174 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen übrigens bekanntlich ein sehr verschiedener ist, je nachdem man Stadt und Fabrikstadt setzt). — Und in der That, wenn man die beireffenden Stellen des unterhaltend beschreibenden Xeno- phon und des scharfdialeklischen Arisloteles liest, so sollte man fast glauben, dass die Griechen dies eben von dieser Seite be- trachtet haben. Man könnte dann von einer andern Seite her wohl noch hinzufügen, was Aristoteles über die höhern socialen Einflüsse des Landbaues so richtig bemerkt, dass nämlich gerade die mittleren Grundbesitzer, wenn sie die Gewalt in Händen haben, die Staatsverwallung zu einer gesetzlichen machen, „sie haben nämlich wohl zu leben, wenn sie arbeiten, können aber nicht müssig sein; sie stellen also das Gesetz an die Spilze, und halten Volksversammlungen nur in noihwendigen Fällen“ "). Denn wenn dies auch nicht gerade mit der physiokratischen An- sicht etwas zu thun hat, so geht doch daraus, wie es scheint, jedenfalls hervor, dass der Vorzug der oixovouen vor der xgn- uoriorıxr aus irgend einer Reflexion über das Wesen von Land- wirthschaft und Gelderwerbskunst hervorgegangen ist, mag diese Reflexion sich nun auf die mehr wirthschaftlichen, oder mehr politischen Seiten derselben bezogen haben. Und dennoch ist eine solche Annahme durchaus unzulässig ; nicht eben, weil sie in diesen oder jenen einzelnen Punkten nicht richtig oder nicht nachweisbar wäre, sondern weil dieselbe den wahren Standpunkt in dieser Frage .durchaus nicht berührt. In der That nämlich ist es eine allgemeine geschichtliche Thatsache — wir wollen den gesellschaftlichen Sinn derselben hier nicht weiter verfolgen —, dass ursprünglich die Form des Besitzes aller Geschlechter, die sich auszeichnen, ein Grund- besitz ist. Natürlich, weil eben die ursprüngliche Form des Besitzes der Grund und Boden ist, an den sich erst historisch die andern Formen anschliessen. Es ist ferner gewiss, dass die gewerbliche Form des Besitzes, das bewegliche Capital erst später zu dem Grund und Boden hinzutritt, und dass der Regel nach diejenigen, welche auf gewerblichem Wege nach Besitz streben, keinen angemessenen Grundbesitz vorher halten. Es 1) Arist. Pol. IV, 5. 3.