vor Aristoteles und Platon. 175 folgt daher aus der Natur der Sache, was die Geschichte be- stätigt, dass diejenigen, welche dem Erwerbe des gewerblichen Besilzes nachgehen, selbst schon nicht mehr den ursprüng- lich herrschenden Geschlechtern angehören. Es folgt ferner, dass wer dies nicht Ihutl, wer also von seinem Grundbesitz leben kann, der Regel nach ohnehin schon zu den herrschenden alten Geschlechtern gehört, oder doch Jie erste und nolhwen- digste Vorausselzung hal, um in dieselben überzugehen; woher es denn noch heut zu Tage konmmt, dass diejenigen Familien, welche im Gewerbe grosse Capitalien erworben haben, erst da- durch aus der Classe der Reichen in die der Vornehmen, oder gar in den Stand des Adels übergehen, dass sie einen grossen Grundbesitz erwerben. Die bekanntesten Beispiele der neueren Zeit bieten wohl die englischen Fabrikherren und Bankherren; auch Deutschland hat solche Uebergänge schon früh; wie dürfen nur an die Fugger und Welser erinnern. Wenn dem nun so ist, so folgt, dass wie das Angehören an die alten Geschlechter über die Erwerbsart, so auch andrerseits die Erwerbsart über das Angehören an die allen Geschlechter entscheidet, und dass daher ganz natürlich in jeder Gemeinschaft, in der der Stand der Grundbesitzer die höchste gesellschaftliche und zugleich politische Stellung hat, der Stand der Gewerblichen, und mithin auch die Gesammtheit alles, nicht auf dem eigenen Grundbesitz ruhenden Erwerbes, der niederen Classe der Gesellschaft hinzugerechnet werden wird. Und da nun, wie ge- sagt, auf diese Weise die Beschäftigung eben mit solchem Erwerbe den thatsächlichen Beweis enthält, dass der diesen Erwerb Treibende nicht der herrschenden Classe angehört, und mithin auch nicht ihre Ehre oder später ihr Ansehen theilt, so folgt, dass diese Beschäftigung als solche durch jene gesellschaftliche Voraussetzung die erwähnte gesellschaftliche Folge hat, das heisst, dass sie überhaupt, in welcher Form sie auch auftrete, als die untergeordnete und minder ehrenhafte angesehen wird. Die Gesammtheit dieser gewerblichen Erwerbsarten aber ist die xonueriorien. Es ist klar, dass man sich demnach stets ver- geblich abmühen wird, einen wesentlichen volkswirthschaftlichen Unterschied zwischen ihr und der oixovowwxn zu finden, und das