Studien über württembergische Agrarverhältnisse, Von Helferich. uni Erster Artikel. In dem 1845 erschienenen zweiten Band dieser Zeitschrift hat Herr Professor Fallati eine geschichtliche Uebersicht der württembergischen Gesetzgebung in Bezug auf den Verkehr mit Grund und Boden mitgelheill und damit eine Darstellung meh- rerer thatsächlichen Verhältnisse verbunden, welche in dieser Beziehung im Lande bestehen. Indem ich nun die Leser bitte, diesen an interessanten Mitlheilungen reichen Aufsatz nachzu- sehen, hebe ich nur als Ausgangspunkt für die nachfolgenden Erörlerungen die in Württemberg allgemein bekannte Thatsache heraus, dass im Anfang dieses Jahrhunderts, als das Land seinen gegenwärtigen Umfang erhielt, ein ziemlich durchgreifender Ge- gensalz in den Grundbesitzverhältnissen zwischen dem alten Herzogihum und den neu hinzugekommenen Landestheilen bestand. Dort war die gesetzliche Freiheit zur Theilung des Grund und Bodens schon seit lange thatsächlich eine vollkommene. Alle grundeigene, nicht mit Zinsen beschwerte, Güter waren schon im sechzehnten Jahrhundert unbedingt theilbar. Zinsgüter sollten noch nach der Landesordnung vom Jahr 1585 nicht ge- theill werden; das dritte Landrecht von 1610 erklärte sie für theilbar und setzte nur 'fest, dass der Bodenzins immer aus einer Hand an den Berechtigten bezahlt werden solle. Lehen-