württembergische Agrarverhältnisse. 185 die Theilung des Bodens grosse und, insofern hier mehr zu thun war, noch grössere Fortschrilte gemacht. Sehr viele geschlos- sene Güter sind hier den verwerflichen Künsten der Hofmetzger zum Opfer gefallen '); viele sind im Erbgang oder im Wege der Schuldenexekution getheilt worden. So ist allerdings schon in dieser kurzen Periode von kaum einem Menschenalter eine grössere Aehnlichkeit zwischen den alten und den neuen Landen entstanden, nicht aber durch Aneignung des Systems der letz- tern in jenen sondern umgekehrt durch Uebertragung des Thei- lungssystems auf diese. Dennoch hat Y hier noch immer eine sehr grosse Anzahl von geschlossenen Bauerhöfen erhalten, vor- nehmnlich im ganzen Oberland und zwar im zunehmenden Grade nach Süden, dann ebenso im Hohenlohe’schen, im Gebiete der ehemaligen Reichsstädte Ulm und Hall, im Eliwangen’schen, bei Mergentheim. Dazu wirkte zunächst der Umstand, dass die Standesherren in ihren früher reichsunmittelbaren Herrschaften mit Hülfe des Bundestags die Durchführung des Edikts,von 1817 wonach die Lehen in freieigene Zinsgüter umgewandelt werden sollten, zu verhindern wussten, und dass sie grundsätzlich den Consens zu Theilungen verweigerten. Sodann bildele auch da, wo kein Lehensverhältniss der Theilbarkeit im Wege stand, oder wo die Allodification von Seiten der Lehensherren leicht zu er- reichen war, die alte Gewohnheit noch immer cinen starken Widerhalt gegen das von Altwürtemberg hereindringende System der Zerstückelung. Mit-dem Jahr 1848 ist nun aber auch in dieser Beziehung 1) Eben jetzt, noch vor Beendigung des Drucks dieser Arbeit, ist von den beiden Kammern ein Gesetzentwurfgegen den gewerbsmässig getriebenen Güter- schacher berathen und angenommen worden. Derselbe dehnt ini Ganzen nur die durch die Gesetzgebung von 1828 den Juden auferlegten Beschränkungen im Güterhandel auf alle Personen aus. Die wichtigste Bestimmung ist ausser der, dass die Kaufkontrakte nur schriftlich und nicht im Wirthshaus abge- schlossen werden dürfen, diejenige, dass ein Gut erst drei Jahre nach dem Ankauf wieder in Parcellen verkauft werden darf. Damit wird allerdings die Hofmetzgerei sehr beschränkt, schwerlich aber ganz vertilgt; denn das Gesetz verbietet nur den Parcellenverkauf nicht die Parcellenverpach- tung, und dass auch diese Form zur Hofmetzgerei benutzt werden kann, be- weist eine Bemerkung in dem Aufsatz von Prof. Fallati, Seite 354 Note 1.