186 Studien über eine neue Epoche für Württemberg eingetreten, indem nämlich durch den ersten Artikel des Gesetzes vom 14. April jenes Jahres bestimmt wurde, dass alle aus dem Lehens- und Grund- herrlichkeitsverband entspringenden bäuerlichen Lasten, unter Aufhebung dieses Verbandes selbst, abzulösen seien. Mit dieser Bestimmung ist das lelzte, unmiltelbar wir- kende, gesetzliche Hinderniss der Güterzerstückelung in Würt- temberg gefallen und zwar ebenso in den standesherrlichen Bezirken, wo bis jetzt nicht allodificirt werden konnte, weil die Lehensherren es nicht zuliessen, wie in allen übrigen Fällen, wo die Bauern bis jetzt ihr Gut nicht eigenkaufen wollten, obgleich sie die Möglichkeit dazu hatten. Jetzt ist also im ganzen Lande das erreicht, was die Gesetzgebung im alten Herzogihum in der Hauptsache schon lange erreicht und für Neuwürttemberg immer ersirebt hatte, nämlich die vollkommene Freiheit im Ver- kehr mit Grund und Boden, dass heisst mit andern Worten: die Herrschaft des Landrechts und des eigenen freien Entschlusses der Grundbesitzer. Es ist sogar noch mehr erreicht als die blosse Freiheit Grund und Boden zu kaufen und zu verkaufen, zu verpfänden und namentlich auch nach Belieben zu theilen. Das bestehende Recht geht noch weiter. Es enthält nicht nur keine Schranke gegen immer weiter gehende Theilung des Bo- dens; es befördert dieselbe sogar, indem es die Erhaltung grösserer landwirthschaftlicher Besitzungen im Erbgang erschwert und zum Theil ganz unmöglich macht. Den Beweis für diese letzte Behauptung will ich in dem ersten Abschnitt dieser Arbeit zu führen suchen, in welchem die bestehende Landesgesetzgebung, so weit sie auf die Bildung und Veränderung bäuerlicher Besitzungen einwirkt, übersichtlich dargelegt werden soll. Sodann sollen die Wirkungen erörtert werden, welche diese Gesetzgebung bis jetzt geübt hat und nolh- wendig auf den vorhandenen Rest von grösseren bäuerlichen Besitzungen ausüben muss. Daraus wird sich, -wie ich denke, von selbst die Noihwendigkeit herausstellen, den jetzigen Weg zu verlas- sen, so dass dann dritlens noch in einem zweiten Artikel die Frage untersucht werden muss, wie sich den vorhandenen und drohenden unglücklichen Folgen des bestehenden Systems entgegenwirken lässt.