württembergische Agrarverhältnisse, 187 Die nachfolgenden Erörterungen haben zunächst die Zustände und Verhältnisse von Würltemberg im Auge. Uebrigens trifft das, was in Beziehung auf Würltemberg gesagt werden soll, über die Grenzen dieseg Landes hinaus. In dem grössten Theil von Deutschland besteht seit 1848 die gleiche Freiheit und das gleiche Recht in Beziehung auf den Verkehr mit Grund und Boden. Abweichende Bestimmungen können nur noch als Aus- nahme, nicht mehr als Regel betrachtet werden. Mehrere unten anzuführende neuere Gesetze und Gesetzvorschläge beweisen auch, dass man ebenso in andern deutschen Staaten das Bedürfniss nach einer neuen gesetzlichen Schranke gegen die zunehmende Verkleinerung des landwirihschafllichen Besitzes fühlt, wie es bei uns von Vielen in steigendem Maasse empfunden wird. 1. Es ist schon gesagt worden, dass in Württemberg keine unmittelbar wirkende gesetzliche Schranke gegen die fortschrei- tende Verkleinerung des Grundbesitzes mehr bestehe. Es fragt sich, ob es eine solche giebt, die miltelbar auf dieses Ziel hinwirkt. In dieser Beziehung kommen zunächst die Geselze über Bürgerrecht und Verehelichung in Betracht, sodann die land- rechtlichen Bestimmungen über Erbfolge und Erbtheilung. Wir wollen beide etwas genauer ansehen. Das noch in Kraft stehende Bürgerrechtsgeseiz von 1833 fordert von Solchen, welche in einer Gemeinde, der sie durch Geburt nicht angehören, das Bürgerrecht erwerben wollen, die Nachweisung eines Besitzes von 1000, 800, 600 Gulden je nach der Klasse der Gemeinde. Ausserdem wird noch von denen, die als Landwirthe sich niederlassen wollen, verlangt, dass sie die per- sönliche Befähigung zum Betrieb der Landwirthschaft nachweisen. Letzteres wird, wenn es sich nicht aus dem früheren Leben des Candidaten von selbst ergiebt, so zu erreichen versucht, dass der Bürgerrechtscandidat in einer Prüfung zu zeigen hat, ob er pflü- gen und säen kann und ob er anzugeben weiss, wie viel etwa eine Kuh täglich frisst, wie viel man Saatgut für einen Morgen Feld hedarf und dergleichen mehr. Von Solchen dagegen, welche einer Gemeinde durch Geburt angehören, wird keinerlei Ver-