württembergische Agrarverhältnisse. 189 „ Ebenso wenig wie das Bürgerrechlisgesetz enthält das neue Verehelichungsgeselz vom 5. Mai 1852 eine irgendwie des Redens werthe Beschränkung für gar zu winzige bäuerliche Niederlassungen. Es fordert allerdings im Gegensatz gegen die Gesetzgebung von. 1807, welche gar keine Heiralhsbeschränkung ökonomischer Natur kannle, von dem heirathslustigen Paare die Nachweisung von mindestens 150 Gulden, beziehungsweise bei den Gemeinden ersler und zweiter Klasse von 200 Gulden Ver- mögensbesilz. Eine solche Summe jedoch, mit der sich kaum in den geringeren Gegenden des Landes ein Morgen Acker kaufen lässt, die aber in den besten Lagen nicht einmal den Werth eines Vierlels-Morgen darstellt, mag wohl als eine halbweg ge- nügende Garantie gegen allzuschnelle Verarmung einer auf Taglohn zu gründeden Familie angesehen werden; eine Garanlie für das Fortkommen eines auf den selbsisländigen Betrieb der Landwirthschaft zu gründenden Hausstands liegt darin nicht, Offenbar war die Gesetzgebung des alten Herzogthums Würllem- berg in dieser Beziehung noch sirenger; denn nach ihr war kein bestimmter Besitz verlangt, sondern es war ganz allgemein gefordert, dass der Heirathslustige „scheinbarlich darthue, dass er eine Familie ernähren könne.* Die Behörde, vor der dieser Nachweis erfolgen musste, halle also eigentlich eine ganz discre- tionäre Befugniss, Ehen zu verbieten, die ihr ökonomisch nicht genügend gesichert erscheinen mochten. Man sieht, diese beiden öffentlich rechtlichen Ge- setzbesliimmungen bilden keine Schutzwehr gegen allzu kleine landwirthschaflliche Niederlassungen. Die durch sie gegebenen Beschränkungen bleiben noch unter derjenigen Grenzlinie, welche das ökonomische Leben selbst durch die Ernährungsmöglichkeit einer bäuerlichen Familie setzt. Betrachten wir nun aber auch, wie das württembergische Privatrecht, und zwar zunächst diejenigen Bestimmungen desselben, welche von der Erbfolge und der Erbiheilung handeln, auf die Erhaltung bestehender und die Bildung neuer Landgüter wirkt. Nur müssen wir hier nicht bloss das Gesetz mit den verschiedenen Rechtsmitteln, welche es dem Bürger gewährt, sondern den Rechtszustand selbst ins Auge fassen, wie er sich aus der Sitte des Volks bildet,. welche die