190 Studien über durch das Geselz als möglich gegebenen Formen in gewisser Weise anwendet. Nun enthält das württembergische Privatrecht allerdings eine Reihe von Rechtsmilteln, welche in der Richtung, um Landgüter im Erbgang geschlossen von einer Generation auf die andere zu bringen, angewendet werden können, darunter sogar ein solches, welches dem römischen Recht, aus dem unser Landrecht hervorgegangen ist, unbekannt war. Fürs Erste nämlich gibt dasselbe ganz allgemein Jedem die Befugniss, ein Testament zu machen und die Intestaterb- theilung, wonach alle Kinder zu gleichen Theilen erben, zu Gunsten eines Kindes abzuändern, indem es die Andern bis auf den Pflichitheil zu verkürzen erlaubt. - Sodann gestattet das Landrecht im Widerspruch mit dem römischen die Errichtung von Erbverträgen über den eigenen Nachlass ınit Abänderung des Intestaterbrechts, namentlich in der Form von Eheverträgen. Nur fordert es, dass solche Ver- träge unter gewissen Förmlichkeilen abgeschlossen werden. Auch hierin bietet sich also ein Rechtsmittel dar, um ein Gut unge- theill auf einen Erben zu bringen; nur muss bemerkt werden, dass dasselbe in Bezug auf ein solches Interesse sich nur formell, nicht materiell von dem Testament unterscheidet; denn auch mittelst eines Erbverirags darf der Pflichttheil der Notherben nicht verkürzt werden. Vielmehr haben diejenigen, welche nach dem Erbvertrag weniger erhalten würden, als der Pflichttheil beträgt, das Recht, die Ergänzung ihres Erbtheils bis zur Grösse ‚des Pflichttheils zu verlangen. In ihrer praklischen Wirksamkeit fällt also diese privatrechtliche Befugniss mit dem erwähnten Recht der testamentarischen Bevorzugung eines Erben zusammen. Drittens aber verstattet das würtiembergische Recht ganz allgemein ohne Rücksicht auf den Stand die Errichtung von successiven Fideicommissen, mittelst deren ein Gut auf mehrere Generationen hinaus vor der Theilung bewahrt werden kann, wenn nämlich der Stifter ausdrücklich die Clausel hinzufügt, dass das Gut geschlossen bleiben und immer nur an Einen Erben kommen soll. Der Fideicommittent ist allerdipgs auch hier gehalten, wenn er mehrere Kinder hat, einem jeden