192 Studien über zeugt sein, dass sein Hof geschlossen bleiben müsse, wenn seine Familie nicht darauf verarmen solle; er mag es selbst für gut halten, wenn ein rechtlicher Zwang den Interesse der Familie zu Hilfe kommt; er wird es in der Regel doch nicht thun. Mag man cs Indolenz nennen, was ihn nicht dazu kommen lässt, oder mag man es, wohl richtiger, Misstrauen nennen, was ihn davon abhält; gleichviel, die Sache ist so. Und nun vollends ein so künstliches und verwickeltes Rechlsinstitut, wie ein gemein- rechtliches Fideicommiss ist! Es ist ganz undenkbar, wie das- selbe bei unsern Bauern hätte Eingang finden können. Und so ist es auch in der That. Auf vielfache Erkundigungen hin habe ich von Personen, welche diese Verhältnisse ihres Berufes wegen ‚genau kennen, gehört, dass nicht ein einziger Fall von einem derarligen Rechtsinstitut unter Bauern bekannt sei. Ebenso wenig ist ein Fall bekannt, dass Eheverträge von unserem Landvolk dazu angewendet werden, um miltlelst Abänderung der Inleslaterbfolge ein Gut geschlossen zu halten. Solche Verträge kommen sehr häufig zum Abschluss behufs der Abänderung des landrechtlichen-Vermögensverhällnisses unter den Ehegatten selbst, zum Zweck der vorsorgenden Verfügung über die Erbfolge oder die Erbtheilung unter den Kindern gar nicht, Der Grund davon ist sicherlich kein anderer, als die bereits be- zeichnete dem Bauernstand eigenthümliche Scheu, sich im Voraus in der freien Verfügung über sein Vermögen zu binden. Dagegen kommt allerdings das erste der angegebenen Rechts- mittel vor, nämlich die Errichtung eines Testaments, durch welches einem Kind mit Verkürzung der übrigen Kinder der Hof vermacht wird. Indessen sollen auch solche Testamente verhältnissmässig noch immer selten sein, und dann macht die Nothwendigkeit, allen Notherben mindestens ihren Pflichttheil zu hinterlassen, dem Besitzer nicht selten es geradezu unmöglich, das Gut an einen Erben zu bringen. Am leichtesten kann diese Unmöglichkeit eintreten bei solchen Gütern, welche, wie es im Schwarzwald häufig vorkommt, zum grösseren Theil aus Waldungen bestehen. Hier ist der Unter- schied zwischen dem Verkaufswerth eines Guts, der bei der Inventarisirung einer Erbschaft zunächst in Betracht kommt, und