württembergische Agrarverhältnisse. 193 \ dem dauernden Nutzungswerth desselben so ausserordentlich gross, dass die Uebernalime eines Gutls durch ein Kind, wenn dieses den übrigen Geschwistern auch nur den Pflichilheil herauszahlen soll, auf Schwierigkeiten stossen muss. Dies ist auch neben andern ein Grund, warum im badischen Schwarzwald, wo ein sehr grosser Theil des Grundbesitzes gesetzlich geschlossen ist, die Hofgüter in der Regel so ausserordentlich wohlfeil dem übernehmenden Erben überlassen werden, wie einige im zweiten Artikel anzu- gebende Beispiele beweisen. | Aber auch bei solchen Gütern, die wenig oder keinen Wald haben und fast ausschliesslich aus Bauland bestehen, kann diese Unmöglichkeit eintreten wegen der beim Ueberwiegen des Klein- besitzes, wie wir es im Lande haben, ganz unvermeidlichen Ueberschätzung der Güterpreise. Eine längere Beobachtung der Güterpreise hat mich über- zeugt, und die Beobachtungen anderer der Landwirthschaft noch näher stehender Männer stimmen damit ganz überein, dass überall, wo die Mehrzahl der Grundbesitzungen so klein sind, dass sie ohne Dienstboten und ohne Taglöhner bewirthschaftet werden können, die Grenze der Kaufpreise nicht durch den kapitalisirten Reinertrag des Bodens bestimmt wird, sondern durch den Kapital- werth des Rohertrags nach Abzug der Abgaben an Staat, Amts- corporation und Gemeinde, des Aufwands für die Saat und höchstens noch des Theils der Bestellungskosten, der durch das Gespann verursacht wird, weil dieser oft genug eine Auslage bildet, aber nicht nach Abzug der Arbeitskosten. Weil diese von den Grundbesitzern selbst verdient werden, so sind dieselben nur zu sehr geneigt, sie als Reinerirag des Bodens zu betrachten und im Kaufpreis ebenso zu kapitalisiren wie die reine Bodenrente. Die Leute opfern dann eigentlich den Theil ihres Vermögens, der dem Kapitalwerth ihrer Arbeitsleistung entspricht und werden ihre eigenen Taglöhner, von denen sie sich in der Wirklichkeit durch nichts unterscheiden, als dass sie sich selbst die Arbeit anweisen, anstatt sie von Ändern gegen Lohn angewiesen zu erhalten. Ich sage nicht, dass diese Grenze der Kaufpreise immer und überall erreicht wird. Gerade jetzt, wo der landwirthschaftliche Kredit als Folge seiner übermässigen Zeitschr. für Staatsw. 1853. 2s Heft. 13