2423 Studien über system und die daran sich knüpfende Sitte bis jetzt gute Agrar- zustände erhalten haben, nunmehr nach Aufhebung des Lehens- verbandes gleichfalls der dringenden Gefahr eines überhandneh- menden Missbrauchs der Freiheit überlassen oder ob man es nicht vorziehen will, anstatt der verlorenen Schranke gegen diesen Missbrauch eine neue aufzurichten, an der sich die vorhandene Sitte erhalten und unser Volk dadurch die drohende Gefahr über- winden kann. Vieles ist auch hier schon verloren und schwer mehr gut zu machen. Aber immer ist es doch besser, wenn die Hülfe spät, als wenn sie gar nicht kommt. Nachtrag. Noch vor Vollendung des Drucks dieses Artikels bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die gleich am Anfang S. 183 und später S. 200 besprochene vollkommene Freiheit im Verkehr mit Grund und Boden in Altwürtiemberg zwar thatsäch- lich bestand aber gesetzlich nicht ganz begründet war. Es hat nämlich schon die Landesordnung von 1567 Fol. 35 (Tit. 16. $. 4) beslimmt, dass Amtleute und Gerichte bei Erb- iheilungen eine Trennung von Häusern und andern Gütern, wenn sie mit Schaden geschehen würde, nicht zulassen sollen. Das Landrecht von 1610 (II, Tit. 16) bestätigte dieses Verbot und setzte fest, dass in solchen Fällen, wenn doch bisweilen solche Güter getheilt werden müssten, später aber ein abgetrennter Theil verkauft werde, die Inhaber der übrigen Theile die Losung des Veräusserten haben sollten, damit die Sache wieder zusam- mengebracht werden möchte. (Vergl. Wächter, Geschichte des württ. Privatrechts S. 526 und 859.) Ein Generalrescript des Herzogs Carl Alexander vom 4. März 1735 (Reyscher, Gerichts- Gesetze III. S. 404) schärfte dieses Verbot von Neuem ein, weil bemerkt worden war, dass die Amtleute und Gerichte bei- Thei- lungserlaubnissen „gar zu facil* seien, und bestimmte, dass bei „Häusern und andern liegenden Gütern, so nicht mit besonderem guten Nutzen auf der Interessenten allseitig Begehren und ohne dass dem Haus oder Gut einiger Schaden oder neues onus Zu-