württembergische Agrarverhältnisse. 243 wachse, zertrennt werden müssen, dergleichen Zertrennungen durchaus nicht zu gestatten seien, sondern dass solche Güter entweder käuflich parti plus licitanti gänzlich zugesprochen werden sollen, oder dass sonst nach billigen Dingen oder der Amtleute Gutbefinden eine billige Vergleichung unter den Parteien zu be- wirken sei.“ Ferner wird den Behörden vorgeschrieben darauf hinzuarbeiten, dass wirklich zertrennte Besitzungen so viel mög- lich wieder an einen Besitzer gelangen. Das im Landrecht festgesetzte Theillosungsrecht wurde durch das Gesetz vom 2. März 1815 abgestellt. Dagegen ist das die Theilungsbehörden angehende Verbot, schädliche Theilungen zuzulassen, nicht aufgehoben worden, besteht also eigentlich gesetzlich noch fort. Thatsächlich aber ist es heutzutage nicht in Anwendung und ist auch früher nicht durchgreifend ange- wendet worden, wie schon aus dem Eingang zu dem erwähnten Generalrescript von 1735 hervorgeht, wo über die Nichtbefolgung der ernstlichst erlassenen und öfters wiederholten Verbote, schäd- liche Theilungen zu gestatten, geklagt wird. Das aus der Sitte des Volks hervorgehende Leben war eben mächliger als das Gesetz. Deshalb ist auch die oben gemachte Angabe über die thatsächlich vorhanden gewesene Freiheit im Verkehr mit Grund und Boden ganz begründet und ebenso ist die Bemerkung rich- tig, dass unsere Theilungsbehörden bei Erbtheilungen auf die Zweckmässigkeit der Theilung eines Grundstücks oder Hauses nicht Rücksicht nehmen. Wohl aber ist die Bemerkung irrig, dass man den im römischen Recht liegenden Gedanken, unzweck- mässige Theilungen zu verhindern, bei uns nicht aufgenommen und weiter zu entwickeln versucht habe. Im Gegentheil, die Gesetzgebung hat wirklich ein solches Streben an den Tag ge- legt, wie gerade die in dieser Beziehung sehr merkwürdigen angeführten Verordnungen beweisen. Nur hat dieses Streben keine Folge gehabt. 16 *