916 Betrachtungen Fortschrittes der Einsicht, dass das wohlverstandene Interesse des Einzelnen mit dem würdig aufgefassten Wohle der Gesammt- heit in Einklang stehe. Dieser Satz hat seine volle Wahrheit indess nur, wenn die Begriffe von Eigenvortheil und Gemeinwohl auf sittliche Grundsätze zurückgeführt werden und die mensch- lichen Verbindungen in eine Gemeinschaft mit Gott aufgehen. Bei einer beschränkten Auffassung von dem persönlichen Interesse und dem Gemeinwohl; bei einer räumlich und nach der Zahl ihrer Mitglieder begrenzten gesellschaftlichen Verbindung besteht zwischen beiden keine ungestörte Harmonie. Die Geschichte aller Zeiten und die Erfahrungen der jüng- sten Tage lehren, dass ebensowohl Personen als auch Körper- schaften, ganze Staaten nicht ausgenommen, von verkehrten Vorstellungen über ihren wirklichen Vortheil sich leiten lassen können; ja dass die natürlichen und zuerst sich entwickelnden Ansichten über das eigene Interesse unvermeidlich einseitige und befangene, daher unrichtige sein werden. So gewiss daher die Bürger einen Einfluss auf die Geseizgebung und das geistige Leben des Staates üben sollen, damit er von seiner wahren Aufgabe, das Wohl und die Selbstständigkeit seiner Bürger zu befördern, nicht abirre, so gewiss darf der Staat nicht unler- lassen, auf eine würdige, das heisst mit dem Interesse der Ge- sammtheit zusammenfallende, Auffassung ihres Eigenvortheiles bei seinen Bürgern einzuwirken. Verfolgt er irgend dieses Ziel, will er die Begriffe seiner Angehörigen von Recht und Pflicht be- richtigen und veredeln, Ansprüche auf Leistungen zurückführen, Verständniss und Hingabe: für eine höhere Gemeinschaft erwecken, so kann er die Hilfe der Gemeinde dabei in keiner Weise enibehren. Das Urtheil der Nachbarn und Genossen übet überall den entscheidendsten Einfluss auf die Ansichten der Menschen. Sollen die Gesetze des Staates in den Sitten ihren Stülzpunkt und ihre Ergän- zung finden, sollen die Güter einer erleuchtelen Erkenntniss und ver- edelten Herzensbildung, welche durch die Thätigkeit der höchsten Organe des Staatslebens erzeugt werden, in das Blut und das Leben des Volkes übergehen, und Eigenthum jedes Bürgers werden, so müssen sie von der Körperschaft der Gemeinden aufgenommen,