über Armenpflege und Heimathsrecht. 319 länger dauernde Verträge an einen bestimmten Lohnherrn gewie- ‘senen und zu seinem ausschliesslichen Dienst verpflichteten, dagegen auch von ihm allein beschäftigten .und unterhaltenen Gesindes im weiteren Sinne (des Knechtes, Instmannes u. dgl.) treten allmählig sogenannte freie Arbeiter, welche nach der un- beschränkten Wahl beider Theile entweder zur Ausführung bestimmter Aufträge oder für eine gewisse Zeit, für Tage und selbst für Stunden, in Dienst genommen werden. Zur Zeit be- stehen noch beide Verhältnisse neben einander, doch ist es im Allgemeinen das natürliche Streben der Arbeiter, aus dem ab- hängigeren in das freiere überzugehen. Ohne Zweifel gestattet dieses das Emporsteigen zu einer höheren Stufe des materiellen Wohlbefindens und der sittlichen Bildung. Die Dienstleistungen, zu denen der freie Arbeiter berufen wird, werden meistens gegen Accord verrichtet. Diese Art des Lohnvertrages reizt zu grösseren Anstrengungen und bietet Gelegenheit zur Aneignung einer grösseren Geschicklichkeit, so wie: zur angemessensten Verwendung der besonderen Ferlig- keiten und Kräfte. Der Lohn wird ganz in Geld bezahlt, und ist meistens höher als der Tagelohn; der Arbeiter hat die Frei- heit, der lohnendsten Arbeit nachzugehen. Der Geldlohn kann, in soweit er nicht durch die Bedürfnisse des Tages in Anspruch genommen wird, leichter aufbewahrt oder gewinnbringend an- gelegt werden, als die dem Instmann über sein dringendes Be- dürfniss zufallenden Naturalien. Der Genuss des Familien- lebens und die häusliche, nicht nur auf Erhaltung sondern auch auf Vermehrung des Erwerbes gerichtete Thätigkeit der Frau, kann nicht durch Anordnungen des Lohnherren gestört werden. Der freie Arbeiter kann Grundeigentihum erwerben und durch Verbesserung desselben dauernde Frucht von seiner Thäligkeit ziehen. Es besteht also ein grösserer Anreiz zum Fleiss mehr noch in der Form des Lohnes und der Freiheit seiner Benutzung so wie seines Genusses, als in der Höhe desselben; es liegt eine dringende Mahnung zur Sparsamkeit und Umsicht vor, da die Uebertragung von Unglücksfällen und das Aufsuchen der Beschäftigung dem Arbeiter allein anheimfällt.