über Armenpflege und Heimathsrecht. 331 zeugung nicht verschliessen werde, es geschehe diess in seinem eigenen Interesse und zu seinem eigenen Besten. Nicht minder leuchtet ein, dass der Arbeiter in seinen Jugendjahren — vom {dien bis zum 28sten — Ersparnisse muss erübrigen können, wenn es ihm. möglich sein soll, später noch für Frau und Kind Brod zu schaffen. Denn die Ausbildung des Arbeiters ist mit dem 48ten Lebensjahre oder doch bald darauf meistens ziemlich vollendet, und der Werth seiner Leistungen ‚erfährt im Allgemeinen mit dem zunehmenden Alter keine erheb- liche Steigerung. Wird nun durch die Forderung des Nachweises von einigen Mitteln bei Schliessung der Ehen der Jugend die indirecte Nö- thigung auferlegt, Ersparnisse zurückzulegen, so wird das eben- sowohl eine Erhöhung des Lohnes als einen regeren Sinn für Vermeidung unnölhiger Ausgaben veranlassen. Verbesserte Sitten und lohnenderer Verdienst der Jugend können allein vollkommenere Leistungen und einen gesicherteren Erwerb der Hausväter zur Folge haben. Ist im Gegentheil unser gesellschafllicher Zustand wirklich schon dermassen innerlich verfault, dass die Anwendung von Mitteln, welche sich auf die Gesetze der Vernunft und Sitllich- keit gründen und allein kräftig genug sind, um einem ohne Zweifel krankenden Körper wieder gesunde Säfte zuführen zu können, nur den Erfolg hat, die Auflösung aller Organismen zu beschleunigen, so muss man sich bescheiden, dass menschliche Weisheit das bereils Verwesende nicht mehr heilen kann. Das Absterbende wird hinweggenommen, um zur Befruchtung eines neuen Lebens zu dienen. Uns bliebe dann nur übrig, uns auf den Untergang der gegenwärtigen Ordnung der Dinge gefasst zu machen und vorzubereiten. VII. Verhältnisse des vorübergehenden Aufenthalts. Bei der Wahl eines Aufenthaltsortes waltet keinesweges immer die Absicht vor, in demselben dauernd zu bleiben. Die Nachfrage nach bestimmten Diensten ist an demselben Orte zu verschiedenen Zeiten sehr verschieden; andrerseits sind die Ver-