232 Betrachtungen hältnisse der Dienstsuchenden sehr häufig der Art, dass es noch keinesweges in ihren Wünschen liegt, dauernde Verhältnisse zu begründen. Für die Jugend der arbeitenden Classen, nicht minder wie der gebildeten Stände, ist der Wechsel des Aufenthaltsortes und des Lohnherren unter gewissen Voraussetzungen höchst wohl- thälig. Für sie ist der nächste Zweck bei der Wahl eines Aufenthalts- ortes, daselbst Beschäftigung und lohnenden Erwerb zu finden. Wird, wie vorstehend vorausgesetzt, die Aufnahme in die Genossenschaft der Gemeindemitglieder oder die Einräumung des Niederlassungsrechtes an den Nachweis einer Ersparniss, den Einkauf in die Altersversorgungskasse u. s. w. geknüpft, so liegt hierin die Nothwendigkeit eines vorausgehenden Verhältnisses, in welchem die dazu nöthigen Mittel erworben und erübrigt werden können. Der Aufenthalt, um Erwerb zu suchen, wird daher zu ge- statten sein, auch wenn die Bedingungen, welche zur Erwerbung der Niederlassung berechtigen, noch nicht erfüllt sind. Dieser Forderung ist zwar in einer Beziehung im eigenen Interesse der Gemeinde bisher schon stets genügt worden. Allein nicht mit gebührender Rücksicht auf die Wohlfahrt und die begründelen Ansprüche der arbeitenden Classen. Der Genossenschaft der selbstständigen Ackerwirthe und Gewerbetreibenden, welche bisher noch überall das Uebergewicht in der Gemeinde besassen, ist ein Angebot von Diensten stets willkommen gewesen, sobald aus dem Aufenthalt der Be- schäfligung Suchenden ihr keine Verpflichtungen erwuchsen. Das Streben der Arbeitgebenden ging natürlich dahin, das An- gebot von Diensten unter solchen Verhältnissen zu vermehren und: sich dadurch die nöthigen Arbeitskräfte unter möglichst wohlfeilen Bedingungen zu sichern. Die Unbilligkeit und Ungerechtigkeit der früheren Anord- nungen über die Heimathsverhältnisse der arbeitenden Glassen lag vorzüglich darin, dass man dieselben möglichst lange in einem Verhältnisse festzuhalten suchte, in welchem sie zwar jede Nach- frage nach Diensten befriedigen konnten, indess über den un- miltelbaren Lohn für ihre Leistungen keine Ansprüche an die Lohnherren oder die Gemeinde erwarben.