über Armenpflege und Heimathsrecht. 933 Bestimmungen der Art, dass der Aufenthalt in einem engeren Dienstverhältniss keinerlei Ansprüche auf die Begründung einer Heimath gewährte, dass die Schliessung einer Ehe dem Stande der Gesellen überhaupt untersagt und für andere Fälle an die Zustimmung der Gemeinde geknüpft war, ohne die Festsetzung der Bedingungen, deren Erfüllung den arbeitenden Classen bei Fleiss und Ordnung erreichbar blieb, halten die Wirkung und zum Theil den Zweck, die Vergütung für die Dienstleistungen der Jugend auf die Befriedigung der augenblicklichen Bedürf- nisse, und diese selbst auf den nothdürftigen täglichen Unterhalt zu beschränken. Will man die Rückkehr eines solchen Missbrauchs verhüten, und durch Anordnungen über die Heimathsverhältnisse vielmehr das entgegengesetzte Ziel, nämlich Erhöhung des Lohnes, erreichen, so muss man insbesondere den Verhältnissen eines zeitweiligen Aufenthalts seine Aufmerksamkeit widmen. Es kommt vorzüglich darauf an, der Wahrheit Anerkennung und Einfluss auf die Geseizgebung zu verschaffen, dass die ar- beitenden Classen in ihren Jugendjahren und insbesondere in dem engern Dienstverhältniss die äussere wie die innere Grundlage zur Selbstständigkeil gewinnen müssen. Die Rechte eines selbstständigen Mitgliedes der Gemeinde sollen sie durch ihre Anstrengungen und Leistungen erwerben. Die Ansprüche, welche sie vermöge ihrer Geburt oder vielmehr durch die Stellung und Leistungen ihrer Eltern gegen eine be- stimmte Gemeinde erheben können, sollen sich auf den Schutz ihrer Jugend bis zur Erlangung der eignen Leistungsfähigkeit beschränken. Begehrie Dienste des Jugendalters müssen daher den Werth haben, um die Selbsiständigkeit des reifern Alters zu begründen. Die Gesellschaft, welche Bedingungen für die Er- langung der Selbstständigkeit stellt, muss auch innerhalb ihrer Befugnisse Sorge dalür tragen, dass dieselben durch eine ange- messene Benutzung der Jugend erfülll werden können, mit an- dern Worten, dass für die Leistungen der Jugend der volle Lohn, welcher erforderlich ist, um den Arbeiterstamm zu erhalten und zur Selbstständigkeit zu erziehen, gezahlt werde. Hierauf kann, — abgesehen von Anordnungen zur Verbes-