über Armenpflege und Heimathsrecht, 369 niedriger; nämlich für einen Mann etwa 1!/s Thlr. jährlich, für ein Ehepaar 2 Thir. jährlich — d. i. soviel als der Geselle allein bezahlt. Die Ehefrau hat allerdings auf Krankengeld keinen Anspruch; indess ist das Sterbegeld im Vergleich zu dem Beitrage ziemlich hoch (20-30 Thir.). Ansprüche auf Auszahlung des vollen Sterbegeldes werden oft schon !/» Jahr nach dem Eintritt eingeräumt ; bei keiner Kasse länger als 4 bis 6 Jahre hinaus- geschoben. Abstufungen des Beitrags je nach Verschiedenheit des Alters werden nicht gemacht, Im Vergleich zur Mitgliederzahll — (im Ganzen sind 57,000 Personen an diesen Kassen betheiligt) — sind die Bestände derselben auch nicht erheb- lich (im Ganzen haben die 66 Sterbekassen einen Bestand von 119,000 Thirn.). Hiernach beruht die Zahlungsfähigkeit derselben wahrscheinlich ebenfalls auf dem fortdauernden Zutritt neuer Mitglieder. Die Unzulänglichkeit der Beiträge würde ohne Zweifel schon klar zu Tage getreten sein, wenn nicht die an Krankengeld gezahlten Summen so unbeträchtlich wären. Es findet hier gerade das umgekehrte Verhältniss wie bei den Gesellenkassen statt; die Krankengelder bilden den bei weitem geringeren Theil der Ausgabe. Im Jahre 1851 wurden nämlich an Sterbe- geldern rund 50,000 Thir., an Krankengeldern dagegen nur 13,000 Thlr. gezahlt; dus heisst an Sterbegeldern wurde von diesen Kassen beinahe das vierfache der an Krankengeldern gewährten Summe gezahlt, während bei den Gesellenkassen umgekehrt zu den Beerdigungskosten noch nicht !/ı der zur Krankenpflege verwendeten Summe beigetragen wurde. Die Gesellen- kassen zahlten an Krankenpflegegeldern für den Kopf im Jahre ca. 1 Thlr. 6 Sgr., die Sterbekassen nur etwa 7 Sgr. Dieser grosse Unterschied kann nicht auf einer geringeren Zahl der Krankheitsfälle beruhen, da diese bei dem durchschnittlich höheren Alter der Mitglieder vielmehr häufiger sein müssen. Er wird auch nicht dadurch genügend erklärt, dass die bewilligte Unterstützung in der Regel geringer ist als bei den Gesellen — nämlich meistens 20 Sgr. wöchentlich, während die Gesellen 1 Thlr. verabreichen und dabei noch die Kosten des Arztes und der Medizin übernehmen. Viel- mehr ist es wahrscheinlich, dass der grössere Theil der Ehemänner die Unterstützung in Krankheitsfällen theils wegen ihrer Geringfügigkeit für seine Verhältnisse, theils wegen der damit verbundenen Weitläufigkeiten nicht in Anspruch nimmt. . Wie dem auch sei, so viel ist klar, dass die in Berlin bestehenden freiwilligen Vereine zur gegenseitigen Unterstützung für die Krankenpflege sehr wenig leisten, und also auch hier wenn schon in entgegengesetzter Richtung wie bei den Gesellenkassen die Verbindung von Sterbe- und Krankenkassen sich nicht als zweckmässig erweist. Um sicherer über die Verhältnisse der erwähnten Kassen zu urtheilen, müssten vollständigere Nachrichten über dieselben vorliegen; theils die Er- gebnisse ihrer Verwaltung für eine Reihe von Jahren, theils Auskunft über mehrere Punkte, worüber die Angaben jetzt fehlen. Pie vorstehenden