Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 427 sich entschliessen sollten, sie mit beträchtlichem Verlust zu ver- äussern. Und leider ist die Zahl solcher Gemeinden nicht gering und es fehlt bekanntlich auch an eineın Beispiel nicht, wo alle Gemeindeglieder mit einander, vom ersten bis zum letzten, gant- ınässig sind. Offenbar ist nun da nicht genug eigene ökono- mische Kraft, um den nothwendig gewordenen Rückschlag gegen die unhalibar gewordene Zwergwirthschaft zu vollbringen und es wäre hier alle Veranlassung gegeben, dass Kapitalisten, etwa einzelne Gläubiger selbst, entweder die Forderungen der Uebrigen vor dem Zwangsverkauf oder auch gleich die zum Verkauf ge- brachten Grundstücke an sich brächten und neue Güter von der Grösse bildeten, dass sie sich zum eigenen Betrieb oder zur Verpachtung eignen würden. Man sollte wenigstens, wenn man den unglaublichen Unwerth, oft geradezu die Preislosigkeit solcher Grundstücke ins Auge fasst, meinen, dass sich dieser Weg selbst den Kapitalisten als der passendste empfehlen sollte. Aber, wie schon bemerkt, man hört nichts davon, dass ein solches Verfahren eingeschlagen würde. Die Sache geht hier vielmehr bis jetzt gewöhnlich so, dass der Gläubiger mit dem Schuldner ein Abkommen trifft, wonach ihm etwa unter Verbür- gung eines Dritten und mit oder ohne Nachlass an Zinsen das Kapital von Neuem kreditirt wird; oder er entschliesst sich, nach vergeblichen Versuchen das ihm zugeschlagene Grundstück ander- weitig zu verkaufen, zu verpachten oder selbst zu bewirthschaf- ien, es wieder an den früheren Besitzer wohlfeiler zu verkaufen und das Kapital, das nun freilich, nachdem es vermindert worden ist, sichrer stehen mag, mit oder ohne Verbürgung eines Dritten auf dem Gütchen stehen zu lassen. Das letztere Verfahren ist gar nicht so selten, weil die Gemeinden aus Furcht, eine Familie weiter auf die Armenliste zu bekommen, gegen den Gläubiger zusammenhalten und ihm das Verpachten ebenso wie die Selbst- bewirthschaftung bis zur Unmöglichkeit erschweren, so dass ihm am Ende gar nichts anderes zu ihun übrig bleibt, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, das Gut ganz ungebaut liegen zu lassen und die Staats- und Gemeindesteuern aus eignem Ver- mögen fortzubezahlen, während er so wenigstens die Hoffnung hat, dass sich der Besitzer selbst allmählich erholen werde. Aber