Studien über würliembergische Agrarverhältnisse. 435 Nach allen Ausführungen, die ich im ersten Artikel zu geben versucht habe, kann nun für mich darüber kein Zweifel obwalten, dass diese Frage in der zuletzt angegebenen Weise zu beant- worlten sey, und es kann sich von dieser Anschauung der Dinge aus nur darüber handeln, wie, nicht darüber, ob die bestehende Agrargeseizgebung einer Aenderung bedürfe. Damit kommen wir zur Hauptaufgabe, die wir uns für die- sen zweiten Artikel gesetzt haben. Prinzipiell aufgefasst kann eine Aenderung unsrer bestehen- den Gesetzgebung nach einer zweifachen Richtung hin erfolgen, nämlich entweder so, dass das Prinzip einer unmittelbaren Be- schränkung in der Verfügung über Grund und Boden und bei neuen landwirthschaftlichen Niederlassungen angenommen würde, oder zweitens so, dass das Prinzip der persönlichen Freiheit als Regel beibehalten, in seiner Anwendung aber eine Garantie gegen ihren-schädlichen Missbrauch aufgestellt würde. Das erste dieser beiden Systeme kann in zwei Formen in Betracht kommen, nämlich so, dass ein Minimum des Besitzes festgestellt würde, unter welches hinunter überhaupt keine neue landwirthschaftliche Niederlassung gestattet und keine bestehende bäuerliche Wirthschaft durch Abtrennung von Theilen vermindert werden dürfte; — sodann in der Form, dass geradezu die Höfe von einer gewissen Grösse an in jeder Gemeinde für geschlos- sen erklärt würden. Das zweite System kann im Allgemeinen das englische ge- nannt werden. Es würde darin bestehen, dass es die rechtlichen Hindernisse, welche die Erhaltung grösserer Complexe gegen- wärtig bei uns findet, wegräumte und für den Fall, dass ein Grund- besitzer von seiner Freiheit zu testiren keinen Gebrauch machen sollte, eine neue positiv auf das Zusammenhalten der Besitzungen hinwirkende Ordnung aufstellte. Es sollen nun im Folgenden diese verschiedenen Systeme, welche zwar nicht alle Möglichkeiten erschöpfen, die über- haupt gedacht werden können, welche aber wohl die ganze Reihe derjenigen gesetzlichen Maassregeln zu bilden scheinen, von denen mit Rücksicht auf den Zweck einer Beschränkung der unbedingten Theilbarkeit in unsern deutschen Verhältnissen