472 Völkerrechtliche Lehre weitere Bestimmungen des badischen Gesetzes unerheblich oder selbstverständlich. — Eine drilte Gruppe bilden diejenigen Staa- ten, welche zwar im wesentlichen sich dem zuletzt erwähnten Grundsatze anschliessen, namentlich also auch die von ihren Un- terthanen gegen fremde Staaten und Bürger widerrechtlich be- gangenen Handlungen bestrafen, doch aber diess von — ziemlich grundsatzlosen — Bedingungen abhängig machen. Hierher ge- hören z. B. Sardinien und Württemberg. Jenes will näm- lich, nach Art. 6 seines Straf.G.B’s, zwar die in der Fremde und gegen Fremde begangenen Verbrechen (crimes) unbedingt be- strafen, die Vergehen (delits) dagegen nur im Falle der Reci- procität des verletzten Staates. Ausserdem gestattet es eine Herab- selzung der Strafe un eine Stufe. Württemberg dagegen macht die Ausübung seiner Stralgewalt davon abhängig, dass die frag- liche Handlung in dem jelzt verletzten Staate überhaupt mit Strafe bedroht ist, insbesondere aber bestraft werden würde, wenn sie dort gegen Württemberg begangen worden wäre. Auch geslat- tet es die Anwendung eines elwaigen milderen Strafmaasses des Staates, in welchem das Verbrechen verübt wurde. — Die vierte Abtheilung endlich bieten diejenigen Staaten, welche eine Be- strafung ihrer Untertanen wegen der im Auslande begangenen Handlungen auf bestimmte Galtungen von Verbrechen beschrän- ken, bei den übrigen also Straflosigkeit eintreten lassen. Es ist diess eine wesentlich französische Ansicht, welche aber von Anderen auch angenommen worden ist. Nachdem nämlich im älteren französischen Rechte und selbst noch nach dem Geseiz- buche vom Brumaire des Jahres IV die Bestrafung als allgemeine Regel stattgefunden halle, wurde sie durch den Code de proc. crim., Art. 6 und 7, auf einzelne bestimmte Verbrechen be- schränkt; und zwar sind vorab alle gegen Fremde im Auslande begangene Verbrechen ganz straflos, von den gegen Jen fran- zösischen Slaat aber begangenen sind nur einzelne bestimmte strafbar, (namentlich Verletzung der Sicherheit des Staates und Fälschung seiner Siegel, Münzen und Geldpapiere,) und die gegen einzelne fränzösische Unterthanen begangenen werden nur ver- folgt, wenn die Beschädigten klagbar auftreten. Ein im J. 1842 gemachler Versuch, allgemeine Strafbarkeit der im Auslande be-