474 Völkerrechtliche Lehre nur sämmtliche deutsche Staaten, sondern auch einige an- dere, welche sich in sonstigen Fällen der französischen Auffassung anschliessen, wie z. B. Holland, halten diesen Grundsatz fest. Man sehe z. B. das österreichische Straf-G.B., $ 31; das baierische Publicat.-Patent, Art. 4, und das Strafgesetz, Art. 31; dashannoversche Straf-G.B., Art. 3; das k. sächsische Straf-G.B., Art. 4 (somit denn auch das weimar’sche, altenburg’- sche Gesetz); das württembergische Straf-G.B., Art. 4; das oldenburgische, Art. 514 fg.; die braunschweig’sche Verf.Urk., Art. 205; das badische Straf-G.B., Art. 5; die hol- ländische Strafprocess-O. von 1838. Zu demselben Grund- satze bekennt sich auch Russland, Criminal- Gesetzbuch von 1845, $ 175. Nur untergeordnete Beifugen sind es aber, wenn Oesterreich in solchen Fällen das mildere auswärtige Gesetz an- zuwenden erlaubt, dagegen aber, ebenso auch Baiern, jeden Fal- les Ausweisung des Bestraften anordnet. — Verschieden hiervon ist denn aber wieder, drittens, die Bestimmung der Gesetze aus der Familie des französischen Rechtes, also Frankreichs selbst, Sardiniens und Belgiens. Diese Bestimmung lehnt sich nämlich, wie sie freilich folgerichtigerweise thun musste, an die Vorschriften über die Bestrafung der eigenen Unterthanen, welche sich im Auslande verfehlten, an. Nachdem nämlich das ältere französische Recht keine bestimmte Sätze darüber enthalten, das Strafgesetzbuch vom Jahre IV, Art. 12, aber die Bestrafung von Ausländern ausdrücklich nur auf die Fälscher von Geld oder Geldpapieren beschränkt, für alle übrigen nur Ausweisung aus dem Gebiete der Republik angeordnet hatte: dehnte der Code d’instr. crim., Art. 6, die Bestrafung auch auf Diejenigen aus, welche die Sicherheit des französischen Staates angegriffen oder seine Siegel gefälscht halten. Verbrechen gegen einzelne Fran- zosen oder im Auslande begangen bleiben ungestralt; auch findet kein Contumacialverfahren statt, da nur gegen Solche, welche wirklich in der Gewalt des Staates sind, vorgeschritten werden soll. Ganz dieselben Bestimmungen gelten in Belgien; und in Sardinien ist nur die Abweichung, dass auch, wenn es sich von einem gegen einen einzelnen Sardinier begangenen Verbre- chen handelt, die Bestrafung angestrebt, zu dem Ende aber zu-