vom Asyle. 594 bige anderweitige gegen den Ausgelieferten gerichtlich vorgehen darf: so kann auch die Furcht vor Beihülfe zu Rache und zu Barbarei, anstatt zu einer Weltrechtsordnung, nicht abhalten. d) Der vierte Fall. Wenn es sich endlich von Bestrafung von Verbrechen han- delt, welche gegen einen fremden Staat durch Men- schen begangen wurden, welche weder ihm noch uns als Unterthanen zur Zeit der That angehörten, dagegen sichspäterindasdiesseitige Gebiet flüch- teten: so kommt es vor Allem darauf an, ob solche Haud- lungen überhaupt als rechtlich strafbare Handlungen betrachtet werden können, oder vielmehr als feindselige Unternehmungen, gegen welche den Bedrohten zwar Vertheidigung und den Ver- tretern Retorsion oder Schadensersatz -Forderung, aber kein Strafrecht zusteht. In der ersten Voraussetzung ist die Sache ganz ähnlich zu behandeln, wie der so eben besprochene dritte Fall. Es bedarf jedoch nicht wohl des Beweises, dass diese An- nahme nur gerechtfertigt ist, wenn überhaupt gewisse Handlungen schon an sich, d. h. ohne ein besonderes den Handelnden bin- dendes Gesetz strafbar sind, wo, von wem und gegen wen immer sie begangen werden mögen. Ist aber diese Ansicht eine un- zulässige, so kann auch, selbstredend, unser Staat aus Gründen einer Weltrechtsordnung nur zu einem bürgerlichen Rechtsurtheile über den sachlichen Schaden verpflichtet sein, nicht aber zu Strafe oder Auslieferung. Höchstens mag es sich fragen, ob etwa, wenn ein besonderes Schutzbündniss zwischen beiden Staaten besteht, ein Fall verlragsmässiger Hülfeleistung gegen einen gemeinschafllichen äusseren Feind vorliegt. -— Welche von beiden Ansichten die richtige ist, liegt allerdings im Streite; doch scheint die Annahme einer Strafbarkeit solcher gemeinschädlicher Handlungen weniger auf strengen .Rechisbegriffen, als auf einem unklaren sittlichen Gefühle zu beruhen, und somit die entgegen- geseizte den Vorzug zu verdienen. Nur in Beziehung auf See- räuberei dürfte nach alter Gewohnheit eine Ausnahme gemacht werden, und diese einer Strafe oder Auslieferung unterliegen, selbst wenn sie von Fremden gegen Fremde begangen würde.