vom Asyle. 537 mit den inneren Angelegenheiten anderer Staaten stattfindet, und man sich mit der Beurtheilung des Rechtszustandes derselben nicht zu befassen braucht. Diess erspart Verlegenheiten, mög- licherweise selbst Gefahren. Leider haben aber beide Systeme keineswegs blos Vor- theille. Vielmehr bedarf es keines grossen Nachdenkens und Scharfsinnes, um einzusehen, dass sowohl die kosmopolitische als die selbstsüchtige Ansicht in ihrer Starrheit zu grossen Un- zuträglichkeiten führt, und zwar nicht minder für die da- nach handelnden Staaten selbst, als für dritte und überhaupt für die menschliche Gesilligung. Was nämlich zuerst die aus der kosmopolitischen Auf- fassung entstehenden Schwierigkeiten und Nachtheile betrifft, so ist vor Allem einleuchtend, dass der Staat sich dadurch eine grosse Menge von beschwerlichen und weit aussehen- den Geschäften aufladet, welche nur in sehr-mittelbarer Weise für ihn selbst von Nutzen sind. — So weit es sich nämlich von Vorbeugungs-Maassregeln handelt, muss er nicht nur die politischen Verhältnisse aller Staaten, mit welchen seine bleibenden oder vorübergehenden Unterlhanen in Berührung kommen können, beständig im Auge behalten, um danach zu beurtheilen, ob und welche Eingriffe etwa gemacht werden können, und um ent- sprechende Vorbeugungsansialten zu treffen; sondern er muss selbst da, wo nur die Verletzungen Einzelner in fremden Staaten als wahrscheinlich erscheinen, einschreiten, und also beobachten. Wie weit diess aber gehen kann, und zu welchen Folgerungen es führt, davon mögen nachstehende Andeulungen ungefähr einen Begriff geben. Bei der Mitwirkung zum Schutze fremden öffent- lichen Rechtes wird es sich nicht etwa blos von der Verhinde- rung von Verschwörungen, Freischaarenzügen u. dergl. handeln, sondern z. B. auch von Maassregeln gegen Schleichhandel, welcher vom diesseitigen Gebiete aus in fremdes Land geführt werden wollte. Die Verletzung der Einkommengesetze des fremden Staates und die Störung des von ihm beliebten Gewerbeschutzes ist un- zweifelhaft, abstract aufgefasst, eine Rechtsverletzung. Will man nun auch grossmüthig davon absehen, dass diese Anstalten viel- leicht unmittelbar zur Benachtheiligung unserer eigenen Ange- 35 *