vom Asyle. 553 herausstellen. Jenes ist der Fall, wenn man bei der angeblich verletzten Regierung nicht ehrliches Verlangen nach Herstellung der Rechtsordnung, sondern Rachedurst, bei den Gerichten Feig- heit und Abhängigkeit fürchten muss; wenn man somit in der Gefahr ist, der Vollziehung einer formellen Verpflichtung das innere Recht und die Menschlichkeit zum Opfer zu bringen, sich vielleicht zum Handlanger des Henkers der edelsten Menschen und berechtigtsten Vaterlandsfreunde zu erniedrigen. In die schwere, unter Umständen selbst sehr gefährliche, Verlegenheit eines Urtheiles über fremde Zustände und Persönlichkeiten kommt ein kosmopolitischer Staat aber da, wo es sich von Auslieferungen nach erfolglosem Angriffe oder Widerstande gegen die thatsäch- lich herrschende Gewalt handelt. Es kann nun verständigerweise nicht geläugnet werden, dass bei dieser zweilen Gattung von Beistandsfällen die Nachtheile weit grösser sind, als der mögliche Nutzen. Der Angriff auf die bedrohte Staatsordnung ist, wenigstens im Wesentlichen, ver- unglückt und die Urheber sind auf der Flucht. Eine Wieder- holung ist nicht zu fürchten, wenn der asylgebende Staat seine Pflicht erfüllt, (wovon sogleich.) Der ganze Schaden verweigertler Beihülfe besteht nur in der thatsächlichen Straflosigkeit einer Gesetzesverletzung. Die Nachtheile der Auslieferung aber können unberechenbar sein für einen gewissenhaften Staat, erdrückend für Menschlichkeit und wahres Recht bei Urtheilsfehlern, Schwäche oder tadelnswerthem Mitgefühle der um Mitwirkung angegangenen Regierung. Es erscheint somit als gerechtfertigt, wenn ein zum ‚Asylrechte Zugelassener niemals ausgeliefert wird zum Behufe ‚der Bestrafung wegen einer vor seiner Aufnahme in den Schutz gegen das öffentliche Recht eines andern Staates begangenen Handlung. Allerdings hat eine strenge Festhaltung dieses Grund- salzes auch entschiedene Nachtheile; allein sie müssen als das im Ganzen geringere Uebel getragen werden. So wird z. B. wohl die Nichtauslieferung zuweilen auch Solchen zu einer Straflosig- keit verhelfen, bei welchen diess nach allen göttlichen und mensch- lichen Rechten zu bedauern ist; und es mag als eine grosse Folgewidrigkeit und Unbilligkeit erscheinen, wenn bei einem ge- meinsamen Unternehmen gegen einen fremden Staat die diessei- 36 *