vom Asyle. 579 kunft schon so fest, dass die Staaten ohne Weiteres aufgefordert werden könnten, sich demselben zu fügen. Nichts ist wahrschein- licher, als dass die Aufgabe, wenn sie überhaupt aufgenommen wird, noch in sehr verschiedenem Sinne gefasst, und dass noch sehr abweichende Rede und Gegenrede gewechselt werden wird; und es ist.wenigstens möglich, dass schliesslich eine andere Lö- sung Zustimmung erhält, als die hier gefundene. Allein einmal liegt eine andere allgemeine Bearbeitung der Frage gar noch nicht vor; und zweitens dient es zu gleicher Zeit zur Prüfung der aufgestellten Lehre, wenn sie mit dem Bestehenden zusam- mengehalten und untersucht wird, welche Folgerungen für dieses sich daraus ergeben. Führen die Schlüsse aus einem Satze zu verständigen Ergebnissen, so ist es wenigstens eine Vermuthung für seine Richtigkeit; während umgekehrt unmögliche oder offen- bar verkehrte Folgesätze einen sichern Schluss auf die Un- richtigkeit des Ausgangssatzes ziehen lassen. _ Es würde zu weit führen und kaum von genügender Be- deutung sein, wenn alle untergeordneten Einzelnheiten und Ab- weichungen besprochen werden wollten. Der Zweck wird er- reicht, wenn die Hauptpunkte ausgehoben, hierbei aber die jetzigen Zustände mit der oben aufgestellten Theorie verglichen, gehörigen Ortes Vorschläge gemacht werden. — Als solche Hauptpunkte lassen sich nun aber folgende drei bezeichnen: Vor Allem die Frage über die eigene Bestrafung der Staalsangehörigen wegen eines im Auslande begangenen Verbrechens; zweitens, die Bestrafung eines von einem Ausländer gegen das Ausland und in demselben begangenen Verbrechens; drittens, das Asylrecht und die Aus- lieferung '). 1) Die diesseitige Bestrafung eines Ausländers, wegen eines im Aus- lande gegen Jen diesseitigen Staat begangenen, bisher nicht bestraften Ver- brechens ist hier nicht mit aufgenommen, obgleich diese Frage von den verschiedenen Staaten sehr verschieden beantwortet wird (s. oben, S. 473). So wichtig nämlich auch die Frage in internationaler Beziehung ist, wegen der möglicherweise verschiedenen Auffassung des Rechtspunktes von Seiten der beiden betheiligten Staaten; so macht sie doch keinen Theil des hier zunächst zu besprechenden Systemes der ergänzenden Rechtspflege aus. In einem solchen Falle nimmt ja der Staat keine fremde Regierung in Anspruch zur Ergänzung seiner eigenen, nicht ausreichenden Rechtspflege; sondern er