618 Ueber Begriff und Wesen Die fördernde Regierungssorge, wie es aus den vorstehenden Andeutungen hervorgeht, richtet sich sowohl auf die Personen als auf die Sachgüter, oder vielmehr auf das Verhalten der Men- schen in Bezug auf die Sachgüter. Den ersteren entspricht die Volksbildungssorge (Culturpolizei u. s. w.), in wel- cher das Verhalten der höchsten Gewalt gegen Kirche und Schule, sowie alle Anordnungen für die Anregung allseitiger Bildungs- bestrebungen, auch die Bestrafung der öffentlich auftretenden Unsittlichkeit begriffen sind. Bei den Sachgütern erscheinen wieder zwei wesentlich verschiedene Zwecke, denn es soll nicht blos allen Staatsbürgern die reichliche Versorgung mit solchen Hülfs- mitteln erleichtert, sondern auch die Staatsgewalt selbst mit dem Bedarfe an solchen Gütern ausgestattet werden, um für alle Staats- zwecke den erforderlichen Aufwand zu machen. So entsteht die Nothwendigkeit einer Volkswirthschaftspflege oder Wohl- standssorge und einer Regierungswirthschaft, die man Finanzverwaltung zu nennen gewohnt ist. Es möchte überflüssig sein, hier die Unentbehrlichkeit dieser fördernden Thätigkeiten darzuthun, denn sie ist nicht allein bei dem Finanz- wesen, sondern auch bei den zwei früher genannten Zweigen sowohl allgemein üblich als allgemein in der Wissenschaft aner- kannt. Was sollte auch die Regierung abhalten, unmittelbar für Wohlstand und Bildung des Volkes in allen Fällen zu wirken, wo sie Mittel hiezu hat, da beide unzweifelhaft zu den mit Noth- wendigkeit gebotenen Strebezielen sowohl für die Einzelnen als für die ganze bürgerliche Gesellschaft gehören und die offen- bare Unzulänglichkeit der Privatbestrebungen den Beistand der Staatsgewalt zum Bedürfniss macht !) ? Ueber die beiden, als selbstständig neben der Polizei-, Finanzwissenschaft u. s. w. einzureihenden Theile der Politik, nämlich die Volkswirthschafts- und Volksbildungs- 1) Neben den hier aufgeführten Haupttheilen der Regierungsgeschäfte giebt es noch mehrere, die keinen einzelnen materiellen Zweck haben, son- dern nur einen formalen, z. B. die Leitung der Wahlen zu den Landes- und Provinzialständen und der Verkehr mit denselben, die Wahlen und Ernen- nungen zu den Gemeindeämtern, — ferner die allgemeinen Anordnungen zur Landesstatistik.