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        <title>Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.</title>
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        Zeitschrift 
für die gesammte 
Staatswissenschaft. 
In Verbindung mit 
den Professoren 
K. H, Rau), R. Mohl und 6. Hanssen 
in Heidelberg zz. 
herausgegeben 
von 
den Mitgliedern der staatswirthsehaftlichen Faculiät in Tübingen 
Volz, Schüz, Fallati, Hoffmann und Helferich. 
Neunter Band. 
Jahrgang 1853. 
Tübingen. 
Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung. 
(laupp $ Biebeck. I
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        Druck von H. Laupp jr
        <pb n="3" />
        Inhalt des neunten Bandes. 
I. Abhandlungen. 
Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Mit besonderer 
Beziehung auf den preulschen Staat. Von Kries. 
Erster Artikel . 0. 
Zweiter und letzter Artikel” ren 
Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen aus den Handlungen 
einer Zwischenherrschaft. Mit besonderer Rücksicht auf die an 
den Bestand des Königreichs Westphalen sich nüpfenden Rechts- 
fragen. Von Zachariä . 0. 
Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und 
Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft. Von 
Stein rn 
Studien über württembergische Agrarverhültnisse. Von Helferich. 
Erster Artikel .. ne 
Zweiten Artikels erste Hälfte . . 
Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs, Hannover i in Hin- 
blick auf den Anschluss desselben an den Zollverein. Von Hanssen. 
Revision der völkerrechtlichen Lehre vom Asyle.. Von Mohl 
Ueber Begriff und Wesen der Polizei. Von Rau 
I. Nekrolog. 
Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz. Von Hoffmann . ...» 
Seite 
313 
79 
115 
183 
415 
371 
461 
605
        <pb n="4" />
        Seite 
III. Vermischtes. 
Arbeiterverhältnisse in Böhmen. Von Makowiczka . . . . . 263 
Die amtliche Statistik und das statistische Büreau im Königreich 
Sachsen, mit einem Blick auf die statistische Commission in Brüssel, 
Von Engel .. nen 274 
Der statistische Congress in Brüssel. Von Fallati. . . . . . 626 
IV. Staatswissenschaftliche Bücherschau. 
284, 711
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        Zeitschrift 
für die gesammte 
Staatswissenschaft. 
® 
In Verbindung mit 
den Professoren 
K. H. Rau, R. Mohl und 6. Hanssen 
in Heidelberg in Göttingen 
herausgegeben 
von 
den Mitgliedern der staatswirthschaftlichen Facultät in Tübingen 
Volz, Schüz, Fallati, Hoffmann und Helferich, 
Neunter Jahrgang. 
Erstes und zweites Heft. 
Tübingen. 
Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung. 
1853.
        <pb n="6" />
        Druck von H. Laupp jun. in Tübingen.
        <pb n="7" />
        I. Abhandlungen. 
Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht, 
Mit besonderer Beziehung auf den preussischen Staat. 
  
Von Dr. 6. 6. Kries in Berlin. 
  
Einleitung. 
„Es ist eine durch die offenkundigsten Thatsachen über jeden 
Zweifel emporgehobene Wahrheit, dass die Masse der Güter, 
welche der Mensch der Natur auf demselben Gebiete abzuringen 
vermag, im gleichen Schritt mit der Zunahme der Bevölkerung, 
und selbst in einem noch slärkeren Verhältniss vermehrt werden 
kann, ohne dass menschliche Erkenntniss die Grenze dieser 
fortschreitenden Entwickelung anzugeben sich vermessen dürfte. 
Die Wissenschaft hat diese ebenso erfreuliche, als inhalts- 
schwere Wahrheit genügend erklärt. Dagegen zeigt die Erfahrung 
keineswegs, dass die zunehmende Dichtigkeit der Bevölkerung 
überall von einer entsprechenden oder noch stärkeren Ver- 
mehrung des Wohlstandes begleitet ist; noch auch lehrt die 
Wissenschaft, dass die natürlichen Gesetze der Volkswirthschaft 
in sich selbst die Bürgschaft für die Herstellung eines so 
günstigen Verhältnisses enthalten. 
Im Gegentheil; kaum ist eine Wahrheit der politischen 
Oeconomie ausführlicher begründet und an sich dem gesunden 
Urtheil eines Jeden einleuchtender, als diese: Soll eine steigende 
1*
        <pb n="8" />
        4 Betrachtungen 
Bevölkerung auf derselben Fläche eine fortschreitende und 
verhältnissmässig grössere Gütermenge erzeugen, also auf 
demselben Gebiet für eine stets vollkommenere und reichlichere 
Befriedigung der Bedürfnisse jedes Einzelnen sorgen können, 
so gehört dazu eine immer glücklichere Entwickelung , immer 
intensivere Anspannung und zweckmässigere Verwendung aller 
dem Menschen verliehenen Kräfte. 
Neue Entdeckungen auf dem Gebiete der gewerblichen Thätig- 
keit; ein regerer Fleiss; eine grössere Umsicht und Sparsamkeit 
zur Ansammlung und zweckmässigen Benutzung grösserer Kapi- 
talien; verbesserte Staatseinrichtungen zur Beförderung des Ver- 
kehres u. s. w.; genug, ein steter, der vermehrten Dichtigkeit 
der Bevölkerung entsprechender Fortschritt der geistigen und 
sittlichen Bildung des Volkes ist die unerlässliche Bedingung. 
Das entscheidende Gewicht ist auf die Läuterung und Befestigung 
der Willenskräfte zu legen, als der Wurzel jedes andern 
edeln Triebes. 
Sobald die sittliche Kraft erschlafft, wird im Genuss ver- 
geudet, was nur zur Befruchtung der Arbeit dienen durfte, und 
selbst zur Zerstörung gemissbraucht, was im Schaffen seine 
Stärke hälte beweisen sollen. 
Das Naturgesetz der Bevölkerungsvermehrung enthält für 
das Geschlecht den Sporn zu einer fortgesetzten Entwickelung 
aller Anlagen, welcher für den einzelnen Menschen in dem 
Wachsthum seiner eigenen und der Familienbedürfnisse gegeben ist. 
Allein gleich wie für den Einzelnen die Vermehrung 
seiner Bedürfnisse nur in dem Falle wohlthätig wirkt, wenn sie 
ihn zu erhöhten Leistungen antreibt, und es ihm auch wirklich 
gelingt, durch vermehrte Anstrengungen die Befriedigungsmittel 
für dieselben zu beschaffen, so ist auch jenes Naturgesetz der 
wachsenden Bevölkerung für die Gesellschaft nur so lange von 
belebender und segenbringender Wirkung, als sie der darin 
enthaltenen Pflicht einer fortschreitenden Veredlung ihre Bildung 
und Steigerung ihrer Kräfte zu genügen vermag. 
Sobald die Grenzen eines Landes nach dem Bildungszustande 
seiner Bevölkerung zu einer fruchtbaren Verwendung vermehrter 
Arbeitskräfte keinen weiteren Spielraum gewähren, sobald —
        <pb n="9" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, 5 
aus welchen Ursachen immer — in der Entwickelung des ge- 
werblichen Lebens, in der Ansammlung von Kapitalien und der 
Verbreilung gemeinnülziger Kenninisse ein Stillstand eintritt, 
wird ein fernerer Fortschritt der Bevölkerung die Quelle 
des grössten Unglücks für das Land, vor allem für die arbeitenden 
Klassen. 
Ein allmähliges Sinken des Lohnes, neben fortschreitender 
Steigerung der .Lebensbedürfnisse, die Entwickelung des Paupe- 
rismus, das heisst einer entsittlichenden Armuth, sind die unver- 
meidlichen Folgen. 
Bei jedem Verhältniss zwischen der Bevölkerungszahl 
und der von ihr bewohnten Fläche kann ebensowohl eine 
Uebervölkerung eintreten, als umgekehrt nach menschlicher 
Einsicht fast überall noch Raum zu einer ferneren wohlihätigen 
Steigerung der Dichtigkeit der Bevölkerung übrig ist. 
Auf den Ufern der Themse erwerben Hunderliausende und 
selbst Millionen auf dem Umkreise weniger Meilen die Mittel für 
ihren Unterhalt in friedlicher Gemeinschaft; in den Wäldern und 
Steppen Amerikas treibt die Nahrungssorge die über unermessliche 
Flächen zerstreulen und spärlichen Slänme eines Jägervolkes zu 
periodischen Vernichtungskämpfen. 
Die Gesetze der sinnlichen Natur veranschaulichen die der 
geistigen und sitllichen Welt, und ermahnen zu ihrer Anerkennung. 
Die Vermehrung seiner Art ist für den Menschen kein un- 
umgängliches Gebot; noch weniger ist die Erfüllung seiner 
Bestimmung an ein bestimmies Verhältniss der Bevölkerungs- 
zunahme geknüpft. Der natürliche Antrieb zu’ einer vermehrten 
Dichtigkeit der Bevölkerung enthält nur die Malınung, dass nicht 
Ruhe im Genuss sondern rastloses Ringen nach dem vorgeslecklen 
Ziele Aufgabe des Menschengeschlechtes ist. Dieses Ziel ist nicht 
seine schrankenlose Vermehrung, sondern das Glück und 
die Vollkommenheit aller seiner Glieder. 
Die. Zunahme der Bevölkerung muss also danach geregelt 
werden, je nachdem sie die Annäherung an dieses Ziel fördert 
oder hemmt. 
Wie der Einzelne bald durch Steigerung seiner Leistungen 
bald durch Ermässigung seiner Ansprüche das entsprechende Ver-
        <pb n="10" />
        6 Betrachtungen 
hältniss zwischen dem Umfange seiner Bedürfnisse und der Grösse 
seiner Mittel herzustellen vermag und verpflichtet ist, so ist 
auch die Gesellschaft verbunden und im Stande, durch sittliche 
Mittel die Zahl ihrer Glieder mit ihrer schaffenden Kraft in Gleich- 
gewicht zu erhalten, hier durch Erhöhung der Fruchtbarkeit 
ihrer gewerblichen Thätigkeit, dort durch Mässigung des Fort- 
schrittes der Bevölkerung. 
Die Forderung in der dichter zusammengedrängten ent- 
wickelteren Gesellschaft seinen Platz durch erhöhete Lei- 
stungen zu behaupten, ist an jedes einzelne Glied derselben 
gestellt. Die Natur wird bei einer Häufung derselben Ar- 
beitsleistungen karger; der Werth desselben Dienstes 
sinkt nicht nur durch die Vermehrung des Angebotes, sondern 
auch durch die Vergleichung mit einer höheren Gegenleistung. 
Die Ansprüche aller wachsen dürch den Reiz der reicheren 
und höheren Genüsse, welche die vorgeschrittenere Entwickelung 
der Wirthschaft zur Schau stellt. 
Bleiben die Leistungen des Einzelnen unter dem Maasse dessen, 
was je nach dem jedesmaligen: Zustande der wirthschafllichen 
Entwickelung zur Behauptung einer selbstsländigen Stellung in 
der Gesellschaft gehört, so verschuldet er dadurch nicht nur 
eigenes Elend, sondern hemmt und beschwert auch seine Neben- 
menschen in der Verfolgung ihres Zieles. 
Bei der Ausbeutung des Naturfonds tritt er als Mitbewerber 
auf; der Umfang seiner Bedürfnisse hängt nicht allein von seiner 
Arbeitskraft, sondern auch von der Bildungsstufe ab, welche die 
Gesellschaft bereits erreicht hat. Dieselbe kann sich der An- 
erkennung ihrer solidarischen Verantwortlichkeit niemals ganz 
entziehen. Wenn Mitglieder eines civilisirten Staates in dem 
Schmutze eines Hottentolten und in der dumpfen Trägheit eines 
Eskimo dahin brüten, gereicht dieses mit Recht dem ganzen 
Staat zur Schmach und zum Vorwurf. 
Von dieser Ansicht aus legie sich die ältere Gesellschaft in 
grosser Ausdehnung die Befugniss bei, nach dem jedesmaligen 
Zustand ihrer Entwickelung Anweisungen über das Maass der 
Bildung im weitesten Sinne des Worls zu erlassen, welche jedes 
ihrer Glieder sich angeeignet haben müsse, um Anspruch auf
        <pb n="11" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, 7 
eine selbstständige Stellung zu haben. Sie traf Vorkehrungen, 
dass die Zahl derselben das Maass der gesteigerten Kräfte nicht 
überschreile. 
Die Anerkennung dieses Rechtes ist in neuerer Zeit erschültert 
worden und selbst versagt, weil — in.Folge einer mangelhaften 
Entwickelung in der Gliederung der Gesellschaft — der Schwächung 
und Ausartung des Familien- Gemeinde- und Korporationslebens 
— dasselbe dahin gemissbraucht wurde, die Kräfte und An- 
strengungen des heranwachsenden Geschlechtes zum Vortheil 
des älteren auszubeulen; die frischen Triebe dem Privilegium 
dienstbar zu machen, und so den Fortschritt zu hemmen, statt 
ihn zu fördern. 
Diese Thatsache veranlasste eine entgegengesetzte Nutz- 
anwendung der an und für sich gleichmässig anerkannten Wahrheit, 
dass das wohlverstandene Interesse des Einzelnen mit dem wahren 
Wohle der Gesellschaft im Einklang stehe, und dass zur Be- 
hauptung seiner Stellung in der entwickelteren Gesellschaft jeder 
Einzelne zu höheren Leistungen verbunden sei. Man zog hieraus 
nunmehr den Schluss, dass der eigene Vortheil jedes Ein- 
zelnen ihn zur entsprechenden Anstrengung seiner Kräfte treiben 
werde; und dass daher die Wahrnehmung der in dem Naturgesetz 
der Bevölkerungsverinehrung enthaltenen Pflichten von seiner 
Freiheit zu erwarten, sowie seiner Verantwortlichkeit 
zu überlassen sei. 
Von dieser Ansicht aus schritt man nach dem Vorgange 
Frankreichs auch in Preussen zur Aufhebung der wichtigsten 
Beschränkungen, welche der Freiheit des Einzelnen früher bei 
der Wahl seines Wohnorts, sowie seines Berufes und bei der 
Gründung eines eigenen Hausstandes entgegengestanden halten. 
Noch ist indess kein halbes Jahrhundert seit der Einführung 
dieses neuen Grundsatzes verflossen, und schon zeigt sich immer 
deutlicher und unabweislicher, dass die abstrakte und einseitige 
Anwendung desselben für den Einzelnen wie für das Gemein- 
wesen nicht minder grosse Gefahren und Uebel hervorruft, als 
der Missbrauch der Rechte, welche die ältere Gesellschaft für 
sich in Anspruch nahm. 
Einmal ist durch glaubwürdige Zeugnisse der verschiedensten
        <pb n="12" />
        8 Betrachtungen 
Personen und aus allen Theilen der Monarchie zum Theil leider 
durch unglückliche und grauenvolle Ereignisse die Thatsache 
ausser Zweifel gestellt, dass die Zunahme der Bevölkerung nicht 
„überall“ von den entsprechenden Fortschritten der Bildung, 
sowie von der angemessenen Vermehrung des Kapitals begleitet 
gewesen ist. Noch weniger hat die Vermehrung der Bevölkerung 
dieses günstige Verhältniss „von selbst“ oder gar „mit Noth- 
wendigkeit“ herbeigeführt. Neben einem unverkennbaren 
Aufschwunge des Wohlstandes und einer sichtlichen Veredelung 
der Gesittung bei einem grossen Theile des Landes und der 
Bevölkerung ist in andern Gegenden oder für andere Klassen 
der Einwohnerschaft, oft dicht neben und selbst in Vermischung 
mit jenen Beispielen eines erfreulichen Fortschrittes, eine Ver- 
schlechterung des wirthschaftlichen wie des moralischen Zu- 
standes eingetreten. 
Es haben sich, leider in einer besorglichen Ausdehnung — 
Verhältnisse entwickelt, welche einem Theile der Bevölkerung 
die Kraft, sowie den Willen nehmen, sich durch eigene An- 
strengungen aus einer traurigen Lage emporzuarbeiten; Verhält- 
nisse, welche selbst Ursache noch tieferen Elends werden und 
den neuen Namen des Pauperismus, das heisst einer ent- 
sittlichenden Armuth erhalten haben. In verschiedenen Theilen 
der Monarchie sind Nothstände eingetreten, welche die Anwendung 
ausserordentlicher Mittel erheischien, um nur den dringendsten 
Bedürfnissen des Augenblickes zu begegnen. Ja es haben auch 
durch grosse Anstrengungen von Seiten des Staates, wie der 
Privatmildthätigkeit Ereignisse nicht abgewendet werden können, 
welche eine Verkümmerung der Bevölkerung durch anhaltende 
drückende Entbehrung, und selbst eine Verminderung derselben 
durch Mangel zur Folge hatten '). 
a nn 
1) Das älteste, mindestens zuerst Gegenstand der öffentlichen Auf- 
merksamkeit gewordene Beispiel eines Rückschrittes in Beziehung auf 
Wohlstand und Gesittung bei einem dadurch nicht unterbrochenen 
Fortschritt der Einwohnerzahl zeigen die Gebirgskreise Schlesiens. 
Der Verfall der Leinenindustrie und die ungenügenden Fortschritte in der 
theilweise an ihre Stelle getretenen Baumwollenindustrie rief seit der 
Herstellung der Continentalsperre periodisch Krisen hervor, welche die ernsteste
        <pb n="13" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 9 
Der Grundsatz, dass es den Wirkungen des Eigenvortheils 
und der einem Jeden eingeräumten Freiheit allein überlassen 
  
  
Aufmerksamkeit der Regierung in Anspruch nahmen und wiederholt, ins- 
besondere im Jahre 1844 die öffentliche Theilnahme auf diese Zustände hin- 
lenkten. Die Verminderung des wöchentlichen Verdienstes der mit der 
Handweberei und Spinnerei beschäfligten Personen ist ebenso unzweifelhaft, 
wie die Verschlimmerung ihres moralischen Zustandes, und die 
Vermehrung ihrer Zahl. Die Ueberzeugung, dass für diese Bevölkerung 
eine Verbesserung ihrer Zustände nicht zu hoffen steht, sofern sie sich und 
ihren herrschenden Neigungen lediglich überlassen bleibt, hat sich wohl 
Jedem aufgedrängt, der diese Zustände näher untersucht hat. 
Vgl. darüber die sehr lehrreichen Berichte des verewigten Kunth 
aus dem Jahre 1818 in den Noten des Handelsministeriums. A. Schneer, 
über die Noth der Leinen-Arbeiter in Schlesien, Berlin bei Veit 1844. 
— Der Baumwollenweber am Eulengebirge von H. Dürwald. Schweidnitz 
bei Henge 1844. — C.G. Kries, über die Spinner und Weber in Schlesien, 
Breslau bei Aderholz 1845. Man sehe auch die Berichte der von der 2ten 
Kammer in der Session von 18°%s5o niedergesetzten Komniission zur ÜUnter- 
suchung des Nothstandes der Spinner und Weber in Schlesien, in Eichsfelde 
und in Westphalen (N. 503; 547; 605). Unter ganz anderen Verhältnissen 
und aus anderen äusseren Veranlassungen trat in der Provinz Preussen 
wiederholt ein Nothstand ein, was den Provinzial-Landtag im Jahr 1845 
veranlasste, die Niedersetzung einer besonderen Kommission zur Untersuchung 
der Ursachen dieser Erscheinung zu beantragen, welche auch im Jahre 1846 
erfolgte. Das Ergebniss dieser Untersuchung kann kurz dahin zusammen- 
gefasst werden, dass in Folge der neueren Gesetzgebung die Zahl der Eigen- 
käthner und Loosleute (Einlieger) sich ausserordentlich vermehrt habe, deren 
Lage der Bericht unter anderm also beschreibt: 
„Der alljährlicb wiederkehrende gänzliche Mangel einer geordneten 
„Erwerbsthätigkeit während einer Reihe von Monaten muss aber die 
„physischen Kräfte sowohl, wie die moralischen in: einer 
„Weise untergraben, die endlich die Erwerbsfähigkeit und jede Aussicht 
„auf Hebung des socialen Zustandes dieser zahlreichen Bevölkerungsklasse 
„vernichtet.“ Siehe die Verhandlungen der Kommission zur Erörterung der 
Ursachen des in der Provinz Preussen öfter wiederkehrenden Nothstandes. 
Königsberg bei Dalkowski 1847. 
Neuere Untersuchungen haben diese Angaben über die grosse und 
stets wachsende Zahl, sowie über die traurige Lage der durch 
Tagelohn ihren Erwerb suchenden, nm keinem festen Ver- 
tragsverhältniss stehenden, ländlichen Arbeiter in der 
Provinz Preusen nur bestätigt. (Vgl.v. Lengerke,dieProvinz Preussen 
im landwirthschaftlicher Beziehung , Berlin bei Wiegandt und Grieben 1852. 
S. 137—167 und 434—506).
        <pb n="14" />
        10 Betrachtungen 
werden könne und müsse, den Einklang zwischen den besonderen 
Interessen jedes Mitgliedes der Gesellschaft und ihrem gemein- 
Zahlreiche Berichte der den Verhältnissen am nächsten stehenden Per- 
sonen ergeben, dass die Zustände der bezeichneten Einwohnerklassen in den 
übrigen Provinzen des preussischen Staates schwerlich günstiger sind, 
und gerade in den am wenigsten bevölkerten Gegenden am meisten bedroht 
erscheinen. Siehe v. Lengerke die ländliche Arbeiterfrage, Berlin 1849 
bei Schröder, wo es in der Zusammenfassung der Ergebnisse von 168 Be- 
richten landwirthschaftlicher Vereine S. 17 heisst: 
„Allgemeiner und entschiedner tritt die Misslichkeit der Lage des 
„ländlichen Arbeiters jedenfalls bei dem Einlieger und Heuerling hervor; 
„_— seine Existenz ist weit überwiegend eine dürftige und 
„haltungslose.“ Vergleiche auch H. Graf zu Dohna: die freien Arbeiter 
im preussischen Staate, Leipzig bei Wigand 1847. 
Ein ferneres Zeugniss für die Wahrheit dieser Schilderungen hat der 
kürzlich in der 2ten Kammer gestellte Antrag des Abgeordneten Wagener, 
(eines Domänenpächters aus dem Regierungsbezirk Frankfurt) auf Errichtung 
allgemeiner Hilfskassen abgelegt (Sitzung 135!/5;2 N. 114). In der diesen 
Antrag modificirenden Denkschrift (Berlin bei Möser 1851) äussert sich der 
Verfasser kurz dahin, dass jeder der mit den sogenannten freien Arbeitern 
auf dem Lande verkehre, das unter ihnen herrschende Elend anerkennen 
müsse, falls er nicht absichtlich Augeund Ohr dagegen verschliessen 
wolle. _ | 
Welche grauenvolle Zustände sich aus diesen Verhältnissen bei hinzu- 
tretender Ungunst des Klimas und wiederholter Missernten plötzlich entwickeln 
können, haben wir in den Jahren 1847 u. 1848 in Oberschlesien erlebt. 
Der Bericht der Kommission der 2ten Kammer zur Prüfung des Gesetz- 
entwurfs betreffend die Unterhaltung u. s. w. der Typhus-Waisen in Oberschlesien 
(1851 N. 297) schildert die Zustände der ländlichen Bevölkerung in jenen 
Gegenden folgendermassen : 
„Bis jetzt ist ein grosser Theil der Bevölkerung im Zusammenwohnen 
„mit Hausthieren in elenden Hülten zufrieden, auf Kartoffeln und Sauerkohl, 
„selbst mit Ausschluss von Brod, als auf seine Hauptnahrungsmittel hingewiesen, 
„zum Betteln genöthigt, und im stelen oder zeitweisen Genuss des Brannt- 
„weines als Aufreizungs- und Abstumpfungsmittels in seiner Art glücklich 
gewesen.“ 
Der Bericht führt es darauf als Thatsache an, dass die Bevölkerung 
in diesen Gegenden seit 30 Jahren sich ungefähr verdoppelt habe, „ohne 
„dass mit ihr die Vermehrung der Erwerbsmittel oder 
„die Kultur des Bodens auch nur entfernt gleichen Schritt 
„gehalten, und dass namentlich unter der besitzlosen Klasse das frühe Hei- 
„rathen selbst vor den Jahren der Mündigkeit überhand genommen habe.“ 
Das Vorhandensein eines ländlichen Proletariates im
        <pb n="15" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 11 
samen Wohl herzustellen, hat in seiner weiteren Entwickelung 
ungemessene Ansprüche des Einzelnen an den Staat her- 
vorgerufen. 
In der entwickelteren Gesellschaft wird die Erhaltung seiner 
Existenz und die Befriedigung der durch die Civilisalion gestei- 
gerten Bedürfnisse durch Anstrengung der eigenen Kräfte einem 
Jeden allerdings erst möglich, wenn er selbst bereits zu einer 
höheren Stufe der Bildung emporgehoben ist. Es gehört dazu 
Ausstattung mit Kenntnissen und Fertigkeiten, Unterstützung durch 
Werkzeuge und Vorräthe, Vorbereitung durch frühere Thätigkeit, 
umsichtige Erwägung künftiger Ereignisse u. dgl. Die Erfüllung 
aller dieser Voraussetzungen wird durch die eingeräumte Freiheit 
an und für sich und allein keinesweges gewährleistet. Dagegen 
scheint mit dem Anspruch auf Freiheit zugleich das Recht 
eines Jeden zu leben und sich seinem Berufe gemäss aus- 
zubilden, anerkannt zu sein. So entsteht die Vorstellung, dass 
die Gesellschaft, welche durch ihre Entwickelung es dem Ein- 
zelnen unleugbar erschwert und selbst unmöglich macht, ohne 
vorausgehende Unterstülzung eine selbstständige Stellung 
einzunehmen und zu behaupten, verpflichtet sei jedes ihrer Mit- 
glieder mit den Hilfsmitteln auszustatten, welche demselben die 
Erfüllung seines menschlichen Berufes allein möglich machen. 
Die Ansprüche werden nach und nach alle auf den Staat 
geworfen, da die niederen Organe des gesellschaftlichen Lebens 
theils ganz zerstört, theils bis zur Ohnmacht abgeschwächt 
worden sind, die Vorstellung aber von der Einheit und soli- 
darischen Verantworllichkeit des ganzen menschlichen Ge- 
schlechtes, insbesondere der Christenheit fast gänzlich ver- 
dunkelt oder doch ihrer praclischen Bedeutung beraubt wor- 
den ist. 
Jene Ansprüche bedeuten schliesslich soviel, dass das heran- 
preussischen Staat wird bei der Zahl, dem Gewicht, der Verschiedenartigkeit 
und Uebereinstimmung der dafür beigebrachten Zeugnisse wohl nur von denen 
in Abrede gestellt werden können, welche „Auge und Ohr absichtlich gegen 
offenkundige Thatsachen verschliessen“, wenn auch über die Ausdehnung 
und Ursachen dieser traurigen Erscheinung Meinungsverschiedenheiten ob- 
walten mögen.
        <pb n="16" />
        412 Betrachtungen 
wachsende Geschlecht kraft seiner Geburt und auf Grund seines 
Daseins einen Rechtsanspruch geltend machen zu dürfen 
glaubt auf alles, was der Fleiss und die Sparsamkeit früherer 
Jahrhunderte innerhalb eines Staatsgebietes erworben, ohne Rück- 
sicht darauf, wie weit diese Verlassenschaft nach Herkoınmen 
und Gesetz die Ausstattung einzelner Mitglieder des Staatsver- 
bandes geworden ist. 
Damit geht eine Vermischung der Begriffe von Staat und 
Gesellschaft Hand in Hand, mindestens wird das Gebiet des ersteren 
je nach dem Bedürfniss beliebig erweitert. Um so leichter wird 
es die ausschweifenden Vorstellungen über die Grösse der Mittel, 
welche dem Staat zu Gebote stehen, sowie über das Maass der 
Genüsse, worauf das Leben selbst einen Anspruch gewähren 
soll, festzuhalten. 
So bilden diese Ansichten den geradesten Gegensatz zu der 
eben erwähnten einseitigen Entwickelung und missbräuchlichen 
Anwendung des älteren Grundsatzes, nach welchem die Gesell- 
schaft sich die Befugniss beilegte, dem Einzelnen die Bedingungen 
für den Gebrauch seiner Freiheit vorzuschreiben, und die Bahnen 
für die Entwickelung seiner Kräfte und Anlagen anzuweisen. 
Die Beachtung der Verirrungen, in welche man in der älteren 
und jüngeren Vergangenheit nach zwei entgegengesetzten Seiten 
hin gerathen ist, führt zur Erkenntniss des richtigen Weges, 
auf welchem die Heilmittel für die krankende Gesellschaft zu 
finden sein werden. 
So gewiss ein Einklang zwischen dem richtig aufgefassten 
Interesse des Einzelnen und dem des Gemeinwohles besteht, so 
gewiss kann ebensowohl die Person als die Gesellschaft, zumal 
in ihrer nach Raum und der Zahl ihrer Glieder beschränkten 
Entwickelung als Gemeinde -Korporation und Staat zu irr- 
thümlichen Vorstellungen ihres Vortheiles wie ihres 
Rechtes gelangen. Zwischen den falsch aufgefassten Interessen 
des Einzelnen und der Gesammtheit besteht aber keine Harmonie, 
vielmehr ein unvereinbarer Gegensatz. 
Die Ansichten beider Theile werden unvermeidlich beschränkt 
und daher unrichtig sein, wenn die Gesellschaft das Interesse 
des allgemeinen Wohles, die einzelne Person den Eigenvortheil
        <pb n="17" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 13 
zum alleinigen Gesichtspunkte ihrer Handlungsweise zu nehmen, 
ermächligt werden. 
Die vollständige und unbefangene Erkenntniss des eigenen 
Vortheils wird nur dem gelingen, welcher nicht allein das 
Seine sucht. 
Die Gesellschaft wird in ihren Forderungen im Namen des 
Gemeinwohles nur dann nicht zu weit gehen, wenn sie dieses 
in der Begründung des Glückes und der Freiheit jedes ein- 
zelnen ihrer Glieder findet. Der einzelne Bürger wird bei 
Verfolgung des eigenen Vortheiles die Grenzen des Rechtes 
nur dann gewiss nicht überschreiten, wenn er denselben in der 
Beförderung des Gemeinwohls erkennt und sicherzustellen trachtet. 
In unseren Tagen, deren Weisheit für den Gewerbefleiss 
des Bürgers nur den Eigenvortheil als Triebfeder anerkennen 
zu müssen glaubt, ist die Verbreitung der Einsicht, dass im 
Gegentheil bei jeder Thätigkeit im Privatleben die Rücksicht auf 
das öffentliche Wohl nicht minder vorwalten müsse, wie die 
Sorge um das eigene Beste vor allen Dingen nothwendig. 
Der Staat kann sich der Aufgabe nicht entziehen, hierauf 
mit Bewusstsein und Energie hinzuwirken. 
Seine Gesetze haben vornehmlich die Aufgabe und Bedeutung, 
Wegweiser zu sein und Fingerzeige zu enthalten für die Er- 
kenntniss des Einklanges der Privatinteressen mit den Forderungen 
des öffentlichen Wohles, d. h. für die richtige Beurtheilung 
beider. Dieselben werden daher der Willkühr desto häufiger 
entgegentreten und selbst tiefere Eingriffe in das, was man die 
Freiheit des Einzelnen nennt, um so weniger scheuen dürfen, 
je unlauterer und verkehrter die Begriffe der Mehrzahl der Staats- 
angehörigen über ihre wahren Interessen sind. Wo die Sitte 
und die Macht der öffentlichen Meinung so schwach geworden 
ist, dass Handlungen, welche durch kein Gesetz ausdrücklich 
untersagt und mit Strafe bedroht sind, deswegen schon für er- 
laubt gelten, wird manches angeordnet werden müssen, was 
bei einem gesunderen Zustande des geselligen Lebens ohne Gefahr 
und mit Vermeidung vieler Schwierigkeiten der Zucht der Sitte 
üherlassen bleibt. 
Bei dem Bestreben, die Auffassung seiner Angehörigen über
        <pb n="18" />
        414 Betrachtungen 
ihren eigenen wahren Vortheil zu erleuchten und zu veredeln, 
kann der Staat sich nur dann Erfolg versprechen, wenn er dabei 
durch die kräftigste Mitwirkung der Organe unterstützt wird, in 
welchen sich das Leben des Einzelnen unmittelbar bewegt, der 
Familie, der Gemeinde und Korporation. Die Unzertrennlichkeit 
des Privatwohles von dem Gedeihen dieser Kreise des geselligen 
Lebens wird hier einem Jeden durch seine eigene und unmittel- 
bare Erfahrung anschaulich; hier allein kann es daher gelingen, 
der Ueberzeugung Bahn zu brechen, dass die richtige Würdigung 
des eigenen Interesses und eine unbefangene Auffassung des 
eigenen Rechts mit einer hochherzigen Anerkennung und treuen 
Erfüllung der uns obliegenden Pflichten durchaus zusammenfallen. 
Mit Rücksicht auf dieses Ziel muss das Verhältniss des Ein- 
zelnen zu diesen Verbänden angemessen festgestellt und ihnen 
selbst die Macht zur Aufrechterhaltung desselben wiederum 
eingeräumt werden, indess dem Staat die Sorge anheimfällt, 
jedem Missbrauch dieser Macht vorzubeugen und abzuhelfen. 
Nur durch ein selbstständiges wohlgeregeltes Leben dieser 
Glieder des gesellschaftlichen Körpers kann der allein richtige 
Grundsatz, dass Rechte erworben werden müssen, dem 
Verständniss. eines Jeden einleuchtend gemacht werden, nur 
dadurch die Wahrheit, dass zu einem wohlthätigen Gebrauch der 
Freiheit die Ausstattung mit physischen und moralischen Kräften 
gehört, dieselbe dagegen ohne diese Voraussetzung nur zu härterer 
Abhängigkeit und schliesslich zum Verderben führt, willige An- 
erkennung finden. 
Nicht die Unrichtigkeit dieses Grundsatzes, sondern eine 
missbräuchliche Anwendung und Benutzung desselben hat die 
Mängel und Gebrechen der alten Gesellschaft verschuldet. Sie 
beutete ihn dahin aus, dass den Diensten derjenigen, welche 
noch nicht in die Reihen der Bevorzugten eingetreten wären, 
der entsprechende Lohn verkürzt wurde. 
Dies nicht nur zu verhüten, sondern mit Bewusstsein und 
Entschiedenheit auf die Beseitigung der heute noch auf uns 
lastenden Folgen dieses Unrechtes, das heisst auf de Erhöhung 
des Lohnes hinzuwirken, ist die freilich schwierige, jedoch 
nicht unerreichbare und dabei ganz unerlässliche Aufgabe.
        <pb n="19" />
        über Armenpflege: und Heimathsrecht, 15 
Um sie zu lösen, wird man die Bedingungen, an welche 
die Erlangung von Rechten geknüpft werden soll, überall so 
wählen müssen, dass sie zugleich als die nothwendigen Voraus- 
setzungen der selbstständigen Erfüllung des Berufes für den 
Einzelnen oder eines wohlthätigen Gebrauches seiner Freiheit, 
daher als die Forderungen seines eigenen wohlverstandenen 
Interesses anerkannt werden müssen. 
Die nachtheiligen Folgen einer Verkennung der Bedingungen, 
unter welchen eine fortschreitende Vermehrung der Bevölkerung 
allgemein noch als wohlthätig betrachtet werden kann und der 
irrigen Ansicht, dass die Sicherstellung dieser Bedingungen von 
der Wirkung des sich selbst überlassenen Eigenvortheils erwartet 
werden dürfe, neben der dabei festgehaltenen Verantwortlichkeit 
des Staates für die Interessen der Gesammtheit wie für das 
Schicksal des Einzelnen Ireten am offensten bei der Verwaltung 
der Armenpflege hervor. Denn hier machen sie sich sofort als 
Forderungen geltend; hier wird das Missverhältniss zwischen 
den vorhandenen Mitteln und anerkannten Ansprüchen unmittelbar 
anschaulich; hier erkennt man die endlichen Früchte der vom 
Staat angenommenen und verkündelen Grundsätze auf das deut- 
lichste. 
Vorschläge, die in unserer Gesetzgebung herrschenden Prin- 
zipien über die Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen, über 
die ihnen bei Verfolgung ihres Eigenvortheils einzuräumende 
Freiheit und die dem Staate sowie seinen Organen vorzubehaltende 
Macht .wesentlich umzugestalten, werden daher am überzeugendsten 
begründet werden können, wenn wir von der Betrachtung der 
Armenpflege ausgehen. 
Wir beginnen dabei mil einer Darstellung der bestehenden 
Verhältnisse. 
1. Mängel der bestehenden Armenpflege. 
Das Ziel, welches die Staatsverwaltung in Preussen bei der 
Organisation der Armenpflege verfolgt, ist in dem Erlasse einer 
Landesbehörde treffend dahin bezeichnet: 
„dass kein wirklich Hilfsbedürftiiger ohne genügenden Beistand 
„bleibt; dass die dazu erforderlichen Miitel in gerechter
        <pb n="20" />
        416 Betrachtungen 
„Weise ohne Ueberbürdung Einzelner aufgebracht, und in 
„zweckmässiger Weise verwendet werden.“ 
Zur Erreichung dieses Zieles sind nach einer in der Beamten- 
welt ziemlich verbreiteten Ansicht die erforderlichen gesetz- 
lichen Grundlagen gegeben; man vernimmt wohl die Aeusserung, 
die Armenpflege sei in Preussen geordnet. Dies ist auch in so- 
fern “wahr, als durch das allgemeine Landrecht die Verpflichtung 
des Staates anerkannt ist, für die Unterstützung derjenigen 
Bürger zu sorgen welche in Hilfslosigkeit gerathen sind !) und 
insofern spätere Gesetze näher bestimmen, wem in einem be- 
sonderen Falle die Erfüllung dieser Verpflichtung zunächst ob- 
liegt ?). 
Will man über die Ergebnisse dieser gesetzlichen Bestim- 
mungen ein Urtheil gewinnen, so muss man die Verhältnisse der 
(grössten) Städte und der westlichen Provinzen von denen der 
ländlichen Kreise in den östlichen Provinzen wohl unterscheiden. 
Denn die Gesetze sind hier und dort in ganz abweichender Weise 
zur Ausführung gekommen. 
In den Städten und westlichen Provinzen ist die Armen- 
pflege in formeller Beziehung wirklich geordnet. Es sind 
besondere Behörden bestellt, denen die Untersuchung über das 
1) Das allgemeine Landrecht bestimmt in Lit. 19. des Il. Theils: 
6. 1. Dem Staate kommt es zu, für die Ernährung und Verpflegung 
derjenigen Bürger zu sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen 
und denselben auch von anderen Privatpersonen, welche nach besonderen 
Gesetzen dazu verpflichtet sind, nicht erhalten können. 
6. 2. Denjenigen, welchen es nur an Mitteln und Gelegenheit ihren und 
der ihrigen Unterhalt selbst zu verdienen ermangelt, sollen Arbeiten, die 
ihren Kräften und Fähigkeiten gemäss sind, angewiesen werden. 
2) Diese Bestimmungen sind durch das Gesetz vom 31. Dechr. 1842 
„über die Verpflichtung zur Armenpflege* und das unter deniselben Datum 
erlassene Gesetz „über die Aufnahme neuanziehender Personen“ getroffen. 
Das erste Gesetz verpflichtet die Gemeinden zur Unterstützung der 
Hilfsbedürftigen, welche daselbst einen Wohnsitz erworben, oder sich drei 
Jahre lang vor dem Beginn ihrer Verarmung aufgehalten haben. Der Kern 
des zweiten Gesetzes ist in dem $. 1. enthalten, welcher also lautet: 
„Keinem preussischen Unterthan darfan dem Orte, wo er eine eigene Woh- 
„nung oder ein Unterkommen sich selbst zu verschaffen im Stande ist, der 
„Aufenthalt verweigert, oder durch lästige Bedingungen erschwert werden.,
        <pb n="21" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 47 
Vorhandensein der Hilfsbedürftigkeit und die näheren Umstände 
des Falles obliegt (Armenkommissionen). Dieselben sind so 
zusammengesetzt, däss sie im Allgemeinen ihr Urtheil. ohne zu: 
ängstliche Rücksicht auf die eigene Beitragspflicht abgeben. Hier 
ist ferner der Haushalt geordnet, und es sind allgemeine, wenn 
auch mehr oder weniger zweckmässige, Bestimmungen über die 
Vertheilung der Steuern vorhanden, so dass die Mittel zur Armen- 
pflege nach Maassgabe des anerkannten Bedürfnisses im Allge- 
meinen beschafft werden können. 
Die Folgen dieser Ordnung zeigen sich zunächst darin, dass 
die Last der Armenpflege forldauernd gestiegen und in den 
grössern Städten bereits zu einer drückenden Bürde herange- 
wachsen ist !). 
Insbesondere haben in den letzten Jahren die Versuche, 
Armen durch die Vermittelung der Gemeinden lohnende Be- 
schäfligung zuzuweisen, den Haushalt mancher Städte mit Zer- 
rüttung bedroht ?). 
Dennoch erweisen sich die Verwendungen zur Befriedigung 
des vorliegenden Bedürfnisses als nicht genügend. Die bewilligten 
Almosen reichen zum Unterhalt eines wirklich Hilflosen meistens 
nicht hin ?). Die unläugbar noch vorhandene Noth ruft frei- 
1) Die Gesammtkosten der. Armenpflege in Berlin werden in dem 
Bericht der Armenverwaltung im Jahre 1842 auf Rthir. 402,000 angegeben. 
Nach den Etats waren sie im Jahre 1846 auf 497,898 Rthlr., im Jahre 1849 
auf 608,000 Rthlr., 1850 auf 597,000 Rthlr. gestiegen. In Breslau empfingen 
von 104,222 Einwohnern, welche die Stadt im Jahre 1849 zählte, nach 
Angabe der städtischen Behörden nicht weniger als 32,794 Unterstützung 
aus öffentlichen Mitteln. 
Aebnlich sind die Verhältnisse in Köln, Aachen u.s. w. Auch in den 
Mittelstädten, wie Marienwerder, Liegnitz u. s. w. bildet die Ausgabe für 
die Armenpflege schon einen ziemlich bedeutenden Posten. In kleinen Städten 
wie Stuhm, Garnsee u. s. w., deren Verhältnisse sich denen des platten Landes 
nähern, sind sie noch ganz unbedeutend. 
2) Die grossen Städte wie Berlin, Breslau, Cöln, Aachen u.s. w. sind 
in den-Jahren 1849 —51 genöthigt gewesen, zur Deckung des Defizits im 
Stadthaushalte beträchtliche Anleihen zu machen,: abgesehen von der Erhöhung 
bestehender oder der Einführung neuer Abgaben. Die ausserordentlichen 
Ausgaben für die Armenverwaltungen waren zum Theil die Veranlassung davon.. 
3) Selbst in Berlin betrug die einem Hilfsbedürftigen gewährte monat- 
Zeitschr. für Staatsw. 1858. is Heft. 2
        <pb n="22" />
        18 Betrachtungen 
willige Vereine hervor, die indess bei ihrer Zersplitterung, dem 
meistens bemerkbaren Mangel an Plan, Ordnung und Energie, 
die Aufgabe oft vielmehr erschweren und neue Ansprüche her- 
vorrufen, als wirkliche Hilfe schaffen. So kann dem. Betteln 
nicht mit voller Kraft entgegengetreten werden. 
Noch entschiedener wird der Mangel an Anstalten empfunden, 
in welchen Kranke verpflegt, Obdachlose vorläufig untergebracht, 
Unbeschäftigte zur Arbeit angehalten werden können. In den 
kleineren Städten fehlten solche Anstalten bisher fast gänzlich. 
Andrerseits sind die Fälle nur zu häufig, dass Zudringlich- 
keit und List fortlaufende Unterstützungen sich erwirklen wo Um- 
sicht und Fleiss hingereicht haben würden, den Unterhalt aus eigenen 
Mitteln zu sichern. Solche Erfahrungen, ja die Grundlage, auf 
der das ganze System errichtet ist, nöthigen zur äussersten Strenge 
der Grundsätze, und erklären Misstrauen, Unfreundlichkeit und 
in manchen Fällen auch wohl Härte bei Ausübung des Amtes. 
Die Anerkennung der Hilfsbedürftigkeit wird an äussere Merk- 
male einer bereits vorhandenen Noth und der Entblössung von 
allen eigenen Hilfsmitteln geknüpft. So lange noch Betten un- 
verkauft, ein warmer Anzug unverpfändet ist, wird es schwer, 
dem Gesuch um Unterstützung Eingang und Berücksichtigung 
zu verschaffen. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe der Armenkom- 
missionen und steht selbst nicht in ihrer Befugniss, dem Fort- 
schritt einer beginnenden Verarmung durch eine recht- 
zeitige Hilfe zu begegnen, oder aus einer verwickelten Lage 
durch Bewilligung einer einmaligen umfangreicheren Unterstützung 
zu befreien. Der Entstehung einer dauernden Last durch 
eine über das augenblickliche und dringende Bedürfniss hinaus- 
gehende Beihilfe vorzubeugen, die Quellen der Armuth 
zu verstopfen, dazu fehlt die Vollmacht in Beziehung auf die 
  
  
liche Unterstützung nach einem Berichte der Armenverwaltung aus dem 
Jahre 1842 im Durchschnitte nur 1 Rthir. 24 Sgr. In Breslau beträgt das 
einem Einzelnen bewilligte Almosen meistens 1 bis 1?/2 Rthir., bei Familien 
höchstens 3 RthIr. monatlich; in den kleineren Städten werden 15 bis 20 Sgr. 
im Minimum, und 1, 1!/2, höchstens 2 Rthir. als Maximum bewilligt. Ausser- 
dem wird nach gewissen Grundsätzen, welche sich in der Praxis herausbilden, 
Armen bisweilen eine Unterstützung verweigert, auch wenn sie in dem 
Zustande der Hilfsbedürftigkeit sind.
        <pb n="23" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, 49 
Verfügung über die Mittel; dazu fehlen noch mehr die geistigen 
Kräfte. Nur ein Almosen zur Linderung der augenblicklichen 
Noth kann von einer an Gesetze und Instructionen gebundenen 
Behörde dargereicht werden; nur eine auf Befolgung der Gesetze 
und Instructionen gerichtete Thätigkeit kann zur öffentlichen 
Pflicht gemacht und als solche überwacht werden. 
Um eine dauernd wirksame Hilfe zu gewähren, ist vor 
allen Dingen persönliche, dem Armen gewidmete Theilnahme 
erforderlich. Seine Verhältnisse müssen sowohl in Beziehung 
auf die Ursachen der Noth, als rücksichtlich der angemessensten 
Mittel der Hilfe genau untersucht werden; der äusseren frei- 
gebig gewährten Unterstützung muss eine innere Heilung und 
moralische Ueberwachung zur Seite gehen. Eine solche, den 
Armen gewidmete Thätigkeit erfordert eben so viel Wohlwollen 
als Einsicht und Charakterstärke; es gehört dazu ein beträchtlicher 
Aufwand von Zeit, und eine freie, an keinen Schemaltismus ge- 
bundene Verfügung über die vorhandenen Mittel. Zu einer solchen 
Thätigkeit fehlt den Mitgliedern der Armenkommissionen und den 
Bezirksvorstehern, welche ihr Amt meistens nur sehr ungern 
übernehmen, in der Regel ebensowohl der Raum und. die Kraft, 
als der Wille. So ist denn der Erfolg der städlischen Armen- 
pflege im Allgemeinen der, dass die Gemeinden im Ganzen unter 
der Last derselben seufzen und sich über die Gesetze des Staates 
als theils unweise, theils sogar als ungerechte beschweren. Die 
Wohlhabenden werden durch unaufhörliche Anforderungen an 
ihre Mildthätigkeit neben der fühlbaren Belastung durch Steuern 
um so mehr ermüdet und widerwillig gemacht je weniger sie 
befriedigende Erfolge sehen; die Armen endlich, welche die ge- 
selzliche Verpflichtung der Kommune sehr wohl kennen, gewöh- 
nen sich mehr und mehr daran, die Unterstützung als ihr Recht 
in Anspruch zu nehmen. Sonach empfinden sie, statt die em- 
pfangenen Wohlthaten unter allen Umständen mit Dank gegen 
die Geber und Anhänglichkeit an die Staatseinrichtungen zu ver- 
gelten, die vermeinte oder auch wirkliche Unzulänglichkeit der- 
selben als eine unbillige Verkürzung, und messen dieselbe um 
so sicherer der Nachlässigkeit oder Hartherzigkeit der Armen- 
2 %*
        <pb n="24" />
        20 Betrachtungen 
väter bei, je unrichtiger ihre Vorstellungen über die Kräfte der 
Kommune sind. 
Genug, die Armenpflege, insbesondere in den grösseren 
Städten ist nur ein Beweis, wie auch für irdische Verhältnisse 
und politische Einrichtungen der Ausspruch sich bewahrheitet, 
dass die Vertheilung aller Habe unter die Armen ohne Frucht 
und Segen bleibt, wenn sie nicht unter der Leitung der Liebe 
geschieht. 
In den ländlichen Gemeinden der östlichen Provinzen 
sind die Verhältnisse zwar sehr abweichend von den soeben ge- 
schilderten, indess leider in vieler Hinsicht noch weniger be- 
friedigend. 
Es fehlt an jeder Organisation. Bei der Regelung der 
gesetzlichen Armenpflege kommen drei Gesichtspunkte in 
Betracht. Zunächst müssen Behörden da sein, welche den 
Zustand der Bedürftigkeit mit Sorgfalt und Gewissenhafligkeit 
untersuchen, also ebensowohl verhüten, dass Jemand unbeachtet 
im Elend verkomme, als dass eine Unterstützung ohne begründeten 
Anspruch erschlichen werde. Zweilens muss die Beschaffung 
der erforderlichen Mittel gesichert sein; und endlich ist bei 
deren Verwendung die Einhaltung richtiger Grundsätze 
erforderlich. 
In jeder dieser drei Beziehungen muss die ländliche Armen- 
pflege in den östlichen Provinzen als eine ungeordnete 
bezeichnet werden. 
Die vorhandenen Behörden haben nicht die Stellung und 
Fähigkeit, um sich der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit mit Sorgfalt 
und Unbefangenheit zu unterziehen. 
Der Schulze, welcher zunächst zu untersuchen hat, ob in 
der Gemeinde Arme vorhanden seien, ist zu unmittelbar dabei 
betheiligt, der Gemeindekasse vielmehr Ausgaben zu ersparen 
als aufzubürden. 
Im Allgemeinen fehlt ihm ferner ebensowohl das Ansehen 
wie die Bildung zur wohlthätigen Ausübung dieser Pflicht. Endlich 
muss anerkannt werden, dass bei der jetzigen Verfassung unseres 
Heimathswesens die Hilfsbedürfiigen, — welche doch meistens 
der Klasse der Tagelöhner angehören — grossentheils in gar
        <pb n="25" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 21 
keiner näheren Beziehung zu der. Gemeinde stehen, sich ohne 
ihre Einwilligung daselbst niedergelassen haben und ihre Be- 
schäftiigung ausserhalb derselben suchen. Die Dominialpolizei 
entzieht sich möglichst allen lästigen Geschäften; die Rentmeister 
in den königlichen Dörfern sind zu entfernt, mit Kassen- und 
andern Büreaugeschäften zu sehr überhäuft, um den Verhältnissen 
einzelner Personen dauernde Aufmerksamkeit widmen zu können. 
Noch viel mehr ist dies mit dem Landrath der Fall. 
Dennoch sind es die königlichen Behörden, welche in der 
Regel um Unterstützung angegangen werden, wenn der Fall der 
Hilfsbedürftigkeit eintritt, da die Gemeinden ohne Aufforderung 
und selbst Nöthigung ihre gesetzliche Verpflichtung selten erfüllen. 
Bei der Entfernung der Behörden von dem Wohnorle der Hilfe- 
suchenden wird dann meistens der Weg schriftlicher Verhand- 
Jungen eingeschlagen ; es kommt auf Untersuchung der Heimaths- 
verhälinisse, ärztliche Prüfung des Gesundheitszustandes u. s. w. 
an, worüber Wochen vergehen. Die geringere Zahl der Dar- 
benden hat den Muth und die Mittel, diese Schwierigkeiten zu 
überwinden. In Schlesien, woselbst der Kreis zugleich Land- 
armenverband ist, und sonach die Verpflichtung hat, für die 
Verpflegung der heimathlosen Armen zu sorgen und den un- 
vermögenden Gemeinden zu Hilfe zu kommen, hat auch der 
Landrath keine unbefangene Stellung; auch er sucht natürlich 
dem Kreise vielmehr Kosten zu ersparen als zuzuziehen. 
Nicht weniger folgenreich und eine Entschuldigung für die 
Behörden, wenn sie das Vorhandensein der Hilfsbedürftigkeit 
nicht mit besonderem Eifer untersuchen, ist der Umstand, dass 
es an geeignelen Bestimmungen fehlt, um die erforderlichen 
Mittel zur Unterstützung der Armen überall zu beschaffen. 
Es mangelt in dieser Beziehung ebensowohl an einer zweck- 
mässigen Organisation der Armenverbände als an ge- 
nügenden Bestimmungen für eine Vertheilung der Last 
innerhalb derselben. 
Die einzelnen Gemeinden sind oft zu klein, und sämmtliche 
Mitglieder derselben selbst zu arm, und zu sehr demselben 
Wechsel der Verhältnisse unterworfen, als dass man ihnen er- 
hebliche Anstrengungen zur Unterstützung einiger besonders
        <pb n="26" />
        2 Betrachtungen 
dürftiger Einwohner zumuthen könnte !). Wie kann eine aus 
1) Nach der statistischen Uebersicht, welche den Motiven des 1849 
vorgelegten Entwurfs einer Gemeinde-Ordnung beigefügt ist, hatten von den 
überhaupt im preussischen Staate vorhandenen 36,588 ländlichen Gemeinden 
nicht weniger als 8355 eine Bevölkerung von weniger als 100 Seelen, und 
nur 5292 eine Bevölkerung von 500 Einwohnern und mehr, also 31,296 Ort- 
schaften eine Bevölkerung von weniger als 500 Seelen. (Siehe die steno- 
graphischen Berichte der ersten Kammer 1849. Bd. 2. S. 580.) Wie weit 
die Zersplitterung in vielen Gemeinden geht, entnimmt man noch anschaulicher 
aus der Angabe, dass nach einer im Jahre 1818 gedruckten Topographie 
in den drei Regierungsbezirken Gumbinnen, Königsberg und Marienwerder 
— ausser den Vorwerken, einzelnen nicht zu den Dorfgemeinden gehörigen 
Höfen, Mühlen u, s. w. 8204 Dörfer vorbanden waren, von denen 3828 we- 
niger als 10 Häuser hatten; ?/s der ganzen Zahl hatten weniger als 31 Häuser. 
S.v. Haxthausen, die ländliche Verfassung in den Provinzen Ost- und West- 
Preussen. Königsberg 1839. S. 67. Die Zersplitterung dürfte sich seitdem 
durch die Separationen, Abbauten, Colonisationen u. 3. w. eher vermehrt als 
vermindert haben. 
Vgl. Wegener, Grundzüge einer zeitgemässen Reorganisation des Ge- 
meindewesens, Berlin 1850. S. 29. 
Die kürzlich von dem statistischen Büreau herausgegebenen Tabellen 
enthalten keine Uebersichten dieser Art, wie viel Ortschaften gegenwärtig 
weniger als 5, 10 oder 20 u. s. w. Häuser enthalten. Doch kann man aus 
den gegebenen Durchschnittszahlen schliessen, wie gross die Zahl der ganz 
unbedeutenden Dörfer sein muss. In den Provinzen Preussen, Posen, Pommern 
beträgt die durchschnittliche Zahl der Wohngebäude in einem Dorfe 
zwischen 20 und 30; die durchschnittlliche Einwoherzahl variirt nach 
den verschiedenen Regierungsbezirken zwischen 109 im Reg. Bez. Sıralsund 
als Minimum und 284 im Reg. Bez. Stettin als Maximum. Daneben ist die 
Zahl der Vorwerke, welche den Gemeinden gleichgestellt werden, und 
abgesondert von denselben bleiben sollen, in allen diesen Regierungsbezirken 
sehr beträchtlich, und in vielen Kreisen sogar grösser, als die Zahl der 
Bauerndörfer, ganz abgesehen von den einzelnen Etablissements, Mühlen- 
anlagen, Kolonieen u. s. w.; welche die Zersplitterung noch vermehren. In 
Kreisen wie Rastenburg und Friedland in Ostpreussen, Berent, Schlochau, 
Konitz, Schwetz in Westpreussen beträgt die durchschnittliche Zahl der 
Wohngebäude auf einem Vorwerk, 8, 6 und selbst nur 4. In den rhei- 
nischen Regierungsbezirken kommen im Gegensatz auf ein Dorf 60 bis 70 
Wohngebäude ; ausserdem sind dort bekanntlich die einzelnen Höfe u. s. w. 
mit den Dörfern und diese untereinander zu Kommunalverbänden vereinigt. 
Vergleiche die Tabellen und amtlichen Nachrichten über den preussischen 
Staat aus dem Jahre 1849, herausgegeben von dem statistischen Büreau, 
Bd. UI. Seite 412, 420 u. s. w.
        <pb n="27" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 23 
lauter Handwebern bestehende Gemeinde im schlesischen Gebirge 
ihren unbeschäfligten Mitgliedern eine wirksame Hilfe gewähren, 
da fast sämmtliche Einwohner auch in den besseren Tagen nur 
ein kümmerliches Brot essen, und jede eintretende Handelskrisis 
schwer auf ihnen allen lasie? In ähnlicher Weise bringt 
eine Fehlernte der Kartoffeln, eine anhaltend regnerische Wilterung, 
welche Feldarbeilen unthunlich und die Wege "grundlos macht, 
alle Einwohner einer ostpreussischen Kolonie oder eines ober- 
schlesischen Bauerndorfes an den Rand einer Hungersnoth. 
In der Mehrzahl der östlichen Provinzen besteht zur Zeit 
kein Armenverband zwischen den Dominien und den angrenzenden 
Bauerndörfern. In Schlesien ist ein solcher zwar durch Erlasse 
der Verwaltungsbehörden angeordnet; indess ist für die Aus- 
führung dieser Bestimmung oft noch viel zu wünschen übrig; 
insbesondere herrscht über das Verhältniss, in welchem die Ge- 
meinden und Dominien zur Last der Armenpflege beitragen sollen, 
häufig Unsicherheit. Hiernach kann es nicht auffallen, dass Ge- 
meinden gegenwärlig nicht selten unvermögend sind, auch nur 
wenigen ihrer hilflosgewordenen Mitglieder die nöthige Unter- 
stützung zu gewähren. 
Um weitergehenden Forderungen einer wohlgeregelten Ar- 
menpflege zu genügen, reichen die Kräfte einzelner Dorfgemeinden 
fast niemals hin. Kranken- und Arbeits- Häuser zu errichten, 
sind Gemeinden von einer Bevölkerung unter 500 Seelen für 
sich allein nicht im Stande. Ingleichen wird es so kleinen Ge- 
meinden in der Regel ebensowohl an Gelegenheit, wie an den 
Mitteln fehlen, um arbeitsfähige Arme zeitweilig lohnend zu be- 
schäftigen. 
Die preussische Gesetzgebung hat nun zwar nicht ganz un- 
beachtet gelassen, dass die Kräfte einzelner Dorfgemeinden nicht 
allen Bedürfnissen der Armenpflege genügend abhelfen können. 
Es ist die Errichtung von Landarmenverbänden ange- 
ordnet, um vorkommende Lücken zu ergänzen, und gemeinsame 
Anstalten zu errichten. Indess ist die Bedeutung derselben — 
abgesehen davon, dass ihre Verfassung noch nicht überall nach 
Maassgabe der neuern Gesetze geordnet ist !), bis jetzt keine 
  
1) Der 6. 37 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege
        <pb n="28" />
        24 Betrachtungen 
erhebliche. Ihre Aufgabe ist im Wesentlichen die Unterhaltung 
einiger Strafanstalten für Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheue, 
sowie der bestehenden Irrenhäuser und die Aushilfe für Unter- 
stützung derjenigen ‘Armen, zu deren Verpflegung die einzelnen 
Gemeinden entweder nicht verpflichtet, oder nicht vermögend 
sind. Die durch sie verwandten Summen kommen gegen die 
regelmässigen Leistungen der grösseren Städte und gegen die 
Verwendung des Staates, sowie der Privatmildthätigkeit, in ausser- 
ordentlichen Fällen kaum in Betracht '). 
ordnet eine Revision der in den einzelnen Provinzen bestehenden Regle- 
ments über die Armenpflege an. Diese Revision ist zwar für einige Armen- 
verbände (z. B. der Kurmark, der Niederlausitz, des Kreises Kottbus u. s. w.) 
erfolgt, für andere indess noch zu erwarten. 
1) Der kurmärkische Landarmenverband, welcher 15 Kreise und einige 
Ortschaften umfasst, verausgabte im Ganzen im J. 1848 rund 77,600 Rthlr., 
1850 73,000 Rthir. Beinahe die Hälfte dieser Summen wurde durch die Unter- 
haltung der in den Strafhäusern eingesperrten Bettler und Landstreicher in 
Anspruch genommen, eine Ausgabe, welche kaum unter den Gesichtspunkt 
der eigentlichen Armenpflege fällt. Einen anderen, ebenso erheblichen Theil 
der Ausgabe veranlasst die Verpflegung von Invaliden und die Behandlung 
von Irren. An Armenunterstützung, ausserhalb der zwei Strafanstalten zu 
Straussburg und Prenzlau; des Irrenhauses zu Neu-Ruppin, und des Inva- 
lidenhauses zu Wittstock, also an Heimathlose, oder unvermögenden Ge- 
meinden angehörige Arme, wurden nicht mehr als 1848 rund 5500 Thlr., 
1850 Rıihlr. 6000 verwandt (vgl. das Amtsblatt der Regierung zu Potsdam, 
Jahrg. 1849, Beil. zum 52sten Stück; Jahrg. 1851, Beil. zum 36sten Stück.) 
Der westpreussische Landarmenverband, welcher die Regierungsbezirke 
Danzig und Marienwerder umfasst, hat im Durchschnitt der Jahre 18""/49 an 
laufenden Unterstützungen für heimathlose und andere Arme die Summe von 
rund 12000 Rihlrn. verausgabt. (Vergl. den in der Beilage I. mitgetheilten 
Abschnitt eines landräthlichen Berichtes an die Regierung zu Marienwerder.) 
In dem Kreise Reichenhach in Schlesien (woselbst der Landarmenverband 
auf die einzelnen Kreise beschränkt ist) betrug die Ausgabe des Landarmen- 
fonds vor dem Jahre 1848 jährlich etwa die Summe von 300 Rthirn., in 
dem Kreise Waldenburg sogar nur 30 Rıhlr. (nach mündlichen Angaben der 
Kreisbehörden), obwohl diese Gegenden unter dem Drucke der auf der 
Baumwollen- und Leinenindustrie lastenden Krisis schwer darniederlagen, 
und yom Staate, sowie von Privatpersonen Tausende verwendet werden 
mussten, um das Aeusserste abzuwenden. Auch in Oberschlesien ist bei 
Gelegenheit des dort ausbrechenden Typhus durch den Landarmenverband 
zur Linderung der Noth wenig geschehen; die Aufgabe fiel auch hier im 
Wesentlichen dem Staate und der Privatmildthätigkeit zu.
        <pb n="29" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 25 
Auch die ihnen gegenwärlig zugewiesene beschränkte Auf- 
gabe erfüllen die Landarmenverbände nur sehr unvollkommen. 
Die Mängel der unteren Behörden müssen auch hier sich geltend 
machen; es fehlt an geeigneten Bestimmungen, wonach die 
Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinden, oder die Verpflich- 
iung der Landarmenverbände nunmehr einzutreten, zu beurtheilen 
wäre; die Entscheidung über die Nothwendigkeit einer Beihilfe 
von Seite des Landarmenverbandes erfolgt von Behörden, welche 
die Verhältnisse der betreffenden Person oder Gemeinde in der 
Regel nur aus Berichten und Actenstücken kennen. 
Dass es bei der Organisation der Landarmenverbände an 
umfassenden Gesichispunkten gefehlt hat, erkennt man schon 
aus dem Umstande, dass der Umfang derselben hier auf einzelne 
Kreise und Städte, wie Potsdam und Frankfurt a. d. O. beschränkt, 
dort über eine ganze Anzahl von Kreisen und selbst über zwei 
Regierungsbezirke ausgedehnt ist. Für einige Zwecke der Armen- 
pflege ist ein grösserer Verband ohne Zweifel geeigneter, für 
andere ein kleinerer; wenn für dieselbe Aufgabe Verbände so 
verschiedenen Umfanges hergestelli werden, muss dieselbe in 
einer Beziehung hier, in der anderen dort ungenügend gelöst 
werden. Der Verband eines landräthlichen Kreises ist zu klein, 
um bei ausgedehnteren Nothsländen, wie sie durch Missernten 
oder Handelskrisen, ansteckende Krankheiten u. dgl. herbeigeführt 
werden, wirksame Hilfe zu gewähren; denn durch solche Un- 
fälle wird in der Regel der grössere Theil des Kreises gleich 
hart getroffen. Dagegen ist das Gebiet ganzer Regierungsbezirke 
zu gross, um für Kranken- und Arbeitshäusser noch eine wirk- 
lich gemeinsame Benutzung zu geslatten. 
Fast noch tiefgreifender, als die Zersplilterung der Gemein- 
den und die ungenügende Organisation der Armenverbände ist 
der Mangel eines zweckmässigen und übereinsliimmenden Maass- 
stabes zur Vertheilung der Kommunalabgaben. In 
dieser Beziehung herrscht innerhalb der einzelnen Gemeinden 
desselben Kreises oft die grösste Verschiedenheit; noch grössere 
Abweichungen bemerkt man zwischen verschiedenen Kreisen und 
Provinzen, ohne dass eine wirkliche Verschiedenheit der Ver- 
hältnisse oder Pflichten dieselben ‚begründete. Sie sind hervor-
        <pb n="30" />
        26 Betrachtungen 
gerufen durch die bei den oberen Staatsbehörden vor dem Jahre 
1848 herrschende und nun wieder hervortretende Ansicht, die 
Entwickelung der Gemeindeverhältnisse sich selbst überlassen und 
das sogenannte Herkommen erhalten zu müssen. 
Die bestehenden directen Staatssteuern, insbesondere die 
Grund- und Klassensteuer, waren als Maasstab zur Vertheilung 
der Gemeinde-Abgaben unmittelbar nicht wohl geeignet !). Ihre 
wirklichen Mängel gaben der Entstehung unrichliger Vorstel- 
lungen und willkürlicher Verbesserungsvorschläge Raum. Kam 
man zu keiner klaren Ansicht und zu keinem festen Entschluss 
über die bei den Staats steuern notihwendigen Verbesserungen, 
so erklärt es sich, dass die oberen Behörden um so mehr von 
dem Versuche abstanden, die Grundsätze der Lokalbesteuerung 
allgemein zu regeln. Allein ebenso begreiflich ist es, dass die 
früher fast ganz unbekannte Aufgabe, Abgaben zu vertheilen, 
von den Gemeinden selbst, bei dem Mangel an jedem genügenden 
Anhaltspunkte und den geringen geistigen Kräften, die ihnen 
1) Wo man an der Ansicht festgehalten hat, dass für die Vertheilung 
von Kommunalabgaben, wo nicht allein, so doch zum grössten Theile das 
Grundeigenthum zum Maasstab dienen müsse, hat man in den öst- 
lichen Provinzen gleichwohl die Grundsteuer wegen ihrer offenbaren 
Ungleichheit dazu meistens nicht anwenden können, sondern entweder andere 
in früherer Zeit zu besonderen Zwecken veranstaltete Abschätzungen des 
Grundes und Bodens benutzt (den Hufenstand; reduzirten Hufenstand etec.), 
oder neue summarische Schätzungen und Klassifikationen der Grundstücke 
nach deren Umfang und ihrer Beschaffenheit veranstaltet. Allmählig hat 
man die Klassensteuer immer allgemeiner benutzt, weil sie doch eine Regel 
und Ordnung an die Hand giebt; indess hat die klare Erkenntniss, dass 
dieselbe nach ihrem ursprünglichen Fundament hierzu weder bestimmt noch 
geeignet war, zu einer grossen Verschiedenheit der Tarife, nach welchen 
die Zuschläge erhoben werden, geführt. Die obern Klassen werden meistens 
in einem stärkern Verhältniss zu den Gemeindelasten herangezogen, als 
dieses durch gleichförmige Zuschläge zur Staatssteuer geschehen würde. 
Indess sind die Begriffe, in welcher Ausdehnung dies geschehen müsse, um 
zu einem gerechten Maasstabe der Steuervertheilung zu gelangen, ausser- 
ordentlich verschieden. An einigen Orten begnügt man sich damit, die 
unterste Steuerstufe von Gemeindeabgaben ganz zu befreien; an andern hat 
man eine mässige — in Bruchtheilen auszudrückende — Steigerung des 
Prozentsatzes angenommen; in einigen hat man den Beitrag der obern Klasse 
vervierfacht, während die untern Stufen den einfachen Steuersatz zahlen u.s. w.
        <pb n="31" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 27 
insbesondere für ein solches Unternehmen zu Gebote standen, 
nur höchst unvollkommen gelöst werden konnte. Das sogenannte 
Herkommen ist meistens nichts Anderes, als der kümmerlichste, 
in völliger Rathlosigkeit ergriffene Nothbehelf, welcher überall 
aur erträglich bleibt, so lange die Gemeindeabgaben überhaupt 
durchaus unerheblich sind. Häufig genug hat er sich, unerachtet 
ihrer Geringfügigkeit, dennoch als unerträglich erwiesen. In 
solchen Fällen wurde dann durch die Einwirkung des Landrathes 
oder die Entscheidung der Regierung ein anderer Vertheilungs- 
maasstab festgestellt, welcher zwar allerdings etwas angemessener 
war, indess nur durch die persönlichen Ansichten des Land- 
rathes oder Dezernenten, sowie durch das augenblickliche Bedürf- 
niss bestimmt wurde. Allgemeine Gesichtspunkte, insbesondere 
die Absicht, eine grössere Uebereinstimmung des Abgabenwesens 
im Kreise oder gar in der Provinz herbeizuführen, waren dabei 
nicht maassgebend. 
Wachsen Jie Beiträge, welche in derselben Gemeinde zu 
erheben sind, oder sollen grössere Summen auf mehrere Ge- 
meinden vertheilt werden, so entstehen sogleich Verlegenheiten 
und oft unüberwindliche Schwierigkeiten. 
Für die Vertheilung der von den Landarmenverbänden 
aufzubringenden Kosten sind zwar Vorschriften erlassen. Indess 
dienen dieselben nur zur Veranschaulichung dessen, was wir 
soeben von der Erhebungsweise der Gemeindeabgaben gesagt 
haben. Entweder hat man es bei den bisher üblichen — in den 
verschiedenen Armenverbänden abweichenden — Bestimmungen 
für die Vertheilung dieser Last bewenden lassen, und nur deren 
Abänderung nach den Beschlüssen ständischer Körperschaften 
und unter Genehmigung der Staatsbehörden vorbehalten, oder 
man hat, im Allgemeinen an die Klassensteuer sich anlehnend, 
Tarife entworfen, welche die Mängel der letzteren vermeiden 
sollten 1). In Wahrheit sind diese Tarife nur ein Zeugniss 
  
  
1) Für die Erhebung der Beiträge zum Landarmenfonds bestätigt das 
Landarmenregulativ für die Niederlausitz vorläufig den bis dahin schon be-: 
nutzten Maasstab, nach welchem die Kriegsschuldensteuer daselbst aufge- 
bracht wird; in der Kurmark wird die Feststellung eines Tarifs angeordnet, 
doch sollen vorläufig die bestehenden Sätze forterhoben: werden; im Kreise
        <pb n="32" />
        28 Betrachtungen 
dafür, dass man die Grundsätze, welche bei der Einführung der 
Klassensteuer leitend gewesen waren, aus den Augen verloren 
halte, oder nicht mehr für richtig hielt, und bei dem Mangel 
neuer, mindestens genügender Prinzipien sich nur auf dem 
Gebiele der Willkür zu bewegen vermochte. Bei einer festen 
Ueberzeugung und klaren Einsicht von den Mängeln der 
Staalssteuer hälte man an ihre eigene Verbesserung Hand an- 
legen, bei der Erkenntniss, dass die Klassensteuer auf anderen 
Grundlagen ruht, als für die Vertheilung von Gemeinde- 
abgaben anwendbar sind, für die Erhebung der Armengelder 
eine eigene Basis suchen müssen. 
Der Versuch, bedeutendere Summen nach den jetzt be- 
stehenden Maasstäben zu vertheilen, würde deren Unzulänglichkeit 
und innere Haltlosigkeit wohl überall offen an den Tag legen. 
Für die Verwendung der Mittel, soweit solche aufgebracht 
werden, walten auf dem Lande keine andern Grundsätze ob, 
als in den Städten. Die dargereichte Unterstützung hat den 
Charakter eines vom Gesetze angeordneten Almosens. Die 
Wirkung dieser Beslimmung ist für die Gebenden wie für die 
Empfänger hier nalürlich dieselbe wie dort. 
Diese Verhältnisse: die Mängel bei der Stellung und Beschaffen- 
heit der Behörden; bei der Organisation der Verbände; 
bei dem Maasstabe für die Erhebung der nöthigen Summen, 
sowie bei den Grundsätzen für ihre Verwendung, veranlassen, 
dass die Arınen auf den Lande im Wesentlichen sich selbst 
überlassen, und auf die Mildthätigkeit der Nachbarn ange- 
wiesen bleiben. Die Lasten der Armenpflege sind unter diesen 
Umständen allerdings daselbst noch nicht sehr fühlbar. Da indess 
in den von den Plätzen einer regeren Gewerbthätigkeit enifernten 
Orten auch die Hilfsquellen der Mildthätigkeit spärlicher fliessen, 
erreicht das Elend der Armen in minder wohlhabenden Gegenden 
nur zu häufig und dabei fast unbemerkt eine Höhe, von der 
man nur durch eigene Anschauung eine richtige Vorstellung und 
Kottbus wird auf einen 1800 für die Neumark normirlen Modus zurück- 
gegangen, jedoch den Kreisständen dessen Abänderung freigestellt. In Preussen 
kommt ein Tarif zur Anweudung, welcher sich an die Klassensteuer anlehnt, 
jedoch die Progression der Sätze verändert etc,
        <pb n="33" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 29 
feste Ueberzeugung gewinnen kann. Wer diese Zustände vor- 
herrschend nur aus Berichten kennt, schenkt nur zu gerne den 
milderen Darstellungen den grösseren Glauben. 
Dieser Umstand neben der Wahrnehmung, dass die Erfolge 
der allerdings grösseren Ordnung bei der städtischen Armen- 
pflege keinesweges segensreiche, oder auch nur irgend befrie- 
digende sind, mag wohl die vorzüglichste Ursache enthalten, 
dass man die Nothwendigkeit, die bestehenden Armenpflegen 
gründlichst zu verbessern, noch nicht allgemeiner und ent- 
schiedener anerkannt hat. 
Man sieht nicht deutlich, dass und auf welchem Wege 
wirksam zu helfen sei. In ihrem vollen Umfange sind die That- 
sachen den obersten Staatsbehörden schwerlich aus eigener 
Beobachtung , oder durch die Uebereinstimmung einer grössern 
Zahl von Augenzeugen bekannt. So beruhigt man sich denn 
mit der Annahme, dass die Zustände im Allgemeinen noch nicht 
so traurige seien. Die Thatsachen des äussersten Elendes, welche 
an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten grell genug 
an das Tageslicht getreten sind, hält man für lokale Erschei- 
nungen, und erklärt sie durch vorübergehende Ursachen, statt 
sich die Wahrheit zu vergegenwärtigen, dass nur der reife 
Apfel durch leichte Erschütterungen zur Erde herab geworfen 
wird '). 
1) Obwohl die vorstehende Darstellung der Verhältnisse der bestehenden 
Armenpflege auf eigener Kenntniss derselben durch mehrjährige Theilnahme 
an der städtischen Armenverwaltung zu Breslau, auf persönlicher Rücksprache 
mit ausführenden Beamten in den meisten grössern Städten der Monarchie 
und vielen ländlichen Kreisen, endlich auf der Einsicht amtlicher Berichte 
über die Gemeindeverhältnisse sowohl bei der Regierung in Breslau, als auch 
im Ministerium des Innern beruht, wird es doch nicht unwillkommen sein, 
wenn wir zur Bestätigung derselben in der Anlage I. den Bericht eines 
ebensowohl mit den städtischen, als mit den ländlichen Verhältnissen ver- 
trauten Landraths an die Regierung zu Marienwerder, soweit derselbe sich 
mit der Beschreibung thatsächlicher Zustände beschäftigt, mittheilen. 
In Beziehung auf die zuletzt im Text erwähnte, betrübende Lage eines 
grossen Theiles der ländlichen Arbeiterbevölkerung verweisen wir auf die in 
der Note zur Einleitung darüber beigebrachten Zeugnisse und die in dem 
folgenden, sowie in dem Abschnitte „über das Niederlassungsrecht“ gegebene 
kurze Erläuterung derselben.
        <pb n="34" />
        30 Betrachtungen 
li. Ursprung der Verpflichtung zur Armenpflege. 
Um die Mängel der bestehenden Armenpflege in ihren Ur- 
sachen und Folgen klar zu erkennen, ist es erforderlich, auf 
die Verhältnisse zurückzugehen, welche die Anerkennung einer 
Verpflichtung zur Gewährung von Unterstülzungen veranlasst 
haben und die Umstände anzudeuten, welche es erklären, wie 
diese Last in der Form der gesetzlichen Armenpflege vorzüg- 
lich den Gemeinden anheimgefallen ist. 
Die Pflicht der Unterstützung einzelner Mitglieder der Ge- 
sellschaft durch Andere entspringt aus fünf verschiedenen Quellen, 
die ihrer inneren Natur nach wesentlich von einander abweichen 
und in ihrer staatswirthschaftlichen Bedeutung scharf von einander 
zu trennen sind. Diese Quellen sind Astens der Grundsatz der 
Gegenseitigkeit oder Vereinigung der Kräfte zu gemein- 
samer Verfolgung eines Zieles; 2tens das Dienstverhält- 
niss oder die Verhältnisse des Lohnes; 3tens das Ver- 
hältniss. der Familie oder die natürlichen Bedingungen der 
menschlichen Existenz und Entwickelung; 4tens die Gebote unserer 
Religion und ödtens die Rücksichten der öffentlichen 
Sicherheit und Wohlfahrt. 
Ansprüche auf die Unterstützung Anderer werden zunächst 
begründet durch eigene Leistungen. Die Thatsache, dass 
durch vereinte Kräfte einer Mehrzahl von Personen Schwierig- 
keiten überwunden, Güter hergestellt, Anstalten errichtet, Ge- 
fahren und Verluste vermieden, Vortheile erlangt und Hilfsquellen 
eröffnet, genug, Erfolge gesichert werden können, welche jeder 
Einzelne für sich allein zu erlangen nicht im Stande ist, hat seit 
dem Beginn der Entwickelung des menschlichen Geschlechtes in 
den verschiedensten Formen und in immer grösserem Umfange 
und reicherer Entfaltung Verbindungen unter den Menschen be- 
gründet. So sind auch zu dem Zwecke gegenseiliger Unier- 
stützung in besonderen Unglücksfällen von früh her Vereine 
entstanden, theils durch besondere Uebereinkunft der Betheiligten, 
theils in weiterer Entwickelung natürlicher Verhältnisse, theils 
auch durch ausdrückliche Anordnung der öffentlichen Gewalt. 
Das Wesentliche des Verhältnisses ist, dass der Unterstützte
        <pb n="35" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 31 
in besondern Fällen Vortheile geniesst, welche die Frucht seiner 
eigenen Leistungen sind. Er kann und soll durch Hilfe der Ver- 
einigung mehr empfangen, als er gab, allein nicht auf Kosten 
oder zur Beeinträchtigung Anderer ; er geniesst heute nur, was 
er gestern für seinen Gefährten that, oder ihm morgen erweisen 
wird. Beispiele solcher Verbindungen aus alter Zeit sind die 
Genossenschaften der gewerblichen Korporalionen, welche ihren 
Mitgliedern in bestimmten Fällen aus gemeinsamen Mitteln Bei- 
hilfe gewährten. Ingleichen waren die Gemeinden nach ihrem 
Ursprunge und ihrer älteren Verfassung, abgesehen von ihrem 
politischen Charakter, Vereine in dem eben erwähnten Sinne. 
Die Aufnahme in die Genossenschaft der Bürger oder Gemeinde- 
mitglieder war von Bedingungen und Leistungen abhängig , und 
gewährte dagegen gewisse Ansprüche. Wir heben unter dieser 
hervor die Benutzung des Gemeindevermögens, die Beihilfe für 
Befriedigung bestimmter Bedürfnisse (z. B. die Lieferung von 
Brennholz), Anwartischaft auf eine Stelle in den milden Stiftungen 
im Falle der Verarmung u. dgl. 
Da die Gemeinden gegenwärtig von ihren Einwohnern Ab- 
gaben erheben, um die Koslen der Armenpflege zu bestreiten 
und die Enirichtung eines Einzugsgeldes auch dadurch moltivirt 
wird, dass durch den Zuzug neuer Mitglieder die Verpflichtungen 
der Armenkasse gesteigert werden, so ist es klar, dass durch 
diese Leistungen auch gewisse Ansprüche begründet wer- 
den. Auch heute noch ist also die Gemeinde mindestens theil- 
weise als ein Verein oder eine. Genossenschaft zu gegenseiliger 
Unterstützung anzusehen. Nur die Beziehung zwischen Anspruch 
und Leistung ist aus den im Folgenden näher zu erörternden 
Gründen verloren gegangen — zum Nachtheil beider, der Ge- 
meinden wie der zu Unterstützenden. 
Ansprüche auf Unterstützung werden ferner in grossem 
Umfange begründet durch die Verhältnisse des Lohnes. 
Es ist unzweifelhaft, dass die dem Arbeiter gewährte Unter- 
stülzung in Krankheitsfällen, bei mangelnder Beschäftigung und 
bei sinkenden Kräften in vielen Fällen nur als eine andere Form 
anzusehen ist, in welcher ein Theil der Gegenleistung für seine 
Dienste dargereicht wird.
        <pb n="36" />
        39 Betrachtungen 
Um den Arbeiter im leistungsfähigen Zustande zu erhalten, 
ist die Uebertragung von Krankheitsfällen, eines Mangels an 
Beschäfligung für kürzere Zeit und der Gebrechlichkeit des Alters 
unentbehrlich. So lange die Leibeigenschaft und Unterthänigkeit 
bestand, war die Verpflichtung des Herrn, für diese ausser- 
ordentlichen und weder genau abzumessenden, noch vorauszu- 
sehenden Bedürfnisse zu sorgen, die natürliche Folge seines 
Rechtes, über die Kräfte des Hörigen unbeschränkt zu verfügen. 
Im Falle eines längeren. Dienstvertrages und des ungestörten 
Fortbestandes desselben für eine Reihe von Jahren wird dieses 
Verhältniss auch heute noch, theils durch das Gesetz, theils 
durch die Sitte als das natürliche, dem Rechte und der Billigkeit 
entsprechende bezeichnet. 
Das Dienstverhältniss in der Form, welche die dauernde 
Abhängigkeit des Arbeiters von einem Lohnherrn begründet 
und dadurch die Pflicht des letzteren, ihm seinen vollständigen 
Unterhalt zu gewälren, klar vor Augen legt, ist aufgelöset; 
auch der Abschluss von Verträgen, auf längere Zeit macht mehr 
und mehr einem weniger gebundenen Verhältnisse Raum, welches 
beiden Theilen gestaltet, nach Ablauf einer kurzen Kündigungs- 
frist, ja zuletzt selbst nach dem Bedürfniss und der Erwägung 
des Tages das Verhältniss abzubrechen, um ein neues zu knüpfen. 
Wie die Fabrikarbeiter die Bande abgestreift haben, durch welche 
die mittelalterliche Gewerbeverfassung den Meister und Gesellen 
zusammenhielt, und in den Städten schon seit längerer Zeit der 
noch ungebundenere Stand der Tagearbeiter zahlreich geworden 
ist, so beginnt auch bei dem Betriebe der Landwirthschaft das 
Verhältniss des sogenannten freien Arbeiters (Loosmannes u. dgl.) 
allmälig an die Stelle des länger dauernden Vertrages zu treten. 
Ohne Zweifel hätte der Arbeiter in Folge der ihm eingeräumten 
völligen Freiheit nunmehr auch die in der gebrechlichen 
Natur des Körpers und der Wandelbarkeit der Verkehrsverhält- 
nisse begründeten Ausfälle seines Erwerbes, sowie die vorkom- 
menden Steigerungen seiner gewöhnlichen Bedürfnisse selbst 
übernehmen und aus dem Verdienst der bessern Tage’ bestreiten 
sollen. Allein diese wirkliche Selbstständigkeit — zu- 
gleich die Vorausseizung und Folge seiner Freiheit — zu
        <pb n="37" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 93 
erreichen, haben ihn ebensowohl. ungünstige Konkurrenzver- 
hältnisse als die eigene Schwäche verhindert. 
Der Lohn wurde früher zum grössten Theil in Naluralien 
gewährt ; die. Geldwirthschaft war nur wenig entwickelt. Hier- 
nach standen der sofortigen Steigerung des Geldlohnes bis zu 
der Höhe, welche die neue Pflicht des Arbeiters, seine ferner 
liegenden Bedürfnisse nunmehr selbst zu übertragen, bedingt hätte, 
schon von Seiten der Lohnherren die grössten Schwierigkeiten 
entgegen. Die sonst in Unglücksfällen nothwendige Unterstützung 
wurde in Naturalien gewährt, was für den Gutsherrn theils an 
und für sieh minder kostspielig war, theils seinen Neigungen 
viel mehr entsprach, weil der Umfang der Beihilfe von seinem 
Ermessen abhing und diese überhaupt als ein Ausfluss des Wohl- 
wollens erschien. 
Die Mehrzahl der ländlichen Arbeiter blieb und steht noch 
heute wesentlich. in demselben Verhältnisse; der Unterschied liegt 
nur darin, dass sie jederzeit durch Kündigung in die Klasse der 
ganz ungebundenen Arbeiter (Loosleute) treien oder versetzt 
werden können, was insbesondere bei herannahendem Alter oder 
sonst abnehmender Arbeitskraft häufig vorkommt. Sie nehmen 
dann in ihr neues Verhältniss keine Ansprüche an ihren bis- 
herigen Lohnherrn auf Unterstützung bei eintretender Hilfe- 
losigkeit mit hinüber. 
Den Wegfall dieser ferne liegenden Aussicht auf Unterstützung 
durch eine Erhöhung des Geldiohnes sofort zu ersetzen, würde 
dem Gutsherren in den meisten Fällen nicht leicht gewesen sein, 
da er ohnehin schon durch den theilweisen Uebergang zur Geld- 
wirthschaft häufig in Verlegenheit kam. 
Jedenfalls nöthigte ihn die Konkurrenz nicht dazu. Noch 
viel weniger stellte sich der Verdienst der ganz ungebundenen 
Arbeiter (Loosleute) im Vergleich zu dem der in festem Ver- 
trage stehenden (Instleute) soviel höher, dass sie von ihrem 
Erwerb zur selbstständigen Uebertragung solcher Unfälle, bei 
welchen sonst der Gutsherr auszuhelfen pflegte, leichter einen 
Nothpfennig hätten zurücklegen können. Ihr regelmässiger Er- 
werb ist vielmehr im Allgemeinen sehr viel geringer, weil das 
Angebot solcher Dienste sehr viel grösser ist, als — insbesondere 
Zeitschr. für Staatsw. 4853. 1s Heft. 3
        <pb n="38" />
        34 Betrachtungen 
im Durchschnitt des ganzen Jahres — die Nachfrage danach }). 
Dazu war und ist der Arbeiter weder geistlich.noch sittlich ge- 
bildet genug, um die Pflicht der Sparsamkeit in den Tagen des 
reichlicheren Erwerbes für die Zeiten der Bedrängnisse in vollem 
Umfange zu erkennen und aus eigener Bewegung zu üben. 
Auch muss anerkannt werden, dass der Einzelne für sich allein 
und durch blosses Zurücklegen eines Sparpfennigs den verschie- 
denen Zufällen, welche ihn bedrohen, nicht genügend, noch mit 
Sicherheit begegnen kann. Mit der Aussicht auf einen entspre- 
chenden Erfolg, schwindet sehr erklärlich auch die Neigung, sich 
Entbehrungen aufzuerlegen, um für die Zukunft zu sorgen. So 
ist also in Folge theils der niedrigen Lohnsätze, theils der Un- 
bedachtsamkeit und Schwäche des Arbeiters die Nothwendigkeit 
eingetreten, aus andern Quellen zu ergänzen, was vom Arbeits- 
lohn allein bestritten werden sollte. Die Zuschüsse, welche bei 
dem Bestehen eines festen Dienstverhältnisses der Lohnherr in 
der Form einer wohlwollenden Theilnahme zu dem. vertrags- 
mässig festgesetzten Lohne für Unglücksfälle gewährt, werden 
dem sogenannten freien Arbeiter von der Gesellschaft in der 
Form der Armenpflege geleistet. 
Würden alle Arbeiter, deren Unterstützung im Wege der 
Armenpflege oder aus Mildthätigkeit zeitweise nothwendig wird, 
aus dem Staate entfernt, und von der Concurrenz ausgeschlossen, 
— z. B. durch eine massenhafte Auswanderung — so würde 
der Arbeitslohn ohne Zweifel. beträchtlich steigen. Umgekehrt ist 
es klar, dass der Lohn durch die Anwesenheit und Concurrenz 
‚vieler Arbeiter herabgedrückt wird, deren Unterhalt zeitweise 
von fremder Unterstützung abhängt, deren Dienste jedoch 
periodisch von der Gesellschaft in Anspruch genommen werden. 
Der dritte Gesichtspunkt, unter welchem Ansprüche 
auf Hilfsleistungen erhoben werden, sind die nalürlichen Be- 
1) Siehe die Bemerkungen des Verfassers über die Lage der freien Ar- 
beiter in der Provinz Preussen in v. Lengerke: Die Provinz Preussen in 
landwirthschaftlicher Beziehung. Berlin 1852. S. 487. Vergleiche damit die 
im Wesentlichen durchaus übereinstimmenden Angaben über die Verhältnisse 
der Einlieger (Loosleute, Heuerlinge etc.) in den übrigen Provinzen in 
v. Leangerke: Die. ländliche Arbeiterfrage. Berlin 1849. S. 17 £,
        <pb n="39" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 661 
dingungen der Entstehung und Erhaltung des menschlichen Lebens. 
Die Wiege des Säuglings muss geschirmt, die jugendliche Kraft 
des Kindes entwickelt und gebildet werden, bevor der Mann 
durch eigene Leistungen für die Befriedigung seiner Bedürfnisse 
sorgen kann. Ingleichen liegt es in der Ordnung der Natur, 
dass das weibliche Geschlecht schon an sich zu dauernden und 
körperlichen Anstrengungen und schwerer Arbeit weniger ge- 
schickt ist, als das männliche, und dass. insbesondere die Haus- 
frau durch die Pflichten des Hausstandes und der Mutter an 
einer auf Erwerb gerichteten Thätigkeit verhindert, mindestens 
darin gehemmt und zeitweise davon abberufen wird. Träger 
dieser Pflichten ist die Familie. 
Die Aufgabe, die Schwäche des Kindes zu schützen, seiner 
Pflege sich zu unterziehen, für die Befriedigung seiner Bedürf- 
nisse zu sorgen, und dasselbe zur Selbstständigkeit zu erziehen, 
liegt den Urhebern seines Daseins ob. Je mehr die nächste und 
schwerste Bürde dieser Pflicht der Mutter anheimfällt, desto 
unzweifelhafter ist es, dass der Hausvater durch den Ertrag 
seiner Arbeit nicht nur für die Befriedigung seiner persönlichen 
Bedürfnisse, sondern für die aller Familienglieder zu sorgen hat. 
Durch die Gründung einer Familie steigt der Umfang seiner 
Pflichten. Weib und Kind haben Ansprüche an seine Hilfe; sie 
sind Theile seiner Persönlichkeit, Glieder seines Leibes. 
Die Berechtigung dieser Ansprüche gründet sich nicht auf 
Leistungen, vielmehr auf die Thatsache der Hilfsbe- 
dürftigkeit selbst und auf den Umstand, dass der Familien- 
vater Ursache des Vorhandenseins dieser Bedürfnisse ist. 
Diesen Grund können Frau und Kind gegen keinen.Andern geltend 
machen. 
Insofern das Kind .durch: seine Geburt, die Hausfrau durch 
Schliessung der Ehe gegen einen bestimmten Kreis anderer 
Personen Ansprüche erwerben soll, kann dies nur durch die Ver- 
mittelung der Familie, insbesondere durch die Leistungen 
und die Stellung des Familienhauptes geschehen. 
Die Beschaffenheit und der Ursprung der Ansprüche, welche 
Kinder gegen Eltern haben, sind also von denen, welche sie 
gegen andere. Personen, insbesondere gegen eine bestimmte 
3 %
        <pb n="40" />
        56 Betrachtungen 
politische Körperschaft, wie Staat und Gemeinde erlangen können, 
gänzlich verschieden. Die Quelle jener sind das Bedürfniss, 
die Hingebung, die Liebe, dieser die Leistung, und das 
(übertragene) Recht. So ist denn auch der Umfang der 
entsprechenden Pflichten nicht derselbe. Der Vater sorgt für die 
Kinder nach Maassgabe ihrer Bedürfnisse und seiner Mitiel. 
Seine natürliche Aufgabe ist ihre Erziehung zur Selbstständig- 
keit und ihre Befähigung, durch eigene Kraft eine Stellung in 
der Gesellschaft zu behaupten, welche der seinigen entspricht, 
Die Pflicht anderer Personen, z. B. einer bestimmten Gemeinde 
gegen sie, beschränkt sich auf die Ansprüche, welche der Vater 
für sie erworben hat. 
Auch dieses an sich einfache und in den klaren Gesetzen 
der Natur wie des Rechts begründete Verhältniss ist durch eine 
fehlerhafte wirthschaflliche Entwickelung getrübt, die Beziehung 
zwischen dem Anspruch, seinem Ursprung und seiner Grenze durch 
Vermischung mit andern Gesichtspunkten verdunkelt worden. 
Hat der Arbeiter, wie wir das vorhin: auseinandersetzten, 
schon in Beziehung auf die Befriedigung seiner persönlichen 
Bedürfnisse, theils der Lohnverhältnisse, theils seiner sittlichen 
Schwäche wegen, die volle Selbstständigkeit. bisher nicht erreicht, 
so ist ihm dies noch weniger in seiner Stellung als Haupt der 
Familie gelungen. Es fehlt viel, dass er durch den Ertrag 
seiner Arbeit allein für die Bedürfnisse der ganzen Familie sorgte, 
und daneben noch Vorkehrungen für den Fall träfe, dass er 
durch den Tod oder sonst an der Erfüllung dieser Pflicht ver- 
hindert würde. Vielmehr wird bei der Gründung der Familie 
sehr häufig die Fortdauer eines regelmässigen Erwerbes 
durch die Thätigkeit der Frau ausser dem Hause mit Zu- 
versicht erwartet. Selbst von der Geburt und dem Heranwachsen 
der Kinder wird kaum eine erhebliche, mindestens keine 
dauernde Steigerung der Bedürfnisse befürchtet, vielmehr voraus- 
gesetzt, dass sie binnen Kurzem noch so viel würden gewinnen 
helfen, als sie zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse in Anspruch 
nehmen. Sonach erscheint es dem Manne ebensowenig noth- 
wendig, für den Unterhalt der Seinigen im Falle seines Todes 
zu sorgen, als er es für möglich hält, oder die Gelegenheit
        <pb n="41" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 97 
sieht, von seinem Verdienste zu solchem Zwecke etwas zu er- 
übrigen und mit Nutzen zu verwenden. Er kann seiner Pflicht 
als Familienhaupt nicht im vollen Umfange genügen; er ver- 
kennt daher leicht, wie heilig und dringend dieselbe ist, und 
unterlässt zuletzt auch, so viel dafür zu thun, als noch in 
seinen Kräften stehen würde. Die Gesellschaft kann sich der 
Anerkennung nicht entziehen, dass sie die Mitschuld seines 
Unvermögens’ und seiner Versäumniss trägt; sie kann daher nicht 
umhin, gewisse Ansprüche der hilflos gewordenen Wittwen und 
Waisen auf ihre Unterstützung einzuräumen, ohne darauf zu be- 
stehen, dass dieselben in den Leistungen des Familienhauptes 
ihren Grund und ihre Grenze finden müssen. 
Die bisher untersuchten drei Quellen, aus denen Ansprüche 
auf Unterstützung von Seiten der Gesellschaft, insbesondere von 
einer bestimmten politischen Körperschaft, hergeleitet werden 
können, obwohl in ihrem Ursprunge sehr verschieden, haben 
doch das miteinander gemein, dass sie die Natur eines Rechtes 
des Bedürftigen haben (oder haben sollten), welches durch 
Leistungen erworben ist. Es folgt hieraus unmittelbar, dass 
dieser Anspruch wie jedes Recht sein bestimmtes Maass hat, 
welches in seinem Ursprunge, also hier im Werthe der Leistung 
gegeben ist. 
Als die vierte Quelle der Ansprüche auf Unterstützung 
bezeichneten wir das Gebot unserer Religion: „Du sollst deinen 
Nächsten lieben, als dich selbst.“ Dieses Gebot begründet indess 
kein Recht des Bedürfliigen, wenn auch die Pflicht des Wohl- 
habenden. Träger dieser Pflicht war früher und mit Recht die 
Kirche. Die Wurzel dieser Pflicht ist die Einheit des mensch- 
lichen Geschlechtes nach seiner Abstammung und seinem Beruf. 
Dasselbe ist, vom religiösen Standpunkte aus betrachtet, nicht 
nur eine Familie, sondern ein Ganzes, ein Leib, welcher der 
Vollendung nur entgegengeführt werden kann, wenn alle seine 
Glieder der Gesundheit und einer ihrer Bestimmung entsprechenden 
Entwickelung sich erfreuen. 
Den Beruf, das ganze menschliche Geschlecht durch das 
Band der Liebe zu umfassen, und der Vollkommenheit entgegen- 
zuführen, hat die Kirche. Die Aufgabe des Staates bewegt
        <pb n="42" />
        38 Betrachtungen 
sich in engeren Grenzen. Er hat sich einer ihm nicht oblie- 
genden Pflicht unterzogen, theils wegen der engeren Verbindung, 
welche er seit dem i6ten Jahrhunderte mit der Kirche einging, 
theils weil er die Güter einzog, welche die Kirche ehedem in 
den Stand gesetzt halten, in ausgedehntem Umfange für: die Be- 
dürfnisse der Armen zu sorgen. 
In den Händen und unter der Leitung des Staates ver- 
wandelte sich seiner Natur entsprechend die Liebespflicht 
der Wohlhabenden in eine Rechtspflicht.e Aus den mit 
wachsender Regelmässigkeit und nach der Anordnung weltlicher 
Behörden gesammelten Almosen entwickelte sich das nur halb 
freiwillige Armengeld und erwuchs zuletzt die Armen- 
steuer oder der Zuschuss zur Armenverwaltung aus dem 
Gemeindeseckel. 
Die vorhin näher erörterte Thatsache, dass ein Theil des 
der Arbeit gebührenden Lohnes in der Form des Wohlwollens 
und zuletzt wirklich als Almosen gewährt wurde, hat ohne 
Zweifel die Rückwirkung gehabt und dazu beigetragen, dass 
der Staat’ Aeusserungen des Wohlwollens und Gaben der Liebe 
zum Gegenstande einer gesetzlichen Verpflichtung machen zu 
müssen und zuletzt die gesammte Armenpflege ohne weitere 
Mitwirkung der Kirche als einen Zweig der öffentlichen Ver- 
waltung behandeln zu dürfen glaubte. 
Statt indess die wahre Ursache dieser Vermischung und 
Verwechselung der Liebes- und der Rechtspflichten zu erkennen 
und derselben bewusst zu bleiben, begründete der Staat seine 
Anordnungen auf die mit dem Erlöschen eines tieferen religiösen 
Lebens sich entwickelnden Begriffe von natürlichen und 
angeborenen Rechten eines jeden Menschen gegen seine 
Mitmenschen. Er erkannte einen allgemeinen Anspruch des 
Hilfsbedürftigen auf Unterstützung an, der sich unter seinem 
Siegel nicht mehr auf das ganze menschliche Geschlecht, 
noch auf dessen Einheit, sondern nur auf die Gesammtheit 
der Staatsbürger und deren Gemeinschaft bezog. So wurde 
aus einer Bruder- und Liebespflicht eine bürgerliche 
und gesetzliche Pflicht. 
Begünstigt und befestigt wurden diese Ansichten fünftens
        <pb n="43" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, 39 
durch die Nachtheile und Gefahren, welche aus dem Elende nicht 
unterstützter, so wie aus der Verwilderung hilfesuchend umher- 
schweifender Armen für die Sicherheit und Ordnung sowie für 
die Sitten der Gesellschaft hervorgehen. Bei der gegenwärtigen 
Verwickelung der Verkehrsverhältnisse können Verhältnisse ein- 
treten, welche eine grosse Anzahl arbeitsfähiger Personen plötzlich 
ihrer gewohnten Beschäfligung berauben, ohne ihnen Gelegenheit 
zu anderweiligem Erwerbe zu bieten. In solchen Fällen reichen 
die Kräfte der Nachbarn meistens nicht hin, um der Noth zu 
steuern, andrerseits liegt in der Zahl der Darbenden für sie die 
Versuchung, in der Anwendung von Gewaltmitteln die Hilfe zu 
suchen, welche die Theilnahme ihrer Mitbürger ihnen gewähren 
sollte. Diese Rücksichten können den Staat veranlassen, ver- 
miltelnd einzuschreiten, damit nicht durch die Engherzigkeit 
Einiger das Wohl Aller gefährdet werde. 
Schon vor Jahrhunderten ist die Nothwendigkeit empfunden, 
einem bis zum Gewerbe ausgedehnten Missbrauch der Bitte um 
milde Gaben zu begegnen, und zu verhindern, dass nicht zu- 
dringlicher Müssiggang und schamlos zur Schau gelragenes oder 
gar erheucheltes Elend eine einträglichere Hilfsquelle werde, als 
stiller Fleiss und harte Anstrengung. Von dieser Ansicht aus 
wurden schon . im 16ten Jahrhundert die Gemeinden ermächtigt, 
arbeitsfähige Arme, welche ihre Mildthätigkeit in Anspruch nahmen, 
zur Arbeit anzuhalten. 
Da Anstalten zu dem Ende nicht ohne einigen Aufwand 
getroffen werden konnten, es ferner unzulässig erschien, das 
Betteln zu untersagen ohne die Nothleidenden auf andere Hilfs- 
quellen verweisen zu können, und diese in der kirchlichen Armen- 
pflege nicht mehr gefunden wurden, gingen die Bettelverhote mit 
der Ermächtigung der (Gemeinde)-Behörden zur Unterstützung 
der Armen Almosen zu sammeln und zuletzt Abgaben zu erheben 
Hand in Hand. Die einseitige, nur auf die Verbesserung der 
politischen und Rechtsverhältnisse gerichtete Bildung und falsche 
Humanität des 48ten Jahrhunderts hat die Auffassung des einfachen 
Verhältnisses, dass der Unterstützte — falls er auf die Gaben 
durch keine Leistungen einen bestimmten Anspruch erworben 
hat — der Vormundschaft. des Gebers anheimfällt, und
        <pb n="44" />
        40 Betrachtungen 
seinen Anordnungen sich zu fügen hat, zu trüben begonnen, 
bis es zu der Vorstellung eines Rechtes auf Arbeit verkehrt 
werden konnte. 
Obschon der Staat aus Gründen des öffentlichen Wohles 
und selbst von dem Gesichtspunkte der Mildthätigkeil aus sich 
der Fürsorge der Hilfsbedürfliigen unterzogen hat, ist es doch 
klar, dass durch solche Rücksichten ein Rechtsanspruch für 
die letzteren nicht begründet werden kann. Leistungen liegen 
hier nicht vor, und können daher weder den Grund noch die 
Grenze der Ansprüche bilden. Der Umfang der nach diesen 
Gesichtspunkten zu gewährenden Hilfe wird vielmehr nur einer- 
seits nach den (von der Gesellschaft zu beurtheilenden ) Be- 
dürfnissen der Nothleidenden und andrerseits nach den Mitteln 
und selbst dem Willen der Helfenden abgemessen werden können. 
— Dass der Staat die Pflicht der Armenpflege — ausserordent- 
liche Fälle abgerechnet — fast ausschliesslich den Gemeinden 
auferlegt hat, findet seine Erklärung in der geschichtlichen Ent- 
wickelung unserer politischen Verfassung. Die. Gemeinde war 
in allen fünf vorhin angeführten Gesichtspunkten das zuerst ent- 
wickelte Organ der Gesellschaft. 
Sie war, wie bereits erwähnt, ursprünglich eine Genossen- 
schaft selbstständiger Familienhäupter zu gegenseiligem Schutz 
und gemeinsamer Verfolgung wirthschaftlicher Zwecke. Sie be- 
sass ein gemeinsames Vermögen und gemeinsame Anstalten. Die 
Ordnung ihrer gemeinsamen Benutzung bildete einen wichligen 
Gegenstand der Gemeindeverwallung. Sie umschloss im Wesent- 
lichen .die Verbindung zwischen Arbeit Suchenden und Arbeit 
Gebenden. Beide Theile waren in grossem Umfange durch die 
Bande eines engen Dienstverhältnisses, der Hörigkeit auf dem 
Lande und der Zunfiverfassung in den Städten, zusammengehalten, 
dessen Aufrechterhaltung und Regelung eine fernere Hauptaufgabe 
der Gemeindeverwallung war. Die Zahl der freien Tagelöhner, 
welche nicht in diese Verhältnisse passten, war sehr gering 
und die Gemeinde halte die Befugniss wie die Mittel ein Angebot 
solcher Dienste, insofern sie deren nicht bedurfte, zurückzu- 
weisen. Ebenso entschieden hatte die Gemeinde den Charakter 
einer erweilerien Familie. Die Aufnahme. neuer Mitglieder. hing
        <pb n="45" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 4 
von ihrer Zustimmung ab, die Gründung von Familien unterlag 
ihrer Aufsicht und Genehmigung. Sie halte eine lheilweise Ge- 
meinschaft wie der Güter so der Bedürfnisse. 
Die Gemeinde war ferner mindestens sehr häufig zugleich 
der kirchliche Verband. In England, woselbst die gesetzliche 
Armenpflege sich am frühesten und vollständigsten entwickelt hat, 
gewiss nicht ohne einen grossen Einfluss auf die Ansichten und die 
Gesetzgebung des Kontinents zu üben, ist das Kirchspiel noch 
heute zugleich der Kommunalverband für die meisten Ge- 
meindeangelegenheiten, ganz insbesondere aber für die Armen- 
pflege. Selbst in den Städten ist dies der Fall. Das Kirch- 
spiel, nicht die Stadtgemeinde bildet den Armenverband. 
Die neuere Gesetzgebung hat hierin nur in sofern eine Aenderung 
bewirkt, als sie die Verbindung mehrerer Kirchspiele zu gemein- 
samer Erfüllung bestimmter Obliegenheiten gestattet und unter 
Umständen anordnet. 
Endlich war die Gemeinde, insbesondere in den Städten, 
derjenige polilische Verband, welcher überhaupt zuerst erstarkte 
und sich entwickelle, so dass ihm nalürlich auch die Wahr- 
nehmung des öffentlichen Wohles nach allgemeinen Ge- 
sichtspunkten zufiel. In allen diesen Beziehungen sind wesentliche 
Aenderungen eingetreten. Die gesellschaftlichen Verbindungen 
nach den verschiedenen Gesichtspunkten der Genossenschaft, des 
Diensiverhälinisses, der Familie, der kirchlichen Gemeinschaft 
und des öffentlichen Wohles haben den historischen Gemeinde- 
verband vielfach durchkreuzt, durchbrochen, und sind über den- 
selben hinausgewachsen. Der Staat hat sich mit erdrückender 
Allgewalt über derselben erhoben. Endlich ist der Stand zahlreich, 
ja‘ der vorzüglichste Gegenstand der Armenpflege geworden, 
welcher in der älteren Gemeindeverfassung keinen Platz fand; 
der Stand der freien, aber besitzlosen Tagelöhner und 
Fabrikarbeiter. 
Ungeachtet der wesentlichen Umgestaltung aller. dieser Ver- 
hällnisse isi die Gemeinde dennoch fast der einzige Träger der 
Armenlast geblieben und selbst zur Uebernahme neuer Verpflich- 
tungen genöthigt. Alle Verbindlichkeiten, welche der Gesellschaft 
gegen Hilfsbedürfiige aus sehr verschiedenen Ursachen obliegen;
        <pb n="46" />
        42 Betrachtungen 
sind ohne Unterscheidung der innern Gründe dieser Pflichten 
unter denselben Gesichtspunkt gebracht und man hat versucht, 
ihnen gleichmässig durch erzwungene Almosen abzuhelfen. 
Dies hat eine sehr beklagenswerthe Verwirrung der Begriffe bei 
den Wohlhabenden wie bei den Bedürftigen verursacht. Die 
Wohlhabenden schwanken und sind in ihren Ansichten getheilt. 
Bald tragen sie die schwere Bürde der Armenlast unwillig und 
bestreiten ebensowohl die Weisheit als die Gerechtigkeit der 
Gesetzgebung. Bald klagen sie — Angesichts des Elendes, für 
welches keine Hilfe bereit steht — den Staat wegen der mangel- 
haften Erfüllung seiner Verpflichtungen an. Die Bedürftigen 
gewöhnen sich mehr und mehr, die ihnen gewährte Unterstützung 
als ein ihnen zustehendes Recht anzusehen, weil sie dieselbe 
aus den Händen von Personen und aus den Mitteln von Körper- 
schaften empfangen, welche das Gesetz zu dieser Hilfsleistung 
verpflichtet, und weil sie nicht ohne Grund fühlen, dass 
ihnen in vielen Fällen mindestens theilweise ein Anspruch 
zusteht. Eine sehr erklärliche, wenn auch ganz falsche und 
höchst beklagenswerthe Entwickelung dieses dunkeln Bewusstseins, 
führt sie dahin, das Maass ihrer Rechtsansprüche nach den eigenen 
Begriffen ihrer Bedürfnisse, sowie der Mittel der Wohl- 
habenden, (der Gemeinde oder des Staates) zu beurtheilen, 
welche letztere sie meistens für unbegrenzt halten. Nur zu häufig 
werden sie in ihren irrigen Ansichten durch die Lehren und 
Aeusserungen der Gebildeten und. Wohlhabenden selbst bestärkt. 
Um so nothwendiger ist es, die Berichtigung der Begriffe 
von Recht und Pflicht, sowie die Kräftigung des sittlichen 
Willens als das wahre Ziel jeder Gesetzgebung hier wie überall 
mit Klarheit zu erkennen und mit Festigkeit in Auge zu be- 
halten. 
III. Gesichtspunkte der Reform. 
Die gesetzliche Armenpflege ist, wie wir sahen, überall wo 
man energische Maassregeln zu ihrer Durchführung ergriffen hat, 
zu einer erdrückenden Last für die Gesellschaft geworden und 
verwickelt dieselbe in einen Widerspruch zwischen Anspruch und 
Leistungsfähigkeit. Die grossen Opfer, welche in vielen Orten
        <pb n="47" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 43 
und Gegenden für dieselbe gebracht werden, führen nicht zur 
Erreichung des Zieles, sondern scheinen dasselbe vielmehr in 
eine grössere. Enifernung zu rücken. Die Erklärung dieser Er- 
scheinung fanden wir vorzüglich in dem Umstande, dass die 
verschiedenen Rücksichten, welche die Gesellschaft veranlassen, 
hilfsbedürfiigen Mitgliedern Unterstützung zu gewähren, mitein- 
ander vermischt sind und die Lösung der aus verschiedenen 
Problemen bestehenden Aufgabe einem Organe des öffentlichen 
Lebens übertragen wurde, welches dieselbe nur von einem 
Standpunkte aus behandelt und nach seiner dermaligen Verfassung 
behandeln kann. Um auf den richligen Weg zu gelangen, kommt 
es hiernach zuerst darauf an, die verschiedenen Beweggründe, 
welche im Allgemeinen zur Darreichung einer Hilfsleistung be- 
stimmen, von einander zu trennen und die Wahrnehmung ver- 
schiedenartiger Pflichten auch verschiedenen Organen zu über- 
ragen. 
Vor allen Dingen müssen die Beihilfen, welche wenn auch 
nicht der Form so doch der Sache nach mit Rücksicht auf 
empfangene Leistungen oder als Zuschuss zum Lohne 
gewährt: werden, von den Gaben der Liebe und den Maassregeln 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit getrennt werden. Die 
auf Leistungen sich beziehenden Ansprüche müssen die ihnen 
zukommende Gestalt anerkannter Rechte erhalten. Nur dann 
kann es gelingen, sie auf ihr Maass zurückzuführen und an 
die Erfüllung der entsprechenden Pflichten zu knüpfen. 
So erklärlich es ist, dass die Kommunen, um einer ihnen 
auferlegten Last genügen zu können, dazu schreiten mussten, 
ihre Mitglieder zu besteuern, so einleuchtend ist es auf der 
andern Seite, dass der allgemein gehaltene Anspruch auf Unter- 
slützung im Dürftigkeitsfalle, weder als ein angemessenes Aequi- 
valent für gezahlte Abgaben, noch als wohl gewähltes Ziel für 
eine genossenschaflliche Vereinigung: angesehen werden kann. 
Eine in der Form von Almosen erhaltene Unterstützung ist 
für einen ehrliebenden Mann keine tröstliche Aus®icht, noch 
weniger eine Wohlthat, die er gern durch Opfer erkaufte. Andrer- 
seils sind die Beiträge, welche von den der Verarmung aus- 
geselzten, bald anheimfallenden Einwohnern, vorher an die Stadt-
        <pb n="48" />
        44 Betrachtungen 
kasse gezahlt sein mögen, in der Regel ganz ausser Verhältniss 
zu den durch sie verursachten Kosten. 
So schmeichelhaft es für das Selbstgefühl der Lohnherren 
sein mag, die Hilfe, welche sie dem Arbeiter in besondern Un- 
fällen angedeihen lassen, allein als den Ausfluss ihres freien 
Willens und Wohlwollens erscheinen zu lassen, so wenig ent- 
spricht es ihrem wahren Interesse, das Verdienst der Gross- 
muth in -Anspruch zu nehmen, wo nur Gerechtigkeit 
geübt wurde. 
Die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit des Arbeiters, 
welche darin liegt, dass ihm nicht der volle Lohn für seine 
Anstrengungen zu Theil wird, rächt sich zunächst dadurch, dass 
seine Kraft erlahmt und seine Anforderungen auf Beihilfe über 
das ihm Zukommende hinauswachsen. Auf der andern Seite ver- 
liert der Geber den Lohn eines aufrichtigen Dankes auch für 
das, was er über seine Schuldigkeit thut. Die im Wege der 
Armenpflege zur Unterhaltung des Arbeiterstammes erforderlichen 
Zuschüsse sind beträchtlicher, als die Summen, welche in seiner 
Hand bei zweckmässiger Verwendung hingereicht haben würden, 
ihn vor Dürfligkeit zu schützen. Die Almosen werden aber im 
Allgemeinen so wenig mit dankbarem Herzen empfangen, als die 
Armengelder (oder die an ihrer Stelle erhobenen Gemeinde- 
abgaben) aus Liebe und mit freudiger Hingebung gezahlt. 
Der Versuch, einem Familienvater dadurch zu helfen, dass 
man seine Last erleichtert, sei es indem man ihm die Sorge 
für die Seinigen durch milde Gaben oder wohlthätige Anstalten 
theilweise abnimmt, oder indem man den unerwachsenen Kindern 
und der Frau Gelegenheit zum lohnenden Erwerb zu eröffnen 
sich bemüht, bewegt sich in einer falschen Richtung. Ein 
lohnender Erwerb ist für unerwachsene Kinder und die Hausfrau 
nur in seltenen Fällen möglich, ohne diese in der Erfüllung 
ihrer häuslichen und mütterlichen Pflichten zu hindern und ohne 
bei jenen die Ausbildung ihrer Anlagen zu. beeinträchtigen. 
Statt eine “wirkliche Verbesserung der Zustände zu erreichen, 
entfernt man sich vielmehr nur von dem wirklichen Ziele. Man 
befestigt die Vorstellung, dass durch die Gründung einer Familie 
keine sehr erhebliche Vermehrung der Bedürfnisse und keine
        <pb n="49" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 45 
wesentliche Veränderung in Beziehung auf die Verhältnisse des’ 
Erwerbes eintreten werde, und bestärkt so den Leichtsinn bei 
Schliessung der Ehen, welchem man entgegenwirken sollte. 
Es gibt nur einen Weg, aus diesem Labyrinth herauszukom- 
men: man muss zuvor gerecht sein, ehe man wohlthätig 
sein will; man darf nicht wähnen, dass man durch dieselbe 
That beiden Pflichten zugleich genügen kann. 
Der Arbeiter, dessen Kräfte und Leistungen die Gesellschaft 
wirklich in Anspruch nimmt, muss in Stand geseizt werden, durch 
seine Anstrengungen für die vollständige Befriedigung seiner 
dringenden Bedürfnisse selbstständig zu sorgen. Die Unter- 
stülzung, deren auch er in besonderen Fällen, nach der Gebrech- 
lichkeit unserer Natur und der Veränderlichkeit aller Verhältnisse, 
bedarf, muss ihm durch seine eigenen Leistungen bereitet 
sein und auf eine Weise zu Theil werden, welche seine Selbst- 
Ständigkeit nicht beeinträchtigt. Hierauf hinzuwirken ist ein an- 
gemessener Gegenstand geseizlicher Bestimmungen und Verwal- 
tungsmassregeln; eine Aufgabe, deren Lösung im Bereiche der 
Macht und des Berufes der öffentlichen Gewalt liegt. 
Die Hand des Erbarmens auch dem zu reichen, welcher durch 
seine Leistungen sich keine Ansprüche auf Hilfe im Unglück 
erworben hat (oder welcher mehr bedarf als die Frucht seiner 
Anstrengungen ihm bietet) muss Sache des freien Willens 
bleiben. Die Gaben der Liebe können und dürfen nicht zum 
Gegenstand einer gesetzlichen Pflicht gemacht werden, deren Er- 
füllung die Polizei- und Steuerbehörden erzwingen. 
Mit anderen Worten, die gesetzliche Armenpflege 
welche gegenwärtig in vielen Fällen dem Arbeiter eine Unter- 
sülzung gewährt, auf welche er einen begründeten Anspruch 
hat und zugleich auch Balsam in die Wunden des verschul- 
deten Elendes giessen soll, muss aufgehoben werden. An 
ihre Stelle müssen auf der einen Seite Maassregeln treten, welche 
die Kräfte des’ beschäftigten Arbeiters unterstützen 
md erhalten, ohne seine Selbstständigkeit zu gefährden und 
seine moralische Kraft zu untergraben; auf der andern Seite 
muss die Linderung: des Elends, dem durch diese Maassregeln
        <pb n="50" />
        46 Betrachtungen 
nicht vorgebeugt oder abgeholfen werden kann, der Mildthätig- 
keit überlassen bleiben. 
Die Lösung des .ersten Problems, nämlich begründete 
Ansprüche in der Form eines Rechtes sicher zu stellen, dagegen 
auch jeden Anspruch an die Erfüllung einer Leistung zu knüpfen 
und auf das Maass derselben zurückzuführen, wird, wenn nicht 
allein so doch vorzüglich Aufgabe der Gemeindeverwaltung 
sein. Denn nur in Verhältnissen, die ihn unmittelbar berühren 
und in den Kreisen in welchen er sich täglich bewegt, kann dem 
einfachen Sinne des gemeinen Mannes die Verbindung zwischen 
Recht und Pflicht anschaulich gemacht und ihm die Aner- 
kennung der Gerechtigkeit und Weisheit gesetzlicher Bestimmungen 
abgenöthigt werden. Bei Uebung der Mildtihätigkeit ist die Her- 
stellung einer Ordnung, die Beobachtung von Grundsätzen und eine 
leitende Hand ohne Zweifel ebenso unentbehrlich, als bei den Maass- 
regeln, welche zum Besten der selbstständigen Arbeiter getroffen 
werden. Eine regellos geübte, planlose und von keiner Ein- 
wirkung auf den sittlichen Charakter begleitete Mildthätigkeit wird 
nur Unheil statt des Segens verbreiten. 
Allein die Belebung, Ordnung und Leitung der Wohlthätig- 
keit ist nicht Sache der Gewalten. 
Dem Nächsten, auch wenn er keine Rechte gegen uns geltend 
zu machen hat, in seiner Noth die helfende Hand zu reichen ist 
ein Gebot unserer Religion. Zur Erfüllung dieser Pflicht in 
ihrer wahren Natur anzuspornen, den Gaben der Liebe ihren 
eigenthümlichen Charakter zu bewahren und die unbeschränkte 
Freiheit dennoch an die Regel zu binden, zur Beobachtung einer 
Ordnung und Hingabe an eine Leitung zu vermögen, hat der 
Staat keine Mittel. Er muss davon abstehen, eine Aufgabe lösen 
zu wollen die in seinen Händen ihre Natur verändert, und ihn 
in unauflösliche Widersprüche verwickelt. Die Uebung der re- 
ligiösen Pflichten einzuschärfen, zu überwachen und zu leiten, 
ist der Beruf der Kirche. Ihr hat daher der Staat die Ordnung 
der Wohlthätigkeit zu überlassen. 
Auch wenn die Mildthätigkeit in angemessener Weise geordnet 
ist, werden dennoch Fälle vorkommen, in welchen die Gaben der 
Liebe zur Abhilfe der vorhandenen Noth nicht hinreichen, und es
        <pb n="51" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 47 
kann oft bedenklich erscheinen, die Sache dann ihrem natürlichen 
Verlaufe zu überlassen. Dies wird um so mehr der Fall sein, wenn 
im Wege der Liebe nicht so zweckmässige Hilfe gespendet wird 
als diess sein könnte und sollte. Auch abgesehen von einer be- 
sonderen Gefahr, kann die Gelegenheit sich darbieten und der 
Staat die Mittel haben, um Anstalten zur Verbesserung des Zustandes 
der arbeitenden Klassen zu errichten, oder ihnen neue Erwerbs- 
quellen zu eröffnen. Es ist ohne Zweifel um so besser, je mehr 
Gelegenheit der Staat hat den arbeitenden Klassen unzweifelhafte 
Beweise davon in. die Hände zu geben, welche Vortheile für sie 
aus einer weisen Ordnung des öffentlichen Wesens entspringen. 
Allein auch hier wird der Segen nur anerkannt und mit Dank 
genossen werden wenn zuvor der Gerechtigkeit Genüge 
geschehen ist und auf der andern Seite mit Ernst und Weisheit 
einer Verwechslung von begründetem Anspruch und empfangener 
Wohlthat vorgebeugt wird. 
Was aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des allge- 
meinen Wohles für einzelne Glieder der Gesellschaft über ihre An- 
sprüche hinaus zu thun ist, überschreitet in den meisten Fällen 
ebensowohl die Kräfte der einzelnen Gemeinden als den Umfang 
ihrer Verpflichtungen vor andern Theilen des Staatskörpers. Zur 
Wahrnehmung dieser Pflichten hat der Staat daher grössere Ver- 
bände zu berufen, insofern er es aus politischen Gründen nicht 
für angemessen erachtet, dieselben unmittelbar zu übernehmen. 
Wir beschäftigen uns zunächst und vorzüglich mit der Er- 
örterung der Frage, in welcher Art den Arbeitern Unterstützung 
als die Frucht seiner eigenen Leistungen zu Theil werden 
kann, und in welcher Verbindung diese Maassregeln mit der Ge- 
meindeverfassung stehen. 
IV. Maassregeln zur Begründung der Selbstständigkeit der Arbeiter. 
Wir hatten bereits oben Veranlassung zu bemerken, dass 
auch die Arbeiter, deren Kräfte die Gesellschaft in Anspruch 
nimmt, oder solche, denen es an Beschäftigung in der Regel 
nicht fehlt, dennoch häufig in den Zustand der Hilfsbedürftigkeit 
gerathen und der Armenpflege zur Last fallen. 
Vorzüglich sind es sogenannte Unglücksfälle, wie Krankheit,
        <pb n="52" />
        48 Betrachtungen 
einige Tage der unfreiwilligen Musse, Abnahme der Kräfte im 
höheren Alter, Sterbefälle in der Familie, welche die Ordnung 
des Hauswesens stören und nicht selten dessen Grundlagen unter- 
graben. Ereignisse, wie die erwähnten führen in der Regel 
zugleich eine Schmälerung der Einnahmen und eine Steigerung 
der Bedürfnisse herbei, so dass ein jeder, welcher nicht auf 
ihren Eintritt vorbereitet ist und Hilfsmittel besitzt um sie zu 
übertragen, durch dieselben unfehlbar zu Boden geworfen wird. 
Nach der Gebrechlichkeit unserer Natur und der Unbeslän- 
digkeit aller irdischen Verhältnisse sind wir solchen Schickungen 
täglich ausgeselzt und ausser Stande uns dagegen sicher zu stellen. 
Die Befriedigung der durch dieselben hervorgerufenen Be- 
dürfnisse gehört zum nothwendigen Unterhalt, da sie 
unabweislich sind, so oft sie sich geltend machen. 
Ohne Zweifel ist- es daher die Pflicht des Arbeiters und 
gehört zu den Vorausseizungen einer wahren Selbsiständig- 
keit auf den Eintritt solcher Ereignisse gefasst zu sein. Der 
Umfang der menschlichen Bedürfnisse darf nicht allein nach den 
Erfordernissen eines Tages abgemessen werden. Dieselben sind 
eben deswegen mannigfaltig und wechseln nach Zeit, Dringlichkeit 
und Grösse, um die Menschen zur Vorsicht und Sparsamkeit zu 
erziehen. Bei einer gesunden Ordnung der wirthschafllichen 
Verhältnisse muss der Arbeiter die Mittel zur Uebertragung von 
Unglücksfällen ebensowohl erübrigen als verwenden. 
Allein die überwiegende Mehrzahl der arbeitenden Klassen 
ist weil davon entfernt dieser Pflicht zu genügen, oder sie auch 
nur zu erkennen. 
Die Sorge für die Befriedigung solcher Bedürfnisse, welche 
sich nicht täglich geltend machen noch nach einer unwandelbaren 
Regel hervortreten, ist den unteren Volksklassen im Allgemeinen 
sehr fremd. Weil mitunter Menschen einer fast ununterbrochenen 
Gesundheit sich erfreuen, bis in ihr späles Alter die gewohnten 
Geschäfte zu verrichten vermögen u. s. w., wird ein minder 
günstiges Schicksal leicht als ein durch besonderes Unglück aus- 
gezeichnetes angesehen, statt vielmehr in dem längeren Ausbleiben 
solcher Zufälle ein seltenes Glück anzuerkennen, dessen Gunst 
nur Wenigen zu Theil werden kann.
        <pb n="53" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 49 
Die Ursache dieser Erscheinung liegt, wie bereits früher 
bemerkt wurde, theils in den Lohnverhältnissen wenigslens eines 
grossen Theiles der arbeitenden Klassen, theils in ihrer sitllichen 
Schwäche, theils endlich darin, dass der Einzelne für sich allein 
für die Uebertragung solcher Schläge des Schicksals keine ge- 
nügende Vorsorge treffen kann, auch wenn er: im Stande und 
bereit ist Opfer dafür zu bringen. 
Hieraus geht klar hervor, dass durch eine blosse Erhöhung 
des Lohnes, auch wenn der Staat Mittel hätte und anwenden 
dürfte um eine solche unmittelbar herbeizuführen, die Zustände 
der arbeitenden Klassen nicht verbessert werden können. Bei 
der silllichen Schwäche derselben, welche wir im Allgemeinen 
als eine Thatsache anerkennen müssen, würde eine solche Ver- 
änderung der äusseren Verhältnisse allein vielmehr nur zu ihrem 
und der ganzen Gesellschaft Verderben ausschlagen. Die Er- 
hallung des Arbeiterstammes und das Wohl der Gesammtheit 
erheischen gebieterisch, dass die zur Befriedigung seiner drin- 
genden Bedürfnisse erforderlichen und beslimmten Mittel nicht 
durch Sorglosigkeit verloren gehen, noch in sinnlichen Genüssen 
vergeudet werden. Die wahre Selbstständigkeit des Arbeiters 
beruht nicht allein auf der äusseren Grundlage eines auskömm- 
lichen Verdienstes, sondern auch auf der inneren einer Er- 
leuchtung seiner Erkenntniss und Läuterung und Befestigung seines 
Willens. 
Er muss die Schwierigkeiten, Gefahren und Pflichten einer 
freieren Stellung kennen und der grösseren Aufgabe zu genügen 
im Stande sein, ehe er die abhängigere verlässt; seine Kräfte 
müssen mehr als hinreichend sein, allen Anforderungen an seine 
Person allein zu entsprechen, ehe er daran denkt einen eigenen 
Hausstand zu begründen und die Sorgen eines Familienhauptes 
auf sich zu nehmen. 
Genug die Verbesserung des Zustandes der arbeitenden 
Klassen kann nur durch Mittel gelingen, welche zugleich und in 
gegenseitiger Wechselwirkung eine Erhöhung des Lohnes und 
die sitlliche Kräftigung derselben zur Folge haben. 
Zur Erreichung dieses Zieles werden ohne ‚Zweifel alle 
Maassregeln beitragen, welche einen Einfluss auf die Ausdehnung 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft. 4
        <pb n="54" />
        50 Betrachtungen 
und Befestigung der genossenschaftlichen Bande, auf die Ver- 
besserung des Diensiverhältnisses und auf die Veredelung und 
Kräfligung des Familienlebens üben. 
Es liegt indess selbstredend ausserhalb der Grenzen, welche 
diesen Betrachtungen gesteckt sind, auch nur eine Andeutüng 
aller dahin führenden Maassregeln zu versuchen. Wir begnügen 
uns mit der Erörterung der nächsten und dringendsten Frage, 
wie die zur Uebertragung der vorhin erwähnten, die häusliche 
Ordnung der Arbeiterfamilien so oft zerrüttenden Unglücksfälle 
erforderlichen Mittel aufgebracht und für dieselben verwendet 
werden können, ohne auf der einen Seile ihre Sittlichkeit zu 
untergraben und ihre Selbstständigkeit zu beeinträchligen und 
ohne auf der andern Seite der Gefahr einer fruchtlosen und ver- 
derblichen Vergeudung zu unterliegen. 
Wir finden den Weg zur Lösung dieser doppelten Aufgabe 
in der Errichtung und zweckmässigen Organisation von Spar- 
und Unterstützungskassen. 
A. Verhältniss der Unterstützungsanstalten zu einander. 
Wie sehr die Einrichtung von Spar- und Unterstützungskassen, 
oder richtiger ausgedrückt der Einfluss, welchen die Betheiligung 
an solchen Anstalten auf die Sitten und Begriffe der arbeitenden 
Klassen zu üben geeignet ist, dazu beitragen kann um den Ge- 
fahren des Pauperismus zu begegnen, wird heute im Allgemeinen 
nicht mehr verkannt. Im Gegentheil ist die öffentliche Aufmerk- 
samkeit seit einer Reihe von Jahren vorzugsweise auf diese In- 
stitute gerichtet gewesen. Insbesondere haben die Bewegungen 
des Jahres 1848 mehrere Staatsregierungen veranlasst, umfassende 
Untersuchungen über die Verhältnisse solcher Einrichtungen an- 
zuordnen '). 
SKK 
1) Am frühesten haben sich die gesetzgebenden Körper in England mit 
den Vereinen zur gegenseitigen Unterstützung beschäftigt. Das englische 
Parlament erliess seit dem Jahre 1793 eine Reihe von Bestimmungen zur 
Regelung ihrer Verhältnisse, welche in der Acte 13 &amp; 14 Victoria, Cap. 115 
(vom 15ten August 1850) unter Aufhebung der älteren Gesetze zusammen- 
gefasst sind. Die Acte ist mit einem kurzen Bericht über die Entstehung 
und Ausbreitung der Vereine zur gegenseitigen Unterstützung (friendly societies) 
und mit Erläuterungen besonders herausgegeben von Tidd Pratt, The law
        <pb n="55" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 51 
Doch haben sich die Ansichten einmal über die zweckmäs- 
sigste Einrichtung solcher Anstalten und zweitens über die 
Mittel, ihnen die nöthige Theilnahme und damit den beabsichtigten 
Einfluss auf die öffentlichen Zustände zu sichern noch nicht hin- 
länglich festgestellt.. 
Sonach haben sie auch die wünschenswerihe Entwickelung 
und Ausdehnung bis jetzt noch nicht gewinnen können. 
Es kommt daher vor allen Dingen darauf an, in beiderlei 
Beziehung, sowohl für ihre Organisation als für die Art und 
Weise ihrer Verbreitung leilende Gesichtspunkte zu gewinnen. 
In der ersten Rücksicht bemerken wir, dass um den verschiedenen 
relating to friendly societies 13 &amp; 14 Vict., Cap 115. London, Shaw and 
Sons. 1850. (5 sh.) Die geseizgeberische Thätigkeit des Parlaments wurde 
durch umfassende Untersuchungen besonderer Kommissionen vorbereitet, deren 
Ergebnisse der Oeffentlichkeit übergeben sind. (Siehe die Reports from the 
select committee on the laws respecting friendly societies: 5. July 1825; 
29. June 1827; 3. July 1849 and 25. June 1852.) 
Sehr umfassende und lehrreiche Verhandlungen haben demnächst in den 
Jahren 1849 und 50 in den belgischen Kammern stattgefunden und zu zwei 
wichtigen Gesetzen über die Errichtung einer Altersversorgungsanstalt und 
über die den Vereinen zur gegenseitigen Unterstützung einzuräumenden Vor- 
theile geführt. Die Kommissionsberichte nebst den Gesetzentwürfen und die 
Verhandlungon der Repräsentantenkammer über den zweiten Gesetzentwurf 
(betreffend die Vereine zur gegenseitigen Unterstützung) sind in den Mit- 
theilungen des Centralvereins für das Wohl der arbeitenden Klassen zu finden. 
(Siehe Heft IV. S. 48, Heft VII. und VIII. S. 124, Heft XII. S. 1 bis 290.) 
In eben diesen Mitiheilungen ist auch eine Uebersetzung des englischen Ge- 
seizes über die Vereine u. s. w. gegeben (Heft XII. S. 119). 
Gründliche Untersuchungen über diesen Gegenstand sind ferner von der 
im Dresden im Jahre 1348 niedergeseizten Kommission für Erörterung der 
Erwerbs- und Arbeitsverhältnisse angestellt. Die von derselben im Jahre 1849 
erstatteten Berichte über Sparkassen und Sparvereine, Invaliden- und Kranken- 
kassen (Referent Prof. Dr. Hulsse) sind in den Mittheilungen dieser Kommission 
1849 S. 255—313 und 505 ff. abgedruckt. 
In Preussen veranlassten die Bewegungen des Jahres 1848 eine Er- 
weiterung der schon in der Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845 gegebenen 
Bestimmungen über die Einrichtung von Krankenkassen für Gesellen durch 
die Verordnung vom 9. Febr. 1849. Wir haben später Veranlassung auf 
diese Verordnung näher zurückzukommen, und dabei auch der auf eine fernere 
Ausdehnung derselben gerichteten Anträge zu gedenken. 
4*
        <pb n="56" />
        52 Betrachtungen 
Wechselfällen, welche die Selbstständigkeit des Arbeiters unter- 
graben und ihn in den Zustand der Hilfslosigkeit bringen, auf die 
wohlthäligste und wirksamste Weise zu begegnen, verschie- 
dene Anstalten nothwendig sind, und ihre Trennung von 
einander für die sichere Erreichung des Zweckes ebenso wichtig 
ist, wie ihr geordnetes Nebeneinanderbestehen und 
Zusammenwirken. Nach den Lehren der Erfahrung und 
den Ergebnissen der neuesten Untersuchungen unterscheiden - wir 
und heben insbesondere hervor die Verhältnisse der Sparkassen; 
Krankenkassen, Alters versorgungs- (oder Invaliden-) und 
der Sterbekassen. 
1. Die Sparkassen 
haben ihrem Zweck nach die umfassendste Bedeutung; sie be- 
gründen eine Gemeinschaft der Interessen, welche mit .der ge- 
ringsten Beschränkung der Freiheit jedes Einzelnen verbunden ist. 
Die Gemeinschaft besteht für die Verwaltung der Ersparnisse ; 
für die Vortheile, welche aus der Vereinigung kleiner Kapitale 
neu erwachsen; die Verfügung über sein besonderes Eigenthum 
bleibt jedem Theilnehmer fast ohne Verkürzung erhalten. 
Ersparnisse dienen zur Befriedigung jedes Bedürfnisses, 
zur Begegnung jedes Ereignisses — des vorhergesehenen, wie 
des unerwarteten. 
‘Der Nutzen der Sparkassen ist so allgemein anerkannt 
und so oft erörtert worden, dass wir uns einer weitläuftigen 
Auseinandersetzung derselben überheben können !). Es wird 
genügen, die Gesichtspunkte hervorzuheben, von denen aus 
wir ihre Bedeutung würdigen. Für die Sparenden ist das 
Guthaben in der Kasse ein disponibler Baarfonds, die unentbehr- 
liche äussere Stütze ihrer Unabhängigkeit, und zugleich das 
Zeugniss sowie die Frucht der vorhandenen inneren Selbst- 
ständigkeit: der Tugenden des Fleisses, der Genügsamkeit, Ord- 
nung und Vorsicht. Die Wichtigkeit der Ersparnisse liegt 
ebensowohl in der Bedeutung des Kapitals für .den gegen- 
  
1) Eine nähere Angabe über die in Preussen kürzlich angestellten Unter- 
suchungen über das Sparkassenwesen findet man in der Beilage II.
        <pb n="57" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 53 
wärtigen Zustand unserer wirthschafllichen Entwickelung, als in 
der Unentbehrlichkeit der sittlichen Eigenschaften, welche das 
Vermögen allein erhalten und befruchten können. Durch Be- 
förderung der Sparsamkeit — durch Anlegung von Sparkassen, 
Erleichterung ihrer Benutzung u. s. w. erfüllt die Gesellschaft 
zunächst ihre Pflicht, für die Selbstständigkeit jedes ihrer Glieder 
Sorge zu tragen. Sie erntet obenein die unmittelbarsten und 
werihvollsten Früchte davon für ihr eigenes Gedeihen. 
Durch seine .Betheiligung an der Sparkasse und noch mehr 
durch die Tugenden, als deren Frucht die Ersparnisse anzusehen 
sind, wird das Interesse des Arbeiters an die Aufrechthaltung 
der bestehenden Ordnung geknüpft, und die Heilighaltung des 
Eigenthumsrechtes zu seiner eigenen Sache gemacht. 
Nach den Lehren der Erfahrung kann die Gemeinde ferner 
die unter ihrem Schutze und ihrer Aufsicht gesammelten Erspar- 
nisse kleiner Kapitalien mit grossem Vortheil für die bessere 
Ordnung ihres eigenen Haushaltles — insbesondere zur Herab- 
setzung des Zinsfusses für ihre Schulden — sowie für die Ver- 
besserung des Kredits’ und die Belebung der Gewerbihätigkeit 
ihrer Bürger benulzen. 
Die Errichtung von Sparkassen ist daher überall und neben 
allen andern Eivrichtungen als eine Wohlthat und selbst als ein 
Bedürfniss in dem Maasse mehr anzuerkennen, als mit den Fort- 
schrilten der Kultur die Geldwirthschaft sich entwickelt, 
und mit den Ansprüchen auf persönliche Freiheit auch die Pflichten 
und Schwierigkeiten einer selbstständigen Stellung wachsen. 
Die fast unbeschränkte Freiheit der Verfügung, welche jedem 
Tbeilnehmer über sein Guthaben in der Sparkasse zusteht, bringt 
es mit sich, dass derselbe bei der Verwendung seines Eigen- 
thumes zur Befriedigung entstehender Bedürfnisse isolirt bleibt. 
Dieser Umstand macht die Ergänzung der Sparkassen durch 
andere Unterstützungsanstalten nothwendig. Zur Abwendung 
einiger Gefahren, welche die wirthschaftliche Selbstständigkeit 
des Arbeiters besonders hart bedrohen, kann durch vereinigte 
Mittel zu gemeinsamer Verwendung wirksamer und mit 
geringerem Kraflaufwande gesorgt werden, als durch isolirte 
Anstrengungen eines Einzelnen. Dahin gehört die Unterstützung
        <pb n="58" />
        &amp;4 Betrachtungen 
in Krankheitsfällen; im höheren Alter und in Sterbe- 
fällen. 
2. Krankenkassen. 
Eine etwas länger anhaltende und die Anwendung ärztlicher 
Hilfe erheischende Krankheit verzehrt schnell die geringen Er- 
sparnisse, welche der Arbeiter erübrigt haben kann, noch weniger 
sind diese ausreichend, um ihm für den Fall der dauernden Ar- 
beitsunfähigkeit und der Abnahme seiner Kräfte im Alter eine 
nachhaltige und selbstständige Hilfsquelle zu eröffnen. Mit der 
sichern Aussicht auf Erfolg verschwindet aber der Reiz er- 
hebliche Anstrengungen zur Erreichung des Zieles zu machen. 
Dem zuletzt doch der öffentlichen Armenpflege Anheimfallenden 
erscheinen die Verwendungen, die er zunächst aus eigenen Er- 
sparnissen zur Bestreilung der Kosten seiner Krankheit u. s. w. 
gemacht hat, leicht als fruchtlose Vergeudung und thörichte Auf- 
opferung der eigenen Mittel zur Erleichterung der Bürde einer 
fremden und wohlhabenden Körperschaft. Dagegen hat die Er- 
fahrung der verschiedensten .Länder und Zeiten gelehrt, dass 
mit Hilfe der Vereinigung und Gegenseitigkeit, der Arbeiter durch 
Beiträge, die für ihn fast überall noch erschwinglich sind, sobald 
er überhaupt Beschäftigung hat, sich für die gewöhnlich vor- 
kommenden Krankheitsfälle im Wesentlichen selbst die nöthige 
Unterstützung sichern kann. Daher ist die Einrichtung von 
Krankenkassen neben den Sparkassen unumgänglich. Die 
Letzteren können dem Bedürfniss der Krankenpflege nicht ge- 
nügend abhelfen und ohne anderweite Befriedigung dieses drin- 
genden Bedürfnisses keine allgemeine Verbreitung und Theilnahme 
finden. 
In ähnlicher Weise, wie die Sparkassen ihren Zweck nur 
erfüllen und zur vollständigen Entwickelung gelangen können, 
wenn ihnen Krankenkassen zur Seite stehen, bedürfen diese einer 
Ergänzung durch Altersversorgungs- oder Invaliden- 
kassen. 
3. Altersversorgungskassen. 
Kann der gemeine Mann in der Isolirung unerachtet seines 
Fleisses, der Umsicht und Sparsamkeit schon für die gewöhnlicher 
vorkommenden und minder schweren Bedrängnisse vorüber-
        <pb n="59" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 55 
gehender Krankheitsfälle aus eigener Kralt keine genügende 
Vorsorge Irelfen, so ist ihm dies für die Fälle dauernder Ar- 
beitsunfähigkeit und Sinken der Kräfte in höherm Alter noch 
weniger möglich. Er bedarf hier noch vielmehr der Unter- 
stützung durch Vereinigung, der gemeinsamen Leitung und vor 
allen Dingen der Befruchtung seiner Anstrengungen durch höhere 
Einsicht und Erfahrung. 
Auf der andern Seite gehört es ohne Zweifel zu den Er- 
fordernissen einer wahren Selbstständigkeit, dass der Arbeiter auch 
für die Hinfälligkeit des Alters und einer ohne sein Verschulden 
eintretenden Arbeitsunfähigkeit eine sichere, durch seine eigenen 
Leistungen eröffnete und unterhaltene Hilfsquelle habe, und für 
solche Fälle nicht lediglich .auf die Aushülfe der Armenpflege 
verwiesen werde. Soll die Tugend der Umsicht und Sparsamkeit 
bei den arbeitenden Klassen zu einer kräftigen Entwicklung und 
allgemeinen Verbreitung gelangen, sollen sie nicht vielmehr 
abgeschreckt als angespornt werden an die Bedürfnisse einer 
entfernieren Zukunft zu denken und auch die Möglichkeit uner- 
warteter Ereignisse zu erwägen, so muss die Gelegenheit ge- 
boten sein, durch !reue Pflichterfüllung sich ein sorgenfreies 
Alter zu bereiten, und gegen die Schläge unverschuldeten Un- 
glücks Schulz zu finden. Das ist der Zweck einer Allersver- 
sorgungs -— oder Invalidenkasse. Nach den in verschiedenen 
Ländern gemachlen Erfahrungen und angestellten Untersuchungen 
muss diese auf anderer Grundlage als blosse Krankenkassen 
errichtet werden, und es empfiehlt sich dieselben gänzlich zu 
trennen. Die Verwaltung der Krankenkassen, die Berechnung 
der Beiträge und ihres Verhältnisses zu den zu gewährenden 
Unterstülzungen wird ungemein erschwert und verwickelt, ihre 
Sicherheit gefährdet und ihr Bestand untergraben, wenn man der 
Krankenkasse auch die Last dauernder Unterslützungen für 
die Fälle des Alters und der Arbeitsunfähigkeit auferlegen will. 
Die Zwecke einer Krankenkasse — die Verabreichung 
einer Unterstützung in den Fällen einer vorübergehenden 
Krankheit — können wie die Erfahrung lehrt, schon bei einer 
mässigen Zahl der gegenseitig Verbundenen genügend erreicht 
werden. In vielen Beziehungen empfiehlt sich sogar die Beschrän-
        <pb n="60" />
        56 Betrachtungen 
kung der Gemeinschaft auf einen engeren Kreis; theils weil dann 
das Gefühl einer genossenschafllichen Verbindung die Zahlung des 
Beitrags erleichtert und die Verabreichung der Unlerstützung 
veredelt, theils weil nur in solchem Falle eine wirksame und 
doch nicht gehässige Aufsicht über die Hilfesuchenden geführt 
werden kann. Für die Beschaffung der nöthigen Mittel ist hier 
die Erhebung eines mässigen laufenden Beitrages der geeig- 
neiste Weg. 
Die Erfahrung weniger Jahre genügt, um das angemessene 
Verhältniss zwischen dem zu fordernden Beitrag und der zuzu- 
sichernden Unterstützung kennen zu lernen und festzustellen. 
Um eine Altersversorgungskasse auf haltbarer Grund- 
lage zu errichten, ist eine sehr grosse Zahl von Theilneh- 
mern unerlässlich, weil die Verschiedenheit der Lebensdauer zu 
bedeutend und ein sicheres Durchschnittsverhältniss für die 
Grösse der übernommenen Verpflichtungen nur aus einer sehr 
grossen Anzahl der Fälle zu gewinnen ist. Um einen sicheren 
Anhalt zu haben ob Jdas Verhältniss "zwischen Leistung und An- 
spruch richtig festgestellt ist, muss das Ergebniss einer sehr 
langen Verwaltungsperiode vorliegen. Die Zahlung eines regel- 
mässigen und laufenden Beitrages ist hier nicht die geeignete 
Form, in welcher jeder Berechligle seine Verpflichtungen gegen 
die Kasse zu erfüllen hat. Die arbeitenden Klassen sind einer 
Unterbrechung ihres Verdienstes viel zu sehr ausgesezt, als dass 
die regelmässige Zahlung eines Beilrages ihnen für die Dauer 
ihres Lebens im Allgemeinen möglich werden sollle. Jede Un- 
regelmässigkeit mit dem Verlust aller Ansprüche zu strafen, 
würde zu hart sein und den Zweck der Anstalt vereiteln; da- 
gegen ist eine vorausgehende Berechnung dadurch enistehender 
Ausfälle und die Ueberlragung derselben nicht minder schwierig. 
Dazu kommt, dass die Leistungen eines Pensionsberechligten auf- 
hören, wenn er in den Genuss der ihm zugesicherten Unter- 
stülzung eintritt, während der Kranke nach seiner Genesung die 
Beiträge an die Kasse zu zahlen forlfährt. Die Pension soll im 
Allgemeinen die Frucht der Jugendersparnisse sein; die Aus- 
gleichung der Wechselfälle soll zwischen den Allersgenossen 
stallfinden, nicht aber durch die Leistungen des heranwachsen-
        <pb n="61" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, 57 
den Geschlechtes das etwaige Missverhältniss zwischen den ge- 
forderten Beilrägen und gewährten Ansprüchen ausgeglichen 
werden. Zwischen denen, welche Unterstützung empfangen und 
noch Beiträge zahlen, findet weniger als bei den Krankenkassen 
ein Verhällniss der Gegenseitigkeit stalt; es sind verschiedene 
Generalionen. Endlich kann wegen der erforderlichen grossen 
Zahl nicht so leicht das Band der Genossenschaft oder einer 
örtlichen Gemeinschaft um die Belheiligten geschlungen werden. 
Aus allen diesen Gründen empfichlt sich der in Belgien 
eingeschlagene Weg, eine besondere Allersversorgungsanstalt 
zu errichten und diese auf den Grundsatz eines Rentenkaufs 
zu begründen, so dass durch die Zahlung einer Summe — es 
sei auf einmal oder in Raten nach der Wahl des Betheiligten — 
der Anspruch-auf den Bezug einer Renle von einem vorher zu 
besiimmenden Lebensjahre ab erworben wird '). 
4. Sterbekassen. 
Der Wunsch, den dahingeschiedenen Angehörigen Achtung 
und Theilnahme durch ein anständiges Begräbniss zu beweisen 
und im Todesfalle auch selbst durch ein solches geehrt zu wer- 
den, ist in den Sitten und Begriffen der untern Volksklassen 
besonders tief gewurzelt. Kaum, wird eine andere Pflicht für 
heiliger, ein anderes Bedürfniss für dringender erachtet. Gleich- 
wohl sind die Kosten, welche ein Begräbniss veranlasst, für die 
Verhältnisse der arbeilenden Klassen stets sehr beträchtlich. 
Der durch den Tod von Angehörigen verursachte Aufwand ist 
dalier sehr häufig die Veranlassung von Verlegenheit und oft 
|— | mn 
1) Ueber die Verschiedenheit der Grundlagen, auf denen die Krankenkas- 
sen einerseits und die Altersversorgungskasse andererseits am zweckmässig- 
sten errichtet werden und die Angemessenheit ihrer Trennung enthalten 
die Kommissionsberichte der belgischen Repräsentantenkammer über die Ge- 
seizentwürfe betreffend die Errichtung einer Altersversorgungsanstalt und 
die Vereine zu gegenseitiger Unterstützung sehr lichtvolle Erörterungen auf 
die wir hiemit verweisen. (Siehe die Mittheilungen des Centralvereins für 
das Wohl der arbeitenden Klassen. Heft IV. S. 48, und Heft XII. S. 30 ff.) 
Das Gesetz über die Einrichtung einer Altersversorgungskasse ist abgedruckt 
ebendaselbst Heft VII u. VII a. S. 124.
        <pb n="62" />
        58 Betrachtungen 
selbst der Anfang zu einer Zerrüttung des Hauswesens !). 
Sterbekassen oder Anstalten, welche gegen die Leistung mässiger 
Beiträge zur Zeit der Zahlungsfähigkeit, für den Fall des Be- 
dürfnisses eine genügende Summe zur Bestreitung der Begräb- 
nisskosten auszahlen, sind daher bei den untern Volksklassen 
seit längerer Zeit sehr populär, und die dazu erforderlichen 
Beiträge werden in grosser Ausdehnung willig übernommen. Die 
Unterstützung und Belebung dieser in ihrem Kerne gewiss höchst 
ehrenwerthen Gesinnung erscheint ebenso wünschenswerth, als 
ihre Leitung und Bewahrung vor Missbrauch und Verwirrung 
nothwendig. In der Regel erfüllen die bestehenden Kranken- 
kassen zugleich. die Aufgabe von Sterbekassen. Doch 
wäre eine Trennung und gesonderte Verfolgung beider Aufgaben 
gewiss zweckmässiger. Die Trennung der Rechnung oder 
eine besondere Uebersicht der für jeden Zweck geleisteten Zah- 
lungen und erforderlichen Beiträge ist schon im Interesse der 
Ordnung und Solidität der Anstalten nöthig. Die Berechnung 
der auf der Kasse lastenden Verpflichtungen und daher von den 
Mitgliedern zu fordernden Beiträge, beruht für Krankheits- und 
Sterbefälle auf ganz verschiedenen Grundlagen, ähnlich wie wir 
das oben bereits für die Fälle eintretenden Alters bemerkt haben. 
Die Führung besonderer Bücher über die gezahlten Kranken- 
und Sterbegelder, sowie der dazu geleisteten Beiträge ist daher 
unumgänglich um ein klares Bild von dem Zustande der Kassen 
und ein Urtheil über die Angemessenheit des Verhältnisses zwi- 
schen Anspruch und Leistung zu gewinnen, Bei den Sterbekassen 
muss in den ersten Jahren ihres Bestehens sich stets ein Kapilal 
sammeln und dieses eine Zeillang wachsen, weil die Beiträge 
einer Reihe von Jahren erforderlich sind, um die gegen Mitglie- 
der übernommenen Verpflichtungen zu decken und mit der Zahl 
der neu eintrelenden Mitglieder auch die Gesammtsumme der zu 
leistenden Zahlungen sich vermehrt. Ist eine Krankenkasse mit 
der Sterbekasse verbunden, so wird leicht das ungenügende 
Verhältniss zwischen dem Beitrag zur Krankenkasse und dem 
  
——— 
1) Siehe unter anderen A. Schneer: Ueber die Noth der Leinen- 
Arbeiter in Schlesien. Berlin 1844. S. 80.
        <pb n="63" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 59 
gezahlten Krankengelde durch den Bestand der Kasse von 
Sterbegeldern verdeckt. Nur zu häufig wird in Wahrheit von dem 
Kapital gezahlt, was durch laufende Beiträge hälte aufgebracht 
werden müssen '). Eine völlige Trennung beider Zwecke 
ist insbesondere um deswillen empfehlenswerth, weil die An- 
sprüche eines Mitgliedes an eine Krankenkasse durch die Ver- 
änderung des Aufenthalisortes und Standes oder der Beschäftigung 
so wie durch Unterbrechung der Beiträge verloren: gehen, somit 
auch alle Zahlungen, welche dasselbe an die damit verbundene 
Sterbekasse geleistet hat. Der Beitritt zu einer andern Sterbe- 
kasse wird mit dem wachsenden Alter immer schwieriger und 
kostspieliger, so dass die Zahlungen von Sterbegeldern der aus- 
scheidenden Mitglieder für diese ein wirklicher Verlust, oder ein 
ohne Gegenleistung bleibender Beitrag an die Krankenkasse ist, 
Die Unterhaltung der Krankenkassen — welche zum grossen 
Theil für das jüngere Geschlecht (Gesellen und Gehilfen) be- 
stehen — wird hiernach auf Kosten ‚des späteren Alters erleich- 
tert, wozu gewiss kein Grund vorliegt. Endlich wird der An- 
spruch auf Auszahlung eines Sterbegeldes gleich dem auf Bezug 
einer Rente viel sicherer durch Zahlung eines Kapitals (in jün- 
geren Jahren) es sei auf einmal oder in Raten, als durch lau- 
fende Beiträge erworben. Die Gefahr einer unvermeidlichen 
Unterbrechung bei Zahlung der Beiträge und sonach der Verlust 
der eine Zeitlang. gebrachten Opfer ist zu gross. 
Die genossenschaftlichen Bande würden durch Trennung 
der Kassen nicht gelockert werden. Die letzte Ehre wird dem 
Genossen genügend durch persönliche Theilnahme bewiesen; 
einer Aufbringung der Bestattungskosten durch die Gefährten 
bedarf es zu dem Ende nicht. \ 
Nachdem wir die leitenden Gesichtspunkle für die Orga- 
nisation der Anstalten erörtert haben, welche den Arbeiter 
befähigen sollen die Wechselfälle des Lebens. selbstständig zu 
tragen, gehen wir zur Untersuchung der Mittel über, diese 
Anstalten ins Leben zu rufen und ihnen die erforderliche Theil- 
1) Vergleiche die in der Beilage III. über die Sterbe- und Kranken- 
kassen in Berlin gegebenen Nachrichten.
        <pb n="64" />
        60 Betrachtungen 
nahme, so wie den beabsichtigten Einfluss auf die Zustände der 
arbeitenden Klassen zu sichern. 
B. Mittel die allgemeine Betheiligung an diesen Anstalten sicher zu stellen. 
Die Hauptfrage ist ob der Staat die Errichtung solcher An- 
stalten den Bemühungen der Privatpersonen überlassen, und 
dem entsprechend auch die Betheiligung daran dem freienWillen 
eines Jeden anheim stellen soll, oder ob er die Organisation und 
Leitung derselben als seine Aufgabe zu betrachten und deren 
Benutzung durch gesetzliche Bestimmungen herbeizuführen hat. 
Die in England und Belgien gemachten Erfahrungen haben 
gelehrt, dass der Staat sich nicht jeder Theilnahme und Einwir- 
kung auf die Entwicklung dieser Anstalten enthalten darf. Die 
Einrichtung und zweckmässige Verwaltung derselben ist eine 
ziemlich schwierige Aufgabe, die jedenfalls nicht ohne besondere 
Kenntnisse gelöst werden kann. Bei den Unterstützungskassen 
bedarf es zur Feststellung eines angemessenen Verhältnisses 
zwischen Beitrag und Anspruch einer nach Raum und Zeit sehr 
ausgedehnten Erfahrung, deren Einsammlung die Kräfte eines 
Privatmannes meistens übersteigt. Jeder Irrthum in der Grund- 
lage gefährdet den Bestand der Anstalt und selzt die Theilneh- 
mer empfindlichen Täuschungen und Verlusten aus. Eine nach- 
trägliche Verbesserung des anfänglich begangenen Fehlers ist 
um so schwieriger, je mehr die Betheiligung an der Anstalt 
die Natur eines Vertrages hat, der nur unter allgemeiner Zu- 
stimmung abgeändert werden kann. Um sichere Grundlagen 
zu gewinnen, und den jedesmaligen Zustand der Kasse klar zu 
übersehen, ist nach unsern obigen Bemerkungen eine Trennung 
der verschiedenen Zwecke, welche man durch eine Kasse er- 
reichen will, erforderlich. Dazu enischliessen sich Privatgesell- 
schaften schwer, wie das Beispiel Englands noch gegenwärlig 
zeigt. Die dort bestehenden sehr zahlreichen Gesellschaften zu 
gegenseitiger Unterstützung suchen oft die unvereinbarsten Zwecke 
zugleich zu erreichen. Zu dieser Schwerfälligkeit und Abneigung 
freiwilliger Vereine unter den arbeitenden Klassen, fremde, ja 
selbst eigene Erfahrungen zu Verbesserung ihrer Einrichtungen 
zu benutzen, tritt die Gefahr des Unterganges oder Missbrauches
        <pb n="65" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 61 
dieser Anstalten durch Versäumniss, Untreue und Leidenschaft 
hinzu. Die Bestände der Kassen gingen um so häufiger durch 
Nachlässigkeit und selbst durch Unredlichkeit der Beamlen ver- 
loren, je verwickelter die Verwallung und je schwieriger die 
Kontrole war. Die zur Unterstützung von Kranken u. s. w. be- 
stimmten Gelder wurden häufig benutzt, um die Einstellung der 
Arbeit für längere Zeit möglich zu machen u. dergl. 
- Es bedarf keiner Erinnerung, wie die eintrelende Zahlungs- 
unfähigkeit eines Vereines nicht nur wegen der unmittelbaren 
Verluste für die Betheiligten, sondern noch mehr wegen der un- 
vermeidlich jedesmal daraus 'hervorgehenden Erschütterung des 
Vertrauens zu solchen Einrichtungen und der Abneigung, sich 
ferner daran zu betheiligen, höchst beklagenswerth ist. 
Diese Erfahrungen neben der Anerkennung der Wichtigkeit 
dieser Anstalten und des grossen Segens, der aus ihrer Verbreitung für 
die Verbesserung sowohl der materiellen als der sittlichen Zustände 
der arbeitenden Klassen hervorgehen kann, haben die Geselzgebung 
in England und Belgien bestimmt, durch indirecte Mittel auf ihre 
Verbesserung und Verbreitung hinzuwirken. In England hat der 
Staat den auf haltbarer Grundlage eingerichteten und von fremd- 
arligen Zwecken sich fern haltenden Vereinen zu gegenseitiger 
Unterstützung wichtige Vortheile eingeräumt, insbesondere die 
Befugniss, als Gesellschaft (durch Beamte im Namen des Ver- 
eines) rechtsgüllige Geschäfte vorzunehmen; die Befreiung ihrer 
Verhandlungen von Stempelabgaben, und die Gelegenheit, ihre 
Bestände verzinslich (&amp; 3%) bei der englischen Bank anzulegen. 
Um in den Besitz dieser Vortheile zu gelangen, sind die Vereine 
gehalten, ihre Statuten und Versicherungstabellen den vom Gesetz 
bezeichneten Beamten zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen 
und jährliche Berichte über den Zustand ihrer Kasse nach ihnen 
gegebenen Anweisungen zu erstallen !). 
In Belgien ist die Gesetzgebung noch einen Schritt weiter 
gegangen. Durch die Einrichtung und Garantie der Allersver- 
sorgungsanstalt von Seiten des Staates ist die Trennung der 
Versicherungen für Krankheitsfälle und derjenigen für den Fall der 
—— 
  
1) Siehe die Acte 13. 14. Vict. C. 115. bei Tidd Pratt; auch in den 
Mittheilungen des Centralvereins etc. Heft XU. S. 119..
        <pb n="66" />
        62 Betrachtungen 
Alterschwäche oder einer schon früher eintretenden dauernden 
Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt, und die Krankenkassen sind. 
dort so vor einer Klippe bewahrt an der sie sonst gewöhnlich 
scheitern. 
Bei uns kann die Gesetzgebung auch hierbei nicht stehen 
bleiben. Soll auf dem angedeuteten Wege durchgreifend und 
mit Erfolg auf die Verbesserung der äusseren Lage wie der 
sittlichen Begriffe der arbeitenden Klassen hingewirkt werden, 
so darf weder die Errichtung der vorerwähnten Anstalten noch 
die Betheiligung daran lediglich dem freier Willen der Privaten 
überlassen bleiben. 
Abgesehen davon, dass auch in England und Belgien durch 
die erwähnten Maassregeln genügende Erfolge keineswegs er- 
reicht sind !), geht schon aus den oben auseinandergeselzten 
1) In England wurden die Wohlthaten, welche das Gesetz den freiwil- 
ligen Vereinen zu gegenseitiger Unterstützung zuzuwenden beabsichtigt, von 
einer sehr grossen Zahl dieser Vereine (nach der Muthmassung der Parla- 
mentskommission sogar von der Mehrzahl derselben) nicht in Anspruch 
genommen, theils weil sie bei ihren mangelhaften Tabellen beharren woll- 
ten, theils weil sie — wenn auch ohne Grund — eine weitergehende Ein- 
mischung des Staates in ihre Angelegenheiten besorgten, oder an bestimm- 
ten Vorschriften des Gesetzes, z. B. dem Yerbot sich geheimer Kennzeichen 
zu bedienen, Anstoss nahmen (vergl. den Report from the select committee 
on the friendly societies bill, 3. July 1849. S. IT—V.) Ausserdem ist zu 
beachten, dass die englische und belgische Gesetzgebung vorzüglich nur die 
Mängel der freiwilligen Verbindungen unter den Arbeitern im Auge gehabt 
hat. Auf die von einzelnen Fabrikherren gegründeten Anstalten 
zur Unterstützung der Arbeiter in Krankheitsfällen etc. wird keine Rücksicht 
genommen; die belgische Gesetzgebung erklärte sogar ihre entschiedene 
Abneigung, in die Verhältnisse derselben einzugreifen. Allerdings wird man 
grosse Sorge tragen müssen, den Bestand solcher Anstalten, die in der Re- 
gel aus unzweifelhaftem Wohlwollen hervorgegangen sind, und deren Nutzen 
Niemand verkennen wird, nicht zu gefährden, ohne etwas Besseres an die 
Stelle zu setzen. Allein dies wird nicht hindern anzuerkennen, dass durch 
solche Anstalten dem Bedürfniss eben so wenig genügend abgeholfen wird 
als durch die freiwilligen Vereine der Arbeiter unter einander. Die Kosten 
solcher Anstalten, wenn sie irgend Erhebliches für den Arbeiter leisten 
sollen, werden für den Fabrikherrn gar leicht unbequem. Die Thatsache, 
dass in Belgien einzelne Fabrikherrn 7—8000 fr. an die unter ihrem Schutze 
stehenden Kassen beitragen, möchte vielmehr zu dem Schlusse berechtigen, 
dass solche Opfer nur einzelnen möglich sind, als die Erwartung begründen,
        <pb n="67" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 63 
Ursachen des Mangels an Vorsorge für die Wechselfälle des Le- 
bens klar hervor, dass von einer lediglich freiwilligen Entwick- 
lung die Verstopfung der Qucllen der Noth nicht erwartet werden 
kann. Wir fanden diese ebensowohl in sittlicher Schwäche als 
in den Lohnverhällnissen. 
Der in England bereits so mächtig entwickelte Associations- 
geist regt sich bei uns kaum in den ersten Keimen; auf dem 
platten Lande fehlt bis jetzt fast jede Empfänglichkeit und jeder 
Anknüpfungspunkt für freiwillige Vereine. Mangel an Voraus- 
sicht, Sorglosigkeit und Unfähigkeit den Anlrieben des augen- 
blicklich sich geltend machenden Begehrens zu widerstehen , ist 
für die bei weitem überwiegende Mehrzahl der arbeitenden Be- 
völkerung ein charakteristischer Zug. 
Ebenso würden die Lohnverhältnisse der allgemeinen Ver- 
breitung und Betheiligung an solchen Anstalten bei unbeschränkter 
Freiheit des Einzelnen in dieser Beziehung unüberwindliche 
Schwierigkeiten entgegenstellen. 
Die anfänglich unfehlbar nur geringe Theilnahme würde 
diese um so kostbarer und unsicherer machen. Bei einem ver- 
einzelten Beitritt der Arbeiter könnte von der Errichtung und 
Verbreitung solcher Anstalten ein Einfluss auf die Erhöhung der 
Löhne nicht erwartet werden. Gerade dieses Ziel muss aber 
fest im Auge behalten und mit Entschiedenheit verfolgt werden. 
Endlich kann die Mitwirkung der Arbeitgeber und der Gemeinde- 
dass dieses Beispiel allgemeine Nachfrage hervorrufen werde. Die Fälle, 
dass Fabrikherren die eingerichteten Krankenkassen wieder eingehen liessen, 
weil sie die nöthigen Zuschüsse nicht leisten wollten, sind nicht selten. In 
andern Fällen wurden sie durch Verdriesslichkeiten mit den Arbeitern dazu 
bestimmt. Entlassene Arbeiter forderten die ihnen gemachten Lohnabzüge 
zurück; alle wünschten eine Theilnahme an der Verwaltung der Kasse etc. 
Und gewiss hiesse es die Rechte der Arbeiter beeinträchtigen, wenn den 
Lohnherren gestattet sein sollte nach ihrem Ermessen Lohnabzüge zur Doti- 
rung einer Krankenkasse zu machen, und über die Mittel derselben nach 
eigenem Gutdünken und ohne Kontrole zu verfügen, weil sie auch Zuschüsse 
zur Untetrhalung derselben leisten. Genug: Unterstützungskassen, welche 
nur ein Zubehör eines einzelnen Fabriketablissements sind, können nicht 
zu dem Ziele führen, dem Arbeiter zu wahrer Selbsiständigkeit zu ver- 
helfen,
        <pb n="68" />
        64 Betrachtungen 
verbände für die Errichtung und Unterhaltung solcher Institute 
nicht allgemein in‘ Anspruch genommen und schwer geregelt 
werden, wenn. diese lediglich das Ergebniss einer freiwilligen 
Uebereinkunft sind. 
Diese Gründe und Thatsachen haben sowohl bei der Be- 
handlung des Gegenstandes durch einzelne Männer, als bei der Be- 
rathung der gesetzgebenden Körper wiederholt Anerkennung ge- 
funden; auch sind von der Geselzgebung selbst bereits einige 
entscheidende Schritte von dem Standpunkt aus dass der Staat 
berechtigt sei, seine Bürger zur Herstellung solcher Anstalten und 
zur Betheiligung daran zu verpflichten, geschehen !). Die weiteren 
1) Durch den $. 169 der Gewerbeordnung vom 17ten Januar 1845 und 
die $$. 56, 57, 58, 59 der Verordnung vom 7. Febr. 1849 betreffend die 
Errichtung von Gewerberäthen u. s. w. ist den Gemeindebehörden die Be- 
fugniss beigelegt, durch Ortsstatuten die Verpflichtung für Gesellen, Fabrik- 
arbeiter und selbstständige Gewerbetreibende festzusetzen, zu den bestehenden 
oder noch zu errichtenden Unterstützungskassen Beiträge zu leisten. In der 
Sitzungsperiode des Winters 18°!/s2 stellte der Abgeordnete der 2ten Kammer 
Wagner den Antrag, solche Unterstützungskassen für alle Arbeiterklassen, 
insbesondere auch für die ländlichen Arbeiter zu errichten und die Zwangs- 
pflicht zu Beiträgen dazu allgemein auszusprechen. Die Kommission, welche 
diesen Antrag zu begutachten hatte, erkannte zwar den eingebrachten Ent- 
wurf noch nicht für reif zur Ausführung, sprach sich jedoch dafür aus, duss 
die Befugniss, alle Arbeiter zur Betheiligung an Unterstützungskassen zu 
nöthigen, in Erweiterung der bestehenden Geseizgebung den Gemeinden 
oder Kreisständen beigelegt werden müsse. 
In den Kommissionen, welche die Verhältnisse des Sparkassenwesens 
untersuchten (siehe Beilage II.) ist der Vorschlag angeregt, die Arbeiter auch 
zu Einlagen in die Sparkassen anzuhalten, und wurde angeführt, dass dies 
mindestens in einzelnen Fällen von der Gemeinde oder der Behörde, welche 
den Arbeitern Beschäftigung und einen ausreichenden Lohn gewährt, mit 
sehr wohlthätigem Erfolge geschehen sei. 
Einen interessanten Beitrag zur Beantwortung dieser Frage liefert die 
Abhandlung von M. v. Prittwitz: „die Schanzer in Ulm“, Ulm 1850. Der 
Verfasser, welcher den Bau der Festung in den Jahren 1848 und 49 leitete 
und dabei mehrere tausend Arbeiter beschäftigte, berichtet, wie es ihm auch 
in jenen bewegten Zeiten gelang, die Arbeiter zu Beiträgen an die Kranken- 
kasse und zu Ersparnissen anzuhalten, und welchen wohlthätigen Einfluss 
diese Maassregel auf die Haltung und Gesinnung der Arbeiter, sowie auch 
auf ihre äussere Lage und ihr späteres Fortkommen übte. Obwohl der 
Verfasser im Uebrigen zu den entschiedensten Anhängern der Handels- und
        <pb n="69" />
        über Armerpflege und Heimathsrecht. 65 
Fortschritte auf dieser Bahn sind an die klare Erkenntniss ge- 
knüpft, dass und wie der Staat hier mit Erfolg einen Einfluss üben 
kann. Zu dem Ende ist es noihwendig, den Verhältnissen der 
verschiedenen Kassen eine besondere Erwägung zu widmen. 
Die meiste Anerkennung und Entwickelung hat der Grund- 
satz von dem Rechte und der Pflicht des Staates, die Entstehung 
von Unterstützungsanstalten zu veranlassen und ihre Einrichtung 
zu regeln in Beziehung auf die 
Krankenkassen 
gefunden. 
Die Gewerbe-Ordnung vom 17ten Januar 1845 und die die- 
selbe ergänzende Verordnung vom 9ten Febr. 1849 ermächligen 
die Gemeinden durch Ortsstatuten die Errichtung von Kassen zur 
Unterstützung erkrankter oder sonst hilfsbedürftiger Gesellerf und 
Fabrikarbeiter anzuordnen und alle am Orte beschäftigten Gesellen 
und Fabrikarbeiter zur Betheiligung an diesen Einrichtungen so- 
wie ihre Lohnherren zu Beiträgen für deren Unterhaltung zu 
verpflichten. Die Ausführung dieser höchst wohlthätigen 
Bestimmungen wird gegenwärtig lebhaft betrieben. Doch sind 
dieselben in doppelter Beziehung lückenhaft. Sie berühren ein- 
mal die Verhältnisse der Tagearbeiter oder aller derjenigen nicht, 
welche nicht zu den Gesellen oder Fabrikarbeitern gehören. Sie 
stellen es zweitens dem Ermessen der Gemeindebehörden anheim, 
ob sie solche statutarische Bestimmungen beschliessen wollen. 
Dagegen sind die Verhältnisse der Tagearbeiter, insbesondere 
auf dem Lande, falls_sie nicht in einem festen Lohnverhältniss 
zu einem Gutsherren stehen, und dieser herkömmlich oder doch 
aus Wohlwollen die Uebertragung von Unglücksfällen für sie über- 
nimmt, wirthschaftlich gewiss nicht besser oder sicherer als die 
der Gesellen und Fabrikarbeiter. 
Ihre Lage ist im Gegentheil sehr viel mehr gefährdet, und 
von Hilfsquellen entfernter, da es auf dem Lande häufiger an Ge- 
legenheit zu besonderem Erwerb fehlt und der Hilfsbedürflige 
Gewerbefreiheit gehört, hält er es doch für zulässig, die Arbeiter zu Er- 
sparnissen zu nöthigen (S. am angeführten Orte S. 33). 
Zeitschr, für Staatsw. 1859. 1s Heft. 9
        <pb n="70" />
        66 Betrachtungen 
hier nicht wie in den Städten in der geordneten Armenpflege 
eine letzte Zuflucht findet '). 
Die Bestimmung, welche es dem Beschluss der Gemeinde- 
behörden lediglich überlässt, ob sie die Einrichtung von Kranken- 
kassen für Gesellen und Fabrikarbeiter mit der Verpflichtung, 
sich daran zu betheiligen, anordnen wollen, hat in der löblichen 
Absicht ihren Grund, die Selbstständigkeit der Gemeinden 
zu befördern. Es ist indess ohne Zweifel der falsche Weg, die 
Selbstständigkeit der Localbehörden in der Gesetzgebung 
insbesondere über Verhältnisse von allgemeiner Bedeutung zu 
suchen. Dieselbe ist den Gemeinden vielmehr in Beziehung auf 
die Verwaltung ihrer Angelegenheiten einzuräumen. Die Zu- 
stände der arbeitenden Klassen in Beziehung auf das Bedürf- 
niss solcher Anstalten sind keinesweges von Ort zu Ort ver- 
schieden; wohl aber können die Schwierigkeiten hier grösser 
  
1) Wie bereits erwähnt, ist ein Antrag, Unterstützungskassen auch für 
die ländlichen Arbeiter zu errichten, in der 2ten Kammer unter dem 16. Febr. 
1852 wirklich eingebracht worden. Die mit seiner Begutachtung beauftragte 
Kommission erkannte im Allgemeinen die Wohlthätigkeit solcher Anstalten 
und die Pflicht der öffentlichen Behörde, ihre Entwickelung zu leiten und 
zu befördern an, glaubte indess, dass die Wahrnehmung dieser Pflicht, ähnlich 
wie bei der Errichtung von Unterstützungskassen für Gesellen u. s. w. den 
einzelnen Kommunen oder Kreisständen zu überlassen sein würde. Da eine 
nähere Untersuchung weder über die Dringlichkeit des Bedürfnisses noch über 
die Folgen der bestehenden Gesetzgebung in Beziehung auf die Gesellenkassen 
u. 8. w. angeordnet wurde, konnte die Kommission kaum zu einem andern 
Ergebnisse kommen, als „die nähere Erwägung und Erörterung des Gegen- 
„standes unter Anerkennung seiner Wichtigkeit der Staatsregierung an- 
„heim zu stellen.“ Eine sichere Grundlage für die durchgreifende Be- 
handlung dieses das Wohl und die persönliche Freiheit der arbeitenden Klassen 
so tief berührenden Gegenstandes kana nur gewonnen werden, wenn die 
Nothwendigkeit seiner Regelung durch die Thatsachen überzeugend nach- 
gewiesen und die Resultate des bisher eingeschlagenen Weges gründlich 
untersucht werden. Die den Kammern beigelegte Initiative in der 
Gesetzgebung hat nur einen Werth und eine Bedeutung, wenn dieselben 
durch ihre Thätigkeit auf eine eigenthümliche und wirksame Weise dazu 
beizutragen wissen, dass diese Grundlage gewonnen werde. Im andern Falle 
werden die Kammern unerachtet aller Bestimmungen der Verfassung sich 
genöthigt sehen, die Initiative lediglich der Staatsregierung zu überweisen. 
(Vgl. die Nummern 114 und 299 der III. Session der 2ten Kammer.)
        <pb n="71" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 67 
sein als dort und manche’ Verschiedenheiten der Einrichtung durch 
lokale Verhältnisse bedingt werden. 
Bei der gegenwärligen Verfassung der ländlichen Geineinden 
in den östlichen Provinzen würde man vergebens auf einem Be- 
schluss derselben, solche Einrichtungen zu treffen, warten. Es 
wäre indess gewiss falsch, ‚hieraus zu schliessen, dass die Er- 
richtung von Unterstützungskassen für die auf dem Lande woh- 
nenden Arbeiter kein Bedürfniss sei; falsch schon deswegen, weil 
die Fabrikindustrie jezt häufig genug ihren Sitz auf dem Lande 
aufschlägt. Vielmehr ist die Thatsache, dass die gegenwärtige 
Verfassung der ländlichen Gemeinden nicht hinreicht, um einem 
vorhandenen Bedürfnisse zu begegnen, eine dringende Veran- 
lassung, die Verbesserung dieser Verfassung in Erwägung zu ziehen 
und in Angriff zu nehmen. Doch auch in den Städten und bei 
der Einrichtung von Unterstützungskassen für Gesellen und 
Fabrikarbeiter kann eime nur lokale Gesetzgebung nicht zu 
genügenden Resultaten führen. 
Das Bestehen isolirter Unterstützungskassen führt ebenso 
leicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitgebenden als der Ar- 
beitsuchenden. 
Die Fabrikherren eines Ortes finden sich durch die Ver- 
pflichtung,, zur Unterhaltung der Unterstützungskassen namhafte 
Beiträge zu zahlen, beeinträchtigt, wenn ihre Konkurrenten in 
der benachbarten Gegend diese Last nicht zu tragen haben. Nicht 
minder dünkt es den am Orte wohnenden Arbeiter leicht hart, 
sich Lohnabzügen unterwerfen zu müssen, von denen die im be- 
nachbarten Dorfe wohnenden übrigens in derselben Fabrik be- 
schäftigten Arbeiter befreit bleiben. Für engherzige Fabrik- 
herren kann diess ein Grund werden lieber auswärtige Arbeiter 
zu beschäftigen. In manchen Verhältnissen zwischen dem Dienste- 
gebenden und Dienstesuchenden wird es für eine einzelne Ge- 
meinde überhaupt schwer, die Dienstegebenden zur Unterhaltung 
der Kassen mit heranzuziehen. Bei der Hausindustrie ist es 
oft kaum anzugeben, und unmöglich zu kontroliren, wie viele 
Arbeiter ein Unternehmer beschäftige. Endlich ist es für den 
zu Beiträgen verpflichteten Arbeiter in der That hart, durch einen 
Wechsel des Aufenthalisortes oder vielleicht schon des Lohn“ 
5 %
        <pb n="72" />
        68 Betrachtungen 
herrn aller Früchte eines jahrelang gezahlten Beitrags verlustig 
zu gehen. 
Bei einer allgemeinen Regelung der Angelegenheit lassen sich 
diese Schwierigkeiten leichter überwinden, auch kann man nur 
dann durch solche Einrichtungen einen entschiedenen Einfluss auf 
die Begriffe und Sitten der arbeitenden Klassen gewinnen. 
Die Hauptgrundsätze für diese Regelung würden nach unsern 
früheren Erörterungen folgende sein. 
Krankheitsfällen ist der Arbeiter nach dem Laufe der Natur 
in jedem Abschnitte seines Lebens ausgesetzt, und damit der 
Gefahr einer Sleigerung seiner Bedürfnisse und des Ausfalles 
seiner täglichen Einnahmen. Hieraus folgt, dass er jederzeit da 
wo er sich aufhäll, verpflichtet werden kann, zu thun, was 
ohnehin seine Schuldigkeit gegen sich selbst ist, von seinem 
täglichen Lohne einen Beitrag in die Krankenkasse zu zahlen. 
Da die Lohnverhälinisse sich bei uns noch nicht überall dahin 
entwickelt haben, dass der Arbeiter die volle Vergütung für 
seine Dienste zu freier Verfügung ‘empfängt, diess sogar wegen 
seiner sittlichen Schwäche noch nicht allgemein zulässig ist, so 
werden die Krankenkassen in den Beiträgen der Arbeiter allein 
meistens nicht die genügenden Hilfsquellen finden, um den Er- 
krankten die nöthige Unterstützung zu gewähren. Die Pflicht, 
Zuschüsse zu zahlen, fällt billig demjenigen zu, welcher von 
den Leistungen des Arbeiters den Vortheil hat, oder durch deren 
Hand er doch die Vergütung für seine Dienste erhalten soll, das 
heisst den Lohnherren. Hiernach rechifertigt sich die Be- 
stimmung, wonach die Lohnherren zu Beiträgen an die Kranken- 
kassen verpflichtet werden können. Es ist nicht nöthig, dass 
diese Beiträge immer oder allein nach der Zahl der beschäf- 
tigten Arbeiter abgemessen werden. In vielen Fällen wird nicht 
ein einzelner Lohnherr sondern eine Klasse der Gemeindebürger 
zu dieser Betheiligung heranzuziehen sein. 
Bei der Verschiedenheit der Verhältnisse nicht nur in Be- 
ziehung auf die Höhe des Lohnes sondern auch mit Rücksicht 
auf die Innigkeit und Dauer der Verbindung zwischen Arbeiter 
und Lohnherrn wird eine Verschiedenheit der Einrichtungen je 
nach den örtlichen Verhältnissen unentbehrlich sein. So werden
        <pb n="73" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, 69 
z. B. die Bestimmungen über die Höhe der zu fordernden Beiträge, 
der zu gewährenden Unterstützung und die Art, wie die Lohn- 
herren zu Zuschüssen heranzuziehen sind, sich vielfach abweichend 
gestalten müssen '), Daher ist die thälige und einsichtige 
Mitwirkung der. Gemeinden für die Organisation solcher An- 
stalten nicht zu entbehren. Um sich diese zu sichern, erscheint 
es eben so wenig zweckmässig, die ganze Angelegenheit lediglich 
ihrem freien Willen anheimzustellen, als einen directen Zwang 
zu üben. Der ebenste Weg dürfte der sein, dem Recht die 
enisprechende Pflicht gegenüberzustellen. 
Man mag zunächst dabei stehen bleiben, den Gemeinden 
das Recht zu ertheilen, Krankenkassen für Arbeiter (ohne 
Unterschied des Standes oder der Beschäfligung) zu errichten 
und die Arbeiter wie die Lohnherren zu Beiträgen an dieselben 
zu verpflichten. Diesem Recht steht die Pflicht der Ge- 
meinde gegenüber den im Gemeindebezirke sich aufhaltenden 
Arbeitern in Krankheitsfalle Unterstützung zu gewähren. 
Um die Gemeinde zu veranlassen, dieser Pflicht auf dem vor- 
geschlagenen und auf die Dauer allein wohlihätigen Wege der 
Einrichtung von Krankenkassen zu genügen, ohne gleichwohl 
1) Die Frage, in welcher Weise die Lohnherren zu Beiträgen für die 
Unterstützungskassen heranzuziehen sind, gehört ohne Zweifel zu den schwie- 
rigsten bei dieser Angelegenheit. Bei den geschlossenen Etablissements er- 
scheint es ebenso einfach als billig, dass die Fabrikherren für jeden von 
ihnen beschäftigten Arbeiter einen allgemein festgesetzten Beitrag zahlen. 
Bei der Hausindustrie ist dieser Maasstab nicht mehr anwendbar, weil die 
Zahl der beschäftigten Arbeiter nicht kontrolirt werden kann, und die Ver- 
hältnisse sich auch höchst mannigfach gestalten bis dahin, dass der einzelne 
Arbeiter auf eigene Rechnung arbeitet, und die sogenannten Fabrikanten 
nur Aufkäufer sind. Auch bei den Handwerkern erscheint es unbillig, jeden 
für eigene Rechnung arbeitenden Meister zu einer Unterstützung der Gesellen- 
kasse anzuhalten, da er in vielen Fällen nur für sich allein oder mit einem 
Lehrburschen arbeitet und oft mit mehr Sorgen zu kämpfen hat, als der 
ledige Geselle. 
Indess ist auch gewiss nicht nöthig, überall denselben Modus des Bei- 
trages zum Grunde zu legen. In vielen Fällen werden Zuschläge zur Gewerbe- 
steuer, oder vielleicht auch zur Einkommensteuer sich empfehlen. Endlich 
wird der Arbeiter um so mehr auf seine eigenen Kräfte allein anzuweisen 
sein, je lockerer seine Verbindung mit dem Lohnherren ist, und je selbst- 
ständiger seine Stellung hiernach sein sollte.
        <pb n="74" />
        70 Betrachtungen 
einen oft unausführbaren Zwang zu versuchen und bestehende 
Verhältnisse plötzlich zu erschüttern, würde die gesetzliche 
Pflicht der Unterstützung von Armen in Krankheitsfällen fortan 
nicht mehr dem Geburts- oder Heimathsort, sondern dem 
Aufenthaltsorte zu überlragen sein. Eine solche Bestimmung 
würde sich, auch ganz abgesehen von dem hier damit beabsichtigten 
Zweck, schon aus ganz allgemeinen Gründen rechlfertigen. Der 
Aufenthaltsort ist in der Regel auch derjenige, welcher 
von den Leistungen des Arbeiters den Vortheil hat. Die reellen 
Beziehungen zwischen dem Arbeiter und seinem Geburis- oder 
Heimathsort sind fast immer gelöst, wenn er sich (einige Zeit) 
an einem andern Orte aufhält, und dort Beschäfligung gefunden 
hat. Nur der Aufenthaltsort hat Mittel, den Lohnherrn zur 
Uebertragung des Krankheitsfalles heranzuziehen. So weit die 
Rücksicht auf den Nutzen seiner Leistungen für den Auf- 
enthaltsort keinen Grund abgeben kann, dem Arbeiter Hilfe 
zu gewähren, wird sich ein solcher Vortheil noch schwerer für 
einen andern Ort nachweisen lassen. Die gesetzliche Verpflichtung 
zur Unterstülzung beruht dann vorzüglich darauf, dass der Staat 
es übernommen hat, zur Erfüllung einer Religionspflicht anzuhalten. 
Die Uebung dieser Pflicht fällt indess am natürlichsten dem zu, 
der die Hilfsbedürftigkeit allein wahrnehmen, richtig beurtheilen, 
rechtzeitig und mit den mindesten Kosten gewähren kann. 
Von dieser Ansicht aus ist in England, woselbst das System 
der gesetzlichen Armenpflege seine vollständige Entwickelung 
gefunden hat, schon gegenwärtig vorzüglich der Aufenthaltsort 
zur Gewährung von Unterstülzung — weit über den Fall einer 
Krankheit hinaus — verpflichtet. Der Anspruch des Aufenthalts- 
ortes gegen den Heimathsort, die Armenpflege zu über- 
nehmen, beschränkt sich fast allein auf den Fall einer dauernden 
Arbeitsunfähigkeit. Um so weniger wird ein begründetes Be- 
denken dagegen erhoben werden können, den Aufenthaltsort zur 
Krankenpflege zu verpflichten, wenn man ihm gleichzeitig die 
Befugniss erlheilt, diese Last durch Einrichtung einer Kranken- 
kasse — zu deren Unterhaltung er die Arbeiter selbst, so wie 
deren Lohnherrn anhalten kann — der Hauptsache nach von 
seinen Schultern zu wälzen.
        <pb n="75" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 11 
Mit Rücksicht auf diese der Gemeinde ertheilte Befugniss 
wird der Staat dann ebensowohl berechtigt als verpflichtet sein, 
dieselbe mit Ernst und Nachdruck zur Unterstützung der Kranken 
anzuhalten; er wird selbst — im Falle die Gemeinde in Ver- 
kennung ihres wahren Interesses wie ihres Berufes es dauernd ver- 
nachlässigen sollte, die Errichtung einer Krankenkasse herbeizuführen 
— die Gemeinde verpflichten können, aus eigenen Mitteln die Ver- 
bindlichkeiten derselben zu erfüllen, das heisst erkrankten Arbeitern 
eine bestimmte Unterstützung zu gewähren, auch wenn sie 
noch nicht von allen eigenen Hilfsmitteln entblösst sind. 
Wo eine Krankenkasse besteht, ist der Gemeinde das Recht 
der oberen Aufsicht über deren Verwaltung einzuräumen. Sie 
wird die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Beilrag und 
zu beanspruchender Unterstützung zu prüfen und nöthigenfalls 
zu regeln, die Ordnung und Treue der Kassenverwaltung zu über- 
wachen haben. Diesem Recht steht die Verpflichtung gegenüber, 
dem einzelnen Beitragenden seine Ansprüche zu gewährleisten. 
Da die Gemeinde den Arbeiter verpflichtet, seinen Beitrag zu 
zahlen, und die Höhe desselben nach den Anleitungen der Erfahrung 
regelt, und da sie befugt ist, auch die Lohnherren zur Unterhaltung 
der Kasse mit heranzuziehen, muss sie die Verantwortlichkeit für 
eine ungenügende Benutzung dieser Befugnisse milübernehmen. 
Die Ansprüche der Erkrankten an die Unterstützungskasse 
würden nach den früher entwickelten Ansichten, und nach dem 
Vorgange der gegenwärtig bereits bestehenden Anstalten dieser 
Art nur begrenzte sein, und verloren gehen, wenn der 
Betreffende die Beiträge längere Zeit nicht gezahlt, oder die 
Krankheit durch Unsittlichkeit sich zugezogen hat u. s. w. Die 
Gemeinde würde daher statt der jetzt ihr auferlegten unbe- 
grenzten Pflicht der Armenpflege nur eine beschränkte 
Verbindlichkeit übernehmen, und wirkliche Zuschüsse nur zu leisten 
haben, wenn durch ihre eigene Schuld oder ihren freien Willen 
das Verhällniss zwischen Beitrag und Unterstützung ungenügend 
bemessen war. Dem Arbeiter wäre dagegen eine rechtzeitige, 
seine Selbstständigkeit nicht beeinträchtigende, sondern vielmehr 
dieselbe wahrende Hilfe gesichert. 
Dasselbe Ziel ist bei der Einrichtung einer Pensions- oder
        <pb n="76" />
        2 "Betrachtungen 
Altersversorgungsanstalt 
zu verfolgen; doch sind die Wege, um es zu erreichen, verschieden. 
Um für eine solche Anstalt eine sichere Grundlage zu gewinnen, 
ist, wie schon oben bemerkt, eine grosse Zahl von Theil- 
nehmern erforderlich. Die hieran sich knüpfenden Ansprüche 
sind sehr bedeutend und dehnen sich auf einen langen Zeitraum 
aus. Um sie gewährleisten zu können, muss die Anstalt beträcht- 
liche Mittel besitzen; ihr Bestand und ihre gute Verwaltung muss 
dauernd gesichert sein. 
Nur unter der Voraussetzung einer vollständigen Sicherheit 
kann man dem Arbeiler zumuthen, die Früchte seines sauern 
Schweisses und seiner Genügsamkeit einer solchen Anstalt anzu- 
vertrauen; der fernen Zukunft ein schweres gegenwärliges Opfer 
zu bringen. Diese Gründe und die hohe, nicht nur staatswirth- 
schaftliche, sondern auch polilische Bedeutung dieser Einrichtung 
machen es hier noch mehr als bei den Krankenkassen nolhwendig, 
dieselbe unter die Vorsorge und den besondern Schutz der öffent- 
lichen Verwaltung zu stellen. 
Nur dadurch wird eine schädliche, die Kosten der Verwaltung 
in bedenklicher Weise erhöhende Zersplitterung, nur dadurch 
der Missbrauch und die Verkehrung der Vorsicht und Sparsamkeit 
in Verschwendung und Sorglosigkeit verhütet werden können. 
Nur unter dem Beistande der öffentlichen Verwaltung wird es 
möglich werden, einer solchen Einrichtung auch andere Hilfs- 
quellen zu eröffnen, als die Einzahlungen der Arbeiter selbst. 
Um den nölhigen Schutz zu gewähren, reichen hier die 
Kräfte wie der Umfang einer Gemeinde nicht hin. In Belgien 
hat der Staat nicht gezögert, die Garantie und Leitung der 
Anstalt selbst zu übernehmen. 
Unter der Voraussetzung einer allgemeinen Betheiligung, 
wie wir sie herbeizuführen beabsichtigen, würde eine so weit 
gehende Centralisation in unserem überdies grösseren Staate 
nicht nöthig, und aus andern Gründen selbst nicht wünschens- 
werih sein. Der Umfang und die Kräfte einer Provinz würden 
zur Begründung und Sicherstellung einer Alltersversorgungs- 
anstalt vollkommen hinreichen; die Begründung, Garantie und Lei- 
tung derselben nach dem von Belgien gegebenen Beispiel, wäre
        <pb n="77" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 73 
für die Provinzialvertretungen eine sehr würdige und 
nicht zu schwierige Aufgabe. 
Die Mitwirkung der Gemeinden würde in Anspruch zu 
nehmen sein, um die Betheiligung an dieser wohlthätigen Ein- 
richtung allgemein zu machen. 
Abnahme der Kräfte im Alter und Schmälerung wo nicht 
völliges Versiegen des Erwerbes bei zunehmender Hinfälligkeit 
muss für die Klasse der Handarbeiter als ein allgemeines und 
fast unvermeidliches Naturgesetz angesehen werden. Diesem 
Bedürfniss zu begegnen, ist Aufgabe des Jünglings nach Vollen- 
dung seiner Erziehung, so lange er in der Jugendkraft und für 
sich allein stehend bei aller Leistungsfähigkeit doch noch im 
Stande ist, seine Ausgaben zu beschränken. 
Von dieser Ansicht aus erscheint es im eigenen Interesse 
des Arbeiters begründet und daher zulässig, als Pflicht von ihm 
zu verlangen, dass er durch Einkauf in die Altersversorgungs- 
kasse sich ein sorgenfreies Alter sichere, ehe er daran denkt, 
neue Pflichten nämlich die Verantwortlichkeit einer selbstständigen 
Stellung und die Sorge für andere zu übernehmen oder eine 
Familie zu gründen. 
Die Frage, ob es stalthaft ist, die Niederlassung oder 
die Begründung eines eigenen Haushaltes und die einer Familie 
oder die Schliessung einer Ehe unter gewissen Bedingungen an 
die Zustimmung der Gemeinde zu knüpfen, wird weiter unten 
einer ausführlicheren Erörterung unterworfen werden. Wir wer- 
den dann gleichzeitig zu untersuchen haben, wie die Gemeinde 
zu wirksamer Ausübung dieses Rechtes befähigt und an einem 
Missbrauch desselben verhindert werden kann. Wir setzen für 
jetzt die bejahende Beantwortung dieser Fragen voraus und be- 
zeichnen die eben geltend gemachte Forderung als eine Be- 
dingung, welche die Geineinde zu stellen befugt ist. 
Verabsäumt die Gemeinde von denen, welche sie als Mit- 
glieder in ihre Genossenschaft aufnimmt, oder denen sie die 
Schliessung einer Ehe gestatlet, den Einkauf in die Altersver- 
sorgungskasse zu verlangen, so ist sie nach Maassgabe der be- 
stehenden oder noch zu erlassenden Geseize zu ihrer Verpflegung 
im Fall der Verarmung verpflichtet.
        <pb n="78" />
        74 Betrachtungen 
Bei einer sehr ausgedehnten Theilnahme, wie sie durch die 
angedeutete Anordnung ohne Zweifel zu erreichen steht, wird 
die Altersversorgungskasse im Stande sein, auch den Arbeitern, 
welche schon vor dem Eintritt des bestimmten Lebensjahres 
durch besondere Unglücksfälle arbeitsunfähig werden, eine fort- 
laufende Unterstützung zu bewilligen: eine Aufgabe deren Lö- 
sung die Belgische Altersversorgungskasse bereits übernom- 
men hat. 
Gerade hierauf, dass ihnen eine ehrenvolle, ihre Selbst- 
ständigkeit nicht aufhebende, Hilfsquelle nicht nur für ihr Alter, 
sondern auch für die Fälle eines unverschuldeten Unglücks er- 
öffnet werden möchte, sind die Wünsche der arbeitenden Klassen 
besonders lebhaft gerichle. Wird für die Befriedigung dieses 
gewiss anzuerkennenden Bedürfnisses gesorgt, so wird die An- 
stalt sich ohne Zweifel der lebhaftesten Sympathieen der arbei- 
tenden Klassen erfreuen, und die indirecte Nöthigung zur Bethei- 
ligung an derselben sicherlich nicht als Härte empfunden werden. 
Die Einrichtung vieler Knappschaltskassen lehrt, dass die 
Mittel zur Bewilligung von Unterstützungen an Altersschwache 
und Verunglückte nicht immer allein aus den Beiträgen der 
Arbeiter selbst geschöpft werden müssen. Die Lohnherren sind 
oft gern bereit, für solche Zwecke Lasten zu übernehmen; und 
in vielen Fällen kann auch der Konsument durch angemessene 
Abgaben zu einem Beitrage ohne Unbilligkeit und erhebliche 
Beschwerde herangezogen werden. 
Nähere Erörterungen hierüber gehören nicht in den Kreis 
dieser Untersuchungen; nur die Hinweisung darauf erscheint am 
Platze, dass bei Abgaben und Lasten der Zweck zu dem sie 
auferlegt werden, nicht gleichgiltig ist: eine Wahrheit, welche 
die Finanzwissenschaft in unserer Zeit bisweilen aus den Augen 
verloren zu haben scheint. 
Die Verhältnisse der 
Sterbekassen 
sind denen der Altersversorgungskasse ähnlich; nur sehr viel 
einfacher, da die Verpflichtungen sich viel genauer feststellen 
und sichere Durchschniltszahlen gewinnen lassen. Besteht eine 
Altersversorgungskasse, so würde eine allgemeine Sterbekasse
        <pb n="79" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 15 
sich am zweckmässigsten an diese anschliessen; jedoch ohne 
Vermischung der Bestände, wie der Verbindlichkeiten. 
Da auf den Tod ein jeder gefasst sein muss, kann es als 
eine allgemeine Pflicht angesehen werden, für die Beschaffung 
der Beerdigungskosten zu sorgen. Den Nachweis, dass dieser 
Pflicht genügt sei, oder den Einkauf in die Sterbekasse wird die 
Gemeinde zu fordern berechtigt sein, ehe sie den Anspruch auf 
volle Selbstständigkeit einräumt, ehe sie daher in die Niederlas- 
sung oder Heirath willigt. 
Verabsäumt die Gemeinde, von dieser Befugniss Gebrauch 
zu machen, so fallen die Beerdigungskosten ihr selbst zur Last, 
Die Errichtung einer 
Sparkasse 
könne unbedenklich jedem Kreise zur Pflicht gemacht werden, 
da die Erfahrung gelehrt hat, dass dies ohne wirkliche Opfer 
und selbst mit offenbaren und erheblichen Vortheilen auch für 
die wohlhabenderen Einsassen des Kreises geschehen kann. Ueber 
die sonst zu empfehlenden Einrichtungen, um die Sparkasse all- 
gemein zugänglich zu machen und ihre Benutzung möglichst zu 
erleichtern, liegen bereits so lehrreiche Erfahrungen und Erör- 
terungen vor, dass es hier genügen wird, darauf zu verweisen !). 
Die vorhin besonders hervorgehobenen Unfälle: Krankheit, 
Alter, Tod sind nicht die einzigen, welche Ausgaben veranlassen 
und eine Schmälerung der Einnahmen herbeiführen. Es treten 
oft noch andere Störungen der Wirthschaft ein. Auch sind die 
Ansprüche, welche aus der Betheiligung an der Kranken-, Sterbe- 
und Altersversorgungskasse erwachsen, nur beschränkt. Es 
besteht keine Garantie, dass die durch solche Unfälle veranlassten 
Bedürfnisse, sich ebenfalls in diesen Grenzen halten werden. 
Dagegen ist auf das Entschiedenste daran festzuhalten, dass die 
Verpflichtungen der Gemeinde gegen ihre Mitglieder begrenzt 
sind und sie denselben durch Einrichlung, Verwaltung und Ga- 
ranlie solcher Kassen vollständig genügt haben wird. 
Die Umsicht und Sparsamkeit der arbeitenden Klassen soll 
durch diese Einrichtungen nicht — wie durch die gesetzliche 
1) Vergleiche Beilage II.
        <pb n="80" />
        6 Betrachtungen 
Armenpflege häufig geschieht — abgestumpft oder gar unnöthig 
gemacht, sondern geweckt, ermuthigt und unterstützt werden. 
Insbesondere kann nach den bisherigen Erfahrungen für die 
— leider nur zu häufig vorkommenden — Fälle einer man- 
gelnden Beschäftigung durch Einrichtung von Unter- 
stützungskassen nicht in wohlthätiger Weise gesorgt werden. 
Die Gemeinde wird nur mit Hilfe angemessener Bestimmungen 
über Kündigungsfristen, und durch Vorsicht bei Gestattung des 
Aufenthaltes und der Niederlassung — worüber unten ausführ- 
lich gehandelt werden wird — darauf hinwirken können, dass 
ihre Einwohner weniger leicht ohne Beschäftigung bleiben. 
Im Uebrigen muss der Arbeiter für die Uebertragung un- 
freiwilliger Feiertage auf seine Ersparnisse und seine Umsicht 
allein angewiesen werden. 
Es besteht daher die dringende Veranlassung, dem Arbeiter 
auf das Lebhafteste vor Augen zu stellen, dass er, um Unfällen 
begegnen zu können, noch eigene Hilfsmittel bereit halten müsse. 
Auch abgesehen hiervon ist die Bereithallung eines kleinen Baar- 
vorraths eine unentbehrliche Bedingung, uın für die regelmässigen 
Bedürfnisse der häuslichen Wirthschaft auf die zweckmässigste 
und sparsamste Weise zu sorgen, um in weiterer Enifernung 
Beschäftigung aufsuchen, und die dazu nöthigen Geräthe oder 
Vorrälhe beschaffen, und für treue Ausführung des Auftrags eine 
gewisse Bürgschaft leisten zu können. 
Genug, in unseren verwickelteren Verhältnissen ist der Be- 
sitz eines, wenn auch nur geringen disponibeln Kapitals, einer 
Ersparniss, Bedingung wahrer Selbstständigkeil. 
Von dieser Ansicht aus erscheint es im eignen Interresse des 
Arbeiters begründet und daher zulässig, von ilım auch den Nach- 
weis eines kleinen Baarvorralhs, einer Ersparniss, als Bedingung 
zur Erwerbung des Heimathsrechtes und der Erlaubniss eine 
Ehe zu schliessen, zu verlangen. 
C. Unterstützung von Wittwen und Waisen. 
Von einem andern Gesichtspunkte aus, als: die Unterstützung 
des selbstständigen Arbeiters in den Unfällen, welche ihn betreffen
        <pb n="81" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, 77 
können, ist die Hilfe zu betrachten, welche die Glieder einer 
ihres Hauptes beraubten Familie in Anspruch nehmen. 
Unerwachsene Kinder und Witiwen sind gerade bei einer 
natürlichen und gesunden Entwickelung der Verkehrsverhältnisse 
nicht im Stande, den selbstständigen Unterhalt zu gewinnen. 
Es gehört zu den Pflichten des Familienhauptes, für ihren 
Unterhalt, auch für den Fall seines Todes, Vorsorge zu treffen. 
Die Errichtung von Wittwenkassen, auch für die unteren Volks- 
klassen ist indess noch so wenig versucht, und wir von der 
Lösung der nächsten Aufgabe, den Arbeiter zur Erfüllung aller 
Bedingungen seiner persönlichen Selbstständigkeit anzuhalten 
noch so weit entfernt, dass Vorschläge zur Einrichlung von 
Kassen, bei denen ein Arbeiter sich betheiligen könnte, um seine 
Hinterbliebenen vor Noth zu schützen, voreilig und unausführbar 
erscheinen möchten. 
Die Sorge für Wiliwen und Waisen mag vielmehr der @e- 
meinde, als einer Genossenschaft und erweiterten Familie für 
jetzt verbleiben. Diese Pflicht kann ihr mit Recht übertragen 
werden, wenn die Schliessung von Ehen ihrer Aufsicht mil 
unterworfen, und sie berechtigt ist, von den Familienvätern 
besondere Beiträge zur Erfüllung dieser Aufgabe zu fordern. 
Die Unterstützung wird ebensowohl von dem Charakter 
eines blossen Almosens zu bewahren, als auf ein gewisses Maass 
zu beschränken sein; denn es soll weder der Antrieb, für die 
Seinigen im Falle des Todes zu sorgen, bei dem Hausvaler 
aufgehoben, noch die Unterstützung, auf deren Genuss er den 
Seinigen einen Anspruch durch seine Leistungen erworben hal, 
als ein Gnadengeschenk behandelt werden. 
Eine Pflicht der Gemeinde, für uneheliche Kinder zu sor- 
gen, wird dagegen nicht anzuerkennen sein. Viel trifligere 
Gründe lassen sich dafür anführen wegen der Kosten des Un- 
terhalts jeden in Anspruch zu nehmen, welcher mit der Mutter 
des Kindes einmal sträflichen Umgang gepflogen, insbesondere 
den, welcher sie’ zuerst vermocht hat, die Gesetze der Keusch- 
heit zu übertreten. 
Denn durch die unerlaubte Gemeinschaft betheiligt sich der 
Mann an der Schuld des Weibes, und ist daher nicht allein für
        <pb n="82" />
        8 Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. 
die Folgen seines eigenen Vergehens, sondern auch für die böse 
Frucht des gefallenen Zustandes verantwortlich, in welchen her- 
abzustcigen er sich nicht gescheut hal '). 
|—— — .nnıno. 
1) Die Fortsetzung dieser Betrachtungen : über das Recht der Nieder- 
lassung, das Recht eine Familie zu gründen, Verhältnisse des vorübergehen- 
den Aufenthalts, Bildung der Gemeinden, kirchliche Armenpflege u. s. w. 
nebst den Beilagen wird im nächsten Hefte folgen.
        <pb n="83" />
        Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen aus den 
Handlungen einer Zwischenherrschaft. 
Mit besonderer Rücksicht auf die an den Bestand des Königreichs Westphalen 
sich knüpfenden Rechtsfragen. 
Von Professor H. A. Zachariä in Göttingen. 
Zu den noch unerledigten staatsrechtlichen Fragen gehört 
insbesondere auch die: Ob und in wie weit diejenigen deutschen 
Bundesstaaten, welche Theile des vormaligen Königreichs West- 
phalen umfassen, zur Bezahlung der noch unerledigten Forde- 
rungen an diesen Staat rechtlich verbunden seien? 
Diese Frage, welche auch bei der deutschen Nalionalver- 
sammlung zur Sprache kam und in Folge des von derselben 
am 17. October 1848 gefassten Beschlusses von dem damaligen 
Reichsminister der Justiz einer völligen Erledigung enigegenzu- 
führen gesucht wurde, nachdem bei der deutschen Bundesver- 
sammlung schon vor einer Reihe von Jahren die Sache ohne 
materielle Entscheidung bei Seite geschoben worden war, kann 
natürlich ohne vorgängige Feststellung der dabei einschlagenden 
rechtlichen . Grundsätze über die Zwischenherrschaft überhaupt 
nicht entschieden werden. 
Angedeutet habe ich diese rechtlichen Grundsätze bereits in 
meinem deutschen Staats- und Bundesrecht, Thl. I. S. 202 f. und 
in bestimmterer Fassung werden sie in der jetzt erscheinenden 
zweiten Auflage aufgestellt werden. Hier soll nun eine weitere
        <pb n="84" />
        80 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
Ausführung der dabei in Betracht kommenden factischen und 
rechtlichen Momente versucht werden. 
  
Man hat sich bei der Weigerung der restaurirten Regie- 
rungen, die Handlungen der westphälischen Regierung für sich 
als verbindlich zu betrachten, von Anfang an auf die angeblich 
„anerkanntesten Grundsätze des Völkerrechts“ berufen und ist 
namentlich in der Abstimmung am Bundestage, welche durch 
das Gutachten der Reclamationscommission vom Jahre 1823 
veranlasst wurde, der Theorie, von welcher eine Verbindlichkeit 
der Handlungen eines Zwischenherrschers für den restituirten 
legitimen Herrscher, auch wenn er sein Reich nicht freiwillig 
cedirt hatte, behauptet wurde, mit Entschiedenheit und Schärfe 
entgegengelreten. Einige andere deutsche Regierungen haben 
den früher insbesondere von dem verdienstvollen von Martens 
für Hannover vertretenen Grundsätzen beigestimmt, und na- 
mentlich zeichnet sich bei derselben Gelegenheit die Olden- 
burgische Abstimmung dadurch aus, dass sie dasjenige, was 
sich für die, jede Verpflichtung verneinende Ansicht sagen lässt, 
am besten und zutreffendsten darlegt. Die anderen deutschen 
Regierungen haben sich mehr auf die formelle Frage des 
Daseins einer Justizverweigerung, besonders in Kurhessen (ver- 
möge der bekannten Verordnungen von 1814 und 1818) und 
die damit zusammenhängende Frage nach der Competenz der 
deutschen Bundesversammlung bei ihren Abstimmungen beschränkt. 
Eine Entscheidung der materiellen Rechtsfrage über die 
Verbindlichkeit der Handlungen einer Zwischenregierung über- 
haupt und der westphälischen insbesondere ist von der deutschen 
Bundesversammlung niemals gegeben worden, würde aber auch, 
wenn sie vorläge, nicht die Bedeutung eines rechtskräftigen 
Urtheils in Anspruch nehmen können. 
Dass die meisten dem Rheinbunde zugehörig gewesenen 
deutschen Regierungen bei der Beurtheilung der westphälischen 
Angelegenheiten sich zu anderen Ansichten als Hannover, Kur- 
hessen und Braunschweig hingeneigt haben, liess sich allerdings 
aus der Verbindung, in welcher sie mit dem aufgelösten König- 
reich gestanden hatten, und daraus, dass sie bei der Sache im
        <pb n="85" />
        aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 81 
Ganzen unbetheiligt waren, erklären; anderer Seits ver- 
rieth es aber eine zu grosse Befangenheit für die eigene, den 
Betheiligten vortheilhafte Ansicht, wenn gerade diese Nicht- 
betheiligung dazu benutzt wurde, um die Ansichten süddeutscher 
Regierungen, oder auch Preussens, welches sich vermöge des 
Tilsiter Friedensschlusses in einer andern Lage, als zum. Beispiel 
Hannover, befand, als nicht unpartheiisch darzustellen. 
Selbst der Fürst Metternich, der gewiss nicht geneigt war, dem 
s. g. Legitimilätsprincip elwas zu vergeben, hat die Be- 
hauptung von der Unverbindlichkeit der Handlungen der west- 
pbälischen Regierung für die faclisch vertriebenen Regenten auf 
den Grund der Illegitimität der Zwischenherr- 
schaft nicht ausgesprochen. In einer höchst bemerkenswerthen 
Note an den Grafen Buol vom 14. Mai 1817 warnt er vielmehr 
mit Recht davor, hiebei Alles von der zarten Legitimitäts- 
frage abhängig zu machen. Metternich gab damals den weisen, 
leider nicht befolgten Rath, die Frage wegen Erfüllung der aus 
der Existenz des Königreichs Westphalen entstandenen Ansprüche 
nach den vereinten Rücksichten des Rechts, der Politik 
und der Billigkeit einer Lösung entgegenzuführen und von 
einer für diesen Zweck niederzusetzenden Commission einen 
schiedsrichterlichen Spruch geben 'zu lassen. 
Die öffentliche Meinung, die zwar eine Zeit lang selbst auf 
Irrthum und Vorurtheil beruhen kann, dann aber, wenn sie all- 
gemein und dauernd dieselbe bleibt, als ein beachtungswerther 
Ausdruck des menschlichen Rechtsbewusstseins betrachtet werden 
muss, hat über das Verfahren, welches z. B. in Kurhessen gegen 
die westphälischen Domainenkäufer beobachtet worden ist, und 
welches auch auf das jus postliminii des zurückgekehrten Landes- 
herrn, der an die, seine Rechte verletzenden Acte des occu- 
pirenden Feindes nicht gebunden sei, gegründet wurde, 
sowie über den offenbaren Missbrauch, der hier von demselben 
Landesherrn mit seiner gesetzgebenden Macht zur Sanction der 
eigenmächtigen Besitzergreifungen des Fiscus und der Hemmung 
oder vielmehr Versperrung des Rechtswegs für die Dejicirten 
getrieben wurde, schon längst ein hartes Urtheil gesprochen. 
Weniger entschieden ist die öffentliche Meinung in Betreff der 
Zeitschr. für Staatsw. 1859. 4s Heft. 6
        <pb n="86" />
        82 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
verweigerten Anerkennung der westiphälischen Staatsschulden 
gewesen und nur die Vermischung mit der Domainenfrage , von 
der sie, wie sich unten zeigen wird, gesondert werden muss, 
hat sie häufig einer gleichen Verdammung unterworfen, obwohl 
sie auch rechtlich, wie wir glauben, anders zu entscheiden ist, 
als man gewöhnlich meint, 
Auch die ziemlich zahlreichen wissenschaftlichen Erörterungen 
und selbst Urtheile oberster Gerichtshöfe in den betheiligten 
Staaten, z. B. der Oberappellationsgerichte zu Cassel, Wolfen- 
bültel, sowie Facultätserkenntnisse, haben sich keineswegs günstig 
für. den Grundsatz von der absoluten Unverbindlichkeit 
der Handlungen des Zwischenherrschers ausgesprochen. Die 
meisten Urtheile und Schriflen beziehen sich aber nur auf zwei 
besonders lebhaft erörterte Fragen, nämlich auf das Recht der 
westphälischen Domainenkäufer und der Schuldner des 
Staats oder des vertriebenen Fürsten, welche eine während der 
Zwischenherrschaft oder eine durch Zahlungen an den Eroberer 
eingetretene gänzliche oder theilweise Befreiung von ihrer Schuld 
behaupteten '). 
Rechnet man die in einer sehr unerquicklichen Manier ge- 
schriebene Abhandlung von L. Schaumann, die rechtlichen 
Verhältnisse des legitimen Fürsten, des Usurpators u. s. w., Cassel 
1820, ab, welche besonders gegen ein, auch in den Bundes- 
verhandlungen vorkommendes, Urtheil der Giessner Juristen- 
facultät in einer die Hannover’sche Domainenkammer betreffenden 
Rechtssache gerichtet ist, — so lässt sich gar keine Schrift, 
und noch viel weniger eine wissenschaftliche Autorität nambaft 
machen, welche jene Unverbindlichkeit in der von den betheiligten 
Regierungen behaupteten Weise in Schutz genommen hätte. 
Dagegen haben sich die anerkanntesten publicistischen Autoriläten, 
wie z. B. K. S. Zachariä, Pfeiffer, Behr, Stickel u. A., 
— 
1) Vergleiche die Literatur bei Klüber, öffentliches Recht 6. 253; 
H. A. Zachariä, Deutsches Staats- und Bundesrecht, Theil I, Seite 202; 
Zöpfl, Grundsätze des constitutionellen Staatsrechts, 3. Ausgabe, $6. 74; 
Pfeiffer, Das Recht der Kriegseroberung in Beziehung auf Staatscapitalien, 
Cassel 1833, wo sich in der Vorrede Seite VIIT— XIV das genaueste Ver- 
weichniss der bis 1823 erschienenen Schriften findet.
        <pb n="87" />
        aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 83 
in den besonderen dieser Frage gewidmeten Abhandlungen we- 
nigstens übereinstimmend dahin erklärt, dass die Frage von der 
Rechtsverbindlichkeit eines Zwischenherrschers nicht von der 
s. g. Legitimität abhängig sei, und dass wegen der nolh- 
wendigen Fortsetzung des Staatsorganismus und unter der Voraus- 
setzung, dass ein solcher — im Gegensatz zu der blos vorüber- 
gehenden feindlichen Occupaliion — wirklich bestanden habe, 
auch die nicht an sich ungeselzlichen oder con- 
stitutionswidrigen Handlungen der s. g. Zwischen- 
herrschaft, als Aeusserungen der, selbst während der Ent- 
fernung des legitimen Regenten nothwendig fortdauernden und 
im Staaisbegriff gegebenen, Staatsgewalt anerkannt werden 
müssten, wenn man nicht behaupten wolle, dass mit der Ver- 
letzung des legitimen Herrscherrechts auch der ganze Rechts- 
zustand und die staatliche Verbindung eines Volkes aufgehoben 
werde. In gleicher Weise haben sich auch fast alle neueren 
Systeme des Staats- und Völkerrechts ausgesprochen !). Auch 
wir sind der Ansicht, dass der Grundsatz, welchen z. B. Han- 
nover in den Abstimmungen bei der Bundesversammlung und 
in andern Verhandlungen stets festgehalten hat, dass es hinsicht- 
lich der „nicht cedirt gewesenen“ Provinzen die Acte der west- 
phälischen Herrschaft nicht anzuerkennen brauche, weil Jerome 
ein Usurpator gewesen und die Wirkungen der feindlichen Occu- 
pation des Landes nicht über den thatsächlichen Besitz und dessen 
unmittelbare Folgen ausgedehnt werden könnten, nicht zu recht- 
fertigen sei, indem er gewisse, an sich nicht zu bestreitende, 
völkerrechtliche Principien über die Wirkungen der feindlichen 
Besetzung eines Landes auf einen seiner wesentlichen Natur nach 
ganz verschiedenen Fall zur Anwendung bringt. 
Allerdings sagt schon der Vater des modernen Völkerrechts, 
&amp;gt; 
1) Namentlich Klüber, öffentliches Recht 6. 253; K. $. Zachariä, 
vierzig Bücher vom Staate. Umarbeitung. Bd. V. S. 121f.; Mauren- 
brecher, Deutsches Staatsrecht $. 146; Zöpfl, Grundsätze des constitu- 
tionellen Staatsrechts $. 74; Weiss, System des deutschen Staatsrechts 
6.251; Heffter, Europäisches Völkerrecht $. 185; Oppenheim, System 
des Völkerrechts $, 141 f.; H. Wheaton, Elements da droit international. 
Leipzig et Paris 4848. Tom. L S. 40f. 
  
6*
        <pb n="88" />
        84 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
Hugo Grotius, de jure belli et pacis. Lib. II, Cap. XIV. $. 14: 
„Contractibus vero eorum, qui sine jure imperium invaserunl, 
non tenebuntur populi aut veri reges; nam hi jus obligandi 
populum non habuerunt. De in rem verso tamen tenebuntur, 
i. e. quatenus locupletiores facti sunt“; und in gleicher Weise 
haben alle Schriftsteller des Völkerrechts, bis auf die jüngste 
Zeit herab, anerkannt, dass nach Vertreibung des Feindes das 
von diesem nach den Grundsätzen der occupatio bellica erworbene 
Eigenthum erlösche und dass das Eigenthum des vertriebenen 
Besitzers, also z. B. auch das des vertriebenen Regenten an .den 
Domainen, nach dem Grundsatz des römischen Rechts, expulsis 
hostibus ex agris, quos ceperint, dominia eorum ad priores 
dominos redire — wie man sagt jure postliminii wieder auflebe, 
ohne dass der Eigenthümer an die Veräusserungen oder sonstigen 
Dispositionen des Zwischenbesitzers gebunden wäre, wenn er 
nicht selbst freiwillig auf sein Recht verzichtet oder dasselbe 
durch eine vollständige Unterwerfung verloren hatte. -Hugo 
Grolius, de J.B.etP. Lib. III. Cap. VI. $. 4. Cap. IX. $. 13. — 
Vattel, Droit des gens. Livre III. Chap. XIII., welcher $. 197 
sagt: „Les Immeubles, les Terres, les Villes, les Provinces, passent 
sous la puissance de l’Ennemi qui s’en empare; mais l’acquisition 
ne se consomme, la propriete ne devient stable et parfaite, 
que par le Traite de Paiz ou par l’entiere soumtssion et 
V’extinction .de l’Etat, auquel ces Villes et Provinces appartenoient. 
$. 198. Un tiers ne peut donc acquerir avec sürete une Place, 
ou une Province conquise, jusqu’ a ce que le Souverain, qui 
l’a perdue y ait renonce par le Traite de Paix, ou que soumis 
sans retour, il ait perdu sa Souverainete.“ — Klüber, Droit 
des gens. $. 256 f. — Martens, Precis du Droit des gens. 
Liv. VII. chap. 14. $. 182. — Heffter, Europäisches Völker- 
recht. $. 131. $. 185. — Auch der neueste Schriftsteller über 
Völkerrecht: Wheaton, Elements. Tom. II. pag. 58 — äussert 
sich in übereinstimmender Weise dahin: „Le proprietaire originaire 
de cette espece de propriete (immeuble) a droit a ce qu’on 
appelle le benefice de postliminiü, et le titre acquis pendant 
la guerre doit Etre confirme par un lraite de paiz avant d’eire 
considere comme completement valide. — Jusqu’a cette con-
        <pb n="89" />
        aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 85 
firmation ce titre reste susceptible d’etre enleve par le jus post- 
liminit. Celui qui achete une portion du domaine national la 
prend au risque d’etre &amp;vinc&amp; par le souverain originaire pro- 
prielaire, quand il rentre en possession de ses domaines.“ Die- 
selben Sätze sind es denn auch, mit welchen Hannover, Kurhessen 
und Braunschweig in ihren Deductionen die Unverbindlichkeit 
der Acte der wesiphälischen Zwischenherrschaft für den legitimen 
Regenten oder Landesherrn zu begründen versucht haben. 
Allein die Frage, ob auf den Bestand des Königreichs 
Westphalen und die Gültigkeit der Acte dieser Zwischenregierung 
wirklich der Gesichtspunkt einer feindlichen Occupation 
und provisorischen feindlichen Verwaltung passe, — 
den man, wie auch die gelegentlich benutzten Beispiele von 
Ankauf Dünkirchens durch Ludwig XIV. u. s. w. zeigen, allein 
im Auge hatte, — blieb dabei unerwogen, oder wurde auf eine 
mit den Thatsachen im Widerspruch stehende Weise beantwortet. 
Sonst würde man andere, von den angezogenen völkerrecht- 
lichen Autoritäten schon längst ebenso bestimmt hingestellte und 
anerkannte Sätze .von dem Eintritt einer — einerlei, ob legitimen 
oder nicht legitimen — Regierung in die Verbindlichkeiten einer 
frühern, wie sie schon H. Grotius Lib. II. Cap. IX. $. 8f.) 
aufgestellt, nicht unberücksichtigt gelassen haben. 
Am besten hat unter den Neuern Heffter im Europäischen 
Völkerrecht der Gegenwart $. 185 den Unterschied zwischen der 
feindlichen Occupation, der provisorischen feindlichen Verwaltung 
und der eigentlichen Usurpation oder Zwischenherrschaft, welche 
mit der definitiven Uebernahme der Staatsgewalt und förmlichen 
Organisation der Regierungen verbunden ist, von einander 
geschieden. 
Auch Whealon fügt der vorhin hervorgehobenen Regel, 
l. c. p. 59, in der Note, sogleich die erhebliche Einschränkung 
bei: „Quand le cas de conquäte est complique de celui de revo- 
Iution civile et de changement de gouvernement interieur re- 
connu par la nation elle-meme et par les puissances Elrangeres, 
  
1) Vergl. auch den Aufsatz über die Verbindlichkeiten der in ihre Länder 
surückgekehrten Fürsten u. s, w. in Ludon’s Nemesis. Bd X. St. 2. S. 129.
        <pb n="90" />
        86 “Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
il faut recourir a une modification de la regle dans son appli- 
calion pratique,“ indem er auf die früher (Tom. I. pag. 38 ff.) 
vorgetragenen Sälze von den Staatsveränderungen oder Umwäl- 
zungen in völkerrechtlicher Hinsicht verweist. Hier sagt er aber 
(pag. 41): „De mäme quand les gouvernements &amp;trangers ou 
leurs sujeis traitent avec le chef actuel de l’Etat ou avec le 
gouvernement de facto, reconnu par l’assentiment de la nation 
— les actes d’un lel gouvernement doivent ätre consideres 
comme valides par le souverain legitime, lors de sa restauration, 
quoiqu’ils soient les actes de celui que ce souverain regarde 
comme usurpateur.* Im Verhältniss zu den eigenen Unterthanen 
soll freilich nach Wheaton der legitime Souverain die Acte der 
Zwischenregierung revociren können, allein doch nur insofern, 
als hier seine gesetzgebende Gewalt durch keine anderen 
Rücksichten, als die der allgemeinen Gerechtigkeit und Billigkeit, 
beschränkt sein kann. 
Gewiss wäre der deutsche Bundestag in grosse Verlegenheit 
gekommen, wenn ein Antrag gemacht worden wäre, die Frage, 
ob Jerome ein Usurpator gewesen sei, zur Entscheidung zu 
bringen. Denn die Bejahung dieser Frage hätte die grossen 
Continentalmächte und die Mehrzahl der deutschen Regierungen, 
welche ihn als König von Westphalen anerkannt, und mit ihm 
und seinem Protector nicht blos staatliche, sondern auch Familien- 
bande geknüpft hatten, in einen doch gar zu grellen Widerspruch 
mit ihren eigenen Handlungen verwickell. Dies scheule auch 
wohl der Fürst Metternich, als er zur gütlichen Erledigung 
der westphälischen Angelegenheit ermahnte, und ebensosehr, 
wenn nicht noch mehr, die dabei nothwendige practische Er- 
örterung des Legitimitätsprincips, welches selbst die heilige 
Allianz trotz aller darauf gestülzten Restaurationen nicht weiter 
befolgt hatte, als es den grossen politischen Interessen convenabel 
zu sein schien. 
Im völkerrechtlichen Sinne war die westphälische Regierung 
kaum noch eine usurpalorische zu nennen; denn nicht blos das 
Volk hatte sich ihr ohne Widerstand unterworfen, sondern sie 
war auch von allen Continentalmächten anerkannt. Ob diese 
Anerkennung eine freiwillige, oder ob sie durch die Noih und
        <pb n="91" />
        aus den Handlungen einer Zwisehenherrschaft, 87 
die mangelnde Kraft zu fernerem Widerstand gegen den Sieger 
abgedrungen war, konnte hier so wenig wie bei andern völker- 
rechtlichen Verträgen einen Unterschied begründen. Auch die 
mangelnde Einwilligung der vertriebenen Beherrscher der Han- 
nover’schen, Kurhessischen und Braunschweigischen Lande konnte 
die rechtliche Existenz des in den Staatenkreis vollkommen 
eingetretenen Königreichs Westphalen nicht afficiren, indem das 
Völkerrecht stets dem Mangel einer solchen Einwilligung nur 
so lange eine rechtliche Wirkung beigelegt hat, als sie möglicher- 
weise noch mit faclischen Folgen verbunden sein, d. h. vermöge 
des in irgend einer Weise fortdauernden Widerstandes eine 
Restitution oder Wiedergewinnung des verlorenen Bezitzes als 
möglich oder nur einigermaassen wahrscheinlich angesehen werden 
konnte. — Niemand hat die völkerrechtliche Legitimität des Hauses 
Hannover auf dem englischen Throne bestritten, auch zu der 
Zeit, wo die Stuarts noch nicht erloschen waren, und ebensowenig 
fällt es Jemanden ein, die jetzige schwedische Königsfamilie als 
eine usurpatorische zu bezeichen, obgleich der Sohn des ent- 
ihronten Königs Gustav IV. Adolph noch lebt. Wie aber die 
Lage Europa’s nach der Besiegung Oesterreichs und Russlands 
(1805) und Preussens (1806) nach der Auflösung des deutschen 
Reichs, der Stiftung des Rheinbundes und in Folge der Stipu- 
lationen des Tilsiter Friedens war, konnte in der That von einer 
gegründeten Hoffnung auf Restitution der vertriebenen deutschen 
Fürsten, namentlich des Kurfürsten von Hessen und des Herzogs 
von Braunschweig, deren Länder dem Königreich Westphalen 
einverleibt waren, oder von einer Fortsetzung eines Kriegs- 
zustandes wider Napoleon von ihrer Seite vernünftiger Weise 
keine Rede sein. Was aber die Hannover’schen Lande betrifft, — 
welche ohne ernstlichen Widerstand der allerdings eines recht- 
fertigenden Grundes entbehrenden, im Frieden mit dem deutschen 
Reich vollzogenen französischen Occupation Preis gegeben, dann 
einer provisorischen Verwaltung unterworfen, 1805 an Preussen 
abgetreten und endlich dem neu geschaffenen Königreich West- 
phalen einverleibt worden waren, — so konnte man mit Grund 
auch nicht sagen, dass ihr Landesherr als solcher”den Krieg 
gegen Napoleon forigesetzt habe, obwohl dies von England, mit
        <pb n="92" />
        88 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
welchem Hannover durch Personalunion verbunden war, be- 
kanntermaassen geschehen ist. Wenigstens fehlt es an jeder 
darauf abzweckenden Erklärung und jeder derselben entsprechen- 
den thatsächlichen Documentirung der Behauptung, dass auch der 
Kurfürst von Hannover den Krieg gegen Frankreich fort- 
geführt habe. 
Legt man diesen unzweifelhaften factischen Verhältnissen, 
welche mit der Existenz des Königreichs Westphalen und seiner 
Regierung verbunden waren, die erforderliche Bedeutung bei, 
'so wird man unmöglich, auch vom rein völkerrechtlichen Stand- 
punkte aus, blos von einer während des Krieges stattgefundenen 
feindlichen Besetzung der Hannover’schen Lande und den mit 
einer solchen verbundenen Rechtswirkungen reden können. 
Hauptsächlich ist aber dabei zu erwägen, dass die ganze Frage 
von der Verbindlichkeit der Handlungen des Zwischenherrschers 
in ihren wichtigsten, die Rechte Einzelner berührenden Bezie- 
hungen weniger eine völkerrechtliche, als vielmehr eine staats- 
rechtliche Frage ist. Denn das Völkerrecht hat es blos mit den 
Rechtsverhältnissen der Staaten oder ihrer Völker und ihrer 
Glieder, als Bestandtheile des Ganzen, zu einander zu thun; das 
Staatsrecht dagegen mit den durch das Wesen und die Natur 
der Staatsverbindung begründeten und im einzelnen Staate positiv 
rechtlich bestimmten Rechten und Pflichten der Staatsgewalt als 
solcher und im Verhältniss zu den Staatsgliedern. Völkerrecht- 
lich ist daher allerdings das Verhältniss des durch eine fremde 
Macht eingesetzten Usurpators zum legitimen Herrscher; nach 
Völkerrecht ist die Frage zu beurtheilen, ob das Recht des 
legitimen Herrschers im Verhältniss zu anderen Staaten und 
Völkern noch bestehe und im Falle der Restitution ein jus posi- 
liminit anzuerkennen sei, oder in der That eine auf neuem 
Titel beruhende Herrschaft beginne; völkerrechtlich ist endlich 
die Frage, in wiefern der restaurirte Besitzer die während des 
Interregnums mit andern Staaten abgeschlossenen Verträge und 
die im Verhältnisse zu diesen begründeten Rechte und Verbind- 
lichkeiten zu übernehmen habe. Was dagegen das Verhältniss 
der Unterthanen zur s. g. Usurpation betrifft, und die Frage, ob 
und inwiefern die in der Zwischenzeit für Einzelne begründeten
        <pb n="93" />
        aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 89 
Rechte und Verbindlichkeiten und die Acte der usurpatorisch 
ausgeübten Staatsgewalt überhaupt als gültig zu betrachten seien ? 
so ist diese allgemeine, und jede damit zusammenhängende, 
speciellere Frage rein staatsrechtlicher Natur, d. h. sie 
muss aus dem Wesen oder dem Rechte des Staats beurtheilt 
und gelöst werden. 
Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist natürlich die, dass 
während des Interregnums wirklich ein staatlicher Zu- 
stand stattgefunden, d. h. dass zwischen dem s. g. Usur- 
pator und den Landesbewohnern ein, in irgend einer Weise 
definitiv geregeltes Verhältniss von Herrschaft und Ge- 
horsam, wie es im Staatsbegriff gegeben ist, bestanden habe, 
vermöge dessen die bestehende Gewalt wirklich die Rechte und 
Pflichten einer ordentlichen Obrigkeit im eigenen Namen 
ausüben wollte und die Unterthanen sich dieser Gewalt als 
ihrer staatlichen Obrigkeit unterworfen und ‘die Unter- 
thanspflichten gegen dieselbe erfüllt haben; wodurch wieder die 
eigentliche Zwischenherrschaft sich von einer blossen 
feindlichen Occupation und von einer augenblicklich dominirenden 
revolutionären Gewallherrschaft unterscheidet. Dagegen ist es 
für die Frage von der Rechtsgültigkeit der Handlungen eines 
Zwischenherrschers ganz einerlei, ob die Zwischenherrschaft 
in Folge gewaltsamer Revolution im Innern des Staats ein- 
getreten, oder von einer zwingenden auswärtigen — feindlichen — 
Macht eingeseizt worden ist. Auch die republicanische Regierung 
Frankreichs und das Regiment Napoleons war im Sinne der 
Restauration nur eine Zwischenherrschaft; die Bourbonen der 
ältern Linie sahen auch die 1830 in Frankreich eingesetzie 
Regierung nur äls eine usurpalorische an, und wahrscheinlich 
würde auch der Herzog Carl von Braunschweig, wenn er ein- 
mal restaurirt werden sollte, von einer sein legilimes Herrscher- 
recht nur factisch beseitigt habenden Usurpalion seines Bruders 
Wilhelm reden. 
Der Hauptgrund aber, weshalb man sich im Falle einer 
eigentlichen Zwischenherrschaft im Allgemeinen für die Rechts- 
gültigkeit der an sich oder nach der bestehenden Verfassung 
nicht rechtswidrigen Regentenhandlungen — denn nur
        <pb n="94" />
        90 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
von diesen ist hier die Rede —- entscheiden muss, liegt in der 
nothwendigen Fortdauer eines staatlichen Rechts- 
zustandes, mit welcher die willkührliche, rückwärts wirkende 
Vernichtung der Regierungsacte aus der Zeit des Interregnums 
rechtlich als ganz unvereinbar erscheinen muss. Ist aber, wie 
bereits in meinem Staats- und Bundesrecht Thl. I. S. 203, mit 
Rücksicht auf die Behandlung der Frage im Schoosse der Bundes- 
versammlung bemerkt ist, die Frage: 
ob das rechtliche Dasein und die Fortdauer des. 
Staats von der Ausübung der Regierungsgewalt durch 
das nach der bisherigen Verfassung berechtigte Subject 
bedingt sei? 
zu verneinen, und kann man demgemäss auch die factische 
Aufhebung des Regierungsrechtes des legilimen Fürsten nicht 
einer Aufhebung des Staatsverbandes selbst gleichstellen; — so 
kann auch die Rechtsverbindlichkeit der, wie der Staat selbst 
ununterbrochen fortdauernden, Staatsgewalt nicht von dem 
älteren Rechte auf dieselbe abhängig gemacht werden. Derselbe 
Grund, welcher den Nachfolger in der Regierung überhaupt 
verpflichtet, die Handlungen des Vorgängers anzuerkennen, — 
einerlei, aus welchem Grunde er succedirt, ob er Erbe des 
Vorgängers ist, oder nicht — wobei sich die Möglichkeit einer 
Abänderung für die Zukunft natürlich von selbst versteht, — 
nöthigt auch den restaurirten legitimen Landesherrn, die gesetz- 
oder constitutionsmässigen Acte des Interregnums, insoweit sie 
nicht gerade die Ausschliessung Seiner Dynastie betreffen, als 
gültige Regierungsacte anzuerkennen, und, vorausgesetzt, 
dass überhaupt noch von einer Rechtsnachfolge in dieselbe 
Staatsgewalt die Rede sein kann, übernommene Verbind- 
lichheiten der Zwischenregierung zu erfüllen. Dass 
übrigens in Republiken, in welchen z. B. eine Einherrschaft als 
Zwischenherrschaft bestanden hätte, nach erfolgter Restauration 
der alten Verfassung, derselbe Grundsatz gelten müsse, versteht 
sich ganz von selbst. 
Man hat zwar dieser Lehre den Vorwurf gemacht, dass sie 
politisch gefährlich sei, und dem Legitimitätsprincipe 
ganz und gar widerspreche; insbesondere ist die Dootrin von der
        <pb n="95" />
        aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 9 
Fortdauer derStaatsgewalt oder dem „ewigen Staat“ 
verspottet, z. B. in der Schrift von Schaumann, oder wohl gar 
als eine revolutionäre Neuerung bezeichnet worden. Nament- 
lich hat z. B. die Hannover’sche Abstimmung im Protokoll der 
Bundesversammlung vom 5. Juni 1823 und die Oesterreichische 
Abstimmung in der Angelegenheit der westphälischen Domainen- 
käufer im Protokoll vom 4. December 1823, indem sie die in 
dem Gutachten der Reclamationscommission $. 10 vorgetragenen 
staatsrechtlichen Grundsätze missbilligt, über diese das Ver- 
dammungsurtheil ausgesprochen. 
Allein wenn, was die politische Gefährlichkeit dieser Doctrin 
beirifft, z. B. in der Braunschweigischen Abstimmung vom 
4. December 1823 auf die nachtheiligen Folgen davon 
aufmerksam gemacht wird, wenn die Dispositionen einer usurpa- 
torischen Regierung anerkannt werden müssten, so liegt dabei 
theils wieder die offenbare Verwechselung der eigentlichen 
Zwischenherrschaft mit der gar keinen. neuen staatsrechtlichen 
Zustand begründenden Occupation eines Landes durch den krieg- 
führenden Feind zu Grunde, theils lässt sie unerwogen, dass 
den Unterthanen das Urtheil darüber, ob die frühere Regierung 
der gegenwärtigen gegenüber noch ein Recht habe, nicht zu- 
gemulhet werden kann, und dass der gemeine Mann selbst 
durch religiöse Vorschriften darauf angewiesen wird, der Obrig- 
keit, die Gewalt über ihn hat, unterthan zu sein. Hiermit würde 
aber die Ueberzeugung, dass man dessen ungeachtet mit der 
bestehenden Regierung in keine rechtsverbindliche Geschäfte ein- 
gehen könne, oder dass die Acte derselben ungültig seien, sich 
vernünfliger Weise gar nicht vereinigen lassen, und andererseits 
der Zwischenherrscher gewissermaassen autorisirt werden, nur 
darauf Bedacht zu nehmen, wie er seine Herrschaft möglichst 
zu seinem eigenen Vortheil ausbeuten könne, was nalürlich nur 
zum allgemeinen Verderben des Landes ausschlagen würde }). 
Der Eroberer würde der Gegenwart um so mehr aufbürden, je 
weniger er eine Anerkennung’ von der Zukunft .zu erwarten hal, 
1) Stickel, Beitrag zu den Lehren von der Rechtsbeständigkeit der 
‘Handlungen eines Zwischenherrschers, 5. 44.
        <pb n="96" />
        92 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
und deshalb z. B. keine Anlehen machen, sondern das Geld da 
wegnehmen, wo es sich darböte !). Mindestens muss es dem- 
nach als höchst zweifelhaft betrachtet werden, welche von den 
beiden sich einander gegenüberstehenden Ansichten wirklich 
staatsgefährlicher sei. 
Die Lehre vom „ewigen Staate“ aber, die natürlich 
dadurch nicht widerlegt wird, dass die Geschichte von vielen 
untergegangenen Staaten zu erzählen weiss, und die keinen 
andern Sinn hat, als dass jeder Staat seiner Natur und Bestim- 
mung nach ein dauernder und unauflöslicher Verein sei, und 
dass die Staatsgewalt unabhängig von den wechselnden Inhabern, 
der Rechtsidee nach, ununterbrochen fortdauere, — ist keine 
neue Erfindung der speculativen Philosophie, sondern wohl so 
alt, wie die Staaten selbst ?). Es würde nicht schwer sein, aus 
dem Römischen Recht zu beweisen, dass das imperium als etwas 
ununterbrochen Fortdauerndes angesehen wurde. Auch die 
Juristen des Mittelalters (z. B. Baldus) personificiren die Staats- 
gewalt als die den Staat ununterbrochen repräsentirende Macht 
und leiten daraus die Verpflichtung jedes Nachfolgers zur An- 
erkennung desjenigen ab, ‘was im Namen des Staats geschehen 
ist, und denselben Sinn hat in dem früher streng monarchischen 
Frankreich das Sprüchwort: „Le roi ne meurt pas.“ Mit dem 
Legitimitätsprincip kann aber diese Lehre deshalb gar nicht im 
Widerspruch stehen, weil ohne sie das Princip selbst ganz seine 
Basis verlieren und der rechtliche Zusammenhang auch zwischen 
den auf einander folgenden legitimen Throninhabern aufgehoben 
werden würde. 
Ganz einerlei ist es übrigens für die Beurtheilung der vor- 
liegenden Rechtsfrage, ob man den Rechtsgrund der Staats- 
gewalt in einem nach freier Willkühr abgeschlossenen Vertrag, 
oder auf irgend ein Gesetz der Nothwendigkeit gründet. 
Denn der Begriff und das Wesen des Staats selbst wird dadurch 
nicht afficirt. Auch das monarchische Princip ?) in seiner 
1) K. S. Zachariä, vierzig Bücher. Band V. Seite 124. 
2) Hugo Grotius, De J. B. et P. Lib. II. Cap. IX. $. 3. „Dixit Iso- 
erates et post eum Julianus imperator civitates esse immortales.* 
3) Das monarchische Princip ist blos gegen die wirkliche Theilung
        <pb n="97" />
        aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 93 
strengsten. Auffassung hat mit dieser Frage an sich gar nichts 
zu schalfen. Mit der Patrimonialitäts-Theorie, welche 
in dem frühern deutschen Staatsrecht allerdings für die Bestim- 
mung der Rechte der Territorialherren sehr maassgebend gewesen 
ist, konnte man freilich zu der Folgerung gelangen, dass der 
restaurirte Fürst die Regentenhandlungen des Usurpalors ebenso- 
wenig anzuerkennen brauche, als der Eigenthümer einer Sache 
die Verfügungen eines unberechtigten Besitzers derselben. Allein 
es bedarf wohl hier keines weitern Nachweises, dass das deutsche 
Staatsrecht, wenn es auch in gewissem Sinne ein Eigenthum 
des Fürsten an der Staatsgewalt anerkannte, schon längst die 
privatrechtlichen Analogieen vom Eigenthum an beweglichen 
und unbeweglichen Sachen zurückgewiesen hat. Denn man 
konnte nicht verkennen, dass sich ein lebendiger Staatsorganismus 
nicht mit einem Grundstück vergleichen lasse und dass die Be- 
deutung jenes staatsrechtlichen Eigenthums nur aus der 
Natur und dem Wesen seines Objecles, des Staates nämlich, 
ihre rechtliche Begrenzung erhalten könne. Daher musste man 
selbst bei einer vernünftigen Auffassung der Patrimonialitäts- 
Theorie nothwendig zu dem Resultate gelangen, dass der Staat 
als lebendiger Organismus nicht zu existiren aufhöre, wenn auch 
der legitime Inhaber der Staatsgewalt von der Regierung aus- 
geschlossen werde, und dass das Unrecht, welches in seiner 
Vertreibung oder Ausschliessung liegt, nicht auch die Rechts- 
ungültigkeit der Acte der usurpatorischen Regierung im Gefolge 
haben könne. Man kann es daher nur als einen auf Haller'- 
schen Theorieen beruhenden Irrthum und als eine der fürstlichen 
Gewalt selbst höchst nachtheilige Uebertreibung betrachten, wenn 
in der Hannover’schen Abstimmung vom 5. Juni 1823 erklärt 
wird, dass die Lehre vom ewigen Staat „mit den Grundsätzen 
der Staatsgewalt zwischen Staatsoberhaupt und Volksreprä- 
sentation gerichtet. Wer rechtmässig als Staatsoberhaupt fungire, 
bleibt dabei ganz ausser Frage und der Satz der Hannover’schen Abstimmung 
vom 5. Juni 1823 (Protokoll der Bundesversammlung $. 98. S. 240), „dass 
ein staatsrechtlicher Zustand wegen dieses Princips unter einem eingedrungenen 
Regenten nicht bestehen könne“, beruht auf einer völligen Verwirrung der 
Begriffe,
        <pb n="98" />
        94 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
der Legitimität, mit dem monarchischen Princip 
und mit dem bestehenden Slaatsrecht“* im Widerspruch 
stehe; dass nach Vertreibung des rechimässigen Regenten „die 
Stautsglieder nur noch nach dem jus naturale in socialer Ver- 
bindung blieben, in welcher dasjenige, was zur Erhaltung der 
Gesellschaft geschehe, nach den Grundsätzen der Lex Rhodia 
de jaclu getragen werde, dass aber keineswegs der bleibenden 
socialen Verbindung der Charakter eines rechtlichen Staats- 
zustandes beigelegt werden könne.“ Diess wäre doch in der 
That das „L’etat c’est moi“ in seiner crassesten Gestalt. 
Sind nun hiernach , zufolge der noihwendigen Consequenzen 
aus der Natur und dem Wesen des Staats, auch die Handlungen 
der Zwischenherrschaft als nothwendige Aeusserungen der fort- 
existirenden Staaisgewall zu betrachten, so kann der Mangel 
einer posilivrechllichen Bestätigung dieses Grundsatzes um so 
weniger in Betracht kommen, als ein die Verbindlichkeit der 
Acte der Zwischenherrschaft aussprechendes Geselz nur von 
einer über der Staatsgewalt stehenden Gewalt ausgehen könnte, 
also insofern etwas Unmögliches ist. Von selbst ergiebt sich 
aber hieraus, dass man z. B. die von Hannover behauptete Un- 
verbindlichkeit der Acte der westphälischen Regierung, d. h. 
auch derjenigen, welche als coustitutionsmässige nicht an sich 
ungültig sind, nicht deshalb billigen kann, weil von Seiten des 
Hannover’schen Landesherrn eine Cession seiner Lande an den 
Schöpfer des Königreichs Westphalen niemals stattgefunden 
habe; womit denn der bisher gemachte Unterschied zwischen 
den von Preussen überkommenen, an Napoleon cedirt gewesenen 
Landestheilen und den s. g. althannover’schen Provinzen von 
selbst als unhaltbar sich herausstellen muss. 
Vor allen Dingen darf bei Anwendung des allgemeinen 
Grundsatzes von der Rechtsgültigkeil der Handlungen eines 
Zwischenherrschers auf die Acte der Regierung des Königreichs 
Westphalen nicht unerwogen bleiben, dass in demselben nach 
einer gegebenen Constitution — wenn auch schlecht genug 
in vielfacher Beziehung — regiert wurde; dass Reichsstände 
organisirt waren, dass die Gerichte und alle Zweige der 
öffentlichen Verwaltung in gesetzlich geregelter Thätig-
        <pb n="99" />
        aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 95 
keit sich befanden; dass die Unterthanen der bestehenden Re- 
gierung gehuldigt hatten und willig Gehorsam leisteten, dass 
also mil einem Worte ein vollständig und definitiv ge- 
regelter Staatsorganismus in demselben exislirte, den 
die Rechtsüberzeugung des ganzen Volkes als solchen betrachtete 
und welchen man milhin in rechtlicher Beziehung nicht nach 
Grundsätzen beurtheilen kann, welche nur auf die Acte einer 
vorübergehenden feindlichen Occupation oder allenfalls einer 
provisorischen feindlichen Verwaltung als passend betrachtet 
werden können. Dass die Hannover’sche Regierung die west- 
phälische Verfassung und Gesetzgebung und alle dadurch be- 
gründeten Einrichtungen durch Wiedereinführung der alten Ver- 
fassung und Landesgeseizgebung für die Zukunft beseitigen konnte 
und in Betreff der damit verbundenen Umgestaltung der Rechts- 
verhältnisse durch transitorische Verordnungen, wie sie 
wirklich erlassen sind, nähere Festsetzungen zu machen befugt 
war, verstand sich ganz von selbst; allein ebenso wenig, wie 
sie zu einer retroaciiven Ausübung ihrer Regierungs- 
rechte gegen ihre Unterthanen oder Dritte in Beziehung auf 
die unter der Zwischenherrschafl abgelaufene Regierungsperiode, 
z. B. Nachforderung von Steuern, Abgaben und Diensten be- 
rechtigt war — ein Recht, was sie im Allgemeinen auch niemals 
in Anspruch. genommen hal; — ebenso wenig konnte sie die 
Handlungen der richterlichen und administrativen Gewalten in der 
Zeit der westphälischen Zwischenherrschaft rückwärts annulli- 
ren, und insofern dabei jura quaesita oder Privalrechte in Frage 
kamen, für die Zukunft nur innerhalb. derjenigen Grenzen eine 
Abänderung eintreten lassen, welche der Gesetzgebung hinsicht- 
lich des wohlerworbenen Rechts überhaupt gesteckt sind. 
Die Folgerengen, welche sich hieraus für die Beurtheilung 
der vielbesprochenen Domainenveräusserangsfrage er- 
geben, liegen nahe !). Ebenso wird man in Betreff der von 
der Zwischenhertschaft contrahirten Schulden, deren Gültigke# 
oder Verbindlichkeit an sich nicht in Abrede stellen können. 
1) Vgl. Heffter, Europäisches Völkerrecht 6. 188. Nr. IV. — Zöpfl, 
Grandsätze des constitutionellen Staatsrechts. 3te Ausgabe. $. 74. 5. 128.
        <pb n="100" />
        96 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
Ob aber z. B. auch Hannover zur Bezahlung. der von der 
westphälischen Regierung gemachten Schulden ebenso verpflichtet 
sei, als es zur Anerkennung der geschehenen Veräusserungen 
und dadurch begründeten Privateigenthumsrechte — vorausgesetzt, 
dass die Veräusserungen nicht constitutionswidrig waren — ohne 
Zweifel als verbunden erachtet, werden müsse, diess ist eine 
Frage, welche keineswegs mit der Anerkennung des Princips 
der staatsrechtlichen Gültigkeit der Handlungen der Zwischen- 
herrschaft als bejaht zu betrachten ist. Da es sich nämlich, was 
die Staatsschulden betrifft, nicht um ein absolutes, gegen 
Jedermann zu schützendes und verfolgbares Recht handelt, wie 
diess beim Eigenthum und anderen dinglichen Rechten der Fall 
ist, da die Staatsschulden die Natur jeder andern 
civilrechtlichen Obligation theilen, welche immer 
nur gegen die bestimmte Person des Schuldners oder dessen 
Successoren geltend gemacht werden kann, so wird man 
auch nur diejenige Regierung zur Bezahlung der von einer vorher 
bestandenen öffentlichen Gewalt contrahirten Schulden als recht- 
lich verpflichtet betrachten können, welche wirklich als Na ch- 
folgerin inderselben Staatsgewalt anzusehen ist. Sollte 
also von einem rechtlichen Successionsverhältniss 
in Beziehung auf das ephemer bestandene Königreich Westphalen 
nicht die Rede sein können, so würden auch die Regierungen, 
welche Bestandtheile des Königreichs Westphalen besitzen, — 
vorausgesetzt, dass sie nicht eine Verpflichtung besonders über- 
nommen haben, juristisch nicht zur Zahlung als verbunden zu 
betrachten sein. 
Von der Uebernabme einer Verpflichtung, — um 
diesen Punkt vorerst zu erledigen — von einem allgemeinen 
Versprechen zur Bezahlung der westphälischen Schulden nach 
einem bestimmten Maasstabe zu concurriren, kann aber in Betreff 
Hannover’s z. B. durchaus keine Rede sein. Es liegt keine 
Handlung vor, welche als eine ausdrückliche oder still- 
schweigende Willenserklärung betrachtet werden könnte, und 
keine Stipulation, welche für die bestehende Regierung als ver- 
bindlich zu betrachten wäre. Man kann nicht einmal sagen, dass 
die Hannover’sche legitime Regierung, wie die Kurhessische, von
        <pb n="101" />
        aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 97 
den Alliirten wieder eingesetzt worden wäre, und der 
Vertrag mit dem restituirten Kurfürsten von Hessen, der übrigens 
nur eine Commission zur Regulirung der westphälischen Ange- 
legenheiten zum Gegenstand hat, bindet, obwohl er die Ver- 
anlassung zu commissarischen Verhandlungen bildete, an denen 
sich auch Hannover betheiligte, das Königreich an sich nicht. 
Auch steht zufolge der Ereignisse nach der Leipziger Völker- 
schlacht fest, dass die Regierung des legitimen Landesherrn 
nicht sowohl von den gegen Napoleon kämpfenden Mächten wieder 
eingesetzt worden ist, als dass sie vielmehr von selbst wieder 
in ihren alten Besitz eingetreten ist. 
Auch Handlungen, aus welchen nach Analogie der erbschaft- 
lichen Immixtion eine stillschweigende Anerkennung eines Pflicht- 
verhältnisses aus der Annahme und deın Genuss correspondirender 
Rechte gefolgert werden könnte, liegen durchaus nicht vor. 
Actenmässig liesse sich beweisen, dass sich Hannover einer Be- 
theilung an den von der westphälischen Regierung hinterlassenen 
Activis früher beharrlich entschlagen hat. Erst im Berliner 
Vertrag ist ihm von dem contrahirenden Betheiligten ein Antheil 
an jenen Activis zugesprochen und ein ‚solcher von Hannover 
acceptirt worden. Allein man kann diese Activa nur als ein 
überwiesenes Zahlungsmittel für die übernommene Tilgung von 
Obligationen betrachten, und es ist gerade in diesem Staatsvertrag 
von 1842, ebenso wie in allen frühern Fällen, z. B. dem Gesetz 
von 1838, wo sich Hannover zur Bezahlung gewisser aus der 
wesiphälischen Herrschaft herrührender Schulden verstand, die 
ausdrückliche Protestation hinzugefügt worden, dass dadurch nicht 
von dem bisher festgehaltenen Grundsatze der Nichtverpflichtung 
abgegangen werde. — Die Ausnahme in Betreff des Fürsten- 
thums Hildesheim, wo allerdings gewisse Erklärungen Hannovers 
— abgesehen von dem Eichsfeld und der Stadt Goslar — vor- 
liegen, soll später noch ins Auge gefasst werden. 
Wenden wir uns jetzt zu der vorhin angedeuteten Frage, 
ob wirklich ein rechtliches Successionsverhältniss 
zwischen den wieder eingesetzten rechtmässigen 
Regierungen und der westphälischen Herrschaft 
vorliege? sp muss dabei vor allen Dingen festgehalten werden, 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft.
        <pb n="102" />
        98 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
dass nicht sowohl ein Wechsel der Inhaber einer und derselben 
Staatsgewalt stattgefunden hat, sondern eine wirkliche, 
völlige Auflösung eines ephemer bestandenen Staats, 
dessen einzelne Theile bei ihrer neuen Constituirung in gar keinen 
rechtlichen Zusammenhang mit der Staatsgewalt des Königreichs 
Westphalen getreten sind. 
Schon Hugo Grotius hat in seinem berühmten Werke 
de jure belli et pacis, Lib. I. im Cap. IX. Quando imperia vel 
dominia desinant, die Fälle unterschieden, wo ein Volk oder 
ein Staal aufhöre oder untergehe, und diejenigen, in welchen 
nur ein Uebergang in einen andern staatsrechtlichen Zustand 
stattfindet. Er bemerkt mit Recht, dass weder eine Aenderung 
der Beherrschungs- oder Regierungsform („non desinil debere 
pecuniam populus, rege sibi imposito, quam liber debebat“), 
noch eine Vereinigung mehrerer Staaten zu einem, noch eine 
Theilung eines Staats in mehrere — welchenfalls sie sich 
pro ratis portionibus in Activa und Passiva zu theilen haben — 
das Successionsverhältniss aufhebe. Ein Gleiches wird ohne 
Zweifel auch im Fall der Eroberung eines Landes vom Rechte 
des Siegers gelten (H. Grotius ]. c. Lib. IH. Cap. VIH.), und 
noch vielmehr, wenn der Uebergang des Landes an den Feind 
durch einen Friedensschluss anerkannt oder bestätigt worden ist. 
Ueberhaupt wird bei jeder Art von Union und bei der Incor- 
poration (Unio per suppressionem) die Anerkennung .der 
rechtlichen Verpflichtungen des unirten oder incorporirten Staats 
durch dasindiebisherige Staatsgewalt eintretende 
Subject als rechtliche Nothwendigkeit betrachtet werden müssen, 
einerlei, ob Erbrecht, Vertrag oder Kriegsrecht den Uebergang 
oder die Verbindung bewirkt. Denn in allen diesen Fällen nimmt 
entweder der Wille der einen Staatsgewalt die andere in sich 
auf, oder die eine ordnet sich freiwillig oder gezwungen der 
andern Staatsgewalt unter, und damit ist die rechtliche Verbindung 
oder die Identität der beiden Staatsgewalten in der Rechtsidee 
hergestellt '). 
Sobald dagegen eine Staatsgewalt ganz erlischt, ohne 
— 
1) Vergl. auch Heffte r, Europäisches Völkerrecht 6. 24.
        <pb n="103" />
        aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 099 
dass eine andere an deren Stelle tritt, d. h. sie thatsächlich in 
sich aufnimmt oder mit sich vereinigt, dann wird zwar dieser 
Auflösung keine rückwirkende Kraft in der Art gegeben werden 
können, dass die durch die erloschene Staatsgewalt begründeten 
Realrechte mit ihr vernichtet würden, weil sie als absolute 
Rechte auch unabhängig von dem Subject, welches sie verlieh 
oder begründete, fortdauern können und müssen ; Obligationen 
dagegen und insbesondere Vertragsverbindlichkeiten der ver- 
nichteten Staatsgewalt erlöschen mit ihr, wie auch in andern 
Fällen, zwischen Privatpersonen, wo kein anderes Subject von 
Rechtiswegen an die Stelle des ursprünglich verpflichteten tritt '). 
Versuchen wir es, für. diese Sätze in bisher vorgekommenen 
völkerrechtlichen Acten oder historischen Thatsachen eine Be- 
stäligung zu gewinnen, so ist 
1) der Grundsatz, dass die (verfassungsmässig gemachten) 
Schulden eines Landes oder eines Staats für jeden Regierungs- 
nachfolger, auch für den, welcher auf den Grund eines völker- 
rechtlichen Titels succedirt, vollkommen verbindlich seien, mehr- 
fach durch völkerrechtliche Verträge und, was Deutschland betrifft, 
durch Reichsgesetze bestätigt worden. Denn abgesehen von ge- 
wissen Bestimmungen des westphälischen Friedens, hat z. B. der 
Friede von Campo Formio Artikel 4 und 10, der Lünewiller 
Friede Artikel 8, der Wiener Friede von 1809 $. 8, und der 
erste Pariser Friede Artikel 21 jenen Grundsatz, wenn auch 
unter einigen, das Wesen desselben nicht berührenden Modifica- 
tionen ausdrücklich anerkannt. Ebenso finden wir ihn bestätigt 
in dem Reichsdeputations-Hauptschluss von 1803 $$. 77 und 81, 
und in Betreff der mediatisirien Territorien auch in der Rhein- 
bundsacte Artikel 30, sowie auch hinsichtlich des Falles der 
Theilung eines Landes unter verschiedene neue Erwerber der- 
selbe Reichsdeputations - Hauptschluss im $. 78 aussprach, dass 
Cammer- und Landesschulden pro rata getheilt werden sollten 
und zwar jene nach dem Domainenertrage, diese nach dem 
Steuercapitale. In allen diesen Fällen lag ein Successives- 
verhältniss, wie es oben näher bezeichnet worden ist, unzweifel- 
1) Heffter, a. a. O. 6. 33. 
. qy*
        <pb n="104" />
        100 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
haft vor, und der Uebergang der Schuldverbindlichkeiten der 
ihren Herrn wechselnden Länder war damit als rechtliche Noth- 
wendigkeit gegeben. 
Dagegen bietet 
2) für den entgegengesetzten Fall die Auflösung des 
deutschen Reichs und des Rheinischen Bundes einen 
passenden Beleg dar. Durch die Lossagung der Reichsstände, 
welche am 12ten Juli 1806 die Rheinische Bundesnote zu Paris 
unterzeichneten, und die Abdication Franz II. vom 6ten August 
1806 hörte das deutsche Reich auf, die Reichsstaatsgewalt 
erlosch, und es fand keine Art von Succession in die- 
selbe Statt. Deshalb hat es auch das deutsche Staatsrecht als 
fast ganz unbestrittene Lehre hingestellti, dass zwar die reichs- 
verfassungsmässig wohlbegründeten, schon wirksam gewordenen 
oder eventuellen dinglichen Rechte, in soweit sie nicht im 
nothwendigen Zusammenhange mit der Reichsverfassung standen, 
forthin anzuerkennen seien, dass dagegen persönliche An- 
sprüche, wie z. B. aus kaiserlichen Expectanzen, als erloschen 
zu betrachten seien und dass überhaupt von einer Succession 
indie Rechte und Verbindlichkeiten von Kaiser und 
Reich keine Rede sein könne !). 
Dass nichts destoweniger einige Souveraine sich gewisse 
kaiserliche Gerechtsame, die nicht als natürliche Bestandtheile der 
neuen Souverainetät diesen von selbst accrescirten, anmassten, 
hob den Grundsatz nicht auf, und wenn die Rheinbundsacte 
Artikel 2 die Bestimmungen des Reichsdeputations-Hauptschlusses 
von 1803 über die Rechte der Gläubiger und Pensionaire aus- 
drücklich bestätigte und im Artikel 29 eine verhältnissmässige 
Uebernahme der Kreisschulden sanctionirte, so waren diess theils 
gar keine wirkliche Ausnahmen, insofern nur die Fortdauer der 
schon begründeten Verpflichtung der einzelnen Reichsan- 
gehörigen anerkannt wurde, theils würden diese Bestimmungen, 
wenn man sie als Ausnahmen betrachten wollte, nur die 
Regel um so mehr bestätigen, oder nur den Beweis liefern, 
— 
  
1) Wienkopp, Rheinischer Bund, Band V. S. 95. — v. Berg, Ab- 
handlung zur Erläuterung der rheinischen Bundesacte $. 55. $. 158. — H. 
A. Zachariä, Deutsches Staats- und Bundesrecht, Th. L S. 92 £.
        <pb n="105" />
        aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 101 
dass man es als eine Forderung der Billigkeit betrachtete, in 
diesen Fällen, denen freilich manche andere hätten ebensowohl 
gleichgestellt werden können, eine Verbindlichkeit zu übernehmen, 
die nach strengem Rechte nicht geltend gemacht werden könnte. 
In ähnlicher Weise wurde auch der Rheinische Bund auf- 
gelöst, ohne dass irgend eine rechtliche Succession stattgefunden 
hätte. Auch hat der deutsche Bund selbst in Beziehung auf 
das deutsche Reich niemals den allgemeinen Satz gelten lassen, 
dass er als Nachfolger in dessen Rechte und Verbindlichkeiten 
eingelreten sei. Zwar hat auch der deutsche Bund die Garantie 
der auf die Rheinschifffahrtsoctroi angewiesenen directen und 
subsidiarischen Renten, sowie die durch den Reichsdeputations- 
Hauptschluss von 1803 getroffenen Verfügungen in Betreff des 
Schuldenwesens und der Pensionen geistlicher und weltlicher In- 
dividuen übernommen, hat sich für die Fortentrichtung der sog. 
Cammerzieler verwendet und z. B. auch für die Schulden der 
ehemaligen Reichsoperationskasse eine Liquidationscommission 
niedergeseizt. Er hat aber auch in letzterer Hinsicht in dem 
Beschluss vom öten October 1820 !) ausdrücklich ausgesprochen, 
„dass keine rechtliche Verbindlichkeit des Bundes 
zur Zahlung der Reichsoperationskasse-Schulden anerkannt werde“ 
und dass nur der Billigkeit gemäss auf einige Befriedigung der 
Privatgläubiger Rücksicht zu nehmen sei. 
Wendet man nun die obigen Sätze auf die Bildung und Auf- 
lösung des Königreichs Westphalen an, so war es eine sich 
von selbst verstehende rechtliche Verpflichtung, dass das König- 
reich Westphalen die Landesschulden derjenigen Staaten, welche 
in dasselbe aufgenommen wurden, — wie es auch wirklich 
geschehen ist — übernahm, indem die Staatsgewalt dieser Länder 
durch einen, die Vereinigung bezweckenden, Willensact in die 
westphälische Staatsgewalt überging, also eine wirk- 
liche Succession statt fand. Ein gleicher Process in entgegen- 
gesetzter Richtung fand dagegen bei der Auflösung des Köntg- 
reichs Westphalen nicht statt. Von einer Theilung desselben 
war dabei gar keine Rede, sondern die 'westphälische Staatver- 
—_—_.. 
1) von Meyers Staatsacten Theil II, Seite- 175.
        <pb n="106" />
        102 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
bindung zerfiel, die westphälische Staatsgewalt hörte auf zu 
existiren — wie das deutsche Reich, — und Bestandtheile 
desselben in der Art und dem Ümfange wie sie schon vordem 
Staaten im deutschen Reich gebildet hatten, constituirten sich 
wieder neu als selbstständige Staatsverbindungen. Die strenge 
Legitimitätstheorie müsste freilich zu der Annahme führen, dass 
das Kurfürstenthum Hessen, Hannover und das Herzogihum Braun- 
‚schweig in dem Königreich Westphalen und resp. in dem fran- 
zösischen Kaiserthum fortdauernd existirt haben und würde auf 
diese Weise eine Continuität der Herrschaft zu deduciren im 
Stande sein; allein theils würde diese Fiction in einem grellen 
Widerspruch mit den geschichtlichen Thatsachen stehen, und anderer 
Seits, wenn sie gelten könnte vermöge der dadurch hergestellten 
Continuität der Staatsgewalt und in Verbindung mit dem Grund- 
satz von der nothwendigen Anerkennung der Handlungen der 
Zwischenherrschaft, nur zur Annahme einer theilweisen Verpflich- 
tung zur Bezahlung der westphälischen Staatsschuld hinführen. 
Wenn übrigens Hannover, Hessen und Braunschweig die mit 
der Incorporation dieser Länder in das Königreich Westphalen 
auf dieses übergegangenen und der westphälischen Staatsschuld 
einverleibten frühern Landes- und Kammerschulden, sowie die 
während der französischen Occupation von den Landesbehörden 
und Ständen contrahirten Schulden u. s. w. unweigerlich und 
gleichsam, als hätle eine Erlöschung der Obligation gar nicht 
staltgefunden, sogleich nach der Restauration wieder anerkannten, 
so war diess weiter nichts, als die analoge Anwendung eines 
auch im Civilrecht vorkommenden Restitutionsgrundes, vermöge 
dessen Forderungen, welche nach der Strenge des Rechts als 
erloschen betrachtet werden müssten, aus Rücksichten der Billig- 
keit oder allgemeinen Gerechtigkeit wiederhergesiellt werden. 
Ein analoger Fall ist besonders die Restitution gegen den Ver- 
lust seiner Forderung, welche wegen der Capitis diminutio des 
Schuldners eingetreten war. 
Aus der bisherigen Ausführung ergiebt sich zur Genüge, dass 
der Unterschied, welchen die Hannover’sche Regierung 
zwischen den „alten, gewaltsam zu Westphalen geschlagenen 
Provinzen“ und denjenigen, welche ihm von Preussen cedirt
        <pb n="107" />
        aus den Handlungen einer Zwischeuherrschaft. 103 
worden sind, in Betreff der Anerkennung der in der westphälischen 
Zwischenherrschaft durch Handlungen der Regierung begründeten 
Rechte von Privatpersonen gemacht hat, in den Rechten nicht 
als begründet erscheint. Vielmehr hätten 
1) dieEigenthums- und andere dingliche Rechte, welche 
unter der westphälischen Zwischenherrschaft durch an sich nicht 
ungültige Acte derselben begründet waren, auch in den alten 
Provinzen von der restaurirten Regierung anerkannt werden 
müssen, wobei übrigens auf die vielfach in gedruckten Schriften 
und Partheideductionen angezogenen Worte des ersten Pariser 
Friedens Art. 16 — „que dans les pays reslitues el cedes par 
le present traile, aucun individu de quelque classe ei condition 
qu’il soit, ne pourra ©tre poursuivi, inquiete au trouble, dans sa 
personne ou dans sa propriele —“* um so weniger Gewicht ge- 
legt werden soll, als die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf 
das Königreich Hannover mindestens sehr problematisch ist. 
(Die Bestimmungen der Wiener Congressacte Art, 41 beziehen 
sich nur auf Domainenverkäufe im Fürstenthum Fulda und in der 
Grafschaft Hanau.) 
Dagegen konnte Hannover 
2) zur Bezahlung der von der westphälischen Regierung ge- 
machten Centralschulden wegen der Statt gefundenen Auflösung 
des Königreichs Westphalen und des Mangels eines rechtlichen 
Successionsverhältnisses, wieder ohne Unterschied, ob es sich um 
Provinzen handelte, welche von Preussen 1807 an Napoleon 
cedirt wurden, oder um solche, welche von ihm blos nach Kriegs- 
recht in Besitz genommen waren, dem strengen Rechte nach nicht 
als verpflichtet betrachtet werden. Selbst Preussen hätte streng 
genommen eine solche Verpflichtung in Betreff jener Provinzen 
anzuerkennen nicht nöthig gehabt und konnte daher auch bei der 
Abtretung von Hildesheim u. s. w. stillschweigend eine Verbind- 
lichkeit auf Hannover nicht übergehen. 
In dieser Beziehung steht aber vermöge der vorliegenden 
Erklärungen Hannovers, deren Verbindlichkeit auch den 
Gläubigern gegenüber, wenn sie sich auch unter den Gesichts- 
punct einer blossen Pollicitation oder der civilrechtlichen Con- 
troverse von Verträgen zum Vortheile Dritier bringen liesse, hier
        <pb n="108" />
        104 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
nicht in Zweifel gestellt werden soll, die Sache gegenwärtig 
anders. Hannover hat mehrfach, theils in den Verhandlungen 
mit Preusen, theils bei der Bundesversamnilung, die Versicherung 
eritheilt, dass es in Betreff Hildesheims, welches ihm von 
Preussen abgetreten worden, die von der westphälischen Regie- 
rung constitulionsmässig vorgenommenen Handlungen und die 
demgemäss begründeten Rechte und Verbindlichkeiten anzuer- 
kennen bereit sei. Zwar ist nun in Betreff der sog. Zwangs- 
anleihen, deren Eigenschaft als geseizmässig contrahirte allge- 
meine westphälische Staatsschuld von Hannover .nicht in Abrede 
gestellt worden ist, im Staatsvertrag vom 29. Juli 1842 der 
Ausspruch gegeben, dass' diesselben, nebst andern im Artikel 13. 
aufgezählten Ansprüchen, zu den Forderungen gehörten, zu deren 
Vertretung keine Regierung sich verpflichtet halte. Hannover 
hat aber im Schlussprotocolle vom 29. Juli 1842 sich gegen 
die hieraus zu ziehende Schlussfolgerung, als nehme es die früher 
ausgesprochene Erklärung seiner Bereitwilligkeit, sich wegen des 
Fürstenthums Hildesheim an der Abzahlung auf jene Zwangsan- 
leihen zu betheiligen, hiedurch zurück, ausdrücklich verwahrt 
und wird daher auch in Zukunft von der einmal ertheilten Zu- 
sage zurückzutreten wahrscheinlich nicht geneigt sein. 
m 
In Verbindung mit der bisherigen Erörterung betrachten wir 
nun noch eine andere damit zusammenhängende Frage: 
über die Eröffnung des Rechtswegs wegen der 
aus der westphälischen Zwischenherrschaft 
herrührenden Ansprüchemitbesonderer Rück- 
sichtauf Art. XXIX und XXX der Wiener Schluss- 
acte von 1820. 
Die deutsche Nationalversammlung fasste in der 98. Sitzung 
vom 47. Octbr. 1848 bei der Berathung eines Berichts des 
Petitionsausschusses über die Beschwerde eines westphälischen 
Staatsgläubigers (des Commissionsagenten Böhm zu Berlin) den 
Beschluss, die betreffenden Anträge an das Reichsjuslizministerium 
zu verweisen, 
„um nach vorheriger Ermitlelung des Standes der Sache dafür
        <pb n="109" />
        aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 105 
Sorge zu tragen, dass auch in dieser Angelegenheit Niemanden 
sein Recht verschränkt oder vorenthalten werde.“ 
Ich selbst hatte bei dieser Gelegenheit im Gegensatz zu dem 
formell und materiell nicht ganz gerechtfertigt erscheinenden An- 
Irag des Ausschusses den Verbesserungsantrag gestellt, 
„das Gesuch des Beschwerdeführers der Centralgewalt mit dem 
Ersuchen zu überweisen, die Cenfralgewalt wolle dafür Sorge 
iragen, dass überhaupt die Hindernisse, welche der Eröffnung 
und Verfolgung des Rechtswegs hinsichtlich der westphälischen 
Staatsschulden in den belreffenden Staalen entgegen gestanden 
haben, beseitigt’ und dass erforderlichen Falles das durch die 
Wiener Schlussacte, Artikel 30, vorgeschriebene Verfahren 
eingeleitet werde.* 
Es wurde indess der zuerst zur Abslimmung kommende 
noch allgemeiner lautende Antrag des Abgeordnelen Grävell an- 
genommen. Den von mir gestellten Antrag habe ich hier nur 
deshalb hervorgehoben, weil ich darin nur meine rechtliche An- 
sicht von der formellen Behandlung der Sache bereits aus- 
gesprochen habe, — eine Ansicht, die ich auch jetzt noch vertreten 
muss, indem ich, — obwohl oben ausgeführt wurde, dass in 
der That eine rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung der 
westphälischen Staatsschulden auf die betreffenden Staaten nicht 
übergegangen sei, — doch die Frage über die Existenz einer 
solchen Verpflichtung und den Maasstab der Betheiligung der 
richterlichen Cognition als entzogen nicht betrachten kann. 
Es ist bekannt, dass die deutsche Bundesversammlung an 
den Principien, auf welchen der Beschluss vom 4. Dechr. 1823 
beruht, auch später festgehalten, durch Beschluss vom 10. August 
1826 wiederholt alle Privatreclamationen, welche sich auf das 
aufgelöste Königreich Wesiphalen bezogen, wegen Mangel an 
Compelenz abgewiesen und auch später deshalb angebrachte Be- 
schwerden einzelner Reclamanten — wie namentlich auch des- 
jenigen, welcher den Beschluss der Nationalversanımlung pro- 
vocirte — als unbegründet verworfen hat. Da sie aber in diesen 
Fällen eine Beschwerde wegen Justizverweigerung auf Grund des 
Artikels 29 der Wiener Schlussacte nicht begründet fand, so 
konnte sie auch nicht dazu gelangen, die Bestimmungen des
        <pb n="110" />
        106 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
Art. 30, der nur einen besonderen Fall der Hemmung des Rechts- 
wegs betrifft, zur Ausführung zu bringen. Ganz in derselben 
Weise hatte sich die Bundesversammlung z. B. auch in Betreff 
der Beschwerden Schlesischer Staatsgläubiger gegen Preussen, 
wobei der Artikel 9 des Berliner Friedens vom 28. Juli 1752 
in Betracht kam, in der 14. Sitzung des Jahres 1819 und 19. 
Sitzung von 1828 ausgesprochen. 
Alle diese und andere Incompetenzbeschlüsse der deutschen 
Bundesversammlung, namentlich auch diejenigen, welche die west- 
phälischen Reclamanten betreffen, scheinen nun zwar eine Recht- 
fertigung zu finden im Artikel 29 der Wiener Schlussacte, welcher 
eine im Wesen des Staatenbundes begründete Einschränkung der 
schon in der provisorischen Competenzbestimmung vom 12. Juni 
1817 anerkannten Verpflichtung der Bundesversammlung bei Justiz- 
verweigerungen aufstellt. Der Artikel 29 setzt nämlich bekannter- 
maassen fest, dass die Bundesversamnilung nur solche Beschwerden 
annehmen solle, in denen nachgewiesen ist, dass nach der 
Verfassung und den bestehenden Gesetzen des frag- 
lichen Landes die Rechtspflege geweigert oder gehemnit werde. 
Insofern nun hinsichtlich der westphälischen Domainenkäufer landes- 
herrliche Verordnungen vorlagen, welche den Rechtsweg ver- 
schlossen, oder auf eine bestimmte Frage beschränkten, insofern 
z. B. in Preussen durch die Cabinetsordre vom 25. Januar 1823 
den Gerichten die Beurtheilung völkerrechtlicher Fragen ( die 
Auslegung von Staatsverträgen ) entzogen war; insofern leider 
auch ‚der Staatsvertrag vom 29. Juli 1842 im Artikel 2 „die 
in den betreffenden Staaten bestehenden Vorschriften, wodurch 
in Absicht der Regulirung der Ansprüche, welche dritte Personen 
gegen das ehemalige Königreich Westphalen zu haben behaupten, 
der Rechtsweg ausgeschlossen sei“ — nach wie vor in Kraft 
bestehen liess, während er zugleich im Artikel 5 „Ansprüche, 
die erst aus den Handlungen der jetzigen Regierung entstanden 
seien“, ganz von dem Gebiete der Auseinandersetzung ausschloss, 
— konnte allerdings die Bundesversammlung für ihre Entschei- 
dungen einen äusseren Rechtfertigungsgrund finden, indem 
sie sich auf die der gerichtlichen Rechtsverfolgung entgegen-
        <pb n="111" />
        ‘aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft, 107 
stehenden Landesverordnungen bezog und damit die Anwendung 
des Artikels 29 der Wiener Schlussacte beseitigte. 
Man hat den Ausschluss des Rechtswegs zunächst dadurch 
zu rechtfertigen gesucht, dass es sich in den fraglichen Fällen, 
was die Besitzergreifung der veräusserten Domainen durch den 
vertriebenen Landesherrn oder dessen Cammer, oder die Ver- 
pflichtung zur Bezahlung der von der Zwischenherrschaft gemachten 
Schulden betrifft, gar nicht um eine wahre Justizsache handle. 
Denn es komme hierbei auf die Frage an, ob nach Grundsätzen 
des Staats- und Völkerrechts eine Verpflichtung des restituirten 
Regenten anzunehmen sei? Diese Frage liege ausserhalb des 
Wirkungskreises der Gerichte, und über dieselbe sei der Landes- 
herr mit keinem seiner Unterihanen in einen Process sich einzu- 
lassen schuldig. Nur wenn der Landesherr selbst den Besitz 
Einzelner bereits anerkannt gehabt, oder wenn es z. B. auf die 
Frage von Melioralionen ankomme, sei der Rechtsweg als be- 
gründet zu betrachten. In ähnlicher Weise hat man von der 
Unzulässigkeit gesprochen, Gegenstände des innern und äussern 
Staatsrechts in das Gebiet der Rechtsverwaltung herüberzuziehen. 
— „Es handle sich“, wie z. B. eine Grossherzoglich Hessische 
Abstimmung bei der Bundesversammlung ausführt, „hier nicht 
von Privatrechtsstreitigkeiten des Fiscus.* — „Ver- 
hältnisse des Fiscus oder der Staatsregierung wegen Verbindlich- 
keiten, welche von einem aufgelösten, Theils anerkannten, Theils 
nicht anerkannien Gouvernement contrahirt worden seien, trügen 
keinen privatrechtlichen Charakter an sich. Der Fiscus sei aber 
nur für privatrechtliche Verhältnisse den Gerichten unter- 
worfen und jede Ausdehnung einer solchen Unterwerfung auf 
Verhältnisse des öffentlichen Rechts würde eine für unab- 
hängige Staaten unzulässige Unterordnung der Regierung unter 
die Gerichte sein.* 
Allein dies ganze Raisonnement beruht auf falschen Vor- 
ausselzungen und Trugschlüssen. Dass der Staat die Ausübung 
der Regierungsgewalt, namentlich auch die Geltendmachung des 
jus eminens nicht dem Urtheil der Gerichte unterwerfen kann, 
versteht sich ganz von selbst. Denn es handelt sich dabei eben 
nicht um eine Rechts-, sondern um eine politische Frage
        <pb n="112" />
        108 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
und dies gilt von allen Zweigen der Staaisgewal. Demnach 
kann allerdings auch die Wiedereinsetzung einer durch eine 
Zwischenherrschaft unterbrochen gewesenen Regierungsgewalt 
selbst, mit ihren Folgen und Wirkungen in Betreff des öffent- 
lichen Rechtszustandes für die Zukunft, keine dem Urtheile der 
Gerichte unterworfene Frage sein; allein, wenn es sich darum 
handelt, ob und inwiefern Privatrechte durch Handlungen der 
vertriebenen Regierung, besonders solche, die an sich privat- 
rechtlicher Natur sind, wie z. B. Käufe und Anlehen, begründet 
worden und ferner anzuerkennen seien, so fällt dies allerdings 
unter den allgemeinen Begriff einer Justizsache !). Hätte sich 
also z. B. für die Besitzergreifung der unter der westphälischen 
Herrschaft veräusserten Domainen wirklich das sog. Staats- 
noihrecht geltend machen lassen, so wäre diese Besilznahme 
selbst allerdings der richterlichen Cognition entzogen worden; — 
keineswegs aber die Frage, ob und welche Entschädigung 
den Käufern oder Besitzern dafür zuzusprechen sei. Allein, 
um dieses Staatsnothrecht handelte es sich dabei in der 
That gar nicht; der Fiscus oder die landesherrliche Kammer 
nahm die Güler nicht kraft eines in der Staatsgewalt enthaltenen 
Herrscherrechts, sondern ganz einfach auf den Grund eines 
angeblich fortdauernden und ungeachtet des dazwischen liegenden 
Verkaufs nebst Uebergabe nicht aufgehobenen Eigenthums 
des Landesherrn in Anspruch. Die Frage, ob ein solches Eigen- 
ihum anzuerkennen sei, oder nicht, ist eine reine Rechtsfrage 
und sowie der Fiscus in allen übrigen Fällen, wo er Besitz oder 
Eigenihum an Sachen behauptet und verfolgen will, nach den 
Grundsätzen der deutschen Justizverfassung vor den Gerichlen 
Recht nehmen muss, so hätte es billiger und gerechter Weise 
auch gegen die westphälischen Domainenkäufer geschehen müssen. 
Dass die Gerichte beim Erkenntniss über streitige Privatrechte 
bloss an das Privatrecht im objecliven Sinn angewiesen 
seien, dabei aber nicht auch Quellen des öffentlichen Rechts, 
völkerrechtliche oder Staatsverträge, zur Anwendung zu bringen 
hätten, und dass sie dieselben nicht richtig zu interpretiren im 
er 
1) Vergl. mein deutsches Staats- und Bundesrecht Th. I. 6. 145. 
  
——
        <pb n="113" />
        aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 109 
Stande seien, ist eine durchaus grundlose und verwerfliche Be- 
schränkung des Richteramis, die da, wo sie gesetzlich ausge- 
sprochen worden ist, wie z. B. in der bereits 1845 wieder 
aufgehobenen Preussischen Verordnung vom 25. Januar 1823, 
nicht einmal durch den politischen Grund sich rechtfertigen lässt, 
dass der Staat ein Interesse dabei habe, dass dergleichen völker- 
rechtliche Quellen nicht unrichtig oder ungleich interpretirt würden !). 
Noch weniger konnte der gegen die Competenz der Bundes- 
versammlung, mittelbar aber auch gegen die Existenz einer 
Justizsache, gebrauchte Grund auf Beachtung Anspruch machen, 
dass die Entscheidung über die vor Entstehung des deutschen 
Bundes stattgefundenen völkerrechtlichen Verhältnisse lediglich 
den Bundesstaaten, welche daran ein Interesse hätten, sich darüber 
unter einander zu verstehen, überlassen werden müsse ?). Denn 
abgesehen von der ganz bundesgesetzwidrigen Beschränkung der 
Competenz der Bundesversammlung, die sich auf alle Streitig- 
keiten zwischen Bundesgliedern bezieht, lag darin die völlig un- 
zulässige Behauptung, als seien dadurch alle vor der Gründung 
des Bundesvereins entstandenen Rechte von Privatpersonen der 
Garantie des gerichtlichen Schutzes durch die Bundesversammlung 
entzogen. 
Desshalb konnte auch die Frage über die Verpflichtung zur 
Bezahlung der aus der westphälischen Zwischenherrschaft her- 
rührenden persönlichen Ansprüche als eine der Competenz der 
Gerichte entzogene Frage nicht betrachtet werden. Die Gültigkeit 
von Landes- und Kammerschulden ist in Deutschland imıner als 
eine zur gerichtlichen Entscheidung geeignete Sache behandelt 
worden und erst die Nachahmung der französischen Gesetzgebung 
und die Erweiterung des Zwittergeschöpfs der sog. Administrativ- 
justiz hat in Deutschland an manchen Orten eine Abweichung 
von den ältern Rechtsgrundsätzen herbeigeführt. Die Möglichkeit 
und, wie es scheint, die Furcht, dass die Gerichte auch gegen 
1) Vergl. Klüber, die Selbstständigkeit des Richteramts. Frankfurt 
1832 und überhaupt: H. A. Zachariä, deutsches Staats- und Bundesrecht. 
Th. IL S. 168. 6. 153. No. II. 6. 155 in fine. 
2) Protocoll der Bundesversammlung vom 5. Juni 1823. 6. 98. 5. 239
        <pb n="114" />
        110 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
den Fiscus entscheiden könnten, war natürlich gar kein Grund 
zur Verschliessung des Rechtsweges. 
Der Artikel 29 der Wiener Schlussacte setzt, wie schon 
vorher erwähnt wurde, fest, dass die Beschwerden wegen ver- 
weigerter oder gehemmiter Rechtspflege nach der Verfassung und 
den bestehenden Gesetzen des betreffenden Landes von der 
Bundesversammlung beurtheilt werden sollten. Insofern nun bei 
den Ansprüchen, die an sich blos gegen den einen oder andern 
der betheiligten Staaten gerichtet waren, der gerichtlichen Ver- 
folgung derselben landesherrliche Verordnungen entgegenstanden, 
fand die Bundesversammlung in der Meinung, dass ihr über die 
Ausübung des landesherrlichen Gesetzgebungsrechts keinerlei 
Cognition zustehe, darin den genügenden Grund, um sich für 
incompetent zur Bewirkung der gerichtlichen Hülfe zu erklären. 
Es war dies aber eine Auffassung des Berufs der Bundes- 
versammlung und eine Anwendung des fraglichen Artikels der 
Schlussacte, die den dadurch beabsichtigten Schutz gegen Miss- 
brauch der landesherrlichen Gewalt und die Garantie der Selbst- 
ständigkeit und Unabhängigkeit der Rechtspflege, wie sich 
besonders in den Vorgängen in Kurhessen und in Betreff der 
mehrerwähnten Verordnungen von 1814 und 1818 zeigte, rein 
ilusorisch machte. Wollte das die Bundesversammlung nicht, so 
hätte sie wenigstens daran festhalten müssen, dass im Gegensatz 
zu den „bestehenden Gesetzen“ das für den hesonderen 
Fall erlassene Specialgesetz, (sei es auch, dass es sich in 
eine allgemeine Form einhüllte) und das auf unzulässige Weise 
mit rückwirkender Kraft versehene allgemeine Gesetz 
die Beschwerde wegen Justizhemmung zu einer unbegründeten 
nicht machen könne; dass mithin unter bestehenden Geselzen 
oder allgemeinen Rechten nur diejenigen zu verstehen seien, 
welche, ohne Rücksicht auf den fraglichen Fall ader das zu ver- 
folgende Recht, bei der Begründung des gerichtlich zu verfol- 
genden Anspruchs existirten. Denn nur so konnte die: in die 
Form von Gesetzen sich hüllende Cabinetsjustiz wirklich vereitelt 
werden '). Die deutsche Bundesversammlung hat leider in dieser 
1) Vgl. H. A, Zachariä, Deutsches Staats- und Bundesrecht. Bd. III. 
Seite 343 f.
        <pb n="115" />
        aus den Handlıngen einer Zwischenherrschaft. 114 
Beziehung ihren Beruf nicht erkannt und in Folge davon sind 
gerade bei der Frage über die Anwendung des Artikels 29 der 
Schlussacte fast lauter Incompetenzerklärungen zum Vorschein 
gekommen. Auch bei den Beschlüssen vom 4. December 1823 
und 10. August 1826, die westphälischen Angelegenheiten be- 
treffend, lag hierin der Haupifehler. Eine res judicata bilden 
aber diese Beschlüsse nicht, und würden daher auch gegenwärtig 
einer andern Auffassung des Artikels 29 der Schlussacte Seitens 
der deutschen Bundesversammlung nicht im Wege stehen können. 
Für die Forderungen oder Ansprüche von Privatpersonen, 
welche ihrer Natur nach nicht gegen den einen oder andern der 
betheiligten Staaten gerichtei waren, sondern gegen mehrere 
oder alle gemeinschaftlich, lag ein besonderer Grund der 
Rechtshemmung noch darin, dass so lange der Maasstab der 
Betheiligung nicht fesistand, der Berechtigte mit keiner be- 
stimmten Klage gegen den einzelnen Staat auftreten konnte. 
Für-Fälle dieser Art hatte nun zwar der Artikel 30 der Schluss- 
acte Vorsorge getroffen, indem er bestimmte, dass die Bundes- 
versammlung über die streitige Vorfrage nöthigenfalls die rechtliche 
Entscheidung durch eine Austrägalinstanz zu veranlassen 
habe. Allein die Bundesversammlung gelangte auch dazu nicht 
und konnte, obwohl sie durch keinen Ausspruch für immer und 
unter allen Umständen ihre Einwirkung abgelehnt hatte, nicht 
dazu gelangen, so lange sie die Beschwerde wegen Juslizver- 
weigerung in Betreff des von den betheiligten Staaten eingehaltenen 
Verfahrens überhaupt (nach Art. 29 der Schlussacte) nicht be- 
gründet fand. 
Ausserdem ist in:den frühern Abstimmungen bei der Bundes- 
versammlung zweierlei ‚geliend gemacht; nämlich 
1) dass der Fall des Art. 30 der Schlussacte an sich nicht 
vorliege, weil die Bedingung, dass die Verpflichtung, den For- 
derungen Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bundes- 
gliedern zweifelhaft oder bestritten sei in Wahrheit nicht 
existire; 
2) dass bei den die Berathung der Schlussacte betreffenden 
Wiener Ministerialceonferenzen die westphälischen Ange- 
legenheiten ausdrücklich von dem Bereich des
        <pb n="116" />
        112 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
Artikels ausgenommen worden seien, woraus dann wieder 
in der Grossherzoglich Hessischen Abstimmung von 1823 die 
zurückschliessende Folgerung abgeleitet worden ist, dass wer 
Art. 30 hier nicht anerkenne, sich auch nicht die Anwendung 
des Art. 29 gefallen lassen könne !).. Was nun den ersten 
Grund betrifft, so kann man allerdings durch eine rein gram- 
matische Interpretation des Artikels 30, in welchem vorausgesetzt 
wird, „dass die Verpflichtung, den Forderungen von Prival- 
personen Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bundes- 
gliedern zweifelhaft oder bestritten sei,* zu der Folge- 
rung gelangen, dass die Anwendung des Artikels wegfalle, wenn 
die mehreren Bundesglieder darüber einig sind, dass keines 
von ihnen der Privatperson etwas schuldig sei ?),. Nimmt man 
dann hinzu, dass sich die betheiligten Staaten, Hannover, Kur- 
hessen und Braunschweig von Anfang an geweigert haben, für 
die gewaltsam occupirt gewesenen Provinzen eine Verpflichtung 
aus den Handlungen der wesiphälischen Zwischenherrschaft an- 
zuerkennen, und dass Preussen mit ihnen in dem Staatsvertrag 
vom 29. Juli 1842, im Art. 18, Nr. 2 und im Art. 13 unter 
5 Nummern eine Reihe von Forderungen bezeichnet, „zu deren 
Vertretung sich keine der Regierungen verpflichtet hält,“ zu 
welchen auch namentlich (Nr. 4) die Forderungen wegen re- 
quirirter Lieferungen und Leistungen für die westphälische oder 
französische Militärverwaltung und (Nr. 5) die westphälischen 
Zwangsanleihen von 1808, 1810 und 1812 gerechnet werden; 
— so könnte man allerdings zu dem Schluss gelangen, dass die 
betheiligten Staaten auch jetzt das Recht hätten, der Einleitung 
eines austrägalgerichtlichen Verfahrens zu Gunsten der west- 
phälischen Staatsgläubiger und der zuvörderst durch die oberste 
Bundesbehörde zu versuchenden Ausgleichung auf gütlichem 
Wege zu widersprechen. 
Allein die Geltendmachung dieses Grundes würde sich kaum 
mit der, von Staatsregierungen vor Allem in ihren Handlungen 
zu wahrenden, bona fides vertragen und die wohlthätige auf 
1) Protocoll der Bundesversammlung vom 4. Dechr. 1823. $. 164. S. 657. 
2)H. A. Zachariä, Deutsches Staats- und Bundesrecht, Thl. II. 
6. 250. 8. 317.
        <pb n="117" />
        aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 113 
Rechtsschutz abzweckende Bestimmung des Art. 30 ganz auszu- 
schliessen geeignet sein. Wollte man auch die vorhin erwähnte 
grammalische Interpretation, so schwer sie sich mit dem Grund 
und dem Zwecke des Gesetzes vereinigen lässt, gelten lassen, 
so würde immer noch ein Unterschied bestehen zwischen dem 
Falle, dass die mehreren ‚Regierungen darüber einig sind, wie 
ein (vielleicht nur frivoler Weise geltend gemachter) Anspruch 
gar nicht existire und dem wesentlich andern Falle, dass 
sie wirklich vorhandene Ansprüche nicht gelten lassen wollen, 
weil sie nicht gegen sie gerichtet werden könnten. Nur das 
Letztere ist in Betreff der im Staatsvertrag von 1842 bezeich- 
neten westphälischen Forderungen der Fall. Es ist aber ebenso 
unleugbar, dass gerade über diese Frage die betheiligten Re- 
gierungen keineswegs von Anfang an einerlei Meinung gewesen 
sind; namentlich hat Preussen früher andere Grundsätze als 
Hannover geltend gemacht und Letzteres wird, wenn es seine 
Erklärung im Schlussprotocoll vom 29. Juli 1842 beachtet, un- 
möglich mit Ernst und Entschiedenheit behaupten können, dass 
es in jeder Beziehung eine Verpflichtung in Abrede gestellt habe, 
mag sich dieselbe auch nur auf das Fürstenthum Hildesheim be- 
ziehen. Bedürfle es auch weiter nichts, als die Erklärung der 
betheiligten Regierungen, dass sie sich nicht zur Vertretung der. 
fraglichen Forderungen für schuldig erachteten, um damit die 
Feststellung eines Maasstabes für den Fall der doch vorhandenen 
Verpflichtung auf dem im Art. 30 vorgeschriebenen Wege abzu- 
wenden, und damit die Rechtsverfolgungen möglich zu machen, — 
so wäre es besser gewesen, man hätte den Art. 30 der Wiener 
Schlussacte gar nicht gegeben. Wie die Sache in Betreff der 
westphälischen Centralschulden liegt, wird man nicht sagen können, 
es bestehe, namentlich was den Maassstab der Betheiligung be- 
trifft, keine Differenz zwischen den betheiligten Bundes- 
gliedern. Die commissarischen Verhandlungen weisen zur Genüge 
das Gegentheil nach. 
Der zweite der, wider die Anwendung des Artikels 30 
auf die Regulirung der westphälischen Centralangelegenheiten 
angeführten, Gründe hat allerdings in factischer Hinsicht seine 
Richtigkeit. Bereits im Protocoll der Bundesversammlung vom 
Zeitschr. für Staatsw. 4853. 1s Heft. 8
        <pb n="118" />
        414 Ueber d. Verpfl. rest. Reg. aus d. Handl. einer Zwischenherrschaft. 
5. Juni 1323, $. 98. S. 238 hat Hannover für sich und für Braun- 
schweig, gegen die Anwendung des Art. 30 der Schlussacte auf 
die westphälischen Angelegenheiten auf den Grund dessen, was 
darüber in Wien verhandelt worden sei, prolestirt. Es sei 
bekannt, dass schon damals, als der Artikel, welcher jetzt den 
30sten der Schlussacte ausmacht, in der 17ten Ministerialecon- 
ferenz zu Wien vorläufig genehmigt werden sollte, die Hannover’- 
schen und Braunschweigischen Gesandten sogleich zu Protocoll 
gegeben hätten, dass sie demselben nur unter der ausdrücklichen 
Reservation beitreten könnten, dass von demselben keine An- 
wendung auf die s. g. westphälischen Angelegenheiten stattfinde. 
(Die Erklärung selbst ist hier wörtlich angeführt.) Es ergebe 
sich auch aus dem Protocolle der 17ten Sitzung, dass auf den 
Grund dieser Erklärungen die Bevollmächtigten der übrigen Re- 
gierungen zu Protocoll gegeben hätten, dass bei Abfassung des 
15ten (jetzt 30sten) Artikels von den westphälischen Forderungen 
durchaus nicht habe die Rede sein können, die Absicht dieses 
Artikels vielmehr lediglich dahin gehe, zu bestimmen, wie es 
mit rechtmässigen und begründeten Forderungen und 
Ansprüchen zu halten sei, denen die gebührende Befriedigung 
desshalb verweigert werde, weil die Verpflichtung dazu, oder 
das Maass der Uebernahme und Reparlition zwischen mehreren 
Bundesgliedern noch zweifelhaft oder streitig sein möchte. 
Allein es ist in der That unmöglich, auf diesen Vorbehalt 
ein rechtliches Gewicht zu legen. Möchten auch die 
Bundesregierungen gemäss desselben ihre Gesandien bei der 
Bundesversammlung zu instruiren sich veranlasst finden, für die 
Bundesversammlung selbst wurde dadurch keine Ver- 
pflichtung zu einer beschränkenden Interpretation bundesverfas- 
sungsmässig begründet, und gegen dritte Betheiligte (die Gläu- 
biger) konnte er nur die Eigenschaft einer reservatio mentalis 
haben. Nur die Schlussacte, wie sie aus den Wiener Ministerial- 
conferenzen hervorging, ist von der Bundesversammlung als 
Grundgesetz des Bundes anerkannt worden, die Erklärungen in 
jenen Conferenzen dagegen und die bis auf die jetzige Zeit 
nicht einmal publicirten Conferenzprotocolle haben durchaus keine 
geselzliche Kraft.
        <pb n="119" />
        Die staatswissenschaflliche Theorie der Griechen vor 
Aristoteles und Platon 
und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft. 
  
Von Dr. L. Stein in Kiel, 
  
Es wäre im Grunde eine merkwürdige Erscheinung, wenn 
in einem geistig so lebendigen, und an volkswirthschaftlichen wie 
an gesellschaftlichen Thatsachen so reichen Lande wie Griechen+ 
land überhaupt und namentlich Ailika alle andern Fächer deg 
menschlichen Wissens eine wissenschaflliche Untersuchung ge- 
funden haben sollten mit einziger Ausnahme desjenigen Gebie- 
tes, das doch gerade am innigsten mit der steis neu angeregten 
Frage nach der Verfassung und ihren Rechten zusammenhing 
und diese sogar zum Theil geradezu umschloss, des Gebiets der 
Staatswissenschaften. Allerdings ist im Grossen und Ganzen der 
Satz richtig, dass die Hauptrichtung des griechischen Geistes auf 
Kunst und Philosophie, die des römischen dagegen auf Recht 
und Gerichtsverhandlung ging. Aber kein Volk der Welt hat so 
oft und so .durchgreifend die. Ordnung seiner öffentlichen Ver- 
hältnisse gewechselt als das griechische überhaupt und dag athe- 
niensische. im Besondern; es musste in diesen Bewegungen 
fast schrittweise auf. jene Gewalten stossen, die in die Ver- 
fassungsbildung so mächtig hineingreifen; seine ‚Gesetze, selbst 
betrafen fast immer neben dem blossen Verfassungsrecht zugleich 
auch die volkswirthschaftlichen und gesellschaftlichen. Verhältnisse, 
wie denn das allerdings in der Natur derselben liegt: wie sollie 
8 %
        <pb n="120" />
        116 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
nun bei der geistigen Tiefe und Lebendigkeit jenes in vielem 
Betracht fast wunderbaren Volkes kein Blick auf jene Gebiete 
gefallen sein, deren Umfang und Bedeutung niemanden je ent- 
gangen ist, den der Gang der Ereignisse oder eignes Studium 
ihnen einmal nahe gebracht ? 
So viel uns bekannt ist, existirt indess über die Frage, ob 
vor Platon und Aristoteles schon eine staatswissenschaftliche 
Literatur bei den Atheniensern dagewesen, keine Untersuchung 
und auch keine Angabe mit Ausnahme eines einzigen Punktes, 
der Sklavenfrage. Wir wollen nun keineswegs in Abrede stellen 
dass auch die sorgfältigste Untersuchung der alten Klassiker 
kaum im Stande sein dürfte, irgend etwas wesentliches zu dem 
allerdings kahlen Schema — um uns des Ausdrucks. zu bedie- 
nen — hinzuzufügen, das wir aus dem ersten Kenner der Lite- 
ratur seiner Zeit, aus Aristoteles selbst uns gesammelt haben; 
und wir glauben daher, dass man sich täuschen würde, wenn man 
sich von einer solchen Untersuchung die Herstellung einer vollen 
und lebendigen Literatur in unserm Sinne des Wortes verspräche. 
Es wird vielmehr das Folgende zeigen, wie wenig Positives uns 
zu Gebote steht. Aber dennoch müssen wir die Untersuchung 
und Darstellung dessen, was uns wohl hauptsächlich Aristote- 
les in beiläufigen Andeutungen gerettet hat, für eine ganz we- 
sentliche Erfüllung unserer Kunde der griechischen Wissenschaft 
halten. 
Die hergebrachte Art und Weise, wie man Aristoteles und 
Platon in der Geschichte der Rechtphilosophie hinzustellen pflegt, 
muss bei, jedem der die Bewegungen des griechischen Volkes 
nicht lebendig gegenwärtig hat, die Vorstellung erwecken, dass 
jene beiden Heroen die Staatswissenschaft, deren Einfluss nicht 
bloss heute dauert sondern der da dauern wird so lange es eine 
Wissenschaft giebt, ja der so gross ist dass es bloss durch sie 
schon eine Wissenschaft geben wird, fast ohne alle Vorgänger 
ihre mächtigen Systeme und Lebensanschauungen wie eine ge- 
wappnete Minerva in ürsprünglicher That aus sich selbst geboren 
haben. Abgesehen davon, ob dies richtig ist oder nicht, ist es 
wenigstens für die meisten Menschen viel leichter, dies in solcher 
Weise sich zu denken. Denn wenn jene beiden Männer mit
        <pb n="121" />
        vor Aristoteles und Platon. 417 
ihrem geistigen Leben das Resultat einer machtvoll arbeitenden 
Geschichte sind, wenn es wahr ist, dass wir sie nur dann ganz 
verstehen, wenn wir sie als Schlusspunkt und höchsten geistigen 
Ausdruck der Geschichte betrachten die ihnen vorhergeht, so 
wird es allerdings nothwendig für den Lernenden, neben oder 
wenn man will vor demjenigen, was diese Männer selbst gegeben 
haben und gewesen sind, sich geistig auch den Boden auf dem 
sie erwuchsen, die Voraussetzungen die sie vorfanden, die Gegner 
mit denen sie zu kämpfen hatten, zur Anschauung zu bringen. 
Das Verständniss des Platon und Aristoteles wird dann etwas 
höheres als das blosse Verständniss ihrer Hauptwerke; es: wird 
zum. Verständniss des Geistes der Zeit, welche solche Gedanken 
erzeugen konnte, und welche ihrer bedurft hat, eben weil sie 
sie erzeugte. Wir werden alsdann von diesem Standpunkte aus 
weder bei Platon noch bei Aristoteles stehen bleiben können: wir 
werden sie als die Blüthe ihrer Zeit betrachten, aber ebendess- 
halb mit der Blüthe nicht das ganze Leben erschöpft sehen; wir 
werden in ihnen nicht wie bisher bloss Philosophen und Gelehrte 
sondern Männer die mitten in der geistigen Bewegung ihrer 
Zeit standen, anerkennen, und das ist eine Arbeit für jeden, der 
sie so verstehen will. Aber eine unerlässliche. 
Wir sind in dieser Beziehung wohl im Allgemeinen schon 
von der Auffassungsweise zurückgekommen, die im Anfang der 
Geschichte der Wissenschaft in ganz natürlicher Art sich fast 
ausschliessliche Geltung verschaffte. Es war durchaus in der 
Ordnung, dass man im Anfang sich zunächst an die grossen 
Thatsachen der Geschichte des menschlichen Geistes wandte, die 
weit über das Gewöhnliche hervorragend, dem Gewöhnlichen 
selbst, zwischen dem sie standen, einen höhern Charakter gaben. 
Diese Thatsachen waren eben die Arbeiten und das Leben der 
grossen Männer aller Wissenschaften, die wie Merk- und Wege- 
zeichen den Weg darlegten, den der menschliche Geist durch 
die Jahrhunderte zurücklegte. Sie mussten erst durchaus fest- 
‚stehen, ehe man Maass und Werth der Erscheinungen, die zwischen 
ihnen liegen, in Anschlag bringen konnte; sie schienen eben- 
desshalb im Anfange allein der eingehenden Beachtung, ja des 
Studiums eines ganzen Menschenlebens werih. Und so hat sich
        <pb n="122" />
        448 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
um sie bisher das Wissen von dem geistigen Leben crystallisirt ; 
durch sie ist. die Gewähr geboten, dass nun das, was sonst aller 
menschlichen Kunde verloren gegangen wäre, uns zur Erfüllung 
der Anschauung des Ganzen dauernd erhalten wird. Allein die 
Gefahr, das Kleinere zu verlieren, wenn man nicht das Grosse 
als einzige Hauptsache festhielt, ist jetzt wohl als eine beseitigte 
zu betrachten. Die Erkenniniss menschlicher Dinge steigt von 
den Höhen allmählich in die Thäler hinab, und fast mit 
jedem Tage gewinnt die Kunde derjenigen Verhältnisse, welche 
die, grösseren Erscheinungen als kleine aber massenhafte und 
dadurch machtvolle Mächte begleiten, eine immer höhere Bedeu- 
tung. Und wie es seiner Zeit nalturgemäss war, dass man sich 
mit Wissenschaft und Lehre an die höchste Aristokratie des 
menschlichen Geistes anschloss, so ist es nicht minder nalurge- 
mäss, dass man jelzt beginnt, die Masse des geistigen Daseins 
und Lebens mit in Berechnung zu ziehen. 
Offenbar aber kommt es, wie es uns wenigstens scheinen 
will, darauf an, nicht bei diesen Allgemeinheiten stehen zu blei- 
ben. Und in der That wird es nicht schwer sein, ein allgemeines 
Gesetz aufzustellen für die Erscheinung aller hervorragenden 
Werke im Gebiete der Staatswissenschafl einerseits, und für den 
Einfluss den sie ausüben andrerseits, ein Gesetz das wir hier 
auch desshalb darzulegen berechtigl sind, weil es seine volle, 
und wie das Folgende zeigen wird auch leichtverständliche Gel- 
tung nicht minder für die Zeit des Plalon und Aristoteles wie 
für unsere unmiltelbare Gegenwart hat. Es muss, wie uns scheinen 
will, dies Gesetz dem Studium jeder grössern und einfluss- 
reichern Erscheinung im Gebiete der Staatswissenchalt zum Grunde 
gelegt werden; und je genauer man es belrachtel, desto mehr 
wird man mit uns dahin übereinsliimmen, dass es nur dadurch 
möglich werden kann, den rechten Sinn der betreffenden Lehren, 
ja oft sogar die geistige Möglichkeit derselben zu verstehen. 
Denn es ist am Ende doch wahr, dass die grössten Irrthümer 
der Staatsweisen mehr den Verhältnissen ihrer Zeit als ihnen 
selbst angehören, und dass die Logik der sie folgen, noch mehr 
die ihrer Erlebnisse als die ihrer Gedanken ist. Und das nun
        <pb n="123" />
        vor Aristoteles und Platon, 119 
wird klar, wenn man dies alles auf seine gemeinsame Basis 
zurückführt. 
So wenig nämlich, wie es einen abstracten Staat giebt, so 
wenig giebt es eine abstracte politische, sociale oder volks- 
wirthschaftliche Frage für den wirklich Staatskundigen. Al- 
lerdings kann man solche Fragen sehr wohl aufstellen, wie z. B. 
die: was ist der Staat, oder was ist der beste Staat, oder was 
ist die Gesellschaft, oder die beste Gesellschaft. Allein die Un- 
tersuchungen über diese Fragen sind doch immer nur, die 
Schule, die jeder durchmacht, ehe er an die wirklichen Staats- 
fragen geht; und es giebt gar kein andres unterscheidendes 
Kennzeichen zwischen dem wissenschaftlich gebildeten und dem 
nicht wissenschaftlich gebildeten Staatsmanne, als dass der erste 
diese Schule durchgemacht, und ihre Resultate sich als die künf- 
tige Grundlage seiner Anschauungen erworben hat, während der 
zweite sich um dieselben nicht kümmert, und innerhalb der ge- 
gebenen Verhältnisse die begränzte, dadurch freilich mehr fass- 
bare oder auch endliche Wahrheit findet. Für jeden Menschen 
nun gibt es eine Zeit, wo er aus der Schule heraustrilt. Diese 
Zeit der geistigen Mündigkeit des Staatskundigen ist die, wo die 
allgemeinen Begriffe von Staat, Macht, Gesellschaft u. s. w. in 
ihm zum Abschluss gekommen sind. Unter tausenden ändert 
kein Einziger seinen einmal gewonnenen Begriff dieser Dinge, 
und wir fügen hinzu, unter tausenden denkt kein Einziger 
zweimal in seinem Leben ernstlich, das ist in sireng wissen- 
schafllicher Weise, über diese Fragen nach; eben so wenig als 
er zweimal in seinem Leben einen Kursus irgend einer. Theorie 
als Disciplin, oder einer Sprache, von vorne an durchmacht. Und 
dieses ist eben darum so allgemein, weil es das Naturgemässe 
ist. Denn die Schule giebt nur die Fähigkeit, das Wirkliche zu 
begreifen; das Leben aber kann mit seiner Endlichkeit nicht 
bestimmt sein, nur Fähigkeiten zu erwerben. 
Sondern die Fragen, welche an den Menschen herantreten 
so wie er mit seiner innern Schule und Ausbildung fertig ist, 
sind durchaus anderer Natur. Das aber, wodurch sie so sehr 
verschieden sind von der Theorie, liegt nicht so sehr in ihrem 
Inhalt. Denn der geistige Inhalt ist am Ende immer derselbe
        <pb n="124" />
        4120 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
und er ist uns das um so mehr, je mehr er von uns tief und 
ernst erfasst wird. Der Unierschied liegt vielmehr darin, dass’ 
die Fragen des praktischen Lebens zum Handeln auffordern. 
Sie entstehen aus gegebenen Verhältnissen, kehren zu ihnen zu- 
rück, und wollen eben desshalb, dass der Mensch seine arbei- 
tende That nach ihnen einrichte. Sie erscheinen darum im ersten 
Augenblick als ganz gleichgültig gegen alle Theorie; die: gege- 
bene Thatsache ist souverain; was ihr nicht gehört, erscheint 
als werthlos; die Ursachen und Wirkungen sind die Logik der 
vorliegenden Dinge, die Berechnung der Wahrscheinlichkeit ist 
die Klugheit, die sie fordern, und ihr Zweck ist nur zu oft ihre 
Moral. Sie erscheinen desshalb auch weit dankbarer gegen den 
Menschen, der sich ihnen hingiebt; sie halten manchen Zweifel, 
manche Unruhe von ihm fern, und der praktische Erfolg lohnt in 
ganz anderer Weise, als der iheoretische Abschluss einer wis- 
senschaftlichen Frage. Und somit ergibt sich denn, dass sie immer 
zuerst durch ihre thatsächlichen Verhältnisse die Lebensauffassung 
des Menschen bestimmen, und dass sie eben die Fragen und Auf- 
gaben wieder da aufnehmen, wo die reine Theorie sie abgeschlossen 
hat. Ihnen, diesen gegebenen Verhältnissen, Zuständen und Gegen- 
sätzen gehört daher das ganze Gebiet der wirklichen Fragen und 
Aufgaben für alle diejenigen, welche geistig mündig geworden sind. 
Aber .allerdings ist damit die wissenschaflliche Bewegung 
nicht abgeschlossen. Ein drittes Moment, oder ein dritter Ab- 
schnitt derselben tritt hinzu, und jetzt erst erfüllt sich das, 
woraus die eigentliche Wissenschaft des Staats entsteht. Jene 
ganz praktischen Verhältnisse treffen nämlich bei den begabteren 
Naturen, die zu den Trägern der geistigen Entwickelung auser- 
sehen sind, natürlich alsbald auf die, durch die geistige Schule 
gewonnenen Grundbegriffe. Jetzt entsteht eine neue und höchst 
eigenthümliche Arbeit in diesen Menschen, eine Arbeit deren Spuren 
wir oft gar nicht, oft nur sehr leise angedeutet in ihren Werken 
wiederfinden, die aber dennoch zu den wichtigsten Processen 
gehört, auf welchen das geistige Leben aller Zeiten beruht hat. 
Die ursprüngliche Theorie hat ihre Sätze und Wahrheiten gleich- 
sam fest abgeschlossen, mehr oder weniger organisch ausgebildet 
in ihrem Geiste niedergelegt. Das wirkliche Leben tritt mit
        <pb n="125" />
        vor Aristoteles und Platon. 121 
seinen Thatsachen, mit seiner Wahrheit dem entgegen. Oft wi- 
dersprechen sich beide geradezu; oft decken sie sich nicht ; noch 
öfter aber, ja fast gewöhnlich hängen sie gar nicht zusammen. 
Und dennoch sind sie innerlich offenbar Eins. Es muss mithin 
etwas geben, was sie ‚beide umfasst; Thatsache und Princip, 
Zustand und Begriff, Wirklichkeit ‘und Theorie, beide gleich stark, 
gleich lebendig, fordern gegenseitig in ihrem Geiste, was sie, 
jede für sich, nicht mit sich gebracht. Da beginnt nun ein Kampf; 
die Härte des Einen stösst sich an der Schärfe des Anderen, die 
Zähigkeit des Einen ringt mit der Consequenz des Andern; es 
kann .das Eine nicht geleugnet, das Andere nicht aufgegeben 
werden; es kann das Eine nicht genügen ohne das Andere, das 
Andere sich ohne das Erste nicht erfüllen; und wie jenes nicht 
möglich ist für den Geist ohne dieses, so hat dieses keine Wahr- 
heit ohne jenes in der Wirklichkeit. Wer wird siegen in diesem 
Kampfe, einem Kampfe der nicht mehr die Mühe des Verstehens 
und Lernens ist, sondern vielmehr die schöpferische Arbeit einer 
neuen Anschäuung ? Es ist klar, weder wird das Eine noch auch das 
Andere allein gewinnen. Sondern es wird der abstracte Begriff 
sich gleichsam einen Körper gewinnen an der praktischen Frage; 
er wird die allgemeine Wahrheit für das Wissen in demjenigen 
finden, wo sie für seine praktische Thäligkeit liegen würde; 
oder er wird die Anwendung seiner Theorie auf die gegebenen 
Gegensätze und Fragen seiner Mitwelt für die letzte iheo- 
retische Wahrheit halten. Dann wird sich ihm eine neue Welt 
öffnen. Er hat für seine theoretische Fähigkeit ein bestimmtes 
Gebiet; er hat Gegner, er hat Freunde, er hat Aufgaben und 
Anwendungen; ohne dass er es weiss, ist jener abstracte Begriff 
der logischen Wahrheit verschwunden, und an seiner Stelle steht 
ein anderer, der oft weniger Consequenz , aber immer mehr 
praktisches Gewicht hat, ein Begriff oder ein System, die auch für 
andere Menschen, für andere Dinge Geltung haben, als bloss für 
ihn, weil sie eben aus anderen Menschen und anderen Dingen 
zugleich mit hervorgegangen sind; ein Begriff bei dem er sich 
beruhigt, weil er in seinem Sinne handeln kann, und der weni- 
ger Zweifel erregt, weil er aus gegebenen Dingen hervorgehend, 
die gegebenen Dinge auch zu erklären vermag. Und erst dann,
        <pb n="126" />
        122 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
nachdem dieser zweite Act der Erziehung oder der Schule im 
Menschen durchgemacht ist, darf er sich in seiner Individualität 
für fertig halten. Er ist nicht blos mündig, er ist auch reif. 
Das ist die Zeit der höchsten Blüthe seines Wesens, ‘zu dem 
jetzt die Zeit die ihn umgiebt, zwar ihre Mängel aber auch die 
Möglichkeit der Bethätigung seiner Auffassungen hinzugefügt hat, 
indem sie seinen geistigen Besitz mit sich und ihrem begränzten 
aber auch festen Stoffe erfüllt hat. Und wer diese Stufe in 
seinem Leben erreicht hat, der wird in sich wenig mehr ändern, 
aber dafür neben und um sich um so mehr anregen, erschaffen 
and erhalten. Jeder aber durchlebt in seiner Weise diese Stu- 
fen und Kämpfe ; und Vielen würde viel innerer Zweifel und 
viel Verkehrtheit und Stolz erspart werden, wenn sie sich klar 
bewusst wären, dass es nothwendig ist für den Geist, dies alles 
zu erfahren. Denn es hat der Geist seine Jahre und Tage so gut 
als der Körper '!). 
Und welches nun ist die Anwendung dieser Sätze auf un- 
'sere Frage ? 
Wir glauben weder dass es Schwierigkeit hat sie zu finden, 
noch auch die gefundene anzuerkennen. 
Jene praktischen Verhältnisse des Lebens überhaupt und des 
Staats im Besondern sind in der That weder zufällig noch gleich- 
artig. Es soll nicht unsere Sache sein, hier nach den Gesetzen 
zu fragen nach welchen sie einander folgen. Allein es wird 
keinem Zweifel unterliegen, dass jede Zeit ihre besondere Ord- 
nung des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens hat, und dass 
es keiner gegeben ist, sich derselben zu entziehen. Wer aber 
überall sich mit diesen Angelegenheiten: beschäftigt, der wird 
sich noch weniger den grossen Gegensätzen und Fragen ent- 
ziehen können, die dieser Zeit angehören. Daher denn ergiebt 
sich, dass es gerade diese historisch gegebenen Zustände und Ge- 
gensälze sind, welche die reine Theorie des Staats erfassen, und 
sie gleichsam zwingen, die Gesammtsumme der geistigen Kraft 
und Erfahrung welche die reine Wissenschaft der Zeit enthält 
  
1) Auch Aristoteles kennt dies sehr gut. Denn das Obige ist es, was 
er meint, wenn er bei der Behandlung der Sklavenfrage I. 2. 8. sagt: man 
müsse die Sache xai 75 Aoyw Jewproa, xar dx Tür yırousvuy zarauadeiv.
        <pb n="127" />
        vor Aristoteles und Platon. 123 
auf sie anzuwenden. Es ist eine Scheidung beider, ein Zustand 
in welchem die reine Theorie nicht mit der vorliegend prakti- 
schen Aufgabe sich verständigte und in dem Geiste des Denkers 
sich zu einem untheilbaren Ganzen verschmölze, nur bei denjenigen 
Arbeiten denkbar, welche eben weder Werth noch Einfluss haben; 
es ist andrerseits das Maass des Werthes und des Einflusses 
solcher Arbeiten gegeben in dem Maasse, in welchem die reine 
Theorie sich mit dem Positiven verbunden hat. Jeder grosse 
Staatsphilosoph daher ist nothwendig — nicht weil er will 
oder äusserlich muss, sondern weil die innere Natur der Dinge 
es fordert, mit seiner Theorie und Staatsanschauung nur der 
höchste wissenschaflliche Ausdruck seiner Zeit, und ‚der 
Hauptfragen welche in seiner Zeil die Gemüther bewegen. 
Und daraus ergeben sich eine Reihe von Folgesätzen, von denen 
wir, weil sie allgemein gültig sind, die wichtigsten hier mit auf- 
führen wollen. Ihre Anwendung auf die beiden Häupter der 
griechischen Staatskunst wird sich sogleich ergeben. 
Es folgt zuerst, dass keine Staatstheorie oder Gesellschafls- 
iheorie Verhältnisse und Fragen in sich verarbeiten kann, die 
nicht entweder für sie wirklich vorhanden, oder doch vorhanden 
gewesen sind. Die Wissenschaft ist nicht eine schöpferische 
Kraft für die Verhältnisse und: Ordnungen der Dinge; was sie 
erschafft, das ist das herrschende Bewusstsein über das Gegenwär- 
tige. Auch die grössten Staatskundigen haben in dieser Beziehung 
nie über ihre Zeit hinausgesehen; und es hat daher seinen 
guten Grund, wenn Aristoteles, wie das schon Montesquieu be- 
merkte !), weder das Königthum noch den Adel kannte, und wenn 
er eben so wenig im Stande war, sich eine Vorstellung von einer 
Vertretung des Volkes zu bilden, so nahe er auch zuweilen an 
diesen Punkt herankommt ?). Eben so wenig ahnt Montesquieu 
seinerseits das Dasein eines sogenannten vierten Standes; andere 
Beispiele liessen sich leicht anführen. Platon ward schon von 
seinen eigenen Zeitgenossen nachgesagt, er habe seine Republik 
„ 1) Esprit des Lois XI. 8. Les anciens ne connaissaient point le gouverne- 
ment fonde sur un corps de noblesse, et encore moins le gouvernement 
fonde sur un corps legislatif, forme par la representation d’une nation. cet. 
2) Vergl. z. B. IV. 4. u. 5.
        <pb n="128" />
        124 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
aus den Zuständen Aegyptens herüber gezogen in die reine 
Philosophie; die französische Revolution wollte die all römische 
Republik wieder lebendig machen; Cabets Voyage en Icarie hat 
einen ganzen Band Beweisstellen dafür, dass seine Gedanken so 
alt: sind als die Gedanken der Menschen über das Eigenthum; 
ja selbst die „Anarchie“ Proudhons hatte, wie wir sehen werden, 
schon vor der Zeit des Aristoteles eine ganze Parlei zu Anhän- 
gern. — Es ist aber leicht klar, dass es gewisse Verhältnisse 
und Fragen giebt, die für alle Zeiten Werth und Geltung haben, 
weil sie, in der Natur des Menschen liegend, die ganze Geschichte 
der Menschheit begleitet haben und ewig begleiten werden. 
Dahin gehören namentlich Wesen und Elemente der Demokratie 
und Aristokratie, die Frage nach der Gleichheit und Freiheit und 
anderes. Diejenigen, die diese Fragen in Beziehung auf die Lage 
der Dinge und ihrer Zeit mit Ernst untersuchen, behalten stets 
ihren Werth; und zwar gerade aus dem obigen Grund, weil man 
aus ihnen lernt, was einst gewesen ist. Zu diesen aber gehört 
vor allen Aristoteles. 
Eine zweite Folge des obigen Satzes ist, dass dieselben 
Theorieen und Untersuchungen zu verschiedenen Zeiten einen sehr 
verschiedenen Werth haben, und zwar so sehr, dass eine mässige 
oder gemässigte Darstellung in Einer Zeit ungemeinen Eindruck 
macht, während die ausgezeichnetste Untersuchung und die maass- 
losesten Theorieen desselben Inhalts zu einer andern Zeit ohne 
allen Erfolg bleiben. . Wir wollen diesen Satz, der wohl keinem 
Zweifel unterliegen wird, hier nicht weiter ausführen ; vielleicht 
ist seine lehrreichste Anwendung gerade diejenige, welche sich auf 
die Staatsromane bezieht. Die Utopia von Thomas Morus erschien 
als ein wichtiges Werk; von Campanella, von Morelly und an- 
dern hat man Jahrhunderte lang nicht gesprochen, während 
dieselben Gedanken zu Babeufs Zeiten eine Macht waren. Allein 
es sei uns verstattet auf den Zusammenhang dieses Satzes mit 
dem folgenden, dem letzten den wir hervorheben wollen, auf- 
merksam zu machen. 
Es ergiebt sich nämlich drittens, dass man aus diesen Grün- 
den niemals sich damit begnügen müsste, namentlich nicht in 
der Geschichte der Rechtsphilosophie — die in der That nur ein
        <pb n="129" />
        vor Aristoteles und Platon, 125 
Theil der Geschichte der Staatswissenschaft ist — bloss die Ansichten 
des betreffenden Philosophen wenn auch mit möglichster Klarheit 
und Genauigkeit, darzustellen. Es ist für alle ohne Ausnahme ein 
unverbrüchliches Gesetz, das ihre Theorieen gerade in dem was 
sie eigenthümlich und wichtig macht, nicht ihnen und ihrer in- 
dividuellen Arbeit, sondern ihrer ganzen Zeit, und namentlich 
den Hauptfragen, welche dieselbe bewegen, angehören. Es lässt 
sich sogar bei den meisten nachweisen, wie sie an ganz beslimmte 
Zustände und Gegensätze sich angeschlossen haben, wie sie einen 
ganz bestimmten Zweck halten, wie sie ofl sogar durch ganz bestimmte 
Gegner dazu kamen, ihre Anschauungen zu förmlichen Systemen und 
Büchern zu entwickeln. In der That, wenn man die Rechtsphilo- 
sophen durchgeht, wie wenig gehört dem reinen Begriff des Staats, 
wie wenig der strengen Logik? Und desshalb nun ist est gewiss 
auch von grösster Bedeulung, neben diesen Zuständen zugleich 
die übrigen Schriftsteller, und zwar namentlich diejenigen welche 
dem Hauptschriftsteller vorbergehen, im allgemeinen Ueberblick 
anzuführen. Denn gerade bei diesen gilt in noch höherem 
Maasse als bei dem Hauptschriftsieller der Grundsatz, dass sie, 
mit ihren Ansichten von den gegebenen Verhältnissen influirt, 
auch ein treues Bild der Reflexe bieten, welche diese gegebenen 
Verhältnisse im geistigen Leben der Nation erzeugt haben. Man 
kann vielleicht überhaupt im Allgemeinen sagen, dass die Schrift- 
steller zweiter Ordnung in staatlichen Fragen sich von denen erster 
Ordnung dadurch unterscheiden, dass bei jenen die gegebenen 
Verhältnisse, die Fragen, der Hass und die Erbitterung welche 
sie hervorriefen, das Beherrschende in Auffassung und Darstel- 
lung sind, während das Wesen der Schrifisieller der ersten Ord- 
nung darin besteht, dass sie sich durch diese ihre Gegenwart 
gleichsam hindurch arbeilen, und vermöge ihres klaren Begriffes 
zu einem Standpunkt gelangen, auf welchem sie über diesen 
Fragen ihrer Gegenwart stehen, ohne doch etwas anderes als 
eben diese Fragen unter ihren Füssen zu haben. Diese Unter- 
scheidung mag nun freilich im Allgemeinen wohl richtig sein; 
allein es ist schwer sie zur praktischen Anwendung zu bringen. 
Immer aber wird dabei die Bedeutung der Vorgänger solcher 
Häupter des geistigen Lebens zu allem was Staat und Gesellschaft
        <pb n="130" />
        126 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
betrifft, klar sein. Ein grosser Schriftsteller gleicht in der That 
der Blüthe eines Baumes, die mit der Zeit zur Frucht wird und 
einen Samen erzeugt. Es.ist wahr, dass er auf .diese Weise 
die Lebenskraft seiner Epoche gleichsam in ihrer höchsten Spitze 
in sich zusammenfasst, und es ist bekannt, dass auch in der 
geistigen Welt wie in der natürlichen nach der fruchttragenden 
Zeit stets eine Epoche der Leere und Erschöpfung folgt, wie 
denn andrerseils auch Stellung und Ordnung der besondern Zeit 
wesentlich nach ihren Haupterscheinungen im Gebiete des geistigen 
Lebens berechnet werden. Aber eben desshalb reicht für das 
Bild der Pflanze nicht blos Blüthe und Frucht aus; wir müssen 
lernen nach Stamm und Blatt zu suchen, und jene wird um so 
sicherer erkannt und um so schöner dargestellt werden, je ge- 
nauer und reichlicher die Kunde von diesen ist. _ 
Aristoteles nun mit seiner Politik steht in der Wissenschaft 
vom Staate in allen Beziehungen so hoch und in einigen so 
unerreicht da, er hat einen so ungemeinen Einfluss auf alle Jahr- 
hunderte gehabt, die ihn überhaupt nur gekannt haben, dass es 
unendlich viel merkwürdiger wäre wenn er sein Buch ‘ohne 
alle Vorarbeiten Anderer aus sich selbst heraus erschaffen hätte, 
als er es jetzt durch das’ ist, was ihn so hoch über die meisten 
Arbeiten in der Staatskunst hinstellt. Aber schon die ganze Art 
und Weise seines Vortrages zeigt, dass dasjenige wovon er 
redet nicht zum erstenmale in seinem Volke besprochen wird. 
Diese Kälte und Vielseitigkeit, mit der er seinen Gegenstand 
behandelt, dies Hin- und Herwenden jeder einzelnen Frage, 
diese kühle Betrachtung derjenigen Dinge, die sonst zur Begeiste- 
rung hinzureissen pflegen, gehören keineswegs blos dem reiferen 
Alter eines Mannes, sondern eben so sehr dem Alter und der 
Reife dieser geistigen Beschäftigung selbst an. Wo eine neue 
Theorie oder Ueberzeugung, oder eine neue Ordnung der Dinge 
entsteht, da pflegt dieselbe mit Wärme und Eifer aufzutreten, 
und den ganzen Menschen zu erfassen, gleichsam Gluth und Funken’ 
von sich zu werfen; ihr erscheint nichts zu hoch, nichts was 
sich durch sie nicht erklären liesse, nichts was nicht unbedingt 
sich entweder anschliessen oder ihr entschieden entgegentireten 
müsste. Die innere Lebendigkeit der Ueberzeugung wird zu
        <pb n="131" />
        vor Aristoteles und Platon. 127 
einer äusseren Lebendigkeit des Wortes, und die Sprache leiht 
dem Glauben ihre kühnsten Ausdrücke, ihren schönsten Schwung. 
Es ist die Jugend einer solchen Wissenschaft; und welche Jugend 
wäre nicht blos durch ihre Jugendlichkeit erkennbar? Von 
allem dem sehen wir nichts bei Aristoteles. Er ist in seiner Po- 
litik wie in seinen übrigen Schriften ein Mann der Arbeit, und 
einer ganz bestimmten Arbeit, für die eine ungeheure, eine so 
seltene Kraft gehört, dass sie oft in Jahrhunderten nur einmal 
vorkommt. Er hat gleichsam das Bewusstsein, dass er das ganze 
Wissen, die ganze Summe von Erkenntnissen und Kenntnissen der 
griechischen Welt zu einem übersehbaren Ganzen zusammen- 
fassen, sie ordnen und wo es nöthig ist auch durch Kritik ver- 
ständlich machen soll. Aus seinem Haupte entspringt kein sich 
selbst fortspinnendes System; er sieht sich auf jedem Schritte 
um, ob auch wirkliche Zustände oder andere Schriftsteller vor- 
handen sind, welche bereits ihrerseits die Sache entscheiden, 
oder zur Erklärung etwas hinzubringen. Er spricht und schreibt 
daher in Abschnitten; er wiederholt sich selbst, weil er eben 
nicht erschafft, sondern von sich wiederholenden Erscheinungen 
spricht; er theilt ab mit Umsicht, und ich halte die Bemerkung 
eines Freundes für sehr richtig, dass Aristoteles bei den Werken 
die auf mehr positiver Basis ruhen, immer erst etwa in der 
Weise eines deutschen Gelehrten sich ein Heft von Excerpten 
angelegt habe, aus denen er dann seine Schrift herausgear- 
beitet. Es ist sehr wohl möglich, dass die Oekonomik gar nichts 
andres ist als ein solches Excerptenheft, das als Grundlage einer 
eigenen Arbeit dienen sollte, zu welcher Aristoteles nicht gelangt 
ist; mir wenigstens macht diese Arbeit ganz den Eindruck eben einer 
solchen Vorarbeit, die man etwa aus seinen nachgelassenen Schriften 
aufbewahrt und die dann einer seiner Schüler und Nachfolger ver- 
bessert und verarbeitet hat, wie das heut zu Tage z. B. mit 
den Vorlesungen Schleiermachers über den Staat, die Brandes 
herausgegeben, geschehen ist. Die Sammlung aller Verfassungen 
Griechenlands, die Aristoteles veranstaltet haben soll, ist gewiss 
nichts anderes gewesen, als eine solche Arbeit; in jedem Falle 
aber sieht man, dass ohne allen Zweifel bei seiner Politik eine 
sehr umfassende, wie wir sagen würden, gelehrie Arbeit zu
        <pb n="132" />
        128 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
Grunde gelegen haben muss, aus welcher er dann theils die all- 
gemeinen Wahrheiten seiner Staatskunst, theils auch neue interes- 
sante Data, die ihm des Ueberganges aus seinen Excerpten in 
sein eigentliches Werk werth schienen !), theils auch seine lite- 
rarhistorischen Angaben schöpfte. Alles das nun lässt uns keinen 
Augenblick bezweifeln, dass im Grossen und Ganzen genommen, 
Aristoteles eine Reihe van Voraussetzungen bei seiner Arbeit 
hatte, die, da sie ja schon Inhalt seines Werkes selbst sind, auch 
für die Beuritheilung desselben von entscheidender Wichtigkeit 
werden, und die uns den allgemeinen, oben schon ausgesproche- 
nen Satz bestätigen, dass Aristoteles nicht den Anfang einer 
neuen, sondern den Schlusspunkt einer alten und unter ernster 
und allgemeiner Theilnahme erfolgten Entwicklung bildet. 
Es wird gewiss nicht bestritten werden, dass diese Vor- 
gänger des Aristoteles auch ihrerseits keinesweges als reine 
Theoretiker dastanden. Sie haben sich unzweifelhaft an ihre 
Zeit und ihre Fragen eben so bestimmt angeschlossen, als dies 
jetzt bei den kleinern Arbeiten der Fall ist, welche grösseren 
vorangehen. Wir werden daher gezwungen, ehe wir auf die 
wenigen Andeutungen über diese Schriftsteller eingehen die wir 
besitzen, einen Blick auf die allgemeine Lage der staatlichen 
Verhältnisse Griechenlands in dieser Zeit zu werfen. 
Und dies ist nun noch aus einem andern Grunde nothwen- 
dig. Wir wissen von den voraristotelischen Publicisten nur 
ungemein wenig. Der vorliegenden Arbeit liegt allerdings nur 
ein genaues Studium der Aristotelischen Politik zum Grunde. 
Wir gingen dabei von der Annahme aus, dass Aristoteles, nach 
seiner Weise zu arbeiten, gewiss jede irgendwie bedeutende 
Schrift berücksichtigt haben wird, und dass er. daher entschieden 
die beste Quelle für die Kenntniss von allem demjenigen dar- 
bietet, was vor ihm auf diesem Gebiete geleistet ist. Wir zwei- 
feln nun zwar nicht daran, dass sich bei den übrigen Classikern 
noch hin und wieder mancher Beitrag zu dem, was Aristoteles 
selbst giebt, wird finden lassen; wir bezweifeln indess, dass 
dasjenige, was ausserhalb des Aristoteles gefunden werden mag, 
  
1) Vgl. z. B. das ganze zweite Buch der Politik,
        <pb n="133" />
        vor Aristoteles und Platon. 4129 
auch nur annähernd an Inhalt und Werth den von Aristoteles 
selbst uns Erhaltenen gleichkommen wird. Wir haben desshalb 
nicht angestanden, diese Untersuchungen, obwohl sie sich nur 
auf die Angaben des Aristoteles beziehen, selbstständig darzu- 
legen. Aber sie sind dennoch im Grunde nur sehr dürfiig. Denn 
Aristoteles selbst beschäftigt sich mit einiger Ausführlichkeit allein 
mit Platons Republik; und dennoch ist dasjenige, was er darüber 
sagt, so karg und im Grunde so einseitig, dass wir durch 
Aristoteles allein niemals die Idee Platons verstanden haben würden. 
Ist das nun schon bei Platon der Fall, um wie viel mehr wird es 
für die übrigen zutreffen! So genau und unparlheiisch überall 
Aristoteles bei seinen Angaben über factische Verhältnisse und 
Rechtszustände ist, so wenig scheint er uns zuverlässig, und 
so wenig ist er jedenfalls ausführlich bei seinen literarhistorischen 
Notizen. Wir sind daher auch von dieser Seite nothwendig 
gezwungen, die Verhältnisse und Fragen zu betrachten, über 
welche jene Männer geschrieben haben. Hier vielleicht am 
meisten ist die Geschichte des Volkes der wesentlichste Ersatz 
für die Geschichte seiner Schriftsteller, und so unsicher diese 
Quelle für diesen Zweck nun auch im Einzelnen sein mag, so 
richtig wird sich dennoch im Grossen und Ganzen das Verhältniss 
der letzteren durch die Lage des ersteren herausstellen. 
Wir wollen daher diese zuerst charaklterisiren, um die 
Hauptfragen festsetzen zu können, um welche sich vor Aristoteles 
die publicistische Litteratur bewegen musste, und dann dasjenige 
daneben halten, was Aristoteles selbst uns über die letztere 
aufbewahrt hat. 
I. 
Allerdings scheint die griechische Geschichte auf den ersten 
Anblick ein vielgestaltiges, ja fast wirres Bild darzubieten, na- 
mentlich in Beziehung auf die Verfassungen der einzelnen Staaten 
und die vielfachen Schicksale, welche dieselben erlebten. Geht 
man aber einen Schritt weiter, so zeigt sich eine so grosse 
Gleichartigkeit in den Grundlagen und Bewegungen, dass man 
fast gezwungen wird, hier das Walten eines gemeinsamen Ge- 
setzes anzuerkennen. Wir wollen dies Gesetz nun hier weder 
weiter begründen, noch weiter untersuchen; wir wollen es, da 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft. 9
        <pb n="134" />
        430 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
es schon an einem andern Orte seine genauere Bestätigung ge- 
funden hat, hier einfach anführen. Es ist das Gesetz, dass alle 
Verfassungs- und Verwaltungsformen eines Staates den Ausdruck 
der gesellschaftlichen Ordnung und der gesellschaft- 
lichen Geschichte eines Volkes bilden. Wir :werden im 
Folgenden Gelegenheit haben, die Gültigkeit dieses Gesetzes an 
dem glänzenden Beispiele zu zeigen, das Griechenland dafür bietet. 
Derjenige Punkt in der Geschichte Griechenlands, auf wel- 
chem sich das Geschichtliche vom Mythus trennt, wird durch 
eine Erscheinung gegeben, die Griechenland mit allen Ländern 
Europas gemein hat. Das ist das Hereinbrechen eines wandern- 
den Stammes, der Dorier, die allenthalben die ansässigen Stämme 
unterwarfen, sich, wie bei allen andern Volkswanderungen, die 
besten Theile des Grundbesitzes als ihr Sondereigenthum heraus- 
nahmen, die alten Insassen des Landes zu Dienst und Zins 
zwangen, die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten für sich 
allein behielten und auf diese Weise die Grundlage einer neuen 
Gesellschaftsbildung in der herrschenden Classe der 
grossen Grundbesitzer abgaben. 
Die Athener nun rühmten sich, Aulochtihonen zu sein. Das 
hiess gegenüber jener dorischen Eroberung offenbar nichts an- 
deres, als dass sie eine solche Eroberung von Seiten der Dorier 
nie erlebt hatten. Mochte das nun daran liegen, dass sich hier die 
gewöhnliche Erscheinung solcher Volkszüge wiederholte, die fast 
immer die abseits gelegenen Gebiete nicht berühren, sondern 
gerade ausstürmen, bis ihnen das Meer oder ein anderer stärkerer 
Volksstamm einen Damm entgegensetzt, oder mochten die atlischen 
Stämme den Zugang nach Altika bewahrt haben, jedenfalls blieb 
die Eine grosse Thatsache bestehen, dass in Altika die Ver- 
theilung des Grundbesitzes nicht auf der Eroberung beruhte; 
eine Thatsache, von welcher die ganze Geschichte der Gesell- 
schaftsordnung in Athen bestimmt werden musste. 
Gewiss ging nun später der Gedanke des Theseus, oder des 
ersten Gesetzgebers in Altika nur dahin, aus den einzelnen Dörfern 
oder kleinen Gauen, die im Grunde, wie schon Thucydides das 
wusste, weder Sicherheit noch Grösse geben, einen gemeinschaft- 
lichen Gau mit einem Hauptdorf zu bilden, in welchem Versamm-
        <pb n="135" />
        vor Aristoteles und Platon. 131 
lungsort, Gericht und Gottheit ihren Platz haben sollten. Die 
Spur dieser historischen Bildung hat sich dem ganzen Geiste der 
griechischen Staatskunst so tief eingeprägt, dass die Darstellung 
dieser Thatsache selbst beim Aristoteles noch für eine philo- 
sophische oder didaktische Entwicklung des Begriffs vom Staate 
gelten konnte. Er beginnt, wie das wohl bekannt sein wird, 
mit dem Satze, dass der Mensch sich zunächst in der Einheit 
der Familien, der oixie, zur Dorfgemeinde sammle, der 
xom, welche nichts andres ist, als die xowwvia ruAsıövov olxuwv !), 
Richtiger wäre vielleicht hier der Ausdruck Gau; doch möge das 
dahingestellt bleiben. Der Staat aber ist die Vereinigung von 
Dorfgemeinden; die mol ist die &amp;x ıleıvwv xwuwWv xowawia ?); 
und desshalb gilt ihm: nao« noAıs pvosı &amp;oriv, das heisst ein 
natürliches Product. Man sieht nicht, warum er nicht ebenso gut 
sagt, die nnolıg sei das Product der Geschichte; jedenfalls ist 
der Staat ihm eine natürliche Thatsache, und kein Begriff; und 
das ist eben nur zu erklären, indem man den Einfluss des 
historischen Ganges der Dinge auf die Aristotelische Auffassung 
hinzunimmt. Denn er hätte sonst wissen können, dass andere 
Staaten, wie z. B. die Kolonieen derselben Griechen, für welche 
er schrieb, nicht aus mehreren Dörfern zu einem Staate, sondern 
gerade aus einem Staate sich erst zu mehreren Dorfgemeinden 
entwickelten. Doch mag dies nur beiläufig bemerkt sein. Immer- 
hin war jenes der Gang der Geschichte in Attika. 
Kaum war nun die Stadt entstanden, zunächst wohl nur als 
der Mittelpunkt des landbauenden Standes, so schloss sich an 
dieselbe sofort eine andere Erscheinung. Die Lage war günstig, 
der Hafen war vorhanden, das Land gab in Oel und Honig treff- 
liche Handelsartikel. Neben die Akropolis baueten sich daher, 
dem Meere zu, bald Handelsleute im Schutz der „oberen Stadt“, 
der „avw roAıs“; der Piraeus entstand. Mit dem Piraeus ent- 
stand ein Zweifaches. Erstlich ein von den Grundbesitzern sehr 
verschiedener Stand, der Stand der Kaufleute, Handwerker, 
Schiffer, Taglöhner; dann aber zugleich eine neue Form des 
1) 1,1.7. 
2) 1,1. 8. 
9 %#
        <pb n="136" />
        132 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
Besitzes, der gewerbliche Besitz. Und zwar natürlich so, dass 
dieser gewerbliche Besitz in den Händen des gewerblichen Standes, 
der Gewerksherren und Kaufleute war, die zunächst wohl im 
Piraeus wohnten; also eine Handelsstadt neben einer Landstadt, 
beide aber in demselben Raume, bald auch innerhalb derselben 
Mauer. 
Schon zu Solons Zeit muss daher Athen ein ganz anderes 
Bild geboten haben, als die andern eigentlichen Landstädte; 
Attika als Ganzes wiederum ein anderes Bild, als die von den 
Doriern eroberten Länder. Während hier die reichen Familien, 
oder wie sie auch wohl hiessen, die rıayeis (die wohl schwerlich 
übersetzt werden dürfen, wie von Eisenhart in seinem „Berufe 
des Adels“ mit „die Dicken* — wir würden wohl sagen: die 
Grossen —) dauernd die selbstständige Macht in Händen be- 
hielten, und die kleinen Besitzer, sowohl in den Städten wie 
auf dem Lande, den druos, als nicht ebenbürlig ansahen, galt 
in Altika der gewerbliche Betrieb und das gewerbliche Capital 
wohl gleich von Anfang an uls gleichberechtigt neben dem Grund- 
besitz. Ein Umstand mag hier indess die letzte Entscheidung 
getroffen haben; das war der grosse Werth, den man seit den 
Perserkriegen auf die Schifffahrt zu legen belehrt worden war. 
Die Schiffe hatten Athen gerettet; das delphische Orakel halte 
die hölzernen Mauern für die Zuflucht der alten Stammbürger 
erklärt, und die Silberbergwerke von Laurion waren bestimmt 
worden, dem Staale seine Flotte zu erhalten; wie konnte der 
alheniensische Landbürger stolz auf den Kaufmann herabsehen, 
auf dessen Handelsgeschäft die Möglichkeit beruhte, von dieser 
Flotte Gebrauch zu machen? Mit Recht hat man stets hervor- 
gehoben, dass das Bewusstsein, Griechenland von den Persern 
gerettet zu haben, der eigentlich sittliche Halt des atheniensischen 
Staales gewesen. Man hat vergessen, dabei hinzuzusetzen, dass 
eben dieses Bewusstsein gerade in Athen 'den Unterschied von 
Land und Stadt am ersten und so entschieden vernichtete, dass 
wir gar keine Spur davon vorfinden. 
Die grosse und allgemeinste Folge dieser Thatsache war, 
dass hier wie allenthalben, wo der Grundbesitz und das gewerb- 
liche Capital sich ganz gleichgestelll werden, das gewerbliche
        <pb n="137" />
        vor Aristoteles und Platon. 433 
Capital den Grundbesitz in kurzer Zeit ganz und gar bewältigt und 
sich unterwirfi. Wir verstehen darunter, dass der Grundbesitz 
allmählig in immer kleinere Theile zersplittert, und dass er ganz 
und gar als ein Verkehrsartikel behandelt wird. Sowie das ge- 
schehen ist, und das gewerbliche Capital allein herrscht, so ent- 
wickelt es auch seinen Gegensatz von reich und arm, und dieser 
ursprünglich rein wirthschaflliche Gegensatz wird in dem Maasse 
schneller zu einem gesellschaftlichen, in welchem die Staats- 
gewalt in den Händen des Volkes, das ist denn eben in den 
Händen der Gesellschaft ist. 
Die Entwicklung dieses Gegensatzes hat nur Eine Epoche, 
in welcher sie nach allen Seiten hin eine glückliche ist. Allein 
je grösser die Stadt ist, in welcher sie eintritt, namentlich im 
Verhältniss zu dem ganzen Staatsgebiet, für welches sie gilt, 
um so rascher geht diese glückliche Epoche vorüber. Und Athen 
war sehr gross. Vor Allem wirkte aber auf Athen entscheidend 
der peloponnesische Krieg, im peloponnesischen Krieg wieder der 
Zug nach Sicilien, in dem die Bürger aus den Stammlisten (&amp;x 
xeraAoyp) in ihr Verderben mitziehen mussten. Hier wurde 
eine so grosse Anzahl der tüchtigsten Männer hingeopfert, dass 
die Zahl der Nichtbesitzer die der Besitzer allmählig in ent- 
scheidender Weise übertraf. Und jetzt zeigte es sich, dass in 
der nun entstehenden Demagogie das Princip des herrschenden 
gewerblichen Capitals den einzigen Damm niedergerissen hatte, der 
dem Classenkampfe noch hätte entgegengestellt werden können. 
Da nämlich die alten Geschlechter gleich anfangs mit den 
neuen, wenn diese nur reich waren, gleichgestellt waren, so 
hatten sie selbst schon früh begonnen, auch ihrerseits nach einem 
gewerblichen Capital zu streben. Dasjenige, was ohne Frage 
Athen in seinem Verhältnisse am wesentlichsten von allen übrigen 
griechischen Staaten unterscheidet, ist gewiss der Mangel alles 
eigentlichen Landadels, um einen heuligen Ausdruck zu ge- 
brauchen. Durch den immer grösseren Verkehr nämlich war die 
Masse der Capitalien, vielleicht noch mehr die Beweglichkeit der- 
selben, fortwährend gestiegen, und in Athen konnte bei dem 
ausgedehnten Handel desselben, unterstützt durch seine Freiherr- 
schaft und zum grossen Theil auch durch die schönen vollwich-
        <pb n="138" />
        134 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
tigen Münzen des Landes, fast Jedermann reich werden, wenn 
er arbeiten und sparen mochte; „rAovrovcı yog xal. ob nroAkol 
zWv Teyvirwav® sagt Aristoteles "). Vor Allem ward viel Geld 
verdient durch das Wechsler- und Wuchergeschäft. Eben der 
Unterschied der atheniensischen Münzen von denen der übrigen 
griechischen Staaten musste ein äusserst gewinnreiches Agio- 
geschäft hervorrufen, und darin, und nicht in dem wunderlichen 
Grunde, dass um der guten Münze willen die atheniensischen 
Schiffe bei ihren Exporten keine Rückfracht gebraucht, sondern 
stalt derselben jene Münze exportiren konnten, lag der Vortheil, 
den Athen die gute Münze brachte; daneben wohl auch darin, 
dass durch die feste Währung der atheniensischen Münzen Athen 
gewiss in jener Zeit das gewesen ist, was man heut zu Tage 
einen Wechselplatz nennt. Es lag gar zu sehr im Interesse der 
Käufer wie der Verkäufer, an allen andern Orten nach einem 
festen Münzfusse zu rechnen; und diesen fanden sie nur in Athen. 
Da aber verhältnissmässig wenig Münze im Umlauf war, so mussten 
die meisten grossen Geschäfte in Athen zum Abschluss kommen, 
theils weil hier allein die erforderliche Quantität atheniensischer 
Münzen vorhanden war, theils weil man, wie denn das in der 
Natur der Sache lag, nur in Athen einen festen Cours der ver- 
schiedenen Münzen Griechenlands gegen einander finden konnte, 
Wir haben noch immer gerade von diesem so wichtigen Ver- 
hältniss des Münzwesens in Griechenland keine recht klare Vor- 
stellung; haben wir sie doch nicht einmal von Rom! Und das 
wird schwerlich besser werden, bis ein durchgebildeter Kenner 
der volkswirthschaftlichen Lehren sich mit den sogenannten Alter- 
thümern einmal gründlich beschäftigt. Jedenfalls wird es, bei- 
läufig bemerkt, schon hieraus klar sein, wie es sich gemacht 
hat, dass die ganze atheniensische Verfassung drei- und viermal 
geändert werden konnte, ohne dass man hier wie in andern 
Staaten daran dachte, den Münzfuss zu ändern ?). Er war die 
Basis des Verdienstes der grossen Geld- und Wechselhäuser. 
Doch von diesen soll gleich mehr die Rede sein. Zunächst er- 
gibt sich aus dem Obigen, dass unter den angeführten Verhält- 
1) Pol. III, 3. 4. 
2) Boeckh Staatshaushaltung der Athener. Bd. IV, 19.
        <pb n="139" />
        vor Aristoteles und Platon. 135 
nissen ein Armer sehr leicht reich, und ein Reicher sehr leicht 
arm werden konnte. Fast möchte ich sagen, dass alle reichen 
Athenienser, von denen wir Nachrichten haben, ihr Vermögen 
in verschiedenen Unternehmungen zugleich erlangt hatten. So 
hatte der reiche Nikias, der ein trauriges Ende in Syrakus nahm, 
neben seinem Grundbesitz zugleich einen Antheil an den Lauri- 
schen Silberbergwerken; Demosthenes hatte eine Weaffenfabrik 
mit dreissig Arbeitern; ein Stück Landbesitz und ein Haus nebst 
einem Geschäft in der Stadt waren wohl fast immer verbunden. 
Die Folge aber war eine fast gänzliche Zertrümmerung der 
Landgäter. Boeckh hat in seiner classischen „Staatshaushaltung 
der Athener“ !) gegeben, was darüber zu finden sein mag. Er 
sagt: „Uebrigens scheinen die Ländereien in Attika in ziemlich 
kleine Stücke zertheilt gewesen zu sein — *, selbst Alkibiades, 
„obwohl seine Familie eine der angesehensten war, besass am 
väterlichen Erbe nicht mehr als Aristophanes gekauft hatte.“ 
Dass die an der Gränze von Allika, am Meeresufer oder am 
Gebirge gelegenen Grundstücke, die sogenannten &amp;oyerıal, grösser 
waren, wie Boeckh a.a. 0. bemerkt, beruht nicht darauf, dass 
sie weniger dem Verkehr unterworfen gewesen, sondern auf 
dem wirthschaftlichen Gesetz über die Grösse und den Betrieb 
der Landbesitzungen, welches v. Thünen zum erstenmal in 
seinem Isolirten Staat aufgestellt hat, und das wir hier wohl als 
bekannt voraussetzen dürfen. — Es war auf diese Weise fast 
unmöglich, dass ein Stamın reicher und selbstständiger Grund- 
besitzer in Attika: sich erhalten konnte; die Geldsumme war das 
Entscheidende, und es ist bezeichnend genug, wenn Aristoteles, 
obgleich zu seiner Zeit die Verhältnisse, wie wir gleich sehen 
werden, eine etwas andere Gestalt anzunehmen begannen, den- 
noch das Patrizierihum oder den Adel — es mag hier der wesent- 
liche Unterschied beider unberücksichtigt bleiben — gar nicht mit 
Grundbesitz in Verbindung bringt, sondern dasselbe, die griechische 
evy&amp;veıa, auf Geburt und Reichthum, rıAoürog, zurückführt. 
Allerdings fand gegen diese unbeschränkte Herrschaft dessen, 
was man in England’ das moneyed interest nennen würde, in einigen 
  
  
1) Boeckh ibid. I, 11.
        <pb n="140" />
        136 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
Staaten eine ziemlich energische Reaction statt. Es ist kein 
Zweifel, dass der allgemeine Gegensatz zwischen dem drjuog 
und der höhern Classe, die bald die yywpıoı oder Vornehmen, 
bald die oAlyoı, bald die rwaxeig !) genannt werden, und der die 
wahre Grundlage des peloponnesischen Krieges bildete, in sehr 
vielen Städten, namentlich in den Landstädten, in denen sich der 
begüterte Landadel angekauft hatte, ein Gegensatz zwischen dem 
Grundbesitz und dem gewerblichen Capital war. Es lag das 
schon in der Stellung der halbfreien Classen der Landbewohner, 
die in allen griechischen Staaten gegen die Grundherren feindlich 
gesinnt waren; „der Penestenstand der Thessaler, sagt Aristoteles, 
hat sich gegen die Thessaler oft erhoben, und in gleicher Weise 
die Heloten gegen die Lakonen; sie stehen gewissermassen be- 
ständig auf der Lauer, um etwaige Unglücksfälle abzupassen“ ?). 
Auf gleichem Verhältnisse beruht gewiss der Kampf der avdgss 
ennırndeios in Argos mit dem dijung 3) und der Kampf des drjuog 
mit dem /woıxov y&amp;vos in Epidamnos ?). Gewiss erklärt es sich 
auch eben daraus, wie die höhere Classe, wenn sie vertrieben 
war, fast immer in dem Lande selbst irgend eine Burg oder. ein 
Dorf fand, wo sie sich sammelte und vertheidigte; es ist sehr 
wahrscheinlich , dass das der Regel nach Besitzungen eines der 
Mitglieder dieser Classe gewesen sind. Siegte dann die höhere 
Classe, so nahm sie natürlich genug, um sich schadlos zu halten 
für die vergangenen und wo möglich auch für die künftigen 
Fälle; siegte der djuog, so folgte eine wüthende, blutige Ver- 
folgung der Geschlechter, und schon Thucydides weiss, dass eine 
solche wilde Grausamkeit des drjwog nach seinem Siege „gewöhn- 
lich einzutreten pflegte“ 5). Es lässt sich daher wohl nicht be- 
1) Die griechische Sprache scheint sehr reich in Bezeichnungen für die 
höhere Classe. Wir machen auf die inno, die innoßoraı (der Chalcidenser 
Herod. V, 77) und die Pentakosiomedimnen nur relativ aufmerksam, weil 
sie schon der Verfassung angehören. Thucydides nennt aber die höhere 
Classe ausserdem noch z. B. oi duvaroi I, 24; — die &amp;yorrss ra nedyuara 
II, 72; — inızydao V, 76. u. 8. w. 
2) Arist. Pol. III, 3. 4. 
3) Thuc, V, 76. 
4) Thuc. I, 34, “ 
5) „oioy yilei Ev zu Toovrw ylyveodaıt, Im, 81.
        <pb n="141" />
        vor Aristoteles und Platon. 137 
zweifeln, dass an den meisten Orten beständige Anstrengungen 
gemacht sind, um dem duog in einem festgeschlossenen Grund- 
besitz ein Gegengewicht zu geben, ja unter Umständen erliessen 
die siegenden Grundherren auch wohl Gesetze, welche Jeden 
von dem Antheil an Staatsämtern ausschlossen, der nicht Grund- 
besitzer war !). Allein mindestens in Athen konnten diese 
Anstrengungen nichts nützen; es war vielmehr der Sieg des 
entgegengesetzten Princips, das ihm die Hegemonie über alle der 
niederen Classe, dem druos, angehörigen Parteiungen und Be- 
strebungen gab. Nur dass auch Athen niemals dazu gelangte, 
sein eigenes Lebensprincip, obwohl es dasselbe im Grossen und 
Ganzen erkannt, auch in seinen Consequenzen vollständig anzu- 
erkennen. Auch Alhen kam nie dazu, die Ehre der gewerb- 
lichen Arbeit vollständig auszusprechen. Und dies ist der 
Punkt, von dem wir im Folgenden, wie es scheint, ausgehen 
müssen. 
Wir wollen nun hier nicht die Frage nach der griechischen 
Sklaverei von ihren allgemeinen Gesichtspunkten aus aufnehmen, 
um so weniger, als wir unten doch davon genauer zu reden haben. 
Allein die Gewerbe, als solche, fordern doch eine bestimnmite 
Berücksichtigung, wenn man den Keim des Verderbens, der in der 
alheniensischen Gesellschaftsordnung lag, sich klar machen will. 
Die Griechen überhaupt, und die Athenienser insbesondere, 
nannten sich ein freies Volk, das ist ein Volk, welches sich 
selbst durch den Willen seiner eigenen Gesammtheit beherrscht, 
und das schon Aristoteles ein djuog — uovepxos wv ?) nennt, was 
in unserer Zeit Kant so schön mit „königliches Volk“ in seiner 
Rechtsphilosophie übersetzt. Allein nie kam es darauf an, diesem 
abstracten Begriffe auch seinen positiven Inhalt zu geben, das 
heisst speciell den Begriff des Bürgers zu bestimmen. Ist nun 
die Bestimmung dieses Begriffes nicht einmal unserer Zeit ge- 
lungen, wie viel schwieriger musste es für die Griechen sein. 
Denn es ist klar, dass die Bestimmung dieses Begriffes in dem- 
1). — &amp; Onßaw de vouos „v Tov Öexa Erwv un anooxnutvov Tis ayopas 
un erdyew apyis. Tus ayogäs heisst hier jeder Erwerb auf dem Markte, 
Handwerk, Wechselgeschäft u. s. w. Arist. Pol, III, 3. 4. 
2) Polit. IV, 4. 9..
        <pb n="142" />
        138 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
selben Grade schwieriger werden muss, in welchem das Bürger- 
thum mit der Souverainetät identisch wird, oder wie wir sagen 
würden, in welchem die Gesellschaft die Staatsgewalt in ihre 
Hände bekommt. In der That nämlich gibt es zwischen „Bürgern“ 
und Staatsangehörigen nur Einen wesentlichen und durchgreifenden 
Unterschied: das ist die selbstthätige Theilnahme an der Gesetz- 
gebung. Es war nun in Griechenland zwar keineswegs schwierig, 
im einzelnen Fall nach der gegebenen Verfassung zu bestimmen, 
wer Bürger war '); allein die eigentliche Frage war vielmehr 
die, wer Bürger sein musste. Und hier nun treten die beiden 
Grundbestände des griechischen Lebens in schneidenden Wider- 
spruch. 
In allen Staaten Griechenlands , wo überhaupt sich das ge- 
werbliche Leben entwickelt hatte, war der Uebergang von einer 
ackerbauenden Lebensweise zu einer gewerblichen ein sehr rascher 
gewesen, anders als in den germanischen Ländern, wo die lang- 
same Entwicklung dieser Gesellschaftsordnung zwar vieles Gute 
langsamer, aber dafür auch das Hauptübel, an dem Griechenland 
krankte, gar nicht hat entstehen lassen. Die Folge davon war, 
dass derjenige Begriff des Staatsbürgerthums, der nur einer auf 
dem Grundbesitz ausschliesslich beruhenden Gesellschaftsordnung 
entspricht, in die Zeit mit hinüber genommen und ihr zum Grunde 
gelegt ward, in welcher doch schon das gewerbliche Capital zur 
vollen Gleichheit mit dem Grundbesitz gelangt war. Nun aber 
ist es nicht schwer zu sagen, welches der Begriff der Vollbürger 
ist, der der ländlichen, freien Gesellschaftsordnung entspricht. 
Hier hat nur derjenige eine volle gesellschaftliche Persönlichkeit, 
der Grundbesitz genug hat, um nicht für andere in ihrem 
(gewerblichen) Auftrage arbeiten zu müssen. Oder, wenn wir 
hier mit wenigen Worten den liefern Inhalt der Sache andeuten 
1) Merkwürdig genug beziehen sich unseres Wissens alle Untersuchungen 
über die griechischen Alterthümer, und selbst der so reiche Hermann, nur 
auf Athen und Sparta. Und doch würden die Angaben über Korinth mit 
seinen grossen Capitalien und ihrer Herrschaft, über Arkadien mit seinen 
freien Hufenbesitzern, und über Theben mit seinen Grundherren und ge- 
drückten Hintersassen für eine Reihe der wichtigsten Fragen ebenso interes- 
sant als entscheidend sein, anderer nicht zu gedenken.
        <pb n="143" />
        vor Aristoteles und Platon. 139 
wollen, dessen Grundbesitz so gross ist, dass das Einkommen 
desselben als ein gesellschaftliches, das ist als ein solches 
erscheint, welches höhere gesellschaftliche Pflichten und Rechte 
verleiht !). Es folgt daraus, dass jeder, der durch seinen Grund- 
besitz nicht in dieser Lage ist, nicht als ein „Vollbürger* 
erscheinen kann. 
Wenn diese Sälze nun unvermiltell auf eine wesentlich 
gewerbliche Ordnung der Gesellschaft übertragen werden, so 
folgt, dass zwar die Bedingung des Grundbesitzes wegfallen wird; 
dass aber der Satz sich erhält, dass das „Arbeiten für andre*, 
und also gerade das gewerbliche Arbeiten dem Einzelnen 
den Charakter der vollen und freien gesellschaftlichen Persön- 
lichkeit, und mithin auch den des Vollbürgers nimmt. Es 
entsteht auf dieser Grundlage alsdann eine andere Auffassung, 
Es wird die gewerbliche Arbeit als solche verachtet, und die 
Aufgabe des Vollbürgers, da er jelzt keine Aufsicht über den 
Betrieb seines eigenen Grundbesitzes hat, sich der erwerbenden 
Arbeit überhaupt abwenden. Redet man ihm alsdann noch 
von einer, durch Arbeit zu erfüllenden Aufgabe, so bleib nur 
die Uebung in den Waffen, oder die Uebung in der Wissenschaft, 
oder die in der Behandlung staatlicher Angelegenheiten. Jede 
andere erscheint als des freien Mannes unwürdig. Jeder aber, 
der sich gewerblichem Gewinne hingiebt, ist damit der Ehre, 
oft auch des Rechts des Vollbürgerthums enthoben, und dieselben 
Männer, welche die absolute Nothwendigkeit solcher Mitglieder 
der Gemeinschaft vollständig begreifen, begreifen nicht, dass der 
Handwerker viele öffentliche Dinge eben so gut, viele andere 
aber besser beurtheilt als derjenige, der sich mit nichts anderem 
als mit dem Reden über dieselben beschäftigt hat. 
In der That ist dies nun einer von den Punklen, in denen 
der Philosoph unverständlich wird, wenn man nicht seine Ab- 
hängigkeit von dem wirklichen Leben der Gesellschaft vor Augen 
behält, deren wir oben erwähnt haben. So hoch auch Aristoteles 
1) Ich darf hier vielleicht auf meine Arbeit in der Deutschen Viertel- 
jahrsschrift (Nr. 60. Jahrg. 1852) über „das arbeitslose Einkommen“ hin- 
weisen. Statt „arbeitslos“ hätte indess jedenfalls gesagt werden müssen 
„gesellschaftliches Einkommen“.
        <pb n="144" />
        4140 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
steht, so ist es ihm, obgleich er selbst in Athen lebte, dennoch 
gar nicht eingefallen, das bürgerliche Gewerbe zur Theilnahme 
am Vollbürgerthum zuzulassen. Mit einer Einseitigkeit und Be- 
schränktheit, die durchaus keine andere Erklärung als jene Herr- 
schaft der Gesellschaftsordnung über die Staatsphilosophie zulässt, 
erklärt er ganz unbedingt, dass die „Arbeit“ Sache des Sklaven 
sei, und dass die „Wissenschaft des Herrn“ nur die sei, seine 
Sklaven benutzen zu können. „Wo die Herrn, fährt er fort, 
sich mit dieser (Wissenschaft) nicht abzumühen nöthig haben, 
da übernimmt ein Aufseher dieses Amt, sie selbst aber beschäftigten 
sich mit Staatsangelegenheiten oder mit der Philo- 
sophie !), demgemäss muss auch „jeder Staat, um gut ver- 
waltet zu werden, der Sorge um die nothwendigen Bedürfnisse 
überhoben sein“, und das, sagt er, OuoAoyovusvov Eorıv, also 
das wird von allen Ansichten als abgemacht vorausgesetzt ?). 
Die Consequenz oder wenn man will die Voraussetzung dieser, 
von allen Griechen angenommenen Ansicht ist klar genug; da 
dieser Staat nämlich aus den ihn verwaltenden Bürgern besteht, 
und ®nur in ihnen sein verwaltendes und gesetzgebendes Organ 
hat, so kann nur derjenige Staat eine xaAwg moAsreuuevn rrolıg sein, 
in welcher die Bürger mit dem Erwerb des Noihwendigen nichts 
zu thun haben. Und so kommt er zu dem charakteristischen 
Satz, der die Grundlage der ganzen Frage nach dem Bürgerthum 
abgiebt, dass nämlich Sklave und Handarbeiter im Wesentlichen 
dasselbe sind, nur mit dem Unterschiede, dass „derjenige der 
solche Arbeiten für Einen verrichtet, ein Sklave, wer sie für 
das ganze Publikum verrichtet, ein Handwerker und Tagelöhner 
ist 3); und daher denn wird „der beste Staat den Handwerker 
nicht zum Bürger machen; ist er aber Bürger, so muss allerdings 
gesagt werden, dass die Tugend des Bürgers nicht für Alle 
gehöre“ ?). 
Das ist der Standpunkt, auf dem keineswegs blos Aristoteles 
steht, sondern der vielmehr ein für alle OuoAoyovuevov war, und 
1) Pol. I, 2. 23. 
2) Pol. II, 6. 2. 
3) Pol. III, 3. 2. 3, 
4) Pol. III, 3. 2,
        <pb n="145" />
        vor Aristoteles und Platon. 141 
den in seiner Weise bekanntlich auch Platon vollständig anerkannte. 
Wir werden nun an diesem Orte nicht weiter auf den Inhalt 
desselben eingehen; uns kann es nur auf die Folgen dieser 
Ansicht ankommen. Doch dürfen wir auf dieselben aufmerksam 
machen, weil wir sie unten bei der eigentlichen Volkswirthschafts- 
lehre wieder herbeiziehen müssen. 
Ganz abgesehen nämlich von der Richtigkeit oder Unnatür- 
lichkeit dieser Auffassung ergab sich aus diesem, tief im National- 
charakter der Griechen liegenden Princip, dass der wirklich freie 
Bürger im Grunde es als ein völliges Aufgeben seiner ganzen 
gesellschaftlichen und staatlichen Stellung ansah, wenn er aus 
seiner Nichisthuerei heraus in das gewerbliche Leben hineintreten 
musste. Nun aber machte die Zertrümmerung der grössern Grund- 
besitzungen und der lebhafte Verkehr in Athen das Leben selbst 
immer theurer, und der Luxus stieg. Mit ihm stiegen bei ver- 
kleinerten Mitteln die Bedürfnisse. Arbeiten durfie man nicht. 
Was blieb übrig für diejenigen, die einmal freie Bürger waren, 
und nur gerne mit dem bequemen soAıreveodas und Yılooogyelv 
ihre Tage hinbringen wollten? Sie mussten einen Erwerb durch 
das Einzige suchen, was sie noch hatten, durch ihr freies Bürger- 
recht. Das heisst in der That nichts anderes, als sie mussten 
die Staatsgewalt, die sie in der Demokratie in Händen halten, 
gebrauchen, um sich eine Einnahme zu verschaffen. Und das 
war bis zu einem gewissen Grade sehr leicht. Perikles hatte 
die Bahn geöffnet. Er halle aus dem Besuch der Schauspiele 
und aus dem Besuch der Volksgerichte einen Erwerb gemacht; 
was war bequemer als sein tägliches Brod damit zu verdienen, 
dass man den Schauspielen eines Aeschylus, eines Sophokles, eines 
Aristophanes und Euripides zusah, und einen Demosthenes oder 
Aeschines anhörte, um ein unappellables Urtheil zu fällen? 
Das war schon schlimm genug. Schlimmer war die weitere 
Folge. Dies souveraine Volk war natürlich mit dem Wenigen 
nicht recht gesättigi, was es auf diese Weise gewann. Es gab 
zwei andere, einträglichere Mittel, sich aus der Souverainetät 
ein Einkommen zu verschaffen. Das erste war der Krieg. Schon 
Boeckh hat mit Recht auf die unmenschliche Sitte der Kleruchieen 
hingewiesen, als einen der Hauptgründe des Verderbens von
        <pb n="146" />
        1423 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
Alhen. Wir wiederholen hier nicht, was wohl allgemein bekannt 
sein wird, wie der Feind noihwendig, wenn er besiegt war, 
als Sklave angesehen und eventuell verkauft ward, und wie Beute 
theils den Feldherrn, theils den Kriegern zufiel. Jede Seite der 
Geschichte des peloponnesischen Krieges bietet dafür Beispiele. 
Doch war das nicht die Haupisache. Diese bestand vielmehr 
darin, dass der siegende Staat das Land in Besitz nahm, es in 
Loose vertheilte, und dann den Bürgern es übergab. Wie lockend 
war es nun nicht, einen Krieg zu beginnen, um an Beute und 
xA3;00: einen Antheil zu haben? Und wie trefflich stimmte jener, 
dem wilden Zustand entlehnte Satz, den man den Persern zum 
Vorwurf machte, mit dem Bedürfniss des freien Bürgers nach 
einem Grundstück auf den Inseln, in Kleinasien, am Hellespont 
oder sonstwo? War es doch eben diese Hoffnung auf Beute, 
welche den unversländigen Feldzug gegen Sicilien unternehmen 
liess trotz der Mahnung des bedächtigen Nikias. Und so eifrig 
war man, wenn es sich um die Möglichkeit einer Kleruchie han- 
delte, dass z. B. als Mitylene erobert war, die Volksversammlung 
in Athen zum wüthenden Faustkampf unter sich darüber kam, 
ob man die Mitylenenser nicht alle tödten solle; bis dann nur 
1000 hingerichtet, 3000 Loose gemacht und von diesen nach 
Abzug von 300 für den Staat die übrigen 2700 an die Bürger 
vertheilt wurden, die dann keinesweges nun dahin reisten und 
ihr Land selbst bebauten, sondern die Lesbier gegen den jähr- 
lichen Zins von 2 Minen auf den Grundstücken sitzen liessen !). 
Solche Beispiele finden wir viele, und doch war der zweite Fall fast 
noch schlimmer. Es war die geheime Lust, die Vermögenden aller 
Art, mochten sie sonst so ausgezeichnete Dienste geleistet haben wie 
sie wollten, durch Verurtheilung zu Geldbussenzahlungen zu zwingen, 
Nie alsdann an das Volk vertheilt wurden. Dasselbe Volk aber, 
welches diese Vertheilung empfing, richtete ja in den Heliäen. Es war 
mithin — man verzeihe uns den Ausdruck, aber es war so, und man 
darf das wohl sagen, wenn ein Mann wie Thucydides Zeuge dafür 
ist — ein gutes Geschäft, einen reichen Bürger zu verurtheilen. 
Und das war nicht blos an sich ein Widerspruch mit aller Wahrheit 
1) Thuc. II, 49—50.
        <pb n="147" />
        vor Aristoteles und Platon. 4143 
und Würde, sondern, wie denn das in solchen Fällen nicht aus- 
bleibt, es erzeugte alsbald das Schlimmere.. Denn an dieser 
Möglichkeit entstand die eigentliche Demagogie, die schon in 
Athen ihren Charakter, ihren Namen und ihren Fluch hinterlassen 
hat. Es ward zu einem Erwerbszweig, wohlhabende Bürger 
zu verklagen, sie in Geldbusse zu bringen, und das Volk, dieser 
öruog, der weder arbeiten konnte noch mochte, hielt seine 
Demagogen hoch, um so höher, je mehr es ihnen Gelegenheit 
gab, hie und da eine Busse von ein paar Talenten zu erheben. 
So ist denn fast kein einziger angesehener Mann von Miltiades 
bis auf Demosthenes ohne eine Busse davon gekommen, und der 
innere Verfall des herrlichen Staats musste mit diesem Bewusst- 
sein jener tüchtigsten Männer beginnen, dass sie durchaus keine 
Mittel hatten, sich dem Ruin ihres Vermögens zu entziehen, wenn 
einmal das „Volk* auf sie aufmerksam geworden. Denn am 
Ende, wen die Busse verschonle, den ruinirte die Leiturgie; und 
daher gab es mitten in dieser Hauptstadt der Bildung und des 
Welthandels zuletzt weder grosse Grundbesilzer noch auch grosse 
Capitalisten mehr. Der Mangel der freien Arbeit hat auch Athen 
verdorben. 
Natürlich machte nun dieser ganze Entwicklungsgang der 
Dinge einen um so tieferen sittllichen Eindruck, je weniger man, 
da das einzige, was ihn zu bekämpfen im Stande war, die freie 
Arbeit, als unehrenwerth dastand, sich demselben entziehen konnte. 
Und wenn daher auch Thucydides in der berühmten Stelle, wo 
er von dem Untergange der alten sitilichen Ordnung in Athen 
ein so ernstes Bild entwirft, ein Bild das gewiss für ganz Griechen- 
land Geltung hat, ein wenig zu dunkle Farben aufträgt, so wird 
er doch in Ganzen Recht behalten. Wir wollen aus dieser Stelle 
nur den Punkt herausheben, der für uns entscheidend ist. Das 
ist der Satz, dass mit dem peloponnesischen Kriege der Mittel- 
stand untergegangen ist. An seine Stelle ist jetzt allenthalben 
der Gegensatz zwischen dem dijuog und den oAiyos getreten, 
und Jene, die vewrepiLew rı Boviöuevor, haben freies Feld und 
willige Gemüther gefunden !). Es ist allerdings wohl wahr- 
1) Thuc. II, 82.
        <pb n="148" />
        144 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
scheinlich, dass dies in seinem ganzen Umfange erst gegen das 
Ende des peloponnesischen Krieges staltgefunden. Allein die 
Begebenheiten in Corcyra scheinen dennoch schon der Wende- 
punkt des öffentlichen Bewusstseins gewesen zu sein, und vieles 
wäre vielleicht anders geworden, wenn hier die Dinge einen 
anderen Lauf genommen hätten. In Corcyra nämlich blühten aller- 
dings Handel und Schifffahrt, allein dicht umgeben von Barbaren 
muss die niedere Klasse, derjenigen entsprechend, die den Piraeus 
in Athen bewohnte, eine höchst rohe und wilde Masse gewesen 
sein. Auf diese Masse gestützt hatte ein gewisser Pithias sich 
der Gewalt bemächtigt, und wollte nun nach alheniensischem 
Muster einige Wohlhabende durch übermässig harte Bussen, walr- 
scheinlich gegen alles Recht, gewiss gegen alle Billigkeit — um 
ihr Vermögen bringen zu Gunsten des Volkes. Es entsteht Streit, 
aus dem Streite Gewalt, man greift zu den Waffen, den Vorwand 
giebt die Frage, ob man zu Athen oder zu Korinth halten soll; 
die Reichen slürzen mit dem Schwerte bewaffnet auf den Pithias 
und tödten ihn. Indess erhebt sich die ganze Masse, von den 
Atheniensern aufgereizt; ein wülhender Kampf entsteht, beide 
Parteien rufen die Sklaven auf; diese schlagen sich zum Volke, 
die Vornehmen werden bewältigt, und ein furchtbares Morden 
beginnt, bald nicht mehr blos ein reiner Sieg der einen Gesell- 
schaftsklasse, sondern viele der Reichen wurden gemordet wegen 
persönlicher Feindschaft, andere um ihres Vermögens willen; 
kurz man sieht hier zum erstenmale alle Elemente eines Pöbel- 
aufruhrs in wilder Gährung. Diese Revolution in Corcyra ist so 
viel wir sehen, die erste Erscheinung der Art in Griechenland; 
ganz offenbar halten die inneren Umwälzungen z. B. in Athen 
gegen die Pisistratiden und selbst der Cylonische Versuch einen 
durchaus anderen Charakter; selbst die Aufstände der Heloten, 
und mehr noch die der Messenier gegen die Spartaner sind 
etwas anderes, denn sie sind Kämpfe um die Freiheit und eine 
Vertheidigung gegen das Unerträgliche, nicht Kämpfe der Ge- 
sellschaftsklassen gegen einander. Die schlimmsten Folgen aber 
wird es unzweifelhaft gehabt haben, dass man in Corcyra die 
Sklaven aufgerufen, um an diesem gesellschaftlichen Kampfe 
Theil zu nehmen. Die Zahl der Sklaven in Griechenland war
        <pb n="149" />
        vor Aristoteles und Platon. 145 
eine sehr grosse, und sie selbst waren zum Theil ganz anderer 
Natur als der Sklavenstand in Rom. In Rom brachte man Sklaven 
aus den verschiedensten Völkerschaften theils durch Gewalt, theils 
durch Kauf zusammen, und schlimm genug stand es auch hier 
um eine Freiheit, in der die Arbeit der Sklaverei gehörle. Allein 
das war denn doch am Ende ein ganz anderes Verhältniss als 
in dem Griechenland, das wir als den Hauptsitz der Freiheit, 
der Kunst, des Seelenadels und der Wissenschaft zu bewundern 
pflegen. Rom, das diese Griechen so gerne als ein Reich von 
Barbaren verschrieen, ging von dem Grundsaize aus, dass es 
die ihm unterworfenen Nationen durch Bündnisse sich unterwerfen 
musste; es hat seine italienischen Gegner und Stammverwandte 
hunderimal besiegt und blutig gestraft, aber es hat nie ganze 
Völkerschaften in die Sklaverei verkauft. In Griechenland dagegen 
war es eben Grundsatz, jeden griechischen Siamm und jede 
griechische Stadt, die sich der Hegemonie, und das war im Grunde 
eine Tyrannis nicht unterwerfen wollte, zu zerstören, die Männer 
zu tödten, und die Frauen und Kinder als Sklaven zu verkaufen. 
Es ist merkwürdig, dass die Historiker Griechenlands dies höchste 
Maass der Barbarei, das eben bei den Griechen heimisch war, 
nicht ernstlicher betrachtet haben. Es beweist uns gerade diese 
Erscheinung die grosse Wahrheit der tiefgreifenden Bemerkung 
Boeckhs, dass die Masse des griechischen Volkes weit unter 
der Bildung und Gesittung der Masse unserer Zeit gestanden '). 
Er hätte nur hinzufügen sollen, auch tief unter der Masse des 
römischen Volkes. Denn dies Volk hat bei allen seinen Mängeln 
immer die Gerechtigkeit und das Recht sich erhalten, und kein 
Samniter, Vejer, oder ein anderer Italer war Sklave in Rom, 
während in Griechenland man die freien Weiber von Plataea 
1) Vgl. das zwar harte, aber gerechte Urtheil Boeckhs (Staatshaush. Buch 
IV, 22) und im Besondern die Stelle B. II, 6: „Edle Erscheinungen sind 
untergegangen, und werden niemals (?) wieder so schön hervorkommen, 
aber die Grundsätze der Menge haben sich veredelt, wenn auch erhabene 
Geister des Alterthums eben so rein waren, als die erhabensten der neueren 
Zeit und hierin liegt der Fortschritt der Menschheit.“ — Hermann ist offenbar 
parteiisch für die Griechen, und hat zu viel Uebles bei ihnen nicht als Solches 
anerkennen mögen. Vgl. z. B. C. VII 6. 155. 
Zeitschr. für Staatsw. 1833. 1s Heft. 10
        <pb n="150" />
        4146 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
und von andern Städten sich zu kaufen und zu verkaufen nicht 
schämte, wenn eine solche Stadt bezwungen war. Doch mag 
dies hier nur beiläufig bemerkt werden. 
In jedem Falle ist es klar, dass der Sklavenstand in Griechen- 
land, aus Freien zum grossen Theil gebildet und in grosser Zahl 
vorhanden, den Zuständen aller Orte die höchste Gefahr bringen 
musste, wenn er daran gewöhnt ward, bei jeder Gelegenheit 
seinerseits zu den Waffen zu greifen. Und am schlimmsten musste 
dies natürlich dann werden, wenn die Parteien der Bürger so 
weit kamen, wie dies in Corcyra geschehen, bei ihren 
inneren Kämpfen die Sklaven zur Theilnahme aufzurufen. Das 
musste nothwendig in den Demokratieen jeden besonnenen Mann über 
die Herrschaft des druog bedenklich machen, und dieser Be- 
denklichkeit war, wie wir gesehen, durch andere Dinge schon 
trefflich vorgearbeitet. Das Ereigniss von Corcyra scheint daher 
einen tiefen Eindruck in ganz Griechenland gemacht zu haben. 
Nach dem Zeugniss des Thucydides wenigstens scheiden sich von 
da an in allen griechischen Staaten die beiden Classen der Ver- 
mögenden und der Nichtvermögenden, die Gebildeten und Nicht- 
gebildeten, kurz die höhere und niedere Classe. Und zwar nicht 
mehr wie früher als eine einfache und naturgemässe Erscheinung 
im Gesellschaftsleben, sondern in scharfem Gegensatz, als feind- 
liche Elemente, mit enigegengesetzten Forderungen, Principien 
und Strebungen !). Es ist der innere Wendepunkt der griechischen 
Geschichte, der sich äusserlich nun auch sogleich dadurch zeigt, 
dass allenthalben die höhere Classe sich den Spartanern, die 
niedere sich den Atheniensern zuwandie. Ein jedes Volk muss 
eine solche Epoche durchgehen. Das Verschmelzen der kleineren 
Localstaaten zu grösseren Staatenkörpern hat nothwendig eben 
die Voraussetzung, dass die gleichartigen gesellschaftlichen Classen 
in allen diesen kleinen Staaten sich als ein Ganzes fühlen und 
gemeinschaftlich handeln lernen. Es ist diese Epoche daher eine 
heilsame und naturgemässe, wenn sie zu dieser grösseren Staaten- 
1) Thuc. III, 82. ’Enei Voregov ye zar näv, üs eineiv, to Eiln- 
yırov &amp;xıyn In, Ödıapogwv oVowv Exaotayou, Tois Te Tor Önumwv TIEO0TATaLS Tous 
AIıpalovs fnaysosaı, za Toig OAiyoıs Tovs Aaxedaruuoviovs. — Unmittelbar vorher 
geht die Beschreibung der Revolution in Corcyra.
        <pb n="151" />
        vor Aristoteles und Platon. 147 
bildung wirklich hinführt, wie dies z. B. in den Staaten der 
germanischen Epoche geschehen ist. Allein gelingt diese Staaten- 
bildung nicht, so ist es die Folge, dass alsbald durch den gesell- 
schaftlichen Gegensatz auch die kleineren Staaten untergehen. 
Das war der Fall eben in Griechenland. Und seit dem obigen 
Zeitabschnitt ist der Gegensatz von Athen und Sparta nur noch 
Vorwand und Ausdruck; der wahre Gegensatz ist der der höhern 
und niedern gesellschafllichen Classe in ganz Griechenland, und 
wie die Spartaner in Alhen selbst unter der höheren Classe der 
Athenienser mächtige und thätige Bundesgenossen und Freunde 
hatten, so konnten die Athenienser in Sparla auf die Messenier 
und Heloten als neue kampfbereite Freunde zählen. — Das waren 
im Allgemeinen die Elemente derjenigen Verhältnisse, aus 
denen nunmehr die Theorie, oder die Publicistik Athens, von der 
wir zu reden haben, hervorging. 
Fasst man nun das Gesagie in Einen Ueberblick zusammen, 
so ist es sogleich klar, dass unter solchen Verhältnissen, und 
namentlich in einem Volke, wo die einigermassen Wohlhabenden 
sofort damit begannen, sich mit den Staatsangelegenheiten zu 
beschäftigen, gewiss nicht erst zu Aristoteles Zeit sich bestimmte 
Ansichten oder Theorieen gebildet haben werden. Es lag gar zu 
nahe, sich die auf jene Verhältnisse bezüglichen Fragen vor- 
zulegen. Nur dass die Untersuchungen darüber wenigstens im 
Anfange einen andern Charakter hatten, als dasjenige was man 
jetzt wohl die Rechtsphilosophie nennt. 
Offenbar liegt die Aufgabe unserer heutigen Rechtsphilosophie 
im Gebiete des reinen Wissens, und auch der kühnste Philosoph 
wird, wenn er überall auf eine praktische Wirkung seiner Ideen 
hofft, dieselbe nur auf dem weiten Wege von der inneren Ueber- 
zeugung des Einzelnen bis zur äusseren Belhätigung hoffen. In 
Griechenland war das anders. Hier war das Volk selbst Herrscher, 
und gab sich selbst seine Gesetze. Viele Beispiele lagen vor, 
dass man entweder bei der Gründung der neuen Staaten oder 
doch nach den Umwälzungen derselben einzelnen ausgezeichneten 
Männern den Auftrag gegeben, die Grundgesetze der Stadt zu 
entwerfen. Ein Staatsphilosoph stand daher im Allgemeinen 
der Praxis viel näher, und eben desshalb halte denn auch die 
10 *
        <pb n="152" />
        4148 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
reine Philosophie damals wenigstens einen viel geringeren Antheil 
an den publicistischen Ideen. Das mag wohl eben der Grund 
sein, weshalb vor Aristoteles und Platon kaum ein vollständiges, 
abstractes System der Politik zu Tage gefördert ist. Wir müssen 
daher wahrscheinlich an vielen Punkten, wo Aristoteles nicht 
genau genug in seinen Anführungen ist, nur Bruchstücke oder 
einzelne Abhandlungen voraussetzen. 
Ganz anders freilich verhält es sich mit Platon und Aristoteles 
selbst. Diese lebten beide in einer Zeit, wo jener gesellschaftliche 
Kampf ziemlich ausgetobt hatte, und wo die Philosophie, auf den 
Trümmern des alten Griechenlands stehend, die Dinge in ihreın wahren 
Werthe erwägen konnie, wenig gestörl von den Kämpfen der 
Parteien. Allein darum standen auch diese Philosophen nicht 
weniger unter dem Einfluss des alten Gegensatzes, wenn sie 
auch nicht mehr die Absicht hatten oder vernünftiger Weise auf 
die Aussicht rechnen konnten, noch einen Einfluss auf den Gang 
der Dinge zu gewinnen. Namentlich die ganze sokratische 
Philosophie in Beziehung auf den Staat erscheint in einem ganz 
anderen Lichte, wenn man den obigen Standpunkt, oder vielmehr 
wenn man die wirklichen Zustände des atheniensischen Lebens 
zum Grunde legt. Wir wollen zum Schlusse versuchen, mit 
einigen Bemerkungen diese Sache bestimmter darzulegen. Zu- 
nächst soll es unsere Aufgabe sein, die Vorläufer des Aristoteles 
so weit wir es vermögen, darzustellen. 
Die Hauptquelle dafür ist, und wird wohl dauernd bleiben 
das zweite Buch der Aristotelischen Politik. In den übrigen 
Büchern führt Aristoteles nur ganz gelegentlich einzelne Schrift- 
steller an, und in den meisten Fällen bleibt es unentschieden, 
ob er nicht dieselben Personen meint, deren er im zweiten Buche 
Erwähnung gethan. Denn sehr häufig bedient er sich der all- 
gemeinen Bezeichnung &amp;.os oder zig, oder ähnlicher. Bei dieser 
Ungenauigkeit schien uns nun nur Eins übrig zu bleiben. Wir 
werden nicht die Schriftsteller oder Publicisten — denn meistens 
erfahren wir gar nicht einmal, ob überall eine bestimmte Literatur 
oder nur eine bestimmt ausgesprochene wörtliche Meinung zum 
Grunde lag — für sich behandeln können, sondern sie vielmehr 
nach den Hauptgebieten und Fragen der Staatswissenschaft selbst
        <pb n="153" />
        vor Aristoteles und Platon. 149 
eintheilen. Alsdann aber werden wir, so weit es uns gelingen mag, 
Sinn und wahrscheinliche Bedeutung der betreffenden Lehren aus 
den Zuständen zu ergänzen suchen, die wir oben dargelegt haben, 
in dieser Anwendung die Berechtigung findend dafür, dass wir 
ehe wir zu unserem eigentlichen Gegenstande kamen, einen Theil 
der inneren Geschichte Griechenlands mit aufgenommen haben. 
Man könnte uns hier nun freilich auf die Hauptstelle in der 
Politik des Aristoteles verweisen, die scheinbar alles was nicht 
wörtlich in der Politik selbst aufgenommen ist, nutzlos macht. 
Aristoteles sagt nämlich: „Von, denen, die über Staatsverfassungen 
etwas geschrieben, haben Einige sich gar nicht mit Staatsgeschäften 
beschäftigt, sondern blieben ihr Lebenlang Privatmänner ; und 
über diese ist, was irgend erwähnenswerth sein 
dürfte, wohl in allen Beziehungen gesagt worden). 
Es scheint daher seine eigenen Angaben im Anfange des zweiten 
Buches als vollständig ausreichend zu betrachten. Allein geht man 
genauer auf die Sache ein, so ist das keineswegs der Fall. Alle seine 
Angaben sind ungemein dürflig nicht bloss, sondern sie entbehren 
gerade der Hauptsache, nämlich der allgemeinen Auffassung ihrer 
ganzen publicistischen Richtung. Aristoteles giebt uns durchaus kein 
Bild von der wissenschaftlichen Individualität dieser Männer, und 
fast eben so wenig von ihrem Zusammenhang mit dem Gang 
und Geist der Dinge in jener Zeil. Was er mittheilt, sind 
meistens einzelne Notizen, die einen Leser fast zu der Vorstellung 
bringen sollten, als habe im Grunde kein Grieche vor Aristoteles 
oder Platon sich aus irgend einem höheren Gesichtspunkte jemals 
mit der Frage nach Staat und Gesellschaft beschäftigt. Und doch 
war das ganz entschieden der Fall; so sehr, dass selbst Ari- 
stoteles an anderen Stellen die Sache selbst anführt, wie wir 
sogleich sehen werden. Und wie sollte in der That in einem 
geistig so stark angeregten Volke, einem Volke das so grosse 
Gesetzgeber, so grosse Philosophen, und vor allen Dingen so 
grosse Erfahrungen hatte, die Politik nicht allgemeiner und ernster 
betrieben worden sein, als die Angaben des Aristoteles es zu 
sagen scheinen? Die Alten hatten überhaupt keinen Sinn für das, 
— 
1) Pol.I, 9.1. neo ar, ei Tı aSıwloyor, elonraı oyedov negi navrwr.
        <pb n="154" />
        150 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
was wir die Geschichte der Literatur und Wissenschaft nennen ; 
und diese alte Bemerkung bestätigt Aristoteles aufs Neue. Will 
man aber sich aus vorliegenden Thatsachen von der behaup- 
teten Unzuverlässigkeit, oder Ungenauigkeit, oder Dürfligkeit 
der Aristotelischen Angaben überzeugen, so vergleiche man, was 
Aristoteles über Platons Staat (Sokrates) sagt. Wie niedrig ist 
seine Auffassung der grossarligen Idee Platons! Wie wenig 
trifft er den wahren Kern des Gedankens, aus dem diese gesell- 
schaftliche Republik entsprungen! Wie weit sind seine kritischen 
Bemerkungen davon entfernt, den eigentlichen Hauptpunkt zu 
treffen, auf dem Platons Ideen die Wahrheit nicht erreichen, oder 
wenn man will über sie hinwegfliegen! Und sollten wir aus 
diesen Angaben uns ein Bild vom Platonischen Staate machen, 
würden wir da wohl je dazu gekommen sein, dieses Bild als 
den Vater aller socialen Republiken anzusehen ? In der That, 
wenn das Verhältniss zwischen dem, was Aristoteles über die 
verloren gegangenen Schriften sagt, und dem, was sie wirklich 
enthalten haben, dasselbe ist wie zwischen seiner Angabe über 
Platon und dem Inhalt der Platonischen Arbeit selbst, so haben 
wir in den Vorgängern des Aristoteles eine reiche und blühende 
Literatur verloren. Und fast scheint es, als sei dem so ge- 
wesen. 
So viel nun von unsrer Quelle im Allgemeinen. Wir wollen 
jeizt die Trümmer dieser untergegangenen Wissenschaft, so weit 
möglich, zusammenzustellen versuchen. 
II. 
Mit Recht wohl nimmt die Frage nach der Staatsverfassung 
im Allgemeinen den ersten Platz in dieser Untersuchung ein. 
Wir stellen daher zusammen, was in dieser Beziehung gefun- 
den wird. 
Es ist eine sehr gewöhnliche Meinung, dass wenigstens die 
Grundgedanken des Platon und Aristoteles über die Staatsver- 
fassungen und die gesellschaftllichen Ordnungen diesen eigen- 
thümlich seien. Und zwar in der Weise, dass Platons Grundidee, 
die Aufhebung aller gesellschafllichen Selbstständigkeit in der 
allgemeinen, durch die Erziehung begründeten strengen Gesell-
        <pb n="155" />
        vor Aristoteles und Platon. 151 
schaftsordnung, ausgedrückt und, zum Theil begründet durch 
die Gemeinschaft der Güter und der Weiber, Platon angehöre, 
während die Unterscheidung der drei Grundformen der Verfas- 
sungen in Monarchie, Aristokratie und Demokratie von Aristo- 
teles zuerst aufgestelll oder doch ihrem inneren Wesen nach 
begründet sei. 
Dem ist nicht so, und fügen wir es gleich hinzu, dem konnte 
nicht so sein. 
Wir haben eben, wenn wir die bisherige Darstellung in 
ihren beiden Hauptpunkten zusammen fassen wollen, zweierlei 
gesehen. Erstlich, dass der Handel und Verkehr die ursprüng- 
lichen Besitzverhältnisse durch das Eintreten und namentlich durch 
den Sieg des gewerblichen Capitals über den reinen Grundbesitz 
im Wesentlichen umgestaltet halle. Zweitens, dass dadurch ein 
Gegensatz der besitzenden und nichtbesitzenden Classe entstanden 
war, der ganz Griechenland umfasste, und der zu den blutigsten 
innern Kämpfen führte. Diese beiden allgemeinen Thatsachen 
halten in Athen während des peloponnesischen Krieges ihren Haupt- 
ausdruck gefunden. Es war keine Frage mehr, dass die Ver- 
fassungen der Staaten Einer grossen Gewalt unterworfen waren, 
und diese Gewalt war die des Besitzes. Es war nicht möglich, 
sich dieser ersten praktischen Thalsache zu entziehen; es war 
nicht möglich, in Griechenland über Verfassungen zu reden, ohne 
von dem Besitz zu sprechen, und die Vertheilung des Grundbe- 
sitzes zur Grundlage der Verfassung zu machen. Dazu kam, dass 
ohnehin schon in den verschiedenen Staaten die verschiedensten 
Formen des Besilzes und seiner Vertheilung vorlagen; in Sparta 
die Gemeinschaft des Grundbesitzes, und so auch in Kreta, in 
beiden freilich nur für die herrschende Classe; in Athen die 
Herrschaft des gewerblichen Erwerbs und die Zertrümmerung des 
Grundbesitzes; in Korinth, ohne Grundbesitz, die Herrschaft des 
grossen Capitals; in Theben die Dynastenherrschaft, unserm 
Adel am ähnlichsten; in Argos grosse Grundbesitzer und kleine 
neben einander; in Arkadien die Herrschaft der freien Hufe. 
Man hatte ferner gesehen, welche Macht das Geld auszuüben im 
Stande sei; wie das Verderbniss eben durch das Geld in die 
Gesellschaftsordnung, durch die Gesellschaftsordnung in die Staats-
        <pb n="156" />
        152 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen \ 
verfassungen hineingedrungen war. Man hatle Grund und Folge 
des Uebels vor sich, um sich, hinter sich; wie war es möglich, 
von dieser Frage, von der Frage ob überall das persönliche 
Eigenthum, ob die Ehe, ob das Geld für Volk und Staat 
etwas Gutes sei oder nicht, abzusehen ? Es musste nothwendig 
und natürlich bei den Griechen alle Philosophie der Gesellschaft 
gerade mit dieser Frage anfangen. 
Und ebenso verhielt es sich mit der Frage nach den drei 
Formen der Verfassungen. Die griechischen Staaten hatten in 
kurzer Zeit alle jene Formen durchlebt. Fast keine hatte nicht 
wenigstens zwei derselben daheim oder beim Nachbar gesehen. 
Man sah ihre Natur um so deutlicher, je enger der Raum war, 
auf welchem sich diese Formen bewegten, je leichter jeder Staat 
Veranlassung fand, in dieselben, wenn sie bei seinen Nachbarn 
entstanden, hineinzugreifen. War es möglich, dass alle jene 
Begriffe von Monarchie, Aristokratie, Demokratie, und die ihnen 
entsprechenden Gegensätze oder die rıagexßaosıg wie Aristoteles 
sie nannte, nicht lange schon jedem griechischen Denker geläufig 
sein sollten? Im Gegentheil bildeten gerade sie die Basis der 
Zustände im Ganzen, und der Interessen im Einzelnen. Und 
so würde es, auch wenn wir gar keine näheren Nachrichten 
darüber hätten, mehr als wahrscheinlich sein, dass alle Grund- 
begriffe sowohl des Platon als des Aristoteles schon lange vor 
ihnen dem griechischem Bewusstsein, und da es eine diesem 
Bewusstsein entsprechende Literatur gab, auch der griechischen 
Literatur klar ausgearbeitet vorliegen musslen. 
Diesen Sätzen nun entspricht dasjenige, was wir wenn auch 
nur andeutungsweise, beim Aristoteles finden, doch muss es uns 
gestallet sein, zunächst gleichsam den Rahmen für dieses kleine 
literargeschichtliche Bild zu geben, so weit die allgemeine Lage 
der Dinge und die Nachrichten beim Aristoteles es zulassen. 
Wie der Satz im Allgemeinen gilt, dass jede Zeit ihre be- 
sondere Grundrichtung in der staatlichen und gesellschaftlichen 
Auffassung erzeugt, so gilt nicht weniger im Besonderen, dass 
jede Zeit auch ihren eigenthümlichen Gegensatz in der Theorie 
hat. Es enthält dieser Gegensatz immer als tiefste Grundlage 
wesentlich dasselbe, nämlich die beiden Pole des Gesammtlebens,
        <pb n="157" />
        vor Aristoteles und Platon. 153 
in theoretischer Form dargestellt, die Ordnung auf der einen 
Seite, in welcher der Einzelne dem Ganzen unterworfen ist, und 
die Freiheit auf der andern, in welcher der Einzelne das Ganze 
sich zu unterwerfen trachtet. Allein immer hat dieser Gegen- 
satz seine eigenthümliche an die ganze Zeillage eng ange- 
knüpfte Form. 
In Griechenland hatte nämlich die Staatsform aller Art Eins 
gemeinschaftlich erzeugt; das war die despotische Herr- 
schaft derjenigen Classe, welche die Herrschaft gewann, mochte 
dies nun die spartanische Oligarchie, oder die atheniensische 
Demagogie sein. Es liegt diese Thatsache allerdings als natür- 
liche unabweisbare Folge in einem Satze, dessen erste und 
grossarligste Bestätigung eben das ganze Leben Griechenlands 
ist, dass nämlich immer und nothwendig da, wo die Staatsge- 
walt ganz in den Händen der Gesellschaft ist, ein Zeitpunkt ein- 
tritt, in welchem das Interesse der herrschenden Classe aus der 
Herrschaft derselben eine Despolie macht. Diesen Satz kannte 
man freilich nicht, da die Griechen überhaupt nie aus dem Ge- 
meindestaat hinauskamen. Allein man fühlte seine Folgen sehr 
gut. Und dies Gefühl ward die Grundlage zweier wesentlich 
entgegengeselzter Anschauungsweisen. 
Die Einen nämlich, der alten Freiheit eingedenk, und mit 
jenem Drange nach Selbstbeherrschung begabt, der der Grund 
der Freiheit aber auch der Unordnung von jeher gewesen ist, 
sahen sich ausser Stande, in den bestehenden oder auch ihnen 
denkbaren Verfassungen eine solche aufzufinden, die überhaupt 
dazu fähig sei, zugleich die Herrschaft und die Freiheit zu geben. 
Sie kamen daher zu dem Resultat, das im Grunde schon Hobbes 
aufstelltl, das nachher von Fichte auf den logischen Begriff des 
Ich zurückgeführt und nur durch eine Reihe von Inconsequenzen 
wieder aufgehoben ward, und das in neuester Zeit Proudhon 
mit wenig Logik aber desto mehr Lärm in seiner Weise noch 
einmal als die Anarchie gelehrt hat, dass die wahre Frei- 
heit des Menschen des Staates nicht bedürfe, ja dass der 
Staat im Grunde in directem Widerspruche mit dem Wesen der 
vollkommenen Selbstbestimmung stehe. Es werde diese Voll- 
kommenheit eben nur in der gänzlichen Unabhängigkeit vom
        <pb n="158" />
        154 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
Staate, in dem reinen Leben für sich erreicht; jede Herrschaft 
sei eine Despolie, und die Herrscherlosigkeit das Beste. 
Wer diese Richtung in der griechischen Staatsphilosophie 
vertreten hat, das wissen wir nicht. Allein es scheint, als ob 
das jedenfalls nicht die Meinung eines. Einzelnen gewesen. Ari- 
stoteles führt dieselbe im siebenten Buch Cap. II. 1. in folgender 
Weise auf: 
„In Betreff der beiden Parteien (auporegoı avroi), von denen 
nämlich die Einen alle politische Thätigkeit in Staatsämtern 
verwerfen, indem sie meinen, dasLeben eines freien Man- 
nes sei von dem politischen ganz verschieden (709 de Tod &amp;lev- 
gEgov PBiov Eregov rwa elvar Tod nroAttixod) und das von allem 
wünschenswertheste, während die Anderen dies von dem letz- 
teren aussagen, denn es sei unmöglich dass Einer der nichts 
thue, sich wohlbefinden könne, Wohlbefinden aber mit der Glück- 
seligkeit (zUdauuovie) identisch sei, haben wir zu sagen, dass 
sie in gewisser Weise beide Recht haben. Die ersteren darin, 
dass das Leben eines freien Mannes besser ist als das eines 
despolischen Herrschers. —- — (?2.) Wenn sie indess jede Herr- 
schaft für Despolie halten (70 uevros vouisew naoav aoynv 
eivaı deonorstav), so ist das unrichtig“ — u. s. w. 
Man sieht hieraus, dass die Grundlage dieser Auffassung 
eigenllich nicht der Begriff oder Gegensatz von Freiheit und 
Unfreiheit war, sondern vielmehr die Lehre von der Glückselig- 
keit, die Eudaimonie, deren Zweck nicht die Verwirklichung der 
Selbstbestimmung, sondern die des harmonischen Daseins ist. 
Wie weil nun die Vertreter dieser Ansicht mit dem folgenden 
zusammenhängen, wagen wir nicht zu beslimmen. In jedem 
Falle muss die Zahl weder bedeutend, noch auch die Ansicht 
selbst philosophisch in Beziehung auf Staat und Recht ausge- 
bildet gewesen sein, da wir weiter keine Spur derselben gefun- 
den haben. Wie sich aber ihr Enistehen erklärt, glauben wir 
angedeutet zu haben. 
Diejenigen nun, die wir jelzt aufführen, bilden natürlich im 
Grossen und Ganzen die Gesammtheit der zweiten jener Parteien, 
von denen, Aristoteles oben redet, das ist diejenigen, welche die 
Bethätigung der menschlichen Kräfte am Staatsleben für eine
        <pb n="159" />
        vor Aristoteles und Platon. 155 
wesentliche Bedingung seiner Entwicklung oder eine nothwen- 
dige Aufgabe gehalten haben. Von diesen nun sagt Aristo- 
teles ganz im Allgemeinen, dass sie, wenn sie auch sonst viel 
Wahres und Schönes gesagt haben mögen, dennoch das prak- 
tisch Brauchbare verfehlen !). „Unsere Politiker* ®) fährt er 
fort, „beschränken sich entweder auf die Darstellung (derjenigen 
Verfassung) welche die vollkommenste ist und vieler äusseren 
Begünstigung bedarf, oder wenn sie mehr eine allgemeine auf- 
stellen, so lobpreisen sie, mit Beseitigung der (in ihrem eignen 
Staate) bestehenden Verfassung die lakonische oder sonst eine.* 
Wir haben in diesen Satz die Worte „in ihrem eigenen 
Staat* hineingeschoben; sie stehen eigenllich nicht bei Aristo- 
teles, er sagt bloss „rag VTagXovoag wvapoüvreg molıreiag“ ; 
es ist aber auf den ersten Blick klar, dass dies der Sinn dieses 
Seitenhiebes auf die Publicisten ist; vielleicht gerade dass er hier 
wieder einmal es auf Plato abgesehen hat. Jedenfalls ist gerade 
diese Sitte in der Publicisiik eine nur zu gewöhnliche, dass 
diejenigen, welche nach einem Besseren als das Bestehende ist, 
suchen, nicht so sehr an die Besserung des Bestehenden, als an 
die Einführung von etwas ganz Neuem zu denken pflegen. Für 
die weniger Ernsten ist es ohnehin viel leichter, sich in Fremdes 
hineinzuseizen, als die Quellen der Besserung in dem Eigenen 
zu suchen; auch finden sie weniger Widerspruch, da wenigere 
das Fremde so gut kennen als das Eigene. Jedenfalls sehen 
wir, dass trotz des Mangels an Journalen und Broschüren den- 
noch diese Sitte zur Zeit des Aristoteles eben so gut im Gange 
war, als zu unserer Zeit. Und so dürfte sie wohl denn auch 
künflig gelegentlich, zur geringen Freude der wirklich die Besse- 
rung Wollenden, wieder zum Vorschein kommen. 
Welches nun diese bestimmten Theoricen und Schriftsteller 
gewesen sind, darüber finden wir in Beziehung auf die Verfas- 
sungen folgendes. 
Man muss nämlich offenbar zunächst scheiden zwischen den- 
jenigen Stellen der Politik, in denen ganz im Allgemeinen, ohne 
1) Pal. IV. 1. 3. oi nAsioroı_rwv anopawourvwv neo nolıreiu;. 
2) So übersetzt Stahr, wie mir scheint sehr glücklich die Worte des 
Aristoteles „riv d’ oil u&amp;v Tnv axyorarm® u, 8. W.
        <pb n="160" />
        156 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
namentliche Bezeichnung, Schriftsteller aufgeführt sind, und denen, 
in welchen Aristoteles seine Autoren namhaft: macht. Es wird 
dabei nothwendig für immer ungewiss bleiben, ob damit andre 
gemeint sind als die namhaft gemachten, oder ob er dieselben 
meint. Wir besitzen kein Mittel dies zu entscheiden. Diese 
Stellen haben daher auch für die Literärgeschichte wenig Werth, 
und wir werden sie desshalb an ihrem Orte zu demjenigen hin- 
zufügen, was über die Einzelnen gesagt werden kann. Eine 
von diesen Stellen jedoch hat eine allgemeinere Bedeutung. 
Für diejenigen nämlich, welche einmal die Beiheiligung am 
Staat für eine Pflicht des Einzelnen hielten, musste alsbald die 
Frage entstehen, wie sich der Gesetzgeber in dem bestimm- 
ten Staale zu den beiden grossen Classen zu verhalten habe, 
deren Entstehung wir oben als den gesellschaftlichen Inhalt der 
griechischen Geschichte bezeichnet haben. Und hier waren nur 
zwei Fälle möglich. Entweder musste man dabei von dem Ge- 
sichtspunkt ausgehen, dass die höhere Classe durch das höhere 
Maass von geistigen und wirthschafllichen Gütern, das sie ja doch 
am Ende besass, die vorzugsweise berechtigte sei, oder von dem 
fast entgegengeselzten, dass die niedere Classe nach dem Princip 
der Freiheit durchaus als eben so hoch berechtigt im Staate 
angesehen werden müsse. Oder um die Sache unsern Gedanken 
und Ausdrücken näher zu bringen, es musste bei der damaligen 
Lage der Dinge der Gegensatz der conservativen und der de- 
mokratischen Partei im Volke sich in der staatlichen Literatur 
wiederholen; es musste unter den Schriftstellern, die nicht alle 
Verfassung verwarfen wie die eben angeführte Richtung, eine 
conservalive und eine demokratische Richtung 
geben. Das lag in der Natur der Sache, und in der That finden 
wir die Bestätigung davon beim Aristoteles, freilich in seiner 
aphoristischen und beiläufigen Weise, so dass wir, die Thatsache 
selbst anerkennend, doch im Grunde etwas Genaueres darüber 
nicht hinzustellen vermögen. 
Nachdem nämlich Aristoteles im B. III. C. VII. die Frage 
hin und her gewendet hat, ob diejenigen Elemente des persön- 
lichen Lebens, welche die Einzelnen zu ausgezeichneteren Men- 
schen machen, die Gerechtigkeit, die Tapferkeit, die Tugend u. s. w.,
        <pb n="161" />
        vor Aristoteles und Platon. 157 
nicht eben dadurch auch vorzüglich berechtigt machen zur Theil- 
nahme an der Staalsgewalt '), und welche verschiedenen Ver- 
hältnisse sich daraus ergeben, je nachdem die Zahl derselben im 
Verhältniss zur gesammien Volkszahl eine geringe oder eine 
grosse ist, kommt er zu dem wichligen Salz, der vielleicht unter 
allen in seinem ganzen Werk am meisten zeigt, wie nahe er 
dem wahren Versländniss des Staalsbegrilfs war und wie er 
dennoch nicht dazu gelangen konnte, da nirgend in Griechenland 
sich die selbstherrliche Idee der Staatsgewalt aus den gesell- 
schaftlichen Gegensätzen zu eigner Thätigkeit halte emporringen 
können, dass nämlich von allen den Bestimmungen „nach welchen 
entweder die eine oder die andere Classe herrschen, und von 
den übrigen allen verlangen solle, dass sie sich von ihr beherr- 
schen lasse, keine richtig ist.“ Was ist dann richtig, fragt 
man unwillkührlich ? Ist denn vielleicht die Classe der mitileren 
Grundbesitzer, die Aristoteles später als die beste Classe der 
Gesellschaft darstellt, die zum Herrschen am geeignelsten sei, 
weil sie eben am wenigsten regiere, nicht auch eine Classe ? 
Und ist der Satz, dass das Gesetz und nicht der Volksbeschluss 
(turgpıoue) herrschen solle, nicht nur eine andre Form derselben 
Forderung, da ja das Gesetz eben der Wille der herrschenden 
Classe ist? — Doch dies nur beiläufig. Nachdem er jenes ge- 
sagt, fährt er fort: „dennoch lässt sich auch jener schwierigen 
Frage welche Einige untersuchen und als Problem 
aufstellen, auf diese Weise begegnen. Es stellen nämlich Einige 
die Frage auf, ob der Gesetzgeber, welcher die richtigsten Ge- 
setze geben will, seine Gesetze zu Gunsten des Interesses 
der Besseren (nooös ro rwv BeArıovwv Gvu@pego»v) oder 
desjenigen der Mehrzahl (7 roös zo zwv nie» — im 
Grunde die niedre nichtbesitzende Classe) geben solle“ 2). — 
1) Wir machen besonders auf den $. 7. dieses Capitels aufmerksam, 
wo Aristoteles von dem Wesen der höhern Classe sagt dass sie neos ra 
ovußolaıa ruoror uällov ws Ent To nikov: ol Ö’ Eieudegoı xal euyereig ds Eyyüvs 
allnikwv, nolitaı (wohl nicht Bürger, wie Stahr übersetzt, sondern Staats- 
Männer) yag källoy oil yervarorepgoı rwrv ayErrwy — — diorı Beirloug eixos 
tous Ex Beirwvwr. Vgl. den eigenthümlichen Satz I. 2, 19. 
2) Stahr übersetzt diese Stelle etwas anders (Ill. 7. 13.) Es kommt
        <pb n="162" />
        4158 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
Wie nun diese Einigen entschieden haben, ob sie zu den Schrif- 
stellern gehören oder nicht, wer sie gewesen, das alles 
erfahren wir nicht. Indessen ist doch so viel klar, dass hier die 
Anwendung des gesellschaftlichen Gegensatzes bereits in der 
Philosophie des Staats auf das Bestimmteste hervortritt. Steht 
einmal eine solche Frage nur erst da, so wird sie auch von dem 
Einen so, von dem Andern anders beantwortet werden; und 
wenn dabei auch nicht wie seit dem Auftreten des Christenthums 
religiöse Momente mit hineingreifen, so lässt es sich andrerseits 
durchaus nicht verkennen, dass die siltlichen Begriffe und For- 
derungen, oder alles das was wir in Einem Gedanken zusam- 
mengefasst das &amp;9og nennen, entscheidend mit einwirken. Die 
conservative Richtung, der wir namentlich seit dem Aufstande in 
Corcyra allenthalben auch in den Handelsstädten begegnen, hat 
daher gewiss auch in der Literatur ihre Vertreter gehabt, so gut 
als die demokratische, und Aristoteles mit seiner unklaren Vor- 
stellung von dem Mittelstande und seiner Trefflichkeit kann als 
der eigentliche, freilich im höchsten Grade scharfsinnige und 
kundige Vertreter desjenigen betrachtet werden, was wir das 
juste milieu nennen würden. 
Mehr nun ist aus diesem Punkte aus den vorhandenen An- 
gaben schwerlich zu erreichen. Etwas festere Gestalt gewinnt 
dieser Rest der Literärgeschichle, wenn wir uns den besiimm- 
ten Namen zuwenden. 
Und hier ist zuerst zu bemerken, dass die, durchaus 
strenge, ja fast schulgerechte Unterscheidung zwischen Monarchie, 
Aristokratie und Demokratie keinesweges dem Aristoteles ange- 
hört, ja dass er sie nicht einmal allein auf unsere Zeit überlra- 
gen hat. Wir finden im Gegentheil gerade diese drei Grund- 
formen bereits bei Herodot !), und zwar in einer Weise aufgeführt, 
dass es kein Zweifel sein kann, es müsse die Frage nach den- 
selben und das Nachdenken darüber eine langbekannte Aufgabe 
  
auf die beiden Worte vouo9ernreov und neos ro vielan. Ganz genau wird 
sich namentlich das letzte wohl überhaupt nicht übersetzen lassen; man 
kann auch sagen „im Geiste der — im Sinne der — für die“ u. B. w. 
Die Hauptsache freilich bleibt dieselbe, 
1) Herod. III. 80—83.
        <pb n="163" />
        vor Aristoteles und Platon. 159 
in der griechischen Welt gewesen sein. Herodot führt nämlich 
bei der Gründung des persischen Reiches drei Sprecher unter 
den sieben Häuptern der siegenden Perser auf, von denen der 
Eine, Otanes, die Demokratie als die künftige Herrscherform 
preist, Megabyzus dagegen, der zweite, die Aristokratie; Darius 
aber die Monarchie. Es wird niemanden einfallen zu behaupten, 
dass wirklich eine solche Untersuchung staltgefunden, noch we- 
niger aber, dass die sehr gewichtigen, den Stempel langer und 
ernster Beobachtungen an sich tragender Gründe, die hier ange- 
führt werden, der Debalte der persischen Grossen entnommen 
seien. Sie zeigen vielmehr, dass die Griechen jene drei Begriffe 
schon hundert Jahre vor Aristoteles vollkommen kannten, und 
mit ihnen zu rechnen wussten, und dass Aristoteles daher in 
dieser Beziehung durchaus nichts eigentlich Neues zu schaffen, 
ja kaum etwas Unklares zu ordnen halle. Uns will es vielmehr 
scheinen, als habe die Unterscheidung jener drei Kategorieen der 
Staalsform einen Theil der politischen Erziehung der 
Freien ausgemacht. Es ist nicht wahrscheinlich, dass ne- 
ben dem Unterricht in allen andern auf den Staat bezüglichen 
Dingen die freie Jugend, die ja die Verfassung des eignen Staats 
und so auch die der andern kennen lernen musste, nicht zu einer 
scharfen Unterscheidung jener Formen Anleitung gehabt haben 
sollte. Wäre denn nun auch das nicht — wir wenigstens kön- 
nen die Sache nicht mit Stellen belegen — so ist doch so viel 
unzweifelhaft, dass jene Unterscheidung im Munde und Geiste 
aller Griechen war. Wir sehen dies auf jeder Seite namentlich 
im Thucydides so wie er nur irgendwie von den innern Ver- 
hältnissen zu reden hat; und dass dabei der Ausdruck „Aristo- 
kratie“ nicht oder doch wohl nur sehr selten vorkommt (ich 
habe kein Beispiel gefunden) sondern statt dessen stels jene 
schon früher citirten allgemeinen Bezeichnungen, Oligarchie, Herr- 
schaft des Mächligen, der Grossen u. s. w. lag natürlich darin, 
dass er eben eine Geschichte schrieb und keine Theorie. Un-+ 
terläge die Sache aber noch einem Zweifel, so würde die fol- 
gende Stelle des Aristoteles uns darüber aufklären; denn sie zeigt 
nicht allein, dass man jene Begriffe sehr genau kannte und auch 
im Stande war, Anwendungen derselben auf das praktische Leben
        <pb n="164" />
        160 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
zu machen, sondern dass man sogar schon lange vor Aristoteles 
den Gedanken theoretisch klar genug begründet hatte, dass die 
beste Verfassung nicht in Einer dieser Grundformen, son- 
dern in einer Verschmelzung derselben mit einander 
bestehen müsse. Aristoteles sagt nämlich !). 
„Einige nun sagen, es müsse die beste Verfassung aus allen 
Verfassungen gemischt sein wesshalb sie denn auch 
die der Lakedaimonier loben, denn sie bestehe, sagen die 
Einen aus Oligarchie, Monarchie und Demokratie, indem sie 
in dem Königthum die Monarchie, in der Herrschaft der 
Geronten die Oligarchie finden; die Geltung der Demokratie 
bestehe in der Herrschaft der Ephoren, weil die Ephoren aus 
dem Volke gewählt werden. Die Anderen dagegen be- 
trachten die Ephorie als Tyrannis, als demokratische Ein- 
richtung die Syssitien und die übrigen Einrichtungen für das 
tägliche Leben.“ 
Hier ist es klar genug, dass derselbe Gedankenprocess, den 
schon Herodot auf die Perser überträgt, auch später noch sich 
in der griechischen Literatur Geltung verschafft hat, das Abwä- 
gen jener drei Grundformen der Verfassung,. das Suchen nach 
Beispielen, und die Anstrengung aus einer Verschmelzung der- 
selben das Beste zu finden, da man erkannte, dass keine für sich 
das lezie Ziel zu erreichen im Stande sei. Aristoteles ist also 
in dieser Beziehung durchaus receptiv gewesen; will man ihm 
etwas Besonderes, etwas ihm eigenthümlich Zugehöriges zusprechen, 
so bleibt nur das, dass er nicht jene drei Begriffe, sondern ihre 
Gegensätze, die magexßaoeıs, die Oligarchie, die Tyrannis, 
und die Demagogie zuerst kategorisirt hat. Wir sagen katego- 
risirt; wir verstehen darunter, für das Verständniss — wenn 
man will für das Gedächtniss, oder gar nur für die Schule in 
Ordnung gebracht. Denn man kannte jene Begriffe der rrapexBaueıs 
vor Aristoteles vollkommen so gut als nach ihm, nur dass man 
nicht gewohnt war, ganz strenge Definitionen damit zu verbinden ; 
und man hatte Recht dies nicht zu thun, weil man aus dem Leben 
und für das Leben, und nicht für die Schule oder für Gelehrte sprach. 
1) Pol. I. 3. 10. -
        <pb n="165" />
        vor Aristoteles und Platon. 161 
Nun wissen wir freilich auch nicht, auf welche Personen 
als Schriftsteller jene Angabe des Aristoteles Bezug haben kann. 
Man könnte vielleicht sogar versucht sein anzunchmen, dass 
Aristoteles an diesen und ähnlichen Stellen nicht von Schrift- 
stellern, sondern von Privalmeinungen redet. Allein wir haben 
dennoch ganz bestimmte Angaben über wirkliche schrifistellerische 
Werke, und somit scheint eine solche Annahme durchaus will- 
kührlich. Die Schrifisteller nämlich bei Aristoteles zunächst 
über die Verfassungen, und zwar sowohl über die socialen als 
über die rein politischen Bestimmungen derselben sind folgende: 
Im B. 11. C. 5. führt Aristoteles den Hippodamos, Euryphons 
Sohn auf, einen Milesier. Von ihm sagt er, „dass er der erste 
Privatmann gewesen, der es unternommen, etwas über 
die beste Staatsverfassung zu sagen. Es ist „derselbe, welcher 
die Abtheilung der Städte (nach Strassen und Quartieren ') er- 
funden und den Piraeus vermessen hat“ ein Mann, der auch 
sonst im Leben aus Ehrgeiz etwas übertrieben war, dergestalt, 
dass er Einigen allzugeckenhaft zu leben schien, indem er auf 
die Pflege seines vollen Haarwuchses und auf künstliche Zierde 
viel Sorgfalt verwandte, so wie ferner wegen seiner zwar geringen 
aber in Winter- und Sommerzeiten warmen Kleidung, dabei 
zugleich in der gesammten Natur der Dinge erfahren sein wollte.“ 
Den Inhalt der zsoAıreix des Hippodamos giebt nun Aristoteles 
im Wesentlichen dahin an, dass der Staat nach ihm aus drei 
Abtheilungen von zusammen zehntausend Bewohnern ?) bestehen 
solle. Von diesen sollen die Gewerbsleute ?) den einen, die 
Landbauer den zweiten und die Krieger den dritten Theil bilden. 
Auch theilte er das Land in drei Theile, das heilige, das öffent- 
liche und das Privateigenthum. Dann soll ein einziger höchster 
1) Dies fügt Stahr in seiner Uebersetzung hinzu; im Text steht es eigent- 
lich nicht — 55 zur tur nolswy dıaloeoır zuge — es ist aber allerdings gewiss 
der Gedanke gewesen. 
2) Stahr übersetzt „Bürgern ;“ der Text hat „nAydeı ur uvelardgor“ 
was doch nicht Bürger bezeichnet, obwohl freilich der Gedanke des Hippo- 
damos gewiss auf Bürger ging. 
3) Auch hier scheint die Uebersetzung Stahrs nicht ganz zutreffend; er 
giebt re/riras mit „Künstler“ und doch sind es unzweifelhaft Gewerbtreibende, 
Handwerker, u. s. w. vgl. Pol. III, 3. 4. 
Zeitschr. für Staatsw. 4853. 1s Heft. 11
        <pb n="166" />
        162 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
Gerichtshof eingeselzt werden, vor welchen alle Rechissachen 
die nicht gut entschieden zu sein scheinen, gebracht werden 
sollen. Diese Stelle ist merkwürdig, weil sie unsers Wissens 
das einzige Mal ist, wo die Alten, — wir nehmen die Römer 
nicht aus — den Gedanken eines Appellationsgerichts 
ausgesprochen haben, was sonst mit dem Wesen eines Volks- 
gerichts in direclem Widerspruch steht !). Der letzte wichtige 
Punkt ist in dieser Verfassung, dass alle Staatsbeamten durch 
alle jene drei Abtheilungen des drjuog (druov d° ermoleı Ta Tola Eon 
is nroAswg) gewählt werden sollten. Daneben führt Aristoteles 
einige minder wichtige Punkte an über die Abstimmung der 
Richter jenes Appellationsgerichts, die auf Täfelchen geschehen 
solle, ein Geselz, dass die Erfinder nützlicher Dinge geehrt werden 
und dass die Kinder der im Kriege Gefallenen auf öffentliche 
Kosten ernährt werden sollen (was übrigens, wie Aristoteles 
selbst bemerkt, schon ohnehin in Athen der Fall war). — Wir 
übergehen die Kritik, die Aristoteles an seine Angaben knüpft 
und die sich im Wesentlichen darin zusammenfasst, dass die 
Krieger, als der ausschliesslich die Waffen führende Theil, die 
andern bald beherrschen werde. Es ist indess klar, dass schon 
hier die Grundgedanken des Platon in Beziehung auf die Scheidung 
der Stände vorliegen, nur mit dem allerdings wesentlichen Unter- 
schiede, dass das Volk nicht aus einem, sondern aus allen 
drei Ständen gebildet sein soll. Mit Recht aber weist schon 
Aristoteles darauf hin, dass wenn die Krieger ihren Besitz selbst 
bebauen sollen, sie selbst Landleute, wenn die Landleute aber 
ihn für sie bebauen sollen, jene die Diener von diesen werden. 
So waren hier noch grosse Unklarheiten; wie viel von den Ein- 
würfen des Aristoteles richtig sein mag, können wir natürlich 
nicht beurtheilen. Von Platon unterscheidet sich Hippodamos 
offenbar durch die (scheinbare ) Aufrechthaltung des Privat- 
eigenthums und die wirkliche Erhaltung der Ehe. Immerhin 
war jedoch schon dieses Werk eine wichtige Vorarbeit für die 
Ideen des Platonischen Staates, und sie war keineswegs die 
1) Es ist nicht ohne Interesse dabei zu bemerken, dass auch Aristoteles 
die Richtigkeit des Vorschlages gar nicht verstanden hat, seine Kritik des- 
selben ist ein gänzliches Missverständniss. Vgl. 8. 9. 10.
        <pb n="167" />
        vor Aristoteles und Platon. 163 
einzige, noch auch die der Platonischen Republik nach allen 
Seiten am nächsten stehende. 
Als den zweiten Vorgänger des Platon muss man nämlich 
wohl Phaleas den Chalkedonier ansehen, von dem Ari- 
stoteles sagt, dass er zuerst vorgeschlagen habe, dass die 
Besitzungen der Bürger gleich sein müssten. Dies meinte 
er sei zwar gleich bei der Gründung der Staalen ins Werk zu 
setzen nicht schwer, bei den schon gegründeten dagegen schwie- 
riger. Er wollte dies nun in der Weise bewirken, dass die 
Reichen ihren Töchtern zwar Mitgiften geben, selbst aber keine 
empfangen sollten, während dagegen die Armen (Toug de rre- 
vrrcog) zwar welche empfangen, nicht aber solche geben sollten. 
Dem Phaleas mögen dabei die Zustände in Sparta vorgeschwebt 
haben, wo die reichen Erbinnen, die &amp;rixAnoos oder Ertidıxos 
einen so grossen und verderblichen Einfluss übten, und wo es 
zur Zeit des Aristoteles dahin gekommen war, dass diese Erb- 
töchter nicht weniger als zwei Fünftel des ganzen Grund- 
besitzes besassen !). Dass dieser Vorschlag als solcher 
nicht viel bedeutete ist klar; ob Phaleas mehr als diesen Vorschlag 
geschrieben, ob er namentlich eine ganze noÄıreia entworfen, er- 
fahren wir indess nicht. Jedenfalls wendete sich Platon diesen 
Gedanken in seinen vouoıg zu, indem er wollte, dass kein Bürger 
mehr als das Fünffache des kleinsten Grundbesitzes erwerben 
solle. Darüber gab es indess auch Gesetze in Athen und bei 
den Locrern, und eben so bei den Spartanern. Im Uebrigen 
giebt Aristoteles doch Andeutungen, dass Phaleas ein grösseres 
Werk geschrieben habe; so sagt er, dass Phaleas fordre, es 
solle im Staate in zwei Dingen Gleichheit stattfinden, in der 
Erziehung und im Vermögen. Es zog also Phaleas den Ge- 
danken — nicht der gemeinschaftlichen und organisirten Erziehung 
die die Griechen schon vor den Perserkriegen kannten ?), sondern 
den einer gleichen Erziehung des ganzen Volkes, mithin auch 
  
  
1) Arist. Pol. II, 6. 11. — zweoas zwv nerre urgwv Te dvo zum Theil 
auch , weil die Zahl der &amp;nixAngo: so gross gewesen. 
2) Herod. VI, 27. erzählt von Kınderschulen zum Lesen und Schreiben 
auf Chios, in denen die Decken einstürzten und Schüler und Kinder erschlugen 
— also auch Schulhäuser. 
11 *
        <pb n="168" />
        164 Die staalswissenschaftliche Theörie der Griechen 
der Handwerker und Theten, in die Politik mit hinein; und daran 
müssen sich andere, umfassendere Vorschläge geknüpft haben, 
da Aristoleles weiler unten sagt, dass „die meisten seiner Ein- 
richtungen Mittel beabsichtigen, um die inneren Verhältnisse (ra 
71005 avrovg —- die gesellschafllichen Ordnungen) in guter Ordnung 
zu erhalten“ '). Es ist sehr zu bedauern, dass wir über Phaleas 
so wenig erfahren, gewiss wird er zu denen gehört haben, die 
die Lage der Dinge in Griechenland, die socialen Gegensätze 
und die wachsende Gefahr die aus ihnen entstand, deutlich er- 
kannten, und die mit Recht die rein formellen Bestimmungen der 
Verfassungen als das Unwesentlliche betrachteten, wenn nur die 
Grundlage der gesellschaftlichen Verhältnisse immer fester, und 
namentlich die immer gewalliger sich erhebende Macht des Be- 
sitzes beschränkt und auf ihr gehöriges Maass zurückgedrängt 
werden könne. Es ist kaum zweifelhaft, dass dieser Gegenstand 
von den umsichtigsten Männern lange vor Aristoteles wohl er- 
wogen worden ist, und dass sich gerade diejenigen am klarsten 
Rechenschaft darüber ablegten, die persönlich mit den Staats- 
angelegenheiten nichts zu Ihun hatten. Als ein merkwürdiges 
Document dieses Verständnisses des Besitzes und seines Einflusses 
wird dauernd jener Ausspruch der Pythia über Sparta dastehen, 
der für alles was das innere Leben dieses merkwürdigen Staates 
betrifft, immer die beste Quelle ist, dass nämlich „die Anhäufung 
des Vermögens und nichts anderes, Sparta vernichten werde“ ?). 
So richtig urtheille man schon damals und es ist nur zu ver- 
wundern, dass erst in unserem Jahrhundert die Alterthumskunde 
begonnen hat, den peloponnesischen Krieg auf den gesellschaft- 
lichen Gegensatz, und den Untergang der griechischen Staaten 
auf den Besitz zurückzuführen. Sprachen doch die Quellen. nicht 
weniger laut als die Thatsachen ! 
Was nun indess das Verhältniss Platons zu diesen seinen 
Vorläufern betrifft, so ist immerhin festzuhalten, dass nach dem 
ausdrücklichen Zeugniss des Aristoteles die absolute Güter- und 
Weibergemeinschaft niemand vor dem Plato gelehrt hat; „denn 
1) Ar. Pol. II, 4. 9. za noila Poviera xaraoxevaleıry. 
2) „4 yuoyonuarla Znagravy lei, dAlo de ovderk.
        <pb n="169" />
        vor Aristoteles und Platon, 165 
kein Anderer hat Neuerungen), wie die Weiber- und Kinder- 
gemeinschaft oder die Syssitien der Weiber vorgeschlagen.“ Wenn 
nun das uns freilich nicht erklärt, was in den Werken des Hippo- 
damos und Phaleas gestanden, so sehen wir doch daraus, was 
nicht darin gestanden, und die Angabe des Aristoteles, „dass 
alle (welche über Staatsangelegenheiten geschrieben) sich näher 
an die bestehenden Verfassungen halten als die Republik und 
die Geselze des Platon“ ?) bezieht sich offenbar auf diese beiden 
dem platonischen Ideale eigenthümlichen Punkte, die dann Aristo- 
teles selbst mit billerer, zum Theil ungerechter Kritik überhäuft. 
Jene Bemerkung nun macht es uns zugleich möglich eine andere 
Notiz bei Aristolcles auf ihr richtiges Maass zurückzuführen. Er 
sagt nämlich ganz beiläufig im siebenten Buch: „Wie die meisten 
Menschen nach ausgebreiteter Herrschaft ringen — so scheint 
auch Thibron ein Bewunderer des Gesetzgebers der Lakönen, 
und mit ihm jeder von denen, welche über ihre Verfassung 
etwas geschrieben haben ,„, weil sie durch ihr Geübtsein im Be- 
stehen von Gefahren über viele herrschten“ ?). Von Thibron 
oder Thymbron erfahren wir wieder nichts; es ist möglich, dass 
jene Bewunderung der Inhalt einer historischen, einer philoso- 
phischen, oder auch einer ethnographischen Arbeit gewesen 
ist, deren, wie wir sehen werden, die Zeil vor Aristoteles und 
Platon keineswegs entbehrte. 
Ungewiss ist ferner was Aristoteles an einer anderen Stelle ?) 
meint, wenn er sagt:- „dasselbe hat schon ein Früherer ausge- 
sprochen (zig arregi;raro zwv rr00TE00v); doch war sein Gesichts- 
punkt dabei nicht der unsere. Er urtheilte nämlich: von allen 
Verfassungen, wenn sie gut seien (o1cwv ErtieixwWv) wie von gülen 
Öligarchieen u. 8. w., sei die Demokratie die schlechteste; wenn 
  
  
1) Arist. Pol. II, 4.1. „Neuerungen“ steht auch nicht wörtlich im Text, 
ist aber von Stahr höchst geistreich und wahr mit aufgenommen,.wie denn 
überhaupt seine Uebersetzung vortreffllich ist, 
2) Pol. II, 4. 1. 
3) Die Lesarten variiren: fowr — lußoewr — Tiußewr — Bußewr. 
(Ygl. Gaisford ad Heph. p. 219 und Wessel. ad Diod. Sic. XIV. cp. 36.) 
— Arist. Pol. VII, 13. 11. 
4) Pol. IV, 2. 3.
        <pb n="170" />
        4166 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
sie dagegen schlecht seien, die beste.* Obwohl wir nicht an- 
zugeben im Stande sind, wen Aristoteles hier meint, so sehen 
wir doch aus diesem kurzen Cilat, dass es schon vor Aristoteles 
Schriftsteller über politische Dinge gab, denen es auf eine Handvoll 
Ungenauigkeit nicht ankam, wenn sie eine geistreiche Bemer- 
kung an den Mann bringen wollten. 
Kaum zu den eigentlich literarhistorischen Notizen wird man 
die Bemerkung des Aristoteles rechnen !), dass Charondas die 
Glieder der Familie Tischgenossen (oöwoorrvovg), Epimenides 
der Kreier sie aber Heerdgenossen nennt (öuoxarıvovs). 
Eben so wenig möchte ich auf eine eigentlich publicistische 
Arbeit schliessen, wo Aristoteles bemerkt, dass der Sophist 
Lycophron sich über das Wesen des Geselzes in einem Staat, 
in welchem die Tugend der Bürger nicht eine wesentliche Auf- 
gabe des Ganzen sei, dahin ausgedrückt habe „dass alsdann aus 
dem Gesetze eine Vereinbarung, ein Bürge für die gegen- 
seitigen Gerechtsame werde, aber ohne Kraft, die Bürger 
gut und gerecht zu machen“ ?). Dennoch ist diese Noliz über 
diese Aeusserung des Lycophron sehr interessant, mag sie nun 
eine beiläufige gewesen sein, oder den Gegenstand einer eigenen 
Schrift gebildet haben. Sie zeigt nämlich, dass die griechische 
Rechtsphilosophie wenigstens die rein Fichlische Auffassung des 
Gesetzes und Rechts recht wohl kannte, nach welcher das Recht 
(nicht blos wie seit Hobbes der Staat) eine Vereinbarung der an 
sich unendlich berechligten Einzelnen ist,. sich gegenseitig um 
ihres gegenseiligen Vortheils ‚willen in der Ausübung dieses un- 
endlich persönlichen Rechts zu beschränken, wie sie aber diesen 
Standpunkt schon vor Aristoteles selbst bei den Sophisten über- 
wunden halten und der im Gesetze thätigen That eine positive, 
ethische Aufgabe stellten. — Will man weiter sagen, es habe 
hier sogar schon der Keim zur Besserungstheorie im Strafrecht 
gelegen, so spricht freilich nichts dagegen, aber auch nichts 
dafür. 
Dies nun ist es, was wir über die Literatur in Beziehung 
1) Pol. I. 1. 6. 
2) Pol. II, 5. 11.
        <pb n="171" />
        vor Aristoteles und Platon. 167 
auf die eigentliche Verfassungsfrage von Aristoteles erfahren. 
Das allgemeine Resultat ist, wie es uns scheinen will, dass 
gewiss einzelne Politiker schon vor Platon und Aristoteles 
ganze und ziemlich ausgearbeitete Systeme der Politik heraus- 
gegeben hatten, und dass mehr als wahrscheinlich neben diesen 
Arbeiten eine Reihe anderer Schriften exislirten, die mit mehr 
oder weniger Vollständigkeit dieselben Fragen, Begriffe und zum 
Theil auch Systeme besprachen, die den Werken des Aristoteles 
und Platon zum Grunde lagen. Ehe wir nun aber daran die 
betreffenden Bemerkungen anschliessen, wollen wir eine Reihe 
anderer Notizen in ihr gehöriges Licht setzen, bei denen wir 
freilich, da :nur Aristoteles unsere Grundlage bildet, mehr auf 
das Interesse unserer Leser als auf völlige Vollständigkeit rechnen 
dürfen. 
V. 
Der Begriff ‘der Staatswissenschaften, und andererseits die 
Thatsache, dass die Alten und unter ihnen namentlich auch Ari- 
stoteles alle Fragen und Gebiete derselben in der blossen Ver- 
fassungsfrage culminiren liessen, macht es uns zur Aufgabe, 
einen Blick auf dasjenige zu werfen, was in Beziehung auf die 
übrigen Gebiete der Staatswissenschaft der voraristotelischen 
politischen Literatur angehört. 
Am nächsten verwandt mit der Verfassungsfrage von allen 
folgenden ist offenbar die Sklavenfrage. 
Wir haben schon früher dargelegt, wie die Sklaverei nament- 
lich seit dem Ausbruch des peloponnesischen Krieges mehr und mehr 
eine allgemeine Bedeutung für die gesellschaftliche Ordnung gewann, 
und wie sich neben der wachsenden Masse der Sklaven zugleich 
die Furcht vor ihnen, und zwar eine keineswegs unbegründete 
geltend gemacht hatte. Es ist nun nicht unsere Absicht, an 
diesem Orte von dem Wesen. der Sklaverei oder ihrem Einfluss 
auf die griechischen Sitten und socialen Bewegungen zu reden. 
Allein wenn, wie dies oben gezeigt ist, die philosophischen 
Untersuchungen über die Menschenrechte schon so weit gediehen 
waren, dass es eine Schule oder doch eine Lehre gab, welche 
die volle Freiheit nur in der Herrscherlosigkeit erkannte, so 
konnte es nicht fehlen, dass auch Wesen und Recht der Sklaverei
        <pb n="172" />
        168 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
gleichen Untersuchungen unterworfen ward. Und in der That 
war dies der Fall. Ja es kann kaum einem gegründeten Zweifel 
unlerliegen, dass es schon vor Aristoteles eine ziemlich allgemein 
verbreitete Ansicht gab, die durchaus mit der Idee der Sklaven- 
emancipation unserer Zeit, der Anti-Slavery-Association und 
ähnlicher übereinstimmte, nur dass sie, wie es scheint, innerhalb 
der engen Grenzen der Theorie blieb, und nur gelegentlich auf 
die, in Athen eben verhältnissmässig milden Gesetze über Sklaven 
einwirkte. 
Aristoteles betrachtet die Sklaverei als Theil der Lehre von 
der Hauswirthschaft, und die Sklaven selbst als Theil des Haus- 
wesens. Diese Meinung ist nun offenbar wieder nicht ursprünglich 
seine eigene, sondern sie ist der Reflex des Kampfes zwischen den 
beiden Theorien, die er in folgender Weise aufführt. Er sagt '): 
„den Einen nämlich erscheint die Herrschaft des Herrn über 
die Sklaven als eine Wissenschaft (£rrıorzum), und als identisch 
mit der Hausverwaltung, der Kunst des Staalsmannes und des 
Königs, wie wir das zu Anfang bemerkten. Den Andern 
erscheint das Herrschen über Sklaven wider die Natur (rao« 
gyüoıw). Denn zwar sei durch das Gesetz der Eine Sklave, 
der Andere frei, der Natur nach aber sei kein Unter- 
schied. Und desswegen sei sie (die Sklaverei) auch nicht 
gerecht. Denn sie heruhe nur auf der Gewalt“ (Aicıov yap). 
Denselben Gegensatz der Ansichten führt er elwas später 
noch einmal an ?), indem er, das Princip seiner eigenen Ansicht 
zusammenfassend, sagt: 
„Dass es nun Menschen giebt, von denen die einen von Natur 
frei, die andern von Natur Sklaven seien, denen es So- 
wohl nützt als gerecht ist, Sklaven zu sein, ist 
einleuchtend, dass indessen auch die Vertheidiger des 
Gegentheils (oi Tavarıiz gpaoxovreg) in gewisser Beziehung 
Recht haben, ist nicht schwer einzusehen. — Ursache dieses 
Zwiespalts aber, und was für beide Ansichten Gründe 
aufzustellen verstaitet, ist u. s. w. 
1) Pol. I, 2. 3. 
2) Ib. €. 15. 16.
        <pb n="173" />
        vor Aristoteles und Platon. 169 
Der Hauptgrund der Vertheidiger der Sklaverei wird uns 
gleichfalls mitgetheilt; im $. 18. a. a. O. fährt nämlich Aristoteles 
fort: 
„Da nun von den entgegengesetzien Ansichten die Gründe für 
die Einen, dass nämlich das an Tugend Bessere nicht 
regieren und herrschen müsse“ (eine offenbare Verdrehung der 
Ansichten der Gegner der Sklaverei) „weder Halt noch über- 
wiegende Kraft haben, so halten sich Einige unbedingt, wie 
sie meinen, an ein Gerechtes, denn das Gesetz ist ein Ge- 
rechtes, indem sie die Sklaverei durch Krieg als eine 
gerechte hinstellen. Zugleich aber verneinen sie es. Denn 
der Grund (aoyr, wohl nicht Anfang, wie Stahr will) des 
Krieges kann ja ungerecht sein, und dann wird doch. wohl 
nimmermehr jemand behaupten, dass der, der es nicht ver- 
schuldet hat, Sklave zu werden, ein Sklave sein solle* N). 
Da es nicht unsere Sache sein kann, hier auf die eigenen 
Ansichten des Aristoteles ?) oder Platons einzugehen, so lassen wir 
es mit diesen Citaten bewenden, die, wie es uns schien, deutlich 
genug zeigen, dass die Ansichlen über Sklaverei sich direct 
genug entgegenstanden. Ob es nun eine eigene Literatur darüber 
gab, können wir nicht sagen, und wir möchten es bezweifeln, 
da die Sache selbst so ungemein gefährlich war, dass man 
sie gerade wie gewisse politische Fragen in unserer Zeit, nur 
mit höchster Vorsicht behandelte. Wie gewaltig aber gegebene 
Verhältnisse auch auf die reinste Philosophie einwirken, das 
sieht man wieder einmal auf diesem Punkte beim Aristoteles. 
Fast unbegreiflich wird es den Lesern unserer Zeit sein, dass 
ein so scharfer Denker, wie Aristoteles, die allerdings in der 
Natur des Menschen liegende Nothwendigkeit, für die Einen zu 
herrschen und für die Andern beherrscht zu werden, wäre es 
auch nur innerhalb der Hauswirthschaft, mit dem Satze verwech- 
1) Stahr übersetzt avaSıov dovievew mit „nicht verdient hat“. Es 
muss offenbar zum Gegensatz zur Ursache des Krieges heissen „nicht ver-. 
schuldet hat.“ 
2) Ueber die Ansichten des Aristoteles vgl. insbesondere Göttling 
de notione servitutis apud Aristotelem. Jenae 1821. 4. Ritter, Gesch. 
der Phil. III, 1.
        <pb n="174" />
        470 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
seln konnte, dass die Einen ihrer Natur nach Sklaven seien, 
die Anderen frei. Und es ist beinahe eine Rohheit, mit Aristoteles 
zu sagen, dass „von Natur der ein Sklave ist, der eines Anderen 
sein kann, und desshalb ist er auch (Eigenthum) eines An- 
deren“ !). Solche Sätze waren doch nur im. Heidenthum mög- 
lich; nirgends mehr als auf diesem Punkte begreift man, welche 
hohe Sendung das Christenthum bei aller Freiheit und allem 
Glanze der hellenischen Welt hatte. 
So nun war auch hier. eine starke Bewegung im Gebiete 
der Staatswissenschaften, und die Ausführlichkeit, mit welcher 
Aristoteles seine Ansicht molivirt, zeigt das Gewicht der Frage 
und die grosse 'Theilnahme, die sie unzweifelhaft erweckte. Leider 
fehlen uns, wie gesagt, bestimmte Namen und Angaben; doch 
scheint uns auch das Obige schon eine nicht unwichtige Stelle 
im wissenschafllichen Leben Griechenlands auszufüllen. 
Wir wollen nun, soweit es möglich ist, auch nach andern 
Seiten hin einen Blick werfen. 
Was zunächst die Statistik und die Behandlung derselben 
vor Aristoteles betrifit, so muss man unserer Ansicht hier scheiden, 
wenn man ein bestimmtes Resultat erreichen will. Wir ‚wissen, 
dass die Griechen Anstalten hatten, um namentlich die Bevöl- 
kerung, wenigstens die der Freien, zu kennen. Sie hatten ihre 
Bürgerrollen und ihre Militairrollen, die gewiss mit derselben 
Genauigkeit damals geführt worden, wie sie noch jetzt geführt 
werden; ausserdem müssen nothwendig Slaalsrechnungen und 
dergleichen vorgelegen haben, wie wir das denn ja auch wissen. 
Unsere Frage kann jedoch nicht die sein, was man in dieser 
Beziehung in Alhen besass, sondern vielmehr die, ob es eine, 
aus dieser Thatsache herausgearbeitete wissenschaftliche 
Stalistik gegeben habe vor der Zeit des Aristoteles. Aristoteles 
selbst kennt die Statistik nicht; der erste eigentliche Statisliker, 
den wir haben, ist offenbar Xenophon in seiner Arbeit rseol 
90000Wv. Die vorausgesandte Beschreibung Attikas ist eben 
1) Pol. I. 2. 13. — Rousseau sagt über die Ansichten des Aristoteles 
mehr geistreich als wahr: Aristotele avait raison, mais il prenait l’effet pour 
la cause. Tout homme ne dans l’esclavage nait pour l’esclavage; rien n’est 
plus certain. Contrat social, 2.
        <pb n="175" />
        vor Aristoteles und Platon, 171 
freilich nur eine Beschreibung, aber sie enthält doch das, worauf 
es für die Wissenschaft der Statistik ankommt, das Aufstellen 
einer Thalsache, um Ursache und Wirkung und die Gesetze des 
Lebens dieses Landes daraus kennen zu lernen. Doch gehört 
Xenophon nicht der Zeit, von der: wir reden. Aristoteles selbst 
berührt das Vorhandensein ähnlicher Arbeiten, soweit wir sehen, 
nur am einzigen Orte, wo er von denjenigen spricht, „welche 
über Länder- und Völkerkunde in Schriften handeln“ !), 
ohne auch hier irgend eine bestimmtere Andeutung hinzuzufügen, 
Wir lassen es dahingeslellt, ob dies vielleicht auf Herodot Bezug 
hat; doch habe ich die betreffende Angabe des Aristoteles, dass 
nämlich die Libyer die Gemeinschaft der Weiber haben, und 
dass die Kinder desshalb nur nach den Aehnlichkeiten ausgesucht 
werden, nicht gefunden; denn was Herodot in seiner Beschrei- 
bung Libyens von den Nasamonen und Gindanen erzählt, passt 
auf jene Angabe wenigstens nicht ?). Ohnehin ist es gewiss 
sehr wahrscheinlich, dass dem Herodot mehrere Beschreibungen 
der Länder und Völker gefolgt sind, wie denn auch Aristoteles 
selbst in Betreff derselben ganz entschieden im Plural redet, und 
vielleicht gar eine Menge von dergleichen Arbeiten vorliegend 
halte (— wis Twv mroayuorsvouevwov). Das Wichtigste aber 
würde sein, zu erfahren, ob diese Länder- und Völkerkunde 
auch in den Schulen gelehrt worden, in denen, wie oben be- 
merkt, Lesen und Schreiben gelehrt wurde, so dass also fürm- 
liche Schulbücher in der Art der heutigen vorgelegen. Wir 
können uns kein Urtheil darüber erlauben. Nur soviel steht für 
unsern Zweck fest, dass die Griechen überhaupt von der eigent- 
lichen Statistik gar keine Vorstellung halten, so wenig als von 
Arithmetik und Algebra. Und es mag das wohl mit einander 
zusammenhängen. 
Ueber die Bevölkerungslehre finden wir wenigsiens 
in den Aristotelischen Schriften gar keine Hindeutung auf irgend 
eine wissenschaftliche Arbeit; dagegen haben von Pheidon, dem 
Korinthier an ?) die griechischen Staatsmänner durch Geselze und 
1) Pol. I, 1. 13, 
2) Herodot IV, 172. 176. 
3) Pol. I, 3.7. Pheidon soll zugleich der Urheber der Münze gewesen
        <pb n="176" />
        172 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
zum Theil auch durch Regierungsmaassregeln stark in die Be- 
völkerungsverhältnisse hineingegriffen. Es scheint der Grund- 
gedanke in aller Theorie des Staatslebens gewesen zu sein, dass 
man die Bevölkerung eines Staals auf ein möglichst bestimmtes 
Maass zurückzuführen habe; und der Grund dieser Ansicht mag 
in der Erfahrung gelegen haben, dass mit der Masse der Be- 
völkerung nicht die der Bürger oder der Freien und zugleich 
Besitzenden, sondern vielmehr die der niedern Classe am stärksten 
zuzunehmen pflegte. Eine eigene Bevölkerungslehre aber gab 
es bei den Griechen nicht, und selbst Aristoteles macht darüber 
nur einige nichtssagende Redensarten. 
Wir kommen jetzt zu dem letzten Punkt, den wir hier 
genauer zu erörtern haben, nämlich zu der Gestalt der Volks- 
wirthschaftslehre bei den Griechen, mit besonderer Be- 
ziehung auf die voraristolelische Literatur. Und auch hier sind 
wir in der Lage, nur wenige Andeulungen zu besitzen, die je- 
doch, mit dem ganzen Zustande des volkswirthschafllichen und 
gesellschaftlichen Lebens zusammengehallen, uns, wenn auch 
nicht gerade über Namen und Schriften, so doch über den Geist 
der volkswirthschafllichen Literatur ein annäherndes Urtheil 
fällen lassen. 
Durch die treffliche Arbeit Rau’s !) sind wir nun allerdings 
eines wesentlichen Theiles dieser Untersuchung überhoben, und 
es ist uns verstaltel, einige Sätze aufzustellen, die als aus- 
gemacht angeschen werden können. Es ist kein Zweifel, dass 
die Griechen gerade wie später die Römer in Allem, was den 
wirthschafllichen Erwerb betrifft, strenge schieden zwischen 
dem Landbau oder der Landwirthschaft, die sie die eigentliche 
olxovowux nannten, und zwischen der yonuarıorızn). Es ist 
ferner gewiss, dass man auch beim Aristoteles keine bestimmte 
nn nn nn ne 
sein. Aristoteles giebt an, er „habe gemeint (.797), dass die Familien 
fortwährend gleichbleiben müssten, sowie auch die Menge der Bürger, wenn 
auch alle an Grösse ungleiche Vermögensloose hätten.“ Wenn Hermann 
Gr. Alterth. 6.33. 4 fragt, warum der Schol. zu Pind. Olyınp XIII, 20. ihn (gegen 
Strabo) einen Korinthier nennt, so kommt das daher, weil er wahrscheinlich 
wirklich ein Korintbier war, da Aristoteles ihn als Kootv$ıos bezeichnet. 
1) Rau Ansichten der Volkswirthschaft I. Xenophon und Aristoteles.
        <pb n="177" />
        vor Aristoteles und Platon. 173 
Definition der xoentariorıxn erhielt, sondern dass dieselbe, je 
genauer man sie beirachiet, um so mehr sich gleichsam auf- 
löst in alle verschiedenen Arten der Kunst, durch welche man 
im Verkehr Geld erwirbt, wesshalb denn auch sowohl Schlosser 
als Stahr xonuerioren mit „Gelderwerbkunst* übersetzen. - Es 
ist endlich gewiss, dass die Griechen wie späler die Römer, 
wenigstens anfänglich die oxovowxm als die einzige, eines freien 
Mannes würdige, wirthschaftliche Beschäfligung betrachteten, und 
dass auch späler einerseits die persönliche, gewerbliche Arbeit, 
die z&amp;yrn und der Gewerbsmann, der zeyvirrg und Pavavoog, 
andrerseits der Erwerb durch Wucher (zoxıouos) und durch 
Handel und Wandel, namentlich Kleinhandel (weraßAntıen und 
xarenlırn) stets als eine unfreie und unedle angesehen wurde. 
Dies sind wohl die Grundlagen, von denen man auszugehen hat, 
Allerdings aber erscheint dies Verhältniss, wenn man die 
frühere Darstellung der gesellschaftlichen Zustände herbeizieht, 
in einem anderen als dem gewöhnlichen Lichte, und es ergeben 
sich dabei eine Reihe zum Theil wichtiger, zum Theil interessanter 
Bemerkungen, die zum vollständigen Verständniss der staatswirth- 
schaftlichen Ideen Griechenlands und Roms, ja auch der neueren 
Zeit ganz unentbehrlich sind. 
Rau, und mit ihm wohl die Meisten, gehen von der An- 
sicht aus, dass die bekannte Geringschätzung aller anderen Er- 
werbsarten neben dem Landbau eine Grundlage gehabt habe, 
welche der physiokratischen am ähnlichsten gewesen. 
„Unverkennbar“ sagt Rau „spricht sich darin eine gewisse phy- 
siokratische Vorstellung aus. Da in der Viehzucht und Land- 
wirthschaft eigentlich Naturkräfte das Meiste thun, und nicht die 
menschliche Mitwirkung für das minder Wesentliche gehalten, 
sondern auch überhaupt das Naturgemässe von den Alten hoch- 
geachtet wurde, so erklärt sich, wie man übersehen konnte, 
dass auch Gewerk und Handel hervorbringend wirken. Dazu 
kommt nun hauptsächlich noch der Einfluss dieser Erdarbeiten 
auf die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen, auf 
Stärke, Gewandtheit, Mannhafligkeit* !) — (ein Einfluss, der 
ij) Raua. a, O. p. 13f.
        <pb n="178" />
        174 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
übrigens bekanntlich ein sehr verschiedener ist, je nachdem man 
Stadt und Fabrikstadt setzt). — Und in der That, wenn man 
die beireffenden Stellen des unterhaltend beschreibenden Xeno- 
phon und des scharfdialeklischen Arisloteles liest, so sollte man 
fast glauben, dass die Griechen dies eben von dieser Seite be- 
trachtet haben. Man könnte dann von einer andern Seite her 
wohl noch hinzufügen, was Aristoteles über die höhern socialen 
Einflüsse des Landbaues so richtig bemerkt, dass nämlich gerade 
die mittleren Grundbesitzer, wenn sie die Gewalt in Händen 
haben, die Staatsverwallung zu einer gesetzlichen machen, 
„sie haben nämlich wohl zu leben, wenn sie arbeiten, können 
aber nicht müssig sein; sie stellen also das Gesetz an die Spilze, 
und halten Volksversammlungen nur in noihwendigen Fällen“ "). 
Denn wenn dies auch nicht gerade mit der physiokratischen An- 
sicht etwas zu thun hat, so geht doch daraus, wie es scheint, 
jedenfalls hervor, dass der Vorzug der oixovouen vor der xgn- 
uoriorıxr aus irgend einer Reflexion über das Wesen von Land- 
wirthschaft und Gelderwerbskunst hervorgegangen ist, mag diese 
Reflexion sich nun auf die mehr wirthschaftlichen, oder mehr 
politischen Seiten derselben bezogen haben. 
Und dennoch ist eine solche Annahme durchaus unzulässig ; 
nicht eben, weil sie in diesen oder jenen einzelnen Punkten 
nicht richtig oder nicht nachweisbar wäre, sondern weil dieselbe 
den wahren Standpunkt in dieser Frage .durchaus nicht berührt. 
In der That nämlich ist es eine allgemeine geschichtliche 
Thatsache — wir wollen den gesellschaftlichen Sinn derselben 
hier nicht weiter verfolgen —, dass ursprünglich die Form des 
Besitzes aller Geschlechter, die sich auszeichnen, ein Grund- 
besitz ist. Natürlich, weil eben die ursprüngliche Form des 
Besitzes der Grund und Boden ist, an den sich erst historisch 
die andern Formen anschliessen. Es ist ferner gewiss, dass die 
gewerbliche Form des Besitzes, das bewegliche Capital erst 
später zu dem Grund und Boden hinzutritt, und dass der Regel 
nach diejenigen, welche auf gewerblichem Wege nach Besitz 
streben, keinen angemessenen Grundbesitz vorher halten. Es 
1) Arist. Pol. IV, 5. 3.
        <pb n="179" />
        vor Aristoteles und Platon. 175 
folgt daher aus der Natur der Sache, was die Geschichte be- 
stätigt, dass diejenigen, welche dem Erwerbe des gewerblichen 
Besilzes nachgehen, selbst schon nicht mehr den ursprüng- 
lich herrschenden Geschlechtern angehören. Es folgt ferner, 
dass wer dies nicht Ihutl, wer also von seinem Grundbesitz 
leben kann, der Regel nach ohnehin schon zu den herrschenden 
alten Geschlechtern gehört, oder doch Jie erste und nolhwen- 
digste Vorausselzung hal, um in dieselben überzugehen; woher 
es denn noch heut zu Tage konmmt, dass diejenigen Familien, 
welche im Gewerbe grosse Capitalien erworben haben, erst da- 
durch aus der Classe der Reichen in die der Vornehmen, oder 
gar in den Stand des Adels übergehen, dass sie einen grossen 
Grundbesitz erwerben. Die bekanntesten Beispiele der neueren 
Zeit bieten wohl die englischen Fabrikherren und Bankherren; 
auch Deutschland hat solche Uebergänge schon früh; wie dürfen 
nur an die Fugger und Welser erinnern. Wenn dem nun so 
ist, so folgt, dass wie das Angehören an die alten Geschlechter 
über die Erwerbsart, so auch andrerseits die Erwerbsart über 
das Angehören an die allen Geschlechter entscheidet, und dass 
daher ganz natürlich in jeder Gemeinschaft, in der der Stand 
der Grundbesitzer die höchste gesellschaftliche und zugleich 
politische Stellung hat, der Stand der Gewerblichen, und mithin 
auch die Gesammtheit alles, nicht auf dem eigenen 
Grundbesitz ruhenden Erwerbes, der niederen Classe der 
Gesellschaft hinzugerechnet werden wird. Und da nun, wie ge- 
sagt, auf diese Weise die Beschäftigung eben mit solchem Erwerbe 
den thatsächlichen Beweis enthält, dass der diesen Erwerb 
Treibende nicht der herrschenden Classe angehört, und mithin 
auch nicht ihre Ehre oder später ihr Ansehen theilt, so folgt, 
dass diese Beschäftigung als solche durch jene gesellschaftliche 
Voraussetzung die erwähnte gesellschaftliche Folge hat, das heisst, 
dass sie überhaupt, in welcher Form sie auch auftrete, als die 
untergeordnete und minder ehrenhafte angesehen wird. 
Die Gesammtheit dieser gewerblichen Erwerbsarten aber ist die 
xonueriorien. Es ist klar, dass man sich demnach stets ver- 
geblich abmühen wird, einen wesentlichen volkswirthschaftlichen 
Unterschied zwischen ihr und der oixovowwxn zu finden, und das
        <pb n="180" />
        176 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechep 
ist eben der Grund, wesshalb Rau mit Recht bemerkt, dass 
dasjenige, was derselben angehört, sich nur durch Vergleichung 
mehrerer Stellen mühsam ausmitteln lässt, deren wörtlicher Wider- 
spruch sich nicht anders beseitigen lasse, als wenn man annimmt, 
Aristofeles habe bald den üblichen engeren, bald den wissen- 
schaftlich weiteren Sinn des Wortes gebraucht, was auch Schlosser 
in seiner Uebersetzung der Politik annimmt !). Es folgt aber 
vielmehr aus dem Obigen, wie uns scheint, klar genug, dass 
sich ein solcher Begriff eben überhaupt nicht ausmitieln lässt; 
denn es ist weder die oixovowxn noch die xonuazıorıxn ein 
volkswirthschaftlicher, sondern es sind beides gesellschaft- 
liche Begriffe, und die Unklarheit entsteht nicht aus ihrem Sinne, 
sondern aus dem Versuche, auf wirthschaftlichem Wege zu er- 
klären, was der Gesellschaftslehre angehört. Dieses nun wird 
über diesen Punkt genügen. 
Die Frage aber, welche zu unserem eigentlichen Gegenstand 
hinüberführt, ist nun die, wie denn Aristoteles selbst dazu ge- 
kommen sei, dennoch, wie es ganz unzweifelhaft vorliegt, die 
xonueriorin in wesentlich wirthschaftlichem Sinne aufzufassen. 
Und um dies zu erklären, müssen wir noch einen weiteren Satz 
herbeiziehen. | 
Allenthalben nämlich, wo der Unterschied der Classen und 
Stände nicht auf eine religiöse — oder sagen wir lieber geoffen- 
barte Grundlage zurückgeführt, und damit dem Einzelnen über- 
haupt als unerreichbar hingestellt ist, da finden wir die zweite 
grosse gesellschaftliche Thatsache, dass der gewerbliche Besilz 
allmählig mit dem Grundbesitz sich auf irgend eine Weise ver- 
schmilzt, und dass alsdann langsam oft, immer aber unvermeidlich, 
ein Zeitpunkt eintrilt, in welchem nicht mehr der Grundbesitz, 
sondern der Besilz als solcher zur Bedingung der gesellschaft- 
lichen Stellung wird. Sowie dies geschieht, so ist es dann 
natürlich auch der Wissenschaft nicht mehr möglich, bei dem 
Unterschied zwischen Grundbesitz und gewerblichem Capital 
stehen zu bleiben, und von diesen beiden Grundlagen aus das 
Gebäude der Volkswirthschaftslehre zu erbauen, sondern es muss 
1) Rau Ansichten, p. 10, 11. Schlosser Uebersetzung I. $. 54.
        <pb n="181" />
        vor Aristoteles und Platon. 177 
alsdann für die letztere ein für beide Arten der Capitalsform 
gemeinschafllicher und gleich gültiger Grundbegriff gefunden 
werden. Dieser Grundbegriff ist nun der des „Guts“ oder 
der Güter, oder auch der des Vermögens, an den sich der des 
Volksvermögens anschliesst. Das Auftreten der Lehre von den 
Gütern an die Stelle ‘der Untersuchungen über Haus- und 
Landwirthschaft, über Handel und Gewerbe insbesondere u. s. w. 
bezeichnet daher keineswegs blos einen Abschnitt in der Ge- 
schichte der reinen Wissenschaft: der Volkswirthschaft. Es ist 
dasselbe vielmehr nur die Consequenz einer bestimmten Ent- 
wicklungssiufe in der Volkswirthschaft oder im Güterleben selbst, 
welche dann wieder Voraussetzung einer entsprechenden in der 
Gesellschafisordnung wird. Und man kann unbedenklich sagen, 
dass solange wissenschaftlich der Begriff des Gutes nicht die 
Lehre vom Güterleben beherrscht, factisch, das ist volkswirth- 
schaftlich und gesellschaftlich auch das gewerbliche Capital noch 
einen untergeordneten Rang neben dem Grundbesitz 
einnimmt. 
Nun ist es ganz nalürlich, dass zwischen diesen beiden 
Extremen, der Herrschaft des Grundbesitzes einerseits und des 
gewerblichen Capitals anderseils stels eine grosse Menge von 
Mittelstufen liegen, durch deren allmählige Bewältigung eben sich 
die. letzte grosse Thatsache der Herrschaft des gewerblichen 
Capitals verwirklicht. Nicht minder natürlich ist dabei das Zweite, 
dass es auch in der Wissenschaft eine gleiche Reihe von Mittel- 
stufen zwischen der einfachen Herrschaft der Landbaukunde und 
der vollständigen Wissenschaft des Güterlebens giebt, die als- 
dann den Stufen der wirklichen Entwicklung auch hier 
entsprechen werden. Es ist nicht schwer, bei einem Schrift- 
steller im Allgemeinen zu erkennen, welcher dieser Stufen er 
angehört. Ist das aber thunlich, so ist es auch nicht mehr zu 
gewagt, aus der Grundansicht des Schriftstellers einen Schluss 
auf denjenigen historischen Punkt zu machen, auf welchem 
seine eigene Zeit in dieser Beziehung gestanden hat. Es würde 
vom grössten Interesse sein, die Geschichte der Nalionalökonomie 
einmal von diesem Standpunkte zu verfolgen. Doch müssen wir 
an diesem Orte uns auf Aristoteles beschränken. 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 2s Heft. 12
        <pb n="182" />
        178 Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen 
Vergleicht man nämlich den volkswirthschafllichen Inhalt der 
Werke des Aristoleles mit den obigen Sätzen, so ist es kaum 
zweifelhaft, wie sich zu seiner Zeit diese Frage verhält, naınent-, 
lich wenn man herbeizicht, wie Xenophon die Sache auffasst. 
Es war ganz offenbar zur Zeit dieser Männer bereits der Zustand 
eingetreten, in welchem thatsächlich das gewerbliche Capital 
das Grundeigenthum als besondere Besitzform der Geschlechter- 
herrschafi schon vollständig bewältigt hatte, während man im 
Geiste der gesellschaftlichen Ordnung noch an der äussern Vor- 
stellung festhiell, dass nur der Grundbesitz zu der Theilnahme 
an der herrschenden Classe berechtige und dass daher auch nur 
die landwirthschaftliche Arbeit die eines Freien sei, dagegen die 
gewerbliche Arbeit durch ihre eigene Natur den Menschen tiefer 
stellen müsse. Legle man nun dieses Verhältniss einem Werke 
zum Grunde, das wie Xenophons oixovogux sich ausschliesslich 
auf den Grundbesitz und seine Bewirthschaflung bezog, so war 
natürlich die Sache für den Schriftsteller sehr einfach, und nichts 
war leichter, als diese Landwirthschaft als die einzig treffliche 
und dem Wesen des Menschen entsprechende Wirthschaftsform 
darzustellen. Dabei fand man stets viel Anklang, weil die 
Menschen es lieben, frühere Zustände im Lichte der reinen 
Menschlichkeit zu erblicken, und das Gegenwärlige weniger zu 
achten; geringen Widerspruch aber, weil es Keinem einfiel, die 
praktische Gültigkeit solcher volkswirthschaftlichen Idyllen an- 
nehmen zu wollen. — Wollte dagegen ein scharfer und syste- 
matischer Kopf, wie namentlich Aristoteles, aus diesen sehr 
divergirenden Elementen nun Eine Theorie bilden, in welcher 
beide zur gleichen Gültigkeit kommen sollten, damit die Dar- 
stellung der Landwirthschaft als der wahren Form des Güter- 
lebens die gesellschaftlichen Ideale, die Darstellung der xonue- 
tıorıxn dagegen als der eigentlichen Bewegung der Güter die 
praktischen Forderungen der Menschen zugleich befriedige, 
so musste natürlich eine grosse Verwirrung der Begriffe im 
Ganzen, und eine fast unauflösliche Masse von Widersprüchen 
im Einzelnen entstehen, in denen zwar einzelne Begriffe klar 
und gut, aber die Harmonie der Begriffe untereinander desto 
unklarer und unfertiger erscheinen müssen. Und wirft man nun
        <pb n="183" />
        vor Aristoteles und Platon. 4179 
einen Blick auf dasjenige, was Aristoteles für die Lehre vom 
Güterleben geleistet hat, so ist es ganz unzweifelhaft, dass gerade 
er in diesem Falle war. Denn wenn er nicht jene sociale Grund- 
idee der Landwirthschaft theoretisch festgehalten, und sie als 
olxovoruxı) Seiner Xonueriorixn streng geschieden enigegengestellt 
hätte, so hätte sein trefflliches Verständnis vom Wesen des 
Geldes und seine Einsicht in die Lehre vom Werthe ihm noth- 
wendig eine ganz andere, und gewiss unendlich viel reichere 
Lehre vom Güterleben erzeugl. Aber wer darf von einem 
Menschen fordern, dass er mehr als Einen Schritt seiner Zeit 
voraus sei in menschlichen Wissenschaften? Auch Aristoteles 
war es nicht; und so nun verhält es sich mit dieser Mischung 
von Klarheit und Widersprüchen bei ihm in demjenigen, was die 
Volkswirthschaftslehre betrifft. _ 
Und jetzt können wir zum Schlusse die Frage beantworten, 
ob es vor Aristoleles eine Literatur über Nationalökonomie ge- 
geben habe. Hält man diese Frage mit dem Obigen zusammen, 
so ergiebt sich, dass allerdings die oixovowsn das Entstehen 
vollständiger Werke vor Aristoteles zuliess, in der Zeit, in 
welcher das gewerbliche Capital und die gewerbliche Arbeit noch 
als die gesellschaftlich minder ehrenhafte betrachtet ward, dass 
aber über die xoruerıorıxm höchstens einzelne Ansichten, nicht 
aber vollständige und ausführliche Arbeiten, wie über die Poli- 
teia, Raum finden konnten. 
Und diesem Satze entsprichi das Wenige, was Aristoteles 
uns mittheilt. 
Was nämlich zunächst die oixovowx«r betrifft, so finden wir 
folgende Stelle, die alles enthält, was wenigstens im Aristoteles 
darüber vorkommt. Er sagt '): 
„Da nun über diese Gegenstände (landwirthschaftlichen Erwerb) 
Einige geschrieben haben, wie bekanntlich (d7) Chares 
der Parier und Appollodorus der Lemnier über den 
Feldbau, sowohl den schlechtweg so genannten als den mit 
Anpflanzungen verbundenen, und ebenso auch Andere über 
andere Zweige, so mag, wem darum zu thun ist, sich 
aus diesen belehren.* — 
1) Pol. I, 4. 4. 12%
        <pb n="184" />
        180 Die staatswissenschaftliche Theorie der ‚Griechen 
Es war milhin vor Aristoteles eine landwirthschaft- 
liche Literatur im engeren Sinne des Wortes vorhanden, 
und cs bleibt eine Frage, deren Lösung wir besser Unterrichleten 
anheimgeben, wie vielen Antheil diese Literatur an Varros und 
Catos Werken gehabt haben mag. Gewiss keinen ganz unbe- 
deutenden, da Cicero in seiner Jugend Xenophons olxovoquen 
zu übersetzen für eine würdige und nülzliche Arbeit halten 
konnle. Wir aber müssen uns mit dieser Andeulung begnügen, 
da wir nichts weiter im Aristoteles finden !). 
Noch weniger aber erfahren wir über die XonuaTiWTıxn, 
und von der auf diese gebauten eigentlich nationalökono- 
mischen Literatur. Die beiden einzigen Stellen, die sich 
darauf beziehen, sind die erste im ersten Buch Cap. II. $.2: „Es 
ist aber“, sagt Aristoteles, „noch,ein Theil (der oixie, des Haus- 
wesens), welcher Einigen als die Hausverwaltung (oixovowie‘) , 
Anderen als ein Haupttheil derselben erscheint; ich rede aber 
von der sogenannten Erwerbskunst (77g xeAovuerng xXonte- 
tor)“. Hier ist eine von den Stellen, in denen die Unklar- 
heit der Vorstellungen des Aristoteles aufs Höchste getrieben ist, 
indem er hier oixovozuixn und yenueriorixn als gleichnamig nennt, 
während er sie im Folgenden einander geradezu enigegenselzt. 
Wir beziehen uns darüber auf das früher Gesagte; jedenfalls aber 
geht soviel daraus hervor, dass diejenigen, welche vor ihm 
schrieben, durchaus nicht klarer über die Sache gewesen sind; 
es ist nicht einmal recht wahrscheinlich, dass hierüber dem Ari- 
stoteles eigene Schriften vorgelegen haben. — Weilläufiger in 
der Beschreibung, aber nicht genauer in den Angaben ist die 
zweite Stelle, wo Aristoteles die Lehre vom Gelde behandelt. 
Hier sagt er ?): „Auch definirt man (TiIEaos — wer?) — 
den Reichthum häufig durch Menge von Geld* — ein 
Satz, der offenbar ein Vorläufer des Sieges des gewerblichen 
Capitals über den Grundbesitz ist, und daher in der neueren 
Geschichte genau auf demselben Punkte wieder erscheint, wo der 
1) Xenophon FAeei innıxijs erwähnt Cap. I. eines Ziuwr, der auch 
über die Pferdezucht geschrieben. Er mag vielleicht einer von den Andern 
sein, auf die Aristoteles oben hinweist. 
2) Pol. I, 3. 16 ff.
        <pb n="185" />
        vor Aristoteles und Platon. 181 
Grundbesitz zuerst das Geld als gleichberechtigten Rivalen zu 
erkennen beginnt, in der Zeit des Mercantilsystems — „nicht 
selten aber heisst es dagegen (rradıy doxei), mit dem Gelde 
sei es nichts (Ajoov elvaı), weil man — mit dem Gelde an 
nothdürftiiger Nahrung Mangel leiden kann, und es sei doch 
abgeschmackt, dass Reichthum ein Ding sein solle, in dessen 
Vollbesitz Einer Hungers sterben könne. — Daher nehmen sie 
(£rtovoı) eine verschiedene Definition von Reichthum und Geld- 
erwerbskunst an, und sie thun recht daran (00903 Lrrovvreg)“. 
Welche Definitionen diese Nationalökonomen nun für beides 
angenommen, erfahren wir ebensowenig, als wer denn diese 
Leute gewesen sind. Es können ebensowohl Schriftsteller, als 
Redner, als Sophisten gewesen sein. Es wird das schwerlich 
jemals entschieden werden können, nachdem die Alexandrinische 
Bibliothek verbrannt ist. 
Allein soviel ist dennoch klar, dass es schon vor Aristo- 
teles über Geld und Erwerb, über Besitz und Reichihum ein- 
gehende, wenn auch vereinzelte Untersuchungen gab, und dass, 
wenn es damals eine Presse gegeben hätte, diese Untersuchungen 
gewiss einen nicht ganz unbedeutenden Theil der Literatur aus- 
gefüllt haben würden. Wir freilich sind in der Lage, ganz im 
Allgemeinen bei der Behauptung stehen bleiben zu müssen, dass 
auch in diesem Gebiete ‘Aristoteles Vorgänger gehabt hat, die 
ihm Stoff zu Untersuchungen und eine wesentliche Grundlage 
für seine Arbeiten abgegeben haben. 
  
Dies ist es nun, was wir über die voraristotelische 
Literstur der Staatswissenschaften gefunden haben. Es schien 
uns des Interesses werih, dasselbe mitzutheilen. Wir zweifeln 
keinen Augenblick, dass sich höchst wichtige Nachträge in den 
übrigen griechischen Werken der Classiker zusammenbringen 
lassen, und dass sich am Ende doch noch dieser fast gestalt- 
losen Masse ein etwas posiliverer Inhalt wird geben lassen. 
Möchten diejenigen, denen durch, ihre Studien diese weiteren, 
kaum freilich anders als für einen Philologen vom Fach erreich- 
baren Angaben vorkommen, sie nicht verloren gehen lassen.
        <pb n="186" />
        1829 Die staatswissensch. Theorie d. Griech. vor Aristoteles u. Platon. 
Denn vergleichen wir nun das Resultat dieser Zusammen- 
stellungen mit dem, was Plato und Aristoteles selber ‘geben, so 
ergiebt sich offenbar im Grossen und Ganzen, dass beide Männer 
in dem Maasse tiefer und ausführlicher, je nach den einzelnen 
Gebieten ihrer Wissenschaft gewesen sind, je grösser und 
tüchtiger die Vorläufer waren, die ihnen den Weg 
geebnet. Es ist aber gut, das zu wissen auch desshalb, damit 
man auch auf diesem Punkte es festhalte, dass man zunächst 
zwar das Grosse nicht zu hoch, vor allem aber das Kleinere 
nicht zu gering achten darf. 
Was das Verhältniss zwischen Plato und Aristoteles selbst 
betrifft, so scheint dies ‘Gegenstand einer besonderen Arbeit 
sein zu müssen. "
        <pb n="187" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse, 
Von Helferich. 
uni 
Erster Artikel. 
In dem 1845 erschienenen zweiten Band dieser Zeitschrift 
hat Herr Professor Fallati eine geschichtliche Uebersicht der 
württembergischen Gesetzgebung in Bezug auf den Verkehr mit 
Grund und Boden mitgelheill und damit eine Darstellung meh- 
rerer thatsächlichen Verhältnisse verbunden, welche in dieser 
Beziehung im Lande bestehen. Indem ich nun die Leser bitte, 
diesen an interessanten Mitlheilungen reichen Aufsatz nachzu- 
sehen, hebe ich nur als Ausgangspunkt für die nachfolgenden 
Erörlerungen die in Württemberg allgemein bekannte Thatsache 
heraus, dass im Anfang dieses Jahrhunderts, als das Land seinen 
gegenwärtigen Umfang erhielt, ein ziemlich durchgreifender Ge- 
gensalz in den Grundbesitzverhältnissen zwischen dem alten 
Herzogihum und den neu hinzugekommenen Landestheilen bestand. 
Dort war die gesetzliche Freiheit zur Theilung des Grund 
und Bodens schon seit lange thatsächlich eine vollkommene. 
Alle grundeigene, nicht mit Zinsen beschwerte, Güter waren 
schon im sechzehnten Jahrhundert unbedingt theilbar. Zinsgüter 
sollten noch nach der Landesordnung vom Jahr 1585 nicht ge- 
theill werden; das dritte Landrecht von 1610 erklärte sie für 
theilbar und setzte nur 'fest, dass der Bodenzins immer aus 
einer Hand an den Berechtigten bezahlt werden solle. Lehen-
        <pb n="188" />
        184 Studien über 
güter endlich waren allerdings an sich insofern .untheilbar, als 
der Lehensherr, das heisst also nach den Verhältnissen des Landes 
die wellliche oder geistliche Kammer, den Consens dazu ver- 
weigern konnte; in der Wirklichkeit aber konnten auch diese 
Grundbesitzungen getheilt werden, sobald der Lehensträger eine 
keineswegs hohe Dispensationstaxe bezahlte. Zudem hatte man 
schon im achtzehnten Jahrhundert mit der Allodification der Lehen 
durch Umwandlung derselben in Zinsgüter begonnen. 
Dieser gesetzlichen Freiheit entsprach nun auch die Sitte 
des Volks in gleichem Umfang, und es ist desshalb nicht zu 
verwundern, dass grössere geschlossene Bauerngüter ") schon am 
Anfang dieses Jahrhunderts zu den seltenen Ausnahmen. gehör- 
ten, dass vielmehr in beinahe allen’ Bezirken die Verkleinerung 
des Grundeigenihums in der Hand der einzelnen Besitzer einen 
im Verhällniss zu dem damals gewöhnlichen wirthschaftlichen 
Betrieb sehr hohen Grad erreicht hatte. 
In den neuen Landen dagegen war sowohl in den Gebieten 
mehrerer Reichsstädte als auch in den früher reichsunmittelbaren 
geistlichen und weltlichen Besitzungen wie in einem Theil der 
von Bayern und Oestreich übernommenen Distrikte die Geschlos- 
senheit der Höfe vorherrschend. Es stand hier der Theilung des 
Grund und Bodens nicht allein das allgemein verbreitete Lehens- 
verhältniss entgegen sondern ebenso auch die tief eingewurzelte 
Sitte des Volks selbst. 
An diesem Gegensatz hat sich nun aber schon in den mehr 
als vierzig Jahren von der Bildung des Königreichs bis zu der 
Bewegung von 1848 Vieles geändert. 
Einestheils hat in Altwürttemberg die Verkleinerung der 
Grundbesitzungen mit der wachsenden Bevölkerung und der fort- 
schreitenden Allodification der Lehen noch gewaltig zugenommen. 
Anderntheils hat aber auch in den neuwürttembergischen Gebieten 
1) Hier und im ganzen folgenden Aufsatz werden unter geschlossenen 
Gütern nicht solche im engeren Sinn des Worts. verstanden, welche eine 
eigene Markung bilden, sondern jedes Gut, welches nach Recht oder Gewohn- 
heit nur im Ganzen verkauft oder vererbt wird, gleichviel ob es arrondirt 
ist und eine isolirte Lage hat, oder ob seine einzelnen Stücke durch die 
Gemeindemarkung zerstreut liegen.
        <pb n="189" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 185 
die Theilung des Bodens grosse und, insofern hier mehr zu thun 
war, noch grössere Fortschrilte gemacht. Sehr viele geschlos- 
sene Güter sind hier den verwerflichen Künsten der Hofmetzger 
zum Opfer gefallen '); viele sind im Erbgang oder im Wege 
der Schuldenexekution getheilt worden. So ist allerdings schon 
in dieser kurzen Periode von kaum einem Menschenalter eine 
grössere Aehnlichkeit zwischen den alten und den neuen Landen 
entstanden, nicht aber durch Aneignung des Systems der letz- 
tern in jenen sondern umgekehrt durch Uebertragung des Thei- 
lungssystems auf diese. Dennoch hat Y hier noch immer eine 
sehr grosse Anzahl von geschlossenen Bauerhöfen erhalten, vor- 
nehmnlich im ganzen Oberland und zwar im zunehmenden Grade 
nach Süden, dann ebenso im Hohenlohe’schen, im Gebiete der 
ehemaligen Reichsstädte Ulm und Hall, im Eliwangen’schen, bei 
Mergentheim. Dazu wirkte zunächst der Umstand, dass die 
Standesherren in ihren früher reichsunmittelbaren Herrschaften 
mit Hülfe des Bundestags die Durchführung des Edikts,von 1817 
wonach die Lehen in freieigene Zinsgüter umgewandelt werden 
sollten, zu verhindern wussten, und dass sie grundsätzlich den 
Consens zu Theilungen verweigerten. Sodann bildele auch da, 
wo kein Lehensverhältniss der Theilbarkeit im Wege stand, oder 
wo die Allodification von Seiten der Lehensherren leicht zu er- 
reichen war, die alte Gewohnheit noch immer cinen starken 
Widerhalt gegen das von Altwürtemberg hereindringende System 
der Zerstückelung. 
Mit-dem Jahr 1848 ist nun aber auch in dieser Beziehung 
1) Eben jetzt, noch vor Beendigung des Drucks dieser Arbeit, ist von den 
beiden Kammern ein Gesetzentwurfgegen den gewerbsmässig getriebenen Güter- 
schacher berathen und angenommen worden. Derselbe dehnt ini Ganzen nur 
die durch die Gesetzgebung von 1828 den Juden auferlegten Beschränkungen 
im Güterhandel auf alle Personen aus. Die wichtigste Bestimmung ist ausser 
der, dass die Kaufkontrakte nur schriftlich und nicht im Wirthshaus abge- 
schlossen werden dürfen, diejenige, dass ein Gut erst drei Jahre nach dem 
Ankauf wieder in Parcellen verkauft werden darf. Damit wird allerdings 
die Hofmetzgerei sehr beschränkt, schwerlich aber ganz vertilgt; denn das 
Gesetz verbietet nur den Parcellenverkauf nicht die Parcellenverpach- 
tung, und dass auch diese Form zur Hofmetzgerei benutzt werden kann, be- 
weist eine Bemerkung in dem Aufsatz von Prof. Fallati, Seite 354 Note 1.
        <pb n="190" />
        186 Studien über 
eine neue Epoche für Württemberg eingetreten, indem nämlich 
durch den ersten Artikel des Gesetzes vom 14. April jenes 
Jahres bestimmt wurde, dass alle aus dem Lehens- und Grund- 
herrlichkeitsverband entspringenden bäuerlichen Lasten, unter 
Aufhebung dieses Verbandes selbst, abzulösen seien. 
Mit dieser Bestimmung ist das lelzte, unmiltelbar wir- 
kende, gesetzliche Hinderniss der Güterzerstückelung in Würt- 
temberg gefallen und zwar ebenso in den standesherrlichen 
Bezirken, wo bis jetzt nicht allodificirt werden konnte, weil 
die Lehensherren es nicht zuliessen, wie in allen übrigen Fällen, 
wo die Bauern bis jetzt ihr Gut nicht eigenkaufen wollten, 
obgleich sie die Möglichkeit dazu hatten. Jetzt ist also im ganzen 
Lande das erreicht, was die Gesetzgebung im alten Herzogihum 
in der Hauptsache schon lange erreicht und für Neuwürttemberg 
immer ersirebt hatte, nämlich die vollkommene Freiheit im Ver- 
kehr mit Grund und Boden, dass heisst mit andern Worten: die 
Herrschaft des Landrechts und des eigenen freien Entschlusses 
der Grundbesitzer. Es ist sogar noch mehr erreicht als die 
blosse Freiheit Grund und Boden zu kaufen und zu verkaufen, 
zu verpfänden und namentlich auch nach Belieben zu theilen. 
Das bestehende Recht geht noch weiter. Es enthält nicht nur 
keine Schranke gegen immer weiter gehende Theilung des Bo- 
dens; es befördert dieselbe sogar, indem es die Erhaltung 
grösserer landwirthschaftlicher Besitzungen im Erbgang erschwert 
und zum Theil ganz unmöglich macht. 
Den Beweis für diese letzte Behauptung will ich in dem 
ersten Abschnitt dieser Arbeit zu führen suchen, in welchem die 
bestehende Landesgesetzgebung, so weit sie auf die Bildung 
und Veränderung bäuerlicher Besitzungen einwirkt, übersichtlich 
dargelegt werden soll. Sodann sollen die Wirkungen erörtert 
werden, welche diese Gesetzgebung bis jetzt geübt hat und nolh- 
wendig auf den vorhandenen Rest von grösseren bäuerlichen 
Besitzungen ausüben muss. Daraus wird sich, -wie ich denke, von 
selbst die Noihwendigkeit herausstellen, den jetzigen Weg zu verlas- 
sen, so dass dann dritlens noch in einem zweiten Artikel die Frage 
untersucht werden muss, wie sich den vorhandenen und drohenden 
unglücklichen Folgen des bestehenden Systems entgegenwirken lässt.
        <pb n="191" />
        württembergische Agrarverhältnisse, 187 
Die nachfolgenden Erörterungen haben zunächst die Zustände 
und Verhältnisse von Würltemberg im Auge. Uebrigens trifft 
das, was in Beziehung auf Würltemberg gesagt werden soll, 
über die Grenzen dieseg Landes hinaus. In dem grössten Theil 
von Deutschland besteht seit 1848 die gleiche Freiheit und das 
gleiche Recht in Beziehung auf den Verkehr mit Grund und 
Boden. Abweichende Bestimmungen können nur noch als Aus- 
nahme, nicht mehr als Regel betrachtet werden. Mehrere unten 
anzuführende neuere Gesetze und Gesetzvorschläge beweisen auch, 
dass man ebenso in andern deutschen Staaten das Bedürfniss 
nach einer neuen gesetzlichen Schranke gegen die zunehmende 
Verkleinerung des landwirihschafllichen Besitzes fühlt, wie es bei 
uns von Vielen in steigendem Maasse empfunden wird. 
1. 
Es ist schon gesagt worden, dass in Württemberg keine 
unmittelbar wirkende gesetzliche Schranke gegen die fortschrei- 
tende Verkleinerung des Grundbesitzes mehr bestehe. Es fragt 
sich, ob es eine solche giebt, die miltelbar auf dieses Ziel hinwirkt. 
In dieser Beziehung kommen zunächst die Geselze über 
Bürgerrecht und Verehelichung in Betracht, sodann die land- 
rechtlichen Bestimmungen über Erbfolge und Erbtheilung. Wir 
wollen beide etwas genauer ansehen. 
Das noch in Kraft stehende Bürgerrechtsgeseiz von 1833 
fordert von Solchen, welche in einer Gemeinde, der sie durch 
Geburt nicht angehören, das Bürgerrecht erwerben wollen, die 
Nachweisung eines Besitzes von 1000, 800, 600 Gulden je nach 
der Klasse der Gemeinde. Ausserdem wird noch von denen, die 
als Landwirthe sich niederlassen wollen, verlangt, dass sie die per- 
sönliche Befähigung zum Betrieb der Landwirthschaft nachweisen. 
Letzteres wird, wenn es sich nicht aus dem früheren Leben des 
Candidaten von selbst ergiebt, so zu erreichen versucht, dass der 
Bürgerrechtscandidat in einer Prüfung zu zeigen hat, ob er pflü- 
gen und säen kann und ob er anzugeben weiss, wie viel etwa 
eine Kuh täglich frisst, wie viel man Saatgut für einen Morgen 
Feld hedarf und dergleichen mehr. Von Solchen dagegen, welche 
einer Gemeinde durch Geburt angehören, wird keinerlei Ver-
        <pb n="192" />
        188 Studien über 
mögens- und Geschicklichkeitsnachweis zum Antritt des Bürger- 
rechts verlangt. 
Dass nun in diesen Bestimmungen keine irgend wirksame 
Schranke gegen gar zu kleine bäuerliche Niederlassungen ent- 
halten ist, liegt auf der Hand. Denn die grosse Mehrzahl von 
neuen Niederlassungen geschieht nicht von Solchen, die aus 
einer fremden Gemeinde übersiedeln, sondern von Gemeinde- 
angehörigen, und gerade diesen legt das Geselz keine Be- 
schränkung auf. Aber auch in den verhälinissmässig seltenen 
Fällen, wo Fremde ‘in einer Gemeinde sich als Landwirthe 
niederlassen wollen, ist die Beschränkung. von mehr als zwei- 
felhafter Bedeutung. Denn fürs Erste ist es immer sehr schwer 
zu beweisen, dass das, was Jemand als sein Besitzthum aufweist, 
auch wirklich sein Eigenthum sei, und dann ist eine landwirth- 
schaftliche Niederlassung, die auf blos 600 Gulden gegründet 
wird, noch immer der allergeringsten Art und ganz ungesichert. 
Es wird wenig Gemeinden im Lande geben, wo Jemand mit so 
wenig Vermögen ausser einem noch so elenden Häuschen und 
den allernöthigsten Betriebsmitteln, auch nur zwei Morgen Bauland 
erwerben kann! 
Wirksamer, als bei uns, hat man in andern Ländern diese 
Schranke zu machen gesucht. In Bayern z. B. wird nach dem 
Gesetz vom 1. Juli 1834 auch von solchen, welche durch Ge- 
burt einer Gemeinde angehören, beim Antritt des Bürgerrechts 
und bei ihrer Niederlassung als Landwirthe -der Besilz eines 
Grundvermögens verlangt, welches zum mindesten mit einem 
Gulden Steuersimplum belegt ist, oder etwa 1200 Gulden Werth !) 
hat; von Solchen, die aus einer fremden Gemeinde übersiedeln 
wollen, verlangt das Gesetz ein Grundsteuerminimum von 1'/, Gul- 
den, oder etwa 1800 Gulden Grundbesitz, von denjenigen endlich, 
die aus einem fremden Staat übersiedeln, mit welchen nicht ein 
besonderes die Uebersiedelung gegenseitig erleichterndes Ver- 
tragsverhältniss besteht, verlangt es 2 Gulden Grundsteuersimplum 
oder 2400 Gulden Grundvermögen. 
1) So ist der Werth eines mit 1 Gulden Simplum besteuerlen Grund- 
stücks von der Regierung angeschlagen worden bei Gelegenheit der Verhand- 
lungen über den Entwurf eines Gesetzes über bäuerliche Erbgüter im Jahr 1852.
        <pb n="193" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 189 
„ Ebenso wenig wie das Bürgerrechlisgesetz enthält das neue 
Verehelichungsgeselz vom 5. Mai 1852 eine irgendwie des 
Redens werthe Beschränkung für gar zu winzige bäuerliche 
Niederlassungen. Es fordert allerdings im Gegensatz gegen die 
Gesetzgebung von. 1807, welche gar keine Heiralhsbeschränkung 
ökonomischer Natur kannle, von dem heirathslustigen Paare die 
Nachweisung von mindestens 150 Gulden, beziehungsweise bei 
den Gemeinden ersler und zweiter Klasse von 200 Gulden Ver- 
mögensbesilz. Eine solche Summe jedoch, mit der sich kaum 
in den geringeren Gegenden des Landes ein Morgen Acker kaufen 
lässt, die aber in den besten Lagen nicht einmal den Werth 
eines Vierlels-Morgen darstellt, mag wohl als eine halbweg ge- 
nügende Garantie gegen allzuschnelle Verarmung einer auf 
Taglohn zu gründeden Familie angesehen werden; eine Garanlie 
für das Fortkommen eines auf den selbsisländigen Betrieb der 
Landwirthschaft zu gründenden Hausstands liegt darin nicht, 
Offenbar war die Gesetzgebung des alten Herzogthums Würllem- 
berg in dieser Beziehung noch sirenger; denn nach ihr war 
kein bestimmter Besitz verlangt, sondern es war ganz allgemein 
gefordert, dass der Heirathslustige „scheinbarlich darthue, dass 
er eine Familie ernähren könne.* Die Behörde, vor der dieser 
Nachweis erfolgen musste, halle also eigentlich eine ganz discre- 
tionäre Befugniss, Ehen zu verbieten, die ihr ökonomisch nicht 
genügend gesichert erscheinen mochten. 
Man sieht, diese beiden öffentlich rechtlichen Ge- 
setzbesliimmungen bilden keine Schutzwehr gegen allzu kleine 
landwirthschaflliche Niederlassungen. Die durch sie gegebenen 
Beschränkungen bleiben noch unter derjenigen Grenzlinie, welche 
das ökonomische Leben selbst durch die Ernährungsmöglichkeit 
einer bäuerlichen Familie setzt. Betrachten wir nun aber auch, 
wie das württembergische Privatrecht, und zwar zunächst 
diejenigen Bestimmungen desselben, welche von der Erbfolge 
und der Erbiheilung handeln, auf die Erhaltung bestehender und 
die Bildung neuer Landgüter wirkt. Nur müssen wir hier nicht 
bloss das Gesetz mit den verschiedenen Rechtsmitteln, welche es 
dem Bürger gewährt, sondern den Rechtszustand selbst ins Auge 
fassen, wie er sich aus der Sitte des Volks bildet,. welche die
        <pb n="194" />
        190 Studien über 
durch das Geselz als möglich gegebenen Formen in gewisser 
Weise anwendet. 
Nun enthält das württembergische Privatrecht allerdings eine 
Reihe von Rechtsmilteln, welche in der Richtung, um Landgüter 
im Erbgang geschlossen von einer Generation auf die andere 
zu bringen, angewendet werden können, darunter sogar ein 
solches, welches dem römischen Recht, aus dem unser Landrecht 
hervorgegangen ist, unbekannt war. 
Fürs Erste nämlich gibt dasselbe ganz allgemein Jedem 
die Befugniss, ein Testament zu machen und die Intestaterb- 
theilung, wonach alle Kinder zu gleichen Theilen erben, zu 
Gunsten eines Kindes abzuändern, indem es die Andern bis auf 
den Pflichitheil zu verkürzen erlaubt. - 
Sodann gestattet das Landrecht im Widerspruch mit dem 
römischen die Errichtung von Erbverträgen über den eigenen 
Nachlass ınit Abänderung des Intestaterbrechts, namentlich in 
der Form von Eheverträgen. Nur fordert es, dass solche Ver- 
träge unter gewissen Förmlichkeilen abgeschlossen werden. Auch 
hierin bietet sich also ein Rechtsmittel dar, um ein Gut unge- 
theill auf einen Erben zu bringen; nur muss bemerkt werden, 
dass dasselbe in Bezug auf ein solches Interesse sich nur formell, 
nicht materiell von dem Testament unterscheidet; denn auch 
mittelst eines Erbverirags darf der Pflichttheil der Notherben 
nicht verkürzt werden. Vielmehr haben diejenigen, welche nach 
dem Erbvertrag weniger erhalten würden, als der Pflichttheil 
beträgt, das Recht, die Ergänzung ihres Erbtheils bis zur Grösse 
‚des Pflichttheils zu verlangen. In ihrer praklischen Wirksamkeit 
fällt also diese privatrechtliche Befugniss mit dem erwähnten Recht 
der testamentarischen Bevorzugung eines Erben zusammen. 
Drittens aber verstattet das würtiembergische Recht ganz 
allgemein ohne Rücksicht auf den Stand die Errichtung von 
successiven Fideicommissen, mittelst deren ein Gut auf mehrere 
Generationen hinaus vor der Theilung bewahrt werden kann, 
wenn nämlich der Stifter ausdrücklich die Clausel 
hinzufügt, dass das Gut geschlossen bleiben und immer nur 
an Einen Erben kommen soll. Der Fideicommittent ist allerdipgs 
auch hier gehalten, wenn er mehrere Kinder hat, einem jeden
        <pb n="195" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 194 
derselben mindestens seinen Pflichtiheil zu hinterlassen. Die nach- 
folgenden Besitzer aber, welche das Gut unter jener Bedingung 
übernehmen, würden dasselbe auch dann an Einen vererben 
müssen, wenn sie ausserdem nicht genug Vermögen hätlen, um 
jedem ihrer Kinder den Pflichttheil zu geben. In dieser Beziehung 
besteht in Württemberg zwischen dem Bürger- und Bauernstand 
einerseits und dem Adel andrerseits kein so grosser Unterschied, 
wie sonst in Deutschland, wo meist nur dem Adel die Errichtung 
von Familien-Fideicommissen verstaltet ist. Das Privilegium der 
Standesherren und des rilterschafllichen Adels besteht nur darin, 
dass diese kraft der ihnen zukommenden und vom Bundesrecht 
garantirlen Autonomie auch noch andere fideicommissartige Ein- 
richtungen treffen und aufrecht erhalten können, als diejenigen 
sind, welche nach dem würlttembergischen Privatrecht jedem Bürger 
zu errichten erlaubt ist. 
Hier scheint also allerdings eine Reihe von rechtlichen Mög- 
lichkeiten gegeben, deren sich ein intelligenter und der ererbten 
Sitte wahrhaft treu anhängender Bauernstand hätte bedienen können 
und die er noch anwenden könnte, um das Uebermaass der 
Grundbesitzverkleinerung durch die von Generation zu Generation 
fortschreitenden Erbtheilungen zu verhindern. Untersucht man 
aber diese Rechtsmittel genauer, so überzeugt man sich leicht, 
dass ihre Wirksamkeit für den angegebenen Zweck doch immer 
zweifelhafter Natur 'ist. 
Das letzte der angegebenen Rechtsmittel, die Errichtung von 
bäuerlichen Fideicommissen, würde offenbar dem angegebenen 
Zweck am direktesten entsprechen. Ganz abgesehen aber davon, 
dass manche Fragen in der Lehre von den gemeinrechtlichen 
Fideicommissen bestritten sind, wie z. B. schon die Dauer eines 
solchen auf länger als vier Generationen, so setzt die Anwendung 
dieses Rechtsmittels nicht nur bedeutende juridische Kenntnisse 
voraus, sondern auch den festen Willen für spätere Generationen 
zu sorgen und die grösste, voraussichtigste Klugheit, um eine 
derartige Einrichtung zweckmässig zu treffen. Nun lehrt aber 
die Erfahrung, dass ein Bauer nur sehr schwer zu dem Entschlusse 
kommt, durch irgend ein Rechtsverhältniss sich und seine Erben 
auf lange hinaus zu binden. Er mag auch noch so fest über-
        <pb n="196" />
        192 Studien über 
zeugt sein, dass sein Hof geschlossen bleiben müsse, wenn seine 
Familie nicht darauf verarmen solle; er mag es selbst für gut 
halten, wenn ein rechtlicher Zwang den Interesse der Familie 
zu Hilfe kommt; er wird es in der Regel doch nicht thun. Mag 
man cs Indolenz nennen, was ihn nicht dazu kommen lässt, 
oder mag man es, wohl richtiger, Misstrauen nennen, was ihn 
davon abhält; gleichviel, die Sache ist so. Und nun vollends 
ein so künstliches und verwickeltes Rechlsinstitut, wie ein gemein- 
rechtliches Fideicommiss ist! Es ist ganz undenkbar, wie das- 
selbe bei unsern Bauern hätte Eingang finden können. Und so 
ist es auch in der That. Auf vielfache Erkundigungen hin habe 
ich von Personen, welche diese Verhältnisse ihres Berufes wegen 
‚genau kennen, gehört, dass nicht ein einziger Fall von einem 
derarligen Rechtsinstitut unter Bauern bekannt sei. 
Ebenso wenig ist ein Fall bekannt, dass Eheverträge 
von unserem Landvolk dazu angewendet werden, um miltlelst 
Abänderung der Inleslaterbfolge ein Gut geschlossen zu halten. 
Solche Verträge kommen sehr häufig zum Abschluss behufs der 
Abänderung des landrechtlichen-Vermögensverhällnisses unter den 
Ehegatten selbst, zum Zweck der vorsorgenden Verfügung über 
die Erbfolge oder die Erbtheilung unter den Kindern gar nicht, 
Der Grund davon ist sicherlich kein anderer, als die bereits be- 
zeichnete dem Bauernstand eigenthümliche Scheu, sich im Voraus 
in der freien Verfügung über sein Vermögen zu binden. 
Dagegen kommt allerdings das erste der angegebenen Rechts- 
mittel vor, nämlich die Errichtung eines Testaments, durch welches 
einem Kind mit Verkürzung der übrigen Kinder der Hof vermacht 
wird. Indessen sollen auch solche Testamente verhältnissmässig 
noch immer selten sein, und dann macht die Nothwendigkeit, 
allen Notherben mindestens ihren Pflichttheil zu hinterlassen, dem 
Besitzer nicht selten es geradezu unmöglich, das Gut an einen 
Erben zu bringen. 
Am leichtesten kann diese Unmöglichkeit eintreten bei solchen 
Gütern, welche, wie es im Schwarzwald häufig vorkommt, zum 
grösseren Theil aus Waldungen bestehen. Hier ist der Unter- 
schied zwischen dem Verkaufswerth eines Guts, der bei der 
Inventarisirung einer Erbschaft zunächst in Betracht kommt, und
        <pb n="197" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 193 
\ 
dem dauernden Nutzungswerth desselben so ausserordentlich gross, 
dass die Uebernalime eines Gutls durch ein Kind, wenn dieses 
den übrigen Geschwistern auch nur den Pflichilheil herauszahlen 
soll, auf Schwierigkeiten stossen muss. Dies ist auch neben andern 
ein Grund, warum im badischen Schwarzwald, wo ein sehr grosser 
Theil des Grundbesitzes gesetzlich geschlossen ist, die Hofgüter 
in der Regel so ausserordentlich wohlfeil dem übernehmenden 
Erben überlassen werden, wie einige im zweiten Artikel anzu- 
gebende Beispiele beweisen. | 
Aber auch bei solchen Gütern, die wenig oder keinen Wald 
haben und fast ausschliesslich aus Bauland bestehen, kann diese 
Unmöglichkeit eintreten wegen der beim Ueberwiegen des Klein- 
besitzes, wie wir es im Lande haben, ganz unvermeidlichen 
Ueberschätzung der Güterpreise. 
Eine längere Beobachtung der Güterpreise hat mich über- 
zeugt, und die Beobachtungen anderer der Landwirthschaft noch 
näher stehender Männer stimmen damit ganz überein, dass überall, 
wo die Mehrzahl der Grundbesitzungen so klein sind, dass sie 
ohne Dienstboten und ohne Taglöhner bewirthschaftet werden 
können, die Grenze der Kaufpreise nicht durch den kapitalisirten 
Reinertrag des Bodens bestimmt wird, sondern durch den Kapital- 
werth des Rohertrags nach Abzug der Abgaben an Staat, Amts- 
corporation und Gemeinde, des Aufwands für die Saat und 
höchstens noch des Theils der Bestellungskosten, der durch das 
Gespann verursacht wird, weil dieser oft genug eine Auslage 
bildet, aber nicht nach Abzug der Arbeitskosten. Weil 
diese von den Grundbesitzern selbst verdient werden, so sind 
dieselben nur zu sehr geneigt, sie als Reinerirag des Bodens 
zu betrachten und im Kaufpreis ebenso zu kapitalisiren wie die 
reine Bodenrente. Die Leute opfern dann eigentlich den Theil 
ihres Vermögens, der dem Kapitalwerth ihrer Arbeitsleistung 
entspricht und werden ihre eigenen Taglöhner, von denen sie 
sich in der Wirklichkeit durch nichts unterscheiden, als dass sie 
sich selbst die Arbeit anweisen, anstatt sie von Ändern gegen 
Lohn angewiesen zu erhalten. Ich sage nicht, dass diese Grenze 
der Kaufpreise immer und überall erreicht wird. Gerade jetzt, 
wo der landwirthschaftliche Kredit als Folge seiner übermässigen 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 2s Heft. 13
        <pb n="198" />
        194 Studien über 
Ausdehnung in dem verflossenen Jahrzehent und zu gleicher 
Zeit als Folge mehrerer schwacher Erndien schr darniederliegt, 
sind auch die Preise tief gefallen und erreichen vielfach nicht 
einmal den Kapitalwerih, des möglichen wahren Reinertrags. Am 
Ende der dreissiger und in den ersten sieben Jahren der vierziger 
Jahre war aber wirklich der Durchschniltspreis der Ackergrund- 
stücke in den Gemeinden mit vorherrschendem Kleinbesitz oft so 
hoch, dass von einem selbstständigen. Arbeilsertrag neben dem 
üblichen Zins von dem Grundkapital selbst, keine Rede sein 
konnte. Wenn man die von dem topographischen Büreau heraus- 
gegebenen Beschreibungen. der einzelnen württembergischen Ober- 
ämter aus dem lelzten Jahrzehent durchgeht, so findel man bei 
vielen. Gemeinden den Preis von Ackergrundstücken ersier Klasse 
bis auf tausend Gulden für den würlt. Morgen (gleich 1,234 preuss. 
Morgen) angegeben, und in einer uns hier in Tübingen benach- 
barten Gemeinde, wo wohlbemerkt keine Handelspflanzen gebaut 
werden, und die gewöhnliche intensive Dreifelderwirthschaft be- 
steht, wurden gute Ackergrundstücke, obgleich zehentpflichtig, mit 
bis zu zwölthundert Gulden der Morgen bezahlt. Auf den ersten 
Anblick ist man geneigt, so hohe Preise für ein Glück, für ein 
Zeichen des Reichthums zu haltcn und sie namentlich auch für 
einen Beweis der grossen Vortheile der Kleinkultur gegenüber 
vom Grossbesitz zu erkennen. Die Wahrheit aber ist die, dass 
sie ein Beweis sind übertriebener Kleinkultur, bei der die Grund- 
besitzer, nur um Arbeitsgelegenheit zu haben, einen Theil ihres 
Vermögens geradezu opfern. 
Nun muss man diese übertriebenen Preise der Grundstücke 
ins Auge fassen, wenn man die Möglichkeit beurtheilen will, 
auch mit Verkürzung der übrigen Geschwister bis auf den Pflicht- 
theil ein Gut an ein Kind zu bringen. Setzen wir den Fall, ein 
Bauer habe fünf Kinder, wobei also der Pflichitheil der Kinder 
die Hälfte des Vermögens beträgt und der Vater über die andere 
Hälfte frei verfügen kann. Der Mann besitzt schuldenfrei Grund- 
stücke im Betrag von fünfzig Morgen, und der Werth derselben 
sei bei richtiger Taxation unter Zugrundlegung des üblichen Zins- 
fusses 10,000 Gulden. Ein Kind könnte nun das Gut im 
äussersten Fall noch übernehmen, wenn es die ganze Hälfte des
        <pb n="199" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 4195 
Werths frei cerhielte und seinen vier Geschwistern die andere 
Hälfte herauszahlen müsste. Diese erhielten dann noch mehr als 
ihren Pflichttheil, nämlich 1250 Gulden ein jedes anstatt 1000 
Gulden. Ich sage, die Uebernahme sei in diesem Fall möglich, 
weil es allgemein üblich ist, auf ein Gut nicht über die Hälfte 
des Werths hypothekarisch darzuleihen, der übernehmende Sohn 
also auch nicht mehr herauszahlen kann. Sodann wäre auch eine 
stärkere Verschuldung für das Bestehen der Wirthschaft im hohen 
Grade gefährlich; schon unter diesen Verhältnissen läuft der neue 
Bauer Gefahr, von einigen ungünstigen Jahren zum Ruin gebracht 
zu werden. Wird nun aber der Gesammtwerth der Grundstücke 
wegen des hohen Preises, den dieselben sonst in der Gemeinde 
haben, beträchtlich höher angenommen, so tritt mit jeder Steigerung 
weiter auch die Schwierigkeit der Uebernahme wehr heraus. 
Werden die übrigen Geschwister auch ganz auf den Pflichttheil 
geselzt, so muss der Uebernehmende, um denselben ihren Antheil 
herauszuzahlen, bei 12000 Gulden Taxationswerth schon 4800 
Gulden, bei 15000 Gulden schon 6000 Gulden Schulden machen, 
das heisst: dort ist die-Uebernahme kaum mehr möglich, hier 
geradezu unmöglich. 
Ich weiss wohl, dass in diesem Beispiel darauf keine Rücksicht 
genommen ist, dass der das Gut übernehmende Sohn gewöhnlich 
etwas erheiralhet, was ihm dann die Uebernahme erleichtert 
und sie selbst bei stärkeren Auszahlungen an die Geschwister 
noch möglich macht. Aber ebenso wenig ist andrerseits auf eine 
möglicher Weise und unter den heutigen Verkältnissea gewöhnlich 
stattfindende Verschuldung des Guts Rücksicht genommen und 
gerade diese ist es, die die Erhaltung des Guts in einer Hand 
am meisten erschwert, weil dabei die Grenze der weiteren Be- 
lastungsmöglichkeit desselben durch neue Schulden behufs der 
Herauszahlungen an die Geschwister so schnell erreicht ist. Man 
nehme in jenem Beispiel nur an, das Gut sei bereits mit nur 
3000 Gulden Schulden belastet gewesen und das in Erbgang 
kommende Vermögen sei alsg bei richtiger, nicht übermässiger 
Taxation, {000 Gulden. Nun sollen die übrigen Kinder zusammen 
2800 Gulden herausbezahlt erhalten. Diese aber noch zu den 
vorhandenen Schulden hinzy zu übernehmen, wäre ganz unmöglich; 
13 *
        <pb n="200" />
        196 Studien über 
denn damit stiege der Schuldenstand auf 5800 Gulden und mit 
so viel Schulden geht der Besitzer fast gewiss zu Grunde. Wäre 
vollends das Gut auf 12000 Gulden taxirt worden, so müsste 
der Uebernehmer 3600 Gulden herauszahlen, die Verschuldung 
sliege auf 6600 Gulden oder beinahe auf zwei Drittel desjenigen 
Werths, zu welchem das Gut von Einem übernommen werden 
könnte. Um in leizterm Fall, wo noch keine übertriebenen Ver- 
hältnisse angenommen worden sind, zur Noth bestehen zu können, 
müsste der Uebernehmer mindestens 1600 Gulden von anderswoher 
in die Wirthschaft beibringen, und dann wäre er noch immer ein 
schwer verschuldeter Mann, den ein einziges grösseres Unglück 
im Viehstall oder auf dem Feld fast gewiss ruiniren muss. 
Man sieht aus diesem Beispiel, dass selbst bei Verkürzung 
aller übrigen Kinder bis auf den Pflichttheil ein Gut doch nicht 
immer geschlossen erhalten werden kann und dass die Schwierig- 
keit der Uebernahme desselben bei der Erbtheilung durch Einen 
Erben zunimmt, erstlich mit der Verschuldung und zweitens mit 
der Ueberwerthung des Guts. In der That kann auch überall 
in Deutschland, wo das System der geschlossenen Hofgüter 
gesetzlich besteht, der Betrag der Abfindung weit geringer aus- 
fallen, als der Pflichitheil nach württembergischem oder nach 
gemeinem Recht betragen würde. Immer geht man nämlich von 
der Voraussetzung aus, dass das Gut geschlossen bleiben müsse und 
nicht stärker belastet werden dürfe als so weit, dass der Hof 
in guter, gesicherter Wirthschaft erhalten werden kann. Dabei 
kann es nun kommen, dass die Abfindung sehr wenig beträgt, 
ja dass sie auf so gut als Nichts herabsinkt !). Erst in der 
allerneuesten Zeit hat auch die preussische Regierung ihren 
Kammern einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach in Westphalen 
ein Meistbeerbier, das ist ein Bauer, der über zwei Thaler 
Grundsteuer zahlt, sowohl unter Lebenden als von Todeswegen 
über sein Gut zu Gunsten eines Erben soll verfügen können, 
ohne dass die übrigen Erben das Recht haben sollen, die Ver- 
fügung auf den Grund des verletzten Pflichttheils zu bestreiten. 
Ebenso enthält der neue, später besonders zu erwähnende, bay- 
1) Pfeiffer, d. deutsche Meierrecht 1848 S. 252 fig.
        <pb n="201" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 197 
rische Gesetzentwurf über die Errichtung bäuerlicher Erbgüter 
die Bestimmung, dass, wenn mehrere Descendenten eines Erb- 
gutseigenthümers vorhanden sind, der Gutsübernehmer allen übrigen 
Descendenten zusammen nicht mehr als den zehnten Theil des 
reinen Erbgutswerthes soll hinauszahlen dürfen. So sehr war 
man auch. dort der Ueberzeugung, dass sich zum Behuf der 
Erhaltung eines Landgutes die gemeinrechtliche Pflichttheilsbe- 
rechtigung aller Erben mit Ausnahme des Gutsübernehmers nicht 
aufrecht erhalten lasse. 
Man begreift, wenn man diese Beschränkungen der Freiheit 
durch ein Testament über sein Eigenthum zu verfügen ins Auge 
fasst, warum die Bauern, welche überhaupt ihr Gut geschlossen 
vererben wollen, so wenig Gebrauch von diesem Rechte machen, 
es so selten auf ein Testament und auf Inventarisirung und 
Taxation der Erbmasse behufs ihrer Vertheilung nach Inhalt des 
Testaments ankommen lassen. Zum Glück bietet sich ihnen noch 
ein andrer Weg dar, den Zweck der Erhaltung des Guts in 
unvertheiltem Zustand zu erreichen. Sie übergeben nämlich oft 
schon in jungen Jahren den Hof an eines der Kinder zu einem 
bestimmten meist sehr niedrigen Preis, bedingen sich für ihre 
Lebenszeit ein Leibgeding aus und setzen ebenso die Ab- 
findung fest, welche der Gutsübernehmer an seine Geschwister 
zahlen soll. Der Gutsübernehmer ist dabei häufig der älteste 
Sohn, oft auch der jüngste Sohn, beziehungsweise, wenn dieser 
das Gut nicht übernehmen will oder kann, die älteste Tochter, 
oder endlich es wird ohne Rücksicht auf einen bestimmten Vor- 
rang eines Kindes das: Gut demjenigen übergeben, der es am 
iheuersten übernehmen kann "). Im letzten Fall bestimmt sich 
der Preis natürlich nach den zufälligen Vermögensverhältnissen 
1) Majorate sind noch bei den Hall’schen Bauern, im Amt Welzheim, im 
Oberland. — Im Schwarzwald erbt zunächst der jüngste Sohn, dann die 
älteste Tochter, dann der zweitjüngste Sohn und die zweitälteste Tochter; 
vergl. Vogelmann im Archiv. für polit. Oekonomie von Rau 1834 $. 1 und 
Gegel, Beleuchtung einer Regierungsperiode u. s. w. 1789 S. 168. — Guts- 
übergaben an das Kind, das am meisten bezahlen kann, finden häufig auf der 
Alb statt z. B. bei den ehemals ulmischen Bauern; vergl. die Beschreibung des 
Oberamts Geisslingen herausgegeben vom topographischen Büreau $. 47; ebenso 
im Amt Gerabronn,
        <pb n="202" />
        198 Studien über 
der Kinder, namentlich nach der Summe, die eines derselben 
erheirathet; in den ersten Fällen wird der Preis des Guts zu- 
nächst mit Rücksicht auf die früheren Uebernahmspreise und auf 
die Möglichkeit des wirthschafllichen Bestehens des neuen Bauern, 
fast immer aber weit unter dem möglichen Verkaufswerth des 
ganzen Guts oder seiner einzelnen Stücke festgesetzt. Die Ab- 
findungssumme, welche die andern Kinder erhalten, sind natür- 
lich dann oft sehr gering und erreichen häufig nicht einmal 
den Theil des elterlichen Vermögens, den sie dann als Pflicht- 
theil anzusprechen hälten, wenn das Gut mit der Absicht, einen 
möglichst hohen Gesammterlös zu erreichen, verkauft worden 
wäre. 
Dieses Verfahren der anticipirlen Erbauseinandersetzung durch 
Uebergabe des Guts an ein Kind bei Lebzeiten der Eltern hat 
offenbar in volkswirthschaftlicher Beziehung Manches gegen sich, 
namentlich das, dass der Hofbesitzer sich gewöhnlich zu einer 
Zeit zur Ruhe setzt, wo er noch in der besien Arbeitskraft steht. 
Aber es gilt als das sicherste Mittel den Hof zu relten und fand 
bis jetzt und findet noch heute auch bei solchen Bauern häufige 
Anwendung, deren Höfe immer freieigen waren, oder welche das 
Lehensverhältniss abgelöst haben. 
Indessen darf man sich über die Wirksamkeit auch dieses 
Verfahrens, soweit es ein freies ist und sich nicht an Lehens- 
verhältnisse mittelbar oder unmittelbar anschliesst, nicht täuschen ; 
seine erfolgreiche Anwendung hängt von Zufälligkeiten ab und 
begegnet rechtlichen und noch mehr in der Richtung der Zeit 
liegenden, socialen Schwierigkeiten. Zufälligkeilen wirken auf 
sie ein; denn der Besitzer des Hofs kann sterben, ohne dass er 
über denselben verfügt hätlle. Die Zahl der Kinder kann so gross 
sein, dass auch schon mässige Abfindungen neben dem elter- 
lichen Ausgeding zu zahlen dem Guisübernehmer zu schwer wird, 
namentlich wenn bereits Schulden auf dem Hof stehen. Der Guts- 
übernehmer erheirathet vielleicht auch zu wenig; er muss gleich 
mit fremdem Geld seine Wirthschaft anfangen und die Last wird 
ihm dann zu drückend. Sodann stehen auch rechtliche Schwierig- 
keiten dem Verfahren im Wege. Je nachdem die Sache gemacht 
wird, können die abgefundenen Geschwister nach dem Tod der
        <pb n="203" />
        württembergische Agrarverhältnisse, 199 
Eltern gegen den Gutsübernehmer wohl auf Collation des angeb- 
lich Zuvielempfangenen dringen. Oder sie leisten schon bei der 
Uebernahme des Guts durch den bevorzugten Sohn oder 
die bevorzugte Tochter Widerstand, indem sie geltend machen, 
dass ihre Abfindung nicht genug, nicht einmal den Pflichttheil 
betrage. Dann wird der Uebernahmspreis hinaufgeschraubt oder 
die Abfindung erhöht. Das ganze Verfahren setzt überhaupt noch 
patriarchalische Zustände voraus, bei denen die Kinder sich der 
Autorität der Eltern: fügen und die Familie sich als ein Ganzes 
fühlt, wo der das Gut übernehmende Sohn mit dem Recht eines 
neuen Hauptes der Familie auch die Pflicht desselben übernimmt, 
seinen Geschwistern, wenn sie einmal in Noth kommen, zu helfen, 
ihnen auf dem Hofe Lohnarbeit und Unterkunft zu gewähren, und 
wo eben desshalb auch die abgefundenen Geschwister dem Interesse 
der Erhaltung des Guts Opfer bringen. Wo solche patriarcha- 
lische Zustände im Geist und Herzen der Leute noch bestehen, 
da ist das Verfahren ganz gut. Aber man tläusche sich nicht 
über die Lebenskraft solcher Zustände in unserer jetzigen Zeit. 
Sie stehen im Widerspruch mit den Ideen von individuellem Recht 
und persönlicher, egoistischer Freiheit; das bestehende Recht 
schützt sie nicht, ist ihnen sogar in vielen Aeusserungen ent- 
gegen. Wie lange werden sie sich also dem zersetzenden Einfluss 
der Zeit gegenüber halten können? Ich für meinen Theil zweifle 
gar nicht, dass sie untergehen werden; nur die Zeit, bis wann 
dies geschieht, kann fraglich sein. 
Sowohl dieses Verfahren als die oben erörterten Mittel, ein 
Gut im Erbgang vor der Theilung zu bewahren, sind übrigens 
vom Standpunkt unsers Rechts aus nur als Ausnahme zu be- 
trachten. Die eigene Ansicht, die das Geseiz in Bezug auf Erb- 
theilungen von Liegenschaften vertritt, ist die, dass dieselben 
ebenso wie bewegliche Güter getheilt werden nach der Zahl der 
Kinder. Dies geschieht nämlich, wenn die Erben nicht ausdrück- 
lich darauf verzichten, in allen Fällen, wo von Seiten des Erb- 
lassers keine entgegengesetzte Verfügung getroffen worden ist, 
also immer, wo der Erblasser den Willen des Landrechts anstatt 
seines eigenen wirken lässt. Ein Gesetz, wonach die Theilung 
eines die Erbmasse bildenden Grundstücks unterbleiben könnte,
        <pb n="204" />
        200 Studien über 
wenn sie von einem der Erben verlangt wird, giebt es nicht. 
Mag die Theilung einer in Erbgang kommenden Realität auch 
noch so unzweckmässig sein, wenn sie nur technisch möglich 
ist, sie muss ausgeführt werden. 
Offenbar geht unser württembergisches ebenso wie die 
meisten neuern deutschen Partikularrechte, die mit jenem darin 
im Wesentlichen übereinstimmen, in der Begünstigung der Thei- 
lungen weiter als selbst das römische Recht, dem jene ent- 
sprungen sind, gegangen ist. In Rom nämlich war die Klage auf 
Theilung einer Erbschaft eine actio bonae fidei, das heisst, es 
war, wenn es zur amtlichen Entscheidung kam, ins Ermessen des 
Richters gestellt, ob er die Theilung im Stück aussprechen wollte 
oder nicht. Er war zum Letztern sogar ausdrücklich aufgefor- 
dert, wenn die Theilung nicht commode geschehen konnte, und 
wie sehr man diesen Begriff der bequemen Theilbarkeit zu be- 
schränken vermochte, ergiebt sich aus dem Rath, welchen Ulpian 
den römischen Richtern ertheilt, Grundstücke, auf welchen 
ständige Abgaben (vectigalia) lasteten, nicht theilen zu lassen, 
weil dadurch Verwirrung entstehe und die Sicherheit der Be- 
rechtigten gefährdet werde '). Offenbar hätte man nun das 
Princip, welches in Rom zu einer Beschränkung des Grundsatzes 
der gleichen Theilung eines Grundstücks in diesem Falle führte, 
nach unsern Bedürfnissen noch weiter ausbilden können und sollen. 
Man hätte dann ebenso auch in andern Beziehungen Schranken 
gegen unzweckmässige Theilungen zu finden vermocht, gerade 
zum Beispiel gegen unzweckmässige Verkleinerungen von Grund- 
stücken, Theilung von Häusern u. dergl. mehr. Aber eine der- 
artige Weiterbildung des im römischen Rechte liegenden ganz 
richtigen Gedankens ist leider nie erfolgt; im Gegentheil, man 
hat sogar die Theilung‘ der Zinsgüter freigegeben, und. anstatt 
dem Richter im einzelnen Fall die Freiheit zu lassen, darüber 
zu erkennen, ob eine Theilung zweckmässig stallfinden könne 
oder nicht, und anstatt ihm eine:derartige Prüfung zur. Pflicht 
zu machen, besorgen bei uns die Theilungsbehörden die Erb- 
nn 
  
1) Die hieher bezüglichen Stellen des Corpus juris sind besonders 
Cod. III. 37. und Dig. X, 3, Communi dividundo,
        <pb n="205" />
        württembergische Agrarverhältnisse, 201 
theilungen lediglich mit Rücksicht auf die allenfallsigen Wünsche 
der Betheiligten, aber ohne weitere Befugniss, eine Theilung als 
unzweckmässig zu verweigern. Man sieht, der Zweck der rein 
formalen juristischen Geschäftsabferligung hat über das Interesse 
einer sorgfältigen Erwägung und Behandlung des materiellen 
Lebensverhällnisses selbst, das in dem Recht nur seine Form 
findet, mehr und mehr den Sieg gewonnen, und jetzt, nachdem 
das Gesetz selbst in die Sitte des Volks übergegangen und das 
Volk ebenso wie die Theilungsbehörde gar nicht mehr anders 
weiss, als dass jedes Kind sein Stück Land oder sein Stück 
Haus bekommen muss, was es aus der Erbschaft ansprechen 
kann, bleibt auch schon der Gedanke, eine Theilung nicht vor- 
zunehmen, in den meisten Fällen ganz ausser Frage. 
2. 
Es ist, wie ich glaube, in dem ersten Abschnitt dieser 
Arbeit der Beweis geführt worden, dass ebenso, wie es kein 
direkt wirkendes, gesetzliches Hinderniss der Verkleinerung der 
Grundbesitzungen giebt, auch kein indirekt wirkendes vorhanden 
ist, dass vielmehr die landrechtliche Erbfolge- und Erbtheilungs- 
ordnung sogar positiv zu immer stärkerer Verkleinerung noth- 
wendig hinwirkt. Fragl man nun, was unter solchen Verhält- 
nissen jetzt, nachdem die Lehen allodificirt worden sind, das 
Schicksal derjenigen Landestheile, welche bis jetzt noch grössere 
geschlossene Bauernhöfe bewahrt haben, am Ende sein werde, 
so kann die Antwort auf diese Frage meines Erachtens nicht 
zweifelhaft sein. Es wird kein anderes sein, als das, dass 
diese Distrikte mehr und mehr die wirthschaftliche Verfassung 
und die Zustände derjenigen annehmen, in welchen jene Geselz- 
gebung schon seit lange ihre Wirkung hat äussern können. 
Ich erkenne zwar die Sitte als ein mächliges Hinderniss 
gegen den vollkommenen Sieg des altwürltembergischen Systems 
an. Haben wir doch Gemeinden, wie z. B. in der Gegend von 
Ellwangen, Hall, Geisslingen, wo schon seit einigen Dezennien 
kein unauflösliches Lehensverhältniss die Theilungen verhindert, 
‘und wo trotzdem das System der geschlossenen Hofgüter sich 
in nicht viel vermindertem Umfang erhalten hat. Aber diese
        <pb n="206" />
        202 Studien über 
Sitte ist, allen Erfahrungen nach, kein absolutes Hinderniss, son- 
dern hat nur eine aufschiebende Wirkung, und einmal gebrochen 
verliert sie in einer Gegend mit jedem Tage an Widerstands- 
kraft. Gerade im südlichen Theil des Landes, wo noch 'am 
meisten grössere Bauern sind, hat schon das System der Zer- 
stückelung mächtige Fortschrille gemacht, und man hört Stimmen, 
welche dort in verhältnissmässig kurzer Zeit eine ähnliche Ver- 
kleinerung des Grundbesitzes und einen ähnlichen Nothstand 
erwarlen, wie wir zur Zeit im Unterlande haben. 
Noch mehr Widerstandskraft als der Sitte dürfte dem Ver- 
einödungssystem zuzuschreiben sein; denn vollkommen arrondirte 
Höfe werden immer schwerer getheilt als solche Bauerngüler, 
welche ihr Feld zerstückelt auf der ganzen Gemeindemarkung 
haben. Auch dieser Umstand jedoch ist nur eine Erschwerung 
weiler, kein absolutes Hinderniss, das sich der Theilung entgegen- 
stellt, und dann ist das Vereinödungssysiem nur in wenigen der 
südlichsten Aemlier (Wangen, Waldsee, Tetlnang, Leutkirch, 
Ravensburg) herrschend; in den andern Aemtern, wo noch 
geschlossene Höfe ii oben angegebenen Sinne bestehen, kommt 
es nur ausnahmsweise vor. 
Aber wäre dann das Ueberhandnehmen des altwürtlembergi- 
schen Systems des kleinen Grundbesilzes in den Landestheilen, 
welche bis jetzt in entgegengesetzter Weise bewirtlischaftet 
wurden, ein Unglück ? 
Hier ist der Ort, wo die viel besprochene Frage über die 
Vortheile des landwirthschaftlichen Kleinbesitzes dem Grossbesitz 
gegenüber eingreilt. 
Es kann nun nicht meine Absicht sein, tausendfach wieder- 
holte Gründe für und gegen die Kleinkultur und für und gegen 
die absolute Freiheit im Verkehr mit Grund und Boden hier zu 
wiederholen. Etwas Neues liesse sich ohnehin kaum sagen. 
Ich will nur den Punkt hervorheben, der mir für die vorliegende 
Erörterung die Haupisache zu sein scheint. 
Es ist schon oft bemerkt worden, dass alle Fragen der 
innern Politik, wie eben auch diejenige über die freie Theilbar- 
keit des Grund und Bodens ist, nicht- allgemein entschieden 
werden können, sondern nur nach dem Charakter und den Eigen-
        <pb n="207" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 203 
thümlichkeiten des Volks, mit dem man es zu thun hat. Solche 
Völker und Stämme, welche voll individuellen Selbstgefühls sind, 
die das Leben mit Energie anzugreifen pflegen und fromm und 
treu an alter Sitte halten, werden von der Freiheit in der Ver- 
fügung über Grund und Boden im Ganzen keinen verderblichen 
Gebrauch machen, wenn nur diese Freiheit wirklich eine voll- 
kommene ist, nicht nur in der Freiheit zu theilen und zu ver- 
kleinern besteht, sondern auch die gesetzliche Möglichkeit zu 
erhalten in sich begreift. Solche Stämme dagegen, wo entweder 
Leichtsinn in den Dingen des socialen Lebens, namentlich in 
Bezug auf bürgerliche Niederlassung und Verheirathung, oder 
wo eine gewisse -Schlaffheit besteht, die dem Einzelnen auch 
starke Entbehrungen an Lebensgenüssen als leichter erträglich 
erscheinen lässt als vorsichlige Selbstverläugnung und ein mann- 
haftes Sichaufraffen, um es sich im Leben besser zu machen, 
werden mit ‚dieser Freiheit ganz gewiss ins Verderben stürzen. 
Das beinahe sprüchwörtlich gewordene extreme Beispiel der 
Völker dieser Art stellen die Irländer dar, für die andere stärkere 
Volksart weiss ich kein besseres Beispiel als dasjenige, welches 
der englisch-sächsische Stamm sowohl in England selbst und in 
Nordamerika als in seinem Ursprungslande bietet. 
Legt man diesen Maasstab der Beurtheilung an unsern Bauern- 
stand, wie wir ihn im grössten. Theil von Deutschland und zu- 
nächst in Württemberg haben, so muss man, wie ich glaube, 
allerdings viele vortreffliche Eigenschaflen anerkennen. Die Be- 
wohner unserer vorherrschend landwirthschafllichen Gemeinden 
sind im Ganzen äusserst fleissig und sparsam. Mögen sie auch, 
wenn es ihnen einmal gut geht, zu übermässigem Verbrauche 
geneigt sein, so ertragen sie doch auch schlechte Zeiten und Noth 
mit seltener Resignation und nachhaltiger Geduld. Dagegen glaube 
ich nicht, dass man ihnen im Allgemeinen die nöthige Vorsicht 
bei häusslichen Niederlassungen nachrühmen kann und noch 
weniger die rechte Energie im Angriff auf das Leben, und 
namentlich muss es beklagt werden, dass ihre Anforderungen 
ans Leben so gering sind und dass sie sich leichter, als es sein 
sollte, in schlechtere Verhältnisse fügen. Gerade diese lelztern 
Eigenschaften aber sind es, auf welche es bei der Freiheit an-
        <pb n="208" />
        204 Studien über 
kommt, welche dieselbe möglich und erträglich machen. Ich 
weiss recht wohl, dass die Freiheit diese Eigenschaften auch 
stärken kann; aber um sie stärken, um sie recht entwickeln zu 
können, müssen sie bis auf einen gewissen Grad vorhanden sein. 
Fehlen sie ganz oder sind sie ungenügend, so kann die: voll- 
kommene Freiheit nur schaden; dann ist es gewiss weit besser, 
man lässit die Leute in ihrer bestimmten äussern Ordnung, oder, 
wenn diese nicht mehr hallbar ist, das Gesetz kommt ihrer Un- 
selbstständigkeit zu Hülfe und setzt ihnen eine neue die Freiheit 
beschränkende Ordnung, als dass man ihnen mit der vollen 
Freiheit ein Geschenk macht, das sie nicht verlragen können. 
Dass nun mit dem Maass von Tugenden und Fehlern, wie 
wir sie an unserm Volke beobachten, auch bei vollkommener 
Freiheit gute Verhältnisse sich erhalten können, beweist das 
Vorhandensein einer Anzahl von vorherrschend landwirthschaft- 
lichen Gemeinden, wo die Zustände auch jetzt noch immer gut 
sind. Es giebt, Gottlob! auch in: dem Theil des Landes, wo die 
Freiheit schon seit lange herrscht, kein Amt, wo dies nicht von 
einzelnen Gemeinden gesagt werden könnte. Da sind die Leute 
fleissig und sparsam, auch geistig geweckt genug, um Verbes- 
serungen leicht und gerne aufzunehmen. Dabei haben sie Sinn 
für staatliche Ordnung und sind sehr empfänglich für eigene und 
kirchliche religiöse Zucht. Auch bei ihren häuslichen Nieder- 
lassungen bewahren sie eine richtige Besonnenheit. Selten findet 
sich hier auch ein stärkeres Anwachsen der Bevölkerung als im 
Verhältniss zu den anwachsenden Milteln der Leute steht; hie 
und da finden sich sogar Spuren eines zur Gewohnheit ge- 
wordenen Zweikindersystems. Dabei sind sie streng in der 
Aufnahme neuer Bürger und bemühen sich auch, solche arme 
Personen, die nicht gut ihun wollen, durch Auswanderung fort- 
zubringen. So halten sich diese Gemeinden auch in schlechten 
Zeiten, wie sie die letzten Jahre gebracht haben, aufrecht und 
bewahren sich das Bewusstseyn und den Ruhm eines guten 
Wohlstands und einer tüchtigen Haltung, ein Ruhm, der, wie er das 
Ergebniss ist lobenswerther Anstrengung und Enthaltsamkeit, so 
auch eine Bürgschaft bildet für tüchtiges Erhalten des Gewonnenen. 
Aber in vielen Gemeinden, vielleicht selbst in der Mehr-
        <pb n="209" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 205 
zahl derselben, steht es nicht gut. Da ist die Zahl der Nichts- 
oder Nichtgenugbesilzenden verhällnissmässig sehr gross und 
der Grundbesitz noch dazu lief verschuldet. Viele, of die 
Mehrzahl der Leute, können auch in gewöhnlichen Mitteljahren 
von ihrer kleinen Erndte nicht leben; sie bedürfen Zuschuss zu 
ihrem Einkommen von Boden aus Taglöhnereiverdienst, wobei nur 
das Schlimme ist, dass die Zahl der Bauern, welche Taglöhnern 
Arbeit. geben können, auch in guten Zeiten so gering ist. Und 
wenn nun vollends eine auch nur etwas geringere Erndte ein- 
tritt, dann brauchen noch viel mehr Leute einen besondern Ver- 
dienst zu ihrem Bodenertrag und derjenigen, welche Taglöhner 
beschäftigen können, werden begreiflich immer weniger. Nun 
soll der Staat und die Gemeinde aushelfen und Strassen bauen, 
oder dergleichen Dinge vornehmen lassen, damit die Leute nur 
Beschäftigung und nothdürfiig zu leben haben, und es ver- 
steht sich von selbst, dass man ihut, was man kann. Aber selır 
oft ist es eben einmal nicht möglich, etwas irgend Ausreichendes 
zu ihun, und da entsteht dann die bilterste Nolh. Den Winter 
hindurch bis gegen den Sommer hin geht's gewöhnlich noch 
leidliich, weil die Leute so lange noch von der eigenen Erndie 
zehren können. Erst im Sommer beginnt die wahre Noth, wenn 
die Leute auch die nöthigsten Lebensmillel kaufen müssen, weil 
das eigene Erzeugniss verzehrt ist. Da leben die Leute meist 
entsetzlich schlecht. Schon Brod wird da ein Gegenstand, der 
selbst auf den Tischen der verhältnissmässig Vermöglicheren nur 
mit äusserster Sparsamkeit genossen werden darf. Rüben, Mehl- 
brei oder Mehlsuppe ohne Feltzusatz, und abgerahmte Milch sind 
die Speisen, welche dann vorzugsweise die Nahrung der grossen 
Masse des Landvolks bilden. Und auch nur dieses Wenige zu 
‘gewinnen, reichen rechtliche Mittel bei Vielen nicht aus. Bettelei, 
namentlich von Kindern in den verschiedensten Formen betrieben, 
und unter solchen Verhältnissen auch mit der grössten Strenge 
hicht ausrottbar, dann hauptsächlich Waldfrevel müssen aushelfen, 
letztere nicht nur zur Gewinnung des eigenen Holzbedarfs, sondern 
auch zum Verkauf. Strafen fürchtet man nicht; im Gegentheil .sie 
werden oft genug sogar aufgesucht; denn so lange die Strafe 
dauert, hat man wenigstens Brod.
        <pb n="210" />
        206 . Studien über 
So viel, als irgend möglich, sucht natürlich die Ortsarmen- 
pflege zu helfen und namentlich verdient die Geistlichkeit in solchen 
armen Orten meistens die allergrösste Hochachtung wegen ihres 
aufopfernden Benehmens; aber wo die Meisten theils geradezu 
Mangel leiden, theils wenigstens nur das Nolhdürfligste haben, 
kann begreiflich die eigene Kraft nicht ausreichen. Die Gesammt- 
heit muss helfend eintreten und es geschieht in der That aus 
allgemein öffentlichen und Privatmitteln jelzt schon geraume 
Zeit Jahr für Jahr ausserordentlich viel zur Linderung der Noth, 
freilich nur zur Linderung, nicht zur Hebung, und auch die Lin- 
derung kann bei dem ausgedehnten Bedürfniss keine grosse sein. 
Ein Glück ist es zu nennen, wenn unler solchen Verhält- 
nissen ausgebreiteten und zunehmenden Elends nicht auch die 
allgemein sitllichen Zustände zurückgehen. Aber es ist eine 
allgemeine Erfahrung, dass, wenn die Leute wirthschaftlich recht 
herunterkommen, dann nimmt auch der Fleiss und vorsichtige 
Sparsamkeit ab, dann machen sich die Leute auch nicht mehr 
viel daraus, Unterstützungen annehmen zu müssen, und ihre 
Verpflichtungen gegen Gläubiger und Gemeindekasse nicht mehr 
erfüllen zu können. Böse Gelüste erfüllen dann mehr und mehr 
das Herz. Kapitalisten und Beamte sieht man als die natürlichen 
Feinde an. Anstalt in sich selbst die Schuld zu suchen, schenkt 
man lieber denjenigen Glauben, welche sich ein Geschäft daraus 
machen, das Volk zu verführen und ihm tagtäglich vorzupredigen, 
die Regierung und die Organisation der Gesellschaft, die an- 
gebliche Uebermacht des Kapitals über die Arbeit sei Schuld 
an dem Nothstand und nicht der eigene Leichtsinn und der 
Mangel an pflichtmässiger Vorsicht und Selbstbeherrschung im 
Leben, die durch keine Organisation, kein Gesetz und keine 
Verfassungsänderung ersetzt werden kann, sie mag Namen: 
führen, welchen sie will. 
Dass diese Schilderung des traurigen Zustandes eines sehr 
grossen Theils unserer Gemeinden, namentlich im eigentlichen 
Unterland und im Schwarzwald nicht übertrieben ist, davon kann 
jeder Blick in unsere Zeitungen, jede persönliche Erkundigung 
bei Beamten und Geistlichen, jede Sitzung unserer Ständekam- 
mern die volle Ueberzeugung geben. Aber man wird vielleicht
        <pb n="211" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 207 
dagegen einwenden, diese Zustände seien nur vorübergehend, 
hervorgerufen durch das Unglück der lelzten Jahre. Dauernde 
Ursachen der Noih seien nicht vorhanden und namentlich trage 
kein Missverhältniss zwischen Grundbesitz und Volkszahl, keine 
übertriebene Verkleinerung des landwirthschaftlichen Besitzes an 
dem jetzigen Nothstand Schuld. 
Nun ist es ganz richlig, dass vorübergehende Ursachen 
zum grossen Theil die bestehenden übeln Zustände verschuldet 
haben. Zu diesen vorübergehenden Ursachen ist namentlich in 
erster Linie das Unglück zu zählen, dass jetzt schon vier Jahre 
hintereinander, nämlich seit dem Jahre 1849, der Wein miss- 
ralhen ist. Sodann ist der seit 1845 eingelreiene Preisabschlag 
des Holzes auf zwei Drittel bis zur Hälfte seines früheren Preises 
ein grosses Unglück für diejenigen Gegenden, welche vorzugs- 
weise vom Holzertrag und den Arbeiten im Wald ihre Nahrung 
ziehen. Ob freilich dieses Unglück ein ganz vorübergehendes 
ist, steht bei der neuerdings eingetretenen grösseren Wohl- 
feilheit der Steinkohle noch dahin. Drittens ist als Haupt- 
ursache der Noth die Kartoffelkrankheit anzusehen, welche nun 
bereits acht Jahre hintereinander das wichtigste Nahrungsmittel 
der ärmeren Gemeinden geschmälert und theilweise ungeniessbar 
gemacht hat. Wir wollen hoffen, dass diese Nothursache recht 
bald vorübergehe, müssen aber dabei den Wunsch aussprechen, 
dass das Volk sich aus der jetzigen Krankheit dieser Frucht die 
Lehre entnehme, dass sie zwar ein vortreffliches Nebennahrungs- 
mittel ist, aber kein Hauptnahrungsmittel sein sollte, dass 
man auf blosse Kartoffelnahrung hin keine Familie begründen 
darf.. Die Seuche wäre zwar vorübergehend ein Unglück, aber 
dauernd ein Seegen, wenn diese Ueberzeugung sich allgemein 
verbreitete und festsetzte. Weiterhin rechne ich selbst die jetzige 
Kreditlosigkeit, welche so viele Familien zum ökonomischen 
Ruin bringt, die Arbeitslosigkeit vermehrt und manchen ordent- 
lichen Mann ausser Stand setzt, sich aus augenblicklicher Ver- 
legenheit zu retten, wenigstens theilweise zu den vorübergehenden 
Nothursachen, wie sie andererseits auch eine Folge und ein 
Beweis der vorhandenen Noth ist. Denn diese ist zumeist nichts 
als ein nothwendiger und in geinen letzten Folgen heilsam wir-
        <pb n="212" />
        208 Studien über 
kender Rückschlag gegen die übermässige Ausdehnung des land- 
wirthschaftlichen Kredits, welche durch das in dieser Beziehung 
sehr verderbliche Pfandgesetz !) von 1825 und durch das über- 
triebene Steigen der Preise von landwirthschaftlichen Grundstücken 
in zunehmender Weise bis zum Jahr 1846 stattgefunden hatte.. — 
Endlich aber sind als vorübergehende Ursache der Noth auch 
die Revolutionsjahre anzusehen; nur dass diese auch gar viel 
am siltlichen Grundstock der Gemeinden verdorben haben, was 
wenigstens für lange Zeit nicht gut zu machen ist. 
Aber, muss man fragen, hätten alle diese Ursachen zusam- 
mengenommen einen solchen Nothstand verursachen können, wenn 
die Basis der landwirthschaftlichen Zustände, die Vertheilung des 
Grundbesitzes, eine gesunde gewesen wäre? 
Zeiten, wie die jüngst verflossenen Jahre sind ein wahrer 
Prüfstein für die Tüchligkeit und Gesundheit der ökonomischen 
Zustände eines Landes. Missjahre und Theuerung müssen der 
‚Natur der Sache nach immer wieder kommen. Unruhige Jahre, 
früher Krieg mit seinen Folgen, jetzt innere Bewegungen und 
noch Krieg dazu, werden gleichfalls wiederkehren. Das Alles 
war immer so und wird immer so sein. Man kann nicht jedes 
Jahr eine reiche Erndte, viel und theuern Wein und solche 
politische Zeiten erwarten, welche den reichsten Arbeitsverdienst 
und den ruhigsten Genuss des Erworbenen sichern. Die öko- 
nomischen Zustände müssen deshalb so eingerichtet sein, dass 
das Volk in seiner Gesammtheit solche Unglücksjahre überstehen 
1) Der Fehler des Pfandgesetzes liegt darin, dass es der Ueberschätzung 
der Pfandobjekte keinen Damm entgegenstell, wie schon Weishaar 
in seinem Handbuch des Württ. Privatrechts IL S. 191. (dritte Auflage) 
auseinandergesetzt hat. Diese Ueberschätzung rührt aber keineswegs vor- 
zugsweise vom bösen Willen her, wie Weishaar vermuthet. Das sogenannte 
Strecken, das ist Steigerung der Taxsumme behufs Ermöglichung eines höhe- 
ren Darlehens, kommt sehr selten vor. Vielmehr hat sie in den schon er- 
wähnten zu hohen Güterpreisen selbst ihren Grund, die eine Folge des 
Kleinbesitzes sind. Würde man von Anfang an, statt „die laufenden Kaufpreise* 
als Werthmaassstab zu nehmen, nach dem Vorschlag des ständischen Aus- 
schusses von 1823—24 den Grundsteueranschlag dazu angewendet haben, 
so hätten die Leute freilich nicht so viel Schulden machen können; aber 
der Rückschlag im bäuerlichen Kredit wäre auch nicht so heftig geworden, 
wie er gegenwärtig ist. ‘
        <pb n="213" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 209 
kann, ohne darüber alsbald in den unerträglichsten Nothstand zu 
kommen und ökonomisch halb baniquerott zu werden. Es kön- 
nen noch schlimmere Zeiten sich einfinden als solche, wie wir 
sie gehabt, und wie wir sie als nothwendig wiederkehrend ange- 
nommen haben, Jahre, die noch ganz andere Opfer vom Volke 
erfordern, als wir jetzt bringen müssen. Es kann Krieg im 
Lande selbst kommen , mit seinem Gefolge von Contributionen, 
Naturallieferungen und verdoppelten Steuern an die eigene Lan- 
desherrschaft '), und es können noch dazu Missjahre eintreten, 
Dann mag ein Noihstand, wie der jetzige ist, gerechtfertigt sein. 
So ausserordentliche Unglücksfälle hat aber Württemberg in den 
letzten Jahren keineswegs gehabt. Die Steuern sind mit Aus- 
nahme derer vom Kapital- und Berufseinkommen im Vergleich 
mit beinahe allen andern deutschen Staaten niedrig und nur unbe- 
deutend erhöht worden. Die Frucht- und Futtererndten, die doch 
immer die Hauptsache sind, waren eigentlich in keinem der verflos- 
senen Jahre seit 1847 unter dem Mittelmaass. Die Weinproduk- 
tion war schlecht; aber doch nicht so schlecht wie in den Jah- 
ren 1812 bis 1817, also auch nicht ohne frühere Beispiele. 
Den Ausfall an Arbeitsverdienst, den die Revolulionsjahre ver- 
schuldet, hat die Regierung durch Eisenbahn - und ausserordent- 
liche Strassenbauten auch in den Jahren, wo die Staatskasse 
durch ein Deficit gedrückt war, doch noch immer zu mildern 
gewusst. Bürgerliche Unruhen endlich haben freilich stattgefunden; 
aber der Krieg selbst blieb unsern Grenzen fern. Mag man 
also auch die Zeiten schlecht nennen, — sie waren und sind es 
ohne allen Zweifel; — aber so arg waren sie doch nicht, dass 
darüber die Zustände so schlimm hätten werden sollen, wie wir 
sie leider vor uns haben. Die Sache erklärt sich aber dadurch, 
dass eben die Basis unserer landwirthschaftlichen Zustände, 
— denn von diesen ist zunächst hier die Rede — eine unge- 
sunde ist, dass ein sehr grosser Theil unsrer Landbevölkerung 
1) Die Herzogthümer Schleswig - Holstein haben in den 3 Kriegsjahren 
über 53 Mill. Mark aus eigenen Mitteln aufbringen müssen, davon Holstein 
allein stark vier Fünftel, und Holstein hat weniger Einwohner als unser 
Neckarkreis und ist gewiss im Ganzen nicht fruchtbarer als dieser ! 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 2s Heft. 14
        <pb n="214" />
        210 Studien über 
nur dann leidlich leben kann, wenn die Erndten wirklich gut sind, 
und dass eine übergrosse Menge von Leuten von Taglohn leben 
oder aus Taglöhnerei einen grösseren oder geringeren Zuschuss 
zu dem Lebensunterhalt erwerben muss, den ihnen der Boden 
giebt, mit einem Wort, dass ein allzu bedeutender Bruchtheil 
unsrer landwirthschaftlichen Bevölkerung eine Taglöhner - und 
Kartoffelbevölkerung ist. In solcher Lage ist auch ein verhält- 
nissmässig kleiner Rückschlag im Ertrag der gewöhnlichen 
Nahrungsquellen im Stande, einen grossen Nothstand hervorzu- 
rufen. 
Woher kommt es aber, dass die Zustände so sind? Ganz 
gewiss aus keinem andern Grund, als weil mit der steigenden 
Bevölkerung die Verkleinerung der Nahrungsstellen und insbe- 
sondere der Grundbesitzungen ein Maass erreicht hat, welches 
kein anderes Leben mehr möglich macht, als eben das -bezeich- 
nete, weil unser Landvolk, anstatt besonnen und tüchlig ein 
höheres Maass von Lebensgenuss als die nicht zu überschreitende 
Grenze festzuhalten und im einzelnen lieber auf einen Hausstand 
zu verzichten als einen solchen zu begründen, der ökonomisch 
nicht gerechtfertigt wäre, sich tiefer und tiefer in seinen An- 
sprüchen ans Leben herunterbegeben und die Kraft und Selbst- 
überwindung nicht gefunden hat, sich bei Verkleinerung der 
Nahrungsstellen selbst die Schranke aufzuerlegen, welche das 
Gesetz ihm zu stellen unterlassen hat. 
Dass diese Erklärung richtig ist, ergiebt sich aufs deutlichste 
aus der unmittelbaren Anschauung des Lebens in denjenigen 
vorherrschend landwirthschaftlichen Distrikten, wo gesetzliche 
Freiheit und Sitte die Theilung des Bodens schon lange begünstigt 
haben. Aber auch ein bestimmter Beweis ist für dieselbe mög- 
lich mittelst einer statistischen Vergleichung dieser Landestheile 
mit solchen, welche geschlossene Höfe und grössern Grundbesitz 
sich erhalten haben. 
Bevor ich indessen diese Vergleichung versuche, sei cs mir 
erlaubt, einige Bemerkungen und Wünsche in Betreff der land- 
wirthschaftlichen Statistik in unserm Lande auszusprechen, welche 
das Material zu der anzustellenden Vergleichung liefern soll. 
Ich weiss kein Land in Deutschland, wo mehr Mühe und
        <pb n="215" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 211 
Fleiss der amtlichen Statistik zugewendet würden als Württem- 
berg. Abgesehen von dem reichen Material, welches die würt- 
tembergischen Jahrbücher in zwei jährlich erscheinenden Heften 
veröffentlichen, sind die nacheinander herauskommenden, nun 
schon einen grossen Theil des Landes umfassenden , officiellen 
Oberamitsbeschreibungen meines Wissens in ganz Deutschland 
einzig in ihrer Art und geben über sehr. viele Verhältnisse den 
befriedigendsten Aufschluss. Namentlich müssen die Mittheilungen 
über die Verwendung des Bodens zu den verschiedenen Cul- 
turarten, über den jährlichen Weinerwachs, über das Ergebniss 
der Frucht - Woll- und Viehmärkte, über den Viehstand, über 
den. Betrag der Staals-Oberamis- und Gemeindeabgaben, über 
das Gemeinde - und Stiftungsvermögen in jeder Beziehung an- 
erkannt werden. Dennoch fehlt sehr viel, um ein wirklich ge- 
naues und treues Bild von den ökonomischen und sittlichen 
Zuständen unsrer Gemeinden zu bekommen. 
Schmerzlich wird namentlich eine Nachweisung über die Ver- 
Iheilung des Grund und Bodens unter die einzelnen Besitzer 
vermisst. Wir erfahren zwar in diesem Betreff die Zahl der 
Parzellen '), aber weder die Zahl der Grundbesitzer in jeder 
Gemeinde oder auch nur in jedem Amt, noch die etwa nach 
Klassen zu ordnende Grösse der einzelnen Besitzungen. Nur 
hie und da, z. B. bei einigen Gemeinden des Oberamts Stuttgart 
findet sich angegeben, dass die grössten Grundbesitzer so und so 
siel Morgen Land besitzen; uber der Besitzstand der übrigen 
wird nicht bemerkt, so dass man doch auch da keine rechte 
Einsicht in die Zustände gewinnt. Sodann wird wohl auch eine 
Statistik der Aemter nach Erwerbsständen mitgetheilt; dieselbe 
ist aber bei den meisten und selbst noch bei einigen der neue- 
1) Auch die Zahl der Parzellen kann keine zutreffende sein. Denn 
die Angabe gibt nur die Nummern in den Güterbüchern an, aber nicht die 
Unterabtheilungen derselben, die ausserordentlich zahlreich sind, wie Jeder 
sich aus der Anschauung von Pfandscheinen überzeugen kann. Andrerseits 
werden aber auch Parzellen wieder vereinigt, wodurch die Zahl derselben 
sich mindert, während die Güterbuchsnummern gleich bleiben. — Eine 
Richtigsiellung der Parzellenzahl ist aber wohl nur da möglich, wo ein neues 
Güterbuch gemacht wird. 
14 *
        <pb n="216" />
        212 Studien über 
sten Beschreibungen nur nach dem Stand von 1822 aufgestellt 
und nützt nicht viel, weil man nicht erfährt, wie die Grenzlinie 
zwischen Bauern, Taglöhnern und Gewerbtreibenden gezogen ist 
und wie viel die beiden letztgenannten Klassen Grundbesitz 
haben. — Gerade dieser Punkt sollte nun, meine ich, ziemlich 
leicht statistisch festzustellen sein, durch Benützung der Steuer- 
register der einzelnen Gemeinden und Oberämler. Denn aus 
diesen weiss man ersllich die Zahl der Steuerpflichtigen und dann 
die Grösse ihrer Steuerschuldigkeit. Eine Schwierigkeit liegt 
nur darin, dass die Besitzungen nicht streng die Grenze der 
Gemeindebezirke einhalten. Indess wäre auch diese Schwierig- 
keit zu überwinden, weil man in jeder Gemeinde die Zahl der 
angehörigen und der nicht angehörigen Steuerpflichtigen kennt. 
Eine solche Nachweisung ist freilich mühsam und zeitrau- 
bend, aber ausserordentlich lehrreich. Würde sie später einmal 
wiederholt, oder würden bei den Beschreibungen der Aemter frühere 
Jahre verglichen, so hätte man einen sehr genauen Maassstab 
für oekonomische Fortschritte und den Rückgang der einzelnen 
Gemeinden. Auch kann die Mühe, welche sie verursacht, gegen 
die ohnehin schon grosse Arbeit, welche die officiellen Ober- 
amtsbeschreibungen veranlassen, nicht in Betracht kommen, wenn 
es sich darum handelt, aus einem guten statistischen Bericht 
einen sehr guten zu machen. 
Ungern vermisst ferner derjenige, welcher die oekonomi- 
schen und socialen Zuslände unsers Landes sich klar machen 
möchte, den Mangel einer Nachweisung über die landwirthschaft- 
lichen Dienstboten. Es giebt wenige Momente, aus denen sich 
so viel schliessen lässt auf den Zustand des Landvolks als dieses. 
Wenn wir beispielsweise aus der in dieser Beziehung sehr lehr- 
reichen und vollständigen Statistik ") von Bayern erfahren, dass 
in der Rheinpfalz 74,582 Personen, welche Grund- oder Haus- 
besitz haben und von der Landwirthschaft mit und ohne Gewerb 
und landwirthschaftlichem Taglohn leben, nur 20,542 Dienstboten 
beschäftigen, während die 70,981 Personen gleicher Art in 
1) Vergleiche die Mittheilung von Hermann im Kalender auf: das Jahr 
1844; (München 1843),
        <pb n="217" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 213 
Oberbayern 121,841 Dienstboten haben, so sind wir dadurch in 
den Stand gesetzt, tiefe Blicke zu thun nicht allein in die rein 
wirthschaftlichen Zustände und in die Ursachen, welche sie ver- 
ändern, sondern auch in die gesellschaftliche Lage des Landvolks. 
Uebrigens kann diese Nachweisung nicht einmal viel Mühe machen, 
und gewiss liegen schon Erhebungen vor, welche nur veröffent- 
licht zu werden brauchten. 
Sehr zu bedauern ist ferner der Mangel einer Armensta- 
tistik aus den einzelnen Aemtern, mit Ausscheidung der ganz 
oder theilweise Arbeitsfähigen und Unfähigen, ferner der ständig 
und der vorübergehend Unterstützten und der nur vom Schulgeld 
Befreiten. Ich weis recht wohl, dass ein ganz zutreffendes 
Urtheil über den Grad der Armuth daraus nicht geschöpft werden 
kann; denn die eine Gemeinde hält und behandelt eine Person 
als arm, die in andern Gemeinden noch sich selbst überlassen 
würde. Aber zu enibehren ist desshalb doch eine derartige 
Nachweisung nicht. 
Endlich würde auch in Beziehung auf Kenntniss der Zustände 
‘in unsern vorherrschend landwirthschafllichen Gemeinden eine 
neuere Nachweisung über die Zahl der Todtigebornen und über 
die Sterblichkeit auf den verschiedenen Altersstufen, die wir bis 
jetzt nur aus den Jahren 1812—1822, aber nicht später be- 
sitzen !), ferner eine Angabe über die Militärdiensttauglichkeit 
1) Aus der Zahl der Todtgeborenen und der Sterblichkeit der Kinder 
im ersten Lebensjahr lässt sich, wenn nicht besondere climatische Einflüsse 
eine Abweichung von dem mittleren Verhältniss erklären, wie diess z.B. bei 
den württemberg. Donauämtern der Fall zu sein scheint, allerdings sehr viel 
auf den ökonomischen Gesammtzustand der Bevölkerung schliessen. Um so 
wünschenswerther wäre eine neuere Nachweisung ; denn die ältere aus den 
Jahren 1812 bis 18223 muss in Beziehung auf die Genauigkeit der Beobach- 
tung nothwendig Bedenken erregen. Darnach nämlich soll im Amt Ravens- 
burg das Verhältniss der Todtgebornen zu den Geburten überhaupt 1 zu 55 
sein, in Tettnang 1 zu 74, in Wangen 1zu 51, in Leutkirch 1 zu 48, wäh- 
rend das Verhältniss im Amt Waiblingen 1 zu 18,5, in Schorndorf und Amt 
Stuttgart 1 zu 19,2, das durchschnittliche des ganzen Landes 1 zu 26 sein 
soll. Wäre die Sache richtig, so wäre der Gegensatz ausserordentlich auf- 
fallend. Aber wahrscheinlich werden neuere Beobachtungen andere Ergeb- 
nisse liefern und beweisen, dass die älteren Aufnahmen ungenau gemacht 
worden sind, was bei der dort herrschenden Vereinödung der Bauernhöfe
        <pb n="218" />
        914 Studien über 
der Conscriptionspflichtigen aus den einzelnen Aemtern, die wir 
bis jetzt nur als schöne Privatarbeit aus den Jahren 1829—1833 
haben, ausserordentlich wünschenswerih sein, letzteres weniger 
zur Vergleichung Würltembergs mit andern Ländern, weil dies 
bei der Verschiedenheit der Grundsätze in Bezug auf die’ Be- 
freiungsursachen fast unmöglich ist, als zur Vergleichung der 
einzelnen Landestheile und Jahrgänge. 
Was hier zunächst in Beziehung auf landwirthschaftliche 
Statistik erwähnt ist, bildet nur das unentbehrlichste Material zur 
Kenntniss und Beurtheilung der Landeszustände. Ich glaube auch, 
dass hier nichts verlangt wird, was übermässig schwer zu leisten 
wäre, oder wo die Mühe der Erhebung der Thatsachen ausser 
Verhältniss zum Nutzen stünde. Von selbst aber versteht sich, 
dass diese Bemerkungen keinen Vorwurf enthalten sollen. Sie 
sind nur eine Öffentlich ausgesprochene Bitte, die statistischen 
Kräfte und Publicationen auch auf die angeregten Punkte zu 
richten. | 
Bei dem Zustand unserer landwirthschaftlichen Statistik ist 
es nun leider aber unmöglich, eine eingehende und vollständige 
Vergleichung derjenigen Distrikte, in welchen grösserer Grund- 
besitz sich erhalten hat, mit denen, welche das Theilungsprincip 
umfassend angewendet haben, anzustellen. Deshalb soll die Ver- 
gleichung auf einige Punkte, und zumeist auf einzelne Aemter be- 
schränkt werden. Indess auch eine solche lässt den grossen Un- 
terschied der verschiedenen Landestheile je nach ihren agrarischen 
Verhältnissen sehr wohl erkennen. 
Ich beginne mit einigen Mittheilungen über die Anzalıl der 
Ganiprozesse während der beiden Etatsjahre 1850—51 u. 1851—52 
und über deren Vertheilung auf verschiedene, einestheils durch 
um so leichter geschehen konnte. Die Wahrscheinlichkeit eines Irrthums 
wächst durch die Thatsache, dass in. jenen Aemtern mit so wenig Todtge- 
bornen die Zahl der im ersten Lebensjahr sterbenden Kinder doch keines- 
wegs geringer ist, als nach dem Landesdurchschnitt,. Während dieser näm- 
lich 36,6 Prozent beträgt, ist das Verhältniss in Wangen 33, in Tettnang 35, 
in Ravensburg 38, in Leutkirch 39: Prozent. Beide Momente, Todtgeburten 
und Sterblichkeit der Kinder in der ersten Altersperiode scheinen aber zu 
einander in einem bestimmtem geraden Verhältniss zu stehen, worüber M o- 
ser, Gesetze der Lebensdauer S, 286 zu vergleichen ist.
        <pb n="219" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 215 
Kleinbesitz anderntheils durch grösseren und vorzugsweise ge- 
schlossenen Grundbesitz ausgezeichnete Bezirke '). 
Im ganzen Lande kamenindiesen beidenJahrenzusan- 
men 8993 Vergantungen vor, was auf die Zahl der anwesenden 
Bevölkerung ausgeschlagen einen Fall auf 195 Seelen oder etwa 
39 Familien ergiebt. Auf die einzelnen Kreise verlheilt sich 
diese Zahl so, dass auf 
den Donaukreis 1436 Gantungen, oder 1 auf 284 Personen, 
„ Jagsikreis 1652 „ „ 1 „ 239 n 
„ Neckarkreis 2770 „ „ 1, 180 n 
„ Schwarzwldkr.3135 „ „ 1, 165 » 
kommen. 
Noch grösser als nach den Kreisen ist die Verschiedenheit 
nach einzelnen Aemtern. 
Das günstigste Verhältniss zeigt das Amt Leutkirch mit 
25 Ganten, oder i Fall auf 840 Seelen. Diesem zunächst steht 
das Amt Wangen mit 31 Fällen, oder 1 auf 614 Personen. Es 
folgt Waldsee mit 40 Fällen, das ist 1 auf 527. Auch Mergent- 
heim und Hall stehen gut mit 61 und 71 Fällen, was zur Be- 
völkerung im Verhältniss von 1 zu 470 und 413 steht, desgleichen 
Gerabronn mit 74 Fällen oder 1 auf 400 Personen, Künzelsau 
mit 66 Fällen oder 1 auf 488, Krailsheim mit 65 Fällen oder 
1’ auf 392 Menschen. 
Man kann sich denken, wie schlecht andre Distrikte stehen 
müssen, wenn bei solchen Abweichungen vom Mittel auf die 
günstige Seite hin im Ganzen eine so grosse Gantenzahl heraus- 
kommen kann. In der That übersteigen die Angaben von einzel- 
nen Aemtern alles erdenkliche Maass. 
Iın Amt Waiblingen waren in der erwähnten Periode 170 
Gante, 1 Fall auf 167 Seelen, in Schorndorf 262, in Rottweil 
285, das ist in beiden Aemtern 1 zu 415, in Sulz 197 oder 
1 zu 107, in Backnang 315, was im Verhältniss von 1 zu 103 
steht, in Weinsberg 297 oder 1 zu 94. Das an Gantfällen 
1) Es sind die Jahre 1850—52 gewählt worden, weil die unmittelbar 
vorhergehenden Jahre der Noth 1848-50 wegen der politischen Bewegun- 
gen kein klares Resultat geben zu können schienen. Das Jahr 1852—53 
aber wird eine noch stärkere Gantenzahl liefern.
        <pb n="220" />
        216 Studien über 
reichste Amt war Oberndorf mit der erstaunlichen Zahl von 356, 
das ist ein Fall auf 75 Menschen oder auf 15 Familien. 
Das Nächste, was bei Betrachtung dieser Thatsachen auffallen 
muss, ist die ausserordentlich grosse Zahl der Verganlungen im 
ganzen Lande überhaupt, zunächst aber im Neckar- und Schwarz- 
waldkreis. Unzweideutig geht daraus hervor, dass die allgemeinen 
Klagen über den herrschenden Nothstand, über die arge Zer- 
rüttung der Vermögensverhällnisse des Volks, wie sie allerorts 
laut werden und auch oben berührt wurden, keineswegs über- 
trieben sind, und es ist in der That ein mehr als trüber Gedanke, 
wenn man sich einerseits die Sorgen und den Kummer vorstellt, 
in welche so viele Familien gerathen mussten, bis sie zur Ver- 
gantung gelangten, und dann die Noth und das Elend, nachdem 
sie endlich vergantet waren, und wenn man sich dann andrer- 
seits auch die grossen Vermögensverluste vergegenwärtigt, welche 
die Gläubiger in Folge der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldner 
erleiden. Dabei darf man auch nicht vergessen, dass die oeko- 
nomischen Schäden, die hier zu Tag kommen, nur die eine 
Seite des traurigen Bildes ausmachen. Die sittlichen Nachtheile, 
die damit eng verbunden sind, der Leichtsinn und die allmälig 
sich steigernde Gleichgültigkeit gegen Bankerolte und gegen .die 
bürgerliche Ordnung überhaupt, der sich in den Herzen ver- 
breitende Hass gegen diejenigen, die noch etwas besitzen und 
gegen die Obrigkeit, die das Recht übt, sind die viel schlimmere 
sociale Seite solcher oekonomisch unglücklichen Zustände. 
Viel wichtiger ist für die vorliegende Erörterung der auf- 
fallend grosse Unterschied in der Gantenzahl unter den einzelnen 
Landestheilen und Aemtern. Von den vier Kreisen nämlich hat 
der Donaukreis noch am meisten bäuerlichen Grossbesitz. Zu- 
nächst steht der Jagstkfeis, der zwar in seinem südwestlichen 
Theil das Maximum des Kleinbesitzes im Amt Schorndorf be- 
greift, in seinen nordöstlichen Aemtern und im Amt Welzheim 
aber sehr viel bäuerlichen Grossbesitz hat. Dagegen herrscht 
der Kleinbesitz im ganzen Neckarkreis enischieden vor, nur 
mit einigen Ausnahmen im Strohgäu, wo sich eigentliche Bauern 
erhalten haben, und ebenso gehört der Schwarzwaldkreis im 
Ganzen dem System des Kleinbesitzes an mit vereinzelten
        <pb n="221" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 217 
Ausnahmen von grösseren Waldgülern an der badischen Grenze 
hin, dann im Süden des Kreises und im oberen Gäu. Im Ver- 
hältniss zu seiner geringen Fruchtbarkeit und dem ausgedehnten 
Waldareal ist der Schwarzwaldkreis wohl schon weiter nach der 
äussersien Grenze des Kleinbesitzes hinausgedrängt, als sogar 
der Neckarkreis. Nun zeigen die angelührten Zahlen, dass die 
Gantenzahl im Ganzen bei den einzelnen Kreisen in deinselben 
Verhältniss grösser wird als der Kleinbesitz überwiegt, und es 
drängt sich deshalb die Vermulhung ganz natürlich auf, dass 
unter diesen beiden einander begleitenden Umständen in der That 
das Verhältniss von Ursache und Wirkung bestehe. Diese Ver- 
muthung erhält aber einen hohen Grad von Ueberzeugung, wenn 
man die einzelnen Aemiter vergleicht. Gerade die wegen ihres 
günsligen Standes so ausgezeichneten Aemter Leutkirch, Wangen 
und die andern oben genannten, sind auch die an grösserem 
und geschlossenem Grundbesitz reichsten, wogegen in sämmtlichen 
angeführten Aemtern mit viel Ganten das System der Theilbarkeit 
des Grundbesitzes besteht und mehr oder minder der durch- 
schniltliche Besitz bis zur geringsten Ernährungsgrenze herab- 
gedrückt ist. Im ganzen Donaukreis sind ausser den ganz dem 
unterländischen System angehörigen Aemtern Kirchheim und 
Göppingen überhaupt nur die beiden Aemter Saulgau und Ried- 
lingen, welche mit ihrer Gantenzahl von 128 und 144 (d.i. 1 
auf 180 und 184 Seelen) den Landesdurchschnitt übersteigen. 
Von allen 34 Aemtern des Neckar- und Schwarzwaldkreises da- 
gegen sind es ausser dem stark städtischen und durch die Ver- 
bindung mit der Hauptstadt und durch das aufblühende Bad besonders 
begünstigten Amt Canstalt überhaupt nur ganz wenige, die sich in 
der Gantenzahl beträchtlich unter dem Landesdurchschnitt halten und 
den oberländer Verhältnissen vergleichbar sind, so Maulbronn 
mit 90 (1 : 263), Herrenberg mit 99 (1: 252), Neuenbürg mit 
100 (1::251), Tuttlingen mit 95 (1:272) Ganten. Gerade 
von diesen aber hat Neuenbürg noch Reste von geschlossenen 
Höfen, Herrenberg hat auch noch im oberen Gäu rechte Bauern 
sich erhalten und Tuttlingen nähert sich ohnehin schon den ober- 
länder- und Albverhältnissen. 
Ich gebe zu, dass der Beweis für die Annahme eines Ver-
        <pb n="222" />
        218 Studien über 
hältnisses von Ursache und Wirkung zwischen den beiden Mo- 
menten, vorherrschender Kleinbesitz und Gantenzahl, wie er aus 
dieser Vergleichung hervorgeht, noch kein vollkommen schlagender 
is. Um dies zu werden, müssten unsere Gantlisten ähnlich, wie 
die belgischen, nach Erwerbständen gegliedert sein und wir müssten 
zugleich die Zahl der Grundbesitzer in den einzelnen Acmtern 
kennen, was beides nicht der Fall ist. So, wie die verglichenen 
Momente einander gegenüberstehen, bleibt gegen die Richtigkeit 
des Beweises der Einwand möglich, dass besondere Umstände, 
gie nicht unmittelbar mit dem Kleinbesitz und der weit fort- 
geschrillenen Bodenzersplitterung zusammengehen, der angegebenen 
Verschiedenheit der einzelnen Landestheile zu Grunde liegen. 
Es lässt sich namentlich das Ueberwiegen der Gewerbe, die 
allerdings bei den Vergantungen vorzugsweise stark vertreten 
sind, ferner der besondere Druck, unter dem heutzutage der 
Weinbau leidet, als Erklärungsgrund des schlechten Stands im 
Neckarkreis, der darniederliegende Holzhandel als Ursache der 
vielen Gante im Schwarzwaldkreis anführen, und ohne Zweifel 
haben diese Momente ihren guten Theil an der aus der starken 
Gantenzahl ersichtlichen Vermögenszerrüttung des Volks. Aber 
alle diese besondern Umstände sind doch unzureichend, um den 
enorm grossen Unterschied zu erklären. Denn auch dann, wenn 
man solche Aemier aus dem Gebiet des Theilbarkeilssystemes 
und des Kleinbesitzes, welche keinen oder wenig Weinbau, wenig 
Gewerb, nicht viel Holzproduklion haben, und welche haupt- 
sächlich von Ackerbau und Viehzucht leben, mit andern ähnlichen 
Aemitern vergleicht, die vorzugsweise geschlossenen und grösseren 
Grundbesitz haben, so bleibt doch noch immer eine ganz auf- 
fallende Difterenz. Man vergleiche nur beispielsweise einerseits 
die beiden Aemiter Teltnang und Gerabronn mit den beiden Aemiern 
Leonberg und Böblingen. Von diesen gehört Gerabronn zu den 
guten aber nicht zu den allerbesten Distrikten des Landes, Tettnang 
sogar kaum zu den mittleren des Donaukreises; beide aber haben 
vorherrschend bäuerlichen Grossbesitz, Tettnang dabei noch in 
den meisten Gemeinden Vereinödung. Die Aemter Leonberg und 
Böblingen dagegen gehören zu den bessern Distrikten des Neckar- 
und des Schwarzwaldkreises, ersteres, welches das reiche Stroh-
        <pb n="223" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 219 
gäu in sich begreift, sogar zu den reichsten des Unterlandes. Keines 
von diesen Aemtern hat vorzugsweise viel Gewerb, keines eine 
besonders stark hervortretende Holzproduktion. Der Weinbau 
ist bei Gerabronn und Telinang sogar noch erheblich bedeutender 
als in den. andern Aemiern. Man kann also in keiner Weise 
sagen, dass dieselben unrichtig, etwa zum Vortheil der Distrikte 
mit Grossbesitz, gewählt seien. Stellt man -nun aber hier die 
Vergleichung an, so ergiebt sich folgendes Resultat: 
In Tettnang ist die Gantenzahl aus den beiden erwähnten 
Jahren 75, das ist ein Fall auf 275 Menschen, in Gerabronn, 
wie schon bemerkt, 74 oder ein Fall auf 400 Menschen. Dagegen 
in Böblingen 158, in Leonberg 127, was ein Verhältniss von 
1 zu 180 und 233 ergiebt,. Der durch Capilalisirung des cata- 
stririen Reinertrags nach einem Zinsfuss von 5%, sich ergebende 
Werth des Grundeigenthums !) beträgt dagegen 
in Tettnang 7,°° Mill. fl. auf den Kopf 374 fl. 
in Gerabronn 9% „ „ 2» 9». ».9340 A. 
in Böblingen 5,57 „ „ » 9 9. MA. 
in Leonberg 7, „ „ “nn. %4 fl. 
Die Uebereinstimmung des grösseren Besitzes mil der ge- 
ringeren Gantenzahl tritt hier augenfällig heraus. Sie würde 
noch viel stärker hervortreien, wenn man den Werth des Grund- 
besitzes nicht auf die einzelnen Bewohner sondern auf die Grund- 
besitzer ausschlagen könnte, wozu leider die nöthigen Notizen 
mangeln. 
Noch ist aber schliesslich zu sagen, dass der angenommene 
1) Ich füge noch einige extreme Beispiele von bäuerlichem grösserem 
und kleinerem Besitz an. Im Amt Schorndorf ist der 20fache Werth des 
Grundertrags 4,9 Mill. fl.; es kommt auf den Kopf 126 fl.; im Amt Stuttgart 
5,° Mill. fi. per Kopf 172 fl.; dagegen im Amt Leutkirch 7,9 Mill., gleich 
380 fl. per Kopf. Dabei hat dieses Amt einen höheren Gewerbsteueranschlag 
als Schorndorf, obgleich es ein Drittel weniger Einwohner hat. Auch das 
Amt Stuttgart zahlt nur !/s mehr Gewerbsteuer, obgleich seine Seelenzahl 
über 30,000, die von Leutkirch nur 21,000 beträgt. — Im Amt Waldsee 
kommt bei 10,5 Mill. Grundvermögen 516 fl. auf den Kopf. Der Steueranschlag 
des gewerblichen Ertrags war schon 1834 fast so gross, wie gegenwärtig 
im Amt Schorndorf, obwohl die Bevölkerung nur zwei Drittel von diesem 
Amt zählt. “
        <pb n="224" />
        220 Studien über 
Zusammenhang zwischen Gantenzahl und Veriheilung des Grund- 
besilzes sich auch sehr leicht erklären lässt. Fürs Erste dadurch, 
dass in den Gebieten mit Grossbesilz eine Menge Personen als 
Dienstboten bei den Bauern stehen, welche in den Gebieten mit 
Kleinbesilz Kleinhäusler oder Taglöhner sein würden. Damit 
mindert sich offenbar dort im Vergleiche zu hier die Zahl der 
selbstständigen Wirthschaflen und zwar gerade derjenigen, deren 
Nahrungsstand am ungesichertsten ist, welche am leichtesten den 
schlimmen Einflüssen einer vorübergehenden Nothzeit zum Opfer 
fallen, weil sie gar wenig zuzuselzen haben. Sodann aber er- 
klärt sich der bezeichnete Zusammenhang dadurch, dass in den 
Gebieten der ersteren Art eine Haupiursache der vielen Ver- 
gantungen sich nicht so entwickeln konnte, wie in den Distrikten 
des entgegengesetzten Systems, nämlich die unvernünflige Stei- 
gerung der Preise vom Grundbesitz und die dadurch veranlasste 
übertriebene Verschuldung, dem jetzt ein um so stärkerer Rückschlag 
entspricht. Denn, wie. schon oben erwähnt worden, der kleine 
Bauer kauft Grund und Boden als Arbeitsgelegenheit, nicht um der 
Kapitalrente willen, oder, was im Wesentlichen das gleiche ist, 
er rechnet seine Arbeit nicht unter die Kosten; der grössere Bauer, 
der Dienstboten und Taglöhner zahlen muss, kann das nicht thun, 
sondern muss nothwendig die Arbeitskosten vom Rohertrag abziehen, 
wenn er aus dem Ertrag den Werth des Grundstücks berechnet. 
Daher überall die verhältnissmässig billigeren Preise grösserer 
Bauerngüter gegenüber von den enormen Preisen der Stückchen 
Feld unserer Kleinhäusler und bäuerlichen Taglöhner. 
Schwerlich wird man, wenn man alle hier mitgetheilten That- 
sachen und die darauf gegründete Vergleichung betrachtet, eine. 
andere Erklärung für die auffallende Verschiedenheit in der Zahl: 
der Vergantungen auffinden können als die angegebene. Ist sie 
aber richtig, ist es wirklich so, dass die verhältnissmässig geringere 
Vertheilung des Grund und Bodens die Ursache des so ungleich 
viel bessern Standes der Dinge im Oberland und im Nordwesten 
des Jagstkreises ist, und dass andrerseits die übertriebene Ver- 
kleinerung des Besitzes in den andern Theilen des Landes davon 
die Schuld trägt, dass die jetzige Nothzeit so schwer ertragen 
wird, dann wird man auch die Frage nicht abweisen können,
        <pb n="225" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 221. 
ob es klug und recht ist, in den Landestheilen, wo bis jetzt 
Lehenrecht und Sitte grösseren Besitz erhalten hat, eben solche 
‚Zustände sich bilden zu lassen, wie sie im übrigen Land bereits 
geworden oder ob es nicht vielmehr eine heilige Pflicht der 
Gesetzgebung ist, wenigstens noch das zu reiten, was gereltet 
werden kann. 
Aber nicht allein das lehrt eine statistische Vergleichung, 
dass die Distrikte mit vorherrschendem Kleinbesitz eine stärkere 
Zerrüttung der Vermögensverhältnisse des Volks erkennen lassen, 
als die Distrikte, in denen die Theilbarkeit des Bodens bis jetzt 
beschränkt war und grössere bäuerliche Besitzungen sich erhalten 
haben; es lässt sich aus der Statistik auch der Beweis führen, 
dass die Landwirthschaft in diesen Landestheilen während der 
letzten Jahrzehnte grössere Fortschrilte gemacht hat, als in den 
enigegengeselzten. 
Zu diesem Behuf theile ich eine vergleichende Darstellung 
über die Zunahme des Viehstandes in den einzelnen Landestheilen 
während der Periode von 1823 bis Schluss 1849 mit. 
Betrachtet man die Verhältnisse des ganzen Landes, so weist 
die amtliche Statistik eben keine ungünstigen Zustände nach. 
Während nämlich die anwesende Bevölkerung von 1823 bis Ende 
1849 von 1,444,165 auf 1,751,638 Seelen, also im Verhältniss 
von 100 auf 121,3 stieg, ist zwar die Pferdezahl nur von 88,079 
auf 103,837 also um 17,° Proz., die Zahl der Schafe gar nur 
um 16,7 Proz. nämlich von 494,708 auf 576,284 Stück gestiegen. 
Dagegen hat der Rindviehstand von ‚681,574 auf 850,123 Stück, 
also um 24,' Proz. zugenommen, die vorhandenen Schweine haben 
sich von 122,080 auf 210,702 Stück also um 72,5 Proz., die 
Ziegen von 23,777 auf 50,988 Stück oder um 110 Proz. ver- 
mehrt. Hier wird der verhältnissmässige Rückgang bei den Pferden 
und Schafen durch den Zuwachs am andern Vieh vollständig 
ausgeglichen '). 
1) Um damit ein anderes Land zu vergleichen, führe ich an, dass nach 
der Mittheilung von Hermann in dem erwähnten Kalender für 1843 in 152 
Gerichtsbezirken in Bayern von 1810 bis 1840 zunahm: 
die Volkszahl von 1,843,913 auf 2,219,662 oder um 20°/o 
die Pferde von 217,230 „ 259,966 d. i. 29%
        <pb n="226" />
        223 Studien über 
Aber so günstig wie fürs ganze Land stellt sich die Vergleichung 
des neueren und älteren Viehstandes nicht für die einzelnen Kreise 
und Acmter. Vielmehr zeigt sich hier eine erhebliche Verschieden- 
heit und zwar ganz augenscheinlich zu Gunsten derjenigen Landes- 
theile, welche verhällnissmässig grösseren Grundbesitz haben. 
Im Neckarkreis hat sich während der genannten sechs- und 
zwanzigjährigen Periode die angehörige Bevölkerung !) von 
398,968 auf eine halbe Million (500,280) vermehrt, also im 
Verhältniss von 100 zu 125. 
Dagegen vermehrte sich der Viehstand und zwar 
die Pferde von 12,532 auf 16,778 Stück oder um 34 Prozent (33) 
das Rindvieh von 153,430 „ 171,737 „ »» ua n (43) 
die Schweine von 33,871 „ 52,932 5„ 2» nn 8 „  (d0) 
die Ziegen von 3,036 „ 1080 „ „10 „09 
Es verminderten sich: 
die Schafe von 128,203 auf 121,850 Stück oder um 5 Prozent (243) 
Das starke Wachsthum der Pferdezahl kommt ganz auf 
Rechnung der Hauptstadt und der übrigen Garnisonsorle. Lässt 
man diese weg, so beträgt der Zuwachs in den übrigen Distrikten 
noch nicht 1 Prozent. 
Im Schwarzwaldkreis finden wir folgende Verhältnisse: Es stieg 
die Bevölkerung von 376,212 auf 481,433 Seelen oder um 28 Proz. 
d. Anzahld. Pferde von 20,820 „ 21,321 Stück „ „ 2 „644) 
der Rindviehstand von 158,035 „ 190,450 „ » nn 2,7 „ 8%) 
‚die Schafe von 94,087 „ 97,239 5, » nn 3 ,„ 219 
die Schweine von 29,116 „ 94,798 „ „8 „ di) 
die Ziegen von 11,223 „ 19,091 „ » » 0 „.@9 
das Rindvieh von 1,157,818 auf 1,698,824 d. i. 46°/0 
die Schafe von 631,131 ,„ 1,233,945 d. i. 95% 
die Schweine von 235,036 „ 457,102 d. i. 94% 
die Ziegen von 33,219 „ 52,124 d. i. 96°/o 
Dies sind ausserordentlich günstige Verhältnisse ! 
1) Hier und überall im Folgenden ist die angehörige, nicht die anwesende 
Bevölkerung der Vergleichung zu Grunde gelegt, weil über diese vom Jahr 
1850 keine Angaben veröffentlicht sind, über jene theils direkte Angaben 
theils brauchbare Verhältnisszahlen vorliegen, aus denen sie berechnet werden 
kann. — Der Umstand, dass die angehörige Bevölkerung verglichen ist, macht 
kleine Fehler möglich, die indess in den Zuwachszahlen nirgends 1%), über- 
steigen werden. — Die den Zuwachszahlen beigefügten, in Klammern einge- 
schlossenen, Zahlen drücken das Verhältniss der einzelnen Gattungen des 
Viehstandes zu 1000 Menschen aus.
        <pb n="227" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 223 
Im Jagstkreis stieg: 
die Bevölkerung von 323,858 auf 394,875 Seelen oder um 20,7 Proz. 
die Pferdezahl von 13,790 „ 19,232 Stück 5 „ 39 „ (49) 
der Rindviehstand von 183,401 ,„ 219,958 „ „ 199 „ 659) 
» 
die Schafe von 159,824 „ 212,230 „ „nn. 3  „(937) 
die Schweine von 34,858 „ 97,97 „ » nn 6 „(4 
die Ziegen von 5401 „ 12,449 „ » » 230 „ 81) 
Im Donaukreis endlich nahm zu: 
die Bevölkerung von 340,172 auf 409,060 Seelen oder um 20,2 Proz, 
die Pferdezahl von 40,934 „ 46,506 Stück „ „ 11 „ (113) 
der Rindviehstand von 186,708 „ 276,977 „ » nn 3 n (674) 
die Schafe von 112,594 „ 144,965 „ „nn. 29  „(354) 
die Schweine von 24,235 „ 45,045 „ ‚» » 86 „(110) 
die Ziegen von 4,117 „ 8558 „ „ 107° „ (21) 
.Bei Vergleichung dieser vier Kreise muss an das schon oben 
erwähnte Verhältniss der Vertheilung des Grundbesitzes in den- 
selben erinnert werden, wonach der Donaukreis am meisten 
Grossbesitz hat, der Jagsikreis ihm hierin zunächst steht, die 
beiden andern Kreise vorzugsweise bäuerlichen Kleinbesitz haben. 
Und da ist denn allerdings die Uebereinstimmung der im Ver- 
hältniss zur Bevölkerung stärkeren Zunahme des Viehstands mit 
dem grösseren Grundbesitz im hohen Grade auffallend. Gerade 
in der wichtigsten landwirthschaftlichen Thiergattung, dem Rind- 
vieh, ist der Fortschritt im Donaukreis am stärksten, beim Jagstkreis 
kommt der Hauptzuwachs an Grossvieh auf die Pferde; der Zu- 
wachs an Rindvieh bleibt wenigstens dem der Bevölkerung gleich.. 
In Betreff der Schweinezucht die, in stark kultivirten Ländern 
überhaupt mehr der mittleren und Kleinkultur angehört, stehen 
der Neckar- und Schwarzwaldkreis im Zuwachs oben an; der 
erstere ebenso in der Ziegenanzahl, während der zweite zwar 
den geringsten Zuwachs, aber dafür die stärkste Zahl dieser 
Thiere aufweisst. Die ausserordentliche starke Zunahme dieser 
Thierklasse ist in Ländern wie Württemberg, wo kein Ge- 
birge zur Haltung gerade dieser Viehart nöthigt, ein trauriges 
Zeichen. Sie ist ein untrüglicher Beweis für zunehmende Klein- 
häuslerei : und Taglöhnerwesen, namentlich da, wo zu gleicher 
Zeit der Rindviehstand zurückgeht oder wenigstens nicht ent- 
sprechend mit der Bevölkerung wächst. ‚An Schafen endlich zeigt 
der Jagstkreis den grössten Fortschritt, es folgt der Donaukreis;
        <pb n="228" />
        224 Studien über 
der Schwarzwaldkreis blieb beinahe stationär, der Neckarkreis 
gieng zurück. Auch dieser Umstand ist charakteristisch für die 
Vertheilung des Grundbesitzes und die Kleinkullur. An sich hätte 
derselbe wenig zu bedeuten, wenn er durch entsprechenden 
grösseren Zuwachs an Rindvieh aufgewogen würde. So aber 
ist er kein gutes Zeichen. 
Wir müssen aber bei der Vergleichung noch mehr ins Einzelne 
gehen, weil schon die Kreise aus zu verschiedenen Theilen be- 
stehen, und weil auch hier zu viel andere Verhältnisse einwirken. 
Desshalb stellen wir einander gegenüber einerseits diejenigen 
fünf Oberämter des Oberlands, welche am entschiedensten grössere 
Kultur und zugleich geschlossenen Besitz,, sogar fast durchgehends 
Vereinödung haben, nämlich Wangen, Waldsee, Leutkirch, Tettnang 
und Ravensburg, und andrerseits die Oberämter Sulz, Böblingen, 
Oberndorf, Stuttgart und Backnang mit entschieden vorherrschendem 
Kleinbesitz. Doch gehören auch die letztern, etwa mit Ausnahme 
des zuletzt erwähnten, nicht zu denjenigen, welche das Extrem 
der Parzellirung darstellen; sie sind desshalb so gewählt, weil 
sie sämmtlich gerade wie die oberländischen Aemter wenig oder 
keinen Weinbau haben, sodann weil sie sich bei aller Verschieden- 
heit im Einzelnen, den andern auch in Hinsicht auf dem Gesammt- 
umfang anderer Erwerbszweige als der Landwirthschaft und Vieh- 
‚zucht !) namentlich in Bezug auf industrielle Gewerbe und Holzzucht 
wohl vergleichen lassen. 
Nun war die Seelenzahl jener fünf Oberämter nach der Ver- 
öffentlichung des Jahres 1823 im Ganzen 93,405 Seelen; sie ist 
gestiegen auf 107,460 oder um 15 Procent. Die Zunahme des 
Viehstandes betrug aber 
.an Pferden von 12,588 auf 13,668 Stück oder um 8,5 Proz. (127) 
an Rindvieh von 74,590 100,188 „ 4 ,„ (92) 
” ” n 
an Schafen von 6,381 „ 14,588 „ „nn 318 „ (3) 
an Schweinen von 6,062 „ 11,763 „ »„» nn. „ (109 
‚an Ziegen von 489 „ 3,305 „ %n.95 „ 2 
  
1) Noch führe ich an, dass die Zahl des Grossviehs in den Donaukreis- 
äümtern 99,767 St., die des Schmalviehs 40,313 St., in den fünf andern Aemtern 
jene 32,961 St. diese 20,984 St, beträgt; dort ist also ein Verhältniss von 
60 zu 40, hier von 61 zu 39. Also auch in dieser Beziehung ist die Ver- 
‚gleichung nicht unpassend.
        <pb n="229" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 225 
Die Seelenzahl der andern fünf Aemter betrug zu Anfang 
der erwähnten Periode 110,054, am Ende derselben 139,886 Seelen 
oder 27 Procent mehr. Das Wachsthum des Viehstands war 
bei den Pferden von 4,738 auf 5,273 Stück oder um 11 Proz. (37) 
beim Rindvieh 47,742 „ 53,945 „nn 3 „ (85) 
bei den Schweinen von 9,011 „ 13,973 „ nn 9 „ (99) 
bei den Ziegen von 1,811 „ 4,564 „ »  » 12 „ (32). 
Die Schafe sind von 37,741 auf 35,563 Stück (254) oder 
um6 Procent gefallen. 
Hier sind, was das Verhältniss des Viehstands zur Bevölkerung 
betrifft, die erstgenannten Aemter den andern in allen Gattungen, 
Schafe ausgenommen, überlegen, an Ziegen gleich; auch was 
das Progressionsverhältniss anlangt, ist die Ueberlegenheit der 
ersteren entschieden mit einziger Ausnahme der Pferde. Gerade 
in der wichtigsten Thiergattung aber, dem Rindvieh, ist der Unter- 
schied ganz ausserordentlich gross nicht nur im Bestand sondern 
auch im Zuwachs; dort waren auf tausend Menschen am Anfang 
der Periode 798, am Ende 932, hier am Anfang 433, am Ende 
385 Stücke vorhanden. Werden alle Viehgatiungen nach der 
bekannten Reduktionsformel!) für das verschiedene Futterbedürfniss 
in Wertheinheiten von Rindvieh ausgedrückt, so kommen dort 
auf tausend Menschen am Anfang der Periode 1107, hier 553, 
am Ende dort 1159, hier 499 Wertheinheiten. 
Man sieht übrigens schon aus Vergleichung dieser Zahlen 
mit der oben angegebenen Zunahme im ganzen Lande, dass die- 
selben noch keine extremen Beispiele geringen Viehstandes und 
starker relativen Verminderung desselben sind. Um aber auch 
solche anzugeben, führe ich noch an, dass die Bevölkerung im 
Amt Schorndorf ?) während der angegebenen Periode von 26,858 
auf 30,506 Seelen stieg; dagegen ist die Pferdezahl gestiegen 
unten 
  
1) Darnach werden zwei Pferde drei Stücken Rindvieb, zehn Schafe, 
vier Schweine, sieben Ziegen, einem Stücke Rindvieb gleichgestellt. Diese 
Reduktionszahlen hat v. Flotow in seinen Beiträgen zur volkswirth- 
schaftlichen Statistik Sachsens angewendet; siehe das Archiv von Rau und 
Hanssen von 1846, S. 10. 
2) Das Amt Schorndorf verlor 1842 eine Gemeinde an das Oberamt Ess- 
lingen. Die Seelenzahl und der Viehstand dieser Gemeinde musste desshalb 
‚nach. dem Stand des Jahres 1845 der neuesten Aufnahme zugefügt werden. 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 2s Heft. 15
        <pb n="230" />
        226 ‘Studien über 
von 413 nur auf 424, die Schweine von 1052 auf 1351, die 
Ziegen von 433 auf 829, das Rindvieh von 10,745 auf 10,901 
St., die Schafe haben sich von 6186 auf 5580 Stücke vermindert. 
Auf Stücke Rindvieh reducirt kamen früher 462, kommen jetzt 
nur 411 Einheiten auf tausend Einwohner. — Im Amt Weinsberg 
stieg die Bevölkerung von 24,613 auf 27,947 Seelen, die Pferde 
von 550 auf 666, das Rindvieh im Ganzen von 11,538 auf 
11,544, die Schweine von 2815 auf 3708, die Ziegen von 3i1 
auf 1062 Stück; die Schafe minderten sich von 6067 auf 3731 
Stück. Also am Beginn der Periode haben wir auf tausend Köpfe 
556, am Ende nur 500 Wertheinheiten. — Dagegen nahm im 
Amt Ellwangen zu 
die Seelenzahl von 24,625 auf 29,937. oder um 21 Proz. 
die Pferde von 1,400 „ 1,4858. „ „ 3 
das Rindvieh von 20,791 „ 26,38 „— u» „ 
die Schafe von 11,519 „ 18,454 „ 4 „60 
die Schweine von 2,988 „ 4509 „ „ » 90 ,„ 
die Ziegen von 343 „ 876 „ nn 154 
Auf tausend Menschen kamen 1823 in Wertheinheiten von 
Rindvieh ausgedrückt 999, am Schluss des Jahrs 1849 1065 Stück. 
Im Amt Künzelsau kamen in gleicher Weise berechnet am Anfang 
der bezeichneten Periode 580, am Ende 628 Einheiten auf tausend 
Menschen. Die übrigen Aemiter des Jagstkreises mit verhällniss- 
mässig überwiegendem Grossbesitz Mergentheim, Gerabronn, 
Krailsheim zeigen ähnlich gute Resultate; nur haben sie ver- 
glichen mit dem Oberland die Eigenthümlichkeit, dass sich dort 
die Fortschritte mehr in der Pferdezucht, hier mehr in der 
Rindviehzucht zeigen,. wobei aber noch bemerkt werden muss, 
dass der Rindviehstand in den Aemtern des Jagsikreises über- 
wiegend aus Grossvieh und zwar aus Mastvieh besteht. 
Ueberblickt ınan nun alle diese Angaben und Vergleichungen, 
so ist die Thatsache eines stärkeren Fortschritts im Viehstand 
und eines grösseren Reichthums an Vieh in den Distrikten, wo 
das Theilungssystem nicht stattfindet, im Verhältniss zu den ent- 
gegengesetzten ganz ausser Zweifel. Keineswegs wäre nun aber 
der Schluss erlaubt, dass diese Distrikte in gleichem Ver- 
hältniss ärmer oder an Wohlhabenheit zurückgegangen sind, 
als der Viehstand an sich schwächer ist oder weniger stark
        <pb n="231" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 227 
zugenommen hat. Denn ganz abgesehen von den möglichen 
Verschiedenheiten im Stand der Gewerbe und des Handels und 
im Weinbau, die durch die Wahl der verglichenen zehn Aemter 
möglichst vermieden worden sind, steht auch der Viehstand 
keineswegs proportional mit der Produktion von Nahrungs- oder 
verkäuflichen Stoffen, auf die es bei der Beurtheilung der 
Wohlhabenheit einer landwirthschafllichen Bevölkerung ankommt. 
Die sehr viel stärkeren und wohl auch mit mehr Intelligenz 
angewendeten Arbeitskräfte, welche im Unterland gegenüber vom 
Oberland auf den Landbau verwendet werden, sind ein selbst- 
ständiger Faktor der Produktion, und dann ist ein landwirth- 
schaftlicher Kulturzweig dort in weit grösserem Umfang vor- 
handen, welcher mit der Viehzucht fast in gar keiner Ver- 
bindung steht, nämlich der Obstbau. Nur das kann man 
sagen, dass dort der Landbau, soweit er von der Viehzucht 
und der Düngererzeugung bedingt ist, stärker gewachsen ist als 
hier, und weiter, dass hier die animalische Nahrung, namentlich 
an Milch und Feitstoffen, wahrscheinlich auch an Fleisch, über- 
haupt viel unbedeutender ist und dass sie, traurig genug, seit 
den letzten Dezennien sich vermindert hat. Denn dies muss man 
nothwendig annehmen, da man von einer regelmässigen Einfuhr 
solcher Stoffe von anderswoher nichts weiss. 
Alle diese Schlüsse sind aber für die vorliegende Unter- 
suchung über den Einfluss des grösseren und kleineren Besitzes 
auf die landwirthschafllichen Volkszustände nur Nebensache. Der 
Hauptpunkt ist der, ob die angegebene Thatsache über die ver- 
schiedene Zunahme des Viehstands richtig mit den Agrarverhält- 
nissen der einzelnen Distrikte in Verbindung gebracht werden 
kann, ob der Schluss post hoc, ergo propter hoc Anwendung 
findet. Und hier stehe ich nun nicht an, meine Ueberzeugung 
von der Richtigkeit dieses Schlusses auszusprechen. 
Was mich dazu veranlasst, ist zunächst der Umstand, dass 
der Gegensatz in der Zunahme und der Grösse des Viehstands 
je nach dem vorhandenen System der Bodenvertheilung bei allen 
Aemtern ohne Ausnahme stattfindet. Unter allen Aemtern, welche 
das System der Theilbarkeit schon lange in Anwendung bringen, 
finde ich: kein einziges, welches so günstige Verhältnisse auf- 
15 *
        <pb n="232" />
        298 Studien über 
zuweisen vermöchte, wie.irgend eines derjenigen, welche das 
entgegengesetzte System der Untheilbarkeit und zugleich des 
verhältnissmässig grösseren Besitzes !) in nur einigermaassen 
stärkerem Umfang bis jetzt festgehalten haben. 
Ein zweiter, den behaupteten Zusammenhang beweisender 
Umstand liegt in dem Progressionsverhältniss der einzelnen Thier- 
gattungen. Gerade dass die Zunahme der Schweine im Neckar- 
und Schwarzwaldkreis am ‘stärksten ist und dass die andern 
beiden Kreise vorzugsweise im Grossvieh und bei den Schafen 
sich auszeichnen, ist ein Beweis dafür, dass dort der auf Kosten 
des Grossbesitzes verhältnissmässig vermehrte Kleinbesitz die 
Ursache des geringeren Viehzuwachses ist. Denn, wie schon 
oben bemerkt, bei zunehmender Verkleinerung des Besitzstandes 
nimmt häufig das Schwein die Rolle des Rindviehs ein, und 
Schafzucht ist, wo nicht Weiderechte auch dem kleinen Wirth 
die Haltung von Schafen möglich machen, ebenso wie die Pferde- 
zucht und die Pferdehaltung ohnehin nur dem grösseren Grund- 
besitzer eigenthümlich. 
Endlich aber dient auch noch die Beobachtung, dass die 
Grösse und die Zunahme des Viehstandes in umgekehrtiem Ver- 
hältniss zum Wachsthum der Bevölkerung steht, der gegebenen 
Erklärung zur Stütze, insofern nämlich die stärkere Vermehrung 
der Bevölkerung im Neckar- und Schwarzwaldkreis mit 25 und 
28 Prozent, gegenüber von 20 Prozent Zuwachs in den beiden 
andern Kreisen einen unmittelbaren Schluss auf die dort ein- 
getreiene stärkere Verkleinerung des Besitzes erlaubl. Dass 
nämlich diese Zunahme in der Volkszahl vorzugsweise die land- 
wirthschaftliche Bevölkerung trifft, ist für die meisten Distrikte 
1) Untheilbarkeit und grösserer Besitzstand müssen zusammenkommen, 
wenn man richtig vergleichen will. Denn die durch Lehensband oder Sitte 
veranlasste Untheilbarkeit allein ist kein Glück, im Gegentheil eine Erschwe- 
rung des Uebels, wenn sie mit Kleinbesitz zusammengeht. Wir haben viele 
Gemeinden, wo bei weit gehender Verkleinerung des landwirthschaftlichen 
Besitzes derselbe geschlossen ist und diese gehören dann gewöhnlich zu den 
ärmsten und elendesten des Landes. Namentlich in ritterschaftlichen Orten 
ist dies häufig der Fall, wo die Grundherren, um recht viel Bürgeraufnahms- 
gelder und Abgabenpflichtige zu bekommen, früher die Niederlassungen auf 
ungemessene Weise begünstigt haben.
        <pb n="233" />
        würtembergische Agrarverhältnisse, 229 
des Neckar- und noch mehr ‚des Schwarzwaldkreises gar nicht 
zu bezweifeln, obschon es sich nicht mit Zahlen beweisen lässt, 
weil wir die Zahl der Grundbesitzer nicht kennen. Nun ist 
freilich auch der landwirthschaftliche Besitz gewachsen, zwar 
nicht extensiv, — denn die Ausdehnung, welche das Bauland auf 
Kosten des Waldes und durch Kultivirung öder Flächen gewonnen 
hat, ist in jenen beiden, schon lange stark bevölkerten Kreisen 
gar nicht der Rede werth, — wohl aber intensiv durch bessere 
Bewirthschaftung, welche es möglich macht, aus dem gleichen 
Areal ein weit stärkeres Rohprodukt zu ziehen, als vor einigen 
Jahrzehenten. Erwägt man jedoch, dass der eine Faktor der 
landwirthschaftlichen Rohproduktion, welcher durch die Düngung 
gegeben wird, jedenfalls nicht proportionell der Bevölkerung 
gewachsen ist, dass also der andere Faktor, die intelligente Arbeit, 
um das Rohprodukt im Verhältniss zur Bevölkerung zu steigern, 
nicht nur den ihn selbst treffenden Theil der erforderlichen Zunahme 
hätte ausrichten, sondern noch dazu das hätte einbringen müssen, 
was am ersten Faklor zurückblieb, so wird man nicht zweifeln 
können, dass der durchschnittliche Besitz hier wirklich selbst 
mit Berücksichtigung der intensiver gewordenen Kultur kleiner 
geworden ist. Andererseits aber ist in den beiden andern 
Kreisen die Kultur auch gestiegen und, insofern man hier mehr 
zurück war, wohl in noch höherem Grade als dort. Denn die 
Leute hier haben an Einsicht und Eifer für landwirthschaftliche 
Verbesserungen ohne Zweifel Fortschritte gemacht; ihr Fleiss 
hat, wenn er auch den unserer Unterländer Bauern und nament- 
lich der unermüdlich thätigen Weingärtner nicht erreicht, sich 
doch sicherlich nicht gemindert; die künstliche Bereicherung des 
Bodens durch Düngung ist nach dem Zeugniss der Viehstands- 
register stärker gewachsen als die Volkszahl. Hier ist demnach 
gewiss keine Verkleinerung des Grundbesilzes, sondern im 
Gegentheil eher eine verhältnissmässige Vergrösserung desselben 
anzunehmen, wenn man nämlich die Steigerung ins Auge fasst, 
welche durch die intensiver gewordene Kultur hervorgebracht 
wurde. Und nun steht die Sache so. In den beiden Kreisen 
mit vorherrschendem bäuerlichem Kleinbesitz und dem System der 
Theilbarkeit ist die Zunahme der Bevölkerung stärker gewesen
        <pb n="234" />
        230 Studien über 
als in den beiden andern Kreisen, wo noch geschlossener und 
grösserer bäuerlicher Besitz in mehr oder minder starker Aus- 
dehnung vorkommt. Dort ist während der letzten Jahrzehnte 
der Kleinbesitz noch im Zunehmen begriffen gewesen, hier ist 
eher das Gegentheil, eine verhältnissmässige Vergrösserung des- 
selben, anzunehmen. Hier endlich ist der Grossviehstand sehr 
viel stärker gewachsen als dort. Die einander parallel laufenden 
Thatsachen sind also: Kleinbesitz — geringer Viehstand; Zu- 
nahme des Kleinbesitzes — verhältnissmässige Abnahme des 
Viehstands; grösserer Besitz — starker Viehstand; Zunahme des 
Grossbesitzes — verhältnissmässiges Wachsthum des Viehstandes. 
Ueberblickt man die Reihe der Thatsachen in dieser Weise, so 
wird auch der Schluss als richtig erscheinen, wonach die Ver- 
änderungen im Viehstand als Folge der Aenderungen in den 
Agrarzusländen angesehen werden. Aber nochmals muss ich 
mein Bedauern darüber aussprechen, dass der Mangel an sta- 
tislischen Angaben und namentlich an einer Nachweisung über 
die Veränderungen in der Zahl der Grundbesitzer es unmöglich 
macht, den Beweis über das Zusammentreffen der verschiedenen 
Erscheinungen schärfer und unmittelbarer zu führen, als hier 
geschehen konnte. 
Noch ist an dieser Stelle der auffallende Unterschied besonders 
hervorzuheben, der sich in der Zunahme der Volkszahl zwischen 
den Landestheilen mit dem Theilbarkeitssystem und denjenigen 
zeigt, welche eniweder durch den Zwang des Lehensverhält- 
‚nisses wie die slandesherrlichen Besitzungen, oder zufolge 
freier Sitte wie in einigen ehemals reichsstädiischen Gebieten, 
in den Waldgegenden des Amts Welzheim, bei den freien Bauern 
auf der Leuikircher Heide, das System der geschlossenen Höfe 
aufrecht erhalten haben. Schon die angegebenen Zahlen über 
die Volkszunahme in den einzelnen Kreisen und Aemiern zeigen 
die Grösse dieses Unterschieds an. Es mag noch speciell hinzu- 
gefügt werden, dass im Amt Wangen während der mehr er- 
wähnten sechs und zwanzigjährigen Periode die Bevölkerung nur 
um 5,6, in Mergentheim um 10, in Waldsee um 11, in Teltnang 
um 14 Prozente wuchs, während dieselbe im Amt Freudenstadt 
um 34, in dem freilich auch an Ganten und Elend reichsten Amt
        <pb n="235" />
        württembergische Agrarverhältnisse, 231 
Oberndorf um 38 Prozent wuchs. Dort hat also die Gebunden- 
heit des Besitzes wie seine Verkleinerung verhindert so auch 
eine allzustarke Vermehrung der Bevölkerung. Hier war im 
Allgemeinen Freiheit; weder eine gesetzliche Schranke, noch 
eine durchgreifende Sitte hat sich neuen Ansiedlungen entgegen- 
gestellt, und die Bevölkerung hat von dieser Freiheit reichlichen, 
nur zu reichlichen Gebrauch gemacht. Dafür ist aber auch dort 
der ökonomische Zustand im Ganzen gut, zum Theil sehr be- 
friedigend, hier, wie aus den vorhergehenden Angaben über 
Gantenzahl und Vichstand hervorgeht, im Ganzen gering und 
leider im Sinken begriffen. Will man nun jene Bezirke deshalb 
beklagen, Jass sie keine Freiheit gehabt haben, oder diese wegen 
dieses Besitzes preisen? Kein Mensch, der für persönliche 
Selbstsländigkeit nur etwas Sinn hat, wird diese Freiheit der 
Niederlassung und des Verkehrs nicht für etwas Herrliches achten. 
Aber, wie schon oben gesagt, sie erfordert die grosse Tugend 
der Selbstbeherrschung und sitllich kräftiger Besonnenheit. Wo 
diese fehlt, da ist die Freiheit kein Glück, die Schranke kein 
Unglück, sondern im Gegentheil die Gesetzgebung verdient Lob, 
wenn sie der menschlichen Unbesonnenheit und socialen Schlaff- 
heit zu Hülfe kommt. 
Wir haben bis jetzt die beiden entgegengeselzten Agrar- 
systeme, die wir im Lande haben, in zwei sie begleitenden 
Thatsachen betrachtet und es hal sich dabei das merkwürdige 
Resultat ergeben, erstlich, dass die Gegenden mit gröüsserem und 
geschlossenem Besitz die gegenwärlige Nothzeit verhältnissmässig 
leicht überstehen, während bei den Distrikten entgegengeselzter 
Art der ökonomische Druck unverkennbar schwer ist und zum 
Theil alles Maass übersleigt, zweitens, dass jene Gebiete an dem 
wichtigsten Theil des landwirthschaftlichen Betriebskapilals, dem 
Viehstand, nicht nur viel reicher sind, sondern auch, dass sie 
weit stärkere Fortschrilie darin gemacht haben, woraus sich mit 
höchster Wahrscheinlichkeit der Schluss ziehen lässt, dass sie 
auch in der landwirthschaftlichen Produktion weiter vorangekom- 
men sind als diese. 
Hier ist indess der Beweis für die Vortheile, welchen eine 
bestimmte, die Freiheit beschränkende Ordnung der Agrarverhält-
        <pb n="236" />
        232 Studien über 
nisse gegenüber von der vollen Freiheit im Verkehr mit Grund 
und Boden für unser Volk hat, nur indirekt, nur aus einigen 
Erscheinungen versucht worden, welche sich in den verschiedenen 
Theilen des Landes zeigen und statistisch erfassbar sind. 
Aber auch ganz direkte Zeugnisse für die Gefahr, welche 
für die südlichen und nordöstlichen Landestheile aus den nach 
Aufhebung der Lehen bestimmt zu erwartenden Gütertheilungen 
zu befürchten ist, stehen uns in Menge zu Gebot in den Erfah- 
rungen, welche bisher schon. in den Fällen gemacht wurden, 
wo in Gemeinden mit vorherrschend geschlossenen Höfen das 
System der Theilung einriss und überhandnahm. 
Einige Beispiele dieser Art sind bereits in dem Eingangs 
erwähnten Fallati’schen Aufsatz berührt worden. Andre Zeug- 
nisse sind in den offiziellen Beschreibungen der einzelnen Würt- 
tembergischen Oberämter enthalten. 
So versichert die Beschreibung des Oberamts Welzheim, 
welches dadurch besonders merkwürdig ist, dass es in seinem 
einen Theil das Hofsystem aufrecht erhalten hat, in seinem 
andern Theil das System der Gütertheilung besitzt, die gerade 
hier, wo der Boden im Ganzen wenig fruchtbar und das Klima 
rauh ist, ihre schlimmen Folgen sehr schnell zeigen musste: 
der Wohlstand des Amts sei im Ganzen miltelmässig; doch gebe 
es auch sehr wohlhabende Orte. Zu den letzteren gehörten 
alle Waldorte, wo Primogenitur und Geschlossenheit der Güter 
bestehe. Besonders wohlhabend sei Pfahlbronn , wo die Bauern 
ängstlich ihre Höfe zusammenhielten, und Arme nicht vorhanden 
seien. Nur zwei Waldorte machten von der Regel der Wohl- 
habenheit eine Ausnahme, namentlich einige Theile von Kaisers- 
bach und Kirchenkirnberg, wo „in Folge der Güterzerstückelung 
der Wohlstand gesunken“ sei. Dagegen bilde in den am öst- 
lichen und südlichen Abhang des Waldes befindlichen Orten „in 
Folge der Güterzerstückelung und der Uebervölkerung eine ge- 
drücklere Lage die Regel“; am übelsten stünden die Orte im 
untern Wieslaufthal, deren Einwohnerzahl sich in den letzten 
siebzig Jahren theils verdoppelt, theils verdreifacht hätte. Unter 
den letztern ist auch die im Jahr 1851 wegen ihrer grenzen- 
losen Noth vielfach genannte Gemeinde Rudersberg.
        <pb n="237" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 233 
So heisst es weiter- in der Beschreibung des Oberamts 
Wangen, dasselbe sei im Ganzen wohlhabend. Es gebe zwar 
wenig reiche Bauern, aber auch sehr wenig ganz arme. Eigent- 
liche Bettler begegnen dem Reisenden beinahe im ganzen Ober- 
amt nicht. „Wo das Lehenssystem und mit ihm die Untheilbarkeit 
der Güter vorherrscht, ist der Wohlstand gleichförmiger; wo 
dagegen die Güter zerstückelt sind, ist zwar einzelne Wohl- 
habenheit, aber auch bei vermehrter Bevölkerung mehr Armuth.“ 
Ferner vom Amt Leutkirch: der Wohlstand stehe im Ganzen 
auf gut mittlerer Höhe. Die wohlhabendsten Orte seien die 
ehemaligen landvogteilichen Gemeinden mit ihren freieigenen, 
nicht lehenbaren Gütern. Diese würden es auch bleiben, solange 
sie nicht der leidigen, immer mehr im Oberlande um sich grei- 
fenden Zertheilung der Bauernhöfe bei sich Eingang verschafften. 
In den standesherrlichen Distrikten sei mit Ausnahme der Standes- 
herrschaft Thannheim, wo dieses Unwesen schon merklich um 
sich gegriffen, durch das Lehenssystiem derselben vorgebeugt. 
Hier finde sich zwar ein nur mittelmässiger, aber ziemlich gleich- 
förmiger Wohlstand. 
Auch in der Beschreibung des Amts Gerabronn heisst es, 
mit Ausnahme einiger Orte herrsche Wohlhabenheit. Der all- 
gemein verbreiteten Sitte, wonach die Besitzungen an Haus und 
Grundstücken nur an Eines der Kinder übergehen, verdanke man 
den für die Bevölkerung selbst in den mannigfaltigsten Beziehungen 
wohlthätigen, auch für den Staat und die Gemeinden vortheil- 
haften Fortbestand grösserer Bauernhöfe. 
Mit solchen Urtheilen, die zugleich anzeigen, wie gut die 
Dinge in diesen Aemtern stehen, und wie gross die Gefahr ist, 
wenn in denselben das Theilbarkeitssystem den Sieg gewinnen 
sollte, steht keineswegs im Widerspruch, wenn hie und da auch 
einzelnen vorgekommenen Theilungen das Wort geredet und sie 
als heilsam wirkend bezeichnet werden. Denn wenn man sich 
davon überzeugt hält, dass die vollkommene Freiheit im Verkehr 
mit Grund und Boden: zu übermässiger Verkleinerung der land- 
wirthschafllichen Nahrungsstellen führt, und dass es deshalb als 
ein Glück zu betrachten sei, wenn eine Schranke wie das 
Lehenswesen, die Theilungen verhinderte, so ist damit noch
        <pb n="238" />
        234 Studien über 
nicht ausgesprochen, dass nicht einzelne_Güter für bäuerliche 
Kräfte absolut zu gross sein könnten, oder dass im Fortgang 
der ökonomischen Entwicklung, wenn die Möglichkeit zu inten- 
siverer Bodenkultur eintritt, Theilungen sich nicht als zweck- 
mäsdig bewähren könnten. 
So heisst es in der leider schon älteren, nämlich 1834 
erschienenen Beschreibung des Oberamts Waldsee, es gebe .noch 
viele grosse und nur allzugrosse Bauernhöfe, welche eine an- 
gemessene Vertheilung erwarten. In neuern Zeiten hätten auch 
solche Vertheilungen stattgefunden und zwar mit unverkennbar 
guter Wirkung. Dabei aber wird doch ausdrücklich die im Be- 
zirk herrschende Ueberzeugung erwähnt, dass der Wohlstand 
durch den Lehensverband mehr gesichert sei, und sehr erfreulich 
ist die Anerkennung, dass im Bezirk ein seltener Wohlstand 
herrsche, dass ausser einigen neuerdings zugewiesenen Heimath- 
losen nur wenig Arme vorhanden seien. Ueberhaupl wird dieses 
Oberamt als das wohlhabendste des ganzen Königreichs bezeichnet. 
Zum Schluss führe ich als Gegensatz noch an, wie die 
officielle Beschreibung über das Amt Schorndorf urtheilt. 
Dieser Bezirk hat auf 3'/, Quadralmeilen eine Bevölkerung 
von 30,296 Menschen, welche, mit Ausnahme der 4000 Seelen 
zählenden städtischen Bevölkerung der Amtsstadt, in sechs und 
zwanzig Landgemeinden wohnen, und, wie aus dem sehr geringen 
Gewerbkatasteranschlag von 3583 fl. für das ganze Amt, 1981 fl. 
für das Amt ohne die Stadt hervorgeht, fast ausschliesslich von 
der Beschäftigung mit Grund und Boden leben. Von dem Ge- 
sammibelrag der ohne die Stadtgemarkung 55,476 Morgen 
beiragenden Fläche kommen 12,399 Morgen auf das Ackerfeld, 
1420 auf Gärten und Länder, 9660 auf die Wiesen, 3281 auf 
die Weinberge, 25,933 Morgen auf die Waldungen und 375 Mor- 
gen auf die Weiden. Den Rest bildet das Areal der Strassen, 
der Ortschaften, der Gewässer, der Oeden und Steinbrüche. 
Das Bauland beträgt also nur 26,760 Morgen, nicht einmal die 
Hälfte der Fläche und kaum mehr als der Wald. Auf den Kopf 
kommt durchschnittlich davon ungefähr 1 Morgen. Die Gemeinde- 
markungen liegen theils auf den Waldhöhen, zum Theil im 
Remsthal, zum Theil auf den Bergabhängen. Im Thal ist Spaten-
        <pb n="239" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 235 
kultur vorherrschend. Es giebt Orte, wo Pflüge selten sind. 
Auf den Bergen, „wo der Boden leicht und mager ist und viel 
Dünger bedarf, an dessen Erzeugung es noch fehlt, ist trotz der 
grossen Bodenzerstückelung der Besitz in einigen Orten noch 
zu gross, als dass sie ihn nur mit der Hand bebauen könnten.“ 
Jeder wolle wegen des möglichen Nebenverdienstes durch Fuhr- 
werken mit eigenem Zug bauen; dieser sei aber für eine gute 
Beackerung des Bodens zu schwach und verhältnissmässig zu 
theuer wegen ungenügender Beschäftigung desselben. Die Be- 
wohner des Bezirks haben im Ganzen den. Charakter und die 
Sitten des altwürttembergischen Volks. „Sparsamkeit, Eingezo- 
genheit, Wohlthätigkeit für allgemeine und besondere Zwecke, 
Betriebsamkeit und grosser Fleiss sind namentlich in den Thal- 
orten überwiegend vorherrschend. Dabei sind sie entschieden 
und durchgreifend, religiös gesinnt und, wenn kein Verführer 
hinter sie kommt, der geistlichen und weltlichen Obrigkeit er- 
geben.“ Verfehlungen gegen das Geselz sind nicht häufig‘ mit 
einziger Ausnahme der Waldfrevel, deren freilich die enorme 
Zahl von 10,000 im Jahr von den Forstämtern abgerügt wird: 
Die Nahrung besteht für den weitaus grössten Theil der Be- 
völkerung „in Kartoffeln, Milch und, wenn es gut geht, in 
Knödeln und Brei oder Suppe aus Welschkorn. Fleisch kommt 
viele Monate nicht auf ihren Tisch und auch Brod wird, weil 
die Mehlfrüchte nicht in erforderlicher Menge gebaut werden, 
ziemlich selten genossen. Das gewöhnliche Getränke ist Obst- 
most, und in schlechten Jahren der unverkäufliche Wein; das 
Branntweintrinken nimmt überhand. In Jahren, wo das Obst 
nicht gedeiht, ist Wasser oder Milch auch bei der ansirengend- 
sten Arbeit für die Mehrzahl das einzige Getränk.“ 
So lautet im Allgemeinen das Urtheil des trefflich gearbei- 
teten Berichts über den Bezirk Schorndorf !). Dabei ist aber 
1) Dieser Bezirk gehört zu denjenigen des Neckar- und Remsthales, 
von denen Robert Mohl wegen ihrer Bodenzerstückelung urtheilte, dass 
ihnen nur durch eine heroische Kur geholfen werden könne. Siehe dessen 
Polizeiwissenschaft erste Auflage Il. S. 28. In der zweiten Auflage ist 
der Satz weggeblieben, die ausgesprochene Ansicht aber nicht minder wahr.
        <pb n="240" />
        236 Studien über 
natürlich noch eine grosse Verschiedenheit unter den einzelnen 
Gemeinden. 
Von den sechs und zwanzig Landgemeinden werden nur 
vier kleinere als ziemlich wohlhabend bezeichnet, drei Waldorte, 
Oberberken,- wo merkwürdiger Weise die Bevölkerung seit 1815 
zurückgegangen ist, Schlichten und Aichelberg, ferner Vorder- 
Weissbuch. 
In sieben Gemeinden wird der Nahrungsstand als mittel- 
mässig bezeichnet, namentlich in Beutelsbach, wo 1,06 Morgen 
Bauland auf den Kopf kommt und der Boden ausgezeichnet 
fruchtbar ist; Grunbach, wo die Markung kleiner ist, indem nur 
0,8 Morgen vortreffliches Bauland auf den Kopf trifft, dennoch 
aber „wenigstens die Mehrzahl ihr Auskommen hat“; Haubers- 
bronn und Höslinswart, wo bei 1,5 und 0,7 Morgen Bauland 
auf den Kopf, und bei einem beträchtlichen Gemeindevermögen, 
das Gemeindeumlagen entbehrlich macht, die Leute „in mittelmässi- 
gen Vermögensverhältnissen leben.“ In ungefähr gleichen, eher 
aber etwas geringeren als bessern Verhältnissen steht die Ge- 
meinde Oberurbach mit 1,05 Morgen Bauland auf den Einwohner, 
ferner die fast ausschliesslich auf den Weinbau angewiesene 
Gemeinde Schnailh mit nur 0,6 Morgen Bauland, wo zwar die 
Meisten unvermöglich sind, gerade zur Zeit der Abfassung des 
Berichts aber in Folge verhältnissmässig besserer Weinherbste der 
Privatwohlstand nicht schlecht war, endlich die grosse Gemeinde 
Winterbach, wo wenigstens der Hauptort gegen manche andere 
Orte noch gut steht und die Mittelbegüterterten überwiegend 
sind, obgleich nicht einmal 1 Morgen Bauland auf den Einwohner 
kommt, während ein auf dem Walde liegender Nebenort zwar 
1,1 Morgen Bauland hat, die Einwohner aber wegen „gar zu 
starker. Zunahme der Bevölkerung in bedrängten Vermögensver- 
hältnissen leben.“ 
Als untermittelmässig werden drei Gemeinden geschildert, 
Unterurbach mit 1,3, Steinenberg mit nicht ganz 1, Hohengehren 
mit 1,2 Morgen Bauland auf den Kopf. 
Die übrigen zwölf Gemeinden werden geradezu als in ge- 
ringen oder ungünstigen Vermögensverhältnissen stehend be- 
schrieben, Namentlich gehören in diese Kategorie die meisten
        <pb n="241" />
        württembergische Argrarverhältnisse. 237 
Waldorte, Asberglen mit 1,3—?2 Morgen Bauland je nach den 
Ortsparcellen, Baltmannsweiler. und Buhlbronn mit 0,8 Morgen 
Bauland auf den Kopf, Hegenlohe und Thomashardt, deren Nah- 
rungsstand bei 1,4 und 1 Morgen Bauland auf den Einwohner, 
geradezu schlecht genannt wird, Hundsholz mit 0,8 Morgen Bau- 
land, und „vielen Armen.“ Nicht besser sind die an den Berg- 
abhängen und im Thal liegenden Orle Geradsteiten mit ?/s Mor- 
gen Bauland, wovon das Meiste in Weinbergen besteht, und der 
grössere Theil der Einwohner trotz allen Fleisses nur „ein dürf- 
tiges Auskommen“ hat, Weiler mit kaum 1 Morgen Baufeld und 
„geringen Vermögensverhältnissen“, Rohrbrunn, wo bei 0,6 Mor- 
gen Bauland die Mehrzahl arm ist, endlich Hebsak, wo bei einem 
verhältnissmässig guten Stand der Landwirthschaft, aber nur 0,4 
Morgen Bauland, „der Nahrungsstand sehr gering ist und die 
Meisten arm“ sind. Den Schluss der Reihe bilden die beiden 
Gemeinden Schornbach, wo „die Einwohner zu den ärmsten des 
Bezirks gehören und bei ärmlicher Kleidung sich nur kümmer- 
lich fortbringen,* obgleich noch 0,9 Morgen freilich schlechter 
Boden auf den Kopf kommen, und Baiereck, wo bei unfrucht- 
barem Boden nur 0,8 und in einem Nebenort nur 0,4 Morgen 
Bauland auf den Kopf kommen, und wo die Vermögensverhält- 
nisse auch jetzt noch als die armseligsten des Bezirks bezeich- 
net werden, ein Prädicat, das sie schon 1741 amtlich erhalten 
hatten. 
So stehts im Amt Schorndorf. Und man glaube nur nicht, 
dass bei dieser Schilderung der Zustände, bei der Anwendung 
der immerhin relativen Begriffe, vermöglich, dürftig, arm ein 
besonders hoher Maassstab angelegt sei. Man sehe sich nur die 
Verhältnisse genauer an, und man wird finden, dass ein Nahrungs- 
stand, wie ihn z.B. Rau in seiner sehr schönen Untersuchung über 
das Arbeits- und Ernährungsminimum eines Bauernguts !) als die 
  
  
1) Siehe d. Archiv f. polit. Oekonomie 1851. S. 164. Rau nimmt bei 
Berechnung des Ernährungsminimums eines Bauerngutes als geringsten Be- 
darf an Nahrungsmitteln für eine bäuerliche Familie von 3 Erwachsenen und 
2—3 Kindern an: etwas Fleisch, wenigstens von selbst erzogenen Schwei- 
nen, ferner die Nutzung von zwei Kühen an Milch, Butter, Käse (so wenig- 
stens muss ich die Stelle verstehen, dass die. ganze Nutzung verzehrt wird,
        <pb n="242" />
        238 Studien über 
untere Grenze bezeichnet, schon ein sehr hoher, in vielen unsrer 
Landgemeinden nur ausnahmsweise erreichter ist. Auch das 
glaube man nicht, dass das Amt Schorndorf eine besonders her- 
vortretende Ausnahme von den übrigen Distrikten mit altherge- 
brachter unbedingter Freiheit der Niederlassung und des Ver- 
kehrs mit Grund und Boden bilde. Es ist richtig, die Lage der 
Dinge ist dort schon weiter auf der schiefen Ebene einer fal- 
schen, missbrauchten Freiheit, die zum vollkommenen Proletariat 
führt, hinausgerückt als sonst in den meisten. andern. Aber 
ähnliche Zustände finden sich bei mehr oder minder vielen Ge- 
meinden in sämmtlichen Oberämtern und einzelne Distrikte treffen 
mit dem Schorndorfer Bilde vollkommen zusammen. 
Nun ist schiesslich noch eine Frage zu berühren, welche 
sich bei Betrachtung unsrer Agrarverhältnisse von selbst aufwirft, 
nämlich die, wie es zu erklären ist, das in Altwürtiemberg, wo 
doch die Freiheit, wie oben gesagt wurde, schon seit Jahrhun- 
derten war, doch erst jetzt und so auf einmal die angeblichen 
Folgen ihrer missbräuchlichen Anwendung sich zeigen. 
Um. dies zu erklären, muss man darauf hinweisen, dass die 
Freiheit im Verkehr mit Grund und Boden und ebenso auch die 
Freiheit der häusslichen Niederlassung in den früheren Men- 
schenaltern wenig schädliche Wirkungen haben konnte, weil der 
Spielraum zur gewinnbringenden Thätigkeit noch allgemein gross 
war. Wie fast ganz Deutschland wurde nämlich auch Württem- 
  
  
weil der Bedarf an Geld anderweitig beigeschafft werden soll), sodann Ge- 
müse, endlich an Kartoffeln 30 und an Mehlfrüchten,, in Roggenwerth aus- 
gedrückt, 24 Zollcentner. Dazu kommt noch der der Annahme nach einzu- 
kaufende Bedarf an Salz, Pfeffer, Oel, Essig, von Luxusgegenständen wie 
Zucker und Kaffee ganz abgesehen. Der Bedarf an Mehlfrüchten ist im All- 
gemeinen gewiss richtig angenommen; er entspricht genau den Erfahrungen 
und Mittheilungen von Thünen über die Kornconsumtion der Dorfbewohner 
zu Tellow (vergl. isol. Staat II. S. 275). Der Bedarf an Kartoffeln ist wohl 
etwas zu niedrig angenommen; Thünen rechnet bei seinen Taglöhnerfami- 
lien 43 Schäffel Rostocker Maass — 9,5 Schäffel württ. = c. 38 Ctn. württ. 
= 35,5 Zollctr. So gut aber, wie hier angenommen ist, leben unsere Un- 
terländer Bauern ganz gewiss nicht. Für diese darf ein starker Abzug an 
Milch, Butter und Käse und wohl auch ein kleiner Abzug an dem angenom- 
menen Kornbedarf gemacht werden.
        <pb n="243" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 239 
berg durch den dreissigjährigen Krieg im buchstäblichen Sinn 
entvölkert. Von den 66,658 Familien mit gegen 400,000 Seelen, 
welche beim Beginn des Kriegs im damaligen Herzogihum lebten, 
war noch sechs Jahre nach dem Frieden, wo die Geflüchteten 
schon zurückgekehrt waren, nur ein Viertheil vorhanden, und 
ganze Strecken Landes waren verödel. \Vie es aber immer 
geht, wenn eine Bevölkerung, die schon einen höhern Grad von 
Kultur besitzt, ein wenig bebautes Land inne hat oder neu be- 
setzt, so nahm auch schon in den ersten Jahrzehnten nach dem 
Frieden die Seelenzahl sehr rasch zy, und zugleich mit ihr der 
Reichthum des Volkes trotz der vielen Lasten, welche die fran- 
zösischen Kriege am Ende des siebzehnten Jahrhunderts und 
dann der spanische Erbfolgekrieg dem Lande auferlegten. Nun 
kamen aber im achtzehnten Jahrhundert noch dazu ganz neue 
Erwerbszweige und damit Nahrungsquellen auf, der Kartoffelbau 
seit 1710, der Kleebau; der Obstbau gewann an Ausdehnung. 
Damit erweiterten sich natürlich die Grenzen der Ernährungs- 
möglichkeit und die Bevölkerung war deswegen auch bei starker 
Zunahme keineswegs in Gefahr diese Grenzen so schnell zu 
erreichen oder gar zu überholen. Von der Möglichkeit einer 
Uebervölkerung war dabei so wenig die Rede, dass man im 
Gegentheil auf die grosse und dichte Bevölkerung des kleinen 
Landes als auf einen Stolz desselben hinwies und dass es bei 
uns, wie so häufig in Deutschland, als die beste Regierungs- 
maxime galt, jedes Hinderniss der möglichst schnellen Vermeh- 
rung des Volks hinwegzuräumen. Und in der That stand es 
auch noch in den ersten Dezennien dieses Jahrhunderts gut im 
Lande, wie man deutlich aus der Leichtigkeit erkennt, mit der 
verhältnissmässig die Nothjahre der Revolutions - und napoleo- 
nischen Kriege und selbst die unmittelbar darauf folgende 
Theurung von 1816 und 1817 überstanden wurde. Auch seit 
dieser Zeit hat nun aber der Ackerbau Fortschritte gemacht und, 
Dank der ausgezeichneten Fürsorge und Pflege, welche der 
König persönlich ebenso wie die Staalsregierung und viele 
Privaten dem Landbau und der Viehzucht widmeten, vielleicht 
waren diese Fortschritte in keiner früheren Zeit so bedeutend 
als gerade in den letzten drei Jahrzehnten. Aber ebenso
        <pb n="244" />
        240, Studien über 
hat die Bevölkerung eine, Zunahme ') erfahren und es ist, wie 
sich aus der Vergleichung dieser Zunahme mit der Vermehrung 
ergiebt, welche der wichtigste Theil des landwirthschaftlichen 
Betriebskapitals, der Viehstand, zeigt, mehr als wahrscheinlich, 
dass dieselbe stärker wuchs als die Mittel zur intensiven Er- 
weiterung des Ackerbaus. Nun kommt nach der im Ganzen 
fruchtbaren und glücklichen Zeit der dreissiger und der ‘ersten 
Hälfte der vierziger Jahre, zuerst im Jahr 1845 die Kartoffel- 
krankheit und ein starker Rückschlag der Holzpreise und vom 
gleichen Jahr an auch die steigende Bewegung in Zinsfuss; dann 
im Jahr 1846 und 47 die Theuerung der Lebensmittel, die zwar 
denjenigen Landestheilen, welche mehr Korn bauen, als sie selbst 
bedürfen, keinen sehr empfindlichen Nachtheil brachte, weil der 
höhere Preis für die geringere Masse der Erndte Ersatz brachte, 
die aber in dem Unterlande, wo die Mehrzahl der Bauern nur 
ausnahmsweise etwas verkaufen kann, bei nur etwas geringen 
.Erndten. sogar noch Brod kaufen muss, sehr empfindlich war; 
dann ein Jahr später die politische Bewegung mit der grossen 
Gewerbs-, Handels - und Kreditkrisis, welche den ganzen Ver- 
kehr ins Stocken brachte, und dazu noch der Misswachs des 
Weinstocks; — mit einem Wort es kommt unerwartet eine ernste 
Prüfung über uns, und da zeigt sich, dass wir uns in einer 
falschen Sicherheit über die Grundlagen unsrer Agrarzustände 
befunden haben, dass sich, ohne im Ganzen viel beachtet worden 
zu sein, ein grelles Missverhältniss gebildet hatte zwischen der 
stets wachsenden Anzahl der Einwohner und ihren Existenzmitteln. 
  
  
1) Einige Beispiele von Gemeinden aus dem Amt Schorndorf können 
einen Begriff geben von der Zunahme des Volks. Grunbach zählte 1630 
— 800, 1655 — 250, 1712 — 602, 1773 — 1003, 1815 — 1354 Einwoh- 
ner; die Zahl stieg dann auf 1440, sank aber neuerdings durch Auswande- 
rung auf 1349. Haubersbronn zählte 1630 — 750, 1655 — 135, 1717 
— 408, 1812 — 765, 1851 — 1006. Baltmannsweiler 1702 — 200, 
1774 — 430, 1815 — 651, 1851 — 945. Beutelsbach 1702 — 750, 
1774 — 1204, 1815 — 1761, 1851 — 1777. Winterbach 1702 — 500, 
1774 — 1132, 1851 — 2158. Schornbach 1774 — 421, 1815 — 571, 
1851 — 735. Unterurbach 1774 — 474, 1851 — 978. Thomas- 
hardt 1774 — 297, 1815 — 384, 1851 — 439. Weiler 1774 — 582, 
1851 — 1056.
        <pb n="245" />
        württemb ergische Agrarverhältnisse. 241 
So erklärt sich der jetzige Zustand der Dinge und das 
plötzliche Eintreten eines Nothstandes, der nur von Wenigen für 
einzelne Distrikte gefürchtet worden war, den aber in solcher 
Allgemeinheit Niemand erwartet hatte. So erklärt sich nament- 
lich auch, wie die gleiche liberale Gesetzgebung in den früheren 
Menschenaltern keine schlimmen Wirkungen äussern, sogar durch 
Erweckung zur intensivsten Thätigkeit heilsam wirken konnte, 
welche jetzt bei allmählich veränderten Verhältnissen und bei un- 
genügender Besonnenheit und Selbstbeherrschung des Volks selbst 
sich als schädlich erwiesen hat. Und man glaube nur nicht, dass 
zur Wiederkehr des Glückes gar nichts nölhig sei, als ein paar 
gute Frucht- und Weinerndien, die Wiederherstellung des land- 
wirthschaftlichen Kredils, höhere Holzpreise und das Aufhören 
der Kartoffelkrankheit. Das Alles wird wiederkommen und es 
wird allerdings damit der äussere Nothstand in seinem jetzigen 
Umfang verschwinden. So lange aber die Basis unsrer Agrar- 
zustände keine bessere wird, müssen nothwendig mit dem 
Eintreten neuer Misserndten und Verkehrssiörungen auch neue 
Nothstände wiederkehren und es wird dann, je weiter wir auf 
dem jetzigen Wege hinauskommen, je mehr wir das Extrem der 
allgemeinen Verkleinerung des bäuerlichen Besitzes erreichen, 
auch das Elend um so allgemeiner, um so ärger werden. 
Darum also handelt es sich, wenn man nicht überhaupt die 
Dinge gehen lassen will, wie sie wollen, weil man entweder das 
Princip der Freiheit im socialen Leben um jeden Preis festzu- 
halten entschlossen ist, oder weil man an der Möglichkeit einer 
Heilung auf dem Weg des positiven Eingreifens durch die Ge- 
setzgebung und Verwaltung ganz verzweifelt, — darum, sage 
ich, handelt es sich, das System selbst, die Grundlage unserer 
landwirthschaftlichen Zustände, zu ändern und sie womöglich 
gesunder zu gestalten, damit wir wiederkehrenden Nothzeiten 
stärker und kräftiger begegnen und nicht jede eintretende Prü- 
fung so schlecht bestehen, wie es mit der gegenwärtigen der 
Fall ist. 
Das ist aber nur die eine, zunächst die älteren Theile des 
Königreichs betreffende, Seite der Frage. Die andere ist die, ob 
man diejenigen Distrikte, wo sich hauptsächlich durch das Lehens- 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 2s Heft. 16
        <pb n="246" />
        2423 Studien über 
system und die daran sich knüpfende Sitte bis jetzt gute Agrar- 
zustände erhalten haben, nunmehr nach Aufhebung des Lehens- 
verbandes gleichfalls der dringenden Gefahr eines überhandneh- 
menden Missbrauchs der Freiheit überlassen oder ob man es nicht 
vorziehen will, anstatt der verlorenen Schranke gegen diesen 
Missbrauch eine neue aufzurichten, an der sich die vorhandene 
Sitte erhalten und unser Volk dadurch die drohende Gefahr über- 
winden kann. Vieles ist auch hier schon verloren und schwer 
mehr gut zu machen. Aber immer ist es doch besser, wenn 
die Hülfe spät, als wenn sie gar nicht kommt. 
Nachtrag. 
Noch vor Vollendung des Drucks dieses Artikels bin ich 
darauf aufmerksam gemacht worden, dass die gleich am Anfang 
S. 183 und später S. 200 besprochene vollkommene Freiheit im 
Verkehr mit Grund und Boden in Altwürtiemberg zwar thatsäch- 
lich bestand aber gesetzlich nicht ganz begründet war. 
Es hat nämlich schon die Landesordnung von 1567 Fol. 35 
(Tit. 16. $. 4) beslimmt, dass Amtleute und Gerichte bei Erb- 
iheilungen eine Trennung von Häusern und andern Gütern, wenn 
sie mit Schaden geschehen würde, nicht zulassen sollen. Das 
Landrecht von 1610 (II, Tit. 16) bestätigte dieses Verbot und 
setzte fest, dass in solchen Fällen, wenn doch bisweilen solche 
Güter getheilt werden müssten, später aber ein abgetrennter 
Theil verkauft werde, die Inhaber der übrigen Theile die Losung 
des Veräusserten haben sollten, damit die Sache wieder zusam- 
mengebracht werden möchte. (Vergl. Wächter, Geschichte des 
württ. Privatrechts S. 526 und 859.) Ein Generalrescript des 
Herzogs Carl Alexander vom 4. März 1735 (Reyscher, Gerichts- 
Gesetze III. S. 404) schärfte dieses Verbot von Neuem ein, weil 
bemerkt worden war, dass die Amtleute und Gerichte bei- Thei- 
lungserlaubnissen „gar zu facil* seien, und bestimmte, dass bei 
„Häusern und andern liegenden Gütern, so nicht mit besonderem 
guten Nutzen auf der Interessenten allseitig Begehren und ohne 
dass dem Haus oder Gut einiger Schaden oder neues onus Zu-
        <pb n="247" />
        württembergische Agrarverhältnisse. 243 
wachse, zertrennt werden müssen, dergleichen Zertrennungen 
durchaus nicht zu gestatten seien, sondern dass solche Güter 
entweder käuflich parti plus licitanti gänzlich zugesprochen werden 
sollen, oder dass sonst nach billigen Dingen oder der Amtleute 
Gutbefinden eine billige Vergleichung unter den Parteien zu be- 
wirken sei.“ Ferner wird den Behörden vorgeschrieben darauf 
hinzuarbeiten, dass wirklich zertrennte Besitzungen so viel mög- 
lich wieder an einen Besitzer gelangen. 
Das im Landrecht festgesetzte Theillosungsrecht wurde durch 
das Gesetz vom 2. März 1815 abgestellt. Dagegen ist das die 
Theilungsbehörden angehende Verbot, schädliche Theilungen 
zuzulassen, nicht aufgehoben worden, besteht also eigentlich 
gesetzlich noch fort. Thatsächlich aber ist es heutzutage nicht 
in Anwendung und ist auch früher nicht durchgreifend ange- 
wendet worden, wie schon aus dem Eingang zu dem erwähnten 
Generalrescript von 1735 hervorgeht, wo über die Nichtbefolgung 
der ernstlichst erlassenen und öfters wiederholten Verbote, schäd- 
liche Theilungen zu gestatten, geklagt wird. Das aus der Sitte 
des Volks hervorgehende Leben war eben mächliger als das 
Gesetz. Deshalb ist auch die oben gemachte Angabe über die 
thatsächlich vorhanden gewesene Freiheit im Verkehr mit Grund 
und Boden ganz begründet und ebenso ist die Bemerkung rich- 
tig, dass unsere Theilungsbehörden bei Erbtheilungen auf die 
Zweckmässigkeit der Theilung eines Grundstücks oder Hauses 
nicht Rücksicht nehmen. Wohl aber ist die Bemerkung irrig, 
dass man den im römischen Recht liegenden Gedanken, unzweck- 
mässige Theilungen zu verhindern, bei uns nicht aufgenommen 
und weiter zu entwickeln versucht habe. Im Gegentheil, die 
Gesetzgebung hat wirklich ein solches Streben an den Tag ge- 
legt, wie gerade die in dieser Beziehung sehr merkwürdigen 
angeführten Verordnungen beweisen. Nur hat dieses Streben 
keine Folge gehabt. 
16 *
        <pb n="248" />
        Il. Nekrolog. 
Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz, 
Professor der Land- und Forstwirthschaft in Tübingen. 
Es ist in unserem Kreise in derselben wissenschaftlichen Richtung, in 
welcher uns vor acht einhalb Jahren erst durch den Hingang unseres Col- 
legen Knaus !) ein tief beklagter Verlust betroffen hat, schon wiederum eine 
zum mindesten gleichsehr fühlbare Lücke entstanden durch das am öten 
Februar d. J. unerwartet schnell erfolgte Hinscheiden des zu höchst schätz- 
barem Ersatz von Jenem gewonnenen neuen Collegen, Carl Wilhelm 
Friedrich Göriz, was uns denn nun, wie früher, die ebenso schmerz- 
liche als theure Pflicht auferlegt, über das Leben und Wirken des Dahin- 
geschiedenen hier, an der Stätte längeren gemeinsamen Wirkens, nähere 
Mittheilung zu machen, und demselben hiedurch auch unserer Seits ein 
Denkmahl inniger Anerkennung und Werthschätzung zu setzen. 
Carl Göriz ?) wurde am 3ten November 1802 in Stuttgart geboren, 
wo sein Vater, der ihm erst vor kaum 2 Jahren in seinem 75sten Jahre in 
ein anderes Leben vorangieng, damals die Stelle eines Sekretärs bei dem 
noch unter fürstlich Thurn und Taxischer Verwaltung gestandenen. Reichs- 
‚Postamte, und in der Folge eine lange Reihe von Jahren hindurch die eines 
Cassiers bei dem an die Stelle des lezteren getretenen k. Württ. Haupt- 
postamte bekleidete. 
Er genoss in seiner Geburtsstadt von dem elterlichen Hause aus den 
tüchtig vertretenen Unterricht an dem dortigen Gymnasium bis zu seinem 
siebenzehnten Jahre, um durch denselben für eine höhere wissenschaftliche 
Laufbahn vorbereitet zu werden, über deren wirkliche Wahl endlich, nach 
einigem Schwanken, die in jenem Zeitpunkte zu hohem Ruhme und Segen 
des Landes in’s Leben gerufene bedeutende Schöpfung, das im Jahr 1818 
in Hohenheim gegründete landwirthschaftliche Institut, und das hier im 
4) Nekrolog des Professors der Land- und Forstwirthschaft, Dr. Carl Christian 
Knaus, von Schüz im 1. Bande dieser Zeitschrift 4844. S. 792 £. 
2) Unter diesem kürzeren Namen führte sich auch Göriz selbst durchweg in seinem 
Leben öflentlich ein.
        <pb n="249" />
        auf Dr. C. W, F, Göriz. 245 
höheren landwirthschaftlichen Betriebe dargelegte neue Feld nützlichen und 
ehrenvollen Strebens und Wirkens, bleibend entschied. 
Gleich anderen seiner Jugendgenossen, wie namentlich Knaus und Walz, 
von dieser Anstalt schon in ihrer ersten Entstehung, und ihrer damals noch 
höchst einfachen und beschränkten Einrichtung ungeachtet, lebhaft ange- 
zogen, trat Göriz in seinem 17ten Jahr im Herbst 1819 in dieselbe ein, um 
hier unter der Leitung ihres berühmten Vorstandes, Schwerz, die erste wis- 
senschaftlich-praktische Ausbildung in der Landwirthschaft zu erlangen, und 
verweilte hier zu dem Ende vorerst ein Jahr lang, während dessen er für jenen 
Zweck vorzüglich die Vorlesungen von Schwerz über die gesammte Landwirth- 
schaft, neben diesen aber ganz besonders noch die reiche Gelegenheit zu 
unmittelbarer Anschauung in den verschiedenen Zweigen von jener, wie sie 
in dem mit der Anstalt verbundenen, unter der persönlichen Leitung von 
Schwerz stehenden Gutsbetrieb sich darbot, mit Eifer benützte. Indessen 
stand bei ihm in diesem ersten Stadium der landwirthschaftlichen Bildungs- 
laufbahn die Entscheidung für dieselbe noch keineswegs soweit fest, dass 
er solche und somit auch weiterhin den landwirthschaftlichen Beruf sich 
zur eigentlichen und ausschliesslichen Lebensaufgahe gestellt hätte; vielmehr 
war von ihm damals auch noch eine cameralistische Bildungs- und Berufs- 
laufbahn, als möglicher Weise vorzuziehend, in Aussicht genommen, für 
welche sodann jene erstere nur die Bedeutung eines zwar sehr wichtigen, 
bisher leider ganz allgemein nur zusehr vernachlässigten, im Verhältniss zum 
Ganzen aber doch untergeordneten Hülfsmittels erhalten hälte, und er hatte 
desshalb auch noch vor seinem Eintritt in Hohenheim durch Erstehung der 
gesetzlichen Vorprüfung die förmliche Ermächtigung zum akademischen Stu- 
dium der Cameralwissenschaft erlangt,. die ihm in Verbindung mit letzterer 
allerdings damals zugleich noch das Privilegium der Militärdienst - Befreiung 
verlieh. 
Demgemäss verliess nun Göriz schon nach einem Jahre, im Herbst 1820, 
das Institut zu Hohenheim, um die Universität zu Tübingen zu beziehen, 
wo die auch erst kürzlich, im Jahr 1817, gegründete staatswirthschaftliche 
Fakultät für das vorgedachte weitere Studium ausgedehntere, in diesem Um- 
fang früher nicht gekannte Gelegenheit darbot. Eben hier auf der Hoch- 
schule, wo die eigenthümliche Bedeutung der beiden in Aussicht genom- 
menen Bildungs- und Berufslaufbahnen bestimmter und schärfer sich vor 
Augen stellen musste, reifte nun aber auch bald die wirkliche Wahl unter 
denselben zu Gunsten der zunächst betretenen. Noch vor dem Schluss eines 
einjährigen Aufenthalts in Tübingen, während dessen er in der Hauptsache 
nur einige Vorlesungen über einzelne Zweige der Naturwissenschaft und der 
Privatwirthschaftslehre, wie Physik bei Bohnenberger, Anatomie des Men- 
schen bei Baur, Physiologie desselben bei Hofacker, Agriculturchemie bei 
Schübler, Forstwissenschaft bei Hundeshagen, und Technologie bei Poppe 
besuchte, und von seiner freien Zeit besonders in einem engeren Kreise 
gleichgesinnter, von hier aus für das ganze spätere Leben innig unter sich
        <pb n="250" />
        246 Nekrolog 
verbundener Freunde viele glückliche Stunden verlebte, wie sie ein hoch- 
geschätztes Glied desselben, der gar zu früh durch den Tod abgerufene 
Wilhelm Hauff bald darauf so treffend geschildert hat !), erklärte er sich 
ganz entschieden, als Endergebniss sorgfältiger Erwägung, für den landwirth- 
schaftlichen Beruf, als denjenigen, in welchem er dereinst vorzugsweise sein 
Glück machen zu können hoffe, und erhielt hiezu sofort auch die volle Zu- 
stimmung seiner Eltern. 
In fester und planmässiger Richtung auf das festgesteckte Ziel setzte 
von nun an Göriz die begonnene landwirthschaftliche Bildungslaufbahn auf 
einem Wege und in einer Weise fort, welche zu einem entsprechenden 
Ziele führen mussten, nach diesem und ähnlichen Vorgängen auch in der 
Folge in der Hauptsache von einer der ersten Autoritäten als zweckmässig 
empfohlen worden sind ?), und desshalb wohl auch hier nähere Erwähnung 
verdienen. 
Zunächst brachte er das Winterhalbjahr 1821—22 in einer verechnen- 
den Beamtung, der Stiftungsverwaltung in Nürtingen zu, um sich die für 
landwirthschaftliche Beamte höchst nützliche und sogar unentbehrliche Kennt- 
niss der üblichen Formen des Geschäftslebens überhaupt und des Rech- 
nungswesens insbesondere °) einigermaassen anzueignen. 
Sofort begab er sich, von Schwerz durch ein günstiges Zeugniss an- 
gelegentlichst empfohlen, acht Monate lang, behufs wirklicher prakti- 
scher Ausbildung in den verschiedenen Zweigen des landwirthschaftlichen 
Betriebs, auf die Güter der Freiherrn von Ellrichshausen zu Assumstadt und 
Maisenhelden im Württembergischen Unterlande, deren Betrieb unter der 
eigenen Leitung ihrer Besitzer seit geraumer Zeit auf einer höheren Stufe 
stand, dabei bedeutende, in der Veredlung sehr vorgeschrittene Schäfereien, 
und technische Gewerbe-Anlagen in sich begriff, und demgemäss damals zu 
einer eigentlichen Muster- und Lehranstalt bestimmt war, in welche eine 
grössere Anzahl von Zöglingen aufgenonimen werden sollte, 
Nach dieser ersten, wohlbenützten rein praktischen Laufbahn trat Göriz 
im Herbst 1822 abermals auf ein weiteres Jahr in das Institut in Hohenheim 
ein, das ihm nun, bei grösserer Reife, und praktischer Bekanntschaft mit 
dessen Unterrichtsgegenständen, erst den vollen Genuss aller der Vortheile 
verhiess , die es unter der fortgeschrittenen rühmlichen-Leitung seines aus- 
gezeichneten Vorstandes, mit seinem in eben jenem Jahre bedeutend erwei- 
terten Wirthschaftsareal, der gleichzeitig überwiesenen Landesstammschäferei, 
und mehreren neuen Lehrkräften und Zweigen, einem empfänglichen Jünger 
der Landwirthschaft darbot. Es war aber auch wirklich dieser neue Besuch 
der Hohenheimer Anstalt, und der damit verbundene näbere Anschluss an 
4) In den Phantasien im Bremer Reichskeller. 
2) Pabst, Ueber die Bildung zum Landwirthe und die Mittel welche sich dazu dar- 
bieten. Programm zu Hohenheim im Herbst 1829. 
3) Knaus machte in der Folge auch auf dieses Bedürfniss besonders aufmerksam in 
der Schrift: Ueber Ausbildung landwirthschaftlicher Beamten, Amorbach 1838.
        <pb n="251" />
        auf Dr. C. W. F. Göriz. 247 
Schwerz von den wirksamsten und dauerndsten Folgen für die ganze 
wissenschaftlliche und praktische Entwickelung von Göriz, und für den 
Standpunkt, den er in der Folge in diesen beiden Beziehungen selbstständig 
einnahm, indem er die seinem Meister in dessen gesammtem Streben und 
Wirken eigenthümliche eifrige und gewissenhafte, dabei aber freie, unbe- 
fangene und denkende Hingebung an die grosse Lehre der Thatsachen, als 
die einzige sichere Grundlage aller höheren Erkenntniss, nach ihrem ganzen 
Werthe würdigen und hochschätzen lernte, eben demzufolge aber als erstes 
Grundgesetz seines eigenen Strebens und Wirkens in der Landwirthschaft 
erkannte. Zugleich knüpfte ihn von nun an an Schwerz, wie an Hohenheim 
überhaupt, das Band der innigsten Anhänglichkeit, die er Ersterem insbesondere 
gegenüber durch eine beinahe kindliche Verehrung, und im Verlauf der Zeit 
durch die eifrigste Vertheidigung desselben gegen Angriffe !), zuletzt nach 
dessen Tode aber noch durch eine rührende Vorsorge für seine Grabstätte 2) 
bethätigte. 
Mit dem zweiten Jahreskurs in Hohenheim war das eigentliche akade- 
mische Studium von Göriz beendigt. Es begann aber nun noch für ihn eine 
neue voll dreijährige praktische Bildungslaufbahn in einer Ausdehnung, wie 
es wohl nur wenigen angehenden Landwirthen zu Theil werden mag. 
Sie bestand, abgesehen von einer ungefähr in ihre Mitte fallenden etwa 
achtmonatlichen Unterbrechung, welche eines Theils zur näheren Sichtung, 
Ergänzung und theilweisen literarischen Verarbeitung der in dem nächstvor- 
angegangenen Zeitraum gesammelten Notizen, anderntheils zu näheren Vor- 
bereitungen für den weiteren Zeitraum diente, und nebendem Zeit zum Be- 
such der Thierarzneischule in Stuttgart, sowie zu mehrmonatlicher selbst- 
ständiger Besorgung des Wirthschaftsbetriebs auf einem grösseren Pachtgute 
in Oberschwaben, während der Abwesenheit des Pächters, eines Jugend- 
freundes, verlieh, zunächst je in einem halbjährigen Aufenthalt auf dem 
damals im Grossherzogthum Weimar zu Aufstellung einer Musterwirthschaft 
in Selbstbetrieb genommenen Kammergute Oberweimar, und dem Gute eines 
der vorzüglichsten Landwirthe in dem durch seinen vorzüglichen Ackerbau 
rühmlich bekannten Herzogthume Sachsen-Altenburg, sodann aber in grösse- 
ren Reisen durch mehrere Theile von Deutschland, die Schweiz, und das 
nördliche Frankreich mit einem Winteraufenthalt zu Paris. 
Diese Reisen, zu welchen Göriz in der letzgedachten Richtung besondere 
Empfehlungen von dein Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, der 
Centralstelle des landwirthsch. Vereins, und dem Vorstand des landwirth- 
schaftlichen Jnstituts in Hohenheim, so wie wiederholte Geldunterstützung 
aus der Staatskasse, dagegen aber auch verschiedene Aufträge in Absicht 
auf Einziehung landwirthschaftlicher und landwirthschaft - gewerblicher No- 
1) Vgl. die Rechtfertigung der ehemaligen Directoren der Anstalt zu Hohenheim, be- 
sonders von Schwerz, in den Oekonomischen Neuigkeiten, Jahrg. 1844. Nr. 9. 
2) Vgl. den Art. das Grab von Schwerz in Coblenz, in dem Wtb. Wochenbl. für 
Land- und Forstwirthschaft. Jahrg. 1850. S. 228.
        <pb n="252" />
        248 "Nekrolog 
tizen erhielt, wurden von demselben grösstentheils zu Fusse, unter verlän- 
gertem Aufenthalt auf interessanteren Punkten, einem eifrigen Streben nach 
möglichst gründlicher und vielseitiger Auffassung aller ihm wichtig erschei- 
nenden landwirthschaftlichen und landwirthschaftlich - gewerblichen Verhält- 
nisse, Verfahrungsarten, und Einrichtungen, und mit sorgfältiger Wahrnehmung 
der für diese Beobachtungen besonders sich empfehlenden Lokalitäten und 
Zeitpunkte ausgeführt, wie er denn in letzterer Rücksicht unter Anderem in 
Baiern und Sachsen die Bierbrauerei, in Preussen und Sachsen die Brannt- 
weinbrennerei, in dem letzterem Lande ausserdem noch besonders die ersten 
Schäfereien, in der Gegend von Frankfurt die Obstmost- und Ciderbereitung, 
am Rhein, an der Mosel und Aar, in Burgund und in der Champagne den 
Weinbau, in Burgund zur Herbstzeit die Wein-, in Rheims die Schaumwein- 
und in der Nähe von Paris die Rübenzuckerbereitung näher ins Auge fasste. 
Auf der letzten Reise nach Frankreich hielt er sich auch einige Zeit auf 
dem unter die Leitung des berühmten Mathieu Dombasle gestellten land- 
wirthschaftlichen Institute zu Roville bei Nancy auf, und genoss hiebei dessen 
Unterricht, der ihn in hohem Grade ansprach, hatte sich auch von Seiten 
desselben besonderer Auszeichnung und sehr schmeichelhafter Empfehlungen 
an französische Landwirthe zu erfreuen. r 
Wie schon an einem anderen Orte von den eben erwähnten Reisen mit 
Recht gerühmt worden ist 1), gewann Göriz durch dieselben, zufolge der Art 
und Weise ihrer Ausführung , ungemein an Vielseitigkeit und Gründlichkeit 
des Wissens, da sie ihn mit der Wichtigkeit mancher Theile der Landwirthschaft 
bekannt machten, welche oft ganz vernachlässigt werden, und ihm stets eine 
Gesammtanschauung von dem Betriebe der von ihm besuchten Gegenden 
verschafften, während die gewöhnlichen flüchtigen Reisen häufig zu ganz 
irrigen Ansichten verleiten. Ein anderer noch grösserer Vortheil derselben 
war demgemäss der, dass sie Göriz, seines jugendlichen Alters ungeachtet, 
mit den .ausgezeichneteren Männern seines Faches in nähere Verbindung 
brachten, und er so namentlich auf seiner Reise nach Frankreich in den 
Sitzungen der Landwirthschaftsgesellschaft, welchen er während seines Win- 
teraufenthalts in Paris beiwohnen durfte, noch die Veteranen der verbes- 
serten französischen Landwirthschaft, Tessier, Hussard, Bosc, Dailly, 
Perault de Jotems, Girod de l’Aisne, sowie den Direktor des 
landwirthschaftlichen Instituts zu Grignon, Bella, und den berühmten Sei- 
dezüchter Camille Beauvais kennen lernte; letzterer machte ihm sogar 
sehr günstige Anerbietungen zu einer Administratorsstelle auf der hauptsäch- 
lich zum Betrieb höherer Schafzucht und zu Einführung der Seidezucht im 
nördlichen Frankreich bestimmten k. Domäne Bergerie bei Paris, die er 
jedoch auf einen Freund übertrug, nachdem auf seine Anzeige hievon bei 
der Württemb. Staatsregierung diese, in Verbindung mit anderen Zusicherun- 
gen, ausdrücklich den Wunsch ausgesprochen hatte, ihn dem Vaterlande zu 
4) Nekrolog von Göriz in der Schwäb. Chronik Nr, 67. vom 20. März 1853.
        <pb n="253" />
        auf Dr. C. W. F, Göriz. 249 
erhalten. Endlich war eine für Göriz ebenso ehrenvolle, als für das land- 
wirthschaftliche Interesse erwünschte Frucht dieses ganzen weiteren Bil- 
dungsweges eine Reihe von Mittheilungen über die darauf gemachten Beobach- 
tungen, welche er noch von der Reise aus mit mehrfachem Beifalle, insbeson- 
dere von Seiten der Staatsregierung, zur Veröffentlichung von sich gab, und 
unter welchen besonders zu erwähnen sind: 
in dem Correspondenzblatt des Württ. landwirthschaftlichen Vereins: 
Ueber die Hanf- und Flachsmaschine des Herrn Laforest. 9. Bd. 1826. 
S. 158 ff. R 
Ueber einige in Frankreich und der Schweiz im Grossen angewendete 
landwirthschaftliche Maschinen und Werkzeuge, das. S, 227 ff. (Auch 
abgedruckt im Wochenblatt des baierischen landwirthschaftlichen Ver- 
eins, 13. Jahrgang. 1826. Nr. 4.) ; 
in den Annalen der Obstkunde, herausgegeben von der altenburgischen 
oekonomischen Gesellschaft, 2. Bd. 1. Heft, Leipzig 1826: 
Ueber Bratbirnenmostbereitung (auch abgedruckt in der Frauendorfer 
Gartenzeitung vom Jahr 1828), 
an welche Mittheilungen aber bei grösserer Musse nach der Zurückkunft in 
die Heimath erst weitere und bedeutendere sich anschlossen. 
Solche Musse sollte Göriz nunmehr in reichrem Maasse zu Theil werden, 
als in seinen eigenen Wünschen liegen durfie. Es war ihm von Seiten der 
Württemb. Staatsregierung, zu Unterstützung ihres oben gedachten Wunsches, 
ihn dem Vaterlande zu erhalten, nach seiner Zurückkunft aus Frankreich im 
November 1826, ein jährliches Wartgeld von fünfhundert, Gulden bis zu einer 
für ihn in nicht sehr entfernter Zeit in Aussicht zu nehmenden entsprechen- 
den Anstellung im Staatsdienste ausgesetzt worden , und dieses genoss er 
sofort stark ein und ein halb Jahre lang, ohne dass jene Aussicht zur Wirk- 
lichkeit wurde. Zwar erging an ihn einigemal die Aufforderung zur Bewer- 
bung um Stellen, die ihn wohl hinsichtlich der Gehaltsverhältnisse hätten 
befriedigen können; er konnte sich jedoch nicht dazu entschliessen , weil 
der Geschäftskreis derselben dem Fache, welchem er sich bis jetzt mit höchster 
Neigung gewidmet hatte, — der Landwirthschaft zu fremd war. Natürlich 
blieb er desshalb innerhalb dieses Zeitraums nicht unbeschäftigt; neben fort- 
gesetztem Fachstudium nahmen ihn auch mannigfache in seinen Beruf ein- 
schlagende Geschäfte in Anspruch, wie namentlich, ausser einer Reihe von 
landwirthschaftlichen Reisen nach verschiedenen Theilen des Landes, und 
wiederholten zum Theil länger andauernden, die Wahrnehmung aller seit 
seinem früheren Aufenthalte ins Werk gesetzten Neuerungen und Verbesse- 
rungen bezweckenden Besuchen zu Hohenheim, die Führung des Sckretariates 
bei der Württemb. Weinbaugesellschaft, die erste Einrichtung eines Gutes 
im Schwarzwald für einen Freund seines Vaters, die Besorgung verschie- 
dener Aufträge für die Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereins, end- 
lich ganz besonders die Ausarbeitung mehrerer Abhandlungen aus dem reichen 
Schatze seiner Reisebeobachtungen, unter welchen namentlich zu erwähnen ist:
        <pb n="254" />
        250 Nekrolog 
Das Schriftchen: der kleine Riesling, ein Beitrag zur Kenntniss des Wein- 
baues und der Weinbereitung, mit besonderer Rücksicht auf Württem- 
berg. Stuttgart 1828. . 
Im Correspondenzblatt des Württemb. landwirthsch. Vereins: 
Bericht über die landwirthschaftliche Reise längs dem Rhein durch die 
Schweiz und Frankreich, 11. Bd. 1827. S. 125 ff. 
Ueber Runkelnzuckerbereitung. 13. Bd. 1828. S. 131 fl. 
Kartoffeln-Polentabereitung in Frankreich. 15. Bd. 1829. S. 216 ff. 
Ciderbereitung der Normandie. 16. Bd. 1829. S. 4 ff. 
In den ökonomischen Neuigkeiten: 
Ueber moussirende Weine, Jahrg. 1828. Nr. 38. 
Ueber die Lehranstalten zu Roville und Grignon. Jahrg. 1827. Nr. 66. 68, 
Alle diese Abhandlungen waren rühmliche Belege von sachkundiger 
Auswahl des wirklich Wichtigen und Interessanten, von fleissiger und sorg- 
fältiger Beobachtung, und von klarer und anschaulicher Darstellungsgabe ; 
sie lieferten desshalb einen sehr erwünschten Beitrag zur Verpflanzung ein- 
zelner hiezu sich eignenden auswärtigen Betriebszweige auf den heimath- 
lichen Boden, wie dies auch höheren Orts ausdrücklich mehrfach anerkannt 
wurde, und es waren in dieser Beziehung noch weitere, ebenso sichere 
und erschöpfende Mittheilungen, insbesondere über den Weinbau in Burgund, 
in der Champagne, am Rhein, an der Aar, an der Mosel, in Aussicht ge- 
stellt !), die von Göriz leider desshalb nicht mehr geliefert wurden, weil 
ihm diese Beschäftigungsweise auf die Dauer nicht zusagte, er sich vielmehr 
nach einem festen „Wirkungskreise als praktischer Landwirth sehnte, und 
demzufolge eine Gelegenheit zu Befriedigung dieses Verlangens benützte, 
ehe er jene Mittheilungen zu vollenden im Stande war. 
Einen solchen praktischen Wirkungskreis fand Göriz zuerst um die Mitte 
des Jahres 1828 als Verwalter eines Privatgutes im Hohenlohischen. Die Ver- 
hältnisse auf dieser Stelle waren eben nicht angenehm ; demungeachtet aber 
schätzte er die Schule, die er hier durchmachte, sehr hoch, und die zuneh- 
mende Verbesserung des Gutes gegenüber von dem traurigen Zustande, in 
welchem er dasselbe übernommen hatte, gewährte ihm sogar grosse Freude, 
wie sie anderer Seits auch bei dem Guts-Eigenthümer schliesslich sehr be- 
stimmte Anerkennung fand. Daneben fand er noch erwünschte Nebenbe- 
schäfiigung in der Ausarbeitung einzelner von ihm verlangter Privatgut- 
achten über landwirthschaftliche Angelegenheiten, und kleinerer literarischer 
Aufsätze. . 
Schon im Herbst 1829 wurde aber Göriz von jenem untergeordneten 
praktischen Wirkungskreise zu einem höheren berufen, der ganz seinen Wün- 
schen und Kräften angemessen war, und in welchen er sofort zu Anfang 
des Jahres 1830 wirklich eintrat. 
Es war diess die Oberaufsicht über die Güter des Fürsten von Leiningen, 
1 3. 0. a. Reisebericht am Schluss im Corresp. Bl. 11. Bd. S. 158.
        <pb n="255" />
        auf Dr. C. W. F. Göritz. 251 
und das Referat über landwirthschaftliche Angelegenheiten bei der fürstlichen 
Domänen-Kanzlei zu Amorbach, verbunden mit dem Titel eines Assessors, — eine 
Aufgabe von bedeutendem voraussichtlich immer noch zunehmenden Umfang. Die 
fürstlichen Besitzungen bestanden damals grossen Theils in Gefällen an Zehenten, 
Gülten, Erbbestands- und Lehenabgaben, und in Waldungen; eigentliche Land- 
güter waren nur in verhältnissmässig kleiner Anzahl darunter begriffen ; es war 
aber Grundsatz der fürstlichen Verwaltung, den Besitz von geschlossenen 
Gütern zu vermehren, und wo möglich Gefälle und auf fremdem Grundeigen- 
thum lastende Renten gegen ganze Güter umzutauschen; ebenso wurde bei den 
grösseren Gütern der Selbstadministration unbedingt vor der Verpachtung der 
Vorzug gegeben; auch bestanden demzufolge schon zwei selbstadministrirte 
Güter, und ein drittes sollte im Laufe der nächsten Jahre hergestellt werden. 
Göriz war nun die bureaumässige Leitung dieser ganzen Landgüterverwal- 
tung unter Controle des Kammerdirektors, und zugleich in der Domänen- 
kanzlei theils das Referat, theils das Correferat in allen Gegenständen über- 
tragen, welche unmittelbare landwirthschaftliche Beziehungen hatten, wie 
namentlich in Betreff der gesammten Verwaltung der geschlossenen Land- 
güterbesitzungen und einzelnen Grundstücke, Pachtsachen, Remiss-, Zehnt-, 
Schäferei- Fruchtverkaufsangelegenheiten und dergl. 
So gut indessen dieser Berufskreis Göriz zusagte, und so sehr seine 
Dienstleistungen in demselben zur Zufriedenheit seines Dienstherrn gereich- 
ten, so sollte er doch auch nach ganz kurzer Zeit, nach ein und einhalb 
Jahren, schon wieder denselben verlassen, um einen anderen höheren und 
allgemeineren landwirthschaltlichen Wirkungskreis an demselben Orte zu 
übernehmen, wo er seine landwirthschaftliche Bildungslaufbahn begonnen 
hatte, an den ihn seitdem eine innige Anhänglichkeit und ununterbrochene 
Verbindung knüpfte, und der ihm seit kurzer Zeit durch neue hier für 
ihn entstandene Familienverhältnisse noch besonders lieb geworden war, — 
dazu in der Nähe der Seinigen und im theuren Heimathlande ; und mit diesem 
Wechsel sollte auch in seinem Wirken und Streben überhaupt ein entschei- 
dender ‘Wendepunkt für das ganze weitere Leben im eigentlichen kräftigen 
Mannesalter eintreten. 
Er erhielt im April 1831 die durch den Abgang von Pabst erledigte 
zweite Lehrstelle an dem Institut in Hohenheim, mit der Verpflichtung zur 
Theilnahme an dem in der dortigen Ackerbauschule zu ertheilenden Unter- 
richt, übertragen, und trat in diese Stelle im August jenes Jahres ein. 
Die ihm hier zugewiesene Lehraufgabe begriff, neben dem Unterricht 
an der Ackerbauschule, an der höheren Lehranstalt die Pflanzenproduktions- 
lehre mit Einschluss des Weinbaus, die Gütertaxationslehre, und die land- 
wirthschaftliche Technologie, mit Einschluss der Rübenzuckerbereitung. In 
der Folge wurde zwar, mit Anstellung eines eigenen Vorstandes und Leh- 
rers an der Ackerbauschule, der hier vorzugsweise den landwirthschaftlichen 
Unterricht zugewiesen erhielt, der Unterricht an jener, und in Folge der 
Anstellung eines eigenen Lehrers der landwirthschaftlichen Technologie,
        <pb n="256" />
        252 Nekrolog 
auch die letztere, mit Ausnahme der nun mit dem Weinbau verbundenen 
Weinbereitung, hievon ausgeschieden, dagegen hatte Göriz sofort das ganze 
Lehrfach der landwirthschaftlichen Betriebslehre zu seinen übrigen Fächern 
zu übernehmen. 
Dieser neue Wirkungskreis, so wesentlich verschieden von dem früheren 
durchaus praktischen, nahm nun aber auch, bei seinem soeben dargelegten 
nicht geringen Umfang, und bei dem Wechsel, der mit der Zeit darin ein- 
trat, die Thätigkeit von Göriz in vollem Maasse in Anspruch; es waren, wie 
nach seiner eigenen Erklärung anderwärts schon bemerkt worden ist 1); 
„Jahre des Stubensitzens, Studirens und Docirens, die er damit verlebte, und 
die gegen .das frühere frische und rührige Leben eines Verwalters und Gü- 
teradministrators stark abstachen,“ dafür aber auch für die Landwirthschaft 
in weiten Kreisen viele gute Früchte trugen. 
In seinem Unterricht ergab sich Göriz, getreu dem von seinem Meister 
Schwerz angenommenen ersten Grundgesetz landwirthschaftlichen Strebens 
und Wirkens, einem geläuterten Empirismus. 
Die Pflanzenproduktionslehre trug er nach eigenen Heften, ohne Zu- 
grundlegung eines bestimmten Lehrbuchs, unter sehr angemessener folge- 
richtiger und methodischer Eintheilung des Lehrstoffes vor 2), und wenn er 
sich hiebei mit richtigem Takte den hewährtesten Vorgängern in diesem 
Zweige der Wissenschaft, vor Allem Schwerz anschloss, so war er den- 
noch immerhin eifrig bemüht, hiebei nicht allein. von seinen eigenen Erfah- 
rungen und unmittelbaren Anschauungen fruchtbare Anwendung zu machen, 
sondern auch alle sonstige neuere und wohlbeglaubigte Erfahrungen aufzu- 
suchen, so weit möglich zu prüfen, und innerhalb der hiedurch gesteckten 
Gränzen zu Berichtigung und Ergänzung des bisher als richtig Erkannten zu 
benützen. Durch die Aufnahme des Weinbaus als speciellen, obwohl ganz 
abgesonderten Zweiges der Pflanzenproduktionslehre, füllte er, zumal bei der 
besonderen und seltenen Sachkenntniss, mit welcher er denselben behandelte, 
eine früher schmerzlich gefühlte Lücke auf das Vollständigste aus. Neben- 
dem war eine möglichste Bereicherung und Vervollständigung der bei diesem 
gesammten Unterrichtsgegenstande zur Veranschaulichung zu benützenden 
eigenthümlichen Hülfsmittel, insbesondere der Bodensammlung, welche beinahe 
ausschliesslich sein Werk ist, und von ihm in ihrer Anlage, wie in ihrer 
Benützung auf richtige geognostische Grundlagen gestützt wurde, sowie der 
Modellsammlung, in der er vornehmlich auch eine möglichst vollständige 
Aufstellung der einheimischen landwirthschaftlichen Geräthe anstrebte, Ge- 
genstand seiner eifrigsten und uneigennützigsten Vorsorge. Mit der ent- 
schiedensten und einer für den Mann der Wissenschaft wohl allzu schroffen 
Abneigung hielt er sich aber — den Grundsätzen seines Lehrers nur zu 
1) S. o. a. Nekrolog von Göriz. 
2) S. die Uebersicht in der Schrift: Die K. W. Lehranstalt für Land - und Forst- 
wissenschaft in Hohenheim. Stuttgart 1842. S. 8 ff.
        <pb n="257" />
        auf Dr. C. W, F. Göriz, 253 
getreu — von allen höheren, und besonders den neueren, auf einen 
erweiterten Anbau der organischen Chemie gestützten Ackerbautheorieen 
eines Liebig und Boussingault, entfernt, und überliess so, gleich vielen 
anderen achtbaren Meinungsgenossen , die offenbar erst neuerlich recht be- 
ginnende, selbst von dem Gründer unserer rationellen Landwirthschafts- 
lehre, Thaer, in diesem Umfang kaum noch geahnte Anwendung jener Wis- 
senschaft auf die Landwirthschaft der Zukunft, in welcher ihr diese ohne 
Zweifel noch die nützlichsten Früchte zu verdanken haben wird. 
Die Gütertaxationslehre entbehrte so, wie sie anfangs, geirennt von der 
landwirthschaftlichen Betriebslehre, von Göriz vorzutragen war, ganz ihrer 
wesentlichen und unentbehrlichen Grundlage, und kam erst in Verbindung 
mit dieser zu einer angemessenen Vertretung durch ihn. In seinen Vorträ- 
gen über den vorstehenden hochwichtigen und umfangreichen Lehrgegen- 
stand, den eigentlichen Schlussstein der Wissenschaft der Landwirthschaft, 
schloss sich nun Göriz zwar zunächst vorzüglich an die Bearbeitung derselben 
durch Thaer, ihren eigentlichen Gründer , an die Vorträge seines nächsten 
Vorgängers in diesem Lehrfach zu Hohenheim, des vormaligen Director Volz, 
daselbst der sich, wie durch seine sonstige ausgezeichnete Lehrthätigkeit, 
so insbesondere durch die erste vollkommen gelungene Einbürgerung von 
jenem Lehrfach an der Hohenheimer Anstalt um diese ein bleibendes 
hohes Verdienst erworben hat, und an die diesem Vorgänger unmittelbar 
nachgefolgte rühmlich bekannte Schrift von Pabst hierüber an, so jedoch, 
dass derselbe unter seiner Hand nicht allein eine bedeutende Vervollständi- 
gung hinsichtlich des gesammten Materials, insbesondere hinsichtlich einiger 
bis dabin beinahe ganz unberücksichtigt gebliebenen speciellen Betriebszweige, 
sondern auch hinsichtlich der äusseren Anordnung von jenem eine neue, 
eigenthümliche Gestalt erhielt !), welche, wenn sie auch wohl strengeren 
wissenschaftlichen Begriffen von den einzelnen Factoren des landwirthschaft- 
lichen Betriebs an sich, der Art ihres Entstehens, und ihrem Zusammenwir- 
ken, nicht ganz entsprechen mochte, immerhin durch Klarheit und prak- 
tische Anschaulichkeit vortheilhaft sich auszeichnete. Im Uebrigen blieb Göriz 
auch hier feststehen auf dem Boden anerkannter Thatsachen, und er hielt 
sich desshalb durchaus ferne von den wesentlich der landwirtbschaftlichen 
Betriebslebre angehörenden abstrakten Lehren der sogenannten Statik der 
Landwirthschaft, wie diese durch Thaer, von Voght, von Wulffen und von 
Thünen begründet worden ist, gleich seinem literarischen Vorgänger Pabst, 
der, im Hinblick auf die kaum erst begonnene Bearbeitung derselben, auch 
an deren Pforten stehen blieb 2). Dass und welchen grossen Beifall aber, 
der ebenbemerkten, von Manchem vielleicht zu hoch angeschlagenen Lücke 
ungeachtet, die Vorträge von Göriz über landwirthschaflliche Betriebslehre 
gefunden haben, geht wohl am einfachsten und deutlichsten aus der einen 
4) 5. die Uebersicht in der o. a. Schrift über die Anstalt in Hohenheim, S. 34 ff. 
2) Pabst, landwirthschaftliche Betriebslehre. Darmstadt 1834. S. 11.
        <pb n="258" />
        054 Nekrolog 
Thatsache hervor, dass, als im Jahr 1842 ein Zuhörer desselben, der von 
Hohenheim aus eine Lehrstelle auf dem landwirthschaftlichen Institute zu 
Grand-Jouan bei Nantes in Frankreich erhielt, und dem Director jener An- 
stalt, Rieffel, welcher zu den ersten Landwirthen Frankreichs gezählt 
wird, das Göriz nachgeschriebene Heft über landwirthschaftliche Betriebs- 
lehre zur Durchsicht mittheilte, derselbe sich entschloss, dieses Manuscript 
ins Französische zu übersetzen, da bisher jene Lehre in Frankreich nur 
sehr dürftig angebaut worden war, und so im Jahr 1850 zu Paris ein 
„Cours d’economie rurale, professe a l’institut agricole de Hohenheim par 
Mr. Goeriz, traduit sur manuscrit allemand par Jules Rieffel, Directeur de 
la ferme regionale de Grand - Jouan, Chevalier de la legion d’honneur“ in 
zwei Bänden, auch in demselben Jahr noch in Brüssel ein Nachdruck hie- 
von erschien !), der die günstigste Aufnahme fand 2). 
Die landwirthschaftliche Technologie war wohl unter anderen vorzugs- 
weise ein Lehrfach, welches Göriz, vermöge der von ihm durch vielfache 
unmittelbare Anschauung und Uebung der landwirthschaftlich - technischen 
Gewerbe, bei seinem hohen Interesse für diese, wie er sie bei den franzö- 
sischen Landwirthen als einen wesentlichen Factor des landwirthschaftlichen 
Betriebes kennen und schätzen gelernt hatte 3), mit besonderer Selbststän- 
digkeit und anregender Lebendigkeit vorzutragen vermochte, und sie wurde 
wirklich in dieser Weise von ihm behandelt. Auch bewahrte er derselben 
eine fortwährende Aufmerksamkeit noch in der Folge, als er solche, nach 
weiterer Ausdehnung dieses Lehrzweiges, in Verbindung mit entsprechender 
Erweiterung der technischen Werkstätte und ihres Betriebs, und Aufstellung 
eines zugleich mit der speciellen Inspection der letzteren beauftragten Leh- 
rers hiefür, abzugeben, und dagegen die landwirthschaftliche Betriebslehre zu 
übernehmen hatte; er bethätigte jene besonders durch eine bisher vermisste 
nähere Berücksichtigung der landwirthschaftlich-technischen Gewerbe in eben 
dieser Lehre, und zum Theil, wie sich weiterhin zeigen wird, auf literari- 
schem Wege. 
Die dem Vorstehenden gemäss von Göriz in Hohenheim vertretene Lehr- 
aufgabe nahm denselben in nicht geringem Maasse in Anspruch, und hieraus, 
sowie in weiterer Erwägung der von ihm, wie wir weiterhin zeigen werden, 
nach anderen Richtungen hin noch geäusserten wohlthätigen Wirksamkeit, 
dürfte es sich in der Hauptsache erklären, dass die an die erstere naturge- 
mäss sich anreihende literarische Thätigkeit desselben längere Zeit nur von 
untergeordneter Bedeutung war. 
Es ist von dieser weiteren Thätigkeit zunächst nur anzuführen eine 
Reihe grossen Theils kleinerer Artikel und kritischer Anzeigen in dem im 
Jahre 1834 von der Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereins in Stutt- 
4) S. die Mittheilung in der Vorrede zu der unten anzuführenden Schrift von Göriz 
über landwirthschaftliche Betriebslehre. 41. Bd. 
2) Reforme agricole, 4. annee, 1851, Nr. 36. S. 278. 
3) S. 0. a. Reisebericht in dem Corresp. Bl. von 1827. S. 149
        <pb n="259" />
        auf Dr. C. W. F. Göriz, 255 
gart unter der Redaktion des Professor Riecke in Hohenheim gegründeten 
landwirthschaftlichen Wochenblattes, und unter denselben ganz besonders 
nur herauszuheben die aus scinen früheren landwirthschaftlich - technologi- 
schen Vorträgen hervorgegangene grössere Abhandlung, 
Die Obstmostbereitung, 7. Jahrg. 1840. S. 169 f., 
welche in dem Wochenblatt der k. k. landwirthschaftlichen Gesellschaft von 
Tirol abgedruckt wurde, und auch sonst eine günstige Aufnahme fand !). 
Ausserdem erschien in diesem nächsten Zeitraume noch aus seiner Feder 
die von ihm aus den von Schwerz im Jahre 1820 zu Hohenheim über den 
Weinbau gehaltenen Vorträgen im Auszug bearbeitete 
Beschreibung des Weinbaus in Rheinpreussen, 
als Anhang zu der im Jahr 1837 noch von Schwerz erschienenen Beschrei- 
bung der Landwirthschaft in Westphalen und Rheinpreussen. 
Auch betheiligte er sich noch bei der im Jahr 1842 von dem grossherz. 
Oldenburg. Staatsrath und damaligen Präsidenten der Regierung des Fürsten- 
thums Birkenfeld, Fischer, gegründeten landwirthschaftlichen Literaturzeitung 
mit einigen kritischen Mittheilungen. 
Eine neue eigenthümliche schriftstellerische Wirksamkeit entwickelte 
aber Göriz im weiteren Verlaufe der Zeit in einer besonders für die land- 
wirthschaftlichen Interessen seines engeren Vaterlandes hochwichtigen Rich- 
tung durch sorgfältige Nachforschungen und entsprechende öffentliche Mit- 
theilungen über die Zustände der Württemb. Landwirthschaft. 
Die nächste bedeutendere Frucht hievon war ein Aufsatz über den Zu- 
stand der Landwirthschaft in Württemberg im Allgemeinen und über den 
Feld - und Wiesenbau daselbst insbesondere, als Beitrag zu Memmingers 
Beschreibung von Württemberg, 3. Auflage, 1841 2). 
Diesem folgten aber ia demselben Jahre als selbstständige Schrift noch 
seine 
Beiträge zur Kenntniss der Württembergischen Landwirthschaft. Stuttgart 
und Tübingen 1841. 
— eine Schrift für welche Göriz, um ihres reichen Inhaltes, ihrer klaren, 
praktischen und ansprechenden Darstellung willen, wie in seinem engeren 
Vaterlande von einzelnen Landwirthen und landwirthschaftlichen Vereinen, 
so auch in weiteren Kreisen, namentlich im Auslande, die wohlverdiente 
volle und ehrende Anerkennung zu Theil wurde 5), weshalb wir auch hier 
einfach darauf hinweisen zu dürfen glauben. 
Auch gehört bieher seinem Gegenstande nach der von Göriz als Mit- 
4) Oekon. Neuigkeiten von 1842. Nr. 105. 
2) S. obige Schrift, Vorrede S. VI. und S. 357 f. 
3) Vgl. Corsespondenzblatt des Königl. Württemb. landwirthschaftlichen Vereins. 
Jahrg. 1842. 1. Bd. S. 236; M. Beyeor’s kritisches Literaturblatt zur allgemeinen Zei- 
tung für die deutschen Land- und Hauswirthe von 1841. Nr. 10.5 Fischer’s landw. 
Literaturzeitung, 4. Band. 184%, 4. Abthl. 5. 252; Andre&amp;’s ökonomische Neuigkeiten« 
1844. Nr. 49. u. m. a.
        <pb n="260" />
        256 Nekrolog 
arbeiter bei der als Fesigabe der Centralstelle des landwirthschaftlichen 
Vereins in Stuttgart für die Mitglieder der sechsten Versammlung der deutschen 
Land- und Forstwirthe ausgegebenen Schrift, die k. W. Lehranstalt für Land- 
und Forstwirthschaft in Hohenheim, Stuttgart 1842, neben seinen sonstigen 
vielen Beiträgen, insbesondere hiezu verfasste allgemeine Theil der Wirth- 
schaft, S. 88 bis 118. 
Von hohem Werth für die Anstalt zu Hohenheim, für die Landwirth- 
schaft von Württemberg, und für die Wissenschaft der Landwirthschaft über- 
haupt ist endlich noch die jener Anstalt von Göriz bei seinem Abgang von 
da hinterlassene und als besondere Schrift veröffentlichte 
Beschreibung der Modellsammlung des k. W. land- und forstwirthschaft- 
lichen Instituts Hohenheim. Ein Leitfaden zum nähern Studium der 
in dieser Sammlung enthaltenen Geräthe. Stuttgart 1845. 
sofern solche die Benützung jener Sammlung überhaupt erleichtert, hiebei 
aber insbesondere eine möglichst vollständige Uebersicht über die ein- 
heimischen landwirthschaftlichen Geräthe gewährt, und endlich auch einen 
sehr schätzbaren Beitrag für die landwirthschaftliche Geräth- und Maschinen- 
kunde überhaupt liefert, wie diess auch von mehreren Seiten dankbare 
Anerkennung gefunden hat ?). 
Zu der bisher geschilderten lehramtlichen und schriftstellerischen Thätig- 
keit von Göriz während seiner Anstellung an der Anstalt zu Hohenheim kam 
aber hier noch wesentlich ergänzend hinzu diejenige, welche von ihm als 
ebenso freundlichem, als sachkundigem praktischem Rathgeber in land- 
wirtbschaftlichen Angelegenheiten nach vielen Seiten hin ausgieng. 
Dieselbe kam vor Allem den vielen Studirenden an der Anstalt zu Gute, 
mit welchen er, wie er selbst mit Freude bekanut hat, in einem mehr 
freundschaftlichen als amtlichen Ton verkehrte, auf die er eben demzufolge 
kräftiger einzuwirken vermochte, und von denen die Besseren vielfach nach 
ihrem Abgang von der Anstalt noch einer solchen Verbindung mit ihm sich 
zu erfreuen hatten. Auch hatte er, wie er in dieser Beziehung weiter mit 
grosser Genugihuung rühmte, niemals Ursache, diese Annäherung an die 
Jugend zu bereuen; im Gegentheil erhielt er fortwährend Beweise ihrer 
Dankbarkeit hiefür, wie für den ihnen gewidmeten Unterricht 2). 
Sodann waren es besonders die vielen die Anstalt besuchenden Frem- 
den, welche aus der vorgedachten Art von Wirksamkeit reichen Vortheil 
zogen. Nicht allein wurde er vermöge seines ausgebreiteten Rufes als 
Lehrer und Schriftsteller von jenen vielfach aufgesucht, sondern er kam 
mit denselben auch zufolge des Umstandes, dass er als unverheirathet in 
dem Gasthof der Anstalt speiste, am häufigsten in einen Verkehr, und aus 
beiden Veranlassungen widmete er sich, wie diess auch von verschiedenen 
4) Württemb. Wochenblatt für Land- und Hauswirthschaft. Jahrgang 1845. 5. 190; 
Fischer’s o. a. landw. Literaturzeitung. 7r Bd. 1845. 2te Abth. $. 41. fl.; M. Beyer’s 
0. a. Literaturblatt. 4845. Nr. 18. 
2) O. a. Nekrolog von Göriz in der schwäb. Chronik.
        <pb n="261" />
        auf Dr. C. W. F. Göriz. 257 
Seiten her die rühmendste Anerkennung gefunden hat !), Männern vom Fache 
mit der liebenswürdigsten und anspruchlosesten Gefälligkeit, und hatte da- 
gegen allerdings auch den Genuss, eine Menge der schätzbarsten Bekannt- 
schaften anzuknüpfen ?). 
Endlich war Göriz fortwährend auch ausserhalb Hohenheims in der 
Nähe und Ferne auf das Uneigennützigste mit Rath und That wirksam für 
die Landwirthschaft durch zahlreiche schriftliche Mittheilungen auf besondere 
an ihn gerichtete Anfragen Einzelner, durch eine kräftige Betheiligung bei 
einer Reihe von vaterländischen Vereinen für allgemeine und besondere 
landwirthschaftliche Zwecke, und durch häufigen und fruchtbaren Besuch 
der seit neuerer Zeit in Deutschland ins Leben getretenen wandernden Ver- 
sammlungen für ähnliche Zwecke, wie namentlich der Versammlungen 
deutscher Land- und Forstwirthe, und deutscher Wein- und Obstproducenten. 
Auf so vielfache verdienstliche Weise hatte Göriz vierzehn Jahre lang 
zu Hohenheim gewirkt, als durch ein von ihm selbst tief beklagles trauriges 
Ereigniss, den Tod des Professors Knaus in Tübingen, seines frühern Jugend- 
freundes und Fachgenossen, und seines Nachfolgers auf der von ihm früher 
in Amorbach bekleideten Stelle, dem er nun alsbald durch ein eigenes 
Schriftchen, 
Andenken an Carl Christian Knaus, den Freunden des Dahingeschiedenen 
gewidmet, Stuttgart 1845, 
ein Beiden zur Ehre gereichendes Denkmal inniger Freundschaft und Hoch- 
achtung setzte, ein neuer Wechsel in seinem Leben und Wirken herbei- 
geführt wurde. 
Göriz wurde nun, zunächst auf den Antrag der staatswirthschaftlichen 
Fakultät, die ihm drei Jahre zuvor schon, in Anerkennung seiner wissen- 
schaftlichen Verdienste als Lehrer und Schriftsteller, die Doktorwürde ver- 
liehen hatte, und nun in ihm einen Ersatz für den an Knaus erlittenen Ver- 
lust zu gewinnen hoffen durfte, im März 1845 zu der Stelle eines ordent- 
lichen Professors der Land- und Forstwirthschaft an der Universität Tübingen 
berufen, die er, um der ihm hier zu Theil werdenden Verbesserung seiner 
äussern Lage willen, gerne annahm. 
Sein Abgang von Hohenheim wurde dort, im Gefühl der empfindlichen 
Lücke, -die dadurch entstand , von seinen damaligen Zuhörern lebhaft be- 
klagt, und die letzteren widmeten ihm noch, als Zeichen ihrer treuen An- 
hänglichkeit und aufrichtigen Verehrung, einen prachtvollen und kunstreichen 
silbernen Pokal. 
Der neue lehramtliche Wirkungskreis von Göriz war, abgesehen von 
dem darunter begriffenen forstwissenschaftlichen Lehrfache, das ihm, obwohl 
4) So z. B., um nur Einiges auch hierüber anzuführen, von dem bekannten land- 
wirthschaftlichen SchriftstellerLengerke, in seiner Reise durch Deutschland. Prag 1839. 
$. 222; von Dr. Granville aus London in Lewald’s Europa. 4. Bd. 1838. S. 451; von 
Cesaire Niviaire in den Annales agricoles de la Saulsaie. Paris 1841. Aste Lieferung, 
$. 21: 
2) O. a. Nekrolog von Göriz. 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 2s Heft. 17
        <pb n="262" />
        958 Nekrolog 
ganz neu für ihn, doch zufolge dessen naher Verwandtschaft mit dem der 
Landwirthschaft, und seines längeren collegialischen Umganges mit wissen- 
schaftlichen Forstmännern, nicht besonders schwer fiel, insoferne ein von 
dem bisherigen wesentlich verschiedener, als er hiebei die Bedürfnisse und 
Verhältnisse des staatswissenschaftlichen Studiums, überhaupt von künftigen 
Staatsmännern, von Polizei- und Finanzbeamten, nicht die von .eigentlichen 
Landwirthen, zu berücksichtigen hatte. Diese seine veränderte Stellung 
fasste er denn nun aber auch, gleich seinem Vorgänger, nach den von diesem 
hierüber ausgesprochenen Grundsätzen !), richtig auf, soferne er in seinen 
Vorträgen über die Land- wie über die Forstwirthschaftslehre der Betriebs- 
lebre, als der für die Volkswirthschaftslehre sowohl, als für die praktischen 
Theile der politischen Oekonomie, die Volkswirthschafts- und die Finanz- 
politik, näheren und wichtigeren Grundlage, ein im Verhältniss zu ihrem 
Umfang beträchtliches Uebergewicht über die Produktionslehre, als einen 
auf sie vornehmlich nur vorbereitenden Wissenszweig, einräumte. In der 
wirklichen Ausführung seiner Aufgabe selbst aber mochte er sogar, vermöße 
seiner gründlichen Bekanntschaft mit seinen Lehrfächern an sich, und indem 
er die in seiner obigen Stellung anzuknüpfenden allgemeinen politischen, 
polizeilichen, und finanziellen Fragen rein von dem ihm zukommenden privat- 
wirthschaftlichen Standpunkte aus, und ohne Ueberschreitung der hiedurch 
bestimmten Gränzen und Ansprüche erörterte, jener in manchen Beziehungen 
vollkommener genügen, als sein Vorgänger, der bei nicht ebenso tiefen und‘ 
speciellen Fachkenntnissen, wie er sie nach längerer rein praktischer Laufbahn 
auch nur besitzen konnte, im lebhaften und ‚oft eigentlich stürmischen Drange 
seiner Bestrebungen für die ihm so hochwichtigen allgemeinen Interessen der 
Land- und Forstwirthschaft, jene Fragen nicht selten, ohne sorgfältige Beach- 
tung der aus andern wissenschaftlichen Gebieten abzuleitenden Grundsätze und 
Anforderungen, in umfassender Weise zu lösen versucht hatte, und hiedurch 
denn zugleich leicht der Gefahr ausgesetzt worden war, die ihm auf seinem 
Standpunkte gebührenden Gränzen und Ansprüche zu überschreiten. Dabei 
hielt er an seinem allgemeinen wissenschaftlichen, in Hohenheim schon be- 
haupteten Standpunkte um so nachdrücklicher fest, als er leider bei seinen Zu- 
hörern höhere mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse am wenig- 
sten voraussetzen zu dürfen glaubte ?). Im Uebrigen waren seine Vorträge 
gründlich und klar, und wurden von ihm durch praktische Demonstrationen 
mittelst der von seinem Vorgänger gegründeten und von ihm selbst vortrefi- 
lich weiter gebildeten Modellsammlung, sowie der nach Bedürfniss veran- 
stalteten Excursionen auf benachbarte Güter, noch möglichst belebt und ver- 
anschaulicht, fanden aber auch demzufolge, unterstützt durch die vielen 
anziehenden Seiten des Lehrgegenstandes an sich, einen ungetheilten Beifall. 
Die literarische Thätigkeit von Göriz erhielt durch dessen neue lehr- 
4) Göriz Schrift: Andenken an Carl Chr. Knaus, S. 10 und 41. 
2) Vgl. die Vorrede zu dem unten anzuführenden 4. Bd. von Göriz’s landw. Be- 
triebslehre, S. VI.
        <pb n="263" />
        auf Dr. C. W. P, Göriz. 259 
amtliche Stellung zum Theil auch eine dieser entsprechende neue Richtung 
auf national- und staatsökonomische Verhältnisse. Hievon zeugen mehrere 
schätzbare Abhandlungen in gegenwärtiger nun von ihm mitherausgegebenen 
Zeitschrift, wie: 
Die neuen landwirthschaftlichen Geräthe, mit besonderer Beziehung auf 
das südwestliche Deutschland , in ihrem Einfluss auf das Gesammtwohl 
betrachtet. Bd. 3. Jahrg. 1846. S. 94. ff. 
Ueber die der culturfähigen Bodenfläche und ihrem Anbau bevorstehenden 
grösseren Veränderungen, akademische Rede. Bd. 4. Jahrg. 1847. 
S. 121 ff. 
Ueber das Bedürfniss und die Einrichtung einer Lehranstalt für den Wein- 
bau, mit besonderer Rücksicht auf Württemberg. Bd. 7. Jahrg. 1851. 
S. 666 ff. 
Indessen wandte er zugleich auch ferner die lebhafteste Aufmerksamkeit 
der Württembergischen Landwirthschaft zu, deren Kenntniss er demzufolge 
mit einem weiteren höchst interessanten Beitrag bereicherte durch eine im 
Jahr 1848 als Universitäts-Programm veröffentlichte Abhandlung 
über die im Königreich Württemberg üblichen Feldsysteme und Frucht- 
folgen ?). 
Die zuletzt von Göriz unternommene, aber durch seinen Tod unter- 
brochene schriftstellerische Arbeit betrifft dagegen einen Gegenstand von 
ganz allgemeinem landwirthschaftlichem Interesse, die landwirthschaftliche 
Betriebslehre. Als Ergebniss hievon erschien noch ein Theil des über diesen 
Gegenstand beabsichtigten und angekündigten Werkes von drei Theilen: 
Die landwirthschaftliche Betriebslehre als Leitfaden für Vorlesungen und 
zum Selbststudium für Landwirthe. 1. Theil. Stuttgart 1853 2). 
Hinsichtlich der Bedeutung dieser Schrift für die Wissenschaft erlauben 
wir uns hier in der Hauptsache, neben den darüber erschienenen kritischen 
Anzeigen, auf das früher in Betreff der Vorträge von Göriz in Hohenheim 
über das vorstehende Lehrfach, welche ihr zunächst zu Grunde liegen, Be- 
merkte zu verweisen, und nur noch kurz hervorzuheben, dass solche, der 
in ihr gestellten Aufgabe gemäss, insbesondere auch noch eine Sammlung 
von Verhältnisszahlen für Gütertaxationen, namentlich im südwestlichen 
Deutschland, enthält, wie sie bis jetzt wirklich keine über den vorliegenden 
Gegenstand sich verbreitende Schrift giebt und wie sie nur einem seltenen Sam- 
melfleiss und Talent gelingen kann. Um dieser und der weitern Vorzüge der 
Schrift willen wäre es in der Tbat als ein unersetzlicher Verlust zu beklagen, 
wenn das hievon noch Fehlende nicht aus dem vollständig bereitliegenden, 
wohlgeordneten Material durch einen der Sache gewachsenen Arbeiter nach- 
4) Hamm’s agronomische Zeitung. 1849. Nr. 147; Landwirthschaftl. Mittheilungen 
von Marienwerder. 1849. S. 56; Schober’s und Stöckhardt's Zeitschrift für deutsche 
Landwirthe, Jahrg. 1850. 
, 9 Württ. Wochenblatt für Land- u. Forstwirthschaft. Jahrg. 1852. Nr. 51. S. 301 fl. 
Mamm’s agronomische Zeitung. 1852. 5. 809; Wilda’s landwirthschaftl. Centralblat 
für Deutschland. 4. Jahrg. 1853. $. 67. 
17%
        <pb n="264" />
        260 Nekrolog 
geliefert würde, und ist deshalb auch die bestimmte Aussicht, dass diese 
Nachlieferung wirklich erfolgen, und hiedurch das entschieden werthvollste 
literarische Erzeugniss von Göriz der Wissenschaft werde gesichert werden, 
ungemein tröstlich und erfreulich. 
Eine weitere, die lehramtliche und schriftstellerische noch ergänzende 
allgemeine Wirksamkeit, wie sie von Göriz zu Hohenheim in besonders 
ausgedehntem Maasse noch ausgieng, konnte von ihm in Tübingen in gleicher 
Weise und Ausdehnung nicht mehr geäussert werden. Eines Theils war ihm 
hier, zufolge der an der Hochschule, einer land- und forstwirthschaftlichen 
Anstalt gegenüber, mehr zurücktretenden Bedeutung seines Lehrfaches für 
die Studierenden, und der in Vergleichung mit den Zöglingen einer solchen 
Specialschule, besonders der zu Hohenheim, wesentlich verschiedenen Stellung 
jener zu den Lehrern, eine ähnliche Einwirkung auf seine Zuhörer nicht 
möglich; anderntheils aber war ihm ein ähnlicher, mannigfacher, reger und 
in stetem Wechsel sich erneuernder Verkehr mit Männern vom Fach nicht 
mehr vergönnt, und beides hat er wohl bei seinem lebendigen Sinne für 
gegenseitige Mittheilung oft schmerzlich vermisst. Nur die Betheiligung an 
vaterländischen und auswärtigen Vereinen und Versammlungen für landwirth- 
schaftliche Zwecke im weitesten Sinne, und die hier sich darbietende Ge- 
legenheit zum Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen blieb ihm, wie 
früher, und diese wurde denn auch von ihm nicht allein für sich nach 
Kräften benützt, sondern auch noch durch ziemlich regelmässige, häufig 
daran sich anschliessende Verwendung der Ferien zu landwirthschaftlichen 
Reisen, welche ihn im Laufe von einigen Jahren nach Oestreich, Tirol, Mähren, 
der Lombardei, und Ungarn führten, und theilweise wenigstens durch unmit- 
telbare Anschauung mit der dortigen Landwirthschaft bekannt machten, be- 
$rächtlich erweitert, 
Uebrigens eröffnete sich ihm in der eben bemerkten Richtung wirklich 
auch noch ein neues Feld wohlthätiger Wirksamkeit durch die Uebernahme 
der Vorstandschaft bei dem landwirthschaftlichen Bezirksvereine zu Tübingen, 
dessen Thätigkeit unter seiner Leitung durch eifrige und sachgemässe An- 
wendung aller ihm zu Gebot stehenden Mittel, als mündlicher Verhandlungen, 
der Verbreitung guter Schriften, besonderer Veröffentlichung landwirthschaft- 
licher Angelegenheiten, Preise u. s. w. nach allen in seinem Bereiche lie- 
genden Richtungen, wie namentlich zu Gunsten der Einführung und richtigen. 
Behandlung zweckmässiger und vortheilhafter Culturmittel, insbesondere 
Geräthe, Culturgegenstände, und Culturarten im Gebiete der Pflanzenproduktion, 
sowie einer nachhaltigen Verbesserung der Hauptzweige der Viehzucht, sich 
mehr und mehr verstärkte und erweiterte 1), und durch eine zunehmende, dem 
anfänglichen Bestande gegenüber, endlich beinahe aufs Doppelte gestiegene 
Zahl von Mitgliedern immer lebhafter unterstützt und anerkannt wurde. 
4) Umfassende Belege hievon lieferte schon der von Göriz als Vorstand des Tübinger 
landwirthschaftl. Bezirksvereines im December 1850 veröffentlichte Rechenschaftsbericht 
über die drei Jahre 1847—1850.
        <pb n="265" />
        auf Dr. C. W. F. Göris. 261 
So entwickelte Göriz auch in seiner Stellung als Universitätslehrer eine 
vielfach wohlthätige Wirksamkeit, die einen um so günstigeren Eindruck 
machen musste, als sie jederzeit mit einem ebenso freundlichen, milden und 
anspruchslosen, als biederen, geraden und ehrenhaften Benehmen im Privat-, 
wie im amtlichen Verkehr gepaart war. 
Diese mannigfachen tüchtigen Leistungen von Göriz in der zuletzt ge- 
schilderten, wie in den frühern Perioden seines Lebens und Wirkens fanden 
denn aber auch nicht allein in näheren, sondern auch in entfernteren Kreisen 
entsprechende Anerkennung, besonders durch zahlreiche Ehrenbezeugungen, 
die ihm wissenschaftliche Vereine mittelst der Uebertragung ihrer Mitglied- 
schaft erwiesen. Er wurde demzufolge im Jahr 1828 ordentliches Mitglied 
des landwirthschaftlichen Vereins des Grossherzogthums Baden in Carlsruhe, 
und Ehrenmitglied der sächsischen Weinbaugesellschaft in Dresden, im Jahr 
1830 korrespondirendes Mitglied des landwirthschaftlichen Vereins in Würt- 
temberg zu Stuttgart, im Jahr 1840 korrespondirendes Mitglied des württ. 
Vereins für Vaterlandskunde in Stuttgart, im Jahr 1841 korrespondirendes 
Mitglied des kurfürstlich-hessischen landwirthschaftlichen Vereins in Cassel, 
und der k.k. landwirthschaftlichen Gesellschaft in der Neumark zu Grätz, im 
Jahr 1842 korrespondirendes Mitglied des landwirthschaftlichen Vereins für 
das Königreich Ungarn in Pesth, im Jahr 1843 korrespondirendes Mitglied 
der k. k. landwirthschaftlichen Gesellschaft von Tirol und Vorarlberg in 
Innspruck, im Jahr 1844 Ehrenmitglied des Vereins westpreussischer Land- 
wirthe in Marienwerder, im Jahr 1845 Ehrenmitglied des thierärztlichen 
Vereines für Württemberg und die angränzenden Staaten in Stultgart, im 
Jahr 1846 korrespondirendes Mitglied des landwirthschaftlichen Vereins im 
Königreich Baiern zu München, und der k. k. mährisch-schlesischen Gesell- 
schaft des Ackerbaus, der Natur- und Landeskunde in Brünn. Auch kam 
er im Jahr 1850 dem Vernehmen nach in Leipzig, neben Schober zu Tharand 
und Segnitz zu Eldena, in Vorschlag zu der durch den Tod von Pohl er- 
ledigten Professur der Oekonomie !), 
Im Hinblick auf all’ dieses, und was man von einer so tüchtigen Kraft 
für eine weitere Zukunft noch sich versprechen durfte, mussten die manchen 
bedenklichen Zeichen eines gestörten Gesundheitszustandes, krampfhafte 
Lungenleiden, an denen Göriz seit vielen Jahren zeitweise litt, die aber 
in neuerer Zeit häufiger sich einstellten, doppelt ernste Besorgnisse erregen, 
und leider waren diese nur zu begründet. 
Er selbst scheint im Stillen seit einiger Zeit solche Besorgnisse gehegt 
zu haben. Eine genauere Aufzeichnung der eigenen Wahrnehmungen über 
sein körperliches Befinden, eine Erklärung, die er an seinem letzten Ge- 
buristage in den seit vielen Jahren über seine Lebensverhältnisse geführten 
Notizen niederlegte, und die seinen neuesten inneren Seelenzustand ebenso 
treu als rührend vor Augen stellt, zugleich aber von einem gewissen Ab- 
  
— 
4) Akademische Monatsschrift von 1850, Juliheft 5. 297.
        <pb n="266" />
        262 Nekrolöog auf Dr, C. W. F, Göriz, 
schluss mit irdischen Kämpfen und Sorgen zeugt — „ich bin durch und 
durch ein Mann des Friedens geworden“ !), endlich eine kurz darauf, erst 
im December des abgelaufenen Jahres noch, von ihm errichtete letzte 
Willensverordnung, durch welche er die, von seiner Bildungslaufbahn zu 
Hohenheim an, dieser Bildungsstätte fortwährend bewahrte innige Anhäng- 
lichkeit noch einmal bethätigte, indem er derselben hier alle seine wissen- 
schaftlichen Manuscripte und alle mit Randbemerkurigen von sich und seinem 
Freunde Knaus versehenen Bücher in seiner Bibliothek zu Anlegung einer 
Manuscriptensammlung zuwies, zeugen deutlich hievon. 
Nach einem Unwohlsein von wenigen Tagen, das ihn im Anfang des 
Monats Februar befiel, jedoch nicht einmal ernstlich an das Bett fesselte, 
wurde er am fünften desselben Monats Morgens unter Umständen todt in 
seinem Bett gefunden, welche auf eine schnelle und plötzliche Auflösung 
durch einen Hirnschlag hinwiesen. 
Welchen schmerzlichen Eindruck sein Hinscheiden allenthalben machte, 
wo er bisher gelebt und gewirkt batte, lässt sich nach allem Bisherigen 
leicht ermessen. 
Wir selbst beklagen in unserem Kreise den Verlust eines tüchtigen und 
wackern Collegen und Freundes, der uns so leicht nicht zu ersetzen sein wird, 
Sein Andenken aber ist uns 
theuer und hochschätzbar für immer! 
4) Worte am Grabe des Dr. Karl Göriz u.s. w., gesprochen von Oberhelfer Heberle, 
den 7. Februar 1853, $S. 6.
        <pb n="267" />
        III. Vermischtes. 
Arbeiterverhältnisse in Böhmen. 
Die Arbeiten der in Oesterreich seit 1850 und 51 in Thätigkeit getre- 
tenen Handels- und Gewerbekammern sind in Deutschland selbst von Fach- 
journalen, der politischen Tagespresse nicht zu gedenken, noch viel zu 
wenig beachtet worden, obwohl sie, namentlich im Felde der volkswirth- 
schaftlichen Statistik, eine nicht geringe Fülle des Interessanten darbieten, 
Den Blick länger vor ihnen verschliessen zu wollen, wäre um so weniger 
jetzt an der Zeit, wo durch den Berliner Februarvertrag die Grundlage zu 
einem näheren kommerziellen Verhältnisse Oesterreichs zu Deutschland ge- 
wonnen ist. In Ansehung ihrer gesellt sich zu dem allgemeinen wissen- 
schaftlichen Interesse nun auch ein unmittelbar praktisches. 
Es sei hier die Aufmerksamkeit nur auf einen Kreis statistischer That- 
sachen gelenkt, der aber von grosser Bedeutung ist — auf die Arbeiter- 
verhältnisse. Als der gewesene österreichische Handelsminister v. Bruck 
das Institut der Handels- und Gewerbekammern ins Leben geführt hatte, 
war die erste Aufgabe, die er ihnen zur Lösung vorlegte, die Erhebung 
der Arbeitslöhne in den verschiedenen Produktionszweigen und der zur 
Unterstützung der Arbeiter in Krankheits- und andern Unglücksfällen be- 
stehenden Anstalten. Unter den als Ergebniss der hierüber angestellten 
Enque&amp;te eingegangenen Berichten aber wollen wir jenen hervorziehen, der 
von der Handels- und Gewerbekammer zu Reichenberg am Schlusse 
des verflossenen Jahres erstattet wurde und unsers Wissens der jüngste ist. 
Diese Wahl dürfte dadurch gerechtfertigt sein, dass in dem Reichenberger 
Kammerbezirke alle Seiten des volkswirthschaftlichen Lebens in die Er- 
scheinung treten. Da er den Leipa’er und Gitschiner Kreis, somit den 
nördlichen und nordöstlichen Theil Böhmens umfasst, so vereinigt er die 
höchste industrielle Blüthe dieses Landes in sich, ja er gehört zu den Haupt- 
sitzen der Industrie von ganz Oesterreich; dabei enthält er aber auch in den 
südlichen Gegenden des Gitschiner Kreises reiche Agrikulturdistrikte. Der 
Bericht, sieben Druckbogen stark und mit mehreren Uebersichtstabellen ver- 
sehen, gibt dem Fleisse und der Umsicht des Verfassers, des Sekretärs der
        <pb n="268" />
        264 Arbeiterverhältnisse 
Kammer Dr. Gross, ein ehrendes Zeugniss. Wir wollen versuchen, das 
Bild, das sich aus den im Berichte mitgetheilten, höchst schätzenswerthen 
Daten ergibt, in seinen Grundzügen zu veranschaulichen. 
Den bei weitem grössten Theil des Berichtes nimmt die Darstellung der 
Lohnsätze ein. Zur richtigen Würdigung der betreffenden Daten ist voraus- 
zuschicken, dass in den Fabriksdistrikten des Kammerbezirkes die Lebens- 
mittelpreise den höchsten in der österreichischen Monarchie beigezählt werden 
müssen. Ein Gleiches gilt hinsichtlich der Preise der Wohnungen der Ar- 
beiter, obgleich die Ansprüche sehr gering und. die Arbeiterwohnungen 
meist schlecht und ungesund sind. Eine Verbesserung derselben ist durch die 
Versuche des englischen Cottagesystems, welche die im Gebiete der Schaf- 
wollenfabrikation weithin rühmlich bekannte Firma: Johann Liebieg &amp; Comp. 
zu Reichenberg und Swarow (wo sich ihre beiden grossen Etablissements 
befinden) mit Glück gemacht und beharrlich fortsetzt, in neuester Zeit ein- 
geleitet worden. Die Lohnsätze sind im Leipa’er Kreise im Durchschnitte 
etwas höher, als im Gitschiner. Diese Erscheinung wird nicht blos durch 
den etwas niedrigeren Stand der Lebensmittelpreise und durch die verhält- 
nissmässig geringere Dichtigkeit der Bevölkerung im Gitschiner Kreise !) 
erklärt, sondern auch auf Rechnung der Verschiedenheit der Erwerbsver- 
hältnisse beider Kreise geschrieben, da in dem grösseren Theile des Gitschiner 
Kreises der Landbau die Hauptnahrungsquelle der Bewohner ist und der 
wichtigste Gewerbszweig des Kreises, die Leinweberei, seit Jahren einen 
Rückgang aufzeigt. Im Allgemeinen ist der Arbeitslohn bei dem fabriks- 
mässigen Betriebe grösser, als bei dem handwerksmässigen und er steigt in 
dem Maasse, je bedeutender und blühender die Fabriksunternehmiung ist, in 
der der Arbeiter verwendet wird. Diese günstigere Stellung des Lohnarbeiters 
in Fabriken findet sich nicht nur dann vor, wenn Fabriks- und Handwerks- 
betrieb miteinander auf demselben Felde concurriren, sie hat auch statt, 
wenn Handwerker als solche in Fabriken beschäftigt werden. So erlangen 
Schmiede, Schlosser, Tischler in Fabriken einen täglichen Arbeitslohn von 
40 kr. bis 1 fl. C.M., während ihr Tagesverdienst bei ihren Gewerbsmeistern 
nur 3'/; —20 kr., höchstens 24 kr. C.M. sammt Kost und Wohnung beträgt: 
Dieser erfreulichen Thatsache, welche allein schon hinreicht, das noch 
immer nicht ausgestorbene Geschlecht der Gegner des fabriksmässigen Be- 
triebes zu entwaffnen, stellt. sich aber eine andere, minder erfreuliche an 
die Seite: der zahlreichste Theil der industriellen Arbeiter im Kammerbezirke 
besteht aus Baumwollenwebern, deren Lohn theils durch die grosse Con- 
currenz der Arbeiter, theils durch die Conjunkturen des ganzen Industrie- 
zweiges sehr gedrückt ist. Das Jahreseinkommen einer Weberfamilie, in 
welcher Mann, Frau und ein Kind das ganze Jahr hindurch unausgesetzt 
zusammenarbeiten, wird auf 144 fl. 42 kr. C.M. geschätzt; es liefert also im 
y . 
1) Allerdings wohnen auch im Gitschiner Kreise 6272 Menschen auf der Quadratmeile, 
im Leipa’er Kreise aber 7406.
        <pb n="269" />
        in Böhmen. 265 
allergünstigsten Falle — wo die Arbeit weder durch Stockungen des Ab- 
satzes noch durch Krankheiten unterbrochen ist — kaum die Mittel zu dem 
nothdürftigsten Lebensunterhalte. Noch ist bemerkenswerth, dass der Stück- 
lohn den Zeitlohn zum beiderseitigen Vortheile des Arbeiters und Arbeit- 
gebers auch bei dem handwerksmässigen Betriebe mehr und mehr verdrängt. 
Der Bericht beginnt mit der Darstellung der Lohnsätze bei den soge- 
nannten Commerzialgewerben mit fabriksmässigem Betriebe 
oder der eigentlichen Fabriksindustrie. 
Bei der Baummollspinnerei, für die im Kammerbezirke 35 Etablissements, 
33 im Leipa’er Kreis (18 allein in der Umgegend von Reichenberg), 2 im 
Gitschiner Kreis bestehen, ist der höchste Lohn für männliche Arbeiter 1 fl. 
8 kr. (in Swarow), für weibliche 32 kr, (ebenda), für Kinder 16 kr. (in 
Reinowitz und Josephsthal); der niedrigste 20 kr. für männliche Arbeiter 
(in Bensen und Josephsthal), für weibliche 12 kr. (in Gablonz, Johannes- 
dorf und Theresienau), für Kinder 8 kr. (in Kratzau). Die Mehrzahl der 
Arbeiter gehört dem weiblichen Geschlechte an, auch Kinder sind viele 
beschäftigt. 
Die Baummwollweberei — der ausgebreitetste Industriezweig des Kam- 
merbezirkes, da er 846 grössere Unternehmungen zählt, 632 im Leipa’er 
und 214 im Gitschiner Kreis — zeigt grosse Lohndifferenzen. Für Sammt 
und faconirte Stoffe wird der höchste, für ordinäre Cottons der niedrigste 
Lohn gezahlt. Der höchste Lohn für männliche Arbeiter beträgt überhaupt 
40 kr. (Georgenthal, Neusorge, Lomnitz), für weibliche 24 kr. (Lomnitz, 
Neustadtl, Neupaka) für Kinder 12 kr. (Neustadtl); der niedrigste Lohn für 
männliche Arbeiter 8 kr. (Liebenau, Starkenbach, Wiesen), für weibliche 
6 kr. (Wiesen), für weibliche Spuler gar nur 5 kr. (Gabel, Ringelshain, 
Finkendorf, Schlukenau, Kreibitz), für Kinder 1!/» kr. (Grossmergthal). 
Sämmtliche Löhne gelten von der Handweberei, die durchgängig als Haus- 
industrie betrieben wird. Die Anwendung der power-looms ist noch ziemlich 
selten. Die Löhne der Maschinenweber sind etwas höher als jene der Hand- 
weber; doch werden bei Maschinenstühlen meistens Mädchen verwendet. 
Die Baummwolldruckerei (45 Etablissements, 32 im Leipa’er Kreis, 13 
im Gitschiner) beschäftigt verhältnissmässig wenige weibliche Arbeiter, da- 
gegen viele Kinder von 10 — 14 Jahren, welche die Farben aufstreichen 
und nicht von den Fabriksherren, sondern von den Druckern bezahlt werden. 
Die Lohnsätze der Handdrucker für einen Arbeitstag erheben sich von 20 kr. 
(Kleinschockau) bis 1 f. 20 kr. (Turnau, Böhmisch-Leipa), jene der Ma- 
schinendrucker von 50 kr. bis 2 fl. (Kosmanos), jene der Graveure von 1fl. 
bis 3 fl. 20 kr. (Kosmanos), jene der Formstecher von 30 kr. (Turnau) bis 
1fl.24 kr. (Wernstadtl). Der Tageslohn anderer bei der Druckerei verwen- 
deten männlichen Hifsarbeiter variirt zwischen 15 und 30 kr. (Turnau — Reich- 
stadt, Schluckenau, Kosmanos). Für Frauenarbeit beträgt er 10 — 20 kr, 
(Böhmisch-Leipa, Johannesthal — Turnau, Warnsdorf, Kleinschockau), für 
Kinder 4 — 12 kr. (Turnau — Jungbunzlau, Georgenthal).
        <pb n="270" />
        266 Arbeiterverhältnisse 
Die Türkischgarnfärberei, vorzugsweise in der Umgegend von Zwickau, 
gewährt dem männlichen Arbeiter einen Lohn von 27 — 48 kr. 
Bei der Schafwollspinnerei ist die Frauenarbeit überwiegend. Der 
höchste Lohn für männliche Arbeiter ist 1 fl. (Reichenberg, Swarow), für 
weibliche 30 kr. (Reichenbach, Eulau), für Kinder 15 kr. (Reichenberg); 
der niedrigste für männliche Arbeiter 15 kr. (Reichenberg, Kamnitz), für 
weibliche 10. kr. (Eulau), für Kinder 8 kr. (Schumburg, Swarow). 
Die Tuchfabrikation, die sowohl fabriks- als handwerksmässig betrieben 
wird, bietet den Tuchmachern in den Tuchfabriken zu Reichenberg und 
Senftenberg die höchsten Löhne von 1 fl. für den Arbeitstag, die niedrigsten 
zu 30 — 40 kr. in Friedland; bei handwerksmässigem Betriebe stellt sich der 
Lohn der Tuchmacher am höchsten in Reichenberg mit 50 kr., am niedrigsten 
in Braunau mit 16 —20 kr.; für männliche Hilfsarbeiter ist der höchste Lohn- 
"satz zu 50 kr. in Gablonz, der niedrigste zu 18—20 kr. in Senftenberg. 
Weibliche Arbeiter erhalten den grössten Lohn zu 18 kr. in Reichenberg, 
den kleinsten zu 10 — 12 kr. in Senftenberg; der Arbeitslohn der Kinder ist 
8 — 10 kr. (hierüber nur eine Angabe aus Senftenberg). 
Die Schafwollweberei (Erzeugung von Kammgarnstoffen, gemischten 
Zeuchen aus Baumwoll- und Schafwollgarn, sowie von Streichgarn-Umhäng- 
tüchern) hat 75 Etablissements, wovon 73 allein im Leipa’er Kreise und die 
grössten bei Reichenberg.  Ueberhaupt ist hier der Hauptsitz dieses 
Industriezweiges für die ganze Monarchie. Es sind meistens Maschinen- 
stühle in Anwendung, wobei weibliche Arbeiter Beschäftigung finden. 
Die Lohnsätze weichen sehr von einander ab: männliche Arbeiter empfan- 
gen 10 kr. bis 1fl. 20 kr. (Liebenau, Grottau — Swarow), weibliche 
10 — 44 kr. (Grottau — Swarow), Kinder 2—20 kr. (Arnsdorf — Reichen- 
berg , Gablonz). 
Die Schafwolldruckerei, in Böhmisch-Aicha und Reichenberg, gibt 
‚günstige Löhne, den Maschinendruckern 1 fl. 40 kr., anderen Druckern und 
Formstechern 40 kr. — 11. 20 kr., Hilfsarbeitern 18 — 48 kr., weiblichen 
Arbeitern 10 — 20 kr., Kindern 6 — 12 kr. 
Bei der Leinenspinnerei muss die Maschinenspinnerei von der Hand- 
spinnerei unterschieden werden. Jene wird in 4 Fabriken im Gitschiner 
Kreise betrieben; die Lohnsätze sind: für männliche Arbeiter 18 — 48 kr., 
für weibliche 18 — 24 kr., für Kinder 12 kr. Die Handspinnerei erscheint 
nur als Nebenbeschäftigung, gewöhnlich während des Winters; sie bietet 
einen höchst geringen Verdienst, erwachsenen Arbeitern 2—6 kr., Kindern 
3 kr. für den Tag. 
Die Leinweberei gehört wie anderwärts zu den verfallenden Gewerben, 
erst in neuester Zeit geben sich Zeichen von Besserung kund. Der Kammer- 
bezirk enthält 460 grössere Unternehmungen, 261 im Leipa’er, 199 im 
Gitschiner Kreise, von denen aber die meisten zugleich Baumwollenwaaren 
und gemischte Stoffe erzeugen. Die Betriebsform ist überall Hausarbeit, die 
in sehr vielen Fällen als Nebenbeschäftigung verrichtet wird. Der Arbeits-
        <pb n="271" />
        in Böhmen. 267 
lohn stellt sich bei Männern auf 8— 40 kr. (Liebenau, Grottau — Nachod), 
bei Weibern auf 6— 30 kr. (Wiesen — Hohenelbe), bei Kindern auf 1— 8 kr. 
(Wildschütz — Georgswalde). 
Die Leinenswirnergeugung hat 32 grössere Etablissements, besonders in 
Schönlinde, Kamnitz und Nixdorf. Der Lohn der Männer ist 15 — 30 kr., 
(Neudaubitz — Kreibitz), der Weiber 10 — 15 kr. (Kamnitz — Nixdorf), 
der Kinder 6 kr. (Kamnitz), 
Leinen- und Baumwollbleichen:: es gibt im Leipa’er Kreis 85 und im 
Gitschiner 25 für sich bestehende Lohnbleichen. Arbeitslohn der Männer: 
17 — 52 kr. (Hrabacow — Daubitz), der Weiber 12 — 20 kr. (Niemes — 
Höhenelbe). 
Die Sirumpfiveberei wird in Baumwolle um Schönlinde fabrikmässig, in 
Schafwolle vorzugsweise handwerksmässig betrieben ; es bestehen im Leipa’er 
Kreis 74 Unternehmungen grösseren Umfanges, im Gitschiner 3. Lohn der 
Männer: 13!/3 — 30 kr. in Schönlinde, 10 — 45 kr. in Zeidler; der Weiber 
9_—15 kr., der Kinder 4—8 kr. 
Bandweberei: 20 grössere Unternehmungen im Leipa’er Kreis, der 
Hauptsitz in Hainspach. Mannslohn 12 — 24 kr. (Münchengrätz — Schö- 
nau), Weiberlohn 10 — i2 kr. (Schönau — Hainspach), Kinderlohn 10 kr. 
(ebenda). | 
Glashütten gibt es 10 im Kammerbezirke, 6 im Leipa’er Kreis, 4 im 
Gitschiner. Die Löhne sind hoch, aber die Arbeitszeit dauert höchstens 
40 Wochen und für die Glasmacher in der Woche nur 3— 5 Tage. Der 
Arbeitslohn der Glasmacher ist 1 — 2 fl. (Neuwelt, Schatzler, Antoniwald), 
der Hilfsarbeiter 25 — 36 kr., der Weiber und Kinder 10 — 20 kr. 
Die Glasraffinerie, durchgängig als Hausindustrie vorkommend, zählt 
85 grössere Unternehmungen im Leipa’er Kreis, hauptsächlich um Haida und 
Steinschönau. Der tägliche Arbeitsverdienst für Maler beträgt 50 kr. — 2 fl., 
für Graveure 50 kr. — 3fl., für Glasschleifer 40 kr. — 1fl., für einfache 
Arbeiter 15 — 30 kr., für Arbeiterinnen 10 — 25 kr. 
Die Glasquincaillerie- Erzeugung hat einen sehr bedeutenden Ge- 
schäftsumfang, obwohl sie nur um Gablonz und Tannwald betrieben 
wird. Fabriksarbeit ist nur das Schmelzen der Glasflüsse, alles Uebrige 
ist Hausarbeit und zwar eine solche, bei der Personen jeden Alters und 
Geschlechts verwendet werden können. Der Lohn männlicher Arbeiter va- 
riirt von 18 kr. — 1 0., weiblicher Arbeiter von 10 — 25 kr., der Kinder 
von 6 — 15 kr. 
Bei der Spiegelfabrikation, von welcher im Kammerbezirke ein einziges 
Etablissement in Bürgstein besteht, erhalten die männlichen Arbeiter für das 
Schleifen und Poliren der Spiegel einen Tageslohn von 30 kr., für das Be- 
legen derselben von 36 kr., die weiblichen Arbeiter, denen das Douciren 
der Gläser übertragen ist, 15 kr. 
Von Kohlenwerken finden sich im Gitschiner Kreis 9 Steinkohlenwerke 
und im Leipa’er Kreis 140 Braunkohlenwerke, unter letzteren jedoch viele
        <pb n="272" />
        268 Arbeiterverhältnisse 
ohne Bedeutung. Der tägliche Arbeitslohn der Steiger ist 1 fl., der Berg- 
häuer 24 — 36 kr., der gemeinen Bergarbeiter 15— 28 kr., der Sauber- 
jungen 10 kr. 
Die Eisenindustrie, in zwei grösseren Werken Zu Rosahütte und Engen- 
thal, gewährt den Schmelzmeistern einen Lohn von 40 kr. — 1 fl. 10 kr., 
den Hochofenarbeitern von 36 — 48 kr., anderen Arbeitern von 18 — 32 kr. 
Bei der Buch- und Steindruckerei, die im Kammerbezirke ein einziges 
grösseres Etablissement in Leitmeritz aufzuweisen hat, bestehen folgende 
Löhne: für Lithographen 1 fl. 10 kr. — 1 fl. 40 kr., für Setzer 1 fl. 10 kr. 
bis 1 fl. 30 kr , für Drucker 40 kr. — 1fl.; für Frauenarbeit 16 — 20 kr., 
für Kinderarbeit 6 — 9 kr.; Druckerlehrlinge erhalten 22 kr. 
Die Papiermachearbeiten — hauptsächlich Dosen bei Reichenau und 
Gablonz — bieten einen ausserordentlich niedrigen Lohn, nämlich 15 kr. für 
Männer und 6 — 8 kr. für Frauen. 
Für die Papiererzeugung bestehen 25 Unternehmungen, worunter nur 
5 grössere Maschinenpapierfabriken ; die Löhne sind: für Maschinenführer 
30 kr. — 1fl., für andere Hilfsarbeiter 20 — 36 kr., für Taglöhner 16 — 26 kr., 
für Arbeiterinnen 10 — 28 kr., für Kinder 6 — 15 kr. Die höchsten Löhne 
werden in der grössten Fabrik zu Arnau, wo meistens Akkordarbeit statt- 
findet, verdient. 
Die Rübensucker- und Syruperzeugung, die in 9 bedeutenderen Eta- 
blissements betrieben wird, gewährt folgende Löhne: den männlichen Ar- 
beitern 14 — 30 kr., den weiblichen 10 — 20 kr., den Kindern 7 — 15 kr. 
In den 9 Kaffeesurrogatfubriken des Bezirkes beträgt der Lohn der 
Männer 19 — 36 kr., der Weiber 14 — 20 kr., der Kinder 7!/a — 15 kr. 
Posamentirwaaren, worunter besonders Seidenknöpfe, dann Stahlınaaren 
werden Dlos in Nixdorf fabriksmässig erzeugt; bei ersterem Industriezweige 
beträgt der Lohn für männliche Arbeiter 17'!/g — 30 kr., für weibliche 
10 — 15 kr.; bei letzterem für jene 25 — 30 kr. 
Die Kratzenfubrikation, blos in Reichenberg, zeigt bei sehr vollen- 
detem Maschinenbetriebe hohe Löhne auf: Männerarbeit wird mit 30 — 50 kr., 
Kinderarbeit mit 15 — 20 kr. für den Tag bezahlt. 
Hohe Löhne bietet schliesslich auch die Weberkammfabrikation mittelst 
Maschinen, die bisher nur 1 Etablissement in Reichenberg hat: 24 kr. bis 
1 fl. 12 kr. für Männer, 24 — 36 kr. für Weiber, während bei der hand- 
werksmässigen Verfertigung von Weberkämmen oder Weberblättern der 
Arbeiter nur einen täglichen Lohn von 4— 8 kr. sammt Kost und Wohnung 
erhält. 
Die Commerzialgewerbe ohne fabriksmässigen Betrieb 
sind mit wenigen Ausnahmen, zumal in den eigentlichen Fabriksdistrikten, 
von geringerer Bedeutung. Der Gang der gewerblichen Entwicklung bringt 
es mit sich, dass sie immer mehr zurücktreten müssen, je mehr die Fabriks- 
industrie in Aufnahme kömmt. Ein noch weiteres Sinken derselben steht 
daher in sicherer Aussicht. Wie Arbeiter, Gesellen, empfangen ausser dem
        <pb n="273" />
        in Böhmen. 269 
Geldiohne in der Regel noch Kost und Wohnung. Die Löhne sind bei den 
meisten Gewerben dieser Art niedrig zu nennen, sie erheben sich in ihren 
untersten Sätzen gemeinglich nicht über 31/3; — 6 kr. und in den höchsten 
Sätzen nicht über 20 -30 kr. für den Arbeitstag. Ausnahmen bilden nur 
die Löhne der Arbeiter in Bretimühlen (bis 40 kr. in Politz), der Färber 
(50 kr. — 1 fl. ohne Kost in Gablonz. und Schönlinde) der Lohgerber (bis 
1 fl. ohne Kost in Reichenberg und Leitmeritz), der Weissgerber (bis 
35 kr. mit Kost in Leitmeritz und 40 kr. ohne Kost in Reichstadt) der 
Rieiner und Sattler (bis 40 kr. in Reichenberg), der Uhrmacher (bis 1 fl. in 
Reichenberg), der Gold - und Silberarbeiter (bis 50 kr. in Leitmeritz). 
Auffallend niedrigen Löhnen begegnen wir bei den sogenannten Zirkel- 
oder Zeugschmieden trotz der grösseren technischen Fertigkeit und Kör- 
perkraft, die dieser Gewerbszweig erfordert, der Lohn beträgt hier nicht 
mehr als 8— 15 kr. Noch geringer ist derselbe bei den zahlreichen Mes- 
serschmieden in Nixdorf, nur 5—121/, kr. Den .niedrigsten Lohn aber 
wirft die Edelsteinschleiferei, stark betrieben in der Gegend von Turnau, 
ab, im Durchschnitt nur 15 kr. ohne Kost und Wohnung für beide Ge- 
schlechter, was daher kommt, dass diese Arbeit grossentheils bloss noch als 
Nebenbeschäftigung betrieben wird. 
Belangend die Polizeigewerbe, worunter in der österreichischen Ge- 
setzsprache jene verstanden werden, die hauptsächlich für den Lokalbedarf 
arbeiten, so erfreuen sich zunächst die Baugewerbe günstigerer Lohnver- 
hältnisse: Maurer und Zimmerleute erhalten gewöhnlich 30—36 kr. (ohne 
Kost) für den Tag, in den Industriebezirken noch mehr, in Reichstadt 45 kr., 
in Hainspach 48 kr., in Georgswalde 50 kr.; am höchsten stehen die Löhne 
der Schieferdecker und Steinmetzen, in Reichenberg bis zu 1 fl. Dabei 
kömmt aber zu bedenken, dass bei diesen Gewerben die Arbeit im Jahre 
eine mindestens viermonatliche Unterbrechung erleide. Ferner beziehen 
höhere Löhne die Brauer und Branntweinbrenner (bis 40 kr. ohne Kost) und 
die Müller (bis 40 kr. mit Kost; in der einzigen Dampfmühle des Kammer- 
bezirkes zu Lobositz stellen sich die Löhne auf 34 kr.—1fl. ohne Kost). Im 
Uebrigen sind die Löhne bei den Polizeigewerben noch niedriger, als bei 
den nicht fabriksmässig betriebenen Commerzialgewerben. Der niedrigste 
Lohn der Schuhmacher ist 2 kr., und der Schneider 3 kr., nirgends steigt der 
Lohn über den Betrag von 24 kr., natürlich mit Kost und Wohnung. 
Die Löhne der landwirthschaftlichen Arbeiter stehen niedriger, als 
die der meisten Gewerbe. Sie sind verschieden nach den Jahrszeiten: im Sommer 
höher, als im Winter. Männliche Arbeiter erhalten im Sommer mit Kost 
7-30 kr. (Gastorf—Neustadil, Haida), ohne Kost 12 kr. — 40—45 kr. (Lissa, 
Senftenberg — Nixdorf, Sophienhain), im Winter mit Kost 6—24 kr. (Gastorf, 
Wildschütz, Marschendorf — Neustadil) ohne Kost 10 — 36 kr. (Arnsdorf — 
Gabel); weibliche Arbeiter im Sommer mit Kost 6—20 kr. (Semil, Stark- 
stadt — Neustadtl), .ohne Kost 10—30 kr. (Lissa — Neustadtl, Karbitz), im
        <pb n="274" />
        270 Arbeiterverhältnisse. 
Winter mit Kost 6—15 kr. (Leipa, Benatek, Nachod, Sobotka, Starkstadt, 
Wildschütz — Neustadtl, Warnsdorf) ; ohne Kost 10—20 kr. (Nimburg, War- 
tenberg, Benatek, Nachod, Königinhof — Gabel, Karbitz, Militschower, Neu- 
stadt). 
Ueber den gemeinen Taglohn bringt der Bericht folgende Angaben: 
für Männer mit Kost beträgt er 10—30 kr. (Adlerkostoletz, Liboch — Haida, 
Kreibitz) ohne Kost 14—48 kr. (Wegstädtl— Haida), für Weiber nebst Kost 
7—22 kr. (Mergthal— Hohenelbe) ohne Kost 10— 30 kr. (Wartenberg — 
Georgswalde, Leipa). Der Durchschnittssatz des gemeinen Tag- 
lohns ohne Kost im Kammerbezirke ist somit bei Männern 24,82 kr., bei 
Weibern 18,56 kr. 
Die jährlichen Dienstbotenlöhne für männliche Dienstboten zu 
häuslichen Arbeiten stellen sich zu 20—80 fl. nebst Kost, Wohnung und Wäsche 
(Königinhof—Reichenberg), für weibliche zu 8—40 fl. (Sobotka— Reichenberg, 
Leipa, Nixdorf u. s. w.), für männl. Dienstboten zu landwirthschaftlichen 
Arbeiten auf 15—78 fl., (Gradlitz — Kreibitz), für weibliche auf 8—40 fl. 
(Gradlitz — Schluckenau, Zwickau). 
Nach den durchschnittlichen Sätzen übersteigt der jährliche Lohnver- 
dienst männlicher Arbeiter bei folgenden Beschäftigungen den Betrag von 
200 fl.: bei der Buch- und Steindruckerei 260,6 fl., bei der Schafwollen- 
druckerei 258,15 fl., bei der Baumwolldruckerei 217 fl., bei dem Maschi- 
nenbau 212,8 fl., bei der Weberkammfabrikation 211 fl., bei der Kratzen- 
fabrikation 208,3 fl., bei der Schieferdeckerei 203,86 f., (wegen Unterbrechung 
der Arbeit bei letzterer Beschäftigung sind 100 Tage nur nach dem gemei- 
nen Taglohne berechnet). Am niedrigsten d. i. unter 100 fl. ist der mittlere 
jährliche Arbeiterverdienst bei den Strumpfwebern 98,1 fl., den Siebboden- 
machern 92,5 fl., den Filz- und Tuchschuhmachern 92,5 fl., den Blattbindera 
90,8 fl., den Baumwollwebern 90,75 fl., den Bandwebern 87,5 fl., den Beu- 
teltuchmachern, 85 fl., den Leinwebern 80,95 fl., den Papiermachearbeitern 
75 fl., den Edelsteinschleifern 75 fl. Der mittlere Jahresverdienst weiblicher 
Arbeiter ist am höchsten d. i. über 100 fl.: bei der Weberkammfabrikation 
150 fl., in Leinenmaschinenspinnereien 101,9 fl., bei der Glasquincailleriefa- 
brikation 101,85 fl., bei der Schafwollweberei 101,70 fl.; am niedrigsten 
d. i. unter 50 fl.: bei der Bauwollweberei 40,1 fl., bei Papiermache- 
arbeiten 35 fl., bei der Leinenhandspinnerei 15,6 fl. Der mittlere Jahres- 
lohn der Kinder ist am höchsten d. i. über 60 fl.: in den Kratzenfabriken 
87,5 fl., bei der Glasquincailleriefabrikation 78,75 fl., in Baumwollspinne- 
reien 63,5 fl.; am niedrigsten d. i. unter 30 fl.: bei der Strumpfweberei 
27,5 fl., bei der Leinweberei 22,8 fl. 
Die Anstalten des Kammerbezirkes zur Unterstützung der Ar- 
beiter in Fällen der Krankheit, Arbeitslosigkeit u. s. w., über die der Be- 
richt am Schlusse Mittheilungen gibt, lassen noch sehr viel zu wünschen 
übrig. Ungeachtet sechsjähriger Bemühungen und der Bevorwortung seitens 
der Kammer ist es nach der Versicherung des Berichtes noch nicht einmal
        <pb n="275" />
        in Böhmen. rd 
gelungen, in Reichenberg, der Hauptfabrikstadt von ganz Böhmen, eine Sparkasse 
ins Leben zurufen. Die bezüglichen Anstalten scheiden sich in vier Kategorien: 
es bestehen deren für Fabrikarbeiter, Bergleute, Handwerker und Arbeiter im 
Allgemeinen. Von den grösseren Industrie- Etablissements entbehren zur 
Zeit noch gar.manche bestimmter Einrichtungen zur Unterstützung der Ar- 
beiter in Nothfällen. In einigen Fabriken ist es Grundsatz, dass der im 
Dienste der Fabrik verunglückte oder arbeitsunfäbig gewordene Arbeiter 
vom Fabriksherrn lebenslängliche Unterstützung erhält; ferner geniessen in 
mehreren Fabriken erkrankte Arbeiter unentgeldliche ärtztliche Behandlung‘ 
auf Kosten des Fabrikanten. Einrichtungen mit bestimmteren Grundlagen 
und von mehr ausgeprägtem Charakter, als die genannten nur auf Herkom- 
men oder dem Humanitätsgefühle der Fabrikanten beruhenden, sind die der 
Neuzeit angehörigen Kranken- und Unterstützungskassen, dann die Fabriks- 
sparkassen. Sie verdanken ihre Organisirung den Fabrikanten und werden 
von ihnen auch entweder ohne oder unter Mitaufsicht eines Arbeiteraus- 
schusses verwaltet. Der Zweck der Unterstützungs - und Krankenkassen 
ist, den Arbeitern in Krankheitsfällen den ganzen oder doch einen Theil 
des Lohnes nebst unentgeldlicher ärztlicher Behandlung zu gewähren, so wie 
die Begräbnisskosten für verstorbene Arbeiter und Unterstützungen an deren 
Wittwen und Waisen zu bestreiten. Die Mittel hiezu fliessen theils aus 
wöchentlichen Beiträgen der Arbeiter, wohl auch der Fabriksherren, den 
auf Ueberschreitung der Fabriksordnung gesetzten Strafgeldern und zufälligen 
Einnahmen, wie Geschenke, Vermächtnisse u. s. w. In einigen Fabriken 
ist die Kranken - und Sparkasse vereinigt, in der Art, dass entweder über- 
haupt der Ueberschuss des Unterstützungsfonds den Beitragenden verzinset, 
oder die eine Hälfte der wöchentlichen Beiträge der Unterstützungskasse, 
die andere der Sparkasse zugewendet, oder dass die letztere Hälfte für den 
Arbeiter immer durch ein Jahr bloss gesammelt und ihm dann zur Einlage in 
eine allgemeine Sparkasse ausgezahlt wird. Besondere Erwähnung unter 
diesen Anstalten verdient die Kranken- und Sparkasse der Papierfabrik der 
Lorenz Söhne und Eichmann in Arnau, von der im Berichte anhangsweise 
auch die Statuten mitgetheilt werden. Aelteren Ursprunges sind die gegen- 
seitigen Unterstützungsvereine der Arbeiter, die sich namentlich bei den 
Druckern vorfinden. Fast gänzlich fehlen sie den durch Hausindustrie be- 
schäftigten Arbeitern, erst in neuerer Zeit bildeten sich zu Aussig und 
Schluckenau Webervereine. Bei den Bergleuten reichen die Unterstützungs- 
anstalten am weitesten zurück. Schon seit Jahrhunderten besitzen sie ihre 
Bruderladen und Knappschaftskassen. Im Leipaer Kreise zählt man deren 2, 
im Gitschiner 3. Sie gewähren bei eingetretener völliger Arbeitsunfähigkeit 
den Arbeitern jährliche Pensionen bis zu 75 fl., ausserdem auch den Arbeiter- 
wittwen jährliche Unterstützungsbeträge zu 24—30 fl. und den Arbeiterwaisen 
bis nach erreichter Mündigkeit zu 6—12 fl. Von minderem Belange sind die 
Unterstützungsanstalten für bestimmte Handwerke, die sich als Ausflüsse des 
Kumftwesens darstellen. ihre Hilfe beschränkt sich gemeiniglich darauf, 'er-
        <pb n="276" />
        272 Arbeiterverhältnisse 
krankten Handwerksgesellen gegen bestimmte Beiträge die Aufnahme in öffent- 
liche Krankenhäuser zu sichern. Am grössten ist noch das Maass der 
Unterstützung bei der Reichenberger Tuchmacherzunft, die aber auch die 
bedeutendste und reichste Zunft des Kammerbezirkes ist und an 1300 Meister 
zählt. Abgesehen von der unentgeltlichen Krankenpflege für die Gesellen 
vertheilt die Zunft monatlich bestimmte Beträge an dürftige Meister und 
Wittwen und ebenso vierteljährig an die 10 ältesten Meister; überdiess be- 
sitzt sie einen eigenen Fond von 2600 fl., zu dem sie jährlich 6 Prozent 
hinzulegt, um ihn auf den Betrag von 5000 fl. zu erhöhen und mittelst dessen 
ein Versorgungshaus für arme Meister und deren Wittwen zu gründen. Noch 
ist zu bemerken, dass sich in neuester Zeit ein förmlicher Handwerker- 
Unterstützungs-Verein in Steinschönau constituirt hat. Die übrigen Arbeiter, 
die zu keiner der angeführten Klassen gehören und den stärkeren Bruchtheil 
des Arbeiterstandes ausmachen, als: die landwirthschaftlichen und von un- 
zünftiger häuslicher Industrie lebenden sind in Nothfällen lediglich an die 
allgemeinen Wohlthätigkeitsanstalten, nämlich an die Lokalarmeninstitute, 
Pfründler-, Armen- und Krankenhäuser gewiesen. Die Reihe der Unter- 
stützungsanstalten für die arbeitende Klasse beschliesst der für diese zwar 
nicht ausschliessend bestimmte aber ihr hauptsächlich zu Statten kommende 
Sparverein, der in Reichenberg 1849 gegründet wurde und den Zweck hat, 
den minder Bemittelten gegen kleine Wochenzahlungen in der wärmeren 
Jahreszeit den Winterbedarf an Holz und Viktualien durch Einkauf im Grossen 
auf die möglichst billige Art zu verschaffen. 
Es würde zu weit führen, an die dankenswerthen Mittheilungen des 
Berichtes Betrachtungen anzuknüpfen. Diess zu thun, mag dem denkenden 
Leser überlassen bleiben. Wir hatten bei diesem Aufsatze nichts anderes 
im Sinne, als durch Vorführung eines nur. Wenigen zugänglichen statisti- 
schen Materials — der Bericht ist nur als Manuscript gedruckt — einen 
kleinen Beitrag zur volkswirthschaftliehen Statistik unseres deutschen Ge- 
sammtvaterlandes zu liefern. Nur zwei Bemerkungen mögen hier:noch Raum 
finden. ‘ “ 
Die erste bezieht sich auf den Zeitpunkt der Erhebung der in Rede stehen- 
den statistischen Thatsachen. Sollen statistische Daten volkswirthschaftlichen 
Inhaltes, eine verlässliche Grundlage zu weiteren Schlussfolgerungen und 
praktischen Maassnahmen abgeben, so müssen sie in einer Zeit politischer 
Ruhe und ungestörter normaler auf bereits gebahnten Wegen sich bewe- 
gender wirthschaftlicher Entwicklung gesammelt sein. Diess lässt sich nun 
von der Zeit, in der die vorliegende Enqu£te statt fand, nicht sagen. Noch 
sind die Spuren sichtbar, welche die grossen politischen Bewegungen der 
Jahre 1848 und 49 in allen Lebensverhältnissen , zumal in den wirthschaft- 
lichen, die der Kitt für alle übrigen sind, zurückgelassen. Insbesondere gab 
die österreichische Industrie seit 1849 in einigen Zweigen das Bild einer 
unnatürlichen fieberischen Erregung, in andern wieder jenes einer nicht 
minder krankhaften Abspannung, wovon der Grund, abgesehen von den
        <pb n="277" />
        in Böhmen. 273 
schwankenden allgemeinen politischen Zuständen, in der Desorganisation der 
Geldverhältnisse in Folge der Ueberhäufung der Cirkulation mit Papiergeld 
und der dadurch bewirkten Entwerthung des letzteren, ferner in der künst- 
lichen Vertheuerung der Waaren und Störung der auswärtigen Handelsbe- 
ziehungen als weiteren Folge davon, endlich in der langen Schwebe, in 
der sich die Gewinnung einer neuen. kommerziellen Stellung Oesterreichs ge- 
genüber von Deutschland befand und die erst kürzlich durch den Berliner 
Februarvertrag ihr Ende erreieht hat, gesucht werden muss. Allem diesem 
ist noch beizufügen, dass von der grossen sozial-ökonomischen Reform der 
Grundentlastung, die in Oesterreich soeben erst durchgeführt wurde und theil- 
weise .noch in der Durchführung begriffen ist, sich wegen Kürze der Zeit 
die Wirkungen noch nicht übersehen lassen und dass der neue österreichi- 
sche Zolltarif gerade um die Zeit, wo die Enquöte im Reichenberger Kam- 
merbezirke begonnen wurde, in Wirksamkeit trat. Demgemäss kann man 
nicht umhin, den Zeitpunkt der Enquete verfrüht zu nennen. Durch 
das angeregte Bedenken will keineswegs den dargebotenen statistischen 
Daten ihr Werth benommen werden; es geht daraus nur die dringende 
Aufforderung hervor, in einer späteren günstigeren Zeil die Enquäte 
za wiederholen und das Ergebniss der ersten Arbeit einer Revision zu un- 
terziehen. 
Die zweite vorzubringende Bemerkung gilt der Art der Erhebung der 
Lohnsätze. , Laut des Berichtes wandte sich die Kammer theils an die Ge- 
meindevorstände theils unmittelbar an die Gewerbetreibenden d. i. an die 
Unternehmer. Es mag misslich und sehr zeitraubend sein, nebstbei auch die 
Arbeiter zu vernehmen, aber gewiss ist es, dass.die erhobenen Daten, wenn sol- 
ches geschieht, sehr an Verlässlichkeit gewinnen. Wir erinnern an die neuestens 
von Cochut !) gelieferten Nachweisungen hinsichtlich der Verhältnisse des 
Arbeitslohnes in Paris 2), bei deren Erhebung durch die dortige Handels- 
kammer auch die Arbeiter übergangen und nur die Unternehmer gefragt 
wurden. Wenn nun auch keinesfalls zu erwarten ist, dass so grosse Diffe- 
renzen "zwischen den solchergestalt erhobenen und den wirklichen Arbeits- 
löhnen, wie sie Cochut für Paris aufzeigt, im Bezirke der Reichenberger 
Handelskammer vorkommen, da hier nicht jene starken Motive hervortreten, 
welche die Pariser Unternehmer zu unrichligen und zwar höheren Angaben 
bestimmten: so würde doch bei dem entgegengesetzten Verfahren schon 
von vorneherein jedem Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Daten die 
Spitze abgebrochen werden. Schliesslich ist zur genaueren Werthschätzung 
des dargelegten statistischen Materials noch auf Eines aufınerksam zu machen. 
Bei einer nicht geringen Anzahl von Industriezweigen liegen zu wenige An- 
gaben über Lohnsätze — bei manchen gar nur eine einzige — vor, um 
  
  
4) Vergl. in Bran’s Minerva, Januar- und Februarheft 1853, den Aufsatz: „‚das 
industrielle Paris.“ 
2) Statistique de Pindusirie ä Paris, resultant de l’enquäte faite par la chambre de 
commerce pour les anndes 41847 et 1848. \ 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 2s Heft. 18
        <pb n="278" />
        274 Arbeiterverhältnisse in Böhmen. 
eine klare Vorstellung über die Lohnverhältnisse in diesen Industriezwei- 
gen zu erlangen. Der Bericht gesteht übrigens mit lobenswerther Auf- 
richtigkeit die daraus hervorgehende theilweise Mangelhaftigkeit der Daten 
selbst ein. 
Erlangen. Dr. Makowiczka. 
Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im König- 
reich Sachsen, 
mit einem Blick auf die statistische Commission in Brüssel. 
Die Augsburger Allgemeine Zeitung brachte in der Beilage zu Nr. 234 des 
vergangenen Jahres (21. August 1852) einen Artikel über die amtliche Pflege 
der Statistik in Deutschland, der an mannichfachen Unrichtigkeiten leidet, 
und was Sachsen betrifft, aus einer mehr als zwei Jahre hinter uns liegen- 
den Zeit datirt. 
Das gegenwärtige statistische Bureau wurde durch königliche Verordnung 
vom 2. August 1850 auf Ansuchen des statistischen Vereins factisch an 
Stelle des Bureaus dieses letztern gesetzt, indem durch genannte Verordnung 
gleichzeitig die dem stat. Verein ertheilten Befugnisse den Behörden gegen- 
über aufgehoben und auf das unter dem Namen „stalistisches Bureau des 
Ministeriums des Innern“ an Stelle jenes ersteren Bureaus getretene über- 
tragen wurden. 
Bis zu dem genannten Zeitpunkte war die Bearbeitung der Statistik im 
Königreich Sachsen in den Händen des statistischen Vereins, welcher sich 
namentlich in dem ersten Jahrzehent seines Bestehens sowohl der Theilnahme 
einer grossen Zahl von Staatsbeamten aller und selbst der höchsten Grade 
als auch der von Privatleuten und der Mitwirkung vieler Zweigvereine zu 
erfreuen hatte. Der Staat unterstützte ihn nicht allein durch Geldmittel (in 
den letzten Jahren durchschnittlich mit 2600 Thirn.) sondern auch durch 
seine Autorität, so namentlich durch das Mandat vom 11. April 1831 und 
die Verordnung vom 1. November 1836, u.a. m., kraft welcher dem Vereine 
mehrfache Befugnisse den Unterbehörden gegenüber eingeräumt wurden, 
Das Bureau des Vereins stand anfänglich unter der speciellen Leitung 
des Kammerraths von Schlieben, später des Cameral-Vermessungs-Direc- 
tors Lohrmann, dann des Obersten Leonhardi und zuletzt des Lega- 
tions-Secretairs von Ehrenstein. 
Die Früchte der Thätigkeit dieses Bureaus finden sich nach Aussen hin 
in den dem statistischen Publicum wohlbekannten Mittheilungen das statisti- 
schen Vereins für das Königreich Sachsen (von deren 18 Lieferungen die ersten
        <pb n="279" />
        Die amtliche Statistik in Königreich Sachsen. 275 
3 bei F. W. Vogel in Leipzig, die übrigen im Selbstverlag des Vereins 
erschienen) und in einigen gelegentlich veröffentlichten Tabellen, Markt- 
und Orts-Verzeichnissen niedergelegt. Während die früheren dieser Mitthei- 
lungen die verschiedensten Zweige der vaterländischen Statistik umfassen 
und mit grösserer oder geringerer Gründlichkeit behandeln, beschränkt sich 
der Inhalt der späteren nur mehr auf die Bevölkerungsstatistik, so dass diese 
seit 1840 fast ausschliesslich in den Vordergrund tritt, mit Ausnahme der 
im Jahre 1849 erschienenen letztenLieferung, welche die nach vorgeschriebenen 
preussischen Schematen erhobene Statistik der Gewerbe Sachsens enthielt. 
Nach Innen beweist das reichhaltige Material in den Acten und ange- 
legten Büchern, dass der Verein ganz besonders in der ersten Zeit seines 
Bestehens nach den verschiedensten Richtungen hin gesammelt hat und zu 
sammeln bestrebt gewesen ist, mit vieler Umsicht und Thätigkeit gearbeitet 
hat und so den Grund zu einer vollständigen positiven und vergleichenden 
Statistik des Landes gelegt haben würde, wenn nicht sehr bald nach dem 
Tode des Herrn von Schlieben leider viele der eingeleiteten Beziehungen 
mit dem In- und Auslande uncultivirt geblieben wären. Darin soll durchaus 
kein Vorwurf gegen den Verein und seine nachherigen Leiter liegen, denn 
bei allem Eifer und aller Befähigung dieser und der Mitglieder des Vereins 
war es doch eine unausbleibliche Folge der steigenden Anforderungen an 
Vollständigkeit und Präcision statistischer Leistungen und an Einheit der 
Ideen und der Leitung, dass der Verein selbst mit Unterstützung des Staats 
diesen Anforderungen nicht genügen konnte. Dazu fehlten ihm eben so sehr 
die austeichenden finanziellen Mittel als er sich auf der andern Seite der 
nachhaltigen Wirksamkeit seiner vielen intellectuellen Kräfte durch den Um- 
stand beraubt sah, dass nach der eingetretenen Reorganisation von 1842 (auf 
Grund welcher der Verein nur aus 12 ordentlichen, den höchsten und hohen 
Staatsämtern des Landes angehörigen Personen fortbestand) die durch die 
vielen Berufsgeschäfte in Anspruch genommene und reichlich erfüllte Zeit der 
Mitglieder nicht mehr ausreichen und diesen gestatten wollte, sich mehr dem 
Vereine zu widmen als es nur eben dieser Rest von Zeit zuliess. Natürlich 
musste sich bei den übernommenen Verpflichtungen der unausgesetzten Pflege 
gewisser Zweige der Statistik des Landes dadurch die Last der Directorialmit- 
glieder dergestalt vergrössern, dass sie von Seiten des Vereins alsbald Ver- 
anlassung ward, den Antrag an die Staatsregierung zu stellen: „es möge 
diese selbst die statistischen Arbeiten des Landes in die Hände nehmen ;* 
ein Antrag welcher unter so bewandten Umständen und gegenüber der That- 
sache dass in den meisten andern Ländern solches bereits der Fall war, 
vollkommen gerechtfertigt erscheint. 
Diesem Antrag ward durch obenerwähnte Verordnung vom 2. August 
1850 entsprochen. Unter Uebernahme sämmtlicher Materialien, des Lokals 
und eines grossen Theils des Personals wurde am gedachten Tage das Bureau 
des statistischen Vereins aufgelöst und an dessen Stelle als unmittelbare 
Dependenz des Ministeriums des Innern und unter der Leitung eines Ministe- 
18 *
        <pb n="280" />
        276 Die amtliche Statistik 
rial-Referenten als Vorstand das „statistische Bureau des Ministeriums des 
Innern“ errichtet, welches rücksichtlich der Ausführung aller currenten sta- 
tistischen Arbeiten mit allen Unter - und Mittelbehörden unmittelbar verkehrt, 
während die Anordnung neuer Kategorieen von Arbeiten und die Erlassung 
der deshalb den Behörden zu ertheilenden allgemeinen Anweisungen durch 
das Ministerium des Innern und beziehentlich auf dessen Antrag durch die 
andern betheiligten Ministerien zu geschehen hat, 
Die Oberleitung des Bureaus ruht dermalen in den Händen des Geh. 
Rath Dr. Weinlig, der als Vorstand der Il. Abtheilung im Ministerium des 
Innern, wohin das statistische Bureau ressortirt, zugleich der natürliche Vor- 
stand des letztern ist. In Behinderung dessen geht jene obere Leitung auf 
Regierungs -Rath Stelzner über. Der unmittelbare Chef des statistischen 
Bureaus selbst ist zur Zeit der Ministerial-Secretair Dr. Engel, welchem die 
eigentliche Ausführung aller Arbeiten, Entwerfung der Pläne und Tabellen, 
die Einrichtung und Ueberwachung des geschäftlichen Mechanismus, die Ver- 
arbeituug und Nutzbarmachung der gewonnenen Resultate u. s. w. obliegt. 
Der Normaletat des übrigen Personals ist: 1 Registrator, 2 Controleure, 
11 Expedienten, 1 Zeichner und 1 Aufwärter. Bei den sehr umfänglichen 
oft sehr rasch zu bewältigenden Arbeiten ist dieser Etat noch immer als ein 
zu schwacher befunden worden und es haben deshalb eine wechselnde Zahl 
von Diätisten noch angestellt werden müssen, so dass sich in diesem Augen- 
blick die Summe aller im statistischen Bureau thätigen Personen einschliesslich 
des Bureauchefs auf 21 erstreckt. Mit Ausnahme dieses letzteren und des 
Registrators sind die Arbeiter des Bureaus nicht Staatsdiener. Liegt darin 
zwar eine Ungleichheit gegen das Arbeitspersonal der übrigen Ministerien, 
so beruht aber gerade darauf die Aufrechthaltung einer strengen Disciplin 
namentlich der Arbeitsausführung. Sorgfalt und Genauigkeit sind die uner- 
lässlichsten Bedingungen zu jeder statistischen Arbeit, sie schlafen aber 
bekanntlich sehr leicht ein, sobald die Stellung eine absolut gesicherte oder 
doch der Wechsel derselben für den Arbeitgeber (um diesen Ausdruck zu 
gebrauchen) mit grossen Weitläufigkeiten verknüpft ist. Die Möglichkeit der 
sofortigen Entlassung bei betroffener leichtsinniger Fälschung eines Zahlen- 
resultats sichert, bei solidarischer Verantwortlichkeit aller an einer Arbeit Be- 
theiligten mehr gegen dergleichen Fahrlässigkeiten (welche geradezu der Ruin 
eines statistischen Bureaus sind, indem sie sein Selbstvertrauen untergraben) 
als alle sonstigen Mittel. Die strenge Durchführung dieses Princips setzt zwar 
eine stete strenge Controle voraus, allein diese kann weniger eine äusser- 
liche sein, sie muss vielmehr dadurch geübt werden, dass alle Arbeiten eine 
innere Controle in sich tragen. 
Jetzs nachdem das statistische Bureau schon 26 Monate an den Staat 
übergegangen und mit dem Ministerium des Innern verbunden ist, wird es 
wohl nicht mehr zu früh sein einen prüfenden Blick auf die Thätigkeit des Bu- 
reaus zu werfen um danach den Erfolg der Verwaltung der amtlichen Statistik 
durch die Staatsregierung zu beurtheilen. Es sind binnen dieser Zeit durch
        <pb n="281" />
        im Königreich Sachsen. 277 
x . 
das Bureau zwei sehr umfängliche Lieferungen über die Statistik der Bevöl- 
kerung veröffentlicht worden, die eine 31 Bogen, die andere 50 Bogen gross 
Quart (Format der Augsb. Allg. Zeitung). Wie daraus zu entnehmen unter- 
scheidet das Bureau strenge. zwischen dem Stande der Bevölkerung und der 
Bewegung derselben; es vergleicht diese beiden Theile dieses Zweiges der 
Statistik, den ersten mit der periodisch zu wiederholenden Inventuraufnahme 
der Bevölkerung, den andern mit der Contenführung der Elemente der Be- 
wegung derselben, als welche es betrachtet: die Geburten und Sterbefälle, 
Trauungen und Ehescheidungen, Zu- und Weggang. Indem bei diesem 
letzteren in der That jedem Credit ein Debet gegenüber steht, und indem 
es durch Bilancirung dieser Conten alljährlich zu einem Abschlusse kömmt, 
der mit der jährlichen Inventur, wäre sie eine alljährliche, übereinstimmen 
muss, so verwirklicht das Bureau hierin gewissermaassen die Napoleonische 
Anschauung der Statistik, dem bekanntlich die Statistik das „Budget des 
choses“ war. 
Abgesehen von der imposanten Ausstattung dieser Lieferungen ist auch 
der Inhalt derselben mindestens ein sehr reichhaltiger und er geht in man- 
cher statistischen Frage von grussem Interesse weiter, als irgend eine der 
bis jetzt erschienenen statistischen Veröffentlichungen, gleichviel welchen 
Landes ; in vielen andern bleibt er freilich auch hinter solchen zurück. 
Es kann weder der Zweck dieser historischen Bemerkungen, noch die 
Absicht ihres Verfassers sein, der zu jenen Veröffentlichungen in näherer 
Beziehung steht, als für einen Referenten über dieselben schicklich sein 
möchte , diese grösseren literarischen Productionen hier zu besprechen, was 
wohl ungleich besser von unpartheiischen sachkundigen Beurtheilern ge- 
schehen wird. Allein für diejenigen, die aus den dem Publikum vorliegenden 
umfänglichen Lieferungen über die Statistik der Bevölkerung des Königreichs 
Sachsen (denen wie die Vorreden besagen, im Laufe dieses Jahres noch eine 
dritte Lieferung folgen soll) auf eine allzu grosse Einseitigkeit in der Rich- 
tung des nunmehrigen statistischen Bureaus des Ministeriums des Innern zu 
schliessen geneigt sind, dürfte die Bemerkung nicht überflüssig sein, dass es 
die erste und wichtigste Aufgabe jedes rationell verfahrenden Bureaus ist, 
die Bevölkerung des Landes genau zu studiren, denn diese ist der Mittel- 
punkt um welchen sich alles bewegt, welche mit tausend Fäden an alle 
übrigen im Staate und in der Gesellschaft zur Erscheinung kommenden Ver- 
hältnisse geknüpft ist. Eine Justizstatistik z. B. bleibt nichts als eine Sta- 
tistik der Justizpflege, sobald sie die Personen auf welche sie sich erstreckt, 
nur der absoluten Zahl nach kennt, nicht mit den Classen der Gesellschaft, 
welchen sie specifisch angehören, zu vergleichen, nicht die eigentlichen 
Verhältnisse unter welchen diese Gesellschaftsclassen leben, in Betracht zu 
ziehen vermag. So ists mit allen übrigen Zweigen. 
Indessen diese Einseitigkeit ist nur eine scheinbare, scheinbar deshalb, weil 
die finanziellen Mittel dem statist. Bureau nicht gestatten, mehr als bis jetzt ge- 
schehen alljährlich für Druckkosten auszugeben, Auch existirt sie nur nach aussen
        <pb n="282" />
        278 ‚Die amtliche Statistik. 
bin. Damit aber unter diesem freilich bedauerlichen, doch in der Natur der Ver- 
hältnisse unseres kleinen Landes begründeten Umstande die übrigen Zweige 
der vaterländischen Statistik nicht verkümmern und deren wichtigste Ergeb- 
nisse dem Publicum vorenthalten werden, ist Einleitung getroffen worden, alle 
hauptsächlichen Ereignisse und Thatsachen aus dem Gebiete der Statistik des 
Territoriums, der Bevölkerung und ihrer materiellen, physischen, moralischen, 
intellectuellen, socialen und politischen Verhältnisse des Jahres auch alljähr- 
lich in einem statistischen Jahrbuch für das Königreich Sachsen zu vereini- 
gen und dem Buchhandel zu übergeben !). Auf dieses wird dann allerdings 
der Sinnspruch der Londoner statistischen Gesellschaft: „aliis exierendum* 
Anwendung finden müssen, während neben diesen jährlichen Resumever- 
öffentlichungen die grösseren in der begonnenen Weise ihren Fortgang neh- 
men. Letztere werden dann nicht blos Zahlenresultate von nur vorübergehender 
Brauchbarkeit enthalten, sondern zugleich auch wissenschaftliche Behand- 
lungen des vorliegenden Gegenstandes, Entwickelung und Aufhellung der 
Zustände, welche sich in den Zahlen kund geben. 
Einer solchen Bearbeitung, oder vielmehr einer solchartigen Veröffent- 
lichung sieht die bis auf das Jahr 1832 zurückgeführte Statistik der Criminal- 
und Justizpflege und des Unterrichts entgegen und nicht minder sind bereits 
die Vorbereitungen zu einer ausführlichen Agrarstatistik, zu einer Statistik der 
Wohngebäude und der Wohnungen, zu einer Statistik des Armenwesens in 
allen Orten des Landes im Werke. Leider wird das Erscheinen dieser 
grösseren Schriften, eben so sehr aus den beregten. Gründen, als auch des- 
halb. noch eine Weile verzögert werden, weil diese Arbeiten, da sie alle 
aus den allerersten Unterlagen angefertigt werden müssen, ungleich auf- 
hältlicher sind, als wenn sie schon bis zu einem gewissen Grade con- 
centrirt an das statistische Bureau gelangten. Indessen was irgend zur Be- 
schleunigung der Arbeiten geschehen kann, das geschieht auf dem Bureau 
und es geschieht daselbst leider häufig auf Unkosten der Gesundheit und des 
disponiblen Maasses physischer Kräfte. 
Alle die übrigen Arbeiten aufzuzählen, welche das Bureau seit seinem 
kurzen amtlichen Bestehen geleistet hat, ist unnütz. Es könnte nur dazu 
dienen, um aus der Differenz gegen die Summe des zu Leistenden die greif- 
bare Bemerkung zu schöpfen, wie weniges gethan und wie viel ihm noch 
zu thun übrig geblieben. Wenn dasselbe dabei hinter seinen Wünschen und 
Vorsätzen zurückbleibt, wenn es den einzelnen hohen, Mittel- und Unter- 
Behörden noch nicht das ist was ein gut organisirtes statistisches Bureau 
der Staatsregierung sein soll, so liegt das sicher weniger in einem mangel- 
haften Willen des Bureaus, als in den unzureichenden Mitteln in der Stel- 
lung desselben zu diesen Behörden und in der Organisation der Statistik im 
Staate überhaupt. 
Die Organisation der Statistik im Staate muss eine solche sein, dass die 
  
4) Der erste Jahrgang dieses Jahrhuchg erscheint Ostern 4858.
        <pb n="283" />
        im Königreich Sachsen. 279 
statistischen Forschungen nicht bloss den Erfordernissen der Staatsverwaltung 
‘sondern auch denen der Wissenschaft entsprechen. Was das erstere anlangt, 
‚so kann es allerdings der Regierung für eine grosse Zahl von Zwecken 
genügen, die einfache numerische Darlegung des gegenwärtigen und jüngst 
vergangenen Zustandes einzelner staatlicher Elemente vor sich zu haben, 
‘Für sehr viele andere, dem volkswirthschaftlichen Gebiete angehörende That- 
sachen genügt dies aber nicht, sondern es handelt sich dabei gewöhnlich 
mehr um den Nachweis des Causalzusammenhangs, der Gesetze gewisser 
Erscheinungen des Öffentlichen Lebens. Nun kann man zwar sagen, dass 
dieser Nachweis dem betreffenden Zweige der Verwaltung, je nach ihrem 
Bedürfnisse selbst zu überlassen sei, allein wenn dies geschieht, und in 
manchen Fällen wohl auch geschehen muss, so wird diesen einzelnen Be- 
hörden nothwendig die Verfolgung neuer interessanter Gesichtspunkte, die 
sich so häufig aus der Combination von Elementen ergeben, davon das eine 
allein in den Wirkungskreis dieser, das andere in den Wirkungskreis jener 
gehört, ferne bleiben müssen, während gerade in solcher Rückwirkung aller 
Zweige der Staatsverwaltung eine Hauptquelle des Fortschritts für jedes 
statistische Bureau in Hinsicht auf allseitige Durcharbeitung des Stoffs und 
Vervollkommnung der Methoden gefunden werden dürfte; abgesehen davon, 
dass sich einem Bureau unter wissenschaftlicher und strebsamer Leitung fort- 
während von selbst neue Gesichtspunkte für die Anschauung des Staats- und 
Volkslebens darbieten, auf welche der betreffende Verwaltungszweig viel- 
leicht nicht von selbst gefullen wäre. Ohne Zweifel wird auch das Um- 
gekehrie stattfinden, das statistische Bureau wird bei selbsteigenem Vor- 
gehen manch speciellen Gegenstand unbeachtet lassen, der unbedeutend in 
seinem Erscheinen, darum doch vom grössten Belang in einer gewissen 
Frage sein kann. Aber daraus folgt, dass eine enge Verbindung des sta- 
tistischen Bureaus mit den einzelnen Behörden oder vielmehr eine voll- 
ständige Kenntniss der Bedürfnisse dieser letzteren bei dem Bureau eine 
unerlässliche Bedingung zur nutzbringenden Entwickelung der Statistik im 
Staate überhaupt ist. 
Fragen wir nun, ob diese Bedingung in Sachsen erfüllt ist, so ist 
darauf leider mit Nein zu antworten. 
Das was zur Begründung einer vollständigen und allseitigen statistischen 
Kenntniss eines Landes in vielen deutschen Ländern und namentlich auch in 
Sachsen noch am meisten mangelt, sind nicht sowohl Beobachtungen, als 
hinlänglich genaue und erschöpfende Beobachtungen der staatlichen und 
gesellschaftlichen Zustände. Es werden im Königreich Sachsen vielleicht 
mehr Thatsachen aus dem gesellschaftlichen Leben von Seiten der Behörden 
aufgezeichnet, als in manchem anderen Lande, aber bei dem Mangel eines 
geregelten Planes, einer systematischen Zusämmenstellung , einer Centrali- 
sation der verschiedenen Beobachtungen bleibt ein grosser Theil derselben. 
todtes Material und nicht wenige dürften daher von keinem andern als dem 
Erfolge begleitet sein, denjenigen Personen, die sich ihnen unterzogen, eine
        <pb n="284" />
        280 Die amtliche Statistik 
riemlich nutzlose Mühe bereitet zu haben. Bei alle dem ist solche statistisch 
unergiebige Arbeit ungleich theurerer als weit vollkommenere , die ohne 
wesentliche Vermehrung von Kräften sehr leicht und zur mehreren Zufrieden- 
heit der Betheiligten zu erzielen ist, sobald alles in gehörige, nach einem 
Mittelpunkte zusammenlaufende Bahnen gewiesen wird. Denn nicht nur 
werden für isolirte Arbeiten fast genau dieselben Vorbereitungskosten  er- 
heischt, wie für planmässig geordnete, das Ganze umfassende, sondern eben 
dieses Mangels an Centralisation wegen, werden zu Zeiten gewissen Be- 
börden die nämlichen Beobachtungen von den verschiedenen Oberbehörden 
zwei- und mehrfach abgefordert. Kommt hinzu, dass jede der letzteren die 
Ereignisse unter andern, oder auch nur wenig verschiedenen Gesichtspunkten 
oder Eintheilungsprincipien beobachtet wissen will, so wächst die Arbeit, 
die unter einheitlicher Spitze in einem längeren Zeitraum nur einmal zu 
machen gewesen wäre, ins Ungeheure; sie überschreitet die Kräfte derer, 
denen sie vielleicht als ein unbezahltes Nebenamt angesonnen wird und das 
Resultat ist nothwendig — nicht nur unzuverlässige Arbeit, sondern auch 
Widerwillen gegen statistische Erhebungen jeder Art. 
Solche Unzutwäglichkeiten fallen gänzlich weg, wenn unter den ver- 
schiedenen Organen der Staatsregierung und zwar bei den Ministerial-De- 
partements selbst Einigung darüber vorhanden ist, welche Thatsachen 
beobachtet werden sollen und zu welchem gemeinschaftlichen Zwecke sie 
beobachtet werden sollen und können. 
Dieselbe Zersplitterung einerseits und die Nothweudigkeit eines gemein- 
schaftlichen Vorgehens, war bekanntlich vor 11 Jahren in Belgien die Ver- 
anlassung zur Errichtung der mit Recht in allen civilisirten Ländern der 
Welt so hochgeachteten Central-Commission für Statistik. Die Aufgabe der- 
selben ist: einen allgemeinen und systematischen Plan für die statistische 
Erforschung - des ganzen Landes zu entwerfen. Ia Verfolg dessen ist sie 
angewiesen: die Lücken sowohl wie die Ueberflüssigkeiten der gegenwär- 
tigen statistischen Veröffentlichungen zu bezeichnen, ihre Meinung nicht 
allein über die zur Erhebung der verschiedenen Nachrichten anzuwendenden 
Schemate abzugeben, sondern auch mangelnden Falls geeignete Formulare 
zur Einzeichnung alles Wissenswerthen und Nöthigen zu entwerfen. Nicht 
minder ist sie angewiesen, darauf hinzuwirken, dass jede Wiederholung 
oder doppelte Arbeit ebenso in der Erhebung wie in der Veröffentlichung 
statistischen Materials vermieden werde. Sie ist ferner beauftragt, die von 
den Staatsministern an den König zu erstattenden Resumes zu redigiren, 
welche den grossen statistischen Publicationen vorherzugehen haben ,. diese 
letzteren selbst in ihrer Ausführung zu überwachen und überhaupt darüber 
Vorschläge zu machen, auf welche Weise am besten Einheit und Vollständig- 
keit in die statistischen Arbeiten zu bringen sei. Die Commission correspon- 
dirt in allen diesen Angelegenheiten nur mit oder durch den Minister des 
Innern, welcher die ihm mitgetheilten Ansichten oder Schriftstücke der- 
selben an die betreffende Stelle gelangen lässt,
        <pb n="285" />
        im Königreich Sachsen. 281 
Die Mitglieder der Commission werden vom König ernannt und soviel 
wie möglich aus den höheren Beamten der einzelnen Ministerialdepartements 
erwählt, doch haben auch einige Privatgelehrte in ihr und unter andern zur 
Zeit der Chef-Redacteur der belgischen Zeitschrift l’Independance, Sitz und 
Stimme. Der Präsident und der Secretair sind permanente Mitglieder, wäh- 
rend von den übrigen alle 2 Jahre ein Drittheil ausscheiden und neue hinzu- 
treten; eine Einrichtung, die, nachdem sie schon mehr als 10 Jahre gedauert, 
vorzüglich von dem Erfolge begleitet gewesen ist, dass unter den Beamten 
der Staatsregierung richtigere Ansichten über das Wesen und die Aufgabe der 
Statistik verbreitet worden, als sie gemeinüblich sind und dass dadurch das 
Vorurtheil zerstört worden ist, als sei der schon ein vollendeter Statistiker, 
welcher Zahlen in Colonnen schreiben und zu sogenannten Tabellen ver- 
einigen, oder aus einer Tabelle in die andere transponiren kann. Die Ver- 
stärkung der Commission durch Zuziehung von Specialsachverständigen 
bleibt ihr jederzeit unbenommen. 
Die Centralcommission hat ihr eigenes Organ, das allen Statistikern 
vortheilhaft bekannte Bulletin de la Commission centrale de Statistique, davon 
bis jetzt 4 stattliche Quartbände erschienen, die nicht allein in Bezug auf 
theoretische, sondern auch auf practische Statistik und den den Mechanismus 
der statistischen Geschäfte berührenden Theil, das schätzbarste und reichste 
Material bergen, welches in irgend einem Werke über Statistik enthalten ist. 
Die ausführende Hand der Commission ist das gleichfalls mit dem Mini- 
sterium des Innern verbundene Bureau de statistique generale. Der Chef 
dieses Bureaus ist zugleich permanenter Secretair der Centralcommission und 
dadurch ist die engste Verbindung und stete Wechselwirkung unter diesen 
beiden, für die Statistik errichteten Organen hergestellt. Als Centralbureau 
liegt ihm ob: die Redaction und Veröffentlichung der allgemeinen Statistik 
des Königreichs, die Darstellung der jährlichen Bewegung der Bevölkerung, 
die Anfertigung der Mortalitätstafeln, die Vorbereitung und Ausführung der 
Volkszählungen, wozu vor Kurzem auch die Bearbeitung der mit der letzten 
Volkszählung verbunden gewesenen Erhebung einer Ackerbau- und Industrie- 
Statistik des Landes kam ; die Redaction und Veröffentlichung der Bulletins der 
Centralcommission, die Beschaffung der systematischen Unterlagen für das 
Staatshandbuch, die Beschaffung der vorzüglicheren statistischen Veröffent- 
lichungen des Auslandes, die Instandhaltung des statistischen Archivs und 
der Bibliothek, sowie auch die Besorgung der statistischen Correspondenz 
mit den verschiedenen in- und ausländischen Behörden. 
Wenn man in diesem ausgedehnten Wirkungskreis etwa die Bearbeitung 
der Handels-, Justiz-, Unterrichts-, Finanz- und Militairstatistik vermisst, so 
hat dies darin seinen Grund, dass in Belgien, wie in den meisten Staaten, 
wo die Statistik gut organisirt ist, jedes Ministerialdepartement sein eigenes 
statistisches Bureau hat, dessen Arbeiten allerdings auch von der Central- 
commission geleitet werden, und zum ganzen System gehörige Theile der 
Generalstatistik des Landes sind. Nur die Ausführung der Centralarheiten
        <pb n="286" />
        282 .Die amtliche Statistik 
und der das Ministerium des Innern speciell angehenden gehört zur Auf- 
gabe des gedachten Bureaus. \ 
In einem solchen wohlgegliederten Organismus bewegt sich die Statistik 
-in Belgien, in einem Lande, das auch in dieser Beziehung, wie in so vielen 
‘andern ein wahrer Musterstaat ist. Nicht die Grösse dieses Landes ist .es, 
welche ihm gestattete, der genauen Erforschung seiner physischen, mate- 
‚riellen ,„ intellectuellen und moralischen Kräfte so viel Geld und Zeit zuzu- 
wenden, sondern die Wichtigkeit der Sache selbst liess ein Land von nur 
etwas mehr als 4 Millionen Menschen nicht vor der Ausgabe von nahe 
700,000 Franken für die genaue Erhebung einer Bevölkerungs- und einer 
Ackerbau- und Industrie-Statistik zurückschrecken, 
Weit jedoch davon entfernt, die der Statistik zugewandten Summen eines 
‘Landes als den Maasstab ihrer Leistungen betrachten zu wollen, muss der Ver- 
fasser dieser Zeilen versichern, dass die richtige Organisation der Statistik in 
Belgien keineswegs die Ausgabe für die letztere wesentlich erhöht. Es möchte 
nicht schwer zu beweisen sein, dass im Königreich Sachsen sicher bei den 
vielen Behörden, welche statistische Nachrichten zusammenstellen und bald 
bier bald da veröffentlichen oder auch nicht veröffentlichen lassen, mehr 
Kräfte für dergleichen Arbeiten aufgebraucht werden, als in Belgien, wo 
jede dieser einzelnen Arbeiten nach einem richtigen Princip unternommen 
und nach einem einheitlichen Ziele geleitet wird. Die Angaben und Nach- 
richten der verschiedenen Behörden sind dort miteinander zu verbinden, sie 
halten z. B: in Betreff der‘ physischen und andern Eigenschaften der Indivi- 
duen gleiche Kategorieen inne, aber selbst auch eine solche Uebereinstimmung 
fehlt in Sachsen gänzlich, von dem Ucbelstand zu schweigen, dass, wenn 
man die Beschaffenheit der Unterlagen prüft, aus welchen diese oder jene 
Nachrichten gewonnen worden sind, der Kunst zu vermuthen dabei oft ein 
entsetzlich weiter Spielraum gelassen worden ist, 
Wenn darum in Sachsen die amtliche Statistik zur Blüthe gelangen, 
wenn sie ihren Nutzen für die Regierung und das Volk in erhöhterem Maasse 
darlegen soll (und das kann sie), so muss sie gleichfalls und ähnlich wie 
in Belgien organisirt werden. Es muss vor Allen ein officielles Organ vor- 
handen sein, welches vollständige Kenntniss über das bei jeder einzelnen 
Behörde vorhandene und regelmässig beschafft werdende, der statistischen 
Benutzung fähige Material hat, ein Organ, welches allen Einzelerhebungen 
ein gemeinschaftliches Princip unterlegt und sie nach einem gemeinsamen 
Mittelpunct leitet, ein Organ, welches die verschiedenen zur Zeit so zusam- 
menhanglosen, grösseren 'und kleineren Veröffentlichungen überwacht und 
ebenfalls centralisirt, ein Organ, dem die Verpflichtung obliegt, alljährlich 
das numerische Resume über die Zustände des Landes in allen seinen Theilen 
und Beziehungen der ‚Staatsregierung vorzulegen. 
Dazu bedarf es eben nur einer Centralcommission, gebildet aus einigen 
wenigen höheren Beamten der verschiedenen Ministerialdepartements, der 
+in gut geleitetes statistisches Bureau zur Seite steht. Es ist selbst unnöthig,
        <pb n="287" />
        im Königreich Sachsen. 283 
dass ausserdem bei jedem Ministerialdepartement auch eigene statistische 
Bureaus, oder sonst diesem Zweck vermittelnde Einrichtungen bestehen, 
dafern nur die Bedürfnisse dieses Departements bei dem Haupt- oder Central- 
bureau gekannt werden, dessen Pflicht es sein müsste, die erforderlichen 
Nachweise zu geben. Wären die Bedürfnisse stehender Art, so könnte 
nichts einfacher sein, als im Hauptbureau besondere Abtheilungen, z. B. für 
Handels-, Justiz-, Finanzstatistik u. s. w. zu organisiren. 
Die theoretisch richtige Stellung der Centraleommission, des ihm ver- 
bundenen,, aber nicht subordinirten statistischen Bureaus wäre die unter das 
Gesammtministerium; allein, wenn diese Stellung Manches gegen sich hat 
und ihr aus hier nicht weiter zu entwickelnden Gründen zur Zeit die unter 
ein Ministerialdepartement vorgezogen werden möchte, so kann dieses kein 
anderes als das Ministerium des Innern sein, nicht nur weil die meisten 
grösseren statistischen Arbeiten seinem Ressort zugehören, sondern auch, 
weil es den meisten Beruf hat, die physischen und materiellen Kräfte des 
Landes, welche ja die Grundlage der übrigen sind, genau zu kennen, 
Das schon jetzt bestehende statistische Bureau des Ministeriums des 
Innern würde mithin ohne andere als leicht zu beseitigende Unzuträglich- 
keiten dieser Bestimmung entgegengeführt werden und der ihm grösseren 
Aufgabe genügen können, dafern ihm ein einfach zusammengesetztes Orgap, 
wie das einer Centralcommission zur Seite stünde. Dass die Mitwirkung 
einer solchen eine segensreiche und von dem Ungemache statistischen Vereins- 
wesens befreite sein könne, das beweist dem Verfasser der Ausspruch des 
Chefs des statistischen Centralbureaus in Belgien, der ihm sagte, dass wenn 
man eine solche Commission in Belgien nicht bereits geschaffen hätte, man 
sie unfehlbar noch schaffen müsste. Und doch ist dieser Beamte der als 
permanenter Secretair der Commission die ausführende Hand dieser und als 
Chef des Bureaus auch die des letzteren ist, gewiss derjenige, dem die 
Mitwirkung jener Commission am unangenehmsten sein müsste, wenn sie 
eine andere als eine nützliche wäre. 
Dresden. Dr. Ernst Engel.
        <pb n="288" />
        IV, Staatswissenschaftliche Bücherschau. 
I. Encyclopädische Werke. 
I. Philosophisches Staatsrecht. 
Lerminier, E., Philosophie du droit. 3. edition revue, corrigee et 
augmentee. 18. 15 f. Paris, Guillaumin. (5 fr.) 
Coeurd eroy, E., De la revolution dans l’'homme et dans la societe. 8. 
240 p. Bruxelles. (23 Ngr.) 
Rittinghausen, H., La legislation directe par le peuple, et ses adversaires 
(Louis Blanc, E. de Girardin, P. J. Proudhon).” 8. 234 p. Bruxelles, 
Leipzig, Gand. (24 Ngr.) 
III. Positives Staatsrecht. 
Europa überhaupt. 
Lion, Js. J., De Staatsregelingen in Europa, sedert 1848. Eene Bijdrage 
tot de kennis var het hedendaagsche Staatsregt. Tweede Stuk. 8. 
’s Gravenhage, H. C. Susan, C. H. Zn. (1. 80 c.) 
Oesterreich. 
Stubenrauch, M.v., Handbuch der österreich. Verwaltungs-Gesetzkunde. 
Nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung bearb. 8. 2. Bd. 
XV, 722 S. Wien, Manz. (cplt. 8 Thlr.) 
Zaleisky, A., Handbuch der Gesetze u. Verordnungen, welche für die 
Polizei-Verwaltung im österreich. Kaiserstaate von 1740—1852 erschienen 
sind. 5—9. Lfg. 8. S. 385—857. Wien, Manz. (a 16 Ngr.) 
Preussen. 
Kletke, G. M., Repertorium der Gesetzsammlung für die Kgl. Preuss. 
Staaten vom J. 1806 bis incl. 1845. 2. Suppl. f. d. J. 1850 bis incl. 1852. 
4. VI, 58 S. Berlin, Nauck’sche B. (?/s Ngr.) 
Rönne, L. v., Die Verfassung u. Verwaltung des Preuss. Staates. 7. Thl.: 
Die Gewerbe-Polizei. 3. Abth, A. u. d. T.: Die Landeskultur-Gesetz- 
gebung des Preuss. Staates. Nebst einem hist,-krit. u. prakt. Kommentar 
über die betr. Gesetze, hg. von A. Letie u. L. v. Rönne. 1. Bd., enth.
        <pb n="289" />
        Bücherschau, 285 
die allgemeine Einleitung u. die Sammlung der Verordnungen u. Re- 
scripte. 1. Lfg. u. 2. Bd., enth. den Kommentar. 1. Lfg. 8. (1. Bd. CLV, 
4—176 S. u. 2. Bd. S. i—192.) Berlin, Veit u. Comp. (2 Thir.) 
Rauer, K. F., Die ständische Gesetzgebung der preussischen Staaten. 
[Neue Folge] 2 Thle. [Text der ständischen Gesetze. — Systemat. 
Darstellung der ständischen Gesetzgebung.] 8. XX, 645 S. Berlin, 
C. Heymann. (3 Thir.; cplt. 7 Thir.) 
Kellermann, H., Generalhandbuch der Diäten u. Reisekosten, sowie der 
Umzugskosten der Staatsbeamten in Kgl. Dienstangelegenheiten, nach 
Maassgabe des Allerh. Erlasses vom 10. Juni 1848 [Ges.-Samml. 1848. 
S. 151]. Fol. 52 S. Brandenburg, Müller. (2/3 Thtr.) 
Neue Sammlung sämmtlicher in der preussischen Rheinprovinz für Rechts- 
pflege u. Verwaltung Geltung habenden preussischen Gesetze und Ver- 
ordnungen, 4. Suppl.Bd. od. des ganzen Werkes 11. Abthl. 8. 371 S. 
Trier, Troschel. (1 Thir.) 
Polizeilicher Rathgeber, oder Sammlung der in das gewöhnliche bürgerliche 
Leben ordnend: eingreifenden Polizeigesetze u. s. w. mit Rücksicht auf 
den Regierungsbezirk u. die Stadt Erfurt zusammengestellt. 3. Ausg. 8. 
XV, 396 S. Erfurt, Müller’s Sort.B. in Comm. (°/s Thir.) 
Die Preussische Post, ihre Gesetze u. Verordnungen. 16. 112 S. Posen, 
Merzbach. (4 Ngr.) 
Königl. preussische Arzneitaxe f. 1853. 8. 64 S. Berlin, Gärtner. (!/; Rthir.) 
Die Agrargesetze des Preussischen Staats nebst Ergänzungen u. Erläuterungen. 
Zusammengestellt von J. Koch. 4. Vollständig umgearb. Aufl. 2. Abdr. 
8. XX, 511 S. Breslau, Aderholz. (2°/; Thlr.) 
Normalstatut, welches den Behörden durch Verfügung des Kgl. Ministeriums 
für Handel, Gewerbe u. öffentl. Arbeiten am 8. Jan. 1850 zur Benutzung 
bei der Aufstellung des Innungsstatuts zugefertigt ist. Fol. 12 S. Posen, 
Merzbach. (2!/2 Ngr.) — für eine einzelne Gesellenkasse. Fol. 5 S. 
Ebend. (1!/2 Ngr.) 
Meyer, H., Die Privat-Feuerversicherung in Preussen. Zusammenstellung 
der betr. Gesetze, Verordnungen, Rechtssprüche u. techn. Gutachten. 
8. XX, 332 S. Berlin, C. Heymann. (1!/: Thir.) 
Instruction für die Gränz-Aufsichtsbeamten über die pract. Behandlung und 
den dienstlichen Gebrauch des Gewehrs u, Pistols. Vom 31. Oct. 1852. 
8. 16 S. Berlin, Decker. (2!/2 Ngr.) 
Verordnung vom 29. März 1853, betr. die Erleichterungen des Verkehrs 
zwischen den Staaten des Zollvereins und den Staaten des Steuervereins. 
Nebst den dazu gehörigen Tarifen. 8. 14 S. Berlin, Hempel. (3 Ngr.) 
Bayern. Württemberg. 
Die neuen Gesetze für das. Königr. Bayern erlassen, in Folge des Landtags 
von 1851—52, nebst den dazu bis Anfangs März 1853 erschienenen 
Vollzugsvorschriften, Erläuterungsrescripten u. 8. w. 8. 2— 8. Lfg. 16; 
$. 81—844. u. Sachregister CXVI S. München, Franz. (cplt. 2 Thlr. 4 Ngr.)
        <pb n="290" />
        286 Bücherschau. 
Die Gesetzgebung des Königr. Bayern seit Maximilian II. m. Erläuterungen. 
In Verbindung mit L. Arndis, H. v. Bayer, J. C. Bluntschli u. A. 
hg. von C. F. Dollmann. 1. Thl. 3. Heft. A. u. d. T.: Das Gesetz» 
die Sicherung, Fixirung u. Ablösung der auf dem Zehcntrechte lastenden 
kirchl. Baupflicht betr., vom 28. Mai 1852, erläutert von M. Permaneder. 
8. S. 279-334. Erlangen, Palm u. Encke. (12 Ngr., 36 kr. rh.) — 
2. Thl.: Staats- u. Verwaltungsrecht. 1. Heft, enih.: Gesetz, die Ver- 
antwortlichkeit der Minister betr. Gesetz, die Distrikts- u: Landräthe 
betr. Mit Erläut. von K. Brater. 8. S. 1—150. Ebd. (1 Thir. 2 Ngr.; 
1fl. 40 kr. rh.) — 3. Thl.: Strafrecht u. Strafprocess. ‚1. Heft, enth.: 
Gesetz zum Schutze gegen den Missbrauch der Presse. Gesetze, den 
Schutz der Telegraphenanstalten, die Bestrafung der Jagdfrevel, die Aus- 
übung der Jagd, den Ersatz d. Wildschadens betr. Mit Erläut. von 
K. Brater. 8. S. 1—129. Ebend, (28 Ngr.; 1 fl. 28 kr. rh.) 
Die neuen bayerischen Jagdgesetze vom 30, März, 15. Juni u. 25. Juli 1850, 
Mit Erläuterungen von K. Brater. 8. 62 S. Erlangen, Palm u. Enke. 
(12 Ngr.; 36 kr. rh.) 
Das Feuerversicherungswesen im Königr. Bayern nach den neuesten gesetz- 
lichen u. verordnungsmässigen Bestimmungen u. s. w. 16. IV, 268 S. 
München, Franz. (16 :Ngr.) 
Das württembergische Branntweinsteuergesetz vom 19. Sept. 1852, mit der 
Vollziehungs-Instruction u. s. w., nebst dem Commissionsberichte an die 
Abgeordnetenkammer u. einer Uebersicht über die ständ. Beschlüsse. 
Handausg. , mit einem systemat. Sachverzeichnisse. 4. III, 198 S. mit 
3 Tab. in Fol. Stuttgart, Metzler. (11/2 Thir.) 
Hannover. Oldenburg. 
Ebhardi, Ch. H., Allgemeines Register zur Sammlung der Gesetze, Ver- 
ordnungen u. Ausschreiben für das Königr. Hannover aus den J. 1845 
bis 1. Juli 1852. 4. 130 S. Hannover, Gebr. Jänecke. (5/s Thir.) 
Gesetz über Entwässerung u. Bewässerung der Grundstücke, sowie über 
Stauanlagen. Hannover, den 22. Aug. 1847. 2. Aufl. 8. 38 S. Han- 
nover, Helwing. (!/s Thir.) 
Polizeistrafgesetz für das Königr. Hannover. 2. Aufl. 8. 64 S. Hannover, 
BHelwing. Ts Thlr.) — Ebhardt, Ch. H., Die Polizeistrafen des 
Königr. Hannover nach dem Alphabet geordnet u: hg. 2. verb. Aufl. 
8. LXXXVIII, 162 $. Hannover, Gebr. Jänecke. (?/s Thlr.) 
Alphabetisches Waarenverzeichniss zur Erhebung der Eingangs- u. Ausgangs« 
abgaben nach Maassgabe des Gesetzes vom 21. Febr. 1853. 4. II, 149 S. 
Hannover, Helwing. (!/a Thir.) — Dettimer, A. u. A. Holekamp, 
Alphabetisches Waarenverzeichniss mit den im Steuervereine u. im 
Zollvereine beim Ein- und Ausgange zu entrichtenden Abgabesätzen. 
4. IV, 60 S. Hannover, Gebr. Jänecke. (!/. Thlr.) 
Verzeichniss derjenigen Gegenstände , bei welchen im Stenerverein mit dem 
1. März 1853 eine Veränderung in der Eingangsbesteuerung eingetreten
        <pb n="291" />
        Bücherschau. 88T. 
— Gesetz vom 21. Febr. 1853 — unter Zugrundlegung des Zolltarifs, 
4. 14 S. Oldenburg, Stalling. (2!/. Ngr.) 
Königr. Sachsen. Sachsen-\Weimar. Schwarzburg-Sondershausen. 
Bose, H. v., Handbuch des im Königr. Sachsen geltenden Unterthanen- 
und Heimathsrechts. Zum allgem. Gebrauche. 8. VII, 289 S. Colditz, 
(Leipzig, Matthes.) ('/» Thlr.) 
Bermann, O., Repertorium zur Zoll- und Steuergesetzgebung, einschliess-- 
lich der hierbei connexen Finanzbranchen im Königr. Sachsen. Für 
Handel - und Gewerbtreibende hrsg. 8. VI, 190 S. Leipzig, Teubner. 
(24 Ngr.) 
Supplement zum Codex des im Königr. Sachsen geltenden Kirchen - und 
Schulrechts mit Einschluss des Rechts der frommen Stiftungen und der 
Ehe. Enthaltend die neuere einschlagende Gesetzgebung seit dem Jahre 
1840 und Berichtigungen und Nachträge zum Hauptwerke. Sammt Re- 
gistern. Bearb. von E. Schreyer. 4. VII, 352 S. Leipzig, B. Tauchnitz. 
(4 Thir., cplt. 10 Thir.) 
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen vom Jahr 
1852. 4. V, 307 S. Sondershausen, Eupel. (1°/s Thlr.) 
Niederlande. 
Wet van den 6. Maart 1852, tot regeling der Jagt en Visscherij, met eene 
beknopte geschiedenis etc. en toelichtende ophelderingen. 8. Nijmegen, 
J. F. Thieme. (20 c.) 
Luitenberg, G., Verzameling van Wetten, Besluiten, Reglementen, enz., 
betrekkelijk den waterstaat, de wegen, bruggen, enz. Tweede vermeer- 
derde druk, aangevuld en voortgezet door L. N. Schuurman. 8. ’s Gra- 
venhage, Geb. Belinfante. (3 fl. 50 c.) 
Meijer Bing, A., Verzameling van Wetten, betrekkelijk de directe en in- 
directe Belastingen, etc. in het Koningrijk der Nederlanden in werking, 
etc. 8. stuk: Belasting op de Zeep. 8. Amsterdam, F. Gunst. (1 Ai. 
10 c.) — 9. stuk: Belasting op de Suiker. 8. Ibid. (62!/2 c.) 
Evers, H., De nieuwe Wet betrekkelijk den accijns op het Geslagt, met 
al de daartoe betrekkelijke verordeningen, zoodanig als dezelve in 
werking treden met 1. Nov. 1852. etc. 8. Groningen, Oomkens J, Zoon. 
(50 c.) — De Wetten op het Geslagt, met elkander in verband gebragt 
en tot een geheel vereenigd. 8. Tiel, Geb. Campagne. (25 ec.) —  - 
Wet van den 18. Sept. 1852, omtrent den waarborg en de belasting. van 
gouden en zilveren werken, gevolgd door en Tarief der regten van het 
Essaai loon, bewerkt door A. J. Kats. 12. ’s Hertogenbosch , Geb. 
Muller. (1 fl.) — Idem, met aanteekeningen, ontleend aan de beraad- 
slagingen bij de Staten-General en alphabetisch Register, door I» N, 
Schuurman. 8. Zwolle, W.E. l. Tjeenk Willink. (25 c.) — Uittreksel 
der Wet van’ 18. Sept. 1852, omtrent den waarborg van gouden en 
ziiveren werken. Ebdas. (10 c.)
        <pb n="292" />
        288: Bücherschau. 
Boer, W. R. en E. W. J. Six tot Oterlook, Algemeen Register op 
het Handboek voor Plaatselijke Besturen. 8. Utrecht, J. G. Broese. 
(60 c.) — Idem geheel kompleet. (8 fl.) 
De Gids voor de Provinciale en Burgerlijke Besturen. Uitg. door J. H. G. 
Boissevain. Nr.-1—12. Tiel, Geb. Campagne. (8 fl.) 
Munnik, J. H. D., Register van vaste werkzaamheden bij de Gemeen- 
tebesturen in Nederland. 8. Joure, J. H. D. Munnik. (50 c.) 
Het Reglement op de Diaconie-administratien der Nederlandsche Hervormde 
kerk met toelichtingen. 8. Nijmegen, J. F. Thieme. (15 c.) 
England. 
Clement, George, Customs guide and british and colonial tariff for 1853. 
17th annual edition. 12, (6 s.) 
Norman, JoAn Paxton, A treatise on the law and practice relating to 
letters patent for inventions. 8. 292 pp. (7 s. 6d.) — Johnson, Ja- 
mes and J. Henry, The patentee’s manual; being a treatise on the law 
and practice of letters patent. 8. 173 pp. (9 s.) 
Frankreich. 
Nouveau guide des maires. 4. Edition, revue et augmentee par M. Boyard. 
18. 17 £. Paris, Roret. (3 fr. 50 c.) _ 
Ametie, Amedee, Code medical, ou recueil des lois, decrets et reglements 
sur l’etude, l’enseignement et l’exercice de la medecine civile et mi- 
litaire en France 12. 20 f. Paris, l’auteur, faculte de medecine, 
Labe. (5 fr.) 
Dumesnil. J., Lois et reglements sur la caisse de depöts et consigna- 
tions dans ses rapports avec les particuliers, les officiers ministeriels et 
les administrations publiques, 2. edition. 8. 351/a f. Paris, Cosse, 
place Dauphine, 27. (7 fr. 50 c.) 
Belgien. 
Recueil officiel des lois et arr&amp;tes royaux de la Belgique; annee 1853, pa- 
raissant par feuilles in 80 4 des Epoques indetermindes. Bruxelles. (Jährl. 
Abonn. 4 Thir.) — Idem, paraissant mensuellement par livraison in 8, 
(Jährl. Abonn. 2 Thir. 20 Ngr.) 
Bulletin administratif du ministere de l’interieur, reproduisant les lois, arrätes, 
rapports au roi, les circulaires et les principaux actes de l’administra- 
tion centrale. T. VII. annde 1853. Bruxelles. (Jährl. Abonn. 3 Thilr.) 
Nouveau code de la presse en Belgique, contenant: 1° La legislation de la 
presse sous le gouvernement des Pays-Bas. 2° La legislation .de la 
presse sous le gouvernement beige. 3° Les lois et documents: subsi- 
diaires les plus utiles a connaitre, en matiere de presse. 8. 64 p. An- 
vers. (15 Ngr.) 
Code des contributions directes, douanes et accises de la Belgique, en 
vigueur au 1. aoüt 1852. 8. 855 p. Bruxelles, (2 Thir. 15 Ngr.)
        <pb n="293" />
        Bücherschau. 289 
IV. Völkerrecht. 
Der Preussisch-Oestreichische Handels- und Zollvertrag vom 19. Febr. 1853 
mit den Separatartikeln, dem Schlussprotoll und sämmtl. Beilagen etc. 
einer Vergleichung des Tarifs der Preuss. - Oestreich. Zwischenzölle mit 
den Zolltarifen Oestreichs und des Zollvereins, sowie dem Wortlaut des 
Septembervertrages und der Anschlussverträge der Steuervereinsstaaten. 
3. Aufl. vermehrt mit der Denkschrift der k. Preuss. Regierung über 
den Preuss.-Oestr. Vertrag. 8. 785. Berlin, Hempel. (!/:Thlr.) — Der- 
selbe. 8. 63 S. Berlin, Stuhr’sche Sort.-B. ('/s Thlr.) 
Das Rechtsverhältniss des thüringischen Zoll- und Handelsvereins zum Zoll- 
verein. 8. 28 S. Leipzig, Jackowitz, ('/s Thir.) 
Westoby, W. A. S., The laws of Belgium which affect british subjects ; 
with a preliminary view of the constitution and judicial organisation of 
the country. 8. XV, 377 p. Bruxelles. (2 Thlr. 15 Ngr.) 
V. Politik. 
Theorie und allgemeine Fragen. 
Mundt, Th., Macchiavelli und der Gang der europäischen Politik. 2. ver- 
mehrte Ausg. 8. XIV, 234 $S. Leipzig, Dyk. (1 Thlr.) 
Oetltingen- Wallerstein, Karl, Prinz zu, Die modernen Zeit- und 
”„  Arzneikrankheiten der Staaten. Rede, gehalten in der 1. Kammer der 
Ständeversammlung zu Stuttgart den 18. Febr. 1852. 8. 46 $. Stutt- 
gart, Cotta. (9 Ngr.) 
Warum ist die constitutionelle Monarchie die beste Regierungsform ? Von 
einem loyalen Sachsen. 8. 24 S. Buchholz, Adler. (4 Ngr.) 
La monarchie et les prejuges politiques; lettres &amp;crites de la Suisse par G. G. 
8. 260 p. Bruxelles. (1 Thir.) 
Molinari, @. de, Les revolutions et le despotisme envisages au point de 
vue des inter&amp;ts materiels, precede d’une lettre ä M. le comte J. Ar- 
rivabene, sur les dangers de la situation presente. 18. 195 p. Bruxel- 
les. (20 Ngr.) 
Beecher, Lyman, Lectures on political atheism. 12. 334 p. (2 s. 6.d.) 
Greg, William R., Essays on political and social science. Contributed 
chiefly to the „Edinburgh Review.“ 2 vols. 8. London, Longmans. 
(1 L. 4 8.) Ec. Nr. 492. p. 123. 
@arvey, M. A., The silent revolution; or, the future effects of steam and 
electricity upon the condition of mankind. Ath., Febr. p. 191. 
Sulzer, E., Ein Beitrag zur Lösung einer der wichtigsten Fragen unserer 
Zeit. 8. VII, 200 S. Zürich, Orell, Füssli u. Comp. (1 Thlr. 10 Sgr.) 
C. B. Nr. 2. 
Wiese, H. S., Brotbriefe oder Rhapsodien über Restauration des Grund- 
eigenthums und der Landwirthschaft. 8. VI, 212 S. Leipzig, Hübner. 
(1 Thir. 6 Ngr.) 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 2s Heft. 19
        <pb n="294" />
        290 Bücherschau. 
Vivien, Etudes administratives. 2. edition, entierement refondue et con- 
siderablement augmentee. 2 vols. 12. 332/3 f. Paris, Guillaumin. 
(7 £r.) 
Vreede, @. G., La renaissance de l’empire frangais et la liberte de l’Europe. 
8. Utrecht, J. G. Broese. (70 c.) 
Das französische Kaiserthum und die europäischen Mächte, oder der Allianz- 
vertrag vom 20. Nov. 1815. 8. VIII, 107 S. Freiburg im Br., Dierh- 
fellner. (*/2 Thir.) 
Bauer, Br., Russland und das Germanenthum. 8. V, 121 S. Charlotten- 
burg, Bauer. ('/2 Thlr.) 
Die orientalische Frage und das deutsch-englische Bündniss. 8. V, 106 5. 
Berlin, Besser’s Verl. (17\/2 Ngr.) 
Staat und Kirche. 
Montalembert, Die katholischen Interessen im XIX. Jahrh. Nach der 
„2. Aufl. von P. J. A. Schmitz. 8. VII, 178 S. Regensburg, Manz. 
(18%/ Ngr., 1 fl. rh.) — Uebers. von F. Singer. 8. IV, 204 S. Schaff- 
hausen, Hurter. (!/y Thir., 48 kr. rh.) C. B. Nr. 11. — Aus dem Franz. 
von K. B. Reiching. 8. Ill, 160 S. Tübingen, Laupp. (!/&amp;gt; Thlr.) C. B. 
Nr. 11. — Uebers. von C. Altherr. 2 Hefte. 8. (1. Heft S. 1—94.) 
Gratz, Dirnböck u. Mühlfeith, (18 Ngr.) — Vgl. Qu. Rev. CLXXAXIII, 
137. — Ed. Rev. CXCVII, 221. — Eckert, E. E., Die Politik der 
Kirche. Beleuchtung der Schrift des Grafen Montalembert: „Die ka- 
thol. Interessen im 19. Jahrhundert.“ 8. VIII, 108 S. Wien, Jasper’s 
Wwe. und Hügel. (?/s Thir.) 
Mejer, O., Die Propaganda, ihre Provinzen und ihr Recht. Mit besond. 
Rücksicht auf Deutschland dargestellt. 1. u. 2. Thl. 8. XI, 584 S. 
X, 562 S. Göttingen, Dieterich (a 2°/3 Thir.) 1. Thl.: @. R. I, 1. 
Die katholische Religionsübung in Mecklenburg-Schwerin. Geschichtlich und 
rechtlich. 8. 104 S. Jena 1852, Frommann. (20 Sgr.) C. B. Nr. 1. 
Denkschrift über die Auflehnung des rheinischen Episcopats gegen die Staats- 
gewalt. Von einem Katholiken. 8. 16 S. Leipzig, G. Mayer. (2 Ngr.) 
De l’enseignement moyen dans ses rapports avec la religion positive et la 
constitution. 8. 23 p. Bruxelles. (8 Ngr.) 
Wiseman, Influence sociale de la semaine- sainte. (Extrait des confe- 
rences de l’auteur.) 18. 36 p. Bruxelles. (4 Ngr.) — Le Couriier 
F. J., Le dimanche au point de vue social. 18. 36 p. Bruxelles. 
(4 Ngr.) — Baylee, John T., Statistics and facts in reference to the 
Lord’s day. 12. 390 p. (3 s. 6 d.) 
Aktenstücke aus der Verwaltung des evangelischen Oberkirchenraths. 5.Hft. 
1852. Amtl. Abdruck. 8. IV, 31 S. Berlin, Hertz. (!/s Thlr.) 
Heppe, .H., Die. confessionelle Entwicklung der hessischen Kirche oder 
‚das gute Recht der Kirche in Kurhessen. 8. VII, 56 S. Frankf. a. M., 
Völcker. (!/s Thlr., 36 kr. rh.) — Credner, K. A., Philipp’s des 
Grossmüthigen Hessische Kirchenreformations-Ordn.; übers. u, mit Rück-
        <pb n="295" />
        Bücherschau. 294 
sicht auf die Gegenwart bevörwortet. 8. CCLXXXVI, 124 S. Giessen, 
Ricker. (1 Thlr. 10 Sgr.) C. B. Nr. 13. 
Joyce, Arthur J,, Last glimpses of convocation: showing the latest inci- 
dents and results of synodical action in the church of England. 12. 
294 p. (4 s.6d.) — Köstlin, J., Die schottische Kirche, ihr inne- 
res Leben und ihr Verhältniss zum Staat, von der Reformation bis auf 
die Gegenwart. 8. VII, 447 S. Hamburg und Gotha, Fr. u. A. Per- 
thes. (2 Thl.) C. B. Nr. 13. 
Thomassy, R., Missions et pöcheries, ou politigue maritime et religieuse 
de la France. 8. 14!/, f. Paris, Lecoffre. 
Pauperismus. 
Cherbulies, A. E., Eiude sur les causes de la misere, tant morale que 
physique, et sur les moyens d’y porter remöde. 18. 10 f. Paris, Guil- 
laumin. (2 fr. 50 c.) 
Bergier, J., Memoire sur les moyens legislatifs d’eteindre la mendicite, 
8. 45/, f. Riom, Jouvet. 
Kleinschrod, C. Th. v., Der Pauperismus in England. 2. Fortsetzung mit 
mehreren Tabellen (in 4 u. qu. Fol.) und einem Anbang: Ueber die 
Wohnungen der Armen- und Arbeiterklassen u. s. w. 8. XIII, 130 S. 
Augsburg, Rieger. (27 Ngr.) 
Bechard, F., De l’etat du pauperisme en France et des moyens d’y re- 
medier. 18. 172/39 f. Paris, Ch. Douniol. (5 fr.) 
Politische Zeitfragen in einzelnen Ländern. 
Deutschland. 
Müller, C. F., Ueber die Unabhängigkeit der Justizbehörden und die Stel- 
lung der Staatsanwaltschaft. Eine Mahnung an die deutschen Landstände. 
8. 55 S. Weimar, Jansen u. Comp. (!/s Thlr.) 
Brucken, H.v., gen. Fock, Ueber die Bildung der ersten Preussischen 
Kammer nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen und den von 
der Regierung gemachten Abänderungsvorschlägen. 8. 52 S. Berlin. 
Th. Enslin. (4/3 Thlr.) — Die Bildung einer ersten Kammer. 8. 15 $- 
Berlin, Hempel. (!/s Thlr.) 
Die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen, von der Regierung als eine 
überwiegend politische Maassregel bezeichnet. Von C. Th. v. E. 8. 
72 S. Breslau, Kom. ('/s Thlr.) 
Zum Budget des Ministeriums der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten 
in Preussen. 8. 126 S. Mainz, Kirchheim u. Schott. (16 Ngr.; 54 kr. rh.) 
Ueber die Hannoversche Verfassungssache. Beleuchtung des an die Wahl- 
männer der Stadt Münden von C. Stüve erlassenen Sendschreibens. 8. 
79 S. Hannover, Helwing. ('/s Thir.) — Ein Wunsch bezüglich Hanno- 
vers wichtigster Frage bei Eintritt in das J. 1853, mit einigen Rück- 
blicken in Stüvesche Schriften von 1832 u. 1852, nebst bezügl, Bemer- 
kungen. 8. 47 S. Hannover, Helwing. (!/s Thir.) 
19 *
        <pb n="296" />
        292 Bücherschau, 
Ein Neujahrsgruss aus Mecklenburg an Deutschland, 8. VIII, 254 S. Ham- 
. burg, Hoffmann u. Campe. (°/s Thlr.) 
Rechtsgutachten über die wider G. G. Gervinus erhobene Anklage wegen 
Aufforderung zum Hochverrath und wegen Gefährdung der öffentlichen 
Ruhe und Ordnung. 2. Aufl. 8. 47 S. Braunschweig, Schwetschke u. 
Sohn. (6 Ngr.) — Der Process Gervinus. Verhandlungen vor dem 
Grosshgl. Bad. Oberamt Heidelberg und dem Grosshgl. Hofgericht des 
Unterrhein-Kreises zu Mannheim nebst dem Rechtsgutachten der Juristen- 
Facultät der Universität Göttingen und dem Hofgerichtl. Urtheil vom 
8. März. Mitgetheilt von W. Beseler. 8. IV, 223 S. Braunschweig, 
Schweischke u. Sohn. (1! Thir. 6 Ngr.) — Das Erkenntniss des Gross- 
herzgl. Badischen Hofgerichts zu Mannheim in Anklagesachen wider 
G. G. Gervinus in Heidelberg, wegen Aufforderung zum Hochverrath u. 
Gefährdung der öffent. Ruhe und Ordnung, dem Rechtsgutachten der 
Juristenfacultät zu Göttingen gegenüber. 8. 19 S. Braunschw., Schwetschke 
und Sohn. (3 Ngr.) 
(Vgl. Geschichte des Staats und der Gesellschaft.) 
Niederlande. 
Bernhardi, J. L., Raadgeving om te toenemende armoede in ons Vader- 
land tegen te gaan en te herstellen wat reeds door werkeloosheid ver- 
armd is. 8. Utrecht, Wed. M. Melder. (60 c.) 
Hubrecht, P. F., Een woord over den toestand van het stads algemeene 
Armbestuur te Rotterdam, op het einde van het jaar 1852. 8. Rotter- 
dam, H. Nijgh. (50 c.) — Een woord over P. F. Hubrecht’s woord 
over den toestand van het Armbestuur te Rotterdam. 8. Rotterdam, 
Mijt en Zonen. (25 c.) 
Sevenhoven, Jan Izaäk van, Memorie over den Indischen Archipel, in 
opzigt tot de belangen van Nederland en Nederlandsch Indie. 8. Am- 
sterdam, J. Muller. (50 c.) 
Dänemark. 
Wegener, C. F., Vertheidigung des in der lex regia begründeten vollen 
Erbrechts der dänisch. Könige u. d. dän. Königshauses, namentlich Prinz 
Christians und seiner Gemahlin. Ein Mser. betr. die dem vereinigten 
Reichstage vorgelegte Botschaft über die Erbfolge. Aus dem Dän. 8. 
24 S. Kiel, Schröder u. Comp. (!/s Thir.) — Die Botschaft Sr. Maj. 
des Königs von Dänemark und das Wegener’sche Attentat. Vorwort, 
Beilagen u. Anmerkungen, nebst deutscher Uebersetzung des „Manuscripts“ 
8. VIII, 70 S. Altona, Lehmkuhl u. Comp. (12 Ngr.) 
Tsecherning, A. F., Antydninger til en Forfatning for den danske Samstat, 
som Udvikling af den kgl. Kundgjörelse af 28. Jan. 1852. 2 Bogen. 8. 
. Kjöbenhavn, Iversen. (16 Sk.) 
Sendebrev til Rigsdagens Folkething, indeh. Bemaerkninger til det .af Oberst 
Tscherning indgivne Forslag til Aendringer i Armeeplanen etc. 3 Bog. 
Kjöbenhavn, Grandrup. (24 Sk.)
        <pb n="297" />
        Bücherschau. 293 
Bidrag til Bedommelsen af Rigsdagens Virksomhed. I. 6 Bogen. (48 Sk.) 
I. 78 S. 
Om Danner Litteraturen af Hans Mikkelsen. 29 S. Kjöbenhavn, Gyldendal. 
(16 Sk.) 
England. 
Lindsay, W. S., Our navigation and mercantile marine laws considered, 
with a view to their revision and consolidation; also, an inquiry into 
the principal maritime institutions. 2. edition, condensed and carefully 
revised. 8. 206 p. (7 s.) 
Grey, Earl, The colonial policy of Lord John Russells administration. 
2 vols. 8. 900 p. (28 s.) 
Campbell, @., India as it may be: an outline of a proposed government 
and policy. 8. 463 p. London, John Murray, Albemarle street. (12 s.) 
Ee. Nr. 501. p. 371. 
Frankreich. 
Le Masson, Al., Les limites de la France. 18. 5 f. Paris, Ledoyen. — 
2. edition. 18. 5 f. Ibid.. — — Die Gränzen Frankreichs. Uebersetzt 
und mit Randglossen versehen vom Verf. der Schrift: „Der neue 
Kaiser der Franzosen.“ 8. 74 S. Wien, Jaspers Wwe und Hügel. 
(!/a Thlr.) 
Belgien. 
Appel a l’Europe; r&amp;eponse aux limites de la France, par un Belge. 12. 90 p. 
Bruxelles. (6 Ngr.) — Les limites de la Belgique, r&amp;ponse aux limites 
de la France. 18. 175 p. Bruxelles. (12 Ngr.) — Reponse d’un Belge 
aux limites de la France. 8. 20 p. Bruxelles. (6 Ngr.) 
Comment la Belgique doit repondre ä la guerre de tarifs. 8. 14 p. Bruxel- 
les. (6 Ngr.) 
Des partis en Belgique. Appel au bon sens du peuple belge. 12. 30 p. 
Bruxelles. (6 Ngr.) 
Lebeau, Letires aux electeurs belges sur diverses questions qui sont &amp; 
l’ordre du jour; pour faire suite a la Belgique depuis 1847. 1. et 2. lettre. 
8. 48 et 96 p. Bruxelles. (12 Ngr.) 
Les evöques devant le pays. Article 8 de la loi du 1. juin 1852; par un 
catholique belge. 8. 27 p. Bruxelles. (6 Ngr.) 
Griechenland. 
haloyos vw giikoy net TWv zowwr 175 "Eilados idlwg zur TWv yerızay TS 
Evevnng neayuarwv, uno IT.... 8. V, 2428. "Ev Asoyla. @. R. 1, 1. 
  
VI. Polizeiwissenschaft. 
Medicinalwesen. 
Michaelis, Curt, Einige wohlgemeinte Rathschläge zur Verbesserung des 
Gesundheitszustandes der Fabrikarbeiter. 8. 24. Lichtenstein. Leipzig, 
Friese. (3 Ngr.) 
Nittinger, C. @. G., Die Impfung ein Missbrauch. Ein Spiegel für die
        <pb n="298" />
        294 Bücherschau. 
Schrift: „Würdigung der grossen Vortheile der Kuhpockenimpfung für 
das Menschengeschlecht, von N. Reiter.“ 8. 68 $S. Stuttgart, I. B. Mül- 
ler. (9 Ngr.; 30 kr. rh.) 
Schuliz, A., Was ist bei den bestehenden Armengesetzen von einer wohl- 
organisirten Armenkrankenpflege, als integrirendem Theil der Armen- 
pflege, vorzugsweise in grossen Städten, zu verlangen? Mit Rücksicht 
auf die für Berlin beabsichtigte Reform des Armenwesens beleuchtet. 
[Abdr. aus Göschen’s „Deutscher Klinik.“] 8. 37 S. Berlin, G. Rei- 
mer. ('/s Thlr.) 
Verhandlungen der 2. Generalversammlung der Alkoholgiftgegner zu Berlin 
vom 7. bis 9. Sept. 1852. 8. X, 1285S. Berlin, Breslau, Dülfer’s Separ.- 
Cto. in Comm. (16 Ngr.) 
Clegg, S., Om sanitaire Foranstaltninger i Byer. Paa Dansk ved L. A. 
Lonborg. 8. 24 $S. Kjöbenhavn, Schwartz. (24 Sk.) 
Kerst, J. F., Gedachten omtrent de militaire Geneeskundige dienst. 8. 
Utrecht, J. G. van Terveen en Zoon. (30 c.) 
Meerten, L. A. van der,-Over het Brood en verordeningen dienaangaande, 
met het een en ander wegens verbeteringen in het Bedrijf der Bakkers. 
8. Schoonhoven, $. E. van Nooten. (75 c.) 
Casin, F. J., De l’organisation d’un service de sante pour les indigents 
des campagnes. 4!/s f. Reims, impr. de Regnier. 
Vingtrinier, Des alienes dans les prisons et devant la justice. 8. 51/2 f. 
Paris, Bailliere. (Extrait des Annales d’hygiene publique 1852.) 
Culturpolizei. 
Becquerel, Des climats et de l’influence qu’exercent les sols boises et 
non boises. 8. 23 3/ f. Paris, F. Didot. (7 fr.) 
Handbuch für Landescultur u. Bergwesen im Kaiserthum Oesterreich für das 
Jahr 1853. Hrsg. von J. B. Kraus. 15. Jahrg. 2 Thle. 8. 514 S. 
Wien, Sallmayer u. Comp. (2 Thlr.) 
Entwurf eines L.ndes-Kulturgesetzes für Württemberg, nebst Entwürfen zu 
einen Weide - Ahlösungs - u. einem Feldstrafgesetze; bearb. von Mit- 
gliedern der k. landwirthsch. Centralstelle. 8. 72 S. Stuttgart, Metzler. 
(9 Ngr.) — Dasselbe, rev. nach den Anträgen der im Decbr. 1852 
einberufenen berathenden Versammlung von der k. Centralstelle für die 
Landwirthschaft. 8. VIII, 94 S. Ebdas. (1/5 'Thlr.) 
Hutle, H. J. van, Verhandeling over de belgische Moeshovenierderij. 
(Bibl. over landbouw, II. serie, Nr. 1.) 12. 312 p. Bruxelles. (15 Ngr.) 
Simon (aine), Projet de colonisation d’une partie des landes Ye Gascogne 
et de Bordeaux. 8. 33/a f. plus un plan. Caen, Mme. veuve Pagny. 
Creditanstalten u. 8. w. 
Joret, Du credit foncier. au point de vue agricole. 8. 4 f. Auch, impr. 
‚de Foix. 
Etudes sur les banques et sur le service de tresorerie dans les departe- 
ments.. 8. 73/3 f. Nantes, impr. de Merson.
        <pb n="299" />
        Bücherschau. 295 
Zwiegespräche über Rentenversicherungs-Anstalten u, insbesondere über die 
sächsische, 8. 16 S. Leipzig, Fest in Comm. (2 Ngr.) 
Sorge für die arbeitenden Classen. Wohlthätigkeitsanstalt 
Mittheilungen des Centralvereins für das Wohl der arbeitenden Klassen. 
Red.: C. Schneitler. 15. Heft. 8. XII, 99 S. Berlin, Trowitzsch u. Sohn 
in Comm. (!/3 Thlr.) 
Cocquiel, Ch. de, De l’enseignement industriel et de la limitation de la 
durede du travail en Angleterre. Rapport a M. le ministre de l’interieur. 
8. VIII, 128 p. Bruxelles. (18 Ngr.) 
Wery, V., Memoire sur l’organisation de l’assistance, en reponse ä&amp; la 
question: quelle est dans l’organisation de l’assistance &amp; accorder aux 
classes souffrantes de la societe, la part legitime de la charite privee 
et de la bienfaisance publique. 8. 140 p. Bruxelles. (1 Thir. 6 Ngr.) 
Resume de la discussion sur les enfants trouves et observations sur la loi 
proposde au corps legislatif par l’abbe A. H. Gaillard. 8. 2 f. Paris, 
Desbarres , rue Cassette, 28. (1 fr.) 
Appert, B., Ueber Wohlthätigkeits- u. Strafanstalten. 1. Abth.: Ueber 
Hospitäler, Ackerbau- u. Gewerbecolonien, für die Waisen, die Geistes- 
kranken, die arbeitsfähigen Armen u. s. w. 2. Abth.: Notizen über solche 
Anstalten in Württemberg, Baden, Hessen-Kassel, Frankfurt u. s. w. 8. 
IX, 325 S. Leipzig, Herbig. (2 Thlr.) 
Verbrechen und Strafunstalten. 
Hill, Fred., Crime: its account, causes, and remedies. London, Murray. 
Ath., March, p. 350. 
Besser, L., Zur Verständigung in der Gefängnissfrage; oder: Einiges über 
die modifizirte Einzelhaft, gegenüber den Bestrebungen der neuesten 
Zeit, die Behandlung der Verbrecher betreffend. 12. 45 S. Hamburg 
u. Gotha, Fr. u. A. Perthes. (!/s Thlr.) 
Burt, John T., Results of the system of separate confinement as admini- 
stered at the Pentonville prison. 8. 303 p. (8 s. 6 d.) Qu. Review 
CLXXAIV, 487. 
Carpenter, Mary, Juvenile delinquents: their condition and treatment, 
8. 394 p. (6 s.) Ath., March, p. 350. 
Ferrus, G., De l’expatriation penitentiaire, pour faire suite a l’ouvrage: 
Des prisonniers, de l’emprisonnement et des prisons. 8. 13!/2 f. Paris, 
Germer-Bailliere, Victor Masson, etc. (3 fr.) 
  
VII. Nationalökonomie. 
Knies, Karl, Die politische Oekonomie vom Standpunkte der geschicht- 
lichen Methode. 8. XII, 355 S. Braunschweig, Schwetschke u. Sohn. 
(1 Thir. 24 Ngr.) 
Heinsius, A., Handbuch der menschlichen Wohlfahrtsökonomie. 8. VIII, 
35 S. Berlin, David’s Buchh. (!/3 Tbir.)
        <pb n="300" />
        296 Bücherschau. 
Mac Culloch, J. R., Treatises and essays on subjects connnected with 
economical policy; with biographical sketches of Quesnay, Adam Smith, 
and Ricardo. Edinburgh, Adam and Charles Black. Ec. Nr. 495. p. 204. 
Analyse des phenome&amp;nes &amp;economiques. 2 vols. 8. 483/s f. Nanci, Vagner; 
Paris, Guillaumin, Sagnier et Bray. 
Freedley, Edwin T., A practical treatise on business ; or, how tg get 
money, etc. London, Thomas Bosworth, Regent street. Ec. Nr. 493. 
p. 148. 
Hertz, M.S., Die Lehre von Arbeit u. Capital. Ein Leitfaden zum Unter- 
richt, 8. 32 S. Hamburg, Hoffmann u. Campe. (3 Ngr.) 
Gouraud, Ch., Essai sur la liberte du commerce des nations. Examen 
de la theorie anglaise du libre-Echange. 8. 231/2 f. Paris, Durand, 
Amyot, Garnier. (5 fr.) 
Dresier, C. W., Schutzzoll u. Freihandel im Hinblick auf die Wohlfahrt 
Deutschlands. 8. VII, 44 S. Ems, Kirchberger in Comm. (!/, Thlr.) 
Tegoborski, L. de, Essai sur les consequences &amp;Eventuelles de la de- 
couverte des gites auriferes en Californie et en Australie. 8. 13 £. 
Paris, Renouard. (4 fr.) — Deutsch v. C. Hartmann. 8. X, 156 S. 
Weimar, Voigt. (*/s Thir.) 
Anderes Geld. Vorschlag, ein neues vortheilhafteres Verkehrsmittel in Um- 
lauf zu bringen. 8. IV, 52 S. Breslau, Kern in Comm. (!/s. Thlr.) 
Vorschlag zu einem neuen allgenftinen Münzsysteme für Deutschland, zugleich 
zur Orientirung über den derinal. Bestand des deutschen Münz- und 
Rechnungswesens von einem prakt. Kaufmanne. 8. 26 S. Buchholz, 
Adler in Comm. (3 Ngr.) 
VIII. Finanzwissenschaft. 
Memoires sur la question des finances et celle des subsistances. 8. 5 f, 
Toul, impr. de Bastien. 
Weeveringh, J. J., Handleiding tot de geschiedenis der Staatsschulden. 
Tweede stuk : Neederland’sche Staatsschuld, laatste gedeelte. 8. Haar- 
lem, A. C. Kruseman. (3 fl.) 
Willich, Charles M., Finance: letters on the income-tax; conversion of 
coffsols; savings banks and friendly societies. Reprinted from the Times. 
8. (2.3.6.d.) 
Girardin, E. de, L’exproprialion abolie par la dette fonciere consolidee. 
8. 7/2 ££ Paris, imp. de Serriere. (2 fr.) 
Hubbard, J. @, How should an income tax be levied? Considered in 
a letter to the R. H. B. Disraeli. 8. 55 p. Ed. Rev. CXCVII, 240. 
Boissevain, J. H. G., Wat is plaatselijke Belasting? 8. Tiel, Gebr. 
Campagne. (25 c.)
        <pb n="301" />
        Bücherschau. 297 
IX. Statistik. 
Statistik von Ländern und Laandestheilen. 
Von allen Ländern. 
Ritter’s geographisch-statistisches Lexikon. 4. Umgearb., stark verm. u. 
verb. Aufl. Von W. Hoffmann, C. Wiinderlich u. C. Cramer. (In 10 
Lfgn.) 1. Lfg. 4. S. 1—160. Leipzig, O. Wigand. (*”/s Thir.) 
Ungewitter, F. H., Neueste Erdbeschreibung u. Staatenkunde, oder 
geographisch-statistisch-histor. Handbuch. 3. verm. u. verb. Aufl. 2. u. 
3. Lfg. 8. (1. Bd. S. 8t—224.) Dresden, Adler u. Dietze. (&amp; °’/s Thlr.) 
Deutschland, einschl. ganz Oesterreich. 
Heidemann, F. W., Ortschaftslexicon für den Post-, Eisenbahn-, Tele- 
graphen- u. Schifffahrts-Verkehr in Deutschland u. in den zu Oester- 
reich u. Preussen gehörenden nichtdeutschen Ländern u. s. w. 8. VI, 2568. 
nebst 2 Karten. Halle, Pfeffer. (12/3 Thlr.) C. B. Nr. 3. 
Krzizsan, C., Statistische Uebersichtstafel der österreichischen Monarchie. 
Nach der neuesten politischen Eintheilung. Fol. 1 Bog. Troppau, Trassler. 
(4 Ngr.) 
Mittheilungen des statistischen Bureau’s in Berlin. Hg. von Dieterici. 6. Jahrg. 
1853. 24 Nrn. 8. Berlin, Mittler u. Sohn. (2 Thlr.) 
Beschreibung des Königreichs Württemberg. 31. Heft. Beschr. des Oberamts 
Gaildorf. Hg. von dem Kgl. stat.-topogr. Bureau. Mit 3 Tab. u. I Karte. 
8. VI, 242 S. Stuttgart, J. B. Müller. (27 Ner.) 
Kurfürstlich Hessisches Hof- u. Staats-Handbuch auf d. J. 1853. 8. XXVI, 
494 S. Cassel, Bohne. (1!/; Thlr.) 
Hof- u. Staatshandbuch des Grossherzogth. Oldenburg f. 1853. 8. X, 448 S. 
Oldenburg, Schulze. (1'/; Thlr.) 
Belgien. 
Expose de la situalion du royaume. (Statistique generale de la Belgique.) 
Periode («ecennale de 1841 a 1850; publie par le ministre de l’interieur. 
4. XX, 720, 283 p. Bruxelles. (16 Thir.) — Statistisches Gemälde 
des Königreichs Belgien. Nach der gleichzeitig erscheinenden, vom 
Ministerium des Innern hg. „Statistique generale de la Belgique“ und 
andern amil. Quellen bearh. von J. E. Horn. Mit einer Einleitung von 
X. Heuschling. 4. XVI, 228 S. Dessau, Gebr. Katz. (3 Thir.) 
Expose de la situation administrative de la province d’Anvers. Session de 
1852. 8. 390 p. Anvers; — de Brabant. 8. 563 p. Bruxelles; — de la 
Flandre occidentale. 8, 585 p. Bruges; — de la Flandre orientale. 8. 
CIV, 446 p. Gand; — de Hainaut. 8. VI, 271 p. Mons; — de Liege. 
8. 612 p. Liege; — de Limbourg. 8. XXII, 373 p. Hasselt; — de 
Luxembourg. 8. 278 p. Arlon; — de Namur. 8. 276 p. Namur. 
Sleeckx, De negen provincien van Belgie. 1: Beschrijving der provincie 
Antwerpen. 8. 208 p. (Mit Holzschnitten und 1 Karte.) Antwerpen. 
(20 Ngr.)
        <pb n="302" />
        298 Bücherschau. 
Frankreich. Italien. Spanien. 
Spencer, E., A tour of inquiry through France and Italy; illustrating 
their present social, political, and religious condition. London, Hurst 
and Blackett, Great Marlborough street. Ec. Nr. 491. p. 96. 
Ministere des travaux publics. Petit annuaire indiquant: 19 les bureaux de 
l’administration centrale, commissions , etc.; 2° le personnel des corps 
des ponts et chaussdes et des mines; 3° les administrations des chemins 
de fer, des mines etc., et les ingenieurs civils eic.; par D. Charlot 
et Thibaux. 12. 2'/s f. Paris, impr. de Henri et Charles Noblet. 
Dupin, Le Moryan. Topographie, Agriculture, Moeurs des habitants, Etat 
, ancien., Etat actuel. 18. 10°/o f. Paris, Plon, Videcoq fils aine. 
Willkomm, Mor., Wanderungen durch die nordöstlichen u. centralen 
Provinzen Spaniens; Reiseerinnerungen aus dem J. 1850. 2 Thle. 8. 
VIII S., 2 Bll., 371 S.; VI, 441 S. Leipzig, Arnold. (3 Thir. 15 Sgr.) 
C. B. Nr. &amp;gt;. 
Wallis, S.T., Spain, her institutions, politics, and public men: a sketch. 
12. 406 p. (7 s. 6. d.) 
Russland. Türkei, 
Zerrenner, K., Erdkunde des Gouvernements Perm, als Beitrag zur 
nähern Kenntniss Russlands. 3. [letzte] Abth. enth.: Ackerbau, Vieh- 
zucht, Waldnutzung, Jagd, Fischerei , Schifffahrt, Bergbau u. Hütten- 
betrieb am Ural. 8. IV, 305—456 mit 1 Steintaf, Leipzig,.W. Engel- 
mann. (1 Thlr.; cplt. 31/5 Thir.) 
Boehn, H. v., Zustand der Türkei im Jahre der Prophezeihung 1853. 
Wahrnehmungen eines Augenzeugen, 8. IV, 695. Berlin, Hayn. (!/; Thlr.) 
Amerika. - 
Olshausen, Th., Die Vereinigten Staaten von Amerika, geographisch u. 
statistisch beschrieben. 1. Thl. A.u.d. T.: Das Mississippi-Thal u. die 
einzelnen Staaten des Mississippi-Thals. 1. Heft: 1. Hällte. Mit 4 Kart. 
8. VI, 157 S. Kiel, akad. Buchh. (24 Ngr.) 
De Bow, J. D. B., The industrial resources of the southern and western 
states; embracing a view of their commerce, agriculture, manufactures 
etc.; with an appendix, 3.vols. 8. 1618 p. New-York (3 L. 12 s.) 
Gisborne, Lionel, The isthmus of Darien en 1852. Journal of the ex- 
pedition of inquiry for the junction of the atlantic and pacific oceans. 
Four maps. 8. 244 p. London, Saunders and Stanford, Charing cross. 
(6 5.) Ec. Nr. 499. p. 319; Ath., March, p. 311. — Cullen, The 
isthmus of Darien Ship Canal. London, Effiingham Wilson, royal ex- 
change. Ath., March, p. 311; Ec. Nr. 500. p. 316. — Darien Ship 
Navigation. Report of the Engineers, Mss. Gisborne and Forde. Ath., 
March, p. 311. 
More, J. L., Le Bresil en 1852 et sa colonie future. Notice ecrite sur 
des documents communiques par le consulat suisse ä Rio de Janeiro. 
8. 201/5 £. Geneve et Paris, chez les principaux libraires.
        <pb n="303" />
        Bücherschau. 299 
Kerst, S. @., Ueber Brasilianische Zustände der Gegenwart, mit Bezug 
auf die deutsche Auswanderung nach Brasilien u. das System der bra- 
silian. Pflanzer, den Mangel an afrikan. Sklaven durch deutsche Pro- 
letarier zu ersetzen, zugleich zur Abfertigung der Schrift des K. brasil. 
Prof. Gade: Bericht über die deutschen Kolonien am Rio prete. 8. II, 
98 S. Berlin, Veit u. Comp. (2 Thlr.) 
Asien. Africa. Australien. 
Clark, F., East India register and army list for 1853. (10 s.)— Dicken- 
son, John, India: its government under a bureaucracy. 8. (4 8.) — 
Sullivan, John, Remarks on the affairs of India. Ed. Rev. CXCVII, 
183. 
St. John, Horace, The indian archipelago, its history and present state, 
2 vols. 8. 821 p. (21 s.) 
Flemming, Francis, Kaffraria and its inhabitants. 8. 144 pp. (7 s. 6.d.) 
Lang, John Dunmore, Freedom and independence for the golden lands 
of Australia, the right of the colonies, and the interest of Great Britain 
and the world. 8. 356 p. (7 8.6 d.) — An historical and statistical 
account of New South Wales. 3. edition. 2 vols. 8. 1113 p. London, 
Longman &amp; Co. (21 s.) Ath., March, p. 348; Ec. Nr. 488. p. 16. 
Statistik einzelner Gebiete des Stuats- oder gesellschaftlichen Lebens in 
einem oder mehreren Ländern. 
Bevölkeruug , Gesundheitsverhältnisse. 
Buchner, E. C., Bijdragen tot de statistiek der sterfte in de Gemeente 
Amsterdam, gedurende de laatste twaalf jaren. Met zes tabellen. 8. 
Amsterdam, C. G. van der Post. (1 fl. 40 c.) 
Hübertz, J. R., Statistique des maladies mentales en Danemark, au 1er 
juillet 1847. [Extrait des annales medico-psychologiques.] 8. 3!/ f. 
plus une pl. Paris, impr. de Martinet. 
Bergbau. 
Turbert, Memoire sur l’exploitation de la houille dans le bassin de Com- 
mentry (Allier). 8. 4f., plus 4 pl. Paris, Carilian-Goeury et V. Dal- 
mont. (3 fr. 50 c.) 
Godin, A., Examen des observations presenides au parlement par le comite 
des houilleres du Couchant de Mons. 8. 100 p. Bruxelles. (15 Ngr.) 
Land- und Forstwirthschaft. 
Der Landbau in Preussen und was ihm fehlt. 8. IV, 167 S. Berlia, Schnei- 
der u. Comp. ('/2 Thir.) 
Böttcher, F. W., Die landwirthschaftlichen Vereine in den Kgl. Preus- 
sischen Staaten, mit Angabe der im Bereiche der Vereine bestehenden 
landwirthschaftl. Lehranstalten, Ackerbauschulen u.s. w. Mit einem 
Anh , enth. die landwirthschaftl. Vereine der übrigen deutschen Staaten. 
Im Auftrage des K. Landesökonomiecollegiums zusammengetragen. 2te 
ganz neu bearb. Aufl. 4. IV, 144 S. Berlin, Besser’s Verl. (1!/s Thlr.) 
Villeneuve Bargemont, Marquis R. de, Situation forestiere du departe=
        <pb n="304" />
        300 Bücherschau, 
ment du Var. Reboisement. Rapport au conseil general du Var. Session 
de 1852. 8. 21/2 f. Toulon, impr. d’Aurel. 
Kögel, Die landwirthschaftlichen Verhältnisse der Rübenzuckerfabrication 
u. deren Steuerfähigkeit. 8. 22 S. Berlin, Gebauer. (4 Ngr.) 
Ueber die Besteuerung des Zückers aus Runkelrüben, eine staatswirthsch. 
u. finanzielle Betrachtung. Vom einem Finanzbeamten. 8. 15 S. Frank- 
furt a. d. O., Hoffmann. (!/s Thir.) 
Gewerbe. Handel. 
Erster u. zweiter Bericht der Kgl. Grossbrit. Kommissäre für die Londner 
Industrieausstellung im J. 1851. Aus dem Orig.-Berichte [Blue Book] 
übertragen von B. J. Schubarih. 8. 100 S. Regensburg, Manz. 
(11!/, Ngr.; 36 kr. rh.) — Amtlicher Bericht über die Industrie-Aus- 
stellung aller Völker zu London im J. 1851, v. der Berichterstattungs- 
kommission der deutschen Zollvereins-Regierungen. 21. u. 25 - 30, Lfg. 
8. (2. Thl. VI, S. 625— 714 mit 2 Tab. u. 3. Thl. S. 273 — 640) 
Berlin, Decker. (1 Thlr. 10%, Ngr) — Exhibition of 1851. Official, 
descriptive and illustrated catalogue. Supplementary volume. 8. (21 s.) 
Ath., Febr., p. 166. — Lectures on the results of the great exhibition 
of 1851, etc. Second series. 8. 472 p. London, David Bogue, Fleet 
street. (7 s. 6d.) Ec. Nr. 498. p. 288. — Remembrances of the great 
exhibition. 2. series. Fol. (plain 8 s. 6 d; coloured 14 s. 6 d) — 
Potter, E., A letter to one of the commissioners for the exhibition 
of 1851. London, John Chapman, 142 Strand. Ec. Nr. 499. p. 318. — 
Rau, K. H., Die landwirthschaftlichen Geräthe der Londoner Ausstel- 
lung im J. 1851. Amtlicher Bericht mit Zusätzen u. Abbildungen. 8. 
V, 164 S. Berlin, Decker. (1 Thlr. 6 Ngr.) 
Schulze, H. J. F., Nationalökonomische Bilder aus Englands Volksleben. 
Mit besond. Berücksicht. der landwirthsch. u. industriellen Verhältnisse. 
8. XVI, 383 S. Jena, Mauke. (12/3 Thlr.) 
Provisorische Abrechnung über gemeinschaftliche Einnahmen an Zollgefällen 
für das J. 1852. Nebst 5 Beilagen. [Abdr. aus dem Centralblatt der 
Abgaben- u.s. w. Gesetzgebung u. s. w. in den K. Preuss. Staaten. 
Jahrg. 1853.] 4. 16 S. Berlin, Jonas’ Verl. (!/ Thlr.) 
Uebersicht der im J. 1851 im Zollverein stattgehabten Waaren-Ein-, Aus- 
u. Durchfuhr ingl. der durch Verzollung oder als zollfrei in den freien 
Verkehr getretenen fremden Waaren. [Abdr. aus dem Centralblatte 
wie oben.] 4. 16 S. Berlin, Jonas’ Verl. (2'/ Ngr.) 
Tabellarische Uebersichten des Hamburgischen Handels im J. 1851, ausge- 
arb. von dem handelsstatist. Bureau. 4. III, 96 S. Hamburg, Herold. 
(24 Ngr.) 
Soden, K. Th. v., Die Elbe und die Elbzölle. Ein publicist. Versuch. 
1. Heft: Einleitung. Der Esslinger Zoll. 8. 15 S. Hamburg, Berend- 
sohn. (3 Ngr.) 
Considerations sur le commerce exterieur de la Belgique, et notamment sur
        <pb n="305" />
        Bücherschau, 301 
les rapporis commerciaux de ce pays avec la France. 8. II, 53 p. 
Bruxelles. (15 Ngr.) 
Houry, C. B., Du commerce dans les etats barbaresques et dans l’Afrique 
centrale. 8. 44 p. Bruxelles. (15 Ngr.) 
Eisenbahnen. 
Deutsche Eisenbahnstatistik für das Betriebsjahr 1851. Zusammengestellt 
von der geschäftsführenden Direction des Vereins deutscher Eisenbahn- 
verwaltungen. Stettin. (3 Thlr.) 
Hildebrand, B., Ueber die Rentabilität der verschiedenen v. Zürich über 
Winterthur nach dem Bodensee projectirten Eisenbahnen. Ein Bericht 
an den weitern Ausschuss für Herstellung einer Zürich-Bodenseebahn, 
erstattet Namens des engern Ausschusses, 4. Zürich, Orell, Füssli &amp; Co. 
13 S. u. 5 Taf. — Glossen zu den Rentabilitätsaussichten der Bodensce- 
bahnen des Dr. Hildebrand. 8. 2458. St. Gallen, Scheitlin u, Zollikofer. 
(3 Ngr.) 
Beiträge zur Kenntniss der Verbindungen durch Eisenbahnen in Russland im 
Allgemeinen u. besonders über die projectirte Dünaburg-Rigaer Bahn. 
Vom Verf. d. Werkes über Russlands Wasserverbindungen. 8. V, 66 S, 
Leipzig, G. E. Schulze. (24 Ngr.) 
Consuntion. 
Bergasse, Alph., Recherches sur la consommation de la viande et du 
poisson a Rouen, depuis 1800. Meimoire,. 8. 11!/ f. Rouen, impr. 
de Peron. 
[6. Brunei] Consommation des vins de France en Ängleterre. Suites d’une 
reduction dans les droits d’entree, 8. 1!/af. Bordeaux, impr. de Suwerinck. 
Pairie und Volksvertretung. 
Adams’s parliamentary handbook : a key to the house of lords and com- 
mons. 290 p. (3 s. 6.d.) 
Lodge, Edm., The peerage of the british empire as at present existing. 
8. 756 p. (31 -. 6 d.) 
Militärwesen. Finanzen. Rechtspflege. 
Die französische Armee in ihrem Verhältniss zu dem Kaiser Louis Napoleon 
u. den deutschen Heerestheilen. Von einem deutschen Officiere a. D. 
8. VII, 144 S. Leipzig, Herbig. (?/3 Tblr.) C. B. Nr. 14. 
Essais sur la marine francaise (1839 —1852). L’escadre de la Mediterrande. 
— Note sur l’etat naval des forces de la France. [Revue des deux 
mondes.] 12. 11 f. Paris, Amyot, rue de la Paix, 8. 
Militärhandbuch des Königr. Württemberg. Amil. Ausg. 8. VIII, 296 S. 
Stuttgart, Neff. (1/2 Thir.; 48 kr. rh.) 
Rangliste der Kgl. Sächsischen Armee vom J. 1853. 8. VII, 202 $S. Dresden. 
(Leipzig, Fr. Fleischer.) (?/s Thlr.) 
Naam- en Ranglijst der Officieren van het koninklijke Leger der Neder- 
landen en van Nederlandsch Indie. Gorinchem, J. Noorduijn en Zoon. 
(Bij Inteekening. 90 c.; buiten Inteek, 1 fl. 20 c.)
        <pb n="306" />
        302 Bücherschan. 
La verite sur la situation militaire en Belgique, par le rapporteur de la loi 
de 1845. 8. 39 p. Bruxelles. (7 Ngr.) 
Reden, Frhr. v., Frankreichs Staatshaushalt u. Wehrkraft unter den vier 
letzten Regierungsformen. Eine statist. Skizze. 8. 42 S. Darmstadt, 
Jonghaus. (!/s Thlr.; 27 kr. rh.) 
Maitland, J. G., Property and income tax. Schedule A and Schedule D. 
2. edit. — Derselbe: Property and income tax: the present state of Ihe 
question. Ed. Rev. CXCVIII, 531. 
Zubli, A. J., Invloed der Gemeentewet op de invordering van Plaatselijke 
belastingen. 8. Utrecht, W. H. van Heyningen. (60 c.) 
Jaarboekje der Regterlijke Magt in het Koningrijk der Nederlanden. Go- 
rinchem, A. van der Mast. (1 fl. 40 c.) 
Sittliche Zustände, Erziehung. 
Warren, Sam., The intellectual and moral development of the present 
age. 12. 131 p. (2 s. 6 d.) 
Duchesne, E. A., De la prostitution dans la ville d’Alger depuis la con- 
quöte. 8. 14!/2 f. Paris, J. B. Bailliere, Garnier freres, 
Mann, Horace, Report of an educational tour in Germany, France, etc. 
With preface and notes, by W. B. Hodgson. 3. edition. 12. (2 s. 6.d.) 
— Fletcher, Jos., The farm-school system of the continent, and 
its applicability to the preventive and reformatory education of pauper 
and criminal children in England and Wales. Ath., March, p. 385. — 
Playfuir, Industrial instruction on the continent; being the intro- 
ductory lecture of the session 1852—53, at the museum of practical 
geology. 8. 54 p. (6 d.) — Kay, Jos., The condition and education 
of poor children in english and in german towns. 8. (1 5.) — Shultt- 
leworth, Jos. Kay, Public education as affected by the minutes of 
the committee of privy council from 1846 to 1852. London. Ed. Rev. 
CXCVIIH, 461.— Wilkinson, John, Popular education: the national 
society; the two Manchester schemes ; the committee of priyy council. 
A letter to — Edw. Denison. 8. (4 s.) — Rendu, Eugene, De l'in- 
struction a Londres dans ses rapports avec l’etat social. 2. edition 
augmentede. 8. 16%/s f. Paris, Hachette. 
Jube de la Perrelle, C., Guide des salle d’asile. 2. edition. 8. 9/2 f. 
plus 3 pl. Paris, Hachette. (2 fr.-50 c.) 
Annuaire de }’instructiion publique de Belgique, publie sur les documents 
fournis par le departement de l’interieur; annee 1853. 8. 103 p. Bruxelles. 
(18 Ngr.) 
X. Geschichte des Staats und der Gesellschafl. 
Allgemeine und besondere Geschichte von Ländern und Landestheilen. 
Allgemeine Geschichte der neuesten Zeit. 
Gervinus, G. G., Einleitung in die Geschichte des neunzehnten Jahrh. 8. 
181 S. Leipzig, W. Engelmann. (1 Thlr.) ©. B. Nr.5. — Zöpfl, H,,
        <pb n="307" />
        Bücherschau. 303 
Die Demokratie in Deutschland. Ein Beitrag zur wissenschaftlichen 
Würdigung von @.@. Gervinus Einleitung in die Geschichte des 19ten 
Jahrhunderts. 8. 106 S. Stuttgart, A. Krabbe. (48 kr. rh.) Vgl. oben 
Politik, Zeilfragen. 
Alison, Archibald, History of Europe, from the fall of Napoleon in 1815 
to the accession of Louis Napoleon in 1852. 8. Vol. I, 603 p. — 
Ed. Revieo CXCVIII, 269. 
Deutschland und deutsche Staaten. Oesterreich. 
Müller, F. H., Die deutschen Stämme u. ihre Fürsten, oder historische 
Entwickelung der Territorialverhältnisse Deutschlands im Mittelalter. 
5. Thbl. A. u. d. T.: Historisch-geographische Darstellung von Deutsch- 
land im Mittelalter, vornäml. während der Zeit des 10. Jahrhunderts. 
8. XVII, 418 S. Hamburg u. Gotha, Fr. u. A. Perthes. (2 Thir.) 
C. B. Nr. 2. 
Rapp, J., Tirol im Jahre 1809. Nach Urkunden dargestellt. Innspruck, 
Wagner. (2 Thir. 20 Sgr.) C. B. Nr. 11. 
Meyneri, H., Geschichte der Ereignisse in der österreich. Monarchie wäh- 
rend der J. 1848 u. 1849, in ihren Ursachen und Folgen. Mit vielen 
Aktenstücken und Urkunden jener Epoche. [Zugleich Suppl.-Bd. zu 
dessen „Geschichte Oesterreichs, seiner Völker u. Länder.“*] In 15 
Lfgn. 1. Lfg. 8. S. 1-48. Wien, Gerold. (7 Ngr.) 
Balleydier, Alph., Histoire des revolutions de l’empire d’Autriche. Annees 
1848 et 1849. 2 vols. 8. 45%, f. Paris, Guyot; Lyon, möme maison. 
(15 fr.) 
Reyer, C., Geschichte der franz. Kolonie in Preussen. 8. VII, 243 S. 
Berlin, Schneider u. Comp. (1 Thir.) €. B. Nr. 11. 
Viebahn, G. v., Erinnerungen aus Hohenzollern, Ueberblick des Ge- 
bietes, der Landesgeschichte, der Wohnplätze, der Industrie u. Ver- 
waltung. Vorgetragen im wissensch. Verein zu Berlin am 26. Februar 
1853 u. mit Anmerk. begleitet. 8. 47 S. Berlin, Decker. (*/; Thlr.) 
Schriften der historisch-statistischen Section der k. k. Gesellschaft des 
Ackerbaues, der Natur- u. Landeskunde. 4. Heft. 8. 200S. Brünn, 
Nitsch u. Grosse in Comm. (?/s Thlr.) 
Bernays, H., Geschichte des Grosshgl. Hessischen Hauses. Chronologisch 
u. genealogisch in einer Stammtafel dargestellt. 2 Bog. Fol. Mainz, 
Kirchheim. (1 Thlr.; 1 fl. 45 kr. rh.) 
Mittheilungen zur näheren Kunde des Wichtigsten der Staatsgeschichte und 
Zustände der Bewohner des Herzogth. Lauenburg von der Vorzeit bis 
zum Schlusse des J. 1851. (Von v. Duve.) In 5 Lfgn. 1. Lfg. 8. 
S. 1— 90. Ratzeburg, Linsen. (11'/ Ngr.) 
Le grand duche de Berg. Extrait des memoires inedits du comte Beugnot, 
ancien ministre. [Extrait de la revue contemporaine.] 8. 5!/a f. Paris, 
impr. de Briere.
        <pb n="308" />
        304 Bücherschau, 
Waitls, G., Schleswig-Holsteins Geschichte in drei Büchern. 2n Bandes 
1. Hälfte. 8. XVI, 284 $S. Göttingen, Dieterich. (1 Thir. 20 Ngr.) 
G. R. 11,1. 
Schweiz. Skandinavien. Niederlande. Belgien. 
Baumgartner, J., Die Schweiz in ihren Kämpfen u. Umgestaltungen 
1830 bis 1850. Geschichtlich dargestellt. 1. Bd. 8. XII, 496 S. Zürich, 
Schulthess. (1 Thir. 18 Ngr.; 2 fl. 48 kr. rh.) 
Maurer, Konr., Beiträge zur Rechtsgeschichte des germanischen Nordens. 
1. Heft: Die Entstehung des Isländischen Staats u. seiner Verfassung. 
8. VIE S., Ss. 9— 218. München, Kaiser. (1 Thlr.) €. B. Nr. 6. 
Jonge, J. C. de, Nederland en Venetie. 8. ’s Gravenhage, Gebr. v. Cleeff. 
(4. fl. 80 c.) 
Gachard, Correspondance d’Alexandre Farnese, prince de Parme, gou- 
verneur general des Pays-Bas avec Philippe II, dans les annees 1578, 
1579, 1580 et 1581. 1. partie: 1578—1579. 8. 148 p. Bruxelles, 
Leipzig, Gand. (1 Thir. 2 Ngr.) 
Stroobant, L’abbe_C., Notice genealogique sur les vicomtes d’Utrecht. 
2. partie. 8. Anvers. (23 Ngr.) 
Bertrand, Raym. de, Histoire de Mardick et de la Flandre maritime. 8. 
28%/n f. Paris, Victor Didron; Dunkerque, l’auteur. 
Lacroixz, A., Inventaire analytique et chronologique des archives des 
chambres du clerge, de la noblesse et du Tiers Etat du Hainaut; 
accompagnd de notes et d’eclaircissements. A. XIV, 364 p. Mons. 
(3 Thlr. 26 Ngr.) 
La Belgique depuis 1847. 4me et derniere letire. 8. 120 p. Bruxelles. 
(6 Ngr.) 
England. 
Macaulay, Th. B., Geschichte seit dem Regierungsantritte Jacob’s Il. 
Deutsch von W. Beseler. 4. Bd. 8. 306 S. Braunschweig, Wester- 
mann. (5/s Thir.) — 2. Ster.-Aufl. 2—4. Bd. 8. 1175 S. Ebend. 
Martineau, H., Geschichte Englands während des dreissigjährigen Frie- 
dens von 1816 bis 1846. Aus d. Engl. übers. v. K. J. Bergius. 2. Bd. 
8. VI, 317 S. Berlin, Bessers Verl. (&amp; 1 Thlr.) 
Kemble, J. M., Die Sachsen in England. Eine Geschichte des englischen 
Staatswesens bis auf die Zeit der Normannischen Eroberung. Uebers. 
von H. B. Ch. Brandes. 1. Bd. 8. IV, 442 S. nebst 2 Bll. Leipzig, 
T. O. Weigel. (2 Thlr. 20 Sgr.) €. B. Nr. 17. 
Marsden, J. B., The history of the early puritans from the reformation 
to the opening of the civil war in 1642. 2. edition. 8. 476 p. 
(10 8. 6 d.) 
State papers published under the authority of her Majesty’s commission. 
Vols VI to XI. London, Butterworth &amp; Son. Ath., Jan., p. 71.; 
Febr., p. 249.
        <pb n="309" />
        Bücherschau. 305 
Frankreich. 
Ranke, Leop., Französische Geschichte vornämlich im 16. u. 17. Jahrhun- 
1. Theil. 8. X, 580 S. Stuttgart u. Tübingen, J. G, Cotta’scher Verl. 
(3 Thlr.) @. R. 1, 5. 
Diesel, G., Frankreich, seine Elemente und ihre Entwicklung. Mit einer 
Einleitung über Form und Freiheit in der Geschichte. 8. VIII, 269 S. 
Stuttgart, Göpel. (1'/s Thir.; 2 fl. 15 kr. rh.) 
Tableau des preuves de l’antiquite du droit municipal en France; par V. de 
v*®** 8 3 f. Lyon, Catabard, Beaujent. (1 fr.) 
Bauzx, Jules, Histoire de la reunion a la France des provinces de Bresse, 
Bugey et Gex, sous Charles Emmanuel I. 8. 36/5 f. Bourg-en-Bresse, 
impr,. de Milliet-Bottier. (7 fr.) 
Hugues de Coral, Historique de la cour des comptes, depuis les pre- 
miers temps de la monarchie jusqu’a nos jours, 8. 3!/2f. Paris, impr. 
de Schiller aine. 
Lamartine, A. de, Histoire de la restauration. Tome VIII. 8. 261, £. 
Paris, V. Lecou, Furne, Pagnerre. (5 fr.) — Edition destinee A l’etranger. 
Tome VII. 18. 9/3 f£ Ouvrage termine. — Ins Englische übersetzt. 
London, Vizetelli &amp; Co. Ath., March, p. 2Bi. — Du Casse, A, 
Les erreurs militaires de M. de Lamartine. Examen critique de son 
histoire de la restauration. 8. 9°), f. Paris, Giraud et Dagneau, 
Marcellus, le Comte de, ancien ministre plenipotentiaire, Politique de la 
restauration en 1822 et 1823. Paris. Ed. Rev. CXCVIII, 511. 
Bricoux, C. F., Les confessions de Napoleon et de Louis Philippe. 8. 
237 p. Bruxelles. (1 Thir. 5 Ngr.) 
Frankreich in den Jahren 1842—1853. 32. 1985$S. Altenburg, Pierer. (6 Ngr.) 
Histoire de cing ans de republique, de fevrier 1848 en novembre 1852. 
Faits religieux, politiques, militaires, etc.; par B***, 8, 221/, f. Lyon, 
Girard et Josserand. 
?’Herault, Guy de, Histoire de Napoleon IL, roi de Rome. Suivie du 
testament politique de Napoleon I (manuscrit venu de Sainte-Helene). 
8. 26!/2 f. Paris, Morel. (6 fr.) 
Coetlogon, Le comie Anaiole de, Buonaparte, par Chateaubriand, precede 
de considerations generales sur le parti Bonapartiste et son chef actuel- 
8. 64 p. Bruxelles. (7 Ngr.) — Letters of an Englishman on Louis 
Napoleon, the empire, and the coup d’etat. London, Henry G. Bohn, 
York street, Covent garden. Ec. Nr. 491 p. 98. — Faber, @.S., The 
revival of the french emperorship anticipated from the necessity of 
prophecy. 12. 50 p. (2 s.) 
Schoelcher, V., Histoire des crimes du 2. decembre. Edition conside- 
rablement augmentee. 2% vols. 32. 501 et 489 p. Bruxelles. (1 Thlr. 
15 Ngr.) — Enqu£te sur le 2. decembre et les faits qui le suivent. 1. cahier, 
le coup d’etat a Paris. 32. 54 p., Bruxelles. (6 Ngr.) — Chauve- 
‚tot, Barn., Proudhon et son livre. [Vgl. diesa Zeitschrift VIII, 752]. 
Zeitschr. für Staatsw. 4853. 2s Heft. 20
        <pb n="310" />
        306 Bücherschau. 
18. 62/3 f. Paris, Giraud et Dagneau (2 fr). — Duprat, Pascal, Les 
tables de proscription de Louis Bonaparte et de ses complices. 2 vols. 
8. X, 318 et 385 p. Liege. (1 Thir. 28 Ngr.) — De la Gueron- 
niere, A., Portraits politiques contemporains, I. Napoleon III. 12°/z f. 
Paris, Amyot. (3 fr.) — — Translated by Ch. Gilliess. London, Vize- 
telly and Co., Fleet street. Ath., Jan., p. 133.; Ec. Nr. 496. p. 236. 
— Boudin, A., Histoire politique du prince Louis Napoleon Bona- 
parte, depuis 1815 jusqu’a nos jours. 8. 4!/ f. Bordeaux, impr. 
de Durand. — Vie et histoire impartiale de Napoleon IIl., empereur 
des Francais, publiee d’apres les documents officiels et authentiques, 
etc. 8. 7!/2 f. Paris, depöt geographique, rue Mazarine, 32. (2 fr.) — 
Geschichte des Kaisers Ludwig Napoleon. Nach authentischen Quellen 
sowie den Schriften und Briefen des Kaisers bearb. 8. VIII, 215 S. 
Berlin, Sacco. (Ya Thlr.) — Gallix et Guy, Histoire complete de 
Napoleon III., empereur des Francais. Continude, depuis le 1. dec. 1851 
jusqu’a la proclamation de l’empire, par M. Guy. 8. 41! f. Paris, 
Morel. (8 fr.) 
Senat. Documents officiels (1853). 8. 81/5 f. Paris, impr. de Henri et Ch. 
Noblet. — Proces-verbaux des seances du senat. Annde 1852. Tome 2. 
Session extraordinaire.. Du 4. nov. au 28. ddc. (Nr. 18 a 26.) 8. 
27!/ı f. Paris, impr. de Henri et Ch. Noblet. 
Italien. Spanien. 
Correspondance de Rome. Recueil des allocutions, bulles, encycliques, brefs 
et autres actes du Saint-Siege apostolique, decrets des sacrdes congre- 
gations romaines, etc. 8. Tome 2. Liege. (1 Thlr. 28 Ngr.) 
Barbaro, Giosafatte, Lettere al senato veneto. Annotate per Enr. Cor- 
net. 8. VII, 128 S.. Vienna, Tendier e Comp. (20 Ngr.) @. R. I, 1. 
Rochau, A. L. v., Die Moriscos in Spanien. 8. III, 161 S. Leipzig, 
Avenarius u. Mendelssohn. (1!/; Thlr.) 
Slaven u. 6. w. Montenegro. 
Kubalski, N. A., Recherches historiques et statistigues sur les peuples 
d’origine slave, magyare et roumaine. 8. 12! f. Paris, Delarue; 
Tours, Sorin. 
Andrie, A., Geschichte des Fürstenthums Montenegro. Von der ältesten 
Zeit bis zum J. 1852. 8. XI, 152 S. Wien, Wallishausser. (1 Thir. 
6 Ngr.) — Hertsberg, @., Montenegro und sein Freiheitskampf. 
Vortrag gehalten in Halle am 19. Febr. 1853. 16. 31 $. Halle, Knapp’s 
Sort,-B. (!/s Thlr.) 
Amerika. 
Trescot, W. H., The diplomacy of the revolution: an historical study. 
New York. Ath., March, p. 386. ' 
Ingersoll, Charles J., History of the second war between the united states 
of America and Great Britain. Second series. Embracing the events
        <pb n="311" />
        Bücherschau. 307 
„of 1814 and 1815. 2 vols. Philadelphia, Lippincott &amp; Co.; London, 
Trübner &amp; Co. Ath., Jan., p. 103. 
Durand, Ferd., Precis de l’histoire politique et militaire des etats du Rio 
de la Plata. [Extrait du Spectateur militaire]. 8. 15%/2 f. plus une 
carte. Paris, Dumaine. 
Geschichte einzelner Gebiete und Erscheinungen des staatlichen oder gesell- 
schaftlichen Lebens in einem oder mehreren Staaten. 
Politische Theorie und Staatsform. . 
Baudrillart, Henri, J. Bodin et son temps. Tableau des theories po- 
litiques et des idees &amp;economiques au 16. siecle. 8. 33 f. Paris, Guillau- 
min, (7 fr. 50 c.) 
Lacombe, Francis, Histoire de la monarchie en Europe, depuis son ori- 
gine jusqu’ä nos jours. Tome 1. Formation des royautes europdennes. 
8. 31!/2 f. Paris, Amyot. (6 fr. 50 c. L’ouvrage aura 4 volumes. Le 
prix est de 26 fr.) 
Ackerbau, Gewerbe, Handel. Finanzen. 
Prentice, Archibald, History of the anti-corn-law league. Vol. 1. 8. 
434 p. (7 s.) 
Jaume, A., Histoire des classes laborieuses, precedee d’un essai sur l’dco- 
nomie industrielle et sociale. 8. 15 f. Toulon, impr. d’Aurel. 
Syivestre, A. J., Histoire des professions alimentaires dans Paris et ses 
environs. 1. partie. Boulangerie, pätisserie et pain d’epices. 18. 3 f, 
Paris, Dentu, l’auteur, Alaux. (1 fr.) 
Philippe, A., Histoire des apothicaires, chez les principaux peuples du 
monde etc., suivie du tableau de l’etat actuel de la pharmacie en Eu- 
rope, en Asie, en Afrique et en Amerique. 8. 29 f. Paris, impr. de 
Bailly. (7 fr. 50 c.) 
Treitschke, Rich., Grundriss der allgemeinen Geschichte des Handels. 
Zum Gebrauch f. Handelsschulen u. s. w. 8. VII, 135 S. Dresden, 
Amold. (16 Sgr.) C. B. Nr. 5. 
Steijn Parve, D. C., Geschiedenis van het Munt-en Bankwezen van 
Nederlandsch Indie, sedert de herstelling van het Nederlandsch gezag 
in 1816, vermeerderd met een overzigt van de bestaande muntstelsels in 
Britisch-Indie, Ceylon, eenige Portugesche, Spaansche en Fransche Ko- 
lonien, in China, Cochin-China, Arabi@ en Perzie. 8. Zalt-Bommel, J. 
Noman en Zoon. (4 fl..80 c.) 
Gouge, Will. M., The fiscal history of Texas; embracing an account of 
its revenues, debts, and currency from 1834 to 1851—52. 8. 348 p. 
Philadelphia. (10 s. 6 d.) 
Geistliche Ritterorden. Missionen und Missionäre. 
Taaffe, John, The history of the military sovereign order of St. John of 
Jerusalem; or, Knights Hospitallers, Knights Templars, Knights of Rhodes, 
and Knights of Malta. In 4 vols. Vols 3 and 4. 8. (25 s.) 
Wedekind, E.L., Geschichte des ritterl. St, Johanniter-Ordens, besonders
        <pb n="312" />
        308 Bücherschau, 
dessen Heermeisterthums Sonncnburg oder der Ballei Brandenburg. 8. 
II, 162 S. Berlin, Decker. (27 Ngr.) 
Klingsmill, Jos., Missions and missionaries historically viewed. 8. 
554, p. (12 s.) 
Politische und sociale Persönlichkeiten. 
Stirling, W., The cloister life of the Emperor Charles V. 2. ed. 8. 331 p. 
(8 s.) — Deutsch: von A. Kaiser. 8. XXX, 335 $. Leipzig, T. O. 
Weigel. (t Thlr.) Qu. Rev. CLXXX111, 107. 
Montgelas, M. J. v., Briefe. Hg. von Julie v. Zerzog. 8. XVI, 1365. 
Regensburg, München, Finsterlin. (1 Thir.; 1fl. 45 kr. rh.) = Stich- 
ling, G. Th., Ernst Christian August Freihr. v. Gersdorff, Weimar. 
Staatsminister. 8. 75 S. Weimar, Hofbuchdruckerei. (!/s Thlr.) C. B. 
Nr. 11. — [Hölder, J.,] Das Leben Adolf Schoder's. 8. 48$. Stutt- 
gart, Göpel. (!/s Thlr.; 18 kr. rh.) 
Jones, Eminent characters of the english revolutionary period. 8. 240 p. 
(10 5. 6 d.) — Devereux, Walter Bourchier, Lives and letters of 
the Devereux, earls of Essex, in the reigns of Elizabeth, James I., and 
Charles I. 15401646. Arh., Jan., p. 78. — Buckingham and 
Chandos, Duke of, Memoirs of the court and cabinets of George the 
Third from original family documents. 2 vols. 480 p. London, 
Hurst &amp; Blackett. (30 5.) Ath., Febr., p. 183, 221. — Qu. Rev. CLXXXIV, 
421. — Corder, Susanne, Life of Elizabeth Fry. Compiled from 
her journal, as edited by her daughters, and from various other sources. 
8. 660 p. (8-.) — Francis, G. H., The right hon. d’Israeli, M. P. 
A critical biography. Ed. Rev. CXCVIII, 420. 
Stocqueler, J. H., The life of field- marshal the duke of Wellington. 
2 vols. With illustrations. 8. (vol. 2. 360 p.) London, Ingram, Cooke, 
and Co., Strand. (vol. 2. 6 s.) Ath., Febr., p. 185.; Ec. Nr. 494. 
p. 179. — @ilbert, John, A memoir of the duke of Wellington. In 
four books. 12. 282 p. (2s.6.d.) — Phillips, Charles, Histori- 
cal sketch of Arthur duke of Wellington. 8. 30 p. (1 s) — Life of 
Wellington. By „an old soldier.“ Compiled from the materials of 
Maxwell, and continued by an eminent author: with an accouut 
of the funeral. With 16 engravings on steel. 8. 510 p. Bohn’s 
illustrated-library. (5 s.) — Three years with the duke of Wellington ; 
or Wellington in private life. By an Ex-Aide-de-Camp. 8. 272 p. 
(10 s. 6 d.) — Maurel, Jules, Le duc de Wellington. 8. Bruxelles. 
— Dasselbe englisch: 8. London. Qu. Rev. CLXXXIV, 507. 
Schwartzenau, Sir. Frhr. v., Der Konnetable Karl von Bourbon. Bil- 
der aus seinem Leben und seiner Zeit. Mit 2 Plänen. 8. VII, 247 S. 
Berlin, Besser’sche Buchh. (1 Thlr. 10 Sgr.) C. B. Nr. 11. 
Breval, Jules de, Mazzini juge par lui-m&amp;me et par les siens, 12. 9/3 f. 
Paris, Plon freres, rue de Vaugirard, 36. (2 fr.)
        <pb n="313" />
        Bücherschau. 309 
Kmety, 6., Arthur Görgei’s Leben und Wirken in Ungarn. Beurtheilt. 8 
47 S. London. Leipzig, 0. Wigand in Comm. (15 Sgr.) C. B. Nr.i. 
Story, W. W., Life and letters of Joseph Story. Edited by his son. 8, 
2 vols.- Boston. Qu. Rev. CLXXXIII, 18. — Parker, Th., The 
life of Daniel Webster. An address. Ec. Nr. 489. p. 43. — Lan- 
man, Charles, Tbe private life of Daniel Webster. 8. 300 p. (78.6d.) 
Beard, J. R., The life of Toussaint L’Ouverture, comprising an ac- 
count of the struggle for liberty in the island, and a sketch of its his- 
tory to the present period. With engravings. London, Ingram, Cook&amp; 
and Co. Ath., March, p. 346, 
  
XI. Vermischten Inhalts. 
Radowits, J. v., Gesammelte Schriften. 1. u. 2. Bd. 8. VII, 440; 
XIV, 450 S. Berlin, G. Reimer. (3 Thir. 20 Ngr.) @. R. I, 4. 
Macaulay, Th. B., Kleine geschichtliche und biographische Schriften. 
Nach der 6. Orig.-Ausg. übers. von F. Bülau. 4. Bd. 2. Lief. 8. IV, 
S. 321—584. Leipzig, T. O. Weigel. (27 Ngr.; I--IV. 6!/, Thir.) — 
Ausgewählte Schriften geschichtlichen und literarischen Inhalts, Deutsch 
von Fr. Steger. 2.u.3. Bd. 8. V, 331 S. u. VI, 331 S. Braunschweig, 
Westermann. (&amp; °/s Thir.) 
u 
X. Zeitschriften. 
Deutsche Annalen zur Kenntniss der Gegenwart und Erinnerung an die Ver- 
gangenheit. Hg. von K. Biedermann. 1.Bd.4 Hefte. 8. (1 Heft 1285.) 
Leipzig, Avenarius u. Mendelssohn. (2 Thlr.) 
Minerva. Ein Journal für Geschichte, Politik u. Literatur. Von Frdr. Bran. 
62. Jahrgang. 1853. 12 Hefte. 8. (1. u. 2. Heft 224 S.) Jena, Bran. 
(Vierteljährl. 2 Thlr.) 
Nachrichten aus dem Gebiete der Staats- u. Volkswirthschaft , mitgetheilt 
von O. Hübner. 1. Jahrg. 1853. 52 Nrn. 4, Berlin. (Leipzig, Hübner.) 
(Halbjährlich 2 Thir.) 
Verordnungsblatt für die Verwaltungszweige des österreich. Handelsministe- 
riums. Red. im Handelministerium. Jahrg. 1853. Ca. 156 Nrn, &amp; 1!/y—2B. 
Fol. Wien, Jasper’s Wwe. u. Hügel. (2 Thlr.) 
Central - Blatt der Abgaben-, Gewerbe - u. Handelsgesetzgebung und Ver- 
waltung in den kgl. Preuss. Staaten. Jahrg. 1853. 25 Nrn. a 1—5 B. 
4. Berlin, Jonas’ Verl. (2 Thlr.) 
Blätter für Verwaltung. Hg. von L. Richter. 1. Heft. 8. 80 S. Oederan, 
Schlesinger. (!/s Thlr.) 
Blätter für das Armenwesen. Red.: Leube u. E. Riecke. (6.) Jahrg. 1853. 
52 Nrn. a Y/a—1 B. 4. Stuttgart, Neff. (2/5 Thir.; 1 fl. rh.) 
Tijdschrift voor Staathuishoudkunde en Statistiek, door B. W, A. E. Sioet
        <pb n="314" />
        810 Bücherschau. 
tot Oldhuis; 7. deel, 4. stuk en 8. deel, 1. 2. 3. stuk. 8. Zwolle, 
W. E. J. Tjeenk Willink. (5 fl. 50-c.) 
Tijdschrift voor geschiedenis, oudheden en statistiek van Utrecht, door 
P. J. Vermeulen. Vier stukken. Utrecht, Kemink en Zoon. (4 fl.) 
Tijdschrift voor het Armwezen , onder redactie van S. Blaupot ten Cate en 
W. de Sitter. 1. deel, blad 9—20 en voorwerk. Groningen, H. R. 
Roelfsema en P, S. Barghorn. (2. 8c.) — 2. deel, blad 1—9. 
(1 dl. 44 c.) . 
Nieuw Statistisch-Geneeskundig Jaarboekje voor het Koningrijk der Neder- 
landen, 6. Jaargang, uitg. door L. Ali Cohen. Met platen. Gorinchem, 
J. Noorduijn en Zoon. (2 fl. 90 c.)
        <pb n="315" />
        Zeitschrift 
für die gesammte 
Staatswissenschaft. 
In Verbindung mit 
den Professoren 
in Heidelberg in Göttingen 
herausgegeben 
von 
den Mitgliedern der staatswirthschaftlichen Facullät in Tübingen 
Volz, Schüz, Fallati, Hoffmann und Helferich. 
Neunter Jahrgang. 
Drittes und viertes Helft. 
Tübingen. 
Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung. 
1859.
        <pb n="316" />
        Druck von H,. Laupp jr.
        <pb n="317" />
        I. Abhandlungen. 
a ui 
Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht, 
Mit besonderer Beziehung auf den preussischen Staat. 
  
Von Dr. 6. 6. Krios in Berlin. 
  
ZWEITER ARTIKEL. 
V. Bemerkungen über das Recht der Niederlassung. 
Um den bestehenden oder noch zu errichtenden Unter- 
stützungsanstalten und Sparkassen die erforderliche Theilnahme 
zu sichern, verlangten wir für die Gemeinden die Befugniss, nicht 
nur ihre Mitglieder zu Beiträgen an die Krankenkasse zu ver- 
pflichten, sondern auch ein Guthaben in den Sparkassen und den 
Einkauf in die Altersversorgungskasse als Bedingung der Auf- 
nahme zu fordern. Wir behielten uns dabei die Erörterung der 
Frage vor, ob die Gemeinden für berechtigt erachtet werden 
können, die Aufnahme in ihre Genossenschaft an solche Be- 
dingungen zu knüpfen. Bei Beantwortung dieser Frage kommen 
offenbar zwei Gesichtspunkte in Betracht: der der Gemeinde, 
oder das Interesse der schon vorhandenen Mitglieder derselben, 
und der des Aufzunehmenden selbst. 
Dass die Gemeinde oder die Genossenschaft der in demsel- 
ben räumlichen Bezirk Wohnenden ein sehr nahes Interesse sowohl 
an der Zabl als an den persönlichen Eigenschaften ihrer Mit- 
glieder hat, wird einer weitläufgen Erörterung nicht bedürfen. 
21 *
        <pb n="318" />
        314 Betrachtungen 
Räumliche Nähe ist vielfach die erste Bedingung einer ge- 
genseiligen Unterstützung und der Vereinigung von Kräften zu 
gemeinsamen Anstalten, auf deren Varhandensein die Sicherheit 
und Annehmlichkeit des Lebens beruht. Sie macht andrerseits 
eben sowohl Anordnungen nothwendig; damit die auf Ausbeu- 
tung des Naturfonds oder Veredlung der Rohstoffe gerichtete‘ 
Thätigkeit der Bewohner sich nicht gegenseitig hemmt. 
Jeder neue Genosse tritt als Mitbewerber bei der Benutzung 
der am Orte sich darbietenden Erwerbsquellen auf. Er erhebt 
Ansprüche auf die Unterstützung seiner Thätigkeit durch die 
Gemeindeanstalten und die Hilfsleistungen der übrigen Gemeinde- 
mitglieder, in dem Maasse mehr als die Entwicklung des wirth- 
schafllichen und politischen Lebens den Erfolg der Anstrengungen 
jedes Einzelnen an die Unterstützung derselben durch das Ge- 
meindewesen knüpfl. 
Auch der Staat macht seine Anforderungen gegen den Ein- 
zelnen vielfach durch das Organ der Gemeinde geltend, und 
belastet diese im Ganzen nach der Zahl und den vorausgesetzten 
Kräften ihrer Mitglieder. Das Hinzulreten neuer Genossen kann 
daher der Gemeinde nur insofern willkommen sein, als sie von 
diesen eine Förderung der Thätigkeit der älteren Mitglieder und 
eine Verstärkung der Kraft des Gemeindewesens über das Maass 
der dadurch vermehrten Ansprüche an dasselbe erwarten kann. 
Mitglieder, welche voraussichtlich nicht im Stande sein 
werden, durch ihre Leistungen allen Pflichten eines selbstsändigen 
Haushaltes zu genügen, und durch begehrte Dienste ihren Mit- 
bürgern nützlich zu sein, beeinträchtigen die Wohlfahrt ihrer 
Mitbürger nicht allein durch die Ansprüche auf Unterstützung, 
welche sie in der einen oder in der andern Form zu erheben 
nicht vermeiden können. Der sehr viel grössere Schaden, welcher 
der Gemeinschaft aus der Anwesenheit kranker Mitglieder erwächst, 
liegt in der Verbreitung der Uebel, welchen sie erliegen. 
Die bittere Noth stumpft das Gefühl bei der Wahl der Wege, 
auf welchen der Lebensunterhalt gewonnen werden soll, ab; sie 
verleitet zur Benutzung unsittlicher Mittel, um im Weltbe- 
werb mit stärkeren Konkurrenten nicht gänzlich aus dem Felde 
geschlagen zu werden. Selbst der Umstand, dass dürftige
        <pb n="319" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 315 
Mitglieder der Gemeinde unter dem Druck einer augenblicklichen 
Verlegenheit Dienste gegen eine unvollständige Vergütung leisten, 
oder eine unwürdige Behandlung stillschweigend, wenn auch mit 
grollendem Herzen ertragen, trägt wesentlich dazu bei, die noch 
in besserer Lage sich befindenden, jedoch durch dieselben Dienst- 
leistungen ihr Brot suchenden, Gefährten auf das Niveau des 
gleichen Elendes herabzudrücken. Das Angebot von Seiten un- 
selbstständiger, der Willkürherrschaft des augenblicklichen Be- 
dürfnisses unterworfener Arbeiler verfälscht den Maasstab für 
den Werth einer Dienstleistung; die Pflicht, die Würde und den 
Beruf des menschlichen Geschlechts in jedem seiner Glieder zu 
ehren, wird durch die Thatsache verdunkelt, dass. eine Anzahl 
von Personen eines bestimmten Standes, oder gar der grössere 
Theil derselben in einen Zustand herabgesunken ist, in welchem 
die Erfüllung dieses Berufes kaum mehr möglich erscheint. 
Die Forderung, der Gemeinde bei der Aufnahme neuer Mit- 
glieder eine Stimme einzuräumen, ob sie sich von dem neuen 
Genossen Vorlheile versprechen kann oder nicht; und ihr auch 
Mittel an die Hand zu geben, um auf die Tüchtigkeit ihrer An- 
gehörigen einen Einfluss zu üben, ist daher schon berechtigt, 
auch wenn man in der Gemeinde nur einen wirthschaft- 
lichen Verein zu gemeinsamer Thätigkeit und zur Befriedigung 
von Bedürfnissen nach den Gesetzen des Eigenvortheils erblickt. 
Um so mehr hat der Staat von einem höheren Stand- 
punkte aus die dringendste Veranlassung, der Gemeinde bei der 
Gestaltung ihrer ersten und wichtigsten Grundlage nicht jede 
Theilnahme zu versagen. Die Gemeinde ist nicht nur ein wirth- 
schaftlicher Verein, sondern auch ein Organ der Ge- 
sellschaft, welches zur Erziehung des menschlichen Geschlechtes 
wesentlich mitzuwirken berufen ist. 
‘ Es ist die Aufgabe des gesellschafllichen Lebens in dem 
Menschen den Geist der Hingebung an einen höhern Zweck und 
Willen zu erwecken und zu beleben; der Erkenntniss Bahn zu 
brechen dass er seine Persönlichkeit nicht anders erhalten, noch 
seine Bestimmung anders erfüllen kann, als in der und durch 
die Gemeinschaft mit einem grösseren Ganzen und einem höheren 
Leben. Die Geschichte der Civilisation ist die Geschichte des
        <pb n="320" />
        916 Betrachtungen 
Fortschrittes der Einsicht, dass das wohlverstandene Interesse 
des Einzelnen mit dem würdig aufgefassten Wohle der Gesammt- 
heit in Einklang stehe. Dieser Satz hat seine volle Wahrheit 
indess nur, wenn die Begriffe von Eigenvortheil und Gemeinwohl 
auf sittliche Grundsätze zurückgeführt werden und die mensch- 
lichen Verbindungen in eine Gemeinschaft mit Gott aufgehen. 
Bei einer beschränkten Auffassung von dem persönlichen Interesse 
und dem Gemeinwohl; bei einer räumlich und nach der Zahl 
ihrer Mitglieder begrenzten gesellschaftlichen Verbindung 
besteht zwischen beiden keine ungestörte Harmonie. 
Die Geschichte aller Zeiten und die Erfahrungen der jüng- 
sten Tage lehren, dass ebensowohl Personen als auch Körper- 
schaften, ganze Staaten nicht ausgenommen, von verkehrten 
Vorstellungen über ihren wirklichen Vortheil sich leiten lassen 
können; ja dass die natürlichen und zuerst sich entwickelnden 
Ansichten über das eigene Interesse unvermeidlich einseitige und 
befangene, daher unrichtige sein werden. So gewiss daher die 
Bürger einen Einfluss auf die Geseizgebung und das geistige 
Leben des Staates üben sollen, damit er von seiner wahren 
Aufgabe, das Wohl und die Selbstständigkeit seiner Bürger zu 
befördern, nicht abirre, so gewiss darf der Staat nicht unler- 
lassen, auf eine würdige, das heisst mit dem Interesse der Ge- 
sammtheit zusammenfallende, Auffassung ihres Eigenvortheiles bei 
seinen Bürgern einzuwirken. Verfolgt er irgend dieses Ziel, will 
er die Begriffe seiner Angehörigen von Recht und Pflicht be- 
richtigen und veredeln, Ansprüche auf Leistungen zurückführen, 
Verständniss und Hingabe: für eine höhere Gemeinschaft erwecken, 
so kann er die Hilfe der Gemeinde dabei in keiner Weise 
enibehren. 
Das Urtheil der Nachbarn und Genossen übet überall den 
entscheidendsten Einfluss auf die Ansichten der Menschen. Sollen 
die Gesetze des Staates in den Sitten ihren Stülzpunkt und ihre Ergän- 
zung finden, sollen die Güter einer erleuchtelen Erkenntniss und ver- 
edelten Herzensbildung, welche durch die Thätigkeit der höchsten 
Organe des Staatslebens erzeugt werden, in das Blut und das Leben 
des Volkes übergehen, und Eigenthum jedes Bürgers werden, so 
müssen sie von der Körperschaft der Gemeinden aufgenommen,
        <pb n="321" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, 917 
und durch sie den einzelnen Gliedern in der ihnen fasslichen 
Gestalt zugeführt werden. 
Die Gemeinde kann indess keinen Einfluss auf die Berich- 
tigung der Begriffe und Läuterung so wie. Befestigung des Wil- 
lens. ihrer Mitglieder üben; wenn sie keine Macht hat, einer 
verkehrten Auffassung des eigenen Vortheils entgegenzutreten, 
und der Entstehung von Verhältnissen vorzubeugen, welche die 
Wohlfahrt der Gemeinde wie der Betheiligten gleich sehr ge- 
fährden. 
Sobald solche Verhältnisse in Folge der Verblendung und 
Verirrung einzelner .Mitglieder der Gesellschaft nicht mehr als 
vereinzelte Ausnahmen vorkommen, deren Verbesserung man der 
Kraft der Sitte und der Zucht der selbst verschuldeten Trübsale 
überlassen darf; sobald vielmehr befangene Ansichten über die 
Bedingungen des eigenen Wohlergehens in ganzen Klassen der 
Bevölkerung herrschend zu werden beginnen, ist es Zeit für die 
Gesetzgebung einzuschreiten und die Gemeinden mit den Befug- 
nissen auszurüsten, deren sie zur Berichtigung der Begriffe 
bedürfen. 
Dies geschieht dann nicht allein im Interesse des allge- 
meinen Wohles, sondern eben so sehr in Gemässheit der 
Pflichten, welche die Gesellschaft gegen jedes einzelne ihrer 
Glieder hat: dasselbe so weit als möglich vor einem Versinken 
in einen Zustand zu bewahren, aus welchem eine Erhebung durch 
eigene Kraft nicht mehr zu hoffen ist. Solche Zustände werden 
unter den arbeitenden Klassen besonders häufig herbeigeführt 
durch leichtsinnige Niederlassung und unzeitige Ehen. 
Die Wahl eines dauernden Aufenthaltes oder die Nieder- 
lassung an einem Orte .bezeichnet bei den arbeitenden Klassen 
in grosser Ausdehnung den Uebergang aus einer abhängigen 
Stellung in eine freiere. 
Ein grosser Theil der arbeitenden Klassen verbringt seine 
Jugend in einer engeren Verbindung zu einem bestimmten Lohn- 
herren, und erhält in diesem Verhältnisse die Vollendung seiner 
Erziehung. Ist die Leistungsfähigkeit in diesen Jahren auch noch 
nicht vollständig entwickelt, so ist der Werth der nach den An- 
weisungen des Lohnherren verrichteten Dienste doch mehr als
        <pb n="322" />
        318 Betrachtungen 
hinreichend, um den noch geringen Umfang der Bedürfnisse zu 
befriedigen. Das engere Dienstverhältniss überträgt dem Herrn 
die Sorge für eine ununterbrochene und lohnende Beschäftigung, 
für die Ausbildung der Kräfte und deren Befruchtung durch 
Kapital; für die Uebertragung der Wechselfälle des Schicksals u. s. w. 
Das eigene Interesse des Dienstherrn treibt ihn an, den Arbeiter 
nicht nur im leistungsfähigen Zustande zu erhalten, sondern auch 
auf die Erhöhung seiner Brauchbarkeit Bedacht zu nehmen. 
In allen diesen Beziehungen ist der,Kreis der Pflichten und 
der Umfang der Fragen, welche der eigenen Wahrnehmung, 
Erwägung und Entscheidung des Arbeiters anheimfallen, geringer. 
So lange er in diesem Verhältnisse bleibt, pflegt auch der Wechsel 
des Aufenthaltsortes mit geringeren Schwierigkeilen verbunden 
und eine Ausgleichung von Angebot und Nachfrage leichter mög- 
lich zu sein. 
Allerdings giebt eine freiere Stellung einer höhern Ent- 
wickelung aller Kräfte Raum, und enthält selbst den Anreiz 
dazu. Allein die Schwierigkeiten und Gefahren der Selbststän- 
digkeit sind ungleich grösser; um sie zu bestehen und den Segen 
der Freiheit zu geniessen, dürfen weder die äusseren noch die 
inneren Bedingungen ihres wohlihätigen Gebrauchs fehlen. Der 
Versuch, eine selbstständige Stellung einzunehmen oder zu be- 
haupten, bevor die Kräfte derselben gewachsen sind, endet ohne 
die besondere Gunst glücklicher Fügungen fast immer mit dem 
Herabsinken in einen Zustand des äussersien physischen und 
moralischen Elendes. 
Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes sei es erlaubt, diese 
Wahrheiten an dem Beispiel einer Klasse der arbeitenden Be- 
völkerung näher zu erläutern und nachzuweisen deren Verhält-. 
nisse bis vor kurzem noch wenig Gegenstand der Aufmerksamkeit 
gewesen, und im Ganzen für ziemlich befriedigend gehalten sind, 
deren Verbesserung dagegen ohne Zweifel als eine der wich- 
-tigsten und schwierigsten Aufgaben unserer Tage anerkannt 
werden muss. Wir meinen die Verhältnisse der ländlichen 
Arbeiter. Es ist die Richtung der Zeit, dass das engere 
-Dienstverhältniss auch hier mehr und mehr durch ein ungebun- 
‘denes ersetzt und verdrängt wird. An die Stelle des durch
        <pb n="323" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 319 
länger dauernde Verträge an einen bestimmten Lohnherrn gewie- 
‘senen und zu seinem ausschliesslichen Dienst verpflichteten, 
dagegen auch von ihm allein beschäftigten .und unterhaltenen 
Gesindes im weiteren Sinne (des Knechtes, Instmannes u. dgl.) 
treten allmählig sogenannte freie Arbeiter, welche nach der un- 
beschränkten Wahl beider Theile entweder zur Ausführung 
bestimmter Aufträge oder für eine gewisse Zeit, für Tage und 
selbst für Stunden, in Dienst genommen werden. Zur Zeit be- 
stehen noch beide Verhältnisse neben einander, doch ist es im 
Allgemeinen das natürliche Streben der Arbeiter, aus dem ab- 
hängigeren in das freiere überzugehen. 
Ohne Zweifel gestattet dieses das Emporsteigen zu einer 
höheren Stufe des materiellen Wohlbefindens und der sittlichen 
Bildung. 
Die Dienstleistungen, zu denen der freie Arbeiter berufen 
wird, werden meistens gegen Accord verrichtet. Diese Art 
des Lohnvertrages reizt zu grösseren Anstrengungen und bietet 
Gelegenheit zur Aneignung einer grösseren Geschicklichkeit, so 
wie: zur angemessensten Verwendung der besonderen Ferlig- 
keiten und Kräfte. Der Lohn wird ganz in Geld bezahlt, und 
ist meistens höher als der Tagelohn; der Arbeiter hat die Frei- 
heit, der lohnendsten Arbeit nachzugehen. Der Geldlohn kann, 
in soweit er nicht durch die Bedürfnisse des Tages in Anspruch 
genommen wird, leichter aufbewahrt oder gewinnbringend an- 
gelegt werden, als die dem Instmann über sein dringendes Be- 
dürfniss zufallenden Naturalien. Der Genuss des Familien- 
lebens und die häusliche, nicht nur auf Erhaltung sondern auch 
auf Vermehrung des Erwerbes gerichtete Thätigkeit der Frau, 
kann nicht durch Anordnungen des Lohnherren gestört werden. 
Der freie Arbeiter kann Grundeigentihum erwerben und durch 
Verbesserung desselben dauernde Frucht von seiner Thäligkeit 
ziehen. Es besteht also ein grösserer Anreiz zum Fleiss 
mehr noch in der Form des Lohnes und der Freiheit seiner 
Benutzung so wie seines Genusses, als in der Höhe desselben; 
es liegt eine dringende Mahnung zur Sparsamkeit und Umsicht 
vor, da die Uebertragung von Unglücksfällen und das Aufsuchen 
der Beschäftigung dem Arbeiter allein anheimfällt.
        <pb n="324" />
        320 Betrachtungen 
Der schärfere Sporn neben dem höheren oder mehr zur 
Verfügung stehenden Lohn kann hiernach ein grösseres Wohl- 
befinden zur Folge haben, wenn der Arbeiter und seine Frau 
mit den äusseren Hilfsmitteln, der Geschicklichkeit und den mo- 
ralischen Eigenschaften ausgestattet sind, welche Bedingung 
für die Benutzung der günstigeren Verhältnisse und 
Abwendung der grösseren Gefahren sind. Es dürfen 
dem Manne die Geräthschaften und warme Kleidung nicht fehlen, 
er muss etwas Land besitzen oder wohlfeil miethen, und etwas 
Vieh halten können, damit seine Frau zu häuslichem Erwerbe 
Gelegenheit habe und er selbst in sonst müssigen Tagen sich 
lohnend beschäftigen könne; es muss endlich hinreichende Ge- 
legenheit zu lohnenden Accordarbeiten sich überhaupt in der 
Gegend darbieten. 
Es ist indess leider nur zu gewiss, dass diese günstigeren 
Erwerbs- und Wohlhabenheitsverhältnisse die Ausnahme sind, 
weil schon bei Begründung der Wirthschafl die Bedingungen 
einigen Kapitals, besonderer Geschicklichkeit, und vor allem die 
sittlichen Eigenschaften, als regerer Fleiss, grössere Umsicht, 
und Sparsamkeit meistens nicht vorhanden sind, und auch die 
Gelegenheit zum Verdienst viel spärlicher und unregelmässiger 
sich darbietet, als meistens vorausgesetzt wird. 
Nicht ein gerechlfertigtes Vertrauen in die eigene 
Kraft, nicht verständiges Erwägen der vorhandenen Aus- 
sichten auf Erwerb sind die Grundlage der meisten Nieder- 
lassungen von Arbeilsfamilien in den ländlichen Gemeinden, 
vielmehr Hang zur Unabhängigkeit, selbst zur Trägheit; 
leichtsinnige Ehen ohne alle Mittel; Verlust der Stelle 
bei einem Gutsbesilzer wegen Nachlässigkeit, Trotz, Unredlich- 
keit, sinkender Kräfte u. s. w., das sind überwiegend die Ur- 
sachen, welche neue Ansiedelungen hervorrufen. 
Bei der wenigen haltbaren Grundlage einer wohlgeordneten 
Wirthschaft in. materieller wie in sittlicher Beziehung 
kann der Mangel einer Fürsorge und Aufsicht, die der Gutsherr 
über seine Dienstleute übt, natürlich nur um so- mehr zum Ver- 
derben der Mehrzahl der freien Arbeiter führen, als ein Ersatz
        <pb n="325" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 321 
dafür in dem Gemeindeverbande oder in irgend welchen anderen 
Institutionen nach keiner Seite hin geboten wird. 
Die’ unvermeidlichen Folgen dieser Verhältnisse liegen in 
den kürzlich von verschiedenen Seiten geschilderten Zuständen 
der freien Arbeiter für den unbefangenen Beobachter klar vor 
Augen. Die Thatsache des Pauperismus d. h. einer entsitt- 
lichend wirkenden Armuth ist auch in dünn bevölkerten Gegenden 
des preussischen Staates neben einem und ungeachtet eines unver- 
kennbaren Aufschwunges der meisten grössern Güter und vieler 
Bauerwirthschaften nicht zu läugnen !). 
Hier von der ihrem eigenen Gange überlassenen Entwick- 
lung der Dinge Besserung zu erwarten wäre die beklagens- 
wertheste Verblendung. Nicht allein hat die Erfahrung in dieser 
Beziehung bereits hinreichend gesprochen, indem die sonst kaum 
bemerkten Nothslände der Einlieger jelzt Gegenstand allgemeiner 
Aufmerksamkeit geworden sind, sondern es geht aus der Er- 
kenntniss der Ursachen ihrer traurigen Lage unmiltelbar her- 
vor, dass die Noth hier ihr Heilmittel nicht mit sich führt, und 
daher die sich selbst überlassenen Arbeiter allein nicht im Stande 
sein werden, sich aus dem Elende .emporzuarbeiten. 
Wenn die Dürfligkeit meistens Folge siltlicher Schwäche ist, 
z. B. der Unbedachtsamkeit, des Hanges zum sinnlichen Genuss, 
der Scheu vor Zucht und angestrengter Arbeit; wenn die Dürf- 
tigkeit den Mangel an Erwerb und die Steigerung der Bedürf- 
nisse zur unvermeidlichen Folge hat, weil Geräthschaflen, warme 
Kleidung, gute Nahrung dazu gehören, um Aufträge übernehmen 
und ausführen, ein kleiner Vorrath erforderlich ist, um sie in 
einiger Entfernung aufsuchen zu können, und endlich Entbeh- 
rungen Krankheit u. s. w. erzeugen; wenn endlich unzwei- 
felhaft die bittere Noth und ein nur thierisches Leben jede edlere 
Regung des Herzens und jede geistige Spannkraft allmählich er- 
tödtet und den Stachel des Gewissens abstumpft: wie mag man 
da hoffen durch ein bequemes Gehenlassen welches so gern mil 
dem gewinnenden Worte Freiheit sich schmückt, aus diesem 
grauenvollen Zirkel herauszukommen. 
nn m 
Zeugnisse.
        <pb n="326" />
        399 Betrachtungen 
Solchen Zuständen gegenüber giebt es nur einen Weg zur 
Besserung: zu verhindern, dass die Arbeiterfamilien in den 
Sumpf: der entsittlichenden Dürfligkeit gerathen. 
Von dieser Ansicht aus liegt es im eigensten Interesse der 
Arbeiter selbst, dass sie abgehalten werden, von ihrer Freiheit 
einen Gebrauch machen, der zu ihrem Verderben ausschlägt; 
wenn ihnen nicht gestattet wird, sich selbstständig niederzulassen 
und auf eigene Gefahr Beschäftigung zu suchen, bevor sie die 
Bedingungen der Selbstständigkeit erfüllt und die Kraft zur Be- 
stehung von Gefahren erlangt haben. 
VI. Bemerkungen über das Recht eine Familie zu gründen. 
Bestimmungen, durch welche die Wahl des Aufenthaltsortes 
an Bedingungen geknüpft und der Willkür des Einzelnen eine 
Schranke gesetzt wird, sind unausführbar, oder verfehlen ihren 
eigentlichen Zweck, wenn nicht Anordnungen zur Verhütung 
leichtsinniger Ehen damit in Verbindung stehen. 
Einmal ist die Zahl der neu anziehenden Personen gegen 
die durch Geburten bewirkte Vermehrung der Einwohnerzahl in 
den meisten Orten nicht erheblich. Bei dem Versuche die Zu- 
nahme der Bevölkerung im Gleichgewicht mit den Fortschritten 
der Bildung und des Kapilales zu erhalten, würde man daher 
gerade den wichtigsten Punkt vernachlässigen. 
Zweitens werden die Bestimmungen, welche die Erwer- 
bung einer anderweiten Heimatlı erschweren, leicht zu einer 
Last für die Gemeinden, statt sie vor einer solchen zu bewahren, 
wenn die in andern Orten dienstsuchende ledige Jugend im spä- 
teren Alter mit Familie in ihre Heimath zurück verwiesen wird. 
Endlich bleibt ein grosser Theil der arbeitenden Klassen in 
seinem Geburtsorte und es tritt auch in der Art und Weise, 
Dienste zu suchen, für eine stets wachsende Zahl der Arbeiter 
mit dem zunehmenden Alter keine erhebliche Veränderung ein. 
Dieselben finden von früher Jugend auf in einer Fabrik oder auf 
den benachbarten Gütern ziemlich regelmässige Beschäftigung, ohne 
jemals in ein dauerndes, auf längere Zeit vertragsmässig festge- 
stelltes Dienstverhältniss zu treten.
        <pb n="327" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 993 
Für diese Classen der arbeitenden Bevölkerung wird die 
Absicht, an einem Orte den dauernden Aufenthalt zu nehmen 
und in den Verhältnissen, in welchen sie sich befinden, zu ver- 
harren, in der Regel durch die Gründung eines eigenen Haus- 
standes oder die Schliessung einer Ehe kundgegeben. Obschon 
die betheiligten Personen nicht immer ein klares Bewusstsein 
von der Bedeutung des Schrittes, den sie thun, haben mögen, 
so ist es doch ausser Zweifel, dass durch denselben die Mög- 
lichkeit, in andere Verhältnisse überzugehen und einen andern 
Aufenthaltsort zu wählen, für sie sehr erschwert und oft geradezu 
abgeschnitten wird. Andrerseils ist es eben so klar, dass durch 
die Gründung einer Familie der Umfang der Pflichten und Be- 
dürfnisse des Mannes ungemein vermehrt wird. Daher ist hier 
aus eben den Gründen wie bei der Wahl des dauernden Auf- 
enthalts und aus andern neuhinzutreienden die dringendste Ver- 
anlassung, die Frage aufzuwerfen, ob die Personen, welche Ehe 
schliessen, auch überall im Stande sind, die Last der übernom* 
menen Verantwortlichkeit zu tragen. 
Allerdings erheben sich gegen Beschränkungen der persön- 
lichen Freiheit auf diesem Gebiele die Stimmen am lautesten. 
Theils wird dem Staale das Recht zu einer solchen Beeinträch- 
tigung derselben geradezu bestritten; theils besorgt man, dass 
nur eine vermehrle Verwilderung der Sitten die Folge davon 
sein werde. Weil Beschränkungen der Ehen durchaus unzu- 
lässig und unausführbar seien, so wird auch jede Erschwerung 
der Niederlassung für vergeblich und verkehrt gehalten, die Ein- 
räumung der unbeschränklen persönlichen Freiheit, als der einzig 
richtige und gefahrlose Weg bezeichnet. 
Diese Ansichten haben in unserer Geselzgebung lange genug 
geherrscht, um ihren Werth und ihre Anwendbarkeit auf unsere 
Verhältnisse durch die Erfahrung bewähren zu können. 
Die Thatsachen und deren wissenschaflliche Erläuterung 
zeigen indess zu deutlich, wie Beschränkungen des Fortschrittes 
der Bevölkerung im eigenen Inleresse der Arbeiter bei uns un- 
umgänglich geworden sind, als dass die Aussicht auf hefligen 
Widerspruch abhalten dürfte, eine nur ungern und mit Zögern
        <pb n="328" />
        394 Betrachtungen 
gewonnene, aber nur um so tiefer gewurzelte Ueberzeugung mit 
aller Entschiedenheit auszusprechen. 
Es ist eine von der Wissenschaft in das hellste Licht ge- 
stellte Wahrheit, dass die Vermehrung der Bevölkerung nur so 
lange für eine günstige Erscheinung gehalten werden kann, als 
die Steigerung der gewerblichen geistigen und sittlichen Bil- 
dung, so wie die Zunahme des Kapitals — insbesondere 
des zu Lohnauszahlungen verwendeten — derselben vorauseilt, 
oder mindestens gleichen Schritt mit ihr hält. Die etwa gehegte 
Voraussetzung, dass die Zunahme der Bevölkerung jene Fort- 
schritte der Bildung und die Vermehrung — sowie zweckmässige 
Verwendung — des Kapitals „von selbst“ und vielleicht gar 
„nothwendig* zur Folge haben werde, ist leider durch die Er- 
fahrung nur zu schlagend und zum Theil grauenvoll widerlegt. 
Vielmehr ist es nur zu gewiss, dass eine in Vergleich mit 
der Zunahme der Produktion zu schnell fortschreitende Zunahme 
‘der Bevölkerung das grösste Unglück für das Land, insbesondere 
für die arbeitenden Klassen ist. Ein Sinken des Lohnes, die 
Entwickelung des Pauperismus — d. i. einer entsittlichenden 
Dürftigkeit — sind die unvermeidlichen Folgen davon. 
Man braucht wahrlich diese Wahrheit nur auf ihren natür- 
lichen Ausdruck und zugleich auf ihre Quelle zurückzuführen, 
um sie jedem verständigen Hausvaler vollkommen einleuchtend 
zu machen. Dieser weiss sehr wohl,- dass Kinder nur so lange 
eine Quelle des Glückes und der reinsten Freuden sind, als die 
Mittel zu ihrer Ernährung , Erziehung und Ausstattung für das 
Leben bereits vorhanden sind oder mit ihrem Wachsthum be- 
schafft werden können. Dieselben werden unfehlbar Gegenstand 
der Sorge, Quelle der bittersten Schmerzen und zuletzt Ursache 
der traurigsten Zerrissenheit des Familienlebens, wenn jene Mittel 
nicht vorhanden sind, noch erworben werden können. 
Man hat sich von der Ansicht leiten lassen, dass eben dess- 
wegen, weil die Folgen einer leichisinnigen Ehe jedem Hausvater 
wohl bekannt seien, es auch dem Ermessen eines Jeden anheim- 
gestellt werden könne und müsse, ob er sich den unvermeidlichen 
Folgen der Unbedachtsamkeit aussetzen wolle. Das Beispiel einiger 
Unglücklichen werde Andere warnen. Allein diese Voraussetzung
        <pb n="329" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, 325 
ist vollkommen irrig und durch die Thatsachen hinreichend 
widerlegt. 
Die Zahl der unzeitigen und leichtsinnigen Ehen, welche 
geschlossen werden, ohne dass Jugendersparnisse der häus- 
lichen Wirthschaft zum Grunde liegen, und ohne dass Aussicht 
vorhanden ist, durch den Verdienst des Mannes allein oder doch 
vorzüglich die steigenden Bedürfnisse der Familie bestreiten zu 
können, hat in besorglicher Weise zugenommen. Nicht allein 
der Erwerb der Frau erscheint meistens neben dem Verdienst 
des Mannes als unentbehrliche Stütze des Haushaltes, ohne 
Rücksicht darauf, dass sie durch die Pflichten der Mutter und 
Hausfrau häufig verhindert werden wird, eine lohnende Beschäf- 
tigung zu verrichten, sondern auch die Kinder müssen schon 
in zarter Jugend auf eine ihre körperliche sowie ihre geistige 
und sittliche Bildung. beeinträchtigende Weise zum Verdienst des 
Hausstandes beitragen. 
Dieser Zustand wird als der unvermeidliche, unabän- 
derliche angesehen; sonach gilt denn auch die Schliessung der 
Ehen auf diese Grundlage hin, oder vielmehr ohne Grundlage an 
Kapital und Kraft — für kein Unrecht. Was nicht verboten 
ist, was bei den schwachen ‚Banden der Familie und des Dienst- 
verhältnisses Niemand zu tadeln sich berufen oder berechtigt hält, 
gilt für erlaubt, und verliert mit der Häufigkeit der Beispiele 
zulezt alles Anstössige. So entwickelt sich auf dem Lande die 
Sitte des kaum getadelten Umganges von Knecht und Magd, und 
die Schliessung der Ehe, noch bevor das Dienstverhältniss abge- 
laufen und auch nur eine Wohnung besorgt ist. _ 
Die Zustände der Fabrikarbeiter sind häufig genug 
Gegenstand der ausführlichsten Untersuchungen und Erörterungen 
geworden. Wir begnügen uns daher mit der Verweisung auf 
die treffiende Darstellung eines hochverdienten und geachteten 
Mannes, in welcher nachgewiesen ist, wie leicht (und leider wie 
oft) die Fabrikarbeiter in eine Lage gerathen, welche zur Auf- 
lösung des Familienlebens führt und nicht nur die Fortdauer, son- 
dern die stete Verschlimmerung unerträglicher Verhältnisse zur 
Folge hat '). 
1) Siehe die von Staaterath Hoffmann in seiner Lehre von der Ge-
        <pb n="330" />
        326 Betrachtungen 
Dass unter einer solchen Entwickelung der Zustände nur 
diejenigen leiden, welche zu einer leichtsinnigen Ehe geschritten 
sind, kann und wird Niemand behaupten. Zunächst verkümmern 
die Kinder dabei; in der zartesten Jugend wegen des Mangels 
an Pflege, in späterem Alter wegen des Missbrauchs ihrer Kräfte 
zum Erwerb. 
Alle Versuche, welche man gemacht hat, und in denen noch 
viele Kräfte verschwendet werden, das Loos der unglücklichen 
Kinder durch äussere Hilfsmittel zu verbessern, — wie durch 
Kleinkinderbewahranstalten, unentgeldlichen Schulunterricht, Sonn- 
tagsschulen, Reitungshäuser u. dgl. — müssen sich als ohnmächtig 
erweisen, da sie die Wurzel des Uebels nicht berühren, da sie 
das Familienleben nicht auf gesunde Grundlagen zurück- 
führen. Leicht können solche wohlgemeinte Maassregeln und An- 
stalten, ähnlich wie die im vorigen Jahrhundert angelegten Findel- 
häuser, unerwartete und selbst traurige Folgen nach sich ziehen. 
Nicht minder weitgreifend ist der Umstand, dass die Eltern, 
welche ihre Kinder darben sehen, und nicht im Stande sind, 
ihnen die Pflege und Theilnahme zu widmen, wie ihr natürliches 
Gefühl das zugleich als ihr Recht und als ihre Pflicht bezeichnet, 
nur zu leicht bitteren Hass gegen die ganze menschliche Gesell- 
schaft und namentlich gegen diejenigen einsaugen, welche ihnen 
oft sehr irriger Weise als die Ursache ihres gestörten Familien- 
lebens erscheinen. In ihrem eigenen Thun oder in dem Ver- 
schulden früherer Jahre die Ursache ihres Unglücks zu suchen 
und zu finden, sind die wenigsten Menschen stark genug. Be- 
sonders schwer wird es, anzuerkennen, dass ein vielleicht an 
sich eingeräumites Vergehen, ohne Verschulden Anderer die Folgen 
haben könne und dürfe, uns in der Ausübung heiliger Pflichten 
werbebefugniss, Berlin 1841, Seite 392 bis 407, gegebene, ebenso klare als 
lebendige und eindringliche Schilderung der Zustände, in welche zu ver- 
sinken die Fabrikarbeiter nur zu häufig das Unglück haben. Die daselbst 
allgemein gehaltene Darstellung möchte zunächst vielleicht auf französische 
und englische Verhältnisse bezogen werden, gilt indess, wie der Verfasser 
durch eigene Beobachtungen sich hat überzeugen müssen, ebensowohl für 
unser deutsches Vaterland, in Schlesien, Sachsen, Berlin, wie am Rhein und 
an der Donau.
        <pb n="331" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 327 
zu hindern. Der Mutter, die ihren Liebling andern Händen über- 
lassen muss, um Brod für ihn verdienen zu können, wird man 
vergebens vorstellen, dass eine unzeitige Ehe Ursache ihrer Pein 
sei. Sie wird sich dennoch verletzt fühlen, dem grollen, der sie 
beschäftigt, den hassen, welchem sie ihre Kinder ungern über- 
lässt, während diese wohl noch des Glaubens sind, ihr eine 
Wohlthat zu erweisen. 
Die Gesellschaft, die solche Verhältnisse entstehen lässt, 
ohne -durch die kräfligsten Anstalten zu ihrer Aenderung zu be- 
weisen, dass sie die Schuld derselben von sich abzulehnen be- 
rechligt sei, welche sie selbst mit einer gewissen Gleichgiltigkeit 
betrachtet, ohne auch nur zu warnen, wird unfehlbar zu ihrem 
Schrecken inne werden, wie die reine Muttermilch in gährendes 
Drachengift verwandelt werden kann. Es ist gar nicht zu be- 
zweifeln, dass die Gesellschaft nicht nur das Recht, sondern die 
heilige Pflicht hat, so viel an ihr ist, zu verhüten, dass Fa- 
milien gegründet werden, wo die Bedingungen eines wohlthätigen 
Familienlebens fehlen. 
Die Frage kann nur entstehen über die Wahl der anzu- 
wendenden Mittel; ob es an sich statthaft sei und zum Ziele führe, 
die Schliessung von Ehen unmiltelbar an die Genehmigung der 
‚Gemeinden, oder vielmehr an die Erfüllung gewisser Bedingungen 
unter Aufsicht der Gemeinde zu knüpfen. 
Wir tragen kein Bedenken, diese Frage mindestens für un- 
sere Zustände zu bejahen. Zunächst erinnern wir daran, dass 
dieses Recht den Familienhäuptern in Beziehung auf ihre Ange- 
hörigen doch unbedenklich eingeräumt wird. Auch nimmt Nie- 
mand einen Anstoss daran, dass der Staat bei seinen Beamten 
sich das Recht der Genehmigung vorbehält, theils weil er die 
moralische Pflicht anerkennt, die Wittwen und Waisen derselben 
nicht hilflos dem Efende auszusetzen, theils weil er sich ver- 
sichern will, dass die Gründung einer Familie den Beamten nicht 
in der Erfüllung seiner Pflichten behindern werde. 
Wir machen darauf aufmerksam, dass in den höheren und 
wohlhabenderen Ständen die Sitte meistens stark und entwickelt 
genug, der Einfluss des Familiengeistes mächtig genug ist, um 
die Schliessung zu frühzeitiger und leichtsinniger Ehen zu ver- 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 3s Heft. 22
        <pb n="332" />
        328 Betrachtungen 
hüten. Bei den unteren Volksklassen fehlen zur Zeit diese 
freilich wohlthätigeren und weniger der Gefahr des Missbrauchs 
unterliegenden Schranken. 
Der Einfluss der Familien .erstreckt sich kaum bis zum Alter 
der Mannbarkeit, und die Sorge um die Zukunft beschwert die 
Gemüther nicht. Die Gemeinde und die Genossenschaft hat für 
die erwachsene Jugend die Rechte und Pflichten der Familie 
überkommen; ihnen ist die Sorge für die Hinterbliebenen an- 
heimgefallen. 
Die Rechte und den Einfluss hat man denselben ge- 
nommen; die Pflicht der Unterstützung hat man ihnen ge- 
lassen. In nothwendiger Folge davon hat diese Pflicht ihren 
natürlichen Charakter verloren und ist zu einer verderblichen 
Last geworden. 
Wir verhehlen es uns nicht: dass man der Gemeinde, den 
Dienstherren und den gewerblichen Genossenschaften ihre Rechte 
gegen die unverheirathete Jugend nahm, hatte in der miss- 
bräuchlichen Benutzung derselben seine leider nur zu triftige 
Veranlassung. Das Streben der Gemeinden, Dienstherren, sowie 
der gewerblichen Corporationen ging dahin, durch ihre Anord- 
nungen in Betreff der männlichen Jugend und insbesondere durch. 
Erschwerung der Ehen und der selbsiständigen Niederlassung sich 
wohlfeile Arbeitskräfte-zu sichern. 
Allein dadurch, dass man den Zwang aufhob, ohne irgend 
welche Miltel, um auf die Veredlung der Sitte und die Er- 
höhung des Lohnes einzuwirken, — selbst ohne dieses Ziel 
als das nothwendig zu Verfolgende mit Klarheit zu erkennen — 
hat man nur Zustände geschaffen, für welche die Heilmittel noch 
schwieriger zu finden sind. 
Wir wollen das Entgegengesetzie erreichen: Erhöhung 
des Lohnes und Kräftigung der Sitte. 
In diesem Bewusstsein scheuen wir uns nicht, Bahnen zu 
betreten, vor welchen die weichliche Humanität unserer Zeit zu- 
rückschreckt. 
Der Grund dieser Scheu liegt doch vornehmlich in sitt- 
licher Schwäche. Einmal begreift man wohl, dass die For- 
derung einer grösseren Enthaltsamkeit für die unteren Volks-
        <pb n="333" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 399 
klassen die unbedingte Pflicht der höheren Stände umschliesst, 
selbst Sittenstrenge zu beobachten. Nach jenem einschmei- 
chelnden Grundsatz Hano veniam damus petimusque vicissim 
zieht man es vor, die Beherrschung sinnlicher Triebe für eine 
übermenschliche Aufgabe zu erklären, und weiss die Abneigung, 
sich selbst einer schweren Pflicht zu unterziehen, in Wohlwollen 
gegen die Arbeiter einzukleiden. Man dürfe demselben seinen 
einzigen Genuss, die leichte. Begründung eines .Hausstandes, 
nicht verkümmern | 
Bis wohin diese Schwäche sich verirrt, und wie weit sie 
unsere ganze Gesellschaft bereits ergriffen hat, dafür gibt den 
klarsten und traurigsten Beweis, dass der Staat es kaum wagt, 
die Häuser der Unzucht zu schliessen, dass er Vorkehrungen 
treffen zu müssen und zu können glaubt, um die gerechte Strafe 
thierischer Sinnlichkeit zu verhüten. 
Hat doch die Afterwissenschaft unsere Zeit durch Vorschläge 
befleckt, um die Befriedigung sinnlicher Triebe ausserhalb der 
Grenzen ihrer Statthaftigkeit möglich zu machen. 
Das sind unzweifelhafte Beweise, worin die Hauptwurzel 
der Uebel liegt, an denen wir kranken; mit welcher Losung 
allein wir den Dämon beschwören können, der unser Haus zu 
verwüsten droht. Sie heisst Entsagung, Beherrschung der Sinn- 
lichkeit. Offen und mit Nachdruck muss sie ausgesprochen 
werden. 
Das andere ist, dass die höheren Stände sich die verderb- 
lichen Folgen der Schwäche der unteren Classen zum Theil wohl 
gefallen lassen. Eine Erhöhung des Lohnes der männlichen Ar- 
beiter ist man weit entfernt als das wünschenswerthe Ziel zu 
betrachten, geschweige denn zu erstreben. Im Gegentheil, 
man wünscht und sucht die noch wohlfeileren Dienste der Frauen 
und Kinder, und gewöhnt sich diese als unentbehrlich, daher 
die Folgen davon als unvermeidliche und im Grunde duch nicht 
so erhebliche Uebel zu betrachten. 
Daher gilt es vor allen Dingen, das Ziel als solches mit 
Klarheit hervorzuheben, und die zur Verbesserung des Zustandes 
der arbeitenden Klassen zu ergreifenden Mittel hiernach zu wählen. 
Die Besorgniss, dass jede Beschränkung der persönlichen 
22 *
        <pb n="334" />
        830 Betrachtungen 
Freiheit und jede Erschwerung leichtsinniger Ehen nur zu einem 
grössern Sittenverderb — nämlich zur Vermehrung der wilden 
Ehen und unehelichen Geburten führen werde, ist sicherlich 
unbegründet, sobald es nur offenbar ist, dass die getroffenen 
Maassregeln die Erreichung dieses Zieles und nicht die Unter- 
drückung der arbeitenden Classen bezwecken. . Diese können 
sich der Anerkennung der Wahrheit nicht entziehen, dass die 
Verhütung unzeitiger Ehen in ihrem eigensten Interesse liegt. 
Werden die Bedingungen für die Gründung einer Familie so ge- 
stellt, dass ihre Erfüllung jedem besonnenen Manne als durch 
seine eigene Pflicht geboten erscheint, und jedem ordentlichen 
und fleissigen Arbeiter in dem angemessenen Lebensalter — 
etwa im. 27sten bis 30sten Lebensjahre — erreichbar ist, so 
würden solche Beschränkungen dem Gewissen des Arbeiters keine 
Entschuldigung und keinen Vorwand für unsittliche Handlungen 
darbielen. 
Die Forderungen eines Guthabens in der Sparkasse, eine 
Betheiligung an den Unterstützungsanstalten für Krankheits- und 
Sterbefälle, sowie für die Zeit eines höheren Alters, in dem Maass 
als diese Anstalten Verbreitung gewinnen, sind solche, die nur 
im Interesse der Selbstständigkeit und Wohlfahrt des Arbeiters 
gestellt werden. 
Es ist wohl billig, dass derjenige, welcher die Pflicht über- 
nehmen will, noch für andere Wesen zu sorgen, zuvor Vorkeh- 
rung zur Befriedigung der durch ihn selbst veranlassten Bedürf- 
nisse gelroflen habe: also mindestens für die Mittel zu einem 
Begräbniss, eine Hilfsquelle für die Zeit seines Alters, und eine 
Unterstützung für die vermehrte Wahrscheinlichkeit der Krank- 
heitsfälle. Es ist die natürliche Pflicht jedes verständigen Mannes, 
nicht eher zur Gründung eines Hausstandes zu schreiten, als bis 
er einige baare Mittel erübrigt hat, um denselben ordnungsgemäss 
einrichten und etwaige Unfälle übertragen zu können. 
Wird nicht die Zahlung einer Abgabe zu einem dem Ar- 
beiter nicht verständlichen Zweck, sondern die eines Beitrages 
zu einer für ihn eingerichteten Unterstützungskasse, dazu der 
Nachweis einer nur für ihn selbst bestimmten Ersparniss ver- 
langt, so ist wohl zu erwarten, dass der Arbeiter sich der Ueber-
        <pb n="335" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 331 
zeugung nicht verschliessen werde, es geschehe diess in seinem 
eigenen Interesse und zu seinem eigenen Besten. 
Nicht minder leuchtet ein, dass der Arbeiter in seinen 
Jugendjahren — vom {dien bis zum 28sten — Ersparnisse muss 
erübrigen können, wenn es ihm. möglich sein soll, später noch 
für Frau und Kind Brod zu schaffen. Denn die Ausbildung des 
Arbeiters ist mit dem 48ten Lebensjahre oder doch bald darauf 
meistens ziemlich vollendet, und der Werth seiner Leistungen 
‚erfährt im Allgemeinen mit dem zunehmenden Alter keine erheb- 
liche Steigerung. 
Wird nun durch die Forderung des Nachweises von einigen 
Mitteln bei Schliessung der Ehen der Jugend die indirecte Nö- 
thigung auferlegt, Ersparnisse zurückzulegen, so wird das eben- 
sowohl eine Erhöhung des Lohnes als einen regeren Sinn für 
Vermeidung unnölhiger Ausgaben veranlassen. 
Verbesserte Sitten und lohnenderer Verdienst der Jugend 
können allein vollkommenere Leistungen und einen gesicherteren 
Erwerb der Hausväter zur Folge haben. 
Ist im Gegentheil unser gesellschafllicher Zustand wirklich 
schon dermassen innerlich verfault, dass die Anwendung von 
Mitteln, welche sich auf die Gesetze der Vernunft und Sitllich- 
keit gründen und allein kräftig genug sind, um einem ohne 
Zweifel krankenden Körper wieder gesunde Säfte zuführen zu 
können, nur den Erfolg hat, die Auflösung aller Organismen zu 
beschleunigen, so muss man sich bescheiden, dass menschliche 
Weisheit das bereils Verwesende nicht mehr heilen kann. 
Das Absterbende wird hinweggenommen, um zur Befruchtung 
eines neuen Lebens zu dienen. Uns bliebe dann nur übrig, uns 
auf den Untergang der gegenwärtigen Ordnung der Dinge gefasst 
zu machen und vorzubereiten. 
VII. Verhältnisse des vorübergehenden Aufenthalts. 
Bei der Wahl eines Aufenthaltsortes waltet keinesweges 
immer die Absicht vor, in demselben dauernd zu bleiben. Die 
Nachfrage nach bestimmten Diensten ist an demselben Orte zu 
verschiedenen Zeiten sehr verschieden; andrerseits sind die Ver-
        <pb n="336" />
        232 Betrachtungen 
hältnisse der Dienstsuchenden sehr häufig der Art, dass es noch 
keinesweges in ihren Wünschen liegt, dauernde Verhältnisse zu 
begründen. Für die Jugend der arbeitenden Classen, nicht minder 
wie der gebildeten Stände, ist der Wechsel des Aufenthaltsortes 
und des Lohnherren unter gewissen Voraussetzungen höchst wohl- 
thälig. Für sie ist der nächste Zweck bei der Wahl eines Aufenthalts- 
ortes, daselbst Beschäftigung und lohnenden Erwerb zu finden. 
Wird, wie vorstehend vorausgesetzt, die Aufnahme in die 
Genossenschaft der Gemeindemitglieder oder die Einräumung des 
Niederlassungsrechtes an den Nachweis einer Ersparniss, den 
Einkauf in die Altersversorgungskasse u. s. w. geknüpft, so liegt 
hierin die Nothwendigkeit eines vorausgehenden Verhältnisses, 
in welchem die dazu nöthigen Mittel erworben und erübrigt 
werden können. 
Der Aufenthalt, um Erwerb zu suchen, wird daher zu ge- 
statten sein, auch wenn die Bedingungen, welche zur Erwerbung 
der Niederlassung berechtigen, noch nicht erfüllt sind. 
Dieser Forderung ist zwar in einer Beziehung im eigenen 
Interesse der Gemeinde bisher schon stets genügt worden. 
Allein nicht mit gebührender Rücksicht auf die Wohlfahrt und 
die begründelen Ansprüche der arbeitenden Classen. 
Der Genossenschaft der selbstständigen Ackerwirthe und 
Gewerbetreibenden, welche bisher noch überall das Uebergewicht 
in der Gemeinde besassen, ist ein Angebot von Diensten 
stets willkommen gewesen, sobald aus dem Aufenthalt der Be- 
schäfligung Suchenden ihr keine Verpflichtungen erwuchsen. 
Das Streben der Arbeitgebenden ging natürlich dahin, das An- 
gebot von Diensten unter solchen Verhältnissen zu vermehren 
und: sich dadurch die nöthigen Arbeitskräfte unter möglichst 
wohlfeilen Bedingungen zu sichern. 
Die Unbilligkeit und Ungerechtigkeit der früheren Anord- 
nungen über die Heimathsverhältnisse der arbeitenden Glassen 
lag vorzüglich darin, dass man dieselben möglichst lange in einem 
Verhältnisse festzuhalten suchte, in welchem sie zwar jede Nach- 
frage nach Diensten befriedigen konnten, indess über den un- 
miltelbaren Lohn für ihre Leistungen keine Ansprüche an die 
Lohnherren oder die Gemeinde erwarben.
        <pb n="337" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 933 
Bestimmungen der Art, dass der Aufenthalt in einem engeren 
Dienstverhältniss keinerlei Ansprüche auf die Begründung einer 
Heimath gewährte, dass die Schliessung einer Ehe dem Stande 
der Gesellen überhaupt untersagt und für andere Fälle an die 
Zustimmung der Gemeinde geknüpft war, ohne die Festsetzung 
der Bedingungen, deren Erfüllung den arbeitenden Classen bei 
Fleiss und Ordnung erreichbar blieb, halten die Wirkung und 
zum Theil den Zweck, die Vergütung für die Dienstleistungen 
der Jugend auf die Befriedigung der augenblicklichen Bedürf- 
nisse, und diese selbst auf den nothdürftigen täglichen Unterhalt 
zu beschränken. 
Will man die Rückkehr eines solchen Missbrauchs verhüten, 
und durch Anordnungen über die Heimathsverhältnisse vielmehr 
das entgegengesetzte Ziel, nämlich Erhöhung des Lohnes, 
erreichen, so muss man insbesondere den Verhältnissen eines 
zeitweiligen Aufenthalts seine Aufmerksamkeit widmen. 
Es kommt vorzüglich darauf an, der Wahrheit Anerkennung 
und Einfluss auf die Geseizgebung zu verschaffen, dass die ar- 
beitenden Classen in ihren Jugendjahren und insbesondere in dem 
engern Dienstverhältniss die äussere wie die innere Grundlage 
zur Selbstständigkeil gewinnen müssen. 
Die Rechte eines selbstständigen Mitgliedes der Gemeinde 
sollen sie durch ihre Anstrengungen und Leistungen erwerben. 
Die Ansprüche, welche sie vermöge ihrer Geburt oder vielmehr 
durch die Stellung und Leistungen ihrer Eltern gegen eine be- 
stimmte Gemeinde erheben können, sollen sich auf den Schutz 
ihrer Jugend bis zur Erlangung der eignen Leistungsfähigkeit 
beschränken. Begehrie Dienste des Jugendalters müssen daher 
den Werth haben, um die Selbsiständigkeit des reifern Alters zu 
begründen. Die Gesellschaft, welche Bedingungen für die Er- 
langung der Selbstständigkeit stellt, muss auch innerhalb ihrer 
Befugnisse Sorge dalür tragen, dass dieselben durch eine ange- 
messene Benutzung der Jugend erfülll werden können, mit an- 
dern Worten, dass für die Leistungen der Jugend der volle 
Lohn, welcher erforderlich ist, um den Arbeiterstamm zu erhalten 
und zur Selbstständigkeit zu erziehen, gezahlt werde. 
Hierauf kann, — abgesehen von Anordnungen zur Verbes-
        <pb n="338" />
        534 Betrachtungen 
serung der Dienstverhältnisse, oder zum Schutze des Arbeiters 
gegen Unterdrückung, welche hier nicht zu erörtern sind — mit 
Erfolg durch eine angemessene Festsetzung der Rechte hinge- 
wirkt werden, welche die Arbeiter durch den zeitweiligen 
Aufenthalt der Gemeinde gegenüber gewinnen und 
der Befugnisse, welche der Gemeinde den Beschäf- 
tigung suchenden und ihr nicht angehörenden Arbeitern 
gegenüber einzuräumen sind. Durch solche Anordnungen 
wird indirect ein höchst wohlthätiger Einfluss auf die Ausbildung 
des Dienstverhältnisses und die Regelung der Löhne geübt. 
Wir begründeten bereits eben die Ansicht, dass jede Ge- 
meinde verpflichtet werden muss, den bei ihr zeitweilig sich auf- 
haltenden Arbeitern in Krankheitsfällen (eine bestimmte) Unter- 
stützung zu gewähren, wogegen sie mit der Befugniss auszurüsten 
ist, dieselben zum Beitritt zu den daselbst errichteten Kranken- 
kassen anzuhalten. 
In ähnlicher Weise ist anzuordnen, oder vielmehr die desfalls 
schon bestehende Bestimmung aufrecht zu erhalten, dass jeder 
Arbeiter .durch einen zeitweiligen, 3 bis jährigen Aufenthalt an 
einem. Orte das Heimathsrecht daselbst erwirbt. Dagegen wird die 
Commune zu ermächligen sein, denselben während: dieser Zeit zu 
solchen Ersparnissen anzuhalten, dass daraus die Bedingungen 
für Erlangung des Niederlassungsrechtes erfüllt werden können. 
Die Arbeiter, welche nicht im Stande sind, die ortsüblichen 
Beiträge zu den Krankenkassen zu entrichten, oder die mit Rück- 
sicht auf die Bedingungen der Niederlassung nöthigen Ersparnisse 
allmählig zu erübrigen, wird die Commune zu entfernen berech- 
tigt sein. 
Damit die Ausweisung solcher Arbeiter, welche an dem Orte 
keine hinreichend lohnende Beschäftigung finden, ebensowohl 
ohne Härte als ohne Gefahr für die allgemeine Sicherheit ge- 
schehen könne, wird jede Gemeinde befugt sein, nur solchen 
Arbeitern die Aufsuchung von Erwerb und die Fortdauer des 
"Aufenthalts zu gestalten, welche die nöthigen Mittel mitbringen 
und im Besitz derselben bleiben, um wieder in ihre Heimalh zu- 
rückkehren zu können. 
Insofern die Gemeinde die Beobachtung dieser Vorsicht
        <pb n="339" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, '335 
‘unterlässt wird sie für die Kosten der Rücksendung des Arbei- 
ters in seine Heimath aufkommen müssen. Will-ein Lohnherr 
einen (auserwählten) Arbeiter in Dienst nehmen, welcher noch 
keine Ersparnisse hat erübrigen können, so wird er die Ver- 
pflichtungen des Arbeiters und beziehentlich der Gemeinde über- 
nehmen müssen. Die Gemeinde hat dann darüber zu wachen, 
dass der Zweck dieser Bestimmungen nicht lediglich umgangen 
werde. Entweder wird der Lohnherr für den Arbeiter die 
nöthigen Ersparnisse und Beiträge sofort selbst einzulegen und 
zu zahlen haben, oder demselben veriragsmässig eine so lange 
dauernde und so lohnende Beschäftigung zusichern müssen, dass 
der Arbeiter inzwischen — ausser den allgemein erforderten 
Beiträgen und Ersparnissen- — noch die Kosten der Rückkehr 
in seine Heimath erübrigen kann. Dem Lohnherrn selbst wird 
die Sorge anheimfallen, ihn zu dieser Ersparniss, wie zur Er- 
füllung der allgemein gestellten Bedingungen anzuhalten. 
Hiernach würde ein Arbeiter, der eine kleine Ersparniss 
bereits besitzt, überall ungehindert Beschäftigung aufsuchen, und 
sobald er an einem Orte hinreichenden Verdienst findet, um die 
Beiträge an die Krankenkasse zahlen und noch fernere Erspar- 
nisse zur späteren Erwerbung der Niederlassung erübrigen zu 
können, daselbst unbehindert, so lange er will, bleiben dürfen. 
Durch einen längeren ungestörten Aufenthalt würde er Heimaths- 
recht an dem Orte erwerben. 
Die Freiheit des Arbeiters würde hiernach nur im Interesse 
seiner Selbstständigkeit beschränkt sein, und ungehemmi bleiben, 
sobald er allen Anforderungen an wahre Selbstständigkeit zu 
genügen vermag. Auf der andern Seile würde er veranlasst 
werden, sich zuvor nach der Gelegenheit des Verdienstes und 
nach den Verhältnissen des Ortes, an welchem er Beschäftigung 
suchen will, zu erkundigen und sich nicht ohne alle Mittel aus 
seiner bisherigen Stellung zu entfernen. 
Die Lohnherren würden bei der Auswahl der Arbeiter durch 
kein Widerspruchsrecht der Gemeinde behindert sein, falls sie 
die Verpflichtungen gegen die Arbeiter übernehmen wollen, 
welche nach unserer früheren Auseinandersetzung nur als ein 
Theil des Lohnes für begehrte Leistungen angesehen werden
        <pb n="340" />
        336 Betrachtungen 
können. Insbesondere würde die Abschliessung von Verträgen 
für längere Zeit begünstigt werden, was ohne Zweifel im wahren 
Interesse beider Theile liegt. 
Die Gemeinde würde nicht gehindert sein, das Angebot von 
Diensten so weit zu erleichtern, als sie es wünschenswerth finden 
mag. Dadurch, dass indess auch der blosse Aufenthalt Ansprüche 
gegen sie begründet, wird sie veranlasst, nicht nur das Interesse 
der Lohnherren, sondern auch das der ihr angehörenden Arbeiter 
zu erwägen, welche durch eine zu starke Konkurrenz der Be- 
schäftigung suchenden in ihrem Nahrungsstande bedroht werden. 
Die Gemeinde wird die Mittel haben, sich gegen ein Üebermaass 
von Angebot zu schützen, und Arbeiter, die bei ihr keinen Er- 
werb finden, zu entfernen, ohne Willkür üben, und im Voraus 
entscheiden zu können, ob Jemand im Stande sein werde, an 
diesem Orte seinen Unterhalt zu verdienen. 
So wird verhütet werden, dass der Arbeiter in eine Lage 
geräth, ‘in welcher er seine eigene Selbstsländigkeit vernichtet 
und zugleich die Wohlfahrt seines Gefährten untergräbt, indem 
er aus Noth mit einem Lohn sich begnügt, der in Wahrheit zur 
Bestreitung seiner Bedürfnisse nicht hinreicht. Der Arbeiter wird 
vor dem Versinken in einen hilflosen und enisittlichenden Zu- 
stand der Dürftigkeit bewahrt. Dadurch dass er an einer ver- 
kehrten Ausübung seiner Willkür verhindert ist, bleibt ihm die 
wirkliche Freiheit, da Arbeit zu suchen, wo sie am besten be- 
zahlt wird, erhalten. | 
VII. Bildung von Domizilgemeinden. 
Soll den Gemeinden nach den vorstehend entwickelten Vor- 
schlägen die Befugniss eingeräumt werden, die Gestaltung des 
zeitweiligen Aufenthaltes, der Niederlassung und der Schliessung 
von Ehen an die Erfüllung gewisser Bedingungen zu knüpfen, 
und ihnen dagegen die Verpflichtung auferlegt werden, zur Er- 
richtung von Kranken-, Spar- und ähnlichen Unterstützungs- 
anstalten mitzuwirken, so wird in Beziehung hierauf eine neue 
Gestaltung der Gemeindeverhältnisse in der Regel unumgänglich 
sein. Bei dem geringen Umfange, welchen eine grosse Zahl der
        <pb n="341" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, 337 
bestehenden Gemeinden hat, und der gesonderten Stellung, welche 
'Güterkomplexe, Vorwerke und einzelne Etablissements neben 
ihnen einnehmen , können die bestehenden Gemeinden nicht 
überall Träger der bezeichneten Rechte und Pflichten sein, 
Ein Dorf von wenigen Häusern, ein Vorwerk, dessen Wohn- 
gebäude sämmtllich dem Gutsbesitzer gehören, kann keinen Hei- 
mathsbezirk bilden, ohne sowohl die Freiheit und Gelegenheit 
für das Aufsuchen von Beschäftigung auf eine unerträgliche 
Weise zu beschränken, als auch die angesessenen Einwohner 
des Ortes über ihr Vermögen zu belasten. Eine Gemeinde, die 
aus weniger als zehn noch dazu dürfligen Familien besteht, bietet 
keine Garantie für die Gewährung der von einem Mitgliede zu 
beanspruchenden Unterstützung. Noch weniger würde ein Guts- 
besitzer es erträglich finden, allen Arbeitern, welche eine Reihe 
von Jahren bei ihm in Dienst gestanden, das Recht des dauern- 
den Aufenthaltes auf seinem Vorwerk einräumen zu sollen. 
In den kleinen Verbänden, welche die Dorfgemeinden noch 
jetzt häufig und die Vorwerke fast allgemein ausmachen, finden 
sich ferner eben so wenig die geistigen Kräfte, welche zur Er- 
füllung der den Gemeinden hiernach zufallenden Obliegenheiten 
und zu übenden Aufsicht durchaus erforderlich sind. Die Errich- 
tung und Verwaltung von Krankenkassen, die Aufsicht über die 
Betheiligung an einer Spar- und Altersversorgungskasse, die 
Controle über die Ansiedelung neuer Mitglieder oder die Schliessung 
von Ehen u. s. w. sind Geschäfte, welche eine grosse Zahl 
der gegenwärtig fungirenden Schulzen zu versehen schwerlich 
geneigt und im Stande sein möchten. 
In allen diesen Beziehungen, deren blosse Andeutung hier 
genügen mag, ist die Bildung grösserer Verbände, oder 
von Domizilgemeinden eine unerlässliche Bedingung der 
Ausführbarkeit aller vorhin erörterten Maassregeln. 
Dass die bestehenden Gemeinden wegen ihres häufig so 
unbedeutenden Umfanges und noch mehr die zu keiner Gemeinde 
gehörenden Güter, Kolonieen, Mühlenanlagen u. s. w. zur Er- 
reichung bestimmter Kommunalzwecke zu grösseren Verbänden 
vereinigt werden. müssen, ist ein klar vorliegendes und seit langer 
Zeit anerkanntes Bedürfniss. Diesem Bedürfniss abhelfen, war
        <pb n="342" />
        338 Betrachtungen 
ein vorzüglicher Zweck der Gemeindeordnung vom 11. März 1850. 
Die Bildung neuer Gemeinden war die Grundlage aller ihrer Be- 
stimmungen. Doch hatte man dabei den Fehler begangen, die 
Zwecke, für welche die Bildung grösserer Verbände erfolgen 
sollte, oder den Inhalt des Gemeindelebens für dieselben weder 
im Gesetze auszusprechen, noch auch in anderer Weise unzwei- 
felhaft festzustellen. Das Gesetz beschäftigte sich hauptsächlich 
mit den Formen der neu zu bildenden Gemeindeverwaltung. 
Dieser Umstand hat vorzüglich dazu beigetragen, dass das Gesetz 
nicht zur Ausführung kam. Es war nicht ersichtlich, dass es sich 
vorzüglich darum handele, die genügenden Grundlagen für neue 
Schöpfungen oder für die bessere Wahrnehmung bestimmter, 
bisher vernachlässigter Interessen zu gewinnen; dass daneben 
die bestehenden Einrichtungen forterhalten werden könnten, so 
weit sie für die Befriedigung anderer Bedürfnisse hinreichten. 
Vielmehr konnte die Ansicht gewonnen werden, es sollten die 
neu zu bildenden Verbände die bestehenden gänzlich absor- 
biren und die Grundlage für alle möglichen oder doch für alle 
vorhandenen Kommunalzwecke abgeben. Weder die mit Aus- 
führung des Gesetzes beauftragten Behörden, noch die Bethei- 
ligten, deren Zustimmung nach den Bestimmungen des Gesetzes 
erforderlich war, gelangten zu übereinstimmenden und klaren 
Ansichten hierüber. So fand das Gesetz wenig Anklang und 
heftige Opposition, weil es die bestehenden Einrichtungen ohne 
Noth überall umstürze und einen leeren Formalismus schaffe, 
der-für die ländlichen Verhältnisse der östlichen Provinzen nicht 
passe. 
Allein ungeachtet die Opposition den Sieg behalten und die 
gänzliche Aufhebung des Gesetzes ‘erreicht hat, konnte das klar 
vorliegende Bedürfniss einer Vereinigung der zersplitterten Kräfte 
für die Sicherstellung und bessere Verfolgung gewisser gemein- 
samer Zwecke nicht übersehen werden. Derselbe ist vielmehr 
in den neuen, von einem ganz entgegengeselzten Standpunkte aus 
entworfenen Vorlagen über die Gemeindeordnung ausdrücklich, 
wenn auch in anderer Form anerkannt '). 
1) Der Artikel 4 des Entwurfs betreffend die Gemeindeordnung der 
Provinz Preussen enthält die Bestimmung:
        <pb n="343" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 339 
In der That kann man sich der Einsicht, dass die Bildung 
grösserer Verbände für gewisse Kommunalzwecke unumgänglich 
ist, gar nicht verschliessen, sobald man diese selbst und die Be- 
dingungen, unter welchen sie allein erreicht werden können, 
näher ins Auge fasst. Man wird sich dann eben sowohl über- 
zeugen, dass zur Lösung verschiedener Aufgaben diese Verbände 
einen ganz verschiedenen Umfang haben können und oft müssen, 
sowie dass die bestehenden Einrichtungen sehr wohl neben den 
neu zu errichtenden forterhalten werden können und oft nur 
wenig davon berührt zu werden brauchen. 
Das ist mindestens hier der Fall. Die Bildung von Domi- 
zilgemeinden bedingt keine unmittelbare Veränderung in den 
Verhältnissen der bestehenden Gemeinden. Sie können in ähn- 
licher Weise über denselben stehen, wie dies mit den Schul- 
gemeinden schon gegenwärtig häufig der Fall ist. 
Die Domizilgemeinden sollen Rechte ausüben und Pflichten 
übernehmen, welche die bestehenden Einzelgemeinden nicht haben, 
oder doch nicht wirksam auszuüben vermögen. Sie sollen die 
Einzelgemeinden von einer oft schon beschwerlichen Last, der 
Last der gesetzlichen Armenpflege, befreien, von der Ansiede- 
lung von Personen und Gründung von Familien, welche ohne 
Aussicht auf redlichen Erwerb sind, bewahren. 
„Wenn Güter nicht in den Kommunalverband mit einer schon bestehen- 
den Gemeinde eintreten, sondern selbstständige Gutsbezirke bilden, so werden 
diejenigen Gemeinschaften zwischen den Gütern und den Gemeinden, welche 
für einzelne und bestimmte Zwecke im öffentlichen- oder Gemeindeinteresse 
z. B. für Armenpflege, Feuerlöschwesen, hinsichtlich der Verrichtungen des 
Schulzen u. s. w. bereits bestehen oder später sich bilden, durch die ge- 
genwärtigen Bestimmungen über das Gemeindewesen nicht verändert oder 
beschränkt.“ 
Die Entwürfe der Gemeindeordnungen für die übrigen Provinzen ent- 
halten ähnliche Bestimmungen. 
Ist diese Verfügung des Gesetzes, wie man nach ‚dem älteren Rechts- 
zustande und dem Streben diesen in soweit für hergestellt zu erklären, als 
er nicht durch Spezialgesetze ausdrücklich abgeändert ist, wohl annehmen 
muss, dahin zu verstehen, dass die Bildung solcher Gemeinschaften für be- 
stimmte Zwecke im Verwaltungswege angeordnet werden kann, so würde 
es nur von der Benutzung dieses Artikels abhängen, welche praktische Be- 
deutung die so hartnäckig vertheidigte Isolirung der Rittergüter behielte.
        <pb n="344" />
        340 Betrachtungen 
Dies ist ein, jedem Dorfbewohner ohne Zweifel hinreichend 
deutlicher Zweck, durch dessen Sicherstellung er sich in seinen 
Gemeindeverhältnissen nicht beeinträchtiget, sondern gefördert 
finden wird. 
Ebenso wird es dem Gutsbesitzer nur erwünscht sein kön- 
nen, wenn er einen Einfluss auf die Ansiedelung von Personen 
und Gründung von Familien in den angrenzenden Ortschaften erlangt. 
Die Verhältnisse der in seiner Nachbarschaft wohnenden 
Arbeiterfamilien berühren sein Interesse sehr nahe. Zum Theil 
bedarf er derselben zur Bestellung seiner Felder; wenn sie in 
Dürftigkeit gerathen, nehmen sie doch vorzugsweise seine Mild- 
thätigkeit in Anspruch. Bei sittlicher Verwilderung bedrohen sie 
sein Eigenthum - und in Zeiten der Aufregung vielleicht sein Leben. 
Die Verbindung kleiner Gemeinden, und die Verbindung derselben 
mit den grösseren Gütern ist daher ebensowohl in den Interessen 
beider Theile begründet, als unumgänglich, um die nöthigen ma- 
teriellen und geistigen Kräfte für die Ausführung der Maassre- 
regeln zu gewinnen. 
So lange die Errichtung von Krankenkassen auf unüber- 
windliche Schwierigkeiten stösst, dieselben mögen nun in den 
Verhältnissen selbst, oder in den Ansichten der zur Einrichtung 
derselben berufenen Personen begründet sein, wird der Zweck 
der Domizilgemeinden darauf beschränkt werden können, den 
zeitweiligen Aufenthalt, die Ansiedelung und die Schliessung von 
Ehen an die Nachweisung eines Sparkassenguthabens zu 
knüpfen. Nach unserer früheren Auseinandersetzung würde in 
solchen Fällen die gesetzliche Armenpflege einstweilen fortbe- 
stehen. In der Errichtung der Domizilgemeinden liegt an und 
für sich kein zwingender Grund, um die Pflicht der Armenun- 
terstützung auf andere Verbände, als die jetzt verpflichteten zu 
übertragen. 
Mindestens könnte man sich darauf beschränken, nur einen 
Theil der gesetzlichen Last, nämlich die Versorgung der Wittwen 
und Waisen alsbald auf die Domizilgemeinde zu übernehmen, da 
derselben diese Verpflichtung auch später verbleiben soll, und 
in dem Widerspruchsrecht gegen die Schliessung leichtsinniger 
Ehen ihren Grund hat.
        <pb n="345" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 341 
So wenig wir daran zweifeln, dass die bestehende Armen- 
pflege einer Reform dringend bedürftiig und die Bildung anderer 
Armenverbände auch dann unumgänglich ist, wenn man den 
Grundsatz der gesetzlichen Armenpflege beibehalten will, so 
stehen doch nicht alle von uns vorgeschlagenen Maassregeln hier- 
mit in einem unauflöslichen Zusammenhange. Man kann die 
Armenpflege einstweilen in ihrem bisherigen Zustande lassen, 
oder nur theilweise Verbesserungen vornehmen und doch zur 
Bildung von Domizilgemeinden schreiten. Dabei wird es vor- 
züglich darauf ankommen, auf die thatsächlichen Verhältnisse der 
Beschäftigung und des Erwerbes der Arbeiter Rücksicht zu 
nehmen. Die Domizilgemeinden sollen die Kreise zusammen- 
fassen, in welchen sich das Angebot von Diensten und die Nach- 
frage darnach im Allgemeinen bewegt. Den Umfang derselben 
nicht zu klein abzugrenzen wird ebenso sehr im Interesse der 
Arbeitsuchenden als der Arbeitgebenden liegen. Den Arbeitern 
kann es nur erwünscht sein, wenn sie auf einem möglichst 
grossen Gebiet völlig ungehindert lohnende Beschäftigung und 
wohlfeile Wohnungen suchen dürfen, und dabei innerhalb dieses 
Gebietes gegen eine übermässige Koncurrenz sich geschützt finden. 
Ingleichen liegt es im Interesse des Lohnherren, dass die 
Last der Geschäfte und Verbindlichkeiten, welche die Errichtung 
der Spar- und Unterstützungsanstalten mit sich bringen, von 
mehreren gemeinsam getragen wird. 
Weitere Bemerkungen über die den Domizilgemeinden zu 
gebende Verfassung u. s. w. unterdrücken wir absichtlich. Es 
wird zunächst darauf ankommen, der Ueberzeugung Eingang zu 
verschaffen, dass die Bildung derselben und ihre Ausstattung mit 
dem wichtigen Rechte der Aufsicht über Aufenthalt, Niederlassung 
und Schliessung von Ehen eine Nothwendigkeit geworden ist. 
So lange die Frage über das Ob nicht entschieden ist, würden 
ausführliche Erörterungen über das Wie voreilig sein. 
IX. Bemerkungen über die Ausführbarkeit der vorgeschlagenen. 
Maassregeln. 
Vorschläge, welche darauf hinausgehen, die Freiheit des 
Einzelnen bei der Wahl seines Aufenthaltsortes, der Niederlas-
        <pb n="346" />
        342 Betrachtungen 
sung und insbesondere der Schliessung von Ehen zu beschrän- 
ken, weichen so sehr von der Richtung ab, in welcher sich die 
öffentliche Meinung in Preussen zur Zeit noch bewegt, und sind 
den Grundsätzen, welche in der Gesetzgebung bisher herrschend 
gewesen sind, so entgegengesetzt, dass wir darauf gefasst sein 
müssen, diesselben als völlig unstaithafte und unausführbare, als 
Erzeugnisse der „grauen Theorie“ zurückgewiesen zu sehen. 
Die Freizügigkeit und die Freiheit des Gewerbebetriebes 
werden sehr allgemein als die Palladien der persönlichen Frei- 
heit, als die vorzüglichsten Denkmäler der Weisheit der preussi- 
schen Gesetzgebung, als die wichtigste Entschädigung für manche 
andere Mängel und Beschränkungen in unserer Verfassung be- 
trachtet. Insbesondere hat es die Beamtenwelt im Allgemeinen 
als ein nobile officium angesehen und behandelt, den untersten 
Volksklassen die Wohlihaten — wie sie überzeugi war — dieser 
das Loos derselben am tiefsten berührenden Bestimmungen der 
Gesetze möglichst unverkümmert zu erhalten. 
Es sei daher erlaubt, nachdem wir über die Befugniss und 
selbst Pflicht des Staates unter den bei uns obwaltenden Verhält- 
nissen solche Maassregeln zu ergreifen, ausführlicher gesprochen, 
noch über deren Ausführbarkeit und zu erwartende Folgen einige 
Bemerkungen beizufügen. 
Man wird es zunächst und vielleicht mit Berufung auf die von 
uns selbst gegebene Darstellung der faktischen Lohnverhältnisse für 
ganz unzulässig erklären, dem Arbeiter die Pflicht so mannigfacher 
Ersparnisse und Beiträge, wie wir sie verlangt haben, aufzuerlegen. 
Man werde es ihm dadurch unmöglich machen, Beschäftigung auf- 
zusuchen, sich niederzulassen und eine Familie zu begründen. 
Obwohl wir indess keine zu günstigen Ansichten über die 
thatsächlichen Verhältnisse des Verdienstes und der Wohlhaben- 
heit der arbeitenden Klassen in Preussen zu hegen glauben, be- 
streiten wir doch die ‚Richtigkeit dieses Einwandes. 
Zuerst ist hervorzuheben, dass auf die Höhe der zu for- 
dernden Beiträge und dagegen zu gewährenden Unterstützungen 
für jetzt das geringere Gewicht zu legen ist. Es kommt vor 
allen Dingen darauf an, dass der richtige Weg überhaupt zuerst 
beireten und Zuversicht zu demselben gewonnen werde; dass
        <pb n="347" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht,. 343 
die aus Gründen des Rechtes und nach Anordnung der Gesetze 
zu gewährende Unterstützung von den Gaben der Liebe unter- 
scheiden werde. 
Es muss anerkannt werden, dass es die Pflicht des Arbei- 
ters ist, für die ÜUebertragung sogenannter Unglücksfälle aus 
eigenen Kräften zu sorgen, und die Aufgabe des Staates, ihm 
zu dieser wahren Selbstsländigkeit zu verhelfen. 
Mögen immerbin zunächst nur geringe Ersparnisse und sehr 
niedrige Beiträge gefordert werden können, oder man sich an- 
fangs vielleicht sogar darauf beschränken müssen, den Nachweis 
einiger Ersparnisse als Bedingung für Niederlassung und 
Schliessung einer Ehe zu verlangen. Die neu eröffneten Hilfs- 
quellen werden dann freilich ungenügende sein. Doch wird 
dadurch nur die Einsicht geweckt werden, dass eine Erhöhung 
der Beiträge u. s. w. unumgänglich sei. Im Uebrigen wird der 
Arbeiter in der Mehrzahl der Fälle nicht schlechter gestellt sein, 
als jelzt, wenn er zur Ergänzung dieser ungenügenden Unter- 
stützung ausgesprochenermassen auf die Mildthätigkeit hin- 
gewiesen wird. Denn in den meisten Fällen ist dies faktisch doch 
seine einzige Hilfsquelle, und wenn die Wohllhabenden sich der 
Anerkennung dieser Wahrheit nicht entziehen können, und sich 
andererseits nicht unter den Zwang einer gesetzlichen Armenpflege 
gestellt finden, werden sie bereitwilliger geben. Sie werden 
allmählig auch begreifen, dass die Ausübung der Mildthätigkeit 
in die Grenzen der Regel und Ordnung gebracht werden muss. 
Endlich ist eine wesentliche Verbesserung der Lage hilfsbe- 
dürftiger Arbeiter in den meisten Fällen schon durch eine ge- 
ringe aber sichere und regelmässige baare Unterstützung 
erreicht. Denn thatsächlich fehlt diese auf dem Lande in der 
Regel ganz. 
Es wird um so leichter sein, Sparkassen und Unterstützungs- 
anstalten ins Leben zu rufen, je allgemeiner und planmässiger 
die Sache von den Gemeinden unter Aufsicht des Staales in 
Angriff genommen wird. Die Ansichten und Begriffe der Ar- 
beiter sind, wo dieselben mit solchen Einrichtungen eiumal 
bekannt waren, der Verbreitung und selbst der Verpflichtung 
zum Beitritt zu denselben keinesweges entgegen Wo immer 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 3s Heft. 23
        <pb n="348" />
        344 Betrachtungen 
Kranken - und Sterbekassen von einzelnen Fabrikherren oder 
Unternehmern eingerichtet sind, wird das Bestehen derselben von 
den Arbeitern als eine Wohlthat empfunden. Die Beiträge 
werden willig bezahlt, wenn auch der Fabrikherr einen ange- 
messenen Zuschuss leistet, und den Arbeitern eine Einsicht in 
die Verwaltung der Kasse gestattet wird, worauf sie gewiss 
einen begründeten Anspruch haben. Die Schwierigkeiten für die 
Einrichtung oder den Fortbestand solcher Kassen entspringen in 
der Regel aus der Abneigung der Fabrikherren die Zuschüsse 
länger zu zahlen, den Arbeitern einen Antheil an der Verwal- 
tung einzuräumen, und insbesondere aus der Isolirung der Kassen. 
Der letztere Umstand stellt für den Fall des Wechsels der Ar- 
beiter einer billigen Ausgleichung der Ansprüche und Leistungen 
fast unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen. 
Der behauptelen Unmöglichkeit, Ersparnisse zu erübrigen, 
gegenüber können wir nicht umhin, darauf hinzuweisen, dass die 
Verbindlichkeit, bei der Aufnahme in den Gemeindeverband Zah- 
lungen zu leisten, schon jetzt ziemlich häufig besteht, nur mit 
dem Unterschiede, dass diese Zahlungen nicht im eigenen Interesse 
des Aufzunehmenden angeordnet sind. 
Um Bürger einer Stadt zu werden, musste man nach den Be- 
stimmungen der Städteordnung nicht unbeträchtliche Bürgerrechts- 
gelder bezahlen. Dass die Schutzverwandten zu einer solchen Ab- 
gabe nicht angehalten werden konnten, wurde vielfach als ein Uebel 
und eine Ungerechtigkeit angesehen. Die Gemeindeordnung vom 
11. März 1850, welche den Unterschied von Bürgern und Schutzver- 
wandten aufhob, gestattete allgemein die Erhebung eines Einzugs- 
geldes bei der Aufnahme in die Gemeinde, falls der Aufenthalt in der 
Gemeinde besondere Vortheile gewähre '). Dieselbe Bestimmung 
findet sich in den neu vorgelegten Entwürfen der Gemeindeordnungen. 
—— 
1) Der €. 106 der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 enthält den 
Passus: „Auch für besondere Vortheile, welche der Aufenthalt in der Ge- 
meinde gewährt, kann eine Abgabe (Einzugsgeld) gefordert werden.“. Die 
Städte Berlin und Breslau, in welchen diese Gemeindeordnung zur Ausfüh- 
rung gekommen ist, haben nicht versäumt, diesen $ zur Ausführung zu brin- 
gen. In Berlin wird gegenwärtig die beträchtliche Summe von 30 Thirn. 
als Bedingung der Niederlassung gefordert,
        <pb n="349" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 345 
Doch ist nicht gesagt, worin diese besondern Vortheile bestehen 
sollen, und dass die allgemeine Benutzung der Gemeindeanstalten 
und Erwerbsquellen, sowie der Anspruch auf Armenunlerslützung 
hierunter nicht zu verstehen seien. 
Für die Einräumung dieser Vortheile ist die Erhebung 
eines Einzugsgeldes indess keine angemessene Gegenleistung. 
Soll durch dasselbe das Entgelt für die Benitzung der Ge- 
meindeanstalten entrichtet werden, so hat es die Nalur einer 
Gemeindeabgabe. Als solche ist das Einzugsgeld sehr wenig 
zu empfehlen, da es weder nach den Kräflen des Zalılenden, 
noch nach der durch ihn besonders veranlassten Mühewaltung 
schicklich abgemessen werden kann. Für die arbeitenden Klassen 
ist diese Abgabe in der Regel höchst drückend. Als Preis für 
besondere Vortheile kann das Einzugsgeld unter diesem Ge- 
sichispunkte nur in wenigen Gegenden angesehen werden, da 
in der Mehrzahl derselben die Gemeindeanstallen auf keiner vor- 
züglichen Stufe der Vollkommenheit stehen. 
Wird durch das Einzugsgeld der Anspruch auf Armen- 
unterstützung erkault, so ist der Preis für einen so ausge- 
dehnten und eigentlich unbegrenzten Anspruch im Gegentheil zu 
niedrig. Die Gemeinde hat in solchem Falle von dem Zuzuge 
eines grossen Theils der neu sich Ansiedelnden offenbaren Na: h- 
theil. Auf der andern Seite hat auch der Neuanziehende nur 
verloren. Denn der Anspruch auf ein Almosen ist für keinen 
selbstsländigen Mann ein begehrtes Gut. Die als ein Einzugs- 
geld zu zahlende Summe würde oft hingereicht haben, um sich 
vor dem Eintreten der Hilfsbedürfiigkeit wirksam su schützen. 
Als Schranke gegen einen unwillkommenen Zudrang neuer 
Mitglieder ist ein Einzugsgeld ebenfalls unzweckmässig. Denn 
meistens wird gleichzeitig der Zuzug von einigen Einwohnern 
(die durch besondere Geschicklichkeit oder sonst gute Eigen- 
schaften sich auszeichnen) sehr wünschenswerth, der von An- 
deren dagegen störend sein. Nicht aus der Zahl der Einwohner 
an sich entstehen die Besorgnisse, sondern aus der mit der 
Dichtigkeit der Bevölkerung nicht Schritt haltenden Bildung 
und aus einer unzweckmässigen Vertheilung der Ar- 
beitskräfte. Die Ansiedelung eines neuen Meisters würde 
23 *
        <pb n="350" />
        346 Betrachtungen 
durch ein Einzugsgeld in den seltensten Fällen abgewendet werden, 
auch ein auf Almosen rechnender Tagelöhner wird die Summe 
meistens noch aufzutreiben wissen, vielleicht geschenkt erhalten, 
durch welche er sich bei der Armenkasse einkaufen kann. 
Der Versuch, das Einzugsgeld allgemein wieder einzuführen, 
welchen man jetzt zu machen im Begriff steht, ist eine erklär- 
liche Reaktion gegen einen Zustand der Freiheit des Einzelnen 
von jeder Schranke und Verbindlichkeit, welcher so wenig dem 
Interesse der Gesellschaft entspricht, als er die Wohlfahrt des 
Einzelnen begründet. Doch bewegt sich die Reaktion -wie so 
häufig auf der falschen Bahn, das Alte im Wesentlichen unver- 
ändert herstellen zu wollen. 
Dadurch wird das Fortkommen des Einzelnen gehemmt und 
verhindert, und daher zuletzt auch die ganze Gesellschaft nur 
um so mehr mit Lasten überbürdet. 
Ganz anders, wenn die Gemeinde, ehe sie in die Aufnahme 
oder die Gründung einer Familie willigt, die Erfüllung von Be- 
dingungen verlangt, die nur im eigenen wohlverstandenen 
Interesse des Arbeiters liegen; den Nachweis von Mitteln, deren 
er zur Gründung und selbstständigen Führung seines Haushaltes 
wirklich bedarf; eine Zahlung, die.mit dem dafür erlangten Ge- 
winn in dem direktesten und günstigsten Verhältnisse steht. 
. Die Erfüllung der oben angeführten Leistungen als Bedingung 
der Niederlassung und Ehe wird sich nicht nur ausführbar zeigen, 
sondern auch in Kurzem als wohlthätig erweisen; die anschei- 
nende Härte bald als weise Fürsorge anerkannt werden. Die 
Forderung der daran sich knüpfenden Entbehrung und‘ Er- 
sparnisse triffi vornehmlich die Jugend, die männliche 'wie die 
weibliche. Die Dienste der unverheiratheten Jugend werden 
allgemein begehrt. Es ist kein Ueberfluss, sondern ein Mangel 
daran. Dieselbe ist leichter beweglich und kann die vortheil- 
hafteren Bedingungen in grösseren Entfernungen aufsuchen. 
Daher ist hier die Voraussetzung wohl begründet, dass gestei- 
gerte Anforderungen an die unverheiratheten Arbeiter 
grösstentheils, wo nicht ganz die Lohnherren treffen werden 
— in sofern sie nur allgemein und gleichzeitig geltend 
gemacht werden.
        <pb n="351" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 347 
Gerade bei den unverheiratheten Arbeitern wird eine Er- 
höhung des Geldiohnes den Herren auf dem Lande auch am 
wenigsten schwer fallen, da die Naturalverpflegung den gröss- 
ten Theil der Kosten veranlasst und die Zulage von 1 bis 2 
Thirn. jährlich für Knechte und Mägde nicht als eine erheb- 
liche Vertheuerung ihres Unterhaltes oder als eine bedenkliche 
Vermehrung der Wirthschaftskosten wird angesehen werden 
können. Auf der andern Seite ist es ausser Zweifel, dass gerade 
die unverheiratheten Arbeiter (Knechte und Mägde‘) schon jetzt 
meistens in dem Verhältniss sich befinden, um sparen zu kön- 
nen !). Dass diess so selten vorkommt, liegt vorzüglich daran, 
dass die Pflicht zu baaren Ersparnissen nicht deutlich genug 
erkannt, die Gelegenheit zur sicheren Aufbewahrung nicht hin- 
reichend geboten ist, und endlich die Sitten der Jugend nicht 
ernst und kräftig genug sind. Der erübrigte Groschen wird nur 
zu oft in der Schenke oder für Putz verausgabt. Auch im besten 
Falle entspricht es den Sitten unserer Arbeiterbevölkerung mehr 
für einen sauberen Sonntagsanzug als für einen baaren Spar- 
pfennig zu sorgen. Die Ehe ist nicht der Lohn für lang aus- 
dauernde Treue, und der Wunsch dieselbe schliessen zu können, 
feuert nicht zu verdoppelten Anstrengungen an; sondern die 
Sehnsucht nach Unabhängigkeit, selbst der Hang zur Trägheit 
(insbesondere von Seiten der Mägde) sind nur zu häufig die 
Triebfedern. Nicht selten soll die Ehe leider nur gut machen, 
was im flüchtigen Rausch der Sinne verbrochen wurde. 
Gerade deswegen ist eine eindringliche und augenfällige 
Mahnung an die Unerlässlichkeit der Sparsamkeit und den be- 
sonderen Werth baarer Mittel um so nothwendiger. Die Kräf- 
tigung des Charakters und der Sitte ist der viel grössere Segen, 
neben dem Gewinn einer dauerhaften äusseren Grundlage für 
die häusliche Wirthschaft. 
Einenthatsächlichen Beweis für die Ausführbarkeit desWe- 
sentlichen unserer Vorschläge geben die inandern deutschen Ländern 
1) Vergleiche unter anderen die Angaben in v. Lengerke’s die Pro- 
vinz Preussen S. 440 ff.
        <pb n="352" />
        548 Betrachtungen 
in Beziehung auf das Recht der.Niederlassung und die Gründung 
einer Familie bestehenden Einrichtungen und gemachten 
Erfahrungen, auf welche wir daher mindestens einen flüchtigen 
Blick werfen }). 
Der Grundsatz, dass den Gemeinden bei der Aufnahme neuer 
Mitglieder und der Schliessung von Ehen eine Slimme gebührt, 
wird noch in mehreren deutschen Ländern aufrecht erhalten. 
Am bekanntesten ist es, dass in Baiern das entgegengesetzte 
System wie in Preussen vorherrschend geblieben ist. Allerdings 
werden die dortigen Zuslände, insbesondere die grosse Zahl der 
unehelichen Kinder, häufig als ein Beweis für die Verwerflichkeit 
der dort befolgten Grundsätze angeführt. 
Bemerkenswerth ist es indess gewiss, das die Bewegungen 
des Jahres 1848 und der folgenden keinesweges ein völliges 
Aufgeben des bis dahin eingeschlagenen Weges zur Folge gehabt 
haben, und selbst nicht einmal hierauf ihre Richtung nahmen. 
Bei persönlicher Anwesenheit in diesem Lande im Jahre 1849 
und viellachem Verkehr mit den unteren Volksklassen sowie mit 
Männern, denen die Verbesserung ihrer Verhältnisse aufrichtig 
am Herzen lag, hat der Verfasser zwar oft Beschwerden darüber 
vernommen, dass die Niederlassung und Schliessung von Ehen 
1) Eine kurze Zusammenstellung der verschiedenen Systeme, welche 
in den Gesetzgebungen der verschiedenen deutschen Starten in Beziehung 
auf Niederlassung und Verehelichung befolgt sind, giebt Julius Werner in 
seiner trefllichen Abhandlung über das Gemeindebürgerthum. Darmstadt 
1838. Seite 192. Eine nähere Darstellung über den Einfluss verschieden- 
arliger Bestimmungen hierüber versucht der Verfasser für das Grossherzog- 
thum Hessen zu geben. Durch unbefangene. Erwägung offenkundiger That- 
sachen und durch eben so einfache als klare Erörterungen gelangt der 
Verfasser im Wesentlichen zu demselben Resultat, welches sich unserer 
Ueberzeugung aufgedrungen hat: dass die arbeitenden Klassen, wenn sie in 
Beziehung auf Niederlassung und Schliessung von Ehen sich gänzlich über- 
lussen bleiben, durch die Folgen ihres Leichtsinnes und Hanges zur Unab- 
hängigkeit leicht in einen Zustand der Armuth und sittlichen Verwilderung 
versinken, für welchen, — wenn er einmal vorhanden -—- eine Abhülfe 
kaum zu finden ist. Auf der andern Seite komme es darauf an, den Be- 
schränkungen den Charakter der Willkür, oder gar eines im eigen- 
nützigen Interesse von den obern Klassen geübten Druckes zu 
nehmen. Vgl. auch Schüz in dieser Zeitschr., Bd. V (1848), S. 26 f. 80 ff.
        <pb n="353" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, 349 
zu sehr erschwert sei; dass die bei dieser Gelegenheit gefor- 
derten Gebühren, Abgaben u. s. w. zu hoch seien, und die Er- 
sparnisse verschlängen, welche bei der Gründung eines geord- 
neten Haushaltes so unentbehrlich sind; dass der Tagelöhner 
der Willkür und oft nicht zu leugnenden Engherzigkeit der 
Gemeinden ohne den wirksamen Schutz einer höheren Aufsicht 
preisgegeben sei u. s. w. Dagegen waren dahin gehende For- 
derungen, dass es bei Niederlassungen und Schliessung von 
Ehen allein auf das Urtheil und den Willen des Betheiligten 
ankommen solle, welcher die Folgen seines Thuns selbst zu 
tragen haben werde, selbst von Demokraten nicht zum Gegen- 
stand ihrer Programme und Losungen gemacht. Der Grundsatz, 
dass es bei Niederlassungen und Schliessung von Ehen darauf 
ankomme, ob die neue Familie ihren redlichen Unterhalt finden 
könne, dass die Gemeinde hierbei betheiligt sei, und ihr eine 
Stimme darüber zustehe, fand vielmehr auch bei den untersten 
Volksklassen vollkommene Anerkennung. 
Neben dieser Stimmung der dabei am meisten betheiligten 
Volksklassen, verdient doch auch die Thatsache Beachtung, dass 
die Erscheinungen eines Proletariats, insbesondere auf dem Lande 
in Baiern nicht bekannt, und die Lohnsätze (bei einer grösseren 
Wohlfeilheit des Unterhaltes — sowohl der Nahrungsmittel als 
der Wohnungen —) höher sind, als in Preussen, insbesondere 
in den östlichen Provinzen. 
Der Mangel an Keuschheit und Sittensirenge kann, abge- 
sehen von dem Einfluss anderer Verhältnisse, mit vollem Rechte 
der Unangemessenheit einzelner Bestimmungen und der Härte 
ihrer Ausübung in vielen Fällen beigemessen werden, also Um- 
ständen, welche nicht sowohl eine noihwendige Folge, sondern 
vielmehr ein Missbrauch und eine verkehrte Anwendung der von 
uns vertheidigten Grundsätze sind '). 
——— 
  
1) Das baierische Gesetz fordert als Bedingung der Niederlassung (von 
Lohnarbeitern), dass der Erwerb aus dem Lohne, vermöge des örtlichen 
Bedarfs und im Gegenhalt zu der Zahl bereits vorhandener Lohnarbeiter als 
nachhaltige Nahrungsquelle betrachtet werden könne. Ausserdem soll auf 
erprobten Fleiss und bewährte Tüchtigkeit des Bewerbers, auf langes Ver- 
bleiben in demselben Dienst und namhafte Ersparnisse ganz vorzüglich
        <pb n="354" />
        350 Betrachtungen 
Weniger bekannt als die Bestimmungen der baierischen 
Gesetzgebung ist es, dass in Hannover durchaus dieselben 
Grundsätze, jedoch in milderer Ausprägung und Handhabung 
herrschen. 
Auch dort ist die Aufnahme in eine Gemeinde, sowie die 
Schliessung einer Ehe zunächst an die Zustimmung der Gemeinde 
geknüpft. Jedoch ist der Obrigkeit ausdrücklich das Recht. vor- 
behalten, diese Zustimmung durch ihre Entscheidung zu ersetzen, 
also auch gegen den Willen. der Gemeinde die Aufnahme oder 
die Ertheilung des Trauscheines anzuordnen, wenn ein zur Klasse 
der Handarbeiter oder Taglöhner Gehörender nicht nur arbeits- 
fähig ist, sondern auch wirklich am Orte ein Unterkommen und 
Beschäfliigung findet und dabei eine sparsame Lebensweise führt !). 
Rücksicht genommen werden. Vergl. das revidirte Gesetz über Ansässig- 
machung und Verehelichung, vom 1. Juli 1834. $. 2 zu IV d. Die Verehe- 
lichung wird nur gestattet, wenn zuvor ein gesetzlicher Titel der Ansässig- 
machung erworben ist. Es ist hieraus ersichtlich, dass es für einen 
Lohnarbeiter schwer ist, gegen den Wunsch und das Urtheil der Gemeinde 
die Ansässigkeit zu gewinnen, da über das Verhältniss der Zahl der Lohu- 
arbeiter im Vergleich zum Bedürfniss, über den Fleiss und die Tüchtigkeit 
des Arbeiters nur ein subjectives Urtheil nach den Verhältnissen des Ortes 
und Kenntniss der Person zu gewinnen ist, Einen positiven Anhalt zur 
Begründung von Ansprüchen gewährt das Gesetz dem Arbeiter nicht, auch 
aus einem längeren Aufenthalt kann er solche nicht herleiten. 
1) Die Domizilordnung vom 6. Julius 1827 verfügt im $. 3, dass ein zur 
Klasse der Handarbeiter oder Taglöhner Gehörender durch die Bestimmung 
der Obrigkeit wider den Willen der Gemeinde die Aufnahme erlangt, wenn 
er die Wahrscheinlichkeit, seinen Unterhalt auf längere Zeit zu finden, nach- 
weiset. Dahin gehört besonders : 
a) dass er arbeitsfähig, also nicht körperlich- oder altersschwach ist; 
b) dass er Arbeit gefunden, welches er glaubhaft nachweisen muss. Aus- 
serdem muss er a 
c) eine Wohnung gefunden haben. 
Der $. 5 dieses Gesetzes bestimmt ferner, dass ein 5jähriger ununter- 
brochener Aufenthalt unter näher angegebenen Bedingungen das Recht zum 
ferneren Aufenthalt erwirbt. Dienstboten und Gesellen sind jedoch von 
dieser Bestimmung ausgenommen ($. 7). Für Einwohner in diesen Verhält- 
nissen gehört ein 20jähriger Aufenthalt dazu, um das Recht des dauernden 
Aufenthaltes zu begründen ($. 9). 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind durch Verwaltungsentscheidungen 
theils näher festgestellt, theils ergänzt worden; eine Zusammenstellung der
        <pb n="355" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, 351 
Unter den angegebenen Umständen hat der Betheiligte auf das Da- 
zwischentreten der Oberbehörde einen Anspruch. Auch berück- 
sichtigt die hannöverische Gesetzgebung die natürlichen Ansprüche, 
welche der längere Aufenthalt an einem Orte gewährt; wenn 
auch nicht in dem Umfange, als wir. das für billig erachten. 
Insbesondere wird den Dienstboten und Handwerksgesellen 
die Möglichkeit, eine eigene Heimath zu erwerben, allzusehr be- 
schränkt. Es ist indess klar, dass solche Mängel leicht abge- 
ändert werden können, ohne dass dadurch das Wesentliche des 
Systems irgend berührt wird. 
In Hannover ist noch weniger als in Baiern die Rede davon 
gewesen, die Grundsätze des Domizilwesens aufzugeben, obwohl 
man sich dort mit den umfassendsten Umgestaltungen der ganzen 
Verfassung und Verwaltung, insbesondere auch mit der Verbes- 
serung des Gemeindewesens beschäftigt hat. Allerdings war es 
die Absicht des Ministeriums Stüve, grössere Domizilgemein- 
den zu bilden, und diese auch zur Grundlage der Wahlkörper 
zu machen, allein durch diese conservative Reformmaassregel 
sollten die Grundsätze, deren Erörterung uns beschäftigt hat, 
nicht aufgehoben, sondern vielmehr befestigt und zur Basis der 
Gemeinde- wie der politischen Verfassung erhoben werden. 
——n 
wichtigeren Grundsätze, die bei diesen Entscheidungen. vorgewaltet haben, 
ist durch das Ministerium Stüve veranlasst. 
In der nächsten Verbindung mit dem Domizilwesen steht auch hier das 
Trauscheinwesen. Durch ein Ministerialschreiben vom 5. Oct. 1848, betref- 
fend die Trauscheinspflicht, ist festgestellt: 
„Kein Pfarrer darf eine Trauung oder das Aufgebot eines Inländers 
„vornehmen, bevor nicht eine Bescheinigung der betreffenden Obrigkeit 
„bei ihm eingereicht worden, woraus erhellt, dass die zu Copulirenden 
„oder Aufzubietenden in der (namentlich darin aufgeführten) Gemeinde, 
„wo sie sich niederlassen wollen, aufgenommen werden sollen.“ 
Doch kann auch hier, unerachtet des Widerspruchs der Gemeinden, von 
der Obrigkeit der Trauschein ertheilt werden. Die Grundsätze sind natürlich 
im Wesentlichen die in der 'Domizilordnung vorgeschriebenen. Doch sind 
dieselben in den Verwaltungserlassen etwas näher ausgeführt und bestimmter 
gefasst, wesshalb wir das uns durch freundliche Vermittelung zugekommene 
Ausschreiben der Landdrostei zu Lüneburg in der Anlage IV mit dem Be- 
merken mittheilen, dass von den übrigen Landdrosteien ähnliche Anweisungen 
erlassen sind.
        <pb n="356" />
        352 Betrachtungen 
Von einem nachtheiligen Einfluss dieser Bestimmungen auf 
die Sitten der Bevölkerung vernimmt: man in Hannover nicht, 
und es dürfte schwer nachzuweisen sein, dass wir in Beziehung 
auf Reinheit und Strenge der Silten Hannover voranstehen. Da- 
gegen wird schwerlich bestritten werden können, dass Hannover 
weniger als wir von der Gefahr eines ländlichen Proletariats be- 
droht ist, dass die Löhne dort höher stehen und die arbeitenden 
Klassen im. Allgemeinen gemächlichere Lebensweise führen als in 
Preussen. 
Schliesslich können wir nicht umhin, zu bemerken, dass 
die Wahrheit: wie das Wohl der menschlichen Gesellschaft, ganz 
besonders aber der arbeitenden Klassen vorzüglich davon abhänge, 
dass die Zunahme der Bevölkerung innerhalb der Grenzen des 
Fortschrittes, der Bildung und der Wohlhabenheit bleibe, auch in 
England neuerlich auf das entschiedenste anerkannt und ebenso 
nachdrücklich als klar hervorgehoben ist, obwohl doch dort ein 
beispielloser Aufschwung der Industrie und die ausgedehntesten 
Colonialbesitzungen Hilfsquellen für den Unterhalt einer stets 
‘wachsenden Bevölkerung eröffnen, deren wir uns nicht erfreuen. 
Einer der ausgezeichnetsten und geachtetsten Lehrer der politi- 
schen Oekonomie widmet diesem Gegenstande sehr ausführliche 
und gründliche Betrachtungen ), und gelangt zu dem Schlusse, dass 
das Loos der arbeitenden Klassen nicht verbessert werden könne, 
falls dieselben in Beziehung auf die Vermehrung ihrer ‘eigenen 
Zahl sich nicht weise Beschränkungen auferlegen. Es sei eine 
falsche, aus weichlicher Sentimentalität entsprungene Humanität, 
ihrer Wirkung nach eine wahre Grausamkeit, ihnen diess zu 
verschweigen ?). 
Es wird anerkannt, dass ohne die glücklichen Hilfsmittel 
einer mit Riesenschritten vorschreitenden Industrie und zahlreichen 
u mn m u me 
1) Grundsätze der politischen Oekonomie von John Stuart Mill. Aus 
dem Englischen übersetzt und mit Zusätzen versehen von Adolph Soetbeer. 
Hamburg, Perthes- Besser und Mauke, 1852. Vergleiche insbesondere die 
Abschnitte vom Arbeitslohne Bd. I. S. 341 ff. bis 385 und Bd. Il. S. 222 #. 
Von dem Original ist kürzlich die 3te Auflage erschienen. 
2) Siebe Mill-Soetbeer I. S. 357 £.
        <pb n="357" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 953 
Auswanderung die natürlichen Neigungen der arbeitenden Klassen 
in England, wenigsiens in ihren unteren Schichten, denselben bald 
ein ähnliches Schicksal bereiten würden, wie das ist, welchem 
die Irländer unterliegen !); es wird anerkannt, dass die banale 
Behauptung, jedes Unglück, welches die arb@enden Klassen treffe, 
habe eine selbstheilende Kraft, durch die Häufigkeit der das 
Gegentheil darthuenden Thatsachen ihre praktische Bedeutung 
verloren habe ?): 
Selbst gesetzliche Maassregeln zur Beschränkung der Bevöl- 
kerungszunahme werden keineswegs für unbedingt verwerflich 
erklärt, vielmehr ihre Anwendbarkeit mit vollem Recht nur von 
dem Zustand der Silten und der öffentlichen Meinung abhängig 
gemacht ?). Im Uebrigen gehen die Forderungen des Engländers 
nach der ernsten und strengen Natur seines Volkes noch weit 
über das hinaus, was sich durch Gesetze und Verwaltungsmaass- 
regeln anordnen, ja selbst durch die Sitte überwachen lässt. Er 
dringt in das Gewissen jedes Einzelnen und in das Heiligthum 
der Ehe, welches er- von der Herrschaft und Befleckung eines 
rein sinnlichen Triebes befreit und gereinigt wissen will. Er 
fordert Enthaltsamkeit auch in der Ehe und sieht in einer gänz- 
lichen Umwandelung der Begriffe über ihre Pflichten in dieser 
Beziehung bei den gebildeten Ständen nicht minder wie bei den 
unteren Schichten des Volks die einzig mögliche und befriedi- 
gende Lösung der Frage, ob die Menschen auf die Dauer nur 
zwischen Krieg oder Hunger und Verzweifelung zu wählen haben ®). 
m nn nn m 
1) Vergl. am angeführten Orte I, S. 353, 357. 
2)-A. a. O. I, 347. 
3) A. a. O. I, 383. 
4) Siehe am ang. O. S. 377—83. In der 2ten englischen Ausgabe heisst 
es sogar (Vol. I, p. 457): „Little improvement can be expected in mo- 
rality until the producing large families is regarded with the same feelings 
as overfondness for wine or any other physical excess. But while the ari- 
stocracy and clergy are foremost to set the example of incontinence, what 
can be expected from the poor?“ — Hier geht der Verfasser offenbar zu 
weit, da sich’abstrakte Regeln so wenig für die Z ahl der Kinder aufstellen 
lassen, welche man zur eigenen Freude, zu ihrer gegenseitigen Förderung 
und zum Besten des Vaterlandes aufzuerziehen vermag, als man die Grenzen 
eines noch wohlthätigen Aufwandes in bestimmten Summen angeben kann. 
Allein eben so gewiss hat der Verfasser Recht, wenn er es für ein übel
        <pb n="358" />
        354 Betrachtungen 
Wir können diesen Ansichten in soweit nur auf das Voll- 
ständigste beitrefen, als auch wir glauben, dass die Pflichten der 
Keuschheit und Enthaltsamkeit in der Ehe nicht aufhören, und 
die letztere insbesondere überall da anerkannt und beobachtet 
werden muss, wo Mi Mittel, die Kinder in angemessener Weise 
für das Leben auszurüsien, fehlen, und auch keine begründete 
Aussicht vorhanden ist, dieselben zu erwerben. Eine weitere 
Erörterung dieses Gegenstandes liegt nicht innerhalb der Grenzen 
unserer Aufgabe. 
Diese Andeulung erschien dagegen am Platze, um auch hier 
ausser Zweifel zu stellen, dass wir in den Gesetzen hauptsächlich 
Hilfsmittel zur Berichtigung der Begriffe erblicken, sie gleichsam 
als Grenzsteine ansehen, durch welche einzelne Punkte der ein- 
zuhaltenden Linie fest und deutlich bezeichnet werden, während 
es der Sitte, der öffentlichen Meinung und zuletzt wie vor Allem 
dem Gewissen jedes Einzelnen überlassen bleiben muss, mit 
Hilfe dieser Leitsterne die zarte Linie zwischen dem Recht der 
eigenen Persönlichkeit und der Pflicht der Hingebung an das 
Gemeinwohl auf allen Schritten des Lebens zu erkennen und zu 
beachten. " 
X. Unterstätzung aus Mildthätigkeit. 
Da die Unterstützung, welche Hilfsbedürftiige durch die Be- 
theiligung-an den oben erwähnten Anstalten finden können und 
von der Gemeinde zu erwarten haben, nach den auseinander- 
gesetzten Grundsätzen sich nur auf bestimmte Fälle erstrecken und 
innerhalb gewisser Grenzen halten soll, überdiess alle Ansprüche 
angebrachtes und folgenschweres Zartgefühl erklärt, welches vorzieht, dass 
bei einer der wichtigsten Angelegenheiten für die menschliche Wohlfahrt 
lieber Recht und Unrecht falsch verstanden und verwirrt werde, als dass man 
die Sache unbefangen bespreche und erörtere: „One would imagine that 
children were rained down upon married people direct, from heaven, with- 
out their being art or part in the matter.“ (IT, 457.) „People are little 
aware of the cost to mankind of this scrupulosity of speech“ (456). 
Dem Verfasser entgeht uuch nicht, dass die Trägheit, die klaren Gesetze 
der Bevölkerungsvermehrung anzuerkennen, zum Theil ihre Wurzel in der 
Abneigung hat, höheren Lohn zu zahlen. Cf. Mill-Soetbeer ], 381.
        <pb n="359" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 355 
an die Gemeinde, wie an die Unterstützungskassen durch unsitt- 
liche Handlungen verloren gehen sollen, so werden unzweifel- 
haft sehr viele Fälle vorkommen, in welchen der Nothleidende 
auf Grund der Staatsgeseize gegen Niemand eine Forderung 
geltend machen kann. Indess ist es eben eine Hauptaufgabe un- 
serer Erörterungen, nachzuweisen, dass der Mildthätigkeit 
ihre eigenthümliche und berechtigte Stellung neben der 
mit Nutzen sich stets nur auf engem Felde bewegenden Gesetz- 
gebung eingeräumt und angewiesen werden muss. Jetzt dient 
die Wohlthätigkeit vielfach nur dazu, um saumselige Gemeinde- 
beamte wegen der Vernachlässigung ihrer Pflichten zu beruhigen, 
eifrige in der Erfüllung derselben zu stören, und überhaupt die 
Einhaltung von Grundsätzen zu erschweren. Auch der Privat- 
mann ist nun, je mehr ihm die Sache am Herzen liegt, um so 
zweifelhafter, auf welchem Wege er seinem Wohlthätigkeitsdrange 
zu genügen habe: ob er seine Gaben der Armenkasse übergeben 
oder vielmehr selbst die Armen besuchen solle? 
Der Staat muss aufhören, Versprechungen zu geben, die er 
nicht halten kann, und den Gemeinden Pflichten aufzuerlegen, 
deren gewissenhafte und vollständige Erfüllung mit Nachdruck 
zu verlangen er zuletzt selbst nicht ohne Grund sich scheut. 
Die Aufforderung zu Handlungen der Wohlthätigkeit und 
die Leitung derselben muss der Staat der Kirche überlassen; 
in ihre Hände hat er eine Aufgabe zurückzugeben, zu deren 
Lösung ihm die Mittel und Kräfte abgehen. 
Untersuchungen, wie die Kirche diese Aufgabe ihrerseits zu 
behandeln habe, liegen ausserhalb der Grenzen, welche diesen 
Betrachtungen gesteckt sind. Wir erlauben uns daher‘ über 
diesen Gegenstand nur zwei Bemerkungen. Das eine ist: die 
kirchliche Armenpflege wird nicht dadurch hergestellt, dass Geist- 
liche den Berathungen der städtischen Armendeputationen oder 
anderer weltlicher Armenbehörden beiwohnen. Sie besteht eben- 
sowenig in einer Menge nebeneinander bestehender, nur lose 
oder auch gar nicht zusammenhängender freiwilliger Vereine, 
welche durch Geistliche oder durch andere religiösgesinnte Männer 
ins Leben gerufen und geleitet werden !). Das Vorhandensein 
  
1) Für etwas Anderes als ein Nebeneinanderbestehen freiwilliger, aus
        <pb n="360" />
        356 Betrachtungen 
einer kirchlichen Armenpflege kann nur da anerkannt werden, 
wo die Kirche durch die milden Gaben ihrer Mitglieder eben 
religiösem Eifer hervorgegangener Vereine können wir die Bestrebungen, 
welche als Früchte der innern Mission hier in Berlin hervorgetreten 
sind, nicht erachten. Der Bericht des Parochial-Vereines für die innere 
Mission in der St. Matthäus-Gemeinde (Berlin 1851) gibt — abgesehen von 
der stets wohlthuenden Thatsache eines in vielen Gemüthern noch leben- 
digen menschenfreundlichen und religiösen Eifers — ein sehr betrübendes 
Bild von dem Missverhältniss zwischen der Tiefe und dem schreckenerre- 
genden Umfang der Uebel, an denen wir kranken und der Geringfügigkeit 
der (menschlichen und sichtbaren) Mittel, welche zu ihrer Bekämpfung bereit 
stehen. Es heisst in der Vorrede sehr wahr: "„die verschiedenen Stände 
„sind wider einander, anstatt mit einander zu gehen und für einander zu 
„stehen. Es ist eine Kluft zwischen ihnen, die täglich weiter reisst, wenn 
„sie auch auf Zeit durch äussere Ordnung und Gesetzlichkeit verdeckt wird, 
„Sie sind in zwei Heerlager gespalten, das eine zuweilen misstrauisch her- 
„überblickend, aber nur zu leicht in der düstern Ruhe, die drüben liegt, und 
„ın den Zerstreuungen des Tages die Gefahr vergessend, das andre grollend 
„abwartend, auch leicht zerstreut, aber unversöhnt. Die materielle Macht 
„kann die Ausbrüche des Grolles zurückdrängen oder wieder dämpfen. Es 
„ist damit Zeit gewonnen, uber weiter nichts; es ist Zeit gewonnen, um an 
„der Versöhnung, an der Herstellung des gesunden Zustandes zu arbeiten; 
„aber wenn diese unbenützt vorübergeht, so wird der letzte Betrug ärger 
„denn der erste“ u. s. w. 
Ein wichtiges Mittel zur Ausfüllung dieser Kluft und Anbahnung der 
Versöhnung wurde mit Recht in der Herstellung eines persönlichen Ver- 
kehres zwischen den Wohlhabenden und Armen, in der Verbindung der Seel- 
sorge und Sorge für Abhilfe der leiblichen Noth erblickt. Doch blieb der 
Verein zur Wahrnehmung dieser Aufgabe auf die Kräfte eines einzigen, zu 
diesem Zwecke besonders berufenen Diakonen beschränkt. Die. Hoffnung, 
dass aus der Mitte des Vereines oder sonst aus der Gemeinde sich Helfer 
finden würden, um den Diakon zu unterstützen und ausdauernd mitzuarbeiten, 
blieb unerfüllt. So konnten verhältnissmässig nur Wenige der Hilfsbedürf- 
tigen mit dem Diakonen in naher Verbindung bleiben; die Mehrzahl war 
seiner Pflege Monate lang entzogen und wurde nur hier und da von ihr 
berührt. (Vergl. am angef. Orte S. 9.) 
Dass unter solchen Umständen das erwünschte Ziel einer wahrhaft 
kirchlichen Armenpflege nicht erreicht werden konnte, erkannte der Verein 
selbst auf das Lebhafteste, setzte sein Vertrauen indess in die Zukunft. Ohne 
Zweifel sollen wir ung durch verfehlte Versuche und vergebliche Bemühungen 
nicht abschrecken lassen. Denn nur wer da suchet wird finden. Indess 
dürfen wir auch die Lehren, welche aus. dem Scheitern unserer Hoffnungen 
zu entnehmen sind, nicht unbeachtet lassen , sonst wälzen wir des Sisyphus 
Btein.
        <pb n="361" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 357 
sowohl die Mittel zur Unterstützung der Hilfsbedürftigen beschafft, 
als auch die Organe zur Verwendung derselben selbstständig aus 
dem Laienstande gewinnt und herausbildet. Es versteht sich 
dabei von selbst, dass die Uebung der Mildthätigkeit mit der seel- 
sorgerischen Behandlung der Hilfsbedürfiigen Hand in Hand gehen, 
und durch die letztere der Gefahr vorgebeugt werden muss, 
welche aus blosser Nachsicht und Almosenspendung sonst unver- 
meidlich hervorgeht. 
Wo die Kirche die Kraft nicht mehr hat, um sowohl die 
äusseren Mittel als auch die geistigen Kräfte zu gewinnen, deren 
sie zur Erfüllung ihrer Pflichten gegen die Armen bedarf, wird 
diess ein unabweisliches Zeichen sein, dass ihren Händen der 
Stab entfallen ist, durch welchen Moses dem Felsen Wasser 
entlockte. Doch müssen wir es der Kirche selbst anheimstellen, 
dieses Zeichen, wie zu erkennen, so auch zu deuten. 
Die zweite Bemerkung, welche wir zu machen haben, ist 
diese: auch wenn die Kirche nicht im Stande sein sollte, die 
ihr anheimfallende Aufgabe genügend zu lösen, wird durch die 
Aufhebung der gesetzlichen Armenpflege in der Mehrzahl der 
Gemeinden eine Veränderung des bestehenden Zustandes praktisch 
kaum herbeigeführt werden. Denn auf dem Lande hat in den 
östlichen Provinzen, wie oben ausführlicher dargelhan wurde, 
die Armenpflege trotz der Gesetze faklisch überwiegend den 
Charakter der Privatmildthätigkeit behalten. In den Städten wird 
dagegen mit der Einrichtung von Krankenkassen alsbald vorge- 
schritten und auf die Betheiligung an den Sparkassen gedrungen 
werden können, und hierin — da die Sorge für Wittwen und 
Waisen den Gemeinden verbleiben soll — ein theilweiser Ersatz 
für die wegfallende gesetzliche Armenpflege mindestens insoweit 
zu finden sein, um keiner augenblicklichen Besorgniss Raum 
geben zu müssen. Im Uebrigen soll der Staat sich darüber nicht 
täuschen wollen, wie sehr auch er darunter zu leiden hat, wenn 
die Kirche zu kraftlos geworden ist, um einer ihr unzweifelhaft 
obliegenden hochwichtigen Aufgabe genügen zu können.
        <pb n="362" />
        358 Betrachtungen 
XI. Sorge für die Armen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit 
und Wohlfahrt. 
Die Einrichtung von Spar- und Unterstützungskassen und 
die Herstellung einer wohlgeordneten kirchlichen Armenpflege 
lässt gleichwohl für den Staat noch ein weites und eigenthüm- 
liches Gebiet, auf welchem er mit günstigem Erfolge für die 
Verbesserung des Looses der Armen thälig sein kann, so weit 
seine Kräfte nur immer reichen. Dahin gehören die Einrichtung 
von Krankenhäusern, von Wasch- und Badeanstalten, die Be- 
soldung von Armenärzten, die Errichtung von Irrenhäusern, 
von Arbeitshäusern für zeitweise Unbeschäfligte und von Straf- 
und Besserungshäusern für Bettler und Umhertreibende. 
Auch werden durch alle Weisheit der Staatsverwaltung Er- 
eignisse nicht immer vermieden werden können, welche eine 
grosse Zahl von Menschen und selbst ganze Gegenden der au- 
genblicklichen Noth und einer fortschreitenden Verarmung preis 
geben, wenn nicht sofortige Hilfe geschafft und der Gefahr mit 
grösseren Mitteln begegnet wird, als dieselben der Kirche zu 
Gebote stehen. 
In solchen Fällen werden öffentliche Bauten, um einer grös- 
sern Zahl von Arbeitern Gelegenheit zum Verdienst zu geben, 
gewiss oft sehr wohlthätig und bisweilen vielleicht das einzige 
Mittel sein, um den unbeschäfligten Arbeitern den augenblicklichen 
Unterhalt zu gewähren, olıne die dazu erforderlichen Summen 
ganz zu verlieren. 
Nur wird man zu verhüten haben, dass durch solche Unter- 
nehmungen der Zukunft nicht grössere Verlegenheiten bereitet, 
als der Gegenwart erspart werden ; dass man nicht den Zusammen- 
fluss von Personen und die Gründung neuer Familien in der Er- 
wartung der Foridauer offenbar vorübergehender Verhältnisse 
veranlasse, und so eine Vermehrung der Bevölkerung herbei- 
führe, für welche nach Beendigung der öffentlichen Arbeiten 
keine hinreichende Gelegenheit zum Verdienste ist. 
Auch die Verwaltung der Arbeitshäuser, sowie der Straf- 
und Besserungsanstalten erfordert die Einhaltung fester Grund- 
sätze, und die Vermeidung sehr nahe liegender Irrthümer, wenn
        <pb n="363" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 359 
aus denselben keine Störung des gewerblichen Lebens und kein 
nachtheiliger Einfluss auf die Sitten der arbeitenden Classen her- 
vorgehen soll. 
Wir haben indess die Grenzen, welche dem Umfange un- 
serer Untersuchungen gesteckt sind, schon zu weit überschritten, 
als wir jetzt in weitere Erörterungen hierüber eingehen könnten. 
Wir müssen uns diess für eine andere Zeit und Gelegenheit vor- 
behalten. 
Für jetzt ‘werden wir genug erreicht zu haben . glauben, 
wenn es uns gelungen ist, zur Würdigung der wichtigen und 
umfassenden Massregeln einen Beitrag zu liefern, deren Betrach- 
tung uns ausführlich beschäftigt hat: der Aufhebung der gesetz- 
lichen Armenpflege, der allgemeinen Einrichtung von Spar- 
und Unterstützungskassen und der Bildung von Domi- 
zilgemeinden. 
Beilage I. 
Aus einem landräthlichen Bericht an die Regierung zu Marienwerder 
über den Zustand der Armenpflege. 
„Niemand, der mit Handhabung unserer Armengesetze längere Zeit 
zu thun gehabt, oder aus menschenfreundlicher Theilnahme den dermaligen 
Zustand unserer offiziellen Armenpflege — und von einer andern kanu 
wenig die Rede sein — näher beobachtet hat, wird darüber in Zweifel 
sein, dass diese Aufgabe jetzt höchst mangelhaft gelöset wird. 
Die städtische Armenpflege. 
Wohl findet man in den Städten meistentheils eine formell geregelte 
Armenpflege und jährlich fast schreibt der Etat der städtisch®h Armenver- 
waltungen zu gerechter Besorgniss der Kontribuenten höher an. Aber die 
verabfolgten Unterstützungsbeträge sind da, wo wirklich Hilfslosigkeit ein- 
‚getreten, meistens so ungenügend, dass der Arme dabei zu Grunde gehen 
oder sich daneben auch aufs Betteln legen muss, und hierin in der Regel 
einer der Autorität des Gesetzes nicht eben vortheilhaften Nachsicht begegnet. 
Andrerseits weiss so mancher eine monatliche Gabe zu erbitten oder auch 
zu erirotzen, der bei ernstlicher Anstrengung seiner physischen und mora- 
lischen Kräfte, bei Fleiss und Sparsamkeit sich noch forthelfen könnte und 
würde, wenn ihm statt der bequemen baaren Unterstützung nur eine Stelle 
in einem streng geordneten Arbeitshause offerirt würde. 
An einer der Verarmung vorbeugenden Fürsorge, die zu rechter Zeit 
geübt, so viele erwerbsfähig erhalten.und den Armenfonds einen viel grösseren 
Zeitschr, für Staatsw. 4853. 3s Heft. 24
        <pb n="364" />
        360 Betrachtungen 
Theil der fortdauernden Lasten für heruntergekommene Familien ersparen 
könnte, fehlt es durchgängig. 
Bei der immer steigenden Menge der Beistand Suchenden ist man in 
der Festhaltung der äusseren Merkmale der Hilfsbedürftigkeit so strenge als 
möglich; es muss erst das Letzte verkauft, der völlige äussere Verfall mit 
allen legitimen Zeichen der Armuth sichtbar sein, bevor auf Unterstützung 
zu hoffen ist, worauf nicht eben die Besten zu speculiren wissen. 
Ein leidiger Schematismus der Verwaltung, der hier eingerissen, nährt 
diese Ucbelstände immer grösser. 
Der angeblich Arme, der ein Bittgesuch macht, wird zum Armenarzt 
oder Kreisphysikus gewiesen, welcher seine Arbeitsfähigkeit untersuchen soll. 
Diese Aufgabe, die bei einem Thiere oft schwer lösbar wäre, ist es — die 
durch Krankheit hervorgerufenen Fälle ausgenommen, — in der Regel vollends 
bei dem Menschen, dessen moralische und intellectuelle Eigenschaften selbst 
in der niedrigsten auf Handarbeit gewiesenen Klasse die Erwerbsfähigkeit 
in einem Maasse bestimmen, welches durch äusserliche Untersuchung gar 
nicht zu erkennen ist. 
Gleichwohl entscheidet der Arzt nach flüchtiger Anschauung und Be- 
tastung des Körpers, ob der Vorgeführte arbeitsfähig ist oder nicht und sein 
Attest wird nun die Grundlage oft lebenslänglich fortlaufender Unterstützungen. 
Eine Armencommission von Bürgern, der die meisten nur widerwillig und 
ohne Activität angehören, verwaltet diesen Zweig des Kommunalwesens in 
der Regel lau, oberflächlich und ohne sich in fortwährender persönlicher 
Anschauung zu halten. Die Einwohner aber durch eine erhöhete Armen- 
steuer bei fortlaufenden Ansprüchen an die Privatmildthätigkeit, bei fort- 
dauerndem Betteln unmuthig, verhärten in ihrem Interesse an der Armen- 
pflege — bei der eigentlich jeder Menschenfreund und Christ mitthätig sein 
sollte — gänzlich. Höchstens wird noch Geld gegeben. Persönlicher Bei- 
stand, eine liebevolle Theilnahme, Pflege und Berathung, deren der Arme 
oft noch vielmehr bedarf, werden ihm wohl selten zu Theil. An Arbeits- 
häusern, in welchen ohne erschwerende Formen die aus Mangel an passender 
Arbeitsgelegenheit oder aus Arbeitsscheu Hilfsbedürfiigen gewiesen werden 
könnten, und selbst an den nöthigen Krankenhäusern fehlt es, die grösseren 
Städte ausgenommen, noch fast überall. 
Die Armenpflege auf dem platten Lande. 
Ohne- Vergleich noch übler ist der Zustand der Ärmenpflege auf dem 
Lande. Nicht eben dass es an Gaben fehlte; die städtischen wahren und 
Pseudoarmen holen vielmehr einen grossen Theil ihres Unterhaltes von 
dem Lande, wo ihnen von einigen aus Mitleid, von noch mehreren aus 
Furcht vor Rache eine Gabe selten verweigert wird. Aber es mangelt hier 
nicht nur an allen Anstalten zur gehörigen Unterbringung von Hilfsbedürf- 
tigen, sondern an jeder Organisation der Armenpflege. In früheren 
Zeiten, in denen hilfsbedürftiige Arme auf dem Lande überhaupt noch eine 
Seltenheit waren, ersetzte diesen letzteren Mangel ein durch dauerndes
        <pb n="365" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 561 
Untereinanderwohnen, wenig äussern Verkehr, und wichtige gemeinsame 
Interessen eng geschlossener Dorfsverband, in dem es auch dem Armen 
wohl werden konnte. Er empfing von den Bauern der Reihe nach Be- 
köstigung, Wohnung in der Dorfshirtenkathe und zum sonstigen Bedarf ein 
Geschenk aus den Weidegeldern der Gemeindekasse; auch durch freie Weide 
für einige Stück Vieh, durch Anweisung eines Stückes Kartoffellandes auf 
Gemeindegrund u. s. w. wurde mancher vor völliger Verarmung geschützt, 
Aehnliche Hilfsquellen gewährte der gutsherrliche Verband dem Ver- 
armten. Nachdem aber die Agrargesetze diese alten Verbindungen aufgelöst 
und die zahlreiche Klasse der Loosleute geschaffen haben, die bald hierher 
bald dorthin ziehen, mit Gutsherren und Gemeinden nicht leicht in nähere 
Verhältnisse treten, das Einschreiten der Armenpflege aber viel öfter noth- 
wendig machen als früher, hat sich der Charakter und das Bedürfniss der 
Armenpflege auf dem Lande völlig verändert. Wer Unterstützungsansprüche 
macht, wendet sich damit nothgedrungen alsbald an die königlichen Behör- 
den. Er wird über seine heimathlichen Verhältnisse vernommen, ärztlich 
untersucht, und sofern sein Antrag danach begründet scheint, der betreffende 
Ortsvorstand zur entsprechenden Fürsorge angewiesen. Nun werden von 
diesem Einwendungen erhoben, deren Untersuchung oft Monate lang dauert 
und während deren bei dem Zustande der Dorfverwaltung eine vorläufige 
Unterstützung in der Regel nicht zu erzwingen ist. Bleibt der Gemeinde 
endlich kein Ausweg , so dringt sie auf Naturalverpflegung der Reihe nach, 
wohl wissend, dass selbst dann, wenn Abbauten die Ausführung nicht völlig 
unmöglich machen, die Art, wie eine so erzwungene Armenpflege von 
den meisten einmal gewährt wird, auch dem Geduldigsten das Wiederkommen 
verleidet. So verkommen auf dem Lande die meisten Armen und ernähren 
sich nur durch Bettelei, die sie unverhohlen treiben. 
Waisenkinder wachsen beim Viehhüten auf und an Schulunterricht ist 
nicht zu denken. Den Behörden fehlt es bei der Grösse der Districte, der 
Unzuverlässigkeit und Hartherzigkeit interessirter Ortsvorsteher mit dem 
regsten Willen an Organen, um ihre Festsetzungen in volle Wirksamkeit zu 
setzen und darin zu erhalten. Mag sich der Arme bei dem Meilen weit 
entfernten Rent- oder Landrathamte beschweren. Wohl wird untersucht 
und entschieden, aber ehe untersucht ist, und die Entscheidung zur genü- 
genden Ausführung kommt, kann der Beschwerdeführer, wenn er sich nicht 
selbst hilft, längst verhungert sein. Es macht dabei wenig Unterschied, ob 
der Verarmte lange oder kurze Zeit im Dorfe gewohnt. Nach 10 und 
20jährigem Aufenthalt von Einwohnerfamilien findet man doch dasselbe 
Sträuben der Gemeinde, etwas Genügendes zur Beihilfe zu thun, eben weil 
zwischen den Bauern und den Einwohnern, die meist auswärts arbeiten, ein 
näheres Verhältniss durch die Nachbarschaft der Wohnung noch gar nicht 
begründet und der Bauer überhaupt im Allgemeinen auch hartherzig ist. 
Dass schwer erkrankte Personen, deren wenn auch nur vorläufiger Pflege 
sich ein Dorf nicht unterziehen will, ausgepackt und oft ganz im Stillen in 
24*
        <pb n="366" />
        962 Betrachtungen 
einem andern Dorfe abgeladen werden, ist keine Seltenheit. Hierzu kommt 
nun die wirkliche Unzulänglichkeit so vieler Ortsverbände, die oft nur aus 
wenigen Bauern oder aus unbemittelten Käthnern und Einwohnern bestehen, 
welche selbst kaum das Leben haben. Dennoch sind diejenigen Bedürftigen, 
die den ärmsten Kommunen angehören, so wie die nach den Kriterien 
des Armengesetzes Heimathslosen gerade am glücklichsten zu 
schätzen. Denn hier tritt der Landarmenfonds ein, der die Armen 
unvergleichlich besser honorirt, als die wohlhabendsten Kommunen. 
Der Landarmenverband. 
Die Verbindlichkeit des Landarmenfonds für die unbemittelten Kommunen 
einzutreten, datirt erst seit dem 31. December 1842. Aber es wird bei der 
grossen Menge solcher Kommunen davon nothgedrungen ein so lebhafter 
Gebrauch gemacht und die Zuhl der heimathlosen Armen ist bei der wach- 
senden Beweglichkeit der Arbeiterklasse und der zunehmenden Bekanntschaft 
mit dieser Hilfsquelle so im Zunehmen, dass der Landarmenfonds bestimmt 
zu sein scheint, unserm Vaterlande dieselben Erfahrungen zu bereiten, die 
England mit der Armentaxe gemacht hat. An fortlaufenden Unterstützungen 
aus dem Landarmenfonds sind nach einer Bekanntmachung im diesjährigen 
Amtsblatt gezahlt: 1844 — 9455 Rihlr.; 1845 — 10,114 Rihir.; 1846 — 
10,887 Rihlr.; 1847 — 13,361 Rıhlr.; 1848 — 14,095 Rihlr.; 1849 — 
14,500 Rthlr, 
Zu dieser bedenklichen Progression trägt aber die ungenügende Orga- 
nisation der Verwaltung dieses Fonds nicht wenig bei. Drei Mitglieder einer 
kreisständischen Landarmenkommission geben in der Regel durch schrift- 
liches Votiren die der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachten über 
Unterstützungsgesuche Heimathloser oder unbemittelten Kommunen ange- 
höriger Armen ab, und es kann bei dem grossen Umfang der meisten 
Kreise von keinem lebendigeren Eingehen auf das Bedürfniss und noch 
weniger von der Kontrole seiner Fortdauer die Rede sein. Nicht allein 
aber die Aussicht auf bessere Unterstützung, sondern noch mehr die leicht 
in Wirkung tretende Bemühung der ländlichen Ortsverbände , sich Personen 
fern zu halten, deren Verarmung sie bevorstehen sehen, muss den Zudrang 
bei dem Landarmen- und dem städtischen Armenverwaltungsfonds beständig 
vermehren. Dem alternden oder kränkelnden Einwohner verlängert der 
Gutsherr den Kontract nicht. Dorfbewohner verabreden sich, ihn nicht in 
Miethe zu nelımen. So geht er umher und wird, da er überall nur vorüber- 
gehend geduldet wird, entweder Landarmer, oder fällt, weun es ihm gelingt 
in einer Stadı Wohnung und Arbeitsgelegenheit zu finden, mit seiner meist 
zahlreichen Familie früher oder später hier der Armenpflege anheim. 
Durch solche Erfahrungen gereizt, suchen nun oft auch die Städte Per- 
sonen, die, obwohl noch erwerbsfähig, doch ihre nicht ferne Verarmung 
fürchten lassen , auf jede Weise den Anzug zu erschweren oder sie wieder 
los zu werden und Mancher, der sich noch längere Zeit helfen könnte, wird 
dadurch mit der grössten Härte erst hilflos gemacht, Welcher Gesinnungs-
        <pb n="367" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 363 
weise der Wohlhabenderen gegen die Armen, und dieser gegen jene dabei 
immer wehr um sich greift, bedarf keiner Ausführung. Ein edies menschen- 
freundliches Verhältniss ist es selten. Wie dort das Mitleid, so erlischt hier 
die Dankbarkeit für das, was so oft im Wege der Beschwerde und Execution 
von oben her allein zu erlangen ist. Der Glaube an ein der Armenpflicht 
der Kommunen entsprechendes Recht des Armen auf Unterstützung fasst 
immer weiter Wurzel. Die Unwürdigsten machen die meisten Prätensionen 
und die empfangenen Gaben werden ohne Dank als Schuldigkeit angenommen, 
Beilage II. 
Untersuchungen über das Sparkassen-Wesen in Preussen. 
Die grosse Bedeutung des Sparkassenwesens ist von der preussischen 
Regierung seit längerer Zeit anerkannt. Das Reglement vom 12. Dec. 1838 
betreffend die Einrichtung des Sparkassenwesens (Gesetz-Sammlung S. 5) 
legt ein Zeugniss für die Aufmerksamkeit ab, welche die Staatsverwaltung 
dem Gegenstande widmete. Indess erlangten die Sparkassen dessen unge- 
achtet nicht die wünschenswerthe Verbreitung, noch erfreuten sie sich überall 
der Entwickelung und Theilnahme, welche sie zu einem wirksamen Heil- 
mittel gegen die Entstehung und die Fortschritte des Pauperismus hätte 
machen können. 
Die Anerkennung dieser Thatsache veranlasste die preussischen Kammern 
sich wiederholt mit diesem Gegenstande zu beschäftigen. Die 2. Kammer 
setzte in dem Winter 1850/,, und in dem darauf folgenden 18°!/;, Kom- 
missionen ein, welche über die Verhältnisse der Geldkreditinstitute des 
Landes Untersuchungen anstellten und bei dieser Gelegenheit auch die Spar- 
kassen in den Kreis ihrer Erörterungen zogen. Die Ergebnisse dieser Be- 
rathungen sind in zwei dankenswerthen Berichten zusammengefasst (Nr. 325 
der Il. Session der 2. Kammer $S. 95 ff. (v. Prittwitz, Berichterstatter) und 
Nr. 266 der III. Session der 2. Kammer (Berichterstatter Körner), welche 
einen schätzenswerthen Beitrag zur Würdigung und Aufklärung des Gegen- 
standes bilden. 
In dem ersten Berichte (erstattet von v. Prittwitz) ist die Wichtigkeit 
dieser Angelegenheit überzeugend nachgewiesen, und die Gesichtspunkte, 
auf deren nähere Erörterung es vorzüglich ankommt, sind klar hervorge- 
hoben. Zu einer erschöpfenden Behandlung des Gegenstandes und einer 
Erledigung der sich erhebenden Streitfragen gebrach es indess einmal an 
Zeit, und zweitens gebrach es an dem dazu nöthigen Material. Die Re- 
gierung selbst räumte ein, sich zur Zeit nur im Besitze schr unvollständiger 
Materialien zu befinden, und erklärte das Bedürfniss gefühlt zu haben, die 
ganze Angelegenheit des Sparkassenwesens einer Prüfung zu unterwerfen 
und auf eine weitere Ausbildung der Institute hinzuarbeiten (siche den Be- 
richt S. 100). Die in der folgehden Session wieder niedergeseizte Kom- 
mission konnte ihrer Aufgabe eine längere Zeit widmen und erfreute sich 
der Mittheilung eines reicheren Stoffes für ihre Bearbeitung. Die Regierung
        <pb n="368" />
        364 Betrachtungen 
legte ihr die Statuten von 217 Sparkassen vor, deren Vergleichung dazu 
benützt werden konnte sowohl die Mängel in der Einrichtung einzelner 
Sparkassen zu erkennen, als diejenigen Punkte zu bezeichnen, bei welchen 
eine Verbesserung und Erweiterung des’ Reglements vom 12. Dec. 1838 
wünschenswerth erschien. Jedoch konnten die Untersuchungen auch dieser 
Kommission nicht zu einer solchen Uebereinstimmung und Sicherheit der 
Ansichten führen, welche sie zu umfassenden Reformvorschlägen befähigt 
hätten. Auch sie bekannte, nicht in dem Besitze des genügenden Materials 
zu sein; auch damals stand dasselbe der Regierung nicht zu Gebote (vgl. den 
Bericht von Körner S. 54). Es fehlte nämlich an einem Nachweis der 
Resultate der verschiedenen Sparkassenverwaltungen; aus den Statuten 
allein und aus deren Verschiedenheit konnte kein Beweis für die grössere 
Zweckmässigkeit der einen vor der anderen, noch eine Erklärung der be- 
treffenden Abweichungen aus der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse 
entnommen werden. So konnte die Untersuchung nur subjective Ansichten 
begründen, die Vergleichung der Statuten nur die Gesichispunkte für 
eine Prüfung der Verwaltungsergebnisse herausstellen. 
Um zu einem allgemein überzeugenden Resultat zu gelangen, hätten die 
Ansichten und Anträge auf Thatsachen gegründet und durch diese be- 
wiesen werden müssen. Dazu wären dann nicht nur Berichte der einzelnen 
Sparkassen über die Resultate ihrer Wirksamkeit, sondern ohne Zweifel auch 
Rückfragen an die einzelnen Institute nach Maassgabe des gewonnenen Stand- 
punktes und der vorgeschrittenen Einsicht erforderlich gewesen (vergl. den 
Bericht S. 54). 
Eine sehr schätzenswerthe Ergänzung der bezeichneten Mängel dieser 
Kommissionsberichte bilden die Arbeiten des Centralvereins für das Wohl 
der arbeitenden Klassen, welcher in seinen Mittheilungen eine Reihe von 
Aufsätzen über das Sparkassenwesen und sehr lehrreiche Nachrichten über 
die Verwaltungsresultate der wichtigsten Sparkassen in Deutschland ver- 
öffentlicht hat (vergl. insbesondere die Hefte VII. u. VIII. zweite Abtheilung 
S. 145; X, XI. Seite 17 ff. und XII. S. 19 ff). Die Ergebnisse dieser 
Mittheilungen sind ebenso merkwürdig als erfreulich. 
Es scheint hiernach ausser Zweifel, dass die Sparkassen eine sehr viel 
grössere Theilnahme und Wirksamkeit, insbesondere auch unter der länd- 
lichen Bevölkerung finden können als sie gegenwärtig im Allgemeinen bei 
uns haben. 
Eine sehr viel grössere Leichtigkeit für die Benützung der Sparkasse, 
tägliche Annahme von Einlagen bis zu einem sehr niedrig gestellten Minimum 
(etwa 5 Sgr.), sofortige Rückzahlung bis zu einem Betrage, der die gewöhn- 
lichen Bedürfnisse des gemeinen Mannes befriedigt (etwa 10 Rthlr.) dürfte 
hiernach ohne grosse Belästigung oder Gefahr für die Verwaltung bei allen 
Hauptkassen erreichbar sein. Das Beispiel einiger Sparkassen lehrt, dass 
eine geschickte Verwaltung sogar die sofortige Rückzahlung auch grösserer 
Summen in der Regel möglich macht, wenn schon der Sicherheit wegen.
        <pb n="369" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 365 
der Verwaltung vorbehalten bleiben muss, nach Befinden von der Kündigungs- 
frist Gebrauch zu machen. 
Noch wichtiger ist die durch das Beispiel der niederlausitzischen, ferner 
der böhmischen Sparkasse zu Prag, und insbesondere der im hannöverischen 
Amte Fallingbostel- Soltau bestehenden Sparkassen dargethane Erfahrung, 
dass die bei uns oft sehr weit gehende Beschränkung des Maximums der 
Guthaben, oder das Bestreben die Mittelklassen von der Benützung der Spar- 
kassen zur Aufbewahrung ihrer Baarbestände abzuhalten und auszuschliessen, 
im Interesse der Sicherheit der Kasse nicht nöthig ist. Es zeigt sich im 
Gegentheil, dass durch die Erweiterung des Wirkungskreises und die Be- 
friedigung eines auch für die Mittelklassen vorhandenen Bedürfnisses, nur 
Mittel gewonnen werden um die Anstalt auch den ärmeren Klassen nützlicher 
und zugänglicher zu machen. 
Ebenso wichtig sind die für die Benutzung der eingelegten Kapitalien 
gemachten Erfahrungen... Die Unterstützung der Landwirthschaft, wie des 
Handels und der Gewerbthätigkeit durch Darlehen, die Verbesserung des 
Realkredits, wie des persönlichen, erwies sich nicht nur mit den Rücksichten 
einer gewissenhaften Verwaltung wohl vereinbar, sondern vielmehr als die 
sicherste Grundlage der ganzen Thätigkeit. Darlehen auf Hypotheken und 
persönliche Schuldverschreibungen konnten auch in schwierigen Zeiten und 
nach dem Bedürfniss wieder eingezogen werden, indess das in Papieren an- 
gelegte Kapital nicht ohne schwere Verluste zu realisiren war (vergl. hier- 
über die Nachrichten über die Verwaltung der Sparkassen in der Nieder- 
lausitz; zu Prag, zu Herford und Fallingbostel -Soltau in den Mittheilungen 
des Central-Vereins u. s. w. Heft X. S. 49, 58 fi.; XII, Seite 19; 57 ff.). 
Genug, es zeigt sich dass die Sparkassen in Wahrheit dem Verkehr alle 
die Vortheile leisten können, welche die Privatbanken demselben in Schoitt- 
land gewähren, ohne dass wir zu dem für unsere Verhältnisse bedenklichen 
Mittel zu schreiten brauchen, solchen Anstalten die Ausgabe von Noten zu 
gestatten; dass durch sie auch dem kleineren Grundbesitzer und Hausbesitzer 
die Hülfe zugewendet werden kann, welche durch eine Erweiterung des 
landschaftlichen Kreditsystems für diese Verhältnisse sich schwerlich wird 
erreichen lassen. 
In dem Amt Fallingbostel-Soltau hat sich der ganze Geldverkehr der 
ganzen (ländlichen) Umgegend hei der Sparkasse concentrirt, worin doch 
der wesentliche Vortheil der Banken zuletzt liegt (siehe die Mittheilungen des 
Central-Vereins u. s. w. Heft XIII. Seite 21; vergleiche auch die im Berichte 
v. Prittwitz’s, Seite 97 und 105 ff. vorgetragenen Ansichten). Wir haben 
von dem Centralverein für das Wohl der arbeitenden Klassen noch weitere 
Früchte seiner dankenswerthen Bemühungen zu erwarten. Doch können 
wir nicht umhin zu bemerken, dass alle durch die Kräfte von Privatpersonen 
und Privatvereinen gemachten Anstrengungen schwerlich hinreichen werden, 
die angedeuteten Erfahrungen in einer so überzeugenden und schlagenden 
Weise darzuthun, dass dem gegenüber jeder Widerspruch schwindet., Die
        <pb n="370" />
        9366 Betrachtungen 
Sorge vor den Gefahren des Missbrauchs, die Ansicht von der Nothwendig- 
keit den Geldverkehr strenge zu überwachen und die Wirksamkeit der Spar- 
kassen in enge Grenzen einzuschliessen,, ist bei unseren Staats- und Ver- 
waltungsbehörden wohl noch zu verbreitet, als dass von Privatpersonen 
gesammelte Nachrichten hinreichen sollten, anderen Ueberzeugungen hier 
alsbald Bahn zu brechen. Dazu dürfte die Anstellung von Untersuchungen 
von Seiten einer amtlichen Behörde unter Controle der Oeffentlichkeit und 
Mitwirkung der Regierung selbst nöthig sein; Untersuchungen wie sie eine 
durch das Parlament (Kammer und Regierung) niedergesetzte Kommission 
am “erfolgreichsten anstellen kann, bei uns indess bis jetzt noch nicht an- 
gestellt hat (vergl. den Aufsatz des Verfassers über die Kommissionen der 
preussischen Kammern in dieser Zeitschrift 1852. S. 676 ff. und 683 f.) 
Beilage II. 
Bemerkungen über die in Berlin bestehenden Unterstützungskassen. 
Eine Nachweisung der überhaupt im preussischen Staate bestehenden 
Vereine zur gegenseitigen Unterstützung ist bis jetzt nicht veröffentlicht ; 
auch werden bis jetzt wohl kaum amtliche Nachrichten über die Zustände 
derselben für die ganze Monarchie nach einem bestimmten Plane gesammelt. 
Die Bestimmungen der Gewerbegesetze von 1845 und 1849 über die Ein- 
richtung von Krankenkassen für Gesellen und Fabrikarbeiter werden jetzt 
erst allmählig durchgeführt und dadurch den Behörden Veranlassung gegeben 
von dem Vorhandensein und dem Zustande solcher Kassen nähere Kenntniss 
zu nehmen. 
Ueber die in Berlin bestehenden Unterstützungskassen liegen bereits 
einige Nachrichten vor, deren Vergleichung lehrreich ist, wenn sie schon 
nicht genügen um ein sicheres Urtheil über den Zustand dieser Anstalten 
zu fällen. Hiernach bestehen im Ganzen — abgesehen von den Innungskassen 
für Meister über‘ welche uns keine Angaben zu Theil wurden — bereits 
130—140 solcher Kassen, an denen sich im Ganzen einige 80,000 Mitglieder 
betheiligten und welche überhaupt in einem Jahre die Summe von rund 
97,000 Rthirn. an Unterstützungsgeldern auszahlten. 
Bei diesen Kassen sind zwei Arten oder Klassen von einander zu unter- 
scheiden, welche wir der Kürze wegen mit den üblichen Namen der Ge- 
sellen-Kranken-, und derallgemeinen Sterbekassen bezeichnen 
wollen. Sie beruhen auf verschiedener gesetzlicher Grundlage und zeigen 
abweichende Verhältnisse, obwohl beide die Zwecke einer Kranken- und 
Sterbekasse vereinigen. 
Die Gesellen-Kranken-Kassen unterliegen den mehr erwähnten 
Bestimmungen der Gewerbegesetze vom 17. Jan. 1845 und 9. Febr. 1849, 
und des in Gemässheit derselben erlassenen Ortsstatuts vom 1. August — 
1. Novemb. 1850, wonach alle am Orte befindlichen Gesellen verpflichtet 
sind Beiträge an die Kasse zu zahlen, welcher sie zugewiesen werden. 
Diese Kassen stehen unter Aufsicht des Magistrats.
        <pb n="371" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht. 367 
Die allgemeinen (Kranken- und) Sterbekassen sind freiwillige 
Vereine, deren Statuten jedoch der Genehmigung des Ober-Präsidenten und 
deren Verwaltung der Aufsicht der Polizeibehörden unterliegen. Wegen 
der Regelung der wenigen, jedoch durch die Zahl ihrer Mitglieder bedeu- 
tenden, ÜUnterstützungskassen für die Fabrikarbeiter sind erst Einleitungen 
getroffen. 
Bei den Gesellenkassen nimmt die Bewilligung laufender Unter- 
stützungen in Krankheitsfällen die Mittel der Kasse vorzugsweise in Anspruch, 
obwohl auch Beiträge zu den Kosten der Beerdigung daraus gewährt werden. 
So wurden im Jahre 1851 im Ganzen rund 30,000 Rthir. für den Zweck 
der Krankenpflege und nur 4000 Rthlr. an Sterbegeldern gezahlt. Dies er- 
klärt sich dadurch, dass die Theilnehmer in der Regel noch im Jugendalter 
stehen, und bei Veränderung ihres Standes — d. h. wenn sie Meister wer- 
den — so wie bei dem Wechsel des Aufenthaltsortes aus der Kasse aus- 
scheiden. So ist natürlich die Zahl der Sterbefälle im Vergleich zur Mit- 
gliederzahl gering. Die Verbindung der Sterbekasse mit der Krankenkasse 
ist, wie schon bemerkt, nicht vortheilhaft. Die Berlin verlassenden oder 
sich selbstständig niederlassenden Gesellen verlieren die an die Sterbekasse 
gezahlten Beiträge; dazu wird die klare Einsicht in den Zustand der Kasse 
erschwert. Bis jetzt werden die Beiträge für beide Zwecke nicht von ein- 
ander getrennt; in der Regel werden jährlich 2 Thlr. (monatlich 5 Sgr.) 
gezahlt, woraus die Krankengelder (meistens 1 Thlr. die Woche, neben freier 
Medizin und ärztlicher Behandlung) und die Sterbegelder zu bestreiten sind. 
Ob diese Beiträge hinreichend sind um den Verpflichtungen zu genügen, 
lässt sich aus den vorliegenden Materialien nicht hinreichend übersehen. 
Denn es sind daraus weder die durchschnittliche Zahl der Krankheitsfälle 
noch der Sterbefälle zu entnehmen. Wahrscheinlich sind die Beiträge mit 
Rücksicht auf die übernommene Last Sterbegelder zu zahlen, zu gering be- 
messen. Mindestens sind die gesammelten Bestände dieser Kassen (im Ganzen 
rund 18,500 Thlr.) gegen die Zahl der Mitglieder (25,000), welche Ansprüche 
auf Auszahlung eines Sterbegeldes im Todesfalle haben, gewiss nicht erheb- 
lich zu nennen; die Möglichkeit den Verpflichtungen zu genügen, beruht 
offenbar auf dem fortdauernden Zutritt neuer Mitglieder. 
Noch weniger dem Zwecke entsprechend als die Verbindung der Kran- 
ken- und Sterbekasse ist der Umstand, dass aus diesen Kassen noch Aus- 
gaben ganz anderer Art, nämlich die Miethe für die Herberge, Gehälter 
und Remunerationen an den Ladenmeister, Altgesellen, und Delegirte, Au- 
schaffung von Utensilien u. s. w., genug Ausgaben für Innungszwecke be- 
stritten werden. Dieselben sind nicht unbedeutend, wenn die Zahl der Ge- 
sellen eines Gewerks gross ist. Zu diesen Zwecken einen Beitrag zu leisten 
haben alle diejenigen keine Veranlassung, welche der Innung nicht ange- 
hören. Ein grosser Theil der Gesellen betheiligte sich vor dem Jahre 1849 
nicht mehr an der Innung und es lag auch nicht in der Absicht der Ver- 
ordnung vom 9, Februar sie dazu — d. h. zu einem Beitrage. für die Her-
        <pb n="372" />
        368 Betrachtungen 
bergsmiethe u. 8. w. — zu nöthigen. Die Vermischung dieser Ausgaben 
bildet nun insbesondere eine Schwierisskeit für die sonst gewiss wünschens- 
werthe Vereinigung der in Fabriken und der von Handwerksmeistern be- 
schäftigten Gehülfen desselben Gewerbes; sie verhindert noch mehr die 
Verschmelzung von Kassen solcher Gewerke, die eine zu geringe Mitglieder- 
zahl haben, um’ ohne Gefahr und ohne Belästigung für die Theilnehmer für 
sich allein zu stehen. Von den vorhandenen 73 Verbindungen der Gesellen 
zählten 45 unter 160 Mitglieder, mehrere (16) unter 50 und einige (4) sogar 
unter 20 Mitglieder. Auf so geringe Zahlen lassen sich keine auch nur 
einigermassen zuverlässige Durchschnittsverhältnisse für Beitrag und Ansprüche 
gründen, um so weniger, da die Zahl der beschäftigten und hiernach 
beitragsfähigen Gesellen sich oft sehr plötzlich und erheblich ändern kann, 
Zu der Unterhaltung der Gesellenkassen leisten die Meister gegenwärtig 
keine Zuschüsse, und es liegt zur Zeit auch nicht in der Absicht der städtischen 
Behörden, von dem $. 57 der Verordnung vom 9. Febr. 1849 Gebrauch zu 
machen, um sie dazu zu verpflichten. Der dafür angegebene Grund ist, 
dass eine grosse Zahl von Meistern keine Gesellen beschäftigt, oder doch 
nur vorübergehend, und im übrigen oft in grösserer Dürftigkeit lebt als die 
Gesellen selbst. Indess scheint dieser Grund doch nicht durchgreifend, um 
die Meister überhaupt von jedem Zuschusse zu entbinden. Man könnte sehr 
wohl die davon befreien, welche keine Gesellen beschäftigen und in notorisch 
dürftiger Lage sind, dagegen die wohlhabenden dazu heranziehen. 
Endlich ist zu bemerken, dass dem Recht der Stadt die Gesellen zur 
Zahlung der Beiträge zu nöthigen, diese selbst zu regeln und die Aufsicht 
über die Verwaltung zu führen keine Pflicht dahin gegenüber steht, die 
Ansprüche der Beitragenden zu gewährleisten. Dass die Stadt die 
Bürgschaft dafür übernehme, erscheint ebensowohl im Interesse der Gerech- 
tigkeit gegen die Mitglieder erforderlich als zweckmässig, um diesem Institute 
die volle Aufmerksanıkeit der Behörden zuzuwenden. 
Die Verhältnisse der freiwilligen Vereine für Krankheits- und 
Todesfälle sind in vieler Hinsicht noch weniger befriedigend, als die der 
Gesellenkassen. Zwar sinkt die Zahl der Mitglieder bei keiner zu der Ge- 
ringfügigkeit herab, die einen entschiedenen Mangel vieler Gesellenkassen 
bildet. Indess kann bei allen eine Verminderung der Zahl und selbst eine 
Auflösung der Kasse durch den Mangel an Zutritt neuer Mitglieder und durch 
Ausscheiden älterer jeder Zeit herbeigeführt werden. -Um so mehr müssten 
diese Kassen hiernach auf durchaus haltbarer Grundlage errichtet werden. 
Diess ist indess, soweit sich aus den ungenügenden Materialien ein Urtheil 
gewinnen lässt, schwerlich der Fall. 
Obwohl unter den Mitgliedern wegen ihres vorgerückteren Alters Krank- 
heitsfälle häufiger sein müssen als bei den Gesellen, und die Sterbekassen 
von ihren Verbindlichkeiten gegen ein Mitglied durch Veränderung des 
Standes und Wohnorts nicht befreit werden, sind die verlangten Beiträge 
nicht höher als die an die Gesellenkassen zu zahlenden, sondern meistens sogar
        <pb n="373" />
        über Armenpflege und Heimathsrecht, 369 
niedriger; nämlich für einen Mann etwa 1!/s Thlr. jährlich, für ein Ehepaar 
2 Thir. jährlich — d. i. soviel als der Geselle allein bezahlt. Die Ehefrau 
hat allerdings auf Krankengeld keinen Anspruch; indess ist das Sterbegeld 
im Vergleich zu dem Beitrage ziemlich hoch (20-30 Thir.). Ansprüche 
auf Auszahlung des vollen Sterbegeldes werden oft schon !/» Jahr nach 
dem Eintritt eingeräumt ; bei keiner Kasse länger als 4 bis 6 Jahre hinaus- 
geschoben. Abstufungen des Beitrags je nach Verschiedenheit des Alters 
werden nicht gemacht, 
Im Vergleich zur Mitgliederzahll — (im Ganzen sind 57,000 Personen 
an diesen Kassen betheiligt) — sind die Bestände derselben auch nicht erheb- 
lich (im Ganzen haben die 66 Sterbekassen einen Bestand von 119,000 Thirn.). 
Hiernach beruht die Zahlungsfähigkeit derselben wahrscheinlich ebenfalls 
auf dem fortdauernden Zutritt neuer Mitglieder. 
Die Unzulänglichkeit der Beiträge würde ohne Zweifel schon klar zu 
Tage getreten sein, wenn nicht die an Krankengeld gezahlten Summen so 
unbeträchtlich wären. Es findet hier gerade das umgekehrte Verhältniss 
wie bei den Gesellenkassen statt; die Krankengelder bilden den bei weitem 
geringeren Theil der Ausgabe. Im Jahre 1851 wurden nämlich an Sterbe- 
geldern rund 50,000 Thir., an Krankengeldern dagegen nur 13,000 Thlr. 
gezahlt; dus heisst an Sterbegeldern wurde von diesen Kassen beinahe das 
vierfache der an Krankengeldern gewährten Summe gezahlt, während bei 
den Gesellenkassen umgekehrt zu den Beerdigungskosten noch nicht !/ı der 
zur Krankenpflege verwendeten Summe beigetragen wurde. Die Gesellen- 
kassen zahlten an Krankenpflegegeldern für den Kopf im Jahre ca. 1 Thlr. 
6 Sgr., die Sterbekassen nur etwa 7 Sgr. Dieser grosse Unterschied kann 
nicht auf einer geringeren Zahl der Krankheitsfälle beruhen, da diese bei 
dem durchschnittlich höheren Alter der Mitglieder vielmehr häufiger sein 
müssen. Er wird auch nicht dadurch genügend erklärt, dass die bewilligte 
Unterstützung in der Regel geringer ist als bei den Gesellen — nämlich 
meistens 20 Sgr. wöchentlich, während die Gesellen 1 Thlr. verabreichen 
und dabei noch die Kosten des Arztes und der Medizin übernehmen. Viel- 
mehr ist es wahrscheinlich, dass der grössere Theil der Ehemänner die 
Unterstützung in Krankheitsfällen theils wegen ihrer Geringfügigkeit für seine 
Verhältnisse, theils wegen der damit verbundenen Weitläufigkeiten nicht in 
Anspruch nimmt. . 
Wie dem auch sei, so viel ist klar, dass die in Berlin bestehenden 
freiwilligen Vereine zur gegenseitigen Unterstützung für die Krankenpflege 
sehr wenig leisten, und also auch hier wenn schon in entgegengesetzter 
Richtung wie bei den Gesellenkassen die Verbindung von Sterbe- und 
Krankenkassen sich nicht als zweckmässig erweist. 
Um sicherer über die Verhältnisse der erwähnten Kassen zu urtheilen, 
müssten vollständigere Nachrichten über dieselben vorliegen; theils die Er- 
gebnisse ihrer Verwaltung für eine Reihe von Jahren, theils Auskunft über 
mehrere Punkte, worüber die Angaben jetzt fehlen. Pie vorstehenden
        <pb n="374" />
        370 Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht, 
Bemerkungen haben auch nur den Zweck darauf aufmerksam zu machen, 
dass sich schon jetzt bedeutende Interessen an diese Institute knüpfen und 
andrerseits ihre Lage noch nicht als eine befriedigende angesehen werden 
kann. 
Beilage IV. 
Ausschreiben der k. Landdrostei zu Lüneburg, die Ertheilung der 
Trauscheine betreffend. Lüneburg, den 5. October 1840. 
Es ist die Bemerkung gemacht worden, dass die Obrigkeiten bei Er- 
theilung der Trauscheine, namentlich wenn die Verheirathung von Hand- 
arbeitern, Tagelöhnern oder geringen Handwerkern in Frage kommt, nicht 
immer nach richtigen Grundsätzen verfahren. 
Wir theilen daher denselben nachstehend die Grundsätze mit, nach 
welchen dieselben sich im Wesentlichen rücksichtlich dieses Gegenstandes 
zu richten haben. 
Wie im Allgemeinen bei entstehendem Widerspruch der Gemeinde die 
Frage, ob der Trauschein ertheilt werden soll, nach den durch diensame 
Erkundigungen aufzuklärenden Verhältnissen der Verlobten und der vor- 
handenen Wahrscheinlichkeit, sich und ihre Nachkommenschaft erhalten zu 
können, sich entscheidet; so darf namentlich auch bei Handarbeitern, Tage- 
löhnern und geringen Handwerkern die Ertheilung des Trauscheines in der 
Regel weder von der Bestellung einer Bürgschaft für den Verarmungsfall 
noch von der Nachweisung eines gewissen Geldvermögens abhängig gemacht 
werden. Vielmehr wird als Regel angenommen werden müssen, dass der- 
gleichen Leute des Vermögens sind, sich und eine künftige Familie zu er- 
nähren:: 
1) wenn sie gehörig arbeitsfähig sind ; 
2) wenn das Gewerbe wovon sie sich und eine E amilie erhalten wollen, 
an dem Orte ihrer Niederlassung nicht schon zu sehr überfüllt ist; 
3) wenn sie bisher eine sparsame Lebensweise geführt haben; 
4) wenn sie mit demjenigen, was zur ersten häuslichen Einrichtung 
ihres Standes und was zur Betreibung ihres Gewerbes gehört, ver- 
schen sind, und 
5) wenn sie eine Wohnung gefunden haben. 
Indem wir diese Grundsätze den Obrigkeiten zur Beachtung vorzeichnen, 
haben wir jedoch nicht unbemerkt lassen wollen, dass vorhandene besondere 
Umstände ein Abweichen von denselben begründen können, und dass daher 
in jedem einzelnen Falle noch immer Manches dem pflichtmässigen Ermessen 
der Obrigkeit überlassen bleiben muss.
        <pb n="375" />
        Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
in Hinblick auf den Anschluss desselben an den Zollverein. 
  
Von 6. Hanssen. 
  
Der September-Vertrag rief in Hannover eine starke Auf- 
regung hervor. Aus den mannigfaltigsten Gründen und von den 
verschiedensten Standpunkten aus wurde gegen das, schwerlich 
auf einem anderen als dem eingeschlagenen Wege allmählig zu 
Stande zu bringende Werk der deutschen Zoll- und Handels- 
Einigung mit der grössten Leidenschaftlichkeit agitirt '). 
Politische Partikularisten sahen für die Zukunft die politische 
Selbstständigkeit Hannovers gefährdet, die in Wirklichkeit auch 
jetzt nicht existirt, und fürchteten Preussens Uebergewicht, welches 
doch, soweit fühlbar, von ganz anderen Umständen als der Zoll- 
vereinsverfassung abhängt, durch die Preussen selber verhältniss- 
mässig am meisten beschränkt ist. Mit in die Wagschale geworfen 
— — 
1) Der Verfasser trat dieser Agitation im Herbste 1851 mit einer Reihe 
von Artikeln in der Weser-Zeitung entgegen, welche den Vertrag nach 
seiner finanziellen und nationalökonomischen Bedeutung für Hannover be- 
leuchteten. So weit diese Artikel die nationalökonomische Seite der Frage 
betreffen (worauf wir uns hier beschränken wollen), haben sie, da der 
Thatbestand seitdem nicht verändert worden und neue Data von Bedeutung 
bis jetzt nicht vorliegen, der Abfassung des folgenden Aufsatzes zum Grunde 
gelegt werden können. Es braucht kaum bemerkt zu werden, dass die 
Betrachtungen, welche hier zunächst nur in Bezug auf das Königreich Han- 
nover angestellt werden, mit wenigen Modifikationen auch auf die übrigen 
Bestandtheile des bisherigen Steuervereins, das Herzogthum Oldenburg und 
das Fürstenthum Schaumburg-Lippe Anwendung leiden.
        <pb n="376" />
        3723 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
ward in Erinnerung älterer leidiger Vorgänge eingewurzeltes 
Misstrauen und noch nicht verjährter Hass gegen Preussen, als 
ob es sich auch jetzt nur um eine preussische Affaire zu ein- 
seitigen Gunsten Preussens handelte. 
Die österreichische Partei im Lande glaubte bei den damaligen 
politischen Wirren aus Rücksicht auf Oesterreich die commercielle 
Verbindung mit Preussen verhindern zu müssen, obwohl Oester- 
reichs späterer, wenn überhaupt möglicher Anschluss durch den 
Vertrag nicht erschwert sondern erleichtert ward. 
Vereinzelte politische Doctrinairs vindicirten die deutsche 
Zoll- und Handels-Einigung beharrlich dem Bundestage, dessen 
Ohnmacht in dieser Aufgabe doch so alt ist, als der Artikel 19 
der Bundesakie selber. 
Die Grundherrlichkeit und die Bureaukratie, durch die Ver- 
fassungs- und Verwaltungs-Aenderungen tief verletzt, sahen in 
der ständischen Verwerfung des Vertrages das geeignetste Mittel 
zum Sturze des Ministeriums. 
Für Rentiers und Besoldete war schon der höhere Eingangs- 
zoll auf Wein und Colonialwaaren ein genügender Grund der 
Abneigung. 
Aus nicht wenigen Städten und Gegenden wurden von Ma- 
gistrat und Bürgerschaft, vom Handels- und Gewerbestande, auch 
von landwirthschaftlichen Vereinen an Regierung und Stände die 
dringendsten Petitionen gegen den Zollanschluss erlassen. Eine 
unerträgliche Schutzzollvertheuerung werde als „Tribut an die 
zollvereinsländischen Fabrikanten * zum Nachtheile der hannover- 
schen Consumenten eintreten. Und in entgegengesetzter Richtung: 
Hannover werde zum Ruine der eigenen Industrie mit den wohl- 
feileren zollvereinsländischen Fabrikaten überschwemmt werden. 
Sodann: durch die hohen Eingangszölle werde. der ausländische 
Handel Hannovers erschwert, in einigen Branchen gänzlich ver- 
nichtet werden u. 8. w. 
Man stösst in diesen Petitionen auf die düstersten Schilde- 
rungen einer unglückseligen Zukunft Hannovers, als ob die ganze 
Volkswirthschaft des Landes einer totalen Zerrültung ausgesetzt 
würde! Solche Schilderungen liessen sich allerdings zum nicht 
geringen Theile auf die wirkliche oder vermeintliche Verletzung
        <pb n="377" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 373 
der Interessen einzelner Orte oder specieller Geschäftszweige 
zurückführen und konnten allgemeine Gültigkeit schon deswegen 
nicht in Anspruch nehmen, weil ihnen andere Petitionen gegen- 
überstanden, welche im Interesse anderer Orte oder anderer 
Geschäftszweige für die Handels- und Zolleinigung sich aus- 
sprachen. Aber bei vielen achtungswerthen Männern aller Stände 
war doch die Slimmung gegen den Anschluss nicht in ihrer Sorge 
für die eigenen Interessen, sondern in ihrer Theilnahme an der 
für gefährdet erachtelen Lage ihres Landes und Volkes zu suchen. 
Und läugnen lässt sich nicht, dass, als die Stände zur Berathung des 
September-Vertrages zusammentraten, die öffentliche Meinung im 
Königreiche überwiegend gegen die Genehmigung des Vertrages 
war, welche denn auch vielerwärts mit grossem Unwillen auf- 
genommen worden ist. 
Die Hannoveraner sollen aus der Abgeschlossenheit ihres 
niedrigen Zollsystems in die Gemeinschaft eines höheren Zoll- 
systems und eines grossen Binnenmarkles treten. 
Man kennt und übersieht die bisherigen volkswirthschaftlichen 
Zustände, in denen man sich grösstentheils ganz leidlich befand. 
Was die Zukunft unter ganz anderen Umständen bringen wird, 
weiss man nicht. In solcher Ungewissheit lassen sich die meisten 
Menschen mehr von Furcht als von Hoffnung beherrschen. Die 
möglichen Nachtheile im Einzelnen sieht man schärfer, als die 
wahrscheinlichen Vortheile im Ganzen, und vorübergehende Störun- 
gen während der Uebergangsperiode erscheinen vor den Augen 
der Betheiligten als dauernde Calamiläten. 
Das Gewirre laut gewordener Besorgnisse lässt sich im Vor- 
wege kaum anders widerlegen, als durch Hinweisung auf die 
constante Erfahrung, dass all dieses Angst- und Nothgeschrei 
den successiven Anschlüssen der einzelnen Zollvereinsstaaten fast 
durchgängig vorausgegangen ist und dass nachher wenige Jahre 
hinreichten, um das Grundlose oder Uebertriebene der Befürch- 
tungen darzuthun, die überwiegenden Vortheile zur Geltung ge- 
langen zu lassen, die bleibenden Nachtheile auf ein möglichst 
geringes Maass zu beschränken. 
Opponirt gegen den Anschluss, und zwar immer in angeb- 
licher Wahrnehmung der allgemeineren Landes-Interessen, wurde
        <pb n="378" />
        374 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
ebensowohl “in Staaten, welche damals schon industriell mehr 
entwickelt waren, als Hannover es bis jetzt ist, als auch in 
solchen Staaten, welche man damals mit gleichem Rechte oder 
mit grösserem Rechte zu den Agrikullurländern rechnen konnte, 
als Hannover gegenwärtig noch dazu gerechnet werden darf; 
in Staaten, welche bis dahin höhere, und in Staaten, welche bis 
dahin niedrigere Zollsätze hatten, als diejenigen sind, in welche 
die Hannoveraner sich eingelebt und eingewirthschaftet haben. 
Die, welche zu verlieren glaubten, gebehrdelen sich um 
desto ungeslümer, je schweigsamer sich die verhiellen, welche 
zu gewinnen hoflten, bis am Ende die Abstimmung in den Stände- 
versammlungen nach besonnener Prüfung der Regierungsvorlagen 
ein ganz anderes Resultat ergab, als die öffentliche Meinung, 
wie sie sich bis zur Entscheidung geltend gemacht halte, voraus- 
setzen liess. 
Man braucht nur aus einer Anzahl deutscher Staaten die 
betreffenden Zeitungsarlikel, die Eingaben gewerblicher und an- 
derer Corporationen, die ständischen Opposilionsreden u. s. w. 
aus den dreissiger Jahren nachzulesen und zusammenzustellen, 
um fast wörtlich den Inhalt der hannoverschen Conirapetitionen 
wiederzufinden; aber die Öffentliche Meinung hat sich durch die 
Erfahrung selber bald bekehren lassen und viele Landwirtbe, 
Fabrikanten, Kaufleute, Ständemitglieder, Journalisten u. s. w. 
lassen sich nur ungern an ihre damaligen Aeusserungen erinnern '). 
Schon 1833 gaben hessendarmstädtische Männer in einer 
Besprechung mit angesehenen Ständemitgliedern aus Württemberg 
und Baden über die Räthlichkeit des Anschlusses dieser Staaten 
die Erklärung ab, dass die fünf Jahre früher erfolgte Zolleinigung 
Hessen - Darmstadis mit Preussen für ihr Heimathland bereits als 
materiell günstig sich erwiesen habe. Und doch konnte Hessen- 
Darmstadt erst später durch den Anschluss von Baiern, Württem- 
1) Interessante Mittheilungen über diesen Gang der Dinge findet man in 
dem vortrefflichen, meist aus der Feder des Professor Wurm geflossenen 
Commissionsberichte der hamburgischen Gesellschaft zur Beförderung der 
Künste und nützlichen Gewerbe, veröffentlicht unter dem Titel: „Die Aufgabe 
der Hansestädte gegenüber dem deutschen Zollvereine, sowie in Bezug auf 
eine gemeinsame deutsche Handelspolitik. Hamburg 1847.“
        <pb n="379" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 375 
berg, Baden, Nassau, Frankfurt völlig freie Bewegung in seinen 
nächsten Umgebungen gewinnen. 
In den würlttembergischen Kammern erhob sich anfangs eine 
sehr scharfe und heftige Opposition. Ein hervorragendes Mitglied 
der zweilen Kammer (ein späterer Minister) erklärte sich gegen 
den Anschluss, weil Württemberg in politischer Hinsicht offenbar 
nichts gewinne, die commerciellen Vortheile noch ungewiss, 
mehrere sehr erhebliche Nachtheile aber gewiss seien. Ein an- 
deres gleichfalls bedeutendes Mitglied fand die Idee, Deutschlands 
Verkehrseinheit zu verwirklichen, zwar lobenswerth; aber einer 
solchen Idee dürften denn doch die materiellen und politischen 
Interessen Würlttembergs nicht zum Opfer gebracht werden; der 
Activhandel Württembergs sei auf Frankreich und die Schweiz 
angewiesen und könne durch den Anschluss nicht befördert wer- 
den. Die Industrie der Rheinlande sei längst erstarkt und die 
erwachende noch in der Kindheit befindliche Industrie Württem- 
bergs solle nun durch unerschwingliche Verbrauchssteuern nieder- 
gedrückt und dazu der mächtigen Concurrenz der Rheinlande 
schutzlos preisgegeben werden !). 
Man vergleiche mit dieser Prophezeiung folgende Stelle in 
Memmingers Beschreibung von Württemberg (3te Auflage, p. 483, 
erschienen 1841): 
„Wir (Württemberger) hören immer mehr auf, Produkte 
und Rohstoffe, so weit sie der Verarbeitung und Veredelung im 
eigenen Lande fähig sind, auszuführen und führen mehr Rohstoffe 
und Naturerzeugnisse ein, theils um sie zu verarbeiten, theils 
um sie zu consumiren. Wenn zugleich wahrzunehmen ist, dass 
die Einfuhr an Gewerbserzeugnissen im Abnehmen, die Ausfuhr 
1) Der erwähnte Hamburger Commissionsbericht referirt ausführlicher 
über jene Kammerverhandlungen und kann dabei die Frage nicht unterdrücken, 
mit welchen Betrachtungen die Männer der Opposition nach 12 Jahren der 
Erfahrung auf ihre Urtheile über das damals noch nicht Erprobte wohl zu- 
rückblicken möchten. Der Bericht macht zugleich auf die merkwürdige 
Erscheinung aufmerksam, dass dieselbe Kammer und in der Kammer grössten- 
theils dieselben Redner, welche damals gegen die hohen Sätze des preussi- 
schen Tarifs sich erklärten, in jüngster Zeit dem Zollvereine seine Lässigkeit 
in Steigerung der Schutzzölle eifernd vorgeworfen. 
Zeitschr. für Staatsw. 1353. 3s Heft. 25
        <pb n="380" />
        376 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
an solchen im Zunehmen begriffen ist, so ergiebt sich von selbst, 
dass dies nur dadurch geschehen konnte, dass Württemberg mehr 
und mehr der Industrie seine Kräfte zuwendet, ohne dagegen 
die Quellen der Urproduction minder ergiebig fliessen zu sehen. 
Jene Kräfte entfalten sich unter dem Schutze des Zollvereins 
immer wirksamer, und wenn, der auf viel verbreitete Consumtions- 
gegenstände gelegten höhern Zölle ungeachtet, dieselben in stei- 
gender Progression eingeführt werden, so kann hieraus nur auf 
vermehrte Mittel zum Ankaufe .jener fremden Produkte und auf 
die Zunahme des inneren Wohlstandes geschlossen werden. So 
gleichen sich denn die Interessen der einzelnen, zu jenem grossen 
Vereine zusammengetretenen Staaten wechselseitig aus; der eine 
wie der andere gewinnt in gegenseitigem freien Verkehre, indem 
er bei hinlänglicher, vor Uebertheuerung schützender innerer Con- 
currenz seine Erzeugnisse abgabenfrei austauscht u. s. w.* 
Württemberg leidet in vielen Districten an Uebervölkerung, 
Zersplitterung des Grundbesitzes und landwirthschaftlichem Pro- 
letariat: Uebelstände, die der Zollverein freilich nicht hat hin- 
wegzaubern können, die aber noch nachtheiliger sich zeigen 
würden, wenn nicht die zunehmende Industrie einen Theil der 
überflüssigen Arbeitskräfte an sich zöge. 
Während Württemberg in seinem früheren Zollverbande mit 
Baiern bedeutend höhere Tarifsätze hatte, als Hannover im Steuer- 
vereine jeizt, verhielt es sich mit Baden umgekehrt. Hier erregte 
daher der Zollvereinstarif noch grössere Bedenklichkeiten; die 
Sätze auf Zucker, Kaffee, Tabak, Gewürze, Manufacturwaaren 
u. s. w. erschienen unerschwinglich, als neue Last für die Con- 
sumenten ohne entsprechenden Gewinn für die producliven Ge- 
werbe. 
Von den 1834 nach Carlsruhe einberufenen Notabeln erklärten 
sich 36 (13 Landwirthe, 8 Industrielle, 15 Kaufleute) gegen und 
nur 29 (7 Landwirthe, 13 Industrielle, 9 Kaufleute) für den 
Anschluss. Auch.gaben die Stände erst nach hartnäckigem Kampfe 
der Opposition ihre Zustimmung zum Eintritt in den Zollverein. 
Aber bald zeigte sich, dass man die Opfer, die der Zoll- 
verein forderte, überschätzt, die Vortheile, die er gewährte, 
unterschätzt halte.
        <pb n="381" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 377 
Der Aufschwung, den die. industrielle Thätigkeit in Baden 
nahm und die günstige Rückwirkung dieses Aufschwunges auf 
Landwirthschaft und Handel, machte sich in weiten Kreisen fühl- 
bar '). 
Schon 1841, als die erste Erneuerung der Verträge zur 
Frage stand, war aller Widerspruch verstummt, und vergebens 
würde man jeizt in ganz Baden ein Dutzend beachtenswerther 
Stimmen zusammen zu bringen suchen, um den mit dem 1. Januar 
1854 möglichen Austritt Badens aus dem Zollvereine zu befür- 
worten. 
Das auffallendste Beispiel dafür, wie gänzlich unfähig die 
öffentliche Meinung war, eine richtige Anschauung von den 
Folgen der Zolleinigung und inneren Verkehrsfreiheit im Voraus 
sich zu bilden, liefert das Königreich Sachsen, welches, selber 
ohne Zollsystem, von fremden Zolllinien eingeschlossen war und 
doch das grösste Interesse eines freien Verkehrs für seine zahl- 
reichen Industrieerzeugnisse und seinen Handelsplatz Leipzig hatte. 
Als die sächsische Regierung im März 1833 den Beitritt 
unterzeichnet hatte, sprach und schrieb man von einer Ueber- 
vortheilung der Landesinteressen und war merkwürdiger Weise 
sogar für die sächsische Industrie besorgt. 
In einem Dresdener Pasquill ward der Finanzminister von 
Zeschau — einer der verdientesten und bedeutendsten Staatsmänner 
seiner Zeit, dessen Integrität über alle Zweifel erhoben war, der 
nur das Unglück hatte, heller in die Zukunft zu sehen, als da- 
mals die Mehrzahl seiner Landsleute — beschuldigt, Sachsen für 
Gold und Orden verkauft zu haben; es konnte ihm nicht viel 
Ueberwindung kosten, diese an einer Strassenecke angeschlagene 
Schmähschrift im Dresdener Intelligenzblatte zur weiteren Ver- 
breitung abdrucken zu lassen. 
In einer mit Hunderten von angesehenen Unterschriften be- 
deckten Leipziger Petition ward der Regierung demonstrirt, dass 
durch den Anschluss die Leipziger Messen wegen Abnahme des 
englischen Manufaciurgeschäftes u. s. w. unfehlbar zu Grunde gehen 
— 
1) Vergl. Regenauer, Beleuchtung des Entwurfes zu einem Zolltarif 
für das vereinte Deutschland. Karlsruhe 1849. 
25 *
        <pb n="382" />
        378 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
und die Kauf- und Miethpreise der Häuser und Messgewölbe 
stark sinken müssten, dass die städtischen Arbeiter nicht mehr 
hinlänglich beschäftigt werden könnten und demzufolge eine all- 
gemeine Verarmung der Gemeinde eintreten würde. 
Die Regierung liess sich nicht irre machen und die Stände 
genehmigten den Vertrag, in der zweiten Kammer mit 50 gegen 
14 Stimmen: ein Beschluss, mit dem die öffentliche Meinung 
binnen wenigen Jahren im vollständigsten Einklang sich befand. 
Die älteren Industriezweige Sachsens haben einen erweiterten 
Absatz erhalten und neue sind hinzugekommen. Was Leipzig als 
Messplatz durch den Zollverein geworden ist, weiss Jedermann. 
Werden dort jetzt weniger fremde Fabrikate für den inländi- 
schen Verbrauch umgesetzt, als früher, so desto mehr zoll- 
vereinsländische Fabrikate; der (zollfreie) Absatz fremder 
Waaren zur Wiederausfuhr nach fremden Ländern ist durch 
den Zollanschluss nicht gehindert. Die Frequenz der Messen hat 
nicht ab-, sondern erheblich zugenommen. Stockungen und 
Rückschläge in einzelnen Jahren sind nicht dem Zollvereine, 
sondern wechselnden Handelsconjuncturen und der Ueberproduction 
oder politischen Ereignissen zur Last zu legen. Die Miethpreise 
der Messgewölbe sind nicht gesunken, sondern im Vergleiche mit 
den zwanziger Jahren um das Zwei- und Dreifache gestiegen; 
in den alten Hauptstrassen der Stadt sind die Häuser durch Auf- 
satz von Stockwerken erhöht, in den Vorstädten ganze Strassen 
mit den stattlichsten Gebäuden angelegt worden, und die Ein- 
wohnerzahl ist von 44,000 auf 66,000 gestiegen. Kein Wunder, 
dass in Leipzig jetzt Niemand von der Theilnahme an der er- 
wähnten Petitiog etwas wissen will. 
So wenig als Leipzig wünscht Frankfurt a. M. die Umgürtung 
mit fremden Zollbarrieren und die Transitzollbelastung seines 
Handels zurück. Ueberhaupt haben, von den finanziellen Resul- 
taten des Zollvereins hier ganz abgesehen, alle einzelnen Staaten 
durch die erlangte Verkehrsfreiheit unendlich gewonnen. 
Die durcheinander gewürfelten thüringischen und reussischen 
Staaten, die früher im eigentlichsten Sinne des Wortes in der 
Klemme waren, haben jetzt für ihre wichtigen industriellen Er- 
zeugnisse einen zollfreien Markt von 30 Millionen Menschen er-
        <pb n="383" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 379 
langt, wie Nassau für seine Mineralwasser und Weine. Kurhessen 
ist kein reiches Land. Wer aber die ganze volkswirthschaftliche 
Lage Kurhessens in der Gegenwart mit dem Nothstande der 
Gewerbe, wie er um die Zeit des Anschlusses in den Kammern 
zur Sprache gebracht ward, vergleicht, der muss sich über- 
zeugen, dass der Eintritt in den Zollverein für das Land eine 
Wolıilthat geworden ist. 
Wenn für ein einziges Land, nämlich für Braunschweig, das 
Ergebniss des Zollanschlusses bis jetzt ein nur theilweise gün- 
stiges gewesen ist, so liegt das Uebel nur darin, dass Braun- 
schweig, mit Hannover in nothwendigen Verkehrsbeziehungen 
stehend und mit demselben früher dem Steuervereine angehörig, 
allein und zu früh (oder Hannover zu spät) dem Zollvereine 
beigetreten ist. Braunschweig erstrebt nicht seinen Austritt aus 
dem Verbande, sondern wünscht Hannovers baldigstes Eintreten, 
um der unnatürlichen Grenzsperre zwischen beiden Ländern ledig 
zu werden. 
In welchem deutschen Staate überhaupt hat etwa die allge- 
meine Stimmung den Austritt aus dem Zollvereine verlangt, der 
nach Ablauf der letzten 12jährigen Vertrags-Periode mit dem 
1. Januar 1854 möglich war? Oder hat nicht vielmehr im ganzen 
Gebiete des Zollvereins dieselbe öffentliche Meinung, welche früher 
die Knüpfung des Bandes so erschwerte, jetzt die Lösung des- 
selben für eine moralische und materielle Unmöglichkeit erklärt, 
als die politischen Zänkereien der Regierungen mit einem solchen 
Ausgange droheten ? 
Ein so notorisches Factum brauchte hier nicht wiederholt 
zu werden, wenn man nicht in Hannover aus der innerhalb des 
Zollvereins stattfindenden Differenz der Ansichten und Wünsche 
über die zweckmässige Höhe der Tarifsätze auf eine Unzufrieden- 
heit über den Zollverein selber Schlüsse zu ziehen für gut be- 
funden hätte. 
Die Zollvereinsgesetzgebung hat in Betreff der Tarifirung 
allerdings noch manche schwierige Probleme zu lösen. Es ist 
aber fast undenkbar, dass, wenn 30 Millionen Menschen in circa 
30 Staaten unter einem und demselben Zolltarif vereinigt werden 
sollen, sämmtliche Tarifsätze allen einzelnen Ländern und Pro-
        <pb n="384" />
        380 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
vinzen und innerhalb derselben wieder allen Ständen und Ge- 
werben gleichmässig conveniren werden, insbesondere nachdem 
vorher die Handels- und Zollgesetzgebung in den einzelnen 
Staaten so ganz abweichende Wege eingeschlagen hatte. Dies 
beweist jedoch nicht, dass in Deutschland 30 selbstständige und 
verschiedene Zollsysteme, oder gänzliche Verzichtleistung auf 
eine Zollverfassung in den kleineren Staaten, den Vorzug ver- 
dienten. N 
Die östlichen und südlichen Agrikulturgrafschaften Englands 
werden sammt ihren Handelsplätzen oft unzufrieden genug mit 
dem früheren englischen Zolltarife gewesen sein. Niemals aber 
wird sich diese Unzufriedenheit zu dem Wunsche verstiegen 
haben, ein abgesondertes niedrigeres Zollsystem für diese Küsten- 
districte zu erhalten und damit durch eine Binnenzollgrenze von 
dem übrigen Lande abgeschnitten zu werden. 
Sollte man blos für die preussischen Ostseeprovinzen und 
deren Interessen einen Zolltarif entwerfen, so würden manche 
Sätze des Zollvereins wesentliche Modifikationen erhalten müssen. 
Ob aber den Ostseeländern damit geholfen wäre, wenn man 
ihnen die Ausscheidung aus dem Zollvereine gestattete mit dem 
Rechte, gewissermassen als Freihandelsland sich zu constituiren, 
aber mit dem Vorbehalte einer entsprechenden Steuerausgleichung, 
und zugleich mit der Selbstfolge, gegenüber dem Binnenlande in 
Handels- und Zollsachen als Ausland behandelt zu werden, das 
möchte um so mehr zu bezweifeln sein, als von Jahr zu Jahr 
der Produkienabsatz dieser Provinzen nach dem Inneren mit dem 
weiteren Bau der Eisenbahnen ausgedehnter und vortheilhafter 
wird )). 
1) Wenn die hannoverschen Gegner des September-Vertrages mit be- 
sonderem Nachdrucke von dem auf Rechnung des Zollvereinstarils zu setzen- 
den Verfall Ost- und Westpreussens sprechen, so vergessen sie, dass früher 
in Preussen die Einfuhr fast aller Fabrikate prohibirt, dass die Ausfuhr von 
Wolle verboten und die von anderen Robstoffen beschränkt war und dass 
der preussische Tarif von 1818, welcher dem jetzigen Zollvereinstarif zum 
Grunde liegt, eine liberale Reform war, durch welche die preussischen 
Fabrikanten damals dem Untergange sich geweiht glaubten. Diese Reform 
kann also die Lage der preussischen Agrikultur-Provinzen nicht verschlechtert
        <pb n="385" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 381 
Von den Gegnern des September-Vertrages haben Manche 
die Vereinigung Hannovers mit dem inneren Deutschland unter 
specieller Beziehung auf die Entwicklung des Eisenbahnwesens 
für wünschenswerth an sich erklärt, aber nur unter der Voraus- 
setzung eines niedrigeren Zollsystemes. Bei Annahme des Zoll- 
vereinstarifes soll die Erweiterung des inneren Verkehrs gegen 
die (vermeintliche) Beschränkung des auswärtigen Verkehrs nicht 
in Betracht kommen, und der deutsche Markt ist mit -einem 
„einigermassen geräumigen Käfig“ verglichen worden: ein Aus- 
druck, welcher zeigt, wie wenig man die Vortheile eines freien 
grossen Binnenmarktes zu würdigen weiss. Dass der auswärtige 
Verkehr unter der Herrschaft des Zollvereinstarifes (trotz der 
Höhe der Sätze, um im Sinne der Gegner zu sprechen) nicht 
ab-, sondern erheblich zugenommen hat, soll später noch dar- 
geihan werden. 
In der ganzen Welt aber muss sich die Minorität nach der 
Majorität richten und es war der preussischen Regierung, wenn 
sie den Zollverein von 1854 an noch ferner zusammenhalten 
wollte, um so weniger möglich, bei dem September-Vertrage 
den niedrigen Steuervereinstarif an die Stelle des Zollvereinstarifes 
zu setzen, als letzterer im Grossen und Ganzen sowohl finanziell 
wie auch volkswirthschaftlich sich bewährt hatte und es schon 
eine nicht leichte Aufgabe war, den wiederholten Anträgen süd- 
deutscher Regierungen, Kammern, Gewerbevereinen u. s. w., So 
wie manchen Anforderungen aus den eigenen Binnenprovinzen 
auf starke Erhöhung verschiedener Zollsätze kräftigen Widerstand 
zu leisten. 
Der Steuerverein, isolirt dastehend, hatte ganz Recht, auf 
kleinerem Gebiete an sehr moderaten Zollsätzen festzuhalten. Man 
hat aber verkannt, dass die höheren Sätze des Zollvereins eine 
ganz andere Wirkung auf die Länder des Steuervereins haben 
haben. Ost- und Westpreussen laboriren bekanntlich an besonderen Leiden 
und schon Pommern hat, obgleich demselben Zollsysteme unterworfen, bessere 
materielle Zustände aufzuweisen. Demungeachtet hat man in Hannover ver- 
sucht, den Effect, den der Zollanschluss für das in einer ganz anderen 
volkswirthschaftlichen Lage sich befindende Königreich haben wird, nach 
den Zuständen von Ost- und Westpreussen zu bestimmen.
        <pb n="386" />
        382 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
müssen, wenn sie Genossen der grossen Verbindung sind, als 
wenn sie diesen Tarif für sich allein annehmen wollten. 
Es ist oft genug die Bemerkung geäussert worden, dass 
jede Erfindung oder Entdeckung, welche praktischen Eingang 
fand, jede Erleichterung der Produktion und des Verkehrs be- 
stehende Interessen: Einzelner, theils dauernd, theils wenigstens 
in der Uebergangsperiode verletzt hat. Wie durch die Erfindung 
der Buchdruckerkunst Tausende von Abschreibern ausser Brod 
gesetzt wurden, so machte die Einführung des Schiesspulvers 
ganze Zünfte mit Beseitigung der herkömmlichen Waffen über- 
flüssig. Das Maschinenwesen hat die Handarbeit, die Dampf- 
schifffahrt hat die Segelschifffahrt beeinträchtigt. Durch die Ver- 
wandlung schlechter Landstrassen in Chausseen ist der Verdienst 
mancher Schmiede und Rademacher geschmälert worden. Noch 
tiefer haben die Eisenbahnen in gewohnte Verkehrsverhälltnisse 
eingegriffen; manche Chaussee ist verödet und damit Spediteuren, 
Frachtfuhrleuten, Gastwirthen u. s. w. der bisherige Erwerb ent- 
zogen worden; auch nimmt das plalte Land den Handwerksbetrieb 
und Detailhandel der kleinen Städte weniger in Anspruch, nach- 
dem es durch die Eisenbahnen mit den grössern Städten in un- 
mittelbare Berührung gekommen. 
In ähnlicher Weise haben die allmähligen Anschlüsse an den 
Zollverein mancherlei Erwerbsstörungen und Verluste in der 
Uebergangsperiode bereitet. So lilt der rheinpreussische Wein- 
bau durch die hinzutretende Concurrenz erst der rheinhessi- 
schen, später auch der rheinbaierischen, fränkischen, nassauischen 
Weine, während die Concurrenz der rheinpreussischen Fabrikate 
den einen und anderen Gewerbszweig süddeutscher Länder em- 
pfindlich berührte. 
Derarlige Folgen. des Anschlusses werden auch in Hannover 
nicht ausbleiben. Einzelne für das englische Manufacturgeschäft 
etablirte Handlungshäuser werden eingehen, wenn sie sich nicht 
zu einer gänzlichen Umgestaltung ihres Betriebes entischliessen. 
Mehrere Städte, namentlich Hannover und Lüneburg werden 
ihren Geschäftsverkehr mit den östlichen Gegenden des Landes
        <pb n="387" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 383 
zum Theil wieder an die Stadt Braunschweig abtreten müssen, 
welche früher im Besilze desselben war, so lange das Herzog- 
thum Braunschweig dem Steuervereine angehörte. Einzelne Fa- 
briken werden einen schweren Stand in der zollvereinsländischen 
Concurrenz haben u. s. w. 
Wie aber überall und in ‘allen Beziehungen, so können 
auch in dieser Zollanschlussfrage nur die allgemeineren und 
dauernden Interessen den Ausschlag geben. Da, wie Niemand 
verkennen kann, die Einheit des deutschen Handels- und Zoll- 
gebietes der Entwicklung der deutschen Nation mit innerer 
Nothwendigkeit angehört und der Zollverein bis. zur Nordsee 
ausgedehnt werden muss, so ist es für die Küstenstaalen Han- 
nover und Oldenburg jedenfalls gerathener, dass sie sich jetzt 
freiwillig und unter überaus günstigen finanziellen Bedingungen 
mit den Binnenstaaten vereinigen, als dass sie dazu in einer 
spätern Zeit durch politische Verhältnisse ohne solche Begün- 
stigungen, wie sie sie jetzt errungen haben, gezwungen wer- 
den. Auch würde längere Zögerung nur grössere Slörungen 
in den bestehenden Verkehrsverhältnissen bereiten, während die 
volkswirthschaftlichen Vortheile des Anschlusses um so späler 
geerndtet würden. 
Dass aber von den Gegnern des Zollanschlusses die Nach- 
theile viel zu hoch, die Vortheile dagegen viel zu niedrig an- 
geschlagen worden sind, wird die folgende Betrachtung der 
hannoverschen Volkswirthschafft nach ihren einzelnen Haupt- 
zweigen ergeben. 
Landwirthschaft. 
Die Tarife des Zollvereins und die des Steuervereins stimmen 
in den meisten Positionen darin überein, dass die landwirthschaft- 
lichen Erzeugnisse entweder ganz frei oder gegen niedrige Zoll- 
sätze eingehen und ausgehen. Die Eingangszölle betragen für 
Geireide und Hülsenfrüchte im Zollvereine 5 Sgr. für den preus- 
sischen Scheffel = circa 13/, hannov. Himten, im Steuervereine 
nach den verschiedenen Fruchtigattungen 2 ggr. 4 Pf., 2 ggr,, 
1 ggr. 4 P£., 1 ggr. per Himten; für Pferde dort 1 Rihlr.
        <pb n="388" />
        384 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
10 Sgr., hier 2 Rthlr.; für Ochsen dort 5 Rihlr., hier 2'/, Rthir. '); 
für Kühe dort 3 Rihir., hier 1'/a Rihlr.; für Rinder dort 2 Rthir., 
hier 1 Rithlr.; für Schweine dort 1 Rihlr. (magere %; Rthlr.), 
hier 12 ggr.; für Ferkel dort 5 Sgr., hier eben so viel (4 ggr.); 
für Hämmel dort '/, Rithlr. (unverhältnissmässig hoch), hier 
4 ggr.; für Butter und Käse dort 3%; Rihlr., hier 1 Rthlr. 1 ggr. 
per Centner; Flachs und Hanf dort 5 Sgr. per Ceniner, hier 
frei; Wolle dort frei, hier 2 ggr. per Centner; Häute und Felle 
dort und hier frei. 
Also sind theils gleiche Sätze, theils im Zollvereine höhere 
als im Steuervereine, theils aber auch im Steuervereine höhere 
als im Zollvereine und ist im Ganzen beiderseits ein moderales 
System befolgt. 
Wichtiger für Hannover ist, dass im Zollvereine so wenig 
als jetzt im Steuervereine ein Ausfuhrzoll auf Getreide aller 
Art, auf Flachs, auf sämmtlichen Viehgatiungen, auf Butter und 
Käse lastet. Häule und Felle zahlen ausgehend im Zollvereine 
42/3 Rihlr., im Steuervereine 1 Rthir. 1 ggr., Wolle dort in 
Folge des Vertrages später 10 Sgr. oder 8 ggr., hier bis jetzt 
2 ggr. per Centner ?). Von diesem künftigen Ausfuhrzoll auf 
Wolle ist in Hannover viel Aufhebens gemacht worden. Der- 
selbe beträgt indessen für die ordinaire Heidewolle nur 3—4 
Procent; für die feinere Wolle der mittleren und südlichen Pro- 
vinzen ist er ganz unerheblich. Die bisherige Ausfuhr des Steuer- 
vereins von circa 25,000 Centnern wird auch nur zum Theil 
von dieser Abgabe getroffen werden, da jetzt schon viele han- 
noversche Wolle nach dem Zollvereine geht und nach dem Zoll- 
anschlusse und der Vollendung der südhannoverschen Eisenbahn 
noch mehr dorthin gehen oder auch im Lande selber in grösserer 
Menge verarbeitet werden wird. Schlimmstenfalls erleidet die 
1) Nach Separat- Artikel V. des Vertrages treten bei dem Eingange 
über die nördliche Grenze Hannovers bis Leer für Füllen unter Einem Jahre 
und für mageres Rindvieh ermässigte Sätze von 1 Rıhlr. bis 2/2 Rthlr. ein. 
2) Es ist bei allen diesen Tarifangaben zu beachten, dass der Zoll- 
centner des Steuervereins um etwa 6!/2 Procent leichter ist, als der des 
Zollvereins, so dass die Tarifsätze des Steuervereins im Vergleich mit denen 
des Zollvereins factisch um diesen Betrag höher sind.
        <pb n="389" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 385 
gesammte Landwirthschaft Hannovers eine Mehrbelastung von 
einigen Tausend Thalern, welche aber der hannoverschen Staats- 
casse millelst des Praecipuum vollständig wieder zu Gute kommen '). 
Jedenfalls verdient es Anerkennung, dass auf Hannovers 
Wunsch der Tarifsatz von 2 Rthir. auf !/3 Rihlr. heruntergeselzt 
ist. Wir wollen jedoch einräumen, dass die gänzliche Aufhe- 
bung dieses Zolles wünschenswerth sein mag; auch ist derselbe 
nach der so starken Erniedrigung und hei der Abnahme der 
Ausfuhr nach England nicht mehr von finanzieller Bedeutung. 
Während Hannover seinen bisherigen Produktenhandel mit 
fremden Ländern (den vortheilhaften Detailabsatz nach Hamburg 
und Bremen, die Ausfuhr nach England u. s. w.) ungehindert 
fortsetzen kann, gewinnt es für denselben ein- und ausgehend 
freie Bewegung im Verkehr mit den Zollvereinsländern. Für 
diesen Verkehr finden bereits gegenseitige Zollermässigungen 
nach dem Vertrage von 1845 Stait, die auch auf einige Fabri- 
kate sich erstrecken. So ist bei der Einfuhr aus dem Steuer- 
verein in den Zollverein statt des vollen Satzes nur zu entrich- 
ten: für Weizen und Roggen 2 Sgr., für übriges Getreide 1 Sgr. 
per preuss. Scheffel; für Ochsen 2!/, Rthlr., Kühe 1!/, Rthlr., 
Schweine a Rihlr., Butter und Käse 1 Rihlr. 5 Sgr. u. s. w. 
Und bei der Einfuhr aus dem Zollvereine in den Steuer- 
verein: für Weizen und Roggen 1 ggr. ?), für sonstiges Ge- 
treide !/2 ggr. per Himten u. s. w. 
1) Man kann nach den in. Betracht kommenden Handelsverhältnissen 
darüber streiten, ob der jetzige zollvereinsländische Ausfuhrzoll auf Wolle 
von 2 Rthirn. bisher hauptsächlich den zollvereinsländischen Producenten 
oder den fremden Käufern zur Last gefallen ist. Trüge der zollvereinslän- 
dische Producent die Steuer, .so müsste die für den Export nach England, 
Frankreich u. s. w. bestimmte Wolle auf dem Leipziger Markt regelmässig 
um 2 Rthir. (— 2 ggr. hannov. Ausfuhrzoll) schlechter bezahlt worden sein 
als auf dem Hildesheimer Markt für gleiche Qualität, abgesehen von der 
Differenz der Transportkosten, z. B. via Leipzig- Hamburg und Hildesheim- 
Hamburg. Diess ist stark zu bezweifeln. Auch wirken andere Umstände 
weit mehr auf die Festsetzung der Preise ein, wie schon daraus hervor- 
geht, dass sie'auf demselben Wollmarkte an den verschiedenen Tagen für 
gleiche Waare oft um mehr als 2 Rthir. schwanken. 
2) Der steuervereinsländische Einfuhrzoll auf Roggen ist 1851 allgemein 
von 2 ggr. auf 1 ggr. herabgesctzt worden.
        <pb n="390" />
        386 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
Diese Abgaben werden später sammt den Declarations- und 
Controlbeschwerden beiderseits erspart, was schon nach den 
Grenzverhältnissen und der benachbarten Lage von Hannover, 
Kurhessen, Braunschweig, mehreren preussischen Provinzen und 
Thüringen entweder den hannoverschen Producenten und den 
jenseiligen Consumenten oder den hannoverschen Consumenten 
und den jenseitigen Producenten je nach dem Ausfalle der Erndten 
und dem Stande der Preise grosse Vortheile gewähren muss. 
Zwar sind “aus der Mitte der hannoverschen Landwirthe 
Stimmen laut geworden, welche dieser Verkehrsfreiheit abhold 
sind, weil sie den erwähnten einen, resp. halben guten Groschen 
Einfuhrzoll als Schutzzoll für den inländischen Getreidebau fest- 
halten möchten. 
Als ob hier eine Maassregel mit Folge zur Frage stände 
gleich der veränderten Kornzollgesetzgebung Englands und deren 
Einwirkung auf die englische Landwirthschafi | 
Dabei ist auch folgender Umstand gänzlich übersehen worden. 
Hannover führt — besonders in solchen Jahren, in welchen- 
der Absatz nach den Nordseeländern günstig sich stellt — über 
Hamburg, Bremen, Emden u. s. w. mehr Getreide aus, als das 
Land im Ganzen nach Maassgabe seiner Production und des 
‚Consums seiner Bevölkerung abzugeben im Stande ist. Es ist 
daher ganz natürlich, dass Getreide in der Richtung von Süden 
nach Norden oder von Westen nach Osten ins Land hinein sich 
nachschiebt.. Ueber diese Einfuhr können die hannoverschen 
Landwirthe sich nicht beschweren, weil sie schon von der durch 
den vorangegangenen oder gleichzeitigen Export eingeiretenen 
Preissteigerung den gebührenden Vortheil gezogen haben. Dass 
die Consumenten ihnen zu Gefallen Hunger leiden, können sie 
nicht verlangen. Ohnehin ist schon seither der Einfuhrzoll für 
die Lieferungen zu den Harzmagazinen in der Regel erlassen und 
in Nothjahren (in welchen manche Landwirthe selber für den 
eigenen Bedarf zukaufen müssen) eine solche Befreiung allge- 
mein für den Steuerverein (und ebenso im Zollvereine) verfügt 
worden. 
Wie nothwendig gegenseitige Verkehrsfreiheit für Ge- 
ireide zwischen Hannover und dem Zollvereine ist, geht daraus
        <pb n="391" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 387 
hervor, dass, während der Steuerverein in dem Rechnungsjahre 
%/,;7 (von Juli bis Juli) eine Gesammteinfuhr von 2 Millionen 
Himten Getreide und Hülsenfrüchte (worunter über 800,000 
Himten aus dem Zollvereine) nöthig hatte, derselbe andererseits 
dem Zollvereine c. 360,000 Himten, 1848 c. 427,000 Himten 
aus seiner Production überliess. 
Vor etwa 12 Jahren ist eine bedeutende Masse Getreide 
aus Süd-Hannover nach Thüringen gegangen; häufiger wird das 
nördliche Hessen (Kassel) von dort aus versehen und im vorigen 
Jahre kamen hessische Fuhrleute bis Hildesheim, um Getreide 
für das Fuldaische zu holen. Dass für diesen Absatz nach den 
Binnenländern der jenseitige Zoll von 2 Sgr., resp. 1 Sgr. weg- 
fällt, darauf müssen die hannoverschen Landwirthe gerade eben 
so viel Gewicht zu ihren Gunsten legen, als sie dem Wegfalle 
des 1 ggr. resp. !/a ggr. in umgekehrter Richtung zu ihren 
Ungunsten zuzuschreiben geneigt sind. 
Noch wichtiger ist für die Viehzucht des Steuervereins die 
Aufhebung der Barrieren. Auch hier steht, je nach der Lage 
der Provinzen, der Ausfuhr in den Zollverein eine Einfuhr aus 
dem Zollvereine gegenüber, letztere zum Theil für die Bedürf- 
nisse der hannoverschen Landwirthschaft selber (z. B. Jungvieh 
oder Magervieh zur weitern Aufzucht oder Mästung, 'Arbeils- 
ochsen u. s. w.). Die Ausfuhr in den Zollverein ist aber über- 
wiegend. Sie betrug nach mehrjährigem Durchschnitt c. 1400 
Ochsen und Zuchtstiere, 10,000 Stück Kühe '), 3000 Stück 
Jungvieh, 18,000 Stück Schweine und Hämmel, 330,000 Pfund 
Butter und 100,000 Pfund Käse. “ 
Dagegen die Einfuhr aus dem Zollvereine in den Steuer- 
verein nur 1300—1400 Pferde und Füllen ?), 600—700 Ochsen 
1) Ein sehr bedeutendes Geldobject, da hierunter viele Marschkühe 
sich befinden, die zu hohen Preisen von den binnenländischen Oekonomen 
acquirirt werden. 
2) Die Ausfuhr von Pferden aus dem Steuervereine in den Zollverein 
ist nicht speciell notirt, sie ist aber jedenfalls grösser als die eben ange- 
gebene Einfuhr. Der Zollverein führt im Ganzen c. 30,000 Pferde jährlich 
ein, worunter bekanntlich viele von hannoverscher Abstammung (Gegend 
von Hoya u. s. w.).
        <pb n="392" />
        388 Die volkswirthschafßtlichen Zustände des Königreichs Hannover 
und Zuchtstiere, 1300 Kühe, 500 Stück Jungvieh, 22,000 Stück 
Schweine, Hämmel, Kälber u. s. w. 
An steuervereinsländischen Tabaksblättern gehen jetzt 1500 bis 
1600 Centner jährlich gegen den ermässigten Zoll von 1'/, RihIr. 
in den Zollverein; in mehreren Gegenden Hannovers wird sich 
der Tabaksbau theils für diesen Absatz, theils für den muth- 
masslich grösser werdenden Materialbedarf der steuervereinslän- 
dischen Tabaksfabriken erweitern '). Auch für den Cichorienbau 
scheint sich eine ähnliche günstige Aussicht zu eröffnen, aller- 
dings sind Cichorienwurzeln seither schon im gegenseitigen Ver- 
kehr zwischen Steuerverein und Zollverein frei versandt worden, 
so dass in dieser Beziehung eine Abgabenerleichterung nicht 
mehr gewonnen werden kann, aber die hannoverschen Cichorien- 
fabriken selber werden später mehr Wurzeln verarbeiten. 
Bergbau und Hüttenwesen. 
Die Folge des Zollanschlusses für den Bergbau und das 
mit demselben zusammenhängende Hüttenwesen des Harzes werden 
sich wohl erst erkennen lassen nach Vollendung der im mittleren 
und nordwestlichen Deutschland noch im Bau begriffenen oder 
erst projeclirien Eisenbahnen, welche in dieser Beziehung grös- 
seren Einfluss äussern werden, als die Umgestaltung der Zoll- 
verhältnisse. 
Der Silberbergbau wird von der ganzen Frage unmittelbar 
nicht berührt. Für die sehr wichtige Bleiproduktion des Harzes 
(durchschnittlich 80,000 bis 90,000 Centner Blei und Glätte) 
dürfte der Anschluss neben Erleichterung des Transportes vor- 
theilhaft werden, da der Zollverein immer noch eines Zuschusses 
von Blei bedarf. (Einfuhr im Durchschnitt von 1846—43 = 
73,600 Centner, oder nach Abzug der Ausfuhr 66,000 Ceniner.) 
Der Einfuhrzoll auf Blei beträgt übrigens im Zollvereine nur 
7, Sgr. per Centner, im Steuervereine 1 Rthir. 1 ggr. 
1) In dem an das Fürstenthum Göttingen angrenzenden kurhessischen 
Werradistrikte wird jetzt ein doppelter Flächenraum mit Tabak bestellt, 
als vor dem Anschlusse und ein bedeutend höherer Preis für das Produkt 
erlangt.
        <pb n="393" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 389 
Für die Eisenhütten des Harzes könnte man in Hinblick auf 
die ihrer enclavirten Lage wegen schon früher dem Zollvereine 
angeschlossenen und: seitdem aufgeblüheten Elbingeroder Werke 
günstige Erwartungen hegen. Aber die Eisenbahnen werden die 
Concurrenz des schlesischen und westphälischen Eisens in Han- 
nover selber sehr befördern. Der hannoversche Oberharz liefert 
c. 100,000 Centner Roheisen und darüber jährlich. 
In den Steuerverein geht jetzt Roheisen zollfrei, Stabeisen 
gegen 1 Rthir. 1 ggr. Zoll ein!), in den Zollverein resp. gegen 
Yz Rthlr. und 1!/, Rihlr. 
Der Bergbau des Harzes, welcher jetzt der Staatskasse kaum 
einen Ueberschuss über die laufenden Kosten liefert, würde auch 
unter ungünstigeren Umständen forlgesetzt werden müssen. Sollte 
nun die Bergverwaltung durch die zollvereinsländische Concur- 
renz zu einer Herabsetzung der Eisenpreise gezwungen werden 
und der Bergbau Zuschuss aus der Staalskasse erfordern, so ist 
diess den Landeseinwohnern als Steuerpflichtigen zum Nach- 
theile, aber als Consumenten wird es ihnen zum Vortheile; um- 
gekehrt werden sie, wenn die Conjunkturen höhere Preisbestim- 
mungen zulassen, zwar als Consumenten mehr zahlen, aber als 
Steuerpflichtige indirect durch die Rentabilität des Bergbaues 
wieder gewinnen. 
Die Gewerbe der Stoffverarbeitung. 
Von den Gegnern des Zollanschlusses ist behauptet worden, 
Hannover sei ein blosses Agrikulturland und müsse als solches 
im Zollvereine den Kürzeren ziehen, da es — selber ohne 
Industrie — gezwungen werde, den Industrieländern des Zoll- 
vereins ihre Gewerbserzeugnisse abzunehmen. 
  
  
1) Dieser Satz ist für die Küstengegenden des Steuervereins, welche 
namentlich viel schwedisches Stangeneisen gebrauchen, auf 4 ggr. ermässigt. 
Dieselben werden den späteren Satz von 1!/a Thlr. unangenehm empfinden 
und es,wäre zu wünschen, dass überhaupt zu Gunsten der Küstenländer 
niedrigere Differentialzölle auf Eisen angeordnet werden könnten. Uebrigens 
werden in Hannover viele westphälische Eisenwaaren verbraucht, die später 
nach dem Wegfalle des Eingangszolles billiger zu beziehen sind.
        <pb n="394" />
        390 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
Wir wollen hier vorläufig blos das angebliche Factum un- 
tersuchen, ohne geltend zu machen, dass, falls es sich so ver- 
hielte, auch in einem grossen Handels- und Zollgebiete Agri- 
kulturdistrikte und Industriedistrikte sehr wohl neben einander 
wirthschaften und zu beiderseitigem Vortheile mit einander ver- 
kehren können. 
Wenn unter Agrikulturland ein Land verstanden wird, wel- 
ches hauptsächlich auf die Erzeugung landwirthschaftlicher Roh- 
stoffe sich beschränkt, seine Bedürfnisse an Fabrikaten aller Art 
vom Auslande bezieht und diese Einfuhr lediglich durch .die 
Ausfuhr von Rohstoffen deckt, so ist diese Bezeichnung für 
Hannover_ schwerlich noch passend, da hier der ganz überwie- 
gende Theil der Gesammterzeugnisse der Landwirthschaft im 
Lande selber verzehrt und verarbeitet wird, neben der Einfuhr 
fremder Fabrikate schon eine beträchtliche Einfuhr fremder Roh- 
stoffe zur inländischen Verarbeitung Statt findet und die ganze 
Einfuhr zum nicht geringen Theile durch die Ausfuhr eigener 
Fabrikate gedeckt wird. 
Von den gewöhnlichen Handwerken abgesehen, werden in 
Hannover, um nur die bedeutenderen Artikel zu nennen, ver- 
fertigt: Leinengarn und Leinewand, Leder und Sattlerwaaren, 
Tuch und unappretirte wollene Zeuge, mehrere Gattungen von 
baumwollenen Waaren, Hüte, Schirme, Lichter (Talg- und 
Stearinlichter), ‚Seife, Lack, Rauchtabak und Cigarren, Zucker, 
Chocolade, Cichorien, Bier und Branntewein, Stärke, Oel, Bür- 
stenbinderwaaren (auch fabrikmässig), Parfümeriesachen, mu- 
sikalische Instrumente, malhematische, optische, physikalische 
Instrumente, Holzwaaren (Sägereien, Schnitzsachen, Zündhölzer, 
‚hölzerne Löffel, Eimer, Kisten u. s. w.), Glaswaaren (grünes 
Glas, auch Spiegel- und Tafelglas), Cement, Thonwaaren (Zie- 
gelsteine, Oefen, Töpfergut, Tabakspfeifen), Schiesspulver, Pa- 
pier (vorzugsweise die gröberen Sorten), Tapeten, Gewehre, 
Bleiweiss, Eisengusswaaren und manche andere Metallarbeiten. 
Man hat nun in Hannover von einem schutzlosen Preisgeben 
dieser inländischen Industrie, welche die Concurrenz mit der 
entwickelten Zollvereinsländischen nicht zu ertragen vermöge, 
viel gesprochen und geschrieben.
        <pb n="395" />
        in Ilinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 394 
Diese Concurrenzfurcht ist eine schr verbreitete Erscheinung, 
sie ist älter als der Zollverein und hat sich bei jedem Anschlusse der 
einzelnen Staaten wiederholt. Als Preussen das Prohibitivsystem 
aufgab und nach dem Frieden ein im Vergleiche mit der frü- 
heren Gesetzgebung sehr liberales Zollsystem einführte, hielten 
sich namentlich die Berliner Seidenweber und Baumwollenweber 
für verloren; zur Unterstützung der Baumwollenweberei wurde 
eine Summe von 50,000 Rihir. ausgesetzt; von dieser Summe 
ist nichts gebraucht worden und die Baumwollenweberei hat sich 
nicht nur gegenüber der einfuhrzollpflichtigen fremden Fabrikation 
sehr gut gehalten, sondern auch die später hinzugelretene freie 
Concurrenz der sächsischen Baumwollenindustrie wohl bestanden; 
preussische Seidenwaaren bilden neben der Einfuhr gewisser 
Gattungen fremder Seidenwaaren sehr geschätzte Ausfuhrartikel. 
Die preussischen Tuchmacher beschwerten sich bitter, als an die 
Stelle des früheren Verbotes der Wollausfuhr ein Ausgangszoll 
von 3!/3 Rthir. per Centner trat, weil sie eine Vertheuerung des 
Materials und damit eine Erschwerung der Concurrenzfähigkeit 
befürchteten; aber die Gestaltung der Ausfuhr der Wolle ward 
ein Motiv zur Vermehrung ünd Hebung der Schafzucht; das in- 
ländische Tuchgewerbe konnte sich leicht und genügend mit 
Wolle versehen; es hat die spätere Heruntersetzung des Aus- 
fuhrzolls auf 2 Rihir. nicht nachtheilig empfunden und wird auch 
die bevorstehende auf "3 Rthir. ertragen können. 
Nach dem Beitritte Sachsens war man in dem früher ange- 
schlossenen Kurhessen äusserst besorgt um das Schicksal der: 
dortigen Tuchfabrikation. Auch diese Besorgniss hat sich nicht‘ 
verwirklicht. Während die Tuchfabrikanten und Tuchmacher zu 
Eschwege der Mehrzahl nach zur Flanellfabrikation, - und zwar 
mit dem besten Erfolge übergiengen, haben die Tuchfabrikanten- 
zu Hersfeld, zu Melsungen u. s. w. ihre Etablissements sehr 
erweitert und verbessert und finden willigen Absatz für ihre 
preiswürdigen Waaren. 
Vor einigen Jahren behauptete die französische Tuchfabri- 
kation, einen höheren Schutzzoll gegen das belgische Tuch nöthig 
zu haben und gleichzeitig verlangte die belgische Tuchfabrika- 
tion einen stärkeren Schutz gegen das französische Tuch. 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 3s Heft. 26
        <pb n="396" />
        392 Die volkswirtbschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
Die Concurrenzfrage wird niemals nach dem Standpunkte 
der Unbemitteltsten oder Ungeschicktesten und Trägsten, die irgend 
ein Gewerbe treiben, sondern nur nach den durchschnittlichen 
oder allgemein gültigen Verhältnissen, unter welchen ein Gewerbe 
irgendwo betrieben wird und zur Zeit betrieben werden kann, 
beantwortet werden dürfen. Es kommt im Steuerverein eben- 
sowohl als im Zollverein und anderswo vor, dass z..B. von 12 
Concurrenten, die an demselben Orte dasselbe Gewerbe treiben, 
6 sich zum Wohlstande emporschwingen, 3 weder vorwärts noch 
rückwärts kommen und die letzien 3 (welche auch nicht zu 
halten sein würden, wenn man jede Stadt von der andern durch 
Zölle absperren wollte) gänzlich verarmen; und hieraus erklärt 
sich, dass auch in Hannover nicht selten an demselben Orte 
oder in derselben Gegend diejenigen, welche dieselbe Fabrika- 
tion treiben, über die Folgen des Zollanschlusses auf ihr Ge- 
schäft sehr abweichend denken, indem die Einen muthig und 
energisch den Anschluss wünschen, weil sie Erweiterung des 
Absatzes ‚hoffen‘, während die Anderen dagegen sind, weil sie 
eine weitere Beschränkung ihres ohnehin schon beschränkten 
Absatzes fürchten. Sofern aber die künftige Concurrenzfähigkeit 
dieses oder jenen Gewerbes nach Maassgabe der vorhandenen 
Capital- und Creditmittel, nach dem Preise der Roh- und Hülfs- 
stoffe, dem Stande des Arbeitslohns u. s. w. an sich vorhanden 
und nur von der Aneignung möglicher Betriebsverbesserungen; 
von der grösseren speculativen Thätigkeit und technischen An- 
strengung der Unternehmer abhängen sollte, kann es nicht scha- 
den, dass hiezu durch den Zollanschluss auch in Hannover ein 
mächtiger Impuls gegeben wird; dieser Impuls hat in Kurhessen, 
Baden, Württemberg, vielfach auch in Preussen und Sachsen 
die wohlthätigsten Folgen gehabt. _ 
Hannover besitzt übrigens schon eine grosse Anzahl von 
tüchtigen Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, welche 
(— wir erinnern an die Resultate unserer Industrieausstellungen 
und an notorische Absatzverhältnisse —) sofort wohlgerüstet 
auf den Kampfplatz treten können, und man thut sehr Unrecht, 
die hannoversche Industrie mit unverkennbarer Absichtlichkeit in 
Veranlassung der Zollanschlussfrage so äusserst kläglich und
        <pb n="397" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 2393 
schutzbedürfiig zu schildern. Was in Hannover an industriellen 
Unternehmungen besteht, hat sich unter dem geringen Schutze 
sehr niedriger Eingangszölle emporarbeiten müssen und möchte 
schon desshalb, wenn nicht für jede einzelne Branche die Ge- 
wissheit, so doch im Allgemeinen die Präsumtion des ferneren 
Bestehens auch bei freiem Zollvereinsverkehr für sich haben. 
Die hannoversche Industrie hat ferner eine naturgemässe Rich- 
tung dahin genommen, dass sie sich zunächst die Aufgabe stellte, 
die in Fülle vorhandenen und leicht zu erlangenden inländischen 
Rohstoffe, wie Wolle, Häute und Felle, Flachs, Wachs, Talg, 
Lumpen, die Materialien zu Glas- und Thonwaaren, Metalle u. s. w. 
zu verarbeiten, und hiebei mit den gröberen Fabrikaten vor den 
feineren gleicher Gattung den Anfang zu machen. Sie hat sich 
ausserdem auf die Verarbeitung solcher fremder Rohstoffe ge- 
worfen, welche nach der ganzen Handelslage des Landes zu 
billigen Preisen und Frachtsätzen zu’ beziehen sind, wie Roh- 
zucker, Tabaksblätter u. s. w. 
Manche Zweige würden schon jetzt ausgedehnter betrieben 
werden, wenn der inländische Markt nicht so beengt und der 
zollvereinsländische offen wäre, wie es denn ja bekannt genug 
ist, dass der frühere Absatz verschiedener hannoverscher Fabri- 
kate nach Braunschweig, Kurhessen u. s. w. mit dem Anschlusse 
dieser Länder eingebüsst wurde. Die Concurrenzfähigkeit des 
Steuervereins mit dem Zollvereine kann schon desshalb nicht 
nach dem bisherigen Verhältnisse der gegenseitigen Einfuhr be- 
urtheilt werden, weil (abgesehen von den durch den Vertrag 
von 1845 zugestandenen gegenseitigen Erleichterungen) die Fa- 
brikate des Steuervereins drei- bis viermal höhere Eingangszölle 
seither im Zollverein zu erlegen halten, als umgekehrt die Fa- 
brikate des Zollvereins bei der Einfuhr in den Steuerverein. 
Mehrere von den hervorragendsten Zweigen der zollvereinslän- 
dischen Industrie aber können der Industrie des Steuervereins 
aus dem einfachen Grunde keine Nachtheile zufügen, weil letz- 
tere die betreffenden Artikel überhaupt nicht liefert, so dass 
die künftige Mehreinfuhr des Zollvereins in den Steuerverein 
nicht auf Kosten der steuervereinsländischen, sondern auf Kosten 
der fremden Industrie statlfinden wird. Diess gilt von Seiden- 
26 *
        <pb n="398" />
        394 Die volkswirthschaftlichen. Zustände des Königreichs Hannover 
waaren., von Porzellan, von ganz feinen Tuchen, von manchen 
Artikeln der weit verzweigten Baumwollfabrikation (und zwar 
von ordinairsten wie von feinsten), von den allermeisten kurzen 
Waaren (Quincailleriewaaren) und von sonstigen Gegenständen 
des Comforts, der Mode und des Luxus. 
Dass die Baumwollen - und Wollenmanufactur des Steuer- 
vereins, so wie und so weit sie gegenwärtig bestehen, durchweg 
die Concurrenz des Zollvereins ertragen können, lässt sich eben 
so wenig mit Sicherheit behaupten, als man ohne Weiteres der 
entgegengesetzien Vermuthung folgen darf; im Einzelnen. mögen 
vorhandene Unternehmungen gefährdet sein; besonders im An- 
fange nach Eröffnung des Marktes ist: eine Ueberschwemmung 
mit zollvereinsländischen Fabrikaten am meisten zu fürchten ; 
man wird, wie diess immer unter solchen Umständen gegangen 
ist, die mögliche Ausdehnung des Absatzes überschätzen und 
jeder Einzelne operirt so, als ob er allein den Gewinn davon 
ziehen könne; diess giebt aber keinen Maassstab für die Zukunft, 
und die reellen und preiswürdigen Fabrikate des Steuervereins 
werden auf die Dauer nicht verdrängt werden, wie auch Kur- 
hessen, anfangs mit sächsischen Tuchen überführt, bald wieder 
der eigenen Landesfabrikation die gebührende Anerkennung zu- 
wendete. Preiswürdig sind unseres Wissens insonderheit die 
schweren baumwollenen Zeuge des Steuervereins. Im Rech- 
nungsjahre 18°°/,; führte der Steuerverein neben circa 9700 
Centnern baumwollener Waaren circa 16,600 Centner baumwol- 
lene Garne aller Art und circa 6000 Ceniner rohe und: ge- 
kämmte Baumwolle ein; die Anfertigung baumwollener Waaren 
ist demnach keineswegs unbedeutend; die Baumwollspinnerei (so 
viel uns bekannt auf Varel in Oldenburg ganz oder hauptsächlich 
beschränkt) hat bei dem niedrigen Eingangszoll von 1 Rthlr. 
1 ggr. auf fremden Twist einen schweren Stand gehabt; bei 
‚dem späteren Zoll von 3 Rthir., der sie gegen die ausländischen 
Spinnereien günstiger stellt, braucht sie die Concurrenz der 
binnenländischen Spinnereien um so weniger zu fürchten, als 
sie durch den billigen Bezug von Baumwolle und Steinkohlen 
bevorzugt ist und jene Spinnereien noch keinesweges den Bedarf 
der zollvereinsländischen Industrie decken; der höhere Garnzoll
        <pb n="399" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 395 
triM allerdings unsere Weberei unangenehm, trifft aber die zoll- 
vereinsländische Weberei in gleicher Weise; auch steht dem 
höheren Garnzolle der höhere Eingangszoll auf Gewebe zur 
Seite, wie denn überhaupt der künftig höhere Zoll auf fremde 
Fabrikate in Verbindung mit dem freien Absatze nach dem Zoll- 
verein manchen hannoverschen Industriezweigen zu Gute kommen 
wird. Unsere Wollgarnspinnerei leistet schon viel, indem der 
Steuerverein bei einer sehr ausgedehnten Wollenmanufactur nur 
eine geringe Quantität Garne einführt; da der Zollverein noch 
einen erheblichen Zuschuss wollener Garne vom Auslande bedarf 
so wird Hannover dorthin bei freiem Verkehr einen vortheilhaften 
Absatz erlangen können. Die Osteroder Tuchfabrikation ist in den 
besseren Etablissements concurrenzfähig, die Göltinger Tuchweber 
werden sich vielleicht auf unappretirte wollene Zeuge beschränken 
müssen, welche jetzt schon in Göttingen und der Umgegend in 
erheblichen Quantitäten angefertigt werden, theilweise mit Absatz 
nach dem Auslande. 
Die sehr wichtige hannoversche Lederfabrikation wird sich 
gleichfalls halten können; wir führen jetzt Leder vom Zollverein 
ein, äber auch Leder dorihin aus, was nach der Lage der Ge- 
genden und den einzelnen Artikeln bei dieser Gattung wie bei 
andern Gattungen von Waaren füglich neben einander bestehen 
kann. In Süd-Hannover wird über Theuerung der Borke Klage 
geführt, welcher die Forstverwaltung vielleicht durch Anlage von 
Eichenschälwaldungen abhelfen kann. Am wenigsten ist die Con- 
currenzfähigkeit solcher hannoverscher Fabrikate überhaupt zu 
bezweifeln, welche schon jetzt nach freien Plätzen, wie Hamburg 
und Bremen, oder nach anderen Zollgebieten, wie Holstein oder 
nach dem Zollvereine selber exportiri werden. Hierher gehören 
namentlich Leinengarn und Leinewand mit einer Ausfuhr von 
2—21/, Millionen Thaler, wovon etwa !/; nach dem Zollvereine 
geht. Im Durchschnitte von 1846 —48 erhielt der Zollverein 
aus dem Steuervereine 15,332 Zollcentner Leinengarn, 3705 
Ceniner Packleinwand und Segeltuch und 5033 Centner andere 
Leinwand. Da der Steuerverein jetzt nur rohe, ungebleichte 
Leinwand (ebenso nur rohes Garn) frei nach dem Zollverein 
senden darf, so muss es für unsere Bleichereien einen günstigen
        <pb n="400" />
        306 Die volkswirthschaflichen Zustände des Königreichs Hannover 
Einfluss äussern, dass gebleichte (und weiter zugerichlete) Lein- 
wand dort nachher ohne den Eingangszoll von 20 RthIr. ein- 
gehen kann!). Est ist ferner gegenüber oder neben der Fabrj- 
kation von Zollvereinsländern concurtenzfähig: die Fabrikation 
von Bleiweiss (von hier der Zollersparniss halber in den Zoll- 
verein hinein verlegt, wozu auch andere hannoversche Fabriken 
gezwungen waren); die ausgezeichnete Gewehrfabrikation, die 
Fabrikation von Schiesspulver, von grünem Glas, Spiegelglas, 
Töpfergut (nach den Localitäten Gegenstand der Ein- und Aus- 
fuhr), von den gröbern Papiersorten, von Tapeten, musikalischen 
Instrumenten, von Bürsten, Schirmen, Seife, Lichtern; die Zucker- 
siederei, die Cichorien-, Tabaks- und Cigarrenfabrikation u. s. w.; 
von den vielen Handwerken abgesehen, die meistens schon durch 
ihre lokale Natur und die nothwendigen persönlichen Berührun- 
gen mit den Bestellern, Kunden und Consumenten gesichert er- 
scheinen und im Uebrigen bei gutem Betriebe vor den kurhes- 
sischen, braunschweigischen und andern Handwerkern sich nicht 
zu fürchten brauchen, 
In Betreff der hervorgehobenen und noch mancher anderen 
Fabrikzweige aber handelt es sich nicht blos um Sicherung des 
bisherigen Bestandes, sondern auch, unter Berücksichtigung der. 
künftigen Zollgesetzgebung und des freien Binneniarktes viel- 
fach um Ausdehnung des Betriebs und Vermehrung des Absatzes, 
und wollte man in Kurhessen, Braunschweig u. s. w. eben so 
ängstlich wie hier jeden möglichen Abbruch im Erwerbe Ein- 
zelner nach Thalern und Groschen berechnen, so hätten dort 
manche Gewerbetreibende hinlängliche Veranlassung gegen 
den Anschluss Hannovers zu agitiren. 
1) Der kimftige Zoll von 2 Rihlr. per Zollvereinscentner für rohes 
Maschinenleinwandgarn statt des bisherigen Zolles von 18 ggr. für den hie- 
sigen (leichteren) Centner ist als besonders nachtheilig für unsere Leinen- 
manufactur hervorgehoben worden. Bis jetzt sind aber nur 800 bis 1000 
Centner Maschinengarn trotz des niedrigen Zolles alljährlich eingeführt wor- 
den, während die Handspinnerei im Hannoverschen neben der Versorgung der 
inländischen Leinenmanufactur eine grosse Masse von Garn zum Absatze 
nach dem Auslande liefert.
        <pb n="401" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 397 
Wenn manche Hannoveraner die künftige Gestaltung der- 
Verkehrsverhältnisse sich immer so vorstellen, als ob die ge- 
sammte industrielle Thätigkeit des Zollvereins von 30 Millionen 
Menschen auf den Steuervereinsmarkt von 2 Millionen Menschen 
sich stürzen und des dortigen Absatzes sich bemächtigen werde, 
so sind dabei die Folgen der Reciprocität ganz übersehen. Nach 
Einwohnerzahl gerechrret, gewinnt der Zollverein durch den 
Anschluss des Steuervereins eine Erweiterung seines bisherigen 
inländischen Marktes um "/;, der Steuerverein um das Fünfzehn- 
fache. Dieses Verhältniss deutet freilich nur die Möglichkeit des 
künftigen Absatzes im Allgemeinen an, eröffnet aber der han- 
noverschen Industrie für alle concurrenzfähigen Zweige sehr 
günstige Aussichten überhaupt. 
Der in Uelzen abgehaltene Congress von Abgeordneten 
hannoverscher Handelsvereine hat ein volkswirthschaftliches Na- 
turgesetz aufgestellt, dass die innerhalb eines grossen Gebietes 
einmal vorhandenen Hauptsitze der Industrie mit unwiderstehlicher 
Macht alle, sonst in dem weiten Kreise sich regende Industrie 
vernichten und alle Fabrikation sammt den dazu erforderlichen 
Capitalien an sich reissen müssten; es wird hieraus in der Uelzener 
Vorstellung sogar gefolgert, dass der hannoverschen Landwirth- 
schaft das bisherige Betriebscapital entzogen werde um, nicht 
im Steuervereine, sondern im Zollvereine industriell verwendet zu 
werden und so, statt Heranbildung eigener Fabrikation nur zur 
Vergrösserung der zollvereinsländischen ausserhalb des Zollver- 
eins zu dienen. 
Hiegegen lässt sich einfach fragen, warum denn diess nicht 
früher im Zollverein bei dem Anschluss anderer Staaten, die 
man damals mit nicht weniger Recht, vielleicht mit mehr Recht, 
als jetzt noch Hannover, Agrikulturländer nennen konnte, ein- 
getreten ist? 
Weder ist beispielsweise die kurhessische Lederfabrikalion 
nach Malmedy, die kurhessische Tuchfabrikation nach Sachsen, 
die Augsburger Baumwollenindustrie nach Chemnitz ausgewan- 
dert, noch sind die in Kurhessen und Baiern disponibeln Leih- 
capitalien mit dem Zollanschlusse der heimischen Industrie oder 
gar der Agrikultur des Landes entzogen und in Sachsen oder
        <pb n="402" />
        398 Die volkswirtbschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
Rheinpreussen für den dortigen Fabrikbetrieb placirt worden, 
sondern es werden diese und andere Zweige an ihren früheren 
Orten nach wie vor und zwar mit vermehrter Capitalkraft be- 
trieben. 
Gerade nach und in Folge der Constituirung des grossen 
Zollvereinsgebiets haben sich neben den alten Haupisitzen der 
Industrie eine Menge grösserer und kleinerer industrieller Kreise 
ausgebildet, weil bei der Freiheit des Verkehrs die verschie- 
denen Gewerbe der Stoffverarbeitung überall da bleiben und. sich 
erweitern oder dorthin sich ziehen können, wo sie die nalür- 
lichen Bedingungen ihres Gedeihens vorfinden. Diese Bedin- 
gungen sind aber nach der Natur und Beschaffenheit der einzelnen 
Gewerbe sehr verschieden. Je nachdem inländische oder aus- 
ländische Rohstoffe Gegenstand der Verarbeitung sind, je nach- 
dem dieselben durch das Verhältniss ihrer Schwere und Volu- 
minösität zu den Preisen mehr oder weniger von den Frachtkosten 
getroffen werden, je nachdem der Preis des Fabrikates über- 
wiegend schon in dem Preise des Rohstoffes enthalten war, oder 
erst durch grossen Arbeitsaufwand gebildet wird, je nachdem 
die Wohlfeilheit der Wasserkraft oder der Brennmaterialien für 
manche Gewerbe den Ausschlag giebt, je nachdem die persön- 
liche Berührung‘ mit reichen Consumenten von Einfluss für den 
Absatz ist, wie bei manchen Mode- und Luxuswaaren, nach 
diesen und anderen Momenten wird sich die Industrie eines 
grossen Handels- und Zollgebietes über das ganze Land ver- 
theilen und in ihren verschiedenen Zweigen neben einander auf- 
blühen können: in den Seestädten und Küstengegenden Iroiz 
höheren Arbeitslohnes, an den Stalionen schiffbarer Flüsse, in 
den Gegenden mit intensiver Kultur, welche Handelsgewächse 
aller Art und in denen mit gewöhnlichem landwirthschaftlichen 
Betricbe oder extensiver Cultur, welche Getreide, Wolle, Häule, 
Talg u. s. w. liefern, in dichibevölkerten Distrikten mit niedri- 
gem Arbeitslohn und brauchbaren Arbeitern, in der Nähe der 
Erz- und Steinkohlenfundorte, in dünnbevölkerten Waldgegenden 
und einsamen Gebirgsthälern, sowie milten in den grossen Haupt- 
und Residenzslädten, welche Hunderttausende von Einwohnern 
zählen. |
        <pb n="403" />
        in Hiublick auf den Anschluss an den Zollverein. 399 
Hannover hat eine Mannigfalligkeit dieser einwirkenden und 
bestimmenden nationalökonomischen Factoren aufzuweisen, wie 
es für ein Land von 700 Quadratmeilen und 1,800,000 Ein- 
wohnern nur irgend verlangt werden kann; aber die günstige 
geographische Lage und die industriellen Hülfsquellen des Landes 
werden ersi.nach Erlangung des freien Verkehrs mit dem übrigen 
Deutschland zur vollständigen praklischen Geltung gelangen. Em- 
den, Harburg, Varel in Oldenburg und andere Küstenplälze im 
Norden haben eine bedeutende industrielle Zukunft eben so gut 
zu erwarlen, wie beispielsweise der Solling und andere Distrikte 
in den Südprovinzen Göllingen und Grubenhagen, wo der Ar- 
beitslohn durchweg weit niedriger als in den nördlichen Provinzen 
steht, wo vielerwärts aber auch schon ein landwirthschaftliches 
Proletariat im Anzuge ist, dessen Beschäfligung auf industriellem 
Wege als ein dringendes Bedürfniss bezeichnet werden muss. 
Der Solling hat neben einer arbeitswilligen und genügsamen 
Bevölkerung einen Ueberfluss noch unbenutzter Wasserkraft und 
einen Reichthum an wohlfeilem Brennstoff in seinen Waldungen, 
wozu günstige Frachtverhältnisse kommen, indem er von Chaus- 
seen durchschnitten ist, und westlich die Weser, östlich die im 
Bau begriffene Eisenbahn zur Seite hat. 
Ein Bild ganz im Kleinen wollen wir den hannoverschen 
Provinzen Göttingen und Grubenhagen vorhalten, entnommen den 
südlich angrenzenden kurhessischen Gegenden an der Werra und 
weiter bis zur Fulda, jedoch ohne Kassel und Umgegend. Hier 
sind seit dem Zollanschlusse entstanden: 1 Wollkämmerei zu 
Wanfried, welche 300 ‘bis 500 Arbeiter beschäftigt, 1 Baum- 
wollspinnerei zu Waldkappel mit 50 bis 60 Arbeitern, 3 Mühlen 
nach amerikanischer Einrichtung, von denen die grösste täglich 
140 Viertel (400 preuss. Scheffel) Mehl liefert, mit Absatz bis 
zur preussischen Küste; mehrere Stearin-, Talglichler- und Sei- 
fenfabriken in grossem Umfange zu Eschwege und Rolenburg; 
eine Soda-, Schwefelsäure- und Salzsäurefabrik in der Nähe 
von Gross-Almerode mit 300 bis 400 Arbeitern. Die Baum- 
wollweberei hat zugenommen und die Leinenweberei dessunge- 
achtet hier nicht abgenommen. Dass die Tuchfabrikanten zu 
Hersfeld, Melsungen u. s. w. ihre Etablissements sehr ausge-
        <pb n="404" />
        400 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
dehnt und verbessert haben, und dass die Flanellfabrikation jetzt 
zu Eschwege statt der früheren Tuchfabrikation blüht, ist schon 
oben angeführt worden. Besonders haben sich die Gerbereien 
in Eschwege, auch in Allendorf, Witzenhausen, Hersfeld geho- 
ben. Für mehr als !/, Mill. Thlr, Leder kommt von Eschwege 
allein in den Handel, während die Versendungen vor dem An- 
schlusse unbedeutend waren. Die Thongewerke zu Gross-Alme- 
rode sind sehr erweitert worden und haben Absalz von Zucker- 
hutformen, Wasserleitungsröhren und anderen Röhren, Schüsseln, 
Tellern, Töpfen u. s. w. bis nach Stettin, Danzig und Königs- 
berg. Die Bettelei hat in diesen Gegenden abgenommen, man 
sieht nur selten noch Menschen, die barfuss und in Lumpen 
gehüllt einhergehen; die Menge ist besser gekleidet und lebt in 
jeder Beziehung besser als ’vor dem Zollanschlusse, obgleich die 
Erzeugnisse der Landwirthschaft höher im Preise sind. 
Hannover hat mehr Capitalien als Kurhessen; ein grosser 
Theil derselben ist in auswärtigen Pfandbriefen, Staatspapieren, 
Eisenbahn- und Bankactien u. s. w. angelegt. Sie werden künftig 
mehr der hannoverschen Industrie zufliessen; und sollte es im 
Inlande an Unternehmungsgeist fehlen, so werden von Auswär- 
tigen Fabriketablissements in Emden, Harburg, im Solling und 
anderswo gegründet werden. 
Eine gesunde Volkswirthschaft hat auch die Kraft, 'neue 
Capitalien zu bilden, und die fortschreitende Industrie kann somit 
die nölhigen Betriebsmittel erlangen, ohne dass diese den beste- 
henden Gewerben entzogen zu werden brauchen. Am Aller- 
wenigsten ist von der industriellen Entwickelung eine derartige 
Entkräftung der Landwirthschaft, die ohnehin unmittelbar durch 
den vortheilhafteren Absatz der Rohstoffe und Lebensmittel ge- 
winnt, irgend zu befürchten, wie diess u. A. durch die Erfah- 
rung bestätigt wird, dass der sächsische Landwirth trotz des 
grossen Capitalbedarfes der sächsischen Industrie hypothekarische 
Darlehen zu demselben niedrigen Zinsfusse als der hannoversche 
sich zu verschaffen im Stande ist.
        <pb n="405" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 401 
Handel und Schifffahrt. 
Ueber das künflige Schicksal des Handels und der Schiff- 
fahrt von Hannover würde bei der ausgezeichneten commmerciellen 
Lage des Landes an der Nordsee und den Mündungen der Elbe 
und Weser kaum nölhig sein, ein Wort zu verlieren, wenn 
nicht auch für diesen Zweig der Volkswirlhschaft die wirkliche 
oder vermeintliche Beeinträchtigung einzelner und localer Inte- 
ressen von den Gegnern des Septemberverlrages benützt worden 
wäre, um eine durchgreifende Beeinträchtigung des Verkehrs in 
Aussicht zu stellen. 
Der Zollverein hat bis jetzt keinen eigenen Nordseehafen 
gehabt, während die preussischen Ostsceehäfen nach ihrer einge- 
klemmten und entifernteren Lage und der ganzen Richtung des 
europäischen und aussereuropäischen Handels niemals die Be- 
deutung erlangen können, welche Hannovers Nordseehäfen von 
vorneherein für Deutschland haben. Werden daher in Emden, 
Leer, Papenburg, Harburg u. s. w. die günsligen Umstände 
irgend benutzt, so muss die freiere Bewegung nach dem inneren 
Deutschland einen erheblichen Aufschwung des Handels und der 
Schifffahrt dieser Plätze bewirken. 
Der Art. 9 des Vertrages gestaltet die Errichtung freier 
Niederlageanstalten in den wichtigeren Seeplätzen. Emden kann 
das bisherige Portofrankorecht, wenn es dasselbe der freien 
Niederlage vorzieht, nach Separ. Art. 9 behalten. Geestemünde 
bleibt nach Separ. Art. 1 so lange vom Zollgebiete ausgeschlos- 
sen, als nicht Bremerhafen demselben einverleibt ist. Harburg, 
welches nach Separ. Art. 8 nur unter Zustimmung Preussens als 
Freihafen hätte fortbestehen können, wird dagegen dem Zoll- 
vereine incorporirt. Es ist schlimm, dass in Harburg, nachdem 
es vor wenigen Jahren Freihafen geworden, soeben erst öffent- 
liche Einrichtungen und privative Etablissements für diese exem- 
tionelle Stellung gegründet sind. Andererseits ist zu bedenken, 
dass Harburg als Freihafen vom freien Verkehre mit dem ganzen 
künftigen Zollvereinsgebiele ausgeschlossen sein würde und damit 
zugleich auf eine umfassende Fabrikation verzichten müsste, die, 
gestützt auf den wohlfeilen Bezug fremder Rohstoffe und der
        <pb n="406" />
        402 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
Steinkohlen, bei zollfreiem Absalze nach dem Inneren in Aus- 
sicht steht. Auch darf man für den künftigen Importhandel Har- 
burgs die Bedeutung des an die Stelle der Freihafenqualität 
iretenden Niederlagerechts nicht zu gering anschlagen. 
Der Transithandel ist dadurch erleichtert, dass nach Separ. 
Art. 7 die in hannoversche Hafenplätze nach freien Niederlagen 
wasserwärts eingeführten und ebenso wieder ausgeführten Waaren 
vom Transitzolle befreiet sind; derselbe Artikel lässt'auch auf 
sechs näher bezeichneten hannoverschen Transitrouten die seit- 
herigen niedrigen Durchgangsabgaben fortbestehen. 
Im Interesse der Rhederei stipulirt der Separ. Art. 14 des 
Vertrages, dass angemessene Vergütungen an die Erbauer von 
Seeschiffen mit Rücksicht auf die durch die Zollgesetzgebung 
herbeigeführte Vertheuerung der metallenen Schiffbau- und Aus- 
rüstungsmaterialien auf Vereinsrechnung gewährt werden sollen. 
Der hannoversche Schiffsbau wird also nicht ungünstiger gestellt 
werden als der preussische, und sollen zum Gedeihen desselben 
weitere Begünstigungen erforderlich sein (z. B. Zollfreiheit für 
ostseeisches Schiffsbauholz), so steht es der hannoverschen Re- 
gierung frei, dieselben auf einseilige Rechnung zu gewähren. — 
In der Binnenschifffahrt (Cabotage) sind die hannoverschen Schiffe 
den preussischen durch den Vertrag völlig gleichgestellt worden. 
Das ganze Land behält die bisherige Handelsfreiheit hin- 
sichtlich der Ausfuhr seiner Erzeugnisse nach dem Auslande, 
erlangt aber daneben den zollfreien Absatz derselben nach den 
Zollvereinsstaaten. 
Der bisherige Importhandel wird mancherlei Aenderungen im 
Einzelnen erleiden; namentlich werden manche Fabrikate künftig 
in grösseren Quantitäien aus dem Zollvereine und in geringeren 
Quantiläten aus England, Frankreich, Belgien bezogen werden '). 
1) Das merkantilische Ergebniss des Zollvereins ist bisher in aller Kürze 
Folgendes gewesen: 
Der Consum und damit auch der Handel mit Colonialwaaren und anderen 
ausländischen Consumtionsartikeln hat trotz des höheren Zolles mit der Ent- 
wickelung der Industrie und des dadurch verbreiteten grösseren Wohlstandes 
weit über die Zunahme der Bevölkerung hinaus zugenommen; die Einfuhr 
von Fabrikaten hat abgenommen, weit mehr aber die Einfuhr von Roh-
        <pb n="407" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 403 
Das giebt, wie schon im Eingange des Aufsatzes eingeräumt, 
Störungen, namentlich im englischen Manufacturgeschäfte. Aber 
der Handel ist das beweglichste Element der ganzen Volks- 
wirthschaft und muss sich den Veränderungen, welche in den 
Productions-, Fabrikations- und Consumtionsverhältnissen vor sich 
gehen und eine Umgestaltung der Einfuhr und Ausfuhr nach 
Quantiläten und Waarengaltungen bewirken, unbedingt fügen; 
der Handel ist für die übrige Volkswirthschaft da, nicht leiztere 
für jenen; und kein einziger Handeltreibender, kein einzelner 
Handelszweig kann ein Privilegium auf Erhaltung bisherigen Er- 
werbes in Anspruch nehmen, wenn die Volkswirthschaft der 
Dienste des Handels in anderer Weise bedarf. 
Diejenigen hannoverschen Manufacturisten, Malerialisten u. s. w., 
welche mit fremden Waaren handeln, bedürfen nachher ein grösse- 
res Capital zur Auslegung des höheren Zolles, wohingegen die- 
jenigen, welche mit zollvereinsländischen Waaren handeln, das 
bisherige Zollcapital sparen und dasselbe unmittelbar auf den 
Waarenankauf verwenden können. In mehreren Branchen, z.B. 
im Manufacturgeschäft, führen die Kaufleute in der Regel aus- 
ländische und zollvereinsländische Artikel nebeneinander, und da 
sie die letzteren später in grösserer Menge beziehen werden, so 
findet in ihrem Geschäfte selber die Ausgleichung für den höheren 
Zoll auf die fremden Waaren Statt; nöthigenfalls können sie 
durch Zollcreditbewilligungen schadlos gehalten werden. 
Wenn einige östliche Städte Hannovers eine Beschränkung 
des Detailhandels oder des Geschäftsverkehrs überhaupt wegen 
der hinzutretenden Concurrenz von Braunschweig zu befürchten 
haben, so ist dagegen für die östlichen Landesgegenden selber 
und Hülfsstoffen zur inländischen Fabrikation und die Ausfuhr inländischer 
Fabrikate zugenommen, der auswärtige Handel im Ganzen aber eine be- 
deutende, und der Binnenverkehr eine .noch bedeutendere Erweiterung er- 
halten. Eine Reihe beweisender Zahlenangaben darüber haben wir in den 
erwähnten Artikeln der Weser-Zeitung zusammengestellt, hauptsächlich zu 
dem Zwecke, um die absurde Fabel der hannoverschen Gegner des September- 
Vertrages zu widerlegen, dass der Zollverein in einer ‚völlig zerrütteten und 
weiterem Ruine unaufhaltsam entgegengehenden Lage der Volkswirthschaft 
sich befinde.
        <pb n="408" />
        404 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
die Wiedererlangung des freien Verkehrs mit Braunschweig von 
entschiedenem Vortheile, wie schon daraus abzunehmen, dass in 
diesen Gegenden der Austritt Braunschweigs aus dem Steuer- 
vereine nachtheilig empfunden wurde. Der Wegfall der Binnen- 
grenzen giebt aber auch manchen hannoverschen Städten, deren 
Verkehr mit der nächsten Umgegend jetzt durch die Zolllinie un- 
natürlich gehemmt ist, ihren natürlichen Handelsrayon zurück und 
der Detailhandel u. A. von Einbeck und Göllingen wird später 
eine grössere Ausdehnung erlangen; auch Münden, jetzt so un- 
glücklich im Winkel gelegen, wird gewinnen, .z. B. durch die 
freie Bewegung des Getreidehandels, wenn diese Stadt auch wegen 
des concurrirenden Carlshafen und der Eisenbahnen, die frühere 
lebhafte Weserschifffahrt schwerlich wieder erlangen kann. 
Welche Wohlthat es für den unmittelbaren Grenzverkehr ist, 
dass eine innere Zolllinie von über 200 Meilen Länge mit ihren 
doppelten Barrieren aufgehoben wird, bedarf keiner näheren Er- 
örterung '). Auch der Reiseverkehr wird von diesem Ungemach 
befreiet und die hannoverschen Eisenbahnen, die nach allen 
Seiten hin ins Zollvereinsgebiet führen, erlangen erst dadurch 
ihren vollen Werth, dass die Beschleunigung der Reisen und 
Waarentransporte nicht durch den Hemmschuh des Zollwesens 
wieder aufgehalten wird. Der Zollanschluss vereinigt 27,000 
Hannoveraner in der Grafschaft Hohnstein, den Aemtern Elbin- 
gerode, Polle u. s. w. wieder vollständig mit dem Stammlande, 
von welchem sie jetzt, weil nothgedrungen schon seither dem 
Zollvereine incorporirt, in allen Verkehrsverhältnissen geschie- 
den sind. 
Der schmale braunschweigische Harz-Weserdistrict schneidet 
die Südprovinzen Göllingen und Grubenhagen sammt dem Harze 
so vollständig von dem übrigen Hannover ab, dass vor einer 
Reihe von Jahren der besondere Anschluss dieser Landestheile 
an den Zollverein und somit die nach allen sonstigen staatlichen 
Rücksichten ganz unzulässige volkswirthschaftliche Losreissung 
  
1) Eine anschauliche Schilderung von den jetzigen Zollplackereien im 
Grenzverkehr und bei Beziehung der Jahrmärkte mit Handwerkerwaaren, 
den oft erforderlichen grossen Umwegen und damit verbundenen Zeitver- 
lusten lieferte die Hannoversche Zeitung vom 10. October 1851.
        <pb n="409" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 405 
derselben vom übrigen Lande ernstlich zur Sprache gebracht 
werden konnte. 
In allen diesen Beziehungen stellt der Zollanschluss die 
natürlichen Verhältnisse wieder her. Eine unangenehme Zugabe 
ist nur, dass Hannover, um die von Preussen bei den successiven 
Anschlüssen sonst immer ausbedungene Einführung der Salzregie 
sammt bedeutender Erhöhung der Salzpreise abzuwenden, sich 
hat verpflichten müssen, in seinen Grenzbezirken gegen den 
Zollverein den freien Salzhandel aufzuheben und daselbst Facto- 
reien zum ausschliesslichen Verkaufe des Salzes anzulegen, um 
so gegen das Einschmuggeln des wohlfeilen hannoverschen Salzes 
in die Zollvereinsländer selber eine Controle zu führen. Bleibt 
diese Maassregel in formeller Beziehung immer lästig, so lässt 
sich doch durch niedrige Preisbestimmung bewirken, dass sie 
materiell die Consumenten der betreffenden Gegenden nicht be- 
nachtheiligt '). Auch ist zu bedenken, dass nur diejenigen Grenz- 
districte der Maassregel unterworfen werden, welche gerade die 
bisher entbehrte Verkehrsfreiheit in allen sonstigen Beziehungen 
erlangen. Die Grenzdistricte gegen das Ausland (gegen Holland, 
Bremen, die Nordsee und Elbe) werden davon nicht getroffen. 
Auch sind in Separ.-Art. 6 wichlige Ausnahmen von den mit der 
erwähnten Einrichtung zusammenhängenden Control-Vorschriften 
für Osnabrück, Münden, Peine u. s. w. zugelassen worden. 
Das Interesse der Gonsumenten. 
Es bleibt noch übrig, die Folgen des Zollanschlusses für 
Hannover vom Standpunkte der Consumenten aus zu betrachten. 
Die jetzige Gesammteinfuhr Hannovers ‚scheidet sich nachher 
[4 
1) Dem Vertrage zufolge darf aus den anzulegenden Factoreien an die 
Bewohner der betreffenden Grenzdistricte das Quantum von 20 Pfund per: 
Kopf (ohne Viehsalz) verkauft werden, welches auch nach Maassgabe des 
bisherigen Consums als durchschnittliche Basis des Gesammitverkaufes aus- 
reichen wird. Selbstverständlich werden bei der Repartition die Oekonomieen 
(wegen Butter- und Käsebereitung u. s. w.) ein grösseres Quantum erhalten, 
da Haushaltungen ohne landwirthschaftlichen Betrieb unter dem Durchschnitt 
gebrauchen.
        <pb n="410" />
        406 Die volkswirthschafilichen Zustände des Königreichs Hannover 
in die Einfuhr aus dem Auslande und die Einfuhr aus dem Zoll- 
vereine. 
1) Künftige Einfuhr aus dem Auslande. 
Dass der Consum von Colonialwaaren, von französischen 
Weinen, von den später noch bezogenen englischen Fabrikaten 
u. s. w. durch die höheren Tarifsätze vertheuert werden wird, 
versteht sich von selber. 
Damit verliert aber Hannover als Staat — die Gesammtheit 
seiner Einwohner — auch nicht Einen Groschen, weil die ganze 
Zollausgabe der hannoverschen Consumenten, welche zunächst 
in die gemeinschaflliche Zollcasse einfliesst, aus dieser wiederum 
der hannoverschen Staatskasse als Einnahme und zwar durch 
das ausbedungene Präcipuum von 75 Procent auf das Allervoll- 
ständigste zugewendet wird. Hier liegt das Geld für Rechnung 
der Consumenten selber in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige, 
und es ist ihnen durch die höhere Zollbesteuerung noch gar 
kein höheres Opfer als Folge des Anschlusses notihwendiger Weise 
zugemuthet, weil sie dieses Plus entweder ohnehin bei gleich- 
zeitiger Vermehrung der Staatsbedürfnisse in der einen oder anderen 
Form, insbesondere durch die unweit bedenklichere Erhöhung 
directer Steuern hätten aufbringen müssen, oder weil sie dasselbe 
bei nicht erhöhetem Bedarfe der Staatskasse in der einen oder 
anderen Form, z. B. durch Ermässigung der directen Steuern 
oder durch raschere Tilgung der Staatsschulden vergütet erhalten 
können. Beides kann auch nebeneinander Platz greifen. 
Nun ist bekannt, dass Regierung und Stände von Hannover 
das Bedürfniss einer Vermehrung der Staatseinnahmen schon vor 
dem Abschlusse des September-Vertrages gefühlt und desshalb 
eine ansehnliche Erhöhung des Eingangszolles auf Kaffee, Tabak, 
Thee, Zucker, Wein, mithin auf die ergiebigsten fremden Con- 
sumtionsartikel beschlossen hatten !). 
1) Es sollten erhöhet werden die jetzigen Sätze des Steuervereins: 
für Kaffee . . von 3 Rthir. 3 ggr. auf 4 Rthir. 4 ggr. 
Tabaksblätter „1, 19, 33,3%, 
Thee „6 „6, »8, 8, 
Syrup nn 18 „ „ 1 n 1 » 
Wein in Fässern „ 2 3 5 29,» 99, 
Rohzucker „i 123 93. 3,
        <pb n="411" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 407 
‚Insoweit wäre also eine Vertheuerung ohnehin eingetreten; 
dieselbe tritt nun mit dem Zollanschlusse allerdings in umfassen- 
derer Weise ein, zugleich aber auch eine höhere Einnahme als 
die beabsichtigte (namentlich durch das reichliche Präcipuum), so 
dass der Ueberschuss u. A. auf die Eisenbahnbauten, die sonst 
eine grössere Vermehrung der Staatsschulden hervorrufen wür- 
den, verwendet werden kann, wenn nicht eine partielle Erleich- 
terung in den directen Steuern für nothwendiger erkannt werden 
sollie. 
So ist Kaffee längst ein hauptsächliches Lebensbedürfniss der 
unteren Volksklassen, so gut wie es die Kartoffeln für dieselben 
sind, und man kann daher diese Klassen für den höheren Zoll 
auf Kaffee (und einige andere Artikel) durch Erlass oder Er- 
mässigung der untersten Sätze der Personalsteuer entschädigen. 
Die später noch vom Auslande gegen höheren Zoll bezogenen 
Manufacturwaaren, wie englische Stuffs, Velvels, Tülle oder fran- 
zösische und schweizerische Seidenwaaren oder andere Fabrikate, 
wie feinere Glas- und Lederwaaren, kurze Waaren etc., gehören 
vorzugsweise den Bedürfnissen der reicheren und bemittel- 
teren Volksklassen an und es wird insoweit eine gerechtere 
Vertheilung der öffentlichen Lasten durch die künftige Mehr- 
besteuerung bewirkt werden. Diese Klassen haben um so weniger 
Ursache, sich über die höheren Zollsätze zu beschweren, als sie 
sonst nach der ganzen Finanzlage ein höheres Maass von directen 
Steuern hätten übernehmen müssen, wenn die indirecte Besteue- 
welche Sätze sich wegen des leichteren Gewichtes im Vergleiche mit den 
Sätzen des Zollvereinstarifs wie schon oben allgemein bemerkt, um circa 
61/3 Procent höher stellen. 
Für den Zollverein ist durch den September-Vertrag der Zoll 
für Kaffee . von 6!/2 Rthir. auf 5 Rthlr. 
Tabaksblätter „ya „4 
Thee „A ,n » 8 
Syrup.. 2 2. 4 5 „2 
Wein in Fässern „ 8 » „6, 
herabgesetzt worden. Schwerlich hätte Preussen, ohne sich einer grossen 
Verantwortlichkeit gegenüber dem Zollvereine zu unterziehen, den Wünschen 
Hannovers mehr entgegenkommen können. Der Zoll auf Rohzucker bleibt 
daher auch 5 Rthlr. 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 3s Heft. 27
        <pb n="412" />
        408 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
rung unverändert geblieben wäre. Und sind denn die Zollsätze 
für diese ganze Abiheilung des künftigen Imports wirklich so 
„exorbitani*? Der höchste Salz im Zollvercinstarife ist der auf 
Seidenwaaren von 110 Rthlr. per Centiner; dieser macht aber bei 
einem Durchschnittspreise von 1500 Rthlr. (nach Junghans) nur 
7'/3, oder von 2000 Rthlr. (nach Dieterici) gar nur 5!/, Procent 
aus, während der Kaffeeconsum schon jetzt im Steuerverein bei 
einem Einkaufspreise von 17— 18 Rthir. und dem Zollsatze von 
3 Rthlr. 3 ggr. mit 17 — 18 Procent besteuert ist. Seidenwaaren 
werden bekanntlich nicht centnerweise in einer Familie gebraucht, 
und wer ein seidenes Kleid anschafft, kann dem Staate auch wohl 
durch den Aufschlag des Einkaufspreises um den fünfzehnten oder 
zwanzigsten Theil desselben gerecht werden. Dasselbe gill von 
den gewählteren Modestoffen, die sich unter den später gegen 
50 und 30 Rithlr. Zoll importirten wollenen und baumwollenen 
oder gemischten Zeugen befinden. Dahin kann man die engli- 
schen Stuffs (wie Orleans etc.), deren Einfuhr, wie behauptet 
wird, auch nachher nothwendig bleibt, nicht rechnen; aber auch 
bei diesen stellt sich für die gangbarsten Sorten und nach durch- 
schnittlichen Preisen der künftige Zollsatz auf noch nicht 25 Pro- 
cente; die Differenz gegen den jetzigen Zoll ergiebt eine Ver- 
theuerung von 8 Pfenningen per Elle oder von 8 ggr. ('/s Rthir.) 
für ein Kleid von 12 Ellen. 
In mehreren gegen den Anschluss gerichtelen Petitionen und 
Zeitungsarlikeln ist die künftige Finanzzollvertheuerung auf eine 
kaum erklärliche Weise als künftige Schulzzollvertheuerung hin- 
gestellt worden. U. A. hat der Zucker hiebei eine Hauptrolle 
übernehmen müssen. Die Raffinade ist im Zollverein mit 10 Rthir., 
im Steuervereine (auf Zollvereinsgewicht. reducirt) mit circa 
32/3; Rthlr. Eingangssteuer belegt; diese Differenz ist nicht der 
Grund der höheren Zuckerpreise im Zollvereine; sondern die 
Differenz zwischen dem Zolle auf Rohzucker im Zollvereine und 
demjenigen im Steuervereine: 5 Rihlr. — 2 Rthir. ') = 3 Rthlr. 
giebt einzig und allein den Ausschlag. 
1) Der Satz von 1!/a Rthir. ist im vorigen Jahre auf 1 Rthir. 21 ggr. 
erhöht worden, was auf Zollvereinsgewicht reducirt, 2 Rihir. ausmacht.
        <pb n="413" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 409 
Wenn der zollvereinsländische Raffinadeur dem Staate 3 Rihlr. 
oder 72 ggr. für den Centner, d. i. 8'/; hannoversche Pfennige 
für das Zollvereinspfund mehr Abgabe zahlen muss, als der 
steuervereinsländische, so kann er begreiflicher Weise das Fabrikat 
nicht so billig herstellen, als letzterer. Dass er aber nicht ein- 
mal völlig um diese Differenz dasselbe theurer liefert, als der 
steuervereinsländische, geiit aus dem gleichzeitigen Stande der 
en gros-Preise, welche der Detaillist z. B. in Braunschweig oder 
Kassel und in Göllingen oder Hannover zahlt, hervor. So weit 
jetzt im Steuerverein durch die Differenz zwischen dem Fabri- 
katzolle (3°/3-Rthlr.) und dem Materialzolle (2 Rthlr.) eine jeden- 
falls nicht erhebliche sogenannte Schutzzollvertheuerung von den 
steuervereinsländischen Raffinadeurs erreicht worden ist, wird 
diese im Steuervereine bisher ertragene Vertheuerung durch 
den Anschluss nicht allein nicht erhöht, sondern sogar noch 
eiwas erniedrigt werden. Die Concurrenz der zollvereinsländi- 
schen Raffinadeurs unter sich und mit den Rübenzuckerfabrikanten 
hat die Preise jelzt so ermässigt, dass, wenn man zu den Ein- 
kaufspreisen des Rohzuckers in Bremen oder Hamburg die Ein- 
gangssteuer von 5 Rihlr. (die sich auf 6'/, Rihlr. erhöht, da zu 
einem Centner Raffinade circa 130 Pfund Rohzucker nöthig sind, 
wobei das Material zum Syrup übrig bleibt), ferner die Transport- 
kosten und Betriebsauslagen zurechnet, den Raffinadeurs nur ein 
ganz gewöhnlicher Unternehmerverdienst und Capitalgewinn gleich 
den hanseatischen und ausländischen Raffinadeurs übrig bleibt. 
Wenn die zollvereinsländischen Raffinadeurs nur durch den 
Zoll auf fremde Raffıinade von 10 Rihlr. beständen, so könnten 
sie höchstens im Lande selber den geschützten Absatz behaupten; 
sie concurriren aber mit hanseatischen und andern Siedereien in 
der Ausfuhr nach anderen Ländern, selbstverständlich unter Re- 
stituirung des für den Rohzucker von ihnen erlegten zollvereins- 
ländischen Eingangszolles. Im Jahre 1850 wurden von reichlich 
5 Mill. Rthir. Rohzuckerzoll 1 Mill. Rthir. für den Export von 
fabricirtem Zucker vergütet, wornach die Ausfuhr bereits den 
fünften Theil der Fabrikation beträgt. 
In Steuerverein selber hat es sich nach den Conjuncturen 
(und auch nach der Lage und Entfernung der Consumtionsplätze 
27 *
        <pb n="414" />
        440 Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
und der Bezugsplätze) zuweilen als vortheilhafier erwiesen, 
von zollvereinsländischen Fabriken statt von inländischen oder 
hanseatischen zu beziehen; die ersteren sind also concurrenzfähig 
nicht blos mit den hanseatischen, bei gleichem diesseitigen Ein- 
gangszolle, sondern auch mil den inländischen, welche nur den 
Materialzoll erlegen und damit factisch (circa 1'/3 Centner Roh- 
zucker gleich 1 Centner Raffinade gerechnet) einen Vorsprung 
von etwa 1 Rithir. haben. Wo soll nun die neue Schutzzollver- 
theuerung des Zuckers durch den Anschluss herkommen? Der 
Zuckerconsum wird nachher theurer, weil der Zoll auf Rohzucker 
5 RthIr. statt 2 Rihir. beträgt; der Satz von 10 Rthlr. für Raffi- 
nade hat jedenfalls keinen. erheblichen Einfluss mehr auf die in- 
ländischen Preise des Fabrikats. Wie kann man hiernach die Roh- 
zuckersteuer von 5 Rihlr. (die nur die Rübenzuckerindustrie bei 
der jetzigen zu niedrigen Besteuerung derselben gegen die Zucker- 
raffinerie indirect begünstigt), welche der Raffinadeur für das 
Publikum auslegt und im Preise des Fabrikats mit 6'/, Rthir. per 
Centner Raffinade — nach anderen, auch der Ausfuhrbonifikation 
zum Grunde gelegten Annahmen mit 6%, RihlIr. — vergütet er- 
halten muss, als ein Opfer ansehen, welches die Consumenten 
zu seinem Vortheile durch den Zollsatz von 10 Rthir. auf Raf- 
finade zu bringen gezwungen sind’? 
2) Künftige Einfuhr aus dem Zollvereine. 
Die künftige Einfuhr Hannovers aus dem jetzigen Zollvereine 
zerfällt in diejenige, welche schon jetzt von dortiher Statt findet 
und in diejenige, welche entsprechend der Verminderung der 
Einfuhr fremder Fabrikate u. s. f. zu der bisherigen Einfuhr hin- 
zutreten wird '). 
  
  
1) Sofern hannoversche Fabrikanten und Handwerker später die Con- 
currenz mit den zollvereinsländischen nicht sollten bestehen können, würde 
als dritte Abtheilung der künftigen Einfuhr aus dem Zollvereine noch ein 
Theil der bisher in Hannover selber für den inneren Consum verfertigten 
Waaren hinzukommen, und zwar mit einer Preiserniedrigung, die bis zur 
jetzigen Höhe der steuervereinsländischen Tarifsätze gehen kann, wenn bis 
zum vollen Betrage derselben die Hannoveraner seither theurer producirt 
und verkauft haben. Wir theilen nun jene Besorgniss nicht, die allermeisten 
Fabrikanten und Handwerker werden durch technische Verbesserungen und
        <pb n="415" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 411 
Für die schon bisher aus dem Zollvereine bezogenen Waaren 
ersparen die Consumenten den bisher erlegten Einfuhrzoll. Aber 
auch für einen grossen Theil der künftigen Mehreinfuhr zahlen 
sie nicht so viel, als sie bisher beim Bezuge vom Auslande mit 
Einrechnung der Eingangssteuer bezahlen mussten. Geseizt, der 
Centner von irgend einer Gattung von Manufacturwaaren wird 
jetzt aus England franco Hamburg zu 100 Rthir., dagegen aus 
dem innern Deutschland franco Leipzig nicht unter 109 Rthlr. 
geliefert, so hat man diese Waare seither aus England bezogen, 
weil sie mit dem Zolle von 12!/, Rthir. nur 112'/, Rthlr. von 
dort zu stehen kam, während das deulsche Fabrikat mit dem 
Zolle 121g Rthlr. gekostet haben würde. Nachher kostet das 
englische Fabrikat mit 50 Rthir. Zoll 150 Rthir., das deutsche, 
zollbefreiet, nur 109 Rthir.; letzteres wird also von nun an vor- 
gezogen und würde auch dann vorgezogen werden, wenn der 
Eingangszoll auf das englische Fabrikat 12'/, Rihlr. bliebe; in 
jedem Fall spart der Consument (1121, — 109 -) 3", Rthlr. 
gegen den bisher für das ausländische Fabrikat bezahlten Preis. 
Diese Verminderung einer bisherigen Ausgabe der hannoverschen 
Consumenten erreicht ihre Grenze, wenn die Waare bis zu der 
Höhe des jetzigen steuervereinsländischen Zollsalzes tieurer in 
Deutschland als in England producirt wird, und erst wenn der 
Centner von einem deutschen Fabrikate franco Leipzig 113 Rthlr. 
kostet, während das englische Fabrikat bisher für 100 + 12! 
— 1121/, Rihlr. gekauft wurde, entsteht eine Vertheuerung, aber 
auch nur von !/, Rthir. per Centner, obgleich die Zollerhöhung 
(50 — 12", -) 37\, Rihlr. per Centner beträgt !). 
Nun ist aber die bisherige Einfuhr aus dem Zollvereine, für 
welche der ganze bisherige Einfuhrzoll erspart wird, unweit 
  
energischeren Betrieb sich concurrenzfähig machen; eine Preiserniedrigung 
aber tritt auch in diesem Falle ein. 
1) Es ist hier immer nur die jetzige und die spätere Ausgabe des ein- 
zelnen hannoverschen Consumenten verglichen; vom allgemeinen Standpunkte 
aus ist der Umstand nicht zu übersehen, dass in dem angenommenen Falle 
der frühere Preis von 1121/ Rthlr. 121/, Rthir. Finanzzollvertheuerung enthielt, 
der spätere Preis von 113 Rthir. aber 13 Rthir. Schutzzollvertheuerung ent- 
halten wird.
        <pb n="416" />
        442% Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover 
grösser, als sie nach den offiziellen Listen erscheint, weil 
dieselbe nur schr unvollständig aus der Gesammteinfuhr, be- 
sonders seit Entwickelung des Eisenbahnverkehrs, ausgeschieden 
worden ist (worüber wir uns aus der zuverlässigsten Quelle Kunde 
verschafft haben); und da zugleich unter der künftigen Mehrein- 
fuhr aus dem Zollvereine eine Menge von Waaren sich befinden, 
welche nachher zollfrei billiger bezogen werden, als sie seilher 
mit dem Zolle aus dem Auslande bezogen worden sind, wie 
Callicos, Thibels, weisse Shirlings, verschiedene Mousseline u. S. w., 
also nur bei einem Theile dieser künfligen Mehreinfuhr eine Ver- 
theuerung eintritt, so ist die grösste Wahrscheinlichkeit vorhanden, 
dass der durch die künftige ganze Einfuhr aus dem Zollvereine 
repräsentirte Theil des hannoverschen Waarenconsums nach dem 
Zollanschlusse im Ganzen nicht blos keine grössere, sondern eine 
geringere Ausgabe als die gewohnte verursachen wird. 
Allerdings werden, so weit noch im Zollvereine eine so- 
genannte Schutzzollvertheuerung existirt, die hannoverschen Con- 
sumenten von derselben mitbetroffen werden. Allein diese Ver- 
theuerung ist nur im Zusammenhange mit der ganzen productiven 
Seite der Volkswirthschaft aufzufassen; die Consumenten sind 
auch Producenten und es fragt sich vor allen Dingen, wie es 
ihnen in dieser letzteren Eigenschaft geht, und wie die Hebung 
der Industrie, welche ungeachlet aller „Naturwüchsigkeil* gegen- 
über der schon erstarkten Industrie anderer Länder des Schutz- 
zolles bedürfiig sein kann, auf den Absatz und die Preise der 
landwirthschaftllichen Erzeugnisse, also auf den Wohlstand der 
Landwirthe, wie sie auf Handel und Schifffahrt, auf Beschäftigung 
und Lähmung der Arbeiter und somit auf deren Consumtions- 
fähigkeit eingewirkt hat. Wir wollen hier auf die ganze Schutz- 
zollfrage nicht näher eingehen, sondern für den speciell vor- 
liegenden Punkt nur daran erinnern, dass jetzt der Zollverein 
nicht blos nach zollfreien Plätzen, sondern auch in fremde Zoll- 
gebiele hinein Fabrikate absetzt, welche noch vor wenigen Jahren 
nur durch den Zollschutz für den eigenen inländischen Markt 
geliefert werden konnten. 
Eben die jetzt schon so starke Exportationsfähigkeit der 
zollvereinsländischen Industrie beweist, wie grundlos die Furcht
        <pb n="417" />
        in Hinblick auf den Anschluss an den Zollverein. 413 
ist, dass die hannoverschen Consumenten durch den Eintritt in 
den Zollverband einer durchgreifenden Schutzzollvertheuerung 
unterworfen würden ?),. 
Nach den Preisberechnungen von Junghans („Der Fort- 
schritt des Zollvereins“) hat die zollvereinsländische Industrie im 
Durchschnitt von 1834 — 43 jährlich ausgeführt: für 19'/, Mill. 
Thlr. Leinenwaaren, 13 Mill. Thir. Baumwollenwaaren, 22°, Mill. 
Thlr. Wollenwaaren, 11?/; Mill. Thlr. Seidenwaaren, 3°/, Mill. Thlr. 
Eisenwaaren und 9'/, Mill. Thlr. Kurzewaaren, 2'/, Mill. Thlr. 
Türkischrothgarn u. s. w., 1°/; Mill. Thlr. Thonwaaren, 19,0 Mill. 
Thlr. Glaswaaren, 1/0 Mill. Thir. Metallfabrikate aus Blei, Kupfer, 
Zink u. s. w., 1'/; Mill. Thlr. Tabaksfabrikate, ausserdem in ge- 
ringeren Beträgen: Papier und Pappwaaren, Strohwaaren, Wachs- 
leinen u.s. w. Wichtig ist auch die Lederausfuhr. Da Jung- 
hans dieselbe von Häuten und Fellen nicht getrennt angiebt, 
so wollen wir nach Dieterici anführen, dass, während der 
Zollverein eine Mehreinfuhr von Häuten und Fellen (über die 
Ausfuhr) von circa 181,000 Centner nöthig hat, die Mehrausfuhr 
an Leder und Lederwaaren (über die Einfuhr) 2,122,000 Thlr. 
beträgt (durchschnittlich von 1846—48). Die Ausfuhr von Brannt- 
wein beträgt bei niedrigen Kartoffelpreisen 170,000 — 200,000 
Centner und mehr. 
In Betreff der unzähligen einzelnen Waaren-Arlikel, welche 
durch diese, hier nur summarisch zusammengefasste Ausfuhr von 
zollvereinsländischen Fabrikaten repräsentirt werden, kann doch 
wohl von einer Schutzzollvertheuerung oder von einer „Steuer 
des Publikums, welche die Fabrikanten in die Tasche stecken“, 
nicht mehr die Rede sein ?). 
1) Vergl. auch Soetbeer’s Werk über Hamburgs Handel. Hamburg 
1840. p. 122. Hamburg hat sich um die zollvereinsländische Industrie durch 
Eröffnung neuer Absatzwege nicht geringe Verdienste erworben. 
2) In Norddeutschland scheint man den Fabrikanten des Zollvereins auch 
nicht den bescheidensten Capital- und Unternehmergewinn zu gönnen. Wird 
im Handel von Einzelnen grosser Reichthum erworben, von Vielen ein 
mässiger Wohlstand, so wird dies als selbstverständlich angesehen; ist aber 
dasselbe im Kreise der Industrie der Fall, so soll dies immer ein auf Kosten 
des Publikums erzwungener monopolistischer Gewinn sein, trotz einer Con-
        <pb n="418" />
        414 Die volkswirtbschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover. 
Soweit diese Vertheuerung früher Stalt fand, hat sie zur 
Ausgleichung der für jede neue Industrie anfangs höheren Pro- 
ductionskosten gedient, die der Fabrikant selber zahlen muss. 
Sofern sie bei andern Artikeln noch stattfindet, ist sie mit 
der allmähligen Verminderung der Productionskosten im Abnehmen, 
wie das Sinken der Verkaufspreise beweist, und in nicht ferner 
Zeit wird auch für diese Fabrikationspreise das Ziel der voll- 
ständigen Concurrenzfähigkeit erreicht sein, nach vorübergehen- 
den Opfern für die Consumenten und zum dauernden Vortheile 
der gesammten Volkswirthschaft: ein Ziel, welches in England 
erst in einem Zeilraum von Jahrhunderten unter weit höheren 
Schutzzöllen hat erreicht werden können. 
Liesse sich der generelle Tarif des Zollvereins, welcher 
immer ganze Waarenklassen zusammenfasst, in einen ganz spe- 
ciellen Tarif mit Tausenden von einzelnen Sätzen für die Tausende 
einzelner Arten und Unterarten von Gewerbserzeugnissen ver- 
wandeln (was praktisch unausführbar ist), so könnte für %/a oder 
°/6 und mehr dieser Sätze der Eingangszoll des Zollvereins noch 
weit unter die Tarifhöhe des Steuervereins herabgesetzt werden; 
das würde grossen Eclat machen, für die Consumenten aber nicht 
die geringste Wirkung haben, da sie diese Waaren jetzt schon 
zu natürlichen Preisen erhalten. 
  
m m en 
currenz, welche oft so gross ist, dass auf den Leipziger Messen Fabrikate 
nicht selten zu Spotipreisen verschleudert werden. 
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        <pb n="419" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse, 
en 
Von Helferich. 
nn 
Des zweiten Artikels erste Hälfte. 
Es ist in dem ersten Arlikel der Versuch gemacht worden, 
die bestehende Gesetzgebung in Bezug auf den Verkehr mit 
Grund und Boden und auf landwirthschaftliche Niederlassungen 
darzulegen und zugleich ein Bild einiger thatsichlicher Verhält- 
nisse zu geben, wie sie sich als Folge der Gesetzgebung und 
der unserm Volk eigenthümlichen socialen Geislesrichtung in den 
verschiedenen Landestheilen gebildet haben. Der vorliegende Ar- 
likel ist bestimmt, die Mittel zu untersuchen, welche angewendet 
werden können, um die Iheils vorhandenen, theils drohenden 
Uebelstände einer überlricbenen Verkleinerung des landwirth- 
schaftlichen Besitzes wirksam zu bekämpfen. 
Bevor aber auf diesen wichligsten und schwierigsten Theil 
der Frage eingegangen wird, soll zunächst untersucht werden, 
ob nicht vielleicht Umstände zu entdecken sind, welche eine Ab- 
wendung der drohenden Gefahr oder, wo das Ucbel bereils vor- 
handen ist, eine Heilung desselben aus sich selbst und, wenn 
auch nicht ohne helfende Einwirkung der Regierung, doch ohne 
Veränderung in der Gesetzgebung erwarten lassen. 
Der in unsern Tagen am häufigsten ausgesprochene Gedanke 
geht in dieser Beziehung dahin, dass die im Landbau überflüssig. 
werdenden und gewordenen Arbeitskräfte sich industriellen Be- 
schäftigungen zuwenden müssten, theils in der Weise, dass Ar-
        <pb n="420" />
        416 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
beiter ganz übergehen vom Landbau zur Industrie, theils so, dass 
sie beim Ackerbau bleiben, jedoch ihre hier nicht beschäftigten 
Kräfte auf gewerbliche Arbeiten verwenden. Jenes müsste die 
Zahl der Ackerbauer vermindern und dadurch den übrig blei- 
benden Theil in ein richtigeres Verhältniss zu der Arbeitsgelegen- 
heit bringen, welche der Boden giebt; dieses würde dem ver- 
minderten Einkommen .der Familien aus Grund und Boden noch 
gewerblichen Verdienst hinzufügen und dadurch eine Erweiterung 
der bisherigen Nahrungsquellen für dieselben bewirken. 
Dass es sich hier nicht um eine Ausdehnung der Ortsgewerbe 
handeln kann, liegt auf der Hand. Gerade den für den Ortsbe- 
darf arbeitenden Handwerkern geht cs bei uns am schlechtesten. 
Diese zählen wohl verhältnissmässig das stärkste Proletariat in 
ihren Reihen und sind am allerhäufigsten veranlasst, andere Be- 
schäfligungen aufzusuchen. Nur von einer Ausdehnung der Han- 
delsgewerbe kann die Rede seyn, mögen diese nun, wie das 
neuerdings von der Schweiz her bei uns in Aufnahme kommende 
und von der Centralstelle für Gewerbe auf das Löblichste ge- 
pflegte Sticken, die Strohflechterei, das Stricken als häusliche 
Nebenindustrie oder mögen sie als selbstständige Familienindustrie 
oder endlich im engeren Sinn des Worts als Fabrikindustrie be- 
trieben werden. 
Nun versteht es sich von selbst, dass eine beträchtliche Aus- 
dehnung solcher industriellen Geschäfle im höchsten Grade zu 
wünschen, und dass es eine dringende Pflicht ist, mil aller Kraft 
darauf hinzuwirken. Sicherlich aber wäre es ein Irrthum, von 
dieser Seite her eine so ausgiebige Hülfe für unsre eigentliche 
Ackerbaubevölkerung zu erwarten, dass jede andere helfende 
Maassregel dadurch entbehrlich würde. 
Denn, was zunächst die häusliche Nebenindustrie angeht, 
so kann dieselbe nach der Natur der hier vorhandenen Arbeits- 
kräfte und der in Betracht kommenden Gewerbszweige höchstens 
in den rauheren Waldgegenden zu grösserer Bedeutung gelangen, 
wo ein langdauernder Winter zur. Stubenarbeit nöthigt und die 
Ausbildung der technischen Fertigkeit erleichtert. In wärmeren 
Landorten wird diese Art der Industrie gewiss nie mehr als eine 
Beschäftigung für einzelne weibliche und Kinderkräfte bieten und
        <pb n="421" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 417 
schwerlich auch nur die Ausdehnung gewinnen, dass darin ein 
vollkommener Ersatz für denjenigen Theil des Handspinnens für 
Lohn und auf den Verkauf gefunden werden kann, der in der 
neuern Zeit verloren gegangen ist und bis jetzt einen Ersatz 
nicht gefunden hat. 
Mehr Bedeutung könnte möglicher Weise die Industrie als 
Hauptgeschäft ganzer Familien und das fabrikmässig betriebene 
Gewerb gewinnen, wobei es natürlich nicht ausgeschlossen wäre, 
dass solche industriell beschäftigte Familien noch nebenbei ihr 
Stückchen Feld oder Gartenland besässen und selbstsländig um- 
trieben. Aber es scheint nicht wahrscheinlich, dass selbst eine 
Ausdehnung dieser Art des Gewerbebetricbs bis zur äussersten 
Grenze unsrer Hoffnungen der Landbaubevölkerung durch Herüber- 
ziehen vieler bis jetzt landwirthschaftlich beschäftigter Personen 
in die Gewerbe ein vermehrtes Arbeitsgebiet und damit eine we- 
sentliche Erleichterung verschaffen werde. Dazu isl der Ueber- 
gang von der landwirthschaftlichen zu gewerblicher Arbeit zu 
schwer, die Anziehungskraft der Gewerbe durch hohen Lohn 
nicht stark genug und hängen augenscheinlich die Leute viel zu 
fest an ihrer Scholle, die ihnen ohne allzugrosse Anstrengung 
wenigstens in mittleren Jahren eben Nahrung giebt. Ja, wenn 
gleichzeitig mit einer starken Ausdehnung der Industrie in den 
Ackerbauverhüllnissen selbst eine Aenderung einträte, welche die 
nicht genug beschäfligten Menschen vom Lande weg in die Ge- 
werbsorte triebe, wie diess in Schottland von der Mitte des vo- 
rigen Jahrhunderts an der Fall war, dann liesse sich eine wirk- 
same Hülfe für unsre Landgemeinden von dieser Seite her er- 
warten. Ohne eine solche gleichzeitige Aenderung aber sehe ich 
nicht, wie eine ausgiebige Besserung in dem Verhältniss der Land- 
baubevölkerung zum Boden durch weitere Entfaltung des gewerb- 
lichen Lebens gehofft werden kann. Gelingt es uns wirklich, 
die Gewerbe in unserm Land beträchtlich über ihren jetzigen 
schon an sich eben nicht ganz unbedeutenden Stand hinaus zu 
erweitern, so wird diess allerdings einzelnen wenigen landwirth- 
schafllichen Gemeinden zur Hülfe gereichen, in denen gerade 
wegen vorhandener Wasserkräfte und sehr niedriger Lohnsätze 
Fabriken errichtet werden; der Hauptvortheil aber wird voraus-
        <pb n="422" />
        418 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
sichtlich zunächst unserm Gewerbstande selbst zufallen, die wei- 
tere Ausdehnung der gewerblichen Thätigkeit sich aus ihm heraus- 
bilden; und ein solcher Gang der Dinge muss offenbar auch als 
der wünschenswerlheste erscheinen. 
Aber wenn es auch möglich seyn sollte, auf diesem Wege 
dem Ackerbau eine beträchtlichere Hülfe zu verschaffen, so wäre 
doch damit die Nothwendigkeit einer den Landbau unmittelbar 
treffenden Maassregel nicht aufgehoben. Denn nach dem Charakter 
unserer Bevölkerung würde die leergewordene Stelle der in die 
Gewerbe aufgenommenen Leute gar bald wieder ausgefüllt seyn. 
Das Uebel zu bekämpfen wäre also nicht minder geboten, wenn 
es aus einem vorhandenen wenigstens hie und da zu einem dro- 
henden würde. 
Für nicht weniger täuschend ist die Hoffnung zu halten, 
durch noch ausgedehntere Einführung der intensivsten Bodenkultur, 
insbesondere durch allgemeineren Uebergang zum Spatenbau und 
erweiterte Produktion von Gemüse und Handelspflanzen unsern 
landwirthschaftlichen Gemeinden zu helfen. 
Dass bei einzelnen Gemeinden ein solcher Uehbergang mög- 
lich und wünschenswerlh ist, ist nalürlich zugegeben; aber im 
Grossen und Ganzen wird dabei nicht viel Gutes herauskommen. 
Denn abgeschen davon, dass schr viele unsrer Landgemeinden 
und darunter gerade die hülfsbedürfligsten nicht einmal klimatisch 
in der Lage sind zu einer solchen Kultur überzugchen, so er- 
fordert dieselbe auch ausserordentlich viel Dünger, also entweder 
die Nähe von Städten, wie dies beim gartenähnlichen Ackerbau 
in der Pfalz, um Nürnberg, Bamberg, Erfurt der Fall ist, oder 
einen sehr starken Viehstand und gegen den bisherigen Stand 
jedenfalls eine Vermehrung desselben. Eine Verstärkung des 
Viehstands aber ist nur mitlelst vermehrten Fulterbaus zu errei- 
chen, also durch ein Mittel, dessen Anwendung die Möglichkeit 
der ausgedehnteren Verwendung des Bodens zur Erzeugung von 
Gemüse und Handelspflanzen alsbald wieder beschränkt. Ueber- 
diess würde eine nur einiger Massen starke Ausdehnung der Pro- 
duktion solcher Gewächse nothwendig schnell Zuvielproduktion 
und Stockung des Absatzes zur Folge haben. 
50 lange jede Familie im Durchschnitt jährlich etwa fünf-
        <pb n="423" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 419 
undzwanzig Centner Mehlfrüchte bedarf, und Fleisch und Milch 
Hauptnahrungsmiltel des Volks bilden, oder wenigstens bilden 
sollten, so lange wird auch Körner- und Futterproduktion die 
wichtigste Aufgabe des Landhaus seyn. Diese aber erfordert, 
wenn sie so betrieben werden soll, dass noch eine reine Boden- 
rente herauskommen kann, unbedingt des Pflugs und des Zug- 
viehs, mit deren Leistungen der Mensch nur in den seltensten 
Fällen concurriren kann, ohne selbst auf einen maschinen- und 
thierähnlichen Zustand herabgedrückt zu werden. Und mit die- 
sem Interesse des Landwirths trifft das allgemeine Volksinteresse 
vollständig zusammen; denn dieses verlangt einen möglichst rei- 
chen Produktenüberschuss der Landwirthschaft zur Ernährung 
der übrigen Volksklassen; es fordert ferner nicht nur einen noth- 
dürfligen Viehstand zur Produktion der unentbehrlichsten Fleisch-, 
Milch- und Feitnahrung und der nolhdürftigsten Masse von Dün- 
ger, sondern auch Mastvieh, Aufzucht von Jungvieh, Schafhaltung 
zur Produktion von Wolle und eine wenigstens so starke Pferde- 
zucht, dass das Inleresse der Landesvertlheidigung als genügend 
gesichert erscheinen kann. Diese letzteren Zweige der Viehzucht 
und Viehhaltung aber sind überhaupt nur möglich bei grösserem 
landwirthschaftlichen Belrieb. Bei Kleinhäuslerei und Spatenbau, 
welcher, mag man ihn auch noch so oft mit dem ehrenden und 
wohlklingenden Titel der Gartenkultur bezeichnen, doch im All- 
gemeinen nur armselige Proletarierwirthschaflen begründet, müs- 
sen dieselben nothwendig aufs äusserste Maass herabkommen und 
endlich ganz verschwinden, ein Ziel, dem wir in den bäuerlichen 
Wirthschaften unsers Unterlands leider bereits näher gekommen 
sind, als Viele glauben. 
Fast nehme ich Anstand, diese Sälze hier nur auszusprechen; 
denn sie verstehen sich eigentlich zu sehr von selbst. Aber 
man hört das gerade Gegentheil davon gar zu oft sagen und 
rühmen, und es will scheinen, als gehe es hier wie so oft im 
Leben, dass man mit dem Verlust einer höheren Stufe irgend 
eines menschlichen Glückes und Gutes allmählich auch den Sinn 
und Maassstab dafür verliert, sich am Ende den schlechteren Zu- 
stand wohl gefallen lässt und ihn sogar schön findel. So em- 
pfiellt man jetzt die Spatenkultur als ein Glück, weil Viele zu
        <pb n="424" />
        420 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
arm sind, um einen Pflug und Zugvieh zu besitzen und anzu- 
wenden, und will damit etwas zur Regel machen, was immer 
nur sellene Ausnahme bleiben kann oder sollte }). 
Am nächsten liegt drittens der Gedanke, von der Auswan- 
derung Hülfe zu erwarten. Aber noch in keinem Jahre hat die 
Auswanderung den durchschnittlichen, gegen Ein Prozent be- 
tragenden, Zuwachs der Bevölkerung erreicht ?), und schwerlich 
wird sie auch nur auf die Dauer von einigen Jahren diese Höhe 
erreichen. Dazu sind die Kosten der Auswanderung offenbar 
zu hoch. Auch ungerechnet die unvermeidlichen Verluste beim 
Verkauf derjenigen Besitzstücke, welche der Auswanderer nicht 
mit sich nehmen kann, betragen dieselben für unsre Leute von 
dem Ort der Heimath bis zu solchen Orten in Amerika, wo die 
Einwanderer ohne Kapital sichere Arbeitsgelegenheit, jene mit 
Kapital käuflichen Grundbesitz finden, durchschnittlich über hun- 
dert Gulden für den Erwachsenen. Das ist aber für unsere Ver- 
hältnisse eine ziemlich hohe Summe. Eine Familie, die auf jeden 
Kopf soviel Vermögen besitzt, gilt noch gar nicht als besonders 
arm oder hoffnungslos, ist es auch im Allgemeinen nicht. Im 
1) Sehr gut sagt der Verfasser eines Artikels über französische Agri- 
kulturzustände im Quarterly Review LXXIX S. 204: The plough is the first 
and most effective instrument of national prosperity, nay, of national exi- 
stence; and whatever system tends to render impossible or even to.impede 
a broad and general arable cultivation, is ruinous even to the small pro- 
prietors, it seems to favour, and fatal to the nation, whose surface it seems 
to turn into a spadewrought garden. — The true principle of beneficial 
culture is, that gardens should be gardens and fields fields, and that, how- 
ever valuable gardens are as auxiliaries to the sustenance and comfort 
of their possessors, it is only by a broad system uf field agriculture, that 
nalions can be [ed. 
2) Die stärkste Verminderung mittelst Auswanderung hat_die Zahl der 
Angehörigen Württembergs im Jahr 1852 erfahren. Sie betrug etwa 14000 
Seelen. . Da nun in diesem Jahr auch die Zahl der Geburten um etwa 8500 
zurückgieng, so trat wirklich eine Verminderung der angehörigen Bevöl- 
kerung ein. Sonst ist im Durchschnitt der letzten zehn Jahre die Zahl 
der Geburten 70,998, der Gestorbenen 55,148, die Differenz also über 
15000. Die Durchschnittszahl der Ausgewanderten nach Abzug der Ein- 
gewanderten ist 4466. Nächst 1852 war die stärkste Auswanderung 1846—47 
mit 8,939.
        <pb n="425" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 421 
Grossen und Ganzen also angesehen, lässt sich nicht annehmen, 
dass die Auswanderung als ein Mittel wirken werde, das Miss- 
verhältniss zwischen Boden und Bodenbesitzer zu verbessern oder 
auch nur die immer weiter gehende Verkleinerung der Grund- 
besitzungen als Folge der Bevölkerungszunahme aufzuhalten. 
Höchstens sind es einzelne. Gemeinden, welche sich wirksam de- 
durch helfen können, und es wirklich wenigstens für eine Zeit- 
lang thun, und wir wollen diese günstige Seite der Auswanderung 
neben ihren sehr vielen und schlimmen Uebeln dankbar hinnehmen. 
Aber das sind meist nur die- bessern Orte, die sich in solcher Weise 
zu helfen suchen. Die ärmeren Gemeinden, wo die Vermögens- 
zersplitierung und daneben die Verschuldung grosse Fortschritte 
gemacht hat, sind gewöhnlich viel zu arm, als dass sie sich durch 
Auswanderung der ungenügend Beschäfligten eine wesentliche Er- 
leichterung zu verschaffen vermöchten. Diejenigen ihrer Angehö- 
rigen, die noch elwas haben, können nicht fort, weilsie ihre Liegen- 
schaften ohne den grössten Nachtheil nicht zu verkaufen im Stande 
sind, und die Aermeren und Armen können nicht fort, weil ihnen die 
Auswanderungskosien zu schwer fallen, die Gemeinden aber eben- 
falls zu mittellos sind, um ihnen das Geld dazu zu verschaffen. 
Unsre Verhältnisse sind in dieser Beziehung wesentlich von 
denjenigen verschieden, welche jetzt in Irland den massenhaften 
Exodus möglich machen und, wie es scheint, in verhältnissmässig 
kurzer Zeit der englischen Bevölkerung auch der Zalıl nach das 
Uebergewicht über die irische verschaffen werden. Dort hat in 
der Regel der kleine irländische Pachibauer kein schwer zu ver- 
werthendes Besitzthum aufzugeben, ehe er fort kann, und die 
Auswanderungskosten betragen wenig über zwei Drittel der 
Summe, die sie bei uns ausmachen. Die Auswanderungssucht 
hat also, .um sich Befriedigung zu verschaffen, dort keine so 
grossen Schwierigkeiten zu überwinden, als bei uns. 
Noch ist schliesslich ein Moment zu erwähnen, welches eine 
Gegenwirkung gegen die vorhandene und die fortschreitende 
Verkleinerung der Grundbesitzungen hervorbringen kann, nämlich 
die Bildung neuer grösserer Landgüter durch Uebergang des 
übermässig verkleinerten und verschuldeten Besitzes in die Hand 
grösserer Kapitalisiten.
        <pb n="426" />
        422 Studien über würltembergische Agrarverhältnisse. 
Die Art und Weise, wie diese Gegenwirkung eintreten kann, 
ist die, dass geradezu Gläubiger die ihnen als Sicherheit ver- 
schriebenen Güler bei Gantfällen an sich bringen und durch Hin- 
zukauf weiterer Stücke grössere Güler zu gründen suchen oder 
auch, dass ohne eine solche Veranlassung, wie sie im Verhältniss 
des Gläubigers liegt, Kapilalisten in Orten, wo die Vergantungen 
recht häufig werden, aus Spekulation kleine Stücke Land in Masse 
zusammenkaufen und grössere Besitzungen bilden. Man könnte 
Spekulanten der leiztern Art nach der Art ihres Verfahrens recht 
wohl umgekehrte Hofinelzger nennen. 
In diesen beiden Fällen wird es in der Regel so kommen, 
dass die neuen Besitzungen nicht an eigentliche Bauern gelangen, 
sondern an Personen aus andern Ständen, was aus dem Grund 
hervorzuheben ist, weil sich aus dem häufigeren Vorkommen 
solcher Fälle in einer Gegend am Ende ein ganz neuer Stand 
der Grundbesitzer bilden würde. 
Es kann aber auch — und das wird in Gemeindeverhält- 
nissen, wie die unsrigen sind, das gewöhnliche seyn, — so 
gehen, dass die Stücke Land, die von den verschuldeten Be- 
silzern nicht gehallen werden können und desshalb zum Verkauf 
kommen, von den Bauern erworben werden, welche in der Ge- 
meinde grösseren Besilz und noch Kredit haben und welche 
ebendesshalb in der Lage sind, die Gelegenheit zur Vergrösserung 
ihres Besitzthums zu benützen. 
Einzelne Fälle eines derarligen Uebergangs des allzuklein 
und unhaltbar gewordenen Besitzes an andre Landwirthe und 
der dadurch bewirkten Bildung grösserer Güter kommen auch in 
gewöhnlichen Zeiten und unter im Allgemeinen guten landwirth- 
schaftlichen Zuständen überall fortwährend vor, wo und so weit 
nicht das Gesetz den Verkauf von Grundstücken im Einzelnen 
überhaupt verbielet. Es giebt in jeder Gemeinde bäuerliche 
Wirthschaften, die durch Leichtsinn und Liederlichkeit ihrer Be- 
sitzer oder auch durch Unglücksfälle zu Grunde gehen und deren 
Besitz in Folge dessen mittelst Verkaufs an Andre gelangt. Ebenso 
kommt das immer vor, dass einzelne Besitzer ihr Gütchen ganz 
aufgeben und dadurch Andern Gelegenheit verschaffen, mehr Land 
zu erwerben. So bilden sich, wo das Gesetz Freiheit im Ver-
        <pb n="427" />
        Swdien über württembergische Agrarverhältnisse. 423 
kehr mit Grund und Boden giebt, immer wieder neue grössere 
Güter, während die vorhandenen durch Erbtheilungen oder 
durch Verkauf von Parzellen immer ‚wieder zerschlagen werden. 
Es ist sogar möglich, dass das fortgesetzte Zusammenbringen 
grösserer Güter den fortgeseizten Theilungen und Parzellirungen 
die Wage hält und dass trotz allen Kaufs und Verkaufs die Zahl 
der Grundbesitzungen in einer Gemeinde nicht wächst, die durch- 
schniltliche Grösse derselben nicht abnimmt, oder dass wenigstens 
beides nur in dem Verhältniss des zunehmenden Kapitals und 
der Produktivität des. Ackerbaus geschieht. Wo die Leute in 
ihren häuslichen Niederlassungen die rechte Vorsicht und sitt- 
liche Besonnenheit bewahren und die Zunahme der Bevölkerung 
nicht ausser Verhältniss zu den wachsenden Nahrungsquellen 
voranschreitet, wird diess sogar, abgesehen von einzelnen Schwan- 
kungen im Bestand, immer der Fall seyn, während allerdings in 
der Regel mit der zunehmenden Bevölkerung eines Orts die 
Zahl der vorkommenden Theilungen die Fälle des Zusammen- 
bringens mehrerer Parzellen zu neuen grösseren Höfen so lange 
fort übersteigen wird, bis die absolute Ernährungsgrenze er- 
reicht ist. 
Aber um solche einzelne Fälle handelt es sich hier gar nicht, 
sondern darum, dass eine grosse Menge von kleinen bäuerlichen 
Wirthschaflen zusammen zu Grunde geht, und dass daraus nun 
eine umfassende Neubildung grösserer Güter eintritt. Eine Ge- 
genwirkung dieser Art aber muss überall als möglich und be- 
ziehungsweise als nothwendig angeselien werden, wo die grosse 
‘Masse der bäuerlichen Wirthschaflen so klein und so verschuldet 
ist, dass ihre Besilzer nur in gut mittleren Jahren bestehen und 
ihre Verpflichtungen an Zinsen und Steuern erfüllen können. 
Wo die Dinge so stehen, da bedarf es nichis als einiger schlech- 
ter Jahre oder einer starken Vermehrung der Lasten an den 
Staat und die Gemeinde, wie sie zum Beispiel ein Krieg mit 
sich bringt, oder auch eine bedeutende Störung des Kredits, und 
eine Menge der kleinen Leute wird zahlungsunfähig und geht 
ökonomisch zu Grunde. Eine Zeitlang halten sie sich wohl noch, 
weil die Gläubiger selbst sich scheuen, entschieden zu drängen, 
und weil die Gemeinde mit der Eintreibung der Steuern, so lang 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 3s Heft. 28
        <pb n="428" />
        424 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
sie kann, Nachsicht übt. Auch helfen sich die Leute Anfangs 
noch, so gut es geht, durch Verminderung des Betriebskapitals. 
Am Ende aber bricht der Bogen dennoch und es kommt zu 
Zwangsverkäufen und Gantungen in Menge. Nun sind nicht genug 
zahlungsfähige Käufer da und es sinkt desshalb ganz natürlich 
der Preis des Bodens tief unter seinen bisherigen, oft sogar lief 
unter seinen wahren, das heisst dem mögliehen Reinertrag ent- 
sprechenden, Stand. Das ist nan der Zustand, wo die Veran- 
lassung zur Bildung neuer Güter durch Zusammenkauf der Par- 
zellen theils von Seite der Bauern, die noch etwas haben, theils 
von Spekulanten oder von Gläubigern gegeben und wo aller Er- 
fahrung nach die erwähnte Gegenwirkung noch immer eingetreten 
ist; das sind die thatsächlichen Bedingungen, unter denen das 
„Latifundienwesen* mit Noihwendigkeit Herr wird über die öko- 
nomisch unhaltbar gewordene Zwergwirthschaft }). 
Wenn man nun fragt, ob diese Bedingungen in unserm Lande 
vorhanden, ob die Zustände bereits so geworden sind, dass der 
bezeichnete Rückschlag eintreten kann, so scheint es allerdings, 
als müsse man diese Frage für viele Gemeinden bejahen. 
Es sind nämlich in vielen unsrer schwer darniederliegenden 
Gemeinden die Preise des Grund und Bodens so ausserordentlich 
tief gefallen, dass darin, wie es scheint, eine genügende An- 
ziehungskraft für Kapitalisten zum Zusammenkauf der kleinen und 
verschuldelen Güter oder auch für die Gläubiger selbst liegt, die 
ihnen im Gant zugefallenen Grundstücke zu eigner Bewirthschaf- 
tung oder zur Verpachtung zu übernehmen. Es ist selbst in den 
nicht eben schlecht stehenden Gemeinden gar nicht selten, dass 
bei Zwangsverkäufen bei weitem nicht das auf einem Grundstück 
hypothecirte Kapital, das heisst also nach unsern Darleihverhält- 
nissen, die Hälfte des ursprünglichen Anschlags erlöst wird. In 
den mehr heruntergekommenen Gemeinden erreichen die Kaufan- 
gebote oder auch die wirklich erlösten Kaufpreise oft nicht ein 
Viertel des Werthanschlags des Grundstücks; ja es sind Fälle 
bekannt, wo kaum der vierte Theil des Schuldkapitals, das ist 
1) Man vergleiche hier die Bemerkungen von Roscher im Archiv 1845. 
8. 302 und f£.
        <pb n="429" />
        Studien über würltembergische Agrarverhältnisse. 425 
also der achte Theil des Werthanschlags, zu erlösen war. Aber 
auch das sind noch nicht die allerschlimmsten Gemeinden; denn 
es giebt viele Fälle, wo überhaupt gar kein Käufer zu finden und 
der Gläubiger aus Mangel an Käufern das Gut selbst zu über- 
nehmen durchaus gezwungen ist, 
Trotz dieser zum Zusammenkaufen günstigen Umstände je- 
doch hört man im Ganzen bis jeizt nichts davon, dass Kapitalisten 
die Gelegenheit benützen. Wohl aber geschieht das häufig, dass 
die vermöglicheren Bauern, die noch Kredit haben, weitere Er- 
werbungen machen und ihr Gut zu vergrössern suchen, jedoch, 
was für unsere Verhältnisse charakleristisch ist, meistens nicht 
unmittelbar durch Ankauf von dem bisherigen Besitzer, wenn es 
zum Zwangsverkauf oder Gant kommt, sondern erst aus zweiter 
Hand von dem Gläubiger, dem das Grundstück zugeschlagen 
worden ist; denn jenes zu ihun scheuen sie sich wenigstens in 
den kleineren Gemeinden aus Rücksicht für ihren verarmten Mit- 
bürger oder auch aus Furcht vor ihm. 
Es ist schon oben gesagt worden, dass die. letztere Art des 
-Eintretens der in Rede stehenden Gegenwirkung gegen das über- 
triebene Zwergwirthschaftswesen für unsre Verhältnisse die Regel 
bilden muss. Denn dass der Gläubiger zunächst wünschen wird, 
das ihm zugefallene Grundstück wieder zu verkaufen, und dass 
er diess auch dann ihul, wenn er es selbst nur mit einigem 
Schaden thun kann, ist ganz natürlich. Was wollte oder könnte 
er mit so vereinzelten Stückchen Feld mit oder ohne Gebäude 
weiter anfangen, wenn es ihm nicht gelänge, alsbald das solcher 
Art Uebernommene durch weitere Ankäufe zu vergrössern? Auch 
wird ihm der Verkauf meist gelingen, wenn nicht die Zahl der 
ruinirten Grundeigenthümer so gross, und auch die ökonomische 
Lage der Uebrigen in der Gemeinde so schwach ist, dass sich 
keine Käufer zu irgend annehmbaren Preisen für ihn finden. 
Freilich muss er oft das Grundstück eine Zeitlang behalten und 
es so gut als möglich durch Verpachtung auf kurze Zeit oder 
durch Selbstbewirthschaftung nutzbar zu machen suchen. Am 
Ende gelingt ihm aber der Verkauf doch. 
Wo der Rückschlag in solcher Weise eintritt, bleibt er na- 
türlich auch in engeren Grenzen und die ganze Veränderung 
23 *
        <pb n="430" />
        426 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
geht innerhalb der Gemeinde selbst vor sich. Je nach dem Uni- 
fang, in welchem die Gegenwirkung einfritt, wird dann am Ende 
eine grössere Anzahl verhältnissmässig stärker begüterter Bauern 
vorhanden seyn neben einer grössern Menge von Besitzlosen, 
während die Zahl der geringsten Wirthschaften sich vermindert 
hat. In rein landwirthschaftlicher Beziehung wird die Aenderung 
meist vortheilhaft seyn; denn es lässt sich allerdings als Regel 
annehmen, dass der grössere Landwirth, der mit mehr Betriebs- 
kapital arbeitet und dem es nach den Verhältnissen der Gemeinde 
auch an Arbeitskräften nicht fehlen kann, dem Boden mehr abzu- 
gewirnmen weiss, als der bäuerliche Taglöhner, der zwar Arbeits- 
kraft genug hat, aber kein genügendes Betriebskapital. Wie die 
Sache in allgemein ökonomischer und. socialer Beziehung wirkt, 
das wird davon abhängen, was mit der vermehrten Menge Besitz- 
loser geschieht. Im schlimmsten Fall’bleiben sie in der Gemeinde 
hängen‘ und bilden ein trauriges Proletariat, um so schlimmer 
wegen des schärferen Gegensatzes zu den reicher Gewordenen. 
Im besten Falt bleibt ein Theil in der Eigenschaft von Taglöh- 
nern zurück und gerade diesen kann es dann leicht besser gehen, 
als vorher; ein andrer Theil wandert ganz aus mit oder ohne. 
Unterstützung der Gemeinde; Einzelne verlassen wenigstens die 
Gemeinde und finden da und dort Unterkunft und Brod. Im 
leiztern Fall ist auch in socialer Beziehung die Aenderung ent- 
schieden vortheilhaft und, wenn anders diese in genügend star- 
kem Umfang eintrat, so ist das Resultat ein allgemein gesunderer 
Zustand der Gemeinde, der mindestens eine oder ein paar Ge- 
nerationen aushalten kann, bis nach dem System absoluter Frei- 
heit mit der fortschreitenden Bevölkerung und fortgesetzten Thei- 
lungen der Jammer wieder von Neuem beginnt. 
So aber, wie es hier als ökonomisch nothwendig bezeichnet wird 
und wie es nach der Versicherung genauer Kenner unsrer bäuer- 
lichen Verhältnisse in einzelnen Gemeinden thatsächlich zu ge- 
schehen schon begonnen hat, kann es unmöglich in den Orten 
gehen, wo die Zahl der gänzlich Verarmten und gantmässig Ge- 
wordenen oder wirklich Verganteten so gross ist und der Besser- 
stehenden so wenige sind, dass die zum Zwangsverkauf kommen- 
den Parzellen auch dann keine Käufer finden, wenn die Gläubiger
        <pb n="431" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 427 
sich entschliessen sollten, sie mit beträchtlichem Verlust zu ver- 
äussern. Und leider ist die Zahl solcher Gemeinden nicht gering 
und es fehlt bekanntlich auch an eineın Beispiel nicht, wo alle 
Gemeindeglieder mit einander, vom ersten bis zum letzten, gant- 
ınässig sind. Offenbar ist nun da nicht genug eigene ökono- 
mische Kraft, um den nothwendig gewordenen Rückschlag gegen 
die unhalibar gewordene Zwergwirthschaft zu vollbringen und 
es wäre hier alle Veranlassung gegeben, dass Kapitalisten, etwa 
einzelne Gläubiger selbst, entweder die Forderungen der Uebrigen 
vor dem Zwangsverkauf oder auch gleich die zum Verkauf ge- 
brachten Grundstücke an sich brächten und neue Güter von der 
Grösse bildeten, dass sie sich zum eigenen Betrieb oder zur 
Verpachtung eignen würden. Man sollte wenigstens, wenn man 
den unglaublichen Unwerth, oft geradezu die Preislosigkeit solcher 
Grundstücke ins Auge fasst, meinen, dass sich dieser Weg selbst 
den Kapitalisten als der passendste empfehlen sollte. 
Aber, wie schon bemerkt, man hört nichts davon, dass ein 
solches Verfahren eingeschlagen würde. Die Sache geht hier 
vielmehr bis jetzt gewöhnlich so, dass der Gläubiger mit dem 
Schuldner ein Abkommen trifft, wonach ihm etwa unter Verbür- 
gung eines Dritten und mit oder ohne Nachlass an Zinsen das 
Kapital von Neuem kreditirt wird; oder er entschliesst sich, nach 
vergeblichen Versuchen das ihm zugeschlagene Grundstück ander- 
weitig zu verkaufen, zu verpachten oder selbst zu bewirthschaf- 
ien, es wieder an den früheren Besitzer wohlfeiler zu verkaufen 
und das Kapital, das nun freilich, nachdem es vermindert worden 
ist, sichrer stehen mag, mit oder ohne Verbürgung eines Dritten 
auf dem Gütchen stehen zu lassen. Das letztere Verfahren ist 
gar nicht so selten, weil die Gemeinden aus Furcht, eine Familie 
weiter auf die Armenliste zu bekommen, gegen den Gläubiger 
zusammenhalten und ihm das Verpachten ebenso wie die Selbst- 
bewirthschaftung bis zur Unmöglichkeit erschweren, so dass ihm 
am Ende gar nichts anderes zu ihun übrig bleibt, wenn er sich 
nicht der Gefahr aussetzen will, das Gut ganz ungebaut liegen 
zu lassen und die Staats- und Gemeindesteuern aus eignem Ver- 
mögen fortzubezahlen, während er so wenigstens die Hoffnung 
hat, dass sich der Besitzer selbst allmählich erholen werde. Aber
        <pb n="432" />
        428 Studien über würltembergische Agrarverhältnisse. 
diese Hoffnung kann in den meisten Fällen nur eine trügerische 
seyn. Es ist allerdings möglich, dass ein Bauer, der, wie sie 
es auf dem Lande nennen, auf solche Weise „sich erleichtert*, 
das heisst in Wahrheit nichts anderes als eine neue Anwendung 
des altbekannten communistischen Mittels der novae tabulae nacht, 
sich damit wirklich hilft. Ein Theil des Zinses nämlich, den er 
bisher dem Gläubiger zahlen musste, bleibt nun nach der Schuld- 
reduction zu seiner eigenen Verfügung. Kommen dann gule 
Jahre, so ist es denkbar, dass er seine Verpflichtungen erfüllt 
und wieder aufkommi. In der Regel aber wird er mit dem 
kleinen Betriebskapital, das er gereltet hat, oder sich neu zu 
verschaffen weiss, die Wirthschaft doch nicht halten, vielmehr 
nach einigen Jahren abermals Zins- und Steuerrückstände oder 
auch neue Schulden haben und abermals versuchen, eine „Er- 
leichterung®* vom Gläubiger herauszuschlagen. 
In solchen ökonomisch tief gesunkenen Gemeinden ist der 
Uebergang des kleinen verschuldeten Besitzes in andre Hände 
kein Unglück, sondern eine Wohlthat. Er ist die noihwendige 
Krisis, die zur Heilung führt, der erste Schritt der Heilung selbst. 
Unhaltbar sind einmal derartige Wirthschaften. Das: wahre In- 
teresse solcher Gemeinden selbst wie des ganzen Landes kann 
also unmöglich darin bestehen, sie künstlich mit Opfern von Seite 
der Gläubiger oder gar des Staates selbst zu halten, und ihnen 
eine lraurige Existenz zu fristen, sondern man muss vielmehr 
wünschen, dass der Zustand so schnell und so gründlich als 
möglich geändert werde. ‘Ohne Zweifel kann diess nur durch 
Dazwischenkunft fremden Kapitales geschehen und ebenso gewiss 
ist, dass die Gläubiger in ihrer Eigenschaft als Kapitalisten die 
nächste Veranlassung haben, die Veränderung herbeizuführen. 
Von dem Augenblick an, wo die ihnen verpfändeten und im 
Gant zufallenden Güter so werthlos werden, dass sie beim Ver- 
kauf mehr Schaden erwarten müssen, als wenn sie trotz aller 
darauf ruhenden .und durch die Uebernahme sich noch mehrenden 
Lasten dieselben übernehmen und durch Zukauf einen ihren Ver- 
hältnissen entsprechenden, zur Verpachtung oder zum eigenen 
Betrieb geeigneten, Besitz bilden, ist es ihr Interesse das letztere 
zu ihun. Wenn sich bis jetzt bei uns noch kein Anfang dazu
        <pb n="433" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 429 
zeigt, so hat diess gewiss seinen nächsten Grund in der Neuheit 
der ganzen Sache, im mangelnden Unternehmungsgeist unsrer 
Kapitalisien, in der Furcht, wegen eines derartigen Verfahrens 
als Wucherer verschrieen zu werden, am meisten aber wahr- 
scheinlich in der Unlust, mit solchen Gemeinden selbst in unmit- 
telbare Berührung zu kommen. Das Alles aber sind nur er- 
schwerende, keine absolut hindernde, Momente und wenn die 
jelzige Nothzeit noch einige Jahre anhalten und ihre verderb- 
lichen Wirkungen auf den Vermögensstand unsrer Gemeinden 
fortsetzen, oder wenn eiwa gar ein Krieg ausbrechen und die 
wirthschaflliche Noth noch vermehren sollte, so ist nicht im min- 
desten daran zu zweifeln, dass die nothwendig gewordene Ver- 
änderung auf dem bezeichneten Wege eintreten wird. 
Drängt sich aber, wenn man die jetzige Lage der Dinge 
ins Auge fasst, nicht von selbst der Gedanke auf, dass hier ein 
passendes Feld für die Thätigkeit des Staats sey, dass dieser sich 
bei der Veränderung direkt betheiligen sollte ? 
Bekanntlich hat der Staat bei uns gegenwärtig in grossen 
Beträgen Ablösungskapilalien einzunehmen. Die ganze ihm auf 
diesem Wege zufliessende Summe wird trotz des höchst ungün- 
stigen und unbilligen Ablösungsmodus auf etwa 30 Millionen be- 
rechnet. Von dieser Summe wird nun ein siarker Theil für die 
neuen Eisenbahnen, ein andrer Theil wird, was gewiss ganz zu 
billigen ist, zur Vergrösserung der ärarischen Forsten verwendet 
werden. Immerhin aber wird ein beträchtlicher Theil zur Er- 
werbung von landwirthschaftlichem Areal verwendet werden kön- 
nen und müssen. Nun kann der Staat allerdings von diesem 
Theil des Kapitals vorzugsweise grössere Güter zu erwerben 
suchen und es ist zuzugeben, dass diese für ihn bequemer und 
selbst hie und da vortheilhafter zu erwerben seyn werden, ob- 
gleich die Preise dieser Güter in der jelzigen Kreditkrisis nicht 
so stark gefallen, wie die der kleinen Güter, da und dort sogar 
gestiegen sind. Nichts würde aber die Finanzverwaltung hindern, 
ebenso auch kleine Güter zu kaufen und daraus grössere zu 
bilden. 
Je nach den Verhältnissen einer Gemeinde könnte diess in 
grösserem oder kleinerem Umfang geschehen; es könnte aber
        <pb n="434" />
        430 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
auch unter Umständen rathsam seyn, eme ganze Gemeinde aus- 
zukaufen. Indem der Staat in solcher Weise Eigenthümer von 
Gemeindegrundstücken würde, erwüchse für ihn die Pflicht, sich 
an dem Fortkommen der im Landbau gar nicht mehr zu be- 
schäftigenden Personen zu belheiligen. Diess könnte auf die 
verschiedenste Weise geschehen je nach den Verhältnissen der 
Gemeinde; immer aber wird es Geldopfer kosten, am meisten, 
wenn man sich entschliessen müsste, einen grösseren oder ge- 
ringeren Theil der Gemeindeangehörigen auswandern zu lassen. 
Ich sage, die Auswanderung kostet am meisten, weil man nalür- 
lich auf dieses Mittel greift, wenn andre Mittel noch mehr kosten 
würden. Die Summe, die der Staat dazu aufzuwenden hälte, 
müsste auf den Preis der Grundstücke draufgeschlagen werden, 
ebenso wie die Kosten der neu zu erriehtenden Wirthschaftsgebäude, 
falls die vorhandenen und mit den Grundstücken übernommenen 
Gebäude dem neuen Bedürfniss durchaus nicht genügten. 
Bei der ökonomischen Beurtheilung der ganzen Operalion 
kommt es darauf an, wie hoch sieh durch die ursprüngliche 
Ankaufssumme und den Zuschlag der andern erwähnten Ausgaben 
der Preis des Morgens im Verhältniss zu der zu erwartenden 
Rente stellt. Wenn man erwägt, wie ausserordentlich wohl- 
feil jetzt in vielen Gemeinden Grundstücke zu haben sind, 
und wie die Kapitalisten sich oft unglaubliche Verluste an ihren 
Forderungen gefallen lassen, blos um von einem schlechten Sehuld- 
ner oder von einem für sie werthlosen Besitz wieder loszukom- 
men, so wird die Annahme nicht übertrieben erscheinen, dass 
dem Staat eine derartige Erwerbung irotz der grossen weiteren 
Auslagen nicht zu iheuer kommen werde. Wo diess der Fall 
wäre, liesse sich selbst vom finanziellen Standpunkt aus nichts 
gegen das ganze Unternehmen einwenden. Aber wenn der An- 
kauf auch um ein Beträchtliches zu iheuer wäre, so -liesse sich 
derselbe vom volkswirthschaftlichen und allgemein polizeilichen 
Standpunkt aus wohl rechifertigen; nur dass dann natürlich der 
Mehrbetrag nicht aus dem durch die Ablösung ohnehin schon 
genug beschädigten Domänengrundstock zu bezahlen, sondern ‚aus 
der Staatskasse zuzuschiessen wäre. Die Rechifertigung für einen 
solchen Zuschuss läge dann in dem unzweifelhaften Gewinn, der
        <pb n="435" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 431 
für einen ganzen Distrikt und mittelbar für das ganze Land 
dadurch entstünde, dass einer ökonomisch und gemeiniglich 
damit auch sitllich tief gesunkenen Gemeinde gründlich aufge- 
holfen würde. 
Was hier vorgeschlagen wird, ist nicht ohne Beispiele. Be- 
kanntlich hat die grossh. badische Regierung in der jüngsten 
Zeit namentlich eine Gemeinde im Odenwald (Rineck) so behan- 
delt, und ist dabei so weit gegangen, dass sie dieselbe vollkom- 
men aulhob und die ganze Einwohnerschaft bis auf wenige Alte 
und Gebrechliche, die in andern Gemeinden untergebracht wurden, 
nach Amerika schaffte. Es ist noch nicht bekannt geworden, 
wie hoch die Ausgabe der Staatskasse sich schliesslich dabei be- 
lief und wie die dortige Verwaltung die erworbenen Grundstücke 
verwerthete, ob durch Verkauf im Einzelnen an die Nachbarge- 
meinden, denen die Markung zugetheilt wurde, oder durch Bil- 
dung neuer grösserer Güter. Das aber ist bereits mehrfach er- 
wähnt worden und kann auch gar nicht anders seyn, dass die 
siltlliche und polizeiliche Wirkung der Maassregel eine äusserst 
günslige war. 
Der hier erwähnte Fall ist freilich extremer Art und es 
werden wohl nur wenige Gemeinden bei uns seyn, die in jeder 
Beziehung so lief gesunken. sind, dass man nur auf gleich ent- 
schiedene Weise helfen könnte. Aber auch in geringerem Um- 
fang angewendet kann eine solche Maassregel sehr segensreich 
wirken. 
Ebenso wie der Staat könnten Stiftungen in ähnlicher Weise 
sich selbst bei ihren schlechten Forderungen und einzelnen Ge- 
meinden helfen, nur dass hier natürlich von einem weilern im 
Interesse der Gemeinde zu bringenden Opfer keine Rede seyn 
könnte und die Wirkung sich nur auf das eine Moment, der Bil- 
dung neuer grösserer Bauerngüter zum Behuf ihrer Verpachtung 
bis zum möglich werdenden Verkauf, beschränken würde. Solche 
Stiftungen haben natürlich kein anderes Interesse als jeder Gläu- 
biger; aber bei grossen Kapitalen und nicht selten zahlreichen 
Forderungen sind sie zu einem derartigen Unternehmen eher an- 
geihan als Private. 
Weit besser aber als Stiftungen eignet sich der Staat selbst
        <pb n="436" />
        432 Studien über württemhergische Agrarverbältnisse, 
dazu. Er hat mit dem ganzen Apparat von öffentlicher Gewalt, 
den er besitzt, keinen Widerstand von Seiten der Gemeinde zu 
fürchten, und kann seinem Eigenthum und seinen Pächtern jeder- 
zeit den nöthigen Schutz verschaffen. Diess macht ihm schon 
die Sache leichter, wie jeder andern juristischen oder Privat- 
person. Dann wird er nicht selten auch indirekt mehr Vortheil 
davon ziehen, als sonst irgend Jemandem zufiele. Abgesehen 
von dem Vortheil, den er mit der Zeit in dem Ertrag der indi- 
rekten Abgaben und durch den rechtzeiligen Eingang der direkten 
Steuern !) haben muss, so erinnere ich namentlich daran, wie 
oft derarlige ökonomisch verfallene Orte ein wahrer Krebs- 
schaden für die Staatswaldungen sind, und wie wichtig es für 
den Staat wäre, in dieser Beziehung die Möglichkeit zu besserer 
Ordnung zu schaffen. Ist doch kürzlich nach Zeitungsmiltheilun- 
gen in einem der thüringischen Staaten (Sachsen-Gotha)) bei der 
Diskussion über einen ins Büdget aufzunehmenden Ausgabeposten 
zur Unterstützung der Auswanderung von Regierungswegen be- 
merkt worden, die Ausgabe werde sich allein durch den gerin- 
geren Waldfrevel bezahlt machen. Aehnliche Fälle kommen ebenso 
bei uns vor, und. die Aeusserung des thüringischen Regierungs- 
commissärs wäre auch ‘in dem Munde eines württembergischen 
Commissärs sicher nur die reine Wahrheit. 
Endlich eignet sich aber das Unternehmen auch desshalb für 
den Staat, weil er leichter, wie jeder andere Kapitalist, in der 
Lage ist, die erworbenen Grundstücke mit der Zeit wieder in 
1) Hätte bei uns der Staat selbst anstatt der Gemeinden den Einzug der 
direkten Steuern, so würde er schon durch die Steuerrückstände einen An- 
spruch an die Besitzungen erhalten, der als Veranlassung zu der vorgeschla- 
genen Operation dienen könnte. In einer Recension über Mounier, de 
Vagriculture en France 1846 im Quarterly Review LXXIX p. 202—238 findet 
sich die Notiz, dass es in Frankreich den Grundbesitzern verstattet ist, sich 
gegen Erlegung einer Einregistrirungsgebühr von ungefähr 1 Gulden durch 
Abtretung ihres Grundbesitzes von den Steuerrückständen zu befreien, wobei 
sie dann im Besitz ihres Mobiliars bleiben könnten. Der Präfekt des Depart. 
der Niederalpen hatte schon 1835 Veranlassung, den Steuerpflichtigen dieses 
wohlthätige (!) Gesetz in Erinnerung zu bringen. Ob davon Gebrauch ge- 
macht worden, ist nicht erwähnt; aber was sind das für Agrikulturzustände, 
wo eine solche Bekanntmachung nothwendig erscheint!
        <pb n="437" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 433 
bäuerlichen Besitz gelangen zu lassen und dadurch auf Erhaltung 
des mittleren und kleineren Grundbesitzes hinzuwirken. Je nach 
den Verhältnissen der Gemeinde kann das Verfahren dabei sehr 
verschieden seyn. Der Staat kann den erworbenen Grundbesitz 
parzellenweise an die besser stehenden Bauern verpachten und 
allmählich verkaufen, oder er kann neue Höfe bilden und diese 
verpachten und den Pächter sie durch jährliche Abzahlungen all- 
mählich erwerben lassen, wenn er nicht alsbald die Möglichkeit 
finden sollte, sie wieder zu verkaufen. 
So, meine ich, könnte und sollte es der Staat in unsern 
jetzigen Verhältnissen machen; er würde auf diese Weise den, 
wie ich glaube, nothwendig gewordenen Rückbildungsprocess zu 
grösseren bäuerlichen Wirthschaften wesentlich erleichtern und 
beschleunigen. Ich sage nicht, des Staates Betheiligung sey eine 
absolute Nothwendigkeit. Ist die ausgesprochene Ansicht über 
die Thatfrage, ob nämlich wirklich die ökonomischen Verhältnisse 
so geworden sind, dass es vorlheilhaft wird und bageits geworden 
ist, zusammenzukaufen, richtig, dann geht es auch ohne den Staat 
durch die Wirkung des ökonomischen Verkehrs von selbst. Aber 
wenn man die Sache dem Prozess der Naturheilung überlässt, 
das heisst, dem Wirken des menschlichen Eigennutzes und der 
Gewinnsucht, mit eiwas Wenigem von freiwilliger (nicht durch 
die Organe der Gemeinschaft vermittelter) Humanität und Auf- 
opferung vermischt, dann kann es lange dauern und mittlerweile 
ein immer schlechterer und für’s Ganze gefährlicherer Zustand 
sich bilden, oder es geht auf dem Wege einer auch das härteste 
Gefühl verletzenden Noth. Desshalb, glaube ich, soll der Staat 
eingreifen und er kann es auch, wenn er die eingehenden Ab- 
lösungsgelder wenigstens zum Theil darauf verwendet und damit 
Summen, welche dem Boden genommen werden, dem Boden 
wiedergiebt. 
Mögen Andere, die ein besseres Mittel wissen, ein solches 
angeben. Ich für meinen Theil weiss nichts Besseres, und ich 
sehe wohl, wie schwierig auch das angegebene Miltel in der 
Ausführung ist. Schweigen aber geht bei dem, der den Beruf 
hat, über solche Dinge nachzudenken, gegen das Gewissen und 
dann mag sich derjenige, der spricht, damit trösten, dass gegen-
        <pb n="438" />
        434 Studien über würltembergische Agrarverhältnisse. 
über von der Schwierigkeit und Grösse der Aufgabe ebenso 
der Tadel verstummen muss wegen eines möglichen Irrthums, 
wie der Anspruch auf Lob, wenn das vorgeschlagene Mittel als 
brauchbar erfunden wird. In solchen Dingen tritt alles Persön- 
liche ganz zurück; nur auf die Sache kommt es an. 
Wie immer aber auch die Dinge gehen werden, ob auf dem 
Wege eines natürlichen Entwicklungsprozesses oder mittelst Be- 
theiligung der öffentlichen Gewalten, die Umbildung unsrer un- 
haltbar gewordenen bäuerlichen Zustände selbst ist eine Noth- 
wendigkeit geworden und sie wird, das lässt sich mit grosser 
Bestimmtheit sagen, bei Fortdauer der gegenwärtigen Gesetzgebung 
ganz gewiss eintreten. Es ist möglich, dass einige gute Erndten 
und eine sich daran knüpfende Besserung des Kredits die Ver- 
änderung verzögern; aber, läuschen wir uns nicht, das ist dann 
nur ein Aufschub, keine dauernde Hülfe; denn so gewiss die 
Erndten nicht immer gut seyn, und so gewiss wir nicht immer- 
fort die friedlichen Zeiten mit verhältnissmässig wenig Lasten 
für den Staat faben werden, deren das Land sich jetzt noch er- 
freut, so gewiss werden auch neue Nothzeilen kommen und mit 
der Wiederkehr und Verstärkung der Ursachen die nach der Lehre 
der ganzen Geschichte unvermeidlichen Folgen sich geltend machen. 
Sehen wir nun aber von diesem Heilungsprozess für die- 
jenigen Distrikte und Gemeinden ab, welche unter der bestehen- 
den Agrargesetzgebung so tief heruntergekommen sind, so bleibt 
die Frage, sollen wir: diejenigen Distrikte, welche bis. jetzt an 
der Hand des Lehenswesens oder auch ohne dieses durch frei- 
willige Aufrechthaltung des altbäuerlichen Hofsystems sich gute 
Verhältnisse bewahrt, ferner ebenso diejenigen Gemeinden, 
welche zwar das System der unbedingten Theilbarkeit ange- 
wendet, durch eigene verständige Kraft und Haltung aber die 
übeln Folgen bisher vermieden haben, oder wieder zu bessern 
Zuständen gekommen sind, sollen wir, sage ich, dieselben der 
fortwährenden Gefahr, in die sie das System der schrankenlosen 
Freiheit hineinbringt, ruhig überlassen, oder sollen wir unsre 
Gesetzgebung selbst ändern und eine neue Schranke gegen den 
Missbrauch der Freiheit aufrichten?
        <pb n="439" />
        Studien über würliembergische Agrarverhältnisse. 435 
Nach allen Ausführungen, die ich im ersten Artikel zu geben 
versucht habe, kann nun für mich darüber kein Zweifel obwalten, 
dass diese Frage in der zuletzt angegebenen Weise zu beant- 
worlten sey, und es kann sich von dieser Anschauung der Dinge 
aus nur darüber handeln, wie, nicht darüber, ob die bestehende 
Agrargeseizgebung einer Aenderung bedürfe. 
Damit kommen wir zur Hauptaufgabe, die wir uns für die- 
sen zweiten Artikel gesetzt haben. 
Prinzipiell aufgefasst kann eine Aenderung unsrer bestehen- 
den Gesetzgebung nach einer zweifachen Richtung hin erfolgen, 
nämlich entweder so, dass das Prinzip einer unmittelbaren Be- 
schränkung in der Verfügung über Grund und Boden und bei 
neuen landwirthschaftlichen Niederlassungen angenommen würde, 
oder zweitens so, dass das Prinzip der persönlichen Freiheit 
als Regel beibehalten, in seiner Anwendung aber eine Garantie 
gegen ihren-schädlichen Missbrauch aufgestellt würde. 
Das erste dieser beiden Systeme kann in zwei Formen in 
Betracht kommen, nämlich so, dass ein Minimum des Besitzes 
festgestellt würde, unter welches hinunter überhaupt keine neue 
landwirthschaftliche Niederlassung gestattet und keine bestehende 
bäuerliche Wirthschaft durch Abtrennung von Theilen vermindert 
werden dürfte; — sodann in der Form, dass geradezu die Höfe 
von einer gewissen Grösse an in jeder Gemeinde für geschlos- 
sen erklärt würden. 
Das zweite System kann im Allgemeinen das englische ge- 
nannt werden. Es würde darin bestehen, dass es die rechtlichen 
Hindernisse, welche die Erhaltung grösserer Complexe gegen- 
wärtig bei uns findet, wegräumte und für den Fall, dass ein Grund- 
besitzer von seiner Freiheit zu testiren keinen Gebrauch machen 
sollte, eine neue positiv auf das Zusammenhalten der Besitzungen 
hinwirkende Ordnung aufstellte. 
Es sollen nun im Folgenden diese verschiedenen Systeme, 
welche zwar nicht alle Möglichkeiten erschöpfen, die über- 
haupt gedacht werden können, welche aber wohl die ganze 
Reihe derjenigen gesetzlichen Maassregeln zu bilden scheinen, 
von denen mit Rücksicht auf den Zweck einer Beschränkung 
der unbedingten Theilbarkeit in unsern deutschen Verhältnissen
        <pb n="440" />
        436 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
überhaupt die Rede seyn kann, mit besonderer Rücksicht auf unsre 
württembergischen Zustände einer Prüfung unterworfen werden. 
Wir beginnen mit dem 
System des Minimum. 
Nur um von vorn herein ein mögliches, und bei den Er- 
örterungen über die Theilbarkeitsfrage häufig wiederkehrendes 
Missverständniss abzuschneiden, bemerke ich, dass es sich hier 
nicht um ein Parzellen-, sondern um ein Wirthschaflsminimum 
handelt. Die grösste Parzellirung des Bodens ist nicht noih- 
wendig mit übermässiger Verkleinerung der Grundbesilzungen 
verbunden und andrerseits kann eine sehr übertriebene Verklei- 
nerung der Besitzungen recht wohl mit einer verhältnissmässig 
schwachen Parzellirung des Bodens zusammen bestehen. Doch 
ist das richtig, dass ein ziemlich hoch gegriffenes Parzellenmini- 
mum überall, wo nicht auf dem Weg der Verschuldung überhaupt 
jedes Gesetz, welches auf Abhaltung gar zu kleiner bäuerlicher 
Niederlassungen abzielt, illusorisch gemacht wird, zugleich auch 
gegen allzuweit gehende Verminderung der Wirthschaften wir- 
ken muss. \ 
Versuche der Gesetzgebung, ein Minimum festzusetzen, sind 
in Deutschland nicht eben selten. Um gerade aus dem südwesti- 
lichen Theil unsers Vaterlandes einige Beispiele anzuführen, so 
gehören hierher eine baden-durlachische Verordnung von 1760, 
worin die Theilung eines Ackers oder Gartens unter ein Viertel 
Morgen, bei besonders gutem Hanf- und Krautland, wenn es der 
Erbtheilung wegen durchaus nothwendig sey, so weit zu gehen, 
unter ein Achtel, bei Weinbergen ebenfalls unter ein Achtel ver- 
boten wird. Ganz ähnlich lautet eine baden-baden’sche Verord- 
nung von 1771 und zwei speier’sche Verordnungen ®’von 1753 
und 1772, endlich auch eine fürstenbergische Verordnung von 
1757, nur dass diese bei Aeckern das Minimum auf ein halb 
Jauchert setzt. | 
Der nächste Sinn dieser Verordnungen war, ein Parzellen- 
minimum festzuselzen, kein Besitzminimum. Ganz ohne Rücksicht 
auf dieses waren sie aber wohl auch nicht, wie die durlachische
        <pb n="441" />
        Studien über würltembergische Agrarverhältnisse. 437 
Bestimmung in Betreff des Krautlandes zeigt. Deutlicher jedoch 
tritt diese Rücksicht in einem Gesetz aus der Herrschaft Hauen- 
stein von 1756 hervor; denn darnach war das Minimum nach 
der Möglichkeit, eine Kuh zu halten, normirt. 
Alle diese Verordnungen sind zwar nie ausdrücklich aufge- 
hoben ") worden; thatsächlich aber haben sie sich so wenig in 
Wirksamkeit erhalten, wie das im ersten Artikel erwälınte alt- 
württembergische Generalrescript von 1735. Neuere Versuche, 
ein Minimum festzuselzen, fehlen dagegen beinahe gänzlich. Ich 
weiss für jetzt kein andres Beispiel, als das bereits erwähnte 
bayrische Ansässigmachungsgeselz von 1834, wonach ein Grundbe- 
sitz von mindestens 1 fl. Steuersimplum zur Erwerbung der Er- 
laubniss, sich als Landwirth häuslich niederzulassen, erforderlich 
erklärt wurde, eine Bestimmung, deren Wirksamkeit noch durch 
die weitere verstärkt wurde, dass Güter, die nicht ludeigen seyen, 
ohne Genehmigung des Obereigenthümers überhaupt nicht unter 
jenes Minimum getheilt werden sollten. Die erstere Bestim- 
mung besteht noch; die zweite hat durch die neueste Gesetz- 
gebung, wonach aller Grundbesitz ludeigen wird, ihre praktische 
Bedeutung verloren. 
Das bayrische Minimum ist, wie man leicht erkennt, kein 
Parzellen-, sondern ein Besitzminimum. Als solches aber stellt 
es keine Norm auf für die Grösse der bäuerlichen Besitzungen 
an sich, sondern für die Grösse des Besitzes, worauf hin eine 
Person sich als Landwirth niederlassen kann. Durch eine Be- 
stimmung der ersteren Art würde festgesetzt werden, dass kein 
landwirthschaftlicher Besitz unter dem Minimum seyn könne; es 
würde durch dieses die Zahl der landwirthschafllichen Besitzun- 
gen festgestellt, welche denkbarer Weise in einer Gemeinde ent- 
stehen könnte. Durch ein Gesetz der zweiten Art wird gesagt: 
Niemand kann sich als Landwirth niederlassen, wenn er nicht 
die bestimmte Grundsteuer zahlt; es kann aber auch ein Nicht- 
landwirth ein kleineres Stück besitzen, als das Minimum ist, und 
es kann ein Landwirth, der bei der Niederlassung das Mini- 
1) In den Blättern für Justiz und Verwaltung in Baden I. S. 471 sucht 
Brauer ihre noch bestehende Gültigkeit zu beweisen.
        <pb n="442" />
        438 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
mum besessen hat, späler es ganz oder theilweise verkaufen. 
Man könnte zur Unterscheidung das erste Minimum ein objecliv, 
das zweite ein subjectiv bestimmtes nennen. 
Betrachten wir nun die Wirkung dieser beiden Formen eines 
Minimum, so irilt uns als erster Einwand gegen dasselbe die 
Behauptung entgegen, dass es die unehelichen Geburten befördere. 
Gerade diess wird auch dem bayrischen Niederlassungsgesetz vor- 
geworfen, und dass dieser Vorwurf begründet ist, lässt sich nach 
den statistischen Beweisen, welche Rivet im Archiv für politische 
Oekonomie !) gegeben hat, nicht mehr in Zweifel ziehen. Ganz 
derselbe Einwand kann aber nicht blos gegen das Minimum, sondern 
überhaupt gegen jedes die vollkommene Freiheit beschränkende 
Agrargesetz und namentlich auch gegen das System der geschlos- 
senen Güter erhoben werden, und ich will desshalb gleich hier ver- 
suchen, den Einwand auf seinen wahren Werth zurückzuführen. 
Es ist gewiss nicht richtig, wenn man sagt, ein die Freiheit 
der Niederlassung beschränkendes Gesetz müsse nothwendig eine 
Vermehrung der unehelichen Geburten zur Folge haben. Han- 
nover, Holstein, Westfalen, wo das geschlossene Hofgutsystem 
in grosser Ausdehnung besteht, beweisen diess; denn hier ist 
das Verhältniss der unehelichen zu den ehelichen Geburten kein 
ungünstigeres, als sonst in Deutschland durchschnittlich der Fall 
ist. Aber das lässt sich nicht läugnen, dass eine Veranlassung 
zu illegitimen Verbindungen dadurch gegeben wird, dass der sitt- 
liche Geist des Volks es dabei schwerer hat, die Verführungen zur 
Unsittlichkeit zu überwinden, als wenn die Freiheit der Nieder- 
lassung keine an die einzelnen Personen oder an das Objekt 
der produktiven Thätigkeit geknüpfte Schranke findet. Und so 
finden wir denn auch sehr häufig ein Zusammentreffen der beiden 
Momente, uneheliche Geburten und Beschränkungen der Freiheit 
der Niederlassung. In unserm Lande z. B. ist es ganz unver- 
kennbar, dass der südliche und nordöstliche Theil desselben mit 
seinem geschlossenen Gütersystem bedeutend mehr uneheliche 
Geburten hat, als der altwürttembergische Landestheil mit seinem 
System der Freiheit; dort betragen dieselben in den einzelnen 
Aemtern bis zu 20 Prozent aller Geburten, hier mit wenigen 
1) Jahrgang 1843, Rivet, über die ausserehelichen Geburten.
        <pb n="443" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse, 439 
Ausnahmen zwischen 5 und 12 Prozent !). Ich sage nicht, dass 
der Grund dieser Verschiedenheit allein in den Güterverhältnissen 
liegt; der ernste, religiöse Sinn sehr vieler altwürttembergischer 
Distrikte hat gewiss auch seinen Theil an dieser Erscheinung. 
Nur das wird man zugeben müssen, dass das Agrarsystem sehr 
bedeutend mitwirkt. 
Daraus aber, dass das System der Freiheit im Allgemeinen 
diese günstigen Erscheinungen ‘gegenüber von’ dem System der 
Beschränkungen an den Tag legt, folgt noch nicht, dass es unter 
allen Umständen und unbedingt günstig wirkt. Die Erfahrung 
lehrt vielmehr, dass, wenn bei dem System der objektiv und sub- 
jektiv grössten Freiheit die Gränze der Ernährungsmöglichkeit 
für eine Bevölkerung erreicht ist und nun Mangel und Elend in 
viele Familien einzieht, dann auch die Unsiltlichkeit in geschlecht- 
lichen Verhältnissen sehr ‚leicht einreisst und überhand nimmt. 
Den Beweis hiefür liefern viele altwürttembergische Gemeinden, 
wo die Zahl der unehelichen Geburten gleichfalls auf gegen 
zwanzig Prozente steigt, und wenn man an der Hand der offiziellen 
Oberamisbeschreibungen die ökonomische Lage solcher Gemein- 
den vergleicht, so überzeugt man sich, dass diess häufig gerade 
solche Orte ?) sind, welche ökonomisch am tiefsten stehen. 
Daraus sieht man, dass in dem weit geiriebenen und miss- 
brauchten Freiheitssystem dieselbe Gefahr für die siltlichen Zu- 
stände liegt, wie in dem entgegengeseizten, und es findet auch 
diese Thatsache ihre einfache Erklärung, wenn man sich ver- 
gegenwärligi, wie moralische Schlaffheit, verzweifelnder Leicht- 
sinn, üppige Lust und thörichte Gewinnsucht die regelmässigen 
Begleiter tiefgesunkener wirthschafllicher „Verhältnisse und zu- 
gleich die gewöhnliche Veranlassung zur Unsittlichkeit sind. Wie 
dringend aber die Gefahr für jede Gemeinde ist, wo keine ge- 
1) Das beste Oberamt ist’in dieser Beziehung Canstatt mit 5,° Proc. 
uneheliche Geburten. Es folgt nach dem Stand des Jahres 1849-50 Stutt- 
gart [Stadt] und Leonberg mit 8,2, Urach mit 8,? Proc. Am meisten unehe- 
liche Geburten haben Tettnang und Krailsheim mit 19,* Proc. 
2) Beispielsweise gehören die beiden Gemeinden des Amtes Schorn- 
dorf, welche am meisten uneheliche Kinder haben, Baltmannsweiler (19,3), 
Baiereck (15,6 Proc.) auch unter die ärmsten; siehe oben $. 237. 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 3s Heft. 29
        <pb n="444" />
        440 Stadien über württembergische Agrarverhältnisse. 
setzliche Schranke die Freiheit beschränkt, diese am Ende zu 
missbrauchen und dadurch wie ökonomisch so moralisch herab- 
zukommen, darüber kann sich Niemand täuschen. Desshalb kann 
man nicht sagen, die Freiheit des Verkehrs und der Niederlassung 
stelle in der bezeichneten siltlichen Beziehung die günstigsten 
Bedingungen dar, während Beschränkungen dieser Freiheit das 
Gegentheil bewirken, sondern man wird sagen müssen, die volle 
Freiheit mit ihrem erfahrungsmössig damit verbundenen Missbrauch 
bringt schliesslich ganz die gleichen schlimmen Folgen für die 
Sittlichkeit des Volks, wie weit gehende Beschränkungen der 
Freiheit dieselbe zu bringen pflegen. Liegt aber die Sache so, 
dann wird man gegen ein beschränkendes Niederlassungs- oder 
Agrargesetz nicht unbedingt die Pflicht geltend machen können, 
die Interessen der Sitllichkeit im Volke zu schützen, sondern 
man wird in dieser Pflicht sogar eine Veranlassung erkennen 
müssen zu einem den Missbrauch der Freiheit möglichst aus- 
schliessenden Gesetz. , 
Von selbst aber versteht sich, dass nicht alle Arten der Be- 
schränkung in Bezug auf ihre sittliche Wirkung gleich sind. Es 
besteht vielmehr hierin ein grosser Unterschied. Eheverbote vor 
einem bestimmten höheren Lebensalter, oder vor Erfüllung ge- 
wisser schwer zu erfüllender ökonomischer Bedingungen, wo-. 
durch vielleicht ganzen Klassen der Bevölkerung die Aussicht 
auf einen eigenen legilimen Hausstand vernichtet wird, müssen 
anders wirken als mässige Forderungen, die in dieser Beziehung 
‚gestellt werden, und wieder müssen solche das Subjekt unmittel- 
bar treffende Beschränkungen anders wirken als objektive Be- 
schränkungen wie Geschlossenheit der Güter, Verbot der Güter- 
theilung unter ein gewisses Maass, gewerbliche Realrechte und 
dergleichen Einrichtungen mehr. Doch glaube ich nicht, dass 
sich hierüber etwas allgemein Gültiges sagen lässt. Je nach der 
Natur und der geschichtlichen Entwicklung eines Gemeinwesens 
werden solche Maassregeln in jedem Lande verschieden wirken. 
Der zweite Einwand gegen beide Arten eines Minimum geht 
dahin, dass es auf dem Wege der Verschuldung leicht umgangen 
werden kann. Weniger ist diess der Fall, wenn das Gesetz sich 
begnügt, in dem Moment der Niederlassung den Besitz als vor-
        <pb n="445" />
        Sıudien über württembergische Agraryerhältnisse. 441 
handen nachweisen zu lassen; doch ist es auch da schwer, 
sich vor einer Umgehung des Gesetzes zu sichern. Vollkom- 
men trift dagegen der Einwand bei dem objektiv bestellten Mi- 
nimum. \Venn dieses nicht überaus hoch bestimmt wird, so 
dass dem Besitzer auch bei starker Verschuldung doch noch 
immer ein grosser Werth frei bleibt, so nützt es wenigstens als 
Mittel zur Sicherung einer Familie nur wenig; denn darauf 
kommt es ja nicht an, dass ein kleiner Bauer mindestens so viel 
Land habe, dass er eben noch davon leben könne, sondern, dass 
er den ganzen Ertrag davon selbst beziehe. Nun gäbe es frei- 
lich ein Mittel, gesetzlich die Verschuldung zu verhindern: das 
nämlich, dass man geradezu bis zu einem gewissen Gütermaass Ver- 
pfändungen verböte, oder nach dem Vorgang einiger Staaten der 
nordamerikanischen Union die Bestimmung trüfe, dass bei Ganten 
jedem wenigstens eine gewisse mässige Summe als Competenz- 
betrag frei verbleiben müsse, was die vollkommene Kreditlosigkeit 
kleiner Bauern zur Folge hätte. Aber zu einer solchen Maass- 
regel, die den Meisten die einzige Möglichkeit rauben würde, 
sich aus kleinen Verlegenheilen zu rellen und zu grösserem 
Besitz emporzuarbeiten, wird unter unsern Verhältnissen Nie- 
mand ralhen wollen. Muss man also auf eine derartige Si- 
cherung gegen thatsächliche Umgehungen des Minimum Verzicht 
leisten, so bleibt der Einwand bestehen, und wenn man auch. 
nicht sagen will, dass dann das Minimum gar nichts nützt, so 
ist doch sein Nutzen zweifelhaft und man ist zur Frage berech- 
tigt, ob es wegen dieses prekären Vortheils der Mühe werth ist, 
dem Verkehr die starke Beschränkung aufzulegen, die durch Auf- 
stellung eines Minimum gegeben ist. 
Ein weiteres Bedenken gegen ein Minimum liegt in der 
Unmöglichkeit einer scharfen Abgrenzung des Standes der Land- 
wirthe von dem der Taglöhner. Würde man nämlich das Mi- 
niınum des Besitzes so stellen, dass es den nothdürftigen Un- 
terhalt einer Bauernfamilie sicherte, — und das müsste zum we- 
nigsten geschehen; sonst nülzte es überhaupt nichts, — so wäre 
dasselbe für eine Taglöhnerfamilie, die ihren Haupterwerb aus 
der Arbeit zieht, viel zu hoch. Auf solche Familien könnte man 
also das Minimum nicht anwenden, sondern müsste eine weit 
29 *
        <pb n="446" />
        442 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
geringere Garantie für ihr Bestehen bei ihrer Niederlassung ver- 
langen. Für diese möchte die Forderung unsers neuen Verehe- 
lichungsgesetzes, dass ein heirathslustiges Paar die Summe von 
150 fl. nachweise, als genügend zu betrachten seyn. Setzt man 
aber die Anforderungen bei dieser Klasse so weit. herab, was 
hindert dann die Landwirthe, die das Minimum nicht haben, sich 
als Taglöhner zu setzen, was sie thatsächlich doch sind? Etwa. 
der Stolz eines Bauern einem Taglöhner gegenüber? Aber von 
einem solchen Stolz ist in den meisten ärmeren Landgemein- 
den schon jetzt nicht viel mehr zu finden. Wollte man also 
das Minimum nicht auch hierdurch eludiren lassen, so bliebe nichts 
übrig, als die Niederlassung der Taglöhner in einer Gemeinde will- 
kührlich zu beschränken '). Dann aber hat man eine neue poli- 
zeiliche Freiheitsbeschränkung, die dazu noch sehr ungerecht wir- 
ken kann, weil Niemand im Stande ist, genau zu bestimmen, wie 
viel Arbeiter in einer Gemeinde und der Umgegend sich noch 
gut ernähren können. u 
Was hier gesagt ist, trifft zunächst das subjektiv bestimmte 
Minimum. Noch viel schlimmer wird es bei dem objektiv fest- 
1) Etwa so, wie in Bayern diesseits des Rheins. Das Gesetz vor 
1. Juli 1834 kennt nämlich vier verschiedene Titel, auf welche hin die An- 
sässigmachung verlangt werden kann, 1) einen bestimmten Grundbesitz, 
2) eine Gewerbsconcession, 3) den Besitz eines realen oder radizirten Ge- 
werbs, 4) einen durch Lohnverdienst oder sonstiges Einkommen genügend 
gesicherten Nahrungsstand. Bei Ansässigmachungsgesuchen auf die drei er- 
sten Titel hin hat die Gemeinde nur das Recht, Erinnerungen zu machen; 
die Staatsbehörde aber kann auch gegen die Gemeinde entscheiden; bei Ge- 
suchen der vierten Art hat nach $ 9 des Gesetzes die Gemeinde mit wenigen 
Ausnahmen ein absolutes Veto. — Ueber diese letzie Bestimmung hört man 
in Bayern viele Klagen (vgl. Rivet a. a. O.); auch ist zuzugeben, dass die 
Gemeinden von diesem Recht oft einen sehr harten, ihnen selbst schädlichen, 
Gebrauch machen. Doch ziehe ich eine solche Gesetzgebung noch immer 
der schrankenlosen Freiheit mit ihren nothwendigen Folgen vor. Nur fragt 
es sich, ob es nicht besser wäre, den Widerspruch der Gemeinde gegen 
eine neue Ansässigmachung an bestimmte objektive Bedingungen zu knüpfen, 
in der Weise, wie diess unser neues Verehelichungsgesetz thut. Sehr be- 
stimmt hat sich neuerdings für das Recht der Gemeinde, neue Niederlassun- 
gen zurückzuweisen, Stüve ausgesprochen in seinem vortreffiichen Buche 
über Wesen und Verfassung der Landgemeinden. Jena 1851. S. 247 u. 23.
        <pb n="447" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 443 
gesetzten. Denn wird dasselbe ganz durchgeführt und ausge- 
sprochen, dass in Landgemeinden kein landwirthschaftlicher Besitz 
unter so und so viel Steuerbetrag bestehen soll, so ist es damit allen 
Taglöhnern und Gewerbtreibenden ziemlich unmöglich gemacht, 
überhaupt nur Landbesitz zu haben. Das hiesse aber nicht viel 
weniger als der ungeheuren Menge von Gewerbtreibenden und halb 
gewerblichen halb Landbautaglöhnern, die ia unsern Landgemeinden 
sich befinden, geradezu den Boden der Existenz unter den Füssen 
'wegziehen und das beireffende Gewerb selbst ruiniren. Davon 
kann also keine Rede sein. Nun bliebe die Möglichkeit, dass 
man für Gewerbtreibende und Taglöhner eine Ausnahme von der 
Regel machte und ihnen auch einen Besitz unter dem Minimum 
verstaltele. Dann aber wäre gar nichls gegen unsre jetzigen 
Zustände gewonnen; denn wer nicht als Landwirth sein Minimum 
halten könnte, würde ebenso wie vorhin als Taglöhner einen 
Tbeil davon behalten können. Oder es bliebe die Möglichkeit, 
dass man einen Theil der Gemeindemarkung je nach der Zahl 
der vorhandenen Taglöhner und Gewerbtreibenden dem Bann des 
Minimum entzöge und nur den andern damit belegte. Aber dann 
wäre wohl der ganze Verkehr aufs äusserste gehemmt und be- 
schwert, materiell jedoch wieder nichts gewonnen, es sei denn, 
dass man das Minimum sehr hoch setzte, in welch letzterem Fall 
dieses System im Ganzen ebenso wirken würde, als wenn man die 
Bauerngüter von einer gewissen Grösse an für geschlossen er- 
klären würde, ein Verfahren, welches erst weiter unten bespro- 
chen werden soll. 
Es bleibt noch der weitere Einwand gegen jedes Minimum 
zu erwähnen, der in der Schwierigkeit besteht, die richtige Grösse 
für dasselbe nach den Verhältnissen des Distrikts und des Ortes zu 
wählen, und für diese Grösse selbst einen leicht anwendbaren und 
sichern Maasstab zu finden. 
Für das Letztere giebt. uns das bayrische Gesetz, das den 
Maasstab in der Grundsteuer findet, gewiss den richtigen Finger- 
zeig, obgleich nicht zu verkennen ist, dass, ganz abgesehen von 
den vermeidlichen und unvermeidlichen Fellern, die ursprünglich 
in der Steuereinschälzung der Grundslücke begangen worden 
sind, der Umstand sehr bedenklich ist, dass unsre würllember-
        <pb n="448" />
        444 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
gische Grundsteuer ebenso wie die bayrische prinzipiell unver- 
änderlich ist, und auf die seit ihrer Einrichtung vorgekommenen 
Verbesserungen des Bodens und der Cultur keine Rücksicht nimmt. 
Dieses Bedenken ist gewiss nicht unerheblich; es dürfte aber 
gegenüber von den andern weit trifligeren Bedenken, über die 
man sich bei der Einrichtung eines Minimum hinwegselzen muss, 
nicht mit Unrecht in die Kategorie der Minima, quae non cural 
praetor, gestellt werden können. 
Weit schwieriger wäre es, den andern Punkt des erwähnten 
Einwandes zu ordnen, näinlich die richtige Wahl des als Minimum 
festzustellenden Besitzes zu treffen. Hier könnte allerdings ein 
Geselz die ideale Grösse leicht bestimmen, die überall im Lande 
als Norm zu gelten hätte, beispielsweise den Grundsteuerbetrag, 
der einem Besitz entspricht, mit welchem eine bäuerliche Familie 
ihren Unterhalt nach üblicher Lebensweise zu erwerben ver- 
möchte. Aber diese Lebensweise selbst ist in den einzelnen Lan- 
destheilen so verschieden, und überdiess liegt in den Lokallasten 
noch ein so beträchtlicher Grund der Verschiedenheit in dem 
Ertrag der Steuerobjekte für den Besitzer, dass es wohl un- 
möglich wäre, einen und denselben Grundsteuerbeirag überall 
gleichmässig anzusetzen, sondern man müsste nolhwendig nach 
Distrikten und Orten verschiedene Ansätze machen. Uebermässig 
schwierig wäre diess in der Ausführung für die Verwaltung nicht; 
aber als bedenklich muss man es doch bezeichnen, weil dadurch 
die polizeiliche Willkühr ausserordentlich vervielfacht würde. 
Fasse ich Alles zusammen, so komme ich zum Schluss, dass 
mit dem Minimum bei uns nicht viel Gutes auszurichten sein 
wird- Werden auch alle Bedenken noch so niedrig angeschla- 
gen, findet man für jeden dabei entstehenden Nachtheil ein pas- 
sendes Heilmittel und setzt man voraus, dass es mit der grössten 
Vorsicht, mit der sorgfälligsten und gewissenhaftesten Erwägung 
aller Distrikts- und Lokalverhältnisse eingeführt wird, so sieht 
doch der wirkliche Nulzen, der davon erwartet werden kann, 
zu der Summe der dadurch nothwendig gegebenen Freiheilsbe- 
schränkungen in keinem rechten Verhältniss. . 
Was würden wir eigentlich gewinnen, wenn wir die Sicher- 
heit erhielten, dass keine bäuerliche Wirthschaft begonnen werden
        <pb n="449" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 445 
oder nach dem System des objektiv bestimmten Minimum be- 
stehen könne, ohne dass sie wenigstens so viel Land hätte, dass sie 
gerade noch ihren Unterhalt zy erwerben im Stande wäre? Eine 
Gemeinde, bei der auch nur die Hälfte der Bürger nicht mehr hätte 
als das Minimum, wäre doch im Ganzen arm zu nennen, und würde 
trotz desselben nicht im Stande seyn, einige Jahre des Miss- 
wachses oder äussern Unglücks ohne vollständigen Ruin aus- 
zuhalten. Mil einer solchen Maassregel würden wir weder die 
Landestheile, welche noch gute bäuerliche Zustände sich erhalten 
haben, vor dem Jammer eines übertriebenen Kleinbesitzes be- 
wahren, noch diejenigen Gemeinden, welche auf dem Wege voll- 
kommener Freiheit in’s Elend gekommen sind, aus demselben 
herausreissen. Der wirkliche Vortheil, der dabei dennoch blei- 
ben mag, wird nun aber erkauft durch eine fortgesetzie und den 
ganzen Verkehr mit Grund und Boden umfassende rein polizei- 
liche Controle. Zuerst gilt es, für jeden Distrikt und jeden Ort 
das den Verhältnissen entsprechende Minimum festzustellen. Dann 
wird man auch dem .nicht ausweichen können, dass man von 
Zeit zu Zeit die einmal getroffene Bestimmung revidirt und nach 
den mittlerweile eingetretenen Veränderungen das Minimum neu 
feststellt. Ueberdiess ist, wenn man einen bestimmten Grund- 
besitz als Bedingung der selbstständigen Niederlassung aufstellt, 
bei jedem einzelnen Fall ein polizeiliches Erkenntniss darüber 
nothwendig, ob nun gerade der vorgeschriebene Besitz und zwar 
unbelastet vorhanden ist. Hat man dagegen das Minimum als 
objektive Norm für die Grösse der landwirthschafllichen Besitzun- 
gen überhaupt aufgestellt, so ist kein Kauf, kein Tausch erlaubt 
ohne polizeiliche Controle darüber, ob nicht dadurch ein Besitz 
unler die erlaubte Grenze heruntersinkt. 
Ueberhaupt trägt der ganze Gedanke eines Minimum den 
Charakter eines kleinen und zwar rein polizeilichen Aushülfs- 
mittels an sich. Eine grosse bäuerliche Rechts- und Lebens- 
ordnung kann damit nicht begründet werden. Auch in unsrer 
Geschichte finden wir es nirgends versucht, wo das alte bäuer- 
liche Recht im Leben blieb, sondern es zeigt sich erst zu einer 
Zeit und in den Gebielen, wo theils durch die allmähliche Ein- 
wirkung des römischen Rechts, Iheils durch den liberalen Abso-
        <pb n="450" />
        446 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
lutismus der Regierungen des vorigen Jahrhunderts die alte Ord- 
nung schon gebrochen war, und nun gegen die offen zu Tag 
tretenden Uebelstände des Freiheitssystems auf dem gleichen Weg 
des polizeilichen Eingreifens der Staatsgewalt eine Schutzwehr 
gesucht wurde. “ 
Das aber kann unmöglich unsre wahre Aufgabe seyn, an 
den wirklich vorhandenen Schäden unsers sozialen Körpers mit 
solchen kleinen Polizeimilteln fort und fort zu flicken, sondern 
darauf kommt es an, dass man eine neue Rechts- und Lebens- 
ordnung gründe, bei der man die Einrichtung seiner Privatver- 
hältnisse Jedem möglichst frei überlassen kann, bei der man so 
wenig als möglich polizeiliche Controle und Nachhülfe nöthig 
hat. Täglich hören wir die Klage über unsern angeblichen Po- 
lizeistaat und nicht nur unter den Regierten, sondern ebenso 
unter den Regierenden wird der Wunsch laut, dass des polizei- 
lichen Eingreifens weniger werde. Zu diesem Ziel zu gelangen, 
hilft aber das blosse Klagen nicht und ebensowenig würde das 
einfache Aufhörenlassen der polizeilichen Thätigkeit dazu führen ; 
denn die Nothstände, welche Abhülfe begehren, sind einmal da 
und der selbstständige und selbstthätige Bürgergeist, der nicht 
so viel Uebel aufkommen lässi und, wo es kommt, rechtzeitig 
und unmittelbar eingreift, ist nicht vorhanden. Desshalb muss 
man regieren und viel regieren, und mit jedem Tag mehr re- 
gieren. Da ist nirgends Hülfe zu finden, als in einer Hebung 
des Selbstständigkeitsgeistes im Volke selbst, und das ist zunächst 
für unsre bäuerlichen Verhältnisse unsre Aufgabe, diesen guten 
Geist, wo er noch ist, zu pflegen, wo er nicht ist, eine neue 
Basis zu gewinnen, auf welcher er sich bilden und allmählich 
Boden gewinnen kann. Dazu aber führt uns ein Minimum nicht; 
es stärkt nur den Geist, aus dem es herausgewachsen ist, den 
Geist bürgerlicher Unselbstständigkeit und polizeilichen Eingreifens. 
Wer die Dinge von diesem Standpunkt aus betrachtet, kann 
prinzipiell für ein Minimum nicht slimmen. Andrerseits aber 
müssen wir anerkennen, dass in Gemeinden, wo die Zwerg- 
wirthschaft bereits einheimisch geworden ist, welche mit Tag- 
löhnerlandwirthen und armen Gewerbtreibenden angefüllt sind, 
und wo damit der Geist bürgerlicher Unabhängigkeit und. Selbst-
        <pb n="451" />
        Studien über würltembergische Agrarverhältnisse. 447 
ständigkeit tief gesunken ist, jedes andre Verfahren als eben ein 
solches mit kleinen unmittelbar auf den Einzelnen wirkenden 
coerecitiven Mitteln wenigstens für den Beginn einer grösseren 
Reform mit den grössten Schwierigkeiten verbunden und in sei- 
nem Erfolg zweifelhaft ist. Desshalb glaube ich nicht, dass man 
wohl daran thäte, wenn man den Gedanken, durch ein Minimum 
zu helfen, unbedingt !) verwürfe. Im Gegentheil, es kann Fälle 
geben, wo vielleicht nur auf diesem Wege ein besserer. Anfang 
genommen werden kann. Nur als eine dauernde und allgemeine 
Einrichtung, der man die ganze Zukunft unsers Bauernstandes 
unlerordnete, scheint das Minimum nicht zu brauchen. 
Wir kommen zum zweiten System, welches zur Erhaltung 
der gulen und Besserung der schlechten Zustände in unsern Land- 
gemeinden gewählt werden könnte,»nämlich zum System der 
geschlossenen Hofgüter. 
Wie schon im ersten Artikel gesagt worden ist, hat sich 
dieses System in einzelnen Distrikten und Gemeinden bei uns 
erhalten, theils aus freiem Entschluss der Grundbesitzer, theils 
an der Hand des Lehensystems, und wir haben gesehen, wie viel 
besser solche Distrikte stehen, als jene mit dem entgegengesetz- 
ten System der Freiheit. Nun fragt es sich, ob es eine ökono- 
misch und politisch gute Maassregel wäre, wenn man nach der 
Zerreissung des Lehensbandes auf dem Wege der Staatsgesetz- 
gebung eine neue Schranke anstatt der verlorenen zum Schutz 
der noch vorhandenen geschlossenen Güter errichtete, und in den 
Distrikten und Gemeinden, in denen Theilungen und Zwergwirth- 
schaft Regel sind, auf Neubildung grösserer Güter hinwirkte, 
welche dann ebenso als geschlossen künftig zu behandeln wären. 
Beispiele, dass man in Deutschland die Geschlossenheit der 
Bauerngüter, wo sie nach alter Gewohnheit oder lehensrechtlich 
vorhanden war, bei Auflösung der alten Rechtsverfassung geseiz- 
1) Auch Stüve, dieser enischiedene Freund der Gebundenheit der 
Bauernhöfe, wo sie besteht oder leicht eingerichtet werden kann, empfiehlt 
doch unter Umständen ein Minimum; vergl. a. a. 0. S. 231, 235, 254.
        <pb n="452" />
        448 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
lich fortzuerhalten suchte, haben wir in der neuesten Geschichte 
des deutschen Agrarwesens mehrere. 
Besonderes Interesse verdient wegen der geographischen 
Nähe des Vorgangs und der grossen Aehnlichkeit der ökonomi- 
schen Verhältnisse mit denen eines Theils von Württemberg das 
badische Gesetz vom 23. März 1808, welches zwar der Ein- 
führung des dem Code Napoleon entnommenen badischen Land- 
rechts vorausgieng, durch das erste Einführungsedikt zu diesem 
aber ausdrücklich auch in bürgerlicher Hinsicht aufrecht erhalten 
wurde. Durch dieses Geselz wurden nicht nur die. Lehengüler 
für untheilbar erklärt, mit Ausnahme der Orte, wo die Theilbar- 
keit nachweislich. auf Ortssitte beruhte, oder wo der Lehensherr 
ausdrücklich seinen Consens zur Theilung geben, oder endlich, 
wo die Staatspolizeibehörde »aus Gründen des öffentlichen Wohls 
die Theilung anordnen sollte, sondern das Gleiche wurde für alle 
nicht lehenspflichtigen herkömmlich geschlossenen Hofgüler fest- 
geseizt. Weiter wurde im Einklang mit der im badischen Ober- 
land bestehenden Sitte bestimmt, dass der jüngste Sohn der ge- 
setzliche Erbe des Hofes seyn und dass es verslaltet seyn solle, 
behufs der Erbtheilung das Gut zum Vortheil des Uebernehmers 
um ein Zehntel, bei rauhen Waldgütern um ein Achtel unter 
seinem wahren Werth zu taxiren. 
Durch dieses Gesetz sind im badischen Oberrhein- und See- 
kreis, namentlich in den Schwarzwaldgegenden beider Kreise sehr 
viele geschlossene Güter erhalten worden. Nur in’neun Aemtern 
des Oberrheinkreises beträgt ihre Zahl nach der Mittheilung Vogel- 
mann's 2488 mit einem Areal von gegen 200,000 Morgen. Da- 
bei sind sie von sehr verschiedener Grösse; von ganz geringer 
Ausdehnung steigen sie bis auf etwa 700 bad. Morgen !). Im Gan- 
zen ist das Volk selbst mit der Einrichtung zufrieden. Von den 
Aemtern des Oberrheinkreises haben nur zwei die Aufhebung 
der Untheilbarkeit verlangt, im Seekreis allerdings mehrere. Unter 
den schriftstellerischen Stimmen, die darüber laut geworden, sind 
die einen sehr stark gegen das Institut aufgetreten; -eine andre hat 
sich, ebenso wie die oberrheinische Kreisregierung, für dasselbe 
  
  
1) Ein bad, Morgen = 1,1? württ., 1,?! preuss., 1,0° bayr. Morgen.
        <pb n="453" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 449 
ausgesprochen '). Es wäre sehr zu wünschen, dass eine genaue 
statistische Vergleichung badischer Schwarzwaldgemeinden mit viel 
— — 
1) Gegen die Untheilbarkeit und sogenannte Vortheilsgerechtigkeit ist 
sehr entschieden Mayer in den Blättern für Justiz und Verwaltung in Baden, 
1842. S. 571 aufgetreten, weil das Klima milder, die Bodenkultur und die 
Strassen besser, das Holz theurer geworden, hauptsächlich aber weil die 
ungleiche Erbtheilung ein Hemmniss gegen die grösstmögliche Vertheilung 
des Grundeigenthunis sey, während doch „(as Wohlbefinden eines ackerbau- 
treibenden Staats sich nach der verhältnissmäseigen Verlheilung des Bodens 
bemesse“. (!) Endlich wird auch eine sehr rhetorische Stelle aus Filangieri 
gegen die Ungleichheit der Erbtheilungen angeführt. — Gegen das Gesetz 
ist auch Rau (s. Archiv 1840. S. 26), weil das Alte sich doch nicht auf die 
Dauer behaupten lasse, und die Kultur viel besser werden könne. — Für 
Untheilbarkeit ist Vogelmann (Archiv 1840. S. 1 u. f.); nur verlangt er 
eine richtigere Taxation der Güter bei der Erbtheilung und diess gewiss mit 
dem vollsten Recht; denn in dieser Beziehung kommen unglaubliche Dinge 
vor. Mayer führt aus Akten an, dass der Besitzer eines Guts von 66 
Morgen, worunter 2 Morgen Wald, dieses für 29,125 fl. verkauft habe, nach- 
dem es beim jüngsten Vererbungsfall auf 4700 fl. taxirt worden war. Ein 
anderes zu 9000 fl. im Steuerkataster stehendes und bei der Erbtheilung‘ 
für 6700 fl. übernommenes Gut von 564 Morgen (374 M. Wald) wurde zu 
97,000 fl. verkauft. Ein drittes Gut hatte 669 Morgen, worunter 573 M. Wald. 
Es stand im Steuerkataster mit 10771 fl., war für den Vortheilsberechtigten 
geschätzt auf 5000 fl. und wurde von diesem verkauft für 185,000 f.! Zur 
Erklärung kann man annehmen, dass die Verkaufspreise, wenigstens gewiss 
der letzte, aus Spekulationen von Holzhändlero herrühren. Aber sehr er- 
klärlich ist es, wenn die waisenrichterlichen Schätzungen unter dem vom 
Gesetz verlangten Taxwerth bleiben. Denn abgesehen davon, dass bei 
Waldgütern der augenblickliche Verkaufswerth ein andrer ist als derje- 
nige, um den ein solches von dem übernonmen werden kann, der nur 
den jährlichen Zuwachs schlagen lässt, so würde eine den Gesetz entspre- 
chend auf die üblichen Kaufpreise gegründete Taxation den Uebernehmer 
meistens ruiniren. Der Vorzug von einem Zehntel würde lange nicht hin- 
reichen, um die Gutsübernahme möglich zu machen, wenn auch nur mehr 
als zwei Kinder und sonst kein Erbgut vorhanden wäre. Desshalb, scheint 
es, helfen die Hofbauern, welche selbst meist im Waisengericht sitzen, zur 
Bewahrung der Höfe durch allzuniedrige Taxutionen. — Noch ist zu be- 
merken, dass das Abholzen ganzer Waldungen über 25 Morgen in Baden 
freilich verboten ist, wenn nicht die Forstbehörde es erlaubt. Aber die 
Uebertretung des Verbots kostet nur bis zu 50 fl. Strafe, und durch diese 
lässt sich begreiflich ein Spekulant, der Tausende gewinnen kann, nicht ab- 
halten.
        <pb n="454" />
        450 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
geschlossenen Gütern und solcher mit dem Theilbarkeitssystem 
oder auch eine statistische Vergleichung einer Anzahl badischer 
mit württembergischen Schwarzwaldämtern angestellt würde, um 
daraus einen sichern Anhaltspunkt zum Urtheil zu gewinnen. Zu 
‘einer solchen Vergleichung fehlt es aber zur Zeit an veröffent- 
lichtem Material. Dürfte man jedoch nach dem ganzen Eindrucke 
uriheilen, den die Schwarzwaldgemeinden in ökonomischer Be- 
ziehung auf unsrer und der badischen Seite bei oberflächlicher 
Beobachtung machen, dann wird man keinen Augenblick im Zwei- 
fel seyn, auf welcher Seite die günstigeren Verhältnisse zu finden 
sind, ob auf Seite der schrankenlosen Theilbarkeit oder auf der 
der Gebundenheit des Bodens. 
Ein andres noch neueres Gesetz ist das sächsische vom 
30. Nov. 1843. Auch hier wird bestimmt, dass Ritler- und 
Lehengüter ebenso wie geschlossene Bauerngüter untheilbar seyn 
sollen, doch mit der Beschränkung, dass ein Drittel davon, nicht 
nach dem Grundumfang, sondern nach dem Steuerbetrag berech- 
net, auf einmal oder nacheinander soll veräussert werden dürfen, 
sodann, dass die Regierung von dem Verbot der Theilbarkeit 
soll dispensiren können. Gänzlich dem Verbot entzogen sind 
Weinberge und Abtrennungen für öffentliche Zwecke, zur Er- 
richtung von Fabriken; Veräusserungen für wirthschaflliche Zwecke 
(z. B. Wiesenwässerungen), für Errichtung von Handelsgärten 
und Wohnhäusern sind so weit gestattet, dass die im Allge- 
meinen untheilbaren zwei Drittel eines Guts noch weiter um 
ein Achtel verkleinert werden dürfen. Endlich ist bestimmt, 
dass, wenn auf abgelrennten Stücken neue Nahrungen entste- 
hen, auch diese die Eigenschaft von geschlossenen Gütern an 
sich tragen sollen. 
Auch bei diesem Gesetz wie bei dem badischen ist Erhaltung 
der vorhandenen, nicht die Schaffung neuer geschlossener Grund- 
besitzungen das Motiv. Und auch in der Erhaltung ist das Gesetz 
nicht starr und eigensinnig; es nimmt vielmehr in der mildesten 
Weise auf alle denkbaren Interessen Rücksicht, die ein Abgehen 
von dem Prinzip der Geschlossenheit räthlich machen können. 
Das ist gewiss sehr zu billigen. Ein Andres ist's, ob die ein- 
fache Erhaltung in der beschränkten Weise, wie sie das Gesetz
        <pb n="455" />
        Studien über’ württembergische Agrarverhältnisse. 451 
giebt, im Ganzen ausreicht, um einen tüchtigen Bauernstand zu 
conserviren, und das Land vor dem Ueberhandnehmen von Tag- 
löhnerwirthschaften zu bewahren. Zur Beantwortung dieser Frage 
gehört eine Kenntniss der Landesverhältnisse, die mir abgeht. 
Ein Beispiel eines Versuchs, auf dem Wege der Gesetz- 
gebung da, wo Theilbarkeit des Bodens schon längere Zeit er- 
laubt war und praktisch stattfand, zur Gebundenheit zurückzu- 
kehren oder neu einzuführen, ist mir aus Deutschland !) un- 
bekannt. 
Fragen wir nun, ob eine ähnliche gesetzliche Maassregel bei 
uns durchführbar wäre, so glaube ich, dass man darauf für die 
Gegenden mit einem unbedingten Ja antworten darf, welche bis 
jetzt das System der geschlossenen Güter im weitesten Sinn des 
Worts gehabt haben. Hier würde sich nämlich das Gesetz un- 
mittelbar an die auf der Sitte oder der bisherigen Lehensordnung 
beruhende Uebung anschliessen und es würden keinerlei Privat- 
interessen dabei verletzt. Der Bauer, der bis jetzt nicht anders 
wusste, als dass sein Gut an Eines seiner Kinder kommen werde, 
und der darnach seine Wirthschaft einrichtete, würde im neuen 
Gesetz ebensowenig eine Aenderung seiner Sitte und seines 
Rechts erblicken können, als die Kinder, die auch ohne dieses 
Gesetz nichts Anderes erwarten konnten, als dass nur Eines aus 
ihrer Zahl das Gut erben und die Uebrigen abgefunden werden 
würden. Auch die bisher gewohnte Art der Vererbung oder der 
Uebergabe des Guts an eines der Kinder würde nicht im Gering- 
sten angegriffen. Wo bisher der ältesie oder der jüngste Sohn 
oder die älteste Tochter das Gut bekam, oder wo der Bauer 
dasselbe an dasjenige seiner Kinder verkaufte, das am meisten 
1) Ein Beispiel führt Hanssen in der Anzeige des Buchs von Haxt- 
hausen über die ländliche Verfassung, in der preuss. Monarchie an (s. Archiv 
1840. S. 444. Anm. 45). Auf der zu Schleswig gehörigen friesischen Insel 
Pallworm wurde nach einer Arrondirung 1832 die weitere Güterzerstückelung 
ohne höhere Erlaubniss verboten. Die Arrondirung war nur dadurch möglich 
geworden, dass die Regierung !/s der Insel, das ihr durch Steuerrückstände 
zugefallen war, den übrig gebliebenen Landstellen nach vorhergegangenem 
Austausch theils verschenkte, theils wohlfeil verkaufte. Vorher war voll- 
kommene Freiheit zu theilen.
        <pb n="456" />
        452 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
dafür geben konnle, oder endlich, wo der Besitzer nach ganz 
freier Wahl den Gutsübernehmer bestimmte, überall könnten die 
gleichen Formen ‚wie bisher fortbestehen. Nicht einmal für den 
seltenen Fall würde eine gesetzliche Bestimmung über den Guts- 
erben nothwendig seyn, wenn die Eltern über ihr Gut vor ihrem 
Tod noch nicht zu Gunsten eines bestimmten Kindes verfügt 
hätten. Es bliebe hier immer noch die Möglichkeit, dass sich 
die Kinder über die Uebernahme verständigten und als letzte 
Hülfe, dass das Gut als Ganzes verkauft würde. So könnte das 
neue Gesetz recht wohl mit und neben dem ganzen Privatrecht 
bestehen, wie. diess bei der bisherigen Uebung auch der Fall war. 
Auch allgemeine Interessen würden dabei nicht verletzt. 
Denn nichts würde hindern, dass für das Interesse der Nichtland- 
wirthe und Taglöhner, einigen Grundbesitz zu erwerben, dadurch 
gesorgt würde, dass der Theil einer Gemarkung, der bis jetzt 
walzend war, es auch für die Zukunft bliebe, oder dass, wo es 
noihwendig wäre, ein grösserer Theil zum freiesten Verkehr be- 
stimmt würde. Ueberdiess könnte für ein noch weiter gehendes 
Bedürfniss nach Grund und Boden für gewerbliche Anlagen, für 
Wohnungen, für Gärten nach der Art, wie es das sächsische Ge- 
selz thul, vollkommen gesorgt werden. 
Sodann wende man nicht ein, das Interesse der Bodenkultur for- 
dere Theilung und Kleinbesitz. Denn, wo ein Gut wirklich zu gross 
wäre, als dass.es von einem bäuerlichen Besitzer gut bewirthschaflet 
werden könnte, wäre Möglichkeit einer Theilung nicht ausgeschlos+ 
sen. Solche Fälle jedoch werden bei uns, wenn sie überhaupt vor- 
kommen, ausserordentlich selten seyn. Das aber wird Niemand, der 
auch noch so sehr von den Vorzügen der Kleinkultur überzeugt ist, 
behaupten wollen, dass ein grösseres Bauerngut, das ausser den 
Arbeitskräften der Familie selbst auch noch einige Dienstboten und 
in den arbeitsvolleren Zeiten des Jahres Taglöhnerarbeit bedarf, 
unbedingt schlechter bewirthschaftet werden müsse, als ein klei- 
neres, so lange es sich nämlich um wirklichen Ackerbau und 
Viehzucht, und nicht um Gartenwirthschaft handelt. Die Theorie 
spricht nicht für diesen Satz; sie bringt gegen jeden Vorzug ei- 
nes kleineren Guts mindestens einen gleichgewichtigen für grössere 
Wirthschaften, und die Erfahrung scheint, wenigstens in unserm
        <pb n="457" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 453 
Lande, ebenso wenig dafür zu seyn. Nur ınuss man, wenn man 
die Erfahrung zum Beweis herbeizieht, auch richtig vergleichen 
und nicht etwa die Wirthschaft eines kleinen Landwirihs im un- 
tern Neckarthal, der die intensivste Oekonomie treiben kann und 
muss, den grossen Bauernwirthschaften im Allgäu oder im Schwarz- 
wald gegenüberstellen, sondern man muss grössere und kleinere 
Wirthschaften vergleichen, welche mit einander ähnliche ökono- 
mische Verhältnisse haben und nach den vorhandenen Bedingun- 
gen eine bestimmte Wirthschaft als die richtige befolgen sollten. 
Dann aber wird man finden, dass in der Regel die grösseren 
Bauern besser und glücklicher wirthschaften, als die kleinen und 
kleinsten, denen es regelmässig an den nöthigen Betriebsmilteln 
fehlt und die meist in der Lage sind, mit der Hacke und dem 
Spaten den Pflug, mit vermehrter Arbeit die reichlichere Düngung 
ersetzen zu müssen, und die nicht einmal den Vortheil der Klein- 
wirthschaft haben, dass sie immer rechtzeitig mit der Erndte fertig 
werden, weil sie hierin theils von den grösseren Wirthen ab- 
hängig sind, die ihnen das Gespann dazu liefern müssen, theils 
den Taglohnverdienst nicht entbehren können, der zur Erndtezeit 
durch Arbeit bei Andern am reichlichsten zu verdienen ist. Man 
wird sagen, solche kleine Wirthschaften seyen Extreme; nicht 
das seyen die kleinen Güter, deren Wirthschaft man den grossen 
gegenüber lobe, sondern man verstehe darunter solche, die etwa 
die Arbeitsgrenze einer Familie erreichen. Das ist wahr; leider 
aber bilden bei uns diese Extreme in unendlich vielen Gemeinden 
die Regel, und man muss sie nothwendig mit in, Rechnung neh- 
men, wenn man das Interesse der Landeskultur bei dem System 
freier Theilbarkeit und kleiner Güter mit dem bei Bodengebun- 
denheit und grösseren Gütern vergleicht. Es ist für die Theorie 
der Oekonomie gewiss von Werth, zu untersuchen, welche Grösse 
von Gütern bei den verschiedenen Wirthschaftssystemen den grössten 
Roh- und den grössten Reinertrag geben. Vom Standpunkt der 
praktischen Politik aber ist diess ganz gleichgültig, so lange es 
kein brauchbares Mittel giebt, zu verhindern, dass nicht die Mehr- 
zahl der Wirthschaften unter diese Grenze herabsinke. Dass das 
Minimum kein solches brauchbares Mittel für unsre Verhältnisse 
ist, glaube ich oben gezeigt zu haben. Eine neue gesetzliche
        <pb n="458" />
        454 Studien über württembergische Agrarverhältnisse, 
Schliessung der bisher als geschlossen behandelten Besitzungen 
würde nicht nur eine Garantie gegen das Ueberhandnehmen der 
kleinen Taglöhnerwirthschaflen geben, sondern noch weit mehr 
leisten; sie würde auch eine Garantie für Erhaltung eines lüch- 
tigen Bauernstandes überhaupt bilden, der allein die Mittel giebt 
zu einer wirklich selbstständigen Gemeindeverwaltung und zur 
Aufrechthaltung derjenigen Institutionen, auf denen die bürger- 
liche und politische Freiheit des Volks beruht '). 
Für so gut durchführbar und zweckmässig aber eine ge- 
setzliche Massregel dieser Art in den Distrikten erscheint, welche 
bis jetzt die allbäuerliche Gütergebundenheit noch gehabt haben, 
für so schwer durchführbar und bedenklich muss sie in den Ge- 
meinden erscheinen, bei denen die Theilung die Regel bildet, und 
wo die Verkleinerung der Wirthschaften bereits einen hohen Grad 
erreicht hat. 
Erstens nämlich würde hier im Moment der Einführung ei- 
nes solchen Gesetzes eine Menge Interessen verletzt, ebenso- 
wohl bei den Eltern, die ihre Wirthschaft auf die Eventualität 
einer Stücktheilung unter ihren Kindern eingerichtet und betrie- 
ben hatten, wie unter den Kindern, die in der Aussicht, einst 
ein Stück Land zu bekommen, in der elterlichen Wirthschaft mit- 
gearbeitet und auf Erlernung eines andern Gewerbs verzichtet 
haben. 
Für’s Zweite stehen auch wirkliche Rechte einer neuen Bin- 
dung von Gütern entgegen, zunächst Rechte von Hypothek- 
gläubigern, welchen nach unserm Hypothekengesetz nicht ein 
ganzes Gut, sondern einzelne Stücke ' verpfändet worden sind. 
Hier würden durch das Verbot, ein Gut zu zerreissen, die Pfand- 
rechte verletzt werden, und es müsste desshalb der Gebunden- 
heitserklärung eine Umwandlung der Hypothekschulden nothwen- 
dig vorhergehen. Sodann auch Rechte von Familiengliedern, na- 
mentlich von Ehegatien, die ein bestimmtes Gut in die Ehe ge- 
bracht haben, von Kindern aus einer früheren Ehe. Hier wäre 
1) Man darf wohl hier an das Urtheil Niebuhrs über die Befähigung 
unsers Bauernstandes zu einer freien Verfassung erinnern; siehe seine Le- 
bensnachrichten und Briefe III. S. 65.
        <pb n="459" />
        . Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 455 
es ebenso unbedingt nöthig, alle vorhandenen Rechtsansprüche 
zu bereinigen, ehe man die Geschlossenheit ausspricht. 
Drittens ist sehr zu bezweifeln, dass sich im Gebiet der 
Theilbarkeit genug Güter finden werden, welche im Stande sind, 
einen geschlossenen Bestand zu bilden. 
Dass nämlich die kleinsten Güter bis zur Grenze der Er- 
nährungsmöglichkeit einer Familie sich dazu nicht eignen, sieht 
man leicht, wenn man erwägt, dass hier eine Belastungsmöglich- 
keit eigentlich gar nicht vorhanden ist, und dass der Besitzer 
dabei nichts ersparen kann. Hier würden also alle Kinder mit 
Ausnahme des das Gut übernehmenden bei der Erbtheilung leer 
ausgehen müssen. Die zum Mindesten erforderliche Grösse wäre 
wohl die, dass der Ertrag bei guter Wirthschaft und sparsamer 
Haushaltung den Besitzer in den Stand seizt, so viel zu erwer- 
ben, dass bei mittlerer Kinderzahl der das Gut übernehmende 
Erbe dasselbe nicht überlastet antreten muss, und die übrigen 
Kinder nicht allzusehr verkürzt werden. Wie viel Morgen Lan- 
des dazu erforderlich sind, lässt sich bei der Verschiedenheit der 
Bodengüte und der Wirthschaften natürlich nicht allgemein sagen. 
Auch bei gut mittlerem Boden jedoch und der in den wärmeren 
Lagen unseres Landes üblichen intensiven Dreifelderwirthschaft 
wird nicht viel weniger als zwanzig Morgen Bauland !) (Aecker 
  
1) Das Ernährungsminimum einer mittleren Familie mit einer Kuh sinkt 
in den besten Weinbauorten unsers Unterlands auf etwa 3 Morgen herab. 
Dabei ist der Besitz von wenigstens !/2 Morgen Weinberg vorausgesetzt, 
mit dessen Ertrag der grösste Theil der Geldausgaben bestritten, der aber 
zumal in den geringen Weinbergen auch zum Bau anderer Gewächse ver- 
wendet wird. (Hier in Tübingen z. B., hart an der Grenze des Weinbaus 
im obern Neckarthal, erndtet ein Weingärtner ausser Wein an Bohnen, Zwie- 
bein, Mais, Johannis- und Stachelbeeren bis zu 16 fl. vom Morgen. Ausser- 
dem hat er noch etwas Weinlaub als Futter und etwas Holzbüschel als 
Feuerungsmittel aus seinem Weinberg.) Ausserhalb der Weinbaugegenden 
hat man mir bei gutem Boden übereinstimmend in mehreren Orten sechs 
Viertel in der Zelge und einen Morgen Wiesen, also im Ganzen 5'/» Morgen, 
Bauland als Ernährungsminimum einer bäuerlichen Wirthschaft mit einer Kuh 
angegeben, was mit den Angaben von Koppe nahezu übereinstimmt. So 
aber, wie eine derartige Familie, kann ein ordentlicher Bauer, der Dienst- 
boten hat, nicht leben. Er braucht zu seiner Haushaltung gewiss das Dop- 
pelte. Ein Besitz von gegen 20 Morgen würde demnach genügen, um bei 
Zeitschr. für Staatsw. 4853. 3s Heft. 30
        <pb n="460" />
        456 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
und Wiesen) für diesen Zweck verlangt werden müssen. Güter 
von solcher Grösse sind aber in den weitaus meisten Gemeinden 
mit Theilbarkeit durchaus nicht häufig. Nun könnte es schon als 
werthvoll angesehen werden, wenn auch nur die wenigen Güter 
dieser Art der weitern Zerstückelung entzogen würden; eine 
rechte Hülfe jedoch, eine ausreichende Garantie für einen tüch- 
tigen Ackerbau und für Erhaltung eines soliden Bauernstandes 
wird man jedenfalls darin nicht erkennen können. Man könnte 
noch weiter gehen und im Voraus bestimmen, dass die Gebun- 
denheit bei allen Gütern eintreten müsse, welche die angegebene 
Grösse erreichen. Aber wo ist die Garantie dafür, dass solche 
Güter neu gebildet werden in einer Gemeinde, wo die ausge- 
bildetste Zwergwirthschaft bereits herrschend geworden ist, zu- 
mal dann, wenn durch Schliessung der vorhandenen grösseren 
Güter der käufliche Boden sich vermindert hat? 
Ein bedenklicher Umstand ist noch dabei, dass nämlich die 
Feststellung der neu zu bindenden Güter in den einzelnen Orten 
noihwendig mehr oder minder willkührlich seyn würde. Wenn 
nämlich auch das Gesetz den allgemeinen Maasstab für die zu 
schliessenden Güter aufsiellte, so bleibt doch noch immer die 
Anwendung auf den einzelnen Fall in der Hand der Behörde. 
In dieser Beziehung ist bei der Einführung des Systems der Ge- 
bundenheit nicht weniger Willkühr und polizeiliches - Eingreifen 
wie beim Minimum. Nur hat jenes vor diesem den grossen Vor- 
theil, dass im Allgemeinen mit der ersten Einführung auch das 
obrigkeitliche Eingreifen sein Ende erreicht hat. Das System 
steht dann im Leben, und es bleibt dem Volke überlassen, seine 
Verhältnisse selbstständig darnach einzurichten. 
Für keinen Einwand gegen den Gedanken einer neuen Schlies- 
sung des grösseren bäuerlichen Grundbesitzes wird man dagegen 
den Umstand halten können, dass in den Gemeinden mit Theil- 
wirklich sparsamer Wirthschaft -und mittlerer Lebensdauer so viel zurück- 
zulegen, dass ausser dem Gutsübernehmer noch zwei bis drei Kinder wohl 
versorgt werden könnten. Bei geringem Boden wäre freilich ein weit grös- 
seres Areal erforderlich, ebenso bei Waldgütern, wenn auch hier weniger 
Bauland nöthig wäre. Bei Gütern von solcher Grösse aber wäre wenigstens 
die ungleiche Erbtheilung keine Nothwendigkeit.
        <pb n="461" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 457 
barkeit die zu einem Gut gehörigen Grundstücke fast überall 
nicht arrondirt, sondern durch die Gemarkung zerstreut sind. 
Denn hat man einmal Geschlossenheit, dann kann man auch Ar- 
rondirungen vornehmen, wie hinwiederum diese zur Gebunden- 
heit führen, während bei dem System absoluter Theilbarkeit die 
so nützliche Zusammenlegung der Felder eine seltene Ausnahme 
bleiben wird, wie gerade das Beispiel unsers südwestlichen Deutsch- 
lands beweist, wo Arrondirungen Irotz aller Bemühungen der land- 
wirthschafllichen Vereine in kaum nennenswerther Zahl vorge- 
nommen werden !). 
Etwas Anderes ist jedoch noch zu erwähnen. Wie das Mi- 
nimum auf dem Wege der Verschuldung. illusorisch gemacht wer- 
den kann, so kann es bei der Gebundenheit auf dem Wege der 
Einzelverpachtung geschehen. Dass diess nun in einem bedenk- 
lichen Umfang eintreten werde, scheint im Allgemeinen nicht 
wahrscheinlich, so lange der Grundbesitz in unsern Gemeinden 
in bäuerlichen Händen bleibt; denn- hier ist das Interesse zur 
Selbstbewirthschaftung stark genug, um Einzelverpachtung zu ver- 
hindern. Erst dann, wenn in Folge der Zerrüttung unsrer Ge- 
meinden ähnlich, wie es in Italien geschah, städtische Kapilalisten 
in den Besitz von viel Grundeigenthum kämen, würde eihe der- 
arlige Gefahr stark hervortreten, und dann allerdings, wenn man 
die Gebundenheit nicht illusorisch werden lassen wollte, auch ein 
Verbot der Gutsverpachtung in einzelnen Parzellen nothwendig 
werden. 
Der misslichste Umstand bei dem Gedanken einer neuen 
Bindung von Gütern im Gebiet der Theilbarkeit scheint darin zu 
liegen, dass dieselbe in unverkennbarem Widerspruch steht mit 
der ganzen Geistesrichtung unsers Volks. Für’s erste nämlich 
dürfen wir uns darüber nicht täuschen, dass der Geist der Frei- 
heit und Gleichheit, wie er überhaupt in unsrer Zeit herrscht 
so auch in den socialen Anschauungen unsers Volks tiefe Wur- 
zel gefasst hat. Mit diesem Geist aber steht der Gedanke der 
Gebundenheit in entschiedenem Gegensatz. Es kommt noch dazu, 
nn 
1) „Verkoppelung und freie Theilbarkeit und Veräusserlichkeit zusammen 
ist ein Widerspruch“, sagt ganz richtig Stüve a. a. O. 8. 213. 
30*
        <pb n="462" />
        458 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
dass diese socialen Anschauungen in unserm Volk vielfach eine 
beinahe religiöse Kraft haben. Man hört die Leute sagen: Gott 
hat uns diese Kinder geschenkt, sie sagen alle gleichmässig zu 
uns Vater und Mutter; haben wir nun ein Recht, durch Ueber- 
gabe des Gutes an ein Kind, dieses vor den andern günstiger 
zu stellen? Es nützt nichts, darauf zu erwidern, dass sie es selbst 
in der Hand hätten, die andern Kinder ebenso gut zu versorgen; 
durch rechte Sparsamkeit könnten sie so viel erwerben, dass 
keines verkürzt werden müsste; dann sei das Interesse der nicht blos 
auf eine Generation beschränkten Familie mit der Erhaltung des 
Gutes innig verbunden; für diese zu sorgen sei aber nicht we- 
niger religiöse Pflicht, als für die Einzelnen ihrer Angehörigen. 
Denn die Möglichkeit, dass ein Gutsbesitzer genug erspare, um 
kein Kind in der Erbtheilung zu verkürzen, ist an die Bedingung 
geknüpft, dass die Zahl der Kinder nicht zu gross ist, und dass 
keine ungünstigen Ereignisse, wie Krieg oder eine längere Reihe 
von Misserndten, die möglichen Ersparnisse vermindern; und das 
Interesse für die Familie im Ganzen im Gegensatz zu einer Ge- 
neration ist eben thatsächlich nicht mehr in dem Maasse vor- 
handen, dass man ihm zu Liebe augenblickliche Opfer zu bringen 
bereit wäre. So ist der Geist der Zeit und die Denkungsweise 
des Volks in dem Gebiet der Theilbarkeit im Ganzen gewiss 
gegen den Gedanken einer neuen Schliessung des bäuerlichen 
Grundbesitzes. Mag man aber auch noch so wenig Respekt vor 
dem sogenannten Geist der Zeit haben, weil er erfahrungsmässig 
fast immer nur der Geist des Augenblicks und der Oberflächlich- 
keit ist, und weder auf tieferem Erfassen der Verhältnisse, noch 
auf Beachtung der Zukunft beruht, — es handelt sich bei einem 
neuen Gesetz nicht blos um seine Zweckmässigkeit, sondern auch 
um die Möglichkeit seiner Durchführung, und es scheint der 
Zweifel begründet, ob nicht in unsrem Volke der Vorschlag zu 
einer neuen Bindung der Bauerngüter aus guien und anerken- 
nungswerihen, ebenso wie aus schlechten Motiven und: Vorur- 
theilen einen Widerspruch finden würde, der seine Durchführung 
unmöglich machen müsste. 
Bei diesem Stand der Dinge scheint es jedenfalls nicht em- 
pfehlenswerth, wenn man sich überhaupt zu dem gesetzlichen
        <pb n="463" />
        Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 459 
Ausspruch einer neuen Gebundenheit entschliessen sollte, den- 
selben zu generalisiren, sondern man wird wohl ihun, die Di- 
strikts- und Ortsverhältnisse zu berücksichtigen. 
In den Gemeinden, wo bis jetzt die Gebundenheit statt fand, 
wird ihre gesetzliche Fixirung keinem begründeten Anstand un- 
terliegen. Hier sind die Dinge im Ganzen schon in dem ent- 
sprechenden Stande und die nöthigen Regulirungen durch Aus- 
scheidung eines Theils der Markung zu freiem Verkehr, durch 
Zulassung der Trennung eines allzugrossen Guts kann hier keine 
grossen Schwierigkeiten haben. 
In den Landestheilen dagegen, wo die Theilbarkeit bis jetzt 
nicht nur erlaubt, sondern auch Sitte war, wird es wohl nur in 
wenigen Gemeinden möglich sein, geradezu die Untheilbarkeit 
der grösseren Wirthschaften auszusprechen. Oefter wird es vor- 
her nöthig werden, durch partielle oder vollständige Arrondirun- 
gen, bei den letztern unter Umständen mit Ausbau der Wohnun- 
gen, einen Zustand zu schaffen, der die Untheilbarkeitserklärung 
möglich macht. Wieder in andern Gemeinden wird man vorerst 
ganz verzichten müssen, die Dinge auf diesem Wege zu ordnen, 
und man wird erst bessere Zustände erwarten müssen, ehe man 
die Güter zu schliessen vermag. 
Es versteht sich, dass der Gesetzgeber bei der grossen Ver- 
schiedenheit der einzelnen Fälle sich begnügen muss, die allge- 
meinsten Bestimmungen zu treffen, und dass der grösste und 
wichtigste Theil der nöthigen Anordnungen Sache der Verwal- 
tungsbehörden sey. Dabei wäre es nicht nolhwendig, Alles der 
Staatsverwaltung selbst zu überlassen. Das Gesetz könnte die 
neuen Einrichtungen vielleicht von der Zustimmung, wenn auch 
nicht der Gemeinde, — denn wo diese bereits tief gesunken ist, 
lässt sich aus ihrer Betheiligung nicht viel Gutes erwarten —, 
doch der Amtskörperschaften abhängig machen. Genügende Ein- 
sicht und Kenntniss der Verhältnisse scheint von dieser Seite 
wohl zu hoffen, und ebenso fehlt es nicht an dem Interesse, zur 
Hebung und Befestigung der ökonomischen Zustände in den ein- 
zelnen Gemeinden mitzuwirken, da von deren Wohlstand mittel- 
bar das Befinden des ganzen Amts bedingt wird. 
Aber, fragen wir zum Schluss, giebt es denn, wenn man
        <pb n="464" />
        460 Studien über württembergische Agrarverhältnisse, 
einmal zugegeben hat, dass das jetzige System sich unmöglich 
gemacht, und dass man einer Aenderung desselben dringend be- 
darf, gar keine Möglichkeit, die Freiheit der Selbstbestimmung 
des Einzelnen, diese Grundlage unsers ganzen ökonomischen 
wie sittllichen Lebens, in unsern Agrarverhältnissen zu relten 
und doch dabei das Unglück zu vermeiden, in das uns der Miss- 
brauch unserer jetzigen Freiheit gebracht hat und fortwährend 
bringt? 
Die Antwort auf diese Frage muss, wie ich glaube, eine 
bejahende seyn; denn die Geschichte zeigt uns das grosse Bei- 
spiel eines Landes, das in seiner die Agrarverhällnisse mittelbar 
und unmittelbar berührenden Gesetzgebung dem Einzelnen die 
vollste Freiheit seiner Entschliessungen und Handlungen gewährt, 
und dennoch den Missbrauch dieser Freiheit, im Grossen und 
Ganzen betrachtet, nicht kennt. Dieses Land ist Grossbritannien, 
und es fragt sich nun, ob das dort herrschende System auch für 
uns anwendbar ist. 
Dieser Theil der vorliegenden Studien soll in dem folgenden 
Abschnitt dieses Artikels seine Stelle finden. 
a nn nn tn
        <pb n="465" />
        Revision der völkerrechtlichen Lehre vom Asyle, 
  
Von R. Mohl. 
Citius es errore quam e@ con- 
fusione oritur veritas. 
Baco. 
In jeder Wissenschaft treten von Zeit zu Zeit andere Fragen 
in den Vordergrund. Theils bringt diess der innere Entwicklungs- 
gang so mit sich, theils sind es die wechselnden Gestaltungen 
und Forderungen des äusseren Lebens. Je nachdem dieses oder 
jenes Interesse vorwiegt, die Leidenschaflen sich mehr in der 
einen oder andern Richtung geltend machen, werden auch ver- 
schiedene theorelische Sätze in Anspruch genommen. Nicht sel- 
ten findet sich dann aber, dass eine Lehre, welche bisher als 
geordnet und befriedigend erachtet wurde, nur oberflächlich oder 
theilweise durchdacht und in’s Ganze eingefügt ist, und somit 
keine befriedigende Auskunft über die vielfachen und scharf 
formulirten Fragen der Wirklichkeit geben kann. Oder aber 
sind neue thatsächliche Zustände und Beziehungen entstanden, 
welche bei der früheren wissenschaftlichen Feststellung noch 
unbekannt, wenigstens unbedeutend gewesen waren, jelzt aber 
den Gegenstand ganz oder theilweise unter andere Gesichts- 
punkte rücken. — In solchen Fällen ist vor Allem die Wis- 
senschaft aufgefordert, ihrer Seits die Frage einer vollstän- 
digen Prüfung zu unterwerfen und die Theorie nach bestem Wis- 
sen und Können, im vollsten Umfange und mit Berücksichtigung 
der vorliegenden praktischen Verhältnisse auf's Neue festzustellen.
        <pb n="466" />
        462 Völkerrechtliche Lehre 
So ist denn aber jetzt im Völkerrechte dieFrageüber das 
Asylrecht und seine etwaigen Bedingungen und Beschränkungen 
in die erste Reihe getreten. Sie beschäftigt alle Kabinete, seizt 
die Parlamente und die Presse in Bewegung, ist Gegenstand viel- 
fachster Besprechung unter Kundigen und Unkundigen, ihre prak- 
tische Behandlung kann zu ernstesten Verwicklungen unter den 
mächtigsten Staaten Veranlassung geben. Allerdings ist diese 
Frage nichts weniger als eine neue. Zu allen Zeiten haben 
Flüchtlinge in einem fremden Staate Schutz gegen die Gewalten 
in ihrem Vaterlande gesucht. Auch waren von jeher die ver- 
schiedensten Veranlassungen zur Entfernung aus der Heimath, 
bald allgemeine Verhältnisse, bald Handlungen Einzelner. Religion 
und Staatsverfassung sind der Grund der Zerwürfnisse gewesen; 
Königlichgesinnte, Aristokraten, Demokraten haben sich in’s Aus- 
land flüchten müssen. Hier waren es die Edelsten ihres Volkes, 
dort hassenswerthe Verbrecher. Auch hat es an Verhandlungen 
und Streitigkeiten unter den Staaten über den den Flücht- 
lingen gewährlen Aufenthalt und Schutz schon früher eben so 
wenig gefehlt, als die Lehrer des Völkerrechts und des Straf- 
rechts unterlassen haben, iheoretische Sätze aufzustellen. Den- 
noch ist zu behaupten, dass der ganze Gegenstand in neuerer 
und neuester Zeit in eine ganz andere Stellung geireten ist, und 
zwar durch Zusammenwirkung mehrerer äusserer Gründe. Ein- 
mal waren Gährungen und Umwälzungen kaum noch je in so 
vielen Staaten zugleich gewesen, als jelzt, und waren desshalb 
auch noch niemals politische Flüchtlinge in so massenhafter An- 
zahl vorgekommen. Wo es sich aber von der Möglichkeit einer 
Heerbildung handelt, treten andere Erwägungen und Forderungen 
ein, als wenn nur Einzelne zu Handlungen entschlossen sein 
können. Dieser Umstand ist aber um so mehr von Bedeutung, 
als, zweitens, zwar die Flüchtlinge jedes einzelnen Volkes einen 
eigenthümlichen Wunsch haben und etwa einen besonderen Zweck 
verfolgen, allein zwischen allen eine grössere oder geringere 
Solidarität der Interessen besteht. Alle können nämlich nur durch 
demokratische Umwälzungen zum Siege ihrer Meinungen und zur 
Rückkehr gelangen; und wo immer ein Umsturz einer beste- 
henden monarchischen Regierung erfolgte, wäre es wenig-
        <pb n="467" />
        vom Asyle. 463 
stens eine mittelbare Aussicht auf eigenes Gelingen. Somit muss 
denn nalurgemäss auch eine gemeinschaflliche Neigung zu gegen- 
seiliger Unterstützung unter ihnen bestehen. Bei einzelnen Na- 
tionaliläten ist die Gemeinschafllichkeit eine besonders enge; allein 
die Gesammtheit der politischen Flüchtlinge, wo immer sie sein 
und welchem Stamme sie angehören mögen, nimmt eine gemein- 
same Slellung gegen die Monarchieen des Festlandes ein. Dass 
aber dadurch die Möglichkeit eines bedeutenden Schlages gegen 
jede dieser Regierungen sehr gesteigert ist, liegt auf der Hand. 
Endlich haben bei jetziger Leichtigkeit und Schnelligkeit der Ge- 
dankenmittheilung und der persönlichen Ortsveränderung die frü- 
heren Hindernisse der räumlichen Entfernung und der Trennung 
durch die See einen grossen Theil ihrer Bedeutung verloren. 
Es kann jetzt viel leichter, als früher, ein Unternehmen in wei- 
ter Ferne angelegt und mit Schnelligkeit und Sicherheit am beab- 
sichtigten Orte ausgeführt werden. Unläugbar haben sich aus 
allen diesen Gründen die Gefahren, welche bestehenden Re- 
gierungen von politischen Flüchtlingen drohen, bedeutend ver- 
mehrt, und es ist begreiflich, dass in demselben Grade gesteigerte 
Forderungen auf Sicherstellung erhoben werden. Von geringerer 
Bedeutung, doch nicht ganz zu übergehen ist noch, dass durch 
die oben erwähnte Schnelligkeit der Reisen auch Solchen, welche 
sich wegen Verfehlungen gegen die gewöhnlichen Gesetze zu 
flüchten suchen, eine grössere Leichtigkeit, der Strafe und 
der Rückerstattung zu entgehen, zu Theil geworden ist. 
Selbst wenn keine grundsätzliche Meinungsverschiedenheit 
über die einzuhaltende Verfahrensweise bestünde, wäre es un- 
ter diesen Umständen Aufgabe der Wissenschaft, die früher auf- 
gestellten Lehren über das völkerrechtliche Asyl und was daran 
hängt, einer Durcharbeitung mit Berücksichligung der neuen Ver- 
hällnisse zu unterwerfen. Immer ist es besser, wenn bei der 
Ordnung des einzelnen vorkommenden Falles kurzweg eine richtige 
Theorie angezogen werden kann. Es wird durch solche allge- 
meine Vorarbeiten die Möglichkeit falschen Gedankenganges, jeden 
Falles immer wiederkehrender Ueberlegung und Beweisführung 
erspart. Allein von nichts sind wir eben gegenwärtig weiter 
entfernt, als von einer solchen grundsätzlichen Meinungseinheit
        <pb n="468" />
        464 Völkerrechtliche Lehre 
unter den Staaten, oder unter den Stimmführern der öffentlichen 
Meinung. Vielmehr ist ja offenkundig, dass die Verschiedenheit 
der Ansichten über das, was gefordert und gewährt werden 
könne, unter den Regierungen zu grosser Erbitterung, in dem 
allgemeinen Bewusstsein zu entschiedener Verwirrung geführt 
hat. Abscheuliche Verbrechen haben die Gereiztheit noch ge- 
steigert, aber auch die Nolhwendigkeit einer befriedigenden Lö- 
sung der Frage näher gerückt. Die Pflicht der Prüfung und, 
wenn immer möglich, der Bereinigung ist eine doppelte geworden. 
Ehe aber in die Sache selbst eingegangen wird, seien einige 
Worle zur genauern Feststellung des Gegenstandes der 
Untersuchung gestaltet. 
Die zunächst vorliegende Frage ist: welche Forderungen 
ein Staat an einen befreundeten Staat. stellen könne hinsichtlich 
seiner Sicherstellung gegen feindselige Handlungen politischer 
Flüchtlinge, die sich zur Zeit im Gebiete der um Sicherung an- 
gegangenen Macht befinden ? 
Hier leuchtet denn vor Allem ein, dass eine wirklich ab- 
schliessende Beantwortung nur auf dem Boden des Völker- 
rechtes gewonnen werden mag. Nur wo nachgewiesen wer- 
den kann, dass eine bestimmte Handlungsweise nach allgemein 
anerkannten Grundsätzen strenge Rechispflicht ist, kann eine 
unabweisbare Forderung gestellt werden. Beweisführungen, welche 
auf die Billigkeit (comitas nationum), auf Politik, oder selbst auf 
Staatsmoral gestellt sind, lassen weit leichter eine Widerlegung 
oder wenigstens Ausweichung zu, und haben jeden Falles keine 
formell zwingende Kraft. Diess hat sich in concreten Fällen 
schon hinreichend gezeigt. 
Es ist für unbillig erklärt worden, dass ein einzelner 
Staat durch die unbeschränkte Freiheit des Aufenthaltes und des 
Gebahrens, welche er gefährlichen Umwälzungsmännern gewähre, 
viele andere Staaten in beständiger Gefahr erhalte und sie zu 
kostspieligen Sicherungsmaassregeln nöthige. Hierauf hat aber 
die Antwort nicht gefehlt: es sei in dieser Anmuthung eine dop- 
pelte eigene Unbilligkeit enthalten. Einmal, indem man der bean- 
spruchten Regierung zumuthe, Schritte zu ihun, welche dem Geiste 
ihres Volkes zuwider, und deren blosser Versuch schon für’ ihren
        <pb n="469" />
        vom Äsyle. 465 
eigenen Bestand bedenklich wäre; zweitens aber, weil man das 
für alle Partheien nützliche und von allen der Reihe nach dank- 
barst in Anspruch genommene unbeschränkte Asyl nur für. sich 
selbst gelten lassen wolle. 
Wenn man es sodann für eine politische Nothwen- 
digkeit erklärt hat, dass alle Regierungen gegen den Geist 
der Umwälzung, welche sie sämmtlich bedrohe, zusammenstehen: 
so ist diese Bedrohung, und mit ihr jene Nothwendigkeit, für be- 
stimmte Staalen und Regierungssysteme in Abrede gestellt, und 
als Antwort auf die Belehrung im Fache der Staatsklugheit der 
Rath ertheilt worden, durch eine Aenderung des eigenen Re- 
gierungssystemes die Veranlassung zur Unzufriedenheit, und damit 
die eigentliche Quelle der Gefährdung, zu ‚beseitigen. 
Eine Hinweisung endlich auf die Unsittlichkeit, einem 
Haufen von Verschwörern, Mördern und Falschmünzern Schutz 
und Möglichkeit der Begehung ihrer Verbrechen zu geben, 
ist erwiedert worden durch den Vortrag anderer Abschnitte aus 
der politischen Moral, welche die Pflichten der Regierungen gegen 
die Unterthanen behandeln. 
Solchem Gezänke, welches ‘erbiltert aber nichts entscheidet, 
kann nur durch eine gründliche und vollständige Feststellung 
des Rechtes abgeholfen werden. Eine Lösung dieser Aufgabe 
fordert dann aber in mehrfacher Beziehung hinreichenden Um- 
fang der Untersuchung. . 
Vor Allem ist natürlich die Thatsache des jetzigen 
Zustandes klar und übersichtlich darzulegen !). Diese That- 
sache zerfällt aber wieder in zwei Theile, 
1) Eine Geschichte des Asylrechtes erschien für den Zweck der 
gegenwärtigen Arbeit nicht nöthig, und hätte den ohnedem schon bedeu- 
tenden Umfang derselben über die Gebühr ausgedehnt. Im Uebrigen fehlt 
es, namentlich für die früheren Zeiten, nicht an bedeutenden Vorarbeiten. 
Schon H. Grotius liefert (Lib. II, c. 21) eine Anzahl von Beispielen. So- 
dann giebt eine ausführlichere Darstellung des Asylrechtes im klassischen 
Alterthume und im Mittelalter H6lie in seinem Traite de proc. erim., Bd. II, 
S. 641 fg., eine gedrängtere aber Berner, Wirkungskreis des Strafge- 
setzes, S. 172 fg. Eine sehr gelehrte Arbeit hat jetzt begonnen: Beaure- 
paire, Essai s. Yasile religieux. dans l’empire romain et la monarchie fran- 
gaise, in der Bibl. de l’ecole des chartes, Mars, 1853, Die als das Vollstän-
        <pb n="470" />
        466 Völkerrechtliche Lehre 
Einmal nämlich sind sowohl die positiven Gesetze und 
Rechtsgewohnheiten der bedeutendsten Staaten über die 
Aufnahme, Bestrafung und Auslieferung von Ausländern, als die 
über diese Verhältnisse geschlossenen Verträge solcher Mächte 
anzugeben. 
Zweitens aber müssen die bis jetzt aufgestellten Ansichten 
der leitenden Schriftsteller im Wesentlichen dargelegt und 
nach ihrer inneren Verwandtschaft zusammengestellt werden. 
Ist diese Uebersicht gewonnen und somit der zur Ausbil- 
dung einer selbstständigen Ansicht nöthige Stoff gesammelt, so 
mag dann zum zweiten Hauptgegenstand, zur eigenen Lehre 
übergegangen werden. Einleuchtend ist hierbei, dass, wenn 
wirklich Ordnung geschafft werden will, ebenfalls zweierlei ge- 
schehen muss. 
Zunächst ist es mit einer blossen Ergänzung des jetzigen 
mangelhaften positiven Völkerrechtes aus der vorhandenen Masse 
von Verträgen, einseitigen Erklärungen u. s. w. nicht gelhan. 
Dass diese Bruchstücke und sich geradezu widersprechenden Satzun- 
gen zur Gewinnung eines ausreichenden Systemes und eines festen 
Standpunktes nicht genügen, ist ja eben durch den Zwiespalt 
der Meinungen und Handlungen der europäischen Slaaten er- 
wiesen. Ein sicherer Boden wird nur gewonnen durch eine 
Darlegung der Sätze des philosophischen Rechtes über den 
Gegenstand, also durch eine Entwicklung und Nachweisung des 
rein Vernünftigen. Allerdings hat Letzteres zunächst nicht die 
Bedeutung einer formellen internationalen Verabredung oder Ge- 
wohnheit. Allein, einmal, kann nur auf diese Weise eine Grund- 
lage für eine bewusste und folgerichlige Kritik des thatsächlich 
Vorhandenen gewonnen werden, wie sie einer gründlichen Ver- 
besserung: vorangehen muss. Dann aber haben die Ergebnisse 
einer solchen Forschung doch auch ihre unmittelbare Bedeu- 
tung für das Leben. Dieselben können, als die nothwendigen 
Folgerungen aus dem Wesen der Staaten und ihres gegenseitigen 
Verhältnisses, nicht nach Belieben bei Seite geschoben werden, 
  
—— 
digste gerühmte These von Wallon (wohl eine Pariser Dissertation) habe 
ich nicht zu Gesicht bekommen.
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        vom Asyle, 467 
weil sie etwa neu oder missliebig sind. Jeder Staat ist aus all- 
gemeinen Gründen zu ihrer Beachtung verpflichtet, und ihre Ver- 
letzung bringt ihn in Gefahr, aus der Zahl der gesitligten und auf 
gleicher Stufe des Rechtes, somit auch der gegenseitigen Aner- 
kennung, stehenden Genossenschaften gestrichen zu werden. Sie 
müssen durch richtigere Aufstellungen widerlegt, oder als Ver- 
pflichtung eingeräumt werden. 
Zweitens muss aber die Untersuchung, um hinreichend voll- 
ständig zu sein, nicht blos die Asylfrage an sich erörtern, son- 
dern eine feste Grundlage durch die Prüfung und Feststellung 
des ganzen Verhältnisses gewinnen, in welchem ein Staat zu 
der Rechtsordnung des Menschengeschlechtes über- 
haupt steht. Die Frage, in wie ferne ein Staat verpflichtet 
ist, gewisse Handlungen gewisser Menschen gegen einen gewis- 
sen Zustand ausserhalb seiner Gränzen zu verhindern, ist nur 
ein Theil der viel weiter gehenden Frage: ob und wie weit er 
überhaupt eine Verpflichtung zur Herstellung des Rechtes hat? 
Alle Beantwortungen jener Frage sind gewagt und ohne sichern 
Grund, so lange nicht der höhere Satz feststeht, von welchem 
jene nur Ableitungen sind. Möglicherweise können sie voll- 
kommen irrig sein, indem sie nicht auf ihre eigene richtige Quelle, 
sondern auf ein fremdartiges Verhältniss zurückgeführt werden. 
Die im ersten Anblicke vielleicht sehr weit erscheinende Aus- 
holung bezahlt sich reichlich; und die vielleicht für ganz ideal 
gehaltene Auffassung wird sich als unmittelbar praktisch erweisen. 
Steht auf diese Weise fest, was bei einer vernünfligen Auf- 
fassung der staatlichen und überhaupt der menschlichen Verhält- 
nisse sein soll, dann ist endlich noch der dritte Haupitheil der 
ganzen Aufgabe zu lösen: nämlich die Kritik des Beste- 
henden. Dass diese auch in Vorschläge zu Aenderungen und 
Verbesserungen ausläuft, liegt in der Natur der Sache, und wird 
wohl nach umsichtiger Vorbereitung nicht als Anmaassung und 
leeres Gerede betrachtet werden '). 
1) Die gegenwärtige Abhandlung lag zum Abdrucke bereit, als Berner, 
Wirkungskreis des Strafgesetzes nach Zeit, Raum und Personen. Berlin 1853, 
erschien. Ich habe diese Schrift mit grosser Theilnahme gelesen, wie es 
unter solchen Umständen nicht anders möglich ist, und kann mich über die
        <pb n="472" />
        468 Völkerrechtliche Lehre 
einfache, lichtvolle Darstellung, die Klarheit des Gedankens und die sorg- 
fältige Benützung des Stoffes nur lobend aussprechen; so wie ich gerne 
anerkenne, auf einige Fragen erst durch sie aufmerksam geworden zu sein. 
Dennoch unterlasse ich die Bekanntmachung meiner Arbeit nicht. Nicht nur 
stehen wir, der Kriminalist und der Publicist, auf verschiedenen Standpunktien 
und haben verschiedene Thätigkeitsrichtungen des Staates zunächst im Auge; 
sondern wir gehen auch von anderen obersten Sätzen aus, und kommen daher 
vielfach zu abweichenden Ergebnissen. Der von mir in der Abhandlung 
ausgesprochene Wunsch einer contradictorischen Behandlung des wichtigsten 
Gegenstandes ist somit früher erfüllt, als ich hoffen durfte. Möge es nicht 
hierbei sein Bewenden behalten! — Es ist natürlich nicht meine Sache, als 
Richter zwischen unserer beiderseitigen Auffassung aufzutreten; doch sei es 
mir erlaubt, zur Bezeichnung des Verhältnisses Folgendes zu bemerken. 
Es wird sich aus dem Verlaufe meiner Erörterung ergeben, dass ich die 
ganze Lehre von der internationalen Rechtspflege auf Einen Gedanken zu 
stellen suche, nämlich auf die Pflicht des Staates, zu einer Weltrechtsordnung 
beizutragen; und ich deute wenigstens an, in wie ferne auf dieser Grund- 
lage auch solche Fragen, welche zunächst von mir nicht behandelt werden 
wollten, eine gemeinsame Lösung finden werden, so z. B. das internationale 
Privatrecht im engern Sinne des Wortes, Berner dagegen begnügt sich 
zwar auch nicht mit dem so oft missverstandenen Territorial- Prinzipe des 
Strafrechtes, sondern sucht für eine weitere Thätigkeit des Staates wissen- 
schaftliche Begründung; er findet diese aber nicht in Einem Grundsatze, 
sondern geht in den drei Hauptfragen, in welche ihm der Gegenstand (so 
weit er uns gemeinschaftlich ist) zerfällt, von drei besonderen Sätzen 
aus. Die Bestrafung der Inländer für ihre im Auslande begangenen Ver- 
brechen stützt er auf eine Persönlichkeit des Strafgesetzes; die Bestrafung 
der Ausländer wegen der im Auslande gegen uns begangenen Handlungen 
auf ein in solchem Naturzustande bestehendes natürliches Strafrecht; die Aus- 
lieferung der Verbrecher endlich auf eine Pflicht des Staates, andere Staaten 
in ihrer Rechtspflege zu unterstützen Hiernach stellt sich denn die Sache 
so: wenn meine einzige Grundlage falsch ist, dann stürzt auch das ganze 
darauf gegründete Gebäude zusammen; wenn es aber wissenschaftlich nöthig 
ist, die, unzweifelhaft nahe verwandten, Fragen Berner’s unter Einen 
obersten Gedanken zu stellen, um zu einem befriedigenden Abschlusse zu 
kommen, dann ist er nicht zum Ziele gekommen. Um diese Punkte wird 
sich also das Urtheil unserer beiderseitigen Kritiker zunächst drehen.
        <pb n="473" />
        vom Asyle. 469 
I. 
Der thatsächliche gegenwärtige Zustand. 
1. 
Das positive Recht der bedeutendsten Staaten. 
Die Gewährung eines Asyles für die polizeilich oder ge- 
richtlich verfolgten Unterthanen anderer Staaten, so wie das 
Recht, bezichungsweise die Pflicht, zur Auslieferung solcher Per- 
sonen, sind nur Theile des gesammten Verhaltens der Staaten 
zur Bestrafung der Verbrechen überhaupt. Ein richtiges Ver- 
ständniss der Beslinmungen über jene Fragen ist somit bedingt 
durch eine Kenntniss des ganzen Systemes. Es kann daher auch 
im Nachstehenden nicht blos der Stand der Gesetzgebung über 
das Asylrecht, sondern muss überhaupt ein kurzer Ueberblick 
über die von den verschiedenen Staaten gegenüber vom Ver- 
brechen eingehaltenen Grundsätze gegeben werden. 
Vollkommene Einstimmung herrscht unter allen Staaten da- 
rüber, dass ein jeder Staat das Recht hat, die von seinen eigenen 
Unterthanen, im eigenen Gebiete, gegen ihn selbst oder gegen 
Mitunterthanen unternommenen Verbrechen nach seinem Gutdün- 
ken zu verhindern, beziehungsweise zu bestrafen. — Dieser Satz 
ist so unbestritten, dass es der Anführung von Beweisstellen 
nicht bedarf. 
Ebenso ist völlige Einstimmigkeit darüber, dass jeder Staat 
berechtigt ist, Ausländer während ihres Aufenthalts in seinem 
Gebiete seiner Polizei- und Rechtsgesetzgebung zu unterwerfen, 
demgemäss auch die einheimischen Strafgesetze gegen sie an- 
zuwenden wegen der von ihnen gegen ihn selbst oder gegen seine
        <pb n="474" />
        470 Völkerrechtliche Lehre 
Unterthanen während dieses Aufenthaltes begangenen Verbrechen. 
Eine Milderung der Strafen oder völlige Unzurechnungsfähigkeit 
wegen angeblicher Unkenntniss der Gesetze ist jeden Falles nicht 
die Regel. — Belege der gesetzlichen Stellung der Fremden un- 
ter das einheimische Recht sind unter anderen folgende: für 
Oesterreich, Crim.Ges.Buch, $ 31; für Preussen, Land- 
recht, II, Tit. 29, $ 12 und 13; für Baiern, Publicat. Pat., 
Art. 4; für K. Sachsen, Straf.G.B., Art. 9; für Württem- 
berg, Straf.G.B., Art. 4; für Frankreich, Code civil, Art. 3; 
ebenso für Belgien; für den Kirchenstaat, Straf.Pr.O., Art. 
60; für England und die Vereinigten Staaten von Nord- 
Amerika vergl. Story, Conflict of laws, ed. ?, $ 620. 
Endlich ist auch darüber keinerlei Meinungsverschiedenheit, 
dass ein Staat unbedenklich das Recht, und dass er die Pflicht hat, 
Verbrechen zu bestrafen, welche von seinen, bleibenden oder 
vorübergehenden, Unterthanen in seinem eigenen Gebiete ge- 
gen auswärtige Staaten oder deren Angehörige begangen 
wurden. Sehr viele Fälle, zum Theil von grosser geschichtlicher 
Berühmtheit, liegen als Belege vor; so z. B. Pressprozesse, we- 
gen Beleidigungen fremder Regierungen. Die dabei vorgekom- 
menen Streitigkeiten betreffen nicht den Grundsatz, sondern un- 
tergeordnete Fragen, z. B. ob auf eine Beschwerde zu warten 
oder das gerichtliche Verfahren von Amtswegen zu beginnen sei. 
(So die Beschwerde des Consuls Bonaparte über das Verhalten 
Englands in Pelletier’s Sache.) Und ebenso ist es kein Beweis 
einer gegentheiligen Ueberzeugung, wenn verletzte Staaten zu- 
weilen nicht Bestrafung, sondern Wegsendung des Beleidigers 
verlangen. Theils finden sie in solcher gänzlicher Entfernung 
eine grössere und nachhaltigere Sicherheit für sich ; theils mögen 
sie zuweilen eine solche Verwaltungsmaassregel der Oeffentlich- 
keit eines Strafverfahrens vorziehen '). 
1) Diess sind offenbar die Gründe, aus welchen im J. 1834 die meisten 
Nachbarstaaten nur Wegweisung der Theilnehmer an dem Savoyer Zuge, 
nicht aber Bestrafung derselben von der Schweiz verlangten. Dass aber auch 
letztere als im Rechte begründet angesehen wurde, beweist z.B. die sardinische 
Note vom 23. April 1834 (Martens, N. Suppl., Bd. III, S. 819); und noch 
mehr das Verhalten von Frankreich , welches seiner Seits wirklich gericht-
        <pb n="475" />
        vom Asyle. 471 
Geringere Uebereinstimmung besteht dagegen hinsichtlich der 
Frage, ob ein Unterthan wegen eines im Auslande began- 
genen Verbrechens bestraft werden kann. Die Staaten zerfallen 
in dieser Beziehung in vier verschiedene Gruppen. — Nach dem 
Rechte Englands und Nordamerika’s beschränkt sich die 
Strafgewalt des Staates strenge auf das eigene Gebiet, und er 
weist jede Zuständigkeit über Handlungen zurück, welche im 
Auslande begangen sind, gleichgilliig von wem und gegen wen 
gehandelt wurde. S. Story a. a. ©. — In schroffem Gegensatze 
hiermit stehen die meisten deutschen Staaten, z. B. Oester- 
reich, Preussen, Baiern, K. Sachsen, Baden u.s. w.'), 
Diese Staaten bestrafen jedes im Auslande von einem ihrer An- 
gehörigen, sei es nun gegen sie selbst und ihre Angehörigen, 
oder sei es gegen Fremde begangene Vergehen, und zwar ein- 
fach nach dem eigenen Gesetze. $. österreichisches Straf.- 
G.B., $ 30; preussische Crim. Proc. Ordn., $ 97 und 98; 
baierisches Straf-G.B., II, Art. 30; sächsisches Straf-G.B,, 
Art. 2; badisches Straf-G.B., Art. 4; hannoversches Straf- 
G.B., Art. 2. Siehe ferner die verschiedenen Verträge über die Be- 
strafung der von den eigenen Unterihanen in fremdem Lande 
begangenen Forst-, Jagd-, Feld- u. s. w. Frevel. So z.B. zwi- 
schen Oesterreich und Preussen vom 21. März 1842, zwischen 
Kurhessen und Sachsen- Weimar, vom 1. Sept. 1842, zwischen 
Preussen und $. Koburg, vom 27. Dec. 1847 (sämnitlich bei 
Martens, N. R. G.). Keine Beschränkung, sondern vielmehr 
eine Bestätigung des Grundsatzes ist es, dass das preussische, 
das badische und das hannoversche Gesetz den Eintritt 
einer Strafe in dem Falle beseitigt, wenn die fragliche Handlung 
nur nach dem fremden, nicht aber auch nach dem preussischen 
u. s. w. Gesetze für strafbar erklärt ist. Ebenso sind einige 
liche Schritte anordnet. Wenn die Schweiz nicht bestrafte, so übte sie da- 
mit kein Recht ihrer Unabhängigkeit, sondern blieb einfach auch in dieser 
Beziehung hinter ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zurück, was ihr 
denn bekanntlich auch von allen Seiten unumwunden genug gesagt worden ist. 
1) Eine verdienstliche Zusammenstellung der einschlagenden deutschen 
Gesetzgebungen und der dazu gehörigen Literatur giebt Berner, Wirkungs- 
kreis des Strafgescetzes, S. 112 fg. 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 3s Heft. 31
        <pb n="476" />
        472 Völkerrechtliche Lehre 
weitere Bestimmungen des badischen Gesetzes unerheblich oder 
selbstverständlich. — Eine drilte Gruppe bilden diejenigen Staa- 
ten, welche zwar im wesentlichen sich dem zuletzt erwähnten 
Grundsatze anschliessen, namentlich also auch die von ihren Un- 
terthanen gegen fremde Staaten und Bürger widerrechtlich be- 
gangenen Handlungen bestrafen, doch aber diess von — ziemlich 
grundsatzlosen — Bedingungen abhängig machen. Hierher ge- 
hören z. B. Sardinien und Württemberg. Jenes will näm- 
lich, nach Art. 6 seines Straf.G.B’s, zwar die in der Fremde und 
gegen Fremde begangenen Verbrechen (crimes) unbedingt be- 
strafen, die Vergehen (delits) dagegen nur im Falle der Reci- 
procität des verletzten Staates. Ausserdem gestattet es eine Herab- 
selzung der Strafe un eine Stufe. Württemberg dagegen macht 
die Ausübung seiner Stralgewalt davon abhängig, dass die frag- 
liche Handlung in dem jelzt verletzten Staate überhaupt mit Strafe 
bedroht ist, insbesondere aber bestraft werden würde, wenn sie 
dort gegen Württemberg begangen worden wäre. Auch geslat- 
tet es die Anwendung eines elwaigen milderen Strafmaasses des 
Staates, in welchem das Verbrechen verübt wurde. — Die vierte 
Abtheilung endlich bieten diejenigen Staaten, welche eine Be- 
strafung ihrer Untertanen wegen der im Auslande begangenen 
Handlungen auf bestimmte Galtungen von Verbrechen beschrän- 
ken, bei den übrigen also Straflosigkeit eintreten lassen. Es ist 
diess eine wesentlich französische Ansicht, welche aber von 
Anderen auch angenommen worden ist. Nachdem nämlich im 
älteren französischen Rechte und selbst noch nach dem Geseiz- 
buche vom Brumaire des Jahres IV die Bestrafung als allgemeine 
Regel stattgefunden halle, wurde sie durch den Code de proc. 
crim., Art. 6 und 7, auf einzelne bestimmte Verbrechen be- 
schränkt; und zwar sind vorab alle gegen Fremde im Auslande 
begangene Verbrechen ganz straflos, von den gegen Jen fran- 
zösischen Slaat aber begangenen sind nur einzelne bestimmte 
strafbar, (namentlich Verletzung der Sicherheit des Staates und 
Fälschung seiner Siegel, Münzen und Geldpapiere,) und die gegen 
einzelne fränzösische Unterthanen begangenen werden nur ver- 
folgt, wenn die Beschädigten klagbar auftreten. Ein im J. 1842 
gemachler Versuch, allgemeine Strafbarkeit der im Auslande be-
        <pb n="477" />
        vom Asyle. 473 
gangenen Verbrechen und Vergehen gesetzlich einzuführen, wurde 
nicht verfolgt. Diesen Grundsätzen schliessen sich nun im We- 
senllichen an: Belgien, Gesetz vom 30. Dec. 1836, und Hol- 
land, Strafproc.O. vom 1. Okt. 1834, welche zwar die von 
einem Untlerthanen im Auslande gegen den eigenen Staat oder 
einen Landsmann begangenen verbotenen Handlungen unbedingt 
bestrafen, die gegen Fremde begangenen aber nur in bestimmten 
schwerern Fällen, z. B. Mord, Brandstiftung, Nothzucht, Fälschung 
u. dgl. Belgien namentlich in den Fällen, in welchen es auch 
eine Auslieferung fremder Flüchtiger bewilligt. Höchst auffallend 
ist die Wendung, welche das darmstädtische Straf-G.B. 
von 1841 der Gestaltung von Ausnahmen in der Bestrafung 
giebt. Grundsätzlich werden nämlich hier nur die gegen einen 
deutschen Bundesstaat begangenen Verbrechen bestraft; bei 
den übrigen Staaten hängt die Verfolgung von der jeweiligen 
Billigung des Justizministeriums ab. Auch darf es wohl min- 
destens als sehr eigenthümlich bezeichnet werden, dass eine ge- 
milderte Strafe noch erfolgen kann, wenn der im Auslande sich 
verfehlende Hesse dort bereits.gestraft oder begnadigt, und sogar, 
wenn er dort freigesprochen ist. 
Eine bemerkliche Verschiedenheit der Ansichten findet fer- 
nerhin unler den europäischen Staaten über die Frage statt, ob 
ein Staat die von einem Ausländer im Auslande gegen ihn 
selbst oder gegen einen seiner Unterthanen begangenen Verbre- 
chen zu bestrafen berechligt ist, falls er den Thäter später in 
seinen Gewahrsam. bekömmt, sei es durch Auslieferung, sei es 
nach freiwilligem Betreten des diesseiligen Gebietes? — Das 
englische Recht hält auch hier strenge fest an seinem allge- 
meinen Grundsatze von der Territorialität der Verbrechen, was 
in diesem Falle um so bemerkenswerther ist, als das unbedingte 
Asylrecht Englands und Nordamerika’s ihnen auf diese Weise 
die unantastbare Duldung fremder Verletzer ihrer eigenen Rechts- 
ordnung aufnöthigen kann. — Eine zweite, von sehr vielen Staa- 
ten angenommene, Ansicht geht, gerade entgegengeselzt, dahin, 
dass der Staat vollkommen berechtigt sei, auch ausländische Ver- 
leizer seiner Gesetze nach eigenem Rechte zu.bestrafen, wenn 
er derselben auf erlaubte Weise habhaft geworden ist. Nicht 
31 *
        <pb n="478" />
        474 Völkerrechtliche Lehre 
nur sämmtliche deutsche Staaten, sondern auch einige an- 
dere, welche sich in sonstigen Fällen der französischen Auffassung 
anschliessen, wie z. B. Holland, halten diesen Grundsatz fest. 
Man sehe z. B. das österreichische Straf-G.B., $ 31; das 
baierische Publicat.-Patent, Art. 4, und das Strafgesetz, Art. 
31; dashannoversche Straf-G.B., Art. 3; das k. sächsische 
Straf-G.B., Art. 4 (somit denn auch das weimar’sche, altenburg’- 
sche Gesetz); das württembergische Straf-G.B., Art. 4; das 
oldenburgische, Art. 514 fg.; die braunschweig’sche 
Verf.Urk., Art. 205; das badische Straf-G.B., Art. 5; die hol- 
ländische Strafprocess-O. von 1838. Zu demselben Grund- 
satze bekennt sich auch Russland, Criminal- Gesetzbuch von 
1845, $ 175. Nur untergeordnete Beifugen sind es aber, wenn 
Oesterreich in solchen Fällen das mildere auswärtige Gesetz an- 
zuwenden erlaubt, dagegen aber, ebenso auch Baiern, jeden Fal- 
les Ausweisung des Bestraften anordnet. — Verschieden hiervon 
ist denn aber wieder, drittens, die Bestimmung der Gesetze aus 
der Familie des französischen Rechtes, also Frankreichs selbst, 
Sardiniens und Belgiens. Diese Bestimmung lehnt sich 
nämlich, wie sie freilich folgerichtigerweise thun musste, an die 
Vorschriften über die Bestrafung der eigenen Unterthanen, welche 
sich im Auslande verfehlten, an. Nachdem nämlich das ältere 
französische Recht keine bestimmte Sätze darüber enthalten, 
das Strafgesetzbuch vom Jahre IV, Art. 12, aber die Bestrafung 
von Ausländern ausdrücklich nur auf die Fälscher von Geld oder 
Geldpapieren beschränkt, für alle übrigen nur Ausweisung aus 
dem Gebiete der Republik angeordnet hatte: dehnte der Code 
d’instr. crim., Art. 6, die Bestrafung auch auf Diejenigen aus, 
welche die Sicherheit des französischen Staates angegriffen oder 
seine Siegel gefälscht halten. Verbrechen gegen einzelne Fran- 
zosen oder im Auslande begangen bleiben ungestralt; auch findet 
kein Contumacialverfahren statt, da nur gegen Solche, welche 
wirklich in der Gewalt des Staates sind, vorgeschritten werden 
soll. Ganz dieselben Bestimmungen gelten in Belgien; und in 
Sardinien ist nur die Abweichung, dass auch, wenn es sich 
von einem gegen einen einzelnen Sardinier begangenen Verbre- 
chen handelt, die Bestrafung angestrebt, zu dem Ende aber zu-
        <pb n="479" />
        vom Asyle. 475 
nächst die Auslieferung an das forum delicti commissi angebo- 
ten, und erst nach dessen Ablieferung selbst eingeschrilten wird. 
Nur sehr selten findet sich eine Bestimmung in den Gesetzen 
über den Fall, wenn ein Ausländer im Auslande gegen 
ausländische Staaten oder Privalpersonen gefehlt hat. Die 
bei weilem meisten Staalen betrachten einen solchen Fall als gar 
nicht vor ihre Gerichisbarkeit gehörig; und nur etwa bei der 
Erwägung, ob einem Fremden Aufenthalt gestaltet werden wolle, 
wird Rücksicht auf frühere Rechtswidrigkeiten dieser Art genom- 
men, oder kann bei denjenigen Staaten, welche ungestrafle Ver- 
brecher ausliefern, diese Frage zur Sprache kommen. (Beides 
nalürlich nicht in denjenigen Staaten, welche eine unbedinpte 
Asylforderung gegen sich zulassen.) — Dennoch haben einzelne 
wenige Slaalen die Abneigung gegen Störung der Rechlsordnung 
überhaupt so weit gelrieben, dass sie, wenn kein näher Berech- 
tigler oder Verpflichteter eine Strafe erkennen will, sich für be- 
rufen erachten, auch in dem vorliegenden Falle zur Zufügung 
der verdienten Sirafe beizutragen. So namenllich Oesterreich, 
Baiern und Sachsen sammt der sich anschliessenden ver- 
wandten Staaten. (Siehe die nächst vorstehenden Stellen der 
betreffenden Gesetzbücher.) Doch findet ein verschiedenes Ver- 
fahren statt. In den sächsischen Staaten ist zunächst nur 
Anfrage bei dem Justizministerium vorgeschrieben, welche aber 
freilich, wenn die Bestimmung einen Sinn haben soll, einen Be- 
fehl-zur Auslieferung oder zu eigenem Einschreitlen veranlassen 
kann. Nach baierischem Geselze muss immer die Auslie- 
ferung an den verletzten Staat angeboten werden; im Falle einer 
Annahmeverweigerung aber erfolgt nur Ausweisung, nicht eigene 
Bestrafung. Am weitesten geht Oesterreich, welches aller- 
dings auch. in erster Linie Auslieferung anbietet, auf Weigerung 
der Annahme aber nun selbst bestraft und überdiess schliesslich 
ausweist. 
Enge an die vorstehenden Besiimmungen über die Rechte 
und Pflichten der Staaten zur eigenen Bekämpfung der Verbre- 
chen durch Strafen, schliessen sich nun aber auch die Grund- 
sätze an, nach welchen durch blose Auslieferung an dem 
zunächst Verletzten zur Herstellung der Rechtsordnung milge-
        <pb n="480" />
        476 Völkerrechtliche Lehre 
wirkt wird. Die Auslieferung ist theils eine Ergänzung des ei- 
genen Handelns, theils eine Vertreiung desselben; und es ist 
einfache logische Nothwendigkeit, dass die verschiedenen Slaa- 
ten sich zu dieser Frage ebenfalls sehr verschieden verhalten, 
je nachdem sie überhaupt die Aufgabe fassen, auch ausserhalb 
des Kreises ihrer Unterthanen oder ihres Gebietes zur Aufrecht- 
erhaltung der Rechtsordnung mitzuwirken. Eine scharfe Bezeich- 
nung der verschiedenen Systeine ist freilich dadurch nicht wenig 
erschwert, dass sich gerade hier in vielen einzelnen Fällen theils 
Klugheitsrücksichten, theils Leidenschaften geltend machen, und 
weder ein sich beständig gleichbleibendes, noch ein freies blos 
der eigenen Ueberzeugung folgendes Handeln gestatten. Es mag 
daher im Folgenden nur angegeben werden, was die verschie- 
denen Staaten als Regel aufstellen, während daneben oft genug 
einzelne abweichende Handlungen oder selbst einzelne auf an- 
deren Grundsäizen ruhende Verträge aufzufinden sind. — Zu 
richtiger Einsicht und Vollständigkeit ist im Uebrigen nölthig, 
nicht nur, dass immer die Auslieferung der eigenen Unterthanen 
von der Auslieferung Fremder, gewöhnlich Flüchtiger, unterschie- 
den wird, bei beiden aber wieder die Auslieferung wegen an- 
geblicher staatlicher und wegen sogenannler gemeiner Verbre- 
chen; sondern dass auch die Grundsätze aufgeführt werden, nach 
welchen die einzelnen Staaten hinsichtlich der Aufnahme Fremder 
in ihr Gebiet und in ihren Schutz verfahren. Es fällt nämlich 
in die Augen, dass eine grosse Bereitwilligkeit in dieser Be- 
ziehung dem Verhalten bei Auslieferungen eine ganz andere 
praktische Bedeutung giebt, als wenn thatsächlich keine oder nur 
wenige Flüchtlinge überhaupt zugelassen werden. Namentlich 
wo Leichtigkeit der Aufnahme und Erschwerung der Auslieferung 
zusammenfallen, müssen die Folgen für den Staat selbst und für 
andere Staalen von grosser Bedeutung sein. 
Ordnet man die Staaten in eine fortlaufende Reihe von 
Gruppen, je nachdem sie in steigendem Maasse zur Aufrechter- 
haltung der Rechtsordnung in fremden Gebieten miltelst Nicht- 
zulassung Flüchtiger und durch Auslieferungen mitwirken, so 
kann darüber kein Zweifel sein, dass England und die Ver- 
einigten Staaten von Nordamerika zuerst zu nennen
        <pb n="481" />
        vom Asyle, 477 
sind. Offenbar verstehen sich diese am wenigsten von allen 
Staaten zu einer Beihülfe der bezeichneten Art; und zwar in 
doppelter Weise. Einmal halten sie ihr Gebiet jedem Ausländer 
ohne Unterschied und ohne Untersuchung offen, verzichten sogar 
auf das Recht, einen ihnen selbst unwünschenswerthen Fremden 
vom Betreten der Gränzen abzuhalten oder denselben auszu- 
weisen. Zweitens finden sie sich nicht berufen, dem, oben des 
Näheren geschilderten, geringen Maasse eigener positiver Mit- 
wirkung zur Bestrafung fremden Verbrechens durch häufige Aus- 
lieferungen nachzuhelfen; sondern sie bleiben vielmehr auch in die- 
ser Beziehung ihrer Ansicht getreu, sich nur um das zu kümmern, 
was im eigenen Gebiete gegen das eigene Gesetz geschieht. — 
Demgemäss wird denn zunächst das Asylrecht gegenüber von 
allen anderen Staaten ganz unbedingt in Anspruch genommen 
und kein Begehren einer Zurückweisung oder Wiederwegsendung 
erfüllt; ja sogar der Regierung selbst das Recht nicht gegeben, 
wegen eigener Belästigung oder Gefährt!ung durch einen: Freni- 
den eine Beschränkung oder Ausweisung desselben anzuordnen. 
Das Asyl ist sowohl Recht als Pflicht. Sodann ist die Auslieferung 
von Verbrechern auf das geringste Maass beschränkt. Eine Aus- 
lieferung eigener Bürger findet niemals und wegen keines Ver- 
brechens statt; (so dass dieselben, wenn sie ihr Vaterland glück- 
lich erreichen können, keinerlei Strafe wegen einer im Auslande 
begangenen Handlung ausgesetzt sind.) Aber auch Ausländer 
werden nur sehr sellen ausgeliefert; und zwar wegen slaatlicher 
Verbrechen gar nicht, wegen gemeiner Verbrechen elwa in be- 
sonders schreienden Fällen gröbster Art !). — Doch werden 
  
1) Lediglich nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates ist natür- 
lich eu entscheiden, wer als Bürger und wer als Ausländer zu behan- 
deln ist. Es steht ganz in ihrem Belieben, die Bedingungen der Indigenats- 
erwerbung schwer oder leicht zu setzen, auch Aenderungen in denselben 
vorzunehmen. Ebenso mag sie einem erst naturalisirten Bürger, vorüber- 
gehend oder lebenslänglich, bestimmte politische Rechte verweigern, ohne 
dass seine Haupteigenschaft dadurch verändert würde und er gegenüber vom 
Auslande keinen Schutz erhielte. Nicht das Mindeste ist daher von Seiten 
fremder Staaten dagegen einzuwenden, wenn jetzt in England, nach Act. 7 
und 8. Vict. c. 55, eine blose Urkunde des Staatssekretärs anstatt der: früher 
nothwendigen Parlamentsukte Naturalisation verleiht; und eben so wenig
        <pb n="482" />
        478 Völkerrechtliche Lehre 
freilich diese Grundsätze nicht so ganz ausnahmslos eingehalten, 
wie man oft annimmt und auch wohl mit zweifelhaftem Selbst- 
ist England gehindert, die Auslieferung eines solchen naturalisirten Bürgers 
zu verweigern, weil demselben das staatsbürgerliche passive Wahlrecht ent- 
zogen i®t. — Dagegen liegt es in der Natur der Sache, dass der Staat Solche, 
welche er in seinen Verband noch nicht als wirkliche Mitglieder aufgenom- 
men hat, auch noch nicht als solche erklären und beschützen kann; und 
aus den elementarsten Rechtsbegriffen ergiebt sich, dass die erst theilweise 
Erfüllung der gesetzlichen Aufnahme - Bedingungen noch keine Veränderung 
im Rechtsstande hervorbringt. Auch ist unzweifelhaft, dass es keinen recht- 
lichen Zustand zwischen Bürger und Nichtbürger giebt; wer nicht Bürger 
ist, ist Ausländer, Desshalb beruht denn die von den Vereinigten Staaten 
in dem Koszta-Handel aufgestellte Theorie, dass ein Ausländer durch ein- 
faches Domicil Anspruch auf Staatsschutz gegen Aussen erwerbe, selbst 
wenn er nicht einmal die Absicht habe, das Bürgerrecht zu erlangen, auf 
entschiedenster Begriffsverwirrung oder unerträglicher Anmaassung. Die zur 
Rechtfertigung des Satzes aufgestellte Behauptung, (s. die Note des Staats- 
sekretärs Marcy vom 25. Sept. 1853, in New-York Weekly Herald, Nro 880,), 
dass eine sulche Person nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Sätzen 
zwar nicht naturalisirt, wohlaber nationalisirt sei, ist geradezu aus 
der Lult gegriffen. Ein solcher Unterschied von Naturalisation und Nationa- 
lisirung ist noch gar nie, weder in der Wissenschaft noch im Leben, aufge- 
stellt worden; und ist überhaupt Nationalität und Nationalisirung gar kein Rechts- 
begriff, sondern eine geschichtliche oder psychologische Thatsache. Die zum 
Beweise der Behauptung beigebrachten Gründe sind höchst kläglich. Die 
Stelle aus Kent’s Commentarien spricht gar nicht von Bürgerrecht oder Na- 
tionalität, sondern von der Unterwerfung fremder Kaufleute unter das Lan- 
desrecht. Die Gewohnheit der Consuln in der Levante, auch Nichglands- 
leute in ihren Schutz zu nehmen, ist eine völlige Singularität jener halb- 
barbarischen Zustände. Und wenn endlich der amerikanische Minister glaubt, 
die so naheliegende Einwendung eines unerträglichen Missbrauches seiner 
Theorie durch die Behauptung enikräften zu können, dass im Falle eines 
gegen das Ausland begangenen Verbrechens von Seiten eines „Naturalisirten“ 
das Verhältniss werde als erschlichen erklärt werden: so ist diess myr aus 
völligem Mangel aller Rechtsbildung zu erklären. Wie kann bei der That- 
sache des Domicils und den rechtlichen Folgen derselben von gutem oder 
schlechtem Glauben die Rede sein? Wo macht die Gesetzgebung der Ver- 
einigten Staaten die Erwerbung des Bürgerrechtes oder der Nationalität von 
einer Absicht oder einer Unsträflichkeit des Betragens abhängig? Wie kann 
ein Bürgerrecht durch ein Verbrechen im Auslande verloren geben? Die 
ganze Streilfrage berührt die Lehre vom Asylrechte nur gelegentlich, und 
ihre Bedeutung liegt ganz wo anders: dennoch ist auch auf jenem Felde 
hinreichender Grund zu ernstlichster Bekämpfung der amerikanischen Be-
        <pb n="483" />
        vom Asyle. 479 
lobe aufstellt. England hat schon mit grosser Hefligkeit Schutz 
von fremden Regierungen gegen Umiriebe verlangt, welche in 
dem Gebiete der leiztern gegen seine Rechte unternommen wur- 
den '). Und dass es seine vielgerühmte Asylpflicht während der 
Dauer der französischen Kriege und noch manches Jahr nachher 
durch die Alien-bill gar sehr beschränkt und der Regierung das 
Recht der Austreibung eines Fremden als blose Verwalltungs- 
maassregel eingeräumt hat, ist bekannt genug. Auch ist un- 
läugbar, dass, wenn gleich jeizt keinerlei Beschränkungen in Jer 
Zulassung Fremder bestehen, und zunächst eine Erneuerung sol- 
cher Maassregeln nicht wahrscheinlich ist: diess doch nur aus 
freiem Willen und polilischer Ansicht geschieht, ein rechtliches 
Hinderniss aber einer neuen Geselzgebung jener Art nicht ent- 
gegen steht. Auch in den Vereinigten Staaten ist schon vielfach 
der Gedanke einer Beschränkung der Einwanderung zur Sprache 
gekommen. Und wenn zunächst nur Gründe der Armenpolizei 
und dgl. hierzu bewegen, so sind damit natürlich auch politische 
und rechtliche Erwägungen nicht ausgeschlossen, sobald sie als 
richtig und bedeutend anerkannt werden. Was aber die Aus- 
lieferung betrifft, so sind, abgesehen von jenen einzelnen Fällen, 
in welchen namentlich die englische Regierung Auslieferungen 
verlangte, (somit natürlich auch unter gleichen Umständen hätte 
gewähren müssen, ) sogar mehrere Verträge von England und von 
den Vereiniglen Staaten, theils unter sich selbst, theils mit frem- 
den Mächten, über die regelmässige Auslieferung von flüchtigen 
Verbrechern geschlossen worden. Und zwar ist der Kreis der 
Fälle, in welchen gegenseitige Auslieferung bedungen wird, in 
  
griffsverwirrung. Leuchtet doch ein, dass wenn hier nicht durch gemein- 
schaftlichen Widerstand der europäischen Mächte Recht und Logik aufrecht 
erhalten wird, alle Verträge über Auslieferung von Privatverbrechern völlig 
illusorisch sind. 
1) Mit Recht ist dieser Beweis der schreiendsten Folgewidrigkeit und 
Selbstsucht England bitter vorgeworfen worden. S. Allg. Zeit., 1853, Nro 
80 und 81 Hier sind selbst die ausführlichen Worte einer englischen Note 
an das Kabinet in Washington mitgetheilt, in welcher Schutz gegen die Um- 
triebe ausgewanderter kanadischer Empörer gefordert und die Vereinigten 
Staaten im Weigerungsfalle mit Entschädigungs-Ansprüchen und Hinweisung 
auf. Mitschuld bedroht werden,
        <pb n="484" />
        480 Völkerrechtliche Lehre 
der Erweiterung begriffen. In dem Vertrage zwischen England 
und den Vereinigten Staaten vom 19. Dec. 1794 und 28. Okt. 1795 
(Martens, Rec., Bd. VI. S. 383) war Auslieferung bedungen 
bei Mord und Fälschung; in dem Vertrage vom 9. Aug. 1842 
(Martens, N. Rec. Gen., Bd. III, S. 463) ward sie auch 
noch auf Seeraub, Brandstiftung und Fälschung erstreckt. In 
dem Frieden von Amiens vom 27. März 1802, gieng Eng- 
land mit Frankreich, Spanien und der batavischen Republik auf 
Auslieferung wegen Mords, Fälschung und betrügerischen Ban- 
kroties ein. S. Martens, Bd. VII, S.404. In den Verträgen zwi- 
schen England und Frankreich vom 31. Aug. 1787 und 7. März 
1815 wurde für die gegenseitigen ostindischen Besitzungen sogar die 
Auslieferung aller Flüchtigen, nicht nur wegen jeder Art von 
Verbrechen sondern selbst wegen Schulden, festgeseizt. S. Mar- 
tens, Rec., Bd. IV, S. 281 und Nouv. Rec., Bd. II, S. 104. Der 
Vertrag vom 13. Febr. 1843 endlich (Martens, N. R. G., Bd. V, 
S. 20) erneuert im Wesentlichen die Bestimmungen des Ver- 
trages von Amiens für den ganzen Umfang der beiderseitigen 
Reiche. Verträge über die Auslieferung von Ausreissern sind 
während des 18ten Jahrhunderts sogar: häufig von England mit 
deutschen Staaten geschlossen worden. S. das Verzeichniss bei 
Foelix, Droit intern. prive, $ 600. — Die Vereinigten Staalen 
aber haben, ausser den eben erwähnten Uebereinkünflen mit Eng- 
land in den Jahren 1788 und 1823 Verträge mil Frankreich über 
Auslieferung von Ausreissern, und unter dem 9. Nov. 1843 (Mar- 
tens, N. R. G., Bd. VI, S. 660) sogar eine Uebereinkunft über 
die Auslieferung wegen einzelner, genau bezeichneter, geimeiner 
Verbrechen geschlossen; letzteres aber so wenig bereuet, dass 
sie unter dem 16. Juni 1852 eine ganz ähnliche Verabredung 
mit Preussen und anderen deutschen Staaten trafen. Ueberdiess ist 
die Auslieferung von Verbrechern jeder Art unter den Staaten der 
Union selbst schon durch die Verfassung festgestellt (Art. 4, sect. 2); 
und hat sich der Staat New-York durch ein Gesetz vom 5. April 
1822 zur Auslieferung wegen aller gemeiner Verbrecher bereit 
erklärt, wenn solche nach dem Rechle des verleizten Staates 
mit Tod oder Gefängniss zu bestrafen seien. 
Eine zweite zahlreichere Abtheilung bilden diejenigen Staa-
        <pb n="485" />
        vom Asyle, 481 
ten, welche Fremden kein unbedingtes Recht des Zutrittes und 
unbeschränkten Aufenthaltes gestatten, sondern sich allgemeine 
Verfügungen und einzelne Maassregeln je nach eigenem Vortheile 
vorbehalten; welche ferner eigene Unterthanen niemals, Fremde 
aber wenigstens nicht wegen eines Verbrechens gegen den Staat 
ausliefern, dagegen zur Auslieferung von Ausländern wegen 
schwerer gemeiner Verbrechen bereit sind. Allerdings fin- 
den kleinere Verschiedenheiten in der Ausführung dieser Sätze statt. 
So sind z. B. die sich zur Auslieferung eignenden Fälle abweichend 
bestimmt. Während einzelne Staaten nur bei ausdrücklich aner- 
kannter Gegenseitigkeit handeln, und sie somit die obigen Grund- 
sätze nur als Ausgangspunkte für besonders abzuschliessende Ver- 
träge erklären; vollziehen andere die von ihnen aufgestellten Regeln 
ohne alle Rücksicht auf das Verfahren Dritter. Die Aufnahme 
von fremden Flüchffingen bei den Einen ist durch allgemeine 
Vorschriften geordnet; bei Anderen dagegen wird sie je nach 
der Beschaffenheit des einzelnen Falles und nach besonderer 
Anweisung der Regierung behandelt. Es sind diess jedoch nur 
untergeordnete Punkte, welche den Kern des Grundsatzes nicht 
berühren. — In diese Abtlieilung gehören denn namentlich Frank- 
reich, Belgien und die Schweiz, deren Grundsätze, wegen 
der besonderen Wichtigkeit gerade dieser Länder in der Asylfrage, 
im Einzelnen dargelegt werden müssen; ferner Russland '). 
1) Gewöhnlich wird Russland unter den Staaten aufgeführt, welche 
niemals ausliefern, den Fall besonderer Verträge ausgenommen. $. u. a. 
Martens, Precis, $ 101. Es mag dahin gestellt bleiben, in wie ferne 
diese Handlungsweise wirklich als Grundsatz aufgestellt ist, (ein Beweis 
dafür ist nirgends gegeben, und selbst in den dem Gegenstand besonders 
gewidmeten Schriften nichts zu finden, wie namentlich bei Witte, Die 
Rechtsverhältnisse der Ausländer in Russland. Dorp , 1847); thatsächlich 
finden Auslieferungen in vielen Fällen statt, da der Kaiserstaat zum Ab- 
schlusse betreflender Verträge ganz geneigt ist. Solche Verträge bestehen 
namentlich mit allen Nachbarstaaten. So mit China, s. Criminal-Gesetzbuch 
von 1845, 6 175. Anmerk.; mit der Türkei der Vertrag von Kainardschi, 
vom 10 Juli 1774, welcher noch im Jahr 1849 geltend gemacht wurde; mit 
Oesterreich und Preussen ein Vertrag vom 4. Jan. 1834 in Betreff der Bewohner 
ehemalig polnischer Provinzen; mit Schweden, vom 20. Nov. 1810, bezüg- 
lich der Auslieferung wegen grober gemeiner Verbrecher; mit Preussen vom
        <pb n="486" />
        482 Völkerrechtliche Lehre 
Frankreich anerkennt, zunächst, kein Recht eines Frem- 
den sich gegen den Willen des Staatsoberhauptes aufzudrängen. 
Vielmehr ertheilt das Gesetz vom 21. April 1832 ausdrücklich 
die Befugniss, Fremde aus dem Staatsgebiete zu entfernen, wenn 
ihre Anwesenheit der öffentlichen Ruhe und Ordnung nachtheilig 
sein sollte; und zwar steht die Entscheidung lediglich Regierungs- 
behörden und nicht etwa den Gerichten zu. Aber auch gedul- 
dete Flüchtlinge sind bestimmten Vorsichtsmaassregeln unterwor- 
fen; namentlich werden sie immer in das Innere gebracht. S. 
Rundschreiben des Polizeiministers vom April 1853. — Was 
aber die Auslieferung betrifft, so ist von einer solchen in Be- 
ziehung auf Franzosen gar keine Rede. Einige frühere Verträge, 
welche das Gegentheil gestatieten, nämlich ein Vertrag mit Spa- 
nien vom 3. Juni 1777, welcher die Auslieferung in den beider- 
seiligen Besitzungen von St. Domingue auch auf eigene Unter- 
thanen ausdrücklich ausdehnte;; ferner ein Vertrag vom 20. Juli 
1780 mit dem Bischof von Basel, welchem gemäss gegenseitig 
Unterihanen wegen eines „crime grave et public“ ausgeliefert 
werden konnten, sind längst erloschen und standen immer ver- 
einzel. Ein kaiserliches Decret vom 23. Oct. 1811 aber, wel- 
ches dem Staatsoberhaupte eine solche Ueberlassung eines eigenen 
Unterthanen an einen fremden Staat vorbehielt, ist ausser Uebung, 
wenn es überhaupt je zur Anwendung kam. Fremde dagegen 
liefert Frankreich aus; jedoch nur unter folgenden Beschrän- 
kungen. Vorerst ist die ausdrückliche Genehmigung des Staats- 
oberhaupies in jedem einzelnen Falle nölhig. Sodann werden 
nur eigene Unterihanen des verlangenden Landes, nicht aber 
etwa auch Solche, welche sich früher in dieses Land anderwärts 
her geflüchtet hatten, ausgeliefert. Drittens geschieht es nicht 
wegen staatlicher Verbrechen und nicht wegen bloser Vergehen, 
sondern nur wegen gemeiner Verbrechen (crimes). Endlich muss 
20. Mai 1844 ein ganz allgemeiner Auslieferungsvertrag ohne alle Beschrän- 
kung; ausserdem zahlreiche Verträge über die Auslieferung von Fahnen- 
flüchtigen. Da Russland überdiess zu den Staaten gehört, welche den Zu- 
tritt und den Aufenthalt von Fremden lediglich nach ihrem Belieben ord- 
nen: (s. die angeführte Schrift von Witte, S. 33 fg.) so ist dasselbe in 
‚allen praktischen Beziehungen in die gegenwärtige zweite Klasse zu setzen.
        <pb n="487" />
        vom Asyle. 483 
die fremde Regierung selbst die Auslieferung verlangen, und nicht 
etwa eine untergeordnete Behörde. S. Rundschreiben des Justiz- 
Ministeriums vom 5. April 1841, bei Dalloz, Dict., Art. Exira- 
dition. — Die vielen von Frankreich abgeschlossenen Verträge 
sind nur besondere Festsetzungen dieser allgemeinen Grundsätze; 
und wenn etwa auch noch in früherer Zeit einige Abweichungen 
vorkamen, z. B. in dem oben erwähnten Vertrage mit dem Bischof 
von Basel, oder in dem Vertrage mit der Schweiz vom 18. Juli 
1828 Auslieferung wegen staatlicher Verbrechen verabredet 
wurde: so ist jener Vertrag, wie gesagt, erloschen, diese Be- 
slimmung aber sogar durch einen besondern Vertrag, vom 3. Sept. 
1833, ausdrücklich zurückgenommen worden; und je näher der 
Gegenwart, um so weniger findet eine Abweichung mehr statt. 
Die Auslieferungsverträge Frankreichs gehen über die Mitte des 
18ten Jahrhunderts hinauf. Abgesehen von den vielen Verab- 
redungen über die Auslieferung Fahnenflüchtliger, wurde unter 
dem 17. Aug. 1736 ein. Auslieferungsvertrag mit den Nieder- 
landen bekannt gemacht, (s. Helie, Trait&amp; de l’instr. crim., Bd. II, 
S. 656.) Sodann liegen zwei wesentlich gleichlautende Verträge 
vor mit dem fränkischen Kreise vom 4. Oct. 1741 (s. Moser, 
Versuch, Bd. VII. S. 152) und mit Württemberg vom 3—9. Dec. 
1163 (Martens, Rec., Bd. I, S. 310), welche die Auslieferung 
von Räubern, Uebelthätern (malfaiteurs),, Dieben, Brandstiftern, 
Todschlägern, Mördern und Vagabunden verabreden. ‘Unter dem 
9. Juli 1783 trat Frankreich einem Vertrage zwischen Spanien 
und Portugal bei, welcher die Auslieferung von Falschmünzern, 
Schmugglern und Fahnenflüchtigen bestimmt. Mit der Schweiz 
besteht seit dem 2. Fruct. des Jahres VI, oder 19. Aug. 1798, 
ein Verlrag, welcher am 27. Sept. 1803 und am 18. Juli 1828 
erneuert wurde, (Snell, Handbuch, Bd. I, S. 495 fg.) und durch 
welchen eine Reihe von schweren gemeinen Verbrechen als Grund 
gegenseiliger Auslieferung festgestellt ist. Zur Grundlage für 
eine allgemeine Regel scheint nun aber neuerlich der Vertrag 
mit Belgien, vom 22. Nov. 1834, geworden zu sein. Durch 
denselben sind bestimmte Fälle als gemeine Verbrechen bezeichnet, 
nämlich: Mord, Nothzucht, Vergiftung, Brandlegung, Fälschung, 
Falschmünzerei, Meineid, Diebstahl, betrügerischer Bankrott, Kas-
        <pb n="488" />
        484 Völkerrechtliche Lehre 
senveruntreuung; und ausserdem ist noch bei diesen Vergehen 
ausdrücklich festgestellt, dass Auslieferung nur in den bis zu einer 
peinlichen Strafe gehenden Fällen staltfinde. Wesentlich die- 
selben Bestimmungen, zum Theile mit den gleichen Worten, sind 
denn seitdem in einer ganzen Reihe von Verträgen zwischen 
Frankreich und anderen Staaten aufgenommen worden. So die 
Uebereinkünfte mit Sardinien, vom 23. Mai 1838; mit England, 
vom 13. Febr. 1843; mit Lucca, vom 10. Nov. 1843; mit den 
Vereinigten Staaten, vom 9. Nov. 1843; mit Baden, vom 27. Juni 
1844; mit Toscana, vom 11. Nov. 1844; mit Luxemburg, vom 
26. Sept. 1844, und mit Holland, vom 7. Nov. 1844; mit Neapel, 
vom 14. Juni 1845; mit Preussen, vom 21. Juni 1845; mit 
Baiern, vom 26. März 1846; Mecklenburg- Schwerin, vom 26. 
Jan. 1847; Oldenburg, 6. März 1847. 
In Belgien ist das ganze Verhältniss bald nach der Grün- 
dung des Staates durch Gesetzgebung ausdrücklich und unzweifel- 
haft festgestellt worden, so dass hier weder ein Schwanken noch 
eine Ausnahme aufslösst. — Die Aufnahme Flüchliger ist zwar 
als Regel angenommen; jedoch der Regierung die Befugniss zur 
Ausweisung in allen Fällen eingeräumt, in welchen ein Fremder 
entweder durch sein Betragen die öffentliche Ruhe gefährdet, 
oder wenn er wegen eines der gemeinen Verbrechen, welche 
Grund zu einer Auslieferung sind, in seinem Vaterlande bestraft 
oder angeklagt ist. Diese anfänglich nur auf drei Jahre gültige 
Bestimmung ist später wiederholt verlängert worden. — Eine 
Auslieferung darf die Regierung bei Belgiern niemals bewilligen, 
und auch bei Fremden nicht wegen staallicher Handlungen; wohl 
aber ist ihr geslaltet, gegenseitige Verträge mit fremden Staaten 
zu schliessen über Auslieferung wegen bestimmter gemeiner Ver- 
brechen. (Es sind die so eben bei dem Vertrage mit Frankreich 
aufgeführten.) S. Gesetz vom 1. Oct. 1833. — Auf dieses Ge- 
setz geslülzt ist denn eine Anzahl von Verträgen solchen In- 
haltes wirklich abgeschlossen worden. So z.B. mit Frankreich, 
unter dem 22. Nov. 1832; mit Preussen, vom 29. Juli 1836; mit 
Baiern, vom 6. Febr. 1546; mit Kurhessen, vom 30. April 1845; 
mit Hannover, vom 10. Oct. 1845; mit Sachsen-Coburg, vom 16. 
Juli 1846; mit der Schweiz, vom 411. Sept. 1846; Anhalt-Bern-
        <pb n="489" />
        vom Asyle. 485 
burg, 12. Oct. 1846; Anhalt- Dessau, 24. Oct. 1846; Sachsen- 
Weimar, 3. Nov. 1846; Anhalt-Köthen, 8. Nov. 1846; Sachsen- 
Meiningen, 4. Nov. 1846. 
Die Schweiz, als völkerrechtliche Gesammtheit, nimmt das 
Recht des Asyles in Anspruch, und übt es auch bekanntlich sehr 
vielfällig und in ausgedehntem Maasse aus. Allein sie erkennt 
weder die Pflicht an, einen Flüchtling gegen ihren Willen in 
ihrem Gebiete zu dulden, hat vielmehr schon in sehr vielen Fällen 
und bis in die neueste Zeit Fremde ausgetrieben, welche entweder 
sich Unzuträglichkeiten, auch leichterer Art, im Lande selbst zu 
Schulden kommen liessen, oder welche nach ihrer Aufnahme in den 
schweizerischen Schutz weitere Unternehmungen gegen fremde 
Staalen vornahmen; noch gestattet sie den geduldeten Flüchtlingen 
vollkommene Freiheit, indem sie dieselben theils von den Gränzen 
entfernt, theils ihnen bestimmte Wohnorte im Innern anweist. Die 
allerdings vielfach von anderen Staaten geführten Klagen über das 
Verhalten der Schweiz betreffen nicht sowohl die von ihr aufgestellten 
Grundsätze, als eine nachlässige und übelwollende Vollstreckung der- 
selben in einzelnen Fällen '). — Weniger klar ist das Verhalten 
der Schweiz hinsichllich der Auslieferungsfrage. Keinem Zweifel 
unterliegt zwar zunächst, dass thatsächlich weder eigene 
Bürger noch fremde politische Flüchtlinge ausgeliefert werden, 
wenigstens nicht seit einer langen Reihe von Jahren. Doch liegen 
auf der andern Seile Verlräge vor, und selbst aus neuerer Zeil, 
in welchen sie solche Auslieferungen verspricht. So z. B., wie 
bereits bemerkt, der Vertrag mit Frankreich vom 18. Juli 1828, 
bis zu dessen Abänderung im Jahre 1833. So ferner der Ver- 
1) Die Wichtigkeit dieser Behauptung ergiebt sich am besten aus den 
ausführlichen Verhandlungen, welche die Schweiz wiederholt und fast mit 
sämmtlichen europäischen Staaten in den letzten Jahrzehnten gehabt hat. 
Man sehe z. B. die bei Martens, N. Suppl., Bd Ill, S. 799 — 868, zu- 
sammengedruckten Actenstücke. Nicht nur zieht die Eidgenossenschaft ihre 
Pflicht, die Nachbarstaaten vor Unternehmungen der von ihr beherbergten 
Flüchtlinge zu bewahren, niemals in Abrede; sondern sie berühmt sich sogar 
ihrer Thätigkeit und Willfährigkeit Der Streit bestand nur im J. 1834, wie 
auch noch später, namentlich in den Jahren 1848 und 1853, darin, dass die 
Gränzstaaten bei ihr mehr Worte und Schein, als wirkliche und wirksame 
Handlungen erkennen wollten. Und allerdings sehr mit Recht.
        <pb n="490" />
        486 Völkerrechtliche Lelıre 
irag mit Oesterreich vom 23. Sept. 1828 auf fünfundzwanzig 
Jahre abgeschlossen, in welchem die gegenseitige Auslieferung 
wegen Hochverraths und Aufruhrs bedungen ist, und zwar nicht 
nur für den Fall einer Begehung nach Aufnahme in den Schutz, 
sondern auch wegen Verbrechen, „welche in dem contrahirenden 
Staate gegen das Vaterland begangen worden sind.“ Endlich 
ein Vertrag mit Baden vom 30. Aug. 1808, und erweitert unter 
dem 25. Nov. 1820 — 10. Febr. 1821, in welchem ebenfalls 
Auslieferung wegen Aufruhrs und Hochverralhes versprochen ist. 
(S. Snell, Handbuch, Bd. I., S. 485.) Hinsichtlich der Aus- 
lieferung wegen gemeiner Verbrechen bestehen zwar nicht nur 
gegenüber von den eben genannten Staaten, ferner gegenüber 
von Belgien (vom 11. Sept. 1846, Martens, N.R.G., Bd. IX,, 
S. 322) ausdrückliche Verträge, welche Auslieferung bei be- 
stimmten Verbrechen festsetzen; sondern es liegen viele einzelne 
Fälle vor, in welchen auch gegenüber von solchen Staaten, die 
keine besonderen Verträge geschlossen haben, gemeine Ver- 
brecher ausgeantwortet, ja die Uebernahme und Fortbringung der- 
selben durch fremde Beamten im Innern des schweizer Gebietes 
zugegeben wurden. Aber auch hier fehlt es doch an beslimmten, 
allgemein aufgestellten Grundsätzen und an bestimmten Formen des 
Verfahrens. 
Eine dritte Gruppe bilden diejenigen Staaten, welche einer 
Seits eine Asylpflicht nicht anerkennen, vielmehr regelmässig 
Ausländern nur solchen den Zutritt gestatten, die mit bestimmt 
vorgeschriebenen Ausweisen über ihre Person versehen sind, 
und selbst solche nach Gulfinden wieder ausweisen oder gar 
nicht zulassen; anderer Seits zu Auslieferungen grundsätzlich 
bereit sind, und zwar nicht blos bei gemeinen, sondern auch bei 
politischen Verbrechen. Nur eigene Unterthanen bleiben auch 
hier unbedingt von Auslieferung ausgeschlossen. Hierher ge- 
hören Oesterreich, Preussen, im Allgemeinen die Staaten 
des deutschen Bundes, Neapel u. s. w.!). Doch sind 
1) Aus den hier und in der nächsten Abtheilung angeführten Thatsachen 
ergiebt sich denn, dass die von Lord Palmerston in seinem Schreiben vom 
6. Oct. 1849 an Lord Bloomfield (Correspondence resp. Refugees from Hun- 
gary. Lond., 1851, fol., S. 31) aufgestellten Behauptungen über ein gleich-
        <pb n="491" />
        vom Asyle. 487 
allerdings auch hier nicht unwichtige Unterschiede in den Einzeln- 
heilen, von welchen nachstehende eine besondere Hervorhebung 
verdienen. 
Oesterreich hat ein genau geordnetes System, auf dessen 
Grundlage es gegenseitige Uebereinkünfte mit dem Auslande abzu- 
schliessen sucht, welches es aber auch, in Ermanglung von Ver- 
trägen, selbstständig befolgt. Diesen zu Folge werden Inländer 
nie ausgeliefert; Ausländer dagegen immer, und zwar sowohl 
wegen gemeiner, als wegen staatlicher Verbrechen. Die Aus- 
lieferung aber geschieht sowohl auf Verlangen des verletzten 
Staates, als ohne ein solches Ansuchen und somit von Amts 
wegen bei jeder steckbrieflichen Verfolgung. In leizterem Falle 
wird vorerst Verhaftung oder sonstige Sicherstellung gegen den 
Betreffenden angeordnet, dann dem verfolgenden Staate die Aus- 
lieferung angeboten. Wird letztere nicht angenommen, so erfolgt 
Bestrafung nach österreichischem Gesetze und nachherige Aus- 
weisung. (Zuständigkeit der Behörden und Verfahren sind ge- 
ordnet durch Hofdecret vom 10. Dec. 1808.) — Auf Grund 
dieser Bestimmungen sind denn Verträge geschlossen mit Parma, 
vom 3. Juli 1818; mit der Schweiz, vom 13. Sept. 1823; mit 
Toscana, vom 12. Oct. 1829; mit Sardinien, vom 6. Juni 1838 "). 
förmiges Völkergewohnbeitsrecht in Flüchtlingsfragen viel zu weit gehen. 
Dieselben lauten nämlich folgendermaassen: „Wenn es irgemid eine Regel 
giebt, welche in neuerer Zeit von allen gesittigten Staaten, gross oder klein, 
vorzugsweise befolgt wird, so ist es die, dass kein Staat einen politischen 
Flüchtling ausliefert, es müsste denn’ eine ganz bestimmte vertragsmässige 
Verbindlichkeit dazu bestehen; und Ihrer Majestät Regierung glaubt, dass 
nur wenige, wenn überhaupt nur welche, Verträge dieser Art bestehen. 
Die Gesetze der Gastfreundschaft, die Forderungen der Menschlichkeit, das 
allgemeine Gefühl verbieten solche Auslieferungen gleichmässig; und ein un- 
abbängiger Staat, welcher mit freiem Willen eine Handlung dieser Art vor- 
nähme, wäre verdientermaassen und ganz allgemein gebrandmarkt als herab- 
gewürdigt und entehrt.“ In wie ferne diese Ansicht eine theoretisch 
richtige ist, wird sich später zeigen; allein positives europäisches 
Völkerrecht ist sie offenbar nicht. 
1) In Beziehung auf diesen Vertrag besteht das eigenthümliche Verhält- 
niss, dass, als durch den Friedensvertrag vom 6. Aug. 1849 die früheren 
Verträge in globo für hergestellt erklärt wurden, die sardinischen Kammern 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 8s Heft. 32
        <pb n="492" />
        A88 Völkerrechtliche Lehre 
Mit Russland und Preussen besteht ein besonderer Vertrag über 
die gegenseitige Auslieferung von Staatsverbrechern aus den 
ehemaligen polnischen Provinzen, jedoch nur auf Anforde- 
rung. $. über das Ganze: Vesque von Puitlingen, Die 
geselzliche Behandlung der Ausländer in Oesterreich, S. 165 ff. 
Preussen hat zwar keine allgemeine Regeln aufgestellt, 
vielmehr — mit Ausnahme der vertragsmässig geordneten Punkte — 
die Verwilligung einer Auslieferung im einzelnen Falle der Re- 
gierung vorbehalten; allein es ist doch wesentlich dieser dritten 
Staatengruppe beizuzählen. Nicht nur ist die Auslieferung schon 
in den frei zu entscheidenden Fällen keineswegs auf gemeine 
Verbrechen beschränkt; sondern es bemüht sich auch die Regie- 
rung nachhaltig und folgerichtig, allgemeine Auslieferungs- 
verträge mit möglichst vielen fremden Staaten zu Stande zu hrin- 
gen. Solche sind zum Beispiele, fast wortgleich, von dem Jahre 
1824 an abgeschlossen worden mit Weimar, Altenburg, Gotha, 
Reuss-Plauen, Sachsen, Waldeck, Rudolstadt, Bernburg, Braun- 
schweig, Grossherzogthum Hessen, Sondershausen. ($. Simon, 
Preuss. Staatsrecht, Bd. II, S. 470 ff.) Ferner mit Russland die 
oben bereits angeführte Uebereinkunft vom 20. Mai 1844 (Mar- 
tens, N. R. G., Bd. VII, S. 28.) Und nur ausnahmsweise be- 
stehen auch solche Uebereinkünfte, welche die Auslieferungen 
auf gemeine Verbrechen beschränken. So mit Mecklenburg- 
Schwerin, vom 14. Febr. 1811 und vom 28. Febr. 1831 (Mar- 
tens, N. R. G., Bd. IX, S. 215); mit Russland und Polen, vom 
5. Mai 1815 und 17. März 1830 (Martens, N. R. G., Bd. IV, 
S. 293, und Bd. VII, S. 244), übrigens im Jahr 1843 wieder 
aufgehoben; mit Belgien, vom 29. Juli 1836; mit Luxemburg, 
vom 11. März 1844 (Martens, N.R. G., Bd. VI, S. 308). 
Es ist somit nicht Abneigung gegen Auslieferung jeder Art von 
ausländischen Verbrechern, oder auch nur Schwanken in den 
Grundsätzen, was die Aufstellung eines ganz selbstständigen Systemes 
verhindert; sondern der Entschluss, nur im Falle der Gegensei- 
tigkeit sich zu binden. — Bemerkenswerth sind bei Preussen 
noch die vielen Verträge über die Auslieferung von Ausreissern. 
den Vertrag von 1838 als unanwendbar auf die Auslieferung politischer Ver- 
brecher erklärten, die Regierung dagegen unbedingt ratificirte.
        <pb n="493" />
        vom Asyle. 489 
Der deutsche Bund hat Bestimmungen über die Aus- 
lieferung wegen gemeiner Verbrecher nicht getroffen, solche als 
Sache der einzelnen Staaten erachtend; dagegen ist durch Bun- 
desbeschluss vom 18. Aug. 1836 eine allgemeine gegenseitige 
Auslieferung aller Personen angeordnet, welche „gegen die Sou- 
veränelät oder gegen die Existenz, Integrität oder Sicherheit 
eines anderen Bundesstaates sich verfehlen.“ Einzig die eigenen 
Unterihanen sind von dieser Auslieferung ausgenommen; was 
denn auch um so nothwendiger ist, als die Verfassungsurkun- 
den oder die Strafgesetzbücher der meisten deutschen Staaten 
jede Auslieferung der eigenen Bürger an fremde Staaten aus- 
drücklich untersagen. — Ausser diesem Bundesgesetze besteht 
auch noch unter sämmtlichen Bundesstaaten eine allgemeine Car- 
tell-Convention, vom 12. März 1831. 
Bei einer vierten, #reilich sehr kleinen, Anzahl von Staaten 
geht endlich der Entschluss, zu einer allgemeinen Rechtsordnung 
beizutragen, so weit, dass sie nicht nur zur Auslieferung Frem- 
der bei jeder Art von Verbrechen bereit sind, sondern selbst 
die eigenen Unterthanen an auswärtige Staaten, gegen welche 
sich dieselben verfehlt haben mögen, zur Bestrafung übergeben. 
Das französische Decret vom 23. Oct. 1811, welches wenig- 
stens die Möglichkeit einer solchen Auslieferung zulässt, ist bereits 
oben S. 482 erwähnt. Eine allgemeine Erklärung der Bereit- 
willigkeit hat Kurhessen gegeben. Siehe Verordn. vom 1. Sept. 
1820. Endlich haben Hannover und das Königreich der Nie- 
derlande am 23. Aug. 1817 (Martens, N. R. G., Bd. III, 
S. 3) sogar einen bestimmten Vertrag abgeschlossen, in welchem 
sie sich die Auslieferung der eigenen Unterthanen zusichern, 
wenn dieselben ein so schweres, gemeines oder politisches, Ver- 
brechen begangen haben sollten, dass sie des Schutzes ihres 
Vaterlandes unwürdig geworden seien. Doch ist der Entschluss 
der betreffenden Regierung im einzelnen Falle vorbehalten. — 
Es bedarf freilich nicht erst der Bemerkung, dass diese Auffas- 
sung des Asylrechtes und was damit zusanımenhängt, nur eine 
sehr geringe würkliche Ausführung erhalten kann, weil die un- 
endliche Mehrzahl der Staaten, wie oben gezeigt, die Auslieferung 
eigener Unterthanen unbedingt verweigert, es‘somit an der. Er- 
32 *
        <pb n="494" />
        490 Völkerrechtliche Lehre 
füllung der Vorbedingung, nämlich der Gegenseitigkeit, in .der 
Regel fehlt. 
2. 
Der gegenwärtige Stand der Lehre. 
Nicht viel weniger Raum, als das positive Recht der ver- 
schiedenen Staaten in Anspruch nimmt, erfordert die Darlegung 
der Ansichten der Theoretiker über das Asylrecht und was damit 
zusanımenhängt. Diess aber sowohl desswegen, weil manche 
Meinungsverschiedenheiten unter Denen, welche sich aussprechen, 
bestehen; als weil die einschlagenden Fragen in verchiedenen 
Rechtstheilen behandelt werden. 
Eine Uebersicht wird ohne Zweifel am leichtesten gewonnen, 
wenn die Frage in ihre hauptsächlichsten Bestandtheile aufgelöst, 
und dann in Beziehung auf jeden dersefben das Betreffende mit- 
getheilt wird. Demgemäss wird denn im Folgenden 
a) vor Allem dargelegt werden, welche Ansichten ‚bestehen 
über den Umfang der Rechtsaufgabe des Staates überhaupt. 
Hierauf mag dann zu den Einzelnheiten übergegangen und zu- 
nächst 
b) erörtert werden, welche Sätze hinsichtlich des Rechtes, 
beziehungsweise der Pflicht, des Staates bestehen, zum Schutze 
der Rechtsordnung anderer Staaten vorbeugende Maassregeln zu 
ergreifen. Hieran reiht sich 
c) die Darlegung der Lehren über die Zuerkennung von 
Strafen wegen der Verletzung fremder Staaten. Endlich 
d) sind die Meinungen über das Recht und über die Pflicht 
des Staates, fremden Unterthanen Aufenthalt und Schutz gegen 
Verfolgung ihrer Regierungen zu geben, darzustellen '). 
1) Mit Vorbedacht ist hier die Frage : ob der Staat eigene Unterthanen, 
welche im Auslande Verbrechen gegen ihn selbst oder gegen Mituntertbanen 
begangen haben, bei späterer Habhaftwerdung zu bestrafen berechtigt und 
schuldig sei? übergangen, weil dieser Fall die Rechtsverhältnisse verschie- 
dener Staaten zu einander nicht berührt, sondern nur die Ausdehnung der 
Staatsgewalt und ihrer Gebote für die eigenen Angehörigen betrifft. Die 
Frage ist somit bei der Untersuchung der völkerrechtlichen Lehre von keiner 
Bedeutung.
        <pb n="495" />
        vom Asyle, 491 
In allen vier Beziehungen aber erscheint es zweckmässig, 
die in den verschiedenen Rechisdisciplinen vorgetragenen hier 
einschlägigen Lehren zu trennen, indem auf diese Weise nicht 
nur der Bestand der Wissenschaften, welche in der Regel von 
verschiedenen Bearbeitern behandelt werden, sich deutlicher er- 
giebt, sondern auch die Gründe gewisser Widersprüche sich von 
selbst darlegen. 
a) Die Ansichten über den Umfang der Rechts- 
aufgabe des Staates überhaupt. 
Man sollte glauben, dass eine so wichtige und wissenschaft- 
lich ansprechende Frage, wie die nach dem räumlichen Umfange 
der dem Staate zufallenden Rechtsaufgabe, eine. häufige und 
gründliche Bearbeitung, eine zahlreiche Literatur veranlasst haben 
müsse. Dem ist aber keineswegs so; und zwar zeigt eine nähere 
Untersuchung, dass verschiedene Ursachen zu dieser Dürftigkeit 
beigetragen haben. 
Vorerst ist es überhaupt eine häufige Erscheinung, dass eine 
schwierige Aufgabe, welche auf der Gränze verschiedener Wis- 
‚senschalten liegt, nur eine unzureichende Bearbeitung findet. 
Während sie gegenseitig zugeschoben wird, bleibt sie allerseits 
liegen. Die Untersuchung über die Ausdehnung der Rechtsauf- 
gabe des Staates mag an sich im philosophischen: Staatsrechte, 
im Völkerrechte, im Strafrechle, in gewissen Beziehungen in der 
allgemeinen Lehre des bürgerlichen Rechtes erörtert werden. 
Dennoch, oder vielmehr eben desswegen, ist sie aber nur ganz 
selten, und noch seltener in irgend einer Ausführlichkeit, be- 
handelt worden. Wenn überhaupt berührt, wird sie in der Regel 
mit einigen ganz allgemeinen Behauptungen abgeferligt, deren 
Begründung und Ausführung angeblich anderen Wissenschaften 
zusteht, dort dann aber nirgends zu finden ist. 
Ein zweiter Grund der Nichtbeachtung ist, wenigstens in 
Beziehung auf zwei der einschlägigen Rechisdisciplinen, ein innerer 
und wissenschaftlicher. Sowohl das philosophische Staatsrecht 
als das Völkerrecht sind nämlich während sehr langer Zeit von 
Grundansichten beherrscht worden, die eine einlässliche Erörterung 
der Frage, ob und wie weil der Staat etwa eine über seine
        <pb n="496" />
        492. Völkerrechtliche Lehre 
Gränzen hinausreichende Rechtsaufgabe habe, nicht erforderten, 
theilweise gar nicht zuliessen. So lange nämlich im philoso- 
phischen Staatsrechte die Lehre von der Gründung des 
Staates durch freiwilligen Vertrag der Einzelnen die allein herr- 
schende war, konnte jene Frage in der Hauptsache und im Kerne 
nicht anders als kurzweg verneint werden. Es war ja klar, dass 
Auswärtige keine Theilnehmer dieser Gründungs-, Unterwerfungs- 
und Verfassungs - Verträge waren, somit auch für sie gar keine 
Beziehung zum Staate und keine Unterwerfung unter seine Auf- 
gaben entstehen konnte. Im Völkerrechte aber war, und ist 
bei Vielen jetzt noch, die Annahme eines völlig unverbundenen, 
atomistischen Nebeneinanderbestehens verschiedener von einander 
ganz unabhängiger Staatsindividuen die Grundlage aller recht- 
lichen Begreifung und Beweisführung. Nicht erst einer Erörterung 
bedarf es aber, dass bei dieser Auffassung grundsätzlich jeder 
Staat seine ganze Thätigkeit, also auch die auf Herstellung der 
Rechtsordnung gerichlete,, streng auf sich selbst zu beschränken 
hat; dass also, mit anderen Worten, auch hier die Frage nach 
einer Ausdehnung der Rechtsaufgabe grundsätzlich und vorne 
herein abzuweisen ist. Höchstens macht die Pflicht, andere Staaten 
nicht zu beleidigen noch durch Unterthanen beleidigen zu lassen, 
die Aufzählung einzelner Handlungen nölhig, welche zu unter- 
lassen, beziehungsweise zu verhindern sind. Allein eine solche 
Bezeichnung kann ohne ein Aufsteigen zu den obersten. Grund- 
sälzen erfolgen, und ist auch immer so behandelt worden. — 
Allerdings ist der jetzige wissenschaftliche Stand beider Disci- 
plinen ein wesentlich verschiedener, und dadurch für beide die 
Lösung des Problemes möglich und nothwendig geworden; allein 
noch sind die besseren Grundansichten zu neu, als dass schon alle 
einzelnen Lehren von ihnen hätten durchdrungen werden können. 
Zu den bis jetzt noch vernachlässigten gehört aber die hier in 
Frage stehende. 
Kein solcher innerer Grund war allerdings vorhanden beim 
Strafrechte und beim bürgerlichen Rechte. Im Gegen- 
theile musste man sich bei dem erstern zu allen Zeiten und bei 
jeder Theorie klar darüber sein, welcherlei Arten von Hand- 
lungen zu bestrafen seien; und es konnte somit die Frage über
        <pb n="497" />
        vom Asyle. 493 
das Territorial-Princip der Strafe nicht umgangen werden. Ebenso 
war die Collision der Statuten eine der wichtigsten allgemeinen 
Lehren des Civilrechtes, welche nicht unberücksichligt bleiben 
konnte. Und so ist es denn auch gekommen, dass wir das 
Meiste und das Beste, was wir über den Umfang der staatlichen 
Rechtsaufgabe besitzen, den Bearbeitern dieser beiden Rechts- 
theile, vor Allem den Criminalisten, zu verdanken haben. Den- 
noch liegen auch hier Gründe vor, welche die Ausbeule nicht 
so reich werden liessen, als eigentlich zu erwarten stand. Ein- 
mal nämlich erschien es sehr Vielen, um nicht zu sagen den 
Meisten, in beiden Wissenschaften möglich, die vorliegende Frage 
lediglich auf dem Boden des positiven Rechtes zu behandeln, 
ohne dass zu den höchsten Gründen aufgestiegen werde. In 
wie ferne diese Auflassung zu einer genügenden Lösung der 
nächstliegenden Aufgaben führt, kann hier dalıin gestellt bleiben; 
allein klar ist, dass sie die Durcharbeitung der allgemeinen Frage 
empfindlich verkümmert. Zweilens aber wird, und zwar vor- 
zugsweise von Civilisien, bei grundsätzlicher Behandlung der 
Frage der Fehler begangen, dass sie nicht höher als zu dem 
Salze aufsteigen: es könne ein Richter nur sein Landesgesetz 
anwenden. Nun leuchtet aber ein, dass, selbst wenn dieser Satz 
ganz richlig wäre, er darüber, wie weit dieses Landesgeselz 
ausgedehnt werden könne und solle, gar nichts aussagt. Diess 
aber ist eben der Kern der Frage. 
Unter diesen Umständen ist denn wohl die Dürfligkeit der 
Literatur über den Umfang der Rechisaufgabe des Staates zu be- 
greifen, wenn schon sicher zu beklagen. - 
Dass in irgend einem Werke über philosophisches 
Staatsrecht die Rechtsaufgabe in einer andern Beziehung, 
als auf die Ordnung der eigenen Verhältnisse, behandelt wäre, 
ist mir nicht bekannt. Der Beweis des Rechtes und der Pflicht 
einer Rechtsordnung schliesst immer ab mil dem, was einheil- 
liches Zusammenleben innerhalb der Gränzen des Gebietes und 
für die bleibend oder vorübergehend Angehörigen des Verbandes 
erfordert. Die Frage also, ob es in der ursprünglichen Natur 
und Bestimmung des Staates liege, für die Erhaltung einer Rechts- 
ordnung auch über diese Gränze hinaus Sorge zu tragen, wenn
        <pb n="498" />
        494 Völkerrechtliche Lehre 
und wo dieses nöthig sein könnte, ist in dieser Wissenschaft 
ganz unerörtert geblieben. 
Eben so wenig hat von den zahlreichen: Bearbeitern der 
Lehre von der Collision der Gesetze ( des internationalen 
Privatrechtes) auch nur ein Einziger einen so allgemeinen Stand- 
punkt genommen, dass für die hier vorliegende Frage ein Vor- 
theil erwachsen wäre. Von selbst versteht sich freilich, dass 
Diejenigen, welche lediglich die Billigkeit oder comitas nationum 
als leitende Regel in dieser Lehre annehmen, also von den 
Neueren Story, Burge, Rocco, Foelix und Ferrater, 
nichts leisten konnten. Sie umgehen ja geradezu die eigentliche 
Rechtsfrage. Desgleichen waren Diejenigen, welche die entschei- 
dende Regel in dem Satze finden: der Richter habe nur das 
Landesgesetz anzuwenden, — also Wächter, Pütter und 
Pfeiffer — wenigstens nicht mit Nothwendigkeit veranlasst, sich 
über die Ausdehnung dieses Landesrechis auszusprechen. Sie 
überliessen diess der Gesetzgebung jedes einzelnen Slaates. Da- 
gegen ist allerdings zu wundern, dass weder Struve, Schäff- 
ner und Mailher de Chassat, welche einfach die diesseitige 
Anerkennung fremden Rechtes fordern, noch Savigny, welcher 
in jeder einzelnen Frage dasjenige Rechtsgebiet aufsuchen will, 
welchem das concrete Verhältniss seiner eigenthümlichen Natur 
nach angehöre, bis zur obersten Frage aufgestiegen sind. Es 
scheint doch nahe zu liegen, dass eine grundsätzliche und aus- 
reichende Antwort üher das einzelne Problem nur möglich, die 
endliche Lösung des schon so lange geführten Streites ") nur 
dann zu erwarten ist, wenn man es sich klar gemacht hat, welche 
Rechtsaufgabe der Staat, namentlich in räumlicher Beziehung, 
überhaupt bat. 
Etwas weiteres, aber freilich nicht eben viel, ist von den 
Bearbeitern des Völkerrechtes geleistet worden; wie es denn 
freilich auch kaum anders möglich war. Geht doch schon das 
Dasein dieses Rechtstheiles hervor aus einem weitern Gesichts- 
kreise. Hier soll ja gerade, hinaus über das Recht unter den Ein- 
1) S. über diesen Theil der Literatur meine Uebersicht in dieser 
Zeitschrift, Bd. III (1846), S. 77 ft.
        <pb n="499" />
        vom Asyle. 495 
zelnen auch zwischen unabhängigen Staatsindividuen rohe Gewalt 
beseitigt und ein Rechiszustand eingeführt werden. Daher denn 
seit Hugo Grotius so viele Werke über die gegenseitigen 
Verhältnisse gleichzeitiger Staaten, in welshen untersucht wird, 
welche Rechte ein Staat gegenüber von anderen gleichzeitigen 
Staaten habe, beziehungsweise anerkennen müsse. Mit anderen 
Worten, es wird in dieser Wissenschaft, in Folge der Heraus- 
arbeilung aus barbarischen Zuständen und Lebensanschauungen, 
die Rechtsaufgabe aller gesittigten Staaten über ihr eigenes in- 
neres Bedürfniss erweitert zur Ordnung der nächsten äusseren 
Beziehungen unter gleichzeitigen Staatsindividuen. Und je weiter 
die Gesilligung vorschreitet, desto weiter dehnen sich auch die 
Forderungen un das internationale rechtliche Zusammenleben aus; 
wie diess namentlich auch aus den neuesten Wendungen der 
völkerrechtlichen Lehre, nämlich einer Seits aus der immer ent- 
schiedener hervortretenden Forderung eines ungestörlen Welt- 
verkehres, anderer Seits aus den wissenschafllichen und prak- 
tischen Bemühungen um einen Welt-Staalenbund sich ergiebt. 
Nichts wäre daher natürlicher gewesen, als wenn die theore- 
tische Bearbeitung des Völkerrechtes — des philosophischen so- 
wohl als des positiven — regelmässig bis zu der Selzung und 
Lösung der sllgemeinsten Rechtsfrage vorgeschrilten wäre. Diess 
ist aber keineswegs der Fall. So weit wenigstens meine Kenntniss 
geht, ist C.S. Zachariä der einzige, welcher unter dem Namen 
eines „Weltbürgerrechtes* eine ausführliche Behandlung der 
obersten Rechtsaufgabe des Staates unternimmt, und hierin die 
leizte Entwicklungsstufe des internationalen Lebens findet. (S. 
dessen Vierzig Bücher vom Staate, 2. Aufl., Bd. V, S. 235 ff.) 
Seine allerdings unvollständig und in wunderlicher Form vorge- 
tragene Lehre hat jedoch keinen Anklang gefunden. Entweder 
wird sie-kurzweg mit wenigen und beweislosen Worten abge- 
wiesen, vielleicht sogar gerade die enigegengeselzle Behauptung 
aufgestellt, der Staat habe nur sich selbst zu schützen (so z. B. 
von Oppenheim, System des Völkerrechts, S. 195 und 384 ff.), 
oder aber, und diess ist das gewöhnliche, unterbleibt jede Unter- 
suchung. So kommt es denn, dass man die Ansichten der Völ- 
kerrechtslehrer über die vorliegende allgemeine Frage haupt-
        <pb n="500" />
        496 Völkerrechtliche Lehre 
sächlich nur durch Schlüsse aus ihren Entscheidungen einzelner 
untergeordneter Fragen abnehmen kann; wobei denn freilich 
ganz folgerichliges Denken vorausgeselzt ist. Diese Ansichten 
sind denn nun aber water sich keineswegs gleich. 
Auf der einen Seite finden sich nämlich Solche, von welchen 
angenommen werden muss, dass sie dem Staate eine weitere Aufgabe 
stellen, als blos die Sorge für die eigene Sicherheit. So ist, um nur 
einige der Neueren zu nennen, Schmelzing, Europ. Völker- 
recht, Bd. I, S. 188 und 195, zwar der Meinung, dass die Staats- 
gewalt nur innerhalb des Staatsgebietes wirksam (?), und daher 
keinerlei Art von Jurisdiclion. im Auslande erlaubt sei; er gieht 
aber doch einem in seinem Rechte verletzten Staate das Recht, 
Genugthuung im Auslande zu fordern, welche zu gewähren sei, 
wenn nicht etwa besondere politische oder feindselige Beziehun- 
gen eine Ausnahme begründen. Mag diess nun auch unklar und 
unrichlig sein, so gehl doch jeden Falles daraus die Anerken- 
nung des Satzes hervor, dass der Staat, wenigstens in gewissen 
Fällen, zur Herstellung der Rechtsordnung verpflichtet sei, auch 
wenn er selbst zunächst keine Störung erlitten habe. Wenn 
ferner Saalfeld, Handbuch des posit. Völkerrechles, S. 80, er- 
klärt, dass der Staat zwar nicht verpflichtet sei, die im Auslande 
‚begangenen Verbrechen zu bestrafen, namentlich wenn von 
Fremden begangen; dass er aber ein Recht dazu habe, sowohl 
wenn er den Fall in seinen Geselzen vorgesehen, als auf An- 
suchen eines fremden Staates, besonders bei Staatsverbrechern: 
so ist zwar auch hier offenbar Verwirrung und Gedankenlosig- 
keit; allein es steht jedenfalls die Ansicht fest, der Staat habe die 
Befugniss, für Rechtsordnung ausserhalb seiner eigenen unmil- 
telbaren Betheiligung bei der Verletzung zu sorgen. Endlich 
können alle Diejenigen, welche dem Staute das Recht und die 
Pflicht beilegen (und nicht blos die Klugheitsforderung an ihn 
stellen ), seine einzelnen Angehörigen wegen der Verletzung 
fremder Staaten und deren Bürger zu bestrafen, diesen Salz 
schliesslich auf keine andere rechtliche Grundlage stellen, als 
auf eine Forderung an den Staat, Unrecht, auch wenn es ihn 
nicht selbst betrifft, zu hindern. Dass diess nicht klar einge- 
sehen und offen ausgesprochen zu sein pflegt, ist zwar richlig ;
        <pb n="501" />
        vom Asyle. 497 
änderi aber nichts an der innern Nothwendigkeit. Jenen Satz 
stellen aber zahlreiche Völkerrechtsliehrer auf. So namentlich 
Vattel, liv. II, ch. 6, $. 72; Schmalz, V.R., S. 159; Klüber, 
V.R., $. 62f.; Heffter, V.R., 2. Aufl, S. 59; Wheaton, 
Elements, 2. Aufl, Bd. I, S. 137. 
Diesen gegenüber stehen denn aber nicht nur alle Dieje- 
nigen, welche ausdrücklich nur den eigenen Staat als Rechtssub- 
jekt erklären; sondern namentlich auch Alle, welche dem Staale 
nur aus Klugheitsgründen den Ratlı geben, seine Unterthanen 
von der Verletzung Fremder abzuhalten. Diese Rücksicht mag 
nämlich eine an und_für sich ganz richtige sein; allein wenn 
sie, wohl bemerkt in einem Rechtssysteme, als der einzige Grund 
des Handelns angeführt wird: so muss ohne Zweifel geschlossen 
werden, dass ein unmittelbar zwingender, also ein Rechisgrund, 
nicht angenommen st. y 
Es ist nur Gerechtigkeit anzuerkennen, dass die Crimina- 
listen bei weitem am meisten zur Lösung des Problemes ge- 
than haben. Allerdings waltet bei manchen derselben der hand- 
greifliche Irrthum ob, dass sie die Frage für erledigt erachten 
durch Aufstellung des sog. Territorialprinzipes, d. h. des Grund-- 
salzes, dass nur der Slaat in seinem Gebiete Gerichtsbarkeit 
habe, diese sich aber über Alles und Alle innerhalb dieser Grän- 
zen ersirecke; während die Frage vielmehr die ist: ob er auch 
Handlungen ins Auge zu fassen hat, bei welchen er nicht selbst 
betheiligt ist? Allein Viele und von den Ausgezeichnetsten 
haben ganz richtig aufgefasst, wovon es sich handelt. Im Uebri- 
gen stehen sich freilich die Meinungen sachlich schroff entgegen. 
Einer Seits nämlich wird, freilich in verschiedener Fassung 
und Begründung, dem Staate das Recht und die Pflicht zuge- 
theilt, in gewissen Fällen auch über den Schutz der eigenen 
Rechtsordnung hinauszugehen. So verlangt z.B. schon Renazzi 
(Elementa jur. crim., L. Ill, cap. 5, $. 3.), dass der Staat im 
Auslande begangene Verbrechen bestrafe, wenn sie so schwer 
seien, dass jedes Volk ein Interesse dabei habe, sie ganz besei- 
tigt zu sehen. — Rudolph (De poena delictorum extra territo- 
rium adınissorum. Erl., 1790) erachtet es für eine Pflicht der 
Menschlichkeit, d. h. für eine allgemeine sittliche Pflicht, dass auf
        <pb n="502" />
        498 Völkerrechtliche Lehre 
Verlangen fremder Staaten zur Bestrafung auch solcher Vergehen 
mitgewirkt werde, welche unsere Wohlfahrt und Sicherheit nicht 
verletzen. — Tittmann (Die Strafrechtspflege in völkerrechtlicher 
Hinsicht) führt zwei, freilich schwache, Gründe für die Ausdeh- 
nung des Strafrechtes über die eigene Rechtsordnung an. Ein- 
mal nämlich, weil der Staat auch im Auslande eine Oberherr- 
schaft über seine eigenen Unterthanen habe (?). Zweitens, die 
Vermeidung von Beschwerden fremder Staaten. Ausserdem be- 
hauptet er noch anderwärts (Handb. der Strafrechtsw., 2. Aufl., 
6 32.), dass delicta juris gentium, d. h. Verbrechen, welche 
der menschlichen Natur gemäss überall als Verbrechen erachtet 
seien, dem Strafrechle jedes Staates unterliegen, auch wenn sie 
im Auslande begangen seien. Schärfer fasst Egger die Sache 
auf, wenn er (in Zeiller’s Jährl. Beiträgen, 1809, Bd. III, Nr. 3.) 
dem Staate ein Strafrecht wegen der im Auslande begangenen 
Handlungen seiner Bürger desshalb beilegt, weil derselbe durch 
solche Vergehen selbst beleidigt sei, er überdiess eine Bürgschaft 
des Rechtes in Beziehung auf seine Unterthanen übernommen habe. 
Nur unter der Voraussetzung dieser Nachhülfe sei der Verkehr 
unter den Menschen gesichert. Gründe der Staatsklugheit wer- 
den nebenbei angeführt. — Helie (Trail&amp; de l’instruct. crim., 
Bd. II, S. 495 sq.) behandelt zwar zunächst nur Sälze des posi- 
tiven französischen Rechtes; allein seine Beweisführung findet 
auch auf die Frage im Allgemeinen Anwendung. Seiner Ansicht 
nach ist es nämlich allgemeines menschliches Interesse, dass jedes 
Verbrechen auch bestrafi werden kann. Nun würde aber eine 
im Auslande begangene, dort aber thalsächlich nicht zur Strafe 
gebrachte That straflos bleiben, wenn nicht entweder ausgeliefert 
oder vom diesseitigen Staate besirafi würde. Jenes sei nicht 
tbunlich (7), also müsse Strafe erfolgen. — Endlich gehört auch 
der neueste Schriftsteller über den Gegenstand zu dieser Klasse, 
nämlich Berner, Wirkungskreis des Strafgesetzes nach Zeit, 
Ort und Personen. Berl. 1853. Derselbe ist einer allgemeinen 
Weltrechtspflicht des Staates entgegen; nimmt aber einen dop- 
pelten Grund zur Ueberschreitung des Territorialprinzipes an. 
Einmal geht er davon aus, dass der im Auslande sich vergehende 
Inländer durch die Persönlichkeit der Strafgesetze der diesseiligen
        <pb n="503" />
        vom Asyle. 499 
Gerichtsbarkeit unterliege. Zweitens nimmt er an, dass hinsicht- 
lich des im Auslande gegen uns fehlenden Ausländers ein natürliches 
Strafrecht bestehe, indem der Staat gegen ihn, welchen sein 
eigener Staat nicht im Geselze erhalte, in einen Naturzustand 
zurücktrete. Verbrechen von Ausländern gegen Ausländer im 
Auslande begangen betrachtet er als gar keinen Gegenstand der 
diesseitigen Staatsthätigkeit. (In wie ferne hiermit freilich der 
für Auslieferung geltend gemachte Grund, nämlich die Verpflich- 
tung des Staates, fremde Rechtspflege zu unterstützen, überein- 
stimmt, ist eine andere Frage.) 
Zahlreicher sind die Strafrechtslehrer, welche dem Staate eine 
über die eigene Sicherung hinausgehende Befugniss nicht einräu- 
men wollen; und es muss auch von Solchen, welche diese Ansicht 
nicht theilen, zugegeben werden, dass wenigstens ein Theil der An- 
hänger dieser Auffassung die Frage scharf und gründlich behan- 
delt hat. Es begegnen uns hier sehr bedeutende Namen. — So 
ist Kleinschrod ( Archiv für Crim.-R., Bd. VII, S. 381 ff.) 
der Ansicht, dass zwar allerdings während der Dauer des deut- 
schen Reiches in jedem deutschen Staate ein irgendwo in Deutsch- 
land gegen das gemeine Recht begangenes Verbrechen zu be- 
strafen gewesen sei; jedoch diese Aufgabe nur als eine Folge 
des geschichtlichen Umstandes der damaligen Rechts- und 
Staatseinheit erscheine. Für die souverän gewordenen Staaten 
(und somit überhaupt für alle unabhängigen Staaten) bestehe eine 
solche Verpflichtung, die Ordnung ausserhalb ihres Gebietes auf- 
recht zu erhalten, nicht mehr. — Feuerbach (Lehrb. des 
peinl. Rechtes, 14. Aufl., S. 54.) drängt seine Ansicht dahin zu- 
sammen, dass der Bürger nur den Strafgesetzen seines eigenen 
Staates unterworfen sei, daher gegen einen Ausländer lediglich 
die Strafgewalt des Staates der begangenen That, gegen einen 
im Auslande fehlenden Inländer überhaupt nur dann eine Straf- 
gewalt begründet sei, wenn er gegen das eigene Vaterland 
oder dessen Angehörige sich vergangen habe. — Die von Mit- 
termaier in den Noten zu Feuerbach (a. a. O., S. 55 saq.) 
aufgestellten Sätze sind wohl folgende: Der Staat hat keine all- 
gemeine Rechtspflicht, sondern thut genug, wenn er bei einem 
iin Auslande begangenen Verbrechen a) den Ausländer (wenig-
        <pb n="504" />
        500 Völkerrechtliche Lehre 
stens unter Umständen) ausliefert; bh) den Inländer selbst bestraft. 
Letzteres darf er aber, selbst ohne besondere Bestimmung der 
Landesgesetzgebung, wenn entweder der Unterthan sich im Aus- 
lande gegen den eigenen Staat oder dessen im Inlande befind- 
lichen Angehörigen vergieng; oder wenn er gegen eine im In- 
Jande übernommene Pflicht sich verfehlte; endlich wenn er in 
fraudem legis in das Ausland gieng. — Einer eigenen, aus- 
führlicheren Prüfung hat Abegg (Ueber die Bestrafung der im 
Auslande begangenen Verbrechen. Landsh., 1819) den ganzen 
Gegenstand unterworfen. Der Salz, von welchem er, — freilich 
ohne ihn zu beweisen, — ausgeht, ist der, dass der Staat nur 
innerhalb seines Gebietes den Rechtsstand zu sichern habe. Aus- 
serhalb seiner Gränzen werden weder seine Gesetze verletzt, 
noch seine Pflichten in Anspruch genommen; besonders aber 
dürfe die Strafgerichtsbarkeit des Staates nicht aus blosen Grün- 
den der Politik über die rechtlichen Gränzen ausgedehnt werden. 
Diess wird dann mit Folgerichtigkeit auf die einzelnen Fälle an- 
gewendet, und namentlich behauptet, dass der Staat keinerlei 
vorzügliches Recht an seine Unierthanen jenseits der Landes- 
gränze habe, und sie also auch, aus diesem Grunde wenigstens, 
nicht bestrafen könne wegen Handlungen, welche sie im Aus- 
lande begangen; ferner, dass bei einem von einem Ausländer im 
Auslande begangenen Verbrechen gar keine rechtliche Beziehung 
zu unserem Staate bestehe, sei es nach Subject, nach Object, 
nach Ort, oder Gesetz. — Besonders klar spricht sich Heffter 
aus (Lehrb. des Crim.R., $ 25 und 26, und im N. Archiv für 
C.R., Bd. XIV, S. 551 ff.). Ihm zu Folge darf sich kein einzelner 
Staat den Beruf beilegen, die Gerechtigkeit allenthalben zu ver- 
wirklichen, Nicht nur würden ihm die Mittel dazu fehlen; son- 
dern er kann auch nicht fordern, dass seine Auffassung des 
Rechtes ausserhalb seiner Gränzen anerkannt werde. Jeder Staat 
hat vielmehr die Ausübung seiner Rechispflege auf die Gränzen 
seiner völkerrechtlich abgeschlossenen Wirksamkeit zu beschrän- 
ken. Er kann namentlich nur da strafen, wo er eine Pflicht 
auferlegen darf; diess ist aber nur bei den Unterthanen der Fall. 
Selbst die sog. delicta juris gentium geben kein Recht zur Be- 
strafung, (so wichtige anderweitige rechtliche Folgen sie haben
        <pb n="505" />
        vom Asyle. 501 
mögen, ) weil kein Gesetz besteht, wie und von wem gestraft 
werden soll, eine allgemeine rechtliche Ueberzeugung aber, welche 
‚eiwa das Geselz ersetzen könnte, keineswegs vorhanden ist !). — 
Endlich hat auch noch Köstlin (Neue Revision der Grundbe- 
griffe des Crim.R., S. 733 sq.) sich bestimmt und geistreich für 
die Beschränkung ausgesprochen. Seine Beweisführung ist im 
Wesentlichen folgende: Das Recht ist zwar in der Idee ein All- 
gemeines; allein in der Erscheinung nur ein Besonderes, Posi- 
tives. Namentlich in allen staatsrechtlichen Beziehungen giebt 
es kein anderes Gesetz, als das eigene, weil nur dieses das in- 
dividuelle Leben des Staates ausdrückt. Die specifischen Staats- 
functionen sind wesentlich territorial, und zwar in dem doppelten 
Sinne, dass sie ausschliessende Geltung innerhalb des Gebietes 
haben, und dass sie über dieselbe hinaus gar nichts gelten. So 
kann zwar möglicherweise der Staat in Fragen des bürgerlichen 
Rechtes Ausländer billig, d. h. nach ihrem eigenen Rechte, be- 
handeln, weil hier der Staat „seine Besonderheit relativ negativ“ 
setzen kann; dagegen hat sich die Strafrechtspflege auf das Staats- 
gehiet zu beschränken, und die individuelle Besonderheit anderer 
Staaten zu achten. Durch Bestrafung einer ausserhalb seines 
Gebietes begangenen Handlung würde der Staat in die Rechte 
eines andern Staates eingreifen. Das Völkerrecht verlangt nur 
gleichen Rechtsschutz auch für den Ausländer, und ihm genügt 
bei einem im Auslande begangenen Verbrechen entweder Auslie- 
ferung. oder Uebernahme der Bestrafung im Namen des berech- 
tigten Staates. Sehr ausführlich werden in Anmerkungen noch 
die beiden Sätze bestritien: dass ein im Auslande fehlender In- 
länder diesseits bestraft werden könne; und dass selbst ein im 
Auslande von einem Ausländer begangenes Verbrechen unter Um- 
ständen diesseitiger Strafgerichtsbarkeit zu verfallen vermöge. 
Eine ausführlichere Beurtheilung dieses Standes der Wis- 
senschaft wird unten, im dritten Abschnitte, versucht werden. 
Indessen ergiebt schon der flüchtige Ueberblick, dass die Frage 
in keinem Falle in ihrem ganzen Umfange gelöst ist, weil sie 
1) Ueber eine von Heffter gemachte besondere Anwendung s. weiter 
unten, Abschn. c, d,
        <pb n="506" />
        502 Völkerrechtliche Lehre 
nirgends zugleich sowohl vom Standpunkte der Vorbeugung, als 
dem der Wiederherstellung, und in letzterer Beziehung nicht zu- 
gleich für bürgerliches und für Strafrecht aufgefasst worden ist. 
Dass aber nur eine solche umfassende Stellung der Frage zu den 
obersten und das Ganze beherrschenden Grundsätzen führen kann, 
bedarf nicht erst eines Beweises. 
Hiermit ist freilich noch nichts ausgesagt über die Lösung 
der einzelnen in der allgemeinen Frage enthaltenen Probleme. 
Eine glückliche Behandlung einer Besonderheit ist, bis auf einen 
gewissen Grad wenigstens, vereinbar mit wissenschafllicher Ver- 
nuchlässigung des Ganzen. Es ist also immerhin auch die Docirin 
und die Literatur der einzelnen, oben S. 490, angegebenen Fragen 
darzustellen. — Was nun aber zunächst 
b) die Lehre von den Vorbeugungs-Maassregeln 
zum Schutze anderer Staaten 
betrifft, so versteht sich von selbst, dass hier überhaupt nur die 
Rede sein kann von Maassregeln, welche der Staat gegen beab- 
sichtig® Unternehmungen einzelner ( bleibender oder vorüber- 
gehender) Unterthanen*”zu treffen haben mag. Von Vorbeugungs- 
Maassregeln des Siaates gegen seinen eigenen Gesammtwillen 
zu reden, wäre sinnlos, und die von dritten Staaten ausgehenden 
Handlungen hat er nicht zu bestimmen. — Nichts ist bekanntlich 
im praktischen Völkerverkehre häufiger, als dass ein Staat von 
einem anderen Staate die Vornahme von Maassregeln verlangt, 
welche er zu seinem Schutze gegen Unternehmungen der Unter- 
thanen des inquirirten Staates für nöthig erachtet; oder dass ein 
‚Staat sich über die Unterlassung solcher Maassregeln als über 
die Unterlassung einer Pflicht von Seiten der lässigen Regierung 
beklagt. Nicht selten kommen auch in der That Staatsanord- 
‚nungen vor, welche ohne vorgängige Aufforderung von Aussen 
die Verhinderung einer von Unterthanen gegen das Ausland be- 
absichtigten Verletzung beabsichtigen. So z. B. die Versetzung 
von Flüchtlingen in das innere Land; Besetzung der Gränze zur 
Zurückhaltung der Unterthanen von Einfällen in den Nachbar- 
staat; Verbote von Vereinen; Beschlagnahme von Waffen, von 
Schiffen; Verhaftungen von Verdächtigen u. 5. w. Ueber das
        <pb n="507" />
        vom Asyle. 503 
Recht und die Pflicht der Staaten ist also im Leben gar kein 
Zweifel und Streit I); höchstens wird über die Anwendbarkeit 
im einzelnen Falle oder über Zeit und Maass der Vorkehrungen 
gestritten. Um so auffallender ist demnach, dass diese ganze 
Frage bis jetzt so gut wie gar keine wissenschaftliche Erörterung 
gefunden hat. Eine Berücksichtigung derselben im Strafrechte 
und im internationalen Privatrechte ist allerdings ausser Frage, 
da diese Lehren sich nur mit Wiederherstellung gestörten oder 
angezweifelten Rechtes beschäftigen. Allein im Völkerrechte, im 
natürlichen Staatsrechte, endlich in der Politik war Ort und Ver- 
anlassung. Hier war nämlich, und zwar in jeder dieser Wissen- 
schaften von ihrem Standpunkte aus, zu untersuchen: ob über- 
haupt Maassregeln der fraglichen Art zu treffen sind? in welchen 
Fällen? und von welcher Art? Alles dieses aber in der dop- 
pelten Richtung der Beziehungen zum Auslande und des Rechts- 
standes der eigenen Unterthanen. Diess ist aber nicht und nir- 
gends geschehen. 
Von den Lehrern des Völkerrechtes wird der Gegenstand 
ganz allgemein übergangen. Selbst Diejenigen, welche dem Staate 
das Recht und die Pflicht ausdrücklich zusprechen, seine Unter- 
thanen zu bestrafen, wenn dieselben die Rechte anderer 
Staaten verletzt haben, berühren die Verhinderung solcher 
strafbarer Handlungen nicht. Man sehe z. B. die sämmtlichen, 
oben S. 497 angeführten Schriftsteller. Lediglich nur Vattel 
streift, a. a. O., im Vorbeigehen an die Frage. 
Dass im philosophischen Staatsrechte, so weit mir irgend 
bekannt ist, die Sache völlig unerörtert bleibt, mag allerdings 
auffallen. Bei näherer Ueberlegung erklärt sich jedoch dieses 
Stillschweigen, und zwar theils aus der allgemeinen Vernachläs- 
sigung, ja selbst leidenschafllichen Zurückweisung aller Erörte- 
rungen, welche sich auf die Präventivgewalt des Staates beziehen, 
theils daraus, dass sowohl die Verhältnisse der Staatsgewalt, als 
die der Unterthanen nur von der Seite ihrer Rechte, nicht auch 
ihrer Pflichten betrachtet zu werden pflegen. 
| ————— 
  
1) Man vergleiche hierüber die Württembergische Note an die Schweiz 
vom 25. April 1853 (Allg. Zeit., 1853, Beil. zu Nr. 132). 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 3s Heft. 33
        <pb n="508" />
        504 Völkerrechtliche Lehre 
Am wenigsten zu verzeilien ist jedoch offenbar das eben- 
falls unbedingte Stillschweigen, welches selbst in den Systemen 
der Politik im Ganzen und der Präventiv-Justiz (Rechtspolizei )' 
insbesondere beobachtet wird. Will man nämlich auch etwa die 
rechtlichen Gründe und Folgerungen einer Verhinderung der 
Unterthanen von auswärligem Unrecht unerörtert lassen; so sollte 
doch jeden Falles vom Standpunkte der Klugheit und Zweckmäs- 
sigkeit untersucht werden, ob und was hierin zu thun sei... So- 
wohl die Bewahrung eines ungetrübten Friedens mit anderen: 
Staaten, als die Anordnung der nölhigen Vorkehrungen im In- 
lande sind denn doch von hinreichender Bedeutung, um wohl 
erwogen zu werden '). 
Die Frage über die Vorbeugung ist somit als wissenschaft- 
lich bis jetzt völlig brach liegend zu erklären. 
Fast über das entgegengesetzte Uebel möchte. man klagen 
hinsichtlich der wissenschafllichen Erörterungen über die Frage 
c) der Bestrafung einer gegen einen fremden Staat 
oder dessen Angehörige.begangenen Verletzung. 
Nicht nur ist diese Frage im Völkerrechte und im Straf- 
rechte sehr vielfach und ausführlich besprochen worden, sondern 
es laufen auch die Ansichten auf das verschiedenartigste aus ein- 
ander. Alle möglichen Meinungen zwischen dem Satze, dass der 
Staat Fremde gar nicht zu schützen habe, selbst nicht gegen 
Handlungen der eigenen Unterthanen ; und der Behauptung, dass 
er selbst ein im Auslande von einem Ausländer gegen auslän- 
disches Recht begangenes Verbrechen im Nothfalle bestrafen müsse, 
haben ihre Vertreter gefunden. — Es wird die Uebersicht er- 
leichtern, wenn hier weniger nach den Rechtswissenschaften, 
sondern nach den Meinungen zusammengestellt wird. Auch ge- 
nügt es wohl vollständig, wenn nur Aufführung bekannter Stimm- 
führer, nicht aber Vollzähligkeit der Anführungen erstrebt wird. 
1) Auch ich selbst habe mich dieser Vernachlässigung anzuschuldigen, 
indem ich in meinem „Systeme der Präventiv - Justiz“ die Abwendung von 
Unrecht, welches gegen fremde Staaten beabsichtigt sein könnte, völlig über- 
gangen habe.
        <pb n="509" />
        ‚vom Asyle. 505 
Die Frage: ob der Staat die gegen einen fremden Staat 
und seine Angehörigen begangenen Rechisverletzungen zu be- 
strafen habe ? kann möglicherweise fünf verschiedene Beantwor- 
tungen erhalten, von welchen bei den vier letzten immer jede 
später angeführte alle früheren Bejahungen ebenfalls annimmt, 
aber noch einen weitern Fall beifügl. Es kann nämlich: 
«) jede Bestrafung in solchem Falle geläugnet werden; oder 
£) dieselbe anerkannt werden, aber nur gegen Inländer, welche 
im Inlande gefehlt haben; oder y) ausser diesem auch noch Strafe 
gerechlferligt werden gegen Inländer, welche (bisher ungestraft) 
das Verbrechen im Auslande begangen haben; oder d) die Be- 
strafung erstreck! werden auf Unterthanen des fremden Staates, 
welche sich im Auslande gegen ihn verfehlten; endlich &amp;) diess 
sogar gefordert werden in Beziehung auf Solche, welche weder 
des bestrafenden noch des verleizien Staates Unterthanen waren, 
als sie im Auslande die Rechtsordnung des letzteren beeinträch- 
tigten. — Wie bereits bemerkt, sind alle diese logischen Mög- 
lichkeiten auch wirklich als sachliche Lösungen der Fragen auf- 
gestelll worden. 
Zu «&amp;). Weit am geringsten ist die Zahl derjenigen, welche 
gar keine Strafe wegen der Verletzung einer auswärtigen Rechts- 
ordnung anerkennen wollen. Fast allgemein findet man eine 
solche Straflosigkeit dem Begriffe des Rechtes und Gesetzes 
entgegen, welches überhaupt im Bereiche seiner Gewalt bestimmte 
Handlungen zu untersagen und nöthigenfalls zu bedrohen habe. 
Von bekannteren Strafrechtslehrern bekennt sich nur Tiltmann 
( Die Strafrechtspflege in völkerr. Hinsicht, S. 15) grundsätzlich 
zu dieser äussersten Ansicht, und zwar auch er nur auf recht- 
lichem Standpunkte, während er — freilich wohl sehr ungerecht- 
fertigterweise — aus polilischen Gründen eine Strafe zulassen will. 
Zu 8). Weit zahlreicher sind diejenigen, welche eine Be- 
strafung der Verletzungen fremden Rechtes zulassen, allein nur 
in so ferne dieselben von bleibenden oder vorübergehenden Unter- 
thanen des Staates und zwar innerhalb seiner Gränzen begangen 
wurden. Es ist diese Ansicht eine Folgerung aus einer engen 
Auffassung des Territorialprinzipes des Rechtes. Zu dieser An- 
sicht bekennen sich z. B. Blackstone, Commenlaries, ‚Buch IV, 
33 *#
        <pb n="510" />
        566 Völkerrechtliche Lehre 
Cap. 9; Stephens, Commentaries, Bd. IV, S. 242 ff.; Schmalz, 
Völkerrecht, S. 157 sq.; Abegg, Ueber die Bestrafung der im 
Ausl. begangenen Verbrechen, $. 32 f.; Feuerbach, Lehr- 
buch, 14. Aufl., S. 54 N). 
Zu y). Nicht Wenige fügen den im Inlande vorgefallenen 
Handlungen auch noch die im Auslande von diesseitigen Unter- 
thanen begangenen bei; natürlich unter der Vorausselzung, dass 
nicht am Orte der begangenen That bereits Strafe erfolgt ist. 
Die Begründung und Begränzung ist allerdings ziemlich verschie- 
den. So beschränkt z. Be Schmelzing, Europ. Völkerrecht, 
Bd. I, S. 188 ff., grundsätzlich die Strafgewalt des Staates auf 
dessen Gränzen, räumt aber doch einem verletzten Fremden das 
Recht ein, Genugthuung zu fordern. Saalfeld, V.R., S. 80, 
giebt dem Staate zwar nicht die Pflicht, aber das Recht der 
Strafe, falls seine Gesetze überhaupt bestimmte Handlungen unter- 
sagt haben, namentlich aber bei Staatsverbrechen. Oppenheim, 
V.R., S. 195 vgl. mit 384 ff., misst dem Rechte neben der Terri- 
torialilät auch noch Persönlichkeit bei, somit eine den Unterthanen 
in fremdes Gebiet verfolgende Verpflichtung. Von den Straf- 
rechislehrern ist Rudolph, De poena delict. extra territ. com- 
miss., $ 10— 12, für Bestrafung der im Auslande und gegen 
dasselbe begangenen Verbrechen, falls der verletzte Staat die 
Bestrafung fordere, indem der Unterihan überall dem vaterlän- 
dischen Strafgesetze unterworfen bleibe, dessen Anwendung in 
solchem Falle allgemeine sitiliche Pflicht sei. Egger (in Zeil- 
ler’s Beiträgen, Bd. III, Nr. 3.) findet die Strafe gerechtfertigt, 
weil der Staat, der durch Verbot bestimmter Handlungen Bürge 
1) Wenn Feuerbach, a.a. O., die Bestrafung eines Unterthanen wegen 
eines im Auslande gegen den eigenen Staat oder dessen Angehörige began- 
genen Verbrechens zulassen will: so betrifft diese Ausnahme den hier in 
Frage stehenden Fall, nämlich den Schutz eines fremden Staates, nicht. Im 
Uebrigen muss der von Feuerbach für seine enge Ansicht angeführte Grund 
(die ausschliessliche Verpflichtung des Bürgers durch das Gesetz seines 
Staates) als sehr schwach bezeichnet werden. Denn man fragt natürlich : 
1) Wie aber, wenn das einheimische Gesetz Verbrechen auch im Auslande 
verbietet ? Und 2) ist der Staat hierzu nicht schuldig aus allgemeinen 
rechtlichen und sittlichen Gründen ?
        <pb n="511" />
        vom Asyle, 507 
des Rechtes geworden, durch die Verletzung selbst beleidigt sei. 
Helie, Trail de l’instr. crim., Bd. II, S. 495 ff., ist für die 
Bestrafung, weil das allgemeine Interesse die Möglichkeit der 
Bestrafung eines jeden Verhrechens verlange, eine Auslieferung des 
eigenen Unterthanen an den Verletzten aber nicht slatlhaft sei. 
Von Unrecht gegen den Bestraflen sei aber keine Rede, weil 
neben der Territorialität des Sirafgeselzes auch eine persönliche 
Eigenschaft desselben laufe. Mitlermaier begründet, in den 
Noten zu Feuerbach’s Lehrbuch, 14. Aufl., S. 55, die Bestiafung 
der eigenen Unterthanen durch die Unmöglichkeit der Ausliefe- 
rung an den Verletzten. Er führt näher an, welche Handlun®en 
auch ohne besonderes Landesgesetz, also gemeinrechllich, be- 
straft werden dürfen. Köstlin endlich, Neue Revision, S. 738 ff., 
legt den Staate die Verpflichtung auf, im Namen des fremden 
Staates die gegen denselben begangenen Verbrechen zu strafen. 
Zu Öd und e). Weit geringer allerdings ist wieder die Zahl 
derjenigen, welche dem Staate das Recht und die Pflicht bei- 
messen, ‘sogar einen Ausländer, welcher im Auslande gegen sein 
eigenes oder gegen ein fremdes Gesetz gefehlt, zu bestrafen. 
Die Meisten läugnen eine solche Aufgabe des Staates, ohne Unter- 
schied der beiden Fälle, und begnügen sich ( wie alsbald näher 
.erhellen wird ) mit Auslieferung, oder sind wohl gar für gänz- 
liche Unzuständigkeit. Doch sind einzelne namhafte Kenner des 
Strafrechtes, welche wenigstens dann Strafe verlangen, wenn in 
der einen oder der andern Voraussetzung ein Verbrecher gegen 
eine allgemeine menschliche Verpflichtung verstösst und somit 
seine Unterdrückung im allgemeinen Interesse lieg. So schon 
Renazzi, Elementa jur. erim., L. II, c. 5, $ 3; und jetzt Heff- 
ter, Lehrbuch des Strafr., $ 27, Note 2, und Völkerrecht, 2. Aufl., 
$ 104). Dass auch sie keinerlei Unterschied machen zwischen 
dem Fremden, der gegen das eigene Geselz, und dem, der gegen 
| —— 
  
1) Dieser Satz widerspricht keineswegs der von Heffter aufgestellten, 
oben S. 500 ausführlich angeführten Lehre von der Beschränkung des Staates 
auf die Beschützung der eigenen Rechtsordnung. Die Verletzung einer „ge- 
meinheitlichen Verpflichtung“ berührt ja den bestrafenden Staat selbst eben- 
falls. Nicht zu läugnen aber ist freilich, dass zunächst das Recht des ver- 
letzten Staates dadurch wiederhergestellt wird.
        <pb n="512" />
        508 Völkerrechtliche Lehre 
ein auswärliges verstiess, begreift sich leicht, da der Grund und 
der Fall der Bestrafung, welchen sie annehmen, auf beide Arten 
von Vergehen ebenmässig passt. 
Ein Gegenstand der vielfachsten Verhandlungen ist endlich noch 
d) die Verpflichtung des Staates zur Auslieferung 
eines geflüchteten Ausländers, 
und weit laufen auch hier Ansichten und Gründe auseinander. 
Zuerst denn eine Aufzählung Derjenigen, welche eine Aus- 
lieferungspflicht nicht anerkennen, und zwar mil Sonderung nach 
der Art der Schriften, in denen sie sich aussprechen. 
Von den Systemen des Vülkerrechtes erklärt sich eine 
grosse Anzahl, und zwar sowohl solche, welche auf philosophisch-, 
als solche, welche auf positiv-rechtlicher Grundlage stehen, gegen 
eine rechtliche Verpflichtung des Staates, Ausländer, die er in 
sein Gebiet zugelassen und somit in seinen Schutz aufgenommen, 
zur Untersuchung und Bestrafung an den von ihnen angeblich 
verletzten Staat auszuliefern. — Schon Pufendorf, Jus nat. et 
gent., L. VIII, c. 6, $ 12, erkennt keine vollkommene Pflicht der 
Auslieferung an. Nur wenn der Schützling auch nach der Aul- 
nahme seine Unternehmungen gegen den frenden Staat forlseize, 
sei die Maassregel gerechtfertigt. (Frage: ob nicht vielmehr Be- 
strafung ?) — Entschieden spricht sich, was Manchem wohl un- 
erwartet sein mag, gegen Auslieferung aus: Schmalz, V.R., 
S. 158, weil sonst despolische Ungerechtigkeit auch unschuldig 
verfolgte Männer aus ihrem Zufluchtsorte reissen könnte. Und 
wenn an derselben Stelle die gegenseilige Auslieferung der 
deutschen Stualen als ein Beweis von Freundschaft und Gelällig- 
keit bezeichnet ist, so kann dieser scheinbare Widerspruch 
seine Erklärung in der Üeberzeugung des Verfassers finden, dass 
nie ein deulscher Staat despolisch und ungerecht sein, niemals 
einer Unschuldige verfolgen könne. — Auch Saalfeld, Hand- 
buch, S. 81 ff., erkennt grundsätzlich keine Auslieferungspflicht 
an. Seine weitere Ausführung der angeblichen Uebung ist frei- 
lich verwirrt und grundsatzlos. — Ebenfalls keine vollkommene 
Pflicht erkennt Martens, Precis du dr. d. g., S. 1%4 ff., und 
Erzählungen merkw. Fälle, Bd. I, S. 21; doch giebt er zu, dass
        <pb n="513" />
        vom Asyle. 509 
Auslieferungen häufig vorkommen, theils in Folge von Verträgen, 
theils gegen Reversalien, theils aus blosser comilas, so ZWAT, 
dass eine Weigerung als Beweis üblen Willens betrachtet werde. 
— Fester ist Klüber, V.R., 2. Aufl, S. 75, welcher keinerlei 
Verpflichtung ohne Vertrag zugiebt. — Dass Pinheiro Fer- 
'reira, Cours de droit publ., Bd. II, S. 32 fg. und 179, unbe- 
dingt gegen jede Auslieferung ist. kann nicht Wunder nehmen ; 
wohl dagegen, dass Whealon, El&amp;mens du dr. intern., ed. 2, 
I, S. 138 fg., blos nur die Meinungen für und gegen aufzählt, seine 
gegen die Auslieferungspflicht gehende Meinung aber nur er- 
rathen lässt. — Auf einen Ihcoretisch und praklisch bedenklichen 
Boden stellt sich Oppenheim, V.R. S. 192 und 382, wenn 
er zwar eine nalürliche Auslieferungsverpflichtung läugnet, dem 
Staate aber zum Behufe des Rechtsschutzes den Abschluss von 
Verträgen zu gegenseiliger Auslieferung zur Pflicht machen will, 
jedoch wieder nur mit solchen Staaten, welche auf gleicher Ge- 
sitiungsstufe stehen, und sich selbst ein gebildetes Recht zur 
Aufgabe stellen. — In klarer Ausführung setzt endlich Heffter, 
V.R., 2. Aufl., S. 119 fg., auseinander, dass keine unbedingte 
Rechtspflicht zur Auslieferung bestehe, es vielmehr Sache des 
Gewissens und des klugen Ermessens sei, Verträge zu schliessen, 
und zwar namenllich zum Behufe gegenseitiger Auslieferung in 
solchen Fällen, in welchen ihm selbst oder dem menschlichen Ge- 
schlechte an der Bestrafung liege. Unter dieser Voraussetzung 
sei dann aber keine Art von Verbrechen ausgenommen; auch die 
politischen nicht. 
Weniger bedeutend, als man berechtigt wäre zu erwarten, 
sind die Ausführungen über das Schutzrecht und die Ausliefe- 
rungspflicht in den eigenen Werken über das internationale 
Privatrecht, welche sich denn doch auch auf strafrechtliche 
Fragen. erstrecken. Doch sind dieselben wohl alle gegen die An- 
nahme einer unbedingten und natürlichen Pflicht,” So z.B. Voet, 
De statutis eorumque concursu, Sect. XI, c. 1, no. 6; Leyser, 
Medidat. ad Pand., med. 10; Story, Conflict of laws, 2. Aufl. 
S. 516 fg.; Foelix, Droit intern. prive, $S. 579. 
Ausführlich dagegen wird die Frage behandelt in einigen 
Sonderschriften. — Mit grosser Lebendigkeit, allein mit
        <pb n="514" />
        510 Völkerrechtliche Lehre 
mehr Wortgepränge und Leidenschaft, als mit stichhaltigen Grün- 
den wird jede Auslieferung bekämpft von Cauchois Lemaire 
und Guyet (Appel &amp; l’opinion publique, ä&amp; la Haye, 1817). 
Ihnen ist die Aufnahme eines Flüchligen förwliche Rechispflicht, 
die Auslieferung ein Verbrechen gegen die persönliche Fieileit 
und eine Anmassung von Gerichtsbarkeit, wo keine begründet 
ist. — Wissenschaftlicher und umsichliger, aber nicht immer fulge- 
richtig ist Provo Kluit (wohl eigentlich den Tex) De dedi- 
tione profugorum. Lugd. Bat., 1%39. Ihm zufolge hat der Staat 
ein vollkoımmenes Recht des Asyles, und der verlelzien Regie- 
rung sieht nur eine Bitte auf Auslieferung zu. Die Gewährung 
derselben ist keine vollkommene Verpflichtung, weil der Staat 
nicht die Aufgabe hat, fremdes Recht zu schülzen und zu för- 
dern; doch besteht allerdings eine siltliche Pflicht in Beziehung 
auf solche gemeine Rechtsverleizungen, welche überall als solche 
gelten. Unbedingt ausgeschlossen ist somit Auslielerung wegen 
kleinerer Vergehen, und wegen angeblicher staatlicher und kirch- 
licher Verletzungen. Der Widerlegung enigegengeselzier Mei- 
nungen ist viel Raum gewidinet. 
Bedeutend nun aber ist auch die Zahl und das Ansehen 
Derer, welche im Widerspruche mit den bisher angeführten An- 
sichten eine rechtliche Verpflichtung zur Auslieferung 
anerkennen. 
Unter den Systematikern spricht sich schon der Vater 
des Völkerrechtes in diesem Sinne aus (s. H. Grotius, De Jure 
b. et p., Lib. II, c. 21). Er erachtet, dass der die Auslieferung 
verweigernde Staat sich zum Mitschuldigen des Verbrechers 
mache. Der verletzte Staat habe ein Recht auf Bestrafung, wel- 
ches ihm durch keine Herrschaftshandlung der diesseitigen Re- 
gierung geschmälert werden dürfe. Ein Schuldiger habe keinen 
Anspruch auf Asyl; zum mindesten sei er forlzuschaflen. — Die- 
selbe Ansicht verficht im Wesentlichen Cocceius in seinem 
Praelect. ad H. Gr. libros de jure belli et pacis, I. c. Man sei dem 
fremden Staate Hülfe schuldig in seinen Bemühungen um Herstellung 
des Rechts. — Buddeus, Jurispr. histor. spec., 317 fg., erklärt 
die Verweigerung einer Auslieferung für eine Beleidigung des ver- 
letzten Staates, welcher ein grosses und gerechtes Interesse bei der
        <pb n="515" />
        vom Asyle. 511 
Bestrafung habe. — Auch Vattel (Buch II, $ 230 fg.) erklärt 
sich für die Auslieferung als für eine Rechispflicht, jedoch nur 
bei groben gemeinen Verbrechern,: als Mördern, Giltmischern, 
Brandstiftern, Seeräubern. Allerdings sei die Rechtspflege zu- 
nächst terrilorial; allein ausgenommen sei die Bestrafung von 
Verbrechern, welche wegen Schwere und Häufigkeit ihrer Hand- 
lungen als Feinde der ganzen menschlichen Gesellschaft erscheinen. 
Solche könne Jeder vertilgen, der Hand auf sie lege; verlange 
sie aber der zunächst verleizte Staat zur Bestrafung, so seien 
sie ihm zu überlassen, sowohl weil er vorzugsweise bei der Be- 
stralung betheiligt sei, als weil bei ihm das geeignele Verfahren 
stallfinden könne. Der Staat, welcher weder ausliefere noch 
selbst besirafe, mache sich zum Mitschuldigen. — Endlich ist 
auch noch Kent, Commentaries, Bd. 1, S. 36 fg., für Auslieferung. 
An besonderen Schriften über die Frage, welche 
eine Pflicht zur Auslieferung anerkennen, sind aber namentlich 
folgende zu nennen: Tittimann, Die Strafrechtspflege in völkerr. 
Rücksicht, S. 8 fg., 20 fg.; Homan, De deliclis peregrinorum. 
Gıioen., 1823; G. Convert, De deling. traditione in Belgio per- 
missa. Gand., 1828; endlich Berner, Wiıkungskreis des Straf- 
gesetzes, S. 172 fg. Freilich ist die Beweisführung dieser Schrift- 
steller sehr verschieden. Während nämlich Berner die Auslieferung 
ganz einfach auf die Pflicht des Staates stülzt, zur Rechtspflege 
milzuwirken, geht die Ansicht der Uebrigen im- Wesentlichen 
dahin, dass der verletzte Staat ein vol.komnenes Recht auf Be- 
strafung habe; wer sich ihm hierin widerseize, begehe also selbst 
ein Unrecht; er widerselze sich aber, wenn er den auf seinem 
Gebiete befindlichen Flüchtling nicht ausliefere (oder, nach Con- 
vert’s Alternalive, denselben von dem verleizien Staate auf dies- 
seitigem Gebiete aufgreifen lasse). 
Schwer ist es, Schmelzing und Helie unter den einen 
oder den anderen Gesinnungsgenossen beizuordnen. Der erste 
(Bd. I, S. 191 fg‘) spricht sich nämlich einerseits entschieden 
gegen die Verbindlichkeit zur Auslieferung oder Bestrafungeaus; 
findet aber eine Willfährigkeit ganz unbedenklich bei Gegen- 
seiligkeit und wo keine dringenden politischen Verhältnisse das 
Gegentheil erheischen. Helie dagegen erkennt es für eine Pflicht
        <pb n="516" />
        512 Völkerrechtliche Lehre 
des Staates, die allgemeinen Grundsätze des Rechts zur Geltung 
zu bringen, ebenso die sichere Bestrafung der Verbrechen für 
ein allgemeines Interesse; allein dennoch will er keine vollkom- 
mene Pflicht zu einer Auslieferung sehen, sondern nur einen 
freiwilligen Beitrag zur allgemeinen Rechtsordnung. Daher sei 
die Auslieferung ins Belieben gestellt und den allgemeinen Grund- 
sätzen über Strafrecht unterworfen. — Nicht ungerecht ist es 
wohl, jene Sätze für unverständig, diese für unverständlich zu 
erklären. | 
II. 
Die Lehre, 
Die Schwierigkeit einer genügenden Lösung der Aufgabe 
liegt von vorneherein darin, dass man von einem ganz ver- 
schiedenen Standpunkt ausgehen kann, ohne dass alsbald die 
innere Richligkeit des einen oder des andern sich darstellte. 
Es muss also vor Allem die sichere Grundlage gewonnen 
werden. 
Dass jeder Staat unter seinen Angehörigen und für die- 
selben eine Rechtsordnung aufrecht zu halten hat, unterliegt 
allerdings keinen Zweifel noch Streite. Ist auch die Auffassung 
des Slaates als einer blossen Rechlsordnung zu beschränkt, so 
bleibt die Aufgabe, das Recht zu sichern, immer seine erste, und 
ihre Erfüllung ist die Aufgabe alles Weiteren. — Nicht so deut- 
lich und unbestritten liegt aber die Sache, wenn es sich frägt, 
ob der Staat eine natürliche Verpflichtung ‚hat, überhaupt zur 
Herstellung einer Rechtsordnung für das gesammte Menschen- 
geschlecht beizutragen. Natürlich kann davon nicht die Rede 
sein, dass ein Staat jemals Rechtsschutz in solchen Fällen hand- 
habte, welche unter der Botinässigkeit eines andern unabhängigen 
Stafles stehen. Diess wäre eine Verletzung der Selbstständigkeit 
und der für alle gleichmässig bestehenden oberhoheitlichen Ge- 
walt, und würde überdiess endlose Verwirrungen und Verwick- 
lungen herbeiführen. Selbst wenn ein Staat seine Pflicht gegen
        <pb n="517" />
        vom Asyle. 513 
seine Angehörigen aus üblem Willen oder Ungeschicklichkeit 
nicht erfüllt, kann und darf eine fremde Regierung: keine 
Handlungen oberster Gewalt innerhalb seines Gebiets und Befug- 
nisskreises vornehmen. Sie ist nielt zur Vormünderin über an- 
dere ihr gleichstehende Vereine und deren Lenker bestellt; ein 
nicht bewerkstelligtes Recht dieser Art ist eine Unvollkommen- 
heit, für deren Heilung sie nicht zu sorgen hat. (Und wenn 
gegenüber von der Türkei andere Forderungen geltend gemacht 
werden, so ist diess eben nur desshalb, weil sie im Grunde 
doch nur als ein Barbarenlager und nicht als ein gleichberech- 
liglter Staat gilt, und — weil sie von der Sinade der grossen 
Mächte ihr Leben fristet.) — Allein wesentlich verschieden hie- 
von sind solche Fälle, in welchen ein Recht gar nicht zur eige- 
nen Rechtsordnung gehört, allein nur durch eine diesseilige 
Handlung geschützt werden kann. Ereignen kann sich diess 
nämlich, wenn entweder der ein auswärliges Recht Bedrohende 
oder Verleizende innerhalb des diesseitigen Gebietes ist und so- 
mit unter der diesseiligen Gewalt steht; oder wenn nur durch 
Zusammenwirken mehrerer Staaten ein den diesseiligen Staat und 
seine Angehörigen zunächst nicht berührendes, wohl aber für 
Andere wünschenswerthes oder aus aus allgemeinen Gründen der 
Gesiltung zu forderndes Rechisverhältniss ermöglicht .werden 
kann. Also z. B., in jener Unterstellung, die Vornahme eines 
Freischaarenzuges in einen fremden Staat; oder, in dieser, ge- 
meinschaflliche Maassregeln zur Unterdrückung des Sclavenhan- 
dels. Hier ist so wenig von der Beeinträchtigung eines fremden 
Staates die Rede, dass vielmehr das von diesem Gewünschte nur 
durch fremde Handlung bewerkstelligt werden kann. Ueber die 
Verpflichtung zu solcher Thäligkeit sind drei verschiedene An- 
sichten möglich: eine kosmöpolilische, eine selbstsüchlige und 
eine vernnillelnde. 
1. 
Die kosmopolitische Auffassung 
geht von dem Salze aus, dass es überhaupt eine siltliche Auf- 
gabe des Menschen sei, zur Herstellung eines vollkommenen
        <pb n="518" />
        514 Völkerrechtliche Lehre 
Rechtszustandes nach Kräflen beizutragen; theils schon an sich, 
weil die Vernunft einen solchen fordere, theils weil er praktisch 
die nothwendige Bedingung der Erreichung alles "körperlichen 
und geistigen Guten sei. Auf diese Gıündlage wird denn auch an 
den Staat, als an einen Verein von vernünfligen Menschen zu 
gemeinschaftlicher Erreichung ihrer Lebenszwecke, das Ansinnen 
gestellt, mit seinen grösseren Kräften das ihm in dieser Richtung 
Mögliche zu bewerkstelligen. Dieses Mögliche aber besteht nun 
eben darin, dass der Staat nicht blos für den eigenen Kreis und 
in demselben das Recht fördert und schützt, sondern auch ausser- 
halb desselben wirkt, so weit man seiner bedarf, und er nicht 
auf ein näheres Recht zu solchen Handlungen stösst. Nach dieser 
Ansicht ist also die Pflicht erst dann vollständig erfülll, wenn 
auf der ganzen Erde die Herrschaft des Rechtes ausgebreitet ist; 
und es muss das unablässige Anliegen des Staats sein, den jetzi- 
gen, allerdings noch sehr unvollkommen, Zustand jenem Ziele zu 
nähern. 
Die Ausführung dieses Grundgedankens erfordert denn aber 
eine Reihe von Handlungen, und zwar, wenigstens theilweise, 
verschieden je nachdem einer der möglichen Fälle vorliegt. Sol- 
cher sind aber, wie oben S. 505 hereits bei. anderer Gelegenheit 
bemerkt ist, vier. Einmal die Verlelzung der Rechtsordnung 
eines andern Staats durch diesseitige Unterlhanen und von dies- 
seiligem Gebiete aus. Zweitens, Rechisverletzungen, begangen 
im fremden Gebiete von diesseiligen Unterthanen, welche nach 
der That und unabgeurlheilt in die Heımath zurückgekehrt sind. 
Drittens, Vergehen, in fremdem Gebiete begangen von Angehö- 
rigen desselben, welche nach der Handlung und ungestraft sich 
in den diesseitigen Staat begaben. Endlich viertens, Vergehen 
gegen einen fremden Staat, begangen von Angehörigen eines 
dritten Staates, welche seitdem in diesseitige Gewalt gekommen sind. 
a) Der erste Fall. 
Vor Allem muss natürlich dafür gesorgt werden, dass keiner 
Derjenigen , welche thatsächlich und rechtlich unter den Ge- 
setzen und der Botmässigkeit des Staates stehen, 
die Rechte anderer Staaten und ihrer Angehörigen vom dies-
        <pb n="519" />
        vom Asyle, 545 
seitigen Gebiete aus verletzt. Das Wenigste, was zur 
Herstellung einer Weltrechtsordnung geschehen kann, ist offen- 
bar, dass man denjenigen Störungen derselben, welche man 
selbst hindern kann, und sogar allein hindern kann, entgegen- 
tritt. Dabei ist es natürlich im Gedanken und in dem Erfolge 
ganz einerlei, ob die zu Hindernden beständig oder nur zeit- 
weise der Staalsgewalt und ihren Gesetzen unterworfen sind. 
Verletzungen sollen auch nicht blos zeitweise vorkommen; und 
wer im Schutze eines Staates steht, hat sich auch während der 
Dauer dieser Verhältnisse der Ordnung desselben zu fügen und 
darf Zwecken desselben nicht enigegentreten. Von einer Welt- 
Rechtsordnung könnte keine Rede sein, wenn jedes einzelne 
Staatsgebiet ein Schlupfwinkel wäre, von welchem aus man zwar 
nicht in nächster Nähe, wohl aber in der Entfernung Unrecht 
verüben dürfte, eine Art von Raubschloss. 
Die Aufgabe ist aber natürlich nur dann vollständig gelöst, 
wenn der Staat, so wie er seine eigene Rechtsordnung in dop- 
pelter Weise schützt, auch zur Wahrung des fremden Rechtes 
sowohl präventive als repressive Maassregeln anwendet. 
Eine ins Einzelne gehende Aufzählung der Vorbeugungs- 
Maassregeln ist nicht nölhig. Nachstehende allgemeine Bemer- 
kungen werden ausreichen "). — Vor Allem versteht sich von 
selbst, dass die obersten Grundsätze über Präventivjustiz über- 
haupt auch bei dem Schutze fremden Rechtes ihre volle Anwen- 
dung finden. Dieselben gründen sich ja nicht auf die persön- 
lichen Beziehungen des zu Schülzenden, sondern auf die 
Rechtsaufgabe des Staates an sich. Demgemäss hat denn der 
Staat das Recht und die Pflicht, alle und jede Art von verbre- 
cherischen Störungen fremder Rechtsordnungen,, welche seine 
Unterthanen unter seiner Botmässigkeit vornehmen wollen, zu 
hintertreiben; und zwar nicht etwa blos solche, welche einen 
fremden Staat selbst verleizen würden, sondern auch Unterneh- 
  
  
1) Hinsichtlich der Vorbeugungsmaassregeln und deren Rechtfertigung 
nach Grundsatz und Gegenstand beziehe ich mich im Allgemeinen auf mein 
„System der Präventivjustiz“, in welchem freilich zunächst nur die Staats- 
thätigkeit zur Sicherung der eigenen unmittelbaren Staats-Rechtsordnung 
erörtert ist. Die Grundlage bleibt die nämliche.
        <pb n="520" />
        516 Völkerrechtliche Lehre 
mungen gegen die in dessen Schutz stehenden Rechte von Pri- 
vaten. In allen diesen Fällen aber hat der Staat das Recht und 
die Pflicht, schon bei blosser Wahrscheinlichkeit zu handeln, 
vorausgeselzt, dass diese in objectiver und subjecliver Beziehung 
genügend vorliegt. Er hat ferner die Aufgabe, immer die ent- 
sprechenden Mittel anzuwenden. Er soll allerdings nicht über- 
flüssige Belästigungen zum Behufe des Schutzes anordnen; da- 
gegen müssen seine Anstalten unter allen Umständen dem Zwecke 
gewachsen sein, und namentlich ist Bedrohungen besonders wich- 
tiger Rechte, oder ungewöhnlich gewaltsamen, frechen und 
häufigen Angriffen mit entsprechenden Vorkehrungen entgegen zu 
treten. Endlich darf nicht erst auf Klage oder Bitte des Be- 
drohten gewartet werden. Erhaltung der Weltrechtsordnung im 
eigenen Gebiete ist unbedingte Pflicht, welche auch ohne Auf- 
forderung vollzogen werden muss, sobald überhaupt sichere 
Kenntniss irgend einer Art von der objecliven Nothwendigkeil 
zugekommen ist. Und aus demselben Grunde entbindet auch 
die Möglichkeit, dass der fremde Staat die Gefahr noch in seinem 
Gebiete und mit seinen Mitteln besiegen könnte, nicht von dies- 
seiliger Thätigkeit. — Hinsichtlich der einzelnen zu ergreifenden 
Maassregel entscheidet natürlich die Erreichung des Zweckes. 
Als Regel kann allerdings aufgestellt werden, dass der Staat zum 
Schutze fremden Rechtes keine anderen Vorkehrungen zu treffen 
hat, als er für seine eigene Rechtsordnung zweckiässig und erfor- 
derlich findet. (Darf doch angenommen werden, dass er in letz- 
terer Beziehung alles Nöthige thut.) Allein möglicherweise können 
doch, wenn der Zweck nicht anders zu erreichen steht, auch 
noch anderweitige Maassregeln verlangt werden, welche wohl 
für die Bewahrung des äussern, nicht aber auch des innern 
Rechtes von Bedeutung sind, oder im letzteren Verhältnisse nicht 
in solcher Ausdehnung erforderlich zu sein pflegen. In solchem 
Falle wäre die Einrede der Nichtanwendung für die eigene Si- 
cherheit durchaus ungenügend; nicht diese, sondern eine fremde 
soll ja gewahrt werden. Und eben so wenig wäre es ein ge- 
nügender Unterlassungsgrund , dass zum Schutze eines fremden 
Staates ein Recht der diesseitigen Bürger beschränkt werden 
müsste. Wenn dieser Schulz eine Aufgabe des Staales ist, haben
        <pb n="521" />
        vom Asyle, 517 
die Bürger die entsprechenden Opfer zu bringen, welcher Art 
sie auch seien. Beispiele solcher, für die eigene Rechtsordnung 
entweder sinnloser oder doch ungewöhnlicher, für den Schutz 
eines fremden Staates aber möglicherweise nolhwendiger Vor- 
kehrungen sind etwa: die Entfernung gefährlicher Persunen von 
der Landesgränze; militärische Besetzung derselben ; gewaltsame 
Zerstreuung von Freischaarenzügen; Ueberwachung der Reise- 
gelegenheiten. 
Da nun aber in keinem Verhältnisse der Welt Vorbeugungs- 
Maassregeln alle Verletzungen des Rechtes verhindern, so müssen 
bei der Aufgabe, das Recht ausserhalb des eigenen Rechlskreises 
zu schützen, jedenfalls auch Repressiv-Maassregeln als 
Strafe angewendet werden. 
Ueber das Recht eines Staates, einen Unterihanen zu be- 
sirafen wegen einer von demselben begangenen Verletzung einer 
fremden Rechtsordnung kann an und für sich kein Zweifel ob- 
walten, sobald der kosmopolilische Grundsatz überhaupt feststeht. 
Da der zunächst verletzte Staat ohne völlige Vernichtung der 
diesseitigen Unabhängigkeit und, ohne Anmaassung der Staats- 
‚gewalt keine Amishandlungen in unserem Gebiete vornehmen, 
z. B. diesseilige Bürger gerichtlich verfolgen und bestrafen kann: 
so ist die Nothwendigkeit einer Beihülfe zur Herstellung des 
verletzten Rechts erwiesen; mit der Pflicht aber auch das Recht. 
Was aber die besonderen Grundsätze belrifft, welche bei 
einer solchen gerichtlichen Verfolgung der eigenen Unterthanen 
wegen einer im eigenen Gebiete vorgenommenen Handlung zu 
befolgen sind, so ist auch hier nicht entfernt ein Grund vor- 
handen, warum von den im Staate sonst bestehenden Normen 
des Rechtes abzuweichen wäre. — Vor Allem gelten also auch 
hier die allgemeinen Grundsätze über Strafbarkeit überhaupt. Es 
dürfen, zum Beispiele, hier, so gut wie bei Vergehen gegen die 
Rechtsordnung des eigenen Staates, Strafen nur für bestimmte, 
im Gesetze genau bezeichnete Fälle erfolgen. Die Festsetzungen 
über Zurechnungsfähigkeit, über Urheber und Gehülfen, nament- 
lich auch über blossen Versuch und vollendetes Vergehen, finden 
vollständig ihre Anwendung. — Eben so wenig findet eine grös- 
sere Willkühr der Richter statt hinsichtlich des zuzuerkennenden
        <pb n="522" />
        518 Völkerrechtliche Lehre 
Strafübels. Die vom Gesetze angedrohten Strafen, und nur diese, 
sind auszusprechen; die Bewegung innerhalb des Strafrahmens 
muss nach den gewöhnlichen Normen geschehen. — Ferner er- 
giebt sich bei näherer Prüfung, dass auf dem Boden dieser ganzen 
Rechtsanschauung sowohl die Grösse der Sitrafübel, als das ein- 
zuhaltende Verfahren bei den Verleizungen gegen eine fremde 
Rechtsordnung vollkommen dieselben sein müssen, wie die für 
einheimische Verbrechen vorgezeichneten. Wenn nämlich der 
Staat überhaupt die Aufgabe hat, eine Weltrechtsordnung zu 
wahren, so kann er keinen Unterschied machen, ob die Verletzung 
gegen diese oder jene der grossen Gesiltungseinrichtungen be- 
gangen ist. Wenn also z. B. der Staat die Vergehen gegen 
seine eigene unmillelbare Ordnung von Amtswegen verfolgt, so 
muss diess auch geschehen bei Vergehen gegen die Ordnung 
eines andern Staales, falls diese überhaupt unter seine Gerichts- 
barkeit fallen; und es ist nicht etwa erst eine Aufforderung von 
der zunächst verletzien Regierung abzuwarten. Ebenso ist der 
in Strafgesetzen oft festgehaltene Grundsatz, dass ein gegen den 
eigenen Staate begangenes Verbrechen strenger zu bestrafen sei, als 
das gleiche gegen einen fremden Staat begangene, bei der hier 
zu Grunde liegenden Auffassung offeubar unlogisch. Der Unter- 
than verletzt, wenn man sich auf den kosmopolitischen Stand- 
punkt stellt, bei einer gegen den eigenen Staat begangenen 
Handlung keine besondere und besonders zu schützende Pflicht. 
Er hat überhaupt die Pflicht, die zur Aufrechterhaltung der Rechts- 
ordnung und überhaupt zu Erreichung der Menschheitszwecke 
bestellten Gewalten nicht zu stören, und er begeht z. B. also, 
wenn er wesentliche Regierurfssrechte irgend. eines Staates an- 
greift, immer dasselbe Verbrechen, Hochverrath oder wie man 
es sonst technisch nennen will. — Endlich kann keinem Zweifel 
unterliegen, dass die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über 
Begnadigung (so wie über Abolilion, wo eine solche rechtlich 
möglich ist) auch bei Fällen dieser Art ihre volle, gewöhnliche 
Anwendung finden. Es ist also namentlich ein Einverständniss 
über die Ausübung dieses Rechtes mit dem verletzten fremden 
Staate, oder eine Befugniss desselben zu irgend einer Ein- 
mischung keineswegs vorhanden. Der Staat hält die Weltrechts-
        <pb n="523" />
        vom Asyle. 519 
ordnung aufrecht nicht etwa aus Gefälligkeit gegen Driite, son- 
dern aus eigener Ueberzeugung, als eigene Aufgabe und nach 
eigenen Geselzen, und hat also auch nur seiner Ansicht, seiner 
Pflicht und seinem Rechte dabei zu folgen. 
b) Der zweite Fall. 
Schon schwieriger ist die Auffindung der richtigen Grund- 
sätze in dem zweiten der oben bezeichneten Fälle, wenn nämlich 
diesseitige Unterihanen in fremdem Staatsgebiete 
gegen das dortige Recht sich verfehlt haben, aber 
unbestraft in die Heimath zurückgekehrt sind. 
Von Vorbeugungs-Maassregeln kann hier, wie sich von 
selbst versteht, in der Regel nicht die Rede sein. Es handelt 
sich ja von Unternehmungen, welche ganz in einem fremden 
Gebiete vor sich gehen; und für den diesseitigen Staat liegen, 
wenn ihm die Kunde wird, lauter bereits vollendete Handlungen 
vor. Eine Beihülfe zur Vorbeugung ist also nur eiwa in so ferne 
möglich und nöthig, als vielleicht diesseiligen Angehörigen, welche 
Verdacht einer bösen Absicht erwecken, der Eintritt in das fremde 
Gebiet untersagt werden kann, oder als Nachrichten über ein in 
dem jenseitigen Gebiete beabsichtigtes Unternehmen rechtzeitig 
mitgetheilt werden mögen. Und so viel, aber auch nicht weiter, 
ist denn auch zu leisten. — Was aber die Strafen betrifft, so 
sind, der Reihe nach, folgende Fragen zu beantworten. Vorerst, 
und als Vorirage, hat der Staat überhaupt die Aufgabe (Recht 
sowohl als Pflicht), Vergehungen gegen das Recht eines andern 
Staates, begangen in dessen Gebiet selbst, zur Bestrafung zu 
bringen ? Zweitens, falls dieses in irgend einer Ausdehnung bejaht 
wird, ist diese Bestrafung durch Auslieferung des Beschuldigten 
an den verletzten Staat oder durch Verfahren vor den eigenen 
Gerichten zu bewerkstelligen ? Dritiens endlich, wenn diess Letz- 
tere immer oder theilweise stattfindet, hat der Staat seine eigenen 
Strafgesetze oder die des verletzten Staates bei Bemessung der 
Strafen zur Anwendung zu bringen ? 
Den geringsten Anstand hat wohl die Bejahung der Vorfrage, 
sobald man sich einmal auf dem kosmopolitischen Standpunkte 
befindet. Allerdings hat jeder Staat zunächst und vorzugsweise 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 38 Heft. 34
        <pb n="524" />
        520 Völkerrechtliche Lehre 
die Aufgabe, seine eigene Rechisordnung zu wahren; und es 
unterliegt namentlich auch keinem Zweifel, dass er vollkommen 
berechtigt ist, geselzliche Strafen gegen Fremde auszusprechen, 
welche sich in seinem Gebiete gegen dieselbe vergangen haben. 
Allein hierzu ist nothwendig, dass er des Thäters habhaft sei. 
In dem vorliegenden Falle wird aber vorausgesetzt, dass dem 
nicht so sei, vielmehr der Tläter unbestreft unter die Botmässig- 
keit seines eigenen Staates habe zurückkehren können. Da einer 
Seits eine Befugniss des fremden Staates im diesseitigen Gebiete 
den Flüchtigen zu ergreifen, unter allen Umständen ausser Frage 
ist, auf der andern Seite die Weltrechtsordnung durch eine Straf- 
losigkeit beeinträchtigt bliebe: so ist eine Beihülfe des eigenen 
Staales gerechtfertigt und ist Pflicht. Und zwar nicht etwa blos 
desshalb, weil und wenn er seinen Unterthanen ausdrücklich ver- 
boten hat, in fremdem Gebiele Rechte zu verletzen (ein solches 
Verbot ist vielleicht gar nicht vorhanden); ferner auch nicht aus 
dem Grunde, weil das Strafgesetz dem Bürger persönlich anklebt 
und ihm so ins Ausland folgt (dieser mittelalterliche. Gedanke 
hält keine Prüfung aus) !'), sondern weil er die Verpflichtung 
hat, zur allgemeinen Herrschaft des Rechtes mitzuwirken. 
1) Es ist bereits oben, S. 468, vorläufig bemerkt worden, dass 
Berner, Wirkungskreis des Strafgesetzes, diesem Gedanken wieder Gültig- 
keit zu verschaffen und ihn zu einem maassgebenden iın internationalen Straf- 
rechte zu machen versucht. Seine Beweisführung ist ($. 126 fg ) nachstehende: 
Es folgt aus der ganzen Natur des Strafgesetzes, dass dasselbe den Inländer 
persönlich verbindet , und nicht blos territorial während seines Aufent- 
'baltes im Inlande. Der Staat bezeichnet nämlich im Strafgesetze die Hand- 
lung, welche er als unbürgerlich, als unvereinbar mit der Eigenschaft 
eines Staatsbürgers, betrachtet. Giebt man nun diese Eigenschaft nicht 
auf, so darf man auch keine ihr widersprechende Handlungen begehen; selbst 
im Auslarde nicht. Diess gilt aber nicht von rein localen Vergehen, na- 
mentlich gegen localpolizeiliche Vorschriften, welche nur am Orte der That 
verletzt werden können. — Indem-ich mir vorbehalte, den letzteren Neben- 
punkt an seiner Stelle zu erörtern, muss ich, gegen den Grundsatz selbst, 
sowie gegen die Beweisführung für denselben entschieden auftreten. — Vor 
Allem widerspricht das angebliche Wesen des Strafgesetzes den elementar- 
sten Begriffen. Der Staat verbietet gewisse Handlungen, weil sie der ob- 
jectiven Rechtsordnung zuwiderlaufen; und er belegt die Ungehor- 
samen mit einem bestimmten Uebel, der Sırafe, aus einer (inneren oder
        <pb n="525" />
        vom Asyle. 524 
Hiermit ist aber die zweite Frage, ob Angeschnldigte dieser 
Art selbst zu processiren oder ob sie an den zunächst verletzten 
Staat auszuliefern Seien, keineswegs auch schon entschieden. 
Auch durch eine Auslieferung gewährt der Staat die Möglichkeit 
einer Rechtssühne, und erfüllt dadurch also seine allgemeine 
Pflicht. Ja es scheinen sogar trifiige Gründe gerade für diese 
Maassregel zu sprechen. Vor Allem die Wiederherstellung des 
  
äusseren) Nothwendigkeit, welche allerdings von Verschiedenen verschieden 
aufgefasst wird, allein doch immer nur sich wieder auf diese objective Rechts- 
ordnung bezieht. Von irgend einer Bezugnahme auf die Eigenschaften und die 
Würde des Einwohners und Bürgers ist bei all’ diesem gar keine Rede. Nicht 
weil Einer ein Preusse, ein Franzose oder Chinese ist, soll er nicht stehlen, 
sondern weil Diebstahl eine Verletzung der von dem betreffenden Staate 
anerkannten Rechtsordnung ist. — Sodann ist zu bemerken,’ dass die Be- 
griffsbestimmung des Verfassers die Möglichkeit einer Strafe, jedenfalls alle 
Abstufungen der Strafe aufhebt. Es ist nämlich nicht abzusehen, wie die 
Zufügung eines physischen Uebels, also einer Strafe, gedankenrichtig die 
Folge eines Ungehorsames sein könnte, da offenbar lediglich Bürgerrechts- 
aufkündigung der noihwendige Schluss aus einer mit der Bürgereigenschaft 
unvereinbaren Handlungsweise wäre. Wie also z. B. das Gesetz die An- 
nahme eines fremden Staatsdienstes oder die Erwerbung eines fremden In- 
digenates, oder eine thatsächliche bleibende Niederlassung im Auslande als 
unvereinbar mit der Eigenschaft eines Staatsbürgers erklärt, und in solchen 
Fällen der Ausschluss aus dem Unterthanenverhältniss erfolgt (nicht als Strafe, 
sondern als logische Nothwendigkeit): so wäre auch bei Mord, Raub, Hoch- 
verrath u. s. w. zu verfahren. Und zwur, wohlbemerkt, in allen Fällen 
irgend einer Gesetzesübertretung immer mit Bürgerrerhtsaufkündigung, und 
nur mit ihr. Eine Verbalinjurie und ein Meuchelmord wäre eine „un- 
bürgerliche* mit der Eigenschaft eines Unterthanen „unverträgliche“ Hand- 
lung Ein oberster Satz, welcher zu solchen Folgerungen führt, ist aber 
nothwendig falsch. — Endlich folgt aber daraus, dass der Staat eine gewisse 
Handlu :g für unvereinbar mit der Eigenschaft des Staatsbürgers erklärt hat, 
noch keineswegs diese sogenannte Persönlichkeit des Strafgesetzes. Jene 
Handlung ist dann doch nur unzulässig für den, welcher Staatsbürger ist, und 
in so ferne er es ist. Im Auslande begangen, bezieht sie sich auf die dor- 
tigen Auffassungen und Zustände; die Verhältnisse zu seinem Vaterlande 
werden dadurch gar nicht berührt; er kang, nach seiner Rückkehr, sich 
wieder vollkommen in seine normale Stellung zum Staate und dessen Ge- 
boten begeben, und dieser hat gar keinen Grund zu‘ einem Tadel. Wenn, 
wie doch nicht zweifelhaft ist, der fremde Staat die fragliche Handlung 
seinerseits verbieten und bestrafen kann, so ist diess ja der deutlichste Be- 
weis, dass die Handlung ihn berührt, und nicht uns. 
34 #
        <pb n="526" />
        522 Völkerrechtliche Lehre 
Rechtes durch diejenige Gewalt, welcher die Wahrung desselben 
zunächst zustand und unter deren Botmässigkeit sich der Verletzende 
im Augenblicke seiner Handlung rechtlich und thatsächlich befand. 
Dann, in den meisten Fällen wenigstens, die leichtere Beischaffung 
der Beweise. Endlich die Schwierigkeit dem verletzten Staale eine 
richlige Stellung in der Verfolgung des Vergehens vor einem fremden 
Gerichte anzuweisen. Dennoch muss eine genauere Prüfung eine 
Auslieferung in dem vorliegenden Falle unbedingt verwerfen. 
Einmal gienge dieselbe gegen das Recht und die Pflicht eines 
jeden Staales, die eigenen Angehörigen zur Achtung des Rechtes 
durch die eigenen Gesetze und Einrichlungen anzuhalten, so weit 
irgend eine Möglichkeit dazu besteht. Diese Möglichkeit besteht 
nun aber hier, da die eigenen, jetzt wieder im Gebiete anwesen- 
den Unterthanen in die Gewalt des Staates zurückgekehrt sind. 
Sodann ist es, wenigstens bei Staatsvergehen, nicht undenkbar, 
dass gegen ausgelieferte Fremde nicht das Recht allein, sondern 
auch Rache und Fremdenhass das Urtheil bestimmen könnten, 
während zu einem Zweifel gegen die heimathlichen Behörden 
kein Grund ist. Da nun überdiess die für Auslieferung geltend 
zu machenden Gründe grossen Theils zu beseitigen sind, — und zwar 
die Rücksicht auf den zunächst berufenen Staat durch die Hin- 
weisung aüf den noch höhern Gedanken einer kosmopolilischen 
Rechtsordnung; die processualischen Bedenken aber durch ein 
vollkommenes Eintreten des diesseitigen Staates für die fremde 
Regierung und Führung ihrer Sache wie einer eigenen, — SO 
kann die Entscheidung nur dahin ausfallen, dass eigene Unler- 
ihanen, welche in einem fremden Staate Verbrechen begangen 
haben, durch die einheimischen Gerichte zur Strafe zu bringen 
sind. — Was nun aber die Kenninissnahme von den in fremdem 
Gebiete, somit ausser dem Bereiche der Beobachtung und der Organe 
des diesseitigen Staates, begangenen Verbrechen belriflt, so versteht 
es sich von selbst, dass es zunächst dem verletzten Staate obliegt, 
nicht nur die Anzeige von dem gegen sein Recht begangenen 
Frevel:; zu machen, sondern auch die Beweise der Schuld gegen den 
Angeschuldigten beizubringen, und zwar letzteres in der Art, wie 
es nach der Gerichtsordnung des diesseitigen Staates erforderlich 
ist, weil sonst eine Verurtheilung nicht erfolgen kann. Kömmt
        <pb n="527" />
        vom Asyle. 523 
der beseitigle Staat diesen Bedingungen nicht nach, so hat jeden 
Falls er kein Recht sich zu beklagen. Damit soll jedoch nicht 
eiwa gesagt sein, dass der Staat kein Recht und keine Pflicht 
habe, strafend gegen einen Angehörigen einzuschreiten, wenn er 
auf andere sichere Weise Nachricht und Beweis einer von dem- 
selben im Auslande begangenen Rechisverletzung erhält; etwa 
durch Klage eines verlelzten Privaten. Im Gegentheil steht die 
allgemeine Aufgabe, zur Weltrechtsordnung beizutragen, auch in 
diesem Falle fest '). 
Am zweifelhaftesten ist die Beantwortung der letzten Frage: 
ob die Gesetze des verletzten oder die des urtheilenden Staates 
dem Urtheile zu Grunde zu legen seien? — Dass bei dem for- 
mellen Verfahren lediglich die gewöhnlichen Vorschriften des 
handelnden Staates angewendet werden können, versteht sich 
von selbst. Es besteht ja keine andere Möglichkeit gültiger 
Amtshandlungen für das Gericht, und niemals verfährt daher auch 
ein solches, in bürgerlichen oder in peinlichen Sachen, nach der 
Prozessordnung eines fremden Staates. Allein damit ist nicht 
gesagt, dass nicht unter Umständen in materieller Beziehung das 
Gesetz eines andern Staates angewendet werden könnte; und 
zwar diess um so weniger, als wenigstens bei anderen Arten 
von Rechisfragen allerdings fremde Gesetze als entscheidend 
1) Wenn daher in dem Code de proc, cerim., Art. 7, die französischen 
Gerichte angewiesen sind, strafend gegen einen Franzosen wegen eines 
von demselben im Auslande gegen einen Franzosen begangenen Ver- 
brechens einzuschreiten, fulls dieser letztere klagend bei ihnen auftritt: so 
ist gegen diesen Grundsatz, so weit er geht, lediglich nichts einzuwenden. 
Wohl aber ist klar, dass derselbe — auf dem kosmopolitischen Standpunkte —. 
in doppelter Beziehung als zu enge bezeichnet werden muss. Einerseits 
nämlich sollte ein Verfahren auch dann stattfinden, wenn der Verletzte nicht 
selbst klagt, sondern nur sonst der Stantsbehörde eine genügende Nachricht 
zugekommen ist, Zweitens aber ist die Beschränkung auf die Verletzung 
eines Franzosen zu tadeln. Jedes im Auslande hegangene und bis jetzt nicht 
bestrafte Verbrechen eines Zurückgekehrten sollte Grund zu einem Verfahren 
abgeben können. Die Beschränkung des Schutzes auf den Landsmann hat 
ihre Quelle entweder in einem unklaren und unrichtigen Gefühle, oder in 
einer mehr als zweifelhaften Anwendung der mehr als zweifelhaften Lehre 
von der Persönlichkeit des Rechts, welches dem Uuterthanen auch in das 
Ausland folge.
        <pb n="528" />
        524 Völkerrechtliche Lehre 
gellen. Bekanntlich findet eine solche Anwendung gar nicht 
selten stalt, z. B. im bürgerlichen Rechte. Ohne hier unpassend 
in das internalionale Privatrecht einzugehen, kann behauptet 
werden, dass jeden Falles die formelle Bedingung der Rechts- 
gülligkeit gewisser Handlungen, nach der Meinung der 
Meisten aber auch in vielen Fällen der materielle Inhalt von 
Rechtsverhältnissen nach ausländischem Rechte beurtheilt wird 
und beurlheilt werden muss. Niemand zweifelt, dass die Richter 
in solchen Fällen die Obliegenheit haben, sich die erforderliche 
Kenntniss von dem anzuwendenden Rechte zu verschaffen. Die 
Frage kann also nur die sein, ob im Strafrechte ‘überhaupt eine 
solche Anwendung fremden Rechtes nicht möglich, oder ob in 
dem besondern hier unterstellten Falle ein solches Recht ausge- 
schlossen ist? — Leicht kann man sich auf den ersten Blick zu 
der Ansicht bestimmen lassen, dass allerdings das fremde Recht 
zur Anwendung zu bringen sei. Es scheint nämlich, als müsse der 
Umstand entscheidend sein, dass der fremde Staat, nicht der dies- 
seilige, die in Frage stehende Handlung verboten und mit einer Strafe 
belegt habe; Niemand aber in eine Sirafe verfälll werden könne, 
welche nicht angedrohl gewesen sei, oder in eine andere, als in 
die angedrohte. Man kann ferner geltend machen, dass der 
Thäter, welcher in einem fremden Gebiete eine verbotene Hand- 
lung begangen habe, diess unter der Herrschaft des betieffenden 
Landesgeseizes gelhan habe, welches dann also auch zur An- 
wendung zu bringen sei. Dennoch muss eine reiflichere Erwä- 
gung die Ueberzeugung bringen, dass nach allgemeinen Grund- 
sälzen nur das diesseitige Recht zur Anwendung kommen kann. 
Eine Strafe ist eine Rechisveriminderung, welche dem Verurtheilten 
vom Richter zuerkannt wird. Zu einem solchen Eingriffe in das 
Recht ist der Richter nur befugt durch eine ausdrückliche Er- 
klärung der Staatsgewalt, und die Vornahme eines Rechlsein- 
griffes in einem nicht dazu bezeichneten Falle und in einer nicht 
erlaubten Form oder Grösse wäre unter allen Umständen recht- 
lich nichtig, möglicherweise ein Verbrechen von Seiten des 
Richters. Die Erklärung eines fremden Staates kann dem Richter 
keine Zuständigkeit über Personen und kein Recht zu einer 
Rechtsverninderung im diesseiligen Staale verleihen, und dessen
        <pb n="529" />
        vom Asyle. 5925 
Geselzgehbung kann die diesseitige Staatsgewalt nicht nöthigen, 
Handlungen zu bestrafen, welche sie selbst nicht für strafbar er- 
achlet, oder Strafübel anwenden zu lassen, welche sie nach Art 
oder Grösse unzulässig finde. Auch der zu Bestrafende kann 
sich nicht darauf berufen, dass er seine Handlungen unter der 
Gewalt des fremden Rechtes begangen habe und somit dessen 
Anwendung verlangen. dürfe. Die Bestrafung seiner Rechtsver- 
leizung erfolgt aus eigener Aufgabe des diesseiligen Staales, 
weil sein Einschreiten zur Herstellung einer Weltrechtsordnung 
unerlässlich ist. Dabei verfährt er denn aber lediglich nach seinen 
eigenen Ansichten von Recht, und es kann ihın kein Vorwurf 
einer Pflichtversäumniss gemacht werden, wenn er seine Beibe- 
hülfe zum Rechtsschulze ganz in der Art leistet, wie er sich 
selbst schülzt, also nach seinen eigenen Strafgesetzen. Die An- 
wendung des bürgerlichen Rechtes fremder Staaten in den dazu 
geeignelen Fällen ist etwas wesentlich verschiedenes. Hier han- 
delt es sich nämlich lediglich davon, zu erkennen, welche Ab- 
sicht die Partheien bei ihrem Rechtsgeschäfte thatsächlich hatten, 
oder ob thatsächlich ein solches Geschäft überhaupt unter ob- 
waltenden IJmständen zu Stande kam. Nur zur Herstellung dieser 
Thatsachen hat der Richter das fremde Recht zu erkunden und 
es für angewendet oder nicht angewendet zu erklären; keines- 
wegs aber spricht er sein Urtheil darnach, weil es für ihn selbst 
eine genügende Kraft hätte und seine amtlichen Handlungen vor- 
schreiben könnte. Das fremde Recht ist eine thatsächliche Vor- 
ausselzung für ihn, aber keine Norm. — Hiermit soll aber aller- 
dings nicht geläugnet sein, dass ein Staat immerhin wohl thut, 
wenn er ausdrücklich durch Geselze ausspricht, dass vorkom- 
menden Falles nach den Landesgesetzen werde geurtheilt werden. 
Eine solche Feststellung schneidet jeden Zweifel für Richter und 
Unterthanen ein für allemal ab. 
c) Der dritte Fall. 
Sehr häufig ist die Begehung einer Rechtsstörung 
in einem fremden Staate durch Unterthanen des- 
selben und nachheriger Uebertritt der Thäter auf 
diesseitiges Gebiet vor erfolgter Bestrafung in
        <pb n="530" />
        526 Völkerrechtliche Lehre 
ihrem Vaterlande. Es ist diess so recht eigentlich die 
Flüchtlingsfrage. Die richtige Behandlung dieses Falles aber, 
abgesehen zur Zeit von positiven Rechten und Verträgen, 
somit lediglich nach Grundsätzen des philosophischen Rechtes, ist 
folgende: 
Präventiv-Maassregeln sind hier, der Natur’ der Sache 
nach, ganz ausser Frage; man müsste denn etwa Benachrichti- 
gungen von beabsichtigten Verbrechen ( falls man zufällig dies- 
seits zu ihrer Ertheilung im Stande wäre) dazu rechnen. 
Was aber die nach begangener That vorzunehmenden Schritte 
betrifft, so fragt es sich vor Alllem, ob der Staat überhaupt be- 
rechligt und ob er verpflichtet ist, fremde Unterthanen unter den 
eben bezeichneten Umständen in sein Gebiet zuzulassen, und ob 
also nicht die ganze Frage durch allgemeine Zurückweisung 
solcher Flüchtlinge beseitigt werden kann und muss? — Eine 
Verpflichtung im rechtlichen Sinne ist allerdings nicht 
vorhanden. Die Verbindlichkeit zur Aufnahme könnte ja nur 
bestehen gegen den verletzten Staat, gegen die zum Üebertritte 
Geneigten, oder mit Beziehung auf die eigene Aufgabe des Staates. 
Nun wäre es aber vollkommen lächerlich, von einer Verpflich- 
tung gegen den fremden Staat selbst, die vor seiner strafenden 
Gerechligkeit Flüchtenden aufzunehmen, auch nur zu sprechen. 
Wünscht ja der fremde Staat sogar, im Gegentheile, in der Regel 
die Habhaftwerdung der Flüchtlinge. Ebenso wenig besteht eine 
Verpflichtung, Fremde in. den Staatsverband gegen eigenen Willen 
aufnehınen zu müssen. Ueber einen solchen äussern Zuwachs 
zur Bevölkerung hat lediglich die Staalsgewalt in eigenem In- 
teresse zu enischeiden, und zwar ebenmässig, ob es sich von 
einer bleibenden Aufnahme in das Siaatsbürgerrecht oder nur 
von einem vorübergehenden Aufenthalte und Schutze handelt. 
Kein Fremder hat ein Recht, sich einer Staalsgesellschaft aufzu- 
drängen; und am wenigsten kann ein Zwangsrecht dadurch enl- 
stehen, dass der Fordernde ein Vergehen gegen sein bisheriges 
Vaterland begangen hat, und sich nun auch noch überdiess der 
geseizlichen Strafe zu entziehen sucht. Die Aufgabe des Staales 
endlich begreift jeden Falles nur die Zwecke des eigenen Volkes, 
und in diesen ist eine allgemeine Verpflichtung zum Schutze Frem-
        <pb n="531" />
        vom Asyle. 527 
der nicht enthalten, welcherlei Lebenszwecke sich auch ein Volk 
gesteckt haben mag. Und wenn Vattel darauf, dass ein Ver- 
bannter doch irgendwo leben müsse, eine (freilich nicht unbe- 
dingte) Verpflichtung zur Aufnahme gründen will, so ist nicht 
nur einleuchtend, dass aus diesem thatsächlichen Bedürfnisse noch 
keineswegs eine Rechtspflicht für einen bestimmten Staat ent- 
stünde; sondern namentlich auch, dass eine Berechtigung, sich 
irgendwo der gesetzlichen Strafe für begangene Handlungen zu 
entziehen, überhaupt nicht anerkannt werden kann. Hierbei soll 
keineswegs geläugnet werden, dass in einzelnen Fällen eine 
sittliche Pflicht bestehen mag, gewisse Flüchtlinge aus gewissen 
Staaten aufzunehmen; allein eben weil es nur eine sillliche Pflicht 
ist, entsteht daraus kein Recht für irgend Jemand. — Dagegen 
kann im Allgemeinen einem Staate das Recht nicht abgespro- 
chen werden, Solche in seinem Gebiete zuzulassen, welche bis- 
her einem andern Staate angehörten, und sie auch, wenn er es 
für gut findet, bleibend unter seine Bürger aufzunehmen. Eine 
solche Zulassung ist nicht etwa schon eine unbefugte Handlung 
an sich; vielmehr liegt es im Begriffe des Staates, alle Diejenigen, 
welche sich seiner concreten Lebensauffassung anschliessen und 
thatsächlich sein Gebiet bewohnen, zu einer Einheit zu vereinigen. 
Ebenso kann auch der bisherige Staat des Aufzunehmenden miit 
Grund eine Einwendung nicht erheben, indem der Mensch nicht 
Leibeigener der Gesellschaft ist, welcher er zu Erreichung seiner 
Lebenszwecke angehörte, sondern eine unveräusserliche Befug- 
niss hat, sich von ihr zu trennen, wenn er sich durch dieselbe 
nicht befriedigt findet, und eine geeignetere aufzusuchen. Mögen 
auch einzelne Staaten eine solche Unlösbarkeit der Unterthanen- 
verbindung aufstellen, so ist diess kein aus allgemeinen Gründen 
zu vertheidigendes Recht, sondern Gewalithätigkeit oder Stolz. 
Eine allgemeine Bannung in das zufällige Geburtsland ist zu 
gleicher Zeit ein Frevel an der einzelnen Persönlichkeit; ein 
Hinderniss der allmähligen Gesittigung der Erde; endlich eine 
Verurtheilung zur Erduldung jeder noch so entsetzlichen Gewalt- 
herrschaft. Und jeder Staat, welcher dem Rechte, Fremde auf- 
zunehmen, im Allgemeinen und grundsätzlich entsagte, würde sich 
dadurch zum Milschuldigen jeder noch so unverantwortlichen
        <pb n="532" />
        528 Völkerrechtliche Lehre 
Unterdrückung machen. Ist es nämlich auch unvermeidlich, dass 
nicht bald da buld dort auf der Erde ein unerträglicher Druck 
staatlicher, religiöser oder gesellschaftlicher Art stattfinde, so muss 
doch wenigstens eine Möglichkeit für die Leidenden offen stehen, 
irgendwo Schulz und Recht zu finden. Und zwar liegt es in 
dem Interesse jeder Parlhei und jeder Ueberzeugung, welcher 
Art sie auch sei, dass jener Grundsatz nicht zur Geltung komme, 
denn keiner ist sicher, nicht auch selbst früher oder später in 
die Lage zu koınmen, Schulz gegen Gewallthat zu suchen. Die 
Geschichte aller Zeilen giebt hierüber die unzweifelhaflesten Aus- 
weise. — Durch grundsätzliche Nichtaufnahme aller Flüchtlinge aus 
fremden Staaten lässt sich also die zur Untersuchung gestellte 
Frage nicht beseitigen. 
Damit ist aber allerdings nicht gesagt, dass die kosmopoli- 
tische Auffassung der Rechtswahrung keine Anwendung erleide 
auf. die Fälle eines von jetzt flüchtigen Unterthanen eines frem- 
den Staates in dessen Gebiet begangenen Verbrechens. Im Ge- 
gentheile steht auch hier die Verpflichtung zu einer Beihülfe- 
vollkommen fest. Die so eben versuchte Begründung eines Asyl- 
rechtes soll nicht dazu dienen, Solche, welche sich eine gerechte 
Strafe zugezogen haben, dieser zu entziehen ; sondern nur dazu, 
unschuldig Verfolgten einen Zufluchtsort offen zu halten. Wenn 
also einem Staate, welcher sich überhaupt zu dieser ganzen An- 
schauung der Weltrechtsordnung bekennt, auf genügende Weise 
nachgewiesen ist, dass von Flüchtlingen, welche sich in seiner 
Botmässigkeit befinden, anderwärts wirklich gegen das Recht ge- 
handelt worden ist, so hat er seine Mitwirkung zur Wiederher- 
stellung nicht zu versagen. — Dieser Grundsatz wirkt dann aber 
nach zwei verschiedenen Richtungen hin. — Einer Seits versteht 
sich von selbst, dass der Staat nicht als urtheils- und willen- 
loser Vollzieher fremden Willens handelt. Es ist seine eigene 
Ueberzeugung,, sein freier Wille, das Recht zu schützen, nicht 
Gehorsam gegen das Verlangen eines Andern. Eine nothwendige 
Bedingung jeder Thäligkeit von seiner Seite ist daher die 
eigene Ansicht, dass wirklich eine Rechtsverletzung vorliege. 
Somit genügt die blosse Behauptung einer fremden Regierung, 
dass gewisse Flüchtlinge Verbrechen begangen haben, keines-
        <pb n="533" />
        vom Asyle. 529 
wegs, sondern es muss der zur Mithülfe Aufgeforderte nach 
Prüfung der ihm gelieferten Beweise sich von dem wirklichen 
Vorhandensein einer strafbaren Handlung überzeugt halen. So 
lange ihm daher der, sei es objeclive, sei es subjective, Thatbe- 
stand ungenügend hergestellt oder die Strafbarkeit der in Frage 
stehenden Handlung nicht nachgewiesen ist, verbietet ihm die 
eigene Selbsiständigkeit jedes Einschreiten. Und zwar ist dabei 
wohl zu beinerken, dass das Urtheil über diese Vorfrage nicht 
aus den Rechisanschauungen und Gesetzen des fremden Staates, 
sondern aus der eigenen Auffassung von Recht und Unrecht her- 
vorzugehen hat. Allerdings ist der Staat nicht dazu ermächtigt, 
über die innere Güte der positiven Gesetze eines andern Staates 
zu Gericht zu sitzen, und kann er etwa die ihm nicht zusagen- 
den für nichtig erklären: allein er ist auch nicht schuldig, An- 
ordnungen Fremder zum Vollzuge zu bringen, welche ihm gegen 
die allgemeinen Begriffe von Recht zu laufen scheinen. Gerade 
weil er sich dazu versteht, die Rechtsordnung in der Welt auf- 
recht erhalten zu helfen, ist es seiner Gesinnung zuwider, Un- 
recht zu fördern. — Anderer Seils geht aus dem aufgestellten 
Grundsatze der selbsiständigen Mitwirkung zur Rechtsordnung 
die Verpflichtung hervor, die nothwendige Hülfe auch ohne be- 
sondere Aufforderung zu leisten, sobald nur die erforderlichen 
Gründe zur Ueberzeugung in ohjecliver und subjectiver Bezie- 
hung vorhanden sind. Es hat also der Staat auch dann einzu- 
schreiten, wenn er ohne alle Mitiheilung von Seiten des Verletzten 
sonstige sichere Nachricht von einem Verbrechen erhält, welche 
ein in seinem Gebiete sich aufhaltender Flüchtling in fremdem 
Gebiete begangen hat. Ja, es ist sein Recht und seine Pflicht, 
selbst blos Durchreisende, von deren im Auslande begangenen 
rechtswidrigen Handlungen er genügend unterrichlet ist, anzu- 
halten. Das Vorhandensein eines richtigen Passes oder dergl. 
ändert nichts an dieser höheren Aufgabe des Staates. 
Hiernach entsteht nun freilich die wichtige Frage, auf welche 
Weise der Staat in denjenigen Fällen, in welchen ihm wirklich 
‚eine Herstellung verleizier Rechtsordnung nolhwendig zu sein 
scheint, seine Beihülfe zu leisten hat? Entweder nämlich kann 
er auch hier seine Mitwirkung durch Verweisung an seine eigenen
        <pb n="534" />
        530 Völkerrechtliche Lehre 
Gerichte bethäligen und zu diesem Zwecke die nöthigen Milthei- 
lungen und Beweismittel von dem zunächst verletzten Slaate ver- 
langen; oder mag der Beschuldigte an diesen leizteren ausge- 
liefert werden. Es ist nun keineswegs ein Widerspruch mit der 
oben S. 527 aufgestellten Ansicht, wenn in Fällen der jetzt vor- 
liegenden Art die Auslieferung als das richtige Verfahren 
erklärt wird. Zwar wäre auch hier, wie in der oben berührlen 
Unterstellung, eine Lieferung zureichender Beweise von Seiten 
des fremden Staates nicht unmöglich, und somit ein von den 
eigenen Gerichten eingeleitetes Verfahren nicht etwa blos eine 
verkappte Verweigerung der Beihülfe. Allein es ist einleuchtend, 
einer Seits, dass der Thälter lediglich nach den Gesetzen des 
fremden Staates gestrafi werden kann, weil er nur diese verletzt 
hat, nur unter diesen überhaupt zur Zeit der Handlung stand, 
und weil der diesseitige Staat in keiner Weise befugt ist, Hand- 
lungen freinder Unterthanen, begangen in fremdem Gebiete und 
während ihrer Unterwerfung unter fremdes Gesetz, mit Strafe zu 
bedrohen; anderer Seits, dass die diesseiligen Gerichte jene aus- 
wärtigen Gesetze nicht anwenden dürfen, da sie vom Staate nur 
zur Handhabung seiner eigenen Geselze Auftrag haben und aus 
fremden Geselzen keine Verbindlichkeit und kein Recht für sie 
enisteht. Eine Unterwerfung unter die einheimischen Gerichte 
müsste somit aus formellen Gründen immer mit einer Straflosig- 
keit des Angeschuldigten endigen, nämlich wegen mangelnder 
Zuständigkeit; das heisst mit anderen Worten, die Erreichung des 
Zweckes und die Erfüllung der Pflicht ist auf diese Weise nicht 
möglich. Da hun überdiess die Auslieferung, wie oben festge- 
stellt ist, nicht auf blosse jenseitige Forderung erfolgt, sondern 
nur wenn man sich auch diesseits aus den mitgelheilten Um- 
ständen und Beweisen von der Wirklichkeit eines begangenen 
Vergehens und von der Wahrscheinlichkeit einer Schuld des An- 
geklagten überzeugt hat, man es somit ganz in der Hand hat, 
nicht der Mitschuldige und Scherge bei ungerechter Verfolgung 
zu sein, vielmehr die Bedrohten gegen solche zu schützen; da 
sich ferner von selbst versteht, dass der fremde Staat nur wegen 
derjenigen Anschuldigungen, über welche er Mitiheilungen ge- 
macht und Beweise geliefert hat, nicht aber auch gegen belie-
        <pb n="535" />
        vom Asyle. 594 
bige anderweitige gegen den Ausgelieferten gerichtlich vorgehen 
darf: so kann auch die Furcht vor Beihülfe zu Rache und zu 
Barbarei, anstatt zu einer Weltrechtsordnung, nicht abhalten. 
d) Der vierte Fall. 
Wenn es sich endlich von Bestrafung von Verbrechen han- 
delt, welche gegen einen fremden Staat durch Men- 
schen begangen wurden, welche weder ihm noch 
uns als Unterthanen zur Zeit der That angehörten, 
dagegen sichspäterindasdiesseitige Gebiet flüch- 
teten: so kommt es vor Allem darauf an, ob solche Haud- 
lungen überhaupt als rechtlich strafbare Handlungen betrachtet 
werden können, oder vielmehr als feindselige Unternehmungen, 
gegen welche den Bedrohten zwar Vertheidigung und den Ver- 
tretern Retorsion oder Schadensersatz -Forderung, aber kein 
Strafrecht zusteht. In der ersten Voraussetzung ist die Sache 
ganz ähnlich zu behandeln, wie der so eben besprochene dritte 
Fall. Es bedarf jedoch nicht wohl des Beweises, dass diese An- 
nahme nur gerechtfertigt ist, wenn überhaupt gewisse Handlungen 
schon an sich, d. h. ohne ein besonderes den Handelnden bin- 
dendes Gesetz strafbar sind, wo, von wem und gegen wen immer 
sie begangen werden mögen. Ist aber diese Ansicht eine un- 
zulässige, so kann auch, selbstredend, unser Staat aus Gründen 
einer Weltrechtsordnung nur zu einem bürgerlichen Rechtsurtheile 
über den sachlichen Schaden verpflichtet sein, nicht aber zu 
Strafe oder Auslieferung. Höchstens mag es sich fragen, ob 
etwa, wenn ein besonderes Schutzbündniss zwischen beiden 
Staaten besteht, ein Fall verlragsmässiger Hülfeleistung gegen 
einen gemeinschafllichen äusseren Feind vorliegt. -— Welche von 
beiden Ansichten die richtige ist, liegt allerdings im Streite; doch 
scheint die Annahme einer Strafbarkeit solcher gemeinschädlicher 
Handlungen weniger auf strengen .Rechisbegriffen, als auf einem 
unklaren sittlichen Gefühle zu beruhen, und somit die entgegen- 
geseizte den Vorzug zu verdienen. Nur in Beziehung auf See- 
räuberei dürfte nach alter Gewohnheit eine Ausnahme gemacht 
werden, und diese einer Strafe oder Auslieferung unterliegen, 
selbst wenn sie von Fremden gegen Fremde begangen würde.
        <pb n="536" />
        532. Völkerrechtliche Lehre 
Dieselbe ist nämlich als ein gewerbemässiges Verbrechen gegen 
die ganze Menschheit zu betrachten, und es hat somit jeder Staat 
das Recht und die Pflicht eigener Unterdrückung und Bestrafung, 
und somit auch der Beihülfe hierzu. Für die Schuldigen hat es 
ohnedem keine Bedeutung, wer das Strafamt übt, da die Strafe 
überall dieselbe ist. 
Vom Standpunkte einer kosmopolitischen Rechtsansicht .aus 
hat also der Staat eine doppelte Aufgabe. Einmal hat er immer, 
wo der Natur der Sache nach eine Möglichkeit dazu besteht und 
wo seine Mitwirkung zum Zwecke nöthig ist, Vorbeugungsmaass- 
regeln zum Schutze des Rechtes zu treffen, auch wenn dasselbe 
zunächst ausserhalb seines Gebietes liegt. Sodann aber muss er 
auch durch Beihülfe zu den gesetzlichen Strafen zur Herstellung 
der Weltrechtsordnung mitwirken. Und zwar hat er durch die 
eigenen Gerichte und nach seinen eigenen Geselzen seine eigenen, 
bleibenden oder vorübergehenden, Unterthanen zur Strafe zu brin- 
gen, welche ein auswärtiges Recht verletzt haben, sei es im 
diesseiligen, sei es im freinden Gebiete. Durch Auslieferung an 
den verletzten Staat aber soll er (ausgenommen den Fall einer 
beabsichtigten. Ungerechtigkeit.. oder unmenschlicher Härte ) Bei- 
hülfe leisten, wenn eine strafbare Verletzung des fremden Rechtes 
zwar auf fremdem Gebicle und von Fremden, d. h. seiner Gewalt 
zur Zeit der Begehung in keiner Weise Unterworfenen, begangen 
wurde, er aber der Thäler später irgendwie habhaft geworden ist. 
2. 
Die selbstsüchtige Auffassung. 
Die bisher erörterte und in ihren Folgerungen dargelegte 
Ansicht ist aber keineswegs die einzige grundsätzlich mögliche. 
Vielmehr kann ‚das Verhalten des Staales zur allgemeinen Rechts- 
ordnung auch auf eine ganz andere Grundlage gestellt und folge- 
richtig auf dieser entwickelt werden. Diess geschieht aber, wenn 
man dem Staate lediglich die Aufgabe setzt, seine eigene 
Rechtsordnung gegen Angriffe zu schützen und nach etwaiger 
Verletzung wiederherzustellen, über diese Thätigkeit hinaus ihm 
aber weder Rechte noch Pflichten einräumt, 
Hier stellt man. als obersten Salz und Ausgangspunkt auf,
        <pb n="537" />
        vom Asyle. 533 
dass jeder Staat ausschliesslich die Aufgabe habe, die Lebens- 
zwecke seiner Theilnehmer zu fördern, zu dem Ende aber die 
entsprechenden Mittel zu ergreifen. Eine weitere Bestimmung, 
also namentlich eine Förderung allgemeiner Zwecke der gesammten 
Menschheit oder der Gesittigung aller Völker u. s. w., wird ledig- 
lich zurückgewiesen als unklare Phantasterei oder besten Falles 
als ein erst in unabsehbarer und unbestimmbarer Zeit vielleicht 
eintretender Zustand. — Das unentbehrlichste aller Mittel zur 
Erreichung der concreten Lebenszwecke ist die Herstellung -einer 
bestimmten Rechtsordnung. Eine solche Ordnung besteht aber, 
wenn die Verhältnisse der dem Staate angehörigen Einzelnen zu 
Einzelnen, der verschiedenen, im Staate befindlichen menschlichen 
Vereine unter sich und zu Einzelnen, endlich die der Gesammt- 
heit zu den Einzelnen und zu den gesellschaftlichen Gliederungen 
des Volkes bestimmt sind und, nölhigen Falles, vom Staate auf- 
recht erhalten werden. Das hierzu Erforderliche an Gesetzen, 
Vorbeugunsmaassregeln, Gerichten und Vollstreckungseinrichtun- 
gen muss vorhanden sein und nach den jeweiligen Bedürfnissen 
in gutem Stande erhalten werden. — So wie nun aber der Staat 
überhaupt ein in sich abgeschlossener Organismus ist und zu 
Erreichung seiner Zwecke sich selbst genügen muss ohne Bei- 
hülfe anderweitiger Einzelner oder Vereine: so namentlich auch 
bei seiner Rechlsordnung. Was über die eigenen, auf die rich- 
tige Weise in Anspruch genommenen Kräfte hinausgeht, ist eine 
relative Unmöglichkeit für ihn, und kann nicht gefordert werden. 
Ebenso aber beschränkt er auch seine Leistungen auf sich und 
die Seinigen, und ist völlig zufrieden, wenn innerhalb seines ein- 
heillichen Kreises keine Rechtsverletzungen vorkommen oder 
solche wenigstens wieder gut gemacht werden. Gleiches für sich 
zu thun, überlässt er jedem andern Staate, welcher ja ebenfalls 
selbstständig seine eigenen Zwecke zu erreichen hat. Das Rechts- 
verhältniss zu anderen Staaten besteht also lediglich darin, dass 
keiner in die Selbstständigkeit des Andern eingreift, noch sich 
seiner Seits eingreifen lässt. Gegenseitige völlige Unabhängig- 
keit ist der oberste Grundsatz, und kein Staat hat ein Recht, von 
dem andern eine Mitwirkung zu Erreichung seiner eigenen Zwecke 
zu verlangen.
        <pb n="538" />
        534 Völkerrechtliche Lehre 
Nothwendige Folgerungen dieser Auffassung, welche ohne 
Zweifel eine „selbstsüchtige* genannt werden darf, sind nun 
aber nachstehende. 
‘Vor Allem bekümmert sich der Staat um Handlungen, welche 
nicht gegen seine eigene Rechtsordnung gerichtet sind, gar 
nicht; gleichgültig, wo und von wem dieselben vorbereitet oder 
begangen werden mögen. Er ordnet weder Vorbeugungsmaass- 
regeln zu ihrer Verhinderung an, noch enthält sein Strafgesetz 
‚ein Verbot derselben, oder ist seinen Gerichten irgend eine Zuslän- 
digkeit in Beziehung auf solche Handlungen gegeben. Selbst wenn 
sie in seinem Gebiete und von seinen Angehörigen unternommen 
sind, ist es nicht seine Sache, denselben enigegen zu treten, da 
sie mit seiner eigenen Aufgabe in keinem Widerspruche stehen, 
er aber nicht zum Hüter und Vormund. fremder Staaten gesetzt 
ist. Diese mögen sich selbst schützen; und sie haben nament- 
lich auch unbestritten das Recht, Verletzer ihrer Gesetze, wer 
immer sie sein mögen, nach ihren eigenen Bestimmungen zu be- 
handeln, wenn sie derselben im Bereiche ihrer Zuständigkeit und 
ihrer Gewalt habhaft werden können. Lediglich in dem Falle, 
wenn eine gegen auswärliges Recht gerichtete Handlung auch 
den innern Frieden zu stören oder dem Staate sonstigen Scha- 
den zu bringen geeignet ist, mag solche gesetzlich verboten und 
vorkommenden Fulles bestraft werden; aber natürlich nur eben 
im Verbältnisse dieser inneren Beziehungen. - 
Eine zweite nolhwendige Folge dieser Auffassung ist es, 
dass Menschen, welche in eineın fremden Staate eine Verletzung 
der dortigen Rechtsordnung begangen, sich aber später in das 
diesseitige Gebiet begeben haben, hier unangefochten bleiben. 
Ob, solche Zuziehende diesseits überhaupt aufgenommen werden, 
ist eine Frage für sich, deren Beantwortung in der Regel von 
dem Belieben der Regierung, zuweilen von feststehenden Ge- 
setzen abhängt. Nichtibekümmerung um fremde Rechtsordnung 
und allgemeine oder gar gesetzliche Gewährung von Asyl sind 
keineswegs gleichbedeutende Begriffe; namentlich kann erstere 
gar wohl ohne letztere bestehen und Grundsatz sein. Wenn 
aber solche Fremde einmal zugelassen sind, vielleicht nach den 
Gesetzen zugelassen werden müssen, dann stehen sie allerdings
        <pb n="539" />
        vom Asyle. 535 
unter der diesseiligen Rechtsordnung, und nur unter dieser; und 
was sie früher gethan oder unterlassen haben, berührt unsern 
Staatszweck nicht, ist also auch kein Gegenstand einer Handlung 
unserer öffentlichen Gewall. Desshalb ist es denn auch ganz 
gleichgültig, ob sie bei der Begehung solcher früherer Handlung 
Unterthanen des verletzten Staates waren, oder Fremde auch: für 
ihn. Diess aber gilt nicht nur von der Bestrafung, sondern auch 
von der Auslieferung. Den in diesseitigen Schutz Aufgenommenen 
mag etwa, je nachdem über ihre Persönlichkeit Nachrichten von 
fremden Staaten einlaufen, aus Gründen der eigenen Rechts- 
sicherung die Aufenthaltserlaubniss wieder entzogen werden; 
allein diese Maassregel kann nicht weiter gehen, als bis zu ein- 
facher Ausweisung. Eine Mitwirkung zur Strafgerechligkeit eines 
andern Staates und zur Vollstreckung seiner Zwecke wäre eine 
offenbare Folgewidrigkeit. 
Endlich versteht es sich von selbst, dass ein Staat, welcher 
diese selbstsüchtige Auffassung von der Rechtsordnung hat, auch 
seiner Seits keinerlei Ansprüche an andere Staaten machen darf, 
ihn in dem Schutze seines verletzten Rechtes zu unterstützen. 
So wie er diese Aufgabe auffasst, muss er sie auch von Anderen 
auffassen lassen; und er kann sich selbst dann nicht beschweren, 
wenn ein fremder Staat, welcher im Allgemeinen eine weiter- 
gehende Ansicht von seiner Rechtspflicht hat, ausnahmsweise 
und als Retorsion: gegen ihn die von ihm selbst befolgten Grund- 
sälze anwendet. 
3. 
Folgen der bisher erörterten Ansichten. 
Es sei gestattet, die Erörterung der verschiedenen mög- 
lichen Ansichten über das nothwendige Verhalten des Staates 
zur Rechtsordnung an dieser Stelle auf einen Augenblick zu un- 
terbrechen, um die Folgen scharf ins Auge zu fassen, welche 
sich sowohl aus dem einen, als aus dem andern der beiden bis- 
her besprochenen Systeme ergeben. Es ist diese Schlussziehung 
desshalb nöthig, weil eine Einsicht in dieselbe den weileren An- 
schauungen zu Grunde liegt. 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 3s Heft. 35
        <pb n="540" />
        536 Völkerrechtliche Lehre 
Niemand kann verkennen, dass sowohl das kosmopolitische 
als das selbstsüchlige System in sich folgerichtig sind. Sobald 
man dem einen und dem andern seinen obersten Grundsatz ein- 
räumt, ergeben sich die weiteren Sätze mit logischer Nothwen- 
digkeit. Allein höchst verschieden sind die praktischen Folgen, 
welche sich sowohl für die betreffenden Staalen selbst, als für 
andere in weitem Kreise aus denselben entwickeln. 
Nahe liegen die guten Folgen in beiden Fällen. 
Das kosmopolitische System kann vor Allem den An- 
spruch machen, dass es, so wie es selbst. hervorgeht aus einer 
höhern Ansicht von dem Menschenzwecke, so auch diese An- 
sicht seiner Seils verstärkt. Eine solche uneigennützige, die 
ganze Welt umfassende Förderung der Rechtsordnung kann nur 
den Glauben an eine allgemeine Brüderlichkeit und an die Ge- 
meinsamkeit der Lebenszwecke aller Menschen befestigen und 
zur Föderung dieser Gesilligung auch in anderen Beziehungen 
aufmuntern. — Sodann muss nothwendig durch eine so allseilige 
Anerkennung und Stützung des Rechtes von Seiten des Staates 
das Rechtsbewusstsein der Bürger überhaupt gestärkt und erhöht 
werden. Sie sehen, dass kein Opfer gescheut wird, um dem 
Rechte zur Herrschaft zu verhelfen, selbst dann, wenn der Staat 
unmiltebar gar nicht betheiligt ist bei der Verletzung. Diess 
stellt den Rechtsgedanken unwillkührlich für Jeden hoch. — 
Endlich wird nalürlich durch solche Gebrechen des Staates die 
materielle Rechtssicherheit so sehr befestigt und ausgedehnt, als 
es überhaupt menschlichen Kräften möglich ist. Die Vortheile 
eines solchen ausgedehnten Schutzes bedürfen nicht erst eines 
Nachweises,. 
Knapper allerdings sind die Vortheille des selbstsüch- 
tigen Systemes; doch dürfen sie in ihrer Art nicht verkannt 
werden. Sie bestehen aber einmal darin, dass der Staat die ihm 
zu Gebote stehenden Kräfte zusammenhält zur Erreichung der 
ihm und den Seinigen zunächst anliegenden Bedürfnisse, und 
dass er also keine weiteren Forderungen an seine Bürger stellt, 
als unbedingt nothwendig ist. Sodann kann es, zweitens, nur als 
ein Nutzen erkannt werden, dass bei dem engern Wirksam- 
keitskreise, welchen sich der Staat hier zieht, keinerlei Berührung
        <pb n="541" />
        vom Asyle. 537 
mit den inneren Angelegenheiten anderer Staaten stattfindet, und 
man sich mit der Beurtheilung des Rechtszustandes derselben 
nicht zu befassen braucht. Diess erspart Verlegenheiten, mög- 
licherweise selbst Gefahren. 
Leider haben aber beide Systeme keineswegs blos Vor- 
theille. Vielmehr bedarf es keines grossen Nachdenkens und 
Scharfsinnes, um einzusehen, dass sowohl die kosmopolitische als 
die selbstsüchtige Ansicht in ihrer Starrheit zu grossen Un- 
zuträglichkeiten führt, und zwar nicht minder für die da- 
nach handelnden Staaten selbst, als für dritte und überhaupt für 
die menschliche Gesilligung. 
Was nämlich zuerst die aus der kosmopolitischen Auf- 
fassung entstehenden Schwierigkeiten und Nachtheile betrifft, so 
ist vor Allem einleuchtend, dass der Staat sich dadurch eine 
grosse Menge von beschwerlichen und weit aussehen- 
den Geschäften aufladet, welche nur in sehr-mittelbarer Weise 
für ihn selbst von Nutzen sind. — So weit es sich nämlich von 
Vorbeugungs-Maassregeln handelt, muss er nicht nur die 
politischen Verhältnisse aller Staaten, mit welchen seine bleibenden 
oder vorübergehenden Unterlhanen in Berührung kommen können, 
beständig im Auge behalten, um danach zu beurtheilen, ob und 
welche Eingriffe etwa gemacht werden können, und um ent- 
sprechende Vorbeugungsansialten zu treffen; sondern er muss 
selbst da, wo nur die Verletzungen Einzelner in fremden Staaten 
als wahrscheinlich erscheinen, einschreiten, und also beobachten. 
Wie weit diess aber gehen kann, und zu welchen Folgerungen 
es führt, davon mögen nachstehende Andeulungen ungefähr einen 
Begriff geben. Bei der Mitwirkung zum Schutze fremden öffent- 
lichen Rechtes wird es sich nicht etwa blos von der Verhinde- 
rung von Verschwörungen, Freischaarenzügen u. dergl. handeln, 
sondern z. B. auch von Maassregeln gegen Schleichhandel, welcher 
vom diesseitigen Gebiete aus in fremdes Land geführt werden 
wollte. Die Verletzung der Einkommengesetze des fremden Staates 
und die Störung des von ihm beliebten Gewerbeschutzes ist un- 
zweifelhaft, abstract aufgefasst, eine Rechtsverletzung. Will man 
nun auch grossmüthig davon absehen, dass diese Anstalten viel- 
leicht unmittelbar zur Benachtheiligung unserer eigenen Ange- 
35 *
        <pb n="542" />
        538 Völkerrechtliche Lehre 
hörigen wirken und dazu ‚bestellt sind: so springt jeden Falles 
die Ausdehnung und die Beschwerlichkeit der Vorkehrungen in 
die Augen, welche zur Verhinderung des Schleichhandels der 
eigenen Unterthanen nöthig werden können. Ist schon die Ab- 
haltung fremden Schmuggels schwer und kosispielig genug, so 
ist eine wirksame Beaufsichtigung sämmtlicher eigener Gewerben- 
der noch ganz anders eingreifend. Und diess vielleicht zu Gun- 
sten eines Staates, welcher uns nicht einmal gleiche Hülfe seiner 
Seits gewährte! Hinsichtlich der Verhinderung von Privatver- 
brechen ‘aber würde es sich nicht etwa blos von Räuber- oder 
Diebsbanden handeln, welchen man den Weg nach benachbarten 
Staaten zu verlegen hälte, sondern auch von der Beaufsichtigung 
alles Betruges im Handel mit den Angehörigen des fremden 
Staales u. derg. — Eine nicht minder grosse Last kann die 
Untersuchung und Bestrafung der von diesseitigen Unter- 
thanen im fremden Gebiete begangenen Rechtsverletzungen auf- 
laden. Obgleich der diesseitige Staat unmittelbar gar nicht 
betheiligt ist, muss er mit Mühe und Kosten Beweismittel aus 
fremdem Lande herbeischaffen, seine Gerichte ihrem eigentlichen 
Berufe entziehen, die erkannten Strafen in seinen Anstalten voll- 
ziehen. 
Diese Beschwerden sind aber um so weniger zu unterschätzen, 
als höchstwahrscheinlich, zweitens, alle Bemühungen um den 
Rechtsschutz Fremder doch nicht hinreichen werden, um manch- 
fachen Beschwerden, Verlangen und Verwicklungen 
von Seiten auswärliger Staaten vorzubeugen. Auch 
bei bestem Willen der obersten Gewalt wird es keineswegs immer 
gelingen, beabsichtigte Verletzungen abzuwenden oder durch ge- 
richtliche Thätigkeit einen den Beschädigten genügenden Spruch 
zu erwirken. Dann aber mag man mit Bestimmtheit Klagen und 
Forderungen entgegensehen, deren allgemeine Begründung: nicht 
einmal in Abrede zu ziehen ist, da ja die Verpflichtung zur 
Rechtshülfe diesseits anerkannt wird. 
Ein dritter sehr bedeutender Uebelstand ist, dass man durch 
das System allgemeiner Rechtshülfe gedrängt werden kann, sich 
über zweifelhafte und bedrohliche Zustände in einem andern 
Staate amtlich auszusprechen, und sie somit entweder als
        <pb n="543" />
        vom Asyle. 539 
zu Recht bestehend anzuerkennen oder sich feindselig gegen 
sie zu benehmen, während längeres Zuwarten Gebot der Klug- 
heit wäre, oder vielleicht die Dinge an sich noch keineswegs 
spruchreif sind. Wenn in einem Lande Partheien um den Sieg 
kämpfen, Herrscher entstehen und gestürzt werden, ist es nicht 
immer leicht, auch nur den bequemen internationalen Grundsatz auf- 
recht zu erhalten, nach welchem die jeweil thatsächlich bestehende 
Gewalt im fremden Staate ebenfalls thatsächlich anerkannt, über 
den Rechtsbestand aber kein bindendes Uriheil abgegeben wird. 
Allein ganz anders noch wird die Schwierigkeit, und unter Um- 
ständen die Gefahr, wenn ein Staat von einer solchen zweifel- 
haften aber starken auswärtigen Gewalt kategorisch aufgefordert 
wird, sich über deren rechtliche Anerkennung zu erklären; oder 
wenn er in die Lage kommt, seiner Seits amtliche Schritte zu 
thun, welche eine solche Anerkennung läugnen oder aussprechen. 
Eine Läugnung mag Krieg, eine Anerkennung Verwicklung in 
fremde Unruhen, Zerwürfniss mit bisherigen Verbündeten, Un- 
treue gegen bisher festgehaltene politische Grundsätze zur Folge 
haben. Jeder Schritt dieser Art will also wohl überdacht, mit 
anderen Regierungen besprochen sein. Eine solche Umsicht 
ist aber für einen Staat,’ welcher sich zu kosmopolitischer Rechts- 
hülfe bekennt, sehr erschwert. Natürlich kann nur gegen recht- 
lich bestehende Regierungen ein Staatsverbrechen begangen, nur 
von solchen Gewalten eine Aufforderung zum Rechtsbeistande 
angenommen werden. Eine Rechtshülfe zur Unterstützung einer 
ungesetzlichen Gewalt wäre Theilnahme an ihrem Vergehen und 
zu gleicher Zeit Unrecht gegen den. Gestraften. Umgekehrt aber 
muss einer begründeten Aufforderung einer rechtsbegründeten 
Regierung Folge geleistet, ja eine solche auch ohne Verlangen 
von ihrer Seite durch Vorbeugungsmaassregeln geschützt werden. 
Nur allzu leicht kann also irgend ein Zufall, ein verhältnissmässig 
unbedeutender Umstand zu einer frühzeitigen und dadurch sehr 
bedenklichen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung 
nöthigen. 
Endlich noch, und es dürfte diess das Bedenklichste sein, 
setzt sich ein zu kosmopolitischer Rechtshülfe entschlossener Staat 
der üblen Alternative aus, einer fremden gewaltthälig und gesetz-
        <pb n="544" />
        840 Völkerrechtliche Lehre 
widrig herrschenden, aber formell rechtmässigen Regierung ent« 
weder solche Flüchtlinge durch Auslieferung zum Opfer zu 
bringen, welche einen verunglückten Versuch gemacht hatten, 
den ungesetzlichen Druck abzuwerfen, vielleicht also die besten 
Männer eines unglücklichen Volkes; oder aber die Verweigerung 
der Auslieferung durch die unumwundene Erklärung begründen 
zu müssen, dass eine solche Regierung nur eine Gewali- 
herrschaft sei und jeder Angriff gegen sie diesseils als be- 
rechtigt betrachtet werden müsse. Im letztern Falle können die 
Folgen für den gewissenhaflen Staat unahsehbar sein. Im erstern 
dagegen macht er sich, aus blos formellen Gründen oder aus 
Schwäche, zum Mitschuldigen der Gewaltherrschaft und vielleicht 
der Grausamkeiten einer Regierung, welche er selbst hasst und 
verachtet, und trägt das Seinige dazu bei, die Erde zu einem 
grossen Gefängnisse zu machen, aus welchem kein Entrinnen 
ist; er stellt sich auf Seite der Unterdrücker und Henker. Ein 
bis zur äussersten Gränze gehendes Pflichtgefühl gegen die Rechts- 
ordnung kann also in Beihülfe zum schreiendsten Unrechte, eine 
Sorge für ein Mittel der Gesiltigung zur grausamsten Barbarei 
bringen. 
Anderer Art zwar, jedoch nicht eben geringer, sind die 
Nachtheile, welche eine folgerichtige Durchführung des selbsi- 
süchtigen Systemes bringt. Ein Theil derselben tritt unbe- 
dingt und mit Nothwendigkeit ein; andere dagegen erscheinen in 
verschiedener Gestalt und Grösse, je nachdem noch andere Ein- 
richtungen mit diesem Grundsatze verbunden werden. 
In ersterer Beziehung leuchtet vor Allem ein, dass sich ein 
solcher Staat unter allen Umständen nicht nur selbst auf einen 
sehr tiefen Standpunkt im Völkerleben stellt, sondern auch 
zur Festhaltung desselben in weiterem Kreise beiträgt. 
Die ganze Auffassung des menschlichen Lebens und seiner 
wichtigsten Gestaltung, des Staates, ist hier eine enge und klein- 
liche. Weder anerkennt man die Aufgabe des Menschengeschlechtes, 
immer mehr zu einer gemeinsamen Gesitligung vorzuschreiten; 
noch wird überhaupt ein das starre Recht überragendes Ge- 
bot der Sittlichkeit als eine Regel des Völkerverkehres erklärt. 
Wie der Zufall die einzelne Volks- und Staats-Individualilät zu
        <pb n="545" />
        vom Asyle. 541 
Wege gebracht hat, und wie diesem Werke des: Zufalles auch 
die concreten Zwecke entsprechen und genügen: so lebt jeder 
Verein für sich, und überlässt allen anderen zu ihrem Ziele zu 
gelangen, so gut sie es vermögen. Eine solche Lebensansicht 
steht zwar um eine Stufe höher, als die jener rohen Völker, 
welche im Fremden immer nur einen Feind sehen; allein sie ist 
zu dem Begriffe eines höhern geistigen, silllichen und wirth- 
schafllichen Menschheitslebens noch nicht durchgedrungen. Fıem- 
des Recht wird an sich anerkannt; allein man giebt keine Pflicht 
zu, dasselbe zu schützen, auch wenn es durch Mangel eines 
solchen Schutzes vernichtet werden sollte. Durch eine solche Hand- 
lungsweise hält denn aber der betreffende Staat nicht nur, so weit 
sein eigener Umfang und Einfluss geht, eine allgemeine Ent- 
wickelung des Menschengeschlechtes zurück; sondern er veran- 
lasst auch, gar leicht wenigstens, eine weilere Handhabung des- 
selben roheren Gebahrens bei anderen Völkern, welche an sich 
zu einer silllicheren Auffassung geneigt wären. 
Es führt nämlich ein selbstsüchtiges Verhalten der geschil- 
derten Art, — und diess ist der zweite unbedingte Nachtheil, — 
andere Staaten aus Gründen der Retorsion zu der Anwen- 
dung gleicher Grundsätze gegen ihn. Es mag sein, dass 
es ein Beweis von noch höherer siltlicher Bildung ist, wenn 
Andere sich durch eine Verweigerung geforderter Beihülfe nicht 
davon abbringen lassen, selbst einem solchen engherzigen Staate 
gegenüber die grundsätzliche Mitwirkung ihrer Seits nicht zu 
versagen. Allein es wird darauf in der Regel nicht zu rechnen 
sein. Theils wird verletzte Empfindlichkeit und das Gefühl ‘der 
Gleichstellung so wie der internationalen Ehre den Sieg davon tra- 
gen; theils mag, verständiger, die Erwiderung ungenossenschaftlichen 
Benehmens und sachlicher Nachtheile als das einzige Mittel zur 
Bekehrung des selbstsüchtigen Staates erscheinen. Die Folge 
aber ist eben immer, so lange solche Retorsion geübt wird, eine 
weitere Ausdehnung des weniger gesilligten Zustandes und eine 
erhöhte Erschwerung der Gelangung zum Rechlen. 
Ausser diesen jeden Falles sich ergebenden Nachtheilen 
können aber auch noch weitere dazu kommen, je nachdem bei 
dem selbstsüchligen Systeme noch andere naheliegende Einrich-
        <pb n="546" />
        542 Völkerrechtliche Lehre 
tungen getroffen werden. Es hängt nämlich viel davon ab, ob 
ein Staat, welcher lediglich für seine eigene Rechtssicherheit 
sorgt, auch noch ein allgemeines Asyl für die Flüchtlinge aus 
anderen Staaten eröffnet, oder ob er ein solches Recht und eine 
solche Pflicht nicht beansprucht. 
Im ersten Falle ist nicht zu vermeiden, dass das betreffende 
Land eine Herberge für alle Arten von Verbrechern 
werde. Weil sie weder Besiralung noch Auslieferung zu ge- 
warten haben, werden sie sich von allen Orten lierher ziehen; 
zunächst natürlich aus den Nachbarstaaten. Es ist nun nicht nur 
möglich, sondern sogar sehr wahrscheinlich, dass sich aus einer 
solchen Ansamınlung grosse, vielleicht ganz unerlrägliche Nach- 
theile entwickeln. Auch angenommen nämlich (was aber nicht 
einmal immer richtig sein möchte), dass solche Flüchtlinge gegen 
den sie jelzt beschützenden Staat und gegen dessen Angehörige 
keine Rechtsverletzungen vornehmen; angenommen ferner, dass 
nicht schon der Anblick manches grossen, jetzt aber ungestraft 
umhergehenden Verbrechers das Rechisbewusstsein des eigenen 
Volkes stört ( was ebenfalls nicht zugegeben ist): so entsteht 
für andere Staaten eine Reihe von Nachtheilen. Vorerst ist schon 
überhaupt der Rechtsstand weit umher gefährdet durch die Mög- 
lichkeit, vielleicht Leichtigkeit, sich der Strafe durch Flucht in 
ein sicheres Asyl zu entziehen. Sodann mögen die zur Forl- 
setzung ihrer rechtswidrigen Ansichten Entschlossenen ihre Vor- 
bereilungen mit Bequemlichkeit und, wenn sie wollen, oflen be- 
treiben und den günstigen Augenblick zur Vollziehung abwarlen. 
Im ‘schlimmsten Falle steht ihnen wieder der Rückzug in das 
unbedingt schülzende Gebiet offen, und bleibt die Aussicht auf 
immer neue Wiederholungen. Enulich werden die Bedrohlen, 
häufig wenigstens, zu einiger Abwehr der ihnen beständig 
drohenden Gefahr genöthigt, beschwerliche, kostspielige, auch für 
den ordnungsmässigen Bewohner so wie für den Verkehr nach- 
theilige Vorbeugungsmaassregeln zu Irelfen. — Diess Alles aber 
natürlich in dem Verhältniss der Ausdehnung des gewährlen 
Asyles. Wenn dasselbe, wie diess die richlige Folgerung aus 
dem selbstsüchligen Grundsatze ist, auf alle unter fremder Bot- 
mässigkeit begangenen Arten von Rechtsverlelzungen ausgedehnt
        <pb n="547" />
        vom Asyle. 543 
wird: so muss aus dem schützenden Gebiete jeden Falles eine 
wahre Diebs- und Räuberhöhle werden, welche nicht nur den 
Auswurf aller Völker gegen die verdiente Strafe schützt, sondern 
aus welcher sie zu neuen Unthaten ausziehen. Ausserdem kann, 
je nachdem die staatlichen Zustände in der Welt überhaupt sind, 
auch noch ein Heerd für politische Unruhen und umwälzerische 
Unternehmungen in weilester Tragweite gebildet werden. Es 
ist möglich, dass sich die Flüchtlinge verschiedener Staaten in 
einem solchen Asyle sammeln, sich unter sich verbinden und da- 
durch verstärken, von hier aus die Bewegungen allerwärls unter- 
halten, endlich bald dahin bald dorthin zu wohl vorbereiteten und 
vielleicht umfassenden Angriffen sich wenden. 
Nicht erst eines Beweises bedarf es aber, dass diese Uebel- 
stände besonders kräftig hervortreten, ja zum Theile noch mit 
weiteren vermehrt werden, wenn ein Staat das allgemeine Asyl- 
recht so weit treibt, dass er die flüchtigen Fremden nicht blos 
beherbergt, sondern sie auch grundsätzlich und somit ohne per- 
sönliche Unterscheidung in sein Staatsbürgerrecht förmlich auf- 
nimmt. In diesem Falle verliert nämlich der Staat einer Seits 
selbst die geringe Möglichkeit von Aufsichtsmaassregeln und Be- 
schränkungen, welche er etwa noch gegen blos geduldete Fremde 
zum Rechtsschutze und zur Verminderung der oben angedeuteten 
Nachtheile anwenden könnte; und anderer Seits kann er, viel- 
leicht gegen Wunsch und bessere sittliche Ueberzeugung, in die 
Lage kommen, sich eines mit auswärtigen Behörden in Unge- 
legenheit gekommenen Staatsangehörigen dieser Art annehmen 
zu müssen, während er einen blos geduldeten Fremden verdientem 
Schicksale überlassen mag "). 
  
  
1) Nicht erst der Bemerkung bedarf es, dass sich die Sache noch weit 
schlimmer für einen solchen Staat gestaltet, wenn er nicht blos förmlich an- 
genommene Bürger schützt, sondern eine Verpflichtung hierzu schon dann 
anerkennt, wenn ein Flüchtling auch nur die ersten unvollkommenen Schritte 
zu einer künftigen Aufnahme gemacht hat, z. B. eine Meldung um einstiges 
Bürgerrecht, Ergreifung eines Domiciles im Lande u. dergl. Hier ist die 
Möglichkeit eines Missbrauches der so unvorsichtig angebotenen Schutzgewalt 
so gross; die Wahrscheinlichkeit vielfacher verdriesslicher Verwicklungen 
mit andern Staaten so dringend; die Grundlage der ganzen Handlungsweise
        <pb n="548" />
        544 Völkerrechtliche: Lehre 
Verbindet dagegen der Staat, welcher sich zu jener engen 
Auffassung seiner Rechtspflicht bekennt, damit die Bewilligung 
eines unbedingten Asyles für Fremde nicht, — und es hängen 
diese heiden Einrichtungen keineswegs mit solcher Nothwendig- 
keit zusammen, dass sie gar nicht getrennt werden können, — 
so mindern sich allerdings die Uebel. Der Stnat behält die Mög- 
lichkeit, sein eigenes Land rein zu halten, so wie das Ausland 
von besländiger Furcht zu befreien. Aber auch hier bleilt doch 
iimmer noch Bedenken genug übrig.. — Unter allen Umständen 
wird es grosser und fortgeseizier Aufmerksamkeit auf die in 
das Staatsgebiet eintretenden Fremden bedürfen, um sich sehr 
unerwünschten Zuzuges zu erwehren. Trotz deın nämlich, dass 
kein unbedingtes Asylrecht besteht, wird doch schon die Aussicht 
auf völliges Unterbleiben jeder Art von gerichtlicher Untersuchung 
und Bestrafung allerwärts Rechtsverbrecher anlocken. Möglicher- 
weise finden sie ja Schutz durch Nachsicht oder Täuschung über 
ihre Persönlichkeit; im schlimmsten Falle steht nur einfache 
Wegweisung bevor. Der Zudrang wird also jeden Falles gross 
sein und bedenkliche Bestandtheile enthalten. — Allein daran 
nicht genug. Offenbar hängt der ganze Zustand lediglich von 
den Grundsätzen ab, welche der Staat in Beziehung auf das Asyl- 
recht überhaupt aufstellt.- Behält er sich ein freies Entscheidungs- 
recht über die Annahme und Duldung eines jeden Fremden vor, 
(eine alien bill,) dann hängt allerdings nur von ihm ab, sich 
selbst und Andere vor Schaden und Gefahr zu bewahren; und 
es bleiben dann nur in so ferne Nachtheile, als etwa einem wirk- 
lich gefährlichen Menschen Aufenthalt verwilligt wird, oder weil 
die Duldung eines bestimmten Flüchtlings einem: fremden Siaate, 
gleichgültig jelzt ob mit Recht oder Unrecht, “Veranlassung zu 
Besorgnissen und zu Beschwerden giebt. Macht dagegen der 
Staat die Aufenthaltserlaubniss abhängig von der Erfüllung ge- 
wisser gesetzlicher Bedingungen, (wie diess wohl bei der 
gesammiten Rechisauffassung eines solchen Staates der wahrschein- 
logisch und juristisch so unhaltbar: dass in der That nur eine Verbindung 
von leidenschaftlicher Anmaassung und von gedankenloser Unwissenheit auf 
einen solchen Grundsatz verfallen kann. Dieses Urtheil kann den Vereinigten 
Staaten nicht erspart werden.
        <pb n="549" />
        vom Asyle. 545 
liche Fall ist,) dann tritt wieder die Möglichkeit manchfacher Unzu- 
träglichkeit ein. Wie immer solche Bedingungen geselzt sein 
mögen, von einzelnen Unerwünschten werden sie umgangen oder 
erlüllt werden, daraus dann aber die oben nachgewiesenen Nach- 
iheile für das eigene Land und für fremde Staaten enislehen. 
4, 
Das vermittelnde System. 
Sehr leicht begreift sich, dass die bedeutenden Nachtheile, 
welche eine folgerichtige Durchführung sowohl der kosmopolili- 
schen als der selbstsüchtigen Anschauung zur nolhwendigen Folge 
hat, stutzig machen. Soll man in der That einer ideellen Auf- 
fassung der Menschheits- und der Staaiszwecke, deren vollstlän- 
dige Erreichung doch jeden Falles in weiter Ferne steht, so be- 
deutende und unmilltelbare Opfer bringen? Ist es im andern 
Falle klug, eine so wenig genossenschaftliche Stellung gegen 
Andere einzunehmen, dass man durch den unvermeidlichen Rück- 
schlag selbst empfindlich leidet? Ist es überhaupt die Aufgabe, 
die menschlichen Angelegenheiten zur Zufriedenstellung eines 
dogmalischen Grundsatzes einzurichten, was immer die Kosten 
und die Leiden einer logisch untadelhaften Durchführung sein 
mögen; oder ist es nicht vielmehr Forderung der gesunden 
Vernunft und der Sittlichkeit, nach einer solchen Gestaltung der 
Dinge zu suchen, welche die mehrsten Vortlheile bei den gering- 
sten Nachtheilen verspricht, wenn auch dabei nicht ganz folge- 
richtig verfahren werden kann? 
Nicht nur von allen europäischen Staaten (freilich mit sehr 
verschiedener Ausführung), sondern auch fast ausnahmslos von- 
der Lehre (freilich in der Regel ohne genaues Bewusstsein und 
scharfe Gedankenfolge) ist die letztere Frage bejaht worden. 
Man ist darüber einig, dass weder eine ausnahmslose kosmopo- 
litische Unterstützung der Rechtsordnung, noch aber auch eine 
enge Beschränkung auf die Hütung des eigenen Hauses die 
praktische Aufgabe sein dürfe. Es soll das Mögliche erstrebt 
werden, das heisst, es soll Rechtsschutz auch ausserhalb der 
unmittelbar betheiligten Staatsordnung geleistet werden, wo die-
        <pb n="550" />
        546 Völkerrechtliche Lehre 
selbe nothwendig, und so lange sie nicht mit überwiegenden 
Nachtheilen für den zur Mitwirkung Aufgeforderten verbunden 
ist. Mit anderen Worien, man ist dahin einverstanden, dass ein 
vermittelndes oder mittleres System zu erstreben sei. 
Es ist nun aber einleuchtend, dass, wenn auch die Richtig- 
keit dieser Ansicht lediglich nicht beanstandet wird, eine prak- 
tische Lösung der Aufgabe bedingt ist durch die Beantwortung 
der Vorfrage: ob als Grundlage des gemischten Verfahrens 
die kesmopolitische oder aber die selbstsüchlige Auffassung an- 
genommen wird? Nicht nur hängt davon die formelle Ordnung 
des Gedankenganges ab; sondern es ist überhaupt ein grosser 
Unterschied, was als Regel und was als Ausnahme zu betrachten 
ist, für welche Antwort also in einem Zweifelsfalle entschieden 
werden muss. 
Nachstehende Gründe sprechen nun aber dafür, die kosmo- 
politische Auffassung der Rechtsaufgabe als die richtige Grund- 
lage für gesiltigle Staaten zu erklären. — Vorerst sind die ihr 
wesentlich anklebenden Uebelstände, Alles wohl überlegt und 
verglichen, die geringeren; denn sie begreifen nur Unannehm- 
lichkeiten und minder nothwendige Opfer in sich, während die 
natürlichen Nachtheile des selbstsüchtigen Systemes in manch- 
facher und bedenklicher Bedrohung der Rechtssicherheit bestehen. 
Wenn also eiwa die anzustrebende Vermittlung in diesem oder 
jenem Punkte nicht jede Unzuträglichkeit des angenommenen 
Grundsatzes zu beseiligen vermögen sollte, so sind doch bei der 
Annahme dieser Grundlage die übrig bleibenden Missstände er- 
träglicher. — Sodann ist es hier überhaupt die richligere Ansicht 
vom menschlichen Leben und von der Staatsaufgabe. In der 
möglichsten Ausbildung des einzelnen Volks- und Staatslebens 
geht die Bestimmung des Menschengeschlechtes nicht auf, und 
es dürfen also auch nicht alle Einrichtungen im letzten Gedanken 
nur darauf berechnet sein. Eine völlige Gleichheit aller Völker 
in Gesittigung und gesellschaftlicher sowohl als staatlicher Ge- 
staltung mag ein Hirngespinnst sein; und es ist selbst mehr als 
wahrscheinlich, dass die Verschiedenheit der Ragen, der Him- 
melsstriche und der tellurischen Lage auch eine wesentlich ver- 
schiedene Ausbildung grosser Abtheilungen des Menschenge-
        <pb n="551" />
        vom Asyle. 547- 
schlechles für immer bedingt, und nur eine Harmonie, nicht aber 
eine Gleichheit als letztes Ziel erscheinen lässt. Allein damit 
ist eine allgemeine Handreichung zur Bewerkstelliging der für 
Alle gleichmässig nothwendigen Zustände gar wohl vereinbar, 
Unter diese für alle Völker und bei allen Gesitligungszwecken 
gleich unentbehrlichen Voraussetzungen gehört aber vor Allem 
Rechtsschutz. — Endlich ist nur bei der Zugrundelegung des 
kosmopolitischen Grundsatzes ein ruhiges Fortschreiten zu freieren 
Gesinnungen möglich. Wenn von dem selbstsüchtigen Gedanken 
ausgegangen wird, so erscheint jede Beihülfe, zu welcher Er- 
fahrung und steigende Gesilligung drängen mögen, als eine weitere 
Ausnahme und ein neuer Angriff auf die Grundlage; während 
umgekehrt bei der grundsätzlichen Annahme des kosmopolitischen 
Principes jede Erweiterung in der Beihülfe zu einer Weltrechts- 
ordnung die Entfernung einer bisher bestandenen folgewidrigen 
Beschränkung und somit die immer vollständigere und reinere 
Gestaltung des richtigen Gedankens ist. Da nun aber doch jeden 
Falles die Bewegung nach allen Erfahrungen der Geschichte in 
der Richtung der immer weitern Gesilligung vor sich geht, und 
sie nach-den Forderungen der Vernunft in dieser Richtung vor 
sich gehen soll: so ist auch die Annahme einer Grundlage, welche 
damit übereinstimmt, räthlich. 
Als Aufgabe für ein miltleres System stellt sich somit heraus: 
bei wesentlicher Annahme des kosmopolitischen 
Grundsatzes diejenigen Folgerungen desselben zu 
beseitigen, welche dem sie’durchführenden Staate 
allzugrosse Opfer oder nicht wohl zu überwin- 
dende Verlegenheiten bringen. 
Es ist oben gezeigt worden, dass die Nachtheile einer starren 
Durchführung des kosmopolitischen Systemes hauptsächlich fol- 
gende sind: die Uebernahme vielfacher und weitläufiger Vor- 
beugungsmaassregeln und gerichtlicher Verfahren; die unerfüll- 
baren und unbilligen Forderungen fremder Staaten; die Nolhwen- 
digkeit, über fremde zweifelhafle Staatshändel eine bindende 
Ansicht auszusprechen; die Härte der Auslieferung in manchen 
Fällen. In diesen Beziehungen muss also nach Verminderung 
der Uebelstände gestrebt werden, und wäre es auch auf Kosten
        <pb n="552" />
        548 Völkerrechtliche Lehre 
der streng logischen Folgerichtigkeit, und um den Preis eines gele- 
genllichen Verfallens in Forderungen des selbstsüchtigen Systemes,. 
Jedoch kann hier wieder ein grosser Unterschied nicht über- 
sehen- werden. Es bedarf nämlich nicht eben langer Untersuchun- 
gen, um herauszufinden, dass es vorzüglich die Verletzungen des 
öffentlichen Rechtes anderer Staaten sind, bei welchen diese 
Nachtheile hervortreten, während die Privat- (gemeine) Ver- 
brechen nur in weit geringerem Maasse zu denselben führen "). 
Bei diesen letzteren ist nämlich vor Allem von einer bedenk- 
lichen Entscheidung über zweifelhafte fremde Zustände gar nicht 
die Rede. Wie immer diese sein mögen, so kann doch Mord, 
Diebstahl und Nothzucht in solchem Lande nicht als erlaubt be- 
trachtet werden; und es wird über Rechtmässigkeit oder Unrecht- 
mässigkeit der fremden Regierung kein Urtheil gefällt, wenn man 
diesseits zur Bestrafung von dergleichen Handlungen beiträgt. 
Mit ein wenig Vorsicht in den Formen lässt sich jede Verlegen- 
heit vermeiden. — Eben so sind hier unerfüllbare Anmulhungen 
oder eine grausame und ungerechte Härte im Falle einer Aus- 
lieferung kaum zu befürchten, wenn nur die Thatsache wirklich 
feststeht, dass es sich nur von einem gemeinen Verbrechen han- 
delt. Die Aufforderung zur gemeinschafllichen Verfolgung eines 
gemeinen Verbrechers kann weder die Ehre noch den Vortheil 
des diesseitigen Staates bedrohen. Bei einem Verfahren gegen 
einen Ausgelieferten dieser Art aber ist eine böse Absicht oder 
gesetzwidrige Einmischung in den Gang der Rechtspflege von 
Seiten der fremden Regierung nicht leicht zu besorgen, wie sie 
1) Es entgeht mir nicht, dass nicht nur die neuere Strafrechts-Wissen- 
schaft begrifflich viel einzuwenden hat gegen die Eintheilung der Verbrechen 
in private und öffentliche, sondern dass auch praktische Gründe gegen die 
Aufnahme der Eintheilung in neue Strafgesetzbücher vorgebracht werden. 
Ich lasse diess Alles, wie billig, an seinen Ort gestellt; allein wenn ihm 
auch so ist, so ist damit natürlich die Zweckmässigkeit oder gar Nothwen- 
digkeit einer ähnlichen Eintheilung zu völkerrechtlichen Zwecken nicht be- 
rührt, noch weniger widerlegt; sondern es folgt höchstens daraus, dass man 
sich nicht begnügen darf, nur im Allgemeinen jene Unterscheidung in Ver- 
trägen u. 8. w. zu machen, sondern dass vielmehr die einzelnen Arten von Ver- 
gehen, welche so oder anders behandelt werden sollen, namentlich und ein- 
seln aufzuzählen sind.
        <pb n="553" />
        vom Asyle. 549 
sonst auch sein mag: Sie hat hierzu keinen Grund, in der Regel 
auch gar kein Mitte. — Somit bleibt also nur die Mühe der 
Vorbeugung oder Mitwirkung. Mag nun auch diese unter Um- 
ständen nicht unbedeutend sein, so kann sie doch kaum in Be- 
tracht kommen gegenüber von den Vortheilen einer allgemeinen 
Rechtssicherung. 
Anders bei Staatsvergehen. Schon hinsichtlich der beschwer- 
lichen Geschäftevermehrung liegt der Schaden hier am Tage. 
Vorbeugungsmaassregeln sind hauptsächlich nur wegen solcher 
Bedrohungen nöthig. Nicht wegen der Diebe, Betrüger und 
sonstiger Verleizer der Einzelnen, sondern zur Abwendung von 
Angriffen auf fremde Staaten und deren Regierungen werden 
Gränzbesetzungen, Aufstellungen von Truppen, Reisecontrolen 
u. s. w. veranstalle. Aber auch die gerichtliche Verfolgung eines 
nicht Auszuliefernden wegen einer angeblich gegen einen fremden 
Staat unternoınmenen Rechtsverletzung kann die weitläufligsten 
und kostspieligsten Vorkehrungen veranlassen. — Nicht leicht 
wird sodann wegen lässigen Schutzes gegen gemeine Verbrecher 
eine bedenkliche Beschwerde von einem mächtigen Nachbarstaate 
erhoben werden; aber gar häufig und zum Theile sehr misslich 
sind die Forderungen pünktlicherer Vorbeugungsmaassregeln gegen 
staatliche Unternehmungen. — In der Natur der Sache liegt, 
dass ausschliesslich bei angeblichen Unternehmungen. wider den 
Staat selbst und seine obersten Behörden die Frage zur Ent- 
scheidung kommt: ob die angegriffene Gewalt oder Person sich 
mit Recht als eine gesetzlich bestellte und bestehende ausgiebt ? 
— Endlich können auch Zweifel über die sittliche Erlaubtheit 
einer Auslieferung kaum je in einem andern Falle entstehen, als 
bei Solchen, welche entweder nur als Besiegte in einem Kampfe 
von mindestens zweifelhaftem Rechte, oder als Schwärmer, viel- 
leicht als Verzweifelte, nicht aber als Verbrecher betrachtet wer- 
den können. Solche mögen allerdings mit grundloser Leiden- 
schafllichkeit verfolgt werden, und es kann sich gegen ihre 
Auslieferung auch ein vernünftiges Gefühl sträuben. 
Hieraus ergiebt sich denn, dass ein verschiedenes Ver- 
fahren hinsichtlich der Privat» und der Staatsverbrechen 
stallinden kann und muss.
        <pb n="554" />
        550 ‚Völkerrechtliche Lelıre 
Bei der Mitwirkung zur Verhinderung oder Bestrafung von 
Privatverbrechen, welche gegen eine fremde Rechtsordnung be- 
gangen worden sind, bedarf es bedeutender Abweichungen von 
dem kosmopolitischen Systeme nicht. Ohne Besorgniss wesent- 
licher Nachtheile kann der Staat die zur Verhütung von Rechts- 
verletzungen überhaupt bestehenden Anstalten auch auf sie aus- 
dehnen; und kann er im Falle eines dennoch eingelretenen 
Vergehens gegen die einheimischen Thäter nach Vorschrift der 
gewöhnlichen Gesetze verfahren, Ausländer aber in den dazu 
geeigneten Fällen ausliefern. Auch in den Einzelnheiten der 
Ausführung sind keine bedeutenderen Schwierigkeiten zu über- 
winden. Es bedarf hier lediglich der Vorsicht, dass sich der 
um Auslieferung angegangene Staat jedesmal genau überzeuge, 
ob auch wirklich ein Privatverbrechen vorliegt, und er nicht etwa 
unter dem Vorgeben eines solchen zu Mitwirkung gegen Staats- 
verbrechen missbraucht werden will. Er hat also nicht nur die 
nöthigen Nachweise über die in Frage slehende Thatsache und 
über die erhobene oder beabsichtigte Anklage zu verlangen; 
sondern es ist auch ganz zweckmässig, wenn er entweder durch 
eine allgemeine vertragsmässige Bestimmung oder durch eine 
besondere Erklärung im einzelnen Falle sich die Gewissheit ver- 
schafft, dass ein von ihm Ausgelieferter einzig und allein wegen 
der in dem Auslieferungsansinnen bezeichneten und _ diesseits 
anerkannten Vergehen in Untersuchung und Strafe genommen 
wird. Zur Vermeidung von Streit darüber aber, was als Privat- 
verbrechen und was als Verletzung des öffentlichen Rechtes zu 
betrachten sei, wird passend im Wege des Vertrages eine Auf- 
zählung und Eintheilung festgestellt werden. 
Was dagegen nun die Verfehlungen gegen das öffentliche 
Recht anderer Staaten betrifft, so ist allerdings im Vorstehenden 
die grosse und überwiegende Unzuträglichkeit einer vollen An- 
wendung des kosmopolitischen Systemes auf dieselben nachge- 
wiesen. Es muss also versucht werden, durch eine Beschränkung 
der Rechtshülfe in dieser Richtung ein verständiges und erträg- 
liches Maass zu finden; und die Frage ist nur, wie weit in der 
Weigerung gegangen werden soll und darf?
        <pb n="555" />
        vom Asyle. 551 
Von einer völligen Verweigerung jeder Rechtshülfe. in 
allen Fällen, in welchen die Rechte eines fremden Staates be- 
droht oder verletzt sind, kann natürlich nicht die Rede sein. 
Eine solche grundsätzliche Nichtanerkennung des Rechtes fremder 
Staaten wäre nicht nur eine völlige Barbarei, sondern auch, weil 
damit auch der Anspruch auf Achtung des eignen Rechtes auf- 
gegeben wäre, eine grobe Verkennung wohlverstandenen Vortheiles. 
Ueberdiess hiesse diess den kosmopolitischen Gedanken ganz ver- 
lassen, nicht aber ihn auf Nothwendiges beschränken. Der Grund- 
satz der Hülfe muss also bestehen bleiben; und nur wo es sich 
findet, dass Beihülfe für den fremden Staat und dessen Recht 
von untergeordneter Bedeutung ist, während die daraus für den 
diesseitigen Staat drohenden Missstände sehr empfindlich wären, 
mag so weit, aber auch nur so weit, eine Ausnahme billiger- 
weise gemacht werden. 
Wirft man nun einen Blick auf-die (oben S. 514 ff. näher 
erörterten) vier verschiedenen Arten von Fällen, in welchen bei 
Anerkennung des kosmopolitischen Grundsatzes einem fremden 
Staate zur Aufrechterhaltung seines öffentlichen Rechtes Hülfe zu 
leisten sein kann: so sieht man vor Allem, dass dieselben zwei 
Gruppen bilden. In der einen stehen diejenigen, präventiven und 
repressiven, Maassregeln, welche der helfende Staat gegen die 
unter seiner eigenen Botmässigkeit Stehenden zu ergreifen hat. 
Also theils die Angriffe auf fremde Staaten, welche im diesseitigen 
Gebiete von diesseitigen, bleibenden oder vorübergehenden, An- 
gehörigen vorbereitet und vollzogen werden; theils die Bestra- 
fung solcher Angehöriger, welche in fremdem Gebiete gegen 
die dortige Gewalt sündigten, allein unentdeckt oder mindestens 
ungestraft, unter die vaterländische Gerichtsbarkeit zurückkamen. 
Die andere Abtheilung aber wird gebildet von den Fällen, in 
welchen eniweder Unterthanen des fremden Staates selbst oder 
Angehörige dritter Staaten sich gegen die Rechte jenes Staates 
verfehlten, unbestraft entkamen, nun aber sich in diesseiliger 
Gewalt befinden. — Vergleicht man nun aber die eigenthümliche 
Wichtigkeit der Beihülfe in den beiderseitigen Fällen für den 
verletzten, und die Beschwerlichkeiten der Mitwirkung für den 
helfenden Staat: so ist wohl hinsichtlich der in die erste Gruppe 
Zeitschr. für Staatew. 1853. 9s Heft. 36
        <pb n="556" />
        552 Völkerrechtliche Lehre 
gehörigen Fälle unzweifelhaft, einer Seits, dass sie für den be- 
drohten Staat sehr gefährlich sind, weil er zum grossen Theile 
ihre Verhinderung, jeden Falles ihre Bestrafung -gar nicht in 
seiner Macht hat, die Aussicht auf solche Freiheit und Straflosig- 
keit aber natürlich eine grosse Aufmunterung zu beliebigen und 
immer wiederholten Versuchen ist. Die in die zweite Gruppe 
gehörigen Fälle sind dagegen offenbar in so ferne weit weniger 
bedenklich, als der Natur der Sache nach wenigstens eine be- 
deutende materielle Gefahr für ‘den verletzten Staat hier nicht 
vorhanden sein kann. Es mag sein, dass ein wichtiges Recht 
verletzt oder ein grosses Verbrechen gegen den Staat und die 
Träger seiner Gewalt wirklich begangen worden ist; allein jeden 
Falles kann der Verletzende nicht Sieger geblieben oder der 
Staat noch weiterhin in Gefahr sein, indem ja jener zur Flucht 
ausserhalb Landes genöthigt war. Es bleibt hier also nur der, 
freilich nicht gering anzuschlagende, ideelle Nachtheil der be- 
gangenen Rechtsstörung, dass keine Strafe auf das Verbrechen 
folgt. — Mit den Unzuträglichkeiten der Beihülfe verhält es sich 
nun aber beinahe umgekehrt. Die Mitwirkung bei Fällen der 
ersten Gruppe mag allerdings in vielen Fällen beschwerlich, in 
einzelnen sogar weit aussehend und sehr kostspielig sein; auch 
wird es an verdrüsslichen und unbilligen Ansinnen anderer Staaten 
nicht fehlen ; dagegen ist es ein guler Umstand, dass der mitwirkende 
Staat die ganze Behandlung des einzelnen Falles und selbst die 
Aufstellung der allgemeinen Grundsätze, nach welchen er handelt, 
völlig in seiner Gewalt hat. Er kann hier bei seinem kosmopo- 
litischen Streben nach allgemeiner Rechtsordnung niemals über 
Recht und Sittlichkeit hinausgedrängt werden, und kommt nicht 
in Gefahr, seine wohlgemeinte und ehrliche Beihülfe zum Rechte 
zu Verfolgungen und Grausamkeiten missbrauchen zu sehen. Bei 
den Fällen der zweiten Gruppe dagegen ist allerdings die Mühe 
und der Aufwand blosser Nachspürung und Auslieferung nicht 
nennenswerth; wohl aber können theils die sittlichen Bedenken 
ungewältigbar sein, theils mag nicht selten die Verlegenheit und 
Unzuträglichkeit, ein amtliches Urtheil über die Gesinnungen der 
Machthaber oder über die Rechtmässigkeit der staatlichen Zu- 
stände eines andern Landes zu fällen, sich als höchst bedeutend
        <pb n="557" />
        vom Asyle. 553 
herausstellen. Jenes ist der Fall, wenn man bei der angeblich 
verletzten Regierung nicht ehrliches Verlangen nach Herstellung 
der Rechtsordnung, sondern Rachedurst, bei den Gerichten Feig- 
heit und Abhängigkeit fürchten muss; wenn man somit in der 
Gefahr ist, der Vollziehung einer formellen Verpflichtung das 
innere Recht und die Menschlichkeit zum Opfer zu bringen, sich 
vielleicht zum Handlanger des Henkers der edelsten Menschen 
und berechtigtsten Vaterlandsfreunde zu erniedrigen. In die 
schwere, unter Umständen selbst sehr gefährliche, Verlegenheit 
eines Urtheiles über fremde Zustände und Persönlichkeiten kommt 
ein kosmopolitischer Staat aber da, wo es sich von Auslieferungen 
nach erfolglosem Angriffe oder Widerstande gegen die thatsäch- 
lich herrschende Gewalt handelt. 
Es kann nun verständigerweise nicht geläugnet werden, dass 
bei dieser zweilen Gattung von Beistandsfällen die Nachtheile 
weit grösser sind, als der mögliche Nutzen. Der Angriff auf 
die bedrohte Staatsordnung ist, wenigstens im Wesentlichen, ver- 
unglückt und die Urheber sind auf der Flucht. Eine Wieder- 
holung ist nicht zu fürchten, wenn der asylgebende Staat seine 
Pflicht erfüllt, (wovon sogleich.) Der ganze Schaden verweigertler 
Beihülfe besteht nur in der thatsächlichen Straflosigkeit einer 
Gesetzesverletzung. Die Nachtheile der Auslieferung aber können 
unberechenbar sein für einen gewissenhaften Staat, erdrückend 
für Menschlichkeit und wahres Recht bei Urtheilsfehlern, Schwäche 
oder tadelnswerthem Mitgefühle der um Mitwirkung angegangenen 
Regierung. Es erscheint somit als gerechtfertigt, wenn ein zum 
‚Asylrechte Zugelassener niemals ausgeliefert wird zum Behufe 
‚der Bestrafung wegen einer vor seiner Aufnahme in den Schutz 
gegen das öffentliche Recht eines andern Staates begangenen 
Handlung. Allerdings hat eine strenge Festhaltung dieses Grund- 
salzes auch entschiedene Nachtheile; allein sie müssen als das 
im Ganzen geringere Uebel getragen werden. So wird z. B. wohl 
die Nichtauslieferung zuweilen auch Solchen zu einer Straflosig- 
keit verhelfen, bei welchen diess nach allen göttlichen und mensch- 
lichen Rechten zu bedauern ist; und es mag als eine grosse 
Folgewidrigkeit und Unbilligkeit erscheinen, wenn bei einem ge- 
meinsamen Unternehmen gegen einen fremden Staat die diessei- 
36 *
        <pb n="558" />
        554 Völkerrechtliche Lehre 
tigen Angehörigen gestraft werden, die Ausländer dagegen straflos 
bleiben sollen. Allein in jenem Falle würde die Gestattung einer 
Auswahl in die Nachtheile einer subjectiven Willkühr und über- 
diess in alle Verlegenheiten fremder Forderungen werfen; im 
andern Falle dagegen muss man sich damit trösten, dass dem 
gestraften Unterthanen in keinem Falle Unrecht geschieht, und 
an seiner Strafbarkeit dadurch nichts geändert ist, dass höhere 
Rücksichten die Straflosigkeit eines Mitschuldigen nöthig machen. 
In beiden Fällen wird die schleunige Entfernung solcher Fremden 
wenigstens das öffentliche Aufsehen und damit einen Theil des 
ideellen Schadens beseiligen. 
Dagegen wären unzweifelhaft die Nachtheile überwiegend, 
wenn der Staat nicht seine eigenen Angehörigen von Verletzung 
fremder Staaten abhielte.e Ein solcher Zustand allgemeiner 
Rechtsunsicherheit wäre unerträglich und überdiess höchst schäd- 
lich für Gesittigung und Wohlstand, da er nothwendig zu einer 
allgemeinen scheuen Abschliessung jedes Staates und zur mög- 
lichsten Unterbrechung alles Verkehres mit dem Auslande führen 
müsste. Von der Retorsion gar: nicht zu reden. Freilich er- 
wachsen dem Staate durch diese Pflicht der Rechtsbewahrung 
in seinem Gebiete bedeutende Bemühungen und vielleicht auch 
Ausgaben; allein sie können vernünftigerweise nicht beklagt 
werden, weil sie Bedingungen der allgemeinen Gesittigung sind. 
Und je gewissenhafter ein Staat dabei verfährt, namentlich auch 
bei den Vorbeugungsmaassregeln, desto unbedenklicher mag er 
auch Jie Auslieferung Flüchtiger verweigern. 
Nicht unmittelbar mit der Frage über Verhinderung, Be- 
strafung und Auslieferung hängt die Frage über Gestattung 
eines Aufenthaltes für Flüchtlinge aus fremden 
Staaten zusammen. Das vorstehende vermittelnde System kann 
an und für sich durchgeführt werden, ob der Staat den flüchtigen 
Angehörigen fremder Länder einen Aufenthalt gestattet oder 
nicht; und ersteren Falles, ob der Staat sich eine freie Entschei- 
dung über den einzelnen Fall vorbehält, oder sich ein für allemal 
durch ein Gesetz bindet. Dennoch ist eine gleichzeitige richtige 
Bestimmung dieses Punktes sehr wünschenswerth, indem hiervon 
die Uebernahme oder Vermeidung mancher bedeutender Unzu-
        <pb n="559" />
        vom Asyle, 555 
täglichkeiten abhängt. Es ist nämlich klar, dass bei jeglicher 
Gewährung eines Asyles den Vorbeugungsmaassregeln ein grösserer 
Umfang gegeben werden muss, und zwar in dem Verhältnisse 
.ein grüsserer, als die Aufnahme häufig und ausnahmslos ist. Ferner 
werden voraussichtlich, und zwar ebenfalls in diesem Verhält- 
nisse, Verwicklungen mit Nachbarsiaaten aus der Aufnahme 
flüchliger Unterthanen derselben entstehen. Endlich können die 
oben näher bezeichneten Unzuträglichkeiten und Folgewidrig- 
keiten des vermittelnden Systemes bei einer unbedingten Auf- 
nahmepflicht nicht unsichtbar gemacht werden. — Es bewahrt 
aber wohl der Staat den Geist der praktischen Weisheit und der 
Mässigung, welcher zur Aufgebung der starren Folgerichtigkeit 
in der Hauptfrage führt, wenn er weder eine unbedingte Zurück- 
weisung aller Flüchtlinge aus fremden Gebieten, noch eine un- 
bedingte Aufnahme Aller und Jeder, so wie eine alsbaldige grund- 
sätzliche Gleichstellung derselben mit den eigenen Unterithanen 
in sämmtlichen bürgerlichen und staatlichen Rechten ausspricht; 
sondern zugiebt, was Menschlichkeit und eigener Vortheil ver- 
langen, dagegen sich weder die Uebernahme übergrosser Lasten 
und Verlegenheilen, noch die Beihülfe zu gemeinschädlichen Zu- 
ständen und gefährlichen Rechtsbedrohungen aufdrängen lässt. 
Dem gemäss dürfte es aber das Richtige sein, wenn in einem 
Staate, welcher hinsichtlich der Bestrafung und Verhinderung ein 
mittleres System verfolgt, auch hinsichtlich des Asyles nachstehende 
Sätze aufgestellt werden: 
Der Staat spricht im Allgemeinen das Recht an, Unter- 
thanen. fremder Staaten in sein Gebiet aufzunehmen und den- 
selben hier Aufenthalt zu gestatien, auch wenn dieselben von 
ihrer bisherigen Regierung wegen angeblicher Rechisverletzungen 
verfolgt werden. Er erkennt es ferner im_Allgemeinen als eine 
sittliche Pflicht, solchen Flüchtlingen Aufenthalt und Schutz 
zu gewähren, zu deren Bestrafung mitzuwirken er nach den von 
ihm anerkannten Grundsätzen nicht berufen ist. 
Dagegen anerkennt der Staat kein förmliches Recht 
eines Ausländers, Schutz und Aufenthalt zu fordern, son- 
dern er behält sich vielmehr in jedem einzelnen Falle die Nicht- 
zulassung oder Wiederausweisung vor. Ebenso hat ein geduldeter
        <pb n="560" />
        556 Völkerrechtliche Lehre 
Ausländer nicht das Recht, die volle und ausnahmslose An- 
wendung der ‚Landesgeselze auf seine Person in Anspruch zu 
nehmen; vielmehr steht dem Staate frei, entweder im einzelnen 
Falle Bedingungen der Duldung zu machen, oder durch allge- 
meine Vorschriften, welchen sich alle Flüchtlinge zu unterwerfen 
haben, ihre Verhältnisse zu ordnen. Zugegeben mag dabei wer- 
den, dass alle diese Beschränkungen grundsätzlich nicht weiter 
gehen sollen, als es die dem Staate obliegende und von ihm 
anerkannte Beihülfe zur Rechtsordnung erfordert. 
Im Allgemeinen ist Nichtzulassung Grundsatz: theils 
wenn sich der Flüchtling gemeinschaftlich mit diesseitigen Unter- 
thanen einer Verletzung eines fremden Staates schuldig gemacht 
hat, wegen welcher letztere diesseitiger Strafe verfallen werden; 
theils bei solchen Vergehen gegen fremde Staaten, welche. nicht 
blos das positive Recht verletzten, sondern auch die sittliche 
Ordnung der menschlichen Gesellschaft in ihrer Grundlage an- 
greifen; theils endlich, wenn der Staat bereits sichere Kunde 
davon hat, dass der sich Anmeldende grober Verletzungen von 
Privatrechten schuldig ist. Im letzteren Falle mag entweder ein- 
fache Verweisung oder, nach Beschaffenheit des Falles, Verhaftung 
und Auslieferung verfügt werden. 
Eine Wiederaufkündigung des Asyles aber tritt regel- 
mässig, auch ohne Verlangen von Aussen, ein, wenn Flüchtlinge 
nach ihrer Aufnahme weitere Rechtsverletzungen gegen fremde 
Siaaten vorbereiten oder begehen, oder wenn sie die ihnen im 
Allgemeinen oder Einzelnen gesetzten Bedingungen brechen. Im 
letztern Falle hängt es vom Staate ab, ob er wohl die verwirkte 
Strafe erstehen lassen oder sogleich mit der Ausweisung beginnen 
will. Handelt es sich von einer gerichtlichen Maassregel gegen 
einen Flüchtigen, sa findet natürlich das allgemeine gesetzliche 
Verfahren auch gegen ihn stalt, da die Gerichte kein anderes 
kennen und befolgen dürfen. Namentlich sind die landesüblichen 
Grundsätze des Beweisverfahrens gegen ihn einzuhalten, und 
auch fremde Staaten können keine Abweichung von denselben 
verlangen. Zu einer einfachen Wiederausweisung reicht der Grad 
und die Art der Gewissheit hin, welche überhaupt zu Verwaltungs- 
maassregeln berechligen.
        <pb n="561" />
        vom Asyle. '557 
Hiermit sind denn wohl die Grundzüge des vermittelnden 
Systemes, sowohl was die active Mitwirkung zur Herstellung der 
Rechtsordnung, als die passive Gewährung von Asyl betrifft, im 
Wesentlichen entwickelt, und also auch die Hauptanhaltspunkte 
für das praktische Verfahren gegeben. — Nicht gesagt ist aber 
freilich, dass nicht bei genauerem Eingehen in die Einzelnheiten 
sich noch das Bedürfniss von Ausnahmen oder Modifica- 
tionen herausstelle.e Nur selten decken sich die logischen 
Schlussfolgen eines Systemes und die Wirklichkeiten des Lebens; 
und namentlich in dem vorliegenden Falle, wo es sich nicht von 
der starren Durchführung eines Grundsatzes, sondern vielmehr 
von der Aufstellung einer praktisch zuträglichen Einrichtung 
handelt, wäre es sehr unverständig, ein sich aufdrängendes Be- 
dürfniss durch einfache Verweisung auf eine logische Schluss- 
folge abweisen zu wollen. Solche Fragen sind vielmehr nach 
ihren sachlichen Verhältnissen und in dem Geiste der Vermeidung 
von überwiegenden Unzuträglichkeiten zu entscheiden. 
Theils genauere Prüfung der Lehre, theils Betrachtung der 
in den positiven Verträgen niedergelegten Bestimmungen führt 
denn auch in der That zu der Ueberzeugung, dass in einer Reihe 
wichtiger Fragen eine rücksichtslose Durchführung der allge- 
meinen Sätze zu entschiedenen Unzuträglichkeiten führen würde. 
Und zwar finden sich dergleichen Fälle sowohl bei den Maass- 
regeln hinsichtlich der gemeinen Vergehen, als bei der Behand- 
lung Solcher, welche sich gegen das öffentliche Recht eines an- 
dern Staates, angeblich oder wirklich, verfehlt haben. 
In ersterer Beziehung sind es zwei Punkte besonders, welche 
eine ernstliche Ueberlegung verdienen. Einmal nämlich fragt 
es sich, ob eine Auslieferung wegen eines gemeinen Verbrechens 
statlfinden darf, auf welches in dem zur Bestrafung befugten 
Lande geselzlich eine grausame und von der diesseiligen 
Gesittigung entschieden verworfene Strafe bestimmt ist? Sodann 
ist, zweitens, zu untersuchen, ob die sämmtlichen Vorbeugungs-, 
Bestrafungs- und Auslieferungs-Grundsätze auch bei kleineren 
und unbedeutenderen Rechtsverletzungen zur Anwendung kommen 
sollen? 
Die erste dieser beiden Fragen ist unzweifelhaft zu ver-
        <pb n="562" />
        558 Völkerrechtliche Lehre 
neinen. Allerdings wird durch eine Weigerung der Grundsatz 
verlassen, welchem gemäss das Gesetz und das gesetzliche Ver- 
fahren eines andern Staates ohne weilere Untersuchung als ge- 
recht und der Rechtsordnung angemessen zu betrachten und zu 
achten ist. Ferner ist nicht zu läugnen, dass der Weigerung 
ein verletzendes Urtheil. über die Gesiltigungsstufe des fraglichen 
Staates zu Grunde liegt. Allein einmal ist der Staat durch seine 
Bereitwilligkeit, zur Weltrechtsordnung beizutragen, nicht ver- 
bunden, zu einer von ihm selbst als grausam, somit als sachlich 
ungerecht, erkannten Handlung mitzuwirken; vielmehr würde eine 
Mitwirkung dieser Art geradezu pflichtwidrig sein. Sodann hat 
der Staat das Recht, sich einer Handlungsweise zu enthalten, 
welche ihn der Achtung seiner eigenen Unterthanen berauben, 
ihm selbst vielleicht ernstliche Ungelegenheiten zuziehen würde. 
— Im Uebrigen mögen die Zwistigkeiten mit dem fremden 
Staate, welche aus einer Weigerung entstehen könnten, durch 
ein kluges Benehmen vermieden werden. Entweder kann näm- 
lich durch einen Vertrag ein für allemal die Verpflichtung zur 
Auslieferung wegen der in Frage stehenden Verbrechen beseitigt 
werden; oder aber ist, und wohl noch besser, die Nichtanwen- 
dung der von uns beanstandeten Strafe für alle Fälle von Aus- 
lieferungen durch Uebereinkunft festzusetzen. 
Die Verträge über die gegenseitige Unterstützung der Rechts- 
pflege beschränken, wohl ausnahmslos, die Verabredungen über 
Auslieferung auf die schwereren Verbrechen. Entweder sind 
dieselben ausdrücklich und unter dieser Bezeichnung blossen 
Vergehen entgegengestellt; oder sie sind nach der Höhe der 
gesetzlich angedrohten Strafe bezeichnet; oder es wird endlich 
ein Verzeichniss solcher groben Rechtsverletzungen gegeben, auf 
welche ausschliesslich die Bestimmungen des Vertrages Anwen- 
dung finden sollen. Beruht nun diese Gewohnheit auf einer rich- 
tigen Auffassung, und ist daher auch in der Lehre eine allge- 
meine Ausnahme grundsätzlich zu verlangen? — Allerdings. 
Zwar begreift eine vollständige Rechtsordnung auch die Bewahrung 
des Gesetzes gegen leichtere Verleizungen; und kann möglicher- 
weise eine Handlung dieser Art eben so vielen unsittlichen und 
ungesellschaftlichen Willen beweisen, oder eben so grossen sach-
        <pb n="563" />
        vom Asyle. 559 
lichen Schaden anrichten, als die Verletzung eines höheren Rechtes. 
Ferner ist die Gränzlinie nicht in der Natur der Sache begründet, 
und wird daher, als willkührlich gezogen, nicht selten zu Wun- 
derlichkeiten und vielleicht Willkührlichkeiten führen. Allein 
vorerst erscheint es kaum als passend, einen fremden Staat wegen 
einer unbedeutenden Sache zu bemühen. Sodann würden bei 
kleineren Vergehen gar leicht die Folgen einer Auslieferung weit 
über Billigkeit und Verhältniss hinausgehen. Wegen eines nach 
Absicht und Gegenstand kaum nennenswerthen Vergehens könnten 
ehrenhafte Menschen eine beschimpfende Maassregel zu befahren 
haben, eine neu gegründete Ansiedlung unterbrochen sehen. End- 
lich würde der Schutz, welchen die Rücksichten der Menschlich- 
keit und Zweckmässigkeit politischen Flüchtlingen angedeihen 
lassen wollen, gar oft vereitelt werden. Wie leicht wäre es 
nämlich, einen solchen irgend einer kleinen Gesetzesüberlretung 
zu bezüchtigen, um ihn auf solche Weise wieder in die Hände 
zu bekommen !). — Zwei Bemerkungen werden übrigens dabei 
an der Stelle sein. Zunächst erscheint es räthlich, die Fälle, in 
welchen Auslieferung stattfinden soll, durch Aufzählung der ein- 
zelnen Verbrechensgaltungen, nicht aber durch das Strafmaass 
oder durch die allgemeinen Eintheilungen der Gesetzbücher oder 
1) Nur Wenige wohl dürften geneigt sein, sich dem von Berner, 
a. a. Ö., S. 127, für die Straflosigkeit der im Auslande begangenen klei- 
neren Uebertretungen angeführten Grunde anzuschliessen. Ihm zu Folge sind 
die hier in Frage stehenden Vergehen „rein localer“ Art, welche somit 
auch nur „am Orte der That verletzt werden können.* Hiergegen ist denn 
nun aber vor Allem zu bemerken, dass nichts irriger sein kann, als geringe 
Vergehen für gleichbedeutend zu nehmen mit Geboten von örtlicher Bezie- 
hung. Gering ist ein Vergehen, wenn das verletzte Recht an sich ein un- 
bedeutendes, oder die Schuld bei der Handlung eine leichte ist. Nun kann 
aber einer Seits ein unbedeutendes Recht ein sehr allgemeines und weit ver- 
breitetes sein; anderer Seits ist es gar wohl möglich, dass bei Geboten oder 
Verboten rein örtlicher Art die schwersten und mit den höchsten Strafen 
bedrohten Uebertretungen vorkommen können. Sodann aber ist nicht ein- 
zusehen, warum nicht auch bei kleineren Vergehen die vom Verf. angenom- 
mene Persönlichkeit des Strafrechtes sollte stattfinden können. — Die Sache 
ist sehr einfach. Die Abrügung solcher kleiner Rechtsverletzungen ist von 
keiner Bedeutung für die Erhaltung der Rechtsordnung im Grossen und Gan- 
zen, und desshalb tritt keine Hülfe von Staat zu Staat dabei ein.
        <pb n="564" />
        560 Völkerrechtliche Lehre 
der Lehre festzustellen. Erstere ist kein sicherer Maasstab für 
die Schwere der in der Rechtsordnung angerichteten Verletzung, 
indem noch manche weitere Gründe auf das Strafmaass einwirken 
können; überdiess muss bei grossen Strafrahmen, wie sie die 
neueren Gesetze oft haben, Ungewissheit und Folgewidrigkeit 
entstehen. Die allgemeinen Eintheilungen aber finden in vielen 
Fällen erst dann Anwendung, wenn schwierige und zweifelhafte 
Rechtspunkte bereits entschieden sind. Diess kann aber nur zu 
Zögerungen und Zwistigkeiten führen. Eine zweite Bemerkung 
aber geht dahin, dass nur die Auslieferungen, nicht aber auch 
die Vorbeugungsmaassregeln, so wie die Bestrafungen der eigenen 
Unterthanen wegen Verletzungen fremder Gesetze sich nach dieser 
Gränzlinie zu richten haben. Möchte man nämlich etwa auch be- 
haupten können, dass der fremde Staat \angenommenermaassen 
überhaupt nur Schutz gegen gröbere Verletzungen zu verlangen 
habe: so ist doch zu bemerken, dass der diesseitige Staat bei 
Vorbeugungen und Strafen zu seinem eigenen Nutzen weiter gehen 
muss. Die Verschiedenheit des Verfahrens bei einer und derselben 
Handlung, je nachdem der Gegenstand des unrechtlichen Willens 
der engern oder weitern Rechtsordnung angehörte, könnte nur 
Verwirrung des Rechtsbewusstseins und Unwirksamkeit der Maass- 
regeln zur Folge haben. Die Beschränktheit des auswärtigen 
Anspruches mag es also rechifertigen, dass zur Abwehr oder 
Bestrafung kleinern Unrechtes gegen Fremde nichts Eigenthüm- 
liches angeordnet wird; allein so weit die einheimische Gesetz- 
gebung zum Schutze des eigenen Rechtes geht, hat sie, ergän- 
zungsweise, auch das fremde zu berücksichtigen, und zwar 
gleichmässig sowohl nach Form als Inhalt der Maassregeln. 
Auch in der Lehre von dem Verhalten zum öffentlichen 
Rechte anderer Staaten sind es zwei Fragen, welche eine beson- 
dere Beachtung schon bei der allgemeinen Feststellung der Theorie 
verdienen. Die eine geht dahin: ob die Nichtauslieferung von 
Flüchtigen sich auch auf Diejenigen erstrecke, welche gegen die 
Kriegsdienstordnung ihres Vaterlandes gefehlt haben, und 
also entweder nach bereits geschehener Einreihung in das Heer 
fahnenflüchtig geworden sind, oder sich der Aushebung durch 
Flucht entzogen haben. Zweitens aber fragt sich: ob die vor-
        <pb n="565" />
        vom Asyle. 561 
beugenden Vorkehrungen eines Staates zu Gunsten fremder Ge- 
setze sich auch auf die Abhaltung diesseitiger Angehöriger von 
Schleichhandel in den fremden Staat, überhaupt auf den Schutz 
seiner Abgabengesetze, zu erstrecken haben ? — Eine Ver- 
neinung der ersten Frage wäre also eine Ausnahme von dem 
Grundsatze der Nichtauslieferung; eine Verneinung der andern 
aber würde eine bedeutende Lücke in dem Systeme der Abhal- 
tung der eigenen Angehörigen von Verletzung Fremder zur Folge 
haben. 
Was nun den ersten Fall betrifft, so ist zwar bekannt, dass 
viele Staaten gerade die Auslieferung flüchtiger Heerpflich- 
tiger zum Gegenstande von besonderen Verträgen gemacht 
haben, und zwar selbst solche darunter, welche sonst keine Ver- 
pflichtungen dieser Art eingehen; auch lässt sich etwa zur Recht- 
fertigung einer Ausnahme sagen, dass ein ungehorsamer Kriegs- 
dienstpflichtiger nicht blos eine öffentliche Pflicht verletzt, sondern 
auch einem seiner Mitbürger, welcher jetzt für ihn eintreten muss, 
einen schweren Schaden unrechtlicher Weise zufügt; so wie, dass 
wenigstens zuweilen Diebstahl öffentlichen Eigenthumes mit der 
Fahnenflucht verbunden ist: dennoch muss man sich gegen die 
Verlassung des Grundsatzes erklären. Nicht nur würde man 
doch selbst jetzt in einzelnen Fällen mithelfen zu barbarischen 
Strafen; sondern es könnte überhaupt eine grundsätzliche Aus- 
lieferung der Kriegsdienstpflichtigen leicht missbraucht werden 
zur Umgehung der ganzen Nichtauslieferung bei Staatsvergehen. 
Es bedürfte nämlich von Seiten einer beliebigen Regierung nur 
einer scheinbaren Ausdehnung der Dienstpflicht auf die Männer 
aller Alter und Verhältnisse, um jeden politischen Flüchtling als 
Ausreisser in Anspruch nehmen zu können. Und gerade in den 
schlimmsten Fällen dürfte man wohl solchen Versuchen entgegen- 
sehen. Von einer höhern Nothwendigkeit der Ausnahmen aber 
kann nicht die Rede sein, da die Erfahrung genügend zeigt, dass 
Staaten, welche die Kriegsdienstpflicht nicht auf eine harte Weise 
übertreiben, und welche den Soldaten gerecht und menschlich be- 
handeln, keine ihre Vertheidigungskraft beeinträchtigende Fahnen- 
flucht zu fürchten haben. 
Dagegen ist allerdings die andere Ausnahme zu vertheidigen,
        <pb n="566" />
        562 Völkerrechtliche Lehre 
nämlich die Unterlassung von Vorbeugungsmaassregeln gegen die 
Verletzung vonEinkommensgesetzen fremder Staa- 
ten, namentlich also gegen Schleichhandel diesseitiger Unter- 
thanen in das jenseitige Gebiet. Nicht etwa, weil der Schleich- 
handel nicht unter den Begriff der Störung der Rechtsordnung 
file. Die Zollgesetze sind ein wesentliches Mittel zur Feststellung 
der Beitragpflicht der verschiedenen Gatlungen von Unterthanen 
zu den Staatslasten; und überdiess hängt von ihrer Durchführung 
die Aufrechterhaltung manchfacher Rechte und Privilegien ab, 
‘welche jeder Staat vollkommen befugt ist, seinen Unterthanen zu 
verleihen. Auch nicht damit kann die Ausgabe gerechifertigt 
werden, dass der diesseilige Staat bei der ganzen Maassregel 
kein Interesse habe. Abgesehen davon, dass diese Rücksicht 
bei der kosmopolitischen Auffassung überhaupt zurückgestellt 
wird, wäre diese Ansicht nicht einmal thatsächlich richtig. Theils 
ist nichts verkehrter, als die, freilich nicht ‘eben seltene, Freude 
einer Regierung an der erfolgreichen Durchbrechung des Han- 
delssystemes anderer Staaten. Die Vergeltung lässt in der Regel 
nicht lange auf sich warten, .da die zu erfolgreichen Schleich- 
händlern Gebildeten keinerlei Anstand nehmen, ihre Künste auch 
gegen die eigenen Gesetze zu kehren; und überdiess von dem 
diesseits nicht beschützten Nachbarstaate nicht erwartet werden 
mag, dass er nun doch seiner Seits seine Unterthanen von Be- 
einträchtigung unserer Abgabengesetze abzuhalten suche. Theils 
aber bildet sich durch den Schleichhandel eine verwegene, arbeits- 
scheue,’allmählig auch zu jeder andern Art von Gesetzesver- 
letzung geneigte Bevölkerung aus, welche dem eigenen Staale 
lästig und gefährlich werden kann. Am wenigsten endlich darf 
die Vorbeugung desshalb unterbleiben, weil etwa Vortheil aus 
dem Schleichhandel gezogen wird. Aus gleichem Grunde könnte 
Diebstahl, Betrug und Raubmord im fremden Gebiete begünstigt 
werden. — Wohl aber rechtfertigt sich die Aufstellung einer 
Ausnahme von dem Präventivsysteme in diesem besondern Falle 
dadurch, dass eine wirksame Vorkehrung nur durch solche Ueber- 
wachungen und Beschränkungen des eigenen inneren Gewerbe- 
wesens und Handels, der sämmtlichen Verkehrsanstalten und Ver- 
bindungswege hergestellt werden könnte, dass sie den diesseitigen
        <pb n="567" />
        vom Asyle. 563 
Unterthanen, und zwar allen ohne Unterschied, die empfindlich- 
sten Hemmungen und Nachtheile bereiten müssten. Diess wäre 
nun aber unvernünftig, und somit unerlaubt; um so mehr, als 
dieser Schaden jeden Falles und in weitester Ausdehnung ein- 
träte, während die abzuwendende Gesetzesverletzung nur eine 
mögliche und vereinzelte wäre, überdiess der zunächst Betheiligte 
seiner Seits selbst Vorkehrungen treffen kann. Auch darf nicht 
vergessen werden, dass, wenn die Vorbeugungsmaassregeln un- 
bedingte diesseitige Rechtspflicht wären, sie auch von solchen 
Staaten zu ihren Gunsten in Anspruch genommen werden könnten, 
welche durch übertriebene und selbstsüchtige Sperre- und Verbot- 
systeme dem allgemeinen menschlichen Verkehre unerlaubte Schwie- 
rigkeiten in den Weg legen, und gegen deren gemeinschädliche 
und verkehrte Maassregel in der That der Schleichhandel ein 
naturgemässes Vertheidigungsmittel ist. — Wenn es also aller- 
dings niemals dem Staate gestattet sein kann, den Schleichhandel 
seiner Unterthanen in einen fremden Staat positiv zu fördern; 
und wenn er vielmehr dem Rechte und sich selbst schuldig ist, 
denselben immer als eine unerlaubte Handlung zu betrachten und 
zu behandeln: so kann doch kein System von Vorbeugungsmaass- 
regeln von ihm als Rechtspflicht verlangt werden, sondern es 
muss ihm überlassen bleiben, zu beuriheilen, ob und wie weit 
er unter den jeweil gegebenen Umständen die Ergreifung von 
Verhinderungseinrichtungen mit dem Wohle und Rechte seiner 
eigenen Unterthanen vereinbar findet. 
Auf diese Weise ergiebt sich denn als eine Folge der Auf- 
fassung nicht sowohl die folgerichtigste Durchführung eines 
obersten Grundsatzes, als die Aufstellung der zum allseitigen 
Besten am sichersten führenden Normen anzustreben, in Kürze 
folgende Reihe von Sätzen: Der Staat erkennt im Allgemeinen 
die Verpflichtung an, zur Herstellung der Rechisordnung auch 
ausserhalb seiner eigenen unmittelbaren Verhältnisse beizutragen, 
wenn ohne seine Mithülfe diese Ordnung nicht geschaffen werden 
könnte. Diese Mitwirkung kann, je nach dem Bedürfnisse, aus 
Vorbeugungsmaassregeln oder aus Sirafe bestehen. Erstere sind 
sowohl bei solchen Rechtsverletzungen, welche fremde Staaten im 
Ganzen, als welche einzelne Angehörige derselben bedrohen, an-
        <pb n="568" />
        564 Völkerrechtliche "Lehre 
zuwenden; nur bei Unternehmungen gegen fremde Zollgesetze 
behält sich der Staat freie Hand vor, je nach der Beschwerlich- 
keit und Schädlichkeit der an sich nöthigen Maassregeln. Die 
Strafen werden entweder durch die eigenen Gerichte des Staates 
und nach seinen Gesetzen zugefügt, oder durch Auslieferung des 
Verbrechers an den verletzten Staat möglich gemacht. Ersteres 
findet stali bei denjenigen Rechtsstörungen, welche von den 
Angehörigen des mitwirkenden Staates begangen worden sind. 
Ausgeliefert dagegen werden Angehörige des verletzten Staates 
und Solche, welche beiden Staaten fremd sind; beide jedoch nur 
dann, wenn sie der Verletzung von Rechten Einzelner beschuldigt 
sind, wogegen flüchtige politische Verbrecher, welche dem Staate 
ihres jetzigen Aufenthaltes fremd sind, von letzterem weder be- 
straft noch ausgeliefert werden. Ihre Duldung oder einfache 
Wegweisung ist lediglich Sache der Gesetzgebung und Politik 
des einzelnen um Aufenthalt angegangenen Staates; denn der 
Staat hat nur ein Recht, nicht aber eine Pflicht zur Aufnahme 
Fremder; die Geduldeten unterliegen jeden Falles den nöthigen 
Vorbeugungsmaassregeln gegen Wiederholung ihrer Unterneh- 
mungen. 
Als ein wichtiger Anhang ist aber schliesslich noch die 
Frage über Gegenseitigkeit des Verfahrens zu erörtern. 
Die im Vorstehenden dargelegten Grundsätze sowohl über 
Verhinderung und Bestrafung im Allgemeinen als über die Auf- 
nahme Flüchtiger im Besonderen fliessen aus der Natur der 
Sache, d. h. aus der wesentlichen Aufgabe des Staates und aus 
überall gültigen Zweckmässigkeitsgründen. Jeder Staat ist daher 
nicht nur berechligt, dieselben als Regeln seines eigenen Ver- 
haltens aufzusiellen und zu befolgen; sondern er kann auch 
verständiger- und billigerweise an andere Staaten das Verlangen 
stellen, dass dieselben in ihrem Verhältnisse zu ihm das gleiche 
Verfahren einhalten. Leicht wird daher auch, bei der innern 
Richtigkeit der Sache, eine Gewohnheit oder gar ein förmlicher 
Vertrag auf dieser Grundlage zwischen bestimmten Staaten zu 
Stande gebracht werden können. — Allein es ist allerdings mög- 
lich, dass irgend eine fremde Regierung diese Ansicht von Recht 
und Pflicht nicht tkeilt, und ihrer abweichenden Auffassung. im
        <pb n="569" />
        vom Asyle. 665 
äussern Verkehre Folgen giebt; also entweder eine von uns 
geforderte Mitwirkung nicht leistet, oder eine diesseils nicht als 
zulässig erachtete weitergehende Hülfsforderung stellt. Es ent- 
steht nun die Frage, welche Folgen ein solcher Widerspruch 
haben könne, beziehungsweise haben müsse ? 
Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine Forderung oder 
Weigerung dieser Art sachlich so bedeutend oder so verleizend 
für klares Recht sein kann, dass sich selbst ein Krieg daraus 
entspinnt. Da jegliche Rechtsverletzung grundsätzlich zur Selbst- 
hülfe führen mag; und da ferner jeder Staat über die Thatsache 
und die Schwere einer ihm zugefügten Rechtsverletzung selbst 
Richter ist: so lässt sich natürlich nicht im Allgemeinen sagen, 
welche Fälle gerade diese äussersten und bedenklichen Mittel 
rechtfertigen möchten. Allein man kann wohl zugeben, dass 
z. B. die ungehinderte Duldung von Freischaaren- oder Seeräuber- 
zügen, oder ein Versuch, die Auslieferung eines eigenen Unter- 
thanen des angegangenen Staates zu erzwingen; oder die Gewäh- 
rung eines Asyles für alle Arten von gemeinen Verbrechern, den 
Streit bis zur Ergreifung der Waffen erhitzen könne. Mehr 
Sittlichkeits- und Klugheits-, denn Rechtsregeln sind es daher, 
wenn, einmal, gefordert wird, dass ein Fall von geringerer Be- 
deutung oder gar von zweifelhaftem Rechte nicht als Grund zu 
einem Kriege betrachtet werde; und wenn, zweitens, der Rath 
gegeben wird, Forderungen, welche nicht in deın oben aus- 
einander gesetzten gemässigten Systeme ihre Rechtfertigung finden, 
überhaupt nicht zum Gegenstande eines ernstlichen Streites zu 
machen, weil man sonst leicht in die Gefahr kommt, sich selbst 
als ausserhalb des bestehenden Gesittigungs- und Verständigkeits- 
kreises stehend zu erweisen, und durch eine ungewöhnliche For- 
derung den Widerspruch und die Abneigung aller anderen Staaten, 
selbst der zunächst nicht betheiligten, zu erwecken. 
In der Regel ist übrigens natürlich von diesem äussersten 
Mittel zur Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit über inter- 
nationale Rechtshülfe keine Rede, sondern es handelt sich, wenn. 
Vorstellungen und Unterhandlungen nicht zur Ausgleichung führen, 
nur von Retorsion, als Zwangsmaassregel und Herstellung der 
Gegenseitigkeit. Hier werfen sich denn aber zwei Fragen auf.
        <pb n="570" />
        566 Völkerrechtliche Lehre 
Erstens, ist es erlaubt, gegenüber von einem Staate,.welcher in 
seiner Beihülfe zum Rechtsschutze nicht so weit geht, als der 
diesseitige Staat für recht hält und zu gehen bereit ist, auch 
einen Theil der sonst, d. h. anderen Staaten, gewährten Mit- 
wirkung zu entziehen? Zum Beispiele also: dürfen gegenüber 
von einem Staate, welcher in seinem Gebiete keine Vorbeugungs- 
mittel zur Bewahrung unseres Rechtes trifft, ebenfalls unerlaubte 
Unternehmungen unserer Angehörigen gegen ihn zugelassen 
werden? oder, würden einem Staate, welcher uns die Auslieferung 
flüchtiger gemeiner Verbrecher verweigert, seine Unterihanen 
gleicher Art ebenfalls vorenthalten ? Zweitens, kann verlangt 
werden, dass gegenüber von einem Staate, welcher eine aus- 
gedehntere Beihülfe leistet, als wir nach unserem Systeme 
für gerechtfertigt erachten, ebenfalls erweiterte Grundsätze be- 
folgt werden? Zum Beispiele: sollen einem Staate, welcher 
seiner Seits politische Flüchtlinge ausliefert, ausnahmsweise seine 
Unterthanen, welche wegen politischer Vergehen zu uns geflüchtet 
sind, auch ausgelieferi werden? — Beide Fragen sind aber so- 
wohl vom Standpunkte des Rechtes, als der Staatsklugheit zu 
beantworten. 
Es ist nicht in Abrede zu ziehen, dass die erste Frage so- 
wohl von der rechtlichen als von der politischen Seite zweifelhaft 
ist. — Stelli man sich nämlich, in ersterer Beziehung, auf den 
Boden des Völkerrechtes, so unterliegt die Berechtigung zur 
Retorsion gar keinem Zweifel. Es steht nach Lehre und Ge- 
wohnheit der europäischen Völker gleichmässig fest, dass ein 
Staat, welchem eine gerechte Forderung versagt wird, gegenüber 
von dem Verletzenden das gleiche Verfahren einhalten darf. 
Anders nun aber, wenn man die Rechtsaufgabe der Staaten an 
sich, somit den eigentlichen Kern der Sache ins Auge fasst. Hier 
nämlich muss man sich erinnern, dass die Mitwirkung zur Rechts- 
ordnung in fremden Staaten nicht diesen zu Liebe, noch 
weniger als Vergeltung eines von ihnen erwiesenen Dienstes 
oder als Folge einer Verabredung anerkannt wird; sondern weil 
der Staat die Pflicht dazu an und: für sich, d. h. in dem Mensch- 
heitszwecke, begründet erachtet. Desshalb hängt denn auch die 
Erfüllung der verschiedenen Auflagen nicht von der mehr oder
        <pb n="571" />
        vom Asyle. 567 
weniger löblichen Handlungsweise Anderer ab; sondern es muss 
eine etwaige Unterlassung ihrer Rechispflicht durch anderweitige, 
an sich unantasibare Mittel erzwungen werden. — Vom Zweck- 
mässigkeitsstandpunkte aber erscheint einer Seits eine Retorsion 
allerdings als das natürlichste und wirksamste Mittel zur Nöthigung 
des Gegners; und zu gleicher Zeit ist man geneigt, sie auch für 
noihwendig zur Wahrung der Ehre zu betrachten. Auf der an- 
dern Seite verliert man durch das Eingehen auf Ausnahms- 
maassregeln die sichere und abgeschlossene Haltung, welche am 
leichtesten über Zweifel und Schwierigkeiten weghilft, und na- 
mentlich auch die einfachste und am wenigsten verletzende Ver- 
theidigung gegen zu weit gehende Forderungen anderer Staaten 
abgiebt. Wenn einmal aus Nutzensgründen abgewichen wird 
vom Grundsatze, so ist das Ende von Forderungen und Nach- 
giebigkeiten nicht abzusehen. Als höchste Wahrung der Ehre 
aber mag es angesehen werden, wenn sich der Staat unter keinen 
Umständen, selbst durch eine Verletzung nicht, von der Hand- 
habung des als Recht und Pflicht Erkannten abdrängen lässt. — 
Erwägt man nun, dass das Völkerrecht zwar eine Befugniss, da- 
gegen die Förderung der Rechtsordnung eine Verpflichtung giebt; 
ferner, dass die Festhaltung des Systemes eine höhere, weil eine 
weitersehende, Klugheit ist, auch ein edleres Ehrgefühl verräth: 
so muss man wohl zu dem Schlusse kommen, dass die ausnahm- 
lose Festhaltung sämmtlicher Grundsätze über Rechisförderung 
auch gegenüber von solchen Staaten, welche dieselben gegen 
uns nicht vollständig einhalten, die richtige Handlungsweise sowohl 
aus Gründen des Rechts als der Staatskunst ist. Dass damit 
übrigens die Benützung jedes an sich erlaubten sonstigen Mittels 
zur Gewinnung oder zur Nöthigung des Gegners vereinbar ist, 
versteht sich von selbst. Es soll nicht feige Friedensliebe um 
jeden Preis und marklose Geduld empfohlen werden; sondern 
vielmehr das richtige Verfahren nach versländiger Erwägung von 
Pflicht und Vortheil. | 
Geringerem Zweifel unterliegt die Beantwortung der Frage: 
was Recht und Klugheit gebieten, wenn ein anderer Staat in seiner 
Beihülfe zur Rechtsordnung weiter geht, als wir; er aber Gleiches 
von uns verlangt? Geht man hier nämlich davon aus, dass das 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft. 37
        <pb n="572" />
        568 Völkerrechtliche Lehre 
gemässigte System Alles leistet, was nach Recht und Zweckmäs- 
sigkeit verlangt werden kann: so ist klar, dass Niemand befugt 
ist, weiter gehende Forderungen zu stellen. -Von einem Rechte 
dritter Staaten, uns ihre Auffassung aufzunöthigen, kann somit keine 
Rede sein. Sie mögen ihr Ansinnen stellen; allein wir sind 
rechtlich nicht verpflichtet, demselben uns zu fügen. Namentlich 
kann von einer völkerrechtlichen Verpflichtung, weiter zu gehen, 
gar nicht die Rede sein, da die Uebung vieler und sehr bedeu- 
tender Staaten nicht einmal ganz einräumt, was das genannte 
System verlangt. — Was nun aber die Klugheitsrücksichten be- 
trifft, so mag es sich immerhin begeben, dass unserer Weigerung 
missliebige Maassregeln von der andern Seite folgen. Hier tritt 
denn nun aber die Alternative ein, dass entweder der fremde 
Staat uns, im Wege der Retorsion, gerade so behandelt, wie wir 
uns gegen ihn verhalten; oder dass er anderweitige und mittel- 
bare Nöthigungsmittel anzuwenden versucht, z. B. Verweigerung 
von Vortheilen, welche er uns sonst bewilligt hätte, Bestürmung 
mit Vorstellungen u. s. w. In dem ersten Falle erdulden wir 
offenbar gar kein Uebel, indem dann eben zwischen beiden Staaten 
der Zustand hergestellt ist, welcher uns von Anfang an als der 
richtige erschien. Es werden z.B. von beiden Seiten politische 
Flüchtlinge nicht ausgeliefert. Dass dieser Zustand keinen Grund 
abgeben kann, abzuweichen von unseren Grundsätzen, versteht sich 
von selbst. Im andern Falle mögen wir allerdings mehr oder 
weniger empfindlich leiden; und zwar ist natürlich nicht im All- 
gemeinen zu sagen, wie weit diess gehen kann. Dennoch 
scheint auch hier kein Zweifel über das Festhalten an dem rich- 
tigen Systeme bestehen zu können. Wenn in einer so wichtigen 
Frage, wie das Verhalten zur Weltrechtsordnung ist, ein Staat 
gegen seine Auffassung von Pflicht und Recht fremdem Ansinnen 
nachgiebt, so ist seine Selbstständigkeit verloren, damit aber 
auch jeder unberechtigten und schädlichen Forderung fremden 
Uebermuthes Thür und Thor geöffnet. Hier gilt es also, (wenn 
irgend die Macht zur Wahrung der Gleichberechtigung und Un- 
abhängigkeit vorhanden ist, ) tapfer Stand zu halten. Welche 
bessere Stellung kann er aber haben, als die Vertheidigung einer 
Handlungsweise, welche sich einfach auf die Vorschriften der
        <pb n="573" />
        vom Asyle. 569 
Vernunft gründet, und für welche überdiess das Mitgefühl der 
gesittigten Völker und der Mehrzahl der Regierungen spricht ? 
Und nicht erst der Bemerkung bedarf es, dass unsere Pflicht, 
der eigenen Ueberzeugung zu folgen, nicht im Mindesten geän- 
dert wird durch das Anerbieten des fremden Staates, das an uns 
Verlangte auch seiner Seits zu vollziehen. Wenn Recht und 
Sittengeselz uns die Begehung einer bestimmten Handlung über- 
haupt untersagen, kann dieselbe durch die vertragsmässige Ver- 
pflichtung eines Andern, sie ebenfalls auszuüben, nicht zu einer 
erlaubten werden '). 
Das Ergebniss ist somit, dass der Staat sich durch die Nicht- 
zustimmung fremder Staaten zu dem miltlern Systeme weder 
seiner Seits zu Retorsionen treiben, noch aber zur Einstimmung 
in fremde Forderungen durch Nüthigungsmaassregeln oder Ver- 
tragsanerbielen bewegen lassen, sondern vielmehr unwandelbar 
die richtigen Grundsätze befolgen soll; gleichgültig, ob sie Er- 
wiederung finden oder nicht, ob er Nachtheile zu befahren hat 
oder nicht. 
III. 
Kritik und Vorschläge, 
Die Ausführlichkeit der vorstehenden Erörterungen erlaubt 
eine verhältnissmässig kurze Fassung des Urtheiles über die be- 
1) Hieraus ergiebt sich denn auch, im Vorbeigehen gesagt, wie voll- 
kommen grundsatzlos die bis in die neueste Zeit von Völkerrechtslehrern 
aufgestellte Ansicht ist, dass zwar keine unbedingte Rechtspflicht zur Aus- 
lieferung flüchtiger Verbrecher für den Staat bestehe, wohl aber im Wege 
des Vertrages eine solche Verbindlichkeit übernommen werden könne. ($. 
oben, S. 509.) Wenn der Staat keine Pflicht hat, eine gewisse Bestrafung 
zu bewirken, so hat er auch kein Recht dazu; denn nur in so ferne seine 
Rechtsaufgabe es gebieterisch verlangt, kann er zur Zufügung von Uebel und 
Leiden befugt sein. Eine Zufügung, welche rechtlich und sittlich auch unter- 
lassen werden kann, ist eine Grausamkeit, aber kein Rechtsact. Durch das 
Versprechen eines Dritten, in ähnlichen Fällen gleich unerlaubt zu handeln, 
wird aber sicherlich eine Befugniss diesseits nicht begründet, sondern nur 
doppeltes Unrecht geschaffen. 
37*
        <pb n="574" />
        570 Völkerrechtliche Lehre 
stehenden Zustände und der sich von selbst daran schliessenden 
Vorschläge zur Verbesserung derselben. 
Es sei zuerst ein Blick geworfen auf 
1. 
den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Bearbeitung. 
Dass derselbe wenig genügt sowohl im Ganzen als hinsicht- 
lich der meisten Einzelnfragen hat sich wohl aus der Aufzählung 
der verschiedenen Lehrmeinungen selbst ergeben. Es sind aber 
zwei ungefähr gleich wirksame Ursachen dieses unbefriedigenden 
Zustandes zu bemerken. 
Vorerst die beinahe gänzliche Vernachlässigung der Unter- 
suchung über die Ausdehnung der Rechtsaufgabe des Staates. 
Es ist einleuchtend, dass man ohne eine feste allgemeine Beant- 
worlung dieser Frage in den einzelnen Punkten lediglich im Dunkeln 
tappt, und leicht zu Willkührlichkeiten und Folgewidrigkeiten 
kommt. An ganzen Reihen von Beispielen liesse es sich nach- 
weisen, dass namentlich drei Fehler die Folge eines solchen man- 
gelhaften Ausgangspunktes sind. Einmal, die Aufstellung von 
angeblich obersten Sätzen, welche im besten Falle nur einen 
Theil der Frage beherrschen. Zweitens, die Begnügung mil blossen 
Behauptungen, anstatt bewiesener leizter Gründe. Drittens end- 
lich, die völlige Uebergehung ganzer wichtiger Seiten des Gegen- 
standes ). So lange also hier nicht gründlich geholfen ist, ist 
‘1) Nachstehende Beispiele liessen sich beinahe nach Belieben ver- 
mehren, — Als Beleg der Annahme eines nur theilweise ausreichenden Satzes 
erscheint es, wenn man von dem Axiom ausgeht, der Staat habe ein Recht 
zur Strafe, also überhaupt zur Gerichtsbarkeit, nur da, wo er zur Äuflegung 
von Pflichten berechtigt sei. Diess möchte etwa von Bedeutung sein für die 
strafrechtliche internationale Frage; allein es ist klar, dass damit für die ganze 
Vorbeugungsfrage und für einen guten Theil des internationalen Privatrechtes 
gar kein Anbaltspunkt gewonnen ist. Der Satz, wenn er überhaupt wahr 
ist, kann höchstens in zweiter Linie, als Regel für eine Unterabtheilung 
stehen. — Eine Begnügung mit einer blossen Behauptung anstatt der Auf- 
findung eines richtigen obersten Grundsatzes ist es aber, wenn man ohne 
weiteres setzt, der Staat dürfe die sog. delicta juris gentium wegen ihrer 
Abscheulichkeit überall verfolgen, geringere Rechtsvergehen aber nicht; oder
        <pb n="575" />
        vom Asyle. 574 
alles Andere umsonst, höchstens Stückwerk. Dabei aber sei, zur 
Vermeidung jedes Missverständnisses, nochmals ausdrücklich be- 
merkt, dass der Grundsatz der „Territorialität des Rechtes“ keines- 
wegs als die längst gefundene Lösung der hier gestellten Aufgabe 
vorgebracht werden kann. Dieser Grundsatz spricht sich nur 
über die Befugniss und die Pflicht des Staates in Beziehung auf 
seine eigene Rechtsordnung aus; hier handelt es sich aber ja 
eben davon, ob und was etwa er über diese Aufgabe hinaus, 
nämlich in Beziehung auf fremde Rechtsordnungen, zu leisten 
habe ? 
Die zweite Ursache des jetzigen ungenügenden Zustandes 
ist der Mangel an Zusammenfassung der ganzen Lehre. Die 
einzelnen grossen Fragen, in welche sich die Beihülfe zu einer 
Weltrechtsordnung logisch zerlegt, werden — mit sehr seltener 
Ausnahme — vollständig getrennt von einander behandelt; in 
der Regel in ganz verschiedenen Wissenschaften. So die Vor- 
beugung, so weit von ihr überhaupt die Rede ist, in der Polizei; 
die Rechtshülfe in bürgerlichen Streitigkeiten im Privatrechte; 
die internationalen strafrechtlichen Fragen im Strafrechte und 
Strafverfahren; das Asylrecht und die Auslieferung, vielleicht 
noch zuweilen ein Lappen einer der anderen Fragen, im Völker- 
behauptet, dass der Staat nur innerhalb seiner Gebietsgränzen Recht zu 
schaffen im Stande sei; oder annimmt, der Staat könne fremdes Recht wohl 
in Fragen des bürgerlichen, nicht aber auch des öffentlichen Rechtes aner- 
kennen: während doch der erste Satz vollkommen willkührlich und sogar, 
wenn einmal eine ausgedehntere Rechtsaufgabe angenommen ist, offenbar 
unrichtig ist; der zweite gegen die täglichen Erfahrungen im Völkerleben, 
z. B. bei Staatsverträgen, läuft, und gelegentlich selbst die Möglichkeit eines 
internationalen Privatrechtes läugnet; für den dritten aber gar kein Grund 
einzusehen ist, da doch offenbar die Aufrechthaltung des bürgerlichen Rechtes 
eine eben so wesentliche Staatshandlung ist, als das Gebahren mit politischen 
Rechten. — Zu welchen grossen Lücken aber der Mangel an umfassenden 
obersten Grundsätzen führen kann, beweist gewiss die bisherige Unterlassung 
jeglichen Versuches, die Vorbeugung von Unrecht gegen fremde Rechtsord- 
nungen wissenschaftlich zu untersuchen und zu ordnen. Jeder allgemeine 
oberste Grundsatz über die Ausdehnung der Rechtspflicht des Staates hätte 
mit logischer Nothwendigkeit zur Behandlung dieser Frage geführt, und 
zwar sogar vor allem Andern.
        <pb n="576" />
        572 Völkerrechtliche Lehre 
rechte. Hierdurch geht nun aber nicht nur die Uebersicht und 
das volle Bewusstsein von der Wichtigkeit des Gegenstandes ver- 
loren; sondern es wirkt natürlich die Abtrennung ungünstig so- 
wohl auf die allseitig richtige und umfassende Ausprägung des 
obersten Grundsatzes, als auf eine folgerichtige und harmonische 
Ausbildung der einzelnen Abtheilungen. Es ist natürlich nicht zu 
vermeiden, dass die besonderen Fragen auch in denjenigen Wissen- 
schafiskreisen, welchen sie dem Stoffe nach angehören, gehörigen 
Ortes dargestellt und in die hier passende Verbindung gebracht 
werden; allein selbst im Interesse dieser einzelnen praktischen 
Anwendungen ist es nöthig, dass denselben eine die sämmtlichen 
verwandten Fragen umfassende Bearbeitung vorangehe und zur 
Grundlage diene. 
Unter diesen Umständen ergeben sich die Forderungen, welche 
an die Wissenschaft zu stellen sind, ganz von selbst. Einmal 
ist eine ausführliche abgesonderte Behandlung des Gegenstandes 
Bedürfniss. Er muss nach Haupt und Gliedern, nach Grundsatz 
und Folgerungen, nach Recht, Pflicht und Zweckmässigkeit durch- 
dacht und festgestellt werden. Wer eine eigene Ansicht in der 
Sache hat, der möge sie miltheilen, bis sich aus Rede und Gegen- 
rede, Beweis und Gegenbeweis die Wahrheit herausgestellt hat. 
Sodann aber sind die einzelnen Abtheilungen und Fragen in den 
betreffenden einzelnen Wissenschaften einzureihen und mit dem 
übrigen Stoffe in die rechte Verbindung zu bringen. Und zwar 
ist in dieser Reihenfolge zu verfahren; denn wenn nicht die 
ganze oben angedeutete Ansicht über die Gründe des fehlerhaften 
jelzigen Zustandes unrichtig ist, so erhellt auch, dass der umge- 
kehrte Weg, nämlich ein Aufsteigen von Verbesserungen im 
Einzelnen zu der Gewinnung des leitenden Grundsatzes, ein durch- 
aus verkehrter wäre. 
Die Bedeutung einer tüchtigen Bearbeitung und gründlichen 
Feststellung der Lehre in solchem Umfange wäre gross für mehr 
als Eine Staats- und Rechtswissenschaft. 
Vor Allem würde natürlich das philosophische Völ- 
kerrecht eine entschiedene und umfassende Bereicherung und 
Berichtigung erhalten. Allerdings sind nicht alle Einzelnheiten 
der anzustellenden Untersuchungen Gegenstand des internationalen
        <pb n="577" />
        vom Asyle. 573 
Rechtes, sondern sie betreffen zum Theile Handlungen, welche 
der Staat in seinem Innern und nur zu seiner eigenen sittlichen 
und rechtlichen Befriedigung vorzunehmen hat. Allein die Mehr- 
zahl der Sätze ist in ihren schliesslichen Ergebnissen von Be- 
deutung für ‚die Forderungen von Staat zu Staat. Und zwar 
lässt sich bei genauerer Betrachtung ein dreifacher Gewinn ent- 
decken, welchen die philosophische Auffassung dieser Wissen- 
schaft von einer abschliessenden Feststellung des Grundsatzes 
und einer richtigen Einfügung der einzelnen Sätze zu erwarten 
hätte. — Vorerst würde das System sachlich um einen wichtigen 
und ansprechenden Abschnitt bereichert, welcher an die Stelle 
grosser Vernachlässigung, höchstens einzelner zerstreuter Bruch- 
stücke träte. — Sodann liesse sich Grosses hoffen von einer end- 
lichen Auffindung des richtigen Grundsatzes für eine ent- 
sprechende Ausbildung des internationalen Privatrechtes. Es ist 
nicht die Aufgabe der gegenwärtigen Blätter, diese Frage zu 
behandeln, und am wenigsten könnte diess so im Vorbeigehen 
geschehen; allein die Andeutung sei erlaubt, dass ohne Zweifel 
für diesen schwierigen und so sehr bestrittenen Gegenstand 
leichter eine glücklichere Ordnung gefunden werden könnte, wenn 
auch er unter den Grundsatz von der richtigen räumlichen Aus- 
dehnung der Rechtshülfe des Siaates gestellt würde. Unmöglich 
hätte der Streit schon so lange ohne Befriedigung und Ende von 
so vielen unserer ersten Rechtskenner geführt werden können, 
wenn ein sicherer oberster Grundsatz vorhanden gewesen wäre. 
Dass aber namentlich die Rechtspflicht des Staates zur Förderung 
fremder Rechtsordnung ( natürlich in bestimmten Gränzen und 
unter genau zu beslimmenden Bedingungen) ein solcher Aus- 
gangspunkt wäre, welcher besser zu einem Ziele führte, als die 
Unbestimmtheit der comitas, die Abgeschmacktheit der unbedingten 
Anwendung des fremden Rechtes, die starre und blos formales 
Recht schaffende Beschränkung auf das Landesrecht, und selbst 
endlich die nur zu endlosem Streite führende Unterordnung jedes 
Rechtsgeschäftes unter das Gesetz seiner Entstehung: dafür spricht 
doch wohl mehr, als nur subjective Ansicht. — Driltens aber 
würde die Aufnahme des allgemeinen Grundsatzes der aushelfen- 
den Rechtspflicht die so nothwendige formelle und sachliche Um-
        <pb n="578" />
        574 Völkerrechtliche Lehre 
gestaltung des Völkerrechts beschleunigen, welche die verschie- 
denen grossen Aufgaben eines gesitligten Staates im Völkerleben 
als Grundlagen des Systemes und als Ausgangspunkt für die ein- 
zelne Lehre nehmen wird, anstatt der jetzigen Eintheilung nach 
Rechtsansprüchen des unabhängigen Staates oder nach der rein 
äusserlichen in Frieden und Krieg. Dass diess aber nicht etwa 
nur eine Umstellung der alten Sätze oder eine neue Formel für 
bisherige Gedanken, sondern vielmehr ein Heraustreten aus einer 
engen und selbstsüchtigen Auffassung des ganzen Staatslebens 
wäre, wird kein Sachkenner läugnen. 
Für das positive Völkerrecht wären freilich diese Be- 
reinigungen und Verbesserungen zunächst nicht maassgebend. 
Allein wenn man bedenkt, dass sich die reine Lehre in keinem 
Rechtstheile so leicht und so schnell Bahn bricht, als im Völker- 
rechle, weil sie nirgends auf die Quellen des positiven Rechtes, 
auf die Verträge nämlich und auf die Gewohnheit, so schnellen Ein- 
fluss ausüben kann: so muss der Verbesserung der philosophischen 
Lehre auch eine baldige Gültigkeit im Leben, und somit auch eine 
grosse Vereinfachung und Verbesserung der Darstellung des po- 
sitiven Rechtes in Aussicht gestellt werden. Diess aber natürlich 
um so schneller und um so durchgreifender, als die Wissenschaft 
nicht blos auf logische Durchführung eines Salzes, sondern auf 
Anerkennung und Befriedigung der wirklichen Bedürfnisse der 
Staaten ausgehen wird. 
Nächst dem Völkerrechte ist es aber vorzüglich das Straf- 
recht, welches grossen Vortheil von der Lösung der Frage zu 
erwarten hat. Es ist in der That hohe Zeit, dass man sich we- 
nigstens wissenschaftlich darüber verständigt, ob ganze Klassen 
von Handlungen einer Sirafgerichtsbarkeit des Staates unterliegen, 
ob er ganze grosse Gallungen von Menschen seinen Gesetzen 
unterordnen darf, oder nicht. Nichts ist geeigneter, die höhere 
Ansicht über Befugniss und Pflicht des Staates zur gewaltsamen 
Durchführung des Rechtes zu erschüttern, als solche grosse und 
weitgreifende Zweifel über Grundfragen. Und wie sehr muss 
die Achtung vor der Wissenschaft sinken, wenn man sieht, dass 
über solche einfache Fragen die Meinungen der berühmtesten. 
Kenner völlig auseinander laufen, sich geradezu widersprechen;
        <pb n="579" />
        vom Asyle. 575 
dass die Regel des Einen höchstens als Ausnahme von dem An- 
dern anerkannt ist? Man bedenke ferner noch, dass diese Mei- 
nungsverschiedenheit der Theoretiker unmittelbar auf die Gesetz- 
gebungen eingewirkt und in diesen die widersprechendsten Be- 
stimmungen veranlasst hat; dass aber hierdurch das gemeine 
Rechtsbewussisein auf eine höchst verderbliche Weise gestört, 
überdiess eine Menge von verdriesslichen Schwierigkeiten zwi- 
schen den Staaten und ihren Behörden hervorgerufen wird. Eine 
Lehre, welche hier Einheit der Ansichten, und in Folge dieser 
allmählig auch grössere Uebereinstimmung in den Strafgesetz- 
büchern hervorriefe, wäre in der That als ein Glück Zu begrüsen. 
Niemand aber wird behaupten wollen, dass die Auffindung solcher 
allgemein anerkannter Sätze eine Unmöglichkeit sei. Handelt es 
sich doch hier nicht von verschiedenen örtlichen oder zeitlichen 
Bedürfnissen, nicht von abweichenden Gesittigungsstufen, von 
einmal bestehenden Sitten und Einrichtungen, welchen Rechnung 
zu tragen wäre; sondern lediglich von einer allgemeinen Auf- 
fassung des Staates und seiner Zwecke, von einer logisch rich- 
tigen Anwendung dieser Begriffe, kurz von Wahrheiten, welche 
zu jeder Zeit und für alle Menschen bestehen, wenn sie nur 
einmal richtig aufgefunden und überzeugend nachgewiesen sind. 
Aus dem in einem frühern Abschnitte Bemerkten ergiebt 
sich, wie sehr sowohl die allgemeine Staatslehre (oder, 
wenn der Gegenstand daselbst abgehandelt werden soll, das philo- 
sophische Staatsrecht) als die Präventivjustiz einer 
Ergänzung in der ganzen Lehre von Sorge für fremde Rechts- 
ordnungen bedürfen. Beide Wissenschaflen haben sich bis jetzt 
der Untersuchung des Grundsatzes und seiner Folgen völlig ent- 
schlagen. Die erstere aber wird wesentlich gewinnen durch die 
tiefere Begründung des Staates in den Bedürfnissen der Men- 
schen und in dem Gesammtleben der Menschheit, so wie durch 
den Nachweis eines reichern Inhaltes seiner Thätigkeit. Bei 
der Präventiv-Justiz aber ist nicht nur die Ausfüllung einer 
grossen, ihr mit Recht jetzt zum Vorwurf gereichenden Lücke in 
ihren Grundsätzen und Rathschlägen in’s Auge zu fassen; son- 
dern namentlich auch noch, dass durch diese ihre Verbesserung 
ohne Zweifel ein weiterer Anstoss gegeben würde zur allmähligen
        <pb n="580" />
        576 Völkerrechtliche Lehre 
Ausbildung einer allgemeinen Justiz-Politik. Diess aber darf 
nicht gering angeschlagen werden, denn es ist in der That s chon 
längst ein grosses Bedürfniss, dass wir die gesammte Rechts- 
pflege auch vom Standpunkte der Zweckmässigkeit behandeln, 
und zwar grundsätzlich und im Zusammenhange. Gehört es doch 
sicher zu den grössten Wunderlichkeiten, dass wir uns in so 
überschwänglicher Weise und in unberechenbar grosser Anzahl 
mit dem Inhalte einer Lehre beschäfigen, ohne dass die Art 
und Weise, dieselbe zweckmässig in’s Leben zu setzen, irgend 
ein Gegenstand der Betrachtung wäre. Wie wenn sich das Al- 
les von selbst verstünde oder gleichgiltig wäre! Nichts bewegt 
aber so leicht zu einer Fortsetzung, als ein guter Anfang; ein 
solcher aber ist es, wenn einmal allseitig und verständig erörtert 
sein wird, wie sich der Staat in Sachen der Rechtspflege gegen 
auswärtige Staaten am zweckmässigsten benimmt, und welche 
Einrichtungen dazu nöthig sind. 
Fast mit Schüchternheit erwähne ich schliesslich noch der 
Staats-Sittenlehre. Es sind der Wissenschaftskreise, welche 
den Staat zum Mittelpunkte haben, schon so viele, dass es wohl 
der Ueberlegung bedarf, ehe eine weitere noch zur Ausbildung 
empfohlen wird. Da es jedoch wohl keinem Widerspruche unter- 
liegen wird, dass eine vollständige Erörterung des Staates und 
seines Lebens nur unter der Voraussetzung einer Betrachtung 
vom reinsitllichen Standpunkte besteht: auch sicher kein Grund 
vorhanden ist, warum diese Seite der Staatswissenschaften nicht 
auch selbstständig dargestelli werden könnte, sondern immer nur 
als ein Bestandtheil der allgemeinen Sittenlehre zu behandeln 
wäre: so mag eine eigene Disciplin immerhin angenommen werden. 
Ist dem aber also, so hat dieselbe natürlich auch die Frage zu 
beantworlen, welche sittliche Pflichten der Staat hinsichtlich frem- 
der Rechisordnungen habe; und je gründlicher und sachgemässer 
ein so tief und unmittelbar in das Leben eingreifender Gegen- 
stand behandelt wird, desto leichter wird auch die ganze Lehre 
Anerkennung ihres Daseins und Werthes nicht nur bei Philo- 
sophen und Theologen, sondern auch bei Staatsmännern er- 
werben. Auch für diese, in der Regel allerdings weniger be- 
achtete, Seite der Wissenschaft vom Staate ist somit eine richtige
        <pb n="581" />
        vom Asyle, 577 
und gründliche Erörterung der internationalen Rechtsaufgabe von 
bedeutendem Werthe. 
2. 
Das gegenwärtig bestehende positive Recht, 
Wie nun aber auch immer der wissenschaflliche Vortheil 
einer Aufstellung richtiger Grundsätze über internationale Rechts- 
pflege angeschlagen werden mag; die Hauptsache ist natürlich 
der Einfluss, welchen eine solche bessere Theorie unmittelbar 
auf das Leben auszuüben geeignet ist, 
Es wäre freilich thöricht, auch von der offenbar richtigsten 
Lehre eine alsbaldige, eine durchgängige und eine unverbrüch- 
liche Uebereinstimmung der Grundsätze und Handlungen säunmt- 
licher Staaten zu erwarten. Die Wirkung kann nicht augen- 
blicklich sein, (wenn schon, wie oben bemerkt, gerade im aus- 
wärligen Verkehre, neue Ueberzeugungen an sich leichter in’s 
Leben treten, ) weil die maassgebenden Staatsmänner zur Aen- 
derung ihrer bisherigen Auffassungen durch neue Theorieen nicht 
eben schnell bewogen werden; überdiess manche Aenderung 
in der Strafgesetzgebung erforderlich ist. Noch schwieriger 
wird eine völlige Gleichförnigkeit zu bewerkstelligen sein, 
weil die Bereitwilligkeit zur Unterstützung fremder Staaten, zu 
welchen Zwecken es auch immer sei, vielfach bedingt ist durch 
allgemeine Verhältnisse, überhaupt bestehende Gemeingefühle oder 
Abneigungen, mit Einem Worte durch Interessen und Vorurtheile, 
und nicht immer durch Ueberzeugungen. Und am wenigsten darf 
darauf gehofft werden, dass niemals Leidenschaft oder die Be- 
schaffenheit des einzelnen Falles zu einer Abweichung von den 
Regeln verleiten werden, selbst wenn diese grundsätzlich ganz 
allgemein arerkannt wären. Zur scheinbaren Rechtfertigung ei- 
ner Abweichung von völkerrechtlichen Regeln hat es erforder- 
lichen Falles niemals an Worten und Scharfsinn gefehlt. 
Dennoch wäre die Auffindung einer richtigen Lehre auch 
für das Leben von entschiedener Bedeutung. Ein grosser Theil 
der jetzigen Meinungsverschiedenheiten und Unzuträglichkeiten
        <pb n="582" />
        578 Völkerrechtliche Lehre 
rührt nicht her von einem besondern Interesse oder einem be- 
wussten Widerwillen ; sondern ist lediglich die Folge der mangel- 
haften und vielgestaltigen Theorie. Alle nur aus diesem Grunde 
irre gehenden Staatsmänner, Richter und schliesslich Gesetzgeber 
würden sich allmählig eines Bessern überzeugen und darnach 
auch handeln. Selbst für die weniger Geneigten wäre aber die 
Festhaltung einer eigenthümlichen und vielleicht offenbar selbst- 
süchtigen Verfahrensweise schwer gemacht gegenüber von einem 
offenbar richtigen, von der Wissenschaft allgemein, von den ge- 
sittigten Staaten wenigstens überwiegend angenommenen Grund- 
satze. Ja sogar die öffentliche Meinung jener Völker, welche 
nur ihre eigene Rechtspflege als eine zuverlässige zu betrachten 
gewohnt und daher jeder Unterstützung fremder Gesetze sehr 
abgeneigt sind, dadurch aber auch ihren Regierungen die Hände 
binden; selbst die öffentliche Meinung also in England, Nord- 
amerika, der Schweiz könnte sich doch wohl auf die Dauer einer 
klaren Nachweisung des wirklichen Rechtes und der Vernunft- 
mässigkeit nicht entziehen. 
Dass eine Annahme einstimmiger Grundsätze über die inter- 
nationale Rechtspflege eine grosse Veränderung in dem jetzigen 
positiven Rechte zur Folge haben müsste, ergiebt sich eigentlich 
auch ohne nähere Untersuchung schon aus der jetzigen grossen 
Verschiedenheit des letziern. Ebenso muss schon aus dieser 
auf eine grosse Verbesserung geschlossen werden, da doch von 
diesen sich widersprechenden Verträgen, Gewohnheiten und Ge- 
setzen höchstens nur Eine Gattung das Richtige feststellen kann. 
Es kann aber nur beitragen zur richtigen Einsicht in den gan- 
zen Gegenstand, wenn das jetzt bestehende Recht genauer und 
im Einzelnen zusammengehalten wird mit einer wissenschafllichen 
Theorie, und hieraus denn sowohl eine Kritik des jetzigen Zu- 
standes als eine Hinweisung auf die wünschenswerthen Verbes- 
serungen entsteht. 
Wenn im Nachstehenden dieser Versuch gemacht und dem- 
selben die oben entwickelte miltlere Theorie zu Grunde gelegt 
wird, so geschieht diess nicht in der eillen Voraussetzung, als 
sei durch diese Auffassung der Frage bereits alles Wünschens- 
werthe geleistet und stehe damit. das allgemeine Recht der Zu-
        <pb n="583" />
        vom Asyle. 579 
kunft schon so fest, dass die Staaten ohne Weiteres aufgefordert 
werden könnten, sich demselben zu fügen. Nichts ist wahrschein- 
licher, als dass die Aufgabe, wenn sie überhaupt aufgenommen 
wird, noch in sehr verschiedenem Sinne gefasst, und dass noch 
sehr abweichende Rede und Gegenrede gewechselt werden wird; 
und es ist.wenigstens möglich, dass schliesslich eine andere Lö- 
sung Zustimmung erhält, als die hier gefundene. Allein einmal 
liegt eine andere allgemeine Bearbeitung der Frage gar noch 
nicht vor; und zweitens dient es zu gleicher Zeit zur Prüfung 
der aufgestellten Lehre, wenn sie mit dem Bestehenden zusam- 
mengehalten und untersucht wird, welche Folgerungen für dieses 
sich daraus ergeben. Führen die Schlüsse aus einem Satze zu 
verständigen Ergebnissen, so ist es wenigstens eine Vermuthung 
für seine Richtigkeit; während umgekehrt unmögliche oder offen- 
bar verkehrte Folgesätze einen sichern Schluss auf die Un- 
richtigkeit des Ausgangssatzes ziehen lassen. _ 
Es würde zu weit führen und kaum von genügender Be- 
deutung sein, wenn alle untergeordneten Einzelnheiten und Ab- 
weichungen besprochen werden wollten. Der Zweck wird er- 
reicht, wenn die Hauptpunkte ausgehoben, hierbei aber die jetzigen 
Zustände mit der oben aufgestellten Theorie verglichen, gehörigen 
Ortes Vorschläge gemacht werden. — Als solche Hauptpunkte 
lassen sich nun aber folgende drei bezeichnen: Vor Allem die 
Frage über die eigene Bestrafung der Staalsangehörigen wegen 
eines im Auslande begangenen Verbrechens; zweitens, die Bestrafung 
eines von einem Ausländer gegen das Ausland und in demselben 
begangenen Verbrechens; drittens, das Asylrecht und die Aus- 
lieferung '). 
1) Die diesseitige Bestrafung eines Ausländers, wegen eines im Aus- 
lande gegen Jen diesseitigen Staat begangenen, bisher nicht bestraften Ver- 
brechens ist hier nicht mit aufgenommen, obgleich diese Frage von den 
verschiedenen Staaten sehr verschieden beantwortet wird (s. oben, S. 473). 
So wichtig nämlich auch die Frage in internationaler Beziehung ist, wegen 
der möglicherweise verschiedenen Auffassung des Rechtspunktes von Seiten 
der beiden betheiligten Staaten; so macht sie doch keinen Theil des hier 
zunächst zu besprechenden Systemes der ergänzenden Rechtspflege aus. In 
einem solchen Falle nimmt ja der Staat keine fremde Regierung in Anspruch 
zur Ergänzung seiner eigenen, nicht ausreichenden Rechtspflege; sondern er
        <pb n="584" />
        580 Völkerrechtliche Lehre 
a) Bestrafung der Staatsangehörigen wegen der 
im Auslande begangenen Verbrechen. 
Die positiven, gegenwärtig bestehenden Bestimmungen hin- 
sichtlich dieses Falles bilden (wie oben, S. 471 das Nähere an- 
gegeben ist) nicht weniger als vier Gruppen. Nach der einen 
Auffassung werden sie gar nicht bestraft; nach einer zweiten 
allerdings und unbedingt; nach einer dritten unter gewissen Be- 
dingungen, namentlich der Gegenseitigkeit; nach einer vierten 
nur bei einzelnen bestimmten Arten von Verbrechen. — Die im 
Vorstehenden als die richtige angenommene mittlere Theorie aber 
enthält (s. Seite 547 fg.) nachstehende Sätze: Der Staat gewährt 
jeder fremden Rechtsordnung in so ferne Schutz, als er die von 
eigenen Unterthanen gegen sie begangenen Verbrechen bestraft, 
gleichgültig, ob dieselben im eigenen Gebiete oder, unentdeckt, im 
fremden Lande begangen wurden; gleichgültig ferner, ob sie 
Privat- oder öffentliche Rechte verletzten und zwar bestraft 
nach eigenem Verfahren und nach eigenem Gesetze, auch ohne 
Aufforderung des Verletzten, und selbst bei Verweigerung der 
Gegenseitigkeit. Hiervon machen nur ganz untergeordnete Ver- 
gehen und die Fahnenflüchtigkeit eine Ausnahme. — Es fällt 
also die Theorie vollkommen zusammen mit dem positiven Rechte 
der zweiten Gruppe, d. h. Oesterreichs, Preussens, Bayerns und 
Sachsens, indem in diesen Staaten der Unterschied zwischen 
eigentlichen Rechtsverletzungen und unbedeutenden Vergehen 
ebenfalls gemacht ist. Nur geringe Abweichungen finden statt, 
zwischen der Theorie und den Gesetzgebungen der drilten und 
der vierten Gruppe, indem jene den Grundsatz zugibt und nur 
einige Bedingungen beifügt, diese aber zwar den Grundsatz als 
solchen zurückweist, allein durch zahlreiche Aufzählungen ein- 
zelner zu bestrafender Handlungen im Erfolge beinahe Gleiches 
leistet. Dagegen befolgt die erste Gruppe vollständig entgegen- 
sieht sich im Gegentheile jetzt im Stande, seine Gesetze durch seine Gerichte 
in Anwendung zu bringen. Der einzige Punkt, in welchem die Bestrafung 
eines Ausländers mit der Lehre von der internationalen Rechtsbeihülfe in 
Verbindung steht, ist der etwaige Anspruch auf Auslieferung eines solchen 
'Verbrechers. Dieser Fall wird aber bei der Asylfrage erörtert.
        <pb n="585" />
        vom Asyle. 58 
gesetzte Grundsätze. — Die Aufgabe ist also, den Werth dieser 
drei abweichenden Bestimmungen zu prüfen und dieselben na- 
mentlich mit den Sätzen der Theorie zu vergleichen. 
Was nun zuerst die Bedingungen betrifft, unter welchen 
die in der zweiten Gruppe stehenden Staaten (Sardinien und 
Württemberg) sich zur Bestrafung der gegen Fremde began- 
genen Rechtsverletzungen verstehen, so sind dieselben: Gegen- 
seitigkeit (und zwar bei Württemberg unbedingt, bei Sardinien 
wenigstens bei den geringeren Verletzungen, delits) ; Strafbar- 
keit der Handlung auch nach ausländischem Gesetze (bei Würt- 
temberg); Milderung der eigentlich auf die betreffenden Hand- 
lungen gesetzlich gelegten Strafen. — Ueber die Forderung der 
Gegenseitigkeit ist bereits oben, S. 564 fg., das Nöthige bemerkt 
und nachgewiesen worden, dass der Staat die unbedingte Pflicht 
des Rechtsschutzes hat, und ihm also tadelnswerthes Handeln ei- 
nes anderen Staates hiervon nicht entbinden kann. Etwa für 
nöthig erachtete Zwangsmaassregeln und Retorsionen haben in 
Anderem zu bestehen, als in Preisgebung der Rechtsordnung. 
Geradezu eines verständigen Grundes entbehrt die Beschränkung 
der Gegenseitigkeitsforderung auf die blossen Vergehen. Diese 
mögen allenfalls ganz unbestraft bleiben, als von untergeordneter 
Bedeutung für den Rechtsstand bei unverhältnissmässiger Be- 
schwerlichkeit der Verfolgung; es ist aber widersinnig, die Leistung 
des Kleineren abhängig zu machen von Bedingungen, während 
das Grössere unbedingt vollzogen wird. — Sehr vertheidigbar 
erscheint auf den ersten Blick die württembergische Bedingung, 
dass eine gegen ein fremdes Recht gerichtete Handlung auch 
nach dem Gesetze dieses Staates selbst mit einer Strafe bedroht 
sein müsse. Wenn nämlich auch der zur Begründung des Satzes 
zunächst angeführte Grund: volenti non fit injuria !) im Straf- 
rechte keineswegs richtig ist: so mag für die erwähnte Forderung 
allerdings angeführt werden, dass die Aufgabe des Staates nicht 
darin besteht, seine eigene Rechtsordnung auch in anderen Staa- 
ten zur Anwendung zu bringen, sondern vielmehr in der Unter- 
stützung der fremden Ordnung in ihren gesetzlichen Bestimmungen. 
1) 8. Hufnagel, Commentar, Bd. 1, S. 9.
        <pb n="586" />
        582 Völkerrechtliche Lehre 
Dennoch muss man sich gegen die fragliche Bestimmung erklären. 
Allerdings soll der Staat nur die unzureichende fremde Rechts- 
pflege unterstützen; allein er thut diess, und darf es nur ihun, 
nach seinen eigenen Bestimmungen über Recht und Strafe. Nicht 
was der fremde Staat vorschreibt oder unterlässt, ist für ihn und 
für seine Gerichtsuntergebene bestimmend; sondern was er selbst 
diesen verboten hat. So wie er, anerkanntermaassen, nicht be- 
straft, wenn eine Handlung zwar im Auslande, allein nicht von 
ihm selbst verboten ist: so muss er, anderer Seits, strafen, wenn 
er eine Strafe angedroht hat, ohne Rücksicht auf die Rechtsan- 
sicht. des Verletzten. Strafe erfolgt ja überhaupt nicht, weil der 
Verletzte es wünscht, sondern weil gesetzliches Recht verletzt 
worden ist. Die auswärtige Freilassung einer diesseits verbotenen 
Handlung hat somit höchstens die thatsächliche Wirkung, dass 
der fremde Staat keine Anzeige von den vorgefallenen Hand- 
Jungen macht, und dass er nicht zur Bestrafung auffordert; 
allein wenn der diesseitige Staat anderweitige Kenntniss erhält, 
so ist er zur Bestrafung berechtigt und verpflichtet. — Dass es kein 
Grund zu einer Verminderung der Strafe ist, wenn das verletzte 
Recht dem Lebenskreise eines fremden Staates und Volkes an- 
gehört, und nicht dem eigenen, bedarf wohl nicht erst eines Be- 
weises. Nicht desshalb, weil ein verletztes Recht unter unserem 
Schutze steht, sondern weil es überhaupt ein Recht ist, wird eine 
Strafe nothwendig und gerecht. Die Höhe des Strafübels aber 
wird bestimmt theils durch die. Bedeutung des zu schützenden 
Rechtes an sich, theils durch das Maass der unrechtlichen Ge- 
sinnung des Thäters. Beide Rücksichten werden denn aber durch 
die räumliche Lage des verletzten Rechts gar nicht berührt. 
Es ist somit erwiesen, dass die in der fraglichen Gesetz- 
Gruppe gemachten Ausnahmen und Bedingungen keine innere 
Begründung haben. Nimmt man nun hierzu noch, dass überhaupt 
durch solche Modificationen die richtige Auffassung des ganzen 
Verhältnisses getrübt und erschwert wird: so erscheint die Ver- 
werfung des ganzen Gedankens um so begründeter. Die wenigen 
Staaten, welche diese Abtheilung bilden, würden somit sich und 
dem Allgemeinen nur nützen, wenn sie sich einfach der Theorie 
anschlössen.
        <pb n="587" />
        vom Asyle. 583 
Wenige Worte werden genügen, dasselbe zu beweisen von 
den Staaten, welche das französische System befolgen. Es be- 
steht diess, wie bemerkt, darin, dass einzelne Verbrechen nament- 
lich hervorgehoben und nur diese mit Strafe auch für den Fall 
ihrer Begehung gegen Fremde bedroht werden. — Hier ist nicht 
sowohl gegen den Inhalt, als gegen die Form zu kämpfen. Im 
Grundsatze ist keine Verschiedenheit. Auch die hier in Betracht 
kommenden Staaten wollen in allen bedeutenden Fällen Beihülfe 
leisten zur Wiederherstellung einer fremden Rechtsordnung. Al- 
lein die von ihnen gewählte Art des Ausspruches ihres Willens 
ist fehlerhaft. Die theoretische Lehre zeigt, und die französische 
Gesetzgebung stimmt damit überein, dass für den Staat die Auf- 
gabe bestehe, auch fremde Rechtsordnung zu fördern, hierbei je- 
doch, aus Zweckmässigkeitsgründen, von der Bestrafung unbe- 
deutender Verletzungen Fremder abgestanden werden könne. 
Nun sollte es doch keinem Streite unterliegen, dass unter diesen 
Umständen das einzig richtige Verfahren darin besteht, die Aus- 
nahme, nämlich die freizulassenden kleineren Vergehen, scharf 
zu bestimmen und zu umgränzen; nicht aber, die Regel aufzu- 
lösen in eine zufällige Zahl von einzelnen Fällen, somit das Ver- 
hältniss gerade umzudrehen. Der Tadel beruht nun aber nicht 
etwa blos auf einer logischen Peinlichkeit; sondern er muss aus 
höheren Gründen festgehalten werden. Einmal verliert sich bei 
solcher Behandlung der grosse Grundsatz völlig aus dem Auge 
und dem Bewusstsein. Der Staat erklärt nicht, dass er eine 
Weltrechtsordnung anerkenne und ihr zu dienen verpflichtet sei; 
sondern er bestimmt nur Strafen für gewisse Ausnahmsfälle. 
Hieraus lässt sich weder ein allgemeiner Satz ableiten, noch dür- 
fen daraus Schlüsse auf weitere Fragen gezogen werden. .Zwei- 
tens aber wird der anwendende Staatsmann und Richter durch 
die Bezeichnung nur einzelner Fälle anstatt eines Grundsatzes gar 
leicht genöthigt, zur Anwendung der Analogie zu greifen. Dass 
nun aber dieses Verfahren von allen Auslegungsarten die un- 
sicherste und dem Streite am meisten ausgeseizte ist, weiss Jeder. 
Endlich ist bei Veränderungen in der Geselzgebung Gefahr, dass 
nutz- und absichtslos Schwierigkeiten entstehen, welche bei der 
Aufstellung eines einheitlichen Grundsatzes gar nicht eintreten 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Helt. 38
        <pb n="588" />
        E84 Völkerrechtliche Lehre 
könnten. — Somit ist auch hier klar, dass die einfache An- 
schliessung an die Lehre bei weitem das Zuträglichste wäre. 
Nicht so leicht freilich ist ein Abkommen mit denjenigen 
Staaten, welche die erste Gruppe bilden, also mit England und 
Nordamerika. Hier handelt es sich nicht blos von Fassung oder 
von kleineren Abänderungen und Zusälzen, sondern es wird der 
Grundsatz selbst geläugnet. Während nämlich nach dem eben 
genannten Rechte allerdings solche Vergehen gegen Fremde, 
welche innerhalb ‘des Gebietes begangen werden, zur Sirafe ge- 
bracht werden können, wird jedes Verfahren gegen eine im Aus- 
lande begangene Handlung eines Staatsangehörigen verweigert. 
Es steht also hier die Territorialität des Rechtes (in der Auffas- 
sung als Beschränkung auf das eigene Gebiet) dem Grundsatze, 
dass ein unbestraft gebliebenes, im Auslande gegen Ausländer 
begangenes Unrecht des Unterihanen zum Behufe einer Förderung 
der Weltrechtsordnung zu bestrafen sei, geradezu entgegen. 
Die Einwendungen, welche sich gegen das englische System 
erheben lassen, sind manchfach und bedeutend. — Vor Allem 
trifft es der Vorwurf der Folgewidrigkeit. Würde sich das eng- 
lische Recht lediglich beschränken auf den Schutz des eigenen 
Staates und der Angehörigen desselben, und würde also keinerlei 
Verletzung eines fremden Rechtes als Gegenstand von Unter- 
suchung und Strafe betrachtet: so möchte zwar eine solche 
Selbstsucht immerhin aus Gründen der allgemeinen Gesittigung 
und Humanität getadelt werden; allein es wäre ganz folgerichtig, 
wenn auch ein im Auslande begangenes Verbrechen unberück- 
sichtigt bliebe. Allein so weit treibt das englische Recht seine 
Abschliessung nicht. Ein im Lande selbst gegen auswärliges 
Recht begangenes Verbrechen ist ihm strafbar, wie eben bemerkt 
wurde. Ein Recht also, welches gar nicht innerhalb der geo- 
graphischen Schutzgränzen liegt, findet in diesem Falle Schutz ; 
eine Handlung, welche innerhalb dieser Gränzen gar keine Wir- 
kung hat, wird als strafbar betrachtet. Offenbar kann der ein- 
zige Rechtsgrund dieses Verfahrens sein, dass der Staat seinen 
Unterthanen die Verletzung auch fremder Rechte untersagt hat 
in Anerkennung seiner Pflicht, das Recht überhaupt innerhalb 
des Umfanges seiner ausschliesslichen Wirksamkeit zu wahren,
        <pb n="589" />
        vom Asyle. 585 
und ausserdem mögen auch noch Zweckmässigkeitsgründe he- 
rücksichtigt worden sein. Nun aber liegt ganz derselbe Fall 
eines verletzten Rechtes und einer ausschliessenden Möglichkeit 
der Wiederherstellung vor, wenn der Unterthan zwar im Aus- 
lande gehandelt hat, allein ungestraft in das Staatsgebiet zurück- 
gekehri ist. Das Verbrechen ist dasselbe, da dasselbe Recht 
desselben Besitzers von demselben Thäter verletzt wurde. Die 
Unfähigkeit des fremden Staates, den Verbrecher in England u. s. w. 
durch seine Gerichte zur Strafe zu bringen, ist dieselbe. Die 
Verletzung des Rechtsbewusstseins der übrigen Unterthanen, welche 
ein Verbrechen unbesiraft sehen, ist eben sowohl dieselbe, wie 
die politische Bedenklichkeit, die Handelnden selbst an die un- 
gestrafte Begehung von Verbrechen zu gewöhnen. Der Unter- 
schied besteht lediglich in der Oertlichkeit der begangenen 
Handlung; diese aber ist von gar keiner Bedeutung bei der 
sitlichen und rechtlichen Würdigung der Handlung; und es ist 
also eine Folgewidrigkeit, in dem einen Falle zu strafen, in dem 
ändern nicht. — Eine zweite gewichtige Ausstellung gegen das 
englisch - amerikanische System ist es, dass unter dem Schutze 
desselben unbelästigt und ungestraft eine grosse Anzahl von Ver- 
brechen gegen fremde Staaten und deren Angehörige vorbereitet, 
deren Vollziehung im Auslande versucht, und endlich, nach glück- 
lichem oder unglücklichem Ausgange, Straflosigkeit von dem zu- 
rückgekehrten Schuldigen verlangt werden kann. Die Gefahr, 
für das Recht und die .Ruhe anderer Staaten ist aber dabei um 
so grösser, als dieser Schutz und diese Gelegenheit nicht nur 
den eingebornen oder wenigstens förmlich in das‘ Staatsbürger- 
recht aufgenommenen Unterthanen, sondern auch jedem sich nur 
thatsächlich im Lande aufhaltenden Fremden zu Theil wird; und 
als ferner in beiden Reichen der Zutrilt jedem Fremden offen 
ist und ein Ausweisungsrecht weder der Regierung noch den 
Gerichten zusteht. Allerdings verbieten die Landesgesetze ein- 
zelne Arten von Vorbereitungshandlungen unbedingt, und somit 
auch Fremden und wenn das Unternehmen gegen das Ausland 
gerichtet werden will. Allein theils sind diess nur Ausnahmen, 
welche überdiess mehr oder weniger leicht umgangen werden 
mögen; theils bleibt immer der Rückzug nach vollendeter That. 
38 *
        <pb n="590" />
        586 Völkerrechtliche Lehre 
Es mag nun sein, dass sich politische Leidenschaft zu einer Ent- 
schuldigung und selbst einer Lobpreisung dieses Verhaltens hin- 
reissen lässt; allein einem ungetrübten rechtlichen Urtheile muss 
es als ein Verkennen der allgemeinen Rechtsaufgabe jedes ge- 
sittigten Staates und als eine grobe Selbstsucht erscheinen, welche 
um so weniger zu enischuldigen sind, als jede wirklich wün- 
schenswerihe und löbliche Ausdehnung des Asylrechtes mit einer 
Bestrafung wirklicher Verbrechen durchaus vereinbar ist. — Der 
Fehler aber ist um so grösser, als die genannlen Staaten durch 
solche Straflosigkeit offenbarer Rechtswidrigkeiten sich selbst 
manchfach schaden. Einmal, indem sie ihre eigene Sicherheit 
und Rechtsordnung in Gefahr bringen, wie bereits oben ange- 
deutet ist. Die gegenüber dem Auslande wo nicht gehegte, doch 
wenigstens nicht unterdrückte unrechtliche Gesinnung und Ge- 
wohnheit muss nolhwendig auch in inländischen Verhältnissen 
sich geltend machen. Sodann aber, weil leicht missliche Ver- 
bältnisse zu auswärtigen Staaten entstehen, welche sich, und in 
der That mit Recht, über Verweigerung von Schutz und Hülfe 
beschweren. So gewiss ein grosses Reich Alles daran setzen 
soll, um dem Rechte nichts zu vergeben; so wenig löblich und 
so unklug ist es aber, wenn es sich und den Seinigen Schaden 
zuzieht durch Festhaltung offenbaren Unrechtes, welches nicht 
einmal von ihm ausgeht, ihm selbst schadet, und schliesslich nur 
in einer verkehrten theoretischen Ansicht seinen Grund hat. 
Mehr als naiv aber ist es, wenn man glaubt, Vorwurf und Scha- 
den durch Berufung auf die nun einmal so bestehenden Grund- 
sätze der Landesgeseize abwenden zu können. Eben über diese 
Gesetze beschwert man sich ja; und zu ihrer Abänderung be- 
darf es nur der Einsicht und des guten Willens. 
Eine grosse Selbsttäuschung wäre es freilich, wollte man 
diesen Gründen einen baldigen und wirksamen Sieg in Eng- 
land und in den Vereinigten Staaten versprechen. Selbst die 
schlagendste theoretische Beweisführung würde ohne Zweifel zu- 
nächst noch keine Umwandlung der dort herrschenden Ansichten 
bewerkstelligen. Dem widersetzen sich die geringe Ausbildung 
der Rechtsgelehrten dieser Länder in den allgemeinen Lehren; 
die Ueberschätzung der persönlichen Ungebundenheit; die Miss-
        <pb n="591" />
        'vom Asyle, 587 
achtung anderer Staaten und Rechtszustände; vor Allem aber die 
Gewohnheit und das Herkommen. Streitigkeiten mit anderen 
Staaten aber bewirken, so lange die öffentliche Meinung nicht 
geändert ist, nur ein um so erbitterteres und hochmüthigeres 
Beharren. Dennoch kann und darf die Bekämpfung des Irrihumes 
nicht unterlassen und eine, wenn auch entfernte, Hoffnung auf 
Erfolg nicht aufgegeben werden. Kann doch, wenn nicht die 
ganze oben vorgetragene Grundansicht eine falsche ist, keine 
Meinungsverschiedenheit darüber sein, dass die Aufgebung jener 
verkehrten Auffassung und ein Anschliessen an die mittlere Lehre 
ein Fortschritt zur allgemeinen Gesiltigung, so wie ein bedeu- 
tender sachlicher Vortheil für alle Staaten wäre. Dieser Wahr- 
heit muss denn aber doch eine Kraft zugeschrieben werden. 
b&amp;gt; Bestrafung eines Ausländers wegen eines im 
Auslande und gegen dasselbe begangenen Ver- 
brechens. 
Nicht sowohl wegen ihrer grossen Wichtigkeit für das Le- 
ben und wegen der Häufigkeit des Vorkommens, als wegen der 
Bedeutung für das System muss die zweite der oben ausgehobenen 
Fragen: ob der Staat berechtigt und verpflichtet ist, ein von ei- 
nem Ausländer im Auslande begangenes Verbrechen zu bestrafen, 
falls der Thäter noch unbestraft in diesseitige Gewalt gerathen 
ist und kein unmittelbar betheiligier Staat die gerichtliche Ver- 
folgung für sich in Anspruch nimmt? als ein Hauptpunkt bezeich- 
net werden. Weniger wichtig für das praktische Leben ist diese 
Frage nämlich, weil es nicht oft vorkommt, dass weder der ver- 
letzte Staat, noch derjenige, welchem der Thäter als Unterthan 
angehört, ihn zur Bestrafung einfordern; dagegen von hoher 
theoretischer Bedeutung für die Theorie, weil eine Bejahung der- 
selben offenbar die äusserste Folgerung aus dem kosmopolitischen 
Grundsatze ist, und die Antwort als schärfste Probe der gemach- 
ten Rechnung gelten mag. 
Dass nur wenige Staaten den Fall in ihren Gesetzbüchern 
überhaupt erwähnt haben, ist oben S. 475 fg. bereits bemerkt 
worden. Die Frage ist aber bei den Stillschweigenden als ver- 
neint zu betrachten, indem nicht nur bei den Staaten des
        <pb n="592" />
        588 Völkerrechtliche Lehre 
englischen Systems ein Ansprueh auf eine Gerichtsbarkeit dieser 
Art ganz ausser Frage ist; sondern auch in den übrigen Staaten 
die Gerichte eine Zuständigkeit über Fremde nur entweder in 
Folge eines allgemeinen Grundsatzes, welcher nicht ausgesprochen 
ist, oder nach ausdrücklichen Einzelnbestimmungen in Anspruch 
nehmen könnten. Wenn auch etwa (was übrigens auch noch dahin 
steht) ein Gewohnheitsrecht eine allgemeine Zuständigkeit über 
Seeräuber begründet: so ist diess nur eine Ausnahme, welche 
sich darauf gründet, dass Verbrecher dieser Art als ganz ausser 
allem Gesetze und Rechte befindlich angenommen werden. — Um 
so bemerkenswerther ist daher die Gesetzgebung Oesterreichs, 
Bayerns und Sachsens, welche — mit untergeordneten Abwei- 
chungen — die Frage bejaht, und somit die Mitwirkung zu einer 
Weltrechtsordnung bis zu ihrer äussersten Spitze anerkennt. 
Ist nun jene, ausdrückliche oder stillschweigende, Verwer- 
fung zu tadeln und das Beispiel dieser deutschen Staaten als ein 
allgemein nachahmungswürdiges und in richtiger Auffassung be- 
gründetes anzupreisen ? 
Die Antwort wird sich danach richten, ob die, unzweifel- 
haft logisch richtigere, Anwendung des kosmopolitischen Grund- 
satzes überwiegende praktische Nachtheile in ihrem Gefolge hat, 
oder nicht. — Dass vor Allem solche Nachtheile nicht etwa be- 
stehen können in Verwicklungen, sei es mit dem zunächst ver- 
letzten Staate, sei es mit demjenigen, welchem der Verbrecher als 
Unterihan angehört, ergiebt sich daraus, dass unter allen Um- 
ständen der diesseitigen Strafe ein Anerbieten der Auslieferung 
an diese beiden Staaten muss vorangegangen, dieses aber abge- 
wiesen worden sein. Wenn es nun aber diesen Staaten aus- 
drücklich anheim gegeben wurde, den Beschuldigten nach ihrer 
Auffassung von Recht zu behandeln und ihn der diesseitigen 
Gerichtsbarkeit zu entziehen, so können sie sich weder über 
einen Eingriff in ihr eigenes näheres Recht, noch über eine der 
bestraften Person zugefügte Unbill beschweren. — Eben so wenig 
kann von einem allgemeinen Vorwurfe die Rede sein, dass der 
zu solcher Handlungsweise sich berechtigt und verpflichtete Staat 
seinem Rechte eine allgemeine Geltung auch ausserhalb seiner 
Gränzen beizulegen versuche. Einer Seits beurtheilt er natürlich
        <pb n="593" />
        vom Asyle. 589 
die Frage, ob überhaupt ein ünbestraftes Verbrechen vorliege, 
nicht nach seinem Landesrechte, sondern nach dem Rechte des 
Ortes des Verbrechens. Nur wenn unter den besonderen Ver- 
hältnissen des fraglichen Falles überhaupt ein Verbrechen be- 
gangen worden ist, kann ja überhaupt eine Sirafe möglich sein. 
Eine ungebürliche Ausdehnung der eigenen Gesetzgebung findet 
also gar nicht statt. Anderer Seils übt der strafende Staat Ge- 
richtsbarkeit nur in seinem Gebiete und nur gegen einen in sei- 
ner Gewalt Befindlichen. Also ist auch in dieser Beziehung kein 
Grund zu einer Beschwerde und hieraus folgenden Verlegenheit. 
— Endlich können aber die überwiegenden Nachtheile nicht etwa 
darin bestehen, dass ein zu dem fraglichen Grundsatze sich be- 
kennender Staat sich eine lächerliche und doch schliesslich un- 
mögliche donquixotische Verfolgung alles ungestraften Verbrechens 
in der weiten Welt auflüde. Nicht zu einer allgemeinen Rechts- 
herstellung verpflichtet er sich; sondern nur zur Bestrafung sol- 
cher Verbrecher, welche sich ohne ihre Handlung gesühnt zu 
haben ihm selbst in die Hände geben. Diese Fälle sind aber 
nicht nur selten, namentlich wenn, wie natürlich, auch hier alle 
kleinern Geselzesübertretungen unbeachtet bleiben‘; sondern es 
macht auch ihre Behandlung keine ungewöhnliche und übergrosse 
Beschwerde. Nicht einmal besondere Ausforschungs-Maassregeln 
werden verlangt; es genügt, wenn der Staat seine Thätigkeit 
im Falle einer ihm im gewöhnlichen Geschäftsgange zukommenden 
sichern Nachricht entwickelt. 
Es ist somit nicht abzusehen, welche Gründe hindern könn- 
ten, an die Stelle einer folgewidrigen und mit dem Rechtsbe- 
wusstsein im Widerspruche stehenden Gleichgülligkeit eine Bei- 
hülfe zur Rechtsordnung treten zu lassen, welche um so ver- 
dienstlicher ist, als der Handelnde durch keinerlei selbstischen 
Vortheil, sondern lediglich durch Pflichtgefühl zur Aufwendung 
von Kraft und Mitteln bewogen wird. Auch hier also ist der 
aus der richtigen Lehre hervorgehende Tadel bestehender Ein- 
richtungen begründet, und der Rath zu einer Abänderung der 
Gesetzgebungen gerechtfertigt.
        <pb n="594" />
        590 Völkerrechtliche Lehre 
c) Das Asylrecht und die Auslieferung. 
Es ist überflüssig, nochmals auszuführen, dass die Frage 
über Asyl und Auslieferung eine der wichtigsten des ganzen 
Gegenstandes ist. Sie schlingt sich durch alle anderen Fragen 
durch, indem sowohl theoretisch bei der Bestrafung eigener Un- 
terihanen und fremder Frevler über Schutz oder Auslieferung 
zu entscheiden ist, ‘als praktisch die Anwendung der verschiedenen 
Sätze, in der Regel, durch Auslieferung bedingt ist. Leicht be- 
greift sich daher auch, dass diese Frage vorzugsweise bei Er- 
örterungen über internationale Rechtshülfe in’s Auge gefasst wird, 
und dass sich die Meinungen hartnäckig um die Vertheidigung 
oder Bekämpfung der verschiedenen positiven Bestimmungen 
sammeln. 
. Es ist gezeigt worden, dass Gesetzgebungen und Verträge 
die Staaten hinsichtlich des völkerrechtlichen Asyles in vier we- 
sentlich verschiedene Gruppen stellen. In der einen Abtheilung 
stehen diejenigen Staaten, deren Grundsatz unbedingte Aufnahme 
fremder Flüchtlinge ist, und welche höchstens in einzelnen 
schreienden Fällen von Privätverbrechen ausliefern. Diess ist 
namentlich England und Nordamerika. Eine zweite Gatlung be- 
steht aus denjenigen Staaten, welche — wie Frankreich, Belgien, 
die Schweiz — zwar in der Regel Flüchtige zulassen, doch sich 
hierin Ausnahmen nach ihrem Gutbefinden im einzelnen Falle 
vorbehalten; politische Verbrecher jedoch niemals, gemeine nur 
in bestimmten schwereren Fällen ausliefern. Eine drilte Gruppe 
bilden namentlich die deutschen Staaten, welche sich sowohl die 
Zulassung als die Auslieferung aller Arten von fremden Flücht- 
lingen grundsätzlich vorbehalten, daher denn zu beliebigen Ver- 
trägen mit anderen Staaten befähigt und geneigt sind. Auch 
politische Flüchtlinge sind hier von der Möglichkeit einer Aus- 
lieferung keineswegs ausgenommen. Ganz seltene Fälle, in wel- 
chen selbst eigene Unterthanen ausgeliefert werden, bilden eine 
vierte, in der Menge kaum bemerkliche Art. 
Als Grundsatz der mitllern theoretischen Lehre aber ist 
aufgestellt worden: unbedingte Verweigerung der Auslieferung 
eigener Unterthanen; freie Entscheidung der Regierung über die
        <pb n="595" />
        vom Asyle. 594 
Zulassung fremder Unterthanen, und Vorschreibung beliebiger 
Bedingungen der Aufnahme; Nichtauslieferung politischer Flücht- 
linge und Auslieferung wegen grösserer gemeiner Verbrechen. 
Da die Verwerflichkeit der Auslieferung eigener Unterihanen 
ganz ausser Zweifel ist, so sind die zur Beurlheilung gestellten 
Fragen folgende: Ist der Grundsatz des englischen Rechtes, nach 
welchem der Fremde einen unbedingten Anspruch auf Zulassung 
hat, vom Standpunkte des Rechts und der Vernunft zu verthei- 
digen? — Ist im Verneinungsfalle, also bei nur bedingter Zu- 
lassung, das belgische System einer Regelung der Bedingungen 
durch Gesetz, oder eine freie Ueberlassung des einzelnen Falles 
an das Belieben der Regierung, wie diess z. B. in Frankreich 
besteht, vorzuziehen ? — Lässt die Auslieferung politischer Flücht- 
linge, wie sie die deutschen Staaten theils als Möglichkeit zu- 
lassen, theils als Verpflichtung übernommen haben, eine Verthei- 
digung zu, sei es eine allgemeine und grundsätzliche, sei es 
eine ausnahmsweise ? 
a) Das englisch-amerikanische System. 
Es gehört vielleicht: einiger Muth dazu, das System Eng- 
lands und der Vereinigten Staaten, welchem so viele Tausende 
eben jetzt dankbar sind, und welches noch weit Zahlreicheren 
eine sichernde letzte Hoffnung in möglichen Wechselfällen er- 
scheinen mag, anzugreifen als unvereinbar mit Recht und Ver- 
nunft. Und dennoch ist dieses herbe Urtheil darüber zu fällen. 
Es ist — wie hiervon die Beweise oben $. 542 und 555 hin- 
reichend geliefert sind — unvernünftig, wenn ein Staat sich die 
Pflicht auferlegt, jeden Fremden nach dessen Belieben aufzunch- 
men und zu beherbergen, mag auch dessen Vergangenheit noch 
so schuldbedeckt, dessen Anwesenheit noch so nachlheilig und 
selbst gefährlich sein? Ein Fremder, der Angehörige eines an- 
dern Volkes, der von verschiedenen Sitten, Rechtsanschauungen 
und Neigungen Belebte hat auch keinen Schein von Recht, sich 
einer politischen Genossenschaft einseitig und gegen den Wunsch 
der bisherigen Theilnehmer und ihres Stellvertreters, des Re- 
genten, als Genosse aufzudrängen. Es kann höchst bedenklich 
für die eigene Sicherheit und Ordnung werden, wenn der Staat
        <pb n="596" />
        592 Völkerrechtliche Lehre 
ohne seine eigenen augenblicklichen Zustände und die Zahlen- 
verhältnisse berücksichtigen zu dürfen, zusehen muss, wie jede be- 
liebige Menge und jede Art von Ausländern einwandert, sich 
nach Belieben zusammenrottet oder vertheilt, dieser oder jener 
innern Parthei sich anschliesst oder dient. Höchst wahrschein- 
lich ist, dass eine solche unterschiedslose Aufnahme anderen 
Staaten zu beständigen und zum Theile ganz gerechten Klagen 
Veranlassung giebt, indem sie auf diese Weise in fortwährender 
Besorgniss vor erneuerten Unternehmungen gehalten sind, wohl 
zu beschwerlichen und kosispieligen Sicherungsmaassregeln ge- 
nöthigt werden. Dass aus solchen Missstimmungen aber auch 
für den aufnehmenden Staat früher oder später ungünstige Fol- 
gen sich ergeben, ist wenigstens wahrscheinlich. Möglich, dass 
eine weite geographische Entfernung, ein ausgedehntes Gebiet 
und eine grosse Volkszahl, in welchen sich die fremden Flücht- 
linge vertheilen, diese Nachtheile für den eigenen Staat und für 
Andere mindert; allein die Erfahrung zeigt auch, dass sich die- 
selben im Verhältnisse einer leichten und schnellen Verbindung 
steigern. Günstige Lage und Macht mögen die Mittel geben, 
alle Beschwerden anderer Staaten zu missachten und selbst zu 
verhöhnen; allein hierin kann nur Verblendung und Rohheit ei- 
nen Beweis von höherer Gesittigung und Rechtsachtung erblicken, 
während in der That das Ganze ein Beispiel von unorganischen 
Zuständen und von Verkennung der höheren Rechts- und Mensch- 
heits-Forderungen ist. — Die Frage also: ob die englischen und 
amerikanischen Gewohnheiten sich vertheidigen lassen, muss un- 
bedingt verneint werden. Wenn aber erst kürzlich noch an 
amtlicher Stelle erklärt worden ist, dass kein seiner Sinne mäch- 
tiger englischer Minister wagen würde, dem Parlamente eine 
Aenderung in diesem Rechte vorzuschlagen: so mag immerhin 
ein solches Beispiel von dem Festhalten eines Volkes an dem, was 
es für recht und für freisinnig hält, mit Achtung erfüllen; allein 
ein Beweis, dass dieser Ueberzeugung wirklich eiwas Vernünftiges 
zu Grunde liegt, ist natürlich nicht gegeben. Im Gegentheile hat 
die Wissenschaft um so sicherer die Aufgabe, über die Wahrheit 
aufzuklären, damit sich allmählig die allgemeine Meinung ändere, 
dadurch aber eine Verbesserung des Rechtes möglich werde.
        <pb n="597" />
        vom Asyle. 593 
#) Vergleichung des belgischen und des französischen Systemes. 
Wird nun aber dem Staate ein Recht auf nöthige Freiheit 
der eigenen Entscheidung und auf Verfahren nach örtlichen und 
persönlichen Verhältnissen zuerkannt, so kann — und diess ist 
die Antwort auf ‘die zweite der oben aufgestellten Fragen — 
darüber wohl kein Zweifel obwalten, dass es fast ein Widerspruch 
in sich ist, wenn man die Entscheidungen der Regierung durch 
allgemeine Gesetze möglichst zu regeln und zu beengen sucht, 
wie diess das belgische Recht thut. Darin besteht ja eben das 
Tadelnswerthe der englischen Auffassung, dass man einem Fremden 
ein förmliches Recht giebt, sich aufzudrängen, und zwar dess- 
halb, weil er mit den Gesetzen seines Vaterlandes in Zwiespalt 
gekommen ist; anstatt der Regierung in jedem besondern Falle 
eine Prüfung über die Annehmbarkeit der Person und über die 
wahrscheinlichen Folgen des Schutzes nicht nur einzuräumen, 
sondern sogar zur Pflicht zu machen. Nun ist es aber klar, dass 
wenn ganze Kategorieen von Personen ein für allemal als zu- 
lassungsfähig erklärt sind, wenn ferner die Aufkündigung des 
Schutzes bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unlerliegt, ein 
grosser Theil der freien Bewegung wieder genommen ist. Es 
ist unmöglich, diese Kategorieen so zu bilden, dass sich nicht 
in vielen einzelnen Fällen Unzuträglichkeiten ergeben; keinem 
Scharfsinne wird es gelingen, alle trifiigen Gründe einer Wieder- 
wegweisung zum Voraus auszusinnen. Die ein für allemal ge- 
gebenen Ansprüche benehmen der Regierung die Möglichkeit, 
Bedingungen der Duldung vorzuschreiben, welche vielleicht allein 
im Stande wären, die im Inneren oder von Aussen drohenden 
Nachtheile zu beseitigen. Es kann unter diesen Umständen weder 
an Zerwürfnissen mit dem Auslande, noch an widrigen .und fast 
unwürdigen Streitigkeiten mit einzelnen Flüchtlingen fehlen. Das 
Ganze ist eine halbe Maassregel, welche denn auch alle Folgen 
einer solchen hat, namentlich Undank von jeder Seite. — Ent- 
schieden ist also das System der völligen Unbeschränktheit der 
Staalsgewalt vorzuziehen. Dass darunter nicht Willkühr und un- 
begründete Härte verstanden sein will, versteht sich von selbst. 
Auch da, wo der Regierung eine Prüfung des einzelnen Falles 
zusteht, und wo Bedingungen der Aufnahme und fernern Dul-
        <pb n="598" />
        594 Völkerrechtliche Lehre 
dung vorgeschrieben werden können, ist die Aufstellung von 
allgemeinen Grundsätzen möglich, nach welchen in der Regel 
gehandelt wird. Warum sollte ein Staat nicht aussprechen können, 
dass er im Zweifel Fremden Aufenthalt: gestalte, dass er jeden 
Falles einen politischen Flüchlling oder einen wegen bestimmter 
untergeordneter Vergehen Verfolgten nicht ausliefere, u. dergl.; 
dagegen allerdings sich eine Entscheidung in jedem einzelnen 
Falle vorbehalte, ob nicht Gründe des allgemeinen Wohles oder 
die Verhältnisse der Person und der in Frage stehenden Be- 
schuldigung eine Ausnahme oder wenigstens die Auflegung von 
Bedingungen erheischen? Nichts ist freilich möglicher, als dass 
sich auch bei dem seltensten und billigsten Gebrauche solcher 
Rechle ein Geschrei erhebt, und zwar wohl ein um so lauteres, 
als der von der Maassregel Betroffene dieselbe wirklich verdient; 
allein diess kann doch kein Grund zur Verzichtung auf ein noth- 
wendiges Recht und zur Nichterfüllung einer grossen Pflicht sein. 
Auch soll gar nicht in Abrede gestellt werden, dass die einge- 
räumte Freiheit missbraucht werden kann, schon oft missbraucht 
worden ist, aus Feigheit nach Aussen, aus kleinlicher polizeilicher 
Quälerei, aus Abneigung gegen edle Bestrebungen und tüchtige 
Männer. Allein bier liegt einfach die Alternative vor, ob die 
sittlichen Zustände und die staatlichen Einrichtungen des Landes 
so beschaffen sind, dass sich eine gesunde öffentliche Meinung 
gegen einen solchen Missbrauch kräftig und nachhaltig geltend 
macht; oder ob dem nicht so ist. Im ersten Falle wird die 
Regierung in bessere Bahnen gedrängt werden; im andern wür- 
den auch formelle Bestimmungen thatsächlich keinen Schutz ge- 
währen. Ueberhaupt ist es keine richtige Staatskunst, dem Staate 
aus Besorgniss vor Missbrauch die noihwendige Macht zu ver- 
sagen. Vielmehr sorge man durch allgemeine Einrichtungen für 
einen Geist gesetzlicher Freiheit und männlichen Bürgerbe- 
wusstiseins, dann wird sich der richtige Gebrauch schon von selbst 
ergeben. Hierin allerdings kann England ein Muster sein. 
y) Das System der deutschen Staaten. 
Auch für die mittlere Theorie ist der Satz aufgestellt wor- 
den, dass keine Auslieferung wegen politischer Anklagen statt-
        <pb n="599" />
        vom Asyle. 595 
finden dürfe. Nun findet sich aber, dass im Widerspruche mit 
dieser Lehre solche Auslieferungen vielfach zugestanden werden, 
und zwar auch von solchen Staaten, welche den Vorwurf schwer 
ertragen würden, schnöder Willkühr und Härte zu fröhnen. So 
z. B. die deutschen Staaten, namentlich seil dem Bundesschlusse 
vom 18. Aug. 1836, welcher die allgemeine gegenseitige Aus- 
lieferung von Staatsverbrechern anordnet. — Ist nun diese Ab- 
weichung von einer unter den übrigen gesitligten Völkern fast 
unwandelbar bestehenden Sitte zu tadeln, oder liegen etwa in 
den besonderen Verhältnissen dieser Länder Rechifertigungs- 
gründe? 
Es ist vor Allem zu unterscheiden. 
Wenn es deutsche Staaten gibt, welche ihre Geneigtheit zu 
Auslieferungen politischer Flüchtlinge auch gegenüber von nicht- 
deutschen Staaten bethätigen, so kann hier natürlich der Recht- 
fertigungsgrund nicht in den eigenthümlichen inneren Verhält- 
nissen gefunden werden. Der Bund ist in diesen Fällen nur 
etwa in so ferne von Bedeutung, als er selbst kleineren Ländern 
eine bedeutende Stütze gewährt, welche sie in den Stand setzt, 
auch im Verhältnisse zu mächtigeren Staaten ihr Recht und ihre 
Unabhängigkeit zu wahren und die allgemeinen völkerrechtlichen 
Befugnisse in Anspruch zu nehmen. In solcher günstiger Stel- 
lung befinden sie sich denn auch in der Auslieferungsfrage; und 
bei den grossen deutschen Mächten bedarf es nicht einmal einer 
solchen weiteren Unterstützung ihres Rechtes. — Wenn also 
dennoch eine Auslieferung politisch Angeklagter an fremde Staaten 
stattfindet, sei es grundsätzlich, wie in Oesterreich, oder wenig- 
stens gerne veriragsmässig, wie in Preussen, so treten ohne 
Zweifel die gegen eine solche folgerichlige Anwendung des 
kosmopolitischen Systemes geltend zu machenden Gründe auch 
hier in Kraft. Es wäre also zwar eine Beeinträchtigung des 
logisch -richtigsten Gedankenganges, allein ein Vorschreiten zu 
einer praktisch richligern und mildern Auffassung der mensch- 
lichen Verhältnisse, wenn sich auch diese Staaten zur Anwendung 
des mittlern Systemes in diesem Punkte verständen. Was sie 
etwa in einzelnen Fällen an Sicherheit oder wenigstens an Be- 
quemheit der Zustände verlören, würden sie wohl reichlich in
        <pb n="600" />
        596 Völkerrechtliche Lehre 
sittlicher Achtung, selbst der eigenen Unterthanen, gewinnen. — 
Zugegeben ist allerdings, dass sich heide Mächte in Beziehung 
auf ihre polnischen Provinzen, Oesterreich überdiess noch hin- 
sichtlich seiner italiänischen Besitzungen, in der besondern Lage 
befinden, in Denjenigen, welche sich gegen einen der anderen 
Mitbesitzer von Polen oder Italien staatlich vergehen, mittelbare 
eigene Feinde sehen zu müssen, indem unzweifelhaft ein glück- 
liches Unternehmen gegen den Nachbar auch in Bestandtheilen 
ihres eigenen Reiches Unruhen und Gefahren hervorrufen würde. 
Es begreift sich also wohl, dass sie mit den auf gleiche Weise 
Bedrohten gemeinschaflliche Sicherungsmaassregeln zu verabreden 
suchen; und es ist nicht unnatürlich, dass sie eine derselben in 
gegenseitiger Auslieferung der politisch Angeschuldigten zu finden 
glauben. Auch wäre schliesslich nichts läppischer, als wenn man 
die freiwillige Aufgebung so gearteter Gebietsbestandtheile als 
Heilmittel anpreisen, oder die jetzige Verlegenheit als eine natur- 
gemässe Folge alter Sünden darstellen und damit über die Schwie- 
rigkeit wohlfeilen Kaufes wegkommen wollte. Diese Verhältnisse 
bestehen einmal, und können auch ohne eine allgemeine euro- 
päische Umwälzung und, wahrscheinlich wenigstens, ohne grösste 
Beeinträchtigung der Sicherheit und vielleicht des Bestehens von 
Deutschland nicht anders werden. Die Frage ist also nur, ob 
hier unter den allerdings bestehenden besonderen Umständen die 
Auslieferungen ausnahmsweise als eine nothwendige Maassregel 
erscheinen? Hierüber sind wohl zunächst noch die Ansichten 
getheilt, und eine Aenderung ist kaum zu erwarten; doch darf 
die Hoffnung nicht aufgegeben werden, dass bei einer grössern 
innern Beruhigung dieser zerrissenen Völkerschaften auch all- 
mählig aufmerksame Vorbeugungsmaassregeln und, im Falle eines 
Vergehens, Nichtaufnahme der Flüchtigen und deren Weitersen- 
dung in entferntere Länder genügen werden. Bei einer Zögerung 
der Verbesserungen aber bedenke man, dass es nicht die Zeiten 
innerer Aufregung und kaum eben niedergekämpfter Aufstände 
sind, in welchen Aenderungen vorgenommen werden, deren 
erste Wirkung die Schwächung eines bisher besessenen Regie- 
rungsmiltels wäre, und welche erst allmählig durch Gewinnung 
des Rechtsgefühles sittllichen Gewinn versprechen.
        <pb n="601" />
        vom Asyle. 597 
Wesentlich anders stellt sich die ganze Frage bei den Aus- 
lieferungen der deutschen Staaten unter sich. — Gegenstand der 
besonderen Verabredung sind Solche, welche sich „gegen die 
Souveränelät, oder gegen die Existenz, Integrilät oder Sicherheit 
eines andern Bundesstaates * verfehlten und dem ihrer habhaft 
gewordenen‘ Staate nicht selbst angehören. Die angeordnete 
Maassregel aber ist: Auslieferung an den verletzten oder bedrohten 
Staat, auf vorgängiges Verlangen desselben. — Hieraus ergiebt 
sich denn zunächst, dass der Bundesbeschluss eine Auslieferung 
nicht vorschreibt für Solche, welche einer Unternehmung gegen 
den Bund selbst beschuldigt sind. Allerdings verfügt das Gesetz, 
dass solche Handlungen, weil die Bundesverfassung wesentlicher 
Bestandtheil der Verfassung jedes einzelnen Bundesstaates 'sei, 
unter den Begriff des Hochverrathes, Landesverrathes u. s. w. 
fallen sollen; allein eben hieraus geht hervor, dass jeder einzelne 
Staat, der eines Beschuldigten dieser Art habhaft wird, zur An- 
stellung eines gerichtlichen Verfahrens selbst zuständig ist. Selbst 
wenn die in Frage stehende Handlung ausserhalb Landes, und 
wenn sie von einem Nichtunterthanen begangen wurde, ist Aus- 
lieferung keine Nothwendigkeit; sondern es tritt dann vielmehr 
der Fall einer gegen den Staat im Auslande und von einem 
Fremden gerichteten Verletzung ein, zu deren Untersuchung und 
Bestrafung die einheimischen Gerichte vollkommen zuständig sind, 
wenn der Thäter ( wie hier vorausgeseizt) in Gewahrsam ge- 
bracht ist. Ferner erhellt aus den Worten des Gesetzes, dass 
die Auslieferung keineswegs eine unbedingt nothwendige, in Folge 
des Bundesschlusses von selbst eintretende, und somit die einzig 
erlaubte Verfahrensweise ist; sondern dass sie nur erfolgen muss, 
wenn sie vom Verletzten verlangt wird. Bis dahin, und in Er- 
manglung eines Auslieferungsansinnens, ist jeder Bundesstaat 
ermächtigt, nach den von ihm im Allgemeinen befolgten Grund- 
sätzen zu verfahren, also namentlich, wenn er es für gut findet, 
Asyl zu gewähren, sei es mit, sei es ohne Bedingungen, oder 
aber den Flüchtigen ganz wegzuweisen. Endlich ist bestimmt, 
dass eigene Unterthanen auch in diesem Falle niemals auszuliefern 
sind. — Die Frage ist also, ob die vom Bunde in solcher Weise 
beschränkte Auslieferung in den eigenthümlichen Verhältnissen
        <pb n="602" />
        598 Völkerrechtliche Lehre 
Deutschlands begründet ist, so dass eine Ausnahme von dem 
millleren Systeme als eine besondere Nothwendigkeit und nicht 
als ein Vorkommen der von der europäischen Gesilligung im 
Allgemeinen geforderten Handlungsweise erscheint? 
Hier kommen denn nun dreierlei Umstände in Betracht: die 
Kleinheit des Gebietes sehr vieler Bundesstaaten; die vielfache 
Verschlingung der Landesgrenzen; endlich die gemeinschaftliche 
politische Grundlage der deutschen Staaten. — Die Kleinheit des 
Gebietes hat zwei bedeutende Nachtheile für die Beschützung der 
bestehenden Staaten gegen ungesetzliche Unternehmungen. Zu- 
nächst die Leichligkeit der Flucht nach vollzogener oder ge- 
scheiterler Verletzung. Zweitens die Unmöglichkeit, einem poli- 
tischen Flüchtling in solchem beschränkten Raume einen unschädlich 
machenden, etwa von der Gränze oder von den grossen Ver- 
kehrswegen entfernten, Aufenthaltsort anzuweisen. — Letzterer 
Umstand fällt aber um so mehr ins Gewicht, als die Unregel- 
mässigkeit der Gränzen und die selbst theilweise vorhandene 
Zerrissenheit der Gebiete dazu kommt. Diese erschwert eben 
so sehr Vorsichtsmaassregeln, als sie Wiederholungen der Vor- 
bereitungen und Angriffe erleichtert. Dass namentlich die klei- 
neren deutschen Staaten durch diese Verhältnisse in Schwierig- 
keiten verwickelt sind, welche in grösseren Staaten gar nicht 
bestehen, lässt sich nicht verkennen. — Was aber schliesslich 
die gemeinschaflliche staatliche Stellung der Bundesstaaten be- 
trifft, so ist allerdings in Betrachtung zu ziehen, und ist durch 
Erfahrung vielfach nachgewiesen, dass bedeutendere Unruhen in 
einem Lande die Ordnung auch in anderen schnell und bedenk- 
lich gefährden können. In welchen letzten Ursachen ein solches 
Gemeingefühl begründet ist, thut hier, wo es sich nicht von 
Wünschen nach Umgestaltung der deutschen Zustände, sondern 
von den Maassregeln zur Vertheidigung der bestehenden handelt, 
nichts zur Sache; es genügt die Anerkennung einer eigenthüm- 
lichen Gefahr. 
Unter diesen Umständen mögen denn allerdings Sicherungs- 
maassregeln, welcher ausgedehntere und selbstständigere Staaten 
nicht bedürfen, ergriffen werden. Und dass eine grössere Wahr- 
scheinlichkeit der Bestrafung ein Sicherungsmittel ist, kann auch
        <pb n="603" />
        vom Asyle. 599 
nicht bestritten werden. Als eine ganz grundlose und verkehrte 
Härte ist also diese Ausdehnung der Auslieferungen an sich 
nicht zu erklären. Allerdings können dieselben auch unter 
den deutschen Staaten missbraucht werden und zur Vollbringung 
gehässiger Rachehandlungen und offenbarer Ungerechtigkeiten 
dienen; und es ist somit sehr wünschenswerth, dass in denjenigen 
Fällen, in welchen etwa Uebelthaten zu befürchten stehen, besser 
gesinnte Regierungen nicht nur durch geeignete Vorstellungen 
Einhalt thun, sondern namentlich auch der ungefährdeien Ent- 
fernung unschuldiger Flüchtiger nichts in den Weg legen: allein, 
wenn schliesslich ein Bedauern auf der Maassregel liegen bleibt, 
so ist er mehr verschuldet durch die ganze Gestaltung der deut- 
schen Dinge, als durch diese besondere, in der That nicht will- 
kührlich hervorgerufene, Folge derselben. Es wäre somit auch 
ungerecht, aus dieser Abweichung von dem miltlern Systeme 
auf eine tiefer stehende sittliche und menschliche Bildung Deutsch- 
lands und in Sonderheit seiner Regierungen zu schliessen. Noth- 
wehr schliesst in allen Verhältnissen feinere Rücksichten aus. 
en 
Doch, es ist mehr als Zeit, die über Absicht und Gebühr 
hinausgewachsene Abhandlung zu Ende zu bringen. Es sei aber 
gestattet, dieses zu thun durch eine Hindeutung auf das Mittel, 
welches eine bessere Ordnung des wichtigen Gegenstandes her- 
beizuführen geeignet erscheint. 
Wie immer die Ansicht des Einzelnen über die theoretisch. 
beste Lösung der Asyl- und Flüchtlingsfrage und dessen,‘ was 
daran hängt, oder über die Handbarkeit der Sache im Leben 
beschaffen sein mag; darüber kann nur Eine Stimme sein, dass 
die jetzige Meinungsverschiedenheit der Regierungen, so wie die 
grosse Anzahl der verschiedenarligsten Gesetze, Verträge und 
Gewohnheitsrechte ein grosser Uebelstand ist. Denn Meinungs- 
verschiedenheit über Recht und Pflicht der Staaten hinsichtlich 
der internationalen Rechtspflege führt erfahrungsgemäss zu be- 
ständigen und zum Theile höchst bitteren Streitigkeiten. Die Ver- 
weigerung einer Hülfe wird von dem Anfordernden als Begünsti- 
gung seiner Feinde, vielleicht als unverantwortliche Genossenschaft 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft. 39
        <pb n="604" />
        600 Völkerrechtliche Lehre 
mit Verbrechern betrachtet; während der Angeforderte sich be- 
leidigt findet durch eine Zumuthung, welche ihm eine Barbarei 
und deren Erfüllung ihm Feigheit erscheint. Die Klagen über 
Belästigungen und Gefährdungen durch die jenseits beherbergten 
Flüchtlinge reissen nicht ab; und schon in mehr als Einem Falle 
ist die Erbitterung fast bis zur Kriegserklärung gestiegen, hat 
wiederholt sehr herbe Gegenmaassregeln als Retorsion hervorge- 
rufen. Und da sich die politische Leidenschaft bis zu Mordan- 
fällen gesteigert hat, so hat auch das, an sich gewiss sehr 
gerechte, Verlangen nach Beseitigung der Gefahr die Färbung 
der persönlichen Beleidigung erhalten. Durch alles Dieses aber 
ist ein hässlicher Misston in grosse Völkerverhältnisse gekommen 
und ein neuer Zündstoff den ohnedem nur allzu zahlreichen, 
früheren Streitgründen zugefügt. Und je weniger eine schnelle 
Beruhigung der staatlichen Bewegungen und Versuche zu er- 
warten, während die Schnelligkeit und Leichtigkeit der Verbin- 
dungen unter Ländern, ja Welitheilen, ins Fabelhafte wächst: 
desto sicherer wird das Uebel fortdauern und selbst zunehmen. 
Die grosse Menge und Verschiedenheit der positiven Rechtsquellen 
aber ist eine Qual nicht nur für die Uebersicht und Beherrschung 
des Gegenstandes, sondern noch weit mehr für die Amtsthätig- 
keit der Behörden aller Art. Es streift doch fast an das Lächer- 
liche, wenn über diese einzige Frage ganze Sammlungen von 
Verträgen von Einem Staate abgeschlossen und angewendet wer- 
den, unter sich voll unmerklicher, spitzfindiger Unterschiede und 
abweichender kleiner Bestimmungen. 
Nun ist aber wohl unbestreitbar, dass die ganze Frage unter 
Staaten wesentlich gleicher Gesittigung auf eine gleichmässige 
Weise bestimmt werden könnte. Es ist ja — vielleicht mit ein- 
zelnen, genau zu bezeichnenden Ausnahmen — dieselbe keine 
Frage der Zeit, des Ortes, der Regierungsform; sondern eine 
ganz allgemeine, menschliche. Eine einzige, keineswegs ausge- 
dehnte Vereinbarung könnte freundliche Gesinnung unter den 
Regierungen und Staaten und eine grosse Vereinfachung der 
Geschäfte herbeiführen; und nichts wäre an sich möglicher, als 
durch einen Congress eine solche Uebereinkunft zu Wege 
zu bringen,
        <pb n="605" />
        vom Asyle. 601 
Im Wege stehen nur zwei Hindernisse. Einmal, die bis- 
herige ungenügende wissenschaftliche Bearbeitung der Sache, 
wodurch die Gewinnung einer gleichförmigen theoretischen Auf- 
fassung, die Annahme eines von Allen anerkannlen Ausgangs- 
punktes verhindert ist. Zweitens, die bis zum Fanatismus in 
einzelnen Ländern gesteigerte volksthümliche Entschiedenheit für 
eine bestimmte Ansicht, und leider nicht für die richlige; wodurch 
denn den Regierungen eine freie Verfolgung ihrer eigenen bes- 
sern Ansicht sehr erschwert wird, zumal in parlamentarischen 
Staaten. 
Beiden Hindernissen muss also entgegengearbeitet werden, 
wenn eine Vereinbarung soll zu Stande kommen. Glücklicher- 
weise gehen die Mittel gegen beide, wenigstens anfänglich, Hand 
in Hand. 
Das erste Erforderniss ist eine gründliche wissenschaflliche 
Durcharbeitung der ganzen Lehre, deren schliessliches Ergebniss, 
welches es nun auch sachlich sei, doch wohl, in so einfacher 
Sache, eine Gewinnung grosser Uebereinstimmung sein wird. 
Natürlich wird es auch hier, wie überall, an Querköpfen und 
eigensinnigen Rechthabern nicht fehlen; allein wenn die grosse 
Mehrzahl der gesunden praktischen Menschen sich für ein Ergeb- 
niss wird entschieden haben, ist für die Benützung im Leben das 
Nöthige erreicht. Diese wissenschaftliche Erörterung kann aber 
ohne alle Hindernisse vor sich gehen. Möge doch — diese Auf- 
forderung darf nochmals an das Herz gelegt werden — jeder Stimm- 
befähigte sein Scherflein dazu beitragen | 
Schon diese Verhandlungen aber, und noch mehr ein end- 
liches allgemein anerkanntes Ergebniss derselben, würden viel 
beitragen zur Aufklärung der öffentlichen Meinung. Dass es lang- 
sam gienge, ist freilich mehr als wahrscheinlich. Es braucht 
lange, ehe neu gewonnene Sälze durch die verschiedenen Gat- 
tungen des Schriftenthums eine Umstimmung der Massen be- 
wirken. Aber es ist keineswegs unmöglich. Namentlich wird 
man hier wohl auf die, in anderen Beziehungen freilich unwün- 
schenswerthen, fühlbaren Wirkungen der jetzigen Streitigkeiten 
rechnen können. Auch Völker werden durch Schaden klug; und 
die bei solchen Gelegenheiten nothwendig entstehenden vielfachen 
39 *
        <pb n="606" />
        602 Völkerrechtliche Lehre 
Erörterungen, welche durch die Unmittelbarkeit der Beispiele sehr 
belehrend sind, müssen mächtig dazu helfen. 
Wenn diess nun aber auch nicht überall so schnell und so 
vollständig gelingen sollte, als zu wünschen wäre, also z. B. 
Russland von einer Nichtauslieferung politischer Flüchtlinge immer 
nichts hören wollte, oder in England und Nordamerika sich grosse 
Reste falscher Meinungen halten sollten: so hinderte diess die übri- 
gen Staaten, welche im Wesentlichen zu gleicher Auffassung gelangt 
wären, keineswegs mit einer Vereinigung unter sich zu beginnen. 
Worin sollte die Unmöglichkeit, oder auch nur die Schwierigkeit 
liegen, durch einen Congress der westeuropäischen Staaten zu 
einer gemeinsamen Uebereinkunft zu gelangen? Schon jetzt sind 
die Ansichten und Gesetzgebungen dieser Regierungen so ziem- 
lich übereinstimmend; eine völlige Vereinigung auf eine .mittlere 
Handlungsweise aber dürfte (auch ganz abgesehen von der Nach- 
hülfe einer bessern Theorie) dadurch erleichtert werden, dass 
vortheilhafte Ausgleichungen für das, was etwa ungerne aufge- 
geben würde, in der That vorhanden wären. Wenn nämlich 
allerdings z. B. einzelne Staaten zu dem Grundsatze der Nicht- 
auslieferung wegen staatlicher Vergehen nur ungerne ihre Zu- 
stimmung geben möchten: so wäre zu bedenken, dass eine allge- 
meine Vereinbarung auch ein gemeinschaftliches und wirksames 
System vorbeugender Maassregeln enthalten müsste, und somit 
eine jetzt ungekannte Sicherung und Beruhigung brächte. Man 
nehme an, dass eine der verabredeien Bedingungen fest- 
setze, ein politischer Flüchtling sei in einem unmittelbar anstos- 
senden Staate gar nicht, und überhaupt nur in einer bestimmten 
geographischen Entfernung von den Gränzen des Staates, gegen 
den er sich vergangen, zu dulden: würde dadurch nicht ( um 
eben jetzt bestehende Verhältnisse anzuführen) Oesterreich gegen- 
über von Piemont oder der Schweiz, Frankreich gegen Belgien 
gewinnen? Würde nicht der Streit Badens mit der Schweiz 
über ungenügendes Interniren ganz wegfallen? Aber eben so 
auf der andern Seite, d. h. bei denjenigen Staaten, welche ihrer 
bisherigen Beihülfe zu fremdem Rechtsschutze etwas beifügen 
müssten. Unzweifelhaft würde sich z. B. die Schweiz zu den 
eben genannten, und vielleicht noch weiteren, Vorbeugungsmaass-
        <pb n="607" />
        vom Asyle. 603 
regeln schwer verstehen. Allein wäre es unverständig und un- 
ehrenhaft, die bisher eingehaltene grössere Freiheit aufzugeben, 
wenn dagegen nicht nur eigene Befreiung von nicht abreissenden 
Beschwerden und Unannehmlichkeiten aller Art erlangt, die Ver- 
anlassıng zu harten und auch für Unschuldige verderblichen Re- 
pressalien beseitigt; sondern auch der Grundsatz, dessen Durch- 
setzung die edleren Geister des Volkes als Forderung der 
Gesittigung betrachteten, nämlich die Asylberechtigung politischer 
Flüchtlinge, zum allgemeinen europäischen Rechte erklärt werden 
könnte? Schwierigkeiten würden freilich sein; allein diejenige 
Auffassung der internationalen Verhältnisse, welche die Zoll- 
vereine, die Verträge über die Posten, Eisenbahnen, Telegraphen, 
die Verabredungen über Heimathlose zu Stande gebracht hat, 
welche eine gemeinschaftliche Quarantäneordnung erwarten lässt, 
würde dieselben hesiegen können. \ 
Und wenn etwa auch nicht sogleich unter allen bezeichneten 
Staaten der Abschluss zu Stande käme, schon eine Verabredung 
unter wenigeren wäre ein grosser Gewinn; zunächst für die Be- 
theiligten, dann aber, und hauptsächlich, als Anfang und zwin- 
gender Vorgang. Vielleicht müsste auch den besonderen Ver- 
hältnissen Deutschlands in so ferne Rechnung getragen werden, 
als sich der Bund nur als Gesammtheit und gegen Aussen den 
allgemeinen Grundsätzen anschlösse, in seinem Innern aber, d.h. 
für die Verhältnisse der Mitglieder unter sich, freie Hand für 
besondere Verabredungen behielte. Diess Alles wären keine un- 
bedingten. Hindernisse. Ist doch überhaupt der Grundgedanke, 
welcher in der ganzen Sache festgehalten werden muss, der 
der Mässigung, der Anerkennung der Bedürfnisse des Lebens im 
Gegensatze gegen blosse logische Starrheit. Es soll dadurch im 
Einzelnen und Ganzen das erreichbare Gute an die Stelle von 
Streit über das unbedingte Recht, und Anerkennung der verschie- 
denen Bedürfnisse an die Stelle von hochmüthiger und eigen- 
sinniger Einseitigkeit gesetzt werden. 
Einer besondern Erwägung könnte unterzogen werden, ob 
nicht zur Entscheidung über zweifelhafte Fragen ein völkerrecht- 
liches Schiedsgericht zu bestellen wäre; wenigstens für die erste 
Zeit, bis zur Bildung eines Gewohnheitsrechtes. Es ist wohl
        <pb n="608" />
        604 Völkerrechtliche Lehre vom Asyle. 
erlaubt, Elihu Burritt's Plan im Ganzen zu belächeln, und doch 
sich zu der Ansicht zu bekennen, dass eine Ausdehnung des 
schiedsrichterlichen Verfahrens zur Ordnung einzelner bestimmter 
Fragen ein grosser Gewinn und keine thatsächliche Unmöglich- 
keit wäre. 
Ob die im Vorstehenden versuchten Erörterungen Beifall 
finden, ob sie auch nur irgend Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen 
vermögen, habe ich allerdings zu erwarten. Es ist aber jeden 
Falles nicht blos eine falschbescheidene Redeweise, wenn ich 
versichere, dass es mir persönlich weit angenehmer wäre, den 
Anstoss zu einer lebendigen, wenn auch mitunter tadelnden Ver- 
handlung zu geben, als eine leidende und erfolglose Zustimmung 
zu gewinnen. Je länger und ernster ich den Gegenstand be- 
trachte, desto mehr erscheint mir der jeizige Zustand der inter- 
nationalen Rechtshülfe eine Unehre für die Wissenschaft und ein 
Uebel für das Leben. Ohne ein eifriges Rütteln und ein hefliges 
Hin- und Widerreden aber wird es, kann es nicht besser werden.
        <pb n="609" />
        Ueber Begriff und Wesen der Polizei. 
m, 
Von &amp;. H. Rau. 
Der Verfasser dieses Aufsatzes hat schon vor 15 Jahren 
bei der Anzeige des Dictionnaire de Police von Elouin, Tre- 
buchet et Labat im 3. Bande seines Archivs seine Ansicht 
von dem in der Ueberschrift genannten Gegenstande ausge- 
sprochen. Diess konnte dort nur kurz geschehen, es konnten 
manche Zweifel und Einwürfe nicht berührt werden, weil eine 
Recension nicht für eine ausführliche Entwicklung Raum hat und 
diese an solcher Stelle auch nicht erwartet und gesucht wird. 
Eine wiederholte und vollständigere Erörterung wird nach Al- 
lem, was in der Zwischenzeit von Anderen gesagt worden ist, 
noch nicht als überflüssig erscheinen, denn adhuc sub judice 
lis est. Der Verfasser fühlt eine besondere Aufforderung, sich 
über das System der Polizei zu erklären, weil er alle, die wirth- 
schaftlichen Zwecke betreffenden Maassregeln aus jener in die 
Volkswirthschaftspolitik zu setzen versucht hat. Zwar liegt eine 
Rechtfertigung dafür in dem Eindruck des Zusammengehörigen, 
Einheitlichen und Geschlossenen, welchen der Inhalt der Volks- 
wirthschaftspolitik zu verursachen vermag, allein es kann immer 
noch der Zweifel bleiben, ob nicht durch das Ausscheiden eines 
ansehnlichen Theiles der nothwendige Zusaminenhang der Polizei- 
wissenschaft zerrissen und diese verstümmelt werde. Es soll 
hier gezeigt werden, dass diess nicht der Fall ist, dass vielmehr 
auch die ausgeschiedenen Theile an innerem Zusammenhang ge- 
winnen.
        <pb n="610" />
        606 Ueber Begriff und Wesen 
Die Polizei ist der gordische Knoten, die dunkle Stelle 
in den staatswissenschaftlichen Büchern und mancher Verfasser 
eines Lehrgebäudes der Staatswissenschaft oder des sog. allge- 
meinen Staalsrechts ') wird sich, wenn er an jenen Gegenstand 
kam, eines unbehaglichen Gefühls von Unsicherheit und Unklar- 
heit nicht haben erwehren können. Es sind wie früherhin, so 
auch noch in dem letzten Jahrzehend Erklärungen von der Po- 
lizei in so unbestimmten Ausdrücken gegeben worden, dass Nie- 
mand daraus sich eine deutliche Vorstellung von dem Gegen- 
stande zu bilden vermochte. Was soll man sich z. B. bei dem 
Satze denken, dass die Polizeigewalt dazu bestimmt sei, „in den 
privativen und äusserlichen Verhältnissen des Staatslebens eine 
dem Staatszweck angemessene Ordnung aufzustellen und zu hand- 
haben*? Gewiss nicht mehr als bei der alten Erklärung des 
Freiherrn von Hohenthal in seinem Liber de politia, 1776; 
die Polizei sei congeries mediorum, quae universae reip. splen- 
dori alque exiernae singulorum civium felicitali inserviunt. 
Die herrschende Ungewissheit über das Wesen der Polizei isl, 
wie jede Lücke in der Erkenulniss von Staatsangelegenheiten, 
auch für die Ausübung im Leben nicht gleichgültig, sie verhin- 
dert die Gewinnung fester Grundsätze und eröffnet der Willkühr, 
der zufälligen individuellen Auffassung ein weites Feld, sie lenkt 
ferner gute geistige Kräfle von diesem ganzen Gebiete ab, in 
welchem unverkennbar weniger Fortschritte gemacht worden sind, 
als in anderen Theilen der Staatswissenschaft. Die Polizei hat 
ohnehin mit mancher Ungunst zu kämpfen, sie thut den Menschen 
oft ihrer Meinung nach zuviel, wenn sie ihre Bequemlichkeit 
durch Verbote oder Gebote stört, und doch wirft man ihr, so 
oft ein Unglück eintrilt, vor, sie habe zu wenig gethan; sie soll 
viel leisten, während man ihr die Miltel hiezu nicht vergönnt. 
1) Diese Benennung hat eine Unbestimmtheit in sich, die man vermeiden 
sollte. Das allgemeine Staatsrecht könnte ein abstraclum aus dem Staats- 
rechte der einzelnen Länder sein, ungefähr wie das gemeine deutsche Pri- 
vatrecht, — oder eine Darstellung der aus dem Wesen des Staates abge- 
leiteten rechtlichen Grundzüge, also eine spekulative oder rechtsphilosophische 
Wissenschaft, — oder auch eine Verbindung beider, indem die obersten 
Grundsätze zur Beurtheilung des positiv Gegebenen angewendet werden.
        <pb n="611" />
        der Polizei. 607 
Die Neigung, sich in viele Angelegenheiten des bürgerlichen 
Lebens bevormundend einzumischen, hat, wie wir wissen, be- 
sonders auf polizeilichem Gebiete leichte Befriedigung erlangen 
können und desshalb ist die Polizei zum Vorwand für jede, 
wenn auch überflüssige und offenbar verwerfliche Beschränkung, 
aber auch zum Gegenslande eines sehr verbreiteten Widerwillens 
geworden. Die Benennung Polizeistaat wurde gewählt, um 
ein chinesisches System des übertriebenen Befehlens und Ver- 
bietens zu beseichnen, als wäre die Polizei an und für sich ein 
fehlerhafter Auswuchs, während sie doch, in verständigen Gränzen 
gehalten, .den Anspruch machen kann, als eine wohlthätige, unent- 
behrliche Beschützerin geachtet zu werden. Erwägt man hiezu 
noch das Nebelhafte in der Begränzung der Polizei und die Un- 
möglichkeit, alles das, was man zu ihr zu rechnen pflegt, in 
innere Verknüpfung zu bringen, so ist nichts natürlicher, als 
dass man sich von ihr abwendet und die undankbare Mühe scheut, 
sie aus dem chaolischen Zustande zu ziehen. In unseren Staaten 
fährt man fort, die Verwirrung zu verewigen, wenn man z. B. 
kleine Diebstähle und Betrügereien zu Polizeisachen stempelt. 
Es wäre ein logisches Kunststück,. welches noch Niemanden ge- 
lungen ist, eine solche Definition von Polizei aufzustellen, aus 
der sich ableiten liesse, dass es in ihrer Bestimmung liege, eine 
Ohrfeige, nicht aber einen Messerstich zu bestrafen. 
Um zur Aufklärung dieses Gegenstandes zu gelangen, muss 
man sich erst vergegenwärligen, wie die heutige Polizei dem 
Namen und der Sache nach entstanden ist. Die Polizei unserer 
Staaten ist ein Gebiet von Regierungsgeschäften, welches sich 
nicht auf einmal und nach einem Begriffe, sondern nach und nach 
und in Folge eines Gefühles des Passenden oder Bequemen ge- 
bildet hat. Nachdem einzelne Geschäfte dieser Art durch sehr 
fühlbare Bedürfnisse schon im Alterthum hauptsächlich in den 
Städten zum Vorschein gekommen waren, wurden diese auch im 
Mittelalter der Sitz von mancherlei Anordnungen in Bezug auf 
Bauwesen, Feuersgefahr, Gesundheit, Marktwesen u. dgl. Das 
Schulwesen und die Armenunlerstützung wurden theilweise von 
der Kirche besorgt. In den Landbezirken übernahm der Gerichts- 
beamte zugleich mancherlei solche Veranstallungen, die, ohne
        <pb n="612" />
        608 Ueber Begriff und Wesen 
Richtersprüche zu sein, doch kaum weniger nöthig und wohl- 
thätig schienen, als jene. Späterhin, als gegen Ende des Mittel- 
alters die landesherrliche Gewalt stärker wurde und ihre grössere 
Macht zu gebrauchen anfieng, fand sie sich ermunlert, manche 
jener Gegenstände, die bisher lediglich von Stadtobrigkeiten, 
Geistlichen oder unteren Gerichtsbeamten verwaltet worden wa- 
ren, in ihren Kreis zu ziehen und durch Gesetze zu behandeln. 
Diess neue Gebiet von Regierungsgeschäften musste einen Namen 
haben und man wählte dazu ein Wort, welches bisker zwar schon 
ziemlich gangbar gewesen war, aber noch keine bestimmte Be- 
deutung gehabt hatte. Bei Aristoteles ist Politeia (modıreie) 
bald Staat, Staatseinrichtung, Staatsverfassung im Allgemeinen, 
bald im engeren Sinne eine der vernunftgemäss eingerichteten 
einzelnen Staatsformen, nämlich eine Vielherrschaft. Aristo- 
teles stellt 3 gute Staatsformen auf, Monarchie, Aristokratie, 
und Politeia, ferner 3 Ausartungen oder verschlechterte Formen, 
Tyrannis, Oligarchie und Demokratie ’). Mit der Politeia be- 
schäfligt er sich am meisten und diess thaten ihm seine späteren 
Erklärer und Anhänger in der praktischen Philosophie nach. 
Das Wort wurde in lateinischer Sprache politia geschrieben und 
wie bei rein-römischen Wörtern das fi wie zö ausgesprochen, 
während man hätte —- ihia sagen sollen. Nur die Engländer 
haben neben der veränderten Form policy und police zugleich 
noch die ältere polity behalten, worunter sie ebenso wie die 
Griechen die Staatsverfassung oder Staatseinrichtung im Allge- 
meinen verstehen. Noch Hertius (Elementa civilis prudentiae, 
1712) erklärt ächt- aristotelisch Politia als universi populi im- 
perium ad communem utilitatem und Christian von Wolff in 
den Gedanken von dem gesellschaftlichen Leben (6. Ausg. 1747) 
setzt der Politie die Demokratie als ihre Ausartung ent- 
gegen ?). Die Staatslehre der Alten hatte ein ganz ethisches 
Gepräge, der Staat, den Platon wie einen Menschen im Ganzen 
1) Andere nannten später die gute Vielherrschaft Demokratie, die 
schlechte Ochlokratie. 
2) Zur Geschichte des Namens und Begriffs von Polizei hat Helwing 
schätzbare Beiträge geliefert: De politiae apud populos rerentiores origine et 
notione. Lemgov. 1852. 4.
        <pb n="613" />
        der Polizei. 609 
darstellte, sollte wie der Einzelne streng nach Sittengesetzen 
regiert werden. Desshalb dachte man auch in später Zeit bei 
dem Worte Politeia, Politia, Polizei vorzugsweise an Maassregeln, 
welche sich auf die Sitten bezogen, und so kam es, dass neben 
jenem Gebrauche dieses Ausdrucks von den eigentlichen Staats- 
gelehrten eine andere Bedeutung entstand, nach welcher Polizei 
mit Ordnung zusammengestellt und als eine Sittenaufsicht be- 
trachtet wurde. So sagt die Reichsregimentsordnung von 1495, 
„dass die Obrigkeiten sollen Ordnung und Pollucey für- 
nehmen“, mit dem Nachsatze, dass die Kostspieligkeit und der 
Ueberfluss aller Stände gemässigt werden sollten; Luxusgesetze 
waren demnach in der Reichsgesetzgebung die älteste polizeiliche 
Maassregel. In den 3 Reichspolizeiordnungen des 16. Jahrhun- 
derts und den darauf folgenden zahlreichen Landespolizeiordnun- 
gen. einzelner deutscher Gebiete erweiterte sich der Umfang 
dessen, was man zur Polizei rechnete, mehr und mehr, und so 
entstand in Deutschland, wie in England und Frankreich, der 
heutige Sinn des Wortes. 
Was die Polizei der modernen Staatspraxis, — man könnte 
sie die positive Polizei nennen —- nicht ist, das lässt sich 
leicht angeben, sie beschäftigt sich nämlich zwar wie die Justiz 
und Finanz mit inneren Staatsangelegenheilen, aber mit solchen, 
die nicht zu den beiden genannten Regierungszweigen gehören. 
Diess ist jedoch offenbar nur eine äusserliche Bezeichnung, keine 
wahre Begriffsbestimmung, die den Anforderungen der Wissen- 
schaft entspräche. Seit anderthalb Jahrhunderten hat man sich 
bemüht, eine gute Erklärung zu Stande zu bringen, die Zahl der 
Versuche ist ansehnlich angewachsen, aber es gelang nicht. Bald 
griff man zu jenen vieldeutigen, unbestimmten Ausdrücken, welche 
schon im Eingange erwähnt worden sind, bald gab man Defini- 
tionen, die offenbar zu eng waren, bald begnügte man sich da- 
mit, nur die Haupttheile des polizeilichen Gebietes aufzuzählen ')- 
Selbst Kant blieb hiebei stehen, indem er sich darauf beschränkte, 
——— 
1) Hiezu könnte man auch den alten französischen Parlamentspräsidenten 
Harley rechnen, der, als sich ihm ein neu ernannter Pariser Polizeilieutenant 
vorstellte, während er gerade sehr beschäftigt war, demselben nur die Worte 
sagte: Monsieur, sürele, proprete, clarte !
        <pb n="614" />
        610 Ueber Begriff und Wesen 
zu bemerken, die Polizei habe öffentliche Sicherheit, Gemächlich- 
keit und Anständigkeit zu besorgen. So hatte schon von Justi 
geäussert, die Polizei umfasse das, was zur guten Verfassung 
des bürgerlichen Lebens erfordert wird, vornämlich Erhaltung 
guter Zucht und Ordnung unter den Unterthanen, Bequemlichkeit 
des Lebens und Wachsthum des Nahrungsstandes, und auch der 
französische Staalsrath Macarel wusste nichts Genaueres an- 
zugeben, als dass die Polizei der Inbegriff aller Mittel sei, um 
die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe zu bewirken 
(Elemens de droit politique, 1833). Auf die Ordnung haben 
viele Schriftsteller vorzüglichen Nachdruck gelegt, als sei sie 
ein besonders hervorleuchtendes Ziel der Polizei. Allein mit 
diesem Ausdrucke wird die Schwierigkeit nur verdeckt, nicht 
gehoben. Ordnung ist ein sehr weiter Begriff, unter den man- 
cherlei gebracht werden kann, was den Staat nicht berührt, und 
aus dem Gesichtspunkte der Ordnung könnte Vieles erzwungen 
werden, was man noihwendig frei lassen ‚muss. Die unerträg- 
lichste Einmischung in harmlose Privatangelegenheiten könnte 
unter dem Vorwande der Ordnung vertheidigt werden. Es bleibt 
also erst zu untersuchen, von welcher Art diejenige Ordnung 
sei, die der Staat aufrecht zu halten berechtigt und verpflich- 
tet ist. 
Unsere Staatsgelehrten entschliessen sich meistens schwer 
dazu, einzuräumen, dass die positive Polizei ein Inbegriff von 
verschiedenarligen Geschäften sei, dem die innere Einheit fehlt. 
Sie scheinen vorauszusetzen, die in der Praxis bestehenden Ab- 
theilungen seien unangreifbar und die Wissenschaft habe nur 
die Verpflichtung, ihren tiefen Sinn zu ergründen. Allein so ist 
es nicht, und es kann uns kaum Wunder nehmen, dass es sich 
wirklich nicht so verhält, wenn wir erwägen, wie die Zusam- 
menfügungen entstanden sind. Die Abtheilungen der Regierungs- 
geschäfte waren überhaupt nicht aus einem staatswissenschafl- 
lichen Plane, sondern aus augenblicklichen Bedürfnissen und 
Anlässen hervorgegangen, und wurden auch im Laufe der Zeit 
vorzüglich darnach abgeändert, wie sich die Ausführung gestal- 
tete, wobei auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beamten für 
die verschiedenen Theile ihres Wirkungskreises ganz besonders
        <pb n="615" />
        der Polizei. 611 
geachtet wurde. Sehen wir doch ein und dasselbe Geschäft 
bald diesem, bald jenem Ministerium untergeben,: bisweilen nur 
nach dem Umfange von Kenntnissen des einzelnen Ministers! 
Für die Begränzung des Umfangs der Polizei war ohne Zweifel 
das Beispiel von Frankreich wichtig, wo zuerst 1667 in Paris, 
sodann in anderen Städten 1699 eigene oberste Polizeibeamte 
ernannt wurden. Der im ersten dieser Jahre bestellte Lieutenant 
general de police in Paris, der den 2 schon früher vorhandenen 
Lieutenants des prevöt de Paris, dem Lieutenant civil-und criminel, 
beigesellt wurde, ist das Vorbild, nach welchem die Polizeidirectoren 
und Commissäre in allen Ländern eingesetzt wurden. Zimmer- 
mann hat mit Recht auf dieses folgenreiche Ereigniss aufmerk- 
sam gemacht, welches kürzlich Fregier in seiner Histoire de 
administration de la police de Paris (1850, 2 Bände) ausführ- 
licher erläutert hat '), nachdem es schon von Delamare (Traite 
de la police, 1729) erzählt worden war. Der letzigenannte Schrift- 
steller nennt folgende 11 Hauptgegenstände der Polizei: Religion, 
— gute Sitten — Gesundheit, — Nahrungsmittel, — öffentliche 
Sicherheit und Ruhe, — Strassen der Städte und Landstrassen 
(voirie), — Wissenschaften und Künste (arts liberaus), — 
Handel, Fabriken und Handwerke, — Hausgesinde, — Armen- 
wesen, womit die ausführliche Aufzählung bei Macarel, 104 
Jahre später, grossentheils zusammentrifft. Offenbar wallen bei 
diesen Gegenständen der polizeilichen Thätigkeiten sehr verschie- 
dene Zwecke und sie müssen in sehr ungleichförmiger Weise 
behandelt werden. 
Zur Fortführung der Regierungsgeschäfte in dem schon ge- 
zogenen Geleise genügt es allerdings die bestehenden Abthei- 
lungen und die in jeder derselben aufgestellten Vorschriften zu 
kennen, auch ist es dafür nicht sonderlich störend, wenn in ei- 
nem Lande etwas zur Polizei gezählt wird, was in einem an- 
deren der Justiz, der Schulbehörde oder einem Finanzcollegium 
übertragen ist. Allein die Staatswissenschaft kann durch die 
hergebrachten Abgränzungen der Regierungszweige nicht gebun- 
1) Dieses Werk enthält zugleich viele lehrreiche Züge zur Geschichte 
der Sitten und der gesellschaftlichen Verhältnisse, die eigentlich polizeiliche 
Ausbeute aus demselben ist aber weniger reich.
        <pb n="616" />
        612 Ueber Begriff und Wesen 
den werden. Sie soll nicht bei dem stehen bleiben, was von 
Seite der Staatsgewalt geschieht, sondern sie hat bei Allem zu 
erforschen, warum es geschieht und ob es nach der noth- 
wendigen Vernunftbestimmung des Staates geschehen darf 
oder soll. Sie muss aus dieser höchsten Bestimmung des Staa- 
tes die einzelnen Zwecke ableiten, denen die Haupizweige der 
Regierung entsprechen -und in jedem derselben die sämmtlichen 
einzelnen Maassregeln mit dem anerkannten Zwecke in Zusam- 
menhang bringen. Es darf hiebei nicht eine blosse undeutliche 
Vorstellung des Nützlichen oder Angemessenen entscheiden, man 
darf sich nicht mit dem höchst schwankenden Begriff der allge- 
meinen Wohlfahrt (salus publica) oder der Glückseligkeit der 
Bürger begnügen, sondern muss kenntliche Gränzen der Staats- 
thätigkeit ziehen. Diese Gränzen werden freilich nur in An- 
sehung der Zwecke allgemein angegeben werden können, denn 
was die Mittel betrifft, so geht die Staatsthätigkeit bekanntlich 
mehr oder weniger weit, je nachdem ihre Einwirkung durch die 
einzelnen Bürger oder die Privatvereine weniger oder mehr eni- 
behrlich gemacht wird. Der Staat greift nur da ein, wo es Be- 
dürfniss ist, wo die Privatbestrebungen für einen zum Wohl des 
Ganzen gehörenden Erfolg unzulänglich sind, und diess ist unter 
verschiedenen Umständen der Zeit und des Raumes nicht in glei- 
cher Weise der Fall. In der Beförderung eines Gewerbszweiges, 
in der Armenversorgung und dgl. wird in neuerer Zeit durch 
freie Privatvereine der Slaatsgewalt manche Mühe abgenommen; 
dagegen kommen auch im Fortgang der gesellschaftlichen Ent- 
wicklung manche neue Uebelstände zum Vorschein, manche Miss- 
verhältnisse waren auch schon vorhanden und werden nur spä- 
terhin erst deutlicher erkannt. 
Die Staatswissenschaft, von welcher die Polizeiwissenschaft 
ein Theil ist, kann demnach nicht bei dem in der Ausübung her- 
kömmlichen Umfang der Polizei stehen bleiben, wie es etwa die 
Kameralwissenschaft im vorigen Jahrhundert that; sie soll nicht 
blos beschreiben, sondern überblicken und ordnen, und es ist 
ihr die Befugniss nicht abzusprechen, zu trennen, wo sie Un- 
gleichartiges beisammen findet. Diesen Grundsatz erkannte auch 
R. von Mohl an, als er in seinem vortrefflichen Werke „die
        <pb n="617" />
        der Polizei. 613 
Polizeiwissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaates“ die 
mangelnde Einheit dadurch herzustellen unternahm, dass er die 
Verhütung der von Menschen ausgehenden Sicherungsstörungen 
von der Polizei ausschied und der Justiz zutheilte. Obgleich es 
von Zimmermann entschieden gemissbilligt wird, wenn man 
bei dieser Veranlassung auf die Zwecke des Staates zurückgeht, 
so wird doch zu einer befriedigenden und begründeten Einthei- 
lung der Regierungsthätigkeiten und zu einer darauf gestützten 
Bestimmung des Wirkungskreises der Polizei jenes Anknüpfen 
an die Aufgabe der Staatsgewalt im Ganzen nicht zu entbehren sein, 
Ohne gerade einen sirengen Beweis zu fordern, hat man 
in unserer Zeit ziemlich allgemein angenommen, dass die Staats- 
gewalt drei Hauptzwecke zu verfolgen habe, Sicherheit, 
Wohlstand und Bildung. Diese drei werden auch bei tie- 
ferem Eindringen in den Gegenstand als richtig erkannt. Die 
Vervollkommnung und allseitige Ausbildung des menschlichen 
Wesens ist nur dann möglich, wenn die Menschen in inniger 
Berührung mit anderen, wenn sie in der Gesellschaft leben. Hie- 
raus folgt, dass diesem Zusammenleben auch diejenige Einrichtung 
gegeben werden müsse, welche für diese Ausbildung die günstigste 
ist; es muss eine Anzahl von Menschen oder vielmehr von Fa- 
milien, die einen Abschnitt der Erde, ein Land bewohnen, ein 
selbstständiges und unabhängiges Ganzes bilden, sich einer aus 
ihrer Mitte herstammenden höheren Gewalt unterordnen und ihre 
Freiheit soweit beschränken, als es erforderlich ist, damit durch 
äussere Veranstaltungen die Annäherung an jenes Ziel befördert 
werden könne. Die Vernunftbestimmung des Staates ist also die 
der Menschheit, nur auf ein einzelnes Volk bezogen, und inner- 
halb der Gränzen einer äusseren Einwirkung '). Nun lässt sich 
Alles, was den Einzelnen vernünftiger Weise wünschenswerth 
und dem Staate befördernswerth erscheint, als Gut bezeichnen. 
Die Güter sind theils Zustände und Eigenschaften der Personen, 
theils sachliche Mittel für diese persönlichen Güter, Sachgüter, 
1) Organisation des Sittlichen, Ausbildung einer organisch-sittlichen Per- 
sönlichkeit etc. sind nur verschiedene Ausdrücke für einen und denselben 
Hauptgedanken,, der bis auf Platon und Aristoteles zurückzuführen ist, 
und den auch die heutige Philosophie annimmt.
        <pb n="618" />
        614 Ueber Begriff und Wesen 
die also nicht an und für sich, sondern in ihrer Beziehung auf 
die menschlichen Absichten, zu Gegenständen der Thätigkeit 
werden. Demnach muss die Wirksamkeit des Staats theils auf 
Personen, theils auf Sachgüter gerichtet sein. In Bezug auf beide 
ist aber zweierlei zu ersireben, nämlich die Erhaltung der 
schon vorhandenen Güter, und die Vermehrung derselben. 
Zur Erhaltung gehört nicht blos, dass die vorhandenen Güter 
gegen Zerstörung und Verschlechterung geschützt werden, son- 
dern auch, dass die Verfügung der Menschen über die ihnen zu- 
stehenden Güter nicht gehemmt werde, wie es z. B. durch Dieb- 
stahl und Raub geschieht. Der Zustand des ungestörten Besitzes 
der einer Person angehörenden Güter kann überhaupt Sicher- 
heit genannt werden, die Sorge für die Sicherheit ist die Be- 
schützung. Diess ist demnach das Ziel der erhaltenden Staats- 
thätigkeit, und dieselbe erhält durch den gegebenen Umfang der 
vorhandenen Güter ihre Begränzung. Die beschützende Wirk- 
samkeit kann insofern eine negative genannt werden, als sie nur 
alle Störungen, Hemmungen und Angriffe von dem schon er- 
worbenen Vorrath der Güter beider Art entfernen, aber nichts 
Neues schaffen soll. Die fördernde Thätigkeit hat kein solches 
begränztes Ziel, da der Anwachs von Gütern beider Art ein un- 
endlicher sein kann, indess wird er durch den unvermeidlichen 
Untergang von Gütern zum Theile wieder aufgehoben und diese 
unaufhörliche Verminderung macht gerade die gütervermehrende 
Sorgfalt besonders nothwendig; Menschen sterben, Sachgüter 
werden verbraucht, und die Lücke muss durch die Heranbildung 
eines neuen Geschlechts und neue Produktion ausgefüllt werden. 
Die Beschützung in denjenigen Fällen, wo die Macht der. Ein- 
zelnen nicht zureicht, steht mehr in der Gewalt der Regierung, 
als die Mehrung der Güter, denn zu dieser müssen die Einzelnen 
selbst viel thun. Die Bildung jeder Art, geistige, sittliche, reli- 
giöse, ästhetische u. s. w. muss durch eigene Thätigkeit errungen 
und kann nur erleichtert, gefördert werden, z. B. durch darge- 
botene Unterrichtsanstalten. Die Erzeugung der Güter und der 
Erwerb derselben durch Einzelne vermittelst der Vertheilung be- 
ruhen ebenfalls auf dem wirthschaftlichen Fleisse derselben, der 
nur von Hindernissen befreit, unterstützt und geleitet zu werden
        <pb n="619" />
        der Polizei, 615. 
braucht. Die Staaisgewalt findet ein System wirthschaftlicher. 
Thätigkeiten vor, die Volkswirthschaft, deren Nalur sie erfor- 
schen und die sie unterstützen soll. Daher isi-die Unterscheidung 
der schützenden und der fördernden Regierungsthätigkeit eine 
durchgreifende. Wir finden sie schon von dem höchst verdienst- 
vollen und geistreichen Schlözer aufgestellt, mit der Bezeichnung 
der fines negalivi und posilivi des Staates. 
Die Beschützung äussert sich sowohl gegen das Ausland, 
als im Inneren. Dass in der erstgenannten Hinsicht die Staats- 
vertheidigung (Militärwesen) und die auswärtigen Verhandlungen 
ihre Stelle finden, bedarf kaum nur erwähnt zu werden. Im 
Innern ist ebenfalls eine zweifache Art der Beschützung möglich. 
1) Verletzungen der Sicherheit, d. h. Störungen in der 
freien Verfügung der Menschen über die in ihrer Gewalt befind- 
lichen Güter, wenn sie von Menschen ausgehen und wissentlich 
unternommen werden, können als Unrecht betrachtet werden. 
Diess ist ein Angriff gegen die sittliche Ordnung, der der Be- 
stimmung des Staates durchaus widerstreitet, indem er eine Grund- 
bedingung des vernünftigen Beisammenlebens, die Achtung des 
Freiheitsgebietes für jedes Mitglied der Gesellschaft angreift. 
Jede Ungerechtigkeit ist von dieser Seite, formell betrachtet, 
ein Uebel, gegen’ welches die Staatsgewalt einwirken muss. 
Sie hat folglich den Willen der Bürger zur Achtung der Rechte 
zu bestimmen. Zu diesem Behufe giebt sie den Rechten, die 
schon vor aller Gesetzgebung des Staates als sittliche Forderung 
vorhanden sind, einen bestimmten Ausdruck und eine weilere 
Ausführung ( Gesetzgebung über bürgerliches Recht), regelt 
das Verfahren, durch welches im einzelnen Falle jedes zwei- 
felhafte Recht aufgehellt, jedes verweigerte geltend gemacht 
wird (bürgerlicher Prozess), bedroht gewisse gewaltthätige und 
der rechtlichen Ordnung gefährliche Rechtsverleizungen mit Strafe 
und verwirklichl bei geschehenen Handlungen die Drohung (Straf- 
recht, strafrechtliches Verfahren). Da der rechtswidrige Wille, 
ehe er sich durch die That kund giebt, unerforschlich ist, 
so kann die hier bezeichnete Klasse von beschülzenden Maass- 
regeln, die Justiz (Rechtsanstalt) immer erst nach der 
erfolgten ungerechten Handlung angewendet werden. Die Ju- 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft. 40
        <pb n="620" />
        616 Ueber Begriff und Wesen 
stiz wirkt also nur wiederherstellend oder befesti- 
gend!) 
2) Störungeri der unter 1) genannten Art können aber auch 
als materielle Uebel betrachtet werden, indem sie irgend 
einen Nachtheil in dem Zustande der Person hervorbringen, sei 
es ein körperliches Leiden, oder ein Hinderniss in der Erreichung 
gewisser Zwecke, eine Entbehrung u. dgl. Von dieser Seite kann 
die Nachlässigkeit eben soviel Schaden anrichten, als der böse 
Vorsatz, eine Naturkraft soviel als eine menschliche Handlung. 
Gegen diese Art der Uebel vermag die Justiz nicht zu schützen, 
weil sie immer erst nachkommt, wenn dieselbe schon eingetreten 
ist, und sie oft nicht ganz wieder aufheben kann. In der Zwi- 
schenzeit bis zur Wiederherstellung dauert die Störung fort, 
mancher Schaden ist unersetzlich (Leben, Gesundheit), der Ur- 
heber einer Störung ist bisweilen ausser Stand, den Ersatz, wo 
er möglich wäre, zu leisten, und die Strafe des Verbrechers fügt 
sogar noch ein zweites Uebel hinzu. Hieraus erklärt sich das 
Bedürfniss einer Sorgfalt der Regierung zur Verhütung solcher 
Uebel, d. h. zu Maassregeln, die das Eintreten derselben verhin- 
dern oder erschweren. Diess geschieht so, dass man die Ur- 
sachen der Störungen und die begünstigenden Umstände ins 
Auge fasst und gegen beide zweckmässige Vorkehrungen richtet, 
also durch eine Vorbeugung, und in dieser besteht die Aufgabe 
der Sicherheits- oder Schutzpolizei. Die Justiz straft 
den Brandstifter und denjenigen, der durch Fahrlässigkeit die 
Entstehung einer Feuersbrunst verursacht hat, die Polizei über- 
legt, welche Umstände den Ausbruch eines Feuers bewirken 
oder erleichtern, und bekämpft dieselben, sie entfernt feuerge- 
fährliche Einrichtungen der Gebäude, verbietet unvorsichtiges Be- 
handeln des Feuers und Lichtes, ordnet Löschanstalten an u. dgl. 
Wenn die Polizei Strafgesetze unter ihre Mittel aufnimmt, so sind 
  
  
1) Eine Ausnahme hievon macht die sog. Rechtspolizei, jurisdictio vo- 
luntaria, ein zwischen beiden Gebieten schwebendes Mittelding, welches 
wie die Polizei verhütet, aber wie die Justiz das Recht vollzieht und be- 
festiget und dadurch dem Streite oder Verluste zuvorkommt. Sie ist eine 
Art von Rechtsbeistand, der im Ganzen doch mehr den Charakter der Justiz 
als der Polizei an sich trägt.
        <pb n="621" />
        der Polizei. 617 
doch die von ihr verpönten Handlungen andere als diejenigen, 
welche von der Justizgewalt mit Strafe bedroht werden, es ist 
nicht schon die Rechtsverletzung selbst, sondern der Weg zu 
ihr. Es ist nicht unrecht, einen Balken nahe am Feuerheerde 
in die Wand einzulassen oder mit brennender Cigarre in die 
Scheune zu gehen, allein weil aus diesen Handlungen sehr leicht 
grosser Schaden und grosses Unrecht erwachsen kann, so wird 
eine ganze Gatlung solcher Handlungen allgemein untersagt. 
Bewirkt nun das Polizeigesetz, dass dieselben unterbleiben, so 
wird damit dem Feuerschaden vorgebeugt !). Die hier beschrie- 
bene vorbeugende Beschützung darf als Kern der Polizei ange- 
sehen werden, schon weil gerade sie jene unausgeselzie Be- 
wachung und Aufsicht nothwendig macht, die man als Kennzeichen 
der polizeilichen Wirksamkeit. anzusehen pflegt. Diesen Wider- 
stand gegen die Ursachen der Sicherheitsstörungen halte Henrici 
im Auge, als er der Polizei den Beruf zuerkannle, die Sicherheit 
auf dem Wege des physischen Causalzusammenhanges zu beför- 
dern. Wenn Zimmermann zu dem Vorbeugen noch die Wach- 
samkeit zur Entdeckung der beginnenden und das Hemmen der 
bereits eingetretenen Störungen, sowie das Spähen nach den 
Urhebern begangener Verletzungen zählt, so ist diese Hinzufügung 
dreier anderer Obliegenheiten nicht nöthig, weil sich diess Alles 
unter den Begriff des Vorbeugens bringen lässt. Das Hemmen, 
z. B. des schon flammenden Feuers, ist nur ein Vorbeugen gegen 
weiteres Uebel, nachdem einiges schon erfolgt ist, die Aufmerk- 
samkeit auf jedes Kennzeichen einer nahenden Gefahr ist eine 
Vorbedingung für das rasche Bekämpfen derselben, und der Bei- 
stand, den die Polizei der Justiz beim Erspähen und Ergreifen 
der Schuldigen leistet, kann ebenfalls daraus erklärt werden, 
dass die Ungesiraftheit des Verbrechers neue Unihaten besorgen 
lässt. 
  
1) Es ist übrigens bekanntlich keineswegs nöthig, dass die Polizeibe- 
hörden die aus polizeilichen Gründen angedrohten Strafen selbst zuerkennen, 
vielmehr verdient die Errichtung von Polizeigerichten, denen der Polizei- 
beamte die Uebertreter anzeigt, den Vorzug, wie es nach dem Vorgang von 
Grossbritannien und Frankreich neuerlich in mehreren deutschen Staaten 
geschehen ist. 
40 *
        <pb n="622" />
        618 Ueber Begriff und Wesen 
Die fördernde Regierungssorge, wie es aus den vorstehenden 
Andeutungen hervorgeht, richtet sich sowohl auf die Personen 
als auf die Sachgüter, oder vielmehr auf das Verhalten der Men- 
schen in Bezug auf die Sachgüter. Den ersteren entspricht die 
Volksbildungssorge (Culturpolizei u. s. w.), in wel- 
cher das Verhalten der höchsten Gewalt gegen Kirche und Schule, 
sowie alle Anordnungen für die Anregung allseitiger Bildungs- 
bestrebungen, auch die Bestrafung der öffentlich auftretenden 
Unsittlichkeit begriffen sind. Bei den Sachgütern erscheinen wieder 
zwei wesentlich verschiedene Zwecke, denn es soll nicht blos 
allen Staatsbürgern die reichliche Versorgung mit solchen Hülfs- 
mitteln erleichtert, sondern auch die Staatsgewalt selbst mit dem 
Bedarfe an solchen Gütern ausgestattet werden, um für alle Staats- 
zwecke den erforderlichen Aufwand zu machen. So entsteht die 
Nothwendigkeit einer Volkswirthschaftspflege oder Wohl- 
standssorge und einer Regierungswirthschaft, die 
man Finanzverwaltung zu nennen gewohnt ist. Es möchte 
überflüssig sein, hier die Unentbehrlichkeit dieser fördernden 
Thätigkeiten darzuthun, denn sie ist nicht allein bei dem Finanz- 
wesen, sondern auch bei den zwei früher genannten Zweigen 
sowohl allgemein üblich als allgemein in der Wissenschaft aner- 
kannt. Was sollte auch die Regierung abhalten, unmittelbar für 
Wohlstand und Bildung des Volkes in allen Fällen zu wirken, 
wo sie Mittel hiezu hat, da beide unzweifelhaft zu den mit Noth- 
wendigkeit gebotenen Strebezielen sowohl für die Einzelnen als 
für die ganze bürgerliche Gesellschaft gehören und die offen- 
bare Unzulänglichkeit der Privatbestrebungen den Beistand der 
Staatsgewalt zum Bedürfniss macht !) ? 
Ueber die beiden, als selbstständig neben der Polizei-, 
Finanzwissenschaft u. s. w. einzureihenden Theile der Politik, 
nämlich die Volkswirthschafts- und Volksbildungs- 
1) Neben den hier aufgeführten Haupttheilen der Regierungsgeschäfte 
giebt es noch mehrere, die keinen einzelnen materiellen Zweck haben, son- 
dern nur einen formalen, z. B. die Leitung der Wahlen zu den Landes- und 
Provinzialständen und der Verkehr mit denselben, die Wahlen und Ernen- 
nungen zu den Gemeindeämtern, — ferner die allgemeinen Anordnungen zur 
Landesstatistik.
        <pb n="623" />
        der Polizei, 619 
politik, ihr Prinzip, ihren Umfang und Inhalt hier weiter zu 
sprechen, ist für den Zweck des gegenwärtigen Aufsatzes un- 
nöthig. 
Manche Veranstaltungen für volkswirthschaftliche Angelegen- 
heiten sind öfters zu den Sicherheitsmaassregeln gezählt worden, 
z. B. die sog. Theuerungs- und Armenpolizei. Genauer 
betrachiet, haben beide mit der Beschützung nichts gemein. Sie 
sollen wirthschaftlichen Uebeln abhelfen, die aber nicht in 
Sicherheitsstörungen bestehen. Was den Armen drückt, ist weder 
eine Verletzung seiner Rechte, noch eine feindliche Naturkraft, 
sondern die Stockung seines Erwerbes bei der unvermeidlichen 
Fortdauer seines Verbrauches, die mangelhafte Vertheilung des 
Volkseinkommens, die nicht Jedem den nöthigen Antheil zufliessen 
lässt. Mit der erhaltenden Staatsthätigkeit ist ihm nicht geholfen, 
denn er selbst zehrt seinen- Gütervorrath auf, es muss ihm also 
Beistand geleistet werden, dass er ein nothdürftiiges Einkommen 
erlange. Ebenso ist es in der Theuerung, wo die Unfähigkeit 
vieler Menschen, die nöthigen Lebensmittel zu kaufen, die hohen 
Preise und die verminderte Erzeugung derselben, die Ursachen 
der Bedrängniss sind. Das Gleichgewicht des Bedarfes und der 
Vorräthe, der Preise des Unterhaltsbedarfes und der Einkünfte, 
sind volkswirthschaftliche Verhältnisse, gegen welche die polizei- 
liche Vorbeugung nichts vermag. 
Demnach ist in der bisherigen positiven Polizei die ganze 
vorbeugende Schutzthätigkeit mit Theilen der Volksbildungssorge 
und Volkswirthschaftspflege verbunden; mit Theilen der beiden 
letzteren, ‚nicht mit ihrem ganzen Umfange, weil man nur das 
der Polizei zuzutheilen pflegte, was von den ausführenden Polizei- 
beamten und ihrem untergebenen Aufsichtspersonal gut besorgt 
werden kann. Manches blieb anderen Behörden anvertraut, weil 
es andere Kenntnisse und Fähigkeiten und andere Vollziehungs- 
organe erfordert, z. B. die Leitung des Unterrichtswesens durch 
Schulbehörden, der allgemeinen Bergwerks- und Forstpolizei 
durch die Staats-Berg- und Forstbeamten, die Regulirung der bäuer- 
lichen Verhältnisse, Gemeintheilungen u. dgl. Schon längst hat 
man von der Handelspolizei die Handelspolitik unter- 
schieden, welche die höheren Erwägungen und die Maassregeln
        <pb n="624" />
        620 Ueber Begriff und Wesen 
allgemeinerer Art, z. B. Handelsverträge, Zollwesen, Anlegung 
von Strassen, Canälen, Häfen, Beförderungen der Schiffahrt u. s. w. 
umfasst. Einige neuere Schriftsteller haben angefangen, diese 
aus äusseren Beweggründen gemachte Unterscheidung fallen zu 
lassen und die gesammte Pflege der Volkswirthschaft der Polizei 
einzuverleiben, wodurch wenigstens der wichtige Vortheil erreicht 
wird, dass jene als ein vollständiges Ganzes behandelt und an 
das System der Volkswirthschaftspflege angeknüpft wird. Um 
volle Klarheit zu erlangen, ist es am besten, wenn man zuvörderst 
die Haupizweige des staatlichen Wirkens nach ihren Gegenständen 
und Zwecken in die oben aufgeführten Gruppen abtheilt, dann 
aber untersucht, wie die Behörden aın vortheilhaftesten einzu- 
richten seien, wobei für Volkswirthschaftspflege und Volksbildungs- 
sorge eigene oberste Landesstellen oder Abtheilungen von sol- 
chen ( Sectionen u. s. w.) als Bedürfniss erscheinen, bei den 
Mittel- und Unterbehörden (Bezirksamt, Landgericht u. s. w. ) 
aber die Verbindung der Schutzpolizei mit einem Theile jener 
beiden anderen Gruppen als wohl zulässig angesehen werden darf. 
Die Schutzpolizei verfährt ihrer Bestimmung gemäss in den 
meisten Fällen kraftvoll, rasch, zwingend, denn die Gefahren, 
welche sie abwenden soll, sind grossentheils wegen der Schwere 
des drohenden Uebels oder wegen der Wahrscheinlichkeit seines 
Eintreffens von wichtiger Art, Bald sind Leben oder Gesundheit 
gefährdet, bald Verluste an Habe zu fürchten, die bisweilen den 
Getroffenen wirthschaftllich zu Grunde richten oder Viele in 
Schaden bringen. Daher verlangt man ein schnell und sicher 
auf das Ziel gerichtetes nachdrückliches Handeln mit unwider- 
stehlicher Gewalt. Ganz anders verhält es sich mit der Pflege 
der Volkswirthschaft und Volksbildung, wo die Bestrebungen der 
Einzelnen vorausgesetzt, geschont, gelenkt und unterstützt wer- 
den müssen; Mit Zwang wird oft mehr Schlimmes als "Gutes 
verursacht, doch kann derselbe auch nicht ganz unterlassen wer- 
den, z. B. wo der Eine die Anderen in der Verfolgung ihres 
Vortheiles hindert und dieser zugleich gemeinnützig ist, 
Die Schutzpolizei ist die Polizei im engeren und eigent- 
lichen Sinne. Schon seit längerer Zeit haben manche Schrift- 
steller sie in diesem Sinne genommen, wie einigermassen v. Son-
        <pb n="625" />
        der Polizei. 621 
nenfels,Henrici (1808), Harl (1809), GrafSoden (1817), 
Emmermann (1819), v. Salza-Lichtenau (1840), Funke 
(1844), Zimmermann (1845), Behr (1848), auch Bülau 
der Hauptsache nach, und in dem Wirkungskreise der Polizei- 
beamten macht sie den grössten Theil des Inhaltes aus. Sehen 
wir uns z. B. nach den Geschäften des Pariser Polizeipräfecten 
um, so finden wir nur weniges Ändere als jene vorbeugende 
Beschützung, z. B. die Sorge für die gehörige Zufuhr von Nah- 
rungsmitteln und die gute Einrichtung der Märkte, für die obrig- 
keitliche Preisbestimmung des Brodes, für Getreidevorräthe u. s. w. 
Es muss zugestanden werden, dass in manchen Dingen die poli- 
zeiliche und die volkswirthschaftliche Thätigkeit nahe an einander 
gränzen. 
Nach diesen Sätzen wird es nicht auffallend erscheinen, dass 
Niemand im Stande war, die positive Polizei in einen, den An- 
forderungen der Logik entsprechenden Begriff zu fassen. Denn 
die drei nachgewiesenen Bestandtheile bilden keine eigene Ab- 
theilung der Staatsgeschäfte, die man mit gemeinsamen Merk- 
malen bezeichnen könnte. Dass sie geradezu das Wohl der 
Bürger befördern, .haben sie mit der Rechtspflege gemein, und 
was die Schutzpolizei von dieser unterscheidet, das Vorbeugen, 
das passt nicht auf die fördernden Staatsthätigkeiten, in denen 
wenig Unwillkommenes verhütet, aber desto mehr Wünschens- 
werthes näher gebracht wird. Wollte man an der gangbaren 
weiteren Bedeutung des Wortes Polizei festhalten, so wäre es 
am einfachsten, sie als die Verbindung von drei Theilen zu er- 
klären, die dann die Namen Schutz-, Volkswirthschafts- 
und Volksbildungspolizei erhalten müssten. Es wider- 
streitet aber sicherlich dem Sprachgebrauch, z. B. die Untersuchungen 
über den Werth der Universitäten in Vergleich mit den Fachschulen, 
über den der Kirche oder den verschiedenen Landeskirchen ein- 
zuräumenden Grad von Unabhängigkeit, über Creditanstalten und 
Urbarmachung ebenfalls als Gegenstand der Polizeiwissenschaft 
anzusehen. 
Wie man jedoch auch diesen Ausdruck versteht, ob man 
den engeren oder weiteren Sinn annimmt, jedenfalls muss man 
einräumen, dass die Polizei unserer Staaten mancherlei thut, was
        <pb n="626" />
        622 Ueber Begriff und Wesen 
in ihrem wahren Berufe nicht begründet ist, sondern ihr nur der 
Bequemlichkeit willen übertragen wird. Es giebt also aufge- 
tragene, commissorische Geschäfte, die einem anderen 
Regierungszweige angehören und nur wie durch eine Bevoll- 
mächtigung an die Polizeibehörden gekommen sind. Diese haben 
nämlich 
1) geringfügige Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, bei denen, 
wenn der versuchte Vergleich nicht zu Stande kommt, die schleu- 
nige Fällung des Urtheils nach abgekürztem Verfahren besonders 
wünschenswerth ist, z. B. die Händel zwischen Lohnkutschern 
und Reisenden, Dienstboten und Herrschaften, Miethsleuten und 
Vermiethern. 
2) Sie erkennen Strafen geringer Rechtsverletzungen zu, 
z. B. kleiner Diebstähle, Betrügereien, Körperverletzungen, der 
Ehrenkränkungen, des Fischens in öffentlichen Gewässern, der 
Zerstörung oder Beschädigung von fremdem Eigenthum, des Ver- 
rückens der Gränzen, des Abpflügens von fremdem Lande, der 
Widersetzlichkeit oder des ungeziemenden-Betragens gegen Staats- 
beamte u. dgl. Die neuen Polizeistrafgesetzbücher, z. B. von 
Basel-Stadt, Württemberg und Hannover, enthalten eine ziemliche 
Anzahl solcher Strafbestimmungen. Es hat zur Unklarheit in den 
Begriffen ohne Zweifel beigetragen, dass man sich daran gewöhnt 
hat, Gesetzwidrigkeiten, die mit einer geringen Strafe belegt sind, 
überhaupt Polizeivergehen zu nennen, blos weil die Unter- 
suchung über sie in den nämlichen abgekürzten Formen geschieht, 
wie über die wahren Polizeiübertretungen, wobei man ganz unter- 
liess, auf die Wesenheit der verpönten Handlungen, sowie auf 
den Beweggrund zur Strafandrohung Rücksicht zu nehmen. Daher 
‚stehen Strafgeseize aus dem Justizzweck (gegen Rechtsverletzun- 
gen) mit solchen, die aus polizeilichen, volkswirthschafllichen 
(z. B. Privatlotterieen, Zinswucher, Beeinträchtigung eines Erfin- 
dungspatentes) und Volksbildungszwecken (z. B. gegen öffentlich 
erscheinende Unsiltlichkeit) herrühren, vermengt. In den Straf- 
gesetzbüchern findet freilich auch eine Scheidung nach den Gründen 
der Strafdrohung nicht Stalt, und man hat sich meistens auch im 
Strafrecht mit diesen Gründen wenig beschäftigt, wie denn über- 
haupt die ganze Justizpolitik bis jetzt nur stückweise und gele-
        <pb n="627" />
        der Polizei. 623 
gentlich behandelt worden ist. Die erwähnte Unterscheidung hat 
zugleich ihre Schwierigkeiten, denn ein einzelnes Strafgesetz 
beruht oft auf mehreren zusammentreffenden Gründen, z. B. das 
Verhot des Nachdruckes. Diess dürfte von einer hierauf gerich- 
teten Forschung nicht abhalten, indess enisteht keine solche Be- 
griffsverwirrung aus den Strafgesetzbüchern, wie aus den Polizei- 
strafgesetzen, weil diese durch ihre Ueberschrift ein engeres Feld 
ankündigen, als in ihnen ausgebreitet liegt. 
3) Die Polizeibeamten wirken als Gehülfen für den Zweck 
der Staatsvertheidigung zur Aushebung der waffenfähigen Mann- 
schaft mit, und diess ist auch nicht zu missbilligen, denn theils 
giebt es nicht in allen Bezirken des Landes Militärbehörden, 
welche die zu jenem Behufe erforderlichen Verrichtungen über- 
nehmen könnten, theils liegt eine grössere Bürgschaft für die 
streng gesetzliche Ausführung derselben in dem Beistande eines 
Beamten, der an der Befreiung oder Einreihung eines jungen 
Mannes im Alter der Wehrpflichtigkeit gar kein besondere$ In- 
teresse nimmt. 
Es wird nicht überflüssig sein, noch kürzlich zu zeigen, wie 
sich nach den vorstehenden Betrachtungen das System der 
Polizeiwissenschaft gestalten lässt. Dieselbe zerfällt zunächst 
in einen allgemeinen und einen besonderen Theil. Jener 
handelt überhaupt von den Mitteln, die zur Erreichung der poli- 
zeilichen Zwecke dienlich sind. Abgesehen von den Veran- 
staltungen besonderer Art für einzelne Klassen von Gefahren 
giebt es zwei allgemeine Mittel, nämlich 1) Gesetze und Ver- 
ordnungen, von denen vorzüglich die mit Strafandrohung ver- 
bundenen näher zu beleuchten sind; 2) Vollziehungsorgane, vom 
Polizeidiener und Landjäger bis zu der obersten Landesbehörde. 
Im besonderen Theile ist die weitere Abtheilung am besten 
nach den bedrohten Objecten anzuordnen. 
I. Die Sicherheit der Einzelnen (Privatsicherheit) 
ist bedroht: 
A) durch unbestimmte Gefahren, zufolge des Daseins einer 
Klasse von Menschen, die zu einer Besorgniss aus eigener 
Schuld Veranlassung geben, wobei natürlich hinreichend 
kenntliche Merkmale der Gefährlichkeit oder Verdächtigkeit
        <pb n="628" />
        624 
Ueber Begriff und Wesen 
angegeben werden müssen, um individueller Meinung oder 
Ungunst keinen Spielraum zu lassen; unbestrafte Verbrecher, 
entlassene Sträflinge in Fällen, wo eine Polizeiaufsicht für 
nothwendig erachtet wird, — Beitler, Landstreicher, — Un- 
bekannte, wenn unter besonderen Umständen eine ungünstige 
-Vermuthung gegen sie entsteht, die sie durch einen Pass 
u. s. w. beseitigen können, — Trunkene an öffentlichen 
In dieser Abtheilung sind auch die polizeilichen 
Verwahrungsanstalten oder Zwangsarbeitshäuser abzuhandeln. 
B) Durch bestimmte Gefahren, 
1) für die Personen. 
a) Leben und Gesundheit können angegriffen werden: 
@) durch äussere, gewaltsame Ereignisse, deren es eine 
grosse Anzahl giebt, Tod oder Verletzung durch 
Feuer, Wasser, Explosionen, Fuhrwerke, Herabfallen, 
Mord, Verwundung u. s. w.; 
@) durch Störungen in den Verrichtungen der mensch- 
lichen Organe. Mag auch eine äussere Veranlassung 
vorhanden sein (Gift, ungesunde Luft, verdorbene 
Nahrungsmittel u. s. w.), so ist doch die Wirkung nicht 
wie bei «&amp;) blos mechanisch, sondern organisch, indem 
die Thätigkeiten der Körpertheile (z. B. des Ver- 
dauungssystems, der Blutgefässe) in ihrem regelmäs- 
sigen Gange gehindert und hiedurch Uebel hervorge- 
bracht werden, die, wie bei Vergiftungen oder dem 
Einathmen schädlicher Luft, wohl auch ein rasches 
Lebensende nach sich ziehen. Diese Art von Uebeln 
erfordert zu ihrer Erkenntniss oder wenigstens zu 
ihrer Abwendung mehr oder weniger ärztliche Kennt- 
niss. Medizinische Polizei. 
b) Auch die Freiheit und die Ehre der Bürger sind vielen 
Angriffen ausgesetzt, bei denen aber die Vorbeugung 
wenig vermag, wesshalb die jenen Gütern gewidmeten 
Abschnitte nach der Ausscheidung des ohne zureichenden 
Grund Herbeigezogenen sehr kurz ausfallen. 
2) Für das Eigenthum, welches gefährdet wird:
        <pb n="629" />
        der Polizei. 625 
a) von menschlichen Handlungen (Diebstahl, Raub, Be- 
trug u. Ss. w.); 
b) von Naturkräften, bei denen indessen meistens auch-Men- 
schen mitwirken und die Vorbeugung grossentheils gegen 
diese gerichtet wird; Feuersbrünste, Ueberschwemmun- 
gen, Viehseuchen, Schaden an Feldfrüchten durch Thiere. 
II. Auch die Staatsgesammtheit kann bedroht sein, es können 
Staatsverbrechen beabsichtigt werden; Polizei der öffent- 
lichen Sicherheit. Oeffentlich bedeutet hier nicht das 
sog. Publikum, sondern wie das römische publicus den Staat 
im Ganzen. Ein wüthender Hund setzt blos einzelne Privat- 
personen in Gefahr, nur weiss man nicht gerade, welche; 
diess ist also keine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, 
wie bei Majestätsverbrechen, Hochverrath, gesetzwidrigen 
Handlungen gegen Beamte als solche. Hieher gehört auch 
das Verhalten in Bezug auf politische Vereine, Versammlun- 
gen, Pressvergehen, Aufstand, Aufruhr u. dgl.
        <pb n="630" />
        II. Vermischtes. 
Der statistische Congress in Brüssel. 
I. 
Die grosse Verschiedenheit der Punkte, auf welche die Statistik, vor- 
nehmlich die officielle, in den verschiedenen Staaten den Blick zu richten 
"gewohnt ist; die abweichenden Methoden, welche, auch wo die Gegenstände 
die nämlichen sind, bei Erhebung des statistischen Stoffes angewendet zu 
werden pflegen und welche vielfach die Bedeutung der Ergebnisse bedingen; 
die Eigenthümlichkeiten in der Veröffentlichung, die selbst bei überein- 
stimmender Wahl des Objekts und der Methode noch die Vergleichung der 
Ermittelungen unmöglich machen können — diess Mles sind ausserordent- 
liche Hindernisse für die vergleichende Statistik selbst und folgeweise für 
alle praktischen und wissenschaftlichen Bestrebungen auf socialpolitischem 
Boden, welche das Bedürfniss einer eben so sichern als weiten Erfahrungs- 
grundlage theilen. Das Dasein dieser Hemmnisse hat in der neuesten Zeit 
sich um so fühlbarer machen müssen, je lebhafter sich der Drang zeigte, 
die Statistik in die Reihe der exacten Wissenschaften einzuführen, und, wo 
diess nicht gelang, -oder wo es nicht beansprucht ward, wenigstens die 
grösstmögliche historische Genauigkeit zu erzielen; je enger zugleich die 
zunehmenden Bemühungen, zu einer Physik oder Physiologie der Gesell- 
schaft zu gelangen, die für die Ermittelung der Gesetze, welche sie sucht, 
an den Thatsachen eines einzelnen Landes häufig nicht genug hat, sich an 
die Statistik angeschlossen und zum Theil mit ihr verschmolzen haben. Und 
auf dem praktischen Gebiete führt ebenso nothwendig die heute so rasch 
wie nie sich entwickelnde Verschlingung der Interessen der einzelnen Staa- 
ten zu dem Bedürfniss gegenseitiger möglichst genauer Kenntniss der ent- 
sprechenden Zustände, und ebendamit zu dem Wunsche einer in der That 
vergleichbaren Statistik, weil der Mensch das Fremde nicht eher wahrhaft 
erkennt, als bis er es im Lichte des Eigenen, welches er kennt, zu er- 
blicken vermag. 
Von wie vielen Männern der Wissenschaft und Prexis, an wie vielen
        <pb n="631" />
        Der statistische Congress in Brüssel. 627 
Orten dieser Wunsch auch gehegt ward, er konnte nirgends lebhafter ge- 
fühlt werden als in jenem Kreise von Männern, die das günstige Terrain 
des jungen belgischen Staates, das sie selbst zum Theile mitgeschaffen, mit 
so ausgezeichneter Tüchtigkeit in statistischer Richtung bebaut haben, dass 
sie jetzt nach zwölf Jahren einer unausgesetzten Thätigkeit, unter der Füh- 
rung eines Mannes, der früher schon mit grossem Glück die wissenschaft- 
liche Statistik in eine neue Bahn geleitet, den unbestrittenen Mittelpunkt 
für die Fortschritte der praktischen Statistik in beiden Hemisphären bilden. 
Solcher Männer Art aber ist es nicht bei dem Wünschen stehen zu bleiben, 
wo gehandelt werden kann, — und so finden wir denn, dass aus der Mitte 
der statistischen Centralcommission zu Brüssel die Idee eines Congresses, 
um grössere Einheit in die Arbeiten der verschiedenen Länder zu bringen, 
zur Zeit der Weltindustrieausstellung in London von Quetelet und Visschers 
auf einen fruchtbaren Boden geworfen wird und alsbald zu keimen beginnt. 
Noch vor Ende des Jahres 1851 fehlte es nicht an der Zustimmung von 
Männern verschiedener Nationalität und schon auf 1852 erfolgte eine vor- 
läufige Einladung der Fachmänner nach Brüssel 1). Man liess sie später, 
politischer Hindernisse wegen, fallen, aber nur um sie im Mai 1853 desto 
ernstlicher zu erneuern, indem von der Centralcommission in diesem Monate, 
zugleich mit der Einladung zu dem auf die Mitte des Sept. gesetzten Con- 
gresse, das ausführliche Programm versandt ward, welches die Grundlage 
der Berathungen auf demselben gebildet, und dessen Ergebnisse, wie sie 
vorliegen, allein möglich gemacht hat. 
Sollte jedoch eine Versammlung von Statistikern den vorgesetzten Zweck 
wirklich erfüllen, so musste sie aus denjenigen Männern bestehen, welche 
die meiste, die zuverlässigste und regelmässigste statistische Auskunft zu 
geben im Stande sind, d. h. aus den Beamten der statistischen Bureaux. Au 
diese mochten sich mit Nutzen Männer der Wissenschaft und praktisch- 
statistischen Bestrebungen zugewandte Privatleute anschliessen; fehlten aber 
jene, so war mit diesen .allein sehr wenig zu erreichen. Die Centralcom- 
mission bedurfte daher der Hülfe der belgischen Regierung, um sich das 
Erscheinen der statistischen Beamten der fremden Staaten zu sichern und 
diese Hülfe ist ihr in vollstem Umfang, ja bis zu der Ausdehnung geworden, 
dass auch fremde Fachmänner ausserhalb der Büreaux, deren Theilnahme 
am Congresse die Commission wünschte, durch Vermittelung der Regierung 
auf officiellem Wege ihre Einladung erhielten. Personen, welche weder von 
der Regierung noch von der Commission speciell eingeladen waren, sollten 
hiedurch nicht ausgeschlossen sein; es war aber durch den Zweck des Con- 
gresses wie durch den dem Programme vorausgesendeten Entwurf der Ge- 
schäftsordnung, wonach die Versammlung eine nach gepflogener Berathung 
beschliessende werden sollte, mittelbar ausgesprochen, dass es sich hier nur 
1) Die Vorbereitungen sind näher geschildert von X. Heusohling in dem kurzen Be- 
richte über den Congress, welchen er im Ootoberheft des Journal des Economistes, Nr, 150, 
p- 70 verößentlicht hat.
        <pb n="632" />
        628 Der statistische Congress 
davon handle, die in irgend einem Gebiete der Statistik Sachverständigen 
zu gemeinschaftlicher Arbeit zu vereinigen. 
In der That hat denn auch die Centralcommission die Genugthuung. er- 
fahren, dass auf ihre Einladung hin die officiellen Vertreter von 10 statisti- 
schen Bureaux, im Ganzen aber 151 Männer aus 20 Staaten als Mitglieder 
des Congresses in Brüssel sich zusammenfanden !) und dass an dessen Be- 
rathungen sich kaum Jemand wirklich betheiligt haben wird, der nicht 
irgend einen Titel der Berechtigung hiezu hätte aufweisen können. 
Nach der Verschiedenheit der Staaten betrachtet, denen die Mitglieder 
angehören, waren es ohne die beiden Minister des Innern und der Justiz 
Piercot und Faider und den zum Theil ebenfalls anwesenden Finanzminister 
Liedis 86 Belgier, 41 aus andern nichtdeutschen Staaten, 24 aus Deutsch- 
land nebst ganz Oesterreich. Die nichtbelgischen 65 Mitglieder vertheilen 
sich so, dass auf England 16 kommen, auf Frankreich 11, Preussen 7, die 
Niederlande 5, Frankfurt 4, Württemberg 3; auf Oesterreich, Königreich 
Sachsen, Hamburg, die Schweiz, Dänemark, Egypten ?) je 2; endlich je 1 
auf Baiern, Baden, Hessen-Cassel, Hessen-Darmstadt, Sardinien, Spanien und 
Portugal. Diese Vertheilung nach Staaten entspricht übrigens nicht ganz genau 
der verhältnissmässigen Vertretung der Nationalitäten; so war namentlich 
von den beiden Mitgliedern aus Oesterreich der eine ein Deutscher, der 
andere ein Italiener, unter den preussischen Unterthanen ein bekannter Pole, 
unter den Belgiern ein paar Männer italienischer und polnischer Geburt, unter 
den Engländern ein Deutscher und ein Spanier; aus der Schweiz war ein 
deutscher und ein französischer Schweizer zugegen. Unter den Grossmächten 
Europas war nur Russland nicht repräsentirt 3), von den grösseren Staaten 
überhaupt ausser Russland auch nicht Schweden und Norwegen, beide Sicilien, 
der Kirchenstaat, Toskana, Griechenland und die Türkei. 
Die fremden statistischen Behörden wurden meist durch ihre Chefs ver- 
4) Der Moniteur beige vom 21 und 22 Sept. giebt ein Verzeichniss aller derjenigen 
Männer, welche aus 26 verschiedenen Staaten für den Congress sich erklärt haben (Ad- 
härenten) und bezeichnet die wirklich erschienenen mit einem Sternchen, das jedoch zu- 
weilen irrig gesetzt ist. — Die überhaupt allzu fabrikmässige Uebersetzung der Verhand- 
lungen des Congresses aus dem Moniteur in O. Hübners Nachrichten aus dem Gebiete 
der Staats. und Volkswirthschaft 1853. Il, Nr. 13--20 hat zu den Irrthümern des Moniteur 
noch einige beigefügt, namentlich die 18 in der zweiten Sitzung als neueingelreten ver- 
kündigten Mitglieder übersehen. Auch die im Journal des Economistes Oct. Nr. 150, 
p- 128 mitgetheilte Liste ist keineswegs correct. 
2) Mahmud-Effendi und Ismael-Effendi, Astronomen aus Cairo. 
3) Die Ablehnung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten zu St. Petersburg 
auf die Einladung der belgischen Regierung lautete: Le gouvernement imperial dans les 
travaux statistiques qu’il fait executer n'a pour but que de procurer les notions dont il 
a besoin pour eclairer la marche de l’administration; et comme les recherches dont les 
employeds dans cette partie sont charges, doivent repondre a des besoins locaux, sis ne 
peuvent uller chercher d l’exterieur des instructions pour les guider. Le petit nombre 
de savants qui, par goüt, se consacrent ä des travaux statistiques, profiteront sans doute 
du resultat qu’aura amene la reunion annoncde, sans y prendre möme une part direote. 
Heuschling im Journal des Econ. |, c, 76. 
[
        <pb n="633" />
        in Brüssel. 629 
treten; so die Direction der administrativen Statistik in Wien durch v. C’sörnig; 
das statistische Büreau zu Berlin durch Dielerici; das von Bayern durch 
v. Herniann; das dänische durch Bergsöe; das holländische durch v. Baum- 
hauer; im Namen der administrativen Statistik Portagals erschien der Staats- 
minister und Cortesdeputirte d’Avila; Frankreich und das Königreich Sachsen 
hatten ausser den ersten Vorständen der statistischen Bureaux Legoyt und 
Weinlig noch die Büreauchefs Maurice Block und Dr. Engel geschickt; 
Württemberg hatte den thätigsten Beamten seines Büreaus im Fache der 
Statistik, den Secretär Dr. Sick gesendet; im Auftrag der sardinischen Re- 
gierung fand sich der Kanımerdeputirte Dr. Bertint ein, in dem der spani- 
schen Ramon de la Sagra, der Verfasser des grossen Prachtwerks über die 
Naturgeschichte, Geschichte und Statistik von Cuba. Aus England war zwar 
Niemand vom statistischen Departement des Board of Trade gekommen, 
allein die Behörde zur Aufzeichnung der Geburten, Ehen und Todesfälle ver- 
trat Dr. William Farr !). Von statistischen Vereinen repräsentirte den zu 
Marseille sein beständiger Secretär, Dr. Roux; vom Collegium der Rechner 
der Londner Versicherungsgesellschaften ( Institute of actuaries) waren zwei 
Secretäre anwesend; unter den Belgiern gehörten über 25 theils der sta- 
tistischen Centralcommission, theils den Provincialcommissionen an. Die 
Pariser Societe d’economie politigque war ebenfalls vertreten. 
Von Universitätslehrern können genannt werden ausser den schon erwähn- 
ten Dieterici, v. Hermann und Bergsöe: Mittermaier aus Heidelberg, Schubert 
aus Königsberg, Vols und Fallati aus Tübingen, Akkersdyck aus Utrecht, Visse- 
ring aus Leyden, Hennan, Molinari aus Brüssel und Lüttich, David aus Copen- 
hagen, Nardi Prof. der Statistik aus Padua 2); auch Leopold Ranke, wegen 
archivalischer Studien in Brüssel anwesend, liess sich als Mitglied einschreiben. 
Unter den Belgiern fehlte es nicht an Justiz-, Administrativ- und Finanzbe- 
amten; dieser Kategorie gehörte auch aus Frankreich Valentin Smith an, 
welcher als Secretär bei der Commission über die Findlinge besonders thätig 
gewesen; unter den 22 anwesenden Deutschen war ausser den statistischen 
Beamten kein Mitglied unserer zahlreichen Büreaukratie. Nicht gering war 
die Zahl der belgischen und fremden Aerzte, welche sich hatten einschreiben 
lassen; darunter z. B. Dr. Varrentrapp aus Frankfurt a/M., Dr. Villerme aus 
Paris, ausser dem schon genannten Dr.-Bertini aus Turin auch Dr. Marc 
d’Espine aus Genf, Dr. Viemingka Präsident der belgischen Akademie für 
Medicin und Generalinspector des Sanitätswesens der belgischen Armee, sowie 
Dr. Sauveur , Inspector des Civilsanitätswesens zu Brüssel. 
4) Dr. Farr ist nicht der Chef des statistischen Bureaus, wie der Moniteur belge 
p- 3203 sagt, noch der Nachfolger Fleichers „au bureau de statistique generale a Lon- 
dres‘“‘, wie es im Journal des Economistes Nr. 150, p. 146 heisst, sondern er ist als Secre- 
tär die Seele des Registrationsbureaus (s. unten $. 645), an dessen Spitze als Registrar- 
general M. Graham steht. 
2) Verf. von Elementi di Statistica europea dell' Abate Francesco Nardi. Padova 
1851 bis 1852, Vol. J, li. Vergl. Annali di Statist, Ser. 1, Vol. 26 (1850) p. 207 und Vol. 
80 (1852) p. 235.
        <pb n="634" />
        630 Der statistische Congress 
Von andern Privattheilnehmern, deren Namen auf dem statistischen 
Gebiete bekannt sind, nennen wir Horace Say, den Hauptredacteur der 
Statistique de l’industrie a Paris von 1851, die Herren Garnier und Guillaumin, 
Herausgeber und Verleger des Journal des Economistes, der Annuaires d’eco- 
nomie politique et de statistique, Dr. Stolle und Otio Hübner 1) aus Berlin, 
den Freiherrn v. Reden, Herrn Asher aus Hamburg, Richter Dr. Dael aus 
Mainz, Graf August v. Cieczkowski aus dem Grossherzogthum Posen, den 
Historiker und Archivdirector Meyer von Knonau aus Zürich; den bel- 
gischen Generalarchivar Herrn G@achard und den Grafen Arrivabene aus 
Brüssel. Zuletzt endlich aber nicht als die letzten erwähnen wir die Eng- 
länder Babbage und Lord Ebrington. Wohl war es tief zu beklagen, dass 
ihre Landsleute Porter und Joseph Fleicher dem Congress, dessen erste 
Keime sie gepflegt, nicht mehr anwohnen konnten — und der Präsident 
Quetelet hat es nicht versäumt der Trauer der Versammlung um beide 
Männer Worte zu leihen; wohl vermisste man ungern manche Andere, 
welche dem Unternehmen nur schriftlich ihre Theilnahme bezeugt hatten, 
ohne selbst zu erscheinen, wie die Chefs der statistischen Bureaux zu Chri- 
stiania, Stockholm, Hannover, des statistischen Comites zu Lübeck; die 
Professoren Hanssen aus Göttingen, Raw und R. Mohl zu Heidelberg, die 
Herren Benoiston de Chateauneuf und Wolowski aus Paris, F'rranscini aus 
Bern, den Grafen Salmour, die Herren Giulio und Mancini aus Turin und 
vorzüglich auch den früheren Chef der officiellen Statistik zu Washington, 
Kennedy, dessen Werk die neueste Volkszählung der Vereinigten Staaten ist, 
und der für diesen Congress ein lebhaftes Interesse längst an den Tag gelegt 
hatte, aber vor dessen Beginn in Folge des Wechsels in der Präsidentschaft 
seines Vaterlandes von seinem Posten entfernt worden war. Allein im 
Ganzen war die Versammlung trefflich zusammengesetzt, und zählte so viele 
Notabilitäten des Faches, dass das Uebergewicht der wirklich Sachverstän- 
digen, trotz des immerhin bedenklichen Mangels aller Qualification für die 
Zulassung zu einer abstimmenden Versammlung °), im Ganzen sich unschwer 
geltend machen konnte. Und das war eine Grundbedingung des Gelingens, 
denn wo die Ergebnisse der Abstimmung nicht autoritative Beschlüsse, 
denen gehorcht werden muss, sondern blosse Feststellungen der Ansichten 
der Majorität sind, da kommt es überall für die Wirksamkeit derselben 
4) In der Liste der Mitglieder, wie sie Hübners Nachrichten II, ns 13 geben, ist er 
auch als Abg. des statistischen Amtes des k. Polizeipräsidiums in Berlin bezeichnet. Von 
diesem ist seither herausgegeben worden: Jahresbericht des statist. Amtes u. 5, w. für 
das Jahr 1852. V. Dr. E.H. Müller Reg. u. Medic.-Rathe und C. F. Schneider Dr. phil. 
(Separatabdruck aus Hübners Jahrbuch) 127 5. Leipzig 1853. 
2) L’assemblee — sagt Heuschling im Journal des Econ. 1. c. 80 — se composait d’ad- 
ministrateurs, de savants, d’economistes, de statisticiens distingues a divers titres et de 
divers pays. On avait egalement admis, sur billet d’invitation, d’autres personnes, en 
petit nombre, qui, sans prendre une part active aux travaux du congrös, pouvaient cepen- 
dant y trouver de l’inter&amp;t. Wir wissen nicht, wer damit gemeint ist; aber so viel ist 
klar, dass, wenn sie wollten, diese Personen mit Handaufheben abstimmen konnten gleich 
allen übrigen.
        <pb n="635" />
        in Brüssel. 631 
nicht bloss auf eine starke, sondern vor Allem auf eine gewichtige Mehr- 
heit an. 
Die Einrichtung des Congresses, wie sie von der Centralcommission in 
einem provisorischen Reglement getroffen worden, das in der ersten Sitzung 
des Congresses ohne Abänderung angenommen wurde, war im Wesentlichen 
folgende. 
Die Mitglieder schrieben sich für eine der drei Sectionen ein, welchen 
das Programm je die Vorberathung besonderer Fragen zugetheilt hatte. 
Der vor dem Beginne der Verhandlungen mehrfach geäusserte Wunsch, die 
Sitzungen der Sectionen nicht zu gleicher Zeit zu balten, damit man mehre- 
ren derselben anwohnen könne, fand der Ansicht gegenüber, welche den 
Congress in wenigen Tagen zu beendigen wünschte, keine Geltung; doch 
wurde zugegeben, dass Niemand verhindert werden solle, den Berathungen 
einer andern Section, als der er angehörte, so oft er es vorzöge, anzu- 
wohnen. Es wurden daher die Sectionssitzungen gleichzeitig alle Morgen 
(mit Ausnahme des ersten Tages) von 9 oder 10 bis 1 Uhr gehalten; in 
ihnen berieth man unter Zugrundelegung des Programmes täglich eine oder 
mehrere Fragen, beschloss über dieselben durch Zuruf oder Abstimmung und 
ernannte einen oder mehrere Berichterstatter. Die Aufgabe der lezteren 
war es, in der Regel in der Zwischenzeit bis zum Zusammentritt der allge- 
meinen Sitzung, der nach 2 Uhr erfolgte, den Bericht vorzubereiten, mit 
welchem die vorläufigen Sectionsbeschlüsse der Generalversammlung zur 
Genehmigung vorgelegt wurden. In den Sitzungen der Sectionen war die 
Debatte ganz ungezwungen, oft sehr lebhaft, nicht selten durch die Kürze 
der zugemessenen Zeit allzugedrängt; gewiss hat es ihr zum Vortheil 
gereicht, dass keine Stenographen diesen Sitzungen anwohnten. Dagegen 
war es völlig angemessen, die Verhandlungen der Generalversammlung zu 
stenographiren, in welcher die Berichte der Sectionen vorgetragen und, was 
in der Natur der Sache lag und durch den Umfang der Aufgabe unterstüzt 
ward, ohne Debatte oder nach kurzer Discussion unverändert oder mit 
wenigen Modificationen und Zusätzen angenommen zu werden pflegten. Nie- 
mand sollte über 15 Minuten das Wort haben, was jedoch nicht strenge 
gehandhabt worden ist; im Ganzen war nicht über Weitschweifigkeit zu 
klagen, Phrase und Gemeinplatz, die unvermeidlichen Gäste, machten sich selten 
bemerklich. Zum Theil gewiss war diess eine verdienstliche Tendenz der 
Sprechenden, zum Theil war es eine unwillkürliche Folge des Uıinstands, 
dass Alles in französischer Sprache verhandelt ward, die ausser den Franzosen 
und Belgiern doch den Meisten nicht so vollkommen geläufig war, dass sie 
nicht gerne zuweilen des Spruches sich erinnert hätten: Reden ist Silber, 
aber Schweigen ist Gold. Ohne Zweifel sind hierdurch die das Franzö- 
sische nicht als ihre Muttersprache Redenden bei einzelnen Punkten in 
sachlichen Nachtheil versetzt worden, im Allgemeinen aber muss die 
auf die Sache gerichtete, von sprachlichen Unvollkommenheiten absehende 
Unbefangenheit auf der einen, die entsprechende Nachsicht auf der andern 
Zeitschr. für Staatew. 1853. 4s Heft. 41
        <pb n="636" />
        632 Der statistische Congress 
Seite gleich sehr gelobt werden. Auch konnte die Maassregel nur 
Anerkennung finden, dass nichts gelesen werden durfie ohne Beistimmung 
des Büreaus, welche von Niemand als den Berichterstattern, denen sie still- 
schweigend gegeben ward, in Anspruch genommen wurde. Endlich.hat in 
den Generalversammlungen Keiner durch Unfähigkeit oder Taktlosigkeit 
Fiasco gemacht. Dass Alles, was vorgekommen untadelhaft gewesen, ist 
natürlich hiermit nicht gesagt, noch weniger, dass Alles Allen gefallen. Was 
man aber auch im Einzelnen anders gewünscht haben mag und es hat auch 
bei uns an solchen Wünschen nicht gefehlt, die allgemeine Haltung des 
Congresses konnte, wie seine gewandte Leitung, nur einen günstigen Ein- 
druck machen. Und alle Erwartungen übertraf die lebendige Theilnahme 
der Minister nicht blos, sondern des Königes selbst, der, nachdem er mit dem 
Herzog v. Brabant und dem Grafen v. Flandern der zweiten allgemeinen 
Sitzung anzuwohnen gekommen war, zum Schlusse des Congresses noch fast 
alle ausländischen und einen Theil der belgischen Mitglieder an seiner könig- 
lichen Tafel um sich und seine Familie versammelte, 
Am 19. September, Vormittags 11!/2 Uhr wurde die erste allgemeine 
Sitzung im grossen Saale der königl. Akademie gehalten. Quedtelet nahm 
den Stuhl des Präsidenten ein, neben ihm bildeten der Minister des Innern 
Piercot — unter welchem die statistische Centralcommission steht — und 
die Mitglieder eben dieser Commission: Partoes, Visschers, Ducpetiaux 
und Heuschling, die beiden leztern als Secretäre, das provisorische Bureau 1). 
Auf Villermes Antrag ward es von der Versammlung als definitives be- 
stätigt, auf Quelelets Vorschlag alsdann der Minister des Innern zum Ehreu- 
präsidenten ernannt, und endlich wählte die Versammlung unter dem Vortritt 
Arrivabenes — ebenfalls durch Zuruf — 8 Vicepräsidenten aus den verschie- 
denen Nationen, in den Personen von Farr, Villerme, Dieterici, Mittermaier, 
Akkersdyck, Ramon de la Sagra, Csörnig und Bertini. Deutschland erschien 
hiebei nicht als durch den Bundestag vertretene Einheit des deutschen 
Bundes, sondern in die Trias Oestreich, Preussen, Deutschland gespalten, 
und hat so einmal ausnahmsweise im Ausland von seinem Mangel an Ein- 
heit Vortheil gezogen. Von einer andern Seite betrachtet, war es billig, 
dass unser nach Zahl und Bedeutung der anwesenden Deutschen besonders 
gut vertretenes Vaterland auch in den Ehrenstellungen entsprechend aner- 
kannt ward, und ist diess denn wirklich in vollem Maasse geschehen. 
Die Reden mit welchen die beiden Präsidenten die Versammlung er- 
öffneten, bieten jede eine bemerkenswerthe Seite. 
Mit so lebhafter Anerkennung sprach der Minister des Innern von der 
administrativen Statistik, als einem integrirenden, nothwendigen Bestandtheile 
des Staatsorganismus; so hoch stellte er dabei die Mitwirkung der Wissen- 
schaft; so frei und weit hinaus richtete er den Blick auf den Nutzen, den 
  
  
4) Diesen Männern hat bei den vorbereitenden Arbeiten für den Congress mit bestän- 
diger Hülfe Hr. van Dyok vom statistischen Büreau zur Seite gestanden.
        <pb n="637" />
        in Brüssel, 633 
eine wohlorganisirte Statisik für das Wohl der Völker, wie der Regierungen, 
für das Band der Staaten, wie für das einzelne Land haben müsse — dass 
man dabei mit Wehmuth an die hohen Beamten anderer Staaten denken 
musste, die eine solche Auffassung als eine unpraktische Phantasie der Theo- 
reliker zu belächeln gewohnt sind, und es kaum über sich gewinnen 
können, dem statistischen Büreau ein enges Plätzchen in irgend einem 
Winkel des Staatsgebäudes einzuräumen und unangeltastet zu lassen. 
Queitelet seinerseits wandte sich der besonderen Aufgabe des Congresses 
zu, und wies ihm hiernach seinen Platz in der Geschichte der Wissenschaft 
an. „Es ist bekannt, sagte er, dass das sicherste Mittel, die Wissenschaft 
fortschreiten zu machen, die Vervollkommung ihrer Sprache und die An- 
nahme gleicher Begriffe ist, welche eine grössere Anzahl von Ideen zusam- 
menzufassen und mehr Thatsachen einander zu nähern gestatten, um ihre 
Verhältnisse und Gesetze zu erfassen.“ Er hätte hier auf die Chemie hin- 
weisen können; aber ein anderes Beispiel lag näher. „Vor wenigen 
Tagen, fuhr er fort, war in Brüssel ein anderer Congress mit den nämlichen 
Tendenzen, dem nämlichen Zweck, wie der unsrige, versammelt. Es han- 
delte sich ebenfalls davon, die Beobachter der verschiedenen Länder in 
wohlwollende Beziehungen zu bringen, ihnen gleichförmige Methoden vor- 
zuschlagen, um ihre Arbeiten zu vereinfachen und deren Ergebnisse ver- 
gleichbar zu machen, Man hatte dort das Studium der grossen Strömungen 
der Atmosphäre und der Hauptmeere der Erde im Auge!); unser Ziel ist 
weder weniger umfassend noch weniger erhaben; auch hier handelt es sich 
darum, in einer andern Ordnung der Dinge, die Fluctuationen zu studiren, 
welche die modernen Gesellschaften darbieten, ihre Strömungen und ihre 
Klippen.“ Möchte es uns gelingen, — so schloss er, — mit Erfolg unsere 
edie Sendung zu erfüllen, und soweit au uns ist, der Sache der Wissenschaft 
und der Humanität zu dienen. 
Den Rest dieser Eröffoungssitzung nahm die mehr oder minder kurze 
Darstellung der Einrichtung und der Leistungen der officiellen Statistik in 
den verschiedenen Staaten ein, welche vertreten waren. Der dem Programm 
vorangestellte Entwurf der Geschäftsordnung hatte solche Mittheilungen 
facultativ der ersten Sitzung zugewiesen; sie wirklich zu machen, waren 
insbesondere die anwesenden Chefs der Büreaus nach ihrer Ankunft aufge- 
fordert worden. Es konnte nicht anders sein, als dass diese mündlichen 
und halb improvisirten Darstellungen nur einen allgemeinen, für die Be- 
antwortung der Frage, inwiefern eine gleichmässige Verfahrungweise in 
den statistischen Arbeiten der verschiedenen Länder eingeführt werden 
4) Die Protocolle und Beschlüsse dieser Conferenz, welche von dem amerikanischen 
Marinelieutenant M. F. Maury, Director des Observatoriums zu Washington angeregt 
worden waren, sind in engl. u. französ. Sprache als MS. gedruckt unter dem Titel: Ma- 
ritime conference held at Brussels for devising an uniform system of meteorological ob- 
servations at sen. August &amp; Sept. 1858. 125 5. nebst 4 Tab. 4°. Vgl. Journal des Econom. 
Nr. 150. p. 4144. 
41 *
        <pb n="638" />
        634 Der statistische Congress 
könnte, ungenügenden Ueberblick zu gewähren vermochten. Um jedem 
einzelnen Theilnehmer einen solchen Einblick in die statistische Organisation 
und Methode der verschiedenen Staaten zu verschaffen, dass er auf nichts 
antrage und zu nichts beistimme, was sich nicht in allen oder doch den 
meisten und bedeutendsten ohne allzugrosse Schwierigkeit realisiren liesse, 
wäre es nothwendig gewesen, eine viel genauere Darstellung allen Mit- 
gliedern in die Hand zu geben. Es bedurfte hiezu insbesondere, wie es in 
dieser Zeitschrift am Ende des Jahrgangs 1852, VII, 692, schon kurz her- 
vorgehoben worden, einer gedruckten vergleichenden Zusammenstellung der 
verschiedenen Behandlungsweisen der wichtigsten Punkte, bei welchen die 
Erreichung der Gleichförmigkeit den meisten Werth hätte. Denn nicht da- 
von kann es sich auf einem solchen Congresse handeln, die besten Me- 
thoden aus wissenschaftlichem Gesichtspunkte erst zu suchen, sondern sein 
vorzüglicher Zweck muss der sein, die verschiedenen Regierungen zu ver- 
anlassen, ihre statistischen Arbeiten in so übereinstimmender Weise auf die 
durch Wissenschaft und Erfahrung schon empfohlenen Bahnen zu leiten, dass 
sie in den Hauptpunkten vergleichbar werden. Nicht als ob es ausge- 
schlossen sein sollte, im einzelnen Falle neuen schlagenden Verbesserungen 
bei dieser Gelegenheit Eingang zu verschaffen, allein wenn man darauf be- 
sonders ausgehen wollte, würde man um des Besten willen das Gute nicht 
erreichen; was der Literatur und Praxis überlassen werden kann, muss auf 
‚den Congressen Ausnahme bleiben. 
Am allerwenigsten kann es die Aufgabe der statistischen Congresse sein, 
den richtigen Begriff der Statistik in der Controverse zu finden und durch 
die Abstimmung zu sanctioniren; eine Bemerkung die wir einzuschieben 
nicht für nöthig gehalten haben würden, wenn.nicht schon von mehr .als 
einer Seite’ der Wunsch laut geworden wäre, die Philosophie der Statistik 
in die Debatte der Congresse einzuführen. Da kam eine schriftliche Bitte 
von Herrn Siegfried Weiss ein: ‚‚sein System der Discussion zu unterwerfen,“ 
dessen erster Theil die Statistik unter dem Namen der praktischen National- 
öconomie begreife, der zweite aber das System der Wissenschaft unter 
dem der theoretischen Nationalöconomie. Auch von Prof. Denzinger in 
Würzburg (einst in Lüttich) war ein Schreiben eingelaufen, worin er meint: 
es würde von dem höchsten Interesse sein, wenn auf einem Congresse von 
Gelehrten wenigstens der Begriff der Statistik präcisirt würde. Und von 
den Anwesenden kündigte Herr Valentin Smith aus Lyon an, dass er ein 
Schriftchen über die Philosophie der Statistik verfasst habe, und stellte die 
Frage — die unseres Wissens nicht beantwortet wurde — ob es seinen 
Platz in der Discussion finden könne? Nun ist es aber eine alte Erfahrung, 
dass auf dem Felde der Theorie die wissenschaftliche Einigung über Fun- 
damentalsätze nie in Disputationen erzielt wird, wie auch die Religions- 
gespräche der Reformationszeit die confessionellen Gegensätze nicht ausge- 
glichen haben. Geht diess schon so , wo die Streitenden derselben Nation 
angehören, wie vielmehr da, wo Deutsche, Engländer, Franzosen, Italiener
        <pb n="639" />
        in Brüssel. 635 
u. s. w. mit ihrer von Haus aus verschiedenen Behandlungsweise der Philo- 
sophie, mit dem Gegensatz germanischer und romanischer Wissenschaft- 
lichkeit, sich untereinander verständigen sollen. Dass auf diesem Wege nach 
dieser Richtung nichts erreicht werden kann, liegt vollkommen in der Natur 
der Sache. Der wissenschaftliche Fortschritt geht vor sich in der einsamen 
Kammer des Denkers und in dem Austausch sorgsam überlegter Ansichten 
durch die Literatur; das ist ein langsamer Process, der oft nicht in einer 
Generation sich vollzieht; während die Alten mit ihren Meinungen, an denen 
sie festhalten, ins Grab steigen, wachsen mit den Jungen die neuen Ideen 
aus dem von den Vätern bearbeiteten Boden enpor. Auch hat gerade 
dieser erste statistische Congress gezeigt, dass eine formelle Einigung der 
Statistiker über den Begriff der Statistik für seine Zwecke unnöthig ist, 
denn jene haben sich alle in den gemeinsamen praktischen Zielen still- 
schweigend begegnet. Wir fürchten, dass wenn man eine solche 
formelle Einigung dennoch versuchen wollte, diess .neben der Zeitver- 
schwendung zu einem Hervortreten von streitenden Gegensätzen führen 
möchte, dessen unmittelbar nachtheilige Folgen für das praktische Zusam- 
menwirken, durch etwaige mittelbare theoretische Anregung nicht aufge- 
wogen werden würden. 
Das praktische Ziel wird aber in dem Maasse besser erreicht werden, als 
die Beschlüsse des Congresses sich möglichst wenig von dem entfernen, 
was in den einzelnen Ländern schon gilt oder ohne erhebliche Schwierig- 
keit eingeführt werden kann; denn in allen Staaten werden sich der Ein- 
führung neuer statistischer Erhebungen, der Vermehrung der Arbeit für die das 
Vorhandene auszubeuten bestimmten Beamten, der Erweiterung der Publi- 
cationen grössere oder geringere Hindernisse entgegenstellen. Auf cinen 
dieser Punkte, nicht selten auf alle zusammen wird es immer in diesem 
oder jenem Staate ankommen, wenn die Beschlüsse des Congresses ver- 
wirklicht werden sollen. Da die meisten Staaten bis jetzt kaum so viel er- 
heben, als für ihre unmittelbar administratiyen Zwecke nach der Besonder- 
heit ihrer Gesetze und Einrichtungen nothwendig ist, und da Niemand ver- 
langen wird, dass sie-um der statistischen Gleichförmigkeit willen entweder 
das für ihre bestehende Verwaltung Erforderliche nicht ins Auge fassen, 
oder ihre Gesetzgebung und Staalsorganisation ändern sollen, so wird um 
die Vergleichung möglich zu machen und die höheren wissenschaftlichen 
Zwecke mittelst der officiellen Statistiken erreichen zu können, sehr häufig 
eine Einschiebung neuer vergleichbarer Rubriken neben Beibehaltung der 
alten nothwendig werden; — und der dadurch entstehenden Vergrösserung 
der auf die Statistik zu verwendenden Müheleistungen und Kosten werden 
sich um so mehr Gegner entgegenstellen, je mehr diese Zuthaten Arbeit nnd 
Aufwand verursachen, je weniger der Sinn für die Statistik irgendwo lebendig 
ist, je geringer die Mittel sind, welche ‘ein kleiner Staat überhaupt aufzu- 
wenden hat. Von jenen Hemmungen ganz zu schweigen, welche eine über- 
triebene Vorliebe für das Einheimische und Selbsterfundene, eine Abneigung
        <pb n="640" />
        636 Der statistische Congress 
gegen das Fremde und von aussen Angerathene, eine gewisse Bequemlich- 
keit, die das Neue überhaupt scheut, den von den Congressen beschlossenen 
Neuerungen innerhalb der statistischen Behörden selbst m den Weg legen 
könnte. Wir setzen die unbefangene Einsicht und den guten Willen der 
letzteren voraus; ohne jedoch darunter zu begreifen, dass die auf dem Con- 
gresse vereinigten Vorstände der statistischen Bureaux sich so vorwiegend auf 
den Standpunkt wissenschaftlicher Liebhaber der Statistik stellten, dass sie 
ihren nationalen Beamtencharakter darüber vergässen. Was wäre in der 
That gewonnen, wenn alle diese Vorstände aufs Gefälligste in die schönsten 
Erweiterungen der Statistik einwilligten, und dann nach Hause zurückge- 
kehrt es unmöglich fänden, dieselben ins Werk zu setzen? Durch all’ 
diese Erwägungen werden wir nun aber theils zu dem Schlusse geführt, 
dass es weise sei, des Neuen nicht zu viel zu fordern, theils auch auf das 
Verlangen hingewiesen, dass man diejenigen Punkte besonders berücksich- 
tige, bei welchen es nicht nöthig wäre, neben dem erst einzuführenden Neuen 
das Alte vollständig bestehen zu lassen, sondern wo mit einer den Interes- 
sen des einheimischen Dienstes nicht nachtheiligen und die nöthige Ver- 
gleichbarkeit der neueren mit den wesentlichen älteren Daten in demselben 
Lande möglichst erhaltenden Modification des schon Bestehenden sich die 
Gleichförmigkeit herstellen liesse. Nun ist es aber einleuchtend, dass man 
sich darüber gar nicht klar werden kann, welche Punkte diess im Einzelnen 
sind, ohne eine ins Detail gehende vergleichende Zusammenstellung, wie sie 
oben gefordert worden ist, vor sich zu haben. 
Nach dem Schlusse des ersten Congresses stehen wir mit dieser For- 
derung einer detaillirtten Zusammenstellung der wichtigsten Schemate der 
officiellen Statistik in den verschiedenen Staaten 1) nicht mehr allein. Sie 
ist zwar nicht in Form eines allgemeinen Antrags für den nächsten Congress 
gestellt und angenommen worden. Allein die Richtigkeit derselben hat man 
wenigstens durch einen ausdrücklichen Beschluss in Beziehung auf einen 
sehr bedeutenden Zweig der Statistik anerkannt. Es hat nämlich die 
zweite Section beschlossen und der Congress es genehmigt, dass bis 
zur nächsten Versammlung über die in den einzelnen Ländern veröffent- 
lichten oder sonst vorhandenen Handelstabellen unter Hervorhebung ihrer 
Verschiedenheiten, sowohl was ihre Form als die Auskunft betrifft welche 
sie enthalten, Bericht erstattet werden solle, und es ist diese Arbeit der 
Centralcommission in Brüssel anvertraut worden. Auch in ondern Sectionen 
hat sich das Bedürfniss ähnlicher Vorarbeiten fühlbar gemacht, und es wäre 
sehr zu wünschen, dass die Centralcommission selbst den ihr ertheilten Spe- 
cialauftrag in einem allgemeineren Sinne aufzugreifen bereit und in den 
Stand gesetzt sein.möchte.e An dem dazu nothwendigen Material wird es 
in Brüssel jetzt kaum mehr fehlen, nachdem sowohl aus Anlass des Con- 
4) Als es sich im J. 1848 in Frankfurt davon handelte, eine allgemeine deutsche Volkszäh- 
lung vorzunehmen, hat Prot. Hanssen für das damalige Reichsministerium eine vergleichende 
Vorarbeit ähnlicher Art gemacht, die im Archiv, N. F. VIII, 335 abgedruckt ist.
        <pb n="641" />
        in Brüssel. 637 
gresses viele Lücken durch mitgebrachte Geschenke der anwesenden Bureau- 
chefs an die Commission ausgefüllt, als insbesondere auch für die Zukunft 
in Folge des Congresses regelmässige Mittheilungen zu erwarten sind. 
Wenn übrigens eine Zusammenstellung der bezeichneten Art nicht gleich 
dem ersten Congresse vorgelegt wurde, so mag diess nicht so viel ge- 
schadet haben, als man denken sollte, Weniger weil sie durch die in dem 
Programm der Commission zerstreuten Blicke auf verschiedene Methoden in 
einzelnen Ländern, oder die in der ersten Sitzung gegebenen Mittheilungen 
der Bureauchefs ersetzt worden wäre, als deswegen, weil es bei dieser 
ersten Zusammenkunft der Statistiker zunächst galt sich kennen zu lernen, 
sich auf einem gemeinsamen Boden zusammen zu finden, die künftige Ein- 
heit vorzubereiten. Ein Gesichtspunkt von welchem auch die vorbereitende 
Commission ausgegangen zu sein scheint !). Bei einer späteren Zusammen- 
kunft wird man eher daran denken können, ernstere Detailarbeit auf histo- 
rischer Grundlage vorzunehmen und es wird hiefür nicht überflüssig sein, die 
gewünschte Zusammenstellung auch auf die scheinbar schon auf diesem 
ersten Congresse abgemachten Punkte z. B. der Bevölkerungstatistik zu er- 
strecken; denn in der Zwischenzeit wird es sich ohne Zweifel herausstellen, 
dass manche der auf Gleichförmigkeit berechneten Beschlüsse diese nicht zur 
Folge gehabt haben, weil sie auf Hindernisse stiessen, welchen auf einem 
andern Wege auszuweichen eine neue Aufgabe des späteren Congresses bei 
Reproponirung der nämlichen Gegenstände bilden wird. 
1. 
Was nun die mehrgenannte Darstellung der Einrichtung und der 
Leistungen der officiellen Statistik in den europäischen Ländern betrifft, 
welche der Versammlung gegeben ward, so ist den Lesern dieser Zeitschrift 
und des Archivs sehr Vieles von ihrem Inhalte schon aüs früheren Heften, 
und zwar umfassender und genauer bekannt, als es dem Congresse münd- 
lich mitgetheilt werden konnte. Doch wurde auch über Länder Auskunft 
gegeben, deren statistische Einrichtungen beide Zeitschriften nicht berührt 
haben; und die kurzen Berichte über solche Staaten, die darin früher schon 
besprochen wurden, bieten theils als Recapitulation, theils durch Fortführung 
der Notizen bis auf die neueste Zeit Interesse genug, um wenigstens in 
ihren Hauptpunkten nicht übergangen zu werden. Wir beginnen mit den 
ersteren 2). 
4) Projet de solution p. 3, wo von Congres speciaux um die Formulare zu prüfen, 
die Rede ist. Dieser Satz ist übrigens vom Congress gestrichen worden, wahrscheinlich 
weil man diess der Entwicklung der Zukunft überlassen wollte. Solche Specialcongresse 
würden dann den Conferenzen von Regierungsbevollmächtigten sehr nahe stehen, welche 
Soetbeer (Uebers. von Mill’s polit. Oeconomie II, 517) überhaupt anstatt der statistischen 
Congresse vorgeschlagen hat. 
2) Die bibliographischen Notizen, welche wir beifügen, sollen, ohne Anspruch auf 
Vollständigkeit, wichtigere und namentlich in Deutschland weniger bekannte neuere
        <pb n="642" />
        638 Der statistische Congress 
Alle Anwesenden überraschte ohne Zweifel am Meisten der umfassende 
Bericht, den in der dritten allgemeinen Sitzung der nun erst angekommene 
portugiesische Staatsminister und Deputirte d’Avila über die Statistik in 
seinem Vaterlande erstattete. Er erklärte der Kürze wegen von den im 
16., 17. und im Anfange des 18. Jahrhunderts in Portugal unternommenen 
statistischen Arbeiten schweigen zu wollen, und ging sogleich zu der neuesten 
Zeit über, in welcher die Einführung des constitutionellen Systems, und 
namentlich seine Wiedereinführung im J. 1834 die Regierung einsehen gelehrt 
babe, dass sie ihre alljährlich der Kammer vorzulegenden Berichte auf 
statistische Documente stützen müsse. Die Berichte von 1850, 1851, 1852 
werden als von sehr wichtigen Nachweisungen begleitet hervorgehoben. 
Die statistischen Arbeiten — fuhr er nun fort — sind unter die verschiedenen 
Ministerien vertheilt; doch beschäftigt man sich damit, ihnen eine einheit- 
liche Leitung durch eine ganz nach dem Muster der belgischen aus höhern 
Beamten der verschiedenen Ministerien und tüchtigen Privatkräften zusammen- 
zusetzende Centralcommission zu geben, in der ein Minister den Vorsitz 
führen soll. Dem Ministerium des Innern gehören die Volkszählungen an, 
deren man seit 1835 vier vorgenommen hat, in den Jahren 1838, 1843, 
1849 !) und 1850; die von 1851 ist beinahe beendigt. Diese Zählungen 
enthalten nicht alle in das Programm des Congresses aufgenommenen 
Punkte 2); allein sie sind auch nicht bloss nach den Feuerstellen gemacht, 
wie noch neuerdings in statistischen Werken gedruckt worden. Sie ent- 
halten die Feuerstellen und die Personen und sind mittelst Zetteln aufge- 
nommen, welche an die Familienhäupter ausgetheilt und von diesen oder 
von den Agenten der Verwaltung ausgefüllt werden. Die Grundlage bildet 
nicht das thatsächliche, sondern das gesetzliche Domicil. Zur Controle der 
Zählung dient die Bewegung der Bevölkerung nach den Registern des Civil- 
standes, die jedoch noch unvollständig sind. Das Gesetz welches ihre Füh- 
rung der weltlichen Obrigkeit zuscheidet, ist noch nicht ins Leben getreten, 
und die von den Pfarrern der Kirchspiele geführten Listen enthalten weder 
die ungetauften noch die todtgebornen Kinder; auch erwähnen sie nicht die 
Ehen zwischen Nichtkatholiken. Ueber die Todesfälle sind dagegen genaue 
Angaben vorhanden, die bis auf einen gewissen Grad duzu benutzt werden 
können, die Lücken bei den Geburten auszufüllen. Diess kommt daher, dass 
alle Beerdigungen in öffentlichen Kirchhöfen geschehen, und zwar erst nach 
eingehalter Erlaubniss der örtlichen Verwaltungsbehörde , die auf das Cer- 
tilicat eines Arztes hin ertheilt wird, welches den Tod und dessen Ursache 
bezeugt, und so eine wichtige Quelle der medicinischen Statistik bildet. 
Die Erlaubnisscheine werden mit den beigelegten Certificaten allmonatlich 
durch die Gemeindebehörden an die höhern Stellen eingesundt. Dieser 
amtliche, oder wenigstens aus amtlichen Quellen geschöpfte Publicationen, die uns ent- 
weder selbst zur Hand sind, oder worüber zuverlässige Nachricht vorliegt, berühren. 
4) 1846? 
2) Vgl. unten Abschnitt IV.
        <pb n="643" />
        in Brüssel. 639 
Dienst entspricht für die Katholiken vollkommen seinem Zweck; für die 
Protestanten nicht eben so, doch ist die Regierung eben jetzt bedacht, dem 
abzuhelfen !). Im Ministerium des Innern beschäftigt man sich auch mit der 
Statistik des öffentlichen Unterrichts, der Wohltbätigkeitsanstalten, der Ho- 
spitäler, der Findelkinder, der Departemental - und Communalsteuern, der 
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden. Im Ministerium der Justiz und 
des Cultus wird die Criminalstatistik und die Statistik derjenigen Abgaben be- 
arbeitet, welche die Kirchspiele zu Erhaltung der Pfarrer aufbringen. Diese 
letztere Arbeit, sagt der Redner, lässt nichts zu wünschen übrig. Das 
Ministerium der Finanzen entwirft Tabellen über den auswärtigen Handel und 
die Schiffahrt, und zieht alle für die Kenntniss der finanziellen Lage des 
Landes, der Art und des Betrags der Steuern wie der Einkünfte und Ausgaben 
des Schatzes und der fundirten wie der schwebenden Staatsschuld nöthige 
Auskunft ein. Die Handels- und 'Schiffahrtstabellen enthalten alle von dem 
Programm für die Congressverhandlungen ?) geforderten Rubriken und ausser- 
dem die Bezeichnung der Häfen der verschiedenen Länder, aus welchen 
die Waaren kommen und derjenigen in welche sie gehen; der Häfen der 
verschiedenen Länder, aus welchen die Schiffe ein-, und nach welchen sie 
auslaufen ; der portugiesischen Häfen, in welche sie einkommen und welche 
sie verlassen; und die Zahl der Individuen, welche ihre Bemannung bilden. 
Die Tabelle für 1851 wird eben publicirt und künftig soll jedes Jahr die 
Tabelle für das unmittelbar verhergegangene Jahr veröffentlicht werden. Im 
Ministerium der Marine und der Colonieen wird die Statistik der Besitzungen 
in Afrika, Indien, China und Oceanien gesammelt; die den Kanımern 1850 
und 1851 übergebenen Berichte sind schon von interessanten Arbeiten dieser 
Art begleitet. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten sucht die 
Sammlung der Nachrichten zu vervollständigen, die man 1850 von den por- 
tugiesischen Consuln über die Zustände der Länder, in welchen sie ihr Amt 
ausüben, nach allen Richtungen welche für den Handel von Wichtigkeit sind, 
einverlangt hat, und die grossen Theils bereits veröffentlicht sind. Im neu- 
geschaffenen Handelsministerium wird die Statistik des Ackerbaus, der In- 
dustrie und des innern Handels aufgenommen. Die Industriestatistik ist so- 
weit es sich von der grossen Industrie handelt, vollendet. Auch die Trian- 
gulirung des Landes ist schon weit vorgeschritten; in einem Theil desselben 
kann man mit der Aufnahme der Katasterkarten beginnen. Schliesslich er- 
klärt der Portugiese nicht verhehlen zu wollen, dass einige dieser statistischen 
Arbeiten an grossen Unvollkommenheiten leiden, die er näher bezeichnen 
würde, wenn er nicht fürchtete, zu weitläufig zu werden, — dass aber die 
portugiesische Regierung ihre Ansicht von der Wichtigkeit der sta- 
tistischen Arbeiten durch seine Absendung zu diesem Congresse bethätigt 
habe, und dass er überzeugt sei, es werde dieselbe sich beeilen, alle Be- 
—. 
4) Einzelheiten über die Volkszählungen theilte mündlich ausser dem Portugiesen 
d’Avila nur der Engländer Farr mit. 
2) Siehe unten Abschnitt IV,
        <pb n="644" />
        640. Der statistische Congress 
schlüsse des Congresses zur Ausführung zu bringen; — eine vertrauensvolle 
Zusicherung, wie sie wohlweislich kein anderer Commissär zu geben ge- 
wagt hat. Uebrigens hatte Herr v. Avila eine Anzahl der erwähnten Publi- 
cationen mitgebracht, die er auf dem Bureau niederlegte !). 
Der Spanier konnte noch nicht wie der Portugiese von gemachten 
Fortschritten sprechen. Er stellte voran, dass eine eigentlich rationelle Bahn 
in Madrid noch nicht betreten und dass er hierher gesandt sei, nicht um 
was dort geschehen, als ein Muster zu empfehlen, sondern um Belehrung 
zu sammeln, welche dazu behülflich sein könne, die Statistik zu Hause in 
Zukunft auf zweckmässigen Grundlagen zu organisiren. Es ist ein Vortheil, 
fügte er, wie um sich selbst zu trösten, unter der Heiterkeit der Versammlung 
bei, den die zurückgebliebenen Länder vor den rasch voranschreitenden 
voraus haben, dass sie alles Gute annehmen können und nicht zuweilen die 
besten Institutionen wieder zerstören zu sehen brauchen; unter diesem Ge- 
sichtspunkt können wir uns über unsere Unwissenheit beglückwünschen. 
Eine Organisation der Statistik existirt in Spanien nicht. Die Ge- 
schichte der früher für statistische Arbeiten ernannten Commissionen, der in 
sehr entfernten Perioden bis zurück zum 15. Jahrhundert veröffentlichten 
Documente würde historisch interessant genug, aber ohne Bedeutung für die 
Zukunft sein. Hieher gehört nur, was von der Regierung, den Corporationen, 
den Privatpersonen für den Fortschritt der Statistik neuestens geschehen ist. 
Die physische und physiologische Statistik, die sich mit den physischen 
Erscheinungen der Erde und der lebenden Wesen beschäftigt, und die bis 
jetzt nur schlecht gepflegt worden, scheint dem Redner in Spanien eine 
schöne Zukunft zu haben. Diese kündigt sich durch die Entwerfung einer mit 
allen Hülfsmittela der neueren Wissenschaft aufzunehmenden Karte von ganz 
Spanien aus geographischem, geologischem, mineralogischem, landwirthschaft- 
lichem Gesichtspunkte an. Sie wird den Ausgangspunkt der statistischen 
Arbeiten in dieser Richtung bilden. Mit der Climatologie hat man sich noch 
wenig beschäftigt; doch sammeln die Observatorien von San Fernando und 
von Madrid monatliche meteorologische Beobachtungen. Eine Volkszählung 
aus neuester Zeit giebt es nicht; der Minister des Innern arbeitet eifrig auf 
eine solche hin. Bücher des Civilstandes ausserhalb der Kirche waren bis 
vor Kurzem nicht vorhanden. Aber da die Kirche sehr genau in ihren Auf- 
zeichnungen ist, so war es auch bisher möglich, in ihren Registern. über 
Geburten, Ehen und Todesfälle alle Notizen zu finden, soweit die Religion 
betheiligt ist. Wo sie es nicht ist, mangelten sie, z. B. über die Todtge- 
bornen, die gesellschaftliche Stellung der Eltern. Seit der Annahme des 
neuen Municipalgesetzes, das dem französischen sehr ähnlich ist, sind auch 
in Spanien Civilstandsbücher angeordnet worden. Aus dem Gebiete der me- 
dicinischen Statistik kennt Don Ramon de la Sagra keine Publication, abgesehen 
1) Vgl. Auszüge aus amtlichen Berichten über Portugal, zusammengestellt von Ob.- 
Lieut. Seubert in Stuttgart: in Hübners Nachrichten 1858. I, Nr, 16, S. 129—132.
        <pb n="645" />
        in Brüssel, 641 
von den Notizen über Sterblichkeit, Epidemieen u. dgl. in medicinischen Zeit-- 
schriften. Auch für die Statistik der Production -- Bergbau, Landwirth= 
schaft und Industrie — mangelt es an besondern Documenten. Manches 
Einzelne über Bergbau enthalten Madrider Journale und insbesondere das 
Journal der Bergbauschule; über die Gesammtarbeiten (des Bergbaus?) existirt 
eine Aufstellung aus dem Ende des vorigen Jahrhunderts. Eine gute 
Statistik der Industrie Cataloniens giebt über diese rasch aufstrebende Pro- 
vinz Aufschluss; "ausserdem ist für das Historische der Production der grossen 
Industriezweige der Halbinsel überhaupt der Bericht nachzusehen, den der 
Director des Handels und der Industrie, Caveda, dem Minister des Innern 
über die Ausstellung von 1850 erstattet hat. Grosse Lücken bieten die offi- 
ciellen Publicationen über die Handelsstatistik. Für die ersten dreissig und 
einige Jahre dieses Jahrhunderts ist gar nichts da. Später erfolgten von Zeit 
zu Zeit Veröffentlichungen, welche ohne gemeinschaftlichen Plan nach ver- 
schiedenen Methoden redigirt sind; neuerdings ist die regelmässige Publica- 
tion von Tabellen über den auswärtigen Handel angeordnet worden !). Ueber 
den innern und den Küstenhandel mangelt es gänzlich an Auskunft, Was 
die Finanzstatistik betrifft, so müssen seit Einführung des constitutionellen 
Systems die Minister den Kammern Ausgabenbüdgets vorlegen. Auch wer- 
den Einnahmeübersichten veröffentlicht. Die moralische Statistik ist zwei 
Ministerien anvertraut, dem des Innern, hinsichtlich der sogenannten intellec- 
tuellen Statistik, d. h. derjenigen des öffentlichen Unterrichts, und dem der 
Justiz, hinsichtlich der Criminalität. Beide Gegenstände sind nicht in ofli- 
ciellen Publicationen besonders vertreten. In dem Bulletin des öffentlichen 
Unterrichts, welches vom Ministerium des Innern herausgegeben wird, finden 
sich vielleicht genügende Angaben, um die Zahl der Schulen und der Schüler 
zu bestimmen. Einige Arbeiten existiren über die Criminalität in Catalonien 
und ein etwa ein Jahrzehent alter Bericht über die Verbrechen auf den ba- 
learischen Inseln, der sehr bemerkenswerthe Daten über die Criminalität in 
Spanien, und namentlich über den wilden Charakter derselben in den süd- 
lichen Provinzen enthält, 
Nach dieser Darstellung empfiehlt Don Ramon den Diccionario geografico- 
estadistico-historico de Espana y sus possesiones de ultramar von dem Cortes- 
Deputirten Puscual Mados (Madrid 1845 — 50) in 16 Bänden, 4. Es sei 
diess kein blosses buchhändlerisches Unternehmen: der Verfasser habe mit 
Commissionen in Verbindung gestanden, Personen in die einzelnen Provinzen 
gesendet, kurz sich aller der Mittel bedient, über welche sonst allein die 
Regierungen zu verfügen pflegen, um ein gewissenhaftes Werk zu Stande 
zu bringen ?). 
4) Vorhanden ist z. B.: Cuadro general del comercio esterior de Espana con sus po- 
sesiones ultramarinas y las potencias estranjeras en 1849, formado por la direccion general 
de aduanas y aranceles, Madrid 1852. Fol. 
2) Nicht alle spanischen Gelehrten sprechen so günstig von diesem Werke, und nament- 
lich haben wir den Mangel an Kritik in Publication der erfragten Auskunft rügen hören.
        <pb n="646" />
        642 Der statistische Congress 
Endlich geht er zu den Colonieen über, um hier ein. ganz anderes Bild 
zu entrollen. Dank dem Frieden und der Ruhe, welche die spanischen 
Antillen genossen, während der Bürgerkrieg das Mutterland zerfleischte, hat 
man auf der Insel Cuba sich statistischen Untersuchungen über die Bevölkerung, 
den Nationalreichthum, den Handel gewidmet, und es giebt hier jährlich er- 
scheinende, von Specialbureaux ausgearbeitete Publicationen über den See- 
handel mit allen wünschenswerthen Einzelnheiten hinsichtlich der Menge der 
eingeführten und ausgeführten Waaren, der Orte, woher sie kommen, des 
Tonnengehalts der Schiffe, endlich aller derjenigen Punkte, welche beim 
Ausfuhrhandel zu kennen wünschenswerth ist. Diese Arbeiten werden ge- 
sondert für die Stadt der Havana und für die ganze Insel veröffentlicht, 
so dass man beide Serien zu Rathe ziehen muss, die mit 1817 beginnen und 
bis 1852 fortlaufen. Auf Cuba hat man ausserdem eine fortlaufende Reihe 
von Finanztabellen über die Einkünfte des Landes, ihre Verwendung für 
die öffentlichen Ausgaben und die nach dem Mutterlande gesendeten Ueber- 
schüsse. Die Ausfuhrtabellen der Vereinigten Staaten von Nordamerika 
sind bei diesen Arbeiten zum Muster genommen und zugleich verbessert 
worden. Sie bilden die Grundlage der beiden ersten Bände oder des politi- 
schen und statistischen Theils von des Redners Geschichte der Insel Cuba, 
welche auf Kosten der spanischen Regierung herauskommt, und im Neben- 
zimmer des allgemeinen Sitzungssaales aufgelegt war !). 
Ueber Holland gab Herr ». Baumhauer Auskunft, 
Die holländische Regierung hatte 1826 ein statistisches Bureau gegrün- 
det, von welchem zwei Bände allgemeiner Statistik veröffentlicht wurden. 
Es beschäftigte sich vorzüglich mit der Bevölkerung, indem es die über die 
Geburten, Todesfälle und Ehen vorhandenen Documente seit 1804 und für 
einige Gemeinden noch höher hinauf sammelte, und die Volkszählung von 
1829 veranstaltete. Dieses Bureau ist 1830 eingegangen; doch ist 1836 
Uebrigens enthält auch der noch unvollendete Atlas de Espana y sus posesiones de ultra- 
mar por D. Francisco Coello statistische Beigaben von Mudoz, und trägt im Anschluss 
an jenes andere Werk auf den Karten den Beisatz: Diecionario geografco-estadistico- 
historico. Vgl. über diesen Atlas und über die Broschüre Estadistica de Espana por orden 
alfabetico por J. M. N. y C. 16 p. Madrid 1852: H. Kiepert zur Kartographie und Sta- 
tislik v. Spanien in der Zeitschrift für Allgem. Erdkunde 1. f. Berlin 1853. S. 49. Eben 
so iheuer als, was die Karten angeht, schlecht, ist ein andrer seit 4849 in Madrid erschei- 
nender Atlas de Espana de Bachiller, den ein gedruckter geogr.-statist. Text von Don J. 
de S. Y. Q. begleitet. 
1) Der eilrige, auch auf die Gleichförmigkeit der Statistik verschiedener Länder be- 
sonderes Gewicht legende Hauptbeamte des statistischen Büreaus in der Havana, ist Don 
Jose Muria de la Forre, Protessor der Geographie und Geschichte an der dortigen Uni- 
versität. Seiner Freundlichkeit verdanken wir die Nachricht, dass er mit der Ausarbeitung 
von Formularen nach den belgischen, französischen, englischen und nordamerikanischen 
Mustern beschäftigt ist, um die officielle Statistik von Cuba auf alle noch mangelnden 
Zweige einer umfassenden Landesstatistik zu erstrecken. Ein weilerer Plan desselben zu 
einer jährlichen allgemeinen und vollständigen Statistik der spanischen Antillen ist von 
der Regierung nicht genehmigt worden. Jedoch findet sich auch auf Portorico eine 
permanente Specialcommission für die Statistik der Insel,
        <pb n="647" />
        in Brüssel. 643 
noch ein dritter Band von Publicationen zu Vervollständigung der beiden 
ersten erschienen. Ebenfalls seit 1826 ward von Professor Lobatlo in 
Delft auf Befehl des Königs regelmässig ein Jahrbuch herausgegeben ; allein 
es enthielt an statistischen Daten auch nur solche, welche die Bevölkerung 
betrafen, nebst Tabellen über die Statistik der Gefängnisse 1). Im Jahr 
1840 fand eine Volkszählung durch die Provinzialgouverneure statt, deren 
Ergebnisse in einem kleinen Octavband zur allgemeinen Kenntniss gebracht 
worden sind. Erst 1848, bei der Revision des Grundgesetzes, gründete 
ein liberales Ministerium, von der Nothwendigkeit der Oeffentlichkeit durch- 
drungen, zwei neue statistische Bureaux, eines im Ministerium des Innern, 
das andere im Finanzministerium. Ein allgemeines statistisches Bureau ist 
nicht da; auch keine Provinzialbureaux, obgleich das Provinzialgesetz sie 
verlangt. 
Was die einzelnen Ministerien angeht, so ‚hat das Ministerium des In- 
nern seit 1815 Berichte über das niedere, mittlere und höhere Unterrichts- 
wesen und über die Wohlthätigkeitsanstalten veröffentlicht, welche Be- 
richte seit 1847 Erweiterungen erfahren haben ?). In demselben Ministerium 
war man seit 1849 mit der dritten Volkszählung beschäftigt, deren Ergeb- 
nisse eben ans Licht getreten sind. Die Einrichtung derselben ist der bel- 
gischen ganz ähnlich; nur ist keine landwirthschaftliche und gewerbliche 
Statistik mit der Volkszählung verbunden worden. Sie schliesst die Wohl- 
thätigkeitsanstalten und die Schulen mit ein. Bevölkerungsregister sind schon 
aus Gelegenheit der ersten Volkszählung (von 1829) eingeführt worden. Jede 
der 11 Provinzen füllt einen besonderen Band; ein zwölfter enthält die Re- 
capitulation für das ganze Königreich; im Ganzen sind es 1000 Seiten in gross’ 
Folio. Auch bat man den Berichten, welche die permanenten Deputationen 
jährlich den Provinzialräthen machen, grössere Aufmerksamkeit zugewendet 
und sie namentlich gleichförmiger eingerichtet. Diese Berichte bilden die 
Hauptquelle der Statistik in Holland; manche derselben enthalten 500—600 
ausschliesslich der Statistik gewidmete Seiten. Sie stützen sich ihrerseits auf 
die Berichte, welche die Collegien von Bürgermeister und Schöffen jährlich 
inn Monat April den Gemeinderäthen zu erstatten haben. Die meisten Ge- 
meinden drucken diese Berichte; die übrigen haben eine Abschrift an das 
4) Jaarboekje ‚Juitgegeven op last van Z. M. den Koning. 'sGravenhage. 8. Dazu 
ist neuerdings gekommen; Statistisch Jaarboekje voor bet Koningıijk des Nederlanden. 
Eerste Jaargang, uitgeg. door het Departement van Binnenl, Zaaken. 271 5. 'sGravenhage, 
Vgl. Nieuwe Bijdragen tot Regtsgeleerdheid en Wetgeving, uitgeg. door den Tex en van 
Hall. Amsterdam 1852, S. 119; und die Privatpublication: Staatkundig en Staatsluishoud- 
kundig Jaarboekje, onder medewerking etc. door J. de Bosch Kemper seit 1849. Vgl. 
ebendas. S. 419 und Nederlandsche JaarbLocken etc. (welchen Titel die Zeitschrift von den 
Tex und van Hall bis 1850 hatte) 1849, S. 620. 
2) Ueber die Wohlthätigkeitsanstalten in Gröningen siehe ausserdem: H. G. Schülthuis, 
Vereenigingen tot weldadigheid en Inriglingen ter bevordering van volksopvoeding elc. 
den i Sept. 1850 te Groningen bestaande. 48 5. Vgl. Nieuwe Bijdragen, 1851, S. 151.
        <pb n="648" />
        644 Der statistische Congress 
statistische Bureau im Ministerium des Innern einzusenden !). — Im Finanz- 
ministerrum werden seit 1846 regelmässig sehr detaillirte Tabellen über die 
Schiffahrt und den auswärtigen Handel herausgegeben, welche sich einer gün- 
stigen Aufnahme auch im Auslande zu erfreuen hatten ; der 7. Band ist im Er- 
scheinen begriffen 2). Ausserdem legt dieses Ministerium den Kammern genaue 
Finanzberichte vor. — Das Justizministerium veröffentlicht seit 1847 Tabellen über 
die Criminal- und Civiljustiz ; drei Bände sind bis jetzt erschienen, deren erster die 
drei Jahre 1847, 1848, 1849 umfasst ; die beiden andern betreffen die Jahre 1850, 
1851 3). Dazu kommen die jährlichen Berichte der Inspectoren der Irren- 
häuser ?), ein Verwaltungszweig, der seit dem Gesetze von 1841, in der 
Hand der Regierung, sehr gut organisirt ist. Ihre Berichte sind vorzüg- 
lich desswegen interessant, weil sie bis zum Ursprunge der neuen Einrich- 
tungen zurückreichen °), — Das Ministerium der Colonieen endlich lässt 
gleichfalls Jahresberichte über die Verwaltung und Statistik der hbolländi- 
schen Besitzungen in beiden Indien bis ins Einzelne erscheinen °). 
Besonders ausführlich verbreitete sich Dr. William Farr über die Institu- 
tionen und Leistungen der Statistik in England. 
Die Verwaltung, begann er, ist in England, wie in andern Ländern, unter 
verschiedene Behördenkreise vertheilt, welche unmittelbar oder mittelbar 
4) Es existirt ein als MS gedrucktes: Model voor het jaarlijksch uitvoerig en bere- 
deneerd verslag van den toestand der gemeente (Art, 182 der wet van den 29 Junij 1851, 
Staatsblad, N®. 85). 78. Fol. 
2) Er ist seitdem erschienen: Statistiek van den Handel en de Scheepvaart van het 
Koningrijk der Nederlanden over het Jaar 1852, uitgeg. door het Dep. van Financien. 
V, 449 S. 'sGravenhage 1853. 4. 
3) Vgl. Krit. Zeitschrift für Rechtswissenschaft des Auslands, Band XXVI (1854) Heft 1, 
Nr.6. Die niederländischen Jahrbücher und neuen Beiträge von den Tex und van Hall ent- 
hielten ausserdem seit einer Reihe von Jahren in ihrem Regtsgeleerd Bijblad Statistiken der 
Wirksamkeit des Hoogen Raads der Nederlanden (für 1847—49: Jg. 1849, S. 1; 1850, S. 1), 
der Provinzialhöfe von Nordholland (Jg. 1843, $S. 497; 4814, S. 241; 1845, S. 449; 1846, 
$. 369; 1848, $. 353, 359; 1849, S. 129; 1850, $. 289; 1851, S. 481, vgl. auch $. 640), 
v. Gelderland (Jg. 1816, $. 291, 673; 1847, S. 577; 1848, S. 417; 1849, S. 481; 1851, S. 561, 
565; 1852, S. 561), von Seeland (für 1838—48, Jg. 1849, S. 65), so wie der Arondissements- 
Regtsbank zu Middelburg (für 1838-49, Jg. 1850, $. 65). Diese Uebersichten betreffen 
meist Criminalstatistik mit Beachtung der Alters- und Berufsclassen der Verbrecher; nur 
bei Middelburg fehlen die Altersclassen, bei den übrigen sind sie nicht ganz gleich, näm- 
lich bei Nordholland und Seeland: unter 16 J., 16—W; bei Gelderland 10—% ; dann bei 
allen in A40jährigen Perioden weiter. 
4) Z. B, Geschiedkundig Overzigt der verbeteringen in de verpleging van krankzinni- 
gen in Nederland en statistieke Tabellen etc. (1844-46) door C. J. Feith en J. L. C. 
Schroeder van der Kolk. 54 S. u. 48 S. Tabellen, ’sGravenhage 41848. 8. und von den- 
selben: Verslag over den Staat der gestichten voor krankzinnigen (1847). 23 5. u 16 $. 
Tab. Ibid. 41849. 8. ° 
5) Nach Hr. v. Baumhauers eigner Angabe wären noch beizufügen die jährlichen 
Berichte über den Stand der Deiche, Flüsse, Canäle u. s. w, (Waterstaat.); und ein Be- 
richt über den Stand der Landwirthschaft im J. 1851. 
6) Der Erwähnung werth ist auch die ganz neue Unternehmung: Bijdragen tot de 
Taal-, Land-en Volkenkunde van Ne£rlandsch Indie. Tijdschrift van het Koninglijk Insti- 
tuut voor de etc, Eerste Deel XXVIll, 440 5. 'sGravenhbage 1853. 8.
        <pb n="649" />
        in Brüssel. 645 
unter der Leitung der Minister stehen. Einige davon haben nur geringe 
Ausdehnung und sind ganz local; andere zählen Heere von Angestellten 
über das ganze Königreich verbreitet. Die alten Bezirke der Grafschaften 
und Gemeinden haben ihre besonderen Beamten. Das Artilleriebureau der 
Armee, die Marine enthalten auch Civilbeamte, die in allen Theilen des 
Königreichs in Thätigkeit sind; die Zollbeamten umgeben die Küste; die 
Diener des Fiscus, wie die Generaleinnehmer der directen Steuern, die 
Stempelagenten, die Accisebeamten, vertheilen sich über das ganze Land. 
Die Briefträger der Post machen ihre bestimmten Runden. Endlich hat die 
Armenbehörde eine letzte Eintheilung des Landes eingeführt, welche für die sta- 
tistischen Berechnungen die beste Grundlage bildet. An sie schliesst sich die 
Eintheilung in Districte und Unterdistricte für die Aufnahme der Geburten, Todes- 
fälle und Ehen, wie auch für die Volkszählung an. Diese Districte bestehen aus 
Gemeinden oder Kirchspielen ; die Mittelpunkte bilden die Marktstädte. Jeder Un- 
terdistrikt hat ein Einregistrirungsamt, und ein Centralamt steht an der Spitze des 
Districts !). Alle diese Behörden führen Bücher und liefern mehr oder weniger 
statistische Daten. Die Form und die Anknüpfungspunkte ihrer Publicationen 
sind verschieden. Der Finanzminister übergiebt dem Hause der Gemeinen, 
indem er ihm den jährlichen Ueberblick über die finanzielle Lage des Reiches 
vorlegt, die Generalrechnung über die Staatseinnahmen und Ausgaben. Beide 
Häuser des Parlaments haben das Recht, von allen Behörden Auskunft ein- 
zuholen und Ausschüsse niederzuseizen, welche nicht bloss von Beamten, 
sondern von Gelehrten und Fachmännern Nachweisungen verlangen , die 
dann in den Bine Books veröffentlicht werden 2). Specielle Enqu&amp;tencom- 
missäre und Inspectoren verschiedener Art publiciren andere nützliche Ma- 
terialien, deren auch in den Tagesblättern manche sich finden. Eine interes- 
sante Sammlung bilden die Aufnahmen der Zollverhältnisse und anderer 
Handelsbeziehungen 3). Seit Porters Zeit sind alljährlich die bekannten Ta- 
bellen des Handelsbureaus veröffentlicht worden, welche jetzt Hr. Fonblangue 
.—— U] pp os 
  
1) Eine sehr interessante historische Arbeit über die verschiedenen Eintheilungen 
Englands enthält der weiter unten näher bezeichnete erste Band der grossen Parlaments- 
publication über die Zählung. 
2) Vgl. hierüber diese Zeitschrift Ill. (1846), 724; VIll, 672 und über .die Quellen 
englischer Statistik überhaupt auch Fallati, die statist. Vereine der Engländer. Tübingen 
1840. Nas Statistical Department of the Board of Trade verößlentlicht jährlich einen Folio- 
band der bekannten Tables of Revenue (der neueste, den wir kennen ist Part XX, Sect. A. 
4850. IV, 129 $. 1852.) ; und monatl. Accounts relating to Trade and Navigation von 4—5 Bog. 
Folio, die ebenfalls wie die Tables zu den Parlamentspapieren gehören. — Der Registrar 
General veröffentlicht Annual Reports etc. 1—11. London 1839—52. Fol. (Parlam.Pap.) 
(auch in einer Octavausg. z. B. Eigth Annual Report etc. Vil, 366 p. London, printed for 
her Maj. Stationery office 1849. 8.); Quarterly Returns of the Marriages, Birsths and Deaths 
in England, z. B. 1851, No. 10. Spring quarter, ending June 30. 47 p. 8. und Weekly 
Returns of Births and Deaths in London z. B. 1853. Vol. XIV. Week ending Saturday 
Sept. 17. No. 38. p. 297—304. 8. 
3) Der französische Ausdruck ist undeutlich: 1es releves des douanes et des autres 
branchss du commerce. Die Douanen sind aber kein Handelszweig.
        <pb n="650" />
        646 Der statistische Congress 
fortsetzt, und welchen auch Auszüge aus den Statistiken anderer Länder 
beigegeben werden. Die Criminalstatistiken liefern die Beamten der ver- 
schiedenen Gerichts- und Polizeibehörden dem Minister des Innern, und Hr. 
Sumuel Redgrave bearbeitet sie. Oberst T'ulloch und Doctor Balfour machen 
die Statistik des Heeres ; Sir William Burnett und Dr. Bryson die der königl. 
Marine. Die Verwaltung des Armenwesens übergiebt der Oeffentlichkeit die 
interessantesten Daten. 
Neben der officiellen Organisation sind in England jedoch um so be- 
deutendere Mittel statistischer Belehrung anderswo zu suchen und zu finden, 
als man dort bei den Fragen von grosser Wichtigkeit nicht Alles den Händen 
der Regierung zu überlassen pflegt. Die statistische Gesellschaft zu London 
— durch Lord Ebrington vertreten — mit ihrer Vierteljahrsschrift, Porters 
und Mc. Cullochs Leistungen werden hier von Dr. Farr hervorgehoben. 
Ausser diesen allgemeinen Andeutungen gab übrigens derselbe eine 
Schilderung der Thätigkeit des Registrationsbureaus, dem er selbst angehört, 
während er eine Note von Mr. Yalpy über die Publicationen des Board of 
Trade überreichte, und auf einen Brief Hrn. Samuel Redgraves über die eng- 
lische Criminalstatistik an den Präsidenten des Congresses verwies. 
Jene Schilderung betraf weniger die dem General Register Office, wel- 
ches dem Ministerium des Innern zugetheilt ist, obliegende Aufzeichnung der 
Geburten, Todesfälle und Ehen und die von dem Registrar general Graham 
dem Parlamente vorzulegenden Uebersichten, — als die letzte, unter der 
Leitung des englischen Registrar general mit Hülfe von Horace Mann und 
dem Redner in Grossbritannien, durch den irischen Generafregistrator unter 
dem Beistande von Mr. Wy/de in Irland im Jahr 1851 vorgenommene Volks- 
zählung. In der ersten Beziehung wird nur bemerkt, dass die seit 1837 in 
England und Wales durch die Registratoren vorgenommene Aufzeichnung der 
Geburten nicht vollständig sei, da keine Strafe den Eltern angedroht ist, 
welche sie nicht anzeigen; dass jedoch der Ausfall nicht bedeutend sein 
könne, da man 650,000 Geburten zähle ; und dass man von Schottland und Irland, 
auf welche die Registrationsacte sich nicht bezieht, wegen der grossen Man- 
gelhaftigkeit der dortigen Einrichtungen kaum sagen könne, dass es dort eine 
Einregistrirung der Geburten, Ehen und Todesfälle gebe. Im Uebrigen ver- 
weist Dr. Farr auch hier theils auf das Gesetz, theils auf eine Note, welche das 
Bureau der allgemeinen Volkszählung an den Congress gesendet babe, Was da- 
gegen die neueste Volkszählung betrifft, so lässt er sich auf diese weit näher ein. 
Die Volkszählung in Grossbritannien — beginnt er — bietet einige Be- 
sonderheiten dar. Zwar bewohnt die Masse der Bevölkerung die Hauptinsel, 
aber Theile lösen sich ab und sitzen auf 175 bewohnten Eilanden von den Scilly- 
Inseln bis zu den Shetlands, auf 10 Längen- und 11 Breitengraden zerstreut. 
Nach dem Willen des Gesetzes war die ganze Bevölkerung am 31. März 
1851 in folgenden 7 Rubriken mittelst in den Häusern zu vertheilender 
Zettel aufzunehmen: Name; Verwandtschaftsverhältniss zum Hausvater; Civil- 
stand ; Geschlecht; Alter; Rang, Beruf oder Stand; Geburtsort. Taubstumme
        <pb n="651" />
        in Brüssel. 647 
und Blinde waren ebenfalls aufzuführen. Diess ins Werk zu setzen wurden 
die 2190 Registratoren (der Geburten, Ehen und Todesfälle) beauftragt, be- 
soldete Agenten für so kleine Unterabtheilungen der Unterdistricte, dass man 
sie in einem Tage begehen könne, zu ernennen. Man setzte fest, welche 
Eigenschaften sie hesitzen müssen, welchen Lohn sie bekommen sollen, und 
ernannte deren 30,610 für England. Da das Einregistrirungssystem sich 
nicht auf Schottland erstreckt, so bat man dort durch die 32 Sheriffs 1010 
Registratoren ad hoc und 8130 Zähler ernennen lassen. Auf den Inseln er- 
nannten die Gouverneure 257 Zähler. Glücklicher Weise war der 31. März 
ein schöner Tag. :Die 38,997 Zähler brachten fast alle Declarationen der 
4,312,388 Wohnungsinhaber (Haus- oder Altermiether) zusammen. Vorkeh- 
rungen waren getroffen, um die Sterbenden oder Unlähigen zu ersetzen. 
Während sie zu Lande thätig waren, versahen die Zollbeamten das Geschäft 
auf den Schiffen und zwar bis zu Ende Aprils. Die Capitäne der königlichen 
Marine, die Registratoren, die Rechnungsführer der Handelsflotte, das 
Kriegsministerium lieferten den Rest der auswärts befindlichen militärischen 
und Marinebevölkerung. Vor dem 8. April halten die Zähler die Declara- 
tionen in Bücher überzutragen, welche von den 3200 Registratoren revidirt 
und auf den 22. April an den Oberregistrator jedes Districts übergeben wer- 
den mussten. Die letzte Revision erforderte geringere Aufmerksamkeit, und 
die Bücher mussten Anfangs Mai übergeben sein. Zu Ende dieses Monats ge- 
langten die Declarationen und die Bücher an das Centralbureau zu London. 
Gewisse Details über Wohnungen und Personen wurden am 7. Juni 1851 
dem Minister des Innern übergeben und publicirt. Das Centralbureau 
revidirte nun die Bücher ins Einzelnste und begann dann die Ucber- 
sichten zu fertigen. Drei Bände sind bis jetzt erschienen, welche 
17,150 Orte in topographischer Ordnung mit Bezeichnung ihrer Volkszahl 
nach den 6 Zählungen aufführen, welche man seit 1800 gemacht hat !!). 
Ein vierter Band. ist in Arbeit, welcher das Alter der Personen beider Ge- 
schlechter nach fünfjährigen Perioden für die Grafschaften, Districte und 
Unterdistricte enthalten wird. Man wird darin die Zahl der Verheiratheten, 
der Unverheiratheten und der Verwittweten und das respective Alter der 
Ehemänner und Frauen in jedem District und jeder Stadt finden. Eine Reihe 
  
1, Für das Ausland ist von Interesse der 1852 erschienene erste Band, der in kurzer 
und klarer Darstellung mit historischen Rückblicken und veranschaulichenden Karten und 
Diagrammen Bericht über die Zählung der Ew. nach Geschlechtern, und der Häuser mit 
beigesetztem Flächenraume gibt. Census of Great Britain 1851. Population Tables. I. 
Numbers of the Inhabitants. Report and Summary Tables. London, printed by W. 
Clowes and Sons 1852. Inhalt: 1. Bericht, 1. Gegenstände und Maschinerie des Census. 
p- IX—XVlil. 2. Ergebnisse und Bemerkungen. p XIX—LXXXIV mit 6 lithogr. Tafeln. — 
Anhang 1. Resultate auf welche der Bericht Bezug nimmt, in Tabellen p. LXXXV—CXXXII., 
2. Formulare und Instructionen p.’CXXX1ll—CLXI, nebst einem Glossar zum Verständniss 
besonders der celtischen Namen, p. CLXII, CLXliI. — Il. Summarische Tabellen unter 
Vergleichung mit den Ergebnissen der früheren Zählungen p. CLXV—CCXXI. 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Helt. 42
        <pb n="652" />
        ‚648 Der statistische Congress 
von sehr detaillirten Tabellen enthält das Alter der den verschiedenen Ge- 
werbs- und Berufsklassen Angehörigen. Eine andere zählt die jedem Ge- 
werbe in jedem Districte zugehörigen männlichen Einwohner von 20 Jahren 
und darüber auf. Den Agenten, welche die Volkszählung besorgten, sind übri- 
gens zugleich zwei andere wichtige Aufnahmen übertragen worden: erstens die 
Aufnahme der Zahl der Schulen der verschiedenen Kategorieen, der Zahl der am 
Montag den 31. März eingetragenen und die Lehrstunden besuchenden Schüler, 
der verschiedenen Lehrsysteme !) und anderer Einzelnheiten; zweitens 
die Aufnahme der Zahl der Kirchen, Kapellen und sonstigen Gebäude 
für den Cultus, der Zahl von Gläubigen, welche jedes fassen kann, sowie 
derjenigen, welche am Tage vorher (Sonntag den 30. März) dem Gottesdienst 
beiwohnten, nebst anderem Detail. Man hielt es für wichtiger, diese Auf- 
nahme zu machen, als die Confession oder Secte aller Einzelnen dadurch dass 
man sie selbst fragte, welcher derselben sie angehörten, ermitteln zu wollen. 
Um alle diese Daten für 21,121,967 Einwohner von Grossbritannien zu 
‚analysiren und verschiedentlich zu combiniren, sind von dem Centralbureau 
eine grosse Anzahl Arbeiter, in einem Zeitpunkte einmal bis gegen 100, 
darunter sehr fähige und sehr thätige Männer, von Morgens 9 bis Abends 
8 Uhr, und zwar nach dem System der Stückarbeit — um einen industriellen 
Ausdruck zu gebrauchen — eine geraume Zeit lang beschäftigt gewesen. 
Zu Anfang des kommenden Jahres hofft man die Resultate dieser Arbeit publi- 
ciren zu können. 
In Irland ist die Volkszählung durch die Gensdarmerie vorgenommen 
worden. Im Allgemeinen sind die Zählungszettel den englischen gleich, doch 
enthalten sie eine grössere Anzahl von Einzelheiten. Auch die Art der 
Veröffentlichung der irischen Zählung wird wahrscheinlich von der der eng- 
lischen etwas abweichen. Für Irland ist seit 1841 auch ein zienlich 
vollständiges System einer agriculturstatistischen Aufnahme ins Leben ge- 
treten ?). 
Viel kürzer als der Engländer, der das Detail einer einzelnen, allerdings 
der wichtigsten statistischen Operation herbeigezogen hatte, war der Fran- 
zose Herr Legoyt. In Frankreich, sagte er, sind die statistischen Ar- 
beiten unter verschiedene Ministerien vertheilt; beinahe jedes Ministerium 
publicirt Documente über die Verwaltungszweige seines Departements. In 
einigen Ministerien giebt es jedoch specielle statistische Bureaux: so im Ju- 
stizministerium für die Criminal- und Civiljustizstatistik , — die Criminalsta- 
tistik ist Herrn Arondeau anvertraut, — und im Ministerium der Finanzen 
bei der Zolldirection. Beide Bureaux veröffentlichen ihre Arbeiten. Im Jahr 
1834 wurde beim Handelsministerium ein allgemeines statistisches Bureau 
4) Das sollten die Zähler erheben ? es soll wohl .nur heissen, ob wechselseitiger Unter- 
gicht oder nicht ? 
2) Returns of agricultural produce in Ireland, in the year 1850. Presented to both 
H. of P. Dublin 1851. XXl (einschl, der summarischen Tabellen) und 275 S. Fol,
        <pb n="653" />
        in Brüssel. 649 
geschaffen und unter die Leitung von Morsau de Jonnes gestellt. Es halte 
den Auftrag, alle Documente über die Gesamnitheit der öconomischen That- 
sachen im ganzen Lande zu sammeln, und es hat bis jetzt ungefähr 13 Bände 
über verschiedene Materien: Bevölkerung, Verwaltung, Finanzen, Handel, 
Ackerbau, Industrie u. s. w. der Oeffentlichkeit übergeben. Als ich — es 
ist Legoyt, der das Wort hat — im Jahr 1852 an die Stelle Moreaus trat, der 
seine Rechte auf den Ruhestand geltend machte, drängte sich mir gleich 
eine Thatsache auf, die schon in den Correspondenzen der Präfecten ange- 
deutet worden war, dass man nämlich viel zu viele Dinge von den Maires 
zu wissen verlangte, und dass im Allgemeinen diese Beamten weder Zeit, 
noch Lust, noch Kenntnisse besassen, um die geforderte Auskunft mit Sorg- 
falt aufzusuchen und wiederzugeben. Ich glaubte nun, dass es unendlich 
mehr Gewinn bringen würde, die Bemühungen von Privatpersonen mit denen 
der Regierungsbeamten zu verbinden, und in Folge dieser Ansicht schlug 
ich eine neue Einrichtung vor, welche. durch Decret vom 1. Januar 1853 
genehmigt ward. 
In jedem Canton ist eine statistische Commission geschaffen worden, 
deren Mitglieder der Prüfect ernennt. Sie unterabtheilt sich in Untercom- 
missionen der Gemeinden. Versuchsweise ist ein Formular, eine Fragenreihe 
entworfen worden, die den Cantonalcommissionen zugesendet ward. Wir 
machten den Anfang mit der Anordnung einer agriculturstatistischen Aufnahme 
und dem vor der Hand. sehr eingeschränkten Verlangen — denn wir behalten 
uns vor, später weiter zu gehen — nach einiger Auskunft über den Zustand 
der Industrie. Das Verfahren der Commissionen aber ist folgendes. Jede 
Untercommission hat das ihr geschickte Formular auszufüllen. Diese Arbeit 
wird der Cantonalcommission eingesendet, welche. darüber in Verhandlung 
tritt, indem sie die Hauptverfasser derselben beizieht und diesen ihre Zweifel 
und Kritiken mittheilt. Nach dieser Prüfung zieht man die Antworten auf die 
verschiedenen Communalinterrogatorien zusammen, und füllt hbiernach das 
Cantonalformular aus. Ist diess von der Commission des Cantons geschehen, 
so wird das ausgefüllte Cantonalformular dem Unterpräfecten vorgelegt, der 
es einer doppelten Verification unterwirft: zuerst durch die Centralcommis- 
sion des Arondissements, dann in Beziehung auf das Landwirtbschaftliche 
durch die Agriculturkammer. Darauf werden alle Cantonalzettel an den Prä- 
fecten gebracht, der sie einer letzten Prüfung unterzieht, sie recapitulirt und 
das Ergebniss dem Minister des Innern sendet. Was die neue Einrichtung 
leisten wird, lässt sich noch nicht sagen: bemerkenswerthe Arbeiten, welche 
schon eingekommen sind, lassen jedoch Resultate hoffen, so gut sie mit 
den neu in Anspruch genommenen Mitteln überhaupt erlangt werden 
können ?). 
4) Eine Darstellung und vorläußge Kritik dieser neuen Organisatioa mit Rückblicken 
auf die älteren Einrichtungen gab Heuschling im Journal des Econom. Nr. 446 (1853) 
Pp. 858, worauf Legoys erwiederte ehandas.. Nr. 147 (185%, 140. Auch finden wir ange- 
42 *
        <pb n="654" />
        650 Der statistische Congress 
Uebrigens correspondirt das allgemeine statistische Bureau durch Ver- 
mittelung des Ministers 1) auch mit den Präfecten, um von ihnen alle die- 
jenigen administrativstatistischen Documente zu erhalten, welche im Laufe des 
gewöhnlichen Geschäftsganges entstehen, wie z. B. über Bevölkerung, Fin- 
delkinder, Bettel u. s. w. 
Das allgemeine Bureau vereinigt daher zweierlei Auskunft verschiedener 
Art: einestheils die administrativen Documente, die wir von den Präfecten 
erhalten, anderntheils solche Daten, welche die Agenten der Regierung allein 
nicht mit binreichender Genauigkeit zu ermitteln vermögen, und zu deren 
Erlangung die Thätigkeit der Privatpersonen zu Hülfe genommen werden 
muss: das sind diejenigen, welche man von den Cantonalcommissionen 
verlangt. 
Diess ist der Bericht Legoyts’?). 
Ueber Sardinien berichtete Bertini, indem er die Verwandtschuft 
in dem politischen Geiste und in den Verwaltungseinrichtungen der König- 
reiche Sardinien und Belgien hervorhob. 
Carl Albert war es, der im Änfange seiner Regierung eine statistische 
Commission für die Provinzen des Festlandes errichtete, mit welcher 37 
Giunten oder Commissionen in jeder Provinz, jede aus 6 Mitgliedern, mit 
Einschluss des Provinzialintendanten, in Verbindung gesetzt sind. Diese 
Giunten lassen die statistischen Daten in allen Gemeinden durch die Local- 
behörden, die Pfarrer und notable Privatpersonen erheben. Die Ober- 
commission besteht aus hohen Verwallungsbeamten und aus gelehrten und 
andern Specialitäten. Sie antwortet auf Fragen die ibr (von den Behörden ?) 
gestellt werden. Sie veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Arbeiten und der- 
jenigen der Provinzialgiunten unter dem Titel Informasioni stalistiche, WwOo- 
von 4 Bände erschienen sind?) ,; der im letzten Jahre herausgegebene ent- 
hält die mediginische Statistik. 
  
kündigt: A. Barbier , Organisation et Iravaux des commissions cantonales de statistique. 
3 Bogen. Poitiers, Hilleret. 1853. 18. 
1) Das statist. Büreau steht unter der Generaldirection des Ackerbaus und Handels 
im Ministerium des Ackerbaus, des Handels und der öffentlichen Arbeiten. 
2) Veber die ofhciellen und nicht ofhciellen statistischen Publicationen in und über 
Frankreich überhaupt, siehe Heuschling, Bibliographie historique de la statistique en 
France — im Bulletin de la commission centrale IV, 257, und besonders abgedruckt: 
60 p. Bruxelles 1851. 8. Zu den dort erwähnten amtlichen Publicationen ist namentlich 
‚noch beizusetzen: Statistique des etablissements de bienfaisance. Rapport elc. par A. de 
Watteville. 141 p. Paris 1849. 4,; — Rapport etc. sur les travaux de la commission des enfans 
trouves, institude le 22 Aoüt 1849. 1. XV, 575 p. II. Xll, 819 p. Paris 1850. 4. (Vgl. 
Mokl in der Krit. Ztschr. für Rechtswissensch. und Gesetzgebung des Auslands. XXUI 
(1851), 398.) Rapport etc. sur l’administration des höpitaux et des hospices. (von Watte- 
ville) Ire partie. 402 p. Paris 1851. — Auszüge aus den meisten dieser Documente stehen 
bekanntlich in dem Annuaire d’&amp;conomie politique et de statistique. 
3) Informazioni statistiche, raccolte dalla regia commissione superiore per gli Stati di 
$S.M. in terra ferma. Censimento della popolazione (LXVIII, 152 p.). Torino, stamperia 
reale 1839. 4. Vgl. dazu: Popolazione del regno di $S. M. Sarda secondo il censimento 
del 1848 in Annali di Statistica, Ser. II, Vol. 26 (1850), p. 265. — Vol. Il. Movimento
        <pb n="655" />
        in Brüssel, 651 
Ausser diesen Bänden, welche die allgemeine Statistik betreffen, sind 
zwei Statistiken vom Ministerium der Justiz und des Cultus über die Civil- 
rechtspflege publicirt worden !)., Die Statistik der Criminaljustiz 2) wird 
unverzüglich erscheinen. Andrerseits hat das Ministerium des öffentlichen 
Unterrichts eine Statistik des höheren, mittleren und niederen Schulwesens 
zum Drucke gebracht 3), Der Präsident des Ministerraths (Finanzminister), 
sein College für die öffentlichen Arbeiten, die Generaladministration der 
Posten machen monatlich in der Staatszeitung den Ertrag der indirecten 
Abgaben, der Staatseisenbahn, des Briefportos u. s. w. bekannt. Viele 
stalistische Daten enthalten die jährlich den Kammern vorgelegten Budgets 
und die Berichte der Generalintendanten der Administrativdivisionen an die 
Divisionsräthe "). Auch giebt es einige interessante Statistiken von Landes- 
tneilen. Der allgemeine Kalender, welchen das Ministerium des Innern 
jährlich herausgiebt, enthält-viele wichtige Auskunft aus diesem Departement. 
Sehr reich ist endlich ein statistiisches Jahrbuch das im Jahr 1852 er- 
schienen, an Nachrichten über Bevölkerung, Industrie, Handel, Eisen- 
bahnen °) u. 8. w. 
Von der Schweiz erfuhr man weniger Bekanntes durch Herrn Meyer 
von Kuonau. 
Eigentliche statistische Bureaux giebt es in der Schweiz nicht. Doch 
hat man besonders seit 1830 viel für die Statistik geihan. In der Hälfte 
der 25 Cantone giebt es mehr oder minder ausführliche Verwaltungsberichte, 
  
della popolazione (ıXX!V, 740 p. nebst 5 graphischen Darstellungen). Torino 1843. 4. 
Vgl. Archiv N. F. Ill. (1845), 129, wo jedoch ein berichtigender Nachtrag zu Vol. Il: 
Avvertenza, 8 Bl. mit 3 Tab. 4. nicht berücksichtigt ist. — Vol. Ill und Vol. IV sind una 
noch nicht zugekommen. 
4) Es scheint, dass im J. 1848 die erste Publication über Civil- und Handelsjustiz des 
Fe$tlands vom J. 1815 erschien. Halbofhcielle Veröflentlichungen in Beziehung auf ein- 
zelne Gerichtssprengel füllten später nur unvollkommen die Lücke aus, welche nun ein- 
trat. Hierauf ward von einer 1850 für Abfassung der Justizstatistik der sardinischen 
Staaten niedergesetzten Commission, deren Berichterstatter P. 5. Mancini war, im Laufe 
des J. 1852 die Statistik der Civil- und Handelsrechtspflege von 1849 und 1850 veröffentlicht. 
Vgl. Vivien, Auszug im Journal des Econ. 1853, Nr. 148, p- 196. 
2, ebenfalls von Mancini bearbeitet. 
3) z. B. Statistica dell’ istruzione primaria, negli Stati Sardi pel 1850, compilata per 
cura dell’ ispettore generale delle scuole primarie e pubblicata dal ministero di pub- 
blica istruzione (75 p.). Torino, slamperia reale, 1852. 4. Vgl. Annali di Statistica 
Ser. II, Vol. 30, (1852), p- 7. 
4) Hinsichtlich der Industrie verweisen wir auf: Giudizio della regia camera d'agri- 
coltura e di commercio di Torıno (sull' esposizione di 1844) e notizie sulla patria industria 
compilate. da C. J. @iulio.: XXIV, 441. Torino, stamp. reale. s. a. 8. — Desgl. sull’ expo- 
sizione del 1850, con alcune notizie sull’ industria patria. Nov. 1851. Vgl. Annalı di 
Statistica Ser. Il, Vol. 29 (185%, p- 265. 
5) Annuario italiano storico-statistico pel 1852, compilato da Guglielmo Stefani. 
Anno primo. XV, 565 p.' Torino, tipografa Favale 1852, 12. Ein ähnliches Jahrbuch ist 
von Seiten der Emigration veröffentlicht worden.
        <pb n="656" />
        652 Der statistische Congress 
unter welchen die der Cantone Basel (Stadt), Sankt Gallen 1) und besonders 
Zürich hervorzuheben sind. 
Unabhängig von diesen Rechenschaftsberichten werden ähnliche von 
philanthropischen und industriellen Vereinen publicirt, welche der Statistik 
grossen Nutzen geschafft haben und mehrere sehr ausgezeichnete Männer 
unter ihren Mitgliedern zählen. In der ersten Reihe steht der Bundesrath 
Stefano Franscini ?), dessen Stafistik der Schweiz, italienisch geschrieben, 
ins Deutsche übersetzt ist, und ins Französische übersetzt werden wird. 
Ausserdem hat Herr v. Gonsenbuch interessante Arbeiten über die Industrie 
in der Schweiz veröffentlicht °). Es giebt auch eine sehr ins Einzelne gehende 
Topographie aller Cantone, deren Plan der Redner entworfen hat, und 
welche sehr verbreitet ist ?). 
Die älteste Volkszählung in der Schweiz besitzt der Canton Zürich: 
eine namentliche Zählung vor 220 Jahren vorgenommen und merkwürdig vom 
statistischen wie vom historischen Gesichtspunkte aus. 
Es folgen nun die übrigen auf dem Congresse vertretenen Staaten, über 
deren statistische Einrichtungen mehrfache Auskunft schon in früheren Bänden 
dieser Zeitschrift gegeben wurde. 
Von Professor Bergsöe hörten wir über Dänemark, dass die 
frühere im Jahre 1833 gegründete Commission, welche bis 1849 18 Bände 
statistischer Publicationen aus fast allen wichtigen Gebieten herausgegeben 
hat, einer eigentlichen Organisation entbehrte, indem keine feste Summe 
für ihre Bedürfnisse ausgesetzt war, ein Bureau nicht existirte und eigne 
Beamte, um ihr an die Hand zu gehen nicht angestellt waren. Die ver- 
4%) Diese Berichte aus St. Gallen für das letzte Jahrzehent liegen z. B. vor uns: 
Amtsbericht des Kleinen Raths vom Canton St. Gallen über das Jahr 1832; und 9 dergl. 
je über die Jahre 1843—51, ein jeder 112—180 Seiten und X—XV beigelegte Tabellen 
füllend. Sie erstrecken sich über alle Zweige der Verwaltung mit Einschluss der Rechts- 
pflege, werden je im Juni des folgenden Jahres erstattet, und sind je in diesem folgend&amp;n 
Jahre gedruckt: St. Gallen in der F. D. Kälin’schen 'Offizin. 4. , 
2) Stefano Franscini Nuova statistica della Svizzera. Tomi due. Lugano 1847. 
Vgl. Annali di Statist. Ser. II, Vol. 45 (1848) p. 16. - Dazu gehörig: Tavole statistiche 
per servire di supplemento etc. 333 p. Lugano 1851. Vgl. Annali di Stat. Ser. Il, Vol. 39 
(1852), p- 58. — Neue Statistik der Schweiz: Bern 1848, 49, 2 Bände. 8., und mit d. Tab. 
Bern 1851. 4. 
3) Darstellung der Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und Frankreich im Jahr 
4340. VIN, 151 5. Bern 1842. 4; — Expose du mouvement commercial entre la Suisse et la 
France. Beıne 1&amp;42. 4; — Ueber die Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und 
den deutschen Zollvereinstaaten. Luzern 1845. 4; — Ueber die englische Tarifrefarm 
und ihre Folgen für den schweizerischen Handel. 1816. 8. Zu vergleichen ist auch: 
Bericht der eidgenössischen Expertenkommission in Handelssachen über die Handelsver- 
hältnisse der Schweiz zum Auslande. 231 $S. Luzern 1844. 8. mit einem besonderen 
Gutachten von Gonzenbach $. 181—224; — ferner: Oechelhäuser, über das schweiz. 
Gewerbewesen, in dieser Zeitschrift Vil. (1851), 397. 
4) Historisch geographisch-statistisches Gemälde der Schweiz (mit besond. Titeln fär 
die einzelnen Cantone, welche von verschiedenen Verfassern bearbeitet sind), bei Huber 
u..Comp. in St. Gallen u. Bern v. 4834 an. 8. Der Canton Zürich v. Meyer von Knonau 
(der auch Schwyz bearbeitet hat) ist 4847 in 2. Aufl. 2 Bde. 59 Bogen. Arachienen.
        <pb n="657" />
        in Brüssel. 653 
schiedenen Mitglieder, Beamte aus verschiedenen Verwaltungszweigen, arbei- 
teten jeder für sich und bedienten sich für die mechanischen Arbeiten der 
Subalternbeamten ihrer Bureaux, welche von der Commission mittelst einer 
Subvention bezahlt wurden, die der König von Zeit zu Zeit durch besondern 
Befehl ihr anwies !). Das Bedürfniss grösserer Einheit in der Leitung der 
statistischen Arbeiten und die Nothwendigkeit von Angestellten, welche sich 
das ganze Jahr hindurch mit denselben zu beschäftigen hätten, machte sich 
jedoch so fühlbar, dass man 1849 die Commission aufhob und an ihre 
Stelle ein Bureau der allgemeinen Statistik aus 7 Beamten bestehend, 
setzte, dessen Chef das Recht erhielt, für die verschiedenen Minister in sta- 
tistischen Angelegenheiten zu unterzeichnen. Das Bureau erhielt eine jähr- 
liche Geldbewilligung, im Betrag von 35000 Franken und hat bis jetzt 10 
Bände seiner Arbeiten publicirt 2). 
Nur die Staatsregierung beschäftigt sich in Dänemark mit der eigent- 
lichen Statistik; die Provinzialräthe veröffentlichen nichts; statistische Vereine 
giebt es nicht, die künigl. medicinische Gesellschaft zu Copenhagen hat 
übrigens einen permamenten Ausschuss für medicinische Statistik. Die Ge- 
meinden, und die Beamten in Stadt und Land sind der officiellen Statistik 
so wenig günstig, dass sie mit NMissvergnügen die Zettel in Empfang nehmen 
welche sic ausfüllen sollen, und diess oft nur mit einer Nachlässigkeit thun, 
welche es nöthig macht, sie ihnen zurückzuschicken : eine Beobachtung, 
die Herr Bergsöe allein ausgesprochen hat, die aber in den übrigen 
Staaten mehr oder minder gleichwie in Dänemark zu machen Gelegenheit 
sein wird. 
Ueber die Entwicklung, das Verfahren, die Erfolge der administrativen 
Statistik in Oesterreich giebt uns v. Czörnig näheren Aufschluss °). 
Als man zu Ende der zwanziger Jahren zuerst ein statistisches Bureau 
bei dem Generalrechnungsdirectorium errichtete, hatte dieses nur die Be- 
stimmung, der Regierung nützliche Daten aus officiellen Acten .auszuziehen, 
wobei man sich im Ganzen auf die von den Controlebehörden zu erlangende 
Auskunft beschränkte. Die jährliche Arbeit wurde in lithographirte Ta- 
bellen zusammengestellt an die Ministerien vertheilt. Indem Baron Kübeck 
1840 diese Tabellenanstalt in eine Direction der administrativen Statistik 
verwandelte, erweiterte er die Grundlagen und verfolgte ausser dem ad- 
ministrativen anch das wissenschaftliche Ziel der Statistik. Czörnig trat an 
die Spitze und richtete sein Augenmerk zunächst auf die volkswirthschaft- 
  
  
4) Vgl. über diese ältere Commission und ihre Arbeiten: diese Zeitschrift IV. (1847), 
221; VI. (1850), 770. 
2) Sie sind bis zum VI. Bande einschliesslich genau aufgezählt in der Bücherschau 
dieser Zeitschrift VIII. (185%, 553, wo auch v. Bergsöe’s nun vollendeter, aus amtlichen 
Quellen geschöpfter Statistik von Dänemark in 4 Bänden (1814—52) der genaue Titel steht. 
Beizufügen ist, dass letzteres Werk nun ganz vollendet ist, und dass seither weiter er- 
schienen sind: Statistisk Tabelvaerk. 21. Heft. indehold. Tabeller for 1851. Kjöbenhavn, 
Gyldendal. Fol. und Meddelelser fra det stalistiske Bureau. 1. Saml. 243 S. Ebds. 8. 
3) Vgl. diese Zeitschrift VI. (1850), 742.
        <pb n="658" />
        654 Der statistische Congress 
lichen, bisher grossentheils ausser Acht gelassenen Gebiete, deren Kenntniss 
das allgemeinste Interesse darbot: die Landwirthschaft, den Bergbau, die In- 
dustrie, den Handel. Als diese Aufnahme vollendet. war, übergab man sie 
der Oeffentlichkeit und fügte Tabellen über die Bevölkerung, den öffent- 
lichen Unterricht und die Justizstatistik hinzu. Im Jahr 1844 ward dann zur 
Veröffentlichung auch der auf die eigentliche Administration sich beziehen- 
den statistischen Arbeiten Erlaubniss ertheilt, und cs kann jetzt das Publi- 
kum sich eine eben so genaue Kunde von der Finanzverwaltung wie von 
den ausserordentlichen Hülfsquellen des Kaiserreichs verschaffen. Beispiels- 
weise ergiebt sich.aus diesen Tabellen, dass man bei der Tabakadministration 
im Jahre 1841 28 Millionen Cigarren fabricirte, während man jetzt im Jahre 
mehr als 800 Millionen verfertigt, und diese Ziffer würde sich noch höher 
stellen, wenn die Fabriken schnell genug sich vermehren liessen, um mit 
der Ausdehnung des Verbrauches Schritt zu halten. Auch entnimmt man 
daraus, dass die von der österreichischen Industrie erzeugten Werthe im 
Jahre 1845 sich auf 2500 Millionen Franken beliefen, d.. h. auf die nämliche 
Summe, welche der Statistiker Schnitzler als den Werthbetrag der indu- 
striellen Produktion Frankreichs zu der nämlichen Zeit angiebt — und 
Czörnig ist der Ansicht, dass diese Zahl nahezu auch den jetzigen Betrag 
für Oesterreich ausdrücke, indem die Rückschritte der Revolutionsjahre jetzt 
schon auf den alten Bestand ergänzt sein werden. — Im Jahre 1848 wurde 
bei Gründung eines Ministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten 
die Direction der Statistik diesem zugetheilt, da in seinen Wirkungskreis 
diejenigen Angelegenheiten fallen, welche den Hauptgegenstand der statisti- 
schen Nachforschungen bilden. 
Was das Verfahren und die Mittel zum Ziele zu gelangen angeht, so 
sucht die Direction der Statistik vor Allem in der genauesten Verbindung 
mit der Verwaltung zu bleiben, sie auf jedem Schritte zu begleiten und 
die Thatsachen, die sich hier darbieten, sei es für die Regierung, sei es 
für das Publicum zu verzeichnen; auch dem Handel und der Industrie sucht 
sie in allen ihren Phasen zu folgen, um zu jeder Zeit die Aufschlüsse geben 
zu können, die man von ihr verlangen könnte. Alle Ministerien stehen — 
rühmt Czörnig — ihr bei diesem Streben bei, und die untergeordneten 
Stellen — fügt er hinzu — sind verpflichtet in ihren Geschäftskreisen das 
Gleiche zu thun; allein da allgemein anerkannt wird, dass die zu speciell 
statistischem Gebrauche geforderte ‘Auskunft nicht immer genau und voll- 
ständig ist ?‘, so sucht man diese Mitwirkung anderer Behörden auf eine 
kleine Zahl von Tabellen zu beschränken. Mit Erfolg setzt man ein an- 
deres Verfahren an die Stelle ihres unmittelbar thätigen Beistands, Die Di- 
rection der Statistik bemächtigt sich selbst in den Registraturen der ein- 
zelnen Verwaltungszweige der zahlreichen Nachweisungen, welche die 
Administrativbehörden fast unaufhörlich für ihre speciellen praktischen Zwecke 
1) Das heisst ungefähr ebensoviel, als was Bergsöe über Dänemark sagte, S. 653.
        <pb n="659" />
        in Brüssel. 655 
sich zu verschaffen genöthigt sind, und welche, nachdem sie benutzt wor- 
den, zu den Acten gelegt zu werden pflegen. Die so gewonnene Ermte 
der Statistik fällt doppelt werthvoll aus, wenn die einzelnen Verwaltungs- 
behörden ehe sie die Nachforschungen „ die sie brauchen, anstellen, der 
Direction der Statistik die Entwerfung der bei denselben zu Grunde zu 
legenden Formulare überlassen !). Geschieht diess, so ist es dieser Stelle 
zuweilen möglich, sich vorneherein eine sichere Controle zu verschaffen, 
indem die Thatsachen unter verschiedene Gesichtspunkte so classificirt wer- 
den, dass schliesslich die Ergebnisse zusammenstimmen müssen. — Üzörnig 
hebt nun mit grossem Recht die Nothwendigkeit einer kritischen Prüfung 
der Daten überhaupt besonders da hervor, wo sie, wie bei der Industrie 
und dem Handel, von Privatpersonen unmittelbar herrühren. Die einzelnen 
Methoden der angewandten Controle bei Seite lassend, spricht er sich so- 
dann dahin aus, dass man für die Statistik der Industrie die sicherste Aus- 
kunft erhalte, wenn man von den Industriellen die Angabe der Maschinen 
und der Fabricationsmittel, so wie der in ihren Etablissements beschäftigten Ar- 
beiterzahl verlange, und dann die Menge der verarbeiteten Rohstoffe oder 
Halbfabrikate, so wie der in den Grosshandel gebrachten fertigen Waaren 
berechne. Mit mehr als 6000 Gewerbtreibenden sei in diesem Sinne von 
der Direction in Wien correspondirt worden. Mittelst der Kenniniss der 
Technik der verschiedenen Gewerbszweige und der Einheit ihrer Operationen, 
und mit Hülfe der Creditetablissements, welchen in der Regel durch ihre 
Verbindungen mit den Fabrikanten die Quantitäten der dem Grosshandel 
übergebenen Fabrikate bekannt sind, lassen sich auch ohne directe und 
detaillirte Kenntnissnahme von der Menge und dem Werthe der industriellen 
Producte, zu einer annähernden Schätzung, die der Wirklichkeit sehr nahe 
liege, kommen: die Annäherung aber sei die Wahrheit in statistischen 
Dingen. 
Die officiellen Publicationen Oesterreichs sind kurz aufgezählt folgende 2). 
Zuerst die „Tafeln zur Statistik der österreichischen Monarchie“, deren Dop- 
peljahrgang 1847 und 1848 am Erscheinen ist. Sodann die „Mittheilungen®, 
die seit vier Jahren in monatlichen oder vierteljährlichen Lieferungen er- 
schienen sind; sie enthalten die Berichte der österreichischen Consuln, be- 
sonders: derjenigen im Orient, über Handelsverhältnisse; solche Detailartikel, 
welche in dem grossen Werke der Tafeln keinen Platz finden, und eine über- 
sichtliche jährliche Statistik um einigermaassen die durch den schwierigen 
  
1) Diess scheint in Oestreich hiernach zuweilen zu geschehen. Ein völliges Ueberlassen 
der Entwerfung der Schemate an das statist. Bureau ist übrigens nicht nöthig; in den 
meisten Fällen wird, wo keine statistische Commission wie in Belgien vorhanden ist, eine 
gemeinschafuliche Festsetzung, wie sie in Bayern stattfindet (siehe unten $ 657), den Zweck 
besser erreichen. Diese Maassregel, so wie jenes andere Verfahren eines selbstihäligen 
Ausbeutens der Registraturen durch die Beamten des statistischen Bureaus können gewiss 
nicht genug zur Nachahmung empfohlen werden. 
2) Vgl. Archiv N. F. Vil (1348), 176, 948; XI (1851), 243; X (1853), 399 und diese 
Zeitschrift Vi, 742. '
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        656 Der statistische Congress 
Druck bewirkte Verspätung der Tafeln wieder gut zu machen. Ferner die 
„Ausweise über den Handel von Oesterreich“, die jährlich herauskommen !) 
und von welchen das Jahr 1852 unter der Presse ist. Das politisch-öcono- 
mische Tagblatt Austria, gegründet im Handelsministerium und im ersten 
Jahre (1849-50) von Czörnig geleitet, enthält ebenfalls statistisches Material. 
Endlich die grosse ethnographische Karte von Oesterreich, an der Czörnig 
seit 10 Jahren arbeitet, sein Lieblingskind, noch nicht publicirt und was 
den dazu gehörigen Text betrifft, noch unvollendet ?). 
In Beziehung auf Preussen stellte Geheimerath Dieterici die früheren 
und späteren Perioden nach ihrem verschiedenen Geiste einander so gegen- 
über, dass er die officielle Statistik vor J. G. Hoffmanns Leitung als eine zuerst 
nur auf die Kenntniss der Bevölkerung gerichtete und auch hierbei unge- 
naue, dann aber in ihren Anforderungen unmässige und desswegen ohne 
Vertrauen aufgenommene schilderte — während seit Hoffmann der Grund- 
salz herrschend geworden: wenige Auskunft, aber diese genau. Den An- 
fung einer officiellen Statistik in Preussen findet er vor mehr als einem 
Jahrhundert in der Regierung König Friedrich Wilhelms I., des Schöpfers 
der preussischen Civilverwaltung, auf dessen Befehl die Provinzialverwaltungen 
und der Ministerrath die Volkszahl zu ermitteln suchten, nicht durch Zählung, 
sondern durch Berechnufgen. Friedrich II. machte diese Bestrebungen per- 
manent: seit 1748 giebt es mit Ausnahme einiger Kriegsjahre jährliche Auf- 
nahmen der Volkszahl. Die Provinzialregierungen halten den Auftrag, ge- 
sonderte Tabellen für Stadt und Land zu entwerfen. Auf diesen Documen- 
ten befinden sich Randbemerkungen von Friedrichs eigener Hand. In der 
nämlichen Zeit förderte Süssmilch auf wissenschaftlichem Wege die Statistik 
durch seine „Göttliche Ordnung“. Die inzwischen neben der Bevölkerungs- 
erhebung auf allzuvieles Detail sich richtende Regierungsstatistik gewährte 
keine Garantie der Genauigkeit; zu solchem allzuvielen Detail rechnet 
Dieterici freilich auch, dass man habe wissen wollen: wie viel Weizen, 
wie viel Roggen man ernte? Erst auf Steins Veranlassung ward im Jahr 
1805 jenes statistische Centralbureau gegründet, das bei seiner Erneuerung 
nach dem Frieden durch Hoffinann diejenigen Einrichtungen erhielt , welche 
es mit Ausnahme weniger Ausdehnungen bis auf den heutigen Tag behalten 
hat, und welche, wie auch die Publicationen seiner Vorstände, bekannt genug 
sind 3). Ein paar vielleicht weniger bekannte Punkte, die der Redner be- 
rührte, mögen jedoch hier am Platze sein. Die auswärtige Statistik wird 
1) Siche diese Zeitschrift VI, 745, Note 2. 
2) Ausser verschiedenen bei uns kaum bekannten Localstatistiken Aus den südlichen 
Provinzen des Kaiserstaats, welche von Privatleuten herzurühren scheinen (Annali di Sta- 
tistica, Ser. II, Vol. 18 (1848), p. 116; Vol. 22 (1849, p. 229; Vol. 30 (185%, p. 233) finden 
wir auch einen offciellen Prospetto generale dell J. R. ragioneria provinziale della Nal- 
mazia sulla popolazione, bestiame e mezzi di trasporto di quella provincia a tutto 31 Dic. 
1819. Vgl. Annali, Ser. II, Vol. 27 (1851), p. 331. 
3) Vgl. diese Zeitschrift VI. 14350), 746 und das Archie, N. F. IV (1846), 329, wo auch 
die Tabellenschemate stehen,
        <pb n="661" />
        in Brüssel. 657 
durch einen Angestellten berücksichtigt, welcher die Documente des Aus- 
lands auszieht. Das topographische, durch Hoffmann mit dem statistischen 
verbundene Bureau: hat nicht etwa die Aufgabe, Karten zu entwerfen, son- 
dern die, auf den vorhandenen Karten die neuen Etablissements zu verzeich- 
nen, in welchem Sinne die Provinzialregierungen instruirt sind. Es besitzt also 
das statistische Bureau in seinen Karten die auf dem Laufenden gehaltene 
graphische Beschreibung des Areals. Von dem unter Doves Leitung stehen- 
den meteorologischen Institut, das an das statistische Bureau angeschoben 
ist, werden jetzt die Beobachtungen von 34 meteorologischen Stationen in 
Preussen bearbeitet und publicirt 1). Neuestens ist auch die Redaction des 
Kalenders dem statistischen Bureau zugetheilt worden. Drei weitere Bände 
werden als Fortsetzung der drei unter Dietericis Vorstandschaft schon er- 
schienenen Bände der „statistischen Tabellen und amtlichen Nachrichten über 
den preussischen Staat im Jahre 1849“ 2) in Aussicht gestellt; die „Mit- 
theilungen* gehen fort wie bisher 5). 
Hr. von Hermann beschränkte sich darauf die Stellung des statistischen 
Bureaus in Bayern zu den übrigen Landesstellen in formeller und mate- 
rieller Beziehung in’s Licht zu setzen. 
Das statistische Bureau, dem Ministerium des Handels und der öffent- 
lichen Arbeiten zugetheilt, verkehrt mit den Beamten, von welchen stati- 
stische Auskunft verlangt wird, nicht direct, sondern durch Vermittelung des 
Ministeriums des Handels, das sie von diesen Beamten einholt, sofern es sich 
nicht um Nachweisungen handelt, welche das Ministerium der öffentlichen 
Arbeiten angehen, das selbst die Kreisregierungen zu ihrer Erstattung auf- 
fordert. Die Documente kommen im Handelsminısterium zusammen, und 
werden im statistischen Bureau geordnet und für die Oeffentlichkeit bear- 
beitet. Ist Correspondenz mit dem Auslande nöthig, so wendet das Handels- 
ministerium sich an das Ministerium des Auswärtigen, das den diplomatischen 
Weg betritt. 
Auch hinsichtlich der Wahl der Gegenstände der statistischen Arbeiten 
ist das Bureau nicht für sich allein thätig, sondern es muss sein Chef sich 
immer mit dem Referenten für denjenigen Verwaltungszweig, von ‚dem es 
  
4) Auch unter dem besonderen Titel aus den ‚‚Statist. Tabellen‘‘ abgedruckt: Bericht 
über die aus den J. 4848 und 1849 auf den Stationen des meteorologischen Instituls im 
Preuss, Staate angestellten Beobachtungen v. H. W. Dove. XLIV, Vill, 120 S. Berlin 
4851. Fol. 
2) I. Gebäude, Einwohner, Viehstand, Wohnplätze. IV, 425 S. Berlin 4851. — II. Ge- 
borene, Getraute, Gestorbene. Kirchen- und Schullabelle. Sanitätsanstalten. VI, 622 S. 
Ebd. 1851. Fol. — ill. siehe oben Anm. 1. — Die folgenden Bände werden Gewerbe-, Han- 
dels- und Verwaltungsverhältnisse betreffen. 
9) Der Etat des statist. Bureaus mit dem meteorol. Institut und der Kalenderverwal- 
tung beträgt für d. J. 1853: 17,877 Rthir. Hübner Nachr. Il, $. 17. — Auszüge aus den 
statist. Documenten des Auslands sollen künftig in dem Berliner ‚ „Magazin für dıe Li- 
teratur des Auslands‘'“ veröffentlicht werden (wo man sie nicht eben suchen würde). 
Vgl. daselbst Nr. 133, 134 vom 5, 8. Nov. d. J.: England, Bevölkerungstabellen; unter- 
zeichnet K. St, B.
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        658 Der statistische Congress 
sich handelt, bei diesem oder jenem Ministerium, in’s Vernehmen selzen. 
Beide kommen über die wesentlichen Punkte der zu veranstaltenden Unter- 
suchung, über die aufzunehmenden Thatsachen überein. Der betreffende 
Minister erlässt alsdann, auf Ansinnen des Handelsministeriums die erforder- 
lichen Befehle an seine Beamten und die erlangte Auskunft geht dem letz- 
teren zu }). 
Was Hr. Weinlig über Sachsen in wenigen Worten mittheilte, enthält 
ausser der Ankündigung, dass die dritte Lieferung der Statistik der Bevölkerung 
und der erste Jahrgang des statistischen Jahrbuchs für Sachsen, die Frucht 
von Dr. Engels erfolgreichen Anstrengungen, nun wirklich erschienen sei, 
nichts, das zu dem von diesem selbst im letzten Hefte unserer Zeitschrift 
(S. 274 ff.) gegebenen Berichte über die amtliche Statistik in Sachsen nach- 
zulragen wäre ?). 
Dagegen enthielten die Mittheilungen des Dr. Sick über das statistisch- 
topographische Bureau in Württemberg auch für die Leser dieser Zeitschrift 
Neues. Sie liessen sehr erfreuliche Fortschritte in dessen Arbeiten seit 1850 
erkennen 3). Zwar ist die Organisation des Bureaus nicht verändert wurden. 
Den Plan vom Januar 1850, nur noch ein topographisches Bureau fortbe- 
stehen zu lassen, alle administrativ-statistische Thätigkeit aber dem Steuer- 
4 Vgl. diese Zeitschrift VI. (1850), 752. Bisher sind aus amtlichen Quellen heraus- 
gegeben von Dr. F. B. W. von Hermann: Beiträge zur Statistik des Ker. Bayern. 
I. Bevölkerung. München 1850. Bucbhandlung, v. Christian Kaiser. (IV, 236 S. Fol. — 
II. Leistungen der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege. München 1853. In Commission 
der lit. art. Anstalt der J. G. Cotta’schen Buchhandlung. (tV,) 147 5. Fol. — Ih wird 
die Bewegung der Bevölkerung in den J. 1844—45 bis 1550—51 enthalten und nächstens 
erscheinen. — Einen ausführlichen Auszug des ersten Heftes hat Meuschling gegeben in 
dem Bulletin de la Commission centrale de Statistique. Bruxelles. IV. (1851), 295. 
2) Vgl. auch Raw und Hanssen’s Archiv I. (1835), 56: N. F. U. (1844), 95. Die Ver- 
öffentlichungen des neuen Büreaus sind bis jelzt: Statistische Mittheilungen aus dem Kgr. 
Sachsen, herausgeg. von dem statist. Büreau des Min. des Innern. Bevölkerung. Erste 
Abth. Stand der Bevölkerung nach der Zählung vom 3. Dec. 1949. Erste Lieferung. 
W235 $. Dresden 1851 (Druck u. Commissionsverlag v. B. G. Teubner in Leipzig 
u. Dresden). 4. — Zweite Abth. Bewegung der Bevölkerung in den J. 1534—50. Zweite 
Lief. XII, 141, 229 5. ‚Dresden 1852. 4. — Dritte Lief. Bevölkerung und Industrie. Die 
Bevölkerung des Kgrs. nach Berufs- und Erwerbsclassen und Resultate der Gewerbsgeo- 
graphie und Gewerbsstalistik von Sachsen. VI, 330 $. Dresden 1853. 4. — Jahrbuch für 
Statistik und Staatswirthschaft des Königreichs Sachsen. Im Auftrage des statist. Bür. etc. 
herausg. v. Dr Ernst Engel. Jgg. I. XXıl, 560 5. Dresden, Rudolph hunize, 1553. 8. — 
Allen diesen Arbeiten ist ausser der pragmatischen Umsicht eine durchgängige Berechnung 
auf prorentale Verhältnisse eigenthümlich, wie sie bisher nirgend sonst durchgeführt wor- 
den, jedoch als eine der ersten Vorausselzungen einer bequemen Benutzung und nament- 
lich Vergleichbarkeit statislischer Werke sich überall Balın brechen muss. Der dritten 
Lieferung ist ein sehr interessanter Bericht über die Theilung und Einrichtung der Arbeit 
auf dem statistischen Büreau ın Dresden vorausgeschickt. 
3) Die Leser werden einverstanden seın, dass wir in dem folgenden Nachtrag zu der 
in dieser Zeitschrift VI. (1850), 758 gegebenen Darstellung der Einrichtung und den Lei- 
stungen der ofhciellen Statistik in Württemberg uns nicht allein auf den Inhalt des für 
den Congress berechneten kürzeren Berichts des Dr. Sick in Brüssel beschränken,
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        in Brüssel, :659 
collegium zuzuweisen, hat man unausgeführt wieder aufgegeben und das 
Bureau hat als statistisch - topographisches seine alte Gestalt behalten. Ins- 
besondere ist es fortwährend unter des Staatsministers v. Herdegen Leitung 
dem Ministerium der Finanzen, statt demjenigen des Innern zugetheilt,. Der 
arbeitenden Kräfte sind es noch immer wenige, dem frübern Kanzleiassi- 
stenten, jetzt Assessor Dr. Sick steht ein ‚zugetheilter Trigonometer zur 
Seite; ausserdem hat er, da der Revisionsgehülfe abgeschafft ist,. nur zeit- 
weise Unterstützung bei den administrativstatistischen Arbeiten, welche sein 
Hauptgeschäft bilden. Bei den Öberamtsbeschreibungen thätig sind ausser 
dem einen, seit einem Jabre zum Mitglied des Bureaus vorgerückten To- 
pographen Paulus drei dem Bureau zugetheilte Beamte aus den Departements 
des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen, fünf weitere Beamte die- 
ser Departements sind mehr als Ehrenmitglieder zu betrachten. Für die 
beinahe vollendeten Kartenarbeiten sind wie früher noch ein weiterer To- 
pograph und zwei Lithographen vorhanden. Endlich ein Kanzlist. Der 
Verein für Vaterlandskunde ist in seinem Schlummer ungestört geblieben. 
Allein in die Leistungen des Bureaus ist ein wacheres Leben gekommen. Es 
ist nicht blos der topographische Atlas im Maasstab von */50,0oo nunmehr 
in 55 Blättern nebst Titelblatt, und die Mittnachtische Generalkarte von 
Württemberg in 4 Blättern, im Maasstabe von !/aoo,ooo, unter Revision der 
drei älteren Blätter, mit dem vierten vollendet; auch die Oberamtsbeschrei- 
bungen sind seit Hr. v. Herdegen dieLeitung des Bureaus übernommen, na- 
mentlich in Folge der Thätigkeit des Hrn. Paulus, viel rascher, als früher einan- 
der gefolgt; in drei Jahren sind deren 7 erschienen !), so dass ihre Zahl sich 
jetzt. auf 32 beläuft; 4 weitere liegen beinahe fertig auf dem Bureau; endlich 
haben die württembergischen Jahrbücher mehrere neue statistische Arbeiten des 
Dr. Sick gebracht, welche nicht blos eine Ausbreitung der Thätigkeit des 
Bureaus über neue Gebiete anzeigen, sondern. namentlich auch in der Art 
ihrer Behandlung den gesteigerten Anforderungen der Gegenwart auf sehr 
anerkennenswerthe Weise Rechnung tragen. Wir meinen die Statistik der 
Zahl, der Ursachen und Folgen der Brandfälle in dem Jahrzehent 1841—50; 
die Untersuchung der Benützung und Zerstückelung des Grundes und Bo- 
dens; die Statistik des Ackerbaus und der Obstzucht im Jahr 18522). Alle 
diese Verhältnisse sind durch illuminirte Karten in schlagendes Licht gerückt 5), 
Auch bei früher schon regelmässig behandelten Gegenständen, wie der Auf- 
nn — 
1) 26. Waiblingen 1850; 27. Böblingen 1850; 28. Stuttgart Amt 1851; 29. Schorndorf 
1851; 30. Leonberg 1852; 31. Gaildorf 1852; 32. Besigheim 1853. 
2) Die-genannten Arbeiten, mit Ausnahme derjenigen über die Brandfälle sind ausser in 
den württ. Jb. v. 1851 u, 1852 auch besonders abgedruckt unter demTitel: PaulSick , Bei- 
träge zur Statistik der Landwirthschaft des Kgrs. Württemberg. Mit 30 Tab. u. 6 Ueber- 
sichtskarten. 225 S. Stuttzart 1853. 8. 
3) Von den Karten sind bis jelzt nur 6, über einige der wichtigsten allgemeinen Ver- 
hältnisse der Landwirthschaft in verkleinertem Maasstabe- und in Farbendiuck (in den 
Beiträgen u. s. w.) erschienen ; dem Congress in Brüssel hat Dr. Sick gegen 100 derselben 
vorgelegt.
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        660 Der statistische Congress 
nahme des Viehstands, die Ergebnisse der Fruchtmärkte ist die bessere Me- 
thode und vorzüglich die durchgängige Berechnung auf Proportionalzahlen 
jetzt angewendet worden. Da nun in der neuesten Zeit such 5 meteoro- 
logische Stationen in Württemberg errichtet, mit den nöthigen Instrumenten 
ausgestattet und in Verbindung mit dem statistisch -topographischen Bureau 
gesetzt worden sind, so sehen die Veröffentlichungen desselben auch nach 
dieser Seite hin einer Bereicherung entgegen. 
Ueber die Statistik in Baden !) hatte Mittermeier einiges Neue zu 
sagen. Er erwähnte der vom Finanzministerium herausgegebenen amtlichen 
Beiträge zur Statistik der Staatsfinanzen des Grossherzogthums Baden 2), 
und berichtete von 45 Fragen, welche Seitens des Ministeriums des Innern 
an alle Gemeinden gestellt worden, um auf ihre Beantwortung, die unter 
der Controle der Behörden erfolgen wird, eine moralische Statistik des Lan- 
des zu gründen ?). Die Organisation des in neuester Zeit bei dem Mini- 
sterium des Innern in Carlsruhe errichteten statistischen Bureaus ist noch 
nicht vollendet. 
[Hinsichtlich der auf dem Congresse nicht vertreten gewesenen Länder 
fügen wir folgende Nachweisungen bei. 
Wie über die statistischen Einrichtungen in Deutschland überhaupt ?) 
und die Zollvereinsstaaten als Ganzes) hat die Zeitschrift für Staalswissen- 
schaft früher schon Auskunft gegeben über die Organisation und die Leistun- 
gen der administrativen Statistik einer Anzahl in Brüssel nicht erwähnter 
deutscher Staaten.- Wir wissen diesen Mittheilungen über Mecklenburg 
(VI, 787), Oldenburg (776 9), Nassau (785), Sachsen-Meiningen 
(793), Schwarzburg-Sondershausen (793), Waldeck (794), 
Luxemburg (794) nichts der Rede Werthes beizufügen. 
I Hannover (VI, 775, 782) sind seit 1850 zwei weitere Hefte von 
reichem und eigenthümlichem Inhalte: Zur Statistik des-Königreichs Hannover. 
Zweites Heft. Zur Agrarstatistik. Erste Abth. Aufnahmen aus den Jahren 
1831 und 1832. XI, 73 $S. Zweite Abth. Aufnahmen aus den Jahren 1848, 
1849, 1850. XIII, 88 S. — Drittes Heft. Gemeinheitstheilungen und Ver- 
"koppelungen von 1832—1852. VI, 68 S. ‘Hannover 1851, 1852, 1853. Fol. 
von dem statistischen Bureau herausgegeben worden, welche sich besonders 
auch durch die umfassende und rückhaltlose Darstellung des Wesens und der 
Mängel der zu Grunde gelegten amtlichen Quellen auszeichnen. Es ist diess 
um so dankenswerther, als andere Regierungen noch Anstand zu nehmen 
1) Vgl. diese Zeitschrift VI. (1850), 773, 782. 
2) X1, 392 $S. Karlsruhe 1851. 4. Vgl. Aau im Archiv N. F, X. (1858), 356. 
3) Ein Art. der Augsb. Allg. Zeitung v. 13. Nov. d. J. Nr. 817: Zur Statistik im 
Ghzth. Baden macht auf eine fast vollendete, aber noch ungedruckte Arbeit über Baden 
aufmerksam, die A. J. V. Heunisch in 5 Bänden erscheinen lassen möchte, wenn er 
Unterstützung fände. ' 
4) Vgl. diese Zeitschrift 1. (1854), 531; IN. (1846), 496; und hauptsächlich VI. (1850), 
"U. 5) Ehbendaselbst VI. (1650), 776. 
6) Zur neuesten Statistik von Oldenburg nach amtl. Mittheilungen vgl. Hübners 
Nachr. I. Nr. 15, 5. 123.
        <pb n="665" />
        in Brüssel. 661 
scheinen, die nothwendige oder zufällige Unvollkommenheit ihrer statistischen 
Mittheilungen und Aufnahmen offen dem Publikum zu gestehen und zu er- 
klären t). 
Dass in Kurhessen (VI, 772) in neuester Zeit für die administrative 
Statistik. etwas geschehen sei, wird Niemand erwarten. Glücklicherweise 
hat Prof. Bruno Hildebrand, der früher an den Vorbereitungen für die 
Organisation der officiellen Statistik daselbst Theil nahm, und jetzt in 
Zürich lehrt, dem Vaterlande in seinen „Statistischen Mittheilungen über die 
volkswirthschaftlichen Zustände Kurhessens.. Nach amtlichen Quellen. VIII, 
208 S. Berlin 1852. 8.“ ein werthvolles Andenken zurückgelassen. 
In Hamburg (VI, 775, 779, 788) ist im Dec. 1850 vom Rathe bei der 
Bürgerschaft beantragt worden, das handelsstatistische Bureau in der 1847 
provisorisch ihm gegebenen Ausdehnung definitiv zu organisiren. Es läuft 
wie früher mit 7700 Mark Courant für 7 Beamte im hamburgischen Budget 
der Zollverwaltung. Erfreulich klingen die Motive des erwähnten Antrags: 
„Das reiche Material zur Statistik des deutschen Seehandels, welches sich 
alljährlich bei dem Hauptzollcomtoir in den eingelieferten Declarationen und 
Manifesten einsammelt, wird um so weniger unbenutzt bleiben dürfen, als 
die Erfahrung des letzten Jahrzehents vielfach bewiesen hat, wie nutzbrin- 
gend dasselbe verwendet werden kann. Sowohl bei der Verhandlung mit 
andern Staaten über Angelegenheiten des Handels und der Schiffahrt, als 
bei der Beurtheilung der in das Gebiet der Handelspolitik fallenden inneren 
Verwaltungsmaassregeln hat sich die hauptsächlich aus den Arbeiten des 
statistischen Bureaus geschöpfte Kenntniss der gerade in Frage stehenden 
Verhältnisse unseres Verkehrs mit dem Auslande in hohem Grade förderlich 
erwiesen“. Worauf noch beigefügt wird, dass die durch Veröffentlichung der 
wesentlichen Resultate auch manches falsche Urtheil gegen Hamburg und 
seine Handelspolitik widerlegt worden sei. Diese Publicationen sind: Tabel- 
larische Uebersichten des Hamburgischen Handels während der .vier Jahre 
1845—-48. XI, 87 S. Hamburg, Nestler und Melle, o. J. Gr. 4; — desgl. 
im J. 1849 (besonders abgedruckt aus der Wochenschrift für politische 
Oekonomie). 43 S. Hamburg 1850. Kl. 4. — Desgl. im J. 1850, ausgear- 
beitet von .dem handelsstatistischen Bureau. 55 S. Hamburg, Druck v. Kümpel. 
Hoch gr. 4. — Desgl. im J. 1851. 96$. Ebend. Gr. 4; — desgl. im J. 1852. 
123 S. Ebend. 1853. Gr. 4. — Aus amtlichen Quellen sind auch geschöpft: 
Beiträge zu einer Criminalstalistik für Hamburg. Von Dr. C. W. Aslıer. 
26 S. Hamburg 1853. 8, 
Bremens (VI, 780, 789) handelsstatistische Behörde hat fortgefahren, 
wabellarische Uebersichten über den bremischen Handel zu veröffentlichen. 
.- 
1) Vgl. die Bemerkungen in dieser Zeitschrift VII. (1852), 351. — Hier mag auch 
noch beigefügt werden: H. Ainyklib (Calculator im hannöv. statist. Büreau), Statistische 
Uebersicht des Kgrs. Hannover nach Verwaltungs- und Gerichtsbezirken in Folge der 
neuen Organisation der Verwaltung und Justiz. Hannover, Schlüter’sche Hofbuchdruckerei 
1852. 4. Vgl. Mittheilun gen des statist. Büreaus in Berlin. V. (1852), 365.
        <pb n="666" />
        662 Der statistische Congress 
Die letzterschienenen betreffen die Jahre 1851 (V, 94 S. Bremen, Heyse 
1852. Fol.) und 1852 (IV, 190 S. Ebend. 1853. Fol.). 
Bei Lübeck (VI, 791) ist nicht nur nachzuholen eine ältere: Tabel- 
larische Uebersicht der Waareneinfuhr in Lübeck während der Jahre 1834 
bis 1843; herausg. von der Zolldeputation zu Lübeck 4 S. 4.4), sondern 
es ist besonders die thätige Fortsetzung der von dem halbamtlichen statisti- 
schen Ausschuss der Lübeckischen Gesellschaft zur Beförderung gemein- 
nütziger Thätigkeit in einzelnen Blättern herausgegebenen Tabellen rühmend 
zu erwähnen. Die ganze Reihe derselben bis zum Frühjahr d. J. umfasste: 
Meteorologische Beobachtungen in d. J. 1840—51: Tab. 6, 8,.13, 14, 17 
20, 26, 31, 39, 45, 51, 57. Areal: Tab. 7. Wasserstand in den Jahren 
1842-51: Tab. 10, 15, 16, 19, 22, 35, 38, 46, 52, 56. Volkszähluug in 
den Jahren 1840, 1845, 1851: Tab. 1, 2, 3, 18 nebst 1 Heft: Resultat der 
Volkszählung vom 1. Sept. 1845. 27 S. Lübeck 1846. 4., 55 nebst 1 Heft, 
desgl. vom 1. Sept 1851. 46 S. Lübeck 1852. 4. Populationsverhältnisse 
in den Jahren 1842—51; Tab. 12, 27, 28, 29, 30,. 37, 42, 48, 54, 61, ins- 
besondere Mortalitätstabelle über die Jahre 1840-48: Tab. 43. Schiffahrts- 
tabellen über die Jahre 1840 — 51: Tab, 4, 9, 23, 24, 25, 32, 33, 34, 44, 
50, 53, 59, und Uebersicht der in den Jahren 1840-50 angekommenen 
Seeschiffe: Tab. 49. Verhältnisse der Seeassecuranz - Compagnieen in den 
Jahren 1826 - 48: Tab. 11, 40. Durchschnittspreise der Cerealien, Kartoffeln 
und des Brodes in den Jahren 1836—45: Tab. 21. Consumtionstabellen über 
die Jahre 1836—51; Tab. 36, 41, 58. Schulbesuch im Gebiet im Jahr 1841: 
Tab. 5. Ertrag der Leuchten- und Pflastersteuer in den Jahren 1848-51: 
Tab. 47, 60 2). 
Für Frankfurt (VI, 740) sind bei dem gänzlichen Mangel eigentlich 
officieller Publicationen, als Versuche, sie zu ersetzen wichtig J. G@. Böhmer, 
die Kirchenbuchführung der freien Stadt Frankfurt, (sehr gerühmt in der 
zweiten zu nennenden Schrift von Gustav Kirchner :) Uebersichten der im 
Jahr 1851 in Frankfurt a/M. und den Frankfurter Landgemeinden Getrauten, 
Geborenen und Gestorbenen. 24 S. Frankfurt a/M. Verlag des Intelligenz- 
comtoirs. 1852. 4. 3). 
4) Nach Heuschling Bibliographie historique de la Statistique en Allemagne. Bruxelles 
4845. 8. p. 95. 
2) Die im Buchhandel angezeigten: Arbeiten des. Vereins für Lübeckische Statistik. 
416 S. mit 54 Tab. in Folio. Lübeck, v. Rohden. 4. sind ohne Zweifel eben diese unter 
einem Titel zusammengefassten Leistungen. 
3) Das mittelst Verfügung vom 25. Febr. 1850 ins Leben gerufene statistische Büreau 
Str Schleswig-Holstein (Director: Prof. Ravit in Kiel) ist am 1. April 1852 wieder aufge- 
hoben worden (Academ. Monatschriftı v. Mai 1852, $S. 251). Anfänge von Mittheilungen 
dess. unter dem "Titel: Institut für nordalbingische Landeskunde. Heft 4. Kiel 1851. 8. 
(vgl. Mitth. des Berliner Büreaus 1851, S. 366). Schon vor Gründung dieses Büreaus 
war von Ravit erschienen ein topographisch-statistisches „Staatshandbuch für die Herzog- 
ihümer Schleswig-Holstein auf d. J. 1849. Vi, 318 $S. u. 120 $. Genealogie u. Register. 
Altona, Verlag der Exped, des Merkurs“. 8. Ferner sind erschienen: Statistische Nach-
        <pb n="667" />
        in Brüssel. 663 
Unter den nicht vertretenen italienischen Staaten ist Toscana 
zuerst zu nennen. Eine Section für Statistik, anfänglich dem Finanzministerium 
zugetheilt, ist seit 1849 in eine Ministerialsection des Civilstandes und der 
allgemeinen Statistik für alle Ministerien verwandelt worden, (Etat v. 1851: 
34,070 Lire) und hat unter Zuccagni- Orlandini seit 1840 veröffentlicht: 
Ricerche statistiche sul Granducato di Toscana. Tomo I. XII, 569 p. 
Firenze 1848; — I. X, 527 p. Ibid. 1850; — II Distr. 1—10 (mit dem 
äussern Titel: Statistica del Gr. di Tosc. Tomo II. Firenze 1852, 53) IV, 
p. 1—440. Ibid. 1852. 4.1) 
Ueber Modena ist das auf Kosten der Regierung herausgegebene Werk 
vorhanden: Statistica generale degli Stati Estensi, compilata dall Dott. Carlo 
Roncaglia. Vol. I. 324 p. con una carta geogr. — II. 424 p. Modena 
1849—50. 4. Diese beiden Bände enthalten den historisch - geographisch- 
topographischen Theil, wie die Abschnitte über Bevölkerung, Ackerbau, 
Consumtion und Handel, alles bis zum Schluss d. J. 1847 2). Roncaglia 
hatte früher einmal vom Grossherzog von Toscana den Auftrag erhalten, 
eine — nicht erschienene — Statistik des Grossherzogthums zu verfassen 3). 
Im Kirchenstaate findet sich für das J. 1850 nach Unterbrechung 
von ein Paar Jahren wieder eine officielle Statistik der Bevölkerung von 
Rom durch das Generalvicariat ?); namentlich aber erliess am 15. April 1851 
der Minister des Handels und der öffentlichen Arbeiten ein bemerkenswerthes 
Rundschreiben an die betreffenden Behörden. Er sagt darin, dass in sei- 
nem Ministerium schon seit längerer Zeit ein statistisches Bureau bestehe, 
welches jedoch bisher wegen der politischen Wechselfälle nichts Bedeutendes 
habe leisten können. Nun aber wolle er eine Generalstatistik des Kirchen- 
staates zusammentragen lassen, der die im J. 1841 erschienene Statistik von 
Belgien®) zum Muster dienen solle. Denn die Ausarbeitung einer alle Zweige 
des gesellschaftlichen Lebens berücksichtigenden Statistik sei die Grundlage 
jeder weisen und wohlgeordneten Regierung; an den Vortheilen, welche 
die Statistik biete, seien die Fürsten und Staatsmänner, wie die Unterthanen 
gleich sehr betheiligt: ihr grösster Nutzen sei die politisch -moralische Er- 
ziehung der Völker. Das bereits vorhandene Material sei in Rom einer Cen- 
tralgiunta überwiesen und zur schleunigsten Sammlung der noch fehlenden 
Auskunft Provinzialgiunten eingesetzt worden. Von dem Zusammenwirken 
  
richten über Handel- und Schifffahrt der Herzogth. Schleswig-Holstein im J. 1848. Bear- 
beitet im Finanzdepartement. IX, 134 S. Altona, Druck v. Köbner und Lehmkuhl 1850. 
Folio. 
1) Vgl. R(eumon)t in der Augsb. Allg. Zeitg 1850, Nr. 137. B. 5. 2188; und 1852, 
Nr. 4. 5. 60; mit Auszügen. Siehe auch ebend. 1852, Nr. 103. B. S. 1644. 
2) Vgl. Annali di Statistica, Ser. II, Vol. 27 (1851), p. 121. Gersdorfs Repertorium, 
1852, IH, 182 u. R(eumon )t in d. Augsb. Allg. Ztg v. 1852, Nr. 66. B. 67 B. S. 1052, 1068. 
3) Annali, Ser. I, Vol. 9 (1846), p. 193. 
4) Ebds. Ser. II, Vol. 26 (1850), p- 269. 
5) Es ist wohl das erste Resume decennal de la situation administrative des provinces 
et des communes gemeint. 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Helft. 43
        <pb n="668" />
        664 Der statistische Congress 
der letzteren mit den Pfarrern hofft er günstigen Erfolg. Insbesondere legt 
er den Provinzialpräsidenten und -Giunten, sowie den Pfarrern auf, die et- 
waigen Vorurtheile des Volkes zu berichtigen !., Ob und wie dieser Plan 
verwirklicht worden, ist uns nicht zu Ohren gekommen. 
Im Königreich beider Sicilien (IV, (1847) 216; III (1846), 741) 
besteht noch das Journal der statist. Centraldirection zu Palermo und giebt 
das Giornale delle due Sicilie jeweilen noch statistische Notizen, wie z. B. 
über die Bevölkerung im J. 1850 2). Auch finden wir erwähnt: Riassunti 
statistici sul Principato ulteriore. Avellino, tipogr. dell’ Intendenza, 1845 3). 
Was die nicht vertretenen nordischen Staaten angeht, so können wir 
für Schweden und Norwegen auf die im Archiv, N. F. V (1846), 
309 über die statistischen Einrichtungen des ersten, und die in dieser Zeit- 
schrift VIII. (1852), 691 über die administrativ - statistische Organisation 
des zweiten Landes enthaltene ausführliche Auskunft verweisen. 
In Beziehung auf Russland aber sind wir auf zerstreute Notizen aus 
einigen statistischen Privatarbeiten, aus wissenschaftlichen und politischen 
Zeitschriften beschränkt. Ob die „Materialien zur Statistik des russischen 
'Reiches, mit allerhöchster Genehmigung herausgeg. von der statistischen 
Abtheilung im Ministerium des Innern. St. Petersburg. I, 1839; II, 1842“ ®) 
fortgesetzt worden sind, wissen wir nicht. Dagegen finden wir in den fol- 
genden Jahren erwähnt: Statistische Skizzen von Russland von Constantin 
Arsenieff (St. Petersburg 1848°), dem Chef des statistischen Bureaus im 
Ministerium des Innern. In andern Ministerien und in den Kanzleien der 
Gouverneure der Provinzen sollen sich ebenfalls statistische Abtheilungen 
finden. Bekannt sind die gedruckten Rechenschaftsberichte des Ministers 
des öffentlichen Unterrichts 6), so wie des Justizministers ?), welche sta- 
tistisches Material enthalten. Aehnliche Compte-rendus des Ministeriums des 
Innern und desjenigen der Domänen : werden angeführt, z. B. als Quellen 
für die Statistik der Getraidearten, der Forsten. Vom öconomischen Depar- 
  
1) Augsb. Allg. Zeitg von 1851, Nr. 115, B. S. 1836. Aus amtl. Quellen flossen ohne 
Zweifel auch die älteren Cenni economico:stalistici sullo stato pontificio di Angelo Galli, 
computista generale della R. C. A. Roma 1840. Vgl. Annali, Ser. II, Vol. 3 (1845) p. 1135 
4, p. 145, 257. Ueber Gabriele Rossi sulla condizione economica e sociale dello Stato 
pontificio. I Voll. Bologna 1848. 8. mit 27 statist. Tabellen vgl. ebds. Ser. I, Vol. 23 
(1850) p. 3. 
2) Vgl. Annali di Statistica, Ser. Il, Vol. 27 (1851), p. 109 und namentlich Vol. 35 
(1853, Settembre). Von dem statist. Bureau in Palermo und dem Giornale di statistica 
stehen auch Notizen bei: Neigebaur , Sicilien. Leipzig 1848. 5. VII, 28, 60. 
3) Annali, Ser. H, Vol. 8 (1846) p. 121. 
4) In russischer Sprache; Inhaltsangabe des 2. Bandes siehe in J. P. Jordan’s )b. für 
slav. Literatur u. s. w. 1843, Heft 1, S. 80. 
5) Ebenfalls russisch: Statistitscheskije Otscherki Rossii. Sotschinenie Konstantina 
Arsenjewa. Vgl. Erman’s Archiv für Kunde Russlands VIII, 173—184. 
6) Vgl. z. B. den Auszug aus dem Bericht von 1843 in v. Redens Kaiserreich 'Russ- 
land, Berlin, Posen u. Bromberg 1843, $. 612. 
7) Siehe z. B. Russische Criminalstatistik v. 1842 aus einem solchen -Berichte in der 
Krit. Zeitschr. für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslands XVII (1846), 118.
        <pb n="669" />
        in Brüssel. 665 
tement im letztgenannten Ministerium ist ein agronomisch - statistischer Atlas 
herausgegeben worden !). Im Finanzministerium erscheinen jährliche Ta- 
bellen über den auswärtigen Handel 2). Die Regierungszeitschriften, z.B. das 
Journal des Domänenministeriums enthalten gleichfalls statistische Mitthei- 
lungen 5). Der St. Petersburger Almanach gab über Geburten und Todesfälle 
von 1841 —48 Auskunft. Auch der Bericht einer Enqu&amp;tecommission ist 
veröffentlicht, die vom Minister der kaiserl. Domänen ernannt war, um den 
Zustand der Leinenindustrie im Reiche zu erkunden (1847. 4.) ®). Für die 
südlichen Gouvernements Taurien, Cherson , Iekaterinoslaw und Bessärabien 
soll im Jahre 1843 ein besonderes statistisches Bureau in Odessa gegründet 
worden sein. Das die Arbeiten leitende Comite sollte einen Entwurf an- 
fertigen, der den Gouvernements- und Cantonsbehörden als Instruction die- 
nen werde 5). In demselben Jahre hatte die Academie der Wissenschaften 
in St. Petersburg 6) au die Gouvernementschefs eine ‚Aufforderung erlassen, 
ihr baldmöglichst zuverlässige Notizen über die anwesende fremde Be- 
völkerung jeder Stadt, jedes Fleckens, Edelhofs und Dorfes, nach den in 
ihnen angesiedelten Volksstämmen, mit Angabe des Geschlechtes und der 
Gewerbszweige, welchen sie obliegen, und ob sie etwa auf Kron- oder 
herrschaftlichen Gütern angesessen seien, zukommen zu lassen 7). Wie hier 
die Academie, so trat — und zwar viel enger — die im Jahr 1845 ge- 
gründete geographische Gesellschaft v. St. Petersburg in Verbindung 
anit den kaiserl. Behörden. Der Viceadmiral v. Lüike sprach als Präsident 
bei der Eröffnung aus, dass dieselbe russische Geographie und Statistik zu 
ihrem Zwecke habe. Als Arbeiten der Gesellschaft bezeichnete er theils 
die Sammlung neuer Materialien, besonders durch Begünstigung von Reisen 
in unerforschte Gegenden, theils die Ausbeutung des vorhandenen, in den 
Händen vieler Administrationen und Privatleute befindlichen Stoffes, theils 
endlich die Veröffentlichung beiderlei Materials für Russland und das Ausland. 
Die ganze Gesellschaft müsse daher in Verbindung treten, einmal mit dem 
topographischen Depöt des Generalstabs des Kaisers, dessen Arbeiten ihrer- 
seits im Detail zu ergänzen eine angemessene Thätigkeit für ihre Mitglieder 
sein werde; sodann mit dem hydrographischen Departement im Ministerium 
des Seewesens, welches über die Küsten und Küstenländer, ihre Klimatologie, 
  
1) L. de Tengoborski, Etudes sur les forces productives de la Russie. Paris 1852, 1. 
p- 185; I, 141; u. a. a. O. 
2) Gregor Nebolsin, Statistische Uebersicht des auswärtigen Handels v. Russland. 
1850 (in russischer Sprache) hat nach A. Steinhaus, dessen Buch über Russlands industrielle 
und commercielle Verhältnisse (Leipzig 1852) eine freie Uebertragung jenes Werkes ist, 
vorzugsweise aus diesen Tabellen geschöpft. 
3) Vgl. nam. v. Reden a. a. O. S. 542. 
4) Russisch. Vgl. Bulletin de la Commission centrale etc. IV, 363. 
5) Schwäbischer Merkur v. 1844, Nr. 7. \ 
6) In den Memoires de l’academie de St. Petersbourg ist überhaupt verschiedenes 
statist. Material enthalten. 
7) Schwäb, Merkur v. 10. Deo. 1843, $. 1342. 
43 *
        <pb n="670" />
        666 Der statistische Congress 
Ethnographie und Naturgeschichte eine reiche Ernte biete; ferner mit der 
k. Academie der Wissenschaften, in deren Schooss mit den Werken von 
Storch das erste wissenschaftliche Studium der Statistik in Russland ent- 
sprungen sei; endlich mit dem Ministerium des Innern, um dessen statistische 
Materialien benutzen zu können. Von den 4 Sectionen der Gesellschaft 
ward die vierte für Statistik von Russland und zu ihrem Vorstand Staatsrath 
P. von Koeppen bestimmt !). Man sieht, es giebt in Russland nicht nur 
eine bedeutende Anzahl publicirter statistischer Documente, sondern es hat 
sich im letzten Jahrzehent auch an der Newa eine Bewegung auf dem sta- 
tistischen Gebiete bei den Behörden selbst und in Verbindung mit ihnen 
bemerklich gemacht. Es sei diess Land, sagt Tengoborski, allerdings noch 
gegen andere Länder zurück, allein jede neue statistische Arbeit zeige, dass 
man Fortschritte mache ?2). Dass übrigens diese Bewegung sich innerhalb 
der Schranken „des Anstandes“ im russisch-politischen Sinne „und der all- 
gemeinen Grundsätze der (russischen) Censur“ hält 3), versteht sich von 
selbst. 
Machen wir den Sprung von Russland nach Nordamerika, so sieht 
man von dort den ausführlichen Publicationen über die Ergebnisse der sie- 
benten Volkszählung von 1850 entgegen; deren allgemeinste Resultate schon 
seit längerer Zeit durch die wiederholten Auflagen von Kennedys Bericht 
über dieselbe d. d. 1. Dec. 1851 °) bekannt sind, während in desselben 
History and Statistics of the State of Maryland etc. III, 104 p. Washington 
1852. Fol. ein Specimen vorliegt, wie nach der Ansicht des damaligen Chefs 
des statistischen Bureaus die’ Ergebnisse der neuesten Zählung bearbeitet 
werden sollten. Er hatte diese übrigens nicht in einzelnen Bänden nach Staa- 
ten, sondern so erscheinen zu lassen im Sinne, dass in einem Bande die 
statistischen Tabellen über das ganze Land, und in einem zweiten die darauf 
bezüglichen historischen, geographischen und sonstigen Thatsachen zusammen- 
gefasst worden wären, 
1) Frorieps Fortschritte der Geographie und Naturgeschichte, Jg. I. (1846), Nr. 4 nach 
dem Journal de St. Petersbourg vom 6-48. Nov. 1845, Nr. 979. — Von Köppen sind 
populationistische Arbeiten vorhanden, in den Memoires de l’acad&amp;mie des sciences de 
St. Petersbourg, und ein besonders gedrucktes Schriftchen: Quelques mots au sujet des 
donndes statistiques sur la population de la Russie. St. Petersbourg 1850. Vgl. Tengo- 
borski, l. c. I, 89. 
2) A. a. O. I, 121. 
3) Censuredict für den Warschauer Lehrbezirk d. d. Zarsko&amp; Selo 25. Mai (6. Juni) 
4843: „Kein Beamter darf ohne Erlaubniss der Regierung elwas veröffentlichen, was ihm 
nur durch sein Amtsverhältniss bekannt geworden; doch wird die Censur allgemeine von 
Beamten verfasste Beschreibungen und Nachrichten aus dem Gebiete der Geschichte, 
Geographie und Statistik Russlands und Polens, wenn sie mit Anstand abgefasst sind und 
den allgemeinen Grundsätzen der Censur nicht widersprechen, nicht verbieten.“ Schwäb. 
Merkur vom 7. Nov. 1843, S. 1214. 
4) Im Economist, 1853, Nr. 514, S. 739 wird ausserdem erwähnt: Report of the Su- 
perintendent of the Census (J. C. G. Kennedy) for Dec. 1, 1852. To which is appended 
the report for Dec. 4854. Printed by order of the Repr. of the U. St. Washington, 
Rob. Armstrong.
        <pb n="671" />
        in Brüssel. 667 
Was endlich Belgien selbst betrifft, so bildet bekanntlich die Haupt- 
quelle über seine statistischen Einrichtungen und Publicationen das Bulletin 
de la Commission centrale de Statistique, dessen fünfter Band im Druck be- 
griffen ist. Vgl. auch diese Zeitschrift II (1846), 741; IV (1847), 381; 
IX, 280 1).] 
II. 
Nach solchen Mittheilungen am ersten Tage folgten die Debatten und 
Beschlüsse der drei folgenden. Es wird den Ueberblick erleichtern, wenn 
wir bei ihrer Darstellung nicht die Reihenfolge der Fragen, in der sie an 
den verschiedenen Tagen erst in den Sectionen oder schliesslich in der 
Generalversammlung wirklich verhandelt wurden zu Grunde legen, sondern 
die behandelten Gegenstände in der Ordnung berühren, welche sie im Pro- 
gramm einnehmen. Was die Debatten in den Sectionen betrifft, so würden 
wir sie schon aus dem Grunde nicht zusammenhängend darstellen können, 
weil die Gleichzeitigkeit der Sectionssitzungen es unmöglich machte, den 
Verhandlungen in einer Section zu folgen, ohne sich von denjenigen in 
den beiden übrigen auszuschliessen ; so dass man bloss die Wahl hatte, ent- 
weder in mehreren Sectionen nur einzelnen Debatten, oder in einer einzelnen 
allen Verhandlungen zu folgen, Wir haben das letzte vorgezogen und 
können daher als Mitglied der dritten Section’ über das in der ersten und 
zweiten Verhandelte nur nach den in der allgemeinen Sitzung darüber er- 
statteten Berichten und einzelnem Privatmittheilungen Auskunft geben. Allein 
selbst, wenn wir von den Verhandlungen in allen Sectionen eben so genaue 
Kunde hätten, wie von denjenigen der dritten, würden wir es nicht für 
passend halten, die Debatten in den Vordergrund zu rücken; und auch 
bei den kürzeren Verhandlungen der allgemeinen Sitzungen erscheint uns 
diess nicht als angemessen. Allerdings ist die Kenntniss der Motive besonders 
nützlich bei einem Congresse, der keine zwingende Gewalt hat, dessen Ent- 
scheidungen vielmehr nur in dem Grade in Kraft treten werden, als sie auf 
guten Gründen ruhen, welche sich bei der Mehrheit geltend gemacht 
haben und durch die Auctorität derselben eine Verstärkung in der öffent- 
lichen Meinung erhalten können. Allein wo diese Motive nicht selbst zum 
Gegenstande des Beschlusses gemacht werden, wird es immer schwierig und 
unsicher bleiben, zu entscheiden, inwiefern das von Einzelnen Ausge- 
sprochene dem Beschlusse der Mehrheit wirklich zu Grunde liege, und so 
  
4) Wir wollen zum Schlusse hier nicht unerwähnt Jassen, dass dem. grossen Publikum, 
welches unmöglich sich alle die erwähnten offhiciellen Veröffentlichungen verschaffen, oder 
wenn es diess auch vermöchte, sie bewältigen kann, die Thätigkeit entgegenkommt, mit 
welcher Dr. O. Hübner in Berlin sein stutistisches Centralarchiv zu vervollständigen und 
einen Theil des Inhalts desselben durch seine wöchentlich erscheinenden Nachrichten aus 
dem Gebiete der Staats- und Volkswirthschalt rasch auf weitere Kreise zu übertragen 
bemüht ist. Auch ist soeben der 2. Jahrgang seines Jahrbuchs für Volkswirthschaft und 
Statistik (VI, 558 $. Leipzig 1654. 8.) welches ähnliche Zwecke verfolgt, erschienen.
        <pb n="672" />
        668 Der statistische „Congress 
wird man trotz der Eigenthümlichheit eines solchen Congresses nicht umhin 
können, auch bei ihm die Beschlüsse als die Hauptsache voran zu stellen, 
und. ihre wahrscheinlichen Motive oder soweit diess nicht möglich ist, 
wenigstens die bemerkenswerthen Aeusserungen , nach welchen sie gefasst 
worden sind, erläuternd beizufügen. Indem wir diesen Weg auch deswegen 
wählen 1), weil er für den praktischen Gebrauch durch Zusammenstellung 
von Text und Noten, die grössere Uebersichtlichkeit gewährt, verzichten 
wir jedoch keineswegs darauf, dieser Zusammenstellung einige Fingerzeige 
zur Orientirung über den Geist und die Richtung der Verhandlungen in den 
verschiedenen Sectionen und hinsichtlich einiger Hauptpunkte voranzuschicken. 
Schon ehe die grosse Grundfrage von der Organisation der of- 
ficiellen Statistik in der ersten Section zur Verhandlung kam, 
hatte sich in zwei vorbereitenden Sitzungen der Centralcommission,, zu 
welchen eine Anzahl der schon angekommenen Mitglieder beigezogen wor- 
den waren, deutlich herausgestellt, dass eine so starke Betonung des belgi- 
schen Systems der statistischen Commissionen, wie sie das ursprüngliche 
Programm enthielt, als des besten für die statistische Organisation im Cen- 
trum des Staats und in den Provinzen, von wohl zu beachtenden Seiten 
keinen den Erfolg verbürgenden Anklang fand. Man stellte den Verwal- 
tungsorganismus einzelner Staaten, in welchen die Commissionen nicht passen 
entgegen; man warf ein, wie es den bestelienden Verhältnissen zufolge 
nicht überall möglich sei, Commissionen aus tüchtigen, wirklich arbeitenden 
Männern zu Stande zu bringen; man liess merken, wie man denjenigen 
Beamten, welch bisher für die Stalistik. thätig gewesen, nicht sowohl Hülfe 
schaffen, als Weitläufigkeiten und Verdruss bereiten würde; und bald war 
nicht zu verkennen, dass man gar nicht darauf rechnen könne, es werden 
die verdienten Bureauchefs verschiedener Länder sich einer Einschränkung 
durch eine statistische Centralcommission fügen. Diese Beobachtung musste 
praktisch entscheidend wirken und verstärkte das Gewicht der angeführten 
Thatsachen so sehr, dass die entgegenstehenden Gründe einer von den Com- 
missionen zu erwartenden umsichtigeren Behandlung; einer grösseren Sicher- 
heit, dass man keinen Zweig der Statistik vernachlässige; einer Abwendung 
der Gefahr, dass nicht neue und junge Kräfte ferngehalten werden, während 
altgewordene Bureauchefs eine Stelle behaupten, die sie nicht mehr aus- 
füllen können, für jetzt. zurückgedrängt werden mussten. Die Mitglieder 
der vorbereitenden Commission in Brüssel hätten wenig von jenem Takte 
der sie auszeichnet, besitzen müssen, wenn sie nun noch ihre Sätze von 
der Vorzüglichkeit der Errichtung von Commissionen — obwohl dieselben 
den Umständen einige Rechnung trugen — ungemildert vor den Congress 
selbst gebracht hätten. Sie thaten es nicht, sie legten vielmehr eine ver- 
änderte, der Annahme im Wesentlichen gewisse Redaction’ vor, in welcher 
das Hauptgewicht auf die Nothwendigkeit irgendwelcher Behörden für die 
4) Siehe unten Abschnitt WV.
        <pb n="673" />
        in Brüssel, 669 
Statistik im Centrum und in den Theilen des Staates gelegt, und die 
Annäherung an das belgische Muster bloss als wünschenswerth bezeichnet 
wurde. , 
In der Section traten sich beide Ansichten zuerst scharf gegenüber, 
die eine welche ein Centralbureau unter einem hohen Beamten, der den ad- 
ministrativen Apparat für die Statistik nutzbar zu machen hat (wie in Preussen) 
vorzieht, und die andere welche eine Centralcommission will, die sich 
in untergeordneten Commissionen über das ganze Land verzweigt. Sie ver- 
einigten sich jedoch zu einer — wie der Berichterstatter Garnier sie be- 
zeichnete — eklektischen Erklärung über die Nothwendigkeit einer centralen 
Institution, die in gewissen Beziehungen unabhängig von dem administrativen 
Organismus sei und mit localen Institutionen in Verbindung stehe; wobei es im 
Uebrigen jedem Lande überlassen blieb, auf die dem Geiste seiner allge- 
meinen Verwaltung angemessenste Weise diese Institutionen zu organisiren, 
und es der Erfahrung anheimgestellt ward, die für die Sammlung und Bear- 
beitung statistischer Daten günstigste Organisation ins Licht zu stellen. Ohne 
Discussion trat der Congress dieser Ansicht bei. 
Eine weitere Frucht jener Vorberathungen war ein wichtiger Antrag 
Ducpetiauxs, den die erste Section und der Congress nachher ebenfalls zum 
Beschluss erhoben, und der die Sicherung der gegenseitigen Kenntniss der 
Statistik der verschiedenen Staaten unter einander durch den organisirten 
Austausch ihrer Publicationen und eine jährlich von der Central- 
commission in Brüssel auszugebende Liste derselben bezweckt. 
In der ersten Section bildete sodann den zweiten Hauptgegenstand der 
Berathung neben der Organisation die Statistik der Bevölkerung. 
Die Debatte bewegte sich meist um Einzelheiten, die wir hier übergehen. 
Doch ist eine allgemeine Bestimmung, so wie die Discussion über einen 
einzelnen wichtigen Punkt, die sich mit Lebhaftigkeit in der allgemeinen 
Sitzung fortsetzte, einer besondern Erwähnung an diesem Orte werth. 
Jene allgemeine Bestimmung ist der auf Legoyts Antrag von der Section 
angenommene Satz: „Die Genauigkeit der (bei der Volkszählung) geforderten 
Auskunft sollte, sovielmöglich, durch eine gesetzliche Strafandrohung sicher 
gestellt werden.“ Hiegegen erhob sich in der allgemeinen Sitzung MHorace 
Say aus zwei Gründen. Einmal: nm eine gute Statistik zu erhalten, müsse 
man nicht auf die Befragten drücken; die Volkszählung sei der Menge ohnehin 
schon widerwärtig, und die mit derselben beauftragten Beamten würden mit 
noch viel grösserem Misstrauen aufgenommen werden, wenn man wisse, 
dass sie eine Strafe herbeiführen können. Zweitens: man bedürfe zur Zäh- 
lung eines sehr grossen Personals und könne nicht immer sicher sein, dass 
Einzelne ihre Gewalt nicht missbrauchen würden. Vergebens berief sich 
Legoyt darauf, dass in Belgien, in England, in der Vereinigten Staaten 
von Nordamerika eine solche Gesetzgebung existire; dass die in Frankreich 
vorkommenden Weigerungen oder illusorischen Beantwortungen sie auch 
dort als nöthig erscheinen lassen; dass er nicht einsehe, wie sie zur Folge
        <pb n="674" />
        670 Der statistische Congress 
haben könne, dass die Zählungsagenten schlechter aufgenommen werden 
würden ; dass diese auch keine discretionäre Gewalt haben, sondern bloss 
die Uebertreter vor ein Polizeibureau sollten führen !) können, um sie zu 
einer Geldstrafe verurtheilen zu lassen. Vergebens beharrte Lord Ebring- 
ton auf der Nothwendigkeit einer Strafmaassregel wenigstens in Beziehung 
auf die unentbehrlichen Daten der Namen, Vornamen, des Standes, der Kinder- 
zahl. Die Versammlung verwarf den Satz der Section, dem Änscheine nach 
aus zwei verschiedenen Motiven: ein Theil bewogen durch einen übelver- 
standenen Liberalismus; ein anderer Theil der Ansicht des Präsidenten fol- 
gend, dass die Versammlung besser es den einzelnen Regierungen oder den 
die Zählungen im einzelnen Lande vornehmenden Behörden überlasse , über 
die Nothwendigkeit einer solchen die Attribute der ausübenden Gewalt be- 
treffenden Strafverfügung zu entscheiden. 
Der einzelne Punkt welcher ausser dieser Verfügung noch in Beziehung 
auf die Bevölkerungsstatistik berührt werden mag, ist die im Programm 
enthaltene Hinweisung auf die unverkennbare Wichtigkeit einer gleich- 
förmigen Nomenclatur der Todesursachen, die für alle Länder 
anwendbar wäre, jedoch so wenig alsbald beschlossen werden sollte, dass 
sie vielmehr nur als Gegenstand künftiger Studien empfohlen und als ein 
möglicher Gegenstand der Annahme durch Beschluss eines späteren Con- 
gresses bezeichnet war. Hiergegen nämlich erhoben sich in der allgemeinen 
„Sitzung zwei belgische Aerzte, darunter namentlich mit Lebhaftigkeit Vle- 
minckx, der Generalinspector des belgischen Militärsanitätswesens, indem sie 
die hier einem -künftigen Congresse überlassene Aufgabe sogleich wegen 
der Unmöglichkeit ihrer Lösung gestrichen sehen wollten. Denn diese No- 
menclatur zu Stande bringen heisse nicht weniger als alle Aerzte in Ein- 
klang setzen; das sei nicht möglich ohne zuvor den ärztlichen Unterricht zu 
uniformisiren, was wiederum unmöglich und wenn möglich, ebenso be- 
klagenswerth wäre, weil es allen Fortschritt hemmen würde, als unnütz, weil 
der junge Mann, nachdem er die Bänke der Hochschule verlassen, sich doch 
emancipiren und die Krankheiten benennen werde, wie er möge. Wer die 
Geschichte der Medicin kenne, wisse überdiess, dass mit den Systemen 
periodisch auch die Namen der Krankheiten vollkommen geändert worden 
seien, Allerdings habe die königl. medicinische Academie zu Brüssel unter 
Anderm auch eine solche Nomenclatur redigirt, aber er — der Redner — 
wisse als Präsident dieser Academie, dass sie nicht mit Stimmeneinhelligkeit, 
sondern durch irgend eine Mehrheit beschlossen worden sei, weil man sich 
nicht habe vereinigen können und doch endlich habe zum Schlusse kommen 
müssen. Dagegen erhob sich nun Dr. Varrentrapp aus Frankfurt a/M., als 
ärztliche Gegenstimme. Die abweichende Benennung der Krankheiten durch 
verschiedene Schulen hindere eine Uebereinkunft über eine gemeinschaft- 
liche Nomenclatur nicht, da jeder Arzt wisse, dass was früher Nervenfieber, 
  
1) Legoyt sagte: seront conduits —, was wenn er nicht blosses Vorladen meinte, 
allerdings hart wäre.
        <pb n="675" />
        in Brüssel, 674 
dann Gastroenteritis geheissen habe und jetzt Typhus genannt werde, die 
nämliche Sache sei; und da den Aerzten soviel guter Wille zugetraut wer- 
den dürfe, dass sie sich um der Einheit der Statistik willen einer Namen- 
gebung unterwerfen würden, die vielleicht nicht mit ihren Ansichten über- 
einstimme. Auch Dr. William Farr schlug sich auf diese Seite und führte 
die seit mehreren Jahren in England schon angenommene Nomenclatur für 
die Todesursachen an. Nicht minder erklärte Dr. Marc d’Espine die Sache 
für möglich und der Congress hielt den Beschluss der Section in der oben 
angegebenen Richtung aufrecht. 
Zu den von der ersten Section zu verhandelnden Fragen gehörten 
auch noch das Kataster und die Auswanderung. Bei der Verhandlung der 
Auswanderung zeigte sich recht deutlich der Unterschied derjenigen. 
Völker, für welche sie eine grosse, bekannte, dringende Frage ist, und der- 
jenigen, welchen sie noch ferne liegt. Die Franzosen (H. Say, Garnier) 
wollten das Detail der Frage ganz bei Seite lassen oder einem spätern 
Congresse vorbehalten; — glücklicherweise aber drang die von Ducpetiaux 
vertretene Ansicht , welche die Deutschen nur theilen konnten durch, dass 
es recht eigentlich Sache des Congresses sei, die Einholung genauer und 
passender Auskunft über ein so grosses sociales Phänomen, das unter unsern 
Augen sich vollziehe und die Nationalöconomen, wie die Regierungen in- 
teressire, jetzt schon vorzubereiten und zu sichern. 
Die Katasterfrage endlich war von der Section bis zuletzt ver- 
schoben worden, so dass, um sie wenigstens formell noch mit zu erledigen, 
und insbesondere der Meinung nicht Vorschub zu leisten, als ob man vor 
unübersteiglichen Schwierigkeiten der Einigung bei ihr zurückgetreten sei, 
nichts übrig blieb, als dass diejenigen Mitglieder, welche in derselben 
speciell bewäandert waren, sich, auf Einladung des Präsidenten, während 
der letzten allgemeinen Sitzung auf eine Zeitlang zur gemeinschaftlichen 
Berathung entfernten und nach rascher Uebereinkunft zurückkehrend auch 
über diese Frage noch einen Bericht — den letzten, welchen der Con- 
gress entgegennahm — durch den Portugiesen d’Avila erstatten liessen. 
In der zweiten Section wandte man sich auf Professor Akkers- 
dycks Anregung zuerst einer Formfrage zu. Das Programm hatte unter- 
schieden: Agricultur, Industrie (einschliesslich des Berg- und Hüttenwesens), 
Handel und Schiffahrt. Dass man nun den Bergbau aus der Industrie los- 
löste und ihn zwischen die beiden ersten Productionszweige als einen 
abgesondert zu behandelnden einschob, war gewiss eine Verbesserung. Da- 
gegen will es uns bedünken, es sei die ausserdem beschlossene Nomen- 
clatur: die Statistik der Arbeit zerfalle in vier Classen, Statistik der land- 
wirtfhschaftlichen Industrie, oder des Ackerbaus ; der Industrie der Bergwerke 
und Steinbrüche ; der Manufacturindustrie, und der Handelsindustrie oder 
des Handels, weil nicht bloss die Manufacturindustrie sondern auch die übrigen 
Zweige der öconomischen Arbeit unter den weitern Begriff der Industrie 
fallen, eine schwerfällige und unbequeme, die sich kaum Eingang verschaffen
        <pb n="676" />
        672 Der statistische Congress 
wird. Die Wissenschaftlichkeit würde sicherlich nicht darunter gelitten 
haben, wenn man den gewöhnlichen Sprachgebrauch beibehalten und ein- 
fach von Ackerbau, Bergbau, Industrie und Handel gesprochen hätte. Auch 
hat man sich offenbar nicht verhehlt, dass Industrie agricole und Industrie 
commerciale ungewöhnliche Weitschweifigkeiten sind, und hat deswegen die 
verbannten Ausdrücke Agriculture und Commerce inconsequenterweise mit 
einem „oder“ zur Hinterthüre wieder eingeführt. 
Von diesen Haupterwerbszweigen ist für die Landwirthschaft am 
wenigsten die Gleichförmigkeit als erreichbar betrachtet worden. Man hat 
demnach die ganze Hinweisung auf eine bestimmte Methode der Aufnahme 
einer landwirthschaftlichen Statistik mittelst Vertheilung von Fragezetteln an 
alle, welche irgend einen Fleck Erde bauen, unter Controlirung ihrer An- 
gaben durch eine Hierarchie von Prüfungsbehörden, wie sie nach dem 
Muster der belgischen Aufnahme von 1846 !) im Programm Platz gefunden 
hatte, gestrichen. Der Berichterstatter über diese Partei, Herr Cogels aus 
Antwerpen machte geltend, dass man theils über die besten Methoden der 
Agriculturstatistik noch sehr wenig Erfahrungen gesammelt habe; dass theils 
auch durch die Verschiedenheit der landwirthschaftlichen Verhältnisse der An- 
wendbarkeit einer allgemeinen Methode grosse Hindernisse in den Weg ge- 
legt werden. Was nun aber insbesondere die vorgeschlagene belgische 
Methode der Aufnahme mit Fragezetteln für jeden einzelnen Landbauenden 
betreffe, so sei sie schwierig bei sehr grosser Vertheilung des Grundeigen- 
thums durchzuführen. Auch die Frage nach dem passenden Zeitpunkt der 
Anfnahme lasse sich nicht allgemein beantworten und sei von der ge- 
wählten Methode abhängig. Sende man Einzelbülletins aus, so sei offenbar 
die geeigneste Zeit hiezu diejenige nach der Ernte, weil hier der Land- 
mann die genauesten Angaben zu machen vermöge; lasse man aber die 
Aufnahme durch Commissionen vornehmen, so müsse sie geschehen, so 
lange die Ernte im Felde stehe, damit diese durch den Augenschein sich 
von dem Stande der Dinge überzeugen können. Aus solchen Gründen 
glaubte die Section die Methode der Aufnahme und was damit zusammen- 
hängt, nicht fixiren zu dürfen, und ihr Beschluss stiess in der allgemeinen 
Sitzung auf keinen Widerspruch. 
Wohl aber gab es Anstoss, als das nämliche Prinzip so weit ausgedehnt 
ward, dass die Section auch alle nähere Bezeichnung der Gegenstände be- 
seitigte, welche das Programm als gleichmässig bei der Agriculturstatistik 
ins Auge zu fassende aufgezählt hatte. Es waren diess alle Thatsachen, 
welche sich beziehen auf den Boden für sich selbst betrachtet; auf die Na- 
turerscheinungen, welche der Bauer bei seiner Arbeit in Rechnung zu ziehen 
nicht umhin kann; auf die zum Anbau des Bodens nöthigen Kräfte und 
Werkzeuge; auf die Besserungsmittel des Bodens; auf das Vieh und was 
unmittelbar damit zusammenhängt; auf den speciellen Anbau der nutzbaren 
4) Vgl. diese Zeitschrift IV (1847), 421.
        <pb n="677" />
        in Brüssel, 673 
Gewächse mit Rücksicht auf die Eintheilung in Schläge und die Rotationen ; 
auf die Gesetze der Erzeugung, der Vertheilung und des Verbrauchs der 
landwirthschaftlichen Producte; auf die Beziehungen des Landbaus zur Ge- 
sellschaft, mit Einschluss des Civilrechts und der daraus folgenden Regeln 
für die Landwirthschaft. Könnte man nun auch sagen, dass hier zu viel ver- 
langt sei, so liess sich doch mit Grund nicht einwenden, dass diese Punkte 
sich nicht alle in Ziffern ausdrücken lassen und deswegen wegfallen müssen, 
wogegen Graf Cieszkowski mit Recht sich erklärte, weil die Zahl zwar ein 
Hauptelement, aber nicht das einzige der Statistik sei. Und noch unrichtiger 
war, was Horace Say meinte, dass, da man keine Zeit gehabt habe, ein 
vollständiges Verzeichniss aller wichtigen Punkte zu machen, man gar keine 
habe nennen dürfen , 'weil sonst die nicht genannten im Werth herabgesetzt 
worden wären. Mit diesem Argumente hätte man die ganze Arbeit des 
Congresses auf nichts zurückführen können. Handelte es sich doch überall nur 
darum, die wichtigsten Punkte zu gleichförmiger Behandlung festzustellen. 
In der That wendete sich auch die Stimmung in der allgemeinen Sitzung 
gegen den gänzlichen Wegfall jeder näheren Angabe dessen, was in der 
Agriculturstatistik zu ermitteln sei. Zwar ward kein Rahmen der zu er- 
hebenden Daten in die Beschlüsse des Congresses selbst aufgenommen, allein 
v. Reden erreichte, — dass seine Bemerkung, welche Graf Ciesskowski 
unterstützte, — ins Protokoll aufgenommen wurde: es seien mehrere Mit- 
glieder der Section der Ansicht gewesen, dass die landwirthschaftliche Auf- 
nahme ein Minimum von Fragen in Beziehung auf die Grundfläche, die Art 
der Fruchtbarmachung des Bodens, den Werth der Produkte und die land- 
wirthschaftlichen Arbeiter enthalten müsse. „Wenn Sie dieses Minimum nicht 
bezeichnen“, fügte er hinzu, „so wird man in jedem Lande fragen, was man 
eben mag, und wir werden keine vergleichbare Statistik erhalten.“ Und 
Horace Say sowie der Berichterstatter Cogels gaben, obwohl sie dagegen 
waren, dass die vier Punkte ins Programm aufgenommen würden, doch eben- 
falls zu, dass dieselben unerlässlich seien. 
Das Verlangen ‘eines Minimums von Fragen ward bei der Sta- 
tistik des Bergwesens und der eigentlichen Industrie zwar nicht 
in gleicher Weise zur Seite geschoben, allein auch nicht in solchem Maasse 
gewürdigt, wie es gerade auf diesem Gebiete verdient. Als namentlich 
Volzs in der zweiten Section die förmliche Festsetzung zweier Klassen von 
Fragen, der obligatorischen und der zur Beantwortung freigestellten, als für 
die Statistik der Industrie höchst wichtig beantragte, drang er nicht durch. 
Wir zweifeln nicht, dass man später auf diese Ansicht wird zurückkom- 
men müssen, wonach neben den obligatorischen Fragen, die sich auf die 
allgemeinsten Verhältnisse der Industrie zu beschränken haben (wie Zahl der 
Etablissements, bewegende Kraft, Betriebsmaterial, Arbeiterzahl), zu frei- 
williger Beantwortung noch eine zweite Reihe von Fragen herzugehen hätte, 
welche an der Hand einer ‘genauen Kenntniss der Technik für jedes einzelne 
Gewerbe in der Weise festzustellen wären, dass sich mit höchster Wahr-
        <pb n="678" />
        674 Der statistische Congress 
scheinlichkeit annehmen liesse, es werde eine genügende Anzahl intelligenter 
Unternehmer des betreffenden Gewerbes sie in hinreichendem Maasse beant- 
worten, um durchaus brauchbare Ergebnisse zu gewinnen, die zu nützlichen 
Schlüssen berechtigen. Wir vermissen es überhaupt, dass nicht eine kleine 
Anzahl praktisch wichtiger allgemeiner Fragen — deren Platz in der 
ersten Section gewesen wäre — zur Verhandlung gestellt worden sind, 
und rechnen dahin ausser dem nicht bloss für die Industrie bedeu- 
tenden Unterschiede der Fragen mit freiwilligem oder obligato- 
rischem Charakter!) namentlich die Nothwendigkeit einer ausge- 
dehnten Reduction der absoluten Zahlen auf procentale 
Verhältnisse in den Regierungspublicationen selbst 2) und die möglichste 
Beschleunigung der Veröffentlichung wenigstens der Haupter- 
gebnisse der statistischen Erhebungen, seien diese ausserordentliche oder regel- 
mässig wiederkehrende &amp;gt;). 
Einen Hauptgegenstand der Debatte bildete in der zweiten Section der 
mittlereLohn, welchen das Programm neben der Zahl der Etablissements, 
der bewegenden Kraft und der Anzahl der Arbeiter als vierten Punkt auf- 
führt. Man fand die Angabe des blossen Durchschnitts der Löbne ungenü- 
gend und substituirte daher dem einfachen mittleren Lohn die dreifache An- 
gabe des gewöhnlichen Lohns im Sinne desjenigen, welchen die grösste 
Masse der Arbeiter empfängt, des ungewöhnlich hohen und des unge- 
wöhnlich niedrigen Lohnes, indem. man zugleich die Zahl der Arbeiter 
kennen zu lernen verlangte, welche den einen oder den andern empfan- 
gen. Diese Spaltung des Lohnes in drei Klassen wurde von dem Berichter- 
statter Say damis begründet, dass die bedeutenden Löhne, welche einige 
Arbeiter beziehen, und die auf den Durchschnitt von Einfluss sind, denjeni- 
gen keine Hülfsquellen bieten, welche nur die kleinsten Löhne verdienen. 
Derselbe bemerkte ferner, dass überhaupt die Ziffer des Lohnes geringe 
Wichtigkeit habe, wenn man nicht die Ausgaben des Arbeiters kenne, welche 
damit bestritten werden sollen; und dass man ‘deswegen den oben erwähn- 
ten vier Punkten als einen weiter zu ermittelnden die Bedingungen der Exi- 
stenz der Arbeiter hinzugefügt habe. Endlich hat man auch die Frage nach 
den Verhältnissen der Lehrlinge herangezogen. 
Es kommt uns vor, als ob die Begründung dieser Beschlüsse — wie 
sie der Bericht Hrn. Says enthält — zu vorwiegend die Statistik der Pro- 
  
4) Dieser Unterschied bleibt auch da von Bedeutung, wo keine Strafen auf die Nicht- 
beantwortung gesetzt sind; obligatorische Fragen wären nämlich solche, deren Beant- 
wortung mit derjenigen Autorität, welche nach der Gesetzgebung des einzelnen Landes 
der fragenden Behörde zusteht, durchgesetzt werden soll und kann. 
2) Vgl. oben S. 658 Note 2. Ich finde irgendwo die Notiz, dass ausgemacht worden 
sei, was nicht das Nämliche ist, aber damit zusammenhängt: man solle die Bruchtheile 
überall in Decimalen ausdrücken. In den Beschlüssen der Generalversammlung kommt 
diess jedoch nicht vor. 
3) Ein Muster ist in dieser Hinsicht England. Vgl. oben 8. 647. In Preussen hat 
namentlich die Breslauer Handelskammer den gleichen Wunsch geüussert.
        <pb n="679" />
        in Brüssel. 675 
ducenten im Auge hätte, und als ob überhaupt diese darin nicht klar genug 
von der Statistik der Production geschieden wäre. Diese letztere war der 
eigentliche Gegenstand der Berathung für die zweite Section, und die Sta- 
tistik der Arbeiter kam erst in zweiter Linie, soweit sie nämlich theils für 
die Statistik der Production von Wichtigkeit war, theils sich derselben näher 
anschloss, als dem Standpunkte der dritten Section. Jene Beachtung der 
Zahl der Arbeiter mit ungewöhnlich hohem oder niedrigem Lohne neben der 
Zahl derjenigen, die den gewöhnlichen Lohn beziehen, ist ganz in der Ord- 
nung, aber es ist einseitig, sie nur damit zu begründen, weil der Arbeiter 
nicht vom mittleren Lohn lebe; sie ist zunächst für die Statistik der Pro- 
duction dadurch von Werth, dass sie zur Charakterisirung des Organismus 
der verschiedenen industriellen Etablissements dient. Inwiefern der Lohn des 
Arbeiters den Bedingungen seiner Existenz, d. h. seinen Bedürfnissen ge- 
nügt, ist dagegen für die Statistik der Production und insbesondere des 
Lohnes sofern er einen Theil der Herstellungskosten des Produktes bildet, 
gleichgültig, so werthvoll auch dieser Punkt vom humanitären und socialen 
Standpunkte aus ist. Wir geben wohl zu, dass die zweite Section Anlass 
hatte, sich mit den Bedingungen der Existenz der Arbeiter zu befassen, aber 
nur deswegen weil es aus dem Gesichtspunkte der Lage des einzelnen Gewerbes, 
als eines Ganzen für sich, von Interesse ist, zu erfahren, wie es die in ihm 
Beschäftigten nährt, und weil man diess auf dem Wege nicht zu wissen be- 
kommt, den die dritte Section für die Aufnahme ihres Budgets der arbei- 
tenden Klassen gewählt hat. Aehnlich verhält es sich mit den Bedingungen 
der Lehrlingschaft, die auch an und für sich die Statistik der Production nicht 
berühren. Wir hätten um so mehr gewünscht, dass man die gewerbsöco- 
nomische Statistik von der socialen Arbeiterfrage schärfer geschieden und 
der ersten an diesem Orte deutlicher den Vorrang gelassen hätte, als die 
letztere ohnehin gegenwärtig auf die Berücksichtigung rechnen kann, die sie 
allerdings in hohem firade verdient, für die erste aber noch fast Alles zu 
thun ist, 
Doch wollen wir auf diese Wünsche kein übermässiges Gewicht legen, 
da die beantragten und angenommenen Zusätze, so wie sie aufgefasst und 
angenommen worden, unläugbar praktisch wichtig und eben blosse Zusätze 
sind, die an den Hauptstamm der Statistik der Industrie sich lehnen, den 
die vorbereitende Commission im Programın mit richtiger Einsicht in den 
Vorgrund gestellt hatte. Sie verdanken übrigens sämmtlich ihren Ursprung 
und ihre Richtung dem bei der Enquete der Handelskammer über die Industrie 
von Paris in den Jahren 1847—48 beobachteten Verfahren. Die Enquäten- 
commission, deren Secretär und Berichterstatter, H. Say, in Brüssel den 
Präsidentenstuhl der zweiten Section einnahm, hatte 20 Punkte bezeichnet, 
welche zu ermitteln seien, wovon der erste die Gattung der Fabrication 
(nebst der Zahl der Arbeiter, welche der Fabrikant beschäftigt), der zweite 
den Geldwerth derselben in jedem der Jahre 1847 und 1848, und der letzte 
das Betriebsmaterial bloss bei der Weberei, nämlich die Zahl der Webstühle
        <pb n="680" />
        676 Der statistische Congress 
betrifft, die übrigen 17 Punkte aber im Wesentlichen dahin gehen: ob die 
Arbeiter ansässig oder nur zeitweilig am Orte sind; in der Werkstätte oder 
zu Hause oder am dritten Ort (wie z. B. Maurer) arbeiten; welchen Alters 
und Geschlechts sie sind; ob sie nach dem Stück oder der Zeit bezahlt 
werden; welche Gewohnheiten und Bedürfnisse (conditions d’existence) sie 
haben; wie lange die todte Jahrzeit dauert; wie die Verhältnisse der Lehr- 
linge sich gestalten !). 
Wenden wir uns dem Handel zu, so ist eine Hauptverbesserung des 
Programms durch die von der Section bewirkte Hinzufügung einer beson- 
deren Jahresübersicht des Standes der Handelsmarine jeden Landes 
nach den verschiedenen Beziehungen der Schiffe und der Mannschaft erreicht 
worden. Auch gingen von der Section zwei beachtenswerthe Wünsche 
aus: dass in denjenigen Ländern, wo das metrische Maass- und Ge- 
wichtssystem nicht üblich sei, eine besondere Columne mit der Reduction 
auf dasselbe beigefügt 2), — und dass möglichst auch der innere Han- 
del zum Gegenstande der officiellen Statistik gemacht werden möchte, 
In den Verhandlungen der dritten Section begegnet uns sogleich 
wieder die Arbeiterfrage, die hier auf ihrem eigentlichen Terrän war. Im 
Programm stand nämlich voran: das Budget der arbeitendenKlassen, 
und waren dabei vorzüglich die Ausgaben und nur nebenher die Einnahmen 
ins Auge gefasst. Da jedoch zum Budget auch die Einnahmen gehören, und 
da die Ausgaben sich in der Regel nach diesen richten, so beschloss die 
Section, die Einnahmen und zwar ebenfalls ausführlich voranzustellen. 
Die Aufnahme des Budgets der arbeitenden Klassen ist übrigens kein 
blosses Projekt mehr, sondern — abgesehen von vereinzelten Privatarbeiten, 
deren auch mehrere neue dem Congresse überreicht wurden ®) — ist sie in 
Belgien, obwohl noch nicht bearbeitet und gedruckt, doch zur Zeit des Con- 
gresses, und zwar mit Beziehung auf denselben, schon durchgeführt gewe- 
sen °). In einem Schreiben der Centralcommission an.den Minister des Innern 
4) Statistique de l'industrie A „Paris. Introduction p. 7, 8. Resultats gendraux 
p. 11—204. Tableaux generaux 1—55 und Annexe A—D 156 S. ohne Paginirung. Resul- 
tats par industrie p. I|—993. Table generale etc. — 1008, nebst 4 Plan v. Paris. Paris 
4351. 49. 
2) Das neueste Heft von Wedekinds allg. Forst- und Jagdzeitung, Nov. 1853, enthält 
eine Abhandlung von Faustmann, worin (S. 404, 405) den deutschen Forstwirthen zuge- 
redet wird, ihre forstlichen Zahlenangaben nicht bloss in dem betreffenden Landesmaasse, 
sondern daneben auch in dem metrischen Maass auszudrücken; zumal schon auf der 
42. Versammlung der deutschen Land- und Forstwirthe zu Mainz im J. 1849 der Antrag 
fast einstimmig angenommen worden sei, bei allen landwirthschaftlichen Verhältnisszahlen 
so zu verfahren. 
8) z. B. von R. Mohl und Mittermaier. 
4) In Preussen ist von dem Landesöconomie-Collegium durch Circular v. 22. Juni 1848 
an die landwirthschaftlichen Vereine eine ähnliche Enquete, jedoch mit Beschränkung auf 
die ländlichen Arbeiter, angeordnet worden, deren Ergebnisse von A. v. Lengerke zusam- 
mengestellt sind in dem Buche: Die ländliche Arbeiterfrage u. s. w. XVI, 396 S. nebst 
Karte, Berlin 4849. 8.
        <pb n="681" />
        in Brüssel. 677 
vom 8. Juni 1853 berief sich dieselbe auf die damals schon in dem vom 
Mai datirten Programm vorliegende Redaction der Frage nach dem Budget 
der arbeitenden Klassen, und machte dann geltend, dass dieselbe, bei der 
vollkommenen Neuheit des Unternehmens, durch die Erfahrung geprüft wer- 
den sollte, ehe sie dem Congresse vorgelegt werde. Sie schlug daher vor, 
sogleich einen Versuch der Ausführung in Belgien zu machen, damit man 
sehe, ob die gewählte Formel praktisch und geeignet sei, als allgemeine 
Basis für die vergleichende Statistik angenommen zu werden, und dieser 
Versuch ist alsbald ins Werk gesetzt worden. Man bediente sich dazu der 
statistischen Provinzialcommissionen, welchen von den Gouverneurs der Pro- 
vinzen alle erforderlichen Verwaltungsacten mitzutheilen waren. Die Com- 
missionen sollten die mittleren Einnahmen und Ausgaben je eines städtischen 
oder ländlichen Haushalts, einer armen, einer mittleren und einer wohlha- 
benden Arbeiterfamilie in jedem Arrondissement, oder wenigstens in jedem 
localen Bezirke, welcher geeignet scheine, bestimmte Typen darzubieten, 
ermitteln. Man bezeichnete ihnen aus diesem Gesichtspunkte von Seiten der 
Centralcommission im Ganzen 21 Städte und 30 ländliche Bezirke als den 
Schauplatz ihrer Thätigkeit, und nahm bei den letzteren insbesondere darauf 
Rücksicht, dass Polder, rein ackerbauende Districte, und solche, wo die 
Linnenindustrie mit dem Ackerbau vereint betrieben wird, nebeneinander 
beachtet wurden. Auch ward Sorge getragen, dass der Unterschied der ver- 
schiedenen Gewerbe mitberücksichtigt, der Bergmann nicht mit dem Fuhrmann, 
dieser nicht mit dem Spinner und Weber zusammengeworfen werde. Die 
drei Klassen von Familien aber waren (wie im Programme) näher so be- 
zeichnet: arme Arbeiterfamilie, welche zum Theil der öffentlichen Wohlthä- 
tigkeit anheimfällt; wenig 'bemittelte, bei der diess jedoch nicht der Fall ist; 
wohlhabende in vollkommen unabhängiger Stellung. In den Schematen der 
auszufüllenden Zettel waren zum Eintrag des Betrags jeder einzelnen Aus- 
gabe folgende vier Columnen enthalten: Wöchentlich verzehrte Quantitäten; 
Preis der Einheiten (z. B. des Pfundes Fleisch, des Litres Wein); wöchent- 
licher Gesammtaufwand; Schätzung der jährlichen Ausgabe, — wozu noch 
eine Columne Bemerkungen kam. Diese Schemate waren übrigens keine 
Uraufnahmszettel, zur Einzeichnung individueller Fälle, also der wirklich in 
einer einzelnen bestimmten Familie gemachten Ausgaben, sondern sie waren 
bestimmt, Mittelzahlen der Ausgabeposten aufzunehmen , welche durch Prü- 
fung und Vergleichung einzelner Fälle gewonnen werden, und die Lebens- 
weise der möglichst grossen Zahl von in ähnlichen Umstäden befindlichen 
Familien der ob&amp;n bezeichneten Kategorieen resumiren sollten. Der Ver- 
gleichbarkeit wegen wurden dabei alle Familien als gleichmässig aus dem 
Vater, der Mutter und 4 Kindern von 16, 12, 6 und 2 Jahren bestehend 
angenommen. 
- Zur Zeit des Congresses waren diese Untersuchungen gemacht und die 
Antworten weit über Erwarten zahlreich — an die tausend — eingelaufen, 
allein es war keine Zeit mehr geblieben, nach der ursprünglichen Absicht die-
        <pb n="682" />
        678 Der statistische Congress 
selben für den Congress übersichtlich zu bearbeiten und als Prüfstein für 
die Zweckmässigkeit der Fassung des Programms zu benutzen, welches un- 
verändert die Grundlage der Berathungen der dritten Section und des Con- 
gresses gebildet hat. . 
Es war interessant, in dem Berichte Visschers über diese Frage zu hören, 
dass auf sie namentlich in London zur Zeit der Industrieausstellung als eine 
dem Congress vorzulegende Joseph Fletcher Gewicht gelegt hatte, dem nun 
jeider nicht mehr vergönnt war, unter den Lebenden für sie zu wirken. 
Noch Interessanteres aber hatte man in der Section zu vernehmen Gelegen- 
heit gehabt. So namentlich, dass sich der fraglichen Enquöte in Belgien viel- 
fache Opposition als einer gefährlichen entgegenstellt, dass man die Central- 
commission beschuldigt habe, Socialismus zu treiben, und dass gewisse 
Industrielle die Naivetät gehabt, sich auf die Angabe des Taglohns zu be- 
schränken, weil, wenn man wisse, was der Arbeiter verdiene, man auch 
wisse, was er ausgebe! Herr var der Meersch, aufgefordert, näher zu er- 
klären, auf welche Weise er bei der Aufnahme verfahren , bemerkte, dass 
er zuerst sich der Vermittlung des Commissaire de. l’arrondissement bediente, 
die sehr mangelhafte Resultate geliefert ; worauf er dann eine Anzahl wohl- 
wollender und intelligenter Personen des Bezirks sich beigesellte, um mit 
ihnen an Ort und Stelle die Angaben des Commissärs zu berichtigen. Auf 
die Nothwendigkeit der Thätigkeit freiwilliger Intelligenz wies auch Graf 
Arrivabene hin, indem er die Richtigkeit der von den Gemeindebehörden ge- 
gebenen Auskunft bezweifelte, und ganz entschieden die Ansicht aussprach, 
man könne auf administrativem Wege eine Untersuchung dieser Art nicht 
mit der erforderlichen Genauigkeit bewerkstelligen. Auch deutete Lentz, 
der Bearbeiter der belgischen Justizstatistik, an, wie die Durchschnitts- 
zahlen der Enquäte auf specificirte Elemente gegründet sein müssten, um 
Werth zu haben, was ihm nicht der Fall zu sein schien. Visschers dagegen 
und Ducpetiaux hatten besseren Glauben an die Zuverlässigkeit der erlangten 
Auskunft, welche letzterer wenigstens für zwei Provinzen geprüft und be- 
friedigend gefunden hatte. Ersterer setzte in der Generalversammlung hinzu: 
dass er, ehe er die Enquete durch die Provinzialcommissionen mit Hülfe der 
Behörden in der Centralcommission vorgeschlagen, verschiedene Privatunter- 
suchungen angestellt, und sich dabei an diejenigen Personen gewendet habe, 
von denen er voraussetzen zu dürfen glaubte, dass sie am geeignetsten dazu 
wären, nämlich an die mit der Austheilung von öffentlichen und Privatalmo- 
sen beschäftigten Personen. Wobei er denn die Erfahrung gemacht, dass 
keine der Personen dieser Gattung, die er befragte, ihm die nöthigen Daten 
zu geben vermochte, dass sie allzuhäufig über die Hülfsquellen und 
die Ausgaben der Armen in einer fast vollständigen Un- 
wissenheit sich befanden, und dass sie bei allem guten Willen ihre Almo- 
sen zweckmässig und gerecht zu vertheilen, zuweilen das Uebel nährten, dem 
abgeholfen werden sollte. 
In den Schlussanträgen der Section, welche der Congress annahm, ist
        <pb n="683" />
        in Brüssel. 679 
die Frage über die Methode offen gelassen; jedenfalls aber soll bei den, wo 
es auch sei, vorgenommenen Enqu&amp;ten dieser Art die beobachtete Methode 
und die angewendete Controle bezeichnet werden. Um auch solche Unter- 
suchungen nutzbar machen zu können, welche in dem Lande, wo sie angestellt 
worden nicht publicirt würden, stellte überdiess die Centralcommission in 
Aussicht, dass sie, wenn man sie ihr einsenden wolle, dieselben bearbeiten 
und veröffentlichen werde. 
Bei der zweiten Frage, welche die dritte Section zu verbandeln hatte: 
der Zählung der Nothleidenden (indigens) und der Ermittelung 
des Standes der Noth, drehte sich die Discussion hauptsächlich um den Punkt, 
wie weit es möglich sei, eine nicht bloss genaue, sondern auch international 
vergleichbare Statistik der Nothleidenden, d. h. aller derjenigen zu erhalten, 
welche ohne fremde Beisteuer nicht leben können. Es gewann die Ansicht 
die Oberhand, welche nur diejenigen Nothleidenden als mit Sicherheit gleich- 
mässig von der Statistik erfassbar ansab, die von der öffentlichen Gewalt (dem 
Staat oder der Gemeinde) Beisteuern empfangen, jedoch zugab, dass es wün- 
schenswerth und vielfach thunlich sei, auch die von organisirten Privatwohl- 
thätigkeitsanstalten (geistlichen und weltlichen) Unterstützten zu kennen, 
während sie es für ein vollkommen vergebliches Unternehmen hielt, die Be- 
theiligung des freien Almosens bei der Linderung der Noth und die Zahl der 
nur an dieses gewiesenen Nothleidenden erfahren zu wollen. 
Das Capitel von der Statistik des Unterrichts und der Er- 
ziehung gab, abgesehen vom Detail, zu einer Meinungsverschiedenheit eben- 
falls nur in einem Hauptpunkte Anlass: der relativen Stellung der Erziehung 
und des Unterrichts. Während Graf Ciesskowsky den Unterricht nie von der 
Erziehung getrennt sehen und derselben nachgeordnet wissen wollte, womit 
die Section sich insoferne einverstanden erklärte, als sie an mehreren Stellen 
des Programms, welche nur den Unterricht erwähnten, die Erziehung mit 
und zwar vor demselben nannte — gab Ramon de la Sagra seine abwei- 
chende Ansicht, ohne gegen die Fassung der Section zu stimmen, in scharfer 
Weise zu Protokoll. „Die Erziehung“, sagte er, „ist die Regel des Betra-. 
gens, sie gehört der Moral, der Religion an. Der Unterricht gehört der 
Wissenschaft. Ich wünschte, dass das zusammen ginge. Unglücklicherweise 
muss aber entweder der Unterricht die Erziehung oder die Erziehung den 
Unterricht beherrschen. Beherrscht die Erziehung den Unterricht, so herrscht 
der Glaube, und die Wissenschaft unterliegt; beherrscht der Unterricht die 
Erziehung, so neigt der Glaube das Haupt. Es giebt kein Mittel, dem zu 
entrinnen.“ Er fügte bei, dass in einer Anzahl der im angenommenen Pro- 
gramme erwähnten Unterrichtsanstalten von Erziehung gar keine Rede sei. 
Praktisch ist zum Glück dieser Streit für die Statistik des Unterrichts und 
der Erziehung von keinem Belang. 
Was endlich noch die Criminalstatistik angeht, so war die Ver- 
handlung darüber in der dritten Section besonders inhaltreich. Auf Mitier- 
maiers Anregung, den namentlich die deutschen Mitglieder unterstützten, 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft. 44
        <pb n="684" />
        680 Der statistische Congress 
wurde die ganze Classification der Verbrechen unter drei Abtheilungen: 
Verletzungen der Person, des Eigenthums, und des Staats sowie der öffent- 
lichen Ordnung verworfen. #Mittermaier hob hervor, wie diese Eintheilung 
der Verbrechen sich in den Gesetzgebungen nicht mehr finde, welche das 
Ergebniss des Fortschritts der Wissenschaft sind, und wie ihre Beibehaltung 
dahin führen würde, dass man Grundlagen der Statistik annehmen müsste, 
welche im Widerspruche mit der Gesetzgebung des Landes stünden; wie 
auch im Einzelnen die Kategorieen des Programms nicht zulässig seien, z. B. 
Schläge und Verwundungen nicht mit der unfreiwilligen Tödtung in eine 
Linie geseizt werden dürfen; wie man unter Mord in England, Frankreich 
und Deutschland nicht das Nämliche verstehe, in Frankreich dem Worte Dieb- 
stahl eine viel grössere Ausdehnung gehe, als in Deutschland; wie endlich 
die vorgeschlagene Liste manche Verbrechen und Vergehen nicht enthalte, 
als z. B. den betrügerischen, den einfachen Bankerott, und solche nicht, 
welche, wie den Incest und die Sodomie, zufällig das französische Gesetz- 
buch nicht bestrafe. Die Aufstellung einer Classification erschien nach diesen 
und andern Auseinandersetzungen vou Lord Ebringlon jedenfalls als ver- 
früht, und es wurde daher beschlossen, für jetzt der Criminalstatistik die 
Nomenclatur der Verbrechen und Vergehen, wie sie die Gesetzgebung jedes 
einzelnen Staates mit Strafe bedroht, unter Beifügung von Erläuterungen, 
zu Grunde zu legen, — zugleich aber (auf Faliatis Antrag) die Juristen 
der verschiedenen Länder einzuladen, Listen aller nach der Gesetzgebung 
derselben möglichen Verbrechen und Vergehen mit Erläuterung ihres Sinnes 
zu verfassen, weil erst, wenn solche Listen vorliegen, sich das wahrhaft 
Gleichartige zusammenstellen, das Verwandte gruppiren und eine Classifica- 
tion werde finden lassen, welche auf die verschiedenen Länder anwend- 
bar sei. 
Für einen künftigen Congress wurden jedoch noch weitere Aufgaben 
von der Section bezeichnet, die sich im Programme nicht fanden. Auf die 
Wichtigkeit von Uebersichten ward hingewiesen, welche die Organisation 
der Competenz wie der Instruction in allen ihren Phasen ins Licht. stellen 
würden, und der Wunsch ausgesprochen, dass auch die Grundlagen einer 
Statistik der Civiljustiz vorbereitet werden möchten. 
Diese Andeutungen werden genügen, Gang und Geist der Verhandlun- 
gen über die Hauptpunkte erkennen zu lassen. In eine ausführliche Kritik 
der Details einzugehen, kann nicht die Aufgabe eines Berichtes sein, der 
unmittelbar nach dem Schlusse der Versamnilung ein übersichtliches Bild 
derselben zu liefern bestimmt ist. Manchen einzelnen Punkt literarisch vor 
der nächsten Zusanımenkunft zu erörtern, wäre gewiss sehr zweckmässig, allein 
dazu ist Zeit gegeben, da jedenfalls im nächsten Jahre noch kein statistischer 
Congress wieder zusammentritt. Wenn der ausführliche Bericht der Central- 
commission mit allen seinen Anlagen wird erschienen sein, und zumal wenn 
die Zeit der neuen Zusammenkunft herannaht, hoffen wir, dass es an er- 
neuerter Besprechung des ersten Congresses im Hinblick auf die Aufgabe
        <pb n="685" />
        in Brüssel. 681 
des zweiten nicht fehlen wird. Diejenigen Männer, welche als Vorstände 
oder Mitglieder statistischer Bureaux Gelegenheit haben werden, Erfahrungen 
über die Zweckmässigkeit der Beschlüsse von 1853 zu machen, werden es 
vielleicht für passend halten, schon vor dem Zusammentreten einer neuen 
Versammlung sie dem Publicum mitzutheilen. Einstweilen begnügen wir 
uns, demselben eine nach den stenographischen Mittheilungen im Moniteur 
belge und ‚unsern eigenen Erinnerungen verfasste Redaction der Beschlüsse 
des Brüsseler Congresses zu bieten. Ohwohl sie auf Authenticität keinen 
Anspruch machen kann, hoffen wir doch, dass sie von den Theilnchmern als 
in ‘der Sache richtig erfunden werden wird. In der Form wird der künftige 
Bericht der Centralcommission gewiss an manchen Stellen von ihr abweichen; 
denn die Beschlüsse sind in den Sectionen und der allgemeinen Versamm- 
lung wegen Kürze der Zeit zum Theil nur sachlich, unter Vorbehalt ge- 
nauerer Redaction, gefasst worden. Auch liessen die Berichte in der Gene- 
ralversammlung nicht immer klar erkennen, ob die mit Antiqua gedruckten 
Motive des Programms den Beschlussnahmen der Sectionen, welche der Con- 
gress zu seinen eigenen machte, mit zu Grunde gelegen hatten und in sie auf- 
genommen worden waren, oder ob die Berathungen und Beschlüsse sich nur 
auf die cursiv gesetzten Schlussfolgerungen des Programms beschränkten. 
Eine gleichmässige Praxis scheint in den Sectionen hierin nicht gewaltet zu 
haben-— wie denn z. B. in der dritien Section die Motive regelmässig mit 
zur Beschlussfassung gezogen wurden, während man sich in der zweiten 
fast nur an die Conclusionen gehalten zu haben scheint. In dieser Beziehung 
haben wir daher eine Ungleichheit nicht vermeiden können, und vielleicht 
auch im einzelnen Falle geirrtt — was wir übrigens mehr der Genauigkeit 
zu Liebe hervorheben, als weil wir glaubten, dass es für die Richtigkeit 
des wesentlichen Inhalts von Bedeutung wäre !). 
  
1) Die äussere Anordnung unserer Redaction ist die, dass der Text des Programms, 
soweit er in den Beschlüssen des Congresses beibehalten worden, olıne Motive und Schluss- 
folgerungen durch den Druck zu unterscheiden, mit Antiqua, die Aenderungen in und Zu- 
sätze zu demselben cursiv gesetzt sind. \Was aus dem ursprünglichen Programme, sei es 
ohne Ersatz ausgeworfen, sei es durch Anderes ersetzt worden, wird, soweit es notliwendig 
scheint, also nicht wo es sich bloss von einer Abweichung in der Fassung handelt, in den 
Anmerkungen berührt werden, welche auch Erläuterungen einzelner Punkte aus den 
stenographischen Protocollen der Generalversammlung zu geben bestimmt sind. Die Titel- 
überschriften der einzelnen Fragen sind abgekürzt und dann und wann, jedoch selten und 
unter Bezeichnung mit eckigen Klammern, ist ein eıklärendes Wort in den Text selbst ein- 
schoben worden. „Hinsichtlich der Uebersetzung konnte es sich namentlich fragen, wie 
die häufigen Formeln: &amp;% convient que, und #2 y a lieu de, wiedergegeben werden sollten. 
Wir haben keinen Anstand genommen, sie bald mit: es soll, es muss, es ist zu thun, bald 
mit: es ist angemessen, es ist rathsam zu übersetzen. Will und kann ja doch der Congress 
überhaupt nur dringend anrathen, so oder so zu verfahren, und sind selbstverständlich 
aus diesem Gesichtspunkte seine Beschlüsse, wie sie auch lauten mögen, aufzufassen ! 
Wo der Congress übrigens mit absichtlicher Abschwächung einen blossen Wunsch aus- 
spricht — ist auch in unsrer Uebersetzung immer nur vom Wünschen die Rede. 
44*
        <pb n="686" />
        682 Der statistische Congress 
IV. 
Erste Section. 
Frage 1. Organisation der Statistik ?). 
Um den officiellen Arbeiten Einheit zu geben, muss man sie auf 
einen gemeinschaftlichen Mittelpunkt zurückführen; die hauptsächlich mit 
der Leitung der verschiedenen Zweige der allgemeinen Landesstatistik be- 
trauten Beamten müssen sich sehen und verständigen können; sie müssen, 
nach reiflicher Prüfung, die nämlichen Eintheilungen annehmen, für dieselben 
Dinge auch dieselben Namen und Ziffern brauchen; sie müssen zusammen- 
wirken, um in den allgemeinen Tabellen einerseits keine Lücken zu lassen, 
und andererseits nichts doppelt in Ansatz zu bringen. 
Das sicherste Mittel, um zu der gewünschten Einheit zu gelangen, 
scheint zu sein, dass für jeden Staat eine statistische Centralcommission oder 
ein ähnliches Instilut 2) geschaffen werde, aus den Vertretern der verschie- 
denen Verwaltungsdepartements unter Zuziehung einiger Männer gebildet, 
die, durch ihre Studien und besonderen Kenntnisse, zur Aufklärung der Praxis 
und zur Lösung von Schwierigkeiten geeignet seien, welche wesentlich der 
Wissenschaft angehören. 
Dieser Vorschlag ist kein ausschliesslicher; unter gewissen Umständen 
kann die Concentration der statistischen Arbeiten in den Händen eines oder 
mehrerer Beamten ihre Vortheile haben. 
Da viele Documente nur an Ort und Stelle verificirt werden können, 
und da die Statistiken bis in ihr kleinstes Detail geprüft und controlirt wer- 
den müssen, so ist es von Wichtigkeit, dass Beamte, Bureaux oder Special- 
commissionen vorhanden und in Verbindung mit dem Centralinstitut gesetzt 
seien. Ein solches Netz über ein ganzes Land gespannt, wird schwerlich 
einigermaassen wichtige Thatsachen der Aufmerksamkeit derjenigen, die sie 
zu constatiren berufen sind, entgehen lassen, und wird dazu dienen, die 
grossen statistischen Aufnahmen volksthümlicher zu machen, welche beim 
Publikum fast immer Besorgnisse wecken und zuweilen sogar Widerstand 
finden. Es ist andererseits zu wünschen, dass die Centralinstitute der ver- 
schiedenen Länder sich mit einander in Verbindung setzen, und ihre Publi- 
cationen so wie die Tabellenschemate austauschen, die man zur Erhebung °), 
Ordnung und Resumirung der statistischen Daten gebraucht. 
Congresse *), welche die Abgesandten der Centralinstitute der in der 
  
1) Berichterstatter: Hr. Joseph Garnier aus Paris. 
2) Siehe die Erklärung hievon oben S. 668. 
3) Eine wesentliche Verbesserung der ursprünglichen Fassung des Programms: et des 
modeles des tableaux employes pour classer et resumer les documents qu’elles recueillent. 
4) %. Heuschliny lässt in seiner vorläufgen Redaction (Journal des Econ. I. c. 93) 
stellen Ces Congres etc. Da jedoch der vorangehende Satz des Programms: Ces modeles 
eux m&amp;mes apres avoir etudies, devraient ätre soumis a un mür examen dans des congr&amp;s 
speciaux institues A cet eflet (vgl. oben S. 637. Anm. 1) weggefallen ist, so muss 68 nun 
heissen: Des congrös etc.
        <pb n="687" />
        in Brüssel. 683 
Statistik am meisten vorgeschrittenen Staaten zu vereinigen hätten, würden 
dieser Wissenschaft, die mehr als jede andere der Einheit in ihren Arbeiten 
und einer Vermittlung bedarf, um zu vergleichbaren Ergebnissen zu gelan- 
gen, einen gleichförmigen Gang verschaffen. 
In jedem Lande wird eine Stelle dazu in Stand gesetzt, oder eine 
Person dazu bezeichnet werden, die statistischen Mittheilungen und Pub- 
licationen derjenigen Staaten, welche sich zum Zwecke des Austausches 
und der Correspondens in Verbindung gesetzt haben, einerseils in Em- 
pfang zu nehmen und andererseits auf dem sichersten, raschesten und 
billigsten Wege zu versenden '). | 
Das Bulletin der belgischen Centralcommission ıcird alljährlich eine 
Liste von Mittheilungen, Documenten und Publicationen veröffentlichen, die 
sich auf Statistik besiehen und den Gegenstand des erwähnten Auslausches 
bilden können. 
Der Congress spricht den Wunsch aus, dass die stalistischen Ver- 
öffentlichungen, besonders in ihren nützlichsten Theilen zugänglicher ge- 
macht werden möchlen, d. h. dass mun soviel möglich zu niedrigerem 
Preise die allgemeinen Tabellen mit dem sie erklärenden Texte heraus- 
gebe ?). 
Frage 2, Allgemeine Volkszählungen. 
[A. Volkszählung. ?] 
I. Es sollen die Volkszählungen namentlich vorgenommen und auf das 
Princip der thatsächlichen Bevölkerung gegründet werden. Nichtsdestoweniger 
kann besondere Auskunft verlangt werden, um je nach Umständen die 
rechtliche Bevölkerung zu ermitteln ?). 
_1. Die Zählungen werden in mindestens zehnjährigen Perioden statt- 
finden, und je im Monat December vorgenommen werden °). 
4) Vgl. oben S. 669. Welches dieser Weg sei, ob der diplomatische, der buchhänd- 
lerische oder derjenige directer Versendung als Frachtgut oder Postpaket, darüber konnte es 
begreiflicherweise bei der Verschiedenheit der Verhältnisse in verschiedenen Ländern zu 
keinem festen Beschluss kommen ; die Meinungen gingen sehr auseinander. 
2) Graf Arrivubene hatte zunächst beantragt, es sollten überall ausser den theuern 
und grossen Ausgaben der statist. Regierungspublicationen compactere und wohlleilere ver- 
anstaltet werden. Nachdem ihm entgegengehalten worden, dass zweite Ausgaben grosse 
Kosten hervorrufen, auch zu Druckfehlern Anlass geben würden und ein kleineres Format 
zu wählen oft nicht angehe — während andrerseits der blosse Abzug der übersichtlichen 
Einleitungen und der allgemeinen Tabellen der grösseren Publicationen in mehr 
Exemplaren dem Bedürfnisse des Auslandes und des Publicums genüge und ihm jetzt schon 
zum Theil (in England und Belgien) zweckmässig entgegenkomme, vereinigte man sich 
zu dem entsprechenden Beschlusse. Vgl. Bulletin de la commission centrale III, 81. 
3) Berichterstatter: Hr. Joseph Garnier aus Paris. 
4) Vgl. über den Unterschied der Population de fait und de droit: diese Zeitschrift 
IV (1847), 395, 416, 419. 
5) Das Programm hatte kein: au moins, und lautete am Schluss: le premier (sc. re- 
censement) etant fixe a la date du 31 Dec. 1860. Eine solche Periodisirung der Zählungen 
mit gleichem Antritt und Fortschritt wäre gewiss etwas sehr Wünschenswerthes; allein es 
wurde in der Section geltend gemacht, dass sie fast unmöglich sei, da z. B. im Zollverein
        <pb n="688" />
        684 Der statistische Congress 
I. Für jede Familie oder Haushaltung ist ein besonderer Aufnahme- 
zettel zu verwenden. | 
IV. Specialagenten mit dem Auftrage, diese Zettel auszutheilen und 
wieder einzusammeln, haben darüber zu wachen, dass sie genau ausgefüllt 
werden, oder selbst sie nach den ihnen gemachten Angaben auszufüllen. 
V. Die Volkszählungen umfassen : 
a. Namen und Vornamen; Alter; Geburtsort; Sprache; Religion; 
Civilstand; Gewerbe oder Beruf; Aufenthalt in der Gemeinde, und zwar 
fester oder gewöhnlicher, vorübergehender oder momentaner, und blosser 
Aufenthalt auf der Durchreise !); Kinder, welche öfentlichen vder Privat- 
unterricht empfangen 2); Anzahl der Stockwerke der Häuser und Anzahl 
der Gemächer, welche von jeder Familie bewohnt werden; Gärten an den 
Häusern °). 
b. Auffallende Krankheiten und Gebrechen: Blinde; Taubstumme, Irre, 
zu Hause und in öffentlichen oder Privatanstalten versorgte; Cretinen ?), 
VI. Die Daten der Volkszählung sollten überall nach gleichmäs- 
je dreijährige Zählungen grundgesetzlich sind, in Oestreich aber, wo die Aushebungen 
nach deın Ergebniss der Zählungen erfolgen, diese wenigstens alle 8 Jahre, als der Dienst- 
zeit der Truppen erneuert werden müssen (? X. Heuschling im Journal des Econ. 1. c. 94). 
4) Man wird annehmen mü sen, dass diese aus dem belgischen Uraufnahmsschema in 
das Programm hineingetragenen Unterschiede in dem Sinne verstanden sind, welcher ihnen 
bei der belgischen Zählung vom 15 Oct. 1816 beigelegt worden. Vgl. diese Zeitschrift 
JV 1817), 394. 
2) In diesem Punkte sind die Rubriken des belgischen Uraufnahmezettels: qui recoirent 
Pinstruction primaire, moyenne ou superieure bes.itigt und durch die im Text ange- 
"gebenen ersetzt worden. 
3) Gestrichen hat man bei a ohne etwas andres an die Stelle zu setzen: familles ou 
personnes secourues. par le bureau de bienfuisance ; assurance contre l’incendie , beides 
im belgischen Uraufnahmszettel enthaltene Punkte. Hauptgründe waren: die Unterstützun- 
gen scien oft nur augenblicklich; die Angaben über Brandversicherung selır ungenau dder 
müsste man um sie genau zu erhalten näher bezeichnen, ob Mobiliar- oder Immobiliar- 
versicherung gemeint sei, welche Art von Mobiliarversicherung, ob der Eınte wie auf dem 
Lande, oder des Hausgeräths wie häufig in der Stadt, endlich ob es sich von Assecuranzen 
auf Unternehmungsgewinn oder nach dem Princip der Gegenseitigkeit handele. Diese 
allerdings wertlivollen Daten lassen sich aber nicht nebenher bei der Volkszählung eiheben. 
Mit dieser Ansicht drang Horace Say, unterstützt von Kamon de la Sagra, gegen Gf. Arri- 
vabene miltelst Abstimmung in der allgemeinen Sitzung durch. In Belgien und Sachsen 
hat man übrigens die Aufnahme der Versicherungsverhältnisse der allgemeinen Volkszäh- 
lung einverleibt. 
4) Bei b. sind eine ganze Reihe von Punkten gestrichen worden, nämlich: borgnes, 
indiridus alteints du goiire, affliges d’une devialion de la colonne verielrale, de la perte 
d’un bras, d’une jambe , pieds bots ‚aulres maladies ou infirmiles apparentes. Man de. 
battirte in der allg. Sitzung über die Beibehaltung der Kröpfe und Abweichungen der 
Rückenwirbelsäule. Gegen die Vertheidiger bemerkte Garnier: es handle sich nicht davon, 
ob es für den Fortschritt der Mediein wichtig sei, die Daten über die Kröpfe zu besitzen, 
sondern ob man sie bekommen könne, indem man bei der Volkszählung z. B. frage, ob 
ein Mann unter seiner Cravate nicht elwa einen Kropf habe, und Horace Say meinte, 
Abweichungen der Rückenwirbelsäule seien eine sehr delicate Frage, und es würde viel- 
leicht die schönere Hälfte des menschlichen Geschlerhtes ein wenig in unserer Bewunderung 
sinken, wenn man sie alle ermitleltee Der Durchstrich wurde dann genehmigt, wie ihn 
die Seclion vorgeschlagen halte.
        <pb n="689" />
        in Brüssel, 685 
sigen Formularen resumirt werden, um sie unter einander vergleichbar zu 
machen. 
[B.] Bevölkerungsregister !). 
VIL Es ist unerlässlich, dass in jeder Gemeinde ein Bevölkerungsre- 
gister geführt werde ?). Jede Haushaltung wird eine Seite desselben ein- 
nehmen. Die ersten Einschreibungen sind nach den Daten zu machen, 
welche eine allgemeine Volkszählung geliefert hat, und successiv in geord- 
neler Reihenfolge alle Veränderungen einzutragen, die im Personal der Haus- 
haltungen vor sich gehen. Administrative ?) Maassregeln werden die Er- 
mittelung der Wohnsitzveränderungen sichern, damit zwischen den Streichun- 
gen und den neuen Einträgen vollkommene Uebereinstimmung herrsche, 
[C.] Bewegung des Civilstandes.°) 
VII. Die Bewegung des Civilstandes wird jährlich ermittelt. Sie 
begreift 
a. die Geburten mit Angabe des Alters der Eltern); die Zwillinge; 
die Todtgebornen, alle diese unterschieden nach dem Geschlecht, und in 
eheliche und uneheliche; die Todesfälle; die Ehen und die Scheidungen — 
Alles nach Monaten. 
b. Die Todesfälle nach [dem Geschlecht] 6), dem Alter und dem Monat, 
mit Unterscheidung der gestorbenen Kinder in eheliche und uneheliche bis 
sum Alter von 3 Jahren ?). 
  
  
4) Berichterstatter über B., C. und D. Hr. Achile Guillurd aus Paris Sein Bericht 
war unseres Eraclıtens der beste von allen, indem er nicht bloss klar die Beschlüsse her- 
vortreten liess, sondern in Kürze die ganze Debatle in der Seclion mit Nennung der 
Namen zur Kunde der allgemeinen Versammlung brachte. 
2) Mehrere Mitglieder halten die Durchführbarkeit dieser Maassregel bezweifelt. 
Juurn. des Econ. I. c. 95. In der Section hatte Hr. v. Baumhauer jedoch hervorge- 
hohen, dass nachdem die Einführung derselben im J. 1850, und zwar so, dass neben den 
Registern der ansässigen Bevölkerung noch besondere lür die nicht ansässige geführt wer- 
den, anfänglich in Holland auf vielen Widerstand gestossen sei, sie nun, besonders in 
Folge jährlicher Inspectionen durch k. Commissäre, olıne Schwierigkeit und regelmässig 
im Gange sei. 
3, Mesures de police — sagte das Programm. 
4) Mouvement de l’etat civil heisst es. Bewegung der Bevölkerung wäre zu weit, 
weil es auch die Ein- und Auswanderungen umfassen würde, die hier nicht vorkommen. 
So lasse ich denn auch im Deutschen obwohl ungern diese undeutsche Rubrik. 
5) Auf Bergsöes Antrag in der Seclion, damit man sehen könne, in welchem Jalıre 
das Weib in den verschiedenen Ländern anlange und aulhöre Mutter zu werden, und 
welches die fruchtbarste Periode seines Lebens sei. Man kann linzufügen, damit man 
dem nälıer komme zu erfahren, welchen Einfluss auf Zahl und Geschlecht der Kinder das 
respective Alter der Eltern ausübt. \Vobei freilich der Missstand wallet, dass man nur 
die lebenden, nicht die verstorbenen Kinder kennen lernt. 
6) Dieser Beisalz steht nicht in der von Gwillard als Beschluss der Section mitgetheilten 
und vom Congress angenommenen Redaction. Allein es ist ohne Zweilel bloss eine Aus- 
lassung aus Versehen. Im Programm hiess es nämlich allerdings an dieser Stelle auch 
nur: les deces par dge et par mois; allein weiter unten kam dann der Satz: Le Lableau 
des deces par äge indiquera oufre le se.re l’etat civil des personnes. Nun hal man nach 
Guillard (Moniteur p. 3269) diesen Satz gestrichen und den Civilstand bei c. eingefügt; 
aber das Geschlecht bei b. einzuschieben hat man lediglich vergessen. 
7) Auf Legoyts Antrag in der Section. Engel wünschte bis zu 6 Jahren, wie die
        <pb n="690" />
        686 Der statistische Congress 
c. Die Todesfälle nach Krankheiten und nach Monaten, so dass aus- 
schliesslich!) von Aerzten die Angabe der Krankheit, welche den T'od 
herbeigeführt hat, gefordert ?2) und Gewerbe oder Beruf), sowie Civilstand 
des Gestorbenen beigefügt wird”). 
d. Die Ehen, mit Unterscheidung des Alters, des Civilstands und des 
Gewerbes [oder Berufs] der Getrauten, und unter Angabe der durch die 
Ehe legitimirten Kinder °). 
In Betreff einzelner Kategorieen sind überdiess folgende Regeln zu 
beobachten: 
Neben der Anzahl der natürlichen Kinder wird man die der anerkann- 
ten und der legitimirten angeben ®). 
Bei den Todigebornen sind die vor, während und unmittelbar nach der 
Niederkunft gestorbenen Kinder zu unterscheiden ?). 
sächsischen Tabellen es haben; allein man bemerkte, dass nach Verfluss des ersten, und 
namentlich zweiten und dritten Jahres von den unehelichen Kindern nur noch die kräftig- 
sten am Leben sind, und dass eine Fortführung der Unterscheidung daher nichts mehr 
nütze. » 
4) Auf Antrag des Dr. Sauveur, 
2) Legoyt berichtete in der Section, wie die frz. Regierung mittelst Anordnung ver- 
siegelter Einsendung der Krankheilsbezeichnung durch die Aerzte an den Maire der In- 
discretion der Subalternen entgegen zu treten denke; Ir. Farr, dass in London die 
Todesursachen von den Aerzten in die dazu bestimmten Büchlein mit solchem Eiler .einge- 
tragen werden, dass bei wöchentlich 4000 Todesfällen, kaum 140 Einträge fehlen; Marc 
d’Espine rühmte das im Text erwähnte System aus langjähriger Erfahrung als segensreich. 
Um Irrthum und Leichtsinn zu controliren wird seit 45 Jahren in Genf nach der Notiz 
des behandelnden Arztes eine zweite des visilirenden Arztes der die Verwandten befragt 
verlangt, welche beide an den Gesundheitsrath gehen, worauf Marc d’Espine sie genau 
prüft, die Widersprüche durch Belragung der beiden Aerzte aufzuhellen sucht und nur 
die als zuverlässig erkannten Notizen in seine Berechnungen und Ergebnisse aufnimmt. 
3) Auf Antrag Lord Ebringtons. 
4) Farr wünschte ohne Erfolg, dass die Dauer der Krankheit beigefügt werde. 
5) Zusätze von Legoyt und Lord Ebrington. 
6) Bergsöe bemerkte: man müsse namentlich auch das Verhältniss der unehelichen 
Geburten zu der Zahl der ledigen Weiber im fruchtbaren Alter ermitteln. In Dänemark 
ist es geschehen. Statistisk Tabelvaerk, Ny Raekke, Förste Bind (1850) p. LXIX. 
f) Angenommen, obwohl Legoyt in der Section erwähnt hatie, dass diese in Frank- 
reich versuchte Unterscheidung wieder unterdrückt worden sei, weil sie zu bedenklichen 
Erbschafisfragen Anlass gegeben habe. Es gebe Länder, hiess es andrerseits, wo die 
Gesetzgebung diese Folge nicht befürchten lasse, da sie jedes vor der Meldung und Ein- 
schreibung in die Civilstandsregister gestorbene Kind für rechtlich todtgeboren erkläre, 
Marc d’Espine bemerkt in seinem autographirten Rapport au Conseil de sgnte du cunton 
de Geneve et aux societes medicales de la Suisse (Geneve, Berne et Zurich) über den 
Congress zu dem.sie ihn delegirt hatten (d. d. 42 Oct. 43 p. 4.): diese Unterscheidung sei 
zwar Mehreren absurd vorgekommen, da die T'odtgebornen die nach der Entbindung ge- 
storben,, keine Todtgeborne seien. Er habe aber lebhaft die Beibehaltung dieser Rubrik 
vertheidigt, weil man sonst Gefahr laufe, dass die Todtenschauer solche Geburten, die 
einige Minuten oder selbst eine Stunde gelebt einfach zu den Todtgebornen werfen, durch 
diese besondere Rubrik aber die Möglichkeit gegeben werde, die genaue Zahl der Todt- 
gebornen zu finden, indem man die in der Rubrik der nach der Entbindung Todtgebornen 
Befindlichen später zu den lebenden Geburten schlage. Den Tag darauf habe er wirklich 
in den Registern des Medecin verificateur des deces der Stadt Brüssel, Dr. Verstraeten
        <pb n="691" />
        in Brüssel, 687 
Bei den Todesfällen werden wie bei der Volkszählung, die Tabellen so 
eingerichtet werden, dass sie das Alter im ersten Jahre von Monat zu Monat, 
im zweiten von Vierteljahr zu Vierteljahr (15, 18, 21 Monate) und für alle 
folgenden Jahre nach dem Jahr und den Monaten angeben, da die Bezeich- 
nung der Monate nothwendig ist, um mit Sicherheit die Classification der 
Todesfälle nach Alterskategorieen vorzunehmen und Üebertragungen von 
einer Kategorie in die andere zu verhüten. 
[D. Todesursachen.] 
Es empfiehlt sich, eine gleichförmige Nomenclatur der Todesursachen 
festzusetzen, die in allen Ländern anwendbar wäre. Diese Nomenclatur, 
deren Wichtigkeit nicht verkannt werden kann, wird den Gegenstand wei- 
terer Studien bilden und mag auf einem folgenden Congresse beschlossen 
werden !). 
Frage 3. Territorium. Kataster 2), 
Es ist zu wünschen, dass eine gleichmässige Einrichtung des Katasters 
in folgender Weise überall stattfinde. 
I. Der technische Theil des Katasters begreift: 
a. die Grenzbestimmung der Gemeinde und ihre Eintheilung in Sec- 
tionen; 
b. die Triangulirung ; 
c. die Arbeiten der Vermessung und die Aufnahme des Parcellen- 
plans in dem gewöhnlichen Maasstabe von !/2500, an dessen Stelle aber auch 
nach Umständen ein Maasstab von !/sooo, "/ı250, und selbst von 4/s0oo für Oert- 
lichkeiten, welche im Allgemeinen sehr kleine Parcellen haben, gesetzt wer- 
den kann. Dem Atlas der Parcellenpläne ist ein Uebersichtsblatt zu 1/5000, 
oder /20,000, in der Regel aber zu !/10,00o beizugeben ; 
d. den Eintrag in die Nachweisungsliste (tableau indicatif), welche 
den Namen des Eigenthümers, die Culturgattung und den Flächengehalt 
jeder Parcelle enthält °). 
I. Der Antheil der Schätzer besteht in folgenden Operationen : 
a. Erhebung der Pachtzinse und Kaufpreise, so wie der Getreide- 
preise für einen Zeitraum von 15 Jahren und Zusammenstellung derselben 
in eine Tabelle; 
b. Bestimmung des Verpachtungswerthes, einerseits nach den Pacht- 
zinsen und Getreidepreisen, andererseits nach localen Erkundigungen, und 
durch die Vergleichung dieser beiden Elemente Ermittelung eines gemeinen 
Werths jeder Gattung von Grundstücken ; 
die drei Rubriken durchgeführt gesehen, die dritte mit Beifügung der Zeit, wie lange die 
Kinder geatlımet, welche sich bei einzelnen bis zu 1/2 Stunde und darüber erstreckte. _ 
1) Siehe oben S. 670. 
2, Berichterstatter: Hr. d’Avila, Cortesdeputirter aus Lissabon. 
3) Ein vor mir liegendes Tableuu indicatif der belgischen Gemeinde Waterloo enthält 
diese Elemente in der Reihenfolge der Parcellennummern, und entspricht somit dem, was 
anderswo Elementar- oder Primärkataster heisst.
        <pb n="692" />
        688 ” Der statistische Congress 
c. Festsetzung der Musterstücke und des Werthes jeder Culturclasse, 
nach Sectionen der Gemeinde; 
d. Anwendung der Classirung auf jede Parcelle und Einschreibung 
ihres Ertrages in die Nachweisungsliste, 
Ill. Die Erhaltung des Katasters hat es zu thun 
a. mit den Veränderungen der Figur oder der Grenzen der Parcellen, 
die auf Ergänzungspläne zu verzeichnen sind, unabhängig von den Ein- 
schreibungen, welche in die Ergänzungslisten !) geschehen müssen ; 
b. mit der Veränderung der Culturgaltung; 
c. mit der Veränderung des Eigenthümers; 
d. mit der Veränderung des Werths der Grundstücke in den vom 
Geselze voryesehenen Ausnahms[ällen ?). 
Es scheint unnütz, in die Einzelheiten: der Aufnahme nach der Culturart, 
die Details der Mutterrolle und anderer Maassregeln, die alle Practiker kennen, 
einzugehen; was für den Augenblick am wichtigsten, ist sich über die Haupt- 
grundsätze für die Ausführung des Katasters, unter dem doppelten Gesichts- 
punkte der Topographie und des Werthes der Grundstücke, ohne Rücksicht 
auf die Besteurungsfragen, zu einigen. 
Uebrigens spricht der Congress den Wunsch aus, dass bei der. Her- 
siellung des Katasters folgende Andeulungen beachlet werden mögen: 
1. Dass die Triangulirung in Uebereinstimmung mit der allgemeinen 
Karle des Landes, wenn eine vorhanden ist, gemucht werde; und dass 
man, wenn es keine giebt, mil der grossen Triangulirung beginne, und 
die grossen Dreiecke derselben in kleinere theile und unterabtheile, um 
sie der Kalasterkarie su Grunde zu legen; 
2. dass die Einschatgungsarbeilen unmiltelbur nach denjenigen der Ver- 
messung vorgenommen. werden ; 
3. dass die Einschätzungsarbeiten so eingerichlet werden, dass die 
namliche Ziffer so viel als möglich den nämlichen Erirag in allen Ge- 
meinden bezeichne, und die Gesammiziffer des Ertrages im Katasier den 
Erirag des Grundeigenihums des Landes zur Zeit der Ausführung des 
Katasters darstelle); 
4. dass das Kataster die Thatsache des Besitzes conslalire und späler 
gemäss den Regeln über die Verjährung das Recht beweise. Zu die- 
sem Zicecke darf keine Aenderung im Kataster gestaltet sein, die nicht 
durch authentische oder legale Documente bewiesen ist ?). 
1) Tableaux indicatils supplementaires, Ergänzungsbände zum Primär-Kataster.. 
2) Zusatz der Commission, weil der Satz in seiner Allgemeinheit missverstanden werden 
könnte, als solle jede Werthveränderung eines Grundstücks eine Aenderung im Kataster 
nach sich ziehen, was mit dem Grundsatze seiner Permanenz ganz unvereinbar wäre. 
* 3) Diese Zusätze I1—3 sind durch Erfahrungen entgegengesetzien unzweckmässigen 
Verfahrens in Italien und andern Ländern begründet; Nr. 3 insbesondere dadurch, dass 
man in Frankreich die Ziffer 1 in einer Gemeinde für den Werth 1U, in einer andern für 5, 
in einer dritten für den wirklichen Werth 1 gebraucht habe. 
4) Denn wir wollen nicht, fügte der Berichterstatter der Section hinzu: dass das 
Kataster nur ein fiskalisches Werkzeug sei; wir wollen, dass es eine höhere Bedeutung
        <pb n="693" />
        in Brüssel. 689 
Frage 4. Auswanderung '). 
Die Auswanderung findet unter dem Einflusse verschiedener politischer, 
religiöser und socialer Ursachen statt. In unsern Tagen üben die letzteren 
den grössten Einfluss: die Hoffnung, seinen Wohlstand zu vermehren, be- 
stimmt den Auswanderer sein Vaterland zu fliehen und sich in einem an- 
dern Lande niederzulassen, um seine Lage zu verbessern. Daher ist die 
Auswanderung unter dem Gesichtspunkte der Wirkungen zu betrachten, die 
sie für den öconomischen Zustand (la fortune publique) des Mutterlandes hat, 
und es ist diejenige Auskunft genau zu bezeichnen, welche man bedarf, um 
zur Kenntniss dieser Wirkung zu gelangen. 
Zu diesem Zwecke sollten in allen Ländern 2) Auswanderungsregister 
gehalten werden, in welche die, um in einem fremden Lande sich anzu- 
siedeln das Vaterland verlassenden Einwohner einzuzeichnen wären. Die zu 
ermittelnden Punkte würden sein: 
Namen und Vornamen der Auswanderer ; 
Geburtsort und -tag; 
Religion; 
Geschlecht, Alter und Civilstand ; 
Gewerbe [oder Beruf]; 
annähernder Betrag der Hülfsmittel oder des Capitals, über das 
sie verfügen; 
. Tag der Abreise aus der Gemeinde; 
. Name des Landes der künftigen Niederlassung ; 
. Einschiffungshafen ; 
10. Ausschiffungshafen ; 
11. die allgemeinen, bekannten oder wahrscheinlichen Ursachen der 
Auswanderung °). 
Pe napmwn 
SS 9 I 
habe, dass es das Inventarium des Grundbesitzes im Lande, das grosse Buch werde, wo.jeder 
Grundeigenthümer den Titel seines Besitzes Ainde; dass es die Grundlage der Statistik des 
Territoriums und der Landwirthschaft, des Unterpfandwesens, des Grundcredits, mit einem 
Worte aller Fragen bilde, die das Grundeigenthum betreffen. 
4) Berichterstatier: Hr. Gachard, Generalarchivar zu Brüssel, Die Auswanderungs- 
frage war in dem ursprünglichen, vom 1 Mai 1852 datirlen Entwurf in zwei Fragen 
gespalten: Nr. 4: in Beziehung auf Ursprung, Zalıl und Stand der Auswanderer und 
Nr. 12: in Beziehung auf Ursachen und Wirkungen. Beide wurden, auf v. Hermann’s 
Einwendungen, bei Abfassung des dehniliven Programms in Nr. 3 verschmolzen, Heusch- 
ling im Journal des Econom. |. c. 73. . 
2) Das Programm und der Antrag der Sectian hatte hier das Verlangen: dans chaque 
commune ; eine Bestimmung die auf Vorstellung Horace Says, dass diess unmöglich durch- 
zuführen sei «im Centrum Frankreichs gebe es Gemeinden, wo man nie eine Zeile hinein- 
schreiben würde) — fallen gelassen wurde. 
3) Das Programm sagte: Les renseignements A demander sur chaque emigrant com« 
pendraient .. 41°. le motif connu ou probable de l’emigration. Diese Nr. wollte 
die Section auf Antrag von Dr. Bourson gestrichen wissen, weil ein solches Eindringen in die 
Beweggründe jedes Einzelnen etwas Inquisilorisches habe — allein es wurde entgegen- 
halten, dass diess so nicht gemeint sei, indem man nur mittelst der Gemeindebehörden die 
ihnen bekannten Ursachen erfahren wolle. So ward dieser wichtige Punkt in der General- 
sitzung, nur in einer allgemeineren Fassung Ramons de Ja Sagra, geieltet,
        <pb n="694" />
        690 Der statistische Congress 
Ist von einer ganzen Familie die Rede, die aus Kindern und jungen Leuten 
unter 21 Jahren besteht, welche kein ihnen persönlich gehöriges Vermögen 
besitzen, so genügt es, neben dem Namen des Vaters den Betrag seiner 
Hülfsquellen oder des Capitals, über das er zur Ansiedelung der Familie 
verfügen kann !), anzugeben. 
In diesem Falle wird der Eintrag mit dem Vater beginnen, dem der 
Namen der Mutter, wenn sie mit auswandert, und der Kinder in der Reihen- 
folge ihrer Geburt sich anschliessen; die übrigen etwa zur Familie oder zum 
Haushalt gehörigen Personen sind unter Angabe ihres Verwandtschaftsgrades 
hinter den Kindern anzugeben, 
Heimlich auswandernde Personen sind von Amtswegen:.mit allen Notizen, 
welche die Notorietät an die Hand geben kann, einzuschreiben. 
Mit Hülfe dieser in allen Ländern gleichförmig einzuholenden Daten 
sind am Ende jedes Jahres übersichtliche Tabellen zusammenzustellen, aus 
welchen die Ursachen ?2) der Auswanderung, ihre Bedeutung, die Zahl 
der dem Lande dadurch entgebenden Arbeiter und Capitalbeträge sich er- 
sehen lassen. 
In Beziehung auf die Einwanderungen liesse sich ein ähnlicher Gang 
einschlagen. 
Zur Controle ist es rathsam in den Einschiffungs - und Ausschiffungs- 
häfen Register zu führen, welche enthalten würden: 
für die Einschiffungshäfen — 
a) die Zahl der Auswanderer, Männer, Weiber, Kinder; 
b) das Vaterland; - 
c) Zahl, Tonnengehalt und Flagge der sie überführenden Schiffe; 
d) den mittleren Betrag der Ueberfahrtskosten nach jedem Bestimmungs- 
orte; 
für die Ausschiffungshäfen — 
a) die Zahl der Einwanderer, Männer, Weiber, Kinder ; 
b) das Land dem sie angehören; 
c) Zahl, Tonnengehalt und Flagge der Schiffe, welche sie überge- 
führt haben; 
d) unterwegs vorgekommene Todesfälle mit Angabe des Geschlechtes, 
des Alters, des Gewerbes [oder Berufs] und der Art der Krankheit °) ; 
e) sociale Stellung und wahrscheinliche Hülfsquellen der Einwanderer, 
mit Unterscheidung ihrer Beschäftigungen ?). 
4) Die Worte des Programms: ainss que les renseignements relatifs aus causes de 
l’emigration — müssen nach der nunmehrigen Fassung und Bedeutung von Nr. 11 hier 
wegfallen. 
2) Im Antrag der Section waren hier: les causes ausgeschieden ; nach dem Beschlus;e 
des Congresses müssen sie wieder eingeschoben werden, 
3) Zusatz der Section vom Congress genehmigt. 
4) Das Programm hatte: en distinguant les cultivateurs, les nuvriers ou artisans et 
es individus appartenant aux professions dites liberales. Diess ist verworfen, man will
        <pb n="695" />
        in Brüssel, 691 
Zweite Section. 
Die allgemeine Statistik der Arbeit ist in vier Classen zu theilen!) ; 
A. Statistik des landwirthschaftlichen Gewerbes oder des Ackerbaues. 
B. Statistik des Bergbau- und Hüttengewerbes. 
C. Statistik des Manufacturgewerbes. 
D. Statistik des Handelsgewerbes oder des Handels. 
Frage 5. A. Statistik des landwirthschaftlichen Gewerbes oder des Ackerbaus 2). 
I. Zeitpunkt der landwirthschaftlichen Aufnahmen. 
Indem der Cungress dem Urtheile der verschiedenen Regierungen und 
statistischen Commissionen, welchen die einschlagenden wichtigen Arbeiten 
anverlraul sind, die Wahl des Zeitpunktes der landwirthschaftllichen Er- 
hebungen überlässt, spricht er den Wunsch uus, es .möchte, wenn thunlich, 
dem leisten Quurlal des Juhres, den er für den günstigsten Augenblick 
hält, der Vorzug gegeben werden °). 
I. Periodicität?). 
Es scheint, dass mun für die landwirthschaftlichen Aufnahmen die 
nämliche Erneuerungsperiode, wie für die Volkszählungen annehmen könnte, 
vorausgesetzt, dass dieselbe nicht zu lang ist d. h. nicht über sehn °) Jahre 
umfasst. 
Ein anderer Wunsch des Congresses ist, dass die landwirthschaft- 
also eine detaillirte Aufnahme der einzelnen Gewerbe und Berufsarten. Mutatis mutandis 
sind natürlich auch über die zu L.ande Ein- und Auswandernden ähnliche Nachrichten 
einzuziehen, wie Ducpetiaux bemerkte. 
4) Vgl. oben $. 671. 
2) Berichterstatter: Hr. Cogels, Alt-Senator aus Antwerpen. 
3) Gegen diesen Mehrheitsbeschluss der Section hat es an Einwürfen nicht gefehlt. 
Es wurde namentlich bemerkt, dass diese Zeit für die Viehzählung ungünstig sei, weil 
dann das Mastviel häufig in den Brennereien aufgestellt, gegen Schluss des Jahres auch ein 
Theil schon geschlachtet sei; der Sommer wäre allerdings auch unangemessen, weil das 
Vieh zum Theil auf der Weide bleibe, dagegen das Frühjahr der passendste Zeitpunkt. 
4) Bei dieser Nr. Il ist zwar von dem Berichterstatter Coge/s ausdrücklich bemerkt, 
die Section habe die Motive des Programms, wie den darauf gebauten Schlussatz angenom- 
men; da es jedoch im Moniteur p. 3266 von der allg. Versammlung heisst: des conclusions 
du rapport sont mises aux voix et adoptees — so geben wir die Motive nur im Auszug 
in dieser Note. Sie gehen dahin: dass wenn jedes Land als ein grosses Gut betrachtet 
werden könnte, das in gleiche Schläge eingetheilt mit der nämlichen Fruchtfolge bewirth- 
schaftet würde, die Aufnahmen jedes letzte Jahr der Fruchtfolgenreihe wiederholt werden 
müssten. Allein da in Wirklichkeit nicht das kleinste Land gleich wirthschafte, so sei die 
Erneurungsfrage nach Art und Zeit verschieden zu beantworten, und müsse insbesondere 
bei raschen Veränderungen in der Art des Betriebs und in der Production die Erneuerung 
häufiger erfolgen, als wo beides stationär oder in langsamem Fortschreiten begriffen sei. 
Man kommt hiernach nur dazu suszusprechen, dass im Allgemeinen nicht zu lange Zeit 
ohne Erneuerung vorübergehen zu lassen sei, wobei man sich an die Periode der Volks- 
zählung als etwas Gegebenes anschliesst. 
5) Das Programm hatte 15 Jahre. Uebrigens hob der Berichterstaiter der Section 
hervor, dass für jährliche Aufnahmen einiger landwirthschaftlicher Hauptpunkte eine 
beachtenswerthe Stimme in der Section laut geworden, und dass sie namentlich zu Ge- 
winnung walırer Durchschnitte fast unentbehrlich seien.
        <pb n="696" />
        692 Der statistische Congress 
liche Erhebung soviel möglich in einer gemeinschafllichen Operation mit der 
Volkssählung vorgenommen werde (coincide). 
Er macht ferner die Bemerkung, dass die Tabellen zwei Columnen 
enthalten sollten, deren eine die Resullate des in I'rage stehenden Jahres 
der Aufnaume, die andere das mittlere Resultat der, swischen der leisten 
landwirthschaftlichen Erhebung und der eben im Werke befindlichen, lie- 
genden Jahre angeben würde. 
II. Art der Ausführung. 
Die landwirthschaftlichen Aufnahmen können wie die Volkszählungen 
nur in dem Maasse glaubwürdige Ergebnisse liefern, als sie so eingerichtet 
werden, dass sic!) an Ort und Stelle selbst, und mit Hülfe zuverlässiger 
und intelligenter Agenten alle diejenigen Thatsachen constatiren, welche sie 
zu erheben bestimmt sind ?). , 
IV. Zu erhebende Daten. 
Da die landwirthschaftlichen Aufnahmen zum Zwecke haben, eine voll- 
ständige Kenntniss der Lage, der Verfahrungsweisen und der Ergebnisse des 
landwirthschaftlichen Gewerbes eines Landes zu einer bestimmten Zeit zu 
begründen, so ist es wichtig, dass sie alle Thatsachen umfassen, die aus 
diesen verschiedenen Gesichtspunkten nothwendig sind, um sich ein Urtheil 
bilden zu können °). 
Frage 6. Statistik des Berg- und Hüttenwesens und der Manufacturindustrie ?). 
[B. u. C.] Bei diesen beiden Industriezweigen sind durchweg 
zu erheben: 
1. die Zahl der Etablissements; 
2. die angewandte mechanische Kraft, insbesondere ob Dampf, Was- 
ser, Wind; 
3. das Betriebsmaterial [Maschinen und sonstige Arbeilsmillel]°) ; 
4) Hier stand im Programme un &amp; un; es ist weggefallen, weil es in einzelnen Fällen 
zweckmässiger sein könnte, nicht so sehr ins Einzelne zu gehen und mehrere vereinigte 
kleine Culturen in Bausch und Bogen zu nehmen. 
2) An dieser Stelle schrieb nun ins Einzelne gehend das Programm die Befolgung der 
bei der landwirthschaftlichen Aufnahme in Belgien im J. 1846 angewendeien Methode vor 
(vgl. oben $. 672, Ann. 1). 
3) Vgl. oben Abschnitt Ill, S. 673. Uebrigens giebt Frhr. von Reden selbst (in der 
Frankfurter Postzeitung vom 5 Oct. d. J.) abweichend von dem Moniteur belge, an, sein 
ins Protokoll aufgenommener Antrag sei gewesen: als Minimum jener Grundlagen zu be- 
zeichnen 1) den Umfang der Bodenfläche; 2) dieArt und den Mengeertrag ihrer Benutzung; 
3) den Geldwerth ihrer Erzeugnisse; 4) die Zahl und einige wichtigste Verhältnisse der 
landwirthschaftlichen Arbeiten ; 5) die Hausthierzählung. 
4) Berichterstatter für [B.u. C] und C Horace Say aus Paris; für B. Hr. Deineufoour, 
Ingenieur des mines und Mitglied der Handelskammer von Bergen. 
5) Was diese Rubrik betrifft, so stand sie nicht als besondere Nummer im Programm, 
und in dem Berichte von Horace Say ist auch nur beiläußg bemerkt, dass die zweite 
Section le materiel industriel unter die zu erfragenden Punkte aufgenommen habe; allein 
diess ist ganz bestimmt gesagt (vgl. auch Heuschling im Journal des Econ. 1. c. p. 100) 
und im Einzelnen enthielt auch das Programm beispielsweise: Zahl der Spindeln, der 
Webstühle, der Schmiedeessen und anderer „instrumens ou agens du travail“.
        <pb n="697" />
        in Brüssel. 693 
4. die Zahl der Arbeiter; 
3. der gewöhnliche Lohn; die Zahl der Arbeiter, welche ihn er- 
halten; die Zahl der Arbeiter, welche einen höheren oder nie- 
drigeren Lohn erhalten ; 
6. die Bedürfnisse (conditions d’existence) der Arbeiter. 
Die Arbeiter müssen nach den drei Kategorieen: Männer, Weiber, Kin- 
der unter 16 Jahren unterschieden sein. Die nämliche Unterscheidung ist 
bei den Löhnen und den Becürfrissen zu machen. Bei den Kindern ist 
auch die Zahl der als Lehrlinge engagirten und sind die Bedingungen der 
Lehrlingschaft anzugeben. 
B. Statistik des Berg- und Hüttenwesens, 
Bei allen Zweigen des Berg- und Hüttenwesens kommt zu den [6] all- 
gemeinen, die Production betreffenden Punkten hinzu 
7. die Menge der Erzeugnisse. 
Diese Zweige sind: 
a) Gewinnung von Brennstoffen (Steinkohlen, Braunkohlen, Torf). 
Neben der Zahl der Etublissements [1] sind hier besonders auszuheben: 
Schachte; Tiefe derselben !); Mächtigkeit der Schichten; Qualität. 
Bei den Maschinen [3] sind die Einrichtungen zum Ausbringen des Er- 
zeugnisses, zum Auspumpen des Wassers und zur Lüftung anzuführen. 
b) Gewinnung von Erzen ?). 
Die Schachte [oder offnen Gruben 5] und alle übrigen Punkte sollen 
soviel möglich nach der Gattung des Erzes unterschieden werden, also Eisen, 
Kupfer, Blei, Galmei u. s. w. 
_ ce) Verarbeitung der Erze in allen Abstufungen °). 
Die Etablissements sind soviel möglich nach der Gattung des erzeugten 
oder in Arbeit genommenen Metalls zu classificiren (Robeisen, Schmiede- 
eisen, Kupfer, Blei, Zink u. s. w.). 
Die Angabe der hauptsächlichsten Bearbeitungsmittel und Werk- 
zeuge [3] betrifft hier z. B. Hochöfen, Cokeöfen,. Puddelöfen, Walzwerke, 
Schmieden, Giessereien u. dgl. 
Was die Menge der Erzeugnisse angeht [7], so ist die Production in 
grossen Abtheilungen wiederzugeben: rohes und verarbeitetes Metall, weisses 
Roheisen zum Frischen, Formenguss 5), Stangeneisen, Schienen, Bleche, Ma- 
schinen und Maschinentheile, gusseiserne Waaren, Blei in Blöcken, ge- 
walztes Blei, rohes und verarbeitetes Zink u. 8. w. 
4) Dass bier die Ausdrücke Sieges d’esploitation oder ezploitations bei prolondeur 
des exploitations mit puits gleichbedeutend zu nehmen sind, ergiebt sich aus der Statistik 
des belgischen Berg- und Hüllenwesens, deren Tabellen hier zu Grunde gelegt worden. 
Mines, usines mineralogiques, machines a vapeur. Rapport au roi. Bruxelles 18412. 4. 
p. XVill, XXVI. 
2) Extraction des minerais statt wie im Programm: Mines 'metalliques. Das Pro- 
gramm hat hier unter 20 den sehr vagen Ausdruck: nature de l’ezploitation. 
3) Vgl. Mines, usines elc. p. LX. 
4) Traitement des minsrais @ tous les degrös stalk Industrie mindralurgique. 
5) Fonte d’alinage, de moulage.
        <pb n="698" />
        694 Der statistische Congress 
d) Steinsalabergwerke und Salzsquellen. 
e) Steinbrüche, Lehm- und Sandgruben u. 8. w. 
C. Statistik der Manufacturindustrie, 
Der Congress nimmt zwei grosse Abtheilungen an: 
a) Industrie der Gewerbe. 
Hier sind die Etablissements nach der Gattung des verarbeiteten Stoffs 
(Hanf und Flachs, Baumwolle, Wolle, Seide) zu unterscheiden und die 
verschiedenen Theilungen der Arbeit sind anzugeben , (Spinnerei , Weberei, 
Färberei, Druckerei). 
Bei den Spinnereien wird [unter 3] die Angabe der in Thätigkeit be- 
findlichen Spindeln; bei den Webereien die Anzahl der Webstühle, der ge- 
wöhnlichen und der Jacquardstüble erwartet, 
b) Verschiedene Industrieen, 
das heisst, die übrigen Hauptgewerbszweige jeden Landes 1). 
Zur Ergänzung sind endlich zu veranstalten. 
1. eine allgemeine und vollständige Aufnahme aller Dampfmaschinen 
und benutzten Wasserkräfte im Lande, um die Summe der in Thätigkeit 
befindlichen mechanischen Kräfte abgesehen von den einzelnen Industrie- 
zweigen zu bestimmen; 
2. eine allgemeine Zählung aller Arbeiter, ebenfalls ohne Beachtung der 
Unterschiede der Industriezweige ?). 
Frage 7. D. Statistik des Handelsgewerbes oder des Handels 3), 
a) Auswärliger Handel. 
I. Die Ergebnisse der Bewegung der Waaren müssen gesondert nach 
folgender Classification aufgeführt werden: \ 
1. Allgemeiner Handel. 
2. Besonderer Handel. 
3. Durchgang. 
4. Niederlagen. 
Ausserdem müssen die Ergebnisse der Bewegung der Waaren aber auch 
noch nach folgender Abtheilung unterschieden werden: 
a) Ein- und Ausfuhr zu Lande, auf Flüssen und Canälen; 
b) Ein und Ausfuhr zur See; 
a) auf einheimischen Schiffen °), 
1) In dem Programm folgte nun der Satz: Alle diese Angaben beziehen sich auf die 
grosse Industrie mit Ausschluss des Handwerks. Die Section und der Congress haben diesen 
Unterschied verworfen. 
2) Es erhellt aus dem Berichte Says nicht, ob diese beiden Punkte (Ill, 1, 2) in der 
Section besprochen worden sind. 
3) Berichterstatter: Hr. Partoes, Generalsecretär des Ministeriums der öff. Arbeiten 
in Brüssel, 
4) Das Programm giebt hiezu folgende Erläuterungen : der ullgemeine Handel umfasst 
alle Waaren, welche ins Land ein- oder aus demselben ausgehen. 
Der besondere Handel begreift nur, einerseits die zur Verzehrung oder Verwendung
        <pb n="699" />
        in Brüssel. 695 
#) auf fremden Schiffen. 
II.) Die Tabellen müssen die Bezeichnung des Landes enthalten, von 
wo die Waaren kommen oder wohin sie gesendet werden. 
II. Sie müssen ausserden enthalten 
1: die Gesammtmengen nach Gewicht, Maass, Zahl, je nach den 
Fällen, mit möglichster Annäherung an gemeinsame Bezeichnungsarten dieser 
Quantitäten ; 
2. die Schätzungsgrundlage, die bei Bestimmung des Werths der 
Quantitäten zur Anwendung gekommen. 
IV. Die Ziffern der Mengen und der Werthe sind in ganzen Zahlen und 
Decimalbrüchen anzugeben. 
Für die Werthe sind zwei Columnen nöthig: die eine zu Bezeichnung 
des permanenten officiellen Wertbhs, die andere zu Bezeichnung des ver- 
änderlichen Werthes 2). 
Bei den Gegenständen der Einfuhr ist der Werth mit Ausschluss des 
Beirages von Zoll und Accise aufsunehmen. 
V. Die Tabellen müssen die Turifirung und den Gesammibeirag der 
erhobenen Abgaben angeben. 
VI. Die Angaben haben sich auf eine zwölfmonatliche Periode zu be- 
ziehen 3). 
VII Recapitulirende Tabellen sollen sovielmöglich die entsprechenden 
Ziffern früherer Perioden mit heranziehen. 
b) Seeschiffahrt mit dem Ausland und mit den Colonieen. 
Sie hat swei grosse Abtheilungen zu begreifen: die Segelschiffahrt, 
die Dampfschiffahrt. 
im Lande eingeführten und Andrerseits diejenigen aus dem Lande ausgeführten Waaren, 
welche das Erzeugniss des Bodens oder der Industrie des Landes, oder obwohl ausländisch 
doch mit den inländischen Waaren vermischt sind. Hieraus folgt, dass Waaren, die beim 
Eingang in eine Niederlage dirigirt oder zum Transit declarirt sind, vom besonderen 
Handel ausgeschlossen bleiben. 
Den Durchgang bilden die Waaren, welche das Land bloss durchschneiden. 
Die Entrepöts umfassen die unter Aufsicht der Zoll- oder Accisebeamten niederge- 
legten Waaren, von welchen noch unbekannt ist, ob sie schliesslich aus dem Lande aus- 
geführt oder zur Consumtion in dasselbe eingeführt werden sollen. 
Zur Noth kann es genügen anzugeben: 
4. die Bewegung oder den Betrag des allgemeinen Handels; 
2. diejenige des besondern Handels; da aus der Differenz beider sich die Bewegung 
oder Bedeutung der vereinigten Operationen des Transits und der Niederlagen ergiebt. 
4) Die Nummer II des Programms ist hier ausgefallen: des tableauz doivent contenir 
da designation nominative des marchandises. 
. 2) Das Programm enthält die Erläuterung: Permanenter Werth ist, der (in manchen 
Ländern) ausschliesslich nach einer conventionellen Taxation, die vor mehr oder weniger 
langer Zeit festgestellt ist und unverändert bleibt, bestimmt wird; veränderlicher Werth 
ist der wirkliche, laufende Preis, der jährlich nach den Marktpreisen regulirt wird. Ersterer 
macht die Vergleichung mit früheren Jahren möglich , letzterer giebt allein einen an- 
nähernd genauen Begriff von der Ausdehnung des Geschäfts im letzten Jahre. 
9 Das Programm sagt: Wünschenswerth wäre die Periode vom 1 Januar bis 31 Der. 
Da es jedoch Länder giebt, in welchen das Finanzjahr vom 1 Juli — 30 Juni geht, so 
an darauf nicht bestanden werden. 
Zeitschr. für Staatew. 1853. 4s Heft. 45
        <pb n="700" />
        696 Der statistische Congress 
Für jede dieser Abtheilungen sind folgende Punkte zu ermitteln: 
1. Zahl und Tonnengehalt der Gesammtheit der eingelaufenen Schiffe, 
ohne Unterscheidung der Länder, woher sie kommen ; 
2. Zahl und Tonnengehalt der Gesammtheit der ausgelaufenen Schiffe, 
ohne Unterscheidung der Länder, wohin sie gehen ?). 
3. Zahl und Tonnengehalt der aus dem Auslande?) eingelaufenen 
Schiffe mit Angabe der Länder, woher sie kommen ; 
4. Zahl und Tonnengehalt der nach dem Auslande ausgelaufenen 
Schiffe mit Angabe der Länder, wohin sie gehen; 
9. Zahl und Tonnengehalt der aus den Colonieen eingelaufenen Schiffe 
mit Anyabe der Colonie, aus der sie kommen; 
6. Zahl und Tonnengehali der nach den Colonieen ausgelaufenen 
Schiffe mit Angabe der Colonie, in welche sie gehen’). 
7. Zahl und Tonnengehalt der eingelaufenen Schiffe nach deren Nationa- 
lität oder Flagge, und 
8. ebenso der ausgelaufenen Schiffe °). 
Bei allen diese Angaben sind die Hauptergebnisse mit der doppelten 
Unterscheidung 
der einheimischen und fremden Schiffe, 
der Schiffe in Ladung und in Ballast wiederzugeben. 
Da die Grundlage, nach welcher der Tonnengehalt berechnet wird, 
nicht überall die nämliche ist, so ist die gebrauchte näher zu bezeichnen. 
  
  
4) Ramon de la Sogra wollte diese beiden Tabellen beseitigt wissen, weil sie sich 
aus den späteren construiren lassen; man fand sie aber der Beibehaltung werth, Der- 
selbe stellte den Antrag, dass auch über die in den verschiedenen Häfen eines jeden 
Landes ein--und auslaufenden Schiffe Nachweisungen gegeben werden sollten; Partoes 
bemerkte dagegen, dieser Unterschied sei nicht überall wichtig z. B. nicht für Länder, 
wo nur ein bedeutender Hafen neben unbedeutenden Hülfshäfen sei, — auch in wichtigen 
Seestaaten zum Theil nicht eingeführt. Der Antrag ward verworfen. 
2) Dieser Beisatz, der noch nicht in der Redaction der Sectionsbeschlüsse vorkommt, 
die dem Congresse vorgelegt wurde, wird dadurch nothwendig, dass Lord Ebringtons 
Antrag einer Unterscheidung der Schiffahrt mit dem Ausland und mit den Colonieen ange- 
nommen worden ist. Die Tabellen 4 u. 2 berührt diesen Unterschied nicht; ihre Beibe- 
haltung ist aber nach Annahme jener Unterscheidung für die Specialtabellen, doppelt am 
Platze. 
3) Diese in den Text von mir aufgenommenen Rubriken ergeben sich von selbst aus 
der Analogie der über die Schiffahrt mit dem Ausland gefassten Beschlüsse. 
4, In der Section hatte man geltend gemacht, dass es für mehrere seefahrende Na- 
tionen von Wichtigkeit wäre, nicht nur zu wissen, in welche Länder die Schiffe aus- 
und von welchen sie einlaufen, sondern auch die Bewegung der Schiffe zwischen fremden 
Häfen zu kennen. Jetzt könne z. B. ein Schiff von Holland oder England um nach 
Indien zu segeln auslaufen und dann zwischen fremden Häfen hin- und herfahren, ohne 
dass diess in den Tabellen des Mutterlandes vorkäme. Es liesse sich aber hier nur helfen, 
wenn es möglich wäre, in den verschiedenen Häfen, welche die Schiffe berühren, die 
Aufzeichnungen zu machen. Allein diess könnte nur hinsichtlich derjenigen Häfen, wo 
Consuln sind, ohne grosse Schwierigkeiten geschehen; man hiell es daher für passend, 
den einzelnen Regierungen die Erledigung dieses allerdings wichtigen Punktes anheim« 
zustellen.
        <pb n="701" />
        in Brüssel. 697 
In jedem Falle ist die Zahl der Bemannung der Schiffe anzugeben‘!). 
c) Stand der Handelsmarine. 
Die Statistik der Handelsmarine hat su jährlicher Kenntniss zu bringen: 
l. Zahl, Gattung und Tonnengehalt 
1. der vorhandenen Seeschiffe; 
2. der im Laufe des Jahrs neuerbaulen oder nationalisirten Schiffe; 
3. der verloren gegangenen, ins Ausland verkauften oder aufge- 
hauenen Schiffe ; 
I. die Zahl der jedes Jahr enrolirten Seeleute, mit Unterscheidung 
der einheimischen und fremden. 
Der Stand der Handelsmarine ist gesondert für die Dampfmarine und 
für die Segelmarine aufsufussen. 
Der Congress beschliesst, dass in der Zwischenzeit bis zur nächsten 
Versammlung ein Bericht über die in den verschiedenen Ländern publi- 
cirten oder sonst susammengestellten Handelstabellen entworfen werde, mit 
Beachtung ihrer Verschiedenheiten sowohl nach ihrer Form als nach der 
Auskunft, die sie enthalten. Diese Arbeit ist der belgischen Ceniralcom- 
mission sur Besorgung übertragen. 
Der Congress spricht überdiess folgende Wünsche aus: 
1. dass in. den statistischen Tabellen derjenigen Länder, wo das 
melrische System nicht eingeführt ist, eime besondere Columne eingefügt 
werde, welche die meirische Reduction der Maasse und Gewichte enthalle; 
2. dass die Regierungen sich nicht auf die Erhebung der Verhältnisse 
des ausıärligen Handels beschränken, sondern alle Thatsachen aufnehmen 
lassen mögen, welche die Bewegung des inländischen Handels .[und der 
inländischen Schiffahri] soweit möglich kennen zu lehren geeignet sind; 
wohin namentlich auch die ein- und auslaufenden Schiffe gehören, weiche 
Küstenschiffuhrt betreiben 2). 
Dritte Section. 
Frage 8. Einnahmen und Ausgaben der arbeitenden Classen 3), 
Das öconomische Budget der arbeitenden Classen ist nach Einnahmen 
und Ausgaben aufzunehmen. 
  
1) Lord Ebrington wollte den Unterschied von Jungen und Männern unter dem 
Schiffsvolk bemerkt wissen, weil ein altes englisches Gesetz verlange, dass eine bestimmte 
Anzahl Jungen auf dem Schiffe sei; die Amerikaner kennen kein solches Gesetz und haben 
daher melır Männer auf den Schiffen; olıne jene Unterscheidung könne man die wirk- 
liche Kraft an Mannschaft auf Schiffen der verschiedenen Nationen nicht vergleichen. 
Asher hielt entgegen, dass jenes englische Gesetz mit den Resten der Navigationsacte 
fallen werde; Partoss wendete die Unbestimmtheit des Begriffs Schiflsjungen in Beziehung 
auf das Alter ein und der Antrag fiel. 
2), Nombre et tonnage des navires employees au cabolage kunt &amp; l’entree gu’ ü la 
sortie stand im Programm bei der Schiffahrt überhaupt als Nr. 7. Man hielt aber in 
der Section für besser zu sagen: Jos navirss du cabotage tant @ l’entree, qu’ @ la soriie, 
und diesen Punkt zur inländischen Schiffahrt zu verweisen. 
9) Berichterstatter: Hr. Visschers, Mitglied des Conseil des mines in Brüssel: 
45 *
        <pb n="702" />
        698 
Der statistische Congress 
I. Einnahmen. 
Die Einnahmen umfassen 
A. Löhne 
des Hausvaters, 
der Mutter, 
der Kinder. 
In der Columne der Bemerkungen hat man die mittlere Zahl der Ar- 
beitstage mit Beachtung der Tage, an weichen gefeiert wird, und der todten 
Jahrszeit ansugeben. 
'B. Andere 
Hülfsquellen: 
Ertrag des Gartens oder Güichens ; 
Ertrag der Vermiethung eines Hauses ; 
Ertrag der Verpachtung eines Feldstücks; 
Ertrag des Rindviehs, des Schweins, der Ziege, 
des Geflügels; 
Holzgaben; Genuss der Gemeindegüter. 
Pensionen, Renten, Zinse. 
Verschiedener Ertrag. 
Eventuelle Einnahmen '). 
I. Ausgaben. 
1) Ausgaben für das physische und materielle Bedürfniss ?). 
a) Nahrung &amp;lt; 
| 
  
aus Roggen, 
aus Mischfrucht ; 
Kartoffeln ; 
Gemüse ; 
Fleisch ; 
Milchwerk, Eier, Fisch ; 
Butter, Oel, Schmalz ; 
Zuthaten, Salz, Specereien ; 
Thee, Kaffee, Cichorie ; 
l aus Waizen, 
Brod | 
\ Bier, Cider, Wein, die im Haushalt verbraucht werden; 
b) Wohnung, mit Angabe der Zahl der Gemächer u. s. w;, aus denen: 
sie besteht; 
c) Kleidung, mit Unterscheidung derjenigen der Eltern und der Kinder; 
d) Nachtlager; 
e) Heizung; 
f) Beleuchtung; 
g) Wäsche; 
4) Vgl. oben S. 676. Es sind diess die Aubriken der Einnahmen, welche bei dem 
Versuche in Belgien zu Grunde gelegt und auf Anstoss Graf Oiesskowskis hier voran- 
gestellt wurden. 
2) Das Programm hatte: Depenses necessaires et usuelles. Graf Ciesskowski befürch- 
tete die Auslegung, als seien hiedurch die unter 2) folgenden Depenses de l’ordre reli- 
gieuzr, moral et intellectuel für nicht nothwendig erklärt, und setzte eine Aenderung in 
der Section durch.
        <pb n="703" />
        in Brüssel. 699 
h) Sorge für gesunden und reinlichen Zustand, Bäder u. s. w.; 
i) Behandlung in Krankheitsfällen ; 
j) Unterhaltung und Reparaturen der Wohnung; Versicherungsprämie; 
k) Ankauf und Unterhaltung von Mobiliar ; 
I) Steuern und Abgaben; 
m) Briefporti und verschiedene Kosten ; 
n) Kosten, welche der Betrieb des Handwerks verursacht, ausschliess- 
lich des Ankaufs der Rohstoffe ; 
o) Kosten für Besorgung des Gartens oder Gütchens, wenn die Fa- 
milie den Genuss eines solchen hat, 
2. Ausgaben für das religiöse, moralische und intellectuelle Bedürfniss 
a) Kosten des Cultus; 
b) Schulkosten der Kinder; 
c) Kosten für die Lehrlingschaft ; 
d) Ankauf von Büchern, Bildern u. dergl.; 
e) Einzahlungen und Beiträge für moralische, intellectuelle und Wohl- 
thätigkeitszwecke ; 
f) Theilnahme an Vereinen zu gegenseitiger Hülfe, Rückzugskassen 
u. dergl.; 
g) Einlagen in die Sparkasse. 
3. Luxusausgaben oder die aus. Mangel an Vorsicht entspringen. 
a) Besuch der Kaffeehäuser und Schenken, und Genuss gegohrener 
und spirituöser Getränke ; 
b) Ankauf von Tabak ; 
c) Verlust im Spiel, in der Lotterie; 
d) Schmucksachen (ornements de toilette) ; 
e) Feste und öffentliche Vergnügungen ; 
f) Anlehen und Ausgaben für Depositen im Leihhaus. 
Bei jeder Gattung Ausgaben ist ausser dem Gegenstand, soviel thunlich, 
auch Gewicht, Maass oder Menge, nebst dem Anschlag in Geld beizufügen- 
Ausserdem werden, zur Aufklärung über gewisse Artikel des Budgets, 
kurze Nachweisungen gewünscht über Sitten und Gebräuche, sowie einige 
allgemeine Notizen über die Ernährung, die Beschaffenheit der Wohnungen, 
die hygienischen Gewohnheiten, die Abgaben, die Erziehung, die Anstalten 
der Fürsorge , die Zerstreuungen, die Zahl der Schenkwirthschaften, den 
Verbrauch an Spirituosen, Tabak u, dgl 
Um die Ergebnisse vergleichbar zu machen, ist für jede grosse Abthei- 
lung des Landes oder für jeden Bezirk, den man kennen lernen will, mit 
Rücksicht auf den Unterschied der Arbeiter in den Gewerken und beim 
Ackerbau, das Budget von drei Familien zu entwerfen, deren jede aus Vater, 
Mutter und 4 Kindern von beziehungsweise 16, 12, 6 und 2 Jahren bestehend 
gedacht wird; und zwar 
von einer Familie nothleidender Arbeiter, welche zum Theil der öffent- 
lichen Unterstützung anheimfällt ;
        <pb n="704" />
        700 Der statistische Congress 
von einer Familie wenig bemittelter Arbeiter, die jedoch keine Öffent- 
liche Unterstützung geniesst; und 
von einer Familie wohlhabender Arbeiter in völlig unabhängiger Lage. 
Die von den Mitgliedern der Familie getriebenen Beschäftigungen sind 
bei einer jeden zu nennen, und für jede Kategorie ist das Beispiel so zu 
wählen, dass es am besten geeignet ist, von der öconomischen Lage der 
grössten Anzahl der in ähnlichen Verhältnissen befindlichen Familien einen 
genauen Begrilf zu geben. 
Die ausgefüllten Formulare haben die verbrauchten Quantitäten und die 
tägliche oder wöchentliche Ausgabe bei jedem Artikel, : wo diess angeht, 
jedoch auch den Gesammibetrag jeder Ausgabe fürs ganze Jahr anzugeben, 
so dass durch eine einfache Addition die öconomische Lage jeder Familie 
zur Uebersicht gebracht werden kann. 
Der Congress äussert den Wunsch, es möchten in jedem Lande die 
Mitglieder der Versammlung auf die Mittel bedacht sein, um das öconomische 
Budget der arbeitenden Classen nach dem beschlossenen Schema aufsu- 
nehmen, welchem zur Erläuterung die von der belgischen Centralcommis- 
sion [für ihren Versuch einer solchen Aufnahme] ausgegebenen Insitruc- 
tionen werden beigefügt werden !). 
Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Enquöte oder bei der 
Einsendung’ derselben an.die Centralcommission in Brüssel?) möge man 
Sorge iragen, die beobachtele Methode, so wie die Controte, weicher man 
die Angaben unlerzogen hat, su beseichnen. 
Frage 9. Statistik der Nothleidenden 3). 
Um die Zahl der Nothleidenden und den Stand der Noth in den ver- 
schiedenen Ländern zu vergleichen, ist es vor Allem erforderlich, positiv und 
übereinstimmend zu definiren, was man unter Noth versteht. 
Noth ist der Mangel am Nothwendigen; ein Nothleidender ist, der die 
Mittel nicht besitzt, ohne fremde Hülfe leben zu können. 
Man hat oft Noth und Armuth verwechselt, und doch sind sie wesent- 
lich verschieden. Die Noth ist ein- absolutes Uebel, die Armuth nur ein 
relatives. Der Arme kann zur Noth bestehen, ohne zum Almosen seine Zu- 
flucht zu nehmen, und ohne öffentliche Unterstützung ; der Nothleidende ohne 
Almosen und ohne öffentliche Unterstützung ist zum Sterben verdammt. Eine 
Bevölkerung kann arm sein, ohne eigentliche Noth zu leiden. 
Die Noth ist verschiedener Art; sie ist entweder gelegentlich, vorüber- 
4) nämlich in dem Bericht über den Congress, welchen die Centralcommission ver- 
fassen und allen Mitgliedern schicken wird. 
2) Man setzte voraus, dass nicht überall die Ergebnisse im betreffenden Lande zum 
Druck gelangen möchten, und musste doch wünschen nicht bloss die zufällig gedruckten 
für grössere Kreise nutzbar zu machen, was eben durch Vermittlung der Centralcommission 
in Brüssel möglich werden wird. 
3) Statistique des indigents. Berichterstatter: Hr. Ducpetiauz, Generalinspector der 
belgischen Gefängnisse und Wohlthätigkeitsanstallen in Brüssel.
        <pb n="705" />
        in Brüssel. 704 
gehend oder bleibend und, so zu sagen, bestätigt !). Im letzteren Falle hat 
man sie Pauperismus genannt. 
Zu oft hat man als Zeichen der Noth die Mittel genommen, welche, um 
sie zu erleichtern, angewendet wurden. 
Wohl kann in solchen Oertlichkeiten, wo diese Mittel im Ueberfluss vor- 
handen sind, wo die Unterstützungen olıne Kritik oder nach einem fehler- 
haften System vertheilt oder verzetielt werden, die einfache Armuth in Noth 
sich verwandeln und in Pauperismus endigen ?). 
Die Zählung der Nothleidenden hat nach Bezirken (Stadt und Land), 
nach Haushaltungen oder Familien, nnd nach Individuen (Männer, Weiber, 
Kinder unter 16 Jahren) zu geschehen, wobei zu unterscheiden sind: 
a) diejenigen, welche öffentliche Unterstützung gelegentlich und zeitweise 
empfangen 5); 
b) diejenigen, welchen sie fortwährend und ununterbrochen zu Theil wird. 
Ausserdem ist es wünschenswerth, dass, soweit thunlich, auch die 
Anzahl derjenigen conslalirt werde, welche von Privatanstallen, sei es 
allein, sei es cumulaliv mit der öffentlichen Unterstützung, Hülfe empfun- 
gen; und ferner, dass die Documente, Listen oder Register u. s. w., ın 
welchen die Nothleidenden eingeschrieben ıwerden, periodisch revidirt und 
in ihnen die Geschlechter und die Alter unterschieden werden möchten. 
Zur Ergänzung der Zählung dient 
1) die Anführung der hauptsächlichen und wesentlichen Ursachen der 
Noth, unter Classification der Nothleidenden, wenn es möglich ist, nach 
diesen Ursachen: Alter, Krankheiten, Gebrechen, Verwittwung, Verlust der 
Eltern oder Verstossung, grosse Kinderzahl, Mangel an Arbeit, unzureichen- 
der Lohn oder andere unverschuldele Ursachen; schlechtes Betragen, Faul- 
heit, Unmässigkeit, Unredlichkeit oder andere verschuldele Ursachen °); 
2) Angabe von Zahl und Wesen der Wohlthätigkeitsanstalten der ver- 
schiedenen Kategorieen, ihrer Bevölkerung oder der Zahl von Nothleidenden, 
welche sie in einem bestimmten Zeitraum unterslützen ; 
3) besondere Auskunft über den Pauperismus, seinen Charakter, seine 
Ursachen, seine Wirkungen; 
4) Auskunft in Betreff der Bettler, der Vagabunden, der Heimath- 
losen) (Zigeuner) ; 
  
4) ou bien elle est permanente et conflrmee pour ainsi dire. 
2) Diess sind zwar nur einleilende Bemerkungen, allein da sie in der Section der 
Berathung unterworfen und dann angenommen worden sind, so dürfen sie nicht fehlen. 
3) Die Redaction der Beschlüsse durch Ducpetiaux, wie sıe der Congress angenommen 
hat, sagt zwar nur in Uebereinstimmung mit dem Programm: ceu:s qui sont secourus, 
ohne den in Fallatis von der Section angenommenem Antrag enthalten gewesenen Beisalz 
par l’etat ou la commune, als Gegensatz gegen diejenigen: recevant des secours d'insti- 
tutions privees; es konnte jedoch unterbleiben dagegen zu reclamiren, da der Sinn im 
Hinblick auf eben diesen Gegensatz der nämliche ist. 
4) Dieser Unterschied zwischen verschuldeten und unverschuldeten Ursachen fand sich 
nicht im Programm. Er ward auf Ciesskowskis Antrag in der Section eingefügt. 
5) Indigents declasses, sans domicile legal.
        <pb n="706" />
        702 Der statistische Congress 
5) Schätzung der Hülfsquellen der Wohlthätigkeit und der den Noth- 
leidenden gewährten Unterstützungen, mit Unterscheidung der zu Hause und 
der in den Anstalten gereichten Unterstützung ; r 
6) Angabe von Anstalten der Fürsorge !), welche zur Linderung 
und Verhütung der Noth bestimmt sind. 
Der Congress spricht den Wunsch aus: es möchten in nicht ferner 
Zeit diejenigen Männer zu einem allgemeinen Congress susammenireten, 
die in den verschiedenen Ländern sich mit den Fragen beschäfligen, weiche 
die physische, moralische und intellectuelle Hebung der arbeitenden und 
nothleidenden Classen betreffen ?). 
Frage 10. Erziehung, Unterricht ®). 
Die Anstalten für Erziehung und?) Unterricht theilen sich in 4 Haupt- 
kategorieen: 
1) diejenigen, welche den Elementarunterricht betreffen (erste Stufe); 
Krippen, Kleinkinderbewahranstalten, Kleinkinderschulen, eigentliche Ele- 
mentarschulen, höhere Elementar- (Primär-) Schulen, Wiederholungsschulen 
für Erwachsene, Sonntagsschulen u. 8. w., Kostschulen , Elementarlehrer- 
schulen °), Schulen für Blinde und Taubstumme, aus Wohlthätigkeitsrück- 
sichlen, Waisenhäuser und Kinderretiungsanstalten, Schulen bei industriellen 
Etablissemenis, bei Woblthätigkeits- oder Strafanstalten u. 3. w.; 
2) diejenigen, welche den mittleren Unterricht angehen (zweite 
Stufe): Atheneen, Lyceen, Gymnasien, Colleges, Industrie- und Handels- 
schulen, Ackerbau-, Gärtnerei-, Baumzuchtschulen, Veterinärschulen, Schiff- 
fahrtsschulen u. s. w.; 
3) diejenigen, ‘welche für den höheren Unterricht bestimmt sind 
(dritte Stufe): Universitäten, Civilingenieurschulen, Bergbauschulen, höhere 
Schulen für das Gewerbswesen, für Land- und Forstwirthschaft u. dergl. 6).; 
4) diejenigen, welche eine Specialunterweisung in einer andern Rich- 
tung als die bisher genannten Schulen bezwecken: religiöse Bildung — 
Seminarien; praktisch gewerbliche — Lehrwerkstätten; bildkünstlerische — 
Kunstacademieen, Zeichnungsschulen u. s. w.; musikalische — Conversatorien, 
Musikcurse und -Schulen; gymnastische — [Turnschulen und Anstalten] ; 
militärische —- Soldatenkinderschulen, Soldatenunterrichtsanstalten, Regiments- 
abendschulen, höhere militärische Schulen ; Reitschulen; Feuerwerkerschulen 
u. 5. w. 
  
  
4) Institutions de prevoyance, Hülfs- oder Versorgungscassen. 
2) Die Vorbereitungen zu diesem Congress der schon zur Zeit des Gefängnisscongresses 
von 1847 in Brüssel besprochen worden, sind am Tage nach dem Schlusse des statisti- 
schen Congresses von Ducpetiaur und seinen Freunden in Angriff genommen worden. 
Es wäre möglich, dass er schon 1854 zusammenkäme. 
3) Berichterstatter: Graf Cieszkowski, Mitglied der zweiten Kammer in Berlin. 
4) Vgl. oben S. 679. 
5) Ecoles normales pour l’instruction primaire, Schullehrerseminare. 
6) Es versteht sich von selbst, dass auch die polytechnischen Schulen hieher gehören.
        <pb n="707" />
        in Brüssel. 03 
Die Statistik der Ersiehung und des Unterrichts soll für. jede Kategorie 
von Anstalten umfassen: 
1. Anzahl und Specification der Anstalten, möglichst unter erläuternder 
Beifügung der Gegenstände des Unterrichts, der Methoden, der Sprache, 
in welcher gelehrt wird, eintretenden Falls auch des confessionellen Cha- 
rakters !) u. s. w. 
2. Anzahl der Vorsteher, Gehülfen, Lehrer ?). 
3. Anzahl der Schüler, mit Unterscheidung der Geschlechter und wenn 
möglich, Angabe des Alters; 
4. Gehalte und Emolumente der Lehrer; 
5. Verwaltung und Beaufsichtigung ; 
6. Accessorische und ergänzende Anstalten: Lehrerconferenzen, öffent- 
liche Vorlesungen, Bibliotheken, Museen und Sammlungen, Publicationen, 
Ermunterungen und Belohnungen, Concurse, Studir- und Reisestipendien, 
Hülfskassen, Pensionskassen für's Alter 3) oder su Gunsten von Wittwen und 
Waisen u. 3. w. 
7. Einnahmen und Ausgaben, so dass bei den Einnahmen der Betrag 
der Zahlungen der Schüler, der Verwilligungen oder Beisteuern des Staates, 
der verschiedenen Verwaltungskreise ?), der Wohlthätigkeitsbehörden; und 
bei den Ausgaben die Kosten der Verwaltung und Beaufsichtigung, des Ma- 
terials, des Lehrpersonals u. s. w. specificirt werden. 
Unabhängig von der Auskunft über diese allgemeinen Punkte, welche 
grösstentheils in Ziffern gegeben werden kann, ist weiter 
a) das Verhältniss, in welches die Erziehung zum Unterricht auf den 
verschiedenen Stufen steht, nachzuweisen; 
b) es sind die besonderen Maassregeln anzuführen, welche für Er- 
ziehung und Unterricht der Kinder der landbauenden Bevölkerung, der ar- 
beitenden Classe in den Städten und der nothleidenden Armen getroffen sind: 
unentgeltlicher Unterricht , Schulpflichtigkeit, Ermunterungen, Zwangsmittel; 
c) es ist bei den Anstalten und Schulen der ersten Stufe swischen 
dem Besuch im Winter und im Sommer zu unterscheiden); 
d) es sind möglichst genau die Ergebnisse des befolgten Erziehungs- 
und Unterrichtssystemes aufzuzeichnen, um seine Wirksamkeit beurtheilen 
zu können: Prüfungen, Grade, Diplome; Grad der Bildung der zum Kriegs- 
dienst Ausgehobenen, der Gefangenen; Statistik der Unterschriften auf den 
Akten des Civilstandes u. s. w.; 
endlich sind 
e) die günstigen oder ungünstigen Umstände hervorzuheben, welche 
auf diese Ergebnisse von Einfluss sein konnten. 
1) Zusätze auf Ciesskowskis Antrag in der Section. 
2) Maitres, instituteurs, professeurs. 
3) Caisses de prevoyance, pensions de retraite. 
4) d. h. Provinzen oder Gemeinden. 
5) Zusatz auf Oiesskowskis Antrag in der Section.
        <pb n="708" />
        704 Der statistische Congress 
Frage 11. Criminalität und Strafe 2). 
Die Criminalstatistik begreift hauptsächlich : 
1. die Anzahl der Verhrechen und der Verbrecher; 
2. die Gattung der Verbrechen; 
3. das gerichtliche Verfahren 2); 
4. die erkannten Strafen. 
Es ist) 
1) der Criminalstalistik vorderhand, ohne Festselzung von allgemeinen 
Classen oder Kategorieen [der Verbrechen, in jedem Lande] die Namen- 
clatur aller Verbrechen, für welche das Strafyeseisbuch uder besondere 
Geselze eine Strafe androhen, zu Grunde zu legen; 
2) den Tabellen die in’s Einzelne gehende Erläuterung des Wesens 
der Sirafgeseizgebung jedes Landes, besonders hinsichtlich des vom Siraf- 
geselse den Qualificationen, den Unterschieden und Graden der Verschul- 
dung u. 8. ı. beigeleglten Sinnes anzufügen °). 
3) Es sind die Rechisgelehrien und numentlich die Criminalisten der 
verschiedenen Länder einsuladen, je nach dem Sitrafrechte ihres Landes 
eine möglichst detaillirte und specificirle Liste der Verbrechen, Vergehen 
und Ueberiretungen °) su entwerfen, mit Erklärung ihres Sinnes und We- 
sens, um so die „Erundlage für eine allgemeinere und auf alle Länder 
anıwendbure Classificalion zu gewinnen und ihre Elemente vorzubereiten. 
Die nothwendigen Nachweisungen, sind folgende: 
1) Anzahl der Verbrechen, die gerichtsanhängig geworden sind $); 
2) Anzahl der Verbrechen, die aus einer oder der andern Ursache nicht 
verfolgt worden oder zu keiner regelmässigen Aburtheilung durch Frei- 
sprechung oder Verurtheilung gelangt sind ; 
1) Berichterstatter: Prof. Fallati aus Tübingen. — Wir brauchen den Ausdruck 
Verbrechen, wo nicht Vergehen und Uebertrelungen daneben steht, im allgemeinen Sinne 
von offenses. 
2) La repression sagte das Programm; in der Section ward vorgeschoben; !a pour= 
suite et. 
3) Hier stand im Programm: Die Verschiedenheit in der Qualification und Classih- 
cirung der Verbrechen habe bisher keine Vergleichung gestattet; um diesem Uebelstande 
abzuhelfen sollte man eine gleichförmige Classification annelımen: abstraclion faite de 
toute nomenclature ou qualification legale. Nun folgte eine abstracie Classihcation. 
Siehe oben $. 679. 
4) Diese beiden Sätze wurden auf Mittermaiers Antrag in der Section beschlossen. 
5) d. h. also eine vollständige Liste aller nach dem Strafrechte ihres Landes mög- 
lichen Verbrechen u. s. w. zu liefern. Hat man einst diese Listen vor Augen, dann 
wird man im Ueberblick sehen, unter welchen gleichen oder verschiedenen Benennungen 
die Gesetzgebungen gleiche oder wenigstens so nahe verwandie verbrecherische Hand- 
lungen verstehen, dass man sie für den wesentlichen Zweck der Criminalstalistik unter 
eine gemeinsame Rubrik bringen kann. Man sieht leicht, dass dieser Vorschlag auf einer 
ähnlichen Grundansicht beruht, wie derjenige, welcher die detaillirte Zusammenstellung der 
statistischen Schemate der verschiedenen Länder als Basis der Detailberathung der Con- 
Bresse verlangt. 
6) Anstatt: Nombre des oflenses constatdes, heisst es jetzt: dons la Justice a dt6 
saisie. *
        <pb n="709" />
        In Brüssel. 705 
3) Anzahl der wirklich verfolgten Verbrechen und der Angeklagten 
oder [?] Angeschuldigten mit Unterscheidung ihres Geschlechts und Alters, 
wobei sie nach Möglichkeit in Jahresclassen !) der bis su 21 Jahr, dann 
in eine Classe der von 21—30 Jahr alten, und weiterhin je von 10 zu 
10 Jahren susammensustellen sind. 
4) Anzahl der Freigesprochenen und der Verurtheilten mit den nam- 
lichen Unierscheidungen. 
5) Erkannte Strafen nach einer möglichst detaillirten 2) Nomenclatur: 
Todesstrafe; Gefängniss; Deportation, Geldstrafen u. 8. w. mit besonderer 
Angabe der Zahl der Vollstreckungen, der Dauer der Freiheitsstrafen (lebens- 
längliche, über 10 Jahre, 10-5, 5—3, 3—1 Jahr, 1 Jahr und darunter), 
der Dauer der Deportation und des Betrags der Geldbussen. 
6) Anzahl der, gleichviel aus welcher Ursache, verhafteten und einge- 
sperrten Individuen. 
7) Dauer der präventiven Verhaflungen. 
8) Zahl der vorläufigen Freilassungen mit oder ohne Caution. 
9) Dauer der Voruntersuchungen vor der gerichtlichen Aburtheilung °). 
10) Anzahl der Verurtheilten beider Geschlechter und jeden Alters, 
mit Unterscheidung derjenigen, die früher noch nicht zu einer Gefängniss- 
oder äquivalenten Strafe verurtheilt und derjenigen, gegen welche früher 
schon eine oder mehrere Verurtbeilungen dieser Art ergangen waren. 
Es ist angemessen, diesen Hauptnachweisungen soviel möglich solche 
beizufügen, welche den Geburtsort, den Wohnsitz, den Civilstand, den Be- 
ruf, - den Bildungsgrad der Delinquenten, die bekannten oder wahrschein- 
lichen Ursachen der Verbrechen, die mildernden Umstände, die Contumacial- 
fälle, das Untersuchungs- und Entscheidungsverfahren (mit Angabe jeder 
Phase desselben *), die Berufungen, die Cassalionsrecurse, die Ausübung 
des Begnadigungsrechtes u. s. w. betreffen. 
5) Diese Angaben sind besonders nützlich, um den Einfluss der Städte, 
der Beschäftigungen, des Unterrichts, der Erziehung, des Elends auf die 
Criminalität und die Uebereinstimmung der Sitten und der öffentlichen Mei- 
nung mit den Strafgesetzen zu würdigen. 
° 
1) Dieser Antrag ging nicht einstimmig durch, insbesondere machte Lents dagegen 
‚die Vergrösserung der Tabellenmasse geltend, allein da bei der Verschiedenheit der Be- 
deutung der einzelnen Alter unter 21 in verschiedenen Ländern gemeinsame niedrigere 
Altersstufen sich nicht darboten, glauble man die grössere Weitläußgkeit in den Kauf 
nehmen zu müssen. Das Programm hatte verlangt: unter 16 J., v. 16—21, 33—30, 30—40, 
40—60 J. und darüber. 
2) Das „uniforme“ des Programms konnte nach einstweilen beibehaltener Nomenclatur 
der einzelnen Staaten nicht stehen bleiben. 
3) Auch diese drei Punkte sind durch Mittermaier in die Reihe der Beschlüsse ge 
kommen. 
4) Hier hatte.es in Klammern geheissen: (Juges, jures)). 
5) An dieser Stelle steht irrig im Moniteur beige, p. 3231 und bei Heuschling im 
Journal des Econ. p. 107: (L’ancien 70), was, wenn es überhaupt gesetzt werden wollte, 
vor die neue Nr. 10 gehören würde.
        <pb n="710" />
        706 Der statistische Congress 
‚Der gegenwärtige Congress macht den nächsikünftigen auf die Wich- 
tigkeit der Formulirung von Tabellen aufmerksam, welche die Organisation 
der Competens, wie der vorbereitenden Instruction in allen ihren Phasen, 
mit Unterscheidung der Förmlichkeiten und der Ergebnisse sur Anschauung 
brächten. 
1) Er spricht den Wunsch aus, dass derselbe Congress Grundlagen 
und Formulare für die Statistik der Civiljustis vorbereiten möge ?). 
V. 
Noch ist es übrig, einiger ausserordentlichen Beschlüsse des Congresses 
in der letzten allgemeinen Sitzung zu gedenken, welche weder im Pro- 
gramme vorgesehen, noch in den Sectionen vorberathen waren, indem sie 
zu keiner der formulirten Einzelfragen unmittelbar gehörten. 
Ohne Weiteres ging in der Generalversammlung ein schriftlich einge- 
reichter von einer Anzahl Mitglieder gezeichneter Antrag durch, der so lautet: 
Indem der Congress die eigenthümlichen Erscheinungen in Betrach 
zieht, welche die stark angehäuften Bevölkerungen unler den Gesichtspunkten 
der öffentlichen Gesundheit, der Sittlichkeit, der Criminalität darbielen, 
spricht er den Wunsch aus, dass besondere und in’s Einzelne gehende 
Statistiken für alle grossen Städte entworfen werden möchten. 
Da die Absicht, auch in dieser Beziehung möglichste Gleichförmigkeit 
zn erreichen, vorausgesetzt werden darf, so erscheint als unmittelbarste Folge 
dieses Beschlusses, dass dem nächsten Congresse ein Schema für die ge- 
wünschte Statistik der grossen Städte vorgelegt werde. 
Nicht so leicht ward es zwei anderen Anträgen gemacht, zur Annahme 
zu gelangen. 
Es hatte nämlich der englische Verein für die Ausdehnung der Post- 
reform auf die Colonieen und die im Wechselverkehr stehenden Staaten 
überhaupt (Colonia! and International Postage Association, Sociely of Arts, 
18 John Street, Adelphi, London) seinen Ehrensecretär Don Manuel de 
Ysasi, als Abgeordneten bezeichnet, der im Namen des Vereins ein aus 
London vom 15. Sept. datirtes französisches Schreiben an den Congress 
richtete, in welchem der Zweck des Vereins und der Weg, den er für den 
geeigneten hält, ihn zu erreichen, dargelegt und von den Theilnehmern des 
Congresses gewünscht wird, dass sie den Verein mit ihren Erfahrungen 
und praktischen Kenntnissen unterstützen möchten. Der Congress wird darin 
als Congres international et statistique bezeichnet; es wird eine 
jebhafte Genugtbuung darüber geäussert, dass derselbe, wie man gehört, 
pauf erweiterten Grundlagen“ im Jahre 1855 zur Zeit der Aus- 
stellung in Paris sich wieder vereinigen werde; es wird gehoflt, dass die 
Abgeordneten des Vereins ?) mit dem Congresse Einleitungen werden treffen 
  
4) Hier steht im Moniteur belge p. 3231 ein sinnloses N.B., das nur für den Setzer 
bestimmt war. 
2) Auch diese beiden Zusätze rühren von Mittermaier her. 
3) Oberst Sykes sollte der zweite sein, der aber nicht kam.
        <pb n="711" />
        in Brüssel, 707 
können, welche die vollständige Discussion der ihnen am Herzen 
liegenden Angelegenheit noch auf dem gegenwärtigen Congresse 
erleichtern und ihr gestatten möchten, unter den Arbeiten der Versammlung 
von 1855 eine hervorragende Stelle einzunehmen; es wird endlich sogar die 
Hoffnung ausgesprochen, dass alle Regierungen, durchdrungen von der Wich- 
tigkeit der Sache diesen zweiten Congress mit Repräsentanten beschicken 
werden, die bevollmächtigt wären, die complicirte Frage zum Ab- 
schluss zu bringen! 
Ein Blick auf dieses, den Mitgliedern in lithographirten Copien über- 
sandte,. Schreiben zeigt, dass hier ein völliges Missverständniss über den 
Charakter des statistischen Congresses obwaltete: er war kein internationaler 
Congress im Allgemeinen und statistischer insbesondere; es war durchaus 
nicht im Plan, ihn auf erweiterten Grundlagen in Paris wieder zusammen- 
treten zu lassen; es war auch gar keine Discussion auf dem gegenwärtigen 
Congresse über die Postreform eingeleitet worden; es war ebensowenig davon 
die Rede gewesen, sie dem nächsten Congress als Gegenstand der Berathung 
zu empfehlen. Als nun dennoch in der letzten Sitzung ein Mitglied des 
Bureaus, unter einfacher Hinweisung auf die Wichtigkeit der postalischen 
Einheit, den Antrag formulirte: \ 
nachdem der Congress von den ihm vorgelegten Vorschlägen Kenntnisse 
genommen, äussert er den Wunsch, die Ideen, auf welchen die neuesten 
Postreformen in verschiedenen Ländern beruhen, auch auf den internalio- 
nalen Postverkehr angewendei zu sehen; 
war es da zu verwundern, dass sich von allen Seiten die Rufe erhoben: 
das geht uns nichts an! die Vorfrage! das ist keine Statistik! das können 
wir ohne Prüfung nicht annehmen! Und wenn der Antrag dennoch ange- 
nommen wurde, nachdem ein anderes Mitglied des Bureaus ihn theils durch 
die Rücksicht internationaler Höflichkeit, theils dadurch zu rechtfertigen ver- 
sucht hatte, dass der Congress dabei wegen des Austausches der statistischen 
Documente betheiligt sei — so darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass 
die Abstimmung erst nach zwei zweifelhaften Proben zu seinen Gunsten 
ausfiel ?). 
Gleich darauf ward ein anderer ähnlicher Antrag vom Bureau aus ge- 
stellt und ohne Discussion mit ähnlicher geringer Mehrheit angenommen. 
Er lautete dahin: 
dass der Congress die in der Handelsgesetsgebung der verschiedenen 
  
4) Hiernach ist die ganz falsche Darstellung zu berichtigen, welche das Athenaeum, 
Oct. p. 1161 in einem Rlatschartikelchen über den Congress giebt. Es heisst dort wört- 
lich: The subjects discussed were chiefly of a local nature; and the resolutions passed 
in the form of recommendations were of a practical and prospective character, — such 
as rules for taking the next Belgian c!) census and the like. There was however one 
notable exception: the proposal for an international uniform postal law. The subject 
was introduced to the notice of the congress by a deputation from the London society, 
and after an interesting debate (!) the assembiy adopted the two fundamental rules of 
the society.
        <pb n="712" />
        708 Der statistische Congress 
Länder bemerkbaren Unterschiede sich vermindern oder verschwinden su 
sehen wünsche. 
Der eigentliche Urheber dieses gleichfalls aus England stammenden An- 
trags, war Hr. Leone Levi, Professor des Handelsrechts am Kings College ir 
London und Verfasser einer Zusammenstellung der meisten Handelsgeset:- 
gebungen, der für die Verwirklichung der Idee eines allgemeinen Handels- 
gesetzbuchs seit einiger Zeit schon in England thätig gewesen ist. Dort 
haben sich Meetings und eigene Committees mit der Sache zu beschäftigen 
angefangen. Auch hatte Hr. Levi schon im Dec. 1851 in der statistischen 
Gesellschaft zu London im Anschluss an eine handelsstatistische Mittheilung 
die Ansicht geltend zu machen versucht, dass der beabsichtigte Congress 
in Brüssel „might appropriately discuss and promote the subject of interm- 
tional law and prepare the ground for a determined line of action“ !), 
Es versteht sich von selbst, dass gegen den Inhalt dieser beiden An- 
träge an sich, namentlich gegen den ersten (wie das auch ausdrücklich her- 
vorgehoben ward) kaum Jemand etwas einzuwenden haben komnte, allein 
nicht das war die Frage. Es handelte sich um die Selbsteinschränkung des 
Congresses auf seine Competenz und um das Ansehen seiner Beschlüsse. Und es 
ist zu beklagen, dass beide hier nicht gewahrt worden sind. Je mehr das 
Gewicht der Beschlüsse des Congresses — wie schon öfter bemerkt — nur 
ein moralisches und eben deswegen der ernsthaften Erwägung proportional 
ist, aus der sie hervorgegangen sind, desto mehr musste er sich hüten, Be- 
schlüsse obne Berichterstattung und Debatte zu fassen. Selbst wenn sie in 
seinen Kreis gehört hätten, geschweige denn, wenn sie ihm fern lagen. In 
den Augen jedes besonnenen Dritten, und dazu muss man doch die gesets- 
gebenden Gewalten rechnen, wird es die Postreform und die Einheit der 
Handelsgesetzgebung um nichts dringender machen, dass eine Versammlung 
von Statistikern, ehe sie auseinanderging in einem tumultuarischen Beschluss 
beide für wünschenswerth erklärt hat. Diese Gattung in England üblicher 
Agitation fleckt wenig auf dem Continente. Wohl aber wäre zu befürchten, 
dass wenn sich Aehnliches wiederholte, in den Augen der besonnenen 
Dritten, und insbesondere der Regierungen, auch auf die übrigen Beschlüsse 
der Versammlung durch solche Beschlüsse, die aus der Bahn der wissen- 
schaftlich practischen Behandlung schweifen, ein nachtheiliger Reflex ge- 
worfen. würde. Auf der andern Seite ist es nicht ohne Gefahr für die Er- 
reichung der Zwecke des Congresses in der Zukunft, dass nicht von 
Anfang an die Competenz mit Strenge eingehalten worden. Vorgänge sind 
wie Mauerbrecher — haben einmal ein Paar Stösse gewirkt, so ist die 
Bresche nachher bald gelegt. Mit solchen Anknüpfungen, wie die der 
4) Journal ol the Statist. Society of London. 1852. XV, 113, 444. — Ueber Leons 
Levis Werk siehe Mittermaier in der Zeitschr. für Rechtswiss. u. Gesetzgebung de 
Auslds. XXI (1851), 448, und Brinckmann in der kritischen Zeitschrift für die gesammte 
Rechtswissenschaft, Heidelberg. I (1853), 281 ff. — Auch eine gedruckte Adresse des Edin: 
burgher Cemiws's für die Einführung eines internationalen Handelsgesetzbuchs an den 
‚ Congress vom 26 Aug. 1853 erwähnt Heuschling Journal des Econ. I. c. 77.
        <pb n="713" />
        in Brüssel. 09 
Nützlichkeit wohlfeilen Portos für die Statistiker, kann man nöch viele 
Dinge herbeiziehen, für welche diese oder jene Partei den glänzenden 
Schild des Votums einer Versammlung von bekannten Namen zu gewinnen 
wünscht, Sobald aber diess geschieht, sobald z. B. der Gegensatz der 
Handelsfreiheit und des Schutzzolls, sobald namentlich politische Parteibe- 
strebungen, so berechtigt sie sein mögen, sich an die Fersen der statisti- 
schen Congresse heften, wird es um ihren Frieden, wenn nicht — unter 
den Sternen, die zur Zeit regieren — um ihre Existenz geschehen sein. 
War es erfreulich, dass eine in Deutschland unbekannte, in Frankreich und 
Belgien noch aus der Zeit J. B. Says nachklingende und durch neuere An- 
griffe Blanquis und Lamartines auf die Statistik wieder belebte Eifersucht 
der Oeconomisten und Statistiker in Brüssel bei Seite gelegt ward, und dass 
ein friedliches Ergebniss dadurch möglich gemacht wurde, dass nationale 
und politische Gegensätze, die in schroffer Abweichling vertreten waren, 
den neutralen Grund respectirten — so hätte man auch gleich Anfangs sich 
denselben sichern sollen, und das konnte nicht einfacher, nicht schonender, 
nicht wirksamer geschehen, als indem man sich auf dem Gebiete der Statistik 
verschanzte, und jeden Antrag abwies, der nicht auf ihm zu Hause war. 
Ein weiterer Antrag Ramon de la Sagras, der in der Schlussitzung 
einfach an die organisatorische Commission d. h. die Centralcommission in 
Brüssel gewiesen ward !), verlässt zwar das Gebiet der Statistik im weitesten 
Sinne nicht, erregt aber dennoch Bedenken und entlockt uns den Wunsch, 
dass die Commission ihn nicht berücksichtigen möge. Der Antragsteller wünscht: 
dass im Programm des nächsten Congresses unter dem Titel: physische 
Statistik eine neue Reihe von Fragen erscheine über Climalologie, Oro- 
graphie, Geographie, sowohl der wildwachsenden als der landwirihschaft- 
lich gebauten Pflanzen, periodische Phänomene des Lebens der Pflanzen 
und der Thiere, die sich an die grossen Probleme der Physik der Erde 
anschliessen und durch ihre Wirkungen zu der Gesundheitspolisei, der 
grossen Cultur, dem Forstwesen und der Verfassung des Grundeigenihums 
in unmitielbarer Besiehung stehen. 
Unsere Besorgniss ist, dass wenn die Commission diesen Antrag ver- 
wirklicht, der nächste Congress in zwei disparate Bestandiheile zerfallen 
kann. Denn nur ganz ausnahmsweise interessiren sich die nämlichen Männer 
für diese physischen Fragen und zugleich für die socialen Objecte der eigent- 
lichen Statistik. Wenigstens werden sie in der Regel nur das eine Gebiet 
verstehen, im andern, wenn es sie überhaupt in Anspruch nimmt, nur 
dilettiren. Wie leicht könnte der Zufall dann in den allgemeinen Ver- 
sammlungen die Entscheidung über die Fragen des einen Kreises in die 
Hand der gerade anwesenden Männer des andern werfen! Und wenn diess 
4) Es ist unrichtig, wenn Heuschling im Journal des Econ. 1. c. 107 diesen Wunsch 
de la Sagras unter die Wünsche des Congresses selbst einreiht; der Congress hat sich 
nicht dagegen und nicht dafür ausgesprochen, er hat ohne alle Discussion die Entschei- 
dung der Commission anheimgestellt.
        <pb n="714" />
        710 Der statistische Congress in Brüssel. 
auch nicht der Fall wäre, so bliebe eine Spaltung des Interesse in den Con- 
gressen in ein vorwiegend naturwissenschaftliches und ein vorwiegend sociales 
jedenfalls ein Nachtheil. Dass mit einzelnen statistischen Bureaux meteoro- 
logische Institute in Verbindung gesetzt sind, ist etwas rein Aeusserliches, 
und wo es in irgend ausgedehnter Weise der Fall ist, wird wie in Berlin, 
der Chef des annexirten Instituts eine von dem Vorstand des statistischen 
Bureaus verschiedene Person sein. Eine so seltene Ausnahme der doppel- 
ten Befähigung für beide Fächer, wie sie bei Alexander von Humboldt und 
bei Quetelet sich findet, bestätigt nur die Regel, und dass trotz dieser Aus- 
nahme in der Person ihres Vorstands die organisatorische Commission das 
erstemal die physische Statistik nicht mit ins Programm aufgenommen hat, 
lässt uns hoffen, dass sie unsere Ansicht theilt. Der eigentliche Gegenstand 
der Statistik ist das Leben der Menschen im Staate und der Gesellschaft, 
das allerdings vom Naturleben der Erde nicht losgerissen ist, aber seine 
eigenthümlichen Mittelpunkte hat und an wichtigen Fragen so reich ist, dass 
gar kein Grund vorliegt, den Umfang der Arbeiten des Congresses durch 
Herbeiziehung verwandter Gegenstände zu vergrössern, vielmehr alle Ur- 
sache gegeben ist, sich zunächst auf die wichtigsten und naheliegenden 
Punkte zu beschränken, um bei diesen in alles practisch nothwendige Detail 
eingehen zu können. Will man für die physikalische Statistik ebenfalls das 
Beförderungsmittel der Uebereinkunft auf Versammlungen in Anwendung 
bringen, so wird diess in besondern Zusammenkünften der Physiker u. s. w. 
auf eine für sie selbst, wie für die Statistiker erspriesslichere Weise ge- 
schehen, und ist dafür ein Vorgang an der kurz vor dem statistischen Con- 
gresse in Brüssel gehaltenen Conferenz der Seestaaten über gleichförmige 
meteorologische Beobachtungen zur See schon gegeben. 
Die letzte Frage endlich, welche in der Schlusssitzung zu verhandeln 
war, betraf die Zeit und den Ort des nächsten Congresses, dem 
über die Vorfrage, dass eine Erneuerung der Versammlung wünschenswert 
sei, hatte sich während der Verhandlungen selbst eine allgemeine Ueberein- 
stimmung gebildet. Ceörnig schlug Berlin vor; Legoyt remonstrirte gegen 
eine Tags zuvor gefallene Aeusserung von Horace Say, der auf Turin hin- 
gewiesen und bemerkt hatte, dass „„unter den gegenwärtigen Umständen“ 
Paris zu wählen .nicht rathsam sei. Ueber die Zeit war noch gar nicht 
debattirt als Varrentrapp den Antrag stellte: 
die Bestimmung von Ort und Zeit der Centralcommission in Brüssel 
mit dem Wunsche anheimsustiellen, dass sie beide wenigstens ein 
halbes Jahr vorher bekannt machen möge. 
Dieser Antrag erhielt die Beistimmung der Versammlung. Es ist also 
über den Ort noch nichts bestimmt, — was die Zeit betrifft, so schien die 
Ansicht vorzuwalten, der wir uns anschliessen, dass der nächste Congress, 
wenn nicht besondere Hindernisse eintreten, ‘im zweitnächsten Jahre 1855 
gehalten werden sollte. F.
        <pb n="715" />
        III. Staatswissenschaftliche Bücherschau. 
I. Encyclopädische Werke. 
II. Philosophisches Staatsrecht. 
Staat und Gesellschaft in ihrem Urbilde. 2. Bd. 2. (Hft.:) Das Recht der 
Armen. 8. VI, 122 S. Berlin, Gebauer. (18 Ngr.; I—II, 2.: 2 Thir. 
23 Ngr.) 
Aristoteles’s Statsleere i ordnet og forkortet Fremstilling efter hans Böger om 
Staten og med oplysende Anm, af E. Bojesen. 8. 158 S. Kjöbenh., 
Reitzel. (1 Rbd.) 
  
III. Positives Staatsrecht. 
Deutschland überhaupt. 
Pözstl, J., Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck’schen Successions- 
streite. Ein rechtl. Gutachten im Einverständnisse mit J. C. Bluntschli 
erstattet. 8. VIII, 164 S. München, Franz. (21 Ngr.) 
Zöpft, Heinr., Ueber hohen Adel u. Ebenbürtigkeit nach dem deutschen 
Reichsstaatsrecht und dem deutschen Bundesrecht überhaupt und mit 
Rücksicht auf den gräflich Bentinck’schen Rechtsstreit insbesondere; zu- 
gleich eine krit. Beleuchtung der Schrift: „Die Competenzfrage“ u. s. w. 
von J. Pöst. 8. XVII, 342 S. Stuttgart, Krabbe. (14/3 Thlr.) — Ueber 
Missheirathen in den deutschen regierenden Fürstenhäusern überhaupt 
und in dem Oldenburgischen Gesammthause insbesondere. 8. IV, 136 S. 
Stuttgart, Krabbe. (16 Ngr.) 
Oesterreich. 
Hahn, Mich., Die direkten Steuern Oesterreichs. Vollständ. alphabet. Nach- 
schlagebuch. 8. V, 408 8, Wien, Tendier. 1852. (2 Thir.) 
Zeitschr. für Staatew, 1853. 4s Heft. 46
        <pb n="716" />
        12 Bücherschau. 
Ellinger, Jos., Handbuch des österreichischen allgemeinen Zoll- Rechts. 
5. Aufl. 8. XII, 592 S. Wien, Braumüller. (3 Thlr. 10 Ngr.) 
Toth, Lor., Die Aviticität u. sonstigen Besitzverhältnisse, geordnet durch 
das allerh. Patent vom 29. Nov. 1852, erklärt. Uebers. von Stefan 
Görgei. 8. 167 S. Pesth, Heckenast. (24 Ngr.) — Erläuterungen des 
allerhöchsten Patentes vom 29. Nov. 1852, über die Aviticitäts-Ver- 
hältnisse. Von einem praktischen Juristen. 8. 92 S, Wien, Braumüller. 
(!/ Thlr.) 
Reglement für die Ausübung des Schiedsrichteramtes durch die Handels- u. 
Gewerbekammer für Kroatien. 8. 8 S. Agram, Suppan. (1}/g Ngr.) 
Preussen. 
Rönne, L. v., Die in der Kammer-Sitzungs-Periode von 1851 — 1852 
bewirkte Revision der Verfassungsurkunde für den preuss. Staat, vom 
31. Jan. 1850. 4. IV, 56 S. Berlin, C. Heymann. 1852. (20 Ngr.; pl. 
1 Thir, 15 Ngr.) 
Gesetz-Sammlung für die preussischen Verwaltungsbeamten. Eine chronolog. 
Zusammenstellung für die J. 1806—1852 incl. u. s. w. 2 Bde. 8. X, 
932 S. Berlin, C. Heymann. (4 Thlr.) 
Gräff, H., Die Städte - Ordnung für die sechs östlichen Provinzen des 
preuss, Staats, nebst den sie ergänzenden Gesetzen und Verordnungen, 
mit Berücksichtigung der ihrer Redaction zum Grunde liegenden Na- 
terialien bearbeitet und für den prakt. Gebrauch commentirt. 8, VIll, 
161 S. Breslau, Aderholz. (2/3 Thlr.) — C. F. Müller, Städteordnung 
u. 5. w., mit Erläuterungen u. s. w. 2. Aufl. 8. IV, 124 S. (121/, Ngr.) - 
Dieselbe; 8. 48 S. Berlin, Decker. (11/2 Ngr.) — 16. 46 S. Branden- 
burg, Müller. (2!/g Ngr.); — 8. 47 S. Landsberg, Volger und Klein. 
(4 Ngr.); — 8. 40 S. Breslau, Grass, Barth &amp; Co. (1!/s Ngr.); — 
8. 16 S. Nordhausen, Büchting. (1'!/g Ngr.); —'’8. 27 S. Grünberg, 
Levysohn. (1!/, Ngr.) 
Liebgot, L., Das gerichtliche Etats -, Salarienkassen - und Kalculatur- 
Wesen. 8. 368 S. Berlin, Nauck. (13/, Thir.) 
Krieg, E. V., Das Stempel-Gesetz für die königl. preuss. Staaten vom !. 
März 1822, mit den späterhin ergangenen gesetzl. Verordnungen und 
Erläuterungen, u. als Anh., das Gesetz über das Postwesen vom 5. 
Juni 1852. 8. VII, 207 S. Wesel, A. Bagel. (!/a Tbhir.) 
Gesetz über das preuss. Postwesen, vom 5. Juni 1852, und das in Gemäss 
heit dieses Gesetzes erlassene Reglement vom 31. Juli 1852, nebst den in 
Bezug darauf bis Ende des Juli 1852 erlassenen Instructionen und Be- 
stimmungen u, s. w. 8. VIII, 135 S. Berlin, Decker. (8Ngr.) — Neues Post- 
Handbuch. Enthaltend: Das Gesetz über das Postwesen vom 5. Juni 185 
u. 8. w. 2. verm. Ausg. 8. VI, 104 S. Kreuznach, Voigtländer. (!/ Thlr.) 
Handbuch der gesammten preuss. Schul-Gesetzgebung. Bearbeitet von C: F. 
‘Müller. In 5 Lfg. 8. 1. Lfg. S. 1-80, Berlin, Hempel. (%/6 Thir) -— . 
0. Ebmeyer, Zusammenstellung des Provinzial- Kirchen- und Schul-
        <pb n="717" />
        Bücherschau. 713 
Rechts der Kur- u. Neu-Mark Brandenburg. 8. VII, 88 S. Frankfurt a/O., 
Trowitzsch. (12!/2 Ngr.) 
Die preussischen Parzellirungs-Gesetze. 8. 16 S. Landsberg, Volger u. Klein. 
(2'/2 Ngr.) 
Gesinde-Ordnung für sämmtliche Provinzen der preuss. Monarchie, vom 8, 
Nov. 1810; G.-O. für Neu-Vorpommern und das Fürstenthum Rügen, 
vom 11. April 1845. G.-O. für die Rheinprovinz, vom 19. Aug. 1844, 
8. 39 S. Berlin, Decker. (3 Ngr.) 
Fichiner, J. W., Zusammenstellung der auf das Brandversicherungs- 
wesen der allgemeinen Immobiliar-Feuerversicherungs-Anstalt für Ge- 
bäude in den Gebieistheilen diesseits des Rheins bezügl. Vorschrilten. 
4. 91 S. Landshut, Rietsch. (16 Ngr.; 48 kr. rh.) 
Bau-Polizei-Ordnung für Berlin und dessen Bau-Polizei-Bezirk. Amtlicher 
Abdr. 4. 35 S. Berlin, Hayn in Comm. (!/s Thlr.) — Dieselbe, vom 21. 
April 1853. 8. 27 S. Berlin, Decker. (3 Ngr.) — Anweisung zur Ver- 
waltung des Gemeinde-Bauwesens im Regierungs-Bezirk Köln. 4. 38 S. 
Mit 2 Taf. Köln, Bachem. (16 Ngr.) 
Reglement über die Geld-Verpflegung der Truppen im Frieden. 8. X, 124 $. 
mit 69 S. Tab. Berlin, Mittler. (?/2 Thlr.) 
Bayern. 
Fortgesetzte Sammlung der im Gebiete der inneren Staatsverwaltung des 
Königr. Bayern bestehenden Verordnungen von 1835—1852, aus amtl. 
Quellen bearb. von Fr. v. Strauss. 1—6 Bd. der neuen Folge. Als 
Fortsetzung der Döllinger'schen Sammlung 21—26 Bd. 4. München, 
Franz. (17/6 Thir.) Inhalt: 1. Die Abthlgn.: 1) Staatsgebiet, 2) Staats- 
verfassung, 3) König und kgl. Familie, 4) Staatsverwaltungsorganisation, 
6) Landtag u. 7) Landrath. V, 427 S. (2 Thir 16 Ngr.) — 2. die Abth.: 
5) Staatsunterthanen. III, 449 S. (22/s Thir.) — 3. Die Abth.: 8) Reli- 
gion u. Cultus. 488 S. (2 Thir. 23 Ngr.) — 4. Die Abth.: 9) Unterricht 
u. Bildung. 600 $. (3'/ Tblr.) — 5. Die Abth.: 10) Militärgegenstände. 
329 S. (1 Thir. 26 Ngr.) — 6. Die Abth.: 11) Gemeinde- u. Stiftungs- 
wesen, 12) Heimath, Ansässigmachung u. Verehelichung, 13) Armen- 
wesen. Ill, 732 S. (4 Tblr.) 
Jandebeur, S., Neunte Fortsetzung des Döllinger'schen Registers über 
die in den Regierungs - u. Gesetzblättern von den Jahren 1850, 1851 
u. 1852 enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w. Mit einem besond. 
Namen- u. Sachregister. 4. 251 $. Augsburg, Jaquet. (2 Thir.) 
Haller, Sigm. v., Encyclopädie der bayerischen Gesetzgebung f. die sieben 
älteren Kreise, enth. alle einzelnen in den Gesetzblättern der J. 1818 
bis 1852 befindl. Gesetze und Gesetzesstellen, alphab. geordnet u. 8. w. 
In 5 Bdn. 8. 1. Bd. IV, 320 S. Fürth, Schmid. 1854. (1/3 Thlr.) 
Wunder, G. Chr. E., Handbuch der gesammten Polizeiverwaltung im Kö- 
nigreich Bayern. In ca. 6 Lfgn. 8. 1. Lfg. S. 1—112. Bamberg, Buch- 
ner. (16 Ngr.; 48 kr. rh.) 
46*
        <pb n="718" />
        714 Bücherschau. 
Sammlung der bisher noch ungedruckten oder doch noch nicht allgemein 
bekannten Verordnungen, Instructionen und Normen, welche über die 
Verwaltung und Verrechnung des Staatsvermügens erlassen worden sind. 
Vom 1. Jan. 1851 bis dahin 1853. 27. Bd. als Fortsetzung des Reper- 
toriums üb. die k. bayer. Finanz-Verordnungen, 2 Thle. Hg. v. L.A. 
Geret. 4. LII, 238 S. Ansbach, Junge. (2 Thlr. 10 Ngr.) 
Vocke, W., Die bayerischen Stempelnormen in alphabet. Uebersicht. 8, 
IV, 111 S. Nördlingen, Beck. (15 Ngr.) 
Gesetz über die Ausübung und Ablösung des Weiderechts auf fremdem Grund 
und Boden im Königr. Bayern. Mit Einleitung u. s. w. 8. XIX, 36 5. 
München, Finsterlin. (8 Ngr.) 
Pöhlmann, Karl, Ueber das Wesen der sogenannten administrativ - kon- 
tentiösen Sachen mit besond. Rücksicht auf Bayern. 8. 71 S. Würzburg, 
Stahel. (12 Ngr.; 36 kr. rh.) — Die Praxis des bayer. Oberappella- 
tionsgerichtes in Betreff der Gränzen zwischen civilgerichtlicher u. ad- 
ministrativer Zuständigkeit, nachgewiesen an 110 Erkenntnissen. [Abdr. 
aus den Blättern für administr. Praxis, Jabrg. 1853.] 8. 30 S. Nörd- 
lingen, Beck. (!/s Thlr.; 18 kr. rh.) 
Württemberg. Baden. 
Neueste Steuergesetze des Königr. Württemberg. Handausgabe mit Erläute- 
terungen etc. von Schwars. 1. Abth.: Gesetz, betr. die Abgabe von 
Branntwein, vom 19. Sept. 1852 u. s. w. 8. 576 S. mit 6 Tab. Stutt- 
gart, J. J. Steinkopf. (1!/e Thlr.) 
Gesetz vom 23. Juni 1853, betr. die Beseitigung der bei Liegenschafts- 
Veräusserungen und insbesondere bei der Zerstücklung von Bauerngütenn 
vorkommenden Missbräuche, mit Erläuterungen u. s. w. hrsg. von H. 4. 
Fecht. 8. 88 S. Stultgart, Metzler. (9 Ngr.; 27 kr. rh.) 
Gesetz vom 14. März 1853, betr. die veränderte Einrichtung der allgemeinen 
Gebäude -Brandversicherungsanstalt, nebst Vollzugsverordnung und mit 
erläut. Zusätzen. Mit alphab. Sachregister, hg. v. Jak. Lok. 16. 120 5. 
Stuttgart, Metzler. 1852. (12 Ngr.) 
Entwurf eines Hochbau-Gesetzes für das Königr. Württemberg u. einer Voll- 
zugsverfügung zu demselben. 8. VIII, 119 S. Stuttgart, Metzler. (12 Ngr.) 
Systematisch geordnete Sammlung aller durch das Grossh. Bad. Steuerver- 
ordnungsblatt vom 1. Jan. 1827 bis zum 31. Dec. 185% verkündeten, am 
Schlusse dieses Zeitraums noch gültig gewesenen, und keiner andern 
Verordnungssammlung einverleibten Gesetze und Verordnungen, welche 
die Einnahmen und Ausgaben der Steuerverwaltung, sowie das Kassen-, 
Münz- und Rechnungswesen zum Gegenstande haben. 4. XXXVIII, 316 5. 
m. 1 Taf. Karlsruhe, Müller. 1852. (2 Thir.) 
Retiig, Fr., Die Polizeigesetzgebung des Grossherzogth. Baden. 4. Auf 
Bearb. von P. Guerillot. 8. XX, 862 S. Karlsruhe, Müller. (21% Thlr.i 
4 fl, rh.)
        <pb n="719" />
        Bücherschau. 715 
Melter, Auch ein Wort über die grossherzogl. badische Forstorganisation 
vom J. 1849. 8. 27 S. Freiburg im Br., Wangler, 1852. (3 Ngr.; 9kr. rh.) 
Vogelmann, Die badische Militär-Verwaltung. 8. XII, 392 S. Karlsruhe, 
Braun. (1 Thir. 24 Ngr.) Cenir. Blatt. Nr. 40. 
Königr. Sachsen. Sachsen Weimar. Sachsen-Altenburg. Kurhessen. 
Hültner, G. F., Das Briefpostwesen des k. sächs. Postbezirks nach den 
letzten Postconferenz-Beschlüssen. 2. Aufl. 8. 44 S. Leipzig, Brauns, 
1852. (8 Ngr.) 
Schreyer, E., Supplement zum Codex des im Königr. Sachsen geltenden 
Kirchen- und Schulrechts mit Einschluss des Rechts der frommen Stif- 
tungen u. s. w. 4. VII, 352 S. Leipzig, B. Tauchnitz, 1852. (4 Thlr.) 
C. B. Nr. 22. 
Dienstvorschriften für die bei dem Volksschulwesen im Grossherzogth. Sachsen- 
Weimar-Eisenach thätigen Personen u. Behörden. 8. VI, 90 S. Weimar, 
Hofbuchdruckerei. 1852. (12 Ngr.) 
Die Domänenfrage im Herzogth. Sachsen-Altenburg. 8. III, 100 S. Frank- 
furt a.M., Schmerber. ('!/s Thlr.) 
Kurhessens Verfassungs-Urkunde vom 5. Jan. 1831 nebst den 1848 u. 1849 
eingetretenen Aenderungen derselben, gegenübergestellt der Verfassungs- 
Urkunde vom 13. April 1852. 8. 91 S. Cassel, Scheel. 1852, (71/2 Ngr.) 
-— Die Verfassungsfrage in Kurhessen auf ihrem jetzigen Standpunkte. 
8. 93 S. Leipzig, Remmelmann, (16 Ngr.) — Die angebliche Steuer- 
verweigerung in Kurhessen und der Prozess gegen die Mitglieder der 
aufgelösten Ständeversammlung. 8. VII, 41 S. Braunschweig, Vieweg. 
(7'/x Ngr.) Gersd. Rep. IV, 1. oo. 
Hannover. Oldenburg. Hamburg. 
Gesetz über die Amtsvertretung vom 27. Juli 1852. 16. 12 S. Hannover, 
Pockwitz. 1852. (1!/ Ngr.) — Gesetz über die Amtsordnung vom 16. 
Sept. 1852, und Gesetz über die Landdrostei- Ordnung vom 25. Sept. 
1852. 8. 19 S. Hannover, Pockwitz. (33/a Ngr.) 
Gesetz, die Landgemeinden nebst Ausschreiben des k. Ministeriums des In- 
nern, die Regelung der Verhältnisse derselben betr., und Gesetz, die‘ 
Wahlen der Gerichtsschöffen auf dem Lande betr., vom 4. Mai 1852, 
3. Aufl. 8. 30 S. Hannover, Pockwitz. 1852. (!/s Thlr.) 
Staatsdienergesetz u. Gesetz, das Disciplinarverfahren gegen Richter betr., 
vom 8. Mai 1852. 8. 15 S. Hannover, Pockwitz. 1852. (2!/a Ngr.) 
Hannoversche Gesetzgebung über das Medicinalwesen. Zusammengestellt m. 
Auftrage des k. Min. des Innern, &amp;. VI, 150 S. Hannover, Hellwing. 
(15 Ngr.) 
Seidensticker, H. A., Ueber den geschichtlichen Ursprung u. die recht- 
liche Natur der hannöv. Interessentenforsten, besonders im Fürstenthum 
Calenberg. 8. IV, 105 S. Peine, Heuer. (?/s Thir.) 
Malortie, C. E. v., Die Verwaltung herrschaftlicher Bauten und Gärten. 8, 
VII], 218 S. Hannover, Hahn. (1!/2 Thlr.)
        <pb n="720" />
        16 Bücherschau. 
Entwurf des revidirten Staatsgrundgesetzes für das Grossherzogthum Olden- 
burg. 8. 77 S. Oldenburg, Stalling. 1852. (5 Ngr.) — Nachweisungen 
zu dem Entwurfe des revidirten Staatsgrundgesetzes. 8. 11 S. Olden- 
burg, Stalling. 1852. (2'/ Ngr.) 
Sirackerjan, Fr. Ant., Schiffahrts-Handbuch. Eine Sammlung der Han- 
dels- und Schiffahrts - Verträge und der Schiffahrts - Gesetze und Ver- 
ordnungen Oldenburgs u. a. m. 8. XIV, 219 S. .Oldenburg, Schulze 
(20 Ngr.) 
Sammlung der Verordnungen der freien Hanse-Stadt Hamburg , seit 1814. 
22. Bd. 1851 u. 1852, nebst Register über den 10. bis 22. Bd., bearb. 
von J. M. Lappenberg. 8. CXLII, 704 S. Hamburg , Meissner. 
(4 Thir. 7Ys Ngr.) 
Niederlande. 
Niebuhr, B. G., Grundzüge für eine Verfassung Niederlands , 1813 ge- 
schrieben. 8. 78 S. Berlin, Herz. 1852. (15 Ngr.) @. R. Il, 342. 
De Nederlandsche Staatswetten, bevattende de Grondwet, met al de daarbij 
voorgeschrevene Wetten. Supplement to de derde Aflevering. 8. Am- 
sterdam, Loman en Reudler. (17!/2 c.) 
Ontwerp van Wet op het Armbestuur van 15. Febr. 1853, met de memorie 
van toelichiing. 8. Amsterdam, Loman en Reudler. (50 c.) — 6e- 
wijzigd Ontwerp van Wet tot regeling van het Armbestuur, met de 
nieuwe memorie van toelichting, door de Regering ingediend aan de 
Tweede Kamer der Staten-Generaal, in de zitting van 15. Febr. 185 
etc. 8. ’s Gravenhage, K. Fuhri. (60 c.) — Drieling, F. H. (., Be- 
schouwingen over het nieuwe ontwerp van Wet op het Armbestuur. 8. 
Utrecht, Kemink en Zoon, (50 c.) — Zubli, A. J., Geschiedenis der 
Nederlandsche Armenwet. 1. aflevering: Ontwerp van wet. Vergelijking 
met het vroegere ontwerp. 2. aflevering: Memorie van toelichting. 
Vergelijking der memorien van toelichting van het vroeger en van hel 
gewijzigd ontwerp, ook naar aanleiding van het voorloopig verslag der 
Commissie van Rapporteurs. 8. Amsterdam, W. Willems. (70 c.) 
Boissevain, J. H. @., De wet op de onteigening ten algemeene nulle 
van den 28. Aug. 1851, in hare beginselen en strekking toegelicht. 8. 
Arnheim, J. A. Nyhoff en Zoon. (2 fl.) — Wet, regelende de ontei- 
gening ten algemeene nutte, met aanteekeningen en toelichtingen. 8. 
Middelburg, Gebr. Abralams. (1 fl.) 
Molsiter, J. A., Bepalingen van Wet en regt omtrent den geld- en fond- 
senhandel. 8. Utrecht, W. H. van Heijningen. (2 fl. 60 c.) 
Dänemark. Schweden. England. 
Uldall, F. A., 1. Tilleg og Forts. af Real-Register over Danmarks_civile 
Medicinal-Lovgivning for 1848 — 52. 8. 76 S. Eibe. (48 Sk.; compl. 
2 Rbd.) 
Lovsamling for Island, indeh. Udvalg af de vigtigste wldre og nyere Love 08 
Anordninger etc., Collegial-Breve, samt andre Aktstykker. Samlet 0g
        <pb n="721" />
        Bücherschau. 717 
udgivet af O. Stephensen og J. Sugordsson. I. 1096-1720. 8. 
842 S. Kjöbenhavn, Höst. (3 Rbd. 28 Sk.) 
Thurgren, Jo. Ado., Populär Handbok i Swenska Cameral-lagfarenheten. 
Sednare Delen. 8. 100 S. Stockholm, Berg. 1852. (32 Sk.) 
Nouvelle loi des patentes anglaises, appliquee depuis le 1er oct. 1852, etc. 
2e edition, publide par Gardissal. 8. 3'/ f. Paris, boulevard Saint- 
Martin, 19. (1 fr. 50 c.) — Wordsworth, Charles, A summary of 
the law of patents, and an extension of patents. Ath., June, p. 769. 
Shelford, Leon, The law of railways, in England and Ireland, with co- 
pious notes of decided cases etc. 3, edit. 8. 868 S. London. 1852, 
(30 Sk.) 
Frankreich. 
Berriat Saint-Prix, Felix, Theorie du droit constitutionnel frangais, 
esprit des constitutions de 1848 et de 1852 et des senatus- consultes 
organiques, precede d’un essai sur le pouvoir constituant et d’un precis 
historique des constitutions frangaises. 8. 51!/a f. Paris, Videcog fils 
aine. (1851—1853.) (9 fr.) 
Recueil des decrets rendus par le prince Louis- Napoleon, depuis lo 2 dec. 
1851 jusqu’au 29 mars 1852. 1re partie. Epoque presidentielle. 8. 21 f. 
Paris, Cosse (4 fr. 50 c.) 
Loi du 5 juin 1850 sur le timbre, annotde et commentde par F. M. Sellier. 
2e Ed., augm. de toutes les decisions rendues sur la matiere. 8. 4/sf. 
Paris, Cotillon (3 fr.) — Perry, Loi de l’enregistrement du 22 fri- 
maire an VII (12 dec. 1798), commentee au moyen de la conference 
avec les lois posterieures. 2e ed. 4. 9'/a f. Paris, Mme veuve Joubert. 
— Lundrieu, A., Guide pour l’application des lois, decisions et in- 
structions sur le timbre et l’enregistrement en matiere de comptabilite 
communale et des etablissemens publics.. 2e ed. 8. 51/2 f. Lille, impr. 
de Danel. 
Blanche, Armand, De l’expropriation pour cause d’utilitE publique, ou 
tableau complet de la jurisprudence de la cour de cassation en maliere 
d’expropriation pour cause d’utilitE publique, de 1833 A 1852, etc. 8. 
14!/u f. Paris, Dupont. 1852. (3 fr.) 
Loi, instruction et reglement sur le service des caisses d’epargne. 8. 4/ı f. 
Paris, impr. de Moessard. 
Rapport au comite de l’enseignement libre sur l’execution et les effets de 
la loi organique de l’instruction publique du 15 mars 1850, par une 
commission speciale. 8. 15°/ f. Paris, Jacg. Lecoffre. 
Commission departementale faisant fonctions de conseil general du depar- 
tement de la Seine. Session ordinaire de 1852 et session extraordinaire 
de 1853. Proces-verbaux. 8. 27 f. Paris, impr. de Vinchon. 
Boyard, Nouveau manuel complet des maires, adjoints, conseillers muni- 
cipaux, des prefets, conseils de prefecture et conseils generäux etc.
        <pb n="722" />
        18 Bücherschau. 
selon la legislation nouvelle, jusqu’en 1853. 3e ed. 2 vols. 8. 67!/z f. 
Paris, Roret, rue Hautefeuille, 12. (12 fr.) 
Polen. 
Gesetzliche Bestimmungen über die Einrichtung der im Königr. Polen ein- 
geführten Kaufmanns-Gilde. Aus dem Poln. 8. 24 S. Thorn, Lambeck. 
(6 Ngr.) 
IV. Völkerrecht. 
Murhard, Fred., Nouveau recueil general de trait&amp;s. Tom. XI. Pour 
1847 et 1848. 8. 643 S. Gottingue, Dieterich (4 Thlr.) 
Vereins- Zolltarif. Eine amtl. Zusammenstellung der in den Staaten des 
deutschen Zollvereins vom 1. Jan. 1854 an gültigen Tarifbestimmungen. 
4. 52 S. Dresden, Meinhold u. Söhne. (8 Ngr.) 
Revidirter, Vertrag des deutsch-österreichischen Postvereins. 8. 21 S. Han- 
nover, Pockwitz. 1852. (3°/a Ngr.) 
Santarem, Visc. de, Quadro elementar das relacoes politicas e diploma- 
ticas de Portugal etc. Tom. VIII. 8. 23°/, f. Paris, Aillaud. (10 fr.) 
Aschlund, J., Verdensfreden, et Olieblad. 12. 36 S. Kjöbenhavn, 
Iversen. (20 Sk.) 
[Bellemare, A. @.,] Question internationale. Recours a S. M. l’empereur. 
Capture et confiscation du brick anglais (he Fame et de sa cargaison 
aussi de propriete anglaise. Blocus de Buenos-Ayres de 1847 &amp; 1848. 
4. 18 f. Pau, impr. de Vignancour. 
Flanders, H., A treatise on maritime law. 8. 444 p. Boston, Brown 
u. Co. — Abbink, J. J., Het Zeeregt en de Zee - Ässurantiewelten 
aller volken. 23. 24. aflevering. 8. Amsterdam, Weijtingh (1 fl. 20 c.) 
— mn nn 
V. Politik. 
Theorie. 
Mezieres, Alfr., Etude sur les oeuvres politiques de Paul Paruta. &amp;. 
10 f. Paris, Mme veuve Joubert. 
Nationalite. 8. 31/2 f. Paris, impr. de Duverger. — Clausen, H.N. 
Nationalitetens Vesen og Betydning. 8. 20 S. Kjöbenh., Reitzel. (16 Sk.) 
Palafox, Don Juan de, Monarchie und Politik. Aus d. Span. von Sebast, 
Brunner. 8. XVI, 168 S. Wien, Gress. (18 Ngr.) 
Aymard, Sylvain, La politicomanie, ou folie revolutionnaire qui a regne 
en Europe depuis 1789 jusqu’au 2 dec. 1851. 2e ed. 8. I8'/y f. Paris, 
Garnier. 
Cadoret, Eug., Le droit de Cesar, doctrine catholique sur la legitimite 
du pouvoir royal. 8. 17!/ f. Paris, Parent-Desbarres (4 fr.) 
Mace, Jacg., Du titre de citoyen comme moyen de civilisation des masses. 
8 43/5 £. Paris, Diard.
        <pb n="723" />
        Bücherschau, 719 
Die sogenannte Unverletzlichkeit der Landtagsabgeordneten, aus den Institu- 
tionen aller nach dem Repräsentativsysteme verfassten Staaten ent- 
wickelt. 8. 86 S. Giessen, Heinemann. (12!/, Ngr.) Gersd. Rep. 
IV, 147. | 
Westeuropäische Gränzen. 8. XV, 125 S. Trier, Lintz. (15 Sgr.) C. B. 
Nr. 32. 
Grundsätze der Realpolitik, angewendet auf die staatlichen Zustände Deutsch- 
lands. 8. III, 224 S. Stuttgart, Göpel. (1'/s Thlr., 2 fl. 15 kr, rh.) 
Calhoun, J. C., A disquisition on government, and a discourse on the 
constitution and government of the United States. Edited by Rich. K. 
Crolle. 8. 414 p. New-York. 1852. (4 Thlr.) 
Kirche und Stuat. 
Ueber den Charakter und die wesentlichen Eigenschaften der Concordate. 
Aus d. Ital. übers., mit Noten von J. A. Mor. Brühl. 8. V, 165 S. 
Schaffhausen, Hurter. (1/a Thlr.; 48 kr. rh.) 
[Für den Episcopat.] 
Lieber, Mor., In Sachen der oberrheinischen Kirchenprovinz. 8. 157 8. 
Freiburg im Br., Herder. (!/; Thir.; 30 kr. rh.) — Beleuchtung der 
Entschliessung der Regierungen der oberrhein. Kirchenprovinz auf die 
bischöfl. Denkschrift vom März 1851. Von einem Laien. 8. 136 S. 
Schaffhausen, Hurter, (12 Ngr.; 36 kr. rh.) — Denkschrift des Epis- 
copates der oberrheinischen Kirchenprozinz in Bezug auf die königl. 
württemberg., grossherzogl. badische und herzogl. nassauische aller- 
höchste Entschliessung vom 5. März 1853 in Betreff der Denkschrift 
des Episcopates vom März 1851. 8. 122 S. Freiburg im Br., Herder. 
(8 Ngr.; 24 kr. rh.) C. B. Nr. 49. — Kirchlich - politische Blätter aus 
der oberrhein. Kirchenprovinz von Dr. Fl. Riess. Bis jetzt 32 Blätter. 
Stuttgart 1853. — Die Wiederherstellung des canonischen Rechts in der 
oberrheinischen Kirchenprovinz. Von einem Staatsmann a. D. 8. XXII, 
998 S. Stuttgart, Lindemann. (1 Thir. 6 Ngr.) [Hieher gehört auch: 
der paritätische Staat — Bücherschau, VIII, 546). 
[Gegen den Episcopat.] 
Bischöfliche Theorien und positives Recht. Zur Beleuchtung der Denkschrift 
des oberrhein. Episcopats von einem Württemberger. 8. 48 S. Stutt- 
gart, Metzler. (6 Ngr.; 20 kr. rh.) — Leu, S. B., Warnung vor 
Neuerungen und Uebertreibungen in der kathol. Kirche Deutschlands. 
8. 76 S. Leipzig. C. B. Nr. 45. — Beleuchtung der bischöflichen 
Denkschrift vom 18. Juni 1853. 8. 64 S. Karlsruhe. — Beleuchtung 
der Denkschrift des Episcopats der oberrhein. Kirchenprovinz. 8. 648, 
Leipzig. — Der Erzbischof Hermann v. Freiburg und die grossherzogl. 
badische Regierung... 8. 31 $. Leipzig, O. Wigand. 1854. (!/s Thlr.) 
— Warnkönig, L. A., Ueber den Conflict des Episcopats der ober- 
rheinischen Kirchenprovinz mit den Landesregierungen in derselben. 8.
        <pb n="724" />
        720 Bücherschau. 
94 S. Erlangen, Enke. (48 kr.) Hieher gehören auch die „Denk- 
schrift über die Auflehnung des oberrhein. Episcopats* — Bücherschau, 
IX, 290 —; „der christl. Staat u. die bischöfl. Denkschriften*; Knies, 
die kathol. Hierarchie — ebds. VIII, 546. 
Stahl, F. Jul., Der Protestantismus als politisches Princip. 8 2 Bl. 122. 
Berlin, W. Schultze. (15 Ngr.) €. B. Nr. 25. — Rintel, K.N. 6, 
Der Protestantismus als politisches Princip von Fr. Jul. Stahl. In drei 
Sendschreiben widerlegt. 8. VII, 1608. Breslau, Aderholz. (2/3 Thlr.) 
— Reinkens, J. H., Der Protestantismus als politisches Princip 
u. s. w. gewürdigt. 8. IV, 131 S. Breslau, Aderholz. (1/2 Thlr.) — 
Der Protestantismus als politisches Princip. Eine katholische Beant- 
wortung u. s. w. 8. 16 S. Regensburg, Manz. (2 Ngr.; 6 kr. rh.) 
Linde, J. T. B. v., Gleichberechtigung der augsburgischen Confession mit 
der katholischen Religion in Deutschland nach den Grundsätzen des 
Reichs, des Rheinbundes und deutschen Bundes. Nebst Beleuchtung 
der Schrift: „Die katholische Religionsübung in Mecklenburg-Schwerin. 
8. Xll, 250 S. Mainz, Kirchheim. (1 Thlr.) Gersd. Rep. IV, 21. 
C. B. Nr. 22. — —, Bemerkungen über die durch ein christliches Re- 
ligionsbekenntniss bedingte Rechtsfähigkeit in den deutschen Bundes- 
staaten. (Aus der Zeitschr. für Civilrecht u. Process, Bd. X. Heft 1,2.) 
C. B. Nr. 22. “ 
Urkundenbuch der evangelischen Union mit Erläuterungen herausgegeben 
von C. Imm. Nitzssch. 8. XVI, 143S. Bonn, Ad, Marcus. (25 Ngr.) 
G@. R. II, 75. Hommel, Friedr., Recht der Kirche, Union und 
die bayerische protestantische Landeskirche. 8. XI, 104 S. Stuttgart, 
$. G. Liesching. (12 Ngr.) 
Der Deutschkatholizismus in seiner Entwicklung dargestellt in der Geschichte 
der deutsch- katholischen Gemeinde zu Heidelberg. 2. Bd. Mit den 
J. 1848 u. 1849. 8. IV, 236 S. Heidelberg, Bange u. Schmitt, 1854. 
(28 Ngr.; 1. 2.: 1 Thir. 28 Ngr.) 
Aktenstücke über die Entziehung der der freien Gemeinde in Magdeburg 
ertheilten Conzession. Unter Benutzung amtl. Quellen hrsg. 8. 475. 
Magdeburg, Baensch. ('/s Thlr.) 
Die Staatskirche Russlands. Nach den neuesten Synodalberichten dargestellt 
von einem Priester aus der Congregation des Oratoriums, Mit Beilagen. 
2. (Titel-) Ausg. 8. XXIV, 561 S. mit 5 Tab. Schaffhausen, Hurter. 
(1844.) (2!/3 Thlr.; 4 fl. rh.) 
Mirabeau, Comie de, Sur Moses Mendelssohn et sur la reforme politique 
des Juifs. Nouvelle edition. 8, VII, 114 S. Leipzig, Avenarius 
(18 Sgr.) C. B. Nr. 30. — Mills, J., The british jews. 12. 424 p. 
London, Houlston. (5 s.) Ath., July, p. 793. 
Proletariat, Pauperismus. 
Salzwedel, W. v., Das Proletariat, seine Erscheinung, seine Ursachen 
und seine Abwehr. 8, 39 S. Königsberg, Samter. (6 Sgr.) C. B. Nr. 39.
        <pb n="725" />
        Bücherschan, 121 
Ernst, @., Der Pauperismus oder die Armennoth. 8. 39 S. Winterthur. 
Herisau, Meisel. 1852. (4 Ngr.) 
Ockel, C. G., Volksbuch über die sociale Frage. I. Nüchternheit, Spar- 
samkeit u. Fleiss. II. Nützlichkeit des Anbaues der Runkelrüben u. s. w. 
8. VI, 121 S. Breslau, Dülfer. (10 Ngr.) 
Moser, E., Der Pauperismus in Flandern und die zu dessen Abhilfe in 
gewerblicher Beziehung getroffenen Maassregeln, insbesondere die Ateliers 
modeles. 8. III, 80 S. Berlin, Jonas. (16 Ngr.) 
Tilorier, A., Etudes sur le pauperisme dans le departement de l’Aisne 
et sur les moyens proposes, pour y remedier, par les comites cantonaux 
de bienfaisance, suivies d’un memoire sur les fermes de bienfaisance 
fondes en Belgique par l’ abbe Glorieux. 8. 10/: f. Paris, Guillaumin, 
Cabet, Inventaire de la colonie icarienne. 1853. C&amp;lebration de l’anniver- 
saire du 3 fevr. 1848. Un jugement en Icarie. 16. 1 f. Paris, l’auteur, 
rue Baillet, 3. (25 c.) 
Sclavenfrage. 
Steinheim, S. L., Aristoteles über die Sclavenfrage. 8. XI, 108 S. Hamburg, 
Perthes u. Besser. (!/» Thlr.) 
Irving, B. A., The theory and practice of caste. London, Smith, Elder 
and Co. Ath., July, p. 853. 
Goodell, Will, The american slave code, in theory and practice. 12 
424 p. (3 s. 6 d.)' Ah. June, p. 677. --- The british West India 
Colonies in connection with slavery, emancipation, etc. By a resident in 
the West Indies. Ath., July, p. 799. — The West India Colonies: De- 
merara after fifteen years of freedom. By a.Landowner. Ebds. 
Sumner, Ch., White slavery in the barbary states. London, Low. Ath., Apr., 
p. 475. “ 
Politische Zeitfragen in eigselnen Ländern. 
Orientalische Frage. 
Justus, Siegfr., Ueber die Bedeutsamkeit der heiligen Stättenfrage. 8. VI, 
157 S. Berlin, Trowitzsch. (!/»a Thlr.) 
Diezel, G@ust., Russland, Deutschland u. die östliche Frage. 8. III. 103 S. 
Stuttgart, Göpel. (1/ Thlr., 48 kr. rh.) 
Gross-Hoffinger, Ant,. Russland u. der Orient. 1. (Heft.) 8. III, 102 S. 
Berlin, Nauck. (!/s Thlr.) | 
Schuselka, Franz, Das lürkische Verhängniss und die Grossmächte. 
8. XII, 141 S. Leipzig, Brockhaus. (20 Sgr.)C. B. Nr. 38. — Gersd. 
Rep. III, 344. 
Einige Worte über die orientalische Frage. Eine Stimme der Mahnung aus 
Athen. 8. 31 S. Dresden, R. Schäfer. (6 Ngr.) — Quelques mots sur 
la question d’Orient. 8. 23 p. Athönes. — Encore quelques mots sur 
etc. 8. 22 p. Ebds. — L’eglise orthodoxe d’Orient. 8. 28 p. Ebds. — 
N. J. Saripolos, Ire partie. 30 p. IIme partie. 112 p. 8. Ebds. — 
ıVieeg 71005 Av Tod ararolızov Intynaroz. 8, 48 S. Ebds. Ueber alle 
diese: Gersd. Rep. IV, 216.
        <pb n="726" />
        722 Bücherschau. 
Das serbische Volk in seiner Bedeutung für die orientalische Frage. 8. 64 S. 
Leipzig, G. Mayer. (!/s Thlr.) 
Leouzon Le Duc, L., La question russe. 16. 7!/s f. Paris, Hachette. 
(1 fr. 50 c.) — Englisch; By J. H. Urgquhart. Clarke &amp; Co. Ath. 
Oct., p. 1185. 
Questign religieuse d’Orient et d’Occident. Traduit du russe par Alexandre 
Popovitski. 8. 4 f. Paris, Franck. 
Vaillant, J. A., Solution de la question d’Orient pendante pour la Russie 
et l’Autriche dans la vall&amp;e du Danube, et pour l’Angleterre et la France 
dans la vallee du Nil. 8. 3%/, f. Paris, impr. de Guyot. 
Solution de la question d’Orient. Traduit de l’anglais. 8. 3 f. Paris, Gar- 
nier freres. 
Urquhart, Dav., Progress of Russia in the west, north and south. Lon- 
don, Trübner. Ec. Nr. 522, p. 970. — Ath., Oct. p. 1255. 
Zollverein. 
Beiträge zur Beurtheilung der Zollvereins-Frage. Eine Sammlung amtlicher 
Aktenstücke. 8. XXIV, 192 S. Berlin, Decker. (15 Ngr.) 
Das Rechtsverhältniss des thüringschen Zoll- und Handelsvereins zum Zoll- 
verein. 8. 28 S, Leipzig, Jackowitz. 1852. (7'/a Ngr.) 
Ansprache an die deutsche Fabrik - und Handelswelt über die schliessliche 
Wendung der Zollvereins- und Handelsverträge. 8. VI, 92 S. Braun- 
schweig, Vieweg. (10 Ngr.) 
Betrachtungen über den Beitritt Mecklenburgs zum deutschen Zollverein. 8. 
XIV, 302 S. Schwerin, Stiller. (1°’/s Thlr.) 
Die Stellung der Hansestädte. Bemerkungen, veranlasst durch 6 Artikel der 
Weserzeitung. 8. 41 S. Hamburg, Herold. (!/e6 Thlr.) 
Hanssen, Ein Beitrag zu den Debatten über die Oldenburgische Zollan- 
schlussfrage. 8. 30 S. Oldenburg, Schulze. 1852. (4 Ngr.) — Herr Pro- 
fessor Hanssen ,„ die Statistik des Zollvereins und der Anschluss Olden- 
burgs. 8. 22 S. Oldenburg, Schulze. 1852. (4 Ngr.) 
Deutschland und deutsche Slaalen. 
Kiefer, Fr., Ueber die Colonisation Algeriens durch deutsche Colonisten. 
8. 20 S. Freiburg im Br., Wangler. (2 Ner.; 6 kr. rh.) 
Die Ministerialerlasse vom 22. Mai u. 16. Juli 1852 in der zweiten Kammer 
nebst 2 Beilagen. 8. 221 S. Paderborn, Schöningh. 1852. (12 Ngr.) — 
Huber, V. A., Bruch mit der Revolution u. Ritterschaft. 8. XII, 
56 S. Berlin, Hertz. 1852. (10 Ngr.) 
Der hannoversche Verfassungsstreit. 8. V, 80 S. Hannover, Hahn. (4 Ngr.) 
— Zachariä, H. A., Votum über die neuesten Vorlagen der königl. 
Regierung an die allgemeine Ständeversammlung, die Abänderung des 
Verfassungsgesetzes vom 5. Sept. 1848 u, s. w. betr. 8. 43 S, Göt- 
tingen, Vandenhoeck. (!/s Thlr.) 
Thielau, H. E. A. v., Ob Justiz, ob Verwaltung? Ein Beitrag zu der 
Örganisationsfrage der untersten Justiz- und Verwaltungsinstanz im
        <pb n="727" />
        Bücherschau. 23 
Königr. Sachsen. 8. IV, 80 S. Bautzen, Helfer. (10 Ngr.) — Bemer- 
kungen zu der Frage: ob in Sachsen auch in der unteren Instanz die Justiz 
von der Verwaltung zu trennen sei? Von einem Staaisl:c«mten. 8. 
36. $S. Leipzig, Hirschfeld. 1852 (6 Ngr.) @. R. Il. 343. 
Bretschneider, Osk., Die Vereinigung Coburgs u. Gothas und die Ab- 
änderung der gothaischen Verfassung. 8. 32 5. Gotha, Müller. 1852. 
(2 Ngr.) — Briegleb, Mlor., Zusammenstellung von Material zur Be- 
urtheilung des Streites um das Hausallodium im Herzogth. Gotba u. die 
dafür bedungene Allodialrente. 8. 156 S. Gotha, Thienemann. (10 Ngr.) 
Betrachtungen über die politischen Zustände des Herzogth. Sachsen - Alten- 
burg bei Anlass des gegenwärt. Regierungswechsels. 8. 36 S. Berlin. 
Schneider. (!/s Thlr.) 
Die Anhaltische Gesammt-Verfassungsfrage geschichtlich, zeit- und sachge- 
mäss beleuchtet. 8. 49 S. Cöthen; Leipzig, Kollmann. (!/s Thlr.) 
Der Prozess Gervinus. 2. Thl. Verhandlungen vor dem grossherzogl. badischen 
Oberhofgericht zu Mannheim. Mitgetheilt v. Wilh Beseler. 8. 12 S. 
Braunschweig, Schwetschke u. Sohn. (2 Ngr.; cplt. 1 Thir. 8 Ngr.) 
Vgl. Geschichte. 
Dänemark und die Herzogthümer. 
Betsenkning over det kgl. Budskab ang. Thronfolgens Ordning, afg. af det af 
den forenede Rigsdag nedsatte Udvalg. 8. 44 S. Philipsen. (16 Sk.) — 
Rapport de la commission chargee par la diete du royaume de Danemark, 
d’examiner le message royal relatif d l’ordre de succession au tröne. 
Trad. du Danois. 8. 70 S. Copenhague, Höst 1852. (32 Sk.) — Ber- 
lien, J. H. F., Chr. I. Maonsstamm in allen seinen Haupt- und Neben- 
linien uls Herzoge von Schleswig und Holstein. 1. B. Ibidem, Lind. 
(1 Rbd.) — Krüger, C. @., Genealogisk Oplysning om de 3 Siegt- 
linier, der formenes at have Successions -Ret til den Glückstadtske og 
Kielske Deel af det forrige Lehns-Hertugdömme Holsten og hvis even- 
tuelle Rettigheder ere forbeholdie i Warschauer-Protokollen. Fol. 1 B. 
Reitzel. (12 Sk.) — Schiern, F., Om Londoner-Tractatens Forhold 
til det danske Kongehuses gamle Retiigheder og det russiske Keiser- 
huses fornyede Arvepretensioner. 8. 42 S. Reitzel. (28 Sk.) — Dirc- 
kinck- Holmfeld, C., De holsten-gottorpske Fordringers og Reser- 
vationers retlige Ugyldighed i Henseende til Arvefolgen i Holsten eller 
hvilkensomhelst Deel af dette Hertugdömme. 8. 40 S. Gyldendal. (24 Sk.) 
— Wegener, C. F., Forsvar for Danmarks Kongens og Kongehuses, 
navnlig Prinds Christians og Gemalindes, fulde Arveret efter Lex regia. 
Et Manuscript angaaende det for den forenede Rigsdag om Arvefölgen 
fremlagte Budskab. 8. 24 S. Reitzel. (16 Sk.) — Dasselbe englisch : 
Defence for the full hereditary right etc. 8. 24 S. Iversen. (16 Sk.) — 
Die Botschaft Sr. Maj. des Königs v. Dänemark und das Wegenersche 
Altentat. Vorwort, Beilagen u. Anmerkungen, uebst deutscher Üeber- 
setzung des „Manuscripts“. 8. VIII, 70 8. Altona, Lehmkuhl uw. Comp.
        <pb n="728" />
        724 Bücherschau. 
(12 Ngr.) — Dirckinck- Holmfeld, C., Aktstykkerne betreffende 
Arvefölgesagen ; og Belysning af Wegeners Angreb paa det kgl. Buds- 
kab. 8. 69 S. Kjöbenhavn, Gyldendal. (32 Sk.) — Örsted, A. S., 
Over det den forenede Rigsdag forelagte kgl. Budskab om Arvefölgen 
for den samlede danske Stat, fornemmelig med Hensyn til Wegeners 
Skrift. 8. 38 S. Kjöbenhavn, Gyldendal. (24 Sk.) — Örsted, H. C., 
Yderligere Bemzrkninger i Anledning af det den forenede Rigsdag fore- 
lagte kgl. Budskab om Aryefölgen. 8. 68 S. Gyldendal. (40 Sk.) — 
Gjendrivelse af Örsteds og Anonymens Skrifter imod Wegener. (Afır. 
af „Fadrelandet“.) 8. 60 S. Iversen. (24 Sk.) — Yderligere Gjendri- 
velse af Örsteds yderligere Bemerkninger etc. (Aftr. af „Fedrelandet.“) 
8. 1 B. Iversen. (8 Sk) — Roerdam, H. C., Et Ord til danske 
Medborgere, i Anledning af Arvefölgesagen og Angrebene paa Wegener. 
8. 1 B. Iversen. (8 Sk.) — Nielsen, J., Om det kgl. Budskab ang. 
Arvefölgen etc. 8. 22 S. Aarhuus, Wissing. (8 Sk.) — Sibbern, 
F. C., Til videre Forklaring af Budskabets Forhold til Londonnertrac- 
taten. 8. 2% S. Kjöbenhayn, A. F. Höst. 16 Sk.) — Madvig, J. N. 
Om Arvefölgesagens Behandling i den forenede Rigsdag. 8. 64 S. Gyl- 
dendal. (40 Sk.) — Det kongelige Budskab og Geheimearchivar We- 
gener. 8. 268. A. F. Höst. (16 Sk.) — Det kongelige Budskab Conf, 
Wegener og Lidt til, og endda et Par Efterskrifter. 8. 12 S. Gylden- 
dal. (8 Sk.) — De 3 Spörgsmaal ang. Arvefölgesagen, af en Rigsdags- 
mand. (Afır. af „Fsdrel.“) 8. 20 S. Gyldendal. (12 Sk.) — Hr. Conf. 
Wegeners Forsvar for Kongehuus og Fadreland. 8. 20 S. Thaarup. 
(16 Sk.) — Om Wegeners Manuscript. (Revid. Aftr. af Berl. Tid.) 8. 
54 S. Bing. (16 Sk.) — Et Par Ord til Folket, i Anledning af Wege- 
ners Skrift etc. 8. 7 S. Pio. (8Sk.) — Det allerh. Budskab om Arve- 
fölgen, angrebet af En af Kongens Nermeste. 8. 47 S. (Revid. Aftr. af 
Flyvepst.) Gyldendal. (24 Sk.) — En Kjendelse i Striden om Arve- 
fölgesagen. 8. 84 S. A. F. Höst. (48 Sk.) — Om Alternativerne i 
Arvefölgesagen af Forf. til en Kjendelse etc. 8. 19 S. A. F. Höst. 
(16 Sk.) — Arvefölgelov i Spanien, den gamle cognatiske, dens grund- 
lovstridige Afskaffelse under Philip V., og dens Gjenopstandelse og nye 
Anerkjendelse af Magterne i vore Dage. 8. 36 S. (Aftr. af „Fadre- 
landet.*) Reitzel. (16 Sk.) 
Der „passive Widerstand“ in Schleswig u. Holstein. 8. 62 S. Kopenhagen, 
Bing. (32 Sk.) — Hertugen af Augustenborg eller dei feilslagne Haab. 
8. 12 S. H. P. Möller. (8 Sk.) 
Flyvende politiske Blade af Sincerus. Nr. 1—4. 8. Kjöbenhavn, A. F. Höst. 
(46 Sk.) — Paalidelige Skildringer, iserdeleshed af den constitutionelle 
Fribed, i fortrolige Breve til danske og norske Venner. fra 1820 til 
1851. 1.H. 8. 48 S. Thaarup. (24 Sk.) — Dirckinck-Holm- 
feld, C., Monarkisk Regjerings-Program for Heelstaten Danmark mo- 
tiveret. B. 248. Gyldendal, (16 Sk.) — ‚Om Kongemagt.og Folkefrihed,
        <pb n="729" />
        Bücherschau. 725 
samt deres Betryggelse ved Rigsstender. 8. 24. S. A. F. Höst. (16 Sk.) 
— Danske Statsforhold. En politisk Betragtning. 8. 72 S. Gyldendal, 
(24Sk.) — Reventlow, C. D., Betragtninger, foranledigede ved 
nogle af de sidste politiske Tidsbegivenheder. Begyndte 1848 og udg. 
ester hans Död. 8. 135 S. Reitzel. (72 Sk.) — Grundloven er i Fare. 
iste forseglede Brev etc. Thaarup. (4 Sk.) 
Örsted, A. S., Til rigtiig Bedömmelse af Folgethingets Oplösning. 8. 88 S. 
Kjöbenhavn, Gyldendal. (48 Sk.) — En ny „Blaa Bog“, eller Bidrag 
til Bedömmelsen af det oplöste Folkethings Virksomhed. Af A. O. 8. 2B. 
Gandrup. (16 Sk.) — Grundtvig, N. S. F., El venligt Ord til det 
danske Folk om Valgene til Folkethinget. 8. 1 B. Philipsen. (4 Sk.) 
— Bondevennernes Virksomhed. Yderligere oplysende Bemerkninger i 
Anledn. af de forestaaende Valg. I, IL 8. 2 B. Philipsen. (8 Sk.) — 
Rigsdagen og Ministeriet. Nogle oplysende Bemzrkninger i Anledning 
af de forestaaende Valg. 8. 32 S. Philipsen. (8 Sk.) — Hjort, P., 
Nogle Trek af vore Valgbevagelser, oplevede og beskrevne. 8. 43 S. 
Gyldendal. (24 Sk.) 
Om Forslaget til Tvangsloven om Fastegodsets Overgang til Selveiendom, 
forelagt Folkethinget 1852. (Aftr. af „Fiyveposten.“) 8. 64 S. Kjöben- 
havn, Beitzel. (24 Sk.) — Sehested, F., 1Anledning af den indledende 
og iste Behandling af Forslaget om „Tvangsloven“ i Folkethinget, 8. 
34 S. Reitzel. (312 Sk.) — Nogle Bemerkninger om  Tvangsaflösning 
af Festeforholdet, af N—n. 8. 1. 2. H. 81, 132 S. A. F. Höst. (1 Rbd. 
48 Sk.) 
Hald, Thor., Om Undervisningsloven for Almueskoler. 8. 30 $. Kjöben- 
havn, H. P. Möller. (16 Sk.) 
Thomsen, A. P., Contra Fyens Intendantur. Et oplysende Bidrag am 
Bureaukratiets Magt og Misbrug. 8. 14 S. Odense; Kjöbenhavn, Thaa- 
rup. (16 Sk.) 
Rink, H., Om Monopolhandelen paa Grönland. Betenkning i Anledning 
af Spörgmalet om Privates Adgang til Grönland. 8. 104 S. Kjöben- 
havn, Höst. 1852. (48 sk.) 
Niederlande nebst Colonieen. 
Rijk, J. C., Het Besiuur der Marine, gedurende de jaren 1842 — 1849. 
8. Amsterdam, G. Hulst van Keulen. (1fl. 80 c.) — Een woord over 
de marine in verband met de kolonien. 8. ’s Gravenhage, Erven Door- 
man. (15 c.) 
Cornets de Groot van Kraaijenburg, Ihr. J. P., Aanmerkingen 
op het Ontwerp van Wet, tot vasistelling van een Reglement op bet 
beleid der Regering van Nederlandsch Indie. 8. ’s Gravenhage, Gebr. 
Belinfante. (1 fl. 25 c.) — Antwoord op de aanmerkingen van den Heer 
Cornets de Groot, op het ontwerp van wet etc., door een oud 
Oost-Indisch Ambtenaar. 8. ’s Gravenhage, Gebr. Beliufante. (1 .) — 
Lange, H. M., Het Nederlandsch Oost-Indisch Leger ter westkust van
        <pb n="730" />
        726 Bücherschau. 
Sumatra, 1819 — 1845. 2. deel. 8. ’s Hertogenbosch, Gebr. Muller. 
(6 . 15 c.) — van Doren, J. B. J., Vrijmoedige Beschouwingen 
over het aanlegen van volksplantingen door Nederlandsche behoeftigen 
en bedeelden in Nederlandsch-Indie. 8. ’s Gravenhage, Gebr. J. en H. 
van Langenhuijsen. (60 c.) — Het Engelsch Bestuur in Oost-Indie, ver- 
geleken met het Nederlandsche. 8. ’s Gravenhage, K. Fuhri. (60 c.) 
van Vloten, E. A., De mededinging tuschen de Beetwortel-en Riet- 
Suikerproductie, met betrekking tot het eiland Java. 8. Utrecht. J, G. 
Broese. (1 fl. 80 c.) 
England und seine Colonieen. 
Statutes of the colleges of Oxford, with royal patents of foundations etc. 
Printed by desire of Her Majesty’s commissioners for inquiring into the 
state of the university of Oxford. 3 Vols. 8. Oxford. 1852. (24 s.) — 
1. Report of Her Majesty’s [said] commissioners etc. 1852, Qu. Rev., June, 
p. 152. — Recommendations resp. the extension of the university of Oxford. 
adopted by the tutors’ association. January 1853; April 29, 1853. Ebds. 
— Heywood, Jam., The recommendations of the Oxford university 
commissioners, with selections from their report etc. 8. 596 $. Oxford 
1852. (10 se.) | 
Documents relating to the university and colleges of Cambridge. 3 vols. 8. 
111 Bog. Cambridge, 1852. (24 s.) 
Tucker, Henry St. George, Memorials of indian government: being a 
selection from the papers of —. Edited by John Will. Kaye. Vol. 3. 8. 
500 p. (16 8.) — Kaye, John W., The administration of the East 
India Company. 8. 722 p. Bentley. (21 s.) Ath.,, June, p. 695. — 
Prinsep, Henry T'., The indian question in 1853. Allen. Ebds. — 
India reform tracts. Saunders and Stanford. Aih., July, p. 853. — 
Cameron, Charles Hay, An address to parliament on the duties of 
Great Britain to India in respect of the education of the natives and 
their official employment. 8. 174 p. Longman. (6 8.) Ebds.— Green, H., 
The deccan ryots and their land tenure. Ath. Apr.. p. 500. — Baillie, 
Neil B., The land tax of India, according to the Moohummudan law. 
Smitb, Elder and Co. Ath., July, p. 843.; Eco. Nr. 510 p. 627. — 
Cobden, Rich., How wars are got in India. The origin of the bur- 
mese war. W. and F. G. Gash. Ec. Nr. 519. p. 876. Ath. Aug. p. 963; 
Alister, R., Barriers to the national prosperity of Scotland ; or, an in- 
quiry into some of the immediate causes of modern social evils. Edin- 
burgh, Johnstone. Ec. Nr. 509. p. 598. 
Frankreich. 
Duhait, Rene, De la demoralisation de la societe en France au 1% 
siecle, suivie de l’expose d’un nouveau systeme d’ education publique 
tendant ä en arr&amp;ter les progres. 8. 4'/s f, Paris, Ledoyen, Palais- 
royal,
        <pb n="731" />
        Bücherschau. 727 
Mailly- Nestle, Marquis de, La revolution est-elle finie? 12. 6f. Paris, 
Dentu. 
Der neue Kaiser der Franzosen. Politische Bedenken. 8. 1 Bl., 81 S. Wien, 
Jasper's Wwe u. Hügel. (15 Ngr.) C. B. Nr. 32. 
Bouverot, Ludw. v, Beilage zur Beleuchtung der Frage: ob die öffent- 
liche Ruhe Frankreichs u. der andern Länder Europa’s durch die Fort- 
dauer der obersten Staatsgewalt des Prinzen Ludwig Napoleon be- 
festigt werden könne? u. s. w. Eine Schutzschrift zu Gunsten des 
Grafen v. Chambord. 12. 70 $. Düsseldorf, Engels u. Lensch. (!/s Thlr.) 
(Odilon-Barrot,) Consultation sur I’ inviolabilit&amp; des lettres. 4. 31/5 £, 
Paris, impr. de Briere. 
Baudicour, Louis de, La guerre et le gouvernement de l’Algerie. 8, 
38 f. Paris, Sagnier et Bray. 
Rapport present€ a M. le ministre de la police generale par la commission 
institude pour rechercher les moyens d’eteindre le banditisme en Corse. 
4. 15!/2 f. Paris, impr. de Dupont. 
VI Polizeiwissenschaft. 
Polizei im Allgemeinen. 
Anglade, Eug., Etude sur la police. 8. 14 f. Paris, Gerard. 1852. 
(5 fr.) 
Verslag der Staats-Commissie, benoemd by koninkljik besluit van 3. Mei 
1852, tot het doen van onderzoek naar en stelsel van Politiewet, uitge- 
bragt op den 18. Sept. 1852. Uitgegeven op last van den Minister van 
Justitie. 8. ’sGravenhage, ter algemeene Landsdruckerij. (2 fl.) 
Medicinalwesen. 
Vogel, Karl, Die medicinische Polizeiwissenschaft. 8. XIX, 196 S. Jena, 
Frommann. (1!/3 Thir.) 
Nees von Esenbeck, Die Staatsheilkunde oder der Kampf gegen die 
Epidemieen. 8. 22 S. Wiesbaden, Kreidel. 1852. (6 Ngr.) — Weiss- 
brod, Joh. Bapt. v., Denkschrift über die orientalische Pest in sani- 
tätspolizeilicher Beziehung nebst einer Beilage: über das sog. gelbe 
Fieber. 4. VIII, 103 S. München, Fleischmann. (1 Thir. 8 Ngr.) C. B. 
Nr. 38. Gersd. Rep. IV, 204 — Bierbaum, Jos., Das Malaria-Siechthum 
vorzugsweise in sanitäts-polizeilicher Beziehung. 8. XI, 172 S. Wesel, 
A. Bagel. (?/s Thlr.) 
Edel, Em., Kritische Beiträge zur Reform des Medicinalwesens im Königr. 
Hannover. 8. III, 50 S. Hildesheim, Gerstenberg. 1852. (7!/2 Ngr.) 
Jahresbericht über die Verwaltung des Medicinalwesens etc., und den allgem. 
Gesundheitszustand des Cantons Zürich im J. 1852. 8. IV, 183 S, mit 
1 Tab. Zürich, Orell. (2/3 Thir.; 1. rh.) 
Kreuser, J. M., Die Reorganisation des Veterinärwesens in Bayern. 
Zeitschr. für Staatew. 1833. 4s Heft. 47
        <pb n="732" />
        728 Bücherschau. 
Eine Denkschrift. 8. 72 S. Erlangen, Palm. (8 Ngr.; 24 kr. rh.) — 
Jessen, P., Ueber die gänzliche Ausrottung der Rinderpest. 8. 36 S. 
Dorpat, Gläser. 1852. (10 Ngr.) — Weber, F., Die Rinderpest in 
symptomatologischer , pathologisch - anatomischer, diagnostischer und 
medicinal-polizeilicher Beziehung. 8. 72 S. Prag, Credner. 1852. (12 Ngr.) 
— Ulrich, C., General-Bericht über die, zur Ermittelung der An- 
steckungsfähigkeit u. der Gelegenheits-Ursachen der Lungenseuche des 
Rindviehes angestellten Versuche. 8. VIII, 130 S. Berlin, Wiegandt u. 
Grieben. 1852. (15 Ngr.) 
Theurungspolizei. 
Die Ursachen der Lebensmittel-Theuerung. Von D. A. A. 8. IV, -60 S. Altona, 
Lange. (!/s Thir.) 
Kruse, A. T., Ueber die Versorgung von Berlin mit Nahrungsmitteln. 
Denkschrift zur Begutachtung einer Berlin-Stralsunder Eisenbahn. 4. 17. 
Berlin, Schneider. (8 Ngr.) Hübners Nachr. I, 170. 
Troy, Paul, Question des cerdales, ses rapports avec les institutions du 
credit foncier et des caisses de retraites. 12. 14°/3 f. Toulouse, Delboy; 
Paris, Guillaumin. (3 fr.) 
Montureux, Comte de, Essai sur l’avenir alimentaire de la France, et 
sur les mesures &amp; prendre pour attenuer les maux resultant de la 
rarete des subsistances. 8. 20'/2 f. Nanci, Grimblot; Paris, Charpentier. 
(1852—53.) 
Feuerlöschwesen. 
Das Feuerlösch - Wesen der Stadt Heidelberg. 8. 48 5. Heidelberg, akad. 
Anst. f. Lit. u. Kunst. (7 Ngr.) 
Sorge für die Auswanderer. 
Die englische Parlaments- Acte vom 30. Juni 1852, zum Schutze der Aus- 
wanderer. Uebers. u. herausgeg. von Fried. Subel. 4. 27 S. Frankfurt a/M., 
Auffarth in Comm. (!/s Thlr.; 30 kr. rh.) 
Schultxe, Aug., Neuestesüber Auswanderung u. von den Ausgewanderten 
-für das Jahr 1853. 8. 82 S. Leipzig, Naumburg. (12 Ngr.) 
Sorge für Ackerbau, Gewerbe, Fischzucht. 
S selig, W., Die Zusammenlegung der Grundstücke in besond. Beziehung 
auf die Gesetzgebung u. das Verfahren im Königr. ‚Hannover. Mit 1 Karte. 
8. V, 98 S.. Göttingen, Dieterich, (20 Ngr.) 
Schenck, C., Ueber die Folgen der Güter - Zersplitterung. 8. IV, 52 S. 
Wiesbaden, Kreidel. (!/, Thir.; 27 kr. rh,) 
Meyer-Altenburg, C. H., Die Vorzüge der Minorats-Erbfolge. 8. 46 S. 
Cassel, Luckhardt. (7!/s Ngr.) 
Schutse-Delitssch, H., Associationshandbuch für deutsche Hand- 
werker und Arbeiter. 8. VII, 240 S. Leipzig, Keil. (1 Thir.) Hübners 
Nachr. I, 194.
        <pb n="733" />
        ‚Bücherschau. 729 
Friedreich, J. B., Ueber Handels- u. Gewerbsobjecte in Beziehung auf 
Verwechslung, Verunreinigung, Verfälschung und Betrug. 8. XII, 343 S. 
Ansbach, Junge. (1!/; Thlr.) 
Kruse, T. A., Ein Gutachten über die Frage: „ob und welche Ver- 
änderungen der bevorstehenden Gewerbesteuer-Gesetzgebung in der That 
als Bedürfniss anzusehen sein möchten.“ Mit besond. Rücksicht auf 
Neu - Vorpommern u. Rügen. 8. IV, 59 S, Berlin, Schneider u. Comp. 
(10 Ngr.) Hübners Nachr. I, 108. 
Coste, instructions pratiques sur la pisciculture. 18. 4 f, Paris, Victor 
Masson. —- Deutsch: — — , Die neuesten u. wichtigen Verbesserungen 
in der Fischzucht. Nach dem Franz. bearb. Mit 2 lith. Taf. 8. 86 S. 
Quedlirfburg, Basse. (’/2 Thlr.) — Haxo, De la fecondation artificielle 
des oeufs de poissons et de leur eclosion, an moyen des procddes 
decouverts par M. M. Remy et Gehin, de la Bresse (Vosges). Nouv. 
edition. 8. 6% f. Paris, Ledoyen. (2 fr. 50 c.) — Deutsch: — — 
Die künstliche Fisch-Erzeugung. 8. 79 S. Leipzig, Spamer. (12!/, Ngr.) 
Creditanstalien, Versicherungswesen. 
Schindler, K.Eug., Die Association der Geldkräfte sammt Vorschlägen für 
Gewerbe- u. Gewerkenbanken und für landwirthschaftliche Geldvereine. 
8. 107 S. Wien, Gress. (28 Ngr.) 
Albrecht, Wilh., Ist eine Reorganisation des landwirthsch. Creditwesens 
zunächst in Bezug auf den Kleingütler in Deutschland nothwendig und 
nach welchen Grundsätzen soll sie durchgeführt werden? 2. Aufl. 16. 
40 S. Nürnberg, Bauer. 1854. ('/s Thlr.; 15 kr. rh.) 
Bodemer, Heinr., Die Wirkungen der Creditpapiere in Bezug auf die 
Vermehrung der Banken in Deutschland. 8. 120 S. Leipzig, Hübner. 
(16 Ngr.) Hübners Nachr. II, 196. “ 
Bruns, G., Zur Bankfrage Hannovers. 8.51 S. Hannvver, Helwing. (71/2 Ngr.) 
Nettement, Francois, Decentralisation du credit. 8. 1!/s f. Paris, impr. de 
Le Normant. 
Ferrara, Franc., Lettere dirette al Sig. cavaliere Merger, direttore ge- 
nerale della Compagnia di assicurazioni mutue sulla vita, denominata 
Cassa paterna in Parigi. 8. 36 p. Torino, Biancardi. J. des Ec. 
Avril p. 145. — Scialoja, A., Brevi note sulle tontine e sull’ ar- 
ticolo 2 del progetto di legge risguardante le associazioni mutue. 8. 
32 p. Torino, Biancardi. Ebds. | 
Thomson, Will. Thom., Actuarial tables, Carlisle three per cent., single 
lives and single deaths, with auxiliary tables. Edinburgh, R. and R. 
Clark. Ec. Nr. 513. p. 710.— Fokker, G. A., Het Spaarbankwezen’ 
in Europa, in ’t bijzonder met het og op Nederland beschouwd. 12. 
Middelburg, Gebr. Abrahams. (1 fl. 25 c.) 
Bildungswesen. 
Papius, K., Ueber staatswirtbschaftliche Bildung. 8. IV, 39 5. Ulm, 
Adam. (8 Ngr.; 24 kr. rh. 
(8 Ngr.;, k ) 47*
        <pb n="734" />
        730 Bücherschau. 
Hole, James, An essay on the history and management of literary, scien- 
tiic, and mechanic’s institutions. 8. 191 p. (5 s.) Ath., July, p. 858. 
The report of the committee appointed by the council of the society of 
arts to inquire into the subject of industrial instruction. Longman. Ath., 
July, p. 886. 
Rothe, W., Det danske Almueskolevssen og dets Reform, etc. Et kronet 
Priisskrift. 8. 232 S. Kjöbenhavn, Iversen. (1 Rbd. 16 Sk.) — Bör- 
resen, C. L., Motiveret Forslag til en Reform af det danske Fol- 
keskolevzsen. 8. 201 S. Steen. (1 Rbd. 16 Sk.) — Madvig, J.N., 
Udkast til Lov om Almueskolevzsenet udenfor Kjöbenhavn. 8. 85 S. 
Gyldendal. (48 Sk.) — Friis, C. B., Bidrag til Belysning af Skole- 
spörgsmanlet. 8. 625. Hjörring; Reitzel. (40 Sk.) — Sinding, F.T., 
Om Skolens Reform eller Forslag til Forandringer i det danske Folke- 
skolevesen. 8. 40 S. Gyldendal. (24 Sk.) — Nogle Bemerkninger 
om Almueskolelsrernes Stilling og Kaar, ved J. C. C. 8. 15 S. Eibe 
(12 Sk) — Nielsen, C., Om Landsbyskolelerernes Kaldelse og Kaar. 
8. 1B. Reitzel. (12 Sk.) 
Mönch, J. G., Organisation der Armenerziehung. [Abdr. aus der „Sächs. 
Schulzeitung*.] 8 VII, 59 S. Grimma, Verlags-Compt. (6 Ngr.) 
C. B. Nr. 40. 
Marechal, Pierre Sylvain (ne 1750), Il ne faut pas que les femmes sa- 
chent lire, ou projet d’une loi portant defense d’apprendre A lire aux 
femmes. 3e edition, revue et augm. par G. Sandre. 32. 2f. Paris, 
G. Sandre. (60 c.) — Dasselbe: 18. 4 f. Paris, Delarue, quai des 
Augustins, 11. 
Armenwesen. 
Vogt, J. J., Das Armenwesen und die diessfälligen Staatsanstalten; letztere 
mit besond. Beziehung der Zwangsarbeitsanstalt. 8. 1. Bd. 516 S. 
Bern, Huber. (2 Thir.; 3 fl. 36 kr. rh.) €. B. Nr. 40. 
de Brouckere, Charles, La charite et l’assistance publique. 8. Bruxelles, 
Societ6 pour l’&amp;mancipation intellectuelle (A. Jamar). J. des Ec. Juillet 
p. 147. — Wery, Vincent, Memoire sur l’organisation de l’assistance. 
8. 140 p. Bruxelles, A. Decq. (Preisschrift der k. belg. Academie.) 
J. des Ec. Juillet p. 144. — —, Reponse &amp; Mr. Charles de Broucköre, 
au sujet de ses conferences sur la charite et l’assistance publique. 8. 
16 p. Ibid. J. des Ee. I. c. 
Opsomer, E. G., De armoede en de bureelen van weldadigheid. 8. 
119 S. Gand. (15 Ngr.) 
Alison, A. en P. W., De staatszorg voor de armen, verdedigd en aange- 
prezen. Uit het Engelsch, met eene voorrede van H. W. Tijdeman. 
8. Leiden, P. H. van den Heuvell. (1 fl. 30 c.) — Fock, C., Over 
het Armwezen. 8. Amsterdam, J. H. en G. van Heteren. (50 c.) — 
Busch Keiser, J., Het bestuur over de zorg voor armen en ver- 
waarloosden. Onderzoek of de meeste verpligting en geschiktheid tot
        <pb n="735" />
        Bücherschau, 731 
dat bestuur, bij den Staat, bij de Kerk of vrije Vereenigingen zij. 8. 
Groningen, A. L. Scholtens. (1 fl. 20 c.) 
Buol-Bernberg, Adalb. v., Die holländischen Armenkolonien und die 
Strafanstalten ın Berlin, Gent, Bruchsal und Genf mit besonderer Rück- 
sicht auf die Gefängnissreform in Oesterreich. Nebst einem Anhang 
über die Feuerwehr in Berlin. 8. Mit4 Taf. IV, 2045. Wien, Manz, 
(1 Thir. 24 Ngr.) C. B. Nr. 34. 
Audiganne, M. A., Die französische Gesetzgebung in Betreff der Arbeiter 
in Fabriken und Werkstätten und gemeinnützige Einrichtungen für den 
Gewerb- und Arbeiterstand. Nach d. Franz. von F. @. Wieck. [Aus 
der deutschen Gewerbezeitung abgedr.] 8. 52 $. Leipzig, Friedlein. 
(!/3 Thlr.) 
Gourlier, Ch., Des voies publiques et des habitations particulieres ä Paris. 
Essai sur les ameliorations qui y ont &amp;t&amp; successivement apportees ainsi 
qu’aux habitations des classes pauvres et ouvrieres, 8. 7 f. Paris, 
Bance, rue Bonaparte, 13. 
Rouget de Lisle, Die öffentlichen und privatlichen Wasch-, Bleich- und 
Badeanstalten Frankreichs und Englands u. s. w. Nach dessen ge- 
krönter Preisschrift von Chr. Heinr. Schmidt. 8. Mit 7 Taf. VI, 233 S, 
Weimar, Voigt. (1 Thlr.) 
Archbold, J. Fr., The poor law. Brought down to march 1853. 12, 
1000 p. London. (26 s.) 
Duparc, H. M., De Blinden- verzorging. 8. Amsterdam, Gebr. Die- 
derichs. (1 fl. 50 c.) 
Strafanstalten. 
Ferrus, M. @., Ueber Gefangene, Gefangenschaft und Gefängnisse, In’s 
Deutsche übertragen von S. Klein. 8. XII, 400 S. Ratibor, Jacob- 
sohn. 1852. (2 Thlr.) — —, De la reforme penitentiaire en Angle- 
terre et en France. Travail faisant suite ä l’ouvrage: Des prisonniers 
etc. 8. 131/a f. Paris, G. Bailliere. 
Faucher, J. F., Question d’hygiene et de salubrit6 des prisons, de la 
possibilitE des travaux agricoles dans les maisons centrales, 8. 61/z f. 
Paris, J. B. Bailliere. (2 fr. 50 c.) 
Bucquet, Paul, Tableau de la situation morale et materielle en France des 
jeunes detenus et des jeunes liheres, et recherches statistiques sur les 
colonies agricoles, les etablissements correctionnels et les societds de 
patronage de jeunes detenus. 4. 10 f, Paris, impr. de Dupont. — 
Hamilton, @. H., An account of the reformatory institution at Mettrai, 
in France, from the pampblet of M. A. Cochin. Ath., July, p. 888. 
— Storm van ’s Gravesande, Jhr. N. J., Brief over de Ge- 
vangenis voor jeugdige veroordeelden te Rotterdam. 8. Rotterdam, J. 
van Baalen. (30 c.) 
Pape, H. M. M., Ueber die Wiedereinführung der Prügelstrafe und die 
Züchtigung des Gesindes. 8. 120 S. Insterburg, Wilbelmi. (!/z Thir.)
        <pb n="736" />
        32 Bücherschan. 
Wood, Will., Remarks on the plea of insanity, and on management of 
criminal lunatics. 8. London. 1852. (2 s.) 
ne mn nn 
VII. Nationalökonomie. 
Say, J. Bapt., Cours complet d’economfe politique pratique. 3. &amp;d., augm. 
des notes par Hor. Say, son fil. 2 vols; 8. 81°/ f. Paris, Guil- 
laumin. 1852, (20 fr.) 
Storch, H., Cours d’economie politique, ou exposition des principes qui 
determinent la prosperite des nations. Ouvrage qui a servi ä l’instruc- 
tion de LL. AA, les grands-ducs Nicolas et Michel. Tom. V. Consi- 
derations sur la nature du revenu national. 8. 15 f. Paris, Rey et 
Belhatte. (6 fr.) 
Becher, Sfr., Die Volkswirthschaft. 8. IV, 3648. Wien, Wallishausser. 
(2 Thir. 20 Ngr.) 
Tellkampf, J. L., Beiträge zur Nationalökonomie und Handelspolitik. 
2. Heft. 8. IV, S. 85—208. Leipzig, Weber. (20 Ngr.) C. B. Nr. 29, 
Rinne, J. Chr., Neue Beiträge zur weiteren Ausbildung der National- 
ökonomie. 8. 38 S. Leipzig, Hartung. (!/s Thlr.) 
Saint Chamans, Vicomte de, Trait&amp; d’economie politique, suivi d’un 
apergu sur les finances de la France. 3 vols. 8. 75'/f. Paris, Dentu. 
1852. (15 fr.) 
Fonteyrand, Alcide, Melanges d’economie politique; mis en ordre etc. 
par Jos. Garnier. 8. 20t/a f. Paris, Guillaumin. (5 fr.) 
Rickards, @. K., Drei volkswirthschaftliche Vorträge. Deutsch von L. 
Bucher. 8. VI, u. S. 7—64. Berlin, Besser. (10 Ngr.) €. B. Nr. 
23. — Hübners Nachr. I, 100. 
Vrau, Jules, Proudhon et son syst&amp;me &amp;conomique, 12. 13'/2 f. Paris, 
Ledoyen, (2 fr.) 
Friedländer, Eberh., Die Theorie des Werthes. 4. 70 S. Dorpat, 
Gläser. 1852. (28 Ngr.) C. B. Nr. 39. . 
Schneider, A., Gedanken über Cultur und Luxus. 8 43 S, Berlin, 
Hollstein. 1852. (6 Ngr.) 
Puynode, Gust. de, De la monnaie, du credit et de l’impöt. 2 vols. 8. 
99% f Paris, Guillaumin. (12 fr.) 
Bonneval, Urbain de, Le travail economise. Explication des effets du 
bill de sir Rob. Peel. 8. 10 f. Paris, Coussin. (1 fr.) 
Knies, Karl, Die Eisenbahnen u. ihre Wirkungen. 8. V,147$S. Braun- 
schweig, Schwetschke u. Sohn, (24 Ngr.) 
Chalmers, Ch., Notes, thoughts, and inquiries. First series, part I., on a 
permanent adjustment between the population and the food of the po- 
pulation. Part II., on man’s social well-being. 8. London. 1852, 
(2 .6.d.)
        <pb n="737" />
        Bücherschau, 33 
VIII. Finanzwissenschaft. 
Bergius, C. J., Die Grundsteuer und die Mahl- und Schlachtsteuer. Bres- 
lau, Korn. Hübners Nachr. II, 116. 
Quarizius, C. @., Die Einkommensteuer , ihre Unzweckmässigkeit, 
Schwierigkeiten ‘u. nachtheiligen Folgen. 8. VII, 100 S. Weimar, 
Voigt. (12!/2 Ngr.) 
Das englische Einkommensteuer - Gesetz vom 22, Juni 1842 übers. u. mit 
einer Sammlung der seit dem J. 1848 in den deutschen Bundesstaaten 
erschienenen Einkommensteuer-Gesetze hrsg. von Fr. A. v. L. Fol. XV, 
219 S. München, Franz. (2 Thlr.) 
Gibbon, A., Taxation: its nature and properties. 2. ed. Ath., June, p. 
737. — Elements of taxation: to which are added a summary of the 
evidence adduced before the parliamentary committee on the property 
and income tax etc., by the author of a prize essay on „direct taxation.“ 
Ebds. — Coleman, John, Some observations on direct taxation in 
reference to commercial reform. Ebds. — Hemming, @G. W., A just 
income tax: how possible: heing a review of the evidence reported by 
the income tax committee, and an inquiry into the true principle of 
taxation. Ebds. 
Donker Curtius, F. B., De comptabiliteitswet. Geen regt meer tegen 
den Staat. 8. ’s Gravenhage, Gebr. Belinfante. (25 c.) 
IX. Statistik N). 
Statistik von Ländern und Landestheilen. 
Brachelli, Hugo. Frans, Die Staaten Europas in kurzer statistischer Dar- 
stellung. 8. VI, 518 S. Brünn, Buschak. (2 Thlr. 10 Ngr.) 
Frankenheim, M. L., Charakteristik u. Physiologie der Völker. VIII, 
559 S. Breslau, Trewendt. (2 Thlr. 7!/2 Ngr.) Gersd. Rep. IV, 89. 
Staatshandbücher, Staats-, Hof- und Adress-Calender. 
Königl. Preussischer Staatskalender f. d. J. 1853. 8. XXIV, 155 u. 791 S. 
Berlin, Decker. (3 Thir.) — Hof- und Staatshandbuch des Königreichs 
Bayern. 1853. 8. XX, 523 S. München, Palm. (1 Thir. 15 Ngr.) — 
Hof- und Staats-Handbuch des Grossherzogth. Baden. 1853. 8. XVI, 
390 S. Carlsruhe, Braun. (1 Thir. 4 Ngr.) — Staats- u. Adress-Hand- 
buch des Herzogth. Nassau f. d. J. 1853. 8. X, 248 S. Wiesbaden, 
Kreidel. (1 Thir.) — Herzoglich Sachsen-Meiningisches Hof- u. Staats- 
Handbuch. 1853. 8. XX, 304 S. Meiningen, Brückner. (1 Thlr.) — 
1) Die schon in. dem Artikel über den statistischen Congress zu Brüssel angeführten 
neuesten amtlichen oder aus amtlichen Quellen geschöpften Werke sind in der Bücherschau 
weggelassen.
        <pb n="738" />
        734 Bücherschau. 
Staats-Calender der freien Hansestadt Bremen auf d. J. 1853. 8. 152 $, 
Bremen, Heyse. (%/a Rthir.) — Staats- und Adress-Handbuch der freien 
Stadt Frankfurt. 1853. 1. Thl.: Staats-Handbuch. 115. Jahrg. 8. XI, 
175 S. Frankfurt a. M., Völcker. (?/s Thlr.) 
Civil-, Militär- u. Kirchen-Etat d. schweizerischen Standes St. Gallen, f. das 
Amtsjahr 185%. 8. 108 S. St. Gallen, Scheitlin. (1/s Thlr.; 36 kr. rh.) 
Kongl. dansk Hof- og Statscalender, Statshaandbog for det danske Monarchie 
for 1853. 8. 389 S. Kjöbenhavn, Rasch. (3 Rbd. — Deutsch: 8, 4128. 
Kopenhagen, Reitzel. (3 Rbd. od. 2 Thir. 18 Ngr.) 
Sweriges och Norriges Kalender för Aret 1853. 8. Stockholm „ Norstedt. 
(2 Thir. 18 Ngr.) 
Tarlier, H., Almanach royal officiel du royaume de Belgique. 12. Annde 
1853. 8. 746 S. Bruxelles. (3 Thir. 26 Ngr.) 
Almanach de la cour pour l’annee 1853. 16. XXXVI, 231 S, St. Petersbourg. 
(Leipzig, Voss.) (1 Thlr. 20 Ngr.) 
Oesterreich und deutsche Staaten. 
Hain, Jos., Handbuch der Statistik des österreich. Kaiserstaates. 2. Bd. 
4—6. Heft. 8. S. 385 — 763, [Schluss.] Wien, Tendler &amp; Comp. (&amp; 2/3 Thlr.; 
cplt. 62/3 Thlr.) 
Prasch, Vinc., Handbuch der Statistik des österreichischen Kaiserstaates. 
8. 219 S. Brünn, Buschak. 1852. (28 Ngr.) 
Hauer, Jos. v., Neuere Üebersicht des Standes der Verfassung , der Ad- 
ministration u. des Haushaltes der österr. Monarchie zu Ende April 1853. 
8, IV, 147 S. Wien, Wallishausser. (28 Ngr.) Gersd. Rep. IV, 146. 
Beiträge zur Kunde Pommerns. Herausgeg. von dem Verein für pommer’sche 
Statistik. Jhrg, V, Hft. 1. Die pommer’schen Chausseen v. Th. Schmidt. 
Stettin, Morin. Hübner’s Nachr. I, 202. 
Brückner, @., Landeskunde des Herzogth. Meiningen. 2. Thl. Die Topo- 
graphie. 8. IV, 828 S. Meiningen, Brückner. (2 Thlr.; cplt. 31/, Thlr.) 
Lesser, W., Topographie des Herzogthums Schleswig. 8. 1. Thl. 404 $. 
2. Tbl. 260 S. Kiel, Schröder &amp; Comp. (3”/s Thlr.) 
Irland. Frankreich. Spanien. 
Keshan, Dan., Ireland: an inquiry into the social condition of the country. 
Ath., Apr. p. 416. 
Sauretet Raffy, A., Repertoire des trente-sept mille communes de 
France. 8. 63%, f., plus carte. Paris, Ledoyen, palais-royal. (2 fr. 
50 c.) — Ministere de la guerre. Tableau de la situation des etablis- 
sements frangais en Algerie. 1850--1852. 4. 84 f. Impr. imperiale. — 
Annuaire de la marine et des colonies. 1853. 8, 34 f. Paris, Ledoyen. 
(2 fr.) 
Diccionario estadistico de todos los pueblos de Espana y sus islas adyacentes 
eic. Redactado por Don Rafael Tamarit de la Plaza, secundo 
gefe de administracion civil y ausiliar del Consejo Real. 4. 1852. (16 r.) 
— Tratado de estadistica territorial y pecuaria, acompanado de un regla-
        <pb n="739" />
        Bücherschau. 735 
mento general para su establecimiento y conservacion etc. por Don 
Celestino de la Penüa. 4. 1852. (20 r.) 
Schweden. Russland. Donauländer. 
Tham, W., Beskrifning öfver Sweriges Rike. I. B. 5 H. 8. VII, 359 S. 
Stockholm, Hjerta. 1852. (2 Rdr.) 
Lagny, Germain de, Le knout et les Russes. Moeurs et organisation de 
la Russie. 18. 91/ f. Paris, Giraud. (3 fr.) 
The frontier lands of the Christian and the Turk; comprising travels in the 
regions of the lower Danube in 1850 and 1851. 2 vols. London, 
Bentley. Ath., June, p. 697. 
Amerika. 
Andree, Karl, Nord-Amerika. 2. Aufl. 10-13. Lfg. 8. S. 497—720, mit 
3 Karten. Braunschweig, Westermann. (!/s Thlr.) 
Nauwerck, K., Statistisches Wörterbuch über die Vereinigten Staaten 8, 
279 S. (1 Thlr. 20 Ngr.) 
Briefe aus den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika. Von * * *, 2 Bde. 
8. VII, 274; VIII, 358 S. Leipzig, Weber. (2 Thir. 20 Ngr.) C. B. Nr. 31. 
Löher, Frans, Aussichten für gebildete Deutsche in Nordamerika. 8. VI, 
92 S. Berlin, Springer. (!/2 Thlr.) 
Strickland, C. M., Twenty-seven years in Canada West, edited by Agnes 
Strickland. 2 vols.” London, Bentley. Ath., May, p. 559. 
Holinski, Alex., La Californie et les routes interocdaniques. 8, X, 414 $, 
Bruxelles, (1 Thlr.) 
Stansbury, Howard, Die Mormonen - Ansiedlungen. Deutsch bearb. von 
Koltenkamp. Mit einer Karte. 16. VIII, 293 S. Stuttgart, Franckh. 1854. 
(1 Thir.; 1 fl. 42 kr. rh.) 
Rodowics-Oswiencimsky, Th., Die Colonie Dona Francisca in Süd- 
Brasilien. 8. VI, 166 S. Hamburg, Nestler u. Melle. (1 Thlr. 15 Ngr.) 
— Alvensleben, L. v., Die deutsche Colonie Dona Francisca in 
Brasilien. 8. 24 S. Leipzig, Haendel. 1854. (i/s Thlr.) 
Ostindien und China. 
Statistical papers relating to India. Printed for the directors of the East 
India Company. Ath., June, p. 695. — Gironiere, Paul de la, 
Twenty years in the Philippines. Translated by Fred. Hardman. 12. 
. 144 p. (15.) Ath., Sept., p. 1121. 
China. With some account of Ava and the Burmese, Siam and Anam. Lon- 
don, Bohn. Ec. Nr. 522. p. 791. 
Afrika. 
Cruickshank, Brodie, Eighieen years on the gold coast of Africa. 2 vols. 
London, Hurst. Ath., Apr. p. 520. Ec. Nr. 508. p. 571. 
Notice sur la colonie de Liberia. 8. 66 S. Berne, Dalp. (!/. Thir.) 
Cole, Alfr. W., Das Cap und die Kaffern. Aus dem Engl. von S. K. Hass- 
karl. 8. XV, 280 S. Leipzig, Arnold. 1852. (1 Thir. 20 Ngr.) @. R. 
II, 286,
        <pb n="740" />
        136 Bücherschau, 
Australien. 
Ungewitter, F. H., Der Welttheil Australien. Mit einem Vorworte von 
H. von Schubert. 8. VIII, 514 S. Erlangen, Palm. (2 Thir. 20 Ngr.) 
@. R. Ill, 149. — C. B. Nr. 27. 
Lancelott, F., Australia as it is; its settlements, farms, and gold fields, 
2 vols. 8. 617 p. (21 s.) 
South Australia and the gold discoveries. London, Saunders. Ec. Nr. 514. 
p. 740, 
Statistik einzelner Theile des Staats- oder gesellschaftlichen Lebens in 
einem oder mehreren Ländern. 
Gesundheitsverhältnisse. 
Meding, Henri, Manuel du Paris medical. Paris. Tome 2. 18. 15!/2 f, 
1 pl. Paris, J. B. Bailliere. (3 fr. 50 c.) — —, Essai sur la topographie 
medicale de Paris. 18. 81/3 f. Ebds. (2 fr. 50 c.) 
Wirthschaft im Allgemeinen. Bergbau, Forst- und Landwirthschaft insbesondere. 
Agardh, C. A., Försok till en statsekonomisk Statistik öfver Swerige. 1. 
Delen. 1. Häftet. 8. 6 u. 226 S. Carlstad, Kjellin. 1852. (1 Rdr. 32 Sk.) 
Our coal fields and our coal pits. Parts 1 and 2. 16. 243 p. (2 -.6.d)) 
Falkman, Ludw. B., Om Swenska skogarnas nuwarande tillstind etc. 8. 
IV, 184 S. Stockholm, Bonnier. 1852. (1 Rdr. 18 Sk.) 
Wessely, Jos., Die österreichischen Alpenländer u. ihre Forste. 2 Thle. 
V, 272 S. VI, 191 S. 8. Wien, Braumüller. (4 Thir.) 
Jahrbuch der Landwirthschaft u. der landwirthschaftlichen Statistik f. d. J. 
1852. Hrsg. v. William Löbe. 6. Jahrg. 8. VII, 376 S. Leipzig, Rei- 
chenbach. (2 Thlr.) 
Kotelmann, Albert, Die preussische Landwirthschaft nach den amtlichen 
Quellen statistisch dargestellt und mit besonderer Beziehung auf Be- 
steuerung u. Zollgesetzgebung betrachtet. 8. XVI, 336 S. Berlin, Förstner, 
(1 Thir. 25 Ngr.) ©. B. Nr. 39. 
Engel, E., Die Branntweinbrennerei in ihren Beziehungen zur Landwirth- 
schaft, zur Steuer u. zum öffentl. Wohl. 8. XII, 98 S. Dresden, Kunize, 
(2/; Thlr.) 
Skizzen über Pferdezucht u. Pferdewesen in England u. Frankreich. 8. IV, 
68 S. Wien, Gerold. (16 Ngr.) — Calendrier officiel des courses dg 
chevaux. 1852. 12. 28!/3 f. Paris, rue Drouot, 2. 
Combes, A. ei Hipp., Les paysans frangais consideres sous le rapporl 
historique, &amp;conomique, agricole, medical, et administratif. 8. Paris, 
Bailliere. J. des Ec. Avüt, p. 303. 
Industrie. Handel. 
Stolle, Ed., Industrie-Atlas. Blatt 1 u. 2. Lith. u. illum. Mit Text am 
Rande qu. Fol. 1) Uebersichtskarte der Zuckerproduction der ganzen 
Erde. 2) Uebersichtskarte der Rübenzucker-Industrie. 2. Ausg. Berlin, 
Herbig in Comm. (22/3 Thlr.)
        <pb n="741" />
        Bücherschau. 737 
Amtlicher Bericht über die Industrie-Ausstellang aller Völker zu London im 
J. 1851, von der Berichterstattungs-Commission der deutschen Zoll- 
vereinsregierungen, 31. u. 32. Lfg. 8. (IN. Thl.) VII, u. S. 641—864. 
[Schluss.] Berlin, Decker. (18% Ngr.; cplt. 7 Thir. 2!/, Ngr.) — 
Wyatt, M. Digby, The industrial arts of the 19th century. Illustrations 
of specimens produced by every nation at the great exhibition etc. London, 
Day &amp; Son. Ah. June, p. 730. — Bleekrode, S., De Tentoon- 
stelling der nijverheid van alle volken te London. Verm. Uitgave. 8. 
’s Gravenhage, Gebr. Belinfante. (5 fl.) 
Official catalogue of the great industrial exhibition. 1853. Dublin. Ath., June, 
p. 672. 
Bericht über die Industrie-Ausstellung des kgl. bayr. Regierungsbezirkes 
Schwaben u. Neuburg in Augsburg, vom-4. Sept. bis 17. Oct. 1852. 
8. 200 S. Augsburg, Jaquet, (3/ Tbir; 1 fl. 12 kr. rh.) 
[Pfeiffer,] Statistische Tabellen über verschiedene Stände und Gewerbe 
Bayerns zur richtigern Beurtheilung der billigen Verleihung oder ge- 
gründeten Abweisung von Selbstständigkeitsgesuchen in Gewerbesachen 
u. s. w. 8. 16 S. Augsburg, v. Jenisch u. Stage. (5 Ngr.) 
Steinbeis, F. v., Die Elemente der Gewerbebeförderung nachgewiesen 
an den Grundlagen der belgischen Industrie. 8. XIV, 288 S. Stuttgart, 
Ebner u. Seubert. (1 Thir. 3 Ngr.; 1 fl. 48 kr. rh.) 
Rothe, V., Grundtraekkene af den danske Stats Handels - og Industri- 
Statistik. 8. 86 S. Kjöbenhavn, Philipsen. (40 Sk.) 
Hübner, O., Die Banken. 2 Lfgn. 1. Lfg. 8. VII, 368 S. Leizig, Hübner. 
(3 Thir.) 
Logan, Die schottischen Banken, ihre Geschichte, Einrichtung, Geschäfte 
und prakt. Handhabung. Aus dem Engl. [Aus der deutschen Gewerbe- 
zeitung abgedr.] 8. 71 S. Leipzig, Friedlein. (12 Ngr.) 
Nationalbankens Regnskab for 1851— 52. Fol. 20 S. Kjöbenhavn, J. G. Salomon. 
(40 Sk.) 
Eisenbahnen. Filussschiffahrt. Postwesen. 
[Pönits, K. E.,] Die Eisenbahnen und ihre Benutzung als militärische 
Operationslinien. Mit 1 Eisenbahnkarte. 2. Ausg. 8. XII, 287 S. Adorf, 
Verlagsbureau. (1 Thlr. 21 Ngr.) C. B. Nr. 40. 
Mitteldeutscher Eisenbahnverband. Directer Güterverkehr. 8. 28 S. mit 2 Tab. 
Karlsruhe, Müller. 1852. (4 Ngr.; 12 kr. rh.) 
Hansen, C. jun., Bemerkungen über die projectirten Eisenbahnen im 
Herzogthum Schleswig. 8. 28 S. Flensburg; Kjöbenhavn, Reitzel (16 Sk.) 
Petit de Coupray, Annuaire offciel des chemins de fer. 18. 664 p. 
Paris, Chaix 1852—53. J. des Ec. p. 465. (Zwei frühere Bände erschienen 
1847—48, 1850—51.) 
Lamaignere, Ed., Bayonne et les chemins de fer. Etudes historiques sur les 
voies de communication usit6es parmi les peuples, depuis leur origine
        <pb n="742" />
        738 Bücherschau, 
jusqu’Aä nos jours. Inflaence des chemins de fer sur le sort des popu- 
lations. 8. 25%/a f. Bayonne, Larroulet. (6 fr. 50 c.) 
Beiträge zur Kenntniss der Verbindungen durch Eisenbahnen in Russland im 
Allgemeinen u. besonders über die projectirte Dünaburg-Rigaer Bahn. 
Vom Verf. des Werks über Russlands Wasserverbindungen. 8. V, 66 5. 
Leipzig, G. E. Schulze. 1852. (24 Ngr.) 
Meidinger H., Die deutschen Ströme in ihren Verkehrs- und Handels- 
Verhältnissen. In 4 Abtheilungen. 2. Abth. : Der Rhein, 8. VII, 183 $. 
Mit Karten. Leipzig, Fr. Fleischer, (1 Thir.) 
Dippeil, J. P., Gütertransport-Tarife der sämmtl. deutschen u. anschliessen- 
den Eisenbahnen sowie der Flussschiffahrten. 1. Jahrg. Nr. I., 2. u. 3. 
Lfg. April 1853. 12. IV, 108 S. Cassel, Fischer in Comm. (12!/z Ngr.; 
1—3: 2/3 Thlr.) 
Adel. 
Gneist, Rud., Ad®l u. Ritterschaft in England. 2. Abdr. 8. 103 S, Berlin, 
L. Oehmigke. (14 Ngr.) 
Perre, Pere du, Abrege du nobiliaire de la province de Bretagne, par 
ordre alphabetique, contenant environ dix-huit cents familles nobles etc. 
8. 3 f. Rennes, Mile Frout; Paris, Martinon. (2 fr) 
Finanzen. 
Reden, Fr. v., Allgemeine vergleichende Finanz -Statistik. 12. Heft oder 
II. Bd. 2. Hft. 8. (1. Abth.: Oesterreich.) S. 241—1024. Darmstadt, 
Jonghaus. (3!/3 Thir.; 6 fl. rh. — I-I, 3.: 112/3 Thlr.; 214. rh.) 
Der gegenwärtige Stand der Finanzen und des Geldumlaufes in Oesterreich. 
Von einem Unbetheiligten. 2. Aufl, 8. 52 S. Leipzig, Armbruster. 
(!/ Thlr.) 
Lehsen, W., Hannover’s Staatshaushalt. 1. Tbl.: Die Einnahmen 8. VII, 
473 S. Hannover, Hahn. (2 Thlr.) Hübners Nachr. I, 115. C\ B. 
Nr. 35. 
Lewis, @. Cornetwall, The finances and trade of the United Kingdom, at 
the beginning of the year 1852. 2, edit. 8. London. 1852. (1 3.) — 
Troup, @., Revenue and commerce of the united kingdom for 1851. 
Ath., June, p. 737. 
Land- und Seemacht. 
Organisation des deutschen Bundesheers,, der österreichischen , bayerischen, 
hannöverschen, sächsischen, württembergischen, russischen, französischen, 
brittischen u. der ostindischen Armee. 4. XV, 1785. Berlin. (1!/. Thir.) 
Militär-Schematismus des österreichischen Kaiserthumes. 8. XXIV, 1168 $. 
Wien; Braumüller. (2'/ Thlr.) — Dub, Aug., Organisation der k.k. 
Militär- Verwaltungsbehörden und ihr Wirkungskreis. 8. 75 $. Wien; 
Leipzig, Hübner. (!/s Thlr.) 
Rang- u. Quartierliste der königl. preuss. Armee für das J. 1853. 12. 491 8. 
Mit 1 Tab. Berlin, Mittler, (1 Thlr.) — Militär- Handbuch des Königr.
        <pb n="743" />
        Bücherschau. 39 
Bayern. (Nach dem Stande vom 13, April 1853.) 8. XVII, 285 S. 
München, Franz. (1°/s Thlr.) 
Annuaire militaire de l’empire frangais, pour l’annde 1853. Publie sur les 
documents communiques par le ministere de la guerre. 12!/3 f. Stras- 
bourg, Mme veuve Levrault. — Kgl. dansk Landmilitair-Etats-Calender 
for 1853. Udg. af N. C. Mühlensteth. 8. 90 S. (1 Rbd. 32 Sk.) — 
Calender over den kgl. danske Söetat for 1853. 8. 118 S. (48 Sk.) 
Fliegner, Ferd., Militär - Verhältnisse der Türkei. Aus den Bildern aus 
Constantinopel. 8. 27 8. Breslau; Berlin, Stuhr. (4 Ngr.) 
Unterricht und Erziehung. 
Haas, @. E., Ueber den Zustand der österreichischen Universitäten mit 
besond. Beziehung auf die Wiener Hochschule. [Abdr. aus der Augs- 
burger Postzeitung.] 2. Aufl. 12. 36 S. Augsburg, Schmid. (3 Ngr.) — 
Hingenau, Oilo v., Zur österreichischen Studienfrage. Eine krit. 
Beleuchtung der Druckschfift: über den Zustand u. s. w. 8. IV, 35 S, 
Wien, Gerold. (8 Ngr.) — Die Universitätsfrage in Oesterreich. Be- 
leuchtet vom Standpunkte der Lehr- u, Lernfreiheit. [Abgedr. aus dem 
Wiener Lloyd,] 12. 107 S. Wien, Gerold. (?/s Thlr.) 
Rapport de la societe pour l’ encouragement de l’ instruction primaire parmi 
les protestants de France. 8. 7 f. Paris, impr. de Mme Smith. 
Sibjeström, P. A., The educational institutions of the United States; 
their character and organisation. Translated by Frederica Roıan. 
12. London. Ed. rev., July, p. 170. 
X. Geschichte des Staats und der Gesellschafl. 
Allgemeine und besondere Geschichte von Ländern und Landestheilen. 
Allgemeine politische Geschichte. 
Wachsmuth, W., Geschichte der politischen Parteiungen alter u. neuer 
Zeit. 1. Bd.8. XII, 424 S. Braunschweig, Schwetschke. (2 Thir. 8 Ngr.) 
Schmidt, C., Essai historique sur la societ6 civile dans le monde romain 
et sur sa transformation par le christianisme. 8. 321/, f. [Ouvrage couronn6 
par l’Institut.] Strasbourg, C. F. Schmith; Paris, Hachette. (8 fr.) 
Gersd. Rep. IV, 227. 
Beaumont-Vassy, Vicomte de, Histoire des Etats europeens, depuis 
le congres de Vienne. Tome VI. Empire russe. 8. 25°/ı f. Paris, Amyot, 
rue de la Paix, 6. (7 fr. 50 c.) [Früher sind erschienen: T. I. Belgi- 
que et Hollande. — II. Suede, Danemarc, Norwege, Prusse. — III. et IV. 
Grande-Bretagne. — Y. Etats italiens.] 
Sybel, H, v., Geschichte der Revolutionszeit von 1789 bis 1795. 1. Bd. 8. 
LX, 596 S. Düsseldorf, Buddeus. (3 Thlr.) 
Wittmaack, Th., Zur Analyse der Schrift von Gervinus. „Einleitung in 
die Geschichte des 19. Jahrhunderts.“ 8. 71 S. Neustadt in Holstein.
        <pb n="744" />
        740 -Bücherschan. 
(15 Ngr.) C. B. Nr. 38. — Volkmuth, P., Gervinus und die 
Zukunft der Slawen. 8. VII, 96 S. Halle, Pfeffer. (18 Ngr.) &amp;Gersd. 
Rep. IV, 141. 
Deutschland. 
Handelmunn, Heinr., Die letzten Zeiten hansischer Uebermacht im 
skandinavischen Norden. 8. XI, 284 S. Kiel, Schwers. (1/2 Thlr.) 
Gersd. Rep. IV, 36. — Schlöser, Kurd v., Verfall u. Untergang 
der Hansa u. des deutschen Ordens in den Ostseeländern. 8. VIII, 227 8. 
Berlin, Hertz. (1 Thir. 20 Ngr.) Gersd. Rep. IV, 101. 
Aegidi, Ludıo. Karl, Der Fürsten-Rath nach dem Lüneviller Frieden. 
8. XIV, 1 Bl., 331 S. u. 1 Tab. Berlin, G. Reimer. (1 Thlr. 20 Ngr.) 
C. B. Nr. 27. Gersd. Rep. IV, 77. 
Taillandier, Saint-Rene, Etudes sur la revolution en Allemagne. 
2 vols. 8. 713/, f. Paris, Franck, rue Richelieu, 67. 
Oesterreich. Ungarn. 
History of the house of Austria, from 1792 to the present time; in con- 
tinuation of Cowe. 8. London, H. G. Bohn. (3 s. 6 d.) 
Mailath, Joh., Graf, Geschichte der Magyaren. 3. Bd. 2. sehr verm. u. 
verb. Aufl, Mit 2 Karten, 8. XII, 500 S. Regensburg, Manz. (2 Thlr. 
15 Ngr.) — Horvath, Mich., Geschichte der Ungarn. Aus d. Ungar. 
übers. mit Anmerk. 10. Heft. 2. Bd. 8. S. 161— 240. Pesth, Emich. 
(A 6 Ngr.) 
Balleydier, Alph., Histoire de la guerre de Hongrie en 184849, pour 
faire suite A l’histoire des revolutions de l’empire d’Autriche. 8. 25 f. 
plus une carte. Paris, imprimeurs unis. (6 fr.) 
Preussen und übrige deutsche Länder. 
Stahl, Fr. Jul., Friedrich Wilhelm der Dritte» Gedächtnissrede. 8. 16 S. 
Berlin, Hertz. (4 Ngr.) 
Wright, W. Buchan, The late revolution in Prussia, in its relationship to 
the university and the schools. 12. 162 p. (2 ».6.d.) 
Die Schleswig - Holsteinische Literatur. Verzeichniss der seit Erlass des 
„Offenen Briefes“ 1846 bis Ende 1852 erschienenen, die Herzogthümer 
u. ihren jüngst geführten Krieg betreffenden od. mitberührenden Bücher, 
Karten u. s. w. von H. F. 8. IV, 40 S. Leipzig, Avenarius u. Mendels- 
sohn. (8 Ngr.) — [Lüders, Th.,] Denkwürdigkeiten zur neuesten 
Schleswig-Holsteinischen Geschichte. 4. Buch: Die Herzogthümer im ). 
1850. 8. II, 248 S. Stuttgart, Metzler. (1 Thir. 4 Ngr.; 2. rh.; cpli. 
3 Thir. 14: Ngr.; 6 fl. 6 kr. rh.) — Zur Charakteristik der deutschen 
Legion von 1851 im kaiserl. brasilianischen Dienste, 8. 110 S. Mar- 
burg, Elwert. (!/s Thlr.; 36 kr. rh.) 
Eichelberg, Leop., Nachtrag zum Jordan’schen Criminalprocess, zugleich 
als Beitrag zur Zeitgeschichte. 8. 108 S. Frankfurt a. M., Lizius. (1/5 Thir.) 
Schweiz. Niederlande. 
Severus, @. @., Die Schweiz nach ihrer Vergangenheit und ‚Gegenwart.
        <pb n="745" />
        Bücherschau. 74 
Studien. 8. IV, 188 S. St. Gallen, Huber. (2/3 Thir.; 1 fl. rh.) C. B. 
Nr. 39, 
Bladzijden voor Ne£rland’s Geschiedboek van 1853, of Willem III. te Am- 
sterdam in April dezes jaars. Eenige beschouwingen over het vorige 
en bet tegenwoordige ministerie. 8. Aınsterdam, A. Jager. (1 A.) 
Grossbritannien. 
Superville, de, De Dynastie der Stuarts. 8. Middelburg, J. C. en W. 
Altorffer. (80 c.) 
Burton, John Hill, History of Scotland , from the revolution to the ex- 
tinction of the last Jacobite insurrection (1689 — 1748). 2 vols. p. 
1151 p. London, Longman. (26 s.) Ath., June, p. 727. 
Baines, Thom., History of the commerce and town of Liverpool, and of 
the rise of manufacturing industry in tbe adjoining counties. 8. 860 S. 
Liverpool. (26 s.) 
Frankreich. 
Monteil, A. A., Histoire des Francais des divers etats, ou histoire de 
France aux cing derniers siecles. Ouvrage couronne deux fois par l’In- 
stitut. 4e Edition. Tome 3. 168 siecle. 12. 254/6 f£ Paris, Guiraudet. 
(3 fr. 50 c.) 
Thierry, Augustin, Essai sur l’'histoire de la formation et des progr&amp;s du 
tiers-dtat. 2e Edition. 2 volumes. 8. 17/2 f. Paris, Furne. (14 fr.) 
Le Roi, Releve des depenses de Mme de Pompadour, depuis la premiere 
annde de sa faveur jusqu’ a sa mort. 8. 1 F. Versailles, impr. de 
Montalant Bougleux. 
Laponneraye, Histoire complete de la revolution francaise, depuis 1789 
jusques et y compris le regne de Louis-Philippe I.; suivie de la revo- 
lution de 1848, par C’h. Robin et Van Tenac. 5 vols. 8. 152 f. et 48 
pl. Paris, Penaud. 
Du caractere des dtats- generaux de 1789. 8. 43/, f. Valenciennes, impr. 
de Prignet. — Barante, de, Histoire de la convention nationale. Tom. 
V. et VI. 66!/2 f. Paris, Furne. (12 fr.; cpl. 36 fr.) — Ziukeisen, 
J. W., Der Jakobiner-Klub. 2. Thl. [Schluss.] 8. XV, 1020 S. Berlin, 
Decker. (3°/; Thlr.; cplt. 62/3. Thlr.) C. B. Nr. 46. 
Beauchesne, A. de, Louis XVII. Sa vie, son agonie, sa mort; captivite 
de la famille royale au Temple. 2 vols. 18. 241/3 f, Paris, Plon fröres. 
(8 fr.) — Englisch: Translated by W. Haslitt. 2 vols. London, Vize- 
telly. Ec. Nr. 521, p. 935. — C. B. Nr. 4%. 
Stensler, E., Die Familie Bonaparte. Eine genealog. Tabelle. Fol. 1 Bog. 
Königsberg, Nürnberger, 1852. (7!/a Ngr.) — Napoleon, Recueil, par 
ordre chronologique, de ses lettres, proclamations, bulletins etc., accom- 
pagnd de notes historiques par M. Kermoysan. Tome 1er. 8. 16 f. 
Paris, F. Didot. (3 fr.) — Begin, Emile, Histoire de Napoleon , au 
point de vue de l’influence des idees napoleoniennes sur le monde. 
Tome 2. 8. 34!/ f. Paris, Plon freres. (6 fr.) — Forsyth, W.,
        <pb n="746" />
        742 Bücherschau. 
History of the captivity of Napoleon at St. Helena. 3 vols. London, 
Murray. Ath., July, p. 791, 821. — Deutsch v. Jul. Seibt. 8. Lief. 
1—3. S. 1—240. Leipzig, Amelang (&amp; 7!/2 Ngr.). | 
Saint-Felix, Jules de, Histoire de Napoleon II, roi de Rome, d’apres 
les documents officiels etc. 18. 4 f. Paris, Renault. 
Marcellus, Comte de, Souvenirs diplomatiques, Reponse &amp; la revue 
d’Edimbourgh. 8. 1 f. Paris, faubourg Montinartre, 13. 
Liadieres, 1848 et 1830, 10 mois et 18 ans. ı6e edition. 8. 41/y f. 
Paris, impr. de Leautey. | 
Lassalle, Alex. de, Histoire et politique de la famille d’Orleans. Reve- 
lations sur la mort du prince de Conde. 8. 33 £. Paris, Dentu, palais- 
royal. (6 fr.) 
Preuschen, Freik. v., Geschichte der französischen Revolution vom 
Jahre 1848. 8. VII, 497 S. Frankfurt a/M., Auffarth. (1 Thlr. 221/, Sgr.) 
C.B. Nr. 25. — Stern, Dan., Histoire de la revolution de 1848. Tome 3. 
8. 24 f.. Paris, Gust, Sandre (6 fr.). 
Tiedesfreund, A., Napoleon Ill, Kaiser der Franzosen. 8. VIII, 216 S. 
Berlin, Hempel. (20 Sgr.) C.B. Nr. 32. — Geschichte des Kaisers Lud- 
wig Napoleon. 8. VIII, 2158. Berlin, Sacco. (15 Sgr.) C.B. Nr. 32. — 
Laurent, F., Voyage de Sa Majeste Napoleon III, emp. des Frangais, 
dans les departements etc. 8. 36 fr. Paris, impr. de Racon. — La 
Rochejaquelein, Marquis de, La France en 1853. 2e ed. 18. 
Ua f. Paris, Simon (1 fr. 50 c.). — Recueil des documents pour 
la plupart secrets et inedits et d’autres pieces historiques utiles &amp; con- 
sulter dans la crise actuelle. (Juillet 1853.) 8. 11 f. Paris, Pagnerre. 
(2 fr. 50 c.). 
Montmaure, Jos. de, Etudes sociales, historiques et administratives 
sur la France. 3. partie: etudes administratives. 8. 65/ f. Toulouse. 
1852. 
Italien. 
Gay, Charles, Negociations relatives &amp; l’etablissement de la maison de 
Bourbon sur le tröne des Deux-Siciles. OQuvrage entierement redige 
d’apres les documents originaux. 8 21 f. Paris, Allouard. (6 fr.) 
Ragona, Vite, La politique anglaise et frangaise en Sicile pendant les 
anndes 1848. 1849. Ed. franc. 8. 10 f. Paris, Garnier freres, palais- 
royal. (2 fr. 50 c.) — Italiänisch: 10 B. Ebds. (2 fr. 50 c.) 
Forge, Anatole de la, Histoire de la republique de Venise sous Manin. 
Tome 2. [Schluss] 8. 28 f. Paris, Amyot (5 fr.). 
Helfferich, A., Briefe aus Italien. 3. Thl.: Neapel u. Sicilien im J. 1850. 
8. VII, 166 S. Leipzig, Hinrichs’ Verl. (27 Ngr.; cplt. 3 Thir. 17 Ngr.) 
Gers. Rep. IV, 91. 
Russland. Orient. 
Lettres slaves (1839—1853). Orient, — Pologne. — Russie. 8. 15!/2 f. 
Paris, Giraud,
        <pb n="747" />
        Bücherschan. 143 
Junck, C., Grundriss der Geschichte des Osmanischen Reichs. Nebst einem 
Anh. betr. das gegenwärt. Heerwesen der Türkei. 8. XII, 182 S. Mar- 
burg, Elwert. (2/3 Thir.; 1 fl. 12 kr. rh.) 
Amerika. 
Lorain, Origine et fondation des Etats-Unis d’Amerique. Ouvrage revu 
par Guizot. (1497 - 1620.) 16. 8'/a f. Paris, Hachette. (2 fr. 50 c.) 
American revolution. — Correspondence of the american revolution being 
leiters of eminent men to George Washington. Edited from original 
manuscripts by Jared Sparks. 4 vols. 8. 2226 p. Boston, Little; 
London, Trübner (48 s.). Ath. Aug. p. 940. 
Herran, Vr., Notice sur les cing 6tats du Centre-Amerique. ‚8. 21/g f. 
Bordeaux, impr. de A, Pechade. 
Ardouin, B., Etudes sur l’histoire d’Haiti, suivies de la vie du general 
J. M. Borgella. 2 vols. 8. 56'/a f., Paris, Dezobry. 
China. 
Callery et Yvan, Insurrection de Chine depuis son origine jusqu’ ä 
la prise de Nankin. 18. 72/3 f. Paris, boulevard des Italiens, 15. 
(3 fr. 50 c.) — Englisch: with a supplem. chapter narrating the most 
recent events by J. Oxenford. Smith, Elder &amp; Co. Ath. Sept. p. 1059. 
Geschichte einzelner Gebiete und Erscheinungen des staatlichen oder gesell- 
sohaftlichen Lebens in einem oder mehreren Staaten. 
Politische Kirchengeschichte. 
Buss, F. J., Die Gesellschaft Jesu, ihr Zweck, ihre Satzungen, Geschichte, 
Aufgabe u. Stellung in der Gegenwart. In 2 Abtheil. 1. Abth. Welt- 
geschichtliche Vorbereitungen u. Satzungen der Gesellschaft Jesu. 8. 
VII, S. 1—640. Mainz, Kunze. (1 Thir. 27 Ngr.) C. B. Nr. 31. — 
Cretineau-Joly, J., Le pape Clement XIV. Seconde et derniere 
lettre au pere Augustin Theiner, pr&amp;tre de l’oratoire a Rome etc. 
8. 13 f. Paris, boulevard des Italiens, 15. (3 fr.) — Ward, W.P., 
Les Jesuites de Naples en mars 1848. Lettre traduite de l’anglais, 
par St. L. Dubuisson. 8. 4!/s f. Plancy; Paris, Sagnier et Bray. — 
Nicolini, @. B., History ofthe Jesuits. Edinburgh, Nichol; London, 
Nisbet. Ath., July, p. 911. 
Jager, Abbe, Histoire de l’eglise de France pendant la revolution. 3 tomes. 
8. VIII, 491; 2 Bil, 476; 2 Bll., 634 S. Paris, Didot. 1852. (5 Thlr. 
10 Ngr.) ©. B. Nr. 24. 
Weiss, Ch., Histoire des refugies protestants de France depuis la revo- 
cation de l’edit de Nantes jusqu’ a nos jours. 2 vols. 8. 25!/3 f. Paris, 
Charpentier. (7 fr.) | 
Castro, Ado. de, History of religious intolerance in Spain. Translated 
from the Spanish by Thom. Parker. 8. 252 p. London. (8 s. 6 d.) 
— — The spanish protestants, and their persecution by Philip Il. 
Translated by Thom. Parker. 12. 460 S. London. (4 s. 6 d.) 
48
        <pb n="748" />
        744 Bücherschau. 
Socialismus und Armenwesen. 
Thonissen, J. J., Le socialisme depuis l’antiquite jusqu’ &amp; la constitu- 
tion frangaise du 14 Janvier 1852. 2 vols. 8. 49 f. Louvain 1852. 
(Paris, S agnier et Bray) (3 Thlr. 6 Ngr.) J. des Ec. Aoüt, p. 297. 
Chastel, Etienne, Etudes historiques sur l’influence de la charite durant 
les premiers siecles chretiens et considerations sur son röle dans les 
societes modernes. Ouvr. couronne par l’acad. frangaise. 8. XVI, 
420 p. Paris, Chapelle. (2 Thir. 10 Ngr.) Gersd. Rep. IV, 227. 
Van der Meersch, P., De l’etat de la mendicite et de la bienfaisance 
dans la province de la Flandre orientale, depuis le regne de Marie- 
Therese jusqu’ &amp; nos jours (1740—1850). 4. VII, 244 p. Bruxelles, 
(3 Thlr. 5 Ngr.) 
Hungerbühler, J. M., Geschichtliches über das St. Gallische Armen- 
wesen. 8. VI, 144 S. St. Gallen, Huber u. Comp. 1852. (15 Ngr.) 
Ackerbau. Handel. 
Hofmann, Karl Jul., Gedrängte Darstellung der Kulturgeschichte, Chro- 
nologie und Statistik des Weinbaues im Königr. Sachsen. 12, 58 S. 
Meissen, Mosche. (4 Ngr.) 
Tiedemann, Friedr., Geschichte des Tabaks u. anderer ähnlicher Ge- 
nussmittel. Mit 18 lith. Abbild. 8. XXII, 440 S. Frankfurt a/M., Brönner, 
1854. (2 Thir.; 3 fl. 30 kr. rh.) 
Richeloi, Henri, Histoire de la reforme commerciale en Angleterre. Tome 
Ier. 8, 313/a f. Paris, Chapelle. (8 fr.) 
Finanzen. 
Heymann, J., Law u. sein System. Ein Beitrag zur Finanzgeschichte. 
8. VI, 172 S. München, Rieger. (20 Ngr.) C. B. Nr. 39. — Cochut, 
P. A., Law, son systeme et son Epoque. (1716—29.) 18. 240 p. Paris, 
Hachette. J. des Ec. Juin, p. 462. 
Weise, Sfr., Weitere Betrachtungen zur Geschichte der österreich. Finan- 
zen. [Staatswissenschaft u. Politik. VIL.] 8. 69 S. Wien, Sollinger’s 
Wittwe.. (15 Ngr.) 
Taylor, Will., The history of the taxation of England; with an account 
of the rise and progress of the national debt. 8. 190 p. (7 e.6.d,) 
Politische und sociale Persönlichkeiten. 
Ewald, Arm., Louise, Königin von Preussen. Mit Portr. 8. XVl, 308 S. 
Cassel, Balde. (22!/ Ngr.) — Bodelschwingh, E. v., Leben des 
Ober-Präsidenten FErhrn. v. Vincke. Nach sein. Tagebüchern. 1. Thl. [1774 
bis 1816.] 8. III, 618 S. Berlin, G. Reimer. (2'/; Thir.) — Berger, 
A. F., Felix, Fürst zu Schwarzenberg , k. k. Ministerpräsident u. 8. w. 
1. Abth. 8. XXI, S. 1— 222. Leipzig, Spamer. (Abth. 1. 2. 2 Thlr. 
20 Ngr.) ©. B. N. 37. -—- Gervinus u. seine politischen Ueberzeugungen. 
Ein hiographischer Beitrag. 8. 119 S. Leipzig, W. Engelmann. (15 Ngr.) 
C. B. Nr. 38. 
Macvey, Napier, Lord Bacon and Sir Walter Raleigh. Cambridge, Mac-
        <pb n="749" />
        Bücherschau, 743 
millan and Co. Ath., Sept., p. 1037. — Ec. Nr. 504. p. 461. — Allen, 
Jos., Life of Lord Viscount Nelson, K. B., Duke of Bronte, etc. 8. 336 p. 
London. (2 s. 6 d.) — Fox, Ch. J., Memorials and correspondence. 
Edited by Lord John Russell. Vols I. and II. London, Bentley. Atk., 
May, p. 551, 586. — Correspondence, despatches, and other papers 
of Viscount Castlereagh, second Marquess of Londonderry. Edited by 
his brother, the Marquess of Londonderry. 34 series. 4 vols. 2000 p. 
London, Murray. (56 s.) Ath., June, p. 674. — Biographical memo- 
randa of Arthur Duke of Wellington. Compiled from his despatches, 
letters, etc. 12. 220 p. (7 s. 6 d.) — The private journal, by F. Sey- 
mour Larpent, attached to the head quarters of Lord Wellington during 
the peninsular war, from 1812 to its close. 2. edit. 2 vols. 8. 48 Bog. 
London. (21 s.) 
Ortille, A. F., Etude historique sur Lamoral d’Egmont, prince du Gavre, 
etc. 8. 5%/ f. Dunkerque, impr. de Drouillard. 
Bouille, Rene de, Essai sur la vie du marquis de Bouille (Frangois-Claude- 
Amour), chevalier des ordres du roi, gouverneur de Douai etc. 8. 30 f. 
Paris, Amyot. — [Sainte-Beuve,] Le comte Roederer. 8. 4a £. 
Paris, impr. de Panckoucke. — Michaud, L. G., Histoire politique 
et privee de Charles-Maurice de Talleyrand, ancien ev&amp;que d’Autun, etc. 
8. 14!/ f. Paris, rue de la Croix-du-Roule, 4. 
Märcker, F. A., Dan. Webster, der amerikanische Staatsmann. 8. 48 S. 
Berlin, G. Reimer. (!/; Thir) — Sainti-Remy (des Cayes, Haiti), 
'Memoires du general Toussaint-Louverture, e&amp;crits par lui-m&amp;me. 8. 10f. 
Paris, Pagnerre. (3 fr.) 
XI. Vermischten Inhalts. 
Radowits, J. v., Gesammelte Schriften. 5. Bd. A, u. d. T.: Fragmente. 
2. Tbl. 8. XII, 367 S. Berlin, G. Reimer. (12/3 Thlr.; cplt. 8°/s Thlr.) 
Jarcke, K. E., Vermischte Schriften. 4. Bd. 8. XXIV, 551 S. Paderborn, 
Schöningh. 1854. (2 Thir.; cplt. 8!/a Thir.) 
  
Xll. Zeitschriften. 
Zeitschrift für allgemeine Erdkunde. Mit Unterstützung der Gesellschaft für 
Erdkunde zu Berlin u. unter besond. Mitwirkung von H. W. Dove, C. 
G. Ehrenberg, H. Kiepert, C. Ritter, K. Andree, A. Petermann u. J. E. 
Wappaeus herausgeg. von T. E. Gumprecht. 1. Bd. 6 Hefte. 8. 1. Hft. 
S. 1-84. mit 1 lith. Karte in Q.-Fol. Berlin, D. Reimer. (2?/; Thlr.) 
€. B. Nr. 41.
        <pb n="750" />
        746 Bücherschan. 
Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem preuss. Staate, 
herausgeg. m. Genehmigung der Ministerial - Abth. für Berg-, Hütten- 
und Salinenwesen von R. v. Carnall. 1. Bd. 4 Lfgn. 4. 1. Lig. 
120 S. Berlin, Hertz. (3 Thlr.) 
Zeitschrift für die Landeskultur-Gesetzgebung der preuss. Staaten. Herausgeg. 
von dem k. Revisions-Collegium füz Landeskultur-Sachen. 6. Bd. 3 Hite. 
8. I. Heft. 160 S. Berlin, Jonas. (2 Thlr.)
        <pb n="751" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
