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        <title>Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.</title>
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        <pb n="1" />
        Zeitschrift

für  die  gesammte

Staatswissenschaft.

In  Verbindung  mit

den  Professoren

K.  H,  Rau),  R.  Mohl  und  6.  Hanssen

in  Heidelberg  zz.
herausgegeben

von

den  Mitgliedern  der  staatswirthsehaftlichen  Faculiät  in  Tübingen
Volz,  Schüz,  Fallati,  Hoffmann  und  Helferich.

Neunter  Band.

Jahrgang  1853.

Tübingen.

Verlag  der  H.  Laupp’schen  Buchhandlung.
(laupp  $  Biebeck.  I
        <pb n="2" />
        Druck  von  H.  Laupp  jr
        <pb n="3" />
        Inhalt  des  neunten  Bandes.

I.  Abhandlungen.

Betrachtungen  über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  Mit  besonderer
Beziehung  auf  den  preulschen  Staat.  Von  Kries.
Erster  Artikel  .  0.
Zweiter  und  letzter  Artikel”  ren
Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen  aus  den  Handlungen
einer  Zwischenherrschaft.  Mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  an
den  Bestand  des  Königreichs  Westphalen  sich  nüpfenden  Rechtsfragen.
  Von  Zachariä  .  0.
Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen  vor  Aristoteles  und
Platon  und  ihr  Verhältniss  zu  dem  Leben  der  Gesellschaft.  Von
Stein  rn
Studien  über  württembergische  Agrarverhültnisse.  Von  Helferich.
Erster  Artikel  ..  ne
Zweiten  Artikels  erste  Hälfte  .  .
Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs,  Hannover  i  in  Hinblick
  auf  den  Anschluss  desselben  an  den  Zollverein.  Von  Hanssen.
Revision  der  völkerrechtlichen  Lehre  vom  Asyle..  Von  Mohl
Ueber  Begriff  und  Wesen  der  Polizei.  Von  Rau

I.  Nekrolog.
Dr.  Carl  Wilhelm  Friedrich  Göriz.  Von  Hoffmann  .  ...»

Seite

313

79

115

183
415

371
461
605
        <pb n="4" />
        Seite

III.  Vermischtes.

Arbeiterverhältnisse  in  Böhmen.  Von  Makowiczka  .  .  .  .  .  263
Die  amtliche  Statistik  und  das  statistische  Büreau  im  Königreich
Sachsen,  mit  einem  Blick  auf  die  statistische  Commission  in  Brüssel,
Von  Engel  ..  nen  274
Der  statistische  Congress  in  Brüssel.  Von  Fallati.  .  .  .  .  .  626

IV.  Staatswissenschaftliche  Bücherschau.
284,  711
        <pb n="5" />
        Zeitschrift

für  die  gesammte

Staatswissenschaft.

®
In  Verbindung  mit

den  Professoren

K.  H.  Rau,  R.  Mohl  und  6.  Hanssen

in  Heidelberg  in  Göttingen
herausgegeben

von

den  Mitgliedern  der  staatswirthschaftlichen  Facultät  in  Tübingen
Volz,  Schüz,  Fallati,  Hoffmann  und  Helferich,

Neunter  Jahrgang.

Erstes  und  zweites  Heft.

Tübingen.
Verlag  der  H.  Laupp’schen  Buchhandlung.
1853.
        <pb n="6" />
        Druck  von  H.  Laupp  jun.  in  Tübingen.
        <pb n="7" />
        I.  Abhandlungen.

Betrachtungen  über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,

Mit  besonderer  Beziehung  auf  den  preussischen  Staat.

 

Von  Dr.  6.  6.  Kries  in  Berlin.

 

Einleitung.

„Es  ist  eine  durch  die  offenkundigsten  Thatsachen  über  jeden
Zweifel  emporgehobene  Wahrheit,  dass  die  Masse  der  Güter,
welche  der  Mensch  der  Natur  auf  demselben  Gebiete  abzuringen
vermag,  im  gleichen  Schritt  mit  der  Zunahme  der  Bevölkerung,
und  selbst  in  einem  noch  slärkeren  Verhältniss  vermehrt  werden
kann,  ohne  dass  menschliche  Erkenntniss  die  Grenze  dieser
fortschreitenden  Entwickelung  anzugeben  sich  vermessen  dürfte.

Die  Wissenschaft  hat  diese  ebenso  erfreuliche,  als  inhaltsschwere
  Wahrheit  genügend  erklärt.  Dagegen  zeigt  die  Erfahrung
keineswegs,  dass  die  zunehmende  Dichtigkeit  der  Bevölkerung
überall  von  einer  entsprechenden  oder  noch  stärkeren  Vermehrung
  des  Wohlstandes  begleitet  ist;  noch  auch  lehrt  die
Wissenschaft,  dass  die  natürlichen  Gesetze  der  Volkswirthschaft
in  sich  selbst  die  Bürgschaft  für  die  Herstellung  eines  so
günstigen  Verhältnisses  enthalten.

Im  Gegentheil;  kaum  ist  eine  Wahrheit  der  politischen
Oeconomie  ausführlicher  begründet  und  an  sich  dem  gesunden

Urtheil  eines  Jeden  einleuchtender,  als  diese:  Soll  eine  steigende
1*
        <pb n="8" />
        4  Betrachtungen

Bevölkerung  auf  derselben  Fläche  eine  fortschreitende  und
verhältnissmässig  grössere  Gütermenge  erzeugen,  also  auf
demselben  Gebiet  für  eine  stets  vollkommenere  und  reichlichere
Befriedigung  der  Bedürfnisse  jedes  Einzelnen  sorgen  können,
so  gehört  dazu  eine  immer  glücklichere  Entwickelung  ,  immer
intensivere  Anspannung  und  zweckmässigere  Verwendung  aller
dem  Menschen  verliehenen  Kräfte.

Neue  Entdeckungen  auf  dem  Gebiete  der  gewerblichen  Thätigkeit;
  ein  regerer  Fleiss;  eine  grössere  Umsicht  und  Sparsamkeit
zur  Ansammlung  und  zweckmässigen  Benutzung  grösserer  Kapitalien;
  verbesserte  Staatseinrichtungen  zur  Beförderung  des  Verkehres
  u.  s.  w.;  genug,  ein  steter,  der  vermehrten  Dichtigkeit
der  Bevölkerung  entsprechender  Fortschritt  der  geistigen  und
sittlichen  Bildung  des  Volkes  ist  die  unerlässliche  Bedingung.
Das  entscheidende  Gewicht  ist  auf  die  Läuterung  und  Befestigung
der  Willenskräfte  zu  legen,  als  der  Wurzel  jedes  andern
edeln  Triebes.

Sobald  die  sittliche  Kraft  erschlafft,  wird  im  Genuss  vergeudet,
  was  nur  zur  Befruchtung  der  Arbeit  dienen  durfte,  und
selbst  zur  Zerstörung  gemissbraucht,  was  im  Schaffen  seine
Stärke  hälte  beweisen  sollen.

Das  Naturgesetz  der  Bevölkerungsvermehrung  enthält  für
das  Geschlecht  den  Sporn  zu  einer  fortgesetzten  Entwickelung
aller  Anlagen,  welcher  für  den  einzelnen  Menschen  in  dem
Wachsthum  seiner  eigenen  und  der  Familienbedürfnisse  gegeben  ist.

Allein  gleich  wie  für  den  Einzelnen  die  Vermehrung
seiner  Bedürfnisse  nur  in  dem  Falle  wohlthätig  wirkt,  wenn  sie
ihn  zu  erhöhten  Leistungen  antreibt,  und  es  ihm  auch  wirklich
gelingt,  durch  vermehrte  Anstrengungen  die  Befriedigungsmittel
für  dieselben  zu  beschaffen,  so  ist  auch  jenes  Naturgesetz  der
wachsenden  Bevölkerung  für  die  Gesellschaft  nur  so  lange  von
belebender  und  segenbringender  Wirkung,  als  sie  der  darin
enthaltenen  Pflicht  einer  fortschreitenden  Veredlung  ihre  Bildung
und  Steigerung  ihrer  Kräfte  zu  genügen  vermag.

Sobald  die  Grenzen  eines  Landes  nach  dem  Bildungszustande
seiner  Bevölkerung  zu  einer  fruchtbaren  Verwendung  vermehrter
Arbeitskräfte  keinen  weiteren  Spielraum  gewähren,  sobald  —
        <pb n="9" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  5

aus  welchen  Ursachen  immer  —  in  der  Entwickelung  des  gewerblichen
  Lebens,  in  der  Ansammlung  von  Kapitalien  und  der
Verbreilung  gemeinnülziger  Kenninisse  ein  Stillstand  eintritt,
wird  ein  fernerer  Fortschritt  der  Bevölkerung  die  Quelle
des  grössten  Unglücks  für  das  Land,  vor  allem  für  die  arbeitenden
Klassen.

Ein  allmähliges  Sinken  des  Lohnes,  neben  fortschreitender
Steigerung  der  .Lebensbedürfnisse,  die  Entwickelung  des  Pauperismus,
  das  heisst  einer  entsittlichenden  Armuth,  sind  die  unvermeidlichen
  Folgen.

Bei  jedem  Verhältniss  zwischen  der  Bevölkerungszahl
und  der  von  ihr  bewohnten  Fläche  kann  ebensowohl  eine
Uebervölkerung  eintreten,  als  umgekehrt  nach  menschlicher
Einsicht  fast  überall  noch  Raum  zu  einer  ferneren  wohlihätigen
Steigerung  der  Dichtigkeit  der  Bevölkerung  übrig  ist.

Auf  den  Ufern  der  Themse  erwerben  Hunderliausende  und
selbst  Millionen  auf  dem  Umkreise  weniger  Meilen  die  Mittel  für
ihren  Unterhalt  in  friedlicher  Gemeinschaft;  in  den  Wäldern  und
Steppen  Amerikas  treibt  die  Nahrungssorge  die  über  unermessliche
Flächen  zerstreulen  und  spärlichen  Slänme  eines  Jägervolkes  zu
periodischen  Vernichtungskämpfen.

Die  Gesetze  der  sinnlichen  Natur  veranschaulichen  die  der
geistigen  und  sitllichen  Welt,  und  ermahnen  zu  ihrer  Anerkennung.

Die  Vermehrung  seiner  Art  ist  für  den  Menschen  kein  unumgängliches
  Gebot;  noch  weniger  ist  die  Erfüllung  seiner
Bestimmung  an  ein  bestimmies  Verhältniss  der  Bevölkerungszunahme
  geknüpft.  Der  natürliche  Antrieb  zu’  einer  vermehrten
Dichtigkeit  der  Bevölkerung  enthält  nur  die  Malınung,  dass  nicht
Ruhe  im  Genuss  sondern  rastloses  Ringen  nach  dem  vorgeslecklen
Ziele  Aufgabe  des  Menschengeschlechtes  ist.  Dieses  Ziel  ist  nicht
seine  schrankenlose  Vermehrung,  sondern  das  Glück  und
die  Vollkommenheit  aller  seiner  Glieder.

Die.  Zunahme  der  Bevölkerung  muss  also  danach  geregelt
werden,  je  nachdem  sie  die  Annäherung  an  dieses  Ziel  fördert
oder  hemmt.

Wie  der  Einzelne  bald  durch  Steigerung  seiner  Leistungen
bald  durch  Ermässigung  seiner  Ansprüche  das  entsprechende  Ver-
        <pb n="10" />
        6  Betrachtungen

hältniss  zwischen  dem  Umfange  seiner  Bedürfnisse  und  der  Grösse
seiner  Mittel  herzustellen  vermag  und  verpflichtet  ist,  so  ist
auch  die  Gesellschaft  verbunden  und  im  Stande,  durch  sittliche
Mittel  die  Zahl  ihrer  Glieder  mit  ihrer  schaffenden  Kraft  in  Gleichgewicht
  zu  erhalten,  hier  durch  Erhöhung  der  Fruchtbarkeit
ihrer  gewerblichen  Thätigkeit,  dort  durch  Mässigung  des  Fortschrittes
  der  Bevölkerung.

Die  Forderung  in  der  dichter  zusammengedrängten  entwickelteren
  Gesellschaft  seinen  Platz  durch  erhöhete  Leistungen
  zu  behaupten,  ist  an  jedes  einzelne  Glied  derselben
gestellt.  Die  Natur  wird  bei  einer  Häufung  derselben  Arbeitsleistungen
  karger;  der  Werth  desselben  Dienstes
sinkt  nicht  nur  durch  die  Vermehrung  des  Angebotes,  sondern
auch  durch  die  Vergleichung  mit  einer  höheren  Gegenleistung.
Die  Ansprüche  aller  wachsen  dürch  den  Reiz  der  reicheren
und  höheren  Genüsse,  welche  die  vorgeschrittenere  Entwickelung
der  Wirthschaft  zur  Schau  stellt.

Bleiben  die  Leistungen  des  Einzelnen  unter  dem  Maasse  dessen,
was  je  nach  dem  jedesmaligen:  Zustande  der  wirthschafllichen
Entwickelung  zur  Behauptung  einer  selbstsländigen  Stellung  in
der  Gesellschaft  gehört,  so  verschuldet  er  dadurch  nicht  nur
eigenes  Elend,  sondern  hemmt  und  beschwert  auch  seine  Nebenmenschen
  in  der  Verfolgung  ihres  Zieles.

Bei  der  Ausbeutung  des  Naturfonds  tritt  er  als  Mitbewerber
auf;  der  Umfang  seiner  Bedürfnisse  hängt  nicht  allein  von  seiner
Arbeitskraft,  sondern  auch  von  der  Bildungsstufe  ab,  welche  die
Gesellschaft  bereits  erreicht  hat.  Dieselbe  kann  sich  der  Anerkennung
  ihrer  solidarischen  Verantwortlichkeit  niemals  ganz
entziehen.  Wenn  Mitglieder  eines  civilisirten  Staates  in  dem
Schmutze  eines  Hottentolten  und  in  der  dumpfen  Trägheit  eines
Eskimo  dahin  brüten,  gereicht  dieses  mit  Recht  dem  ganzen
Staat  zur  Schmach  und  zum  Vorwurf.

Von  dieser  Ansicht  aus  legie  sich  die  ältere  Gesellschaft  in
grosser  Ausdehnung  die  Befugniss  bei,  nach  dem  jedesmaligen
Zustand  ihrer  Entwickelung  Anweisungen  über  das  Maass  der
Bildung  im  weitesten  Sinne  des  Worls  zu  erlassen,  welche  jedes
ihrer  Glieder  sich  angeeignet  haben  müsse,  um  Anspruch  auf
        <pb n="11" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  7

eine  selbstständige  Stellung  zu  haben.  Sie  traf  Vorkehrungen,
dass  die  Zahl  derselben  das  Maass  der  gesteigerten  Kräfte  nicht
überschreile.

Die  Anerkennung  dieses  Rechtes  ist  in  neuerer  Zeit  erschültert
worden  und  selbst  versagt,  weil  —  in.Folge  einer  mangelhaften
Entwickelung  in  der  Gliederung  der  Gesellschaft  —  der  Schwächung
und  Ausartung  des  Familien-  Gemeinde-  und  Korporationslebens
—  dasselbe  dahin  gemissbraucht  wurde,  die  Kräfte  und  Anstrengungen
  des  heranwachsenden  Geschlechtes  zum  Vortheil
des  älteren  auszubeulen;  die  frischen  Triebe  dem  Privilegium
dienstbar  zu  machen,  und  so  den  Fortschritt  zu  hemmen,  statt
ihn  zu  fördern.

Diese  Thatsache  veranlasste  eine  entgegengesetzte  Nutzanwendung
  der  an  und  für  sich  gleichmässig  anerkannten  Wahrheit,
dass  das  wohlverstandene  Interesse  des  Einzelnen  mit  dem  wahren
Wohle  der  Gesellschaft  im  Einklang  stehe,  und  dass  zur  Behauptung
  seiner  Stellung  in  der  entwickelteren  Gesellschaft  jeder
Einzelne  zu  höheren  Leistungen  verbunden  sei.  Man  zog  hieraus
nunmehr  den  Schluss,  dass  der  eigene  Vortheil  jedes  Einzelnen
  ihn  zur  entsprechenden  Anstrengung  seiner  Kräfte  treiben
werde;  und  dass  daher  die  Wahrnehmung  der  in  dem  Naturgesetz
der  Bevölkerungsverinehrung  enthaltenen  Pflichten  von  seiner
Freiheit  zu  erwarten,  sowie  seiner  Verantwortlichkeit
zu  überlassen  sei.

Von  dieser  Ansicht  aus  schritt  man  nach  dem  Vorgange
Frankreichs  auch  in  Preussen  zur  Aufhebung  der  wichtigsten
Beschränkungen,  welche  der  Freiheit  des  Einzelnen  früher  bei
der  Wahl  seines  Wohnorts,  sowie  seines  Berufes  und  bei  der
Gründung  eines  eigenen  Hausstandes  entgegengestanden  halten.

Noch  ist  indess  kein  halbes  Jahrhundert  seit  der  Einführung
dieses  neuen  Grundsatzes  verflossen,  und  schon  zeigt  sich  immer
deutlicher  und  unabweislicher,  dass  die  abstrakte  und  einseitige
Anwendung  desselben  für  den  Einzelnen  wie  für  das  Gemeinwesen
  nicht  minder  grosse  Gefahren  und  Uebel  hervorruft,  als
der  Missbrauch  der  Rechte,  welche  die  ältere  Gesellschaft  für
sich  in  Anspruch  nahm.

Einmal  ist  durch  glaubwürdige  Zeugnisse  der  verschiedensten
        <pb n="12" />
        8  Betrachtungen

Personen  und  aus  allen  Theilen  der  Monarchie  zum  Theil  leider
durch  unglückliche  und  grauenvolle  Ereignisse  die  Thatsache
ausser  Zweifel  gestellt,  dass  die  Zunahme  der  Bevölkerung  nicht
„überall“  von  den  entsprechenden  Fortschritten  der  Bildung,
sowie  von  der  angemessenen  Vermehrung  des  Kapitals  begleitet
gewesen  ist.  Noch  weniger  hat  die  Vermehrung  der  Bevölkerung
dieses  günstige  Verhältniss  „von  selbst“  oder  gar  „mit  Nothwendigkeit“
  herbeigeführt.  Neben  einem  unverkennbaren
Aufschwunge  des  Wohlstandes  und  einer  sichtlichen  Veredelung
der  Gesittung  bei  einem  grossen  Theile  des  Landes  und  der
Bevölkerung  ist  in  andern  Gegenden  oder  für  andere  Klassen
der  Einwohnerschaft,  oft  dicht  neben  und  selbst  in  Vermischung
mit  jenen  Beispielen  eines  erfreulichen  Fortschrittes,  eine  Verschlechterung
  des  wirthschaftlichen  wie  des  moralischen  Zustandes
  eingetreten.

Es  haben  sich,  leider  in  einer  besorglichen  Ausdehnung  —
Verhältnisse  entwickelt,  welche  einem  Theile  der  Bevölkerung
die  Kraft,  sowie  den  Willen  nehmen,  sich  durch  eigene  Anstrengungen
  aus  einer  traurigen  Lage  emporzuarbeiten;  Verhältnisse,
  welche  selbst  Ursache  noch  tieferen  Elends  werden  und
den  neuen  Namen  des  Pauperismus,  das  heisst  einer  entsittlichenden
  Armuth  erhalten  haben.  In  verschiedenen  Theilen
der  Monarchie  sind  Nothstände  eingetreten,  welche  die  Anwendung
ausserordentlicher  Mittel  erheischien,  um  nur  den  dringendsten
Bedürfnissen  des  Augenblickes  zu  begegnen.  Ja  es  haben  auch
durch  grosse  Anstrengungen  von  Seiten  des  Staates,  wie  der
Privatmildthätigkeit  Ereignisse  nicht  abgewendet  werden  können,
welche  eine  Verkümmerung  der  Bevölkerung  durch  anhaltende
drückende  Entbehrung,  und  selbst  eine  Verminderung  derselben
durch  Mangel  zur  Folge  hatten  ').

a  nn

1)  Das  älteste,  mindestens  zuerst  Gegenstand  der  öffentlichen  Aufmerksamkeit
  gewordene  Beispiel  eines  Rückschrittes  in  Beziehung  auf
Wohlstand  und  Gesittung  bei  einem  dadurch  nicht  unterbrochenen
Fortschritt  der  Einwohnerzahl  zeigen  die  Gebirgskreise  Schlesiens.
Der  Verfall  der  Leinenindustrie  und  die  ungenügenden  Fortschritte  in  der
theilweise  an  ihre  Stelle  getretenen  Baumwollenindustrie  rief  seit  der
Herstellung  der  Continentalsperre  periodisch  Krisen  hervor,  welche  die  ernsteste
        <pb n="13" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  9

Der  Grundsatz,  dass  es  den  Wirkungen  des  Eigenvortheils
und  der  einem  Jeden  eingeräumten  Freiheit  allein  überlassen

 

 

Aufmerksamkeit  der  Regierung  in  Anspruch  nahmen  und  wiederholt,  insbesondere
  im  Jahre  1844  die  öffentliche  Theilnahme  auf  diese  Zustände  hinlenkten.
  Die  Verminderung  des  wöchentlichen  Verdienstes  der  mit  der
Handweberei  und  Spinnerei  beschäfligten  Personen  ist  ebenso  unzweifelhaft,
wie  die  Verschlimmerung  ihres  moralischen  Zustandes,  und  die
Vermehrung  ihrer  Zahl.  Die  Ueberzeugung,  dass  für  diese  Bevölkerung
eine  Verbesserung  ihrer  Zustände  nicht  zu  hoffen  steht,  sofern  sie  sich  und
ihren  herrschenden  Neigungen  lediglich  überlassen  bleibt,  hat  sich  wohl
Jedem  aufgedrängt,  der  diese  Zustände  näher  untersucht  hat.

Vgl.  darüber  die  sehr  lehrreichen  Berichte  des  verewigten  Kunth
aus  dem  Jahre  1818  in  den  Noten  des  Handelsministeriums.  A.  Schneer,
über  die  Noth  der  Leinen-Arbeiter  in  Schlesien,  Berlin  bei  Veit  1844.
—  Der  Baumwollenweber  am  Eulengebirge  von  H.  Dürwald.  Schweidnitz
bei  Henge  1844.  —  C.G.  Kries,  über  die  Spinner  und  Weber  in  Schlesien,
Breslau  bei  Aderholz  1845.  Man  sehe  auch  die  Berichte  der  von  der  2ten
Kammer  in  der  Session  von  18°%s5o  niedergesetzten  Komniission  zur  ÜUntersuchung
  des  Nothstandes  der  Spinner  und  Weber  in  Schlesien,  in  Eichsfelde
und  in  Westphalen  (N.  503;  547;  605).  Unter  ganz  anderen  Verhältnissen
und  aus  anderen  äusseren  Veranlassungen  trat  in  der  Provinz  Preussen
wiederholt  ein  Nothstand  ein,  was  den  Provinzial-Landtag  im  Jahr  1845
veranlasste,  die  Niedersetzung  einer  besonderen  Kommission  zur  Untersuchung
der  Ursachen  dieser  Erscheinung  zu  beantragen,  welche  auch  im  Jahre  1846
erfolgte.  Das  Ergebniss  dieser  Untersuchung  kann  kurz  dahin  zusammengefasst
  werden,  dass  in  Folge  der  neueren  Gesetzgebung  die  Zahl  der  Eigenkäthner
  und  Loosleute  (Einlieger)  sich  ausserordentlich  vermehrt  habe,  deren
Lage  der  Bericht  unter  anderm  also  beschreibt:

„Der  alljährlicb  wiederkehrende  gänzliche  Mangel  einer  geordneten
„Erwerbsthätigkeit  während  einer  Reihe  von  Monaten  muss  aber  die
„physischen  Kräfte  sowohl,  wie  die  moralischen  in:  einer
„Weise  untergraben,  die  endlich  die  Erwerbsfähigkeit  und  jede  Aussicht
„auf  Hebung  des  socialen  Zustandes  dieser  zahlreichen  Bevölkerungsklasse
„vernichtet.“  Siehe  die  Verhandlungen  der  Kommission  zur  Erörterung  der
Ursachen  des  in  der  Provinz  Preussen  öfter  wiederkehrenden  Nothstandes.
Königsberg  bei  Dalkowski  1847.

Neuere  Untersuchungen  haben  diese  Angaben  über  die  grosse  und
stets  wachsende  Zahl,  sowie  über  die  traurige  Lage  der  durch
Tagelohn  ihren  Erwerb  suchenden,  nm  keinem  festen  Vertragsverhältniss
  stehenden,  ländlichen  Arbeiter  in  der
Provinz  Preusen  nur  bestätigt.  (Vgl.v.  Lengerke,dieProvinz  Preussen
im  landwirthschaftlicher  Beziehung  ,  Berlin  bei  Wiegandt  und  Grieben  1852.
S.  137—167  und  434—506).
        <pb n="14" />
        10  Betrachtungen

werden  könne  und  müsse,  den  Einklang  zwischen  den  besonderen
Interessen  jedes  Mitgliedes  der  Gesellschaft  und  ihrem  gemein-Zahlreiche

  Berichte  der  den  Verhältnissen  am  nächsten  stehenden  Personen
  ergeben,  dass  die  Zustände  der  bezeichneten  Einwohnerklassen  in  den
übrigen  Provinzen  des  preussischen  Staates  schwerlich  günstiger  sind,
und  gerade  in  den  am  wenigsten  bevölkerten  Gegenden  am  meisten  bedroht
erscheinen.  Siehe  v.  Lengerke  die  ländliche  Arbeiterfrage,  Berlin  1849
bei  Schröder,  wo  es  in  der  Zusammenfassung  der  Ergebnisse  von  168  Berichten
  landwirthschaftlicher  Vereine  S.  17  heisst:

„Allgemeiner  und  entschiedner  tritt  die  Misslichkeit  der  Lage  des
„ländlichen  Arbeiters  jedenfalls  bei  dem  Einlieger  und  Heuerling  hervor;
„_—  seine  Existenz  ist  weit  überwiegend  eine  dürftige  und
„haltungslose.“  Vergleiche  auch  H.  Graf  zu  Dohna:  die  freien  Arbeiter
im  preussischen  Staate,  Leipzig  bei  Wigand  1847.

Ein  ferneres  Zeugniss  für  die  Wahrheit  dieser  Schilderungen  hat  der
kürzlich  in  der  2ten  Kammer  gestellte  Antrag  des  Abgeordneten  Wagener,
(eines  Domänenpächters  aus  dem  Regierungsbezirk  Frankfurt)  auf  Errichtung
allgemeiner  Hilfskassen  abgelegt  (Sitzung  135!/5;2  N.  114).  In  der  diesen
Antrag  modificirenden  Denkschrift  (Berlin  bei  Möser  1851)  äussert  sich  der
Verfasser  kurz  dahin,  dass  jeder  der  mit  den  sogenannten  freien  Arbeitern
auf  dem  Lande  verkehre,  das  unter  ihnen  herrschende  Elend  anerkennen
müsse,  falls  er  nicht  absichtlich  Augeund  Ohr  dagegen  verschliessen
wolle.  _  |

Welche  grauenvolle  Zustände  sich  aus  diesen  Verhältnissen  bei  hinzutretender
  Ungunst  des  Klimas  und  wiederholter  Missernten  plötzlich  entwickeln
können,  haben  wir  in  den  Jahren  1847  u.  1848  in  Oberschlesien  erlebt.

Der  Bericht  der  Kommission  der  2ten  Kammer  zur  Prüfung  des  Gesetzentwurfs
  betreffend  die  Unterhaltung  u.  s.  w.  der  Typhus-Waisen  in  Oberschlesien
(1851  N.  297)  schildert  die  Zustände  der  ländlichen  Bevölkerung  in  jenen
Gegenden  folgendermassen  :

„Bis  jetzt  ist  ein  grosser  Theil  der  Bevölkerung  im  Zusammenwohnen
„mit  Hausthieren  in  elenden  Hülten  zufrieden,  auf  Kartoffeln  und  Sauerkohl,
„selbst  mit  Ausschluss  von  Brod,  als  auf  seine  Hauptnahrungsmittel  hingewiesen,
„zum  Betteln  genöthigt,  und  im  stelen  oder  zeitweisen  Genuss  des  Brannt-„weines
  als  Aufreizungs-  und  Abstumpfungsmittels  in  seiner  Art  glücklich
gewesen.“

Der  Bericht  führt  es  darauf  als  Thatsache  an,  dass  die  Bevölkerung
in  diesen  Gegenden  seit  30  Jahren  sich  ungefähr  verdoppelt  habe,  „ohne
„dass  mit  ihr  die  Vermehrung  der  Erwerbsmittel  oder
„die  Kultur  des  Bodens  auch  nur  entfernt  gleichen  Schritt
„gehalten,  und  dass  namentlich  unter  der  besitzlosen  Klasse  das  frühe  Hei-„rathen
  selbst  vor  den  Jahren  der  Mündigkeit  überhand  genommen  habe.“

Das  Vorhandensein  eines  ländlichen  Proletariates  im
        <pb n="15" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  11

samen  Wohl  herzustellen,  hat  in  seiner  weiteren  Entwickelung
ungemessene  Ansprüche  des  Einzelnen  an  den  Staat  hervorgerufen.


In  der  entwickelteren  Gesellschaft  wird  die  Erhaltung  seiner
Existenz  und  die  Befriedigung  der  durch  die  Civilisalion  gesteigerten
  Bedürfnisse  durch  Anstrengung  der  eigenen  Kräfte  einem
Jeden  allerdings  erst  möglich,  wenn  er  selbst  bereits  zu  einer
höheren  Stufe  der  Bildung  emporgehoben  ist.  Es  gehört  dazu
Ausstattung  mit  Kenntnissen  und  Fertigkeiten,  Unterstützung  durch
Werkzeuge  und  Vorräthe,  Vorbereitung  durch  frühere  Thätigkeit,
umsichtige  Erwägung  künftiger  Ereignisse  u.  dgl.  Die  Erfüllung
aller  dieser  Voraussetzungen  wird  durch  die  eingeräumte  Freiheit
an  und  für  sich  und  allein  keinesweges  gewährleistet.  Dagegen
scheint  mit  dem  Anspruch  auf  Freiheit  zugleich  das  Recht
eines  Jeden  zu  leben  und  sich  seinem  Berufe  gemäss  auszubilden,
  anerkannt  zu  sein.  So  entsteht  die  Vorstellung,  dass
die  Gesellschaft,  welche  durch  ihre  Entwickelung  es  dem  Einzelnen
  unleugbar  erschwert  und  selbst  unmöglich  macht,  ohne
vorausgehende  Unterstülzung  eine  selbstständige  Stellung
einzunehmen  und  zu  behaupten,  verpflichtet  sei  jedes  ihrer  Mitglieder
  mit  den  Hilfsmitteln  auszustatten,  welche  demselben  die
Erfüllung  seines  menschlichen  Berufes  allein  möglich  machen.

Die  Ansprüche  werden  nach  und  nach  alle  auf  den  Staat
geworfen,  da  die  niederen  Organe  des  gesellschaftlichen  Lebens
theils  ganz  zerstört,  theils  bis  zur  Ohnmacht  abgeschwächt
worden  sind,  die  Vorstellung  aber  von  der  Einheit  und  solidarischen
  Verantworllichkeit  des  ganzen  menschlichen  Geschlechtes,
  insbesondere  der  Christenheit  fast  gänzlich  verdunkelt
  oder  doch  ihrer  praclischen  Bedeutung  beraubt  worden
  ist.

Jene  Ansprüche  bedeuten  schliesslich  soviel,  dass  das  heranpreussischen

  Staat  wird  bei  der  Zahl,  dem  Gewicht,  der  Verschiedenartigkeit
und  Uebereinstimmung  der  dafür  beigebrachten  Zeugnisse  wohl  nur  von  denen
in  Abrede  gestellt  werden  können,  welche  „Auge  und  Ohr  absichtlich  gegen
offenkundige  Thatsachen  verschliessen“,  wenn  auch  über  die  Ausdehnung
und  Ursachen  dieser  traurigen  Erscheinung  Meinungsverschiedenheiten  obwalten
  mögen.
        <pb n="16" />
        412  Betrachtungen

wachsende  Geschlecht  kraft  seiner  Geburt  und  auf  Grund  seines
Daseins  einen  Rechtsanspruch  geltend  machen  zu  dürfen
glaubt  auf  alles,  was  der  Fleiss  und  die  Sparsamkeit  früherer
Jahrhunderte  innerhalb  eines  Staatsgebietes  erworben,  ohne  Rücksicht
  darauf,  wie  weit  diese  Verlassenschaft  nach  Herkoınmen
und  Gesetz  die  Ausstattung  einzelner  Mitglieder  des  Staatsverbandes
  geworden  ist.

Damit  geht  eine  Vermischung  der  Begriffe  von  Staat  und
Gesellschaft  Hand  in  Hand,  mindestens  wird  das  Gebiet  des  ersteren
je  nach  dem  Bedürfniss  beliebig  erweitert.  Um  so  leichter  wird
es  die  ausschweifenden  Vorstellungen  über  die  Grösse  der  Mittel,
welche  dem  Staat  zu  Gebote  stehen,  sowie  über  das  Maass  der
Genüsse,  worauf  das  Leben  selbst  einen  Anspruch  gewähren
soll,  festzuhalten.

So  bilden  diese  Ansichten  den  geradesten  Gegensatz  zu  der
eben  erwähnten  einseitigen  Entwickelung  und  missbräuchlichen
Anwendung  des  älteren  Grundsatzes,  nach  welchem  die  Gesellschaft
  sich  die  Befugniss  beilegte,  dem  Einzelnen  die  Bedingungen
für  den  Gebrauch  seiner  Freiheit  vorzuschreiben,  und  die  Bahnen
für  die  Entwickelung  seiner  Kräfte  und  Anlagen  anzuweisen.

Die  Beachtung  der  Verirrungen,  in  welche  man  in  der  älteren
und  jüngeren  Vergangenheit  nach  zwei  entgegengesetzten  Seiten
hin  gerathen  ist,  führt  zur  Erkenntniss  des  richtigen  Weges,
auf  welchem  die  Heilmittel  für  die  krankende  Gesellschaft  zu
finden  sein  werden.

So  gewiss  ein  Einklang  zwischen  dem  richtig  aufgefassten
Interesse  des  Einzelnen  und  dem  des  Gemeinwohles  besteht,  so
gewiss  kann  ebensowohl  die  Person  als  die  Gesellschaft,  zumal
in  ihrer  nach  Raum  und  der  Zahl  ihrer  Glieder  beschränkten
Entwickelung  als  Gemeinde  -Korporation  und  Staat  zu  irrthümlichen
  Vorstellungen  ihres  Vortheiles  wie  ihres
Rechtes  gelangen.  Zwischen  den  falsch  aufgefassten  Interessen
des  Einzelnen  und  der  Gesammtheit  besteht  aber  keine  Harmonie,
vielmehr  ein  unvereinbarer  Gegensatz.

Die  Ansichten  beider  Theile  werden  unvermeidlich  beschränkt
und  daher  unrichtig  sein,  wenn  die  Gesellschaft  das  Interesse
des  allgemeinen  Wohles,  die  einzelne  Person  den  Eigenvortheil
        <pb n="17" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  13

zum  alleinigen  Gesichtspunkte  ihrer  Handlungsweise  zu  nehmen,
ermächligt  werden.

Die  vollständige  und  unbefangene  Erkenntniss  des  eigenen
Vortheils  wird  nur  dem  gelingen,  welcher  nicht  allein  das
Seine  sucht.

Die  Gesellschaft  wird  in  ihren  Forderungen  im  Namen  des
Gemeinwohles  nur  dann  nicht  zu  weit  gehen,  wenn  sie  dieses
in  der  Begründung  des  Glückes  und  der  Freiheit  jedes  einzelnen
  ihrer  Glieder  findet.  Der  einzelne  Bürger  wird  bei
Verfolgung  des  eigenen  Vortheiles  die  Grenzen  des  Rechtes
nur  dann  gewiss  nicht  überschreiten,  wenn  er  denselben  in  der
Beförderung  des  Gemeinwohls  erkennt  und  sicherzustellen  trachtet.

In  unseren  Tagen,  deren  Weisheit  für  den  Gewerbefleiss
des  Bürgers  nur  den  Eigenvortheil  als  Triebfeder  anerkennen
zu  müssen  glaubt,  ist  die  Verbreitung  der  Einsicht,  dass  im
Gegentheil  bei  jeder  Thätigkeit  im  Privatleben  die  Rücksicht  auf
das  öffentliche  Wohl  nicht  minder  vorwalten  müsse,  wie  die
Sorge  um  das  eigene  Beste  vor  allen  Dingen  nothwendig.

Der  Staat  kann  sich  der  Aufgabe  nicht  entziehen,  hierauf
mit  Bewusstsein  und  Energie  hinzuwirken.

Seine  Gesetze  haben  vornehmlich  die  Aufgabe  und  Bedeutung,
Wegweiser  zu  sein  und  Fingerzeige  zu  enthalten  für  die  Erkenntniss
  des  Einklanges  der  Privatinteressen  mit  den  Forderungen
des  öffentlichen  Wohles,  d.  h.  für  die  richtige  Beurtheilung
beider.  Dieselben  werden  daher  der  Willkühr  desto  häufiger
entgegentreten  und  selbst  tiefere  Eingriffe  in  das,  was  man  die
Freiheit  des  Einzelnen  nennt,  um  so  weniger  scheuen  dürfen,
je  unlauterer  und  verkehrter  die  Begriffe  der  Mehrzahl  der  Staatsangehörigen
  über  ihre  wahren  Interessen  sind.  Wo  die  Sitte
und  die  Macht  der  öffentlichen  Meinung  so  schwach  geworden
ist,  dass  Handlungen,  welche  durch  kein  Gesetz  ausdrücklich
untersagt  und  mit  Strafe  bedroht  sind,  deswegen  schon  für  erlaubt
  gelten,  wird  manches  angeordnet  werden  müssen,  was
bei  einem  gesunderen  Zustande  des  geselligen  Lebens  ohne  Gefahr
und  mit  Vermeidung  vieler  Schwierigkeiten  der  Zucht  der  Sitte
üherlassen  bleibt.

Bei  dem  Bestreben,  die  Auffassung  seiner  Angehörigen  über
        <pb n="18" />
        414  Betrachtungen

ihren  eigenen  wahren  Vortheil  zu  erleuchten  und  zu  veredeln,
kann  der  Staat  sich  nur  dann  Erfolg  versprechen,  wenn  er  dabei
durch  die  kräftigste  Mitwirkung  der  Organe  unterstützt  wird,  in
welchen  sich  das  Leben  des  Einzelnen  unmittelbar  bewegt,  der
Familie,  der  Gemeinde  und  Korporation.  Die  Unzertrennlichkeit
des  Privatwohles  von  dem  Gedeihen  dieser  Kreise  des  geselligen
Lebens  wird  hier  einem  Jeden  durch  seine  eigene  und  unmittelbare
  Erfahrung  anschaulich;  hier  allein  kann  es  daher  gelingen,
der  Ueberzeugung  Bahn  zu  brechen,  dass  die  richtige  Würdigung
des  eigenen  Interesses  und  eine  unbefangene  Auffassung  des
eigenen  Rechts  mit  einer  hochherzigen  Anerkennung  und  treuen
Erfüllung  der  uns  obliegenden  Pflichten  durchaus  zusammenfallen.

Mit  Rücksicht  auf  dieses  Ziel  muss  das  Verhältniss  des  Einzelnen
  zu  diesen  Verbänden  angemessen  festgestellt  und  ihnen
selbst  die  Macht  zur  Aufrechterhaltung  desselben  wiederum
eingeräumt  werden,  indess  dem  Staat  die  Sorge  anheimfällt,
jedem  Missbrauch  dieser  Macht  vorzubeugen  und  abzuhelfen.

Nur  durch  ein  selbstständiges  wohlgeregeltes  Leben  dieser
Glieder  des  gesellschaftlichen  Körpers  kann  der  allein  richtige
Grundsatz,  dass  Rechte  erworben  werden  müssen,  dem
Verständniss.  eines  Jeden  einleuchtend  gemacht  werden,  nur
dadurch  die  Wahrheit,  dass  zu  einem  wohlthätigen  Gebrauch  der
Freiheit  die  Ausstattung  mit  physischen  und  moralischen  Kräften
gehört,  dieselbe  dagegen  ohne  diese  Voraussetzung  nur  zu  härterer
Abhängigkeit  und  schliesslich  zum  Verderben  führt,  willige  Anerkennung
  finden.

Nicht  die  Unrichtigkeit  dieses  Grundsatzes,  sondern  eine
missbräuchliche  Anwendung  und  Benutzung  desselben  hat  die
Mängel  und  Gebrechen  der  alten  Gesellschaft  verschuldet.  Sie
beutete  ihn  dahin  aus,  dass  den  Diensten  derjenigen,  welche
noch  nicht  in  die  Reihen  der  Bevorzugten  eingetreten  wären,
der  entsprechende  Lohn  verkürzt  wurde.

Dies  nicht  nur  zu  verhüten,  sondern  mit  Bewusstsein  und
Entschiedenheit  auf  die  Beseitigung  der  heute  noch  auf  uns
lastenden  Folgen  dieses  Unrechtes,  das  heisst  auf  de  Erhöhung
des  Lohnes  hinzuwirken,  ist  die  freilich  schwierige,  jedoch
nicht  unerreichbare  und  dabei  ganz  unerlässliche  Aufgabe.
        <pb n="19" />
        über  Armenpflege:  und  Heimathsrecht,  15

Um  sie  zu  lösen,  wird  man  die  Bedingungen,  an  welche
die  Erlangung  von  Rechten  geknüpft  werden  soll,  überall  so
wählen  müssen,  dass  sie  zugleich  als  die  nothwendigen  Voraussetzungen
  der  selbstständigen  Erfüllung  des  Berufes  für  den
Einzelnen  oder  eines  wohlthätigen  Gebrauches  seiner  Freiheit,
daher  als  die  Forderungen  seines  eigenen  wohlverstandenen
Interesses  anerkannt  werden  müssen.

Die  nachtheiligen  Folgen  einer  Verkennung  der  Bedingungen,
unter  welchen  eine  fortschreitende  Vermehrung  der  Bevölkerung
allgemein  noch  als  wohlthätig  betrachtet  werden  kann  und  der
irrigen  Ansicht,  dass  die  Sicherstellung  dieser  Bedingungen  von
der  Wirkung  des  sich  selbst  überlassenen  Eigenvortheils  erwartet
werden  dürfe,  neben  der  dabei  festgehaltenen  Verantwortlichkeit
des  Staates  für  die  Interessen  der  Gesammtheit  wie  für  das
Schicksal  des  Einzelnen  Ireten  am  offensten  bei  der  Verwaltung
der  Armenpflege  hervor.  Denn  hier  machen  sie  sich  sofort  als
Forderungen  geltend;  hier  wird  das  Missverhältniss  zwischen
den  vorhandenen  Mitteln  und  anerkannten  Ansprüchen  unmittelbar
anschaulich;  hier  erkennt  man  die  endlichen  Früchte  der  vom
Staat  angenommenen  und  verkündelen  Grundsätze  auf  das  deutlichste.


Vorschläge,  die  in  unserer  Gesetzgebung  herrschenden  Prinzipien
  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsangehörigen,  über
die  ihnen  bei  Verfolgung  ihres  Eigenvortheils  einzuräumende
Freiheit  und  die  dem  Staate  sowie  seinen  Organen  vorzubehaltende
Macht  .wesentlich  umzugestalten,  werden  daher  am  überzeugendsten
begründet  werden  können,  wenn  wir  von  der  Betrachtung  der
Armenpflege  ausgehen.

Wir  beginnen  dabei  mil  einer  Darstellung  der  bestehenden
Verhältnisse.

1.  Mängel  der  bestehenden  Armenpflege.

Das  Ziel,  welches  die  Staatsverwaltung  in  Preussen  bei  der
Organisation  der  Armenpflege  verfolgt,  ist  in  dem  Erlasse  einer
Landesbehörde  treffend  dahin  bezeichnet:

„dass  kein  wirklich  Hilfsbedürftiiger  ohne  genügenden  Beistand

„bleibt;  dass  die  dazu  erforderlichen  Miitel  in  gerechter
        <pb n="20" />
        416  Betrachtungen

„Weise  ohne  Ueberbürdung  Einzelner  aufgebracht,  und  in

„zweckmässiger  Weise  verwendet  werden.“

Zur  Erreichung  dieses  Zieles  sind  nach  einer  in  der  Beamtenwelt
  ziemlich  verbreiteten  Ansicht  die  erforderlichen  gesetzlichen
  Grundlagen  gegeben;  man  vernimmt  wohl  die  Aeusserung,
die  Armenpflege  sei  in  Preussen  geordnet.  Dies  ist  auch  in  sofern
  “wahr,  als  durch  das  allgemeine  Landrecht  die  Verpflichtung
des  Staates  anerkannt  ist,  für  die  Unterstützung  derjenigen
Bürger  zu  sorgen  welche  in  Hilfslosigkeit  gerathen  sind  !)  und
insofern  spätere  Gesetze  näher  bestimmen,  wem  in  einem  besonderen
  Falle  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  zunächst  obliegt
  ?).

Will  man  über  die  Ergebnisse  dieser  gesetzlichen  Bestimmungen
  ein  Urtheil  gewinnen,  so  muss  man  die  Verhältnisse  der
(grössten)  Städte  und  der  westlichen  Provinzen  von  denen  der
ländlichen  Kreise  in  den  östlichen  Provinzen  wohl  unterscheiden.
Denn  die  Gesetze  sind  hier  und  dort  in  ganz  abweichender  Weise
zur  Ausführung  gekommen.

In  den  Städten  und  westlichen  Provinzen  ist  die  Armenpflege
  in  formeller  Beziehung  wirklich  geordnet.  Es  sind
besondere  Behörden  bestellt,  denen  die  Untersuchung  über  das

1)  Das  allgemeine  Landrecht  bestimmt  in  Lit.  19.  des  Il.  Theils:

6.  1.  Dem  Staate  kommt  es  zu,  für  die  Ernährung  und  Verpflegung
derjenigen  Bürger  zu  sorgen,  die  sich  ihren  Unterhalt  nicht  selbst  verschaffen
und  denselben  auch  von  anderen  Privatpersonen,  welche  nach  besonderen
Gesetzen  dazu  verpflichtet  sind,  nicht  erhalten  können.

6.  2.  Denjenigen,  welchen  es  nur  an  Mitteln  und  Gelegenheit  ihren  und
der  ihrigen  Unterhalt  selbst  zu  verdienen  ermangelt,  sollen  Arbeiten,  die
ihren  Kräften  und  Fähigkeiten  gemäss  sind,  angewiesen  werden.

2)  Diese  Bestimmungen  sind  durch  das  Gesetz  vom  31.  Dechr.  1842
„über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege*  und  das  unter  deniselben  Datum
erlassene  Gesetz  „über  die  Aufnahme  neuanziehender  Personen“  getroffen.

Das  erste  Gesetz  verpflichtet  die  Gemeinden  zur  Unterstützung  der
Hilfsbedürftigen,  welche  daselbst  einen  Wohnsitz  erworben,  oder  sich  drei
Jahre  lang  vor  dem  Beginn  ihrer  Verarmung  aufgehalten  haben.  Der  Kern
des  zweiten  Gesetzes  ist  in  dem  $.  1.  enthalten,  welcher  also  lautet:

„Keinem  preussischen  Unterthan  darfan  dem  Orte,  wo  er  eine  eigene  Woh-„nung
  oder  ein  Unterkommen  sich  selbst  zu  verschaffen  im  Stande  ist,  der
„Aufenthalt  verweigert,  oder  durch  lästige  Bedingungen  erschwert  werden.,
        <pb n="21" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  47

Vorhandensein  der  Hilfsbedürftigkeit  und  die  näheren  Umstände
des  Falles  obliegt  (Armenkommissionen).  Dieselben  sind  so
zusammengesetzt,  däss  sie  im  Allgemeinen  ihr  Urtheil.  ohne  zu:
ängstliche  Rücksicht  auf  die  eigene  Beitragspflicht  abgeben.  Hier
ist  ferner  der  Haushalt  geordnet,  und  es  sind  allgemeine,  wenn
auch  mehr  oder  weniger  zweckmässige,  Bestimmungen  über  die
Vertheilung  der  Steuern  vorhanden,  so  dass  die  Mittel  zur  Armenpflege
  nach  Maassgabe  des  anerkannten  Bedürfnisses  im  Allgemeinen
  beschafft  werden  können.

Die  Folgen  dieser  Ordnung  zeigen  sich  zunächst  darin,  dass
die  Last  der  Armenpflege  forldauernd  gestiegen  und  in  den
grössern  Städten  bereits  zu  einer  drückenden  Bürde  herangewachsen
  ist  !).

Insbesondere  haben  in  den  letzten  Jahren  die  Versuche,
Armen  durch  die  Vermittelung  der  Gemeinden  lohnende  Beschäfligung
  zuzuweisen,  den  Haushalt  mancher  Städte  mit  Zerrüttung

  bedroht  ?).
Dennoch  erweisen  sich  die  Verwendungen  zur  Befriedigung

des  vorliegenden  Bedürfnisses  als  nicht  genügend.  Die  bewilligten
Almosen  reichen  zum  Unterhalt  eines  wirklich  Hilflosen  meistens
nicht  hin  ?).  Die  unläugbar  noch  vorhandene  Noth  ruft  frei-1)

  Die  Gesammtkosten  der.  Armenpflege  in  Berlin  werden  in  dem
Bericht  der  Armenverwaltung  im  Jahre  1842  auf  Rthir.  402,000  angegeben.
Nach  den  Etats  waren  sie  im  Jahre  1846  auf  497,898  Rthlr.,  im  Jahre  1849
auf  608,000  Rthlr.,  1850  auf  597,000  Rthlr.  gestiegen.  In  Breslau  empfingen
von  104,222  Einwohnern,  welche  die  Stadt  im  Jahre  1849  zählte,  nach
Angabe  der  städtischen  Behörden  nicht  weniger  als  32,794  Unterstützung
aus  öffentlichen  Mitteln.

Aebnlich  sind  die  Verhältnisse  in  Köln,  Aachen  u.s.  w.  Auch  in  den
Mittelstädten,  wie  Marienwerder,  Liegnitz  u.  s.  w.  bildet  die  Ausgabe  für
die  Armenpflege  schon  einen  ziemlich  bedeutenden  Posten.  In  kleinen  Städten
wie  Stuhm,  Garnsee  u.  s.  w.,  deren  Verhältnisse  sich  denen  des  platten  Landes
nähern,  sind  sie  noch  ganz  unbedeutend.

2)  Die  grossen  Städte  wie  Berlin,  Breslau,  Cöln,  Aachen  u.s.  w.  sind
in  den-Jahren  1849  —51  genöthigt  gewesen,  zur  Deckung  des  Defizits  im
Stadthaushalte  beträchtliche  Anleihen  zu  machen,:  abgesehen  von  der  Erhöhung
bestehender  oder  der  Einführung  neuer  Abgaben.  Die  ausserordentlichen
Ausgaben  für  die  Armenverwaltungen  waren  zum  Theil  die  Veranlassung  davon..

3)  Selbst  in  Berlin  betrug  die  einem  Hilfsbedürftigen  gewährte  monat-Zeitschr.

  für  Staatsw.  1858.  is  Heft.  2
        <pb n="22" />
        18  Betrachtungen

willige  Vereine  hervor,  die  indess  bei  ihrer  Zersplitterung,  dem
meistens  bemerkbaren  Mangel  an  Plan,  Ordnung  und  Energie,
die  Aufgabe  oft  vielmehr  erschweren  und  neue  Ansprüche  hervorrufen,
  als  wirkliche  Hilfe  schaffen.  So  kann  dem.  Betteln
nicht  mit  voller  Kraft  entgegengetreten  werden.

Noch  entschiedener  wird  der  Mangel  an  Anstalten  empfunden,
in  welchen  Kranke  verpflegt,  Obdachlose  vorläufig  untergebracht,
Unbeschäftigte  zur  Arbeit  angehalten  werden  können.  In  den
kleineren  Städten  fehlten  solche  Anstalten  bisher  fast  gänzlich.

Andrerseits  sind  die  Fälle  nur  zu  häufig,  dass  Zudringlichkeit
  und  List  fortlaufende  Unterstützungen  sich  erwirklen  wo  Umsicht
  und  Fleiss  hingereicht  haben  würden,  den  Unterhalt  aus  eigenen
Mitteln  zu  sichern.  Solche  Erfahrungen,  ja  die  Grundlage,  auf
der  das  ganze  System  errichtet  ist,  nöthigen  zur  äussersten  Strenge
der  Grundsätze,  und  erklären  Misstrauen,  Unfreundlichkeit  und
in  manchen  Fällen  auch  wohl  Härte  bei  Ausübung  des  Amtes.
Die  Anerkennung  der  Hilfsbedürftigkeit  wird  an  äussere  Merkmale
  einer  bereits  vorhandenen  Noth  und  der  Entblössung  von
allen  eigenen  Hilfsmitteln  geknüpft.  So  lange  noch  Betten  unverkauft,
  ein  warmer  Anzug  unverpfändet  ist,  wird  es  schwer,
dem  Gesuch  um  Unterstützung  Eingang  und  Berücksichtigung
zu  verschaffen.  Jedenfalls  ist  es  nicht  Aufgabe  der  Armenkommissionen
  und  steht  selbst  nicht  in  ihrer  Befugniss,  dem  Fortschritt
  einer  beginnenden  Verarmung  durch  eine  rechtzeitige
  Hilfe  zu  begegnen,  oder  aus  einer  verwickelten  Lage
durch  Bewilligung  einer  einmaligen  umfangreicheren  Unterstützung
zu  befreien.  Der  Entstehung  einer  dauernden  Last  durch
eine  über  das  augenblickliche  und  dringende  Bedürfniss  hinausgehende
  Beihilfe  vorzubeugen,  die  Quellen  der  Armuth
zu  verstopfen,  dazu  fehlt  die  Vollmacht  in  Beziehung  auf  die

 

 

liche  Unterstützung  nach  einem  Berichte  der  Armenverwaltung  aus  dem
Jahre  1842  im  Durchschnitte  nur  1  Rthir.  24  Sgr.  In  Breslau  beträgt  das
einem  Einzelnen  bewilligte  Almosen  meistens  1  bis  1?/2  Rthir.,  bei  Familien
höchstens  3  RthIr.  monatlich;  in  den  kleineren  Städten  werden  15  bis  20  Sgr.
im  Minimum,  und  1,  1!/2,  höchstens  2  Rthir.  als  Maximum  bewilligt.  Ausserdem
  wird  nach  gewissen  Grundsätzen,  welche  sich  in  der  Praxis  herausbilden,
Armen  bisweilen  eine  Unterstützung  verweigert,  auch  wenn  sie  in  dem
Zustande  der  Hilfsbedürftigkeit  sind.
        <pb n="23" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  49

Verfügung  über  die  Mittel;  dazu  fehlen  noch  mehr  die  geistigen
Kräfte.  Nur  ein  Almosen  zur  Linderung  der  augenblicklichen
Noth  kann  von  einer  an  Gesetze  und  Instructionen  gebundenen
Behörde  dargereicht  werden;  nur  eine  auf  Befolgung  der  Gesetze
und  Instructionen  gerichtete  Thätigkeit  kann  zur  öffentlichen
Pflicht  gemacht  und  als  solche  überwacht  werden.

Um  eine  dauernd  wirksame  Hilfe  zu  gewähren,  ist  vor
allen  Dingen  persönliche,  dem  Armen  gewidmete  Theilnahme
erforderlich.  Seine  Verhältnisse  müssen  sowohl  in  Beziehung
auf  die  Ursachen  der  Noth,  als  rücksichtlich  der  angemessensten
Mittel  der  Hilfe  genau  untersucht  werden;  der  äusseren  freigebig
  gewährten  Unterstützung  muss  eine  innere  Heilung  und
moralische  Ueberwachung  zur  Seite  gehen.  Eine  solche,  den
Armen  gewidmete  Thätigkeit  erfordert  eben  so  viel  Wohlwollen
als  Einsicht  und  Charakterstärke;  es  gehört  dazu  ein  beträchtlicher
Aufwand  von  Zeit,  und  eine  freie,  an  keinen  Schemaltismus  gebundene
  Verfügung  über  die  vorhandenen  Mittel.  Zu  einer  solchen
Thätigkeit  fehlt  den  Mitgliedern  der  Armenkommissionen  und  den
Bezirksvorstehern,  welche  ihr  Amt  meistens  nur  sehr  ungern
übernehmen,  in  der  Regel  ebensowohl  der  Raum  und.  die  Kraft,
als  der  Wille.  So  ist  denn  der  Erfolg  der  städlischen  Armenpflege
  im  Allgemeinen  der,  dass  die  Gemeinden  im  Ganzen  unter
der  Last  derselben  seufzen  und  sich  über  die  Gesetze  des  Staates
als  theils  unweise,  theils  sogar  als  ungerechte  beschweren.  Die
Wohlhabenden  werden  durch  unaufhörliche  Anforderungen  an
ihre  Mildthätigkeit  neben  der  fühlbaren  Belastung  durch  Steuern
um  so  mehr  ermüdet  und  widerwillig  gemacht  je  weniger  sie
befriedigende  Erfolge  sehen;  die  Armen  endlich,  welche  die  geselzliche
  Verpflichtung  der  Kommune  sehr  wohl  kennen,  gewöhnen
  sich  mehr  und  mehr  daran,  die  Unterstützung  als  ihr  Recht
in  Anspruch  zu  nehmen.  Sonach  empfinden  sie,  statt  die  empfangenen
  Wohlthaten  unter  allen  Umständen  mit  Dank  gegen
die  Geber  und  Anhänglichkeit  an  die  Staatseinrichtungen  zu  vergelten,
  die  vermeinte  oder  auch  wirkliche  Unzulänglichkeit  derselben
  als  eine  unbillige  Verkürzung,  und  messen  dieselbe  um
so  sicherer  der  Nachlässigkeit  oder  Hartherzigkeit  der  Armen-2

  %*
        <pb n="24" />
        20  Betrachtungen

väter  bei,  je  unrichtiger  ihre  Vorstellungen  über  die  Kräfte  der
Kommune  sind.

Genug,  die  Armenpflege,  insbesondere  in  den  grösseren
Städten  ist  nur  ein  Beweis,  wie  auch  für  irdische  Verhältnisse
und  politische  Einrichtungen  der  Ausspruch  sich  bewahrheitet,
dass  die  Vertheilung  aller  Habe  unter  die  Armen  ohne  Frucht
und  Segen  bleibt,  wenn  sie  nicht  unter  der  Leitung  der  Liebe
geschieht.

In  den  ländlichen  Gemeinden  der  östlichen  Provinzen
sind  die  Verhältnisse  zwar  sehr  abweichend  von  den  soeben  geschilderten,
  indess  leider  in  vieler  Hinsicht  noch  weniger  befriedigend.


Es  fehlt  an  jeder  Organisation.  Bei  der  Regelung  der
gesetzlichen  Armenpflege  kommen  drei  Gesichtspunkte  in
Betracht.  Zunächst  müssen  Behörden  da  sein,  welche  den
Zustand  der  Bedürftigkeit  mit  Sorgfalt  und  Gewissenhafligkeit
untersuchen,  also  ebensowohl  verhüten,  dass  Jemand  unbeachtet
im  Elend  verkomme,  als  dass  eine  Unterstützung  ohne  begründeten
Anspruch  erschlichen  werde.  Zweilens  muss  die  Beschaffung
der  erforderlichen  Mittel  gesichert  sein;  und  endlich  ist  bei
deren  Verwendung  die  Einhaltung  richtiger  Grundsätze
erforderlich.

In  jeder  dieser  drei  Beziehungen  muss  die  ländliche  Armenpflege
  in  den  östlichen  Provinzen  als  eine  ungeordnete
bezeichnet  werden.

Die  vorhandenen  Behörden  haben  nicht  die  Stellung  und
Fähigkeit,  um  sich  der  Prüfung  der  Hilfsbedürftigkeit  mit  Sorgfalt
und  Unbefangenheit  zu  unterziehen.

Der  Schulze,  welcher  zunächst  zu  untersuchen  hat,  ob  in
der  Gemeinde  Arme  vorhanden  seien,  ist  zu  unmittelbar  dabei
betheiligt,  der  Gemeindekasse  vielmehr  Ausgaben  zu  ersparen
als  aufzubürden.

Im  Allgemeinen  fehlt  ihm  ferner  ebensowohl  das  Ansehen
wie  die  Bildung  zur  wohlthätigen  Ausübung  dieser  Pflicht.  Endlich
muss  anerkannt  werden,  dass  bei  der  jetzigen  Verfassung  unseres
Heimathswesens  die  Hilfsbedürfiigen,  —  welche  doch  meistens
der  Klasse  der  Tagelöhner  angehören  —  grossentheils  in  gar
        <pb n="25" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  21

keiner  näheren  Beziehung  zu  der.  Gemeinde  stehen,  sich  ohne
ihre  Einwilligung  daselbst  niedergelassen  haben  und  ihre  Beschäftiigung
  ausserhalb  derselben  suchen.  Die  Dominialpolizei
entzieht  sich  möglichst  allen  lästigen  Geschäften;  die  Rentmeister
in  den  königlichen  Dörfern  sind  zu  entfernt,  mit  Kassen-  und
andern  Büreaugeschäften  zu  sehr  überhäuft,  um  den  Verhältnissen
einzelner  Personen  dauernde  Aufmerksamkeit  widmen  zu  können.
Noch  viel  mehr  ist  dies  mit  dem  Landrath  der  Fall.

Dennoch  sind  es  die  königlichen  Behörden,  welche  in  der
Regel  um  Unterstützung  angegangen  werden,  wenn  der  Fall  der
Hilfsbedürftigkeit  eintritt,  da  die  Gemeinden  ohne  Aufforderung
und  selbst  Nöthigung  ihre  gesetzliche  Verpflichtung  selten  erfüllen.
Bei  der  Entfernung  der  Behörden  von  dem  Wohnorle  der  Hilfesuchenden
  wird  dann  meistens  der  Weg  schriftlicher  Verhand-Jungen
  eingeschlagen  ;  es  kommt  auf  Untersuchung  der  Heimathsverhälinisse,
  ärztliche  Prüfung  des  Gesundheitszustandes  u.  s.  w.
an,  worüber  Wochen  vergehen.  Die  geringere  Zahl  der  Darbenden
  hat  den  Muth  und  die  Mittel,  diese  Schwierigkeiten  zu
überwinden.  In  Schlesien,  woselbst  der  Kreis  zugleich  Landarmenverband
  ist,  und  sonach  die  Verpflichtung  hat,  für  die
Verpflegung  der  heimathlosen  Armen  zu  sorgen  und  den  unvermögenden
  Gemeinden  zu  Hilfe  zu  kommen,  hat  auch  der
Landrath  keine  unbefangene  Stellung;  auch  er  sucht  natürlich
dem  Kreise  vielmehr  Kosten  zu  ersparen  als  zuzuziehen.

Nicht  weniger  folgenreich  und  eine  Entschuldigung  für  die
Behörden,  wenn  sie  das  Vorhandensein  der  Hilfsbedürftigkeit
nicht  mit  besonderem  Eifer  untersuchen,  ist  der  Umstand,  dass
es  an  geeignelen  Bestimmungen  fehlt,  um  die  erforderlichen
Mittel  zur  Unterstützung  der  Armen  überall  zu  beschaffen.
Es  mangelt  in  dieser  Beziehung  ebensowohl  an  einer  zweckmässigen
  Organisation  der  Armenverbände  als  an  genügenden
  Bestimmungen  für  eine  Vertheilung  der  Last
innerhalb  derselben.

Die  einzelnen  Gemeinden  sind  oft  zu  klein,  und  sämmtliche
Mitglieder  derselben  selbst  zu  arm,  und  zu  sehr  demselben
Wechsel  der  Verhältnisse  unterworfen,  als  dass  man  ihnen  erhebliche
  Anstrengungen  zur  Unterstützung  einiger  besonders
        <pb n="26" />
        2  Betrachtungen

dürftiger  Einwohner  zumuthen  könnte  !).  Wie  kann  eine  aus

1)  Nach  der  statistischen  Uebersicht,  welche  den  Motiven  des  1849
vorgelegten  Entwurfs  einer  Gemeinde-Ordnung  beigefügt  ist,  hatten  von  den
überhaupt  im  preussischen  Staate  vorhandenen  36,588  ländlichen  Gemeinden
nicht  weniger  als  8355  eine  Bevölkerung  von  weniger  als  100  Seelen,  und
nur  5292  eine  Bevölkerung  von  500  Einwohnern  und  mehr,  also  31,296  Ortschaften
  eine  Bevölkerung  von  weniger  als  500  Seelen.  (Siehe  die  stenographischen
  Berichte  der  ersten  Kammer  1849.  Bd.  2.  S.  580.)  Wie  weit
die  Zersplitterung  in  vielen  Gemeinden  geht,  entnimmt  man  noch  anschaulicher
aus  der  Angabe,  dass  nach  einer  im  Jahre  1818  gedruckten  Topographie
in  den  drei  Regierungsbezirken  Gumbinnen,  Königsberg  und  Marienwerder
—  ausser  den  Vorwerken,  einzelnen  nicht  zu  den  Dorfgemeinden  gehörigen
Höfen,  Mühlen  u,  s.  w.  8204  Dörfer  vorbanden  waren,  von  denen  3828  weniger
  als  10  Häuser  hatten;  ?/s  der  ganzen  Zahl  hatten  weniger  als  31  Häuser.
S.v.  Haxthausen,  die  ländliche  Verfassung  in  den  Provinzen  Ost-  und  West-Preussen.
  Königsberg  1839.  S.  67.  Die  Zersplitterung  dürfte  sich  seitdem
durch  die  Separationen,  Abbauten,  Colonisationen  u.  3.  w.  eher  vermehrt  als
vermindert  haben.

Vgl.  Wegener,  Grundzüge  einer  zeitgemässen  Reorganisation  des  Gemeindewesens,
  Berlin  1850.  S.  29.

Die  kürzlich  von  dem  statistischen  Büreau  herausgegebenen  Tabellen
enthalten  keine  Uebersichten  dieser  Art,  wie  viel  Ortschaften  gegenwärtig
weniger  als  5,  10  oder  20  u.  s.  w.  Häuser  enthalten.  Doch  kann  man  aus
den  gegebenen  Durchschnittszahlen  schliessen,  wie  gross  die  Zahl  der  ganz
unbedeutenden  Dörfer  sein  muss.  In  den  Provinzen  Preussen,  Posen,  Pommern
beträgt  die  durchschnittliche  Zahl  der  Wohngebäude  in  einem  Dorfe
zwischen  20  und  30;  die  durchschnittlliche  Einwoherzahl  variirt  nach
den  verschiedenen  Regierungsbezirken  zwischen  109  im  Reg.  Bez.  Sıralsund
als  Minimum  und  284  im  Reg.  Bez.  Stettin  als  Maximum.  Daneben  ist  die
Zahl  der  Vorwerke,  welche  den  Gemeinden  gleichgestellt  werden,  und
abgesondert  von  denselben  bleiben  sollen,  in  allen  diesen  Regierungsbezirken
sehr  beträchtlich,  und  in  vielen  Kreisen  sogar  grösser,  als  die  Zahl  der
Bauerndörfer,  ganz  abgesehen  von  den  einzelnen  Etablissements,  Mühlenanlagen,
  Kolonieen  u.  s.  w.;  welche  die  Zersplitterung  noch  vermehren.  In
Kreisen  wie  Rastenburg  und  Friedland  in  Ostpreussen,  Berent,  Schlochau,
Konitz,  Schwetz  in  Westpreussen  beträgt  die  durchschnittliche  Zahl  der
Wohngebäude  auf  einem  Vorwerk,  8,  6  und  selbst  nur  4.  In  den  rheinischen
  Regierungsbezirken  kommen  im  Gegensatz  auf  ein  Dorf  60  bis  70
Wohngebäude  ;  ausserdem  sind  dort  bekanntlich  die  einzelnen  Höfe  u.  s.  w.
mit  den  Dörfern  und  diese  untereinander  zu  Kommunalverbänden  vereinigt.

Vergleiche  die  Tabellen  und  amtlichen  Nachrichten  über  den  preussischen
Staat  aus  dem  Jahre  1849,  herausgegeben  von  dem  statistischen  Büreau,
Bd.  UI.  Seite  412,  420  u.  s.  w.
        <pb n="27" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  23

lauter  Handwebern  bestehende  Gemeinde  im  schlesischen  Gebirge
ihren  unbeschäfligten  Mitgliedern  eine  wirksame  Hilfe  gewähren,
da  fast  sämmtliche  Einwohner  auch  in  den  besseren  Tagen  nur
ein  kümmerliches  Brot  essen,  und  jede  eintretende  Handelskrisis
schwer  auf  ihnen  allen  lasie?  In  ähnlicher  Weise  bringt
eine  Fehlernte  der  Kartoffeln,  eine  anhaltend  regnerische  Wilterung,
welche  Feldarbeilen  unthunlich  und  die  Wege  "grundlos  macht,
alle  Einwohner  einer  ostpreussischen  Kolonie  oder  eines  oberschlesischen
  Bauerndorfes  an  den  Rand  einer  Hungersnoth.

In  der  Mehrzahl  der  östlichen  Provinzen  besteht  zur  Zeit
kein  Armenverband  zwischen  den  Dominien  und  den  angrenzenden
Bauerndörfern.  In  Schlesien  ist  ein  solcher  zwar  durch  Erlasse
der  Verwaltungsbehörden  angeordnet;  indess  ist  für  die  Ausführung
  dieser  Bestimmung  oft  noch  viel  zu  wünschen  übrig;
insbesondere  herrscht  über  das  Verhältniss,  in  welchem  die  Gemeinden
  und  Dominien  zur  Last  der  Armenpflege  beitragen  sollen,
häufig  Unsicherheit.  Hiernach  kann  es  nicht  auffallen,  dass  Gemeinden
  gegenwärlig  nicht  selten  unvermögend  sind,  auch  nur
wenigen  ihrer  hilflosgewordenen  Mitglieder  die  nöthige  Unterstützung
  zu  gewähren.

Um  weitergehenden  Forderungen  einer  wohlgeregelten  Armenpflege
  zu  genügen,  reichen  die  Kräfte  einzelner  Dorfgemeinden
fast  niemals  hin.  Kranken-  und  Arbeits-  Häuser  zu  errichten,
sind  Gemeinden  von  einer  Bevölkerung  unter  500  Seelen  für
sich  allein  nicht  im  Stande.  Ingleichen  wird  es  so  kleinen  Gemeinden
  in  der  Regel  ebensowohl  an  Gelegenheit,  wie  an  den
Mitteln  fehlen,  um  arbeitsfähige  Arme  zeitweilig  lohnend  zu  beschäftigen.


Die  preussische  Gesetzgebung  hat  nun  zwar  nicht  ganz  unbeachtet
  gelassen,  dass  die  Kräfte  einzelner  Dorfgemeinden  nicht
allen  Bedürfnissen  der  Armenpflege  genügend  abhelfen  können.
Es  ist  die  Errichtung  von  Landarmenverbänden  angeordnet,
  um  vorkommende  Lücken  zu  ergänzen,  und  gemeinsame
Anstalten  zu  errichten.  Indess  ist  die  Bedeutung  derselben  —
abgesehen  davon,  dass  ihre  Verfassung  noch  nicht  überall  nach
Maassgabe  der  neuern  Gesetze  geordnet  ist  !),  bis  jetzt  keine

 

1)  Der  6.  37  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege
        <pb n="28" />
        24  Betrachtungen

erhebliche.  Ihre  Aufgabe  ist  im  Wesentlichen  die  Unterhaltung
einiger  Strafanstalten  für  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheue,
sowie  der  bestehenden  Irrenhäuser  und  die  Aushilfe  für  Unterstützung
  derjenigen  ‘Armen,  zu  deren  Verpflegung  die  einzelnen
Gemeinden  entweder  nicht  verpflichtet,  oder  nicht  vermögend
sind.  Die  durch  sie  verwandten  Summen  kommen  gegen  die
regelmässigen  Leistungen  der  grösseren  Städte  und  gegen  die
Verwendung  des  Staates,  sowie  der  Privatmildthätigkeit,  in  ausserordentlichen
  Fällen  kaum  in  Betracht  ').

ordnet  eine  Revision  der  in  den  einzelnen  Provinzen  bestehenden  Reglements
  über  die  Armenpflege  an.  Diese  Revision  ist  zwar  für  einige  Armenverbände
  (z.  B.  der  Kurmark,  der  Niederlausitz,  des  Kreises  Kottbus  u.  s.  w.)
erfolgt,  für  andere  indess  noch  zu  erwarten.

1)  Der  kurmärkische  Landarmenverband,  welcher  15  Kreise  und  einige
Ortschaften  umfasst,  verausgabte  im  Ganzen  im  J.  1848  rund  77,600  Rthlr.,
1850  73,000  Rthir.  Beinahe  die  Hälfte  dieser  Summen  wurde  durch  die  Unterhaltung
  der  in  den  Strafhäusern  eingesperrten  Bettler  und  Landstreicher  in
Anspruch  genommen,  eine  Ausgabe,  welche  kaum  unter  den  Gesichtspunkt
der  eigentlichen  Armenpflege  fällt.  Einen  anderen,  ebenso  erheblichen  Theil
der  Ausgabe  veranlasst  die  Verpflegung  von  Invaliden  und  die  Behandlung
von  Irren.  An  Armenunterstützung,  ausserhalb  der  zwei  Strafanstalten  zu
Straussburg  und  Prenzlau;  des  Irrenhauses  zu  Neu-Ruppin,  und  des  Invalidenhauses
  zu  Wittstock,  also  an  Heimathlose,  oder  unvermögenden  Gemeinden
  angehörige  Arme,  wurden  nicht  mehr  als  1848  rund  5500  Thlr.,
1850  Rıihlr.  6000  verwandt  (vgl.  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Potsdam,
Jahrg.  1849,  Beil.  zum  52sten  Stück;  Jahrg.  1851,  Beil.  zum  36sten  Stück.)

Der  westpreussische  Landarmenverband,  welcher  die  Regierungsbezirke
Danzig  und  Marienwerder  umfasst,  hat  im  Durchschnitt  der  Jahre  18""/49  an
laufenden  Unterstützungen  für  heimathlose  und  andere  Arme  die  Summe  von
rund  12000  Rihlrn.  verausgabt.  (Vergl.  den  in  der  Beilage  I.  mitgetheilten
Abschnitt  eines  landräthlichen  Berichtes  an  die  Regierung  zu  Marienwerder.)
In  dem  Kreise  Reichenhach  in  Schlesien  (woselbst  der  Landarmenverband
auf  die  einzelnen  Kreise  beschränkt  ist)  betrug  die  Ausgabe  des  Landarmenfonds
  vor  dem  Jahre  1848  jährlich  etwa  die  Summe  von  300  Rthirn.,  in
dem  Kreise  Waldenburg  sogar  nur  30  Rıhlr.  (nach  mündlichen  Angaben  der
Kreisbehörden),  obwohl  diese  Gegenden  unter  dem  Drucke  der  auf  der
Baumwollen-  und  Leinenindustrie  lastenden  Krisis  schwer  darniederlagen,
und  yom  Staate,  sowie  von  Privatpersonen  Tausende  verwendet  werden
mussten,  um  das  Aeusserste  abzuwenden.  Auch  in  Oberschlesien  ist  bei
Gelegenheit  des  dort  ausbrechenden  Typhus  durch  den  Landarmenverband
zur  Linderung  der  Noth  wenig  geschehen;  die  Aufgabe  fiel  auch  hier  im
Wesentlichen  dem  Staate  und  der  Privatmildthätigkeit  zu.
        <pb n="29" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  25

Auch  die  ihnen  gegenwärlig  zugewiesene  beschränkte  Aufgabe
  erfüllen  die  Landarmenverbände  nur  sehr  unvollkommen.
Die  Mängel  der  unteren  Behörden  müssen  auch  hier  sich  geltend
machen;  es  fehlt  an  geeigneten  Bestimmungen,  wonach  die
Leistungsfähigkeit  der  einzelnen  Gemeinden,  oder  die  Verpflichiung
  der  Landarmenverbände  nunmehr  einzutreten,  zu  beurtheilen
wäre;  die  Entscheidung  über  die  Nothwendigkeit  einer  Beihilfe
von  Seite  des  Landarmenverbandes  erfolgt  von  Behörden,  welche
die  Verhältnisse  der  betreffenden  Person  oder  Gemeinde  in  der
Regel  nur  aus  Berichten  und  Actenstücken  kennen.

Dass  es  bei  der  Organisation  der  Landarmenverbände  an
umfassenden  Gesichispunkten  gefehlt  hat,  erkennt  man  schon
aus  dem  Umstande,  dass  der  Umfang  derselben  hier  auf  einzelne
Kreise  und  Städte,  wie  Potsdam  und  Frankfurt  a.  d.  O.  beschränkt,
dort  über  eine  ganze  Anzahl  von  Kreisen  und  selbst  über  zwei
Regierungsbezirke  ausgedehnt  ist.  Für  einige  Zwecke  der  Armenpflege
  ist  ein  grösserer  Verband  ohne  Zweifel  geeigneter,  für
andere  ein  kleinerer;  wenn  für  dieselbe  Aufgabe  Verbände  so
verschiedenen  Umfanges  hergestelli  werden,  muss  dieselbe  in
einer  Beziehung  hier,  in  der  anderen  dort  ungenügend  gelöst
werden.  Der  Verband  eines  landräthlichen  Kreises  ist  zu  klein,
um  bei  ausgedehnteren  Nothsländen,  wie  sie  durch  Missernten
oder  Handelskrisen,  ansteckende  Krankheiten  u.  dgl.  herbeigeführt
werden,  wirksame  Hilfe  zu  gewähren;  denn  durch  solche  Unfälle
  wird  in  der  Regel  der  grössere  Theil  des  Kreises  gleich
hart  getroffen.  Dagegen  ist  das  Gebiet  ganzer  Regierungsbezirke
zu  gross,  um  für  Kranken-  und  Arbeitshäusser  noch  eine  wirklich
  gemeinsame  Benutzung  zu  geslatten.

Fast  noch  tiefgreifender,  als  die  Zersplilterung  der  Gemeinden
  und  die  ungenügende  Organisation  der  Armenverbände  ist
der  Mangel  eines  zweckmässigen  und  übereinsliimmenden  Maassstabes
  zur  Vertheilung  der  Kommunalabgaben.  In
dieser  Beziehung  herrscht  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden
desselben  Kreises  oft  die  grösste  Verschiedenheit;  noch  grössere
Abweichungen  bemerkt  man  zwischen  verschiedenen  Kreisen  und
Provinzen,  ohne  dass  eine  wirkliche  Verschiedenheit  der  Verhältnisse
  oder  Pflichten  dieselben  ‚begründete.  Sie  sind  hervor-
        <pb n="30" />
        26  Betrachtungen

gerufen  durch  die  bei  den  oberen  Staatsbehörden  vor  dem  Jahre
1848  herrschende  und  nun  wieder  hervortretende  Ansicht,  die
Entwickelung  der  Gemeindeverhältnisse  sich  selbst  überlassen  und
das  sogenannte  Herkommen  erhalten  zu  müssen.

Die  bestehenden  directen  Staatssteuern,  insbesondere  die
Grund-  und  Klassensteuer,  waren  als  Maasstab  zur  Vertheilung
der  Gemeinde-Abgaben  unmittelbar  nicht  wohl  geeignet  !).  Ihre
wirklichen  Mängel  gaben  der  Entstehung  unrichliger  Vorstellungen
  und  willkürlicher  Verbesserungsvorschläge  Raum.  Kam
man  zu  keiner  klaren  Ansicht  und  zu  keinem  festen  Entschluss
über  die  bei  den  Staats  steuern  notihwendigen  Verbesserungen,
so  erklärt  es  sich,  dass  die  oberen  Behörden  um  so  mehr  von
dem  Versuche  abstanden,  die  Grundsätze  der  Lokalbesteuerung
allgemein  zu  regeln.  Allein  ebenso  begreiflich  ist  es,  dass  die
früher  fast  ganz  unbekannte  Aufgabe,  Abgaben  zu  vertheilen,
von  den  Gemeinden  selbst,  bei  dem  Mangel  an  jedem  genügenden
Anhaltspunkte  und  den  geringen  geistigen  Kräften,  die  ihnen

1)  Wo  man  an  der  Ansicht  festgehalten  hat,  dass  für  die  Vertheilung
von  Kommunalabgaben,  wo  nicht  allein,  so  doch  zum  grössten  Theile  das
Grundeigenthum  zum  Maasstab  dienen  müsse,  hat  man  in  den  östlichen
  Provinzen  gleichwohl  die  Grundsteuer  wegen  ihrer  offenbaren
Ungleichheit  dazu  meistens  nicht  anwenden  können,  sondern  entweder  andere
in  früherer  Zeit  zu  besonderen  Zwecken  veranstaltete  Abschätzungen  des
Grundes  und  Bodens  benutzt  (den  Hufenstand;  reduzirten  Hufenstand  etec.),
oder  neue  summarische  Schätzungen  und  Klassifikationen  der  Grundstücke
nach  deren  Umfang  und  ihrer  Beschaffenheit  veranstaltet.  Allmählig  hat
man  die  Klassensteuer  immer  allgemeiner  benutzt,  weil  sie  doch  eine  Regel
und  Ordnung  an  die  Hand  giebt;  indess  hat  die  klare  Erkenntniss,  dass
dieselbe  nach  ihrem  ursprünglichen  Fundament  hierzu  weder  bestimmt  noch
geeignet  war,  zu  einer  grossen  Verschiedenheit  der  Tarife,  nach  welchen
die  Zuschläge  erhoben  werden,  geführt.  Die  obern  Klassen  werden  meistens
in  einem  stärkern  Verhältniss  zu  den  Gemeindelasten  herangezogen,  als
dieses  durch  gleichförmige  Zuschläge  zur  Staatssteuer  geschehen  würde.
Indess  sind  die  Begriffe,  in  welcher  Ausdehnung  dies  geschehen  müsse,  um
zu  einem  gerechten  Maasstabe  der  Steuervertheilung  zu  gelangen,  ausserordentlich
  verschieden.  An  einigen  Orten  begnügt  man  sich  damit,  die
unterste  Steuerstufe  von  Gemeindeabgaben  ganz  zu  befreien;  an  andern  hat
man  eine  mässige  —  in  Bruchtheilen  auszudrückende  —  Steigerung  des
Prozentsatzes  angenommen;  in  einigen  hat  man  den  Beitrag  der  obern  Klasse
vervierfacht,  während  die  untern  Stufen  den  einfachen  Steuersatz  zahlen  u.s.  w.
        <pb n="31" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  27

insbesondere  für  ein  solches  Unternehmen  zu  Gebote  standen,
nur  höchst  unvollkommen  gelöst  werden  konnte.  Das  sogenannte
Herkommen  ist  meistens  nichts  Anderes,  als  der  kümmerlichste,
in  völliger  Rathlosigkeit  ergriffene  Nothbehelf,  welcher  überall
aur  erträglich  bleibt,  so  lange  die  Gemeindeabgaben  überhaupt
durchaus  unerheblich  sind.  Häufig  genug  hat  er  sich,  unerachtet
ihrer  Geringfügigkeit,  dennoch  als  unerträglich  erwiesen.  In
solchen  Fällen  wurde  dann  durch  die  Einwirkung  des  Landrathes
oder  die  Entscheidung  der  Regierung  ein  anderer  Vertheilungsmaasstab
  festgestellt,  welcher  zwar  allerdings  etwas  angemessener
war,  indess  nur  durch  die  persönlichen  Ansichten  des  Landrathes
  oder  Dezernenten,  sowie  durch  das  augenblickliche  Bedürfniss
  bestimmt  wurde.  Allgemeine  Gesichtspunkte,  insbesondere
die  Absicht,  eine  grössere  Uebereinstimmung  des  Abgabenwesens
im  Kreise  oder  gar  in  der  Provinz  herbeizuführen,  waren  dabei
nicht  maassgebend.

Wachsen  Jie  Beiträge,  welche  in  derselben  Gemeinde  zu
erheben  sind,  oder  sollen  grössere  Summen  auf  mehrere  Gemeinden
  vertheilt  werden,  so  entstehen  sogleich  Verlegenheiten
und  oft  unüberwindliche  Schwierigkeiten.

Für  die  Vertheilung  der  von  den  Landarmenverbänden
aufzubringenden  Kosten  sind  zwar  Vorschriften  erlassen.  Indess
dienen  dieselben  nur  zur  Veranschaulichung  dessen,  was  wir
soeben  von  der  Erhebungsweise  der  Gemeindeabgaben  gesagt
haben.  Entweder  hat  man  es  bei  den  bisher  üblichen  —  in  den
verschiedenen  Armenverbänden  abweichenden  —  Bestimmungen
für  die  Vertheilung  dieser  Last  bewenden  lassen,  und  nur  deren
Abänderung  nach  den  Beschlüssen  ständischer  Körperschaften
und  unter  Genehmigung  der  Staatsbehörden  vorbehalten,  oder
man  hat,  im  Allgemeinen  an  die  Klassensteuer  sich  anlehnend,
Tarife  entworfen,  welche  die  Mängel  der  letzteren  vermeiden
sollten  1).  In  Wahrheit  sind  diese  Tarife  nur  ein  Zeugniss

 

 

1)  Für  die  Erhebung  der  Beiträge  zum  Landarmenfonds  bestätigt  das
Landarmenregulativ  für  die  Niederlausitz  vorläufig  den  bis  dahin  schon  be-:
nutzten  Maasstab,  nach  welchem  die  Kriegsschuldensteuer  daselbst  aufgebracht
  wird;  in  der  Kurmark  wird  die  Feststellung  eines  Tarifs  angeordnet,
doch  sollen  vorläufig  die  bestehenden  Sätze  forterhoben:  werden;  im  Kreise
        <pb n="32" />
        28  Betrachtungen

dafür,  dass  man  die  Grundsätze,  welche  bei  der  Einführung  der
Klassensteuer  leitend  gewesen  waren,  aus  den  Augen  verloren
halte,  oder  nicht  mehr  für  richtig  hielt,  und  bei  dem  Mangel
neuer,  mindestens  genügender  Prinzipien  sich  nur  auf  dem
Gebiele  der  Willkür  zu  bewegen  vermochte.  Bei  einer  festen
Ueberzeugung  und  klaren  Einsicht  von  den  Mängeln  der
Staalssteuer  hälte  man  an  ihre  eigene  Verbesserung  Hand  anlegen,
  bei  der  Erkenntniss,  dass  die  Klassensteuer  auf  anderen
Grundlagen  ruht,  als  für  die  Vertheilung  von  Gemeindeabgaben
  anwendbar  sind,  für  die  Erhebung  der  Armengelder
eine  eigene  Basis  suchen  müssen.

Der  Versuch,  bedeutendere  Summen  nach  den  jetzt  bestehenden
  Maasstäben  zu  vertheilen,  würde  deren  Unzulänglichkeit
und  innere  Haltlosigkeit  wohl  überall  offen  an  den  Tag  legen.
Für  die  Verwendung  der  Mittel,  soweit  solche  aufgebracht
werden,  walten  auf  dem  Lande  keine  andern  Grundsätze  ob,
als  in  den  Städten.  Die  dargereichte  Unterstützung  hat  den
Charakter  eines  vom  Gesetze  angeordneten  Almosens.  Die
Wirkung  dieser  Beslimmung  ist  für  die  Gebenden  wie  für  die
Empfänger  hier  nalürlich  dieselbe  wie  dort.

Diese  Verhältnisse:  die  Mängel  bei  der  Stellung  und  Beschaffenheit
  der  Behörden;  bei  der  Organisation  der  Verbände;
bei  dem  Maasstabe  für  die  Erhebung  der  nöthigen  Summen,
sowie  bei  den  Grundsätzen  für  ihre  Verwendung,  veranlassen,
dass  die  Arınen  auf  den  Lande  im  Wesentlichen  sich  selbst
überlassen,  und  auf  die  Mildthätigkeit  der  Nachbarn  angewiesen
  bleiben.  Die  Lasten  der  Armenpflege  sind  unter  diesen
Umständen  allerdings  daselbst  noch  nicht  sehr  fühlbar.  Da  indess
in  den  von  den  Plätzen  einer  regeren  Gewerbthätigkeit  enifernten
Orten  auch  die  Hilfsquellen  der  Mildthätigkeit  spärlicher  fliessen,
erreicht  das  Elend  der  Armen  in  minder  wohlhabenden  Gegenden
nur  zu  häufig  und  dabei  fast  unbemerkt  eine  Höhe,  von  der
man  nur  durch  eigene  Anschauung  eine  richtige  Vorstellung  und

Kottbus  wird  auf  einen  1800  für  die  Neumark  normirlen  Modus  zurückgegangen,
  jedoch  den  Kreisständen  dessen  Abänderung  freigestellt.  In  Preussen
kommt  ein  Tarif  zur  Anweudung,  welcher  sich  an  die  Klassensteuer  anlehnt,
jedoch  die  Progression  der  Sätze  verändert  etc,
        <pb n="33" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  29

feste  Ueberzeugung  gewinnen  kann.  Wer  diese  Zustände  vorherrschend
  nur  aus  Berichten  kennt,  schenkt  nur  zu  gerne  den
milderen  Darstellungen  den  grösseren  Glauben.

Dieser  Umstand  neben  der  Wahrnehmung,  dass  die  Erfolge
der  allerdings  grösseren  Ordnung  bei  der  städtischen  Armenpflege
  keinesweges  segensreiche,  oder  auch  nur  irgend  befriedigende
  sind,  mag  wohl  die  vorzüglichste  Ursache  enthalten,
dass  man  die  Nothwendigkeit,  die  bestehenden  Armenpflegen
gründlichst  zu  verbessern,  noch  nicht  allgemeiner  und  entschiedener
  anerkannt  hat.

Man  sieht  nicht  deutlich,  dass  und  auf  welchem  Wege
wirksam  zu  helfen  sei.  In  ihrem  vollen  Umfange  sind  die  Thatsachen
  den  obersten  Staatsbehörden  schwerlich  aus  eigener
Beobachtung  ,  oder  durch  die  Uebereinstimmung  einer  grössern
Zahl  von  Augenzeugen  bekannt.  So  beruhigt  man  sich  denn
mit  der  Annahme,  dass  die  Zustände  im  Allgemeinen  noch  nicht
so  traurige  seien.  Die  Thatsachen  des  äussersten  Elendes,  welche
an  verschiedenen  Orten  und  zu  verschiedenen  Zeiten  grell  genug
an  das  Tageslicht  getreten  sind,  hält  man  für  lokale  Erscheinungen,
  und  erklärt  sie  durch  vorübergehende  Ursachen,  statt
sich  die  Wahrheit  zu  vergegenwärtigen,  dass  nur  der  reife
Apfel  durch  leichte  Erschütterungen  zur  Erde  herab  geworfen
wird  ').

1)  Obwohl  die  vorstehende  Darstellung  der  Verhältnisse  der  bestehenden
Armenpflege  auf  eigener  Kenntniss  derselben  durch  mehrjährige  Theilnahme
an  der  städtischen  Armenverwaltung  zu  Breslau,  auf  persönlicher  Rücksprache
mit  ausführenden  Beamten  in  den  meisten  grössern  Städten  der  Monarchie
und  vielen  ländlichen  Kreisen,  endlich  auf  der  Einsicht  amtlicher  Berichte
über  die  Gemeindeverhältnisse  sowohl  bei  der  Regierung  in  Breslau,  als  auch
im  Ministerium  des  Innern  beruht,  wird  es  doch  nicht  unwillkommen  sein,
wenn  wir  zur  Bestätigung  derselben  in  der  Anlage  I.  den  Bericht  eines
ebensowohl  mit  den  städtischen,  als  mit  den  ländlichen  Verhältnissen  vertrauten
  Landraths  an  die  Regierung  zu  Marienwerder,  soweit  derselbe  sich
mit  der  Beschreibung  thatsächlicher  Zustände  beschäftigt,  mittheilen.

In  Beziehung  auf  die  zuletzt  im  Text  erwähnte,  betrübende  Lage  eines
grossen  Theiles  der  ländlichen  Arbeiterbevölkerung  verweisen  wir  auf  die  in
der  Note  zur  Einleitung  darüber  beigebrachten  Zeugnisse  und  die  in  dem
folgenden,  sowie  in  dem  Abschnitte  „über  das  Niederlassungsrecht“  gegebene
kurze  Erläuterung  derselben.
        <pb n="34" />
        30  Betrachtungen

li.  Ursprung  der  Verpflichtung  zur  Armenpflege.

Um  die  Mängel  der  bestehenden  Armenpflege  in  ihren  Ursachen
  und  Folgen  klar  zu  erkennen,  ist  es  erforderlich,  auf
die  Verhältnisse  zurückzugehen,  welche  die  Anerkennung  einer
Verpflichtung  zur  Gewährung  von  Unterstülzungen  veranlasst
haben  und  die  Umstände  anzudeuten,  welche  es  erklären,  wie
diese  Last  in  der  Form  der  gesetzlichen  Armenpflege  vorzüglich
  den  Gemeinden  anheimgefallen  ist.

Die  Pflicht  der  Unterstützung  einzelner  Mitglieder  der  Gesellschaft
  durch  Andere  entspringt  aus  fünf  verschiedenen  Quellen,
die  ihrer  inneren  Natur  nach  wesentlich  von  einander  abweichen
und  in  ihrer  staatswirthschaftlichen  Bedeutung  scharf  von  einander
zu  trennen  sind.  Diese  Quellen  sind  Astens  der  Grundsatz  der
Gegenseitigkeit  oder  Vereinigung  der  Kräfte  zu  gemeinsamer
  Verfolgung  eines  Zieles;  2tens  das  Dienstverhältniss
  oder  die  Verhältnisse  des  Lohnes;  3tens  das  Verhältniss.
  der  Familie  oder  die  natürlichen  Bedingungen  der
menschlichen  Existenz  und  Entwickelung;  4tens  die  Gebote  unserer
Religion  und  ödtens  die  Rücksichten  der  öffentlichen
Sicherheit  und  Wohlfahrt.

Ansprüche  auf  die  Unterstützung  Anderer  werden  zunächst
begründet  durch  eigene  Leistungen.  Die  Thatsache,  dass
durch  vereinte  Kräfte  einer  Mehrzahl  von  Personen  Schwierigkeiten
  überwunden,  Güter  hergestellt,  Anstalten  errichtet,  Gefahren
  und  Verluste  vermieden,  Vortheile  erlangt  und  Hilfsquellen
eröffnet,  genug,  Erfolge  gesichert  werden  können,  welche  jeder
Einzelne  für  sich  allein  zu  erlangen  nicht  im  Stande  ist,  hat  seit
dem  Beginn  der  Entwickelung  des  menschlichen  Geschlechtes  in
den  verschiedensten  Formen  und  in  immer  grösserem  Umfange
und  reicherer  Entfaltung  Verbindungen  unter  den  Menschen  begründet.
  So  sind  auch  zu  dem  Zwecke  gegenseiliger  Unierstützung
  in  besonderen  Unglücksfällen  von  früh  her  Vereine
entstanden,  theils  durch  besondere  Uebereinkunft  der  Betheiligten,
theils  in  weiterer  Entwickelung  natürlicher  Verhältnisse,  theils
auch  durch  ausdrückliche  Anordnung  der  öffentlichen  Gewalt.

Das  Wesentliche  des  Verhältnisses  ist,  dass  der  Unterstützte
        <pb n="35" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  31

in  besondern  Fällen  Vortheile  geniesst,  welche  die  Frucht  seiner
eigenen  Leistungen  sind.  Er  kann  und  soll  durch  Hilfe  der  Vereinigung
  mehr  empfangen,  als  er  gab,  allein  nicht  auf  Kosten
oder  zur  Beeinträchtigung  Anderer  ;  er  geniesst  heute  nur,  was
er  gestern  für  seinen  Gefährten  that,  oder  ihm  morgen  erweisen
wird.  Beispiele  solcher  Verbindungen  aus  alter  Zeit  sind  die
Genossenschaften  der  gewerblichen  Korporalionen,  welche  ihren
Mitgliedern  in  bestimmten  Fällen  aus  gemeinsamen  Mitteln  Beihilfe
  gewährten.  Ingleichen  waren  die  Gemeinden  nach  ihrem
Ursprunge  und  ihrer  älteren  Verfassung,  abgesehen  von  ihrem
politischen  Charakter,  Vereine  in  dem  eben  erwähnten  Sinne.
Die  Aufnahme  in  die  Genossenschaft  der  Bürger  oder  Gemeindemitglieder
  war  von  Bedingungen  und  Leistungen  abhängig  ,  und
gewährte  dagegen  gewisse  Ansprüche.  Wir  heben  unter  dieser
hervor  die  Benutzung  des  Gemeindevermögens,  die  Beihilfe  für
Befriedigung  bestimmter  Bedürfnisse  (z.  B.  die  Lieferung  von
Brennholz),  Anwartischaft  auf  eine  Stelle  in  den  milden  Stiftungen
im  Falle  der  Verarmung  u.  dgl.

Da  die  Gemeinden  gegenwärtig  von  ihren  Einwohnern  Abgaben
  erheben,  um  die  Koslen  der  Armenpflege  zu  bestreiten
und  die  Enirichtung  eines  Einzugsgeldes  auch  dadurch  moltivirt
wird,  dass  durch  den  Zuzug  neuer  Mitglieder  die  Verpflichtungen
der  Armenkasse  gesteigert  werden,  so  ist  es  klar,  dass  durch
diese  Leistungen  auch  gewisse  Ansprüche  begründet  werden.
  Auch  heute  noch  ist  also  die  Gemeinde  mindestens  theilweise
  als  ein  Verein  oder  eine.  Genossenschaft  zu  gegenseiliger
Unterstützung  anzusehen.  Nur  die  Beziehung  zwischen  Anspruch
und  Leistung  ist  aus  den  im  Folgenden  näher  zu  erörternden
Gründen  verloren  gegangen  —  zum  Nachtheil  beider,  der  Gemeinden
  wie  der  zu  Unterstützenden.

Ansprüche  auf  Unterstützung  werden  ferner  in  grossem
Umfange  begründet  durch  die  Verhältnisse  des  Lohnes.

Es  ist  unzweifelhaft,  dass  die  dem  Arbeiter  gewährte  Unterstülzung
  in  Krankheitsfällen,  bei  mangelnder  Beschäftigung  und
bei  sinkenden  Kräften  in  vielen  Fällen  nur  als  eine  andere  Form
anzusehen  ist,  in  welcher  ein  Theil  der  Gegenleistung  für  seine
Dienste  dargereicht  wird.
        <pb n="36" />
        39  Betrachtungen

Um  den  Arbeiter  im  leistungsfähigen  Zustande  zu  erhalten,
ist  die  Uebertragung  von  Krankheitsfällen,  eines  Mangels  an
Beschäfligung  für  kürzere  Zeit  und  der  Gebrechlichkeit  des  Alters
unentbehrlich.  So  lange  die  Leibeigenschaft  und  Unterthänigkeit
bestand,  war  die  Verpflichtung  des  Herrn,  für  diese  ausserordentlichen
  und  weder  genau  abzumessenden,  noch  vorauszusehenden
  Bedürfnisse  zu  sorgen,  die  natürliche  Folge  seines
Rechtes,  über  die  Kräfte  des  Hörigen  unbeschränkt  zu  verfügen.
Im  Falle  eines  längeren.  Dienstvertrages  und  des  ungestörten
Fortbestandes  desselben  für  eine  Reihe  von  Jahren  wird  dieses
Verhältniss  auch  heute  noch,  theils  durch  das  Gesetz,  theils
durch  die  Sitte  als  das  natürliche,  dem  Rechte  und  der  Billigkeit
entsprechende  bezeichnet.

Das  Dienstverhältniss  in  der  Form,  welche  die  dauernde
Abhängigkeit  des  Arbeiters  von  einem  Lohnherrn  begründet
und  dadurch  die  Pflicht  des  letzteren,  ihm  seinen  vollständigen
Unterhalt  zu  gewälren,  klar  vor  Augen  legt,  ist  aufgelöset;
auch  der  Abschluss  von  Verträgen,  auf  längere  Zeit  macht  mehr
und  mehr  einem  weniger  gebundenen  Verhältnisse  Raum,  welches
beiden  Theilen  gestaltet,  nach  Ablauf  einer  kurzen  Kündigungsfrist,
  ja  zuletzt  selbst  nach  dem  Bedürfniss  und  der  Erwägung
des  Tages  das  Verhältniss  abzubrechen,  um  ein  neues  zu  knüpfen.
Wie  die  Fabrikarbeiter  die  Bande  abgestreift  haben,  durch  welche
die  mittelalterliche  Gewerbeverfassung  den  Meister  und  Gesellen
zusammenhielt,  und  in  den  Städten  schon  seit  längerer  Zeit  der
noch  ungebundenere  Stand  der  Tagearbeiter  zahlreich  geworden
ist,  so  beginnt  auch  bei  dem  Betriebe  der  Landwirthschaft  das
Verhältniss  des  sogenannten  freien  Arbeiters  (Loosmannes  u.  dgl.)
allmälig  an  die  Stelle  des  länger  dauernden  Vertrages  zu  treten.
Ohne  Zweifel  hätte  der  Arbeiter  in  Folge  der  ihm  eingeräumten
völligen  Freiheit  nunmehr  auch  die  in  der  gebrechlichen
Natur  des  Körpers  und  der  Wandelbarkeit  der  Verkehrsverhältnisse
  begründeten  Ausfälle  seines  Erwerbes,  sowie  die  vorkommenden
  Steigerungen  seiner  gewöhnlichen  Bedürfnisse  selbst
übernehmen  und  aus  dem  Verdienst  der  bessern  Tage’  bestreiten
sollen.  Allein  diese  wirkliche  Selbstständigkeit  —  zugleich
  die  Vorausseizung  und  Folge  seiner  Freiheit  —  zu
        <pb n="37" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  93

erreichen,  haben  ihn  ebensowohl.  ungünstige  Konkurrenzverhältnisse
  als  die  eigene  Schwäche  verhindert.

Der  Lohn  wurde  früher  zum  grössten  Theil  in  Naluralien
gewährt  ;  die.  Geldwirthschaft  war  nur  wenig  entwickelt.  Hiernach
  standen  der  sofortigen  Steigerung  des  Geldlohnes  bis  zu
der  Höhe,  welche  die  neue  Pflicht  des  Arbeiters,  seine  ferner
liegenden  Bedürfnisse  nunmehr  selbst  zu  übertragen,  bedingt  hätte,
schon  von  Seiten  der  Lohnherren  die  grössten  Schwierigkeiten
entgegen.  Die  sonst  in  Unglücksfällen  nothwendige  Unterstützung
wurde  in  Naturalien  gewährt,  was  für  den  Gutsherrn  theils  an
und  für  sieh  minder  kostspielig  war,  theils  seinen  Neigungen
viel  mehr  entsprach,  weil  der  Umfang  der  Beihilfe  von  seinem
Ermessen  abhing  und  diese  überhaupt  als  ein  Ausfluss  des  Wohlwollens
  erschien.

Die  Mehrzahl  der  ländlichen  Arbeiter  blieb  und  steht  noch
heute  wesentlich.  in  demselben  Verhältnisse;  der  Unterschied  liegt
nur  darin,  dass  sie  jederzeit  durch  Kündigung  in  die  Klasse  der
ganz  ungebundenen  Arbeiter  (Loosleute)  treien  oder  versetzt
werden  können,  was  insbesondere  bei  herannahendem  Alter  oder
sonst  abnehmender  Arbeitskraft  häufig  vorkommt.  Sie  nehmen
dann  in  ihr  neues  Verhältniss  keine  Ansprüche  an  ihren  bisherigen
  Lohnherrn  auf  Unterstützung  bei  eintretender  Hilfelosigkeit
  mit  hinüber.

Den  Wegfall  dieser  ferne  liegenden  Aussicht  auf  Unterstützung
durch  eine  Erhöhung  des  Geldiohnes  sofort  zu  ersetzen,  würde
dem  Gutsherren  in  den  meisten  Fällen  nicht  leicht  gewesen  sein,
da  er  ohnehin  schon  durch  den  theilweisen  Uebergang  zur  Geldwirthschaft
  häufig  in  Verlegenheit  kam.

Jedenfalls  nöthigte  ihn  die  Konkurrenz  nicht  dazu.  Noch
viel  weniger  stellte  sich  der  Verdienst  der  ganz  ungebundenen
Arbeiter  (Loosleute)  im  Vergleich  zu  dem  der  in  festem  Vertrage
  stehenden  (Instleute)  soviel  höher,  dass  sie  von  ihrem
Erwerb  zur  selbstständigen  Uebertragung  solcher  Unfälle,  bei
welchen  sonst  der  Gutsherr  auszuhelfen  pflegte,  leichter  einen
Nothpfennig  hätten  zurücklegen  können.  Ihr  regelmässiger  Erwerb
  ist  vielmehr  im  Allgemeinen  sehr  viel  geringer,  weil  das
Angebot  solcher  Dienste  sehr  viel  grösser  ist,  als  —  insbesondere

Zeitschr.  für  Staatsw.  4853.  1s  Heft.  3
        <pb n="38" />
        34  Betrachtungen

im  Durchschnitt  des  ganzen  Jahres  —  die  Nachfrage  danach  }).
Dazu  war  und  ist  der  Arbeiter  weder  geistlich.noch  sittlich  gebildet
  genug,  um  die  Pflicht  der  Sparsamkeit  in  den  Tagen  des
reichlicheren  Erwerbes  für  die  Zeiten  der  Bedrängnisse  in  vollem
Umfange  zu  erkennen  und  aus  eigener  Bewegung  zu  üben.
Auch  muss  anerkannt  werden,  dass  der  Einzelne  für  sich  allein
und  durch  blosses  Zurücklegen  eines  Sparpfennigs  den  verschiedenen
  Zufällen,  welche  ihn  bedrohen,  nicht  genügend,  noch  mit
Sicherheit  begegnen  kann.  Mit  der  Aussicht  auf  einen  entsprechenden
  Erfolg,  schwindet  sehr  erklärlich  auch  die  Neigung,  sich
Entbehrungen  aufzuerlegen,  um  für  die  Zukunft  zu  sorgen.  So
ist  also  in  Folge  theils  der  niedrigen  Lohnsätze,  theils  der  Unbedachtsamkeit
  und  Schwäche  des  Arbeiters  die  Nothwendigkeit
eingetreten,  aus  andern  Quellen  zu  ergänzen,  was  vom  Arbeitslohn
  allein  bestritten  werden  sollte.  Die  Zuschüsse,  welche  bei
dem  Bestehen  eines  festen  Dienstverhältnisses  der  Lohnherr  in
der  Form  einer  wohlwollenden  Theilnahme  zu  dem.  vertragsmässig
  festgesetzten  Lohne  für  Unglücksfälle  gewährt,  werden
dem  sogenannten  freien  Arbeiter  von  der  Gesellschaft  in  der
Form  der  Armenpflege  geleistet.

Würden  alle  Arbeiter,  deren  Unterstützung  im  Wege  der
Armenpflege  oder  aus  Mildthätigkeit  zeitweise  nothwendig  wird,
aus  dem  Staate  entfernt,  und  von  der  Concurrenz  ausgeschlossen,
—  z.  B.  durch  eine  massenhafte  Auswanderung  —  so  würde
der  Arbeitslohn  ohne  Zweifel.  beträchtlich  steigen.  Umgekehrt  ist
es  klar,  dass  der  Lohn  durch  die  Anwesenheit  und  Concurrenz
‚vieler  Arbeiter  herabgedrückt  wird,  deren  Unterhalt  zeitweise
von  fremder  Unterstützung  abhängt,  deren  Dienste  jedoch
periodisch  von  der  Gesellschaft  in  Anspruch  genommen  werden.

Der  dritte  Gesichtspunkt,  unter  welchem  Ansprüche
auf  Hilfsleistungen  erhoben  werden,  sind  die  nalürlichen  Be-1)

  Siehe  die  Bemerkungen  des  Verfassers  über  die  Lage  der  freien  Arbeiter
  in  der  Provinz  Preussen  in  v.  Lengerke:  Die  Provinz  Preussen  in
landwirthschaftlicher  Beziehung.  Berlin  1852.  S.  487.  Vergleiche  damit  die
im  Wesentlichen  durchaus  übereinstimmenden  Angaben  über  die  Verhältnisse
der  Einlieger  (Loosleute,  Heuerlinge  etc.)  in  den  übrigen  Provinzen  in
v.  Leangerke:  Die.  ländliche  Arbeiterfrage.  Berlin  1849.  S.  17  £,
        <pb n="39" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  661

dingungen  der  Entstehung  und  Erhaltung  des  menschlichen  Lebens.
Die  Wiege  des  Säuglings  muss  geschirmt,  die  jugendliche  Kraft
des  Kindes  entwickelt  und  gebildet  werden,  bevor  der  Mann
durch  eigene  Leistungen  für  die  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse
sorgen  kann.  Ingleichen  liegt  es  in  der  Ordnung  der  Natur,
dass  das  weibliche  Geschlecht  schon  an  sich  zu  dauernden  und
körperlichen  Anstrengungen  und  schwerer  Arbeit  weniger  geschickt
  ist,  als  das  männliche,  und  dass.  insbesondere  die  Hausfrau
  durch  die  Pflichten  des  Hausstandes  und  der  Mutter  an
einer  auf  Erwerb  gerichteten  Thätigkeit  verhindert,  mindestens
darin  gehemmt  und  zeitweise  davon  abberufen  wird.  Träger
dieser  Pflichten  ist  die  Familie.

Die  Aufgabe,  die  Schwäche  des  Kindes  zu  schützen,  seiner
Pflege  sich  zu  unterziehen,  für  die  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse
  zu  sorgen,  und  dasselbe  zur  Selbstständigkeit  zu  erziehen,
liegt  den  Urhebern  seines  Daseins  ob.  Je  mehr  die  nächste  und
schwerste  Bürde  dieser  Pflicht  der  Mutter  anheimfällt,  desto
unzweifelhafter  ist  es,  dass  der  Hausvater  durch  den  Ertrag
seiner  Arbeit  nicht  nur  für  die  Befriedigung  seiner  persönlichen
Bedürfnisse,  sondern  für  die  aller  Familienglieder  zu  sorgen  hat.
Durch  die  Gründung  einer  Familie  steigt  der  Umfang  seiner
Pflichten.  Weib  und  Kind  haben  Ansprüche  an  seine  Hilfe;  sie
sind  Theile  seiner  Persönlichkeit,  Glieder  seines  Leibes.

Die  Berechtigung  dieser  Ansprüche  gründet  sich  nicht  auf
Leistungen,  vielmehr  auf  die  Thatsache  der  Hilfsbedürftigkeit
  selbst  und  auf  den  Umstand,  dass  der  Familienvater
  Ursache  des  Vorhandenseins  dieser  Bedürfnisse  ist.
Diesen  Grund  können  Frau  und  Kind  gegen  keinen.Andern  geltend
machen.

Insofern  das  Kind  .durch:  seine  Geburt,  die  Hausfrau  durch
Schliessung  der  Ehe  gegen  einen  bestimmten  Kreis  anderer
Personen  Ansprüche  erwerben  soll,  kann  dies  nur  durch  die  Vermittelung
  der  Familie,  insbesondere  durch  die  Leistungen
und  die  Stellung  des  Familienhauptes  geschehen.

Die  Beschaffenheit  und  der  Ursprung  der  Ansprüche,  welche
Kinder  gegen  Eltern  haben,  sind  also  von  denen,  welche  sie

gegen  andere.  Personen,  insbesondere  gegen  eine  bestimmte
3  %
        <pb n="40" />
        56  Betrachtungen

politische  Körperschaft,  wie  Staat  und  Gemeinde  erlangen  können,
gänzlich  verschieden.  Die  Quelle  jener  sind  das  Bedürfniss,
die  Hingebung,  die  Liebe,  dieser  die  Leistung,  und  das
(übertragene)  Recht.  So  ist  denn  auch  der  Umfang  der
entsprechenden  Pflichten  nicht  derselbe.  Der  Vater  sorgt  für  die
Kinder  nach  Maassgabe  ihrer  Bedürfnisse  und  seiner  Mitiel.
Seine  natürliche  Aufgabe  ist  ihre  Erziehung  zur  Selbstständigkeit
  und  ihre  Befähigung,  durch  eigene  Kraft  eine  Stellung  in
der  Gesellschaft  zu  behaupten,  welche  der  seinigen  entspricht,
Die  Pflicht  anderer  Personen,  z.  B.  einer  bestimmten  Gemeinde
gegen  sie,  beschränkt  sich  auf  die  Ansprüche,  welche  der  Vater
für  sie  erworben  hat.

Auch  dieses  an  sich  einfache  und  in  den  klaren  Gesetzen
der  Natur  wie  des  Rechts  begründete  Verhältniss  ist  durch  eine
fehlerhafte  wirthschaflliche  Entwickelung  getrübt,  die  Beziehung
zwischen  dem  Anspruch,  seinem  Ursprung  und  seiner  Grenze  durch
Vermischung  mit  andern  Gesichtspunkten  verdunkelt  worden.

Hat  der  Arbeiter,  wie  wir  das  vorhin:  auseinandersetzten,
schon  in  Beziehung  auf  die  Befriedigung  seiner  persönlichen
Bedürfnisse,  theils  der  Lohnverhältnisse,  theils  seiner  sittlichen
Schwäche  wegen,  die  volle  Selbstständigkeit.  bisher  nicht  erreicht,
so  ist  ihm  dies  noch  weniger  in  seiner  Stellung  als  Haupt  der
Familie  gelungen.  Es  fehlt  viel,  dass  er  durch  den  Ertrag
seiner  Arbeit  allein  für  die  Bedürfnisse  der  ganzen  Familie  sorgte,
und  daneben  noch  Vorkehrungen  für  den  Fall  träfe,  dass  er
durch  den  Tod  oder  sonst  an  der  Erfüllung  dieser  Pflicht  verhindert
  würde.  Vielmehr  wird  bei  der  Gründung  der  Familie
sehr  häufig  die  Fortdauer  eines  regelmässigen  Erwerbes
durch  die  Thätigkeit  der  Frau  ausser  dem  Hause  mit  Zuversicht
  erwartet.  Selbst  von  der  Geburt  und  dem  Heranwachsen
der  Kinder  wird  kaum  eine  erhebliche,  mindestens  keine
dauernde  Steigerung  der  Bedürfnisse  befürchtet,  vielmehr  vorausgesetzt,
  dass  sie  binnen  Kurzem  noch  so  viel  würden  gewinnen
helfen,  als  sie  zur  Befriedigung  ihrer  Bedürfnisse  in  Anspruch
nehmen.  Sonach  erscheint  es  dem  Manne  ebensowenig  nothwendig,
  für  den  Unterhalt  der  Seinigen  im  Falle  seines  Todes
zu  sorgen,  als  er  es  für  möglich  hält,  oder  die  Gelegenheit
        <pb n="41" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  97

sieht,  von  seinem  Verdienste  zu  solchem  Zwecke  etwas  zu  erübrigen
  und  mit  Nutzen  zu  verwenden.  Er  kann  seiner  Pflicht
als  Familienhaupt  nicht  im  vollen  Umfange  genügen;  er  verkennt
  daher  leicht,  wie  heilig  und  dringend  dieselbe  ist,  und
unterlässt  zuletzt  auch,  so  viel  dafür  zu  thun,  als  noch  in
seinen  Kräften  stehen  würde.  Die  Gesellschaft  kann  sich  der
Anerkennung  nicht  entziehen,  dass  sie  die  Mitschuld  seines
Unvermögens’  und  seiner  Versäumniss  trägt;  sie  kann  daher  nicht
umhin,  gewisse  Ansprüche  der  hilflos  gewordenen  Wittwen  und
Waisen  auf  ihre  Unterstützung  einzuräumen,  ohne  darauf  zu  bestehen,
  dass  dieselben  in  den  Leistungen  des  Familienhauptes
ihren  Grund  und  ihre  Grenze  finden  müssen.

Die  bisher  untersuchten  drei  Quellen,  aus  denen  Ansprüche
auf  Unterstützung  von  Seiten  der  Gesellschaft,  insbesondere  von
einer  bestimmten  politischen  Körperschaft,  hergeleitet  werden
können,  obwohl  in  ihrem  Ursprunge  sehr  verschieden,  haben
doch  das  miteinander  gemein,  dass  sie  die  Natur  eines  Rechtes
des  Bedürftigen  haben  (oder  haben  sollten),  welches  durch
Leistungen  erworben  ist.  Es  folgt  hieraus  unmittelbar,  dass
dieser  Anspruch  wie  jedes  Recht  sein  bestimmtes  Maass  hat,
welches  in  seinem  Ursprunge,  also  hier  im  Werthe  der  Leistung
gegeben  ist.

Als  die  vierte  Quelle  der  Ansprüche  auf  Unterstützung
bezeichneten  wir  das  Gebot  unserer  Religion:  „Du  sollst  deinen
Nächsten  lieben,  als  dich  selbst.“  Dieses  Gebot  begründet  indess
kein  Recht  des  Bedürfliigen,  wenn  auch  die  Pflicht  des  Wohlhabenden.
  Träger  dieser  Pflicht  war  früher  und  mit  Recht  die
Kirche.  Die  Wurzel  dieser  Pflicht  ist  die  Einheit  des  menschlichen
  Geschlechtes  nach  seiner  Abstammung  und  seinem  Beruf.
Dasselbe  ist,  vom  religiösen  Standpunkte  aus  betrachtet,  nicht
nur  eine  Familie,  sondern  ein  Ganzes,  ein  Leib,  welcher  der
Vollendung  nur  entgegengeführt  werden  kann,  wenn  alle  seine
Glieder  der  Gesundheit  und  einer  ihrer  Bestimmung  entsprechenden
Entwickelung  sich  erfreuen.

Den  Beruf,  das  ganze  menschliche  Geschlecht  durch  das
Band  der  Liebe  zu  umfassen,  und  der  Vollkommenheit  entgegenzuführen,
  hat  die  Kirche.  Die  Aufgabe  des  Staates  bewegt
        <pb n="42" />
        38  Betrachtungen

sich  in  engeren  Grenzen.  Er  hat  sich  einer  ihm  nicht  obliegenden
  Pflicht  unterzogen,  theils  wegen  der  engeren  Verbindung,
welche  er  seit  dem  i6ten  Jahrhunderte  mit  der  Kirche  einging,
theils  weil  er  die  Güter  einzog,  welche  die  Kirche  ehedem  in
den  Stand  gesetzt  halten,  in  ausgedehntem  Umfange  für:  die  Bedürfnisse
  der  Armen  zu  sorgen.

In  den  Händen  und  unter  der  Leitung  des  Staates  verwandelte
  sich  seiner  Natur  entsprechend  die  Liebespflicht
der  Wohlhabenden  in  eine  Rechtspflicht.e  Aus  den  mit
wachsender  Regelmässigkeit  und  nach  der  Anordnung  weltlicher
Behörden  gesammelten  Almosen  entwickelte  sich  das  nur  halb
freiwillige  Armengeld  und  erwuchs  zuletzt  die  Armensteuer
  oder  der  Zuschuss  zur  Armenverwaltung  aus  dem
Gemeindeseckel.

Die  vorhin  näher  erörterte  Thatsache,  dass  ein  Theil  des
der  Arbeit  gebührenden  Lohnes  in  der  Form  des  Wohlwollens
und  zuletzt  wirklich  als  Almosen  gewährt  wurde,  hat  ohne
Zweifel  die  Rückwirkung  gehabt  und  dazu  beigetragen,  dass
der  Staat’  Aeusserungen  des  Wohlwollens  und  Gaben  der  Liebe
zum  Gegenstande  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  machen  zu
müssen  und  zuletzt  die  gesammte  Armenpflege  ohne  weitere
Mitwirkung  der  Kirche  als  einen  Zweig  der  öffentlichen  Verwaltung
  behandeln  zu  dürfen  glaubte.

Statt  indess  die  wahre  Ursache  dieser  Vermischung  und
Verwechselung  der  Liebes-  und  der  Rechtspflichten  zu  erkennen
und  derselben  bewusst  zu  bleiben,  begründete  der  Staat  seine
Anordnungen  auf  die  mit  dem  Erlöschen  eines  tieferen  religiösen
Lebens  sich  entwickelnden  Begriffe  von  natürlichen  und
angeborenen  Rechten  eines  jeden  Menschen  gegen  seine
Mitmenschen.  Er  erkannte  einen  allgemeinen  Anspruch  des
Hilfsbedürftigen  auf  Unterstützung  an,  der  sich  unter  seinem
Siegel  nicht  mehr  auf  das  ganze  menschliche  Geschlecht,
noch  auf  dessen  Einheit,  sondern  nur  auf  die  Gesammtheit
der  Staatsbürger  und  deren  Gemeinschaft  bezog.  So  wurde
aus  einer  Bruder-  und  Liebespflicht  eine  bürgerliche
und  gesetzliche  Pflicht.

Begünstigt  und  befestigt  wurden  diese  Ansichten  fünftens
        <pb n="43" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  39

durch  die  Nachtheile  und  Gefahren,  welche  aus  dem  Elende  nicht
unterstützter,  so  wie  aus  der  Verwilderung  hilfesuchend  umherschweifender
  Armen  für  die  Sicherheit  und  Ordnung  sowie  für
die  Sitten  der  Gesellschaft  hervorgehen.  Bei  der  gegenwärtigen
Verwickelung  der  Verkehrsverhältnisse  können  Verhältnisse  eintreten,
  welche  eine  grosse  Anzahl  arbeitsfähiger  Personen  plötzlich
ihrer  gewohnten  Beschäfligung  berauben,  ohne  ihnen  Gelegenheit
zu  anderweiligem  Erwerbe  zu  bieten.  In  solchen  Fällen  reichen
die  Kräfte  der  Nachbarn  meistens  nicht  hin,  um  der  Noth  zu
steuern,  andrerseits  liegt  in  der  Zahl  der  Darbenden  für  sie  die
Versuchung,  in  der  Anwendung  von  Gewaltmitteln  die  Hilfe  zu
suchen,  welche  die  Theilnahme  ihrer  Mitbürger  ihnen  gewähren
sollte.  Diese  Rücksichten  können  den  Staat  veranlassen,  vermiltelnd
  einzuschreiten,  damit  nicht  durch  die  Engherzigkeit
Einiger  das  Wohl  Aller  gefährdet  werde.

Schon  vor  Jahrhunderten  ist  die  Nothwendigkeit  empfunden,
einem  bis  zum  Gewerbe  ausgedehnten  Missbrauch  der  Bitte  um
milde  Gaben  zu  begegnen,  und  zu  verhindern,  dass  nicht  zudringlicher
  Müssiggang  und  schamlos  zur  Schau  gelragenes  oder
gar  erheucheltes  Elend  eine  einträglichere  Hilfsquelle  werde,  als
stiller  Fleiss  und  harte  Anstrengung.  Von  dieser  Ansicht  aus
wurden  schon  .  im  16ten  Jahrhundert  die  Gemeinden  ermächtigt,
arbeitsfähige  Arme,  welche  ihre  Mildthätigkeit  in  Anspruch  nahmen,
zur  Arbeit  anzuhalten.

Da  Anstalten  zu  dem  Ende  nicht  ohne  einigen  Aufwand
getroffen  werden  konnten,  es  ferner  unzulässig  erschien,  das
Betteln  zu  untersagen  ohne  die  Nothleidenden  auf  andere  Hilfsquellen
  verweisen  zu  können,  und  diese  in  der  kirchlichen  Armenpflege
  nicht  mehr  gefunden  wurden,  gingen  die  Bettelverhote  mit
der  Ermächtigung  der  (Gemeinde)-Behörden  zur  Unterstützung
der  Armen  Almosen  zu  sammeln  und  zuletzt  Abgaben  zu  erheben
Hand  in  Hand.  Die  einseitige,  nur  auf  die  Verbesserung  der
politischen  und  Rechtsverhältnisse  gerichtete  Bildung  und  falsche
Humanität  des  48ten  Jahrhunderts  hat  die  Auffassung  des  einfachen
Verhältnisses,  dass  der  Unterstützte  —  falls  er  auf  die  Gaben
durch  keine  Leistungen  einen  bestimmten  Anspruch  erworben
hat  —  der  Vormundschaft.  des  Gebers  anheimfällt,  und
        <pb n="44" />
        40  Betrachtungen

seinen  Anordnungen  sich  zu  fügen  hat,  zu  trüben  begonnen,
bis  es  zu  der  Vorstellung  eines  Rechtes  auf  Arbeit  verkehrt
werden  konnte.

Obschon  der  Staat  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles
und  selbst  von  dem  Gesichtspunkte  der  Mildthätigkeil  aus  sich
der  Fürsorge  der  Hilfsbedürfliigen  unterzogen  hat,  ist  es  doch
klar,  dass  durch  solche  Rücksichten  ein  Rechtsanspruch  für
die  letzteren  nicht  begründet  werden  kann.  Leistungen  liegen
hier  nicht  vor,  und  können  daher  weder  den  Grund  noch  die
Grenze  der  Ansprüche  bilden.  Der  Umfang  der  nach  diesen
Gesichtspunkten  zu  gewährenden  Hilfe  wird  vielmehr  nur  einerseits
  nach  den  (von  der  Gesellschaft  zu  beurtheilenden  )  Bedürfnissen
  der  Nothleidenden  und  andrerseits  nach  den  Mitteln
und  selbst  dem  Willen  der  Helfenden  abgemessen  werden  können.
—  Dass  der  Staat  die  Pflicht  der  Armenpflege  —  ausserordentliche
  Fälle  abgerechnet  —  fast  ausschliesslich  den  Gemeinden
auferlegt  hat,  findet  seine  Erklärung  in  der  geschichtlichen  Entwickelung
  unserer  politischen  Verfassung.  Die.  Gemeinde  war
in  allen  fünf  vorhin  angeführten  Gesichtspunkten  das  zuerst  entwickelte
  Organ  der  Gesellschaft.

Sie  war,  wie  bereits  erwähnt,  ursprünglich  eine  Genossenschaft
  selbstständiger  Familienhäupter  zu  gegenseiligem  Schutz
und  gemeinsamer  Verfolgung  wirthschaftlicher  Zwecke.  Sie  besass
  ein  gemeinsames  Vermögen  und  gemeinsame  Anstalten.  Die
Ordnung  ihrer  gemeinsamen  Benutzung  bildete  einen  wichligen
Gegenstand  der  Gemeindeverwallung.  Sie  umschloss  im  Wesentlichen
  .die  Verbindung  zwischen  Arbeit  Suchenden  und  Arbeit
Gebenden.  Beide  Theile  waren  in  grossem  Umfange  durch  die
Bande  eines  engen  Dienstverhältnisses,  der  Hörigkeit  auf  dem
Lande  und  der  Zunfiverfassung  in  den  Städten,  zusammengehalten,
dessen  Aufrechterhaltung  und  Regelung  eine  fernere  Hauptaufgabe
der  Gemeindeverwallung  war.  Die  Zahl  der  freien  Tagelöhner,
welche  nicht  in  diese  Verhältnisse  passten,  war  sehr  gering
und  die  Gemeinde  halte  die  Befugniss  wie  die  Mittel  ein  Angebot
solcher  Dienste,  insofern  sie  deren  nicht  bedurfte,  zurückzuweisen.
  Ebenso  entschieden  hatte  die  Gemeinde  den  Charakter
einer  erweilerien  Familie.  Die  Aufnahme.  neuer  Mitglieder.  hing
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        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  4

von  ihrer  Zustimmung  ab,  die  Gründung  von  Familien  unterlag
ihrer  Aufsicht  und  Genehmigung.  Sie  halte  eine  lheilweise  Gemeinschaft
  wie  der  Güter  so  der  Bedürfnisse.

Die  Gemeinde  war  ferner  mindestens  sehr  häufig  zugleich
der  kirchliche  Verband.  In  England,  woselbst  die  gesetzliche
Armenpflege  sich  am  frühesten  und  vollständigsten  entwickelt  hat,
gewiss  nicht  ohne  einen  grossen  Einfluss  auf  die  Ansichten  und  die
Gesetzgebung  des  Kontinents  zu  üben,  ist  das  Kirchspiel  noch
heute  zugleich  der  Kommunalverband  für  die  meisten  Gemeindeangelegenheiten,
  ganz  insbesondere  aber  für  die  Armenpflege.
  Selbst  in  den  Städten  ist  dies  der  Fall.  Das  Kirchspiel,
  nicht  die  Stadtgemeinde  bildet  den  Armenverband.
Die  neuere  Gesetzgebung  hat  hierin  nur  in  sofern  eine  Aenderung
bewirkt,  als  sie  die  Verbindung  mehrerer  Kirchspiele  zu  gemeinsamer
  Erfüllung  bestimmter  Obliegenheiten  gestattet  und  unter
Umständen  anordnet.

Endlich  war  die  Gemeinde,  insbesondere  in  den  Städten,
derjenige  polilische  Verband,  welcher  überhaupt  zuerst  erstarkte
und  sich  entwickelle,  so  dass  ihm  nalürlich  auch  die  Wahrnehmung
  des  öffentlichen  Wohles  nach  allgemeinen  Gesichtspunkten
  zufiel.  In  allen  diesen  Beziehungen  sind  wesentliche
Aenderungen  eingetreten.  Die  gesellschaftlichen  Verbindungen
nach  den  verschiedenen  Gesichtspunkten  der  Genossenschaft,  des
Diensiverhälinisses,  der  Familie,  der  kirchlichen  Gemeinschaft
und  des  öffentlichen  Wohles  haben  den  historischen  Gemeindeverband
  vielfach  durchkreuzt,  durchbrochen,  und  sind  über  denselben
  hinausgewachsen.  Der  Staat  hat  sich  mit  erdrückender
Allgewalt  über  derselben  erhoben.  Endlich  ist  der  Stand  zahlreich,
ja‘  der  vorzüglichste  Gegenstand  der  Armenpflege  geworden,
welcher  in  der  älteren  Gemeindeverfassung  keinen  Platz  fand;
der  Stand  der  freien,  aber  besitzlosen  Tagelöhner  und
Fabrikarbeiter.

Ungeachtet  der  wesentlichen  Umgestaltung  aller.  dieser  Verhällnisse
  isi  die  Gemeinde  dennoch  fast  der  einzige  Träger  der
Armenlast  geblieben  und  selbst  zur  Uebernahme  neuer  Verpflichtungen
  genöthigt.  Alle  Verbindlichkeiten,  welche  der  Gesellschaft
gegen  Hilfsbedürfiige  aus  sehr  verschiedenen  Ursachen  obliegen;
        <pb n="46" />
        42  Betrachtungen

sind  ohne  Unterscheidung  der  innern  Gründe  dieser  Pflichten
unter  denselben  Gesichtspunkt  gebracht  und  man  hat  versucht,
ihnen  gleichmässig  durch  erzwungene  Almosen  abzuhelfen.
Dies  hat  eine  sehr  beklagenswerthe  Verwirrung  der  Begriffe  bei
den  Wohlhabenden  wie  bei  den  Bedürftigen  verursacht.  Die
Wohlhabenden  schwanken  und  sind  in  ihren  Ansichten  getheilt.
Bald  tragen  sie  die  schwere  Bürde  der  Armenlast  unwillig  und
bestreiten  ebensowohl  die  Weisheit  als  die  Gerechtigkeit  der
Gesetzgebung.  Bald  klagen  sie  —  Angesichts  des  Elendes,  für
welches  keine  Hilfe  bereit  steht  —  den  Staat  wegen  der  mangelhaften
  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  an.  Die  Bedürftigen
gewöhnen  sich  mehr  und  mehr,  die  ihnen  gewährte  Unterstützung
als  ein  ihnen  zustehendes  Recht  anzusehen,  weil  sie  dieselbe
aus  den  Händen  von  Personen  und  aus  den  Mitteln  von  Körperschaften
  empfangen,  welche  das  Gesetz  zu  dieser  Hilfsleistung
verpflichtet,  und  weil  sie  nicht  ohne  Grund  fühlen,  dass
ihnen  in  vielen  Fällen  mindestens  theilweise  ein  Anspruch
zusteht.  Eine  sehr  erklärliche,  wenn  auch  ganz  falsche  und
höchst  beklagenswerthe  Entwickelung  dieses  dunkeln  Bewusstseins,
führt  sie  dahin,  das  Maass  ihrer  Rechtsansprüche  nach  den  eigenen
Begriffen  ihrer  Bedürfnisse,  sowie  der  Mittel  der  Wohlhabenden,
  (der  Gemeinde  oder  des  Staates)  zu  beurtheilen,
welche  letztere  sie  meistens  für  unbegrenzt  halten.  Nur  zu  häufig
werden  sie  in  ihren  irrigen  Ansichten  durch  die  Lehren  und
Aeusserungen  der  Gebildeten  und.  Wohlhabenden  selbst  bestärkt.
Um  so  nothwendiger  ist  es,  die  Berichtigung  der  Begriffe
von  Recht  und  Pflicht,  sowie  die  Kräftigung  des  sittlichen
Willens  als  das  wahre  Ziel  jeder  Gesetzgebung  hier  wie  überall
mit  Klarheit  zu  erkennen  und  mit  Festigkeit  in  Auge  zu  behalten.


III.  Gesichtspunkte  der  Reform.

Die  gesetzliche  Armenpflege  ist,  wie  wir  sahen,  überall  wo
man  energische  Maassregeln  zu  ihrer  Durchführung  ergriffen  hat,
zu  einer  erdrückenden  Last  für  die  Gesellschaft  geworden  und
verwickelt  dieselbe  in  einen  Widerspruch  zwischen  Anspruch  und
Leistungsfähigkeit.  Die  grossen  Opfer,  welche  in  vielen  Orten
        <pb n="47" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  43

und  Gegenden  für  dieselbe  gebracht  werden,  führen  nicht  zur
Erreichung  des  Zieles,  sondern  scheinen  dasselbe  vielmehr  in
eine  grössere.  Enifernung  zu  rücken.  Die  Erklärung  dieser  Erscheinung
  fanden  wir  vorzüglich  in  dem  Umstande,  dass  die
verschiedenen  Rücksichten,  welche  die  Gesellschaft  veranlassen,
hilfsbedürfiigen  Mitgliedern  Unterstützung  zu  gewähren,  miteinander
  vermischt  sind  und  die  Lösung  der  aus  verschiedenen
Problemen  bestehenden  Aufgabe  einem  Organe  des  öffentlichen
Lebens  übertragen  wurde,  welches  dieselbe  nur  von  einem
Standpunkte  aus  behandelt  und  nach  seiner  dermaligen  Verfassung
behandeln  kann.  Um  auf  den  richligen  Weg  zu  gelangen,  kommt
es  hiernach  zuerst  darauf  an,  die  verschiedenen  Beweggründe,
welche  im  Allgemeinen  zur  Darreichung  einer  Hilfsleistung  bestimmen,
  von  einander  zu  trennen  und  die  Wahrnehmung  verschiedenartiger
  Pflichten  auch  verschiedenen  Organen  zu  überragen.


Vor  allen  Dingen  müssen  die  Beihilfen,  welche  wenn  auch
nicht  der  Form  so  doch  der  Sache  nach  mit  Rücksicht  auf
empfangene  Leistungen  oder  als  Zuschuss  zum  Lohne
gewährt:  werden,  von  den  Gaben  der  Liebe  und  den  Maassregeln
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  getrennt  werden.  Die
auf  Leistungen  sich  beziehenden  Ansprüche  müssen  die  ihnen
zukommende  Gestalt  anerkannter  Rechte  erhalten.  Nur  dann
kann  es  gelingen,  sie  auf  ihr  Maass  zurückzuführen  und  an
die  Erfüllung  der  entsprechenden  Pflichten  zu  knüpfen.

So  erklärlich  es  ist,  dass  die  Kommunen,  um  einer  ihnen
auferlegten  Last  genügen  zu  können,  dazu  schreiten  mussten,
ihre  Mitglieder  zu  besteuern,  so  einleuchtend  ist  es  auf  der
andern  Seite,  dass  der  allgemein  gehaltene  Anspruch  auf  Unterslützung
  im  Dürftigkeitsfalle,  weder  als  ein  angemessenes  Aequivalent
  für  gezahlte  Abgaben,  noch  als  wohl  gewähltes  Ziel  für
eine  genossenschaflliche  Vereinigung:  angesehen  werden  kann.
Eine  in  der  Form  von  Almosen  erhaltene  Unterstützung  ist
für  einen  ehrliebenden  Mann  keine  tröstliche  Aus®icht,  noch
weniger  eine  Wohlthat,  die  er  gern  durch  Opfer  erkaufte.  Andrerseils
  sind  die  Beiträge,  welche  von  den  der  Verarmung  ausgeselzten,
  bald  anheimfallenden  Einwohnern,  vorher  an  die  Stadt-
        <pb n="48" />
        44  Betrachtungen

kasse  gezahlt  sein  mögen,  in  der  Regel  ganz  ausser  Verhältniss
zu  den  durch  sie  verursachten  Kosten.

So  schmeichelhaft  es  für  das  Selbstgefühl  der  Lohnherren
sein  mag,  die  Hilfe,  welche  sie  dem  Arbeiter  in  besondern  Unfällen
  angedeihen  lassen,  allein  als  den  Ausfluss  ihres  freien
Willens  und  Wohlwollens  erscheinen  zu  lassen,  so  wenig  entspricht
  es  ihrem  wahren  Interesse,  das  Verdienst  der  Grossmuth
  in  -Anspruch  zu  nehmen,  wo  nur  Gerechtigkeit
geübt  wurde.

Die  Beeinträchtigung  der  Selbstständigkeit  des  Arbeiters,
welche  darin  liegt,  dass  ihm  nicht  der  volle  Lohn  für  seine
Anstrengungen  zu  Theil  wird,  rächt  sich  zunächst  dadurch,  dass
seine  Kraft  erlahmt  und  seine  Anforderungen  auf  Beihilfe  über
das  ihm  Zukommende  hinauswachsen.  Auf  der  andern  Seite  verliert
  der  Geber  den  Lohn  eines  aufrichtigen  Dankes  auch  für
das,  was  er  über  seine  Schuldigkeit  thut.  Die  im  Wege  der
Armenpflege  zur  Unterhaltung  des  Arbeiterstammes  erforderlichen
Zuschüsse  sind  beträchtlicher,  als  die  Summen,  welche  in  seiner
Hand  bei  zweckmässiger  Verwendung  hingereicht  haben  würden,
ihn  vor  Dürfligkeit  zu  schützen.  Die  Almosen  werden  aber  im
Allgemeinen  so  wenig  mit  dankbarem  Herzen  empfangen,  als  die
Armengelder  (oder  die  an  ihrer  Stelle  erhobenen  Gemeindeabgaben)
  aus  Liebe  und  mit  freudiger  Hingebung  gezahlt.

Der  Versuch,  einem  Familienvater  dadurch  zu  helfen,  dass
man  seine  Last  erleichtert,  sei  es  indem  man  ihm  die  Sorge
für  die  Seinigen  durch  milde  Gaben  oder  wohlthätige  Anstalten
theilweise  abnimmt,  oder  indem  man  den  unerwachsenen  Kindern
und  der  Frau  Gelegenheit  zum  lohnenden  Erwerb  zu  eröffnen
sich  bemüht,  bewegt  sich  in  einer  falschen  Richtung.  Ein
lohnender  Erwerb  ist  für  unerwachsene  Kinder  und  die  Hausfrau
nur  in  seltenen  Fällen  möglich,  ohne  diese  in  der  Erfüllung
ihrer  häuslichen  und  mütterlichen  Pflichten  zu  hindern  und  ohne
bei  jenen  die  Ausbildung  ihrer  Anlagen  zu.  beeinträchtigen.
Statt  eine  “wirkliche  Verbesserung  der  Zustände  zu  erreichen,
entfernt  man  sich  vielmehr  nur  von  dem  wirklichen  Ziele.  Man
befestigt  die  Vorstellung,  dass  durch  die  Gründung  einer  Familie
keine  sehr  erhebliche  Vermehrung  der  Bedürfnisse  und  keine
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        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  45

wesentliche  Veränderung  in  Beziehung  auf  die  Verhältnisse  des’
Erwerbes  eintreten  werde,  und  bestärkt  so  den  Leichtsinn  bei
Schliessung  der  Ehen,  welchem  man  entgegenwirken  sollte.

Es  gibt  nur  einen  Weg,  aus  diesem  Labyrinth  herauszukommen:
  man  muss  zuvor  gerecht  sein,  ehe  man  wohlthätig
sein  will;  man  darf  nicht  wähnen,  dass  man  durch  dieselbe
That  beiden  Pflichten  zugleich  genügen  kann.

Der  Arbeiter,  dessen  Kräfte  und  Leistungen  die  Gesellschaft
wirklich  in  Anspruch  nimmt,  muss  in  Stand  geseizt  werden,  durch
seine  Anstrengungen  für  die  vollständige  Befriedigung  seiner
dringenden  Bedürfnisse  selbstständig  zu  sorgen.  Die  Unterstülzung,
  deren  auch  er  in  besonderen  Fällen,  nach  der  Gebrechlichkeit
  unserer  Natur  und  der  Veränderlichkeit  aller  Verhältnisse,
bedarf,  muss  ihm  durch  seine  eigenen  Leistungen  bereitet
sein  und  auf  eine  Weise  zu  Theil  werden,  welche  seine  Selbst-Ständigkeit
  nicht  beeinträchtigt.  Hierauf  hinzuwirken  ist  ein  angemessener
  Gegenstand  geseizlicher  Bestimmungen  und  Verwaltungsmassregeln;
  eine  Aufgabe,  deren  Lösung  im  Bereiche  der
Macht  und  des  Berufes  der  öffentlichen  Gewalt  liegt.

Die  Hand  des  Erbarmens  auch  dem  zu  reichen,  welcher  durch
seine  Leistungen  sich  keine  Ansprüche  auf  Hilfe  im  Unglück
erworben  hat  (oder  welcher  mehr  bedarf  als  die  Frucht  seiner
Anstrengungen  ihm  bietet)  muss  Sache  des  freien  Willens
bleiben.  Die  Gaben  der  Liebe  können  und  dürfen  nicht  zum
Gegenstand  einer  gesetzlichen  Pflicht  gemacht  werden,  deren  Erfüllung
  die  Polizei-  und  Steuerbehörden  erzwingen.

Mit  anderen  Worten,  die  gesetzliche  Armenpflege
welche  gegenwärtig  in  vielen  Fällen  dem  Arbeiter  eine  Untersülzung
  gewährt,  auf  welche  er  einen  begründeten  Anspruch
hat  und  zugleich  auch  Balsam  in  die  Wunden  des  verschuldeten
  Elendes  giessen  soll,  muss  aufgehoben  werden.  An
ihre  Stelle  müssen  auf  der  einen  Seite  Maassregeln  treten,  welche
die  Kräfte  des’  beschäftigten  Arbeiters  unterstützen
md  erhalten,  ohne  seine  Selbstständigkeit  zu  gefährden  und
seine  moralische  Kraft  zu  untergraben;  auf  der  andern  Seite
muss  die  Linderung:  des  Elends,  dem  durch  diese  Maassregeln
        <pb n="50" />
        46  Betrachtungen

nicht  vorgebeugt  oder  abgeholfen  werden  kann,  der  Mildthätigkeit
  überlassen  bleiben.

Die  Lösung  des  .ersten  Problems,  nämlich  begründete
Ansprüche  in  der  Form  eines  Rechtes  sicher  zu  stellen,  dagegen
auch  jeden  Anspruch  an  die  Erfüllung  einer  Leistung  zu  knüpfen
und  auf  das  Maass  derselben  zurückzuführen,  wird,  wenn  nicht
allein  so  doch  vorzüglich  Aufgabe  der  Gemeindeverwaltung
sein.  Denn  nur  in  Verhältnissen,  die  ihn  unmittelbar  berühren
und  in  den  Kreisen  in  welchen  er  sich  täglich  bewegt,  kann  dem
einfachen  Sinne  des  gemeinen  Mannes  die  Verbindung  zwischen
Recht  und  Pflicht  anschaulich  gemacht  und  ihm  die  Anerkennung
  der  Gerechtigkeit  und  Weisheit  gesetzlicher  Bestimmungen
abgenöthigt  werden.  Bei  Uebung  der  Mildtihätigkeit  ist  die  Herstellung
  einer  Ordnung,  die  Beobachtung  von  Grundsätzen  und  eine
leitende  Hand  ohne  Zweifel  ebenso  unentbehrlich,  als  bei  den  Maassregeln,
  welche  zum  Besten  der  selbstständigen  Arbeiter  getroffen
werden.  Eine  regellos  geübte,  planlose  und  von  keiner  Einwirkung
  auf  den  sittlichen  Charakter  begleitete  Mildthätigkeit  wird
nur  Unheil  statt  des  Segens  verbreiten.

Allein  die  Belebung,  Ordnung  und  Leitung  der  Wohlthätigkeit
  ist  nicht  Sache  der  Gewalten.

Dem  Nächsten,  auch  wenn  er  keine  Rechte  gegen  uns  geltend
zu  machen  hat,  in  seiner  Noth  die  helfende  Hand  zu  reichen  ist
ein  Gebot  unserer  Religion.  Zur  Erfüllung  dieser  Pflicht  in
ihrer  wahren  Natur  anzuspornen,  den  Gaben  der  Liebe  ihren
eigenthümlichen  Charakter  zu  bewahren  und  die  unbeschränkte
Freiheit  dennoch  an  die  Regel  zu  binden,  zur  Beobachtung  einer
Ordnung  und  Hingabe  an  eine  Leitung  zu  vermögen,  hat  der
Staat  keine  Mittel.  Er  muss  davon  abstehen,  eine  Aufgabe  lösen
zu  wollen  die  in  seinen  Händen  ihre  Natur  verändert,  und  ihn
in  unauflösliche  Widersprüche  verwickelt.  Die  Uebung  der  religiösen
  Pflichten  einzuschärfen,  zu  überwachen  und  zu  leiten,
ist  der  Beruf  der  Kirche.  Ihr  hat  daher  der  Staat  die  Ordnung
der  Wohlthätigkeit  zu  überlassen.

Auch  wenn  die  Mildthätigkeit  in  angemessener  Weise  geordnet
ist,  werden  dennoch  Fälle  vorkommen,  in  welchen  die  Gaben  der
Liebe  zur  Abhilfe  der  vorhandenen  Noth  nicht  hinreichen,  und  es
        <pb n="51" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  47

kann  oft  bedenklich  erscheinen,  die  Sache  dann  ihrem  natürlichen
Verlaufe  zu  überlassen.  Dies  wird  um  so  mehr  der  Fall  sein,  wenn
im  Wege  der  Liebe  nicht  so  zweckmässige  Hilfe  gespendet  wird
als  diess  sein  könnte  und  sollte.  Auch  abgesehen  von  einer  besonderen
  Gefahr,  kann  die  Gelegenheit  sich  darbieten  und  der
Staat  die  Mittel  haben,  um  Anstalten  zur  Verbesserung  des  Zustandes
der  arbeitenden  Klassen  zu  errichten,  oder  ihnen  neue  Erwerbsquellen
  zu  eröffnen.  Es  ist  ohne  Zweifel  um  so  besser,  je  mehr
Gelegenheit  der  Staat  hat  den  arbeitenden  Klassen  unzweifelhafte
Beweise  davon  in.  die  Hände  zu  geben,  welche  Vortheile  für  sie
aus  einer  weisen  Ordnung  des  öffentlichen  Wesens  entspringen.
Allein  auch  hier  wird  der  Segen  nur  anerkannt  und  mit  Dank
genossen  werden  wenn  zuvor  der  Gerechtigkeit  Genüge
geschehen  ist  und  auf  der  andern  Seite  mit  Ernst  und  Weisheit
einer  Verwechslung  von  begründetem  Anspruch  und  empfangener
Wohlthat  vorgebeugt  wird.

Was  aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit  und  des  allgemeinen
  Wohles  für  einzelne  Glieder  der  Gesellschaft  über  ihre  Ansprüche
  hinaus  zu  thun  ist,  überschreitet  in  den  meisten  Fällen
ebensowohl  die  Kräfte  der  einzelnen  Gemeinden  als  den  Umfang
ihrer  Verpflichtungen  vor  andern  Theilen  des  Staatskörpers.  Zur
Wahrnehmung  dieser  Pflichten  hat  der  Staat  daher  grössere  Verbände
  zu  berufen,  insofern  er  es  aus  politischen  Gründen  nicht
für  angemessen  erachtet,  dieselben  unmittelbar  zu  übernehmen.

Wir  beschäftigen  uns  zunächst  und  vorzüglich  mit  der  Erörterung
  der  Frage,  in  welcher  Art  den  Arbeitern  Unterstützung
als  die  Frucht  seiner  eigenen  Leistungen  zu  Theil  werden
kann,  und  in  welcher  Verbindung  diese  Maassregeln  mit  der  Gemeindeverfassung
  stehen.

IV.  Maassregeln  zur  Begründung  der  Selbstständigkeit  der  Arbeiter.

Wir  hatten  bereits  oben  Veranlassung  zu  bemerken,  dass
auch  die  Arbeiter,  deren  Kräfte  die  Gesellschaft  in  Anspruch
nimmt,  oder  solche,  denen  es  an  Beschäftigung  in  der  Regel
nicht  fehlt,  dennoch  häufig  in  den  Zustand  der  Hilfsbedürftigkeit
gerathen  und  der  Armenpflege  zur  Last  fallen.

Vorzüglich  sind  es  sogenannte  Unglücksfälle,  wie  Krankheit,
        <pb n="52" />
        48  Betrachtungen

einige  Tage  der  unfreiwilligen  Musse,  Abnahme  der  Kräfte  im
höheren  Alter,  Sterbefälle  in  der  Familie,  welche  die  Ordnung
des  Hauswesens  stören  und  nicht  selten  dessen  Grundlagen  untergraben.
  Ereignisse,  wie  die  erwähnten  führen  in  der  Regel
zugleich  eine  Schmälerung  der  Einnahmen  und  eine  Steigerung
der  Bedürfnisse  herbei,  so  dass  ein  jeder,  welcher  nicht  auf
ihren  Eintritt  vorbereitet  ist  und  Hilfsmittel  besitzt  um  sie  zu
übertragen,  durch  dieselben  unfehlbar  zu  Boden  geworfen  wird.

Nach  der  Gebrechlichkeit  unserer  Natur  und  der  Unbesländigkeit
  aller  irdischen  Verhältnisse  sind  wir  solchen  Schickungen
täglich  ausgeselzt  und  ausser  Stande  uns  dagegen  sicher  zu  stellen.

Die  Befriedigung  der  durch  dieselben  hervorgerufenen  Bedürfnisse
  gehört  zum  nothwendigen  Unterhalt,  da  sie
unabweislich  sind,  so  oft  sie  sich  geltend  machen.

Ohne  Zweifel  ist-  es  daher  die  Pflicht  des  Arbeiters  und
gehört  zu  den  Vorausseizungen  einer  wahren  Selbsiständigkeit
  auf  den  Eintritt  solcher  Ereignisse  gefasst  zu  sein.  Der
Umfang  der  menschlichen  Bedürfnisse  darf  nicht  allein  nach  den
Erfordernissen  eines  Tages  abgemessen  werden.  Dieselben  sind
eben  deswegen  mannigfaltig  und  wechseln  nach  Zeit,  Dringlichkeit
und  Grösse,  um  die  Menschen  zur  Vorsicht  und  Sparsamkeit  zu
erziehen.  Bei  einer  gesunden  Ordnung  der  wirthschafllichen
Verhältnisse  muss  der  Arbeiter  die  Mittel  zur  Uebertragung  von
Unglücksfällen  ebensowohl  erübrigen  als  verwenden.

Allein  die  überwiegende  Mehrzahl  der  arbeitenden  Klassen
ist  weil  davon  entfernt  dieser  Pflicht  zu  genügen,  oder  sie  auch
nur  zu  erkennen.

Die  Sorge  für  die  Befriedigung  solcher  Bedürfnisse,  welche
sich  nicht  täglich  geltend  machen  noch  nach  einer  unwandelbaren
Regel  hervortreten,  ist  den  unteren  Volksklassen  im  Allgemeinen
sehr  fremd.  Weil  mitunter  Menschen  einer  fast  ununterbrochenen
Gesundheit  sich  erfreuen,  bis  in  ihr  späles  Alter  die  gewohnten
Geschäfte  zu  verrichten  vermögen  u.  s.  w.,  wird  ein  minder
günstiges  Schicksal  leicht  als  ein  durch  besonderes  Unglück  ausgezeichnetes
  angesehen,  statt  vielmehr  in  dem  längeren  Ausbleiben
solcher  Zufälle  ein  seltenes  Glück  anzuerkennen,  dessen  Gunst
nur  Wenigen  zu  Theil  werden  kann.
        <pb n="53" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  49

Die  Ursache  dieser  Erscheinung  liegt,  wie  bereits  früher
bemerkt  wurde,  theils  in  den  Lohnverhältnissen  wenigslens  eines
grossen  Theiles  der  arbeitenden  Klassen,  theils  in  ihrer  sitllichen
Schwäche,  theils  endlich  darin,  dass  der  Einzelne  für  sich  allein
für  die  Uebertragung  solcher  Schläge  des  Schicksals  keine  genügende
  Vorsorge  treffen  kann,  auch  wenn  er:  im  Stande  und
bereit  ist  Opfer  dafür  zu  bringen.

Hieraus  geht  klar  hervor,  dass  durch  eine  blosse  Erhöhung
des  Lohnes,  auch  wenn  der  Staat  Mittel  hätte  und  anwenden
dürfte  um  eine  solche  unmittelbar  herbeizuführen,  die  Zustände
der  arbeitenden  Klassen  nicht  verbessert  werden  können.  Bei
der  silllichen  Schwäche  derselben,  welche  wir  im  Allgemeinen
als  eine  Thatsache  anerkennen  müssen,  würde  eine  solche  Veränderung
  der  äusseren  Verhältnisse  allein  vielmehr  nur  zu  ihrem
und  der  ganzen  Gesellschaft  Verderben  ausschlagen.  Die  Erhallung
  des  Arbeiterstammes  und  das  Wohl  der  Gesammtheit
erheischen  gebieterisch,  dass  die  zur  Befriedigung  seiner  dringenden
  Bedürfnisse  erforderlichen  und  beslimmten  Mittel  nicht
durch  Sorglosigkeit  verloren  gehen,  noch  in  sinnlichen  Genüssen
vergeudet  werden.  Die  wahre  Selbstständigkeit  des  Arbeiters
beruht  nicht  allein  auf  der  äusseren  Grundlage  eines  auskömmlichen
  Verdienstes,  sondern  auch  auf  der  inneren  einer  Erleuchtung
  seiner  Erkenntniss  und  Läuterung  und  Befestigung  seines
Willens.

Er  muss  die  Schwierigkeiten,  Gefahren  und  Pflichten  einer
freieren  Stellung  kennen  und  der  grösseren  Aufgabe  zu  genügen
im  Stande  sein,  ehe  er  die  abhängigere  verlässt;  seine  Kräfte
müssen  mehr  als  hinreichend  sein,  allen  Anforderungen  an  seine
Person  allein  zu  entsprechen,  ehe  er  daran  denkt  einen  eigenen
Hausstand  zu  begründen  und  die  Sorgen  eines  Familienhauptes
auf  sich  zu  nehmen.

Genug  die  Verbesserung  des  Zustandes  der  arbeitenden
Klassen  kann  nur  durch  Mittel  gelingen,  welche  zugleich  und  in
gegenseitiger  Wechselwirkung  eine  Erhöhung  des  Lohnes  und
die  sitlliche  Kräftigung  derselben  zur  Folge  haben.

Zur  Erreichung  dieses  Zieles  werden  ohne  ‚Zweifel  alle
Maassregeln  beitragen,  welche  einen  Einfluss  auf  die  Ausdehnung

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  4s  Heft.  4
        <pb n="54" />
        50  Betrachtungen

und  Befestigung  der  genossenschaftlichen  Bande,  auf  die  Verbesserung
  des  Diensiverhältnisses  und  auf  die  Veredelung  und
Kräfligung  des  Familienlebens  üben.

Es  liegt  indess  selbstredend  ausserhalb  der  Grenzen,  welche
diesen  Betrachtungen  gesteckt  sind,  auch  nur  eine  Andeutüng
aller  dahin  führenden  Maassregeln  zu  versuchen.  Wir  begnügen
uns  mit  der  Erörterung  der  nächsten  und  dringendsten  Frage,
wie  die  zur  Uebertragung  der  vorhin  erwähnten,  die  häusliche
Ordnung  der  Arbeiterfamilien  so  oft  zerrüttenden  Unglücksfälle
erforderlichen  Mittel  aufgebracht  und  für  dieselben  verwendet
werden  können,  ohne  auf  der  einen  Seile  ihre  Sittlichkeit  zu
untergraben  und  ihre  Selbstständigkeit  zu  beeinträchligen  und
ohne  auf  der  andern  Seite  der  Gefahr  einer  fruchtlosen  und  verderblichen
  Vergeudung  zu  unterliegen.

Wir  finden  den  Weg  zur  Lösung  dieser  doppelten  Aufgabe
in  der  Errichtung  und  zweckmässigen  Organisation  von  Sparund
  Unterstützungskassen.

A.  Verhältniss  der  Unterstützungsanstalten  zu  einander.

Wie  sehr  die  Einrichtung  von  Spar-  und  Unterstützungskassen,
oder  richtiger  ausgedrückt  der  Einfluss,  welchen  die  Betheiligung
an  solchen  Anstalten  auf  die  Sitten  und  Begriffe  der  arbeitenden
Klassen  zu  üben  geeignet  ist,  dazu  beitragen  kann  um  den  Gefahren
  des  Pauperismus  zu  begegnen,  wird  heute  im  Allgemeinen
nicht  mehr  verkannt.  Im  Gegentheil  ist  die  öffentliche  Aufmerksamkeit
  seit  einer  Reihe  von  Jahren  vorzugsweise  auf  diese  Institute
  gerichtet  gewesen.  Insbesondere  haben  die  Bewegungen
des  Jahres  1848  mehrere  Staatsregierungen  veranlasst,  umfassende
Untersuchungen  über  die  Verhältnisse  solcher  Einrichtungen  anzuordnen
  ').

SKK

1)  Am  frühesten  haben  sich  die  gesetzgebenden  Körper  in  England  mit
den  Vereinen  zur  gegenseitigen  Unterstützung  beschäftigt.  Das  englische
Parlament  erliess  seit  dem  Jahre  1793  eine  Reihe  von  Bestimmungen  zur
Regelung  ihrer  Verhältnisse,  welche  in  der  Acte  13  &amp;amp;  14  Victoria,  Cap.  115
(vom  15ten  August  1850)  unter  Aufhebung  der  älteren  Gesetze  zusammengefasst
  sind.  Die  Acte  ist  mit  einem  kurzen  Bericht  über  die  Entstehung
und  Ausbreitung  der  Vereine  zur  gegenseitigen  Unterstützung  (friendly  societies)
und  mit  Erläuterungen  besonders  herausgegeben  von  Tidd  Pratt,  The  law
        <pb n="55" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  51

Doch  haben  sich  die  Ansichten  einmal  über  die  zweckmässigste
  Einrichtung  solcher  Anstalten  und  zweitens  über  die
Mittel,  ihnen  die  nöthige  Theilnahme  und  damit  den  beabsichtigten
Einfluss  auf  die  öffentlichen  Zustände  zu  sichern  noch  nicht  hinlänglich
  festgestellt..

Sonach  haben  sie  auch  die  wünschenswerihe  Entwickelung
und  Ausdehnung  bis  jetzt  noch  nicht  gewinnen  können.

Es  kommt  daher  vor  allen  Dingen  darauf  an,  in  beiderlei
Beziehung,  sowohl  für  ihre  Organisation  als  für  die  Art  und
Weise  ihrer  Verbreitung  leilende  Gesichtspunkte  zu  gewinnen.
In  der  ersten  Rücksicht  bemerken  wir,  dass  um  den  verschiedenen

relating  to  friendly  societies  13  &amp;amp;  14  Vict.,  Cap  115.  London,  Shaw  and
Sons.  1850.  (5  sh.)  Die  geseizgeberische  Thätigkeit  des  Parlaments  wurde
durch  umfassende  Untersuchungen  besonderer  Kommissionen  vorbereitet,  deren
Ergebnisse  der  Oeffentlichkeit  übergeben  sind.  (Siehe  die  Reports  from  the
select  committee  on  the  laws  respecting  friendly  societies:  5.  July  1825;
29.  June  1827;  3.  July  1849  and  25.  June  1852.)

Sehr  umfassende  und  lehrreiche  Verhandlungen  haben  demnächst  in  den
Jahren  1849  und  50  in  den  belgischen  Kammern  stattgefunden  und  zu  zwei
wichtigen  Gesetzen  über  die  Errichtung  einer  Altersversorgungsanstalt  und
über  die  den  Vereinen  zur  gegenseitigen  Unterstützung  einzuräumenden  Vortheile
  geführt.  Die  Kommissionsberichte  nebst  den  Gesetzentwürfen  und  die
Verhandlungon  der  Repräsentantenkammer  über  den  zweiten  Gesetzentwurf
(betreffend  die  Vereine  zur  gegenseitigen  Unterstützung)  sind  in  den  Mittheilungen
  des  Centralvereins  für  das  Wohl  der  arbeitenden  Klassen  zu  finden.
(Siehe  Heft  IV.  S.  48,  Heft  VII.  und  VIII.  S.  124,  Heft  XII.  S.  1  bis  290.)
In  eben  diesen  Mitiheilungen  ist  auch  eine  Uebersetzung  des  englischen  Geseizes
  über  die  Vereine  u.  s.  w.  gegeben  (Heft  XII.  S.  119).

Gründliche  Untersuchungen  über  diesen  Gegenstand  sind  ferner  von  der
im  Dresden  im  Jahre  1348  niedergeseizten  Kommission  für  Erörterung  der
Erwerbs-  und  Arbeitsverhältnisse  angestellt.  Die  von  derselben  im  Jahre  1849
erstatteten  Berichte  über  Sparkassen  und  Sparvereine,  Invaliden-  und  Krankenkassen
  (Referent  Prof.  Dr.  Hulsse)  sind  in  den  Mittheilungen  dieser  Kommission
1849  S.  255—313  und  505  ff.  abgedruckt.

In  Preussen  veranlassten  die  Bewegungen  des  Jahres  1848  eine  Erweiterung
  der  schon  in  der  Gewerbeordnung  vom  17.  Jan.  1845  gegebenen
Bestimmungen  über  die  Einrichtung  von  Krankenkassen  für  Gesellen  durch
die  Verordnung  vom  9.  Febr.  1849.  Wir  haben  später  Veranlassung  auf
diese  Verordnung  näher  zurückzukommen,  und  dabei  auch  der  auf  eine  fernere
Ausdehnung  derselben  gerichteten  Anträge  zu  gedenken.

4*
        <pb n="56" />
        52  Betrachtungen

Wechselfällen,  welche  die  Selbstständigkeit  des  Arbeiters  untergraben
  und  ihn  in  den  Zustand  der  Hilfslosigkeit  bringen,  auf  die
wohlthäligste  und  wirksamste  Weise  zu  begegnen,  verschiedene
  Anstalten  nothwendig  sind,  und  ihre  Trennung  von
einander  für  die  sichere  Erreichung  des  Zweckes  ebenso  wichtig
ist,  wie  ihr  geordnetes  Nebeneinanderbestehen  und
Zusammenwirken.  Nach  den  Lehren  der  Erfahrung  und
den  Ergebnissen  der  neuesten  Untersuchungen  unterscheiden  -  wir
und  heben  insbesondere  hervor  die  Verhältnisse  der  Sparkassen;
Krankenkassen,  Alters  versorgungs-  (oder  Invaliden-)  und
der  Sterbekassen.
1.  Die  Sparkassen

haben  ihrem  Zweck  nach  die  umfassendste  Bedeutung;  sie  begründen
  eine  Gemeinschaft  der  Interessen,  welche  mit  .der  geringsten
  Beschränkung  der  Freiheit  jedes  Einzelnen  verbunden  ist.
Die  Gemeinschaft  besteht  für  die  Verwaltung  der  Ersparnisse  ;
für  die  Vortheile,  welche  aus  der  Vereinigung  kleiner  Kapitale
neu  erwachsen;  die  Verfügung  über  sein  besonderes  Eigenthum
bleibt  jedem  Theilnehmer  fast  ohne  Verkürzung  erhalten.

Ersparnisse  dienen  zur  Befriedigung  jedes  Bedürfnisses,
zur  Begegnung  jedes  Ereignisses  —  des  vorhergesehenen,  wie
des  unerwarteten.

‘Der  Nutzen  der  Sparkassen  ist  so  allgemein  anerkannt
und  so  oft  erörtert  worden,  dass  wir  uns  einer  weitläuftigen
Auseinandersetzung  derselben  überheben  können  !).  Es  wird
genügen,  die  Gesichtspunkte  hervorzuheben,  von  denen  aus
wir  ihre  Bedeutung  würdigen.  Für  die  Sparenden  ist  das
Guthaben  in  der  Kasse  ein  disponibler  Baarfonds,  die  unentbehrliche
  äussere  Stütze  ihrer  Unabhängigkeit,  und  zugleich  das
Zeugniss  sowie  die  Frucht  der  vorhandenen  inneren  Selbstständigkeit:
  der  Tugenden  des  Fleisses,  der  Genügsamkeit,  Ordnung
  und  Vorsicht.  Die  Wichtigkeit  der  Ersparnisse  liegt
ebensowohl  in  der  Bedeutung  des  Kapitals  für  .den  gegen- 



1)  Eine  nähere  Angabe  über  die  in  Preussen  kürzlich  angestellten  Untersuchungen
  über  das  Sparkassenwesen  findet  man  in  der  Beilage  II.
        <pb n="57" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  53

wärtigen  Zustand  unserer  wirthschafllichen  Entwickelung,  als  in
der  Unentbehrlichkeit  der  sittlichen  Eigenschaften,  welche  das
Vermögen  allein  erhalten  und  befruchten  können.  Durch  Beförderung
  der  Sparsamkeit  —  durch  Anlegung  von  Sparkassen,
Erleichterung  ihrer  Benutzung  u.  s.  w.  erfüllt  die  Gesellschaft
zunächst  ihre  Pflicht,  für  die  Selbstständigkeit  jedes  ihrer  Glieder
Sorge  zu  tragen.  Sie  erntet  obenein  die  unmittelbarsten  und
werihvollsten  Früchte  davon  für  ihr  eigenes  Gedeihen.

Durch  seine  .Betheiligung  an  der  Sparkasse  und  noch  mehr
durch  die  Tugenden,  als  deren  Frucht  die  Ersparnisse  anzusehen
sind,  wird  das  Interesse  des  Arbeiters  an  die  Aufrechthaltung
der  bestehenden  Ordnung  geknüpft,  und  die  Heilighaltung  des
Eigenthumsrechtes  zu  seiner  eigenen  Sache  gemacht.

Nach  den  Lehren  der  Erfahrung  kann  die  Gemeinde  ferner
die  unter  ihrem  Schutze  und  ihrer  Aufsicht  gesammelten  Ersparnisse
  kleiner  Kapitalien  mit  grossem  Vortheil  für  die  bessere
Ordnung  ihres  eigenen  Haushaltles  —  insbesondere  zur  Herabsetzung
  des  Zinsfusses  für  ihre  Schulden  —  sowie  für  die  Verbesserung
  des  Kredits’  und  die  Belebung  der  Gewerbihätigkeit
ihrer  Bürger  benulzen.

Die  Errichtung  von  Sparkassen  ist  daher  überall  und  neben
allen  andern  Eivrichtungen  als  eine  Wohlthat  und  selbst  als  ein
Bedürfniss  in  dem  Maasse  mehr  anzuerkennen,  als  mit  den  Fortschrilten
  der  Kultur  die  Geldwirthschaft  sich  entwickelt,
und  mit  den  Ansprüchen  auf  persönliche  Freiheit  auch  die  Pflichten
und  Schwierigkeiten  einer  selbstständigen  Stellung  wachsen.

Die  fast  unbeschränkte  Freiheit  der  Verfügung,  welche  jedem
Tbeilnehmer  über  sein  Guthaben  in  der  Sparkasse  zusteht,  bringt
es  mit  sich,  dass  derselbe  bei  der  Verwendung  seines  Eigenthumes
  zur  Befriedigung  entstehender  Bedürfnisse  isolirt  bleibt.
Dieser  Umstand  macht  die  Ergänzung  der  Sparkassen  durch
andere  Unterstützungsanstalten  nothwendig.  Zur  Abwendung
einiger  Gefahren,  welche  die  wirthschaftliche  Selbstständigkeit
des  Arbeiters  besonders  hart  bedrohen,  kann  durch  vereinigte
Mittel  zu  gemeinsamer  Verwendung  wirksamer  und  mit
geringerem  Kraflaufwande  gesorgt  werden,  als  durch  isolirte
Anstrengungen  eines  Einzelnen.  Dahin  gehört  die  Unterstützung
        <pb n="58" />
        &amp;amp;4  Betrachtungen

in  Krankheitsfällen;  im  höheren  Alter  und  in  Sterbefällen.

2.  Krankenkassen.

Eine  etwas  länger  anhaltende  und  die  Anwendung  ärztlicher
Hilfe  erheischende  Krankheit  verzehrt  schnell  die  geringen  Ersparnisse,
  welche  der  Arbeiter  erübrigt  haben  kann,  noch  weniger
sind  diese  ausreichend,  um  ihm  für  den  Fall  der  dauernden  Arbeitsunfähigkeit
  und  der  Abnahme  seiner  Kräfte  im  Alter  eine
nachhaltige  und  selbstständige  Hilfsquelle  zu  eröffnen.  Mit  der
sichern  Aussicht  auf  Erfolg  verschwindet  aber  der  Reiz  erhebliche
  Anstrengungen  zur  Erreichung  des  Zieles  zu  machen.
Dem  zuletzt  doch  der  öffentlichen  Armenpflege  Anheimfallenden
erscheinen  die  Verwendungen,  die  er  zunächst  aus  eigenen  Ersparnissen
  zur  Bestreilung  der  Kosten  seiner  Krankheit  u.  s.  w.
gemacht  hat,  leicht  als  fruchtlose  Vergeudung  und  thörichte  Aufopferung
  der  eigenen  Mittel  zur  Erleichterung  der  Bürde  einer
fremden  und  wohlhabenden  Körperschaft.  Dagegen  hat  die  Erfahrung
  der  verschiedensten  .Länder  und  Zeiten  gelehrt,  dass
mit  Hilfe  der  Vereinigung  und  Gegenseitigkeit,  der  Arbeiter  durch
Beiträge,  die  für  ihn  fast  überall  noch  erschwinglich  sind,  sobald
er  überhaupt  Beschäftigung  hat,  sich  für  die  gewöhnlich  vorkommenden
  Krankheitsfälle  im  Wesentlichen  selbst  die  nöthige
Unterstützung  sichern  kann.  Daher  ist  die  Einrichtung  von
Krankenkassen  neben  den  Sparkassen  unumgänglich.  Die
Letzteren  können  dem  Bedürfniss  der  Krankenpflege  nicht  genügend
  abhelfen  und  ohne  anderweite  Befriedigung  dieses  dringenden
  Bedürfnisses  keine  allgemeine  Verbreitung  und  Theilnahme
finden.

In  ähnlicher  Weise,  wie  die  Sparkassen  ihren  Zweck  nur
erfüllen  und  zur  vollständigen  Entwickelung  gelangen  können,
wenn  ihnen  Krankenkassen  zur  Seite  stehen,  bedürfen  diese  einer
Ergänzung  durch  Altersversorgungs-  oder  Invalidenkassen.


3.  Altersversorgungskassen.

Kann  der  gemeine  Mann  in  der  Isolirung  unerachtet  seines
Fleisses,  der  Umsicht  und  Sparsamkeit  schon  für  die  gewöhnlicher
vorkommenden  und  minder  schweren  Bedrängnisse  vorüber-
        <pb n="59" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  55

gehender  Krankheitsfälle  aus  eigener  Kralt  keine  genügende
Vorsorge  Irelfen,  so  ist  ihm  dies  für  die  Fälle  dauernder  Arbeitsunfähigkeit
  und  Sinken  der  Kräfte  in  höherm  Alter  noch
weniger  möglich.  Er  bedarf  hier  noch  vielmehr  der  Unterstützung
  durch  Vereinigung,  der  gemeinsamen  Leitung  und  vor
allen  Dingen  der  Befruchtung  seiner  Anstrengungen  durch  höhere
Einsicht  und  Erfahrung.

Auf  der  andern  Seite  gehört  es  ohne  Zweifel  zu  den  Erfordernissen
  einer  wahren  Selbstständigkeit,  dass  der  Arbeiter  auch
für  die  Hinfälligkeit  des  Alters  und  einer  ohne  sein  Verschulden
eintretenden  Arbeitsunfähigkeit  eine  sichere,  durch  seine  eigenen
Leistungen  eröffnete  und  unterhaltene  Hilfsquelle  habe,  und  für
solche  Fälle  nicht  lediglich  .auf  die  Aushülfe  der  Armenpflege
verwiesen  werde.  Soll  die  Tugend  der  Umsicht  und  Sparsamkeit
bei  den  arbeitenden  Klassen  zu  einer  kräftigen  Entwicklung  und
allgemeinen  Verbreitung  gelangen,  sollen  sie  nicht  vielmehr
abgeschreckt  als  angespornt  werden  an  die  Bedürfnisse  einer
entfernieren  Zukunft  zu  denken  und  auch  die  Möglichkeit  unerwarteter
  Ereignisse  zu  erwägen,  so  muss  die  Gelegenheit  geboten
  sein,  durch  !reue  Pflichterfüllung  sich  ein  sorgenfreies
Alter  zu  bereiten,  und  gegen  die  Schläge  unverschuldeten  Unglücks
  Schulz  zu  finden.  Das  ist  der  Zweck  einer  Allersversorgungs
  -—  oder  Invalidenkasse.  Nach  den  in  verschiedenen
Ländern  gemachlen  Erfahrungen  und  angestellten  Untersuchungen
muss  diese  auf  anderer  Grundlage  als  blosse  Krankenkassen
errichtet  werden,  und  es  empfiehlt  sich  dieselben  gänzlich  zu
trennen.  Die  Verwaltung  der  Krankenkassen,  die  Berechnung
der  Beiträge  und  ihres  Verhältnisses  zu  den  zu  gewährenden
Unterstülzungen  wird  ungemein  erschwert  und  verwickelt,  ihre
Sicherheit  gefährdet  und  ihr  Bestand  untergraben,  wenn  man  der
Krankenkasse  auch  die  Last  dauernder  Unterslützungen  für
die  Fälle  des  Alters  und  der  Arbeitsunfähigkeit  auferlegen  will.

Die  Zwecke  einer  Krankenkasse  —  die  Verabreichung
einer  Unterstützung  in  den  Fällen  einer  vorübergehenden
Krankheit  —  können  wie  die  Erfahrung  lehrt,  schon  bei  einer
mässigen  Zahl  der  gegenseitig  Verbundenen  genügend  erreicht
werden.  In  vielen  Beziehungen  empfiehlt  sich  sogar  die  Beschrän-
        <pb n="60" />
        56  Betrachtungen

kung  der  Gemeinschaft  auf  einen  engeren  Kreis;  theils  weil  dann
das  Gefühl  einer  genossenschafllichen  Verbindung  die  Zahlung  des
Beitrags  erleichtert  und  die  Verabreichung  der  Unlerstützung
veredelt,  theils  weil  nur  in  solchem  Falle  eine  wirksame  und
doch  nicht  gehässige  Aufsicht  über  die  Hilfesuchenden  geführt
werden  kann.  Für  die  Beschaffung  der  nöthigen  Mittel  ist  hier
die  Erhebung  eines  mässigen  laufenden  Beitrages  der  geeigneiste
  Weg.

Die  Erfahrung  weniger  Jahre  genügt,  um  das  angemessene
Verhältniss  zwischen  dem  zu  fordernden  Beitrag  und  der  zuzusichernden
  Unterstützung  kennen  zu  lernen  und  festzustellen.

Um  eine  Altersversorgungskasse  auf  haltbarer  Grundlage
  zu  errichten,  ist  eine  sehr  grosse  Zahl  von  Theilnehmern
  unerlässlich,  weil  die  Verschiedenheit  der  Lebensdauer  zu
bedeutend  und  ein  sicheres  Durchschnittsverhältniss  für  die
Grösse  der  übernommenen  Verpflichtungen  nur  aus  einer  sehr
grossen  Anzahl  der  Fälle  zu  gewinnen  ist.  Um  einen  sicheren
Anhalt  zu  haben  ob  Jdas  Verhältniss  "zwischen  Leistung  und  Anspruch
  richtig  festgestellt  ist,  muss  das  Ergebniss  einer  sehr
langen  Verwaltungsperiode  vorliegen.  Die  Zahlung  eines  regelmässigen
  und  laufenden  Beitrages  ist  hier  nicht  die  geeignete
Form,  in  welcher  jeder  Berechligle  seine  Verpflichtungen  gegen
die  Kasse  zu  erfüllen  hat.  Die  arbeitenden  Klassen  sind  einer
Unterbrechung  ihres  Verdienstes  viel  zu  sehr  ausgesezt,  als  dass
die  regelmässige  Zahlung  eines  Beilrages  ihnen  für  die  Dauer
ihres  Lebens  im  Allgemeinen  möglich  werden  sollle.  Jede  Unregelmässigkeit
  mit  dem  Verlust  aller  Ansprüche  zu  strafen,
würde  zu  hart  sein  und  den  Zweck  der  Anstalt  vereiteln;  dagegen
  ist  eine  vorausgehende  Berechnung  dadurch  enistehender
Ausfälle  und  die  Ueberlragung  derselben  nicht  minder  schwierig.
Dazu  kommt,  dass  die  Leistungen  eines  Pensionsberechligten  aufhören,
  wenn  er  in  den  Genuss  der  ihm  zugesicherten  Unterstülzung
  eintritt,  während  der  Kranke  nach  seiner  Genesung  die
Beiträge  an  die  Kasse  zu  zahlen  forlfährt.  Die  Pension  soll  im
Allgemeinen  die  Frucht  der  Jugendersparnisse  sein;  die  Ausgleichung
  der  Wechselfälle  soll  zwischen  den  Allersgenossen
stallfinden,  nicht  aber  durch  die  Leistungen  des  heranwachsen-
        <pb n="61" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  57

den  Geschlechtes  das  etwaige  Missverhältniss  zwischen  den  geforderten
  Beilrägen  und  gewährten  Ansprüchen  ausgeglichen
werden.  Zwischen  denen,  welche  Unterstützung  empfangen  und
noch  Beiträge  zahlen,  findet  weniger  als  bei  den  Krankenkassen
ein  Verhällniss  der  Gegenseitigkeit  stalt;  es  sind  verschiedene
Generalionen.  Endlich  kann  wegen  der  erforderlichen  grossen
Zahl  nicht  so  leicht  das  Band  der  Genossenschaft  oder  einer
örtlichen  Gemeinschaft  um  die  Belheiligten  geschlungen  werden.

Aus  allen  diesen  Gründen  empfichlt  sich  der  in  Belgien
eingeschlagene  Weg,  eine  besondere  Allersversorgungsanstalt
zu  errichten  und  diese  auf  den  Grundsatz  eines  Rentenkaufs
zu  begründen,  so  dass  durch  die  Zahlung  einer  Summe  —  es
sei  auf  einmal  oder  in  Raten  nach  der  Wahl  des  Betheiligten  —
der  Anspruch-auf  den  Bezug  einer  Renle  von  einem  vorher  zu
besiimmenden  Lebensjahre  ab  erworben  wird  ').

4.  Sterbekassen.

Der  Wunsch,  den  dahingeschiedenen  Angehörigen  Achtung
und  Theilnahme  durch  ein  anständiges  Begräbniss  zu  beweisen
und  im  Todesfalle  auch  selbst  durch  ein  solches  geehrt  zu  werden,
  ist  in  den  Sitten  und  Begriffen  der  untern  Volksklassen
besonders  tief  gewurzelt.  Kaum,  wird  eine  andere  Pflicht  für
heiliger,  ein  anderes  Bedürfniss  für  dringender  erachtet.  Gleichwohl
  sind  die  Kosten,  welche  ein  Begräbniss  veranlasst,  für  die
Verhältnisse  der  arbeilenden  Klassen  stets  sehr  beträchtlich.
Der  durch  den  Tod  von  Angehörigen  verursachte  Aufwand  ist
dalier  sehr  häufig  die  Veranlassung  von  Verlegenheit  und  oft

|—  |  mn

1)  Ueber  die  Verschiedenheit  der  Grundlagen,  auf  denen  die  Krankenkassen
  einerseits  und  die  Altersversorgungskasse  andererseits  am  zweckmässigsten
  errichtet  werden  und  die  Angemessenheit  ihrer  Trennung  enthalten
die  Kommissionsberichte  der  belgischen  Repräsentantenkammer  über  die  Geseizentwürfe
  betreffend  die  Errichtung  einer  Altersversorgungsanstalt  und
die  Vereine  zu  gegenseitiger  Unterstützung  sehr  lichtvolle  Erörterungen  auf
die  wir  hiemit  verweisen.  (Siehe  die  Mittheilungen  des  Centralvereins  für
das  Wohl  der  arbeitenden  Klassen.  Heft  IV.  S.  48,  und  Heft  XII.  S.  30  ff.)
Das  Gesetz  über  die  Einrichtung  einer  Altersversorgungskasse  ist  abgedruckt

ebendaselbst  Heft  VII  u.  VII  a.  S.  124.
        <pb n="62" />
        58  Betrachtungen

selbst  der  Anfang  zu  einer  Zerrüttung  des  Hauswesens  !).
Sterbekassen  oder  Anstalten,  welche  gegen  die  Leistung  mässiger
Beiträge  zur  Zeit  der  Zahlungsfähigkeit,  für  den  Fall  des  Bedürfnisses
  eine  genügende  Summe  zur  Bestreitung  der  Begräbnisskosten
  auszahlen,  sind  daher  bei  den  untern  Volksklassen
seit  längerer  Zeit  sehr  populär,  und  die  dazu  erforderlichen
Beiträge  werden  in  grosser  Ausdehnung  willig  übernommen.  Die
Unterstützung  und  Belebung  dieser  in  ihrem  Kerne  gewiss  höchst
ehrenwerthen  Gesinnung  erscheint  ebenso  wünschenswerth,  als
ihre  Leitung  und  Bewahrung  vor  Missbrauch  und  Verwirrung
nothwendig.  In  der  Regel  erfüllen  die  bestehenden  Krankenkassen
  zugleich.  die  Aufgabe  von  Sterbekassen.  Doch
wäre  eine  Trennung  und  gesonderte  Verfolgung  beider  Aufgaben
gewiss  zweckmässiger.  Die  Trennung  der  Rechnung  oder
eine  besondere  Uebersicht  der  für  jeden  Zweck  geleisteten  Zahlungen
  und  erforderlichen  Beiträge  ist  schon  im  Interesse  der
Ordnung  und  Solidität  der  Anstalten  nöthig.  Die  Berechnung
der  auf  der  Kasse  lastenden  Verpflichtungen  und  daher  von  den
Mitgliedern  zu  fordernden  Beiträge,  beruht  für  Krankheits-  und
Sterbefälle  auf  ganz  verschiedenen  Grundlagen,  ähnlich  wie  wir
das  oben  bereits  für  die  Fälle  eintretenden  Alters  bemerkt  haben.
Die  Führung  besonderer  Bücher  über  die  gezahlten  Krankenund
  Sterbegelder,  sowie  der  dazu  geleisteten  Beiträge  ist  daher
unumgänglich  um  ein  klares  Bild  von  dem  Zustande  der  Kassen
und  ein  Urtheil  über  die  Angemessenheit  des  Verhältnisses  zwischen
  Anspruch  und  Leistung  zu  gewinnen,  Bei  den  Sterbekassen
muss  in  den  ersten  Jahren  ihres  Bestehens  sich  stets  ein  Kapilal
sammeln  und  dieses  eine  Zeillang  wachsen,  weil  die  Beiträge
einer  Reihe  von  Jahren  erforderlich  sind,  um  die  gegen  Mitglieder
  übernommenen  Verpflichtungen  zu  decken  und  mit  der  Zahl
der  neu  eintrelenden  Mitglieder  auch  die  Gesammtsumme  der  zu
leistenden  Zahlungen  sich  vermehrt.  Ist  eine  Krankenkasse  mit
der  Sterbekasse  verbunden,  so  wird  leicht  das  ungenügende
Verhältniss  zwischen  dem  Beitrag  zur  Krankenkasse  und  dem

 

———

1)  Siehe  unter  anderen  A.  Schneer:  Ueber  die  Noth  der  Leinen-Arbeiter
  in  Schlesien.  Berlin  1844.  S.  80.
        <pb n="63" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  59

gezahlten  Krankengelde  durch  den  Bestand  der  Kasse  von
Sterbegeldern  verdeckt.  Nur  zu  häufig  wird  in  Wahrheit  von  dem
Kapital  gezahlt,  was  durch  laufende  Beiträge  hälte  aufgebracht
werden  müssen  ').  Eine  völlige  Trennung  beider  Zwecke
ist  insbesondere  um  deswillen  empfehlenswerth,  weil  die  Ansprüche
  eines  Mitgliedes  an  eine  Krankenkasse  durch  die  Veränderung
  des  Aufenthalisortes  und  Standes  oder  der  Beschäftigung
so  wie  durch  Unterbrechung  der  Beiträge  verloren:  gehen,  somit
auch  alle  Zahlungen,  welche  dasselbe  an  die  damit  verbundene
Sterbekasse  geleistet  hat.  Der  Beitritt  zu  einer  andern  Sterbekasse
  wird  mit  dem  wachsenden  Alter  immer  schwieriger  und
kostspieliger,  so  dass  die  Zahlungen  von  Sterbegeldern  der  ausscheidenden
  Mitglieder  für  diese  ein  wirklicher  Verlust,  oder  ein
ohne  Gegenleistung  bleibender  Beitrag  an  die  Krankenkasse  ist,
Die  Unterhaltung  der  Krankenkassen  —  welche  zum  grossen
Theil  für  das  jüngere  Geschlecht  (Gesellen  und  Gehilfen)  bestehen
  —  wird  hiernach  auf  Kosten  ‚des  späteren  Alters  erleichtert,
  wozu  gewiss  kein  Grund  vorliegt.  Endlich  wird  der  Anspruch
  auf  Auszahlung  eines  Sterbegeldes  gleich  dem  auf  Bezug
einer  Rente  viel  sicherer  durch  Zahlung  eines  Kapitals  (in  jüngeren
  Jahren)  es  sei  auf  einmal  oder  in  Raten,  als  durch  laufende
  Beiträge  erworben.  Die  Gefahr  einer  unvermeidlichen
Unterbrechung  bei  Zahlung  der  Beiträge  und  sonach  der  Verlust
der  eine  Zeitlang.  gebrachten  Opfer  ist  zu  gross.

Die  genossenschaftlichen  Bande  würden  durch  Trennung
der  Kassen  nicht  gelockert  werden.  Die  letzte  Ehre  wird  dem
Genossen  genügend  durch  persönliche  Theilnahme  bewiesen;
einer  Aufbringung  der  Bestattungskosten  durch  die  Gefährten
bedarf  es  zu  dem  Ende  nicht.  \

Nachdem  wir  die  leitenden  Gesichtspunkle  für  die  Organisation
  der  Anstalten  erörtert  haben,  welche  den  Arbeiter
befähigen  sollen  die  Wechselfälle  des  Lebens.  selbstständig  zu
tragen,  gehen  wir  zur  Untersuchung  der  Mittel  über,  diese
Anstalten  ins  Leben  zu  rufen  und  ihnen  die  erforderliche  Theil-1)

  Vergleiche  die  in  der  Beilage  III.  über  die  Sterbe-  und  Krankenkassen
  in  Berlin  gegebenen  Nachrichten.
        <pb n="64" />
        60  Betrachtungen

nahme,  so  wie  den  beabsichtigten  Einfluss  auf  die  Zustände  der
arbeitenden  Klassen  zu  sichern.

B.  Mittel  die  allgemeine  Betheiligung  an  diesen  Anstalten  sicher  zu  stellen.

Die  Hauptfrage  ist  ob  der  Staat  die  Errichtung  solcher  Anstalten
  den  Bemühungen  der  Privatpersonen  überlassen,  und
dem  entsprechend  auch  die  Betheiligung  daran  dem  freienWillen
eines  Jeden  anheim  stellen  soll,  oder  ob  er  die  Organisation  und
Leitung  derselben  als  seine  Aufgabe  zu  betrachten  und  deren
Benutzung  durch  gesetzliche  Bestimmungen  herbeizuführen  hat.

Die  in  England  und  Belgien  gemachten  Erfahrungen  haben
gelehrt,  dass  der  Staat  sich  nicht  jeder  Theilnahme  und  Einwirkung
  auf  die  Entwicklung  dieser  Anstalten  enthalten  darf.  Die
Einrichtung  und  zweckmässige  Verwaltung  derselben  ist  eine
ziemlich  schwierige  Aufgabe,  die  jedenfalls  nicht  ohne  besondere
Kenntnisse  gelöst  werden  kann.  Bei  den  Unterstützungskassen
bedarf  es  zur  Feststellung  eines  angemessenen  Verhältnisses
zwischen  Beitrag  und  Anspruch  einer  nach  Raum  und  Zeit  sehr
ausgedehnten  Erfahrung,  deren  Einsammlung  die  Kräfte  eines
Privatmannes  meistens  übersteigt.  Jeder  Irrthum  in  der  Grundlage
  gefährdet  den  Bestand  der  Anstalt  und  selzt  die  Theilnehmer
  empfindlichen  Täuschungen  und  Verlusten  aus.  Eine  nachträgliche
  Verbesserung  des  anfänglich  begangenen  Fehlers  ist
um  so  schwieriger,  je  mehr  die  Betheiligung  an  der  Anstalt
die  Natur  eines  Vertrages  hat,  der  nur  unter  allgemeiner  Zustimmung
  abgeändert  werden  kann.  Um  sichere  Grundlagen
zu  gewinnen,  und  den  jedesmaligen  Zustand  der  Kasse  klar  zu
übersehen,  ist  nach  unsern  obigen  Bemerkungen  eine  Trennung
der  verschiedenen  Zwecke,  welche  man  durch  eine  Kasse  erreichen
  will,  erforderlich.  Dazu  enischliessen  sich  Privatgesellschaften
  schwer,  wie  das  Beispiel  Englands  noch  gegenwärlig
zeigt.  Die  dort  bestehenden  sehr  zahlreichen  Gesellschaften  zu
gegenseitiger  Unterstützung  suchen  oft  die  unvereinbarsten  Zwecke
zugleich  zu  erreichen.  Zu  dieser  Schwerfälligkeit  und  Abneigung
freiwilliger  Vereine  unter  den  arbeitenden  Klassen,  fremde,  ja
selbst  eigene  Erfahrungen  zu  Verbesserung  ihrer  Einrichtungen
zu  benutzen,  tritt  die  Gefahr  des  Unterganges  oder  Missbrauches
        <pb n="65" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  61

dieser  Anstalten  durch  Versäumniss,  Untreue  und  Leidenschaft
hinzu.  Die  Bestände  der  Kassen  gingen  um  so  häufiger  durch
Nachlässigkeit  und  selbst  durch  Unredlichkeit  der  Beamlen  verloren,
  je  verwickelter  die  Verwallung  und  je  schwieriger  die
Kontrole  war.  Die  zur  Unterstützung  von  Kranken  u.  s.  w.  bestimmten
  Gelder  wurden  häufig  benutzt,  um  die  Einstellung  der
Arbeit  für  längere  Zeit  möglich  zu  machen  u.  dergl.

-  Es  bedarf  keiner  Erinnerung,  wie  die  eintrelende  Zahlungsunfähigkeit
  eines  Vereines  nicht  nur  wegen  der  unmittelbaren
Verluste  für  die  Betheiligten,  sondern  noch  mehr  wegen  der  unvermeidlich
  jedesmal  daraus  'hervorgehenden  Erschütterung  des
Vertrauens  zu  solchen  Einrichtungen  und  der  Abneigung,  sich
ferner  daran  zu  betheiligen,  höchst  beklagenswerth  ist.

Diese  Erfahrungen  neben  der  Anerkennung  der  Wichtigkeit
dieser  Anstalten  und  des  grossen  Segens,  der  aus  ihrer  Verbreitung  für
die  Verbesserung  sowohl  der  materiellen  als  der  sittlichen  Zustände
der  arbeitenden  Klassen  hervorgehen  kann,  haben  die  Geselzgebung
in  England  und  Belgien  bestimmt,  durch  indirecte  Mittel  auf  ihre
Verbesserung  und  Verbreitung  hinzuwirken.  In  England  hat  der
Staat  den  auf  haltbarer  Grundlage  eingerichteten  und  von  fremdarligen
  Zwecken  sich  fern  haltenden  Vereinen  zu  gegenseitiger
Unterstützung  wichtige  Vortheile  eingeräumt,  insbesondere  die
Befugniss,  als  Gesellschaft  (durch  Beamte  im  Namen  des  Vereines)
  rechtsgüllige  Geschäfte  vorzunehmen;  die  Befreiung  ihrer
Verhandlungen  von  Stempelabgaben,  und  die  Gelegenheit,  ihre
Bestände  verzinslich  (&amp;amp;  3%)  bei  der  englischen  Bank  anzulegen.
Um  in  den  Besitz  dieser  Vortheile  zu  gelangen,  sind  die  Vereine
gehalten,  ihre  Statuten  und  Versicherungstabellen  den  vom  Gesetz
bezeichneten  Beamten  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen
und  jährliche  Berichte  über  den  Zustand  ihrer  Kasse  nach  ihnen
gegebenen  Anweisungen  zu  erstallen  !).

In  Belgien  ist  die  Gesetzgebung  noch  einen  Schritt  weiter
gegangen.  Durch  die  Einrichtung  und  Garantie  der  Allersversorgungsanstalt
  von  Seiten  des  Staates  ist  die  Trennung  der
Versicherungen  für  Krankheitsfälle  und  derjenigen  für  den  Fall  der

——

 

1)  Siehe  die  Acte  13.  14.  Vict.  C.  115.  bei  Tidd  Pratt;  auch  in  den
Mittheilungen  des  Centralvereins  etc.  Heft  XU.  S.  119..
        <pb n="66" />
        62  Betrachtungen

Alterschwäche  oder  einer  schon  früher  eintretenden  dauernden
Arbeitsunfähigkeit  herbeigeführt,  und  die  Krankenkassen  sind.
dort  so  vor  einer  Klippe  bewahrt  an  der  sie  sonst  gewöhnlich
scheitern.

Bei  uns  kann  die  Gesetzgebung  auch  hierbei  nicht  stehen
bleiben.  Soll  auf  dem  angedeuteten  Wege  durchgreifend  und
mit  Erfolg  auf  die  Verbesserung  der  äusseren  Lage  wie  der
sittlichen  Begriffe  der  arbeitenden  Klassen  hingewirkt  werden,
so  darf  weder  die  Errichtung  der  vorerwähnten  Anstalten  noch
die  Betheiligung  daran  lediglich  dem  freier  Willen  der  Privaten
überlassen  bleiben.

Abgesehen  davon,  dass  auch  in  England  und  Belgien  durch
die  erwähnten  Maassregeln  genügende  Erfolge  keineswegs  erreicht
  sind  !),  geht  schon  aus  den  oben  auseinandergeselzten

1)  In  England  wurden  die  Wohlthaten,  welche  das  Gesetz  den  freiwilligen
  Vereinen  zu  gegenseitiger  Unterstützung  zuzuwenden  beabsichtigt,  von
einer  sehr  grossen  Zahl  dieser  Vereine  (nach  der  Muthmassung  der  Parlamentskommission
  sogar  von  der  Mehrzahl  derselben)  nicht  in  Anspruch
genommen,  theils  weil  sie  bei  ihren  mangelhaften  Tabellen  beharren  wollten,
  theils  weil  sie  —  wenn  auch  ohne  Grund  —  eine  weitergehende  Einmischung
  des  Staates  in  ihre  Angelegenheiten  besorgten,  oder  an  bestimmten
  Vorschriften  des  Gesetzes,  z.  B.  dem  Yerbot  sich  geheimer  Kennzeichen
zu  bedienen,  Anstoss  nahmen  (vergl.  den  Report  from  the  select  committee
on  the  friendly  societies  bill,  3.  July  1849.  S.  IT—V.)  Ausserdem  ist  zu
beachten,  dass  die  englische  und  belgische  Gesetzgebung  vorzüglich  nur  die
Mängel  der  freiwilligen  Verbindungen  unter  den  Arbeitern  im  Auge  gehabt
hat.  Auf  die  von  einzelnen  Fabrikherren  gegründeten  Anstalten
zur  Unterstützung  der  Arbeiter  in  Krankheitsfällen  etc.  wird  keine  Rücksicht
genommen;  die  belgische  Gesetzgebung  erklärte  sogar  ihre  entschiedene
Abneigung,  in  die  Verhältnisse  derselben  einzugreifen.  Allerdings  wird  man
grosse  Sorge  tragen  müssen,  den  Bestand  solcher  Anstalten,  die  in  der  Regel
  aus  unzweifelhaftem  Wohlwollen  hervorgegangen  sind,  und  deren  Nutzen
Niemand  verkennen  wird,  nicht  zu  gefährden,  ohne  etwas  Besseres  an  die
Stelle  zu  setzen.  Allein  dies  wird  nicht  hindern  anzuerkennen,  dass  durch
solche  Anstalten  dem  Bedürfniss  eben  so  wenig  genügend  abgeholfen  wird
als  durch  die  freiwilligen  Vereine  der  Arbeiter  unter  einander.  Die  Kosten
solcher  Anstalten,  wenn  sie  irgend  Erhebliches  für  den  Arbeiter  leisten
sollen,  werden  für  den  Fabrikherrn  gar  leicht  unbequem.  Die  Thatsache,
dass  in  Belgien  einzelne  Fabrikherrn  7—8000  fr.  an  die  unter  ihrem  Schutze
stehenden  Kassen  beitragen,  möchte  vielmehr  zu  dem  Schlusse  berechtigen,
dass  solche  Opfer  nur  einzelnen  möglich  sind,  als  die  Erwartung  begründen,
        <pb n="67" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  63

Ursachen  des  Mangels  an  Vorsorge  für  die  Wechselfälle  des  Lebens
  klar  hervor,  dass  von  einer  lediglich  freiwilligen  Entwicklung
  die  Verstopfung  der  Qucllen  der  Noth  nicht  erwartet  werden
kann.  Wir  fanden  diese  ebensowohl  in  sittlicher  Schwäche  als
in  den  Lohnverhällnissen.

Der  in  England  bereits  so  mächtig  entwickelte  Associationsgeist
  regt  sich  bei  uns  kaum  in  den  ersten  Keimen;  auf  dem
platten  Lande  fehlt  bis  jetzt  fast  jede  Empfänglichkeit  und  jeder
Anknüpfungspunkt  für  freiwillige  Vereine.  Mangel  an  Voraussicht,
  Sorglosigkeit  und  Unfähigkeit  den  Anlrieben  des  augenblicklich
  sich  geltend  machenden  Begehrens  zu  widerstehen  ,  ist
für  die  bei  weitem  überwiegende  Mehrzahl  der  arbeitenden  Bevölkerung
  ein  charakteristischer  Zug.

Ebenso  würden  die  Lohnverhältnisse  der  allgemeinen  Verbreitung
  und  Betheiligung  an  solchen  Anstalten  bei  unbeschränkter
Freiheit  des  Einzelnen  in  dieser  Beziehung  unüberwindliche
Schwierigkeiten  entgegenstellen.

Die  anfänglich  unfehlbar  nur  geringe  Theilnahme  würde
diese  um  so  kostbarer  und  unsicherer  machen.  Bei  einem  vereinzelten
  Beitritt  der  Arbeiter  könnte  von  der  Errichtung  und
Verbreitung  solcher  Anstalten  ein  Einfluss  auf  die  Erhöhung  der
Löhne  nicht  erwartet  werden.  Gerade  dieses  Ziel  muss  aber
fest  im  Auge  behalten  und  mit  Entschiedenheit  verfolgt  werden.
Endlich  kann  die  Mitwirkung  der  Arbeitgeber  und  der  Gemeindedass

  dieses  Beispiel  allgemeine  Nachfrage  hervorrufen  werde.  Die  Fälle,
dass  Fabrikherren  die  eingerichteten  Krankenkassen  wieder  eingehen  liessen,
weil  sie  die  nöthigen  Zuschüsse  nicht  leisten  wollten,  sind  nicht  selten.  In
andern  Fällen  wurden  sie  durch  Verdriesslichkeiten  mit  den  Arbeitern  dazu
bestimmt.  Entlassene  Arbeiter  forderten  die  ihnen  gemachten  Lohnabzüge
zurück;  alle  wünschten  eine  Theilnahme  an  der  Verwaltung  der  Kasse  etc.
Und  gewiss  hiesse  es  die  Rechte  der  Arbeiter  beeinträchtigen,  wenn  den
Lohnherren  gestattet  sein  sollte  nach  ihrem  Ermessen  Lohnabzüge  zur  Dotirung
  einer  Krankenkasse  zu  machen,  und  über  die  Mittel  derselben  nach
eigenem  Gutdünken  und  ohne  Kontrole  zu  verfügen,  weil  sie  auch  Zuschüsse
zur  Untetrhalung  derselben  leisten.  Genug:  Unterstützungskassen,  welche
nur  ein  Zubehör  eines  einzelnen  Fabriketablissements  sind,  können  nicht
zu  dem  Ziele  führen,  dem  Arbeiter  zu  wahrer  Selbsiständigkeit  zu  verhelfen,
        <pb n="68" />
        64  Betrachtungen

verbände  für  die  Errichtung  und  Unterhaltung  solcher  Institute
nicht  allgemein  in‘  Anspruch  genommen  und  schwer  geregelt
werden,  wenn.  diese  lediglich  das  Ergebniss  einer  freiwilligen
Uebereinkunft  sind.

Diese  Gründe  und  Thatsachen  haben  sowohl  bei  der  Behandlung
  des  Gegenstandes  durch  einzelne  Männer,  als  bei  der  Berathung
  der  gesetzgebenden  Körper  wiederholt  Anerkennung  gefunden;
  auch  sind  von  der  Geselzgebung  selbst  bereits  einige
entscheidende  Schritte  von  dem  Standpunkt  aus  dass  der  Staat
berechtigt  sei,  seine  Bürger  zur  Herstellung  solcher  Anstalten  und
zur  Betheiligung  daran  zu  verpflichten,  geschehen  !).  Die  weiteren

1)  Durch  den  $.  169  der  Gewerbeordnung  vom  17ten  Januar  1845  und
die  $$.  56,  57,  58,  59  der  Verordnung  vom  7.  Febr.  1849  betreffend  die
Errichtung  von  Gewerberäthen  u.  s.  w.  ist  den  Gemeindebehörden  die  Befugniss
  beigelegt,  durch  Ortsstatuten  die  Verpflichtung  für  Gesellen,  Fabrikarbeiter
  und  selbstständige  Gewerbetreibende  festzusetzen,  zu  den  bestehenden
oder  noch  zu  errichtenden  Unterstützungskassen  Beiträge  zu  leisten.  In  der
Sitzungsperiode  des  Winters  18°!/s2  stellte  der  Abgeordnete  der  2ten  Kammer
Wagner  den  Antrag,  solche  Unterstützungskassen  für  alle  Arbeiterklassen,
insbesondere  auch  für  die  ländlichen  Arbeiter  zu  errichten  und  die  Zwangspflicht
  zu  Beiträgen  dazu  allgemein  auszusprechen.  Die  Kommission,  welche
diesen  Antrag  zu  begutachten  hatte,  erkannte  zwar  den  eingebrachten  Entwurf
  noch  nicht  für  reif  zur  Ausführung,  sprach  sich  jedoch  dafür  aus,  duss
die  Befugniss,  alle  Arbeiter  zur  Betheiligung  an  Unterstützungskassen  zu
nöthigen,  in  Erweiterung  der  bestehenden  Geseizgebung  den  Gemeinden
oder  Kreisständen  beigelegt  werden  müsse.

In  den  Kommissionen,  welche  die  Verhältnisse  des  Sparkassenwesens
untersuchten  (siehe  Beilage  II.)  ist  der  Vorschlag  angeregt,  die  Arbeiter  auch
zu  Einlagen  in  die  Sparkassen  anzuhalten,  und  wurde  angeführt,  dass  dies
mindestens  in  einzelnen  Fällen  von  der  Gemeinde  oder  der  Behörde,  welche
den  Arbeitern  Beschäftigung  und  einen  ausreichenden  Lohn  gewährt,  mit
sehr  wohlthätigem  Erfolge  geschehen  sei.

Einen  interessanten  Beitrag  zur  Beantwortung  dieser  Frage  liefert  die
Abhandlung  von  M.  v.  Prittwitz:  „die  Schanzer  in  Ulm“,  Ulm  1850.  Der
Verfasser,  welcher  den  Bau  der  Festung  in  den  Jahren  1848  und  49  leitete
und  dabei  mehrere  tausend  Arbeiter  beschäftigte,  berichtet,  wie  es  ihm  auch
in  jenen  bewegten  Zeiten  gelang,  die  Arbeiter  zu  Beiträgen  an  die  Krankenkasse
  und  zu  Ersparnissen  anzuhalten,  und  welchen  wohlthätigen  Einfluss
diese  Maassregel  auf  die  Haltung  und  Gesinnung  der  Arbeiter,  sowie  auch
auf  ihre  äussere  Lage  und  ihr  späteres  Fortkommen  übte.  Obwohl  der
Verfasser  im  Uebrigen  zu  den  entschiedensten  Anhängern  der  Handels-  und
        <pb n="69" />
        über  Armerpflege  und  Heimathsrecht.  65

Fortschritte  auf  dieser  Bahn  sind  an  die  klare  Erkenntniss  geknüpft,
  dass  und  wie  der  Staat  hier  mit  Erfolg  einen  Einfluss  üben
kann.  Zu  dem  Ende  ist  es  noihwendig,  den  Verhältnissen  der
verschiedenen  Kassen  eine  besondere  Erwägung  zu  widmen.

Die  meiste  Anerkennung  und  Entwickelung  hat  der  Grundsatz
  von  dem  Rechte  und  der  Pflicht  des  Staates,  die  Entstehung
von  Unterstützungsanstalten  zu  veranlassen  und  ihre  Einrichtung
zu  regeln  in  Beziehung  auf  die

Krankenkassen
gefunden.

Die  Gewerbe-Ordnung  vom  17ten  Januar  1845  und  die  dieselbe
  ergänzende  Verordnung  vom  9ten  Febr.  1849  ermächligen
die  Gemeinden  durch  Ortsstatuten  die  Errichtung  von  Kassen  zur
Unterstützung  erkrankter  oder  sonst  hilfsbedürftiger  Gesellerf  und
Fabrikarbeiter  anzuordnen  und  alle  am  Orte  beschäftigten  Gesellen
und  Fabrikarbeiter  zur  Betheiligung  an  diesen  Einrichtungen  sowie
  ihre  Lohnherren  zu  Beiträgen  für  deren  Unterhaltung  zu
verpflichten.  Die  Ausführung  dieser  höchst  wohlthätigen
Bestimmungen  wird  gegenwärtig  lebhaft  betrieben.  Doch  sind
dieselben  in  doppelter  Beziehung  lückenhaft.  Sie  berühren  einmal
  die  Verhältnisse  der  Tagearbeiter  oder  aller  derjenigen  nicht,
welche  nicht  zu  den  Gesellen  oder  Fabrikarbeitern  gehören.  Sie
stellen  es  zweitens  dem  Ermessen  der  Gemeindebehörden  anheim,
ob  sie  solche  statutarische  Bestimmungen  beschliessen  wollen.

Dagegen  sind  die  Verhältnisse  der  Tagearbeiter,  insbesondere
auf  dem  Lande,  falls_sie  nicht  in  einem  festen  Lohnverhältniss
zu  einem  Gutsherren  stehen,  und  dieser  herkömmlich  oder  doch
aus  Wohlwollen  die  Uebertragung  von  Unglücksfällen  für  sie  übernimmt,
  wirthschaftlich  gewiss  nicht  besser  oder  sicherer  als  die
der  Gesellen  und  Fabrikarbeiter.

Ihre  Lage  ist  im  Gegentheil  sehr  viel  mehr  gefährdet,  und
von  Hilfsquellen  entfernter,  da  es  auf  dem  Lande  häufiger  an  Gelegenheit
  zu  besonderem  Erwerb  fehlt  und  der  Hilfsbedürflige

Gewerbefreiheit  gehört,  hält  er  es  doch  für  zulässig,  die  Arbeiter  zu  Ersparnissen
  zu  nöthigen  (S.  am  angeführten  Orte  S.  33).
Zeitschr,  für  Staatsw.  1859.  1s  Heft.  9
        <pb n="70" />
        66  Betrachtungen

hier  nicht  wie  in  den  Städten  in  der  geordneten  Armenpflege
eine  letzte  Zuflucht  findet  ').

Die  Bestimmung,  welche  es  dem  Beschluss  der  Gemeindebehörden
  lediglich  überlässt,  ob  sie  die  Einrichtung  von  Krankenkassen
  für  Gesellen  und  Fabrikarbeiter  mit  der  Verpflichtung,
sich  daran  zu  betheiligen,  anordnen  wollen,  hat  in  der  löblichen
Absicht  ihren  Grund,  die  Selbstständigkeit  der  Gemeinden
zu  befördern.  Es  ist  indess  ohne  Zweifel  der  falsche  Weg,  die
Selbstständigkeit  der  Localbehörden  in  der  Gesetzgebung
insbesondere  über  Verhältnisse  von  allgemeiner  Bedeutung  zu
suchen.  Dieselbe  ist  den  Gemeinden  vielmehr  in  Beziehung  auf
die  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten  einzuräumen.  Die  Zustände
  der  arbeitenden  Klassen  in  Beziehung  auf  das  Bedürfniss
  solcher  Anstalten  sind  keinesweges  von  Ort  zu  Ort  verschieden;
  wohl  aber  können  die  Schwierigkeiten  hier  grösser

 

1)  Wie  bereits  erwähnt,  ist  ein  Antrag,  Unterstützungskassen  auch  für
die  ländlichen  Arbeiter  zu  errichten,  in  der  2ten  Kammer  unter  dem  16.  Febr.
1852  wirklich  eingebracht  worden.  Die  mit  seiner  Begutachtung  beauftragte
Kommission  erkannte  im  Allgemeinen  die  Wohlthätigkeit  solcher  Anstalten
und  die  Pflicht  der  öffentlichen  Behörde,  ihre  Entwickelung  zu  leiten  und
zu  befördern  an,  glaubte  indess,  dass  die  Wahrnehmung  dieser  Pflicht,  ähnlich
wie  bei  der  Errichtung  von  Unterstützungskassen  für  Gesellen  u.  s.  w.  den
einzelnen  Kommunen  oder  Kreisständen  zu  überlassen  sein  würde.  Da  eine
nähere  Untersuchung  weder  über  die  Dringlichkeit  des  Bedürfnisses  noch  über
die  Folgen  der  bestehenden  Gesetzgebung  in  Beziehung  auf  die  Gesellenkassen
u.  8.  w.  angeordnet  wurde,  konnte  die  Kommission  kaum  zu  einem  andern
Ergebnisse  kommen,  als  „die  nähere  Erwägung  und  Erörterung  des  Gegen-„standes
  unter  Anerkennung  seiner  Wichtigkeit  der  Staatsregierung  an-„heim
  zu  stellen.“  Eine  sichere  Grundlage  für  die  durchgreifende  Behandlung
  dieses  das  Wohl  und  die  persönliche  Freiheit  der  arbeitenden  Klassen
so  tief  berührenden  Gegenstandes  kana  nur  gewonnen  werden,  wenn  die
Nothwendigkeit  seiner  Regelung  durch  die  Thatsachen  überzeugend  nachgewiesen
  und  die  Resultate  des  bisher  eingeschlagenen  Weges  gründlich
untersucht  werden.  Die  den  Kammern  beigelegte  Initiative  in  der
Gesetzgebung  hat  nur  einen  Werth  und  eine  Bedeutung,  wenn  dieselben
durch  ihre  Thätigkeit  auf  eine  eigenthümliche  und  wirksame  Weise  dazu
beizutragen  wissen,  dass  diese  Grundlage  gewonnen  werde.  Im  andern  Falle
werden  die  Kammern  unerachtet  aller  Bestimmungen  der  Verfassung  sich
genöthigt  sehen,  die  Initiative  lediglich  der  Staatsregierung  zu  überweisen.
(Vgl.  die  Nummern  114  und  299  der  III.  Session  der  2ten  Kammer.)
        <pb n="71" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  67

sein  als  dort  und  manche’  Verschiedenheiten  der  Einrichtung  durch
lokale  Verhältnisse  bedingt  werden.

Bei  der  gegenwärligen  Verfassung  der  ländlichen  Geineinden
in  den  östlichen  Provinzen  würde  man  vergebens  auf  einem  Beschluss
  derselben,  solche  Einrichtungen  zu  treffen,  warten.  Es
wäre  indess  gewiss  falsch,  ‚hieraus  zu  schliessen,  dass  die  Errichtung
  von  Unterstützungskassen  für  die  auf  dem  Lande  wohnenden
  Arbeiter  kein  Bedürfniss  sei;  falsch  schon  deswegen,  weil
die  Fabrikindustrie  jezt  häufig  genug  ihren  Sitz  auf  dem  Lande
aufschlägt.  Vielmehr  ist  die  Thatsache,  dass  die  gegenwärtige
Verfassung  der  ländlichen  Gemeinden  nicht  hinreicht,  um  einem
vorhandenen  Bedürfnisse  zu  begegnen,  eine  dringende  Veranlassung,
  die  Verbesserung  dieser  Verfassung  in  Erwägung  zu  ziehen
und  in  Angriff  zu  nehmen.  Doch  auch  in  den  Städten  und  bei
der  Einrichtung  von  Unterstützungskassen  für  Gesellen  und
Fabrikarbeiter  kann  eime  nur  lokale  Gesetzgebung  nicht  zu
genügenden  Resultaten  führen.

Das  Bestehen  isolirter  Unterstützungskassen  führt  ebenso
leicht  zu  einer  Beeinträchtigung  der  Arbeitgebenden  als  der  Arbeitsuchenden.


Die  Fabrikherren  eines  Ortes  finden  sich  durch  die  Verpflichtung,,
  zur  Unterhaltung  der  Unterstützungskassen  namhafte
Beiträge  zu  zahlen,  beeinträchtigt,  wenn  ihre  Konkurrenten  in
der  benachbarten  Gegend  diese  Last  nicht  zu  tragen  haben.  Nicht
minder  dünkt  es  den  am  Orte  wohnenden  Arbeiter  leicht  hart,
sich  Lohnabzügen  unterwerfen  zu  müssen,  von  denen  die  im  benachbarten
  Dorfe  wohnenden  übrigens  in  derselben  Fabrik  beschäftigten
  Arbeiter  befreit  bleiben.  Für  engherzige  Fabrikherren
  kann  diess  ein  Grund  werden  lieber  auswärtige  Arbeiter
zu  beschäftigen.  In  manchen  Verhältnissen  zwischen  dem  Dienstegebenden
  und  Dienstesuchenden  wird  es  für  eine  einzelne  Gemeinde
  überhaupt  schwer,  die  Dienstegebenden  zur  Unterhaltung
der  Kassen  mit  heranzuziehen.  Bei  der  Hausindustrie  ist  es
oft  kaum  anzugeben,  und  unmöglich  zu  kontroliren,  wie  viele
Arbeiter  ein  Unternehmer  beschäftige.  Endlich  ist  es  für  den
zu  Beiträgen  verpflichteten  Arbeiter  in  der  That  hart,  durch  einen
Wechsel  des  Aufenthalisortes  oder  vielleicht  schon  des  Lohn“

5  %
        <pb n="72" />
        68  Betrachtungen

herrn  aller  Früchte  eines  jahrelang  gezahlten  Beitrags  verlustig
zu  gehen.

Bei  einer  allgemeinen  Regelung  der  Angelegenheit  lassen  sich
diese  Schwierigkeiten  leichter  überwinden,  auch  kann  man  nur
dann  durch  solche  Einrichtungen  einen  entschiedenen  Einfluss  auf
die  Begriffe  und  Sitten  der  arbeitenden  Klassen  gewinnen.

Die  Hauptgrundsätze  für  diese  Regelung  würden  nach  unsern
früheren  Erörterungen  folgende  sein.

Krankheitsfällen  ist  der  Arbeiter  nach  dem  Laufe  der  Natur
in  jedem  Abschnitte  seines  Lebens  ausgesetzt,  und  damit  der
Gefahr  einer  Sleigerung  seiner  Bedürfnisse  und  des  Ausfalles
seiner  täglichen  Einnahmen.  Hieraus  folgt,  dass  er  jederzeit  da
wo  er  sich  aufhäll,  verpflichtet  werden  kann,  zu  thun,  was
ohnehin  seine  Schuldigkeit  gegen  sich  selbst  ist,  von  seinem
täglichen  Lohne  einen  Beitrag  in  die  Krankenkasse  zu  zahlen.
Da  die  Lohnverhälinisse  sich  bei  uns  noch  nicht  überall  dahin
entwickelt  haben,  dass  der  Arbeiter  die  volle  Vergütung  für
seine  Dienste  zu  freier  Verfügung  ‘empfängt,  diess  sogar  wegen
seiner  sittlichen  Schwäche  noch  nicht  allgemein  zulässig  ist,  so
werden  die  Krankenkassen  in  den  Beiträgen  der  Arbeiter  allein
meistens  nicht  die  genügenden  Hilfsquellen  finden,  um  den  Erkrankten
  die  nöthige  Unterstützung  zu  gewähren.  Die  Pflicht,
Zuschüsse  zu  zahlen,  fällt  billig  demjenigen  zu,  welcher  von
den  Leistungen  des  Arbeiters  den  Vortheil  hat,  oder  durch  deren
Hand  er  doch  die  Vergütung  für  seine  Dienste  erhalten  soll,  das
heisst  den  Lohnherren.  Hiernach  rechifertigt  sich  die  Bestimmung,
  wonach  die  Lohnherren  zu  Beiträgen  an  die  Krankenkassen
  verpflichtet  werden  können.  Es  ist  nicht  nöthig,  dass
diese  Beiträge  immer  oder  allein  nach  der  Zahl  der  beschäftigten
  Arbeiter  abgemessen  werden.  In  vielen  Fällen  wird  nicht
ein  einzelner  Lohnherr  sondern  eine  Klasse  der  Gemeindebürger
zu  dieser  Betheiligung  heranzuziehen  sein.

Bei  der  Verschiedenheit  der  Verhältnisse  nicht  nur  in  Beziehung
  auf  die  Höhe  des  Lohnes  sondern  auch  mit  Rücksicht
auf  die  Innigkeit  und  Dauer  der  Verbindung  zwischen  Arbeiter
und  Lohnherrn  wird  eine  Verschiedenheit  der  Einrichtungen  je
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  unentbehrlich  sein.  So  werden
        <pb n="73" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  69

z.  B.  die  Bestimmungen  über  die  Höhe  der  zu  fordernden  Beiträge,
der  zu  gewährenden  Unterstützung  und  die  Art,  wie  die  Lohnherren
  zu  Zuschüssen  heranzuziehen  sind,  sich  vielfach  abweichend
gestalten  müssen  '),  Daher  ist  die  thälige  und  einsichtige
Mitwirkung  der.  Gemeinden  für  die  Organisation  solcher  Anstalten
  nicht  zu  entbehren.  Um  sich  diese  zu  sichern,  erscheint
es  eben  so  wenig  zweckmässig,  die  ganze  Angelegenheit  lediglich
ihrem  freien  Willen  anheimzustellen,  als  einen  directen  Zwang
zu  üben.  Der  ebenste  Weg  dürfte  der  sein,  dem  Recht  die
enisprechende  Pflicht  gegenüberzustellen.

Man  mag  zunächst  dabei  stehen  bleiben,  den  Gemeinden
das  Recht  zu  ertheilen,  Krankenkassen  für  Arbeiter  (ohne
Unterschied  des  Standes  oder  der  Beschäfligung)  zu  errichten
und  die  Arbeiter  wie  die  Lohnherren  zu  Beiträgen  an  dieselben
zu  verpflichten.  Diesem  Recht  steht  die  Pflicht  der  Gemeinde
  gegenüber  den  im  Gemeindebezirke  sich  aufhaltenden
Arbeitern  in  Krankheitsfalle  Unterstützung  zu  gewähren.
Um  die  Gemeinde  zu  veranlassen,  dieser  Pflicht  auf  dem  vorgeschlagenen
  und  auf  die  Dauer  allein  wohlihätigen  Wege  der
Einrichtung  von  Krankenkassen  zu  genügen,  ohne  gleichwohl

1)  Die  Frage,  in  welcher  Weise  die  Lohnherren  zu  Beiträgen  für  die
Unterstützungskassen  heranzuziehen  sind,  gehört  ohne  Zweifel  zu  den  schwierigsten
  bei  dieser  Angelegenheit.  Bei  den  geschlossenen  Etablissements  erscheint
  es  ebenso  einfach  als  billig,  dass  die  Fabrikherren  für  jeden  von
ihnen  beschäftigten  Arbeiter  einen  allgemein  festgesetzten  Beitrag  zahlen.
Bei  der  Hausindustrie  ist  dieser  Maasstab  nicht  mehr  anwendbar,  weil  die
Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter  nicht  kontrolirt  werden  kann,  und  die  Verhältnisse
  sich  auch  höchst  mannigfach  gestalten  bis  dahin,  dass  der  einzelne
Arbeiter  auf  eigene  Rechnung  arbeitet,  und  die  sogenannten  Fabrikanten
nur  Aufkäufer  sind.  Auch  bei  den  Handwerkern  erscheint  es  unbillig,  jeden
für  eigene  Rechnung  arbeitenden  Meister  zu  einer  Unterstützung  der  Gesellenkasse
  anzuhalten,  da  er  in  vielen  Fällen  nur  für  sich  allein  oder  mit  einem
Lehrburschen  arbeitet  und  oft  mit  mehr  Sorgen  zu  kämpfen  hat,  als  der
ledige  Geselle.

Indess  ist  auch  gewiss  nicht  nöthig,  überall  denselben  Modus  des  Beitrages
  zum  Grunde  zu  legen.  In  vielen  Fällen  werden  Zuschläge  zur  Gewerbesteuer,
  oder  vielleicht  auch  zur  Einkommensteuer  sich  empfehlen.  Endlich
wird  der  Arbeiter  um  so  mehr  auf  seine  eigenen  Kräfte  allein  anzuweisen
sein,  je  lockerer  seine  Verbindung  mit  dem  Lohnherren  ist,  und  je  selbstständiger
  seine  Stellung  hiernach  sein  sollte.
        <pb n="74" />
        70  Betrachtungen

einen  oft  unausführbaren  Zwang  zu  versuchen  und  bestehende
Verhältnisse  plötzlich  zu  erschüttern,  würde  die  gesetzliche
Pflicht  der  Unterstützung  von  Armen  in  Krankheitsfällen  fortan
nicht  mehr  dem  Geburts-  oder  Heimathsort,  sondern  dem
Aufenthaltsorte  zu  überlragen  sein.  Eine  solche  Bestimmung
würde  sich,  auch  ganz  abgesehen  von  dem  hier  damit  beabsichtigten
Zweck,  schon  aus  ganz  allgemeinen  Gründen  rechlfertigen.  Der
Aufenthaltsort  ist  in  der  Regel  auch  derjenige,  welcher
von  den  Leistungen  des  Arbeiters  den  Vortheil  hat.  Die  reellen
Beziehungen  zwischen  dem  Arbeiter  und  seinem  Geburis-  oder
Heimathsort  sind  fast  immer  gelöst,  wenn  er  sich  (einige  Zeit)
an  einem  andern  Orte  aufhält,  und  dort  Beschäfligung  gefunden
hat.  Nur  der  Aufenthaltsort  hat  Mittel,  den  Lohnherrn  zur
Uebertragung  des  Krankheitsfalles  heranzuziehen.  So  weit  die
Rücksicht  auf  den  Nutzen  seiner  Leistungen  für  den  Aufenthaltsort
  keinen  Grund  abgeben  kann,  dem  Arbeiter  Hilfe
zu  gewähren,  wird  sich  ein  solcher  Vortheil  noch  schwerer  für
einen  andern  Ort  nachweisen  lassen.  Die  gesetzliche  Verpflichtung
zur  Unterstülzung  beruht  dann  vorzüglich  darauf,  dass  der  Staat
es  übernommen  hat,  zur  Erfüllung  einer  Religionspflicht  anzuhalten.
Die  Uebung  dieser  Pflicht  fällt  indess  am  natürlichsten  dem  zu,
der  die  Hilfsbedürftigkeit  allein  wahrnehmen,  richtig  beurtheilen,
rechtzeitig  und  mit  den  mindesten  Kosten  gewähren  kann.

Von  dieser  Ansicht  aus  ist  in  England,  woselbst  das  System
der  gesetzlichen  Armenpflege  seine  vollständige  Entwickelung
gefunden  hat,  schon  gegenwärtig  vorzüglich  der  Aufenthaltsort
zur  Gewährung  von  Unterstülzung  —  weit  über  den  Fall  einer
Krankheit  hinaus  —  verpflichtet.  Der  Anspruch  des  Aufenthaltsortes
  gegen  den  Heimathsort,  die  Armenpflege  zu  übernehmen,
  beschränkt  sich  fast  allein  auf  den  Fall  einer  dauernden
Arbeitsunfähigkeit.  Um  so  weniger  wird  ein  begründetes  Bedenken
  dagegen  erhoben  werden  können,  den  Aufenthaltsort  zur
Krankenpflege  zu  verpflichten,  wenn  man  ihm  gleichzeitig  die
Befugniss  erlheilt,  diese  Last  durch  Einrichtung  einer  Krankenkasse
  —  zu  deren  Unterhaltung  er  die  Arbeiter  selbst,  so  wie
deren  Lohnherrn  anhalten  kann  —  der  Hauptsache  nach  von
seinen  Schultern  zu  wälzen.
        <pb n="75" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  11

Mit  Rücksicht  auf  diese  der  Gemeinde  ertheilte  Befugniss
wird  der  Staat  dann  ebensowohl  berechtigt  als  verpflichtet  sein,
dieselbe  mit  Ernst  und  Nachdruck  zur  Unterstützung  der  Kranken
anzuhalten;  er  wird  selbst  —  im  Falle  die  Gemeinde  in  Verkennung
  ihres  wahren  Interesses  wie  ihres  Berufes  es  dauernd  vernachlässigen
  sollte,  die  Errichtung  einer  Krankenkasse  herbeizuführen
—  die  Gemeinde  verpflichten  können,  aus  eigenen  Mitteln  die  Verbindlichkeiten
  derselben  zu  erfüllen,  das  heisst  erkrankten  Arbeitern
eine  bestimmte  Unterstützung  zu  gewähren,  auch  wenn  sie
noch  nicht  von  allen  eigenen  Hilfsmitteln  entblösst  sind.

Wo  eine  Krankenkasse  besteht,  ist  der  Gemeinde  das  Recht
der  oberen  Aufsicht  über  deren  Verwaltung  einzuräumen.  Sie
wird  die  Angemessenheit  des  Verhältnisses  zwischen  Beilrag  und
zu  beanspruchender  Unterstützung  zu  prüfen  und  nöthigenfalls
zu  regeln,  die  Ordnung  und  Treue  der  Kassenverwaltung  zu  überwachen
  haben.  Diesem  Recht  steht  die  Verpflichtung  gegenüber,
dem  einzelnen  Beitragenden  seine  Ansprüche  zu  gewährleisten.
Da  die  Gemeinde  den  Arbeiter  verpflichtet,  seinen  Beitrag  zu
zahlen,  und  die  Höhe  desselben  nach  den  Anleitungen  der  Erfahrung
regelt,  und  da  sie  befugt  ist,  auch  die  Lohnherren  zur  Unterhaltung
der  Kasse  mit  heranzuziehen,  muss  sie  die  Verantwortlichkeit  für
eine  ungenügende  Benutzung  dieser  Befugnisse  milübernehmen.

Die  Ansprüche  der  Erkrankten  an  die  Unterstützungskasse
würden  nach  den  früher  entwickelten  Ansichten,  und  nach  dem
Vorgange  der  gegenwärtig  bereits  bestehenden  Anstalten  dieser
Art  nur  begrenzte  sein,  und  verloren  gehen,  wenn  der
Betreffende  die  Beiträge  längere  Zeit  nicht  gezahlt,  oder  die
Krankheit  durch  Unsittlichkeit  sich  zugezogen  hat  u.  s.  w.  Die
Gemeinde  würde  daher  statt  der  jetzt  ihr  auferlegten  unbegrenzten
  Pflicht  der  Armenpflege  nur  eine  beschränkte
Verbindlichkeit  übernehmen,  und  wirkliche  Zuschüsse  nur  zu  leisten
haben,  wenn  durch  ihre  eigene  Schuld  oder  ihren  freien  Willen
das  Verhällniss  zwischen  Beitrag  und  Unterstützung  ungenügend
bemessen  war.  Dem  Arbeiter  wäre  dagegen  eine  rechtzeitige,
seine  Selbstständigkeit  nicht  beeinträchtigende,  sondern  vielmehr
dieselbe  wahrende  Hilfe  gesichert.

Dasselbe  Ziel  ist  bei  der  Einrichtung  einer  Pensions-  oder
        <pb n="76" />
        2  "Betrachtungen

Altersversorgungsanstalt
zu  verfolgen;  doch  sind  die  Wege,  um  es  zu  erreichen,  verschieden.

Um  für  eine  solche  Anstalt  eine  sichere  Grundlage  zu  gewinnen,
ist,  wie  schon  oben  bemerkt,  eine  grosse  Zahl  von  Theilnehmern
  erforderlich.  Die  hieran  sich  knüpfenden  Ansprüche
sind  sehr  bedeutend  und  dehnen  sich  auf  einen  langen  Zeitraum
aus.  Um  sie  gewährleisten  zu  können,  muss  die  Anstalt  beträchtliche
  Mittel  besitzen;  ihr  Bestand  und  ihre  gute  Verwaltung  muss
dauernd  gesichert  sein.

Nur  unter  der  Voraussetzung  einer  vollständigen  Sicherheit
kann  man  dem  Arbeiler  zumuthen,  die  Früchte  seines  sauern
Schweisses  und  seiner  Genügsamkeit  einer  solchen  Anstalt  anzuvertrauen;
  der  fernen  Zukunft  ein  schweres  gegenwärliges  Opfer
zu  bringen.  Diese  Gründe  und  die  hohe,  nicht  nur  staatswirthschaftliche,
  sondern  auch  polilische  Bedeutung  dieser  Einrichtung
machen  es  hier  noch  mehr  als  bei  den  Krankenkassen  nolhwendig,
dieselbe  unter  die  Vorsorge  und  den  besondern  Schutz  der  öffentlichen
  Verwaltung  zu  stellen.

Nur  dadurch  wird  eine  schädliche,  die  Kosten  der  Verwaltung
in  bedenklicher  Weise  erhöhende  Zersplitterung,  nur  dadurch
der  Missbrauch  und  die  Verkehrung  der  Vorsicht  und  Sparsamkeit
in  Verschwendung  und  Sorglosigkeit  verhütet  werden  können.
Nur  unter  dem  Beistande  der  öffentlichen  Verwaltung  wird  es
möglich  werden,  einer  solchen  Einrichtung  auch  andere  Hilfsquellen
  zu  eröffnen,  als  die  Einzahlungen  der  Arbeiter  selbst.

Um  den  nölhigen  Schutz  zu  gewähren,  reichen  hier  die
Kräfte  wie  der  Umfang  einer  Gemeinde  nicht  hin.  In  Belgien
hat  der  Staat  nicht  gezögert,  die  Garantie  und  Leitung  der
Anstalt  selbst  zu  übernehmen.

Unter  der  Voraussetzung  einer  allgemeinen  Betheiligung,
wie  wir  sie  herbeizuführen  beabsichtigen,  würde  eine  so  weit
gehende  Centralisation  in  unserem  überdies  grösseren  Staate
nicht  nöthig,  und  aus  andern  Gründen  selbst  nicht  wünschenswerih
  sein.  Der  Umfang  und  die  Kräfte  einer  Provinz  würden
zur  Begründung  und  Sicherstellung  einer  Alltersversorgungsanstalt
  vollkommen  hinreichen;  die  Begründung,  Garantie  und  Leitung
  derselben  nach  dem  von  Belgien  gegebenen  Beispiel,  wäre
        <pb n="77" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  73

für  die  Provinzialvertretungen  eine  sehr  würdige  und
nicht  zu  schwierige  Aufgabe.

Die  Mitwirkung  der  Gemeinden  würde  in  Anspruch  zu
nehmen  sein,  um  die  Betheiligung  an  dieser  wohlthätigen  Einrichtung
  allgemein  zu  machen.

Abnahme  der  Kräfte  im  Alter  und  Schmälerung  wo  nicht
völliges  Versiegen  des  Erwerbes  bei  zunehmender  Hinfälligkeit
muss  für  die  Klasse  der  Handarbeiter  als  ein  allgemeines  und
fast  unvermeidliches  Naturgesetz  angesehen  werden.  Diesem
Bedürfniss  zu  begegnen,  ist  Aufgabe  des  Jünglings  nach  Vollendung
  seiner  Erziehung,  so  lange  er  in  der  Jugendkraft  und  für
sich  allein  stehend  bei  aller  Leistungsfähigkeit  doch  noch  im
Stande  ist,  seine  Ausgaben  zu  beschränken.

Von  dieser  Ansicht  aus  erscheint  es  im  eigenen  Interesse
des  Arbeiters  begründet  und  daher  zulässig,  als  Pflicht  von  ihm
zu  verlangen,  dass  er  durch  Einkauf  in  die  Altersversorgungskasse
  sich  ein  sorgenfreies  Alter  sichere,  ehe  er  daran  denkt,
neue  Pflichten  nämlich  die  Verantwortlichkeit  einer  selbstständigen
Stellung  und  die  Sorge  für  andere  zu  übernehmen  oder  eine
Familie  zu  gründen.

Die  Frage,  ob  es  stalthaft  ist,  die  Niederlassung  oder
die  Begründung  eines  eigenen  Haushaltes  und  die  einer  Familie
oder  die  Schliessung  einer  Ehe  unter  gewissen  Bedingungen  an
die  Zustimmung  der  Gemeinde  zu  knüpfen,  wird  weiter  unten
einer  ausführlicheren  Erörterung  unterworfen  werden.  Wir  werden
  dann  gleichzeitig  zu  untersuchen  haben,  wie  die  Gemeinde
zu  wirksamer  Ausübung  dieses  Rechtes  befähigt  und  an  einem
Missbrauch  desselben  verhindert  werden  kann.  Wir  setzen  für
jetzt  die  bejahende  Beantwortung  dieser  Fragen  voraus  und  bezeichnen
  die  eben  geltend  gemachte  Forderung  als  eine  Bedingung,
  welche  die  Geineinde  zu  stellen  befugt  ist.

Verabsäumt  die  Gemeinde  von  denen,  welche  sie  als  Mitglieder
  in  ihre  Genossenschaft  aufnimmt,  oder  denen  sie  die
Schliessung  einer  Ehe  gestatlet,  den  Einkauf  in  die  Altersversorgungskasse
  zu  verlangen,  so  ist  sie  nach  Maassgabe  der  bestehenden
  oder  noch  zu  erlassenden  Geseize  zu  ihrer  Verpflegung
im  Fall  der  Verarmung  verpflichtet.
        <pb n="78" />
        74  Betrachtungen

Bei  einer  sehr  ausgedehnten  Theilnahme,  wie  sie  durch  die
angedeutete  Anordnung  ohne  Zweifel  zu  erreichen  steht,  wird
die  Altersversorgungskasse  im  Stande  sein,  auch  den  Arbeitern,
welche  schon  vor  dem  Eintritt  des  bestimmten  Lebensjahres
durch  besondere  Unglücksfälle  arbeitsunfähig  werden,  eine  fortlaufende
  Unterstützung  zu  bewilligen:  eine  Aufgabe  deren  Lösung
  die  Belgische  Altersversorgungskasse  bereits  übernommen
  hat.

Gerade  hierauf,  dass  ihnen  eine  ehrenvolle,  ihre  Selbstständigkeit
  nicht  aufhebende,  Hilfsquelle  nicht  nur  für  ihr  Alter,
sondern  auch  für  die  Fälle  eines  unverschuldeten  Unglücks  eröffnet
  werden  möchte,  sind  die  Wünsche  der  arbeitenden  Klassen
besonders  lebhaft  gerichle.  Wird  für  die  Befriedigung  dieses
gewiss  anzuerkennenden  Bedürfnisses  gesorgt,  so  wird  die  Anstalt
  sich  ohne  Zweifel  der  lebhaftesten  Sympathieen  der  arbeitenden
  Klassen  erfreuen,  und  die  indirecte  Nöthigung  zur  Betheiligung
  an  derselben  sicherlich  nicht  als  Härte  empfunden  werden.

Die  Einrichtung  vieler  Knappschaltskassen  lehrt,  dass  die
Mittel  zur  Bewilligung  von  Unterstützungen  an  Altersschwache
und  Verunglückte  nicht  immer  allein  aus  den  Beiträgen  der
Arbeiter  selbst  geschöpft  werden  müssen.  Die  Lohnherren  sind
oft  gern  bereit,  für  solche  Zwecke  Lasten  zu  übernehmen;  und
in  vielen  Fällen  kann  auch  der  Konsument  durch  angemessene
Abgaben  zu  einem  Beitrage  ohne  Unbilligkeit  und  erhebliche
Beschwerde  herangezogen  werden.

Nähere  Erörterungen  hierüber  gehören  nicht  in  den  Kreis
dieser  Untersuchungen;  nur  die  Hinweisung  darauf  erscheint  am
Platze,  dass  bei  Abgaben  und  Lasten  der  Zweck  zu  dem  sie
auferlegt  werden,  nicht  gleichgiltig  ist:  eine  Wahrheit,  welche
die  Finanzwissenschaft  in  unserer  Zeit  bisweilen  aus  den  Augen
verloren  zu  haben  scheint.

Die  Verhältnisse  der

Sterbekassen
sind  denen  der  Altersversorgungskasse  ähnlich;  nur  sehr  viel
einfacher,  da  die  Verpflichtungen  sich  viel  genauer  feststellen
und  sichere  Durchschniltszahlen  gewinnen  lassen.  Besteht  eine
Altersversorgungskasse,  so  würde  eine  allgemeine  Sterbekasse
        <pb n="79" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  15

sich  am  zweckmässigsten  an  diese  anschliessen;  jedoch  ohne
Vermischung  der  Bestände,  wie  der  Verbindlichkeiten.

Da  auf  den  Tod  ein  jeder  gefasst  sein  muss,  kann  es  als
eine  allgemeine  Pflicht  angesehen  werden,  für  die  Beschaffung
der  Beerdigungskosten  zu  sorgen.  Den  Nachweis,  dass  dieser
Pflicht  genügt  sei,  oder  den  Einkauf  in  die  Sterbekasse  wird  die
Gemeinde  zu  fordern  berechtigt  sein,  ehe  sie  den  Anspruch  auf
volle  Selbstständigkeit  einräumt,  ehe  sie  daher  in  die  Niederlassung
  oder  Heirath  willigt.

Verabsäumt  die  Gemeinde,  von  dieser  Befugniss  Gebrauch
zu  machen,  so  fallen  die  Beerdigungskosten  ihr  selbst  zur  Last,

Die  Errichtung  einer

Sparkasse
könne  unbedenklich  jedem  Kreise  zur  Pflicht  gemacht  werden,
da  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  dass  dies  ohne  wirkliche  Opfer
und  selbst  mit  offenbaren  und  erheblichen  Vortheilen  auch  für
die  wohlhabenderen  Einsassen  des  Kreises  geschehen  kann.  Ueber
die  sonst  zu  empfehlenden  Einrichtungen,  um  die  Sparkasse  allgemein
  zugänglich  zu  machen  und  ihre  Benutzung  möglichst  zu
erleichtern,  liegen  bereits  so  lehrreiche  Erfahrungen  und  Erörterungen
  vor,  dass  es  hier  genügen  wird,  darauf  zu  verweisen  !).

Die  vorhin  besonders  hervorgehobenen  Unfälle:  Krankheit,
Alter,  Tod  sind  nicht  die  einzigen,  welche  Ausgaben  veranlassen
und  eine  Schmälerung  der  Einnahmen  herbeiführen.  Es  treten
oft  noch  andere  Störungen  der  Wirthschaft  ein.  Auch  sind  die
Ansprüche,  welche  aus  der  Betheiligung  an  der  Kranken-,  Sterbeund
  Altersversorgungskasse  erwachsen,  nur  beschränkt.  Es
besteht  keine  Garantie,  dass  die  durch  solche  Unfälle  veranlassten
Bedürfnisse,  sich  ebenfalls  in  diesen  Grenzen  halten  werden.
Dagegen  ist  auf  das  Entschiedenste  daran  festzuhalten,  dass  die
Verpflichtungen  der  Gemeinde  gegen  ihre  Mitglieder  begrenzt
sind  und  sie  denselben  durch  Einrichlung,  Verwaltung  und  Garanlie
  solcher  Kassen  vollständig  genügt  haben  wird.

Die  Umsicht  und  Sparsamkeit  der  arbeitenden  Klassen  soll
durch  diese  Einrichtungen  nicht  —  wie  durch  die  gesetzliche

1)  Vergleiche  Beilage  II.
        <pb n="80" />
        6  Betrachtungen

Armenpflege  häufig  geschieht  —  abgestumpft  oder  gar  unnöthig
gemacht,  sondern  geweckt,  ermuthigt  und  unterstützt  werden.

Insbesondere  kann  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  für  die
—  leider  nur  zu  häufig  vorkommenden  —  Fälle  einer  mangelnden
  Beschäftigung  durch  Einrichtung  von  Unterstützungskassen
  nicht  in  wohlthätiger  Weise  gesorgt  werden.
Die  Gemeinde  wird  nur  mit  Hilfe  angemessener  Bestimmungen
über  Kündigungsfristen,  und  durch  Vorsicht  bei  Gestattung  des
Aufenthaltes  und  der  Niederlassung  —  worüber  unten  ausführlich
  gehandelt  werden  wird  —  darauf  hinwirken  können,  dass
ihre  Einwohner  weniger  leicht  ohne  Beschäftigung  bleiben.

Im  Uebrigen  muss  der  Arbeiter  für  die  Uebertragung  unfreiwilliger
  Feiertage  auf  seine  Ersparnisse  und  seine  Umsicht
allein  angewiesen  werden.

Es  besteht  daher  die  dringende  Veranlassung,  dem  Arbeiter
auf  das  Lebhafteste  vor  Augen  zu  stellen,  dass  er,  um  Unfällen
begegnen  zu  können,  noch  eigene  Hilfsmittel  bereit  halten  müsse.
Auch  abgesehen  hiervon  ist  die  Bereithallung  eines  kleinen  Baarvorraths
  eine  unentbehrliche  Bedingung,  uın  für  die  regelmässigen
Bedürfnisse  der  häuslichen  Wirthschaft  auf  die  zweckmässigste
und  sparsamste  Weise  zu  sorgen,  um  in  weiterer  Enifernung
Beschäftigung  aufsuchen,  und  die  dazu  nöthigen  Geräthe  oder
Vorrälhe  beschaffen,  und  für  treue  Ausführung  des  Auftrags  eine
gewisse  Bürgschaft  leisten  zu  können.

Genug,  in  unseren  verwickelteren  Verhältnissen  ist  der  Besitz
  eines,  wenn  auch  nur  geringen  disponibeln  Kapitals,  einer
Ersparniss,  Bedingung  wahrer  Selbstständigkeil.

Von  dieser  Ansicht  aus  erscheint  es  im  eignen  Interresse  des
Arbeiters  begründet  und  daher  zulässig,  von  ilım  auch  den  Nachweis
  eines  kleinen  Baarvorralhs,  einer  Ersparniss,  als  Bedingung
zur  Erwerbung  des  Heimathsrechtes  und  der  Erlaubniss  eine
Ehe  zu  schliessen,  zu  verlangen.

C.  Unterstützung  von  Wittwen  und  Waisen.

Von  einem  andern  Gesichtspunkte  aus,  als:  die  Unterstützung
des  selbstständigen  Arbeiters  in  den  Unfällen,  welche  ihn  betreffen
        <pb n="81" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  77

können,  ist  die  Hilfe  zu  betrachten,  welche  die  Glieder  einer
ihres  Hauptes  beraubten  Familie  in  Anspruch  nehmen.

Unerwachsene  Kinder  und  Witiwen  sind  gerade  bei  einer
natürlichen  und  gesunden  Entwickelung  der  Verkehrsverhältnisse
nicht  im  Stande,  den  selbstständigen  Unterhalt  zu  gewinnen.
Es  gehört  zu  den  Pflichten  des  Familienhauptes,  für  ihren
Unterhalt,  auch  für  den  Fall  seines  Todes,  Vorsorge  zu  treffen.
Die  Errichtung  von  Wittwenkassen,  auch  für  die  unteren  Volksklassen
  ist  indess  noch  so  wenig  versucht,  und  wir  von  der
Lösung  der  nächsten  Aufgabe,  den  Arbeiter  zur  Erfüllung  aller
Bedingungen  seiner  persönlichen  Selbstständigkeit  anzuhalten
noch  so  weit  entfernt,  dass  Vorschläge  zur  Einrichlung  von
Kassen,  bei  denen  ein  Arbeiter  sich  betheiligen  könnte,  um  seine
Hinterbliebenen  vor  Noth  zu  schützen,  voreilig  und  unausführbar
erscheinen  möchten.

Die  Sorge  für  Wiliwen  und  Waisen  mag  vielmehr  der  @emeinde,
  als  einer  Genossenschaft  und  erweiterten  Familie  für
jetzt  verbleiben.  Diese  Pflicht  kann  ihr  mit  Recht  übertragen
werden,  wenn  die  Schliessung  von  Ehen  ihrer  Aufsicht  mil
unterworfen,  und  sie  berechtigt  ist,  von  den  Familienvätern
besondere  Beiträge  zur  Erfüllung  dieser  Aufgabe  zu  fordern.

Die  Unterstützung  wird  ebensowohl  von  dem  Charakter
eines  blossen  Almosens  zu  bewahren,  als  auf  ein  gewisses  Maass
zu  beschränken  sein;  denn  es  soll  weder  der  Antrieb,  für  die
Seinigen  im  Falle  des  Todes  zu  sorgen,  bei  dem  Hausvaler
aufgehoben,  noch  die  Unterstützung,  auf  deren  Genuss  er  den
Seinigen  einen  Anspruch  durch  seine  Leistungen  erworben  hal,
als  ein  Gnadengeschenk  behandelt  werden.

Eine  Pflicht  der  Gemeinde,  für  uneheliche  Kinder  zu  sorgen,
  wird  dagegen  nicht  anzuerkennen  sein.  Viel  trifligere
Gründe  lassen  sich  dafür  anführen  wegen  der  Kosten  des  Unterhalts
  jeden  in  Anspruch  zu  nehmen,  welcher  mit  der  Mutter
des  Kindes  einmal  sträflichen  Umgang  gepflogen,  insbesondere
den,  welcher  sie’  zuerst  vermocht  hat,  die  Gesetze  der  Keuschheit
  zu  übertreten.

Denn  durch  die  unerlaubte  Gemeinschaft  betheiligt  sich  der
Mann  an  der  Schuld  des  Weibes,  und  ist  daher  nicht  allein  für
        <pb n="82" />
        8  Betrachtungen  über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.

die  Folgen  seines  eigenen  Vergehens,  sondern  auch  für  die  böse
Frucht  des  gefallenen  Zustandes  verantwortlich,  in  welchen  herabzustcigen
  er  sich  nicht  gescheut  hal  ').

|——  —  .nnıno.

1)  Die  Fortsetzung  dieser  Betrachtungen  :  über  das  Recht  der  Niederlassung,
  das  Recht  eine  Familie  zu  gründen,  Verhältnisse  des  vorübergehenden
  Aufenthalts,  Bildung  der  Gemeinden,  kirchliche  Armenpflege  u.  s.  w.
nebst  den  Beilagen  wird  im  nächsten  Hefte  folgen.
        <pb n="83" />
        Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen  aus  den
Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.

Mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  an  den  Bestand  des  Königreichs  Westphalen
sich  knüpfenden  Rechtsfragen.

Von  Professor  H.  A.  Zachariä  in  Göttingen.

Zu  den  noch  unerledigten  staatsrechtlichen  Fragen  gehört
insbesondere  auch  die:  Ob  und  in  wie  weit  diejenigen  deutschen
Bundesstaaten,  welche  Theile  des  vormaligen  Königreichs  Westphalen
  umfassen,  zur  Bezahlung  der  noch  unerledigten  Forderungen
  an  diesen  Staat  rechtlich  verbunden  seien?

Diese  Frage,  welche  auch  bei  der  deutschen  Nalionalversammlung
  zur  Sprache  kam  und  in  Folge  des  von  derselben
am  17.  October  1848  gefassten  Beschlusses  von  dem  damaligen
Reichsminister  der  Justiz  einer  völligen  Erledigung  enigegenzuführen
  gesucht  wurde,  nachdem  bei  der  deutschen  Bundesversammlung
  schon  vor  einer  Reihe  von  Jahren  die  Sache  ohne
materielle  Entscheidung  bei  Seite  geschoben  worden  war,  kann
natürlich  ohne  vorgängige  Feststellung  der  dabei  einschlagenden
rechtlichen  .  Grundsätze  über  die  Zwischenherrschaft  überhaupt
nicht  entschieden  werden.

Angedeutet  habe  ich  diese  rechtlichen  Grundsätze  bereits  in
meinem  deutschen  Staats-  und  Bundesrecht,  Thl.  I.  S.  202  f.  und
in  bestimmterer  Fassung  werden  sie  in  der  jetzt  erscheinenden
zweiten  Auflage  aufgestellt  werden.  Hier  soll  nun  eine  weitere
        <pb n="84" />
        80  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

Ausführung  der  dabei  in  Betracht  kommenden  factischen  und
rechtlichen  Momente  versucht  werden.

 

Man  hat  sich  bei  der  Weigerung  der  restaurirten  Regierungen,
  die  Handlungen  der  westphälischen  Regierung  für  sich
als  verbindlich  zu  betrachten,  von  Anfang  an  auf  die  angeblich
„anerkanntesten  Grundsätze  des  Völkerrechts“  berufen  und  ist
namentlich  in  der  Abstimmung  am  Bundestage,  welche  durch
das  Gutachten  der  Reclamationscommission  vom  Jahre  1823
veranlasst  wurde,  der  Theorie,  von  welcher  eine  Verbindlichkeit
der  Handlungen  eines  Zwischenherrschers  für  den  restituirten
legitimen  Herrscher,  auch  wenn  er  sein  Reich  nicht  freiwillig
cedirt  hatte,  behauptet  wurde,  mit  Entschiedenheit  und  Schärfe
entgegengelreten.  Einige  andere  deutsche  Regierungen  haben
den  früher  insbesondere  von  dem  verdienstvollen  von  Martens
für  Hannover  vertretenen  Grundsätzen  beigestimmt,  und  namentlich
  zeichnet  sich  bei  derselben  Gelegenheit  die  Oldenburgische
  Abstimmung  dadurch  aus,  dass  sie  dasjenige,  was
sich  für  die,  jede  Verpflichtung  verneinende  Ansicht  sagen  lässt,
am  besten  und  zutreffendsten  darlegt.  Die  anderen  deutschen
Regierungen  haben  sich  mehr  auf  die  formelle  Frage  des
Daseins  einer  Justizverweigerung,  besonders  in  Kurhessen  (vermöge
  der  bekannten  Verordnungen  von  1814  und  1818)  und
die  damit  zusammenhängende  Frage  nach  der  Competenz  der
deutschen  Bundesversammlung  bei  ihren  Abstimmungen  beschränkt.
Eine  Entscheidung  der  materiellen  Rechtsfrage  über  die
Verbindlichkeit  der  Handlungen  einer  Zwischenregierung  überhaupt
  und  der  westphälischen  insbesondere  ist  von  der  deutschen
Bundesversammlung  niemals  gegeben  worden,  würde  aber  auch,
wenn  sie  vorläge,  nicht  die  Bedeutung  eines  rechtskräftigen
Urtheils  in  Anspruch  nehmen  können.

Dass  die  meisten  dem  Rheinbunde  zugehörig  gewesenen
deutschen  Regierungen  bei  der  Beurtheilung  der  westphälischen
Angelegenheiten  sich  zu  anderen  Ansichten  als  Hannover,  Kurhessen
  und  Braunschweig  hingeneigt  haben,  liess  sich  allerdings
aus  der  Verbindung,  in  welcher  sie  mit  dem  aufgelösten  Königreich
  gestanden  hatten,  und  daraus,  dass  sie  bei  der  Sache  im
        <pb n="85" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  81

Ganzen  unbetheiligt  waren,  erklären;  anderer  Seits  verrieth
  es  aber  eine  zu  grosse  Befangenheit  für  die  eigene,  den
Betheiligten  vortheilhafte  Ansicht,  wenn  gerade  diese  Nichtbetheiligung
  dazu  benutzt  wurde,  um  die  Ansichten  süddeutscher
Regierungen,  oder  auch  Preussens,  welches  sich  vermöge  des
Tilsiter  Friedensschlusses  in  einer  andern  Lage,  als  zum.  Beispiel
Hannover,  befand,  als  nicht  unpartheiisch  darzustellen.
Selbst  der  Fürst  Metternich,  der  gewiss  nicht  geneigt  war,  dem
s.  g.  Legitimilätsprincip  elwas  zu  vergeben,  hat  die  Behauptung
  von  der  Unverbindlichkeit  der  Handlungen  der  westpbälischen
  Regierung  für  die  faclisch  vertriebenen  Regenten  auf
den  Grund  der  Illegitimität  der  Zwischenherrschaft
  nicht  ausgesprochen.  In  einer  höchst  bemerkenswerthen
Note  an  den  Grafen  Buol  vom  14.  Mai  1817  warnt  er  vielmehr
mit  Recht  davor,  hiebei  Alles  von  der  zarten  Legitimitätsfrage
  abhängig  zu  machen.  Metternich  gab  damals  den  weisen,
leider  nicht  befolgten  Rath,  die  Frage  wegen  Erfüllung  der  aus
der  Existenz  des  Königreichs  Westphalen  entstandenen  Ansprüche
nach  den  vereinten  Rücksichten  des  Rechts,  der  Politik
und  der  Billigkeit  einer  Lösung  entgegenzuführen  und  von
einer  für  diesen  Zweck  niederzusetzenden  Commission  einen
schiedsrichterlichen  Spruch  geben  'zu  lassen.

Die  öffentliche  Meinung,  die  zwar  eine  Zeit  lang  selbst  auf
Irrthum  und  Vorurtheil  beruhen  kann,  dann  aber,  wenn  sie  allgemein
  und  dauernd  dieselbe  bleibt,  als  ein  beachtungswerther
Ausdruck  des  menschlichen  Rechtsbewusstseins  betrachtet  werden
muss,  hat  über  das  Verfahren,  welches  z.  B.  in  Kurhessen  gegen
die  westphälischen  Domainenkäufer  beobachtet  worden  ist,  und
welches  auch  auf  das  jus  postliminii  des  zurückgekehrten  Landesherrn,
  der  an  die,  seine  Rechte  verletzenden  Acte  des  occupirenden
  Feindes  nicht  gebunden  sei,  gegründet  wurde,
sowie  über  den  offenbaren  Missbrauch,  der  hier  von  demselben
Landesherrn  mit  seiner  gesetzgebenden  Macht  zur  Sanction  der
eigenmächtigen  Besitzergreifungen  des  Fiscus  und  der  Hemmung
oder  vielmehr  Versperrung  des  Rechtswegs  für  die  Dejicirten
getrieben  wurde,  schon  längst  ein  hartes  Urtheil  gesprochen.

Weniger  entschieden  ist  die  öffentliche  Meinung  in  Betreff  der
Zeitschr.  für  Staatsw.  1859.  4s  Heft.  6
        <pb n="86" />
        82  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

verweigerten  Anerkennung  der  westiphälischen  Staatsschulden
gewesen  und  nur  die  Vermischung  mit  der  Domainenfrage  ,  von
der  sie,  wie  sich  unten  zeigen  wird,  gesondert  werden  muss,
hat  sie  häufig  einer  gleichen  Verdammung  unterworfen,  obwohl
sie  auch  rechtlich,  wie  wir  glauben,  anders  zu  entscheiden  ist,
als  man  gewöhnlich  meint,

Auch  die  ziemlich  zahlreichen  wissenschaftlichen  Erörterungen
und  selbst  Urtheile  oberster  Gerichtshöfe  in  den  betheiligten
Staaten,  z.  B.  der  Oberappellationsgerichte  zu  Cassel,  Wolfenbültel,
  sowie  Facultätserkenntnisse,  haben  sich  keineswegs  günstig
für.  den  Grundsatz  von  der  absoluten  Unverbindlichkeit
der  Handlungen  des  Zwischenherrschers  ausgesprochen.  Die
meisten  Urtheile  und  Schriflen  beziehen  sich  aber  nur  auf  zwei
besonders  lebhaft  erörterte  Fragen,  nämlich  auf  das  Recht  der
westphälischen  Domainenkäufer  und  der  Schuldner  des
Staats  oder  des  vertriebenen  Fürsten,  welche  eine  während  der
Zwischenherrschaft  oder  eine  durch  Zahlungen  an  den  Eroberer
eingetretene  gänzliche  oder  theilweise  Befreiung  von  ihrer  Schuld
behaupteten  ').

Rechnet  man  die  in  einer  sehr  unerquicklichen  Manier  geschriebene
  Abhandlung  von  L.  Schaumann,  die  rechtlichen
Verhältnisse  des  legitimen  Fürsten,  des  Usurpators  u.  s.  w.,  Cassel
1820,  ab,  welche  besonders  gegen  ein,  auch  in  den  Bundesverhandlungen
  vorkommendes,  Urtheil  der  Giessner  Juristenfacultät
  in  einer  die  Hannover’sche  Domainenkammer  betreffenden
Rechtssache  gerichtet  ist,  —  so  lässt  sich  gar  keine  Schrift,
und  noch  viel  weniger  eine  wissenschaftliche  Autorität  nambaft
machen,  welche  jene  Unverbindlichkeit  in  der  von  den  betheiligten
Regierungen  behaupteten  Weise  in  Schutz  genommen  hätte.
Dagegen  haben  sich  die  anerkanntesten  publicistischen  Autoriläten,
wie  z.  B.  K.  S.  Zachariä,  Pfeiffer,  Behr,  Stickel  u.  A.,

—

1)  Vergleiche  die  Literatur  bei  Klüber,  öffentliches  Recht  6.  253;
H.  A.  Zachariä,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht,  Theil  I,  Seite  202;
Zöpfl,  Grundsätze  des  constitutionellen  Staatsrechts,  3.  Ausgabe,  $6.  74;
Pfeiffer,  Das  Recht  der  Kriegseroberung  in  Beziehung  auf  Staatscapitalien,
Cassel  1833,  wo  sich  in  der  Vorrede  Seite  VIIT—  XIV  das  genaueste  Verweichniss
  der  bis  1823  erschienenen  Schriften  findet.
        <pb n="87" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  83

in  den  besonderen  dieser  Frage  gewidmeten  Abhandlungen  wenigstens
  übereinstimmend  dahin  erklärt,  dass  die  Frage  von  der
Rechtsverbindlichkeit  eines  Zwischenherrschers  nicht  von  der
s.  g.  Legitimität  abhängig  sei,  und  dass  wegen  der  nolhwendigen
  Fortsetzung  des  Staatsorganismus  und  unter  der  Voraussetzung,
  dass  ein  solcher  —  im  Gegensatz  zu  der  blos  vorübergehenden
  feindlichen  Occupaliion  —  wirklich  bestanden  habe,
auch  die  nicht  an  sich  ungeselzlichen  oder  constitutionswidrigen
  Handlungen  der  s.  g.  Zwischenherrschaft,
  als  Aeusserungen  der,  selbst  während  der  Entfernung
  des  legitimen  Regenten  nothwendig  fortdauernden  und
im  Staaisbegriff  gegebenen,  Staatsgewalt  anerkannt  werden
müssten,  wenn  man  nicht  behaupten  wolle,  dass  mit  der  Verletzung
  des  legitimen  Herrscherrechts  auch  der  ganze  Rechtszustand
  und  die  staatliche  Verbindung  eines  Volkes  aufgehoben
werde.  In  gleicher  Weise  haben  sich  auch  fast  alle  neueren
Systeme  des  Staats-  und  Völkerrechts  ausgesprochen  !).  Auch
wir  sind  der  Ansicht,  dass  der  Grundsatz,  welchen  z.  B.  Hannover
  in  den  Abstimmungen  bei  der  Bundesversammlung  und
in  andern  Verhandlungen  stets  festgehalten  hat,  dass  es  hinsichtlich
  der  „nicht  cedirt  gewesenen“  Provinzen  die  Acte  der  westphälischen
  Herrschaft  nicht  anzuerkennen  brauche,  weil  Jerome
ein  Usurpator  gewesen  und  die  Wirkungen  der  feindlichen  Occupation
  des  Landes  nicht  über  den  thatsächlichen  Besitz  und  dessen
unmittelbare  Folgen  ausgedehnt  werden  könnten,  nicht  zu  rechtfertigen
  sei,  indem  er  gewisse,  an  sich  nicht  zu  bestreitende,
völkerrechtliche  Principien  über  die  Wirkungen  der  feindlichen
Besetzung  eines  Landes  auf  einen  seiner  wesentlichen  Natur  nach
ganz  verschiedenen  Fall  zur  Anwendung  bringt.

Allerdings  sagt  schon  der  Vater  des  modernen  Völkerrechts,

&amp;gt;

1)  Namentlich  Klüber,  öffentliches  Recht  6.  253;  K.  $.  Zachariä,
vierzig  Bücher  vom  Staate.  Umarbeitung.  Bd.  V.  S.  121f.;  Maurenbrecher,
  Deutsches  Staatsrecht  $.  146;  Zöpfl,  Grundsätze  des  constitutionellen
  Staatsrechts  $.  74;  Weiss,  System  des  deutschen  Staatsrechts
6.251;  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht  $.  185;  Oppenheim,  System
des  Völkerrechts  $,  141  f.;  H.  Wheaton,  Elements  da  droit  international.
Leipzig  et  Paris  4848.  Tom.  L  S.  40f.

 

6*
        <pb n="88" />
        84  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

Hugo  Grotius,  de  jure  belli  et  pacis.  Lib.  II,  Cap.  XIV.  $.  14:
„Contractibus  vero  eorum,  qui  sine  jure  imperium  invaserunl,
non  tenebuntur  populi  aut  veri  reges;  nam  hi  jus  obligandi
populum  non  habuerunt.  De  in  rem  verso  tamen  tenebuntur,
i.  e.  quatenus  locupletiores  facti  sunt“;  und  in  gleicher  Weise
haben  alle  Schriftsteller  des  Völkerrechts,  bis  auf  die  jüngste
Zeit  herab,  anerkannt,  dass  nach  Vertreibung  des  Feindes  das
von  diesem  nach  den  Grundsätzen  der  occupatio  bellica  erworbene
Eigenthum  erlösche  und  dass  das  Eigenthum  des  vertriebenen
Besitzers,  also  z.  B.  auch  das  des  vertriebenen  Regenten  an  .den
Domainen,  nach  dem  Grundsatz  des  römischen  Rechts,  expulsis
hostibus  ex  agris,  quos  ceperint,  dominia  eorum  ad  priores
dominos  redire  —  wie  man  sagt  jure  postliminii  wieder  auflebe,
ohne  dass  der  Eigenthümer  an  die  Veräusserungen  oder  sonstigen
Dispositionen  des  Zwischenbesitzers  gebunden  wäre,  wenn  er
nicht  selbst  freiwillig  auf  sein  Recht  verzichtet  oder  dasselbe
durch  eine  vollständige  Unterwerfung  verloren  hatte.  -Hugo
Grolius,  de  J.B.etP.  Lib.  III.  Cap.  VI.  $.  4.  Cap.  IX.  $.  13.  —
Vattel,  Droit  des  gens.  Livre  III.  Chap.  XIII.,  welcher  $.  197
sagt:  „Les  Immeubles,  les  Terres,  les  Villes,  les  Provinces,  passent
sous  la  puissance  de  l’Ennemi  qui  s’en  empare;  mais  l’acquisition
ne  se  consomme,  la  propriete  ne  devient  stable  et  parfaite,
que  par  le  Traite  de  Paiz  ou  par  l’entiere  soumtssion  et
V’extinction  .de  l’Etat,  auquel  ces  Villes  et  Provinces  appartenoient.
$.  198.  Un  tiers  ne  peut  donc  acquerir  avec  sürete  une  Place,
ou  une  Province  conquise,  jusqu’  a  ce  que  le  Souverain,  qui
l’a  perdue  y  ait  renonce  par  le  Traite  de  Paix,  ou  que  soumis
sans  retour,  il  ait  perdu  sa  Souverainete.“  —  Klüber,  Droit
des  gens.  $.  256  f.  —  Martens,  Precis  du  Droit  des  gens.
Liv.  VII.  chap.  14.  $.  182.  —  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht.
  $.  131.  $.  185.  —  Auch  der  neueste  Schriftsteller  über
Völkerrecht:  Wheaton,  Elements.  Tom.  II.  pag.  58  —  äussert
sich  in  übereinstimmender  Weise  dahin:  „Le  proprietaire  originaire
de  cette  espece  de  propriete  (immeuble)  a  droit  a  ce  qu’on
appelle  le  benefice  de  postliminiü,  et  le  titre  acquis  pendant
la  guerre  doit  Etre  confirme  par  un  lraite  de  paiz  avant  d’eire
considere  comme  completement  valide.  —  Jusqu’a  cette  con-
        <pb n="89" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  85

firmation  ce  titre  reste  susceptible  d’etre  enleve  par  le  jus  postliminit.
  Celui  qui  achete  une  portion  du  domaine  national  la
prend  au  risque  d’etre  &amp;amp;vinc&amp;amp;  par  le  souverain  originaire  proprielaire,
  quand  il  rentre  en  possession  de  ses  domaines.“  Dieselben
  Sätze  sind  es  denn  auch,  mit  welchen  Hannover,  Kurhessen
und  Braunschweig  in  ihren  Deductionen  die  Unverbindlichkeit
der  Acte  der  wesiphälischen  Zwischenherrschaft  für  den  legitimen
Regenten  oder  Landesherrn  zu  begründen  versucht  haben.

Allein  die  Frage,  ob  auf  den  Bestand  des  Königreichs
Westphalen  und  die  Gültigkeit  der  Acte  dieser  Zwischenregierung
wirklich  der  Gesichtspunkt  einer  feindlichen  Occupation
und  provisorischen  feindlichen  Verwaltung  passe,  —
den  man,  wie  auch  die  gelegentlich  benutzten  Beispiele  von
Ankauf  Dünkirchens  durch  Ludwig  XIV.  u.  s.  w.  zeigen,  allein
im  Auge  hatte,  —  blieb  dabei  unerwogen,  oder  wurde  auf  eine
mit  den  Thatsachen  im  Widerspruch  stehende  Weise  beantwortet.
Sonst  würde  man  andere,  von  den  angezogenen  völkerrechtlichen
  Autoritäten  schon  längst  ebenso  bestimmt  hingestellte  und
anerkannte  Sätze  .von  dem  Eintritt  einer  —  einerlei,  ob  legitimen
oder  nicht  legitimen  —  Regierung  in  die  Verbindlichkeiten  einer
frühern,  wie  sie  schon  H.  Grotius  Lib.  II.  Cap.  IX.  $.  8f.)
aufgestellt,  nicht  unberücksichtigt  gelassen  haben.

Am  besten  hat  unter  den  Neuern  Heffter  im  Europäischen
Völkerrecht  der  Gegenwart  $.  185  den  Unterschied  zwischen  der
feindlichen  Occupation,  der  provisorischen  feindlichen  Verwaltung
und  der  eigentlichen  Usurpation  oder  Zwischenherrschaft,  welche
mit  der  definitiven  Uebernahme  der  Staatsgewalt  und  förmlichen
Organisation  der  Regierungen  verbunden  ist,  von  einander
geschieden.

Auch  Whealon  fügt  der  vorhin  hervorgehobenen  Regel,
l.  c.  p.  59,  in  der  Note,  sogleich  die  erhebliche  Einschränkung
bei:  „Quand  le  cas  de  conquäte  est  complique  de  celui  de  revo-Iution
  civile  et  de  changement  de  gouvernement  interieur  reconnu
  par  la  nation  elle-meme  et  par  les  puissances  Elrangeres,

 

1)  Vergl.  auch  den  Aufsatz  über  die  Verbindlichkeiten  der  in  ihre  Länder
surückgekehrten  Fürsten  u.  s,  w.  in  Ludon’s  Nemesis.  Bd  X.  St.  2.  S.  129.
        <pb n="90" />
        86  “Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

il  faut  recourir  a  une  modification  de  la  regle  dans  son  applicalion
  pratique,“  indem  er  auf  die  früher  (Tom.  I.  pag.  38  ff.)
vorgetragenen  Sälze  von  den  Staatsveränderungen  oder  Umwälzungen
  in  völkerrechtlicher  Hinsicht  verweist.  Hier  sagt  er  aber
(pag.  41):  „De  mäme  quand  les  gouvernements  &amp;amp;trangers  ou
leurs  sujeis  traitent  avec  le  chef  actuel  de  l’Etat  ou  avec  le
gouvernement  de  facto,  reconnu  par  l’assentiment  de  la  nation
—  les  actes  d’un  lel  gouvernement  doivent  ätre  consideres
comme  valides  par  le  souverain  legitime,  lors  de  sa  restauration,
quoiqu’ils  soient  les  actes  de  celui  que  ce  souverain  regarde
comme  usurpateur.*  Im  Verhältniss  zu  den  eigenen  Unterthanen
soll  freilich  nach  Wheaton  der  legitime  Souverain  die  Acte  der
Zwischenregierung  revociren  können,  allein  doch  nur  insofern,
als  hier  seine  gesetzgebende  Gewalt  durch  keine  anderen
Rücksichten,  als  die  der  allgemeinen  Gerechtigkeit  und  Billigkeit,
beschränkt  sein  kann.

Gewiss  wäre  der  deutsche  Bundestag  in  grosse  Verlegenheit
gekommen,  wenn  ein  Antrag  gemacht  worden  wäre,  die  Frage,
ob  Jerome  ein  Usurpator  gewesen  sei,  zur  Entscheidung  zu
bringen.  Denn  die  Bejahung  dieser  Frage  hätte  die  grossen
Continentalmächte  und  die  Mehrzahl  der  deutschen  Regierungen,
welche  ihn  als  König  von  Westphalen  anerkannt,  und  mit  ihm
und  seinem  Protector  nicht  blos  staatliche,  sondern  auch  Familienbande
  geknüpft  hatten,  in  einen  doch  gar  zu  grellen  Widerspruch
mit  ihren  eigenen  Handlungen  verwickell.  Dies  scheule  auch
wohl  der  Fürst  Metternich,  als  er  zur  gütlichen  Erledigung
der  westphälischen  Angelegenheit  ermahnte,  und  ebensosehr,
wenn  nicht  noch  mehr,  die  dabei  nothwendige  practische  Erörterung
  des  Legitimitätsprincips,  welches  selbst  die  heilige
Allianz  trotz  aller  darauf  gestülzten  Restaurationen  nicht  weiter
befolgt  hatte,  als  es  den  grossen  politischen  Interessen  convenabel
zu  sein  schien.

Im  völkerrechtlichen  Sinne  war  die  westphälische  Regierung
kaum  noch  eine  usurpalorische  zu  nennen;  denn  nicht  blos  das
Volk  hatte  sich  ihr  ohne  Widerstand  unterworfen,  sondern  sie
war  auch  von  allen  Continentalmächten  anerkannt.  Ob  diese
Anerkennung  eine  freiwillige,  oder  ob  sie  durch  die  Noih  und
        <pb n="91" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwisehenherrschaft,  87

die  mangelnde  Kraft  zu  fernerem  Widerstand  gegen  den  Sieger
abgedrungen  war,  konnte  hier  so  wenig  wie  bei  andern  völkerrechtlichen
  Verträgen  einen  Unterschied  begründen.  Auch  die
mangelnde  Einwilligung  der  vertriebenen  Beherrscher  der  Hannover’schen,
  Kurhessischen  und  Braunschweigischen  Lande  konnte
die  rechtliche  Existenz  des  in  den  Staatenkreis  vollkommen
eingetretenen  Königreichs  Westphalen  nicht  afficiren,  indem  das
Völkerrecht  stets  dem  Mangel  einer  solchen  Einwilligung  nur
so  lange  eine  rechtliche  Wirkung  beigelegt  hat,  als  sie  möglicherweise
  noch  mit  faclischen  Folgen  verbunden  sein,  d.  h.  vermöge
des  in  irgend  einer  Weise  fortdauernden  Widerstandes  eine
Restitution  oder  Wiedergewinnung  des  verlorenen  Bezitzes  als
möglich  oder  nur  einigermaassen  wahrscheinlich  angesehen  werden
konnte.  —  Niemand  hat  die  völkerrechtliche  Legitimität  des  Hauses
Hannover  auf  dem  englischen  Throne  bestritten,  auch  zu  der
Zeit,  wo  die  Stuarts  noch  nicht  erloschen  waren,  und  ebensowenig
fällt  es  Jemanden  ein,  die  jetzige  schwedische  Königsfamilie  als
eine  usurpatorische  zu  bezeichen,  obgleich  der  Sohn  des  entihronten
  Königs  Gustav  IV.  Adolph  noch  lebt.  Wie  aber  die
Lage  Europa’s  nach  der  Besiegung  Oesterreichs  und  Russlands
(1805)  und  Preussens  (1806)  nach  der  Auflösung  des  deutschen
Reichs,  der  Stiftung  des  Rheinbundes  und  in  Folge  der  Stipulationen
  des  Tilsiter  Friedens  war,  konnte  in  der  That  von  einer
gegründeten  Hoffnung  auf  Restitution  der  vertriebenen  deutschen
Fürsten,  namentlich  des  Kurfürsten  von  Hessen  und  des  Herzogs
von  Braunschweig,  deren  Länder  dem  Königreich  Westphalen
einverleibt  waren,  oder  von  einer  Fortsetzung  eines  Kriegszustandes
  wider  Napoleon  von  ihrer  Seite  vernünftiger  Weise
keine  Rede  sein.  Was  aber  die  Hannover’schen  Lande  betrifft,  —
welche  ohne  ernstlichen  Widerstand  der  allerdings  eines  rechtfertigenden
  Grundes  entbehrenden,  im  Frieden  mit  dem  deutschen
Reich  vollzogenen  französischen  Occupation  Preis  gegeben,  dann
einer  provisorischen  Verwaltung  unterworfen,  1805  an  Preussen
abgetreten  und  endlich  dem  neu  geschaffenen  Königreich  Westphalen
  einverleibt  worden  waren,  —  so  konnte  man  mit  Grund
auch  nicht  sagen,  dass  ihr  Landesherr  als  solcher”den  Krieg
gegen  Napoleon  forigesetzt  habe,  obwohl  dies  von  England,  mit
        <pb n="92" />
        88  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

welchem  Hannover  durch  Personalunion  verbunden  war,  bekanntermaassen
  geschehen  ist.  Wenigstens  fehlt  es  an  jeder
darauf  abzweckenden  Erklärung  und  jeder  derselben  entsprechenden
  thatsächlichen  Documentirung  der  Behauptung,  dass  auch  der
Kurfürst  von  Hannover  den  Krieg  gegen  Frankreich  fortgeführt
  habe.

Legt  man  diesen  unzweifelhaften  factischen  Verhältnissen,
welche  mit  der  Existenz  des  Königreichs  Westphalen  und  seiner
Regierung  verbunden  waren,  die  erforderliche  Bedeutung  bei,
'so  wird  man  unmöglich,  auch  vom  rein  völkerrechtlichen  Standpunkte
  aus,  blos  von  einer  während  des  Krieges  stattgefundenen
feindlichen  Besetzung  der  Hannover’schen  Lande  und  den  mit
einer  solchen  verbundenen  Rechtswirkungen  reden  können.
Hauptsächlich  ist  aber  dabei  zu  erwägen,  dass  die  ganze  Frage
von  der  Verbindlichkeit  der  Handlungen  des  Zwischenherrschers
in  ihren  wichtigsten,  die  Rechte  Einzelner  berührenden  Beziehungen
  weniger  eine  völkerrechtliche,  als  vielmehr  eine  staatsrechtliche
  Frage  ist.  Denn  das  Völkerrecht  hat  es  blos  mit  den
Rechtsverhältnissen  der  Staaten  oder  ihrer  Völker  und  ihrer
Glieder,  als  Bestandtheile  des  Ganzen,  zu  einander  zu  thun;  das
Staatsrecht  dagegen  mit  den  durch  das  Wesen  und  die  Natur
der  Staatsverbindung  begründeten  und  im  einzelnen  Staate  positiv
rechtlich  bestimmten  Rechten  und  Pflichten  der  Staatsgewalt  als
solcher  und  im  Verhältniss  zu  den  Staatsgliedern.  Völkerrechtlich
  ist  daher  allerdings  das  Verhältniss  des  durch  eine  fremde
Macht  eingesetzten  Usurpators  zum  legitimen  Herrscher;  nach
Völkerrecht  ist  die  Frage  zu  beurtheilen,  ob  das  Recht  des
legitimen  Herrschers  im  Verhältniss  zu  anderen  Staaten  und
Völkern  noch  bestehe  und  im  Falle  der  Restitution  ein  jus  posiliminit
  anzuerkennen  sei,  oder  in  der  That  eine  auf  neuem
Titel  beruhende  Herrschaft  beginne;  völkerrechtlich  ist  endlich
die  Frage,  in  wiefern  der  restaurirte  Besitzer  die  während  des
Interregnums  mit  andern  Staaten  abgeschlossenen  Verträge  und
die  im  Verhältnisse  zu  diesen  begründeten  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  zu  übernehmen  habe.  Was  dagegen  das  Verhältniss
der  Unterthanen  zur  s.  g.  Usurpation  betrifft,  und  die  Frage,  ob
und  inwiefern  die  in  der  Zwischenzeit  für  Einzelne  begründeten
        <pb n="93" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  89

Rechte  und  Verbindlichkeiten  und  die  Acte  der  usurpatorisch
ausgeübten  Staatsgewalt  überhaupt  als  gültig  zu  betrachten  seien  ?
so  ist  diese  allgemeine,  und  jede  damit  zusammenhängende,
speciellere  Frage  rein  staatsrechtlicher  Natur,  d.  h.  sie
muss  aus  dem  Wesen  oder  dem  Rechte  des  Staats  beurtheilt
und  gelöst  werden.

Eine  wesentliche  Voraussetzung  dafür  ist  natürlich  die,  dass
während  des  Interregnums  wirklich  ein  staatlicher  Zustand
  stattgefunden,  d.  h.  dass  zwischen  dem  s.  g.  Usurpator
  und  den  Landesbewohnern  ein,  in  irgend  einer  Weise
definitiv  geregeltes  Verhältniss  von  Herrschaft  und  Gehorsam,
  wie  es  im  Staatsbegriff  gegeben  ist,  bestanden  habe,
vermöge  dessen  die  bestehende  Gewalt  wirklich  die  Rechte  und
Pflichten  einer  ordentlichen  Obrigkeit  im  eigenen  Namen
ausüben  wollte  und  die  Unterthanen  sich  dieser  Gewalt  als
ihrer  staatlichen  Obrigkeit  unterworfen  und  ‘die  Unterthanspflichten
  gegen  dieselbe  erfüllt  haben;  wodurch  wieder  die
eigentliche  Zwischenherrschaft  sich  von  einer  blossen
feindlichen  Occupation  und  von  einer  augenblicklich  dominirenden
revolutionären  Gewallherrschaft  unterscheidet.  Dagegen  ist  es
für  die  Frage  von  der  Rechtsgültigkeit  der  Handlungen  eines
Zwischenherrschers  ganz  einerlei,  ob  die  Zwischenherrschaft
in  Folge  gewaltsamer  Revolution  im  Innern  des  Staats  eingetreten,
  oder  von  einer  zwingenden  auswärtigen  —  feindlichen  —
Macht  eingeseizt  worden  ist.  Auch  die  republicanische  Regierung
Frankreichs  und  das  Regiment  Napoleons  war  im  Sinne  der
Restauration  nur  eine  Zwischenherrschaft;  die  Bourbonen  der
ältern  Linie  sahen  auch  die  1830  in  Frankreich  eingesetzie
Regierung  nur  äls  eine  usurpalorische  an,  und  wahrscheinlich
würde  auch  der  Herzog  Carl  von  Braunschweig,  wenn  er  einmal
  restaurirt  werden  sollte,  von  einer  sein  legilimes  Herrscherrecht
  nur  factisch  beseitigt  habenden  Usurpalion  seines  Bruders
Wilhelm  reden.

Der  Hauptgrund  aber,  weshalb  man  sich  im  Falle  einer
eigentlichen  Zwischenherrschaft  im  Allgemeinen  für  die  Rechtsgültigkeit
  der  an  sich  oder  nach  der  bestehenden  Verfassung
nicht  rechtswidrigen  Regentenhandlungen  —  denn  nur
        <pb n="94" />
        90  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

von  diesen  ist  hier  die  Rede  —-  entscheiden  muss,  liegt  in  der
nothwendigen  Fortdauer  eines  staatlichen  Rechtszustandes,
  mit  welcher  die  willkührliche,  rückwärts  wirkende
Vernichtung  der  Regierungsacte  aus  der  Zeit  des  Interregnums
rechtlich  als  ganz  unvereinbar  erscheinen  muss.  Ist  aber,  wie
bereits  in  meinem  Staats-  und  Bundesrecht  Thl.  I.  S.  203,  mit
Rücksicht  auf  die  Behandlung  der  Frage  im  Schoosse  der  Bundesversammlung
  bemerkt  ist,  die  Frage:
ob  das  rechtliche  Dasein  und  die  Fortdauer  des.
Staats  von  der  Ausübung  der  Regierungsgewalt  durch
das  nach  der  bisherigen  Verfassung  berechtigte  Subject
bedingt  sei?
zu  verneinen,  und  kann  man  demgemäss  auch  die  factische
Aufhebung  des  Regierungsrechtes  des  legilimen  Fürsten  nicht
einer  Aufhebung  des  Staatsverbandes  selbst  gleichstellen;  —  so
kann  auch  die  Rechtsverbindlichkeit  der,  wie  der  Staat  selbst
ununterbrochen  fortdauernden,  Staatsgewalt  nicht  von  dem
älteren  Rechte  auf  dieselbe  abhängig  gemacht  werden.  Derselbe
Grund,  welcher  den  Nachfolger  in  der  Regierung  überhaupt
verpflichtet,  die  Handlungen  des  Vorgängers  anzuerkennen,  —
einerlei,  aus  welchem  Grunde  er  succedirt,  ob  er  Erbe  des
Vorgängers  ist,  oder  nicht  —  wobei  sich  die  Möglichkeit  einer
Abänderung  für  die  Zukunft  natürlich  von  selbst  versteht,  —
nöthigt  auch  den  restaurirten  legitimen  Landesherrn,  die  gesetzoder
  constitutionsmässigen  Acte  des  Interregnums,  insoweit  sie
nicht  gerade  die  Ausschliessung  Seiner  Dynastie  betreffen,  als
gültige  Regierungsacte  anzuerkennen,  und,  vorausgesetzt,
dass  überhaupt  noch  von  einer  Rechtsnachfolge  in  dieselbe
Staatsgewalt  die  Rede  sein  kann,  übernommene  Verbindlichheiten
  der  Zwischenregierung  zu  erfüllen.  Dass
übrigens  in  Republiken,  in  welchen  z.  B.  eine  Einherrschaft  als
Zwischenherrschaft  bestanden  hätte,  nach  erfolgter  Restauration
der  alten  Verfassung,  derselbe  Grundsatz  gelten  müsse,  versteht
sich  ganz  von  selbst.
Man  hat  zwar  dieser  Lehre  den  Vorwurf  gemacht,  dass  sie
politisch  gefährlich  sei,  und  dem  Legitimitätsprincipe
ganz  und  gar  widerspreche;  insbesondere  ist  die  Dootrin  von  der
        <pb n="95" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  9

Fortdauer  derStaatsgewalt  oder  dem  „ewigen  Staat“
verspottet,  z.  B.  in  der  Schrift  von  Schaumann,  oder  wohl  gar
als  eine  revolutionäre  Neuerung  bezeichnet  worden.  Namentlich
  hat  z.  B.  die  Hannover’sche  Abstimmung  im  Protokoll  der
Bundesversammlung  vom  5.  Juni  1823  und  die  Oesterreichische
Abstimmung  in  der  Angelegenheit  der  westphälischen  Domainenkäufer
  im  Protokoll  vom  4.  December  1823,  indem  sie  die  in
dem  Gutachten  der  Reclamationscommission  $.  10  vorgetragenen
staatsrechtlichen  Grundsätze  missbilligt,  über  diese  das  Verdammungsurtheil
  ausgesprochen.

Allein  wenn,  was  die  politische  Gefährlichkeit  dieser  Doctrin
beirifft,  z.  B.  in  der  Braunschweigischen  Abstimmung  vom
4.  December  1823  auf  die  nachtheiligen  Folgen  davon
aufmerksam  gemacht  wird,  wenn  die  Dispositionen  einer  usurpatorischen
  Regierung  anerkannt  werden  müssten,  so  liegt  dabei
theils  wieder  die  offenbare  Verwechselung  der  eigentlichen
Zwischenherrschaft  mit  der  gar  keinen.  neuen  staatsrechtlichen
Zustand  begründenden  Occupation  eines  Landes  durch  den  kriegführenden
  Feind  zu  Grunde,  theils  lässt  sie  unerwogen,  dass
den  Unterthanen  das  Urtheil  darüber,  ob  die  frühere  Regierung
der  gegenwärtigen  gegenüber  noch  ein  Recht  habe,  nicht  zugemulhet
  werden  kann,  und  dass  der  gemeine  Mann  selbst
durch  religiöse  Vorschriften  darauf  angewiesen  wird,  der  Obrigkeit,
  die  Gewalt  über  ihn  hat,  unterthan  zu  sein.  Hiermit  würde
aber  die  Ueberzeugung,  dass  man  dessen  ungeachtet  mit  der
bestehenden  Regierung  in  keine  rechtsverbindliche  Geschäfte  eingehen
  könne,  oder  dass  die  Acte  derselben  ungültig  seien,  sich
vernünfliger  Weise  gar  nicht  vereinigen  lassen,  und  andererseits
der  Zwischenherrscher  gewissermaassen  autorisirt  werden,  nur
darauf  Bedacht  zu  nehmen,  wie  er  seine  Herrschaft  möglichst
zu  seinem  eigenen  Vortheil  ausbeuten  könne,  was  nalürlich  nur
zum  allgemeinen  Verderben  des  Landes  ausschlagen  würde  }).
Der  Eroberer  würde  der  Gegenwart  um  so  mehr  aufbürden,  je
weniger  er  eine  Anerkennung’  von  der  Zukunft  .zu  erwarten  hal,

1)  Stickel,  Beitrag  zu  den  Lehren  von  der  Rechtsbeständigkeit  der
‘Handlungen  eines  Zwischenherrschers,  5.  44.
        <pb n="96" />
        92  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

und  deshalb  z.  B.  keine  Anlehen  machen,  sondern  das  Geld  da
wegnehmen,  wo  es  sich  darböte  !).  Mindestens  muss  es  demnach
  als  höchst  zweifelhaft  betrachtet  werden,  welche  von  den
beiden  sich  einander  gegenüberstehenden  Ansichten  wirklich
staatsgefährlicher  sei.

Die  Lehre  vom  „ewigen  Staate“  aber,  die  natürlich
dadurch  nicht  widerlegt  wird,  dass  die  Geschichte  von  vielen
untergegangenen  Staaten  zu  erzählen  weiss,  und  die  keinen
andern  Sinn  hat,  als  dass  jeder  Staat  seiner  Natur  und  Bestimmung
  nach  ein  dauernder  und  unauflöslicher  Verein  sei,  und
dass  die  Staatsgewalt  unabhängig  von  den  wechselnden  Inhabern,
der  Rechtsidee  nach,  ununterbrochen  fortdauere,  —  ist  keine
neue  Erfindung  der  speculativen  Philosophie,  sondern  wohl  so
alt,  wie  die  Staaten  selbst  ?).  Es  würde  nicht  schwer  sein,  aus
dem  Römischen  Recht  zu  beweisen,  dass  das  imperium  als  etwas
ununterbrochen  Fortdauerndes  angesehen  wurde.  Auch  die
Juristen  des  Mittelalters  (z.  B.  Baldus)  personificiren  die  Staatsgewalt
  als  die  den  Staat  ununterbrochen  repräsentirende  Macht
und  leiten  daraus  die  Verpflichtung  jedes  Nachfolgers  zur  Anerkennung
  desjenigen  ab,  ‘was  im  Namen  des  Staats  geschehen
ist,  und  denselben  Sinn  hat  in  dem  früher  streng  monarchischen
Frankreich  das  Sprüchwort:  „Le  roi  ne  meurt  pas.“  Mit  dem
Legitimitätsprincip  kann  aber  diese  Lehre  deshalb  gar  nicht  im
Widerspruch  stehen,  weil  ohne  sie  das  Princip  selbst  ganz  seine
Basis  verlieren  und  der  rechtliche  Zusammenhang  auch  zwischen
den  auf  einander  folgenden  legitimen  Throninhabern  aufgehoben
werden  würde.

Ganz  einerlei  ist  es  übrigens  für  die  Beurtheilung  der  vorliegenden
  Rechtsfrage,  ob  man  den  Rechtsgrund  der  Staatsgewalt
  in  einem  nach  freier  Willkühr  abgeschlossenen  Vertrag,
oder  auf  irgend  ein  Gesetz  der  Nothwendigkeit  gründet.
Denn  der  Begriff  und  das  Wesen  des  Staats  selbst  wird  dadurch
nicht  afficirt.  Auch  das  monarchische  Princip  ?)  in  seiner

1)  K.  S.  Zachariä,  vierzig  Bücher.  Band  V.  Seite  124.

2)  Hugo  Grotius,  De  J.  B.  et  P.  Lib.  II.  Cap.  IX.  $.  3.  „Dixit  Isoerates
  et  post  eum  Julianus  imperator  civitates  esse  immortales.*

3)  Das  monarchische  Princip  ist  blos  gegen  die  wirkliche  Theilung
        <pb n="97" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  93

strengsten.  Auffassung  hat  mit  dieser  Frage  an  sich  gar  nichts
zu  schalfen.  Mit  der  Patrimonialitäts-Theorie,  welche
in  dem  frühern  deutschen  Staatsrecht  allerdings  für  die  Bestimmung
  der  Rechte  der  Territorialherren  sehr  maassgebend  gewesen
ist,  konnte  man  freilich  zu  der  Folgerung  gelangen,  dass  der
restaurirte  Fürst  die  Regentenhandlungen  des  Usurpalors  ebensowenig
  anzuerkennen  brauche,  als  der  Eigenthümer  einer  Sache
die  Verfügungen  eines  unberechtigten  Besitzers  derselben.  Allein
es  bedarf  wohl  hier  keines  weitern  Nachweises,  dass  das  deutsche
Staatsrecht,  wenn  es  auch  in  gewissem  Sinne  ein  Eigenthum
des  Fürsten  an  der  Staatsgewalt  anerkannte,  schon  längst  die
privatrechtlichen  Analogieen  vom  Eigenthum  an  beweglichen
und  unbeweglichen  Sachen  zurückgewiesen  hat.  Denn  man
konnte  nicht  verkennen,  dass  sich  ein  lebendiger  Staatsorganismus
nicht  mit  einem  Grundstück  vergleichen  lasse  und  dass  die  Bedeutung
  jenes  staatsrechtlichen  Eigenthums  nur  aus  der
Natur  und  dem  Wesen  seines  Objecles,  des  Staates  nämlich,
ihre  rechtliche  Begrenzung  erhalten  könne.  Daher  musste  man
selbst  bei  einer  vernünftigen  Auffassung  der  Patrimonialitäts-Theorie
  nothwendig  zu  dem  Resultate  gelangen,  dass  der  Staat
als  lebendiger  Organismus  nicht  zu  existiren  aufhöre,  wenn  auch
der  legitime  Inhaber  der  Staatsgewalt  von  der  Regierung  ausgeschlossen
  werde,  und  dass  das  Unrecht,  welches  in  seiner
Vertreibung  oder  Ausschliessung  liegt,  nicht  auch  die  Rechtsungültigkeit
  der  Acte  der  usurpatorischen  Regierung  im  Gefolge
haben  könne.  Man  kann  es  daher  nur  als  einen  auf  Haller'-schen
  Theorieen  beruhenden  Irrthum  und  als  eine  der  fürstlichen
Gewalt  selbst  höchst  nachtheilige  Uebertreibung  betrachten,  wenn
in  der  Hannover’schen  Abstimmung  vom  5.  Juni  1823  erklärt
wird,  dass  die  Lehre  vom  ewigen  Staat  „mit  den  Grundsätzen

der  Staatsgewalt  zwischen  Staatsoberhaupt  und  Volksrepräsentation
  gerichtet.  Wer  rechtmässig  als  Staatsoberhaupt  fungire,
bleibt  dabei  ganz  ausser  Frage  und  der  Satz  der  Hannover’schen  Abstimmung
vom  5.  Juni  1823  (Protokoll  der  Bundesversammlung  $.  98.  S.  240),  „dass
ein  staatsrechtlicher  Zustand  wegen  dieses  Princips  unter  einem  eingedrungenen
Regenten  nicht  bestehen  könne“,  beruht  auf  einer  völligen  Verwirrung  der
Begriffe,
        <pb n="98" />
        94  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

der  Legitimität,  mit  dem  monarchischen  Princip
und  mit  dem  bestehenden  Slaatsrecht“*  im  Widerspruch
stehe;  dass  nach  Vertreibung  des  rechimässigen  Regenten  „die
Stautsglieder  nur  noch  nach  dem  jus  naturale  in  socialer  Verbindung
  blieben,  in  welcher  dasjenige,  was  zur  Erhaltung  der
Gesellschaft  geschehe,  nach  den  Grundsätzen  der  Lex  Rhodia
de  jaclu  getragen  werde,  dass  aber  keineswegs  der  bleibenden
socialen  Verbindung  der  Charakter  eines  rechtlichen  Staatszustandes
  beigelegt  werden  könne.“  Diess  wäre  doch  in  der
That  das  „L’etat  c’est  moi“  in  seiner  crassesten  Gestalt.

Sind  nun  hiernach  ,  zufolge  der  noihwendigen  Consequenzen
aus  der  Natur  und  dem  Wesen  des  Staats,  auch  die  Handlungen
der  Zwischenherrschaft  als  nothwendige  Aeusserungen  der  fortexistirenden
  Staaisgewall  zu  betrachten,  so  kann  der  Mangel
einer  posilivrechllichen  Bestätigung  dieses  Grundsatzes  um  so
weniger  in  Betracht  kommen,  als  ein  die  Verbindlichkeit  der
Acte  der  Zwischenherrschaft  aussprechendes  Geselz  nur  von
einer  über  der  Staatsgewalt  stehenden  Gewalt  ausgehen  könnte,
also  insofern  etwas  Unmögliches  ist.  Von  selbst  ergiebt  sich
aber  hieraus,  dass  man  z.  B.  die  von  Hannover  behauptete  Unverbindlichkeit
  der  Acte  der  westphälischen  Regierung,  d.  h.
auch  derjenigen,  welche  als  coustitutionsmässige  nicht  an  sich
ungültig  sind,  nicht  deshalb  billigen  kann,  weil  von  Seiten  des
Hannover’schen  Landesherrn  eine  Cession  seiner  Lande  an  den
Schöpfer  des  Königreichs  Westphalen  niemals  stattgefunden
habe;  womit  denn  der  bisher  gemachte  Unterschied  zwischen
den  von  Preussen  überkommenen,  an  Napoleon  cedirt  gewesenen
Landestheilen  und  den  s.  g.  althannover’schen  Provinzen  von
selbst  als  unhaltbar  sich  herausstellen  muss.

Vor  allen  Dingen  darf  bei  Anwendung  des  allgemeinen
Grundsatzes  von  der  Rechtsgültigkeil  der  Handlungen  eines
Zwischenherrschers  auf  die  Acte  der  Regierung  des  Königreichs
Westphalen  nicht  unerwogen  bleiben,  dass  in  demselben  nach
einer  gegebenen  Constitution  —  wenn  auch  schlecht  genug
in  vielfacher  Beziehung  —  regiert  wurde;  dass  Reichsstände
organisirt  waren,  dass  die  Gerichte  und  alle  Zweige  der
öffentlichen  Verwaltung  in  gesetzlich  geregelter  Thätig-
        <pb n="99" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  95

keit  sich  befanden;  dass  die  Unterthanen  der  bestehenden  Regierung
  gehuldigt  hatten  und  willig  Gehorsam  leisteten,  dass
also  mil  einem  Worte  ein  vollständig  und  definitiv  geregelter
  Staatsorganismus  in  demselben  exislirte,  den
die  Rechtsüberzeugung  des  ganzen  Volkes  als  solchen  betrachtete
und  welchen  man  milhin  in  rechtlicher  Beziehung  nicht  nach
Grundsätzen  beurtheilen  kann,  welche  nur  auf  die  Acte  einer
vorübergehenden  feindlichen  Occupation  oder  allenfalls  einer
provisorischen  feindlichen  Verwaltung  als  passend  betrachtet
werden  können.  Dass  die  Hannover’sche  Regierung  die  westphälische
  Verfassung  und  Gesetzgebung  und  alle  dadurch  begründeten
  Einrichtungen  durch  Wiedereinführung  der  alten  Verfassung
  und  Landesgeseizgebung  für  die  Zukunft  beseitigen  konnte
und  in  Betreff  der  damit  verbundenen  Umgestaltung  der  Rechtsverhältnisse
  durch  transitorische  Verordnungen,  wie  sie
wirklich  erlassen  sind,  nähere  Festsetzungen  zu  machen  befugt
war,  verstand  sich  ganz  von  selbst;  allein  ebenso  wenig,  wie
sie  zu  einer  retroaciiven  Ausübung  ihrer  Regierungsrechte
  gegen  ihre  Unterthanen  oder  Dritte  in  Beziehung  auf
die  unter  der  Zwischenherrschafl  abgelaufene  Regierungsperiode,
z.  B.  Nachforderung  von  Steuern,  Abgaben  und  Diensten  berechtigt
  war  —  ein  Recht,  was  sie  im  Allgemeinen  auch  niemals
in  Anspruch.  genommen  hal;  —  ebenso  wenig  konnte  sie  die
Handlungen  der  richterlichen  und  administrativen  Gewalten  in  der
Zeit  der  westphälischen  Zwischenherrschaft  rückwärts  annulliren,
  und  insofern  dabei  jura  quaesita  oder  Privalrechte  in  Frage
kamen,  für  die  Zukunft  nur  innerhalb.  derjenigen  Grenzen  eine
Abänderung  eintreten  lassen,  welche  der  Gesetzgebung  hinsichtlich
  des  wohlerworbenen  Rechts  überhaupt  gesteckt  sind.

Die  Folgerengen,  welche  sich  hieraus  für  die  Beurtheilung
der  vielbesprochenen  Domainenveräusserangsfrage  ergeben,
  liegen  nahe  !).  Ebenso  wird  man  in  Betreff  der  von
der  Zwischenhertschaft  contrahirten  Schulden,  deren  Gültigke#
oder  Verbindlichkeit  an  sich  nicht  in  Abrede  stellen  können.

1)  Vgl.  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht  6.  188.  Nr.  IV.  —  Zöpfl,
Grandsätze  des  constitutionellen  Staatsrechts.  3te  Ausgabe.  $.  74.  5.  128.
        <pb n="100" />
        96  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

Ob  aber  z.  B.  auch  Hannover  zur  Bezahlung.  der  von  der
westphälischen  Regierung  gemachten  Schulden  ebenso  verpflichtet
sei,  als  es  zur  Anerkennung  der  geschehenen  Veräusserungen
und  dadurch  begründeten  Privateigenthumsrechte  —  vorausgesetzt,
dass  die  Veräusserungen  nicht  constitutionswidrig  waren  —  ohne
Zweifel  als  verbunden  erachtet,  werden  müsse,  diess  ist  eine
Frage,  welche  keineswegs  mit  der  Anerkennung  des  Princips
der  staatsrechtlichen  Gültigkeit  der  Handlungen  der  Zwischenherrschaft
  als  bejaht  zu  betrachten  ist.  Da  es  sich  nämlich,  was
die  Staatsschulden  betrifft,  nicht  um  ein  absolutes,  gegen
Jedermann  zu  schützendes  und  verfolgbares  Recht  handelt,  wie
diess  beim  Eigenthum  und  anderen  dinglichen  Rechten  der  Fall
ist,  da  die  Staatsschulden  die  Natur  jeder  andern
civilrechtlichen  Obligation  theilen,  welche  immer
nur  gegen  die  bestimmte  Person  des  Schuldners  oder  dessen
Successoren  geltend  gemacht  werden  kann,  so  wird  man
auch  nur  diejenige  Regierung  zur  Bezahlung  der  von  einer  vorher
bestandenen  öffentlichen  Gewalt  contrahirten  Schulden  als  rechtlich
  verpflichtet  betrachten  können,  welche  wirklich  als  Na  chfolgerin
  inderselben  Staatsgewalt  anzusehen  ist.  Sollte
also  von  einem  rechtlichen  Successionsverhältniss
in  Beziehung  auf  das  ephemer  bestandene  Königreich  Westphalen
nicht  die  Rede  sein  können,  so  würden  auch  die  Regierungen,
welche  Bestandtheile  des  Königreichs  Westphalen  besitzen,  —
vorausgesetzt,  dass  sie  nicht  eine  Verpflichtung  besonders  übernommen
  haben,  juristisch  nicht  zur  Zahlung  als  verbunden  zu
betrachten  sein.

Von  der  Uebernabme  einer  Verpflichtung,  —  um
diesen  Punkt  vorerst  zu  erledigen  —  von  einem  allgemeinen
Versprechen  zur  Bezahlung  der  westphälischen  Schulden  nach
einem  bestimmten  Maasstabe  zu  concurriren,  kann  aber  in  Betreff
Hannover’s  z.  B.  durchaus  keine  Rede  sein.  Es  liegt  keine
Handlung  vor,  welche  als  eine  ausdrückliche  oder  stillschweigende
  Willenserklärung  betrachtet  werden  könnte,  und
keine  Stipulation,  welche  für  die  bestehende  Regierung  als  verbindlich
  zu  betrachten  wäre.  Man  kann  nicht  einmal  sagen,  dass
die  Hannover’sche  legitime  Regierung,  wie  die  Kurhessische,  von
        <pb n="101" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  97

den  Alliirten  wieder  eingesetzt  worden  wäre,  und  der
Vertrag  mit  dem  restituirten  Kurfürsten  von  Hessen,  der  übrigens
nur  eine  Commission  zur  Regulirung  der  westphälischen  Angelegenheiten
  zum  Gegenstand  hat,  bindet,  obwohl  er  die  Veranlassung
  zu  commissarischen  Verhandlungen  bildete,  an  denen
sich  auch  Hannover  betheiligte,  das  Königreich  an  sich  nicht.
Auch  steht  zufolge  der  Ereignisse  nach  der  Leipziger  Völkerschlacht
  fest,  dass  die  Regierung  des  legitimen  Landesherrn
nicht  sowohl  von  den  gegen  Napoleon  kämpfenden  Mächten  wieder
eingesetzt  worden  ist,  als  dass  sie  vielmehr  von  selbst  wieder
in  ihren  alten  Besitz  eingetreten  ist.

Auch  Handlungen,  aus  welchen  nach  Analogie  der  erbschaftlichen
  Immixtion  eine  stillschweigende  Anerkennung  eines  Pflichtverhältnisses
  aus  der  Annahme  und  deın  Genuss  correspondirender
Rechte  gefolgert  werden  könnte,  liegen  durchaus  nicht  vor.
Actenmässig  liesse  sich  beweisen,  dass  sich  Hannover  einer  Betheilung
  an  den  von  der  westphälischen  Regierung  hinterlassenen
Activis  früher  beharrlich  entschlagen  hat.  Erst  im  Berliner
Vertrag  ist  ihm  von  dem  contrahirenden  Betheiligten  ein  Antheil
an  jenen  Activis  zugesprochen  und  ein  ‚solcher  von  Hannover
acceptirt  worden.  Allein  man  kann  diese  Activa  nur  als  ein
überwiesenes  Zahlungsmittel  für  die  übernommene  Tilgung  von
Obligationen  betrachten,  und  es  ist  gerade  in  diesem  Staatsvertrag
von  1842,  ebenso  wie  in  allen  frühern  Fällen,  z.  B.  dem  Gesetz
von  1838,  wo  sich  Hannover  zur  Bezahlung  gewisser  aus  der
wesiphälischen  Herrschaft  herrührender  Schulden  verstand,  die
ausdrückliche  Protestation  hinzugefügt  worden,  dass  dadurch  nicht
von  dem  bisher  festgehaltenen  Grundsatze  der  Nichtverpflichtung
abgegangen  werde.  —  Die  Ausnahme  in  Betreff  des  Fürstenthums
  Hildesheim,  wo  allerdings  gewisse  Erklärungen  Hannovers
—  abgesehen  von  dem  Eichsfeld  und  der  Stadt  Goslar  —  vorliegen,
  soll  später  noch  ins  Auge  gefasst  werden.

Wenden  wir  uns  jetzt  zu  der  vorhin  angedeuteten  Frage,
ob  wirklich  ein  rechtliches  Successionsverhältniss
zwischen  den  wieder  eingesetzten  rechtmässigen
Regierungen  und  der  westphälischen  Herrschaft
vorliege?  sp  muss  dabei  vor  allen  Dingen  festgehalten  werden,

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  4s  Heft.
        <pb n="102" />
        98  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

dass  nicht  sowohl  ein  Wechsel  der  Inhaber  einer  und  derselben
Staatsgewalt  stattgefunden  hat,  sondern  eine  wirkliche,
völlige  Auflösung  eines  ephemer  bestandenen  Staats,
dessen  einzelne  Theile  bei  ihrer  neuen  Constituirung  in  gar  keinen
rechtlichen  Zusammenhang  mit  der  Staatsgewalt  des  Königreichs
Westphalen  getreten  sind.

Schon  Hugo  Grotius  hat  in  seinem  berühmten  Werke
de  jure  belli  et  pacis,  Lib.  I.  im  Cap.  IX.  Quando  imperia  vel
dominia  desinant,  die  Fälle  unterschieden,  wo  ein  Volk  oder
ein  Staal  aufhöre  oder  untergehe,  und  diejenigen,  in  welchen
nur  ein  Uebergang  in  einen  andern  staatsrechtlichen  Zustand
stattfindet.  Er  bemerkt  mit  Recht,  dass  weder  eine  Aenderung
der  Beherrschungs-  oder  Regierungsform  („non  desinil  debere
pecuniam  populus,  rege  sibi  imposito,  quam  liber  debebat“),
noch  eine  Vereinigung  mehrerer  Staaten  zu  einem,  noch  eine
Theilung  eines  Staats  in  mehrere  —  welchenfalls  sie  sich
pro  ratis  portionibus  in  Activa  und  Passiva  zu  theilen  haben  —
das  Successionsverhältniss  aufhebe.  Ein  Gleiches  wird  ohne
Zweifel  auch  im  Fall  der  Eroberung  eines  Landes  vom  Rechte
des  Siegers  gelten  (H.  Grotius  ].  c.  Lib.  IH.  Cap.  VIH.),  und
noch  vielmehr,  wenn  der  Uebergang  des  Landes  an  den  Feind
durch  einen  Friedensschluss  anerkannt  oder  bestätigt  worden  ist.
Ueberhaupt  wird  bei  jeder  Art  von  Union  und  bei  der  Incorporation
  (Unio  per  suppressionem)  die  Anerkennung  .der
rechtlichen  Verpflichtungen  des  unirten  oder  incorporirten  Staats
durch  dasindiebisherige  Staatsgewalt  eintretende
Subject  als  rechtliche  Nothwendigkeit  betrachtet  werden  müssen,
einerlei,  ob  Erbrecht,  Vertrag  oder  Kriegsrecht  den  Uebergang
oder  die  Verbindung  bewirkt.  Denn  in  allen  diesen  Fällen  nimmt
entweder  der  Wille  der  einen  Staatsgewalt  die  andere  in  sich
auf,  oder  die  eine  ordnet  sich  freiwillig  oder  gezwungen  der
andern  Staatsgewalt  unter,  und  damit  ist  die  rechtliche  Verbindung
oder  die  Identität  der  beiden  Staatsgewalten  in  der  Rechtsidee
hergestellt  ').

Sobald  dagegen  eine  Staatsgewalt  ganz  erlischt,  ohne

—

1)  Vergl.  auch  Heffte  r,  Europäisches  Völkerrecht  6.  24.
        <pb n="103" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  099

dass  eine  andere  an  deren  Stelle  tritt,  d.  h.  sie  thatsächlich  in
sich  aufnimmt  oder  mit  sich  vereinigt,  dann  wird  zwar  dieser
Auflösung  keine  rückwirkende  Kraft  in  der  Art  gegeben  werden
können,  dass  die  durch  die  erloschene  Staatsgewalt  begründeten
Realrechte  mit  ihr  vernichtet  würden,  weil  sie  als  absolute
Rechte  auch  unabhängig  von  dem  Subject,  welches  sie  verlieh
oder  begründete,  fortdauern  können  und  müssen  ;  Obligationen
dagegen  und  insbesondere  Vertragsverbindlichkeiten  der  vernichteten
  Staatsgewalt  erlöschen  mit  ihr,  wie  auch  in  andern
Fällen,  zwischen  Privatpersonen,  wo  kein  anderes  Subject  von
Rechtiswegen  an  die  Stelle  des  ursprünglich  verpflichteten  tritt  ').

Versuchen  wir  es,  für.  diese  Sätze  in  bisher  vorgekommenen
völkerrechtlichen  Acten  oder  historischen  Thatsachen  eine  Bestäligung
  zu  gewinnen,  so  ist

1)  der  Grundsatz,  dass  die  (verfassungsmässig  gemachten)
Schulden  eines  Landes  oder  eines  Staats  für  jeden  Regierungsnachfolger,
  auch  für  den,  welcher  auf  den  Grund  eines  völkerrechtlichen
  Titels  succedirt,  vollkommen  verbindlich  seien,  mehrfach
  durch  völkerrechtliche  Verträge  und,  was  Deutschland  betrifft,
durch  Reichsgesetze  bestätigt  worden.  Denn  abgesehen  von  gewissen
  Bestimmungen  des  westphälischen  Friedens,  hat  z.  B.  der
Friede  von  Campo  Formio  Artikel  4  und  10,  der  Lünewiller
Friede  Artikel  8,  der  Wiener  Friede  von  1809  $.  8,  und  der
erste  Pariser  Friede  Artikel  21  jenen  Grundsatz,  wenn  auch
unter  einigen,  das  Wesen  desselben  nicht  berührenden  Modificationen
  ausdrücklich  anerkannt.  Ebenso  finden  wir  ihn  bestätigt
in  dem  Reichsdeputations-Hauptschluss  von  1803  $$.  77  und  81,
und  in  Betreff  der  mediatisirien  Territorien  auch  in  der  Rheinbundsacte
  Artikel  30,  sowie  auch  hinsichtlich  des  Falles  der
Theilung  eines  Landes  unter  verschiedene  neue  Erwerber  derselbe
  Reichsdeputations  -  Hauptschluss  im  $.  78  aussprach,  dass
Cammer-  und  Landesschulden  pro  rata  getheilt  werden  sollten
und  zwar  jene  nach  dem  Domainenertrage,  diese  nach  dem
Steuercapitale.  In  allen  diesen  Fällen  lag  ein  Successivesverhältniss,
  wie  es  oben  näher  bezeichnet  worden  ist,  unzweifel-1)

  Heffter,  a.  a.  O.  6.  33.
.  qy*
        <pb n="104" />
        100  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

haft  vor,  und  der  Uebergang  der  Schuldverbindlichkeiten  der
ihren  Herrn  wechselnden  Länder  war  damit  als  rechtliche  Nothwendigkeit
  gegeben.

Dagegen  bietet

2)  für  den  entgegengesetzten  Fall  die  Auflösung  des
deutschen  Reichs  und  des  Rheinischen  Bundes  einen
passenden  Beleg  dar.  Durch  die  Lossagung  der  Reichsstände,
welche  am  12ten  Juli  1806  die  Rheinische  Bundesnote  zu  Paris
unterzeichneten,  und  die  Abdication  Franz  II.  vom  6ten  August
1806  hörte  das  deutsche  Reich  auf,  die  Reichsstaatsgewalt
erlosch,  und  es  fand  keine  Art  von  Succession  in  dieselbe
  Statt.  Deshalb  hat  es  auch  das  deutsche  Staatsrecht  als
fast  ganz  unbestrittene  Lehre  hingestellti,  dass  zwar  die  reichsverfassungsmässig
  wohlbegründeten,  schon  wirksam  gewordenen
oder  eventuellen  dinglichen  Rechte,  in  soweit  sie  nicht  im
nothwendigen  Zusammenhange  mit  der  Reichsverfassung  standen,
forthin  anzuerkennen  seien,  dass  dagegen  persönliche  Ansprüche,
  wie  z.  B.  aus  kaiserlichen  Expectanzen,  als  erloschen
zu  betrachten  seien  und  dass  überhaupt  von  einer  Succession
indie  Rechte  und  Verbindlichkeiten  von  Kaiser  und
Reich  keine  Rede  sein  könne  !).

Dass  nichts  destoweniger  einige  Souveraine  sich  gewisse
kaiserliche  Gerechtsame,  die  nicht  als  natürliche  Bestandtheile  der
neuen  Souverainetät  diesen  von  selbst  accrescirten,  anmassten,
hob  den  Grundsatz  nicht  auf,  und  wenn  die  Rheinbundsacte
Artikel  2  die  Bestimmungen  des  Reichsdeputations-Hauptschlusses
von  1803  über  die  Rechte  der  Gläubiger  und  Pensionaire  ausdrücklich
  bestätigte  und  im  Artikel  29  eine  verhältnissmässige
Uebernahme  der  Kreisschulden  sanctionirte,  so  waren  diess  theils
gar  keine  wirkliche  Ausnahmen,  insofern  nur  die  Fortdauer  der
schon  begründeten  Verpflichtung  der  einzelnen  Reichsangehörigen
  anerkannt  wurde,  theils  würden  diese  Bestimmungen,
wenn  man  sie  als  Ausnahmen  betrachten  wollte,  nur  die
Regel  um  so  mehr  bestätigen,  oder  nur  den  Beweis  liefern,

—

 

1)  Wienkopp,  Rheinischer  Bund,  Band  V.  S.  95.  —  v.  Berg,  Abhandlung
  zur  Erläuterung  der  rheinischen  Bundesacte  $.  55.  $.  158.  —  H.
A.  Zachariä,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht,  Th.  L  S.  92  £.
        <pb n="105" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  101

dass  man  es  als  eine  Forderung  der  Billigkeit  betrachtete,  in
diesen  Fällen,  denen  freilich  manche  andere  hätten  ebensowohl
gleichgestellt  werden  können,  eine  Verbindlichkeit  zu  übernehmen,
die  nach  strengem  Rechte  nicht  geltend  gemacht  werden  könnte.
In  ähnlicher  Weise  wurde  auch  der  Rheinische  Bund  aufgelöst,
  ohne  dass  irgend  eine  rechtliche  Succession  stattgefunden
hätte.  Auch  hat  der  deutsche  Bund  selbst  in  Beziehung  auf
das  deutsche  Reich  niemals  den  allgemeinen  Satz  gelten  lassen,
dass  er  als  Nachfolger  in  dessen  Rechte  und  Verbindlichkeiten
eingelreten  sei.  Zwar  hat  auch  der  deutsche  Bund  die  Garantie
der  auf  die  Rheinschifffahrtsoctroi  angewiesenen  directen  und
subsidiarischen  Renten,  sowie  die  durch  den  Reichsdeputations-Hauptschluss
  von  1803  getroffenen  Verfügungen  in  Betreff  des
Schuldenwesens  und  der  Pensionen  geistlicher  und  weltlicher  Individuen
  übernommen,  hat  sich  für  die  Fortentrichtung  der  sog.
Cammerzieler  verwendet  und  z.  B.  auch  für  die  Schulden  der
ehemaligen  Reichsoperationskasse  eine  Liquidationscommission
niedergeseizt.  Er  hat  aber  auch  in  letzterer  Hinsicht  in  dem
Beschluss  vom  öten  October  1820  !)  ausdrücklich  ausgesprochen,
„dass  keine  rechtliche  Verbindlichkeit  des  Bundes
zur  Zahlung  der  Reichsoperationskasse-Schulden  anerkannt  werde“
und  dass  nur  der  Billigkeit  gemäss  auf  einige  Befriedigung  der
Privatgläubiger  Rücksicht  zu  nehmen  sei.

Wendet  man  nun  die  obigen  Sätze  auf  die  Bildung  und  Auflösung
  des  Königreichs  Westphalen  an,  so  war  es  eine  sich
von  selbst  verstehende  rechtliche  Verpflichtung,  dass  das  Königreich
  Westphalen  die  Landesschulden  derjenigen  Staaten,  welche
in  dasselbe  aufgenommen  wurden,  —  wie  es  auch  wirklich
geschehen  ist  —  übernahm,  indem  die  Staatsgewalt  dieser  Länder
durch  einen,  die  Vereinigung  bezweckenden,  Willensact  in  die
westphälische  Staatsgewalt  überging,  also  eine  wirkliche
  Succession  statt  fand.  Ein  gleicher  Process  in  entgegengesetzter
  Richtung  fand  dagegen  bei  der  Auflösung  des  Köntgreichs
  Westphalen  nicht  statt.  Von  einer  Theilung  desselben
war  dabei  gar  keine  Rede,  sondern  die  'westphälische  Staatver-—_—_..



1)  von  Meyers  Staatsacten  Theil  II,  Seite-  175.
        <pb n="106" />
        102  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

bindung  zerfiel,  die  westphälische  Staatsgewalt  hörte  auf  zu
existiren  —  wie  das  deutsche  Reich,  —  und  Bestandtheile
desselben  in  der  Art  und  dem  Ümfange  wie  sie  schon  vordem
Staaten  im  deutschen  Reich  gebildet  hatten,  constituirten  sich
wieder  neu  als  selbstständige  Staatsverbindungen.  Die  strenge
Legitimitätstheorie  müsste  freilich  zu  der  Annahme  führen,  dass
das  Kurfürstenthum  Hessen,  Hannover  und  das  Herzogihum  Braun-‚schweig
  in  dem  Königreich  Westphalen  und  resp.  in  dem  französischen
  Kaiserthum  fortdauernd  existirt  haben  und  würde  auf
diese  Weise  eine  Continuität  der  Herrschaft  zu  deduciren  im
Stande  sein;  allein  theils  würde  diese  Fiction  in  einem  grellen
Widerspruch  mit  den  geschichtlichen  Thatsachen  stehen,  und  anderer
Seits,  wenn  sie  gelten  könnte  vermöge  der  dadurch  hergestellten
Continuität  der  Staatsgewalt  und  in  Verbindung  mit  dem  Grundsatz
  von  der  nothwendigen  Anerkennung  der  Handlungen  der
Zwischenherrschaft,  nur  zur  Annahme  einer  theilweisen  Verpflichtung
  zur  Bezahlung  der  westphälischen  Staatsschuld  hinführen.

Wenn  übrigens  Hannover,  Hessen  und  Braunschweig  die  mit
der  Incorporation  dieser  Länder  in  das  Königreich  Westphalen
auf  dieses  übergegangenen  und  der  westphälischen  Staatsschuld
einverleibten  frühern  Landes-  und  Kammerschulden,  sowie  die
während  der  französischen  Occupation  von  den  Landesbehörden
und  Ständen  contrahirten  Schulden  u.  s.  w.  unweigerlich  und
gleichsam,  als  hätle  eine  Erlöschung  der  Obligation  gar  nicht
staltgefunden,  sogleich  nach  der  Restauration  wieder  anerkannten,
so  war  diess  weiter  nichts,  als  die  analoge  Anwendung  eines
auch  im  Civilrecht  vorkommenden  Restitutionsgrundes,  vermöge
dessen  Forderungen,  welche  nach  der  Strenge  des  Rechts  als
erloschen  betrachtet  werden  müssten,  aus  Rücksichten  der  Billigkeit
  oder  allgemeinen  Gerechtigkeit  wiederhergesiellt  werden.
Ein  analoger  Fall  ist  besonders  die  Restitution  gegen  den  Verlust
  seiner  Forderung,  welche  wegen  der  Capitis  diminutio  des
Schuldners  eingetreten  war.

Aus  der  bisherigen  Ausführung  ergiebt  sich  zur  Genüge,  dass
der  Unterschied,  welchen  die  Hannover’sche  Regierung
zwischen  den  „alten,  gewaltsam  zu  Westphalen  geschlagenen
Provinzen“  und  denjenigen,  welche  ihm  von  Preussen  cedirt
        <pb n="107" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischeuherrschaft.  103

worden  sind,  in  Betreff  der  Anerkennung  der  in  der  westphälischen
Zwischenherrschaft  durch  Handlungen  der  Regierung  begründeten
Rechte  von  Privatpersonen  gemacht  hat,  in  den  Rechten  nicht
als  begründet  erscheint.  Vielmehr  hätten

1)  dieEigenthums-  und  andere  dingliche  Rechte,  welche
unter  der  westphälischen  Zwischenherrschaft  durch  an  sich  nicht
ungültige  Acte  derselben  begründet  waren,  auch  in  den  alten
Provinzen  von  der  restaurirten  Regierung  anerkannt  werden
müssen,  wobei  übrigens  auf  die  vielfach  in  gedruckten  Schriften
und  Partheideductionen  angezogenen  Worte  des  ersten  Pariser
Friedens  Art.  16  —  „que  dans  les  pays  reslitues  el  cedes  par
le  present  traile,  aucun  individu  de  quelque  classe  ei  condition
qu’il  soit,  ne  pourra  ©tre  poursuivi,  inquiete  au  trouble,  dans  sa
personne  ou  dans  sa  propriele  —“*  um  so  weniger  Gewicht  gelegt
  werden  soll,  als  die  Anwendbarkeit  dieser  Bestimmung  auf
das  Königreich  Hannover  mindestens  sehr  problematisch  ist.
(Die  Bestimmungen  der  Wiener  Congressacte  Art,  41  beziehen
sich  nur  auf  Domainenverkäufe  im  Fürstenthum  Fulda  und  in  der
Grafschaft  Hanau.)

Dagegen  konnte  Hannover

2)  zur  Bezahlung  der  von  der  westphälischen  Regierung  gemachten
  Centralschulden  wegen  der  Statt  gefundenen  Auflösung
des  Königreichs  Westphalen  und  des  Mangels  eines  rechtlichen
Successionsverhältnisses,  wieder  ohne  Unterschied,  ob  es  sich  um
Provinzen  handelte,  welche  von  Preussen  1807  an  Napoleon
cedirt  wurden,  oder  um  solche,  welche  von  ihm  blos  nach  Kriegsrecht
  in  Besitz  genommen  waren,  dem  strengen  Rechte  nach  nicht
als  verpflichtet  betrachtet  werden.  Selbst  Preussen  hätte  streng
genommen  eine  solche  Verpflichtung  in  Betreff  jener  Provinzen
anzuerkennen  nicht  nöthig  gehabt  und  konnte  daher  auch  bei  der
Abtretung  von  Hildesheim  u.  s.  w.  stillschweigend  eine  Verbindlichkeit
  auf  Hannover  nicht  übergehen.

In  dieser  Beziehung  steht  aber  vermöge  der  vorliegenden
Erklärungen  Hannovers,  deren  Verbindlichkeit  auch  den
Gläubigern  gegenüber,  wenn  sie  sich  auch  unter  den  Gesichtspunct
  einer  blossen  Pollicitation  oder  der  civilrechtlichen  Controverse
  von  Verträgen  zum  Vortheile  Dritier  bringen  liesse,  hier
        <pb n="108" />
        104  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

nicht  in  Zweifel  gestellt  werden  soll,  die  Sache  gegenwärtig
anders.  Hannover  hat  mehrfach,  theils  in  den  Verhandlungen
mit  Preusen,  theils  bei  der  Bundesversamnilung,  die  Versicherung
eritheilt,  dass  es  in  Betreff  Hildesheims,  welches  ihm  von
Preussen  abgetreten  worden,  die  von  der  westphälischen  Regierung
  constitulionsmässig  vorgenommenen  Handlungen  und  die
demgemäss  begründeten  Rechte  und  Verbindlichkeiten  anzuerkennen
  bereit  sei.  Zwar  ist  nun  in  Betreff  der  sog.  Zwangsanleihen,
  deren  Eigenschaft  als  geseizmässig  contrahirte  allgemeine
  westphälische  Staatsschuld  von  Hannover  .nicht  in  Abrede
gestellt  worden  ist,  im  Staatsvertrag  vom  29.  Juli  1842  der
Ausspruch  gegeben,  dass'  diesselben,  nebst  andern  im  Artikel  13.
aufgezählten  Ansprüchen,  zu  den  Forderungen  gehörten,  zu  deren
Vertretung  keine  Regierung  sich  verpflichtet  halte.  Hannover
hat  aber  im  Schlussprotocolle  vom  29.  Juli  1842  sich  gegen
die  hieraus  zu  ziehende  Schlussfolgerung,  als  nehme  es  die  früher
ausgesprochene  Erklärung  seiner  Bereitwilligkeit,  sich  wegen  des
Fürstenthums  Hildesheim  an  der  Abzahlung  auf  jene  Zwangsanleihen
  zu  betheiligen,  hiedurch  zurück,  ausdrücklich  verwahrt
und  wird  daher  auch  in  Zukunft  von  der  einmal  ertheilten  Zusage
  zurückzutreten  wahrscheinlich  nicht  geneigt  sein.

m

In  Verbindung  mit  der  bisherigen  Erörterung  betrachten  wir
nun  noch  eine  andere  damit  zusammenhängende  Frage:

über  die  Eröffnung  des  Rechtswegs  wegen  der
aus  der  westphälischen  Zwischenherrschaft
herrührenden  Ansprüchemitbesonderer  Rücksichtauf
  Art.  XXIX  und  XXX  der  Wiener  Schlussacte
  von  1820.

Die  deutsche  Nationalversammlung  fasste  in  der  98.  Sitzung
vom  47.  Octbr.  1848  bei  der  Berathung  eines  Berichts  des
Petitionsausschusses  über  die  Beschwerde  eines  westphälischen
Staatsgläubigers  (des  Commissionsagenten  Böhm  zu  Berlin)  den
Beschluss,  die  betreffenden  Anträge  an  das  Reichsjuslizministerium
zu  verweisen,

„um  nach  vorheriger  Ermitlelung  des  Standes  der  Sache  dafür
        <pb n="109" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  105

Sorge  zu  tragen,  dass  auch  in  dieser  Angelegenheit  Niemanden
sein  Recht  verschränkt  oder  vorenthalten  werde.“

Ich  selbst  hatte  bei  dieser  Gelegenheit  im  Gegensatz  zu  dem
formell  und  materiell  nicht  ganz  gerechtfertigt  erscheinenden  An-Irag
  des  Ausschusses  den  Verbesserungsantrag  gestellt,

„das  Gesuch  des  Beschwerdeführers  der  Centralgewalt  mit  dem
Ersuchen  zu  überweisen,  die  Cenfralgewalt  wolle  dafür  Sorge
iragen,  dass  überhaupt  die  Hindernisse,  welche  der  Eröffnung
und  Verfolgung  des  Rechtswegs  hinsichtlich  der  westphälischen
Staatsschulden  in  den  belreffenden  Staalen  entgegen  gestanden
haben,  beseitigt’  und  dass  erforderlichen  Falles  das  durch  die
Wiener  Schlussacte,  Artikel  30,  vorgeschriebene  Verfahren
eingeleitet  werde.*

Es  wurde  indess  der  zuerst  zur  Abslimmung  kommende
noch  allgemeiner  lautende  Antrag  des  Abgeordnelen  Grävell  angenommen.
  Den  von  mir  gestellten  Antrag  habe  ich  hier  nur
deshalb  hervorgehoben,  weil  ich  darin  nur  meine  rechtliche  Ansicht
  von  der  formellen  Behandlung  der  Sache  bereits  ausgesprochen
  habe,  —  eine  Ansicht,  die  ich  auch  jetzt  noch  vertreten
muss,  indem  ich,  —  obwohl  oben  ausgeführt  wurde,  dass  in
der  That  eine  rechtliche  Verpflichtung  zur  Bezahlung  der
westphälischen  Staatsschulden  auf  die  betreffenden  Staaten  nicht
übergegangen  sei,  —  doch  die  Frage  über  die  Existenz  einer
solchen  Verpflichtung  und  den  Maasstab  der  Betheiligung  der
richterlichen  Cognition  als  entzogen  nicht  betrachten  kann.

Es  ist  bekannt,  dass  die  deutsche  Bundesversammlung  an
den  Principien,  auf  welchen  der  Beschluss  vom  4.  Dechr.  1823
beruht,  auch  später  festgehalten,  durch  Beschluss  vom  10.  August
1826  wiederholt  alle  Privatreclamationen,  welche  sich  auf  das
aufgelöste  Königreich  Wesiphalen  bezogen,  wegen  Mangel  an
Compelenz  abgewiesen  und  auch  später  deshalb  angebrachte  Beschwerden
  einzelner  Reclamanten  —  wie  namentlich  auch  desjenigen,
  welcher  den  Beschluss  der  Nationalversanımlung  provocirte
  —  als  unbegründet  verworfen  hat.  Da  sie  aber  in  diesen
Fällen  eine  Beschwerde  wegen  Justizverweigerung  auf  Grund  des
Artikels  29  der  Wiener  Schlussacte  nicht  begründet  fand,  so
konnte  sie  auch  nicht  dazu  gelangen,  die  Bestimmungen  des
        <pb n="110" />
        106  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

Art.  30,  der  nur  einen  besonderen  Fall  der  Hemmung  des  Rechtswegs
  betrifft,  zur  Ausführung  zu  bringen.  Ganz  in  derselben
Weise  hatte  sich  die  Bundesversammlung  z.  B.  auch  in  Betreff
der  Beschwerden  Schlesischer  Staatsgläubiger  gegen  Preussen,
wobei  der  Artikel  9  des  Berliner  Friedens  vom  28.  Juli  1752
in  Betracht  kam,  in  der  14.  Sitzung  des  Jahres  1819  und  19.
Sitzung  von  1828  ausgesprochen.

Alle  diese  und  andere  Incompetenzbeschlüsse  der  deutschen
Bundesversammlung,  namentlich  auch  diejenigen,  welche  die  westphälischen
  Reclamanten  betreffen,  scheinen  nun  zwar  eine  Rechtfertigung
  zu  finden  im  Artikel  29  der  Wiener  Schlussacte,  welcher
eine  im  Wesen  des  Staatenbundes  begründete  Einschränkung  der
schon  in  der  provisorischen  Competenzbestimmung  vom  12.  Juni
1817  anerkannten  Verpflichtung  der  Bundesversammlung  bei  Justizverweigerungen
  aufstellt.  Der  Artikel  29  setzt  nämlich  bekanntermaassen
  fest,  dass  die  Bundesversamnilung  nur  solche  Beschwerden
annehmen  solle,  in  denen  nachgewiesen  ist,  dass  nach  der
Verfassung  und  den  bestehenden  Gesetzen  des  fraglichen
  Landes  die  Rechtspflege  geweigert  oder  gehemnit  werde.
Insofern  nun  hinsichtlich  der  westphälischen  Domainenkäufer  landesherrliche
  Verordnungen  vorlagen,  welche  den  Rechtsweg  verschlossen,
  oder  auf  eine  bestimmte  Frage  beschränkten,  insofern
z.  B.  in  Preussen  durch  die  Cabinetsordre  vom  25.  Januar  1823
den  Gerichten  die  Beurtheilung  völkerrechtlicher  Fragen  (  die
Auslegung  von  Staatsverträgen  )  entzogen  war;  insofern  leider
auch  ‚der  Staatsvertrag  vom  29.  Juli  1842  im  Artikel  2  „die
in  den  betreffenden  Staaten  bestehenden  Vorschriften,  wodurch
in  Absicht  der  Regulirung  der  Ansprüche,  welche  dritte  Personen
gegen  das  ehemalige  Königreich  Westphalen  zu  haben  behaupten,
der  Rechtsweg  ausgeschlossen  sei“  —  nach  wie  vor  in  Kraft
bestehen  liess,  während  er  zugleich  im  Artikel  5  „Ansprüche,
die  erst  aus  den  Handlungen  der  jetzigen  Regierung  entstanden
seien“,  ganz  von  dem  Gebiete  der  Auseinandersetzung  ausschloss,
—  konnte  allerdings  die  Bundesversammlung  für  ihre  Entscheidungen
  einen  äusseren  Rechtfertigungsgrund  finden,  indem
sie  sich  auf  die  der  gerichtlichen  Rechtsverfolgung  entgegen-
        <pb n="111" />
        ‘aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft,  107

stehenden  Landesverordnungen  bezog  und  damit  die  Anwendung
des  Artikels  29  der  Wiener  Schlussacte  beseitigte.

Man  hat  den  Ausschluss  des  Rechtswegs  zunächst  dadurch
zu  rechtfertigen  gesucht,  dass  es  sich  in  den  fraglichen  Fällen,
was  die  Besitzergreifung  der  veräusserten  Domainen  durch  den
vertriebenen  Landesherrn  oder  dessen  Cammer,  oder  die  Verpflichtung
  zur  Bezahlung  der  von  der  Zwischenherrschaft  gemachten
Schulden  betrifft,  gar  nicht  um  eine  wahre  Justizsache  handle.
Denn  es  komme  hierbei  auf  die  Frage  an,  ob  nach  Grundsätzen
des  Staats-  und  Völkerrechts  eine  Verpflichtung  des  restituirten
Regenten  anzunehmen  sei?  Diese  Frage  liege  ausserhalb  des
Wirkungskreises  der  Gerichte,  und  über  dieselbe  sei  der  Landesherr
  mit  keinem  seiner  Unterihanen  in  einen  Process  sich  einzulassen
  schuldig.  Nur  wenn  der  Landesherr  selbst  den  Besitz
Einzelner  bereits  anerkannt  gehabt,  oder  wenn  es  z.  B.  auf  die
Frage  von  Melioralionen  ankomme,  sei  der  Rechtsweg  als  begründet
  zu  betrachten.  In  ähnlicher  Weise  hat  man  von  der
Unzulässigkeit  gesprochen,  Gegenstände  des  innern  und  äussern
Staatsrechts  in  das  Gebiet  der  Rechtsverwaltung  herüberzuziehen.
—  „Es  handle  sich“,  wie  z.  B.  eine  Grossherzoglich  Hessische
Abstimmung  bei  der  Bundesversammlung  ausführt,  „hier  nicht
von  Privatrechtsstreitigkeiten  des  Fiscus.*  —  „Verhältnisse
  des  Fiscus  oder  der  Staatsregierung  wegen  Verbindlichkeiten,
  welche  von  einem  aufgelösten,  Theils  anerkannten,  Theils
nicht  anerkannien  Gouvernement  contrahirt  worden  seien,  trügen
keinen  privatrechtlichen  Charakter  an  sich.  Der  Fiscus  sei  aber
nur  für  privatrechtliche  Verhältnisse  den  Gerichten  unterworfen
  und  jede  Ausdehnung  einer  solchen  Unterwerfung  auf
Verhältnisse  des  öffentlichen  Rechts  würde  eine  für  unabhängige
  Staaten  unzulässige  Unterordnung  der  Regierung  unter
die  Gerichte  sein.*

Allein  dies  ganze  Raisonnement  beruht  auf  falschen  Vorausselzungen
  und  Trugschlüssen.  Dass  der  Staat  die  Ausübung
der  Regierungsgewalt,  namentlich  auch  die  Geltendmachung  des
jus  eminens  nicht  dem  Urtheil  der  Gerichte  unterwerfen  kann,
versteht  sich  ganz  von  selbst.  Denn  es  handelt  sich  dabei  eben
nicht  um  eine  Rechts-,  sondern  um  eine  politische  Frage
        <pb n="112" />
        108  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

und  dies  gilt  von  allen  Zweigen  der  Staaisgewal.  Demnach
kann  allerdings  auch  die  Wiedereinsetzung  einer  durch  eine
Zwischenherrschaft  unterbrochen  gewesenen  Regierungsgewalt
selbst,  mit  ihren  Folgen  und  Wirkungen  in  Betreff  des  öffentlichen
  Rechtszustandes  für  die  Zukunft,  keine  dem  Urtheile  der
Gerichte  unterworfene  Frage  sein;  allein,  wenn  es  sich  darum
handelt,  ob  und  inwiefern  Privatrechte  durch  Handlungen  der
vertriebenen  Regierung,  besonders  solche,  die  an  sich  privatrechtlicher
  Natur  sind,  wie  z.  B.  Käufe  und  Anlehen,  begründet
worden  und  ferner  anzuerkennen  seien,  so  fällt  dies  allerdings
unter  den  allgemeinen  Begriff  einer  Justizsache  !).  Hätte  sich
also  z.  B.  für  die  Besitzergreifung  der  unter  der  westphälischen
Herrschaft  veräusserten  Domainen  wirklich  das  sog.  Staatsnoihrecht
  geltend  machen  lassen,  so  wäre  diese  Besilznahme
selbst  allerdings  der  richterlichen  Cognition  entzogen  worden;  —
keineswegs  aber  die  Frage,  ob  und  welche  Entschädigung
den  Käufern  oder  Besitzern  dafür  zuzusprechen  sei.  Allein,
um  dieses  Staatsnothrecht  handelte  es  sich  dabei  in  der
That  gar  nicht;  der  Fiscus  oder  die  landesherrliche  Kammer
nahm  die  Güler  nicht  kraft  eines  in  der  Staatsgewalt  enthaltenen
Herrscherrechts,  sondern  ganz  einfach  auf  den  Grund  eines
angeblich  fortdauernden  und  ungeachtet  des  dazwischen  liegenden
Verkaufs  nebst  Uebergabe  nicht  aufgehobenen  Eigenthums
des  Landesherrn  in  Anspruch.  Die  Frage,  ob  ein  solches  Eigenihum
  anzuerkennen  sei,  oder  nicht,  ist  eine  reine  Rechtsfrage
und  sowie  der  Fiscus  in  allen  übrigen  Fällen,  wo  er  Besitz  oder
Eigenihum  an  Sachen  behauptet  und  verfolgen  will,  nach  den
Grundsätzen  der  deutschen  Justizverfassung  vor  den  Gerichlen
Recht  nehmen  muss,  so  hätte  es  billiger  und  gerechter  Weise
auch  gegen  die  westphälischen  Domainenkäufer  geschehen  müssen.
Dass  die  Gerichte  beim  Erkenntniss  über  streitige  Privatrechte
bloss  an  das  Privatrecht  im  objecliven  Sinn  angewiesen
seien,  dabei  aber  nicht  auch  Quellen  des  öffentlichen  Rechts,
völkerrechtliche  oder  Staatsverträge,  zur  Anwendung  zu  bringen
hätten,  und  dass  sie  dieselben  nicht  richtig  zu  interpretiren  im

er

1)  Vergl.  mein  deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  Th.  I.  6.  145.

 

——
        <pb n="113" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  109

Stande  seien,  ist  eine  durchaus  grundlose  und  verwerfliche  Beschränkung
  des  Richteramis,  die  da,  wo  sie  gesetzlich  ausgesprochen
  worden  ist,  wie  z.  B.  in  der  bereits  1845  wieder
aufgehobenen  Preussischen  Verordnung  vom  25.  Januar  1823,
nicht  einmal  durch  den  politischen  Grund  sich  rechtfertigen  lässt,
dass  der  Staat  ein  Interesse  dabei  habe,  dass  dergleichen  völkerrechtliche
  Quellen  nicht  unrichtig  oder  ungleich  interpretirt  würden  !).
Noch  weniger  konnte  der  gegen  die  Competenz  der  Bundesversammlung,
  mittelbar  aber  auch  gegen  die  Existenz  einer
Justizsache,  gebrauchte  Grund  auf  Beachtung  Anspruch  machen,
dass  die  Entscheidung  über  die  vor  Entstehung  des  deutschen
Bundes  stattgefundenen  völkerrechtlichen  Verhältnisse  lediglich
den  Bundesstaaten,  welche  daran  ein  Interesse  hätten,  sich  darüber
unter  einander  zu  verstehen,  überlassen  werden  müsse  ?).  Denn
abgesehen  von  der  ganz  bundesgesetzwidrigen  Beschränkung  der
Competenz  der  Bundesversammlung,  die  sich  auf  alle  Streitigkeiten
  zwischen  Bundesgliedern  bezieht,  lag  darin  die  völlig  unzulässige
  Behauptung,  als  seien  dadurch  alle  vor  der  Gründung
des  Bundesvereins  entstandenen  Rechte  von  Privatpersonen  der
Garantie  des  gerichtlichen  Schutzes  durch  die  Bundesversammlung
entzogen.

Desshalb  konnte  auch  die  Frage  über  die  Verpflichtung  zur
Bezahlung  der  aus  der  westphälischen  Zwischenherrschaft  herrührenden
  persönlichen  Ansprüche  als  eine  der  Competenz  der
Gerichte  entzogene  Frage  nicht  betrachtet  werden.  Die  Gültigkeit
von  Landes-  und  Kammerschulden  ist  in  Deutschland  imıner  als
eine  zur  gerichtlichen  Entscheidung  geeignete  Sache  behandelt
worden  und  erst  die  Nachahmung  der  französischen  Gesetzgebung
und  die  Erweiterung  des  Zwittergeschöpfs  der  sog.  Administrativjustiz
  hat  in  Deutschland  an  manchen  Orten  eine  Abweichung
von  den  ältern  Rechtsgrundsätzen  herbeigeführt.  Die  Möglichkeit
und,  wie  es  scheint,  die  Furcht,  dass  die  Gerichte  auch  gegen

1)  Vergl.  Klüber,  die  Selbstständigkeit  des  Richteramts.  Frankfurt
1832  und  überhaupt:  H.  A.  Zachariä,  deutsches  Staats-  und  Bundesrecht.
Th.  IL  S.  168.  6.  153.  No.  II.  6.  155  in  fine.

2)  Protocoll  der  Bundesversammlung  vom  5.  Juni  1823.  6.  98.  5.  239
        <pb n="114" />
        110  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

den  Fiscus  entscheiden  könnten,  war  natürlich  gar  kein  Grund
zur  Verschliessung  des  Rechtsweges.

Der  Artikel  29  der  Wiener  Schlussacte  setzt,  wie  schon
vorher  erwähnt  wurde,  fest,  dass  die  Beschwerden  wegen  verweigerter
  oder  gehemmiter  Rechtspflege  nach  der  Verfassung  und
den  bestehenden  Gesetzen  des  betreffenden  Landes  von  der
Bundesversammlung  beurtheilt  werden  sollten.  Insofern  nun  bei
den  Ansprüchen,  die  an  sich  blos  gegen  den  einen  oder  andern
der  betheiligten  Staaten  gerichtet  waren,  der  gerichtlichen  Verfolgung
  derselben  landesherrliche  Verordnungen  entgegenstanden,
fand  die  Bundesversammlung  in  der  Meinung,  dass  ihr  über  die
Ausübung  des  landesherrlichen  Gesetzgebungsrechts  keinerlei
Cognition  zustehe,  darin  den  genügenden  Grund,  um  sich  für
incompetent  zur  Bewirkung  der  gerichtlichen  Hülfe  zu  erklären.

Es  war  dies  aber  eine  Auffassung  des  Berufs  der  Bundesversammlung
  und  eine  Anwendung  des  fraglichen  Artikels  der
Schlussacte,  die  den  dadurch  beabsichtigten  Schutz  gegen  Missbrauch
  der  landesherrlichen  Gewalt  und  die  Garantie  der  Selbstständigkeit
  und  Unabhängigkeit  der  Rechtspflege,  wie  sich
besonders  in  den  Vorgängen  in  Kurhessen  und  in  Betreff  der
mehrerwähnten  Verordnungen  von  1814  und  1818  zeigte,  rein
ilusorisch  machte.  Wollte  das  die  Bundesversammlung  nicht,  so
hätte  sie  wenigstens  daran  festhalten  müssen,  dass  im  Gegensatz
zu  den  „bestehenden  Gesetzen“  das  für  den  hesonderen
Fall  erlassene  Specialgesetz,  (sei  es  auch,  dass  es  sich  in
eine  allgemeine  Form  einhüllte)  und  das  auf  unzulässige  Weise
mit  rückwirkender  Kraft  versehene  allgemeine  Gesetz
die  Beschwerde  wegen  Justizhemmung  zu  einer  unbegründeten
nicht  machen  könne;  dass  mithin  unter  bestehenden  Geselzen
oder  allgemeinen  Rechten  nur  diejenigen  zu  verstehen  seien,
welche,  ohne  Rücksicht  auf  den  fraglichen  Fall  ader  das  zu  verfolgende
  Recht,  bei  der  Begründung  des  gerichtlich  zu  verfolgenden
  Anspruchs  existirten.  Denn  nur  so  konnte  die:  in  die
Form  von  Gesetzen  sich  hüllende  Cabinetsjustiz  wirklich  vereitelt
werden  ').  Die  deutsche  Bundesversammlung  hat  leider  in  dieser

1)  Vgl.  H.  A,  Zachariä,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht.  Bd.  III.
Seite  343  f.
        <pb n="115" />
        aus  den  Handlıngen  einer  Zwischenherrschaft.  114

Beziehung  ihren  Beruf  nicht  erkannt  und  in  Folge  davon  sind
gerade  bei  der  Frage  über  die  Anwendung  des  Artikels  29  der
Schlussacte  fast  lauter  Incompetenzerklärungen  zum  Vorschein
gekommen.  Auch  bei  den  Beschlüssen  vom  4.  December  1823
und  10.  August  1826,  die  westphälischen  Angelegenheiten  betreffend,
  lag  hierin  der  Haupifehler.  Eine  res  judicata  bilden
aber  diese  Beschlüsse  nicht,  und  würden  daher  auch  gegenwärtig
einer  andern  Auffassung  des  Artikels  29  der  Schlussacte  Seitens
der  deutschen  Bundesversammlung  nicht  im  Wege  stehen  können.

Für  die  Forderungen  oder  Ansprüche  von  Privatpersonen,
welche  ihrer  Natur  nach  nicht  gegen  den  einen  oder  andern  der
betheiligten  Staaten  gerichtei  waren,  sondern  gegen  mehrere
oder  alle  gemeinschaftlich,  lag  ein  besonderer  Grund  der
Rechtshemmung  noch  darin,  dass  so  lange  der  Maasstab  der
Betheiligung  nicht  fesistand,  der  Berechtigte  mit  keiner  bestimmten
  Klage  gegen  den  einzelnen  Staat  auftreten  konnte.
Für-Fälle  dieser  Art  hatte  nun  zwar  der  Artikel  30  der  Schlussacte
  Vorsorge  getroffen,  indem  er  bestimmte,  dass  die  Bundesversammlung
  über  die  streitige  Vorfrage  nöthigenfalls  die  rechtliche
Entscheidung  durch  eine  Austrägalinstanz  zu  veranlassen
habe.  Allein  die  Bundesversammlung  gelangte  auch  dazu  nicht
und  konnte,  obwohl  sie  durch  keinen  Ausspruch  für  immer  und
unter  allen  Umständen  ihre  Einwirkung  abgelehnt  hatte,  nicht
dazu  gelangen,  so  lange  sie  die  Beschwerde  wegen  Juslizverweigerung
  in  Betreff  des  von  den  betheiligten  Staaten  eingehaltenen
Verfahrens  überhaupt  (nach  Art.  29  der  Schlussacte)  nicht  begründet
  fand.

Ausserdem  ist  in:den  frühern  Abstimmungen  bei  der  Bundesversammlung
  zweierlei  ‚geliend  gemacht;  nämlich

1)  dass  der  Fall  des  Art.  30  der  Schlussacte  an  sich  nicht
vorliege,  weil  die  Bedingung,  dass  die  Verpflichtung,  den  Forderungen
  Genüge  zu  leisten,  zwischen  mehreren  Bundesgliedern
  zweifelhaft  oder  bestritten  sei  in  Wahrheit  nicht
existire;

2)  dass  bei  den  die  Berathung  der  Schlussacte  betreffenden
Wiener  Ministerialceonferenzen  die  westphälischen  Angelegenheiten
  ausdrücklich  von  dem  Bereich  des
        <pb n="116" />
        112  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

Artikels  ausgenommen  worden  seien,  woraus  dann  wieder
in  der  Grossherzoglich  Hessischen  Abstimmung  von  1823  die
zurückschliessende  Folgerung  abgeleitet  worden  ist,  dass  wer
Art.  30  hier  nicht  anerkenne,  sich  auch  nicht  die  Anwendung
des  Art.  29  gefallen  lassen  könne  !)..  Was  nun  den  ersten
Grund  betrifft,  so  kann  man  allerdings  durch  eine  rein  grammatische
  Interpretation  des  Artikels  30,  in  welchem  vorausgesetzt
wird,  „dass  die  Verpflichtung,  den  Forderungen  von  Privalpersonen
  Genüge  zu  leisten,  zwischen  mehreren  Bundesgliedern
  zweifelhaft  oder  bestritten  sei,*  zu  der  Folgerung
  gelangen,  dass  die  Anwendung  des  Artikels  wegfalle,  wenn
die  mehreren  Bundesglieder  darüber  einig  sind,  dass  keines
von  ihnen  der  Privatperson  etwas  schuldig  sei  ?),.  Nimmt  man
dann  hinzu,  dass  sich  die  betheiligten  Staaten,  Hannover,  Kurhessen
  und  Braunschweig  von  Anfang  an  geweigert  haben,  für
die  gewaltsam  occupirt  gewesenen  Provinzen  eine  Verpflichtung
aus  den  Handlungen  der  wesiphälischen  Zwischenherrschaft  anzuerkennen,
  und  dass  Preussen  mit  ihnen  in  dem  Staatsvertrag
vom  29.  Juli  1842,  im  Art.  18,  Nr.  2  und  im  Art.  13  unter
5  Nummern  eine  Reihe  von  Forderungen  bezeichnet,  „zu  deren
Vertretung  sich  keine  der  Regierungen  verpflichtet  hält,“  zu
welchen  auch  namentlich  (Nr.  4)  die  Forderungen  wegen  requirirter
  Lieferungen  und  Leistungen  für  die  westphälische  oder
französische  Militärverwaltung  und  (Nr.  5)  die  westphälischen
Zwangsanleihen  von  1808,  1810  und  1812  gerechnet  werden;
—  so  könnte  man  allerdings  zu  dem  Schluss  gelangen,  dass  die
betheiligten  Staaten  auch  jetzt  das  Recht  hätten,  der  Einleitung
eines  austrägalgerichtlichen  Verfahrens  zu  Gunsten  der  westphälischen
  Staatsgläubiger  und  der  zuvörderst  durch  die  oberste
Bundesbehörde  zu  versuchenden  Ausgleichung  auf  gütlichem
Wege  zu  widersprechen.

Allein  die  Geltendmachung  dieses  Grundes  würde  sich  kaum
mit  der,  von  Staatsregierungen  vor  Allem  in  ihren  Handlungen
zu  wahrenden,  bona  fides  vertragen  und  die  wohlthätige  auf

1)  Protocoll  der  Bundesversammlung  vom  4.  Dechr.  1823.  $.  164.  S.  657.

2)H.  A.  Zachariä,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht,  Thl.  II.
6.  250.  8.  317.
        <pb n="117" />
        aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  113

Rechtsschutz  abzweckende  Bestimmung  des  Art.  30  ganz  auszuschliessen
  geeignet  sein.  Wollte  man  auch  die  vorhin  erwähnte
grammalische  Interpretation,  so  schwer  sie  sich  mit  dem  Grund
und  dem  Zwecke  des  Gesetzes  vereinigen  lässt,  gelten  lassen,
so  würde  immer  noch  ein  Unterschied  bestehen  zwischen  dem
Falle,  dass  die  mehreren  ‚Regierungen  darüber  einig  sind,  wie
ein  (vielleicht  nur  frivoler  Weise  geltend  gemachter)  Anspruch
gar  nicht  existire  und  dem  wesentlich  andern  Falle,  dass
sie  wirklich  vorhandene  Ansprüche  nicht  gelten  lassen  wollen,
weil  sie  nicht  gegen  sie  gerichtet  werden  könnten.  Nur  das
Letztere  ist  in  Betreff  der  im  Staatsvertrag  von  1842  bezeichneten
  westphälischen  Forderungen  der  Fall.  Es  ist  aber  ebenso
unleugbar,  dass  gerade  über  diese  Frage  die  betheiligten  Regierungen
  keineswegs  von  Anfang  an  einerlei  Meinung  gewesen
sind;  namentlich  hat  Preussen  früher  andere  Grundsätze  als
Hannover  geltend  gemacht  und  Letzteres  wird,  wenn  es  seine
Erklärung  im  Schlussprotocoll  vom  29.  Juli  1842  beachtet,  unmöglich
  mit  Ernst  und  Entschiedenheit  behaupten  können,  dass
es  in  jeder  Beziehung  eine  Verpflichtung  in  Abrede  gestellt  habe,
mag  sich  dieselbe  auch  nur  auf  das  Fürstenthum  Hildesheim  beziehen.
  Bedürfle  es  auch  weiter  nichts,  als  die  Erklärung  der
betheiligten  Regierungen,  dass  sie  sich  nicht  zur  Vertretung  der.
fraglichen  Forderungen  für  schuldig  erachteten,  um  damit  die
Feststellung  eines  Maasstabes  für  den  Fall  der  doch  vorhandenen
Verpflichtung  auf  dem  im  Art.  30  vorgeschriebenen  Wege  abzuwenden,
  und  damit  die  Rechtsverfolgungen  möglich  zu  machen,  —
so  wäre  es  besser  gewesen,  man  hätte  den  Art.  30  der  Wiener
Schlussacte  gar  nicht  gegeben.  Wie  die  Sache  in  Betreff  der
westphälischen  Centralschulden  liegt,  wird  man  nicht  sagen  können,
es  bestehe,  namentlich  was  den  Maassstab  der  Betheiligung  betrifft,
  keine  Differenz  zwischen  den  betheiligten  Bundesgliedern.
  Die  commissarischen  Verhandlungen  weisen  zur  Genüge
das  Gegentheil  nach.

Der  zweite  der,  wider  die  Anwendung  des  Artikels  30
auf  die  Regulirung  der  westphälischen  Centralangelegenheiten
angeführten,  Gründe  hat  allerdings  in  factischer  Hinsicht  seine
Richtigkeit.  Bereits  im  Protocoll  der  Bundesversammlung  vom

Zeitschr.  für  Staatsw.  4853.  1s  Heft.  8
        <pb n="118" />
        414  Ueber  d.  Verpfl.  rest.  Reg.  aus  d.  Handl.  einer  Zwischenherrschaft.

5.  Juni  1323,  $.  98.  S.  238  hat  Hannover  für  sich  und  für  Braunschweig,
  gegen  die  Anwendung  des  Art.  30  der  Schlussacte  auf
die  westphälischen  Angelegenheiten  auf  den  Grund  dessen,  was
darüber  in  Wien  verhandelt  worden  sei,  prolestirt.  Es  sei
bekannt,  dass  schon  damals,  als  der  Artikel,  welcher  jetzt  den
30sten  der  Schlussacte  ausmacht,  in  der  17ten  Ministerialeconferenz
  zu  Wien  vorläufig  genehmigt  werden  sollte,  die  Hannover’-schen
  und  Braunschweigischen  Gesandten  sogleich  zu  Protocoll
gegeben  hätten,  dass  sie  demselben  nur  unter  der  ausdrücklichen
Reservation  beitreten  könnten,  dass  von  demselben  keine  Anwendung
  auf  die  s.  g.  westphälischen  Angelegenheiten  stattfinde.
(Die  Erklärung  selbst  ist  hier  wörtlich  angeführt.)  Es  ergebe
sich  auch  aus  dem  Protocolle  der  17ten  Sitzung,  dass  auf  den
Grund  dieser  Erklärungen  die  Bevollmächtigten  der  übrigen  Regierungen
  zu  Protocoll  gegeben  hätten,  dass  bei  Abfassung  des
15ten  (jetzt  30sten)  Artikels  von  den  westphälischen  Forderungen
durchaus  nicht  habe  die  Rede  sein  können,  die  Absicht  dieses
Artikels  vielmehr  lediglich  dahin  gehe,  zu  bestimmen,  wie  es
mit  rechtmässigen  und  begründeten  Forderungen  und
Ansprüchen  zu  halten  sei,  denen  die  gebührende  Befriedigung
desshalb  verweigert  werde,  weil  die  Verpflichtung  dazu,  oder
das  Maass  der  Uebernahme  und  Reparlition  zwischen  mehreren
Bundesgliedern  noch  zweifelhaft  oder  streitig  sein  möchte.

Allein  es  ist  in  der  That  unmöglich,  auf  diesen  Vorbehalt
ein  rechtliches  Gewicht  zu  legen.  Möchten  auch  die
Bundesregierungen  gemäss  desselben  ihre  Gesandien  bei  der
Bundesversammlung  zu  instruiren  sich  veranlasst  finden,  für  die
Bundesversammlung  selbst  wurde  dadurch  keine  Verpflichtung
  zu  einer  beschränkenden  Interpretation  bundesverfassungsmässig
  begründet,  und  gegen  dritte  Betheiligte  (die  Gläubiger)
  konnte  er  nur  die  Eigenschaft  einer  reservatio  mentalis
haben.  Nur  die  Schlussacte,  wie  sie  aus  den  Wiener  Ministerialconferenzen
  hervorging,  ist  von  der  Bundesversammlung  als
Grundgesetz  des  Bundes  anerkannt  worden,  die  Erklärungen  in
jenen  Conferenzen  dagegen  und  die  bis  auf  die  jetzige  Zeit
nicht  einmal  publicirten  Conferenzprotocolle  haben  durchaus  keine
geselzliche  Kraft.
        <pb n="119" />
        Die  staatswissenschaflliche  Theorie  der  Griechen  vor
Aristoteles  und  Platon

und  ihr  Verhältniss  zu  dem  Leben  der  Gesellschaft.

 

Von  Dr.  L.  Stein  in  Kiel,

 

Es  wäre  im  Grunde  eine  merkwürdige  Erscheinung,  wenn
in  einem  geistig  so  lebendigen,  und  an  volkswirthschaftlichen  wie
an  gesellschaftlichen  Thatsachen  so  reichen  Lande  wie  Griechen+
land  überhaupt  und  namentlich  Ailika  alle  andern  Fächer  deg
menschlichen  Wissens  eine  wissenschaflliche  Untersuchung  gefunden
  haben  sollten  mit  einziger  Ausnahme  desjenigen  Gebietes,
  das  doch  gerade  am  innigsten  mit  der  steis  neu  angeregten
Frage  nach  der  Verfassung  und  ihren  Rechten  zusammenhing
und  diese  sogar  zum  Theil  geradezu  umschloss,  des  Gebiets  der
Staatswissenschaften.  Allerdings  ist  im  Grossen  und  Ganzen  der
Satz  richtig,  dass  die  Hauptrichtung  des  griechischen  Geistes  auf
Kunst  und  Philosophie,  die  des  römischen  dagegen  auf  Recht
und  Gerichtsverhandlung  ging.  Aber  kein  Volk  der  Welt  hat  so
oft  und  so  .durchgreifend  die.  Ordnung  seiner  öffentlichen  Verhältnisse
  gewechselt  als  das  griechische  überhaupt  und  dag  atheniensische.
  im  Besondern;  es  musste  in  diesen  Bewegungen
fast  schrittweise  auf.  jene  Gewalten  stossen,  die  in  die  Verfassungsbildung
  so  mächtig  hineingreifen;  seine  ‚Gesetze,  selbst
betrafen  fast  immer  neben  dem  blossen  Verfassungsrecht  zugleich
auch  die  volkswirthschaftlichen  und  gesellschaftlichen.  Verhältnisse,
wie  denn  das  allerdings  in  der  Natur  derselben  liegt:  wie  sollie

8  %
        <pb n="120" />
        116  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

nun  bei  der  geistigen  Tiefe  und  Lebendigkeit  jenes  in  vielem
Betracht  fast  wunderbaren  Volkes  kein  Blick  auf  jene  Gebiete
gefallen  sein,  deren  Umfang  und  Bedeutung  niemanden  je  entgangen
  ist,  den  der  Gang  der  Ereignisse  oder  eignes  Studium
ihnen  einmal  nahe  gebracht  ?

So  viel  uns  bekannt  ist,  existirt  indess  über  die  Frage,  ob
vor  Platon  und  Aristoteles  schon  eine  staatswissenschaftliche
Literatur  bei  den  Atheniensern  dagewesen,  keine  Untersuchung
und  auch  keine  Angabe  mit  Ausnahme  eines  einzigen  Punktes,
der  Sklavenfrage.  Wir  wollen  nun  keineswegs  in  Abrede  stellen
dass  auch  die  sorgfältigste  Untersuchung  der  alten  Klassiker
kaum  im  Stande  sein  dürfte,  irgend  etwas  wesentliches  zu  dem
allerdings  kahlen  Schema  —  um  uns  des  Ausdrucks.  zu  bedienen
  —  hinzuzufügen,  das  wir  aus  dem  ersten  Kenner  der  Literatur
  seiner  Zeit,  aus  Aristoteles  selbst  uns  gesammelt  haben;
und  wir  glauben  daher,  dass  man  sich  täuschen  würde,  wenn  man
sich  von  einer  solchen  Untersuchung  die  Herstellung  einer  vollen
und  lebendigen  Literatur  in  unserm  Sinne  des  Wortes  verspräche.
Es  wird  vielmehr  das  Folgende  zeigen,  wie  wenig  Positives  uns
zu  Gebote  steht.  Aber  dennoch  müssen  wir  die  Untersuchung
und  Darstellung  dessen,  was  uns  wohl  hauptsächlich  Aristoteles
  in  beiläufigen  Andeutungen  gerettet  hat,  für  eine  ganz  wesentliche
  Erfüllung  unserer  Kunde  der  griechischen  Wissenschaft
halten.

Die  hergebrachte  Art  und  Weise,  wie  man  Aristoteles  und
Platon  in  der  Geschichte  der  Rechtphilosophie  hinzustellen  pflegt,
muss  bei,  jedem  der  die  Bewegungen  des  griechischen  Volkes
nicht  lebendig  gegenwärtig  hat,  die  Vorstellung  erwecken,  dass
jene  beiden  Heroen  die  Staatswissenschaft,  deren  Einfluss  nicht
bloss  heute  dauert  sondern  der  da  dauern  wird  so  lange  es  eine
Wissenschaft  giebt,  ja  der  so  gross  ist  dass  es  bloss  durch  sie
schon  eine  Wissenschaft  geben  wird,  fast  ohne  alle  Vorgänger
ihre  mächtigen  Systeme  und  Lebensanschauungen  wie  eine  gewappnete
  Minerva  in  ürsprünglicher  That  aus  sich  selbst  geboren
haben.  Abgesehen  davon,  ob  dies  richtig  ist  oder  nicht,  ist  es
wenigstens  für  die  meisten  Menschen  viel  leichter,  dies  in  solcher
Weise  sich  zu  denken.  Denn  wenn  jene  beiden  Männer  mit
        <pb n="121" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  417

ihrem  geistigen  Leben  das  Resultat  einer  machtvoll  arbeitenden
Geschichte  sind,  wenn  es  wahr  ist,  dass  wir  sie  nur  dann  ganz
verstehen,  wenn  wir  sie  als  Schlusspunkt  und  höchsten  geistigen
Ausdruck  der  Geschichte  betrachten  die  ihnen  vorhergeht,  so
wird  es  allerdings  nothwendig  für  den  Lernenden,  neben  oder
wenn  man  will  vor  demjenigen,  was  diese  Männer  selbst  gegeben
haben  und  gewesen  sind,  sich  geistig  auch  den  Boden  auf  dem
sie  erwuchsen,  die  Voraussetzungen  die  sie  vorfanden,  die  Gegner
mit  denen  sie  zu  kämpfen  hatten,  zur  Anschauung  zu  bringen.
Das  Verständniss  des  Platon  und  Aristoteles  wird  dann  etwas
höheres  als  das  blosse  Verständniss  ihrer  Hauptwerke;  es:  wird
zum.  Verständniss  des  Geistes  der  Zeit,  welche  solche  Gedanken
erzeugen  konnte,  und  welche  ihrer  bedurft  hat,  eben  weil  sie
sie  erzeugte.  Wir  werden  alsdann  von  diesem  Standpunkte  aus
weder  bei  Platon  noch  bei  Aristoteles  stehen  bleiben  können:  wir
werden  sie  als  die  Blüthe  ihrer  Zeit  betrachten,  aber  ebendesshalb
  mit  der  Blüthe  nicht  das  ganze  Leben  erschöpft  sehen;  wir
werden  in  ihnen  nicht  wie  bisher  bloss  Philosophen  und  Gelehrte
sondern  Männer  die  mitten  in  der  geistigen  Bewegung  ihrer
Zeit  standen,  anerkennen,  und  das  ist  eine  Arbeit  für  jeden,  der
sie  so  verstehen  will.  Aber  eine  unerlässliche.

Wir  sind  in  dieser  Beziehung  wohl  im  Allgemeinen  schon
von  der  Auffassungsweise  zurückgekommen,  die  im  Anfang  der
Geschichte  der  Wissenschaft  in  ganz  natürlicher  Art  sich  fast
ausschliessliche  Geltung  verschaffte.  Es  war  durchaus  in  der
Ordnung,  dass  man  im  Anfang  sich  zunächst  an  die  grossen
Thatsachen  der  Geschichte  des  menschlichen  Geistes  wandte,  die
weit  über  das  Gewöhnliche  hervorragend,  dem  Gewöhnlichen
selbst,  zwischen  dem  sie  standen,  einen  höhern  Charakter  gaben.
Diese  Thatsachen  waren  eben  die  Arbeiten  und  das  Leben  der
grossen  Männer  aller  Wissenschaften,  die  wie  Merk-  und  Wegezeichen
  den  Weg  darlegten,  den  der  menschliche  Geist  durch
die  Jahrhunderte  zurücklegte.  Sie  mussten  erst  durchaus  fest-‚stehen,
  ehe  man  Maass  und  Werth  der  Erscheinungen,  die  zwischen
ihnen  liegen,  in  Anschlag  bringen  konnte;  sie  schienen  ebendesshalb
  im  Anfange  allein  der  eingehenden  Beachtung,  ja  des
Studiums  eines  ganzen  Menschenlebens  werih.  Und  so  hat  sich
        <pb n="122" />
        448  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

um  sie  bisher  das  Wissen  von  dem  geistigen  Leben  crystallisirt  ;
durch  sie  ist.  die  Gewähr  geboten,  dass  nun  das,  was  sonst  aller
menschlichen  Kunde  verloren  gegangen  wäre,  uns  zur  Erfüllung
der  Anschauung  des  Ganzen  dauernd  erhalten  wird.  Allein  die
Gefahr,  das  Kleinere  zu  verlieren,  wenn  man  nicht  das  Grosse
als  einzige  Hauptsache  festhielt,  ist  jetzt  wohl  als  eine  beseitigte
zu  betrachten.  Die  Erkenniniss  menschlicher  Dinge  steigt  von
den  Höhen  allmählich  in  die  Thäler  hinab,  und  fast  mit
jedem  Tage  gewinnt  die  Kunde  derjenigen  Verhältnisse,  welche
die,  grösseren  Erscheinungen  als  kleine  aber  massenhafte  und
dadurch  machtvolle  Mächte  begleiten,  eine  immer  höhere  Bedeutung.
  Und  wie  es  seiner  Zeit  nalturgemäss  war,  dass  man  sich
mit  Wissenschaft  und  Lehre  an  die  höchste  Aristokratie  des
menschlichen  Geistes  anschloss,  so  ist  es  nicht  minder  nalurgemäss,
  dass  man  jelzt  beginnt,  die  Masse  des  geistigen  Daseins
und  Lebens  mit  in  Berechnung  zu  ziehen.

Offenbar  aber  kommt  es,  wie  es  uns  wenigstens  scheinen
will,  darauf  an,  nicht  bei  diesen  Allgemeinheiten  stehen  zu  bleiben.
  Und  in  der  That  wird  es  nicht  schwer  sein,  ein  allgemeines
Gesetz  aufzustellen  für  die  Erscheinung  aller  hervorragenden
Werke  im  Gebiete  der  Staatswissenschafl  einerseits,  und  für  den
Einfluss  den  sie  ausüben  andrerseits,  ein  Gesetz  das  wir  hier
auch  desshalb  darzulegen  berechtigl  sind,  weil  es  seine  volle,
und  wie  das  Folgende  zeigen  wird  auch  leichtverständliche  Geltung
  nicht  minder  für  die  Zeit  des  Plalon  und  Aristoteles  wie
für  unsere  unmiltelbare  Gegenwart  hat.  Es  muss,  wie  uns  scheinen
will,  dies  Gesetz  dem  Studium  jeder  grössern  und  einflussreichern
  Erscheinung  im  Gebiete  der  Staatswissenchalt  zum  Grunde
gelegt  werden;  und  je  genauer  man  es  belrachtel,  desto  mehr
wird  man  mit  uns  dahin  übereinsliimmen,  dass  es  nur  dadurch
möglich  werden  kann,  den  rechten  Sinn  der  betreffenden  Lehren,
ja  oft  sogar  die  geistige  Möglichkeit  derselben  zu  verstehen.
Denn  es  ist  am  Ende  doch  wahr,  dass  die  grössten  Irrthümer
der  Staatsweisen  mehr  den  Verhältnissen  ihrer  Zeit  als  ihnen
selbst  angehören,  und  dass  die  Logik  der  sie  folgen,  noch  mehr
die  ihrer  Erlebnisse  als  die  ihrer  Gedanken  ist.  Und  das  nun
        <pb n="123" />
        vor  Aristoteles  und  Platon,  119

wird  klar,  wenn  man  dies  alles  auf  seine  gemeinsame  Basis
zurückführt.

So  wenig  nämlich,  wie  es  einen  abstracten  Staat  giebt,  so
wenig  giebt  es  eine  abstracte  politische,  sociale  oder  volkswirthschaftliche
  Frage  für  den  wirklich  Staatskundigen.  Allerdings
  kann  man  solche  Fragen  sehr  wohl  aufstellen,  wie  z.  B.
die:  was  ist  der  Staat,  oder  was  ist  der  beste  Staat,  oder  was
ist  die  Gesellschaft,  oder  die  beste  Gesellschaft.  Allein  die  Untersuchungen
  über  diese  Fragen  sind  doch  immer  nur,  die
Schule,  die  jeder  durchmacht,  ehe  er  an  die  wirklichen  Staatsfragen
  geht;  und  es  giebt  gar  kein  andres  unterscheidendes
Kennzeichen  zwischen  dem  wissenschaftlich  gebildeten  und  dem
nicht  wissenschaftlich  gebildeten  Staatsmanne,  als  dass  der  erste
diese  Schule  durchgemacht,  und  ihre  Resultate  sich  als  die  künftige
  Grundlage  seiner  Anschauungen  erworben  hat,  während  der
zweite  sich  um  dieselben  nicht  kümmert,  und  innerhalb  der  gegebenen
  Verhältnisse  die  begränzte,  dadurch  freilich  mehr  fassbare
  oder  auch  endliche  Wahrheit  findet.  Für  jeden  Menschen
nun  gibt  es  eine  Zeit,  wo  er  aus  der  Schule  heraustrilt.  Diese
Zeit  der  geistigen  Mündigkeit  des  Staatskundigen  ist  die,  wo  die
allgemeinen  Begriffe  von  Staat,  Macht,  Gesellschaft  u.  s.  w.  in
ihm  zum  Abschluss  gekommen  sind.  Unter  tausenden  ändert
kein  Einziger  seinen  einmal  gewonnenen  Begriff  dieser  Dinge,
und  wir  fügen  hinzu,  unter  tausenden  denkt  kein  Einziger
zweimal  in  seinem  Leben  ernstlich,  das  ist  in  sireng  wissenschafllicher
  Weise,  über  diese  Fragen  nach;  eben  so  wenig  als
er  zweimal  in  seinem  Leben  einen  Kursus  irgend  einer.  Theorie
als  Disciplin,  oder  einer  Sprache,  von  vorne  an  durchmacht.  Und
dieses  ist  eben  darum  so  allgemein,  weil  es  das  Naturgemässe
ist.  Denn  die  Schule  giebt  nur  die  Fähigkeit,  das  Wirkliche  zu
begreifen;  das  Leben  aber  kann  mit  seiner  Endlichkeit  nicht
bestimmt  sein,  nur  Fähigkeiten  zu  erwerben.

Sondern  die  Fragen,  welche  an  den  Menschen  herantreten
so  wie  er  mit  seiner  innern  Schule  und  Ausbildung  fertig  ist,
sind  durchaus  anderer  Natur.  Das  aber,  wodurch  sie  so  sehr
verschieden  sind  von  der  Theorie,  liegt  nicht  so  sehr  in  ihrem
Inhalt.  Denn  der  geistige  Inhalt  ist  am  Ende  immer  derselbe
        <pb n="124" />
        4120  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

und  er  ist  uns  das  um  so  mehr,  je  mehr  er  von  uns  tief  und
ernst  erfasst  wird.  Der  Unierschied  liegt  vielmehr  darin,  dass’
die  Fragen  des  praktischen  Lebens  zum  Handeln  auffordern.
Sie  entstehen  aus  gegebenen  Verhältnissen,  kehren  zu  ihnen  zurück,
  und  wollen  eben  desshalb,  dass  der  Mensch  seine  arbeitende
  That  nach  ihnen  einrichte.  Sie  erscheinen  darum  im  ersten
Augenblick  als  ganz  gleichgültig  gegen  alle  Theorie;  die:  gegebene
  Thatsache  ist  souverain;  was  ihr  nicht  gehört,  erscheint
als  werthlos;  die  Ursachen  und  Wirkungen  sind  die  Logik  der
vorliegenden  Dinge,  die  Berechnung  der  Wahrscheinlichkeit  ist
die  Klugheit,  die  sie  fordern,  und  ihr  Zweck  ist  nur  zu  oft  ihre
Moral.  Sie  erscheinen  desshalb  auch  weit  dankbarer  gegen  den
Menschen,  der  sich  ihnen  hingiebt;  sie  halten  manchen  Zweifel,
manche  Unruhe  von  ihm  fern,  und  der  praktische  Erfolg  lohnt  in
ganz  anderer  Weise,  als  der  iheoretische  Abschluss  einer  wissenschaftlichen
  Frage.  Und  somit  ergibt  sich  denn,  dass  sie  immer
zuerst  durch  ihre  thatsächlichen  Verhältnisse  die  Lebensauffassung
des  Menschen  bestimmen,  und  dass  sie  eben  die  Fragen  und  Aufgaben
  wieder  da  aufnehmen,  wo  die  reine  Theorie  sie  abgeschlossen
hat.  Ihnen,  diesen  gegebenen  Verhältnissen,  Zuständen  und  Gegensätzen
  gehört  daher  das  ganze  Gebiet  der  wirklichen  Fragen  und
Aufgaben  für  alle  diejenigen,  welche  geistig  mündig  geworden  sind.

Aber  .allerdings  ist  damit  die  wissenschaflliche  Bewegung
nicht  abgeschlossen.  Ein  drittes  Moment,  oder  ein  dritter  Abschnitt
  derselben  tritt  hinzu,  und  jetzt  erst  erfüllt  sich  das,
woraus  die  eigentliche  Wissenschaft  des  Staats  entsteht.  Jene
ganz  praktischen  Verhältnisse  treffen  nämlich  bei  den  begabteren
Naturen,  die  zu  den  Trägern  der  geistigen  Entwickelung  ausersehen
  sind,  natürlich  alsbald  auf  die,  durch  die  geistige  Schule
gewonnenen  Grundbegriffe.  Jetzt  entsteht  eine  neue  und  höchst
eigenthümliche  Arbeit  in  diesen  Menschen,  eine  Arbeit  deren  Spuren
wir  oft  gar  nicht,  oft  nur  sehr  leise  angedeutet  in  ihren  Werken
wiederfinden,  die  aber  dennoch  zu  den  wichtigsten  Processen
gehört,  auf  welchen  das  geistige  Leben  aller  Zeiten  beruht  hat.
Die  ursprüngliche  Theorie  hat  ihre  Sätze  und  Wahrheiten  gleichsam
  fest  abgeschlossen,  mehr  oder  weniger  organisch  ausgebildet
in  ihrem  Geiste  niedergelegt.  Das  wirkliche  Leben  tritt  mit
        <pb n="125" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  121

seinen  Thatsachen,  mit  seiner  Wahrheit  dem  entgegen.  Oft  widersprechen
  sich  beide  geradezu;  oft  decken  sie  sich  nicht  ;  noch
öfter  aber,  ja  fast  gewöhnlich  hängen  sie  gar  nicht  zusammen.
Und  dennoch  sind  sie  innerlich  offenbar  Eins.  Es  muss  mithin
etwas  geben,  was  sie  ‚beide  umfasst;  Thatsache  und  Princip,
Zustand  und  Begriff,  Wirklichkeit  ‘und  Theorie,  beide  gleich  stark,
gleich  lebendig,  fordern  gegenseitig  in  ihrem  Geiste,  was  sie,
jede  für  sich,  nicht  mit  sich  gebracht.  Da  beginnt  nun  ein  Kampf;
die  Härte  des  Einen  stösst  sich  an  der  Schärfe  des  Anderen,  die
Zähigkeit  des  Einen  ringt  mit  der  Consequenz  des  Andern;  es
kann  .das  Eine  nicht  geleugnet,  das  Andere  nicht  aufgegeben
werden;  es  kann  das  Eine  nicht  genügen  ohne  das  Andere,  das
Andere  sich  ohne  das  Erste  nicht  erfüllen;  und  wie  jenes  nicht
möglich  ist  für  den  Geist  ohne  dieses,  so  hat  dieses  keine  Wahrheit
  ohne  jenes  in  der  Wirklichkeit.  Wer  wird  siegen  in  diesem
Kampfe,  einem  Kampfe  der  nicht  mehr  die  Mühe  des  Verstehens
und  Lernens  ist,  sondern  vielmehr  die  schöpferische  Arbeit  einer
neuen  Anschäuung  ?  Es  ist  klar,  weder  wird  das  Eine  noch  auch  das
Andere  allein  gewinnen.  Sondern  es  wird  der  abstracte  Begriff
sich  gleichsam  einen  Körper  gewinnen  an  der  praktischen  Frage;
er  wird  die  allgemeine  Wahrheit  für  das  Wissen  in  demjenigen
finden,  wo  sie  für  seine  praktische  Thäligkeit  liegen  würde;
oder  er  wird  die  Anwendung  seiner  Theorie  auf  die  gegebenen
Gegensätze  und  Fragen  seiner  Mitwelt  für  die  letzte  iheoretische
  Wahrheit  halten.  Dann  wird  sich  ihm  eine  neue  Welt
öffnen.  Er  hat  für  seine  theoretische  Fähigkeit  ein  bestimmtes
Gebiet;  er  hat  Gegner,  er  hat  Freunde,  er  hat  Aufgaben  und
Anwendungen;  ohne  dass  er  es  weiss,  ist  jener  abstracte  Begriff
der  logischen  Wahrheit  verschwunden,  und  an  seiner  Stelle  steht
ein  anderer,  der  oft  weniger  Consequenz  ,  aber  immer  mehr
praktisches  Gewicht  hat,  ein  Begriff  oder  ein  System,  die  auch  für
andere  Menschen,  für  andere  Dinge  Geltung  haben,  als  bloss  für
ihn,  weil  sie  eben  aus  anderen  Menschen  und  anderen  Dingen
zugleich  mit  hervorgegangen  sind;  ein  Begriff  bei  dem  er  sich
beruhigt,  weil  er  in  seinem  Sinne  handeln  kann,  und  der  weniger
  Zweifel  erregt,  weil  er  aus  gegebenen  Dingen  hervorgehend,
die  gegebenen  Dinge  auch  zu  erklären  vermag.  Und  erst  dann,
        <pb n="126" />
        122  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

nachdem  dieser  zweite  Act  der  Erziehung  oder  der  Schule  im
Menschen  durchgemacht  ist,  darf  er  sich  in  seiner  Individualität
für  fertig  halten.  Er  ist  nicht  blos  mündig,  er  ist  auch  reif.
Das  ist  die  Zeit  der  höchsten  Blüthe  seines  Wesens,  ‘zu  dem
jetzt  die  Zeit  die  ihn  umgiebt,  zwar  ihre  Mängel  aber  auch  die
Möglichkeit  der  Bethätigung  seiner  Auffassungen  hinzugefügt  hat,
indem  sie  seinen  geistigen  Besitz  mit  sich  und  ihrem  begränzten
aber  auch  festen  Stoffe  erfüllt  hat.  Und  wer  diese  Stufe  in
seinem  Leben  erreicht  hat,  der  wird  in  sich  wenig  mehr  ändern,
aber  dafür  neben  und  um  sich  um  so  mehr  anregen,  erschaffen
and  erhalten.  Jeder  aber  durchlebt  in  seiner  Weise  diese  Stufen
  und  Kämpfe  ;  und  Vielen  würde  viel  innerer  Zweifel  und
viel  Verkehrtheit  und  Stolz  erspart  werden,  wenn  sie  sich  klar
bewusst  wären,  dass  es  nothwendig  ist  für  den  Geist,  dies  alles
zu  erfahren.  Denn  es  hat  der  Geist  seine  Jahre  und  Tage  so  gut
als  der  Körper  '!).

Und  welches  nun  ist  die  Anwendung  dieser  Sätze  auf  un-'sere
  Frage  ?

Wir  glauben  weder  dass  es  Schwierigkeit  hat  sie  zu  finden,
noch  auch  die  gefundene  anzuerkennen.

Jene  praktischen  Verhältnisse  des  Lebens  überhaupt  und  des
Staats  im  Besondern  sind  in  der  That  weder  zufällig  noch  gleichartig.
  Es  soll  nicht  unsere  Sache  sein,  hier  nach  den  Gesetzen
zu  fragen  nach  welchen  sie  einander  folgen.  Allein  es  wird
keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  jede  Zeit  ihre  besondere  Ordnung
  des  staatlichen  und  gesellschaftlichen  Lebens  hat,  und  dass
es  keiner  gegeben  ist,  sich  derselben  zu  entziehen.  Wer  aber
überall  sich  mit  diesen  Angelegenheiten:  beschäftigt,  der  wird
sich  noch  weniger  den  grossen  Gegensätzen  und  Fragen  entziehen
  können,  die  dieser  Zeit  angehören.  Daher  denn  ergiebt
sich,  dass  es  gerade  diese  historisch  gegebenen  Zustände  und  Gegensälze
  sind,  welche  die  reine  Theorie  des  Staats  erfassen,  und
sie  gleichsam  zwingen,  die  Gesammtsumme  der  geistigen  Kraft
und  Erfahrung  welche  die  reine  Wissenschaft  der  Zeit  enthält

 

1)  Auch  Aristoteles  kennt  dies  sehr  gut.  Denn  das  Obige  ist  es,  was
er  meint,  wenn  er  bei  der  Behandlung  der  Sklavenfrage  I.  2.  8.  sagt:  man
müsse  die  Sache  xai  75  Aoyw  Jewproa,  xar  dx  Tür  yırousvuy  zarauadeiv.
        <pb n="127" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  123

auf  sie  anzuwenden.  Es  ist  eine  Scheidung  beider,  ein  Zustand
in  welchem  die  reine  Theorie  nicht  mit  der  vorliegend  praktischen
  Aufgabe  sich  verständigte  und  in  dem  Geiste  des  Denkers
sich  zu  einem  untheilbaren  Ganzen  verschmölze,  nur  bei  denjenigen
Arbeiten  denkbar,  welche  eben  weder  Werth  noch  Einfluss  haben;
es  ist  andrerseits  das  Maass  des  Werthes  und  des  Einflusses
solcher  Arbeiten  gegeben  in  dem  Maasse,  in  welchem  die  reine
Theorie  sich  mit  dem  Positiven  verbunden  hat.  Jeder  grosse
Staatsphilosoph  daher  ist  nothwendig  —  nicht  weil  er  will
oder  äusserlich  muss,  sondern  weil  die  innere  Natur  der  Dinge
es  fordert,  mit  seiner  Theorie  und  Staatsanschauung  nur  der
höchste  wissenschaflliche  Ausdruck  seiner  Zeit,  und  ‚der
Hauptfragen  welche  in  seiner  Zeil  die  Gemüther  bewegen.
Und  daraus  ergeben  sich  eine  Reihe  von  Folgesätzen,  von  denen
wir,  weil  sie  allgemein  gültig  sind,  die  wichtigsten  hier  mit  aufführen
  wollen.  Ihre  Anwendung  auf  die  beiden  Häupter  der
griechischen  Staatskunst  wird  sich  sogleich  ergeben.

Es  folgt  zuerst,  dass  keine  Staatstheorie  oder  Gesellschaflsiheorie
  Verhältnisse  und  Fragen  in  sich  verarbeiten  kann,  die
nicht  entweder  für  sie  wirklich  vorhanden,  oder  doch  vorhanden
gewesen  sind.  Die  Wissenschaft  ist  nicht  eine  schöpferische
Kraft  für  die  Verhältnisse  und:  Ordnungen  der  Dinge;  was  sie
erschafft,  das  ist  das  herrschende  Bewusstsein  über  das  Gegenwärtige.
  Auch  die  grössten  Staatskundigen  haben  in  dieser  Beziehung
nie  über  ihre  Zeit  hinausgesehen;  und  es  hat  daher  seinen
guten  Grund,  wenn  Aristoteles,  wie  das  schon  Montesquieu  bemerkte
  !),  weder  das  Königthum  noch  den  Adel  kannte,  und  wenn
er  eben  so  wenig  im  Stande  war,  sich  eine  Vorstellung  von  einer
Vertretung  des  Volkes  zu  bilden,  so  nahe  er  auch  zuweilen  an
diesen  Punkt  herankommt  ?).  Eben  so  wenig  ahnt  Montesquieu
seinerseits  das  Dasein  eines  sogenannten  vierten  Standes;  andere
Beispiele  liessen  sich  leicht  anführen.  Platon  ward  schon  von
seinen  eigenen  Zeitgenossen  nachgesagt,  er  habe  seine  Republik

„  1)  Esprit  des  Lois  XI.  8.  Les  anciens  ne  connaissaient  point  le  gouvernement
  fonde  sur  un  corps  de  noblesse,  et  encore  moins  le  gouvernement
fonde  sur  un  corps  legislatif,  forme  par  la  representation  d’une  nation.  cet.

2)  Vergl.  z.  B.  IV.  4.  u.  5.
        <pb n="128" />
        124  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

aus  den  Zuständen  Aegyptens  herüber  gezogen  in  die  reine
Philosophie;  die  französische  Revolution  wollte  die  all  römische
Republik  wieder  lebendig  machen;  Cabets  Voyage  en  Icarie  hat
einen  ganzen  Band  Beweisstellen  dafür,  dass  seine  Gedanken  so
alt:  sind  als  die  Gedanken  der  Menschen  über  das  Eigenthum;
ja  selbst  die  „Anarchie“  Proudhons  hatte,  wie  wir  sehen  werden,
schon  vor  der  Zeit  des  Aristoteles  eine  ganze  Parlei  zu  Anhängern.
  —  Es  ist  aber  leicht  klar,  dass  es  gewisse  Verhältnisse
und  Fragen  giebt,  die  für  alle  Zeiten  Werth  und  Geltung  haben,
weil  sie,  in  der  Natur  des  Menschen  liegend,  die  ganze  Geschichte
der  Menschheit  begleitet  haben  und  ewig  begleiten  werden.
Dahin  gehören  namentlich  Wesen  und  Elemente  der  Demokratie
und  Aristokratie,  die  Frage  nach  der  Gleichheit  und  Freiheit  und
anderes.  Diejenigen,  die  diese  Fragen  in  Beziehung  auf  die  Lage
der  Dinge  und  ihrer  Zeit  mit  Ernst  untersuchen,  behalten  stets
ihren  Werth;  und  zwar  gerade  aus  dem  obigen  Grund,  weil  man
aus  ihnen  lernt,  was  einst  gewesen  ist.  Zu  diesen  aber  gehört
vor  allen  Aristoteles.

Eine  zweite  Folge  des  obigen  Satzes  ist,  dass  dieselben
Theorieen  und  Untersuchungen  zu  verschiedenen  Zeiten  einen  sehr
verschiedenen  Werth  haben,  und  zwar  so  sehr,  dass  eine  mässige
oder  gemässigte  Darstellung  in  Einer  Zeit  ungemeinen  Eindruck
macht,  während  die  ausgezeichnetste  Untersuchung  und  die  maasslosesten
  Theorieen  desselben  Inhalts  zu  einer  andern  Zeit  ohne
allen  Erfolg  bleiben.  .  Wir  wollen  diesen  Satz,  der  wohl  keinem
Zweifel  unterliegen  wird,  hier  nicht  weiter  ausführen  ;  vielleicht
ist  seine  lehrreichste  Anwendung  gerade  diejenige,  welche  sich  auf
die  Staatsromane  bezieht.  Die  Utopia  von  Thomas  Morus  erschien
als  ein  wichtiges  Werk;  von  Campanella,  von  Morelly  und  andern
  hat  man  Jahrhunderte  lang  nicht  gesprochen,  während
dieselben  Gedanken  zu  Babeufs  Zeiten  eine  Macht  waren.  Allein
es  sei  uns  verstattet  auf  den  Zusammenhang  dieses  Satzes  mit
dem  folgenden,  dem  letzten  den  wir  hervorheben  wollen,  aufmerksam
  zu  machen.

Es  ergiebt  sich  nämlich  drittens,  dass  man  aus  diesen  Gründen
  niemals  sich  damit  begnügen  müsste,  namentlich  nicht  in
der  Geschichte  der  Rechtsphilosophie  —  die  in  der  That  nur  ein
        <pb n="129" />
        vor  Aristoteles  und  Platon,  125

Theil  der  Geschichte  der  Staatswissenschaft  ist  —  bloss  die  Ansichten
des  betreffenden  Philosophen  wenn  auch  mit  möglichster  Klarheit
und  Genauigkeit,  darzustellen.  Es  ist  für  alle  ohne  Ausnahme  ein
unverbrüchliches  Gesetz,  das  ihre  Theorieen  gerade  in  dem  was
sie  eigenthümlich  und  wichtig  macht,  nicht  ihnen  und  ihrer  individuellen
  Arbeit,  sondern  ihrer  ganzen  Zeit,  und  namentlich
den  Hauptfragen,  welche  dieselbe  bewegen,  angehören.  Es  lässt
sich  sogar  bei  den  meisten  nachweisen,  wie  sie  an  ganz  beslimmte
Zustände  und  Gegensätze  sich  angeschlossen  haben,  wie  sie  einen
ganz  bestimmten  Zweck  halten,  wie  sie  ofl  sogar  durch  ganz  bestimmte
Gegner  dazu  kamen,  ihre  Anschauungen  zu  förmlichen  Systemen  und
Büchern  zu  entwickeln.  In  der  That,  wenn  man  die  Rechtsphilosophen
  durchgeht,  wie  wenig  gehört  dem  reinen  Begriff  des  Staats,
wie  wenig  der  strengen  Logik?  Und  desshalb  nun  ist  est  gewiss
auch  von  grösster  Bedeulung,  neben  diesen  Zuständen  zugleich
die  übrigen  Schriftsteller,  und  zwar  namentlich  diejenigen  welche
dem  Hauptschriftsteller  vorbergehen,  im  allgemeinen  Ueberblick
anzuführen.  Denn  gerade  bei  diesen  gilt  in  noch  höherem
Maasse  als  bei  dem  Hauptschriftsieller  der  Grundsatz,  dass  sie,
mit  ihren  Ansichten  von  den  gegebenen  Verhältnissen  influirt,
auch  ein  treues  Bild  der  Reflexe  bieten,  welche  diese  gegebenen
Verhältnisse  im  geistigen  Leben  der  Nation  erzeugt  haben.  Man
kann  vielleicht  überhaupt  im  Allgemeinen  sagen,  dass  die  Schriftsteller
  zweiter  Ordnung  in  staatlichen  Fragen  sich  von  denen  erster
Ordnung  dadurch  unterscheiden,  dass  bei  jenen  die  gegebenen
Verhältnisse,  die  Fragen,  der  Hass  und  die  Erbitterung  welche
sie  hervorriefen,  das  Beherrschende  in  Auffassung  und  Darstellung
  sind,  während  das  Wesen  der  Schrifisieller  der  ersten  Ordnung
  darin  besteht,  dass  sie  sich  durch  diese  ihre  Gegenwart
gleichsam  hindurch  arbeilen,  und  vermöge  ihres  klaren  Begriffes
zu  einem  Standpunkt  gelangen,  auf  welchem  sie  über  diesen
Fragen  ihrer  Gegenwart  stehen,  ohne  doch  etwas  anderes  als
eben  diese  Fragen  unter  ihren  Füssen  zu  haben.  Diese  Unterscheidung
  mag  nun  freilich  im  Allgemeinen  wohl  richtig  sein;
allein  es  ist  schwer  sie  zur  praktischen  Anwendung  zu  bringen.
Immer  aber  wird  dabei  die  Bedeutung  der  Vorgänger  solcher
Häupter  des  geistigen  Lebens  zu  allem  was  Staat  und  Gesellschaft
        <pb n="130" />
        126  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

betrifft,  klar  sein.  Ein  grosser  Schriftsteller  gleicht  in  der  That
der  Blüthe  eines  Baumes,  die  mit  der  Zeit  zur  Frucht  wird  und
einen  Samen  erzeugt.  Es.ist  wahr,  dass  er  auf  .diese  Weise
die  Lebenskraft  seiner  Epoche  gleichsam  in  ihrer  höchsten  Spitze
in  sich  zusammenfasst,  und  es  ist  bekannt,  dass  auch  in  der
geistigen  Welt  wie  in  der  natürlichen  nach  der  fruchttragenden
Zeit  stets  eine  Epoche  der  Leere  und  Erschöpfung  folgt,  wie
denn  andrerseils  auch  Stellung  und  Ordnung  der  besondern  Zeit
wesentlich  nach  ihren  Haupterscheinungen  im  Gebiete  des  geistigen
Lebens  berechnet  werden.  Aber  eben  desshalb  reicht  für  das
Bild  der  Pflanze  nicht  blos  Blüthe  und  Frucht  aus;  wir  müssen
lernen  nach  Stamm  und  Blatt  zu  suchen,  und  jene  wird  um  so
sicherer  erkannt  und  um  so  schöner  dargestellt  werden,  je  genauer
  und  reichlicher  die  Kunde  von  diesen  ist.  _

Aristoteles  nun  mit  seiner  Politik  steht  in  der  Wissenschaft
vom  Staate  in  allen  Beziehungen  so  hoch  und  in  einigen  so
unerreicht  da,  er  hat  einen  so  ungemeinen  Einfluss  auf  alle  Jahrhunderte
  gehabt,  die  ihn  überhaupt  nur  gekannt  haben,  dass  es
unendlich  viel  merkwürdiger  wäre  wenn  er  sein  Buch  ‘ohne
alle  Vorarbeiten  Anderer  aus  sich  selbst  heraus  erschaffen  hätte,
als  er  es  jetzt  durch  das’  ist,  was  ihn  so  hoch  über  die  meisten
Arbeiten  in  der  Staatskunst  hinstellt.  Aber  schon  die  ganze  Art
und  Weise  seines  Vortrages  zeigt,  dass  dasjenige  wovon  er
redet  nicht  zum  erstenmale  in  seinem  Volke  besprochen  wird.
Diese  Kälte  und  Vielseitigkeit,  mit  der  er  seinen  Gegenstand
behandelt,  dies  Hin-  und  Herwenden  jeder  einzelnen  Frage,
diese  kühle  Betrachtung  derjenigen  Dinge,  die  sonst  zur  Begeisterung
  hinzureissen  pflegen,  gehören  keineswegs  blos  dem  reiferen
Alter  eines  Mannes,  sondern  eben  so  sehr  dem  Alter  und  der
Reife  dieser  geistigen  Beschäftigung  selbst  an.  Wo  eine  neue
Theorie  oder  Ueberzeugung,  oder  eine  neue  Ordnung  der  Dinge
entsteht,  da  pflegt  dieselbe  mit  Wärme  und  Eifer  aufzutreten,
und  den  ganzen  Menschen  zu  erfassen,  gleichsam  Gluth  und  Funken’
von  sich  zu  werfen;  ihr  erscheint  nichts  zu  hoch,  nichts  was
sich  durch  sie  nicht  erklären  liesse,  nichts  was  nicht  unbedingt
sich  entweder  anschliessen  oder  ihr  entschieden  entgegentireten
müsste.  Die  innere  Lebendigkeit  der  Ueberzeugung  wird  zu
        <pb n="131" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  127

einer  äusseren  Lebendigkeit  des  Wortes,  und  die  Sprache  leiht
dem  Glauben  ihre  kühnsten  Ausdrücke,  ihren  schönsten  Schwung.
Es  ist  die  Jugend  einer  solchen  Wissenschaft;  und  welche  Jugend
wäre  nicht  blos  durch  ihre  Jugendlichkeit  erkennbar?  Von
allem  dem  sehen  wir  nichts  bei  Aristoteles.  Er  ist  in  seiner  Politik
  wie  in  seinen  übrigen  Schriften  ein  Mann  der  Arbeit,  und
einer  ganz  bestimmten  Arbeit,  für  die  eine  ungeheure,  eine  so
seltene  Kraft  gehört,  dass  sie  oft  in  Jahrhunderten  nur  einmal
vorkommt.  Er  hat  gleichsam  das  Bewusstsein,  dass  er  das  ganze
Wissen,  die  ganze  Summe  von  Erkenntnissen  und  Kenntnissen  der
griechischen  Welt  zu  einem  übersehbaren  Ganzen  zusammenfassen,
  sie  ordnen  und  wo  es  nöthig  ist  auch  durch  Kritik  verständlich
  machen  soll.  Aus  seinem  Haupte  entspringt  kein  sich
selbst  fortspinnendes  System;  er  sieht  sich  auf  jedem  Schritte
um,  ob  auch  wirkliche  Zustände  oder  andere  Schriftsteller  vorhanden
  sind,  welche  bereits  ihrerseits  die  Sache  entscheiden,
oder  zur  Erklärung  etwas  hinzubringen.  Er  spricht  und  schreibt
daher  in  Abschnitten;  er  wiederholt  sich  selbst,  weil  er  eben
nicht  erschafft,  sondern  von  sich  wiederholenden  Erscheinungen
spricht;  er  theilt  ab  mit  Umsicht,  und  ich  halte  die  Bemerkung
eines  Freundes  für  sehr  richtig,  dass  Aristoteles  bei  den  Werken
die  auf  mehr  positiver  Basis  ruhen,  immer  erst  etwa  in  der
Weise  eines  deutschen  Gelehrten  sich  ein  Heft  von  Excerpten
angelegt  habe,  aus  denen  er  dann  seine  Schrift  herausgearbeitet.
  Es  ist  sehr  wohl  möglich,  dass  die  Oekonomik  gar  nichts
andres  ist  als  ein  solches  Excerptenheft,  das  als  Grundlage  einer
eigenen  Arbeit  dienen  sollte,  zu  welcher  Aristoteles  nicht  gelangt
ist;  mir  wenigstens  macht  diese  Arbeit  ganz  den  Eindruck  eben  einer
solchen  Vorarbeit,  die  man  etwa  aus  seinen  nachgelassenen  Schriften
aufbewahrt  und  die  dann  einer  seiner  Schüler  und  Nachfolger  verbessert
  und  verarbeitet  hat,  wie  das  heut  zu  Tage  z.  B.  mit
den  Vorlesungen  Schleiermachers  über  den  Staat,  die  Brandes
herausgegeben,  geschehen  ist.  Die  Sammlung  aller  Verfassungen
Griechenlands,  die  Aristoteles  veranstaltet  haben  soll,  ist  gewiss
nichts  anderes  gewesen,  als  eine  solche  Arbeit;  in  jedem  Falle
aber  sieht  man,  dass  ohne  allen  Zweifel  bei  seiner  Politik  eine
sehr  umfassende,  wie  wir  sagen  würden,  gelehrie  Arbeit  zu
        <pb n="132" />
        128  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

Grunde  gelegen  haben  muss,  aus  welcher  er  dann  theils  die  allgemeinen
  Wahrheiten  seiner  Staatskunst,  theils  auch  neue  interessante
  Data,  die  ihm  des  Ueberganges  aus  seinen  Excerpten  in
sein  eigentliches  Werk  werth  schienen  !),  theils  auch  seine  literarhistorischen
  Angaben  schöpfte.  Alles  das  nun  lässt  uns  keinen
Augenblick  bezweifeln,  dass  im  Grossen  und  Ganzen  genommen,
Aristoteles  eine  Reihe  van  Voraussetzungen  bei  seiner  Arbeit
hatte,  die,  da  sie  ja  schon  Inhalt  seines  Werkes  selbst  sind,  auch
für  die  Beuritheilung  desselben  von  entscheidender  Wichtigkeit
werden,  und  die  uns  den  allgemeinen,  oben  schon  ausgesprochenen
  Satz  bestätigen,  dass  Aristoteles  nicht  den  Anfang  einer
neuen,  sondern  den  Schlusspunkt  einer  alten  und  unter  ernster
und  allgemeiner  Theilnahme  erfolgten  Entwicklung  bildet.

Es  wird  gewiss  nicht  bestritten  werden,  dass  diese  Vorgänger
  des  Aristoteles  auch  ihrerseits  keinesweges  als  reine
Theoretiker  dastanden.  Sie  haben  sich  unzweifelhaft  an  ihre
Zeit  und  ihre  Fragen  eben  so  bestimmt  angeschlossen,  als  dies
jetzt  bei  den  kleinern  Arbeiten  der  Fall  ist,  welche  grösseren
vorangehen.  Wir  werden  daher  gezwungen,  ehe  wir  auf  die
wenigen  Andeutungen  über  diese  Schriftsteller  eingehen  die  wir
besitzen,  einen  Blick  auf  die  allgemeine  Lage  der  staatlichen
Verhältnisse  Griechenlands  in  dieser  Zeit  zu  werfen.

Und  dies  ist  nun  noch  aus  einem  andern  Grunde  nothwendig.
  Wir  wissen  von  den  voraristotelischen  Publicisten  nur
ungemein  wenig.  Der  vorliegenden  Arbeit  liegt  allerdings  nur
ein  genaues  Studium  der  Aristotelischen  Politik  zum  Grunde.
Wir  gingen  dabei  von  der  Annahme  aus,  dass  Aristoteles,  nach
seiner  Weise  zu  arbeiten,  gewiss  jede  irgendwie  bedeutende
Schrift  berücksichtigt  haben  wird,  und  dass  er.  daher  entschieden
die  beste  Quelle  für  die  Kenntniss  von  allem  demjenigen  darbietet,
  was  vor  ihm  auf  diesem  Gebiete  geleistet  ist.  Wir  zweifeln
  nun  zwar  nicht  daran,  dass  sich  bei  den  übrigen  Classikern
noch  hin  und  wieder  mancher  Beitrag  zu  dem,  was  Aristoteles
selbst  giebt,  wird  finden  lassen;  wir  bezweifeln  indess,  dass
dasjenige,  was  ausserhalb  des  Aristoteles  gefunden  werden  mag,

 

1)  Vgl.  z.  B.  das  ganze  zweite  Buch  der  Politik,
        <pb n="133" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  4129

auch  nur  annähernd  an  Inhalt  und  Werth  den  von  Aristoteles
selbst  uns  Erhaltenen  gleichkommen  wird.  Wir  haben  desshalb
nicht  angestanden,  diese  Untersuchungen,  obwohl  sie  sich  nur
auf  die  Angaben  des  Aristoteles  beziehen,  selbstständig  darzulegen.
  Aber  sie  sind  dennoch  im  Grunde  nur  sehr  dürfiig.  Denn
Aristoteles  selbst  beschäftigt  sich  mit  einiger  Ausführlichkeit  allein
mit  Platons  Republik;  und  dennoch  ist  dasjenige,  was  er  darüber
sagt,  so  karg  und  im  Grunde  so  einseitig,  dass  wir  durch
Aristoteles  allein  niemals  die  Idee  Platons  verstanden  haben  würden.
Ist  das  nun  schon  bei  Platon  der  Fall,  um  wie  viel  mehr  wird  es
für  die  übrigen  zutreffen!  So  genau  und  unparlheiisch  überall
Aristoteles  bei  seinen  Angaben  über  factische  Verhältnisse  und
Rechtszustände  ist,  so  wenig  scheint  er  uns  zuverlässig,  und
so  wenig  ist  er  jedenfalls  ausführlich  bei  seinen  literarhistorischen
Notizen.  Wir  sind  daher  auch  von  dieser  Seite  nothwendig
gezwungen,  die  Verhältnisse  und  Fragen  zu  betrachten,  über
welche  jene  Männer  geschrieben  haben.  Hier  vielleicht  am
meisten  ist  die  Geschichte  des  Volkes  der  wesentlichste  Ersatz
für  die  Geschichte  seiner  Schriftsteller,  und  so  unsicher  diese
Quelle  für  diesen  Zweck  nun  auch  im  Einzelnen  sein  mag,  so
richtig  wird  sich  dennoch  im  Grossen  und  Ganzen  das  Verhältniss
der  letzteren  durch  die  Lage  des  ersteren  herausstellen.

Wir  wollen  daher  diese  zuerst  charaklterisiren,  um  die
Hauptfragen  festsetzen  zu  können,  um  welche  sich  vor  Aristoteles
die  publicistische  Litteratur  bewegen  musste,  und  dann  dasjenige
daneben  halten,  was  Aristoteles  selbst  uns  über  die  letztere
aufbewahrt  hat.

I.

Allerdings  scheint  die  griechische  Geschichte  auf  den  ersten
Anblick  ein  vielgestaltiges,  ja  fast  wirres  Bild  darzubieten,  namentlich
  in  Beziehung  auf  die  Verfassungen  der  einzelnen  Staaten
und  die  vielfachen  Schicksale,  welche  dieselben  erlebten.  Geht
man  aber  einen  Schritt  weiter,  so  zeigt  sich  eine  so  grosse
Gleichartigkeit  in  den  Grundlagen  und  Bewegungen,  dass  man
fast  gezwungen  wird,  hier  das  Walten  eines  gemeinsamen  Gesetzes
  anzuerkennen.  Wir  wollen  dies  Gesetz  nun  hier  weder
weiter  begründen,  noch  weiter  untersuchen;  wir  wollen  es,  da

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  4s  Heft.  9
        <pb n="134" />
        430  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

es  schon  an  einem  andern  Orte  seine  genauere  Bestätigung  gefunden
  hat,  hier  einfach  anführen.  Es  ist  das  Gesetz,  dass  alle
Verfassungs-  und  Verwaltungsformen  eines  Staates  den  Ausdruck
der  gesellschaftlichen  Ordnung  und  der  gesellschaftlichen
  Geschichte  eines  Volkes  bilden.  Wir  :werden  im
Folgenden  Gelegenheit  haben,  die  Gültigkeit  dieses  Gesetzes  an
dem  glänzenden  Beispiele  zu  zeigen,  das  Griechenland  dafür  bietet.

Derjenige  Punkt  in  der  Geschichte  Griechenlands,  auf  welchem
  sich  das  Geschichtliche  vom  Mythus  trennt,  wird  durch
eine  Erscheinung  gegeben,  die  Griechenland  mit  allen  Ländern
Europas  gemein  hat.  Das  ist  das  Hereinbrechen  eines  wandernden
  Stammes,  der  Dorier,  die  allenthalben  die  ansässigen  Stämme
unterwarfen,  sich,  wie  bei  allen  andern  Volkswanderungen,  die
besten  Theile  des  Grundbesitzes  als  ihr  Sondereigenthum  herausnahmen,
  die  alten  Insassen  des  Landes  zu  Dienst  und  Zins
zwangen,  die  Leitung  der  öffentlichen  Angelegenheiten  für  sich
allein  behielten  und  auf  diese  Weise  die  Grundlage  einer  neuen
Gesellschaftsbildung  in  der  herrschenden  Classe  der
grossen  Grundbesitzer  abgaben.

Die  Athener  nun  rühmten  sich,  Aulochtihonen  zu  sein.  Das
hiess  gegenüber  jener  dorischen  Eroberung  offenbar  nichts  anderes,
  als  dass  sie  eine  solche  Eroberung  von  Seiten  der  Dorier
nie  erlebt  hatten.  Mochte  das  nun  daran  liegen,  dass  sich  hier  die
gewöhnliche  Erscheinung  solcher  Volkszüge  wiederholte,  die  fast
immer  die  abseits  gelegenen  Gebiete  nicht  berühren,  sondern
gerade  ausstürmen,  bis  ihnen  das  Meer  oder  ein  anderer  stärkerer
Volksstamm  einen  Damm  entgegensetzt,  oder  mochten  die  atlischen
Stämme  den  Zugang  nach  Altika  bewahrt  haben,  jedenfalls  blieb
die  Eine  grosse  Thatsache  bestehen,  dass  in  Altika  die  Vertheilung
  des  Grundbesitzes  nicht  auf  der  Eroberung  beruhte;
eine  Thatsache,  von  welcher  die  ganze  Geschichte  der  Gesellschaftsordnung
  in  Athen  bestimmt  werden  musste.

Gewiss  ging  nun  später  der  Gedanke  des  Theseus,  oder  des
ersten  Gesetzgebers  in  Altika  nur  dahin,  aus  den  einzelnen  Dörfern
oder  kleinen  Gauen,  die  im  Grunde,  wie  schon  Thucydides  das
wusste,  weder  Sicherheit  noch  Grösse  geben,  einen  gemeinschaftlichen
  Gau  mit  einem  Hauptdorf  zu  bilden,  in  welchem  Versamm-
        <pb n="135" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  131

lungsort,  Gericht  und  Gottheit  ihren  Platz  haben  sollten.  Die
Spur  dieser  historischen  Bildung  hat  sich  dem  ganzen  Geiste  der
griechischen  Staatskunst  so  tief  eingeprägt,  dass  die  Darstellung
dieser  Thatsache  selbst  beim  Aristoteles  noch  für  eine  philosophische
  oder  didaktische  Entwicklung  des  Begriffs  vom  Staate
gelten  konnte.  Er  beginnt,  wie  das  wohl  bekannt  sein  wird,
mit  dem  Satze,  dass  der  Mensch  sich  zunächst  in  der  Einheit
der  Familien,  der  oixie,  zur  Dorfgemeinde  sammle,  der
xom,  welche  nichts  andres  ist,  als  die  xowwvia  ruAsıövov  olxuwv  !),
Richtiger  wäre  vielleicht  hier  der  Ausdruck  Gau;  doch  möge  das
dahingestellt  bleiben.  Der  Staat  aber  ist  die  Vereinigung  von
Dorfgemeinden;  die  mol  ist  die  &amp;amp;x  ıleıvwv  xwuwWv  xowawia  ?);
und  desshalb  gilt  ihm:  nao«  noAıs  pvosı  &amp;amp;oriv,  das  heisst  ein
natürliches  Product.  Man  sieht  nicht,  warum  er  nicht  ebenso  gut
sagt,  die  nnolıg  sei  das  Product  der  Geschichte;  jedenfalls  ist
der  Staat  ihm  eine  natürliche  Thatsache,  und  kein  Begriff;  und
das  ist  eben  nur  zu  erklären,  indem  man  den  Einfluss  des
historischen  Ganges  der  Dinge  auf  die  Aristotelische  Auffassung
hinzunimmt.  Denn  er  hätte  sonst  wissen  können,  dass  andere
Staaten,  wie  z.  B.  die  Kolonieen  derselben  Griechen,  für  welche
er  schrieb,  nicht  aus  mehreren  Dörfern  zu  einem  Staate,  sondern
gerade  aus  einem  Staate  sich  erst  zu  mehreren  Dorfgemeinden
entwickelten.  Doch  mag  dies  nur  beiläufig  bemerkt  sein.  Immerhin
  war  jenes  der  Gang  der  Geschichte  in  Attika.

Kaum  war  nun  die  Stadt  entstanden,  zunächst  wohl  nur  als
der  Mittelpunkt  des  landbauenden  Standes,  so  schloss  sich  an
dieselbe  sofort  eine  andere  Erscheinung.  Die  Lage  war  günstig,
der  Hafen  war  vorhanden,  das  Land  gab  in  Oel  und  Honig  treffliche
  Handelsartikel.  Neben  die  Akropolis  baueten  sich  daher,
dem  Meere  zu,  bald  Handelsleute  im  Schutz  der  „oberen  Stadt“,
der  „avw  roAıs“;  der  Piraeus  entstand.  Mit  dem  Piraeus  entstand
  ein  Zweifaches.  Erstlich  ein  von  den  Grundbesitzern  sehr
verschiedener  Stand,  der  Stand  der  Kaufleute,  Handwerker,
Schiffer,  Taglöhner;  dann  aber  zugleich  eine  neue  Form  des

1)  1,1.7.
2)  1,1.  8.
9  %#
        <pb n="136" />
        132  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

Besitzes,  der  gewerbliche  Besitz.  Und  zwar  natürlich  so,  dass
dieser  gewerbliche  Besitz  in  den  Händen  des  gewerblichen  Standes,
der  Gewerksherren  und  Kaufleute  war,  die  zunächst  wohl  im
Piraeus  wohnten;  also  eine  Handelsstadt  neben  einer  Landstadt,
beide  aber  in  demselben  Raume,  bald  auch  innerhalb  derselben
Mauer.

Schon  zu  Solons  Zeit  muss  daher  Athen  ein  ganz  anderes
Bild  geboten  haben,  als  die  andern  eigentlichen  Landstädte;
Attika  als  Ganzes  wiederum  ein  anderes  Bild,  als  die  von  den
Doriern  eroberten  Länder.  Während  hier  die  reichen  Familien,
oder  wie  sie  auch  wohl  hiessen,  die  rıayeis  (die  wohl  schwerlich
übersetzt  werden  dürfen,  wie  von  Eisenhart  in  seinem  „Berufe
des  Adels“  mit  „die  Dicken*  —  wir  würden  wohl  sagen:  die
Grossen  —)  dauernd  die  selbstständige  Macht  in  Händen  behielten,
  und  die  kleinen  Besitzer,  sowohl  in  den  Städten  wie
auf  dem  Lande,  den  druos,  als  nicht  ebenbürlig  ansahen,  galt
in  Altika  der  gewerbliche  Betrieb  und  das  gewerbliche  Capital
wohl  gleich  von  Anfang  an  uls  gleichberechtigt  neben  dem  Grundbesitz.
  Ein  Umstand  mag  hier  indess  die  letzte  Entscheidung
getroffen  haben;  das  war  der  grosse  Werth,  den  man  seit  den
Perserkriegen  auf  die  Schifffahrt  zu  legen  belehrt  worden  war.
Die  Schiffe  hatten  Athen  gerettet;  das  delphische  Orakel  halte
die  hölzernen  Mauern  für  die  Zuflucht  der  alten  Stammbürger
erklärt,  und  die  Silberbergwerke  von  Laurion  waren  bestimmt
worden,  dem  Staale  seine  Flotte  zu  erhalten;  wie  konnte  der
alheniensische  Landbürger  stolz  auf  den  Kaufmann  herabsehen,
auf  dessen  Handelsgeschäft  die  Möglichkeit  beruhte,  von  dieser
Flotte  Gebrauch  zu  machen?  Mit  Recht  hat  man  stets  hervorgehoben,
  dass  das  Bewusstsein,  Griechenland  von  den  Persern
gerettet  zu  haben,  der  eigentlich  sittliche  Halt  des  atheniensischen
Staales  gewesen.  Man  hat  vergessen,  dabei  hinzuzusetzen,  dass
eben  dieses  Bewusstsein  gerade  in  Athen  'den  Unterschied  von
Land  und  Stadt  am  ersten  und  so  entschieden  vernichtete,  dass
wir  gar  keine  Spur  davon  vorfinden.

Die  grosse  und  allgemeinste  Folge  dieser  Thatsache  war,
dass  hier  wie  allenthalben,  wo  der  Grundbesitz  und  das  gewerbliche
  Capital  sich  ganz  gleichgestelll  werden,  das  gewerbliche
        <pb n="137" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  433

Capital  den  Grundbesitz  in  kurzer  Zeit  ganz  und  gar  bewältigt  und
sich  unterwirfi.  Wir  verstehen  darunter,  dass  der  Grundbesitz
allmählig  in  immer  kleinere  Theile  zersplittert,  und  dass  er  ganz
und  gar  als  ein  Verkehrsartikel  behandelt  wird.  Sowie  das  geschehen
  ist,  und  das  gewerbliche  Capital  allein  herrscht,  so  entwickelt
  es  auch  seinen  Gegensatz  von  reich  und  arm,  und  dieser
ursprünglich  rein  wirthschaflliche  Gegensatz  wird  in  dem  Maasse
schneller  zu  einem  gesellschaftlichen,  in  welchem  die  Staatsgewalt
  in  den  Händen  des  Volkes,  das  ist  denn  eben  in  den
Händen  der  Gesellschaft  ist.

Die  Entwicklung  dieses  Gegensatzes  hat  nur  Eine  Epoche,
in  welcher  sie  nach  allen  Seiten  hin  eine  glückliche  ist.  Allein
je  grösser  die  Stadt  ist,  in  welcher  sie  eintritt,  namentlich  im
Verhältniss  zu  dem  ganzen  Staatsgebiet,  für  welches  sie  gilt,
um  so  rascher  geht  diese  glückliche  Epoche  vorüber.  Und  Athen
war  sehr  gross.  Vor  Allem  wirkte  aber  auf  Athen  entscheidend
der  peloponnesische  Krieg,  im  peloponnesischen  Krieg  wieder  der
Zug  nach  Sicilien,  in  dem  die  Bürger  aus  den  Stammlisten  (&amp;amp;x
xeraAoyp)  in  ihr  Verderben  mitziehen  mussten.  Hier  wurde
eine  so  grosse  Anzahl  der  tüchtigsten  Männer  hingeopfert,  dass
die  Zahl  der  Nichtbesitzer  die  der  Besitzer  allmählig  in  entscheidender
  Weise  übertraf.  Und  jetzt  zeigte  es  sich,  dass  in
der  nun  entstehenden  Demagogie  das  Princip  des  herrschenden
gewerblichen  Capitals  den  einzigen  Damm  niedergerissen  hatte,  der
dem  Classenkampfe  noch  hätte  entgegengestellt  werden  können.

Da  nämlich  die  alten  Geschlechter  gleich  anfangs  mit  den
neuen,  wenn  diese  nur  reich  waren,  gleichgestellt  waren,  so
hatten  sie  selbst  schon  früh  begonnen,  auch  ihrerseits  nach  einem
gewerblichen  Capital  zu  streben.  Dasjenige,  was  ohne  Frage
Athen  in  seinem  Verhältnisse  am  wesentlichsten  von  allen  übrigen
griechischen  Staaten  unterscheidet,  ist  gewiss  der  Mangel  alles
eigentlichen  Landadels,  um  einen  heuligen  Ausdruck  zu  gebrauchen.
  Durch  den  immer  grösseren  Verkehr  nämlich  war  die
Masse  der  Capitalien,  vielleicht  noch  mehr  die  Beweglichkeit  derselben,
  fortwährend  gestiegen,  und  in  Athen  konnte  bei  dem
ausgedehnten  Handel  desselben,  unterstützt  durch  seine  Freiherrschaft
  und  zum  grossen  Theil  auch  durch  die  schönen  vollwich-
        <pb n="138" />
        134  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

tigen  Münzen  des  Landes,  fast  Jedermann  reich  werden,  wenn
er  arbeiten  und  sparen  mochte;  „rAovrovcı  yog  xal.  ob  nroAkol
zWv  Teyvirwav®  sagt  Aristoteles  ").  Vor  Allem  ward  viel  Geld
verdient  durch  das  Wechsler-  und  Wuchergeschäft.  Eben  der
Unterschied  der  atheniensischen  Münzen  von  denen  der  übrigen
griechischen  Staaten  musste  ein  äusserst  gewinnreiches  Agiogeschäft
  hervorrufen,  und  darin,  und  nicht  in  dem  wunderlichen
Grunde,  dass  um  der  guten  Münze  willen  die  atheniensischen
Schiffe  bei  ihren  Exporten  keine  Rückfracht  gebraucht,  sondern
stalt  derselben  jene  Münze  exportiren  konnten,  lag  der  Vortheil,
den  Athen  die  gute  Münze  brachte;  daneben  wohl  auch  darin,
dass  durch  die  feste  Währung  der  atheniensischen  Münzen  Athen
gewiss  in  jener  Zeit  das  gewesen  ist,  was  man  heut  zu  Tage
einen  Wechselplatz  nennt.  Es  lag  gar  zu  sehr  im  Interesse  der
Käufer  wie  der  Verkäufer,  an  allen  andern  Orten  nach  einem
festen  Münzfusse  zu  rechnen;  und  diesen  fanden  sie  nur  in  Athen.
Da  aber  verhältnissmässig  wenig  Münze  im  Umlauf  war,  so  mussten
die  meisten  grossen  Geschäfte  in  Athen  zum  Abschluss  kommen,
theils  weil  hier  allein  die  erforderliche  Quantität  atheniensischer
Münzen  vorhanden  war,  theils  weil  man,  wie  denn  das  in  der
Natur  der  Sache  lag,  nur  in  Athen  einen  festen  Cours  der  verschiedenen
  Münzen  Griechenlands  gegen  einander  finden  konnte,
Wir  haben  noch  immer  gerade  von  diesem  so  wichtigen  Verhältniss
  des  Münzwesens  in  Griechenland  keine  recht  klare  Vorstellung;
  haben  wir  sie  doch  nicht  einmal  von  Rom!  Und  das
wird  schwerlich  besser  werden,  bis  ein  durchgebildeter  Kenner
der  volkswirthschaftlichen  Lehren  sich  mit  den  sogenannten  Alterthümern
  einmal  gründlich  beschäftigt.  Jedenfalls  wird  es,  beiläufig
  bemerkt,  schon  hieraus  klar  sein,  wie  es  sich  gemacht
hat,  dass  die  ganze  atheniensische  Verfassung  drei-  und  viermal
geändert  werden  konnte,  ohne  dass  man  hier  wie  in  andern
Staaten  daran  dachte,  den  Münzfuss  zu  ändern  ?).  Er  war  die
Basis  des  Verdienstes  der  grossen  Geld-  und  Wechselhäuser.
Doch  von  diesen  soll  gleich  mehr  die  Rede  sein.  Zunächst  ergibt
  sich  aus  dem  Obigen,  dass  unter  den  angeführten  Verhält-1)

  Pol.  III,  3.  4.
2)  Boeckh  Staatshaushaltung  der  Athener.  Bd.  IV,  19.
        <pb n="139" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  135

nissen  ein  Armer  sehr  leicht  reich,  und  ein  Reicher  sehr  leicht
arm  werden  konnte.  Fast  möchte  ich  sagen,  dass  alle  reichen
Athenienser,  von  denen  wir  Nachrichten  haben,  ihr  Vermögen
in  verschiedenen  Unternehmungen  zugleich  erlangt  hatten.  So
hatte  der  reiche  Nikias,  der  ein  trauriges  Ende  in  Syrakus  nahm,
neben  seinem  Grundbesitz  zugleich  einen  Antheil  an  den  Laurischen
  Silberbergwerken;  Demosthenes  hatte  eine  Weaffenfabrik
mit  dreissig  Arbeitern;  ein  Stück  Landbesitz  und  ein  Haus  nebst
einem  Geschäft  in  der  Stadt  waren  wohl  fast  immer  verbunden.
Die  Folge  aber  war  eine  fast  gänzliche  Zertrümmerung  der
Landgäter.  Boeckh  hat  in  seiner  classischen  „Staatshaushaltung
der  Athener“  !)  gegeben,  was  darüber  zu  finden  sein  mag.  Er
sagt:  „Uebrigens  scheinen  die  Ländereien  in  Attika  in  ziemlich
kleine  Stücke  zertheilt  gewesen  zu  sein  —  *,  selbst  Alkibiades,
„obwohl  seine  Familie  eine  der  angesehensten  war,  besass  am
väterlichen  Erbe  nicht  mehr  als  Aristophanes  gekauft  hatte.“
Dass  die  an  der  Gränze  von  Allika,  am  Meeresufer  oder  am
Gebirge  gelegenen  Grundstücke,  die  sogenannten  &amp;amp;oyerıal,  grösser
waren,  wie  Boeckh  a.a.  0.  bemerkt,  beruht  nicht  darauf,  dass
sie  weniger  dem  Verkehr  unterworfen  gewesen,  sondern  auf
dem  wirthschaftlichen  Gesetz  über  die  Grösse  und  den  Betrieb
der  Landbesitzungen,  welches  v.  Thünen  zum  erstenmal  in
seinem  Isolirten  Staat  aufgestellt  hat,  und  das  wir  hier  wohl  als
bekannt  voraussetzen  dürfen.  —  Es  war  auf  diese  Weise  fast
unmöglich,  dass  ein  Stamın  reicher  und  selbstständiger  Grundbesitzer
  in  Attika:  sich  erhalten  konnte;  die  Geldsumme  war  das
Entscheidende,  und  es  ist  bezeichnend  genug,  wenn  Aristoteles,
obgleich  zu  seiner  Zeit  die  Verhältnisse,  wie  wir  gleich  sehen
werden,  eine  etwas  andere  Gestalt  anzunehmen  begannen,  dennoch
  das  Patrizierihum  oder  den  Adel  —  es  mag  hier  der  wesentliche
  Unterschied  beider  unberücksichtigt  bleiben  —  gar  nicht  mit
Grundbesitz  in  Verbindung  bringt,  sondern  dasselbe,  die  griechische
evy&amp;amp;veıa,  auf  Geburt  und  Reichthum,  rıAoürog,  zurückführt.
Allerdings  fand  gegen  diese  unbeschränkte  Herrschaft  dessen,
was  man  in  England’  das  moneyed  interest  nennen  würde,  in  einigen

 

 

1)  Boeckh  ibid.  I,  11.
        <pb n="140" />
        136  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

Staaten  eine  ziemlich  energische  Reaction  statt.  Es  ist  kein
Zweifel,  dass  der  allgemeine  Gegensatz  zwischen  dem  drjuog
und  der  höhern  Classe,  die  bald  die  yywpıoı  oder  Vornehmen,
bald  die  oAlyoı,  bald  die  rwaxeig  !)  genannt  werden,  und  der  die
wahre  Grundlage  des  peloponnesischen  Krieges  bildete,  in  sehr
vielen  Städten,  namentlich  in  den  Landstädten,  in  denen  sich  der
begüterte  Landadel  angekauft  hatte,  ein  Gegensatz  zwischen  dem
Grundbesitz  und  dem  gewerblichen  Capital  war.  Es  lag  das
schon  in  der  Stellung  der  halbfreien  Classen  der  Landbewohner,
die  in  allen  griechischen  Staaten  gegen  die  Grundherren  feindlich
gesinnt  waren;  „der  Penestenstand  der  Thessaler,  sagt  Aristoteles,
hat  sich  gegen  die  Thessaler  oft  erhoben,  und  in  gleicher  Weise
die  Heloten  gegen  die  Lakonen;  sie  stehen  gewissermassen  beständig
  auf  der  Lauer,  um  etwaige  Unglücksfälle  abzupassen“  ?).
Auf  gleichem  Verhältnisse  beruht  gewiss  der  Kampf  der  avdgss
ennırndeios  in  Argos  mit  dem  dijung  3)  und  der  Kampf  des  drjuog
mit  dem  /woıxov  y&amp;amp;vos  in  Epidamnos  ?).  Gewiss  erklärt  es  sich
auch  eben  daraus,  wie  die  höhere  Classe,  wenn  sie  vertrieben
war,  fast  immer  in  dem  Lande  selbst  irgend  eine  Burg  oder.  ein
Dorf  fand,  wo  sie  sich  sammelte  und  vertheidigte;  es  ist  sehr
wahrscheinlich  ,  dass  das  der  Regel  nach  Besitzungen  eines  der
Mitglieder  dieser  Classe  gewesen  sind.  Siegte  dann  die  höhere
Classe,  so  nahm  sie  natürlich  genug,  um  sich  schadlos  zu  halten
für  die  vergangenen  und  wo  möglich  auch  für  die  künftigen
Fälle;  siegte  der  djuog,  so  folgte  eine  wüthende,  blutige  Verfolgung
  der  Geschlechter,  und  schon  Thucydides  weiss,  dass  eine
solche  wilde  Grausamkeit  des  drjwog  nach  seinem  Siege  „gewöhnlich
  einzutreten  pflegte“  5).  Es  lässt  sich  daher  wohl  nicht  be-1)

  Die  griechische  Sprache  scheint  sehr  reich  in  Bezeichnungen  für  die
höhere  Classe.  Wir  machen  auf  die  inno,  die  innoßoraı  (der  Chalcidenser
Herod.  V,  77)  und  die  Pentakosiomedimnen  nur  relativ  aufmerksam,  weil
sie  schon  der  Verfassung  angehören.  Thucydides  nennt  aber  die  höhere
Classe  ausserdem  noch  z.  B.  oi  duvaroi  I,  24;  —  die  &amp;amp;yorrss  ra  nedyuara
II,  72;  —  inızydao  V,  76.  u.  8.  w.

2)  Arist.  Pol.  III,  3.  4.

3)  Thuc,  V,  76.

4)  Thuc.  I,  34,  “

5)  „oioy  yilei  Ev  zu  Toovrw  ylyveodaıt,  Im,  81.
        <pb n="141" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  137

zweifeln,  dass  an  den  meisten  Orten  beständige  Anstrengungen
gemacht  sind,  um  dem  duog  in  einem  festgeschlossenen  Grundbesitz
  ein  Gegengewicht  zu  geben,  ja  unter  Umständen  erliessen
die  siegenden  Grundherren  auch  wohl  Gesetze,  welche  Jeden
von  dem  Antheil  an  Staatsämtern  ausschlossen,  der  nicht  Grundbesitzer
  war  !).  Allein  mindestens  in  Athen  konnten  diese
Anstrengungen  nichts  nützen;  es  war  vielmehr  der  Sieg  des
entgegengesetzten  Princips,  das  ihm  die  Hegemonie  über  alle  der
niederen  Classe,  dem  druos,  angehörigen  Parteiungen  und  Bestrebungen
  gab.  Nur  dass  auch  Athen  niemals  dazu  gelangte,
sein  eigenes  Lebensprincip,  obwohl  es  dasselbe  im  Grossen  und
Ganzen  erkannt,  auch  in  seinen  Consequenzen  vollständig  anzuerkennen.
  Auch  Alhen  kam  nie  dazu,  die  Ehre  der  gewerblichen
  Arbeit  vollständig  auszusprechen.  Und  dies  ist  der
Punkt,  von  dem  wir  im  Folgenden,  wie  es  scheint,  ausgehen
müssen.

Wir  wollen  nun  hier  nicht  die  Frage  nach  der  griechischen
Sklaverei  von  ihren  allgemeinen  Gesichtspunkten  aus  aufnehmen,
um  so  weniger,  als  wir  unten  doch  davon  genauer  zu  reden  haben.
Allein  die  Gewerbe,  als  solche,  fordern  doch  eine  bestimnmite
Berücksichtigung,  wenn  man  den  Keim  des  Verderbens,  der  in  der
alheniensischen  Gesellschaftsordnung  lag,  sich  klar  machen  will.

Die  Griechen  überhaupt,  und  die  Athenienser  insbesondere,
nannten  sich  ein  freies  Volk,  das  ist  ein  Volk,  welches  sich
selbst  durch  den  Willen  seiner  eigenen  Gesammtheit  beherrscht,
und  das  schon  Aristoteles  ein  djuog  —  uovepxos  wv  ?)  nennt,  was
in  unserer  Zeit  Kant  so  schön  mit  „königliches  Volk“  in  seiner
Rechtsphilosophie  übersetzt.  Allein  nie  kam  es  darauf  an,  diesem
abstracten  Begriffe  auch  seinen  positiven  Inhalt  zu  geben,  das
heisst  speciell  den  Begriff  des  Bürgers  zu  bestimmen.  Ist  nun
die  Bestimmung  dieses  Begriffes  nicht  einmal  unserer  Zeit  gelungen,
  wie  viel  schwieriger  musste  es  für  die  Griechen  sein.
Denn  es  ist  klar,  dass  die  Bestimmung  dieses  Begriffes  in  dem-1).

  —  &amp;amp;  Onßaw  de  vouos  „v  Tov  Öexa  Erwv  un  anooxnutvov  Tis  ayopas
un  erdyew  apyis.  Tus  ayogäs  heisst  hier  jeder  Erwerb  auf  dem  Markte,
Handwerk,  Wechselgeschäft  u.  s.  w.  Arist.  Pol,  III,  3.  4.

2)  Polit.  IV,  4.  9..
        <pb n="142" />
        138  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

selben  Grade  schwieriger  werden  muss,  in  welchem  das  Bürgerthum
  mit  der  Souverainetät  identisch  wird,  oder  wie  wir  sagen
würden,  in  welchem  die  Gesellschaft  die  Staatsgewalt  in  ihre
Hände  bekommt.  In  der  That  nämlich  gibt  es  zwischen  „Bürgern“
und  Staatsangehörigen  nur  Einen  wesentlichen  und  durchgreifenden
Unterschied:  das  ist  die  selbstthätige  Theilnahme  an  der  Gesetzgebung.
  Es  war  nun  in  Griechenland  zwar  keineswegs  schwierig,
im  einzelnen  Fall  nach  der  gegebenen  Verfassung  zu  bestimmen,
wer  Bürger  war  ');  allein  die  eigentliche  Frage  war  vielmehr
die,  wer  Bürger  sein  musste.  Und  hier  nun  treten  die  beiden
Grundbestände  des  griechischen  Lebens  in  schneidenden  Widerspruch.


In  allen  Staaten  Griechenlands  ,  wo  überhaupt  sich  das  gewerbliche
  Leben  entwickelt  hatte,  war  der  Uebergang  von  einer
ackerbauenden  Lebensweise  zu  einer  gewerblichen  ein  sehr  rascher
gewesen,  anders  als  in  den  germanischen  Ländern,  wo  die  langsame
  Entwicklung  dieser  Gesellschaftsordnung  zwar  vieles  Gute
langsamer,  aber  dafür  auch  das  Hauptübel,  an  dem  Griechenland
krankte,  gar  nicht  hat  entstehen  lassen.  Die  Folge  davon  war,
dass  derjenige  Begriff  des  Staatsbürgerthums,  der  nur  einer  auf
dem  Grundbesitz  ausschliesslich  beruhenden  Gesellschaftsordnung
entspricht,  in  die  Zeit  mit  hinüber  genommen  und  ihr  zum  Grunde
gelegt  ward,  in  welcher  doch  schon  das  gewerbliche  Capital  zur
vollen  Gleichheit  mit  dem  Grundbesitz  gelangt  war.  Nun  aber
ist  es  nicht  schwer  zu  sagen,  welches  der  Begriff  der  Vollbürger
ist,  der  der  ländlichen,  freien  Gesellschaftsordnung  entspricht.
Hier  hat  nur  derjenige  eine  volle  gesellschaftliche  Persönlichkeit,
der  Grundbesitz  genug  hat,  um  nicht  für  andere  in  ihrem
(gewerblichen)  Auftrage  arbeiten  zu  müssen.  Oder,  wenn  wir
hier  mit  wenigen  Worten  den  liefern  Inhalt  der  Sache  andeuten

1)  Merkwürdig  genug  beziehen  sich  unseres  Wissens  alle  Untersuchungen
über  die  griechischen  Alterthümer,  und  selbst  der  so  reiche  Hermann,  nur
auf  Athen  und  Sparta.  Und  doch  würden  die  Angaben  über  Korinth  mit
seinen  grossen  Capitalien  und  ihrer  Herrschaft,  über  Arkadien  mit  seinen
freien  Hufenbesitzern,  und  über  Theben  mit  seinen  Grundherren  und  gedrückten
  Hintersassen  für  eine  Reihe  der  wichtigsten  Fragen  ebenso  interessant
  als  entscheidend  sein,  anderer  nicht  zu  gedenken.
        <pb n="143" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  139

wollen,  dessen  Grundbesitz  so  gross  ist,  dass  das  Einkommen
desselben  als  ein  gesellschaftliches,  das  ist  als  ein  solches
erscheint,  welches  höhere  gesellschaftliche  Pflichten  und  Rechte
verleiht  !).  Es  folgt  daraus,  dass  jeder,  der  durch  seinen  Grundbesitz
  nicht  in  dieser  Lage  ist,  nicht  als  ein  „Vollbürger*
erscheinen  kann.

Wenn  diese  Sälze  nun  unvermiltell  auf  eine  wesentlich
gewerbliche  Ordnung  der  Gesellschaft  übertragen  werden,  so
folgt,  dass  zwar  die  Bedingung  des  Grundbesitzes  wegfallen  wird;
dass  aber  der  Satz  sich  erhält,  dass  das  „Arbeiten  für  andre*,
und  also  gerade  das  gewerbliche  Arbeiten  dem  Einzelnen
den  Charakter  der  vollen  und  freien  gesellschaftlichen  Persönlichkeit,
  und  mithin  auch  den  des  Vollbürgers  nimmt.  Es
entsteht  auf  dieser  Grundlage  alsdann  eine  andere  Auffassung,
Es  wird  die  gewerbliche  Arbeit  als  solche  verachtet,  und  die
Aufgabe  des  Vollbürgers,  da  er  jelzt  keine  Aufsicht  über  den
Betrieb  seines  eigenen  Grundbesitzes  hat,  sich  der  erwerbenden
Arbeit  überhaupt  abwenden.  Redet  man  ihm  alsdann  noch
von  einer,  durch  Arbeit  zu  erfüllenden  Aufgabe,  so  bleib  nur
die  Uebung  in  den  Waffen,  oder  die  Uebung  in  der  Wissenschaft,
oder  die  in  der  Behandlung  staatlicher  Angelegenheiten.  Jede
andere  erscheint  als  des  freien  Mannes  unwürdig.  Jeder  aber,
der  sich  gewerblichem  Gewinne  hingiebt,  ist  damit  der  Ehre,
oft  auch  des  Rechts  des  Vollbürgerthums  enthoben,  und  dieselben
Männer,  welche  die  absolute  Nothwendigkeit  solcher  Mitglieder
der  Gemeinschaft  vollständig  begreifen,  begreifen  nicht,  dass  der
Handwerker  viele  öffentliche  Dinge  eben  so  gut,  viele  andere
aber  besser  beurtheilt  als  derjenige,  der  sich  mit  nichts  anderem
als  mit  dem  Reden  über  dieselben  beschäftigt  hat.

In  der  That  ist  dies  nun  einer  von  den  Punklen,  in  denen
der  Philosoph  unverständlich  wird,  wenn  man  nicht  seine  Abhängigkeit
  von  dem  wirklichen  Leben  der  Gesellschaft  vor  Augen
behält,  deren  wir  oben  erwähnt  haben.  So  hoch  auch  Aristoteles

1)  Ich  darf  hier  vielleicht  auf  meine  Arbeit  in  der  Deutschen  Vierteljahrsschrift
  (Nr.  60.  Jahrg.  1852)  über  „das  arbeitslose  Einkommen“  hinweisen.
  Statt  „arbeitslos“  hätte  indess  jedenfalls  gesagt  werden  müssen
„gesellschaftliches  Einkommen“.
        <pb n="144" />
        4140  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

steht,  so  ist  es  ihm,  obgleich  er  selbst  in  Athen  lebte,  dennoch
gar  nicht  eingefallen,  das  bürgerliche  Gewerbe  zur  Theilnahme
am  Vollbürgerthum  zuzulassen.  Mit  einer  Einseitigkeit  und  Beschränktheit,
  die  durchaus  keine  andere  Erklärung  als  jene  Herrschaft
  der  Gesellschaftsordnung  über  die  Staatsphilosophie  zulässt,
erklärt  er  ganz  unbedingt,  dass  die  „Arbeit“  Sache  des  Sklaven
sei,  und  dass  die  „Wissenschaft  des  Herrn“  nur  die  sei,  seine
Sklaven  benutzen  zu  können.  „Wo  die  Herrn,  fährt  er  fort,
sich  mit  dieser  (Wissenschaft)  nicht  abzumühen  nöthig  haben,
da  übernimmt  ein  Aufseher  dieses  Amt,  sie  selbst  aber  beschäftigten
sich  mit  Staatsangelegenheiten  oder  mit  der  Philosophie
  !),  demgemäss  muss  auch  „jeder  Staat,  um  gut  verwaltet
  zu  werden,  der  Sorge  um  die  nothwendigen  Bedürfnisse
überhoben  sein“,  und  das,  sagt  er,  OuoAoyovusvov  Eorıv,  also
das  wird  von  allen  Ansichten  als  abgemacht  vorausgesetzt  ?).
Die  Consequenz  oder  wenn  man  will  die  Voraussetzung  dieser,
von  allen  Griechen  angenommenen  Ansicht  ist  klar  genug;  da
dieser  Staat  nämlich  aus  den  ihn  verwaltenden  Bürgern  besteht,
und  ®nur  in  ihnen  sein  verwaltendes  und  gesetzgebendes  Organ
hat,  so  kann  nur  derjenige  Staat  eine  xaAwg  moAsreuuevn  rrolıg  sein,
in  welcher  die  Bürger  mit  dem  Erwerb  des  Noihwendigen  nichts
zu  thun  haben.  Und  so  kommt  er  zu  dem  charakteristischen
Satz,  der  die  Grundlage  der  ganzen  Frage  nach  dem  Bürgerthum
abgiebt,  dass  nämlich  Sklave  und  Handarbeiter  im  Wesentlichen
dasselbe  sind,  nur  mit  dem  Unterschiede,  dass  „derjenige  der
solche  Arbeiten  für  Einen  verrichtet,  ein  Sklave,  wer  sie  für
das  ganze  Publikum  verrichtet,  ein  Handwerker  und  Tagelöhner
ist  3);  und  daher  denn  wird  „der  beste  Staat  den  Handwerker
nicht  zum  Bürger  machen;  ist  er  aber  Bürger,  so  muss  allerdings
gesagt  werden,  dass  die  Tugend  des  Bürgers  nicht  für  Alle
gehöre“  ?).

Das  ist  der  Standpunkt,  auf  dem  keineswegs  blos  Aristoteles
steht,  sondern  der  vielmehr  ein  für  alle  OuoAoyovuevov  war,  und

1)  Pol.  I,  2.  23.
2)  Pol.  II,  6.  2.
3)  Pol.  III,  3.  2.  3,
4)  Pol.  III,  3.  2,
        <pb n="145" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  141

den  in  seiner  Weise  bekanntlich  auch  Platon  vollständig  anerkannte.
Wir  werden  nun  an  diesem  Orte  nicht  weiter  auf  den  Inhalt
desselben  eingehen;  uns  kann  es  nur  auf  die  Folgen  dieser
Ansicht  ankommen.  Doch  dürfen  wir  auf  dieselben  aufmerksam
machen,  weil  wir  sie  unten  bei  der  eigentlichen  Volkswirthschaftslehre
  wieder  herbeiziehen  müssen.

Ganz  abgesehen  nämlich  von  der  Richtigkeit  oder  Unnatürlichkeit
  dieser  Auffassung  ergab  sich  aus  diesem,  tief  im  Nationalcharakter
  der  Griechen  liegenden  Princip,  dass  der  wirklich  freie
Bürger  im  Grunde  es  als  ein  völliges  Aufgeben  seiner  ganzen
gesellschaftlichen  und  staatlichen  Stellung  ansah,  wenn  er  aus
seiner  Nichisthuerei  heraus  in  das  gewerbliche  Leben  hineintreten
musste.  Nun  aber  machte  die  Zertrümmerung  der  grössern  Grundbesitzungen
  und  der  lebhafte  Verkehr  in  Athen  das  Leben  selbst
immer  theurer,  und  der  Luxus  stieg.  Mit  ihm  stiegen  bei  verkleinerten
  Mitteln  die  Bedürfnisse.  Arbeiten  durfie  man  nicht.
Was  blieb  übrig  für  diejenigen,  die  einmal  freie  Bürger  waren,
und  nur  gerne  mit  dem  bequemen  soAıreveodas  und  Yılooogyelv
ihre  Tage  hinbringen  wollten?  Sie  mussten  einen  Erwerb  durch
das  Einzige  suchen,  was  sie  noch  hatten,  durch  ihr  freies  Bürgerrecht.
  Das  heisst  in  der  That  nichts  anderes,  als  sie  mussten
die  Staatsgewalt,  die  sie  in  der  Demokratie  in  Händen  halten,
gebrauchen,  um  sich  eine  Einnahme  zu  verschaffen.  Und  das
war  bis  zu  einem  gewissen  Grade  sehr  leicht.  Perikles  hatte
die  Bahn  geöffnet.  Er  halle  aus  dem  Besuch  der  Schauspiele
und  aus  dem  Besuch  der  Volksgerichte  einen  Erwerb  gemacht;
was  war  bequemer  als  sein  tägliches  Brod  damit  zu  verdienen,
dass  man  den  Schauspielen  eines  Aeschylus,  eines  Sophokles,  eines
Aristophanes  und  Euripides  zusah,  und  einen  Demosthenes  oder
Aeschines  anhörte,  um  ein  unappellables  Urtheil  zu  fällen?
Das  war  schon  schlimm  genug.  Schlimmer  war  die  weitere
Folge.  Dies  souveraine  Volk  war  natürlich  mit  dem  Wenigen
nicht  recht  gesättigi,  was  es  auf  diese  Weise  gewann.  Es  gab
zwei  andere,  einträglichere  Mittel,  sich  aus  der  Souverainetät
ein  Einkommen  zu  verschaffen.  Das  erste  war  der  Krieg.  Schon
Boeckh  hat  mit  Recht  auf  die  unmenschliche  Sitte  der  Kleruchieen
hingewiesen,  als  einen  der  Hauptgründe  des  Verderbens  von
        <pb n="146" />
        1423  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

Alhen.  Wir  wiederholen  hier  nicht,  was  wohl  allgemein  bekannt
sein  wird,  wie  der  Feind  noihwendig,  wenn  er  besiegt  war,
als  Sklave  angesehen  und  eventuell  verkauft  ward,  und  wie  Beute
theils  den  Feldherrn,  theils  den  Kriegern  zufiel.  Jede  Seite  der
Geschichte  des  peloponnesischen  Krieges  bietet  dafür  Beispiele.
Doch  war  das  nicht  die  Haupisache.  Diese  bestand  vielmehr
darin,  dass  der  siegende  Staat  das  Land  in  Besitz  nahm,  es  in
Loose  vertheilte,  und  dann  den  Bürgern  es  übergab.  Wie  lockend
war  es  nun  nicht,  einen  Krieg  zu  beginnen,  um  an  Beute  und
xA3;00:  einen  Antheil  zu  haben?  Und  wie  trefflich  stimmte  jener,
dem  wilden  Zustand  entlehnte  Satz,  den  man  den  Persern  zum
Vorwurf  machte,  mit  dem  Bedürfniss  des  freien  Bürgers  nach
einem  Grundstück  auf  den  Inseln,  in  Kleinasien,  am  Hellespont
oder  sonstwo?  War  es  doch  eben  diese  Hoffnung  auf  Beute,
welche  den  unversländigen  Feldzug  gegen  Sicilien  unternehmen
liess  trotz  der  Mahnung  des  bedächtigen  Nikias.  Und  so  eifrig
war  man,  wenn  es  sich  um  die  Möglichkeit  einer  Kleruchie  handelte,
  dass  z.  B.  als  Mitylene  erobert  war,  die  Volksversammlung
in  Athen  zum  wüthenden  Faustkampf  unter  sich  darüber  kam,
ob  man  die  Mitylenenser  nicht  alle  tödten  solle;  bis  dann  nur
1000  hingerichtet,  3000  Loose  gemacht  und  von  diesen  nach
Abzug  von  300  für  den  Staat  die  übrigen  2700  an  die  Bürger
vertheilt  wurden,  die  dann  keinesweges  nun  dahin  reisten  und
ihr  Land  selbst  bebauten,  sondern  die  Lesbier  gegen  den  jährlichen
  Zins  von  2  Minen  auf  den  Grundstücken  sitzen  liessen  !).
Solche  Beispiele  finden  wir  viele,  und  doch  war  der  zweite  Fall  fast
noch  schlimmer.  Es  war  die  geheime  Lust,  die  Vermögenden  aller
Art,  mochten  sie  sonst  so  ausgezeichnete  Dienste  geleistet  haben  wie
sie  wollten,  durch  Verurtheilung  zu  Geldbussenzahlungen  zu  zwingen,
Nie  alsdann  an  das  Volk  vertheilt  wurden.  Dasselbe  Volk  aber,
welches  diese  Vertheilung  empfing,  richtete  ja  in  den  Heliäen.  Es  war
mithin  —  man  verzeihe  uns  den  Ausdruck,  aber  es  war  so,  und  man
darf  das  wohl  sagen,  wenn  ein  Mann  wie  Thucydides  Zeuge  dafür
ist  —  ein  gutes  Geschäft,  einen  reichen  Bürger  zu  verurtheilen.
Und  das  war  nicht  blos  an  sich  ein  Widerspruch  mit  aller  Wahrheit

1)  Thuc.  II,  49—50.
        <pb n="147" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  4143

und  Würde,  sondern,  wie  denn  das  in  solchen  Fällen  nicht  ausbleibt,
  es  erzeugte  alsbald  das  Schlimmere..  Denn  an  dieser
Möglichkeit  entstand  die  eigentliche  Demagogie,  die  schon  in
Athen  ihren  Charakter,  ihren  Namen  und  ihren  Fluch  hinterlassen
hat.  Es  ward  zu  einem  Erwerbszweig,  wohlhabende  Bürger
zu  verklagen,  sie  in  Geldbusse  zu  bringen,  und  das  Volk,  dieser
öruog,  der  weder  arbeiten  konnte  noch  mochte,  hielt  seine
Demagogen  hoch,  um  so  höher,  je  mehr  es  ihnen  Gelegenheit
gab,  hie  und  da  eine  Busse  von  ein  paar  Talenten  zu  erheben.
So  ist  denn  fast  kein  einziger  angesehener  Mann  von  Miltiades
bis  auf  Demosthenes  ohne  eine  Busse  davon  gekommen,  und  der
innere  Verfall  des  herrlichen  Staats  musste  mit  diesem  Bewusstsein
  jener  tüchtigsten  Männer  beginnen,  dass  sie  durchaus  keine
Mittel  hatten,  sich  dem  Ruin  ihres  Vermögens  zu  entziehen,  wenn
einmal  das  „Volk*  auf  sie  aufmerksam  geworden.  Denn  am
Ende,  wen  die  Busse  verschonle,  den  ruinirte  die  Leiturgie;  und
daher  gab  es  mitten  in  dieser  Hauptstadt  der  Bildung  und  des
Welthandels  zuletzt  weder  grosse  Grundbesilzer  noch  auch  grosse
Capitalisten  mehr.  Der  Mangel  der  freien  Arbeit  hat  auch  Athen
verdorben.

Natürlich  machte  nun  dieser  ganze  Entwicklungsgang  der
Dinge  einen  um  so  tieferen  sittllichen  Eindruck,  je  weniger  man,
da  das  einzige,  was  ihn  zu  bekämpfen  im  Stande  war,  die  freie
Arbeit,  als  unehrenwerth  dastand,  sich  demselben  entziehen  konnte.
Und  wenn  daher  auch  Thucydides  in  der  berühmten  Stelle,  wo
er  von  dem  Untergange  der  alten  sitilichen  Ordnung  in  Athen
ein  so  ernstes  Bild  entwirft,  ein  Bild  das  gewiss  für  ganz  Griechenland
  Geltung  hat,  ein  wenig  zu  dunkle  Farben  aufträgt,  so  wird
er  doch  in  Ganzen  Recht  behalten.  Wir  wollen  aus  dieser  Stelle
nur  den  Punkt  herausheben,  der  für  uns  entscheidend  ist.  Das
ist  der  Satz,  dass  mit  dem  peloponnesischen  Kriege  der  Mittelstand
  untergegangen  ist.  An  seine  Stelle  ist  jetzt  allenthalben
der  Gegensatz  zwischen  dem  dijuog  und  den  oAiyos  getreten,
und  Jene,  die  vewrepiLew  rı  Boviöuevor,  haben  freies  Feld  und
willige  Gemüther  gefunden  !).  Es  ist  allerdings  wohl  wahr-1)

  Thuc.  II,  82.
        <pb n="148" />
        144  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

scheinlich,  dass  dies  in  seinem  ganzen  Umfange  erst  gegen  das
Ende  des  peloponnesischen  Krieges  staltgefunden.  Allein  die
Begebenheiten  in  Corcyra  scheinen  dennoch  schon  der  Wendepunkt
  des  öffentlichen  Bewusstseins  gewesen  zu  sein,  und  vieles
wäre  vielleicht  anders  geworden,  wenn  hier  die  Dinge  einen
anderen  Lauf  genommen  hätten.  In  Corcyra  nämlich  blühten  allerdings
  Handel  und  Schifffahrt,  allein  dicht  umgeben  von  Barbaren
muss  die  niedere  Klasse,  derjenigen  entsprechend,  die  den  Piraeus
in  Athen  bewohnte,  eine  höchst  rohe  und  wilde  Masse  gewesen
sein.  Auf  diese  Masse  gestützt  hatte  ein  gewisser  Pithias  sich
der  Gewalt  bemächtigt,  und  wollte  nun  nach  alheniensischem
Muster  einige  Wohlhabende  durch  übermässig  harte  Bussen,  walrscheinlich
  gegen  alles  Recht,  gewiss  gegen  alle  Billigkeit  —  um
ihr  Vermögen  bringen  zu  Gunsten  des  Volkes.  Es  entsteht  Streit,
aus  dem  Streite  Gewalt,  man  greift  zu  den  Waffen,  den  Vorwand
giebt  die  Frage,  ob  man  zu  Athen  oder  zu  Korinth  halten  soll;
die  Reichen  slürzen  mit  dem  Schwerte  bewaffnet  auf  den  Pithias
und  tödten  ihn.  Indess  erhebt  sich  die  ganze  Masse,  von  den
Atheniensern  aufgereizt;  ein  wülhender  Kampf  entsteht,  beide
Parteien  rufen  die  Sklaven  auf;  diese  schlagen  sich  zum  Volke,
die  Vornehmen  werden  bewältigt,  und  ein  furchtbares  Morden
beginnt,  bald  nicht  mehr  blos  ein  reiner  Sieg  der  einen  Gesellschaftsklasse,
  sondern  viele  der  Reichen  wurden  gemordet  wegen
persönlicher  Feindschaft,  andere  um  ihres  Vermögens  willen;
kurz  man  sieht  hier  zum  erstenmale  alle  Elemente  eines  Pöbelaufruhrs
  in  wilder  Gährung.  Diese  Revolution  in  Corcyra  ist  so
viel  wir  sehen,  die  erste  Erscheinung  der  Art  in  Griechenland;
ganz  offenbar  halten  die  inneren  Umwälzungen  z.  B.  in  Athen
gegen  die  Pisistratiden  und  selbst  der  Cylonische  Versuch  einen
durchaus  anderen  Charakter;  selbst  die  Aufstände  der  Heloten,
und  mehr  noch  die  der  Messenier  gegen  die  Spartaner  sind
etwas  anderes,  denn  sie  sind  Kämpfe  um  die  Freiheit  und  eine
Vertheidigung  gegen  das  Unerträgliche,  nicht  Kämpfe  der  Gesellschaftsklassen
  gegen  einander.  Die  schlimmsten  Folgen  aber
wird  es  unzweifelhaft  gehabt  haben,  dass  man  in  Corcyra  die
Sklaven  aufgerufen,  um  an  diesem  gesellschaftlichen  Kampfe
Theil  zu  nehmen.  Die  Zahl  der  Sklaven  in  Griechenland  war
        <pb n="149" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  145

eine  sehr  grosse,  und  sie  selbst  waren  zum  Theil  ganz  anderer
Natur  als  der  Sklavenstand  in  Rom.  In  Rom  brachte  man  Sklaven
aus  den  verschiedensten  Völkerschaften  theils  durch  Gewalt,  theils
durch  Kauf  zusammen,  und  schlimm  genug  stand  es  auch  hier
um  eine  Freiheit,  in  der  die  Arbeit  der  Sklaverei  gehörle.  Allein
das  war  denn  doch  am  Ende  ein  ganz  anderes  Verhältniss  als
in  dem  Griechenland,  das  wir  als  den  Hauptsitz  der  Freiheit,
der  Kunst,  des  Seelenadels  und  der  Wissenschaft  zu  bewundern
pflegen.  Rom,  das  diese  Griechen  so  gerne  als  ein  Reich  von
Barbaren  verschrieen,  ging  von  dem  Grundsaize  aus,  dass  es
die  ihm  unterworfenen  Nationen  durch  Bündnisse  sich  unterwerfen
musste;  es  hat  seine  italienischen  Gegner  und  Stammverwandte
hunderimal  besiegt  und  blutig  gestraft,  aber  es  hat  nie  ganze
Völkerschaften  in  die  Sklaverei  verkauft.  In  Griechenland  dagegen
war  es  eben  Grundsatz,  jeden  griechischen  Siamm  und  jede
griechische  Stadt,  die  sich  der  Hegemonie,  und  das  war  im  Grunde
eine  Tyrannis  nicht  unterwerfen  wollte,  zu  zerstören,  die  Männer
zu  tödten,  und  die  Frauen  und  Kinder  als  Sklaven  zu  verkaufen.
Es  ist  merkwürdig,  dass  die  Historiker  Griechenlands  dies  höchste
Maass  der  Barbarei,  das  eben  bei  den  Griechen  heimisch  war,
nicht  ernstlicher  betrachtet  haben.  Es  beweist  uns  gerade  diese
Erscheinung  die  grosse  Wahrheit  der  tiefgreifenden  Bemerkung
Boeckhs,  dass  die  Masse  des  griechischen  Volkes  weit  unter
der  Bildung  und  Gesittung  der  Masse  unserer  Zeit  gestanden  ').
Er  hätte  nur  hinzufügen  sollen,  auch  tief  unter  der  Masse  des
römischen  Volkes.  Denn  dies  Volk  hat  bei  allen  seinen  Mängeln
immer  die  Gerechtigkeit  und  das  Recht  sich  erhalten,  und  kein
Samniter,  Vejer,  oder  ein  anderer  Italer  war  Sklave  in  Rom,
während  in  Griechenland  man  die  freien  Weiber  von  Plataea

1)  Vgl.  das  zwar  harte,  aber  gerechte  Urtheil  Boeckhs  (Staatshaush.  Buch
IV,  22)  und  im  Besondern  die  Stelle  B.  II,  6:  „Edle  Erscheinungen  sind
untergegangen,  und  werden  niemals  (?)  wieder  so  schön  hervorkommen,
aber  die  Grundsätze  der  Menge  haben  sich  veredelt,  wenn  auch  erhabene
Geister  des  Alterthums  eben  so  rein  waren,  als  die  erhabensten  der  neueren
Zeit  und  hierin  liegt  der  Fortschritt  der  Menschheit.“  —  Hermann  ist  offenbar
parteiisch  für  die  Griechen,  und  hat  zu  viel  Uebles  bei  ihnen  nicht  als  Solches
anerkennen  mögen.  Vgl.  z.  B.  C.  VII  6.  155.

Zeitschr.  für  Staatsw.  1833.  1s  Heft.  10
        <pb n="150" />
        4146  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

und  von  andern  Städten  sich  zu  kaufen  und  zu  verkaufen  nicht
schämte,  wenn  eine  solche  Stadt  bezwungen  war.  Doch  mag
dies  hier  nur  beiläufig  bemerkt  werden.

In  jedem  Falle  ist  es  klar,  dass  der  Sklavenstand  in  Griechenland,
  aus  Freien  zum  grossen  Theil  gebildet  und  in  grosser  Zahl
vorhanden,  den  Zuständen  aller  Orte  die  höchste  Gefahr  bringen
musste,  wenn  er  daran  gewöhnt  ward,  bei  jeder  Gelegenheit
seinerseits  zu  den  Waffen  zu  greifen.  Und  am  schlimmsten  musste
dies  natürlich  dann  werden,  wenn  die  Parteien  der  Bürger  so
weit  kamen,  wie  dies  in  Corcyra  geschehen,  bei  ihren
inneren  Kämpfen  die  Sklaven  zur  Theilnahme  aufzurufen.  Das
musste  nothwendig  in  den  Demokratieen  jeden  besonnenen  Mann  über
die  Herrschaft  des  druog  bedenklich  machen,  und  dieser  Bedenklichkeit
  war,  wie  wir  gesehen,  durch  andere  Dinge  schon
trefflich  vorgearbeitet.  Das  Ereigniss  von  Corcyra  scheint  daher
einen  tiefen  Eindruck  in  ganz  Griechenland  gemacht  zu  haben.
Nach  dem  Zeugniss  des  Thucydides  wenigstens  scheiden  sich  von
da  an  in  allen  griechischen  Staaten  die  beiden  Classen  der  Vermögenden
  und  der  Nichtvermögenden,  die  Gebildeten  und  Nichtgebildeten,
  kurz  die  höhere  und  niedere  Classe.  Und  zwar  nicht
mehr  wie  früher  als  eine  einfache  und  naturgemässe  Erscheinung
im  Gesellschaftsleben,  sondern  in  scharfem  Gegensatz,  als  feindliche
  Elemente,  mit  enigegengesetzten  Forderungen,  Principien
und  Strebungen  !).  Es  ist  der  innere  Wendepunkt  der  griechischen
Geschichte,  der  sich  äusserlich  nun  auch  sogleich  dadurch  zeigt,
dass  allenthalben  die  höhere  Classe  sich  den  Spartanern,  die
niedere  sich  den  Atheniensern  zuwandie.  Ein  jedes  Volk  muss
eine  solche  Epoche  durchgehen.  Das  Verschmelzen  der  kleineren
Localstaaten  zu  grösseren  Staatenkörpern  hat  nothwendig  eben
die  Voraussetzung,  dass  die  gleichartigen  gesellschaftlichen  Classen
in  allen  diesen  kleinen  Staaten  sich  als  ein  Ganzes  fühlen  und
gemeinschaftlich  handeln  lernen.  Es  ist  diese  Epoche  daher  eine
heilsame  und  naturgemässe,  wenn  sie  zu  dieser  grösseren  Staaten-1)

  Thuc.  III,  82.  ’Enei  Voregov  ye  zar  näv,  üs  eineiv,  to  Eilnyırov
  &amp;amp;xıyn  In,  Ödıapogwv  oVowv  Exaotayou,  Tois  Te  Tor  Önumwv  TIEO0TATaLS  Tous
AIıpalovs  fnaysosaı,  za  Toig  OAiyoıs  Tovs  Aaxedaruuoviovs.  —  Unmittelbar  vorher
geht  die  Beschreibung  der  Revolution  in  Corcyra.
        <pb n="151" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  147

bildung  wirklich  hinführt,  wie  dies  z.  B.  in  den  Staaten  der
germanischen  Epoche  geschehen  ist.  Allein  gelingt  diese  Staatenbildung
  nicht,  so  ist  es  die  Folge,  dass  alsbald  durch  den  gesellschaftlichen
  Gegensatz  auch  die  kleineren  Staaten  untergehen.
Das  war  der  Fall  eben  in  Griechenland.  Und  seit  dem  obigen
Zeitabschnitt  ist  der  Gegensatz  von  Athen  und  Sparta  nur  noch
Vorwand  und  Ausdruck;  der  wahre  Gegensatz  ist  der  der  höhern
und  niedern  gesellschafllichen  Classe  in  ganz  Griechenland,  und
wie  die  Spartaner  in  Alhen  selbst  unter  der  höheren  Classe  der
Athenienser  mächtige  und  thätige  Bundesgenossen  und  Freunde
hatten,  so  konnten  die  Athenienser  in  Sparla  auf  die  Messenier
und  Heloten  als  neue  kampfbereite  Freunde  zählen.  —  Das  waren
im  Allgemeinen  die  Elemente  derjenigen  Verhältnisse,  aus
denen  nunmehr  die  Theorie,  oder  die  Publicistik  Athens,  von  der
wir  zu  reden  haben,  hervorging.

Fasst  man  nun  das  Gesagie  in  Einen  Ueberblick  zusammen,
so  ist  es  sogleich  klar,  dass  unter  solchen  Verhältnissen,  und
namentlich  in  einem  Volke,  wo  die  einigermassen  Wohlhabenden
sofort  damit  begannen,  sich  mit  den  Staatsangelegenheiten  zu
beschäftigen,  gewiss  nicht  erst  zu  Aristoteles  Zeit  sich  bestimmte
Ansichten  oder  Theorieen  gebildet  haben  werden.  Es  lag  gar  zu
nahe,  sich  die  auf  jene  Verhältnisse  bezüglichen  Fragen  vorzulegen.
  Nur  dass  die  Untersuchungen  darüber  wenigstens  im
Anfange  einen  andern  Charakter  hatten,  als  dasjenige  was  man
jetzt  wohl  die  Rechtsphilosophie  nennt.

Offenbar  liegt  die  Aufgabe  unserer  heutigen  Rechtsphilosophie
im  Gebiete  des  reinen  Wissens,  und  auch  der  kühnste  Philosoph
wird,  wenn  er  überall  auf  eine  praktische  Wirkung  seiner  Ideen
hofft,  dieselbe  nur  auf  dem  weiten  Wege  von  der  inneren  Ueberzeugung
  des  Einzelnen  bis  zur  äusseren  Belhätigung  hoffen.  In
Griechenland  war  das  anders.  Hier  war  das  Volk  selbst  Herrscher,
und  gab  sich  selbst  seine  Gesetze.  Viele  Beispiele  lagen  vor,
dass  man  entweder  bei  der  Gründung  der  neuen  Staaten  oder
doch  nach  den  Umwälzungen  derselben  einzelnen  ausgezeichneten
Männern  den  Auftrag  gegeben,  die  Grundgesetze  der  Stadt  zu
entwerfen.  Ein  Staatsphilosoph  stand  daher  im  Allgemeinen
der  Praxis  viel  näher,  und  eben  desshalb  halte  denn  auch  die

10  *
        <pb n="152" />
        4148  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

reine  Philosophie  damals  wenigstens  einen  viel  geringeren  Antheil
an  den  publicistischen  Ideen.  Das  mag  wohl  eben  der  Grund
sein,  weshalb  vor  Aristoteles  und  Platon  kaum  ein  vollständiges,
abstractes  System  der  Politik  zu  Tage  gefördert  ist.  Wir  müssen
daher  wahrscheinlich  an  vielen  Punkten,  wo  Aristoteles  nicht
genau  genug  in  seinen  Anführungen  ist,  nur  Bruchstücke  oder
einzelne  Abhandlungen  voraussetzen.

Ganz  anders  freilich  verhält  es  sich  mit  Platon  und  Aristoteles
selbst.  Diese  lebten  beide  in  einer  Zeit,  wo  jener  gesellschaftliche
Kampf  ziemlich  ausgetobt  hatte,  und  wo  die  Philosophie,  auf  den
Trümmern  des  alten  Griechenlands  stehend,  die  Dinge  in  ihreın  wahren
Werthe  erwägen  konnie,  wenig  gestörl  von  den  Kämpfen  der
Parteien.  Allein  darum  standen  auch  diese  Philosophen  nicht
weniger  unter  dem  Einfluss  des  alten  Gegensatzes,  wenn  sie
auch  nicht  mehr  die  Absicht  hatten  oder  vernünftiger  Weise  auf
die  Aussicht  rechnen  konnten,  noch  einen  Einfluss  auf  den  Gang
der  Dinge  zu  gewinnen.  Namentlich  die  ganze  sokratische
Philosophie  in  Beziehung  auf  den  Staat  erscheint  in  einem  ganz
anderen  Lichte,  wenn  man  den  obigen  Standpunkt,  oder  vielmehr
wenn  man  die  wirklichen  Zustände  des  atheniensischen  Lebens
zum  Grunde  legt.  Wir  wollen  zum  Schlusse  versuchen,  mit
einigen  Bemerkungen  diese  Sache  bestimmter  darzulegen.  Zunächst
  soll  es  unsere  Aufgabe  sein,  die  Vorläufer  des  Aristoteles
so  weit  wir  es  vermögen,  darzustellen.

Die  Hauptquelle  dafür  ist,  und  wird  wohl  dauernd  bleiben
das  zweite  Buch  der  Aristotelischen  Politik.  In  den  übrigen
Büchern  führt  Aristoteles  nur  ganz  gelegentlich  einzelne  Schriftsteller
  an,  und  in  den  meisten  Fällen  bleibt  es  unentschieden,
ob  er  nicht  dieselben  Personen  meint,  deren  er  im  zweiten  Buche
Erwähnung  gethan.  Denn  sehr  häufig  bedient  er  sich  der  allgemeinen
  Bezeichnung  &amp;amp;.os  oder  zig,  oder  ähnlicher.  Bei  dieser
Ungenauigkeit  schien  uns  nun  nur  Eins  übrig  zu  bleiben.  Wir
werden  nicht  die  Schriftsteller  oder  Publicisten  —  denn  meistens
erfahren  wir  gar  nicht  einmal,  ob  überall  eine  bestimmte  Literatur
oder  nur  eine  bestimmt  ausgesprochene  wörtliche  Meinung  zum
Grunde  lag  —  für  sich  behandeln  können,  sondern  sie  vielmehr
nach  den  Hauptgebieten  und  Fragen  der  Staatswissenschaft  selbst
        <pb n="153" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  149

eintheilen.  Alsdann  aber  werden  wir,  so  weit  es  uns  gelingen  mag,
Sinn  und  wahrscheinliche  Bedeutung  der  betreffenden  Lehren  aus
den  Zuständen  zu  ergänzen  suchen,  die  wir  oben  dargelegt  haben,
in  dieser  Anwendung  die  Berechtigung  findend  dafür,  dass  wir
ehe  wir  zu  unserem  eigentlichen  Gegenstande  kamen,  einen  Theil
der  inneren  Geschichte  Griechenlands  mit  aufgenommen  haben.
Man  könnte  uns  hier  nun  freilich  auf  die  Hauptstelle  in  der
Politik  des  Aristoteles  verweisen,  die  scheinbar  alles  was  nicht
wörtlich  in  der  Politik  selbst  aufgenommen  ist,  nutzlos  macht.
Aristoteles  sagt  nämlich:  „Von,  denen,  die  über  Staatsverfassungen
etwas  geschrieben,  haben  Einige  sich  gar  nicht  mit  Staatsgeschäften
beschäftigt,  sondern  blieben  ihr  Lebenlang  Privatmänner  ;  und
über  diese  ist,  was  irgend  erwähnenswerth  sein
dürfte,  wohl  in  allen  Beziehungen  gesagt  worden).
Es  scheint  daher  seine  eigenen  Angaben  im  Anfange  des  zweiten
Buches  als  vollständig  ausreichend  zu  betrachten.  Allein  geht  man
genauer  auf  die  Sache  ein,  so  ist  das  keineswegs  der  Fall.  Alle  seine
Angaben  sind  ungemein  dürflig  nicht  bloss,  sondern  sie  entbehren
gerade  der  Hauptsache,  nämlich  der  allgemeinen  Auffassung  ihrer
ganzen  publicistischen  Richtung.  Aristoteles  giebt  uns  durchaus  kein
Bild  von  der  wissenschaftlichen  Individualität  dieser  Männer,  und
fast  eben  so  wenig  von  ihrem  Zusammenhang  mit  dem  Gang
und  Geist  der  Dinge  in  jener  Zeil.  Was  er  mittheilt,  sind
meistens  einzelne  Notizen,  die  einen  Leser  fast  zu  der  Vorstellung
bringen  sollten,  als  habe  im  Grunde  kein  Grieche  vor  Aristoteles
oder  Platon  sich  aus  irgend  einem  höheren  Gesichtspunkte  jemals
mit  der  Frage  nach  Staat  und  Gesellschaft  beschäftigt.  Und  doch
war  das  ganz  entschieden  der  Fall;  so  sehr,  dass  selbst  Aristoteles
  an  anderen  Stellen  die  Sache  selbst  anführt,  wie  wir
sogleich  sehen  werden.  Und  wie  sollte  in  der  That  in  einem
geistig  so  stark  angeregten  Volke,  einem  Volke  das  so  grosse
Gesetzgeber,  so  grosse  Philosophen,  und  vor  allen  Dingen  so
grosse  Erfahrungen  hatte,  die  Politik  nicht  allgemeiner  und  ernster
betrieben  worden  sein,  als  die  Angaben  des  Aristoteles  es  zu
sagen  scheinen?  Die  Alten  hatten  überhaupt  keinen  Sinn  für  das,

—

1)  Pol.I,  9.1.  neo  ar,  ei  Tı  aSıwloyor,  elonraı  oyedov  negi  navrwr.
        <pb n="154" />
        150  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

was  wir  die  Geschichte  der  Literatur  und  Wissenschaft  nennen  ;
und  diese  alte  Bemerkung  bestätigt  Aristoteles  aufs  Neue.  Will
man  aber  sich  aus  vorliegenden  Thatsachen  von  der  behaupteten
  Unzuverlässigkeit,  oder  Ungenauigkeit,  oder  Dürfligkeit
der  Aristotelischen  Angaben  überzeugen,  so  vergleiche  man,  was
Aristoteles  über  Platons  Staat  (Sokrates)  sagt.  Wie  niedrig  ist
seine  Auffassung  der  grossarligen  Idee  Platons!  Wie  wenig
trifft  er  den  wahren  Kern  des  Gedankens,  aus  dem  diese  gesellschaftliche
  Republik  entsprungen!  Wie  weit  sind  seine  kritischen
Bemerkungen  davon  entfernt,  den  eigentlichen  Hauptpunkt  zu
treffen,  auf  dem  Platons  Ideen  die  Wahrheit  nicht  erreichen,  oder
wenn  man  will  über  sie  hinwegfliegen!  Und  sollten  wir  aus
diesen  Angaben  uns  ein  Bild  vom  Platonischen  Staate  machen,
würden  wir  da  wohl  je  dazu  gekommen  sein,  dieses  Bild  als
den  Vater  aller  socialen  Republiken  anzusehen  ?  In  der  That,
wenn  das  Verhältniss  zwischen  dem,  was  Aristoteles  über  die
verloren  gegangenen  Schriften  sagt,  und  dem,  was  sie  wirklich
enthalten  haben,  dasselbe  ist  wie  zwischen  seiner  Angabe  über
Platon  und  dem  Inhalt  der  Platonischen  Arbeit  selbst,  so  haben
wir  in  den  Vorgängern  des  Aristoteles  eine  reiche  und  blühende
Literatur  verloren.  Und  fast  scheint  es,  als  sei  dem  so  gewesen.


So  viel  nun  von  unsrer  Quelle  im  Allgemeinen.  Wir  wollen
jeizt  die  Trümmer  dieser  untergegangenen  Wissenschaft,  so  weit
möglich,  zusammenzustellen  versuchen.

II.

Mit  Recht  wohl  nimmt  die  Frage  nach  der  Staatsverfassung
im  Allgemeinen  den  ersten  Platz  in  dieser  Untersuchung  ein.
Wir  stellen  daher  zusammen,  was  in  dieser  Beziehung  gefunden
  wird.

Es  ist  eine  sehr  gewöhnliche  Meinung,  dass  wenigstens  die
Grundgedanken  des  Platon  und  Aristoteles  über  die  Staatsverfassungen
  und  die  gesellschaftllichen  Ordnungen  diesen  eigenthümlich
  seien.  Und  zwar  in  der  Weise,  dass  Platons  Grundidee,
die  Aufhebung  aller  gesellschafllichen  Selbstständigkeit  in  der
allgemeinen,  durch  die  Erziehung  begründeten  strengen  Gesell-
        <pb n="155" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  151

schaftsordnung,  ausgedrückt  und,  zum  Theil  begründet  durch
die  Gemeinschaft  der  Güter  und  der  Weiber,  Platon  angehöre,
während  die  Unterscheidung  der  drei  Grundformen  der  Verfassungen
  in  Monarchie,  Aristokratie  und  Demokratie  von  Aristoteles
  zuerst  aufgestelll  oder  doch  ihrem  inneren  Wesen  nach
begründet  sei.

Dem  ist  nicht  so,  und  fügen  wir  es  gleich  hinzu,  dem  konnte
nicht  so  sein.

Wir  haben  eben,  wenn  wir  die  bisherige  Darstellung  in
ihren  beiden  Hauptpunkten  zusammen  fassen  wollen,  zweierlei
gesehen.  Erstlich,  dass  der  Handel  und  Verkehr  die  ursprünglichen
  Besitzverhältnisse  durch  das  Eintreten  und  namentlich  durch
den  Sieg  des  gewerblichen  Capitals  über  den  reinen  Grundbesitz
im  Wesentlichen  umgestaltet  halle.  Zweitens,  dass  dadurch  ein
Gegensatz  der  besitzenden  und  nichtbesitzenden  Classe  entstanden
war,  der  ganz  Griechenland  umfasste,  und  der  zu  den  blutigsten
innern  Kämpfen  führte.  Diese  beiden  allgemeinen  Thatsachen
halten  in  Athen  während  des  peloponnesischen  Krieges  ihren  Hauptausdruck
  gefunden.  Es  war  keine  Frage  mehr,  dass  die  Verfassungen
  der  Staaten  Einer  grossen  Gewalt  unterworfen  waren,
und  diese  Gewalt  war  die  des  Besitzes.  Es  war  nicht  möglich,
sich  dieser  ersten  praktischen  Thalsache  zu  entziehen;  es  war
nicht  möglich,  in  Griechenland  über  Verfassungen  zu  reden,  ohne
von  dem  Besitz  zu  sprechen,  und  die  Vertheilung  des  Grundbesitzes
  zur  Grundlage  der  Verfassung  zu  machen.  Dazu  kam,  dass
ohnehin  schon  in  den  verschiedenen  Staaten  die  verschiedensten
Formen  des  Besilzes  und  seiner  Vertheilung  vorlagen;  in  Sparta
die  Gemeinschaft  des  Grundbesitzes,  und  so  auch  in  Kreta,  in
beiden  freilich  nur  für  die  herrschende  Classe;  in  Athen  die
Herrschaft  des  gewerblichen  Erwerbs  und  die  Zertrümmerung  des
Grundbesitzes;  in  Korinth,  ohne  Grundbesitz,  die  Herrschaft  des
grossen  Capitals;  in  Theben  die  Dynastenherrschaft,  unserm
Adel  am  ähnlichsten;  in  Argos  grosse  Grundbesitzer  und  kleine
neben  einander;  in  Arkadien  die  Herrschaft  der  freien  Hufe.
Man  hatte  ferner  gesehen,  welche  Macht  das  Geld  auszuüben  im
Stande  sei;  wie  das  Verderbniss  eben  durch  das  Geld  in  die
Gesellschaftsordnung,  durch  die  Gesellschaftsordnung  in  die  Staats-
        <pb n="156" />
        152  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen  \

verfassungen  hineingedrungen  war.  Man  hatle  Grund  und  Folge
des  Uebels  vor  sich,  um  sich,  hinter  sich;  wie  war  es  möglich,
von  dieser  Frage,  von  der  Frage  ob  überall  das  persönliche
Eigenthum,  ob  die  Ehe,  ob  das  Geld  für  Volk  und  Staat
etwas  Gutes  sei  oder  nicht,  abzusehen  ?  Es  musste  nothwendig
und  natürlich  bei  den  Griechen  alle  Philosophie  der  Gesellschaft
gerade  mit  dieser  Frage  anfangen.

Und  ebenso  verhielt  es  sich  mit  der  Frage  nach  den  drei
Formen  der  Verfassungen.  Die  griechischen  Staaten  hatten  in
kurzer  Zeit  alle  jene  Formen  durchlebt.  Fast  keine  hatte  nicht
wenigstens  zwei  derselben  daheim  oder  beim  Nachbar  gesehen.
Man  sah  ihre  Natur  um  so  deutlicher,  je  enger  der  Raum  war,
auf  welchem  sich  diese  Formen  bewegten,  je  leichter  jeder  Staat
Veranlassung  fand,  in  dieselben,  wenn  sie  bei  seinen  Nachbarn
entstanden,  hineinzugreifen.  War  es  möglich,  dass  alle  jene
Begriffe  von  Monarchie,  Aristokratie,  Demokratie,  und  die  ihnen
entsprechenden  Gegensätze  oder  die  rıagexßaosıg  wie  Aristoteles
sie  nannte,  nicht  lange  schon  jedem  griechischen  Denker  geläufig
sein  sollten?  Im  Gegentheil  bildeten  gerade  sie  die  Basis  der
Zustände  im  Ganzen,  und  der  Interessen  im  Einzelnen.  Und
so  würde  es,  auch  wenn  wir  gar  keine  näheren  Nachrichten
darüber  hätten,  mehr  als  wahrscheinlich  sein,  dass  alle  Grundbegriffe
  sowohl  des  Platon  als  des  Aristoteles  schon  lange  vor
ihnen  dem  griechischem  Bewusstsein,  und  da  es  eine  diesem
Bewusstsein  entsprechende  Literatur  gab,  auch  der  griechischen
Literatur  klar  ausgearbeitet  vorliegen  musslen.

Diesen  Sätzen  nun  entspricht  dasjenige,  was  wir  wenn  auch
nur  andeutungsweise,  beim  Aristoteles  finden,  doch  muss  es  uns
gestallet  sein,  zunächst  gleichsam  den  Rahmen  für  dieses  kleine
literargeschichtliche  Bild  zu  geben,  so  weit  die  allgemeine  Lage
der  Dinge  und  die  Nachrichten  beim  Aristoteles  es  zulassen.

Wie  der  Satz  im  Allgemeinen  gilt,  dass  jede  Zeit  ihre  besondere
  Grundrichtung  in  der  staatlichen  und  gesellschaftlichen
Auffassung  erzeugt,  so  gilt  nicht  weniger  im  Besonderen,  dass
jede  Zeit  auch  ihren  eigenthümlichen  Gegensatz  in  der  Theorie
hat.  Es  enthält  dieser  Gegensatz  immer  als  tiefste  Grundlage
wesentlich  dasselbe,  nämlich  die  beiden  Pole  des  Gesammtlebens,
        <pb n="157" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  153

in  theoretischer  Form  dargestellt,  die  Ordnung  auf  der  einen
Seite,  in  welcher  der  Einzelne  dem  Ganzen  unterworfen  ist,  und
die  Freiheit  auf  der  andern,  in  welcher  der  Einzelne  das  Ganze
sich  zu  unterwerfen  trachtet.  Allein  immer  hat  dieser  Gegensatz
  seine  eigenthümliche  an  die  ganze  Zeillage  eng  angeknüpfte
  Form.

In  Griechenland  hatte  nämlich  die  Staatsform  aller  Art  Eins
gemeinschaftlich  erzeugt;  das  war  die  despotische  Herrschaft
  derjenigen  Classe,  welche  die  Herrschaft  gewann,  mochte
dies  nun  die  spartanische  Oligarchie,  oder  die  atheniensische
Demagogie  sein.  Es  liegt  diese  Thatsache  allerdings  als  natürliche
  unabweisbare  Folge  in  einem  Satze,  dessen  erste  und
grossarligste  Bestätigung  eben  das  ganze  Leben  Griechenlands
ist,  dass  nämlich  immer  und  nothwendig  da,  wo  die  Staatsgewalt
  ganz  in  den  Händen  der  Gesellschaft  ist,  ein  Zeitpunkt  eintritt,
  in  welchem  das  Interesse  der  herrschenden  Classe  aus  der
Herrschaft  derselben  eine  Despolie  macht.  Diesen  Satz  kannte
man  freilich  nicht,  da  die  Griechen  überhaupt  nie  aus  dem  Gemeindestaat
  hinauskamen.  Allein  man  fühlte  seine  Folgen  sehr
gut.  Und  dies  Gefühl  ward  die  Grundlage  zweier  wesentlich
entgegengeselzter  Anschauungsweisen.

Die  Einen  nämlich,  der  alten  Freiheit  eingedenk,  und  mit
jenem  Drange  nach  Selbstbeherrschung  begabt,  der  der  Grund
der  Freiheit  aber  auch  der  Unordnung  von  jeher  gewesen  ist,
sahen  sich  ausser  Stande,  in  den  bestehenden  oder  auch  ihnen
denkbaren  Verfassungen  eine  solche  aufzufinden,  die  überhaupt
dazu  fähig  sei,  zugleich  die  Herrschaft  und  die  Freiheit  zu  geben.
Sie  kamen  daher  zu  dem  Resultat,  das  im  Grunde  schon  Hobbes
aufstelltl,  das  nachher  von  Fichte  auf  den  logischen  Begriff  des
Ich  zurückgeführt  und  nur  durch  eine  Reihe  von  Inconsequenzen
wieder  aufgehoben  ward,  und  das  in  neuester  Zeit  Proudhon
mit  wenig  Logik  aber  desto  mehr  Lärm  in  seiner  Weise  noch
einmal  als  die  Anarchie  gelehrt  hat,  dass  die  wahre  Freiheit
  des  Menschen  des  Staates  nicht  bedürfe,  ja  dass  der
Staat  im  Grunde  in  directem  Widerspruche  mit  dem  Wesen  der
vollkommenen  Selbstbestimmung  stehe.  Es  werde  diese  Vollkommenheit
  eben  nur  in  der  gänzlichen  Unabhängigkeit  vom
        <pb n="158" />
        154  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

Staate,  in  dem  reinen  Leben  für  sich  erreicht;  jede  Herrschaft
sei  eine  Despolie,  und  die  Herrscherlosigkeit  das  Beste.

Wer  diese  Richtung  in  der  griechischen  Staatsphilosophie
vertreten  hat,  das  wissen  wir  nicht.  Allein  es  scheint,  als  ob
das  jedenfalls  nicht  die  Meinung  eines.  Einzelnen  gewesen.  Aristoteles
  führt  dieselbe  im  siebenten  Buch  Cap.  II.  1.  in  folgender
Weise  auf:

„In  Betreff  der  beiden  Parteien  (auporegoı  avroi),  von  denen
nämlich  die  Einen  alle  politische  Thätigkeit  in  Staatsämtern
verwerfen,  indem  sie  meinen,  dasLeben  eines  freien  Mannes
  sei  von  dem  politischen  ganz  verschieden  (709  de  Tod  &amp;amp;levgEgov
  PBiov  Eregov  rwa  elvar  Tod  nroAttixod)  und  das  von  allem
wünschenswertheste,  während  die  Anderen  dies  von  dem  letzteren
  aussagen,  denn  es  sei  unmöglich  dass  Einer  der  nichts
thue,  sich  wohlbefinden  könne,  Wohlbefinden  aber  mit  der  Glückseligkeit
  (zUdauuovie)  identisch  sei,  haben  wir  zu  sagen,  dass
sie  in  gewisser  Weise  beide  Recht  haben.  Die  ersteren  darin,
dass  das  Leben  eines  freien  Mannes  besser  ist  als  das  eines
despolischen  Herrschers.  —-  —  (?2.)  Wenn  sie  indess  jede  Herrschaft
  für  Despolie  halten  (70  uevros  vouisew  naoav  aoynv
eivaı  deonorstav),  so  ist  das  unrichtig“  —  u.  s.  w.

Man  sieht  hieraus,  dass  die  Grundlage  dieser  Auffassung
eigenllich  nicht  der  Begriff  oder  Gegensatz  von  Freiheit  und
Unfreiheit  war,  sondern  vielmehr  die  Lehre  von  der  Glückseligkeit,
  die  Eudaimonie,  deren  Zweck  nicht  die  Verwirklichung  der
Selbstbestimmung,  sondern  die  des  harmonischen  Daseins  ist.
Wie  weil  nun  die  Vertreter  dieser  Ansicht  mit  dem  folgenden
zusammenhängen,  wagen  wir  nicht  zu  beslimmen.  In  jedem
Falle  muss  die  Zahl  weder  bedeutend,  noch  auch  die  Ansicht
selbst  philosophisch  in  Beziehung  auf  Staat  und  Recht  ausgebildet
  gewesen  sein,  da  wir  weiter  keine  Spur  derselben  gefunden
  haben.  Wie  sich  aber  ihr  Enistehen  erklärt,  glauben  wir
angedeutet  zu  haben.

Diejenigen  nun,  die  wir  jelzt  aufführen,  bilden  natürlich  im
Grossen  und  Ganzen  die  Gesammtheit  der  zweiten  jener  Parteien,
von  denen,  Aristoteles  oben  redet,  das  ist  diejenigen,  welche  die
Bethätigung  der  menschlichen  Kräfte  am  Staatsleben  für  eine
        <pb n="159" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  155

wesentliche  Bedingung  seiner  Entwicklung  oder  eine  nothwendige
  Aufgabe  gehalten  haben.  Von  diesen  nun  sagt  Aristoteles
  ganz  im  Allgemeinen,  dass  sie,  wenn  sie  auch  sonst  viel
Wahres  und  Schönes  gesagt  haben  mögen,  dennoch  das  praktisch
  Brauchbare  verfehlen  !).  „Unsere  Politiker*  ®)  fährt  er
fort,  „beschränken  sich  entweder  auf  die  Darstellung  (derjenigen
Verfassung)  welche  die  vollkommenste  ist  und  vieler  äusseren
Begünstigung  bedarf,  oder  wenn  sie  mehr  eine  allgemeine  aufstellen,
  so  lobpreisen  sie,  mit  Beseitigung  der  (in  ihrem  eignen
Staate)  bestehenden  Verfassung  die  lakonische  oder  sonst  eine.*

Wir  haben  in  diesen  Satz  die  Worte  „in  ihrem  eigenen
Staat*  hineingeschoben;  sie  stehen  eigenllich  nicht  bei  Aristoteles,
  er  sagt  bloss  „rag  VTagXovoag  wvapoüvreg  molıreiag“  ;
es  ist  aber  auf  den  ersten  Blick  klar,  dass  dies  der  Sinn  dieses
Seitenhiebes  auf  die  Publicisten  ist;  vielleicht  gerade  dass  er  hier
wieder  einmal  es  auf  Plato  abgesehen  hat.  Jedenfalls  ist  gerade
diese  Sitte  in  der  Publicisiik  eine  nur  zu  gewöhnliche,  dass
diejenigen,  welche  nach  einem  Besseren  als  das  Bestehende  ist,
suchen,  nicht  so  sehr  an  die  Besserung  des  Bestehenden,  als  an
die  Einführung  von  etwas  ganz  Neuem  zu  denken  pflegen.  Für
die  weniger  Ernsten  ist  es  ohnehin  viel  leichter,  sich  in  Fremdes
hineinzuseizen,  als  die  Quellen  der  Besserung  in  dem  Eigenen
zu  suchen;  auch  finden  sie  weniger  Widerspruch,  da  wenigere
das  Fremde  so  gut  kennen  als  das  Eigene.  Jedenfalls  sehen
wir,  dass  trotz  des  Mangels  an  Journalen  und  Broschüren  dennoch
  diese  Sitte  zur  Zeit  des  Aristoteles  eben  so  gut  im  Gange
war,  als  zu  unserer  Zeit.  Und  so  dürfte  sie  wohl  denn  auch
künflig  gelegentlich,  zur  geringen  Freude  der  wirklich  die  Besserung
  Wollenden,  wieder  zum  Vorschein  kommen.

Welches  nun  diese  bestimmten  Theoricen  und  Schriftsteller
gewesen  sind,  darüber  finden  wir  in  Beziehung  auf  die  Verfassungen
  folgendes.

Man  muss  nämlich  offenbar  zunächst  scheiden  zwischen  denjenigen
  Stellen  der  Politik,  in  denen  ganz  im  Allgemeinen,  ohne

1)  Pal.  IV.  1.  3.  oi  nAsioroı_rwv  anopawourvwv  neo  nolıreiu;.
2)  So  übersetzt  Stahr,  wie  mir  scheint  sehr  glücklich  die  Worte  des
Aristoteles  „riv  d’  oil  u&amp;amp;v  Tnv  axyorarm®  u,  8.  W.
        <pb n="160" />
        156  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

namentliche  Bezeichnung,  Schriftsteller  aufgeführt  sind,  und  denen,
in  welchen  Aristoteles  seine  Autoren  namhaft:  macht.  Es  wird
dabei  nothwendig  für  immer  ungewiss  bleiben,  ob  damit  andre
gemeint  sind  als  die  namhaft  gemachten,  oder  ob  er  dieselben
meint.  Wir  besitzen  kein  Mittel  dies  zu  entscheiden.  Diese
Stellen  haben  daher  auch  für  die  Literärgeschichte  wenig  Werth,
und  wir  werden  sie  desshalb  an  ihrem  Orte  zu  demjenigen  hinzufügen,
  was  über  die  Einzelnen  gesagt  werden  kann.  Eine
von  diesen  Stellen  jedoch  hat  eine  allgemeinere  Bedeutung.

Für  diejenigen  nämlich,  welche  einmal  die  Beiheiligung  am
Staat  für  eine  Pflicht  des  Einzelnen  hielten,  musste  alsbald  die
Frage  entstehen,  wie  sich  der  Gesetzgeber  in  dem  bestimmten
  Staale  zu  den  beiden  grossen  Classen  zu  verhalten  habe,
deren  Entstehung  wir  oben  als  den  gesellschaftlichen  Inhalt  der
griechischen  Geschichte  bezeichnet  haben.  Und  hier  waren  nur
zwei  Fälle  möglich.  Entweder  musste  man  dabei  von  dem  Gesichtspunkt
  ausgehen,  dass  die  höhere  Classe  durch  das  höhere
Maass  von  geistigen  und  wirthschafllichen  Gütern,  das  sie  ja  doch
am  Ende  besass,  die  vorzugsweise  berechtigte  sei,  oder  von  dem
fast  entgegengeselzten,  dass  die  niedere  Classe  nach  dem  Princip
der  Freiheit  durchaus  als  eben  so  hoch  berechtigt  im  Staate
angesehen  werden  müsse.  Oder  um  die  Sache  unsern  Gedanken
und  Ausdrücken  näher  zu  bringen,  es  musste  bei  der  damaligen
Lage  der  Dinge  der  Gegensatz  der  conservativen  und  der  demokratischen
  Partei  im  Volke  sich  in  der  staatlichen  Literatur
wiederholen;  es  musste  unter  den  Schriftstellern,  die  nicht  alle
Verfassung  verwarfen  wie  die  eben  angeführte  Richtung,  eine
conservalive  und  eine  demokratische  Richtung
geben.  Das  lag  in  der  Natur  der  Sache,  und  in  der  That  finden
wir  die  Bestätigung  davon  beim  Aristoteles,  freilich  in  seiner
aphoristischen  und  beiläufigen  Weise,  so  dass  wir,  die  Thatsache
selbst  anerkennend,  doch  im  Grunde  etwas  Genaueres  darüber
nicht  hinzustellen  vermögen.

Nachdem  nämlich  Aristoteles  im  B.  III.  C.  VII.  die  Frage
hin  und  her  gewendet  hat,  ob  diejenigen  Elemente  des  persönlichen
  Lebens,  welche  die  Einzelnen  zu  ausgezeichneteren  Menschen
  machen,  die  Gerechtigkeit,  die  Tapferkeit,  die  Tugend  u.  s.  w.,
        <pb n="161" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  157

nicht  eben  dadurch  auch  vorzüglich  berechtigt  machen  zur  Theilnahme
  an  der  Staalsgewalt  '),  und  welche  verschiedenen  Verhältnisse
  sich  daraus  ergeben,  je  nachdem  die  Zahl  derselben  im
Verhältniss  zur  gesammien  Volkszahl  eine  geringe  oder  eine
grosse  ist,  kommt  er  zu  dem  wichligen  Salz,  der  vielleicht  unter
allen  in  seinem  ganzen  Werk  am  meisten  zeigt,  wie  nahe  er
dem  wahren  Versländniss  des  Staalsbegrilfs  war  und  wie  er
dennoch  nicht  dazu  gelangen  konnte,  da  nirgend  in  Griechenland
sich  die  selbstherrliche  Idee  der  Staatsgewalt  aus  den  gesellschaftlichen
  Gegensätzen  zu  eigner  Thätigkeit  halte  emporringen
können,  dass  nämlich  von  allen  den  Bestimmungen  „nach  welchen
entweder  die  eine  oder  die  andere  Classe  herrschen,  und  von
den  übrigen  allen  verlangen  solle,  dass  sie  sich  von  ihr  beherrschen
  lasse,  keine  richtig  ist.“  Was  ist  dann  richtig,  fragt
man  unwillkührlich  ?  Ist  denn  vielleicht  die  Classe  der  mitileren
Grundbesitzer,  die  Aristoteles  später  als  die  beste  Classe  der
Gesellschaft  darstellt,  die  zum  Herrschen  am  geeignelsten  sei,
weil  sie  eben  am  wenigsten  regiere,  nicht  auch  eine  Classe  ?
Und  ist  der  Satz,  dass  das  Gesetz  und  nicht  der  Volksbeschluss
(turgpıoue)  herrschen  solle,  nicht  nur  eine  andre  Form  derselben
Forderung,  da  ja  das  Gesetz  eben  der  Wille  der  herrschenden
Classe  ist?  —  Doch  dies  nur  beiläufig.  Nachdem  er  jenes  gesagt,
  fährt  er  fort:  „dennoch  lässt  sich  auch  jener  schwierigen
Frage  welche  Einige  untersuchen  und  als  Problem
aufstellen,  auf  diese  Weise  begegnen.  Es  stellen  nämlich  Einige
die  Frage  auf,  ob  der  Gesetzgeber,  welcher  die  richtigsten  Gesetze
  geben  will,  seine  Gesetze  zu  Gunsten  des  Interesses
der  Besseren  (nooös  ro  rwv  BeArıovwv  Gvu@pego»v)  oder
desjenigen  der  Mehrzahl  (7  roös  zo  zwv  nie»  —  im
Grunde  die  niedre  nichtbesitzende  Classe)  geben  solle“  2).  —

1)  Wir  machen  besonders  auf  den  $.  7.  dieses  Capitels  aufmerksam,
wo  Aristoteles  von  dem  Wesen  der  höhern  Classe  sagt  dass  sie  neos  ra
ovußolaıa  ruoror  uällov  ws  Ent  To  nikov:  ol  Ö’  Eieudegoı  xal  euyereig  ds  Eyyüvs
allnikwv,  nolitaı  (wohl  nicht  Bürger,  wie  Stahr  übersetzt,  sondern  Staats-Männer)
  yag  källoy  oil  yervarorepgoı  rwrv  ayErrwy  —  —  diorı  Beirloug  eixos
tous  Ex  Beirwvwr.  Vgl.  den  eigenthümlichen  Satz  I.  2,  19.

2)  Stahr  übersetzt  diese  Stelle  etwas  anders  (Ill.  7.  13.)  Es  kommt
        <pb n="162" />
        4158  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

Wie  nun  diese  Einigen  entschieden  haben,  ob  sie  zu  den  Schrifstellern
  gehören  oder  nicht,  wer  sie  gewesen,  das  alles
erfahren  wir  nicht.  Indessen  ist  doch  so  viel  klar,  dass  hier  die
Anwendung  des  gesellschaftlichen  Gegensatzes  bereits  in  der
Philosophie  des  Staats  auf  das  Bestimmteste  hervortritt.  Steht
einmal  eine  solche  Frage  nur  erst  da,  so  wird  sie  auch  von  dem
Einen  so,  von  dem  Andern  anders  beantwortet  werden;  und
wenn  dabei  auch  nicht  wie  seit  dem  Auftreten  des  Christenthums
religiöse  Momente  mit  hineingreifen,  so  lässt  es  sich  andrerseits
durchaus  nicht  verkennen,  dass  die  siltlichen  Begriffe  und  Forderungen,
  oder  alles  das  was  wir  in  Einem  Gedanken  zusammengefasst
  das  &amp;amp;9og  nennen,  entscheidend  mit  einwirken.  Die
conservative  Richtung,  der  wir  namentlich  seit  dem  Aufstande  in
Corcyra  allenthalben  auch  in  den  Handelsstädten  begegnen,  hat
daher  gewiss  auch  in  der  Literatur  ihre  Vertreter  gehabt,  so  gut
als  die  demokratische,  und  Aristoteles  mit  seiner  unklaren  Vorstellung
  von  dem  Mittelstande  und  seiner  Trefflichkeit  kann  als
der  eigentliche,  freilich  im  höchsten  Grade  scharfsinnige  und
kundige  Vertreter  desjenigen  betrachtet  werden,  was  wir  das
juste  milieu  nennen  würden.

Mehr  nun  ist  aus  diesem  Punkte  aus  den  vorhandenen  Angaben
  schwerlich  zu  erreichen.  Etwas  festere  Gestalt  gewinnt
dieser  Rest  der  Literärgeschichle,  wenn  wir  uns  den  besiimmten
  Namen  zuwenden.

Und  hier  ist  zuerst  zu  bemerken,  dass  die,  durchaus
strenge,  ja  fast  schulgerechte  Unterscheidung  zwischen  Monarchie,
Aristokratie  und  Demokratie  keinesweges  dem  Aristoteles  angehört,
  ja  dass  er  sie  nicht  einmal  allein  auf  unsere  Zeit  überlragen
  hat.  Wir  finden  im  Gegentheil  gerade  diese  drei  Grundformen
  bereits  bei  Herodot  !),  und  zwar  in  einer  Weise  aufgeführt,
dass  es  kein  Zweifel  sein  kann,  es  müsse  die  Frage  nach  denselben
  und  das  Nachdenken  darüber  eine  langbekannte  Aufgabe

 

auf  die  beiden  Worte  vouo9ernreov  und  neos  ro  vielan.  Ganz  genau  wird
sich  namentlich  das  letzte  wohl  überhaupt  nicht  übersetzen  lassen;  man
kann  auch  sagen  „im  Geiste  der  —  im  Sinne  der  —  für  die“  u.  B.  w.
Die  Hauptsache  freilich  bleibt  dieselbe,

1)  Herod.  III.  80—83.
        <pb n="163" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  159

in  der  griechischen  Welt  gewesen  sein.  Herodot  führt  nämlich
bei  der  Gründung  des  persischen  Reiches  drei  Sprecher  unter
den  sieben  Häuptern  der  siegenden  Perser  auf,  von  denen  der
Eine,  Otanes,  die  Demokratie  als  die  künftige  Herrscherform
preist,  Megabyzus  dagegen,  der  zweite,  die  Aristokratie;  Darius
aber  die  Monarchie.  Es  wird  niemanden  einfallen  zu  behaupten,
dass  wirklich  eine  solche  Untersuchung  staltgefunden,  noch  weniger
  aber,  dass  die  sehr  gewichtigen,  den  Stempel  langer  und
ernster  Beobachtungen  an  sich  tragender  Gründe,  die  hier  angeführt
  werden,  der  Debalte  der  persischen  Grossen  entnommen
seien.  Sie  zeigen  vielmehr,  dass  die  Griechen  jene  drei  Begriffe
schon  hundert  Jahre  vor  Aristoteles  vollkommen  kannten,  und
mit  ihnen  zu  rechnen  wussten,  und  dass  Aristoteles  daher  in
dieser  Beziehung  durchaus  nichts  eigentlich  Neues  zu  schaffen,
ja  kaum  etwas  Unklares  zu  ordnen  halle.  Uns  will  es  vielmehr
scheinen,  als  habe  die  Unterscheidung  jener  drei  Kategorieen  der
Staalsform  einen  Theil  der  politischen  Erziehung  der
Freien  ausgemacht.  Es  ist  nicht  wahrscheinlich,  dass  neben
  dem  Unterricht  in  allen  andern  auf  den  Staat  bezüglichen
Dingen  die  freie  Jugend,  die  ja  die  Verfassung  des  eignen  Staats
und  so  auch  die  der  andern  kennen  lernen  musste,  nicht  zu  einer
scharfen  Unterscheidung  jener  Formen  Anleitung  gehabt  haben
sollte.  Wäre  denn  nun  auch  das  nicht  —  wir  wenigstens  können
  die  Sache  nicht  mit  Stellen  belegen  —  so  ist  doch  so  viel
unzweifelhaft,  dass  jene  Unterscheidung  im  Munde  und  Geiste
aller  Griechen  war.  Wir  sehen  dies  auf  jeder  Seite  namentlich
im  Thucydides  so  wie  er  nur  irgendwie  von  den  innern  Verhältnissen
  zu  reden  hat;  und  dass  dabei  der  Ausdruck  „Aristokratie“
  nicht  oder  doch  wohl  nur  sehr  selten  vorkommt  (ich
habe  kein  Beispiel  gefunden)  sondern  statt  dessen  stels  jene
schon  früher  citirten  allgemeinen  Bezeichnungen,  Oligarchie,  Herrschaft
  des  Mächligen,  der  Grossen  u.  s.  w.  lag  natürlich  darin,
dass  er  eben  eine  Geschichte  schrieb  und  keine  Theorie.  Un-+
terläge  die  Sache  aber  noch  einem  Zweifel,  so  würde  die  folgende
  Stelle  des  Aristoteles  uns  darüber  aufklären;  denn  sie  zeigt
nicht  allein,  dass  man  jene  Begriffe  sehr  genau  kannte  und  auch
im  Stande  war,  Anwendungen  derselben  auf  das  praktische  Leben
        <pb n="164" />
        160  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

zu  machen,  sondern  dass  man  sogar  schon  lange  vor  Aristoteles
den  Gedanken  theoretisch  klar  genug  begründet  hatte,  dass  die
beste  Verfassung  nicht  in  Einer  dieser  Grundformen,  sondern
  in  einer  Verschmelzung  derselben  mit  einander
bestehen  müsse.  Aristoteles  sagt  nämlich  !).
„Einige  nun  sagen,  es  müsse  die  beste  Verfassung  aus  allen
Verfassungen  gemischt  sein  wesshalb  sie  denn  auch
die  der  Lakedaimonier  loben,  denn  sie  bestehe,  sagen  die
Einen  aus  Oligarchie,  Monarchie  und  Demokratie,  indem  sie
in  dem  Königthum  die  Monarchie,  in  der  Herrschaft  der
Geronten  die  Oligarchie  finden;  die  Geltung  der  Demokratie
bestehe  in  der  Herrschaft  der  Ephoren,  weil  die  Ephoren  aus
dem  Volke  gewählt  werden.  Die  Anderen  dagegen  betrachten
  die  Ephorie  als  Tyrannis,  als  demokratische  Einrichtung
  die  Syssitien  und  die  übrigen  Einrichtungen  für  das
tägliche  Leben.“

Hier  ist  es  klar  genug,  dass  derselbe  Gedankenprocess,  den
schon  Herodot  auf  die  Perser  überträgt,  auch  später  noch  sich
in  der  griechischen  Literatur  Geltung  verschafft  hat,  das  Abwägen
  jener  drei  Grundformen  der  Verfassung,.  das  Suchen  nach
Beispielen,  und  die  Anstrengung  aus  einer  Verschmelzung  derselben
  das  Beste  zu  finden,  da  man  erkannte,  dass  keine  für  sich
das  lezie  Ziel  zu  erreichen  im  Stande  sei.  Aristoteles  ist  also
in  dieser  Beziehung  durchaus  receptiv  gewesen;  will  man  ihm
etwas  Besonderes,  etwas  ihm  eigenthümlich  Zugehöriges  zusprechen,
so  bleibt  nur  das,  dass  er  nicht  jene  drei  Begriffe,  sondern  ihre
Gegensätze,  die  magexßaoeıs,  die  Oligarchie,  die  Tyrannis,
und  die  Demagogie  zuerst  kategorisirt  hat.  Wir  sagen  kategorisirt;
  wir  verstehen  darunter,  für  das  Verständniss  —  wenn
man  will  für  das  Gedächtniss,  oder  gar  nur  für  die  Schule  in
Ordnung  gebracht.  Denn  man  kannte  jene  Begriffe  der  rrapexBaueıs
vor  Aristoteles  vollkommen  so  gut  als  nach  ihm,  nur  dass  man
nicht  gewohnt  war,  ganz  strenge  Definitionen  damit  zu  verbinden  ;
und  man  hatte  Recht  dies  nicht  zu  thun,  weil  man  aus  dem  Leben
und  für  das  Leben,  und  nicht  für  die  Schule  oder  für  Gelehrte  sprach.

1)  Pol.  I.  3.  10.  -
        <pb n="165" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  161

Nun  wissen  wir  freilich  auch  nicht,  auf  welche  Personen
als  Schriftsteller  jene  Angabe  des  Aristoteles  Bezug  haben  kann.
Man  könnte  vielleicht  sogar  versucht  sein  anzunchmen,  dass
Aristoteles  an  diesen  und  ähnlichen  Stellen  nicht  von  Schriftstellern,
  sondern  von  Privalmeinungen  redet.  Allein  wir  haben
dennoch  ganz  bestimmte  Angaben  über  wirkliche  schrifistellerische
Werke,  und  somit  scheint  eine  solche  Annahme  durchaus  willkührlich.
  Die  Schrifisteller  nämlich  bei  Aristoteles  zunächst
über  die  Verfassungen,  und  zwar  sowohl  über  die  socialen  als
über  die  rein  politischen  Bestimmungen  derselben  sind  folgende:

Im  B.  11.  C.  5.  führt  Aristoteles  den  Hippodamos,  Euryphons
Sohn  auf,  einen  Milesier.  Von  ihm  sagt  er,  „dass  er  der  erste
Privatmann  gewesen,  der  es  unternommen,  etwas  über
die  beste  Staatsverfassung  zu  sagen.  Es  ist  „derselbe,  welcher
die  Abtheilung  der  Städte  (nach  Strassen  und  Quartieren  ')  erfunden
  und  den  Piraeus  vermessen  hat“  ein  Mann,  der  auch
sonst  im  Leben  aus  Ehrgeiz  etwas  übertrieben  war,  dergestalt,
dass  er  Einigen  allzugeckenhaft  zu  leben  schien,  indem  er  auf
die  Pflege  seines  vollen  Haarwuchses  und  auf  künstliche  Zierde
viel  Sorgfalt  verwandte,  so  wie  ferner  wegen  seiner  zwar  geringen
aber  in  Winter-  und  Sommerzeiten  warmen  Kleidung,  dabei
zugleich  in  der  gesammten  Natur  der  Dinge  erfahren  sein  wollte.“
Den  Inhalt  der  zsoAıreix  des  Hippodamos  giebt  nun  Aristoteles
im  Wesentlichen  dahin  an,  dass  der  Staat  nach  ihm  aus  drei
Abtheilungen  von  zusammen  zehntausend  Bewohnern  ?)  bestehen
solle.  Von  diesen  sollen  die  Gewerbsleute  ?)  den  einen,  die
Landbauer  den  zweiten  und  die  Krieger  den  dritten  Theil  bilden.
Auch  theilte  er  das  Land  in  drei  Theile,  das  heilige,  das  öffentliche
  und  das  Privateigenthum.  Dann  soll  ein  einziger  höchster

1)  Dies  fügt  Stahr  in  seiner  Uebersetzung  hinzu;  im  Text  steht  es  eigentlich
  nicht  —  55  zur  tur  nolswy  dıaloeoır  zuge  —  es  ist  aber  allerdings  gewiss
der  Gedanke  gewesen.

2)  Stahr  übersetzt  „Bürgern  ;“  der  Text  hat  „nAydeı  ur  uvelardgor“
was  doch  nicht  Bürger  bezeichnet,  obwohl  freilich  der  Gedanke  des  Hippodamos
  gewiss  auf  Bürger  ging.

3)  Auch  hier  scheint  die  Uebersetzung  Stahrs  nicht  ganz  zutreffend;  er
giebt  re/riras  mit  „Künstler“  und  doch  sind  es  unzweifelhaft  Gewerbtreibende,
Handwerker,  u.  s.  w.  vgl.  Pol.  III,  3.  4.

Zeitschr.  für  Staatsw.  4853.  1s  Heft.  11
        <pb n="166" />
        162  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

Gerichtshof  eingeselzt  werden,  vor  welchen  alle  Rechissachen
die  nicht  gut  entschieden  zu  sein  scheinen,  gebracht  werden
sollen.  Diese  Stelle  ist  merkwürdig,  weil  sie  unsers  Wissens
das  einzige  Mal  ist,  wo  die  Alten,  —  wir  nehmen  die  Römer
nicht  aus  —  den  Gedanken  eines  Appellationsgerichts
ausgesprochen  haben,  was  sonst  mit  dem  Wesen  eines  Volksgerichts
  in  direclem  Widerspruch  steht  !).  Der  letzte  wichtige
Punkt  ist  in  dieser  Verfassung,  dass  alle  Staatsbeamten  durch
alle  jene  drei  Abtheilungen  des  drjuog  (druov  d°  ermoleı  Ta  Tola  Eon
is  nroAswg)  gewählt  werden  sollten.  Daneben  führt  Aristoteles
einige  minder  wichtige  Punkte  an  über  die  Abstimmung  der
Richter  jenes  Appellationsgerichts,  die  auf  Täfelchen  geschehen
solle,  ein  Geselz,  dass  die  Erfinder  nützlicher  Dinge  geehrt  werden
und  dass  die  Kinder  der  im  Kriege  Gefallenen  auf  öffentliche
Kosten  ernährt  werden  sollen  (was  übrigens,  wie  Aristoteles
selbst  bemerkt,  schon  ohnehin  in  Athen  der  Fall  war).  —  Wir
übergehen  die  Kritik,  die  Aristoteles  an  seine  Angaben  knüpft
und  die  sich  im  Wesentlichen  darin  zusammenfasst,  dass  die
Krieger,  als  der  ausschliesslich  die  Waffen  führende  Theil,  die
andern  bald  beherrschen  werde.  Es  ist  indess  klar,  dass  schon
hier  die  Grundgedanken  des  Platon  in  Beziehung  auf  die  Scheidung
der  Stände  vorliegen,  nur  mit  dem  allerdings  wesentlichen  Unterschiede,
  dass  das  Volk  nicht  aus  einem,  sondern  aus  allen
drei  Ständen  gebildet  sein  soll.  Mit  Recht  aber  weist  schon
Aristoteles  darauf  hin,  dass  wenn  die  Krieger  ihren  Besitz  selbst
bebauen  sollen,  sie  selbst  Landleute,  wenn  die  Landleute  aber
ihn  für  sie  bebauen  sollen,  jene  die  Diener  von  diesen  werden.
So  waren  hier  noch  grosse  Unklarheiten;  wie  viel  von  den  Einwürfen
  des  Aristoteles  richtig  sein  mag,  können  wir  natürlich
nicht  beurtheilen.  Von  Platon  unterscheidet  sich  Hippodamos
offenbar  durch  die  (scheinbare  )  Aufrechthaltung  des  Privateigenthums
  und  die  wirkliche  Erhaltung  der  Ehe.  Immerhin
war  jedoch  schon  dieses  Werk  eine  wichtige  Vorarbeit  für  die
Ideen  des  Platonischen  Staates,  und  sie  war  keineswegs  die

1)  Es  ist  nicht  ohne  Interesse  dabei  zu  bemerken,  dass  auch  Aristoteles
die  Richtigkeit  des  Vorschlages  gar  nicht  verstanden  hat,  seine  Kritik  desselben
  ist  ein  gänzliches  Missverständniss.  Vgl.  8.  9.  10.
        <pb n="167" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  163

einzige,  noch  auch  die  der  Platonischen  Republik  nach  allen
Seiten  am  nächsten  stehende.

Als  den  zweiten  Vorgänger  des  Platon  muss  man  nämlich
wohl  Phaleas  den  Chalkedonier  ansehen,  von  dem  Aristoteles
  sagt,  dass  er  zuerst  vorgeschlagen  habe,  dass  die
Besitzungen  der  Bürger  gleich  sein  müssten.  Dies  meinte
er  sei  zwar  gleich  bei  der  Gründung  der  Staalen  ins  Werk  zu
setzen  nicht  schwer,  bei  den  schon  gegründeten  dagegen  schwieriger.
  Er  wollte  dies  nun  in  der  Weise  bewirken,  dass  die
Reichen  ihren  Töchtern  zwar  Mitgiften  geben,  selbst  aber  keine
empfangen  sollten,  während  dagegen  die  Armen  (Toug  de  rrevrrcog)
  zwar  welche  empfangen,  nicht  aber  solche  geben  sollten.
Dem  Phaleas  mögen  dabei  die  Zustände  in  Sparta  vorgeschwebt
haben,  wo  die  reichen  Erbinnen,  die  &amp;amp;rixAnoos  oder  Ertidıxos
einen  so  grossen  und  verderblichen  Einfluss  übten,  und  wo  es
zur  Zeit  des  Aristoteles  dahin  gekommen  war,  dass  diese  Erbtöchter
  nicht  weniger  als  zwei  Fünftel  des  ganzen  Grundbesitzes
  besassen  !).  Dass  dieser  Vorschlag  als  solcher
nicht  viel  bedeutete  ist  klar;  ob  Phaleas  mehr  als  diesen  Vorschlag
geschrieben,  ob  er  namentlich  eine  ganze  noÄıreia  entworfen,  erfahren
  wir  indess  nicht.  Jedenfalls  wendete  sich  Platon  diesen
Gedanken  in  seinen  vouoıg  zu,  indem  er  wollte,  dass  kein  Bürger
mehr  als  das  Fünffache  des  kleinsten  Grundbesitzes  erwerben
solle.  Darüber  gab  es  indess  auch  Gesetze  in  Athen  und  bei
den  Locrern,  und  eben  so  bei  den  Spartanern.  Im  Uebrigen
giebt  Aristoteles  doch  Andeutungen,  dass  Phaleas  ein  grösseres
Werk  geschrieben  habe;  so  sagt  er,  dass  Phaleas  fordre,  es
solle  im  Staate  in  zwei  Dingen  Gleichheit  stattfinden,  in  der
Erziehung  und  im  Vermögen.  Es  zog  also  Phaleas  den  Gedanken
  —  nicht  der  gemeinschaftlichen  und  organisirten  Erziehung
die  die  Griechen  schon  vor  den  Perserkriegen  kannten  ?),  sondern
den  einer  gleichen  Erziehung  des  ganzen  Volkes,  mithin  auch

 

 

1)  Arist.  Pol.  II,  6.  11.  —  zweoas  zwv  nerre  urgwv  Te  dvo  zum  Theil
auch  ,  weil  die  Zahl  der  &amp;amp;nixAngo:  so  gross  gewesen.

2)  Herod.  VI,  27.  erzählt  von  Kınderschulen  zum  Lesen  und  Schreiben
auf  Chios,  in  denen  die  Decken  einstürzten  und  Schüler  und  Kinder  erschlugen
—  also  auch  Schulhäuser.

11  *
        <pb n="168" />
        164  Die  staalswissenschaftliche  Theörie  der  Griechen

der  Handwerker  und  Theten,  in  die  Politik  mit  hinein;  und  daran
müssen  sich  andere,  umfassendere  Vorschläge  geknüpft  haben,
da  Aristoleles  weiler  unten  sagt,  dass  „die  meisten  seiner  Einrichtungen
  Mittel  beabsichtigen,  um  die  inneren  Verhältnisse  (ra
71005  avrovg  —-  die  gesellschafllichen  Ordnungen)  in  guter  Ordnung
zu  erhalten“  ').  Es  ist  sehr  zu  bedauern,  dass  wir  über  Phaleas
so  wenig  erfahren,  gewiss  wird  er  zu  denen  gehört  haben,  die
die  Lage  der  Dinge  in  Griechenland,  die  socialen  Gegensätze
und  die  wachsende  Gefahr  die  aus  ihnen  entstand,  deutlich  erkannten,
  und  die  mit  Recht  die  rein  formellen  Bestimmungen  der
Verfassungen  als  das  Unwesentlliche  betrachteten,  wenn  nur  die
Grundlage  der  gesellschaftlichen  Verhältnisse  immer  fester,  und
namentlich  die  immer  gewalliger  sich  erhebende  Macht  des  Besitzes
  beschränkt  und  auf  ihr  gehöriges  Maass  zurückgedrängt
werden  könne.  Es  ist  kaum  zweifelhaft,  dass  dieser  Gegenstand
von  den  umsichtigsten  Männern  lange  vor  Aristoteles  wohl  erwogen
  worden  ist,  und  dass  sich  gerade  diejenigen  am  klarsten
Rechenschaft  darüber  ablegten,  die  persönlich  mit  den  Staatsangelegenheiten
  nichts  zu  Ihun  hatten.  Als  ein  merkwürdiges
Document  dieses  Verständnisses  des  Besitzes  und  seines  Einflusses
wird  dauernd  jener  Ausspruch  der  Pythia  über  Sparta  dastehen,
der  für  alles  was  das  innere  Leben  dieses  merkwürdigen  Staates
betrifft,  immer  die  beste  Quelle  ist,  dass  nämlich  „die  Anhäufung
des  Vermögens  und  nichts  anderes,  Sparta  vernichten  werde“  ?).
So  richtig  urtheille  man  schon  damals  und  es  ist  nur  zu  verwundern,
  dass  erst  in  unserem  Jahrhundert  die  Alterthumskunde
begonnen  hat,  den  peloponnesischen  Krieg  auf  den  gesellschaftlichen
  Gegensatz,  und  den  Untergang  der  griechischen  Staaten
auf  den  Besitz  zurückzuführen.  Sprachen  doch  die  Quellen.  nicht
weniger  laut  als  die  Thatsachen  !

Was  nun  indess  das  Verhältniss  Platons  zu  diesen  seinen
Vorläufern  betrifft,  so  ist  immerhin  festzuhalten,  dass  nach  dem
ausdrücklichen  Zeugniss  des  Aristoteles  die  absolute  Güter-  und
Weibergemeinschaft  niemand  vor  dem  Plato  gelehrt  hat;  „denn

1)  Ar.  Pol.  II,  4.  9.  za  noila  Poviera  xaraoxevaleıry.
2)  „4  yuoyonuarla  Znagravy  lei,  dAlo  de  ovderk.
        <pb n="169" />
        vor  Aristoteles  und  Platon,  165

kein  Anderer  hat  Neuerungen),  wie  die  Weiber-  und  Kindergemeinschaft
  oder  die  Syssitien  der  Weiber  vorgeschlagen.“  Wenn
nun  das  uns  freilich  nicht  erklärt,  was  in  den  Werken  des  Hippodamos
  und  Phaleas  gestanden,  so  sehen  wir  doch  daraus,  was
nicht  darin  gestanden,  und  die  Angabe  des  Aristoteles,  „dass
alle  (welche  über  Staatsangelegenheiten  geschrieben)  sich  näher
an  die  bestehenden  Verfassungen  halten  als  die  Republik  und
die  Geselze  des  Platon“  ?)  bezieht  sich  offenbar  auf  diese  beiden
dem  platonischen  Ideale  eigenthümlichen  Punkte,  die  dann  Aristoteles
  selbst  mit  billerer,  zum  Theil  ungerechter  Kritik  überhäuft.
Jene  Bemerkung  nun  macht  es  uns  zugleich  möglich  eine  andere
Notiz  bei  Aristolcles  auf  ihr  richtiges  Maass  zurückzuführen.  Er
sagt  nämlich  ganz  beiläufig  im  siebenten  Buch:  „Wie  die  meisten
Menschen  nach  ausgebreiteter  Herrschaft  ringen  —  so  scheint
auch  Thibron  ein  Bewunderer  des  Gesetzgebers  der  Lakönen,
und  mit  ihm  jeder  von  denen,  welche  über  ihre  Verfassung
etwas  geschrieben  haben  ,„,  weil  sie  durch  ihr  Geübtsein  im  Bestehen
  von  Gefahren  über  viele  herrschten“  ?).  Von  Thibron
oder  Thymbron  erfahren  wir  wieder  nichts;  es  ist  möglich,  dass
jene  Bewunderung  der  Inhalt  einer  historischen,  einer  philosophischen,
  oder  auch  einer  ethnographischen  Arbeit  gewesen
ist,  deren,  wie  wir  sehen  werden,  die  Zeil  vor  Aristoteles  und
Platon  keineswegs  entbehrte.

Ungewiss  ist  ferner  was  Aristoteles  an  einer  anderen  Stelle  ?)
meint,  wenn  er  sagt:-  „dasselbe  hat  schon  ein  Früherer  ausgesprochen
  (zig  arregi;raro  zwv  rr00TE00v);  doch  war  sein  Gesichtspunkt
  dabei  nicht  der  unsere.  Er  urtheilte  nämlich:  von  allen
Verfassungen,  wenn  sie  gut  seien  (o1cwv  ErtieixwWv)  wie  von  gülen
Öligarchieen  u.  8.  w.,  sei  die  Demokratie  die  schlechteste;  wenn

 

 

1)  Arist.  Pol.  II,  4.1.  „Neuerungen“  steht  auch  nicht  wörtlich  im  Text,
ist  aber  von  Stahr  höchst  geistreich  und  wahr  mit  aufgenommen,.wie  denn
überhaupt  seine  Uebersetzung  vortreffllich  ist,

2)  Pol.  II,  4.  1.

3)  Die  Lesarten  variiren:  fowr  —  lußoewr  —  Tiußewr  —  Bußewr.
(Ygl.  Gaisford  ad  Heph.  p.  219  und  Wessel.  ad  Diod.  Sic.  XIV.  cp.  36.)
—  Arist.  Pol.  VII,  13.  11.

4)  Pol.  IV,  2.  3.
        <pb n="170" />
        4166  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

sie  dagegen  schlecht  seien,  die  beste.*  Obwohl  wir  nicht  anzugeben
  im  Stande  sind,  wen  Aristoteles  hier  meint,  so  sehen
wir  doch  aus  diesem  kurzen  Cilat,  dass  es  schon  vor  Aristoteles
Schriftsteller  über  politische  Dinge  gab,  denen  es  auf  eine  Handvoll
Ungenauigkeit  nicht  ankam,  wenn  sie  eine  geistreiche  Bemerkung
  an  den  Mann  bringen  wollten.

Kaum  zu  den  eigentlich  literarhistorischen  Notizen  wird  man
die  Bemerkung  des  Aristoteles  rechnen  !),  dass  Charondas  die
Glieder  der  Familie  Tischgenossen  (oöwoorrvovg),  Epimenides
der  Kreier  sie  aber  Heerdgenossen  nennt  (öuoxarıvovs).

Eben  so  wenig  möchte  ich  auf  eine  eigentlich  publicistische
Arbeit  schliessen,  wo  Aristoteles  bemerkt,  dass  der  Sophist
Lycophron  sich  über  das  Wesen  des  Geselzes  in  einem  Staat,
in  welchem  die  Tugend  der  Bürger  nicht  eine  wesentliche  Aufgabe
  des  Ganzen  sei,  dahin  ausgedrückt  habe  „dass  alsdann  aus
dem  Gesetze  eine  Vereinbarung,  ein  Bürge  für  die  gegenseitigen
  Gerechtsame  werde,  aber  ohne  Kraft,  die  Bürger
gut  und  gerecht  zu  machen“  ?).  Dennoch  ist  diese  Noliz  über
diese  Aeusserung  des  Lycophron  sehr  interessant,  mag  sie  nun
eine  beiläufige  gewesen  sein,  oder  den  Gegenstand  einer  eigenen
Schrift  gebildet  haben.  Sie  zeigt  nämlich,  dass  die  griechische
Rechtsphilosophie  wenigstens  die  rein  Fichlische  Auffassung  des
Gesetzes  und  Rechts  recht  wohl  kannte,  nach  welcher  das  Recht
(nicht  blos  wie  seit  Hobbes  der  Staat)  eine  Vereinbarung  der  an
sich  unendlich  berechligten  Einzelnen  ist,.  sich  gegenseitig  um
ihres  gegenseiligen  Vortheils  ‚willen  in  der  Ausübung  dieses  unendlich
  persönlichen  Rechts  zu  beschränken,  wie  sie  aber  diesen
Standpunkt  schon  vor  Aristoteles  selbst  bei  den  Sophisten  überwunden
  halten  und  der  im  Gesetze  thätigen  That  eine  positive,
ethische  Aufgabe  stellten.  —  Will  man  weiter  sagen,  es  habe
hier  sogar  schon  der  Keim  zur  Besserungstheorie  im  Strafrecht
gelegen,  so  spricht  freilich  nichts  dagegen,  aber  auch  nichts
dafür.

Dies  nun  ist  es,  was  wir  über  die  Literatur  in  Beziehung

1)  Pol.  I.  1.  6.
2)  Pol.  II,  5.  11.
        <pb n="171" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  167

auf  die  eigentliche  Verfassungsfrage  von  Aristoteles  erfahren.
Das  allgemeine  Resultat  ist,  wie  es  uns  scheinen  will,  dass
gewiss  einzelne  Politiker  schon  vor  Platon  und  Aristoteles
ganze  und  ziemlich  ausgearbeitete  Systeme  der  Politik  herausgegeben
  hatten,  und  dass  mehr  als  wahrscheinlich  neben  diesen
Arbeiten  eine  Reihe  anderer  Schriften  exislirten,  die  mit  mehr
oder  weniger  Vollständigkeit  dieselben  Fragen,  Begriffe  und  zum
Theil  auch  Systeme  besprachen,  die  den  Werken  des  Aristoteles
und  Platon  zum  Grunde  lagen.  Ehe  wir  nun  aber  daran  die
betreffenden  Bemerkungen  anschliessen,  wollen  wir  eine  Reihe
anderer  Notizen  in  ihr  gehöriges  Licht  setzen,  bei  denen  wir
freilich,  da  :nur  Aristoteles  unsere  Grundlage  bildet,  mehr  auf
das  Interesse  unserer  Leser  als  auf  völlige  Vollständigkeit  rechnen
dürfen.
V.

Der  Begriff  ‘der  Staatswissenschaften,  und  andererseits  die
Thatsache,  dass  die  Alten  und  unter  ihnen  namentlich  auch  Aristoteles
  alle  Fragen  und  Gebiete  derselben  in  der  blossen  Verfassungsfrage
  culminiren  liessen,  macht  es  uns  zur  Aufgabe,
einen  Blick  auf  dasjenige  zu  werfen,  was  in  Beziehung  auf  die
übrigen  Gebiete  der  Staatswissenschaft  der  voraristotelischen
politischen  Literatur  angehört.

Am  nächsten  verwandt  mit  der  Verfassungsfrage  von  allen
folgenden  ist  offenbar  die  Sklavenfrage.

Wir  haben  schon  früher  dargelegt,  wie  die  Sklaverei  namentlich
  seit  dem  Ausbruch  des  peloponnesischen  Krieges  mehr  und  mehr
eine  allgemeine  Bedeutung  für  die  gesellschaftliche  Ordnung  gewann,
und  wie  sich  neben  der  wachsenden  Masse  der  Sklaven  zugleich
die  Furcht  vor  ihnen,  und  zwar  eine  keineswegs  unbegründete
geltend  gemacht  hatte.  Es  ist  nun  nicht  unsere  Absicht,  an
diesem  Orte  von  dem  Wesen.  der  Sklaverei  oder  ihrem  Einfluss
auf  die  griechischen  Sitten  und  socialen  Bewegungen  zu  reden.
Allein  wenn,  wie  dies  oben  gezeigt  ist,  die  philosophischen
Untersuchungen  über  die  Menschenrechte  schon  so  weit  gediehen
waren,  dass  es  eine  Schule  oder  doch  eine  Lehre  gab,  welche
die  volle  Freiheit  nur  in  der  Herrscherlosigkeit  erkannte,  so
konnte  es  nicht  fehlen,  dass  auch  Wesen  und  Recht  der  Sklaverei
        <pb n="172" />
        168  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

gleichen  Untersuchungen  unterworfen  ward.  Und  in  der  That
war  dies  der  Fall.  Ja  es  kann  kaum  einem  gegründeten  Zweifel
unlerliegen,  dass  es  schon  vor  Aristoteles  eine  ziemlich  allgemein
verbreitete  Ansicht  gab,  die  durchaus  mit  der  Idee  der  Sklavenemancipation
  unserer  Zeit,  der  Anti-Slavery-Association  und
ähnlicher  übereinstimmte,  nur  dass  sie,  wie  es  scheint,  innerhalb
der  engen  Grenzen  der  Theorie  blieb,  und  nur  gelegentlich  auf
die,  in  Athen  eben  verhältnissmässig  milden  Gesetze  über  Sklaven
einwirkte.

Aristoteles  betrachtet  die  Sklaverei  als  Theil  der  Lehre  von
der  Hauswirthschaft,  und  die  Sklaven  selbst  als  Theil  des  Hauswesens.
  Diese  Meinung  ist  nun  offenbar  wieder  nicht  ursprünglich
seine  eigene,  sondern  sie  ist  der  Reflex  des  Kampfes  zwischen  den
beiden  Theorien,  die  er  in  folgender  Weise  aufführt.  Er  sagt  '):

„den  Einen  nämlich  erscheint  die  Herrschaft  des  Herrn  über
die  Sklaven  als  eine  Wissenschaft  (£rrıorzum),  und  als  identisch
mit  der  Hausverwaltung,  der  Kunst  des  Staalsmannes  und  des
Königs,  wie  wir  das  zu  Anfang  bemerkten.  Den  Andern
erscheint  das  Herrschen  über  Sklaven  wider  die  Natur  (rao«
gyüoıw).  Denn  zwar  sei  durch  das  Gesetz  der  Eine  Sklave,
der  Andere  frei,  der  Natur  nach  aber  sei  kein  Unterschied.
  Und  desswegen  sei  sie  (die  Sklaverei)  auch  nicht
gerecht.  Denn  sie  heruhe  nur  auf  der  Gewalt“  (Aicıov  yap).

Denselben  Gegensatz  der  Ansichten  führt  er  elwas  später
noch  einmal  an  ?),  indem  er,  das  Princip  seiner  eigenen  Ansicht
zusammenfassend,  sagt:

„Dass  es  nun  Menschen  giebt,  von  denen  die  einen  von  Natur
frei,  die  andern  von  Natur  Sklaven  seien,  denen  es  Sowohl
  nützt  als  gerecht  ist,  Sklaven  zu  sein,  ist
einleuchtend,  dass  indessen  auch  die  Vertheidiger  des
Gegentheils  (oi  Tavarıiz  gpaoxovreg)  in  gewisser  Beziehung
Recht  haben,  ist  nicht  schwer  einzusehen.  —  Ursache  dieses
Zwiespalts  aber,  und  was  für  beide  Ansichten  Gründe
aufzustellen  verstaitet,  ist  u.  s.  w.

1)  Pol.  I,  2.  3.
2)  Ib.  €.  15.  16.
        <pb n="173" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  169

Der  Hauptgrund  der  Vertheidiger  der  Sklaverei  wird  uns
gleichfalls  mitgetheilt;  im  $.  18.  a.  a.  O.  fährt  nämlich  Aristoteles
fort:

„Da  nun  von  den  entgegengesetzien  Ansichten  die  Gründe  für
die  Einen,  dass  nämlich  das  an  Tugend  Bessere  nicht
regieren  und  herrschen  müsse“  (eine  offenbare  Verdrehung  der
Ansichten  der  Gegner  der  Sklaverei)  „weder  Halt  noch  überwiegende
  Kraft  haben,  so  halten  sich  Einige  unbedingt,  wie
sie  meinen,  an  ein  Gerechtes,  denn  das  Gesetz  ist  ein  Gerechtes,
  indem  sie  die  Sklaverei  durch  Krieg  als  eine
gerechte  hinstellen.  Zugleich  aber  verneinen  sie  es.  Denn
der  Grund  (aoyr,  wohl  nicht  Anfang,  wie  Stahr  will)  des
Krieges  kann  ja  ungerecht  sein,  und  dann  wird  doch.  wohl
nimmermehr  jemand  behaupten,  dass  der,  der  es  nicht  verschuldet
  hat,  Sklave  zu  werden,  ein  Sklave  sein  solle*  N).

Da  es  nicht  unsere  Sache  sein  kann,  hier  auf  die  eigenen
Ansichten  des  Aristoteles  ?)  oder  Platons  einzugehen,  so  lassen  wir
es  mit  diesen  Citaten  bewenden,  die,  wie  es  uns  schien,  deutlich
genug  zeigen,  dass  die  Ansichlen  über  Sklaverei  sich  direct
genug  entgegenstanden.  Ob  es  nun  eine  eigene  Literatur  darüber
gab,  können  wir  nicht  sagen,  und  wir  möchten  es  bezweifeln,
da  die  Sache  selbst  so  ungemein  gefährlich  war,  dass  man
sie  gerade  wie  gewisse  politische  Fragen  in  unserer  Zeit,  nur
mit  höchster  Vorsicht  behandelte.  Wie  gewaltig  aber  gegebene
Verhältnisse  auch  auf  die  reinste  Philosophie  einwirken,  das
sieht  man  wieder  einmal  auf  diesem  Punkte  beim  Aristoteles.
Fast  unbegreiflich  wird  es  den  Lesern  unserer  Zeit  sein,  dass
ein  so  scharfer  Denker,  wie  Aristoteles,  die  allerdings  in  der
Natur  des  Menschen  liegende  Nothwendigkeit,  für  die  Einen  zu
herrschen  und  für  die  Andern  beherrscht  zu  werden,  wäre  es
auch  nur  innerhalb  der  Hauswirthschaft,  mit  dem  Satze  verwech-1)

  Stahr  übersetzt  avaSıov  dovievew  mit  „nicht  verdient  hat“.  Es
muss  offenbar  zum  Gegensatz  zur  Ursache  des  Krieges  heissen  „nicht  ver-.
schuldet  hat.“

2)  Ueber  die  Ansichten  des  Aristoteles  vgl.  insbesondere  Göttling
de  notione  servitutis  apud  Aristotelem.  Jenae  1821.  4.  Ritter,  Gesch.
der  Phil.  III,  1.
        <pb n="174" />
        470  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

seln  konnte,  dass  die  Einen  ihrer  Natur  nach  Sklaven  seien,
die  Anderen  frei.  Und  es  ist  beinahe  eine  Rohheit,  mit  Aristoteles
zu  sagen,  dass  „von  Natur  der  ein  Sklave  ist,  der  eines  Anderen
sein  kann,  und  desshalb  ist  er  auch  (Eigenthum)  eines  Anderen“
  !).  Solche  Sätze  waren  doch  nur  im.  Heidenthum  möglich;
  nirgends  mehr  als  auf  diesem  Punkte  begreift  man,  welche
hohe  Sendung  das  Christenthum  bei  aller  Freiheit  und  allem
Glanze  der  hellenischen  Welt  hatte.

So  nun  war  auch  hier.  eine  starke  Bewegung  im  Gebiete
der  Staatswissenschaften,  und  die  Ausführlichkeit,  mit  welcher
Aristoteles  seine  Ansicht  molivirt,  zeigt  das  Gewicht  der  Frage
und  die  grosse  'Theilnahme,  die  sie  unzweifelhaft  erweckte.  Leider
fehlen  uns,  wie  gesagt,  bestimmte  Namen  und  Angaben;  doch
scheint  uns  auch  das  Obige  schon  eine  nicht  unwichtige  Stelle
im  wissenschafllichen  Leben  Griechenlands  auszufüllen.

Wir  wollen  nun,  soweit  es  möglich  ist,  auch  nach  andern
Seiten  hin  einen  Blick  werfen.

Was  zunächst  die  Statistik  und  die  Behandlung  derselben
vor  Aristoteles  betrifit,  so  muss  man  unserer  Ansicht  hier  scheiden,
wenn  man  ein  bestimmtes  Resultat  erreichen  will.  Wir  ‚wissen,
dass  die  Griechen  Anstalten  hatten,  um  namentlich  die  Bevölkerung,
  wenigstens  die  der  Freien,  zu  kennen.  Sie  hatten  ihre
Bürgerrollen  und  ihre  Militairrollen,  die  gewiss  mit  derselben
Genauigkeit  damals  geführt  worden,  wie  sie  noch  jetzt  geführt
werden;  ausserdem  müssen  nothwendig  Slaalsrechnungen  und
dergleichen  vorgelegen  haben,  wie  wir  das  denn  ja  auch  wissen.
Unsere  Frage  kann  jedoch  nicht  die  sein,  was  man  in  dieser
Beziehung  in  Alhen  besass,  sondern  vielmehr  die,  ob  es  eine,
aus  dieser  Thatsache  herausgearbeitete  wissenschaftliche
Stalistik  gegeben  habe  vor  der  Zeit  des  Aristoteles.  Aristoteles
selbst  kennt  die  Statistik  nicht;  der  erste  eigentliche  Statisliker,
den  wir  haben,  ist  offenbar  Xenophon  in  seiner  Arbeit  rseol
90000Wv.  Die  vorausgesandte  Beschreibung  Attikas  ist  eben

1)  Pol.  I.  2.  13.  —  Rousseau  sagt  über  die  Ansichten  des  Aristoteles
mehr  geistreich  als  wahr:  Aristotele  avait  raison,  mais  il  prenait  l’effet  pour
la  cause.  Tout  homme  ne  dans  l’esclavage  nait  pour  l’esclavage;  rien  n’est
plus  certain.  Contrat  social,  2.
        <pb n="175" />
        vor  Aristoteles  und  Platon,  171

freilich  nur  eine  Beschreibung,  aber  sie  enthält  doch  das,  worauf
es  für  die  Wissenschaft  der  Statistik  ankommt,  das  Aufstellen
einer  Thalsache,  um  Ursache  und  Wirkung  und  die  Gesetze  des
Lebens  dieses  Landes  daraus  kennen  zu  lernen.  Doch  gehört
Xenophon  nicht  der  Zeit,  von  der:  wir  reden.  Aristoteles  selbst
berührt  das  Vorhandensein  ähnlicher  Arbeiten,  soweit  wir  sehen,
nur  am  einzigen  Orte,  wo  er  von  denjenigen  spricht,  „welche
über  Länder-  und  Völkerkunde  in  Schriften  handeln“  !),
ohne  auch  hier  irgend  eine  bestimmtere  Andeutung  hinzuzufügen,
Wir  lassen  es  dahingeslellt,  ob  dies  vielleicht  auf  Herodot  Bezug
hat;  doch  habe  ich  die  betreffende  Angabe  des  Aristoteles,  dass
nämlich  die  Libyer  die  Gemeinschaft  der  Weiber  haben,  und
dass  die  Kinder  desshalb  nur  nach  den  Aehnlichkeiten  ausgesucht
werden,  nicht  gefunden;  denn  was  Herodot  in  seiner  Beschreibung
  Libyens  von  den  Nasamonen  und  Gindanen  erzählt,  passt
auf  jene  Angabe  wenigstens  nicht  ?).  Ohnehin  ist  es  gewiss
sehr  wahrscheinlich,  dass  dem  Herodot  mehrere  Beschreibungen
der  Länder  und  Völker  gefolgt  sind,  wie  denn  auch  Aristoteles
selbst  in  Betreff  derselben  ganz  entschieden  im  Plural  redet,  und
vielleicht  gar  eine  Menge  von  dergleichen  Arbeiten  vorliegend
halte  (—  wis  Twv  mroayuorsvouevwov).  Das  Wichtigste  aber
würde  sein,  zu  erfahren,  ob  diese  Länder-  und  Völkerkunde
auch  in  den  Schulen  gelehrt  worden,  in  denen,  wie  oben  bemerkt,
  Lesen  und  Schreiben  gelehrt  wurde,  so  dass  also  fürmliche
  Schulbücher  in  der  Art  der  heutigen  vorgelegen.  Wir
können  uns  kein  Urtheil  darüber  erlauben.  Nur  soviel  steht  für
unsern  Zweck  fest,  dass  die  Griechen  überhaupt  von  der  eigentlichen
  Statistik  gar  keine  Vorstellung  halten,  so  wenig  als  von
Arithmetik  und  Algebra.  Und  es  mag  das  wohl  mit  einander
zusammenhängen.

Ueber  die  Bevölkerungslehre  finden  wir  wenigsiens
in  den  Aristotelischen  Schriften  gar  keine  Hindeutung  auf  irgend
eine  wissenschaftliche  Arbeit;  dagegen  haben  von  Pheidon,  dem
Korinthier  an  ?)  die  griechischen  Staatsmänner  durch  Geselze  und

1)  Pol.  I,  1.  13,
2)  Herodot  IV,  172.  176.
3)  Pol.  I,  3.7.  Pheidon  soll  zugleich  der  Urheber  der  Münze  gewesen
        <pb n="176" />
        172  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

zum  Theil  auch  durch  Regierungsmaassregeln  stark  in  die  Bevölkerungsverhältnisse
  hineingegriffen.  Es  scheint  der  Grundgedanke
  in  aller  Theorie  des  Staatslebens  gewesen  zu  sein,  dass
man  die  Bevölkerung  eines  Staals  auf  ein  möglichst  bestimmtes
Maass  zurückzuführen  habe;  und  der  Grund  dieser  Ansicht  mag
in  der  Erfahrung  gelegen  haben,  dass  mit  der  Masse  der  Bevölkerung
  nicht  die  der  Bürger  oder  der  Freien  und  zugleich
Besitzenden,  sondern  vielmehr  die  der  niedern  Classe  am  stärksten
zuzunehmen  pflegte.  Eine  eigene  Bevölkerungslehre  aber  gab
es  bei  den  Griechen  nicht,  und  selbst  Aristoteles  macht  darüber
nur  einige  nichtssagende  Redensarten.

Wir  kommen  jetzt  zu  dem  letzten  Punkt,  den  wir  hier
genauer  zu  erörtern  haben,  nämlich  zu  der  Gestalt  der  Volkswirthschaftslehre
  bei  den  Griechen,  mit  besonderer  Beziehung
  auf  die  voraristolelische  Literatur.  Und  auch  hier  sind
wir  in  der  Lage,  nur  wenige  Andeulungen  zu  besitzen,  die  jedoch,
  mit  dem  ganzen  Zustande  des  volkswirthschafllichen  und
gesellschaftlichen  Lebens  zusammengehallen,  uns,  wenn  auch
nicht  gerade  über  Namen  und  Schriften,  so  doch  über  den  Geist
der  volkswirthschafllichen  Literatur  ein  annäherndes  Urtheil
fällen  lassen.

Durch  die  treffliche  Arbeit  Rau’s  !)  sind  wir  nun  allerdings
eines  wesentlichen  Theiles  dieser  Untersuchung  überhoben,  und
es  ist  uns  verstaltel,  einige  Sätze  aufzustellen,  die  als  ausgemacht
  angeschen  werden  können.  Es  ist  kein  Zweifel,  dass
die  Griechen  gerade  wie  später  die  Römer  in  Allem,  was  den
wirthschafllichen  Erwerb  betrifft,  strenge  schieden  zwischen
dem  Landbau  oder  der  Landwirthschaft,  die  sie  die  eigentliche
olxovowux  nannten,  und  zwischen  der  yonuarıorızn).  Es  ist
ferner  gewiss,  dass  man  auch  beim  Aristoteles  keine  bestimmte

nn  nn  nn  ne

sein.  Aristoteles  giebt  an,  er  „habe  gemeint  (.797),  dass  die  Familien
fortwährend  gleichbleiben  müssten,  sowie  auch  die  Menge  der  Bürger,  wenn
auch  alle  an  Grösse  ungleiche  Vermögensloose  hätten.“  Wenn  Hermann
Gr.  Alterth.  6.33.  4  fragt,  warum  der  Schol.  zu  Pind.  Olyınp  XIII,  20.  ihn  (gegen
Strabo)  einen  Korinthier  nennt,  so  kommt  das  daher,  weil  er  wahrscheinlich
wirklich  ein  Korintbier  war,  da  Aristoteles  ihn  als  Kootv$ıos  bezeichnet.

1)  Rau  Ansichten  der  Volkswirthschaft  I.  Xenophon  und  Aristoteles.
        <pb n="177" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  173

Definition  der  xoentariorıxn  erhielt,  sondern  dass  dieselbe,  je
genauer  man  sie  beirachiet,  um  so  mehr  sich  gleichsam  auflöst
  in  alle  verschiedenen  Arten  der  Kunst,  durch  welche  man
im  Verkehr  Geld  erwirbt,  wesshalb  denn  auch  sowohl  Schlosser
als  Stahr  xonuerioren  mit  „Gelderwerbkunst*  übersetzen.  -  Es
ist  endlich  gewiss,  dass  die  Griechen  wie  späler  die  Römer,
wenigstens  anfänglich  die  oxovowxm  als  die  einzige,  eines  freien
Mannes  würdige,  wirthschaftliche  Beschäfligung  betrachteten,  und
dass  auch  späler  einerseits  die  persönliche,  gewerbliche  Arbeit,
die  z&amp;amp;yrn  und  der  Gewerbsmann,  der  zeyvirrg  und  Pavavoog,
andrerseits  der  Erwerb  durch  Wucher  (zoxıouos)  und  durch
Handel  und  Wandel,  namentlich  Kleinhandel  (weraßAntıen  und
xarenlırn)  stets  als  eine  unfreie  und  unedle  angesehen  wurde.
Dies  sind  wohl  die  Grundlagen,  von  denen  man  auszugehen  hat,

Allerdings  aber  erscheint  dies  Verhältniss,  wenn  man  die
frühere  Darstellung  der  gesellschaftlichen  Zustände  herbeizieht,
in  einem  anderen  als  dem  gewöhnlichen  Lichte,  und  es  ergeben
sich  dabei  eine  Reihe  zum  Theil  wichtiger,  zum  Theil  interessanter
Bemerkungen,  die  zum  vollständigen  Verständniss  der  staatswirthschaftlichen
  Ideen  Griechenlands  und  Roms,  ja  auch  der  neueren
Zeit  ganz  unentbehrlich  sind.

Rau,  und  mit  ihm  wohl  die  Meisten,  gehen  von  der  Ansicht
  aus,  dass  die  bekannte  Geringschätzung  aller  anderen  Erwerbsarten
  neben  dem  Landbau  eine  Grundlage  gehabt  habe,
welche  der  physiokratischen  am  ähnlichsten  gewesen.
„Unverkennbar“  sagt  Rau  „spricht  sich  darin  eine  gewisse  physiokratische
  Vorstellung  aus.  Da  in  der  Viehzucht  und  Landwirthschaft
  eigentlich  Naturkräfte  das  Meiste  thun,  und  nicht  die
menschliche  Mitwirkung  für  das  minder  Wesentliche  gehalten,
sondern  auch  überhaupt  das  Naturgemässe  von  den  Alten  hochgeachtet
  wurde,  so  erklärt  sich,  wie  man  übersehen  konnte,
dass  auch  Gewerk  und  Handel  hervorbringend  wirken.  Dazu
kommt  nun  hauptsächlich  noch  der  Einfluss  dieser  Erdarbeiten
auf  die  körperliche  und  geistige  Gesundheit  des  Menschen,  auf
Stärke,  Gewandtheit,  Mannhafligkeit*  !)  —  (ein  Einfluss,  der

ij)  Raua.  a,  O.  p.  13f.
        <pb n="178" />
        174  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

übrigens  bekanntlich  ein  sehr  verschiedener  ist,  je  nachdem  man
Stadt  und  Fabrikstadt  setzt).  —  Und  in  der  That,  wenn  man
die  beireffenden  Stellen  des  unterhaltend  beschreibenden  Xenophon
  und  des  scharfdialeklischen  Arisloteles  liest,  so  sollte  man
fast  glauben,  dass  die  Griechen  dies  eben  von  dieser  Seite  betrachtet
  haben.  Man  könnte  dann  von  einer  andern  Seite  her
wohl  noch  hinzufügen,  was  Aristoteles  über  die  höhern  socialen
Einflüsse  des  Landbaues  so  richtig  bemerkt,  dass  nämlich  gerade
die  mittleren  Grundbesitzer,  wenn  sie  die  Gewalt  in  Händen
haben,  die  Staatsverwallung  zu  einer  gesetzlichen  machen,
„sie  haben  nämlich  wohl  zu  leben,  wenn  sie  arbeiten,  können
aber  nicht  müssig  sein;  sie  stellen  also  das  Gesetz  an  die  Spilze,
und  halten  Volksversammlungen  nur  in  noihwendigen  Fällen“  ").
Denn  wenn  dies  auch  nicht  gerade  mit  der  physiokratischen  Ansicht
  etwas  zu  thun  hat,  so  geht  doch  daraus,  wie  es  scheint,
jedenfalls  hervor,  dass  der  Vorzug  der  oixovouen  vor  der  xgnuoriorıxr
  aus  irgend  einer  Reflexion  über  das  Wesen  von  Landwirthschaft
  und  Gelderwerbskunst  hervorgegangen  ist,  mag  diese
Reflexion  sich  nun  auf  die  mehr  wirthschaftlichen,  oder  mehr
politischen  Seiten  derselben  bezogen  haben.

Und  dennoch  ist  eine  solche  Annahme  durchaus  unzulässig  ;
nicht  eben,  weil  sie  in  diesen  oder  jenen  einzelnen  Punkten
nicht  richtig  oder  nicht  nachweisbar  wäre,  sondern  weil  dieselbe
den  wahren  Standpunkt  in  dieser  Frage  .durchaus  nicht  berührt.

In  der  That  nämlich  ist  es  eine  allgemeine  geschichtliche
Thatsache  —  wir  wollen  den  gesellschaftlichen  Sinn  derselben
hier  nicht  weiter  verfolgen  —,  dass  ursprünglich  die  Form  des
Besitzes  aller  Geschlechter,  die  sich  auszeichnen,  ein  Grundbesitz
  ist.  Natürlich,  weil  eben  die  ursprüngliche  Form  des
Besitzes  der  Grund  und  Boden  ist,  an  den  sich  erst  historisch
die  andern  Formen  anschliessen.  Es  ist  ferner  gewiss,  dass  die
gewerbliche  Form  des  Besitzes,  das  bewegliche  Capital  erst
später  zu  dem  Grund  und  Boden  hinzutritt,  und  dass  der  Regel
nach  diejenigen,  welche  auf  gewerblichem  Wege  nach  Besitz
streben,  keinen  angemessenen  Grundbesitz  vorher  halten.  Es

1)  Arist.  Pol.  IV,  5.  3.
        <pb n="179" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  175

folgt  daher  aus  der  Natur  der  Sache,  was  die  Geschichte  bestätigt,
  dass  diejenigen,  welche  dem  Erwerbe  des  gewerblichen
Besilzes  nachgehen,  selbst  schon  nicht  mehr  den  ursprünglich
  herrschenden  Geschlechtern  angehören.  Es  folgt  ferner,
dass  wer  dies  nicht  Ihutl,  wer  also  von  seinem  Grundbesitz
leben  kann,  der  Regel  nach  ohnehin  schon  zu  den  herrschenden
alten  Geschlechtern  gehört,  oder  doch  Jie  erste  und  nolhwendigste
  Vorausselzung  hal,  um  in  dieselben  überzugehen;  woher
es  denn  noch  heut  zu  Tage  konmmt,  dass  diejenigen  Familien,
welche  im  Gewerbe  grosse  Capitalien  erworben  haben,  erst  dadurch
  aus  der  Classe  der  Reichen  in  die  der  Vornehmen,  oder
gar  in  den  Stand  des  Adels  übergehen,  dass  sie  einen  grossen
Grundbesitz  erwerben.  Die  bekanntesten  Beispiele  der  neueren
Zeit  bieten  wohl  die  englischen  Fabrikherren  und  Bankherren;
auch  Deutschland  hat  solche  Uebergänge  schon  früh;  wie  dürfen
nur  an  die  Fugger  und  Welser  erinnern.  Wenn  dem  nun  so
ist,  so  folgt,  dass  wie  das  Angehören  an  die  alten  Geschlechter
über  die  Erwerbsart,  so  auch  andrerseits  die  Erwerbsart  über
das  Angehören  an  die  allen  Geschlechter  entscheidet,  und  dass
daher  ganz  natürlich  in  jeder  Gemeinschaft,  in  der  der  Stand
der  Grundbesitzer  die  höchste  gesellschaftliche  und  zugleich
politische  Stellung  hat,  der  Stand  der  Gewerblichen,  und  mithin
auch  die  Gesammtheit  alles,  nicht  auf  dem  eigenen
Grundbesitz  ruhenden  Erwerbes,  der  niederen  Classe  der
Gesellschaft  hinzugerechnet  werden  wird.  Und  da  nun,  wie  gesagt,
  auf  diese  Weise  die  Beschäftigung  eben  mit  solchem  Erwerbe
den  thatsächlichen  Beweis  enthält,  dass  der  diesen  Erwerb
Treibende  nicht  der  herrschenden  Classe  angehört,  und  mithin
auch  nicht  ihre  Ehre  oder  später  ihr  Ansehen  theilt,  so  folgt,
dass  diese  Beschäftigung  als  solche  durch  jene  gesellschaftliche
Voraussetzung  die  erwähnte  gesellschaftliche  Folge  hat,  das  heisst,
dass  sie  überhaupt,  in  welcher  Form  sie  auch  auftrete,  als  die
untergeordnete  und  minder  ehrenhafte  angesehen  wird.
Die  Gesammtheit  dieser  gewerblichen  Erwerbsarten  aber  ist  die
xonueriorien.  Es  ist  klar,  dass  man  sich  demnach  stets  vergeblich
  abmühen  wird,  einen  wesentlichen  volkswirthschaftlichen
Unterschied  zwischen  ihr  und  der  oixovowwxn  zu  finden,  und  das
        <pb n="180" />
        176  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechep

ist  eben  der  Grund,  wesshalb  Rau  mit  Recht  bemerkt,  dass
dasjenige,  was  derselben  angehört,  sich  nur  durch  Vergleichung
mehrerer  Stellen  mühsam  ausmitteln  lässt,  deren  wörtlicher  Widerspruch
  sich  nicht  anders  beseitigen  lasse,  als  wenn  man  annimmt,
Aristofeles  habe  bald  den  üblichen  engeren,  bald  den  wissenschaftlich
  weiteren  Sinn  des  Wortes  gebraucht,  was  auch  Schlosser
in  seiner  Uebersetzung  der  Politik  annimmt  !).  Es  folgt  aber
vielmehr  aus  dem  Obigen,  wie  uns  scheint,  klar  genug,  dass
sich  ein  solcher  Begriff  eben  überhaupt  nicht  ausmitieln  lässt;
denn  es  ist  weder  die  oixovowxn  noch  die  xonuazıorıxn  ein
volkswirthschaftlicher,  sondern  es  sind  beides  gesellschaftliche
  Begriffe,  und  die  Unklarheit  entsteht  nicht  aus  ihrem  Sinne,
sondern  aus  dem  Versuche,  auf  wirthschaftlichem  Wege  zu  erklären,
  was  der  Gesellschaftslehre  angehört.  Dieses  nun  wird
über  diesen  Punkt  genügen.

Die  Frage  aber,  welche  zu  unserem  eigentlichen  Gegenstand
hinüberführt,  ist  nun  die,  wie  denn  Aristoteles  selbst  dazu  gekommen
  sei,  dennoch,  wie  es  ganz  unzweifelhaft  vorliegt,  die
xonueriorin  in  wesentlich  wirthschaftlichem  Sinne  aufzufassen.
Und  um  dies  zu  erklären,  müssen  wir  noch  einen  weiteren  Satz
herbeiziehen.  |

Allenthalben  nämlich,  wo  der  Unterschied  der  Classen  und
Stände  nicht  auf  eine  religiöse  —  oder  sagen  wir  lieber  geoffenbarte
  Grundlage  zurückgeführt,  und  damit  dem  Einzelnen  überhaupt
  als  unerreichbar  hingestellt  ist,  da  finden  wir  die  zweite
grosse  gesellschaftliche  Thatsache,  dass  der  gewerbliche  Besilz
allmählig  mit  dem  Grundbesitz  sich  auf  irgend  eine  Weise  verschmilzt,
  und  dass  alsdann  langsam  oft,  immer  aber  unvermeidlich,
ein  Zeitpunkt  eintrilt,  in  welchem  nicht  mehr  der  Grundbesitz,
sondern  der  Besilz  als  solcher  zur  Bedingung  der  gesellschaftlichen
  Stellung  wird.  Sowie  dies  geschieht,  so  ist  es  dann
natürlich  auch  der  Wissenschaft  nicht  mehr  möglich,  bei  dem
Unterschied  zwischen  Grundbesitz  und  gewerblichem  Capital
stehen  zu  bleiben,  und  von  diesen  beiden  Grundlagen  aus  das
Gebäude  der  Volkswirthschaftslehre  zu  erbauen,  sondern  es  muss

1)  Rau  Ansichten,  p.  10,  11.  Schlosser  Uebersetzung  I.  $.  54.
        <pb n="181" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  177

alsdann  für  die  letztere  ein  für  beide  Arten  der  Capitalsform
gemeinschafllicher  und  gleich  gültiger  Grundbegriff  gefunden
werden.  Dieser  Grundbegriff  ist  nun  der  des  „Guts“  oder
der  Güter,  oder  auch  der  des  Vermögens,  an  den  sich  der  des
Volksvermögens  anschliesst.  Das  Auftreten  der  Lehre  von  den
Gütern  an  die  Stelle  ‘der  Untersuchungen  über  Haus-  und
Landwirthschaft,  über  Handel  und  Gewerbe  insbesondere  u.  s.  w.
bezeichnet  daher  keineswegs  blos  einen  Abschnitt  in  der  Geschichte
  der  reinen  Wissenschaft:  der  Volkswirthschaft.  Es  ist
dasselbe  vielmehr  nur  die  Consequenz  einer  bestimmten  Entwicklungssiufe
  in  der  Volkswirthschaft  oder  im  Güterleben  selbst,
welche  dann  wieder  Voraussetzung  einer  entsprechenden  in  der
Gesellschafisordnung  wird.  Und  man  kann  unbedenklich  sagen,
dass  solange  wissenschaftlich  der  Begriff  des  Gutes  nicht  die
Lehre  vom  Güterleben  beherrscht,  factisch,  das  ist  volkswirthschaftlich
  und  gesellschaftlich  auch  das  gewerbliche  Capital  noch
einen  untergeordneten  Rang  neben  dem  Grundbesitz
einnimmt.

Nun  ist  es  ganz  nalürlich,  dass  zwischen  diesen  beiden
Extremen,  der  Herrschaft  des  Grundbesitzes  einerseits  und  des
gewerblichen  Capitals  anderseils  stels  eine  grosse  Menge  von
Mittelstufen  liegen,  durch  deren  allmählige  Bewältigung  eben  sich
die.  letzte  grosse  Thatsache  der  Herrschaft  des  gewerblichen
Capitals  verwirklicht.  Nicht  minder  natürlich  ist  dabei  das  Zweite,
dass  es  auch  in  der  Wissenschaft  eine  gleiche  Reihe  von  Mittelstufen
  zwischen  der  einfachen  Herrschaft  der  Landbaukunde  und
der  vollständigen  Wissenschaft  des  Güterlebens  giebt,  die  alsdann
  den  Stufen  der  wirklichen  Entwicklung  auch  hier
entsprechen  werden.  Es  ist  nicht  schwer,  bei  einem  Schriftsteller
  im  Allgemeinen  zu  erkennen,  welcher  dieser  Stufen  er
angehört.  Ist  das  aber  thunlich,  so  ist  es  auch  nicht  mehr  zu
gewagt,  aus  der  Grundansicht  des  Schriftstellers  einen  Schluss
auf  denjenigen  historischen  Punkt  zu  machen,  auf  welchem
seine  eigene  Zeit  in  dieser  Beziehung  gestanden  hat.  Es  würde
vom  grössten  Interesse  sein,  die  Geschichte  der  Nalionalökonomie
einmal  von  diesem  Standpunkte  zu  verfolgen.  Doch  müssen  wir
an  diesem  Orte  uns  auf  Aristoteles  beschränken.

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  2s  Heft.  12
        <pb n="182" />
        178  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

Vergleicht  man  nämlich  den  volkswirthschafllichen  Inhalt  der
Werke  des  Aristoleles  mit  den  obigen  Sätzen,  so  ist  es  kaum
zweifelhaft,  wie  sich  zu  seiner  Zeit  diese  Frage  verhält,  naınent-,
lich  wenn  man  herbeizicht,  wie  Xenophon  die  Sache  auffasst.
Es  war  ganz  offenbar  zur  Zeit  dieser  Männer  bereits  der  Zustand
eingetreten,  in  welchem  thatsächlich  das  gewerbliche  Capital
das  Grundeigenthum  als  besondere  Besitzform  der  Geschlechterherrschafi
  schon  vollständig  bewältigt  hatte,  während  man  im
Geiste  der  gesellschaftlichen  Ordnung  noch  an  der  äussern  Vorstellung
  festhiell,  dass  nur  der  Grundbesitz  zu  der  Theilnahme
an  der  herrschenden  Classe  berechtige  und  dass  daher  auch  nur
die  landwirthschaftliche  Arbeit  die  eines  Freien  sei,  dagegen  die
gewerbliche  Arbeit  durch  ihre  eigene  Natur  den  Menschen  tiefer
stellen  müsse.  Legle  man  nun  dieses  Verhältniss  einem  Werke
zum  Grunde,  das  wie  Xenophons  oixovogux  sich  ausschliesslich
auf  den  Grundbesitz  und  seine  Bewirthschaflung  bezog,  so  war
natürlich  die  Sache  für  den  Schriftsteller  sehr  einfach,  und  nichts
war  leichter,  als  diese  Landwirthschaft  als  die  einzig  treffliche
und  dem  Wesen  des  Menschen  entsprechende  Wirthschaftsform
darzustellen.  Dabei  fand  man  stets  viel  Anklang,  weil  die
Menschen  es  lieben,  frühere  Zustände  im  Lichte  der  reinen
Menschlichkeit  zu  erblicken,  und  das  Gegenwärlige  weniger  zu
achten;  geringen  Widerspruch  aber,  weil  es  Keinem  einfiel,  die
praktische  Gültigkeit  solcher  volkswirthschaftlichen  Idyllen  annehmen
  zu  wollen.  —  Wollte  dagegen  ein  scharfer  und  systematischer
  Kopf,  wie  namentlich  Aristoteles,  aus  diesen  sehr
divergirenden  Elementen  nun  Eine  Theorie  bilden,  in  welcher
beide  zur  gleichen  Gültigkeit  kommen  sollten,  damit  die  Darstellung
  der  Landwirthschaft  als  der  wahren  Form  des  Güterlebens
  die  gesellschaftlichen  Ideale,  die  Darstellung  der  xonuetıorıxn
  dagegen  als  der  eigentlichen  Bewegung  der  Güter  die
praktischen  Forderungen  der  Menschen  zugleich  befriedige,
so  musste  natürlich  eine  grosse  Verwirrung  der  Begriffe  im
Ganzen,  und  eine  fast  unauflösliche  Masse  von  Widersprüchen
im  Einzelnen  entstehen,  in  denen  zwar  einzelne  Begriffe  klar
und  gut,  aber  die  Harmonie  der  Begriffe  untereinander  desto
unklarer  und  unfertiger  erscheinen  müssen.  Und  wirft  man  nun
        <pb n="183" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  4179

einen  Blick  auf  dasjenige,  was  Aristoteles  für  die  Lehre  vom
Güterleben  geleistet  hat,  so  ist  es  ganz  unzweifelhaft,  dass  gerade
er  in  diesem  Falle  war.  Denn  wenn  er  nicht  jene  sociale  Grundidee
  der  Landwirthschaft  theoretisch  festgehalten,  und  sie  als
olxovoruxı)  Seiner  Xonueriorixn  streng  geschieden  enigegengestellt
hätte,  so  hätte  sein  trefflliches  Verständnis  vom  Wesen  des
Geldes  und  seine  Einsicht  in  die  Lehre  vom  Werthe  ihm  nothwendig
  eine  ganz  andere,  und  gewiss  unendlich  viel  reichere
Lehre  vom  Güterleben  erzeugl.  Aber  wer  darf  von  einem
Menschen  fordern,  dass  er  mehr  als  Einen  Schritt  seiner  Zeit
voraus  sei  in  menschlichen  Wissenschaften?  Auch  Aristoteles
war  es  nicht;  und  so  nun  verhält  es  sich  mit  dieser  Mischung
von  Klarheit  und  Widersprüchen  bei  ihm  in  demjenigen,  was  die
Volkswirthschaftslehre  betrifft.  _

Und  jetzt  können  wir  zum  Schlusse  die  Frage  beantworten,
ob  es  vor  Aristoleles  eine  Literatur  über  Nationalökonomie  gegeben
  habe.  Hält  man  diese  Frage  mit  dem  Obigen  zusammen,
so  ergiebt  sich,  dass  allerdings  die  oixovowsn  das  Entstehen
vollständiger  Werke  vor  Aristoteles  zuliess,  in  der  Zeit,  in
welcher  das  gewerbliche  Capital  und  die  gewerbliche  Arbeit  noch
als  die  gesellschaftlich  minder  ehrenhafte  betrachtet  ward,  dass
aber  über  die  xoruerıorıxm  höchstens  einzelne  Ansichten,  nicht
aber  vollständige  und  ausführliche  Arbeiten,  wie  über  die  Politeia,
  Raum  finden  konnten.

Und  diesem  Satze  entsprichi  das  Wenige,  was  Aristoteles
uns  mittheilt.

Was  nämlich  zunächst  die  oixovowx«r  betrifft,  so  finden  wir
folgende  Stelle,  die  alles  enthält,  was  wenigstens  im  Aristoteles
darüber  vorkommt.  Er  sagt  '):

„Da  nun  über  diese  Gegenstände  (landwirthschaftlichen  Erwerb)
Einige  geschrieben  haben,  wie  bekanntlich  (d7)  Chares
der  Parier  und  Appollodorus  der  Lemnier  über  den
Feldbau,  sowohl  den  schlechtweg  so  genannten  als  den  mit
Anpflanzungen  verbundenen,  und  ebenso  auch  Andere  über
andere  Zweige,  so  mag,  wem  darum  zu  thun  ist,  sich
aus  diesen  belehren.*  —

1)  Pol.  I,  4.  4.  12%
        <pb n="184" />
        180  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  ‚Griechen

Es  war  milhin  vor  Aristoteles  eine  landwirthschaftliche
  Literatur  im  engeren  Sinne  des  Wortes  vorhanden,
und  cs  bleibt  eine  Frage,  deren  Lösung  wir  besser  Unterrichleten
anheimgeben,  wie  vielen  Antheil  diese  Literatur  an  Varros  und
Catos  Werken  gehabt  haben  mag.  Gewiss  keinen  ganz  unbedeutenden,
  da  Cicero  in  seiner  Jugend  Xenophons  olxovoquen
zu  übersetzen  für  eine  würdige  und  nülzliche  Arbeit  halten
konnle.  Wir  aber  müssen  uns  mit  dieser  Andeulung  begnügen,
da  wir  nichts  weiter  im  Aristoteles  finden  !).

Noch  weniger  aber  erfahren  wir  über  die  XonuaTiWTıxn,
und  von  der  auf  diese  gebauten  eigentlich  nationalökonomischen
  Literatur.  Die  beiden  einzigen  Stellen,  die  sich
darauf  beziehen,  sind  die  erste  im  ersten  Buch  Cap.  II.  $.2:  „Es
ist  aber“,  sagt  Aristoteles,  „noch,ein  Theil  (der  oixie,  des  Hauswesens),
  welcher  Einigen  als  die  Hausverwaltung  (oixovowie‘)  ,
Anderen  als  ein  Haupttheil  derselben  erscheint;  ich  rede  aber
von  der  sogenannten  Erwerbskunst  (77g  xeAovuerng  xXontetor)“.
  Hier  ist  eine  von  den  Stellen,  in  denen  die  Unklarheit
  der  Vorstellungen  des  Aristoteles  aufs  Höchste  getrieben  ist,
indem  er  hier  oixovozuixn  und  yenueriorixn  als  gleichnamig  nennt,
während  er  sie  im  Folgenden  einander  geradezu  enigegenselzt.
Wir  beziehen  uns  darüber  auf  das  früher  Gesagte;  jedenfalls  aber
geht  soviel  daraus  hervor,  dass  diejenigen,  welche  vor  ihm
schrieben,  durchaus  nicht  klarer  über  die  Sache  gewesen  sind;
es  ist  nicht  einmal  recht  wahrscheinlich,  dass  hierüber  dem  Aristoteles
  eigene  Schriften  vorgelegen  haben.  —  Weilläufiger  in
der  Beschreibung,  aber  nicht  genauer  in  den  Angaben  ist  die
zweite  Stelle,  wo  Aristoteles  die  Lehre  vom  Gelde  behandelt.
Hier  sagt  er  ?):  „Auch  definirt  man  (TiIEaos  —  wer?)  —
den  Reichthum  häufig  durch  Menge  von  Geld*  —  ein
Satz,  der  offenbar  ein  Vorläufer  des  Sieges  des  gewerblichen
Capitals  über  den  Grundbesitz  ist,  und  daher  in  der  neueren
Geschichte  genau  auf  demselben  Punkte  wieder  erscheint,  wo  der

1)  Xenophon  FAeei  innıxijs  erwähnt  Cap.  I.  eines  Ziuwr,  der  auch
über  die  Pferdezucht  geschrieben.  Er  mag  vielleicht  einer  von  den  Andern
sein,  auf  die  Aristoteles  oben  hinweist.

2)  Pol.  I,  3.  16  ff.
        <pb n="185" />
        vor  Aristoteles  und  Platon.  181

Grundbesitz  zuerst  das  Geld  als  gleichberechtigten  Rivalen  zu
erkennen  beginnt,  in  der  Zeit  des  Mercantilsystems  —  „nicht
selten  aber  heisst  es  dagegen  (rradıy  doxei),  mit  dem  Gelde
sei  es  nichts  (Ajoov  elvaı),  weil  man  —  mit  dem  Gelde  an
nothdürftiiger  Nahrung  Mangel  leiden  kann,  und  es  sei  doch
abgeschmackt,  dass  Reichthum  ein  Ding  sein  solle,  in  dessen
Vollbesitz  Einer  Hungers  sterben  könne.  —  Daher  nehmen  sie
(£rtovoı)  eine  verschiedene  Definition  von  Reichthum  und  Gelderwerbskunst
  an,  und  sie  thun  recht  daran  (00903  Lrrovvreg)“.
Welche  Definitionen  diese  Nationalökonomen  nun  für  beides
angenommen,  erfahren  wir  ebensowenig,  als  wer  denn  diese
Leute  gewesen  sind.  Es  können  ebensowohl  Schriftsteller,  als
Redner,  als  Sophisten  gewesen  sein.  Es  wird  das  schwerlich
jemals  entschieden  werden  können,  nachdem  die  Alexandrinische
Bibliothek  verbrannt  ist.

Allein  soviel  ist  dennoch  klar,  dass  es  schon  vor  Aristoteles
  über  Geld  und  Erwerb,  über  Besitz  und  Reichihum  eingehende,
  wenn  auch  vereinzelte  Untersuchungen  gab,  und  dass,
wenn  es  damals  eine  Presse  gegeben  hätte,  diese  Untersuchungen
gewiss  einen  nicht  ganz  unbedeutenden  Theil  der  Literatur  ausgefüllt
  haben  würden.  Wir  freilich  sind  in  der  Lage,  ganz  im
Allgemeinen  bei  der  Behauptung  stehen  bleiben  zu  müssen,  dass
auch  in  diesem  Gebiete  ‘Aristoteles  Vorgänger  gehabt  hat,  die
ihm  Stoff  zu  Untersuchungen  und  eine  wesentliche  Grundlage
für  seine  Arbeiten  abgegeben  haben.

 

Dies  ist  es  nun,  was  wir  über  die  voraristotelische
Literstur  der  Staatswissenschaften  gefunden  haben.  Es  schien
uns  des  Interesses  werih,  dasselbe  mitzutheilen.  Wir  zweifeln
keinen  Augenblick,  dass  sich  höchst  wichtige  Nachträge  in  den
übrigen  griechischen  Werken  der  Classiker  zusammenbringen
lassen,  und  dass  sich  am  Ende  doch  noch  dieser  fast  gestaltlosen
  Masse  ein  etwas  posiliverer  Inhalt  wird  geben  lassen.
Möchten  diejenigen,  denen  durch,  ihre  Studien  diese  weiteren,
kaum  freilich  anders  als  für  einen  Philologen  vom  Fach  erreichbaren
  Angaben  vorkommen,  sie  nicht  verloren  gehen  lassen.
        <pb n="186" />
        1829  Die  staatswissensch.  Theorie  d.  Griech.  vor  Aristoteles  u.  Platon.

Denn  vergleichen  wir  nun  das  Resultat  dieser  Zusammenstellungen
  mit  dem,  was  Plato  und  Aristoteles  selber  ‘geben,  so
ergiebt  sich  offenbar  im  Grossen  und  Ganzen,  dass  beide  Männer
in  dem  Maasse  tiefer  und  ausführlicher,  je  nach  den  einzelnen
Gebieten  ihrer  Wissenschaft  gewesen  sind,  je  grösser  und
tüchtiger  die  Vorläufer  waren,  die  ihnen  den  Weg
geebnet.  Es  ist  aber  gut,  das  zu  wissen  auch  desshalb,  damit
man  auch  auf  diesem  Punkte  es  festhalte,  dass  man  zunächst
zwar  das  Grosse  nicht  zu  hoch,  vor  allem  aber  das  Kleinere
nicht  zu  gering  achten  darf.

Was  das  Verhältniss  zwischen  Plato  und  Aristoteles  selbst
betrifft,  so  scheint  dies  ‘Gegenstand  einer  besonderen  Arbeit
sein  zu  müssen.  "
        <pb n="187" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse,

Von  Helferich.

uni

Erster  Artikel.

In  dem  1845  erschienenen  zweiten  Band  dieser  Zeitschrift
hat  Herr  Professor  Fallati  eine  geschichtliche  Uebersicht  der
württembergischen  Gesetzgebung  in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit
Grund  und  Boden  mitgelheill  und  damit  eine  Darstellung  mehrerer
  thatsächlichen  Verhältnisse  verbunden,  welche  in  dieser
Beziehung  im  Lande  bestehen.  Indem  ich  nun  die  Leser  bitte,
diesen  an  interessanten  Mitlheilungen  reichen  Aufsatz  nachzusehen,
  hebe  ich  nur  als  Ausgangspunkt  für  die  nachfolgenden
Erörlerungen  die  in  Württemberg  allgemein  bekannte  Thatsache
heraus,  dass  im  Anfang  dieses  Jahrhunderts,  als  das  Land  seinen
gegenwärtigen  Umfang  erhielt,  ein  ziemlich  durchgreifender  Gegensalz
  in  den  Grundbesitzverhältnissen  zwischen  dem  alten
Herzogihum  und  den  neu  hinzugekommenen  Landestheilen  bestand.

Dort  war  die  gesetzliche  Freiheit  zur  Theilung  des  Grund
und  Bodens  schon  seit  lange  thatsächlich  eine  vollkommene.
Alle  grundeigene,  nicht  mit  Zinsen  beschwerte,  Güter  waren
schon  im  sechzehnten  Jahrhundert  unbedingt  theilbar.  Zinsgüter
sollten  noch  nach  der  Landesordnung  vom  Jahr  1585  nicht  getheill
  werden;  das  dritte  Landrecht  von  1610  erklärte  sie  für
theilbar  und  setzte  nur  'fest,  dass  der  Bodenzins  immer  aus
einer  Hand  an  den  Berechtigten  bezahlt  werden  solle.  Lehen-
        <pb n="188" />
        184  Studien  über

güter  endlich  waren  allerdings  an  sich  insofern  .untheilbar,  als
der  Lehensherr,  das  heisst  also  nach  den  Verhältnissen  des  Landes
die  wellliche  oder  geistliche  Kammer,  den  Consens  dazu  verweigern
  konnte;  in  der  Wirklichkeit  aber  konnten  auch  diese
Grundbesitzungen  getheilt  werden,  sobald  der  Lehensträger  eine
keineswegs  hohe  Dispensationstaxe  bezahlte.  Zudem  hatte  man
schon  im  achtzehnten  Jahrhundert  mit  der  Allodification  der  Lehen
durch  Umwandlung  derselben  in  Zinsgüter  begonnen.

Dieser  gesetzlichen  Freiheit  entsprach  nun  auch  die  Sitte
des  Volks  in  gleichem  Umfang,  und  es  ist  desshalb  nicht  zu
verwundern,  dass  grössere  geschlossene  Bauerngüter  ")  schon  am
Anfang  dieses  Jahrhunderts  zu  den  seltenen  Ausnahmen.  gehörten,
  dass  vielmehr  in  beinahe  allen’  Bezirken  die  Verkleinerung
des  Grundeigenihums  in  der  Hand  der  einzelnen  Besitzer  einen
im  Verhällniss  zu  dem  damals  gewöhnlichen  wirthschaftlichen
Betrieb  sehr  hohen  Grad  erreicht  hatte.

In  den  neuen  Landen  dagegen  war  sowohl  in  den  Gebieten
mehrerer  Reichsstädte  als  auch  in  den  früher  reichsunmittelbaren
geistlichen  und  weltlichen  Besitzungen  wie  in  einem  Theil  der
von  Bayern  und  Oestreich  übernommenen  Distrikte  die  Geschlossenheit
  der  Höfe  vorherrschend.  Es  stand  hier  der  Theilung  des
Grund  und  Bodens  nicht  allein  das  allgemein  verbreitete  Lehensverhältniss
  entgegen  sondern  ebenso  auch  die  tief  eingewurzelte
Sitte  des  Volks  selbst.

An  diesem  Gegensatz  hat  sich  nun  aber  schon  in  den  mehr
als  vierzig  Jahren  von  der  Bildung  des  Königreichs  bis  zu  der
Bewegung  von  1848  Vieles  geändert.

Einestheils  hat  in  Altwürttemberg  die  Verkleinerung  der
Grundbesitzungen  mit  der  wachsenden  Bevölkerung  und  der  fortschreitenden
  Allodification  der  Lehen  noch  gewaltig  zugenommen.
Anderntheils  hat  aber  auch  in  den  neuwürttembergischen  Gebieten

1)  Hier  und  im  ganzen  folgenden  Aufsatz  werden  unter  geschlossenen
Gütern  nicht  solche  im  engeren  Sinn  des  Worts.  verstanden,  welche  eine
eigene  Markung  bilden,  sondern  jedes  Gut,  welches  nach  Recht  oder  Gewohnheit
  nur  im  Ganzen  verkauft  oder  vererbt  wird,  gleichviel  ob  es  arrondirt
ist  und  eine  isolirte  Lage  hat,  oder  ob  seine  einzelnen  Stücke  durch  die
Gemeindemarkung  zerstreut  liegen.
        <pb n="189" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  185

die  Theilung  des  Bodens  grosse  und,  insofern  hier  mehr  zu  thun
war,  noch  grössere  Fortschrilte  gemacht.  Sehr  viele  geschlossene
  Güter  sind  hier  den  verwerflichen  Künsten  der  Hofmetzger
zum  Opfer  gefallen  ');  viele  sind  im  Erbgang  oder  im  Wege
der  Schuldenexekution  getheilt  worden.  So  ist  allerdings  schon
in  dieser  kurzen  Periode  von  kaum  einem  Menschenalter  eine
grössere  Aehnlichkeit  zwischen  den  alten  und  den  neuen  Landen
entstanden,  nicht  aber  durch  Aneignung  des  Systems  der  letztern
  in  jenen  sondern  umgekehrt  durch  Uebertragung  des  Theilungssystems
  auf  diese.  Dennoch  hat  Y  hier  noch  immer  eine
sehr  grosse  Anzahl  von  geschlossenen  Bauerhöfen  erhalten,  vornehmnlich
  im  ganzen  Oberland  und  zwar  im  zunehmenden  Grade
nach  Süden,  dann  ebenso  im  Hohenlohe’schen,  im  Gebiete  der
ehemaligen  Reichsstädte  Ulm  und  Hall,  im  Eliwangen’schen,  bei
Mergentheim.  Dazu  wirkte  zunächst  der  Umstand,  dass  die
Standesherren  in  ihren  früher  reichsunmittelbaren  Herrschaften
mit  Hülfe  des  Bundestags  die  Durchführung  des  Edikts,von  1817
wonach  die  Lehen  in  freieigene  Zinsgüter  umgewandelt  werden
sollten,  zu  verhindern  wussten,  und  dass  sie  grundsätzlich  den
Consens  zu  Theilungen  verweigerten.  Sodann  bildele  auch  da,
wo  kein  Lehensverhältniss  der  Theilbarkeit  im  Wege  stand,  oder
wo  die  Allodification  von  Seiten  der  Lehensherren  leicht  zu  erreichen
  war,  die  alte  Gewohnheit  noch  immer  cinen  starken
Widerhalt  gegen  das  von  Altwürtemberg  hereindringende  System
der  Zerstückelung.

Mit-dem  Jahr  1848  ist  nun  aber  auch  in  dieser  Beziehung

1)  Eben  jetzt,  noch  vor  Beendigung  des  Drucks  dieser  Arbeit,  ist  von  den
beiden  Kammern  ein  Gesetzentwurfgegen  den  gewerbsmässig  getriebenen  Güterschacher
  berathen  und  angenommen  worden.  Derselbe  dehnt  ini  Ganzen  nur
die  durch  die  Gesetzgebung  von  1828  den  Juden  auferlegten  Beschränkungen
im  Güterhandel  auf  alle  Personen  aus.  Die  wichtigste  Bestimmung  ist  ausser
der,  dass  die  Kaufkontrakte  nur  schriftlich  und  nicht  im  Wirthshaus  abgeschlossen
  werden  dürfen,  diejenige,  dass  ein  Gut  erst  drei  Jahre  nach  dem
Ankauf  wieder  in  Parcellen  verkauft  werden  darf.  Damit  wird  allerdings
die  Hofmetzgerei  sehr  beschränkt,  schwerlich  aber  ganz  vertilgt;  denn  das
Gesetz  verbietet  nur  den  Parcellenverkauf  nicht  die  Parcellenverpachtung,
  und  dass  auch  diese  Form  zur  Hofmetzgerei  benutzt  werden  kann,  beweist
  eine  Bemerkung  in  dem  Aufsatz  von  Prof.  Fallati,  Seite  354  Note  1.
        <pb n="190" />
        186  Studien  über

eine  neue  Epoche  für  Württemberg  eingetreten,  indem  nämlich
durch  den  ersten  Artikel  des  Gesetzes  vom  14.  April  jenes
Jahres  bestimmt  wurde,  dass  alle  aus  dem  Lehens-  und  Grundherrlichkeitsverband
  entspringenden  bäuerlichen  Lasten,  unter
Aufhebung  dieses  Verbandes  selbst,  abzulösen  seien.

Mit  dieser  Bestimmung  ist  das  lelzte,  unmiltelbar  wirkende,
  gesetzliche  Hinderniss  der  Güterzerstückelung  in  Württemberg
  gefallen  und  zwar  ebenso  in  den  standesherrlichen
Bezirken,  wo  bis  jetzt  nicht  allodificirt  werden  konnte,  weil
die  Lehensherren  es  nicht  zuliessen,  wie  in  allen  übrigen  Fällen,
wo  die  Bauern  bis  jetzt  ihr  Gut  nicht  eigenkaufen  wollten,
obgleich  sie  die  Möglichkeit  dazu  hatten.  Jetzt  ist  also  im  ganzen
Lande  das  erreicht,  was  die  Gesetzgebung  im  alten  Herzogihum
in  der  Hauptsache  schon  lange  erreicht  und  für  Neuwürttemberg
immer  ersirebt  hatte,  nämlich  die  vollkommene  Freiheit  im  Verkehr
  mit  Grund  und  Boden,  dass  heisst  mit  andern  Worten:  die
Herrschaft  des  Landrechts  und  des  eigenen  freien  Entschlusses
der  Grundbesitzer.  Es  ist  sogar  noch  mehr  erreicht  als  die
blosse  Freiheit  Grund  und  Boden  zu  kaufen  und  zu  verkaufen,
zu  verpfänden  und  namentlich  auch  nach  Belieben  zu  theilen.
Das  bestehende  Recht  geht  noch  weiter.  Es  enthält  nicht  nur
keine  Schranke  gegen  immer  weiter  gehende  Theilung  des  Bodens;
  es  befördert  dieselbe  sogar,  indem  es  die  Erhaltung
grösserer  landwirthschaftlicher  Besitzungen  im  Erbgang  erschwert
und  zum  Theil  ganz  unmöglich  macht.

Den  Beweis  für  diese  letzte  Behauptung  will  ich  in  dem
ersten  Abschnitt  dieser  Arbeit  zu  führen  suchen,  in  welchem  die
bestehende  Landesgesetzgebung,  so  weit  sie  auf  die  Bildung
und  Veränderung  bäuerlicher  Besitzungen  einwirkt,  übersichtlich
dargelegt  werden  soll.  Sodann  sollen  die  Wirkungen  erörtert
werden,  welche  diese  Gesetzgebung  bis  jetzt  geübt  hat  und  nolhwendig
  auf  den  vorhandenen  Rest  von  grösseren  bäuerlichen
Besitzungen  ausüben  muss.  Daraus  wird  sich,  -wie  ich  denke,  von
selbst  die  Noihwendigkeit  herausstellen,  den  jetzigen  Weg  zu  verlassen,
  so  dass  dann  dritlens  noch  in  einem  zweiten  Artikel  die  Frage
untersucht  werden  muss,  wie  sich  den  vorhandenen  und  drohenden
unglücklichen  Folgen  des  bestehenden  Systems  entgegenwirken  lässt.
        <pb n="191" />
        württembergische  Agrarverhältnisse,  187

Die  nachfolgenden  Erörterungen  haben  zunächst  die  Zustände
und  Verhältnisse  von  Würltemberg  im  Auge.  Uebrigens  trifft
das,  was  in  Beziehung  auf  Würltemberg  gesagt  werden  soll,
über  die  Grenzen  dieseg  Landes  hinaus.  In  dem  grössten  Theil
von  Deutschland  besteht  seit  1848  die  gleiche  Freiheit  und  das
gleiche  Recht  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Grund  und
Boden.  Abweichende  Bestimmungen  können  nur  noch  als  Ausnahme,
  nicht  mehr  als  Regel  betrachtet  werden.  Mehrere  unten
anzuführende  neuere  Gesetze  und  Gesetzvorschläge  beweisen  auch,
dass  man  ebenso  in  andern  deutschen  Staaten  das  Bedürfniss
nach  einer  neuen  gesetzlichen  Schranke  gegen  die  zunehmende
Verkleinerung  des  landwirihschafllichen  Besitzes  fühlt,  wie  es  bei
uns  von  Vielen  in  steigendem  Maasse  empfunden  wird.

1.

Es  ist  schon  gesagt  worden,  dass  in  Württemberg  keine
unmittelbar  wirkende  gesetzliche  Schranke  gegen  die  fortschreitende
  Verkleinerung  des  Grundbesitzes  mehr  bestehe.  Es  fragt
sich,  ob  es  eine  solche  giebt,  die  miltelbar  auf  dieses  Ziel  hinwirkt.

In  dieser  Beziehung  kommen  zunächst  die  Geselze  über
Bürgerrecht  und  Verehelichung  in  Betracht,  sodann  die  landrechtlichen
  Bestimmungen  über  Erbfolge  und  Erbtheilung.  Wir
wollen  beide  etwas  genauer  ansehen.

Das  noch  in  Kraft  stehende  Bürgerrechtsgeseiz  von  1833
fordert  von  Solchen,  welche  in  einer  Gemeinde,  der  sie  durch
Geburt  nicht  angehören,  das  Bürgerrecht  erwerben  wollen,  die
Nachweisung  eines  Besitzes  von  1000,  800,  600  Gulden  je  nach
der  Klasse  der  Gemeinde.  Ausserdem  wird  noch  von  denen,  die
als  Landwirthe  sich  niederlassen  wollen,  verlangt,  dass  sie  die  persönliche
  Befähigung  zum  Betrieb  der  Landwirthschaft  nachweisen.
Letzteres  wird,  wenn  es  sich  nicht  aus  dem  früheren  Leben  des
Candidaten  von  selbst  ergiebt,  so  zu  erreichen  versucht,  dass  der
Bürgerrechtscandidat  in  einer  Prüfung  zu  zeigen  hat,  ob  er  pflügen
  und  säen  kann  und  ob  er  anzugeben  weiss,  wie  viel  etwa
eine  Kuh  täglich  frisst,  wie  viel  man  Saatgut  für  einen  Morgen
Feld  hedarf  und  dergleichen  mehr.  Von  Solchen  dagegen,  welche
einer  Gemeinde  durch  Geburt  angehören,  wird  keinerlei  Ver-
        <pb n="192" />
        188  Studien  über

mögens-  und  Geschicklichkeitsnachweis  zum  Antritt  des  Bürgerrechts
  verlangt.

Dass  nun  in  diesen  Bestimmungen  keine  irgend  wirksame
Schranke  gegen  gar  zu  kleine  bäuerliche  Niederlassungen  enthalten
  ist,  liegt  auf  der  Hand.  Denn  die  grosse  Mehrzahl  von
neuen  Niederlassungen  geschieht  nicht  von  Solchen,  die  aus
einer  fremden  Gemeinde  übersiedeln,  sondern  von  Gemeindeangehörigen,
  und  gerade  diesen  legt  das  Geselz  keine  Beschränkung
  auf.  Aber  auch  in  den  verhälinissmässig  seltenen
Fällen,  wo  Fremde  ‘in  einer  Gemeinde  sich  als  Landwirthe
niederlassen  wollen,  ist  die  Beschränkung.  von  mehr  als  zweifelhafter
  Bedeutung.  Denn  fürs  Erste  ist  es  immer  sehr  schwer
zu  beweisen,  dass  das,  was  Jemand  als  sein  Besitzthum  aufweist,
auch  wirklich  sein  Eigenthum  sei,  und  dann  ist  eine  landwirthschaftliche
  Niederlassung,  die  auf  blos  600  Gulden  gegründet
wird,  noch  immer  der  allergeringsten  Art  und  ganz  ungesichert.
Es  wird  wenig  Gemeinden  im  Lande  geben,  wo  Jemand  mit  so
wenig  Vermögen  ausser  einem  noch  so  elenden  Häuschen  und
den  allernöthigsten  Betriebsmitteln,  auch  nur  zwei  Morgen  Bauland
erwerben  kann!

Wirksamer,  als  bei  uns,  hat  man  in  andern  Ländern  diese
Schranke  zu  machen  gesucht.  In  Bayern  z.  B.  wird  nach  dem
Gesetz  vom  1.  Juli  1834  auch  von  solchen,  welche  durch  Geburt
  einer  Gemeinde  angehören,  beim  Antritt  des  Bürgerrechts
und  bei  ihrer  Niederlassung  als  Landwirthe  -der  Besilz  eines
Grundvermögens  verlangt,  welches  zum  mindesten  mit  einem
Gulden  Steuersimplum  belegt  ist,  oder  etwa  1200  Gulden  Werth  !)
hat;  von  Solchen,  die  aus  einer  fremden  Gemeinde  übersiedeln
wollen,  verlangt  das  Gesetz  ein  Grundsteuerminimum  von  1'/,  Gulden,
  oder  etwa  1800  Gulden  Grundbesitz,  von  denjenigen  endlich,
die  aus  einem  fremden  Staat  übersiedeln,  mit  welchen  nicht  ein
besonderes  die  Uebersiedelung  gegenseitig  erleichterndes  Vertragsverhältniss
  besteht,  verlangt  es  2  Gulden  Grundsteuersimplum
oder  2400  Gulden  Grundvermögen.

1)  So  ist  der  Werth  eines  mit  1  Gulden  Simplum  besteuerlen  Grundstücks

  von  der  Regierung  angeschlagen  worden  bei  Gelegenheit  der  Verhandlungen
  über  den  Entwurf  eines  Gesetzes  über  bäuerliche  Erbgüter  im  Jahr  1852.
        <pb n="193" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  189

„  Ebenso  wenig  wie  das  Bürgerrechlisgesetz  enthält  das  neue
Verehelichungsgeselz  vom  5.  Mai  1852  eine  irgendwie  des
Redens  werthe  Beschränkung  für  gar  zu  winzige  bäuerliche
Niederlassungen.  Es  fordert  allerdings  im  Gegensatz  gegen  die
Gesetzgebung  von.  1807,  welche  gar  keine  Heiralhsbeschränkung
ökonomischer  Natur  kannle,  von  dem  heirathslustigen  Paare  die
Nachweisung  von  mindestens  150  Gulden,  beziehungsweise  bei
den  Gemeinden  ersler  und  zweiter  Klasse  von  200  Gulden  Vermögensbesilz.
  Eine  solche  Summe  jedoch,  mit  der  sich  kaum
in  den  geringeren  Gegenden  des  Landes  ein  Morgen  Acker  kaufen
lässt,  die  aber  in  den  besten  Lagen  nicht  einmal  den  Werth
eines  Vierlels-Morgen  darstellt,  mag  wohl  als  eine  halbweg  genügende
  Garantie  gegen  allzuschnelle  Verarmung  einer  auf
Taglohn  zu  gründeden  Familie  angesehen  werden;  eine  Garanlie
für  das  Fortkommen  eines  auf  den  selbsisländigen  Betrieb  der
Landwirthschaft  zu  gründenden  Hausstands  liegt  darin  nicht,
Offenbar  war  die  Gesetzgebung  des  alten  Herzogthums  Würllemberg
  in  dieser  Beziehung  noch  sirenger;  denn  nach  ihr  war
kein  bestimmter  Besitz  verlangt,  sondern  es  war  ganz  allgemein
gefordert,  dass  der  Heirathslustige  „scheinbarlich  darthue,  dass
er  eine  Familie  ernähren  könne.*  Die  Behörde,  vor  der  dieser
Nachweis  erfolgen  musste,  halle  also  eigentlich  eine  ganz  discretionäre
  Befugniss,  Ehen  zu  verbieten,  die  ihr  ökonomisch  nicht
genügend  gesichert  erscheinen  mochten.

Man  sieht,  diese  beiden  öffentlich  rechtlichen  Gesetzbesliimmungen
  bilden  keine  Schutzwehr  gegen  allzu  kleine
landwirthschaflliche  Niederlassungen.  Die  durch  sie  gegebenen
Beschränkungen  bleiben  noch  unter  derjenigen  Grenzlinie,  welche
das  ökonomische  Leben  selbst  durch  die  Ernährungsmöglichkeit
einer  bäuerlichen  Familie  setzt.  Betrachten  wir  nun  aber  auch,
wie  das  württembergische  Privatrecht,  und  zwar  zunächst
diejenigen  Bestimmungen  desselben,  welche  von  der  Erbfolge
und  der  Erbiheilung  handeln,  auf  die  Erhaltung  bestehender  und
die  Bildung  neuer  Landgüter  wirkt.  Nur  müssen  wir  hier  nicht
bloss  das  Gesetz  mit  den  verschiedenen  Rechtsmitteln,  welche  es
dem  Bürger  gewährt,  sondern  den  Rechtszustand  selbst  ins  Auge
fassen,  wie  er  sich  aus  der  Sitte  des  Volks  bildet,.  welche  die
        <pb n="194" />
        190  Studien  über

durch  das  Geselz  als  möglich  gegebenen  Formen  in  gewisser
Weise  anwendet.

Nun  enthält  das  württembergische  Privatrecht  allerdings  eine
Reihe  von  Rechtsmilteln,  welche  in  der  Richtung,  um  Landgüter
im  Erbgang  geschlossen  von  einer  Generation  auf  die  andere
zu  bringen,  angewendet  werden  können,  darunter  sogar  ein
solches,  welches  dem  römischen  Recht,  aus  dem  unser  Landrecht
hervorgegangen  ist,  unbekannt  war.

Fürs  Erste  nämlich  gibt  dasselbe  ganz  allgemein  Jedem
die  Befugniss,  ein  Testament  zu  machen  und  die  Intestaterbtheilung,
  wonach  alle  Kinder  zu  gleichen  Theilen  erben,  zu
Gunsten  eines  Kindes  abzuändern,  indem  es  die  Andern  bis  auf
den  Pflichitheil  zu  verkürzen  erlaubt.  -

Sodann  gestattet  das  Landrecht  im  Widerspruch  mit  dem
römischen  die  Errichtung  von  Erbverträgen  über  den  eigenen
Nachlass  ınit  Abänderung  des  Intestaterbrechts,  namentlich  in
der  Form  von  Eheverträgen.  Nur  fordert  es,  dass  solche  Verträge
  unter  gewissen  Förmlichkeilen  abgeschlossen  werden.  Auch
hierin  bietet  sich  also  ein  Rechtsmittel  dar,  um  ein  Gut  ungetheill
  auf  einen  Erben  zu  bringen;  nur  muss  bemerkt  werden,
dass  dasselbe  in  Bezug  auf  ein  solches  Interesse  sich  nur  formell,
nicht  materiell  von  dem  Testament  unterscheidet;  denn  auch
mittelst  eines  Erbverirags  darf  der  Pflichttheil  der  Notherben
nicht  verkürzt  werden.  Vielmehr  haben  diejenigen,  welche  nach
dem  Erbvertrag  weniger  erhalten  würden,  als  der  Pflichttheil
beträgt,  das  Recht,  die  Ergänzung  ihres  Erbtheils  bis  zur  Grösse
‚des  Pflichttheils  zu  verlangen.  In  ihrer  praklischen  Wirksamkeit
fällt  also  diese  privatrechtliche  Befugniss  mit  dem  erwähnten  Recht
der  testamentarischen  Bevorzugung  eines  Erben  zusammen.

Drittens  aber  verstattet  das  würtiembergische  Recht  ganz
allgemein  ohne  Rücksicht  auf  den  Stand  die  Errichtung  von
successiven  Fideicommissen,  mittelst  deren  ein  Gut  auf  mehrere
Generationen  hinaus  vor  der  Theilung  bewahrt  werden  kann,
wenn  nämlich  der  Stifter  ausdrücklich  die  Clausel
hinzufügt,  dass  das  Gut  geschlossen  bleiben  und  immer  nur
an  Einen  Erben  kommen  soll.  Der  Fideicommittent  ist  allerdipgs
auch  hier  gehalten,  wenn  er  mehrere  Kinder  hat,  einem  jeden
        <pb n="195" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  194

derselben  mindestens  seinen  Pflichtiheil  zu  hinterlassen.  Die  nachfolgenden
  Besitzer  aber,  welche  das  Gut  unter  jener  Bedingung
übernehmen,  würden  dasselbe  auch  dann  an  Einen  vererben
müssen,  wenn  sie  ausserdem  nicht  genug  Vermögen  hätlen,  um
jedem  ihrer  Kinder  den  Pflichttheil  zu  geben.  In  dieser  Beziehung
besteht  in  Württemberg  zwischen  dem  Bürger-  und  Bauernstand
einerseits  und  dem  Adel  andrerseits  kein  so  grosser  Unterschied,
wie  sonst  in  Deutschland,  wo  meist  nur  dem  Adel  die  Errichtung
von  Familien-Fideicommissen  verstaltet  ist.  Das  Privilegium  der
Standesherren  und  des  rilterschafllichen  Adels  besteht  nur  darin,
dass  diese  kraft  der  ihnen  zukommenden  und  vom  Bundesrecht
garantirlen  Autonomie  auch  noch  andere  fideicommissartige  Einrichtungen
  treffen  und  aufrecht  erhalten  können,  als  diejenigen
sind,  welche  nach  dem  würlttembergischen  Privatrecht  jedem  Bürger
zu  errichten  erlaubt  ist.

Hier  scheint  also  allerdings  eine  Reihe  von  rechtlichen  Möglichkeiten
  gegeben,  deren  sich  ein  intelligenter  und  der  ererbten
Sitte  wahrhaft  treu  anhängender  Bauernstand  hätte  bedienen  können
und  die  er  noch  anwenden  könnte,  um  das  Uebermaass  der
Grundbesitzverkleinerung  durch  die  von  Generation  zu  Generation
fortschreitenden  Erbtheilungen  zu  verhindern.  Untersucht  man
aber  diese  Rechtsmittel  genauer,  so  überzeugt  man  sich  leicht,
dass  ihre  Wirksamkeit  für  den  angegebenen  Zweck  doch  immer
zweifelhafter  Natur  'ist.

Das  letzte  der  angegebenen  Rechtsmittel,  die  Errichtung  von
bäuerlichen  Fideicommissen,  würde  offenbar  dem  angegebenen
Zweck  am  direktesten  entsprechen.  Ganz  abgesehen  aber  davon,
dass  manche  Fragen  in  der  Lehre  von  den  gemeinrechtlichen
Fideicommissen  bestritten  sind,  wie  z.  B.  schon  die  Dauer  eines
solchen  auf  länger  als  vier  Generationen,  so  setzt  die  Anwendung
dieses  Rechtsmittels  nicht  nur  bedeutende  juridische  Kenntnisse
voraus,  sondern  auch  den  festen  Willen  für  spätere  Generationen
zu  sorgen  und  die  grösste,  voraussichtigste  Klugheit,  um  eine
derartige  Einrichtung  zweckmässig  zu  treffen.  Nun  lehrt  aber
die  Erfahrung,  dass  ein  Bauer  nur  sehr  schwer  zu  dem  Entschlusse
kommt,  durch  irgend  ein  Rechtsverhältniss  sich  und  seine  Erben
auf  lange  hinaus  zu  binden.  Er  mag  auch  noch  so  fest  über-
        <pb n="196" />
        192  Studien  über

zeugt  sein,  dass  sein  Hof  geschlossen  bleiben  müsse,  wenn  seine
Familie  nicht  darauf  verarmen  solle;  er  mag  es  selbst  für  gut
halten,  wenn  ein  rechtlicher  Zwang  den  Interesse  der  Familie
zu  Hilfe  kommt;  er  wird  es  in  der  Regel  doch  nicht  thun.  Mag
man  cs  Indolenz  nennen,  was  ihn  nicht  dazu  kommen  lässt,
oder  mag  man  es,  wohl  richtiger,  Misstrauen  nennen,  was  ihn
davon  abhält;  gleichviel,  die  Sache  ist  so.  Und  nun  vollends
ein  so  künstliches  und  verwickeltes  Rechlsinstitut,  wie  ein  gemeinrechtliches
  Fideicommiss  ist!  Es  ist  ganz  undenkbar,  wie  dasselbe
  bei  unsern  Bauern  hätte  Eingang  finden  können.  Und  so
ist  es  auch  in  der  That.  Auf  vielfache  Erkundigungen  hin  habe
ich  von  Personen,  welche  diese  Verhältnisse  ihres  Berufes  wegen
‚genau  kennen,  gehört,  dass  nicht  ein  einziger  Fall  von  einem
derarligen  Rechtsinstitut  unter  Bauern  bekannt  sei.

Ebenso  wenig  ist  ein  Fall  bekannt,  dass  Eheverträge
von  unserem  Landvolk  dazu  angewendet  werden,  um  miltlelst
Abänderung  der  Inleslaterbfolge  ein  Gut  geschlossen  zu  halten.
Solche  Verträge  kommen  sehr  häufig  zum  Abschluss  behufs  der
Abänderung  des  landrechtlichen-Vermögensverhällnisses  unter  den
Ehegatten  selbst,  zum  Zweck  der  vorsorgenden  Verfügung  über
die  Erbfolge  oder  die  Erbtheilung  unter  den  Kindern  gar  nicht,
Der  Grund  davon  ist  sicherlich  kein  anderer,  als  die  bereits  bezeichnete
  dem  Bauernstand  eigenthümliche  Scheu,  sich  im  Voraus
in  der  freien  Verfügung  über  sein  Vermögen  zu  binden.

Dagegen  kommt  allerdings  das  erste  der  angegebenen  Rechtsmittel
  vor,  nämlich  die  Errichtung  eines  Testaments,  durch  welches
einem  Kind  mit  Verkürzung  der  übrigen  Kinder  der  Hof  vermacht
wird.  Indessen  sollen  auch  solche  Testamente  verhältnissmässig
noch  immer  selten  sein,  und  dann  macht  die  Nothwendigkeit,
allen  Notherben  mindestens  ihren  Pflichttheil  zu  hinterlassen,  dem
Besitzer  nicht  selten  es  geradezu  unmöglich,  das  Gut  an  einen
Erben  zu  bringen.

Am  leichtesten  kann  diese  Unmöglichkeit  eintreten  bei  solchen
Gütern,  welche,  wie  es  im  Schwarzwald  häufig  vorkommt,  zum
grösseren  Theil  aus  Waldungen  bestehen.  Hier  ist  der  Unterschied
  zwischen  dem  Verkaufswerth  eines  Guts,  der  bei  der
Inventarisirung  einer  Erbschaft  zunächst  in  Betracht  kommt,  und
        <pb n="197" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  193

\

dem  dauernden  Nutzungswerth  desselben  so  ausserordentlich  gross,
dass  die  Uebernalime  eines  Gutls  durch  ein  Kind,  wenn  dieses
den  übrigen  Geschwistern  auch  nur  den  Pflichilheil  herauszahlen
soll,  auf  Schwierigkeiten  stossen  muss.  Dies  ist  auch  neben  andern
ein  Grund,  warum  im  badischen  Schwarzwald,  wo  ein  sehr  grosser
Theil  des  Grundbesitzes  gesetzlich  geschlossen  ist,  die  Hofgüter
in  der  Regel  so  ausserordentlich  wohlfeil  dem  übernehmenden
Erben  überlassen  werden,  wie  einige  im  zweiten  Artikel  anzugebende
  Beispiele  beweisen.  |

Aber  auch  bei  solchen  Gütern,  die  wenig  oder  keinen  Wald
haben  und  fast  ausschliesslich  aus  Bauland  bestehen,  kann  diese
Unmöglichkeit  eintreten  wegen  der  beim  Ueberwiegen  des  Kleinbesitzes,
  wie  wir  es  im  Lande  haben,  ganz  unvermeidlichen
Ueberschätzung  der  Güterpreise.

Eine  längere  Beobachtung  der  Güterpreise  hat  mich  überzeugt,
  und  die  Beobachtungen  anderer  der  Landwirthschaft  noch
näher  stehender  Männer  stimmen  damit  ganz  überein,  dass  überall,
wo  die  Mehrzahl  der  Grundbesitzungen  so  klein  sind,  dass  sie
ohne  Dienstboten  und  ohne  Taglöhner  bewirthschaftet  werden
können,  die  Grenze  der  Kaufpreise  nicht  durch  den  kapitalisirten
Reinertrag  des  Bodens  bestimmt  wird,  sondern  durch  den  Kapitalwerth
  des  Rohertrags  nach  Abzug  der  Abgaben  an  Staat,  Amtscorporation
  und  Gemeinde,  des  Aufwands  für  die  Saat  und
höchstens  noch  des  Theils  der  Bestellungskosten,  der  durch  das
Gespann  verursacht  wird,  weil  dieser  oft  genug  eine  Auslage
bildet,  aber  nicht  nach  Abzug  der  Arbeitskosten.  Weil
diese  von  den  Grundbesitzern  selbst  verdient  werden,  so  sind
dieselben  nur  zu  sehr  geneigt,  sie  als  Reinerirag  des  Bodens
zu  betrachten  und  im  Kaufpreis  ebenso  zu  kapitalisiren  wie  die
reine  Bodenrente.  Die  Leute  opfern  dann  eigentlich  den  Theil
ihres  Vermögens,  der  dem  Kapitalwerth  ihrer  Arbeitsleistung
entspricht  und  werden  ihre  eigenen  Taglöhner,  von  denen  sie
sich  in  der  Wirklichkeit  durch  nichts  unterscheiden,  als  dass  sie
sich  selbst  die  Arbeit  anweisen,  anstatt  sie  von  Ändern  gegen
Lohn  angewiesen  zu  erhalten.  Ich  sage  nicht,  dass  diese  Grenze
der  Kaufpreise  immer  und  überall  erreicht  wird.  Gerade  jetzt,
wo  der  landwirthschaftliche  Kredit  als  Folge  seiner  übermässigen

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  2s  Heft.  13
        <pb n="198" />
        194  Studien  über

Ausdehnung  in  dem  verflossenen  Jahrzehent  und  zu  gleicher
Zeit  als  Folge  mehrerer  schwacher  Erndien  schr  darniederliegt,
sind  auch  die  Preise  tief  gefallen  und  erreichen  vielfach  nicht
einmal  den  Kapitalwerih,  des  möglichen  wahren  Reinertrags.  Am
Ende  der  dreissiger  und  in  den  ersten  sieben  Jahren  der  vierziger
Jahre  war  aber  wirklich  der  Durchschniltspreis  der  Ackergrundstücke
  in  den  Gemeinden  mit  vorherrschendem  Kleinbesitz  oft  so
hoch,  dass  von  einem  selbstständigen.  Arbeilsertrag  neben  dem
üblichen  Zins  von  dem  Grundkapital  selbst,  keine  Rede  sein
konnte.  Wenn  man  die  von  dem  topographischen  Büreau  herausgegebenen
  Beschreibungen.  der  einzelnen  württembergischen  Oberämter
  aus  dem  lelzten  Jahrzehent  durchgeht,  so  findel  man  bei
vielen.  Gemeinden  den  Preis  von  Ackergrundstücken  ersier  Klasse
bis  auf  tausend  Gulden  für  den  würlt.  Morgen  (gleich  1,234  preuss.
Morgen)  angegeben,  und  in  einer  uns  hier  in  Tübingen  benachbarten
  Gemeinde,  wo  wohlbemerkt  keine  Handelspflanzen  gebaut
werden,  und  die  gewöhnliche  intensive  Dreifelderwirthschaft  besteht,
  wurden  gute  Ackergrundstücke,  obgleich  zehentpflichtig,  mit
bis  zu  zwölthundert  Gulden  der  Morgen  bezahlt.  Auf  den  ersten
Anblick  ist  man  geneigt,  so  hohe  Preise  für  ein  Glück,  für  ein
Zeichen  des  Reichthums  zu  haltcn  und  sie  namentlich  auch  für
einen  Beweis  der  grossen  Vortheile  der  Kleinkultur  gegenüber
vom  Grossbesitz  zu  erkennen.  Die  Wahrheit  aber  ist  die,  dass
sie  ein  Beweis  sind  übertriebener  Kleinkultur,  bei  der  die  Grundbesitzer,
  nur  um  Arbeitsgelegenheit  zu  haben,  einen  Theil  ihres
Vermögens  geradezu  opfern.

Nun  muss  man  diese  übertriebenen  Preise  der  Grundstücke
ins  Auge  fassen,  wenn  man  die  Möglichkeit  beurtheilen  will,
auch  mit  Verkürzung  der  übrigen  Geschwister  bis  auf  den  Pflichttheil
  ein  Gut  an  ein  Kind  zu  bringen.  Setzen  wir  den  Fall,  ein
Bauer  habe  fünf  Kinder,  wobei  also  der  Pflichitheil  der  Kinder
die  Hälfte  des  Vermögens  beträgt  und  der  Vater  über  die  andere
Hälfte  frei  verfügen  kann.  Der  Mann  besitzt  schuldenfrei  Grundstücke
  im  Betrag  von  fünfzig  Morgen,  und  der  Werth  derselben
sei  bei  richtiger  Taxation  unter  Zugrundlegung  des  üblichen  Zinsfusses
  10,000  Gulden.  Ein  Kind  könnte  nun  das  Gut  im
äussersten  Fall  noch  übernehmen,  wenn  es  die  ganze  Hälfte  des
        <pb n="199" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  4195

Werths  frei  cerhielte  und  seinen  vier  Geschwistern  die  andere
Hälfte  herauszahlen  müsste.  Diese  erhielten  dann  noch  mehr  als
ihren  Pflichttheil,  nämlich  1250  Gulden  ein  jedes  anstatt  1000
Gulden.  Ich  sage,  die  Uebernahme  sei  in  diesem  Fall  möglich,
weil  es  allgemein  üblich  ist,  auf  ein  Gut  nicht  über  die  Hälfte
des  Werths  hypothekarisch  darzuleihen,  der  übernehmende  Sohn
also  auch  nicht  mehr  herauszahlen  kann.  Sodann  wäre  auch  eine
stärkere  Verschuldung  für  das  Bestehen  der  Wirthschaft  im  hohen
Grade  gefährlich;  schon  unter  diesen  Verhältnissen  läuft  der  neue
Bauer  Gefahr,  von  einigen  ungünstigen  Jahren  zum  Ruin  gebracht
zu  werden.  Wird  nun  aber  der  Gesammtwerth  der  Grundstücke
wegen  des  hohen  Preises,  den  dieselben  sonst  in  der  Gemeinde
haben,  beträchtlich  höher  angenommen,  so  tritt  mit  jeder  Steigerung
weiter  auch  die  Schwierigkeit  der  Uebernahme  wehr  heraus.
Werden  die  übrigen  Geschwister  auch  ganz  auf  den  Pflichttheil
geselzt,  so  muss  der  Uebernehmende,  um  denselben  ihren  Antheil
herauszuzahlen,  bei  12000  Gulden  Taxationswerth  schon  4800
Gulden,  bei  15000  Gulden  schon  6000  Gulden  Schulden  machen,
das  heisst:  dort  ist  die-Uebernahme  kaum  mehr  möglich,  hier
geradezu  unmöglich.

Ich  weiss  wohl,  dass  in  diesem  Beispiel  darauf  keine  Rücksicht
genommen  ist,  dass  der  das  Gut  übernehmende  Sohn  gewöhnlich
etwas  erheiralhet,  was  ihm  dann  die  Uebernahme  erleichtert
und  sie  selbst  bei  stärkeren  Auszahlungen  an  die  Geschwister
noch  möglich  macht.  Aber  ebenso  wenig  ist  andrerseits  auf  eine
möglicher  Weise  und  unter  den  heutigen  Verkältnissea  gewöhnlich
stattfindende  Verschuldung  des  Guts  Rücksicht  genommen  und
gerade  diese  ist  es,  die  die  Erhaltung  des  Guts  in  einer  Hand
am  meisten  erschwert,  weil  dabei  die  Grenze  der  weiteren  Belastungsmöglichkeit
  desselben  durch  neue  Schulden  behufs  der
Herauszahlungen  an  die  Geschwister  so  schnell  erreicht  ist.  Man
nehme  in  jenem  Beispiel  nur  an,  das  Gut  sei  bereits  mit  nur
3000  Gulden  Schulden  belastet  gewesen  und  das  in  Erbgang
kommende  Vermögen  sei  alsg  bei  richtiger,  nicht  übermässiger
Taxation,  {000  Gulden.  Nun  sollen  die  übrigen  Kinder  zusammen
2800  Gulden  herausbezahlt  erhalten.  Diese  aber  noch  zu  den
vorhandenen  Schulden  hinzy  zu  übernehmen,  wäre  ganz  unmöglich;

13  *
        <pb n="200" />
        196  Studien  über

denn  damit  stiege  der  Schuldenstand  auf  5800  Gulden  und  mit
so  viel  Schulden  geht  der  Besitzer  fast  gewiss  zu  Grunde.  Wäre
vollends  das  Gut  auf  12000  Gulden  taxirt  worden,  so  müsste
der  Uebernehmer  3600  Gulden  herauszahlen,  die  Verschuldung
sliege  auf  6600  Gulden  oder  beinahe  auf  zwei  Drittel  desjenigen
Werths,  zu  welchem  das  Gut  von  Einem  übernommen  werden
könnte.  Um  in  leizterm  Fall,  wo  noch  keine  übertriebenen  Verhältnisse
  angenommen  worden  sind,  zur  Noth  bestehen  zu  können,
müsste  der  Uebernehmer  mindestens  1600  Gulden  von  anderswoher
in  die  Wirthschaft  beibringen,  und  dann  wäre  er  noch  immer  ein
schwer  verschuldeter  Mann,  den  ein  einziges  grösseres  Unglück
im  Viehstall  oder  auf  dem  Feld  fast  gewiss  ruiniren  muss.

Man  sieht  aus  diesem  Beispiel,  dass  selbst  bei  Verkürzung
aller  übrigen  Kinder  bis  auf  den  Pflichttheil  ein  Gut  doch  nicht
immer  geschlossen  erhalten  werden  kann  und  dass  die  Schwierigkeit
  der  Uebernahme  desselben  bei  der  Erbtheilung  durch  Einen
Erben  zunimmt,  erstlich  mit  der  Verschuldung  und  zweitens  mit
der  Ueberwerthung  des  Guts.  In  der  That  kann  auch  überall
in  Deutschland,  wo  das  System  der  geschlossenen  Hofgüter
gesetzlich  besteht,  der  Betrag  der  Abfindung  weit  geringer  ausfallen,
  als  der  Pflichitheil  nach  württembergischem  oder  nach
gemeinem  Recht  betragen  würde.  Immer  geht  man  nämlich  von
der  Voraussetzung  aus,  dass  das  Gut  geschlossen  bleiben  müsse  und
nicht  stärker  belastet  werden  dürfe  als  so  weit,  dass  der  Hof
in  guter,  gesicherter  Wirthschaft  erhalten  werden  kann.  Dabei
kann  es  nun  kommen,  dass  die  Abfindung  sehr  wenig  beträgt,
ja  dass  sie  auf  so  gut  als  Nichts  herabsinkt  !).  Erst  in  der
allerneuesten  Zeit  hat  auch  die  preussische  Regierung  ihren
Kammern  einen  Gesetzentwurf  vorgelegt,  wonach  in  Westphalen
ein  Meistbeerbier,  das  ist  ein  Bauer,  der  über  zwei  Thaler
Grundsteuer  zahlt,  sowohl  unter  Lebenden  als  von  Todeswegen
über  sein  Gut  zu  Gunsten  eines  Erben  soll  verfügen  können,
ohne  dass  die  übrigen  Erben  das  Recht  haben  sollen,  die  Verfügung
  auf  den  Grund  des  verletzten  Pflichttheils  zu  bestreiten.
Ebenso  enthält  der  neue,  später  besonders  zu  erwähnende,  bay-1)

  Pfeiffer,  d.  deutsche  Meierrecht  1848  S.  252  fig.
        <pb n="201" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  197

rische  Gesetzentwurf  über  die  Errichtung  bäuerlicher  Erbgüter
die  Bestimmung,  dass,  wenn  mehrere  Descendenten  eines  Erbgutseigenthümers
  vorhanden  sind,  der  Gutsübernehmer  allen  übrigen
Descendenten  zusammen  nicht  mehr  als  den  zehnten  Theil  des
reinen  Erbgutswerthes  soll  hinauszahlen  dürfen.  So  sehr  war
man  auch.  dort  der  Ueberzeugung,  dass  sich  zum  Behuf  der
Erhaltung  eines  Landgutes  die  gemeinrechtliche  Pflichttheilsberechtigung
  aller  Erben  mit  Ausnahme  des  Gutsübernehmers  nicht
aufrecht  erhalten  lasse.

Man  begreift,  wenn  man  diese  Beschränkungen  der  Freiheit
durch  ein  Testament  über  sein  Eigenthum  zu  verfügen  ins  Auge
fasst,  warum  die  Bauern,  welche  überhaupt  ihr  Gut  geschlossen
vererben  wollen,  so  wenig  Gebrauch  von  diesem  Rechte  machen,
es  so  selten  auf  ein  Testament  und  auf  Inventarisirung  und
Taxation  der  Erbmasse  behufs  ihrer  Vertheilung  nach  Inhalt  des
Testaments  ankommen  lassen.  Zum  Glück  bietet  sich  ihnen  noch
ein  andrer  Weg  dar,  den  Zweck  der  Erhaltung  des  Guts  in
unvertheiltem  Zustand  zu  erreichen.  Sie  übergeben  nämlich  oft
schon  in  jungen  Jahren  den  Hof  an  eines  der  Kinder  zu  einem
bestimmten  meist  sehr  niedrigen  Preis,  bedingen  sich  für  ihre
Lebenszeit  ein  Leibgeding  aus  und  setzen  ebenso  die  Abfindung
  fest,  welche  der  Gutsübernehmer  an  seine  Geschwister
zahlen  soll.  Der  Gutsübernehmer  ist  dabei  häufig  der  älteste
Sohn,  oft  auch  der  jüngste  Sohn,  beziehungsweise,  wenn  dieser
das  Gut  nicht  übernehmen  will  oder  kann,  die  älteste  Tochter,
oder  endlich  es  wird  ohne  Rücksicht  auf  einen  bestimmten  Vorrang
  eines  Kindes  das:  Gut  demjenigen  übergeben,  der  es  am
iheuersten  übernehmen  kann  ").  Im  letzten  Fall  bestimmt  sich
der  Preis  natürlich  nach  den  zufälligen  Vermögensverhältnissen

1)  Majorate  sind  noch  bei  den  Hall’schen  Bauern,  im  Amt  Welzheim,  im
Oberland.  —  Im  Schwarzwald  erbt  zunächst  der  jüngste  Sohn,  dann  die
älteste  Tochter,  dann  der  zweitjüngste  Sohn  und  die  zweitälteste  Tochter;
vergl.  Vogelmann  im  Archiv.  für  polit.  Oekonomie  von  Rau  1834  $.  1  und
Gegel,  Beleuchtung  einer  Regierungsperiode  u.  s.  w.  1789  S.  168.  —  Gutsübergaben
  an  das  Kind,  das  am  meisten  bezahlen  kann,  finden  häufig  auf  der
Alb  statt  z.  B.  bei  den  ehemals  ulmischen  Bauern;  vergl.  die  Beschreibung  des
Oberamts  Geisslingen  herausgegeben  vom  topographischen  Büreau  $.  47;  ebenso
im  Amt  Gerabronn,
        <pb n="202" />
        198  Studien  über

der  Kinder,  namentlich  nach  der  Summe,  die  eines  derselben
erheirathet;  in  den  ersten  Fällen  wird  der  Preis  des  Guts  zunächst
  mit  Rücksicht  auf  die  früheren  Uebernahmspreise  und  auf
die  Möglichkeit  des  wirthschafllichen  Bestehens  des  neuen  Bauern,
fast  immer  aber  weit  unter  dem  möglichen  Verkaufswerth  des
ganzen  Guts  oder  seiner  einzelnen  Stücke  festgesetzt.  Die  Abfindungssumme,
  welche  die  andern  Kinder  erhalten,  sind  natürlich
  dann  oft  sehr  gering  und  erreichen  häufig  nicht  einmal
den  Theil  des  elterlichen  Vermögens,  den  sie  dann  als  Pflichttheil
  anzusprechen  hälten,  wenn  das  Gut  mit  der  Absicht,  einen
möglichst  hohen  Gesammterlös  zu  erreichen,  verkauft  worden
wäre.

Dieses  Verfahren  der  anticipirlen  Erbauseinandersetzung  durch
Uebergabe  des  Guts  an  ein  Kind  bei  Lebzeiten  der  Eltern  hat
offenbar  in  volkswirthschaftlicher  Beziehung  Manches  gegen  sich,
namentlich  das,  dass  der  Hofbesitzer  sich  gewöhnlich  zu  einer
Zeit  zur  Ruhe  setzt,  wo  er  noch  in  der  besien  Arbeitskraft  steht.
Aber  es  gilt  als  das  sicherste  Mittel  den  Hof  zu  relten  und  fand
bis  jetzt  und  findet  noch  heute  auch  bei  solchen  Bauern  häufige
Anwendung,  deren  Höfe  immer  freieigen  waren,  oder  welche  das
Lehensverhältniss  abgelöst  haben.

Indessen  darf  man  sich  über  die  Wirksamkeit  auch  dieses
Verfahrens,  soweit  es  ein  freies  ist  und  sich  nicht  an  Lehensverhältnisse
  mittelbar  oder  unmittelbar  anschliesst,  nicht  täuschen  ;
seine  erfolgreiche  Anwendung  hängt  von  Zufälligkeiten  ab  und
begegnet  rechtlichen  und  noch  mehr  in  der  Richtung  der  Zeit
liegenden,  socialen  Schwierigkeiten.  Zufälligkeilen  wirken  auf
sie  ein;  denn  der  Besitzer  des  Hofs  kann  sterben,  ohne  dass  er
über  denselben  verfügt  hätlle.  Die  Zahl  der  Kinder  kann  so  gross
sein,  dass  auch  schon  mässige  Abfindungen  neben  dem  elterlichen
  Ausgeding  zu  zahlen  dem  Guisübernehmer  zu  schwer  wird,
namentlich  wenn  bereits  Schulden  auf  dem  Hof  stehen.  Der  Gutsübernehmer
  erheirathet  vielleicht  auch  zu  wenig;  er  muss  gleich
mit  fremdem  Geld  seine  Wirthschaft  anfangen  und  die  Last  wird
ihm  dann  zu  drückend.  Sodann  stehen  auch  rechtliche  Schwierigkeiten
  dem  Verfahren  im  Wege.  Je  nachdem  die  Sache  gemacht
wird,  können  die  abgefundenen  Geschwister  nach  dem  Tod  der
        <pb n="203" />
        württembergische  Agrarverhältnisse,  199

Eltern  gegen  den  Gutsübernehmer  wohl  auf  Collation  des  angeblich
  Zuvielempfangenen  dringen.  Oder  sie  leisten  schon  bei  der
Uebernahme  des  Guts  durch  den  bevorzugten  Sohn  oder
die  bevorzugte  Tochter  Widerstand,  indem  sie  geltend  machen,
dass  ihre  Abfindung  nicht  genug,  nicht  einmal  den  Pflichttheil
betrage.  Dann  wird  der  Uebernahmspreis  hinaufgeschraubt  oder
die  Abfindung  erhöht.  Das  ganze  Verfahren  setzt  überhaupt  noch
patriarchalische  Zustände  voraus,  bei  denen  die  Kinder  sich  der
Autorität  der  Eltern:  fügen  und  die  Familie  sich  als  ein  Ganzes
fühlt,  wo  der  das  Gut  übernehmende  Sohn  mit  dem  Recht  eines
neuen  Hauptes  der  Familie  auch  die  Pflicht  desselben  übernimmt,
seinen  Geschwistern,  wenn  sie  einmal  in  Noth  kommen,  zu  helfen,
ihnen  auf  dem  Hofe  Lohnarbeit  und  Unterkunft  zu  gewähren,  und
wo  eben  desshalb  auch  die  abgefundenen  Geschwister  dem  Interesse
der  Erhaltung  des  Guts  Opfer  bringen.  Wo  solche  patriarchalische
  Zustände  im  Geist  und  Herzen  der  Leute  noch  bestehen,
da  ist  das  Verfahren  ganz  gut.  Aber  man  tläusche  sich  nicht
über  die  Lebenskraft  solcher  Zustände  in  unserer  jetzigen  Zeit.
Sie  stehen  im  Widerspruch  mit  den  Ideen  von  individuellem  Recht
und  persönlicher,  egoistischer  Freiheit;  das  bestehende  Recht
schützt  sie  nicht,  ist  ihnen  sogar  in  vielen  Aeusserungen  entgegen.
  Wie  lange  werden  sie  sich  also  dem  zersetzenden  Einfluss
der  Zeit  gegenüber  halten  können?  Ich  für  meinen  Theil  zweifle
gar  nicht,  dass  sie  untergehen  werden;  nur  die  Zeit,  bis  wann
dies  geschieht,  kann  fraglich  sein.

Sowohl  dieses  Verfahren  als  die  oben  erörterten  Mittel,  ein
Gut  im  Erbgang  vor  der  Theilung  zu  bewahren,  sind  übrigens
vom  Standpunkt  unsers  Rechts  aus  nur  als  Ausnahme  zu  betrachten.
  Die  eigene  Ansicht,  die  das  Geseiz  in  Bezug  auf  Erbtheilungen
  von  Liegenschaften  vertritt,  ist  die,  dass  dieselben
ebenso  wie  bewegliche  Güter  getheilt  werden  nach  der  Zahl  der
Kinder.  Dies  geschieht  nämlich,  wenn  die  Erben  nicht  ausdrücklich
  darauf  verzichten,  in  allen  Fällen,  wo  von  Seiten  des  Erblassers
  keine  entgegengesetzte  Verfügung  getroffen  worden  ist,
also  immer,  wo  der  Erblasser  den  Willen  des  Landrechts  anstatt
seines  eigenen  wirken  lässt.  Ein  Gesetz,  wonach  die  Theilung
eines  die  Erbmasse  bildenden  Grundstücks  unterbleiben  könnte,
        <pb n="204" />
        200  Studien  über

wenn  sie  von  einem  der  Erben  verlangt  wird,  giebt  es  nicht.
Mag  die  Theilung  einer  in  Erbgang  kommenden  Realität  auch
noch  so  unzweckmässig  sein,  wenn  sie  nur  technisch  möglich
ist,  sie  muss  ausgeführt  werden.

Offenbar  geht  unser  württembergisches  ebenso  wie  die
meisten  neuern  deutschen  Partikularrechte,  die  mit  jenem  darin
im  Wesentlichen  übereinstimmen,  in  der  Begünstigung  der  Theilungen
  weiter  als  selbst  das  römische  Recht,  dem  jene  entsprungen
  sind,  gegangen  ist.  In  Rom  nämlich  war  die  Klage  auf
Theilung  einer  Erbschaft  eine  actio  bonae  fidei,  das  heisst,  es
war,  wenn  es  zur  amtlichen  Entscheidung  kam,  ins  Ermessen  des
Richters  gestellt,  ob  er  die  Theilung  im  Stück  aussprechen  wollte
oder  nicht.  Er  war  zum  Letztern  sogar  ausdrücklich  aufgefordert,
  wenn  die  Theilung  nicht  commode  geschehen  konnte,  und
wie  sehr  man  diesen  Begriff  der  bequemen  Theilbarkeit  zu  beschränken
  vermochte,  ergiebt  sich  aus  dem  Rath,  welchen  Ulpian
den  römischen  Richtern  ertheilt,  Grundstücke,  auf  welchen
ständige  Abgaben  (vectigalia)  lasteten,  nicht  theilen  zu  lassen,
weil  dadurch  Verwirrung  entstehe  und  die  Sicherheit  der  Berechtigten
  gefährdet  werde  ').  Offenbar  hätte  man  nun  das
Princip,  welches  in  Rom  zu  einer  Beschränkung  des  Grundsatzes
der  gleichen  Theilung  eines  Grundstücks  in  diesem  Falle  führte,
nach  unsern  Bedürfnissen  noch  weiter  ausbilden  können  und  sollen.
Man  hätte  dann  ebenso  auch  in  andern  Beziehungen  Schranken
gegen  unzweckmässige  Theilungen  zu  finden  vermocht,  gerade
zum  Beispiel  gegen  unzweckmässige  Verkleinerungen  von  Grundstücken,
  Theilung  von  Häusern  u.  dergl.  mehr.  Aber  eine  derartige
  Weiterbildung  des  im  römischen  Rechte  liegenden  ganz
richtigen  Gedankens  ist  leider  nie  erfolgt;  im  Gegentheil,  man
hat  sogar  die  Theilung‘  der  Zinsgüter  freigegeben,  und.  anstatt
dem  Richter  im  einzelnen  Fall  die  Freiheit  zu  lassen,  darüber
zu  erkennen,  ob  eine  Theilung  zweckmässig  stallfinden  könne
oder  nicht,  und  anstatt  ihm  eine:derartige  Prüfung  zur.  Pflicht
zu  machen,  besorgen  bei  uns  die  Theilungsbehörden  die  Erbnn



 

1)  Die  hieher  bezüglichen  Stellen  des  Corpus  juris  sind  besonders
Cod.  III.  37.  und  Dig.  X,  3,  Communi  dividundo,
        <pb n="205" />
        württembergische  Agrarverhältnisse,  201

theilungen  lediglich  mit  Rücksicht  auf  die  allenfallsigen  Wünsche
der  Betheiligten,  aber  ohne  weitere  Befugniss,  eine  Theilung  als
unzweckmässig  zu  verweigern.  Man  sieht,  der  Zweck  der  rein
formalen  juristischen  Geschäftsabferligung  hat  über  das  Interesse
einer  sorgfältigen  Erwägung  und  Behandlung  des  materiellen
Lebensverhällnisses  selbst,  das  in  dem  Recht  nur  seine  Form
findet,  mehr  und  mehr  den  Sieg  gewonnen,  und  jetzt,  nachdem
das  Gesetz  selbst  in  die  Sitte  des  Volks  übergegangen  und  das
Volk  ebenso  wie  die  Theilungsbehörde  gar  nicht  mehr  anders
weiss,  als  dass  jedes  Kind  sein  Stück  Land  oder  sein  Stück
Haus  bekommen  muss,  was  es  aus  der  Erbschaft  ansprechen
kann,  bleibt  auch  schon  der  Gedanke,  eine  Theilung  nicht  vorzunehmen,
  in  den  meisten  Fällen  ganz  ausser  Frage.

2.

Es  ist,  wie  ich  glaube,  in  dem  ersten  Abschnitt  dieser
Arbeit  der  Beweis  geführt  worden,  dass  ebenso,  wie  es  kein
direkt  wirkendes,  gesetzliches  Hinderniss  der  Verkleinerung  der
Grundbesitzungen  giebt,  auch  kein  indirekt  wirkendes  vorhanden
ist,  dass  vielmehr  die  landrechtliche  Erbfolge-  und  Erbtheilungsordnung
  sogar  positiv  zu  immer  stärkerer  Verkleinerung  nothwendig
  hinwirkt.  Fragl  man  nun,  was  unter  solchen  Verhältnissen
  jetzt,  nachdem  die  Lehen  allodificirt  worden  sind,  das
Schicksal  derjenigen  Landestheile,  welche  bis  jetzt  noch  grössere
geschlossene  Bauernhöfe  bewahrt  haben,  am  Ende  sein  werde,
so  kann  die  Antwort  auf  diese  Frage  meines  Erachtens  nicht
zweifelhaft  sein.  Es  wird  kein  anderes  sein,  als  das,  dass
diese  Distrikte  mehr  und  mehr  die  wirthschaftliche  Verfassung
und  die  Zustände  derjenigen  annehmen,  in  welchen  jene  Geselzgebung
  schon  seit  lange  ihre  Wirkung  hat  äussern  können.

Ich  erkenne  zwar  die  Sitte  als  ein  mächliges  Hinderniss
gegen  den  vollkommenen  Sieg  des  altwürltembergischen  Systems
an.  Haben  wir  doch  Gemeinden,  wie  z.  B.  in  der  Gegend  von
Ellwangen,  Hall,  Geisslingen,  wo  schon  seit  einigen  Dezennien
kein  unauflösliches  Lehensverhältniss  die  Theilungen  verhindert,
‘und  wo  trotzdem  das  System  der  geschlossenen  Hofgüter  sich
in  nicht  viel  vermindertem  Umfang  erhalten  hat.  Aber  diese
        <pb n="206" />
        202  Studien  über

Sitte  ist,  allen  Erfahrungen  nach,  kein  absolutes  Hinderniss,  sondern
  hat  nur  eine  aufschiebende  Wirkung,  und  einmal  gebrochen
verliert  sie  in  einer  Gegend  mit  jedem  Tage  an  Widerstandskraft.
  Gerade  im  südlichen  Theil  des  Landes,  wo  noch  'am
meisten  grössere  Bauern  sind,  hat  schon  das  System  der  Zerstückelung
  mächtige  Fortschrille  gemacht,  und  man  hört  Stimmen,
welche  dort  in  verhältnissmässig  kurzer  Zeit  eine  ähnliche  Verkleinerung
  des  Grundbesitzes  und  einen  ähnlichen  Nothstand
erwarlen,  wie  wir  zur  Zeit  im  Unterlande  haben.

Noch  mehr  Widerstandskraft  als  der  Sitte  dürfte  dem  Vereinödungssystem
  zuzuschreiben  sein;  denn  vollkommen  arrondirte
Höfe  werden  immer  schwerer  getheilt  als  solche  Bauerngüler,
welche  ihr  Feld  zerstückelt  auf  der  ganzen  Gemeindemarkung
haben.  Auch  dieser  Umstand  jedoch  ist  nur  eine  Erschwerung
weiler,  kein  absolutes  Hinderniss,  das  sich  der  Theilung  entgegenstellt,
  und  dann  ist  das  Vereinödungssysiem  nur  in  wenigen  der
südlichsten  Aemlier  (Wangen,  Waldsee,  Tetlnang,  Leutkirch,
Ravensburg)  herrschend;  in  den  andern  Aemtern,  wo  noch
geschlossene  Höfe  ii  oben  angegebenen  Sinne  bestehen,  kommt
es  nur  ausnahmsweise  vor.

Aber  wäre  dann  das  Ueberhandnehmen  des  altwürtlembergischen
  Systems  des  kleinen  Grundbesilzes  in  den  Landestheilen,
welche  bis  jetzt  in  entgegengesetzter  Weise  bewirtlischaftet
wurden,  ein  Unglück  ?

Hier  ist  der  Ort,  wo  die  viel  besprochene  Frage  über  die
Vortheile  des  landwirthschaftlichen  Kleinbesitzes  dem  Grossbesitz
gegenüber  eingreilt.

Es  kann  nun  nicht  meine  Absicht  sein,  tausendfach  wiederholte
  Gründe  für  und  gegen  die  Kleinkultur  und  für  und  gegen
die  absolute  Freiheit  im  Verkehr  mit  Grund  und  Boden  hier  zu
wiederholen.  Etwas  Neues  liesse  sich  ohnehin  kaum  sagen.
Ich  will  nur  den  Punkt  hervorheben,  der  mir  für  die  vorliegende
Erörterung  die  Haupisache  zu  sein  scheint.

Es  ist  schon  oft  bemerkt  worden,  dass  alle  Fragen  der
innern  Politik,  wie  eben  auch  diejenige  über  die  freie  Theilbarkeit
  des  Grund  und  Bodens  ist,  nicht-  allgemein  entschieden
werden  können,  sondern  nur  nach  dem  Charakter  und  den  Eigen-
        <pb n="207" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  203

thümlichkeiten  des  Volks,  mit  dem  man  es  zu  thun  hat.  Solche
Völker  und  Stämme,  welche  voll  individuellen  Selbstgefühls  sind,
die  das  Leben  mit  Energie  anzugreifen  pflegen  und  fromm  und
treu  an  alter  Sitte  halten,  werden  von  der  Freiheit  in  der  Verfügung
  über  Grund  und  Boden  im  Ganzen  keinen  verderblichen
Gebrauch  machen,  wenn  nur  diese  Freiheit  wirklich  eine  vollkommene
  ist,  nicht  nur  in  der  Freiheit  zu  theilen  und  zu  verkleinern
  besteht,  sondern  auch  die  gesetzliche  Möglichkeit  zu
erhalten  in  sich  begreift.  Solche  Stämme  dagegen,  wo  entweder
Leichtsinn  in  den  Dingen  des  socialen  Lebens,  namentlich  in
Bezug  auf  bürgerliche  Niederlassung  und  Verheirathung,  oder
wo  eine  gewisse  -Schlaffheit  besteht,  die  dem  Einzelnen  auch
starke  Entbehrungen  an  Lebensgenüssen  als  leichter  erträglich
erscheinen  lässt  als  vorsichlige  Selbstverläugnung  und  ein  mannhaftes
  Sichaufraffen,  um  es  sich  im  Leben  besser  zu  machen,
werden  mit  ‚dieser  Freiheit  ganz  gewiss  ins  Verderben  stürzen.
Das  beinahe  sprüchwörtlich  gewordene  extreme  Beispiel  der
Völker  dieser  Art  stellen  die  Irländer  dar,  für  die  andere  stärkere
Volksart  weiss  ich  kein  besseres  Beispiel  als  dasjenige,  welches
der  englisch-sächsische  Stamm  sowohl  in  England  selbst  und  in
Nordamerika  als  in  seinem  Ursprungslande  bietet.

Legt  man  diesen  Maasstab  der  Beurtheilung  an  unsern  Bauernstand,
  wie  wir  ihn  im  grössten.  Theil  von  Deutschland  und  zunächst
  in  Württemberg  haben,  so  muss  man,  wie  ich  glaube,
allerdings  viele  vortreffliche  Eigenschaflen  anerkennen.  Die  Bewohner
  unserer  vorherrschend  landwirthschafllichen  Gemeinden
sind  im  Ganzen  äusserst  fleissig  und  sparsam.  Mögen  sie  auch,
wenn  es  ihnen  einmal  gut  geht,  zu  übermässigem  Verbrauche
geneigt  sein,  so  ertragen  sie  doch  auch  schlechte  Zeiten  und  Noth
mit  seltener  Resignation  und  nachhaltiger  Geduld.  Dagegen  glaube
ich  nicht,  dass  man  ihnen  im  Allgemeinen  die  nöthige  Vorsicht
bei  häusslichen  Niederlassungen  nachrühmen  kann  und  noch
weniger  die  rechte  Energie  im  Angriff  auf  das  Leben,  und
namentlich  muss  es  beklagt  werden,  dass  ihre  Anforderungen
ans  Leben  so  gering  sind  und  dass  sie  sich  leichter,  als  es  sein
sollte,  in  schlechtere  Verhältnisse  fügen.  Gerade  diese  lelztern
Eigenschaften  aber  sind  es,  auf  welche  es  bei  der  Freiheit  an-
        <pb n="208" />
        204  Studien  über

kommt,  welche  dieselbe  möglich  und  erträglich  machen.  Ich
weiss  recht  wohl,  dass  die  Freiheit  diese  Eigenschaften  auch
stärken  kann;  aber  um  sie  stärken,  um  sie  recht  entwickeln  zu
können,  müssen  sie  bis  auf  einen  gewissen  Grad  vorhanden  sein.
Fehlen  sie  ganz  oder  sind  sie  ungenügend,  so  kann  die:  vollkommene
  Freiheit  nur  schaden;  dann  ist  es  gewiss  weit  besser,
man  lässit  die  Leute  in  ihrer  bestimmten  äussern  Ordnung,  oder,
wenn  diese  nicht  mehr  hallbar  ist,  das  Gesetz  kommt  ihrer  Unselbstständigkeit
  zu  Hülfe  und  setzt  ihnen  eine  neue  die  Freiheit
beschränkende  Ordnung,  als  dass  man  ihnen  mit  der  vollen
Freiheit  ein  Geschenk  macht,  das  sie  nicht  verlragen  können.
Dass  nun  mit  dem  Maass  von  Tugenden  und  Fehlern,  wie
wir  sie  an  unserm  Volke  beobachten,  auch  bei  vollkommener
Freiheit  gute  Verhältnisse  sich  erhalten  können,  beweist  das
Vorhandensein  einer  Anzahl  von  vorherrschend  landwirthschaftlichen
  Gemeinden,  wo  die  Zustände  auch  jetzt  noch  immer  gut
sind.  Es  giebt,  Gottlob!  auch  in:  dem  Theil  des  Landes,  wo  die
Freiheit  schon  seit  lange  herrscht,  kein  Amt,  wo  dies  nicht  von
einzelnen  Gemeinden  gesagt  werden  könnte.  Da  sind  die  Leute
fleissig  und  sparsam,  auch  geistig  geweckt  genug,  um  Verbesserungen
  leicht  und  gerne  aufzunehmen.  Dabei  haben  sie  Sinn
für  staatliche  Ordnung  und  sind  sehr  empfänglich  für  eigene  und
kirchliche  religiöse  Zucht.  Auch  bei  ihren  häuslichen  Niederlassungen
  bewahren  sie  eine  richtige  Besonnenheit.  Selten  findet
sich  hier  auch  ein  stärkeres  Anwachsen  der  Bevölkerung  als  im
Verhältniss  zu  den  anwachsenden  Milteln  der  Leute  steht;  hie
und  da  finden  sich  sogar  Spuren  eines  zur  Gewohnheit  gewordenen
  Zweikindersystems.  Dabei  sind  sie  streng  in  der
Aufnahme  neuer  Bürger  und  bemühen  sich  auch,  solche  arme
Personen,  die  nicht  gut  ihun  wollen,  durch  Auswanderung  fortzubringen.
  So  halten  sich  diese  Gemeinden  auch  in  schlechten
Zeiten,  wie  sie  die  letzten  Jahre  gebracht  haben,  aufrecht  und
bewahren  sich  das  Bewusstseyn  und  den  Ruhm  eines  guten
Wohlstands  und  einer  tüchtigen  Haltung,  ein  Ruhm,  der,  wie  er  das
Ergebniss  ist  lobenswerther  Anstrengung  und  Enthaltsamkeit,  so
auch  eine  Bürgschaft  bildet  für  tüchtiges  Erhalten  des  Gewonnenen.
Aber  in  vielen  Gemeinden,  vielleicht  selbst  in  der  Mehr-
        <pb n="209" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  205

zahl  derselben,  steht  es  nicht  gut.  Da  ist  die  Zahl  der  Nichtsoder
  Nichtgenugbesilzenden  verhällnissmässig  sehr  gross  und
der  Grundbesitz  noch  dazu  lief  verschuldet.  Viele,  of  die
Mehrzahl  der  Leute,  können  auch  in  gewöhnlichen  Mitteljahren
von  ihrer  kleinen  Erndte  nicht  leben;  sie  bedürfen  Zuschuss  zu
ihrem  Einkommen  von  Boden  aus  Taglöhnereiverdienst,  wobei  nur
das  Schlimme  ist,  dass  die  Zahl  der  Bauern,  welche  Taglöhnern
Arbeit.  geben  können,  auch  in  guten  Zeiten  so  gering  ist.  Und
wenn  nun  vollends  eine  auch  nur  etwas  geringere  Erndte  eintritt,
  dann  brauchen  noch  viel  mehr  Leute  einen  besondern  Verdienst
  zu  ihrem  Bodenertrag  und  derjenigen,  welche  Taglöhner
beschäftigen  können,  werden  begreiflich  immer  weniger.  Nun
soll  der  Staat  und  die  Gemeinde  aushelfen  und  Strassen  bauen,
oder  dergleichen  Dinge  vornehmen  lassen,  damit  die  Leute  nur
Beschäftigung  und  nothdürfiig  zu  leben  haben,  und  es  versteht
  sich  von  selbst,  dass  man  ihut,  was  man  kann.  Aber  selır
oft  ist  es  eben  einmal  nicht  möglich,  etwas  irgend  Ausreichendes
zu  ihun,  und  da  entsteht  dann  die  bilterste  Nolh.  Den  Winter
hindurch  bis  gegen  den  Sommer  hin  geht's  gewöhnlich  noch
leidliich,  weil  die  Leute  so  lange  noch  von  der  eigenen  Erndie
zehren  können.  Erst  im  Sommer  beginnt  die  wahre  Noth,  wenn
die  Leute  auch  die  nöthigsten  Lebensmillel  kaufen  müssen,  weil
das  eigene  Erzeugniss  verzehrt  ist.  Da  leben  die  Leute  meist
entsetzlich  schlecht.  Schon  Brod  wird  da  ein  Gegenstand,  der
selbst  auf  den  Tischen  der  verhältnissmässig  Vermöglicheren  nur
mit  äusserster  Sparsamkeit  genossen  werden  darf.  Rüben,  Mehlbrei
  oder  Mehlsuppe  ohne  Feltzusatz,  und  abgerahmte  Milch  sind
die  Speisen,  welche  dann  vorzugsweise  die  Nahrung  der  grossen
Masse  des  Landvolks  bilden.  Und  auch  nur  dieses  Wenige  zu
‘gewinnen,  reichen  rechtliche  Mittel  bei  Vielen  nicht  aus.  Bettelei,
namentlich  von  Kindern  in  den  verschiedensten  Formen  betrieben,
und  unter  solchen  Verhältnissen  auch  mit  der  grössten  Strenge
hicht  ausrottbar,  dann  hauptsächlich  Waldfrevel  müssen  aushelfen,
letztere  nicht  nur  zur  Gewinnung  des  eigenen  Holzbedarfs,  sondern
auch  zum  Verkauf.  Strafen  fürchtet  man  nicht;  im  Gegentheil  .sie
werden  oft  genug  sogar  aufgesucht;  denn  so  lange  die  Strafe
dauert,  hat  man  wenigstens  Brod.
        <pb n="210" />
        206  .  Studien  über

So  viel,  als  irgend  möglich,  sucht  natürlich  die  Ortsarmenpflege
  zu  helfen  und  namentlich  verdient  die  Geistlichkeit  in  solchen
armen  Orten  meistens  die  allergrösste  Hochachtung  wegen  ihres
aufopfernden  Benehmens;  aber  wo  die  Meisten  theils  geradezu
Mangel  leiden,  theils  wenigstens  nur  das  Nolhdürfligste  haben,
kann  begreiflich  die  eigene  Kraft  nicht  ausreichen.  Die  Gesammtheit
  muss  helfend  eintreten  und  es  geschieht  in  der  That  aus
allgemein  öffentlichen  und  Privatmitteln  jelzt  schon  geraume
Zeit  Jahr  für  Jahr  ausserordentlich  viel  zur  Linderung  der  Noth,
freilich  nur  zur  Linderung,  nicht  zur  Hebung,  und  auch  die  Linderung
  kann  bei  dem  ausgedehnten  Bedürfniss  keine  grosse  sein.

Ein  Glück  ist  es  zu  nennen,  wenn  unler  solchen  Verhältnissen
  ausgebreiteten  und  zunehmenden  Elends  nicht  auch  die
allgemein  sitllichen  Zustände  zurückgehen.  Aber  es  ist  eine
allgemeine  Erfahrung,  dass,  wenn  die  Leute  wirthschaftlich  recht
herunterkommen,  dann  nimmt  auch  der  Fleiss  und  vorsichtige
Sparsamkeit  ab,  dann  machen  sich  die  Leute  auch  nicht  mehr
viel  daraus,  Unterstützungen  annehmen  zu  müssen,  und  ihre
Verpflichtungen  gegen  Gläubiger  und  Gemeindekasse  nicht  mehr
erfüllen  zu  können.  Böse  Gelüste  erfüllen  dann  mehr  und  mehr
das  Herz.  Kapitalisten  und  Beamte  sieht  man  als  die  natürlichen
Feinde  an.  Anstalt  in  sich  selbst  die  Schuld  zu  suchen,  schenkt
man  lieber  denjenigen  Glauben,  welche  sich  ein  Geschäft  daraus
machen,  das  Volk  zu  verführen  und  ihm  tagtäglich  vorzupredigen,
die  Regierung  und  die  Organisation  der  Gesellschaft,  die  angebliche
  Uebermacht  des  Kapitals  über  die  Arbeit  sei  Schuld
an  dem  Nothstand  und  nicht  der  eigene  Leichtsinn  und  der
Mangel  an  pflichtmässiger  Vorsicht  und  Selbstbeherrschung  im
Leben,  die  durch  keine  Organisation,  kein  Gesetz  und  keine
Verfassungsänderung  ersetzt  werden  kann,  sie  mag  Namen:
führen,  welchen  sie  will.

Dass  diese  Schilderung  des  traurigen  Zustandes  eines  sehr
grossen  Theils  unserer  Gemeinden,  namentlich  im  eigentlichen
Unterland  und  im  Schwarzwald  nicht  übertrieben  ist,  davon  kann
jeder  Blick  in  unsere  Zeitungen,  jede  persönliche  Erkundigung
bei  Beamten  und  Geistlichen,  jede  Sitzung  unserer  Ständekammern
  die  volle  Ueberzeugung  geben.  Aber  man  wird  vielleicht
        <pb n="211" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  207

dagegen  einwenden,  diese  Zustände  seien  nur  vorübergehend,
hervorgerufen  durch  das  Unglück  der  lelzten  Jahre.  Dauernde
Ursachen  der  Noih  seien  nicht  vorhanden  und  namentlich  trage
kein  Missverhältniss  zwischen  Grundbesitz  und  Volkszahl,  keine
übertriebene  Verkleinerung  des  landwirthschaftlichen  Besitzes  an
dem  jetzigen  Nothstand  Schuld.

Nun  ist  es  ganz  richlig,  dass  vorübergehende  Ursachen
zum  grossen  Theil  die  bestehenden  übeln  Zustände  verschuldet
haben.  Zu  diesen  vorübergehenden  Ursachen  ist  namentlich  in
erster  Linie  das  Unglück  zu  zählen,  dass  jetzt  schon  vier  Jahre
hintereinander,  nämlich  seit  dem  Jahre  1849,  der  Wein  missralhen
  ist.  Sodann  ist  der  seit  1845  eingelreiene  Preisabschlag
des  Holzes  auf  zwei  Drittel  bis  zur  Hälfte  seines  früheren  Preises
ein  grosses  Unglück  für  diejenigen  Gegenden,  welche  vorzugsweise
  vom  Holzertrag  und  den  Arbeiten  im  Wald  ihre  Nahrung
ziehen.  Ob  freilich  dieses  Unglück  ein  ganz  vorübergehendes
ist,  steht  bei  der  neuerdings  eingetretenen  grösseren  Wohlfeilheit
  der  Steinkohle  noch  dahin.  Drittens  ist  als  Hauptursache
  der  Noth  die  Kartoffelkrankheit  anzusehen,  welche  nun
bereits  acht  Jahre  hintereinander  das  wichtigste  Nahrungsmittel
der  ärmeren  Gemeinden  geschmälert  und  theilweise  ungeniessbar
gemacht  hat.  Wir  wollen  hoffen,  dass  diese  Nothursache  recht
bald  vorübergehe,  müssen  aber  dabei  den  Wunsch  aussprechen,
dass  das  Volk  sich  aus  der  jetzigen  Krankheit  dieser  Frucht  die
Lehre  entnehme,  dass  sie  zwar  ein  vortreffliches  Nebennahrungsmittel
  ist,  aber  kein  Hauptnahrungsmittel  sein  sollte,  dass
man  auf  blosse  Kartoffelnahrung  hin  keine  Familie  begründen
darf..  Die  Seuche  wäre  zwar  vorübergehend  ein  Unglück,  aber
dauernd  ein  Seegen,  wenn  diese  Ueberzeugung  sich  allgemein
verbreitete  und  festsetzte.  Weiterhin  rechne  ich  selbst  die  jetzige
Kreditlosigkeit,  welche  so  viele  Familien  zum  ökonomischen
Ruin  bringt,  die  Arbeitslosigkeit  vermehrt  und  manchen  ordentlichen
  Mann  ausser  Stand  setzt,  sich  aus  augenblicklicher  Verlegenheit
  zu  retten,  wenigstens  theilweise  zu  den  vorübergehenden
Nothursachen,  wie  sie  andererseits  auch  eine  Folge  und  ein
Beweis  der  vorhandenen  Noth  ist.  Denn  diese  ist  zumeist  nichts
als  ein  nothwendiger  und  in  geinen  letzten  Folgen  heilsam  wir-
        <pb n="212" />
        208  Studien  über

kender  Rückschlag  gegen  die  übermässige  Ausdehnung  des  landwirthschaftlichen
  Kredits,  welche  durch  das  in  dieser  Beziehung
sehr  verderbliche  Pfandgesetz  !)  von  1825  und  durch  das  übertriebene
  Steigen  der  Preise  von  landwirthschaftlichen  Grundstücken
in  zunehmender  Weise  bis  zum  Jahr  1846  stattgefunden  hatte..  —
Endlich  aber  sind  als  vorübergehende  Ursache  der  Noth  auch
die  Revolutionsjahre  anzusehen;  nur  dass  diese  auch  gar  viel
am  siltlichen  Grundstock  der  Gemeinden  verdorben  haben,  was
wenigstens  für  lange  Zeit  nicht  gut  zu  machen  ist.

Aber,  muss  man  fragen,  hätten  alle  diese  Ursachen  zusammengenommen
  einen  solchen  Nothstand  verursachen  können,  wenn
die  Basis  der  landwirthschaftlichen  Zustände,  die  Vertheilung  des
Grundbesitzes,  eine  gesunde  gewesen  wäre?

Zeiten,  wie  die  jüngst  verflossenen  Jahre  sind  ein  wahrer
Prüfstein  für  die  Tüchligkeit  und  Gesundheit  der  ökonomischen
Zustände  eines  Landes.  Missjahre  und  Theuerung  müssen  der
‚Natur  der  Sache  nach  immer  wieder  kommen.  Unruhige  Jahre,
früher  Krieg  mit  seinen  Folgen,  jetzt  innere  Bewegungen  und
noch  Krieg  dazu,  werden  gleichfalls  wiederkehren.  Das  Alles
war  immer  so  und  wird  immer  so  sein.  Man  kann  nicht  jedes
Jahr  eine  reiche  Erndte,  viel  und  theuern  Wein  und  solche
politische  Zeiten  erwarten,  welche  den  reichsten  Arbeitsverdienst
und  den  ruhigsten  Genuss  des  Erworbenen  sichern.  Die  ökonomischen
  Zustände  müssen  deshalb  so  eingerichtet  sein,  dass
das  Volk  in  seiner  Gesammtheit  solche  Unglücksjahre  überstehen

1)  Der  Fehler  des  Pfandgesetzes  liegt  darin,  dass  es  der  Ueberschätzung
der  Pfandobjekte  keinen  Damm  entgegenstell,  wie  schon  Weishaar
in  seinem  Handbuch  des  Württ.  Privatrechts  IL  S.  191.  (dritte  Auflage)
auseinandergesetzt  hat.  Diese  Ueberschätzung  rührt  aber  keineswegs  vorzugsweise
  vom  bösen  Willen  her,  wie  Weishaar  vermuthet.  Das  sogenannte
Strecken,  das  ist  Steigerung  der  Taxsumme  behufs  Ermöglichung  eines  höheren
  Darlehens,  kommt  sehr  selten  vor.  Vielmehr  hat  sie  in  den  schon  erwähnten
  zu  hohen  Güterpreisen  selbst  ihren  Grund,  die  eine  Folge  des
Kleinbesitzes  sind.  Würde  man  von  Anfang  an,  statt  „die  laufenden  Kaufpreise*
als  Werthmaassstab  zu  nehmen,  nach  dem  Vorschlag  des  ständischen  Ausschusses
  von  1823—24  den  Grundsteueranschlag  dazu  angewendet  haben,
so  hätten  die  Leute  freilich  nicht  so  viel  Schulden  machen  können;  aber
der  Rückschlag  im  bäuerlichen  Kredit  wäre  auch  nicht  so  heftig  geworden,
wie  er  gegenwärtig  ist.  ‘
        <pb n="213" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  209

kann,  ohne  darüber  alsbald  in  den  unerträglichsten  Nothstand  zu
kommen  und  ökonomisch  halb  baniquerott  zu  werden.  Es  können
  noch  schlimmere  Zeiten  sich  einfinden  als  solche,  wie  wir
sie  gehabt,  und  wie  wir  sie  als  nothwendig  wiederkehrend  angenommen
  haben,  Jahre,  die  noch  ganz  andere  Opfer  vom  Volke
erfordern,  als  wir  jetzt  bringen  müssen.  Es  kann  Krieg  im
Lande  selbst  kommen  ,  mit  seinem  Gefolge  von  Contributionen,
Naturallieferungen  und  verdoppelten  Steuern  an  die  eigene  Landesherrschaft
  '),  und  es  können  noch  dazu  Missjahre  eintreten,
Dann  mag  ein  Noihstand,  wie  der  jetzige  ist,  gerechtfertigt  sein.
So  ausserordentliche  Unglücksfälle  hat  aber  Württemberg  in  den
letzten  Jahren  keineswegs  gehabt.  Die  Steuern  sind  mit  Ausnahme
  derer  vom  Kapital-  und  Berufseinkommen  im  Vergleich
mit  beinahe  allen  andern  deutschen  Staaten  niedrig  und  nur  unbedeutend
  erhöht  worden.  Die  Frucht-  und  Futtererndten,  die  doch
immer  die  Hauptsache  sind,  waren  eigentlich  in  keinem  der  verflossenen
  Jahre  seit  1847  unter  dem  Mittelmaass.  Die  Weinproduktion
  war  schlecht;  aber  doch  nicht  so  schlecht  wie  in  den  Jahren
  1812  bis  1817,  also  auch  nicht  ohne  frühere  Beispiele.
Den  Ausfall  an  Arbeitsverdienst,  den  die  Revolulionsjahre  verschuldet,
  hat  die  Regierung  durch  Eisenbahn  -  und  ausserordentliche
  Strassenbauten  auch  in  den  Jahren,  wo  die  Staatskasse
durch  ein  Deficit  gedrückt  war,  doch  noch  immer  zu  mildern
gewusst.  Bürgerliche  Unruhen  endlich  haben  freilich  stattgefunden;
aber  der  Krieg  selbst  blieb  unsern  Grenzen  fern.  Mag  man
also  auch  die  Zeiten  schlecht  nennen,  —  sie  waren  und  sind  es
ohne  allen  Zweifel;  —  aber  so  arg  waren  sie  doch  nicht,  dass
darüber  die  Zustände  so  schlimm  hätten  werden  sollen,  wie  wir
sie  leider  vor  uns  haben.  Die  Sache  erklärt  sich  aber  dadurch,
dass  eben  die  Basis  unserer  landwirthschaftlichen  Zustände,
—  denn  von  diesen  ist  zunächst  hier  die  Rede  —  eine  ungesunde
  ist,  dass  ein  sehr  grosser  Theil  unsrer  Landbevölkerung

1)  Die  Herzogthümer  Schleswig  -  Holstein  haben  in  den  3  Kriegsjahren
über  53  Mill.  Mark  aus  eigenen  Mitteln  aufbringen  müssen,  davon  Holstein
allein  stark  vier  Fünftel,  und  Holstein  hat  weniger  Einwohner  als  unser
Neckarkreis  und  ist  gewiss  im  Ganzen  nicht  fruchtbarer  als  dieser  !

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  2s  Heft.  14
        <pb n="214" />
        210  Studien  über

nur  dann  leidlich  leben  kann,  wenn  die  Erndten  wirklich  gut  sind,
und  dass  eine  übergrosse  Menge  von  Leuten  von  Taglohn  leben
oder  aus  Taglöhnerei  einen  grösseren  oder  geringeren  Zuschuss
zu  dem  Lebensunterhalt  erwerben  muss,  den  ihnen  der  Boden
giebt,  mit  einem  Wort,  dass  ein  allzu  bedeutender  Bruchtheil
unsrer  landwirthschaftlichen  Bevölkerung  eine  Taglöhner  -  und
Kartoffelbevölkerung  ist.  In  solcher  Lage  ist  auch  ein  verhältnissmässig
  kleiner  Rückschlag  im  Ertrag  der  gewöhnlichen
Nahrungsquellen  im  Stande,  einen  grossen  Nothstand  hervorzurufen.


Woher  kommt  es  aber,  dass  die  Zustände  so  sind?  Ganz
gewiss  aus  keinem  andern  Grund,  als  weil  mit  der  steigenden
Bevölkerung  die  Verkleinerung  der  Nahrungsstellen  und  insbesondere
  der  Grundbesitzungen  ein  Maass  erreicht  hat,  welches
kein  anderes  Leben  mehr  möglich  macht,  als  eben  das  -bezeichnete,
  weil  unser  Landvolk,  anstatt  besonnen  und  tüchlig  ein
höheres  Maass  von  Lebensgenuss  als  die  nicht  zu  überschreitende
Grenze  festzuhalten  und  im  einzelnen  lieber  auf  einen  Hausstand
zu  verzichten  als  einen  solchen  zu  begründen,  der  ökonomisch
nicht  gerechtfertigt  wäre,  sich  tiefer  und  tiefer  in  seinen  Ansprüchen
  ans  Leben  herunterbegeben  und  die  Kraft  und  Selbstüberwindung
  nicht  gefunden  hat,  sich  bei  Verkleinerung  der
Nahrungsstellen  selbst  die  Schranke  aufzuerlegen,  welche  das
Gesetz  ihm  zu  stellen  unterlassen  hat.

Dass  diese  Erklärung  richtig  ist,  ergiebt  sich  aufs  deutlichste
aus  der  unmittelbaren  Anschauung  des  Lebens  in  denjenigen
vorherrschend  landwirthschaftlichen  Distrikten,  wo  gesetzliche
Freiheit  und  Sitte  die  Theilung  des  Bodens  schon  lange  begünstigt
haben.  Aber  auch  ein  bestimmter  Beweis  ist  für  dieselbe  möglich
  mittelst  einer  statistischen  Vergleichung  dieser  Landestheile
mit  solchen,  welche  geschlossene  Höfe  und  grössern  Grundbesitz
sich  erhalten  haben.

Bevor  ich  indessen  diese  Vergleichung  versuche,  sei  cs  mir
erlaubt,  einige  Bemerkungen  und  Wünsche  in  Betreff  der  landwirthschaftlichen
  Statistik  in  unserm  Lande  auszusprechen,  welche
das  Material  zu  der  anzustellenden  Vergleichung  liefern  soll.

Ich  weiss  kein  Land  in  Deutschland,  wo  mehr  Mühe  und
        <pb n="215" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  211

Fleiss  der  amtlichen  Statistik  zugewendet  würden  als  Württemberg.
  Abgesehen  von  dem  reichen  Material,  welches  die  württembergischen
  Jahrbücher  in  zwei  jährlich  erscheinenden  Heften
veröffentlichen,  sind  die  nacheinander  herauskommenden,  nun
schon  einen  grossen  Theil  des  Landes  umfassenden  ,  officiellen
Oberamitsbeschreibungen  meines  Wissens  in  ganz  Deutschland
einzig  in  ihrer  Art  und  geben  über  sehr.  viele  Verhältnisse  den
befriedigendsten  Aufschluss.  Namentlich  müssen  die  Mittheilungen
über  die  Verwendung  des  Bodens  zu  den  verschiedenen  Culturarten,
  über  den  jährlichen  Weinerwachs,  über  das  Ergebniss
der  Frucht  -  Woll-  und  Viehmärkte,  über  den  Viehstand,  über
den.  Betrag  der  Staals-Oberamis-  und  Gemeindeabgaben,  über
das  Gemeinde  -  und  Stiftungsvermögen  in  jeder  Beziehung  anerkannt
  werden.  Dennoch  fehlt  sehr  viel,  um  ein  wirklich  genaues
  und  treues  Bild  von  den  ökonomischen  und  sittlichen
Zuständen  unsrer  Gemeinden  zu  bekommen.

Schmerzlich  wird  namentlich  eine  Nachweisung  über  die  Ver-Iheilung
  des  Grund  und  Bodens  unter  die  einzelnen  Besitzer
vermisst.  Wir  erfahren  zwar  in  diesem  Betreff  die  Zahl  der
Parzellen  '),  aber  weder  die  Zahl  der  Grundbesitzer  in  jeder
Gemeinde  oder  auch  nur  in  jedem  Amt,  noch  die  etwa  nach
Klassen  zu  ordnende  Grösse  der  einzelnen  Besitzungen.  Nur
hie  und  da,  z.  B.  bei  einigen  Gemeinden  des  Oberamts  Stuttgart
findet  sich  angegeben,  dass  die  grössten  Grundbesitzer  so  und  so
siel  Morgen  Land  besitzen;  uber  der  Besitzstand  der  übrigen
wird  nicht  bemerkt,  so  dass  man  doch  auch  da  keine  rechte
Einsicht  in  die  Zustände  gewinnt.  Sodann  wird  wohl  auch  eine
Statistik  der  Aemter  nach  Erwerbsständen  mitgetheilt;  dieselbe
ist  aber  bei  den  meisten  und  selbst  noch  bei  einigen  der  neue-1)

  Auch  die  Zahl  der  Parzellen  kann  keine  zutreffende  sein.  Denn
die  Angabe  gibt  nur  die  Nummern  in  den  Güterbüchern  an,  aber  nicht  die
Unterabtheilungen  derselben,  die  ausserordentlich  zahlreich  sind,  wie  Jeder
sich  aus  der  Anschauung  von  Pfandscheinen  überzeugen  kann.  Andrerseits
werden  aber  auch  Parzellen  wieder  vereinigt,  wodurch  die  Zahl  derselben
sich  mindert,  während  die  Güterbuchsnummern  gleich  bleiben.  —  Eine
Richtigsiellung  der  Parzellenzahl  ist  aber  wohl  nur  da  möglich,  wo  ein  neues
Güterbuch  gemacht  wird.

14  *
        <pb n="216" />
        212  Studien  über

sten  Beschreibungen  nur  nach  dem  Stand  von  1822  aufgestellt
und  nützt  nicht  viel,  weil  man  nicht  erfährt,  wie  die  Grenzlinie
zwischen  Bauern,  Taglöhnern  und  Gewerbtreibenden  gezogen  ist
und  wie  viel  die  beiden  letztgenannten  Klassen  Grundbesitz
haben.  —  Gerade  dieser  Punkt  sollte  nun,  meine  ich,  ziemlich
leicht  statistisch  festzustellen  sein,  durch  Benützung  der  Steuerregister
  der  einzelnen  Gemeinden  und  Oberämler.  Denn  aus
diesen  weiss  man  ersllich  die  Zahl  der  Steuerpflichtigen  und  dann
die  Grösse  ihrer  Steuerschuldigkeit.  Eine  Schwierigkeit  liegt
nur  darin,  dass  die  Besitzungen  nicht  streng  die  Grenze  der
Gemeindebezirke  einhalten.  Indess  wäre  auch  diese  Schwierigkeit
  zu  überwinden,  weil  man  in  jeder  Gemeinde  die  Zahl  der
angehörigen  und  der  nicht  angehörigen  Steuerpflichtigen  kennt.

Eine  solche  Nachweisung  ist  freilich  mühsam  und  zeitraubend,
  aber  ausserordentlich  lehrreich.  Würde  sie  später  einmal
wiederholt,  oder  würden  bei  den  Beschreibungen  der  Aemter  frühere
Jahre  verglichen,  so  hätte  man  einen  sehr  genauen  Maassstab
für  oekonomische  Fortschritte  und  den  Rückgang  der  einzelnen
Gemeinden.  Auch  kann  die  Mühe,  welche  sie  verursacht,  gegen
die  ohnehin  schon  grosse  Arbeit,  welche  die  officiellen  Oberamtsbeschreibungen
  veranlassen,  nicht  in  Betracht  kommen,  wenn
es  sich  darum  handelt,  aus  einem  guten  statistischen  Bericht
einen  sehr  guten  zu  machen.

Ungern  vermisst  ferner  derjenige,  welcher  die  oekonomischen
  und  socialen  Zuslände  unsers  Landes  sich  klar  machen
möchte,  den  Mangel  einer  Nachweisung  über  die  landwirthschaftlichen
  Dienstboten.  Es  giebt  wenige  Momente,  aus  denen  sich
so  viel  schliessen  lässt  auf  den  Zustand  des  Landvolks  als  dieses.
Wenn  wir  beispielsweise  aus  der  in  dieser  Beziehung  sehr  lehrreichen
  und  vollständigen  Statistik  ")  von  Bayern  erfahren,  dass
in  der  Rheinpfalz  74,582  Personen,  welche  Grund-  oder  Hausbesitz
  haben  und  von  der  Landwirthschaft  mit  und  ohne  Gewerb
und  landwirthschaftlichem  Taglohn  leben,  nur  20,542  Dienstboten
beschäftigen,  während  die  70,981  Personen  gleicher  Art  in

1)  Vergleiche  die  Mittheilung  von  Hermann  im  Kalender  auf:  das  Jahr
1844;  (München  1843),
        <pb n="217" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  213

Oberbayern  121,841  Dienstboten  haben,  so  sind  wir  dadurch  in
den  Stand  gesetzt,  tiefe  Blicke  zu  thun  nicht  allein  in  die  rein
wirthschaftlichen  Zustände  und  in  die  Ursachen,  welche  sie  verändern,
  sondern  auch  in  die  gesellschaftliche  Lage  des  Landvolks.
Uebrigens  kann  diese  Nachweisung  nicht  einmal  viel  Mühe  machen,
und  gewiss  liegen  schon  Erhebungen  vor,  welche  nur  veröffentlicht
  zu  werden  brauchten.

Sehr  zu  bedauern  ist  ferner  der  Mangel  einer  Armenstatistik
  aus  den  einzelnen  Aemtern,  mit  Ausscheidung  der  ganz
oder  theilweise  Arbeitsfähigen  und  Unfähigen,  ferner  der  ständig
und  der  vorübergehend  Unterstützten  und  der  nur  vom  Schulgeld
Befreiten.  Ich  weis  recht  wohl,  dass  ein  ganz  zutreffendes
Urtheil  über  den  Grad  der  Armuth  daraus  nicht  geschöpft  werden
kann;  denn  die  eine  Gemeinde  hält  und  behandelt  eine  Person
als  arm,  die  in  andern  Gemeinden  noch  sich  selbst  überlassen
würde.  Aber  zu  enibehren  ist  desshalb  doch  eine  derartige
Nachweisung  nicht.

Endlich  würde  auch  in  Beziehung  auf  Kenntniss  der  Zustände
‘in  unsern  vorherrschend  landwirthschafllichen  Gemeinden  eine
neuere  Nachweisung  über  die  Zahl  der  Todtigebornen  und  über
die  Sterblichkeit  auf  den  verschiedenen  Altersstufen,  die  wir  bis
jetzt  nur  aus  den  Jahren  1812—1822,  aber  nicht  später  besitzen
  !),  ferner  eine  Angabe  über  die  Militärdiensttauglichkeit

1)  Aus  der  Zahl  der  Todtgeborenen  und  der  Sterblichkeit  der  Kinder
im  ersten  Lebensjahr  lässt  sich,  wenn  nicht  besondere  climatische  Einflüsse
eine  Abweichung  von  dem  mittleren  Verhältniss  erklären,  wie  diess  z.B.  bei
den  württemberg.  Donauämtern  der  Fall  zu  sein  scheint,  allerdings  sehr  viel
auf  den  ökonomischen  Gesammtzustand  der  Bevölkerung  schliessen.  Um  so
wünschenswerther  wäre  eine  neuere  Nachweisung  ;  denn  die  ältere  aus  den
Jahren  1812  bis  18223  muss  in  Beziehung  auf  die  Genauigkeit  der  Beobachtung
  nothwendig  Bedenken  erregen.  Darnach  nämlich  soll  im  Amt  Ravensburg
  das  Verhältniss  der  Todtgebornen  zu  den  Geburten  überhaupt  1  zu  55
sein,  in  Tettnang  1  zu  74,  in  Wangen  1zu  51,  in  Leutkirch  1  zu  48,  während
  das  Verhältniss  im  Amt  Waiblingen  1  zu  18,5,  in  Schorndorf  und  Amt
Stuttgart  1  zu  19,2,  das  durchschnittliche  des  ganzen  Landes  1  zu  26  sein
soll.  Wäre  die  Sache  richtig,  so  wäre  der  Gegensatz  ausserordentlich  auffallend.
  Aber  wahrscheinlich  werden  neuere  Beobachtungen  andere  Ergebnisse
  liefern  und  beweisen,  dass  die  älteren  Aufnahmen  ungenau  gemacht
worden  sind,  was  bei  der  dort  herrschenden  Vereinödung  der  Bauernhöfe
        <pb n="218" />
        914  Studien  über

der  Conscriptionspflichtigen  aus  den  einzelnen  Aemtern,  die  wir
bis  jetzt  nur  als  schöne  Privatarbeit  aus  den  Jahren  1829—1833
haben,  ausserordentlich  wünschenswerih  sein,  letzteres  weniger
zur  Vergleichung  Würltembergs  mit  andern  Ländern,  weil  dies
bei  der  Verschiedenheit  der  Grundsätze  in  Bezug  auf  die’  Befreiungsursachen
  fast  unmöglich  ist,  als  zur  Vergleichung  der
einzelnen  Landestheile  und  Jahrgänge.

Was  hier  zunächst  in  Beziehung  auf  landwirthschaftliche
Statistik  erwähnt  ist,  bildet  nur  das  unentbehrlichste  Material  zur
Kenntniss  und  Beurtheilung  der  Landeszustände.  Ich  glaube  auch,
dass  hier  nichts  verlangt  wird,  was  übermässig  schwer  zu  leisten
wäre,  oder  wo  die  Mühe  der  Erhebung  der  Thatsachen  ausser
Verhältniss  zum  Nutzen  stünde.  Von  selbst  aber  versteht  sich,
dass  diese  Bemerkungen  keinen  Vorwurf  enthalten  sollen.  Sie
sind  nur  eine  Öffentlich  ausgesprochene  Bitte,  die  statistischen
Kräfte  und  Publicationen  auch  auf  die  angeregten  Punkte  zu
richten.  |

Bei  dem  Zustand  unserer  landwirthschaftlichen  Statistik  ist
es  nun  leider  aber  unmöglich,  eine  eingehende  und  vollständige
Vergleichung  derjenigen  Distrikte,  in  welchen  grösserer  Grundbesitz
  sich  erhalten  hat,  mit  denen,  welche  das  Theilungsprincip
umfassend  angewendet  haben,  anzustellen.  Deshalb  soll  die  Vergleichung
  auf  einige  Punkte,  und  zumeist  auf  einzelne  Aemter  beschränkt
  werden.  Indess  auch  eine  solche  lässt  den  grossen  Unterschied
  der  verschiedenen  Landestheile  je  nach  ihren  agrarischen
Verhältnissen  sehr  wohl  erkennen.

Ich  beginne  mit  einigen  Mittheilungen  über  die  Anzalıl  der
Ganiprozesse  während  der  beiden  Etatsjahre  1850—51  u.  1851—52
und  über  deren  Vertheilung  auf  verschiedene,  einestheils  durch

um  so  leichter  geschehen  konnte.  Die  Wahrscheinlichkeit  eines  Irrthums
wächst  durch  die  Thatsache,  dass  in.  jenen  Aemtern  mit  so  wenig  Todtgebornen
  die  Zahl  der  im  ersten  Lebensjahr  sterbenden  Kinder  doch  keineswegs
  geringer  ist,  als  nach  dem  Landesdurchschnitt,.  Während  dieser  nämlich
  36,6  Prozent  beträgt,  ist  das  Verhältniss  in  Wangen  33,  in  Tettnang  35,
in  Ravensburg  38,  in  Leutkirch  39:  Prozent.  Beide  Momente,  Todtgeburten
und  Sterblichkeit  der  Kinder  in  der  ersten  Altersperiode  scheinen  aber  zu
einander  in  einem  bestimmtem  geraden  Verhältniss  zu  stehen,  worüber  M  oser,
  Gesetze  der  Lebensdauer  S,  286  zu  vergleichen  ist.
        <pb n="219" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  215

Kleinbesitz  anderntheils  durch  grösseren  und  vorzugsweise  geschlossenen
  Grundbesitz  ausgezeichnete  Bezirke  ').

Im  ganzen  Lande  kamenindiesen  beidenJahrenzusanmen
  8993  Vergantungen  vor,  was  auf  die  Zahl  der  anwesenden
Bevölkerung  ausgeschlagen  einen  Fall  auf  195  Seelen  oder  etwa
39  Familien  ergiebt.  Auf  die  einzelnen  Kreise  verlheilt  sich
diese  Zahl  so,  dass  auf

den  Donaukreis  1436  Gantungen,  oder  1  auf  284  Personen,

„  Jagsikreis  1652  „  „  1  „  239  n

„  Neckarkreis  2770  „  „  1,  180  n

„  Schwarzwldkr.3135  „  „  1,  165  »
kommen.

Noch  grösser  als  nach  den  Kreisen  ist  die  Verschiedenheit
nach  einzelnen  Aemtern.

Das  günstigste  Verhältniss  zeigt  das  Amt  Leutkirch  mit
25  Ganten,  oder  i  Fall  auf  840  Seelen.  Diesem  zunächst  steht
das  Amt  Wangen  mit  31  Fällen,  oder  1  auf  614  Personen.  Es
folgt  Waldsee  mit  40  Fällen,  das  ist  1  auf  527.  Auch  Mergentheim
  und  Hall  stehen  gut  mit  61  und  71  Fällen,  was  zur  Bevölkerung
  im  Verhältniss  von  1  zu  470  und  413  steht,  desgleichen
Gerabronn  mit  74  Fällen  oder  1  auf  400  Personen,  Künzelsau
mit  66  Fällen  oder  1  auf  488,  Krailsheim  mit  65  Fällen  oder
1’  auf  392  Menschen.

Man  kann  sich  denken,  wie  schlecht  andre  Distrikte  stehen
müssen,  wenn  bei  solchen  Abweichungen  vom  Mittel  auf  die
günstige  Seite  hin  im  Ganzen  eine  so  grosse  Gantenzahl  herauskommen
  kann.  In  der  That  übersteigen  die  Angaben  von  einzelnen
  Aemtern  alles  erdenkliche  Maass.

Iın  Amt  Waiblingen  waren  in  der  erwähnten  Periode  170
Gante,  1  Fall  auf  167  Seelen,  in  Schorndorf  262,  in  Rottweil
285,  das  ist  in  beiden  Aemtern  1  zu  415,  in  Sulz  197  oder
1  zu  107,  in  Backnang  315,  was  im  Verhältniss  von  1  zu  103
steht,  in  Weinsberg  297  oder  1  zu  94.  Das  an  Gantfällen

1)  Es  sind  die  Jahre  1850—52  gewählt  worden,  weil  die  unmittelbar
vorhergehenden  Jahre  der  Noth  1848-50  wegen  der  politischen  Bewegungen
  kein  klares  Resultat  geben  zu  können  schienen.  Das  Jahr  1852—53
aber  wird  eine  noch  stärkere  Gantenzahl  liefern.
        <pb n="220" />
        216  Studien  über

reichste  Amt  war  Oberndorf  mit  der  erstaunlichen  Zahl  von  356,
das  ist  ein  Fall  auf  75  Menschen  oder  auf  15  Familien.

Das  Nächste,  was  bei  Betrachtung  dieser  Thatsachen  auffallen
muss,  ist  die  ausserordentlich  grosse  Zahl  der  Verganlungen  im
ganzen  Lande  überhaupt,  zunächst  aber  im  Neckar-  und  Schwarzwaldkreis.
  Unzweideutig  geht  daraus  hervor,  dass  die  allgemeinen
Klagen  über  den  herrschenden  Nothstand,  über  die  arge  Zerrüttung
  der  Vermögensverhällnisse  des  Volks,  wie  sie  allerorts
laut  werden  und  auch  oben  berührt  wurden,  keineswegs  übertrieben
  sind,  und  es  ist  in  der  That  ein  mehr  als  trüber  Gedanke,
wenn  man  sich  einerseits  die  Sorgen  und  den  Kummer  vorstellt,
in  welche  so  viele  Familien  gerathen  mussten,  bis  sie  zur  Vergantung
  gelangten,  und  dann  die  Noth  und  das  Elend,  nachdem
sie  endlich  vergantet  waren,  und  wenn  man  sich  dann  andrerseits
  auch  die  grossen  Vermögensverluste  vergegenwärtigt,  welche
die  Gläubiger  in  Folge  der  Zahlungsunfähigkeit  ihrer  Schuldner
erleiden.  Dabei  darf  man  auch  nicht  vergessen,  dass  die  oekonomischen
  Schäden,  die  hier  zu  Tag  kommen,  nur  die  eine
Seite  des  traurigen  Bildes  ausmachen.  Die  sittlichen  Nachtheile,
die  damit  eng  verbunden  sind,  der  Leichtsinn  und  die  allmälig
sich  steigernde  Gleichgültigkeit  gegen  Bankerolte  und  gegen  .die
bürgerliche  Ordnung  überhaupt,  der  sich  in  den  Herzen  verbreitende
  Hass  gegen  diejenigen,  die  noch  etwas  besitzen  und
gegen  die  Obrigkeit,  die  das  Recht  übt,  sind  die  viel  schlimmere
sociale  Seite  solcher  oekonomisch  unglücklichen  Zustände.

Viel  wichtiger  ist  für  die  vorliegende  Erörterung  der  auffallend
  grosse  Unterschied  in  der  Gantenzahl  unter  den  einzelnen
Landestheilen  und  Aemtern.  Von  den  vier  Kreisen  nämlich  hat
der  Donaukreis  noch  am  meisten  bäuerlichen  Grossbesitz.  Zunächst
  steht  der  Jagstkfeis,  der  zwar  in  seinem  südwestlichen
Theil  das  Maximum  des  Kleinbesitzes  im  Amt  Schorndorf  begreift,
  in  seinen  nordöstlichen  Aemtern  und  im  Amt  Welzheim
aber  sehr  viel  bäuerlichen  Grossbesitz  hat.  Dagegen  herrscht
der  Kleinbesitz  im  ganzen  Neckarkreis  enischieden  vor,  nur
mit  einigen  Ausnahmen  im  Strohgäu,  wo  sich  eigentliche  Bauern
erhalten  haben,  und  ebenso  gehört  der  Schwarzwaldkreis  im
Ganzen  dem  System  des  Kleinbesitzes  an  mit  vereinzelten
        <pb n="221" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  217

Ausnahmen  von  grösseren  Waldgülern  an  der  badischen  Grenze
hin,  dann  im  Süden  des  Kreises  und  im  oberen  Gäu.  Im  Verhältniss
  zu  seiner  geringen  Fruchtbarkeit  und  dem  ausgedehnten
Waldareal  ist  der  Schwarzwaldkreis  wohl  schon  weiter  nach  der
äussersien  Grenze  des  Kleinbesitzes  hinausgedrängt,  als  sogar
der  Neckarkreis.  Nun  zeigen  die  angelührten  Zahlen,  dass  die
Gantenzahl  im  Ganzen  bei  den  einzelnen  Kreisen  in  deinselben
Verhältniss  grösser  wird  als  der  Kleinbesitz  überwiegt,  und  es
drängt  sich  deshalb  die  Vermulhung  ganz  natürlich  auf,  dass
unter  diesen  beiden  einander  begleitenden  Umständen  in  der  That
das  Verhältniss  von  Ursache  und  Wirkung  bestehe.  Diese  Vermuthung
  erhält  aber  einen  hohen  Grad  von  Ueberzeugung,  wenn
man  die  einzelnen  Aemiter  vergleicht.  Gerade  die  wegen  ihres
günsligen  Standes  so  ausgezeichneten  Aemter  Leutkirch,  Wangen
und  die  andern  oben  genannten,  sind  auch  die  an  grösserem
und  geschlossenem  Grundbesitz  reichsten,  wogegen  in  sämmtlichen
angeführten  Aemtern  mit  viel  Ganten  das  System  der  Theilbarkeit
des  Grundbesitzes  besteht  und  mehr  oder  minder  der  durchschniltliche
  Besitz  bis  zur  geringsten  Ernährungsgrenze  herabgedrückt
  ist.  Im  ganzen  Donaukreis  sind  ausser  den  ganz  dem
unterländischen  System  angehörigen  Aemtern  Kirchheim  und
Göppingen  überhaupt  nur  die  beiden  Aemter  Saulgau  und  Riedlingen,
  welche  mit  ihrer  Gantenzahl  von  128  und  144  (d.i.  1
auf  180  und  184  Seelen)  den  Landesdurchschnitt  übersteigen.
Von  allen  34  Aemtern  des  Neckar-  und  Schwarzwaldkreises  dagegen
  sind  es  ausser  dem  stark  städtischen  und  durch  die  Verbindung
  mit  der  Hauptstadt  und  durch  das  aufblühende  Bad  besonders
begünstigten  Amt  Canstalt  überhaupt  nur  ganz  wenige,  die  sich  in
der  Gantenzahl  beträchtlich  unter  dem  Landesdurchschnitt  halten  und
den  oberländer  Verhältnissen  vergleichbar  sind,  so  Maulbronn
mit  90  (1  :  263),  Herrenberg  mit  99  (1:  252),  Neuenbürg  mit
100  (1::251),  Tuttlingen  mit  95  (1:272)  Ganten.  Gerade
von  diesen  aber  hat  Neuenbürg  noch  Reste  von  geschlossenen
Höfen,  Herrenberg  hat  auch  noch  im  oberen  Gäu  rechte  Bauern
sich  erhalten  und  Tuttlingen  nähert  sich  ohnehin  schon  den  oberländer-
  und  Albverhältnissen.

Ich  gebe  zu,  dass  der  Beweis  für  die  Annahme  eines  Ver-
        <pb n="222" />
        218  Studien  über

hältnisses  von  Ursache  und  Wirkung  zwischen  den  beiden  Momenten,
  vorherrschender  Kleinbesitz  und  Gantenzahl,  wie  er  aus
dieser  Vergleichung  hervorgeht,  noch  kein  vollkommen  schlagender
is.  Um  dies  zu  werden,  müssten  unsere  Gantlisten  ähnlich,  wie
die  belgischen,  nach  Erwerbständen  gegliedert  sein  und  wir  müssten
zugleich  die  Zahl  der  Grundbesitzer  in  den  einzelnen  Acmtern
kennen,  was  beides  nicht  der  Fall  ist.  So,  wie  die  verglichenen
Momente  einander  gegenüberstehen,  bleibt  gegen  die  Richtigkeit
des  Beweises  der  Einwand  möglich,  dass  besondere  Umstände,
gie  nicht  unmittelbar  mit  dem  Kleinbesitz  und  der  weit  fortgeschrillenen
  Bodenzersplitterung  zusammengehen,  der  angegebenen
Verschiedenheit  der  einzelnen  Landestheile  zu  Grunde  liegen.
Es  lässt  sich  namentlich  das  Ueberwiegen  der  Gewerbe,  die
allerdings  bei  den  Vergantungen  vorzugsweise  stark  vertreten
sind,  ferner  der  besondere  Druck,  unter  dem  heutzutage  der
Weinbau  leidet,  als  Erklärungsgrund  des  schlechten  Stands  im
Neckarkreis,  der  darniederliegende  Holzhandel  als  Ursache  der
vielen  Gante  im  Schwarzwaldkreis  anführen,  und  ohne  Zweifel
haben  diese  Momente  ihren  guten  Theil  an  der  aus  der  starken
Gantenzahl  ersichtlichen  Vermögenszerrüttung  des  Volks.  Aber
alle  diese  besondern  Umstände  sind  doch  unzureichend,  um  den
enorm  grossen  Unterschied  zu  erklären.  Denn  auch  dann,  wenn
man  solche  Aemier  aus  dem  Gebiet  des  Theilbarkeilssystemes
und  des  Kleinbesitzes,  welche  keinen  oder  wenig  Weinbau,  wenig
Gewerb,  nicht  viel  Holzproduklion  haben,  und  welche  hauptsächlich
  von  Ackerbau  und  Viehzucht  leben,  mit  andern  ähnlichen
Aemitern  vergleicht,  die  vorzugsweise  geschlossenen  und  grösseren
Grundbesitz  haben,  so  bleibt  doch  noch  immer  eine  ganz  auffallende
  Difterenz.  Man  vergleiche  nur  beispielsweise  einerseits
die  beiden  Aemiter  Teltnang  und  Gerabronn  mit  den  beiden  Aemiern
Leonberg  und  Böblingen.  Von  diesen  gehört  Gerabronn  zu  den
guten  aber  nicht  zu  den  allerbesten  Distrikten  des  Landes,  Tettnang
sogar  kaum  zu  den  mittleren  des  Donaukreises;  beide  aber  haben
vorherrschend  bäuerlichen  Grossbesitz,  Tettnang  dabei  noch  in
den  meisten  Gemeinden  Vereinödung.  Die  Aemter  Leonberg  und
Böblingen  dagegen  gehören  zu  den  bessern  Distrikten  des  Neckarund
  des  Schwarzwaldkreises,  ersteres,  welches  das  reiche  Stroh-
        <pb n="223" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  219

gäu  in  sich  begreift,  sogar  zu  den  reichsten  des  Unterlandes.  Keines
von  diesen  Aemtern  hat  vorzugsweise  viel  Gewerb,  keines  eine
besonders  stark  hervortretende  Holzproduktion.  Der  Weinbau
ist  bei  Gerabronn  und  Telinang  sogar  noch  erheblich  bedeutender
als  in  den.  andern  Aemiern.  Man  kann  also  in  keiner  Weise
sagen,  dass  dieselben  unrichtig,  etwa  zum  Vortheil  der  Distrikte
mit  Grossbesitz,  gewählt  seien.  Stellt  man  -nun  aber  hier  die
Vergleichung  an,  so  ergiebt  sich  folgendes  Resultat:

In  Tettnang  ist  die  Gantenzahl  aus  den  beiden  erwähnten
Jahren  75,  das  ist  ein  Fall  auf  275  Menschen,  in  Gerabronn,
wie  schon  bemerkt,  74  oder  ein  Fall  auf  400  Menschen.  Dagegen
in  Böblingen  158,  in  Leonberg  127,  was  ein  Verhältniss  von
1  zu  180  und  233  ergiebt,.  Der  durch  Capilalisirung  des  catastririen
  Reinertrags  nach  einem  Zinsfuss  von  5%,  sich  ergebende
Werth  des  Grundeigenthums  !)  beträgt  dagegen

in  Tettnang  7,°°  Mill.  fl.  auf  den  Kopf  374  fl.

in  Gerabronn  9%  „  „  2»  9».  ».9340  A.

in  Böblingen  5,57  „  „  »  9  9.  MA.

in  Leonberg  7,  „  „  “nn.  %4  fl.

Die  Uebereinstimmung  des  grösseren  Besitzes  mil  der  geringeren
  Gantenzahl  tritt  hier  augenfällig  heraus.  Sie  würde
noch  viel  stärker  hervortreien,  wenn  man  den  Werth  des  Grundbesitzes
  nicht  auf  die  einzelnen  Bewohner  sondern  auf  die  Grundbesitzer
  ausschlagen  könnte,  wozu  leider  die  nöthigen  Notizen
mangeln.

Noch  ist  aber  schliesslich  zu  sagen,  dass  der  angenommene

1)  Ich  füge  noch  einige  extreme  Beispiele  von  bäuerlichem  grösserem
und  kleinerem  Besitz  an.  Im  Amt  Schorndorf  ist  der  20fache  Werth  des
Grundertrags  4,9  Mill.  fl.;  es  kommt  auf  den  Kopf  126  fl.;  im  Amt  Stuttgart
5,°  Mill.  fi.  per  Kopf  172  fl.;  dagegen  im  Amt  Leutkirch  7,9  Mill.,  gleich
380  fl.  per  Kopf.  Dabei  hat  dieses  Amt  einen  höheren  Gewerbsteueranschlag
als  Schorndorf,  obgleich  es  ein  Drittel  weniger  Einwohner  hat.  Auch  das
Amt  Stuttgart  zahlt  nur  !/s  mehr  Gewerbsteuer,  obgleich  seine  Seelenzahl
über  30,000,  die  von  Leutkirch  nur  21,000  beträgt.  —  Im  Amt  Waldsee
kommt  bei  10,5  Mill.  Grundvermögen  516  fl.  auf  den  Kopf.  Der  Steueranschlag
des  gewerblichen  Ertrags  war  schon  1834  fast  so  gross,  wie  gegenwärtig
im  Amt  Schorndorf,  obwohl  die  Bevölkerung  nur  zwei  Drittel  von  diesem
Amt  zählt.  “
        <pb n="224" />
        220  Studien  über

Zusammenhang  zwischen  Gantenzahl  und  Veriheilung  des  Grundbesilzes
  sich  auch  sehr  leicht  erklären  lässt.  Fürs  Erste  dadurch,
dass  in  den  Gebieten  mit  Grossbesilz  eine  Menge  Personen  als
Dienstboten  bei  den  Bauern  stehen,  welche  in  den  Gebieten  mit
Kleinbesilz  Kleinhäusler  oder  Taglöhner  sein  würden.  Damit
mindert  sich  offenbar  dort  im  Vergleiche  zu  hier  die  Zahl  der
selbstständigen  Wirthschaflen  und  zwar  gerade  derjenigen,  deren
Nahrungsstand  am  ungesichertsten  ist,  welche  am  leichtesten  den
schlimmen  Einflüssen  einer  vorübergehenden  Nothzeit  zum  Opfer
fallen,  weil  sie  gar  wenig  zuzuselzen  haben.  Sodann  aber  erklärt
  sich  der  bezeichnete  Zusammenhang  dadurch,  dass  in  den
Gebieten  der  ersteren  Art  eine  Haupiursache  der  vielen  Vergantungen
  sich  nicht  so  entwickeln  konnte,  wie  in  den  Distrikten
des  entgegengesetzten  Systems,  nämlich  die  unvernünflige  Steigerung
  der  Preise  vom  Grundbesitz  und  die  dadurch  veranlasste
übertriebene  Verschuldung,  dem  jetzt  ein  um  so  stärkerer  Rückschlag
entspricht.  Denn,  wie.  schon  oben  erwähnt  worden,  der  kleine
Bauer  kauft  Grund  und  Boden  als  Arbeitsgelegenheit,  nicht  um  der
Kapitalrente  willen,  oder,  was  im  Wesentlichen  das  gleiche  ist,
er  rechnet  seine  Arbeit  nicht  unter  die  Kosten;  der  grössere  Bauer,
der  Dienstboten  und  Taglöhner  zahlen  muss,  kann  das  nicht  thun,
sondern  muss  nothwendig  die  Arbeitskosten  vom  Rohertrag  abziehen,
wenn  er  aus  dem  Ertrag  den  Werth  des  Grundstücks  berechnet.
Daher  überall  die  verhältnissmässig  billigeren  Preise  grösserer
Bauerngüter  gegenüber  von  den  enormen  Preisen  der  Stückchen
Feld  unserer  Kleinhäusler  und  bäuerlichen  Taglöhner.

Schwerlich  wird  man,  wenn  man  alle  hier  mitgetheilten  Thatsachen
  und  die  darauf  gegründete  Vergleichung  betrachtet,  eine.
andere  Erklärung  für  die  auffallende  Verschiedenheit  in  der  Zahl:
der  Vergantungen  auffinden  können  als  die  angegebene.  Ist  sie
aber  richtig,  ist  es  wirklich  so,  dass  die  verhältnissmässig  geringere
Vertheilung  des  Grund  und  Bodens  die  Ursache  des  so  ungleich
viel  bessern  Standes  der  Dinge  im  Oberland  und  im  Nordwesten
des  Jagstkreises  ist,  und  dass  andrerseits  die  übertriebene  Verkleinerung
  des  Besitzes  in  den  andern  Theilen  des  Landes  davon
die  Schuld  trägt,  dass  die  jetzige  Nothzeit  so  schwer  ertragen
wird,  dann  wird  man  auch  die  Frage  nicht  abweisen  können,
        <pb n="225" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  221.

ob  es  klug  und  recht  ist,  in  den  Landestheilen,  wo  bis  jetzt
Lehenrecht  und  Sitte  grösseren  Besitz  erhalten  hat,  eben  solche
‚Zustände  sich  bilden  zu  lassen,  wie  sie  im  übrigen  Land  bereits
geworden  oder  ob  es  nicht  vielmehr  eine  heilige  Pflicht  der
Gesetzgebung  ist,  wenigstens  noch  das  zu  reiten,  was  gereltet
werden  kann.

Aber  nicht  allein  das  lehrt  eine  statistische  Vergleichung,
dass  die  Distrikte  mit  vorherrschendem  Kleinbesitz  eine  stärkere
Zerrüttung  der  Vermögensverhältnisse  des  Volks  erkennen  lassen,
als  die  Distrikte,  in  denen  die  Theilbarkeit  des  Bodens  bis  jetzt
beschränkt  war  und  grössere  bäuerliche  Besitzungen  sich  erhalten
haben;  es  lässt  sich  aus  der  Statistik  auch  der  Beweis  führen,
dass  die  Landwirthschaft  in  diesen  Landestheilen  während  der
letzten  Jahrzehnte  grössere  Fortschrilte  gemacht  hat,  als  in  den
enigegengeselzten.

Zu  diesem  Behuf  theile  ich  eine  vergleichende  Darstellung
über  die  Zunahme  des  Viehstandes  in  den  einzelnen  Landestheilen
während  der  Periode  von  1823  bis  Schluss  1849  mit.

Betrachtet  man  die  Verhältnisse  des  ganzen  Landes,  so  weist
die  amtliche  Statistik  eben  keine  ungünstigen  Zustände  nach.
Während  nämlich  die  anwesende  Bevölkerung  von  1823  bis  Ende
1849  von  1,444,165  auf  1,751,638  Seelen,  also  im  Verhältniss
von  100  auf  121,3  stieg,  ist  zwar  die  Pferdezahl  nur  von  88,079
auf  103,837  also  um  17,°  Proz.,  die  Zahl  der  Schafe  gar  nur
um  16,7  Proz.  nämlich  von  494,708  auf  576,284  Stück  gestiegen.
Dagegen  hat  der  Rindviehstand  von  ‚681,574  auf  850,123  Stück,
also  um  24,'  Proz.  zugenommen,  die  vorhandenen  Schweine  haben
sich  von  122,080  auf  210,702  Stück  also  um  72,5  Proz.,  die
Ziegen  von  23,777  auf  50,988  Stück  oder  um  110  Proz.  vermehrt.
  Hier  wird  der  verhältnissmässige  Rückgang  bei  den  Pferden
und  Schafen  durch  den  Zuwachs  am  andern  Vieh  vollständig
ausgeglichen  ').

1)  Um  damit  ein  anderes  Land  zu  vergleichen,  führe  ich  an,  dass  nach
der  Mittheilung  von  Hermann  in  dem  erwähnten  Kalender  für  1843  in  152
Gerichtsbezirken  in  Bayern  von  1810  bis  1840  zunahm:
die  Volkszahl  von  1,843,913  auf  2,219,662  oder  um  20°/o
die  Pferde  von  217,230  „  259,966  d.  i.  29%
        <pb n="226" />
        223  Studien  über

Aber  so  günstig  wie  fürs  ganze  Land  stellt  sich  die  Vergleichung
des  neueren  und  älteren  Viehstandes  nicht  für  die  einzelnen  Kreise
und  Acmter.  Vielmehr  zeigt  sich  hier  eine  erhebliche  Verschiedenheit
  und  zwar  ganz  augenscheinlich  zu  Gunsten  derjenigen  Landestheile,
  welche  verhällnissmässig  grösseren  Grundbesitz  haben.

Im  Neckarkreis  hat  sich  während  der  genannten  sechs-  und
zwanzigjährigen  Periode  die  angehörige  Bevölkerung  !)  von
398,968  auf  eine  halbe  Million  (500,280)  vermehrt,  also  im
Verhältniss  von  100  zu  125.

Dagegen  vermehrte  sich  der  Viehstand  und  zwar
die  Pferde  von  12,532  auf  16,778  Stück  oder  um  34  Prozent  (33)
das  Rindvieh  von  153,430  „  171,737  „  »»  ua  n  (43)
die  Schweine  von  33,871  „  52,932  5„  2»  nn  8  „   (d0)
die  Ziegen  von  3,036  „  1080  „  „10  „09

Es  verminderten  sich:
die  Schafe  von  128,203  auf  121,850  Stück  oder  um  5  Prozent  (243)

Das  starke  Wachsthum  der  Pferdezahl  kommt  ganz  auf
Rechnung  der  Hauptstadt  und  der  übrigen  Garnisonsorle.  Lässt
man  diese  weg,  so  beträgt  der  Zuwachs  in  den  übrigen  Distrikten
noch  nicht  1  Prozent.

Im  Schwarzwaldkreis  finden  wir  folgende  Verhältnisse:  Es  stieg
die  Bevölkerung  von  376,212  auf  481,433  Seelen  oder  um  28  Proz.

d.  Anzahld.  Pferde  von  20,820  „  21,321  Stück  „  „  2  „644)
der  Rindviehstand  von  158,035  „  190,450  „  »  nn  2,7  „  8%)
‚die  Schafe  von  94,087  „  97,239  5,  »  nn  3  ,„  219
die  Schweine  von  29,116  „  94,798  „  „8  „  di)
die  Ziegen  von  11,223  „  19,091  „  »  »  0  „.@9

das  Rindvieh  von  1,157,818  auf  1,698,824  d.  i.  46°/0

die  Schafe  von  631,131  ,„  1,233,945  d.  i.  95%

die  Schweine  von  235,036  „  457,102  d.  i.  94%

die  Ziegen  von  33,219  „  52,124  d.  i.  96°/o
Dies  sind  ausserordentlich  günstige  Verhältnisse  !

1)  Hier  und  überall  im  Folgenden  ist  die  angehörige,  nicht  die  anwesende
Bevölkerung  der  Vergleichung  zu  Grunde  gelegt,  weil  über  diese  vom  Jahr
1850  keine  Angaben  veröffentlicht  sind,  über  jene  theils  direkte  Angaben
theils  brauchbare  Verhältnisszahlen  vorliegen,  aus  denen  sie  berechnet  werden
kann.  —  Der  Umstand,  dass  die  angehörige  Bevölkerung  verglichen  ist,  macht
kleine  Fehler  möglich,  die  indess  in  den  Zuwachszahlen  nirgends  1%),  übersteigen
  werden.  —  Die  den  Zuwachszahlen  beigefügten,  in  Klammern  eingeschlossenen,
  Zahlen  drücken  das  Verhältniss  der  einzelnen  Gattungen  des
Viehstandes  zu  1000  Menschen  aus.
        <pb n="227" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  223

Im  Jagstkreis  stieg:
die  Bevölkerung  von  323,858  auf  394,875  Seelen  oder  um  20,7  Proz.
die  Pferdezahl  von  13,790  „  19,232  Stück  5  „  39  „  (49)
der  Rindviehstand  von  183,401  ,„  219,958  „  „  199  „  659)

»
die  Schafe  von  159,824  „  212,230  „  „nn.  3   „(937)
die  Schweine  von  34,858  „  97,97  „  »  nn  6  „(4
die  Ziegen  von  5401  „  12,449  „  »  »  230  „  81)

Im  Donaukreis  endlich  nahm  zu:
die  Bevölkerung  von  340,172  auf  409,060  Seelen  oder  um  20,2  Proz,

die  Pferdezahl  von  40,934  „  46,506  Stück  „  „  11  „  (113)
der  Rindviehstand  von  186,708  „  276,977  „  »  nn  3  n  (674)
die  Schafe  von  112,594  „  144,965  „  „nn.  29   „(354)
die  Schweine  von  24,235  „  45,045  „  ‚»  »  86  „(110)
die  Ziegen  von  4,117  „  8558  „  „  107°  „  (21)

.Bei  Vergleichung  dieser  vier  Kreise  muss  an  das  schon  oben
erwähnte  Verhältniss  der  Vertheilung  des  Grundbesitzes  in  denselben
  erinnert  werden,  wonach  der  Donaukreis  am  meisten
Grossbesitz  hat,  der  Jagsikreis  ihm  hierin  zunächst  steht,  die
beiden  andern  Kreise  vorzugsweise  bäuerlichen  Kleinbesitz  haben.
Und  da  ist  denn  allerdings  die  Uebereinstimmung  der  im  Verhältniss
  zur  Bevölkerung  stärkeren  Zunahme  des  Viehstands  mit
dem  grösseren  Grundbesitz  im  hohen  Grade  auffallend.  Gerade
in  der  wichtigsten  landwirthschaftlichen  Thiergattung,  dem  Rindvieh,
  ist  der  Fortschritt  im  Donaukreis  am  stärksten,  beim  Jagstkreis
kommt  der  Hauptzuwachs  an  Grossvieh  auf  die  Pferde;  der  Zuwachs
  an  Rindvieh  bleibt  wenigstens  dem  der  Bevölkerung  gleich..
In  Betreff  der  Schweinezucht  die,  in  stark  kultivirten  Ländern
überhaupt  mehr  der  mittleren  und  Kleinkultur  angehört,  stehen
der  Neckar-  und  Schwarzwaldkreis  im  Zuwachs  oben  an;  der
erstere  ebenso  in  der  Ziegenanzahl,  während  der  zweite  zwar
den  geringsten  Zuwachs,  aber  dafür  die  stärkste  Zahl  dieser
Thiere  aufweisst.  Die  ausserordentliche  starke  Zunahme  dieser
Thierklasse  ist  in  Ländern  wie  Württemberg,  wo  kein  Gebirge
  zur  Haltung  gerade  dieser  Viehart  nöthigt,  ein  trauriges
Zeichen.  Sie  ist  ein  untrüglicher  Beweis  für  zunehmende  Kleinhäuslerei
  :  und  Taglöhnerwesen,  namentlich  da,  wo  zu  gleicher
Zeit  der  Rindviehstand  zurückgeht  oder  wenigstens  nicht  entsprechend
  mit  der  Bevölkerung  wächst.  ‚An  Schafen  endlich  zeigt
der  Jagstkreis  den  grössten  Fortschritt,  es  folgt  der  Donaukreis;
        <pb n="228" />
        224  Studien  über

der  Schwarzwaldkreis  blieb  beinahe  stationär,  der  Neckarkreis
gieng  zurück.  Auch  dieser  Umstand  ist  charakteristisch  für  die
Vertheilung  des  Grundbesitzes  und  die  Kleinkullur.  An  sich  hätte
derselbe  wenig  zu  bedeuten,  wenn  er  durch  entsprechenden
grösseren  Zuwachs  an  Rindvieh  aufgewogen  würde.  So  aber
ist  er  kein  gutes  Zeichen.

Wir  müssen  aber  bei  der  Vergleichung  noch  mehr  ins  Einzelne
gehen,  weil  schon  die  Kreise  aus  zu  verschiedenen  Theilen  bestehen,
  und  weil  auch  hier  zu  viel  andere  Verhältnisse  einwirken.
Desshalb  stellen  wir  einander  gegenüber  einerseits  diejenigen
fünf  Oberämter  des  Oberlands,  welche  am  entschiedensten  grössere
Kultur  und  zugleich  geschlossenen  Besitz,,  sogar  fast  durchgehends
Vereinödung  haben,  nämlich  Wangen,  Waldsee,  Leutkirch,  Tettnang
und  Ravensburg,  und  andrerseits  die  Oberämter  Sulz,  Böblingen,
Oberndorf,  Stuttgart  und  Backnang  mit  entschieden  vorherrschendem
Kleinbesitz.  Doch  gehören  auch  die  letztern,  etwa  mit  Ausnahme
des  zuletzt  erwähnten,  nicht  zu  denjenigen,  welche  das  Extrem
der  Parzellirung  darstellen;  sie  sind  desshalb  so  gewählt,  weil
sie  sämmtlich  gerade  wie  die  oberländischen  Aemter  wenig  oder
keinen  Weinbau  haben,  sodann  weil  sie  sich  bei  aller  Verschiedenheit
  im  Einzelnen,  den  andern  auch  in  Hinsicht  auf  dem  Gesammtumfang
  anderer  Erwerbszweige  als  der  Landwirthschaft  und  Vieh-‚zucht
  !)  namentlich  in  Bezug  auf  industrielle  Gewerbe  und  Holzzucht
wohl  vergleichen  lassen.

Nun  war  die  Seelenzahl  jener  fünf  Oberämter  nach  der  Veröffentlichung
  des  Jahres  1823  im  Ganzen  93,405  Seelen;  sie  ist
gestiegen  auf  107,460  oder  um  15  Procent.  Die  Zunahme  des

Viehstandes  betrug  aber
.an  Pferden  von  12,588  auf  13,668  Stück  oder  um  8,5  Proz.  (127)
an  Rindvieh  von  74,590  100,188  „  4  ,„  (92)

”  ”  n
an  Schafen  von  6,381  „  14,588  „  „nn  318  „  (3)
an  Schweinen  von  6,062  „  11,763  „  »„»  nn.  „  (109
‚an  Ziegen  von  489  „  3,305  „  %n.95  „  2

 

1)  Noch  führe  ich  an,  dass  die  Zahl  des  Grossviehs  in  den  Donaukreisäümtern
  99,767  St.,  die  des  Schmalviehs  40,313  St.,  in  den  fünf  andern  Aemtern
jene  32,961  St.  diese  20,984  St,  beträgt;  dort  ist  also  ein  Verhältniss  von
60  zu  40,  hier  von  61  zu  39.  Also  auch  in  dieser  Beziehung  ist  die  Ver-‚gleichung
  nicht  unpassend.
        <pb n="229" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  225

Die  Seelenzahl  der  andern  fünf  Aemter  betrug  zu  Anfang
der  erwähnten  Periode  110,054,  am  Ende  derselben  139,886  Seelen

oder  27  Procent  mehr.  Das  Wachsthum  des  Viehstands  war

bei  den  Pferden  von  4,738  auf  5,273  Stück  oder  um  11  Proz.  (37)
beim  Rindvieh  47,742  „  53,945  „nn  3  „  (85)
bei  den  Schweinen  von  9,011  „  13,973  „  nn  9  „  (99)
bei  den  Ziegen  von  1,811  „  4,564  „  »   »  12  „  (32).

Die  Schafe  sind  von  37,741  auf  35,563  Stück  (254)  oder
um6  Procent  gefallen.

Hier  sind,  was  das  Verhältniss  des  Viehstands  zur  Bevölkerung
betrifft,  die  erstgenannten  Aemter  den  andern  in  allen  Gattungen,
Schafe  ausgenommen,  überlegen,  an  Ziegen  gleich;  auch  was
das  Progressionsverhältniss  anlangt,  ist  die  Ueberlegenheit  der
ersteren  entschieden  mit  einziger  Ausnahme  der  Pferde.  Gerade
in  der  wichtigsten  Thiergattung  aber,  dem  Rindvieh,  ist  der  Unterschied
  ganz  ausserordentlich  gross  nicht  nur  im  Bestand  sondern
auch  im  Zuwachs;  dort  waren  auf  tausend  Menschen  am  Anfang
der  Periode  798,  am  Ende  932,  hier  am  Anfang  433,  am  Ende
385  Stücke  vorhanden.  Werden  alle  Viehgatiungen  nach  der
bekannten  Reduktionsformel!)  für  das  verschiedene  Futterbedürfniss
in  Wertheinheiten  von  Rindvieh  ausgedrückt,  so  kommen  dort
auf  tausend  Menschen  am  Anfang  der  Periode  1107,  hier  553,
am  Ende  dort  1159,  hier  499  Wertheinheiten.

Man  sieht  übrigens  schon  aus  Vergleichung  dieser  Zahlen
mit  der  oben  angegebenen  Zunahme  im  ganzen  Lande,  dass  dieselben
  noch  keine  extremen  Beispiele  geringen  Viehstandes  und
starker  relativen  Verminderung  desselben  sind.  Um  aber  auch
solche  anzugeben,  führe  ich  noch  an,  dass  die  Bevölkerung  im
Amt  Schorndorf  ?)  während  der  angegebenen  Periode  von  26,858
auf  30,506  Seelen  stieg;  dagegen  ist  die  Pferdezahl  gestiegen

unten

 

1)  Darnach  werden  zwei  Pferde  drei  Stücken  Rindvieb,  zehn  Schafe,
vier  Schweine,  sieben  Ziegen,  einem  Stücke  Rindvieb  gleichgestellt.  Diese
Reduktionszahlen  hat  v.  Flotow  in  seinen  Beiträgen  zur  volkswirthschaftlichen
  Statistik  Sachsens  angewendet;  siehe  das  Archiv  von  Rau  und
Hanssen  von  1846,  S.  10.

2)  Das  Amt  Schorndorf  verlor  1842  eine  Gemeinde  an  das  Oberamt  Esslingen.

  Die  Seelenzahl  und  der  Viehstand  dieser  Gemeinde  musste  desshalb

‚nach.  dem  Stand  des  Jahres  1845  der  neuesten  Aufnahme  zugefügt  werden.
Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  2s  Heft.  15
        <pb n="230" />
        226  ‘Studien  über

von  413  nur  auf  424,  die  Schweine  von  1052  auf  1351,  die
Ziegen  von  433  auf  829,  das  Rindvieh  von  10,745  auf  10,901
St.,  die  Schafe  haben  sich  von  6186  auf  5580  Stücke  vermindert.
Auf  Stücke  Rindvieh  reducirt  kamen  früher  462,  kommen  jetzt
nur  411  Einheiten  auf  tausend  Einwohner.  —  Im  Amt  Weinsberg
stieg  die  Bevölkerung  von  24,613  auf  27,947  Seelen,  die  Pferde
von  550  auf  666,  das  Rindvieh  im  Ganzen  von  11,538  auf
11,544,  die  Schweine  von  2815  auf  3708,  die  Ziegen  von  3i1
auf  1062  Stück;  die  Schafe  minderten  sich  von  6067  auf  3731
Stück.  Also  am  Beginn  der  Periode  haben  wir  auf  tausend  Köpfe
556,  am  Ende  nur  500  Wertheinheiten.  —  Dagegen  nahm  im

Amt  Ellwangen  zu
die  Seelenzahl  von  24,625  auf  29,937.  oder  um  21  Proz.
die  Pferde  von  1,400  „  1,4858.  „  „  3
das  Rindvieh  von  20,791  „  26,38  „—  u»  „
die  Schafe  von  11,519  „  18,454  „  4  „60
die  Schweine  von  2,988  „  4509  „  „  »  90  ,„
die  Ziegen  von  343  „  876  „  nn  154

Auf  tausend  Menschen  kamen  1823  in  Wertheinheiten  von
Rindvieh  ausgedrückt  999,  am  Schluss  des  Jahrs  1849  1065  Stück.
Im  Amt  Künzelsau  kamen  in  gleicher  Weise  berechnet  am  Anfang
der  bezeichneten  Periode  580,  am  Ende  628  Einheiten  auf  tausend
Menschen.  Die  übrigen  Aemiter  des  Jagstkreises  mit  verhällnissmässig
  überwiegendem  Grossbesitz  Mergentheim,  Gerabronn,
Krailsheim  zeigen  ähnlich  gute  Resultate;  nur  haben  sie  verglichen
  mit  dem  Oberland  die  Eigenthümlichkeit,  dass  sich  dort
die  Fortschritte  mehr  in  der  Pferdezucht,  hier  mehr  in  der
Rindviehzucht  zeigen,.  wobei  aber  noch  bemerkt  werden  muss,
dass  der  Rindviehstand  in  den  Aemtern  des  Jagsikreises  überwiegend
  aus  Grossvieh  und  zwar  aus  Mastvieh  besteht.

Ueberblickt  ınan  nun  alle  diese  Angaben  und  Vergleichungen,
so  ist  die  Thatsache  eines  stärkeren  Fortschritts  im  Viehstand
und  eines  grösseren  Reichthums  an  Vieh  in  den  Distrikten,  wo
das  Theilungssystem  nicht  stattfindet,  im  Verhältniss  zu  den  entgegengesetzten
  ganz  ausser  Zweifel.  Keineswegs  wäre  nun  aber
der  Schluss  erlaubt,  dass  diese  Distrikte  in  gleichem  Verhältniss
  ärmer  oder  an  Wohlhabenheit  zurückgegangen  sind,
als  der  Viehstand  an  sich  schwächer  ist  oder  weniger  stark
        <pb n="231" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  227

zugenommen  hat.  Denn  ganz  abgesehen  von  den  möglichen
Verschiedenheiten  im  Stand  der  Gewerbe  und  des  Handels  und
im  Weinbau,  die  durch  die  Wahl  der  verglichenen  zehn  Aemter
möglichst  vermieden  worden  sind,  steht  auch  der  Viehstand
keineswegs  proportional  mit  der  Produktion  von  Nahrungs-  oder
verkäuflichen  Stoffen,  auf  die  es  bei  der  Beurtheilung  der
Wohlhabenheit  einer  landwirthschafllichen  Bevölkerung  ankommt.
Die  sehr  viel  stärkeren  und  wohl  auch  mit  mehr  Intelligenz
angewendeten  Arbeitskräfte,  welche  im  Unterland  gegenüber  vom
Oberland  auf  den  Landbau  verwendet  werden,  sind  ein  selbstständiger
  Faktor  der  Produktion,  und  dann  ist  ein  landwirthschaftlicher
  Kulturzweig  dort  in  weit  grösserem  Umfang  vorhanden,
  welcher  mit  der  Viehzucht  fast  in  gar  keiner  Verbindung
  steht,  nämlich  der  Obstbau.  Nur  das  kann  man
sagen,  dass  dort  der  Landbau,  soweit  er  von  der  Viehzucht
und  der  Düngererzeugung  bedingt  ist,  stärker  gewachsen  ist  als
hier,  und  weiter,  dass  hier  die  animalische  Nahrung,  namentlich
an  Milch  und  Feitstoffen,  wahrscheinlich  auch  an  Fleisch,  überhaupt
  viel  unbedeutender  ist  und  dass  sie,  traurig  genug,  seit
den  letzten  Dezennien  sich  vermindert  hat.  Denn  dies  muss  man
nothwendig  annehmen,  da  man  von  einer  regelmässigen  Einfuhr
solcher  Stoffe  von  anderswoher  nichts  weiss.

Alle  diese  Schlüsse  sind  aber  für  die  vorliegende  Untersuchung
  über  den  Einfluss  des  grösseren  und  kleineren  Besitzes
auf  die  landwirthschafllichen  Volkszustände  nur  Nebensache.  Der
Hauptpunkt  ist  der,  ob  die  angegebene  Thatsache  über  die  verschiedene
  Zunahme  des  Viehstands  richtig  mit  den  Agrarverhältnissen
  der  einzelnen  Distrikte  in  Verbindung  gebracht  werden
kann,  ob  der  Schluss  post  hoc,  ergo  propter  hoc  Anwendung
findet.  Und  hier  stehe  ich  nun  nicht  an,  meine  Ueberzeugung
von  der  Richtigkeit  dieses  Schlusses  auszusprechen.

Was  mich  dazu  veranlasst,  ist  zunächst  der  Umstand,  dass
der  Gegensatz  in  der  Zunahme  und  der  Grösse  des  Viehstands
je  nach  dem  vorhandenen  System  der  Bodenvertheilung  bei  allen
Aemtern  ohne  Ausnahme  stattfindet.  Unter  allen  Aemtern,  welche
das  System  der  Theilbarkeit  schon  lange  in  Anwendung  bringen,
finde  ich:  kein  einziges,  welches  so  günstige  Verhältnisse  auf-15

  *
        <pb n="232" />
        298  Studien  über

zuweisen  vermöchte,  wie.irgend  eines  derjenigen,  welche  das
entgegengesetzte  System  der  Untheilbarkeit  und  zugleich  des
verhältnissmässig  grösseren  Besitzes  !)  in  nur  einigermaassen
stärkerem  Umfang  bis  jetzt  festgehalten  haben.

Ein  zweiter,  den  behaupteten  Zusammenhang  beweisender
Umstand  liegt  in  dem  Progressionsverhältniss  der  einzelnen  Thiergattungen.
  Gerade  dass  die  Zunahme  der  Schweine  im  Neckarund
  Schwarzwaldkreis  am  ‘stärksten  ist  und  dass  die  andern
beiden  Kreise  vorzugsweise  im  Grossvieh  und  bei  den  Schafen
sich  auszeichnen,  ist  ein  Beweis  dafür,  dass  dort  der  auf  Kosten
des  Grossbesitzes  verhältnissmässig  vermehrte  Kleinbesitz  die
Ursache  des  geringeren  Viehzuwachses  ist.  Denn,  wie  schon
oben  bemerkt,  bei  zunehmender  Verkleinerung  des  Besitzstandes
nimmt  häufig  das  Schwein  die  Rolle  des  Rindviehs  ein,  und
Schafzucht  ist,  wo  nicht  Weiderechte  auch  dem  kleinen  Wirth
die  Haltung  von  Schafen  möglich  machen,  ebenso  wie  die  Pferdezucht
  und  die  Pferdehaltung  ohnehin  nur  dem  grösseren  Grundbesitzer
  eigenthümlich.

Endlich  aber  dient  auch  noch  die  Beobachtung,  dass  die
Grösse  und  die  Zunahme  des  Viehstandes  in  umgekehrtiem  Verhältniss
  zum  Wachsthum  der  Bevölkerung  steht,  der  gegebenen
Erklärung  zur  Stütze,  insofern  nämlich  die  stärkere  Vermehrung
der  Bevölkerung  im  Neckar-  und  Schwarzwaldkreis  mit  25  und
28  Prozent,  gegenüber  von  20  Prozent  Zuwachs  in  den  beiden
andern  Kreisen  einen  unmittelbaren  Schluss  auf  die  dort  eingetreiene
  stärkere  Verkleinerung  des  Besitzes  erlaubl.  Dass
nämlich  diese  Zunahme  in  der  Volkszahl  vorzugsweise  die  landwirthschaftliche
  Bevölkerung  trifft,  ist  für  die  meisten  Distrikte

1)  Untheilbarkeit  und  grösserer  Besitzstand  müssen  zusammenkommen,
wenn  man  richtig  vergleichen  will.  Denn  die  durch  Lehensband  oder  Sitte
veranlasste  Untheilbarkeit  allein  ist  kein  Glück,  im  Gegentheil  eine  Erschwerung
  des  Uebels,  wenn  sie  mit  Kleinbesitz  zusammengeht.  Wir  haben  viele
Gemeinden,  wo  bei  weit  gehender  Verkleinerung  des  landwirthschaftlichen
Besitzes  derselbe  geschlossen  ist  und  diese  gehören  dann  gewöhnlich  zu  den
ärmsten  und  elendesten  des  Landes.  Namentlich  in  ritterschaftlichen  Orten
ist  dies  häufig  der  Fall,  wo  die  Grundherren,  um  recht  viel  Bürgeraufnahmsgelder
  und  Abgabenpflichtige  zu  bekommen,  früher  die  Niederlassungen  auf
ungemessene  Weise  begünstigt  haben.
        <pb n="233" />
        würtembergische  Agrarverhältnisse,  229

des  Neckar-  und  noch  mehr  ‚des  Schwarzwaldkreises  gar  nicht
zu  bezweifeln,  obschon  es  sich  nicht  mit  Zahlen  beweisen  lässt,
weil  wir  die  Zahl  der  Grundbesitzer  nicht  kennen.  Nun  ist
freilich  auch  der  landwirthschaftliche  Besitz  gewachsen,  zwar
nicht  extensiv,  —  denn  die  Ausdehnung,  welche  das  Bauland  auf
Kosten  des  Waldes  und  durch  Kultivirung  öder  Flächen  gewonnen
hat,  ist  in  jenen  beiden,  schon  lange  stark  bevölkerten  Kreisen
gar  nicht  der  Rede  werth,  —  wohl  aber  intensiv  durch  bessere
Bewirthschaftung,  welche  es  möglich  macht,  aus  dem  gleichen
Areal  ein  weit  stärkeres  Rohprodukt  zu  ziehen,  als  vor  einigen
Jahrzehenten.  Erwägt  man  jedoch,  dass  der  eine  Faktor  der
landwirthschaftlichen  Rohproduktion,  welcher  durch  die  Düngung
gegeben  wird,  jedenfalls  nicht  proportionell  der  Bevölkerung
gewachsen  ist,  dass  also  der  andere  Faktor,  die  intelligente  Arbeit,
um  das  Rohprodukt  im  Verhältniss  zur  Bevölkerung  zu  steigern,
nicht  nur  den  ihn  selbst  treffenden  Theil  der  erforderlichen  Zunahme
hätte  ausrichten,  sondern  noch  dazu  das  hätte  einbringen  müssen,
was  am  ersten  Faklor  zurückblieb,  so  wird  man  nicht  zweifeln
können,  dass  der  durchschnittliche  Besitz  hier  wirklich  selbst
mit  Berücksichtigung  der  intensiver  gewordenen  Kultur  kleiner
geworden  ist.  Andererseits  aber  ist  in  den  beiden  andern
Kreisen  die  Kultur  auch  gestiegen  und,  insofern  man  hier  mehr
zurück  war,  wohl  in  noch  höherem  Grade  als  dort.  Denn  die
Leute  hier  haben  an  Einsicht  und  Eifer  für  landwirthschaftliche
Verbesserungen  ohne  Zweifel  Fortschritte  gemacht;  ihr  Fleiss
hat,  wenn  er  auch  den  unserer  Unterländer  Bauern  und  namentlich
  der  unermüdlich  thätigen  Weingärtner  nicht  erreicht,  sich
doch  sicherlich  nicht  gemindert;  die  künstliche  Bereicherung  des
Bodens  durch  Düngung  ist  nach  dem  Zeugniss  der  Viehstandsregister
  stärker  gewachsen  als  die  Volkszahl.  Hier  ist  demnach
gewiss  keine  Verkleinerung  des  Grundbesilzes,  sondern  im
Gegentheil  eher  eine  verhältnissmässige  Vergrösserung  desselben
anzunehmen,  wenn  man  nämlich  die  Steigerung  ins  Auge  fasst,
welche  durch  die  intensiver  gewordene  Kultur  hervorgebracht
wurde.  Und  nun  steht  die  Sache  so.  In  den  beiden  Kreisen
mit  vorherrschendem  bäuerlichem  Kleinbesitz  und  dem  System  der
Theilbarkeit  ist  die  Zunahme  der  Bevölkerung  stärker  gewesen
        <pb n="234" />
        230  Studien  über

als  in  den  beiden  andern  Kreisen,  wo  noch  geschlossener  und
grösserer  bäuerlicher  Besitz  in  mehr  oder  minder  starker  Ausdehnung
  vorkommt.  Dort  ist  während  der  letzten  Jahrzehnte
der  Kleinbesitz  noch  im  Zunehmen  begriffen  gewesen,  hier  ist
eher  das  Gegentheil,  eine  verhältnissmässige  Vergrösserung  desselben,
  anzunehmen.  Hier  endlich  ist  der  Grossviehstand  sehr
viel  stärker  gewachsen  als  dort.  Die  einander  parallel  laufenden
Thatsachen  sind  also:  Kleinbesitz  —  geringer  Viehstand;  Zunahme
  des  Kleinbesitzes  —  verhältnissmässige  Abnahme  des
Viehstands;  grösserer  Besitz  —  starker  Viehstand;  Zunahme  des
Grossbesitzes  —  verhältnissmässiges  Wachsthum  des  Viehstandes.
Ueberblickt  man  die  Reihe  der  Thatsachen  in  dieser  Weise,  so
wird  auch  der  Schluss  als  richtig  erscheinen,  wonach  die  Veränderungen
  im  Viehstand  als  Folge  der  Aenderungen  in  den
Agrarzusländen  angesehen  werden.  Aber  nochmals  muss  ich
mein  Bedauern  darüber  aussprechen,  dass  der  Mangel  an  statislischen
  Angaben  und  namentlich  an  einer  Nachweisung  über
die  Veränderungen  in  der  Zahl  der  Grundbesitzer  es  unmöglich
macht,  den  Beweis  über  das  Zusammentreffen  der  verschiedenen
Erscheinungen  schärfer  und  unmittelbarer  zu  führen,  als  hier
geschehen  konnte.

Noch  ist  an  dieser  Stelle  der  auffallende  Unterschied  besonders
hervorzuheben,  der  sich  in  der  Zunahme  der  Volkszahl  zwischen
den  Landestheilen  mit  dem  Theilbarkeitssystem  und  denjenigen
zeigt,  welche  eniweder  durch  den  Zwang  des  Lehensverhält-‚nisses
  wie  die  slandesherrlichen  Besitzungen,  oder  zufolge
freier  Sitte  wie  in  einigen  ehemals  reichsstädiischen  Gebieten,
in  den  Waldgegenden  des  Amts  Welzheim,  bei  den  freien  Bauern
auf  der  Leuikircher  Heide,  das  System  der  geschlossenen  Höfe
aufrecht  erhalten  haben.  Schon  die  angegebenen  Zahlen  über
die  Volkszunahme  in  den  einzelnen  Kreisen  und  Aemiern  zeigen
die  Grösse  dieses  Unterschieds  an.  Es  mag  noch  speciell  hinzugefügt
  werden,  dass  im  Amt  Wangen  während  der  mehr  erwähnten
  sechs  und  zwanzigjährigen  Periode  die  Bevölkerung  nur
um  5,6,  in  Mergentheim  um  10,  in  Waldsee  um  11,  in  Teltnang
um  14  Prozente  wuchs,  während  dieselbe  im  Amt  Freudenstadt
um  34,  in  dem  freilich  auch  an  Ganten  und  Elend  reichsten  Amt
        <pb n="235" />
        württembergische  Agrarverhältnisse,  231

Oberndorf  um  38  Prozent  wuchs.  Dort  hat  also  die  Gebundenheit
  des  Besitzes  wie  seine  Verkleinerung  verhindert  so  auch
eine  allzustarke  Vermehrung  der  Bevölkerung.  Hier  war  im
Allgemeinen  Freiheit;  weder  eine  gesetzliche  Schranke,  noch
eine  durchgreifende  Sitte  hat  sich  neuen  Ansiedlungen  entgegengestellt,
  und  die  Bevölkerung  hat  von  dieser  Freiheit  reichlichen,
nur  zu  reichlichen  Gebrauch  gemacht.  Dafür  ist  aber  auch  dort
der  ökonomische  Zustand  im  Ganzen  gut,  zum  Theil  sehr  befriedigend,
  hier,  wie  aus  den  vorhergehenden  Angaben  über
Gantenzahl  und  Vichstand  hervorgeht,  im  Ganzen  gering  und
leider  im  Sinken  begriffen.  Will  man  nun  jene  Bezirke  deshalb
beklagen,  Jass  sie  keine  Freiheit  gehabt  haben,  oder  diese  wegen
dieses  Besitzes  preisen?  Kein  Mensch,  der  für  persönliche
Selbstsländigkeit  nur  etwas  Sinn  hat,  wird  diese  Freiheit  der
Niederlassung  und  des  Verkehrs  nicht  für  etwas  Herrliches  achten.
Aber,  wie  schon  oben  gesagt,  sie  erfordert  die  grosse  Tugend
der  Selbstbeherrschung  und  sitllich  kräftiger  Besonnenheit.  Wo
diese  fehlt,  da  ist  die  Freiheit  kein  Glück,  die  Schranke  kein
Unglück,  sondern  im  Gegentheil  die  Gesetzgebung  verdient  Lob,
wenn  sie  der  menschlichen  Unbesonnenheit  und  socialen  Schlaffheit
  zu  Hülfe  kommt.

Wir  haben  bis  jetzt  die  beiden  entgegengeselzten  Agrarsysteme,
  die  wir  im  Lande  haben,  in  zwei  sie  begleitenden
Thatsachen  betrachtet  und  es  hal  sich  dabei  das  merkwürdige
Resultat  ergeben,  erstlich,  dass  die  Gegenden  mit  gröüsserem  und
geschlossenem  Besitz  die  gegenwärlige  Nothzeit  verhältnissmässig
leicht  überstehen,  während  bei  den  Distrikten  entgegengeselzter
Art  der  ökonomische  Druck  unverkennbar  schwer  ist  und  zum
Theil  alles  Maass  übersleigt,  zweitens,  dass  jene  Gebiete  an  dem
wichtigsten  Theil  des  landwirthschaftlichen  Betriebskapilals,  dem
Viehstand,  nicht  nur  viel  reicher  sind,  sondern  auch,  dass  sie
weit  stärkere  Fortschrilie  darin  gemacht  haben,  woraus  sich  mit
höchster  Wahrscheinlichkeit  der  Schluss  ziehen  lässt,  dass  sie
auch  in  der  landwirthschaftlichen  Produktion  weiter  vorangekommen
  sind  als  diese.

Hier  ist  indess  der  Beweis  für  die  Vortheile,  welchen  eine
bestimmte,  die  Freiheit  beschränkende  Ordnung  der  Agrarverhält-
        <pb n="236" />
        232  Studien  über

nisse  gegenüber  von  der  vollen  Freiheit  im  Verkehr  mit  Grund
und  Boden  für  unser  Volk  hat,  nur  indirekt,  nur  aus  einigen
Erscheinungen  versucht  worden,  welche  sich  in  den  verschiedenen
Theilen  des  Landes  zeigen  und  statistisch  erfassbar  sind.

Aber  auch  ganz  direkte  Zeugnisse  für  die  Gefahr,  welche
für  die  südlichen  und  nordöstlichen  Landestheile  aus  den  nach
Aufhebung  der  Lehen  bestimmt  zu  erwartenden  Gütertheilungen
zu  befürchten  ist,  stehen  uns  in  Menge  zu  Gebot  in  den  Erfahrungen,
  welche  bisher  schon.  in  den  Fällen  gemacht  wurden,
wo  in  Gemeinden  mit  vorherrschend  geschlossenen  Höfen  das
System  der  Theilung  einriss  und  überhandnahm.

Einige  Beispiele  dieser  Art  sind  bereits  in  dem  Eingangs
erwähnten  Fallati’schen  Aufsatz  berührt  worden.  Andre  Zeugnisse
  sind  in  den  offiziellen  Beschreibungen  der  einzelnen  Württembergischen
  Oberämter  enthalten.

So  versichert  die  Beschreibung  des  Oberamts  Welzheim,
welches  dadurch  besonders  merkwürdig  ist,  dass  es  in  seinem
einen  Theil  das  Hofsystem  aufrecht  erhalten  hat,  in  seinem
andern  Theil  das  System  der  Gütertheilung  besitzt,  die  gerade
hier,  wo  der  Boden  im  Ganzen  wenig  fruchtbar  und  das  Klima
rauh  ist,  ihre  schlimmen  Folgen  sehr  schnell  zeigen  musste:
der  Wohlstand  des  Amts  sei  im  Ganzen  miltelmässig;  doch  gebe
es  auch  sehr  wohlhabende  Orte.  Zu  den  letzteren  gehörten
alle  Waldorte,  wo  Primogenitur  und  Geschlossenheit  der  Güter
bestehe.  Besonders  wohlhabend  sei  Pfahlbronn  ,  wo  die  Bauern
ängstlich  ihre  Höfe  zusammenhielten,  und  Arme  nicht  vorhanden
seien.  Nur  zwei  Waldorte  machten  von  der  Regel  der  Wohlhabenheit
  eine  Ausnahme,  namentlich  einige  Theile  von  Kaisersbach
  und  Kirchenkirnberg,  wo  „in  Folge  der  Güterzerstückelung
der  Wohlstand  gesunken“  sei.  Dagegen  bilde  in  den  am  östlichen
  und  südlichen  Abhang  des  Waldes  befindlichen  Orten  „in
Folge  der  Güterzerstückelung  und  der  Uebervölkerung  eine  gedrücklere
  Lage  die  Regel“;  am  übelsten  stünden  die  Orte  im
untern  Wieslaufthal,  deren  Einwohnerzahl  sich  in  den  letzten
siebzig  Jahren  theils  verdoppelt,  theils  verdreifacht  hätte.  Unter
den  letztern  ist  auch  die  im  Jahr  1851  wegen  ihrer  grenzenlosen
  Noth  vielfach  genannte  Gemeinde  Rudersberg.
        <pb n="237" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  233

So  heisst  es  weiter-  in  der  Beschreibung  des  Oberamts
Wangen,  dasselbe  sei  im  Ganzen  wohlhabend.  Es  gebe  zwar
wenig  reiche  Bauern,  aber  auch  sehr  wenig  ganz  arme.  Eigentliche
  Bettler  begegnen  dem  Reisenden  beinahe  im  ganzen  Oberamt
  nicht.  „Wo  das  Lehenssystem  und  mit  ihm  die  Untheilbarkeit
der  Güter  vorherrscht,  ist  der  Wohlstand  gleichförmiger;  wo
dagegen  die  Güter  zerstückelt  sind,  ist  zwar  einzelne  Wohlhabenheit,
  aber  auch  bei  vermehrter  Bevölkerung  mehr  Armuth.“

Ferner  vom  Amt  Leutkirch:  der  Wohlstand  stehe  im  Ganzen
auf  gut  mittlerer  Höhe.  Die  wohlhabendsten  Orte  seien  die
ehemaligen  landvogteilichen  Gemeinden  mit  ihren  freieigenen,
nicht  lehenbaren  Gütern.  Diese  würden  es  auch  bleiben,  solange
sie  nicht  der  leidigen,  immer  mehr  im  Oberlande  um  sich  greifenden
  Zertheilung  der  Bauernhöfe  bei  sich  Eingang  verschafften.
In  den  standesherrlichen  Distrikten  sei  mit  Ausnahme  der  Standesherrschaft
  Thannheim,  wo  dieses  Unwesen  schon  merklich  um
sich  gegriffen,  durch  das  Lehenssystiem  derselben  vorgebeugt.
Hier  finde  sich  zwar  ein  nur  mittelmässiger,  aber  ziemlich  gleichförmiger
  Wohlstand.

Auch  in  der  Beschreibung  des  Amts  Gerabronn  heisst  es,
mit  Ausnahme  einiger  Orte  herrsche  Wohlhabenheit.  Der  allgemein
  verbreiteten  Sitte,  wonach  die  Besitzungen  an  Haus  und
Grundstücken  nur  an  Eines  der  Kinder  übergehen,  verdanke  man
den  für  die  Bevölkerung  selbst  in  den  mannigfaltigsten  Beziehungen
wohlthätigen,  auch  für  den  Staat  und  die  Gemeinden  vortheilhaften
  Fortbestand  grösserer  Bauernhöfe.

Mit  solchen  Urtheilen,  die  zugleich  anzeigen,  wie  gut  die
Dinge  in  diesen  Aemtern  stehen,  und  wie  gross  die  Gefahr  ist,
wenn  in  denselben  das  Theilbarkeitssystem  den  Sieg  gewinnen
sollte,  steht  keineswegs  im  Widerspruch,  wenn  hie  und  da  auch
einzelnen  vorgekommenen  Theilungen  das  Wort  geredet  und  sie
als  heilsam  wirkend  bezeichnet  werden.  Denn  wenn  man  sich
davon  überzeugt  hält,  dass  die  vollkommene  Freiheit  im  Verkehr
mit  Grund  und  Boden:  zu  übermässiger  Verkleinerung  der  landwirthschafllichen
  Nahrungsstellen  führt,  und  dass  es  deshalb  als
ein  Glück  zu  betrachten  sei,  wenn  eine  Schranke  wie  das
Lehenswesen,  die  Theilungen  verhinderte,  so  ist  damit  noch
        <pb n="238" />
        234  Studien  über

nicht  ausgesprochen,  dass  nicht  einzelne_Güter  für  bäuerliche
Kräfte  absolut  zu  gross  sein  könnten,  oder  dass  im  Fortgang
der  ökonomischen  Entwicklung,  wenn  die  Möglichkeit  zu  intensiverer
  Bodenkultur  eintritt,  Theilungen  sich  nicht  als  zweckmäsdig
  bewähren  könnten.

So  heisst  es  in  der  leider  schon  älteren,  nämlich  1834
erschienenen  Beschreibung  des  Oberamts  Waldsee,  es  gebe  .noch
viele  grosse  und  nur  allzugrosse  Bauernhöfe,  welche  eine  angemessene
  Vertheilung  erwarten.  In  neuern  Zeiten  hätten  auch
solche  Vertheilungen  stattgefunden  und  zwar  mit  unverkennbar
guter  Wirkung.  Dabei  aber  wird  doch  ausdrücklich  die  im  Bezirk
  herrschende  Ueberzeugung  erwähnt,  dass  der  Wohlstand
durch  den  Lehensverband  mehr  gesichert  sei,  und  sehr  erfreulich
ist  die  Anerkennung,  dass  im  Bezirk  ein  seltener  Wohlstand
herrsche,  dass  ausser  einigen  neuerdings  zugewiesenen  Heimathlosen
  nur  wenig  Arme  vorhanden  seien.  Ueberhaupl  wird  dieses
Oberamt  als  das  wohlhabendste  des  ganzen  Königreichs  bezeichnet.

Zum  Schluss  führe  ich  als  Gegensatz  noch  an,  wie  die
officielle  Beschreibung  über  das  Amt  Schorndorf  urtheilt.

Dieser  Bezirk  hat  auf  3'/,  Quadralmeilen  eine  Bevölkerung
von  30,296  Menschen,  welche,  mit  Ausnahme  der  4000  Seelen
zählenden  städtischen  Bevölkerung  der  Amtsstadt,  in  sechs  und
zwanzig  Landgemeinden  wohnen,  und,  wie  aus  dem  sehr  geringen
Gewerbkatasteranschlag  von  3583  fl.  für  das  ganze  Amt,  1981  fl.
für  das  Amt  ohne  die  Stadt  hervorgeht,  fast  ausschliesslich  von
der  Beschäftigung  mit  Grund  und  Boden  leben.  Von  dem  Gesammibelrag
  der  ohne  die  Stadtgemarkung  55,476  Morgen
beiragenden  Fläche  kommen  12,399  Morgen  auf  das  Ackerfeld,
1420  auf  Gärten  und  Länder,  9660  auf  die  Wiesen,  3281  auf
die  Weinberge,  25,933  Morgen  auf  die  Waldungen  und  375  Morgen
  auf  die  Weiden.  Den  Rest  bildet  das  Areal  der  Strassen,
der  Ortschaften,  der  Gewässer,  der  Oeden  und  Steinbrüche.
Das  Bauland  beträgt  also  nur  26,760  Morgen,  nicht  einmal  die
Hälfte  der  Fläche  und  kaum  mehr  als  der  Wald.  Auf  den  Kopf
kommt  durchschnittlich  davon  ungefähr  1  Morgen.  Die  Gemeindemarkungen
  liegen  theils  auf  den  Waldhöhen,  zum  Theil  im
Remsthal,  zum  Theil  auf  den  Bergabhängen.  Im  Thal  ist  Spaten-
        <pb n="239" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  235

kultur  vorherrschend.  Es  giebt  Orte,  wo  Pflüge  selten  sind.
Auf  den  Bergen,  „wo  der  Boden  leicht  und  mager  ist  und  viel
Dünger  bedarf,  an  dessen  Erzeugung  es  noch  fehlt,  ist  trotz  der
grossen  Bodenzerstückelung  der  Besitz  in  einigen  Orten  noch
zu  gross,  als  dass  sie  ihn  nur  mit  der  Hand  bebauen  könnten.“
Jeder  wolle  wegen  des  möglichen  Nebenverdienstes  durch  Fuhrwerken
  mit  eigenem  Zug  bauen;  dieser  sei  aber  für  eine  gute
Beackerung  des  Bodens  zu  schwach  und  verhältnissmässig  zu
theuer  wegen  ungenügender  Beschäftigung  desselben.  Die  Bewohner
  des  Bezirks  haben  im  Ganzen  den.  Charakter  und  die
Sitten  des  altwürttembergischen  Volks.  „Sparsamkeit,  Eingezogenheit,
  Wohlthätigkeit  für  allgemeine  und  besondere  Zwecke,
Betriebsamkeit  und  grosser  Fleiss  sind  namentlich  in  den  Thalorten
  überwiegend  vorherrschend.  Dabei  sind  sie  entschieden
und  durchgreifend,  religiös  gesinnt  und,  wenn  kein  Verführer
hinter  sie  kommt,  der  geistlichen  und  weltlichen  Obrigkeit  ergeben.“
  Verfehlungen  gegen  das  Geselz  sind  nicht  häufig‘  mit
einziger  Ausnahme  der  Waldfrevel,  deren  freilich  die  enorme
Zahl  von  10,000  im  Jahr  von  den  Forstämtern  abgerügt  wird:
Die  Nahrung  besteht  für  den  weitaus  grössten  Theil  der  Bevölkerung
  „in  Kartoffeln,  Milch  und,  wenn  es  gut  geht,  in
Knödeln  und  Brei  oder  Suppe  aus  Welschkorn.  Fleisch  kommt
viele  Monate  nicht  auf  ihren  Tisch  und  auch  Brod  wird,  weil
die  Mehlfrüchte  nicht  in  erforderlicher  Menge  gebaut  werden,
ziemlich  selten  genossen.  Das  gewöhnliche  Getränke  ist  Obstmost,
  und  in  schlechten  Jahren  der  unverkäufliche  Wein;  das
Branntweintrinken  nimmt  überhand.  In  Jahren,  wo  das  Obst
nicht  gedeiht,  ist  Wasser  oder  Milch  auch  bei  der  ansirengendsten
  Arbeit  für  die  Mehrzahl  das  einzige  Getränk.“

So  lautet  im  Allgemeinen  das  Urtheil  des  trefflich  gearbeiteten
  Berichts  über  den  Bezirk  Schorndorf  !).  Dabei  ist  aber

1)  Dieser  Bezirk  gehört  zu  denjenigen  des  Neckar-  und  Remsthales,
von  denen  Robert  Mohl  wegen  ihrer  Bodenzerstückelung  urtheilte,  dass
ihnen  nur  durch  eine  heroische  Kur  geholfen  werden  könne.  Siehe  dessen
Polizeiwissenschaft  erste  Auflage  Il.  S.  28.  In  der  zweiten  Auflage  ist
der  Satz  weggeblieben,  die  ausgesprochene  Ansicht  aber  nicht  minder  wahr.
        <pb n="240" />
        236  Studien  über

natürlich  noch  eine  grosse  Verschiedenheit  unter  den  einzelnen
Gemeinden.

Von  den  sechs  und  zwanzig  Landgemeinden  werden  nur
vier  kleinere  als  ziemlich  wohlhabend  bezeichnet,  drei  Waldorte,
Oberberken,-  wo  merkwürdiger  Weise  die  Bevölkerung  seit  1815
zurückgegangen  ist,  Schlichten  und  Aichelberg,  ferner  Vorder-Weissbuch.


In  sieben  Gemeinden  wird  der  Nahrungsstand  als  mittelmässig
  bezeichnet,  namentlich  in  Beutelsbach,  wo  1,06  Morgen
Bauland  auf  den  Kopf  kommt  und  der  Boden  ausgezeichnet
fruchtbar  ist;  Grunbach,  wo  die  Markung  kleiner  ist,  indem  nur
0,8  Morgen  vortreffliches  Bauland  auf  den  Kopf  trifft,  dennoch
aber  „wenigstens  die  Mehrzahl  ihr  Auskommen  hat“;  Haubersbronn
  und  Höslinswart,  wo  bei  1,5  und  0,7  Morgen  Bauland
auf  den  Kopf,  und  bei  einem  beträchtlichen  Gemeindevermögen,
das  Gemeindeumlagen  entbehrlich  macht,  die  Leute  „in  mittelmässigen
  Vermögensverhältnissen  leben.“  In  ungefähr  gleichen,  eher
aber  etwas  geringeren  als  bessern  Verhältnissen  steht  die  Gemeinde
  Oberurbach  mit  1,05  Morgen  Bauland  auf  den  Einwohner,
ferner  die  fast  ausschliesslich  auf  den  Weinbau  angewiesene
Gemeinde  Schnailh  mit  nur  0,6  Morgen  Bauland,  wo  zwar  die
Meisten  unvermöglich  sind,  gerade  zur  Zeit  der  Abfassung  des
Berichts  aber  in  Folge  verhältnissmässig  besserer  Weinherbste  der
Privatwohlstand  nicht  schlecht  war,  endlich  die  grosse  Gemeinde
Winterbach,  wo  wenigstens  der  Hauptort  gegen  manche  andere
Orte  noch  gut  steht  und  die  Mittelbegüterterten  überwiegend
sind,  obgleich  nicht  einmal  1  Morgen  Bauland  auf  den  Einwohner
kommt,  während  ein  auf  dem  Walde  liegender  Nebenort  zwar
1,1  Morgen  Bauland  hat,  die  Einwohner  aber  wegen  „gar  zu
starker.  Zunahme  der  Bevölkerung  in  bedrängten  Vermögensverhältnissen
  leben.“

Als  untermittelmässig  werden  drei  Gemeinden  geschildert,
Unterurbach  mit  1,3,  Steinenberg  mit  nicht  ganz  1,  Hohengehren
mit  1,2  Morgen  Bauland  auf  den  Kopf.

Die  übrigen  zwölf  Gemeinden  werden  geradezu  als  in  geringen
  oder  ungünstigen  Vermögensverhältnissen  stehend  beschrieben,
  Namentlich  gehören  in  diese  Kategorie  die  meisten
        <pb n="241" />
        württembergische  Argrarverhältnisse.  237

Waldorte,  Asberglen  mit  1,3—?2  Morgen  Bauland  je  nach  den
Ortsparcellen,  Baltmannsweiler.  und  Buhlbronn  mit  0,8  Morgen
Bauland  auf  den  Kopf,  Hegenlohe  und  Thomashardt,  deren  Nahrungsstand
  bei  1,4  und  1  Morgen  Bauland  auf  den  Einwohner,
geradezu  schlecht  genannt  wird,  Hundsholz  mit  0,8  Morgen  Bauland,
  und  „vielen  Armen.“  Nicht  besser  sind  die  an  den  Bergabhängen
  und  im  Thal  liegenden  Orle  Geradsteiten  mit  ?/s  Morgen
  Bauland,  wovon  das  Meiste  in  Weinbergen  besteht,  und  der
grössere  Theil  der  Einwohner  trotz  allen  Fleisses  nur  „ein  dürftiges
  Auskommen“  hat,  Weiler  mit  kaum  1  Morgen  Baufeld  und
„geringen  Vermögensverhältnissen“,  Rohrbrunn,  wo  bei  0,6  Morgen
  Bauland  die  Mehrzahl  arm  ist,  endlich  Hebsak,  wo  bei  einem
verhältnissmässig  guten  Stand  der  Landwirthschaft,  aber  nur  0,4
Morgen  Bauland,  „der  Nahrungsstand  sehr  gering  ist  und  die
Meisten  arm“  sind.  Den  Schluss  der  Reihe  bilden  die  beiden
Gemeinden  Schornbach,  wo  „die  Einwohner  zu  den  ärmsten  des
Bezirks  gehören  und  bei  ärmlicher  Kleidung  sich  nur  kümmerlich
  fortbringen,*  obgleich  noch  0,9  Morgen  freilich  schlechter
Boden  auf  den  Kopf  kommen,  und  Baiereck,  wo  bei  unfruchtbarem
  Boden  nur  0,8  und  in  einem  Nebenort  nur  0,4  Morgen
Bauland  auf  den  Kopf  kommen,  und  wo  die  Vermögensverhältnisse
  auch  jetzt  noch  als  die  armseligsten  des  Bezirks  bezeichnet
  werden,  ein  Prädicat,  das  sie  schon  1741  amtlich  erhalten
hatten.

So  stehts  im  Amt  Schorndorf.  Und  man  glaube  nur  nicht,
dass  bei  dieser  Schilderung  der  Zustände,  bei  der  Anwendung
der  immerhin  relativen  Begriffe,  vermöglich,  dürftig,  arm  ein
besonders  hoher  Maassstab  angelegt  sei.  Man  sehe  sich  nur  die
Verhältnisse  genauer  an,  und  man  wird  finden,  dass  ein  Nahrungsstand,
  wie  ihn  z.B.  Rau  in  seiner  sehr  schönen  Untersuchung  über
das  Arbeits-  und  Ernährungsminimum  eines  Bauernguts  !)  als  die

 

 

1)  Siehe  d.  Archiv  f.  polit.  Oekonomie  1851.  S.  164.  Rau  nimmt  bei
Berechnung  des  Ernährungsminimums  eines  Bauerngutes  als  geringsten  Bedarf
  an  Nahrungsmitteln  für  eine  bäuerliche  Familie  von  3  Erwachsenen  und
2—3  Kindern  an:  etwas  Fleisch,  wenigstens  von  selbst  erzogenen  Schweinen,
  ferner  die  Nutzung  von  zwei  Kühen  an  Milch,  Butter,  Käse  (so  wenigstens
  muss  ich  die  Stelle  verstehen,  dass  die.  ganze  Nutzung  verzehrt  wird,
        <pb n="242" />
        238  Studien  über

untere  Grenze  bezeichnet,  schon  ein  sehr  hoher,  in  vielen  unsrer
Landgemeinden  nur  ausnahmsweise  erreichter  ist.  Auch  das
glaube  man  nicht,  dass  das  Amt  Schorndorf  eine  besonders  hervortretende
  Ausnahme  von  den  übrigen  Distrikten  mit  althergebrachter
  unbedingter  Freiheit  der  Niederlassung  und  des  Verkehrs
  mit  Grund  und  Boden  bilde.  Es  ist  richtig,  die  Lage  der
Dinge  ist  dort  schon  weiter  auf  der  schiefen  Ebene  einer  falschen,
  missbrauchten  Freiheit,  die  zum  vollkommenen  Proletariat
führt,  hinausgerückt  als  sonst  in  den  meisten.  andern.  Aber
ähnliche  Zustände  finden  sich  bei  mehr  oder  minder  vielen  Gemeinden
  in  sämmtlichen  Oberämtern  und  einzelne  Distrikte  treffen
mit  dem  Schorndorfer  Bilde  vollkommen  zusammen.

Nun  ist  schiesslich  noch  eine  Frage  zu  berühren,  welche
sich  bei  Betrachtung  unsrer  Agrarverhältnisse  von  selbst  aufwirft,
nämlich  die,  wie  es  zu  erklären  ist,  das  in  Altwürtiemberg,  wo
doch  die  Freiheit,  wie  oben  gesagt  wurde,  schon  seit  Jahrhunderten
  war,  doch  erst  jetzt  und  so  auf  einmal  die  angeblichen
Folgen  ihrer  missbräuchlichen  Anwendung  sich  zeigen.

Um.  dies  zu  erklären,  muss  man  darauf  hinweisen,  dass  die
Freiheit  im  Verkehr  mit  Grund  und  Boden  und  ebenso  auch  die
Freiheit  der  häusslichen  Niederlassung  in  den  früheren  Menschenaltern
  wenig  schädliche  Wirkungen  haben  konnte,  weil  der
Spielraum  zur  gewinnbringenden  Thätigkeit  noch  allgemein  gross
war.  Wie  fast  ganz  Deutschland  wurde  nämlich  auch  Württem- 



 

weil  der  Bedarf  an  Geld  anderweitig  beigeschafft  werden  soll),  sodann  Gemüse,
  endlich  an  Kartoffeln  30  und  an  Mehlfrüchten,,  in  Roggenwerth  ausgedrückt,
  24  Zollcentner.  Dazu  kommt  noch  der  der  Annahme  nach  einzukaufende
  Bedarf  an  Salz,  Pfeffer,  Oel,  Essig,  von  Luxusgegenständen  wie
Zucker  und  Kaffee  ganz  abgesehen.  Der  Bedarf  an  Mehlfrüchten  ist  im  Allgemeinen
  gewiss  richtig  angenommen;  er  entspricht  genau  den  Erfahrungen
und  Mittheilungen  von  Thünen  über  die  Kornconsumtion  der  Dorfbewohner
zu  Tellow  (vergl.  isol.  Staat  II.  S.  275).  Der  Bedarf  an  Kartoffeln  ist  wohl
etwas  zu  niedrig  angenommen;  Thünen  rechnet  bei  seinen  Taglöhnerfamilien
  43  Schäffel  Rostocker  Maass  —  9,5  Schäffel  württ.  =  c.  38  Ctn.  württ.
=  35,5  Zollctr.  So  gut  aber,  wie  hier  angenommen  ist,  leben  unsere  Unterländer
  Bauern  ganz  gewiss  nicht.  Für  diese  darf  ein  starker  Abzug  an
Milch,  Butter  und  Käse  und  wohl  auch  ein  kleiner  Abzug  an  dem  angenommenen
  Kornbedarf  gemacht  werden.
        <pb n="243" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  239

berg  durch  den  dreissigjährigen  Krieg  im  buchstäblichen  Sinn
entvölkert.  Von  den  66,658  Familien  mit  gegen  400,000  Seelen,
welche  beim  Beginn  des  Kriegs  im  damaligen  Herzogihum  lebten,
war  noch  sechs  Jahre  nach  dem  Frieden,  wo  die  Geflüchteten
schon  zurückgekehrt  waren,  nur  ein  Viertheil  vorhanden,  und
ganze  Strecken  Landes  waren  verödel.  \Vie  es  aber  immer
geht,  wenn  eine  Bevölkerung,  die  schon  einen  höhern  Grad  von
Kultur  besitzt,  ein  wenig  bebautes  Land  inne  hat  oder  neu  besetzt,
  so  nahm  auch  schon  in  den  ersten  Jahrzehnten  nach  dem
Frieden  die  Seelenzahl  sehr  rasch  zy,  und  zugleich  mit  ihr  der
Reichthum  des  Volkes  trotz  der  vielen  Lasten,  welche  die  französischen
  Kriege  am  Ende  des  siebzehnten  Jahrhunderts  und
dann  der  spanische  Erbfolgekrieg  dem  Lande  auferlegten.  Nun
kamen  aber  im  achtzehnten  Jahrhundert  noch  dazu  ganz  neue
Erwerbszweige  und  damit  Nahrungsquellen  auf,  der  Kartoffelbau
seit  1710,  der  Kleebau;  der  Obstbau  gewann  an  Ausdehnung.
Damit  erweiterten  sich  natürlich  die  Grenzen  der  Ernährungsmöglichkeit
  und  die  Bevölkerung  war  deswegen  auch  bei  starker
Zunahme  keineswegs  in  Gefahr  diese  Grenzen  so  schnell  zu
erreichen  oder  gar  zu  überholen.  Von  der  Möglichkeit  einer
Uebervölkerung  war  dabei  so  wenig  die  Rede,  dass  man  im
Gegentheil  auf  die  grosse  und  dichte  Bevölkerung  des  kleinen
Landes  als  auf  einen  Stolz  desselben  hinwies  und  dass  es  bei
uns,  wie  so  häufig  in  Deutschland,  als  die  beste  Regierungsmaxime
  galt,  jedes  Hinderniss  der  möglichst  schnellen  Vermehrung
  des  Volks  hinwegzuräumen.  Und  in  der  That  stand  es
auch  noch  in  den  ersten  Dezennien  dieses  Jahrhunderts  gut  im
Lande,  wie  man  deutlich  aus  der  Leichtigkeit  erkennt,  mit  der
verhältnissmässig  die  Nothjahre  der  Revolutions  -  und  napoleonischen
  Kriege  und  selbst  die  unmittelbar  darauf  folgende
Theurung  von  1816  und  1817  überstanden  wurde.  Auch  seit
dieser  Zeit  hat  nun  aber  der  Ackerbau  Fortschritte  gemacht  und,
Dank  der  ausgezeichneten  Fürsorge  und  Pflege,  welche  der
König  persönlich  ebenso  wie  die  Staalsregierung  und  viele
Privaten  dem  Landbau  und  der  Viehzucht  widmeten,  vielleicht
waren  diese  Fortschritte  in  keiner  früheren  Zeit  so  bedeutend
als  gerade  in  den  letzten  drei  Jahrzehnten.  Aber  ebenso
        <pb n="244" />
        240,  Studien  über

hat  die  Bevölkerung  eine,  Zunahme  ')  erfahren  und  es  ist,  wie
sich  aus  der  Vergleichung  dieser  Zunahme  mit  der  Vermehrung
ergiebt,  welche  der  wichtigste  Theil  des  landwirthschaftlichen
Betriebskapitals,  der  Viehstand,  zeigt,  mehr  als  wahrscheinlich,
dass  dieselbe  stärker  wuchs  als  die  Mittel  zur  intensiven  Erweiterung
  des  Ackerbaus.  Nun  kommt  nach  der  im  Ganzen
fruchtbaren  und  glücklichen  Zeit  der  dreissiger  und  der  ‘ersten
Hälfte  der  vierziger  Jahre,  zuerst  im  Jahr  1845  die  Kartoffelkrankheit
  und  ein  starker  Rückschlag  der  Holzpreise  und  vom
gleichen  Jahr  an  auch  die  steigende  Bewegung  in  Zinsfuss;  dann
im  Jahr  1846  und  47  die  Theuerung  der  Lebensmittel,  die  zwar
denjenigen  Landestheilen,  welche  mehr  Korn  bauen,  als  sie  selbst
bedürfen,  keinen  sehr  empfindlichen  Nachtheil  brachte,  weil  der
höhere  Preis  für  die  geringere  Masse  der  Erndte  Ersatz  brachte,
die  aber  in  dem  Unterlande,  wo  die  Mehrzahl  der  Bauern  nur
ausnahmsweise  etwas  verkaufen  kann,  bei  nur  etwas  geringen
.Erndten.  sogar  noch  Brod  kaufen  muss,  sehr  empfindlich  war;
dann  ein  Jahr  später  die  politische  Bewegung  mit  der  grossen
Gewerbs-,  Handels  -  und  Kreditkrisis,  welche  den  ganzen  Verkehr
  ins  Stocken  brachte,  und  dazu  noch  der  Misswachs  des
Weinstocks;  —  mit  einem  Wort  es  kommt  unerwartet  eine  ernste
Prüfung  über  uns,  und  da  zeigt  sich,  dass  wir  uns  in  einer
falschen  Sicherheit  über  die  Grundlagen  unsrer  Agrarzustände
befunden  haben,  dass  sich,  ohne  im  Ganzen  viel  beachtet  worden
zu  sein,  ein  grelles  Missverhältniss  gebildet  hatte  zwischen  der
stets  wachsenden  Anzahl  der  Einwohner  und  ihren  Existenzmitteln.

 

 

1)  Einige  Beispiele  von  Gemeinden  aus  dem  Amt  Schorndorf  können
einen  Begriff  geben  von  der  Zunahme  des  Volks.  Grunbach  zählte  1630
—  800,  1655  —  250,  1712  —  602,  1773  —  1003,  1815  —  1354  Einwohner;
  die  Zahl  stieg  dann  auf  1440,  sank  aber  neuerdings  durch  Auswanderung
  auf  1349.  Haubersbronn  zählte  1630  —  750,  1655  —  135,  1717
—  408,  1812  —  765,  1851  —  1006.  Baltmannsweiler  1702  —  200,
1774  —  430,  1815  —  651,  1851  —  945.  Beutelsbach  1702  —  750,
1774  —  1204,  1815  —  1761,  1851  —  1777.  Winterbach  1702  —  500,
1774  —  1132,  1851  —  2158.  Schornbach  1774  —  421,  1815  —  571,
1851  —  735.  Unterurbach  1774  —  474,  1851  —  978.  Thomashardt
  1774  —  297,  1815  —  384,  1851  —  439.  Weiler  1774  —  582,
1851  —  1056.
        <pb n="245" />
        württemb  ergische  Agrarverhältnisse.  241

So  erklärt  sich  der  jetzige  Zustand  der  Dinge  und  das
plötzliche  Eintreten  eines  Nothstandes,  der  nur  von  Wenigen  für
einzelne  Distrikte  gefürchtet  worden  war,  den  aber  in  solcher
Allgemeinheit  Niemand  erwartet  hatte.  So  erklärt  sich  namentlich
  auch,  wie  die  gleiche  liberale  Gesetzgebung  in  den  früheren
Menschenaltern  keine  schlimmen  Wirkungen  äussern,  sogar  durch
Erweckung  zur  intensivsten  Thätigkeit  heilsam  wirken  konnte,
welche  jetzt  bei  allmählich  veränderten  Verhältnissen  und  bei  ungenügender
  Besonnenheit  und  Selbstbeherrschung  des  Volks  selbst
sich  als  schädlich  erwiesen  hat.  Und  man  glaube  nur  nicht,  dass
zur  Wiederkehr  des  Glückes  gar  nichts  nölhig  sei,  als  ein  paar
gute  Frucht-  und  Weinerndien,  die  Wiederherstellung  des  landwirthschaftlichen
  Kredils,  höhere  Holzpreise  und  das  Aufhören
der  Kartoffelkrankheit.  Das  Alles  wird  wiederkommen  und  es
wird  allerdings  damit  der  äussere  Nothstand  in  seinem  jetzigen
Umfang  verschwinden.  So  lange  aber  die  Basis  unsrer  Agrarzustände
  keine  bessere  wird,  müssen  nothwendig  mit  dem
Eintreten  neuer  Misserndten  und  Verkehrssiörungen  auch  neue
Nothstände  wiederkehren  und  es  wird  dann,  je  weiter  wir  auf
dem  jetzigen  Wege  hinauskommen,  je  mehr  wir  das  Extrem  der
allgemeinen  Verkleinerung  des  bäuerlichen  Besitzes  erreichen,
auch  das  Elend  um  so  allgemeiner,  um  so  ärger  werden.

Darum  also  handelt  es  sich,  wenn  man  nicht  überhaupt  die
Dinge  gehen  lassen  will,  wie  sie  wollen,  weil  man  entweder  das
Princip  der  Freiheit  im  socialen  Leben  um  jeden  Preis  festzuhalten
  entschlossen  ist,  oder  weil  man  an  der  Möglichkeit  einer
Heilung  auf  dem  Weg  des  positiven  Eingreifens  durch  die  Gesetzgebung
  und  Verwaltung  ganz  verzweifelt,  —  darum,  sage
ich,  handelt  es  sich,  das  System  selbst,  die  Grundlage  unserer
landwirthschaftlichen  Zustände,  zu  ändern  und  sie  womöglich
gesunder  zu  gestalten,  damit  wir  wiederkehrenden  Nothzeiten
stärker  und  kräftiger  begegnen  und  nicht  jede  eintretende  Prüfung
  so  schlecht  bestehen,  wie  es  mit  der  gegenwärtigen  der
Fall  ist.

Das  ist  aber  nur  die  eine,  zunächst  die  älteren  Theile  des
Königreichs  betreffende,  Seite  der  Frage.  Die  andere  ist  die,  ob
man  diejenigen  Distrikte,  wo  sich  hauptsächlich  durch  das  Lehens-Zeitschr.

  für  Staatsw.  1853.  2s  Heft.  16
        <pb n="246" />
        2423  Studien  über

system  und  die  daran  sich  knüpfende  Sitte  bis  jetzt  gute  Agrarzustände
  erhalten  haben,  nunmehr  nach  Aufhebung  des  Lehensverbandes
  gleichfalls  der  dringenden  Gefahr  eines  überhandnehmenden
  Missbrauchs  der  Freiheit  überlassen  oder  ob  man  es  nicht
vorziehen  will,  anstatt  der  verlorenen  Schranke  gegen  diesen
Missbrauch  eine  neue  aufzurichten,  an  der  sich  die  vorhandene
Sitte  erhalten  und  unser  Volk  dadurch  die  drohende  Gefahr  überwinden
  kann.  Vieles  ist  auch  hier  schon  verloren  und  schwer
mehr  gut  zu  machen.  Aber  immer  ist  es  doch  besser,  wenn
die  Hülfe  spät,  als  wenn  sie  gar  nicht  kommt.

Nachtrag.

Noch  vor  Vollendung  des  Drucks  dieses  Artikels  bin  ich
darauf  aufmerksam  gemacht  worden,  dass  die  gleich  am  Anfang
S.  183  und  später  S.  200  besprochene  vollkommene  Freiheit  im
Verkehr  mit  Grund  und  Boden  in  Altwürtiemberg  zwar  thatsächlich
  bestand  aber  gesetzlich  nicht  ganz  begründet  war.

Es  hat  nämlich  schon  die  Landesordnung  von  1567  Fol.  35
(Tit.  16.  $.  4)  beslimmt,  dass  Amtleute  und  Gerichte  bei  Erbiheilungen
  eine  Trennung  von  Häusern  und  andern  Gütern,  wenn
sie  mit  Schaden  geschehen  würde,  nicht  zulassen  sollen.  Das
Landrecht  von  1610  (II,  Tit.  16)  bestätigte  dieses  Verbot  und
setzte  fest,  dass  in  solchen  Fällen,  wenn  doch  bisweilen  solche
Güter  getheilt  werden  müssten,  später  aber  ein  abgetrennter
Theil  verkauft  werde,  die  Inhaber  der  übrigen  Theile  die  Losung
des  Veräusserten  haben  sollten,  damit  die  Sache  wieder  zusammengebracht
  werden  möchte.  (Vergl.  Wächter,  Geschichte  des
württ.  Privatrechts  S.  526  und  859.)  Ein  Generalrescript  des
Herzogs  Carl  Alexander  vom  4.  März  1735  (Reyscher,  Gerichts-Gesetze
  III.  S.  404)  schärfte  dieses  Verbot  von  Neuem  ein,  weil
bemerkt  worden  war,  dass  die  Amtleute  und  Gerichte  bei-  Theilungserlaubnissen
  „gar  zu  facil*  seien,  und  bestimmte,  dass  bei
„Häusern  und  andern  liegenden  Gütern,  so  nicht  mit  besonderem
guten  Nutzen  auf  der  Interessenten  allseitig  Begehren  und  ohne
dass  dem  Haus  oder  Gut  einiger  Schaden  oder  neues  onus  Zu-
        <pb n="247" />
        württembergische  Agrarverhältnisse.  243

wachse,  zertrennt  werden  müssen,  dergleichen  Zertrennungen
durchaus  nicht  zu  gestatten  seien,  sondern  dass  solche  Güter
entweder  käuflich  parti  plus  licitanti  gänzlich  zugesprochen  werden
sollen,  oder  dass  sonst  nach  billigen  Dingen  oder  der  Amtleute
Gutbefinden  eine  billige  Vergleichung  unter  den  Parteien  zu  bewirken
  sei.“  Ferner  wird  den  Behörden  vorgeschrieben  darauf
hinzuarbeiten,  dass  wirklich  zertrennte  Besitzungen  so  viel  möglich
  wieder  an  einen  Besitzer  gelangen.

Das  im  Landrecht  festgesetzte  Theillosungsrecht  wurde  durch
das  Gesetz  vom  2.  März  1815  abgestellt.  Dagegen  ist  das  die
Theilungsbehörden  angehende  Verbot,  schädliche  Theilungen
zuzulassen,  nicht  aufgehoben  worden,  besteht  also  eigentlich
gesetzlich  noch  fort.  Thatsächlich  aber  ist  es  heutzutage  nicht
in  Anwendung  und  ist  auch  früher  nicht  durchgreifend  angewendet
  worden,  wie  schon  aus  dem  Eingang  zu  dem  erwähnten
Generalrescript  von  1735  hervorgeht,  wo  über  die  Nichtbefolgung
der  ernstlichst  erlassenen  und  öfters  wiederholten  Verbote,  schädliche
  Theilungen  zu  gestatten,  geklagt  wird.  Das  aus  der  Sitte
des  Volks  hervorgehende  Leben  war  eben  mächliger  als  das
Gesetz.  Deshalb  ist  auch  die  oben  gemachte  Angabe  über  die
thatsächlich  vorhanden  gewesene  Freiheit  im  Verkehr  mit  Grund
und  Boden  ganz  begründet  und  ebenso  ist  die  Bemerkung  richtig,
  dass  unsere  Theilungsbehörden  bei  Erbtheilungen  auf  die
Zweckmässigkeit  der  Theilung  eines  Grundstücks  oder  Hauses
nicht  Rücksicht  nehmen.  Wohl  aber  ist  die  Bemerkung  irrig,
dass  man  den  im  römischen  Recht  liegenden  Gedanken,  unzweckmässige
  Theilungen  zu  verhindern,  bei  uns  nicht  aufgenommen
und  weiter  zu  entwickeln  versucht  habe.  Im  Gegentheil,  die
Gesetzgebung  hat  wirklich  ein  solches  Streben  an  den  Tag  gelegt,
  wie  gerade  die  in  dieser  Beziehung  sehr  merkwürdigen
angeführten  Verordnungen  beweisen.  Nur  hat  dieses  Streben
keine  Folge  gehabt.

16  *
        <pb n="248" />
        Il.  Nekrolog.

Dr.  Carl  Wilhelm  Friedrich  Göriz,

Professor  der  Land-  und  Forstwirthschaft  in  Tübingen.

Es  ist  in  unserem  Kreise  in  derselben  wissenschaftlichen  Richtung,  in
welcher  uns  vor  acht  einhalb  Jahren  erst  durch  den  Hingang  unseres  Collegen
  Knaus  !)  ein  tief  beklagter  Verlust  betroffen  hat,  schon  wiederum  eine
zum  mindesten  gleichsehr  fühlbare  Lücke  entstanden  durch  das  am  öten
Februar  d.  J.  unerwartet  schnell  erfolgte  Hinscheiden  des  zu  höchst  schätzbarem
  Ersatz  von  Jenem  gewonnenen  neuen  Collegen,  Carl  Wilhelm
Friedrich  Göriz,  was  uns  denn  nun,  wie  früher,  die  ebenso  schmerzliche
  als  theure  Pflicht  auferlegt,  über  das  Leben  und  Wirken  des  Dahingeschiedenen
  hier,  an  der  Stätte  längeren  gemeinsamen  Wirkens,  nähere
Mittheilung  zu  machen,  und  demselben  hiedurch  auch  unserer  Seits  ein
Denkmahl  inniger  Anerkennung  und  Werthschätzung  zu  setzen.

Carl  Göriz  ?)  wurde  am  3ten  November  1802  in  Stuttgart  geboren,
wo  sein  Vater,  der  ihm  erst  vor  kaum  2  Jahren  in  seinem  75sten  Jahre  in
ein  anderes  Leben  vorangieng,  damals  die  Stelle  eines  Sekretärs  bei  dem
noch  unter  fürstlich  Thurn  und  Taxischer  Verwaltung  gestandenen.  Reichs-‚Postamte,
  und  in  der  Folge  eine  lange  Reihe  von  Jahren  hindurch  die  eines
Cassiers  bei  dem  an  die  Stelle  des  lezteren  getretenen  k.  Württ.  Hauptpostamte
  bekleidete.

Er  genoss  in  seiner  Geburtsstadt  von  dem  elterlichen  Hause  aus  den
tüchtig  vertretenen  Unterricht  an  dem  dortigen  Gymnasium  bis  zu  seinem
siebenzehnten  Jahre,  um  durch  denselben  für  eine  höhere  wissenschaftliche
Laufbahn  vorbereitet  zu  werden,  über  deren  wirkliche  Wahl  endlich,  nach
einigem  Schwanken,  die  in  jenem  Zeitpunkte  zu  hohem  Ruhme  und  Segen
des  Landes  in’s  Leben  gerufene  bedeutende  Schöpfung,  das  im  Jahr  1818
in  Hohenheim  gegründete  landwirthschaftliche  Institut,  und  das  hier  im

4)  Nekrolog  des  Professors  der  Land-  und  Forstwirthschaft,  Dr.  Carl  Christian
Knaus,  von  Schüz  im  1.  Bande  dieser  Zeitschrift  4844.  S.  792  £.

2)  Unter  diesem  kürzeren  Namen  führte  sich  auch  Göriz  selbst  durchweg  in  seinem
Leben  öflentlich  ein.
        <pb n="249" />
        auf  Dr.  C.  W,  F,  Göriz.  245

höheren  landwirthschaftlichen  Betriebe  dargelegte  neue  Feld  nützlichen  und
ehrenvollen  Strebens  und  Wirkens,  bleibend  entschied.

Gleich  anderen  seiner  Jugendgenossen,  wie  namentlich  Knaus  und  Walz,
von  dieser  Anstalt  schon  in  ihrer  ersten  Entstehung,  und  ihrer  damals  noch
höchst  einfachen  und  beschränkten  Einrichtung  ungeachtet,  lebhaft  angezogen,
  trat  Göriz  in  seinem  17ten  Jahr  im  Herbst  1819  in  dieselbe  ein,  um
hier  unter  der  Leitung  ihres  berühmten  Vorstandes,  Schwerz,  die  erste  wissenschaftlich-praktische
  Ausbildung  in  der  Landwirthschaft  zu  erlangen,  und
verweilte  hier  zu  dem  Ende  vorerst  ein  Jahr  lang,  während  dessen  er  für  jenen
Zweck  vorzüglich  die  Vorlesungen  von  Schwerz  über  die  gesammte  Landwirthschaft,
  neben  diesen  aber  ganz  besonders  noch  die  reiche  Gelegenheit  zu
unmittelbarer  Anschauung  in  den  verschiedenen  Zweigen  von  jener,  wie  sie
in  dem  mit  der  Anstalt  verbundenen,  unter  der  persönlichen  Leitung  von
Schwerz  stehenden  Gutsbetrieb  sich  darbot,  mit  Eifer  benützte.  Indessen
stand  bei  ihm  in  diesem  ersten  Stadium  der  landwirthschaftlichen  Bildungslaufbahn
  die  Entscheidung  für  dieselbe  noch  keineswegs  soweit  fest,  dass
er  solche  und  somit  auch  weiterhin  den  landwirthschaftlichen  Beruf  sich
zur  eigentlichen  und  ausschliesslichen  Lebensaufgahe  gestellt  hätte;  vielmehr
war  von  ihm  damals  auch  noch  eine  cameralistische  Bildungs-  und  Berufslaufbahn,
  als  möglicher  Weise  vorzuziehend,  in  Aussicht  genommen,  für
welche  sodann  jene  erstere  nur  die  Bedeutung  eines  zwar  sehr  wichtigen,
bisher  leider  ganz  allgemein  nur  zusehr  vernachlässigten,  im  Verhältniss  zum
Ganzen  aber  doch  untergeordneten  Hülfsmittels  erhalten  hälte,  und  er  hatte
desshalb  auch  noch  vor  seinem  Eintritt  in  Hohenheim  durch  Erstehung  der
gesetzlichen  Vorprüfung  die  förmliche  Ermächtigung  zum  akademischen  Studium
  der  Cameralwissenschaft  erlangt,.  die  ihm  in  Verbindung  mit  letzterer
allerdings  damals  zugleich  noch  das  Privilegium  der  Militärdienst  -  Befreiung
verlieh.

Demgemäss  verliess  nun  Göriz  schon  nach  einem  Jahre,  im  Herbst  1820,
das  Institut  zu  Hohenheim,  um  die  Universität  zu  Tübingen  zu  beziehen,
wo  die  auch  erst  kürzlich,  im  Jahr  1817,  gegründete  staatswirthschaftliche
Fakultät  für  das  vorgedachte  weitere  Studium  ausgedehntere,  in  diesem  Umfang
  früher  nicht  gekannte  Gelegenheit  darbot.  Eben  hier  auf  der  Hochschule,
  wo  die  eigenthümliche  Bedeutung  der  beiden  in  Aussicht  genommenen
  Bildungs-  und  Berufslaufbahnen  bestimmter  und  schärfer  sich  vor
Augen  stellen  musste,  reifte  nun  aber  auch  bald  die  wirkliche  Wahl  unter
denselben  zu  Gunsten  der  zunächst  betretenen.  Noch  vor  dem  Schluss  eines
einjährigen  Aufenthalts  in  Tübingen,  während  dessen  er  in  der  Hauptsache
nur  einige  Vorlesungen  über  einzelne  Zweige  der  Naturwissenschaft  und  der
Privatwirthschaftslehre,  wie  Physik  bei  Bohnenberger,  Anatomie  des  Menschen
  bei  Baur,  Physiologie  desselben  bei  Hofacker,  Agriculturchemie  bei
Schübler,  Forstwissenschaft  bei  Hundeshagen,  und  Technologie  bei  Poppe
besuchte,  und  von  seiner  freien  Zeit  besonders  in  einem  engeren  Kreise
gleichgesinnter,  von  hier  aus  für  das  ganze  spätere  Leben  innig  unter  sich
        <pb n="250" />
        246  Nekrolog

verbundener  Freunde  viele  glückliche  Stunden  verlebte,  wie  sie  ein  hochgeschätztes
  Glied  desselben,  der  gar  zu  früh  durch  den  Tod  abgerufene
Wilhelm  Hauff  bald  darauf  so  treffend  geschildert  hat  !),  erklärte  er  sich
ganz  entschieden,  als  Endergebniss  sorgfältiger  Erwägung,  für  den  landwirthschaftlichen
  Beruf,  als  denjenigen,  in  welchem  er  dereinst  vorzugsweise  sein
Glück  machen  zu  können  hoffe,  und  erhielt  hiezu  sofort  auch  die  volle  Zustimmung
  seiner  Eltern.

In  fester  und  planmässiger  Richtung  auf  das  festgesteckte  Ziel  setzte
von  nun  an  Göriz  die  begonnene  landwirthschaftliche  Bildungslaufbahn  auf
einem  Wege  und  in  einer  Weise  fort,  welche  zu  einem  entsprechenden
Ziele  führen  mussten,  nach  diesem  und  ähnlichen  Vorgängen  auch  in  der
Folge  in  der  Hauptsache  von  einer  der  ersten  Autoritäten  als  zweckmässig
empfohlen  worden  sind  ?),  und  desshalb  wohl  auch  hier  nähere  Erwähnung
verdienen.

Zunächst  brachte  er  das  Winterhalbjahr  1821—22  in  einer  verechnenden
  Beamtung,  der  Stiftungsverwaltung  in  Nürtingen  zu,  um  sich  die  für
landwirthschaftliche  Beamte  höchst  nützliche  und  sogar  unentbehrliche  Kenntniss
  der  üblichen  Formen  des  Geschäftslebens  überhaupt  und  des  Rechnungswesens
  insbesondere  °)  einigermaassen  anzueignen.

Sofort  begab  er  sich,  von  Schwerz  durch  ein  günstiges  Zeugniss  angelegentlichst
  empfohlen,  acht  Monate  lang,  behufs  wirklicher  praktischer
  Ausbildung  in  den  verschiedenen  Zweigen  des  landwirthschaftlichen
Betriebs,  auf  die  Güter  der  Freiherrn  von  Ellrichshausen  zu  Assumstadt  und
Maisenhelden  im  Württembergischen  Unterlande,  deren  Betrieb  unter  der
eigenen  Leitung  ihrer  Besitzer  seit  geraumer  Zeit  auf  einer  höheren  Stufe
stand,  dabei  bedeutende,  in  der  Veredlung  sehr  vorgeschrittene  Schäfereien,
und  technische  Gewerbe-Anlagen  in  sich  begriff,  und  demgemäss  damals  zu
einer  eigentlichen  Muster-  und  Lehranstalt  bestimmt  war,  in  welche  eine
grössere  Anzahl  von  Zöglingen  aufgenonimen  werden  sollte,

Nach  dieser  ersten,  wohlbenützten  rein  praktischen  Laufbahn  trat  Göriz
im  Herbst  1822  abermals  auf  ein  weiteres  Jahr  in  das  Institut  in  Hohenheim
ein,  das  ihm  nun,  bei  grösserer  Reife,  und  praktischer  Bekanntschaft  mit
dessen  Unterrichtsgegenständen,  erst  den  vollen  Genuss  aller  der  Vortheile
verhiess  ,  die  es  unter  der  fortgeschrittenen  rühmlichen-Leitung  seines  ausgezeichneten
  Vorstandes,  mit  seinem  in  eben  jenem  Jahre  bedeutend  erweiterten
  Wirthschaftsareal,  der  gleichzeitig  überwiesenen  Landesstammschäferei,
und  mehreren  neuen  Lehrkräften  und  Zweigen,  einem  empfänglichen  Jünger
der  Landwirthschaft  darbot.  Es  war  aber  auch  wirklich  dieser  neue  Besuch
der  Hohenheimer  Anstalt,  und  der  damit  verbundene  näbere  Anschluss  an

4)  In  den  Phantasien  im  Bremer  Reichskeller.

2)  Pabst,  Ueber  die  Bildung  zum  Landwirthe  und  die  Mittel  welche  sich  dazu  darbieten.
  Programm  zu  Hohenheim  im  Herbst  1829.

3)  Knaus  machte  in  der  Folge  auch  auf  dieses  Bedürfniss  besonders  aufmerksam  in
der  Schrift:  Ueber  Ausbildung  landwirthschaftlicher  Beamten,  Amorbach  1838.
        <pb n="251" />
        auf  Dr.  C.  W.  F.  Göriz.  247

Schwerz  von  den  wirksamsten  und  dauerndsten  Folgen  für  die  ganze
wissenschaftlliche  und  praktische  Entwickelung  von  Göriz,  und  für  den
Standpunkt,  den  er  in  der  Folge  in  diesen  beiden  Beziehungen  selbstständig
einnahm,  indem  er  die  seinem  Meister  in  dessen  gesammtem  Streben  und
Wirken  eigenthümliche  eifrige  und  gewissenhafte,  dabei  aber  freie,  unbefangene
  und  denkende  Hingebung  an  die  grosse  Lehre  der  Thatsachen,  als
die  einzige  sichere  Grundlage  aller  höheren  Erkenntniss,  nach  ihrem  ganzen
Werthe  würdigen  und  hochschätzen  lernte,  eben  demzufolge  aber  als  erstes
Grundgesetz  seines  eigenen  Strebens  und  Wirkens  in  der  Landwirthschaft
erkannte.  Zugleich  knüpfte  ihn  von  nun  an  an  Schwerz,  wie  an  Hohenheim
überhaupt,  das  Band  der  innigsten  Anhänglichkeit,  die  er  Ersterem  insbesondere
gegenüber  durch  eine  beinahe  kindliche  Verehrung,  und  im  Verlauf  der  Zeit
durch  die  eifrigste  Vertheidigung  desselben  gegen  Angriffe  !),  zuletzt  nach
dessen  Tode  aber  noch  durch  eine  rührende  Vorsorge  für  seine  Grabstätte  2)
bethätigte.

Mit  dem  zweiten  Jahreskurs  in  Hohenheim  war  das  eigentliche  akademische
  Studium  von  Göriz  beendigt.  Es  begann  aber  nun  noch  für  ihn  eine
neue  voll  dreijährige  praktische  Bildungslaufbahn  in  einer  Ausdehnung,  wie
es  wohl  nur  wenigen  angehenden  Landwirthen  zu  Theil  werden  mag.

Sie  bestand,  abgesehen  von  einer  ungefähr  in  ihre  Mitte  fallenden  etwa
achtmonatlichen  Unterbrechung,  welche  eines  Theils  zur  näheren  Sichtung,
Ergänzung  und  theilweisen  literarischen  Verarbeitung  der  in  dem  nächstvorangegangenen
  Zeitraum  gesammelten  Notizen,  anderntheils  zu  näheren  Vorbereitungen
  für  den  weiteren  Zeitraum  diente,  und  nebendem  Zeit  zum  Besuch
  der  Thierarzneischule  in  Stuttgart,  sowie  zu  mehrmonatlicher  selbstständiger
  Besorgung  des  Wirthschaftsbetriebs  auf  einem  grösseren  Pachtgute
in  Oberschwaben,  während  der  Abwesenheit  des  Pächters,  eines  Jugendfreundes,
  verlieh,  zunächst  je  in  einem  halbjährigen  Aufenthalt  auf  dem
damals  im  Grossherzogthum  Weimar  zu  Aufstellung  einer  Musterwirthschaft
in  Selbstbetrieb  genommenen  Kammergute  Oberweimar,  und  dem  Gute  eines
der  vorzüglichsten  Landwirthe  in  dem  durch  seinen  vorzüglichen  Ackerbau
rühmlich  bekannten  Herzogthume  Sachsen-Altenburg,  sodann  aber  in  grösseren
  Reisen  durch  mehrere  Theile  von  Deutschland,  die  Schweiz,  und  das
nördliche  Frankreich  mit  einem  Winteraufenthalt  zu  Paris.

Diese  Reisen,  zu  welchen  Göriz  in  der  letzgedachten  Richtung  besondere
Empfehlungen  von  dein  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  der
Centralstelle  des  landwirthsch.  Vereins,  und  dem  Vorstand  des  landwirthschaftlichen
  Jnstituts  in  Hohenheim,  so  wie  wiederholte  Geldunterstützung
aus  der  Staatskasse,  dagegen  aber  auch  verschiedene  Aufträge  in  Absicht
auf  Einziehung  landwirthschaftlicher  und  landwirthschaft  -  gewerblicher  No-1)

  Vgl.  die  Rechtfertigung  der  ehemaligen  Directoren  der  Anstalt  zu  Hohenheim,  besonders
  von  Schwerz,  in  den  Oekonomischen  Neuigkeiten,  Jahrg.  1844.  Nr.  9.

2)  Vgl.  den  Art.  das  Grab  von  Schwerz  in  Coblenz,  in  dem  Wtb.  Wochenbl.  für
Land-  und  Forstwirthschaft.  Jahrg.  1850.  S.  228.
        <pb n="252" />
        248  "Nekrolog

tizen  erhielt,  wurden  von  demselben  grösstentheils  zu  Fusse,  unter  verlängertem
  Aufenthalt  auf  interessanteren  Punkten,  einem  eifrigen  Streben  nach
möglichst  gründlicher  und  vielseitiger  Auffassung  aller  ihm  wichtig  erscheinenden
  landwirthschaftlichen  und  landwirthschaftlich  -  gewerblichen  Verhältnisse,
  Verfahrungsarten,  und  Einrichtungen,  und  mit  sorgfältiger  Wahrnehmung
der  für  diese  Beobachtungen  besonders  sich  empfehlenden  Lokalitäten  und
Zeitpunkte  ausgeführt,  wie  er  denn  in  letzterer  Rücksicht  unter  Anderem  in
Baiern  und  Sachsen  die  Bierbrauerei,  in  Preussen  und  Sachsen  die  Branntweinbrennerei,
  in  dem  letzterem  Lande  ausserdem  noch  besonders  die  ersten
Schäfereien,  in  der  Gegend  von  Frankfurt  die  Obstmost-  und  Ciderbereitung,
am  Rhein,  an  der  Mosel  und  Aar,  in  Burgund  und  in  der  Champagne  den
Weinbau,  in  Burgund  zur  Herbstzeit  die  Wein-,  in  Rheims  die  Schaumweinund
  in  der  Nähe  von  Paris  die  Rübenzuckerbereitung  näher  ins  Auge  fasste.
Auf  der  letzten  Reise  nach  Frankreich  hielt  er  sich  auch  einige  Zeit  auf
dem  unter  die  Leitung  des  berühmten  Mathieu  Dombasle  gestellten  landwirthschaftlichen
  Institute  zu  Roville  bei  Nancy  auf,  und  genoss  hiebei  dessen
Unterricht,  der  ihn  in  hohem  Grade  ansprach,  hatte  sich  auch  von  Seiten
desselben  besonderer  Auszeichnung  und  sehr  schmeichelhafter  Empfehlungen
an  französische  Landwirthe  zu  erfreuen.  r

Wie  schon  an  einem  anderen  Orte  von  den  eben  erwähnten  Reisen  mit
Recht  gerühmt  worden  ist  1),  gewann  Göriz  durch  dieselben,  zufolge  der  Art
und  Weise  ihrer  Ausführung  ,  ungemein  an  Vielseitigkeit  und  Gründlichkeit
des  Wissens,  da  sie  ihn  mit  der  Wichtigkeit  mancher  Theile  der  Landwirthschaft
bekannt  machten,  welche  oft  ganz  vernachlässigt  werden,  und  ihm  stets  eine
Gesammtanschauung  von  dem  Betriebe  der  von  ihm  besuchten  Gegenden
verschafften,  während  die  gewöhnlichen  flüchtigen  Reisen  häufig  zu  ganz
irrigen  Ansichten  verleiten.  Ein  anderer  noch  grösserer  Vortheil  derselben
war  demgemäss  der,  dass  sie  Göriz,  seines  jugendlichen  Alters  ungeachtet,
mit  den  .ausgezeichneteren  Männern  seines  Faches  in  nähere  Verbindung
brachten,  und  er  so  namentlich  auf  seiner  Reise  nach  Frankreich  in  den
Sitzungen  der  Landwirthschaftsgesellschaft,  welchen  er  während  seines  Winteraufenthalts
  in  Paris  beiwohnen  durfte,  noch  die  Veteranen  der  verbesserten
  französischen  Landwirthschaft,  Tessier,  Hussard,  Bosc,  Dailly,
Perault  de  Jotems,  Girod  de  l’Aisne,  sowie  den  Direktor  des
landwirthschaftlichen  Instituts  zu  Grignon,  Bella,  und  den  berühmten  Seidezüchter
  Camille  Beauvais  kennen  lernte;  letzterer  machte  ihm  sogar
sehr  günstige  Anerbietungen  zu  einer  Administratorsstelle  auf  der  hauptsächlich
  zum  Betrieb  höherer  Schafzucht  und  zu  Einführung  der  Seidezucht  im
nördlichen  Frankreich  bestimmten  k.  Domäne  Bergerie  bei  Paris,  die  er
jedoch  auf  einen  Freund  übertrug,  nachdem  auf  seine  Anzeige  hievon  bei
der  Württemb.  Staatsregierung  diese,  in  Verbindung  mit  anderen  Zusicherungen,
  ausdrücklich  den  Wunsch  ausgesprochen  hatte,  ihn  dem  Vaterlande  zu

4)  Nekrolog  von  Göriz  in  der  Schwäb.  Chronik  Nr,  67.  vom  20.  März  1853.
        <pb n="253" />
        auf  Dr.  C.  W.  F,  Göriz.  249

erhalten.  Endlich  war  eine  für  Göriz  ebenso  ehrenvolle,  als  für  das  landwirthschaftliche
  Interesse  erwünschte  Frucht  dieses  ganzen  weiteren  Bildungsweges
  eine  Reihe  von  Mittheilungen  über  die  darauf  gemachten  Beobachtungen,
  welche  er  noch  von  der  Reise  aus  mit  mehrfachem  Beifalle,  insbesondere
  von  Seiten  der  Staatsregierung,  zur  Veröffentlichung  von  sich  gab,  und
unter  welchen  besonders  zu  erwähnen  sind:

in  dem  Correspondenzblatt  des  Württ.  landwirthschaftlichen  Vereins:

Ueber  die  Hanf-  und  Flachsmaschine  des  Herrn  Laforest.  9.  Bd.  1826.
S.  158  ff.  R
Ueber  einige  in  Frankreich  und  der  Schweiz  im  Grossen  angewendete

landwirthschaftliche  Maschinen  und  Werkzeuge,  das.  S,  227  ff.  (Auch
abgedruckt  im  Wochenblatt  des  baierischen  landwirthschaftlichen  Vereins,
  13.  Jahrgang.  1826.  Nr.  4.)  ;

in  den  Annalen  der  Obstkunde,  herausgegeben  von  der  altenburgischen

oekonomischen  Gesellschaft,  2.  Bd.  1.  Heft,  Leipzig  1826:
Ueber  Bratbirnenmostbereitung  (auch  abgedruckt  in  der  Frauendorfer
Gartenzeitung  vom  Jahr  1828),
an  welche  Mittheilungen  aber  bei  grösserer  Musse  nach  der  Zurückkunft  in
die  Heimath  erst  weitere  und  bedeutendere  sich  anschlossen.

Solche  Musse  sollte  Göriz  nunmehr  in  reichrem  Maasse  zu  Theil  werden,
als  in  seinen  eigenen  Wünschen  liegen  durfie.  Es  war  ihm  von  Seiten  der
Württemb.  Staatsregierung,  zu  Unterstützung  ihres  oben  gedachten  Wunsches,
ihn  dem  Vaterlande  zu  erhalten,  nach  seiner  Zurückkunft  aus  Frankreich  im
November  1826,  ein  jährliches  Wartgeld  von  fünfhundert,  Gulden  bis  zu  einer
für  ihn  in  nicht  sehr  entfernter  Zeit  in  Aussicht  zu  nehmenden  entsprechenden
  Anstellung  im  Staatsdienste  ausgesetzt  worden  ,  und  dieses  genoss  er
sofort  stark  ein  und  ein  halb  Jahre  lang,  ohne  dass  jene  Aussicht  zur  Wirklichkeit
  wurde.  Zwar  erging  an  ihn  einigemal  die  Aufforderung  zur  Bewerbung
  um  Stellen,  die  ihn  wohl  hinsichtlich  der  Gehaltsverhältnisse  hätten
befriedigen  können;  er  konnte  sich  jedoch  nicht  dazu  entschliessen  ,  weil
der  Geschäftskreis  derselben  dem  Fache,  welchem  er  sich  bis  jetzt  mit  höchster
Neigung  gewidmet  hatte,  —  der  Landwirthschaft  zu  fremd  war.  Natürlich
blieb  er  desshalb  innerhalb  dieses  Zeitraums  nicht  unbeschäftigt;  neben  fortgesetztem
  Fachstudium  nahmen  ihn  auch  mannigfache  in  seinen  Beruf  einschlagende
  Geschäfte  in  Anspruch,  wie  namentlich,  ausser  einer  Reihe  von
landwirthschaftlichen  Reisen  nach  verschiedenen  Theilen  des  Landes,  und
wiederholten  zum  Theil  länger  andauernden,  die  Wahrnehmung  aller  seit
seinem  früheren  Aufenthalte  ins  Werk  gesetzten  Neuerungen  und  Verbesserungen
  bezweckenden  Besuchen  zu  Hohenheim,  die  Führung  des  Sckretariates
bei  der  Württemb.  Weinbaugesellschaft,  die  erste  Einrichtung  eines  Gutes
im  Schwarzwald  für  einen  Freund  seines  Vaters,  die  Besorgung  verschiedener
  Aufträge  für  die  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins,  endlich
  ganz  besonders  die  Ausarbeitung  mehrerer  Abhandlungen  aus  dem  reichen
Schatze  seiner  Reisebeobachtungen,  unter  welchen  namentlich  zu  erwähnen  ist:
        <pb n="254" />
        250  Nekrolog

Das  Schriftchen:  der  kleine  Riesling,  ein  Beitrag  zur  Kenntniss  des  Weinbaues
  und  der  Weinbereitung,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Württemberg.
  Stuttgart  1828.  .

Im  Correspondenzblatt  des  Württemb.  landwirthsch.  Vereins:

Bericht  über  die  landwirthschaftliche  Reise  längs  dem  Rhein  durch  die
Schweiz  und  Frankreich,  11.  Bd.  1827.  S.  125  ff.

Ueber  Runkelnzuckerbereitung.  13.  Bd.  1828.  S.  131  fl.

Kartoffeln-Polentabereitung  in  Frankreich.  15.  Bd.  1829.  S.  216  ff.

Ciderbereitung  der  Normandie.  16.  Bd.  1829.  S.  4  ff.

In  den  ökonomischen  Neuigkeiten:

Ueber  moussirende  Weine,  Jahrg.  1828.  Nr.  38.

Ueber  die  Lehranstalten  zu  Roville  und  Grignon.  Jahrg.  1827.  Nr.  66.  68,

Alle  diese  Abhandlungen  waren  rühmliche  Belege  von  sachkundiger
Auswahl  des  wirklich  Wichtigen  und  Interessanten,  von  fleissiger  und  sorgfältiger
  Beobachtung,  und  von  klarer  und  anschaulicher  Darstellungsgabe  ;
sie  lieferten  desshalb  einen  sehr  erwünschten  Beitrag  zur  Verpflanzung  einzelner
  hiezu  sich  eignenden  auswärtigen  Betriebszweige  auf  den  heimathlichen
  Boden,  wie  dies  auch  höheren  Orts  ausdrücklich  mehrfach  anerkannt
wurde,  und  es  waren  in  dieser  Beziehung  noch  weitere,  ebenso  sichere
und  erschöpfende  Mittheilungen,  insbesondere  über  den  Weinbau  in  Burgund,
in  der  Champagne,  am  Rhein,  an  der  Aar,  an  der  Mosel,  in  Aussicht  gestellt
  !),  die  von  Göriz  leider  desshalb  nicht  mehr  geliefert  wurden,  weil
ihm  diese  Beschäftigungsweise  auf  die  Dauer  nicht  zusagte,  er  sich  vielmehr
nach  einem  festen  „Wirkungskreise  als  praktischer  Landwirth  sehnte,  und
demzufolge  eine  Gelegenheit  zu  Befriedigung  dieses  Verlangens  benützte,
ehe  er  jene  Mittheilungen  zu  vollenden  im  Stande  war.

Einen  solchen  praktischen  Wirkungskreis  fand  Göriz  zuerst  um  die  Mitte
des  Jahres  1828  als  Verwalter  eines  Privatgutes  im  Hohenlohischen.  Die  Verhältnisse
  auf  dieser  Stelle  waren  eben  nicht  angenehm  ;  demungeachtet  aber
schätzte  er  die  Schule,  die  er  hier  durchmachte,  sehr  hoch,  und  die  zunehmende
  Verbesserung  des  Gutes  gegenüber  von  dem  traurigen  Zustande,  in
welchem  er  dasselbe  übernommen  hatte,  gewährte  ihm  sogar  grosse  Freude,
wie  sie  anderer  Seits  auch  bei  dem  Guts-Eigenthümer  schliesslich  sehr  bestimmte
  Anerkennung  fand.  Daneben  fand  er  noch  erwünschte  Nebenbeschäfiigung
  in  der  Ausarbeitung  einzelner  von  ihm  verlangter  Privatgutachten
  über  landwirthschaftliche  Angelegenheiten,  und  kleinerer  literarischer
Aufsätze.  .

Schon  im  Herbst  1829  wurde  aber  Göriz  von  jenem  untergeordneten
praktischen  Wirkungskreise  zu  einem  höheren  berufen,  der  ganz  seinen  Wünschen
  und  Kräften  angemessen  war,  und  in  welchen  er  sofort  zu  Anfang
des  Jahres  1830  wirklich  eintrat.

Es  war  diess  die  Oberaufsicht  über  die  Güter  des  Fürsten  von  Leiningen,

1  3.  0.  a.  Reisebericht  am  Schluss  im  Corresp.  Bl.  11.  Bd.  S.  158.
        <pb n="255" />
        auf  Dr.  C.  W.  F.  Göritz.  251

und  das  Referat  über  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  bei  der  fürstlichen
Domänen-Kanzlei  zu  Amorbach,  verbunden  mit  dem  Titel  eines  Assessors,  —  eine
Aufgabe  von  bedeutendem  voraussichtlich  immer  noch  zunehmenden  Umfang.  Die
fürstlichen  Besitzungen  bestanden  damals  grossen  Theils  in  Gefällen  an  Zehenten,
Gülten,  Erbbestands-  und  Lehenabgaben,  und  in  Waldungen;  eigentliche  Landgüter
  waren  nur  in  verhältnissmässig  kleiner  Anzahl  darunter  begriffen  ;  es  war
aber  Grundsatz  der  fürstlichen  Verwaltung,  den  Besitz  von  geschlossenen
Gütern  zu  vermehren,  und  wo  möglich  Gefälle  und  auf  fremdem  Grundeigenthum
  lastende  Renten  gegen  ganze  Güter  umzutauschen;  ebenso  wurde  bei  den
grösseren  Gütern  der  Selbstadministration  unbedingt  vor  der  Verpachtung  der
Vorzug  gegeben;  auch  bestanden  demzufolge  schon  zwei  selbstadministrirte
Güter,  und  ein  drittes  sollte  im  Laufe  der  nächsten  Jahre  hergestellt  werden.
Göriz  war  nun  die  bureaumässige  Leitung  dieser  ganzen  Landgüterverwaltung
  unter  Controle  des  Kammerdirektors,  und  zugleich  in  der  Domänenkanzlei
  theils  das  Referat,  theils  das  Correferat  in  allen  Gegenständen  übertragen,
  welche  unmittelbare  landwirthschaftliche  Beziehungen  hatten,  wie
namentlich  in  Betreff  der  gesammten  Verwaltung  der  geschlossenen  Landgüterbesitzungen
  und  einzelnen  Grundstücke,  Pachtsachen,  Remiss-,  Zehnt-,
Schäferei-  Fruchtverkaufsangelegenheiten  und  dergl.

So  gut  indessen  dieser  Berufskreis  Göriz  zusagte,  und  so  sehr  seine
Dienstleistungen  in  demselben  zur  Zufriedenheit  seines  Dienstherrn  gereichten,
  so  sollte  er  doch  auch  nach  ganz  kurzer  Zeit,  nach  ein  und  einhalb
Jahren,  schon  wieder  denselben  verlassen,  um  einen  anderen  höheren  und
allgemeineren  landwirthschaltlichen  Wirkungskreis  an  demselben  Orte  zu
übernehmen,  wo  er  seine  landwirthschaftliche  Bildungslaufbahn  begonnen
hatte,  an  den  ihn  seitdem  eine  innige  Anhänglichkeit  und  ununterbrochene
Verbindung  knüpfte,  und  der  ihm  seit  kurzer  Zeit  durch  neue  hier  für
ihn  entstandene  Familienverhältnisse  noch  besonders  lieb  geworden  war,  —
dazu  in  der  Nähe  der  Seinigen  und  im  theuren  Heimathlande  ;  und  mit  diesem
Wechsel  sollte  auch  in  seinem  Wirken  und  Streben  überhaupt  ein  entscheidender
  ‘Wendepunkt  für  das  ganze  weitere  Leben  im  eigentlichen  kräftigen
Mannesalter  eintreten.

Er  erhielt  im  April  1831  die  durch  den  Abgang  von  Pabst  erledigte
zweite  Lehrstelle  an  dem  Institut  in  Hohenheim,  mit  der  Verpflichtung  zur
Theilnahme  an  dem  in  der  dortigen  Ackerbauschule  zu  ertheilenden  Unterricht,
  übertragen,  und  trat  in  diese  Stelle  im  August  jenes  Jahres  ein.

Die  ihm  hier  zugewiesene  Lehraufgabe  begriff,  neben  dem  Unterricht
an  der  Ackerbauschule,  an  der  höheren  Lehranstalt  die  Pflanzenproduktionslehre
  mit  Einschluss  des  Weinbaus,  die  Gütertaxationslehre,  und  die  landwirthschaftliche
  Technologie,  mit  Einschluss  der  Rübenzuckerbereitung.  In
der  Folge  wurde  zwar,  mit  Anstellung  eines  eigenen  Vorstandes  und  Lehrers
  an  der  Ackerbauschule,  der  hier  vorzugsweise  den  landwirthschaftlichen
Unterricht  zugewiesen  erhielt,  der  Unterricht  an  jener,  und  in  Folge  der
Anstellung  eines  eigenen  Lehrers  der  landwirthschaftlichen  Technologie,
        <pb n="256" />
        252  Nekrolog

auch  die  letztere,  mit  Ausnahme  der  nun  mit  dem  Weinbau  verbundenen
Weinbereitung,  hievon  ausgeschieden,  dagegen  hatte  Göriz  sofort  das  ganze
Lehrfach  der  landwirthschaftlichen  Betriebslehre  zu  seinen  übrigen  Fächern
zu  übernehmen.

Dieser  neue  Wirkungskreis,  so  wesentlich  verschieden  von  dem  früheren
durchaus  praktischen,  nahm  nun  aber  auch,  bei  seinem  soeben  dargelegten
nicht  geringen  Umfang,  und  bei  dem  Wechsel,  der  mit  der  Zeit  darin  eintrat,
  die  Thätigkeit  von  Göriz  in  vollem  Maasse  in  Anspruch;  es  waren,  wie
nach  seiner  eigenen  Erklärung  anderwärts  schon  bemerkt  worden  ist  1);
„Jahre  des  Stubensitzens,  Studirens  und  Docirens,  die  er  damit  verlebte,  und
die  gegen  .das  frühere  frische  und  rührige  Leben  eines  Verwalters  und  Güteradministrators
  stark  abstachen,“  dafür  aber  auch  für  die  Landwirthschaft
in  weiten  Kreisen  viele  gute  Früchte  trugen.

In  seinem  Unterricht  ergab  sich  Göriz,  getreu  dem  von  seinem  Meister
Schwerz  angenommenen  ersten  Grundgesetz  landwirthschaftlichen  Strebens
und  Wirkens,  einem  geläuterten  Empirismus.

Die  Pflanzenproduktionslehre  trug  er  nach  eigenen  Heften,  ohne  Zugrundlegung
  eines  bestimmten  Lehrbuchs,  unter  sehr  angemessener  folgerichtiger
  und  methodischer  Eintheilung  des  Lehrstoffes  vor  2),  und  wenn  er
sich  hiebei  mit  richtigem  Takte  den  hewährtesten  Vorgängern  in  diesem
Zweige  der  Wissenschaft,  vor  Allem  Schwerz  anschloss,  so  war  er  dennoch
  immerhin  eifrig  bemüht,  hiebei  nicht  allein.  von  seinen  eigenen  Erfahrungen
  und  unmittelbaren  Anschauungen  fruchtbare  Anwendung  zu  machen,
sondern  auch  alle  sonstige  neuere  und  wohlbeglaubigte  Erfahrungen  aufzusuchen,
  so  weit  möglich  zu  prüfen,  und  innerhalb  der  hiedurch  gesteckten
Gränzen  zu  Berichtigung  und  Ergänzung  des  bisher  als  richtig  Erkannten  zu
benützen.  Durch  die  Aufnahme  des  Weinbaus  als  speciellen,  obwohl  ganz
abgesonderten  Zweiges  der  Pflanzenproduktionslehre,  füllte  er,  zumal  bei  der
besonderen  und  seltenen  Sachkenntniss,  mit  welcher  er  denselben  behandelte,
eine  früher  schmerzlich  gefühlte  Lücke  auf  das  Vollständigste  aus.  Nebendem
  war  eine  möglichste  Bereicherung  und  Vervollständigung  der  bei  diesem
gesammten  Unterrichtsgegenstande  zur  Veranschaulichung  zu  benützenden
eigenthümlichen  Hülfsmittel,  insbesondere  der  Bodensammlung,  welche  beinahe
ausschliesslich  sein  Werk  ist,  und  von  ihm  in  ihrer  Anlage,  wie  in  ihrer
Benützung  auf  richtige  geognostische  Grundlagen  gestützt  wurde,  sowie  der
Modellsammlung,  in  der  er  vornehmlich  auch  eine  möglichst  vollständige
Aufstellung  der  einheimischen  landwirthschaftlichen  Geräthe  anstrebte,  Gegenstand
  seiner  eifrigsten  und  uneigennützigsten  Vorsorge.  Mit  der  entschiedensten
  und  einer  für  den  Mann  der  Wissenschaft  wohl  allzu  schroffen
Abneigung  hielt  er  sich  aber  —  den  Grundsätzen  seines  Lehrers  nur  zu

1)  S.  o.  a.  Nekrolog  von  Göriz.
2)  S.  die  Uebersicht  in  der  Schrift:  Die  K.  W.  Lehranstalt  für  Land  -  und  Forstwissenschaft
  in  Hohenheim.  Stuttgart  1842.  S.  8  ff.
        <pb n="257" />
        auf  Dr.  C.  W,  F.  Göriz,  253

getreu  —  von  allen  höheren,  und  besonders  den  neueren,  auf  einen
erweiterten  Anbau  der  organischen  Chemie  gestützten  Ackerbautheorieen
eines  Liebig  und  Boussingault,  entfernt,  und  überliess  so,  gleich  vielen
anderen  achtbaren  Meinungsgenossen  ,  die  offenbar  erst  neuerlich  recht  beginnende,
  selbst  von  dem  Gründer  unserer  rationellen  Landwirthschaftslehre,
  Thaer,  in  diesem  Umfang  kaum  noch  geahnte  Anwendung  jener  Wissenschaft
  auf  die  Landwirthschaft  der  Zukunft,  in  welcher  ihr  diese  ohne
Zweifel  noch  die  nützlichsten  Früchte  zu  verdanken  haben  wird.

Die  Gütertaxationslehre  entbehrte  so,  wie  sie  anfangs,  geirennt  von  der
landwirthschaftlichen  Betriebslehre,  von  Göriz  vorzutragen  war,  ganz  ihrer
wesentlichen  und  unentbehrlichen  Grundlage,  und  kam  erst  in  Verbindung
mit  dieser  zu  einer  angemessenen  Vertretung  durch  ihn.  In  seinen  Vorträgen
  über  den  vorstehenden  hochwichtigen  und  umfangreichen  Lehrgegenstand,
  den  eigentlichen  Schlussstein  der  Wissenschaft  der  Landwirthschaft,
schloss  sich  nun  Göriz  zwar  zunächst  vorzüglich  an  die  Bearbeitung  derselben
durch  Thaer,  ihren  eigentlichen  Gründer  ,  an  die  Vorträge  seines  nächsten
Vorgängers  in  diesem  Lehrfach  zu  Hohenheim,  des  vormaligen  Director  Volz,
daselbst  der  sich,  wie  durch  seine  sonstige  ausgezeichnete  Lehrthätigkeit,
so  insbesondere  durch  die  erste  vollkommen  gelungene  Einbürgerung  von
jenem  Lehrfach  an  der  Hohenheimer  Anstalt  um  diese  ein  bleibendes
hohes  Verdienst  erworben  hat,  und  an  die  diesem  Vorgänger  unmittelbar
nachgefolgte  rühmlich  bekannte  Schrift  von  Pabst  hierüber  an,  so  jedoch,
dass  derselbe  unter  seiner  Hand  nicht  allein  eine  bedeutende  Vervollständigung
  hinsichtlich  des  gesammten  Materials,  insbesondere  hinsichtlich  einiger
bis  dabin  beinahe  ganz  unberücksichtigt  gebliebenen  speciellen  Betriebszweige,
sondern  auch  hinsichtlich  der  äusseren  Anordnung  von  jenem  eine  neue,
eigenthümliche  Gestalt  erhielt  !),  welche,  wenn  sie  auch  wohl  strengeren
wissenschaftlichen  Begriffen  von  den  einzelnen  Factoren  des  landwirthschaftlichen
  Betriebs  an  sich,  der  Art  ihres  Entstehens,  und  ihrem  Zusammenwirken,
  nicht  ganz  entsprechen  mochte,  immerhin  durch  Klarheit  und  praktische
  Anschaulichkeit  vortheilhaft  sich  auszeichnete.  Im  Uebrigen  blieb  Göriz
auch  hier  feststehen  auf  dem  Boden  anerkannter  Thatsachen,  und  er  hielt
sich  desshalb  durchaus  ferne  von  den  wesentlich  der  landwirtbschaftlichen
Betriebslebre  angehörenden  abstrakten  Lehren  der  sogenannten  Statik  der
Landwirthschaft,  wie  diese  durch  Thaer,  von  Voght,  von  Wulffen  und  von
Thünen  begründet  worden  ist,  gleich  seinem  literarischen  Vorgänger  Pabst,
der,  im  Hinblick  auf  die  kaum  erst  begonnene  Bearbeitung  derselben,  auch
an  deren  Pforten  stehen  blieb  2).  Dass  und  welchen  grossen  Beifall  aber,
der  ebenbemerkten,  von  Manchem  vielleicht  zu  hoch  angeschlagenen  Lücke
ungeachtet,  die  Vorträge  von  Göriz  über  landwirthschaflliche  Betriebslehre
gefunden  haben,  geht  wohl  am  einfachsten  und  deutlichsten  aus  der  einen

4)  5.  die  Uebersicht  in  der  o.  a.  Schrift  über  die  Anstalt  in  Hohenheim,  S.  34  ff.
2)  Pabst,  landwirthschaftliche  Betriebslehre.  Darmstadt  1834.  S.  11.
        <pb n="258" />
        054  Nekrolog

Thatsache  hervor,  dass,  als  im  Jahr  1842  ein  Zuhörer  desselben,  der  von
Hohenheim  aus  eine  Lehrstelle  auf  dem  landwirthschaftlichen  Institute  zu
Grand-Jouan  bei  Nantes  in  Frankreich  erhielt,  und  dem  Director  jener  Anstalt,
  Rieffel,  welcher  zu  den  ersten  Landwirthen  Frankreichs  gezählt
wird,  das  Göriz  nachgeschriebene  Heft  über  landwirthschaftliche  Betriebslehre
  zur  Durchsicht  mittheilte,  derselbe  sich  entschloss,  dieses  Manuscript
ins  Französische  zu  übersetzen,  da  bisher  jene  Lehre  in  Frankreich  nur
sehr  dürftig  angebaut  worden  war,  und  so  im  Jahr  1850  zu  Paris  ein
„Cours  d’economie  rurale,  professe  a  l’institut  agricole  de  Hohenheim  par
Mr.  Goeriz,  traduit  sur  manuscrit  allemand  par  Jules  Rieffel,  Directeur  de
la  ferme  regionale  de  Grand  -  Jouan,  Chevalier  de  la  legion  d’honneur“  in
zwei  Bänden,  auch  in  demselben  Jahr  noch  in  Brüssel  ein  Nachdruck  hievon
  erschien  !),  der  die  günstigste  Aufnahme  fand  2).

Die  landwirthschaftliche  Technologie  war  wohl  unter  anderen  vorzugsweise
  ein  Lehrfach,  welches  Göriz,  vermöge  der  von  ihm  durch  vielfache
unmittelbare  Anschauung  und  Uebung  der  landwirthschaftlich  -  technischen
Gewerbe,  bei  seinem  hohen  Interesse  für  diese,  wie  er  sie  bei  den  französischen
  Landwirthen  als  einen  wesentlichen  Factor  des  landwirthschaftlichen
Betriebes  kennen  und  schätzen  gelernt  hatte  3),  mit  besonderer  Selbstständigkeit
  und  anregender  Lebendigkeit  vorzutragen  vermochte,  und  sie  wurde
wirklich  in  dieser  Weise  von  ihm  behandelt.  Auch  bewahrte  er  derselben
eine  fortwährende  Aufmerksamkeit  noch  in  der  Folge,  als  er  solche,  nach
weiterer  Ausdehnung  dieses  Lehrzweiges,  in  Verbindung  mit  entsprechender
Erweiterung  der  technischen  Werkstätte  und  ihres  Betriebs,  und  Aufstellung
eines  zugleich  mit  der  speciellen  Inspection  der  letzteren  beauftragten  Lehrers
  hiefür,  abzugeben,  und  dagegen  die  landwirthschaftliche  Betriebslehre  zu
übernehmen  hatte;  er  bethätigte  jene  besonders  durch  eine  bisher  vermisste
nähere  Berücksichtigung  der  landwirthschaftlich-technischen  Gewerbe  in  eben
dieser  Lehre,  und  zum  Theil,  wie  sich  weiterhin  zeigen  wird,  auf  literarischem
  Wege.

Die  dem  Vorstehenden  gemäss  von  Göriz  in  Hohenheim  vertretene  Lehraufgabe
  nahm  denselben  in  nicht  geringem  Maasse  in  Anspruch,  und  hieraus,
sowie  in  weiterer  Erwägung  der  von  ihm,  wie  wir  weiterhin  zeigen  werden,
nach  anderen  Richtungen  hin  noch  geäusserten  wohlthätigen  Wirksamkeit,
dürfte  es  sich  in  der  Hauptsache  erklären,  dass  die  an  die  erstere  naturgemäss
  sich  anreihende  literarische  Thätigkeit  desselben  längere  Zeit  nur  von
untergeordneter  Bedeutung  war.

Es  ist  von  dieser  weiteren  Thätigkeit  zunächst  nur  anzuführen  eine
Reihe  grossen  Theils  kleinerer  Artikel  und  kritischer  Anzeigen  in  dem  im
Jahre  1834  von  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereins  in  Stutt-4)

  S.  die  Mittheilung  in  der  Vorrede  zu  der  unten  anzuführenden  Schrift  von  Göriz
über  landwirthschaftliche  Betriebslehre.  41.  Bd.

2)  Reforme  agricole,  4.  annee,  1851,  Nr.  36.  S.  278.

3)  S.  0.  a.  Reisebericht  in  dem  Corresp.  Bl.  von  1827.  S.  149
        <pb n="259" />
        auf  Dr.  C.  W.  F.  Göriz,  255

gart  unter  der  Redaktion  des  Professor  Riecke  in  Hohenheim  gegründeten
landwirthschaftlichen  Wochenblattes,  und  unter  denselben  ganz  besonders
nur  herauszuheben  die  aus  scinen  früheren  landwirthschaftlich  -  technologischen
  Vorträgen  hervorgegangene  grössere  Abhandlung,

Die  Obstmostbereitung,  7.  Jahrg.  1840.  S.  169  f.,
welche  in  dem  Wochenblatt  der  k.  k.  landwirthschaftlichen  Gesellschaft  von
Tirol  abgedruckt  wurde,  und  auch  sonst  eine  günstige  Aufnahme  fand  !).

Ausserdem  erschien  in  diesem  nächsten  Zeitraume  noch  aus  seiner  Feder
die  von  ihm  aus  den  von  Schwerz  im  Jahre  1820  zu  Hohenheim  über  den
Weinbau  gehaltenen  Vorträgen  im  Auszug  bearbeitete

Beschreibung  des  Weinbaus  in  Rheinpreussen,
als  Anhang  zu  der  im  Jahr  1837  noch  von  Schwerz  erschienenen  Beschreibung
  der  Landwirthschaft  in  Westphalen  und  Rheinpreussen.

Auch  betheiligte  er  sich  noch  bei  der  im  Jahr  1842  von  dem  grossherz.
Oldenburg.  Staatsrath  und  damaligen  Präsidenten  der  Regierung  des  Fürstenthums
  Birkenfeld,  Fischer,  gegründeten  landwirthschaftlichen  Literaturzeitung
mit  einigen  kritischen  Mittheilungen.

Eine  neue  eigenthümliche  schriftstellerische  Wirksamkeit  entwickelte
aber  Göriz  im  weiteren  Verlaufe  der  Zeit  in  einer  besonders  für  die  landwirthschaftlichen
  Interessen  seines  engeren  Vaterlandes  hochwichtigen  Richtung
  durch  sorgfältige  Nachforschungen  und  entsprechende  öffentliche  Mittheilungen
  über  die  Zustände  der  Württemb.  Landwirthschaft.

Die  nächste  bedeutendere  Frucht  hievon  war  ein  Aufsatz  über  den  Zustand
  der  Landwirthschaft  in  Württemberg  im  Allgemeinen  und  über  den
Feld  -  und  Wiesenbau  daselbst  insbesondere,  als  Beitrag  zu  Memmingers
Beschreibung  von  Württemberg,  3.  Auflage,  1841  2).

Diesem  folgten  aber  ia  demselben  Jahre  als  selbstständige  Schrift  noch
seine

Beiträge  zur  Kenntniss  der  Württembergischen  Landwirthschaft.  Stuttgart

und  Tübingen  1841.

—  eine  Schrift  für  welche  Göriz,  um  ihres  reichen  Inhaltes,  ihrer  klaren,
praktischen  und  ansprechenden  Darstellung  willen,  wie  in  seinem  engeren
Vaterlande  von  einzelnen  Landwirthen  und  landwirthschaftlichen  Vereinen,
so  auch  in  weiteren  Kreisen,  namentlich  im  Auslande,  die  wohlverdiente
volle  und  ehrende  Anerkennung  zu  Theil  wurde  5),  weshalb  wir  auch  hier
einfach  darauf  hinweisen  zu  dürfen  glauben.

Auch  gehört  bieher  seinem  Gegenstande  nach  der  von  Göriz  als  Mit-4)

  Oekon.  Neuigkeiten  von  1842.  Nr.  105.

2)  S.  obige  Schrift,  Vorrede  S.  VI.  und  S.  357  f.

3)  Vgl.  Corsespondenzblatt  des  Königl.  Württemb.  landwirthschaftlichen  Vereins.
Jahrg.  1842.  1.  Bd.  S.  236;  M.  Beyeor’s  kritisches  Literaturblatt  zur  allgemeinen  Zeitung
  für  die  deutschen  Land-  und  Hauswirthe  von  1841.  Nr.  10.5  Fischer’s  landw.
Literaturzeitung,  4.  Band.  184%,  4.  Abthl.  5.  252;  Andre&amp;amp;’s  ökonomische  Neuigkeiten«
1844.  Nr.  49.  u.  m.  a.
        <pb n="260" />
        256  Nekrolog

arbeiter  bei  der  als  Fesigabe  der  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
Vereins  in  Stuttgart  für  die  Mitglieder  der  sechsten  Versammlung  der  deutschen
Land-  und  Forstwirthe  ausgegebenen  Schrift,  die  k.  W.  Lehranstalt  für  Landund
  Forstwirthschaft  in  Hohenheim,  Stuttgart  1842,  neben  seinen  sonstigen
vielen  Beiträgen,  insbesondere  hiezu  verfasste  allgemeine  Theil  der  Wirthschaft,
  S.  88  bis  118.

Von  hohem  Werth  für  die  Anstalt  zu  Hohenheim,  für  die  Landwirthschaft
  von  Württemberg,  und  für  die  Wissenschaft  der  Landwirthschaft  überhaupt
  ist  endlich  noch  die  jener  Anstalt  von  Göriz  bei  seinem  Abgang  von
da  hinterlassene  und  als  besondere  Schrift  veröffentlichte

Beschreibung  der  Modellsammlung  des  k.  W.  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Instituts  Hohenheim.  Ein  Leitfaden  zum  nähern  Studium  der
in  dieser  Sammlung  enthaltenen  Geräthe.  Stuttgart  1845.
sofern  solche  die  Benützung  jener  Sammlung  überhaupt  erleichtert,  hiebei
aber  insbesondere  eine  möglichst  vollständige  Uebersicht  über  die  einheimischen
  landwirthschaftlichen  Geräthe  gewährt,  und  endlich  auch  einen
sehr  schätzbaren  Beitrag  für  die  landwirthschaftliche  Geräth-  und  Maschinenkunde
  überhaupt  liefert,  wie  diess  auch  von  mehreren  Seiten  dankbare
Anerkennung  gefunden  hat  ?).

Zu  der  bisher  geschilderten  lehramtlichen  und  schriftstellerischen  Thätigkeit
  von  Göriz  während  seiner  Anstellung  an  der  Anstalt  zu  Hohenheim  kam
aber  hier  noch  wesentlich  ergänzend  hinzu  diejenige,  welche  von  ihm  als
ebenso  freundlichem,  als  sachkundigem  praktischem  Rathgeber  in  landwirtbschaftlichen
  Angelegenheiten  nach  vielen  Seiten  hin  ausgieng.

Dieselbe  kam  vor  Allem  den  vielen  Studirenden  an  der  Anstalt  zu  Gute,
mit  welchen  er,  wie  er  selbst  mit  Freude  bekanut  hat,  in  einem  mehr
freundschaftlichen  als  amtlichen  Ton  verkehrte,  auf  die  er  eben  demzufolge
kräftiger  einzuwirken  vermochte,  und  von  denen  die  Besseren  vielfach  nach
ihrem  Abgang  von  der  Anstalt  noch  einer  solchen  Verbindung  mit  ihm  sich
zu  erfreuen  hatten.  Auch  hatte  er,  wie  er  in  dieser  Beziehung  weiter  mit
grosser  Genugihuung  rühmte,  niemals  Ursache,  diese  Annäherung  an  die
Jugend  zu  bereuen;  im  Gegentheil  erhielt  er  fortwährend  Beweise  ihrer
Dankbarkeit  hiefür,  wie  für  den  ihnen  gewidmeten  Unterricht  2).

Sodann  waren  es  besonders  die  vielen  die  Anstalt  besuchenden  Fremden,
  welche  aus  der  vorgedachten  Art  von  Wirksamkeit  reichen  Vortheil
zogen.  Nicht  allein  wurde  er  vermöge  seines  ausgebreiteten  Rufes  als
Lehrer  und  Schriftsteller  von  jenen  vielfach  aufgesucht,  sondern  er  kam
mit  denselben  auch  zufolge  des  Umstandes,  dass  er  als  unverheirathet  in
dem  Gasthof  der  Anstalt  speiste,  am  häufigsten  in  einen  Verkehr,  und  aus
beiden  Veranlassungen  widmete  er  sich,  wie  diess  auch  von  verschiedenen

4)  Württemb.  Wochenblatt  für  Land-  und  Hauswirthschaft.  Jahrgang  1845.  5.  190;
Fischer’s  o.  a.  landw.  Literaturzeitung.  7r  Bd.  1845.  2te  Abth.  $.  41.  fl.;  M.  Beyer’s
0.  a.  Literaturblatt.  4845.  Nr.  18.

2)  O.  a.  Nekrolog  von  Göriz  in  der  schwäb.  Chronik.
        <pb n="261" />
        auf  Dr.  C.  W.  F.  Göriz.  257

Seiten  her  die  rühmendste  Anerkennung  gefunden  hat  !),  Männern  vom  Fache
mit  der  liebenswürdigsten  und  anspruchlosesten  Gefälligkeit,  und  hatte  dagegen
  allerdings  auch  den  Genuss,  eine  Menge  der  schätzbarsten  Bekanntschaften
  anzuknüpfen  ?).

Endlich  war  Göriz  fortwährend  auch  ausserhalb  Hohenheims  in  der
Nähe  und  Ferne  auf  das  Uneigennützigste  mit  Rath  und  That  wirksam  für
die  Landwirthschaft  durch  zahlreiche  schriftliche  Mittheilungen  auf  besondere
an  ihn  gerichtete  Anfragen  Einzelner,  durch  eine  kräftige  Betheiligung  bei
einer  Reihe  von  vaterländischen  Vereinen  für  allgemeine  und  besondere
landwirthschaftliche  Zwecke,  und  durch  häufigen  und  fruchtbaren  Besuch
der  seit  neuerer  Zeit  in  Deutschland  ins  Leben  getretenen  wandernden  Versammlungen
  für  ähnliche  Zwecke,  wie  namentlich  der  Versammlungen
deutscher  Land-  und  Forstwirthe,  und  deutscher  Wein-  und  Obstproducenten.

Auf  so  vielfache  verdienstliche  Weise  hatte  Göriz  vierzehn  Jahre  lang
zu  Hohenheim  gewirkt,  als  durch  ein  von  ihm  selbst  tief  beklagles  trauriges
Ereigniss,  den  Tod  des  Professors  Knaus  in  Tübingen,  seines  frühern  Jugendfreundes
  und  Fachgenossen,  und  seines  Nachfolgers  auf  der  von  ihm  früher
in  Amorbach  bekleideten  Stelle,  dem  er  nun  alsbald  durch  ein  eigenes
Schriftchen,

Andenken  an  Carl  Christian  Knaus,  den  Freunden  des  Dahingeschiedenen
gewidmet,  Stuttgart  1845,
ein  Beiden  zur  Ehre  gereichendes  Denkmal  inniger  Freundschaft  und  Hochachtung
  setzte,  ein  neuer  Wechsel  in  seinem  Leben  und  Wirken  herbeigeführt
  wurde.

Göriz  wurde  nun,  zunächst  auf  den  Antrag  der  staatswirthschaftlichen
Fakultät,  die  ihm  drei  Jahre  zuvor  schon,  in  Anerkennung  seiner  wissenschaftlichen
  Verdienste  als  Lehrer  und  Schriftsteller,  die  Doktorwürde  verliehen
  hatte,  und  nun  in  ihm  einen  Ersatz  für  den  an  Knaus  erlittenen  Verlust
  zu  gewinnen  hoffen  durfte,  im  März  1845  zu  der  Stelle  eines  ordentlichen
  Professors  der  Land-  und  Forstwirthschaft  an  der  Universität  Tübingen
berufen,  die  er,  um  der  ihm  hier  zu  Theil  werdenden  Verbesserung  seiner
äussern  Lage  willen,  gerne  annahm.

Sein  Abgang  von  Hohenheim  wurde  dort,  im  Gefühl  der  empfindlichen
Lücke,  -die  dadurch  entstand  ,  von  seinen  damaligen  Zuhörern  lebhaft  beklagt,
  und  die  letzteren  widmeten  ihm  noch,  als  Zeichen  ihrer  treuen  Anhänglichkeit
  und  aufrichtigen  Verehrung,  einen  prachtvollen  und  kunstreichen
silbernen  Pokal.

Der  neue  lehramtliche  Wirkungskreis  von  Göriz  war,  abgesehen  von
dem  darunter  begriffenen  forstwissenschaftlichen  Lehrfache,  das  ihm,  obwohl

4)  So  z.  B.,  um  nur  Einiges  auch  hierüber  anzuführen,  von  dem  bekannten  landwirthschaftlichen
  SchriftstellerLengerke,  in  seiner  Reise  durch  Deutschland.  Prag  1839.
$.  222;  von  Dr.  Granville  aus  London  in  Lewald’s  Europa.  4.  Bd.  1838.  S.  451;  von
Cesaire  Niviaire  in  den  Annales  agricoles  de  la  Saulsaie.  Paris  1841.  Aste  Lieferung,
$.  21:

2)  O.  a.  Nekrolog  von  Göriz.

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  2s  Heft.  17
        <pb n="262" />
        958  Nekrolog

ganz  neu  für  ihn,  doch  zufolge  dessen  naher  Verwandtschaft  mit  dem  der
Landwirthschaft,  und  seines  längeren  collegialischen  Umganges  mit  wissenschaftlichen
  Forstmännern,  nicht  besonders  schwer  fiel,  insoferne  ein  von
dem  bisherigen  wesentlich  verschiedener,  als  er  hiebei  die  Bedürfnisse  und
Verhältnisse  des  staatswissenschaftlichen  Studiums,  überhaupt  von  künftigen
Staatsmännern,  von  Polizei-  und  Finanzbeamten,  nicht  die  von  .eigentlichen
Landwirthen,  zu  berücksichtigen  hatte.  Diese  seine  veränderte  Stellung
fasste  er  denn  nun  aber  auch,  gleich  seinem  Vorgänger,  nach  den  von  diesem
hierüber  ausgesprochenen  Grundsätzen  !),  richtig  auf,  soferne  er  in  seinen
Vorträgen  über  die  Land-  wie  über  die  Forstwirthschaftslehre  der  Betriebslebre,
  als  der  für  die  Volkswirthschaftslehre  sowohl,  als  für  die  praktischen
Theile  der  politischen  Oekonomie,  die  Volkswirthschafts-  und  die  Finanzpolitik,
  näheren  und  wichtigeren  Grundlage,  ein  im  Verhältniss  zu  ihrem
Umfang  beträchtliches  Uebergewicht  über  die  Produktionslehre,  als  einen
auf  sie  vornehmlich  nur  vorbereitenden  Wissenszweig,  einräumte.  In  der
wirklichen  Ausführung  seiner  Aufgabe  selbst  aber  mochte  er  sogar,  vermöße
seiner  gründlichen  Bekanntschaft  mit  seinen  Lehrfächern  an  sich,  und  indem
er  die  in  seiner  obigen  Stellung  anzuknüpfenden  allgemeinen  politischen,
polizeilichen,  und  finanziellen  Fragen  rein  von  dem  ihm  zukommenden  privatwirthschaftlichen
  Standpunkte  aus,  und  ohne  Ueberschreitung  der  hiedurch
bestimmten  Gränzen  und  Ansprüche  erörterte,  jener  in  manchen  Beziehungen
vollkommener  genügen,  als  sein  Vorgänger,  der  bei  nicht  ebenso  tiefen  und‘
speciellen  Fachkenntnissen,  wie  er  sie  nach  längerer  rein  praktischer  Laufbahn
auch  nur  besitzen  konnte,  im  lebhaften  und  ‚oft  eigentlich  stürmischen  Drange
seiner  Bestrebungen  für  die  ihm  so  hochwichtigen  allgemeinen  Interessen  der
Land-  und  Forstwirthschaft,  jene  Fragen  nicht  selten,  ohne  sorgfältige  Beachtung
  der  aus  andern  wissenschaftlichen  Gebieten  abzuleitenden  Grundsätze  und
Anforderungen,  in  umfassender  Weise  zu  lösen  versucht  hatte,  und  hiedurch
denn  zugleich  leicht  der  Gefahr  ausgesetzt  worden  war,  die  ihm  auf  seinem
Standpunkte  gebührenden  Gränzen  und  Ansprüche  zu  überschreiten.  Dabei
hielt  er  an  seinem  allgemeinen  wissenschaftlichen,  in  Hohenheim  schon  behaupteten
  Standpunkte  um  so  nachdrücklicher  fest,  als  er  leider  bei  seinen  Zuhörern
  höhere  mathematische  und  naturwissenschaftliche  Kenntnisse  am  wenigsten
  voraussetzen  zu  dürfen  glaubte  ?).  Im  Uebrigen  waren  seine  Vorträge
gründlich  und  klar,  und  wurden  von  ihm  durch  praktische  Demonstrationen
mittelst  der  von  seinem  Vorgänger  gegründeten  und  von  ihm  selbst  vortrefilich
  weiter  gebildeten  Modellsammlung,  sowie  der  nach  Bedürfniss  veranstalteten
  Excursionen  auf  benachbarte  Güter,  noch  möglichst  belebt  und  veranschaulicht,
  fanden  aber  auch  demzufolge,  unterstützt  durch  die  vielen
anziehenden  Seiten  des  Lehrgegenstandes  an  sich,  einen  ungetheilten  Beifall.

Die  literarische  Thätigkeit  von  Göriz  erhielt  durch  dessen  neue  lehr-4)

  Göriz  Schrift:  Andenken  an  Carl  Chr.  Knaus,  S.  10  und  41.
2)  Vgl.  die  Vorrede  zu  dem  unten  anzuführenden  4.  Bd.  von  Göriz’s  landw.  Betriebslehre,
  S.  VI.
        <pb n="263" />
        auf  Dr.  C.  W.  P,  Göriz.  259

amtliche  Stellung  zum  Theil  auch  eine  dieser  entsprechende  neue  Richtung
auf  national-  und  staatsökonomische  Verhältnisse.  Hievon  zeugen  mehrere
schätzbare  Abhandlungen  in  gegenwärtiger  nun  von  ihm  mitherausgegebenen
Zeitschrift,  wie:

Die  neuen  landwirthschaftlichen  Geräthe,  mit  besonderer  Beziehung  auf
das  südwestliche  Deutschland  ,  in  ihrem  Einfluss  auf  das  Gesammtwohl
betrachtet.  Bd.  3.  Jahrg.  1846.  S.  94.  ff.

Ueber  die  der  culturfähigen  Bodenfläche  und  ihrem  Anbau  bevorstehenden
grösseren  Veränderungen,  akademische  Rede.  Bd.  4.  Jahrg.  1847.
S.  121  ff.

Ueber  das  Bedürfniss  und  die  Einrichtung  einer  Lehranstalt  für  den  Weinbau,
  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Württemberg.  Bd.  7.  Jahrg.  1851.
S.  666  ff.

Indessen  wandte  er  zugleich  auch  ferner  die  lebhafteste  Aufmerksamkeit
der  Württembergischen  Landwirthschaft  zu,  deren  Kenntniss  er  demzufolge
mit  einem  weiteren  höchst  interessanten  Beitrag  bereicherte  durch  eine  im
Jahr  1848  als  Universitäts-Programm  veröffentlichte  Abhandlung

über  die  im  Königreich  Württemberg  üblichen  Feldsysteme  und  Fruchtfolgen
  ?).

Die  zuletzt  von  Göriz  unternommene,  aber  durch  seinen  Tod  unterbrochene
  schriftstellerische  Arbeit  betrifft  dagegen  einen  Gegenstand  von
ganz  allgemeinem  landwirthschaftlichem  Interesse,  die  landwirthschaftliche
Betriebslehre.  Als  Ergebniss  hievon  erschien  noch  ein  Theil  des  über  diesen
Gegenstand  beabsichtigten  und  angekündigten  Werkes  von  drei  Theilen:

Die  landwirthschaftliche  Betriebslehre  als  Leitfaden  für  Vorlesungen  und
zum  Selbststudium  für  Landwirthe.  1.  Theil.  Stuttgart  1853  2).
Hinsichtlich  der  Bedeutung  dieser  Schrift  für  die  Wissenschaft  erlauben

wir  uns  hier  in  der  Hauptsache,  neben  den  darüber  erschienenen  kritischen
Anzeigen,  auf  das  früher  in  Betreff  der  Vorträge  von  Göriz  in  Hohenheim
über  das  vorstehende  Lehrfach,  welche  ihr  zunächst  zu  Grunde  liegen,  Bemerkte
  zu  verweisen,  und  nur  noch  kurz  hervorzuheben,  dass  solche,  der
in  ihr  gestellten  Aufgabe  gemäss,  insbesondere  auch  noch  eine  Sammlung
von  Verhältnisszahlen  für  Gütertaxationen,  namentlich  im  südwestlichen
Deutschland,  enthält,  wie  sie  bis  jetzt  wirklich  keine  über  den  vorliegenden
Gegenstand  sich  verbreitende  Schrift  giebt  und  wie  sie  nur  einem  seltenen  Sammelfleiss
  und  Talent  gelingen  kann.  Um  dieser  und  der  weitern  Vorzüge  der
Schrift  willen  wäre  es  in  der  Tbat  als  ein  unersetzlicher  Verlust  zu  beklagen,
wenn  das  hievon  noch  Fehlende  nicht  aus  dem  vollständig  bereitliegenden,
wohlgeordneten  Material  durch  einen  der  Sache  gewachsenen  Arbeiter  nach-4)

  Hamm’s  agronomische  Zeitung.  1849.  Nr.  147;  Landwirthschaftl.  Mittheilungen
von  Marienwerder.  1849.  S.  56;  Schober’s  und  Stöckhardt's  Zeitschrift  für  deutsche
Landwirthe,  Jahrg.  1850.

,  9  Württ.  Wochenblatt  für  Land-  u.  Forstwirthschaft.  Jahrg.  1852.  Nr.  51.  S.  301  fl.
Mamm’s  agronomische  Zeitung.  1852.  5.  809;  Wilda’s  landwirthschaftl.  Centralblat
für  Deutschland.  4.  Jahrg.  1853.  $.  67.

17%
        <pb n="264" />
        260  Nekrolog

geliefert  würde,  und  ist  deshalb  auch  die  bestimmte  Aussicht,  dass  diese
Nachlieferung  wirklich  erfolgen,  und  hiedurch  das  entschieden  werthvollste
literarische  Erzeugniss  von  Göriz  der  Wissenschaft  werde  gesichert  werden,
ungemein  tröstlich  und  erfreulich.

Eine  weitere,  die  lehramtliche  und  schriftstellerische  noch  ergänzende
allgemeine  Wirksamkeit,  wie  sie  von  Göriz  zu  Hohenheim  in  besonders
ausgedehntem  Maasse  noch  ausgieng,  konnte  von  ihm  in  Tübingen  in  gleicher
Weise  und  Ausdehnung  nicht  mehr  geäussert  werden.  Eines  Theils  war  ihm
hier,  zufolge  der  an  der  Hochschule,  einer  land-  und  forstwirthschaftlichen
Anstalt  gegenüber,  mehr  zurücktretenden  Bedeutung  seines  Lehrfaches  für
die  Studierenden,  und  der  in  Vergleichung  mit  den  Zöglingen  einer  solchen
Specialschule,  besonders  der  zu  Hohenheim,  wesentlich  verschiedenen  Stellung
jener  zu  den  Lehrern,  eine  ähnliche  Einwirkung  auf  seine  Zuhörer  nicht
möglich;  anderntheils  aber  war  ihm  ein  ähnlicher,  mannigfacher,  reger  und
in  stetem  Wechsel  sich  erneuernder  Verkehr  mit  Männern  vom  Fach  nicht
mehr  vergönnt,  und  beides  hat  er  wohl  bei  seinem  lebendigen  Sinne  für
gegenseitige  Mittheilung  oft  schmerzlich  vermisst.  Nur  die  Betheiligung  an
vaterländischen  und  auswärtigen  Vereinen  und  Versammlungen  für  landwirthschaftliche
  Zwecke  im  weitesten  Sinne,  und  die  hier  sich  darbietende  Gelegenheit
  zum  Austausch  von  Kenntnissen  und  Erfahrungen  blieb  ihm,  wie
früher,  und  diese  wurde  denn  auch  von  ihm  nicht  allein  für  sich  nach
Kräften  benützt,  sondern  auch  noch  durch  ziemlich  regelmässige,  häufig
daran  sich  anschliessende  Verwendung  der  Ferien  zu  landwirthschaftlichen
Reisen,  welche  ihn  im  Laufe  von  einigen  Jahren  nach  Oestreich,  Tirol,  Mähren,
der  Lombardei,  und  Ungarn  führten,  und  theilweise  wenigstens  durch  unmittelbare
  Anschauung  mit  der  dortigen  Landwirthschaft  bekannt  machten,  be-$rächtlich
  erweitert,

Uebrigens  eröffnete  sich  ihm  in  der  eben  bemerkten  Richtung  wirklich
auch  noch  ein  neues  Feld  wohlthätiger  Wirksamkeit  durch  die  Uebernahme
der  Vorstandschaft  bei  dem  landwirthschaftlichen  Bezirksvereine  zu  Tübingen,
dessen  Thätigkeit  unter  seiner  Leitung  durch  eifrige  und  sachgemässe  Anwendung
  aller  ihm  zu  Gebot  stehenden  Mittel,  als  mündlicher  Verhandlungen,
der  Verbreitung  guter  Schriften,  besonderer  Veröffentlichung  landwirthschaftlicher
  Angelegenheiten,  Preise  u.  s.  w.  nach  allen  in  seinem  Bereiche  liegenden
  Richtungen,  wie  namentlich  zu  Gunsten  der  Einführung  und  richtigen.
Behandlung  zweckmässiger  und  vortheilhafter  Culturmittel,  insbesondere
Geräthe,  Culturgegenstände,  und  Culturarten  im  Gebiete  der  Pflanzenproduktion,
sowie  einer  nachhaltigen  Verbesserung  der  Hauptzweige  der  Viehzucht,  sich
mehr  und  mehr  verstärkte  und  erweiterte  1),  und  durch  eine  zunehmende,  dem
anfänglichen  Bestande  gegenüber,  endlich  beinahe  aufs  Doppelte  gestiegene
Zahl  von  Mitgliedern  immer  lebhafter  unterstützt  und  anerkannt  wurde.

4)  Umfassende  Belege  hievon  lieferte  schon  der  von  Göriz  als  Vorstand  des  Tübinger
landwirthschaftl.  Bezirksvereines  im  December  1850  veröffentlichte  Rechenschaftsbericht
über  die  drei  Jahre  1847—1850.
        <pb n="265" />
        auf  Dr.  C.  W.  F.  Göris.  261

So  entwickelte  Göriz  auch  in  seiner  Stellung  als  Universitätslehrer  eine
vielfach  wohlthätige  Wirksamkeit,  die  einen  um  so  günstigeren  Eindruck
machen  musste,  als  sie  jederzeit  mit  einem  ebenso  freundlichen,  milden  und
anspruchslosen,  als  biederen,  geraden  und  ehrenhaften  Benehmen  im  Privat-,
wie  im  amtlichen  Verkehr  gepaart  war.

Diese  mannigfachen  tüchtigen  Leistungen  von  Göriz  in  der  zuletzt  geschilderten,
  wie  in  den  frühern  Perioden  seines  Lebens  und  Wirkens  fanden
denn  aber  auch  nicht  allein  in  näheren,  sondern  auch  in  entfernteren  Kreisen
entsprechende  Anerkennung,  besonders  durch  zahlreiche  Ehrenbezeugungen,
die  ihm  wissenschaftliche  Vereine  mittelst  der  Uebertragung  ihrer  Mitgliedschaft
  erwiesen.  Er  wurde  demzufolge  im  Jahr  1828  ordentliches  Mitglied
des  landwirthschaftlichen  Vereins  des  Grossherzogthums  Baden  in  Carlsruhe,
und  Ehrenmitglied  der  sächsischen  Weinbaugesellschaft  in  Dresden,  im  Jahr
1830  korrespondirendes  Mitglied  des  landwirthschaftlichen  Vereins  in  Württemberg
  zu  Stuttgart,  im  Jahr  1840  korrespondirendes  Mitglied  des  württ.
Vereins  für  Vaterlandskunde  in  Stuttgart,  im  Jahr  1841  korrespondirendes
Mitglied  des  kurfürstlich-hessischen  landwirthschaftlichen  Vereins  in  Cassel,
und  der  k.k.  landwirthschaftlichen  Gesellschaft  in  der  Neumark  zu  Grätz,  im
Jahr  1842  korrespondirendes  Mitglied  des  landwirthschaftlichen  Vereins  für
das  Königreich  Ungarn  in  Pesth,  im  Jahr  1843  korrespondirendes  Mitglied
der  k.  k.  landwirthschaftlichen  Gesellschaft  von  Tirol  und  Vorarlberg  in
Innspruck,  im  Jahr  1844  Ehrenmitglied  des  Vereins  westpreussischer  Landwirthe
  in  Marienwerder,  im  Jahr  1845  Ehrenmitglied  des  thierärztlichen
Vereines  für  Württemberg  und  die  angränzenden  Staaten  in  Stultgart,  im
Jahr  1846  korrespondirendes  Mitglied  des  landwirthschaftlichen  Vereins  im
Königreich  Baiern  zu  München,  und  der  k.  k.  mährisch-schlesischen  Gesellschaft
  des  Ackerbaus,  der  Natur-  und  Landeskunde  in  Brünn.  Auch  kam
er  im  Jahr  1850  dem  Vernehmen  nach  in  Leipzig,  neben  Schober  zu  Tharand
und  Segnitz  zu  Eldena,  in  Vorschlag  zu  der  durch  den  Tod  von  Pohl  erledigten
  Professur  der  Oekonomie  !),

Im  Hinblick  auf  all’  dieses,  und  was  man  von  einer  so  tüchtigen  Kraft
für  eine  weitere  Zukunft  noch  sich  versprechen  durfte,  mussten  die  manchen
bedenklichen  Zeichen  eines  gestörten  Gesundheitszustandes,  krampfhafte
Lungenleiden,  an  denen  Göriz  seit  vielen  Jahren  zeitweise  litt,  die  aber
in  neuerer  Zeit  häufiger  sich  einstellten,  doppelt  ernste  Besorgnisse  erregen,
und  leider  waren  diese  nur  zu  begründet.

Er  selbst  scheint  im  Stillen  seit  einiger  Zeit  solche  Besorgnisse  gehegt
zu  haben.  Eine  genauere  Aufzeichnung  der  eigenen  Wahrnehmungen  über
sein  körperliches  Befinden,  eine  Erklärung,  die  er  an  seinem  letzten  Geburistage
  in  den  seit  vielen  Jahren  über  seine  Lebensverhältnisse  geführten
Notizen  niederlegte,  und  die  seinen  neuesten  inneren  Seelenzustand  ebenso
treu  als  rührend  vor  Augen  stellt,  zugleich  aber  von  einem  gewissen  Ab- 



—

4)  Akademische  Monatsschrift  von  1850,  Juliheft  5.  297.
        <pb n="266" />
        262  Nekrolöog  auf  Dr,  C.  W.  F,  Göriz,

schluss  mit  irdischen  Kämpfen  und  Sorgen  zeugt  —  „ich  bin  durch  und
durch  ein  Mann  des  Friedens  geworden“  !),  endlich  eine  kurz  darauf,  erst
im  December  des  abgelaufenen  Jahres  noch,  von  ihm  errichtete  letzte
Willensverordnung,  durch  welche  er  die,  von  seiner  Bildungslaufbahn  zu
Hohenheim  an,  dieser  Bildungsstätte  fortwährend  bewahrte  innige  Anhänglichkeit
  noch  einmal  bethätigte,  indem  er  derselben  hier  alle  seine  wissenschaftlichen
  Manuscripte  und  alle  mit  Randbemerkurigen  von  sich  und  seinem
Freunde  Knaus  versehenen  Bücher  in  seiner  Bibliothek  zu  Anlegung  einer
Manuscriptensammlung  zuwies,  zeugen  deutlich  hievon.

Nach  einem  Unwohlsein  von  wenigen  Tagen,  das  ihn  im  Anfang  des
Monats  Februar  befiel,  jedoch  nicht  einmal  ernstlich  an  das  Bett  fesselte,
wurde  er  am  fünften  desselben  Monats  Morgens  unter  Umständen  todt  in
seinem  Bett  gefunden,  welche  auf  eine  schnelle  und  plötzliche  Auflösung
durch  einen  Hirnschlag  hinwiesen.

Welchen  schmerzlichen  Eindruck  sein  Hinscheiden  allenthalben  machte,
wo  er  bisher  gelebt  und  gewirkt  batte,  lässt  sich  nach  allem  Bisherigen
leicht  ermessen.

Wir  selbst  beklagen  in  unserem  Kreise  den  Verlust  eines  tüchtigen  und
wackern  Collegen  und  Freundes,  der  uns  so  leicht  nicht  zu  ersetzen  sein  wird,

Sein  Andenken  aber  ist  uns

theuer  und  hochschätzbar  für  immer!

4)  Worte  am  Grabe  des  Dr.  Karl  Göriz  u.s.  w.,  gesprochen  von  Oberhelfer  Heberle,
den  7.  Februar  1853,  $S.  6.
        <pb n="267" />
        III.  Vermischtes.

Arbeiterverhältnisse  in  Böhmen.

Die  Arbeiten  der  in  Oesterreich  seit  1850  und  51  in  Thätigkeit  getretenen
  Handels-  und  Gewerbekammern  sind  in  Deutschland  selbst  von  Fachjournalen,
  der  politischen  Tagespresse  nicht  zu  gedenken,  noch  viel  zu
wenig  beachtet  worden,  obwohl  sie,  namentlich  im  Felde  der  volkswirthschaftlichen
  Statistik,  eine  nicht  geringe  Fülle  des  Interessanten  darbieten,
Den  Blick  länger  vor  ihnen  verschliessen  zu  wollen,  wäre  um  so  weniger
jetzt  an  der  Zeit,  wo  durch  den  Berliner  Februarvertrag  die  Grundlage  zu
einem  näheren  kommerziellen  Verhältnisse  Oesterreichs  zu  Deutschland  gewonnen
  ist.  In  Ansehung  ihrer  gesellt  sich  zu  dem  allgemeinen  wissenschaftlichen
  Interesse  nun  auch  ein  unmittelbar  praktisches.

Es  sei  hier  die  Aufmerksamkeit  nur  auf  einen  Kreis  statistischer  Thatsachen
  gelenkt,  der  aber  von  grosser  Bedeutung  ist  —  auf  die  Arbeiterverhältnisse.
  Als  der  gewesene  österreichische  Handelsminister  v.  Bruck
das  Institut  der  Handels-  und  Gewerbekammern  ins  Leben  geführt  hatte,
war  die  erste  Aufgabe,  die  er  ihnen  zur  Lösung  vorlegte,  die  Erhebung
der  Arbeitslöhne  in  den  verschiedenen  Produktionszweigen  und  der  zur
Unterstützung  der  Arbeiter  in  Krankheits-  und  andern  Unglücksfällen  bestehenden
  Anstalten.  Unter  den  als  Ergebniss  der  hierüber  angestellten
Enque&amp;amp;te  eingegangenen  Berichten  aber  wollen  wir  jenen  hervorziehen,  der
von  der  Handels-  und  Gewerbekammer  zu  Reichenberg  am  Schlusse
des  verflossenen  Jahres  erstattet  wurde  und  unsers  Wissens  der  jüngste  ist.
Diese  Wahl  dürfte  dadurch  gerechtfertigt  sein,  dass  in  dem  Reichenberger
Kammerbezirke  alle  Seiten  des  volkswirthschaftlichen  Lebens  in  die  Erscheinung
  treten.  Da  er  den  Leipa’er  und  Gitschiner  Kreis,  somit  den
nördlichen  und  nordöstlichen  Theil  Böhmens  umfasst,  so  vereinigt  er  die
höchste  industrielle  Blüthe  dieses  Landes  in  sich,  ja  er  gehört  zu  den  Hauptsitzen
  der  Industrie  von  ganz  Oesterreich;  dabei  enthält  er  aber  auch  in  den
südlichen  Gegenden  des  Gitschiner  Kreises  reiche  Agrikulturdistrikte.  Der
Bericht,  sieben  Druckbogen  stark  und  mit  mehreren  Uebersichtstabellen  versehen,
  gibt  dem  Fleisse  und  der  Umsicht  des  Verfassers,  des  Sekretärs  der
        <pb n="268" />
        264  Arbeiterverhältnisse

Kammer  Dr.  Gross,  ein  ehrendes  Zeugniss.  Wir  wollen  versuchen,  das
Bild,  das  sich  aus  den  im  Berichte  mitgetheilten,  höchst  schätzenswerthen
Daten  ergibt,  in  seinen  Grundzügen  zu  veranschaulichen.

Den  bei  weitem  grössten  Theil  des  Berichtes  nimmt  die  Darstellung  der
Lohnsätze  ein.  Zur  richtigen  Würdigung  der  betreffenden  Daten  ist  vorauszuschicken,
  dass  in  den  Fabriksdistrikten  des  Kammerbezirkes  die  Lebensmittelpreise
  den  höchsten  in  der  österreichischen  Monarchie  beigezählt  werden
müssen.  Ein  Gleiches  gilt  hinsichtlich  der  Preise  der  Wohnungen  der  Arbeiter,
  obgleich  die  Ansprüche  sehr  gering  und.  die  Arbeiterwohnungen
meist  schlecht  und  ungesund  sind.  Eine  Verbesserung  derselben  ist  durch  die
Versuche  des  englischen  Cottagesystems,  welche  die  im  Gebiete  der  Schafwollenfabrikation
  weithin  rühmlich  bekannte  Firma:  Johann  Liebieg  &amp;amp;  Comp.
zu  Reichenberg  und  Swarow  (wo  sich  ihre  beiden  grossen  Etablissements
befinden)  mit  Glück  gemacht  und  beharrlich  fortsetzt,  in  neuester  Zeit  eingeleitet
  worden.  Die  Lohnsätze  sind  im  Leipa’er  Kreise  im  Durchschnitte
etwas  höher,  als  im  Gitschiner.  Diese  Erscheinung  wird  nicht  blos  durch
den  etwas  niedrigeren  Stand  der  Lebensmittelpreise  und  durch  die  verhältnissmässig
  geringere  Dichtigkeit  der  Bevölkerung  im  Gitschiner  Kreise  !)
erklärt,  sondern  auch  auf  Rechnung  der  Verschiedenheit  der  Erwerbsverhältnisse
  beider  Kreise  geschrieben,  da  in  dem  grösseren  Theile  des  Gitschiner
Kreises  der  Landbau  die  Hauptnahrungsquelle  der  Bewohner  ist  und  der
wichtigste  Gewerbszweig  des  Kreises,  die  Leinweberei,  seit  Jahren  einen
Rückgang  aufzeigt.  Im  Allgemeinen  ist  der  Arbeitslohn  bei  dem  fabriksmässigen
  Betriebe  grösser,  als  bei  dem  handwerksmässigen  und  er  steigt  in
dem  Maasse,  je  bedeutender  und  blühender  die  Fabriksunternehmiung  ist,  in
der  der  Arbeiter  verwendet  wird.  Diese  günstigere  Stellung  des  Lohnarbeiters
in  Fabriken  findet  sich  nicht  nur  dann  vor,  wenn  Fabriks-  und  Handwerksbetrieb
  miteinander  auf  demselben  Felde  concurriren,  sie  hat  auch  statt,
wenn  Handwerker  als  solche  in  Fabriken  beschäftigt  werden.  So  erlangen
Schmiede,  Schlosser,  Tischler  in  Fabriken  einen  täglichen  Arbeitslohn  von
40  kr.  bis  1  fl.  C.M.,  während  ihr  Tagesverdienst  bei  ihren  Gewerbsmeistern
nur  3'/;  —20  kr.,  höchstens  24  kr.  C.M.  sammt  Kost  und  Wohnung  beträgt:
Dieser  erfreulichen  Thatsache,  welche  allein  schon  hinreicht,  das  noch
immer  nicht  ausgestorbene  Geschlecht  der  Gegner  des  fabriksmässigen  Betriebes
  zu  entwaffnen,  stellt.  sich  aber  eine  andere,  minder  erfreuliche  an
die  Seite:  der  zahlreichste  Theil  der  industriellen  Arbeiter  im  Kammerbezirke
besteht  aus  Baumwollenwebern,  deren  Lohn  theils  durch  die  grosse  Concurrenz
  der  Arbeiter,  theils  durch  die  Conjunkturen  des  ganzen  Industriezweiges
  sehr  gedrückt  ist.  Das  Jahreseinkommen  einer  Weberfamilie,  in
welcher  Mann,  Frau  und  ein  Kind  das  ganze  Jahr  hindurch  unausgesetzt
zusammenarbeiten,  wird  auf  144  fl.  42  kr.  C.M.  geschätzt;  es  liefert  also  im

y  .
1)  Allerdings  wohnen  auch  im  Gitschiner  Kreise  6272  Menschen  auf  der  Quadratmeile,
im  Leipa’er  Kreise  aber  7406.
        <pb n="269" />
        in  Böhmen.  265

allergünstigsten  Falle  —  wo  die  Arbeit  weder  durch  Stockungen  des  Absatzes
  noch  durch  Krankheiten  unterbrochen  ist  —  kaum  die  Mittel  zu  dem
nothdürftigsten  Lebensunterhalte.  Noch  ist  bemerkenswerth,  dass  der  Stücklohn
  den  Zeitlohn  zum  beiderseitigen  Vortheile  des  Arbeiters  und  Arbeitgebers
  auch  bei  dem  handwerksmässigen  Betriebe  mehr  und  mehr  verdrängt.

Der  Bericht  beginnt  mit  der  Darstellung  der  Lohnsätze  bei  den  sogenannten
  Commerzialgewerben  mit  fabriksmässigem  Betriebe
oder  der  eigentlichen  Fabriksindustrie.

Bei  der  Baummollspinnerei,  für  die  im  Kammerbezirke  35  Etablissements,
33  im  Leipa’er  Kreis  (18  allein  in  der  Umgegend  von  Reichenberg),  2  im
Gitschiner  Kreis  bestehen,  ist  der  höchste  Lohn  für  männliche  Arbeiter  1  fl.
8  kr.  (in  Swarow),  für  weibliche  32  kr,  (ebenda),  für  Kinder  16  kr.  (in
Reinowitz  und  Josephsthal);  der  niedrigste  20  kr.  für  männliche  Arbeiter
(in  Bensen  und  Josephsthal),  für  weibliche  12  kr.  (in  Gablonz,  Johannesdorf
  und  Theresienau),  für  Kinder  8  kr.  (in  Kratzau).  Die  Mehrzahl  der
Arbeiter  gehört  dem  weiblichen  Geschlechte  an,  auch  Kinder  sind  viele

beschäftigt.

Die  Baummwollweberei  —  der  ausgebreitetste  Industriezweig  des  Kammerbezirkes,
  da  er  846  grössere  Unternehmungen  zählt,  632  im  Leipa’er
und  214  im  Gitschiner  Kreis  —  zeigt  grosse  Lohndifferenzen.  Für  Sammt

und  faconirte  Stoffe  wird  der  höchste,  für  ordinäre  Cottons  der  niedrigste
Lohn  gezahlt.  Der  höchste  Lohn  für  männliche  Arbeiter  beträgt  überhaupt
40  kr.  (Georgenthal,  Neusorge,  Lomnitz),  für  weibliche  24  kr.  (Lomnitz,
Neustadtl,  Neupaka)  für  Kinder  12  kr.  (Neustadtl);  der  niedrigste  Lohn  für
männliche  Arbeiter  8  kr.  (Liebenau,  Starkenbach,  Wiesen),  für  weibliche
6  kr.  (Wiesen),  für  weibliche  Spuler  gar  nur  5  kr.  (Gabel,  Ringelshain,
Finkendorf,  Schlukenau,  Kreibitz),  für  Kinder  1!/»  kr.  (Grossmergthal).
Sämmtliche  Löhne  gelten  von  der  Handweberei,  die  durchgängig  als  Hausindustrie
  betrieben  wird.  Die  Anwendung  der  power-looms  ist  noch  ziemlich
selten.  Die  Löhne  der  Maschinenweber  sind  etwas  höher  als  jene  der  Handweber;
  doch  werden  bei  Maschinenstühlen  meistens  Mädchen  verwendet.

Die  Baummwolldruckerei  (45  Etablissements,  32  im  Leipa’er  Kreis,  13
im  Gitschiner)  beschäftigt  verhältnissmässig  wenige  weibliche  Arbeiter,  dagegen
  viele  Kinder  von  10  —  14  Jahren,  welche  die  Farben  aufstreichen
und  nicht  von  den  Fabriksherren,  sondern  von  den  Druckern  bezahlt  werden.
Die  Lohnsätze  der  Handdrucker  für  einen  Arbeitstag  erheben  sich  von  20  kr.
(Kleinschockau)  bis  1  f.  20  kr.  (Turnau,  Böhmisch-Leipa),  jene  der  Maschinendrucker
  von  50  kr.  bis  2  fl.  (Kosmanos),  jene  der  Graveure  von  1fl.
bis  3  fl.  20  kr.  (Kosmanos),  jene  der  Formstecher  von  30  kr.  (Turnau)  bis
1fl.24  kr.  (Wernstadtl).  Der  Tageslohn  anderer  bei  der  Druckerei  verwendeten
  männlichen  Hifsarbeiter  variirt  zwischen  15  und  30  kr.  (Turnau  —  Reichstadt,
  Schluckenau,  Kosmanos).  Für  Frauenarbeit  beträgt  er  10  —  20  kr,
(Böhmisch-Leipa,  Johannesthal  —  Turnau,  Warnsdorf,  Kleinschockau),  für
Kinder  4  —  12  kr.  (Turnau  —  Jungbunzlau,  Georgenthal).
        <pb n="270" />
        266  Arbeiterverhältnisse

Die  Türkischgarnfärberei,  vorzugsweise  in  der  Umgegend  von  Zwickau,
gewährt  dem  männlichen  Arbeiter  einen  Lohn  von  27  —  48  kr.

Bei  der  Schafwollspinnerei  ist  die  Frauenarbeit  überwiegend.  Der
höchste  Lohn  für  männliche  Arbeiter  ist  1  fl.  (Reichenberg,  Swarow),  für
weibliche  30  kr.  (Reichenbach,  Eulau),  für  Kinder  15  kr.  (Reichenberg);
der  niedrigste  für  männliche  Arbeiter  15  kr.  (Reichenberg,  Kamnitz),  für
weibliche  10.  kr.  (Eulau),  für  Kinder  8  kr.  (Schumburg,  Swarow).

Die  Tuchfabrikation,  die  sowohl  fabriks-  als  handwerksmässig  betrieben
wird,  bietet  den  Tuchmachern  in  den  Tuchfabriken  zu  Reichenberg  und
Senftenberg  die  höchsten  Löhne  von  1  fl.  für  den  Arbeitstag,  die  niedrigsten
zu  30  —  40  kr.  in  Friedland;  bei  handwerksmässigem  Betriebe  stellt  sich  der
Lohn  der  Tuchmacher  am  höchsten  in  Reichenberg  mit  50  kr.,  am  niedrigsten
in  Braunau  mit  16  —20  kr.;  für  männliche  Hilfsarbeiter  ist  der  höchste  Lohn-"satz
  zu  50  kr.  in  Gablonz,  der  niedrigste  zu  18—20  kr.  in  Senftenberg.
Weibliche  Arbeiter  erhalten  den  grössten  Lohn  zu  18  kr.  in  Reichenberg,
den  kleinsten  zu  10  —  12  kr.  in  Senftenberg;  der  Arbeitslohn  der  Kinder  ist
8  —  10  kr.  (hierüber  nur  eine  Angabe  aus  Senftenberg).

Die  Schafwollweberei  (Erzeugung  von  Kammgarnstoffen,  gemischten
Zeuchen  aus  Baumwoll-  und  Schafwollgarn,  sowie  von  Streichgarn-Umhängtüchern)
  hat  75  Etablissements,  wovon  73  allein  im  Leipa’er  Kreise  und  die
grössten  bei  Reichenberg.   Ueberhaupt  ist  hier  der  Hauptsitz  dieses
Industriezweiges  für  die  ganze  Monarchie.  Es  sind  meistens  Maschinenstühle
  in  Anwendung,  wobei  weibliche  Arbeiter  Beschäftigung  finden.
Die  Lohnsätze  weichen  sehr  von  einander  ab:  männliche  Arbeiter  empfangen
  10  kr.  bis  1fl.  20  kr.  (Liebenau,  Grottau  —  Swarow),  weibliche
10  —  44  kr.  (Grottau  —  Swarow),  Kinder  2—20  kr.  (Arnsdorf  —  Reichenberg
  ,  Gablonz).

Die  Schafwolldruckerei,  in  Böhmisch-Aicha  und  Reichenberg,  gibt
‚günstige  Löhne,  den  Maschinendruckern  1  fl.  40  kr.,  anderen  Druckern  und
Formstechern  40  kr.  —  11.  20  kr.,  Hilfsarbeitern  18  —  48  kr.,  weiblichen
Arbeitern  10  —  20  kr.,  Kindern  6  —  12  kr.

Bei  der  Leinenspinnerei  muss  die  Maschinenspinnerei  von  der  Handspinnerei
  unterschieden  werden.  Jene  wird  in  4  Fabriken  im  Gitschiner
Kreise  betrieben;  die  Lohnsätze  sind:  für  männliche  Arbeiter  18  —  48  kr.,
für  weibliche  18  —  24  kr.,  für  Kinder  12  kr.  Die  Handspinnerei  erscheint
nur  als  Nebenbeschäftigung,  gewöhnlich  während  des  Winters;  sie  bietet
einen  höchst  geringen  Verdienst,  erwachsenen  Arbeitern  2—6  kr.,  Kindern
3  kr.  für  den  Tag.

Die  Leinweberei  gehört  wie  anderwärts  zu  den  verfallenden  Gewerben,
erst  in  neuester  Zeit  geben  sich  Zeichen  von  Besserung  kund.  Der  Kammerbezirk
  enthält  460  grössere  Unternehmungen,  261  im  Leipa’er,  199  im
Gitschiner  Kreise,  von  denen  aber  die  meisten  zugleich  Baumwollenwaaren
und  gemischte  Stoffe  erzeugen.  Die  Betriebsform  ist  überall  Hausarbeit,  die
in  sehr  vielen  Fällen  als  Nebenbeschäftigung  verrichtet  wird.  Der  Arbeits-
        <pb n="271" />
        in  Böhmen.  267

lohn  stellt  sich  bei  Männern  auf  8—  40  kr.  (Liebenau,  Grottau  —  Nachod),
bei  Weibern  auf  6—  30  kr.  (Wiesen  —  Hohenelbe),  bei  Kindern  auf  1—  8  kr.
(Wildschütz  —  Georgswalde).

Die  Leinenswirnergeugung  hat  32  grössere  Etablissements,  besonders  in
Schönlinde,  Kamnitz  und  Nixdorf.  Der  Lohn  der  Männer  ist  15  —  30  kr.,
(Neudaubitz  —  Kreibitz),  der  Weiber  10  —  15  kr.  (Kamnitz  —  Nixdorf),
der  Kinder  6  kr.  (Kamnitz),

Leinen-  und  Baumwollbleichen::  es  gibt  im  Leipa’er  Kreis  85  und  im
Gitschiner  25  für  sich  bestehende  Lohnbleichen.  Arbeitslohn  der  Männer:
17  —  52  kr.  (Hrabacow  —  Daubitz),  der  Weiber  12  —  20  kr.  (Niemes  —
Höhenelbe).

Die  Sirumpfiveberei  wird  in  Baumwolle  um  Schönlinde  fabrikmässig,  in
Schafwolle  vorzugsweise  handwerksmässig  betrieben  ;  es  bestehen  im  Leipa’er
Kreis  74  Unternehmungen  grösseren  Umfanges,  im  Gitschiner  3.  Lohn  der
Männer:  13!/3  —  30  kr.  in  Schönlinde,  10  —  45  kr.  in  Zeidler;  der  Weiber
9_—15  kr.,  der  Kinder  4—8  kr.

Bandweberei:  20  grössere  Unternehmungen  im  Leipa’er  Kreis,  der
Hauptsitz  in  Hainspach.  Mannslohn  12  —  24  kr.  (Münchengrätz  —  Schönau),
  Weiberlohn  10  —  i2  kr.  (Schönau  —  Hainspach),  Kinderlohn  10  kr.
(ebenda).  |

Glashütten  gibt  es  10  im  Kammerbezirke,  6  im  Leipa’er  Kreis,  4  im
Gitschiner.  Die  Löhne  sind  hoch,  aber  die  Arbeitszeit  dauert  höchstens
40  Wochen  und  für  die  Glasmacher  in  der  Woche  nur  3—  5  Tage.  Der
Arbeitslohn  der  Glasmacher  ist  1  —  2  fl.  (Neuwelt,  Schatzler,  Antoniwald),
der  Hilfsarbeiter  25  —  36  kr.,  der  Weiber  und  Kinder  10  —  20  kr.

Die  Glasraffinerie,  durchgängig  als  Hausindustrie  vorkommend,  zählt
85  grössere  Unternehmungen  im  Leipa’er  Kreis,  hauptsächlich  um  Haida  und
Steinschönau.  Der  tägliche  Arbeitsverdienst  für  Maler  beträgt  50  kr.  —  2  fl.,
für  Graveure  50  kr.  —  3fl.,  für  Glasschleifer  40  kr.  —  1fl.,  für  einfache
Arbeiter  15  —  30  kr.,  für  Arbeiterinnen  10  —  25  kr.

Die  Glasquincaillerie-  Erzeugung  hat  einen  sehr  bedeutenden  Geschäftsumfang,
  obwohl  sie  nur  um  Gablonz  und  Tannwald  betrieben
wird.  Fabriksarbeit  ist  nur  das  Schmelzen  der  Glasflüsse,  alles  Uebrige
ist  Hausarbeit  und  zwar  eine  solche,  bei  der  Personen  jeden  Alters  und
Geschlechts  verwendet  werden  können.  Der  Lohn  männlicher  Arbeiter  variirt
  von  18  kr.  —  1  0.,  weiblicher  Arbeiter  von  10  —  25  kr.,  der  Kinder
von  6  —  15  kr.

Bei  der  Spiegelfabrikation,  von  welcher  im  Kammerbezirke  ein  einziges
Etablissement  in  Bürgstein  besteht,  erhalten  die  männlichen  Arbeiter  für  das
Schleifen  und  Poliren  der  Spiegel  einen  Tageslohn  von  30  kr.,  für  das  Belegen
  derselben  von  36  kr.,  die  weiblichen  Arbeiter,  denen  das  Douciren
der  Gläser  übertragen  ist,  15  kr.

Von  Kohlenwerken  finden  sich  im  Gitschiner  Kreis  9  Steinkohlenwerke
und  im  Leipa’er  Kreis  140  Braunkohlenwerke,  unter  letzteren  jedoch  viele
        <pb n="272" />
        268  Arbeiterverhältnisse

ohne  Bedeutung.  Der  tägliche  Arbeitslohn  der  Steiger  ist  1  fl.,  der  Berghäuer
  24  —  36  kr.,  der  gemeinen  Bergarbeiter  15—  28  kr.,  der  Sauberjungen
  10  kr.

Die  Eisenindustrie,  in  zwei  grösseren  Werken  Zu  Rosahütte  und  Engenthal,
  gewährt  den  Schmelzmeistern  einen  Lohn  von  40  kr.  —  1  fl.  10  kr.,
den  Hochofenarbeitern  von  36  —  48  kr.,  anderen  Arbeitern  von  18  —  32  kr.

Bei  der  Buch-  und  Steindruckerei,  die  im  Kammerbezirke  ein  einziges
grösseres  Etablissement  in  Leitmeritz  aufzuweisen  hat,  bestehen  folgende
Löhne:  für  Lithographen  1  fl.  10  kr.  —  1  fl.  40  kr.,  für  Setzer  1  fl.  10  kr.
bis  1  fl.  30  kr  ,  für  Drucker  40  kr.  —  1fl.;  für  Frauenarbeit  16  —  20  kr.,
für  Kinderarbeit  6  —  9  kr.;  Druckerlehrlinge  erhalten  22  kr.

Die  Papiermachearbeiten  —  hauptsächlich  Dosen  bei  Reichenau  und
Gablonz  —  bieten  einen  ausserordentlich  niedrigen  Lohn,  nämlich  15  kr.  für
Männer  und  6  —  8  kr.  für  Frauen.

Für  die  Papiererzeugung  bestehen  25  Unternehmungen,  worunter  nur
5  grössere  Maschinenpapierfabriken  ;  die  Löhne  sind:  für  Maschinenführer
30  kr.  —  1fl.,  für  andere  Hilfsarbeiter  20  —  36  kr.,  für  Taglöhner  16  —  26  kr.,
für  Arbeiterinnen  10  —  28  kr.,  für  Kinder  6  —  15  kr.  Die  höchsten  Löhne
werden  in  der  grössten  Fabrik  zu  Arnau,  wo  meistens  Akkordarbeit  stattfindet,
  verdient.

Die  Rübensucker-  und  Syruperzeugung,  die  in  9  bedeutenderen  Etablissements
  betrieben  wird,  gewährt  folgende  Löhne:  den  männlichen  Arbeitern
  14  —  30  kr.,  den  weiblichen  10  —  20  kr.,  den  Kindern  7  —  15  kr.

In  den  9  Kaffeesurrogatfubriken  des  Bezirkes  beträgt  der  Lohn  der
Männer  19  —  36  kr.,  der  Weiber  14  —  20  kr.,  der  Kinder  7!/a  —  15  kr.

Posamentirwaaren,  worunter  besonders  Seidenknöpfe,  dann  Stahlınaaren
werden  Dlos  in  Nixdorf  fabriksmässig  erzeugt;  bei  ersterem  Industriezweige
beträgt  der  Lohn  für  männliche  Arbeiter  17'!/g  —  30  kr.,  für  weibliche
10  —  15  kr.;  bei  letzterem  für  jene  25  —  30  kr.

Die  Kratzenfubrikation,  blos  in  Reichenberg,  zeigt  bei  sehr  vollendetem
  Maschinenbetriebe  hohe  Löhne  auf:  Männerarbeit  wird  mit  30  —  50  kr.,
Kinderarbeit  mit  15  —  20  kr.  für  den  Tag  bezahlt.

Hohe  Löhne  bietet  schliesslich  auch  die  Weberkammfabrikation  mittelst
Maschinen,  die  bisher  nur  1  Etablissement  in  Reichenberg  hat:  24  kr.  bis
1  fl.  12  kr.  für  Männer,  24  —  36  kr.  für  Weiber,  während  bei  der  handwerksmässigen
  Verfertigung  von  Weberkämmen  oder  Weberblättern  der
Arbeiter  nur  einen  täglichen  Lohn  von  4—  8  kr.  sammt  Kost  und  Wohnung
erhält.

Die  Commerzialgewerbe  ohne  fabriksmässigen  Betrieb
sind  mit  wenigen  Ausnahmen,  zumal  in  den  eigentlichen  Fabriksdistrikten,
von  geringerer  Bedeutung.  Der  Gang  der  gewerblichen  Entwicklung  bringt
es  mit  sich,  dass  sie  immer  mehr  zurücktreten  müssen,  je  mehr  die  Fabriksindustrie
  in  Aufnahme  kömmt.  Ein  noch  weiteres  Sinken  derselben  steht
daher  in  sicherer  Aussicht.  Wie  Arbeiter,  Gesellen,  empfangen  ausser  dem
        <pb n="273" />
        in  Böhmen.  269

Geldiohne  in  der  Regel  noch  Kost  und  Wohnung.  Die  Löhne  sind  bei  den
meisten  Gewerben  dieser  Art  niedrig  zu  nennen,  sie  erheben  sich  in  ihren
untersten  Sätzen  gemeinglich  nicht  über  31/3;  —  6  kr.  und  in  den  höchsten
Sätzen  nicht  über  20  -30  kr.  für  den  Arbeitstag.  Ausnahmen  bilden  nur
die  Löhne  der  Arbeiter  in  Bretimühlen  (bis  40  kr.  in  Politz),  der  Färber
(50  kr.  —  1  fl.  ohne  Kost  in  Gablonz.  und  Schönlinde)  der  Lohgerber  (bis
1  fl.  ohne  Kost  in  Reichenberg  und  Leitmeritz),  der  Weissgerber  (bis
35  kr.  mit  Kost  in  Leitmeritz  und  40  kr.  ohne  Kost  in  Reichstadt)  der
Rieiner  und  Sattler  (bis  40  kr.  in  Reichenberg),  der  Uhrmacher  (bis  1  fl.  in
Reichenberg),  der  Gold  -  und  Silberarbeiter  (bis  50  kr.  in  Leitmeritz).
Auffallend  niedrigen  Löhnen  begegnen  wir  bei  den  sogenannten  Zirkeloder
  Zeugschmieden  trotz  der  grösseren  technischen  Fertigkeit  und  Körperkraft,
  die  dieser  Gewerbszweig  erfordert,  der  Lohn  beträgt  hier  nicht
mehr  als  8—  15  kr.  Noch  geringer  ist  derselbe  bei  den  zahlreichen  Messerschmieden
  in  Nixdorf,  nur  5—121/,  kr.  Den  .niedrigsten  Lohn  aber
wirft  die  Edelsteinschleiferei,  stark  betrieben  in  der  Gegend  von  Turnau,
ab,  im  Durchschnitt  nur  15  kr.  ohne  Kost  und  Wohnung  für  beide  Geschlechter,
  was  daher  kommt,  dass  diese  Arbeit  grossentheils  bloss  noch  als
Nebenbeschäftigung  betrieben  wird.

Belangend  die  Polizeigewerbe,  worunter  in  der  österreichischen  Gesetzsprache
  jene  verstanden  werden,  die  hauptsächlich  für  den  Lokalbedarf
arbeiten,  so  erfreuen  sich  zunächst  die  Baugewerbe  günstigerer  Lohnverhältnisse:
  Maurer  und  Zimmerleute  erhalten  gewöhnlich  30—36  kr.  (ohne
Kost)  für  den  Tag,  in  den  Industriebezirken  noch  mehr,  in  Reichstadt  45  kr.,
in  Hainspach  48  kr.,  in  Georgswalde  50  kr.;  am  höchsten  stehen  die  Löhne
der  Schieferdecker  und  Steinmetzen,  in  Reichenberg  bis  zu  1  fl.  Dabei
kömmt  aber  zu  bedenken,  dass  bei  diesen  Gewerben  die  Arbeit  im  Jahre
eine  mindestens  viermonatliche  Unterbrechung  erleide.  Ferner  beziehen
höhere  Löhne  die  Brauer  und  Branntweinbrenner  (bis  40  kr.  ohne  Kost)  und
die  Müller  (bis  40  kr.  mit  Kost;  in  der  einzigen  Dampfmühle  des  Kammerbezirkes
  zu  Lobositz  stellen  sich  die  Löhne  auf  34  kr.—1fl.  ohne  Kost).  Im
Uebrigen  sind  die  Löhne  bei  den  Polizeigewerben  noch  niedriger,  als  bei
den  nicht  fabriksmässig  betriebenen  Commerzialgewerben.  Der  niedrigste
Lohn  der  Schuhmacher  ist  2  kr.,  und  der  Schneider  3  kr.,  nirgends  steigt  der
Lohn  über  den  Betrag  von  24  kr.,  natürlich  mit  Kost  und  Wohnung.

Die  Löhne  der  landwirthschaftlichen  Arbeiter  stehen  niedriger,  als
die  der  meisten  Gewerbe.  Sie  sind  verschieden  nach  den  Jahrszeiten:  im  Sommer
höher,  als  im  Winter.  Männliche  Arbeiter  erhalten  im  Sommer  mit  Kost
7-30  kr.  (Gastorf—Neustadil,  Haida),  ohne  Kost  12  kr.  —  40—45  kr.  (Lissa,
Senftenberg  —  Nixdorf,  Sophienhain),  im  Winter  mit  Kost  6—24  kr.  (Gastorf,
Wildschütz,  Marschendorf  —  Neustadil)  ohne  Kost  10  —  36  kr.  (Arnsdorf  —
Gabel);  weibliche  Arbeiter  im  Sommer  mit  Kost  6—20  kr.  (Semil,  Starkstadt
  —  Neustadtl),  .ohne  Kost  10—30  kr.  (Lissa  —  Neustadtl,  Karbitz),  im
        <pb n="274" />
        270  Arbeiterverhältnisse.

Winter  mit  Kost  6—15  kr.  (Leipa,  Benatek,  Nachod,  Sobotka,  Starkstadt,
Wildschütz  —  Neustadtl,  Warnsdorf)  ;  ohne  Kost  10—20  kr.  (Nimburg,  Wartenberg,
  Benatek,  Nachod,  Königinhof  —  Gabel,  Karbitz,  Militschower,  Neustadt).


Ueber  den  gemeinen  Taglohn  bringt  der  Bericht  folgende  Angaben:
für  Männer  mit  Kost  beträgt  er  10—30  kr.  (Adlerkostoletz,  Liboch  —  Haida,
Kreibitz)  ohne  Kost  14—48  kr.  (Wegstädtl—  Haida),  für  Weiber  nebst  Kost
7—22  kr.  (Mergthal—  Hohenelbe)  ohne  Kost  10—  30  kr.  (Wartenberg  —
Georgswalde,  Leipa).  Der  Durchschnittssatz  des  gemeinen  Taglohns
  ohne  Kost  im  Kammerbezirke  ist  somit  bei  Männern  24,82  kr.,  bei
Weibern  18,56  kr.

Die  jährlichen  Dienstbotenlöhne  für  männliche  Dienstboten  zu
häuslichen  Arbeiten  stellen  sich  zu  20—80  fl.  nebst  Kost,  Wohnung  und  Wäsche
(Königinhof—Reichenberg),  für  weibliche  zu  8—40  fl.  (Sobotka—  Reichenberg,
Leipa,  Nixdorf  u.  s.  w.),  für  männl.  Dienstboten  zu  landwirthschaftlichen
Arbeiten  auf  15—78  fl.,  (Gradlitz  —  Kreibitz),  für  weibliche  auf  8—40  fl.
(Gradlitz  —  Schluckenau,  Zwickau).

Nach  den  durchschnittlichen  Sätzen  übersteigt  der  jährliche  Lohnverdienst
  männlicher  Arbeiter  bei  folgenden  Beschäftigungen  den  Betrag  von
200  fl.:  bei  der  Buch-  und  Steindruckerei  260,6  fl.,  bei  der  Schafwollendruckerei
  258,15  fl.,  bei  der  Baumwolldruckerei  217  fl.,  bei  dem  Maschinenbau
  212,8  fl.,  bei  der  Weberkammfabrikation  211  fl.,  bei  der  Kratzenfabrikation
  208,3  fl.,  bei  der  Schieferdeckerei  203,86  f.,  (wegen  Unterbrechung
der  Arbeit  bei  letzterer  Beschäftigung  sind  100  Tage  nur  nach  dem  gemeinen
  Taglohne  berechnet).  Am  niedrigsten  d.  i.  unter  100  fl.  ist  der  mittlere
jährliche  Arbeiterverdienst  bei  den  Strumpfwebern  98,1  fl.,  den  Siebbodenmachern
  92,5  fl.,  den  Filz-  und  Tuchschuhmachern  92,5  fl.,  den  Blattbindera
90,8  fl.,  den  Baumwollwebern  90,75  fl.,  den  Bandwebern  87,5  fl.,  den  Beuteltuchmachern,
  85  fl.,  den  Leinwebern  80,95  fl.,  den  Papiermachearbeitern
75  fl.,  den  Edelsteinschleifern  75  fl.  Der  mittlere  Jahresverdienst  weiblicher
Arbeiter  ist  am  höchsten  d.  i.  über  100  fl.:  bei  der  Weberkammfabrikation
150  fl.,  in  Leinenmaschinenspinnereien  101,9  fl.,  bei  der  Glasquincailleriefabrikation
  101,85  fl.,  bei  der  Schafwollweberei  101,70  fl.;  am  niedrigsten
d.  i.  unter  50  fl.:  bei  der  Bauwollweberei  40,1  fl.,  bei  Papiermachearbeiten
  35  fl.,  bei  der  Leinenhandspinnerei  15,6  fl.  Der  mittlere  Jahreslohn
  der  Kinder  ist  am  höchsten  d.  i.  über  60  fl.:  in  den  Kratzenfabriken
87,5  fl.,  bei  der  Glasquincailleriefabrikation  78,75  fl.,  in  Baumwollspinnereien
  63,5  fl.;  am  niedrigsten  d.  i.  unter  30  fl.:  bei  der  Strumpfweberei
27,5  fl.,  bei  der  Leinweberei  22,8  fl.

Die  Anstalten  des  Kammerbezirkes  zur  Unterstützung  der  Arbeiter
  in  Fällen  der  Krankheit,  Arbeitslosigkeit  u.  s.  w.,  über  die  der  Bericht
  am  Schlusse  Mittheilungen  gibt,  lassen  noch  sehr  viel  zu  wünschen
übrig.  Ungeachtet  sechsjähriger  Bemühungen  und  der  Bevorwortung  seitens
der  Kammer  ist  es  nach  der  Versicherung  des  Berichtes  noch  nicht  einmal
        <pb n="275" />
        in  Böhmen.  rd

gelungen,  in  Reichenberg,  der  Hauptfabrikstadt  von  ganz  Böhmen,  eine  Sparkasse
ins  Leben  zurufen.  Die  bezüglichen  Anstalten  scheiden  sich  in  vier  Kategorien:
es  bestehen  deren  für  Fabrikarbeiter,  Bergleute,  Handwerker  und  Arbeiter  im
Allgemeinen.  Von  den  grösseren  Industrie-  Etablissements  entbehren  zur
Zeit  noch  gar.manche  bestimmter  Einrichtungen  zur  Unterstützung  der  Arbeiter
  in  Nothfällen.  In  einigen  Fabriken  ist  es  Grundsatz,  dass  der  im
Dienste  der  Fabrik  verunglückte  oder  arbeitsunfäbig  gewordene  Arbeiter
vom  Fabriksherrn  lebenslängliche  Unterstützung  erhält;  ferner  geniessen  in
mehreren  Fabriken  erkrankte  Arbeiter  unentgeldliche  ärtztliche  Behandlung‘
auf  Kosten  des  Fabrikanten.  Einrichtungen  mit  bestimmteren  Grundlagen
und  von  mehr  ausgeprägtem  Charakter,  als  die  genannten  nur  auf  Herkommen
  oder  dem  Humanitätsgefühle  der  Fabrikanten  beruhenden,  sind  die  der
Neuzeit  angehörigen  Kranken-  und  Unterstützungskassen,  dann  die  Fabrikssparkassen.
  Sie  verdanken  ihre  Organisirung  den  Fabrikanten  und  werden
von  ihnen  auch  entweder  ohne  oder  unter  Mitaufsicht  eines  Arbeiterausschusses
  verwaltet.  Der  Zweck  der  Unterstützungs  -  und  Krankenkassen
ist,  den  Arbeitern  in  Krankheitsfällen  den  ganzen  oder  doch  einen  Theil
des  Lohnes  nebst  unentgeldlicher  ärztlicher  Behandlung  zu  gewähren,  so  wie
die  Begräbnisskosten  für  verstorbene  Arbeiter  und  Unterstützungen  an  deren
Wittwen  und  Waisen  zu  bestreiten.  Die  Mittel  hiezu  fliessen  theils  aus
wöchentlichen  Beiträgen  der  Arbeiter,  wohl  auch  der  Fabriksherren,  den
auf  Ueberschreitung  der  Fabriksordnung  gesetzten  Strafgeldern  und  zufälligen
Einnahmen,  wie  Geschenke,  Vermächtnisse  u.  s.  w.  In  einigen  Fabriken
ist  die  Kranken  -  und  Sparkasse  vereinigt,  in  der  Art,  dass  entweder  überhaupt
  der  Ueberschuss  des  Unterstützungsfonds  den  Beitragenden  verzinset,
oder  die  eine  Hälfte  der  wöchentlichen  Beiträge  der  Unterstützungskasse,
die  andere  der  Sparkasse  zugewendet,  oder  dass  die  letztere  Hälfte  für  den
Arbeiter  immer  durch  ein  Jahr  bloss  gesammelt  und  ihm  dann  zur  Einlage  in
eine  allgemeine  Sparkasse  ausgezahlt  wird.  Besondere  Erwähnung  unter
diesen  Anstalten  verdient  die  Kranken-  und  Sparkasse  der  Papierfabrik  der
Lorenz  Söhne  und  Eichmann  in  Arnau,  von  der  im  Berichte  anhangsweise
auch  die  Statuten  mitgetheilt  werden.  Aelteren  Ursprunges  sind  die  gegenseitigen
  Unterstützungsvereine  der  Arbeiter,  die  sich  namentlich  bei  den
Druckern  vorfinden.  Fast  gänzlich  fehlen  sie  den  durch  Hausindustrie  beschäftigten
  Arbeitern,  erst  in  neuerer  Zeit  bildeten  sich  zu  Aussig  und
Schluckenau  Webervereine.  Bei  den  Bergleuten  reichen  die  Unterstützungsanstalten
  am  weitesten  zurück.  Schon  seit  Jahrhunderten  besitzen  sie  ihre
Bruderladen  und  Knappschaftskassen.  Im  Leipaer  Kreise  zählt  man  deren  2,
im  Gitschiner  3.  Sie  gewähren  bei  eingetretener  völliger  Arbeitsunfähigkeit
den  Arbeitern  jährliche  Pensionen  bis  zu  75  fl.,  ausserdem  auch  den  Arbeiterwittwen
  jährliche  Unterstützungsbeträge  zu  24—30  fl.  und  den  Arbeiterwaisen
bis  nach  erreichter  Mündigkeit  zu  6—12  fl.  Von  minderem  Belange  sind  die
Unterstützungsanstalten  für  bestimmte  Handwerke,  die  sich  als  Ausflüsse  des
Kumftwesens  darstellen.  ihre  Hilfe  beschränkt  sich  gemeiniglich  darauf,  'er-
        <pb n="276" />
        272  Arbeiterverhältnisse

krankten  Handwerksgesellen  gegen  bestimmte  Beiträge  die  Aufnahme  in  öffentliche
  Krankenhäuser  zu  sichern.  Am  grössten  ist  noch  das  Maass  der
Unterstützung  bei  der  Reichenberger  Tuchmacherzunft,  die  aber  auch  die
bedeutendste  und  reichste  Zunft  des  Kammerbezirkes  ist  und  an  1300  Meister
zählt.  Abgesehen  von  der  unentgeltlichen  Krankenpflege  für  die  Gesellen
vertheilt  die  Zunft  monatlich  bestimmte  Beträge  an  dürftige  Meister  und
Wittwen  und  ebenso  vierteljährig  an  die  10  ältesten  Meister;  überdiess  besitzt
  sie  einen  eigenen  Fond  von  2600  fl.,  zu  dem  sie  jährlich  6  Prozent
hinzulegt,  um  ihn  auf  den  Betrag  von  5000  fl.  zu  erhöhen  und  mittelst  dessen
ein  Versorgungshaus  für  arme  Meister  und  deren  Wittwen  zu  gründen.  Noch
ist  zu  bemerken,  dass  sich  in  neuester  Zeit  ein  förmlicher  Handwerker-Unterstützungs-Verein
  in  Steinschönau  constituirt  hat.  Die  übrigen  Arbeiter,
die  zu  keiner  der  angeführten  Klassen  gehören  und  den  stärkeren  Bruchtheil
des  Arbeiterstandes  ausmachen,  als:  die  landwirthschaftlichen  und  von  unzünftiger
  häuslicher  Industrie  lebenden  sind  in  Nothfällen  lediglich  an  die
allgemeinen  Wohlthätigkeitsanstalten,  nämlich  an  die  Lokalarmeninstitute,
Pfründler-,  Armen-  und  Krankenhäuser  gewiesen.  Die  Reihe  der  Unterstützungsanstalten
  für  die  arbeitende  Klasse  beschliesst  der  für  diese  zwar
nicht  ausschliessend  bestimmte  aber  ihr  hauptsächlich  zu  Statten  kommende
Sparverein,  der  in  Reichenberg  1849  gegründet  wurde  und  den  Zweck  hat,
den  minder  Bemittelten  gegen  kleine  Wochenzahlungen  in  der  wärmeren
Jahreszeit  den  Winterbedarf  an  Holz  und  Viktualien  durch  Einkauf  im  Grossen
auf  die  möglichst  billige  Art  zu  verschaffen.

Es  würde  zu  weit  führen,  an  die  dankenswerthen  Mittheilungen  des
Berichtes  Betrachtungen  anzuknüpfen.  Diess  zu  thun,  mag  dem  denkenden
Leser  überlassen  bleiben.  Wir  hatten  bei  diesem  Aufsatze  nichts  anderes
im  Sinne,  als  durch  Vorführung  eines  nur.  Wenigen  zugänglichen  statistischen
  Materials  —  der  Bericht  ist  nur  als  Manuscript  gedruckt  —  einen
kleinen  Beitrag  zur  volkswirthschaftliehen  Statistik  unseres  deutschen  Gesammtvaterlandes
  zu  liefern.  Nur  zwei  Bemerkungen  mögen  hier:noch  Raum
finden.  ‘  “

Die  erste  bezieht  sich  auf  den  Zeitpunkt  der  Erhebung  der  in  Rede  stehenden
  statistischen  Thatsachen.  Sollen  statistische  Daten  volkswirthschaftlichen
Inhaltes,  eine  verlässliche  Grundlage  zu  weiteren  Schlussfolgerungen  und
praktischen  Maassnahmen  abgeben,  so  müssen  sie  in  einer  Zeit  politischer
Ruhe  und  ungestörter  normaler  auf  bereits  gebahnten  Wegen  sich  bewegender
  wirthschaftlicher  Entwicklung  gesammelt  sein.  Diess  lässt  sich  nun
von  der  Zeit,  in  der  die  vorliegende  Enqu£te  statt  fand,  nicht  sagen.  Noch
sind  die  Spuren  sichtbar,  welche  die  grossen  politischen  Bewegungen  der
Jahre  1848  und  49  in  allen  Lebensverhältnissen  ,  zumal  in  den  wirthschaftlichen,
  die  der  Kitt  für  alle  übrigen  sind,  zurückgelassen.  Insbesondere  gab
die  österreichische  Industrie  seit  1849  in  einigen  Zweigen  das  Bild  einer
unnatürlichen  fieberischen  Erregung,  in  andern  wieder  jenes  einer  nicht
minder  krankhaften  Abspannung,  wovon  der  Grund,  abgesehen  von  den
        <pb n="277" />
        in  Böhmen.  273

schwankenden  allgemeinen  politischen  Zuständen,  in  der  Desorganisation  der
Geldverhältnisse  in  Folge  der  Ueberhäufung  der  Cirkulation  mit  Papiergeld
und  der  dadurch  bewirkten  Entwerthung  des  letzteren,  ferner  in  der  künstlichen
  Vertheuerung  der  Waaren  und  Störung  der  auswärtigen  Handelsbeziehungen
  als  weiteren  Folge  davon,  endlich  in  der  langen  Schwebe,  in
der  sich  die  Gewinnung  einer  neuen.  kommerziellen  Stellung  Oesterreichs  gegenüber
  von  Deutschland  befand  und  die  erst  kürzlich  durch  den  Berliner
Februarvertrag  ihr  Ende  erreieht  hat,  gesucht  werden  muss.  Allem  diesem
ist  noch  beizufügen,  dass  von  der  grossen  sozial-ökonomischen  Reform  der
Grundentlastung,  die  in  Oesterreich  soeben  erst  durchgeführt  wurde  und  theilweise
  .noch  in  der  Durchführung  begriffen  ist,  sich  wegen  Kürze  der  Zeit
die  Wirkungen  noch  nicht  übersehen  lassen  und  dass  der  neue  österreichische
  Zolltarif  gerade  um  die  Zeit,  wo  die  Enquöte  im  Reichenberger  Kammerbezirke
  begonnen  wurde,  in  Wirksamkeit  trat.  Demgemäss  kann  man
nicht  umhin,  den  Zeitpunkt  der  Enquete  verfrüht  zu  nennen.  Durch
das  angeregte  Bedenken  will  keineswegs  den  dargebotenen  statistischen
Daten  ihr  Werth  benommen  werden;  es  geht  daraus  nur  die  dringende
Aufforderung  hervor,  in  einer  späteren  günstigeren  Zeil  die  Enquäte
za  wiederholen  und  das  Ergebniss  der  ersten  Arbeit  einer  Revision  zu  unterziehen.


Die  zweite  vorzubringende  Bemerkung  gilt  der  Art  der  Erhebung  der
Lohnsätze.  ,  Laut  des  Berichtes  wandte  sich  die  Kammer  theils  an  die  Gemeindevorstände
  theils  unmittelbar  an  die  Gewerbetreibenden  d.  i.  an  die
Unternehmer.  Es  mag  misslich  und  sehr  zeitraubend  sein,  nebstbei  auch  die
Arbeiter  zu  vernehmen,  aber  gewiss  ist  es,  dass.die  erhobenen  Daten,  wenn  solches
  geschieht,  sehr  an  Verlässlichkeit  gewinnen.  Wir  erinnern  an  die  neuestens
von  Cochut  !)  gelieferten  Nachweisungen  hinsichtlich  der  Verhältnisse  des
Arbeitslohnes  in  Paris  2),  bei  deren  Erhebung  durch  die  dortige  Handelskammer
  auch  die  Arbeiter  übergangen  und  nur  die  Unternehmer  gefragt
wurden.  Wenn  nun  auch  keinesfalls  zu  erwarten  ist,  dass  so  grosse  Differenzen
  "zwischen  den  solchergestalt  erhobenen  und  den  wirklichen  Arbeitslöhnen,
  wie  sie  Cochut  für  Paris  aufzeigt,  im  Bezirke  der  Reichenberger
Handelskammer  vorkommen,  da  hier  nicht  jene  starken  Motive  hervortreten,
welche  die  Pariser  Unternehmer  zu  unrichligen  und  zwar  höheren  Angaben
bestimmten:  so  würde  doch  bei  dem  entgegengesetzten  Verfahren  schon
von  vorneherein  jedem  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  ermittelten  Daten  die
Spitze  abgebrochen  werden.  Schliesslich  ist  zur  genaueren  Werthschätzung
des  dargelegten  statistischen  Materials  noch  auf  Eines  aufınerksam  zu  machen.
Bei  einer  nicht  geringen  Anzahl  von  Industriezweigen  liegen  zu  wenige  Angaben
  über  Lohnsätze  —  bei  manchen  gar  nur  eine  einzige  —  vor,  um

 

 

4)  Vergl.  in  Bran’s  Minerva,  Januar-  und  Februarheft  1853,  den  Aufsatz:  „‚das
industrielle  Paris.“

2)  Statistique  de  Pindusirie  ä  Paris,  resultant  de  l’enquäte  faite  par  la  chambre  de
commerce  pour  les  anndes  41847  et  1848.  \

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  2s  Heft.  18
        <pb n="278" />
        274  Arbeiterverhältnisse  in  Böhmen.

eine  klare  Vorstellung  über  die  Lohnverhältnisse  in  diesen  Industriezweigen
  zu  erlangen.  Der  Bericht  gesteht  übrigens  mit  lobenswerther  Aufrichtigkeit
  die  daraus  hervorgehende  theilweise  Mangelhaftigkeit  der  Daten
selbst  ein.

Erlangen.  Dr.  Makowiczka.

Die  amtliche  Statistik  und  das  statistische  Bureau  im  Königreich
  Sachsen,

mit  einem  Blick  auf  die  statistische  Commission  in  Brüssel.

Die  Augsburger  Allgemeine  Zeitung  brachte  in  der  Beilage  zu  Nr.  234  des
vergangenen  Jahres  (21.  August  1852)  einen  Artikel  über  die  amtliche  Pflege
der  Statistik  in  Deutschland,  der  an  mannichfachen  Unrichtigkeiten  leidet,
und  was  Sachsen  betrifft,  aus  einer  mehr  als  zwei  Jahre  hinter  uns  liegenden
  Zeit  datirt.

Das  gegenwärtige  statistische  Bureau  wurde  durch  königliche  Verordnung
vom  2.  August  1850  auf  Ansuchen  des  statistischen  Vereins  factisch  an
Stelle  des  Bureaus  dieses  letztern  gesetzt,  indem  durch  genannte  Verordnung
gleichzeitig  die  dem  stat.  Verein  ertheilten  Befugnisse  den  Behörden  gegenüber
  aufgehoben  und  auf  das  unter  dem  Namen  „stalistisches  Bureau  des
Ministeriums  des  Innern“  an  Stelle  jenes  ersteren  Bureaus  getretene  übertragen
  wurden.

Bis  zu  dem  genannten  Zeitpunkte  war  die  Bearbeitung  der  Statistik  im
Königreich  Sachsen  in  den  Händen  des  statistischen  Vereins,  welcher  sich
namentlich  in  dem  ersten  Jahrzehent  seines  Bestehens  sowohl  der  Theilnahme
einer  grossen  Zahl  von  Staatsbeamten  aller  und  selbst  der  höchsten  Grade
als  auch  der  von  Privatleuten  und  der  Mitwirkung  vieler  Zweigvereine  zu
erfreuen  hatte.  Der  Staat  unterstützte  ihn  nicht  allein  durch  Geldmittel  (in
den  letzten  Jahren  durchschnittlich  mit  2600  Thirn.)  sondern  auch  durch
seine  Autorität,  so  namentlich  durch  das  Mandat  vom  11.  April  1831  und
die  Verordnung  vom  1.  November  1836,  u.a.  m.,  kraft  welcher  dem  Vereine
mehrfache  Befugnisse  den  Unterbehörden  gegenüber  eingeräumt  wurden,

Das  Bureau  des  Vereins  stand  anfänglich  unter  der  speciellen  Leitung
des  Kammerraths  von  Schlieben,  später  des  Cameral-Vermessungs-Directors
  Lohrmann,  dann  des  Obersten  Leonhardi  und  zuletzt  des  Legations-Secretairs
  von  Ehrenstein.

Die  Früchte  der  Thätigkeit  dieses  Bureaus  finden  sich  nach  Aussen  hin
in  den  dem  statistischen  Publicum  wohlbekannten  Mittheilungen  das  statistischen
  Vereins  für  das  Königreich  Sachsen  (von  deren  18  Lieferungen  die  ersten
        <pb n="279" />
        Die  amtliche  Statistik  in  Königreich  Sachsen.  275

3  bei  F.  W.  Vogel  in  Leipzig,  die  übrigen  im  Selbstverlag  des  Vereins
erschienen)  und  in  einigen  gelegentlich  veröffentlichten  Tabellen,  Marktund
  Orts-Verzeichnissen  niedergelegt.  Während  die  früheren  dieser  Mittheilungen
  die  verschiedensten  Zweige  der  vaterländischen  Statistik  umfassen
und  mit  grösserer  oder  geringerer  Gründlichkeit  behandeln,  beschränkt  sich
der  Inhalt  der  späteren  nur  mehr  auf  die  Bevölkerungsstatistik,  so  dass  diese
seit  1840  fast  ausschliesslich  in  den  Vordergrund  tritt,  mit  Ausnahme  der
im  Jahre  1849  erschienenen  letztenLieferung,  welche  die  nach  vorgeschriebenen
preussischen  Schematen  erhobene  Statistik  der  Gewerbe  Sachsens  enthielt.

Nach  Innen  beweist  das  reichhaltige  Material  in  den  Acten  und  angelegten
  Büchern,  dass  der  Verein  ganz  besonders  in  der  ersten  Zeit  seines
Bestehens  nach  den  verschiedensten  Richtungen  hin  gesammelt  hat  und  zu
sammeln  bestrebt  gewesen  ist,  mit  vieler  Umsicht  und  Thätigkeit  gearbeitet
hat  und  so  den  Grund  zu  einer  vollständigen  positiven  und  vergleichenden
Statistik  des  Landes  gelegt  haben  würde,  wenn  nicht  sehr  bald  nach  dem
Tode  des  Herrn  von  Schlieben  leider  viele  der  eingeleiteten  Beziehungen
mit  dem  In-  und  Auslande  uncultivirt  geblieben  wären.  Darin  soll  durchaus
kein  Vorwurf  gegen  den  Verein  und  seine  nachherigen  Leiter  liegen,  denn
bei  allem  Eifer  und  aller  Befähigung  dieser  und  der  Mitglieder  des  Vereins
war  es  doch  eine  unausbleibliche  Folge  der  steigenden  Anforderungen  an
Vollständigkeit  und  Präcision  statistischer  Leistungen  und  an  Einheit  der
Ideen  und  der  Leitung,  dass  der  Verein  selbst  mit  Unterstützung  des  Staats
diesen  Anforderungen  nicht  genügen  konnte.  Dazu  fehlten  ihm  eben  so  sehr
die  austeichenden  finanziellen  Mittel  als  er  sich  auf  der  andern  Seite  der
nachhaltigen  Wirksamkeit  seiner  vielen  intellectuellen  Kräfte  durch  den  Umstand
  beraubt  sah,  dass  nach  der  eingetretenen  Reorganisation  von  1842  (auf
Grund  welcher  der  Verein  nur  aus  12  ordentlichen,  den  höchsten  und  hohen
Staatsämtern  des  Landes  angehörigen  Personen  fortbestand)  die  durch  die
vielen  Berufsgeschäfte  in  Anspruch  genommene  und  reichlich  erfüllte  Zeit  der
Mitglieder  nicht  mehr  ausreichen  und  diesen  gestatten  wollte,  sich  mehr  dem
Vereine  zu  widmen  als  es  nur  eben  dieser  Rest  von  Zeit  zuliess.  Natürlich
musste  sich  bei  den  übernommenen  Verpflichtungen  der  unausgesetzten  Pflege
gewisser  Zweige  der  Statistik  des  Landes  dadurch  die  Last  der  Directorialmitglieder
  dergestalt  vergrössern,  dass  sie  von  Seiten  des  Vereins  alsbald  Veranlassung
  ward,  den  Antrag  an  die  Staatsregierung  zu  stellen:  „es  möge
diese  selbst  die  statistischen  Arbeiten  des  Landes  in  die  Hände  nehmen  ;*
ein  Antrag  welcher  unter  so  bewandten  Umständen  und  gegenüber  der  Thatsache
  dass  in  den  meisten  andern  Ländern  solches  bereits  der  Fall  war,
vollkommen  gerechtfertigt  erscheint.

Diesem  Antrag  ward  durch  obenerwähnte  Verordnung  vom  2.  August
1850  entsprochen.  Unter  Uebernahme  sämmtlicher  Materialien,  des  Lokals
und  eines  grossen  Theils  des  Personals  wurde  am  gedachten  Tage  das  Bureau
des  statistischen  Vereins  aufgelöst  und  an  dessen  Stelle  als  unmittelbare
Dependenz  des  Ministeriums  des  Innern  und  unter  der  Leitung  eines  Ministe-18

  *
        <pb n="280" />
        276  Die  amtliche  Statistik

rial-Referenten  als  Vorstand  das  „statistische  Bureau  des  Ministeriums  des
Innern“  errichtet,  welches  rücksichtlich  der  Ausführung  aller  currenten  statistischen
  Arbeiten  mit  allen  Unter  -  und  Mittelbehörden  unmittelbar  verkehrt,
während  die  Anordnung  neuer  Kategorieen  von  Arbeiten  und  die  Erlassung
der  deshalb  den  Behörden  zu  ertheilenden  allgemeinen  Anweisungen  durch
das  Ministerium  des  Innern  und  beziehentlich  auf  dessen  Antrag  durch  die
andern  betheiligten  Ministerien  zu  geschehen  hat,

Die  Oberleitung  des  Bureaus  ruht  dermalen  in  den  Händen  des  Geh.
Rath  Dr.  Weinlig,  der  als  Vorstand  der  Il.  Abtheilung  im  Ministerium  des
Innern,  wohin  das  statistische  Bureau  ressortirt,  zugleich  der  natürliche  Vorstand
  des  letztern  ist.  In  Behinderung  dessen  geht  jene  obere  Leitung  auf
Regierungs  -Rath  Stelzner  über.  Der  unmittelbare  Chef  des  statistischen
Bureaus  selbst  ist  zur  Zeit  der  Ministerial-Secretair  Dr.  Engel,  welchem  die
eigentliche  Ausführung  aller  Arbeiten,  Entwerfung  der  Pläne  und  Tabellen,
die  Einrichtung  und  Ueberwachung  des  geschäftlichen  Mechanismus,  die  Verarbeituug
  und  Nutzbarmachung  der  gewonnenen  Resultate  u.  s.  w.  obliegt.

Der  Normaletat  des  übrigen  Personals  ist:  1  Registrator,  2  Controleure,
11  Expedienten,  1  Zeichner  und  1  Aufwärter.  Bei  den  sehr  umfänglichen
oft  sehr  rasch  zu  bewältigenden  Arbeiten  ist  dieser  Etat  noch  immer  als  ein
zu  schwacher  befunden  worden  und  es  haben  deshalb  eine  wechselnde  Zahl
von  Diätisten  noch  angestellt  werden  müssen,  so  dass  sich  in  diesem  Augenblick
  die  Summe  aller  im  statistischen  Bureau  thätigen  Personen  einschliesslich
des  Bureauchefs  auf  21  erstreckt.  Mit  Ausnahme  dieses  letzteren  und  des
Registrators  sind  die  Arbeiter  des  Bureaus  nicht  Staatsdiener.  Liegt  darin
zwar  eine  Ungleichheit  gegen  das  Arbeitspersonal  der  übrigen  Ministerien,
so  beruht  aber  gerade  darauf  die  Aufrechthaltung  einer  strengen  Disciplin
namentlich  der  Arbeitsausführung.  Sorgfalt  und  Genauigkeit  sind  die  unerlässlichsten
  Bedingungen  zu  jeder  statistischen  Arbeit,  sie  schlafen  aber
bekanntlich  sehr  leicht  ein,  sobald  die  Stellung  eine  absolut  gesicherte  oder
doch  der  Wechsel  derselben  für  den  Arbeitgeber  (um  diesen  Ausdruck  zu
gebrauchen)  mit  grossen  Weitläufigkeiten  verknüpft  ist.  Die  Möglichkeit  der
sofortigen  Entlassung  bei  betroffener  leichtsinniger  Fälschung  eines  Zahlenresultats
  sichert,  bei  solidarischer  Verantwortlichkeit  aller  an  einer  Arbeit  Betheiligten
  mehr  gegen  dergleichen  Fahrlässigkeiten  (welche  geradezu  der  Ruin
eines  statistischen  Bureaus  sind,  indem  sie  sein  Selbstvertrauen  untergraben)
als  alle  sonstigen  Mittel.  Die  strenge  Durchführung  dieses  Princips  setzt  zwar
eine  stete  strenge  Controle  voraus,  allein  diese  kann  weniger  eine  äusserliche
  sein,  sie  muss  vielmehr  dadurch  geübt  werden,  dass  alle  Arbeiten  eine
innere  Controle  in  sich  tragen.

Jetzs  nachdem  das  statistische  Bureau  schon  26  Monate  an  den  Staat
übergegangen  und  mit  dem  Ministerium  des  Innern  verbunden  ist,  wird  es
wohl  nicht  mehr  zu  früh  sein  einen  prüfenden  Blick  auf  die  Thätigkeit  des  Bureaus
  zu  werfen  um  danach  den  Erfolg  der  Verwaltung  der  amtlichen  Statistik
durch  die  Staatsregierung  zu  beurtheilen.  Es  sind  binnen  dieser  Zeit  durch
        <pb n="281" />
        im  Königreich  Sachsen.  277

x  .
das  Bureau  zwei  sehr  umfängliche  Lieferungen  über  die  Statistik  der  Bevölkerung
  veröffentlicht  worden,  die  eine  31  Bogen,  die  andere  50  Bogen  gross
Quart  (Format  der  Augsb.  Allg.  Zeitung).  Wie  daraus  zu  entnehmen  unterscheidet
  das  Bureau  strenge.  zwischen  dem  Stande  der  Bevölkerung  und  der
Bewegung  derselben;  es  vergleicht  diese  beiden  Theile  dieses  Zweiges  der
Statistik,  den  ersten  mit  der  periodisch  zu  wiederholenden  Inventuraufnahme
der  Bevölkerung,  den  andern  mit  der  Contenführung  der  Elemente  der  Bewegung
  derselben,  als  welche  es  betrachtet:  die  Geburten  und  Sterbefälle,
Trauungen  und  Ehescheidungen,  Zu-  und  Weggang.  Indem  bei  diesem
letzteren  in  der  That  jedem  Credit  ein  Debet  gegenüber  steht,  und  indem
es  durch  Bilancirung  dieser  Conten  alljährlich  zu  einem  Abschlusse  kömmt,
der  mit  der  jährlichen  Inventur,  wäre  sie  eine  alljährliche,  übereinstimmen
muss,  so  verwirklicht  das  Bureau  hierin  gewissermaassen  die  Napoleonische
Anschauung  der  Statistik,  dem  bekanntlich  die  Statistik  das  „Budget  des
choses“  war.

Abgesehen  von  der  imposanten  Ausstattung  dieser  Lieferungen  ist  auch
der  Inhalt  derselben  mindestens  ein  sehr  reichhaltiger  und  er  geht  in  mancher
  statistischen  Frage  von  grussem  Interesse  weiter,  als  irgend  eine  der
bis  jetzt  erschienenen  statistischen  Veröffentlichungen,  gleichviel  welchen
Landes  ;  in  vielen  andern  bleibt  er  freilich  auch  hinter  solchen  zurück.

Es  kann  weder  der  Zweck  dieser  historischen  Bemerkungen,  noch  die
Absicht  ihres  Verfassers  sein,  der  zu  jenen  Veröffentlichungen  in  näherer
Beziehung  steht,  als  für  einen  Referenten  über  dieselben  schicklich  sein
möchte  ,  diese  grösseren  literarischen  Productionen  hier  zu  besprechen,  was
wohl  ungleich  besser  von  unpartheiischen  sachkundigen  Beurtheilern  geschehen
  wird.  Allein  für  diejenigen,  die  aus  den  dem  Publikum  vorliegenden
umfänglichen  Lieferungen  über  die  Statistik  der  Bevölkerung  des  Königreichs
Sachsen  (denen  wie  die  Vorreden  besagen,  im  Laufe  dieses  Jahres  noch  eine
dritte  Lieferung  folgen  soll)  auf  eine  allzu  grosse  Einseitigkeit  in  der  Richtung
  des  nunmehrigen  statistischen  Bureaus  des  Ministeriums  des  Innern  zu
schliessen  geneigt  sind,  dürfte  die  Bemerkung  nicht  überflüssig  sein,  dass  es
die  erste  und  wichtigste  Aufgabe  jedes  rationell  verfahrenden  Bureaus  ist,
die  Bevölkerung  des  Landes  genau  zu  studiren,  denn  diese  ist  der  Mittelpunkt
  um  welchen  sich  alles  bewegt,  welche  mit  tausend  Fäden  an  alle
übrigen  im  Staate  und  in  der  Gesellschaft  zur  Erscheinung  kommenden  Verhältnisse
  geknüpft  ist.  Eine  Justizstatistik  z.  B.  bleibt  nichts  als  eine  Statistik
  der  Justizpflege,  sobald  sie  die  Personen  auf  welche  sie  sich  erstreckt,
nur  der  absoluten  Zahl  nach  kennt,  nicht  mit  den  Classen  der  Gesellschaft,
welchen  sie  specifisch  angehören,  zu  vergleichen,  nicht  die  eigentlichen
Verhältnisse  unter  welchen  diese  Gesellschaftsclassen  leben,  in  Betracht  zu
ziehen  vermag.  So  ists  mit  allen  übrigen  Zweigen.

Indessen  diese  Einseitigkeit  ist  nur  eine  scheinbare,  scheinbar  deshalb,  weil
die  finanziellen  Mittel  dem  statist.  Bureau  nicht  gestatten,  mehr  als  bis  jetzt  geschehen
  alljährlich  für  Druckkosten  auszugeben,  Auch  existirt  sie  nur  nach  aussen
        <pb n="282" />
        278  ‚Die  amtliche  Statistik.

bin.  Damit  aber  unter  diesem  freilich  bedauerlichen,  doch  in  der  Natur  der  Verhältnisse
  unseres  kleinen  Landes  begründeten  Umstande  die  übrigen  Zweige
der  vaterländischen  Statistik  nicht  verkümmern  und  deren  wichtigste  Ergebnisse
  dem  Publicum  vorenthalten  werden,  ist  Einleitung  getroffen  worden,  alle
hauptsächlichen  Ereignisse  und  Thatsachen  aus  dem  Gebiete  der  Statistik  des
Territoriums,  der  Bevölkerung  und  ihrer  materiellen,  physischen,  moralischen,
intellectuellen,  socialen  und  politischen  Verhältnisse  des  Jahres  auch  alljährlich
  in  einem  statistischen  Jahrbuch  für  das  Königreich  Sachsen  zu  vereinigen
  und  dem  Buchhandel  zu  übergeben  !).  Auf  dieses  wird  dann  allerdings
der  Sinnspruch  der  Londoner  statistischen  Gesellschaft:  „aliis  exierendum*
Anwendung  finden  müssen,  während  neben  diesen  jährlichen  Resumeveröffentlichungen
  die  grösseren  in  der  begonnenen  Weise  ihren  Fortgang  nehmen.
  Letztere  werden  dann  nicht  blos  Zahlenresultate  von  nur  vorübergehender
Brauchbarkeit  enthalten,  sondern  zugleich  auch  wissenschaftliche  Behandlungen
  des  vorliegenden  Gegenstandes,  Entwickelung  und  Aufhellung  der
Zustände,  welche  sich  in  den  Zahlen  kund  geben.

Einer  solchen  Bearbeitung,  oder  vielmehr  einer  solchartigen  Veröffentlichung
  sieht  die  bis  auf  das  Jahr  1832  zurückgeführte  Statistik  der  Criminalund
  Justizpflege  und  des  Unterrichts  entgegen  und  nicht  minder  sind  bereits
die  Vorbereitungen  zu  einer  ausführlichen  Agrarstatistik,  zu  einer  Statistik  der
Wohngebäude  und  der  Wohnungen,  zu  einer  Statistik  des  Armenwesens  in
allen  Orten  des  Landes  im  Werke.  Leider  wird  das  Erscheinen  dieser
grösseren  Schriften,  eben  so  sehr  aus  den  beregten.  Gründen,  als  auch  deshalb.
  noch  eine  Weile  verzögert  werden,  weil  diese  Arbeiten,  da  sie  alle
aus  den  allerersten  Unterlagen  angefertigt  werden  müssen,  ungleich  aufhältlicher
  sind,  als  wenn  sie  schon  bis  zu  einem  gewissen  Grade  concentrirt
  an  das  statistische  Bureau  gelangten.  Indessen  was  irgend  zur  Beschleunigung
  der  Arbeiten  geschehen  kann,  das  geschieht  auf  dem  Bureau
und  es  geschieht  daselbst  leider  häufig  auf  Unkosten  der  Gesundheit  und  des
disponiblen  Maasses  physischer  Kräfte.

Alle  die  übrigen  Arbeiten  aufzuzählen,  welche  das  Bureau  seit  seinem
kurzen  amtlichen  Bestehen  geleistet  hat,  ist  unnütz.  Es  könnte  nur  dazu
dienen,  um  aus  der  Differenz  gegen  die  Summe  des  zu  Leistenden  die  greifbare
  Bemerkung  zu  schöpfen,  wie  weniges  gethan  und  wie  viel  ihm  noch
zu  thun  übrig  geblieben.  Wenn  dasselbe  dabei  hinter  seinen  Wünschen  und
Vorsätzen  zurückbleibt,  wenn  es  den  einzelnen  hohen,  Mittel-  und  Unter-Behörden
  noch  nicht  das  ist  was  ein  gut  organisirtes  statistisches  Bureau
der  Staatsregierung  sein  soll,  so  liegt  das  sicher  weniger  in  einem  mangelhaften
  Willen  des  Bureaus,  als  in  den  unzureichenden  Mitteln  in  der  Stellung
  desselben  zu  diesen  Behörden  und  in  der  Organisation  der  Statistik  im
Staate  überhaupt.

Die  Organisation  der  Statistik  im  Staate  muss  eine  solche  sein,  dass  die

 

4)  Der  erste  Jahrgang  dieses  Jahrhuchg  erscheint  Ostern  4858.
        <pb n="283" />
        im  Königreich  Sachsen.  279

statistischen  Forschungen  nicht  bloss  den  Erfordernissen  der  Staatsverwaltung
‘sondern  auch  denen  der  Wissenschaft  entsprechen.  Was  das  erstere  anlangt,
‚so  kann  es  allerdings  der  Regierung  für  eine  grosse  Zahl  von  Zwecken
genügen,  die  einfache  numerische  Darlegung  des  gegenwärtigen  und  jüngst
vergangenen  Zustandes  einzelner  staatlicher  Elemente  vor  sich  zu  haben,
‘Für  sehr  viele  andere,  dem  volkswirthschaftlichen  Gebiete  angehörende  Thatsachen
  genügt  dies  aber  nicht,  sondern  es  handelt  sich  dabei  gewöhnlich
mehr  um  den  Nachweis  des  Causalzusammenhangs,  der  Gesetze  gewisser
Erscheinungen  des  Öffentlichen  Lebens.  Nun  kann  man  zwar  sagen,  dass
dieser  Nachweis  dem  betreffenden  Zweige  der  Verwaltung,  je  nach  ihrem
Bedürfnisse  selbst  zu  überlassen  sei,  allein  wenn  dies  geschieht,  und  in
manchen  Fällen  wohl  auch  geschehen  muss,  so  wird  diesen  einzelnen  Behörden
  nothwendig  die  Verfolgung  neuer  interessanter  Gesichtspunkte,  die
sich  so  häufig  aus  der  Combination  von  Elementen  ergeben,  davon  das  eine
allein  in  den  Wirkungskreis  dieser,  das  andere  in  den  Wirkungskreis  jener
gehört,  ferne  bleiben  müssen,  während  gerade  in  solcher  Rückwirkung  aller
Zweige  der  Staatsverwaltung  eine  Hauptquelle  des  Fortschritts  für  jedes
statistische  Bureau  in  Hinsicht  auf  allseitige  Durcharbeitung  des  Stoffs  und
Vervollkommnung  der  Methoden  gefunden  werden  dürfte;  abgesehen  davon,
dass  sich  einem  Bureau  unter  wissenschaftlicher  und  strebsamer  Leitung  fortwährend
  von  selbst  neue  Gesichtspunkte  für  die  Anschauung  des  Staats-  und
Volkslebens  darbieten,  auf  welche  der  betreffende  Verwaltungszweig  vielleicht
  nicht  von  selbst  gefullen  wäre.  Ohne  Zweifel  wird  auch  das  Umgekehrie
  stattfinden,  das  statistische  Bureau  wird  bei  selbsteigenem  Vorgehen
  manch  speciellen  Gegenstand  unbeachtet  lassen,  der  unbedeutend  in
seinem  Erscheinen,  darum  doch  vom  grössten  Belang  in  einer  gewissen
Frage  sein  kann.  Aber  daraus  folgt,  dass  eine  enge  Verbindung  des  statistischen
  Bureaus  mit  den  einzelnen  Behörden  oder  vielmehr  eine  vollständige
  Kenntniss  der  Bedürfnisse  dieser  letzteren  bei  dem  Bureau  eine
unerlässliche  Bedingung  zur  nutzbringenden  Entwickelung  der  Statistik  im
Staate  überhaupt  ist.

Fragen  wir  nun,  ob  diese  Bedingung  in  Sachsen  erfüllt  ist,  so  ist
darauf  leider  mit  Nein  zu  antworten.

Das  was  zur  Begründung  einer  vollständigen  und  allseitigen  statistischen
Kenntniss  eines  Landes  in  vielen  deutschen  Ländern  und  namentlich  auch  in
Sachsen  noch  am  meisten  mangelt,  sind  nicht  sowohl  Beobachtungen,  als
hinlänglich  genaue  und  erschöpfende  Beobachtungen  der  staatlichen  und
gesellschaftlichen  Zustände.  Es  werden  im  Königreich  Sachsen  vielleicht
mehr  Thatsachen  aus  dem  gesellschaftlichen  Leben  von  Seiten  der  Behörden
aufgezeichnet,  als  in  manchem  anderen  Lande,  aber  bei  dem  Mangel  eines
geregelten  Planes,  einer  systematischen  Zusämmenstellung  ,  einer  Centralisation
  der  verschiedenen  Beobachtungen  bleibt  ein  grosser  Theil  derselben.
todtes  Material  und  nicht  wenige  dürften  daher  von  keinem  andern  als  dem
Erfolge  begleitet  sein,  denjenigen  Personen,  die  sich  ihnen  unterzogen,  eine
        <pb n="284" />
        280  Die  amtliche  Statistik

riemlich  nutzlose  Mühe  bereitet  zu  haben.  Bei  alle  dem  ist  solche  statistisch
unergiebige  Arbeit  ungleich  theurerer  als  weit  vollkommenere  ,  die  ohne
wesentliche  Vermehrung  von  Kräften  sehr  leicht  und  zur  mehreren  Zufriedenheit
  der  Betheiligten  zu  erzielen  ist,  sobald  alles  in  gehörige,  nach  einem
Mittelpunkte  zusammenlaufende  Bahnen  gewiesen  wird.  Denn  nicht  nur
werden  für  isolirte  Arbeiten  fast  genau  dieselben  Vorbereitungskosten   erheischt,
  wie  für  planmässig  geordnete,  das  Ganze  umfassende,  sondern  eben
dieses  Mangels  an  Centralisation  wegen,  werden  zu  Zeiten  gewissen  Bebörden
  die  nämlichen  Beobachtungen  von  den  verschiedenen  Oberbehörden
zwei-  und  mehrfach  abgefordert.  Kommt  hinzu,  dass  jede  der  letzteren  die
Ereignisse  unter  andern,  oder  auch  nur  wenig  verschiedenen  Gesichtspunkten
oder  Eintheilungsprincipien  beobachtet  wissen  will,  so  wächst  die  Arbeit,
die  unter  einheitlicher  Spitze  in  einem  längeren  Zeitraum  nur  einmal  zu
machen  gewesen  wäre,  ins  Ungeheure;  sie  überschreitet  die  Kräfte  derer,
denen  sie  vielleicht  als  ein  unbezahltes  Nebenamt  angesonnen  wird  und  das
Resultat  ist  nothwendig  —  nicht  nur  unzuverlässige  Arbeit,  sondern  auch
Widerwillen  gegen  statistische  Erhebungen  jeder  Art.

Solche  Unzutwäglichkeiten  fallen  gänzlich  weg,  wenn  unter  den  verschiedenen
  Organen  der  Staatsregierung  und  zwar  bei  den  Ministerial-Departements
  selbst  Einigung  darüber  vorhanden  ist,  welche  Thatsachen
beobachtet  werden  sollen  und  zu  welchem  gemeinschaftlichen  Zwecke  sie
beobachtet  werden  sollen  und  können.

Dieselbe  Zersplitterung  einerseits  und  die  Nothweudigkeit  eines  gemeinschaftlichen
  Vorgehens,  war  bekanntlich  vor  11  Jahren  in  Belgien  die  Veranlassung
  zur  Errichtung  der  mit  Recht  in  allen  civilisirten  Ländern  der
Welt  so  hochgeachteten  Central-Commission  für  Statistik.  Die  Aufgabe  derselben
  ist:  einen  allgemeinen  und  systematischen  Plan  für  die  statistische
Erforschung  -  des  ganzen  Landes  zu  entwerfen.  Ia  Verfolg  dessen  ist  sie
angewiesen:  die  Lücken  sowohl  wie  die  Ueberflüssigkeiten  der  gegenwärtigen
  statistischen  Veröffentlichungen  zu  bezeichnen,  ihre  Meinung  nicht
allein  über  die  zur  Erhebung  der  verschiedenen  Nachrichten  anzuwendenden
Schemate  abzugeben,  sondern  auch  mangelnden  Falls  geeignete  Formulare
zur  Einzeichnung  alles  Wissenswerthen  und  Nöthigen  zu  entwerfen.  Nicht
minder  ist  sie  angewiesen,  darauf  hinzuwirken,  dass  jede  Wiederholung
oder  doppelte  Arbeit  ebenso  in  der  Erhebung  wie  in  der  Veröffentlichung
statistischen  Materials  vermieden  werde.  Sie  ist  ferner  beauftragt,  die  von
den  Staatsministern  an  den  König  zu  erstattenden  Resumes  zu  redigiren,
welche  den  grossen  statistischen  Publicationen  vorherzugehen  haben  ,.  diese
letzteren  selbst  in  ihrer  Ausführung  zu  überwachen  und  überhaupt  darüber
Vorschläge  zu  machen,  auf  welche  Weise  am  besten  Einheit  und  Vollständigkeit
  in  die  statistischen  Arbeiten  zu  bringen  sei.  Die  Commission  correspondirt
  in  allen  diesen  Angelegenheiten  nur  mit  oder  durch  den  Minister  des
Innern,  welcher  die  ihm  mitgetheilten  Ansichten  oder  Schriftstücke  derselben
  an  die  betreffende  Stelle  gelangen  lässt,
        <pb n="285" />
        im  Königreich  Sachsen.  281

Die  Mitglieder  der  Commission  werden  vom  König  ernannt  und  soviel
wie  möglich  aus  den  höheren  Beamten  der  einzelnen  Ministerialdepartements
erwählt,  doch  haben  auch  einige  Privatgelehrte  in  ihr  und  unter  andern  zur
Zeit  der  Chef-Redacteur  der  belgischen  Zeitschrift  l’Independance,  Sitz  und
Stimme.  Der  Präsident  und  der  Secretair  sind  permanente  Mitglieder,  während
  von  den  übrigen  alle  2  Jahre  ein  Drittheil  ausscheiden  und  neue  hinzutreten;
  eine  Einrichtung,  die,  nachdem  sie  schon  mehr  als  10  Jahre  gedauert,
vorzüglich  von  dem  Erfolge  begleitet  gewesen  ist,  dass  unter  den  Beamten
der  Staatsregierung  richtigere  Ansichten  über  das  Wesen  und  die  Aufgabe  der
Statistik  verbreitet  worden,  als  sie  gemeinüblich  sind  und  dass  dadurch  das
Vorurtheil  zerstört  worden  ist,  als  sei  der  schon  ein  vollendeter  Statistiker,
welcher  Zahlen  in  Colonnen  schreiben  und  zu  sogenannten  Tabellen  vereinigen,
  oder  aus  einer  Tabelle  in  die  andere  transponiren  kann.  Die  Verstärkung
  der  Commission  durch  Zuziehung  von  Specialsachverständigen
bleibt  ihr  jederzeit  unbenommen.

Die  Centralcommission  hat  ihr  eigenes  Organ,  das  allen  Statistikern
vortheilhaft  bekannte  Bulletin  de  la  Commission  centrale  de  Statistique,  davon
bis  jetzt  4  stattliche  Quartbände  erschienen,  die  nicht  allein  in  Bezug  auf
theoretische,  sondern  auch  auf  practische  Statistik  und  den  den  Mechanismus
der  statistischen  Geschäfte  berührenden  Theil,  das  schätzbarste  und  reichste
Material  bergen,  welches  in  irgend  einem  Werke  über  Statistik  enthalten  ist.

Die  ausführende  Hand  der  Commission  ist  das  gleichfalls  mit  dem  Ministerium
  des  Innern  verbundene  Bureau  de  statistique  generale.  Der  Chef
dieses  Bureaus  ist  zugleich  permanenter  Secretair  der  Centralcommission  und
dadurch  ist  die  engste  Verbindung  und  stete  Wechselwirkung  unter  diesen
beiden,  für  die  Statistik  errichteten  Organen  hergestellt.  Als  Centralbureau
liegt  ihm  ob:  die  Redaction  und  Veröffentlichung  der  allgemeinen  Statistik
des  Königreichs,  die  Darstellung  der  jährlichen  Bewegung  der  Bevölkerung,
die  Anfertigung  der  Mortalitätstafeln,  die  Vorbereitung  und  Ausführung  der
Volkszählungen,  wozu  vor  Kurzem  auch  die  Bearbeitung  der  mit  der  letzten
Volkszählung  verbunden  gewesenen  Erhebung  einer  Ackerbau-  und  Industrie-Statistik
  des  Landes  kam  ;  die  Redaction  und  Veröffentlichung  der  Bulletins  der
Centralcommission,  die  Beschaffung  der  systematischen  Unterlagen  für  das
Staatshandbuch,  die  Beschaffung  der  vorzüglicheren  statistischen  Veröffentlichungen
  des  Auslandes,  die  Instandhaltung  des  statistischen  Archivs  und
der  Bibliothek,  sowie  auch  die  Besorgung  der  statistischen  Correspondenz
mit  den  verschiedenen  in-  und  ausländischen  Behörden.

Wenn  man  in  diesem  ausgedehnten  Wirkungskreis  etwa  die  Bearbeitung
der  Handels-,  Justiz-,  Unterrichts-,  Finanz-  und  Militairstatistik  vermisst,  so
hat  dies  darin  seinen  Grund,  dass  in  Belgien,  wie  in  den  meisten  Staaten,
wo  die  Statistik  gut  organisirt  ist,  jedes  Ministerialdepartement  sein  eigenes
statistisches  Bureau  hat,  dessen  Arbeiten  allerdings  auch  von  der  Centralcommission
  geleitet  werden,  und  zum  ganzen  System  gehörige  Theile  der
Generalstatistik  des  Landes  sind.  Nur  die  Ausführung  der  Centralarheiten
        <pb n="286" />
        282  .Die  amtliche  Statistik

und  der  das  Ministerium  des  Innern  speciell  angehenden  gehört  zur  Aufgabe
  des  gedachten  Bureaus.  \

In  einem  solchen  wohlgegliederten  Organismus  bewegt  sich  die  Statistik
-in  Belgien,  in  einem  Lande,  das  auch  in  dieser  Beziehung,  wie  in  so  vielen
‘andern  ein  wahrer  Musterstaat  ist.  Nicht  die  Grösse  dieses  Landes  ist  .es,
welche  ihm  gestattete,  der  genauen  Erforschung  seiner  physischen,  mate-‚riellen
  ,„  intellectuellen  und  moralischen  Kräfte  so  viel  Geld  und  Zeit  zuzuwenden,
  sondern  die  Wichtigkeit  der  Sache  selbst  liess  ein  Land  von  nur
etwas  mehr  als  4  Millionen  Menschen  nicht  vor  der  Ausgabe  von  nahe
700,000  Franken  für  die  genaue  Erhebung  einer  Bevölkerungs-  und  einer
Ackerbau-  und  Industrie-Statistik  zurückschrecken,

Weit  jedoch  davon  entfernt,  die  der  Statistik  zugewandten  Summen  eines
‘Landes  als  den  Maasstab  ihrer  Leistungen  betrachten  zu  wollen,  muss  der  Verfasser
  dieser  Zeilen  versichern,  dass  die  richtige  Organisation  der  Statistik  in
Belgien  keineswegs  die  Ausgabe  für  die  letztere  wesentlich  erhöht.  Es  möchte
nicht  schwer  zu  beweisen  sein,  dass  im  Königreich  Sachsen  sicher  bei  den
vielen  Behörden,  welche  statistische  Nachrichten  zusammenstellen  und  bald
bier  bald  da  veröffentlichen  oder  auch  nicht  veröffentlichen  lassen,  mehr
Kräfte  für  dergleichen  Arbeiten  aufgebraucht  werden,  als  in  Belgien,  wo
jede  dieser  einzelnen  Arbeiten  nach  einem  richtigen  Princip  unternommen
und  nach  einem  einheitlichen  Ziele  geleitet  wird.  Die  Angaben  und  Nachrichten
  der  verschiedenen  Behörden  sind  dort  miteinander  zu  verbinden,  sie
halten  z.  B:  in  Betreff  der‘  physischen  und  andern  Eigenschaften  der  Individuen
  gleiche  Kategorieen  inne,  aber  selbst  auch  eine  solche  Uebereinstimmung
fehlt  in  Sachsen  gänzlich,  von  dem  Ucbelstand  zu  schweigen,  dass,  wenn
man  die  Beschaffenheit  der  Unterlagen  prüft,  aus  welchen  diese  oder  jene
Nachrichten  gewonnen  worden  sind,  der  Kunst  zu  vermuthen  dabei  oft  ein
entsetzlich  weiter  Spielraum  gelassen  worden  ist,

Wenn  darum  in  Sachsen  die  amtliche  Statistik  zur  Blüthe  gelangen,
wenn  sie  ihren  Nutzen  für  die  Regierung  und  das  Volk  in  erhöhterem  Maasse
darlegen  soll  (und  das  kann  sie),  so  muss  sie  gleichfalls  und  ähnlich  wie
in  Belgien  organisirt  werden.  Es  muss  vor  Allen  ein  officielles  Organ  vorhanden
  sein,  welches  vollständige  Kenntniss  über  das  bei  jeder  einzelnen
Behörde  vorhandene  und  regelmässig  beschafft  werdende,  der  statistischen
Benutzung  fähige  Material  hat,  ein  Organ,  welches  allen  Einzelerhebungen
ein  gemeinschaftliches  Princip  unterlegt  und  sie  nach  einem  gemeinsamen
Mittelpunct  leitet,  ein  Organ,  welches  die  verschiedenen  zur  Zeit  so  zusammenhanglosen,
  grösseren  'und  kleineren  Veröffentlichungen  überwacht  und
ebenfalls  centralisirt,  ein  Organ,  dem  die  Verpflichtung  obliegt,  alljährlich
das  numerische  Resume  über  die  Zustände  des  Landes  in  allen  seinen  Theilen
und  Beziehungen  der  ‚Staatsregierung  vorzulegen.

Dazu  bedarf  es  eben  nur  einer  Centralcommission,  gebildet  aus  einigen
wenigen  höheren  Beamten  der  verschiedenen  Ministerialdepartements,  der
+in  gut  geleitetes  statistisches  Bureau  zur  Seite  steht.  Es  ist  selbst  unnöthig,
        <pb n="287" />
        im  Königreich  Sachsen.  283

dass  ausserdem  bei  jedem  Ministerialdepartement  auch  eigene  statistische
Bureaus,  oder  sonst  diesem  Zweck  vermittelnde  Einrichtungen  bestehen,
dafern  nur  die  Bedürfnisse  dieses  Departements  bei  dem  Haupt-  oder  Centralbureau
  gekannt  werden,  dessen  Pflicht  es  sein  müsste,  die  erforderlichen
Nachweise  zu  geben.  Wären  die  Bedürfnisse  stehender  Art,  so  könnte
nichts  einfacher  sein,  als  im  Hauptbureau  besondere  Abtheilungen,  z.  B.  für
Handels-,  Justiz-,  Finanzstatistik  u.  s.  w.  zu  organisiren.

Die  theoretisch  richtige  Stellung  der  Centraleommission,  des  ihm  verbundenen,,
  aber  nicht  subordinirten  statistischen  Bureaus  wäre  die  unter  das
Gesammtministerium;  allein,  wenn  diese  Stellung  Manches  gegen  sich  hat
und  ihr  aus  hier  nicht  weiter  zu  entwickelnden  Gründen  zur  Zeit  die  unter
ein  Ministerialdepartement  vorgezogen  werden  möchte,  so  kann  dieses  kein
anderes  als  das  Ministerium  des  Innern  sein,  nicht  nur  weil  die  meisten
grösseren  statistischen  Arbeiten  seinem  Ressort  zugehören,  sondern  auch,
weil  es  den  meisten  Beruf  hat,  die  physischen  und  materiellen  Kräfte  des
Landes,  welche  ja  die  Grundlage  der  übrigen  sind,  genau  zu  kennen,

Das  schon  jetzt  bestehende  statistische  Bureau  des  Ministeriums  des
Innern  würde  mithin  ohne  andere  als  leicht  zu  beseitigende  Unzuträglichkeiten
  dieser  Bestimmung  entgegengeführt  werden  und  der  ihm  grösseren
Aufgabe  genügen  können,  dafern  ihm  ein  einfach  zusammengesetztes  Orgap,
wie  das  einer  Centralcommission  zur  Seite  stünde.  Dass  die  Mitwirkung
einer  solchen  eine  segensreiche  und  von  dem  Ungemache  statistischen  Vereinswesens
  befreite  sein  könne,  das  beweist  dem  Verfasser  der  Ausspruch  des
Chefs  des  statistischen  Centralbureaus  in  Belgien,  der  ihm  sagte,  dass  wenn
man  eine  solche  Commission  in  Belgien  nicht  bereits  geschaffen  hätte,  man
sie  unfehlbar  noch  schaffen  müsste.  Und  doch  ist  dieser  Beamte  der  als
permanenter  Secretair  der  Commission  die  ausführende  Hand  dieser  und  als
Chef  des  Bureaus  auch  die  des  letzteren  ist,  gewiss  derjenige,  dem  die
Mitwirkung  jener  Commission  am  unangenehmsten  sein  müsste,  wenn  sie
eine  andere  als  eine  nützliche  wäre.

Dresden.  Dr.  Ernst  Engel.
        <pb n="288" />
        IV,  Staatswissenschaftliche  Bücherschau.

I.  Encyclopädische  Werke.

I.  Philosophisches  Staatsrecht.

Lerminier,  E.,  Philosophie  du  droit.  3.  edition  revue,  corrigee  et
augmentee.  18.  15  f.  Paris,  Guillaumin.  (5  fr.)

Coeurd  eroy,  E.,  De  la  revolution  dans  l’'homme  et  dans  la  societe.  8.
240  p.  Bruxelles.  (23  Ngr.)

Rittinghausen,  H.,  La  legislation  directe  par  le  peuple,  et  ses  adversaires
(Louis  Blanc,  E.  de  Girardin,  P.  J.  Proudhon).”  8.  234  p.  Bruxelles,
Leipzig,  Gand.  (24  Ngr.)

III.  Positives  Staatsrecht.
Europa  überhaupt.

Lion,  Js.  J.,  De  Staatsregelingen  in  Europa,  sedert  1848.  Eene  Bijdrage
tot  de  kennis  var  het  hedendaagsche  Staatsregt.  Tweede  Stuk.  8.
’s  Gravenhage,  H.  C.  Susan,  C.  H.  Zn.  (1.  80  c.)

Oesterreich.

Stubenrauch,  M.v.,  Handbuch  der  österreich.  Verwaltungs-Gesetzkunde.
Nach  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Gesetzgebung  bearb.  8.  2.  Bd.
XV,  722  S.  Wien,  Manz.  (cplt.  8  Thlr.)

Zaleisky,  A.,  Handbuch  der  Gesetze  u.  Verordnungen,  welche  für  die
Polizei-Verwaltung  im  österreich.  Kaiserstaate  von  1740—1852  erschienen
sind.  5—9.  Lfg.  8.  S.  385—857.  Wien,  Manz.  (a  16  Ngr.)

Preussen.

Kletke,  G.  M.,  Repertorium  der  Gesetzsammlung  für  die  Kgl.  Preuss.
Staaten  vom  J.  1806  bis  incl.  1845.  2.  Suppl.  f.  d.  J.  1850  bis  incl.  1852.
4.  VI,  58  S.  Berlin,  Nauck’sche  B.  (?/s  Ngr.)

Rönne,  L.  v.,  Die  Verfassung  u.  Verwaltung  des  Preuss.  Staates.  7.  Thl.:
Die  Gewerbe-Polizei.  3.  Abth,  A.  u.  d.  T.:  Die  Landeskultur-Gesetzgebung
  des  Preuss.  Staates.  Nebst  einem  hist,-krit.  u.  prakt.  Kommentar
über  die  betr.  Gesetze,  hg.  von  A.  Letie  u.  L.  v.  Rönne.  1.  Bd.,  enth.
        <pb n="289" />
        Bücherschau,  285

die  allgemeine  Einleitung  u.  die  Sammlung  der  Verordnungen  u.  Rescripte.
  1.  Lfg.  u.  2.  Bd.,  enth.  den  Kommentar.  1.  Lfg.  8.  (1.  Bd.  CLV,
4—176  S.  u.  2.  Bd.  S.  i—192.)  Berlin,  Veit  u.  Comp.  (2  Thir.)

Rauer,  K.  F.,  Die  ständische  Gesetzgebung  der  preussischen  Staaten.
[Neue  Folge]  2  Thle.  [Text  der  ständischen  Gesetze.  —  Systemat.
Darstellung  der  ständischen  Gesetzgebung.]  8.  XX,  645  S.  Berlin,
C.  Heymann.  (3  Thir.;  cplt.  7  Thir.)

Kellermann,  H.,  Generalhandbuch  der  Diäten  u.  Reisekosten,  sowie  der
Umzugskosten  der  Staatsbeamten  in  Kgl.  Dienstangelegenheiten,  nach
Maassgabe  des  Allerh.  Erlasses  vom  10.  Juni  1848  [Ges.-Samml.  1848.
S.  151].  Fol.  52  S.  Brandenburg,  Müller.  (2/3  Thtr.)

Neue  Sammlung  sämmtlicher  in  der  preussischen  Rheinprovinz  für  Rechtspflege
  u.  Verwaltung  Geltung  habenden  preussischen  Gesetze  und  Verordnungen,
  4.  Suppl.Bd.  od.  des  ganzen  Werkes  11.  Abthl.  8.  371  S.
Trier,  Troschel.  (1  Thir.)

Polizeilicher  Rathgeber,  oder  Sammlung  der  in  das  gewöhnliche  bürgerliche
Leben  ordnend:  eingreifenden  Polizeigesetze  u.  s.  w.  mit  Rücksicht  auf
den  Regierungsbezirk  u.  die  Stadt  Erfurt  zusammengestellt.  3.  Ausg.  8.
XV,  396  S.  Erfurt,  Müller’s  Sort.B.  in  Comm.  (°/s  Thir.)

Die  Preussische  Post,  ihre  Gesetze  u.  Verordnungen.  16.  112  S.  Posen,
Merzbach.  (4  Ngr.)

Königl.  preussische  Arzneitaxe  f.  1853.  8.  64  S.  Berlin,  Gärtner.  (!/;  Rthir.)

Die  Agrargesetze  des  Preussischen  Staats  nebst  Ergänzungen  u.  Erläuterungen.
Zusammengestellt  von  J.  Koch.  4.  Vollständig  umgearb.  Aufl.  2.  Abdr.
8.  XX,  511  S.  Breslau,  Aderholz.  (2°/;  Thlr.)

Normalstatut,  welches  den  Behörden  durch  Verfügung  des  Kgl.  Ministeriums
für  Handel,  Gewerbe  u.  öffentl.  Arbeiten  am  8.  Jan.  1850  zur  Benutzung
bei  der  Aufstellung  des  Innungsstatuts  zugefertigt  ist.  Fol.  12  S.  Posen,
Merzbach.  (2!/2  Ngr.)  —  für  eine  einzelne  Gesellenkasse.  Fol.  5  S.
Ebend.  (1!/2  Ngr.)

Meyer,  H.,  Die  Privat-Feuerversicherung  in  Preussen.  Zusammenstellung
der  betr.  Gesetze,  Verordnungen,  Rechtssprüche  u.  techn.  Gutachten.
8.  XX,  332  S.  Berlin,  C.  Heymann.  (1!/:  Thir.)

Instruction  für  die  Gränz-Aufsichtsbeamten  über  die  pract.  Behandlung  und
den  dienstlichen  Gebrauch  des  Gewehrs  u,  Pistols.  Vom  31.  Oct.  1852.
8.  16  S.  Berlin,  Decker.  (2!/2  Ngr.)

Verordnung  vom  29.  März  1853,  betr.  die  Erleichterungen  des  Verkehrs
zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  den  Staaten  des  Steuervereins.
Nebst  den  dazu  gehörigen  Tarifen.  8.  14  S.  Berlin,  Hempel.  (3  Ngr.)

Bayern.  Württemberg.

Die  neuen  Gesetze  für  das.  Königr.  Bayern  erlassen,  in  Folge  des  Landtags
von  1851—52,  nebst  den  dazu  bis  Anfangs  März  1853  erschienenen
Vollzugsvorschriften,  Erläuterungsrescripten  u.  8.  w.  8.  2—  8.  Lfg.  16;
$.  81—844.  u.  Sachregister  CXVI  S.  München,  Franz.  (cplt.  2  Thlr.  4  Ngr.)
        <pb n="290" />
        286  Bücherschau.

Die  Gesetzgebung  des  Königr.  Bayern  seit  Maximilian  II.  m.  Erläuterungen.
In  Verbindung  mit  L.  Arndis,  H.  v.  Bayer,  J.  C.  Bluntschli  u.  A.
hg.  von  C.  F.  Dollmann.  1.  Thl.  3.  Heft.  A.  u.  d.  T.:  Das  Gesetz»
die  Sicherung,  Fixirung  u.  Ablösung  der  auf  dem  Zehcntrechte  lastenden
kirchl.  Baupflicht  betr.,  vom  28.  Mai  1852,  erläutert  von  M.  Permaneder.
8.  S.  279-334.  Erlangen,  Palm  u.  Encke.  (12  Ngr.,  36  kr.  rh.)  —
2.  Thl.:  Staats-  u.  Verwaltungsrecht.  1.  Heft,  enih.:  Gesetz,  die  Verantwortlichkeit
  der  Minister  betr.  Gesetz,  die  Distrikts-  u:  Landräthe
betr.  Mit  Erläut.  von  K.  Brater.  8.  S.  1—150.  Ebd.  (1  Thir.  2  Ngr.;
1fl.  40  kr.  rh.)  —  3.  Thl.:  Strafrecht  u.  Strafprocess.  ‚1.  Heft,  enth.:
Gesetz  zum  Schutze  gegen  den  Missbrauch  der  Presse.  Gesetze,  den
Schutz  der  Telegraphenanstalten,  die  Bestrafung  der  Jagdfrevel,  die  Ausübung
  der  Jagd,  den  Ersatz  d.  Wildschadens  betr.  Mit  Erläut.  von
K.  Brater.  8.  S.  1—129.  Ebend,  (28  Ngr.;  1  fl.  28  kr.  rh.)

Die  neuen  bayerischen  Jagdgesetze  vom  30,  März,  15.  Juni  u.  25.  Juli  1850,
Mit  Erläuterungen  von  K.  Brater.  8.  62  S.  Erlangen,  Palm  u.  Enke.
(12  Ngr.;  36  kr.  rh.)

Das  Feuerversicherungswesen  im  Königr.  Bayern  nach  den  neuesten  gesetzlichen
  u.  verordnungsmässigen  Bestimmungen  u.  s.  w.  16.  IV,  268  S.
München,  Franz.  (16  :Ngr.)

Das  württembergische  Branntweinsteuergesetz  vom  19.  Sept.  1852,  mit  der
Vollziehungs-Instruction  u.  s.  w.,  nebst  dem  Commissionsberichte  an  die
Abgeordnetenkammer  u.  einer  Uebersicht  über  die  ständ.  Beschlüsse.
Handausg.  ,  mit  einem  systemat.  Sachverzeichnisse.  4.  III,  198  S.  mit
3  Tab.  in  Fol.  Stuttgart,  Metzler.  (11/2  Thir.)

Hannover.  Oldenburg.

Ebhardi,  Ch.  H.,  Allgemeines  Register  zur  Sammlung  der  Gesetze,  Verordnungen
  u.  Ausschreiben  für  das  Königr.  Hannover  aus  den  J.  1845
bis  1.  Juli  1852.  4.  130  S.  Hannover,  Gebr.  Jänecke.  (5/s  Thir.)

Gesetz  über  Entwässerung  u.  Bewässerung  der  Grundstücke,  sowie  über
Stauanlagen.  Hannover,  den  22.  Aug.  1847.  2.  Aufl.  8.  38  S.  Hannover,
  Helwing.  (!/s  Thir.)

Polizeistrafgesetz  für  das  Königr.  Hannover.  2.  Aufl.  8.  64  S.  Hannover,

BHelwing.  Ts  Thlr.)  —  Ebhardt,  Ch.  H.,  Die  Polizeistrafen  des
Königr.  Hannover  nach  dem  Alphabet  geordnet  u:  hg.  2.  verb.  Aufl.
8.  LXXXVIII,  162  $.  Hannover,  Gebr.  Jänecke.  (?/s  Thlr.)

Alphabetisches  Waarenverzeichniss  zur  Erhebung  der  Eingangs-  u.  Ausgangs«
abgaben  nach  Maassgabe  des  Gesetzes  vom  21.  Febr.  1853.  4.  II,  149  S.
Hannover,  Helwing.  (!/a  Thir.)  —  Dettimer,  A.  u.  A.  Holekamp,
Alphabetisches  Waarenverzeichniss  mit  den  im  Steuervereine  u.  im
Zollvereine  beim  Ein-  und  Ausgange  zu  entrichtenden  Abgabesätzen.
4.  IV,  60  S.  Hannover,  Gebr.  Jänecke.  (!/.  Thlr.)

Verzeichniss  derjenigen  Gegenstände  ,  bei  welchen  im  Stenerverein  mit  dem
1.  März  1853  eine  Veränderung  in  der  Eingangsbesteuerung  eingetreten
        <pb n="291" />
        Bücherschau.  88T.

—  Gesetz  vom  21.  Febr.  1853  —  unter  Zugrundlegung  des  Zolltarifs,
4.  14  S.  Oldenburg,  Stalling.  (2!/.  Ngr.)

Königr.  Sachsen.  Sachsen-\Weimar.  Schwarzburg-Sondershausen.

Bose,  H.  v.,  Handbuch  des  im  Königr.  Sachsen  geltenden  Unterthanenund
  Heimathsrechts.  Zum  allgem.  Gebrauche.  8.  VII,  289  S.  Colditz,
(Leipzig,  Matthes.)  ('/»  Thlr.)

Bermann,  O.,  Repertorium  zur  Zoll-  und  Steuergesetzgebung,  einschliess--lich
  der  hierbei  connexen  Finanzbranchen  im  Königr.  Sachsen.  Für
Handel  -  und  Gewerbtreibende  hrsg.  8.  VI,  190  S.  Leipzig,  Teubner.
(24  Ngr.)

Supplement  zum  Codex  des  im  Königr.  Sachsen  geltenden  Kirchen  -  und
Schulrechts  mit  Einschluss  des  Rechts  der  frommen  Stiftungen  und  der
Ehe.  Enthaltend  die  neuere  einschlagende  Gesetzgebung  seit  dem  Jahre
1840  und  Berichtigungen  und  Nachträge  zum  Hauptwerke.  Sammt  Registern.
  Bearb.  von  E.  Schreyer.  4.  VII,  352  S.  Leipzig,  B.  Tauchnitz.
(4  Thir.,  cplt.  10  Thir.)

Gesetzsammlung  für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen  vom  Jahr
1852.  4.  V,  307  S.  Sondershausen,  Eupel.  (1°/s  Thlr.)

Niederlande.

Wet  van  den  6.  Maart  1852,  tot  regeling  der  Jagt  en  Visscherij,  met  eene
beknopte  geschiedenis  etc.  en  toelichtende  ophelderingen.  8.  Nijmegen,
J.  F.  Thieme.  (20  c.)

Luitenberg,  G.,  Verzameling  van  Wetten,  Besluiten,  Reglementen,  enz.,
betrekkelijk  den  waterstaat,  de  wegen,  bruggen,  enz.  Tweede  vermeerderde
  druk,  aangevuld  en  voortgezet  door  L.  N.  Schuurman.  8.  ’s  Gravenhage,
  Geb.  Belinfante.  (3  fl.  50  c.)

Meijer  Bing,  A.,  Verzameling  van  Wetten,  betrekkelijk  de  directe  en  indirecte
  Belastingen,  etc.  in  het  Koningrijk  der  Nederlanden  in  werking,
etc.  8.  stuk:  Belasting  op  de  Zeep.  8.  Amsterdam,  F.  Gunst.  (1  Ai.
10  c.)  —  9.  stuk:  Belasting  op  de  Suiker.  8.  Ibid.  (62!/2  c.)

Evers,  H.,  De  nieuwe  Wet  betrekkelijk  den  accijns  op  het  Geslagt,  met
al  de  daartoe  betrekkelijke  verordeningen,  zoodanig  als  dezelve  in
werking  treden  met  1.  Nov.  1852.  etc.  8.  Groningen,  Oomkens  J,  Zoon.
(50  c.)  —  De  Wetten  op  het  Geslagt,  met  elkander  in  verband  gebragt
en  tot  een  geheel  vereenigd.  8.  Tiel,  Geb.  Campagne.  (25  ec.)  —   -Wet

  van  den  18.  Sept.  1852,  omtrent  den  waarborg  en  de  belasting.  van
gouden  en  zilveren  werken,  gevolgd  door  en  Tarief  der  regten  van  het
Essaai  loon,  bewerkt  door  A.  J.  Kats.  12.  ’s  Hertogenbosch  ,  Geb.
Muller.  (1  fl.)  —  Idem,  met  aanteekeningen,  ontleend  aan  de  beraadslagingen
  bij  de  Staten-General  en  alphabetisch  Register,  door  I»  N,
Schuurman.  8.  Zwolle,  W.E.  l.  Tjeenk  Willink.  (25  c.)  —  Uittreksel
der  Wet  van’  18.  Sept.  1852,  omtrent  den  waarborg  van  gouden  en
ziiveren  werken.  Ebdas.  (10  c.)
        <pb n="292" />
        288:  Bücherschau.

Boer,  W.  R.  en  E.  W.  J.  Six  tot  Oterlook,  Algemeen  Register  op
het  Handboek  voor  Plaatselijke  Besturen.  8.  Utrecht,  J.  G.  Broese.
(60  c.)  —  Idem  geheel  kompleet.  (8  fl.)

De  Gids  voor  de  Provinciale  en  Burgerlijke  Besturen.  Uitg.  door  J.  H.  G.
Boissevain.  Nr.-1—12.  Tiel,  Geb.  Campagne.  (8  fl.)

Munnik,  J.  H.  D.,  Register  van  vaste  werkzaamheden  bij  de  Gemeentebesturen
  in  Nederland.  8.  Joure,  J.  H.  D.  Munnik.  (50  c.)

Het  Reglement  op  de  Diaconie-administratien  der  Nederlandsche  Hervormde
kerk  met  toelichtingen.  8.  Nijmegen,  J.  F.  Thieme.  (15  c.)

England.

Clement,  George,  Customs  guide  and  british  and  colonial  tariff  for  1853.
17th  annual  edition.  12,  (6  s.)

Norman,  JoAn  Paxton,  A  treatise  on  the  law  and  practice  relating  to
letters  patent  for  inventions.  8.  292  pp.  (7  s.  6d.)  —  Johnson,  James
  and  J.  Henry,  The  patentee’s  manual;  being  a  treatise  on  the  law
and  practice  of  letters  patent.  8.  173  pp.  (9  s.)

Frankreich.

Nouveau  guide  des  maires.  4.  Edition,  revue  et  augmentee  par  M.  Boyard.
18.  17  £.  Paris,  Roret.  (3  fr.  50  c.)  _
Ametie,  Amedee,  Code  medical,  ou  recueil  des  lois,  decrets  et  reglements
sur  l’etude,  l’enseignement  et  l’exercice  de  la  medecine  civile  et  militaire
  en  France  12.  20  f.  Paris,  l’auteur,  faculte  de  medecine,

Labe.  (5  fr.)

Dumesnil.  J.,  Lois  et  reglements  sur  la  caisse  de  depöts  et  consignations
  dans  ses  rapports  avec  les  particuliers,  les  officiers  ministeriels  et
les  administrations  publiques,  2.  edition.  8.  351/a  f.  Paris,  Cosse,
place  Dauphine,  27.  (7  fr.  50  c.)

Belgien.

Recueil  officiel  des  lois  et  arr&amp;amp;tes  royaux  de  la  Belgique;  annee  1853,  paraissant
  par  feuilles  in  80  4  des  Epoques  indetermindes.  Bruxelles.  (Jährl.
Abonn.  4  Thir.)  —  Idem,  paraissant  mensuellement  par  livraison  in  8,
(Jährl.  Abonn.  2  Thir.  20  Ngr.)

Bulletin  administratif  du  ministere  de  l’interieur,  reproduisant  les  lois,  arrätes,
rapports  au  roi,  les  circulaires  et  les  principaux  actes  de  l’administration
  centrale.  T.  VII.  annde  1853.  Bruxelles.  (Jährl.  Abonn.  3  Thilr.)

Nouveau  code  de  la  presse  en  Belgique,  contenant:  1°  La  legislation  de  la
presse  sous  le  gouvernement  des  Pays-Bas.  2°  La  legislation  .de  la
presse  sous  le  gouvernement  beige.  3°  Les  lois  et  documents:  subsidiaires
  les  plus  utiles  a  connaitre,  en  matiere  de  presse.  8.  64  p.  Anvers.
  (15  Ngr.)

Code  des  contributions  directes,  douanes  et  accises  de  la  Belgique,  en
vigueur  au  1.  aoüt  1852.  8.  855  p.  Bruxelles,  (2  Thir.  15  Ngr.)
        <pb n="293" />
        Bücherschau.  289

IV.  Völkerrecht.

Der  Preussisch-Oestreichische  Handels-  und  Zollvertrag  vom  19.  Febr.  1853
mit  den  Separatartikeln,  dem  Schlussprotoll  und  sämmtl.  Beilagen  etc.
einer  Vergleichung  des  Tarifs  der  Preuss.  -  Oestreich.  Zwischenzölle  mit
den  Zolltarifen  Oestreichs  und  des  Zollvereins,  sowie  dem  Wortlaut  des
Septembervertrages  und  der  Anschlussverträge  der  Steuervereinsstaaten.
3.  Aufl.  vermehrt  mit  der  Denkschrift  der  k.  Preuss.  Regierung  über
den  Preuss.-Oestr.  Vertrag.  8.  785.  Berlin,  Hempel.  (!/:Thlr.)  —  Derselbe.
  8.  63  S.  Berlin,  Stuhr’sche  Sort.-B.  ('/s  Thlr.)

Das  Rechtsverhältniss  des  thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereins  zum  Zollverein.
  8.  28  S.  Leipzig,  Jackowitz,  ('/s  Thir.)

Westoby,  W.  A.  S.,  The  laws  of  Belgium  which  affect  british  subjects  ;

with  a  preliminary  view  of  the  constitution  and  judicial  organisation  of
the  country.  8.  XV,  377  p.  Bruxelles.  (2  Thlr.  15  Ngr.)

V.  Politik.

Theorie  und  allgemeine  Fragen.

Mundt,  Th.,  Macchiavelli  und  der  Gang  der  europäischen  Politik.  2.  vermehrte
  Ausg.  8.  XIV,  234  $S.  Leipzig,  Dyk.  (1  Thlr.)

Oetltingen-  Wallerstein,  Karl,  Prinz  zu,  Die  modernen  Zeit-  und

”„   Arzneikrankheiten  der  Staaten.  Rede,  gehalten  in  der  1.  Kammer  der
Ständeversammlung  zu  Stuttgart  den  18.  Febr.  1852.  8.  46  $.  Stuttgart,
  Cotta.  (9  Ngr.)

Warum  ist  die  constitutionelle  Monarchie  die  beste  Regierungsform  ?  Von
einem  loyalen  Sachsen.  8.  24  S.  Buchholz,  Adler.  (4  Ngr.)

La  monarchie  et  les  prejuges  politiques;  lettres  &amp;amp;crites  de  la  Suisse  par  G.  G.
8.  260  p.  Bruxelles.  (1  Thir.)

Molinari,  @.  de,  Les  revolutions  et  le  despotisme  envisages  au  point  de
vue  des  inter&amp;amp;ts  materiels,  precede  d’une  lettre  ä  M.  le  comte  J.  Arrivabene,
  sur  les  dangers  de  la  situation  presente.  18.  195  p.  Bruxelles.
  (20  Ngr.)

Beecher,  Lyman,  Lectures  on  political  atheism.  12.  334  p.  (2  s.  6.d.)

Greg,  William  R.,  Essays  on  political  and  social  science.  Contributed
chiefly  to  the  „Edinburgh  Review.“  2  vols.  8.  London,  Longmans.
(1  L.  4  8.)  Ec.  Nr.  492.  p.  123.

@arvey,  M.  A.,  The  silent  revolution;  or,  the  future  effects  of  steam  and
electricity  upon  the  condition  of  mankind.  Ath.,  Febr.  p.  191.

Sulzer,  E.,  Ein  Beitrag  zur  Lösung  einer  der  wichtigsten  Fragen  unserer
Zeit.  8.  VII,  200  S.  Zürich,  Orell,  Füssli  u.  Comp.  (1  Thlr.  10  Sgr.)
C.  B.  Nr.  2.

Wiese,  H.  S.,  Brotbriefe  oder  Rhapsodien  über  Restauration  des  Grundeigenthums
  und  der  Landwirthschaft.  8.  VI,  212  S.  Leipzig,  Hübner.
(1  Thir.  6  Ngr.)

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  2s  Heft.  19
        <pb n="294" />
        290  Bücherschau.

Vivien,  Etudes  administratives.  2.  edition,  entierement  refondue  et  considerablement
  augmentee.  2  vols.  12.  332/3  f.  Paris,  Guillaumin.
(7  £r.)

Vreede,  @.  G.,  La  renaissance  de  l’empire  frangais  et  la  liberte  de  l’Europe.
8.  Utrecht,  J.  G.  Broese.  (70  c.)

Das  französische  Kaiserthum  und  die  europäischen  Mächte,  oder  der  Allianzvertrag
  vom  20.  Nov.  1815.  8.  VIII,  107  S.  Freiburg  im  Br.,  Dierhfellner.
  (*/2  Thir.)

Bauer,  Br.,  Russland  und  das  Germanenthum.  8.  V,  121  S.  Charlottenburg,
  Bauer.  ('/2  Thlr.)

Die  orientalische  Frage  und  das  deutsch-englische  Bündniss.  8.  V,  106  5.
Berlin,  Besser’s  Verl.  (17\/2  Ngr.)

Staat  und  Kirche.
Montalembert,  Die  katholischen  Interessen  im  XIX.  Jahrh.  Nach  der
„2.  Aufl.  von  P.  J.  A.  Schmitz.  8.  VII,  178  S.  Regensburg,  Manz.
(18%/  Ngr.,  1  fl.  rh.)  —  Uebers.  von  F.  Singer.  8.  IV,  204  S.  Schaffhausen,
  Hurter.  (!/y  Thir.,  48  kr.  rh.)  C.  B.  Nr.  11.  —  Aus  dem  Franz.
von  K.  B.  Reiching.  8.  Ill,  160  S.  Tübingen,  Laupp.  (!/&amp;gt;  Thlr.)  C.  B.
Nr.  11.  —  Uebers.  von  C.  Altherr.  2  Hefte.  8.  (1.  Heft  S.  1—94.)
Gratz,  Dirnböck  u.  Mühlfeith,  (18  Ngr.)  —  Vgl.  Qu.  Rev.  CLXXAXIII,
137.  —  Ed.  Rev.  CXCVII,  221.  —  Eckert,  E.  E.,  Die  Politik  der
Kirche.  Beleuchtung  der  Schrift  des  Grafen  Montalembert:  „Die  kathol.
  Interessen  im  19.  Jahrhundert.“  8.  VIII,  108  S.  Wien,  Jasper’s
Wwe.  und  Hügel.  (?/s  Thir.)

Mejer,  O.,  Die  Propaganda,  ihre  Provinzen  und  ihr  Recht.  Mit  besond.
Rücksicht  auf  Deutschland  dargestellt.  1.  u.  2.  Thl.  8.  XI,  584  S.
X,  562  S.  Göttingen,  Dieterich  (a  2°/3  Thir.)  1.  Thl.:  @.  R.  I,  1.

Die  katholische  Religionsübung  in  Mecklenburg-Schwerin.  Geschichtlich  und
rechtlich.  8.  104  S.  Jena  1852,  Frommann.  (20  Sgr.)  C.  B.  Nr.  1.

Denkschrift  über  die  Auflehnung  des  rheinischen  Episcopats  gegen  die  Staatsgewalt.
  Von  einem  Katholiken.  8.  16  S.  Leipzig,  G.  Mayer.  (2  Ngr.)

De  l’enseignement  moyen  dans  ses  rapports  avec  la  religion  positive  et  la
constitution.  8.  23  p.  Bruxelles.  (8  Ngr.)

Wiseman,  Influence  sociale  de  la  semaine-  sainte.  (Extrait  des  conferences
  de  l’auteur.)  18.  36  p.  Bruxelles.  (4  Ngr.)  —  Le  Couriier
F.  J.,  Le  dimanche  au  point  de  vue  social.  18.  36  p.  Bruxelles.
(4  Ngr.)  —  Baylee,  John  T.,  Statistics  and  facts  in  reference  to  the
Lord’s  day.  12.  390  p.  (3  s.  6  d.)

Aktenstücke  aus  der  Verwaltung  des  evangelischen  Oberkirchenraths.  5.Hft.
1852.  Amtl.  Abdruck.  8.  IV,  31  S.  Berlin,  Hertz.  (!/s  Thlr.)

Heppe,  .H.,  Die.  confessionelle  Entwicklung  der  hessischen  Kirche  oder
‚das  gute  Recht  der  Kirche  in  Kurhessen.  8.  VII,  56  S.  Frankf.  a.  M.,
Völcker.  (!/s  Thlr.,  36  kr.  rh.)  —  Credner,  K.  A.,  Philipp’s  des
Grossmüthigen  Hessische  Kirchenreformations-Ordn.;  übers.  u,  mit  Rück-
        <pb n="295" />
        Bücherschau.  294

sicht  auf  die  Gegenwart  bevörwortet.  8.  CCLXXXVI,  124  S.  Giessen,
Ricker.  (1  Thlr.  10  Sgr.)  C.  B.  Nr.  13.

Joyce,  Arthur  J,,  Last  glimpses  of  convocation:  showing  the  latest  incidents
  and  results  of  synodical  action  in  the  church  of  England.  12.
294  p.  (4  s.6d.)  —  Köstlin,  J.,  Die  schottische  Kirche,  ihr  inneres
  Leben  und  ihr  Verhältniss  zum  Staat,  von  der  Reformation  bis  auf
die  Gegenwart.  8.  VII,  447  S.  Hamburg  und  Gotha,  Fr.  u.  A.  Perthes.
  (2  Thl.)  C.  B.  Nr.  13.

Thomassy,  R.,  Missions  et  pöcheries,  ou  politigue  maritime  et  religieuse
de  la  France.  8.  14!/,  f.  Paris,  Lecoffre.

Pauperismus.

Cherbulies,  A.  E.,  Eiude  sur  les  causes  de  la  misere,  tant  morale  que
physique,  et  sur  les  moyens  d’y  porter  remöde.  18.  10  f.  Paris,  Guillaumin.
  (2  fr.  50  c.)

Bergier,  J.,  Memoire  sur  les  moyens  legislatifs  d’eteindre  la  mendicite,
8.  45/,  f.  Riom,  Jouvet.

Kleinschrod,  C.  Th.  v.,  Der  Pauperismus  in  England.  2.  Fortsetzung  mit
mehreren  Tabellen  (in  4  u.  qu.  Fol.)  und  einem  Anbang:  Ueber  die
Wohnungen  der  Armen-  und  Arbeiterklassen  u.  s.  w.  8.  XIII,  130  S.
Augsburg,  Rieger.  (27  Ngr.)

Bechard,  F.,  De  l’etat  du  pauperisme  en  France  et  des  moyens  d’y  remedier.
  18.  172/39  f.  Paris,  Ch.  Douniol.  (5  fr.)

Politische  Zeitfragen  in  einzelnen  Ländern.
Deutschland.

Müller,  C.  F.,  Ueber  die  Unabhängigkeit  der  Justizbehörden  und  die  Stellung
  der  Staatsanwaltschaft.  Eine  Mahnung  an  die  deutschen  Landstände.
8.  55  S.  Weimar,  Jansen  u.  Comp.  (!/s  Thlr.)

Brucken,  H.v.,  gen.  Fock,  Ueber  die  Bildung  der  ersten  Preussischen
Kammer  nach  den  gegenwärtig  geltenden  Bestimmungen  und  den  von
der  Regierung  gemachten  Abänderungsvorschlägen.  8.  52  S.  Berlin.
Th.  Enslin.  (4/3  Thlr.)  —  Die  Bildung  einer  ersten  Kammer.  8.  15  $-Berlin,
  Hempel.  (!/s  Thlr.)

Die  Aufhebung  der  Grundsteuerbefreiungen,  von  der  Regierung  als  eine
überwiegend  politische  Maassregel  bezeichnet.  Von  C.  Th.  v.  E.  8.
72  S.  Breslau,  Kom.  ('/s  Thlr.)

Zum  Budget  des  Ministeriums  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten
in  Preussen.  8.  126  S.  Mainz,  Kirchheim  u.  Schott.  (16  Ngr.;  54  kr.  rh.)

Ueber  die  Hannoversche  Verfassungssache.  Beleuchtung  des  an  die  Wahlmänner
  der  Stadt  Münden  von  C.  Stüve  erlassenen  Sendschreibens.  8.
79  S.  Hannover,  Helwing.  ('/s  Thir.)  —  Ein  Wunsch  bezüglich  Hannovers
  wichtigster  Frage  bei  Eintritt  in  das  J.  1853,  mit  einigen  Rückblicken
  in  Stüvesche  Schriften  von  1832  u.  1852,  nebst  bezügl,  Bemerkungen.
  8.  47  S.  Hannover,  Helwing.  (!/s  Thir.)

19  *
        <pb n="296" />
        292  Bücherschau,

Ein  Neujahrsgruss  aus  Mecklenburg  an  Deutschland,  8.  VIII,  254  S.  Ham-.
  burg,  Hoffmann  u.  Campe.  (°/s  Thlr.)

Rechtsgutachten  über  die  wider  G.  G.  Gervinus  erhobene  Anklage  wegen
Aufforderung  zum  Hochverrath  und  wegen  Gefährdung  der  öffentlichen
Ruhe  und  Ordnung.  2.  Aufl.  8.  47  S.  Braunschweig,  Schwetschke  u.
Sohn.  (6  Ngr.)  —  Der  Process  Gervinus.  Verhandlungen  vor  dem
Grosshgl.  Bad.  Oberamt  Heidelberg  und  dem  Grosshgl.  Hofgericht  des
Unterrhein-Kreises  zu  Mannheim  nebst  dem  Rechtsgutachten  der  Juristen-Facultät
  der  Universität  Göttingen  und  dem  Hofgerichtl.  Urtheil  vom
8.  März.  Mitgetheilt  von  W.  Beseler.  8.  IV,  223  S.  Braunschweig,
Schweischke  u.  Sohn.  (1!  Thir.  6  Ngr.)  —  Das  Erkenntniss  des  Grossherzgl.
  Badischen  Hofgerichts  zu  Mannheim  in  Anklagesachen  wider
G.  G.  Gervinus  in  Heidelberg,  wegen  Aufforderung  zum  Hochverrath  u.
Gefährdung  der  öffent.  Ruhe  und  Ordnung,  dem  Rechtsgutachten  der
Juristenfacultät  zu  Göttingen  gegenüber.  8.  19  S.  Braunschw.,  Schwetschke
und  Sohn.  (3  Ngr.)

(Vgl.  Geschichte  des  Staats  und  der  Gesellschaft.)
Niederlande.

Bernhardi,  J.  L.,  Raadgeving  om  te  toenemende  armoede  in  ons  Vaderland
  tegen  te  gaan  en  te  herstellen  wat  reeds  door  werkeloosheid  verarmd
  is.  8.  Utrecht,  Wed.  M.  Melder.  (60  c.)

Hubrecht,  P.  F.,  Een  woord  over  den  toestand  van  het  stads  algemeene
Armbestuur  te  Rotterdam,  op  het  einde  van  het  jaar  1852.  8.  Rotterdam,
  H.  Nijgh.  (50  c.)  —  Een  woord  over  P.  F.  Hubrecht’s  woord
over  den  toestand  van  het  Armbestuur  te  Rotterdam.  8.  Rotterdam,
Mijt  en  Zonen.  (25  c.)

Sevenhoven,  Jan  Izaäk  van,  Memorie  over  den  Indischen  Archipel,  in
opzigt  tot  de  belangen  van  Nederland  en  Nederlandsch  Indie.  8.  Amsterdam,
  J.  Muller.  (50  c.)

Dänemark.

Wegener,  C.  F.,  Vertheidigung  des  in  der  lex  regia  begründeten  vollen
Erbrechts  der  dänisch.  Könige  u.  d.  dän.  Königshauses,  namentlich  Prinz
Christians  und  seiner  Gemahlin.  Ein  Mser.  betr.  die  dem  vereinigten
Reichstage  vorgelegte  Botschaft  über  die  Erbfolge.  Aus  dem  Dän.  8.
24  S.  Kiel,  Schröder  u.  Comp.  (!/s  Thir.)  —  Die  Botschaft  Sr.  Maj.
des  Königs  von  Dänemark  und  das  Wegener’sche  Attentat.  Vorwort,
Beilagen  u.  Anmerkungen,  nebst  deutscher  Uebersetzung  des  „Manuscripts“
8.  VIII,  70  S.  Altona,  Lehmkuhl  u.  Comp.  (12  Ngr.)

Tsecherning,  A.  F.,  Antydninger  til  en  Forfatning  for  den  danske  Samstat,
som  Udvikling  af  den  kgl.  Kundgjörelse  af  28.  Jan.  1852.  2  Bogen.  8.

.  Kjöbenhavn,  Iversen.  (16  Sk.)

Sendebrev  til  Rigsdagens  Folkething,  indeh.  Bemaerkninger  til  det  .af  Oberst
Tscherning  indgivne  Forslag  til  Aendringer  i  Armeeplanen  etc.  3  Bog.
Kjöbenhavn,  Grandrup.  (24  Sk.)
        <pb n="297" />
        Bücherschau.  293

Bidrag  til  Bedommelsen  af  Rigsdagens  Virksomhed.  I.  6  Bogen.  (48  Sk.)
I.  78  S.

Om  Danner  Litteraturen  af  Hans  Mikkelsen.  29  S.  Kjöbenhavn,  Gyldendal.
(16  Sk.)

England.

Lindsay,  W.  S.,  Our  navigation  and  mercantile  marine  laws  considered,
with  a  view  to  their  revision  and  consolidation;  also,  an  inquiry  into
the  principal  maritime  institutions.  2.  edition,  condensed  and  carefully
revised.  8.  206  p.  (7  s.)

Grey,  Earl,  The  colonial  policy  of  Lord  John  Russells  administration.
2  vols.  8.  900  p.  (28  s.)

Campbell,  @.,  India  as  it  may  be:  an  outline  of  a  proposed  government
and  policy.  8.  463  p.  London,  John  Murray,  Albemarle  street.  (12  s.)
Ee.  Nr.  501.  p.  371.

Frankreich.
Le  Masson,  Al.,  Les  limites  de  la  France.  18.  5  f.  Paris,  Ledoyen.  —
2.  edition.  18.  5  f.  Ibid..  —  —  Die  Gränzen  Frankreichs.  Uebersetzt

und  mit  Randglossen  versehen  vom  Verf.  der  Schrift:  „Der  neue
Kaiser  der  Franzosen.“  8.  74  S.  Wien,  Jaspers  Wwe  und  Hügel.

(!/a  Thlr.)
Belgien.
Appel  a  l’Europe;  r&amp;amp;eponse  aux  limites  de  la  France,  par  un  Belge.  12.  90  p.
Bruxelles.  (6  Ngr.)  —  Les  limites  de  la  Belgique,  r&amp;amp;ponse  aux  limites

de  la  France.  18.  175  p.  Bruxelles.  (12  Ngr.)  —  Reponse  d’un  Belge
aux  limites  de  la  France.  8.  20  p.  Bruxelles.  (6  Ngr.)

Comment  la  Belgique  doit  repondre  ä  la  guerre  de  tarifs.  8.  14  p.  Bruxelles.
  (6  Ngr.)

Des  partis  en  Belgique.  Appel  au  bon  sens  du  peuple  belge.  12.  30  p.
Bruxelles.  (6  Ngr.)

Lebeau,  Letires  aux  electeurs  belges  sur  diverses  questions  qui  sont  &amp;amp;
l’ordre  du  jour;  pour  faire  suite  a  la  Belgique  depuis  1847.  1.  et  2.  lettre.
8.  48  et  96  p.  Bruxelles.  (12  Ngr.)

Les  evöques  devant  le  pays.  Article  8  de  la  loi  du  1.  juin  1852;  par  un
catholique  belge.  8.  27  p.  Bruxelles.  (6  Ngr.)
Griechenland.

haloyos  vw  giikoy  net  TWv  zowwr  175  "Eilados  idlwg  zur  TWv  yerızay  TS

Evevnng  neayuarwv,  uno  IT....  8.  V,  2428.  "Ev  Asoyla.  @.  R.  1,  1.

 

VI.  Polizeiwissenschaft.
Medicinalwesen.

Michaelis,  Curt,  Einige  wohlgemeinte  Rathschläge  zur  Verbesserung  des
Gesundheitszustandes  der  Fabrikarbeiter.  8.  24.  Lichtenstein.  Leipzig,
Friese.  (3  Ngr.)

Nittinger,  C.  @.  G.,  Die  Impfung  ein  Missbrauch.  Ein  Spiegel  für  die
        <pb n="298" />
        294  Bücherschau.

Schrift:  „Würdigung  der  grossen  Vortheile  der  Kuhpockenimpfung  für
das  Menschengeschlecht,  von  N.  Reiter.“  8.  68  $S.  Stuttgart,  I.  B.  Müller.
  (9  Ngr.;  30  kr.  rh.)

Schuliz,  A.,  Was  ist  bei  den  bestehenden  Armengesetzen  von  einer  wohlorganisirten
  Armenkrankenpflege,  als  integrirendem  Theil  der  Armenpflege,
  vorzugsweise  in  grossen  Städten,  zu  verlangen?  Mit  Rücksicht
auf  die  für  Berlin  beabsichtigte  Reform  des  Armenwesens  beleuchtet.
[Abdr.  aus  Göschen’s  „Deutscher  Klinik.“]  8.  37  S.  Berlin,  G.  Reimer.
  ('/s  Thlr.)

Verhandlungen  der  2.  Generalversammlung  der  Alkoholgiftgegner  zu  Berlin
vom  7.  bis  9.  Sept.  1852.  8.  X,  1285S.  Berlin,  Breslau,  Dülfer’s  Separ.-Cto.
  in  Comm.  (16  Ngr.)

Clegg,  S.,  Om  sanitaire  Foranstaltninger  i  Byer.  Paa  Dansk  ved  L.  A.
Lonborg.  8.  24  $S.  Kjöbenhavn,  Schwartz.  (24  Sk.)

Kerst,  J.  F.,  Gedachten  omtrent  de  militaire  Geneeskundige  dienst.  8.
Utrecht,  J.  G.  van  Terveen  en  Zoon.  (30  c.)

Meerten,  L.  A.  van  der,-Over  het  Brood  en  verordeningen  dienaangaande,
met  het  een  en  ander  wegens  verbeteringen  in  het  Bedrijf  der  Bakkers.
8.  Schoonhoven,  $.  E.  van  Nooten.  (75  c.)

Casin,  F.  J.,  De  l’organisation  d’un  service  de  sante  pour  les  indigents
des  campagnes.  4!/s  f.  Reims,  impr.  de  Regnier.

Vingtrinier,  Des  alienes  dans  les  prisons  et  devant  la  justice.  8.  51/2  f.
Paris,  Bailliere.  (Extrait  des  Annales  d’hygiene  publique  1852.)

Culturpolizei.

Becquerel,  Des  climats  et  de  l’influence  qu’exercent  les  sols  boises  et
non  boises.  8.  23  3/  f.  Paris,  F.  Didot.  (7  fr.)

Handbuch  für  Landescultur  u.  Bergwesen  im  Kaiserthum  Oesterreich  für  das
Jahr  1853.  Hrsg.  von  J.  B.  Kraus.  15.  Jahrg.  2  Thle.  8.  514  S.
Wien,  Sallmayer  u.  Comp.  (2  Thlr.)

Entwurf  eines  L.ndes-Kulturgesetzes  für  Württemberg,  nebst  Entwürfen  zu
einen  Weide  -  Ahlösungs  -  u.  einem  Feldstrafgesetze;  bearb.  von  Mitgliedern
  der  k.  landwirthsch.  Centralstelle.  8.  72  S.  Stuttgart,  Metzler.
(9  Ngr.)  —  Dasselbe,  rev.  nach  den  Anträgen  der  im  Decbr.  1852
einberufenen  berathenden  Versammlung  von  der  k.  Centralstelle  für  die
Landwirthschaft.  8.  VIII,  94  S.  Ebdas.  (1/5  'Thlr.)

Hutle,  H.  J.  van,  Verhandeling  over  de  belgische  Moeshovenierderij.
(Bibl.  over  landbouw,  II.  serie,  Nr.  1.)  12.  312  p.  Bruxelles.  (15  Ngr.)

Simon  (aine),  Projet  de  colonisation  d’une  partie  des  landes  Ye  Gascogne
et  de  Bordeaux.  8.  33/a  f.  plus  un  plan.  Caen,  Mme.  veuve  Pagny.

Creditanstalten  u.  8.  w.

Joret,  Du  credit  foncier.  au  point  de  vue  agricole.  8.  4  f.  Auch,  impr.

‚de  Foix.

Etudes  sur  les  banques  et  sur  le  service  de  tresorerie  dans  les  departements..
  8.  73/3  f.  Nantes,  impr.  de  Merson.
        <pb n="299" />
        Bücherschau.  295

Zwiegespräche  über  Rentenversicherungs-Anstalten  u,  insbesondere  über  die

sächsische,  8.  16  S.  Leipzig,  Fest  in  Comm.  (2  Ngr.)
Sorge  für  die  arbeitenden  Classen.  Wohlthätigkeitsanstalt

Mittheilungen  des  Centralvereins  für  das  Wohl  der  arbeitenden  Klassen.
Red.:  C.  Schneitler.  15.  Heft.  8.  XII,  99  S.  Berlin,  Trowitzsch  u.  Sohn
in  Comm.  (!/3  Thlr.)

Cocquiel,  Ch.  de,  De  l’enseignement  industriel  et  de  la  limitation  de  la
durede  du  travail  en  Angleterre.  Rapport  a  M.  le  ministre  de  l’interieur.
8.  VIII,  128  p.  Bruxelles.  (18  Ngr.)

Wery,  V.,  Memoire  sur  l’organisation  de  l’assistance,  en  reponse  ä&amp;amp;  la
question:  quelle  est  dans  l’organisation  de  l’assistance  &amp;amp;  accorder  aux
classes  souffrantes  de  la  societe,  la  part  legitime  de  la  charite  privee
et  de  la  bienfaisance  publique.  8.  140  p.  Bruxelles.  (1  Thir.  6  Ngr.)

Resume  de  la  discussion  sur  les  enfants  trouves  et  observations  sur  la  loi
proposde  au  corps  legislatif  par  l’abbe  A.  H.  Gaillard.  8.  2  f.  Paris,
Desbarres  ,  rue  Cassette,  28.  (1  fr.)

Appert,  B.,  Ueber  Wohlthätigkeits-  u.  Strafanstalten.  1.  Abth.:  Ueber
Hospitäler,  Ackerbau-  u.  Gewerbecolonien,  für  die  Waisen,  die  Geisteskranken,
  die  arbeitsfähigen  Armen  u.  s.  w.  2.  Abth.:  Notizen  über  solche
Anstalten  in  Württemberg,  Baden,  Hessen-Kassel,  Frankfurt  u.  s.  w.  8.
IX,  325  S.  Leipzig,  Herbig.  (2  Thlr.)

Verbrechen  und  Strafunstalten.

Hill,  Fred.,  Crime:  its  account,  causes,  and  remedies.  London,  Murray.
Ath.,  March,  p.  350.

Besser,  L.,  Zur  Verständigung  in  der  Gefängnissfrage;  oder:  Einiges  über
die  modifizirte  Einzelhaft,  gegenüber  den  Bestrebungen  der  neuesten
Zeit,  die  Behandlung  der  Verbrecher  betreffend.  12.  45  S.  Hamburg
u.  Gotha,  Fr.  u.  A.  Perthes.  (!/s  Thlr.)

Burt,  John  T.,  Results  of  the  system  of  separate  confinement  as  administered
  at  the  Pentonville  prison.  8.  303  p.  (8  s.  6  d.)  Qu.  Review
CLXXAIV,  487.

Carpenter,  Mary,  Juvenile  delinquents:  their  condition  and  treatment,
8.  394  p.  (6  s.)  Ath.,  March,  p.  350.

Ferrus,  G.,  De  l’expatriation  penitentiaire,  pour  faire  suite  a  l’ouvrage:
Des  prisonniers,  de  l’emprisonnement  et  des  prisons.  8.  13!/2  f.  Paris,
Germer-Bailliere,  Victor  Masson,  etc.  (3  fr.)

 

VII.  Nationalökonomie.

Knies,  Karl,  Die  politische  Oekonomie  vom  Standpunkte  der  geschichtlichen
  Methode.  8.  XII,  355  S.  Braunschweig,  Schwetschke  u.  Sohn.
(1  Thir.  24  Ngr.)

Heinsius,  A.,  Handbuch  der  menschlichen  Wohlfahrtsökonomie.  8.  VIII,
35  S.  Berlin,  David’s  Buchh.  (!/3  Tbir.)
        <pb n="300" />
        296  Bücherschau.

Mac  Culloch,  J.  R.,  Treatises  and  essays  on  subjects  connnected  with
economical  policy;  with  biographical  sketches  of  Quesnay,  Adam  Smith,
and  Ricardo.  Edinburgh,  Adam  and  Charles  Black.  Ec.  Nr.  495.  p.  204.

Analyse  des  phenome&amp;amp;nes  &amp;amp;economiques.  2  vols.  8.  483/s  f.  Nanci,  Vagner;
Paris,  Guillaumin,  Sagnier  et  Bray.

Freedley,  Edwin  T.,  A  practical  treatise  on  business  ;  or,  how  tg  get
money,  etc.  London,  Thomas  Bosworth,  Regent  street.  Ec.  Nr.  493.
p.  148.

Hertz,  M.S.,  Die  Lehre  von  Arbeit  u.  Capital.  Ein  Leitfaden  zum  Unterricht,
  8.  32  S.  Hamburg,  Hoffmann  u.  Campe.  (3  Ngr.)

Gouraud,  Ch.,  Essai  sur  la  liberte  du  commerce  des  nations.  Examen
de  la  theorie  anglaise  du  libre-Echange.  8.  231/2  f.  Paris,  Durand,
Amyot,  Garnier.  (5  fr.)

Dresier,  C.  W.,  Schutzzoll  u.  Freihandel  im  Hinblick  auf  die  Wohlfahrt
Deutschlands.  8.  VII,  44  S.  Ems,  Kirchberger  in  Comm.  (!/,  Thlr.)

Tegoborski,  L.  de,  Essai  sur  les  consequences  &amp;amp;Eventuelles  de  la  decouverte
  des  gites  auriferes  en  Californie  et  en  Australie.  8.  13  £.
Paris,  Renouard.  (4  fr.)  —  Deutsch  v.  C.  Hartmann.  8.  X,  156  S.
Weimar,  Voigt.  (*/s  Thir.)

Anderes  Geld.  Vorschlag,  ein  neues  vortheilhafteres  Verkehrsmittel  in  Umlauf
  zu  bringen.  8.  IV,  52  S.  Breslau,  Kern  in  Comm.  (!/s.  Thlr.)
Vorschlag  zu  einem  neuen  allgenftinen  Münzsysteme  für  Deutschland,  zugleich
zur  Orientirung  über  den  derinal.  Bestand  des  deutschen  Münz-  und
Rechnungswesens  von  einem  prakt.  Kaufmanne.  8.  26  S.  Buchholz,

Adler  in  Comm.  (3  Ngr.)

VIII.  Finanzwissenschaft.

Memoires  sur  la  question  des  finances  et  celle  des  subsistances.  8.  5  f,
Toul,  impr.  de  Bastien.

Weeveringh,  J.  J.,  Handleiding  tot  de  geschiedenis  der  Staatsschulden.
Tweede  stuk  :  Neederland’sche  Staatsschuld,  laatste  gedeelte.  8.  Haarlem,
  A.  C.  Kruseman.  (3  fl.)

Willich,  Charles  M.,  Finance:  letters  on  the  income-tax;  conversion  of
coffsols;  savings  banks  and  friendly  societies.  Reprinted  from  the  Times.
8.  (2.3.6.d.)

Girardin,  E.  de,  L’exproprialion  abolie  par  la  dette  fonciere  consolidee.
8.  7/2  ££  Paris,  imp.  de  Serriere.  (2  fr.)

Hubbard,  J.  @,  How  should  an  income  tax  be  levied?  Considered  in
a  letter  to  the  R.  H.  B.  Disraeli.  8.  55  p.  Ed.  Rev.  CXCVII,  240.

Boissevain,  J.  H.  G.,  Wat  is  plaatselijke  Belasting?  8.  Tiel,  Gebr.
Campagne.  (25  c.)
        <pb n="301" />
        Bücherschau.  297

IX.  Statistik.

Statistik  von  Ländern  und  Laandestheilen.

Von  allen  Ländern.

Ritter’s  geographisch-statistisches  Lexikon.  4.  Umgearb.,  stark  verm.  u.
verb.  Aufl.  Von  W.  Hoffmann,  C.  Wiinderlich  u.  C.  Cramer.  (In  10
Lfgn.)  1.  Lfg.  4.  S.  1—160.  Leipzig,  O.  Wigand.  (*”/s  Thir.)

Ungewitter,  F.  H.,  Neueste  Erdbeschreibung  u.  Staatenkunde,  oder
geographisch-statistisch-histor.  Handbuch.  3.  verm.  u.  verb.  Aufl.  2.  u.
3.  Lfg.  8.  (1.  Bd.  S.  8t—224.)  Dresden,  Adler  u.  Dietze.  (&amp;amp;  °’/s  Thlr.)

Deutschland,  einschl.  ganz  Oesterreich.

Heidemann,  F.  W.,  Ortschaftslexicon  für  den  Post-,  Eisenbahn-,  Telegraphen-
  u.  Schifffahrts-Verkehr  in  Deutschland  u.  in  den  zu  Oesterreich
  u.  Preussen  gehörenden  nichtdeutschen  Ländern  u.  s.  w.  8.  VI,  2568.
nebst  2  Karten.  Halle,  Pfeffer.  (12/3  Thlr.)  C.  B.  Nr.  3.

Krzizsan,  C.,  Statistische  Uebersichtstafel  der  österreichischen  Monarchie.
Nach  der  neuesten  politischen  Eintheilung.  Fol.  1  Bog.  Troppau,  Trassler.
(4  Ngr.)

Mittheilungen  des  statistischen  Bureau’s  in  Berlin.  Hg.  von  Dieterici.  6.  Jahrg.
1853.  24  Nrn.  8.  Berlin,  Mittler  u.  Sohn.  (2  Thlr.)

Beschreibung  des  Königreichs  Württemberg.  31.  Heft.  Beschr.  des  Oberamts
Gaildorf.  Hg.  von  dem  Kgl.  stat.-topogr.  Bureau.  Mit  3  Tab.  u.  I  Karte.
8.  VI,  242  S.  Stuttgart,  J.  B.  Müller.  (27  Ner.)

Kurfürstlich  Hessisches  Hof-  u.  Staats-Handbuch  auf  d.  J.  1853.  8.  XXVI,
494  S.  Cassel,  Bohne.  (1!/;  Thlr.)

Hof-  u.  Staatshandbuch  des  Grossherzogth.  Oldenburg  f.  1853.  8.  X,  448  S.
Oldenburg,  Schulze.  (1'/;  Thlr.)

Belgien.

Expose  de  la  situalion  du  royaume.  (Statistique  generale  de  la  Belgique.)
Periode  («ecennale  de  1841  a  1850;  publie  par  le  ministre  de  l’interieur.
4.  XX,  720,  283  p.  Bruxelles.  (16  Thir.)  —  Statistisches  Gemälde
des  Königreichs  Belgien.  Nach  der  gleichzeitig  erscheinenden,  vom
Ministerium  des  Innern  hg.  „Statistique  generale  de  la  Belgique“  und
andern  amil.  Quellen  bearh.  von  J.  E.  Horn.  Mit  einer  Einleitung  von
X.  Heuschling.  4.  XVI,  228  S.  Dessau,  Gebr.  Katz.  (3  Thir.)

Expose  de  la  situation  administrative  de  la  province  d’Anvers.  Session  de
1852.  8.  390  p.  Anvers;  —  de  Brabant.  8.  563  p.  Bruxelles;  —  de  la
Flandre  occidentale.  8,  585  p.  Bruges;  —  de  la  Flandre  orientale.  8.
CIV,  446  p.  Gand;  —  de  Hainaut.  8.  VI,  271  p.  Mons;  —  de  Liege.
8.  612  p.  Liege;  —  de  Limbourg.  8.  XXII,  373  p.  Hasselt;  —  de
Luxembourg.  8.  278  p.  Arlon;  —  de  Namur.  8.  276  p.  Namur.

Sleeckx,  De  negen  provincien  van  Belgie.  1:  Beschrijving  der  provincie
Antwerpen.  8.  208  p.  (Mit  Holzschnitten  und  1  Karte.)  Antwerpen.
(20  Ngr.)
        <pb n="302" />
        298  Bücherschau.

Frankreich.  Italien.  Spanien.

Spencer,  E.,  A  tour  of  inquiry  through  France  and  Italy;  illustrating
their  present  social,  political,  and  religious  condition.  London,  Hurst
and  Blackett,  Great  Marlborough  street.  Ec.  Nr.  491.  p.  96.

Ministere  des  travaux  publics.  Petit  annuaire  indiquant:  19  les  bureaux  de
l’administration  centrale,  commissions  ,  etc.;  2°  le  personnel  des  corps
des  ponts  et  chaussdes  et  des  mines;  3°  les  administrations  des  chemins
de  fer,  des  mines  etc.,  et  les  ingenieurs  civils  eic.;  par  D.  Charlot
et  Thibaux.  12.  2'/s  f.  Paris,  impr.  de  Henri  et  Charles  Noblet.

Dupin,  Le  Moryan.  Topographie,  Agriculture,  Moeurs  des  habitants,  Etat

,  ancien.,  Etat  actuel.  18.  10°/o  f.  Paris,  Plon,  Videcoq  fils  aine.

Willkomm,  Mor.,  Wanderungen  durch  die  nordöstlichen  u.  centralen
Provinzen  Spaniens;  Reiseerinnerungen  aus  dem  J.  1850.  2  Thle.  8.
VIII  S.,  2  Bll.,  371  S.;  VI,  441  S.  Leipzig,  Arnold.  (3  Thir.  15  Sgr.)
C.  B.  Nr.  &amp;gt;.

Wallis,  S.T.,  Spain,  her  institutions,  politics,  and  public  men:  a  sketch.
12.  406  p.  (7  s.  6.  d.)

Russland.  Türkei,

Zerrenner,  K.,  Erdkunde  des  Gouvernements  Perm,  als  Beitrag  zur
nähern  Kenntniss  Russlands.  3.  [letzte]  Abth.  enth.:  Ackerbau,  Viehzucht,
  Waldnutzung,  Jagd,  Fischerei  ,  Schifffahrt,  Bergbau  u.  Hüttenbetrieb
  am  Ural.  8.  IV,  305—456  mit  1  Steintaf,  Leipzig,.W.  Engelmann.
  (1  Thlr.;  cplt.  31/5  Thir.)

Boehn,  H.  v.,  Zustand  der  Türkei  im  Jahre  der  Prophezeihung  1853.
Wahrnehmungen  eines  Augenzeugen,  8.  IV,  695.  Berlin,  Hayn.  (!/;  Thlr.)

Amerika.  -

Olshausen,  Th.,  Die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  geographisch  u.
statistisch  beschrieben.  1.  Thl.  A.u.d.  T.:  Das  Mississippi-Thal  u.  die
einzelnen  Staaten  des  Mississippi-Thals.  1.  Heft:  1.  Hällte.  Mit  4  Kart.
8.  VI,  157  S.  Kiel,  akad.  Buchh.  (24  Ngr.)

De  Bow,  J.  D.  B.,  The  industrial  resources  of  the  southern  and  western
states;  embracing  a  view  of  their  commerce,  agriculture,  manufactures
etc.;  with  an  appendix,  3.vols.  8.  1618  p.  New-York  (3  L.  12  s.)

Gisborne,  Lionel,  The  isthmus  of  Darien  en  1852.  Journal  of  the  expedition
  of  inquiry  for  the  junction  of  the  atlantic  and  pacific  oceans.
Four  maps.  8.  244  p.  London,  Saunders  and  Stanford,  Charing  cross.
(6  5.)  Ec.  Nr.  499.  p.  319;  Ath.,  March,  p.  311.  —  Cullen,  The
isthmus  of  Darien  Ship  Canal.  London,  Effiingham  Wilson,  royal  exchange.
  Ath.,  March,  p.  311;  Ec.  Nr.  500.  p.  316.  —  Darien  Ship
Navigation.  Report  of  the  Engineers,  Mss.  Gisborne  and  Forde.  Ath.,
March,  p.  311.

More,  J.  L.,  Le  Bresil  en  1852  et  sa  colonie  future.  Notice  ecrite  sur
des  documents  communiques  par  le  consulat  suisse  ä  Rio  de  Janeiro.
8.  201/5  £.  Geneve  et  Paris,  chez  les  principaux  libraires.
        <pb n="303" />
        Bücherschau.  299

Kerst,  S.  @.,  Ueber  Brasilianische  Zustände  der  Gegenwart,  mit  Bezug
auf  die  deutsche  Auswanderung  nach  Brasilien  u.  das  System  der  brasilian.
  Pflanzer,  den  Mangel  an  afrikan.  Sklaven  durch  deutsche  Proletarier
  zu  ersetzen,  zugleich  zur  Abfertigung  der  Schrift  des  K.  brasil.
Prof.  Gade:  Bericht  über  die  deutschen  Kolonien  am  Rio  prete.  8.  II,
98  S.  Berlin,  Veit  u.  Comp.  (2  Thlr.)

Asien.  Africa.  Australien.

Clark,  F.,  East  India  register  and  army  list  for  1853.  (10  s.)—  Dickenson,
  John,  India:  its  government  under  a  bureaucracy.  8.  (4  8.)  —
Sullivan,  John,  Remarks  on  the  affairs  of  India.  Ed.  Rev.  CXCVII,
183.

St.  John,  Horace,  The  indian  archipelago,  its  history  and  present  state,
2  vols.  8.  821  p.  (21  s.)

Flemming,  Francis,  Kaffraria  and  its  inhabitants.  8.  144  pp.  (7  s.  6.d.)

Lang,  John  Dunmore,  Freedom  and  independence  for  the  golden  lands
of  Australia,  the  right  of  the  colonies,  and  the  interest  of  Great  Britain
and  the  world.  8.  356  p.  (7  8.6  d.)  —  An  historical  and  statistical
account  of  New  South  Wales.  3.  edition.  2  vols.  8.  1113  p.  London,
Longman  &amp;amp;  Co.  (21  s.)  Ath.,  March,  p.  348;  Ec.  Nr.  488.  p.  16.

Statistik  einzelner  Gebiete  des  Stuats-  oder  gesellschaftlichen  Lebens  in
einem  oder  mehreren  Ländern.
Bevölkeruug  ,  Gesundheitsverhältnisse.

Buchner,  E.  C.,  Bijdragen  tot  de  statistiek  der  sterfte  in  de  Gemeente
Amsterdam,  gedurende  de  laatste  twaalf  jaren.  Met  zes  tabellen.  8.
Amsterdam,  C.  G.  van  der  Post.  (1  fl.  40  c.)

Hübertz,  J.  R.,  Statistique  des  maladies  mentales  en  Danemark,  au  1er
juillet  1847.  [Extrait  des  annales  medico-psychologiques.]  8.  3!/  f.
plus  une  pl.  Paris,  impr.  de  Martinet.

Bergbau.

Turbert,  Memoire  sur  l’exploitation  de  la  houille  dans  le  bassin  de  Commentry
  (Allier).  8.  4f.,  plus  4  pl.  Paris,  Carilian-Goeury  et  V.  Dalmont.
  (3  fr.  50  c.)

Godin,  A.,  Examen  des  observations  presenides  au  parlement  par  le  comite
des  houilleres  du  Couchant  de  Mons.  8.  100  p.  Bruxelles.  (15  Ngr.)

Land-  und  Forstwirthschaft.

Der  Landbau  in  Preussen  und  was  ihm  fehlt.  8.  IV,  167  S.  Berlia,  Schneider
  u.  Comp.  ('/2  Thir.)

Böttcher,  F.  W.,  Die  landwirthschaftlichen  Vereine  in  den  Kgl.  Preussischen
  Staaten,  mit  Angabe  der  im  Bereiche  der  Vereine  bestehenden
landwirthschaftl.  Lehranstalten,  Ackerbauschulen  u.s.  w.  Mit  einem
Anh  ,  enth.  die  landwirthschaftl.  Vereine  der  übrigen  deutschen  Staaten.
Im  Auftrage  des  K.  Landesökonomiecollegiums  zusammengetragen.  2te
ganz  neu  bearb.  Aufl.  4.  IV,  144  S.  Berlin,  Besser’s  Verl.  (1!/s  Thlr.)

Villeneuve  Bargemont,  Marquis  R.  de,  Situation  forestiere  du  departe=
        <pb n="304" />
        300  Bücherschau,

ment  du  Var.  Reboisement.  Rapport  au  conseil  general  du  Var.  Session
de  1852.  8.  21/2  f.  Toulon,  impr.  d’Aurel.

Kögel,  Die  landwirthschaftlichen  Verhältnisse  der  Rübenzuckerfabrication
u.  deren  Steuerfähigkeit.  8.  22  S.  Berlin,  Gebauer.  (4  Ngr.)

Ueber  die  Besteuerung  des  Zückers  aus  Runkelrüben,  eine  staatswirthsch.
u.  finanzielle  Betrachtung.  Vom  einem  Finanzbeamten.  8.  15  S.  Frankfurt
  a.  d.  O.,  Hoffmann.  (!/s  Thir.)

Gewerbe.  Handel.

Erster  u.  zweiter  Bericht  der  Kgl.  Grossbrit.  Kommissäre  für  die  Londner
Industrieausstellung  im  J.  1851.  Aus  dem  Orig.-Berichte  [Blue  Book]
übertragen  von  B.  J.  Schubarih.  8.  100  S.  Regensburg,  Manz.
(11!/,  Ngr.;  36  kr.  rh.)  —  Amtlicher  Bericht  über  die  Industrie-Ausstellung
  aller  Völker  zu  London  im  J.  1851,  v.  der  Berichterstattungskommission
  der  deutschen  Zollvereins-Regierungen.  21.  u.  25  -  30,  Lfg.
8.  (2.  Thl.  VI,  S.  625—  714  mit  2  Tab.  u.  3.  Thl.  S.  273  —  640)
Berlin,  Decker.  (1  Thlr.  10%,  Ngr)  —  Exhibition  of  1851.  Official,
descriptive  and  illustrated  catalogue.  Supplementary  volume.  8.  (21  s.)
Ath.,  Febr.,  p.  166.  —  Lectures  on  the  results  of  the  great  exhibition
of  1851,  etc.  Second  series.  8.  472  p.  London,  David  Bogue,  Fleet
street.  (7  s.  6d.)  Ec.  Nr.  498.  p.  288.  —  Remembrances  of  the  great
exhibition.  2.  series.  Fol.  (plain  8  s.  6  d;  coloured  14  s.  6  d)  —
Potter,  E.,  A  letter  to  one  of  the  commissioners  for  the  exhibition
of  1851.  London,  John  Chapman,  142  Strand.  Ec.  Nr.  499.  p.  318.  —
Rau,  K.  H.,  Die  landwirthschaftlichen  Geräthe  der  Londoner  Ausstellung
  im  J.  1851.  Amtlicher  Bericht  mit  Zusätzen  u.  Abbildungen.  8.
V,  164  S.  Berlin,  Decker.  (1  Thlr.  6  Ngr.)

Schulze,  H.  J.  F.,  Nationalökonomische  Bilder  aus  Englands  Volksleben.
Mit  besond.  Berücksicht.  der  landwirthsch.  u.  industriellen  Verhältnisse.
8.  XVI,  383  S.  Jena,  Mauke.  (12/3  Thlr.)

Provisorische  Abrechnung  über  gemeinschaftliche  Einnahmen  an  Zollgefällen
für  das  J.  1852.  Nebst  5  Beilagen.  [Abdr.  aus  dem  Centralblatt  der
Abgaben-  u.s.  w.  Gesetzgebung  u.  s.  w.  in  den  K.  Preuss.  Staaten.
Jahrg.  1853.]  4.  16  S.  Berlin,  Jonas’  Verl.  (!/  Thlr.)

Uebersicht  der  im  J.  1851  im  Zollverein  stattgehabten  Waaren-Ein-,  Ausu.
  Durchfuhr  ingl.  der  durch  Verzollung  oder  als  zollfrei  in  den  freien
Verkehr  getretenen  fremden  Waaren.  [Abdr.  aus  dem  Centralblatte
wie  oben.]  4.  16  S.  Berlin,  Jonas’  Verl.  (2'/  Ngr.)

Tabellarische  Uebersichten  des  Hamburgischen  Handels  im  J.  1851,  ausgearb.
  von  dem  handelsstatist.  Bureau.  4.  III,  96  S.  Hamburg,  Herold.
(24  Ngr.)

Soden,  K.  Th.  v.,  Die  Elbe  und  die  Elbzölle.  Ein  publicist.  Versuch.
1.  Heft:  Einleitung.  Der  Esslinger  Zoll.  8.  15  S.  Hamburg,  Berendsohn.
  (3  Ngr.)

Considerations  sur  le  commerce  exterieur  de  la  Belgique,  et  notamment  sur
        <pb n="305" />
        Bücherschau,  301

les  rapporis  commerciaux  de  ce  pays  avec  la  France.  8.  II,  53  p.
Bruxelles.  (15  Ngr.)

Houry,  C.  B.,  Du  commerce  dans  les  etats  barbaresques  et  dans  l’Afrique

centrale.  8.  44  p.  Bruxelles.  (15  Ngr.)
Eisenbahnen.

Deutsche  Eisenbahnstatistik  für  das  Betriebsjahr  1851.  Zusammengestellt
von  der  geschäftsführenden  Direction  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen.
  Stettin.  (3  Thlr.)

Hildebrand,  B.,  Ueber  die  Rentabilität  der  verschiedenen  v.  Zürich  über
Winterthur  nach  dem  Bodensee  projectirten  Eisenbahnen.  Ein  Bericht
an  den  weitern  Ausschuss  für  Herstellung  einer  Zürich-Bodenseebahn,
erstattet  Namens  des  engern  Ausschusses,  4.  Zürich,  Orell,  Füssli  &amp;amp;  Co.
13  S.  u.  5  Taf.  —  Glossen  zu  den  Rentabilitätsaussichten  der  Bodenscebahnen
  des  Dr.  Hildebrand.  8.  2458.  St.  Gallen,  Scheitlin  u,  Zollikofer.
(3  Ngr.)

Beiträge  zur  Kenntniss  der  Verbindungen  durch  Eisenbahnen  in  Russland  im
Allgemeinen  u.  besonders  über  die  projectirte  Dünaburg-Rigaer  Bahn.
Vom  Verf.  d.  Werkes  über  Russlands  Wasserverbindungen.  8.  V,  66  S,
Leipzig,  G.  E.  Schulze.  (24  Ngr.)

Consuntion.

Bergasse,  Alph.,  Recherches  sur  la  consommation  de  la  viande  et  du
poisson  a  Rouen,  depuis  1800.  Meimoire,.  8.  11!/  f.  Rouen,  impr.
de  Peron.

[6.  Brunei]  Consommation  des  vins  de  France  en  Ängleterre.  Suites  d’une
reduction  dans  les  droits  d’entree,  8.  1!/af.  Bordeaux,  impr.  de  Suwerinck.

Pairie  und  Volksvertretung.

Adams’s  parliamentary  handbook  :  a  key  to  the  house  of  lords  and  commons.
  290  p.  (3  s.  6.d.)

Lodge,  Edm.,  The  peerage  of  the  british  empire  as  at  present  existing.
8.  756  p.  (31  -.  6  d.)

Militärwesen.  Finanzen.  Rechtspflege.

Die  französische  Armee  in  ihrem  Verhältniss  zu  dem  Kaiser  Louis  Napoleon
u.  den  deutschen  Heerestheilen.  Von  einem  deutschen  Officiere  a.  D.
8.  VII,  144  S.  Leipzig,  Herbig.  (?/3  Tblr.)  C.  B.  Nr.  14.

Essais  sur  la  marine  francaise  (1839  —1852).  L’escadre  de  la  Mediterrande.
—  Note  sur  l’etat  naval  des  forces  de  la  France.  [Revue  des  deux
mondes.]  12.  11  f.  Paris,  Amyot,  rue  de  la  Paix,  8.

Militärhandbuch  des  Königr.  Württemberg.  Amil.  Ausg.  8.  VIII,  296  S.
Stuttgart,  Neff.  (1/2  Thir.;  48  kr.  rh.)

Rangliste  der  Kgl.  Sächsischen  Armee  vom  J.  1853.  8.  VII,  202  $S.  Dresden.
(Leipzig,  Fr.  Fleischer.)  (?/s  Thlr.)

Naam-  en  Ranglijst  der  Officieren  van  het  koninklijke  Leger  der  Nederlanden
  en  van  Nederlandsch  Indie.  Gorinchem,  J.  Noorduijn  en  Zoon.
(Bij  Inteekening.  90  c.;  buiten  Inteek,  1  fl.  20  c.)
        <pb n="306" />
        302  Bücherschan.

La  verite  sur  la  situation  militaire  en  Belgique,  par  le  rapporteur  de  la  loi
de  1845.  8.  39  p.  Bruxelles.  (7  Ngr.)

Reden,  Frhr.  v.,  Frankreichs  Staatshaushalt  u.  Wehrkraft  unter  den  vier
letzten  Regierungsformen.  Eine  statist.  Skizze.  8.  42  S.  Darmstadt,
Jonghaus.  (!/s  Thlr.;  27  kr.  rh.)

Maitland,  J.  G.,  Property  and  income  tax.  Schedule  A  and  Schedule  D.
2.  edit.  —  Derselbe:  Property  and  income  tax:  the  present  state  of  Ihe
question.  Ed.  Rev.  CXCVIII,  531.

Zubli,  A.  J.,  Invloed  der  Gemeentewet  op  de  invordering  van  Plaatselijke
belastingen.  8.  Utrecht,  W.  H.  van  Heyningen.  (60  c.)

Jaarboekje  der  Regterlijke  Magt  in  het  Koningrijk  der  Nederlanden.  Gorinchem,
  A.  van  der  Mast.  (1  fl.  40  c.)

Sittliche  Zustände,  Erziehung.

Warren,  Sam.,  The  intellectual  and  moral  development  of  the  present
age.  12.  131  p.  (2  s.  6  d.)

Duchesne,  E.  A.,  De  la  prostitution  dans  la  ville  d’Alger  depuis  la  conquöte.
  8.  14!/2  f.  Paris,  J.  B.  Bailliere,  Garnier  freres,

Mann,  Horace,  Report  of  an  educational  tour  in  Germany,  France,  etc.
With  preface  and  notes,  by  W.  B.  Hodgson.  3.  edition.  12.  (2  s.  6.d.)
—  Fletcher,  Jos.,  The  farm-school  system  of  the  continent,  and
its  applicability  to  the  preventive  and  reformatory  education  of  pauper
and  criminal  children  in  England  and  Wales.  Ath.,  March,  p.  385.  —
Playfuir,  Industrial  instruction  on  the  continent;  being  the  introductory
  lecture  of  the  session  1852—53,  at  the  museum  of  practical
geology.  8.  54  p.  (6  d.)  —  Kay,  Jos.,  The  condition  and  education
of  poor  children  in  english  and  in  german  towns.  8.  (1  5.)  —  Shulttleworth,
  Jos.  Kay,  Public  education  as  affected  by  the  minutes  of
the  committee  of  privy  council  from  1846  to  1852.  London.  Ed.  Rev.
CXCVIIH,  461.—  Wilkinson,  John,  Popular  education:  the  national
society;  the  two  Manchester  schemes  ;  the  committee  of  priyy  council.
A  letter  to  —  Edw.  Denison.  8.  (4  s.)  —  Rendu,  Eugene,  De  l'instruction
  a  Londres  dans  ses  rapports  avec  l’etat  social.  2.  edition
augmentede.  8.  16%/s  f.  Paris,  Hachette.

Jube  de  la  Perrelle,  C.,  Guide  des  salle  d’asile.  2.  edition.  8.  9/2  f.
plus  3  pl.  Paris,  Hachette.  (2  fr.-50  c.)

Annuaire  de  }’instructiion  publique  de  Belgique,  publie  sur  les  documents
fournis  par  le  departement  de  l’interieur;  annee  1853.  8.  103  p.  Bruxelles.
(18  Ngr.)

X.  Geschichte  des  Staats  und  der  Gesellschafl.

Allgemeine  und  besondere  Geschichte  von  Ländern  und  Landestheilen.
Allgemeine  Geschichte  der  neuesten  Zeit.
Gervinus,  G.  G.,  Einleitung  in  die  Geschichte  des  neunzehnten  Jahrh.  8.
181  S.  Leipzig,  W.  Engelmann.  (1  Thlr.)  ©.  B.  Nr.5.  —  Zöpfl,  H,,
        <pb n="307" />
        Bücherschau.  303

Die  Demokratie  in  Deutschland.  Ein  Beitrag  zur  wissenschaftlichen
Würdigung  von  @.@.  Gervinus  Einleitung  in  die  Geschichte  des  19ten
Jahrhunderts.  8.  106  S.  Stuttgart,  A.  Krabbe.  (48  kr.  rh.)  Vgl.  oben
Politik,  Zeilfragen.

Alison,  Archibald,  History  of  Europe,  from  the  fall  of  Napoleon  in  1815
to  the  accession  of  Louis  Napoleon  in  1852.  8.  Vol.  I,  603  p.  —
Ed.  Revieo  CXCVIII,  269.

Deutschland  und  deutsche  Staaten.  Oesterreich.

Müller,  F.  H.,  Die  deutschen  Stämme  u.  ihre  Fürsten,  oder  historische
Entwickelung  der  Territorialverhältnisse  Deutschlands  im  Mittelalter.
5.  Thbl.  A.  u.  d.  T.:  Historisch-geographische  Darstellung  von  Deutschland
  im  Mittelalter,  vornäml.  während  der  Zeit  des  10.  Jahrhunderts.
8.  XVII,  418  S.  Hamburg  u.  Gotha,  Fr.  u.  A.  Perthes.  (2  Thir.)
C.  B.  Nr.  2.

Rapp,  J.,  Tirol  im  Jahre  1809.  Nach  Urkunden  dargestellt.  Innspruck,
Wagner.  (2  Thir.  20  Sgr.)  C.  B.  Nr.  11.

Meyneri,  H.,  Geschichte  der  Ereignisse  in  der  österreich.  Monarchie  während
  der  J.  1848  u.  1849,  in  ihren  Ursachen  und  Folgen.  Mit  vielen
Aktenstücken  und  Urkunden  jener  Epoche.  [Zugleich  Suppl.-Bd.  zu
dessen  „Geschichte  Oesterreichs,  seiner  Völker  u.  Länder.“*]  In  15
Lfgn.  1.  Lfg.  8.  S.  1-48.  Wien,  Gerold.  (7  Ngr.)

Balleydier,  Alph.,  Histoire  des  revolutions  de  l’empire  d’Autriche.  Annees
1848  et  1849.  2  vols.  8.  45%,  f.  Paris,  Guyot;  Lyon,  möme  maison.
(15  fr.)

Reyer,  C.,  Geschichte  der  franz.  Kolonie  in  Preussen.  8.  VII,  243  S.
Berlin,  Schneider  u.  Comp.  (1  Thir.)  €.  B.  Nr.  11.

Viebahn,  G.  v.,  Erinnerungen  aus  Hohenzollern,  Ueberblick  des  Gebietes,
  der  Landesgeschichte,  der  Wohnplätze,  der  Industrie  u.  Verwaltung.
  Vorgetragen  im  wissensch.  Verein  zu  Berlin  am  26.  Februar
1853  u.  mit  Anmerk.  begleitet.  8.  47  S.  Berlin,  Decker.  (*/;  Thlr.)

Schriften  der  historisch-statistischen  Section  der  k.  k.  Gesellschaft  des
Ackerbaues,  der  Natur-  u.  Landeskunde.  4.  Heft.  8.  200S.  Brünn,
Nitsch  u.  Grosse  in  Comm.  (?/s  Thlr.)

Bernays,  H.,  Geschichte  des  Grosshgl.  Hessischen  Hauses.  Chronologisch
u.  genealogisch  in  einer  Stammtafel  dargestellt.  2  Bog.  Fol.  Mainz,
Kirchheim.  (1  Thlr.;  1  fl.  45  kr.  rh.)

Mittheilungen  zur  näheren  Kunde  des  Wichtigsten  der  Staatsgeschichte  und
Zustände  der  Bewohner  des  Herzogth.  Lauenburg  von  der  Vorzeit  bis
zum  Schlusse  des  J.  1851.  (Von  v.  Duve.)  In  5  Lfgn.  1.  Lfg.  8.
S.  1—  90.  Ratzeburg,  Linsen.  (11'/  Ngr.)

Le  grand  duche  de  Berg.  Extrait  des  memoires  inedits  du  comte  Beugnot,
ancien  ministre.  [Extrait  de  la  revue  contemporaine.]  8.  5!/a  f.  Paris,
impr.  de  Briere.
        <pb n="308" />
        304  Bücherschau,

Waitls,  G.,  Schleswig-Holsteins  Geschichte  in  drei  Büchern.  2n  Bandes
1.  Hälfte.  8.  XVI,  284  $S.  Göttingen,  Dieterich.  (1  Thir.  20  Ngr.)
G.  R.  11,1.

Schweiz.  Skandinavien.  Niederlande.  Belgien.

Baumgartner,  J.,  Die  Schweiz  in  ihren  Kämpfen  u.  Umgestaltungen
1830  bis  1850.  Geschichtlich  dargestellt.  1.  Bd.  8.  XII,  496  S.  Zürich,
Schulthess.  (1  Thir.  18  Ngr.;  2  fl.  48  kr.  rh.)

Maurer,  Konr.,  Beiträge  zur  Rechtsgeschichte  des  germanischen  Nordens.
1.  Heft:  Die  Entstehung  des  Isländischen  Staats  u.  seiner  Verfassung.
8.  VIE  S.,  Ss.  9—  218.  München,  Kaiser.  (1  Thlr.)  €.  B.  Nr.  6.

Jonge,  J.  C.  de,  Nederland  en  Venetie.  8.  ’s  Gravenhage,  Gebr.  v.  Cleeff.
(4.  fl.  80  c.)

Gachard,  Correspondance  d’Alexandre  Farnese,  prince  de  Parme,  gouverneur
  general  des  Pays-Bas  avec  Philippe  II,  dans  les  annees  1578,
1579,  1580  et  1581.  1.  partie:  1578—1579.  8.  148  p.  Bruxelles,
Leipzig,  Gand.  (1  Thir.  2  Ngr.)

Stroobant,  L’abbe_C.,  Notice  genealogique  sur  les  vicomtes  d’Utrecht.
2.  partie.  8.  Anvers.  (23  Ngr.)

Bertrand,  Raym.  de,  Histoire  de  Mardick  et  de  la  Flandre  maritime.  8.
28%/n  f.  Paris,  Victor  Didron;  Dunkerque,  l’auteur.

Lacroixz,  A.,  Inventaire  analytique  et  chronologique  des  archives  des
chambres  du  clerge,  de  la  noblesse  et  du  Tiers  Etat  du  Hainaut;
accompagnd  de  notes  et  d’eclaircissements.  A.  XIV,  364  p.  Mons.
(3  Thlr.  26  Ngr.)

La  Belgique  depuis  1847.  4me  et  derniere  letire.  8.  120  p.  Bruxelles.
(6  Ngr.)

England.

Macaulay,  Th.  B.,  Geschichte  seit  dem  Regierungsantritte  Jacob’s  Il.
Deutsch  von  W.  Beseler.  4.  Bd.  8.  306  S.  Braunschweig,  Westermann.
  (5/s  Thir.)  —  2.  Ster.-Aufl.  2—4.  Bd.  8.  1175  S.  Ebend.

Martineau,  H.,  Geschichte  Englands  während  des  dreissigjährigen  Friedens
  von  1816  bis  1846.  Aus  d.  Engl.  übers.  v.  K.  J.  Bergius.  2.  Bd.
8.  VI,  317  S.  Berlin,  Bessers  Verl.  (&amp;amp;  1  Thlr.)

Kemble,  J.  M.,  Die  Sachsen  in  England.  Eine  Geschichte  des  englischen
Staatswesens  bis  auf  die  Zeit  der  Normannischen  Eroberung.  Uebers.
von  H.  B.  Ch.  Brandes.  1.  Bd.  8.  IV,  442  S.  nebst  2  Bll.  Leipzig,
T.  O.  Weigel.  (2  Thlr.  20  Sgr.)  €.  B.  Nr.  17.

Marsden,  J.  B.,  The  history  of  the  early  puritans  from  the  reformation
to  the  opening  of  the  civil  war  in  1642.  2.  edition.  8.  476  p.
(10  8.  6  d.)

State  papers  published  under  the  authority  of  her  Majesty’s  commission.
Vols  VI  to  XI.  London,  Butterworth  &amp;amp;  Son.  Ath.,  Jan.,  p.  71.;
Febr.,  p.  249.
        <pb n="309" />
        Bücherschau.  305

Frankreich.

Ranke,  Leop.,  Französische  Geschichte  vornämlich  im  16.  u.  17.  Jahrhun-1.
  Theil.  8.  X,  580  S.  Stuttgart  u.  Tübingen,  J.  G,  Cotta’scher  Verl.
(3  Thlr.)  @.  R.  1,  5.

Diesel,  G.,  Frankreich,  seine  Elemente  und  ihre  Entwicklung.  Mit  einer
Einleitung  über  Form  und  Freiheit  in  der  Geschichte.  8.  VIII,  269  S.
Stuttgart,  Göpel.  (1'/s  Thir.;  2  fl.  15  kr.  rh.)

Tableau  des  preuves  de  l’antiquite  du  droit  municipal  en  France;  par  V.  de
v*®**  8  3  f.  Lyon,  Catabard,  Beaujent.  (1  fr.)

Bauzx,  Jules,  Histoire  de  la  reunion  a  la  France  des  provinces  de  Bresse,
Bugey  et  Gex,  sous  Charles  Emmanuel  I.  8.  36/5  f.  Bourg-en-Bresse,
impr,.  de  Milliet-Bottier.  (7  fr.)

Hugues  de  Coral,  Historique  de  la  cour  des  comptes,  depuis  les  premiers
  temps  de  la  monarchie  jusqu’a  nos  jours,  8.  3!/2f.  Paris,  impr.
de  Schiller  aine.

Lamartine,  A.  de,  Histoire  de  la  restauration.  Tome  VIII.  8.  261,  £.
Paris,  V.  Lecou,  Furne,  Pagnerre.  (5  fr.)  —  Edition  destinee  A  l’etranger.
Tome  VII.  18.  9/3  f£  Ouvrage  termine.  —  Ins  Englische  übersetzt.
London,  Vizetelli  &amp;amp;  Co.  Ath.,  March,  p.  2Bi.  —  Du  Casse,  A,
Les  erreurs  militaires  de  M.  de  Lamartine.  Examen  critique  de  son
histoire  de  la  restauration.  8.  9°),  f.  Paris,  Giraud  et  Dagneau,

Marcellus,  le  Comte  de,  ancien  ministre  plenipotentiaire,  Politique  de  la
restauration  en  1822  et  1823.  Paris.  Ed.  Rev.  CXCVIII,  511.

Bricoux,  C.  F.,  Les  confessions  de  Napoleon  et  de  Louis  Philippe.  8.
237  p.  Bruxelles.  (1  Thir.  5  Ngr.)

Frankreich  in  den  Jahren  1842—1853.  32.  1985$S.  Altenburg,  Pierer.  (6  Ngr.)

Histoire  de  cing  ans  de  republique,  de  fevrier  1848  en  novembre  1852.
Faits  religieux,  politiques,  militaires,  etc.;  par  B***,  8,  221/,  f.  Lyon,
Girard  et  Josserand.

?’Herault,  Guy  de,  Histoire  de  Napoleon  IL,  roi  de  Rome.  Suivie  du
testament  politique  de  Napoleon  I  (manuscrit  venu  de  Sainte-Helene).
8.  26!/2  f.  Paris,  Morel.  (6  fr.)

Coetlogon,  Le  comie  Anaiole  de,  Buonaparte,  par  Chateaubriand,  precede
de  considerations  generales  sur  le  parti  Bonapartiste  et  son  chef  actuel-8.
  64  p.  Bruxelles.  (7  Ngr.)  —  Letters  of  an  Englishman  on  Louis
Napoleon,  the  empire,  and  the  coup  d’etat.  London,  Henry  G.  Bohn,
York  street,  Covent  garden.  Ec.  Nr.  491  p.  98.  —  Faber,  @.S.,  The
revival  of  the  french  emperorship  anticipated  from  the  necessity  of
prophecy.  12.  50  p.  (2  s.)

Schoelcher,  V.,  Histoire  des  crimes  du  2.  decembre.  Edition  considerablement
  augmentee.  2%  vols.  32.  501  et  489  p.  Bruxelles.  (1  Thlr.
15  Ngr.)  —  Enqu£te  sur  le  2.  decembre  et  les  faits  qui  le  suivent.  1.  cahier,
le  coup  d’etat  a  Paris.  32.  54  p.,  Bruxelles.  (6  Ngr.)  —  Chauve-‚tot,
  Barn.,  Proudhon  et  son  livre.  [Vgl.  diesa  Zeitschrift  VIII,  752].

Zeitschr.  für  Staatsw.  4853.  2s  Heft.  20
        <pb n="310" />
        306  Bücherschau.

18.  62/3  f.  Paris,  Giraud  et  Dagneau  (2  fr).  —  Duprat,  Pascal,  Les
tables  de  proscription  de  Louis  Bonaparte  et  de  ses  complices.  2  vols.
8.  X,  318  et  385  p.  Liege.  (1  Thir.  28  Ngr.)  —  De  la  Gueronniere,
  A.,  Portraits  politiques  contemporains,  I.  Napoleon  III.  12°/z  f.
Paris,  Amyot.  (3  fr.)  —  —  Translated  by  Ch.  Gilliess.  London,  Vizetelly
  and  Co.,  Fleet  street.  Ath.,  Jan.,  p.  133.;  Ec.  Nr.  496.  p.  236.
—  Boudin,  A.,  Histoire  politique  du  prince  Louis  Napoleon  Bonaparte,
  depuis  1815  jusqu’a  nos  jours.  8.  4!/  f.  Bordeaux,  impr.
de  Durand.  —  Vie  et  histoire  impartiale  de  Napoleon  IIl.,  empereur
des  Francais,  publiee  d’apres  les  documents  officiels  et  authentiques,
etc.  8.  7!/2  f.  Paris,  depöt  geographique,  rue  Mazarine,  32.  (2  fr.)  —
Geschichte  des  Kaisers  Ludwig  Napoleon.  Nach  authentischen  Quellen
sowie  den  Schriften  und  Briefen  des  Kaisers  bearb.  8.  VIII,  215  S.
Berlin,  Sacco.  (Ya  Thlr.)  —  Gallix  et  Guy,  Histoire  complete  de
Napoleon  III.,  empereur  des  Francais.  Continude,  depuis  le  1.  dec.  1851
jusqu’a  la  proclamation  de  l’empire,  par  M.  Guy.  8.  41!  f.  Paris,
Morel.  (8  fr.)

Senat.  Documents  officiels  (1853).  8.  81/5  f.  Paris,  impr.  de  Henri  et  Ch.
Noblet.  —  Proces-verbaux  des  seances  du  senat.  Annde  1852.  Tome  2.
Session  extraordinaire..  Du  4.  nov.  au  28.  ddc.  (Nr.  18  a  26.)  8.
27!/ı  f.  Paris,  impr.  de  Henri  et  Ch.  Noblet.

Italien.  Spanien.

Correspondance  de  Rome.  Recueil  des  allocutions,  bulles,  encycliques,  brefs
et  autres  actes  du  Saint-Siege  apostolique,  decrets  des  sacrdes  congregations
  romaines,  etc.  8.  Tome  2.  Liege.  (1  Thlr.  28  Ngr.)

Barbaro,  Giosafatte,  Lettere  al  senato  veneto.  Annotate  per  Enr.  Cornet.
  8.  VII,  128  S..  Vienna,  Tendier  e  Comp.  (20  Ngr.)  @.  R.  I,  1.

Rochau,  A.  L.  v.,  Die  Moriscos  in  Spanien.  8.  III,  161  S.  Leipzig,
Avenarius  u.  Mendelssohn.  (1!/;  Thlr.)

Slaven  u.  6.  w.  Montenegro.

Kubalski,  N.  A.,  Recherches  historiques  et  statistigues  sur  les  peuples
d’origine  slave,  magyare  et  roumaine.  8.  12!  f.  Paris,  Delarue;
Tours,  Sorin.

Andrie,  A.,  Geschichte  des  Fürstenthums  Montenegro.  Von  der  ältesten
Zeit  bis  zum  J.  1852.  8.  XI,  152  S.  Wien,  Wallishausser.  (1  Thir.
6  Ngr.)  —  Hertsberg,  @.,  Montenegro  und  sein  Freiheitskampf.
Vortrag  gehalten  in  Halle  am  19.  Febr.  1853.  16.  31  $.  Halle,  Knapp’s
Sort,-B.  (!/s  Thlr.)

Amerika.
Trescot,  W.  H.,  The  diplomacy  of  the  revolution:  an  historical  study.
New  York.  Ath.,  March,  p.  386.  '
Ingersoll,  Charles  J.,  History  of  the  second  war  between  the  united  states
of  America  and  Great  Britain.  Second  series.  Embracing  the  events
        <pb n="311" />
        Bücherschau.  307

„of  1814  and  1815.  2  vols.  Philadelphia,  Lippincott  &amp;amp;  Co.;  London,
Trübner  &amp;amp;  Co.  Ath.,  Jan.,  p.  103.

Durand,  Ferd.,  Precis  de  l’histoire  politique  et  militaire  des  etats  du  Rio
de  la  Plata.  [Extrait  du  Spectateur  militaire].  8.  15%/2  f.  plus  une
carte.  Paris,  Dumaine.

Geschichte  einzelner  Gebiete  und  Erscheinungen  des  staatlichen  oder  gesellschaftlichen
  Lebens  in  einem  oder  mehreren  Staaten.

Politische  Theorie  und  Staatsform.  .

Baudrillart,  Henri,  J.  Bodin  et  son  temps.  Tableau  des  theories  politiques

  et  des  idees  &amp;amp;economiques  au  16.  siecle.  8.  33  f.  Paris,  Guillaumin,
  (7  fr.  50  c.)

Lacombe,  Francis,  Histoire  de  la  monarchie  en  Europe,  depuis  son  origine
  jusqu’ä  nos  jours.  Tome  1.  Formation  des  royautes  europdennes.
8.  31!/2  f.  Paris,  Amyot.  (6  fr.  50  c.  L’ouvrage  aura  4  volumes.  Le
prix  est  de  26  fr.)

Ackerbau,  Gewerbe,  Handel.  Finanzen.

Prentice,  Archibald,  History  of  the  anti-corn-law  league.  Vol.  1.  8.
434  p.  (7  s.)

Jaume,  A.,  Histoire  des  classes  laborieuses,  precedee  d’un  essai  sur  l’dconomie
  industrielle  et  sociale.  8.  15  f.  Toulon,  impr.  d’Aurel.

Syivestre,  A.  J.,  Histoire  des  professions  alimentaires  dans  Paris  et  ses
environs.  1.  partie.  Boulangerie,  pätisserie  et  pain  d’epices.  18.  3  f,
Paris,  Dentu,  l’auteur,  Alaux.  (1  fr.)

Philippe,  A.,  Histoire  des  apothicaires,  chez  les  principaux  peuples  du
monde  etc.,  suivie  du  tableau  de  l’etat  actuel  de  la  pharmacie  en  Europe,
  en  Asie,  en  Afrique  et  en  Amerique.  8.  29  f.  Paris,  impr.  de
Bailly.  (7  fr.  50  c.)

Treitschke,  Rich.,  Grundriss  der  allgemeinen  Geschichte  des  Handels.
Zum  Gebrauch  f.  Handelsschulen  u.  s.  w.  8.  VII,  135  S.  Dresden,
Amold.  (16  Sgr.)  C.  B.  Nr.  5.

Steijn  Parve,  D.  C.,  Geschiedenis  van  het  Munt-en  Bankwezen  van
Nederlandsch  Indie,  sedert  de  herstelling  van  het  Nederlandsch  gezag
in  1816,  vermeerderd  met  een  overzigt  van  de  bestaande  muntstelsels  in
Britisch-Indie,  Ceylon,  eenige  Portugesche,  Spaansche  en  Fransche  Kolonien,
  in  China,  Cochin-China,  Arabi@  en  Perzie.  8.  Zalt-Bommel,  J.
Noman  en  Zoon.  (4  fl..80  c.)

Gouge,  Will.  M.,  The  fiscal  history  of  Texas;  embracing  an  account  of
its  revenues,  debts,  and  currency  from  1834  to  1851—52.  8.  348  p.
Philadelphia.  (10  s.  6  d.)

Geistliche  Ritterorden.  Missionen  und  Missionäre.

Taaffe,  John,  The  history  of  the  military  sovereign  order  of  St.  John  of
Jerusalem;  or,  Knights  Hospitallers,  Knights  Templars,  Knights  of  Rhodes,
and  Knights  of  Malta.  In  4  vols.  Vols  3  and  4.  8.  (25  s.)

Wedekind,  E.L.,  Geschichte  des  ritterl.  St,  Johanniter-Ordens,  besonders
        <pb n="312" />
        308  Bücherschau,

dessen  Heermeisterthums  Sonncnburg  oder  der  Ballei  Brandenburg.  8.
II,  162  S.  Berlin,  Decker.  (27  Ngr.)

Klingsmill,  Jos.,  Missions  and  missionaries  historically  viewed.  8.
554,  p.  (12  s.)

Politische  und  sociale  Persönlichkeiten.

Stirling,  W.,  The  cloister  life  of  the  Emperor  Charles  V.  2.  ed.  8.  331  p.
(8  s.)  —  Deutsch:  von  A.  Kaiser.  8.  XXX,  335  $.  Leipzig,  T.  O.
Weigel.  (t  Thlr.)  Qu.  Rev.  CLXXX111,  107.

Montgelas,  M.  J.  v.,  Briefe.  Hg.  von  Julie  v.  Zerzog.  8.  XVI,  1365.
Regensburg,  München,  Finsterlin.  (1  Thir.;  1fl.  45  kr.  rh.)  =  Stichling,
  G.  Th.,  Ernst  Christian  August  Freihr.  v.  Gersdorff,  Weimar.
Staatsminister.  8.  75  S.  Weimar,  Hofbuchdruckerei.  (!/s  Thlr.)  C.  B.
Nr.  11.  —  [Hölder,  J.,]  Das  Leben  Adolf  Schoder's.  8.  48$.  Stuttgart,
  Göpel.  (!/s  Thlr.;  18  kr.  rh.)

Jones,  Eminent  characters  of  the  english  revolutionary  period.  8.  240  p.
(10  5.  6  d.)  —  Devereux,  Walter  Bourchier,  Lives  and  letters  of
the  Devereux,  earls  of  Essex,  in  the  reigns  of  Elizabeth,  James  I.,  and
Charles  I.  15401646.  Arh.,  Jan.,  p.  78.  —  Buckingham  and
Chandos,  Duke  of,  Memoirs  of  the  court  and  cabinets  of  George  the
Third  from  original  family  documents.  2  vols.  480  p.  London,
Hurst  &amp;amp;  Blackett.  (30  5.)  Ath.,  Febr.,  p.  183,  221.  —  Qu.  Rev.  CLXXXIV,
421.  —  Corder,  Susanne,  Life  of  Elizabeth  Fry.  Compiled  from
her  journal,  as  edited  by  her  daughters,  and  from  various  other  sources.
8.  660  p.  (8-.)  —  Francis,  G.  H.,  The  right  hon.  d’Israeli,  M.  P.
A  critical  biography.  Ed.  Rev.  CXCVIII,  420.

Stocqueler,  J.  H.,  The  life  of  field-  marshal  the  duke  of  Wellington.
2  vols.  With  illustrations.  8.  (vol.  2.  360  p.)  London,  Ingram,  Cooke,
and  Co.,  Strand.  (vol.  2.  6  s.)  Ath.,  Febr.,  p.  185.;  Ec.  Nr.  494.
p.  179.  —  @ilbert,  John,  A  memoir  of  the  duke  of  Wellington.  In
four  books.  12.  282  p.  (2s.6.d.)  —  Phillips,  Charles,  Historical
  sketch  of  Arthur  duke  of  Wellington.  8.  30  p.  (1  s)  —  Life  of
Wellington.  By  „an  old  soldier.“  Compiled  from  the  materials  of
Maxwell,  and  continued  by  an  eminent  author:  with  an  accouut
of  the  funeral.  With  16  engravings  on  steel.  8.  510  p.  Bohn’s
illustrated-library.  (5  s.)  —  Three  years  with  the  duke  of  Wellington  ;
or  Wellington  in  private  life.  By  an  Ex-Aide-de-Camp.  8.  272  p.
(10  s.  6  d.)  —  Maurel,  Jules,  Le  duc  de  Wellington.  8.  Bruxelles.
—  Dasselbe  englisch:  8.  London.  Qu.  Rev.  CLXXXIV,  507.

Schwartzenau,  Sir.  Frhr.  v.,  Der  Konnetable  Karl  von  Bourbon.  Bilder
  aus  seinem  Leben  und  seiner  Zeit.  Mit  2  Plänen.  8.  VII,  247  S.
Berlin,  Besser’sche  Buchh.  (1  Thlr.  10  Sgr.)  C.  B.  Nr.  11.

Breval,  Jules  de,  Mazzini  juge  par  lui-m&amp;amp;me  et  par  les  siens,  12.  9/3  f.
Paris,  Plon  freres,  rue  de  Vaugirard,  36.  (2  fr.)
        <pb n="313" />
        Bücherschau.  309

Kmety,  6.,  Arthur  Görgei’s  Leben  und  Wirken  in  Ungarn.  Beurtheilt.  8
47  S.  London.  Leipzig,  0.  Wigand  in  Comm.  (15  Sgr.)  C.  B.  Nr.i.

Story,  W.  W.,  Life  and  letters  of  Joseph  Story.  Edited  by  his  son.  8,
2  vols.-  Boston.  Qu.  Rev.  CLXXXIII,  18.  —  Parker,  Th.,  The
life  of  Daniel  Webster.  An  address.  Ec.  Nr.  489.  p.  43.  —  Lanman,
  Charles,  Tbe  private  life  of  Daniel  Webster.  8.  300  p.  (78.6d.)

Beard,  J.  R.,  The  life  of  Toussaint  L’Ouverture,  comprising  an  account
  of  the  struggle  for  liberty  in  the  island,  and  a  sketch  of  its  history
  to  the  present  period.  With  engravings.  London,  Ingram,  Cook&amp;amp;
and  Co.  Ath.,  March,  p.  346,

 

XI.  Vermischten  Inhalts.

Radowits,  J.  v.,  Gesammelte  Schriften.  1.  u.  2.  Bd.  8.  VII,  440;
XIV,  450  S.  Berlin,  G.  Reimer.  (3  Thir.  20  Ngr.)  @.  R.  I,  4.
Macaulay,  Th.  B.,  Kleine  geschichtliche  und  biographische  Schriften.
Nach  der  6.  Orig.-Ausg.  übers.  von  F.  Bülau.  4.  Bd.  2.  Lief.  8.  IV,
S.  321—584.  Leipzig,  T.  O.  Weigel.  (27  Ngr.;  I--IV.  6!/,  Thir.)  —
Ausgewählte  Schriften  geschichtlichen  und  literarischen  Inhalts,  Deutsch
von  Fr.  Steger.  2.u.3.  Bd.  8.  V,  331  S.  u.  VI,  331  S.  Braunschweig,

Westermann.  (&amp;amp;  °/s  Thir.)

u

X.  Zeitschriften.

Deutsche  Annalen  zur  Kenntniss  der  Gegenwart  und  Erinnerung  an  die  Vergangenheit.
  Hg.  von  K.  Biedermann.  1.Bd.4  Hefte.  8.  (1  Heft  1285.)
Leipzig,  Avenarius  u.  Mendelssohn.  (2  Thlr.)

Minerva.  Ein  Journal  für  Geschichte,  Politik  u.  Literatur.  Von  Frdr.  Bran.
62.  Jahrgang.  1853.  12  Hefte.  8.  (1.  u.  2.  Heft  224  S.)  Jena,  Bran.
(Vierteljährl.  2  Thlr.)

Nachrichten  aus  dem  Gebiete  der  Staats-  u.  Volkswirthschaft  ,  mitgetheilt
von  O.  Hübner.  1.  Jahrg.  1853.  52  Nrn.  4,  Berlin.  (Leipzig,  Hübner.)
(Halbjährlich  2  Thir.)

Verordnungsblatt  für  die  Verwaltungszweige  des  österreich.  Handelsministeriums.
  Red.  im  Handelministerium.  Jahrg.  1853.  Ca.  156  Nrn,  &amp;amp;  1!/y—2B.
Fol.  Wien,  Jasper’s  Wwe.  u.  Hügel.  (2  Thlr.)

Central  -  Blatt  der  Abgaben-,  Gewerbe  -  u.  Handelsgesetzgebung  und  Verwaltung
  in  den  kgl.  Preuss.  Staaten.  Jahrg.  1853.  25  Nrn.  a  1—5  B.
4.  Berlin,  Jonas’  Verl.  (2  Thlr.)

Blätter  für  Verwaltung.  Hg.  von  L.  Richter.  1.  Heft.  8.  80  S.  Oederan,
Schlesinger.  (!/s  Thlr.)

Blätter  für  das  Armenwesen.  Red.:  Leube  u.  E.  Riecke.  (6.)  Jahrg.  1853.
52  Nrn.  a  Y/a—1  B.  4.  Stuttgart,  Neff.  (2/5  Thir.;  1  fl.  rh.)

Tijdschrift  voor  Staathuishoudkunde  en  Statistiek,  door  B.  W,  A.  E.  Sioet
        <pb n="314" />
        810  Bücherschau.

tot  Oldhuis;  7.  deel,  4.  stuk  en  8.  deel,  1.  2.  3.  stuk.  8.  Zwolle,
W.  E.  J.  Tjeenk  Willink.  (5  fl.  50-c.)
Tijdschrift  voor  geschiedenis,  oudheden  en  statistiek  van  Utrecht,  door
P.  J.  Vermeulen.  Vier  stukken.  Utrecht,  Kemink  en  Zoon.  (4  fl.)
Tijdschrift  voor  het  Armwezen  ,  onder  redactie  van  S.  Blaupot  ten  Cate  en
W.  de  Sitter.  1.  deel,  blad  9—20  en  voorwerk.  Groningen,  H.  R.
Roelfsema  en  P,  S.  Barghorn.  (2.  8c.)  —  2.  deel,  blad  1—9.
(1  dl.  44  c.)  .

Nieuw  Statistisch-Geneeskundig  Jaarboekje  voor  het  Koningrijk  der  Nederlanden,
  6.  Jaargang,  uitg.  door  L.  Ali  Cohen.  Met  platen.  Gorinchem,
J.  Noorduijn  en  Zoon.  (2  fl.  90  c.)
        <pb n="315" />
        Zeitschrift

für  die  gesammte

Staatswissenschaft.

In  Verbindung  mit

den  Professoren

in  Heidelberg  in  Göttingen
herausgegeben

von

den  Mitgliedern  der  staatswirthschaftlichen  Facullät  in  Tübingen
Volz,  Schüz,  Fallati,  Hoffmann  und  Helferich.

Neunter  Jahrgang.

Drittes  und  viertes  Helft.

Tübingen.
Verlag  der  H.  Laupp’schen  Buchhandlung.
1859.
        <pb n="316" />
        Druck  von  H,.  Laupp  jr.
        <pb n="317" />
        I.  Abhandlungen.

a  ui

Betrachtungen  über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,

Mit  besonderer  Beziehung  auf  den  preussischen  Staat.

 

Von  Dr.  6.  6.  Krios  in  Berlin.

 

ZWEITER  ARTIKEL.

V.  Bemerkungen  über  das  Recht  der  Niederlassung.

Um  den  bestehenden  oder  noch  zu  errichtenden  Unterstützungsanstalten
  und  Sparkassen  die  erforderliche  Theilnahme
zu  sichern,  verlangten  wir  für  die  Gemeinden  die  Befugniss,  nicht
nur  ihre  Mitglieder  zu  Beiträgen  an  die  Krankenkasse  zu  verpflichten,
  sondern  auch  ein  Guthaben  in  den  Sparkassen  und  den
Einkauf  in  die  Altersversorgungskasse  als  Bedingung  der  Aufnahme
  zu  fordern.  Wir  behielten  uns  dabei  die  Erörterung  der
Frage  vor,  ob  die  Gemeinden  für  berechtigt  erachtet  werden
können,  die  Aufnahme  in  ihre  Genossenschaft  an  solche  Bedingungen
  zu  knüpfen.  Bei  Beantwortung  dieser  Frage  kommen
offenbar  zwei  Gesichtspunkte  in  Betracht:  der  der  Gemeinde,
oder  das  Interesse  der  schon  vorhandenen  Mitglieder  derselben,
und  der  des  Aufzunehmenden  selbst.

Dass  die  Gemeinde  oder  die  Genossenschaft  der  in  demselben
  räumlichen  Bezirk  Wohnenden  ein  sehr  nahes  Interesse  sowohl
an  der  Zabl  als  an  den  persönlichen  Eigenschaften  ihrer  Mitglieder
  hat,  wird  einer  weitläufgen  Erörterung  nicht  bedürfen.

21  *
        <pb n="318" />
        314  Betrachtungen

Räumliche  Nähe  ist  vielfach  die  erste  Bedingung  einer  gegenseiligen
  Unterstützung  und  der  Vereinigung  von  Kräften  zu
gemeinsamen  Anstalten,  auf  deren  Varhandensein  die  Sicherheit
und  Annehmlichkeit  des  Lebens  beruht.  Sie  macht  andrerseits
eben  sowohl  Anordnungen  nothwendig;  damit  die  auf  Ausbeutung
  des  Naturfonds  oder  Veredlung  der  Rohstoffe  gerichtete‘
Thätigkeit  der  Bewohner  sich  nicht  gegenseitig  hemmt.

Jeder  neue  Genosse  tritt  als  Mitbewerber  bei  der  Benutzung
der  am  Orte  sich  darbietenden  Erwerbsquellen  auf.  Er  erhebt
Ansprüche  auf  die  Unterstützung  seiner  Thätigkeit  durch  die
Gemeindeanstalten  und  die  Hilfsleistungen  der  übrigen  Gemeindemitglieder,
  in  dem  Maasse  mehr  als  die  Entwicklung  des  wirthschafllichen
  und  politischen  Lebens  den  Erfolg  der  Anstrengungen
jedes  Einzelnen  an  die  Unterstützung  derselben  durch  das  Gemeindewesen
  knüpfl.

Auch  der  Staat  macht  seine  Anforderungen  gegen  den  Einzelnen
  vielfach  durch  das  Organ  der  Gemeinde  geltend,  und
belastet  diese  im  Ganzen  nach  der  Zahl  und  den  vorausgesetzten
Kräften  ihrer  Mitglieder.  Das  Hinzulreten  neuer  Genossen  kann
daher  der  Gemeinde  nur  insofern  willkommen  sein,  als  sie  von
diesen  eine  Förderung  der  Thätigkeit  der  älteren  Mitglieder  und
eine  Verstärkung  der  Kraft  des  Gemeindewesens  über  das  Maass
der  dadurch  vermehrten  Ansprüche  an  dasselbe  erwarten  kann.

Mitglieder,  welche  voraussichtlich  nicht  im  Stande  sein
werden,  durch  ihre  Leistungen  allen  Pflichten  eines  selbstsändigen
Haushaltes  zu  genügen,  und  durch  begehrte  Dienste  ihren  Mitbürgern
  nützlich  zu  sein,  beeinträchtigen  die  Wohlfahrt  ihrer
Mitbürger  nicht  allein  durch  die  Ansprüche  auf  Unterstützung,
welche  sie  in  der  einen  oder  in  der  andern  Form  zu  erheben
nicht  vermeiden  können.  Der  sehr  viel  grössere  Schaden,  welcher
der  Gemeinschaft  aus  der  Anwesenheit  kranker  Mitglieder  erwächst,
liegt  in  der  Verbreitung  der  Uebel,  welchen  sie  erliegen.

Die  bittere  Noth  stumpft  das  Gefühl  bei  der  Wahl  der  Wege,
auf  welchen  der  Lebensunterhalt  gewonnen  werden  soll,  ab;  sie
verleitet  zur  Benutzung  unsittlicher  Mittel,  um  im  Weltbewerb
  mit  stärkeren  Konkurrenten  nicht  gänzlich  aus  dem  Felde
geschlagen  zu  werden.  Selbst  der  Umstand,  dass  dürftige
        <pb n="319" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  315

Mitglieder  der  Gemeinde  unter  dem  Druck  einer  augenblicklichen
Verlegenheit  Dienste  gegen  eine  unvollständige  Vergütung  leisten,
oder  eine  unwürdige  Behandlung  stillschweigend,  wenn  auch  mit
grollendem  Herzen  ertragen,  trägt  wesentlich  dazu  bei,  die  noch
in  besserer  Lage  sich  befindenden,  jedoch  durch  dieselben  Dienstleistungen
  ihr  Brot  suchenden,  Gefährten  auf  das  Niveau  des
gleichen  Elendes  herabzudrücken.  Das  Angebot  von  Seiten  unselbstständiger,
  der  Willkürherrschaft  des  augenblicklichen  Bedürfnisses
  unterworfener  Arbeiler  verfälscht  den  Maasstab  für
den  Werth  einer  Dienstleistung;  die  Pflicht,  die  Würde  und  den
Beruf  des  menschlichen  Geschlechts  in  jedem  seiner  Glieder  zu
ehren,  wird  durch  die  Thatsache  verdunkelt,  dass.  eine  Anzahl
von  Personen  eines  bestimmten  Standes,  oder  gar  der  grössere
Theil  derselben  in  einen  Zustand  herabgesunken  ist,  in  welchem
die  Erfüllung  dieses  Berufes  kaum  mehr  möglich  erscheint.

Die  Forderung,  der  Gemeinde  bei  der  Aufnahme  neuer  Mitglieder
  eine  Stimme  einzuräumen,  ob  sie  sich  von  dem  neuen
Genossen  Vorlheile  versprechen  kann  oder  nicht;  und  ihr  auch
Mittel  an  die  Hand  zu  geben,  um  auf  die  Tüchtigkeit  ihrer  Angehörigen
  einen  Einfluss  zu  üben,  ist  daher  schon  berechtigt,
auch  wenn  man  in  der  Gemeinde  nur  einen  wirthschaftlichen
  Verein  zu  gemeinsamer  Thätigkeit  und  zur  Befriedigung
von  Bedürfnissen  nach  den  Gesetzen  des  Eigenvortheils  erblickt.

Um  so  mehr  hat  der  Staat  von  einem  höheren  Standpunkte
  aus  die  dringendste  Veranlassung,  der  Gemeinde  bei  der
Gestaltung  ihrer  ersten  und  wichtigsten  Grundlage  nicht  jede
Theilnahme  zu  versagen.  Die  Gemeinde  ist  nicht  nur  ein  wirthschaftlicher
  Verein,  sondern  auch  ein  Organ  der  Gesellschaft,
  welches  zur  Erziehung  des  menschlichen  Geschlechtes
wesentlich  mitzuwirken  berufen  ist.

‘  Es  ist  die  Aufgabe  des  gesellschafllichen  Lebens  in  dem
Menschen  den  Geist  der  Hingebung  an  einen  höhern  Zweck  und
Willen  zu  erwecken  und  zu  beleben;  der  Erkenntniss  Bahn  zu
brechen  dass  er  seine  Persönlichkeit  nicht  anders  erhalten,  noch
seine  Bestimmung  anders  erfüllen  kann,  als  in  der  und  durch
die  Gemeinschaft  mit  einem  grösseren  Ganzen  und  einem  höheren
Leben.  Die  Geschichte  der  Civilisation  ist  die  Geschichte  des
        <pb n="320" />
        916  Betrachtungen

Fortschrittes  der  Einsicht,  dass  das  wohlverstandene  Interesse
des  Einzelnen  mit  dem  würdig  aufgefassten  Wohle  der  Gesammtheit
  in  Einklang  stehe.  Dieser  Satz  hat  seine  volle  Wahrheit
indess  nur,  wenn  die  Begriffe  von  Eigenvortheil  und  Gemeinwohl
auf  sittliche  Grundsätze  zurückgeführt  werden  und  die  menschlichen
  Verbindungen  in  eine  Gemeinschaft  mit  Gott  aufgehen.
Bei  einer  beschränkten  Auffassung  von  dem  persönlichen  Interesse
und  dem  Gemeinwohl;  bei  einer  räumlich  und  nach  der  Zahl
ihrer  Mitglieder  begrenzten  gesellschaftlichen  Verbindung
besteht  zwischen  beiden  keine  ungestörte  Harmonie.

Die  Geschichte  aller  Zeiten  und  die  Erfahrungen  der  jüngsten
  Tage  lehren,  dass  ebensowohl  Personen  als  auch  Körperschaften,
  ganze  Staaten  nicht  ausgenommen,  von  verkehrten
Vorstellungen  über  ihren  wirklichen  Vortheil  sich  leiten  lassen
können;  ja  dass  die  natürlichen  und  zuerst  sich  entwickelnden
Ansichten  über  das  eigene  Interesse  unvermeidlich  einseitige  und
befangene,  daher  unrichtige  sein  werden.  So  gewiss  daher  die
Bürger  einen  Einfluss  auf  die  Geseizgebung  und  das  geistige
Leben  des  Staates  üben  sollen,  damit  er  von  seiner  wahren
Aufgabe,  das  Wohl  und  die  Selbstständigkeit  seiner  Bürger  zu
befördern,  nicht  abirre,  so  gewiss  darf  der  Staat  nicht  unlerlassen,
  auf  eine  würdige,  das  heisst  mit  dem  Interesse  der  Gesammtheit
  zusammenfallende,  Auffassung  ihres  Eigenvortheiles  bei
seinen  Bürgern  einzuwirken.  Verfolgt  er  irgend  dieses  Ziel,  will
er  die  Begriffe  seiner  Angehörigen  von  Recht  und  Pflicht  berichtigen
  und  veredeln,  Ansprüche  auf  Leistungen  zurückführen,
Verständniss  und  Hingabe:  für  eine  höhere  Gemeinschaft  erwecken,
so  kann  er  die  Hilfe  der  Gemeinde  dabei  in  keiner  Weise
enibehren.

Das  Urtheil  der  Nachbarn  und  Genossen  übet  überall  den
entscheidendsten  Einfluss  auf  die  Ansichten  der  Menschen.  Sollen
die  Gesetze  des  Staates  in  den  Sitten  ihren  Stülzpunkt  und  ihre  Ergänzung
  finden,  sollen  die  Güter  einer  erleuchtelen  Erkenntniss  und  veredelten
  Herzensbildung,  welche  durch  die  Thätigkeit  der  höchsten
Organe  des  Staatslebens  erzeugt  werden,  in  das  Blut  und  das  Leben
des  Volkes  übergehen,  und  Eigenthum  jedes  Bürgers  werden,  so
müssen  sie  von  der  Körperschaft  der  Gemeinden  aufgenommen,
        <pb n="321" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  917

und  durch  sie  den  einzelnen  Gliedern  in  der  ihnen  fasslichen
Gestalt  zugeführt  werden.

Die  Gemeinde  kann  indess  keinen  Einfluss  auf  die  Berichtigung
  der  Begriffe  und  Läuterung  so  wie.  Befestigung  des  Willens.
  ihrer  Mitglieder  üben;  wenn  sie  keine  Macht  hat,  einer
verkehrten  Auffassung  des  eigenen  Vortheils  entgegenzutreten,
und  der  Entstehung  von  Verhältnissen  vorzubeugen,  welche  die
Wohlfahrt  der  Gemeinde  wie  der  Betheiligten  gleich  sehr  gefährden.


Sobald  solche  Verhältnisse  in  Folge  der  Verblendung  und
Verirrung  einzelner  .Mitglieder  der  Gesellschaft  nicht  mehr  als
vereinzelte  Ausnahmen  vorkommen,  deren  Verbesserung  man  der
Kraft  der  Sitte  und  der  Zucht  der  selbst  verschuldeten  Trübsale
überlassen  darf;  sobald  vielmehr  befangene  Ansichten  über  die
Bedingungen  des  eigenen  Wohlergehens  in  ganzen  Klassen  der
Bevölkerung  herrschend  zu  werden  beginnen,  ist  es  Zeit  für  die
Gesetzgebung  einzuschreiten  und  die  Gemeinden  mit  den  Befugnissen
  auszurüsten,  deren  sie  zur  Berichtigung  der  Begriffe
bedürfen.

Dies  geschieht  dann  nicht  allein  im  Interesse  des  allgemeinen
  Wohles,  sondern  eben  so  sehr  in  Gemässheit  der
Pflichten,  welche  die  Gesellschaft  gegen  jedes  einzelne  ihrer
Glieder  hat:  dasselbe  so  weit  als  möglich  vor  einem  Versinken
in  einen  Zustand  zu  bewahren,  aus  welchem  eine  Erhebung  durch
eigene  Kraft  nicht  mehr  zu  hoffen  ist.  Solche  Zustände  werden
unter  den  arbeitenden  Klassen  besonders  häufig  herbeigeführt
durch  leichtsinnige  Niederlassung  und  unzeitige  Ehen.

Die  Wahl  eines  dauernden  Aufenthaltes  oder  die  Niederlassung
  an  einem  Orte  .bezeichnet  bei  den  arbeitenden  Klassen
in  grosser  Ausdehnung  den  Uebergang  aus  einer  abhängigen
Stellung  in  eine  freiere.

Ein  grosser  Theil  der  arbeitenden  Klassen  verbringt  seine
Jugend  in  einer  engeren  Verbindung  zu  einem  bestimmten  Lohnherren,
  und  erhält  in  diesem  Verhältnisse  die  Vollendung  seiner
Erziehung.  Ist  die  Leistungsfähigkeit  in  diesen  Jahren  auch  noch
nicht  vollständig  entwickelt,  so  ist  der  Werth  der  nach  den  Anweisungen
  des  Lohnherren  verrichteten  Dienste  doch  mehr  als
        <pb n="322" />
        318  Betrachtungen

hinreichend,  um  den  noch  geringen  Umfang  der  Bedürfnisse  zu
befriedigen.  Das  engere  Dienstverhältniss  überträgt  dem  Herrn
die  Sorge  für  eine  ununterbrochene  und  lohnende  Beschäftigung,
für  die  Ausbildung  der  Kräfte  und  deren  Befruchtung  durch
Kapital;  für  die  Uebertragung  der  Wechselfälle  des  Schicksals  u.  s.  w.
Das  eigene  Interesse  des  Dienstherrn  treibt  ihn  an,  den  Arbeiter
nicht  nur  im  leistungsfähigen  Zustande  zu  erhalten,  sondern  auch
auf  die  Erhöhung  seiner  Brauchbarkeit  Bedacht  zu  nehmen.

In  allen  diesen  Beziehungen  ist  der,Kreis  der  Pflichten  und
der  Umfang  der  Fragen,  welche  der  eigenen  Wahrnehmung,
Erwägung  und  Entscheidung  des  Arbeiters  anheimfallen,  geringer.
So  lange  er  in  diesem  Verhältnisse  bleibt,  pflegt  auch  der  Wechsel
des  Aufenthaltsortes  mit  geringeren  Schwierigkeilen  verbunden
und  eine  Ausgleichung  von  Angebot  und  Nachfrage  leichter  möglich
  zu  sein.

Allerdings  giebt  eine  freiere  Stellung  einer  höhern  Entwickelung
  aller  Kräfte  Raum,  und  enthält  selbst  den  Anreiz
dazu.  Allein  die  Schwierigkeiten  und  Gefahren  der  Selbstständigkeit
  sind  ungleich  grösser;  um  sie  zu  bestehen  und  den  Segen
der  Freiheit  zu  geniessen,  dürfen  weder  die  äusseren  noch  die
inneren  Bedingungen  ihres  wohlihätigen  Gebrauchs  fehlen.  Der
Versuch,  eine  selbstständige  Stellung  einzunehmen  oder  zu  behaupten,
  bevor  die  Kräfte  derselben  gewachsen  sind,  endet  ohne
die  besondere  Gunst  glücklicher  Fügungen  fast  immer  mit  dem
Herabsinken  in  einen  Zustand  des  äussersien  physischen  und
moralischen  Elendes.

Bei  der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  sei  es  erlaubt,  diese
Wahrheiten  an  dem  Beispiel  einer  Klasse  der  arbeitenden  Bevölkerung
  näher  zu  erläutern  und  nachzuweisen  deren  Verhält-.
nisse  bis  vor  kurzem  noch  wenig  Gegenstand  der  Aufmerksamkeit
gewesen,  und  im  Ganzen  für  ziemlich  befriedigend  gehalten  sind,
deren  Verbesserung  dagegen  ohne  Zweifel  als  eine  der  wich--tigsten
  und  schwierigsten  Aufgaben  unserer  Tage  anerkannt
werden  muss.  Wir  meinen  die  Verhältnisse  der  ländlichen
Arbeiter.  Es  ist  die  Richtung  der  Zeit,  dass  das  engere
-Dienstverhältniss  auch  hier  mehr  und  mehr  durch  ein  ungebun-‘denes
  ersetzt  und  verdrängt  wird.  An  die  Stelle  des  durch
        <pb n="323" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  319

länger  dauernde  Verträge  an  einen  bestimmten  Lohnherrn  gewie-‘senen
  und  zu  seinem  ausschliesslichen  Dienst  verpflichteten,
dagegen  auch  von  ihm  allein  beschäftigten  .und  unterhaltenen
Gesindes  im  weiteren  Sinne  (des  Knechtes,  Instmannes  u.  dgl.)
treten  allmählig  sogenannte  freie  Arbeiter,  welche  nach  der  unbeschränkten
  Wahl  beider  Theile  entweder  zur  Ausführung
bestimmter  Aufträge  oder  für  eine  gewisse  Zeit,  für  Tage  und
selbst  für  Stunden,  in  Dienst  genommen  werden.  Zur  Zeit  bestehen
  noch  beide  Verhältnisse  neben  einander,  doch  ist  es  im
Allgemeinen  das  natürliche  Streben  der  Arbeiter,  aus  dem  abhängigeren
  in  das  freiere  überzugehen.

Ohne  Zweifel  gestattet  dieses  das  Emporsteigen  zu  einer
höheren  Stufe  des  materiellen  Wohlbefindens  und  der  sittlichen
Bildung.

Die  Dienstleistungen,  zu  denen  der  freie  Arbeiter  berufen
wird,  werden  meistens  gegen  Accord  verrichtet.  Diese  Art
des  Lohnvertrages  reizt  zu  grösseren  Anstrengungen  und  bietet
Gelegenheit  zur  Aneignung  einer  grösseren  Geschicklichkeit,  so
wie:  zur  angemessensten  Verwendung  der  besonderen  Ferligkeiten
  und  Kräfte.  Der  Lohn  wird  ganz  in  Geld  bezahlt,  und
ist  meistens  höher  als  der  Tagelohn;  der  Arbeiter  hat  die  Freiheit,
  der  lohnendsten  Arbeit  nachzugehen.  Der  Geldlohn  kann,
in  soweit  er  nicht  durch  die  Bedürfnisse  des  Tages  in  Anspruch
genommen  wird,  leichter  aufbewahrt  oder  gewinnbringend  angelegt
  werden,  als  die  dem  Instmann  über  sein  dringendes  Bedürfniss
  zufallenden  Naturalien.  Der  Genuss  des  Familienlebens
  und  die  häusliche,  nicht  nur  auf  Erhaltung  sondern  auch
auf  Vermehrung  des  Erwerbes  gerichtete  Thätigkeit  der  Frau,
kann  nicht  durch  Anordnungen  des  Lohnherren  gestört  werden.
Der  freie  Arbeiter  kann  Grundeigentihum  erwerben  und  durch
Verbesserung  desselben  dauernde  Frucht  von  seiner  Thäligkeit
ziehen.  Es  besteht  also  ein  grösserer  Anreiz  zum  Fleiss
mehr  noch  in  der  Form  des  Lohnes  und  der  Freiheit  seiner
Benutzung  so  wie  seines  Genusses,  als  in  der  Höhe  desselben;
es  liegt  eine  dringende  Mahnung  zur  Sparsamkeit  und  Umsicht
vor,  da  die  Uebertragung  von  Unglücksfällen  und  das  Aufsuchen
der  Beschäftigung  dem  Arbeiter  allein  anheimfällt.
        <pb n="324" />
        320  Betrachtungen

Der  schärfere  Sporn  neben  dem  höheren  oder  mehr  zur
Verfügung  stehenden  Lohn  kann  hiernach  ein  grösseres  Wohlbefinden
  zur  Folge  haben,  wenn  der  Arbeiter  und  seine  Frau
mit  den  äusseren  Hilfsmitteln,  der  Geschicklichkeit  und  den  moralischen
  Eigenschaften  ausgestattet  sind,  welche  Bedingung
für  die  Benutzung  der  günstigeren  Verhältnisse  und
Abwendung  der  grösseren  Gefahren  sind.  Es  dürfen
dem  Manne  die  Geräthschaften  und  warme  Kleidung  nicht  fehlen,
er  muss  etwas  Land  besitzen  oder  wohlfeil  miethen,  und  etwas
Vieh  halten  können,  damit  seine  Frau  zu  häuslichem  Erwerbe
Gelegenheit  habe  und  er  selbst  in  sonst  müssigen  Tagen  sich
lohnend  beschäftigen  könne;  es  muss  endlich  hinreichende  Gelegenheit
  zu  lohnenden  Accordarbeiten  sich  überhaupt  in  der
Gegend  darbieten.

Es  ist  indess  leider  nur  zu  gewiss,  dass  diese  günstigeren
Erwerbs-  und  Wohlhabenheitsverhältnisse  die  Ausnahme  sind,
weil  schon  bei  Begründung  der  Wirthschafl  die  Bedingungen
einigen  Kapitals,  besonderer  Geschicklichkeit,  und  vor  allem  die
sittlichen  Eigenschaften,  als  regerer  Fleiss,  grössere  Umsicht,
und  Sparsamkeit  meistens  nicht  vorhanden  sind,  und  auch  die
Gelegenheit  zum  Verdienst  viel  spärlicher  und  unregelmässiger
sich  darbietet,  als  meistens  vorausgesetzt  wird.

Nicht  ein  gerechlfertigtes  Vertrauen  in  die  eigene
Kraft,  nicht  verständiges  Erwägen  der  vorhandenen  Aussichten
  auf  Erwerb  sind  die  Grundlage  der  meisten  Niederlassungen
  von  Arbeilsfamilien  in  den  ländlichen  Gemeinden,
vielmehr  Hang  zur  Unabhängigkeit,  selbst  zur  Trägheit;
leichtsinnige  Ehen  ohne  alle  Mittel;  Verlust  der  Stelle
bei  einem  Gutsbesilzer  wegen  Nachlässigkeit,  Trotz,  Unredlichkeit,
  sinkender  Kräfte  u.  s.  w.,  das  sind  überwiegend  die  Ursachen,
  welche  neue  Ansiedelungen  hervorrufen.

Bei  der  wenigen  haltbaren  Grundlage  einer  wohlgeordneten
Wirthschaft  in.  materieller  wie  in  sittlicher  Beziehung
kann  der  Mangel  einer  Fürsorge  und  Aufsicht,  die  der  Gutsherr
über  seine  Dienstleute  übt,  natürlich  nur  um  so-  mehr  zum  Verderben
  der  Mehrzahl  der  freien  Arbeiter  führen,  als  ein  Ersatz
        <pb n="325" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  321

dafür  in  dem  Gemeindeverbande  oder  in  irgend  welchen  anderen
Institutionen  nach  keiner  Seite  hin  geboten  wird.

Die’  unvermeidlichen  Folgen  dieser  Verhältnisse  liegen  in
den  kürzlich  von  verschiedenen  Seiten  geschilderten  Zuständen
der  freien  Arbeiter  für  den  unbefangenen  Beobachter  klar  vor
Augen.  Die  Thatsache  des  Pauperismus  d.  h.  einer  entsittlichend
  wirkenden  Armuth  ist  auch  in  dünn  bevölkerten  Gegenden
des  preussischen  Staates  neben  einem  und  ungeachtet  eines  unverkennbaren
  Aufschwunges  der  meisten  grössern  Güter  und  vieler
Bauerwirthschaften  nicht  zu  läugnen  !).

Hier  von  der  ihrem  eigenen  Gange  überlassenen  Entwicklung
  der  Dinge  Besserung  zu  erwarten  wäre  die  beklagenswertheste
  Verblendung.  Nicht  allein  hat  die  Erfahrung  in  dieser
Beziehung  bereits  hinreichend  gesprochen,  indem  die  sonst  kaum
bemerkten  Nothslände  der  Einlieger  jelzt  Gegenstand  allgemeiner
Aufmerksamkeit  geworden  sind,  sondern  es  geht  aus  der  Erkenntniss
  der  Ursachen  ihrer  traurigen  Lage  unmiltelbar  hervor,
  dass  die  Noth  hier  ihr  Heilmittel  nicht  mit  sich  führt,  und
daher  die  sich  selbst  überlassenen  Arbeiter  allein  nicht  im  Stande
sein  werden,  sich  aus  dem  Elende  .emporzuarbeiten.

Wenn  die  Dürfligkeit  meistens  Folge  siltlicher  Schwäche  ist,
z.  B.  der  Unbedachtsamkeit,  des  Hanges  zum  sinnlichen  Genuss,
der  Scheu  vor  Zucht  und  angestrengter  Arbeit;  wenn  die  Dürftigkeit
  den  Mangel  an  Erwerb  und  die  Steigerung  der  Bedürfnisse
  zur  unvermeidlichen  Folge  hat,  weil  Geräthschaflen,  warme
Kleidung,  gute  Nahrung  dazu  gehören,  um  Aufträge  übernehmen
und  ausführen,  ein  kleiner  Vorrath  erforderlich  ist,  um  sie  in
einiger  Entfernung  aufsuchen  zu  können,  und  endlich  Entbehrungen
  Krankheit  u.  s.  w.  erzeugen;  wenn  endlich  unzweifelhaft
  die  bittere  Noth  und  ein  nur  thierisches  Leben  jede  edlere
Regung  des  Herzens  und  jede  geistige  Spannkraft  allmählich  ertödtet
  und  den  Stachel  des  Gewissens  abstumpft:  wie  mag  man
da  hoffen  durch  ein  bequemes  Gehenlassen  welches  so  gern  mil
dem  gewinnenden  Worte  Freiheit  sich  schmückt,  aus  diesem
grauenvollen  Zirkel  herauszukommen.

nn  m

Zeugnisse.
        <pb n="326" />
        399  Betrachtungen

Solchen  Zuständen  gegenüber  giebt  es  nur  einen  Weg  zur
Besserung:  zu  verhindern,  dass  die  Arbeiterfamilien  in  den
Sumpf:  der  entsittlichenden  Dürfligkeit  gerathen.

Von  dieser  Ansicht  aus  liegt  es  im  eigensten  Interesse  der
Arbeiter  selbst,  dass  sie  abgehalten  werden,  von  ihrer  Freiheit
einen  Gebrauch  machen,  der  zu  ihrem  Verderben  ausschlägt;
wenn  ihnen  nicht  gestattet  wird,  sich  selbstständig  niederzulassen
und  auf  eigene  Gefahr  Beschäftigung  zu  suchen,  bevor  sie  die
Bedingungen  der  Selbstständigkeit  erfüllt  und  die  Kraft  zur  Bestehung
  von  Gefahren  erlangt  haben.

VI.  Bemerkungen  über  das  Recht  eine  Familie  zu  gründen.

Bestimmungen,  durch  welche  die  Wahl  des  Aufenthaltsortes
an  Bedingungen  geknüpft  und  der  Willkür  des  Einzelnen  eine
Schranke  gesetzt  wird,  sind  unausführbar,  oder  verfehlen  ihren
eigentlichen  Zweck,  wenn  nicht  Anordnungen  zur  Verhütung
leichtsinniger  Ehen  damit  in  Verbindung  stehen.

Einmal  ist  die  Zahl  der  neu  anziehenden  Personen  gegen
die  durch  Geburten  bewirkte  Vermehrung  der  Einwohnerzahl  in
den  meisten  Orten  nicht  erheblich.  Bei  dem  Versuche  die  Zunahme
  der  Bevölkerung  im  Gleichgewicht  mit  den  Fortschritten
der  Bildung  und  des  Kapilales  zu  erhalten,  würde  man  daher
gerade  den  wichtigsten  Punkt  vernachlässigen.

Zweitens  werden  die  Bestimmungen,  welche  die  Erwerbung
  einer  anderweiten  Heimatlı  erschweren,  leicht  zu  einer
Last  für  die  Gemeinden,  statt  sie  vor  einer  solchen  zu  bewahren,
wenn  die  in  andern  Orten  dienstsuchende  ledige  Jugend  im  späteren
  Alter  mit  Familie  in  ihre  Heimath  zurück  verwiesen  wird.

Endlich  bleibt  ein  grosser  Theil  der  arbeitenden  Klassen  in
seinem  Geburtsorte  und  es  tritt  auch  in  der  Art  und  Weise,
Dienste  zu  suchen,  für  eine  stets  wachsende  Zahl  der  Arbeiter
mit  dem  zunehmenden  Alter  keine  erhebliche  Veränderung  ein.
Dieselben  finden  von  früher  Jugend  auf  in  einer  Fabrik  oder  auf
den  benachbarten  Gütern  ziemlich  regelmässige  Beschäftigung,  ohne
jemals  in  ein  dauerndes,  auf  längere  Zeit  vertragsmässig  festgestelltes
  Dienstverhältniss  zu  treten.
        <pb n="327" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  993

Für  diese  Classen  der  arbeitenden  Bevölkerung  wird  die
Absicht,  an  einem  Orte  den  dauernden  Aufenthalt  zu  nehmen
und  in  den  Verhältnissen,  in  welchen  sie  sich  befinden,  zu  verharren,
  in  der  Regel  durch  die  Gründung  eines  eigenen  Hausstandes
  oder  die  Schliessung  einer  Ehe  kundgegeben.  Obschon
die  betheiligten  Personen  nicht  immer  ein  klares  Bewusstsein
von  der  Bedeutung  des  Schrittes,  den  sie  thun,  haben  mögen,
so  ist  es  doch  ausser  Zweifel,  dass  durch  denselben  die  Möglichkeit,
  in  andere  Verhältnisse  überzugehen  und  einen  andern
Aufenthaltsort  zu  wählen,  für  sie  sehr  erschwert  und  oft  geradezu
abgeschnitten  wird.  Andrerseils  ist  es  eben  so  klar,  dass  durch
die  Gründung  einer  Familie  der  Umfang  der  Pflichten  und  Bedürfnisse
  des  Mannes  ungemein  vermehrt  wird.  Daher  ist  hier
aus  eben  den  Gründen  wie  bei  der  Wahl  des  dauernden  Aufenthalts
  und  aus  andern  neuhinzutreienden  die  dringendste  Veranlassung,
  die  Frage  aufzuwerfen,  ob  die  Personen,  welche  Ehe
schliessen,  auch  überall  im  Stande  sind,  die  Last  der  übernom*
menen  Verantwortlichkeit  zu  tragen.

Allerdings  erheben  sich  gegen  Beschränkungen  der  persönlichen
  Freiheit  auf  diesem  Gebiele  die  Stimmen  am  lautesten.
Theils  wird  dem  Staale  das  Recht  zu  einer  solchen  Beeinträchtigung
  derselben  geradezu  bestritten;  theils  besorgt  man,  dass
nur  eine  vermehrle  Verwilderung  der  Sitten  die  Folge  davon
sein  werde.  Weil  Beschränkungen  der  Ehen  durchaus  unzulässig
  und  unausführbar  seien,  so  wird  auch  jede  Erschwerung
der  Niederlassung  für  vergeblich  und  verkehrt  gehalten,  die  Einräumung
  der  unbeschränklen  persönlichen  Freiheit,  als  der  einzig
richtige  und  gefahrlose  Weg  bezeichnet.

Diese  Ansichten  haben  in  unserer  Geselzgebung  lange  genug
geherrscht,  um  ihren  Werth  und  ihre  Anwendbarkeit  auf  unsere
Verhältnisse  durch  die  Erfahrung  bewähren  zu  können.

Die  Thatsachen  und  deren  wissenschaflliche  Erläuterung
zeigen  indess  zu  deutlich,  wie  Beschränkungen  des  Fortschrittes
der  Bevölkerung  im  eigenen  Inleresse  der  Arbeiter  bei  uns  unumgänglich
  geworden  sind,  als  dass  die  Aussicht  auf  hefligen
Widerspruch  abhalten  dürfte,  eine  nur  ungern  und  mit  Zögern
        <pb n="328" />
        394  Betrachtungen

gewonnene,  aber  nur  um  so  tiefer  gewurzelte  Ueberzeugung  mit
aller  Entschiedenheit  auszusprechen.

Es  ist  eine  von  der  Wissenschaft  in  das  hellste  Licht  gestellte
  Wahrheit,  dass  die  Vermehrung  der  Bevölkerung  nur  so
lange  für  eine  günstige  Erscheinung  gehalten  werden  kann,  als
die  Steigerung  der  gewerblichen  geistigen  und  sittlichen  Bildung,
  so  wie  die  Zunahme  des  Kapitals  —  insbesondere
des  zu  Lohnauszahlungen  verwendeten  —  derselben  vorauseilt,
oder  mindestens  gleichen  Schritt  mit  ihr  hält.  Die  etwa  gehegte
Voraussetzung,  dass  die  Zunahme  der  Bevölkerung  jene  Fortschritte
  der  Bildung  und  die  Vermehrung  —  sowie  zweckmässige
Verwendung  —  des  Kapitals  „von  selbst“  und  vielleicht  gar
„nothwendig*  zur  Folge  haben  werde,  ist  leider  durch  die  Erfahrung
  nur  zu  schlagend  und  zum  Theil  grauenvoll  widerlegt.

Vielmehr  ist  es  nur  zu  gewiss,  dass  eine  in  Vergleich  mit
der  Zunahme  der  Produktion  zu  schnell  fortschreitende  Zunahme
‘der  Bevölkerung  das  grösste  Unglück  für  das  Land,  insbesondere
für  die  arbeitenden  Klassen  ist.  Ein  Sinken  des  Lohnes,  die
Entwickelung  des  Pauperismus  —  d.  i.  einer  entsittlichenden
Dürftigkeit  —  sind  die  unvermeidlichen  Folgen  davon.

Man  braucht  wahrlich  diese  Wahrheit  nur  auf  ihren  natürlichen
  Ausdruck  und  zugleich  auf  ihre  Quelle  zurückzuführen,
um  sie  jedem  verständigen  Hausvaler  vollkommen  einleuchtend
zu  machen.  Dieser  weiss  sehr  wohl,-  dass  Kinder  nur  so  lange
eine  Quelle  des  Glückes  und  der  reinsten  Freuden  sind,  als  die
Mittel  zu  ihrer  Ernährung  ,  Erziehung  und  Ausstattung  für  das
Leben  bereits  vorhanden  sind  oder  mit  ihrem  Wachsthum  beschafft
  werden  können.  Dieselben  werden  unfehlbar  Gegenstand
der  Sorge,  Quelle  der  bittersten  Schmerzen  und  zuletzt  Ursache
der  traurigsten  Zerrissenheit  des  Familienlebens,  wenn  jene  Mittel
nicht  vorhanden  sind,  noch  erworben  werden  können.

Man  hat  sich  von  der  Ansicht  leiten  lassen,  dass  eben  desswegen,
  weil  die  Folgen  einer  leichisinnigen  Ehe  jedem  Hausvater
wohl  bekannt  seien,  es  auch  dem  Ermessen  eines  Jeden  anheimgestellt
  werden  könne  und  müsse,  ob  er  sich  den  unvermeidlichen
Folgen  der  Unbedachtsamkeit  aussetzen  wolle.  Das  Beispiel  einiger
Unglücklichen  werde  Andere  warnen.  Allein  diese  Voraussetzung
        <pb n="329" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  325

ist  vollkommen  irrig  und  durch  die  Thatsachen  hinreichend
widerlegt.

Die  Zahl  der  unzeitigen  und  leichtsinnigen  Ehen,  welche
geschlossen  werden,  ohne  dass  Jugendersparnisse  der  häuslichen
  Wirthschaft  zum  Grunde  liegen,  und  ohne  dass  Aussicht
vorhanden  ist,  durch  den  Verdienst  des  Mannes  allein  oder  doch
vorzüglich  die  steigenden  Bedürfnisse  der  Familie  bestreiten  zu
können,  hat  in  besorglicher  Weise  zugenommen.  Nicht  allein
der  Erwerb  der  Frau  erscheint  meistens  neben  dem  Verdienst
des  Mannes  als  unentbehrliche  Stütze  des  Haushaltes,  ohne
Rücksicht  darauf,  dass  sie  durch  die  Pflichten  der  Mutter  und
Hausfrau  häufig  verhindert  werden  wird,  eine  lohnende  Beschäftigung
  zu  verrichten,  sondern  auch  die  Kinder  müssen  schon
in  zarter  Jugend  auf  eine  ihre  körperliche  sowie  ihre  geistige
und  sittliche  Bildung.  beeinträchtigende  Weise  zum  Verdienst  des
Hausstandes  beitragen.

Dieser  Zustand  wird  als  der  unvermeidliche,  unabänderliche
  angesehen;  sonach  gilt  denn  auch  die  Schliessung  der
Ehen  auf  diese  Grundlage  hin,  oder  vielmehr  ohne  Grundlage  an
Kapital  und  Kraft  —  für  kein  Unrecht.  Was  nicht  verboten
ist,  was  bei  den  schwachen  ‚Banden  der  Familie  und  des  Dienstverhältnisses
  Niemand  zu  tadeln  sich  berufen  oder  berechtigt  hält,
gilt  für  erlaubt,  und  verliert  mit  der  Häufigkeit  der  Beispiele
zulezt  alles  Anstössige.  So  entwickelt  sich  auf  dem  Lande  die
Sitte  des  kaum  getadelten  Umganges  von  Knecht  und  Magd,  und
die  Schliessung  der  Ehe,  noch  bevor  das  Dienstverhältniss  abgelaufen
  und  auch  nur  eine  Wohnung  besorgt  ist.  _

Die  Zustände  der  Fabrikarbeiter  sind  häufig  genug
Gegenstand  der  ausführlichsten  Untersuchungen  und  Erörterungen
geworden.  Wir  begnügen  uns  daher  mit  der  Verweisung  auf
die  treffiende  Darstellung  eines  hochverdienten  und  geachteten
Mannes,  in  welcher  nachgewiesen  ist,  wie  leicht  (und  leider  wie
oft)  die  Fabrikarbeiter  in  eine  Lage  gerathen,  welche  zur  Auflösung
  des  Familienlebens  führt  und  nicht  nur  die  Fortdauer,  sondern
  die  stete  Verschlimmerung  unerträglicher  Verhältnisse  zur

Folge  hat  ').

1)  Siehe  die  von  Staaterath  Hoffmann  in  seiner  Lehre  von  der  Ge-
        <pb n="330" />
        326  Betrachtungen

Dass  unter  einer  solchen  Entwickelung  der  Zustände  nur
diejenigen  leiden,  welche  zu  einer  leichtsinnigen  Ehe  geschritten
sind,  kann  und  wird  Niemand  behaupten.  Zunächst  verkümmern
die  Kinder  dabei;  in  der  zartesten  Jugend  wegen  des  Mangels
an  Pflege,  in  späterem  Alter  wegen  des  Missbrauchs  ihrer  Kräfte
zum  Erwerb.

Alle  Versuche,  welche  man  gemacht  hat,  und  in  denen  noch
viele  Kräfte  verschwendet  werden,  das  Loos  der  unglücklichen
Kinder  durch  äussere  Hilfsmittel  zu  verbessern,  —  wie  durch
Kleinkinderbewahranstalten,  unentgeldlichen  Schulunterricht,  Sonntagsschulen,
  Reitungshäuser  u.  dgl.  —  müssen  sich  als  ohnmächtig
erweisen,  da  sie  die  Wurzel  des  Uebels  nicht  berühren,  da  sie
das  Familienleben  nicht  auf  gesunde  Grundlagen  zurückführen.
  Leicht  können  solche  wohlgemeinte  Maassregeln  und  Anstalten,
  ähnlich  wie  die  im  vorigen  Jahrhundert  angelegten  Findelhäuser,
  unerwartete  und  selbst  traurige  Folgen  nach  sich  ziehen.
Nicht  minder  weitgreifend  ist  der  Umstand,  dass  die  Eltern,
welche  ihre  Kinder  darben  sehen,  und  nicht  im  Stande  sind,
ihnen  die  Pflege  und  Theilnahme  zu  widmen,  wie  ihr  natürliches
Gefühl  das  zugleich  als  ihr  Recht  und  als  ihre  Pflicht  bezeichnet,
nur  zu  leicht  bitteren  Hass  gegen  die  ganze  menschliche  Gesellschaft
  und  namentlich  gegen  diejenigen  einsaugen,  welche  ihnen
oft  sehr  irriger  Weise  als  die  Ursache  ihres  gestörten  Familienlebens
  erscheinen.  In  ihrem  eigenen  Thun  oder  in  dem  Verschulden
  früherer  Jahre  die  Ursache  ihres  Unglücks  zu  suchen
und  zu  finden,  sind  die  wenigsten  Menschen  stark  genug.  Besonders
  schwer  wird  es,  anzuerkennen,  dass  ein  vielleicht  an
sich  eingeräumites  Vergehen,  ohne  Verschulden  Anderer  die  Folgen
haben  könne  und  dürfe,  uns  in  der  Ausübung  heiliger  Pflichten

werbebefugniss,  Berlin  1841,  Seite  392  bis  407,  gegebene,  ebenso  klare  als
lebendige  und  eindringliche  Schilderung  der  Zustände,  in  welche  zu  versinken
  die  Fabrikarbeiter  nur  zu  häufig  das  Unglück  haben.  Die  daselbst
allgemein  gehaltene  Darstellung  möchte  zunächst  vielleicht  auf  französische
und  englische  Verhältnisse  bezogen  werden,  gilt  indess,  wie  der  Verfasser
durch  eigene  Beobachtungen  sich  hat  überzeugen  müssen,  ebensowohl  für
unser  deutsches  Vaterland,  in  Schlesien,  Sachsen,  Berlin,  wie  am  Rhein  und
an  der  Donau.
        <pb n="331" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  327

zu  hindern.  Der  Mutter,  die  ihren  Liebling  andern  Händen  überlassen
  muss,  um  Brod  für  ihn  verdienen  zu  können,  wird  man
vergebens  vorstellen,  dass  eine  unzeitige  Ehe  Ursache  ihrer  Pein
sei.  Sie  wird  sich  dennoch  verletzt  fühlen,  dem  grollen,  der  sie
beschäftigt,  den  hassen,  welchem  sie  ihre  Kinder  ungern  überlässt,
  während  diese  wohl  noch  des  Glaubens  sind,  ihr  eine
Wohlthat  zu  erweisen.

Die  Gesellschaft,  die  solche  Verhältnisse  entstehen  lässt,
ohne  -durch  die  kräfligsten  Anstalten  zu  ihrer  Aenderung  zu  beweisen,
  dass  sie  die  Schuld  derselben  von  sich  abzulehnen  berechligt
  sei,  welche  sie  selbst  mit  einer  gewissen  Gleichgiltigkeit
betrachtet,  ohne  auch  nur  zu  warnen,  wird  unfehlbar  zu  ihrem
Schrecken  inne  werden,  wie  die  reine  Muttermilch  in  gährendes
Drachengift  verwandelt  werden  kann.  Es  ist  gar  nicht  zu  bezweifeln,
  dass  die  Gesellschaft  nicht  nur  das  Recht,  sondern  die
heilige  Pflicht  hat,  so  viel  an  ihr  ist,  zu  verhüten,  dass  Familien
  gegründet  werden,  wo  die  Bedingungen  eines  wohlthätigen
Familienlebens  fehlen.

Die  Frage  kann  nur  entstehen  über  die  Wahl  der  anzuwendenden
  Mittel;  ob  es  an  sich  statthaft  sei  und  zum  Ziele  führe,
die  Schliessung  von  Ehen  unmiltelbar  an  die  Genehmigung  der
‚Gemeinden,  oder  vielmehr  an  die  Erfüllung  gewisser  Bedingungen
unter  Aufsicht  der  Gemeinde  zu  knüpfen.

Wir  tragen  kein  Bedenken,  diese  Frage  mindestens  für  unsere
  Zustände  zu  bejahen.  Zunächst  erinnern  wir  daran,  dass
dieses  Recht  den  Familienhäuptern  in  Beziehung  auf  ihre  Angehörigen
  doch  unbedenklich  eingeräumt  wird.  Auch  nimmt  Niemand
  einen  Anstoss  daran,  dass  der  Staat  bei  seinen  Beamten
sich  das  Recht  der  Genehmigung  vorbehält,  theils  weil  er  die
moralische  Pflicht  anerkennt,  die  Wittwen  und  Waisen  derselben
nicht  hilflos  dem  Efende  auszusetzen,  theils  weil  er  sich  versichern
  will,  dass  die  Gründung  einer  Familie  den  Beamten  nicht
in  der  Erfüllung  seiner  Pflichten  behindern  werde.

Wir  machen  darauf  aufmerksam,  dass  in  den  höheren  und
wohlhabenderen  Ständen  die  Sitte  meistens  stark  und  entwickelt
genug,  der  Einfluss  des  Familiengeistes  mächtig  genug  ist,  um
die  Schliessung  zu  frühzeitiger  und  leichtsinniger  Ehen  zu  ver-Zeitschr.

  für  Staatsw.  1853.  3s  Heft.  22
        <pb n="332" />
        328  Betrachtungen

hüten.  Bei  den  unteren  Volksklassen  fehlen  zur  Zeit  diese
freilich  wohlthätigeren  und  weniger  der  Gefahr  des  Missbrauchs
unterliegenden  Schranken.

Der  Einfluss  der  Familien  .erstreckt  sich  kaum  bis  zum  Alter
der  Mannbarkeit,  und  die  Sorge  um  die  Zukunft  beschwert  die
Gemüther  nicht.  Die  Gemeinde  und  die  Genossenschaft  hat  für
die  erwachsene  Jugend  die  Rechte  und  Pflichten  der  Familie
überkommen;  ihnen  ist  die  Sorge  für  die  Hinterbliebenen  anheimgefallen.


Die  Rechte  und  den  Einfluss  hat  man  denselben  genommen;
  die  Pflicht  der  Unterstützung  hat  man  ihnen  gelassen.
  In  nothwendiger  Folge  davon  hat  diese  Pflicht  ihren
natürlichen  Charakter  verloren  und  ist  zu  einer  verderblichen
Last  geworden.

Wir  verhehlen  es  uns  nicht:  dass  man  der  Gemeinde,  den
Dienstherren  und  den  gewerblichen  Genossenschaften  ihre  Rechte
gegen  die  unverheirathete  Jugend  nahm,  hatte  in  der  missbräuchlichen
  Benutzung  derselben  seine  leider  nur  zu  triftige
Veranlassung.  Das  Streben  der  Gemeinden,  Dienstherren,  sowie
der  gewerblichen  Corporationen  ging  dahin,  durch  ihre  Anordnungen
  in  Betreff  der  männlichen  Jugend  und  insbesondere  durch.
Erschwerung  der  Ehen  und  der  selbsiständigen  Niederlassung  sich
wohlfeile  Arbeitskräfte-zu  sichern.

Allein  dadurch,  dass  man  den  Zwang  aufhob,  ohne  irgend
welche  Miltel,  um  auf  die  Veredlung  der  Sitte  und  die  Erhöhung
  des  Lohnes  einzuwirken,  —  selbst  ohne  dieses  Ziel
als  das  nothwendig  zu  Verfolgende  mit  Klarheit  zu  erkennen  —
hat  man  nur  Zustände  geschaffen,  für  welche  die  Heilmittel  noch
schwieriger  zu  finden  sind.

Wir  wollen  das  Entgegengesetzie  erreichen:  Erhöhung
des  Lohnes  und  Kräftigung  der  Sitte.

In  diesem  Bewusstsein  scheuen  wir  uns  nicht,  Bahnen  zu
betreten,  vor  welchen  die  weichliche  Humanität  unserer  Zeit  zurückschreckt.


Der  Grund  dieser  Scheu  liegt  doch  vornehmlich  in  sittlicher
  Schwäche.  Einmal  begreift  man  wohl,  dass  die  Forderung
  einer  grösseren  Enthaltsamkeit  für  die  unteren  Volks-
        <pb n="333" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  399

klassen  die  unbedingte  Pflicht  der  höheren  Stände  umschliesst,
selbst  Sittenstrenge  zu  beobachten.  Nach  jenem  einschmeichelnden
  Grundsatz  Hano  veniam  damus  petimusque  vicissim
zieht  man  es  vor,  die  Beherrschung  sinnlicher  Triebe  für  eine
übermenschliche  Aufgabe  zu  erklären,  und  weiss  die  Abneigung,
sich  selbst  einer  schweren  Pflicht  zu  unterziehen,  in  Wohlwollen
gegen  die  Arbeiter  einzukleiden.  Man  dürfe  demselben  seinen
einzigen  Genuss,  die  leichte.  Begründung  eines  .Hausstandes,
nicht  verkümmern  |

Bis  wohin  diese  Schwäche  sich  verirrt,  und  wie  weit  sie
unsere  ganze  Gesellschaft  bereits  ergriffen  hat,  dafür  gibt  den
klarsten  und  traurigsten  Beweis,  dass  der  Staat  es  kaum  wagt,
die  Häuser  der  Unzucht  zu  schliessen,  dass  er  Vorkehrungen
treffen  zu  müssen  und  zu  können  glaubt,  um  die  gerechte  Strafe
thierischer  Sinnlichkeit  zu  verhüten.

Hat  doch  die  Afterwissenschaft  unsere  Zeit  durch  Vorschläge
befleckt,  um  die  Befriedigung  sinnlicher  Triebe  ausserhalb  der
Grenzen  ihrer  Statthaftigkeit  möglich  zu  machen.

Das  sind  unzweifelhafte  Beweise,  worin  die  Hauptwurzel
der  Uebel  liegt,  an  denen  wir  kranken;  mit  welcher  Losung
allein  wir  den  Dämon  beschwören  können,  der  unser  Haus  zu
verwüsten  droht.  Sie  heisst  Entsagung,  Beherrschung  der  Sinnlichkeit.
  Offen  und  mit  Nachdruck  muss  sie  ausgesprochen
werden.

Das  andere  ist,  dass  die  höheren  Stände  sich  die  verderblichen
  Folgen  der  Schwäche  der  unteren  Classen  zum  Theil  wohl
gefallen  lassen.  Eine  Erhöhung  des  Lohnes  der  männlichen  Arbeiter
  ist  man  weit  entfernt  als  das  wünschenswerthe  Ziel  zu
betrachten,  geschweige  denn  zu  erstreben.  Im  Gegentheil,
man  wünscht  und  sucht  die  noch  wohlfeileren  Dienste  der  Frauen
und  Kinder,  und  gewöhnt  sich  diese  als  unentbehrlich,  daher
die  Folgen  davon  als  unvermeidliche  und  im  Grunde  duch  nicht
so  erhebliche  Uebel  zu  betrachten.

Daher  gilt  es  vor  allen  Dingen,  das  Ziel  als  solches  mit
Klarheit  hervorzuheben,  und  die  zur  Verbesserung  des  Zustandes
der  arbeitenden  Klassen  zu  ergreifenden  Mittel  hiernach  zu  wählen.

Die  Besorgniss,  dass  jede  Beschränkung  der  persönlichen

22  *
        <pb n="334" />
        830  Betrachtungen

Freiheit  und  jede  Erschwerung  leichtsinniger  Ehen  nur  zu  einem
grössern  Sittenverderb  —  nämlich  zur  Vermehrung  der  wilden
Ehen  und  unehelichen  Geburten  führen  werde,  ist  sicherlich
unbegründet,  sobald  es  nur  offenbar  ist,  dass  die  getroffenen
Maassregeln  die  Erreichung  dieses  Zieles  und  nicht  die  Unterdrückung
  der  arbeitenden  Classen  bezwecken.  .  Diese  können
sich  der  Anerkennung  der  Wahrheit  nicht  entziehen,  dass  die
Verhütung  unzeitiger  Ehen  in  ihrem  eigensten  Interesse  liegt.
Werden  die  Bedingungen  für  die  Gründung  einer  Familie  so  gestellt,
  dass  ihre  Erfüllung  jedem  besonnenen  Manne  als  durch
seine  eigene  Pflicht  geboten  erscheint,  und  jedem  ordentlichen
und  fleissigen  Arbeiter  in  dem  angemessenen  Lebensalter  —
etwa  im.  27sten  bis  30sten  Lebensjahre  —  erreichbar  ist,  so
würden  solche  Beschränkungen  dem  Gewissen  des  Arbeiters  keine
Entschuldigung  und  keinen  Vorwand  für  unsittliche  Handlungen
darbielen.

Die  Forderungen  eines  Guthabens  in  der  Sparkasse,  eine
Betheiligung  an  den  Unterstützungsanstalten  für  Krankheits-  und
Sterbefälle,  sowie  für  die  Zeit  eines  höheren  Alters,  in  dem  Maass
als  diese  Anstalten  Verbreitung  gewinnen,  sind  solche,  die  nur
im  Interesse  der  Selbstständigkeit  und  Wohlfahrt  des  Arbeiters
gestellt  werden.

Es  ist  wohl  billig,  dass  derjenige,  welcher  die  Pflicht  übernehmen
  will,  noch  für  andere  Wesen  zu  sorgen,  zuvor  Vorkehrung
  zur  Befriedigung  der  durch  ihn  selbst  veranlassten  Bedürfnisse
  gelroflen  habe:  also  mindestens  für  die  Mittel  zu  einem
Begräbniss,  eine  Hilfsquelle  für  die  Zeit  seines  Alters,  und  eine
Unterstützung  für  die  vermehrte  Wahrscheinlichkeit  der  Krankheitsfälle.
  Es  ist  die  natürliche  Pflicht  jedes  verständigen  Mannes,
nicht  eher  zur  Gründung  eines  Hausstandes  zu  schreiten,  als  bis
er  einige  baare  Mittel  erübrigt  hat,  um  denselben  ordnungsgemäss
einrichten  und  etwaige  Unfälle  übertragen  zu  können.

Wird  nicht  die  Zahlung  einer  Abgabe  zu  einem  dem  Arbeiter
  nicht  verständlichen  Zweck,  sondern  die  eines  Beitrages
zu  einer  für  ihn  eingerichteten  Unterstützungskasse,  dazu  der
Nachweis  einer  nur  für  ihn  selbst  bestimmten  Ersparniss  verlangt,
  so  ist  wohl  zu  erwarten,  dass  der  Arbeiter  sich  der  Ueber-
        <pb n="335" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  331

zeugung  nicht  verschliessen  werde,  es  geschehe  diess  in  seinem
eigenen  Interesse  und  zu  seinem  eigenen  Besten.

Nicht  minder  leuchtet  ein,  dass  der  Arbeiter  in  seinen

Jugendjahren  —  vom  {dien  bis  zum  28sten  —  Ersparnisse  muss
erübrigen  können,  wenn  es  ihm.  möglich  sein  soll,  später  noch
für  Frau  und  Kind  Brod  zu  schaffen.  Denn  die  Ausbildung  des
Arbeiters  ist  mit  dem  48ten  Lebensjahre  oder  doch  bald  darauf
meistens  ziemlich  vollendet,  und  der  Werth  seiner  Leistungen
‚erfährt  im  Allgemeinen  mit  dem  zunehmenden  Alter  keine  erhebliche
  Steigerung.
Wird  nun  durch  die  Forderung  des  Nachweises  von  einigen
Mitteln  bei  Schliessung  der  Ehen  der  Jugend  die  indirecte  Nöthigung
  auferlegt,  Ersparnisse  zurückzulegen,  so  wird  das  ebensowohl
  eine  Erhöhung  des  Lohnes  als  einen  regeren  Sinn  für
Vermeidung  unnölhiger  Ausgaben  veranlassen.

Verbesserte  Sitten  und  lohnenderer  Verdienst  der  Jugend
können  allein  vollkommenere  Leistungen  und  einen  gesicherteren
Erwerb  der  Hausväter  zur  Folge  haben.

Ist  im  Gegentheil  unser  gesellschafllicher  Zustand  wirklich
schon  dermassen  innerlich  verfault,  dass  die  Anwendung  von
Mitteln,  welche  sich  auf  die  Gesetze  der  Vernunft  und  Sitllichkeit
  gründen  und  allein  kräftig  genug  sind,  um  einem  ohne
Zweifel  krankenden  Körper  wieder  gesunde  Säfte  zuführen  zu
können,  nur  den  Erfolg  hat,  die  Auflösung  aller  Organismen  zu
beschleunigen,  so  muss  man  sich  bescheiden,  dass  menschliche
Weisheit  das  bereils  Verwesende  nicht  mehr  heilen  kann.
Das  Absterbende  wird  hinweggenommen,  um  zur  Befruchtung
eines  neuen  Lebens  zu  dienen.  Uns  bliebe  dann  nur  übrig,  uns
auf  den  Untergang  der  gegenwärtigen  Ordnung  der  Dinge  gefasst
zu  machen  und  vorzubereiten.

VII.  Verhältnisse  des  vorübergehenden  Aufenthalts.

Bei  der  Wahl  eines  Aufenthaltsortes  waltet  keinesweges
immer  die  Absicht  vor,  in  demselben  dauernd  zu  bleiben.  Die
Nachfrage  nach  bestimmten  Diensten  ist  an  demselben  Orte  zu
verschiedenen  Zeiten  sehr  verschieden;  andrerseits  sind  die  Ver-
        <pb n="336" />
        232  Betrachtungen

hältnisse  der  Dienstsuchenden  sehr  häufig  der  Art,  dass  es  noch
keinesweges  in  ihren  Wünschen  liegt,  dauernde  Verhältnisse  zu
begründen.  Für  die  Jugend  der  arbeitenden  Classen,  nicht  minder
wie  der  gebildeten  Stände,  ist  der  Wechsel  des  Aufenthaltsortes
und  des  Lohnherren  unter  gewissen  Voraussetzungen  höchst  wohlthälig.
  Für  sie  ist  der  nächste  Zweck  bei  der  Wahl  eines  Aufenthaltsortes,
  daselbst  Beschäftigung  und  lohnenden  Erwerb  zu  finden.

Wird,  wie  vorstehend  vorausgesetzt,  die  Aufnahme  in  die
Genossenschaft  der  Gemeindemitglieder  oder  die  Einräumung  des
Niederlassungsrechtes  an  den  Nachweis  einer  Ersparniss,  den
Einkauf  in  die  Altersversorgungskasse  u.  s.  w.  geknüpft,  so  liegt
hierin  die  Nothwendigkeit  eines  vorausgehenden  Verhältnisses,
in  welchem  die  dazu  nöthigen  Mittel  erworben  und  erübrigt
werden  können.

Der  Aufenthalt,  um  Erwerb  zu  suchen,  wird  daher  zu  gestatten
  sein,  auch  wenn  die  Bedingungen,  welche  zur  Erwerbung
der  Niederlassung  berechtigen,  noch  nicht  erfüllt  sind.

Dieser  Forderung  ist  zwar  in  einer  Beziehung  im  eigenen
Interesse  der  Gemeinde  bisher  schon  stets  genügt  worden.
Allein  nicht  mit  gebührender  Rücksicht  auf  die  Wohlfahrt  und
die  begründelen  Ansprüche  der  arbeitenden  Classen.

Der  Genossenschaft  der  selbstständigen  Ackerwirthe  und
Gewerbetreibenden,  welche  bisher  noch  überall  das  Uebergewicht
in  der  Gemeinde  besassen,  ist  ein  Angebot  von  Diensten
stets  willkommen  gewesen,  sobald  aus  dem  Aufenthalt  der  Beschäfligung
  Suchenden  ihr  keine  Verpflichtungen  erwuchsen.
Das  Streben  der  Arbeitgebenden  ging  natürlich  dahin,  das  Angebot
  von  Diensten  unter  solchen  Verhältnissen  zu  vermehren
und:  sich  dadurch  die  nöthigen  Arbeitskräfte  unter  möglichst
wohlfeilen  Bedingungen  zu  sichern.

Die  Unbilligkeit  und  Ungerechtigkeit  der  früheren  Anordnungen
  über  die  Heimathsverhältnisse  der  arbeitenden  Glassen
lag  vorzüglich  darin,  dass  man  dieselben  möglichst  lange  in  einem
Verhältnisse  festzuhalten  suchte,  in  welchem  sie  zwar  jede  Nachfrage
  nach  Diensten  befriedigen  konnten,  indess  über  den  unmiltelbaren
  Lohn  für  ihre  Leistungen  keine  Ansprüche  an  die
Lohnherren  oder  die  Gemeinde  erwarben.
        <pb n="337" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  933

Bestimmungen  der  Art,  dass  der  Aufenthalt  in  einem  engeren
Dienstverhältniss  keinerlei  Ansprüche  auf  die  Begründung  einer
Heimath  gewährte,  dass  die  Schliessung  einer  Ehe  dem  Stande
der  Gesellen  überhaupt  untersagt  und  für  andere  Fälle  an  die
Zustimmung  der  Gemeinde  geknüpft  war,  ohne  die  Festsetzung
der  Bedingungen,  deren  Erfüllung  den  arbeitenden  Classen  bei
Fleiss  und  Ordnung  erreichbar  blieb,  halten  die  Wirkung  und
zum  Theil  den  Zweck,  die  Vergütung  für  die  Dienstleistungen
der  Jugend  auf  die  Befriedigung  der  augenblicklichen  Bedürfnisse,
  und  diese  selbst  auf  den  nothdürftigen  täglichen  Unterhalt
zu  beschränken.

Will  man  die  Rückkehr  eines  solchen  Missbrauchs  verhüten,
und  durch  Anordnungen  über  die  Heimathsverhältnisse  vielmehr
das  entgegengesetzte  Ziel,  nämlich  Erhöhung  des  Lohnes,
erreichen,  so  muss  man  insbesondere  den  Verhältnissen  eines
zeitweiligen  Aufenthalts  seine  Aufmerksamkeit  widmen.

Es  kommt  vorzüglich  darauf  an,  der  Wahrheit  Anerkennung
und  Einfluss  auf  die  Geseizgebung  zu  verschaffen,  dass  die  arbeitenden
  Classen  in  ihren  Jugendjahren  und  insbesondere  in  dem
engern  Dienstverhältniss  die  äussere  wie  die  innere  Grundlage
zur  Selbstständigkeil  gewinnen  müssen.

Die  Rechte  eines  selbstständigen  Mitgliedes  der  Gemeinde
sollen  sie  durch  ihre  Anstrengungen  und  Leistungen  erwerben.
Die  Ansprüche,  welche  sie  vermöge  ihrer  Geburt  oder  vielmehr
durch  die  Stellung  und  Leistungen  ihrer  Eltern  gegen  eine  bestimmte
  Gemeinde  erheben  können,  sollen  sich  auf  den  Schutz
ihrer  Jugend  bis  zur  Erlangung  der  eignen  Leistungsfähigkeit
beschränken.  Begehrie  Dienste  des  Jugendalters  müssen  daher
den  Werth  haben,  um  die  Selbsiständigkeit  des  reifern  Alters  zu
begründen.  Die  Gesellschaft,  welche  Bedingungen  für  die  Erlangung
  der  Selbstständigkeit  stellt,  muss  auch  innerhalb  ihrer
Befugnisse  Sorge  dalür  tragen,  dass  dieselben  durch  eine  angemessene
  Benutzung  der  Jugend  erfülll  werden  können,  mit  andern
  Worten,  dass  für  die  Leistungen  der  Jugend  der  volle
Lohn,  welcher  erforderlich  ist,  um  den  Arbeiterstamm  zu  erhalten
und  zur  Selbstständigkeit  zu  erziehen,  gezahlt  werde.

Hierauf  kann,  —  abgesehen  von  Anordnungen  zur  Verbes-
        <pb n="338" />
        534  Betrachtungen

serung  der  Dienstverhältnisse,  oder  zum  Schutze  des  Arbeiters
gegen  Unterdrückung,  welche  hier  nicht  zu  erörtern  sind  —  mit
Erfolg  durch  eine  angemessene  Festsetzung  der  Rechte  hingewirkt
  werden,  welche  die  Arbeiter  durch  den  zeitweiligen
Aufenthalt  der  Gemeinde  gegenüber  gewinnen  und
der  Befugnisse,  welche  der  Gemeinde  den  Beschäftigung
  suchenden  und  ihr  nicht  angehörenden  Arbeitern
gegenüber  einzuräumen  sind.  Durch  solche  Anordnungen
wird  indirect  ein  höchst  wohlthätiger  Einfluss  auf  die  Ausbildung
des  Dienstverhältnisses  und  die  Regelung  der  Löhne  geübt.

Wir  begründeten  bereits  eben  die  Ansicht,  dass  jede  Gemeinde
  verpflichtet  werden  muss,  den  bei  ihr  zeitweilig  sich  aufhaltenden
  Arbeitern  in  Krankheitsfällen  (eine  bestimmte)  Unterstützung
  zu  gewähren,  wogegen  sie  mit  der  Befugniss  auszurüsten
ist,  dieselben  zum  Beitritt  zu  den  daselbst  errichteten  Krankenkassen
  anzuhalten.

In  ähnlicher  Weise  ist  anzuordnen,  oder  vielmehr  die  desfalls
schon  bestehende  Bestimmung  aufrecht  zu  erhalten,  dass  jeder
Arbeiter  .durch  einen  zeitweiligen,  3  bis  jährigen  Aufenthalt  an
einem.  Orte  das  Heimathsrecht  daselbst  erwirbt.  Dagegen  wird  die
Commune  zu  ermächligen  sein,  denselben  während:  dieser  Zeit  zu
solchen  Ersparnissen  anzuhalten,  dass  daraus  die  Bedingungen
für  Erlangung  des  Niederlassungsrechtes  erfüllt  werden  können.

Die  Arbeiter,  welche  nicht  im  Stande  sind,  die  ortsüblichen
Beiträge  zu  den  Krankenkassen  zu  entrichten,  oder  die  mit  Rücksicht
  auf  die  Bedingungen  der  Niederlassung  nöthigen  Ersparnisse
allmählig  zu  erübrigen,  wird  die  Commune  zu  entfernen  berechtigt
  sein.

Damit  die  Ausweisung  solcher  Arbeiter,  welche  an  dem  Orte
keine  hinreichend  lohnende  Beschäftigung  finden,  ebensowohl
ohne  Härte  als  ohne  Gefahr  für  die  allgemeine  Sicherheit  geschehen
  könne,  wird  jede  Gemeinde  befugt  sein,  nur  solchen
Arbeitern  die  Aufsuchung  von  Erwerb  und  die  Fortdauer  des
"Aufenthalts  zu  gestalten,  welche  die  nöthigen  Mittel  mitbringen
und  im  Besitz  derselben  bleiben,  um  wieder  in  ihre  Heimalh  zurückkehren
  zu  können.

Insofern  die  Gemeinde  die  Beobachtung  dieser  Vorsicht
        <pb n="339" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  '335

‘unterlässt  wird  sie  für  die  Kosten  der  Rücksendung  des  Arbeiters
  in  seine  Heimath  aufkommen  müssen.  Will-ein  Lohnherr
einen  (auserwählten)  Arbeiter  in  Dienst  nehmen,  welcher  noch
keine  Ersparnisse  hat  erübrigen  können,  so  wird  er  die  Verpflichtungen
  des  Arbeiters  und  beziehentlich  der  Gemeinde  übernehmen
  müssen.  Die  Gemeinde  hat  dann  darüber  zu  wachen,
dass  der  Zweck  dieser  Bestimmungen  nicht  lediglich  umgangen
werde.  Entweder  wird  der  Lohnherr  für  den  Arbeiter  die
nöthigen  Ersparnisse  und  Beiträge  sofort  selbst  einzulegen  und
zu  zahlen  haben,  oder  demselben  veriragsmässig  eine  so  lange
dauernde  und  so  lohnende  Beschäftigung  zusichern  müssen,  dass
der  Arbeiter  inzwischen  —  ausser  den  allgemein  erforderten
Beiträgen  und  Ersparnissen-  —  noch  die  Kosten  der  Rückkehr
in  seine  Heimath  erübrigen  kann.  Dem  Lohnherrn  selbst  wird
die  Sorge  anheimfallen,  ihn  zu  dieser  Ersparniss,  wie  zur  Erfüllung
  der  allgemein  gestellten  Bedingungen  anzuhalten.

Hiernach  würde  ein  Arbeiter,  der  eine  kleine  Ersparniss
bereits  besitzt,  überall  ungehindert  Beschäftigung  aufsuchen,  und
sobald  er  an  einem  Orte  hinreichenden  Verdienst  findet,  um  die
Beiträge  an  die  Krankenkasse  zahlen  und  noch  fernere  Ersparnisse
  zur  späteren  Erwerbung  der  Niederlassung  erübrigen  zu
können,  daselbst  unbehindert,  so  lange  er  will,  bleiben  dürfen.
Durch  einen  längeren  ungestörten  Aufenthalt  würde  er  Heimathsrecht
  an  dem  Orte  erwerben.

Die  Freiheit  des  Arbeiters  würde  hiernach  nur  im  Interesse
seiner  Selbstständigkeit  beschränkt  sein,  und  ungehemmi  bleiben,
sobald  er  allen  Anforderungen  an  wahre  Selbstständigkeit  zu
genügen  vermag.  Auf  der  andern  Seile  würde  er  veranlasst
werden,  sich  zuvor  nach  der  Gelegenheit  des  Verdienstes  und
nach  den  Verhältnissen  des  Ortes,  an  welchem  er  Beschäftigung
suchen  will,  zu  erkundigen  und  sich  nicht  ohne  alle  Mittel  aus
seiner  bisherigen  Stellung  zu  entfernen.

Die  Lohnherren  würden  bei  der  Auswahl  der  Arbeiter  durch
kein  Widerspruchsrecht  der  Gemeinde  behindert  sein,  falls  sie
die  Verpflichtungen  gegen  die  Arbeiter  übernehmen  wollen,
welche  nach  unserer  früheren  Auseinandersetzung  nur  als  ein
Theil  des  Lohnes  für  begehrte  Leistungen  angesehen  werden
        <pb n="340" />
        336  Betrachtungen

können.  Insbesondere  würde  die  Abschliessung  von  Verträgen
für  längere  Zeit  begünstigt  werden,  was  ohne  Zweifel  im  wahren
Interesse  beider  Theile  liegt.

Die  Gemeinde  würde  nicht  gehindert  sein,  das  Angebot  von
Diensten  so  weit  zu  erleichtern,  als  sie  es  wünschenswerth  finden
mag.  Dadurch,  dass  indess  auch  der  blosse  Aufenthalt  Ansprüche
gegen  sie  begründet,  wird  sie  veranlasst,  nicht  nur  das  Interesse
der  Lohnherren,  sondern  auch  das  der  ihr  angehörenden  Arbeiter
zu  erwägen,  welche  durch  eine  zu  starke  Konkurrenz  der  Beschäftigung
  suchenden  in  ihrem  Nahrungsstande  bedroht  werden.
Die  Gemeinde  wird  die  Mittel  haben,  sich  gegen  ein  Üebermaass
von  Angebot  zu  schützen,  und  Arbeiter,  die  bei  ihr  keinen  Erwerb
  finden,  zu  entfernen,  ohne  Willkür  üben,  und  im  Voraus
entscheiden  zu  können,  ob  Jemand  im  Stande  sein  werde,  an
diesem  Orte  seinen  Unterhalt  zu  verdienen.

So  wird  verhütet  werden,  dass  der  Arbeiter  in  eine  Lage
geräth,  ‘in  welcher  er  seine  eigene  Selbstsländigkeit  vernichtet
und  zugleich  die  Wohlfahrt  seines  Gefährten  untergräbt,  indem
er  aus  Noth  mit  einem  Lohn  sich  begnügt,  der  in  Wahrheit  zur
Bestreitung  seiner  Bedürfnisse  nicht  hinreicht.  Der  Arbeiter  wird
vor  dem  Versinken  in  einen  hilflosen  und  enisittlichenden  Zustand
  der  Dürftigkeit  bewahrt.  Dadurch  dass  er  an  einer  verkehrten
  Ausübung  seiner  Willkür  verhindert  ist,  bleibt  ihm  die
wirkliche  Freiheit,  da  Arbeit  zu  suchen,  wo  sie  am  besten  bezahlt
  wird,  erhalten.  |

VII.  Bildung  von  Domizilgemeinden.

Soll  den  Gemeinden  nach  den  vorstehend  entwickelten  Vorschlägen
  die  Befugniss  eingeräumt  werden,  die  Gestaltung  des
zeitweiligen  Aufenthaltes,  der  Niederlassung  und  der  Schliessung
von  Ehen  an  die  Erfüllung  gewisser  Bedingungen  zu  knüpfen,
und  ihnen  dagegen  die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  zur  Errichtung
  von  Kranken-,  Spar-  und  ähnlichen  Unterstützungsanstalten
  mitzuwirken,  so  wird  in  Beziehung  hierauf  eine  neue
Gestaltung  der  Gemeindeverhältnisse  in  der  Regel  unumgänglich
sein.  Bei  dem  geringen  Umfange,  welchen  eine  grosse  Zahl  der
        <pb n="341" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  337

bestehenden  Gemeinden  hat,  und  der  gesonderten  Stellung,  welche
'Güterkomplexe,  Vorwerke  und  einzelne  Etablissements  neben
ihnen  einnehmen  ,  können  die  bestehenden  Gemeinden  nicht
überall  Träger  der  bezeichneten  Rechte  und  Pflichten  sein,

Ein  Dorf  von  wenigen  Häusern,  ein  Vorwerk,  dessen  Wohngebäude
  sämmtllich  dem  Gutsbesitzer  gehören,  kann  keinen  Heimathsbezirk
  bilden,  ohne  sowohl  die  Freiheit  und  Gelegenheit
für  das  Aufsuchen  von  Beschäftigung  auf  eine  unerträgliche
Weise  zu  beschränken,  als  auch  die  angesessenen  Einwohner
des  Ortes  über  ihr  Vermögen  zu  belasten.  Eine  Gemeinde,  die
aus  weniger  als  zehn  noch  dazu  dürfligen  Familien  besteht,  bietet
keine  Garantie  für  die  Gewährung  der  von  einem  Mitgliede  zu
beanspruchenden  Unterstützung.  Noch  weniger  würde  ein  Gutsbesitzer
  es  erträglich  finden,  allen  Arbeitern,  welche  eine  Reihe
von  Jahren  bei  ihm  in  Dienst  gestanden,  das  Recht  des  dauernden
  Aufenthaltes  auf  seinem  Vorwerk  einräumen  zu  sollen.

In  den  kleinen  Verbänden,  welche  die  Dorfgemeinden  noch
jetzt  häufig  und  die  Vorwerke  fast  allgemein  ausmachen,  finden
sich  ferner  eben  so  wenig  die  geistigen  Kräfte,  welche  zur  Erfüllung
  der  den  Gemeinden  hiernach  zufallenden  Obliegenheiten
und  zu  übenden  Aufsicht  durchaus  erforderlich  sind.  Die  Errichtung
  und  Verwaltung  von  Krankenkassen,  die  Aufsicht  über  die
Betheiligung  an  einer  Spar-  und  Altersversorgungskasse,  die
Controle  über  die  Ansiedelung  neuer  Mitglieder  oder  die  Schliessung
von  Ehen  u.  s.  w.  sind  Geschäfte,  welche  eine  grosse  Zahl
der  gegenwärtig  fungirenden  Schulzen  zu  versehen  schwerlich
geneigt  und  im  Stande  sein  möchten.

In  allen  diesen  Beziehungen,  deren  blosse  Andeutung  hier
genügen  mag,  ist  die  Bildung  grösserer  Verbände,  oder
von  Domizilgemeinden  eine  unerlässliche  Bedingung  der
Ausführbarkeit  aller  vorhin  erörterten  Maassregeln.

Dass  die  bestehenden  Gemeinden  wegen  ihres  häufig  so
unbedeutenden  Umfanges  und  noch  mehr  die  zu  keiner  Gemeinde
gehörenden  Güter,  Kolonieen,  Mühlenanlagen  u.  s.  w.  zur  Erreichung
  bestimmter  Kommunalzwecke  zu  grösseren  Verbänden
vereinigt  werden.  müssen,  ist  ein  klar  vorliegendes  und  seit  langer
Zeit  anerkanntes  Bedürfniss.  Diesem  Bedürfniss  abhelfen,  war
        <pb n="342" />
        338  Betrachtungen

ein  vorzüglicher  Zweck  der  Gemeindeordnung  vom  11.  März  1850.
Die  Bildung  neuer  Gemeinden  war  die  Grundlage  aller  ihrer  Bestimmungen.
  Doch  hatte  man  dabei  den  Fehler  begangen,  die
Zwecke,  für  welche  die  Bildung  grösserer  Verbände  erfolgen
sollte,  oder  den  Inhalt  des  Gemeindelebens  für  dieselben  weder
im  Gesetze  auszusprechen,  noch  auch  in  anderer  Weise  unzweifelhaft
  festzustellen.  Das  Gesetz  beschäftigte  sich  hauptsächlich
mit  den  Formen  der  neu  zu  bildenden  Gemeindeverwaltung.
Dieser  Umstand  hat  vorzüglich  dazu  beigetragen,  dass  das  Gesetz
nicht  zur  Ausführung  kam.  Es  war  nicht  ersichtlich,  dass  es  sich
vorzüglich  darum  handele,  die  genügenden  Grundlagen  für  neue
Schöpfungen  oder  für  die  bessere  Wahrnehmung  bestimmter,
bisher  vernachlässigter  Interessen  zu  gewinnen;  dass  daneben
die  bestehenden  Einrichtungen  forterhalten  werden  könnten,  so
weit  sie  für  die  Befriedigung  anderer  Bedürfnisse  hinreichten.
Vielmehr  konnte  die  Ansicht  gewonnen  werden,  es  sollten  die
neu  zu  bildenden  Verbände  die  bestehenden  gänzlich  absorbiren
  und  die  Grundlage  für  alle  möglichen  oder  doch  für  alle
vorhandenen  Kommunalzwecke  abgeben.  Weder  die  mit  Ausführung
  des  Gesetzes  beauftragten  Behörden,  noch  die  Betheiligten,
  deren  Zustimmung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
erforderlich  war,  gelangten  zu  übereinstimmenden  und  klaren
Ansichten  hierüber.  So  fand  das  Gesetz  wenig  Anklang  und
heftige  Opposition,  weil  es  die  bestehenden  Einrichtungen  ohne
Noth  überall  umstürze  und  einen  leeren  Formalismus  schaffe,
der-für  die  ländlichen  Verhältnisse  der  östlichen  Provinzen  nicht
passe.

Allein  ungeachtet  die  Opposition  den  Sieg  behalten  und  die
gänzliche  Aufhebung  des  Gesetzes  ‘erreicht  hat,  konnte  das  klar
vorliegende  Bedürfniss  einer  Vereinigung  der  zersplitterten  Kräfte
für  die  Sicherstellung  und  bessere  Verfolgung  gewisser  gemeinsamer
  Zwecke  nicht  übersehen  werden.  Derselbe  ist  vielmehr
in  den  neuen,  von  einem  ganz  entgegengeselzten  Standpunkte  aus
entworfenen  Vorlagen  über  die  Gemeindeordnung  ausdrücklich,
wenn  auch  in  anderer  Form  anerkannt  ').

1)  Der  Artikel  4  des  Entwurfs  betreffend  die  Gemeindeordnung  der
Provinz  Preussen  enthält  die  Bestimmung:
        <pb n="343" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  339

In  der  That  kann  man  sich  der  Einsicht,  dass  die  Bildung
grösserer  Verbände  für  gewisse  Kommunalzwecke  unumgänglich
ist,  gar  nicht  verschliessen,  sobald  man  diese  selbst  und  die  Bedingungen,
  unter  welchen  sie  allein  erreicht  werden  können,
näher  ins  Auge  fasst.  Man  wird  sich  dann  eben  sowohl  überzeugen,
  dass  zur  Lösung  verschiedener  Aufgaben  diese  Verbände
einen  ganz  verschiedenen  Umfang  haben  können  und  oft  müssen,
sowie  dass  die  bestehenden  Einrichtungen  sehr  wohl  neben  den
neu  zu  errichtenden  forterhalten  werden  können  und  oft  nur
wenig  davon  berührt  zu  werden  brauchen.

Das  ist  mindestens  hier  der  Fall.  Die  Bildung  von  Domizilgemeinden
  bedingt  keine  unmittelbare  Veränderung  in  den
Verhältnissen  der  bestehenden  Gemeinden.  Sie  können  in  ähnlicher
  Weise  über  denselben  stehen,  wie  dies  mit  den  Schulgemeinden
  schon  gegenwärtig  häufig  der  Fall  ist.

Die  Domizilgemeinden  sollen  Rechte  ausüben  und  Pflichten
übernehmen,  welche  die  bestehenden  Einzelgemeinden  nicht  haben,
oder  doch  nicht  wirksam  auszuüben  vermögen.  Sie  sollen  die
Einzelgemeinden  von  einer  oft  schon  beschwerlichen  Last,  der
Last  der  gesetzlichen  Armenpflege,  befreien,  von  der  Ansiedelung
  von  Personen  und  Gründung  von  Familien,  welche  ohne
Aussicht  auf  redlichen  Erwerb  sind,  bewahren.

„Wenn  Güter  nicht  in  den  Kommunalverband  mit  einer  schon  bestehenden
  Gemeinde  eintreten,  sondern  selbstständige  Gutsbezirke  bilden,  so  werden
diejenigen  Gemeinschaften  zwischen  den  Gütern  und  den  Gemeinden,  welche
für  einzelne  und  bestimmte  Zwecke  im  öffentlichen-  oder  Gemeindeinteresse
z.  B.  für  Armenpflege,  Feuerlöschwesen,  hinsichtlich  der  Verrichtungen  des
Schulzen  u.  s.  w.  bereits  bestehen  oder  später  sich  bilden,  durch  die  gegenwärtigen
  Bestimmungen  über  das  Gemeindewesen  nicht  verändert  oder
beschränkt.“

Die  Entwürfe  der  Gemeindeordnungen  für  die  übrigen  Provinzen  enthalten
  ähnliche  Bestimmungen.

Ist  diese  Verfügung  des  Gesetzes,  wie  man  nach  ‚dem  älteren  Rechtszustande
  und  dem  Streben  diesen  in  soweit  für  hergestellt  zu  erklären,  als
er  nicht  durch  Spezialgesetze  ausdrücklich  abgeändert  ist,  wohl  annehmen
muss,  dahin  zu  verstehen,  dass  die  Bildung  solcher  Gemeinschaften  für  bestimmte
  Zwecke  im  Verwaltungswege  angeordnet  werden  kann,  so  würde
es  nur  von  der  Benutzung  dieses  Artikels  abhängen,  welche  praktische  Bedeutung
  die  so  hartnäckig  vertheidigte  Isolirung  der  Rittergüter  behielte.
        <pb n="344" />
        340  Betrachtungen

Dies  ist  ein,  jedem  Dorfbewohner  ohne  Zweifel  hinreichend
deutlicher  Zweck,  durch  dessen  Sicherstellung  er  sich  in  seinen
Gemeindeverhältnissen  nicht  beeinträchtiget,  sondern  gefördert
finden  wird.

Ebenso  wird  es  dem  Gutsbesitzer  nur  erwünscht  sein  können,
  wenn  er  einen  Einfluss  auf  die  Ansiedelung  von  Personen
und  Gründung  von  Familien  in  den  angrenzenden  Ortschaften  erlangt.

Die  Verhältnisse  der  in  seiner  Nachbarschaft  wohnenden
Arbeiterfamilien  berühren  sein  Interesse  sehr  nahe.  Zum  Theil
bedarf  er  derselben  zur  Bestellung  seiner  Felder;  wenn  sie  in
Dürftigkeit  gerathen,  nehmen  sie  doch  vorzugsweise  seine  Mildthätigkeit
  in  Anspruch.  Bei  sittlicher  Verwilderung  bedrohen  sie
sein  Eigenthum  -  und  in  Zeiten  der  Aufregung  vielleicht  sein  Leben.
Die  Verbindung  kleiner  Gemeinden,  und  die  Verbindung  derselben
mit  den  grösseren  Gütern  ist  daher  ebensowohl  in  den  Interessen
beider  Theile  begründet,  als  unumgänglich,  um  die  nöthigen  materiellen
  und  geistigen  Kräfte  für  die  Ausführung  der  Maassreregeln
  zu  gewinnen.

So  lange  die  Errichtung  von  Krankenkassen  auf  unüberwindliche
  Schwierigkeiten  stösst,  dieselben  mögen  nun  in  den
Verhältnissen  selbst,  oder  in  den  Ansichten  der  zur  Einrichtung
derselben  berufenen  Personen  begründet  sein,  wird  der  Zweck
der  Domizilgemeinden  darauf  beschränkt  werden  können,  den
zeitweiligen  Aufenthalt,  die  Ansiedelung  und  die  Schliessung  von
Ehen  an  die  Nachweisung  eines  Sparkassenguthabens  zu
knüpfen.  Nach  unserer  früheren  Auseinandersetzung  würde  in
solchen  Fällen  die  gesetzliche  Armenpflege  einstweilen  fortbestehen.
  In  der  Errichtung  der  Domizilgemeinden  liegt  an  und
für  sich  kein  zwingender  Grund,  um  die  Pflicht  der  Armenunterstützung
  auf  andere  Verbände,  als  die  jetzt  verpflichteten  zu
übertragen.

Mindestens  könnte  man  sich  darauf  beschränken,  nur  einen
Theil  der  gesetzlichen  Last,  nämlich  die  Versorgung  der  Wittwen
und  Waisen  alsbald  auf  die  Domizilgemeinde  zu  übernehmen,  da
derselben  diese  Verpflichtung  auch  später  verbleiben  soll,  und
in  dem  Widerspruchsrecht  gegen  die  Schliessung  leichtsinniger
Ehen  ihren  Grund  hat.
        <pb n="345" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  341

So  wenig  wir  daran  zweifeln,  dass  die  bestehende  Armenpflege
  einer  Reform  dringend  bedürftiig  und  die  Bildung  anderer
Armenverbände  auch  dann  unumgänglich  ist,  wenn  man  den
Grundsatz  der  gesetzlichen  Armenpflege  beibehalten  will,  so
stehen  doch  nicht  alle  von  uns  vorgeschlagenen  Maassregeln  hiermit
  in  einem  unauflöslichen  Zusammenhange.  Man  kann  die
Armenpflege  einstweilen  in  ihrem  bisherigen  Zustande  lassen,
oder  nur  theilweise  Verbesserungen  vornehmen  und  doch  zur
Bildung  von  Domizilgemeinden  schreiten.  Dabei  wird  es  vorzüglich
  darauf  ankommen,  auf  die  thatsächlichen  Verhältnisse  der
Beschäftigung  und  des  Erwerbes  der  Arbeiter  Rücksicht  zu
nehmen.  Die  Domizilgemeinden  sollen  die  Kreise  zusammenfassen,
  in  welchen  sich  das  Angebot  von  Diensten  und  die  Nachfrage
  darnach  im  Allgemeinen  bewegt.  Den  Umfang  derselben
nicht  zu  klein  abzugrenzen  wird  ebenso  sehr  im  Interesse  der
Arbeitsuchenden  als  der  Arbeitgebenden  liegen.  Den  Arbeitern
kann  es  nur  erwünscht  sein,  wenn  sie  auf  einem  möglichst
grossen  Gebiet  völlig  ungehindert  lohnende  Beschäftigung  und
wohlfeile  Wohnungen  suchen  dürfen,  und  dabei  innerhalb  dieses
Gebietes  gegen  eine  übermässige  Koncurrenz  sich  geschützt  finden.

Ingleichen  liegt  es  im  Interesse  des  Lohnherren,  dass  die
Last  der  Geschäfte  und  Verbindlichkeiten,  welche  die  Errichtung
der  Spar-  und  Unterstützungsanstalten  mit  sich  bringen,  von
mehreren  gemeinsam  getragen  wird.

Weitere  Bemerkungen  über  die  den  Domizilgemeinden  zu
gebende  Verfassung  u.  s.  w.  unterdrücken  wir  absichtlich.  Es
wird  zunächst  darauf  ankommen,  der  Ueberzeugung  Eingang  zu
verschaffen,  dass  die  Bildung  derselben  und  ihre  Ausstattung  mit
dem  wichtigen  Rechte  der  Aufsicht  über  Aufenthalt,  Niederlassung
und  Schliessung  von  Ehen  eine  Nothwendigkeit  geworden  ist.
So  lange  die  Frage  über  das  Ob  nicht  entschieden  ist,  würden
ausführliche  Erörterungen  über  das  Wie  voreilig  sein.

IX.  Bemerkungen  über  die  Ausführbarkeit  der  vorgeschlagenen.
Maassregeln.

Vorschläge,  welche  darauf  hinausgehen,  die  Freiheit  des
Einzelnen  bei  der  Wahl  seines  Aufenthaltsortes,  der  Niederlas-
        <pb n="346" />
        342  Betrachtungen

sung  und  insbesondere  der  Schliessung  von  Ehen  zu  beschränken,
  weichen  so  sehr  von  der  Richtung  ab,  in  welcher  sich  die
öffentliche  Meinung  in  Preussen  zur  Zeit  noch  bewegt,  und  sind
den  Grundsätzen,  welche  in  der  Gesetzgebung  bisher  herrschend
gewesen  sind,  so  entgegengesetzt,  dass  wir  darauf  gefasst  sein
müssen,  diesselben  als  völlig  unstaithafte  und  unausführbare,  als
Erzeugnisse  der  „grauen  Theorie“  zurückgewiesen  zu  sehen.

Die  Freizügigkeit  und  die  Freiheit  des  Gewerbebetriebes
werden  sehr  allgemein  als  die  Palladien  der  persönlichen  Freiheit,
  als  die  vorzüglichsten  Denkmäler  der  Weisheit  der  preussischen
  Gesetzgebung,  als  die  wichtigste  Entschädigung  für  manche
andere  Mängel  und  Beschränkungen  in  unserer  Verfassung  betrachtet.
  Insbesondere  hat  es  die  Beamtenwelt  im  Allgemeinen
als  ein  nobile  officium  angesehen  und  behandelt,  den  untersten
Volksklassen  die  Wohlihaten  —  wie  sie  überzeugi  war  —  dieser
das  Loos  derselben  am  tiefsten  berührenden  Bestimmungen  der
Gesetze  möglichst  unverkümmert  zu  erhalten.

Es  sei  daher  erlaubt,  nachdem  wir  über  die  Befugniss  und
selbst  Pflicht  des  Staates  unter  den  bei  uns  obwaltenden  Verhältnissen
  solche  Maassregeln  zu  ergreifen,  ausführlicher  gesprochen,
noch  über  deren  Ausführbarkeit  und  zu  erwartende  Folgen  einige
Bemerkungen  beizufügen.

Man  wird  es  zunächst  und  vielleicht  mit  Berufung  auf  die  von
uns  selbst  gegebene  Darstellung  der  faktischen  Lohnverhältnisse  für
ganz  unzulässig  erklären,  dem  Arbeiter  die  Pflicht  so  mannigfacher
Ersparnisse  und  Beiträge,  wie  wir  sie  verlangt  haben,  aufzuerlegen.
Man  werde  es  ihm  dadurch  unmöglich  machen,  Beschäftigung  aufzusuchen,
  sich  niederzulassen  und  eine  Familie  zu  begründen.

Obwohl  wir  indess  keine  zu  günstigen  Ansichten  über  die
thatsächlichen  Verhältnisse  des  Verdienstes  und  der  Wohlhabenheit
  der  arbeitenden  Klassen  in  Preussen  zu  hegen  glauben,  bestreiten
  wir  doch  die  ‚Richtigkeit  dieses  Einwandes.

Zuerst  ist  hervorzuheben,  dass  auf  die  Höhe  der  zu  fordernden
  Beiträge  und  dagegen  zu  gewährenden  Unterstützungen
für  jetzt  das  geringere  Gewicht  zu  legen  ist.  Es  kommt  vor
allen  Dingen  darauf  an,  dass  der  richtige  Weg  überhaupt  zuerst
beireten  und  Zuversicht  zu  demselben  gewonnen  werde;  dass
        <pb n="347" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,.  343

die  aus  Gründen  des  Rechtes  und  nach  Anordnung  der  Gesetze
zu  gewährende  Unterstützung  von  den  Gaben  der  Liebe  unterscheiden
  werde.

Es  muss  anerkannt  werden,  dass  es  die  Pflicht  des  Arbeiters
  ist,  für  die  ÜUebertragung  sogenannter  Unglücksfälle  aus
eigenen  Kräften  zu  sorgen,  und  die  Aufgabe  des  Staates,  ihm
zu  dieser  wahren  Selbstsländigkeit  zu  verhelfen.

Mögen  immerbin  zunächst  nur  geringe  Ersparnisse  und  sehr
niedrige  Beiträge  gefordert  werden  können,  oder  man  sich  anfangs
  vielleicht  sogar  darauf  beschränken  müssen,  den  Nachweis
einiger  Ersparnisse  als  Bedingung  für  Niederlassung  und
Schliessung  einer  Ehe  zu  verlangen.  Die  neu  eröffneten  Hilfsquellen
  werden  dann  freilich  ungenügende  sein.  Doch  wird
dadurch  nur  die  Einsicht  geweckt  werden,  dass  eine  Erhöhung
der  Beiträge  u.  s.  w.  unumgänglich  sei.  Im  Uebrigen  wird  der
Arbeiter  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  nicht  schlechter  gestellt  sein,
als  jelzt,  wenn  er  zur  Ergänzung  dieser  ungenügenden  Unterstützung
  ausgesprochenermassen  auf  die  Mildthätigkeit  hingewiesen
  wird.  Denn  in  den  meisten  Fällen  ist  dies  faktisch  doch
seine  einzige  Hilfsquelle,  und  wenn  die  Wohllhabenden  sich  der
Anerkennung  dieser  Wahrheit  nicht  entziehen  können,  und  sich
andererseits  nicht  unter  den  Zwang  einer  gesetzlichen  Armenpflege
gestellt  finden,  werden  sie  bereitwilliger  geben.  Sie  werden
allmählig  auch  begreifen,  dass  die  Ausübung  der  Mildthätigkeit
in  die  Grenzen  der  Regel  und  Ordnung  gebracht  werden  muss.
Endlich  ist  eine  wesentliche  Verbesserung  der  Lage  hilfsbedürftiger
  Arbeiter  in  den  meisten  Fällen  schon  durch  eine  geringe
  aber  sichere  und  regelmässige  baare  Unterstützung
erreicht.  Denn  thatsächlich  fehlt  diese  auf  dem  Lande  in  der
Regel  ganz.

Es  wird  um  so  leichter  sein,  Sparkassen  und  Unterstützungsanstalten
  ins  Leben  zu  rufen,  je  allgemeiner  und  planmässiger
die  Sache  von  den  Gemeinden  unter  Aufsicht  des  Staales  in
Angriff  genommen  wird.  Die  Ansichten  und  Begriffe  der  Arbeiter
  sind,  wo  dieselben  mit  solchen  Einrichtungen  eiumal
bekannt  waren,  der  Verbreitung  und  selbst  der  Verpflichtung
zum  Beitritt  zu  denselben  keinesweges  entgegen  Wo  immer

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  3s  Heft.  23
        <pb n="348" />
        344  Betrachtungen

Kranken  -  und  Sterbekassen  von  einzelnen  Fabrikherren  oder
Unternehmern  eingerichtet  sind,  wird  das  Bestehen  derselben  von
den  Arbeitern  als  eine  Wohlthat  empfunden.  Die  Beiträge
werden  willig  bezahlt,  wenn  auch  der  Fabrikherr  einen  angemessenen
  Zuschuss  leistet,  und  den  Arbeitern  eine  Einsicht  in
die  Verwaltung  der  Kasse  gestattet  wird,  worauf  sie  gewiss
einen  begründeten  Anspruch  haben.  Die  Schwierigkeiten  für  die
Einrichtung  oder  den  Fortbestand  solcher  Kassen  entspringen  in
der  Regel  aus  der  Abneigung  der  Fabrikherren  die  Zuschüsse
länger  zu  zahlen,  den  Arbeitern  einen  Antheil  an  der  Verwaltung
  einzuräumen,  und  insbesondere  aus  der  Isolirung  der  Kassen.
Der  letztere  Umstand  stellt  für  den  Fall  des  Wechsels  der  Arbeiter
  einer  billigen  Ausgleichung  der  Ansprüche  und  Leistungen
fast  unüberwindliche  Schwierigkeiten  entgegen.

Der  behauptelen  Unmöglichkeit,  Ersparnisse  zu  erübrigen,
gegenüber  können  wir  nicht  umhin,  darauf  hinzuweisen,  dass  die
Verbindlichkeit,  bei  der  Aufnahme  in  den  Gemeindeverband  Zahlungen
  zu  leisten,  schon  jetzt  ziemlich  häufig  besteht,  nur  mit
dem  Unterschiede,  dass  diese  Zahlungen  nicht  im  eigenen  Interesse
des  Aufzunehmenden  angeordnet  sind.

Um  Bürger  einer  Stadt  zu  werden,  musste  man  nach  den  Bestimmungen
  der  Städteordnung  nicht  unbeträchtliche  Bürgerrechtsgelder
  bezahlen.  Dass  die  Schutzverwandten  zu  einer  solchen  Abgabe
  nicht  angehalten  werden  konnten,  wurde  vielfach  als  ein  Uebel
und  eine  Ungerechtigkeit  angesehen.  Die  Gemeindeordnung  vom
11.  März  1850,  welche  den  Unterschied  von  Bürgern  und  Schutzverwandten
  aufhob,  gestattete  allgemein  die  Erhebung  eines  Einzugsgeldes
  bei  der  Aufnahme  in  die  Gemeinde,  falls  der  Aufenthalt  in  der
Gemeinde  besondere  Vortheile  gewähre  ').  Dieselbe  Bestimmung
findet  sich  in  den  neu  vorgelegten  Entwürfen  der  Gemeindeordnungen.

——

1)  Der  €.  106  der  Gemeindeordnung  vom  11.  März  1850  enthält  den
Passus:  „Auch  für  besondere  Vortheile,  welche  der  Aufenthalt  in  der  Gemeinde
  gewährt,  kann  eine  Abgabe  (Einzugsgeld)  gefordert  werden.“.  Die
Städte  Berlin  und  Breslau,  in  welchen  diese  Gemeindeordnung  zur  Ausführung
  gekommen  ist,  haben  nicht  versäumt,  diesen  $  zur  Ausführung  zu  bringen.
  In  Berlin  wird  gegenwärtig  die  beträchtliche  Summe  von  30  Thirn.
als  Bedingung  der  Niederlassung  gefordert,
        <pb n="349" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  345

Doch  ist  nicht  gesagt,  worin  diese  besondern  Vortheile  bestehen
sollen,  und  dass  die  allgemeine  Benutzung  der  Gemeindeanstalten
und  Erwerbsquellen,  sowie  der  Anspruch  auf  Armenunlerslützung
hierunter  nicht  zu  verstehen  seien.

Für  die  Einräumung  dieser  Vortheile  ist  die  Erhebung
eines  Einzugsgeldes  indess  keine  angemessene  Gegenleistung.

Soll  durch  dasselbe  das  Entgelt  für  die  Benitzung  der  Gemeindeanstalten
  entrichtet  werden,  so  hat  es  die  Nalur  einer
Gemeindeabgabe.  Als  solche  ist  das  Einzugsgeld  sehr  wenig
zu  empfehlen,  da  es  weder  nach  den  Kräflen  des  Zalılenden,
noch  nach  der  durch  ihn  besonders  veranlassten  Mühewaltung
schicklich  abgemessen  werden  kann.  Für  die  arbeitenden  Klassen
ist  diese  Abgabe  in  der  Regel  höchst  drückend.  Als  Preis  für
besondere  Vortheile  kann  das  Einzugsgeld  unter  diesem  Gesichispunkte
  nur  in  wenigen  Gegenden  angesehen  werden,  da
in  der  Mehrzahl  derselben  die  Gemeindeanstallen  auf  keiner  vorzüglichen
  Stufe  der  Vollkommenheit  stehen.

Wird  durch  das  Einzugsgeld  der  Anspruch  auf  Armenunterstützung
  erkault,  so  ist  der  Preis  für  einen  so  ausgedehnten
  und  eigentlich  unbegrenzten  Anspruch  im  Gegentheil  zu
niedrig.  Die  Gemeinde  hat  in  solchem  Falle  von  dem  Zuzuge
eines  grossen  Theils  der  neu  sich  Ansiedelnden  offenbaren  Na:  htheil.
  Auf  der  andern  Seite  hat  auch  der  Neuanziehende  nur
verloren.  Denn  der  Anspruch  auf  ein  Almosen  ist  für  keinen
selbstsländigen  Mann  ein  begehrtes  Gut.  Die  als  ein  Einzugsgeld
  zu  zahlende  Summe  würde  oft  hingereicht  haben,  um  sich
vor  dem  Eintreten  der  Hilfsbedürfiigkeit  wirksam  su  schützen.

Als  Schranke  gegen  einen  unwillkommenen  Zudrang  neuer
Mitglieder  ist  ein  Einzugsgeld  ebenfalls  unzweckmässig.  Denn
meistens  wird  gleichzeitig  der  Zuzug  von  einigen  Einwohnern
(die  durch  besondere  Geschicklichkeit  oder  sonst  gute  Eigenschaften
  sich  auszeichnen)  sehr  wünschenswerth,  der  von  Anderen
  dagegen  störend  sein.  Nicht  aus  der  Zahl  der  Einwohner
an  sich  entstehen  die  Besorgnisse,  sondern  aus  der  mit  der
Dichtigkeit  der  Bevölkerung  nicht  Schritt  haltenden  Bildung
und  aus  einer  unzweckmässigen  Vertheilung  der  Arbeitskräfte.

  Die  Ansiedelung  eines  neuen  Meisters  würde
23  *
        <pb n="350" />
        346  Betrachtungen

durch  ein  Einzugsgeld  in  den  seltensten  Fällen  abgewendet  werden,
auch  ein  auf  Almosen  rechnender  Tagelöhner  wird  die  Summe
meistens  noch  aufzutreiben  wissen,  vielleicht  geschenkt  erhalten,
durch  welche  er  sich  bei  der  Armenkasse  einkaufen  kann.

Der  Versuch,  das  Einzugsgeld  allgemein  wieder  einzuführen,
welchen  man  jetzt  zu  machen  im  Begriff  steht,  ist  eine  erklärliche
  Reaktion  gegen  einen  Zustand  der  Freiheit  des  Einzelnen
von  jeder  Schranke  und  Verbindlichkeit,  welcher  so  wenig  dem
Interesse  der  Gesellschaft  entspricht,  als  er  die  Wohlfahrt  des
Einzelnen  begründet.  Doch  bewegt  sich  die  Reaktion  -wie  so
häufig  auf  der  falschen  Bahn,  das  Alte  im  Wesentlichen  unverändert
  herstellen  zu  wollen.

Dadurch  wird  das  Fortkommen  des  Einzelnen  gehemmt  und
verhindert,  und  daher  zuletzt  auch  die  ganze  Gesellschaft  nur
um  so  mehr  mit  Lasten  überbürdet.

Ganz  anders,  wenn  die  Gemeinde,  ehe  sie  in  die  Aufnahme
oder  die  Gründung  einer  Familie  willigt,  die  Erfüllung  von  Bedingungen
  verlangt,  die  nur  im  eigenen  wohlverstandenen
Interesse  des  Arbeiters  liegen;  den  Nachweis  von  Mitteln,  deren
er  zur  Gründung  und  selbstständigen  Führung  seines  Haushaltes
wirklich  bedarf;  eine  Zahlung,  die.mit  dem  dafür  erlangten  Gewinn
  in  dem  direktesten  und  günstigsten  Verhältnisse  steht.

.  Die  Erfüllung  der  oben  angeführten  Leistungen  als  Bedingung
der  Niederlassung  und  Ehe  wird  sich  nicht  nur  ausführbar  zeigen,
sondern  auch  in  Kurzem  als  wohlthätig  erweisen;  die  anscheinende
  Härte  bald  als  weise  Fürsorge  anerkannt  werden.  Die
Forderung  der  daran  sich  knüpfenden  Entbehrung  und‘  Ersparnisse
  triffi  vornehmlich  die  Jugend,  die  männliche  'wie  die
weibliche.  Die  Dienste  der  unverheiratheten  Jugend  werden
allgemein  begehrt.  Es  ist  kein  Ueberfluss,  sondern  ein  Mangel
daran.  Dieselbe  ist  leichter  beweglich  und  kann  die  vortheilhafteren
  Bedingungen  in  grösseren  Entfernungen  aufsuchen.
Daher  ist  hier  die  Voraussetzung  wohl  begründet,  dass  gesteigerte
  Anforderungen  an  die  unverheiratheten  Arbeiter
grösstentheils,  wo  nicht  ganz  die  Lohnherren  treffen  werden

—  in  sofern  sie  nur  allgemein  und  gleichzeitig  geltend
gemacht  werden.
        <pb n="351" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  347

Gerade  bei  den  unverheiratheten  Arbeitern  wird  eine  Erhöhung
  des  Geldiohnes  den  Herren  auf  dem  Lande  auch  am
wenigsten  schwer  fallen,  da  die  Naturalverpflegung  den  grössten
  Theil  der  Kosten  veranlasst  und  die  Zulage  von  1  bis  2
Thirn.  jährlich  für  Knechte  und  Mägde  nicht  als  eine  erhebliche
  Vertheuerung  ihres  Unterhaltes  oder  als  eine  bedenkliche
Vermehrung  der  Wirthschaftskosten  wird  angesehen  werden
können.  Auf  der  andern  Seite  ist  es  ausser  Zweifel,  dass  gerade
die  unverheiratheten  Arbeiter  (Knechte  und  Mägde‘)  schon  jetzt
meistens  in  dem  Verhältniss  sich  befinden,  um  sparen  zu  können
  !).  Dass  diess  so  selten  vorkommt,  liegt  vorzüglich  daran,
dass  die  Pflicht  zu  baaren  Ersparnissen  nicht  deutlich  genug
erkannt,  die  Gelegenheit  zur  sicheren  Aufbewahrung  nicht  hinreichend
  geboten  ist,  und  endlich  die  Sitten  der  Jugend  nicht
ernst  und  kräftig  genug  sind.  Der  erübrigte  Groschen  wird  nur
zu  oft  in  der  Schenke  oder  für  Putz  verausgabt.  Auch  im  besten
Falle  entspricht  es  den  Sitten  unserer  Arbeiterbevölkerung  mehr
für  einen  sauberen  Sonntagsanzug  als  für  einen  baaren  Sparpfennig
  zu  sorgen.  Die  Ehe  ist  nicht  der  Lohn  für  lang  ausdauernde
  Treue,  und  der  Wunsch  dieselbe  schliessen  zu  können,
feuert  nicht  zu  verdoppelten  Anstrengungen  an;  sondern  die
Sehnsucht  nach  Unabhängigkeit,  selbst  der  Hang  zur  Trägheit
(insbesondere  von  Seiten  der  Mägde)  sind  nur  zu  häufig  die
Triebfedern.  Nicht  selten  soll  die  Ehe  leider  nur  gut  machen,
was  im  flüchtigen  Rausch  der  Sinne  verbrochen  wurde.

Gerade  deswegen  ist  eine  eindringliche  und  augenfällige
Mahnung  an  die  Unerlässlichkeit  der  Sparsamkeit  und  den  besonderen
  Werth  baarer  Mittel  um  so  nothwendiger.  Die  Kräftigung
  des  Charakters  und  der  Sitte  ist  der  viel  grössere  Segen,
neben  dem  Gewinn  einer  dauerhaften  äusseren  Grundlage  für
die  häusliche  Wirthschaft.

Einenthatsächlichen  Beweis  für  die  Ausführbarkeit  desWesentlichen
  unserer  Vorschläge  geben  die  inandern  deutschen  Ländern

1)  Vergleiche  unter  anderen  die  Angaben  in  v.  Lengerke’s  die  Provinz
  Preussen  S.  440  ff.
        <pb n="352" />
        548  Betrachtungen

in  Beziehung  auf  das  Recht  der.Niederlassung  und  die  Gründung
einer  Familie  bestehenden  Einrichtungen  und  gemachten
Erfahrungen,  auf  welche  wir  daher  mindestens  einen  flüchtigen
Blick  werfen  }).

Der  Grundsatz,  dass  den  Gemeinden  bei  der  Aufnahme  neuer
Mitglieder  und  der  Schliessung  von  Ehen  eine  Slimme  gebührt,
wird  noch  in  mehreren  deutschen  Ländern  aufrecht  erhalten.

Am  bekanntesten  ist  es,  dass  in  Baiern  das  entgegengesetzte
System  wie  in  Preussen  vorherrschend  geblieben  ist.  Allerdings
werden  die  dortigen  Zuslände,  insbesondere  die  grosse  Zahl  der
unehelichen  Kinder,  häufig  als  ein  Beweis  für  die  Verwerflichkeit
der  dort  befolgten  Grundsätze  angeführt.

Bemerkenswerth  ist  es  indess  gewiss,  das  die  Bewegungen
des  Jahres  1848  und  der  folgenden  keinesweges  ein  völliges
Aufgeben  des  bis  dahin  eingeschlagenen  Weges  zur  Folge  gehabt
haben,  und  selbst  nicht  einmal  hierauf  ihre  Richtung  nahmen.
Bei  persönlicher  Anwesenheit  in  diesem  Lande  im  Jahre  1849
und  viellachem  Verkehr  mit  den  unteren  Volksklassen  sowie  mit
Männern,  denen  die  Verbesserung  ihrer  Verhältnisse  aufrichtig
am  Herzen  lag,  hat  der  Verfasser  zwar  oft  Beschwerden  darüber
vernommen,  dass  die  Niederlassung  und  Schliessung  von  Ehen

1)  Eine  kurze  Zusammenstellung  der  verschiedenen  Systeme,  welche
in  den  Gesetzgebungen  der  verschiedenen  deutschen  Starten  in  Beziehung
auf  Niederlassung  und  Verehelichung  befolgt  sind,  giebt  Julius  Werner  in
seiner  trefllichen  Abhandlung  über  das  Gemeindebürgerthum.  Darmstadt
1838.  Seite  192.  Eine  nähere  Darstellung  über  den  Einfluss  verschiedenarliger
  Bestimmungen  hierüber  versucht  der  Verfasser  für  das  Grossherzogthum
  Hessen  zu  geben.  Durch  unbefangene.  Erwägung  offenkundiger  Thatsachen
  und  durch  eben  so  einfache  als  klare  Erörterungen  gelangt  der
Verfasser  im  Wesentlichen  zu  demselben  Resultat,  welches  sich  unserer
Ueberzeugung  aufgedrungen  hat:  dass  die  arbeitenden  Klassen,  wenn  sie  in
Beziehung  auf  Niederlassung  und  Schliessung  von  Ehen  sich  gänzlich  überlussen
  bleiben,  durch  die  Folgen  ihres  Leichtsinnes  und  Hanges  zur  Unabhängigkeit
  leicht  in  einen  Zustand  der  Armuth  und  sittlichen  Verwilderung
versinken,  für  welchen,  —  wenn  er  einmal  vorhanden  -—-  eine  Abhülfe
kaum  zu  finden  ist.  Auf  der  andern  Seite  komme  es  darauf  an,  den  Beschränkungen
  den  Charakter  der  Willkür,  oder  gar  eines  im  eigennützigen
  Interesse  von  den  obern  Klassen  geübten  Druckes  zu
nehmen.  Vgl.  auch  Schüz  in  dieser  Zeitschr.,  Bd.  V  (1848),  S.  26  f.  80  ff.
        <pb n="353" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  349

zu  sehr  erschwert  sei;  dass  die  bei  dieser  Gelegenheit  geforderten
  Gebühren,  Abgaben  u.  s.  w.  zu  hoch  seien,  und  die  Ersparnisse
  verschlängen,  welche  bei  der  Gründung  eines  geordneten
  Haushaltes  so  unentbehrlich  sind;  dass  der  Tagelöhner
der  Willkür  und  oft  nicht  zu  leugnenden  Engherzigkeit  der
Gemeinden  ohne  den  wirksamen  Schutz  einer  höheren  Aufsicht
preisgegeben  sei  u.  s.  w.  Dagegen  waren  dahin  gehende  Forderungen,
  dass  es  bei  Niederlassungen  und  Schliessung  von
Ehen  allein  auf  das  Urtheil  und  den  Willen  des  Betheiligten
ankommen  solle,  welcher  die  Folgen  seines  Thuns  selbst  zu
tragen  haben  werde,  selbst  von  Demokraten  nicht  zum  Gegenstand
  ihrer  Programme  und  Losungen  gemacht.  Der  Grundsatz,
dass  es  bei  Niederlassungen  und  Schliessung  von  Ehen  darauf
ankomme,  ob  die  neue  Familie  ihren  redlichen  Unterhalt  finden
könne,  dass  die  Gemeinde  hierbei  betheiligt  sei,  und  ihr  eine
Stimme  darüber  zustehe,  fand  vielmehr  auch  bei  den  untersten
Volksklassen  vollkommene  Anerkennung.

Neben  dieser  Stimmung  der  dabei  am  meisten  betheiligten
Volksklassen,  verdient  doch  auch  die  Thatsache  Beachtung,  dass
die  Erscheinungen  eines  Proletariats,  insbesondere  auf  dem  Lande
in  Baiern  nicht  bekannt,  und  die  Lohnsätze  (bei  einer  grösseren
Wohlfeilheit  des  Unterhaltes  —  sowohl  der  Nahrungsmittel  als
der  Wohnungen  —)  höher  sind,  als  in  Preussen,  insbesondere
in  den  östlichen  Provinzen.

Der  Mangel  an  Keuschheit  und  Sittensirenge  kann,  abgesehen
  von  dem  Einfluss  anderer  Verhältnisse,  mit  vollem  Rechte
der  Unangemessenheit  einzelner  Bestimmungen  und  der  Härte
ihrer  Ausübung  in  vielen  Fällen  beigemessen  werden,  also  Umständen,
  welche  nicht  sowohl  eine  noihwendige  Folge,  sondern
vielmehr  ein  Missbrauch  und  eine  verkehrte  Anwendung  der  von
uns  vertheidigten  Grundsätze  sind  ').

———

 

1)  Das  baierische  Gesetz  fordert  als  Bedingung  der  Niederlassung  (von
Lohnarbeitern),  dass  der  Erwerb  aus  dem  Lohne,  vermöge  des  örtlichen
Bedarfs  und  im  Gegenhalt  zu  der  Zahl  bereits  vorhandener  Lohnarbeiter  als
nachhaltige  Nahrungsquelle  betrachtet  werden  könne.  Ausserdem  soll  auf
erprobten  Fleiss  und  bewährte  Tüchtigkeit  des  Bewerbers,  auf  langes  Verbleiben
  in  demselben  Dienst  und  namhafte  Ersparnisse  ganz  vorzüglich
        <pb n="354" />
        350  Betrachtungen

Weniger  bekannt  als  die  Bestimmungen  der  baierischen
Gesetzgebung  ist  es,  dass  in  Hannover  durchaus  dieselben
Grundsätze,  jedoch  in  milderer  Ausprägung  und  Handhabung
herrschen.

Auch  dort  ist  die  Aufnahme  in  eine  Gemeinde,  sowie  die
Schliessung  einer  Ehe  zunächst  an  die  Zustimmung  der  Gemeinde
geknüpft.  Jedoch  ist  der  Obrigkeit  ausdrücklich  das  Recht.  vorbehalten,
  diese  Zustimmung  durch  ihre  Entscheidung  zu  ersetzen,
also  auch  gegen  den  Willen.  der  Gemeinde  die  Aufnahme  oder
die  Ertheilung  des  Trauscheines  anzuordnen,  wenn  ein  zur  Klasse
der  Handarbeiter  oder  Taglöhner  Gehörender  nicht  nur  arbeitsfähig
  ist,  sondern  auch  wirklich  am  Orte  ein  Unterkommen  und
Beschäfliigung  findet  und  dabei  eine  sparsame  Lebensweise  führt  !).

Rücksicht  genommen  werden.  Vergl.  das  revidirte  Gesetz  über  Ansässigmachung
  und  Verehelichung,  vom  1.  Juli  1834.  $.  2  zu  IV  d.  Die  Verehelichung
  wird  nur  gestattet,  wenn  zuvor  ein  gesetzlicher  Titel  der  Ansässigmachung
  erworben  ist.  Es  ist  hieraus  ersichtlich,  dass  es  für  einen
Lohnarbeiter  schwer  ist,  gegen  den  Wunsch  und  das  Urtheil  der  Gemeinde
die  Ansässigkeit  zu  gewinnen,  da  über  das  Verhältniss  der  Zahl  der  Lohuarbeiter
  im  Vergleich  zum  Bedürfniss,  über  den  Fleiss  und  die  Tüchtigkeit
des  Arbeiters  nur  ein  subjectives  Urtheil  nach  den  Verhältnissen  des  Ortes
und  Kenntniss  der  Person  zu  gewinnen  ist,  Einen  positiven  Anhalt  zur
Begründung  von  Ansprüchen  gewährt  das  Gesetz  dem  Arbeiter  nicht,  auch
aus  einem  längeren  Aufenthalt  kann  er  solche  nicht  herleiten.

1)  Die  Domizilordnung  vom  6.  Julius  1827  verfügt  im  $.  3,  dass  ein  zur
Klasse  der  Handarbeiter  oder  Taglöhner  Gehörender  durch  die  Bestimmung
der  Obrigkeit  wider  den  Willen  der  Gemeinde  die  Aufnahme  erlangt,  wenn
er  die  Wahrscheinlichkeit,  seinen  Unterhalt  auf  längere  Zeit  zu  finden,  nachweiset.
  Dahin  gehört  besonders  :

a)  dass  er  arbeitsfähig,  also  nicht  körperlich-  oder  altersschwach  ist;
b)  dass  er  Arbeit  gefunden,  welches  er  glaubhaft  nachweisen  muss.  Ausserdem

  muss  er  a

c)  eine  Wohnung  gefunden  haben.

Der  $.  5  dieses  Gesetzes  bestimmt  ferner,  dass  ein  5jähriger  ununterbrochener
  Aufenthalt  unter  näher  angegebenen  Bedingungen  das  Recht  zum
ferneren  Aufenthalt  erwirbt.  Dienstboten  und  Gesellen  sind  jedoch  von
dieser  Bestimmung  ausgenommen  ($.  7).  Für  Einwohner  in  diesen  Verhältnissen
  gehört  ein  20jähriger  Aufenthalt  dazu,  um  das  Recht  des  dauernden
Aufenthaltes  zu  begründen  ($.  9).

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sind  durch  Verwaltungsentscheidungen
theils  näher  festgestellt,  theils  ergänzt  worden;  eine  Zusammenstellung  der
        <pb n="355" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  351

Unter  den  angegebenen  Umständen  hat  der  Betheiligte  auf  das  Dazwischentreten
  der  Oberbehörde  einen  Anspruch.  Auch  berücksichtigt
  die  hannöverische  Gesetzgebung  die  natürlichen  Ansprüche,
welche  der  längere  Aufenthalt  an  einem  Orte  gewährt;  wenn
auch  nicht  in  dem  Umfange,  als  wir.  das  für  billig  erachten.

Insbesondere  wird  den  Dienstboten  und  Handwerksgesellen
die  Möglichkeit,  eine  eigene  Heimath  zu  erwerben,  allzusehr  beschränkt.
  Es  ist  indess  klar,  dass  solche  Mängel  leicht  abgeändert
  werden  können,  ohne  dass  dadurch  das  Wesentliche  des
Systems  irgend  berührt  wird.

In  Hannover  ist  noch  weniger  als  in  Baiern  die  Rede  davon
gewesen,  die  Grundsätze  des  Domizilwesens  aufzugeben,  obwohl
man  sich  dort  mit  den  umfassendsten  Umgestaltungen  der  ganzen
Verfassung  und  Verwaltung,  insbesondere  auch  mit  der  Verbesserung
  des  Gemeindewesens  beschäftigt  hat.  Allerdings  war  es
die  Absicht  des  Ministeriums  Stüve,  grössere  Domizilgemeinden
  zu  bilden,  und  diese  auch  zur  Grundlage  der  Wahlkörper
zu  machen,  allein  durch  diese  conservative  Reformmaassregel
sollten  die  Grundsätze,  deren  Erörterung  uns  beschäftigt  hat,
nicht  aufgehoben,  sondern  vielmehr  befestigt  und  zur  Basis  der
Gemeinde-  wie  der  politischen  Verfassung  erhoben  werden.

——n

wichtigeren  Grundsätze,  die  bei  diesen  Entscheidungen.  vorgewaltet  haben,
ist  durch  das  Ministerium  Stüve  veranlasst.

In  der  nächsten  Verbindung  mit  dem  Domizilwesen  steht  auch  hier  das
Trauscheinwesen.  Durch  ein  Ministerialschreiben  vom  5.  Oct.  1848,  betreffend
  die  Trauscheinspflicht,  ist  festgestellt:

„Kein  Pfarrer  darf  eine  Trauung  oder  das  Aufgebot  eines  Inländers
„vornehmen,  bevor  nicht  eine  Bescheinigung  der  betreffenden  Obrigkeit
„bei  ihm  eingereicht  worden,  woraus  erhellt,  dass  die  zu  Copulirenden
„oder  Aufzubietenden  in  der  (namentlich  darin  aufgeführten)  Gemeinde,
„wo  sie  sich  niederlassen  wollen,  aufgenommen  werden  sollen.“

Doch  kann  auch  hier,  unerachtet  des  Widerspruchs  der  Gemeinden,  von
der  Obrigkeit  der  Trauschein  ertheilt  werden.  Die  Grundsätze  sind  natürlich
im  Wesentlichen  die  in  der  'Domizilordnung  vorgeschriebenen.  Doch  sind
dieselben  in  den  Verwaltungserlassen  etwas  näher  ausgeführt  und  bestimmter
gefasst,  wesshalb  wir  das  uns  durch  freundliche  Vermittelung  zugekommene
Ausschreiben  der  Landdrostei  zu  Lüneburg  in  der  Anlage  IV  mit  dem  Bemerken
  mittheilen,  dass  von  den  übrigen  Landdrosteien  ähnliche  Anweisungen
erlassen  sind.
        <pb n="356" />
        352  Betrachtungen

Von  einem  nachtheiligen  Einfluss  dieser  Bestimmungen  auf
die  Sitten  der  Bevölkerung  vernimmt:  man  in  Hannover  nicht,
und  es  dürfte  schwer  nachzuweisen  sein,  dass  wir  in  Beziehung
auf  Reinheit  und  Strenge  der  Silten  Hannover  voranstehen.  Dagegen
  wird  schwerlich  bestritten  werden  können,  dass  Hannover
weniger  als  wir  von  der  Gefahr  eines  ländlichen  Proletariats  bedroht
  ist,  dass  die  Löhne  dort  höher  stehen  und  die  arbeitenden
Klassen  im.  Allgemeinen  gemächlichere  Lebensweise  führen  als  in
Preussen.

Schliesslich  können  wir  nicht  umhin,  zu  bemerken,  dass
die  Wahrheit:  wie  das  Wohl  der  menschlichen  Gesellschaft,  ganz
besonders  aber  der  arbeitenden  Klassen  vorzüglich  davon  abhänge,
dass  die  Zunahme  der  Bevölkerung  innerhalb  der  Grenzen  des
Fortschrittes,  der  Bildung  und  der  Wohlhabenheit  bleibe,  auch  in
England  neuerlich  auf  das  entschiedenste  anerkannt  und  ebenso
nachdrücklich  als  klar  hervorgehoben  ist,  obwohl  doch  dort  ein
beispielloser  Aufschwung  der  Industrie  und  die  ausgedehntesten
Colonialbesitzungen  Hilfsquellen  für  den  Unterhalt  einer  stets
‘wachsenden  Bevölkerung  eröffnen,  deren  wir  uns  nicht  erfreuen.
Einer  der  ausgezeichnetsten  und  geachtetsten  Lehrer  der  politischen
  Oekonomie  widmet  diesem  Gegenstande  sehr  ausführliche
und  gründliche  Betrachtungen  ),  und  gelangt  zu  dem  Schlusse,  dass
das  Loos  der  arbeitenden  Klassen  nicht  verbessert  werden  könne,
falls  dieselben  in  Beziehung  auf  die  Vermehrung  ihrer  ‘eigenen
Zahl  sich  nicht  weise  Beschränkungen  auferlegen.  Es  sei  eine
falsche,  aus  weichlicher  Sentimentalität  entsprungene  Humanität,
ihrer  Wirkung  nach  eine  wahre  Grausamkeit,  ihnen  diess  zu
verschweigen  ?).

Es  wird  anerkannt,  dass  ohne  die  glücklichen  Hilfsmittel
einer  mit  Riesenschritten  vorschreitenden  Industrie  und  zahlreichen

u  mn  m  u  me

1)  Grundsätze  der  politischen  Oekonomie  von  John  Stuart  Mill.  Aus
dem  Englischen  übersetzt  und  mit  Zusätzen  versehen  von  Adolph  Soetbeer.
Hamburg,  Perthes-  Besser  und  Mauke,  1852.  Vergleiche  insbesondere  die
Abschnitte  vom  Arbeitslohne  Bd.  I.  S.  341  ff.  bis  385  und  Bd.  Il.  S.  222  #.
Von  dem  Original  ist  kürzlich  die  3te  Auflage  erschienen.

2)  Siebe  Mill-Soetbeer  I.  S.  357  £.
        <pb n="357" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  953

Auswanderung  die  natürlichen  Neigungen  der  arbeitenden  Klassen
in  England,  wenigsiens  in  ihren  unteren  Schichten,  denselben  bald
ein  ähnliches  Schicksal  bereiten  würden,  wie  das  ist,  welchem
die  Irländer  unterliegen  !);  es  wird  anerkannt,  dass  die  banale
Behauptung,  jedes  Unglück,  welches  die  arb@enden  Klassen  treffe,
habe  eine  selbstheilende  Kraft,  durch  die  Häufigkeit  der  das
Gegentheil  darthuenden  Thatsachen  ihre  praktische  Bedeutung
verloren  habe  ?):

Selbst  gesetzliche  Maassregeln  zur  Beschränkung  der  Bevölkerungszunahme
  werden  keineswegs  für  unbedingt  verwerflich
erklärt,  vielmehr  ihre  Anwendbarkeit  mit  vollem  Recht  nur  von
dem  Zustand  der  Silten  und  der  öffentlichen  Meinung  abhängig
gemacht  ?).  Im  Uebrigen  gehen  die  Forderungen  des  Engländers
nach  der  ernsten  und  strengen  Natur  seines  Volkes  noch  weit
über  das  hinaus,  was  sich  durch  Gesetze  und  Verwaltungsmaassregeln
  anordnen,  ja  selbst  durch  die  Sitte  überwachen  lässt.  Er
dringt  in  das  Gewissen  jedes  Einzelnen  und  in  das  Heiligthum
der  Ehe,  welches  er-  von  der  Herrschaft  und  Befleckung  eines
rein  sinnlichen  Triebes  befreit  und  gereinigt  wissen  will.  Er
fordert  Enthaltsamkeit  auch  in  der  Ehe  und  sieht  in  einer  gänzlichen
  Umwandelung  der  Begriffe  über  ihre  Pflichten  in  dieser
Beziehung  bei  den  gebildeten  Ständen  nicht  minder  wie  bei  den
unteren  Schichten  des  Volks  die  einzig  mögliche  und  befriedigende
  Lösung  der  Frage,  ob  die  Menschen  auf  die  Dauer  nur
zwischen  Krieg  oder  Hunger  und  Verzweifelung  zu  wählen  haben  ®).

m  nn  nn  m

1)  Vergl.  am  angeführten  Orte  I,  S.  353,  357.

2)-A.  a.  O.  I,  347.

3)  A.  a.  O.  I,  383.

4)  Siehe  am  ang.  O.  S.  377—83.  In  der  2ten  englischen  Ausgabe  heisst
es  sogar  (Vol.  I,  p.  457):  „Little  improvement  can  be  expected  in  morality
  until  the  producing  large  families  is  regarded  with  the  same  feelings
as  overfondness  for  wine  or  any  other  physical  excess.  But  while  the  aristocracy
  and  clergy  are  foremost  to  set  the  example  of  incontinence,  what
can  be  expected  from  the  poor?“  —  Hier  geht  der  Verfasser  offenbar  zu
weit,  da  sich’abstrakte  Regeln  so  wenig  für  die  Z  ahl  der  Kinder  aufstellen
lassen,  welche  man  zur  eigenen  Freude,  zu  ihrer  gegenseitigen  Förderung
und  zum  Besten  des  Vaterlandes  aufzuerziehen  vermag,  als  man  die  Grenzen
eines  noch  wohlthätigen  Aufwandes  in  bestimmten  Summen  angeben  kann.
Allein  eben  so  gewiss  hat  der  Verfasser  Recht,  wenn  er  es  für  ein  übel
        <pb n="358" />
        354  Betrachtungen

Wir  können  diesen  Ansichten  in  soweit  nur  auf  das  Vollständigste
  beitrefen,  als  auch  wir  glauben,  dass  die  Pflichten  der
Keuschheit  und  Enthaltsamkeit  in  der  Ehe  nicht  aufhören,  und
die  letztere  insbesondere  überall  da  anerkannt  und  beobachtet
werden  muss,  wo  Mi  Mittel,  die  Kinder  in  angemessener  Weise
für  das  Leben  auszurüsien,  fehlen,  und  auch  keine  begründete
Aussicht  vorhanden  ist,  dieselben  zu  erwerben.  Eine  weitere
Erörterung  dieses  Gegenstandes  liegt  nicht  innerhalb  der  Grenzen
unserer  Aufgabe.

Diese  Andeulung  erschien  dagegen  am  Platze,  um  auch  hier
ausser  Zweifel  zu  stellen,  dass  wir  in  den  Gesetzen  hauptsächlich
Hilfsmittel  zur  Berichtigung  der  Begriffe  erblicken,  sie  gleichsam
als  Grenzsteine  ansehen,  durch  welche  einzelne  Punkte  der  einzuhaltenden
  Linie  fest  und  deutlich  bezeichnet  werden,  während
es  der  Sitte,  der  öffentlichen  Meinung  und  zuletzt  wie  vor  Allem
dem  Gewissen  jedes  Einzelnen  überlassen  bleiben  muss,  mit
Hilfe  dieser  Leitsterne  die  zarte  Linie  zwischen  dem  Recht  der
eigenen  Persönlichkeit  und  der  Pflicht  der  Hingebung  an  das
Gemeinwohl  auf  allen  Schritten  des  Lebens  zu  erkennen  und  zu
beachten.  "

X.  Unterstätzung  aus  Mildthätigkeit.

Da  die  Unterstützung,  welche  Hilfsbedürftiige  durch  die  Betheiligung-an
  den  oben  erwähnten  Anstalten  finden  können  und
von  der  Gemeinde  zu  erwarten  haben,  nach  den  auseinandergesetzten
  Grundsätzen  sich  nur  auf  bestimmte  Fälle  erstrecken  und
innerhalb  gewisser  Grenzen  halten  soll,  überdiess  alle  Ansprüche

angebrachtes  und  folgenschweres  Zartgefühl  erklärt,  welches  vorzieht,  dass
bei  einer  der  wichtigsten  Angelegenheiten  für  die  menschliche  Wohlfahrt
lieber  Recht  und  Unrecht  falsch  verstanden  und  verwirrt  werde,  als  dass  man
die  Sache  unbefangen  bespreche  und  erörtere:  „One  would  imagine  that
children  were  rained  down  upon  married  people  direct,  from  heaven,  without
  their  being  art  or  part  in  the  matter.“  (IT,  457.)  „People  are  little
aware  of  the  cost  to  mankind  of  this  scrupulosity  of  speech“  (456).

Dem  Verfasser  entgeht  uuch  nicht,  dass  die  Trägheit,  die  klaren  Gesetze
der  Bevölkerungsvermehrung  anzuerkennen,  zum  Theil  ihre  Wurzel  in  der
Abneigung  hat,  höheren  Lohn  zu  zahlen.  Cf.  Mill-Soetbeer  ],  381.
        <pb n="359" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  355

an  die  Gemeinde,  wie  an  die  Unterstützungskassen  durch  unsittliche
  Handlungen  verloren  gehen  sollen,  so  werden  unzweifelhaft
  sehr  viele  Fälle  vorkommen,  in  welchen  der  Nothleidende
auf  Grund  der  Staatsgeseize  gegen  Niemand  eine  Forderung
geltend  machen  kann.  Indess  ist  es  eben  eine  Hauptaufgabe  unserer
  Erörterungen,  nachzuweisen,  dass  der  Mildthätigkeit
ihre  eigenthümliche  und  berechtigte  Stellung  neben  der
mit  Nutzen  sich  stets  nur  auf  engem  Felde  bewegenden  Gesetzgebung
  eingeräumt  und  angewiesen  werden  muss.  Jetzt  dient
die  Wohlthätigkeit  vielfach  nur  dazu,  um  saumselige  Gemeindebeamte
  wegen  der  Vernachlässigung  ihrer  Pflichten  zu  beruhigen,
eifrige  in  der  Erfüllung  derselben  zu  stören,  und  überhaupt  die
Einhaltung  von  Grundsätzen  zu  erschweren.  Auch  der  Privatmann
  ist  nun,  je  mehr  ihm  die  Sache  am  Herzen  liegt,  um  so
zweifelhafter,  auf  welchem  Wege  er  seinem  Wohlthätigkeitsdrange
zu  genügen  habe:  ob  er  seine  Gaben  der  Armenkasse  übergeben
oder  vielmehr  selbst  die  Armen  besuchen  solle?

Der  Staat  muss  aufhören,  Versprechungen  zu  geben,  die  er
nicht  halten  kann,  und  den  Gemeinden  Pflichten  aufzuerlegen,
deren  gewissenhafte  und  vollständige  Erfüllung  mit  Nachdruck
zu  verlangen  er  zuletzt  selbst  nicht  ohne  Grund  sich  scheut.

Die  Aufforderung  zu  Handlungen  der  Wohlthätigkeit  und
die  Leitung  derselben  muss  der  Staat  der  Kirche  überlassen;
in  ihre  Hände  hat  er  eine  Aufgabe  zurückzugeben,  zu  deren
Lösung  ihm  die  Mittel  und  Kräfte  abgehen.

Untersuchungen,  wie  die  Kirche  diese  Aufgabe  ihrerseits  zu
behandeln  habe,  liegen  ausserhalb  der  Grenzen,  welche  diesen
Betrachtungen  gesteckt  sind.  Wir  erlauben  uns  daher‘  über
diesen  Gegenstand  nur  zwei  Bemerkungen.  Das  eine  ist:  die
kirchliche  Armenpflege  wird  nicht  dadurch  hergestellt,  dass  Geistliche
  den  Berathungen  der  städtischen  Armendeputationen  oder
anderer  weltlicher  Armenbehörden  beiwohnen.  Sie  besteht  ebensowenig
  in  einer  Menge  nebeneinander  bestehender,  nur  lose
oder  auch  gar  nicht  zusammenhängender  freiwilliger  Vereine,
welche  durch  Geistliche  oder  durch  andere  religiösgesinnte  Männer
ins  Leben  gerufen  und  geleitet  werden  !).  Das  Vorhandensein

 

1)  Für  etwas  Anderes  als  ein  Nebeneinanderbestehen  freiwilliger,  aus
        <pb n="360" />
        356  Betrachtungen

einer  kirchlichen  Armenpflege  kann  nur  da  anerkannt  werden,
wo  die  Kirche  durch  die  milden  Gaben  ihrer  Mitglieder  eben

religiösem  Eifer  hervorgegangener  Vereine  können  wir  die  Bestrebungen,
welche  als  Früchte  der  innern  Mission  hier  in  Berlin  hervorgetreten
sind,  nicht  erachten.  Der  Bericht  des  Parochial-Vereines  für  die  innere
Mission  in  der  St.  Matthäus-Gemeinde  (Berlin  1851)  gibt  —  abgesehen  von
der  stets  wohlthuenden  Thatsache  eines  in  vielen  Gemüthern  noch  lebendigen
  menschenfreundlichen  und  religiösen  Eifers  —  ein  sehr  betrübendes
Bild  von  dem  Missverhältniss  zwischen  der  Tiefe  und  dem  schreckenerregenden
  Umfang  der  Uebel,  an  denen  wir  kranken  und  der  Geringfügigkeit
der  (menschlichen  und  sichtbaren)  Mittel,  welche  zu  ihrer  Bekämpfung  bereit
stehen.  Es  heisst  in  der  Vorrede  sehr  wahr:  "„die  verschiedenen  Stände
„sind  wider  einander,  anstatt  mit  einander  zu  gehen  und  für  einander  zu
„stehen.  Es  ist  eine  Kluft  zwischen  ihnen,  die  täglich  weiter  reisst,  wenn
„sie  auch  auf  Zeit  durch  äussere  Ordnung  und  Gesetzlichkeit  verdeckt  wird,
„Sie  sind  in  zwei  Heerlager  gespalten,  das  eine  zuweilen  misstrauisch  her-„überblickend,
  aber  nur  zu  leicht  in  der  düstern  Ruhe,  die  drüben  liegt,  und
„ın  den  Zerstreuungen  des  Tages  die  Gefahr  vergessend,  das  andre  grollend
„abwartend,  auch  leicht  zerstreut,  aber  unversöhnt.  Die  materielle  Macht
„kann  die  Ausbrüche  des  Grolles  zurückdrängen  oder  wieder  dämpfen.  Es
„ist  damit  Zeit  gewonnen,  uber  weiter  nichts;  es  ist  Zeit  gewonnen,  um  an
„der  Versöhnung,  an  der  Herstellung  des  gesunden  Zustandes  zu  arbeiten;
„aber  wenn  diese  unbenützt  vorübergeht,  so  wird  der  letzte  Betrug  ärger
„denn  der  erste“  u.  s.  w.

Ein  wichtiges  Mittel  zur  Ausfüllung  dieser  Kluft  und  Anbahnung  der
Versöhnung  wurde  mit  Recht  in  der  Herstellung  eines  persönlichen  Verkehres
  zwischen  den  Wohlhabenden  und  Armen,  in  der  Verbindung  der  Seelsorge
  und  Sorge  für  Abhilfe  der  leiblichen  Noth  erblickt.  Doch  blieb  der
Verein  zur  Wahrnehmung  dieser  Aufgabe  auf  die  Kräfte  eines  einzigen,  zu
diesem  Zwecke  besonders  berufenen  Diakonen  beschränkt.  Die.  Hoffnung,
dass  aus  der  Mitte  des  Vereines  oder  sonst  aus  der  Gemeinde  sich  Helfer
finden  würden,  um  den  Diakon  zu  unterstützen  und  ausdauernd  mitzuarbeiten,
blieb  unerfüllt.  So  konnten  verhältnissmässig  nur  Wenige  der  Hilfsbedürftigen
  mit  dem  Diakonen  in  naher  Verbindung  bleiben;  die  Mehrzahl  war
seiner  Pflege  Monate  lang  entzogen  und  wurde  nur  hier  und  da  von  ihr
berührt.  (Vergl.  am  angef.  Orte  S.  9.)

Dass  unter  solchen  Umständen  das  erwünschte  Ziel  einer  wahrhaft
kirchlichen  Armenpflege  nicht  erreicht  werden  konnte,  erkannte  der  Verein
selbst  auf  das  Lebhafteste,  setzte  sein  Vertrauen  indess  in  die  Zukunft.  Ohne
Zweifel  sollen  wir  ung  durch  verfehlte  Versuche  und  vergebliche  Bemühungen
nicht  abschrecken  lassen.  Denn  nur  wer  da  suchet  wird  finden.  Indess
dürfen  wir  auch  die  Lehren,  welche  aus.  dem  Scheitern  unserer  Hoffnungen
zu  entnehmen  sind,  nicht  unbeachtet  lassen  ,  sonst  wälzen  wir  des  Sisyphus
Btein.
        <pb n="361" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  357

sowohl  die  Mittel  zur  Unterstützung  der  Hilfsbedürftigen  beschafft,
als  auch  die  Organe  zur  Verwendung  derselben  selbstständig  aus
dem  Laienstande  gewinnt  und  herausbildet.  Es  versteht  sich
dabei  von  selbst,  dass  die  Uebung  der  Mildthätigkeit  mit  der  seelsorgerischen
  Behandlung  der  Hilfsbedürfiigen  Hand  in  Hand  gehen,
und  durch  die  letztere  der  Gefahr  vorgebeugt  werden  muss,
welche  aus  blosser  Nachsicht  und  Almosenspendung  sonst  unvermeidlich
  hervorgeht.

Wo  die  Kirche  die  Kraft  nicht  mehr  hat,  um  sowohl  die
äusseren  Mittel  als  auch  die  geistigen  Kräfte  zu  gewinnen,  deren
sie  zur  Erfüllung  ihrer  Pflichten  gegen  die  Armen  bedarf,  wird
diess  ein  unabweisliches  Zeichen  sein,  dass  ihren  Händen  der
Stab  entfallen  ist,  durch  welchen  Moses  dem  Felsen  Wasser
entlockte.  Doch  müssen  wir  es  der  Kirche  selbst  anheimstellen,
dieses  Zeichen,  wie  zu  erkennen,  so  auch  zu  deuten.

Die  zweite  Bemerkung,  welche  wir  zu  machen  haben,  ist
diese:  auch  wenn  die  Kirche  nicht  im  Stande  sein  sollte,  die
ihr  anheimfallende  Aufgabe  genügend  zu  lösen,  wird  durch  die
Aufhebung  der  gesetzlichen  Armenpflege  in  der  Mehrzahl  der
Gemeinden  eine  Veränderung  des  bestehenden  Zustandes  praktisch
kaum  herbeigeführt  werden.  Denn  auf  dem  Lande  hat  in  den
östlichen  Provinzen,  wie  oben  ausführlicher  dargelhan  wurde,
die  Armenpflege  trotz  der  Gesetze  faklisch  überwiegend  den
Charakter  der  Privatmildthätigkeit  behalten.  In  den  Städten  wird
dagegen  mit  der  Einrichtung  von  Krankenkassen  alsbald  vorgeschritten
  und  auf  die  Betheiligung  an  den  Sparkassen  gedrungen
werden  können,  und  hierin  —  da  die  Sorge  für  Wittwen  und
Waisen  den  Gemeinden  verbleiben  soll  —  ein  theilweiser  Ersatz
für  die  wegfallende  gesetzliche  Armenpflege  mindestens  insoweit
zu  finden  sein,  um  keiner  augenblicklichen  Besorgniss  Raum
geben  zu  müssen.  Im  Uebrigen  soll  der  Staat  sich  darüber  nicht
täuschen  wollen,  wie  sehr  auch  er  darunter  zu  leiden  hat,  wenn
die  Kirche  zu  kraftlos  geworden  ist,  um  einer  ihr  unzweifelhaft
obliegenden  hochwichtigen  Aufgabe  genügen  zu  können.
        <pb n="362" />
        358  Betrachtungen

XI.  Sorge  für  die  Armen  aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit
und  Wohlfahrt.

Die  Einrichtung  von  Spar-  und  Unterstützungskassen  und
die  Herstellung  einer  wohlgeordneten  kirchlichen  Armenpflege
lässt  gleichwohl  für  den  Staat  noch  ein  weites  und  eigenthümliches
  Gebiet,  auf  welchem  er  mit  günstigem  Erfolge  für  die
Verbesserung  des  Looses  der  Armen  thälig  sein  kann,  so  weit
seine  Kräfte  nur  immer  reichen.  Dahin  gehören  die  Einrichtung
von  Krankenhäusern,  von  Wasch-  und  Badeanstalten,  die  Besoldung
  von  Armenärzten,  die  Errichtung  von  Irrenhäusern,
von  Arbeitshäusern  für  zeitweise  Unbeschäfligte  und  von  Strafund
  Besserungshäusern  für  Bettler  und  Umhertreibende.

Auch  werden  durch  alle  Weisheit  der  Staatsverwaltung  Ereignisse
  nicht  immer  vermieden  werden  können,  welche  eine
grosse  Zahl  von  Menschen  und  selbst  ganze  Gegenden  der  augenblicklichen
  Noth  und  einer  fortschreitenden  Verarmung  preis
geben,  wenn  nicht  sofortige  Hilfe  geschafft  und  der  Gefahr  mit
grösseren  Mitteln  begegnet  wird,  als  dieselben  der  Kirche  zu
Gebote  stehen.

In  solchen  Fällen  werden  öffentliche  Bauten,  um  einer  grössern
  Zahl  von  Arbeitern  Gelegenheit  zum  Verdienst  zu  geben,
gewiss  oft  sehr  wohlthätig  und  bisweilen  vielleicht  das  einzige
Mittel  sein,  um  den  unbeschäfligten  Arbeitern  den  augenblicklichen
Unterhalt  zu  gewähren,  olıne  die  dazu  erforderlichen  Summen
ganz  zu  verlieren.

Nur  wird  man  zu  verhüten  haben,  dass  durch  solche  Unternehmungen
  der  Zukunft  nicht  grössere  Verlegenheiten  bereitet,
als  der  Gegenwart  erspart  werden  ;  dass  man  nicht  den  Zusammenfluss
  von  Personen  und  die  Gründung  neuer  Familien  in  der  Erwartung
  der  Foridauer  offenbar  vorübergehender  Verhältnisse
veranlasse,  und  so  eine  Vermehrung  der  Bevölkerung  herbeiführe,
  für  welche  nach  Beendigung  der  öffentlichen  Arbeiten
keine  hinreichende  Gelegenheit  zum  Verdienste  ist.

Auch  die  Verwaltung  der  Arbeitshäuser,  sowie  der  Strafund
  Besserungsanstalten  erfordert  die  Einhaltung  fester  Grundsätze,
  und  die  Vermeidung  sehr  nahe  liegender  Irrthümer,  wenn
        <pb n="363" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  359

aus  denselben  keine  Störung  des  gewerblichen  Lebens  und  kein
nachtheiliger  Einfluss  auf  die  Sitten  der  arbeitenden  Classen  hervorgehen
  soll.

Wir  haben  indess  die  Grenzen,  welche  dem  Umfange  unserer
  Untersuchungen  gesteckt  sind,  schon  zu  weit  überschritten,
als  wir  jetzt  in  weitere  Erörterungen  hierüber  eingehen  könnten.
Wir  müssen  uns  diess  für  eine  andere  Zeit  und  Gelegenheit  vorbehalten.


Für  jetzt  ‘werden  wir  genug  erreicht  zu  haben  .  glauben,
wenn  es  uns  gelungen  ist,  zur  Würdigung  der  wichtigen  und
umfassenden  Massregeln  einen  Beitrag  zu  liefern,  deren  Betrachtung
  uns  ausführlich  beschäftigt  hat:  der  Aufhebung  der  gesetzlichen
  Armenpflege,  der  allgemeinen  Einrichtung  von  Sparund
  Unterstützungskassen  und  der  Bildung  von  Domizilgemeinden.


Beilage  I.

Aus  einem  landräthlichen  Bericht  an  die  Regierung  zu  Marienwerder
über  den  Zustand  der  Armenpflege.

„Niemand,  der  mit  Handhabung  unserer  Armengesetze  längere  Zeit
zu  thun  gehabt,  oder  aus  menschenfreundlicher  Theilnahme  den  dermaligen
Zustand  unserer  offiziellen  Armenpflege  —  und  von  einer  andern  kanu
wenig  die  Rede  sein  —  näher  beobachtet  hat,  wird  darüber  in  Zweifel
sein,  dass  diese  Aufgabe  jetzt  höchst  mangelhaft  gelöset  wird.

Die  städtische  Armenpflege.

Wohl  findet  man  in  den  Städten  meistentheils  eine  formell  geregelte
Armenpflege  und  jährlich  fast  schreibt  der  Etat  der  städtisch®h  Armenverwaltungen
  zu  gerechter  Besorgniss  der  Kontribuenten  höher  an.  Aber  die
verabfolgten  Unterstützungsbeträge  sind  da,  wo  wirklich  Hilfslosigkeit  ein-‚getreten,
  meistens  so  ungenügend,  dass  der  Arme  dabei  zu  Grunde  gehen
oder  sich  daneben  auch  aufs  Betteln  legen  muss,  und  hierin  in  der  Regel
einer  der  Autorität  des  Gesetzes  nicht  eben  vortheilhaften  Nachsicht  begegnet.
Andrerseits  weiss  so  mancher  eine  monatliche  Gabe  zu  erbitten  oder  auch
zu  erirotzen,  der  bei  ernstlicher  Anstrengung  seiner  physischen  und  moralischen
  Kräfte,  bei  Fleiss  und  Sparsamkeit  sich  noch  forthelfen  könnte  und
würde,  wenn  ihm  statt  der  bequemen  baaren  Unterstützung  nur  eine  Stelle
in  einem  streng  geordneten  Arbeitshause  offerirt  würde.

An  einer  der  Verarmung  vorbeugenden  Fürsorge,  die  zu  rechter  Zeit
geübt,  so  viele  erwerbsfähig  erhalten.und  den  Armenfonds  einen  viel  grösseren

Zeitschr,  für  Staatsw.  4853.  3s  Heft.  24
        <pb n="364" />
        360  Betrachtungen

Theil  der  fortdauernden  Lasten  für  heruntergekommene  Familien  ersparen
könnte,  fehlt  es  durchgängig.

Bei  der  immer  steigenden  Menge  der  Beistand  Suchenden  ist  man  in
der  Festhaltung  der  äusseren  Merkmale  der  Hilfsbedürftigkeit  so  strenge  als
möglich;  es  muss  erst  das  Letzte  verkauft,  der  völlige  äussere  Verfall  mit
allen  legitimen  Zeichen  der  Armuth  sichtbar  sein,  bevor  auf  Unterstützung
zu  hoffen  ist,  worauf  nicht  eben  die  Besten  zu  speculiren  wissen.

Ein  leidiger  Schematismus  der  Verwaltung,  der  hier  eingerissen,  nährt
diese  Ucbelstände  immer  grösser.

Der  angeblich  Arme,  der  ein  Bittgesuch  macht,  wird  zum  Armenarzt
oder  Kreisphysikus  gewiesen,  welcher  seine  Arbeitsfähigkeit  untersuchen  soll.
Diese  Aufgabe,  die  bei  einem  Thiere  oft  schwer  lösbar  wäre,  ist  es  —  die
durch  Krankheit  hervorgerufenen  Fälle  ausgenommen,  —  in  der  Regel  vollends
bei  dem  Menschen,  dessen  moralische  und  intellectuelle  Eigenschaften  selbst
in  der  niedrigsten  auf  Handarbeit  gewiesenen  Klasse  die  Erwerbsfähigkeit
in  einem  Maasse  bestimmen,  welches  durch  äusserliche  Untersuchung  gar
nicht  zu  erkennen  ist.

Gleichwohl  entscheidet  der  Arzt  nach  flüchtiger  Anschauung  und  Betastung
  des  Körpers,  ob  der  Vorgeführte  arbeitsfähig  ist  oder  nicht  und  sein
Attest  wird  nun  die  Grundlage  oft  lebenslänglich  fortlaufender  Unterstützungen.
Eine  Armencommission  von  Bürgern,  der  die  meisten  nur  widerwillig  und
ohne  Activität  angehören,  verwaltet  diesen  Zweig  des  Kommunalwesens  in
der  Regel  lau,  oberflächlich  und  ohne  sich  in  fortwährender  persönlicher
Anschauung  zu  halten.  Die  Einwohner  aber  durch  eine  erhöhete  Armensteuer
  bei  fortlaufenden  Ansprüchen  an  die  Privatmildthätigkeit,  bei  fortdauerndem
  Betteln  unmuthig,  verhärten  in  ihrem  Interesse  an  der  Armenpflege
  —  bei  der  eigentlich  jeder  Menschenfreund  und  Christ  mitthätig  sein
sollte  —  gänzlich.  Höchstens  wird  noch  Geld  gegeben.  Persönlicher  Beistand,
  eine  liebevolle  Theilnahme,  Pflege  und  Berathung,  deren  der  Arme
oft  noch  vielmehr  bedarf,  werden  ihm  wohl  selten  zu  Theil.  An  Arbeitshäusern,
  in  welchen  ohne  erschwerende  Formen  die  aus  Mangel  an  passender
Arbeitsgelegenheit  oder  aus  Arbeitsscheu  Hilfsbedürfiigen  gewiesen  werden
könnten,  und  selbst  an  den  nöthigen  Krankenhäusern  fehlt  es,  die  grösseren
Städte  ausgenommen,  noch  fast  überall.

Die  Armenpflege  auf  dem  platten  Lande.

Ohne-  Vergleich  noch  übler  ist  der  Zustand  der  Ärmenpflege  auf  dem
Lande.  Nicht  eben  dass  es  an  Gaben  fehlte;  die  städtischen  wahren  und
Pseudoarmen  holen  vielmehr  einen  grossen  Theil  ihres  Unterhaltes  von
dem  Lande,  wo  ihnen  von  einigen  aus  Mitleid,  von  noch  mehreren  aus
Furcht  vor  Rache  eine  Gabe  selten  verweigert  wird.  Aber  es  mangelt  hier
nicht  nur  an  allen  Anstalten  zur  gehörigen  Unterbringung  von  Hilfsbedürftigen,
  sondern  an  jeder  Organisation  der  Armenpflege.  In  früheren
Zeiten,  in  denen  hilfsbedürftiige  Arme  auf  dem  Lande  überhaupt  noch  eine
Seltenheit  waren,  ersetzte  diesen  letzteren  Mangel  ein  durch  dauerndes
        <pb n="365" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  561

Untereinanderwohnen,  wenig  äussern  Verkehr,  und  wichtige  gemeinsame
Interessen  eng  geschlossener  Dorfsverband,  in  dem  es  auch  dem  Armen
wohl  werden  konnte.  Er  empfing  von  den  Bauern  der  Reihe  nach  Beköstigung,
  Wohnung  in  der  Dorfshirtenkathe  und  zum  sonstigen  Bedarf  ein
Geschenk  aus  den  Weidegeldern  der  Gemeindekasse;  auch  durch  freie  Weide
für  einige  Stück  Vieh,  durch  Anweisung  eines  Stückes  Kartoffellandes  auf
Gemeindegrund  u.  s.  w.  wurde  mancher  vor  völliger  Verarmung  geschützt,
Aehnliche  Hilfsquellen  gewährte  der  gutsherrliche  Verband  dem  Verarmten.
  Nachdem  aber  die  Agrargesetze  diese  alten  Verbindungen  aufgelöst
und  die  zahlreiche  Klasse  der  Loosleute  geschaffen  haben,  die  bald  hierher
bald  dorthin  ziehen,  mit  Gutsherren  und  Gemeinden  nicht  leicht  in  nähere
Verhältnisse  treten,  das  Einschreiten  der  Armenpflege  aber  viel  öfter  nothwendig
  machen  als  früher,  hat  sich  der  Charakter  und  das  Bedürfniss  der
Armenpflege  auf  dem  Lande  völlig  verändert.  Wer  Unterstützungsansprüche
macht,  wendet  sich  damit  nothgedrungen  alsbald  an  die  königlichen  Behörden.
  Er  wird  über  seine  heimathlichen  Verhältnisse  vernommen,  ärztlich
untersucht,  und  sofern  sein  Antrag  danach  begründet  scheint,  der  betreffende
Ortsvorstand  zur  entsprechenden  Fürsorge  angewiesen.  Nun  werden  von
diesem  Einwendungen  erhoben,  deren  Untersuchung  oft  Monate  lang  dauert
und  während  deren  bei  dem  Zustande  der  Dorfverwaltung  eine  vorläufige
Unterstützung  in  der  Regel  nicht  zu  erzwingen  ist.  Bleibt  der  Gemeinde
endlich  kein  Ausweg  ,  so  dringt  sie  auf  Naturalverpflegung  der  Reihe  nach,
wohl  wissend,  dass  selbst  dann,  wenn  Abbauten  die  Ausführung  nicht  völlig
unmöglich  machen,  die  Art,  wie  eine  so  erzwungene  Armenpflege  von
den  meisten  einmal  gewährt  wird,  auch  dem  Geduldigsten  das  Wiederkommen
verleidet.  So  verkommen  auf  dem  Lande  die  meisten  Armen  und  ernähren
sich  nur  durch  Bettelei,  die  sie  unverhohlen  treiben.

Waisenkinder  wachsen  beim  Viehhüten  auf  und  an  Schulunterricht  ist
nicht  zu  denken.  Den  Behörden  fehlt  es  bei  der  Grösse  der  Districte,  der
Unzuverlässigkeit  und  Hartherzigkeit  interessirter  Ortsvorsteher  mit  dem
regsten  Willen  an  Organen,  um  ihre  Festsetzungen  in  volle  Wirksamkeit  zu
setzen  und  darin  zu  erhalten.  Mag  sich  der  Arme  bei  dem  Meilen  weit
entfernten  Rent-  oder  Landrathamte  beschweren.  Wohl  wird  untersucht
und  entschieden,  aber  ehe  untersucht  ist,  und  die  Entscheidung  zur  genügenden
  Ausführung  kommt,  kann  der  Beschwerdeführer,  wenn  er  sich  nicht
selbst  hilft,  längst  verhungert  sein.  Es  macht  dabei  wenig  Unterschied,  ob
der  Verarmte  lange  oder  kurze  Zeit  im  Dorfe  gewohnt.  Nach  10  und
20jährigem  Aufenthalt  von  Einwohnerfamilien  findet  man  doch  dasselbe
Sträuben  der  Gemeinde,  etwas  Genügendes  zur  Beihilfe  zu  thun,  eben  weil
zwischen  den  Bauern  und  den  Einwohnern,  die  meist  auswärts  arbeiten,  ein
näheres  Verhältniss  durch  die  Nachbarschaft  der  Wohnung  noch  gar  nicht
begründet  und  der  Bauer  überhaupt  im  Allgemeinen  auch  hartherzig  ist.
Dass  schwer  erkrankte  Personen,  deren  wenn  auch  nur  vorläufiger  Pflege
sich  ein  Dorf  nicht  unterziehen  will,  ausgepackt  und  oft  ganz  im  Stillen  in

24*
        <pb n="366" />
        962  Betrachtungen

einem  andern  Dorfe  abgeladen  werden,  ist  keine  Seltenheit.  Hierzu  kommt
nun  die  wirkliche  Unzulänglichkeit  so  vieler  Ortsverbände,  die  oft  nur  aus
wenigen  Bauern  oder  aus  unbemittelten  Käthnern  und  Einwohnern  bestehen,
welche  selbst  kaum  das  Leben  haben.  Dennoch  sind  diejenigen  Bedürftigen,
die  den  ärmsten  Kommunen  angehören,  so  wie  die  nach  den  Kriterien
des  Armengesetzes  Heimathslosen  gerade  am  glücklichsten  zu
schätzen.  Denn  hier  tritt  der  Landarmenfonds  ein,  der  die  Armen
unvergleichlich  besser  honorirt,  als  die  wohlhabendsten  Kommunen.
Der  Landarmenverband.

Die  Verbindlichkeit  des  Landarmenfonds  für  die  unbemittelten  Kommunen
einzutreten,  datirt  erst  seit  dem  31.  December  1842.  Aber  es  wird  bei  der
grossen  Menge  solcher  Kommunen  davon  nothgedrungen  ein  so  lebhafter
Gebrauch  gemacht  und  die  Zuhl  der  heimathlosen  Armen  ist  bei  der  wachsenden
  Beweglichkeit  der  Arbeiterklasse  und  der  zunehmenden  Bekanntschaft
mit  dieser  Hilfsquelle  so  im  Zunehmen,  dass  der  Landarmenfonds  bestimmt
zu  sein  scheint,  unserm  Vaterlande  dieselben  Erfahrungen  zu  bereiten,  die
England  mit  der  Armentaxe  gemacht  hat.  An  fortlaufenden  Unterstützungen
aus  dem  Landarmenfonds  sind  nach  einer  Bekanntmachung  im  diesjährigen
Amtsblatt  gezahlt:  1844  —  9455  Rihlr.;  1845  —  10,114  Rihir.;  1846  —
10,887  Rihlr.;  1847  —  13,361  Rıhlr.;  1848  —  14,095  Rihlr.;  1849  —
14,500  Rthlr,

Zu  dieser  bedenklichen  Progression  trägt  aber  die  ungenügende  Organisation
  der  Verwaltung  dieses  Fonds  nicht  wenig  bei.  Drei  Mitglieder  einer
kreisständischen  Landarmenkommission  geben  in  der  Regel  durch  schriftliches
  Votiren  die  der  Entscheidung  zu  Grunde  liegenden  Gutachten  über
Unterstützungsgesuche  Heimathloser  oder  unbemittelten  Kommunen  angehöriger
  Armen  ab,  und  es  kann  bei  dem  grossen  Umfang  der  meisten
Kreise  von  keinem  lebendigeren  Eingehen  auf  das  Bedürfniss  und  noch
weniger  von  der  Kontrole  seiner  Fortdauer  die  Rede  sein.  Nicht  allein
aber  die  Aussicht  auf  bessere  Unterstützung,  sondern  noch  mehr  die  leicht
in  Wirkung  tretende  Bemühung  der  ländlichen  Ortsverbände  ,  sich  Personen
fern  zu  halten,  deren  Verarmung  sie  bevorstehen  sehen,  muss  den  Zudrang
bei  dem  Landarmen-  und  dem  städtischen  Armenverwaltungsfonds  beständig
vermehren.  Dem  alternden  oder  kränkelnden  Einwohner  verlängert  der
Gutsherr  den  Kontract  nicht.  Dorfbewohner  verabreden  sich,  ihn  nicht  in
Miethe  zu  nelımen.  So  geht  er  umher  und  wird,  da  er  überall  nur  vorübergehend
  geduldet  wird,  entweder  Landarmer,  oder  fällt,  weun  es  ihm  gelingt
in  einer  Stadı  Wohnung  und  Arbeitsgelegenheit  zu  finden,  mit  seiner  meist
zahlreichen  Familie  früher  oder  später  hier  der  Armenpflege  anheim.

Durch  solche  Erfahrungen  gereizt,  suchen  nun  oft  auch  die  Städte  Personen,
  die,  obwohl  noch  erwerbsfähig,  doch  ihre  nicht  ferne  Verarmung
fürchten  lassen  ,  auf  jede  Weise  den  Anzug  zu  erschweren  oder  sie  wieder
los  zu  werden  und  Mancher,  der  sich  noch  längere  Zeit  helfen  könnte,  wird
dadurch  mit  der  grössten  Härte  erst  hilflos  gemacht,  Welcher  Gesinnungs-
        <pb n="367" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  363

weise  der  Wohlhabenderen  gegen  die  Armen,  und  dieser  gegen  jene  dabei
immer  wehr  um  sich  greift,  bedarf  keiner  Ausführung.  Ein  edies  menschenfreundliches
  Verhältniss  ist  es  selten.  Wie  dort  das  Mitleid,  so  erlischt  hier
die  Dankbarkeit  für  das,  was  so  oft  im  Wege  der  Beschwerde  und  Execution
von  oben  her  allein  zu  erlangen  ist.  Der  Glaube  an  ein  der  Armenpflicht
der  Kommunen  entsprechendes  Recht  des  Armen  auf  Unterstützung  fasst
immer  weiter  Wurzel.  Die  Unwürdigsten  machen  die  meisten  Prätensionen
und  die  empfangenen  Gaben  werden  ohne  Dank  als  Schuldigkeit  angenommen,

Beilage  II.
Untersuchungen  über  das  Sparkassen-Wesen  in  Preussen.

Die  grosse  Bedeutung  des  Sparkassenwesens  ist  von  der  preussischen
Regierung  seit  längerer  Zeit  anerkannt.  Das  Reglement  vom  12.  Dec.  1838
betreffend  die  Einrichtung  des  Sparkassenwesens  (Gesetz-Sammlung  S.  5)
legt  ein  Zeugniss  für  die  Aufmerksamkeit  ab,  welche  die  Staatsverwaltung
dem  Gegenstande  widmete.  Indess  erlangten  die  Sparkassen  dessen  ungeachtet
  nicht  die  wünschenswerthe  Verbreitung,  noch  erfreuten  sie  sich  überall
der  Entwickelung  und  Theilnahme,  welche  sie  zu  einem  wirksamen  Heilmittel
  gegen  die  Entstehung  und  die  Fortschritte  des  Pauperismus  hätte
machen  können.

Die  Anerkennung  dieser  Thatsache  veranlasste  die  preussischen  Kammern
sich  wiederholt  mit  diesem  Gegenstande  zu  beschäftigen.  Die  2.  Kammer
setzte  in  dem  Winter  1850/,,  und  in  dem  darauf  folgenden  18°!/;,  Kommissionen
  ein,  welche  über  die  Verhältnisse  der  Geldkreditinstitute  des
Landes  Untersuchungen  anstellten  und  bei  dieser  Gelegenheit  auch  die  Sparkassen
  in  den  Kreis  ihrer  Erörterungen  zogen.  Die  Ergebnisse  dieser  Berathungen
  sind  in  zwei  dankenswerthen  Berichten  zusammengefasst  (Nr.  325
der  Il.  Session  der  2.  Kammer  $S.  95  ff.  (v.  Prittwitz,  Berichterstatter)  und
Nr.  266  der  III.  Session  der  2.  Kammer  (Berichterstatter  Körner),  welche
einen  schätzenswerthen  Beitrag  zur  Würdigung  und  Aufklärung  des  Gegenstandes
  bilden.

In  dem  ersten  Berichte  (erstattet  von  v.  Prittwitz)  ist  die  Wichtigkeit
dieser  Angelegenheit  überzeugend  nachgewiesen,  und  die  Gesichtspunkte,
auf  deren  nähere  Erörterung  es  vorzüglich  ankommt,  sind  klar  hervorgehoben.
  Zu  einer  erschöpfenden  Behandlung  des  Gegenstandes  und  einer
Erledigung  der  sich  erhebenden  Streitfragen  gebrach  es  indess  einmal  an
Zeit,  und  zweitens  gebrach  es  an  dem  dazu  nöthigen  Material.  Die  Regierung
  selbst  räumte  ein,  sich  zur  Zeit  nur  im  Besitze  schr  unvollständiger
Materialien  zu  befinden,  und  erklärte  das  Bedürfniss  gefühlt  zu  haben,  die
ganze  Angelegenheit  des  Sparkassenwesens  einer  Prüfung  zu  unterwerfen
und  auf  eine  weitere  Ausbildung  der  Institute  hinzuarbeiten  (siche  den  Bericht
  S.  100).  Die  in  der  folgehden  Session  wieder  niedergeseizte  Kommission
  konnte  ihrer  Aufgabe  eine  längere  Zeit  widmen  und  erfreute  sich
der  Mittheilung  eines  reicheren  Stoffes  für  ihre  Bearbeitung.  Die  Regierung
        <pb n="368" />
        364  Betrachtungen

legte  ihr  die  Statuten  von  217  Sparkassen  vor,  deren  Vergleichung  dazu
benützt  werden  konnte  sowohl  die  Mängel  in  der  Einrichtung  einzelner
Sparkassen  zu  erkennen,  als  diejenigen  Punkte  zu  bezeichnen,  bei  welchen
eine  Verbesserung  und  Erweiterung  des’  Reglements  vom  12.  Dec.  1838
wünschenswerth  erschien.  Jedoch  konnten  die  Untersuchungen  auch  dieser
Kommission  nicht  zu  einer  solchen  Uebereinstimmung  und  Sicherheit  der
Ansichten  führen,  welche  sie  zu  umfassenden  Reformvorschlägen  befähigt
hätten.  Auch  sie  bekannte,  nicht  in  dem  Besitze  des  genügenden  Materials
zu  sein;  auch  damals  stand  dasselbe  der  Regierung  nicht  zu  Gebote  (vgl.  den
Bericht  von  Körner  S.  54).  Es  fehlte  nämlich  an  einem  Nachweis  der
Resultate  der  verschiedenen  Sparkassenverwaltungen;  aus  den  Statuten
allein  und  aus  deren  Verschiedenheit  konnte  kein  Beweis  für  die  grössere
Zweckmässigkeit  der  einen  vor  der  anderen,  noch  eine  Erklärung  der  betreffenden
  Abweichungen  aus  der  Verschiedenheit  der  örtlichen  Verhältnisse
entnommen  werden.  So  konnte  die  Untersuchung  nur  subjective  Ansichten
begründen,  die  Vergleichung  der  Statuten  nur  die  Gesichispunkte  für
eine  Prüfung  der  Verwaltungsergebnisse  herausstellen.

Um  zu  einem  allgemein  überzeugenden  Resultat  zu  gelangen,  hätten  die
Ansichten  und  Anträge  auf  Thatsachen  gegründet  und  durch  diese  bewiesen
  werden  müssen.  Dazu  wären  dann  nicht  nur  Berichte  der  einzelnen
Sparkassen  über  die  Resultate  ihrer  Wirksamkeit,  sondern  ohne  Zweifel  auch
Rückfragen  an  die  einzelnen  Institute  nach  Maassgabe  des  gewonnenen  Standpunktes
  und  der  vorgeschrittenen  Einsicht  erforderlich  gewesen  (vergl.  den
Bericht  S.  54).

Eine  sehr  schätzenswerthe  Ergänzung  der  bezeichneten  Mängel  dieser
Kommissionsberichte  bilden  die  Arbeiten  des  Centralvereins  für  das  Wohl
der  arbeitenden  Klassen,  welcher  in  seinen  Mittheilungen  eine  Reihe  von
Aufsätzen  über  das  Sparkassenwesen  und  sehr  lehrreiche  Nachrichten  über
die  Verwaltungsresultate  der  wichtigsten  Sparkassen  in  Deutschland  veröffentlicht
  hat  (vergl.  insbesondere  die  Hefte  VII.  u.  VIII.  zweite  Abtheilung
S.  145;  X,  XI.  Seite  17  ff.  und  XII.  S.  19  ff).  Die  Ergebnisse  dieser
Mittheilungen  sind  ebenso  merkwürdig  als  erfreulich.

Es  scheint  hiernach  ausser  Zweifel,  dass  die  Sparkassen  eine  sehr  viel
grössere  Theilnahme  und  Wirksamkeit,  insbesondere  auch  unter  der  ländlichen
  Bevölkerung  finden  können  als  sie  gegenwärtig  im  Allgemeinen  bei
uns  haben.

Eine  sehr  viel  grössere  Leichtigkeit  für  die  Benützung  der  Sparkasse,
tägliche  Annahme  von  Einlagen  bis  zu  einem  sehr  niedrig  gestellten  Minimum
(etwa  5  Sgr.),  sofortige  Rückzahlung  bis  zu  einem  Betrage,  der  die  gewöhnlichen
  Bedürfnisse  des  gemeinen  Mannes  befriedigt  (etwa  10  Rthlr.)  dürfte
hiernach  ohne  grosse  Belästigung  oder  Gefahr  für  die  Verwaltung  bei  allen
Hauptkassen  erreichbar  sein.  Das  Beispiel  einiger  Sparkassen  lehrt,  dass
eine  geschickte  Verwaltung  sogar  die  sofortige  Rückzahlung  auch  grösserer
Summen  in  der  Regel  möglich  macht,  wenn  schon  der  Sicherheit  wegen.
        <pb n="369" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  365

der  Verwaltung  vorbehalten  bleiben  muss,  nach  Befinden  von  der  Kündigungsfrist
  Gebrauch  zu  machen.

Noch  wichtiger  ist  die  durch  das  Beispiel  der  niederlausitzischen,  ferner
der  böhmischen  Sparkasse  zu  Prag,  und  insbesondere  der  im  hannöverischen
Amte  Fallingbostel-  Soltau  bestehenden  Sparkassen  dargethane  Erfahrung,
dass  die  bei  uns  oft  sehr  weit  gehende  Beschränkung  des  Maximums  der
Guthaben,  oder  das  Bestreben  die  Mittelklassen  von  der  Benützung  der  Sparkassen
  zur  Aufbewahrung  ihrer  Baarbestände  abzuhalten  und  auszuschliessen,
im  Interesse  der  Sicherheit  der  Kasse  nicht  nöthig  ist.  Es  zeigt  sich  im
Gegentheil,  dass  durch  die  Erweiterung  des  Wirkungskreises  und  die  Befriedigung
  eines  auch  für  die  Mittelklassen  vorhandenen  Bedürfnisses,  nur
Mittel  gewonnen  werden  um  die  Anstalt  auch  den  ärmeren  Klassen  nützlicher
und  zugänglicher  zu  machen.

Ebenso  wichtig  sind  die  für  die  Benutzung  der  eingelegten  Kapitalien
gemachten  Erfahrungen...  Die  Unterstützung  der  Landwirthschaft,  wie  des
Handels  und  der  Gewerbthätigkeit  durch  Darlehen,  die  Verbesserung  des
Realkredits,  wie  des  persönlichen,  erwies  sich  nicht  nur  mit  den  Rücksichten
einer  gewissenhaften  Verwaltung  wohl  vereinbar,  sondern  vielmehr  als  die
sicherste  Grundlage  der  ganzen  Thätigkeit.  Darlehen  auf  Hypotheken  und
persönliche  Schuldverschreibungen  konnten  auch  in  schwierigen  Zeiten  und
nach  dem  Bedürfniss  wieder  eingezogen  werden,  indess  das  in  Papieren  angelegte
  Kapital  nicht  ohne  schwere  Verluste  zu  realisiren  war  (vergl.  hierüber
  die  Nachrichten  über  die  Verwaltung  der  Sparkassen  in  der  Niederlausitz;
  zu  Prag,  zu  Herford  und  Fallingbostel  -Soltau  in  den  Mittheilungen
des  Central-Vereins  u.  s.  w.  Heft  X.  S.  49,  58  fi.;  XII,  Seite  19;  57  ff.).

Genug,  es  zeigt  sich  dass  die  Sparkassen  in  Wahrheit  dem  Verkehr  alle
die  Vortheile  leisten  können,  welche  die  Privatbanken  demselben  in  Schoittland
  gewähren,  ohne  dass  wir  zu  dem  für  unsere  Verhältnisse  bedenklichen
Mittel  zu  schreiten  brauchen,  solchen  Anstalten  die  Ausgabe  von  Noten  zu
gestatten;  dass  durch  sie  auch  dem  kleineren  Grundbesitzer  und  Hausbesitzer
die  Hülfe  zugewendet  werden  kann,  welche  durch  eine  Erweiterung  des
landschaftlichen  Kreditsystems  für  diese  Verhältnisse  sich  schwerlich  wird
erreichen  lassen.

In  dem  Amt  Fallingbostel-Soltau  hat  sich  der  ganze  Geldverkehr  der
ganzen  (ländlichen)  Umgegend  hei  der  Sparkasse  concentrirt,  worin  doch
der  wesentliche  Vortheil  der  Banken  zuletzt  liegt  (siehe  die  Mittheilungen  des
Central-Vereins  u.  s.  w.  Heft  XIII.  Seite  21;  vergleiche  auch  die  im  Berichte
v.  Prittwitz’s,  Seite  97  und  105  ff.  vorgetragenen  Ansichten).  Wir  haben
von  dem  Centralverein  für  das  Wohl  der  arbeitenden  Klassen  noch  weitere
Früchte  seiner  dankenswerthen  Bemühungen  zu  erwarten.  Doch  können
wir  nicht  umhin  zu  bemerken,  dass  alle  durch  die  Kräfte  von  Privatpersonen
und  Privatvereinen  gemachten  Anstrengungen  schwerlich  hinreichen  werden,
die  angedeuteten  Erfahrungen  in  einer  so  überzeugenden  und  schlagenden
Weise  darzuthun,  dass  dem  gegenüber  jeder  Widerspruch  schwindet.,  Die
        <pb n="370" />
        9366  Betrachtungen

Sorge  vor  den  Gefahren  des  Missbrauchs,  die  Ansicht  von  der  Nothwendigkeit
  den  Geldverkehr  strenge  zu  überwachen  und  die  Wirksamkeit  der  Sparkassen
  in  enge  Grenzen  einzuschliessen,,  ist  bei  unseren  Staats-  und  Verwaltungsbehörden
  wohl  noch  zu  verbreitet,  als  dass  von  Privatpersonen
gesammelte  Nachrichten  hinreichen  sollten,  anderen  Ueberzeugungen  hier
alsbald  Bahn  zu  brechen.  Dazu  dürfte  die  Anstellung  von  Untersuchungen
von  Seiten  einer  amtlichen  Behörde  unter  Controle  der  Oeffentlichkeit  und
Mitwirkung  der  Regierung  selbst  nöthig  sein;  Untersuchungen  wie  sie  eine
durch  das  Parlament  (Kammer  und  Regierung)  niedergesetzte  Kommission
am  “erfolgreichsten  anstellen  kann,  bei  uns  indess  bis  jetzt  noch  nicht  angestellt
  hat  (vergl.  den  Aufsatz  des  Verfassers  über  die  Kommissionen  der
preussischen  Kammern  in  dieser  Zeitschrift  1852.  S.  676  ff.  und  683  f.)

Beilage  II.
Bemerkungen  über  die  in  Berlin  bestehenden  Unterstützungskassen.

Eine  Nachweisung  der  überhaupt  im  preussischen  Staate  bestehenden
Vereine  zur  gegenseitigen  Unterstützung  ist  bis  jetzt  nicht  veröffentlicht  ;
auch  werden  bis  jetzt  wohl  kaum  amtliche  Nachrichten  über  die  Zustände
derselben  für  die  ganze  Monarchie  nach  einem  bestimmten  Plane  gesammelt.
Die  Bestimmungen  der  Gewerbegesetze  von  1845  und  1849  über  die  Einrichtung
  von  Krankenkassen  für  Gesellen  und  Fabrikarbeiter  werden  jetzt
erst  allmählig  durchgeführt  und  dadurch  den  Behörden  Veranlassung  gegeben
von  dem  Vorhandensein  und  dem  Zustande  solcher  Kassen  nähere  Kenntniss
zu  nehmen.

Ueber  die  in  Berlin  bestehenden  Unterstützungskassen  liegen  bereits
einige  Nachrichten  vor,  deren  Vergleichung  lehrreich  ist,  wenn  sie  schon
nicht  genügen  um  ein  sicheres  Urtheil  über  den  Zustand  dieser  Anstalten
zu  fällen.  Hiernach  bestehen  im  Ganzen  —  abgesehen  von  den  Innungskassen
für  Meister  über‘  welche  uns  keine  Angaben  zu  Theil  wurden  —  bereits
130—140  solcher  Kassen,  an  denen  sich  im  Ganzen  einige  80,000  Mitglieder
betheiligten  und  welche  überhaupt  in  einem  Jahre  die  Summe  von  rund
97,000  Rthirn.  an  Unterstützungsgeldern  auszahlten.

Bei  diesen  Kassen  sind  zwei  Arten  oder  Klassen  von  einander  zu  unterscheiden,
  welche  wir  der  Kürze  wegen  mit  den  üblichen  Namen  der  Gesellen-Kranken-,
  und  derallgemeinen  Sterbekassen  bezeichnen
wollen.  Sie  beruhen  auf  verschiedener  gesetzlicher  Grundlage  und  zeigen
abweichende  Verhältnisse,  obwohl  beide  die  Zwecke  einer  Kranken-  und
Sterbekasse  vereinigen.

Die  Gesellen-Kranken-Kassen  unterliegen  den  mehr  erwähnten
Bestimmungen  der  Gewerbegesetze  vom  17.  Jan.  1845  und  9.  Febr.  1849,
und  des  in  Gemässheit  derselben  erlassenen  Ortsstatuts  vom  1.  August  —
1.  Novemb.  1850,  wonach  alle  am  Orte  befindlichen  Gesellen  verpflichtet
sind  Beiträge  an  die  Kasse  zu  zahlen,  welcher  sie  zugewiesen  werden.
Diese  Kassen  stehen  unter  Aufsicht  des  Magistrats.
        <pb n="371" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  367

Die  allgemeinen  (Kranken-  und)  Sterbekassen  sind  freiwillige
Vereine,  deren  Statuten  jedoch  der  Genehmigung  des  Ober-Präsidenten  und
deren  Verwaltung  der  Aufsicht  der  Polizeibehörden  unterliegen.  Wegen
der  Regelung  der  wenigen,  jedoch  durch  die  Zahl  ihrer  Mitglieder  bedeutenden,
  ÜUnterstützungskassen  für  die  Fabrikarbeiter  sind  erst  Einleitungen
getroffen.

Bei  den  Gesellenkassen  nimmt  die  Bewilligung  laufender  Unterstützungen
  in  Krankheitsfällen  die  Mittel  der  Kasse  vorzugsweise  in  Anspruch,
obwohl  auch  Beiträge  zu  den  Kosten  der  Beerdigung  daraus  gewährt  werden.
So  wurden  im  Jahre  1851  im  Ganzen  rund  30,000  Rthir.  für  den  Zweck
der  Krankenpflege  und  nur  4000  Rthlr.  an  Sterbegeldern  gezahlt.  Dies  erklärt
  sich  dadurch,  dass  die  Theilnehmer  in  der  Regel  noch  im  Jugendalter
stehen,  und  bei  Veränderung  ihres  Standes  —  d.  h.  wenn  sie  Meister  werden
  —  so  wie  bei  dem  Wechsel  des  Aufenthaltsortes  aus  der  Kasse  ausscheiden.
  So  ist  natürlich  die  Zahl  der  Sterbefälle  im  Vergleich  zur  Mitgliederzahl
  gering.  Die  Verbindung  der  Sterbekasse  mit  der  Krankenkasse
ist,  wie  schon  bemerkt,  nicht  vortheilhaft.  Die  Berlin  verlassenden  oder
sich  selbstständig  niederlassenden  Gesellen  verlieren  die  an  die  Sterbekasse
gezahlten  Beiträge;  dazu  wird  die  klare  Einsicht  in  den  Zustand  der  Kasse
erschwert.  Bis  jetzt  werden  die  Beiträge  für  beide  Zwecke  nicht  von  einander
  getrennt;  in  der  Regel  werden  jährlich  2  Thlr.  (monatlich  5  Sgr.)
gezahlt,  woraus  die  Krankengelder  (meistens  1  Thlr.  die  Woche,  neben  freier
Medizin  und  ärztlicher  Behandlung)  und  die  Sterbegelder  zu  bestreiten  sind.
Ob  diese  Beiträge  hinreichend  sind  um  den  Verpflichtungen  zu  genügen,
lässt  sich  aus  den  vorliegenden  Materialien  nicht  hinreichend  übersehen.
Denn  es  sind  daraus  weder  die  durchschnittliche  Zahl  der  Krankheitsfälle
noch  der  Sterbefälle  zu  entnehmen.  Wahrscheinlich  sind  die  Beiträge  mit
Rücksicht  auf  die  übernommene  Last  Sterbegelder  zu  zahlen,  zu  gering  bemessen.
  Mindestens  sind  die  gesammelten  Bestände  dieser  Kassen  (im  Ganzen
rund  18,500  Thlr.)  gegen  die  Zahl  der  Mitglieder  (25,000),  welche  Ansprüche
auf  Auszahlung  eines  Sterbegeldes  im  Todesfalle  haben,  gewiss  nicht  erheblich
  zu  nennen;  die  Möglichkeit  den  Verpflichtungen  zu  genügen,  beruht
offenbar  auf  dem  fortdauernden  Zutritt  neuer  Mitglieder.

Noch  weniger  dem  Zwecke  entsprechend  als  die  Verbindung  der  Kranken-
  und  Sterbekasse  ist  der  Umstand,  dass  aus  diesen  Kassen  noch  Ausgaben
  ganz  anderer  Art,  nämlich  die  Miethe  für  die  Herberge,  Gehälter
und  Remunerationen  an  den  Ladenmeister,  Altgesellen,  und  Delegirte,  Auschaffung
  von  Utensilien  u.  s.  w.,  genug  Ausgaben  für  Innungszwecke  bestritten
  werden.  Dieselben  sind  nicht  unbedeutend,  wenn  die  Zahl  der  Gesellen
  eines  Gewerks  gross  ist.  Zu  diesen  Zwecken  einen  Beitrag  zu  leisten
haben  alle  diejenigen  keine  Veranlassung,  welche  der  Innung  nicht  angehören.
  Ein  grosser  Theil  der  Gesellen  betheiligte  sich  vor  dem  Jahre  1849
nicht  mehr  an  der  Innung  und  es  lag  auch  nicht  in  der  Absicht  der  Verordnung
  vom  9,  Februar  sie  dazu  —  d.  h.  zu  einem  Beitrage.  für  die  Her-
        <pb n="372" />
        368  Betrachtungen

bergsmiethe  u.  8.  w.  —  zu  nöthigen.  Die  Vermischung  dieser  Ausgaben
bildet  nun  insbesondere  eine  Schwierisskeit  für  die  sonst  gewiss  wünschenswerthe
  Vereinigung  der  in  Fabriken  und  der  von  Handwerksmeistern  beschäftigten
  Gehülfen  desselben  Gewerbes;  sie  verhindert  noch  mehr  die
Verschmelzung  von  Kassen  solcher  Gewerke,  die  eine  zu  geringe  Mitgliederzahl
  haben,  um’  ohne  Gefahr  und  ohne  Belästigung  für  die  Theilnehmer  für
sich  allein  zu  stehen.  Von  den  vorhandenen  73  Verbindungen  der  Gesellen
zählten  45  unter  160  Mitglieder,  mehrere  (16)  unter  50  und  einige  (4)  sogar
unter  20  Mitglieder.  Auf  so  geringe  Zahlen  lassen  sich  keine  auch  nur
einigermassen  zuverlässige  Durchschnittsverhältnisse  für  Beitrag  und  Ansprüche
gründen,  um  so  weniger,  da  die  Zahl  der  beschäftigten  und  hiernach
beitragsfähigen  Gesellen  sich  oft  sehr  plötzlich  und  erheblich  ändern  kann,

Zu  der  Unterhaltung  der  Gesellenkassen  leisten  die  Meister  gegenwärtig
keine  Zuschüsse,  und  es  liegt  zur  Zeit  auch  nicht  in  der  Absicht  der  städtischen
Behörden,  von  dem  $.  57  der  Verordnung  vom  9.  Febr.  1849  Gebrauch  zu
machen,  um  sie  dazu  zu  verpflichten.  Der  dafür  angegebene  Grund  ist,
dass  eine  grosse  Zahl  von  Meistern  keine  Gesellen  beschäftigt,  oder  doch
nur  vorübergehend,  und  im  übrigen  oft  in  grösserer  Dürftigkeit  lebt  als  die
Gesellen  selbst.  Indess  scheint  dieser  Grund  doch  nicht  durchgreifend,  um
die  Meister  überhaupt  von  jedem  Zuschusse  zu  entbinden.  Man  könnte  sehr
wohl  die  davon  befreien,  welche  keine  Gesellen  beschäftigen  und  in  notorisch
dürftiger  Lage  sind,  dagegen  die  wohlhabenden  dazu  heranziehen.

Endlich  ist  zu  bemerken,  dass  dem  Recht  der  Stadt  die  Gesellen  zur
Zahlung  der  Beiträge  zu  nöthigen,  diese  selbst  zu  regeln  und  die  Aufsicht
über  die  Verwaltung  zu  führen  keine  Pflicht  dahin  gegenüber  steht,  die
Ansprüche  der  Beitragenden  zu  gewährleisten.  Dass  die  Stadt  die
Bürgschaft  dafür  übernehme,  erscheint  ebensowohl  im  Interesse  der  Gerechtigkeit
  gegen  die  Mitglieder  erforderlich  als  zweckmässig,  um  diesem  Institute
die  volle  Aufmerksanıkeit  der  Behörden  zuzuwenden.

Die  Verhältnisse  der  freiwilligen  Vereine  für  Krankheits-  und
Todesfälle  sind  in  vieler  Hinsicht  noch  weniger  befriedigend,  als  die  der
Gesellenkassen.  Zwar  sinkt  die  Zahl  der  Mitglieder  bei  keiner  zu  der  Geringfügigkeit
  herab,  die  einen  entschiedenen  Mangel  vieler  Gesellenkassen
bildet.  Indess  kann  bei  allen  eine  Verminderung  der  Zahl  und  selbst  eine
Auflösung  der  Kasse  durch  den  Mangel  an  Zutritt  neuer  Mitglieder  und  durch
Ausscheiden  älterer  jeder  Zeit  herbeigeführt  werden.  -Um  so  mehr  müssten
diese  Kassen  hiernach  auf  durchaus  haltbarer  Grundlage  errichtet  werden.
Diess  ist  indess,  soweit  sich  aus  den  ungenügenden  Materialien  ein  Urtheil
gewinnen  lässt,  schwerlich  der  Fall.

Obwohl  unter  den  Mitgliedern  wegen  ihres  vorgerückteren  Alters  Krankheitsfälle
  häufiger  sein  müssen  als  bei  den  Gesellen,  und  die  Sterbekassen
von  ihren  Verbindlichkeiten  gegen  ein  Mitglied  durch  Veränderung  des
Standes  und  Wohnorts  nicht  befreit  werden,  sind  die  verlangten  Beiträge
nicht  höher  als  die  an  die  Gesellenkassen  zu  zahlenden,  sondern  meistens  sogar
        <pb n="373" />
        über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,  369

niedriger;  nämlich  für  einen  Mann  etwa  1!/s  Thlr.  jährlich,  für  ein  Ehepaar
2  Thir.  jährlich  —  d.  i.  soviel  als  der  Geselle  allein  bezahlt.  Die  Ehefrau
hat  allerdings  auf  Krankengeld  keinen  Anspruch;  indess  ist  das  Sterbegeld
im  Vergleich  zu  dem  Beitrage  ziemlich  hoch  (20-30  Thir.).  Ansprüche
auf  Auszahlung  des  vollen  Sterbegeldes  werden  oft  schon  !/»  Jahr  nach
dem  Eintritt  eingeräumt  ;  bei  keiner  Kasse  länger  als  4  bis  6  Jahre  hinausgeschoben.
  Abstufungen  des  Beitrags  je  nach  Verschiedenheit  des  Alters
werden  nicht  gemacht,

Im  Vergleich  zur  Mitgliederzahll  —  (im  Ganzen  sind  57,000  Personen
an  diesen  Kassen  betheiligt)  —  sind  die  Bestände  derselben  auch  nicht  erheblich
  (im  Ganzen  haben  die  66  Sterbekassen  einen  Bestand  von  119,000  Thirn.).
Hiernach  beruht  die  Zahlungsfähigkeit  derselben  wahrscheinlich  ebenfalls
auf  dem  fortdauernden  Zutritt  neuer  Mitglieder.

Die  Unzulänglichkeit  der  Beiträge  würde  ohne  Zweifel  schon  klar  zu
Tage  getreten  sein,  wenn  nicht  die  an  Krankengeld  gezahlten  Summen  so
unbeträchtlich  wären.  Es  findet  hier  gerade  das  umgekehrte  Verhältniss
wie  bei  den  Gesellenkassen  statt;  die  Krankengelder  bilden  den  bei  weitem
geringeren  Theil  der  Ausgabe.  Im  Jahre  1851  wurden  nämlich  an  Sterbegeldern
  rund  50,000  Thir.,  an  Krankengeldern  dagegen  nur  13,000  Thlr.
gezahlt;  dus  heisst  an  Sterbegeldern  wurde  von  diesen  Kassen  beinahe  das
vierfache  der  an  Krankengeldern  gewährten  Summe  gezahlt,  während  bei
den  Gesellenkassen  umgekehrt  zu  den  Beerdigungskosten  noch  nicht  !/ı  der
zur  Krankenpflege  verwendeten  Summe  beigetragen  wurde.  Die  Gesellenkassen
  zahlten  an  Krankenpflegegeldern  für  den  Kopf  im  Jahre  ca.  1  Thlr.
6  Sgr.,  die  Sterbekassen  nur  etwa  7  Sgr.  Dieser  grosse  Unterschied  kann
nicht  auf  einer  geringeren  Zahl  der  Krankheitsfälle  beruhen,  da  diese  bei
dem  durchschnittlich  höheren  Alter  der  Mitglieder  vielmehr  häufiger  sein
müssen.  Er  wird  auch  nicht  dadurch  genügend  erklärt,  dass  die  bewilligte
Unterstützung  in  der  Regel  geringer  ist  als  bei  den  Gesellen  —  nämlich
meistens  20  Sgr.  wöchentlich,  während  die  Gesellen  1  Thlr.  verabreichen
und  dabei  noch  die  Kosten  des  Arztes  und  der  Medizin  übernehmen.  Vielmehr
  ist  es  wahrscheinlich,  dass  der  grössere  Theil  der  Ehemänner  die
Unterstützung  in  Krankheitsfällen  theils  wegen  ihrer  Geringfügigkeit  für  seine
Verhältnisse,  theils  wegen  der  damit  verbundenen  Weitläufigkeiten  nicht  in
Anspruch  nimmt.  .

Wie  dem  auch  sei,  so  viel  ist  klar,  dass  die  in  Berlin  bestehenden
freiwilligen  Vereine  zur  gegenseitigen  Unterstützung  für  die  Krankenpflege
sehr  wenig  leisten,  und  also  auch  hier  wenn  schon  in  entgegengesetzter
Richtung  wie  bei  den  Gesellenkassen  die  Verbindung  von  Sterbe-  und
Krankenkassen  sich  nicht  als  zweckmässig  erweist.

Um  sicherer  über  die  Verhältnisse  der  erwähnten  Kassen  zu  urtheilen,
müssten  vollständigere  Nachrichten  über  dieselben  vorliegen;  theils  die  Ergebnisse
  ihrer  Verwaltung  für  eine  Reihe  von  Jahren,  theils  Auskunft  über
mehrere  Punkte,  worüber  die  Angaben  jetzt  fehlen.  Pie  vorstehenden
        <pb n="374" />
        370  Betrachtungen  über  Armenpflege  und  Heimathsrecht,

Bemerkungen  haben  auch  nur  den  Zweck  darauf  aufmerksam  zu  machen,
dass  sich  schon  jetzt  bedeutende  Interessen  an  diese  Institute  knüpfen  und
andrerseits  ihre  Lage  noch  nicht  als  eine  befriedigende  angesehen  werden
kann.

Beilage  IV.

Ausschreiben  der  k.  Landdrostei  zu  Lüneburg,  die  Ertheilung  der
Trauscheine  betreffend.  Lüneburg,  den  5.  October  1840.

Es  ist  die  Bemerkung  gemacht  worden,  dass  die  Obrigkeiten  bei  Ertheilung
  der  Trauscheine,  namentlich  wenn  die  Verheirathung  von  Handarbeitern,
  Tagelöhnern  oder  geringen  Handwerkern  in  Frage  kommt,  nicht
immer  nach  richtigen  Grundsätzen  verfahren.

Wir  theilen  daher  denselben  nachstehend  die  Grundsätze  mit,  nach
welchen  dieselben  sich  im  Wesentlichen  rücksichtlich  dieses  Gegenstandes
zu  richten  haben.

Wie  im  Allgemeinen  bei  entstehendem  Widerspruch  der  Gemeinde  die
Frage,  ob  der  Trauschein  ertheilt  werden  soll,  nach  den  durch  diensame
Erkundigungen  aufzuklärenden  Verhältnissen  der  Verlobten  und  der  vorhandenen
  Wahrscheinlichkeit,  sich  und  ihre  Nachkommenschaft  erhalten  zu
können,  sich  entscheidet;  so  darf  namentlich  auch  bei  Handarbeitern,  Tagelöhnern
  und  geringen  Handwerkern  die  Ertheilung  des  Trauscheines  in  der
Regel  weder  von  der  Bestellung  einer  Bürgschaft  für  den  Verarmungsfall
noch  von  der  Nachweisung  eines  gewissen  Geldvermögens  abhängig  gemacht
werden.  Vielmehr  wird  als  Regel  angenommen  werden  müssen,  dass  dergleichen
  Leute  des  Vermögens  sind,  sich  und  eine  künftige  Familie  zu  ernähren::


1)  wenn  sie  gehörig  arbeitsfähig  sind  ;

2)  wenn  das  Gewerbe  wovon  sie  sich  und  eine  E  amilie  erhalten  wollen,

an  dem  Orte  ihrer  Niederlassung  nicht  schon  zu  sehr  überfüllt  ist;

3)  wenn  sie  bisher  eine  sparsame  Lebensweise  geführt  haben;

4)  wenn  sie  mit  demjenigen,  was  zur  ersten  häuslichen  Einrichtung
ihres  Standes  und  was  zur  Betreibung  ihres  Gewerbes  gehört,  verschen
  sind,  und

5)  wenn  sie  eine  Wohnung  gefunden  haben.

Indem  wir  diese  Grundsätze  den  Obrigkeiten  zur  Beachtung  vorzeichnen,
haben  wir  jedoch  nicht  unbemerkt  lassen  wollen,  dass  vorhandene  besondere
Umstände  ein  Abweichen  von  denselben  begründen  können,  und  dass  daher
in  jedem  einzelnen  Falle  noch  immer  Manches  dem  pflichtmässigen  Ermessen
der  Obrigkeit  überlassen  bleiben  muss.
        <pb n="375" />
        Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

in  Hinblick  auf  den  Anschluss  desselben  an  den  Zollverein.

 

Von  6.  Hanssen.

 

Der  September-Vertrag  rief  in  Hannover  eine  starke  Aufregung
  hervor.  Aus  den  mannigfaltigsten  Gründen  und  von  den
verschiedensten  Standpunkten  aus  wurde  gegen  das,  schwerlich
auf  einem  anderen  als  dem  eingeschlagenen  Wege  allmählig  zu
Stande  zu  bringende  Werk  der  deutschen  Zoll-  und  Handels-Einigung
  mit  der  grössten  Leidenschaftlichkeit  agitirt  ').

Politische  Partikularisten  sahen  für  die  Zukunft  die  politische
Selbstständigkeit  Hannovers  gefährdet,  die  in  Wirklichkeit  auch
jetzt  nicht  existirt,  und  fürchteten  Preussens  Uebergewicht,  welches
doch,  soweit  fühlbar,  von  ganz  anderen  Umständen  als  der  Zollvereinsverfassung
  abhängt,  durch  die  Preussen  selber  verhältnissmässig
  am  meisten  beschränkt  ist.  Mit  in  die  Wagschale  geworfen

—  —

1)  Der  Verfasser  trat  dieser  Agitation  im  Herbste  1851  mit  einer  Reihe
von  Artikeln  in  der  Weser-Zeitung  entgegen,  welche  den  Vertrag  nach
seiner  finanziellen  und  nationalökonomischen  Bedeutung  für  Hannover  beleuchteten.
  So  weit  diese  Artikel  die  nationalökonomische  Seite  der  Frage
betreffen  (worauf  wir  uns  hier  beschränken  wollen),  haben  sie,  da  der
Thatbestand  seitdem  nicht  verändert  worden  und  neue  Data  von  Bedeutung
bis  jetzt  nicht  vorliegen,  der  Abfassung  des  folgenden  Aufsatzes  zum  Grunde
gelegt  werden  können.  Es  braucht  kaum  bemerkt  zu  werden,  dass  die
Betrachtungen,  welche  hier  zunächst  nur  in  Bezug  auf  das  Königreich  Hannover
  angestellt  werden,  mit  wenigen  Modifikationen  auch  auf  die  übrigen
Bestandtheile  des  bisherigen  Steuervereins,  das  Herzogthum  Oldenburg  und
das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe  Anwendung  leiden.
        <pb n="376" />
        3723  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

ward  in  Erinnerung  älterer  leidiger  Vorgänge  eingewurzeltes
Misstrauen  und  noch  nicht  verjährter  Hass  gegen  Preussen,  als
ob  es  sich  auch  jetzt  nur  um  eine  preussische  Affaire  zu  einseitigen
  Gunsten  Preussens  handelte.

Die  österreichische  Partei  im  Lande  glaubte  bei  den  damaligen
politischen  Wirren  aus  Rücksicht  auf  Oesterreich  die  commercielle
Verbindung  mit  Preussen  verhindern  zu  müssen,  obwohl  Oesterreichs
  späterer,  wenn  überhaupt  möglicher  Anschluss  durch  den
Vertrag  nicht  erschwert  sondern  erleichtert  ward.

Vereinzelte  politische  Doctrinairs  vindicirten  die  deutsche
Zoll-  und  Handels-Einigung  beharrlich  dem  Bundestage,  dessen
Ohnmacht  in  dieser  Aufgabe  doch  so  alt  ist,  als  der  Artikel  19
der  Bundesakie  selber.

Die  Grundherrlichkeit  und  die  Bureaukratie,  durch  die  Verfassungs-
  und  Verwaltungs-Aenderungen  tief  verletzt,  sahen  in
der  ständischen  Verwerfung  des  Vertrages  das  geeignetste  Mittel
zum  Sturze  des  Ministeriums.

Für  Rentiers  und  Besoldete  war  schon  der  höhere  Eingangszoll
  auf  Wein  und  Colonialwaaren  ein  genügender  Grund  der
Abneigung.

Aus  nicht  wenigen  Städten  und  Gegenden  wurden  von  Magistrat
  und  Bürgerschaft,  vom  Handels-  und  Gewerbestande,  auch
von  landwirthschaftlichen  Vereinen  an  Regierung  und  Stände  die
dringendsten  Petitionen  gegen  den  Zollanschluss  erlassen.  Eine
unerträgliche  Schutzzollvertheuerung  werde  als  „Tribut  an  die
zollvereinsländischen  Fabrikanten  *  zum  Nachtheile  der  hannoverschen
  Consumenten  eintreten.  Und  in  entgegengesetzter  Richtung:
Hannover  werde  zum  Ruine  der  eigenen  Industrie  mit  den  wohlfeileren
  zollvereinsländischen  Fabrikaten  überschwemmt  werden.
Sodann:  durch  die  hohen  Eingangszölle  werde.  der  ausländische
Handel  Hannovers  erschwert,  in  einigen  Branchen  gänzlich  vernichtet
  werden  u.  8.  w.

Man  stösst  in  diesen  Petitionen  auf  die  düstersten  Schilderungen
  einer  unglückseligen  Zukunft  Hannovers,  als  ob  die  ganze
Volkswirthschaft  des  Landes  einer  totalen  Zerrültung  ausgesetzt
würde!  Solche  Schilderungen  liessen  sich  allerdings  zum  nicht
geringen  Theile  auf  die  wirkliche  oder  vermeintliche  Verletzung
        <pb n="377" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  373

der  Interessen  einzelner  Orte  oder  specieller  Geschäftszweige
zurückführen  und  konnten  allgemeine  Gültigkeit  schon  deswegen
nicht  in  Anspruch  nehmen,  weil  ihnen  andere  Petitionen  gegenüberstanden,
  welche  im  Interesse  anderer  Orte  oder  anderer
Geschäftszweige  für  die  Handels-  und  Zolleinigung  sich  aussprachen.
  Aber  bei  vielen  achtungswerthen  Männern  aller  Stände
war  doch  die  Slimmung  gegen  den  Anschluss  nicht  in  ihrer  Sorge
für  die  eigenen  Interessen,  sondern  in  ihrer  Theilnahme  an  der
für  gefährdet  erachtelen  Lage  ihres  Landes  und  Volkes  zu  suchen.
Und  läugnen  lässt  sich  nicht,  dass,  als  die  Stände  zur  Berathung  des
September-Vertrages  zusammentraten,  die  öffentliche  Meinung  im
Königreiche  überwiegend  gegen  die  Genehmigung  des  Vertrages
war,  welche  denn  auch  vielerwärts  mit  grossem  Unwillen  aufgenommen
  worden  ist.

Die  Hannoveraner  sollen  aus  der  Abgeschlossenheit  ihres
niedrigen  Zollsystems  in  die  Gemeinschaft  eines  höheren  Zollsystems
  und  eines  grossen  Binnenmarkles  treten.

Man  kennt  und  übersieht  die  bisherigen  volkswirthschaftlichen
Zustände,  in  denen  man  sich  grösstentheils  ganz  leidlich  befand.
Was  die  Zukunft  unter  ganz  anderen  Umständen  bringen  wird,
weiss  man  nicht.  In  solcher  Ungewissheit  lassen  sich  die  meisten
Menschen  mehr  von  Furcht  als  von  Hoffnung  beherrschen.  Die
möglichen  Nachtheile  im  Einzelnen  sieht  man  schärfer,  als  die
wahrscheinlichen  Vortheile  im  Ganzen,  und  vorübergehende  Störungen
  während  der  Uebergangsperiode  erscheinen  vor  den  Augen
der  Betheiligten  als  dauernde  Calamiläten.

Das  Gewirre  laut  gewordener  Besorgnisse  lässt  sich  im  Vorwege
  kaum  anders  widerlegen,  als  durch  Hinweisung  auf  die
constante  Erfahrung,  dass  all  dieses  Angst-  und  Nothgeschrei
den  successiven  Anschlüssen  der  einzelnen  Zollvereinsstaaten  fast
durchgängig  vorausgegangen  ist  und  dass  nachher  wenige  Jahre
hinreichten,  um  das  Grundlose  oder  Uebertriebene  der  Befürchtungen
  darzuthun,  die  überwiegenden  Vortheile  zur  Geltung  gelangen
  zu  lassen,  die  bleibenden  Nachtheile  auf  ein  möglichst
geringes  Maass  zu  beschränken.

Opponirt  gegen  den  Anschluss,  und  zwar  immer  in  angeblicher
  Wahrnehmung  der  allgemeineren  Landes-Interessen,  wurde
        <pb n="378" />
        374  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

ebensowohl  “in  Staaten,  welche  damals  schon  industriell  mehr
entwickelt  waren,  als  Hannover  es  bis  jetzt  ist,  als  auch  in
solchen  Staaten,  welche  man  damals  mit  gleichem  Rechte  oder
mit  grösserem  Rechte  zu  den  Agrikullurländern  rechnen  konnte,
als  Hannover  gegenwärtig  noch  dazu  gerechnet  werden  darf;
in  Staaten,  welche  bis  dahin  höhere,  und  in  Staaten,  welche  bis
dahin  niedrigere  Zollsätze  hatten,  als  diejenigen  sind,  in  welche
die  Hannoveraner  sich  eingelebt  und  eingewirthschaftet  haben.

Die,  welche  zu  verlieren  glaubten,  gebehrdelen  sich  um
desto  ungeslümer,  je  schweigsamer  sich  die  verhiellen,  welche
zu  gewinnen  hoflten,  bis  am  Ende  die  Abstimmung  in  den  Ständeversammlungen
  nach  besonnener  Prüfung  der  Regierungsvorlagen
ein  ganz  anderes  Resultat  ergab,  als  die  öffentliche  Meinung,
wie  sie  sich  bis  zur  Entscheidung  geltend  gemacht  halte,  voraussetzen
  liess.

Man  braucht  nur  aus  einer  Anzahl  deutscher  Staaten  die
betreffenden  Zeitungsarlikel,  die  Eingaben  gewerblicher  und  anderer
  Corporationen,  die  ständischen  Opposilionsreden  u.  s.  w.
aus  den  dreissiger  Jahren  nachzulesen  und  zusammenzustellen,
um  fast  wörtlich  den  Inhalt  der  hannoverschen  Conirapetitionen
wiederzufinden;  aber  die  Öffentliche  Meinung  hat  sich  durch  die
Erfahrung  selber  bald  bekehren  lassen  und  viele  Landwirtbe,
Fabrikanten,  Kaufleute,  Ständemitglieder,  Journalisten  u.  s.  w.
lassen  sich  nur  ungern  an  ihre  damaligen  Aeusserungen  erinnern  ').

Schon  1833  gaben  hessendarmstädtische  Männer  in  einer
Besprechung  mit  angesehenen  Ständemitgliedern  aus  Württemberg
und  Baden  über  die  Räthlichkeit  des  Anschlusses  dieser  Staaten
die  Erklärung  ab,  dass  die  fünf  Jahre  früher  erfolgte  Zolleinigung
Hessen  -  Darmstadis  mit  Preussen  für  ihr  Heimathland  bereits  als
materiell  günstig  sich  erwiesen  habe.  Und  doch  konnte  Hessen-Darmstadt
  erst  später  durch  den  Anschluss  von  Baiern,  Württem-1)

  Interessante  Mittheilungen  über  diesen  Gang  der  Dinge  findet  man  in
dem  vortrefflichen,  meist  aus  der  Feder  des  Professor  Wurm  geflossenen
Commissionsberichte  der  hamburgischen  Gesellschaft  zur  Beförderung  der
Künste  und  nützlichen  Gewerbe,  veröffentlicht  unter  dem  Titel:  „Die  Aufgabe
der  Hansestädte  gegenüber  dem  deutschen  Zollvereine,  sowie  in  Bezug  auf
eine  gemeinsame  deutsche  Handelspolitik.  Hamburg  1847.“
        <pb n="379" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  375

berg,  Baden,  Nassau,  Frankfurt  völlig  freie  Bewegung  in  seinen
nächsten  Umgebungen  gewinnen.

In  den  würlttembergischen  Kammern  erhob  sich  anfangs  eine
sehr  scharfe  und  heftige  Opposition.  Ein  hervorragendes  Mitglied
der  zweilen  Kammer  (ein  späterer  Minister)  erklärte  sich  gegen
den  Anschluss,  weil  Württemberg  in  politischer  Hinsicht  offenbar
nichts  gewinne,  die  commerciellen  Vortheile  noch  ungewiss,
mehrere  sehr  erhebliche  Nachtheile  aber  gewiss  seien.  Ein  anderes
  gleichfalls  bedeutendes  Mitglied  fand  die  Idee,  Deutschlands
Verkehrseinheit  zu  verwirklichen,  zwar  lobenswerth;  aber  einer
solchen  Idee  dürften  denn  doch  die  materiellen  und  politischen
Interessen  Würlttembergs  nicht  zum  Opfer  gebracht  werden;  der
Activhandel  Württembergs  sei  auf  Frankreich  und  die  Schweiz
angewiesen  und  könne  durch  den  Anschluss  nicht  befördert  werden.
  Die  Industrie  der  Rheinlande  sei  längst  erstarkt  und  die
erwachende  noch  in  der  Kindheit  befindliche  Industrie  Württembergs
  solle  nun  durch  unerschwingliche  Verbrauchssteuern  niedergedrückt
  und  dazu  der  mächtigen  Concurrenz  der  Rheinlande
schutzlos  preisgegeben  werden  !).

Man  vergleiche  mit  dieser  Prophezeiung  folgende  Stelle  in
Memmingers  Beschreibung  von  Württemberg  (3te  Auflage,  p.  483,
erschienen  1841):

„Wir  (Württemberger)  hören  immer  mehr  auf,  Produkte
und  Rohstoffe,  so  weit  sie  der  Verarbeitung  und  Veredelung  im
eigenen  Lande  fähig  sind,  auszuführen  und  führen  mehr  Rohstoffe
und  Naturerzeugnisse  ein,  theils  um  sie  zu  verarbeiten,  theils
um  sie  zu  consumiren.  Wenn  zugleich  wahrzunehmen  ist,  dass
die  Einfuhr  an  Gewerbserzeugnissen  im  Abnehmen,  die  Ausfuhr

1)  Der  erwähnte  Hamburger  Commissionsbericht  referirt  ausführlicher
über  jene  Kammerverhandlungen  und  kann  dabei  die  Frage  nicht  unterdrücken,
mit  welchen  Betrachtungen  die  Männer  der  Opposition  nach  12  Jahren  der
Erfahrung  auf  ihre  Urtheile  über  das  damals  noch  nicht  Erprobte  wohl  zurückblicken
  möchten.  Der  Bericht  macht  zugleich  auf  die  merkwürdige
Erscheinung  aufmerksam,  dass  dieselbe  Kammer  und  in  der  Kammer  grösstentheils
  dieselben  Redner,  welche  damals  gegen  die  hohen  Sätze  des  preussischen
  Tarifs  sich  erklärten,  in  jüngster  Zeit  dem  Zollvereine  seine  Lässigkeit
in  Steigerung  der  Schutzzölle  eifernd  vorgeworfen.

Zeitschr.  für  Staatsw.  1353.  3s  Heft.  25
        <pb n="380" />
        376  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

an  solchen  im  Zunehmen  begriffen  ist,  so  ergiebt  sich  von  selbst,
dass  dies  nur  dadurch  geschehen  konnte,  dass  Württemberg  mehr
und  mehr  der  Industrie  seine  Kräfte  zuwendet,  ohne  dagegen
die  Quellen  der  Urproduction  minder  ergiebig  fliessen  zu  sehen.
Jene  Kräfte  entfalten  sich  unter  dem  Schutze  des  Zollvereins
immer  wirksamer,  und  wenn,  der  auf  viel  verbreitete  Consumtionsgegenstände
  gelegten  höhern  Zölle  ungeachtet,  dieselben  in  steigender
  Progression  eingeführt  werden,  so  kann  hieraus  nur  auf
vermehrte  Mittel  zum  Ankaufe  .jener  fremden  Produkte  und  auf
die  Zunahme  des  inneren  Wohlstandes  geschlossen  werden.  So
gleichen  sich  denn  die  Interessen  der  einzelnen,  zu  jenem  grossen
Vereine  zusammengetretenen  Staaten  wechselseitig  aus;  der  eine
wie  der  andere  gewinnt  in  gegenseitigem  freien  Verkehre,  indem
er  bei  hinlänglicher,  vor  Uebertheuerung  schützender  innerer  Concurrenz
  seine  Erzeugnisse  abgabenfrei  austauscht  u.  s.  w.*

Württemberg  leidet  in  vielen  Districten  an  Uebervölkerung,
Zersplitterung  des  Grundbesitzes  und  landwirthschaftlichem  Proletariat:
  Uebelstände,  die  der  Zollverein  freilich  nicht  hat  hinwegzaubern
  können,  die  aber  noch  nachtheiliger  sich  zeigen
würden,  wenn  nicht  die  zunehmende  Industrie  einen  Theil  der
überflüssigen  Arbeitskräfte  an  sich  zöge.

Während  Württemberg  in  seinem  früheren  Zollverbande  mit
Baiern  bedeutend  höhere  Tarifsätze  hatte,  als  Hannover  im  Steuervereine
  jeizt,  verhielt  es  sich  mit  Baden  umgekehrt.  Hier  erregte
daher  der  Zollvereinstarif  noch  grössere  Bedenklichkeiten;  die
Sätze  auf  Zucker,  Kaffee,  Tabak,  Gewürze,  Manufacturwaaren
u.  s.  w.  erschienen  unerschwinglich,  als  neue  Last  für  die  Consumenten
  ohne  entsprechenden  Gewinn  für  die  producliven  Gewerbe.


Von  den  1834  nach  Carlsruhe  einberufenen  Notabeln  erklärten
sich  36  (13  Landwirthe,  8  Industrielle,  15  Kaufleute)  gegen  und
nur  29  (7  Landwirthe,  13  Industrielle,  9  Kaufleute)  für  den
Anschluss.  Auch.gaben  die  Stände  erst  nach  hartnäckigem  Kampfe
der  Opposition  ihre  Zustimmung  zum  Eintritt  in  den  Zollverein.

Aber  bald  zeigte  sich,  dass  man  die  Opfer,  die  der  Zollverein
  forderte,  überschätzt,  die  Vortheile,  die  er  gewährte,
unterschätzt  halte.
        <pb n="381" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  377

Der  Aufschwung,  den  die.  industrielle  Thätigkeit  in  Baden
nahm  und  die  günstige  Rückwirkung  dieses  Aufschwunges  auf
Landwirthschaft  und  Handel,  machte  sich  in  weiten  Kreisen  fühlbar
  ').

Schon  1841,  als  die  erste  Erneuerung  der  Verträge  zur
Frage  stand,  war  aller  Widerspruch  verstummt,  und  vergebens
würde  man  jeizt  in  ganz  Baden  ein  Dutzend  beachtenswerther
Stimmen  zusammen  zu  bringen  suchen,  um  den  mit  dem  1.  Januar
1854  möglichen  Austritt  Badens  aus  dem  Zollvereine  zu  befürworten.


Das  auffallendste  Beispiel  dafür,  wie  gänzlich  unfähig  die
öffentliche  Meinung  war,  eine  richtige  Anschauung  von  den
Folgen  der  Zolleinigung  und  inneren  Verkehrsfreiheit  im  Voraus
sich  zu  bilden,  liefert  das  Königreich  Sachsen,  welches,  selber
ohne  Zollsystem,  von  fremden  Zolllinien  eingeschlossen  war  und
doch  das  grösste  Interesse  eines  freien  Verkehrs  für  seine  zahlreichen
  Industrieerzeugnisse  und  seinen  Handelsplatz  Leipzig  hatte.

Als  die  sächsische  Regierung  im  März  1833  den  Beitritt
unterzeichnet  hatte,  sprach  und  schrieb  man  von  einer  Uebervortheilung
  der  Landesinteressen  und  war  merkwürdiger  Weise
sogar  für  die  sächsische  Industrie  besorgt.

In  einem  Dresdener  Pasquill  ward  der  Finanzminister  von
Zeschau  —  einer  der  verdientesten  und  bedeutendsten  Staatsmänner
seiner  Zeit,  dessen  Integrität  über  alle  Zweifel  erhoben  war,  der
nur  das  Unglück  hatte,  heller  in  die  Zukunft  zu  sehen,  als  damals
  die  Mehrzahl  seiner  Landsleute  —  beschuldigt,  Sachsen  für
Gold  und  Orden  verkauft  zu  haben;  es  konnte  ihm  nicht  viel
Ueberwindung  kosten,  diese  an  einer  Strassenecke  angeschlagene
Schmähschrift  im  Dresdener  Intelligenzblatte  zur  weiteren  Verbreitung
  abdrucken  zu  lassen.

In  einer  mit  Hunderten  von  angesehenen  Unterschriften  bedeckten
  Leipziger  Petition  ward  der  Regierung  demonstrirt,  dass
durch  den  Anschluss  die  Leipziger  Messen  wegen  Abnahme  des
englischen  Manufaciurgeschäftes  u.  s.  w.  unfehlbar  zu  Grunde  gehen

—

1)  Vergl.  Regenauer,  Beleuchtung  des  Entwurfes  zu  einem  Zolltarif
für  das  vereinte  Deutschland.  Karlsruhe  1849.

25  *
        <pb n="382" />
        378  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

und  die  Kauf-  und  Miethpreise  der  Häuser  und  Messgewölbe
stark  sinken  müssten,  dass  die  städtischen  Arbeiter  nicht  mehr
hinlänglich  beschäftigt  werden  könnten  und  demzufolge  eine  allgemeine
  Verarmung  der  Gemeinde  eintreten  würde.

Die  Regierung  liess  sich  nicht  irre  machen  und  die  Stände
genehmigten  den  Vertrag,  in  der  zweiten  Kammer  mit  50  gegen
14  Stimmen:  ein  Beschluss,  mit  dem  die  öffentliche  Meinung
binnen  wenigen  Jahren  im  vollständigsten  Einklang  sich  befand.
Die  älteren  Industriezweige  Sachsens  haben  einen  erweiterten
Absatz  erhalten  und  neue  sind  hinzugekommen.  Was  Leipzig  als
Messplatz  durch  den  Zollverein  geworden  ist,  weiss  Jedermann.
Werden  dort  jetzt  weniger  fremde  Fabrikate  für  den  inländischen
  Verbrauch  umgesetzt,  als  früher,  so  desto  mehr  zollvereinsländische
  Fabrikate;  der  (zollfreie)  Absatz  fremder
Waaren  zur  Wiederausfuhr  nach  fremden  Ländern  ist  durch
den  Zollanschluss  nicht  gehindert.  Die  Frequenz  der  Messen  hat
nicht  ab-,  sondern  erheblich  zugenommen.  Stockungen  und
Rückschläge  in  einzelnen  Jahren  sind  nicht  dem  Zollvereine,
sondern  wechselnden  Handelsconjuncturen  und  der  Ueberproduction
oder  politischen  Ereignissen  zur  Last  zu  legen.  Die  Miethpreise
der  Messgewölbe  sind  nicht  gesunken,  sondern  im  Vergleiche  mit
den  zwanziger  Jahren  um  das  Zwei-  und  Dreifache  gestiegen;
in  den  alten  Hauptstrassen  der  Stadt  sind  die  Häuser  durch  Aufsatz
  von  Stockwerken  erhöht,  in  den  Vorstädten  ganze  Strassen
mit  den  stattlichsten  Gebäuden  angelegt  worden,  und  die  Einwohnerzahl
  ist  von  44,000  auf  66,000  gestiegen.  Kein  Wunder,
dass  in  Leipzig  jetzt  Niemand  von  der  Theilnahme  an  der  erwähnten
  Petitiog  etwas  wissen  will.

So  wenig  als  Leipzig  wünscht  Frankfurt  a.  M.  die  Umgürtung
mit  fremden  Zollbarrieren  und  die  Transitzollbelastung  seines
Handels  zurück.  Ueberhaupt  haben,  von  den  finanziellen  Resultaten
  des  Zollvereins  hier  ganz  abgesehen,  alle  einzelnen  Staaten
durch  die  erlangte  Verkehrsfreiheit  unendlich  gewonnen.

Die  durcheinander  gewürfelten  thüringischen  und  reussischen
Staaten,  die  früher  im  eigentlichsten  Sinne  des  Wortes  in  der
Klemme  waren,  haben  jetzt  für  ihre  wichtigen  industriellen  Erzeugnisse
  einen  zollfreien  Markt  von  30  Millionen  Menschen  er-
        <pb n="383" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  379

langt,  wie  Nassau  für  seine  Mineralwasser  und  Weine.  Kurhessen
ist  kein  reiches  Land.  Wer  aber  die  ganze  volkswirthschaftliche
Lage  Kurhessens  in  der  Gegenwart  mit  dem  Nothstande  der
Gewerbe,  wie  er  um  die  Zeit  des  Anschlusses  in  den  Kammern
zur  Sprache  gebracht  ward,  vergleicht,  der  muss  sich  überzeugen,
  dass  der  Eintritt  in  den  Zollverein  für  das  Land  eine
Wolıilthat  geworden  ist.

Wenn  für  ein  einziges  Land,  nämlich  für  Braunschweig,  das
Ergebniss  des  Zollanschlusses  bis  jetzt  ein  nur  theilweise  günstiges
  gewesen  ist,  so  liegt  das  Uebel  nur  darin,  dass  Braunschweig,
  mit  Hannover  in  nothwendigen  Verkehrsbeziehungen
stehend  und  mit  demselben  früher  dem  Steuervereine  angehörig,
allein  und  zu  früh  (oder  Hannover  zu  spät)  dem  Zollvereine
beigetreten  ist.  Braunschweig  erstrebt  nicht  seinen  Austritt  aus
dem  Verbande,  sondern  wünscht  Hannovers  baldigstes  Eintreten,
um  der  unnatürlichen  Grenzsperre  zwischen  beiden  Ländern  ledig
zu  werden.

In  welchem  deutschen  Staate  überhaupt  hat  etwa  die  allgemeine
  Stimmung  den  Austritt  aus  dem  Zollvereine  verlangt,  der
nach  Ablauf  der  letzten  12jährigen  Vertrags-Periode  mit  dem
1.  Januar  1854  möglich  war?  Oder  hat  nicht  vielmehr  im  ganzen
Gebiete  des  Zollvereins  dieselbe  öffentliche  Meinung,  welche  früher
die  Knüpfung  des  Bandes  so  erschwerte,  jetzt  die  Lösung  desselben
  für  eine  moralische  und  materielle  Unmöglichkeit  erklärt,
als  die  politischen  Zänkereien  der  Regierungen  mit  einem  solchen
Ausgange  droheten  ?

Ein  so  notorisches  Factum  brauchte  hier  nicht  wiederholt
zu  werden,  wenn  man  nicht  in  Hannover  aus  der  innerhalb  des
Zollvereins  stattfindenden  Differenz  der  Ansichten  und  Wünsche
über  die  zweckmässige  Höhe  der  Tarifsätze  auf  eine  Unzufriedenheit
  über  den  Zollverein  selber  Schlüsse  zu  ziehen  für  gut  befunden
  hätte.

Die  Zollvereinsgesetzgebung  hat  in  Betreff  der  Tarifirung
allerdings  noch  manche  schwierige  Probleme  zu  lösen.  Es  ist
aber  fast  undenkbar,  dass,  wenn  30  Millionen  Menschen  in  circa
30  Staaten  unter  einem  und  demselben  Zolltarif  vereinigt  werden
sollen,  sämmtliche  Tarifsätze  allen  einzelnen  Ländern  und  Pro-
        <pb n="384" />
        380  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

vinzen  und  innerhalb  derselben  wieder  allen  Ständen  und  Gewerben
  gleichmässig  conveniren  werden,  insbesondere  nachdem
vorher  die  Handels-  und  Zollgesetzgebung  in  den  einzelnen
Staaten  so  ganz  abweichende  Wege  eingeschlagen  hatte.  Dies
beweist  jedoch  nicht,  dass  in  Deutschland  30  selbstständige  und
verschiedene  Zollsysteme,  oder  gänzliche  Verzichtleistung  auf
eine  Zollverfassung  in  den  kleineren  Staaten,  den  Vorzug  verdienten.
  N

Die  östlichen  und  südlichen  Agrikulturgrafschaften  Englands
werden  sammt  ihren  Handelsplätzen  oft  unzufrieden  genug  mit
dem  früheren  englischen  Zolltarife  gewesen  sein.  Niemals  aber
wird  sich  diese  Unzufriedenheit  zu  dem  Wunsche  verstiegen
haben,  ein  abgesondertes  niedrigeres  Zollsystem  für  diese  Küstendistricte
  zu  erhalten  und  damit  durch  eine  Binnenzollgrenze  von
dem  übrigen  Lande  abgeschnitten  zu  werden.

Sollte  man  blos  für  die  preussischen  Ostseeprovinzen  und
deren  Interessen  einen  Zolltarif  entwerfen,  so  würden  manche
Sätze  des  Zollvereins  wesentliche  Modifikationen  erhalten  müssen.
Ob  aber  den  Ostseeländern  damit  geholfen  wäre,  wenn  man
ihnen  die  Ausscheidung  aus  dem  Zollvereine  gestattete  mit  dem
Rechte,  gewissermassen  als  Freihandelsland  sich  zu  constituiren,
aber  mit  dem  Vorbehalte  einer  entsprechenden  Steuerausgleichung,
und  zugleich  mit  der  Selbstfolge,  gegenüber  dem  Binnenlande  in
Handels-  und  Zollsachen  als  Ausland  behandelt  zu  werden,  das
möchte  um  so  mehr  zu  bezweifeln  sein,  als  von  Jahr  zu  Jahr
der  Produkienabsatz  dieser  Provinzen  nach  dem  Inneren  mit  dem
weiteren  Bau  der  Eisenbahnen  ausgedehnter  und  vortheilhafter
wird  )).

1)  Wenn  die  hannoverschen  Gegner  des  September-Vertrages  mit  besonderem
  Nachdrucke  von  dem  auf  Rechnung  des  Zollvereinstarils  zu  setzenden
  Verfall  Ost-  und  Westpreussens  sprechen,  so  vergessen  sie,  dass  früher
in  Preussen  die  Einfuhr  fast  aller  Fabrikate  prohibirt,  dass  die  Ausfuhr  von
Wolle  verboten  und  die  von  anderen  Robstoffen  beschränkt  war  und  dass
der  preussische  Tarif  von  1818,  welcher  dem  jetzigen  Zollvereinstarif  zum
Grunde  liegt,  eine  liberale  Reform  war,  durch  welche  die  preussischen
Fabrikanten  damals  dem  Untergange  sich  geweiht  glaubten.  Diese  Reform
kann  also  die  Lage  der  preussischen  Agrikultur-Provinzen  nicht  verschlechtert
        <pb n="385" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  381

Von  den  Gegnern  des  September-Vertrages  haben  Manche
die  Vereinigung  Hannovers  mit  dem  inneren  Deutschland  unter
specieller  Beziehung  auf  die  Entwicklung  des  Eisenbahnwesens
für  wünschenswerth  an  sich  erklärt,  aber  nur  unter  der  Voraussetzung
  eines  niedrigeren  Zollsystemes.  Bei  Annahme  des  Zollvereinstarifes
  soll  die  Erweiterung  des  inneren  Verkehrs  gegen
die  (vermeintliche)  Beschränkung  des  auswärtigen  Verkehrs  nicht
in  Betracht  kommen,  und  der  deutsche  Markt  ist  mit  -einem
„einigermassen  geräumigen  Käfig“  verglichen  worden:  ein  Ausdruck,
  welcher  zeigt,  wie  wenig  man  die  Vortheile  eines  freien
grossen  Binnenmarktes  zu  würdigen  weiss.  Dass  der  auswärtige
Verkehr  unter  der  Herrschaft  des  Zollvereinstarifes  (trotz  der
Höhe  der  Sätze,  um  im  Sinne  der  Gegner  zu  sprechen)  nicht
ab-,  sondern  erheblich  zugenommen  hat,  soll  später  noch  dargeihan
  werden.

In  der  ganzen  Welt  aber  muss  sich  die  Minorität  nach  der
Majorität  richten  und  es  war  der  preussischen  Regierung,  wenn
sie  den  Zollverein  von  1854  an  noch  ferner  zusammenhalten
wollte,  um  so  weniger  möglich,  bei  dem  September-Vertrage
den  niedrigen  Steuervereinstarif  an  die  Stelle  des  Zollvereinstarifes
zu  setzen,  als  letzterer  im  Grossen  und  Ganzen  sowohl  finanziell
wie  auch  volkswirthschaftlich  sich  bewährt  hatte  und  es  schon
eine  nicht  leichte  Aufgabe  war,  den  wiederholten  Anträgen  süddeutscher
  Regierungen,  Kammern,  Gewerbevereinen  u.  s.  w.,  So
wie  manchen  Anforderungen  aus  den  eigenen  Binnenprovinzen
auf  starke  Erhöhung  verschiedener  Zollsätze  kräftigen  Widerstand
zu  leisten.

Der  Steuerverein,  isolirt  dastehend,  hatte  ganz  Recht,  auf
kleinerem  Gebiete  an  sehr  moderaten  Zollsätzen  festzuhalten.  Man
hat  aber  verkannt,  dass  die  höheren  Sätze  des  Zollvereins  eine
ganz  andere  Wirkung  auf  die  Länder  des  Steuervereins  haben

haben.  Ost-  und  Westpreussen  laboriren  bekanntlich  an  besonderen  Leiden
und  schon  Pommern  hat,  obgleich  demselben  Zollsysteme  unterworfen,  bessere
materielle  Zustände  aufzuweisen.  Demungeachtet  hat  man  in  Hannover  versucht,
  den  Effect,  den  der  Zollanschluss  für  das  in  einer  ganz  anderen
volkswirthschaftlichen  Lage  sich  befindende  Königreich  haben  wird,  nach
den  Zuständen  von  Ost-  und  Westpreussen  zu  bestimmen.
        <pb n="386" />
        382  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

müssen,  wenn  sie  Genossen  der  grossen  Verbindung  sind,  als
wenn  sie  diesen  Tarif  für  sich  allein  annehmen  wollten.

Es  ist  oft  genug  die  Bemerkung  geäussert  worden,  dass
jede  Erfindung  oder  Entdeckung,  welche  praktischen  Eingang
fand,  jede  Erleichterung  der  Produktion  und  des  Verkehrs  bestehende
  Interessen:  Einzelner,  theils  dauernd,  theils  wenigstens
in  der  Uebergangsperiode  verletzt  hat.  Wie  durch  die  Erfindung
der  Buchdruckerkunst  Tausende  von  Abschreibern  ausser  Brod
gesetzt  wurden,  so  machte  die  Einführung  des  Schiesspulvers
ganze  Zünfte  mit  Beseitigung  der  herkömmlichen  Waffen  überflüssig.
  Das  Maschinenwesen  hat  die  Handarbeit,  die  Dampfschifffahrt
  hat  die  Segelschifffahrt  beeinträchtigt.  Durch  die  Verwandlung
  schlechter  Landstrassen  in  Chausseen  ist  der  Verdienst
mancher  Schmiede  und  Rademacher  geschmälert  worden.  Noch
tiefer  haben  die  Eisenbahnen  in  gewohnte  Verkehrsverhälltnisse
eingegriffen;  manche  Chaussee  ist  verödet  und  damit  Spediteuren,
Frachtfuhrleuten,  Gastwirthen  u.  s.  w.  der  bisherige  Erwerb  entzogen
  worden;  auch  nimmt  das  plalte  Land  den  Handwerksbetrieb
und  Detailhandel  der  kleinen  Städte  weniger  in  Anspruch,  nachdem
  es  durch  die  Eisenbahnen  mit  den  grössern  Städten  in  unmittelbare
  Berührung  gekommen.

In  ähnlicher  Weise  haben  die  allmähligen  Anschlüsse  an  den
Zollverein  mancherlei  Erwerbsstörungen  und  Verluste  in  der
Uebergangsperiode  bereitet.  So  lilt  der  rheinpreussische  Weinbau
  durch  die  hinzutretende  Concurrenz  erst  der  rheinhessischen,
  später  auch  der  rheinbaierischen,  fränkischen,  nassauischen
Weine,  während  die  Concurrenz  der  rheinpreussischen  Fabrikate
den  einen  und  anderen  Gewerbszweig  süddeutscher  Länder  empfindlich
  berührte.

Derarlige  Folgen.  des  Anschlusses  werden  auch  in  Hannover
nicht  ausbleiben.  Einzelne  für  das  englische  Manufacturgeschäft
etablirte  Handlungshäuser  werden  eingehen,  wenn  sie  sich  nicht
zu  einer  gänzlichen  Umgestaltung  ihres  Betriebes  entischliessen.
Mehrere  Städte,  namentlich  Hannover  und  Lüneburg  werden
ihren  Geschäftsverkehr  mit  den  östlichen  Gegenden  des  Landes
        <pb n="387" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  383

zum  Theil  wieder  an  die  Stadt  Braunschweig  abtreten  müssen,
welche  früher  im  Besilze  desselben  war,  so  lange  das  Herzogthum
  Braunschweig  dem  Steuervereine  angehörte.  Einzelne  Fabriken
  werden  einen  schweren  Stand  in  der  zollvereinsländischen
Concurrenz  haben  u.  s.  w.

Wie  aber  überall  und  in  ‘allen  Beziehungen,  so  können
auch  in  dieser  Zollanschlussfrage  nur  die  allgemeineren  und
dauernden  Interessen  den  Ausschlag  geben.  Da,  wie  Niemand
verkennen  kann,  die  Einheit  des  deutschen  Handels-  und  Zollgebietes
  der  Entwicklung  der  deutschen  Nation  mit  innerer
Nothwendigkeit  angehört  und  der  Zollverein  bis.  zur  Nordsee
ausgedehnt  werden  muss,  so  ist  es  für  die  Küstenstaalen  Hannover
  und  Oldenburg  jedenfalls  gerathener,  dass  sie  sich  jetzt
freiwillig  und  unter  überaus  günstigen  finanziellen  Bedingungen
mit  den  Binnenstaaten  vereinigen,  als  dass  sie  dazu  in  einer
spätern  Zeit  durch  politische  Verhältnisse  ohne  solche  Begünstigungen,
  wie  sie  sie  jetzt  errungen  haben,  gezwungen  werden.
  Auch  würde  längere  Zögerung  nur  grössere  Slörungen
in  den  bestehenden  Verkehrsverhältnissen  bereiten,  während  die
volkswirthschaftlichen  Vortheile  des  Anschlusses  um  so  späler
geerndtet  würden.

Dass  aber  von  den  Gegnern  des  Zollanschlusses  die  Nachtheile
  viel  zu  hoch,  die  Vortheile  dagegen  viel  zu  niedrig  angeschlagen
  worden  sind,  wird  die  folgende  Betrachtung  der
hannoverschen  Volkswirthschafft  nach  ihren  einzelnen  Hauptzweigen
  ergeben.

Landwirthschaft.

Die  Tarife  des  Zollvereins  und  die  des  Steuervereins  stimmen
in  den  meisten  Positionen  darin  überein,  dass  die  landwirthschaftlichen
  Erzeugnisse  entweder  ganz  frei  oder  gegen  niedrige  Zollsätze
  eingehen  und  ausgehen.  Die  Eingangszölle  betragen  für
Geireide  und  Hülsenfrüchte  im  Zollvereine  5  Sgr.  für  den  preussischen
  Scheffel  =  circa  13/,  hannov.  Himten,  im  Steuervereine
nach  den  verschiedenen  Fruchtigattungen  2  ggr.  4  Pf.,  2  ggr,,
1  ggr.  4  P£.,  1  ggr.  per  Himten;  für  Pferde  dort  1  Rihlr.
        <pb n="388" />
        384  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

10  Sgr.,  hier  2  Rthlr.;  für  Ochsen  dort  5  Rihlr.,  hier  2'/,  Rthir.  ');
für  Kühe  dort  3  Rihir.,  hier  1'/a  Rihlr.;  für  Rinder  dort  2  Rthir.,
hier  1  Rithlr.;  für  Schweine  dort  1  Rihlr.  (magere  %;  Rthlr.),
hier  12  ggr.;  für  Ferkel  dort  5  Sgr.,  hier  eben  so  viel  (4  ggr.);
für  Hämmel  dort  '/,  Rithlr.  (unverhältnissmässig  hoch),  hier
4  ggr.;  für  Butter  und  Käse  dort  3%;  Rihlr.,  hier  1  Rthlr.  1  ggr.
per  Centner;  Flachs  und  Hanf  dort  5  Sgr.  per  Ceniner,  hier
frei;  Wolle  dort  frei,  hier  2  ggr.  per  Centner;  Häute  und  Felle
dort  und  hier  frei.

Also  sind  theils  gleiche  Sätze,  theils  im  Zollvereine  höhere
als  im  Steuervereine,  theils  aber  auch  im  Steuervereine  höhere
als  im  Zollvereine  und  ist  im  Ganzen  beiderseits  ein  moderales
System  befolgt.

Wichtiger  für  Hannover  ist,  dass  im  Zollvereine  so  wenig
als  jetzt  im  Steuervereine  ein  Ausfuhrzoll  auf  Getreide  aller
Art,  auf  Flachs,  auf  sämmtlichen  Viehgatiungen,  auf  Butter  und
Käse  lastet.  Häule  und  Felle  zahlen  ausgehend  im  Zollvereine
42/3  Rihlr.,  im  Steuervereine  1  Rthir.  1  ggr.,  Wolle  dort  in
Folge  des  Vertrages  später  10  Sgr.  oder  8  ggr.,  hier  bis  jetzt
2  ggr.  per  Centner  ?).  Von  diesem  künftigen  Ausfuhrzoll  auf
Wolle  ist  in  Hannover  viel  Aufhebens  gemacht  worden.  Derselbe
  beträgt  indessen  für  die  ordinaire  Heidewolle  nur  3—4
Procent;  für  die  feinere  Wolle  der  mittleren  und  südlichen  Provinzen
  ist  er  ganz  unerheblich.  Die  bisherige  Ausfuhr  des  Steuervereins
  von  circa  25,000  Centnern  wird  auch  nur  zum  Theil
von  dieser  Abgabe  getroffen  werden,  da  jetzt  schon  viele  hannoversche
  Wolle  nach  dem  Zollvereine  geht  und  nach  dem  Zollanschlusse
  und  der  Vollendung  der  südhannoverschen  Eisenbahn
noch  mehr  dorthin  gehen  oder  auch  im  Lande  selber  in  grösserer
Menge  verarbeitet  werden  wird.  Schlimmstenfalls  erleidet  die

1)  Nach  Separat-  Artikel  V.  des  Vertrages  treten  bei  dem  Eingange
über  die  nördliche  Grenze  Hannovers  bis  Leer  für  Füllen  unter  Einem  Jahre
und  für  mageres  Rindvieh  ermässigte  Sätze  von  1  Rıhlr.  bis  2/2  Rthlr.  ein.

2)  Es  ist  bei  allen  diesen  Tarifangaben  zu  beachten,  dass  der  Zollcentner
  des  Steuervereins  um  etwa  6!/2  Procent  leichter  ist,  als  der  des
Zollvereins,  so  dass  die  Tarifsätze  des  Steuervereins  im  Vergleich  mit  denen
des  Zollvereins  factisch  um  diesen  Betrag  höher  sind.
        <pb n="389" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  385

gesammte  Landwirthschaft  Hannovers  eine  Mehrbelastung  von
einigen  Tausend  Thalern,  welche  aber  der  hannoverschen  Staatscasse
  millelst  des  Praecipuum  vollständig  wieder  zu  Gute  kommen  ').

Jedenfalls  verdient  es  Anerkennung,  dass  auf  Hannovers
Wunsch  der  Tarifsatz  von  2  Rthir.  auf  !/3  Rihlr.  heruntergeselzt
ist.  Wir  wollen  jedoch  einräumen,  dass  die  gänzliche  Aufhebung
  dieses  Zolles  wünschenswerth  sein  mag;  auch  ist  derselbe
nach  der  so  starken  Erniedrigung  und  hei  der  Abnahme  der
Ausfuhr  nach  England  nicht  mehr  von  finanzieller  Bedeutung.

Während  Hannover  seinen  bisherigen  Produktenhandel  mit
fremden  Ländern  (den  vortheilhaften  Detailabsatz  nach  Hamburg
und  Bremen,  die  Ausfuhr  nach  England  u.  s.  w.)  ungehindert
fortsetzen  kann,  gewinnt  es  für  denselben  ein-  und  ausgehend
freie  Bewegung  im  Verkehr  mit  den  Zollvereinsländern.  Für
diesen  Verkehr  finden  bereits  gegenseitige  Zollermässigungen
nach  dem  Vertrage  von  1845  Stait,  die  auch  auf  einige  Fabrikate
  sich  erstrecken.  So  ist  bei  der  Einfuhr  aus  dem  Steuerverein
  in  den  Zollverein  statt  des  vollen  Satzes  nur  zu  entrichten:
  für  Weizen  und  Roggen  2  Sgr.,  für  übriges  Getreide  1  Sgr.
per  preuss.  Scheffel;  für  Ochsen  2!/,  Rthlr.,  Kühe  1!/,  Rthlr.,
Schweine  a  Rihlr.,  Butter  und  Käse  1  Rihlr.  5  Sgr.  u.  s.  w.

Und  bei  der  Einfuhr  aus  dem  Zollvereine  in  den  Steuerverein:
  für  Weizen  und  Roggen  1  ggr.  ?),  für  sonstiges  Getreide
  !/2  ggr.  per  Himten  u.  s.  w.

1)  Man  kann  nach  den  in.  Betracht  kommenden  Handelsverhältnissen
darüber  streiten,  ob  der  jetzige  zollvereinsländische  Ausfuhrzoll  auf  Wolle
von  2  Rthirn.  bisher  hauptsächlich  den  zollvereinsländischen  Producenten
oder  den  fremden  Käufern  zur  Last  gefallen  ist.  Trüge  der  zollvereinsländische
  Producent  die  Steuer,  .so  müsste  die  für  den  Export  nach  England,
Frankreich  u.  s.  w.  bestimmte  Wolle  auf  dem  Leipziger  Markt  regelmässig
um  2  Rthir.  (—  2  ggr.  hannov.  Ausfuhrzoll)  schlechter  bezahlt  worden  sein
als  auf  dem  Hildesheimer  Markt  für  gleiche  Qualität,  abgesehen  von  der
Differenz  der  Transportkosten,  z.  B.  via  Leipzig-  Hamburg  und  Hildesheim-Hamburg.
  Diess  ist  stark  zu  bezweifeln.  Auch  wirken  andere  Umstände
weit  mehr  auf  die  Festsetzung  der  Preise  ein,  wie  schon  daraus  hervorgeht,
  dass  sie'auf  demselben  Wollmarkte  an  den  verschiedenen  Tagen  für
gleiche  Waare  oft  um  mehr  als  2  Rthir.  schwanken.

2)  Der  steuervereinsländische  Einfuhrzoll  auf  Roggen  ist  1851  allgemein
von  2  ggr.  auf  1  ggr.  herabgesctzt  worden.
        <pb n="390" />
        386  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

Diese  Abgaben  werden  später  sammt  den  Declarations-  und
Controlbeschwerden  beiderseits  erspart,  was  schon  nach  den
Grenzverhältnissen  und  der  benachbarten  Lage  von  Hannover,
Kurhessen,  Braunschweig,  mehreren  preussischen  Provinzen  und
Thüringen  entweder  den  hannoverschen  Producenten  und  den
jenseiligen  Consumenten  oder  den  hannoverschen  Consumenten
und  den  jenseitigen  Producenten  je  nach  dem  Ausfalle  der  Erndten
und  dem  Stande  der  Preise  grosse  Vortheile  gewähren  muss.

Zwar  sind  “aus  der  Mitte  der  hannoverschen  Landwirthe
Stimmen  laut  geworden,  welche  dieser  Verkehrsfreiheit  abhold
sind,  weil  sie  den  erwähnten  einen,  resp.  halben  guten  Groschen
Einfuhrzoll  als  Schutzzoll  für  den  inländischen  Getreidebau  festhalten
  möchten.

Als  ob  hier  eine  Maassregel  mit  Folge  zur  Frage  stände
gleich  der  veränderten  Kornzollgesetzgebung  Englands  und  deren
Einwirkung  auf  die  englische  Landwirthschafi  |

Dabei  ist  auch  folgender  Umstand  gänzlich  übersehen  worden.

Hannover  führt  —  besonders  in  solchen  Jahren,  in  welchender
  Absatz  nach  den  Nordseeländern  günstig  sich  stellt  —  über
Hamburg,  Bremen,  Emden  u.  s.  w.  mehr  Getreide  aus,  als  das
Land  im  Ganzen  nach  Maassgabe  seiner  Production  und  des
‚Consums  seiner  Bevölkerung  abzugeben  im  Stande  ist.  Es  ist
daher  ganz  natürlich,  dass  Getreide  in  der  Richtung  von  Süden
nach  Norden  oder  von  Westen  nach  Osten  ins  Land  hinein  sich
nachschiebt..  Ueber  diese  Einfuhr  können  die  hannoverschen
Landwirthe  sich  nicht  beschweren,  weil  sie  schon  von  der  durch
den  vorangegangenen  oder  gleichzeitigen  Export  eingeiretenen
Preissteigerung  den  gebührenden  Vortheil  gezogen  haben.  Dass
die  Consumenten  ihnen  zu  Gefallen  Hunger  leiden,  können  sie
nicht  verlangen.  Ohnehin  ist  schon  seither  der  Einfuhrzoll  für
die  Lieferungen  zu  den  Harzmagazinen  in  der  Regel  erlassen  und
in  Nothjahren  (in  welchen  manche  Landwirthe  selber  für  den
eigenen  Bedarf  zukaufen  müssen)  eine  solche  Befreiung  allgemein
  für  den  Steuerverein  (und  ebenso  im  Zollvereine)  verfügt
worden.

Wie  nothwendig  gegenseitige  Verkehrsfreiheit  für  Geireide
  zwischen  Hannover  und  dem  Zollvereine  ist,  geht  daraus
        <pb n="391" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  387

hervor,  dass,  während  der  Steuerverein  in  dem  Rechnungsjahre
%/,;7  (von  Juli  bis  Juli)  eine  Gesammteinfuhr  von  2  Millionen
Himten  Getreide  und  Hülsenfrüchte  (worunter  über  800,000
Himten  aus  dem  Zollvereine)  nöthig  hatte,  derselbe  andererseits
dem  Zollvereine  c.  360,000  Himten,  1848  c.  427,000  Himten
aus  seiner  Production  überliess.

Vor  etwa  12  Jahren  ist  eine  bedeutende  Masse  Getreide
aus  Süd-Hannover  nach  Thüringen  gegangen;  häufiger  wird  das
nördliche  Hessen  (Kassel)  von  dort  aus  versehen  und  im  vorigen
Jahre  kamen  hessische  Fuhrleute  bis  Hildesheim,  um  Getreide
für  das  Fuldaische  zu  holen.  Dass  für  diesen  Absatz  nach  den
Binnenländern  der  jenseitige  Zoll  von  2  Sgr.,  resp.  1  Sgr.  wegfällt,
  darauf  müssen  die  hannoverschen  Landwirthe  gerade  eben
so  viel  Gewicht  zu  ihren  Gunsten  legen,  als  sie  dem  Wegfalle
des  1  ggr.  resp.  !/a  ggr.  in  umgekehrter  Richtung  zu  ihren
Ungunsten  zuzuschreiben  geneigt  sind.

Noch  wichtiger  ist  für  die  Viehzucht  des  Steuervereins  die
Aufhebung  der  Barrieren.  Auch  hier  steht,  je  nach  der  Lage
der  Provinzen,  der  Ausfuhr  in  den  Zollverein  eine  Einfuhr  aus
dem  Zollvereine  gegenüber,  letztere  zum  Theil  für  die  Bedürfnisse
  der  hannoverschen  Landwirthschaft  selber  (z.  B.  Jungvieh
oder  Magervieh  zur  weitern  Aufzucht  oder  Mästung,  'Arbeilsochsen
  u.  s.  w.).  Die  Ausfuhr  in  den  Zollverein  ist  aber  überwiegend.
  Sie  betrug  nach  mehrjährigem  Durchschnitt  c.  1400
Ochsen  und  Zuchtstiere,  10,000  Stück  Kühe  '),  3000  Stück
Jungvieh,  18,000  Stück  Schweine  und  Hämmel,  330,000  Pfund
Butter  und  100,000  Pfund  Käse.  “

Dagegen  die  Einfuhr  aus  dem  Zollvereine  in  den  Steuerverein
  nur  1300—1400  Pferde  und  Füllen  ?),  600—700  Ochsen

1)  Ein  sehr  bedeutendes  Geldobject,  da  hierunter  viele  Marschkühe
sich  befinden,  die  zu  hohen  Preisen  von  den  binnenländischen  Oekonomen
acquirirt  werden.

2)  Die  Ausfuhr  von  Pferden  aus  dem  Steuervereine  in  den  Zollverein
ist  nicht  speciell  notirt,  sie  ist  aber  jedenfalls  grösser  als  die  eben  angegebene
  Einfuhr.  Der  Zollverein  führt  im  Ganzen  c.  30,000  Pferde  jährlich
ein,  worunter  bekanntlich  viele  von  hannoverscher  Abstammung  (Gegend
von  Hoya  u.  s.  w.).
        <pb n="392" />
        388  Die  volkswirthschafßtlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

und  Zuchtstiere,  1300  Kühe,  500  Stück  Jungvieh,  22,000  Stück
Schweine,  Hämmel,  Kälber  u.  s.  w.

An  steuervereinsländischen  Tabaksblättern  gehen  jetzt  1500  bis
1600  Centner  jährlich  gegen  den  ermässigten  Zoll  von  1'/,  RihIr.
in  den  Zollverein;  in  mehreren  Gegenden  Hannovers  wird  sich
der  Tabaksbau  theils  für  diesen  Absatz,  theils  für  den  muthmasslich
  grösser  werdenden  Materialbedarf  der  steuervereinsländischen
  Tabaksfabriken  erweitern  ').  Auch  für  den  Cichorienbau
scheint  sich  eine  ähnliche  günstige  Aussicht  zu  eröffnen,  allerdings
  sind  Cichorienwurzeln  seither  schon  im  gegenseitigen  Verkehr
  zwischen  Steuerverein  und  Zollverein  frei  versandt  worden,
so  dass  in  dieser  Beziehung  eine  Abgabenerleichterung  nicht
mehr  gewonnen  werden  kann,  aber  die  hannoverschen  Cichorienfabriken
  selber  werden  später  mehr  Wurzeln  verarbeiten.

Bergbau  und  Hüttenwesen.

Die  Folge  des  Zollanschlusses  für  den  Bergbau  und  das
mit  demselben  zusammenhängende  Hüttenwesen  des  Harzes  werden
sich  wohl  erst  erkennen  lassen  nach  Vollendung  der  im  mittleren
und  nordwestlichen  Deutschland  noch  im  Bau  begriffenen  oder
erst  projeclirien  Eisenbahnen,  welche  in  dieser  Beziehung  grösseren
  Einfluss  äussern  werden,  als  die  Umgestaltung  der  Zollverhältnisse.


Der  Silberbergbau  wird  von  der  ganzen  Frage  unmittelbar
nicht  berührt.  Für  die  sehr  wichtige  Bleiproduktion  des  Harzes
(durchschnittlich  80,000  bis  90,000  Centner  Blei  und  Glätte)
dürfte  der  Anschluss  neben  Erleichterung  des  Transportes  vortheilhaft
  werden,  da  der  Zollverein  immer  noch  eines  Zuschusses
von  Blei  bedarf.  (Einfuhr  im  Durchschnitt  von  1846—43  =
73,600  Centner,  oder  nach  Abzug  der  Ausfuhr  66,000  Ceniner.)

Der  Einfuhrzoll  auf  Blei  beträgt  übrigens  im  Zollvereine  nur
7,  Sgr.  per  Centner,  im  Steuervereine  1  Rthir.  1  ggr.

1)  In  dem  an  das  Fürstenthum  Göttingen  angrenzenden  kurhessischen
Werradistrikte  wird  jetzt  ein  doppelter  Flächenraum  mit  Tabak  bestellt,
als  vor  dem  Anschlusse  und  ein  bedeutend  höherer  Preis  für  das  Produkt
erlangt.
        <pb n="393" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  389

Für  die  Eisenhütten  des  Harzes  könnte  man  in  Hinblick  auf
die  ihrer  enclavirten  Lage  wegen  schon  früher  dem  Zollvereine
angeschlossenen  und:  seitdem  aufgeblüheten  Elbingeroder  Werke
günstige  Erwartungen  hegen.  Aber  die  Eisenbahnen  werden  die
Concurrenz  des  schlesischen  und  westphälischen  Eisens  in  Hannover
  selber  sehr  befördern.  Der  hannoversche  Oberharz  liefert
c.  100,000  Centner  Roheisen  und  darüber  jährlich.

In  den  Steuerverein  geht  jetzt  Roheisen  zollfrei,  Stabeisen
gegen  1  Rthir.  1  ggr.  Zoll  ein!),  in  den  Zollverein  resp.  gegen
Yz  Rthlr.  und  1!/,  Rihlr.

Der  Bergbau  des  Harzes,  welcher  jetzt  der  Staatskasse  kaum
einen  Ueberschuss  über  die  laufenden  Kosten  liefert,  würde  auch
unter  ungünstigeren  Umständen  forlgesetzt  werden  müssen.  Sollte
nun  die  Bergverwaltung  durch  die  zollvereinsländische  Concurrenz
  zu  einer  Herabsetzung  der  Eisenpreise  gezwungen  werden
und  der  Bergbau  Zuschuss  aus  der  Staalskasse  erfordern,  so  ist
diess  den  Landeseinwohnern  als  Steuerpflichtigen  zum  Nachtheile,
  aber  als  Consumenten  wird  es  ihnen  zum  Vortheile;  umgekehrt
  werden  sie,  wenn  die  Conjunkturen  höhere  Preisbestimmungen
  zulassen,  zwar  als  Consumenten  mehr  zahlen,  aber  als
Steuerpflichtige  indirect  durch  die  Rentabilität  des  Bergbaues
wieder  gewinnen.

Die  Gewerbe  der  Stoffverarbeitung.

Von  den  Gegnern  des  Zollanschlusses  ist  behauptet  worden,
Hannover  sei  ein  blosses  Agrikulturland  und  müsse  als  solches
im  Zollvereine  den  Kürzeren  ziehen,  da  es  —  selber  ohne
Industrie  —  gezwungen  werde,  den  Industrieländern  des  Zollvereins
  ihre  Gewerbserzeugnisse  abzunehmen.

 

 

1)  Dieser  Satz  ist  für  die  Küstengegenden  des  Steuervereins,  welche
namentlich  viel  schwedisches  Stangeneisen  gebrauchen,  auf  4  ggr.  ermässigt.
Dieselben  werden  den  späteren  Satz  von  1!/a  Thlr.  unangenehm  empfinden
und  es,wäre  zu  wünschen,  dass  überhaupt  zu  Gunsten  der  Küstenländer
niedrigere  Differentialzölle  auf  Eisen  angeordnet  werden  könnten.  Uebrigens
werden  in  Hannover  viele  westphälische  Eisenwaaren  verbraucht,  die  später
nach  dem  Wegfalle  des  Eingangszolles  billiger  zu  beziehen  sind.
        <pb n="394" />
        390  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

Wir  wollen  hier  vorläufig  blos  das  angebliche  Factum  untersuchen,
  ohne  geltend  zu  machen,  dass,  falls  es  sich  so  verhielte,
  auch  in  einem  grossen  Handels-  und  Zollgebiete  Agrikulturdistrikte
  und  Industriedistrikte  sehr  wohl  neben  einander
wirthschaften  und  zu  beiderseitigem  Vortheile  mit  einander  verkehren
  können.

Wenn  unter  Agrikulturland  ein  Land  verstanden  wird,  welches
  hauptsächlich  auf  die  Erzeugung  landwirthschaftlicher  Rohstoffe
  sich  beschränkt,  seine  Bedürfnisse  an  Fabrikaten  aller  Art
vom  Auslande  bezieht  und  diese  Einfuhr  lediglich  durch  .die
Ausfuhr  von  Rohstoffen  deckt,  so  ist  diese  Bezeichnung  für
Hannover_  schwerlich  noch  passend,  da  hier  der  ganz  überwiegende
  Theil  der  Gesammterzeugnisse  der  Landwirthschaft  im
Lande  selber  verzehrt  und  verarbeitet  wird,  neben  der  Einfuhr
fremder  Fabrikate  schon  eine  beträchtliche  Einfuhr  fremder  Rohstoffe
  zur  inländischen  Verarbeitung  Statt  findet  und  die  ganze
Einfuhr  zum  nicht  geringen  Theile  durch  die  Ausfuhr  eigener
Fabrikate  gedeckt  wird.

Von  den  gewöhnlichen  Handwerken  abgesehen,  werden  in
Hannover,  um  nur  die  bedeutenderen  Artikel  zu  nennen,  verfertigt:
  Leinengarn  und  Leinewand,  Leder  und  Sattlerwaaren,
Tuch  und  unappretirte  wollene  Zeuge,  mehrere  Gattungen  von
baumwollenen  Waaren,  Hüte,  Schirme,  Lichter  (Talg-  und
Stearinlichter),  ‚Seife,  Lack,  Rauchtabak  und  Cigarren,  Zucker,
Chocolade,  Cichorien,  Bier  und  Branntewein,  Stärke,  Oel,  Bürstenbinderwaaren
  (auch  fabrikmässig),  Parfümeriesachen,  musikalische
  Instrumente,  malhematische,  optische,  physikalische
Instrumente,  Holzwaaren  (Sägereien,  Schnitzsachen,  Zündhölzer,
‚hölzerne  Löffel,  Eimer,  Kisten  u.  s.  w.),  Glaswaaren  (grünes
Glas,  auch  Spiegel-  und  Tafelglas),  Cement,  Thonwaaren  (Ziegelsteine,
  Oefen,  Töpfergut,  Tabakspfeifen),  Schiesspulver,  Papier
  (vorzugsweise  die  gröberen  Sorten),  Tapeten,  Gewehre,
Bleiweiss,  Eisengusswaaren  und  manche  andere  Metallarbeiten.

Man  hat  nun  in  Hannover  von  einem  schutzlosen  Preisgeben
dieser  inländischen  Industrie,  welche  die  Concurrenz  mit  der
entwickelten  Zollvereinsländischen  nicht  zu  ertragen  vermöge,
viel  gesprochen  und  geschrieben.
        <pb n="395" />
        in  Ilinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  394

Diese  Concurrenzfurcht  ist  eine  schr  verbreitete  Erscheinung,
sie  ist  älter  als  der  Zollverein  und  hat  sich  bei  jedem  Anschlusse  der
einzelnen  Staaten  wiederholt.  Als  Preussen  das  Prohibitivsystem
aufgab  und  nach  dem  Frieden  ein  im  Vergleiche  mit  der  früheren
  Gesetzgebung  sehr  liberales  Zollsystem  einführte,  hielten
sich  namentlich  die  Berliner  Seidenweber  und  Baumwollenweber
für  verloren;  zur  Unterstützung  der  Baumwollenweberei  wurde
eine  Summe  von  50,000  Rihir.  ausgesetzt;  von  dieser  Summe
ist  nichts  gebraucht  worden  und  die  Baumwollenweberei  hat  sich
nicht  nur  gegenüber  der  einfuhrzollpflichtigen  fremden  Fabrikation
sehr  gut  gehalten,  sondern  auch  die  später  hinzugelretene  freie
Concurrenz  der  sächsischen  Baumwollenindustrie  wohl  bestanden;
preussische  Seidenwaaren  bilden  neben  der  Einfuhr  gewisser
Gattungen  fremder  Seidenwaaren  sehr  geschätzte  Ausfuhrartikel.
Die  preussischen  Tuchmacher  beschwerten  sich  bitter,  als  an  die
Stelle  des  früheren  Verbotes  der  Wollausfuhr  ein  Ausgangszoll
von  3!/3  Rthir.  per  Centner  trat,  weil  sie  eine  Vertheuerung  des
Materials  und  damit  eine  Erschwerung  der  Concurrenzfähigkeit
befürchteten;  aber  die  Gestaltung  der  Ausfuhr  der  Wolle  ward
ein  Motiv  zur  Vermehrung  ünd  Hebung  der  Schafzucht;  das  inländische
  Tuchgewerbe  konnte  sich  leicht  und  genügend  mit
Wolle  versehen;  es  hat  die  spätere  Heruntersetzung  des  Ausfuhrzolls
  auf  2  Rihir.  nicht  nachtheilig  empfunden  und  wird  auch
die  bevorstehende  auf  "3  Rthir.  ertragen  können.

Nach  dem  Beitritte  Sachsens  war  man  in  dem  früher  angeschlossenen
  Kurhessen  äusserst  besorgt  um  das  Schicksal  der:
dortigen  Tuchfabrikation.  Auch  diese  Besorgniss  hat  sich  nicht‘
verwirklicht.  Während  die  Tuchfabrikanten  und  Tuchmacher  zu
Eschwege  der  Mehrzahl  nach  zur  Flanellfabrikation,  -  und  zwar
mit  dem  besten  Erfolge  übergiengen,  haben  die  Tuchfabrikantenzu
  Hersfeld,  zu  Melsungen  u.  s.  w.  ihre  Etablissements  sehr
erweitert  und  verbessert  und  finden  willigen  Absatz  für  ihre
preiswürdigen  Waaren.

Vor  einigen  Jahren  behauptete  die  französische  Tuchfabrikation,
  einen  höheren  Schutzzoll  gegen  das  belgische  Tuch  nöthig
zu  haben  und  gleichzeitig  verlangte  die  belgische  Tuchfabrikation
  einen  stärkeren  Schutz  gegen  das  französische  Tuch.

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  3s  Heft.  26
        <pb n="396" />
        392  Die  volkswirtbschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

Die  Concurrenzfrage  wird  niemals  nach  dem  Standpunkte
der  Unbemitteltsten  oder  Ungeschicktesten  und  Trägsten,  die  irgend
ein  Gewerbe  treiben,  sondern  nur  nach  den  durchschnittlichen
oder  allgemein  gültigen  Verhältnissen,  unter  welchen  ein  Gewerbe
irgendwo  betrieben  wird  und  zur  Zeit  betrieben  werden  kann,
beantwortet  werden  dürfen.  Es  kommt  im  Steuerverein  ebensowohl
  als  im  Zollverein  und  anderswo  vor,  dass  z..B.  von  12
Concurrenten,  die  an  demselben  Orte  dasselbe  Gewerbe  treiben,
6  sich  zum  Wohlstande  emporschwingen,  3  weder  vorwärts  noch
rückwärts  kommen  und  die  letzien  3  (welche  auch  nicht  zu
halten  sein  würden,  wenn  man  jede  Stadt  von  der  andern  durch
Zölle  absperren  wollte)  gänzlich  verarmen;  und  hieraus  erklärt
sich,  dass  auch  in  Hannover  nicht  selten  an  demselben  Orte
oder  in  derselben  Gegend  diejenigen,  welche  dieselbe  Fabrikation
  treiben,  über  die  Folgen  des  Zollanschlusses  auf  ihr  Geschäft
  sehr  abweichend  denken,  indem  die  Einen  muthig  und
energisch  den  Anschluss  wünschen,  weil  sie  Erweiterung  des
Absatzes  ‚hoffen‘,  während  die  Anderen  dagegen  sind,  weil  sie
eine  weitere  Beschränkung  ihres  ohnehin  schon  beschränkten
Absatzes  fürchten.  Sofern  aber  die  künftige  Concurrenzfähigkeit
dieses  oder  jenen  Gewerbes  nach  Maassgabe  der  vorhandenen
Capital-  und  Creditmittel,  nach  dem  Preise  der  Roh-  und  Hülfsstoffe,
  dem  Stande  des  Arbeitslohns  u.  s.  w.  an  sich  vorhanden
und  nur  von  der  Aneignung  möglicher  Betriebsverbesserungen;
von  der  grösseren  speculativen  Thätigkeit  und  technischen  Anstrengung
  der  Unternehmer  abhängen  sollte,  kann  es  nicht  schaden,
  dass  hiezu  durch  den  Zollanschluss  auch  in  Hannover  ein
mächtiger  Impuls  gegeben  wird;  dieser  Impuls  hat  in  Kurhessen,
Baden,  Württemberg,  vielfach  auch  in  Preussen  und  Sachsen
die  wohlthätigsten  Folgen  gehabt.  _

Hannover  besitzt  übrigens  schon  eine  grosse  Anzahl  von
tüchtigen  Fabrikanten  und  anderen  Gewerbetreibenden,  welche
(—  wir  erinnern  an  die  Resultate  unserer  Industrieausstellungen
und  an  notorische  Absatzverhältnisse  —)  sofort  wohlgerüstet
auf  den  Kampfplatz  treten  können,  und  man  thut  sehr  Unrecht,
die  hannoversche  Industrie  mit  unverkennbarer  Absichtlichkeit  in
Veranlassung  der  Zollanschlussfrage  so  äusserst  kläglich  und
        <pb n="397" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  2393

schutzbedürfiig  zu  schildern.  Was  in  Hannover  an  industriellen
Unternehmungen  besteht,  hat  sich  unter  dem  geringen  Schutze
sehr  niedriger  Eingangszölle  emporarbeiten  müssen  und  möchte
schon  desshalb,  wenn  nicht  für  jede  einzelne  Branche  die  Gewissheit,
  so  doch  im  Allgemeinen  die  Präsumtion  des  ferneren
Bestehens  auch  bei  freiem  Zollvereinsverkehr  für  sich  haben.
Die  hannoversche  Industrie  hat  ferner  eine  naturgemässe  Richtung
  dahin  genommen,  dass  sie  sich  zunächst  die  Aufgabe  stellte,
die  in  Fülle  vorhandenen  und  leicht  zu  erlangenden  inländischen
Rohstoffe,  wie  Wolle,  Häute  und  Felle,  Flachs,  Wachs,  Talg,
Lumpen,  die  Materialien  zu  Glas-  und  Thonwaaren,  Metalle  u.  s.  w.
zu  verarbeiten,  und  hiebei  mit  den  gröberen  Fabrikaten  vor  den
feineren  gleicher  Gattung  den  Anfang  zu  machen.  Sie  hat  sich
ausserdem  auf  die  Verarbeitung  solcher  fremder  Rohstoffe  geworfen,
  welche  nach  der  ganzen  Handelslage  des  Landes  zu
billigen  Preisen  und  Frachtsätzen  zu’  beziehen  sind,  wie  Rohzucker,
  Tabaksblätter  u.  s.  w.

Manche  Zweige  würden  schon  jetzt  ausgedehnter  betrieben
werden,  wenn  der  inländische  Markt  nicht  so  beengt  und  der
zollvereinsländische  offen  wäre,  wie  es  denn  ja  bekannt  genug
ist,  dass  der  frühere  Absatz  verschiedener  hannoverscher  Fabrikate
  nach  Braunschweig,  Kurhessen  u.  s.  w.  mit  dem  Anschlusse
dieser  Länder  eingebüsst  wurde.  Die  Concurrenzfähigkeit  des
Steuervereins  mit  dem  Zollvereine  kann  schon  desshalb  nicht
nach  dem  bisherigen  Verhältnisse  der  gegenseitigen  Einfuhr  beurtheilt
  werden,  weil  (abgesehen  von  den  durch  den  Vertrag
von  1845  zugestandenen  gegenseitigen  Erleichterungen)  die  Fabrikate
  des  Steuervereins  drei-  bis  viermal  höhere  Eingangszölle
seither  im  Zollverein  zu  erlegen  halten,  als  umgekehrt  die  Fabrikate
  des  Zollvereins  bei  der  Einfuhr  in  den  Steuerverein.
Mehrere  von  den  hervorragendsten  Zweigen  der  zollvereinsländischen
  Industrie  aber  können  der  Industrie  des  Steuervereins
aus  dem  einfachen  Grunde  keine  Nachtheile  zufügen,  weil  letztere
  die  betreffenden  Artikel  überhaupt  nicht  liefert,  so  dass
die  künftige  Mehreinfuhr  des  Zollvereins  in  den  Steuerverein
nicht  auf  Kosten  der  steuervereinsländischen,  sondern  auf  Kosten
der  fremden  Industrie  statlfinden  wird.  Diess  gilt  von  Seiden-26

  *
        <pb n="398" />
        394  Die  volkswirthschaftlichen.  Zustände  des  Königreichs  Hannover

waaren.,  von  Porzellan,  von  ganz  feinen  Tuchen,  von  manchen
Artikeln  der  weit  verzweigten  Baumwollfabrikation  (und  zwar
von  ordinairsten  wie  von  feinsten),  von  den  allermeisten  kurzen
Waaren  (Quincailleriewaaren)  und  von  sonstigen  Gegenständen
des  Comforts,  der  Mode  und  des  Luxus.

Dass  die  Baumwollen  -  und  Wollenmanufactur  des  Steuervereins,
  so  wie  und  so  weit  sie  gegenwärtig  bestehen,  durchweg
die  Concurrenz  des  Zollvereins  ertragen  können,  lässt  sich  eben
so  wenig  mit  Sicherheit  behaupten,  als  man  ohne  Weiteres  der
entgegengesetzien  Vermuthung  folgen  darf;  im  Einzelnen.  mögen
vorhandene  Unternehmungen  gefährdet  sein;  besonders  im  Anfange
  nach  Eröffnung  des  Marktes  ist:  eine  Ueberschwemmung
mit  zollvereinsländischen  Fabrikaten  am  meisten  zu  fürchten  ;
man  wird,  wie  diess  immer  unter  solchen  Umständen  gegangen
ist,  die  mögliche  Ausdehnung  des  Absatzes  überschätzen  und
jeder  Einzelne  operirt  so,  als  ob  er  allein  den  Gewinn  davon
ziehen  könne;  diess  giebt  aber  keinen  Maassstab  für  die  Zukunft,
und  die  reellen  und  preiswürdigen  Fabrikate  des  Steuervereins
werden  auf  die  Dauer  nicht  verdrängt  werden,  wie  auch  Kurhessen,
  anfangs  mit  sächsischen  Tuchen  überführt,  bald  wieder
der  eigenen  Landesfabrikation  die  gebührende  Anerkennung  zuwendete.
  Preiswürdig  sind  unseres  Wissens  insonderheit  die
schweren  baumwollenen  Zeuge  des  Steuervereins.  Im  Rechnungsjahre
  18°°/,;  führte  der  Steuerverein  neben  circa  9700
Centnern  baumwollener  Waaren  circa  16,600  Centner  baumwollene
  Garne  aller  Art  und  circa  6000  Ceniner  rohe  und:  gekämmte
  Baumwolle  ein;  die  Anfertigung  baumwollener  Waaren
ist  demnach  keineswegs  unbedeutend;  die  Baumwollspinnerei  (so
viel  uns  bekannt  auf  Varel  in  Oldenburg  ganz  oder  hauptsächlich
beschränkt)  hat  bei  dem  niedrigen  Eingangszoll  von  1  Rthlr.
1  ggr.  auf  fremden  Twist  einen  schweren  Stand  gehabt;  bei
‚dem  späteren  Zoll  von  3  Rthir.,  der  sie  gegen  die  ausländischen
Spinnereien  günstiger  stellt,  braucht  sie  die  Concurrenz  der
binnenländischen  Spinnereien  um  so  weniger  zu  fürchten,  als
sie  durch  den  billigen  Bezug  von  Baumwolle  und  Steinkohlen
bevorzugt  ist  und  jene  Spinnereien  noch  keinesweges  den  Bedarf
der  zollvereinsländischen  Industrie  decken;  der  höhere  Garnzoll
        <pb n="399" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  395

triM  allerdings  unsere  Weberei  unangenehm,  trifft  aber  die  zollvereinsländische
  Weberei  in  gleicher  Weise;  auch  steht  dem
höheren  Garnzolle  der  höhere  Eingangszoll  auf  Gewebe  zur
Seite,  wie  denn  überhaupt  der  künftig  höhere  Zoll  auf  fremde
Fabrikate  in  Verbindung  mit  dem  freien  Absatze  nach  dem  Zollverein
  manchen  hannoverschen  Industriezweigen  zu  Gute  kommen
wird.  Unsere  Wollgarnspinnerei  leistet  schon  viel,  indem  der
Steuerverein  bei  einer  sehr  ausgedehnten  Wollenmanufactur  nur
eine  geringe  Quantität  Garne  einführt;  da  der  Zollverein  noch
einen  erheblichen  Zuschuss  wollener  Garne  vom  Auslande  bedarf
so  wird  Hannover  dorthin  bei  freiem  Verkehr  einen  vortheilhaften
Absatz  erlangen  können.  Die  Osteroder  Tuchfabrikation  ist  in  den
besseren  Etablissements  concurrenzfähig,  die  Göltinger  Tuchweber
werden  sich  vielleicht  auf  unappretirte  wollene  Zeuge  beschränken
müssen,  welche  jetzt  schon  in  Göttingen  und  der  Umgegend  in
erheblichen  Quantitäten  angefertigt  werden,  theilweise  mit  Absatz
nach  dem  Auslande.

Die  sehr  wichtige  hannoversche  Lederfabrikation  wird  sich
gleichfalls  halten  können;  wir  führen  jetzt  Leder  vom  Zollverein
ein,  äber  auch  Leder  dorihin  aus,  was  nach  der  Lage  der  Gegenden
  und  den  einzelnen  Artikeln  bei  dieser  Gattung  wie  bei
andern  Gattungen  von  Waaren  füglich  neben  einander  bestehen
kann.  In  Süd-Hannover  wird  über  Theuerung  der  Borke  Klage
geführt,  welcher  die  Forstverwaltung  vielleicht  durch  Anlage  von
Eichenschälwaldungen  abhelfen  kann.  Am  wenigsten  ist  die  Concurrenzfähigkeit
  solcher  hannoverscher  Fabrikate  überhaupt  zu
bezweifeln,  welche  schon  jetzt  nach  freien  Plätzen,  wie  Hamburg
und  Bremen,  oder  nach  anderen  Zollgebieten,  wie  Holstein  oder
nach  dem  Zollvereine  selber  exportiri  werden.  Hierher  gehören
namentlich  Leinengarn  und  Leinewand  mit  einer  Ausfuhr  von
2—21/,  Millionen  Thaler,  wovon  etwa  !/;  nach  dem  Zollvereine
geht.  Im  Durchschnitte  von  1846  —48  erhielt  der  Zollverein
aus  dem  Steuervereine  15,332  Zollcentner  Leinengarn,  3705
Ceniner  Packleinwand  und  Segeltuch  und  5033  Centner  andere
Leinwand.  Da  der  Steuerverein  jetzt  nur  rohe,  ungebleichte
Leinwand  (ebenso  nur  rohes  Garn)  frei  nach  dem  Zollverein
senden  darf,  so  muss  es  für  unsere  Bleichereien  einen  günstigen
        <pb n="400" />
        306  Die  volkswirthschaflichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

Einfluss  äussern,  dass  gebleichte  (und  weiter  zugerichlete)  Leinwand
  dort  nachher  ohne  den  Eingangszoll  von  20  RthIr.  eingehen
  kann!).  Est  ist  ferner  gegenüber  oder  neben  der  Fabrjkation
  von  Zollvereinsländern  concurtenzfähig:  die  Fabrikation
von  Bleiweiss  (von  hier  der  Zollersparniss  halber  in  den  Zollverein
  hinein  verlegt,  wozu  auch  andere  hannoversche  Fabriken
gezwungen  waren);  die  ausgezeichnete  Gewehrfabrikation,  die
Fabrikation  von  Schiesspulver,  von  grünem  Glas,  Spiegelglas,
Töpfergut  (nach  den  Localitäten  Gegenstand  der  Ein-  und  Ausfuhr),
  von  den  gröbern  Papiersorten,  von  Tapeten,  musikalischen
Instrumenten,  von  Bürsten,  Schirmen,  Seife,  Lichtern;  die  Zuckersiederei,
  die  Cichorien-,  Tabaks-  und  Cigarrenfabrikation  u.  s.  w.;
von  den  vielen  Handwerken  abgesehen,  die  meistens  schon  durch
ihre  lokale  Natur  und  die  nothwendigen  persönlichen  Berührungen
  mit  den  Bestellern,  Kunden  und  Consumenten  gesichert  erscheinen
  und  im  Uebrigen  bei  gutem  Betriebe  vor  den  kurhessischen,
  braunschweigischen  und  andern  Handwerkern  sich  nicht
zu  fürchten  brauchen,

In  Betreff  der  hervorgehobenen  und  noch  mancher  anderen
Fabrikzweige  aber  handelt  es  sich  nicht  blos  um  Sicherung  des
bisherigen  Bestandes,  sondern  auch,  unter  Berücksichtigung  der.
künftigen  Zollgesetzgebung  und  des  freien  Binneniarktes  vielfach
  um  Ausdehnung  des  Betriebs  und  Vermehrung  des  Absatzes,
und  wollte  man  in  Kurhessen,  Braunschweig  u.  s.  w.  eben  so
ängstlich  wie  hier  jeden  möglichen  Abbruch  im  Erwerbe  Einzelner
  nach  Thalern  und  Groschen  berechnen,  so  hätten  dort
manche  Gewerbetreibende  hinlängliche  Veranlassung  gegen
den  Anschluss  Hannovers  zu  agitiren.

1)  Der  kimftige  Zoll  von  2  Rihlr.  per  Zollvereinscentner  für  rohes
Maschinenleinwandgarn  statt  des  bisherigen  Zolles  von  18  ggr.  für  den  hiesigen
  (leichteren)  Centner  ist  als  besonders  nachtheilig  für  unsere  Leinenmanufactur
  hervorgehoben  worden.  Bis  jetzt  sind  aber  nur  800  bis  1000
Centner  Maschinengarn  trotz  des  niedrigen  Zolles  alljährlich  eingeführt  worden,
  während  die  Handspinnerei  im  Hannoverschen  neben  der  Versorgung  der
inländischen  Leinenmanufactur  eine  grosse  Masse  von  Garn  zum  Absatze
nach  dem  Auslande  liefert.
        <pb n="401" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  397

Wenn  manche  Hannoveraner  die  künftige  Gestaltung  der-Verkehrsverhältnisse
  sich  immer  so  vorstellen,  als  ob  die  gesammte
  industrielle  Thätigkeit  des  Zollvereins  von  30  Millionen
Menschen  auf  den  Steuervereinsmarkt  von  2  Millionen  Menschen
sich  stürzen  und  des  dortigen  Absatzes  sich  bemächtigen  werde,
so  sind  dabei  die  Folgen  der  Reciprocität  ganz  übersehen.  Nach
Einwohnerzahl  gerechrret,  gewinnt  der  Zollverein  durch  den
Anschluss  des  Steuervereins  eine  Erweiterung  seines  bisherigen
inländischen  Marktes  um  "/;,  der  Steuerverein  um  das  Fünfzehnfache.
  Dieses  Verhältniss  deutet  freilich  nur  die  Möglichkeit  des
künftigen  Absatzes  im  Allgemeinen  an,  eröffnet  aber  der  hannoverschen
  Industrie  für  alle  concurrenzfähigen  Zweige  sehr
günstige  Aussichten  überhaupt.

Der  in  Uelzen  abgehaltene  Congress  von  Abgeordneten
hannoverscher  Handelsvereine  hat  ein  volkswirthschaftliches  Naturgesetz
  aufgestellt,  dass  die  innerhalb  eines  grossen  Gebietes
einmal  vorhandenen  Hauptsitze  der  Industrie  mit  unwiderstehlicher
Macht  alle,  sonst  in  dem  weiten  Kreise  sich  regende  Industrie
vernichten  und  alle  Fabrikation  sammt  den  dazu  erforderlichen
Capitalien  an  sich  reissen  müssten;  es  wird  hieraus  in  der  Uelzener
Vorstellung  sogar  gefolgert,  dass  der  hannoverschen  Landwirthschaft
  das  bisherige  Betriebscapital  entzogen  werde  um,  nicht
im  Steuervereine,  sondern  im  Zollvereine  industriell  verwendet  zu
werden  und  so,  statt  Heranbildung  eigener  Fabrikation  nur  zur
Vergrösserung  der  zollvereinsländischen  ausserhalb  des  Zollvereins
  zu  dienen.

Hiegegen  lässt  sich  einfach  fragen,  warum  denn  diess  nicht
früher  im  Zollverein  bei  dem  Anschluss  anderer  Staaten,  die
man  damals  mit  nicht  weniger  Recht,  vielleicht  mit  mehr  Recht,
als  jetzt  noch  Hannover,  Agrikulturländer  nennen  konnte,  eingetreten
  ist?

Weder  ist  beispielsweise  die  kurhessische  Lederfabrikalion
nach  Malmedy,  die  kurhessische  Tuchfabrikation  nach  Sachsen,
die  Augsburger  Baumwollenindustrie  nach  Chemnitz  ausgewandert,
  noch  sind  die  in  Kurhessen  und  Baiern  disponibeln  Leihcapitalien
  mit  dem  Zollanschlusse  der  heimischen  Industrie  oder
gar  der  Agrikultur  des  Landes  entzogen  und  in  Sachsen  oder
        <pb n="402" />
        398  Die  volkswirtbschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

Rheinpreussen  für  den  dortigen  Fabrikbetrieb  placirt  worden,
sondern  es  werden  diese  und  andere  Zweige  an  ihren  früheren
Orten  nach  wie  vor  und  zwar  mit  vermehrter  Capitalkraft  betrieben.


Gerade  nach  und  in  Folge  der  Constituirung  des  grossen
Zollvereinsgebiets  haben  sich  neben  den  alten  Haupisitzen  der
Industrie  eine  Menge  grösserer  und  kleinerer  industrieller  Kreise
ausgebildet,  weil  bei  der  Freiheit  des  Verkehrs  die  verschiedenen
  Gewerbe  der  Stoffverarbeitung  überall  da  bleiben  und.  sich
erweitern  oder  dorthin  sich  ziehen  können,  wo  sie  die  nalürlichen
  Bedingungen  ihres  Gedeihens  vorfinden.  Diese  Bedingungen
  sind  aber  nach  der  Natur  und  Beschaffenheit  der  einzelnen
Gewerbe  sehr  verschieden.  Je  nachdem  inländische  oder  ausländische
  Rohstoffe  Gegenstand  der  Verarbeitung  sind,  je  nachdem
  dieselben  durch  das  Verhältniss  ihrer  Schwere  und  Voluminösität
  zu  den  Preisen  mehr  oder  weniger  von  den  Frachtkosten
getroffen  werden,  je  nachdem  der  Preis  des  Fabrikates  überwiegend
  schon  in  dem  Preise  des  Rohstoffes  enthalten  war,  oder
erst  durch  grossen  Arbeitsaufwand  gebildet  wird,  je  nachdem
die  Wohlfeilheit  der  Wasserkraft  oder  der  Brennmaterialien  für
manche  Gewerbe  den  Ausschlag  giebt,  je  nachdem  die  persönliche
  Berührung‘  mit  reichen  Consumenten  von  Einfluss  für  den
Absatz  ist,  wie  bei  manchen  Mode-  und  Luxuswaaren,  nach
diesen  und  anderen  Momenten  wird  sich  die  Industrie  eines
grossen  Handels-  und  Zollgebietes  über  das  ganze  Land  vertheilen
  und  in  ihren  verschiedenen  Zweigen  neben  einander  aufblühen
  können:  in  den  Seestädten  und  Küstengegenden  Iroiz
höheren  Arbeitslohnes,  an  den  Stalionen  schiffbarer  Flüsse,  in
den  Gegenden  mit  intensiver  Kultur,  welche  Handelsgewächse
aller  Art  und  in  denen  mit  gewöhnlichem  landwirthschaftlichen
Betricbe  oder  extensiver  Cultur,  welche  Getreide,  Wolle,  Häule,
Talg  u.  s.  w.  liefern,  in  dichibevölkerten  Distrikten  mit  niedrigem
  Arbeitslohn  und  brauchbaren  Arbeitern,  in  der  Nähe  der
Erz-  und  Steinkohlenfundorte,  in  dünnbevölkerten  Waldgegenden
und  einsamen  Gebirgsthälern,  sowie  milten  in  den  grossen  Hauptund
  Residenzslädten,  welche  Hunderttausende  von  Einwohnern
zählen.  |
        <pb n="403" />
        in  Hiublick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  399

Hannover  hat  eine  Mannigfalligkeit  dieser  einwirkenden  und
bestimmenden  nationalökonomischen  Factoren  aufzuweisen,  wie
es  für  ein  Land  von  700  Quadratmeilen  und  1,800,000  Einwohnern
  nur  irgend  verlangt  werden  kann;  aber  die  günstige
geographische  Lage  und  die  industriellen  Hülfsquellen  des  Landes
werden  ersi.nach  Erlangung  des  freien  Verkehrs  mit  dem  übrigen
Deutschland  zur  vollständigen  praklischen  Geltung  gelangen.  Emden,
  Harburg,  Varel  in  Oldenburg  und  andere  Küstenplälze  im
Norden  haben  eine  bedeutende  industrielle  Zukunft  eben  so  gut
zu  erwarlen,  wie  beispielsweise  der  Solling  und  andere  Distrikte
in  den  Südprovinzen  Göllingen  und  Grubenhagen,  wo  der  Arbeitslohn
  durchweg  weit  niedriger  als  in  den  nördlichen  Provinzen
steht,  wo  vielerwärts  aber  auch  schon  ein  landwirthschaftliches
Proletariat  im  Anzuge  ist,  dessen  Beschäfligung  auf  industriellem
Wege  als  ein  dringendes  Bedürfniss  bezeichnet  werden  muss.
Der  Solling  hat  neben  einer  arbeitswilligen  und  genügsamen
Bevölkerung  einen  Ueberfluss  noch  unbenutzter  Wasserkraft  und
einen  Reichthum  an  wohlfeilem  Brennstoff  in  seinen  Waldungen,
wozu  günstige  Frachtverhältnisse  kommen,  indem  er  von  Chausseen
  durchschnitten  ist,  und  westlich  die  Weser,  östlich  die  im
Bau  begriffene  Eisenbahn  zur  Seite  hat.

Ein  Bild  ganz  im  Kleinen  wollen  wir  den  hannoverschen
Provinzen  Göttingen  und  Grubenhagen  vorhalten,  entnommen  den
südlich  angrenzenden  kurhessischen  Gegenden  an  der  Werra  und
weiter  bis  zur  Fulda,  jedoch  ohne  Kassel  und  Umgegend.  Hier
sind  seit  dem  Zollanschlusse  entstanden:  1  Wollkämmerei  zu
Wanfried,  welche  300  ‘bis  500  Arbeiter  beschäftigt,  1  Baumwollspinnerei
  zu  Waldkappel  mit  50  bis  60  Arbeitern,  3  Mühlen
nach  amerikanischer  Einrichtung,  von  denen  die  grösste  täglich
140  Viertel  (400  preuss.  Scheffel)  Mehl  liefert,  mit  Absatz  bis
zur  preussischen  Küste;  mehrere  Stearin-,  Talglichler-  und  Seifenfabriken
  in  grossem  Umfange  zu  Eschwege  und  Rolenburg;
eine  Soda-,  Schwefelsäure-  und  Salzsäurefabrik  in  der  Nähe
von  Gross-Almerode  mit  300  bis  400  Arbeitern.  Die  Baumwollweberei
  hat  zugenommen  und  die  Leinenweberei  dessungeachtet
  hier  nicht  abgenommen.  Dass  die  Tuchfabrikanten  zu
Hersfeld,  Melsungen  u.  s.  w.  ihre  Etablissements  sehr  ausge-
        <pb n="404" />
        400  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

dehnt  und  verbessert  haben,  und  dass  die  Flanellfabrikation  jetzt
zu  Eschwege  statt  der  früheren  Tuchfabrikation  blüht,  ist  schon
oben  angeführt  worden.  Besonders  haben  sich  die  Gerbereien
in  Eschwege,  auch  in  Allendorf,  Witzenhausen,  Hersfeld  gehoben.
  Für  mehr  als  !/,  Mill.  Thlr,  Leder  kommt  von  Eschwege
allein  in  den  Handel,  während  die  Versendungen  vor  dem  Anschlusse
  unbedeutend  waren.  Die  Thongewerke  zu  Gross-Almerode
  sind  sehr  erweitert  worden  und  haben  Absalz  von  Zuckerhutformen,
  Wasserleitungsröhren  und  anderen  Röhren,  Schüsseln,
Tellern,  Töpfen  u.  s.  w.  bis  nach  Stettin,  Danzig  und  Königsberg.
  Die  Bettelei  hat  in  diesen  Gegenden  abgenommen,  man
sieht  nur  selten  noch  Menschen,  die  barfuss  und  in  Lumpen
gehüllt  einhergehen;  die  Menge  ist  besser  gekleidet  und  lebt  in
jeder  Beziehung  besser  als  ’vor  dem  Zollanschlusse,  obgleich  die
Erzeugnisse  der  Landwirthschaft  höher  im  Preise  sind.

Hannover  hat  mehr  Capitalien  als  Kurhessen;  ein  grosser
Theil  derselben  ist  in  auswärtigen  Pfandbriefen,  Staatspapieren,
Eisenbahn-  und  Bankactien  u.  s.  w.  angelegt.  Sie  werden  künftig
mehr  der  hannoverschen  Industrie  zufliessen;  und  sollte  es  im
Inlande  an  Unternehmungsgeist  fehlen,  so  werden  von  Auswärtigen
  Fabriketablissements  in  Emden,  Harburg,  im  Solling  und
anderswo  gegründet  werden.

Eine  gesunde  Volkswirthschaft  hat  auch  die  Kraft,  'neue
Capitalien  zu  bilden,  und  die  fortschreitende  Industrie  kann  somit
die  nölhigen  Betriebsmittel  erlangen,  ohne  dass  diese  den  bestehenden
  Gewerben  entzogen  zu  werden  brauchen.  Am  Allerwenigsten
  ist  von  der  industriellen  Entwickelung  eine  derartige
Entkräftung  der  Landwirthschaft,  die  ohnehin  unmittelbar  durch
den  vortheilhafteren  Absatz  der  Rohstoffe  und  Lebensmittel  gewinnt,
  irgend  zu  befürchten,  wie  diess  u.  A.  durch  die  Erfahrung
  bestätigt  wird,  dass  der  sächsische  Landwirth  trotz  des
grossen  Capitalbedarfes  der  sächsischen  Industrie  hypothekarische
Darlehen  zu  demselben  niedrigen  Zinsfusse  als  der  hannoversche
sich  zu  verschaffen  im  Stande  ist.
        <pb n="405" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  401

Handel  und  Schifffahrt.

Ueber  das  künflige  Schicksal  des  Handels  und  der  Schifffahrt
  von  Hannover  würde  bei  der  ausgezeichneten  commmerciellen
Lage  des  Landes  an  der  Nordsee  und  den  Mündungen  der  Elbe
und  Weser  kaum  nölhig  sein,  ein  Wort  zu  verlieren,  wenn
nicht  auch  für  diesen  Zweig  der  Volkswirlhschaft  die  wirkliche
oder  vermeintliche  Beeinträchtigung  einzelner  und  localer  Interessen
  von  den  Gegnern  des  Septemberverlrages  benützt  worden
wäre,  um  eine  durchgreifende  Beeinträchtigung  des  Verkehrs  in
Aussicht  zu  stellen.

Der  Zollverein  hat  bis  jetzt  keinen  eigenen  Nordseehafen
gehabt,  während  die  preussischen  Ostsceehäfen  nach  ihrer  eingeklemmten
  und  entifernteren  Lage  und  der  ganzen  Richtung  des
europäischen  und  aussereuropäischen  Handels  niemals  die  Bedeutung
  erlangen  können,  welche  Hannovers  Nordseehäfen  von
vorneherein  für  Deutschland  haben.  Werden  daher  in  Emden,
Leer,  Papenburg,  Harburg  u.  s.  w.  die  günsligen  Umstände
irgend  benutzt,  so  muss  die  freiere  Bewegung  nach  dem  inneren
Deutschland  einen  erheblichen  Aufschwung  des  Handels  und  der
Schifffahrt  dieser  Plätze  bewirken.

Der  Art.  9  des  Vertrages  gestaltet  die  Errichtung  freier
Niederlageanstalten  in  den  wichtigeren  Seeplätzen.  Emden  kann
das  bisherige  Portofrankorecht,  wenn  es  dasselbe  der  freien
Niederlage  vorzieht,  nach  Separ.  Art.  9  behalten.  Geestemünde
bleibt  nach  Separ.  Art.  1  so  lange  vom  Zollgebiete  ausgeschlossen,
  als  nicht  Bremerhafen  demselben  einverleibt  ist.  Harburg,
welches  nach  Separ.  Art.  8  nur  unter  Zustimmung  Preussens  als
Freihafen  hätte  fortbestehen  können,  wird  dagegen  dem  Zollvereine
  incorporirt.  Es  ist  schlimm,  dass  in  Harburg,  nachdem
es  vor  wenigen  Jahren  Freihafen  geworden,  soeben  erst  öffentliche
  Einrichtungen  und  privative  Etablissements  für  diese  exemtionelle
  Stellung  gegründet  sind.  Andererseits  ist  zu  bedenken,
dass  Harburg  als  Freihafen  vom  freien  Verkehre  mit  dem  ganzen
künftigen  Zollvereinsgebiele  ausgeschlossen  sein  würde  und  damit
zugleich  auf  eine  umfassende  Fabrikation  verzichten  müsste,  die,
gestützt  auf  den  wohlfeilen  Bezug  fremder  Rohstoffe  und  der
        <pb n="406" />
        402  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

Steinkohlen,  bei  zollfreiem  Absalze  nach  dem  Inneren  in  Aussicht
  steht.  Auch  darf  man  für  den  künftigen  Importhandel  Harburgs
  die  Bedeutung  des  an  die  Stelle  der  Freihafenqualität
iretenden  Niederlagerechts  nicht  zu  gering  anschlagen.

Der  Transithandel  ist  dadurch  erleichtert,  dass  nach  Separ.
Art.  7  die  in  hannoversche  Hafenplätze  nach  freien  Niederlagen
wasserwärts  eingeführten  und  ebenso  wieder  ausgeführten  Waaren
vom  Transitzolle  befreiet  sind;  derselbe  Artikel  lässt'auch  auf
sechs  näher  bezeichneten  hannoverschen  Transitrouten  die  seitherigen
  niedrigen  Durchgangsabgaben  fortbestehen.

Im  Interesse  der  Rhederei  stipulirt  der  Separ.  Art.  14  des
Vertrages,  dass  angemessene  Vergütungen  an  die  Erbauer  von
Seeschiffen  mit  Rücksicht  auf  die  durch  die  Zollgesetzgebung
herbeigeführte  Vertheuerung  der  metallenen  Schiffbau-  und  Ausrüstungsmaterialien
  auf  Vereinsrechnung  gewährt  werden  sollen.
Der  hannoversche  Schiffsbau  wird  also  nicht  ungünstiger  gestellt
werden  als  der  preussische,  und  sollen  zum  Gedeihen  desselben
weitere  Begünstigungen  erforderlich  sein  (z.  B.  Zollfreiheit  für
ostseeisches  Schiffsbauholz),  so  steht  es  der  hannoverschen  Regierung
  frei,  dieselben  auf  einseilige  Rechnung  zu  gewähren.  —
In  der  Binnenschifffahrt  (Cabotage)  sind  die  hannoverschen  Schiffe
den  preussischen  durch  den  Vertrag  völlig  gleichgestellt  worden.

Das  ganze  Land  behält  die  bisherige  Handelsfreiheit  hinsichtlich
  der  Ausfuhr  seiner  Erzeugnisse  nach  dem  Auslande,
erlangt  aber  daneben  den  zollfreien  Absatz  derselben  nach  den
Zollvereinsstaaten.

Der  bisherige  Importhandel  wird  mancherlei  Aenderungen  im
Einzelnen  erleiden;  namentlich  werden  manche  Fabrikate  künftig
in  grösseren  Quantitäien  aus  dem  Zollvereine  und  in  geringeren
Quantiläten  aus  England,  Frankreich,  Belgien  bezogen  werden  ').

1)  Das  merkantilische  Ergebniss  des  Zollvereins  ist  bisher  in  aller  Kürze
Folgendes  gewesen:

Der  Consum  und  damit  auch  der  Handel  mit  Colonialwaaren  und  anderen
ausländischen  Consumtionsartikeln  hat  trotz  des  höheren  Zolles  mit  der  Entwickelung
  der  Industrie  und  des  dadurch  verbreiteten  grösseren  Wohlstandes
weit  über  die  Zunahme  der  Bevölkerung  hinaus  zugenommen;  die  Einfuhr
von  Fabrikaten  hat  abgenommen,  weit  mehr  aber  die  Einfuhr  von  Roh-
        <pb n="407" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  403

Das  giebt,  wie  schon  im  Eingange  des  Aufsatzes  eingeräumt,
Störungen,  namentlich  im  englischen  Manufacturgeschäfte.  Aber
der  Handel  ist  das  beweglichste  Element  der  ganzen  Volkswirthschaft
  und  muss  sich  den  Veränderungen,  welche  in  den
Productions-,  Fabrikations-  und  Consumtionsverhältnissen  vor  sich
gehen  und  eine  Umgestaltung  der  Einfuhr  und  Ausfuhr  nach
Quantiläten  und  Waarengaltungen  bewirken,  unbedingt  fügen;
der  Handel  ist  für  die  übrige  Volkswirthschaft  da,  nicht  leiztere
für  jenen;  und  kein  einziger  Handeltreibender,  kein  einzelner
Handelszweig  kann  ein  Privilegium  auf  Erhaltung  bisherigen  Erwerbes
  in  Anspruch  nehmen,  wenn  die  Volkswirthschaft  der
Dienste  des  Handels  in  anderer  Weise  bedarf.

Diejenigen  hannoverschen  Manufacturisten,  Malerialisten  u.  s.  w.,
welche  mit  fremden  Waaren  handeln,  bedürfen  nachher  ein  grösseres
  Capital  zur  Auslegung  des  höheren  Zolles,  wohingegen  diejenigen,
  welche  mit  zollvereinsländischen  Waaren  handeln,  das
bisherige  Zollcapital  sparen  und  dasselbe  unmittelbar  auf  den
Waarenankauf  verwenden  können.  In  mehreren  Branchen,  z.B.
im  Manufacturgeschäft,  führen  die  Kaufleute  in  der  Regel  ausländische
  und  zollvereinsländische  Artikel  nebeneinander,  und  da
sie  die  letzteren  später  in  grösserer  Menge  beziehen  werden,  so
findet  in  ihrem  Geschäfte  selber  die  Ausgleichung  für  den  höheren
Zoll  auf  die  fremden  Waaren  Statt;  nöthigenfalls  können  sie
durch  Zollcreditbewilligungen  schadlos  gehalten  werden.

Wenn  einige  östliche  Städte  Hannovers  eine  Beschränkung
des  Detailhandels  oder  des  Geschäftsverkehrs  überhaupt  wegen
der  hinzutretenden  Concurrenz  von  Braunschweig  zu  befürchten
haben,  so  ist  dagegen  für  die  östlichen  Landesgegenden  selber

und  Hülfsstoffen  zur  inländischen  Fabrikation  und  die  Ausfuhr  inländischer
Fabrikate  zugenommen,  der  auswärtige  Handel  im  Ganzen  aber  eine  bedeutende,
  und  der  Binnenverkehr  eine  .noch  bedeutendere  Erweiterung  erhalten.
  Eine  Reihe  beweisender  Zahlenangaben  darüber  haben  wir  in  den
erwähnten  Artikeln  der  Weser-Zeitung  zusammengestellt,  hauptsächlich  zu
dem  Zwecke,  um  die  absurde  Fabel  der  hannoverschen  Gegner  des  September-Vertrages
  zu  widerlegen,  dass  der  Zollverein  in  einer  ‚völlig  zerrütteten  und
weiterem  Ruine  unaufhaltsam  entgegengehenden  Lage  der  Volkswirthschaft
sich  befinde.
        <pb n="408" />
        404  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

die  Wiedererlangung  des  freien  Verkehrs  mit  Braunschweig  von
entschiedenem  Vortheile,  wie  schon  daraus  abzunehmen,  dass  in
diesen  Gegenden  der  Austritt  Braunschweigs  aus  dem  Steuervereine
  nachtheilig  empfunden  wurde.  Der  Wegfall  der  Binnengrenzen
  giebt  aber  auch  manchen  hannoverschen  Städten,  deren
Verkehr  mit  der  nächsten  Umgegend  jetzt  durch  die  Zolllinie  unnatürlich
  gehemmt  ist,  ihren  natürlichen  Handelsrayon  zurück  und
der  Detailhandel  u.  A.  von  Einbeck  und  Göllingen  wird  später
eine  grössere  Ausdehnung  erlangen;  auch  Münden,  jetzt  so  unglücklich
  im  Winkel  gelegen,  wird  gewinnen,  .z.  B.  durch  die
freie  Bewegung  des  Getreidehandels,  wenn  diese  Stadt  auch  wegen
des  concurrirenden  Carlshafen  und  der  Eisenbahnen,  die  frühere
lebhafte  Weserschifffahrt  schwerlich  wieder  erlangen  kann.

Welche  Wohlthat  es  für  den  unmittelbaren  Grenzverkehr  ist,
dass  eine  innere  Zolllinie  von  über  200  Meilen  Länge  mit  ihren
doppelten  Barrieren  aufgehoben  wird,  bedarf  keiner  näheren  Erörterung
  ').  Auch  der  Reiseverkehr  wird  von  diesem  Ungemach
befreiet  und  die  hannoverschen  Eisenbahnen,  die  nach  allen
Seiten  hin  ins  Zollvereinsgebiet  führen,  erlangen  erst  dadurch
ihren  vollen  Werth,  dass  die  Beschleunigung  der  Reisen  und
Waarentransporte  nicht  durch  den  Hemmschuh  des  Zollwesens
wieder  aufgehalten  wird.  Der  Zollanschluss  vereinigt  27,000
Hannoveraner  in  der  Grafschaft  Hohnstein,  den  Aemtern  Elbingerode,
  Polle  u.  s.  w.  wieder  vollständig  mit  dem  Stammlande,
von  welchem  sie  jetzt,  weil  nothgedrungen  schon  seither  dem
Zollvereine  incorporirt,  in  allen  Verkehrsverhältnissen  geschieden
  sind.

Der  schmale  braunschweigische  Harz-Weserdistrict  schneidet
die  Südprovinzen  Göllingen  und  Grubenhagen  sammt  dem  Harze
so  vollständig  von  dem  übrigen  Hannover  ab,  dass  vor  einer
Reihe  von  Jahren  der  besondere  Anschluss  dieser  Landestheile
an  den  Zollverein  und  somit  die  nach  allen  sonstigen  staatlichen
Rücksichten  ganz  unzulässige  volkswirthschaftliche  Losreissung

 

1)  Eine  anschauliche  Schilderung  von  den  jetzigen  Zollplackereien  im
Grenzverkehr  und  bei  Beziehung  der  Jahrmärkte  mit  Handwerkerwaaren,
den  oft  erforderlichen  grossen  Umwegen  und  damit  verbundenen  Zeitverlusten
  lieferte  die  Hannoversche  Zeitung  vom  10.  October  1851.
        <pb n="409" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  405

derselben  vom  übrigen  Lande  ernstlich  zur  Sprache  gebracht
werden  konnte.

In  allen  diesen  Beziehungen  stellt  der  Zollanschluss  die
natürlichen  Verhältnisse  wieder  her.  Eine  unangenehme  Zugabe
ist  nur,  dass  Hannover,  um  die  von  Preussen  bei  den  successiven
Anschlüssen  sonst  immer  ausbedungene  Einführung  der  Salzregie
sammt  bedeutender  Erhöhung  der  Salzpreise  abzuwenden,  sich
hat  verpflichten  müssen,  in  seinen  Grenzbezirken  gegen  den
Zollverein  den  freien  Salzhandel  aufzuheben  und  daselbst  Factoreien
  zum  ausschliesslichen  Verkaufe  des  Salzes  anzulegen,  um
so  gegen  das  Einschmuggeln  des  wohlfeilen  hannoverschen  Salzes
in  die  Zollvereinsländer  selber  eine  Controle  zu  führen.  Bleibt
diese  Maassregel  in  formeller  Beziehung  immer  lästig,  so  lässt
sich  doch  durch  niedrige  Preisbestimmung  bewirken,  dass  sie
materiell  die  Consumenten  der  betreffenden  Gegenden  nicht  benachtheiligt
  ').  Auch  ist  zu  bedenken,  dass  nur  diejenigen  Grenzdistricte
  der  Maassregel  unterworfen  werden,  welche  gerade  die
bisher  entbehrte  Verkehrsfreiheit  in  allen  sonstigen  Beziehungen
erlangen.  Die  Grenzdistricte  gegen  das  Ausland  (gegen  Holland,
Bremen,  die  Nordsee  und  Elbe)  werden  davon  nicht  getroffen.
Auch  sind  in  Separ.-Art.  6  wichlige  Ausnahmen  von  den  mit  der
erwähnten  Einrichtung  zusammenhängenden  Control-Vorschriften
für  Osnabrück,  Münden,  Peine  u.  s.  w.  zugelassen  worden.

Das  Interesse  der  Gonsumenten.

Es  bleibt  noch  übrig,  die  Folgen  des  Zollanschlusses  für
Hannover  vom  Standpunkte  der  Consumenten  aus  zu  betrachten.
Die  jetzige  Gesammteinfuhr  Hannovers  ‚scheidet  sich  nachher

[4

1)  Dem  Vertrage  zufolge  darf  aus  den  anzulegenden  Factoreien  an  die
Bewohner  der  betreffenden  Grenzdistricte  das  Quantum  von  20  Pfund  per:
Kopf  (ohne  Viehsalz)  verkauft  werden,  welches  auch  nach  Maassgabe  des
bisherigen  Consums  als  durchschnittliche  Basis  des  Gesammitverkaufes  ausreichen
  wird.  Selbstverständlich  werden  bei  der  Repartition  die  Oekonomieen
(wegen  Butter-  und  Käsebereitung  u.  s.  w.)  ein  grösseres  Quantum  erhalten,
da  Haushaltungen  ohne  landwirthschaftlichen  Betrieb  unter  dem  Durchschnitt
gebrauchen.
        <pb n="410" />
        406  Die  volkswirthschafilichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

in  die  Einfuhr  aus  dem  Auslande  und  die  Einfuhr  aus  dem  Zollvereine.


1)  Künftige  Einfuhr  aus  dem  Auslande.

Dass  der  Consum  von  Colonialwaaren,  von  französischen
Weinen,  von  den  später  noch  bezogenen  englischen  Fabrikaten
u.  s.  w.  durch  die  höheren  Tarifsätze  vertheuert  werden  wird,
versteht  sich  von  selber.

Damit  verliert  aber  Hannover  als  Staat  —  die  Gesammtheit
seiner  Einwohner  —  auch  nicht  Einen  Groschen,  weil  die  ganze
Zollausgabe  der  hannoverschen  Consumenten,  welche  zunächst
in  die  gemeinschaflliche  Zollcasse  einfliesst,  aus  dieser  wiederum
der  hannoverschen  Staatskasse  als  Einnahme  und  zwar  durch
das  ausbedungene  Präcipuum  von  75  Procent  auf  das  Allervollständigste
  zugewendet  wird.  Hier  liegt  das  Geld  für  Rechnung
der  Consumenten  selber  in  ihrer  Eigenschaft  als  Steuerpflichtige,
und  es  ist  ihnen  durch  die  höhere  Zollbesteuerung  noch  gar
kein  höheres  Opfer  als  Folge  des  Anschlusses  notihwendiger  Weise
zugemuthet,  weil  sie  dieses  Plus  entweder  ohnehin  bei  gleichzeitiger
  Vermehrung  der  Staatsbedürfnisse  in  der  einen  oder  anderen
Form,  insbesondere  durch  die  unweit  bedenklichere  Erhöhung
directer  Steuern  hätten  aufbringen  müssen,  oder  weil  sie  dasselbe
bei  nicht  erhöhetem  Bedarfe  der  Staatskasse  in  der  einen  oder
anderen  Form,  z.  B.  durch  Ermässigung  der  directen  Steuern
oder  durch  raschere  Tilgung  der  Staatsschulden  vergütet  erhalten
können.  Beides  kann  auch  nebeneinander  Platz  greifen.

Nun  ist  bekannt,  dass  Regierung  und  Stände  von  Hannover
das  Bedürfniss  einer  Vermehrung  der  Staatseinnahmen  schon  vor
dem  Abschlusse  des  September-Vertrages  gefühlt  und  desshalb
eine  ansehnliche  Erhöhung  des  Eingangszolles  auf  Kaffee,  Tabak,
Thee,  Zucker,  Wein,  mithin  auf  die  ergiebigsten  fremden  Consumtionsartikel
  beschlossen  hatten  !).

1)  Es  sollten  erhöhet  werden  die  jetzigen  Sätze  des  Steuervereins:
für  Kaffee  .  .  von  3  Rthir.  3  ggr.  auf  4  Rthir.  4  ggr.

Tabaksblätter  „1,  19,  33,3%,
Thee  „6  „6,  »8,  8,
Syrup  nn  18  „  „  1  n  1  »
Wein  in  Fässern  „  2  3  5  29,»  99,
Rohzucker  „i  123  93.  3,
        <pb n="411" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  407

‚Insoweit  wäre  also  eine  Vertheuerung  ohnehin  eingetreten;
dieselbe  tritt  nun  mit  dem  Zollanschlusse  allerdings  in  umfassenderer
  Weise  ein,  zugleich  aber  auch  eine  höhere  Einnahme  als
die  beabsichtigte  (namentlich  durch  das  reichliche  Präcipuum),  so
dass  der  Ueberschuss  u.  A.  auf  die  Eisenbahnbauten,  die  sonst
eine  grössere  Vermehrung  der  Staatsschulden  hervorrufen  würden,
  verwendet  werden  kann,  wenn  nicht  eine  partielle  Erleichterung
  in  den  directen  Steuern  für  nothwendiger  erkannt  werden
sollie.

So  ist  Kaffee  längst  ein  hauptsächliches  Lebensbedürfniss  der
unteren  Volksklassen,  so  gut  wie  es  die  Kartoffeln  für  dieselben
sind,  und  man  kann  daher  diese  Klassen  für  den  höheren  Zoll
auf  Kaffee  (und  einige  andere  Artikel)  durch  Erlass  oder  Ermässigung
  der  untersten  Sätze  der  Personalsteuer  entschädigen.

Die  später  noch  vom  Auslande  gegen  höheren  Zoll  bezogenen
Manufacturwaaren,  wie  englische  Stuffs,  Velvels,  Tülle  oder  französische
  und  schweizerische  Seidenwaaren  oder  andere  Fabrikate,
wie  feinere  Glas-  und  Lederwaaren,  kurze  Waaren  etc.,  gehören
vorzugsweise  den  Bedürfnissen  der  reicheren  und  bemittelteren
  Volksklassen  an  und  es  wird  insoweit  eine  gerechtere
Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  durch  die  künftige  Mehrbesteuerung
  bewirkt  werden.  Diese  Klassen  haben  um  so  weniger
Ursache,  sich  über  die  höheren  Zollsätze  zu  beschweren,  als  sie
sonst  nach  der  ganzen  Finanzlage  ein  höheres  Maass  von  directen
Steuern  hätten  übernehmen  müssen,  wenn  die  indirecte  Besteuewelche

  Sätze  sich  wegen  des  leichteren  Gewichtes  im  Vergleiche  mit  den
Sätzen  des  Zollvereinstarifs  wie  schon  oben  allgemein  bemerkt,  um  circa
61/3  Procent  höher  stellen.

Für  den  Zollverein  ist  durch  den  September-Vertrag  der  Zoll

für  Kaffee  .  von  6!/2  Rthir.  auf  5  Rthlr.
Tabaksblätter  „ya  „4
Thee  „A  ,n  »  8
Syrup..  2  2.  4  5  „2
Wein  in  Fässern  „  8  »  „6,

herabgesetzt  worden.  Schwerlich  hätte  Preussen,  ohne  sich  einer  grossen
Verantwortlichkeit  gegenüber  dem  Zollvereine  zu  unterziehen,  den  Wünschen
Hannovers  mehr  entgegenkommen  können.  Der  Zoll  auf  Rohzucker  bleibt
daher  auch  5  Rthlr.

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  3s  Heft.  27
        <pb n="412" />
        408  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

rung  unverändert  geblieben  wäre.  Und  sind  denn  die  Zollsätze
für  diese  ganze  Abiheilung  des  künftigen  Imports  wirklich  so
„exorbitani*?  Der  höchste  Salz  im  Zollvercinstarife  ist  der  auf
Seidenwaaren  von  110  Rthlr.  per  Centiner;  dieser  macht  aber  bei
einem  Durchschnittspreise  von  1500  Rthlr.  (nach  Junghans)  nur
7'/3,  oder  von  2000  Rthlr.  (nach  Dieterici)  gar  nur  5!/,  Procent
aus,  während  der  Kaffeeconsum  schon  jetzt  im  Steuerverein  bei
einem  Einkaufspreise  von  17—  18  Rthir.  und  dem  Zollsatze  von
3  Rthlr.  3  ggr.  mit  17  —  18  Procent  besteuert  ist.  Seidenwaaren
werden  bekanntlich  nicht  centnerweise  in  einer  Familie  gebraucht,
und  wer  ein  seidenes  Kleid  anschafft,  kann  dem  Staate  auch  wohl
durch  den  Aufschlag  des  Einkaufspreises  um  den  fünfzehnten  oder
zwanzigsten  Theil  desselben  gerecht  werden.  Dasselbe  gill  von
den  gewählteren  Modestoffen,  die  sich  unter  den  später  gegen
50  und  30  Rithlr.  Zoll  importirten  wollenen  und  baumwollenen
oder  gemischten  Zeugen  befinden.  Dahin  kann  man  die  englischen
  Stuffs  (wie  Orleans  etc.),  deren  Einfuhr,  wie  behauptet
wird,  auch  nachher  nothwendig  bleibt,  nicht  rechnen;  aber  auch
bei  diesen  stellt  sich  für  die  gangbarsten  Sorten  und  nach  durchschnittlichen
  Preisen  der  künftige  Zollsatz  auf  noch  nicht  25  Procente;
  die  Differenz  gegen  den  jetzigen  Zoll  ergiebt  eine  Vertheuerung
  von  8  Pfenningen  per  Elle  oder  von  8  ggr.  ('/s  Rthir.)
für  ein  Kleid  von  12  Ellen.

In  mehreren  gegen  den  Anschluss  gerichtelen  Petitionen  und
Zeitungsarlikeln  ist  die  künftige  Finanzzollvertheuerung  auf  eine
kaum  erklärliche  Weise  als  künftige  Schulzzollvertheuerung  hingestellt
  worden.  U.  A.  hat  der  Zucker  hiebei  eine  Hauptrolle
übernehmen  müssen.  Die  Raffinade  ist  im  Zollverein  mit  10  Rthir.,
im  Steuervereine  (auf  Zollvereinsgewicht.  reducirt)  mit  circa
32/3;  Rthlr.  Eingangssteuer  belegt;  diese  Differenz  ist  nicht  der
Grund  der  höheren  Zuckerpreise  im  Zollvereine;  sondern  die
Differenz  zwischen  dem  Zolle  auf  Rohzucker  im  Zollvereine  und
demjenigen  im  Steuervereine:  5  Rihlr.  —  2  Rthir.  ')  =  3  Rthlr.
giebt  einzig  und  allein  den  Ausschlag.

1)  Der  Satz  von  1!/a  Rthir.  ist  im  vorigen  Jahre  auf  1  Rthir.  21  ggr.
erhöht  worden,  was  auf  Zollvereinsgewicht  reducirt,  2  Rihir.  ausmacht.
        <pb n="413" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  409

Wenn  der  zollvereinsländische  Raffinadeur  dem  Staate  3  Rihlr.
oder  72  ggr.  für  den  Centner,  d.  i.  8'/;  hannoversche  Pfennige
für  das  Zollvereinspfund  mehr  Abgabe  zahlen  muss,  als  der
steuervereinsländische,  so  kann  er  begreiflicher  Weise  das  Fabrikat
nicht  so  billig  herstellen,  als  letzterer.  Dass  er  aber  nicht  einmal
  völlig  um  diese  Differenz  dasselbe  theurer  liefert,  als  der
steuervereinsländische,  geiit  aus  dem  gleichzeitigen  Stande  der
en  gros-Preise,  welche  der  Detaillist  z.  B.  in  Braunschweig  oder
Kassel  und  in  Göllingen  oder  Hannover  zahlt,  hervor.  So  weit
jetzt  im  Steuerverein  durch  die  Differenz  zwischen  dem  Fabrikatzolle
  (3°/3-Rthlr.)  und  dem  Materialzolle  (2  Rthlr.)  eine  jedenfalls
  nicht  erhebliche  sogenannte  Schutzzollvertheuerung  von  den
steuervereinsländischen  Raffinadeurs  erreicht  worden  ist,  wird
diese  im  Steuervereine  bisher  ertragene  Vertheuerung  durch
den  Anschluss  nicht  allein  nicht  erhöht,  sondern  sogar  noch
eiwas  erniedrigt  werden.  Die  Concurrenz  der  zollvereinsländischen
  Raffinadeurs  unter  sich  und  mit  den  Rübenzuckerfabrikanten
hat  die  Preise  jelzt  so  ermässigt,  dass,  wenn  man  zu  den  Einkaufspreisen
  des  Rohzuckers  in  Bremen  oder  Hamburg  die  Eingangssteuer
  von  5  Rihlr.  (die  sich  auf  6'/,  Rihlr.  erhöht,  da  zu
einem  Centner  Raffinade  circa  130  Pfund  Rohzucker  nöthig  sind,
wobei  das  Material  zum  Syrup  übrig  bleibt),  ferner  die  Transportkosten
  und  Betriebsauslagen  zurechnet,  den  Raffinadeurs  nur  ein
ganz  gewöhnlicher  Unternehmerverdienst  und  Capitalgewinn  gleich
den  hanseatischen  und  ausländischen  Raffinadeurs  übrig  bleibt.

Wenn  die  zollvereinsländischen  Raffinadeurs  nur  durch  den
Zoll  auf  fremde  Raffıinade  von  10  Rihlr.  beständen,  so  könnten
sie  höchstens  im  Lande  selber  den  geschützten  Absatz  behaupten;
sie  concurriren  aber  mit  hanseatischen  und  andern  Siedereien  in
der  Ausfuhr  nach  anderen  Ländern,  selbstverständlich  unter  Restituirung
  des  für  den  Rohzucker  von  ihnen  erlegten  zollvereinsländischen
  Eingangszolles.  Im  Jahre  1850  wurden  von  reichlich
5  Mill.  Rthir.  Rohzuckerzoll  1  Mill.  Rthir.  für  den  Export  von
fabricirtem  Zucker  vergütet,  wornach  die  Ausfuhr  bereits  den
fünften  Theil  der  Fabrikation  beträgt.

In  Steuerverein  selber  hat  es  sich  nach  den  Conjuncturen
(und  auch  nach  der  Lage  und  Entfernung  der  Consumtionsplätze

27  *
        <pb n="414" />
        440  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

und  der  Bezugsplätze)  zuweilen  als  vortheilhafier  erwiesen,
von  zollvereinsländischen  Fabriken  statt  von  inländischen  oder
hanseatischen  zu  beziehen;  die  ersteren  sind  also  concurrenzfähig
nicht  blos  mit  den  hanseatischen,  bei  gleichem  diesseitigen  Eingangszolle,
  sondern  auch  mil  den  inländischen,  welche  nur  den
Materialzoll  erlegen  und  damit  factisch  (circa  1'/3  Centner  Rohzucker
  gleich  1  Centner  Raffinade  gerechnet)  einen  Vorsprung
von  etwa  1  Rithir.  haben.  Wo  soll  nun  die  neue  Schutzzollvertheuerung
  des  Zuckers  durch  den  Anschluss  herkommen?  Der
Zuckerconsum  wird  nachher  theurer,  weil  der  Zoll  auf  Rohzucker
5  RthIr.  statt  2  Rihir.  beträgt;  der  Satz  von  10  Rthlr.  für  Raffinade
  hat  jedenfalls  keinen.  erheblichen  Einfluss  mehr  auf  die  inländischen
  Preise  des  Fabrikats.  Wie  kann  man  hiernach  die  Rohzuckersteuer
  von  5  Rihlr.  (die  nur  die  Rübenzuckerindustrie  bei
der  jetzigen  zu  niedrigen  Besteuerung  derselben  gegen  die  Zuckerraffinerie
  indirect  begünstigt),  welche  der  Raffinadeur  für  das
Publikum  auslegt  und  im  Preise  des  Fabrikats  mit  6'/,  Rthir.  per
Centner  Raffinade  —  nach  anderen,  auch  der  Ausfuhrbonifikation
zum  Grunde  gelegten  Annahmen  mit  6%,  RihlIr.  —  vergütet  erhalten
  muss,  als  ein  Opfer  ansehen,  welches  die  Consumenten
zu  seinem  Vortheile  durch  den  Zollsatz  von  10  Rthir.  auf  Raffinade
  zu  bringen  gezwungen  sind’?

2)  Künftige  Einfuhr  aus  dem  Zollvereine.

Die  künftige  Einfuhr  Hannovers  aus  dem  jetzigen  Zollvereine
zerfällt  in  diejenige,  welche  schon  jetzt  von  dortiher  Statt  findet
und  in  diejenige,  welche  entsprechend  der  Verminderung  der
Einfuhr  fremder  Fabrikate  u.  s.  f.  zu  der  bisherigen  Einfuhr  hinzutreten
  wird  ').

 

 

1)  Sofern  hannoversche  Fabrikanten  und  Handwerker  später  die  Concurrenz
  mit  den  zollvereinsländischen  nicht  sollten  bestehen  können,  würde
als  dritte  Abtheilung  der  künftigen  Einfuhr  aus  dem  Zollvereine  noch  ein
Theil  der  bisher  in  Hannover  selber  für  den  inneren  Consum  verfertigten
Waaren  hinzukommen,  und  zwar  mit  einer  Preiserniedrigung,  die  bis  zur
jetzigen  Höhe  der  steuervereinsländischen  Tarifsätze  gehen  kann,  wenn  bis
zum  vollen  Betrage  derselben  die  Hannoveraner  seither  theurer  producirt
und  verkauft  haben.  Wir  theilen  nun  jene  Besorgniss  nicht,  die  allermeisten
Fabrikanten  und  Handwerker  werden  durch  technische  Verbesserungen  und
        <pb n="415" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  411

Für  die  schon  bisher  aus  dem  Zollvereine  bezogenen  Waaren
ersparen  die  Consumenten  den  bisher  erlegten  Einfuhrzoll.  Aber
auch  für  einen  grossen  Theil  der  künftigen  Mehreinfuhr  zahlen
sie  nicht  so  viel,  als  sie  bisher  beim  Bezuge  vom  Auslande  mit
Einrechnung  der  Eingangssteuer  bezahlen  mussten.  Geseizt,  der
Centner  von  irgend  einer  Gattung  von  Manufacturwaaren  wird
jetzt  aus  England  franco  Hamburg  zu  100  Rthir.,  dagegen  aus
dem  innern  Deutschland  franco  Leipzig  nicht  unter  109  Rthlr.
geliefert,  so  hat  man  diese  Waare  seither  aus  England  bezogen,
weil  sie  mit  dem  Zolle  von  12!/,  Rthir.  nur  112'/,  Rthlr.  von
dort  zu  stehen  kam,  während  das  deulsche  Fabrikat  mit  dem
Zolle  121g  Rthlr.  gekostet  haben  würde.  Nachher  kostet  das
englische  Fabrikat  mit  50  Rthir.  Zoll  150  Rthir.,  das  deutsche,
zollbefreiet,  nur  109  Rthir.;  letzteres  wird  also  von  nun  an  vorgezogen
  und  würde  auch  dann  vorgezogen  werden,  wenn  der
Eingangszoll  auf  das  englische  Fabrikat  12'/,  Rihlr.  bliebe;  in
jedem  Fall  spart  der  Consument  (1121,  —  109  -)  3",  Rthlr.
gegen  den  bisher  für  das  ausländische  Fabrikat  bezahlten  Preis.
Diese  Verminderung  einer  bisherigen  Ausgabe  der  hannoverschen
Consumenten  erreicht  ihre  Grenze,  wenn  die  Waare  bis  zu  der
Höhe  des  jetzigen  steuervereinsländischen  Zollsalzes  tieurer  in
Deutschland  als  in  England  producirt  wird,  und  erst  wenn  der
Centner  von  einem  deutschen  Fabrikate  franco  Leipzig  113  Rthlr.
kostet,  während  das  englische  Fabrikat  bisher  für  100  +  12!
—  1121/,  Rihlr.  gekauft  wurde,  entsteht  eine  Vertheuerung,  aber
auch  nur  von  !/,  Rthir.  per  Centner,  obgleich  die  Zollerhöhung
(50  —  12",  -)  37\,  Rihlr.  per  Centner  beträgt  !).

Nun  ist  aber  die  bisherige  Einfuhr  aus  dem  Zollvereine,  für
welche  der  ganze  bisherige  Einfuhrzoll  erspart  wird,  unweit

 

energischeren  Betrieb  sich  concurrenzfähig  machen;  eine  Preiserniedrigung
aber  tritt  auch  in  diesem  Falle  ein.

1)  Es  ist  hier  immer  nur  die  jetzige  und  die  spätere  Ausgabe  des  einzelnen
  hannoverschen  Consumenten  verglichen;  vom  allgemeinen  Standpunkte
aus  ist  der  Umstand  nicht  zu  übersehen,  dass  in  dem  angenommenen  Falle
der  frühere  Preis  von  1121/  Rthlr.  121/,  Rthir.  Finanzzollvertheuerung  enthielt,
der  spätere  Preis  von  113  Rthir.  aber  13  Rthir.  Schutzzollvertheuerung  enthalten
  wird.
        <pb n="416" />
        442%  Die  volkswirthschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover

grösser,  als  sie  nach  den  offiziellen  Listen  erscheint,  weil
dieselbe  nur  schr  unvollständig  aus  der  Gesammteinfuhr,  besonders
  seit  Entwickelung  des  Eisenbahnverkehrs,  ausgeschieden
worden  ist  (worüber  wir  uns  aus  der  zuverlässigsten  Quelle  Kunde
verschafft  haben);  und  da  zugleich  unter  der  künftigen  Mehreinfuhr
  aus  dem  Zollvereine  eine  Menge  von  Waaren  sich  befinden,
welche  nachher  zollfrei  billiger  bezogen  werden,  als  sie  seilher
mit  dem  Zolle  aus  dem  Auslande  bezogen  worden  sind,  wie
Callicos,  Thibels,  weisse  Shirlings,  verschiedene  Mousseline  u.  S.  w.,
also  nur  bei  einem  Theile  dieser  künfligen  Mehreinfuhr  eine  Vertheuerung
  eintritt,  so  ist  die  grösste  Wahrscheinlichkeit  vorhanden,
dass  der  durch  die  künftige  ganze  Einfuhr  aus  dem  Zollvereine
repräsentirte  Theil  des  hannoverschen  Waarenconsums  nach  dem
Zollanschlusse  im  Ganzen  nicht  blos  keine  grössere,  sondern  eine
geringere  Ausgabe  als  die  gewohnte  verursachen  wird.

Allerdings  werden,  so  weit  noch  im  Zollvereine  eine  sogenannte
  Schutzzollvertheuerung  existirt,  die  hannoverschen  Consumenten
  von  derselben  mitbetroffen  werden.  Allein  diese  Vertheuerung
  ist  nur  im  Zusammenhange  mit  der  ganzen  productiven
Seite  der  Volkswirthschaft  aufzufassen;  die  Consumenten  sind
auch  Producenten  und  es  fragt  sich  vor  allen  Dingen,  wie  es
ihnen  in  dieser  letzteren  Eigenschaft  geht,  und  wie  die  Hebung
der  Industrie,  welche  ungeachlet  aller  „Naturwüchsigkeil*  gegenüber
  der  schon  erstarkten  Industrie  anderer  Länder  des  Schutzzolles
  bedürfiig  sein  kann,  auf  den  Absatz  und  die  Preise  der
landwirthschaftllichen  Erzeugnisse,  also  auf  den  Wohlstand  der
Landwirthe,  wie  sie  auf  Handel  und  Schifffahrt,  auf  Beschäftigung
und  Lähmung  der  Arbeiter  und  somit  auf  deren  Consumtionsfähigkeit
  eingewirkt  hat.  Wir  wollen  hier  auf  die  ganze  Schutzzollfrage
  nicht  näher  eingehen,  sondern  für  den  speciell  vorliegenden
  Punkt  nur  daran  erinnern,  dass  jetzt  der  Zollverein
nicht  blos  nach  zollfreien  Plätzen,  sondern  auch  in  fremde  Zollgebiele
  hinein  Fabrikate  absetzt,  welche  noch  vor  wenigen  Jahren
nur  durch  den  Zollschutz  für  den  eigenen  inländischen  Markt
geliefert  werden  konnten.

Eben  die  jetzt  schon  so  starke  Exportationsfähigkeit  der
zollvereinsländischen  Industrie  beweist,  wie  grundlos  die  Furcht
        <pb n="417" />
        in  Hinblick  auf  den  Anschluss  an  den  Zollverein.  413

ist,  dass  die  hannoverschen  Consumenten  durch  den  Eintritt  in
den  Zollverband  einer  durchgreifenden  Schutzzollvertheuerung
unterworfen  würden  ?),.

Nach  den  Preisberechnungen  von  Junghans  („Der  Fortschritt
  des  Zollvereins“)  hat  die  zollvereinsländische  Industrie  im
Durchschnitt  von  1834  —  43  jährlich  ausgeführt:  für  19'/,  Mill.
Thlr.  Leinenwaaren,  13  Mill.  Thir.  Baumwollenwaaren,  22°,  Mill.
Thlr.  Wollenwaaren,  11?/;  Mill.  Thlr.  Seidenwaaren,  3°/,  Mill.  Thlr.
Eisenwaaren  und  9'/,  Mill.  Thlr.  Kurzewaaren,  2'/,  Mill.  Thlr.
Türkischrothgarn  u.  s.  w.,  1°/;  Mill.  Thlr.  Thonwaaren,  19,0  Mill.
Thlr.  Glaswaaren,  1/0  Mill.  Thir.  Metallfabrikate  aus  Blei,  Kupfer,
Zink  u.  s.  w.,  1'/;  Mill.  Thlr.  Tabaksfabrikate,  ausserdem  in  geringeren
  Beträgen:  Papier  und  Pappwaaren,  Strohwaaren,  Wachsleinen
  u.s.  w.  Wichtig  ist  auch  die  Lederausfuhr.  Da  Junghans
  dieselbe  von  Häuten  und  Fellen  nicht  getrennt  angiebt,
so  wollen  wir  nach  Dieterici  anführen,  dass,  während  der
Zollverein  eine  Mehreinfuhr  von  Häuten  und  Fellen  (über  die
Ausfuhr)  von  circa  181,000  Centner  nöthig  hat,  die  Mehrausfuhr
an  Leder  und  Lederwaaren  (über  die  Einfuhr)  2,122,000  Thlr.
beträgt  (durchschnittlich  von  1846—48).  Die  Ausfuhr  von  Branntwein
  beträgt  bei  niedrigen  Kartoffelpreisen  170,000  —  200,000
Centner  und  mehr.

In  Betreff  der  unzähligen  einzelnen  Waaren-Arlikel,  welche
durch  diese,  hier  nur  summarisch  zusammengefasste  Ausfuhr  von
zollvereinsländischen  Fabrikaten  repräsentirt  werden,  kann  doch
wohl  von  einer  Schutzzollvertheuerung  oder  von  einer  „Steuer
des  Publikums,  welche  die  Fabrikanten  in  die  Tasche  stecken“,
nicht  mehr  die  Rede  sein  ?).

1)  Vergl.  auch  Soetbeer’s  Werk  über  Hamburgs  Handel.  Hamburg
1840.  p.  122.  Hamburg  hat  sich  um  die  zollvereinsländische  Industrie  durch
Eröffnung  neuer  Absatzwege  nicht  geringe  Verdienste  erworben.

2)  In  Norddeutschland  scheint  man  den  Fabrikanten  des  Zollvereins  auch
nicht  den  bescheidensten  Capital-  und  Unternehmergewinn  zu  gönnen.  Wird
im  Handel  von  Einzelnen  grosser  Reichthum  erworben,  von  Vielen  ein
mässiger  Wohlstand,  so  wird  dies  als  selbstverständlich  angesehen;  ist  aber
dasselbe  im  Kreise  der  Industrie  der  Fall,  so  soll  dies  immer  ein  auf  Kosten
des  Publikums  erzwungener  monopolistischer  Gewinn  sein,  trotz  einer  Con-
        <pb n="418" />
        414  Die  volkswirtbschaftlichen  Zustände  des  Königreichs  Hannover.

Soweit  diese  Vertheuerung  früher  Stalt  fand,  hat  sie  zur
Ausgleichung  der  für  jede  neue  Industrie  anfangs  höheren  Productionskosten
  gedient,  die  der  Fabrikant  selber  zahlen  muss.

Sofern  sie  bei  andern  Artikeln  noch  stattfindet,  ist  sie  mit
der  allmähligen  Verminderung  der  Productionskosten  im  Abnehmen,
wie  das  Sinken  der  Verkaufspreise  beweist,  und  in  nicht  ferner
Zeit  wird  auch  für  diese  Fabrikationspreise  das  Ziel  der  vollständigen
  Concurrenzfähigkeit  erreicht  sein,  nach  vorübergehenden
  Opfern  für  die  Consumenten  und  zum  dauernden  Vortheile
der  gesammten  Volkswirthschaft:  ein  Ziel,  welches  in  England
erst  in  einem  Zeilraum  von  Jahrhunderten  unter  weit  höheren
Schutzzöllen  hat  erreicht  werden  können.

Liesse  sich  der  generelle  Tarif  des  Zollvereins,  welcher
immer  ganze  Waarenklassen  zusammenfasst,  in  einen  ganz  speciellen
  Tarif  mit  Tausenden  von  einzelnen  Sätzen  für  die  Tausende
einzelner  Arten  und  Unterarten  von  Gewerbserzeugnissen  verwandeln
  (was  praktisch  unausführbar  ist),  so  könnte  für  %/a  oder
°/6  und  mehr  dieser  Sätze  der  Eingangszoll  des  Zollvereins  noch
weit  unter  die  Tarifhöhe  des  Steuervereins  herabgesetzt  werden;
das  würde  grossen  Eclat  machen,  für  die  Consumenten  aber  nicht
die  geringste  Wirkung  haben,  da  sie  diese  Waaren  jetzt  schon
zu  natürlichen  Preisen  erhalten.

 

m  m  en

currenz,  welche  oft  so  gross  ist,  dass  auf  den  Leipziger  Messen  Fabrikate
nicht  selten  zu  Spotipreisen  verschleudert  werden.

|  nn
        <pb n="419" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse,

en

Von  Helferich.

nn

Des  zweiten  Artikels  erste  Hälfte.

Es  ist  in  dem  ersten  Arlikel  der  Versuch  gemacht  worden,
die  bestehende  Gesetzgebung  in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit
Grund  und  Boden  und  auf  landwirthschaftliche  Niederlassungen
darzulegen  und  zugleich  ein  Bild  einiger  thatsichlicher  Verhältnisse
  zu  geben,  wie  sie  sich  als  Folge  der  Gesetzgebung  und
der  unserm  Volk  eigenthümlichen  socialen  Geislesrichtung  in  den
verschiedenen  Landestheilen  gebildet  haben.  Der  vorliegende  Arlikel
  ist  bestimmt,  die  Mittel  zu  untersuchen,  welche  angewendet
werden  können,  um  die  Iheils  vorhandenen,  theils  drohenden
Uebelstände  einer  überlricbenen  Verkleinerung  des  landwirthschaftlichen
  Besitzes  wirksam  zu  bekämpfen.

Bevor  aber  auf  diesen  wichligsten  und  schwierigsten  Theil
der  Frage  eingegangen  wird,  soll  zunächst  untersucht  werden,
ob  nicht  vielleicht  Umstände  zu  entdecken  sind,  welche  eine  Abwendung
  der  drohenden  Gefahr  oder,  wo  das  Ucbel  bereils  vorhanden
  ist,  eine  Heilung  desselben  aus  sich  selbst  und,  wenn
auch  nicht  ohne  helfende  Einwirkung  der  Regierung,  doch  ohne
Veränderung  in  der  Gesetzgebung  erwarten  lassen.

Der  in  unsern  Tagen  am  häufigsten  ausgesprochene  Gedanke
geht  in  dieser  Beziehung  dahin,  dass  die  im  Landbau  überflüssig.
werdenden  und  gewordenen  Arbeitskräfte  sich  industriellen  Beschäftigungen
  zuwenden  müssten,  theils  in  der  Weise,  dass  Ar-
        <pb n="420" />
        416  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

beiter  ganz  übergehen  vom  Landbau  zur  Industrie,  theils  so,  dass
sie  beim  Ackerbau  bleiben,  jedoch  ihre  hier  nicht  beschäftigten
Kräfte  auf  gewerbliche  Arbeiten  verwenden.  Jenes  müsste  die
Zahl  der  Ackerbauer  vermindern  und  dadurch  den  übrig  bleibenden
  Theil  in  ein  richtigeres  Verhältniss  zu  der  Arbeitsgelegenheit
  bringen,  welche  der  Boden  giebt;  dieses  würde  dem  verminderten
  Einkommen  .der  Familien  aus  Grund  und  Boden  noch
gewerblichen  Verdienst  hinzufügen  und  dadurch  eine  Erweiterung
der  bisherigen  Nahrungsquellen  für  dieselben  bewirken.

Dass  es  sich  hier  nicht  um  eine  Ausdehnung  der  Ortsgewerbe
handeln  kann,  liegt  auf  der  Hand.  Gerade  den  für  den  Ortsbedarf
  arbeitenden  Handwerkern  geht  cs  bei  uns  am  schlechtesten.
Diese  zählen  wohl  verhältnissmässig  das  stärkste  Proletariat  in
ihren  Reihen  und  sind  am  allerhäufigsten  veranlasst,  andere  Beschäfligungen
  aufzusuchen.  Nur  von  einer  Ausdehnung  der  Handelsgewerbe
  kann  die  Rede  seyn,  mögen  diese  nun,  wie  das
neuerdings  von  der  Schweiz  her  bei  uns  in  Aufnahme  kommende
und  von  der  Centralstelle  für  Gewerbe  auf  das  Löblichste  gepflegte
  Sticken,  die  Strohflechterei,  das  Stricken  als  häusliche
Nebenindustrie  oder  mögen  sie  als  selbstständige  Familienindustrie
oder  endlich  im  engeren  Sinn  des  Worts  als  Fabrikindustrie  betrieben
  werden.

Nun  versteht  es  sich  von  selbst,  dass  eine  beträchtliche  Ausdehnung
  solcher  industriellen  Geschäfle  im  höchsten  Grade  zu
wünschen,  und  dass  es  eine  dringende  Pflicht  ist,  mil  aller  Kraft
darauf  hinzuwirken.  Sicherlich  aber  wäre  es  ein  Irrthum,  von
dieser  Seite  her  eine  so  ausgiebige  Hülfe  für  unsre  eigentliche
Ackerbaubevölkerung  zu  erwarten,  dass  jede  andere  helfende
Maassregel  dadurch  entbehrlich  würde.

Denn,  was  zunächst  die  häusliche  Nebenindustrie  angeht,
so  kann  dieselbe  nach  der  Natur  der  hier  vorhandenen  Arbeitskräfte
  und  der  in  Betracht  kommenden  Gewerbszweige  höchstens
in  den  rauheren  Waldgegenden  zu  grösserer  Bedeutung  gelangen,
wo  ein  langdauernder  Winter  zur.  Stubenarbeit  nöthigt  und  die
Ausbildung  der  technischen  Fertigkeit  erleichtert.  In  wärmeren
Landorten  wird  diese  Art  der  Industrie  gewiss  nie  mehr  als  eine
Beschäftigung  für  einzelne  weibliche  und  Kinderkräfte  bieten  und
        <pb n="421" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  417

schwerlich  auch  nur  die  Ausdehnung  gewinnen,  dass  darin  ein
vollkommener  Ersatz  für  denjenigen  Theil  des  Handspinnens  für
Lohn  und  auf  den  Verkauf  gefunden  werden  kann,  der  in  der
neuern  Zeit  verloren  gegangen  ist  und  bis  jetzt  einen  Ersatz
nicht  gefunden  hat.

Mehr  Bedeutung  könnte  möglicher  Weise  die  Industrie  als
Hauptgeschäft  ganzer  Familien  und  das  fabrikmässig  betriebene
Gewerb  gewinnen,  wobei  es  natürlich  nicht  ausgeschlossen  wäre,
dass  solche  industriell  beschäftigte  Familien  noch  nebenbei  ihr
Stückchen  Feld  oder  Gartenland  besässen  und  selbstsländig  umtrieben.
  Aber  es  scheint  nicht  wahrscheinlich,  dass  selbst  eine
Ausdehnung  dieser  Art  des  Gewerbebetricbs  bis  zur  äussersten
Grenze  unsrer  Hoffnungen  der  Landbaubevölkerung  durch  Herüberziehen
  vieler  bis  jetzt  landwirthschaftlich  beschäftigter  Personen
in  die  Gewerbe  ein  vermehrtes  Arbeitsgebiet  und  damit  eine  wesentliche
  Erleichterung  verschaffen  werde.  Dazu  isl  der  Uebergang
  von  der  landwirthschaftlichen  zu  gewerblicher  Arbeit  zu
schwer,  die  Anziehungskraft  der  Gewerbe  durch  hohen  Lohn
nicht  stark  genug  und  hängen  augenscheinlich  die  Leute  viel  zu
fest  an  ihrer  Scholle,  die  ihnen  ohne  allzugrosse  Anstrengung
wenigstens  in  mittleren  Jahren  eben  Nahrung  giebt.  Ja,  wenn
gleichzeitig  mit  einer  starken  Ausdehnung  der  Industrie  in  den
Ackerbauverhüllnissen  selbst  eine  Aenderung  einträte,  welche  die
nicht  genug  beschäfligten  Menschen  vom  Lande  weg  in  die  Gewerbsorte
  triebe,  wie  diess  in  Schottland  von  der  Mitte  des  vorigen
  Jahrhunderts  an  der  Fall  war,  dann  liesse  sich  eine  wirksame
  Hülfe  für  unsre  Landgemeinden  von  dieser  Seite  her  erwarten.
  Ohne  eine  solche  gleichzeitige  Aenderung  aber  sehe  ich
nicht,  wie  eine  ausgiebige  Besserung  in  dem  Verhältniss  der  Landbaubevölkerung
  zum  Boden  durch  weitere  Entfaltung  des  gewerblichen
  Lebens  gehofft  werden  kann.  Gelingt  es  uns  wirklich,
die  Gewerbe  in  unserm  Land  beträchtlich  über  ihren  jetzigen
schon  an  sich  eben  nicht  ganz  unbedeutenden  Stand  hinaus  zu
erweitern,  so  wird  diess  allerdings  einzelnen  wenigen  landwirthschafllichen
  Gemeinden  zur  Hülfe  gereichen,  in  denen  gerade
wegen  vorhandener  Wasserkräfte  und  sehr  niedriger  Lohnsätze
Fabriken  errichtet  werden;  der  Hauptvortheil  aber  wird  voraus-
        <pb n="422" />
        418  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

sichtlich  zunächst  unserm  Gewerbstande  selbst  zufallen,  die  weitere
  Ausdehnung  der  gewerblichen  Thätigkeit  sich  aus  ihm  herausbilden;
  und  ein  solcher  Gang  der  Dinge  muss  offenbar  auch  als
der  wünschenswerlheste  erscheinen.

Aber  wenn  es  auch  möglich  seyn  sollte,  auf  diesem  Wege
dem  Ackerbau  eine  beträchtlichere  Hülfe  zu  verschaffen,  so  wäre
doch  damit  die  Nothwendigkeit  einer  den  Landbau  unmittelbar
treffenden  Maassregel  nicht  aufgehoben.  Denn  nach  dem  Charakter
unserer  Bevölkerung  würde  die  leergewordene  Stelle  der  in  die
Gewerbe  aufgenommenen  Leute  gar  bald  wieder  ausgefüllt  seyn.
Das  Uebel  zu  bekämpfen  wäre  also  nicht  minder  geboten,  wenn
es  aus  einem  vorhandenen  wenigstens  hie  und  da  zu  einem  drohenden
  würde.

Für  nicht  weniger  täuschend  ist  die  Hoffnung  zu  halten,
durch  noch  ausgedehntere  Einführung  der  intensivsten  Bodenkultur,
insbesondere  durch  allgemeineren  Uebergang  zum  Spatenbau  und
erweiterte  Produktion  von  Gemüse  und  Handelspflanzen  unsern
landwirthschaftlichen  Gemeinden  zu  helfen.

Dass  bei  einzelnen  Gemeinden  ein  solcher  Uehbergang  möglich
  und  wünschenswerlh  ist,  ist  nalürlich  zugegeben;  aber  im
Grossen  und  Ganzen  wird  dabei  nicht  viel  Gutes  herauskommen.
Denn  abgeschen  davon,  dass  schr  viele  unsrer  Landgemeinden
und  darunter  gerade  die  hülfsbedürfligsten  nicht  einmal  klimatisch
in  der  Lage  sind  zu  einer  solchen  Kultur  überzugchen,  so  erfordert
  dieselbe  auch  ausserordentlich  viel  Dünger,  also  entweder
die  Nähe  von  Städten,  wie  dies  beim  gartenähnlichen  Ackerbau
in  der  Pfalz,  um  Nürnberg,  Bamberg,  Erfurt  der  Fall  ist,  oder
einen  sehr  starken  Viehstand  und  gegen  den  bisherigen  Stand
jedenfalls  eine  Vermehrung  desselben.  Eine  Verstärkung  des
Viehstands  aber  ist  nur  mitlelst  vermehrten  Fulterbaus  zu  erreichen,
  also  durch  ein  Mittel,  dessen  Anwendung  die  Möglichkeit
der  ausgedehnteren  Verwendung  des  Bodens  zur  Erzeugung  von
Gemüse  und  Handelspflanzen  alsbald  wieder  beschränkt.  Ueberdiess
  würde  eine  nur  einiger  Massen  starke  Ausdehnung  der  Produktion
  solcher  Gewächse  nothwendig  schnell  Zuvielproduktion
und  Stockung  des  Absatzes  zur  Folge  haben.

50  lange  jede  Familie  im  Durchschnitt  jährlich  etwa  fünf-
        <pb n="423" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  419

undzwanzig  Centner  Mehlfrüchte  bedarf,  und  Fleisch  und  Milch
Hauptnahrungsmiltel  des  Volks  bilden,  oder  wenigstens  bilden
sollten,  so  lange  wird  auch  Körner-  und  Futterproduktion  die
wichtigste  Aufgabe  des  Landhaus  seyn.  Diese  aber  erfordert,
wenn  sie  so  betrieben  werden  soll,  dass  noch  eine  reine  Bodenrente
  herauskommen  kann,  unbedingt  des  Pflugs  und  des  Zugviehs,
  mit  deren  Leistungen  der  Mensch  nur  in  den  seltensten
Fällen  concurriren  kann,  ohne  selbst  auf  einen  maschinen-  und
thierähnlichen  Zustand  herabgedrückt  zu  werden.  Und  mit  diesem
  Interesse  des  Landwirths  trifft  das  allgemeine  Volksinteresse
vollständig  zusammen;  denn  dieses  verlangt  einen  möglichst  reichen
  Produktenüberschuss  der  Landwirthschaft  zur  Ernährung
der  übrigen  Volksklassen;  es  fordert  ferner  nicht  nur  einen  nothdürfligen
  Viehstand  zur  Produktion  der  unentbehrlichsten  Fleisch-,
Milch-  und  Feitnahrung  und  der  nolhdürftigsten  Masse  von  Dünger,
  sondern  auch  Mastvieh,  Aufzucht  von  Jungvieh,  Schafhaltung
zur  Produktion  von  Wolle  und  eine  wenigstens  so  starke  Pferdezucht,
  dass  das  Inleresse  der  Landesvertlheidigung  als  genügend
gesichert  erscheinen  kann.  Diese  letzteren  Zweige  der  Viehzucht
und  Viehhaltung  aber  sind  überhaupt  nur  möglich  bei  grösserem
landwirthschaftlichen  Belrieb.  Bei  Kleinhäuslerei  und  Spatenbau,
welcher,  mag  man  ihn  auch  noch  so  oft  mit  dem  ehrenden  und
wohlklingenden  Titel  der  Gartenkultur  bezeichnen,  doch  im  Allgemeinen
  nur  armselige  Proletarierwirthschaflen  begründet,  müssen
  dieselben  nothwendig  aufs  äusserste  Maass  herabkommen  und
endlich  ganz  verschwinden,  ein  Ziel,  dem  wir  in  den  bäuerlichen
Wirthschaften  unsers  Unterlands  leider  bereits  näher  gekommen
sind,  als  Viele  glauben.

Fast  nehme  ich  Anstand,  diese  Sälze  hier  nur  auszusprechen;
denn  sie  verstehen  sich  eigentlich  zu  sehr  von  selbst.  Aber
man  hört  das  gerade  Gegentheil  davon  gar  zu  oft  sagen  und
rühmen,  und  es  will  scheinen,  als  gehe  es  hier  wie  so  oft  im
Leben,  dass  man  mit  dem  Verlust  einer  höheren  Stufe  irgend
eines  menschlichen  Glückes  und  Gutes  allmählich  auch  den  Sinn
und  Maassstab  dafür  verliert,  sich  am  Ende  den  schlechteren  Zustand
  wohl  gefallen  lässt  und  ihn  sogar  schön  findel.  So  empfiellt
  man  jetzt  die  Spatenkultur  als  ein  Glück,  weil  Viele  zu
        <pb n="424" />
        420  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

arm  sind,  um  einen  Pflug  und  Zugvieh  zu  besitzen  und  anzuwenden,
  und  will  damit  etwas  zur  Regel  machen,  was  immer
nur  sellene  Ausnahme  bleiben  kann  oder  sollte  }).

Am  nächsten  liegt  drittens  der  Gedanke,  von  der  Auswanderung
  Hülfe  zu  erwarten.  Aber  noch  in  keinem  Jahre  hat  die
Auswanderung  den  durchschnittlichen,  gegen  Ein  Prozent  betragenden,
  Zuwachs  der  Bevölkerung  erreicht  ?),  und  schwerlich
wird  sie  auch  nur  auf  die  Dauer  von  einigen  Jahren  diese  Höhe
erreichen.  Dazu  sind  die  Kosten  der  Auswanderung  offenbar
zu  hoch.  Auch  ungerechnet  die  unvermeidlichen  Verluste  beim
Verkauf  derjenigen  Besitzstücke,  welche  der  Auswanderer  nicht
mit  sich  nehmen  kann,  betragen  dieselben  für  unsre  Leute  von
dem  Ort  der  Heimath  bis  zu  solchen  Orten  in  Amerika,  wo  die
Einwanderer  ohne  Kapital  sichere  Arbeitsgelegenheit,  jene  mit
Kapital  käuflichen  Grundbesitz  finden,  durchschnittlich  über  hundert
  Gulden  für  den  Erwachsenen.  Das  ist  aber  für  unsere  Verhältnisse
  eine  ziemlich  hohe  Summe.  Eine  Familie,  die  auf  jeden
Kopf  soviel  Vermögen  besitzt,  gilt  noch  gar  nicht  als  besonders
arm  oder  hoffnungslos,  ist  es  auch  im  Allgemeinen  nicht.  Im

1)  Sehr  gut  sagt  der  Verfasser  eines  Artikels  über  französische  Agrikulturzustände
  im  Quarterly  Review  LXXIX  S.  204:  The  plough  is  the  first
and  most  effective  instrument  of  national  prosperity,  nay,  of  national  existence;
  and  whatever  system  tends  to  render  impossible  or  even  to.impede
a  broad  and  general  arable  cultivation,  is  ruinous  even  to  the  small  proprietors,
  it  seems  to  favour,  and  fatal  to  the  nation,  whose  surface  it  seems
to  turn  into  a  spadewrought  garden.  —  The  true  principle  of  beneficial
culture  is,  that  gardens  should  be  gardens  and  fields  fields,  and  that,  however
  valuable  gardens  are  as  auxiliaries  to  the  sustenance  and  comfort
of  their  possessors,  it  is  only  by  a  broad  system  uf  field  agriculture,  that
nalions  can  be  [ed.

2)  Die  stärkste  Verminderung  mittelst  Auswanderung  hat_die  Zahl  der
Angehörigen  Württembergs  im  Jahr  1852  erfahren.  Sie  betrug  etwa  14000
Seelen.  .  Da  nun  in  diesem  Jahr  auch  die  Zahl  der  Geburten  um  etwa  8500
zurückgieng,  so  trat  wirklich  eine  Verminderung  der  angehörigen  Bevölkerung
  ein.  Sonst  ist  im  Durchschnitt  der  letzten  zehn  Jahre  die  Zahl
der  Geburten  70,998,  der  Gestorbenen  55,148,  die  Differenz  also  über
15000.  Die  Durchschnittszahl  der  Ausgewanderten  nach  Abzug  der  Eingewanderten
  ist  4466.  Nächst  1852  war  die  stärkste  Auswanderung  1846—47
mit  8,939.
        <pb n="425" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  421

Grossen  und  Ganzen  also  angesehen,  lässt  sich  nicht  annehmen,
dass  die  Auswanderung  als  ein  Mittel  wirken  werde,  das  Missverhältniss
  zwischen  Boden  und  Bodenbesitzer  zu  verbessern  oder
auch  nur  die  immer  weiter  gehende  Verkleinerung  der  Grundbesitzungen
  als  Folge  der  Bevölkerungszunahme  aufzuhalten.
Höchstens  sind  es  einzelne.  Gemeinden,  welche  sich  wirksam  dedurch
  helfen  können,  und  es  wirklich  wenigstens  für  eine  Zeitlang
  thun,  und  wir  wollen  diese  günstige  Seite  der  Auswanderung
neben  ihren  sehr  vielen  und  schlimmen  Uebeln  dankbar  hinnehmen.
Aber  das  sind  meist  nur  die-  bessern  Orte,  die  sich  in  solcher  Weise
zu  helfen  suchen.  Die  ärmeren  Gemeinden,  wo  die  Vermögenszersplitierung
  und  daneben  die  Verschuldung  grosse  Fortschritte
gemacht  hat,  sind  gewöhnlich  viel  zu  arm,  als  dass  sie  sich  durch
Auswanderung  der  ungenügend  Beschäfligten  eine  wesentliche  Erleichterung
  zu  verschaffen  vermöchten.  Diejenigen  ihrer  Angehörigen,
  die  noch  elwas  haben,  können  nicht  fort,  weilsie  ihre  Liegenschaften
  ohne  den  grössten  Nachtheil  nicht  zu  verkaufen  im  Stande
sind,  und  die  Aermeren  und  Armen  können  nicht  fort,  weil  ihnen  die
Auswanderungskosien  zu  schwer  fallen,  die  Gemeinden  aber  ebenfalls
  zu  mittellos  sind,  um  ihnen  das  Geld  dazu  zu  verschaffen.

Unsre  Verhältnisse  sind  in  dieser  Beziehung  wesentlich  von
denjenigen  verschieden,  welche  jetzt  in  Irland  den  massenhaften
Exodus  möglich  machen  und,  wie  es  scheint,  in  verhältnissmässig
kurzer  Zeit  der  englischen  Bevölkerung  auch  der  Zalıl  nach  das
Uebergewicht  über  die  irische  verschaffen  werden.  Dort  hat  in
der  Regel  der  kleine  irländische  Pachibauer  kein  schwer  zu  verwerthendes
  Besitzthum  aufzugeben,  ehe  er  fort  kann,  und  die
Auswanderungskosten  betragen  wenig  über  zwei  Drittel  der
Summe,  die  sie  bei  uns  ausmachen.  Die  Auswanderungssucht
hat  also,  .um  sich  Befriedigung  zu  verschaffen,  dort  keine  so
grossen  Schwierigkeiten  zu  überwinden,  als  bei  uns.

Noch  ist  schliesslich  ein  Moment  zu  erwähnen,  welches  eine
Gegenwirkung  gegen  die  vorhandene  und  die  fortschreitende
Verkleinerung  der  Grundbesitzungen  hervorbringen  kann,  nämlich
die  Bildung  neuer  grösserer  Landgüter  durch  Uebergang  des
übermässig  verkleinerten  und  verschuldeten  Besitzes  in  die  Hand
grösserer  Kapitalisiten.
        <pb n="426" />
        422  Studien  über  würltembergische  Agrarverhältnisse.

Die  Art  und  Weise,  wie  diese  Gegenwirkung  eintreten  kann,
ist  die,  dass  geradezu  Gläubiger  die  ihnen  als  Sicherheit  verschriebenen
  Güler  bei  Gantfällen  an  sich  bringen  und  durch  Hinzukauf
  weiterer  Stücke  grössere  Güler  zu  gründen  suchen  oder
auch,  dass  ohne  eine  solche  Veranlassung,  wie  sie  im  Verhältniss
des  Gläubigers  liegt,  Kapilalisten  in  Orten,  wo  die  Vergantungen
recht  häufig  werden,  aus  Spekulation  kleine  Stücke  Land  in  Masse
zusammenkaufen  und  grössere  Besitzungen  bilden.  Man  könnte
Spekulanten  der  leiztern  Art  nach  der  Art  ihres  Verfahrens  recht
wohl  umgekehrte  Hofinelzger  nennen.

In  diesen  beiden  Fällen  wird  es  in  der  Regel  so  kommen,
dass  die  neuen  Besitzungen  nicht  an  eigentliche  Bauern  gelangen,
sondern  an  Personen  aus  andern  Ständen,  was  aus  dem  Grund
hervorzuheben  ist,  weil  sich  aus  dem  häufigeren  Vorkommen
solcher  Fälle  in  einer  Gegend  am  Ende  ein  ganz  neuer  Stand
der  Grundbesitzer  bilden  würde.

Es  kann  aber  auch  —  und  das  wird  in  Gemeindeverhältnissen,
  wie  die  unsrigen  sind,  das  gewöhnliche  seyn,  —  so

gehen,  dass  die  Stücke  Land,  die  von  den  verschuldeten  Besilzern
  nicht  gehallen  werden  können  und  desshalb  zum  Verkauf
kommen,  von  den  Bauern  erworben  werden,  welche  in  der  Gemeinde
  grösseren  Besilz  und  noch  Kredit  haben  und  welche
ebendesshalb  in  der  Lage  sind,  die  Gelegenheit  zur  Vergrösserung
ihres  Besitzthums  zu  benützen.

Einzelne  Fälle  eines  derarligen  Uebergangs  des  allzuklein
und  unhaltbar  gewordenen  Besitzes  an  andre  Landwirthe  und
der  dadurch  bewirkten  Bildung  grösserer  Güter  kommen  auch  in
gewöhnlichen  Zeiten  und  unter  im  Allgemeinen  guten  landwirthschaftlichen
  Zuständen  überall  fortwährend  vor,  wo  und  so  weit
nicht  das  Gesetz  den  Verkauf  von  Grundstücken  im  Einzelnen
überhaupt  verbielet.  Es  giebt  in  jeder  Gemeinde  bäuerliche
Wirthschaften,  die  durch  Leichtsinn  und  Liederlichkeit  ihrer  Besitzer
  oder  auch  durch  Unglücksfälle  zu  Grunde  gehen  und  deren
Besitz  in  Folge  dessen  mittelst  Verkaufs  an  Andre  gelangt.  Ebenso
kommt  das  immer  vor,  dass  einzelne  Besitzer  ihr  Gütchen  ganz
aufgeben  und  dadurch  Andern  Gelegenheit  verschaffen,  mehr  Land
zu  erwerben.  So  bilden  sich,  wo  das  Gesetz  Freiheit  im  Ver-
        <pb n="427" />
        Swdien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  423

kehr  mit  Grund  und  Boden  giebt,  immer  wieder  neue  grössere
Güter,  während  die  vorhandenen  durch  Erbtheilungen  oder
durch  Verkauf  von  Parzellen  immer  ‚wieder  zerschlagen  werden.
Es  ist  sogar  möglich,  dass  das  fortgesetzte  Zusammenbringen
grösserer  Güter  den  fortgeseizten  Theilungen  und  Parzellirungen
die  Wage  hält  und  dass  trotz  allen  Kaufs  und  Verkaufs  die  Zahl
der  Grundbesitzungen  in  einer  Gemeinde  nicht  wächst,  die  durchschniltliche
  Grösse  derselben  nicht  abnimmt,  oder  dass  wenigstens
beides  nur  in  dem  Verhältniss  des  zunehmenden  Kapitals  und
der  Produktivität  des.  Ackerbaus  geschieht.  Wo  die  Leute  in
ihren  häuslichen  Niederlassungen  die  rechte  Vorsicht  und  sittliche
  Besonnenheit  bewahren  und  die  Zunahme  der  Bevölkerung
nicht  ausser  Verhältniss  zu  den  wachsenden  Nahrungsquellen
voranschreitet,  wird  diess  sogar,  abgesehen  von  einzelnen  Schwankungen
  im  Bestand,  immer  der  Fall  seyn,  während  allerdings  in
der  Regel  mit  der  zunehmenden  Bevölkerung  eines  Orts  die
Zahl  der  vorkommenden  Theilungen  die  Fälle  des  Zusammenbringens
  mehrerer  Parzellen  zu  neuen  grösseren  Höfen  so  lange
fort  übersteigen  wird,  bis  die  absolute  Ernährungsgrenze  erreicht
  ist.

Aber  um  solche  einzelne  Fälle  handelt  es  sich  hier  gar  nicht,
sondern  darum,  dass  eine  grosse  Menge  von  kleinen  bäuerlichen
Wirthschaflen  zusammen  zu  Grunde  geht,  und  dass  daraus  nun
eine  umfassende  Neubildung  grösserer  Güter  eintritt.  Eine  Gegenwirkung
  dieser  Art  aber  muss  überall  als  möglich  und  beziehungsweise
  als  nothwendig  angeselien  werden,  wo  die  grosse
‘Masse  der  bäuerlichen  Wirthschaflen  so  klein  und  so  verschuldet
ist,  dass  ihre  Besilzer  nur  in  gut  mittleren  Jahren  bestehen  und
ihre  Verpflichtungen  an  Zinsen  und  Steuern  erfüllen  können.
Wo  die  Dinge  so  stehen,  da  bedarf  es  nichis  als  einiger  schlechter
  Jahre  oder  einer  starken  Vermehrung  der  Lasten  an  den
Staat  und  die  Gemeinde,  wie  sie  zum  Beispiel  ein  Krieg  mit
sich  bringt,  oder  auch  eine  bedeutende  Störung  des  Kredits,  und
eine  Menge  der  kleinen  Leute  wird  zahlungsunfähig  und  geht
ökonomisch  zu  Grunde.  Eine  Zeitlang  halten  sie  sich  wohl  noch,
weil  die  Gläubiger  selbst  sich  scheuen,  entschieden  zu  drängen,
und  weil  die  Gemeinde  mit  der  Eintreibung  der  Steuern,  so  lang

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  3s  Heft.  28
        <pb n="428" />
        424  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

sie  kann,  Nachsicht  übt.  Auch  helfen  sich  die  Leute  Anfangs
noch,  so  gut  es  geht,  durch  Verminderung  des  Betriebskapitals.
Am  Ende  aber  bricht  der  Bogen  dennoch  und  es  kommt  zu
Zwangsverkäufen  und  Gantungen  in  Menge.  Nun  sind  nicht  genug
zahlungsfähige  Käufer  da  und  es  sinkt  desshalb  ganz  natürlich
der  Preis  des  Bodens  tief  unter  seinen  bisherigen,  oft  sogar  lief
unter  seinen  wahren,  das  heisst  dem  mögliehen  Reinertrag  entsprechenden,
  Stand.  Das  ist  nan  der  Zustand,  wo  die  Veranlassung
  zur  Bildung  neuer  Güter  durch  Zusammenkauf  der  Parzellen
  theils  von  Seite  der  Bauern,  die  noch  etwas  haben,  theils
von  Spekulanten  oder  von  Gläubigern  gegeben  und  wo  aller  Erfahrung
  nach  die  erwähnte  Gegenwirkung  noch  immer  eingetreten
ist;  das  sind  die  thatsächlichen  Bedingungen,  unter  denen  das
„Latifundienwesen*  mit  Noihwendigkeit  Herr  wird  über  die  ökonomisch
  unhaltbar  gewordene  Zwergwirthschaft  }).

Wenn  man  nun  fragt,  ob  diese  Bedingungen  in  unserm  Lande
vorhanden,  ob  die  Zustände  bereits  so  geworden  sind,  dass  der
bezeichnete  Rückschlag  eintreten  kann,  so  scheint  es  allerdings,
als  müsse  man  diese  Frage  für  viele  Gemeinden  bejahen.

Es  sind  nämlich  in  vielen  unsrer  schwer  darniederliegenden
Gemeinden  die  Preise  des  Grund  und  Bodens  so  ausserordentlich
tief  gefallen,  dass  darin,  wie  es  scheint,  eine  genügende  Anziehungskraft
  für  Kapitalisten  zum  Zusammenkauf  der  kleinen  und
verschuldelen  Güter  oder  auch  für  die  Gläubiger  selbst  liegt,  die
ihnen  im  Gant  zugefallenen  Grundstücke  zu  eigner  Bewirthschaftung
  oder  zur  Verpachtung  zu  übernehmen.  Es  ist  selbst  in  den
nicht  eben  schlecht  stehenden  Gemeinden  gar  nicht  selten,  dass
bei  Zwangsverkäufen  bei  weitem  nicht  das  auf  einem  Grundstück
hypothecirte  Kapital,  das  heisst  also  nach  unsern  Darleihverhältnissen,
  die  Hälfte  des  ursprünglichen  Anschlags  erlöst  wird.  In
den  mehr  heruntergekommenen  Gemeinden  erreichen  die  Kaufangebote
  oder  auch  die  wirklich  erlösten  Kaufpreise  oft  nicht  ein
Viertel  des  Werthanschlags  des  Grundstücks;  ja  es  sind  Fälle
bekannt,  wo  kaum  der  vierte  Theil  des  Schuldkapitals,  das  ist

1)  Man  vergleiche  hier  die  Bemerkungen  von  Roscher  im  Archiv  1845.
8.  302  und  f£.
        <pb n="429" />
        Studien  über  würltembergische  Agrarverhältnisse.  425

also  der  achte  Theil  des  Werthanschlags,  zu  erlösen  war.  Aber
auch  das  sind  noch  nicht  die  allerschlimmsten  Gemeinden;  denn
es  giebt  viele  Fälle,  wo  überhaupt  gar  kein  Käufer  zu  finden  und
der  Gläubiger  aus  Mangel  an  Käufern  das  Gut  selbst  zu  übernehmen
  durchaus  gezwungen  ist,

Trotz  dieser  zum  Zusammenkaufen  günstigen  Umstände  jedoch
  hört  man  im  Ganzen  bis  jeizt  nichts  davon,  dass  Kapitalisten
die  Gelegenheit  benützen.  Wohl  aber  geschieht  das  häufig,  dass
die  vermöglicheren  Bauern,  die  noch  Kredit  haben,  weitere  Erwerbungen
  machen  und  ihr  Gut  zu  vergrössern  suchen,  jedoch,
was  für  unsere  Verhältnisse  charakleristisch  ist,  meistens  nicht
unmittelbar  durch  Ankauf  von  dem  bisherigen  Besitzer,  wenn  es
zum  Zwangsverkauf  oder  Gant  kommt,  sondern  erst  aus  zweiter
Hand  von  dem  Gläubiger,  dem  das  Grundstück  zugeschlagen
worden  ist;  denn  jenes  zu  ihun  scheuen  sie  sich  wenigstens  in
den  kleineren  Gemeinden  aus  Rücksicht  für  ihren  verarmten  Mitbürger
  oder  auch  aus  Furcht  vor  ihm.

Es  ist  schon  oben  gesagt  worden,  dass  die.  letztere  Art  des
-Eintretens  der  in  Rede  stehenden  Gegenwirkung  gegen  das  übertriebene
  Zwergwirthschaftswesen  für  unsre  Verhältnisse  die  Regel
bilden  muss.  Denn  dass  der  Gläubiger  zunächst  wünschen  wird,
das  ihm  zugefallene  Grundstück  wieder  zu  verkaufen,  und  dass
er  diess  auch  dann  ihul,  wenn  er  es  selbst  nur  mit  einigem
Schaden  thun  kann,  ist  ganz  natürlich.  Was  wollte  oder  könnte
er  mit  so  vereinzelten  Stückchen  Feld  mit  oder  ohne  Gebäude
weiter  anfangen,  wenn  es  ihm  nicht  gelänge,  alsbald  das  solcher
Art  Uebernommene  durch  weitere  Ankäufe  zu  vergrössern?  Auch
wird  ihm  der  Verkauf  meist  gelingen,  wenn  nicht  die  Zahl  der
ruinirten  Grundeigenthümer  so  gross,  und  auch  die  ökonomische
Lage  der  Uebrigen  in  der  Gemeinde  so  schwach  ist,  dass  sich
keine  Käufer  zu  irgend  annehmbaren  Preisen  für  ihn  finden.
Freilich  muss  er  oft  das  Grundstück  eine  Zeitlang  behalten  und
es  so  gut  als  möglich  durch  Verpachtung  auf  kurze  Zeit  oder
durch  Selbstbewirthschaftung  nutzbar  zu  machen  suchen.  Am
Ende  gelingt  ihm  aber  der  Verkauf  doch.

Wo  der  Rückschlag  in  solcher  Weise  eintritt,  bleibt  er  natürlich
  auch  in  engeren  Grenzen  und  die  ganze  Veränderung

23  *
        <pb n="430" />
        426  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

geht  innerhalb  der  Gemeinde  selbst  vor  sich.  Je  nach  dem  Unifang,
  in  welchem  die  Gegenwirkung  einfritt,  wird  dann  am  Ende
eine  grössere  Anzahl  verhältnissmässig  stärker  begüterter  Bauern
vorhanden  seyn  neben  einer  grössern  Menge  von  Besitzlosen,
während  die  Zahl  der  geringsten  Wirthschaften  sich  vermindert
hat.  In  rein  landwirthschaftlicher  Beziehung  wird  die  Aenderung
meist  vortheilhaft  seyn;  denn  es  lässt  sich  allerdings  als  Regel
annehmen,  dass  der  grössere  Landwirth,  der  mit  mehr  Betriebskapital
  arbeitet  und  dem  es  nach  den  Verhältnissen  der  Gemeinde
auch  an  Arbeitskräften  nicht  fehlen  kann,  dem  Boden  mehr  abzugewirnmen
  weiss,  als  der  bäuerliche  Taglöhner,  der  zwar  Arbeitskraft
  genug  hat,  aber  kein  genügendes  Betriebskapital.  Wie  die
Sache  in  allgemein  ökonomischer  und.  socialer  Beziehung  wirkt,
das  wird  davon  abhängen,  was  mit  der  vermehrten  Menge  Besitzloser
  geschieht.  Im  schlimmsten  Fall’bleiben  sie  in  der  Gemeinde
hängen‘  und  bilden  ein  trauriges  Proletariat,  um  so  schlimmer
wegen  des  schärferen  Gegensatzes  zu  den  reicher  Gewordenen.
Im  besten  Falt  bleibt  ein  Theil  in  der  Eigenschaft  von  Taglöhnern
  zurück  und  gerade  diesen  kann  es  dann  leicht  besser  gehen,
als  vorher;  ein  andrer  Theil  wandert  ganz  aus  mit  oder  ohne.
Unterstützung  der  Gemeinde;  Einzelne  verlassen  wenigstens  die
Gemeinde  und  finden  da  und  dort  Unterkunft  und  Brod.  Im
leiztern  Fall  ist  auch  in  socialer  Beziehung  die  Aenderung  entschieden
  vortheilhaft  und,  wenn  anders  diese  in  genügend  starkem
  Umfang  eintrat,  so  ist  das  Resultat  ein  allgemein  gesunderer
Zustand  der  Gemeinde,  der  mindestens  eine  oder  ein  paar  Generationen
  aushalten  kann,  bis  nach  dem  System  absoluter  Freiheit
  mit  der  fortschreitenden  Bevölkerung  und  fortgesetzten  Theilungen
  der  Jammer  wieder  von  Neuem  beginnt.

So  aber,  wie  es  hier  als  ökonomisch  nothwendig  bezeichnet  wird
und  wie  es  nach  der  Versicherung  genauer  Kenner  unsrer  bäuerlichen
  Verhältnisse  in  einzelnen  Gemeinden  thatsächlich  zu  geschehen
  schon  begonnen  hat,  kann  es  unmöglich  in  den  Orten
gehen,  wo  die  Zahl  der  gänzlich  Verarmten  und  gantmässig  Gewordenen
  oder  wirklich  Verganteten  so  gross  ist  und  der  Besserstehenden
  so  wenige  sind,  dass  die  zum  Zwangsverkauf  kommenden
  Parzellen  auch  dann  keine  Käufer  finden,  wenn  die  Gläubiger
        <pb n="431" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  427

sich  entschliessen  sollten,  sie  mit  beträchtlichem  Verlust  zu  veräussern.
  Und  leider  ist  die  Zahl  solcher  Gemeinden  nicht  gering
und  es  fehlt  bekanntlich  auch  an  eineın  Beispiel  nicht,  wo  alle
Gemeindeglieder  mit  einander,  vom  ersten  bis  zum  letzten,  gantınässig
  sind.  Offenbar  ist  nun  da  nicht  genug  eigene  ökonomische
  Kraft,  um  den  nothwendig  gewordenen  Rückschlag  gegen
die  unhalibar  gewordene  Zwergwirthschaft  zu  vollbringen  und
es  wäre  hier  alle  Veranlassung  gegeben,  dass  Kapitalisten,  etwa
einzelne  Gläubiger  selbst,  entweder  die  Forderungen  der  Uebrigen
vor  dem  Zwangsverkauf  oder  auch  gleich  die  zum  Verkauf  gebrachten
  Grundstücke  an  sich  brächten  und  neue  Güter  von  der
Grösse  bildeten,  dass  sie  sich  zum  eigenen  Betrieb  oder  zur
Verpachtung  eignen  würden.  Man  sollte  wenigstens,  wenn  man
den  unglaublichen  Unwerth,  oft  geradezu  die  Preislosigkeit  solcher
Grundstücke  ins  Auge  fasst,  meinen,  dass  sich  dieser  Weg  selbst
den  Kapitalisten  als  der  passendste  empfehlen  sollte.

Aber,  wie  schon  bemerkt,  man  hört  nichts  davon,  dass  ein
solches  Verfahren  eingeschlagen  würde.  Die  Sache  geht  hier
vielmehr  bis  jetzt  gewöhnlich  so,  dass  der  Gläubiger  mit  dem
Schuldner  ein  Abkommen  trifft,  wonach  ihm  etwa  unter  Verbürgung
  eines  Dritten  und  mit  oder  ohne  Nachlass  an  Zinsen  das
Kapital  von  Neuem  kreditirt  wird;  oder  er  entschliesst  sich,  nach
vergeblichen  Versuchen  das  ihm  zugeschlagene  Grundstück  anderweitig
  zu  verkaufen,  zu  verpachten  oder  selbst  zu  bewirthschafien,
  es  wieder  an  den  früheren  Besitzer  wohlfeiler  zu  verkaufen
und  das  Kapital,  das  nun  freilich,  nachdem  es  vermindert  worden
ist,  sichrer  stehen  mag,  mit  oder  ohne  Verbürgung  eines  Dritten
auf  dem  Gütchen  stehen  zu  lassen.  Das  letztere  Verfahren  ist
gar  nicht  so  selten,  weil  die  Gemeinden  aus  Furcht,  eine  Familie
weiter  auf  die  Armenliste  zu  bekommen,  gegen  den  Gläubiger
zusammenhalten  und  ihm  das  Verpachten  ebenso  wie  die  Selbstbewirthschaftung
  bis  zur  Unmöglichkeit  erschweren,  so  dass  ihm
am  Ende  gar  nichts  anderes  zu  ihun  übrig  bleibt,  wenn  er  sich
nicht  der  Gefahr  aussetzen  will,  das  Gut  ganz  ungebaut  liegen
zu  lassen  und  die  Staats-  und  Gemeindesteuern  aus  eignem  Vermögen
  fortzubezahlen,  während  er  so  wenigstens  die  Hoffnung
hat,  dass  sich  der  Besitzer  selbst  allmählich  erholen  werde.  Aber
        <pb n="432" />
        428  Studien  über  würltembergische  Agrarverhältnisse.

diese  Hoffnung  kann  in  den  meisten  Fällen  nur  eine  trügerische
seyn.  Es  ist  allerdings  möglich,  dass  ein  Bauer,  der,  wie  sie
es  auf  dem  Lande  nennen,  auf  solche  Weise  „sich  erleichtert*,
das  heisst  in  Wahrheit  nichts  anderes  als  eine  neue  Anwendung
des  altbekannten  communistischen  Mittels  der  novae  tabulae  nacht,
sich  damit  wirklich  hilft.  Ein  Theil  des  Zinses  nämlich,  den  er
bisher  dem  Gläubiger  zahlen  musste,  bleibt  nun  nach  der  Schuldreduction
  zu  seiner  eigenen  Verfügung.  Kommen  dann  gule
Jahre,  so  ist  es  denkbar,  dass  er  seine  Verpflichtungen  erfüllt
und  wieder  aufkommi.  In  der  Regel  aber  wird  er  mit  dem
kleinen  Betriebskapital,  das  er  gereltet  hat,  oder  sich  neu  zu
verschaffen  weiss,  die  Wirthschaft  doch  nicht  halten,  vielmehr
nach  einigen  Jahren  abermals  Zins-  und  Steuerrückstände  oder
auch  neue  Schulden  haben  und  abermals  versuchen,  eine  „Erleichterung®*
  vom  Gläubiger  herauszuschlagen.

In  solchen  ökonomisch  tief  gesunkenen  Gemeinden  ist  der
Uebergang  des  kleinen  verschuldeten  Besitzes  in  andre  Hände
kein  Unglück,  sondern  eine  Wohlthat.  Er  ist  die  noihwendige
Krisis,  die  zur  Heilung  führt,  der  erste  Schritt  der  Heilung  selbst.
Unhaltbar  sind  einmal  derartige  Wirthschaften.  Das:  wahre  Interesse
  solcher  Gemeinden  selbst  wie  des  ganzen  Landes  kann
also  unmöglich  darin  bestehen,  sie  künstlich  mit  Opfern  von  Seite
der  Gläubiger  oder  gar  des  Staates  selbst  zu  halten,  und  ihnen
eine  lraurige  Existenz  zu  fristen,  sondern  man  muss  vielmehr
wünschen,  dass  der  Zustand  so  schnell  und  so  gründlich  als
möglich  geändert  werde.  ‘Ohne  Zweifel  kann  diess  nur  durch
Dazwischenkunft  fremden  Kapitales  geschehen  und  ebenso  gewiss
ist,  dass  die  Gläubiger  in  ihrer  Eigenschaft  als  Kapitalisten  die
nächste  Veranlassung  haben,  die  Veränderung  herbeizuführen.
Von  dem  Augenblick  an,  wo  die  ihnen  verpfändeten  und  im
Gant  zufallenden  Güter  so  werthlos  werden,  dass  sie  beim  Verkauf
  mehr  Schaden  erwarten  müssen,  als  wenn  sie  trotz  aller
darauf  ruhenden  .und  durch  die  Uebernahme  sich  noch  mehrenden
Lasten  dieselben  übernehmen  und  durch  Zukauf  einen  ihren  Verhältnissen
  entsprechenden,  zur  Verpachtung  oder  zum  eigenen
Betrieb  geeigneten,  Besitz  bilden,  ist  es  ihr  Interesse  das  letztere
zu  ihun.  Wenn  sich  bis  jetzt  bei  uns  noch  kein  Anfang  dazu
        <pb n="433" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  429

zeigt,  so  hat  diess  gewiss  seinen  nächsten  Grund  in  der  Neuheit
der  ganzen  Sache,  im  mangelnden  Unternehmungsgeist  unsrer
Kapitalisien,  in  der  Furcht,  wegen  eines  derartigen  Verfahrens
als  Wucherer  verschrieen  zu  werden,  am  meisten  aber  wahrscheinlich
  in  der  Unlust,  mit  solchen  Gemeinden  selbst  in  unmittelbare
  Berührung  zu  kommen.  Das  Alles  aber  sind  nur  erschwerende,
  keine  absolut  hindernde,  Momente  und  wenn  die
jelzige  Nothzeit  noch  einige  Jahre  anhalten  und  ihre  verderblichen
  Wirkungen  auf  den  Vermögensstand  unsrer  Gemeinden
fortsetzen,  oder  wenn  eiwa  gar  ein  Krieg  ausbrechen  und  die
wirthschaflliche  Noth  noch  vermehren  sollte,  so  ist  nicht  im  mindesten
  daran  zu  zweifeln,  dass  die  nothwendig  gewordene  Veränderung
  auf  dem  bezeichneten  Wege  eintreten  wird.

Drängt  sich  aber,  wenn  man  die  jetzige  Lage  der  Dinge
ins  Auge  fasst,  nicht  von  selbst  der  Gedanke  auf,  dass  hier  ein
passendes  Feld  für  die  Thätigkeit  des  Staats  sey,  dass  dieser  sich
bei  der  Veränderung  direkt  betheiligen  sollte  ?

Bekanntlich  hat  der  Staat  bei  uns  gegenwärtig  in  grossen
Beträgen  Ablösungskapilalien  einzunehmen.  Die  ganze  ihm  auf
diesem  Wege  zufliessende  Summe  wird  trotz  des  höchst  ungünstigen
  und  unbilligen  Ablösungsmodus  auf  etwa  30  Millionen  berechnet.
  Von  dieser  Summe  wird  nun  ein  siarker  Theil  für  die
neuen  Eisenbahnen,  ein  andrer  Theil  wird,  was  gewiss  ganz  zu
billigen  ist,  zur  Vergrösserung  der  ärarischen  Forsten  verwendet
werden.  Immerhin  aber  wird  ein  beträchtlicher  Theil  zur  Erwerbung
  von  landwirthschaftlichem  Areal  verwendet  werden  können
  und  müssen.  Nun  kann  der  Staat  allerdings  von  diesem
Theil  des  Kapitals  vorzugsweise  grössere  Güter  zu  erwerben
suchen  und  es  ist  zuzugeben,  dass  diese  für  ihn  bequemer  und
selbst  hie  und  da  vortheilhafter  zu  erwerben  seyn  werden,  obgleich
  die  Preise  dieser  Güter  in  der  jelzigen  Kreditkrisis  nicht
so  stark  gefallen,  wie  die  der  kleinen  Güter,  da  und  dort  sogar
gestiegen  sind.  Nichts  würde  aber  die  Finanzverwaltung  hindern,
ebenso  auch  kleine  Güter  zu  kaufen  und  daraus  grössere  zu
bilden.

Je  nach  den  Verhältnissen  einer  Gemeinde  könnte  diess  in
grösserem  oder  kleinerem  Umfang  geschehen;  es  könnte  aber
        <pb n="434" />
        430  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

auch  unter  Umständen  rathsam  seyn,  eme  ganze  Gemeinde  auszukaufen.
  Indem  der  Staat  in  solcher  Weise  Eigenthümer  von
Gemeindegrundstücken  würde,  erwüchse  für  ihn  die  Pflicht,  sich
an  dem  Fortkommen  der  im  Landbau  gar  nicht  mehr  zu  beschäftigenden
  Personen  zu  belheiligen.  Diess  könnte  auf  die
verschiedenste  Weise  geschehen  je  nach  den  Verhältnissen  der
Gemeinde;  immer  aber  wird  es  Geldopfer  kosten,  am  meisten,
wenn  man  sich  entschliessen  müsste,  einen  grösseren  oder  geringeren
  Theil  der  Gemeindeangehörigen  auswandern  zu  lassen.
Ich  sage,  die  Auswanderung  kostet  am  meisten,  weil  man  nalürlich
  auf  dieses  Mittel  greift,  wenn  andre  Mittel  noch  mehr  kosten
würden.  Die  Summe,  die  der  Staat  dazu  aufzuwenden  hälte,
müsste  auf  den  Preis  der  Grundstücke  draufgeschlagen  werden,
ebenso  wie  die  Kosten  der  neu  zu  erriehtenden  Wirthschaftsgebäude,
falls  die  vorhandenen  und  mit  den  Grundstücken  übernommenen
Gebäude  dem  neuen  Bedürfniss  durchaus  nicht  genügten.

Bei  der  ökonomischen  Beurtheilung  der  ganzen  Operalion
kommt  es  darauf  an,  wie  hoch  sieh  durch  die  ursprüngliche
Ankaufssumme  und  den  Zuschlag  der  andern  erwähnten  Ausgaben
der  Preis  des  Morgens  im  Verhältniss  zu  der  zu  erwartenden
Rente  stellt.  Wenn  man  erwägt,  wie  ausserordentlich  wohlfeil
  jetzt  in  vielen  Gemeinden  Grundstücke  zu  haben  sind,
und  wie  die  Kapitalisten  sich  oft  unglaubliche  Verluste  an  ihren
Forderungen  gefallen  lassen,  blos  um  von  einem  schlechten  Sehuldner
  oder  von  einem  für  sie  werthlosen  Besitz  wieder  loszukommen,
  so  wird  die  Annahme  nicht  übertrieben  erscheinen,  dass
dem  Staat  eine  derartige  Erwerbung  irotz  der  grossen  weiteren
Auslagen  nicht  zu  iheuer  kommen  werde.  Wo  diess  der  Fall
wäre,  liesse  sich  selbst  vom  finanziellen  Standpunkt  aus  nichts
gegen  das  ganze  Unternehmen  einwenden.  Aber  wenn  der  Ankauf
  auch  um  ein  Beträchtliches  zu  iheuer  wäre,  so  -liesse  sich
derselbe  vom  volkswirthschaftlichen  und  allgemein  polizeilichen
Standpunkt  aus  wohl  rechifertigen;  nur  dass  dann  natürlich  der
Mehrbetrag  nicht  aus  dem  durch  die  Ablösung  ohnehin  schon
genug  beschädigten  Domänengrundstock  zu  bezahlen,  sondern  ‚aus
der  Staatskasse  zuzuschiessen  wäre.  Die  Rechifertigung  für  einen
solchen  Zuschuss  läge  dann  in  dem  unzweifelhaften  Gewinn,  der
        <pb n="435" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  431

für  einen  ganzen  Distrikt  und  mittelbar  für  das  ganze  Land
dadurch  entstünde,  dass  einer  ökonomisch  und  gemeiniglich
damit  auch  sitllich  tief  gesunkenen  Gemeinde  gründlich  aufgeholfen
  würde.

Was  hier  vorgeschlagen  wird,  ist  nicht  ohne  Beispiele.  Bekanntlich
  hat  die  grossh.  badische  Regierung  in  der  jüngsten
Zeit  namentlich  eine  Gemeinde  im  Odenwald  (Rineck)  so  behandelt,
  und  ist  dabei  so  weit  gegangen,  dass  sie  dieselbe  vollkommen
  aulhob  und  die  ganze  Einwohnerschaft  bis  auf  wenige  Alte
und  Gebrechliche,  die  in  andern  Gemeinden  untergebracht  wurden,
nach  Amerika  schaffte.  Es  ist  noch  nicht  bekannt  geworden,
wie  hoch  die  Ausgabe  der  Staatskasse  sich  schliesslich  dabei  belief
  und  wie  die  dortige  Verwaltung  die  erworbenen  Grundstücke
verwerthete,  ob  durch  Verkauf  im  Einzelnen  an  die  Nachbargemeinden,
  denen  die  Markung  zugetheilt  wurde,  oder  durch  Bildung
  neuer  grösserer  Güter.  Das  aber  ist  bereits  mehrfach  erwähnt
  worden  und  kann  auch  gar  nicht  anders  seyn,  dass  die
siltlliche  und  polizeiliche  Wirkung  der  Maassregel  eine  äusserst
günslige  war.

Der  hier  erwähnte  Fall  ist  freilich  extremer  Art  und  es
werden  wohl  nur  wenige  Gemeinden  bei  uns  seyn,  die  in  jeder
Beziehung  so  lief  gesunken.  sind,  dass  man  nur  auf  gleich  entschiedene
  Weise  helfen  könnte.  Aber  auch  in  geringerem  Umfang
  angewendet  kann  eine  solche  Maassregel  sehr  segensreich
wirken.

Ebenso  wie  der  Staat  könnten  Stiftungen  in  ähnlicher  Weise
sich  selbst  bei  ihren  schlechten  Forderungen  und  einzelnen  Gemeinden
  helfen,  nur  dass  hier  natürlich  von  einem  weilern  im
Interesse  der  Gemeinde  zu  bringenden  Opfer  keine  Rede  seyn
könnte  und  die  Wirkung  sich  nur  auf  das  eine  Moment,  der  Bildung
  neuer  grösserer  Bauerngüter  zum  Behuf  ihrer  Verpachtung
bis  zum  möglich  werdenden  Verkauf,  beschränken  würde.  Solche
Stiftungen  haben  natürlich  kein  anderes  Interesse  als  jeder  Gläubiger;
  aber  bei  grossen  Kapitalen  und  nicht  selten  zahlreichen
Forderungen  sind  sie  zu  einem  derartigen  Unternehmen  eher  angeihan
  als  Private.

Weit  besser  aber  als  Stiftungen  eignet  sich  der  Staat  selbst
        <pb n="436" />
        432  Studien  über  württemhergische  Agrarverbältnisse,

dazu.  Er  hat  mit  dem  ganzen  Apparat  von  öffentlicher  Gewalt,
den  er  besitzt,  keinen  Widerstand  von  Seiten  der  Gemeinde  zu
fürchten,  und  kann  seinem  Eigenthum  und  seinen  Pächtern  jederzeit
  den  nöthigen  Schutz  verschaffen.  Diess  macht  ihm  schon
die  Sache  leichter,  wie  jeder  andern  juristischen  oder  Privatperson.
  Dann  wird  er  nicht  selten  auch  indirekt  mehr  Vortheil
davon  ziehen,  als  sonst  irgend  Jemandem  zufiele.  Abgesehen
von  dem  Vortheil,  den  er  mit  der  Zeit  in  dem  Ertrag  der  indirekten
  Abgaben  und  durch  den  rechtzeiligen  Eingang  der  direkten
Steuern  !)  haben  muss,  so  erinnere  ich  namentlich  daran,  wie
oft  derarlige  ökonomisch  verfallene  Orte  ein  wahrer  Krebsschaden
  für  die  Staatswaldungen  sind,  und  wie  wichtig  es  für
den  Staat  wäre,  in  dieser  Beziehung  die  Möglichkeit  zu  besserer
Ordnung  zu  schaffen.  Ist  doch  kürzlich  nach  Zeitungsmiltheilungen
  in  einem  der  thüringischen  Staaten  (Sachsen-Gotha))  bei  der
Diskussion  über  einen  ins  Büdget  aufzunehmenden  Ausgabeposten
zur  Unterstützung  der  Auswanderung  von  Regierungswegen  bemerkt
  worden,  die  Ausgabe  werde  sich  allein  durch  den  geringeren
  Waldfrevel  bezahlt  machen.  Aehnliche  Fälle  kommen  ebenso
bei  uns  vor,  und.  die  Aeusserung  des  thüringischen  Regierungscommissärs
  wäre  auch  ‘in  dem  Munde  eines  württembergischen
Commissärs  sicher  nur  die  reine  Wahrheit.

Endlich  eignet  sich  aber  das  Unternehmen  auch  desshalb  für
den  Staat,  weil  er  leichter,  wie  jeder  andere  Kapitalist,  in  der
Lage  ist,  die  erworbenen  Grundstücke  mit  der  Zeit  wieder  in

1)  Hätte  bei  uns  der  Staat  selbst  anstatt  der  Gemeinden  den  Einzug  der
direkten  Steuern,  so  würde  er  schon  durch  die  Steuerrückstände  einen  Anspruch
  an  die  Besitzungen  erhalten,  der  als  Veranlassung  zu  der  vorgeschlagenen
  Operation  dienen  könnte.  In  einer  Recension  über  Mounier,  de
Vagriculture  en  France  1846  im  Quarterly  Review  LXXIX  p.  202—238  findet
sich  die  Notiz,  dass  es  in  Frankreich  den  Grundbesitzern  verstattet  ist,  sich
gegen  Erlegung  einer  Einregistrirungsgebühr  von  ungefähr  1  Gulden  durch
Abtretung  ihres  Grundbesitzes  von  den  Steuerrückständen  zu  befreien,  wobei
sie  dann  im  Besitz  ihres  Mobiliars  bleiben  könnten.  Der  Präfekt  des  Depart.
der  Niederalpen  hatte  schon  1835  Veranlassung,  den  Steuerpflichtigen  dieses
wohlthätige  (!)  Gesetz  in  Erinnerung  zu  bringen.  Ob  davon  Gebrauch  gemacht
  worden,  ist  nicht  erwähnt;  aber  was  sind  das  für  Agrikulturzustände,
wo  eine  solche  Bekanntmachung  nothwendig  erscheint!
        <pb n="437" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  433

bäuerlichen  Besitz  gelangen  zu  lassen  und  dadurch  auf  Erhaltung
des  mittleren  und  kleineren  Grundbesitzes  hinzuwirken.  Je  nach
den  Verhältnissen  der  Gemeinde  kann  das  Verfahren  dabei  sehr
verschieden  seyn.  Der  Staat  kann  den  erworbenen  Grundbesitz
parzellenweise  an  die  besser  stehenden  Bauern  verpachten  und
allmählich  verkaufen,  oder  er  kann  neue  Höfe  bilden  und  diese
verpachten  und  den  Pächter  sie  durch  jährliche  Abzahlungen  allmählich
  erwerben  lassen,  wenn  er  nicht  alsbald  die  Möglichkeit
finden  sollte,  sie  wieder  zu  verkaufen.

So,  meine  ich,  könnte  und  sollte  es  der  Staat  in  unsern
jetzigen  Verhältnissen  machen;  er  würde  auf  diese  Weise  den,
wie  ich  glaube,  nothwendig  gewordenen  Rückbildungsprocess  zu
grösseren  bäuerlichen  Wirthschaften  wesentlich  erleichtern  und
beschleunigen.  Ich  sage  nicht,  des  Staates  Betheiligung  sey  eine
absolute  Nothwendigkeit.  Ist  die  ausgesprochene  Ansicht  über
die  Thatfrage,  ob  nämlich  wirklich  die  ökonomischen  Verhältnisse
so  geworden  sind,  dass  es  vorlheilhaft  wird  und  bageits  geworden
ist,  zusammenzukaufen,  richtig,  dann  geht  es  auch  ohne  den  Staat
durch  die  Wirkung  des  ökonomischen  Verkehrs  von  selbst.  Aber
wenn  man  die  Sache  dem  Prozess  der  Naturheilung  überlässt,
das  heisst,  dem  Wirken  des  menschlichen  Eigennutzes  und  der
Gewinnsucht,  mit  eiwas  Wenigem  von  freiwilliger  (nicht  durch
die  Organe  der  Gemeinschaft  vermittelter)  Humanität  und  Aufopferung
  vermischt,  dann  kann  es  lange  dauern  und  mittlerweile
ein  immer  schlechterer  und  für’s  Ganze  gefährlicherer  Zustand
sich  bilden,  oder  es  geht  auf  dem  Wege  einer  auch  das  härteste
Gefühl  verletzenden  Noth.  Desshalb,  glaube  ich,  soll  der  Staat
eingreifen  und  er  kann  es  auch,  wenn  er  die  eingehenden  Ablösungsgelder
  wenigstens  zum  Theil  darauf  verwendet  und  damit
Summen,  welche  dem  Boden  genommen  werden,  dem  Boden
wiedergiebt.

Mögen  Andere,  die  ein  besseres  Mittel  wissen,  ein  solches
angeben.  Ich  für  meinen  Theil  weiss  nichts  Besseres,  und  ich
sehe  wohl,  wie  schwierig  auch  das  angegebene  Miltel  in  der
Ausführung  ist.  Schweigen  aber  geht  bei  dem,  der  den  Beruf
hat,  über  solche  Dinge  nachzudenken,  gegen  das  Gewissen  und
dann  mag  sich  derjenige,  der  spricht,  damit  trösten,  dass  gegen-
        <pb n="438" />
        434  Studien  über  würltembergische  Agrarverhältnisse.

über  von  der  Schwierigkeit  und  Grösse  der  Aufgabe  ebenso
der  Tadel  verstummen  muss  wegen  eines  möglichen  Irrthums,
wie  der  Anspruch  auf  Lob,  wenn  das  vorgeschlagene  Mittel  als
brauchbar  erfunden  wird.  In  solchen  Dingen  tritt  alles  Persönliche
  ganz  zurück;  nur  auf  die  Sache  kommt  es  an.

Wie  immer  aber  auch  die  Dinge  gehen  werden,  ob  auf  dem
Wege  eines  natürlichen  Entwicklungsprozesses  oder  mittelst  Betheiligung
  der  öffentlichen  Gewalten,  die  Umbildung  unsrer  unhaltbar
  gewordenen  bäuerlichen  Zustände  selbst  ist  eine  Nothwendigkeit
  geworden  und  sie  wird,  das  lässt  sich  mit  grosser
Bestimmtheit  sagen,  bei  Fortdauer  der  gegenwärtigen  Gesetzgebung
ganz  gewiss  eintreten.  Es  ist  möglich,  dass  einige  gute  Erndten
und  eine  sich  daran  knüpfende  Besserung  des  Kredits  die  Veränderung
  verzögern;  aber,  läuschen  wir  uns  nicht,  das  ist  dann
nur  ein  Aufschub,  keine  dauernde  Hülfe;  denn  so  gewiss  die
Erndten  nicht  immer  gut  seyn,  und  so  gewiss  wir  nicht  immerfort
  die  friedlichen  Zeiten  mit  verhältnissmässig  wenig  Lasten
für  den  Staat  faben  werden,  deren  das  Land  sich  jetzt  noch  erfreut,
  so  gewiss  werden  auch  neue  Nothzeilen  kommen  und  mit
der  Wiederkehr  und  Verstärkung  der  Ursachen  die  nach  der  Lehre
der  ganzen  Geschichte  unvermeidlichen  Folgen  sich  geltend  machen.

Sehen  wir  nun  aber  von  diesem  Heilungsprozess  für  diejenigen
  Distrikte  und  Gemeinden  ab,  welche  unter  der  bestehenden
  Agrargesetzgebung  so  tief  heruntergekommen  sind,  so  bleibt
die  Frage,  sollen  wir:  diejenigen  Distrikte,  welche  bis.  jetzt  an
der  Hand  des  Lehenswesens  oder  auch  ohne  dieses  durch  freiwillige
  Aufrechthaltung  des  altbäuerlichen  Hofsystems  sich  gute
Verhältnisse  bewahrt,  ferner  ebenso  diejenigen  Gemeinden,
welche  zwar  das  System  der  unbedingten  Theilbarkeit  angewendet,
  durch  eigene  verständige  Kraft  und  Haltung  aber  die
übeln  Folgen  bisher  vermieden  haben,  oder  wieder  zu  bessern
Zuständen  gekommen  sind,  sollen  wir,  sage  ich,  dieselben  der
fortwährenden  Gefahr,  in  die  sie  das  System  der  schrankenlosen
Freiheit  hineinbringt,  ruhig  überlassen,  oder  sollen  wir  unsre
Gesetzgebung  selbst  ändern  und  eine  neue  Schranke  gegen  den
Missbrauch  der  Freiheit  aufrichten?
        <pb n="439" />
        Studien  über  würliembergische  Agrarverhältnisse.  435

Nach  allen  Ausführungen,  die  ich  im  ersten  Artikel  zu  geben
versucht  habe,  kann  nun  für  mich  darüber  kein  Zweifel  obwalten,
dass  diese  Frage  in  der  zuletzt  angegebenen  Weise  zu  beantworlten
  sey,  und  es  kann  sich  von  dieser  Anschauung  der  Dinge
aus  nur  darüber  handeln,  wie,  nicht  darüber,  ob  die  bestehende
Agrargeseizgebung  einer  Aenderung  bedürfe.

Damit  kommen  wir  zur  Hauptaufgabe,  die  wir  uns  für  diesen
  zweiten  Artikel  gesetzt  haben.

Prinzipiell  aufgefasst  kann  eine  Aenderung  unsrer  bestehenden
  Gesetzgebung  nach  einer  zweifachen  Richtung  hin  erfolgen,
nämlich  entweder  so,  dass  das  Prinzip  einer  unmittelbaren  Beschränkung
  in  der  Verfügung  über  Grund  und  Boden  und  bei
neuen  landwirthschaftlichen  Niederlassungen  angenommen  würde,
oder  zweitens  so,  dass  das  Prinzip  der  persönlichen  Freiheit
als  Regel  beibehalten,  in  seiner  Anwendung  aber  eine  Garantie
gegen  ihren-schädlichen  Missbrauch  aufgestellt  würde.

Das  erste  dieser  beiden  Systeme  kann  in  zwei  Formen  in
Betracht  kommen,  nämlich  so,  dass  ein  Minimum  des  Besitzes
festgestellt  würde,  unter  welches  hinunter  überhaupt  keine  neue
landwirthschaftliche  Niederlassung  gestattet  und  keine  bestehende
bäuerliche  Wirthschaft  durch  Abtrennung  von  Theilen  vermindert
werden  dürfte;  —  sodann  in  der  Form,  dass  geradezu  die  Höfe
von  einer  gewissen  Grösse  an  in  jeder  Gemeinde  für  geschlossen
  erklärt  würden.

Das  zweite  System  kann  im  Allgemeinen  das  englische  genannt
  werden.  Es  würde  darin  bestehen,  dass  es  die  rechtlichen
Hindernisse,  welche  die  Erhaltung  grösserer  Complexe  gegenwärtig
  bei  uns  findet,  wegräumte  und  für  den  Fall,  dass  ein  Grundbesitzer
  von  seiner  Freiheit  zu  testiren  keinen  Gebrauch  machen
sollte,  eine  neue  positiv  auf  das  Zusammenhalten  der  Besitzungen
hinwirkende  Ordnung  aufstellte.

Es  sollen  nun  im  Folgenden  diese  verschiedenen  Systeme,
welche  zwar  nicht  alle  Möglichkeiten  erschöpfen,  die  überhaupt
  gedacht  werden  können,  welche  aber  wohl  die  ganze
Reihe  derjenigen  gesetzlichen  Maassregeln  zu  bilden  scheinen,
von  denen  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  einer  Beschränkung
der  unbedingten  Theilbarkeit  in  unsern  deutschen  Verhältnissen
        <pb n="440" />
        436  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

überhaupt  die  Rede  seyn  kann,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  unsre
württembergischen  Zustände  einer  Prüfung  unterworfen  werden.
Wir  beginnen  mit  dem

System  des  Minimum.

Nur  um  von  vorn  herein  ein  mögliches,  und  bei  den  Erörterungen
  über  die  Theilbarkeitsfrage  häufig  wiederkehrendes
Missverständniss  abzuschneiden,  bemerke  ich,  dass  es  sich  hier
nicht  um  ein  Parzellen-,  sondern  um  ein  Wirthschaflsminimum
handelt.  Die  grösste  Parzellirung  des  Bodens  ist  nicht  noihwendig
  mit  übermässiger  Verkleinerung  der  Grundbesilzungen
verbunden  und  andrerseits  kann  eine  sehr  übertriebene  Verkleinerung
  der  Besitzungen  recht  wohl  mit  einer  verhältnissmässig
schwachen  Parzellirung  des  Bodens  zusammen  bestehen.  Doch
ist  das  richtig,  dass  ein  ziemlich  hoch  gegriffenes  Parzellenminimum
  überall,  wo  nicht  auf  dem  Weg  der  Verschuldung  überhaupt
jedes  Gesetz,  welches  auf  Abhaltung  gar  zu  kleiner  bäuerlicher
Niederlassungen  abzielt,  illusorisch  gemacht  wird,  zugleich  auch
gegen  allzuweit  gehende  Verminderung  der  Wirthschaften  wirken
  muss.  \

Versuche  der  Gesetzgebung,  ein  Minimum  festzusetzen,  sind
in  Deutschland  nicht  eben  selten.  Um  gerade  aus  dem  südwestilichen
  Theil  unsers  Vaterlandes  einige  Beispiele  anzuführen,  so
gehören  hierher  eine  baden-durlachische  Verordnung  von  1760,
worin  die  Theilung  eines  Ackers  oder  Gartens  unter  ein  Viertel
Morgen,  bei  besonders  gutem  Hanf-  und  Krautland,  wenn  es  der
Erbtheilung  wegen  durchaus  nothwendig  sey,  so  weit  zu  gehen,
unter  ein  Achtel,  bei  Weinbergen  ebenfalls  unter  ein  Achtel  verboten
  wird.  Ganz  ähnlich  lautet  eine  baden-baden’sche  Verordnung
  von  1771  und  zwei  speier’sche  Verordnungen  ®’von  1753
und  1772,  endlich  auch  eine  fürstenbergische  Verordnung  von
1757,  nur  dass  diese  bei  Aeckern  das  Minimum  auf  ein  halb
Jauchert  setzt.  |

Der  nächste  Sinn  dieser  Verordnungen  war,  ein  Parzellenminimum
  festzuselzen,  kein  Besitzminimum.  Ganz  ohne  Rücksicht
auf  dieses  waren  sie  aber  wohl  auch  nicht,  wie  die  durlachische
        <pb n="441" />
        Studien  über  würltembergische  Agrarverhältnisse.  437

Bestimmung  in  Betreff  des  Krautlandes  zeigt.  Deutlicher  jedoch
tritt  diese  Rücksicht  in  einem  Gesetz  aus  der  Herrschaft  Hauenstein
  von  1756  hervor;  denn  darnach  war  das  Minimum  nach
der  Möglichkeit,  eine  Kuh  zu  halten,  normirt.

Alle  diese  Verordnungen  sind  zwar  nie  ausdrücklich  aufgehoben
  ")  worden;  thatsächlich  aber  haben  sie  sich  so  wenig  in
Wirksamkeit  erhalten,  wie  das  im  ersten  Artikel  erwälınte  altwürttembergische
  Generalrescript  von  1735.  Neuere  Versuche,
ein  Minimum  festzuselzen,  fehlen  dagegen  beinahe  gänzlich.  Ich
weiss  für  jetzt  kein  andres  Beispiel,  als  das  bereits  erwähnte
bayrische  Ansässigmachungsgeselz  von  1834,  wonach  ein  Grundbesitz
  von  mindestens  1  fl.  Steuersimplum  zur  Erwerbung  der  Erlaubniss,
  sich  als  Landwirth  häuslich  niederzulassen,  erforderlich
erklärt  wurde,  eine  Bestimmung,  deren  Wirksamkeit  noch  durch
die  weitere  verstärkt  wurde,  dass  Güter,  die  nicht  ludeigen  seyen,
ohne  Genehmigung  des  Obereigenthümers  überhaupt  nicht  unter
jenes  Minimum  getheilt  werden  sollten.  Die  erstere  Bestimmung
  besteht  noch;  die  zweite  hat  durch  die  neueste  Gesetzgebung,
  wonach  aller  Grundbesitz  ludeigen  wird,  ihre  praktische
Bedeutung  verloren.

Das  bayrische  Minimum  ist,  wie  man  leicht  erkennt,  kein
Parzellen-,  sondern  ein  Besitzminimum.  Als  solches  aber  stellt
es  keine  Norm  auf  für  die  Grösse  der  bäuerlichen  Besitzungen
an  sich,  sondern  für  die  Grösse  des  Besitzes,  worauf  hin  eine
Person  sich  als  Landwirth  niederlassen  kann.  Durch  eine  Bestimmung
  der  ersteren  Art  würde  festgesetzt  werden,  dass  kein
landwirthschaftlicher  Besitz  unter  dem  Minimum  seyn  könne;  es
würde  durch  dieses  die  Zahl  der  landwirthschafllichen  Besitzungen
  festgestellt,  welche  denkbarer  Weise  in  einer  Gemeinde  entstehen
  könnte.  Durch  ein  Gesetz  der  zweiten  Art  wird  gesagt:
Niemand  kann  sich  als  Landwirth  niederlassen,  wenn  er  nicht
die  bestimmte  Grundsteuer  zahlt;  es  kann  aber  auch  ein  Nichtlandwirth
  ein  kleineres  Stück  besitzen,  als  das  Minimum  ist,  und
es  kann  ein  Landwirth,  der  bei  der  Niederlassung  das  Mini-1)

  In  den  Blättern  für  Justiz  und  Verwaltung  in  Baden  I.  S.  471  sucht
Brauer  ihre  noch  bestehende  Gültigkeit  zu  beweisen.
        <pb n="442" />
        438  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

mum  besessen  hat,  späler  es  ganz  oder  theilweise  verkaufen.
Man  könnte  zur  Unterscheidung  das  erste  Minimum  ein  objecliv,
das  zweite  ein  subjectiv  bestimmtes  nennen.

Betrachten  wir  nun  die  Wirkung  dieser  beiden  Formen  eines
Minimum,  so  irilt  uns  als  erster  Einwand  gegen  dasselbe  die
Behauptung  entgegen,  dass  es  die  unehelichen  Geburten  befördere.
Gerade  diess  wird  auch  dem  bayrischen  Niederlassungsgesetz  vorgeworfen,
  und  dass  dieser  Vorwurf  begründet  ist,  lässt  sich  nach
den  statistischen  Beweisen,  welche  Rivet  im  Archiv  für  politische
Oekonomie  !)  gegeben  hat,  nicht  mehr  in  Zweifel  ziehen.  Ganz
derselbe  Einwand  kann  aber  nicht  blos  gegen  das  Minimum,  sondern
überhaupt  gegen  jedes  die  vollkommene  Freiheit  beschränkende
Agrargesetz  und  namentlich  auch  gegen  das  System  der  geschlossenen
  Güter  erhoben  werden,  und  ich  will  desshalb  gleich  hier  versuchen,
  den  Einwand  auf  seinen  wahren  Werth  zurückzuführen.

Es  ist  gewiss  nicht  richtig,  wenn  man  sagt,  ein  die  Freiheit
der  Niederlassung  beschränkendes  Gesetz  müsse  nothwendig  eine
Vermehrung  der  unehelichen  Geburten  zur  Folge  haben.  Hannover,
  Holstein,  Westfalen,  wo  das  geschlossene  Hofgutsystem
in  grosser  Ausdehnung  besteht,  beweisen  diess;  denn  hier  ist
das  Verhältniss  der  unehelichen  zu  den  ehelichen  Geburten  kein
ungünstigeres,  als  sonst  in  Deutschland  durchschnittlich  der  Fall
ist.  Aber  das  lässt  sich  nicht  läugnen,  dass  eine  Veranlassung
zu  illegitimen  Verbindungen  dadurch  gegeben  wird,  dass  der  sittliche
  Geist  des  Volks  es  dabei  schwerer  hat,  die  Verführungen  zur
Unsittlichkeit  zu  überwinden,  als  wenn  die  Freiheit  der  Niederlassung
  keine  an  die  einzelnen  Personen  oder  an  das  Objekt
der  produktiven  Thätigkeit  geknüpfte  Schranke  findet.  Und  so
finden  wir  denn  auch  sehr  häufig  ein  Zusammentreffen  der  beiden
Momente,  uneheliche  Geburten  und  Beschränkungen  der  Freiheit
der  Niederlassung.  In  unserm  Lande  z.  B.  ist  es  ganz  unverkennbar,
  dass  der  südliche  und  nordöstliche  Theil  desselben  mit
seinem  geschlossenen  Gütersystem  bedeutend  mehr  uneheliche
Geburten  hat,  als  der  altwürttembergische  Landestheil  mit  seinem
System  der  Freiheit;  dort  betragen  dieselben  in  den  einzelnen
Aemtern  bis  zu  20  Prozent  aller  Geburten,  hier  mit  wenigen

1)  Jahrgang  1843,  Rivet,  über  die  ausserehelichen  Geburten.
        <pb n="443" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse,  439

Ausnahmen  zwischen  5  und  12  Prozent  !).  Ich  sage  nicht,  dass
der  Grund  dieser  Verschiedenheit  allein  in  den  Güterverhältnissen
liegt;  der  ernste,  religiöse  Sinn  sehr  vieler  altwürttembergischer
Distrikte  hat  gewiss  auch  seinen  Theil  an  dieser  Erscheinung.
Nur  das  wird  man  zugeben  müssen,  dass  das  Agrarsystem  sehr
bedeutend  mitwirkt.

Daraus  aber,  dass  das  System  der  Freiheit  im  Allgemeinen
diese  günstigen  Erscheinungen  ‘gegenüber  von’  dem  System  der
Beschränkungen  an  den  Tag  legt,  folgt  noch  nicht,  dass  es  unter
allen  Umständen  und  unbedingt  günstig  wirkt.  Die  Erfahrung
lehrt  vielmehr,  dass,  wenn  bei  dem  System  der  objektiv  und  subjektiv
  grössten  Freiheit  die  Gränze  der  Ernährungsmöglichkeit
für  eine  Bevölkerung  erreicht  ist  und  nun  Mangel  und  Elend  in
viele  Familien  einzieht,  dann  auch  die  Unsiltlichkeit  in  geschlechtlichen
  Verhältnissen  sehr  ‚leicht  einreisst  und  überhand  nimmt.
Den  Beweis  hiefür  liefern  viele  altwürttembergische  Gemeinden,
wo  die  Zahl  der  unehelichen  Geburten  gleichfalls  auf  gegen
zwanzig  Prozente  steigt,  und  wenn  man  an  der  Hand  der  offiziellen
Oberamisbeschreibungen  die  ökonomische  Lage  solcher  Gemeinden
  vergleicht,  so  überzeugt  man  sich,  dass  diess  häufig  gerade
solche  Orte  ?)  sind,  welche  ökonomisch  am  tiefsten  stehen.
Daraus  sieht  man,  dass  in  dem  weit  geiriebenen  und  missbrauchten
  Freiheitssystem  dieselbe  Gefahr  für  die  siltlichen  Zustände
  liegt,  wie  in  dem  entgegengeseizten,  und  es  findet  auch
diese  Thatsache  ihre  einfache  Erklärung,  wenn  man  sich  vergegenwärligi,
  wie  moralische  Schlaffheit,  verzweifelnder  Leichtsinn,
  üppige  Lust  und  thörichte  Gewinnsucht  die  regelmässigen
Begleiter  tiefgesunkener  wirthschafllicher  „Verhältnisse  und  zugleich
  die  gewöhnliche  Veranlassung  zur  Unsittlichkeit  sind.  Wie
dringend  aber  die  Gefahr  für  jede  Gemeinde  ist,  wo  keine  ge-1)

  Das  beste  Oberamt  ist’in  dieser  Beziehung  Canstatt  mit  5,°  Proc.
uneheliche  Geburten.  Es  folgt  nach  dem  Stand  des  Jahres  1849-50  Stuttgart
  [Stadt]  und  Leonberg  mit  8,2,  Urach  mit  8,?  Proc.  Am  meisten  uneheliche
  Geburten  haben  Tettnang  und  Krailsheim  mit  19,*  Proc.

2)  Beispielsweise  gehören  die  beiden  Gemeinden  des  Amtes  Schorndorf,
  welche  am  meisten  uneheliche  Kinder  haben,  Baltmannsweiler  (19,3),
Baiereck  (15,6  Proc.)  auch  unter  die  ärmsten;  siehe  oben  $.  237.

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  3s  Heft.  29
        <pb n="444" />
        440  Stadien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

setzliche  Schranke  die  Freiheit  beschränkt,  diese  am  Ende  zu
missbrauchen  und  dadurch  wie  ökonomisch  so  moralisch  herabzukommen,
  darüber  kann  sich  Niemand  täuschen.  Desshalb  kann
man  nicht  sagen,  die  Freiheit  des  Verkehrs  und  der  Niederlassung
stelle  in  der  bezeichneten  siltlichen  Beziehung  die  günstigsten
Bedingungen  dar,  während  Beschränkungen  dieser  Freiheit  das
Gegentheil  bewirken,  sondern  man  wird  sagen  müssen,  die  volle
Freiheit  mit  ihrem  erfahrungsmössig  damit  verbundenen  Missbrauch
bringt  schliesslich  ganz  die  gleichen  schlimmen  Folgen  für  die
Sittlichkeit  des  Volks,  wie  weit  gehende  Beschränkungen  der
Freiheit  dieselbe  zu  bringen  pflegen.  Liegt  aber  die  Sache  so,
dann  wird  man  gegen  ein  beschränkendes  Niederlassungs-  oder
Agrargesetz  nicht  unbedingt  die  Pflicht  geltend  machen  können,
die  Interessen  der  Sitllichkeit  im  Volke  zu  schützen,  sondern
man  wird  in  dieser  Pflicht  sogar  eine  Veranlassung  erkennen
müssen  zu  einem  den  Missbrauch  der  Freiheit  möglichst  ausschliessenden
  Gesetz.  ,
Von  selbst  aber  versteht  sich,  dass  nicht  alle  Arten  der  Beschränkung
  in  Bezug  auf  ihre  sittliche  Wirkung  gleich  sind.  Es
besteht  vielmehr  hierin  ein  grosser  Unterschied.  Eheverbote  vor
einem  bestimmten  höheren  Lebensalter,  oder  vor  Erfüllung  gewisser
  schwer  zu  erfüllender  ökonomischer  Bedingungen,  wo-.
durch  vielleicht  ganzen  Klassen  der  Bevölkerung  die  Aussicht
auf  einen  eigenen  legilimen  Hausstand  vernichtet  wird,  müssen
anders  wirken  als  mässige  Forderungen,  die  in  dieser  Beziehung
‚gestellt  werden,  und  wieder  müssen  solche  das  Subjekt  unmittelbar
  treffende  Beschränkungen  anders  wirken  als  objektive  Beschränkungen
  wie  Geschlossenheit  der  Güter,  Verbot  der  Gütertheilung
  unter  ein  gewisses  Maass,  gewerbliche  Realrechte  und
dergleichen  Einrichtungen  mehr.  Doch  glaube  ich  nicht,  dass
sich  hierüber  etwas  allgemein  Gültiges  sagen  lässt.  Je  nach  der
Natur  und  der  geschichtlichen  Entwicklung  eines  Gemeinwesens
werden  solche  Maassregeln  in  jedem  Lande  verschieden  wirken.
Der  zweite  Einwand  gegen  beide  Arten  eines  Minimum  geht
dahin,  dass  es  auf  dem  Wege  der  Verschuldung  leicht  umgangen
werden  kann.  Weniger  ist  diess  der  Fall,  wenn  das  Gesetz  sich
begnügt,  in  dem  Moment  der  Niederlassung  den  Besitz  als  vor-
        <pb n="445" />
        Sıudien  über  württembergische  Agraryerhältnisse.  441

handen  nachweisen  zu  lassen;  doch  ist  es  auch  da  schwer,
sich  vor  einer  Umgehung  des  Gesetzes  zu  sichern.  Vollkommen
  trift  dagegen  der  Einwand  bei  dem  objektiv  bestellten  Minimum.
  \Venn  dieses  nicht  überaus  hoch  bestimmt  wird,  so
dass  dem  Besitzer  auch  bei  starker  Verschuldung  doch  noch
immer  ein  grosser  Werth  frei  bleibt,  so  nützt  es  wenigstens  als
Mittel  zur  Sicherung  einer  Familie  nur  wenig;  denn  darauf
kommt  es  ja  nicht  an,  dass  ein  kleiner  Bauer  mindestens  so  viel
Land  habe,  dass  er  eben  noch  davon  leben  könne,  sondern,  dass
er  den  ganzen  Ertrag  davon  selbst  beziehe.  Nun  gäbe  es  freilich
  ein  Mittel,  gesetzlich  die  Verschuldung  zu  verhindern:  das
nämlich,  dass  man  geradezu  bis  zu  einem  gewissen  Gütermaass  Verpfändungen
  verböte,  oder  nach  dem  Vorgang  einiger  Staaten  der
nordamerikanischen  Union  die  Bestimmung  trüfe,  dass  bei  Ganten
jedem  wenigstens  eine  gewisse  mässige  Summe  als  Competenzbetrag
  frei  verbleiben  müsse,  was  die  vollkommene  Kreditlosigkeit
kleiner  Bauern  zur  Folge  hätte.  Aber  zu  einer  solchen  Maassregel,
  die  den  Meisten  die  einzige  Möglichkeit  rauben  würde,
sich  aus  kleinen  Verlegenheilen  zu  rellen  und  zu  grösserem
Besitz  emporzuarbeiten,  wird  unter  unsern  Verhältnissen  Niemand
  ralhen  wollen.  Muss  man  also  auf  eine  derartige  Sicherung
  gegen  thatsächliche  Umgehungen  des  Minimum  Verzicht
leisten,  so  bleibt  der  Einwand  bestehen,  und  wenn  man  auch.
nicht  sagen  will,  dass  dann  das  Minimum  gar  nichts  nützt,  so
ist  doch  sein  Nutzen  zweifelhaft  und  man  ist  zur  Frage  berechtigt,
  ob  es  wegen  dieses  prekären  Vortheils  der  Mühe  werth  ist,
dem  Verkehr  die  starke  Beschränkung  aufzulegen,  die  durch  Aufstellung
  eines  Minimum  gegeben  ist.

Ein  weiteres  Bedenken  gegen  ein  Minimum  liegt  in  der
Unmöglichkeit  einer  scharfen  Abgrenzung  des  Standes  der  Landwirthe
  von  dem  der  Taglöhner.  Würde  man  nämlich  das  Miniınum
  des  Besitzes  so  stellen,  dass  es  den  nothdürftigen  Unterhalt
  einer  Bauernfamilie  sicherte,  —  und  das  müsste  zum  wenigsten
  geschehen;  sonst  nülzte  es  überhaupt  nichts,  —  so  wäre
dasselbe  für  eine  Taglöhnerfamilie,  die  ihren  Haupterwerb  aus
der  Arbeit  zieht,  viel  zu  hoch.  Auf  solche  Familien  könnte  man

also  das  Minimum  nicht  anwenden,  sondern  müsste  eine  weit
29  *
        <pb n="446" />
        442  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

geringere  Garantie  für  ihr  Bestehen  bei  ihrer  Niederlassung  verlangen.
  Für  diese  möchte  die  Forderung  unsers  neuen  Verehelichungsgesetzes,
  dass  ein  heirathslustiges  Paar  die  Summe  von
150  fl.  nachweise,  als  genügend  zu  betrachten  seyn.  Setzt  man
aber  die  Anforderungen  bei  dieser  Klasse  so  weit.  herab,  was
hindert  dann  die  Landwirthe,  die  das  Minimum  nicht  haben,  sich
als  Taglöhner  zu  setzen,  was  sie  thatsächlich  doch  sind?  Etwa.
der  Stolz  eines  Bauern  einem  Taglöhner  gegenüber?  Aber  von
einem  solchen  Stolz  ist  in  den  meisten  ärmeren  Landgemeinden
  schon  jetzt  nicht  viel  mehr  zu  finden.  Wollte  man  also
das  Minimum  nicht  auch  hierdurch  eludiren  lassen,  so  bliebe  nichts
übrig,  als  die  Niederlassung  der  Taglöhner  in  einer  Gemeinde  willkührlich
  zu  beschränken  ').  Dann  aber  hat  man  eine  neue  polizeiliche
  Freiheitsbeschränkung,  die  dazu  noch  sehr  ungerecht  wirken
  kann,  weil  Niemand  im  Stande  ist,  genau  zu  bestimmen,  wie
viel  Arbeiter  in  einer  Gemeinde  und  der  Umgegend  sich  noch
gut  ernähren  können.  u

Was  hier  gesagt  ist,  trifft  zunächst  das  subjektiv  bestimmte
Minimum.  Noch  viel  schlimmer  wird  es  bei  dem  objektiv  fest-1)

  Etwa  so,  wie  in  Bayern  diesseits  des  Rheins.  Das  Gesetz  vor
1.  Juli  1834  kennt  nämlich  vier  verschiedene  Titel,  auf  welche  hin  die  Ansässigmachung
  verlangt  werden  kann,  1)  einen  bestimmten  Grundbesitz,
2)  eine  Gewerbsconcession,  3)  den  Besitz  eines  realen  oder  radizirten  Gewerbs,
  4)  einen  durch  Lohnverdienst  oder  sonstiges  Einkommen  genügend
gesicherten  Nahrungsstand.  Bei  Ansässigmachungsgesuchen  auf  die  drei  ersten
  Titel  hin  hat  die  Gemeinde  nur  das  Recht,  Erinnerungen  zu  machen;
die  Staatsbehörde  aber  kann  auch  gegen  die  Gemeinde  entscheiden;  bei  Gesuchen
  der  vierten  Art  hat  nach  $  9  des  Gesetzes  die  Gemeinde  mit  wenigen
Ausnahmen  ein  absolutes  Veto.  —  Ueber  diese  letzie  Bestimmung  hört  man
in  Bayern  viele  Klagen  (vgl.  Rivet  a.  a.  O.);  auch  ist  zuzugeben,  dass  die
Gemeinden  von  diesem  Recht  oft  einen  sehr  harten,  ihnen  selbst  schädlichen,
Gebrauch  machen.  Doch  ziehe  ich  eine  solche  Gesetzgebung  noch  immer
der  schrankenlosen  Freiheit  mit  ihren  nothwendigen  Folgen  vor.  Nur  fragt
es  sich,  ob  es  nicht  besser  wäre,  den  Widerspruch  der  Gemeinde  gegen
eine  neue  Ansässigmachung  an  bestimmte  objektive  Bedingungen  zu  knüpfen,
in  der  Weise,  wie  diess  unser  neues  Verehelichungsgesetz  thut.  Sehr  bestimmt
  hat  sich  neuerdings  für  das  Recht  der  Gemeinde,  neue  Niederlassungen
  zurückzuweisen,  Stüve  ausgesprochen  in  seinem  vortreffiichen  Buche
über  Wesen  und  Verfassung  der  Landgemeinden.  Jena  1851.  S.  247  u.  23.
        <pb n="447" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  443

gesetzten.  Denn  wird  dasselbe  ganz  durchgeführt  und  ausgesprochen,
  dass  in  Landgemeinden  kein  landwirthschaftlicher  Besitz
unter  so  und  so  viel  Steuerbetrag  bestehen  soll,  so  ist  es  damit  allen
Taglöhnern  und  Gewerbtreibenden  ziemlich  unmöglich  gemacht,
überhaupt  nur  Landbesitz  zu  haben.  Das  hiesse  aber  nicht  viel
weniger  als  der  ungeheuren  Menge  von  Gewerbtreibenden  und  halb
gewerblichen  halb  Landbautaglöhnern,  die  ia  unsern  Landgemeinden
sich  befinden,  geradezu  den  Boden  der  Existenz  unter  den  Füssen
'wegziehen  und  das  beireffende  Gewerb  selbst  ruiniren.  Davon
kann  also  keine  Rede  sein.  Nun  bliebe  die  Möglichkeit,  dass
man  für  Gewerbtreibende  und  Taglöhner  eine  Ausnahme  von  der
Regel  machte  und  ihnen  auch  einen  Besitz  unter  dem  Minimum
verstaltele.  Dann  aber  wäre  gar  nichls  gegen  unsre  jetzigen
Zustände  gewonnen;  denn  wer  nicht  als  Landwirth  sein  Minimum
halten  könnte,  würde  ebenso  wie  vorhin  als  Taglöhner  einen
Tbeil  davon  behalten  können.  Oder  es  bliebe  die  Möglichkeit,
dass  man  einen  Theil  der  Gemeindemarkung  je  nach  der  Zahl
der  vorhandenen  Taglöhner  und  Gewerbtreibenden  dem  Bann  des
Minimum  entzöge  und  nur  den  andern  damit  belegte.  Aber  dann
wäre  wohl  der  ganze  Verkehr  aufs  äusserste  gehemmt  und  beschwert,
  materiell  jedoch  wieder  nichts  gewonnen,  es  sei  denn,
dass  man  das  Minimum  sehr  hoch  setzte,  in  welch  letzterem  Fall
dieses  System  im  Ganzen  ebenso  wirken  würde,  als  wenn  man  die
Bauerngüter  von  einer  gewissen  Grösse  an  für  geschlossen  erklären
  würde,  ein  Verfahren,  welches  erst  weiter  unten  besprochen
  werden  soll.

Es  bleibt  noch  der  weitere  Einwand  gegen  jedes  Minimum
zu  erwähnen,  der  in  der  Schwierigkeit  besteht,  die  richtige  Grösse
für  dasselbe  nach  den  Verhältnissen  des  Distrikts  und  des  Ortes  zu
wählen,  und  für  diese  Grösse  selbst  einen  leicht  anwendbaren  und
sichern  Maasstab  zu  finden.

Für  das  Letztere  giebt.  uns  das  bayrische  Gesetz,  das  den
Maasstab  in  der  Grundsteuer  findet,  gewiss  den  richtigen  Fingerzeig,
  obgleich  nicht  zu  verkennen  ist,  dass,  ganz  abgesehen  von
den  vermeidlichen  und  unvermeidlichen  Fellern,  die  ursprünglich
in  der  Steuereinschälzung  der  Grundslücke  begangen  worden
sind,  der  Umstand  sehr  bedenklich  ist,  dass  unsre  würllember-
        <pb n="448" />
        444  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

gische  Grundsteuer  ebenso  wie  die  bayrische  prinzipiell  unveränderlich
  ist,  und  auf  die  seit  ihrer  Einrichtung  vorgekommenen
Verbesserungen  des  Bodens  und  der  Cultur  keine  Rücksicht  nimmt.
Dieses  Bedenken  ist  gewiss  nicht  unerheblich;  es  dürfte  aber
gegenüber  von  den  andern  weit  trifligeren  Bedenken,  über  die
man  sich  bei  der  Einrichtung  eines  Minimum  hinwegselzen  muss,
nicht  mit  Unrecht  in  die  Kategorie  der  Minima,  quae  non  cural
praetor,  gestellt  werden  können.

Weit  schwieriger  wäre  es,  den  andern  Punkt  des  erwähnten
Einwandes  zu  ordnen,  näinlich  die  richtige  Wahl  des  als  Minimum
festzustellenden  Besitzes  zu  treffen.  Hier  könnte  allerdings  ein
Geselz  die  ideale  Grösse  leicht  bestimmen,  die  überall  im  Lande
als  Norm  zu  gelten  hätte,  beispielsweise  den  Grundsteuerbetrag,
der  einem  Besitz  entspricht,  mit  welchem  eine  bäuerliche  Familie
ihren  Unterhalt  nach  üblicher  Lebensweise  zu  erwerben  vermöchte.
  Aber  diese  Lebensweise  selbst  ist  in  den  einzelnen  Landestheilen
  so  verschieden,  und  überdiess  liegt  in  den  Lokallasten
noch  ein  so  beträchtlicher  Grund  der  Verschiedenheit  in  dem
Ertrag  der  Steuerobjekte  für  den  Besitzer,  dass  es  wohl  unmöglich
  wäre,  einen  und  denselben  Grundsteuerbeirag  überall
gleichmässig  anzusetzen,  sondern  man  müsste  nolhwendig  nach
Distrikten  und  Orten  verschiedene  Ansätze  machen.  Uebermässig
schwierig  wäre  diess  in  der  Ausführung  für  die  Verwaltung  nicht;
aber  als  bedenklich  muss  man  es  doch  bezeichnen,  weil  dadurch
die  polizeiliche  Willkühr  ausserordentlich  vervielfacht  würde.

Fasse  ich  Alles  zusammen,  so  komme  ich  zum  Schluss,  dass
mit  dem  Minimum  bei  uns  nicht  viel  Gutes  auszurichten  sein
wird-  Werden  auch  alle  Bedenken  noch  so  niedrig  angeschlagen,
  findet  man  für  jeden  dabei  entstehenden  Nachtheil  ein  passendes
  Heilmittel  und  setzt  man  voraus,  dass  es  mit  der  grössten
Vorsicht,  mit  der  sorgfälligsten  und  gewissenhaftesten  Erwägung
aller  Distrikts-  und  Lokalverhältnisse  eingeführt  wird,  so  sieht
doch  der  wirkliche  Nulzen,  der  davon  erwartet  werden  kann,
zu  der  Summe  der  dadurch  nothwendig  gegebenen  Freiheilsbeschränkungen
  in  keinem  rechten  Verhältniss.  .

Was  würden  wir  eigentlich  gewinnen,  wenn  wir  die  Sicherheit
  erhielten,  dass  keine  bäuerliche  Wirthschaft  begonnen  werden
        <pb n="449" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  445

oder  nach  dem  System  des  objektiv  bestimmten  Minimum  bestehen
  könne,  ohne  dass  sie  wenigstens  so  viel  Land  hätte,  dass  sie
gerade  noch  ihren  Unterhalt  zy  erwerben  im  Stande  wäre?  Eine
Gemeinde,  bei  der  auch  nur  die  Hälfte  der  Bürger  nicht  mehr  hätte
als  das  Minimum,  wäre  doch  im  Ganzen  arm  zu  nennen,  und  würde
trotz  desselben  nicht  im  Stande  seyn,  einige  Jahre  des  Misswachses
  oder  äussern  Unglücks  ohne  vollständigen  Ruin  auszuhalten.
  Mil  einer  solchen  Maassregel  würden  wir  weder  die
Landestheile,  welche  noch  gute  bäuerliche  Zustände  sich  erhalten
haben,  vor  dem  Jammer  eines  übertriebenen  Kleinbesitzes  bewahren,
  noch  diejenigen  Gemeinden,  welche  auf  dem  Wege  vollkommener
  Freiheit  in’s  Elend  gekommen  sind,  aus  demselben
herausreissen.  Der  wirkliche  Vortheil,  der  dabei  dennoch  bleiben
  mag,  wird  nun  aber  erkauft  durch  eine  fortgesetzie  und  den
ganzen  Verkehr  mit  Grund  und  Boden  umfassende  rein  polizeiliche
  Controle.  Zuerst  gilt  es,  für  jeden  Distrikt  und  jeden  Ort
das  den  Verhältnissen  entsprechende  Minimum  festzustellen.  Dann
wird  man  auch  dem  .nicht  ausweichen  können,  dass  man  von
Zeit  zu  Zeit  die  einmal  getroffene  Bestimmung  revidirt  und  nach
den  mittlerweile  eingetretenen  Veränderungen  das  Minimum  neu
feststellt.  Ueberdiess  ist,  wenn  man  einen  bestimmten  Grundbesitz
  als  Bedingung  der  selbstständigen  Niederlassung  aufstellt,
bei  jedem  einzelnen  Fall  ein  polizeiliches  Erkenntniss  darüber
nothwendig,  ob  nun  gerade  der  vorgeschriebene  Besitz  und  zwar
unbelastet  vorhanden  ist.  Hat  man  dagegen  das  Minimum  als
objektive  Norm  für  die  Grösse  der  landwirthschafllichen  Besitzungen
  überhaupt  aufgestellt,  so  ist  kein  Kauf,  kein  Tausch  erlaubt
ohne  polizeiliche  Controle  darüber,  ob  nicht  dadurch  ein  Besitz
unler  die  erlaubte  Grenze  heruntersinkt.

Ueberhaupt  trägt  der  ganze  Gedanke  eines  Minimum  den
Charakter  eines  kleinen  und  zwar  rein  polizeilichen  Aushülfsmittels
  an  sich.  Eine  grosse  bäuerliche  Rechts-  und  Lebensordnung
  kann  damit  nicht  begründet  werden.  Auch  in  unsrer
Geschichte  finden  wir  es  nirgends  versucht,  wo  das  alte  bäuerliche
  Recht  im  Leben  blieb,  sondern  es  zeigt  sich  erst  zu  einer
Zeit  und  in  den  Gebielen,  wo  theils  durch  die  allmähliche  Einwirkung
  des  römischen  Rechts,  Iheils  durch  den  liberalen  Abso-
        <pb n="450" />
        446  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

lutismus  der  Regierungen  des  vorigen  Jahrhunderts  die  alte  Ordnung
  schon  gebrochen  war,  und  nun  gegen  die  offen  zu  Tag
tretenden  Uebelstände  des  Freiheitssystems  auf  dem  gleichen  Weg
des  polizeilichen  Eingreifens  der  Staatsgewalt  eine  Schutzwehr
gesucht  wurde.  “

Das  aber  kann  unmöglich  unsre  wahre  Aufgabe  seyn,  an
den  wirklich  vorhandenen  Schäden  unsers  sozialen  Körpers  mit
solchen  kleinen  Polizeimilteln  fort  und  fort  zu  flicken,  sondern
darauf  kommt  es  an,  dass  man  eine  neue  Rechts-  und  Lebensordnung
  gründe,  bei  der  man  die  Einrichtung  seiner  Privatverhältnisse
  Jedem  möglichst  frei  überlassen  kann,  bei  der  man  so
wenig  als  möglich  polizeiliche  Controle  und  Nachhülfe  nöthig
hat.  Täglich  hören  wir  die  Klage  über  unsern  angeblichen  Polizeistaat
  und  nicht  nur  unter  den  Regierten,  sondern  ebenso
unter  den  Regierenden  wird  der  Wunsch  laut,  dass  des  polizeilichen
  Eingreifens  weniger  werde.  Zu  diesem  Ziel  zu  gelangen,
hilft  aber  das  blosse  Klagen  nicht  und  ebensowenig  würde  das
einfache  Aufhörenlassen  der  polizeilichen  Thätigkeit  dazu  führen  ;
denn  die  Nothstände,  welche  Abhülfe  begehren,  sind  einmal  da
und  der  selbstständige  und  selbstthätige  Bürgergeist,  der  nicht
so  viel  Uebel  aufkommen  lässi  und,  wo  es  kommt,  rechtzeitig
und  unmittelbar  eingreift,  ist  nicht  vorhanden.  Desshalb  muss
man  regieren  und  viel  regieren,  und  mit  jedem  Tag  mehr  regieren.
  Da  ist  nirgends  Hülfe  zu  finden,  als  in  einer  Hebung
des  Selbstständigkeitsgeistes  im  Volke  selbst,  und  das  ist  zunächst
für  unsre  bäuerlichen  Verhältnisse  unsre  Aufgabe,  diesen  guten
Geist,  wo  er  noch  ist,  zu  pflegen,  wo  er  nicht  ist,  eine  neue
Basis  zu  gewinnen,  auf  welcher  er  sich  bilden  und  allmählich
Boden  gewinnen  kann.  Dazu  aber  führt  uns  ein  Minimum  nicht;
es  stärkt  nur  den  Geist,  aus  dem  es  herausgewachsen  ist,  den
Geist  bürgerlicher  Unselbstständigkeit  und  polizeilichen  Eingreifens.

Wer  die  Dinge  von  diesem  Standpunkt  aus  betrachtet,  kann
prinzipiell  für  ein  Minimum  nicht  slimmen.  Andrerseits  aber
müssen  wir  anerkennen,  dass  in  Gemeinden,  wo  die  Zwergwirthschaft
  bereits  einheimisch  geworden  ist,  welche  mit  Taglöhnerlandwirthen
  und  armen  Gewerbtreibenden  angefüllt  sind,
und  wo  damit  der  Geist  bürgerlicher  Unabhängigkeit  und.  Selbst-
        <pb n="451" />
        Studien  über  würltembergische  Agrarverhältnisse.  447

ständigkeit  tief  gesunken  ist,  jedes  andre  Verfahren  als  eben  ein
solches  mit  kleinen  unmittelbar  auf  den  Einzelnen  wirkenden
coerecitiven  Mitteln  wenigstens  für  den  Beginn  einer  grösseren
Reform  mit  den  grössten  Schwierigkeiten  verbunden  und  in  seinem
  Erfolg  zweifelhaft  ist.  Desshalb  glaube  ich  nicht,  dass  man
wohl  daran  thäte,  wenn  man  den  Gedanken,  durch  ein  Minimum
zu  helfen,  unbedingt  !)  verwürfe.  Im  Gegentheil,  es  kann  Fälle
geben,  wo  vielleicht  nur  auf  diesem  Wege  ein  besserer.  Anfang
genommen  werden  kann.  Nur  als  eine  dauernde  und  allgemeine
Einrichtung,  der  man  die  ganze  Zukunft  unsers  Bauernstandes
unlerordnete,  scheint  das  Minimum  nicht  zu  brauchen.

Wir  kommen  zum  zweiten  System,  welches  zur  Erhaltung
der  gulen  und  Besserung  der  schlechten  Zustände  in  unsern  Landgemeinden
  gewählt  werden  könnte,»nämlich  zum  System  der

geschlossenen  Hofgüter.

Wie  schon  im  ersten  Artikel  gesagt  worden  ist,  hat  sich
dieses  System  in  einzelnen  Distrikten  und  Gemeinden  bei  uns
erhalten,  theils  aus  freiem  Entschluss  der  Grundbesitzer,  theils
an  der  Hand  des  Lehensystems,  und  wir  haben  gesehen,  wie  viel
besser  solche  Distrikte  stehen,  als  jene  mit  dem  entgegengesetzten
  System  der  Freiheit.  Nun  fragt  es  sich,  ob  es  eine  ökonomisch
  und  politisch  gute  Maassregel  wäre,  wenn  man  nach  der
Zerreissung  des  Lehensbandes  auf  dem  Wege  der  Staatsgesetzgebung
  eine  neue  Schranke  anstatt  der  verlorenen  zum  Schutz
der  noch  vorhandenen  geschlossenen  Güter  errichtete,  und  in  den
Distrikten  und  Gemeinden,  in  denen  Theilungen  und  Zwergwirthschaft
  Regel  sind,  auf  Neubildung  grösserer  Güter  hinwirkte,
welche  dann  ebenso  als  geschlossen  künftig  zu  behandeln  wären.

Beispiele,  dass  man  in  Deutschland  die  Geschlossenheit  der
Bauerngüter,  wo  sie  nach  alter  Gewohnheit  oder  lehensrechtlich
vorhanden  war,  bei  Auflösung  der  alten  Rechtsverfassung  geseiz-1)

  Auch  Stüve,  dieser  enischiedene  Freund  der  Gebundenheit  der
Bauernhöfe,  wo  sie  besteht  oder  leicht  eingerichtet  werden  kann,  empfiehlt
doch  unter  Umständen  ein  Minimum;  vergl.  a.  a.  0.  S.  231,  235,  254.
        <pb n="452" />
        448  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

lich  fortzuerhalten  suchte,  haben  wir  in  der  neuesten  Geschichte
des  deutschen  Agrarwesens  mehrere.

Besonderes  Interesse  verdient  wegen  der  geographischen
Nähe  des  Vorgangs  und  der  grossen  Aehnlichkeit  der  ökonomischen
  Verhältnisse  mit  denen  eines  Theils  von  Württemberg  das
badische  Gesetz  vom  23.  März  1808,  welches  zwar  der  Einführung
  des  dem  Code  Napoleon  entnommenen  badischen  Landrechts
  vorausgieng,  durch  das  erste  Einführungsedikt  zu  diesem
aber  ausdrücklich  auch  in  bürgerlicher  Hinsicht  aufrecht  erhalten
wurde.  Durch  dieses  Geselz  wurden  nicht  nur  die.  Lehengüler
für  untheilbar  erklärt,  mit  Ausnahme  der  Orte,  wo  die  Theilbarkeit
  nachweislich.  auf  Ortssitte  beruhte,  oder  wo  der  Lehensherr
ausdrücklich  seinen  Consens  zur  Theilung  geben,  oder  endlich,
wo  die  Staatspolizeibehörde  »aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls
die  Theilung  anordnen  sollte,  sondern  das  Gleiche  wurde  für  alle
nicht  lehenspflichtigen  herkömmlich  geschlossenen  Hofgüler  festgeseizt.
  Weiter  wurde  im  Einklang  mit  der  im  badischen  Oberland
  bestehenden  Sitte  bestimmt,  dass  der  jüngste  Sohn  der  gesetzliche
  Erbe  des  Hofes  seyn  und  dass  es  verslaltet  seyn  solle,
behufs  der  Erbtheilung  das  Gut  zum  Vortheil  des  Uebernehmers
um  ein  Zehntel,  bei  rauhen  Waldgütern  um  ein  Achtel  unter
seinem  wahren  Werth  zu  taxiren.

Durch  dieses  Gesetz  sind  im  badischen  Oberrhein-  und  Seekreis,
  namentlich  in  den  Schwarzwaldgegenden  beider  Kreise  sehr
viele  geschlossene  Güter  erhalten  worden.  Nur  in’neun  Aemtern
des  Oberrheinkreises  beträgt  ihre  Zahl  nach  der  Mittheilung  Vogelmann's
  2488  mit  einem  Areal  von  gegen  200,000  Morgen.  Dabei
  sind  sie  von  sehr  verschiedener  Grösse;  von  ganz  geringer
Ausdehnung  steigen  sie  bis  auf  etwa  700  bad.  Morgen  !).  Im  Ganzen
  ist  das  Volk  selbst  mit  der  Einrichtung  zufrieden.  Von  den
Aemtern  des  Oberrheinkreises  haben  nur  zwei  die  Aufhebung
der  Untheilbarkeit  verlangt,  im  Seekreis  allerdings  mehrere.  Unter
den  schriftstellerischen  Stimmen,  die  darüber  laut  geworden,  sind
die  einen  sehr  stark  gegen  das  Institut  aufgetreten;  -eine  andre  hat
sich,  ebenso  wie  die  oberrheinische  Kreisregierung,  für  dasselbe

 

 

1)  Ein  bad,  Morgen  =  1,1?  württ.,  1,?!  preuss.,  1,0°  bayr.  Morgen.
        <pb n="453" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  449

ausgesprochen  ').  Es  wäre  sehr  zu  wünschen,  dass  eine  genaue
statistische  Vergleichung  badischer  Schwarzwaldgemeinden  mit  viel

—  —

1)  Gegen  die  Untheilbarkeit  und  sogenannte  Vortheilsgerechtigkeit  ist
sehr  entschieden  Mayer  in  den  Blättern  für  Justiz  und  Verwaltung  in  Baden,
1842.  S.  571  aufgetreten,  weil  das  Klima  milder,  die  Bodenkultur  und  die
Strassen  besser,  das  Holz  theurer  geworden,  hauptsächlich  aber  weil  die
ungleiche  Erbtheilung  ein  Hemmniss  gegen  die  grösstmögliche  Vertheilung
des  Grundeigenthunis  sey,  während  doch  „(as  Wohlbefinden  eines  ackerbautreibenden
  Staats  sich  nach  der  verhältnissmäseigen  Verlheilung  des  Bodens
bemesse“.  (!)  Endlich  wird  auch  eine  sehr  rhetorische  Stelle  aus  Filangieri
gegen  die  Ungleichheit  der  Erbtheilungen  angeführt.  —  Gegen  das  Gesetz
ist  auch  Rau  (s.  Archiv  1840.  S.  26),  weil  das  Alte  sich  doch  nicht  auf  die
Dauer  behaupten  lasse,  und  die  Kultur  viel  besser  werden  könne.  —  Für
Untheilbarkeit  ist  Vogelmann  (Archiv  1840.  S.  1  u.  f.);  nur  verlangt  er
eine  richtigere  Taxation  der  Güter  bei  der  Erbtheilung  und  diess  gewiss  mit
dem  vollsten  Recht;  denn  in  dieser  Beziehung  kommen  unglaubliche  Dinge
vor.  Mayer  führt  aus  Akten  an,  dass  der  Besitzer  eines  Guts  von  66
Morgen,  worunter  2  Morgen  Wald,  dieses  für  29,125  fl.  verkauft  habe,  nachdem
  es  beim  jüngsten  Vererbungsfall  auf  4700  fl.  taxirt  worden  war.  Ein
anderes  zu  9000  fl.  im  Steuerkataster  stehendes  und  bei  der  Erbtheilung‘
für  6700  fl.  übernommenes  Gut  von  564  Morgen  (374  M.  Wald)  wurde  zu
97,000  fl.  verkauft.  Ein  drittes  Gut  hatte  669  Morgen,  worunter  573  M.  Wald.
Es  stand  im  Steuerkataster  mit  10771  fl.,  war  für  den  Vortheilsberechtigten
geschätzt  auf  5000  fl.  und  wurde  von  diesem  verkauft  für  185,000  f.!  Zur
Erklärung  kann  man  annehmen,  dass  die  Verkaufspreise,  wenigstens  gewiss
der  letzte,  aus  Spekulationen  von  Holzhändlero  herrühren.  Aber  sehr  erklärlich
  ist  es,  wenn  die  waisenrichterlichen  Schätzungen  unter  dem  vom
Gesetz  verlangten  Taxwerth  bleiben.  Denn  abgesehen  davon,  dass  bei
Waldgütern  der  augenblickliche  Verkaufswerth  ein  andrer  ist  als  derjenige,
  um  den  ein  solches  von  dem  übernonmen  werden  kann,  der  nur
den  jährlichen  Zuwachs  schlagen  lässt,  so  würde  eine  den  Gesetz  entsprechend
  auf  die  üblichen  Kaufpreise  gegründete  Taxation  den  Uebernehmer
meistens  ruiniren.  Der  Vorzug  von  einem  Zehntel  würde  lange  nicht  hinreichen,
  um  die  Gutsübernahme  möglich  zu  machen,  wenn  auch  nur  mehr
als  zwei  Kinder  und  sonst  kein  Erbgut  vorhanden  wäre.  Desshalb,  scheint
es,  helfen  die  Hofbauern,  welche  selbst  meist  im  Waisengericht  sitzen,  zur
Bewahrung  der  Höfe  durch  allzuniedrige  Taxutionen.  —  Noch  ist  zu  bemerken,
  dass  das  Abholzen  ganzer  Waldungen  über  25  Morgen  in  Baden
freilich  verboten  ist,  wenn  nicht  die  Forstbehörde  es  erlaubt.  Aber  die
Uebertretung  des  Verbots  kostet  nur  bis  zu  50  fl.  Strafe,  und  durch  diese
lässt  sich  begreiflich  ein  Spekulant,  der  Tausende  gewinnen  kann,  nicht  abhalten.
        <pb n="454" />
        450  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

geschlossenen  Gütern  und  solcher  mit  dem  Theilbarkeitssystem
oder  auch  eine  statistische  Vergleichung  einer  Anzahl  badischer
mit  württembergischen  Schwarzwaldämtern  angestellt  würde,  um
daraus  einen  sichern  Anhaltspunkt  zum  Urtheil  zu  gewinnen.  Zu
‘einer  solchen  Vergleichung  fehlt  es  aber  zur  Zeit  an  veröffentlichtem
  Material.  Dürfte  man  jedoch  nach  dem  ganzen  Eindrucke
uriheilen,  den  die  Schwarzwaldgemeinden  in  ökonomischer  Beziehung
  auf  unsrer  und  der  badischen  Seite  bei  oberflächlicher
Beobachtung  machen,  dann  wird  man  keinen  Augenblick  im  Zweifel
  seyn,  auf  welcher  Seite  die  günstigeren  Verhältnisse  zu  finden
sind,  ob  auf  Seite  der  schrankenlosen  Theilbarkeit  oder  auf  der
der  Gebundenheit  des  Bodens.

Ein  andres  noch  neueres  Gesetz  ist  das  sächsische  vom
30.  Nov.  1843.  Auch  hier  wird  bestimmt,  dass  Ritler-  und
Lehengüter  ebenso  wie  geschlossene  Bauerngüter  untheilbar  seyn
sollen,  doch  mit  der  Beschränkung,  dass  ein  Drittel  davon,  nicht
nach  dem  Grundumfang,  sondern  nach  dem  Steuerbetrag  berechnet,
  auf  einmal  oder  nacheinander  soll  veräussert  werden  dürfen,
sodann,  dass  die  Regierung  von  dem  Verbot  der  Theilbarkeit
soll  dispensiren  können.  Gänzlich  dem  Verbot  entzogen  sind
Weinberge  und  Abtrennungen  für  öffentliche  Zwecke,  zur  Errichtung
  von  Fabriken;  Veräusserungen  für  wirthschaflliche  Zwecke
(z.  B.  Wiesenwässerungen),  für  Errichtung  von  Handelsgärten
und  Wohnhäusern  sind  so  weit  gestattet,  dass  die  im  Allgemeinen
  untheilbaren  zwei  Drittel  eines  Guts  noch  weiter  um
ein  Achtel  verkleinert  werden  dürfen.  Endlich  ist  bestimmt,
dass,  wenn  auf  abgelrennten  Stücken  neue  Nahrungen  entstehen,
  auch  diese  die  Eigenschaft  von  geschlossenen  Gütern  an
sich  tragen  sollen.

Auch  bei  diesem  Gesetz  wie  bei  dem  badischen  ist  Erhaltung
der  vorhandenen,  nicht  die  Schaffung  neuer  geschlossener  Grundbesitzungen
  das  Motiv.  Und  auch  in  der  Erhaltung  ist  das  Gesetz
nicht  starr  und  eigensinnig;  es  nimmt  vielmehr  in  der  mildesten
Weise  auf  alle  denkbaren  Interessen  Rücksicht,  die  ein  Abgehen
von  dem  Prinzip  der  Geschlossenheit  räthlich  machen  können.
Das  ist  gewiss  sehr  zu  billigen.  Ein  Andres  ist's,  ob  die  einfache
  Erhaltung  in  der  beschränkten  Weise,  wie  sie  das  Gesetz
        <pb n="455" />
        Studien  über’  württembergische  Agrarverhältnisse.  451

giebt,  im  Ganzen  ausreicht,  um  einen  tüchtigen  Bauernstand  zu
conserviren,  und  das  Land  vor  dem  Ueberhandnehmen  von  Taglöhnerwirthschaften
  zu  bewahren.  Zur  Beantwortung  dieser  Frage
gehört  eine  Kenntniss  der  Landesverhältnisse,  die  mir  abgeht.

Ein  Beispiel  eines  Versuchs,  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung
  da,  wo  Theilbarkeit  des  Bodens  schon  längere  Zeit  erlaubt
  war  und  praktisch  stattfand,  zur  Gebundenheit  zurückzukehren
  oder  neu  einzuführen,  ist  mir  aus  Deutschland  !)  unbekannt.


Fragen  wir  nun,  ob  eine  ähnliche  gesetzliche  Maassregel  bei
uns  durchführbar  wäre,  so  glaube  ich,  dass  man  darauf  für  die
Gegenden  mit  einem  unbedingten  Ja  antworten  darf,  welche  bis
jetzt  das  System  der  geschlossenen  Güter  im  weitesten  Sinn  des
Worts  gehabt  haben.  Hier  würde  sich  nämlich  das  Gesetz  unmittelbar
  an  die  auf  der  Sitte  oder  der  bisherigen  Lehensordnung
beruhende  Uebung  anschliessen  und  es  würden  keinerlei  Privatinteressen
  dabei  verletzt.  Der  Bauer,  der  bis  jetzt  nicht  anders
wusste,  als  dass  sein  Gut  an  Eines  seiner  Kinder  kommen  werde,
und  der  darnach  seine  Wirthschaft  einrichtete,  würde  im  neuen
Gesetz  ebensowenig  eine  Aenderung  seiner  Sitte  und  seines
Rechts  erblicken  können,  als  die  Kinder,  die  auch  ohne  dieses
Gesetz  nichts  Anderes  erwarten  konnten,  als  dass  nur  Eines  aus
ihrer  Zahl  das  Gut  erben  und  die  Uebrigen  abgefunden  werden
würden.  Auch  die  bisher  gewohnte  Art  der  Vererbung  oder  der
Uebergabe  des  Guts  an  eines  der  Kinder  würde  nicht  im  Geringsten
  angegriffen.  Wo  bisher  der  ältesie  oder  der  jüngste  Sohn
oder  die  älteste  Tochter  das  Gut  bekam,  oder  wo  der  Bauer
dasselbe  an  dasjenige  seiner  Kinder  verkaufte,  das  am  meisten

1)  Ein  Beispiel  führt  Hanssen  in  der  Anzeige  des  Buchs  von  Haxthausen
  über  die  ländliche  Verfassung,  in  der  preuss.  Monarchie  an  (s.  Archiv
1840.  S.  444.  Anm.  45).  Auf  der  zu  Schleswig  gehörigen  friesischen  Insel
Pallworm  wurde  nach  einer  Arrondirung  1832  die  weitere  Güterzerstückelung
ohne  höhere  Erlaubniss  verboten.  Die  Arrondirung  war  nur  dadurch  möglich
geworden,  dass  die  Regierung  !/s  der  Insel,  das  ihr  durch  Steuerrückstände
zugefallen  war,  den  übrig  gebliebenen  Landstellen  nach  vorhergegangenem

Austausch  theils  verschenkte,  theils  wohlfeil  verkaufte.  Vorher  war  vollkommene
  Freiheit  zu  theilen.
        <pb n="456" />
        452  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

dafür  geben  konnle,  oder  endlich,  wo  der  Besitzer  nach  ganz
freier  Wahl  den  Gutsübernehmer  bestimmte,  überall  könnten  die
gleichen  Formen  ‚wie  bisher  fortbestehen.  Nicht  einmal  für  den
seltenen  Fall  würde  eine  gesetzliche  Bestimmung  über  den  Gutserben
  nothwendig  seyn,  wenn  die  Eltern  über  ihr  Gut  vor  ihrem
Tod  noch  nicht  zu  Gunsten  eines  bestimmten  Kindes  verfügt
hätten.  Es  bliebe  hier  immer  noch  die  Möglichkeit,  dass  sich
die  Kinder  über  die  Uebernahme  verständigten  und  als  letzte
Hülfe,  dass  das  Gut  als  Ganzes  verkauft  würde.  So  könnte  das
neue  Gesetz  recht  wohl  mit  und  neben  dem  ganzen  Privatrecht
bestehen,  wie.  diess  bei  der  bisherigen  Uebung  auch  der  Fall  war.

Auch  allgemeine  Interessen  würden  dabei  nicht  verletzt.
Denn  nichts  würde  hindern,  dass  für  das  Interesse  der  Nichtlandwirthe
  und  Taglöhner,  einigen  Grundbesitz  zu  erwerben,  dadurch
gesorgt  würde,  dass  der  Theil  einer  Gemarkung,  der  bis  jetzt
walzend  war,  es  auch  für  die  Zukunft  bliebe,  oder  dass,  wo  es
noihwendig  wäre,  ein  grösserer  Theil  zum  freiesten  Verkehr  bestimmt
  würde.  Ueberdiess  könnte  für  ein  noch  weiter  gehendes
Bedürfniss  nach  Grund  und  Boden  für  gewerbliche  Anlagen,  für
Wohnungen,  für  Gärten  nach  der  Art,  wie  es  das  sächsische  Geselz
  thul,  vollkommen  gesorgt  werden.

Sodann  wende  man  nicht  ein,  das  Interesse  der  Bodenkultur  fordere
  Theilung  und  Kleinbesitz.  Denn,  wo  ein  Gut  wirklich  zu  gross
wäre,  als  dass.es  von  einem  bäuerlichen  Besitzer  gut  bewirthschaflet
werden  könnte,  wäre  Möglichkeit  einer  Theilung  nicht  ausgeschlos+
sen.  Solche  Fälle  jedoch  werden  bei  uns,  wenn  sie  überhaupt  vorkommen,
  ausserordentlich  selten  seyn.  Das  aber  wird  Niemand,  der
auch  noch  so  sehr  von  den  Vorzügen  der  Kleinkultur  überzeugt  ist,
behaupten  wollen,  dass  ein  grösseres  Bauerngut,  das  ausser  den
Arbeitskräften  der  Familie  selbst  auch  noch  einige  Dienstboten  und
in  den  arbeitsvolleren  Zeiten  des  Jahres  Taglöhnerarbeit  bedarf,
unbedingt  schlechter  bewirthschaftet  werden  müsse,  als  ein  kleineres,
  so  lange  es  sich  nämlich  um  wirklichen  Ackerbau  und
Viehzucht,  und  nicht  um  Gartenwirthschaft  handelt.  Die  Theorie
spricht  nicht  für  diesen  Satz;  sie  bringt  gegen  jeden  Vorzug  eines
  kleineren  Guts  mindestens  einen  gleichgewichtigen  für  grössere
Wirthschaften,  und  die  Erfahrung  scheint,  wenigstens  in  unserm
        <pb n="457" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  453

Lande,  ebenso  wenig  dafür  zu  seyn.  Nur  ınuss  man,  wenn  man
die  Erfahrung  zum  Beweis  herbeizieht,  auch  richtig  vergleichen
und  nicht  etwa  die  Wirthschaft  eines  kleinen  Landwirihs  im  untern
  Neckarthal,  der  die  intensivste  Oekonomie  treiben  kann  und
muss,  den  grossen  Bauernwirthschaften  im  Allgäu  oder  im  Schwarzwald
  gegenüberstellen,  sondern  man  muss  grössere  und  kleinere
Wirthschaften  vergleichen,  welche  mit  einander  ähnliche  ökonomische
  Verhältnisse  haben  und  nach  den  vorhandenen  Bedingungen
  eine  bestimmte  Wirthschaft  als  die  richtige  befolgen  sollten.
Dann  aber  wird  man  finden,  dass  in  der  Regel  die  grösseren
Bauern  besser  und  glücklicher  wirthschaften,  als  die  kleinen  und
kleinsten,  denen  es  regelmässig  an  den  nöthigen  Betriebsmilteln
fehlt  und  die  meist  in  der  Lage  sind,  mit  der  Hacke  und  dem
Spaten  den  Pflug,  mit  vermehrter  Arbeit  die  reichlichere  Düngung
ersetzen  zu  müssen,  und  die  nicht  einmal  den  Vortheil  der  Kleinwirthschaft
  haben,  dass  sie  immer  rechtzeitig  mit  der  Erndte  fertig
werden,  weil  sie  hierin  theils  von  den  grösseren  Wirthen  abhängig
  sind,  die  ihnen  das  Gespann  dazu  liefern  müssen,  theils
den  Taglohnverdienst  nicht  entbehren  können,  der  zur  Erndtezeit
durch  Arbeit  bei  Andern  am  reichlichsten  zu  verdienen  ist.  Man
wird  sagen,  solche  kleine  Wirthschaften  seyen  Extreme;  nicht
das  seyen  die  kleinen  Güter,  deren  Wirthschaft  man  den  grossen
gegenüber  lobe,  sondern  man  verstehe  darunter  solche,  die  etwa
die  Arbeitsgrenze  einer  Familie  erreichen.  Das  ist  wahr;  leider
aber  bilden  bei  uns  diese  Extreme  in  unendlich  vielen  Gemeinden
die  Regel,  und  man  muss  sie  nothwendig  mit  in,  Rechnung  nehmen,
  wenn  man  das  Interesse  der  Landeskultur  bei  dem  System
freier  Theilbarkeit  und  kleiner  Güter  mit  dem  bei  Bodengebundenheit
  und  grösseren  Gütern  vergleicht.  Es  ist  für  die  Theorie
der  Oekonomie  gewiss  von  Werth,  zu  untersuchen,  welche  Grösse
von  Gütern  bei  den  verschiedenen  Wirthschaftssystemen  den  grössten
Roh-  und  den  grössten  Reinertrag  geben.  Vom  Standpunkt  der
praktischen  Politik  aber  ist  diess  ganz  gleichgültig,  so  lange  es
kein  brauchbares  Mittel  giebt,  zu  verhindern,  dass  nicht  die  Mehrzahl
  der  Wirthschaften  unter  diese  Grenze  herabsinke.  Dass  das
Minimum  kein  solches  brauchbares  Mittel  für  unsre  Verhältnisse
ist,  glaube  ich  oben  gezeigt  zu  haben.  Eine  neue  gesetzliche
        <pb n="458" />
        454  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse,

Schliessung  der  bisher  als  geschlossen  behandelten  Besitzungen
würde  nicht  nur  eine  Garantie  gegen  das  Ueberhandnehmen  der
kleinen  Taglöhnerwirthschaflen  geben,  sondern  noch  weit  mehr
leisten;  sie  würde  auch  eine  Garantie  für  Erhaltung  eines  lüchtigen
  Bauernstandes  überhaupt  bilden,  der  allein  die  Mittel  giebt
zu  einer  wirklich  selbstständigen  Gemeindeverwaltung  und  zur
Aufrechthaltung  derjenigen  Institutionen,  auf  denen  die  bürgerliche
  und  politische  Freiheit  des  Volks  beruht  ').

Für  so  gut  durchführbar  und  zweckmässig  aber  eine  gesetzliche
  Massregel  dieser  Art  in  den  Distrikten  erscheint,  welche
bis  jetzt  die  allbäuerliche  Gütergebundenheit  noch  gehabt  haben,
für  so  schwer  durchführbar  und  bedenklich  muss  sie  in  den  Gemeinden
  erscheinen,  bei  denen  die  Theilung  die  Regel  bildet,  und
wo  die  Verkleinerung  der  Wirthschaften  bereits  einen  hohen  Grad
erreicht  hat.

Erstens  nämlich  würde  hier  im  Moment  der  Einführung  eines
  solchen  Gesetzes  eine  Menge  Interessen  verletzt,  ebensowohl
  bei  den  Eltern,  die  ihre  Wirthschaft  auf  die  Eventualität
einer  Stücktheilung  unter  ihren  Kindern  eingerichtet  und  betrieben
  hatten,  wie  unter  den  Kindern,  die  in  der  Aussicht,  einst
ein  Stück  Land  zu  bekommen,  in  der  elterlichen  Wirthschaft  mitgearbeitet
  und  auf  Erlernung  eines  andern  Gewerbs  verzichtet
haben.

Für’s  Zweite  stehen  auch  wirkliche  Rechte  einer  neuen  Bindung
  von  Gütern  entgegen,  zunächst  Rechte  von  Hypothekgläubigern,
  welchen  nach  unserm  Hypothekengesetz  nicht  ein
ganzes  Gut,  sondern  einzelne  Stücke  '  verpfändet  worden  sind.
Hier  würden  durch  das  Verbot,  ein  Gut  zu  zerreissen,  die  Pfandrechte
  verletzt  werden,  und  es  müsste  desshalb  der  Gebundenheitserklärung
  eine  Umwandlung  der  Hypothekschulden  nothwendig
  vorhergehen.  Sodann  auch  Rechte  von  Familiengliedern,  namentlich
  von  Ehegatien,  die  ein  bestimmtes  Gut  in  die  Ehe  gebracht
  haben,  von  Kindern  aus  einer  früheren  Ehe.  Hier  wäre

1)  Man  darf  wohl  hier  an  das  Urtheil  Niebuhrs  über  die  Befähigung
unsers  Bauernstandes  zu  einer  freien  Verfassung  erinnern;  siehe  seine  Lebensnachrichten
  und  Briefe  III.  S.  65.
        <pb n="459" />
        .  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  455

es  ebenso  unbedingt  nöthig,  alle  vorhandenen  Rechtsansprüche
zu  bereinigen,  ehe  man  die  Geschlossenheit  ausspricht.

Drittens  ist  sehr  zu  bezweifeln,  dass  sich  im  Gebiet  der
Theilbarkeit  genug  Güter  finden  werden,  welche  im  Stande  sind,
einen  geschlossenen  Bestand  zu  bilden.

Dass  nämlich  die  kleinsten  Güter  bis  zur  Grenze  der  Ernährungsmöglichkeit
  einer  Familie  sich  dazu  nicht  eignen,  sieht
man  leicht,  wenn  man  erwägt,  dass  hier  eine  Belastungsmöglichkeit
  eigentlich  gar  nicht  vorhanden  ist,  und  dass  der  Besitzer
dabei  nichts  ersparen  kann.  Hier  würden  also  alle  Kinder  mit
Ausnahme  des  das  Gut  übernehmenden  bei  der  Erbtheilung  leer
ausgehen  müssen.  Die  zum  Mindesten  erforderliche  Grösse  wäre
wohl  die,  dass  der  Ertrag  bei  guter  Wirthschaft  und  sparsamer
Haushaltung  den  Besitzer  in  den  Stand  seizt,  so  viel  zu  erwerben,
  dass  bei  mittlerer  Kinderzahl  der  das  Gut  übernehmende
Erbe  dasselbe  nicht  überlastet  antreten  muss,  und  die  übrigen
Kinder  nicht  allzusehr  verkürzt  werden.  Wie  viel  Morgen  Landes
  dazu  erforderlich  sind,  lässt  sich  bei  der  Verschiedenheit  der
Bodengüte  und  der  Wirthschaften  natürlich  nicht  allgemein  sagen.
Auch  bei  gut  mittlerem  Boden  jedoch  und  der  in  den  wärmeren
Lagen  unseres  Landes  üblichen  intensiven  Dreifelderwirthschaft
wird  nicht  viel  weniger  als  zwanzig  Morgen  Bauland  !)  (Aecker

 

1)  Das  Ernährungsminimum  einer  mittleren  Familie  mit  einer  Kuh  sinkt
in  den  besten  Weinbauorten  unsers  Unterlands  auf  etwa  3  Morgen  herab.
Dabei  ist  der  Besitz  von  wenigstens  !/2  Morgen  Weinberg  vorausgesetzt,
mit  dessen  Ertrag  der  grösste  Theil  der  Geldausgaben  bestritten,  der  aber
zumal  in  den  geringen  Weinbergen  auch  zum  Bau  anderer  Gewächse  verwendet
  wird.  (Hier  in  Tübingen  z.  B.,  hart  an  der  Grenze  des  Weinbaus
im  obern  Neckarthal,  erndtet  ein  Weingärtner  ausser  Wein  an  Bohnen,  Zwiebein,
  Mais,  Johannis-  und  Stachelbeeren  bis  zu  16  fl.  vom  Morgen.  Ausserdem
  hat  er  noch  etwas  Weinlaub  als  Futter  und  etwas  Holzbüschel  als
Feuerungsmittel  aus  seinem  Weinberg.)  Ausserhalb  der  Weinbaugegenden
hat  man  mir  bei  gutem  Boden  übereinstimmend  in  mehreren  Orten  sechs
Viertel  in  der  Zelge  und  einen  Morgen  Wiesen,  also  im  Ganzen  5'/»  Morgen,
Bauland  als  Ernährungsminimum  einer  bäuerlichen  Wirthschaft  mit  einer  Kuh
angegeben,  was  mit  den  Angaben  von  Koppe  nahezu  übereinstimmt.  So
aber,  wie  eine  derartige  Familie,  kann  ein  ordentlicher  Bauer,  der  Dienstboten
  hat,  nicht  leben.  Er  braucht  zu  seiner  Haushaltung  gewiss  das  Doppelte.
  Ein  Besitz  von  gegen  20  Morgen  würde  demnach  genügen,  um  bei

Zeitschr.  für  Staatsw.  4853.  3s  Heft.  30
        <pb n="460" />
        456  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

und  Wiesen)  für  diesen  Zweck  verlangt  werden  müssen.  Güter
von  solcher  Grösse  sind  aber  in  den  weitaus  meisten  Gemeinden
mit  Theilbarkeit  durchaus  nicht  häufig.  Nun  könnte  es  schon  als
werthvoll  angesehen  werden,  wenn  auch  nur  die  wenigen  Güter
dieser  Art  der  weitern  Zerstückelung  entzogen  würden;  eine
rechte  Hülfe  jedoch,  eine  ausreichende  Garantie  für  einen  tüchtigen
  Ackerbau  und  für  Erhaltung  eines  soliden  Bauernstandes
wird  man  jedenfalls  darin  nicht  erkennen  können.  Man  könnte
noch  weiter  gehen  und  im  Voraus  bestimmen,  dass  die  Gebundenheit
  bei  allen  Gütern  eintreten  müsse,  welche  die  angegebene
Grösse  erreichen.  Aber  wo  ist  die  Garantie  dafür,  dass  solche
Güter  neu  gebildet  werden  in  einer  Gemeinde,  wo  die  ausgebildetste
  Zwergwirthschaft  bereits  herrschend  geworden  ist,  zumal
  dann,  wenn  durch  Schliessung  der  vorhandenen  grösseren
Güter  der  käufliche  Boden  sich  vermindert  hat?

Ein  bedenklicher  Umstand  ist  noch  dabei,  dass  nämlich  die
Feststellung  der  neu  zu  bindenden  Güter  in  den  einzelnen  Orten
noihwendig  mehr  oder  minder  willkührlich  seyn  würde.  Wenn
nämlich  auch  das  Gesetz  den  allgemeinen  Maasstab  für  die  zu
schliessenden  Güter  aufsiellte,  so  bleibt  doch  noch  immer  die
Anwendung  auf  den  einzelnen  Fall  in  der  Hand  der  Behörde.
In  dieser  Beziehung  ist  bei  der  Einführung  des  Systems  der  Gebundenheit
  nicht  weniger  Willkühr  und  polizeiliches  -  Eingreifen
wie  beim  Minimum.  Nur  hat  jenes  vor  diesem  den  grossen  Vortheil,
  dass  im  Allgemeinen  mit  der  ersten  Einführung  auch  das
obrigkeitliche  Eingreifen  sein  Ende  erreicht  hat.  Das  System
steht  dann  im  Leben,  und  es  bleibt  dem  Volke  überlassen,  seine
Verhältnisse  selbstständig  darnach  einzurichten.

Für  keinen  Einwand  gegen  den  Gedanken  einer  neuen  Schliessung
  des  grösseren  bäuerlichen  Grundbesitzes  wird  man  dagegen
den  Umstand  halten  können,  dass  in  den  Gemeinden  mit  Theilwirklich

  sparsamer  Wirthschaft  -und  mittlerer  Lebensdauer  so  viel  zurückzulegen,
  dass  ausser  dem  Gutsübernehmer  noch  zwei  bis  drei  Kinder  wohl
versorgt  werden  könnten.  Bei  geringem  Boden  wäre  freilich  ein  weit  grösseres
  Areal  erforderlich,  ebenso  bei  Waldgütern,  wenn  auch  hier  weniger
Bauland  nöthig  wäre.  Bei  Gütern  von  solcher  Grösse  aber  wäre  wenigstens
die  ungleiche  Erbtheilung  keine  Nothwendigkeit.
        <pb n="461" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  457

barkeit  die  zu  einem  Gut  gehörigen  Grundstücke  fast  überall
nicht  arrondirt,  sondern  durch  die  Gemarkung  zerstreut  sind.
Denn  hat  man  einmal  Geschlossenheit,  dann  kann  man  auch  Arrondirungen
  vornehmen,  wie  hinwiederum  diese  zur  Gebundenheit
  führen,  während  bei  dem  System  absoluter  Theilbarkeit  die
so  nützliche  Zusammenlegung  der  Felder  eine  seltene  Ausnahme
bleiben  wird,  wie  gerade  das  Beispiel  unsers  südwestlichen  Deutschlands
  beweist,  wo  Arrondirungen  Irotz  aller  Bemühungen  der  landwirthschafllichen
  Vereine  in  kaum  nennenswerther  Zahl  vorgenommen
  werden  !).

Etwas  Anderes  ist  jedoch  noch  zu  erwähnen.  Wie  das  Minimum
  auf  dem  Wege  der  Verschuldung.  illusorisch  gemacht  werden
  kann,  so  kann  es  bei  der  Gebundenheit  auf  dem  Wege  der
Einzelverpachtung  geschehen.  Dass  diess  nun  in  einem  bedenklichen
  Umfang  eintreten  werde,  scheint  im  Allgemeinen  nicht
wahrscheinlich,  so  lange  der  Grundbesitz  in  unsern  Gemeinden
in  bäuerlichen  Händen  bleibt;  denn-  hier  ist  das  Interesse  zur
Selbstbewirthschaftung  stark  genug,  um  Einzelverpachtung  zu  verhindern.
  Erst  dann,  wenn  in  Folge  der  Zerrüttung  unsrer  Gemeinden
  ähnlich,  wie  es  in  Italien  geschah,  städtische  Kapilalisten
in  den  Besitz  von  viel  Grundeigenthum  kämen,  würde  eihe  derarlige
  Gefahr  stark  hervortreten,  und  dann  allerdings,  wenn  man
die  Gebundenheit  nicht  illusorisch  werden  lassen  wollte,  auch  ein
Verbot  der  Gutsverpachtung  in  einzelnen  Parzellen  nothwendig
werden.

Der  misslichste  Umstand  bei  dem  Gedanken  einer  neuen
Bindung  von  Gütern  im  Gebiet  der  Theilbarkeit  scheint  darin  zu
liegen,  dass  dieselbe  in  unverkennbarem  Widerspruch  steht  mit
der  ganzen  Geistesrichtung  unsers  Volks.  Für’s  erste  nämlich
dürfen  wir  uns  darüber  nicht  täuschen,  dass  der  Geist  der  Freiheit
  und  Gleichheit,  wie  er  überhaupt  in  unsrer  Zeit  herrscht
so  auch  in  den  socialen  Anschauungen  unsers  Volks  tiefe  Wurzel
  gefasst  hat.  Mit  diesem  Geist  aber  steht  der  Gedanke  der
Gebundenheit  in  entschiedenem  Gegensatz.  Es  kommt  noch  dazu,

nn

1)  „Verkoppelung  und  freie  Theilbarkeit  und  Veräusserlichkeit  zusammen
ist  ein  Widerspruch“,  sagt  ganz  richtig  Stüve  a.  a.  O.  8.  213.

30*
        <pb n="462" />
        458  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

dass  diese  socialen  Anschauungen  in  unserm  Volk  vielfach  eine
beinahe  religiöse  Kraft  haben.  Man  hört  die  Leute  sagen:  Gott
hat  uns  diese  Kinder  geschenkt,  sie  sagen  alle  gleichmässig  zu
uns  Vater  und  Mutter;  haben  wir  nun  ein  Recht,  durch  Uebergabe
  des  Gutes  an  ein  Kind,  dieses  vor  den  andern  günstiger
zu  stellen?  Es  nützt  nichts,  darauf  zu  erwidern,  dass  sie  es  selbst
in  der  Hand  hätten,  die  andern  Kinder  ebenso  gut  zu  versorgen;
durch  rechte  Sparsamkeit  könnten  sie  so  viel  erwerben,  dass
keines  verkürzt  werden  müsste;  dann  sei  das  Interesse  der  nicht  blos
auf  eine  Generation  beschränkten  Familie  mit  der  Erhaltung  des
Gutes  innig  verbunden;  für  diese  zu  sorgen  sei  aber  nicht  weniger
  religiöse  Pflicht,  als  für  die  Einzelnen  ihrer  Angehörigen.
Denn  die  Möglichkeit,  dass  ein  Gutsbesitzer  genug  erspare,  um
kein  Kind  in  der  Erbtheilung  zu  verkürzen,  ist  an  die  Bedingung
geknüpft,  dass  die  Zahl  der  Kinder  nicht  zu  gross  ist,  und  dass
keine  ungünstigen  Ereignisse,  wie  Krieg  oder  eine  längere  Reihe
von  Misserndten,  die  möglichen  Ersparnisse  vermindern;  und  das
Interesse  für  die  Familie  im  Ganzen  im  Gegensatz  zu  einer  Generation
  ist  eben  thatsächlich  nicht  mehr  in  dem  Maasse  vorhanden,
  dass  man  ihm  zu  Liebe  augenblickliche  Opfer  zu  bringen
bereit  wäre.  So  ist  der  Geist  der  Zeit  und  die  Denkungsweise
des  Volks  in  dem  Gebiet  der  Theilbarkeit  im  Ganzen  gewiss
gegen  den  Gedanken  einer  neuen  Schliessung  des  bäuerlichen
Grundbesitzes.  Mag  man  aber  auch  noch  so  wenig  Respekt  vor
dem  sogenannten  Geist  der  Zeit  haben,  weil  er  erfahrungsmässig
fast  immer  nur  der  Geist  des  Augenblicks  und  der  Oberflächlichkeit
  ist,  und  weder  auf  tieferem  Erfassen  der  Verhältnisse,  noch
auf  Beachtung  der  Zukunft  beruht,  —  es  handelt  sich  bei  einem
neuen  Gesetz  nicht  blos  um  seine  Zweckmässigkeit,  sondern  auch
um  die  Möglichkeit  seiner  Durchführung,  und  es  scheint  der
Zweifel  begründet,  ob  nicht  in  unsrem  Volke  der  Vorschlag  zu
einer  neuen  Bindung  der  Bauerngüter  aus  guien  und  anerkennungswerihen,
  ebenso  wie  aus  schlechten  Motiven  und:  Vorurtheilen
  einen  Widerspruch  finden  würde,  der  seine  Durchführung
unmöglich  machen  müsste.

Bei  diesem  Stand  der  Dinge  scheint  es  jedenfalls  nicht  empfehlenswerth,
  wenn  man  sich  überhaupt  zu  dem  gesetzlichen
        <pb n="463" />
        Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.  459

Ausspruch  einer  neuen  Gebundenheit  entschliessen  sollte,  denselben
  zu  generalisiren,  sondern  man  wird  wohl  ihun,  die  Distrikts-
  und  Ortsverhältnisse  zu  berücksichtigen.

In  den  Gemeinden,  wo  bis  jetzt  die  Gebundenheit  statt  fand,
wird  ihre  gesetzliche  Fixirung  keinem  begründeten  Anstand  unterliegen.
  Hier  sind  die  Dinge  im  Ganzen  schon  in  dem  entsprechenden
  Stande  und  die  nöthigen  Regulirungen  durch  Ausscheidung
  eines  Theils  der  Markung  zu  freiem  Verkehr,  durch
Zulassung  der  Trennung  eines  allzugrossen  Guts  kann  hier  keine
grossen  Schwierigkeiten  haben.

In  den  Landestheilen  dagegen,  wo  die  Theilbarkeit  bis  jetzt
nicht  nur  erlaubt,  sondern  auch  Sitte  war,  wird  es  wohl  nur  in
wenigen  Gemeinden  möglich  sein,  geradezu  die  Untheilbarkeit
der  grösseren  Wirthschaften  auszusprechen.  Oefter  wird  es  vorher
  nöthig  werden,  durch  partielle  oder  vollständige  Arrondirungen,
  bei  den  letztern  unter  Umständen  mit  Ausbau  der  Wohnungen,
  einen  Zustand  zu  schaffen,  der  die  Untheilbarkeitserklärung
möglich  macht.  Wieder  in  andern  Gemeinden  wird  man  vorerst
ganz  verzichten  müssen,  die  Dinge  auf  diesem  Wege  zu  ordnen,
und  man  wird  erst  bessere  Zustände  erwarten  müssen,  ehe  man
die  Güter  zu  schliessen  vermag.

Es  versteht  sich,  dass  der  Gesetzgeber  bei  der  grossen  Verschiedenheit
  der  einzelnen  Fälle  sich  begnügen  muss,  die  allgemeinsten
  Bestimmungen  zu  treffen,  und  dass  der  grösste  und
wichtigste  Theil  der  nöthigen  Anordnungen  Sache  der  Verwaltungsbehörden
  sey.  Dabei  wäre  es  nicht  nolhwendig,  Alles  der
Staatsverwaltung  selbst  zu  überlassen.  Das  Gesetz  könnte  die
neuen  Einrichtungen  vielleicht  von  der  Zustimmung,  wenn  auch
nicht  der  Gemeinde,  —  denn  wo  diese  bereits  tief  gesunken  ist,
lässt  sich  aus  ihrer  Betheiligung  nicht  viel  Gutes  erwarten  —,
doch  der  Amtskörperschaften  abhängig  machen.  Genügende  Einsicht
  und  Kenntniss  der  Verhältnisse  scheint  von  dieser  Seite
wohl  zu  hoffen,  und  ebenso  fehlt  es  nicht  an  dem  Interesse,  zur
Hebung  und  Befestigung  der  ökonomischen  Zustände  in  den  einzelnen
  Gemeinden  mitzuwirken,  da  von  deren  Wohlstand  mittelbar
  das  Befinden  des  ganzen  Amts  bedingt  wird.

Aber,  fragen  wir  zum  Schluss,  giebt  es  denn,  wenn  man
        <pb n="464" />
        460  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse,

einmal  zugegeben  hat,  dass  das  jetzige  System  sich  unmöglich
gemacht,  und  dass  man  einer  Aenderung  desselben  dringend  bedarf,
  gar  keine  Möglichkeit,  die  Freiheit  der  Selbstbestimmung
des  Einzelnen,  diese  Grundlage  unsers  ganzen  ökonomischen
wie  sittllichen  Lebens,  in  unsern  Agrarverhältnissen  zu  relten
und  doch  dabei  das  Unglück  zu  vermeiden,  in  das  uns  der  Missbrauch
  unserer  jetzigen  Freiheit  gebracht  hat  und  fortwährend
bringt?

Die  Antwort  auf  diese  Frage  muss,  wie  ich  glaube,  eine
bejahende  seyn;  denn  die  Geschichte  zeigt  uns  das  grosse  Beispiel
  eines  Landes,  das  in  seiner  die  Agrarverhällnisse  mittelbar
und  unmittelbar  berührenden  Gesetzgebung  dem  Einzelnen  die
vollste  Freiheit  seiner  Entschliessungen  und  Handlungen  gewährt,
und  dennoch  den  Missbrauch  dieser  Freiheit,  im  Grossen  und
Ganzen  betrachtet,  nicht  kennt.  Dieses  Land  ist  Grossbritannien,
und  es  fragt  sich  nun,  ob  das  dort  herrschende  System  auch  für
uns  anwendbar  ist.

Dieser  Theil  der  vorliegenden  Studien  soll  in  dem  folgenden
Abschnitt  dieses  Artikels  seine  Stelle  finden.

a  nn  nn  tn
        <pb n="465" />
        Revision  der  völkerrechtlichen  Lehre  vom  Asyle,

 

Von  R.  Mohl.

Citius  es  errore  quam  e@  confusione
  oritur  veritas.
Baco.

In  jeder  Wissenschaft  treten  von  Zeit  zu  Zeit  andere  Fragen
in  den  Vordergrund.  Theils  bringt  diess  der  innere  Entwicklungsgang
  so  mit  sich,  theils  sind  es  die  wechselnden  Gestaltungen
und  Forderungen  des  äusseren  Lebens.  Je  nachdem  dieses  oder
jenes  Interesse  vorwiegt,  die  Leidenschaflen  sich  mehr  in  der
einen  oder  andern  Richtung  geltend  machen,  werden  auch  verschiedene
  theorelische  Sätze  in  Anspruch  genommen.  Nicht  selten
  findet  sich  dann  aber,  dass  eine  Lehre,  welche  bisher  als
geordnet  und  befriedigend  erachtet  wurde,  nur  oberflächlich  oder
theilweise  durchdacht  und  in’s  Ganze  eingefügt  ist,  und  somit
keine  befriedigende  Auskunft  über  die  vielfachen  und  scharf
formulirten  Fragen  der  Wirklichkeit  geben  kann.  Oder  aber
sind  neue  thatsächliche  Zustände  und  Beziehungen  entstanden,
welche  bei  der  früheren  wissenschaftlichen  Feststellung  noch
unbekannt,  wenigstens  unbedeutend  gewesen  waren,  jelzt  aber
den  Gegenstand  ganz  oder  theilweise  unter  andere  Gesichtspunkte
  rücken.  —  In  solchen  Fällen  ist  vor  Allem  die  Wissenschaft
  aufgefordert,  ihrer  Seits  die  Frage  einer  vollständigen
  Prüfung  zu  unterwerfen  und  die  Theorie  nach  bestem  Wissen
  und  Können,  im  vollsten  Umfange  und  mit  Berücksichtigung
der  vorliegenden  praktischen  Verhältnisse  auf's  Neue  festzustellen.
        <pb n="466" />
        462  Völkerrechtliche  Lehre

So  ist  denn  aber  jetzt  im  Völkerrechte  dieFrageüber  das
Asylrecht  und  seine  etwaigen  Bedingungen  und  Beschränkungen
in  die  erste  Reihe  getreten.  Sie  beschäftigt  alle  Kabinete,  seizt
die  Parlamente  und  die  Presse  in  Bewegung,  ist  Gegenstand  vielfachster
  Besprechung  unter  Kundigen  und  Unkundigen,  ihre  praktische
  Behandlung  kann  zu  ernstesten  Verwicklungen  unter  den
mächtigsten  Staaten  Veranlassung  geben.  Allerdings  ist  diese
Frage  nichts  weniger  als  eine  neue.  Zu  allen  Zeiten  haben
Flüchtlinge  in  einem  fremden  Staate  Schutz  gegen  die  Gewalten
in  ihrem  Vaterlande  gesucht.  Auch  waren  von  jeher  die  verschiedensten
  Veranlassungen  zur  Entfernung  aus  der  Heimath,
bald  allgemeine  Verhältnisse,  bald  Handlungen  Einzelner.  Religion
und  Staatsverfassung  sind  der  Grund  der  Zerwürfnisse  gewesen;
Königlichgesinnte,  Aristokraten,  Demokraten  haben  sich  in’s  Ausland
  flüchten  müssen.  Hier  waren  es  die  Edelsten  ihres  Volkes,
dort  hassenswerthe  Verbrecher.  Auch  hat  es  an  Verhandlungen
und  Streitigkeiten  unter  den  Staaten  über  den  den  Flüchtlingen
  gewährlen  Aufenthalt  und  Schutz  schon  früher  eben  so
wenig  gefehlt,  als  die  Lehrer  des  Völkerrechts  und  des  Strafrechts
  unterlassen  haben,  iheoretische  Sätze  aufzustellen.  Dennoch
  ist  zu  behaupten,  dass  der  ganze  Gegenstand  in  neuerer
und  neuester  Zeit  in  eine  ganz  andere  Stellung  geireten  ist,  und
zwar  durch  Zusammenwirkung  mehrerer  äusserer  Gründe.  Einmal
  waren  Gährungen  und  Umwälzungen  kaum  noch  je  in  so
vielen  Staaten  zugleich  gewesen,  als  jelzt,  und  waren  desshalb
auch  noch  niemals  politische  Flüchtlinge  in  so  massenhafter  Anzahl
  vorgekommen.  Wo  es  sich  aber  von  der  Möglichkeit  einer
Heerbildung  handelt,  treten  andere  Erwägungen  und  Forderungen
ein,  als  wenn  nur  Einzelne  zu  Handlungen  entschlossen  sein
können.  Dieser  Umstand  ist  aber  um  so  mehr  von  Bedeutung,
als,  zweitens,  zwar  die  Flüchtlinge  jedes  einzelnen  Volkes  einen
eigenthümlichen  Wunsch  haben  und  etwa  einen  besonderen  Zweck
verfolgen,  allein  zwischen  allen  eine  grössere  oder  geringere
Solidarität  der  Interessen  besteht.  Alle  können  nämlich  nur  durch
demokratische  Umwälzungen  zum  Siege  ihrer  Meinungen  und  zur
Rückkehr  gelangen;  und  wo  immer  ein  Umsturz  einer  bestehenden
  monarchischen  Regierung  erfolgte,  wäre  es  wenig-
        <pb n="467" />
        vom  Asyle.  463

stens  eine  mittelbare  Aussicht  auf  eigenes  Gelingen.  Somit  muss
denn  nalurgemäss  auch  eine  gemeinschaflliche  Neigung  zu  gegenseiliger
  Unterstützung  unter  ihnen  bestehen.  Bei  einzelnen  Nationaliläten
  ist  die  Gemeinschafllichkeit  eine  besonders  enge;  allein
die  Gesammtheit  der  politischen  Flüchtlinge,  wo  immer  sie  sein
und  welchem  Stamme  sie  angehören  mögen,  nimmt  eine  gemeinsame
  Slellung  gegen  die  Monarchieen  des  Festlandes  ein.  Dass
aber  dadurch  die  Möglichkeit  eines  bedeutenden  Schlages  gegen
jede  dieser  Regierungen  sehr  gesteigert  ist,  liegt  auf  der  Hand.
Endlich  haben  bei  jetziger  Leichtigkeit  und  Schnelligkeit  der  Gedankenmittheilung
  und  der  persönlichen  Ortsveränderung  die  früheren
  Hindernisse  der  räumlichen  Entfernung  und  der  Trennung
durch  die  See  einen  grossen  Theil  ihrer  Bedeutung  verloren.
Es  kann  jetzt  viel  leichter,  als  früher,  ein  Unternehmen  in  weiter
  Ferne  angelegt  und  mit  Schnelligkeit  und  Sicherheit  am  beabsichtigten
  Orte  ausgeführt  werden.  Unläugbar  haben  sich  aus
allen  diesen  Gründen  die  Gefahren,  welche  bestehenden  Regierungen
  von  politischen  Flüchtlingen  drohen,  bedeutend  vermehrt,
  und  es  ist  begreiflich,  dass  in  demselben  Grade  gesteigerte
Forderungen  auf  Sicherstellung  erhoben  werden.  Von  geringerer
Bedeutung,  doch  nicht  ganz  zu  übergehen  ist  noch,  dass  durch
die  oben  erwähnte  Schnelligkeit  der  Reisen  auch  Solchen,  welche
sich  wegen  Verfehlungen  gegen  die  gewöhnlichen  Gesetze  zu
flüchten  suchen,  eine  grössere  Leichtigkeit,  der  Strafe  und
der  Rückerstattung  zu  entgehen,  zu  Theil  geworden  ist.

Selbst  wenn  keine  grundsätzliche  Meinungsverschiedenheit
über  die  einzuhaltende  Verfahrensweise  bestünde,  wäre  es  unter
  diesen  Umständen  Aufgabe  der  Wissenschaft,  die  früher  aufgestellten
  Lehren  über  das  völkerrechtliche  Asyl  und  was  daran
hängt,  einer  Durcharbeitung  mit  Berücksichligung  der  neuen  Verhällnisse
  zu  unterwerfen.  Immer  ist  es  besser,  wenn  bei  der
Ordnung  des  einzelnen  vorkommenden  Falles  kurzweg  eine  richtige
Theorie  angezogen  werden  kann.  Es  wird  durch  solche  allgemeine
  Vorarbeiten  die  Möglichkeit  falschen  Gedankenganges,  jeden
Falles  immer  wiederkehrender  Ueberlegung  und  Beweisführung
erspart.  Allein  von  nichts  sind  wir  eben  gegenwärtig  weiter
entfernt,  als  von  einer  solchen  grundsätzlichen  Meinungseinheit
        <pb n="468" />
        464  Völkerrechtliche  Lehre

unter  den  Staaten,  oder  unter  den  Stimmführern  der  öffentlichen
Meinung.  Vielmehr  ist  ja  offenkundig,  dass  die  Verschiedenheit
der  Ansichten  über  das,  was  gefordert  und  gewährt  werden
könne,  unter  den  Regierungen  zu  grosser  Erbitterung,  in  dem
allgemeinen  Bewusstsein  zu  entschiedener  Verwirrung  geführt
hat.  Abscheuliche  Verbrechen  haben  die  Gereiztheit  noch  gesteigert,
  aber  auch  die  Nolhwendigkeit  einer  befriedigenden  Lösung
  der  Frage  näher  gerückt.  Die  Pflicht  der  Prüfung  und,
wenn  immer  möglich,  der  Bereinigung  ist  eine  doppelte  geworden.

Ehe  aber  in  die  Sache  selbst  eingegangen  wird,  seien  einige
Worle  zur  genauern  Feststellung  des  Gegenstandes  der
Untersuchung  gestaltet.

Die  zunächst  vorliegende  Frage  ist:  welche  Forderungen
ein  Staat  an  einen  befreundeten  Staat.  stellen  könne  hinsichtlich
seiner  Sicherstellung  gegen  feindselige  Handlungen  politischer
Flüchtlinge,  die  sich  zur  Zeit  im  Gebiete  der  um  Sicherung  angegangenen
  Macht  befinden  ?

Hier  leuchtet  denn  vor  Allem  ein,  dass  eine  wirklich  abschliessende
  Beantwortung  nur  auf  dem  Boden  des  Völkerrechtes
  gewonnen  werden  mag.  Nur  wo  nachgewiesen  werden
  kann,  dass  eine  bestimmte  Handlungsweise  nach  allgemein
anerkannten  Grundsätzen  strenge  Rechispflicht  ist,  kann  eine
unabweisbare  Forderung  gestellt  werden.  Beweisführungen,  welche
auf  die  Billigkeit  (comitas  nationum),  auf  Politik,  oder  selbst  auf
Staatsmoral  gestellt  sind,  lassen  weit  leichter  eine  Widerlegung
oder  wenigstens  Ausweichung  zu,  und  haben  jeden  Falles  keine
formell  zwingende  Kraft.  Diess  hat  sich  in  concreten  Fällen
schon  hinreichend  gezeigt.

Es  ist  für  unbillig  erklärt  worden,  dass  ein  einzelner
Staat  durch  die  unbeschränkte  Freiheit  des  Aufenthaltes  und  des
Gebahrens,  welche  er  gefährlichen  Umwälzungsmännern  gewähre,
viele  andere  Staaten  in  beständiger  Gefahr  erhalte  und  sie  zu
kostspieligen  Sicherungsmaassregeln  nöthige.  Hierauf  hat  aber
die  Antwort  nicht  gefehlt:  es  sei  in  dieser  Anmuthung  eine  doppelte
  eigene  Unbilligkeit  enthalten.  Einmal,  indem  man  der  beanspruchten
  Regierung  zumuthe,  Schritte  zu  ihun,  welche  dem  Geiste
ihres  Volkes  zuwider,  und  deren  blosser  Versuch  schon  für’  ihren
        <pb n="469" />
        vom  Äsyle.  465

eigenen  Bestand  bedenklich  wäre;  zweitens  aber,  weil  man  das
für  alle  Partheien  nützliche  und  von  allen  der  Reihe  nach  dankbarst
  in  Anspruch  genommene  unbeschränkte  Asyl  nur  für.  sich
selbst  gelten  lassen  wolle.

Wenn  man  es  sodann  für  eine  politische  Nothwendigkeit
  erklärt  hat,  dass  alle  Regierungen  gegen  den  Geist
der  Umwälzung,  welche  sie  sämmtlich  bedrohe,  zusammenstehen:
so  ist  diese  Bedrohung,  und  mit  ihr  jene  Nothwendigkeit,  für  bestimmte
  Staalen  und  Regierungssysteme  in  Abrede  gestellt,  und
als  Antwort  auf  die  Belehrung  im  Fache  der  Staatsklugheit  der
Rath  ertheilt  worden,  durch  eine  Aenderung  des  eigenen  Regierungssystemes
  die  Veranlassung  zur  Unzufriedenheit,  und  damit
die  eigentliche  Quelle  der  Gefährdung,  zu  ‚beseitigen.

Eine  Hinweisung  endlich  auf  die  Unsittlichkeit,  einem
Haufen  von  Verschwörern,  Mördern  und  Falschmünzern  Schutz
und  Möglichkeit  der  Begehung  ihrer  Verbrechen  zu  geben,
ist  erwiedert  worden  durch  den  Vortrag  anderer  Abschnitte  aus
der  politischen  Moral,  welche  die  Pflichten  der  Regierungen  gegen
die  Unterthanen  behandeln.

Solchem  Gezänke,  welches  ‘erbiltert  aber  nichts  entscheidet,
kann  nur  durch  eine  gründliche  und  vollständige  Feststellung
des  Rechtes  abgeholfen  werden.  Eine  Lösung  dieser  Aufgabe
fordert  dann  aber  in  mehrfacher  Beziehung  hinreichenden  Umfang
  der  Untersuchung.  .

Vor  Allem  ist  natürlich  die  Thatsache  des  jetzigen
Zustandes  klar  und  übersichtlich  darzulegen  !).  Diese  Thatsache
  zerfällt  aber  wieder  in  zwei  Theile,

1)  Eine  Geschichte  des  Asylrechtes  erschien  für  den  Zweck  der
gegenwärtigen  Arbeit  nicht  nöthig,  und  hätte  den  ohnedem  schon  bedeutenden
  Umfang  derselben  über  die  Gebühr  ausgedehnt.  Im  Uebrigen  fehlt
es,  namentlich  für  die  früheren  Zeiten,  nicht  an  bedeutenden  Vorarbeiten.
Schon  H.  Grotius  liefert  (Lib.  II,  c.  21)  eine  Anzahl  von  Beispielen.  Sodann
  giebt  eine  ausführlichere  Darstellung  des  Asylrechtes  im  klassischen
Alterthume  und  im  Mittelalter  H6lie  in  seinem  Traite  de  proc.  erim.,  Bd.  II,
S.  641  fg.,  eine  gedrängtere  aber  Berner,  Wirkungskreis  des  Strafgesetzes,
  S.  172  fg.  Eine  sehr  gelehrte  Arbeit  hat  jetzt  begonnen:  Beaurepaire,
  Essai  s.  Yasile  religieux.  dans  l’empire  romain  et  la  monarchie  frangaise,
  in  der  Bibl.  de  l’ecole  des  chartes,  Mars,  1853,  Die  als  das  Vollstän-
        <pb n="470" />
        466  Völkerrechtliche  Lehre

Einmal  nämlich  sind  sowohl  die  positiven  Gesetze  und
Rechtsgewohnheiten  der  bedeutendsten  Staaten  über  die
Aufnahme,  Bestrafung  und  Auslieferung  von  Ausländern,  als  die
über  diese  Verhältnisse  geschlossenen  Verträge  solcher  Mächte
anzugeben.

Zweitens  aber  müssen  die  bis  jetzt  aufgestellten  Ansichten
der  leitenden  Schriftsteller  im  Wesentlichen  dargelegt  und
nach  ihrer  inneren  Verwandtschaft  zusammengestellt  werden.

Ist  diese  Uebersicht  gewonnen  und  somit  der  zur  Ausbildung
  einer  selbstständigen  Ansicht  nöthige  Stoff  gesammelt,  so
mag  dann  zum  zweiten  Hauptgegenstand,  zur  eigenen  Lehre
übergegangen  werden.  Einleuchtend  ist  hierbei,  dass,  wenn
wirklich  Ordnung  geschafft  werden  will,  ebenfalls  zweierlei  geschehen
  muss.

Zunächst  ist  es  mit  einer  blossen  Ergänzung  des  jetzigen
mangelhaften  positiven  Völkerrechtes  aus  der  vorhandenen  Masse
von  Verträgen,  einseitigen  Erklärungen  u.  s.  w.  nicht  gelhan.
Dass  diese  Bruchstücke  und  sich  geradezu  widersprechenden  Satzungen
  zur  Gewinnung  eines  ausreichenden  Systemes  und  eines  festen
Standpunktes  nicht  genügen,  ist  ja  eben  durch  den  Zwiespalt
der  Meinungen  und  Handlungen  der  europäischen  Slaaten  erwiesen.
  Ein  sicherer  Boden  wird  nur  gewonnen  durch  eine
Darlegung  der  Sätze  des  philosophischen  Rechtes  über  den
Gegenstand,  also  durch  eine  Entwicklung  und  Nachweisung  des
rein  Vernünftigen.  Allerdings  hat  Letzteres  zunächst  nicht  die
Bedeutung  einer  formellen  internationalen  Verabredung  oder  Gewohnheit.
  Allein,  einmal,  kann  nur  auf  diese  Weise  eine  Grundlage
  für  eine  bewusste  und  folgerichlige  Kritik  des  thatsächlich
Vorhandenen  gewonnen  werden,  wie  sie  einer  gründlichen  Verbesserung:
  vorangehen  muss.  Dann  aber  haben  die  Ergebnisse
einer  solchen  Forschung  doch  auch  ihre  unmittelbare  Bedeutung
  für  das  Leben.  Dieselben  können,  als  die  nothwendigen
Folgerungen  aus  dem  Wesen  der  Staaten  und  ihres  gegenseitigen
Verhältnisses,  nicht  nach  Belieben  bei  Seite  geschoben  werden,

 

——

digste  gerühmte  These  von  Wallon  (wohl  eine  Pariser  Dissertation)  habe
ich  nicht  zu  Gesicht  bekommen.
        <pb n="471" />
        vom  Asyle,  467

weil  sie  etwa  neu  oder  missliebig  sind.  Jeder  Staat  ist  aus  allgemeinen
  Gründen  zu  ihrer  Beachtung  verpflichtet,  und  ihre  Verletzung
  bringt  ihn  in  Gefahr,  aus  der  Zahl  der  gesitligten  und  auf
gleicher  Stufe  des  Rechtes,  somit  auch  der  gegenseitigen  Anerkennung,
  stehenden  Genossenschaften  gestrichen  zu  werden.  Sie
müssen  durch  richtigere  Aufstellungen  widerlegt,  oder  als  Verpflichtung
  eingeräumt  werden.

Zweitens  muss  aber  die  Untersuchung,  um  hinreichend  vollständig
  zu  sein,  nicht  blos  die  Asylfrage  an  sich  erörtern,  sondern
  eine  feste  Grundlage  durch  die  Prüfung  und  Feststellung
des  ganzen  Verhältnisses  gewinnen,  in  welchem  ein  Staat  zu
der  Rechtsordnung  des  Menschengeschlechtes  überhaupt
  steht.  Die  Frage,  in  wie  ferne  ein  Staat  verpflichtet
ist,  gewisse  Handlungen  gewisser  Menschen  gegen  einen  gewissen
  Zustand  ausserhalb  seiner  Gränzen  zu  verhindern,  ist  nur
ein  Theil  der  viel  weiter  gehenden  Frage:  ob  und  wie  weit  er
überhaupt  eine  Verpflichtung  zur  Herstellung  des  Rechtes  hat?
Alle  Beantwortungen  jener  Frage  sind  gewagt  und  ohne  sichern
Grund,  so  lange  nicht  der  höhere  Satz  feststeht,  von  welchem
jene  nur  Ableitungen  sind.  Möglicherweise  können  sie  vollkommen
  irrig  sein,  indem  sie  nicht  auf  ihre  eigene  richtige  Quelle,
sondern  auf  ein  fremdartiges  Verhältniss  zurückgeführt  werden.
Die  im  ersten  Anblicke  vielleicht  sehr  weit  erscheinende  Ausholung
  bezahlt  sich  reichlich;  und  die  vielleicht  für  ganz  ideal
gehaltene  Auffassung  wird  sich  als  unmittelbar  praktisch  erweisen.

Steht  auf  diese  Weise  fest,  was  bei  einer  vernünfligen  Auffassung
  der  staatlichen  und  überhaupt  der  menschlichen  Verhältnisse
  sein  soll,  dann  ist  endlich  noch  der  dritte  Haupitheil  der
ganzen  Aufgabe  zu  lösen:  nämlich  die  Kritik  des  Bestehenden.
  Dass  diese  auch  in  Vorschläge  zu  Aenderungen  und
Verbesserungen  ausläuft,  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  und  wird
wohl  nach  umsichtiger  Vorbereitung  nicht  als  Anmaassung  und
leeres  Gerede  betrachtet  werden  ').

1)  Die  gegenwärtige  Abhandlung  lag  zum  Abdrucke  bereit,  als  Berner,
Wirkungskreis  des  Strafgesetzes  nach  Zeit,  Raum  und  Personen.  Berlin  1853,
erschien.  Ich  habe  diese  Schrift  mit  grosser  Theilnahme  gelesen,  wie  es
unter  solchen  Umständen  nicht  anders  möglich  ist,  und  kann  mich  über  die
        <pb n="472" />
        468  Völkerrechtliche  Lehre

einfache,  lichtvolle  Darstellung,  die  Klarheit  des  Gedankens  und  die  sorgfältige
  Benützung  des  Stoffes  nur  lobend  aussprechen;  so  wie  ich  gerne
anerkenne,  auf  einige  Fragen  erst  durch  sie  aufmerksam  geworden  zu  sein.
Dennoch  unterlasse  ich  die  Bekanntmachung  meiner  Arbeit  nicht.  Nicht  nur
stehen  wir,  der  Kriminalist  und  der  Publicist,  auf  verschiedenen  Standpunktien
und  haben  verschiedene  Thätigkeitsrichtungen  des  Staates  zunächst  im  Auge;
sondern  wir  gehen  auch  von  anderen  obersten  Sätzen  aus,  und  kommen  daher
vielfach  zu  abweichenden  Ergebnissen.  Der  von  mir  in  der  Abhandlung
ausgesprochene  Wunsch  einer  contradictorischen  Behandlung  des  wichtigsten
Gegenstandes  ist  somit  früher  erfüllt,  als  ich  hoffen  durfte.  Möge  es  nicht
hierbei  sein  Bewenden  behalten!  —  Es  ist  natürlich  nicht  meine  Sache,  als
Richter  zwischen  unserer  beiderseitigen  Auffassung  aufzutreten;  doch  sei  es
mir  erlaubt,  zur  Bezeichnung  des  Verhältnisses  Folgendes  zu  bemerken.
Es  wird  sich  aus  dem  Verlaufe  meiner  Erörterung  ergeben,  dass  ich  die
ganze  Lehre  von  der  internationalen  Rechtspflege  auf  Einen  Gedanken  zu
stellen  suche,  nämlich  auf  die  Pflicht  des  Staates,  zu  einer  Weltrechtsordnung
beizutragen;  und  ich  deute  wenigstens  an,  in  wie  ferne  auf  dieser  Grundlage
  auch  solche  Fragen,  welche  zunächst  von  mir  nicht  behandelt  werden
wollten,  eine  gemeinsame  Lösung  finden  werden,  so  z.  B.  das  internationale
Privatrecht  im  engern  Sinne  des  Wortes,  Berner  dagegen  begnügt  sich
zwar  auch  nicht  mit  dem  so  oft  missverstandenen  Territorial-  Prinzipe  des
Strafrechtes,  sondern  sucht  für  eine  weitere  Thätigkeit  des  Staates  wissenschaftliche
  Begründung;  er  findet  diese  aber  nicht  in  Einem  Grundsatze,
sondern  geht  in  den  drei  Hauptfragen,  in  welche  ihm  der  Gegenstand  (so
weit  er  uns  gemeinschaftlich  ist)  zerfällt,  von  drei  besonderen  Sätzen
aus.  Die  Bestrafung  der  Inländer  für  ihre  im  Auslande  begangenen  Verbrechen
  stützt  er  auf  eine  Persönlichkeit  des  Strafgesetzes;  die  Bestrafung
der  Ausländer  wegen  der  im  Auslande  gegen  uns  begangenen  Handlungen
auf  ein  in  solchem  Naturzustande  bestehendes  natürliches  Strafrecht;  die  Auslieferung
  der  Verbrecher  endlich  auf  eine  Pflicht  des  Staates,  andere  Staaten
in  ihrer  Rechtspflege  zu  unterstützen  Hiernach  stellt  sich  denn  die  Sache
so:  wenn  meine  einzige  Grundlage  falsch  ist,  dann  stürzt  auch  das  ganze
darauf  gegründete  Gebäude  zusammen;  wenn  es  aber  wissenschaftlich  nöthig
ist,  die,  unzweifelhaft  nahe  verwandten,  Fragen  Berner’s  unter  Einen
obersten  Gedanken  zu  stellen,  um  zu  einem  befriedigenden  Abschlusse  zu
kommen,  dann  ist  er  nicht  zum  Ziele  gekommen.  Um  diese  Punkte  wird
sich  also  das  Urtheil  unserer  beiderseitigen  Kritiker  zunächst  drehen.
        <pb n="473" />
        vom  Asyle.  469

I.
Der  thatsächliche  gegenwärtige  Zustand.
1.

Das  positive  Recht  der  bedeutendsten  Staaten.

Die  Gewährung  eines  Asyles  für  die  polizeilich  oder  gerichtlich
  verfolgten  Unterthanen  anderer  Staaten,  so  wie  das
Recht,  bezichungsweise  die  Pflicht,  zur  Auslieferung  solcher  Personen,
  sind  nur  Theile  des  gesammten  Verhaltens  der  Staaten
zur  Bestrafung  der  Verbrechen  überhaupt.  Ein  richtiges  Verständniss
  der  Beslinmungen  über  jene  Fragen  ist  somit  bedingt
durch  eine  Kenntniss  des  ganzen  Systemes.  Es  kann  daher  auch
im  Nachstehenden  nicht  blos  der  Stand  der  Gesetzgebung  über
das  Asylrecht,  sondern  muss  überhaupt  ein  kurzer  Ueberblick
über  die  von  den  verschiedenen  Staaten  gegenüber  vom  Verbrechen
  eingehaltenen  Grundsätze  gegeben  werden.

Vollkommene  Einstimmung  herrscht  unter  allen  Staaten  darüber,
  dass  ein  jeder  Staat  das  Recht  hat,  die  von  seinen  eigenen
Unterthanen,  im  eigenen  Gebiete,  gegen  ihn  selbst  oder  gegen
Mitunterthanen  unternommenen  Verbrechen  nach  seinem  Gutdünken
  zu  verhindern,  beziehungsweise  zu  bestrafen.  —  Dieser  Satz
ist  so  unbestritten,  dass  es  der  Anführung  von  Beweisstellen
nicht  bedarf.

Ebenso  ist  völlige  Einstimmigkeit  darüber,  dass  jeder  Staat
berechtigt  ist,  Ausländer  während  ihres  Aufenthalts  in  seinem
Gebiete  seiner  Polizei-  und  Rechtsgesetzgebung  zu  unterwerfen,
demgemäss  auch  die  einheimischen  Strafgesetze  gegen  sie  anzuwenden
  wegen  der  von  ihnen  gegen  ihn  selbst  oder  gegen  seine
        <pb n="474" />
        470  Völkerrechtliche  Lehre

Unterthanen  während  dieses  Aufenthaltes  begangenen  Verbrechen.
Eine  Milderung  der  Strafen  oder  völlige  Unzurechnungsfähigkeit
wegen  angeblicher  Unkenntniss  der  Gesetze  ist  jeden  Falles  nicht
die  Regel.  —  Belege  der  gesetzlichen  Stellung  der  Fremden  unter
  das  einheimische  Recht  sind  unter  anderen  folgende:  für
Oesterreich,  Crim.Ges.Buch,  $  31;  für  Preussen,  Landrecht,
  II,  Tit.  29,  $  12  und  13;  für  Baiern,  Publicat.  Pat.,
Art.  4;  für  K.  Sachsen,  Straf.G.B.,  Art.  9;  für  Württemberg,
  Straf.G.B.,  Art.  4;  für  Frankreich,  Code  civil,  Art.  3;
ebenso  für  Belgien;  für  den  Kirchenstaat,  Straf.Pr.O.,  Art.
60;  für  England  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika
  vergl.  Story,  Conflict  of  laws,  ed.  ?,  $  620.

Endlich  ist  auch  darüber  keinerlei  Meinungsverschiedenheit,
dass  ein  Staat  unbedenklich  das  Recht,  und  dass  er  die  Pflicht  hat,
Verbrechen  zu  bestrafen,  welche  von  seinen,  bleibenden  oder
vorübergehenden,  Unterthanen  in  seinem  eigenen  Gebiete  gegen
  auswärtige  Staaten  oder  deren  Angehörige  begangen
wurden.  Sehr  viele  Fälle,  zum  Theil  von  grosser  geschichtlicher
Berühmtheit,  liegen  als  Belege  vor;  so  z.  B.  Pressprozesse,  wegen
  Beleidigungen  fremder  Regierungen.  Die  dabei  vorgekommenen
  Streitigkeiten  betreffen  nicht  den  Grundsatz,  sondern  untergeordnete
  Fragen,  z.  B.  ob  auf  eine  Beschwerde  zu  warten
oder  das  gerichtliche  Verfahren  von  Amtswegen  zu  beginnen  sei.
(So  die  Beschwerde  des  Consuls  Bonaparte  über  das  Verhalten
Englands  in  Pelletier’s  Sache.)  Und  ebenso  ist  es  kein  Beweis
einer  gegentheiligen  Ueberzeugung,  wenn  verletzte  Staaten  zuweilen
  nicht  Bestrafung,  sondern  Wegsendung  des  Beleidigers
verlangen.  Theils  finden  sie  in  solcher  gänzlicher  Entfernung
eine  grössere  und  nachhaltigere  Sicherheit  für  sich  ;  theils  mögen
sie  zuweilen  eine  solche  Verwaltungsmaassregel  der  Oeffentlichkeit
  eines  Strafverfahrens  vorziehen  ').

1)  Diess  sind  offenbar  die  Gründe,  aus  welchen  im  J.  1834  die  meisten
Nachbarstaaten  nur  Wegweisung  der  Theilnehmer  an  dem  Savoyer  Zuge,
nicht  aber  Bestrafung  derselben  von  der  Schweiz  verlangten.  Dass  aber  auch
letztere  als  im  Rechte  begründet  angesehen  wurde,  beweist  z.B.  die  sardinische
Note  vom  23.  April  1834  (Martens,  N.  Suppl.,  Bd.  III,  S.  819);  und  noch
mehr  das  Verhalten  von  Frankreich  ,  welches  seiner  Seits  wirklich  gericht-
        <pb n="475" />
        vom  Asyle.  471

Geringere  Uebereinstimmung  besteht  dagegen  hinsichtlich  der
Frage,  ob  ein  Unterthan  wegen  eines  im  Auslande  begangenen
  Verbrechens  bestraft  werden  kann.  Die  Staaten  zerfallen
in  dieser  Beziehung  in  vier  verschiedene  Gruppen.  —  Nach  dem
Rechte  Englands  und  Nordamerika’s  beschränkt  sich  die
Strafgewalt  des  Staates  strenge  auf  das  eigene  Gebiet,  und  er
weist  jede  Zuständigkeit  über  Handlungen  zurück,  welche  im
Auslande  begangen  sind,  gleichgilliig  von  wem  und  gegen  wen
gehandelt  wurde.  S.  Story  a.  a.  ©.  —  In  schroffem  Gegensatze
hiermit  stehen  die  meisten  deutschen  Staaten,  z.  B.  Oesterreich,
  Preussen,  Baiern,  K.  Sachsen,  Baden  u.s.  w.'),
Diese  Staaten  bestrafen  jedes  im  Auslande  von  einem  ihrer  Angehörigen,
  sei  es  nun  gegen  sie  selbst  und  ihre  Angehörigen,
oder  sei  es  gegen  Fremde  begangene  Vergehen,  und  zwar  einfach
  nach  dem  eigenen  Gesetze.  $.  österreichisches  Straf.-G.B.,
  $  30;  preussische  Crim.  Proc.  Ordn.,  $  97  und  98;
baierisches  Straf-G.B.,  II,  Art.  30;  sächsisches  Straf-G.B,,
Art.  2;  badisches  Straf-G.B.,  Art.  4;  hannoversches  Straf-G.B.,
  Art.  2.  Siehe  ferner  die  verschiedenen  Verträge  über  die  Bestrafung
  der  von  den  eigenen  Unterihanen  in  fremdem  Lande
begangenen  Forst-,  Jagd-,  Feld-  u.  s.  w.  Frevel.  So  z.B.  zwischen
  Oesterreich  und  Preussen  vom  21.  März  1842,  zwischen
Kurhessen  und  Sachsen-  Weimar,  vom  1.  Sept.  1842,  zwischen
Preussen  und  $.  Koburg,  vom  27.  Dec.  1847  (sämnitlich  bei
Martens,  N.  R.  G.).  Keine  Beschränkung,  sondern  vielmehr
eine  Bestätigung  des  Grundsatzes  ist  es,  dass  das  preussische,
das  badische  und  das  hannoversche  Gesetz  den  Eintritt
einer  Strafe  in  dem  Falle  beseitigt,  wenn  die  fragliche  Handlung
nur  nach  dem  fremden,  nicht  aber  auch  nach  dem  preussischen
u.  s.  w.  Gesetze  für  strafbar  erklärt  ist.  Ebenso  sind  einige

liche  Schritte  anordnet.  Wenn  die  Schweiz  nicht  bestrafte,  so  übte  sie  damit
  kein  Recht  ihrer  Unabhängigkeit,  sondern  blieb  einfach  auch  in  dieser
Beziehung  hinter  ihren  völkerrechtlichen  Verpflichtungen  zurück,  was  ihr
denn  bekanntlich  auch  von  allen  Seiten  unumwunden  genug  gesagt  worden  ist.

1)  Eine  verdienstliche  Zusammenstellung  der  einschlagenden  deutschen
Gesetzgebungen  und  der  dazu  gehörigen  Literatur  giebt  Berner,  Wirkungskreis
  des  Strafgescetzes,  S.  112  fg.

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  3s  Heft.  31
        <pb n="476" />
        472  Völkerrechtliche  Lehre

weitere  Bestimmungen  des  badischen  Gesetzes  unerheblich  oder
selbstverständlich.  —  Eine  drilte  Gruppe  bilden  diejenigen  Staaten,
  welche  zwar  im  wesentlichen  sich  dem  zuletzt  erwähnten
Grundsatze  anschliessen,  namentlich  also  auch  die  von  ihren  Unterthanen
  gegen  fremde  Staaten  und  Bürger  widerrechtlich  begangenen
  Handlungen  bestrafen,  doch  aber  diess  von  —  ziemlich
grundsatzlosen  —  Bedingungen  abhängig  machen.  Hierher  gehören
  z.  B.  Sardinien  und  Württemberg.  Jenes  will  nämlich,
  nach  Art.  6  seines  Straf.G.B’s,  zwar  die  in  der  Fremde  und
gegen  Fremde  begangenen  Verbrechen  (crimes)  unbedingt  bestrafen,
  die  Vergehen  (delits)  dagegen  nur  im  Falle  der  Reciprocität
  des  verletzten  Staates.  Ausserdem  gestattet  es  eine  Herabselzung
  der  Strafe  un  eine  Stufe.  Württemberg  dagegen  macht
die  Ausübung  seiner  Stralgewalt  davon  abhängig,  dass  die  fragliche
  Handlung  in  dem  jelzt  verletzten  Staate  überhaupt  mit  Strafe
bedroht  ist,  insbesondere  aber  bestraft  werden  würde,  wenn  sie
dort  gegen  Württemberg  begangen  worden  wäre.  Auch  geslattet
  es  die  Anwendung  eines  elwaigen  milderen  Strafmaasses  des
Staates,  in  welchem  das  Verbrechen  verübt  wurde.  —  Die  vierte
Abtheilung  endlich  bieten  diejenigen  Staaten,  welche  eine  Bestrafung
  ihrer  Untertanen  wegen  der  im  Auslande  begangenen
Handlungen  auf  bestimmte  Galtungen  von  Verbrechen  beschränken,
  bei  den  übrigen  also  Straflosigkeit  eintreten  lassen.  Es  ist
diess  eine  wesentlich  französische  Ansicht,  welche  aber  von
Anderen  auch  angenommen  worden  ist.  Nachdem  nämlich  im
älteren  französischen  Rechte  und  selbst  noch  nach  dem  Geseizbuche
  vom  Brumaire  des  Jahres  IV  die  Bestrafung  als  allgemeine
Regel  stattgefunden  halle,  wurde  sie  durch  den  Code  de  proc.
crim.,  Art.  6  und  7,  auf  einzelne  bestimmte  Verbrechen  beschränkt;
  und  zwar  sind  vorab  alle  gegen  Fremde  im  Auslande
begangene  Verbrechen  ganz  straflos,  von  den  gegen  Jen  französischen
  Slaat  aber  begangenen  sind  nur  einzelne  bestimmte
strafbar,  (namentlich  Verletzung  der  Sicherheit  des  Staates  und
Fälschung  seiner  Siegel,  Münzen  und  Geldpapiere,)  und  die  gegen
einzelne  fränzösische  Unterthanen  begangenen  werden  nur  verfolgt,
  wenn  die  Beschädigten  klagbar  auftreten.  Ein  im  J.  1842
gemachler  Versuch,  allgemeine  Strafbarkeit  der  im  Auslande  be-
        <pb n="477" />
        vom  Asyle.  473

gangenen  Verbrechen  und  Vergehen  gesetzlich  einzuführen,  wurde
nicht  verfolgt.  Diesen  Grundsätzen  schliessen  sich  nun  im  Wesenllichen
  an:  Belgien,  Gesetz  vom  30.  Dec.  1836,  und  Holland,
  Strafproc.O.  vom  1.  Okt.  1834,  welche  zwar  die  von
einem  Untlerthanen  im  Auslande  gegen  den  eigenen  Staat  oder
einen  Landsmann  begangenen  verbotenen  Handlungen  unbedingt
bestrafen,  die  gegen  Fremde  begangenen  aber  nur  in  bestimmten
schwerern  Fällen,  z.  B.  Mord,  Brandstiftung,  Nothzucht,  Fälschung
u.  dgl.  Belgien  namentlich  in  den  Fällen,  in  welchen  es  auch
eine  Auslieferung  fremder  Flüchtiger  bewilligt.  Höchst  auffallend
ist  die  Wendung,  welche  das  darmstädtische  Straf-G.B.
von  1841  der  Gestaltung  von  Ausnahmen  in  der  Bestrafung
giebt.  Grundsätzlich  werden  nämlich  hier  nur  die  gegen  einen
deutschen  Bundesstaat  begangenen  Verbrechen  bestraft;  bei
den  übrigen  Staaten  hängt  die  Verfolgung  von  der  jeweiligen
Billigung  des  Justizministeriums  ab.  Auch  darf  es  wohl  mindestens
  als  sehr  eigenthümlich  bezeichnet  werden,  dass  eine  gemilderte
  Strafe  noch  erfolgen  kann,  wenn  der  im  Auslande  sich
verfehlende  Hesse  dort  bereits.gestraft  oder  begnadigt,  und  sogar,
wenn  er  dort  freigesprochen  ist.

Eine  bemerkliche  Verschiedenheit  der  Ansichten  findet  fernerhin
  unler  den  europäischen  Staaten  über  die  Frage  statt,  ob
ein  Staat  die  von  einem  Ausländer  im  Auslande  gegen  ihn
selbst  oder  gegen  einen  seiner  Unterthanen  begangenen  Verbrechen
  zu  bestrafen  berechligt  ist,  falls  er  den  Thäter  später  in
seinen  Gewahrsam.  bekömmt,  sei  es  durch  Auslieferung,  sei  es
nach  freiwilligem  Betreten  des  diesseiligen  Gebietes?  —  Das
englische  Recht  hält  auch  hier  strenge  fest  an  seinem  allgemeinen
  Grundsatze  von  der  Territorialität  der  Verbrechen,  was
in  diesem  Falle  um  so  bemerkenswerther  ist,  als  das  unbedingte
Asylrecht  Englands  und  Nordamerika’s  ihnen  auf  diese  Weise
die  unantastbare  Duldung  fremder  Verletzer  ihrer  eigenen  Rechtsordnung
  aufnöthigen  kann.  —  Eine  zweite,  von  sehr  vielen  Staaten
  angenommene,  Ansicht  geht,  gerade  entgegengeselzt,  dahin,
dass  der  Staat  vollkommen  berechtigt  sei,  auch  ausländische  Verleizer
  seiner  Gesetze  nach  eigenem  Rechte  zu.bestrafen,  wenn
er  derselben  auf  erlaubte  Weise  habhaft  geworden  ist.  Nicht

31  *
        <pb n="478" />
        474  Völkerrechtliche  Lehre

nur  sämmtliche  deutsche  Staaten,  sondern  auch  einige  andere,
  welche  sich  in  sonstigen  Fällen  der  französischen  Auffassung
anschliessen,  wie  z.  B.  Holland,  halten  diesen  Grundsatz  fest.
Man  sehe  z.  B.  das  österreichische  Straf-G.B.,  $  31;  das
baierische  Publicat.-Patent,  Art.  4,  und  das  Strafgesetz,  Art.
31;  dashannoversche  Straf-G.B.,  Art.  3;  das  k.  sächsische
Straf-G.B.,  Art.  4  (somit  denn  auch  das  weimar’sche,  altenburg’-sche
  Gesetz);  das  württembergische  Straf-G.B.,  Art.  4;  das
oldenburgische,  Art.  514  fg.;  die  braunschweig’sche
Verf.Urk.,  Art.  205;  das  badische  Straf-G.B.,  Art.  5;  die  holländische
  Strafprocess-O.  von  1838.  Zu  demselben  Grundsatze
  bekennt  sich  auch  Russland,  Criminal-  Gesetzbuch  von
1845,  $  175.  Nur  untergeordnete  Beifugen  sind  es  aber,  wenn
Oesterreich  in  solchen  Fällen  das  mildere  auswärtige  Gesetz  anzuwenden
  erlaubt,  dagegen  aber,  ebenso  auch  Baiern,  jeden  Falles
  Ausweisung  des  Bestraften  anordnet.  —  Verschieden  hiervon
ist  denn  aber  wieder,  drittens,  die  Bestimmung  der  Gesetze  aus
der  Familie  des  französischen  Rechtes,  also  Frankreichs  selbst,
Sardiniens  und  Belgiens.  Diese  Bestimmung  lehnt  sich
nämlich,  wie  sie  freilich  folgerichtigerweise  thun  musste,  an  die
Vorschriften  über  die  Bestrafung  der  eigenen  Unterthanen,  welche
sich  im  Auslande  verfehlten,  an.  Nachdem  nämlich  das  ältere
französische  Recht  keine  bestimmte  Sätze  darüber  enthalten,
das  Strafgesetzbuch  vom  Jahre  IV,  Art.  12,  aber  die  Bestrafung
von  Ausländern  ausdrücklich  nur  auf  die  Fälscher  von  Geld  oder
Geldpapieren  beschränkt,  für  alle  übrigen  nur  Ausweisung  aus
dem  Gebiete  der  Republik  angeordnet  hatte:  dehnte  der  Code
d’instr.  crim.,  Art.  6,  die  Bestrafung  auch  auf  Diejenigen  aus,
welche  die  Sicherheit  des  französischen  Staates  angegriffen  oder
seine  Siegel  gefälscht  halten.  Verbrechen  gegen  einzelne  Franzosen
  oder  im  Auslande  begangen  bleiben  ungestralt;  auch  findet
kein  Contumacialverfahren  statt,  da  nur  gegen  Solche,  welche
wirklich  in  der  Gewalt  des  Staates  sind,  vorgeschritten  werden
soll.  Ganz  dieselben  Bestimmungen  gelten  in  Belgien;  und  in
Sardinien  ist  nur  die  Abweichung,  dass  auch,  wenn  es  sich
von  einem  gegen  einen  einzelnen  Sardinier  begangenen  Verbrechen
  handelt,  die  Bestrafung  angestrebt,  zu  dem  Ende  aber  zu-
        <pb n="479" />
        vom  Asyle.  475

nächst  die  Auslieferung  an  das  forum  delicti  commissi  angeboten,
  und  erst  nach  dessen  Ablieferung  selbst  eingeschrilten  wird.

Nur  sehr  selten  findet  sich  eine  Bestimmung  in  den  Gesetzen
über  den  Fall,  wenn  ein  Ausländer  im  Auslande  gegen
ausländische  Staaten  oder  Privalpersonen  gefehlt  hat.  Die
bei  weilem  meisten  Staalen  betrachten  einen  solchen  Fall  als  gar
nicht  vor  ihre  Gerichisbarkeit  gehörig;  und  nur  etwa  bei  der
Erwägung,  ob  einem  Fremden  Aufenthalt  gestaltet  werden  wolle,
wird  Rücksicht  auf  frühere  Rechtswidrigkeiten  dieser  Art  genommen,
  oder  kann  bei  denjenigen  Staaten,  welche  ungestrafle  Verbrecher
  ausliefern,  diese  Frage  zur  Sprache  kommen.  (Beides
nalürlich  nicht  in  denjenigen  Staaten,  welche  eine  unbedinpte
Asylforderung  gegen  sich  zulassen.)  —  Dennoch  haben  einzelne
wenige  Slaalen  die  Abneigung  gegen  Störung  der  Rechlsordnung
überhaupt  so  weit  gelrieben,  dass  sie,  wenn  kein  näher  Berechtigler
  oder  Verpflichteter  eine  Strafe  erkennen  will,  sich  für  berufen
  erachten,  auch  in  dem  vorliegenden  Falle  zur  Zufügung
der  verdienten  Sirafe  beizutragen.  So  namenllich  Oesterreich,
Baiern  und  Sachsen  sammt  der  sich  anschliessenden  verwandten
  Staaten.  (Siehe  die  nächst  vorstehenden  Stellen  der
betreffenden  Gesetzbücher.)  Doch  findet  ein  verschiedenes  Verfahren
  statt.  In  den  sächsischen  Staaten  ist  zunächst  nur
Anfrage  bei  dem  Justizministerium  vorgeschrieben,  welche  aber
freilich,  wenn  die  Bestimmung  einen  Sinn  haben  soll,  einen  Befehl-zur
  Auslieferung  oder  zu  eigenem  Einschreitlen  veranlassen
kann.  Nach  baierischem  Geselze  muss  immer  die  Auslieferung
  an  den  verletzten  Staat  angeboten  werden;  im  Falle  einer
Annahmeverweigerung  aber  erfolgt  nur  Ausweisung,  nicht  eigene
Bestrafung.  Am  weitesten  geht  Oesterreich,  welches  allerdings
  auch.  in  erster  Linie  Auslieferung  anbietet,  auf  Weigerung
der  Annahme  aber  nun  selbst  bestraft  und  überdiess  schliesslich
ausweist.

Enge  an  die  vorstehenden  Besiimmungen  über  die  Rechte
und  Pflichten  der  Staaten  zur  eigenen  Bekämpfung  der  Verbrechen
  durch  Strafen,  schliessen  sich  nun  aber  auch  die  Grundsätze
  an,  nach  welchen  durch  blose  Auslieferung  an  dem
zunächst  Verletzten  zur  Herstellung  der  Rechtsordnung  milge-
        <pb n="480" />
        476  Völkerrechtliche  Lehre

wirkt  wird.  Die  Auslieferung  ist  theils  eine  Ergänzung  des  eigenen
  Handelns,  theils  eine  Vertreiung  desselben;  und  es  ist
einfache  logische  Nothwendigkeit,  dass  die  verschiedenen  Slaaten
  sich  zu  dieser  Frage  ebenfalls  sehr  verschieden  verhalten,
je  nachdem  sie  überhaupt  die  Aufgabe  fassen,  auch  ausserhalb
des  Kreises  ihrer  Unterthanen  oder  ihres  Gebietes  zur  Aufrechterhaltung
  der  Rechtsordnung  mitzuwirken.  Eine  scharfe  Bezeichnung
  der  verschiedenen  Systeine  ist  freilich  dadurch  nicht  wenig
erschwert,  dass  sich  gerade  hier  in  vielen  einzelnen  Fällen  theils
Klugheitsrücksichten,  theils  Leidenschaften  geltend  machen,  und
weder  ein  sich  beständig  gleichbleibendes,  noch  ein  freies  blos
der  eigenen  Ueberzeugung  folgendes  Handeln  gestatten.  Es  mag
daher  im  Folgenden  nur  angegeben  werden,  was  die  verschiedenen
  Staaten  als  Regel  aufstellen,  während  daneben  oft  genug
einzelne  abweichende  Handlungen  oder  selbst  einzelne  auf  anderen
  Grundsäizen  ruhende  Verträge  aufzufinden  sind.  —  Zu
richtiger  Einsicht  und  Vollständigkeit  ist  im  Uebrigen  nölthig,
nicht  nur,  dass  immer  die  Auslieferung  der  eigenen  Unterthanen
von  der  Auslieferung  Fremder,  gewöhnlich  Flüchtiger,  unterschieden
  wird,  bei  beiden  aber  wieder  die  Auslieferung  wegen  angeblicher
  staatlicher  und  wegen  sogenannler  gemeiner  Verbrechen;
  sondern  dass  auch  die  Grundsätze  aufgeführt  werden,  nach
welchen  die  einzelnen  Staaten  hinsichtlich  der  Aufnahme  Fremder
in  ihr  Gebiet  und  in  ihren  Schutz  verfahren.  Es  fällt  nämlich
in  die  Augen,  dass  eine  grosse  Bereitwilligkeit  in  dieser  Beziehung
  dem  Verhalten  bei  Auslieferungen  eine  ganz  andere
praktische  Bedeutung  giebt,  als  wenn  thatsächlich  keine  oder  nur
wenige  Flüchtlinge  überhaupt  zugelassen  werden.  Namentlich
wo  Leichtigkeit  der  Aufnahme  und  Erschwerung  der  Auslieferung
zusammenfallen,  müssen  die  Folgen  für  den  Staat  selbst  und  für
andere  Staalen  von  grosser  Bedeutung  sein.

Ordnet  man  die  Staaten  in  eine  fortlaufende  Reihe  von
Gruppen,  je  nachdem  sie  in  steigendem  Maasse  zur  Aufrechterhaltung
  der  Rechtsordnung  in  fremden  Gebieten  miltelst  Nichtzulassung
  Flüchtiger  und  durch  Auslieferungen  mitwirken,  so
kann  darüber  kein  Zweifel  sein,  dass  England  und  die  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  zuerst  zu  nennen
        <pb n="481" />
        vom  Asyle,  477

sind.  Offenbar  verstehen  sich  diese  am  wenigsten  von  allen
Staaten  zu  einer  Beihülfe  der  bezeichneten  Art;  und  zwar  in
doppelter  Weise.  Einmal  halten  sie  ihr  Gebiet  jedem  Ausländer
ohne  Unterschied  und  ohne  Untersuchung  offen,  verzichten  sogar
auf  das  Recht,  einen  ihnen  selbst  unwünschenswerthen  Fremden
vom  Betreten  der  Gränzen  abzuhalten  oder  denselben  auszuweisen.
  Zweitens  finden  sie  sich  nicht  berufen,  dem,  oben  des
Näheren  geschilderten,  geringen  Maasse  eigener  positiver  Mitwirkung
  zur  Bestrafung  fremden  Verbrechens  durch  häufige  Auslieferungen
  nachzuhelfen;  sondern  sie  bleiben  vielmehr  auch  in  dieser
  Beziehung  ihrer  Ansicht  getreu,  sich  nur  um  das  zu  kümmern,
was  im  eigenen  Gebiete  gegen  das  eigene  Gesetz  geschieht.  —
Demgemäss  wird  denn  zunächst  das  Asylrecht  gegenüber  von
allen  anderen  Staaten  ganz  unbedingt  in  Anspruch  genommen
und  kein  Begehren  einer  Zurückweisung  oder  Wiederwegsendung
erfüllt;  ja  sogar  der  Regierung  selbst  das  Recht  nicht  gegeben,
wegen  eigener  Belästigung  oder  Gefährt!ung  durch  einen:  Freniden
  eine  Beschränkung  oder  Ausweisung  desselben  anzuordnen.
Das  Asyl  ist  sowohl  Recht  als  Pflicht.  Sodann  ist  die  Auslieferung
von  Verbrechern  auf  das  geringste  Maass  beschränkt.  Eine  Auslieferung
  eigener  Bürger  findet  niemals  und  wegen  keines  Verbrechens
  statt;  (so  dass  dieselben,  wenn  sie  ihr  Vaterland  glücklich
  erreichen  können,  keinerlei  Strafe  wegen  einer  im  Auslande
begangenen  Handlung  ausgesetzt  sind.)  Aber  auch  Ausländer
werden  nur  sehr  sellen  ausgeliefert;  und  zwar  wegen  slaatlicher
Verbrechen  gar  nicht,  wegen  gemeiner  Verbrechen  elwa  in  besonders
  schreienden  Fällen  gröbster  Art  !).  —  Doch  werden

 

1)  Lediglich  nach  der  Gesetzgebung  des  betreffenden  Staates  ist  natürlich
  eu  entscheiden,  wer  als  Bürger  und  wer  als  Ausländer  zu  behandeln
  ist.  Es  steht  ganz  in  ihrem  Belieben,  die  Bedingungen  der  Indigenatserwerbung
  schwer  oder  leicht  zu  setzen,  auch  Aenderungen  in  denselben
vorzunehmen.  Ebenso  mag  sie  einem  erst  naturalisirten  Bürger,  vorübergehend
  oder  lebenslänglich,  bestimmte  politische  Rechte  verweigern,  ohne
dass  seine  Haupteigenschaft  dadurch  verändert  würde  und  er  gegenüber  vom
Auslande  keinen  Schutz  erhielte.  Nicht  das  Mindeste  ist  daher  von  Seiten
fremder  Staaten  dagegen  einzuwenden,  wenn  jetzt  in  England,  nach  Act.  7
und  8.  Vict.  c.  55,  eine  blose  Urkunde  des  Staatssekretärs  anstatt  der:  früher
nothwendigen  Parlamentsukte  Naturalisation  verleiht;  und  eben  so  wenig
        <pb n="482" />
        478  Völkerrechtliche  Lehre

freilich  diese  Grundsätze  nicht  so  ganz  ausnahmslos  eingehalten,
wie  man  oft  annimmt  und  auch  wohl  mit  zweifelhaftem  Selbstist

  England  gehindert,  die  Auslieferung  eines  solchen  naturalisirten  Bürgers
zu  verweigern,  weil  demselben  das  staatsbürgerliche  passive  Wahlrecht  entzogen
  i®t.  —  Dagegen  liegt  es  in  der  Natur  der  Sache,  dass  der  Staat  Solche,
welche  er  in  seinen  Verband  noch  nicht  als  wirkliche  Mitglieder  aufgenommen
  hat,  auch  noch  nicht  als  solche  erklären  und  beschützen  kann;  und
aus  den  elementarsten  Rechtsbegriffen  ergiebt  sich,  dass  die  erst  theilweise
Erfüllung  der  gesetzlichen  Aufnahme  -  Bedingungen  noch  keine  Veränderung
im  Rechtsstande  hervorbringt.  Auch  ist  unzweifelhaft,  dass  es  keinen  rechtlichen
  Zustand  zwischen  Bürger  und  Nichtbürger  giebt;  wer  nicht  Bürger
ist,  ist  Ausländer,  Desshalb  beruht  denn  die  von  den  Vereinigten  Staaten
in  dem  Koszta-Handel  aufgestellte  Theorie,  dass  ein  Ausländer  durch  einfaches
  Domicil  Anspruch  auf  Staatsschutz  gegen  Aussen  erwerbe,  selbst
wenn  er  nicht  einmal  die  Absicht  habe,  das  Bürgerrecht  zu  erlangen,  auf
entschiedenster  Begriffsverwirrung  oder  unerträglicher  Anmaassung.  Die  zur
Rechtfertigung  des  Satzes  aufgestellte  Behauptung,  (s.  die  Note  des  Staatssekretärs
  Marcy  vom  25.  Sept.  1853,  in  New-York  Weekly  Herald,  Nro  880,),
dass  eine  sulche  Person  nach  allgemein  anerkannten  völkerrechtlichen  Sätzen
zwar  nicht  naturalisirt,  wohlaber  nationalisirt  sei,  ist  geradezu  aus
der  Lult  gegriffen.  Ein  solcher  Unterschied  von  Naturalisation  und  Nationalisirung
  ist  noch  gar  nie,  weder  in  der  Wissenschaft  noch  im  Leben,  aufgestellt
  worden;  und  ist  überhaupt  Nationalität  und  Nationalisirung  gar  kein  Rechtsbegriff,
  sondern  eine  geschichtliche  oder  psychologische  Thatsache.  Die  zum
Beweise  der  Behauptung  beigebrachten  Gründe  sind  höchst  kläglich.  Die
Stelle  aus  Kent’s  Commentarien  spricht  gar  nicht  von  Bürgerrecht  oder  Nationalität,
  sondern  von  der  Unterwerfung  fremder  Kaufleute  unter  das  Landesrecht.
  Die  Gewohnheit  der  Consuln  in  der  Levante,  auch  Nichglandsleute
  in  ihren  Schutz  zu  nehmen,  ist  eine  völlige  Singularität  jener  halbbarbarischen
  Zustände.  Und  wenn  endlich  der  amerikanische  Minister  glaubt,
die  so  naheliegende  Einwendung  eines  unerträglichen  Missbrauches  seiner
Theorie  durch  die  Behauptung  enikräften  zu  können,  dass  im  Falle  eines
gegen  das  Ausland  begangenen  Verbrechens  von  Seiten  eines  „Naturalisirten“
das  Verhältniss  werde  als  erschlichen  erklärt  werden:  so  ist  diess  myr  aus
völligem  Mangel  aller  Rechtsbildung  zu  erklären.  Wie  kann  bei  der  Thatsache
  des  Domicils  und  den  rechtlichen  Folgen  derselben  von  gutem  oder
schlechtem  Glauben  die  Rede  sein?  Wo  macht  die  Gesetzgebung  der  Vereinigten
  Staaten  die  Erwerbung  des  Bürgerrechtes  oder  der  Nationalität  von
einer  Absicht  oder  einer  Unsträflichkeit  des  Betragens  abhängig?  Wie  kann
ein  Bürgerrecht  durch  ein  Verbrechen  im  Auslande  verloren  geben?  Die
ganze  Streilfrage  berührt  die  Lehre  vom  Asylrechte  nur  gelegentlich,  und
ihre  Bedeutung  liegt  ganz  wo  anders:  dennoch  ist  auch  auf  jenem  Felde
hinreichender  Grund  zu  ernstlichster  Bekämpfung  der  amerikanischen  Be-
        <pb n="483" />
        vom  Asyle.  479

lobe  aufstellt.  England  hat  schon  mit  grosser  Hefligkeit  Schutz
von  fremden  Regierungen  gegen  Umiriebe  verlangt,  welche  in
dem  Gebiete  der  leiztern  gegen  seine  Rechte  unternommen  wurden
  ').  Und  dass  es  seine  vielgerühmte  Asylpflicht  während  der
Dauer  der  französischen  Kriege  und  noch  manches  Jahr  nachher
durch  die  Alien-bill  gar  sehr  beschränkt  und  der  Regierung  das
Recht  der  Austreibung  eines  Fremden  als  blose  Verwalltungsmaassregel
  eingeräumt  hat,  ist  bekannt  genug.  Auch  ist  unläugbar,
  dass,  wenn  gleich  jeizt  keinerlei  Beschränkungen  in  Jer
Zulassung  Fremder  bestehen,  und  zunächst  eine  Erneuerung  solcher
  Maassregeln  nicht  wahrscheinlich  ist:  diess  doch  nur  aus
freiem  Willen  und  polilischer  Ansicht  geschieht,  ein  rechtliches
Hinderniss  aber  einer  neuen  Geselzgebung  jener  Art  nicht  entgegen
  steht.  Auch  in  den  Vereinigten  Staaten  ist  schon  vielfach
der  Gedanke  einer  Beschränkung  der  Einwanderung  zur  Sprache
gekommen.  Und  wenn  zunächst  nur  Gründe  der  Armenpolizei
und  dgl.  hierzu  bewegen,  so  sind  damit  natürlich  auch  politische
und  rechtliche  Erwägungen  nicht  ausgeschlossen,  sobald  sie  als
richtig  und  bedeutend  anerkannt  werden.  Was  aber  die  Auslieferung
  betrifft,  so  sind,  abgesehen  von  jenen  einzelnen  Fällen,
in  welchen  namentlich  die  englische  Regierung  Auslieferungen
verlangte,  (somit  natürlich  auch  unter  gleichen  Umständen  hätte
gewähren  müssen,  )  sogar  mehrere  Verträge  von  England  und  von
den  Vereiniglen  Staaten,  theils  unter  sich  selbst,  theils  mit  fremden
  Mächten,  über  die  regelmässige  Auslieferung  von  flüchtigen
Verbrechern  geschlossen  worden.  Und  zwar  ist  der  Kreis  der
Fälle,  in  welchen  gegenseitige  Auslieferung  bedungen  wird,  in

 

griffsverwirrung.  Leuchtet  doch  ein,  dass  wenn  hier  nicht  durch  gemeinschaftlichen
  Widerstand  der  europäischen  Mächte  Recht  und  Logik  aufrecht
erhalten  wird,  alle  Verträge  über  Auslieferung  von  Privatverbrechern  völlig
illusorisch  sind.

1)  Mit  Recht  ist  dieser  Beweis  der  schreiendsten  Folgewidrigkeit  und
Selbstsucht  England  bitter  vorgeworfen  worden.  S.  Allg.  Zeit.,  1853,  Nro
80  und  81  Hier  sind  selbst  die  ausführlichen  Worte  einer  englischen  Note
an  das  Kabinet  in  Washington  mitgetheilt,  in  welcher  Schutz  gegen  die  Umtriebe
  ausgewanderter  kanadischer  Empörer  gefordert  und  die  Vereinigten
Staaten  im  Weigerungsfalle  mit  Entschädigungs-Ansprüchen  und  Hinweisung
auf.  Mitschuld  bedroht  werden,
        <pb n="484" />
        480  Völkerrechtliche  Lehre

der  Erweiterung  begriffen.  In  dem  Vertrage  zwischen  England
und  den  Vereinigten  Staaten  vom  19.  Dec.  1794  und  28.  Okt.  1795
(Martens,  Rec.,  Bd.  VI.  S.  383)  war  Auslieferung  bedungen
bei  Mord  und  Fälschung;  in  dem  Vertrage  vom  9.  Aug.  1842
(Martens,  N.  Rec.  Gen.,  Bd.  III,  S.  463)  ward  sie  auch
noch  auf  Seeraub,  Brandstiftung  und  Fälschung  erstreckt.  In
dem  Frieden  von  Amiens  vom  27.  März  1802,  gieng  England
  mit  Frankreich,  Spanien  und  der  batavischen  Republik  auf
Auslieferung  wegen  Mords,  Fälschung  und  betrügerischen  Bankroties
  ein.  S.  Martens,  Bd.  VII,  S.404.  In  den  Verträgen  zwischen
  England  und  Frankreich  vom  31.  Aug.  1787  und  7.  März
1815  wurde  für  die  gegenseitigen  ostindischen  Besitzungen  sogar  die
Auslieferung  aller  Flüchtigen,  nicht  nur  wegen  jeder  Art  von
Verbrechen  sondern  selbst  wegen  Schulden,  festgeseizt.  S.  Martens,
  Rec.,  Bd.  IV,  S.  281  und  Nouv.  Rec.,  Bd.  II,  S.  104.  Der
Vertrag  vom  13.  Febr.  1843  endlich  (Martens,  N.  R.  G.,  Bd.  V,
S.  20)  erneuert  im  Wesentlichen  die  Bestimmungen  des  Vertrages
  von  Amiens  für  den  ganzen  Umfang  der  beiderseitigen
Reiche.  Verträge  über  die  Auslieferung  von  Ausreissern  sind
während  des  18ten  Jahrhunderts  sogar:  häufig  von  England  mit
deutschen  Staaten  geschlossen  worden.  S.  das  Verzeichniss  bei
Foelix,  Droit  intern.  prive,  $  600.  —  Die  Vereinigten  Staalen
aber  haben,  ausser  den  eben  erwähnten  Uebereinkünflen  mit  England
  in  den  Jahren  1788  und  1823  Verträge  mil  Frankreich  über
Auslieferung  von  Ausreissern,  und  unter  dem  9.  Nov.  1843  (Martens,
  N.  R.  G.,  Bd.  VI,  S.  660)  sogar  eine  Uebereinkunft  über
die  Auslieferung  wegen  einzelner,  genau  bezeichneter,  geimeiner
Verbrechen  geschlossen;  letzteres  aber  so  wenig  bereuet,  dass
sie  unter  dem  16.  Juni  1852  eine  ganz  ähnliche  Verabredung
mit  Preussen  und  anderen  deutschen  Staaten  trafen.  Ueberdiess  ist
die  Auslieferung  von  Verbrechern  jeder  Art  unter  den  Staaten  der
Union  selbst  schon  durch  die  Verfassung  festgestellt  (Art.  4,  sect.  2);
und  hat  sich  der  Staat  New-York  durch  ein  Gesetz  vom  5.  April
1822  zur  Auslieferung  wegen  aller  gemeiner  Verbrecher  bereit
erklärt,  wenn  solche  nach  dem  Rechle  des  verleizten  Staates
mit  Tod  oder  Gefängniss  zu  bestrafen  seien.

Eine  zweite  zahlreichere  Abtheilung  bilden  diejenigen  Staa-
        <pb n="485" />
        vom  Asyle,  481

ten,  welche  Fremden  kein  unbedingtes  Recht  des  Zutrittes  und
unbeschränkten  Aufenthaltes  gestatten,  sondern  sich  allgemeine
Verfügungen  und  einzelne  Maassregeln  je  nach  eigenem  Vortheile
vorbehalten;  welche  ferner  eigene  Unterthanen  niemals,  Fremde
aber  wenigstens  nicht  wegen  eines  Verbrechens  gegen  den  Staat
ausliefern,  dagegen  zur  Auslieferung  von  Ausländern  wegen
schwerer  gemeiner  Verbrechen  bereit  sind.  Allerdings  finden
  kleinere  Verschiedenheiten  in  der  Ausführung  dieser  Sätze  statt.
So  sind  z.  B.  die  sich  zur  Auslieferung  eignenden  Fälle  abweichend
bestimmt.  Während  einzelne  Staaten  nur  bei  ausdrücklich  anerkannter
  Gegenseitigkeit  handeln,  und  sie  somit  die  obigen  Grundsätze
  nur  als  Ausgangspunkte  für  besonders  abzuschliessende  Verträge
  erklären;  vollziehen  andere  die  von  ihnen  aufgestellten  Regeln
ohne  alle  Rücksicht  auf  das  Verfahren  Dritter.  Die  Aufnahme
von  fremden  Flüchffingen  bei  den  Einen  ist  durch  allgemeine
Vorschriften  geordnet;  bei  Anderen  dagegen  wird  sie  je  nach
der  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falles  und  nach  besonderer
Anweisung  der  Regierung  behandelt.  Es  sind  diess  jedoch  nur
untergeordnete  Punkte,  welche  den  Kern  des  Grundsatzes  nicht
berühren.  —  In  diese  Abtlieilung  gehören  denn  namentlich  Frankreich,
  Belgien  und  die  Schweiz,  deren  Grundsätze,  wegen
der  besonderen  Wichtigkeit  gerade  dieser  Länder  in  der  Asylfrage,
im  Einzelnen  dargelegt  werden  müssen;  ferner  Russland  ').

1)  Gewöhnlich  wird  Russland  unter  den  Staaten  aufgeführt,  welche
niemals  ausliefern,  den  Fall  besonderer  Verträge  ausgenommen.  $.  u.  a.
Martens,  Precis,  $  101.  Es  mag  dahin  gestellt  bleiben,  in  wie  ferne
diese  Handlungsweise  wirklich  als  Grundsatz  aufgestellt  ist,  (ein  Beweis
dafür  ist  nirgends  gegeben,  und  selbst  in  den  dem  Gegenstand  besonders
gewidmeten  Schriften  nichts  zu  finden,  wie  namentlich  bei  Witte,  Die
Rechtsverhältnisse  der  Ausländer  in  Russland.  Dorp  ,  1847);  thatsächlich
finden  Auslieferungen  in  vielen  Fällen  statt,  da  der  Kaiserstaat  zum  Abschlusse
  betreflender  Verträge  ganz  geneigt  ist.  Solche  Verträge  bestehen
namentlich  mit  allen  Nachbarstaaten.  So  mit  China,  s.  Criminal-Gesetzbuch
von  1845,  6  175.  Anmerk.;  mit  der  Türkei  der  Vertrag  von  Kainardschi,
vom  10  Juli  1774,  welcher  noch  im  Jahr  1849  geltend  gemacht  wurde;  mit
Oesterreich  und  Preussen  ein  Vertrag  vom  4.  Jan.  1834  in  Betreff  der  Bewohner
ehemalig  polnischer  Provinzen;  mit  Schweden,  vom  20.  Nov.  1810,  bezüglich
  der  Auslieferung  wegen  grober  gemeiner  Verbrecher;  mit  Preussen  vom
        <pb n="486" />
        482  Völkerrechtliche  Lehre

Frankreich  anerkennt,  zunächst,  kein  Recht  eines  Fremden
  sich  gegen  den  Willen  des  Staatsoberhauptes  aufzudrängen.
Vielmehr  ertheilt  das  Gesetz  vom  21.  April  1832  ausdrücklich
die  Befugniss,  Fremde  aus  dem  Staatsgebiete  zu  entfernen,  wenn
ihre  Anwesenheit  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  nachtheilig
sein  sollte;  und  zwar  steht  die  Entscheidung  lediglich  Regierungsbehörden
  und  nicht  etwa  den  Gerichten  zu.  Aber  auch  geduldete
  Flüchtlinge  sind  bestimmten  Vorsichtsmaassregeln  unterworfen;
  namentlich  werden  sie  immer  in  das  Innere  gebracht.  S.
Rundschreiben  des  Polizeiministers  vom  April  1853.  —  Was
aber  die  Auslieferung  betrifft,  so  ist  von  einer  solchen  in  Beziehung
  auf  Franzosen  gar  keine  Rede.  Einige  frühere  Verträge,
welche  das  Gegentheil  gestatieten,  nämlich  ein  Vertrag  mit  Spanien
  vom  3.  Juni  1777,  welcher  die  Auslieferung  in  den  beiderseiligen
  Besitzungen  von  St.  Domingue  auch  auf  eigene  Unterthanen
  ausdrücklich  ausdehnte;;  ferner  ein  Vertrag  vom  20.  Juli
1780  mit  dem  Bischof  von  Basel,  welchem  gemäss  gegenseitig
Unterihanen  wegen  eines  „crime  grave  et  public“  ausgeliefert
werden  konnten,  sind  längst  erloschen  und  standen  immer  vereinzel.
  Ein  kaiserliches  Decret  vom  23.  Oct.  1811  aber,  welches
  dem  Staatsoberhaupte  eine  solche  Ueberlassung  eines  eigenen
Unterthanen  an  einen  fremden  Staat  vorbehielt,  ist  ausser  Uebung,
wenn  es  überhaupt  je  zur  Anwendung  kam.  Fremde  dagegen
liefert  Frankreich  aus;  jedoch  nur  unter  folgenden  Beschränkungen.
  Vorerst  ist  die  ausdrückliche  Genehmigung  des  Staatsoberhaupies
  in  jedem  einzelnen  Falle  nölhig.  Sodann  werden
nur  eigene  Unterihanen  des  verlangenden  Landes,  nicht  aber
etwa  auch  Solche,  welche  sich  früher  in  dieses  Land  anderwärts
her  geflüchtet  hatten,  ausgeliefert.  Drittens  geschieht  es  nicht
wegen  staatlicher  Verbrechen  und  nicht  wegen  bloser  Vergehen,
sondern  nur  wegen  gemeiner  Verbrechen  (crimes).  Endlich  muss

20.  Mai  1844  ein  ganz  allgemeiner  Auslieferungsvertrag  ohne  alle  Beschränkung;
  ausserdem  zahlreiche  Verträge  über  die  Auslieferung  von  Fahnenflüchtigen.
  Da  Russland  überdiess  zu  den  Staaten  gehört,  welche  den  Zutritt
  und  den  Aufenthalt  von  Fremden  lediglich  nach  ihrem  Belieben  ordnen:
  (s.  die  angeführte  Schrift  von  Witte,  S.  33  fg.)  so  ist  dasselbe  in
‚allen  praktischen  Beziehungen  in  die  gegenwärtige  zweite  Klasse  zu  setzen.
        <pb n="487" />
        vom  Asyle.  483

die  fremde  Regierung  selbst  die  Auslieferung  verlangen,  und  nicht
etwa  eine  untergeordnete  Behörde.  S.  Rundschreiben  des  Justiz-Ministeriums
  vom  5.  April  1841,  bei  Dalloz,  Dict.,  Art.  Exiradition.
  —  Die  vielen  von  Frankreich  abgeschlossenen  Verträge
sind  nur  besondere  Festsetzungen  dieser  allgemeinen  Grundsätze;
und  wenn  etwa  auch  noch  in  früherer  Zeit  einige  Abweichungen
vorkamen,  z.  B.  in  dem  oben  erwähnten  Vertrage  mit  dem  Bischof
von  Basel,  oder  in  dem  Vertrage  mit  der  Schweiz  vom  18.  Juli
1828  Auslieferung  wegen  staatlicher  Verbrechen  verabredet
wurde:  so  ist  jener  Vertrag,  wie  gesagt,  erloschen,  diese  Beslimmung
  aber  sogar  durch  einen  besondern  Vertrag,  vom  3.  Sept.
1833,  ausdrücklich  zurückgenommen  worden;  und  je  näher  der
Gegenwart,  um  so  weniger  findet  eine  Abweichung  mehr  statt.
Die  Auslieferungsverträge  Frankreichs  gehen  über  die  Mitte  des
18ten  Jahrhunderts  hinauf.  Abgesehen  von  den  vielen  Verabredungen
  über  die  Auslieferung  Fahnenflüchtliger,  wurde  unter
dem  17.  Aug.  1736  ein.  Auslieferungsvertrag  mit  den  Niederlanden
  bekannt  gemacht,  (s.  Helie,  Trait&amp;amp;  de  l’instr.  crim.,  Bd.  II,
S.  656.)  Sodann  liegen  zwei  wesentlich  gleichlautende  Verträge
vor  mit  dem  fränkischen  Kreise  vom  4.  Oct.  1741  (s.  Moser,
Versuch,  Bd.  VII.  S.  152)  und  mit  Württemberg  vom  3—9.  Dec.
1163  (Martens,  Rec.,  Bd.  I,  S.  310),  welche  die  Auslieferung
von  Räubern,  Uebelthätern  (malfaiteurs),,  Dieben,  Brandstiftern,
Todschlägern,  Mördern  und  Vagabunden  verabreden.  ‘Unter  dem
9.  Juli  1783  trat  Frankreich  einem  Vertrage  zwischen  Spanien
und  Portugal  bei,  welcher  die  Auslieferung  von  Falschmünzern,
Schmugglern  und  Fahnenflüchtigen  bestimmt.  Mit  der  Schweiz
besteht  seit  dem  2.  Fruct.  des  Jahres  VI,  oder  19.  Aug.  1798,
ein  Verlrag,  welcher  am  27.  Sept.  1803  und  am  18.  Juli  1828
erneuert  wurde,  (Snell,  Handbuch,  Bd.  I,  S.  495  fg.)  und  durch
welchen  eine  Reihe  von  schweren  gemeinen  Verbrechen  als  Grund
gegenseiliger  Auslieferung  festgestellt  ist.  Zur  Grundlage  für
eine  allgemeine  Regel  scheint  nun  aber  neuerlich  der  Vertrag
mit  Belgien,  vom  22.  Nov.  1834,  geworden  zu  sein.  Durch
denselben  sind  bestimmte  Fälle  als  gemeine  Verbrechen  bezeichnet,
nämlich:  Mord,  Nothzucht,  Vergiftung,  Brandlegung,  Fälschung,
Falschmünzerei,  Meineid,  Diebstahl,  betrügerischer  Bankrott,  Kas-
        <pb n="488" />
        484  Völkerrechtliche  Lehre

senveruntreuung;  und  ausserdem  ist  noch  bei  diesen  Vergehen
ausdrücklich  festgestellt,  dass  Auslieferung  nur  in  den  bis  zu  einer
peinlichen  Strafe  gehenden  Fällen  staltfinde.  Wesentlich  dieselben
  Bestimmungen,  zum  Theile  mit  den  gleichen  Worten,  sind
denn  seitdem  in  einer  ganzen  Reihe  von  Verträgen  zwischen
Frankreich  und  anderen  Staaten  aufgenommen  worden.  So  die
Uebereinkünfte  mit  Sardinien,  vom  23.  Mai  1838;  mit  England,
vom  13.  Febr.  1843;  mit  Lucca,  vom  10.  Nov.  1843;  mit  den
Vereinigten  Staaten,  vom  9.  Nov.  1843;  mit  Baden,  vom  27.  Juni
1844;  mit  Toscana,  vom  11.  Nov.  1844;  mit  Luxemburg,  vom
26.  Sept.  1844,  und  mit  Holland,  vom  7.  Nov.  1844;  mit  Neapel,
vom  14.  Juni  1845;  mit  Preussen,  vom  21.  Juni  1845;  mit
Baiern,  vom  26.  März  1846;  Mecklenburg-  Schwerin,  vom  26.
Jan.  1847;  Oldenburg,  6.  März  1847.

In  Belgien  ist  das  ganze  Verhältniss  bald  nach  der  Gründung
  des  Staates  durch  Gesetzgebung  ausdrücklich  und  unzweifelhaft
  festgestellt  worden,  so  dass  hier  weder  ein  Schwanken  noch
eine  Ausnahme  aufslösst.  —  Die  Aufnahme  Flüchliger  ist  zwar
als  Regel  angenommen;  jedoch  der  Regierung  die  Befugniss  zur
Ausweisung  in  allen  Fällen  eingeräumt,  in  welchen  ein  Fremder
entweder  durch  sein  Betragen  die  öffentliche  Ruhe  gefährdet,
oder  wenn  er  wegen  eines  der  gemeinen  Verbrechen,  welche
Grund  zu  einer  Auslieferung  sind,  in  seinem  Vaterlande  bestraft
oder  angeklagt  ist.  Diese  anfänglich  nur  auf  drei  Jahre  gültige
Bestimmung  ist  später  wiederholt  verlängert  worden.  —  Eine
Auslieferung  darf  die  Regierung  bei  Belgiern  niemals  bewilligen,
und  auch  bei  Fremden  nicht  wegen  staallicher  Handlungen;  wohl
aber  ist  ihr  geslaltet,  gegenseitige  Verträge  mit  fremden  Staaten
zu  schliessen  über  Auslieferung  wegen  bestimmter  gemeiner  Verbrechen.
  (Es  sind  die  so  eben  bei  dem  Vertrage  mit  Frankreich
aufgeführten.)  S.  Gesetz  vom  1.  Oct.  1833.  —  Auf  dieses  Gesetz
  geslülzt  ist  denn  eine  Anzahl  von  Verträgen  solchen  Inhaltes
  wirklich  abgeschlossen  worden.  So  z.B.  mit  Frankreich,
unter  dem  22.  Nov.  1832;  mit  Preussen,  vom  29.  Juli  1836;  mit
Baiern,  vom  6.  Febr.  1546;  mit  Kurhessen,  vom  30.  April  1845;
mit  Hannover,  vom  10.  Oct.  1845;  mit  Sachsen-Coburg,  vom  16.
Juli  1846;  mit  der  Schweiz,  vom  411.  Sept.  1846;  Anhalt-Bern-
        <pb n="489" />
        vom  Asyle.  485

burg,  12.  Oct.  1846;  Anhalt-  Dessau,  24.  Oct.  1846;  Sachsen-Weimar,
  3.  Nov.  1846;  Anhalt-Köthen,  8.  Nov.  1846;  Sachsen-Meiningen,
  4.  Nov.  1846.

Die  Schweiz,  als  völkerrechtliche  Gesammtheit,  nimmt  das
Recht  des  Asyles  in  Anspruch,  und  übt  es  auch  bekanntlich  sehr
vielfällig  und  in  ausgedehntem  Maasse  aus.  Allein  sie  erkennt
weder  die  Pflicht  an,  einen  Flüchtling  gegen  ihren  Willen  in
ihrem  Gebiete  zu  dulden,  hat  vielmehr  schon  in  sehr  vielen  Fällen
und  bis  in  die  neueste  Zeit  Fremde  ausgetrieben,  welche  entweder
sich  Unzuträglichkeiten,  auch  leichterer  Art,  im  Lande  selbst  zu
Schulden  kommen  liessen,  oder  welche  nach  ihrer  Aufnahme  in  den
schweizerischen  Schutz  weitere  Unternehmungen  gegen  fremde
Staalen  vornahmen;  noch  gestattet  sie  den  geduldeten  Flüchtlingen
vollkommene  Freiheit,  indem  sie  dieselben  theils  von  den  Gränzen
entfernt,  theils  ihnen  bestimmte  Wohnorte  im  Innern  anweist.  Die
allerdings  vielfach  von  anderen  Staaten  geführten  Klagen  über  das
Verhalten  der  Schweiz  betreffen  nicht  sowohl  die  von  ihr  aufgestellten
Grundsätze,  als  eine  nachlässige  und  übelwollende  Vollstreckung  derselben
  in  einzelnen  Fällen  ').  —  Weniger  klar  ist  das  Verhalten
der  Schweiz  hinsichllich  der  Auslieferungsfrage.  Keinem  Zweifel
unterliegt  zwar  zunächst,  dass  thatsächlich  weder  eigene
Bürger  noch  fremde  politische  Flüchtlinge  ausgeliefert  werden,
wenigstens  nicht  seit  einer  langen  Reihe  von  Jahren.  Doch  liegen
auf  der  andern  Seile  Verlräge  vor,  und  selbst  aus  neuerer  Zeil,
in  welchen  sie  solche  Auslieferungen  verspricht.  So  z.  B.,  wie
bereits  bemerkt,  der  Vertrag  mit  Frankreich  vom  18.  Juli  1828,
bis  zu  dessen  Abänderung  im  Jahre  1833.  So  ferner  der  Ver-1)

  Die  Wichtigkeit  dieser  Behauptung  ergiebt  sich  am  besten  aus  den
ausführlichen  Verhandlungen,  welche  die  Schweiz  wiederholt  und  fast  mit
sämmtlichen  europäischen  Staaten  in  den  letzten  Jahrzehnten  gehabt  hat.
Man  sehe  z.  B.  die  bei  Martens,  N.  Suppl.,  Bd  Ill,  S.  799  —  868,  zusammengedruckten
  Actenstücke.  Nicht  nur  zieht  die  Eidgenossenschaft  ihre
Pflicht,  die  Nachbarstaaten  vor  Unternehmungen  der  von  ihr  beherbergten
Flüchtlinge  zu  bewahren,  niemals  in  Abrede;  sondern  sie  berühmt  sich  sogar
ihrer  Thätigkeit  und  Willfährigkeit  Der  Streit  bestand  nur  im  J.  1834,  wie
auch  noch  später,  namentlich  in  den  Jahren  1848  und  1853,  darin,  dass  die
Gränzstaaten  bei  ihr  mehr  Worte  und  Schein,  als  wirkliche  und  wirksame
Handlungen  erkennen  wollten.  Und  allerdings  sehr  mit  Recht.
        <pb n="490" />
        486  Völkerrechtliche  Lelıre

irag  mit  Oesterreich  vom  23.  Sept.  1828  auf  fünfundzwanzig
Jahre  abgeschlossen,  in  welchem  die  gegenseitige  Auslieferung
wegen  Hochverraths  und  Aufruhrs  bedungen  ist,  und  zwar  nicht
nur  für  den  Fall  einer  Begehung  nach  Aufnahme  in  den  Schutz,
sondern  auch  wegen  Verbrechen,  „welche  in  dem  contrahirenden
Staate  gegen  das  Vaterland  begangen  worden  sind.“  Endlich
ein  Vertrag  mit  Baden  vom  30.  Aug.  1808,  und  erweitert  unter
dem  25.  Nov.  1820  —  10.  Febr.  1821,  in  welchem  ebenfalls
Auslieferung  wegen  Aufruhrs  und  Hochverralhes  versprochen  ist.
(S.  Snell,  Handbuch,  Bd.  I.,  S.  485.)  Hinsichtlich  der  Auslieferung
  wegen  gemeiner  Verbrechen  bestehen  zwar  nicht  nur
gegenüber  von  den  eben  genannten  Staaten,  ferner  gegenüber
von  Belgien  (vom  11.  Sept.  1846,  Martens,  N.R.G.,  Bd.  IX,,
S.  322)  ausdrückliche  Verträge,  welche  Auslieferung  bei  bestimmten
  Verbrechen  festsetzen;  sondern  es  liegen  viele  einzelne
Fälle  vor,  in  welchen  auch  gegenüber  von  solchen  Staaten,  die
keine  besonderen  Verträge  geschlossen  haben,  gemeine  Verbrecher
  ausgeantwortet,  ja  die  Uebernahme  und  Fortbringung  derselben
  durch  fremde  Beamten  im  Innern  des  schweizer  Gebietes
zugegeben  wurden.  Aber  auch  hier  fehlt  es  doch  an  beslimmten,
allgemein  aufgestellten  Grundsätzen  und  an  bestimmten  Formen  des
Verfahrens.

Eine  dritte  Gruppe  bilden  diejenigen  Staaten,  welche  einer
Seits  eine  Asylpflicht  nicht  anerkennen,  vielmehr  regelmässig
Ausländern  nur  solchen  den  Zutritt  gestatten,  die  mit  bestimmt
vorgeschriebenen  Ausweisen  über  ihre  Person  versehen  sind,
und  selbst  solche  nach  Gulfinden  wieder  ausweisen  oder  gar
nicht  zulassen;  anderer  Seits  zu  Auslieferungen  grundsätzlich
bereit  sind,  und  zwar  nicht  blos  bei  gemeinen,  sondern  auch  bei
politischen  Verbrechen.  Nur  eigene  Unterthanen  bleiben  auch
hier  unbedingt  von  Auslieferung  ausgeschlossen.  Hierher  gehören
  Oesterreich,  Preussen,  im  Allgemeinen  die  Staaten
des  deutschen  Bundes,  Neapel  u.  s.  w.!).  Doch  sind

1)  Aus  den  hier  und  in  der  nächsten  Abtheilung  angeführten  Thatsachen
ergiebt  sich  denn,  dass  die  von  Lord  Palmerston  in  seinem  Schreiben  vom
6.  Oct.  1849  an  Lord  Bloomfield  (Correspondence  resp.  Refugees  from  Hungary.
  Lond.,  1851,  fol.,  S.  31)  aufgestellten  Behauptungen  über  ein  gleich-
        <pb n="491" />
        vom  Asyle.  487

allerdings  auch  hier  nicht  unwichtige  Unterschiede  in  den  Einzelnheilen,
  von  welchen  nachstehende  eine  besondere  Hervorhebung
verdienen.

Oesterreich  hat  ein  genau  geordnetes  System,  auf  dessen
Grundlage  es  gegenseitige  Uebereinkünfte  mit  dem  Auslande  abzuschliessen
  sucht,  welches  es  aber  auch,  in  Ermanglung  von  Verträgen,
  selbstständig  befolgt.  Diesen  zu  Folge  werden  Inländer
nie  ausgeliefert;  Ausländer  dagegen  immer,  und  zwar  sowohl
wegen  gemeiner,  als  wegen  staatlicher  Verbrechen.  Die  Auslieferung
  aber  geschieht  sowohl  auf  Verlangen  des  verletzten
Staates,  als  ohne  ein  solches  Ansuchen  und  somit  von  Amts
wegen  bei  jeder  steckbrieflichen  Verfolgung.  In  leizterem  Falle
wird  vorerst  Verhaftung  oder  sonstige  Sicherstellung  gegen  den
Betreffenden  angeordnet,  dann  dem  verfolgenden  Staate  die  Auslieferung
  angeboten.  Wird  letztere  nicht  angenommen,  so  erfolgt
Bestrafung  nach  österreichischem  Gesetze  und  nachherige  Ausweisung.
  (Zuständigkeit  der  Behörden  und  Verfahren  sind  geordnet
  durch  Hofdecret  vom  10.  Dec.  1808.)  —  Auf  Grund
dieser  Bestimmungen  sind  denn  Verträge  geschlossen  mit  Parma,
vom  3.  Juli  1818;  mit  der  Schweiz,  vom  13.  Sept.  1823;  mit
Toscana,  vom  12.  Oct.  1829;  mit  Sardinien,  vom  6.  Juni  1838  ").

förmiges  Völkergewohnbeitsrecht  in  Flüchtlingsfragen  viel  zu  weit  gehen.
Dieselben  lauten  nämlich  folgendermaassen:  „Wenn  es  irgemid  eine  Regel
giebt,  welche  in  neuerer  Zeit  von  allen  gesittigten  Staaten,  gross  oder  klein,
vorzugsweise  befolgt  wird,  so  ist  es  die,  dass  kein  Staat  einen  politischen
Flüchtling  ausliefert,  es  müsste  denn’  eine  ganz  bestimmte  vertragsmässige
Verbindlichkeit  dazu  bestehen;  und  Ihrer  Majestät  Regierung  glaubt,  dass
nur  wenige,  wenn  überhaupt  nur  welche,  Verträge  dieser  Art  bestehen.
Die  Gesetze  der  Gastfreundschaft,  die  Forderungen  der  Menschlichkeit,  das
allgemeine  Gefühl  verbieten  solche  Auslieferungen  gleichmässig;  und  ein  unabbängiger
  Staat,  welcher  mit  freiem  Willen  eine  Handlung  dieser  Art  vornähme,
  wäre  verdientermaassen  und  ganz  allgemein  gebrandmarkt  als  herabgewürdigt
  und  entehrt.“  In  wie  ferne  diese  Ansicht  eine  theoretisch
richtige  ist,  wird  sich  später  zeigen;  allein  positives  europäisches
Völkerrecht  ist  sie  offenbar  nicht.

1)  In  Beziehung  auf  diesen  Vertrag  besteht  das  eigenthümliche  Verhältniss,
  dass,  als  durch  den  Friedensvertrag  vom  6.  Aug.  1849  die  früheren
Verträge  in  globo  für  hergestellt  erklärt  wurden,  die  sardinischen  Kammern

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  8s  Heft.  32
        <pb n="492" />
        A88  Völkerrechtliche  Lehre

Mit  Russland  und  Preussen  besteht  ein  besonderer  Vertrag  über
die  gegenseitige  Auslieferung  von  Staatsverbrechern  aus  den
ehemaligen  polnischen  Provinzen,  jedoch  nur  auf  Anforderung.
  $.  über  das  Ganze:  Vesque  von  Puitlingen,  Die
geselzliche  Behandlung  der  Ausländer  in  Oesterreich,  S.  165  ff.

Preussen  hat  zwar  keine  allgemeine  Regeln  aufgestellt,
vielmehr  —  mit  Ausnahme  der  vertragsmässig  geordneten  Punkte  —
die  Verwilligung  einer  Auslieferung  im  einzelnen  Falle  der  Regierung
  vorbehalten;  allein  es  ist  doch  wesentlich  dieser  dritten
Staatengruppe  beizuzählen.  Nicht  nur  ist  die  Auslieferung  schon
in  den  frei  zu  entscheidenden  Fällen  keineswegs  auf  gemeine
Verbrechen  beschränkt;  sondern  es  bemüht  sich  auch  die  Regierung
  nachhaltig  und  folgerichtig,  allgemeine  Auslieferungsverträge
  mit  möglichst  vielen  fremden  Staaten  zu  Stande  zu  hringen.
  Solche  sind  zum  Beispiele,  fast  wortgleich,  von  dem  Jahre
1824  an  abgeschlossen  worden  mit  Weimar,  Altenburg,  Gotha,
Reuss-Plauen,  Sachsen,  Waldeck,  Rudolstadt,  Bernburg,  Braunschweig,
  Grossherzogthum  Hessen,  Sondershausen.  ($.  Simon,
Preuss.  Staatsrecht,  Bd.  II,  S.  470  ff.)  Ferner  mit  Russland  die
oben  bereits  angeführte  Uebereinkunft  vom  20.  Mai  1844  (Martens,
  N.  R.  G.,  Bd.  VII,  S.  28.)  Und  nur  ausnahmsweise  bestehen
  auch  solche  Uebereinkünfte,  welche  die  Auslieferungen
auf  gemeine  Verbrechen  beschränken.  So  mit  Mecklenburg-Schwerin,
  vom  14.  Febr.  1811  und  vom  28.  Febr.  1831  (Martens,
  N.  R.  G.,  Bd.  IX,  S.  215);  mit  Russland  und  Polen,  vom
5.  Mai  1815  und  17.  März  1830  (Martens,  N.  R.  G.,  Bd.  IV,
S.  293,  und  Bd.  VII,  S.  244),  übrigens  im  Jahr  1843  wieder
aufgehoben;  mit  Belgien,  vom  29.  Juli  1836;  mit  Luxemburg,
vom  11.  März  1844  (Martens,  N.R.  G.,  Bd.  VI,  S.  308).
Es  ist  somit  nicht  Abneigung  gegen  Auslieferung  jeder  Art  von
ausländischen  Verbrechern,  oder  auch  nur  Schwanken  in  den
Grundsätzen,  was  die  Aufstellung  eines  ganz  selbstständigen  Systemes
verhindert;  sondern  der  Entschluss,  nur  im  Falle  der  Gegenseitigkeit
  sich  zu  binden.  —  Bemerkenswerth  sind  bei  Preussen
noch  die  vielen  Verträge  über  die  Auslieferung  von  Ausreissern.

den  Vertrag  von  1838  als  unanwendbar  auf  die  Auslieferung  politischer  Verbrecher
  erklärten,  die  Regierung  dagegen  unbedingt  ratificirte.
        <pb n="493" />
        vom  Asyle.  489

Der  deutsche  Bund  hat  Bestimmungen  über  die  Auslieferung
  wegen  gemeiner  Verbrecher  nicht  getroffen,  solche  als
Sache  der  einzelnen  Staaten  erachtend;  dagegen  ist  durch  Bundesbeschluss
  vom  18.  Aug.  1836  eine  allgemeine  gegenseitige
Auslieferung  aller  Personen  angeordnet,  welche  „gegen  die  Souveränelät
  oder  gegen  die  Existenz,  Integrität  oder  Sicherheit
eines  anderen  Bundesstaates  sich  verfehlen.“  Einzig  die  eigenen
Unterihanen  sind  von  dieser  Auslieferung  ausgenommen;  was
denn  auch  um  so  nothwendiger  ist,  als  die  Verfassungsurkunden
  oder  die  Strafgesetzbücher  der  meisten  deutschen  Staaten
jede  Auslieferung  der  eigenen  Bürger  an  fremde  Staaten  ausdrücklich
  untersagen.  —  Ausser  diesem  Bundesgesetze  besteht
auch  noch  unter  sämmtlichen  Bundesstaaten  eine  allgemeine  Cartell-Convention,
  vom  12.  März  1831.

Bei  einer  vierten,  #reilich  sehr  kleinen,  Anzahl  von  Staaten
geht  endlich  der  Entschluss,  zu  einer  allgemeinen  Rechtsordnung
beizutragen,  so  weit,  dass  sie  nicht  nur  zur  Auslieferung  Fremder
  bei  jeder  Art  von  Verbrechen  bereit  sind,  sondern  selbst
die  eigenen  Unterthanen  an  auswärtige  Staaten,  gegen  welche
sich  dieselben  verfehlt  haben  mögen,  zur  Bestrafung  übergeben.
Das  französische  Decret  vom  23.  Oct.  1811,  welches  wenigstens
  die  Möglichkeit  einer  solchen  Auslieferung  zulässt,  ist  bereits
oben  S.  482  erwähnt.  Eine  allgemeine  Erklärung  der  Bereitwilligkeit
  hat  Kurhessen  gegeben.  Siehe  Verordn.  vom  1.  Sept.
1820.  Endlich  haben  Hannover  und  das  Königreich  der  Niederlande
  am  23.  Aug.  1817  (Martens,  N.  R.  G.,  Bd.  III,
S.  3)  sogar  einen  bestimmten  Vertrag  abgeschlossen,  in  welchem
sie  sich  die  Auslieferung  der  eigenen  Unterthanen  zusichern,
wenn  dieselben  ein  so  schweres,  gemeines  oder  politisches,  Verbrechen
  begangen  haben  sollten,  dass  sie  des  Schutzes  ihres
Vaterlandes  unwürdig  geworden  seien.  Doch  ist  der  Entschluss
der  betreffenden  Regierung  im  einzelnen  Falle  vorbehalten.  —
Es  bedarf  freilich  nicht  erst  der  Bemerkung,  dass  diese  Auffassung
  des  Asylrechtes  und  was  damit  zusanımenhängt,  nur  eine
sehr  geringe  würkliche  Ausführung  erhalten  kann,  weil  die  unendliche
  Mehrzahl  der  Staaten,  wie  oben  gezeigt,  die  Auslieferung
eigener  Unterthanen  unbedingt  verweigert,  es‘somit  an  der.  Er-32

  *
        <pb n="494" />
        490  Völkerrechtliche  Lehre

füllung  der  Vorbedingung,  nämlich  der  Gegenseitigkeit,  in  .der
Regel  fehlt.

2.
Der  gegenwärtige  Stand  der  Lehre.

Nicht  viel  weniger  Raum,  als  das  positive  Recht  der  verschiedenen
  Staaten  in  Anspruch  nimmt,  erfordert  die  Darlegung
der  Ansichten  der  Theoretiker  über  das  Asylrecht  und  was  damit
zusanımenhängt.  Diess  aber  sowohl  desswegen,  weil  manche
Meinungsverschiedenheiten  unter  Denen,  welche  sich  aussprechen,
bestehen;  als  weil  die  einschlagenden  Fragen  in  verchiedenen
Rechtstheilen  behandelt  werden.

Eine  Uebersicht  wird  ohne  Zweifel  am  leichtesten  gewonnen,
wenn  die  Frage  in  ihre  hauptsächlichsten  Bestandtheile  aufgelöst,
und  dann  in  Beziehung  auf  jeden  dersefben  das  Betreffende  mitgetheilt
  wird.  Demgemäss  wird  denn  im  Folgenden

a)  vor  Allem  dargelegt  werden,  welche  Ansichten  ‚bestehen
über  den  Umfang  der  Rechtsaufgabe  des  Staates  überhaupt.
Hierauf  mag  dann  zu  den  Einzelnheiten  übergegangen  und  zunächst


b)  erörtert  werden,  welche  Sätze  hinsichtlich  des  Rechtes,
beziehungsweise  der  Pflicht,  des  Staates  bestehen,  zum  Schutze
der  Rechtsordnung  anderer  Staaten  vorbeugende  Maassregeln  zu
ergreifen.  Hieran  reiht  sich

c)  die  Darlegung  der  Lehren  über  die  Zuerkennung  von
Strafen  wegen  der  Verletzung  fremder  Staaten.  Endlich

d)  sind  die  Meinungen  über  das  Recht  und  über  die  Pflicht
des  Staates,  fremden  Unterthanen  Aufenthalt  und  Schutz  gegen
Verfolgung  ihrer  Regierungen  zu  geben,  darzustellen  ').

1)  Mit  Vorbedacht  ist  hier  die  Frage  :  ob  der  Staat  eigene  Unterthanen,
welche  im  Auslande  Verbrechen  gegen  ihn  selbst  oder  gegen  Mituntertbanen
begangen  haben,  bei  späterer  Habhaftwerdung  zu  bestrafen  berechtigt  und
schuldig  sei?  übergangen,  weil  dieser  Fall  die  Rechtsverhältnisse  verschiedener
  Staaten  zu  einander  nicht  berührt,  sondern  nur  die  Ausdehnung  der
Staatsgewalt  und  ihrer  Gebote  für  die  eigenen  Angehörigen  betrifft.  Die
Frage  ist  somit  bei  der  Untersuchung  der  völkerrechtlichen  Lehre  von  keiner
Bedeutung.
        <pb n="495" />
        vom  Asyle,  491

In  allen  vier  Beziehungen  aber  erscheint  es  zweckmässig,
die  in  den  verschiedenen  Rechisdisciplinen  vorgetragenen  hier
einschlägigen  Lehren  zu  trennen,  indem  auf  diese  Weise  nicht
nur  der  Bestand  der  Wissenschaften,  welche  in  der  Regel  von
verschiedenen  Bearbeitern  behandelt  werden,  sich  deutlicher  ergiebt,
  sondern  auch  die  Gründe  gewisser  Widersprüche  sich  von
selbst  darlegen.

a)  Die  Ansichten  über  den  Umfang  der  Rechtsaufgabe
  des  Staates  überhaupt.

Man  sollte  glauben,  dass  eine  so  wichtige  und  wissenschaftlich
  ansprechende  Frage,  wie  die  nach  dem  räumlichen  Umfange
der  dem  Staate  zufallenden  Rechtsaufgabe,  eine.  häufige  und
gründliche  Bearbeitung,  eine  zahlreiche  Literatur  veranlasst  haben
müsse.  Dem  ist  aber  keineswegs  so;  und  zwar  zeigt  eine  nähere
Untersuchung,  dass  verschiedene  Ursachen  zu  dieser  Dürftigkeit
beigetragen  haben.

Vorerst  ist  es  überhaupt  eine  häufige  Erscheinung,  dass  eine
schwierige  Aufgabe,  welche  auf  der  Gränze  verschiedener  Wis-‚senschalten
  liegt,  nur  eine  unzureichende  Bearbeitung  findet.
Während  sie  gegenseitig  zugeschoben  wird,  bleibt  sie  allerseits
liegen.  Die  Untersuchung  über  die  Ausdehnung  der  Rechtsaufgabe
  des  Staates  mag  an  sich  im  philosophischen:  Staatsrechte,
im  Völkerrechte,  im  Strafrechle,  in  gewissen  Beziehungen  in  der
allgemeinen  Lehre  des  bürgerlichen  Rechtes  erörtert  werden.
Dennoch,  oder  vielmehr  eben  desswegen,  ist  sie  aber  nur  ganz
selten,  und  noch  seltener  in  irgend  einer  Ausführlichkeit,  behandelt
  worden.  Wenn  überhaupt  berührt,  wird  sie  in  der  Regel
mit  einigen  ganz  allgemeinen  Behauptungen  abgeferligt,  deren
Begründung  und  Ausführung  angeblich  anderen  Wissenschaften
zusteht,  dort  dann  aber  nirgends  zu  finden  ist.

Ein  zweiter  Grund  der  Nichtbeachtung  ist,  wenigstens  in
Beziehung  auf  zwei  der  einschlägigen  Rechisdisciplinen,  ein  innerer
und  wissenschaftlicher.  Sowohl  das  philosophische  Staatsrecht
als  das  Völkerrecht  sind  nämlich  während  sehr  langer  Zeit  von
Grundansichten  beherrscht  worden,  die  eine  einlässliche  Erörterung
der  Frage,  ob  und  wie  weil  der  Staat  etwa  eine  über  seine
        <pb n="496" />
        492.  Völkerrechtliche  Lehre

Gränzen  hinausreichende  Rechtsaufgabe  habe,  nicht  erforderten,
theilweise  gar  nicht  zuliessen.  So  lange  nämlich  im  philosophischen
  Staatsrechte  die  Lehre  von  der  Gründung  des
Staates  durch  freiwilligen  Vertrag  der  Einzelnen  die  allein  herrschende
  war,  konnte  jene  Frage  in  der  Hauptsache  und  im  Kerne
nicht  anders  als  kurzweg  verneint  werden.  Es  war  ja  klar,  dass
Auswärtige  keine  Theilnehmer  dieser  Gründungs-,  Unterwerfungsund
  Verfassungs  -  Verträge  waren,  somit  auch  für  sie  gar  keine
Beziehung  zum  Staate  und  keine  Unterwerfung  unter  seine  Aufgaben
  entstehen  konnte.  Im  Völkerrechte  aber  war,  und  ist
bei  Vielen  jetzt  noch,  die  Annahme  eines  völlig  unverbundenen,
atomistischen  Nebeneinanderbestehens  verschiedener  von  einander
ganz  unabhängiger  Staatsindividuen  die  Grundlage  aller  rechtlichen
  Begreifung  und  Beweisführung.  Nicht  erst  einer  Erörterung
bedarf  es  aber,  dass  bei  dieser  Auffassung  grundsätzlich  jeder
Staat  seine  ganze  Thätigkeit,  also  auch  die  auf  Herstellung  der
Rechtsordnung  gerichlete,,  streng  auf  sich  selbst  zu  beschränken
hat;  dass  also,  mit  anderen  Worten,  auch  hier  die  Frage  nach
einer  Ausdehnung  der  Rechtsaufgabe  grundsätzlich  und  vorne
herein  abzuweisen  ist.  Höchstens  macht  die  Pflicht,  andere  Staaten
nicht  zu  beleidigen  noch  durch  Unterthanen  beleidigen  zu  lassen,
die  Aufzählung  einzelner  Handlungen  nölhig,  welche  zu  unterlassen,
  beziehungsweise  zu  verhindern  sind.  Allein  eine  solche
Bezeichnung  kann  ohne  ein  Aufsteigen  zu  den  obersten.  Grundsälzen
  erfolgen,  und  ist  auch  immer  so  behandelt  worden.  —
Allerdings  ist  der  jetzige  wissenschaftliche  Stand  beider  Disciplinen
  ein  wesentlich  verschiedener,  und  dadurch  für  beide  die
Lösung  des  Problemes  möglich  und  nothwendig  geworden;  allein
noch  sind  die  besseren  Grundansichten  zu  neu,  als  dass  schon  alle
einzelnen  Lehren  von  ihnen  hätten  durchdrungen  werden  können.
Zu  den  bis  jetzt  noch  vernachlässigten  gehört  aber  die  hier  in
Frage  stehende.

Kein  solcher  innerer  Grund  war  allerdings  vorhanden  beim
Strafrechte  und  beim  bürgerlichen  Rechte.  Im  Gegentheile
  musste  man  sich  bei  dem  erstern  zu  allen  Zeiten  und  bei
jeder  Theorie  klar  darüber  sein,  welcherlei  Arten  von  Handlungen
  zu  bestrafen  seien;  und  es  konnte  somit  die  Frage  über
        <pb n="497" />
        vom  Asyle.  493

das  Territorial-Princip  der  Strafe  nicht  umgangen  werden.  Ebenso
war  die  Collision  der  Statuten  eine  der  wichtigsten  allgemeinen
Lehren  des  Civilrechtes,  welche  nicht  unberücksichligt  bleiben
konnte.  Und  so  ist  es  denn  auch  gekommen,  dass  wir  das
Meiste  und  das  Beste,  was  wir  über  den  Umfang  der  staatlichen
Rechtsaufgabe  besitzen,  den  Bearbeitern  dieser  beiden  Rechtstheile,
  vor  Allem  den  Criminalisten,  zu  verdanken  haben.  Dennoch
  liegen  auch  hier  Gründe  vor,  welche  die  Ausbeule  nicht
so  reich  werden  liessen,  als  eigentlich  zu  erwarten  stand.  Einmal
  nämlich  erschien  es  sehr  Vielen,  um  nicht  zu  sagen  den
Meisten,  in  beiden  Wissenschaften  möglich,  die  vorliegende  Frage
lediglich  auf  dem  Boden  des  positiven  Rechtes  zu  behandeln,
ohne  dass  zu  den  höchsten  Gründen  aufgestiegen  werde.  In
wie  ferne  diese  Auflassung  zu  einer  genügenden  Lösung  der
nächstliegenden  Aufgaben  führt,  kann  hier  dalıin  gestellt  bleiben;
allein  klar  ist,  dass  sie  die  Durcharbeitung  der  allgemeinen  Frage
empfindlich  verkümmert.  Zweilens  aber  wird,  und  zwar  vorzugsweise
  von  Civilisien,  bei  grundsätzlicher  Behandlung  der
Frage  der  Fehler  begangen,  dass  sie  nicht  höher  als  zu  dem
Salze  aufsteigen:  es  könne  ein  Richter  nur  sein  Landesgesetz
anwenden.  Nun  leuchtet  aber  ein,  dass,  selbst  wenn  dieser  Satz
ganz  richlig  wäre,  er  darüber,  wie  weit  dieses  Landesgeselz
ausgedehnt  werden  könne  und  solle,  gar  nichts  aussagt.  Diess
aber  ist  eben  der  Kern  der  Frage.

Unter  diesen  Umständen  ist  denn  wohl  die  Dürfligkeit  der
Literatur  über  den  Umfang  der  Rechisaufgabe  des  Staates  zu  begreifen,
  wenn  schon  sicher  zu  beklagen.  -

Dass  in  irgend  einem  Werke  über  philosophisches
Staatsrecht  die  Rechtsaufgabe  in  einer  andern  Beziehung,
als  auf  die  Ordnung  der  eigenen  Verhältnisse,  behandelt  wäre,
ist  mir  nicht  bekannt.  Der  Beweis  des  Rechtes  und  der  Pflicht
einer  Rechtsordnung  schliesst  immer  ab  mil  dem,  was  einheilliches
  Zusammenleben  innerhalb  der  Gränzen  des  Gebietes  und
für  die  bleibend  oder  vorübergehend  Angehörigen  des  Verbandes
erfordert.  Die  Frage  also,  ob  es  in  der  ursprünglichen  Natur
und  Bestimmung  des  Staates  liege,  für  die  Erhaltung  einer  Rechtsordnung
  auch  über  diese  Gränze  hinaus  Sorge  zu  tragen,  wenn
        <pb n="498" />
        494  Völkerrechtliche  Lehre

und  wo  dieses  nöthig  sein  könnte,  ist  in  dieser  Wissenschaft
ganz  unerörtert  geblieben.

Eben  so  wenig  hat  von  den  zahlreichen:  Bearbeitern  der
Lehre  von  der  Collision  der  Gesetze  (  des  internationalen
Privatrechtes)  auch  nur  ein  Einziger  einen  so  allgemeinen  Standpunkt
  genommen,  dass  für  die  hier  vorliegende  Frage  ein  Vortheil
  erwachsen  wäre.  Von  selbst  versteht  sich  freilich,  dass
Diejenigen,  welche  lediglich  die  Billigkeit  oder  comitas  nationum
als  leitende  Regel  in  dieser  Lehre  annehmen,  also  von  den
Neueren  Story,  Burge,  Rocco,  Foelix  und  Ferrater,
nichts  leisten  konnten.  Sie  umgehen  ja  geradezu  die  eigentliche
Rechtsfrage.  Desgleichen  waren  Diejenigen,  welche  die  entscheidende
  Regel  in  dem  Satze  finden:  der  Richter  habe  nur  das
Landesgesetz  anzuwenden,  —  also  Wächter,  Pütter  und
Pfeiffer  —  wenigstens  nicht  mit  Nothwendigkeit  veranlasst,  sich
über  die  Ausdehnung  dieses  Landesrechis  auszusprechen.  Sie
überliessen  diess  der  Gesetzgebung  jedes  einzelnen  Slaates.  Dagegen
  ist  allerdings  zu  wundern,  dass  weder  Struve,  Schäffner
  und  Mailher  de  Chassat,  welche  einfach  die  diesseitige
Anerkennung  fremden  Rechtes  fordern,  noch  Savigny,  welcher
in  jeder  einzelnen  Frage  dasjenige  Rechtsgebiet  aufsuchen  will,
welchem  das  concrete  Verhältniss  seiner  eigenthümlichen  Natur
nach  angehöre,  bis  zur  obersten  Frage  aufgestiegen  sind.  Es
scheint  doch  nahe  zu  liegen,  dass  eine  grundsätzliche  und  ausreichende
  Antwort  üher  das  einzelne  Problem  nur  möglich,  die
endliche  Lösung  des  schon  so  lange  geführten  Streites  ")  nur
dann  zu  erwarten  ist,  wenn  man  es  sich  klar  gemacht  hat,  welche
Rechtsaufgabe  der  Staat,  namentlich  in  räumlicher  Beziehung,
überhaupt  bat.

Etwas  weiteres,  aber  freilich  nicht  eben  viel,  ist  von  den
Bearbeitern  des  Völkerrechtes  geleistet  worden;  wie  es  denn
freilich  auch  kaum  anders  möglich  war.  Geht  doch  schon  das
Dasein  dieses  Rechtstheiles  hervor  aus  einem  weitern  Gesichtskreise.
  Hier  soll  ja  gerade,  hinaus  über  das  Recht  unter  den  Ein-1)

  S.  über  diesen  Theil  der  Literatur  meine  Uebersicht  in  dieser
Zeitschrift,  Bd.  III  (1846),  S.  77  ft.
        <pb n="499" />
        vom  Asyle.  495

zelnen  auch  zwischen  unabhängigen  Staatsindividuen  rohe  Gewalt
beseitigt  und  ein  Rechiszustand  eingeführt  werden.  Daher  denn
seit  Hugo  Grotius  so  viele  Werke  über  die  gegenseitigen
Verhältnisse  gleichzeitiger  Staaten,  in  welshen  untersucht  wird,
welche  Rechte  ein  Staat  gegenüber  von  anderen  gleichzeitigen
Staaten  habe,  beziehungsweise  anerkennen  müsse.  Mit  anderen
Worten,  es  wird  in  dieser  Wissenschaft,  in  Folge  der  Herausarbeilung
  aus  barbarischen  Zuständen  und  Lebensanschauungen,
die  Rechtsaufgabe  aller  gesittigten  Staaten  über  ihr  eigenes  inneres
  Bedürfniss  erweitert  zur  Ordnung  der  nächsten  äusseren
Beziehungen  unter  gleichzeitigen  Staatsindividuen.  Und  je  weiter
die  Gesilligung  vorschreitet,  desto  weiter  dehnen  sich  auch  die
Forderungen  un  das  internationale  rechtliche  Zusammenleben  aus;
wie  diess  namentlich  auch  aus  den  neuesten  Wendungen  der
völkerrechtlichen  Lehre,  nämlich  einer  Seits  aus  der  immer  entschiedener
  hervortretenden  Forderung  eines  ungestörlen  Weltverkehres,
  anderer  Seits  aus  den  wissenschafllichen  und  praktischen
  Bemühungen  um  einen  Welt-Staalenbund  sich  ergiebt.
Nichts  wäre  daher  natürlicher  gewesen,  als  wenn  die  theoretische
  Bearbeitung  des  Völkerrechtes  —  des  philosophischen  sowohl
  als  des  positiven  —  regelmässig  bis  zu  der  Selzung  und
Lösung  der  sllgemeinsten  Rechtsfrage  vorgeschrilten  wäre.  Diess
ist  aber  keineswegs  der  Fall.  So  weit  wenigstens  meine  Kenntniss
geht,  ist  C.S.  Zachariä  der  einzige,  welcher  unter  dem  Namen
eines  „Weltbürgerrechtes*  eine  ausführliche  Behandlung  der
obersten  Rechtsaufgabe  des  Staates  unternimmt,  und  hierin  die
leizte  Entwicklungsstufe  des  internationalen  Lebens  findet.  (S.
dessen  Vierzig  Bücher  vom  Staate,  2.  Aufl.,  Bd.  V,  S.  235  ff.)
Seine  allerdings  unvollständig  und  in  wunderlicher  Form  vorgetragene
  Lehre  hat  jedoch  keinen  Anklang  gefunden.  Entweder
wird  sie-kurzweg  mit  wenigen  und  beweislosen  Worten  abgewiesen,
  vielleicht  sogar  gerade  die  enigegengeselzle  Behauptung
aufgestellt,  der  Staat  habe  nur  sich  selbst  zu  schützen  (so  z.  B.
von  Oppenheim,  System  des  Völkerrechts,  S.  195  und  384  ff.),
oder  aber,  und  diess  ist  das  gewöhnliche,  unterbleibt  jede  Untersuchung.
  So  kommt  es  denn,  dass  man  die  Ansichten  der  Völkerrechtslehrer
  über  die  vorliegende  allgemeine  Frage  haupt-
        <pb n="500" />
        496  Völkerrechtliche  Lehre

sächlich  nur  durch  Schlüsse  aus  ihren  Entscheidungen  einzelner
untergeordneter  Fragen  abnehmen  kann;  wobei  denn  freilich
ganz  folgerichliges  Denken  vorausgeselzt  ist.  Diese  Ansichten
sind  denn  nun  aber  water  sich  keineswegs  gleich.

Auf  der  einen  Seite  finden  sich  nämlich  Solche,  von  welchen
angenommen  werden  muss,  dass  sie  dem  Staate  eine  weitere  Aufgabe
stellen,  als  blos  die  Sorge  für  die  eigene  Sicherheit.  So  ist,  um  nur
einige  der  Neueren  zu  nennen,  Schmelzing,  Europ.  Völkerrecht,
  Bd.  I,  S.  188  und  195,  zwar  der  Meinung,  dass  die  Staatsgewalt
  nur  innerhalb  des  Staatsgebietes  wirksam  (?),  und  daher
keinerlei  Art  von  Jurisdiclion.  im  Auslande  erlaubt  sei;  er  gieht
aber  doch  einem  in  seinem  Rechte  verletzten  Staate  das  Recht,
Genugthuung  im  Auslande  zu  fordern,  welche  zu  gewähren  sei,
wenn  nicht  etwa  besondere  politische  oder  feindselige  Beziehungen
  eine  Ausnahme  begründen.  Mag  diess  nun  auch  unklar  und
unrichlig  sein,  so  gehl  doch  jeden  Falles  daraus  die  Anerkennung
  des  Satzes  hervor,  dass  der  Staat,  wenigstens  in  gewissen
Fällen,  zur  Herstellung  der  Rechtsordnung  verpflichtet  sei,  auch
wenn  er  selbst  zunächst  keine  Störung  erlitten  habe.  Wenn
ferner  Saalfeld,  Handbuch  des  posit.  Völkerrechles,  S.  80,  erklärt,
  dass  der  Staat  zwar  nicht  verpflichtet  sei,  die  im  Auslande
‚begangenen  Verbrechen  zu  bestrafen,  namentlich  wenn  von
Fremden  begangen;  dass  er  aber  ein  Recht  dazu  habe,  sowohl
wenn  er  den  Fall  in  seinen  Geselzen  vorgesehen,  als  auf  Ansuchen
  eines  fremden  Staates,  besonders  bei  Staatsverbrechern:
so  ist  zwar  auch  hier  offenbar  Verwirrung  und  Gedankenlosigkeit;
  allein  es  steht  jedenfalls  die  Ansicht  fest,  der  Staat  habe  die
Befugniss,  für  Rechtsordnung  ausserhalb  seiner  eigenen  unmiltelbaren
  Betheiligung  bei  der  Verletzung  zu  sorgen.  Endlich
können  alle  Diejenigen,  welche  dem  Staute  das  Recht  und  die
Pflicht  beilegen  (und  nicht  blos  die  Klugheitsforderung  an  ihn
stellen  ),  seine  einzelnen  Angehörigen  wegen  der  Verletzung
fremder  Staaten  und  deren  Bürger  zu  bestrafen,  diesen  Salz
schliesslich  auf  keine  andere  rechtliche  Grundlage  stellen,  als
auf  eine  Forderung  an  den  Staat,  Unrecht,  auch  wenn  es  ihn
nicht  selbst  betrifft,  zu  hindern.  Dass  diess  nicht  klar  eingesehen
  und  offen  ausgesprochen  zu  sein  pflegt,  ist  zwar  richlig  ;
        <pb n="501" />
        vom  Asyle.  497

änderi  aber  nichts  an  der  innern  Nothwendigkeit.  Jenen  Satz
stellen  aber  zahlreiche  Völkerrechtsliehrer  auf.  So  namentlich
Vattel,  liv.  II,  ch.  6,  $.  72;  Schmalz,  V.R.,  S.  159;  Klüber,
V.R.,  $.  62f.;  Heffter,  V.R.,  2.  Aufl,  S.  59;  Wheaton,
Elements,  2.  Aufl,  Bd.  I,  S.  137.

Diesen  gegenüber  stehen  denn  aber  nicht  nur  alle  Diejenigen,
  welche  ausdrücklich  nur  den  eigenen  Staat  als  Rechtssubjekt
  erklären;  sondern  namentlich  auch  Alle,  welche  dem  Staale
nur  aus  Klugheitsgründen  den  Ratlı  geben,  seine  Unterthanen
von  der  Verletzung  Fremder  abzuhalten.  Diese  Rücksicht  mag
nämlich  eine  an  und_für  sich  ganz  richtige  sein;  allein  wenn
sie,  wohl  bemerkt  in  einem  Rechtssysteme,  als  der  einzige  Grund
des  Handelns  angeführt  wird:  so  muss  ohne  Zweifel  geschlossen
werden,  dass  ein  unmittelbar  zwingender,  also  ein  Rechisgrund,
nicht  angenommen  st.  y

Es  ist  nur  Gerechtigkeit  anzuerkennen,  dass  die  Criminalisten
  bei  weitem  am  meisten  zur  Lösung  des  Problemes  gethan
  haben.  Allerdings  waltet  bei  manchen  derselben  der  handgreifliche
  Irrthum  ob,  dass  sie  die  Frage  für  erledigt  erachten
durch  Aufstellung  des  sog.  Territorialprinzipes,  d.  h.  des  Grund--salzes,
  dass  nur  der  Slaat  in  seinem  Gebiete  Gerichtsbarkeit
habe,  diese  sich  aber  über  Alles  und  Alle  innerhalb  dieser  Gränzen
  ersirecke;  während  die  Frage  vielmehr  die  ist:  ob  er  auch
Handlungen  ins  Auge  zu  fassen  hat,  bei  welchen  er  nicht  selbst
betheiligt  ist?  Allein  Viele  und  von  den  Ausgezeichnetsten
haben  ganz  richtig  aufgefasst,  wovon  es  sich  handelt.  Im  Uebrigen
  stehen  sich  freilich  die  Meinungen  sachlich  schroff  entgegen.

Einer  Seits  nämlich  wird,  freilich  in  verschiedener  Fassung
und  Begründung,  dem  Staate  das  Recht  und  die  Pflicht  zugetheilt,
  in  gewissen  Fällen  auch  über  den  Schutz  der  eigenen
Rechtsordnung  hinauszugehen.  So  verlangt  z.B.  schon  Renazzi
(Elementa  jur.  crim.,  L.  Ill,  cap.  5,  $.  3.),  dass  der  Staat  im
Auslande  begangene  Verbrechen  bestrafe,  wenn  sie  so  schwer
seien,  dass  jedes  Volk  ein  Interesse  dabei  habe,  sie  ganz  beseitigt
  zu  sehen.  —  Rudolph  (De  poena  delictorum  extra  territorium
  adınissorum.  Erl.,  1790)  erachtet  es  für  eine  Pflicht  der
Menschlichkeit,  d.  h.  für  eine  allgemeine  sittliche  Pflicht,  dass  auf
        <pb n="502" />
        498  Völkerrechtliche  Lehre

Verlangen  fremder  Staaten  zur  Bestrafung  auch  solcher  Vergehen
mitgewirkt  werde,  welche  unsere  Wohlfahrt  und  Sicherheit  nicht
verletzen.  —  Tittmann  (Die  Strafrechtspflege  in  völkerrechtlicher
Hinsicht)  führt  zwei,  freilich  schwache,  Gründe  für  die  Ausdehnung
  des  Strafrechtes  über  die  eigene  Rechtsordnung  an.  Einmal
  nämlich,  weil  der  Staat  auch  im  Auslande  eine  Oberherrschaft
  über  seine  eigenen  Unterthanen  habe  (?).  Zweitens,  die
Vermeidung  von  Beschwerden  fremder  Staaten.  Ausserdem  behauptet
  er  noch  anderwärts  (Handb.  der  Strafrechtsw.,  2.  Aufl.,
6  32.),  dass  delicta  juris  gentium,  d.  h.  Verbrechen,  welche
der  menschlichen  Natur  gemäss  überall  als  Verbrechen  erachtet
seien,  dem  Strafrechle  jedes  Staates  unterliegen,  auch  wenn  sie
im  Auslande  begangen  seien.  Schärfer  fasst  Egger  die  Sache
auf,  wenn  er  (in  Zeiller’s  Jährl.  Beiträgen,  1809,  Bd.  III,  Nr.  3.)
dem  Staate  ein  Strafrecht  wegen  der  im  Auslande  begangenen
Handlungen  seiner  Bürger  desshalb  beilegt,  weil  derselbe  durch
solche  Vergehen  selbst  beleidigt  sei,  er  überdiess  eine  Bürgschaft
des  Rechtes  in  Beziehung  auf  seine  Unterthanen  übernommen  habe.
Nur  unter  der  Voraussetzung  dieser  Nachhülfe  sei  der  Verkehr
unter  den  Menschen  gesichert.  Gründe  der  Staatsklugheit  werden
  nebenbei  angeführt.  —  Helie  (Trail&amp;amp;  de  l’instruct.  crim.,
Bd.  II,  S.  495  sq.)  behandelt  zwar  zunächst  nur  Sälze  des  positiven
  französischen  Rechtes;  allein  seine  Beweisführung  findet
auch  auf  die  Frage  im  Allgemeinen  Anwendung.  Seiner  Ansicht
nach  ist  es  nämlich  allgemeines  menschliches  Interesse,  dass  jedes
Verbrechen  auch  bestrafi  werden  kann.  Nun  würde  aber  eine
im  Auslande  begangene,  dort  aber  thalsächlich  nicht  zur  Strafe
gebrachte  That  straflos  bleiben,  wenn  nicht  entweder  ausgeliefert
oder  vom  diesseitigen  Staate  besirafi  würde.  Jenes  sei  nicht
tbunlich  (7),  also  müsse  Strafe  erfolgen.  —  Endlich  gehört  auch
der  neueste  Schriftsteller  über  den  Gegenstand  zu  dieser  Klasse,
nämlich  Berner,  Wirkungskreis  des  Strafgesetzes  nach  Zeit,
Ort  und  Personen.  Berl.  1853.  Derselbe  ist  einer  allgemeinen
Weltrechtspflicht  des  Staates  entgegen;  nimmt  aber  einen  doppelten
  Grund  zur  Ueberschreitung  des  Territorialprinzipes  an.
Einmal  geht  er  davon  aus,  dass  der  im  Auslande  sich  vergehende
Inländer  durch  die  Persönlichkeit  der  Strafgesetze  der  diesseiligen
        <pb n="503" />
        vom  Asyle.  499

Gerichtsbarkeit  unterliege.  Zweitens  nimmt  er  an,  dass  hinsichtlich
  des  im  Auslande  gegen  uns  fehlenden  Ausländers  ein  natürliches
Strafrecht  bestehe,  indem  der  Staat  gegen  ihn,  welchen  sein
eigener  Staat  nicht  im  Geselze  erhalte,  in  einen  Naturzustand
zurücktrete.  Verbrechen  von  Ausländern  gegen  Ausländer  im
Auslande  begangen  betrachtet  er  als  gar  keinen  Gegenstand  der
diesseitigen  Staatsthätigkeit.  (In  wie  ferne  hiermit  freilich  der
für  Auslieferung  geltend  gemachte  Grund,  nämlich  die  Verpflichtung
  des  Staates,  fremde  Rechtspflege  zu  unterstützen,  übereinstimmt,
  ist  eine  andere  Frage.)

Zahlreicher  sind  die  Strafrechtslehrer,  welche  dem  Staate  eine
über  die  eigene  Sicherung  hinausgehende  Befugniss  nicht  einräumen
  wollen;  und  es  muss  auch  von  Solchen,  welche  diese  Ansicht
nicht  theilen,  zugegeben  werden,  dass  wenigstens  ein  Theil  der  Anhänger
  dieser  Auffassung  die  Frage  scharf  und  gründlich  behandelt
  hat.  Es  begegnen  uns  hier  sehr  bedeutende  Namen.  —  So
ist  Kleinschrod  (  Archiv  für  Crim.-R.,  Bd.  VII,  S.  381  ff.)
der  Ansicht,  dass  zwar  allerdings  während  der  Dauer  des  deutschen
  Reiches  in  jedem  deutschen  Staate  ein  irgendwo  in  Deutschland
  gegen  das  gemeine  Recht  begangenes  Verbrechen  zu  bestrafen
  gewesen  sei;  jedoch  diese  Aufgabe  nur  als  eine  Folge
des  geschichtlichen  Umstandes  der  damaligen  Rechts-  und
Staatseinheit  erscheine.  Für  die  souverän  gewordenen  Staaten
(und  somit  überhaupt  für  alle  unabhängigen  Staaten)  bestehe  eine
solche  Verpflichtung,  die  Ordnung  ausserhalb  ihres  Gebietes  aufrecht
  zu  erhalten,  nicht  mehr.  —  Feuerbach  (Lehrb.  des
peinl.  Rechtes,  14.  Aufl.,  S.  54.)  drängt  seine  Ansicht  dahin  zusammen,
  dass  der  Bürger  nur  den  Strafgesetzen  seines  eigenen
Staates  unterworfen  sei,  daher  gegen  einen  Ausländer  lediglich
die  Strafgewalt  des  Staates  der  begangenen  That,  gegen  einen
im  Auslande  fehlenden  Inländer  überhaupt  nur  dann  eine  Strafgewalt
  begründet  sei,  wenn  er  gegen  das  eigene  Vaterland
oder  dessen  Angehörige  sich  vergangen  habe.  —  Die  von  Mittermaier
  in  den  Noten  zu  Feuerbach  (a.  a.  O.,  S.  55  saq.)
aufgestellten  Sätze  sind  wohl  folgende:  Der  Staat  hat  keine  allgemeine
  Rechtspflicht,  sondern  thut  genug,  wenn  er  bei  einem
iin  Auslande  begangenen  Verbrechen  a)  den  Ausländer  (wenig-
        <pb n="504" />
        500  Völkerrechtliche  Lehre

stens  unter  Umständen)  ausliefert;  bh)  den  Inländer  selbst  bestraft.
Letzteres  darf  er  aber,  selbst  ohne  besondere  Bestimmung  der
Landesgesetzgebung,  wenn  entweder  der  Unterthan  sich  im  Auslande
  gegen  den  eigenen  Staat  oder  dessen  im  Inlande  befindlichen
  Angehörigen  vergieng;  oder  wenn  er  gegen  eine  im  In-Jande
  übernommene  Pflicht  sich  verfehlte;  endlich  wenn  er  in
fraudem  legis  in  das  Ausland  gieng.  —  Einer  eigenen,  ausführlicheren
  Prüfung  hat  Abegg  (Ueber  die  Bestrafung  der  im
Auslande  begangenen  Verbrechen.  Landsh.,  1819)  den  ganzen
Gegenstand  unterworfen.  Der  Salz,  von  welchem  er,  —  freilich
ohne  ihn  zu  beweisen,  —  ausgeht,  ist  der,  dass  der  Staat  nur
innerhalb  seines  Gebietes  den  Rechtsstand  zu  sichern  habe.  Ausserhalb
  seiner  Gränzen  werden  weder  seine  Gesetze  verletzt,
noch  seine  Pflichten  in  Anspruch  genommen;  besonders  aber
dürfe  die  Strafgerichtsbarkeit  des  Staates  nicht  aus  blosen  Gründen
  der  Politik  über  die  rechtlichen  Gränzen  ausgedehnt  werden.
Diess  wird  dann  mit  Folgerichtigkeit  auf  die  einzelnen  Fälle  angewendet,
  und  namentlich  behauptet,  dass  der  Staat  keinerlei
vorzügliches  Recht  an  seine  Unierthanen  jenseits  der  Landesgränze
  habe,  und  sie  also  auch,  aus  diesem  Grunde  wenigstens,
nicht  bestrafen  könne  wegen  Handlungen,  welche  sie  im  Auslande
  begangen;  ferner,  dass  bei  einem  von  einem  Ausländer  im
Auslande  begangenen  Verbrechen  gar  keine  rechtliche  Beziehung
zu  unserem  Staate  bestehe,  sei  es  nach  Subject,  nach  Object,
nach  Ort,  oder  Gesetz.  —  Besonders  klar  spricht  sich  Heffter
aus  (Lehrb.  des  Crim.R.,  $  25  und  26,  und  im  N.  Archiv  für
C.R.,  Bd.  XIV,  S.  551  ff.).  Ihm  zu  Folge  darf  sich  kein  einzelner
Staat  den  Beruf  beilegen,  die  Gerechtigkeit  allenthalben  zu  verwirklichen,
  Nicht  nur  würden  ihm  die  Mittel  dazu  fehlen;  sondern
  er  kann  auch  nicht  fordern,  dass  seine  Auffassung  des
Rechtes  ausserhalb  seiner  Gränzen  anerkannt  werde.  Jeder  Staat
hat  vielmehr  die  Ausübung  seiner  Rechispflege  auf  die  Gränzen
seiner  völkerrechtlich  abgeschlossenen  Wirksamkeit  zu  beschränken.
  Er  kann  namentlich  nur  da  strafen,  wo  er  eine  Pflicht
auferlegen  darf;  diess  ist  aber  nur  bei  den  Unterthanen  der  Fall.
Selbst  die  sog.  delicta  juris  gentium  geben  kein  Recht  zur  Bestrafung,
  (so  wichtige  anderweitige  rechtliche  Folgen  sie  haben
        <pb n="505" />
        vom  Asyle.  501

mögen,  )  weil  kein  Gesetz  besteht,  wie  und  von  wem  gestraft
werden  soll,  eine  allgemeine  rechtliche  Ueberzeugung  aber,  welche
‚eiwa  das  Geselz  ersetzen  könnte,  keineswegs  vorhanden  ist  !).  —
Endlich  hat  auch  noch  Köstlin  (Neue  Revision  der  Grundbegriffe
  des  Crim.R.,  S.  733  sq.)  sich  bestimmt  und  geistreich  für
die  Beschränkung  ausgesprochen.  Seine  Beweisführung  ist  im
Wesentlichen  folgende:  Das  Recht  ist  zwar  in  der  Idee  ein  Allgemeines;
  allein  in  der  Erscheinung  nur  ein  Besonderes,  Positives.
  Namentlich  in  allen  staatsrechtlichen  Beziehungen  giebt
es  kein  anderes  Gesetz,  als  das  eigene,  weil  nur  dieses  das  individuelle
  Leben  des  Staates  ausdrückt.  Die  specifischen  Staatsfunctionen
  sind  wesentlich  territorial,  und  zwar  in  dem  doppelten
Sinne,  dass  sie  ausschliessende  Geltung  innerhalb  des  Gebietes
haben,  und  dass  sie  über  dieselbe  hinaus  gar  nichts  gelten.  So
kann  zwar  möglicherweise  der  Staat  in  Fragen  des  bürgerlichen
Rechtes  Ausländer  billig,  d.  h.  nach  ihrem  eigenen  Rechte,  behandeln,
  weil  hier  der  Staat  „seine  Besonderheit  relativ  negativ“
setzen  kann;  dagegen  hat  sich  die  Strafrechtspflege  auf  das  Staatsgehiet
  zu  beschränken,  und  die  individuelle  Besonderheit  anderer
Staaten  zu  achten.  Durch  Bestrafung  einer  ausserhalb  seines
Gebietes  begangenen  Handlung  würde  der  Staat  in  die  Rechte
eines  andern  Staates  eingreifen.  Das  Völkerrecht  verlangt  nur
gleichen  Rechtsschutz  auch  für  den  Ausländer,  und  ihm  genügt
bei  einem  im  Auslande  begangenen  Verbrechen  entweder  Auslieferung.
  oder  Uebernahme  der  Bestrafung  im  Namen  des  berechtigten
  Staates.  Sehr  ausführlich  werden  in  Anmerkungen  noch
die  beiden  Sätze  bestritien:  dass  ein  im  Auslande  fehlender  Inländer
  diesseits  bestraft  werden  könne;  und  dass  selbst  ein  im
Auslande  von  einem  Ausländer  begangenes  Verbrechen  unter  Umständen
  diesseitiger  Strafgerichtsbarkeit  zu  verfallen  vermöge.
Eine  ausführlichere  Beurtheilung  dieses  Standes  der  Wissenschaft
  wird  unten,  im  dritten  Abschnitte,  versucht  werden.
Indessen  ergiebt  schon  der  flüchtige  Ueberblick,  dass  die  Frage
in  keinem  Falle  in  ihrem  ganzen  Umfange  gelöst  ist,  weil  sie

1)  Ueber  eine  von  Heffter  gemachte  besondere  Anwendung  s.  weiter
unten,  Abschn.  c,  d,
        <pb n="506" />
        502  Völkerrechtliche  Lehre

nirgends  zugleich  sowohl  vom  Standpunkte  der  Vorbeugung,  als
dem  der  Wiederherstellung,  und  in  letzterer  Beziehung  nicht  zugleich
  für  bürgerliches  und  für  Strafrecht  aufgefasst  worden  ist.
Dass  aber  nur  eine  solche  umfassende  Stellung  der  Frage  zu  den
obersten  und  das  Ganze  beherrschenden  Grundsätzen  führen  kann,
bedarf  nicht  erst  eines  Beweises.

Hiermit  ist  freilich  noch  nichts  ausgesagt  über  die  Lösung
der  einzelnen  in  der  allgemeinen  Frage  enthaltenen  Probleme.
Eine  glückliche  Behandlung  einer  Besonderheit  ist,  bis  auf  einen
gewissen  Grad  wenigstens,  vereinbar  mit  wissenschafllicher  Vernuchlässigung
  des  Ganzen.  Es  ist  also  immerhin  auch  die  Docirin
und  die  Literatur  der  einzelnen,  oben  S.  490,  angegebenen  Fragen
darzustellen.  —  Was  nun  aber  zunächst

b)  die  Lehre  von  den  Vorbeugungs-Maassregeln
zum  Schutze  anderer  Staaten

betrifft,  so  versteht  sich  von  selbst,  dass  hier  überhaupt  nur  die
Rede  sein  kann  von  Maassregeln,  welche  der  Staat  gegen  beabsichtig®
  Unternehmungen  einzelner  (  bleibender  oder  vorübergehender)
  Unterthanen*”zu  treffen  haben  mag.  Von  Vorbeugungs-Maassregeln
  des  Siaates  gegen  seinen  eigenen  Gesammtwillen
zu  reden,  wäre  sinnlos,  und  die  von  dritten  Staaten  ausgehenden
Handlungen  hat  er  nicht  zu  bestimmen.  —  Nichts  ist  bekanntlich
im  praktischen  Völkerverkehre  häufiger,  als  dass  ein  Staat  von
einem  anderen  Staate  die  Vornahme  von  Maassregeln  verlangt,
welche  er  zu  seinem  Schutze  gegen  Unternehmungen  der  Unterthanen
  des  inquirirten  Staates  für  nöthig  erachtet;  oder  dass  ein
‚Staat  sich  über  die  Unterlassung  solcher  Maassregeln  als  über
die  Unterlassung  einer  Pflicht  von  Seiten  der  lässigen  Regierung
beklagt.  Nicht  selten  kommen  auch  in  der  That  Staatsanord-‚nungen
  vor,  welche  ohne  vorgängige  Aufforderung  von  Aussen
die  Verhinderung  einer  von  Unterthanen  gegen  das  Ausland  beabsichtigten
  Verletzung  beabsichtigen.  So  z.  B.  die  Versetzung
von  Flüchtlingen  in  das  innere  Land;  Besetzung  der  Gränze  zur
Zurückhaltung  der  Unterthanen  von  Einfällen  in  den  Nachbarstaat;
  Verbote  von  Vereinen;  Beschlagnahme  von  Waffen,  von
Schiffen;  Verhaftungen  von  Verdächtigen  u.  5.  w.  Ueber  das
        <pb n="507" />
        vom  Asyle.  503

Recht  und  die  Pflicht  der  Staaten  ist  also  im  Leben  gar  kein
Zweifel  und  Streit  I);  höchstens  wird  über  die  Anwendbarkeit
im  einzelnen  Falle  oder  über  Zeit  und  Maass  der  Vorkehrungen
gestritten.  Um  so  auffallender  ist  demnach,  dass  diese  ganze
Frage  bis  jetzt  so  gut  wie  gar  keine  wissenschaftliche  Erörterung
gefunden  hat.  Eine  Berücksichtigung  derselben  im  Strafrechte
und  im  internationalen  Privatrechte  ist  allerdings  ausser  Frage,
da  diese  Lehren  sich  nur  mit  Wiederherstellung  gestörten  oder
angezweifelten  Rechtes  beschäftigen.  Allein  im  Völkerrechte,  im
natürlichen  Staatsrechte,  endlich  in  der  Politik  war  Ort  und  Veranlassung.
  Hier  war  nämlich,  und  zwar  in  jeder  dieser  Wissenschaften
  von  ihrem  Standpunkte  aus,  zu  untersuchen:  ob  überhaupt
  Maassregeln  der  fraglichen  Art  zu  treffen  sind?  in  welchen
Fällen?  und  von  welcher  Art?  Alles  dieses  aber  in  der  doppelten
  Richtung  der  Beziehungen  zum  Auslande  und  des  Rechtsstandes
  der  eigenen  Unterthanen.  Diess  ist  aber  nicht  und  nirgends
  geschehen.

Von  den  Lehrern  des  Völkerrechtes  wird  der  Gegenstand
ganz  allgemein  übergangen.  Selbst  Diejenigen,  welche  dem  Staate
das  Recht  und  die  Pflicht  ausdrücklich  zusprechen,  seine  Unterthanen
  zu  bestrafen,  wenn  dieselben  die  Rechte  anderer
Staaten  verletzt  haben,  berühren  die  Verhinderung  solcher
strafbarer  Handlungen  nicht.  Man  sehe  z.  B.  die  sämmtlichen,
oben  S.  497  angeführten  Schriftsteller.  Lediglich  nur  Vattel
streift,  a.  a.  O.,  im  Vorbeigehen  an  die  Frage.

Dass  im  philosophischen  Staatsrechte,  so  weit  mir  irgend
bekannt  ist,  die  Sache  völlig  unerörtert  bleibt,  mag  allerdings
auffallen.  Bei  näherer  Ueberlegung  erklärt  sich  jedoch  dieses
Stillschweigen,  und  zwar  theils  aus  der  allgemeinen  Vernachlässigung,
  ja  selbst  leidenschafllichen  Zurückweisung  aller  Erörterungen,
  welche  sich  auf  die  Präventivgewalt  des  Staates  beziehen,
theils  daraus,  dass  sowohl  die  Verhältnisse  der  Staatsgewalt,  als
die  der  Unterthanen  nur  von  der  Seite  ihrer  Rechte,  nicht  auch
ihrer  Pflichten  betrachtet  zu  werden  pflegen.

|  —————

 

1)  Man  vergleiche  hierüber  die  Württembergische  Note  an  die  Schweiz
vom  25.  April  1853  (Allg.  Zeit.,  1853,  Beil.  zu  Nr.  132).
Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  3s  Heft.  33
        <pb n="508" />
        504  Völkerrechtliche  Lehre

Am  wenigsten  zu  verzeilien  ist  jedoch  offenbar  das  ebenfalls
  unbedingte  Stillschweigen,  welches  selbst  in  den  Systemen
der  Politik  im  Ganzen  und  der  Präventiv-Justiz  (Rechtspolizei  )'
insbesondere  beobachtet  wird.  Will  man  nämlich  auch  etwa  die
rechtlichen  Gründe  und  Folgerungen  einer  Verhinderung  der
Unterthanen  von  auswärligem  Unrecht  unerörtert  lassen;  so  sollte
doch  jeden  Falles  vom  Standpunkte  der  Klugheit  und  Zweckmässigkeit
  untersucht  werden,  ob  und  was  hierin  zu  thun  sei...  Sowohl
  die  Bewahrung  eines  ungetrübten  Friedens  mit  anderen:
Staaten,  als  die  Anordnung  der  nölhigen  Vorkehrungen  im  Inlande
  sind  denn  doch  von  hinreichender  Bedeutung,  um  wohl
erwogen  zu  werden  ').

Die  Frage  über  die  Vorbeugung  ist  somit  als  wissenschaftlich
  bis  jetzt  völlig  brach  liegend  zu  erklären.

Fast  über  das  entgegengesetzte  Uebel  möchte.  man  klagen
hinsichtlich  der  wissenschafllichen  Erörterungen  über  die  Frage

c)  der  Bestrafung  einer  gegen  einen  fremden  Staat
oder  dessen  Angehörige.begangenen  Verletzung.

Nicht  nur  ist  diese  Frage  im  Völkerrechte  und  im  Strafrechte
  sehr  vielfach  und  ausführlich  besprochen  worden,  sondern
es  laufen  auch  die  Ansichten  auf  das  verschiedenartigste  aus  einander.
  Alle  möglichen  Meinungen  zwischen  dem  Satze,  dass  der
Staat  Fremde  gar  nicht  zu  schützen  habe,  selbst  nicht  gegen
Handlungen  der  eigenen  Unterthanen  ;  und  der  Behauptung,  dass
er  selbst  ein  im  Auslande  von  einem  Ausländer  gegen  ausländisches
  Recht  begangenes  Verbrechen  im  Nothfalle  bestrafen  müsse,
haben  ihre  Vertreter  gefunden.  —  Es  wird  die  Uebersicht  erleichtern,
  wenn  hier  weniger  nach  den  Rechtswissenschaften,
sondern  nach  den  Meinungen  zusammengestellt  wird.  Auch  genügt
  es  wohl  vollständig,  wenn  nur  Aufführung  bekannter  Stimmführer,
  nicht  aber  Vollzähligkeit  der  Anführungen  erstrebt  wird.

1)  Auch  ich  selbst  habe  mich  dieser  Vernachlässigung  anzuschuldigen,
indem  ich  in  meinem  „Systeme  der  Präventiv  -  Justiz“  die  Abwendung  von
Unrecht,  welches  gegen  fremde  Staaten  beabsichtigt  sein  könnte,  völlig  übergangen
  habe.
        <pb n="509" />
        ‚vom  Asyle.  505

Die  Frage:  ob  der  Staat  die  gegen  einen  fremden  Staat
und  seine  Angehörigen  begangenen  Rechisverletzungen  zu  bestrafen
  habe  ?  kann  möglicherweise  fünf  verschiedene  Beantwortungen
  erhalten,  von  welchen  bei  den  vier  letzten  immer  jede
später  angeführte  alle  früheren  Bejahungen  ebenfalls  annimmt,
aber  noch  einen  weitern  Fall  beifügl.  Es  kann  nämlich:
«)  jede  Bestrafung  in  solchem  Falle  geläugnet  werden;  oder
£)  dieselbe  anerkannt  werden,  aber  nur  gegen  Inländer,  welche
im  Inlande  gefehlt  haben;  oder  y)  ausser  diesem  auch  noch  Strafe
gerechlferligt  werden  gegen  Inländer,  welche  (bisher  ungestraft)
das  Verbrechen  im  Auslande  begangen  haben;  oder  d)  die  Bestrafung
  erstreck!  werden  auf  Unterthanen  des  fremden  Staates,
welche  sich  im  Auslande  gegen  ihn  verfehlten;  endlich  &amp;amp;)  diess
sogar  gefordert  werden  in  Beziehung  auf  Solche,  welche  weder
des  bestrafenden  noch  des  verleizien  Staates  Unterthanen  waren,
als  sie  im  Auslande  die  Rechtsordnung  des  letzteren  beeinträchtigten.
  —  Wie  bereits  bemerkt,  sind  alle  diese  logischen  Möglichkeiten
  auch  wirklich  als  sachliche  Lösungen  der  Fragen  aufgestelll
  worden.

Zu  «&amp;amp;).  Weit  am  geringsten  ist  die  Zahl  derjenigen,  welche
gar  keine  Strafe  wegen  der  Verletzung  einer  auswärtigen  Rechtsordnung
  anerkennen  wollen.  Fast  allgemein  findet  man  eine
solche  Straflosigkeit  dem  Begriffe  des  Rechtes  und  Gesetzes
entgegen,  welches  überhaupt  im  Bereiche  seiner  Gewalt  bestimmte
Handlungen  zu  untersagen  und  nöthigenfalls  zu  bedrohen  habe.
Von  bekannteren  Strafrechtslehrern  bekennt  sich  nur  Tiltmann
(  Die  Strafrechtspflege  in  völkerr.  Hinsicht,  S.  15)  grundsätzlich
zu  dieser  äussersten  Ansicht,  und  zwar  auch  er  nur  auf  rechtlichem
  Standpunkte,  während  er  —  freilich  wohl  sehr  ungerechtfertigterweise
  —  aus  polilischen  Gründen  eine  Strafe  zulassen  will.

Zu  8).  Weit  zahlreicher  sind  diejenigen,  welche  eine  Bestrafung
  der  Verletzungen  fremden  Rechtes  zulassen,  allein  nur
in  so  ferne  dieselben  von  bleibenden  oder  vorübergehenden  Unterthanen
  des  Staates  und  zwar  innerhalb  seiner  Gränzen  begangen
wurden.  Es  ist  diese  Ansicht  eine  Folgerung  aus  einer  engen
Auffassung  des  Territorialprinzipes  des  Rechtes.  Zu  dieser  Ansicht
  bekennen  sich  z.  B.  Blackstone,  Commenlaries,  ‚Buch  IV,

33  *#
        <pb n="510" />
        566  Völkerrechtliche  Lehre

Cap.  9;  Stephens,  Commentaries,  Bd.  IV,  S.  242  ff.;  Schmalz,
Völkerrecht,  S.  157  sq.;  Abegg,  Ueber  die  Bestrafung  der  im
Ausl.  begangenen  Verbrechen,  $.  32  f.;  Feuerbach,  Lehrbuch,
  14.  Aufl.,  S.  54  N).

Zu  y).  Nicht  Wenige  fügen  den  im  Inlande  vorgefallenen
Handlungen  auch  noch  die  im  Auslande  von  diesseitigen  Unterthanen
  begangenen  bei;  natürlich  unter  der  Vorausselzung,  dass
nicht  am  Orte  der  begangenen  That  bereits  Strafe  erfolgt  ist.
Die  Begründung  und  Begränzung  ist  allerdings  ziemlich  verschieden.
  So  beschränkt  z.  Be  Schmelzing,  Europ.  Völkerrecht,
Bd.  I,  S.  188  ff.,  grundsätzlich  die  Strafgewalt  des  Staates  auf
dessen  Gränzen,  räumt  aber  doch  einem  verletzten  Fremden  das
Recht  ein,  Genugthuung  zu  fordern.  Saalfeld,  V.R.,  S.  80,
giebt  dem  Staate  zwar  nicht  die  Pflicht,  aber  das  Recht  der
Strafe,  falls  seine  Gesetze  überhaupt  bestimmte  Handlungen  untersagt
  haben,  namentlich  aber  bei  Staatsverbrechen.  Oppenheim,
V.R.,  S.  195  vgl.  mit  384  ff.,  misst  dem  Rechte  neben  der  Territorialilät
  auch  noch  Persönlichkeit  bei,  somit  eine  den  Unterthanen
in  fremdes  Gebiet  verfolgende  Verpflichtung.  Von  den  Strafrechislehrern
  ist  Rudolph,  De  poena  delict.  extra  territ.  commiss.,
  $  10—  12,  für  Bestrafung  der  im  Auslande  und  gegen
dasselbe  begangenen  Verbrechen,  falls  der  verletzte  Staat  die
Bestrafung  fordere,  indem  der  Unterihan  überall  dem  vaterländischen
  Strafgesetze  unterworfen  bleibe,  dessen  Anwendung  in
solchem  Falle  allgemeine  sitiliche  Pflicht  sei.  Egger  (in  Zeiller’s
  Beiträgen,  Bd.  III,  Nr.  3.)  findet  die  Strafe  gerechtfertigt,
weil  der  Staat,  der  durch  Verbot  bestimmter  Handlungen  Bürge

1)  Wenn  Feuerbach,  a.a.  O.,  die  Bestrafung  eines  Unterthanen  wegen
eines  im  Auslande  gegen  den  eigenen  Staat  oder  dessen  Angehörige  begangenen
  Verbrechens  zulassen  will:  so  betrifft  diese  Ausnahme  den  hier  in
Frage  stehenden  Fall,  nämlich  den  Schutz  eines  fremden  Staates,  nicht.  Im
Uebrigen  muss  der  von  Feuerbach  für  seine  enge  Ansicht  angeführte  Grund
(die  ausschliessliche  Verpflichtung  des  Bürgers  durch  das  Gesetz  seines
Staates)  als  sehr  schwach  bezeichnet  werden.  Denn  man  fragt  natürlich  :
1)  Wie  aber,  wenn  das  einheimische  Gesetz  Verbrechen  auch  im  Auslande
verbietet  ?  Und  2)  ist  der  Staat  hierzu  nicht  schuldig  aus  allgemeinen
rechtlichen  und  sittlichen  Gründen  ?
        <pb n="511" />
        vom  Asyle,  507

des  Rechtes  geworden,  durch  die  Verletzung  selbst  beleidigt  sei.
Helie,  Trail  de  l’instr.  crim.,  Bd.  II,  S.  495  ff.,  ist  für  die
Bestrafung,  weil  das  allgemeine  Interesse  die  Möglichkeit  der
Bestrafung  eines  jeden  Verhrechens  verlange,  eine  Auslieferung  des
eigenen  Unterthanen  an  den  Verletzten  aber  nicht  slatlhaft  sei.
Von  Unrecht  gegen  den  Bestraflen  sei  aber  keine  Rede,  weil
neben  der  Territorialität  des  Sirafgeselzes  auch  eine  persönliche
Eigenschaft  desselben  laufe.  Mitlermaier  begründet,  in  den
Noten  zu  Feuerbach’s  Lehrbuch,  14.  Aufl.,  S.  55,  die  Bestiafung
der  eigenen  Unterthanen  durch  die  Unmöglichkeit  der  Auslieferung
  an  den  Verletzten.  Er  führt  näher  an,  welche  Handlun®en
auch  ohne  besonderes  Landesgesetz,  also  gemeinrechllich,  bestraft
  werden  dürfen.  Köstlin  endlich,  Neue  Revision,  S.  738  ff.,
legt  den  Staate  die  Verpflichtung  auf,  im  Namen  des  fremden
Staates  die  gegen  denselben  begangenen  Verbrechen  zu  strafen.

Zu  Öd  und  e).  Weit  geringer  allerdings  ist  wieder  die  Zahl
derjenigen,  welche  dem  Staate  das  Recht  und  die  Pflicht  beimessen,
  ‘sogar  einen  Ausländer,  welcher  im  Auslande  gegen  sein
eigenes  oder  gegen  ein  fremdes  Gesetz  gefehlt,  zu  bestrafen.
Die  Meisten  läugnen  eine  solche  Aufgabe  des  Staates,  ohne  Unterschied
  der  beiden  Fälle,  und  begnügen  sich  (  wie  alsbald  näher
.erhellen  wird  )  mit  Auslieferung,  oder  sind  wohl  gar  für  gänzliche
  Unzuständigkeit.  Doch  sind  einzelne  namhafte  Kenner  des
Strafrechtes,  welche  wenigstens  dann  Strafe  verlangen,  wenn  in
der  einen  oder  der  andern  Voraussetzung  ein  Verbrecher  gegen
eine  allgemeine  menschliche  Verpflichtung  verstösst  und  somit
seine  Unterdrückung  im  allgemeinen  Interesse  lieg.  So  schon
Renazzi,  Elementa  jur.  erim.,  L.  II,  c.  5,  $  3;  und  jetzt  Heffter,
  Lehrbuch  des  Strafr.,  $  27,  Note  2,  und  Völkerrecht,  2.  Aufl.,
$  104).  Dass  auch  sie  keinerlei  Unterschied  machen  zwischen
dem  Fremden,  der  gegen  das  eigene  Geselz,  und  dem,  der  gegen

|  ——

 

1)  Dieser  Satz  widerspricht  keineswegs  der  von  Heffter  aufgestellten,
oben  S.  500  ausführlich  angeführten  Lehre  von  der  Beschränkung  des  Staates
auf  die  Beschützung  der  eigenen  Rechtsordnung.  Die  Verletzung  einer  „gemeinheitlichen
  Verpflichtung“  berührt  ja  den  bestrafenden  Staat  selbst  ebenfalls.
  Nicht  zu  läugnen  aber  ist  freilich,  dass  zunächst  das  Recht  des  verletzten
  Staates  dadurch  wiederhergestellt  wird.
        <pb n="512" />
        508  Völkerrechtliche  Lehre

ein  auswärliges  verstiess,  begreift  sich  leicht,  da  der  Grund  und
der  Fall  der  Bestrafung,  welchen  sie  annehmen,  auf  beide  Arten
von  Vergehen  ebenmässig  passt.

Ein  Gegenstand  der  vielfachsten  Verhandlungen  ist  endlich  noch

d)  die  Verpflichtung  des  Staates  zur  Auslieferung
eines  geflüchteten  Ausländers,

und  weit  laufen  auch  hier  Ansichten  und  Gründe  auseinander.

Zuerst  denn  eine  Aufzählung  Derjenigen,  welche  eine  Auslieferungspflicht
  nicht  anerkennen,  und  zwar  mil  Sonderung  nach
der  Art  der  Schriften,  in  denen  sie  sich  aussprechen.

Von  den  Systemen  des  Vülkerrechtes  erklärt  sich  eine
grosse  Anzahl,  und  zwar  sowohl  solche,  welche  auf  philosophisch-,
als  solche,  welche  auf  positiv-rechtlicher  Grundlage  stehen,  gegen
eine  rechtliche  Verpflichtung  des  Staates,  Ausländer,  die  er  in
sein  Gebiet  zugelassen  und  somit  in  seinen  Schutz  aufgenommen,
zur  Untersuchung  und  Bestrafung  an  den  von  ihnen  angeblich
verletzten  Staat  auszuliefern.  —  Schon  Pufendorf,  Jus  nat.  et
gent.,  L.  VIII,  c.  6,  $  12,  erkennt  keine  vollkommene  Pflicht  der
Auslieferung  an.  Nur  wenn  der  Schützling  auch  nach  der  Aulnahme
  seine  Unternehmungen  gegen  den  frenden  Staat  forlseize,
sei  die  Maassregel  gerechtfertigt.  (Frage:  ob  nicht  vielmehr  Bestrafung
  ?)  —  Entschieden  spricht  sich,  was  Manchem  wohl  unerwartet
  sein  mag,  gegen  Auslieferung  aus:  Schmalz,  V.R.,
S.  158,  weil  sonst  despolische  Ungerechtigkeit  auch  unschuldig
verfolgte  Männer  aus  ihrem  Zufluchtsorte  reissen  könnte.  Und
wenn  an  derselben  Stelle  die  gegenseilige  Auslieferung  der
deutschen  Stualen  als  ein  Beweis  von  Freundschaft  und  Gelälligkeit
  bezeichnet  ist,  so  kann  dieser  scheinbare  Widerspruch
seine  Erklärung  in  der  Üeberzeugung  des  Verfassers  finden,  dass
nie  ein  deulscher  Staat  despolisch  und  ungerecht  sein,  niemals
einer  Unschuldige  verfolgen  könne.  —  Auch  Saalfeld,  Handbuch,
  S.  81  ff.,  erkennt  grundsätzlich  keine  Auslieferungspflicht
an.  Seine  weitere  Ausführung  der  angeblichen  Uebung  ist  freilich
  verwirrt  und  grundsatzlos.  —  Ebenfalls  keine  vollkommene
Pflicht  erkennt  Martens,  Precis  du  dr.  d.  g.,  S.  1%4  ff.,  und
Erzählungen  merkw.  Fälle,  Bd.  I,  S.  21;  doch  giebt  er  zu,  dass
        <pb n="513" />
        vom  Asyle.  509

Auslieferungen  häufig  vorkommen,  theils  in  Folge  von  Verträgen,
theils  gegen  Reversalien,  theils  aus  blosser  comilas,  so  ZWAT,
dass  eine  Weigerung  als  Beweis  üblen  Willens  betrachtet  werde.
—  Fester  ist  Klüber,  V.R.,  2.  Aufl,  S.  75,  welcher  keinerlei
Verpflichtung  ohne  Vertrag  zugiebt.  —  Dass  Pinheiro  Fer-'reira,
  Cours  de  droit  publ.,  Bd.  II,  S.  32  fg.  und  179,  unbedingt
  gegen  jede  Auslieferung  ist.  kann  nicht  Wunder  nehmen  ;
wohl  dagegen,  dass  Whealon,  El&amp;amp;mens  du  dr.  intern.,  ed.  2,
I,  S.  138  fg.,  blos  nur  die  Meinungen  für  und  gegen  aufzählt,  seine
gegen  die  Auslieferungspflicht  gehende  Meinung  aber  nur  errathen
  lässt.  —  Auf  einen  Ihcoretisch  und  praklisch  bedenklichen
Boden  stellt  sich  Oppenheim,  V.R.  S.  192  und  382,  wenn
er  zwar  eine  nalürliche  Auslieferungsverpflichtung  läugnet,  dem
Staate  aber  zum  Behufe  des  Rechtsschutzes  den  Abschluss  von
Verträgen  zu  gegenseiliger  Auslieferung  zur  Pflicht  machen  will,
jedoch  wieder  nur  mit  solchen  Staaten,  welche  auf  gleicher  Gesitiungsstufe
  stehen,  und  sich  selbst  ein  gebildetes  Recht  zur
Aufgabe  stellen.  —  In  klarer  Ausführung  setzt  endlich  Heffter,
V.R.,  2.  Aufl.,  S.  119  fg.,  auseinander,  dass  keine  unbedingte
Rechtspflicht  zur  Auslieferung  bestehe,  es  vielmehr  Sache  des
Gewissens  und  des  klugen  Ermessens  sei,  Verträge  zu  schliessen,
und  zwar  namenllich  zum  Behufe  gegenseitiger  Auslieferung  in
solchen  Fällen,  in  welchen  ihm  selbst  oder  dem  menschlichen  Geschlechte
  an  der  Bestrafung  liege.  Unter  dieser  Voraussetzung
sei  dann  aber  keine  Art  von  Verbrechen  ausgenommen;  auch  die
politischen  nicht.

Weniger  bedeutend,  als  man  berechtigt  wäre  zu  erwarten,
sind  die  Ausführungen  über  das  Schutzrecht  und  die  Auslieferungspflicht
  in  den  eigenen  Werken  über  das  internationale
Privatrecht,  welche  sich  denn  doch  auch  auf  strafrechtliche
Fragen.  erstrecken.  Doch  sind  dieselben  wohl  alle  gegen  die  Annahme
  einer  unbedingten  und  natürlichen  Pflicht,”  So  z.B.  Voet,
De  statutis  eorumque  concursu,  Sect.  XI,  c.  1,  no.  6;  Leyser,
Medidat.  ad  Pand.,  med.  10;  Story,  Conflict  of  laws,  2.  Aufl.
S.  516  fg.;  Foelix,  Droit  intern.  prive,  $S.  579.

Ausführlich  dagegen  wird  die  Frage  behandelt  in  einigen
Sonderschriften.  —  Mit  grosser  Lebendigkeit,  allein  mit
        <pb n="514" />
        510  Völkerrechtliche  Lehre

mehr  Wortgepränge  und  Leidenschaft,  als  mit  stichhaltigen  Gründen
  wird  jede  Auslieferung  bekämpft  von  Cauchois  Lemaire
und  Guyet  (Appel  &amp;amp;  l’opinion  publique,  ä&amp;amp;  la  Haye,  1817).
Ihnen  ist  die  Aufnahme  eines  Flüchligen  förwliche  Rechispflicht,
die  Auslieferung  ein  Verbrechen  gegen  die  persönliche  Fieileit
und  eine  Anmassung  von  Gerichtsbarkeit,  wo  keine  begründet
ist.  —  Wissenschaftlicher  und  umsichliger,  aber  nicht  immer  fulgerichtig
  ist  Provo  Kluit  (wohl  eigentlich  den  Tex)  De  deditione
  profugorum.  Lugd.  Bat.,  1%39.  Ihm  zufolge  hat  der  Staat
ein  vollkoımmenes  Recht  des  Asyles,  und  der  verlelzien  Regierung
  sieht  nur  eine  Bitte  auf  Auslieferung  zu.  Die  Gewährung
derselben  ist  keine  vollkommene  Verpflichtung,  weil  der  Staat
nicht  die  Aufgabe  hat,  fremdes  Recht  zu  schülzen  und  zu  fördern;
  doch  besteht  allerdings  eine  siltliche  Pflicht  in  Beziehung
auf  solche  gemeine  Rechtsverleizungen,  welche  überall  als  solche
gelten.  Unbedingt  ausgeschlossen  ist  somit  Auslielerung  wegen
kleinerer  Vergehen,  und  wegen  angeblicher  staatlicher  und  kirchlicher
  Verletzungen.  Der  Widerlegung  enigegengeselzier  Meinungen
  ist  viel  Raum  gewidinet.

Bedeutend  nun  aber  ist  auch  die  Zahl  und  das  Ansehen
Derer,  welche  im  Widerspruche  mit  den  bisher  angeführten  Ansichten
  eine  rechtliche  Verpflichtung  zur  Auslieferung
anerkennen.

Unter  den  Systematikern  spricht  sich  schon  der  Vater
des  Völkerrechtes  in  diesem  Sinne  aus  (s.  H.  Grotius,  De  Jure
b.  et  p.,  Lib.  II,  c.  21).  Er  erachtet,  dass  der  die  Auslieferung
verweigernde  Staat  sich  zum  Mitschuldigen  des  Verbrechers
mache.  Der  verletzte  Staat  habe  ein  Recht  auf  Bestrafung,  welches
  ihm  durch  keine  Herrschaftshandlung  der  diesseitigen  Regierung
  geschmälert  werden  dürfe.  Ein  Schuldiger  habe  keinen
Anspruch  auf  Asyl;  zum  mindesten  sei  er  forlzuschaflen.  —  Dieselbe
  Ansicht  verficht  im  Wesentlichen  Cocceius  in  seinem
Praelect.  ad  H.  Gr.  libros  de  jure  belli  et  pacis,  I.  c.  Man  sei  dem
fremden  Staate  Hülfe  schuldig  in  seinen  Bemühungen  um  Herstellung
des  Rechts.  —  Buddeus,  Jurispr.  histor.  spec.,  317  fg.,  erklärt
die  Verweigerung  einer  Auslieferung  für  eine  Beleidigung  des  verletzten
  Staates,  welcher  ein  grosses  und  gerechtes  Interesse  bei  der
        <pb n="515" />
        vom  Asyle.  511

Bestrafung  habe.  —  Auch  Vattel  (Buch  II,  $  230  fg.)  erklärt
sich  für  die  Auslieferung  als  für  eine  Rechispflicht,  jedoch  nur
bei  groben  gemeinen  Verbrechern,:  als  Mördern,  Giltmischern,
Brandstiftern,  Seeräubern.  Allerdings  sei  die  Rechtspflege  zunächst
  terrilorial;  allein  ausgenommen  sei  die  Bestrafung  von
Verbrechern,  welche  wegen  Schwere  und  Häufigkeit  ihrer  Handlungen
  als  Feinde  der  ganzen  menschlichen  Gesellschaft  erscheinen.
Solche  könne  Jeder  vertilgen,  der  Hand  auf  sie  lege;  verlange
sie  aber  der  zunächst  verleizte  Staat  zur  Bestrafung,  so  seien
sie  ihm  zu  überlassen,  sowohl  weil  er  vorzugsweise  bei  der  Bestralung
  betheiligt  sei,  als  weil  bei  ihm  das  geeignele  Verfahren
stallfinden  könne.  Der  Staat,  welcher  weder  ausliefere  noch
selbst  besirafe,  mache  sich  zum  Mitschuldigen.  —  Endlich  ist
auch  noch  Kent,  Commentaries,  Bd.  1,  S.  36  fg.,  für  Auslieferung.

An  besonderen  Schriften  über  die  Frage,  welche
eine  Pflicht  zur  Auslieferung  anerkennen,  sind  aber  namentlich
folgende  zu  nennen:  Tittimann,  Die  Strafrechtspflege  in  völkerr.
Rücksicht,  S.  8  fg.,  20  fg.;  Homan,  De  deliclis  peregrinorum.
Gıioen.,  1823;  G.  Convert,  De  deling.  traditione  in  Belgio  permissa.
  Gand.,  1828;  endlich  Berner,  Wiıkungskreis  des  Strafgesetzes,
  S.  172  fg.  Freilich  ist  die  Beweisführung  dieser  Schriftsteller
  sehr  verschieden.  Während  nämlich  Berner  die  Auslieferung
ganz  einfach  auf  die  Pflicht  des  Staates  stülzt,  zur  Rechtspflege
milzuwirken,  geht  die  Ansicht  der  Uebrigen  im-  Wesentlichen
dahin,  dass  der  verletzte  Staat  ein  vol.komnenes  Recht  auf  Bestrafung
  habe;  wer  sich  ihm  hierin  widerseize,  begehe  also  selbst
ein  Unrecht;  er  widerselze  sich  aber,  wenn  er  den  auf  seinem
Gebiete  befindlichen  Flüchtling  nicht  ausliefere  (oder,  nach  Convert’s
  Alternalive,  denselben  von  dem  verleizien  Staate  auf  diesseitigem
  Gebiete  aufgreifen  lasse).

Schwer  ist  es,  Schmelzing  und  Helie  unter  den  einen
oder  den  anderen  Gesinnungsgenossen  beizuordnen.  Der  erste
(Bd.  I,  S.  191  fg‘)  spricht  sich  nämlich  einerseits  entschieden
gegen  die  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung  oder  Bestrafungeaus;
findet  aber  eine  Willfährigkeit  ganz  unbedenklich  bei  Gegenseiligkeit
  und  wo  keine  dringenden  politischen  Verhältnisse  das
Gegentheil  erheischen.  Helie  dagegen  erkennt  es  für  eine  Pflicht
        <pb n="516" />
        512  Völkerrechtliche  Lehre

des  Staates,  die  allgemeinen  Grundsätze  des  Rechts  zur  Geltung
zu  bringen,  ebenso  die  sichere  Bestrafung  der  Verbrechen  für
ein  allgemeines  Interesse;  allein  dennoch  will  er  keine  vollkommene
  Pflicht  zu  einer  Auslieferung  sehen,  sondern  nur  einen
freiwilligen  Beitrag  zur  allgemeinen  Rechtsordnung.  Daher  sei
die  Auslieferung  ins  Belieben  gestellt  und  den  allgemeinen  Grundsätzen
  über  Strafrecht  unterworfen.  —  Nicht  ungerecht  ist  es
wohl,  jene  Sätze  für  unverständig,  diese  für  unverständlich  zu
erklären.  |

II.
Die  Lehre,

Die  Schwierigkeit  einer  genügenden  Lösung  der  Aufgabe
liegt  von  vorneherein  darin,  dass  man  von  einem  ganz  verschiedenen
  Standpunkt  ausgehen  kann,  ohne  dass  alsbald  die
innere  Richligkeit  des  einen  oder  des  andern  sich  darstellte.
Es  muss  also  vor  Allem  die  sichere  Grundlage  gewonnen
werden.

Dass  jeder  Staat  unter  seinen  Angehörigen  und  für  dieselben
  eine  Rechtsordnung  aufrecht  zu  halten  hat,  unterliegt
allerdings  keinen  Zweifel  noch  Streite.  Ist  auch  die  Auffassung
des  Slaates  als  einer  blossen  Rechlsordnung  zu  beschränkt,  so
bleibt  die  Aufgabe,  das  Recht  zu  sichern,  immer  seine  erste,  und
ihre  Erfüllung  ist  die  Aufgabe  alles  Weiteren.  —  Nicht  so  deutlich
  und  unbestritten  liegt  aber  die  Sache,  wenn  es  sich  frägt,
ob  der  Staat  eine  natürliche  Verpflichtung  ‚hat,  überhaupt  zur
Herstellung  einer  Rechtsordnung  für  das  gesammte  Menschengeschlecht
  beizutragen.  Natürlich  kann  davon  nicht  die  Rede
sein,  dass  ein  Staat  jemals  Rechtsschutz  in  solchen  Fällen  handhabte,
  welche  unter  der  Botinässigkeit  eines  andern  unabhängigen
Stafles  stehen.  Diess  wäre  eine  Verletzung  der  Selbstständigkeit
und  der  für  alle  gleichmässig  bestehenden  oberhoheitlichen  Gewalt,
  und  würde  überdiess  endlose  Verwirrungen  und  Verwicklungen
  herbeiführen.  Selbst  wenn  ein  Staat  seine  Pflicht  gegen
        <pb n="517" />
        vom  Asyle.  513

seine  Angehörigen  aus  üblem  Willen  oder  Ungeschicklichkeit
nicht  erfüllt,  kann  und  darf  eine  fremde  Regierung:  keine
Handlungen  oberster  Gewalt  innerhalb  seines  Gebiets  und  Befugnisskreises
  vornehmen.  Sie  ist  nielt  zur  Vormünderin  über  andere
  ihr  gleichstehende  Vereine  und  deren  Lenker  bestellt;  ein
nicht  bewerkstelligtes  Recht  dieser  Art  ist  eine  Unvollkommenheit,
  für  deren  Heilung  sie  nicht  zu  sorgen  hat.  (Und  wenn
gegenüber  von  der  Türkei  andere  Forderungen  geltend  gemacht
werden,  so  ist  diess  eben  nur  desshalb,  weil  sie  im  Grunde
doch  nur  als  ein  Barbarenlager  und  nicht  als  ein  gleichberechliglter
  Staat  gilt,  und  —  weil  sie  von  der  Sinade  der  grossen
Mächte  ihr  Leben  fristet.)  —  Allein  wesentlich  verschieden  hievon
  sind  solche  Fälle,  in  welchen  ein  Recht  gar  nicht  zur  eigenen
  Rechtsordnung  gehört,  allein  nur  durch  eine  diesseilige
Handlung  geschützt  werden  kann.  Ereignen  kann  sich  diess
nämlich,  wenn  entweder  der  ein  auswärliges  Recht  Bedrohende
oder  Verleizende  innerhalb  des  diesseitigen  Gebietes  ist  und  somit
  unter  der  diesseiligen  Gewalt  steht;  oder  wenn  nur  durch
Zusammenwirken  mehrerer  Staaten  ein  den  diesseiligen  Staat  und
seine  Angehörigen  zunächst  nicht  berührendes,  wohl  aber  für
Andere  wünschenswerthes  oder  aus  aus  allgemeinen  Gründen  der
Gesiltung  zu  forderndes  Rechisverhältniss  ermöglicht  .werden
kann.  Also  z.  B.,  in  jener  Unterstellung,  die  Vornahme  eines
Freischaarenzuges  in  einen  fremden  Staat;  oder,  in  dieser,  gemeinschaflliche
  Maassregeln  zur  Unterdrückung  des  Sclavenhandels.
  Hier  ist  so  wenig  von  der  Beeinträchtigung  eines  fremden
Staates  die  Rede,  dass  vielmehr  das  von  diesem  Gewünschte  nur
durch  fremde  Handlung  bewerkstelligt  werden  kann.  Ueber  die
Verpflichtung  zu  solcher  Thäligkeit  sind  drei  verschiedene  Ansichten
  möglich:  eine  kosmöpolilische,  eine  selbstsüchlige  und
eine  vernnillelnde.

1.

Die  kosmopolitische  Auffassung

geht  von  dem  Salze  aus,  dass  es  überhaupt  eine  siltliche  Aufgabe
  des  Menschen  sei,  zur  Herstellung  eines  vollkommenen
        <pb n="518" />
        514  Völkerrechtliche  Lehre

Rechtszustandes  nach  Kräflen  beizutragen;  theils  schon  an  sich,
weil  die  Vernunft  einen  solchen  fordere,  theils  weil  er  praktisch
die  nothwendige  Bedingung  der  Erreichung  alles  "körperlichen
und  geistigen  Guten  sei.  Auf  diese  Gıündlage  wird  denn  auch  an
den  Staat,  als  an  einen  Verein  von  vernünfligen  Menschen  zu
gemeinschaftlicher  Erreichung  ihrer  Lebenszwecke,  das  Ansinnen
gestellt,  mit  seinen  grösseren  Kräften  das  ihm  in  dieser  Richtung
Mögliche  zu  bewerkstelligen.  Dieses  Mögliche  aber  besteht  nun
eben  darin,  dass  der  Staat  nicht  blos  für  den  eigenen  Kreis  und
in  demselben  das  Recht  fördert  und  schützt,  sondern  auch  ausserhalb
  desselben  wirkt,  so  weit  man  seiner  bedarf,  und  er  nicht
auf  ein  näheres  Recht  zu  solchen  Handlungen  stösst.  Nach  dieser
Ansicht  ist  also  die  Pflicht  erst  dann  vollständig  erfülll,  wenn
auf  der  ganzen  Erde  die  Herrschaft  des  Rechtes  ausgebreitet  ist;
und  es  muss  das  unablässige  Anliegen  des  Staats  sein,  den  jetzigen,
  allerdings  noch  sehr  unvollkommen,  Zustand  jenem  Ziele  zu
nähern.

Die  Ausführung  dieses  Grundgedankens  erfordert  denn  aber
eine  Reihe  von  Handlungen,  und  zwar,  wenigstens  theilweise,
verschieden  je  nachdem  einer  der  möglichen  Fälle  vorliegt.  Solcher
  sind  aber,  wie  oben  S.  505  hereits  bei.  anderer  Gelegenheit
bemerkt  ist,  vier.  Einmal  die  Verlelzung  der  Rechtsordnung
eines  andern  Staats  durch  diesseitige  Unterlhanen  und  von  diesseiligem
  Gebiete  aus.  Zweitens,  Rechisverletzungen,  begangen
im  fremden  Gebiete  von  diesseiligen  Unterthanen,  welche  nach
der  That  und  unabgeurlheilt  in  die  Heımath  zurückgekehrt  sind.
Drittens,  Vergehen,  in  fremdem  Gebiete  begangen  von  Angehörigen
  desselben,  welche  nach  der  Handlung  und  ungestraft  sich
in  den  diesseitigen  Staat  begaben.  Endlich  viertens,  Vergehen
gegen  einen  fremden  Staat,  begangen  von  Angehörigen  eines
dritten  Staates,  welche  seitdem  in  diesseitige  Gewalt  gekommen  sind.

a)  Der  erste  Fall.

Vor  Allem  muss  natürlich  dafür  gesorgt  werden,  dass  keiner
Derjenigen  ,  welche  thatsächlich  und  rechtlich  unter  den  Gesetzen
  und  der  Botmässigkeit  des  Staates  stehen,
die  Rechte  anderer  Staaten  und  ihrer  Angehörigen  vom  dies-
        <pb n="519" />
        vom  Asyle,  545

seitigen  Gebiete  aus  verletzt.  Das  Wenigste,  was  zur
Herstellung  einer  Weltrechtsordnung  geschehen  kann,  ist  offenbar,
  dass  man  denjenigen  Störungen  derselben,  welche  man
selbst  hindern  kann,  und  sogar  allein  hindern  kann,  entgegentritt.
  Dabei  ist  es  natürlich  im  Gedanken  und  in  dem  Erfolge
ganz  einerlei,  ob  die  zu  Hindernden  beständig  oder  nur  zeitweise
  der  Staalsgewalt  und  ihren  Gesetzen  unterworfen  sind.
Verletzungen  sollen  auch  nicht  blos  zeitweise  vorkommen;  und
wer  im  Schutze  eines  Staates  steht,  hat  sich  auch  während  der
Dauer  dieser  Verhältnisse  der  Ordnung  desselben  zu  fügen  und
darf  Zwecken  desselben  nicht  enigegentreten.  Von  einer  Welt-Rechtsordnung
  könnte  keine  Rede  sein,  wenn  jedes  einzelne
Staatsgebiet  ein  Schlupfwinkel  wäre,  von  welchem  aus  man  zwar
nicht  in  nächster  Nähe,  wohl  aber  in  der  Entfernung  Unrecht
verüben  dürfte,  eine  Art  von  Raubschloss.

Die  Aufgabe  ist  aber  natürlich  nur  dann  vollständig  gelöst,
wenn  der  Staat,  so  wie  er  seine  eigene  Rechtsordnung  in  doppelter
  Weise  schützt,  auch  zur  Wahrung  des  fremden  Rechtes
sowohl  präventive  als  repressive  Maassregeln  anwendet.

Eine  ins  Einzelne  gehende  Aufzählung  der  Vorbeugungs-Maassregeln
  ist  nicht  nölhig.  Nachstehende  allgemeine  Bemerkungen
  werden  ausreichen  ").  —  Vor  Allem  versteht  sich  von
selbst,  dass  die  obersten  Grundsätze  über  Präventivjustiz  überhaupt
  auch  bei  dem  Schutze  fremden  Rechtes  ihre  volle  Anwendung
  finden.  Dieselben  gründen  sich  ja  nicht  auf  die  persönlichen
  Beziehungen  des  zu  Schülzenden,  sondern  auf  die
Rechtsaufgabe  des  Staates  an  sich.  Demgemäss  hat  denn  der
Staat  das  Recht  und  die  Pflicht,  alle  und  jede  Art  von  verbrecherischen
  Störungen  fremder  Rechtsordnungen,,  welche  seine
Unterthanen  unter  seiner  Botmässigkeit  vornehmen  wollen,  zu
hintertreiben;  und  zwar  nicht  etwa  blos  solche,  welche  einen
fremden  Staat  selbst  verleizen  würden,  sondern  auch  Unterneh- 



 

1)  Hinsichtlich  der  Vorbeugungsmaassregeln  und  deren  Rechtfertigung
nach  Grundsatz  und  Gegenstand  beziehe  ich  mich  im  Allgemeinen  auf  mein
„System  der  Präventivjustiz“,  in  welchem  freilich  zunächst  nur  die  Staatsthätigkeit
  zur  Sicherung  der  eigenen  unmittelbaren  Staats-Rechtsordnung
erörtert  ist.  Die  Grundlage  bleibt  die  nämliche.
        <pb n="520" />
        516  Völkerrechtliche  Lehre

mungen  gegen  die  in  dessen  Schutz  stehenden  Rechte  von  Privaten.
  In  allen  diesen  Fällen  aber  hat  der  Staat  das  Recht  und
die  Pflicht,  schon  bei  blosser  Wahrscheinlichkeit  zu  handeln,
vorausgeselzt,  dass  diese  in  objectiver  und  subjecliver  Beziehung
genügend  vorliegt.  Er  hat  ferner  die  Aufgabe,  immer  die  entsprechenden
  Mittel  anzuwenden.  Er  soll  allerdings  nicht  überflüssige
  Belästigungen  zum  Behufe  des  Schutzes  anordnen;  dagegen
  müssen  seine  Anstalten  unter  allen  Umständen  dem  Zwecke
gewachsen  sein,  und  namentlich  ist  Bedrohungen  besonders  wichtiger
  Rechte,  oder  ungewöhnlich  gewaltsamen,  frechen  und
häufigen  Angriffen  mit  entsprechenden  Vorkehrungen  entgegen  zu
treten.  Endlich  darf  nicht  erst  auf  Klage  oder  Bitte  des  Bedrohten
  gewartet  werden.  Erhaltung  der  Weltrechtsordnung  im
eigenen  Gebiete  ist  unbedingte  Pflicht,  welche  auch  ohne  Aufforderung
  vollzogen  werden  muss,  sobald  überhaupt  sichere
Kenntniss  irgend  einer  Art  von  der  objecliven  Nothwendigkeil
zugekommen  ist.  Und  aus  demselben  Grunde  entbindet  auch
die  Möglichkeit,  dass  der  fremde  Staat  die  Gefahr  noch  in  seinem
Gebiete  und  mit  seinen  Mitteln  besiegen  könnte,  nicht  von  diesseiliger
  Thätigkeit.  —  Hinsichtlich  der  einzelnen  zu  ergreifenden
Maassregel  entscheidet  natürlich  die  Erreichung  des  Zweckes.
Als  Regel  kann  allerdings  aufgestellt  werden,  dass  der  Staat  zum
Schutze  fremden  Rechtes  keine  anderen  Vorkehrungen  zu  treffen
hat,  als  er  für  seine  eigene  Rechtsordnung  zweckiässig  und  erforderlich
  findet.  (Darf  doch  angenommen  werden,  dass  er  in  letzterer
  Beziehung  alles  Nöthige  thut.)  Allein  möglicherweise  können
doch,  wenn  der  Zweck  nicht  anders  zu  erreichen  steht,  auch
noch  anderweitige  Maassregeln  verlangt  werden,  welche  wohl
für  die  Bewahrung  des  äussern,  nicht  aber  auch  des  innern
Rechtes  von  Bedeutung  sind,  oder  im  letzteren  Verhältnisse  nicht
in  solcher  Ausdehnung  erforderlich  zu  sein  pflegen.  In  solchem
Falle  wäre  die  Einrede  der  Nichtanwendung  für  die  eigene  Sicherheit
  durchaus  ungenügend;  nicht  diese,  sondern  eine  fremde
soll  ja  gewahrt  werden.  Und  eben  so  wenig  wäre  es  ein  genügender
  Unterlassungsgrund  ,  dass  zum  Schutze  eines  fremden
Staates  ein  Recht  der  diesseitigen  Bürger  beschränkt  werden
müsste.  Wenn  dieser  Schulz  eine  Aufgabe  des  Staales  ist,  haben
        <pb n="521" />
        vom  Asyle,  517

die  Bürger  die  entsprechenden  Opfer  zu  bringen,  welcher  Art
sie  auch  seien.  Beispiele  solcher,  für  die  eigene  Rechtsordnung
entweder  sinnloser  oder  doch  ungewöhnlicher,  für  den  Schutz
eines  fremden  Staates  aber  möglicherweise  nolhwendiger  Vorkehrungen
  sind  etwa:  die  Entfernung  gefährlicher  Persunen  von
der  Landesgränze;  militärische  Besetzung  derselben  ;  gewaltsame
Zerstreuung  von  Freischaarenzügen;  Ueberwachung  der  Reisegelegenheiten.


Da  nun  aber  in  keinem  Verhältnisse  der  Welt  Vorbeugungs-Maassregeln
  alle  Verletzungen  des  Rechtes  verhindern,  so  müssen
bei  der  Aufgabe,  das  Recht  ausserhalb  des  eigenen  Rechlskreises
zu  schützen,  jedenfalls  auch  Repressiv-Maassregeln  als
Strafe  angewendet  werden.

Ueber  das  Recht  eines  Staates,  einen  Unterihanen  zu  besirafen
  wegen  einer  von  demselben  begangenen  Verletzung  einer
fremden  Rechtsordnung  kann  an  und  für  sich  kein  Zweifel  obwalten,
  sobald  der  kosmopolilische  Grundsatz  überhaupt  feststeht.
Da  der  zunächst  verletzte  Staat  ohne  völlige  Vernichtung  der
diesseitigen  Unabhängigkeit  und,  ohne  Anmaassung  der  Staats-‚gewalt
  keine  Amishandlungen  in  unserem  Gebiete  vornehmen,
z.  B.  diesseilige  Bürger  gerichtlich  verfolgen  und  bestrafen  kann:
so  ist  die  Nothwendigkeit  einer  Beihülfe  zur  Herstellung  des
verletzten  Rechts  erwiesen;  mit  der  Pflicht  aber  auch  das  Recht.

Was  aber  die  besonderen  Grundsätze  belrifft,  welche  bei
einer  solchen  gerichtlichen  Verfolgung  der  eigenen  Unterthanen
wegen  einer  im  eigenen  Gebiete  vorgenommenen  Handlung  zu
befolgen  sind,  so  ist  auch  hier  nicht  entfernt  ein  Grund  vorhanden,
  warum  von  den  im  Staate  sonst  bestehenden  Normen
des  Rechtes  abzuweichen  wäre.  —  Vor  Allem  gelten  also  auch
hier  die  allgemeinen  Grundsätze  über  Strafbarkeit  überhaupt.  Es
dürfen,  zum  Beispiele,  hier,  so  gut  wie  bei  Vergehen  gegen  die
Rechtsordnung  des  eigenen  Staates,  Strafen  nur  für  bestimmte,
im  Gesetze  genau  bezeichnete  Fälle  erfolgen.  Die  Festsetzungen
über  Zurechnungsfähigkeit,  über  Urheber  und  Gehülfen,  namentlich
  auch  über  blossen  Versuch  und  vollendetes  Vergehen,  finden
vollständig  ihre  Anwendung.  —  Eben  so  wenig  findet  eine  grössere
  Willkühr  der  Richter  statt  hinsichtlich  des  zuzuerkennenden
        <pb n="522" />
        518  Völkerrechtliche  Lehre

Strafübels.  Die  vom  Gesetze  angedrohten  Strafen,  und  nur  diese,
sind  auszusprechen;  die  Bewegung  innerhalb  des  Strafrahmens
muss  nach  den  gewöhnlichen  Normen  geschehen.  —  Ferner  ergiebt
  sich  bei  näherer  Prüfung,  dass  auf  dem  Boden  dieser  ganzen
Rechtsanschauung  sowohl  die  Grösse  der  Sitrafübel,  als  das  einzuhaltende
  Verfahren  bei  den  Verleizungen  gegen  eine  fremde
Rechtsordnung  vollkommen  dieselben  sein  müssen,  wie  die  für
einheimische  Verbrechen  vorgezeichneten.  Wenn  nämlich  der
Staat  überhaupt  die  Aufgabe  hat,  eine  Weltrechtsordnung  zu
wahren,  so  kann  er  keinen  Unterschied  machen,  ob  die  Verletzung
gegen  diese  oder  jene  der  grossen  Gesiltungseinrichtungen  begangen
  ist.  Wenn  also  z.  B.  der  Staat  die  Vergehen  gegen
seine  eigene  unmillelbare  Ordnung  von  Amtswegen  verfolgt,  so
muss  diess  auch  geschehen  bei  Vergehen  gegen  die  Ordnung
eines  andern  Staales,  falls  diese  überhaupt  unter  seine  Gerichtsbarkeit
  fallen;  und  es  ist  nicht  etwa  erst  eine  Aufforderung  von
der  zunächst  verletzien  Regierung  abzuwarten.  Ebenso  ist  der
in  Strafgesetzen  oft  festgehaltene  Grundsatz,  dass  ein  gegen  den
eigenen  Staate  begangenes  Verbrechen  strenger  zu  bestrafen  sei,  als
das  gleiche  gegen  einen  fremden  Staat  begangene,  bei  der  hier
zu  Grunde  liegenden  Auffassung  offeubar  unlogisch.  Der  Unterthan
  verletzt,  wenn  man  sich  auf  den  kosmopolitischen  Standpunkt
  stellt,  bei  einer  gegen  den  eigenen  Staat  begangenen
Handlung  keine  besondere  und  besonders  zu  schützende  Pflicht.
Er  hat  überhaupt  die  Pflicht,  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Rechtsordnung
  und  überhaupt  zu  Erreichung  der  Menschheitszwecke
bestellten  Gewalten  nicht  zu  stören,  und  er  begeht  z.  B.  also,
wenn  er  wesentliche  Regierurfssrechte  irgend.  eines  Staates  angreift,
  immer  dasselbe  Verbrechen,  Hochverrath  oder  wie  man
es  sonst  technisch  nennen  will.  —  Endlich  kann  keinem  Zweifel
unterliegen,  dass  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  über
Begnadigung  (so  wie  über  Abolilion,  wo  eine  solche  rechtlich
möglich  ist)  auch  bei  Fällen  dieser  Art  ihre  volle,  gewöhnliche
Anwendung  finden.  Es  ist  also  namentlich  ein  Einverständniss
über  die  Ausübung  dieses  Rechtes  mit  dem  verletzten  fremden
Staate,  oder  eine  Befugniss  desselben  zu  irgend  einer  Einmischung
  keineswegs  vorhanden.  Der  Staat  hält  die  Weltrechts-
        <pb n="523" />
        vom  Asyle.  519

ordnung  aufrecht  nicht  etwa  aus  Gefälligkeit  gegen  Driite,  sondern
  aus  eigener  Ueberzeugung,  als  eigene  Aufgabe  und  nach
eigenen  Geselzen,  und  hat  also  auch  nur  seiner  Ansicht,  seiner
Pflicht  und  seinem  Rechte  dabei  zu  folgen.

b)  Der  zweite  Fall.

Schon  schwieriger  ist  die  Auffindung  der  richtigen  Grundsätze
  in  dem  zweiten  der  oben  bezeichneten  Fälle,  wenn  nämlich
diesseitige  Unterihanen  in  fremdem  Staatsgebiete
gegen  das  dortige  Recht  sich  verfehlt  haben,  aber
unbestraft  in  die  Heimath  zurückgekehrt  sind.

Von  Vorbeugungs-Maassregeln  kann  hier,  wie  sich  von
selbst  versteht,  in  der  Regel  nicht  die  Rede  sein.  Es  handelt
sich  ja  von  Unternehmungen,  welche  ganz  in  einem  fremden
Gebiete  vor  sich  gehen;  und  für  den  diesseitigen  Staat  liegen,
wenn  ihm  die  Kunde  wird,  lauter  bereits  vollendete  Handlungen
vor.  Eine  Beihülfe  zur  Vorbeugung  ist  also  nur  eiwa  in  so  ferne
möglich  und  nöthig,  als  vielleicht  diesseiligen  Angehörigen,  welche
Verdacht  einer  bösen  Absicht  erwecken,  der  Eintritt  in  das  fremde
Gebiet  untersagt  werden  kann,  oder  als  Nachrichten  über  ein  in
dem  jenseitigen  Gebiete  beabsichtigtes  Unternehmen  rechtzeitig
mitgetheilt  werden  mögen.  Und  so  viel,  aber  auch  nicht  weiter,
ist  denn  auch  zu  leisten.  —  Was  aber  die  Strafen  betrifft,  so
sind,  der  Reihe  nach,  folgende  Fragen  zu  beantworten.  Vorerst,
und  als  Vorirage,  hat  der  Staat  überhaupt  die  Aufgabe  (Recht
sowohl  als  Pflicht),  Vergehungen  gegen  das  Recht  eines  andern
Staates,  begangen  in  dessen  Gebiet  selbst,  zur  Bestrafung  zu
bringen  ?  Zweitens,  falls  dieses  in  irgend  einer  Ausdehnung  bejaht
wird,  ist  diese  Bestrafung  durch  Auslieferung  des  Beschuldigten
an  den  verletzten  Staat  oder  durch  Verfahren  vor  den  eigenen
Gerichten  zu  bewerkstelligen  ?  Dritiens  endlich,  wenn  diess  Letztere
  immer  oder  theilweise  stattfindet,  hat  der  Staat  seine  eigenen
Strafgesetze  oder  die  des  verletzten  Staates  bei  Bemessung  der
Strafen  zur  Anwendung  zu  bringen  ?

Den  geringsten  Anstand  hat  wohl  die  Bejahung  der  Vorfrage,
sobald  man  sich  einmal  auf  dem  kosmopolitischen  Standpunkte
befindet.  Allerdings  hat  jeder  Staat  zunächst  und  vorzugsweise

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  38  Heft.  34
        <pb n="524" />
        520  Völkerrechtliche  Lehre

die  Aufgabe,  seine  eigene  Rechisordnung  zu  wahren;  und  es
unterliegt  namentlich  auch  keinem  Zweifel,  dass  er  vollkommen
berechtigt  ist,  geselzliche  Strafen  gegen  Fremde  auszusprechen,
welche  sich  in  seinem  Gebiete  gegen  dieselbe  vergangen  haben.
Allein  hierzu  ist  nothwendig,  dass  er  des  Thäters  habhaft  sei.
In  dem  vorliegenden  Falle  wird  aber  vorausgesetzt,  dass  dem
nicht  so  sei,  vielmehr  der  Tläter  unbestreft  unter  die  Botmässigkeit
  seines  eigenen  Staates  habe  zurückkehren  können.  Da  einer
Seits  eine  Befugniss  des  fremden  Staates  im  diesseitigen  Gebiete
den  Flüchtigen  zu  ergreifen,  unter  allen  Umständen  ausser  Frage
ist,  auf  der  andern  Seite  die  Weltrechtsordnung  durch  eine  Straflosigkeit
  beeinträchtigt  bliebe:  so  ist  eine  Beihülfe  des  eigenen
Staales  gerechtfertigt  und  ist  Pflicht.  Und  zwar  nicht  etwa  blos
desshalb,  weil  und  wenn  er  seinen  Unterthanen  ausdrücklich  verboten
  hat,  in  fremdem  Gebiele  Rechte  zu  verletzen  (ein  solches
Verbot  ist  vielleicht  gar  nicht  vorhanden);  ferner  auch  nicht  aus
dem  Grunde,  weil  das  Strafgesetz  dem  Bürger  persönlich  anklebt
und  ihm  so  ins  Ausland  folgt  (dieser  mittelalterliche.  Gedanke
hält  keine  Prüfung  aus)  !'),  sondern  weil  er  die  Verpflichtung
hat,  zur  allgemeinen  Herrschaft  des  Rechtes  mitzuwirken.

1)  Es  ist  bereits  oben,  S.  468,  vorläufig  bemerkt  worden,  dass
Berner,  Wirkungskreis  des  Strafgesetzes,  diesem  Gedanken  wieder  Gültigkeit
  zu  verschaffen  und  ihn  zu  einem  maassgebenden  iın  internationalen  Strafrechte
  zu  machen  versucht.  Seine  Beweisführung  ist  ($.  126  fg  )  nachstehende:
Es  folgt  aus  der  ganzen  Natur  des  Strafgesetzes,  dass  dasselbe  den  Inländer
persönlich  verbindet  ,  und  nicht  blos  territorial  während  seines  Aufent-'baltes
  im  Inlande.  Der  Staat  bezeichnet  nämlich  im  Strafgesetze  die  Handlung,
  welche  er  als  unbürgerlich,  als  unvereinbar  mit  der  Eigenschaft
eines  Staatsbürgers,  betrachtet.  Giebt  man  nun  diese  Eigenschaft  nicht
auf,  so  darf  man  auch  keine  ihr  widersprechende  Handlungen  begehen;  selbst
im  Auslarde  nicht.  Diess  gilt  aber  nicht  von  rein  localen  Vergehen,  namentlich
  gegen  localpolizeiliche  Vorschriften,  welche  nur  am  Orte  der  That
verletzt  werden  können.  —  Indem-ich  mir  vorbehalte,  den  letzteren  Nebenpunkt
  an  seiner  Stelle  zu  erörtern,  muss  ich,  gegen  den  Grundsatz  selbst,
sowie  gegen  die  Beweisführung  für  denselben  entschieden  auftreten.  —  Vor
Allem  widerspricht  das  angebliche  Wesen  des  Strafgesetzes  den  elementarsten
  Begriffen.  Der  Staat  verbietet  gewisse  Handlungen,  weil  sie  der  objectiven
  Rechtsordnung  zuwiderlaufen;  und  er  belegt  die  Ungehorsamen
  mit  einem  bestimmten  Uebel,  der  Sırafe,  aus  einer  (inneren  oder
        <pb n="525" />
        vom  Asyle.  524

Hiermit  ist  aber  die  zweite  Frage,  ob  Angeschnldigte  dieser
Art  selbst  zu  processiren  oder  ob  sie  an  den  zunächst  verletzten
Staat  auszuliefern  Seien,  keineswegs  auch  schon  entschieden.
Auch  durch  eine  Auslieferung  gewährt  der  Staat  die  Möglichkeit
einer  Rechtssühne,  und  erfüllt  dadurch  also  seine  allgemeine
Pflicht.  Ja  es  scheinen  sogar  trifiige  Gründe  gerade  für  diese
Maassregel  zu  sprechen.  Vor  Allem  die  Wiederherstellung  des

 

äusseren)  Nothwendigkeit,  welche  allerdings  von  Verschiedenen  verschieden
aufgefasst  wird,  allein  doch  immer  nur  sich  wieder  auf  diese  objective  Rechtsordnung
  bezieht.  Von  irgend  einer  Bezugnahme  auf  die  Eigenschaften  und  die
Würde  des  Einwohners  und  Bürgers  ist  bei  all’  diesem  gar  keine  Rede.  Nicht
weil  Einer  ein  Preusse,  ein  Franzose  oder  Chinese  ist,  soll  er  nicht  stehlen,
sondern  weil  Diebstahl  eine  Verletzung  der  von  dem  betreffenden  Staate
anerkannten  Rechtsordnung  ist.  —  Sodann  ist  zu  bemerken,’  dass  die  Begriffsbestimmung
  des  Verfassers  die  Möglichkeit  einer  Strafe,  jedenfalls  alle
Abstufungen  der  Strafe  aufhebt.  Es  ist  nämlich  nicht  abzusehen,  wie  die
Zufügung  eines  physischen  Uebels,  also  einer  Strafe,  gedankenrichtig  die
Folge  eines  Ungehorsames  sein  könnte,  da  offenbar  lediglich  Bürgerrechtsaufkündigung
  der  noihwendige  Schluss  aus  einer  mit  der  Bürgereigenschaft
unvereinbaren  Handlungsweise  wäre.  Wie  also  z.  B.  das  Gesetz  die  Annahme
  eines  fremden  Staatsdienstes  oder  die  Erwerbung  eines  fremden  Indigenates,
  oder  eine  thatsächliche  bleibende  Niederlassung  im  Auslande  als
unvereinbar  mit  der  Eigenschaft  eines  Staatsbürgers  erklärt,  und  in  solchen
Fällen  der  Ausschluss  aus  dem  Unterthanenverhältniss  erfolgt  (nicht  als  Strafe,
sondern  als  logische  Nothwendigkeit):  so  wäre  auch  bei  Mord,  Raub,  Hochverrath
  u.  s.  w.  zu  verfahren.  Und  zwur,  wohlbemerkt,  in  allen  Fällen
irgend  einer  Gesetzesübertretung  immer  mit  Bürgerrerhtsaufkündigung,  und
nur  mit  ihr.  Eine  Verbalinjurie  und  ein  Meuchelmord  wäre  eine  „unbürgerliche*
  mit  der  Eigenschaft  eines  Unterthanen  „unverträgliche“  Handlung
  Ein  oberster  Satz,  welcher  zu  solchen  Folgerungen  führt,  ist  aber
nothwendig  falsch.  —  Endlich  folgt  aber  daraus,  dass  der  Staat  eine  gewisse
Handlu  :g  für  unvereinbar  mit  der  Eigenschaft  des  Staatsbürgers  erklärt  hat,
noch  keineswegs  diese  sogenannte  Persönlichkeit  des  Strafgesetzes.  Jene
Handlung  ist  dann  doch  nur  unzulässig  für  den,  welcher  Staatsbürger  ist,  und
in  so  ferne  er  es  ist.  Im  Auslande  begangen,  bezieht  sie  sich  auf  die  dortigen
  Auffassungen  und  Zustände;  die  Verhältnisse  zu  seinem  Vaterlande
werden  dadurch  gar  nicht  berührt;  er  kang,  nach  seiner  Rückkehr,  sich
wieder  vollkommen  in  seine  normale  Stellung  zum  Staate  und  dessen  Geboten
  begeben,  und  dieser  hat  gar  keinen  Grund  zu‘  einem  Tadel.  Wenn,
wie  doch  nicht  zweifelhaft  ist,  der  fremde  Staat  die  fragliche  Handlung
seinerseits  verbieten  und  bestrafen  kann,  so  ist  diess  ja  der  deutlichste  Beweis,
  dass  die  Handlung  ihn  berührt,  und  nicht  uns.

34  #
        <pb n="526" />
        522  Völkerrechtliche  Lehre

Rechtes  durch  diejenige  Gewalt,  welcher  die  Wahrung  desselben
zunächst  zustand  und  unter  deren  Botmässigkeit  sich  der  Verletzende
im  Augenblicke  seiner  Handlung  rechtlich  und  thatsächlich  befand.
Dann,  in  den  meisten  Fällen  wenigstens,  die  leichtere  Beischaffung
der  Beweise.  Endlich  die  Schwierigkeit  dem  verletzten  Staale  eine
richlige  Stellung  in  der  Verfolgung  des  Vergehens  vor  einem  fremden
Gerichte  anzuweisen.  Dennoch  muss  eine  genauere  Prüfung  eine
Auslieferung  in  dem  vorliegenden  Falle  unbedingt  verwerfen.
Einmal  gienge  dieselbe  gegen  das  Recht  und  die  Pflicht  eines
jeden  Staales,  die  eigenen  Angehörigen  zur  Achtung  des  Rechtes
durch  die  eigenen  Gesetze  und  Einrichlungen  anzuhalten,  so  weit
irgend  eine  Möglichkeit  dazu  besteht.  Diese  Möglichkeit  besteht
nun  aber  hier,  da  die  eigenen,  jetzt  wieder  im  Gebiete  anwesenden
  Unterthanen  in  die  Gewalt  des  Staates  zurückgekehrt  sind.
Sodann  ist  es,  wenigstens  bei  Staatsvergehen,  nicht  undenkbar,
dass  gegen  ausgelieferte  Fremde  nicht  das  Recht  allein,  sondern
auch  Rache  und  Fremdenhass  das  Urtheil  bestimmen  könnten,
während  zu  einem  Zweifel  gegen  die  heimathlichen  Behörden
kein  Grund  ist.  Da  nun  überdiess  die  für  Auslieferung  geltend
zu  machenden  Gründe  grossen  Theils  zu  beseitigen  sind,  —  und  zwar
die  Rücksicht  auf  den  zunächst  berufenen  Staat  durch  die  Hinweisung
  aüf  den  noch  höhern  Gedanken  einer  kosmopolilischen
Rechtsordnung;  die  processualischen  Bedenken  aber  durch  ein
vollkommenes  Eintreten  des  diesseitigen  Staates  für  die  fremde
Regierung  und  Führung  ihrer  Sache  wie  einer  eigenen,  —  SO
kann  die  Entscheidung  nur  dahin  ausfallen,  dass  eigene  Unlerihanen,
  welche  in  einem  fremden  Staate  Verbrechen  begangen
haben,  durch  die  einheimischen  Gerichte  zur  Strafe  zu  bringen
sind.  —  Was  nun  aber  die  Kenninissnahme  von  den  in  fremdem
Gebiete,  somit  ausser  dem  Bereiche  der  Beobachtung  und  der  Organe
des  diesseitigen  Staates,  begangenen  Verbrechen  belriflt,  so  versteht
es  sich  von  selbst,  dass  es  zunächst  dem  verletzten  Staate  obliegt,
nicht  nur  die  Anzeige  von  dem  gegen  sein  Recht  begangenen
Frevel:;  zu  machen,  sondern  auch  die  Beweise  der  Schuld  gegen  den
Angeschuldigten  beizubringen,  und  zwar  letzteres  in  der  Art,  wie
es  nach  der  Gerichtsordnung  des  diesseitigen  Staates  erforderlich
ist,  weil  sonst  eine  Verurtheilung  nicht  erfolgen  kann.  Kömmt
        <pb n="527" />
        vom  Asyle.  523

der  beseitigle  Staat  diesen  Bedingungen  nicht  nach,  so  hat  jeden
Falls  er  kein  Recht  sich  zu  beklagen.  Damit  soll  jedoch  nicht
eiwa  gesagt  sein,  dass  der  Staat  kein  Recht  und  keine  Pflicht
habe,  strafend  gegen  einen  Angehörigen  einzuschreiten,  wenn  er
auf  andere  sichere  Weise  Nachricht  und  Beweis  einer  von  demselben
  im  Auslande  begangenen  Rechisverletzung  erhält;  etwa
durch  Klage  eines  verlelzten  Privaten.  Im  Gegentheil  steht  die
allgemeine  Aufgabe,  zur  Weltrechtsordnung  beizutragen,  auch  in
diesem  Falle  fest  ').

Am  zweifelhaftesten  ist  die  Beantwortung  der  letzten  Frage:
ob  die  Gesetze  des  verletzten  oder  die  des  urtheilenden  Staates
dem  Urtheile  zu  Grunde  zu  legen  seien?  —  Dass  bei  dem  formellen
  Verfahren  lediglich  die  gewöhnlichen  Vorschriften  des
handelnden  Staates  angewendet  werden  können,  versteht  sich
von  selbst.  Es  besteht  ja  keine  andere  Möglichkeit  gültiger
Amtshandlungen  für  das  Gericht,  und  niemals  verfährt  daher  auch
ein  solches,  in  bürgerlichen  oder  in  peinlichen  Sachen,  nach  der
Prozessordnung  eines  fremden  Staates.  Allein  damit  ist  nicht
gesagt,  dass  nicht  unter  Umständen  in  materieller  Beziehung  das
Gesetz  eines  andern  Staates  angewendet  werden  könnte;  und
zwar  diess  um  so  weniger,  als  wenigstens  bei  anderen  Arten
von  Rechisfragen  allerdings  fremde  Gesetze  als  entscheidend

1)  Wenn  daher  in  dem  Code  de  proc,  cerim.,  Art.  7,  die  französischen
Gerichte  angewiesen  sind,  strafend  gegen  einen  Franzosen  wegen  eines
von  demselben  im  Auslande  gegen  einen  Franzosen  begangenen  Verbrechens
  einzuschreiten,  fulls  dieser  letztere  klagend  bei  ihnen  auftritt:  so
ist  gegen  diesen  Grundsatz,  so  weit  er  geht,  lediglich  nichts  einzuwenden.
Wohl  aber  ist  klar,  dass  derselbe  —  auf  dem  kosmopolitischen  Standpunkte  —.
in  doppelter  Beziehung  als  zu  enge  bezeichnet  werden  muss.  Einerseits
nämlich  sollte  ein  Verfahren  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Verletzte  nicht
selbst  klagt,  sondern  nur  sonst  der  Stantsbehörde  eine  genügende  Nachricht
zugekommen  ist,  Zweitens  aber  ist  die  Beschränkung  auf  die  Verletzung
eines  Franzosen  zu  tadeln.  Jedes  im  Auslande  hegangene  und  bis  jetzt  nicht
bestrafte  Verbrechen  eines  Zurückgekehrten  sollte  Grund  zu  einem  Verfahren
abgeben  können.  Die  Beschränkung  des  Schutzes  auf  den  Landsmann  hat
ihre  Quelle  entweder  in  einem  unklaren  und  unrichtigen  Gefühle,  oder  in
einer  mehr  als  zweifelhaften  Anwendung  der  mehr  als  zweifelhaften  Lehre
von  der  Persönlichkeit  des  Rechts,  welches  dem  Uuterthanen  auch  in  das
Ausland  folge.
        <pb n="528" />
        524  Völkerrechtliche  Lehre

gellen.  Bekanntlich  findet  eine  solche  Anwendung  gar  nicht
selten  stalt,  z.  B.  im  bürgerlichen  Rechte.  Ohne  hier  unpassend
in  das  internalionale  Privatrecht  einzugehen,  kann  behauptet
werden,  dass  jeden  Falles  die  formelle  Bedingung  der  Rechtsgülligkeit
  gewisser  Handlungen,  nach  der  Meinung  der
Meisten  aber  auch  in  vielen  Fällen  der  materielle  Inhalt  von
Rechtsverhältnissen  nach  ausländischem  Rechte  beurtheilt  wird
und  beurlheilt  werden  muss.  Niemand  zweifelt,  dass  die  Richter
in  solchen  Fällen  die  Obliegenheit  haben,  sich  die  erforderliche
Kenntniss  von  dem  anzuwendenden  Rechte  zu  verschaffen.  Die
Frage  kann  also  nur  die  sein,  ob  im  Strafrechte  ‘überhaupt  eine
solche  Anwendung  fremden  Rechtes  nicht  möglich,  oder  ob  in
dem  besondern  hier  unterstellten  Falle  ein  solches  Recht  ausgeschlossen
  ist?  —  Leicht  kann  man  sich  auf  den  ersten  Blick  zu
der  Ansicht  bestimmen  lassen,  dass  allerdings  das  fremde  Recht
zur  Anwendung  zu  bringen  sei.  Es  scheint  nämlich,  als  müsse  der
Umstand  entscheidend  sein,  dass  der  fremde  Staat,  nicht  der  diesseilige,
  die  in  Frage  stehende  Handlung  verboten  und  mit  einer  Strafe
belegt  habe;  Niemand  aber  in  eine  Sirafe  verfälll  werden  könne,
welche  nicht  angedrohl  gewesen  sei,  oder  in  eine  andere,  als  in
die  angedrohte.  Man  kann  ferner  geltend  machen,  dass  der
Thäter,  welcher  in  einem  fremden  Gebiete  eine  verbotene  Handlung
  begangen  habe,  diess  unter  der  Herrschaft  des  betieffenden
Landesgeseizes  gelhan  habe,  welches  dann  also  auch  zur  Anwendung
  zu  bringen  sei.  Dennoch  muss  eine  reiflichere  Erwägung
  die  Ueberzeugung  bringen,  dass  nach  allgemeinen  Grundsälzen
  nur  das  diesseitige  Recht  zur  Anwendung  kommen  kann.
Eine  Strafe  ist  eine  Rechisveriminderung,  welche  dem  Verurtheilten
vom  Richter  zuerkannt  wird.  Zu  einem  solchen  Eingriffe  in  das
Recht  ist  der  Richter  nur  befugt  durch  eine  ausdrückliche  Erklärung
  der  Staatsgewalt,  und  die  Vornahme  eines  Rechlseingriffes
  in  einem  nicht  dazu  bezeichneten  Falle  und  in  einer  nicht
erlaubten  Form  oder  Grösse  wäre  unter  allen  Umständen  rechtlich
  nichtig,  möglicherweise  ein  Verbrechen  von  Seiten  des
Richters.  Die  Erklärung  eines  fremden  Staates  kann  dem  Richter
keine  Zuständigkeit  über  Personen  und  kein  Recht  zu  einer
Rechtsverninderung  im  diesseiligen  Staale  verleihen,  und  dessen
        <pb n="529" />
        vom  Asyle.  5925

Geselzgehbung  kann  die  diesseitige  Staatsgewalt  nicht  nöthigen,
Handlungen  zu  bestrafen,  welche  sie  selbst  nicht  für  strafbar  erachlet,
  oder  Strafübel  anwenden  zu  lassen,  welche  sie  nach  Art
oder  Grösse  unzulässig  finde.  Auch  der  zu  Bestrafende  kann
sich  nicht  darauf  berufen,  dass  er  seine  Handlungen  unter  der
Gewalt  des  fremden  Rechtes  begangen  habe  und  somit  dessen
Anwendung  verlangen.  dürfe.  Die  Bestrafung  seiner  Rechtsverleizung
  erfolgt  aus  eigener  Aufgabe  des  diesseiligen  Staales,
weil  sein  Einschreiten  zur  Herstellung  einer  Weltrechtsordnung
unerlässlich  ist.  Dabei  verfährt  er  denn  aber  lediglich  nach  seinen
eigenen  Ansichten  von  Recht,  und  es  kann  ihın  kein  Vorwurf
einer  Pflichtversäumniss  gemacht  werden,  wenn  er  seine  Beibehülfe
  zum  Rechtsschulze  ganz  in  der  Art  leistet,  wie  er  sich
selbst  schülzt,  also  nach  seinen  eigenen  Strafgesetzen.  Die  Anwendung
  des  bürgerlichen  Rechtes  fremder  Staaten  in  den  dazu
geeignelen  Fällen  ist  etwas  wesentlich  verschiedenes.  Hier  handelt
  es  sich  nämlich  lediglich  davon,  zu  erkennen,  welche  Absicht
  die  Partheien  bei  ihrem  Rechtsgeschäfte  thatsächlich  hatten,
oder  ob  thatsächlich  ein  solches  Geschäft  überhaupt  unter  obwaltenden
  IJmständen  zu  Stande  kam.  Nur  zur  Herstellung  dieser
Thatsachen  hat  der  Richter  das  fremde  Recht  zu  erkunden  und
es  für  angewendet  oder  nicht  angewendet  zu  erklären;  keineswegs
  aber  spricht  er  sein  Urtheil  darnach,  weil  es  für  ihn  selbst
eine  genügende  Kraft  hätte  und  seine  amtlichen  Handlungen  vorschreiben
  könnte.  Das  fremde  Recht  ist  eine  thatsächliche  Vorausselzung
  für  ihn,  aber  keine  Norm.  —  Hiermit  soll  aber  allerdings
  nicht  geläugnet  sein,  dass  ein  Staat  immerhin  wohl  thut,
wenn  er  ausdrücklich  durch  Geselze  ausspricht,  dass  vorkommenden
  Falles  nach  den  Landesgesetzen  werde  geurtheilt  werden.
Eine  solche  Feststellung  schneidet  jeden  Zweifel  für  Richter  und
Unterthanen  ein  für  allemal  ab.

c)  Der  dritte  Fall.

Sehr  häufig  ist  die  Begehung  einer  Rechtsstörung
in  einem  fremden  Staate  durch  Unterthanen  desselben
  und  nachheriger  Uebertritt  der  Thäter  auf
diesseitiges  Gebiet  vor  erfolgter  Bestrafung  in
        <pb n="530" />
        526  Völkerrechtliche  Lehre

ihrem  Vaterlande.  Es  ist  diess  so  recht  eigentlich  die
Flüchtlingsfrage.  Die  richtige  Behandlung  dieses  Falles  aber,
abgesehen  zur  Zeit  von  positiven  Rechten  und  Verträgen,
somit  lediglich  nach  Grundsätzen  des  philosophischen  Rechtes,  ist
folgende:

Präventiv-Maassregeln  sind  hier,  der  Natur’  der  Sache
nach,  ganz  ausser  Frage;  man  müsste  denn  etwa  Benachrichtigungen
  von  beabsichtigten  Verbrechen  (  falls  man  zufällig  diesseits
  zu  ihrer  Ertheilung  im  Stande  wäre)  dazu  rechnen.

Was  aber  die  nach  begangener  That  vorzunehmenden  Schritte
betrifft,  so  fragt  es  sich  vor  Alllem,  ob  der  Staat  überhaupt  berechligt
  und  ob  er  verpflichtet  ist,  fremde  Unterthanen  unter  den
eben  bezeichneten  Umständen  in  sein  Gebiet  zuzulassen,  und  ob
also  nicht  die  ganze  Frage  durch  allgemeine  Zurückweisung
solcher  Flüchtlinge  beseitigt  werden  kann  und  muss?  —  Eine
Verpflichtung  im  rechtlichen  Sinne  ist  allerdings  nicht
vorhanden.  Die  Verbindlichkeit  zur  Aufnahme  könnte  ja  nur
bestehen  gegen  den  verletzten  Staat,  gegen  die  zum  Üebertritte
Geneigten,  oder  mit  Beziehung  auf  die  eigene  Aufgabe  des  Staates.
Nun  wäre  es  aber  vollkommen  lächerlich,  von  einer  Verpflichtung
  gegen  den  fremden  Staat  selbst,  die  vor  seiner  strafenden
Gerechligkeit  Flüchtenden  aufzunehmen,  auch  nur  zu  sprechen.
Wünscht  ja  der  fremde  Staat  sogar,  im  Gegentheile,  in  der  Regel
die  Habhaftwerdung  der  Flüchtlinge.  Ebenso  wenig  besteht  eine
Verpflichtung,  Fremde  in.  den  Staatsverband  gegen  eigenen  Willen
aufnehınen  zu  müssen.  Ueber  einen  solchen  äussern  Zuwachs
zur  Bevölkerung  hat  lediglich  die  Staalsgewalt  in  eigenem  Interesse
  zu  enischeiden,  und  zwar  ebenmässig,  ob  es  sich  von
einer  bleibenden  Aufnahme  in  das  Siaatsbürgerrecht  oder  nur
von  einem  vorübergehenden  Aufenthalte  und  Schutze  handelt.
Kein  Fremder  hat  ein  Recht,  sich  einer  Staalsgesellschaft  aufzudrängen;
  und  am  wenigsten  kann  ein  Zwangsrecht  dadurch  enlstehen,
  dass  der  Fordernde  ein  Vergehen  gegen  sein  bisheriges
Vaterland  begangen  hat,  und  sich  nun  auch  noch  überdiess  der
geseizlichen  Strafe  zu  entziehen  sucht.  Die  Aufgabe  des  Staales
endlich  begreift  jeden  Falles  nur  die  Zwecke  des  eigenen  Volkes,
und  in  diesen  ist  eine  allgemeine  Verpflichtung  zum  Schutze  Frem-
        <pb n="531" />
        vom  Asyle.  527

der  nicht  enthalten,  welcherlei  Lebenszwecke  sich  auch  ein  Volk
gesteckt  haben  mag.  Und  wenn  Vattel  darauf,  dass  ein  Verbannter
  doch  irgendwo  leben  müsse,  eine  (freilich  nicht  unbedingte)
  Verpflichtung  zur  Aufnahme  gründen  will,  so  ist  nicht
nur  einleuchtend,  dass  aus  diesem  thatsächlichen  Bedürfnisse  noch
keineswegs  eine  Rechtspflicht  für  einen  bestimmten  Staat  entstünde;
  sondern  namentlich  auch,  dass  eine  Berechtigung,  sich
irgendwo  der  gesetzlichen  Strafe  für  begangene  Handlungen  zu
entziehen,  überhaupt  nicht  anerkannt  werden  kann.  Hierbei  soll
keineswegs  geläugnet  werden,  dass  in  einzelnen  Fällen  eine
sittliche  Pflicht  bestehen  mag,  gewisse  Flüchtlinge  aus  gewissen
Staaten  aufzunehmen;  allein  eben  weil  es  nur  eine  sillliche  Pflicht
ist,  entsteht  daraus  kein  Recht  für  irgend  Jemand.  —  Dagegen
kann  im  Allgemeinen  einem  Staate  das  Recht  nicht  abgesprochen
  werden,  Solche  in  seinem  Gebiete  zuzulassen,  welche  bisher
  einem  andern  Staate  angehörten,  und  sie  auch,  wenn  er  es
für  gut  findet,  bleibend  unter  seine  Bürger  aufzunehmen.  Eine
solche  Zulassung  ist  nicht  etwa  schon  eine  unbefugte  Handlung
an  sich;  vielmehr  liegt  es  im  Begriffe  des  Staates,  alle  Diejenigen,
welche  sich  seiner  concreten  Lebensauffassung  anschliessen  und
thatsächlich  sein  Gebiet  bewohnen,  zu  einer  Einheit  zu  vereinigen.
Ebenso  kann  auch  der  bisherige  Staat  des  Aufzunehmenden  miit
Grund  eine  Einwendung  nicht  erheben,  indem  der  Mensch  nicht
Leibeigener  der  Gesellschaft  ist,  welcher  er  zu  Erreichung  seiner
Lebenszwecke  angehörte,  sondern  eine  unveräusserliche  Befugniss
  hat,  sich  von  ihr  zu  trennen,  wenn  er  sich  durch  dieselbe
nicht  befriedigt  findet,  und  eine  geeignetere  aufzusuchen.  Mögen
auch  einzelne  Staaten  eine  solche  Unlösbarkeit  der  Unterthanenverbindung
  aufstellen,  so  ist  diess  kein  aus  allgemeinen  Gründen
zu  vertheidigendes  Recht,  sondern  Gewalithätigkeit  oder  Stolz.
Eine  allgemeine  Bannung  in  das  zufällige  Geburtsland  ist  zu
gleicher  Zeit  ein  Frevel  an  der  einzelnen  Persönlichkeit;  ein
Hinderniss  der  allmähligen  Gesittigung  der  Erde;  endlich  eine
Verurtheilung  zur  Erduldung  jeder  noch  so  entsetzlichen  Gewaltherrschaft.
  Und  jeder  Staat,  welcher  dem  Rechte,  Fremde  aufzunehmen,
  im  Allgemeinen  und  grundsätzlich  entsagte,  würde  sich
dadurch  zum  Milschuldigen  jeder  noch  so  unverantwortlichen
        <pb n="532" />
        528  Völkerrechtliche  Lehre

Unterdrückung  machen.  Ist  es  nämlich  auch  unvermeidlich,  dass
nicht  bald  da  buld  dort  auf  der  Erde  ein  unerträglicher  Druck
staatlicher,  religiöser  oder  gesellschaftlicher  Art  stattfinde,  so  muss
doch  wenigstens  eine  Möglichkeit  für  die  Leidenden  offen  stehen,
irgendwo  Schulz  und  Recht  zu  finden.  Und  zwar  liegt  es  in
dem  Interesse  jeder  Parlhei  und  jeder  Ueberzeugung,  welcher
Art  sie  auch  sei,  dass  jener  Grundsatz  nicht  zur  Geltung  komme,
denn  keiner  ist  sicher,  nicht  auch  selbst  früher  oder  später  in
die  Lage  zu  koınmen,  Schulz  gegen  Gewallthat  zu  suchen.  Die
Geschichte  aller  Zeilen  giebt  hierüber  die  unzweifelhaflesten  Ausweise.
  —  Durch  grundsätzliche  Nichtaufnahme  aller  Flüchtlinge  aus
fremden  Staaten  lässt  sich  also  die  zur  Untersuchung  gestellte
Frage  nicht  beseitigen.

Damit  ist  aber  allerdings  nicht  gesagt,  dass  die  kosmopolitische
  Auffassung  der  Rechtswahrung  keine  Anwendung  erleide
auf.  die  Fälle  eines  von  jetzt  flüchtigen  Unterthanen  eines  fremden
  Staates  in  dessen  Gebiet  begangenen  Verbrechens.  Im  Gegentheile
  steht  auch  hier  die  Verpflichtung  zu  einer  Beihülfevollkommen
  fest.  Die  so  eben  versuchte  Begründung  eines  Asylrechtes
  soll  nicht  dazu  dienen,  Solche,  welche  sich  eine  gerechte
Strafe  zugezogen  haben,  dieser  zu  entziehen  ;  sondern  nur  dazu,
unschuldig  Verfolgten  einen  Zufluchtsort  offen  zu  halten.  Wenn
also  einem  Staate,  welcher  sich  überhaupt  zu  dieser  ganzen  Anschauung
  der  Weltrechtsordnung  bekennt,  auf  genügende  Weise
nachgewiesen  ist,  dass  von  Flüchtlingen,  welche  sich  in  seiner
Botmässigkeit  befinden,  anderwärts  wirklich  gegen  das  Recht  gehandelt
  worden  ist,  so  hat  er  seine  Mitwirkung  zur  Wiederherstellung
  nicht  zu  versagen.  —  Dieser  Grundsatz  wirkt  dann  aber
nach  zwei  verschiedenen  Richtungen  hin.  —  Einer  Seits  versteht
sich  von  selbst,  dass  der  Staat  nicht  als  urtheils-  und  willenloser
  Vollzieher  fremden  Willens  handelt.  Es  ist  seine  eigene
Ueberzeugung,,  sein  freier  Wille,  das  Recht  zu  schützen,  nicht
Gehorsam  gegen  das  Verlangen  eines  Andern.  Eine  nothwendige
Bedingung  jeder  Thäligkeit  von  seiner  Seite  ist  daher  die
eigene  Ansicht,  dass  wirklich  eine  Rechtsverletzung  vorliege.
Somit  genügt  die  blosse  Behauptung  einer  fremden  Regierung,
dass  gewisse  Flüchtlinge  Verbrechen  begangen  haben,  keines-
        <pb n="533" />
        vom  Asyle.  529

wegs,  sondern  es  muss  der  zur  Mithülfe  Aufgeforderte  nach
Prüfung  der  ihm  gelieferten  Beweise  sich  von  dem  wirklichen
Vorhandensein  einer  strafbaren  Handlung  überzeugt  halen.  So
lange  ihm  daher  der,  sei  es  objeclive,  sei  es  subjective,  Thatbestand
  ungenügend  hergestellt  oder  die  Strafbarkeit  der  in  Frage
stehenden  Handlung  nicht  nachgewiesen  ist,  verbietet  ihm  die
eigene  Selbsiständigkeit  jedes  Einschreiten.  Und  zwar  ist  dabei
wohl  zu  beinerken,  dass  das  Urtheil  über  diese  Vorfrage  nicht
aus  den  Rechisanschauungen  und  Gesetzen  des  fremden  Staates,
sondern  aus  der  eigenen  Auffassung  von  Recht  und  Unrecht  hervorzugehen
  hat.  Allerdings  ist  der  Staat  nicht  dazu  ermächtigt,
über  die  innere  Güte  der  positiven  Gesetze  eines  andern  Staates
zu  Gericht  zu  sitzen,  und  kann  er  etwa  die  ihm  nicht  zusagenden
  für  nichtig  erklären:  allein  er  ist  auch  nicht  schuldig,  Anordnungen
  Fremder  zum  Vollzuge  zu  bringen,  welche  ihm  gegen
die  allgemeinen  Begriffe  von  Recht  zu  laufen  scheinen.  Gerade
weil  er  sich  dazu  versteht,  die  Rechtsordnung  in  der  Welt  aufrecht
  erhalten  zu  helfen,  ist  es  seiner  Gesinnung  zuwider,  Unrecht
  zu  fördern.  —  Anderer  Seils  geht  aus  dem  aufgestellten
Grundsatze  der  selbsiständigen  Mitwirkung  zur  Rechtsordnung
die  Verpflichtung  hervor,  die  nothwendige  Hülfe  auch  ohne  besondere
  Aufforderung  zu  leisten,  sobald  nur  die  erforderlichen
Gründe  zur  Ueberzeugung  in  ohjecliver  und  subjectiver  Beziehung
  vorhanden  sind.  Es  hat  also  der  Staat  auch  dann  einzuschreiten,
  wenn  er  ohne  alle  Mitiheilung  von  Seiten  des  Verletzten
sonstige  sichere  Nachricht  von  einem  Verbrechen  erhält,  welche
ein  in  seinem  Gebiete  sich  aufhaltender  Flüchtling  in  fremdem
Gebiete  begangen  hat.  Ja,  es  ist  sein  Recht  und  seine  Pflicht,
selbst  blos  Durchreisende,  von  deren  im  Auslande  begangenen
rechtswidrigen  Handlungen  er  genügend  unterrichlet  ist,  anzuhalten.
  Das  Vorhandensein  eines  richtigen  Passes  oder  dergl.
ändert  nichts  an  dieser  höheren  Aufgabe  des  Staates.

Hiernach  entsteht  nun  freilich  die  wichtige  Frage,  auf  welche
Weise  der  Staat  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  ihm  wirklich
‚eine  Herstellung  verleizier  Rechtsordnung  nolhwendig  zu  sein
scheint,  seine  Beihülfe  zu  leisten  hat?  Entweder  nämlich  kann
er  auch  hier  seine  Mitwirkung  durch  Verweisung  an  seine  eigenen
        <pb n="534" />
        530  Völkerrechtliche  Lehre

Gerichte  bethäligen  und  zu  diesem  Zwecke  die  nöthigen  Miltheilungen
  und  Beweismittel  von  dem  zunächst  verletzten  Slaate  verlangen;
  oder  mag  der  Beschuldigte  an  diesen  leizteren  ausgeliefert
  werden.  Es  ist  nun  keineswegs  ein  Widerspruch  mit  der
oben  S.  527  aufgestellten  Ansicht,  wenn  in  Fällen  der  jetzt  vorliegenden
  Art  die  Auslieferung  als  das  richtige  Verfahren
erklärt  wird.  Zwar  wäre  auch  hier,  wie  in  der  oben  berührlen
Unterstellung,  eine  Lieferung  zureichender  Beweise  von  Seiten
des  fremden  Staates  nicht  unmöglich,  und  somit  ein  von  den
eigenen  Gerichten  eingeleitetes  Verfahren  nicht  etwa  blos  eine
verkappte  Verweigerung  der  Beihülfe.  Allein  es  ist  einleuchtend,
einer  Seits,  dass  der  Thälter  lediglich  nach  den  Gesetzen  des
fremden  Staates  gestrafi  werden  kann,  weil  er  nur  diese  verletzt
hat,  nur  unter  diesen  überhaupt  zur  Zeit  der  Handlung  stand,
und  weil  der  diesseitige  Staat  in  keiner  Weise  befugt  ist,  Handlungen
  freinder  Unterthanen,  begangen  in  fremdem  Gebiete  und
während  ihrer  Unterwerfung  unter  fremdes  Gesetz,  mit  Strafe  zu
bedrohen;  anderer  Seits,  dass  die  diesseiligen  Gerichte  jene  auswärtigen
  Gesetze  nicht  anwenden  dürfen,  da  sie  vom  Staate  nur
zur  Handhabung  seiner  eigenen  Geselze  Auftrag  haben  und  aus
fremden  Geselzen  keine  Verbindlichkeit  und  kein  Recht  für  sie
enisteht.  Eine  Unterwerfung  unter  die  einheimischen  Gerichte
müsste  somit  aus  formellen  Gründen  immer  mit  einer  Straflosigkeit
  des  Angeschuldigten  endigen,  nämlich  wegen  mangelnder
Zuständigkeit;  das  heisst  mit  anderen  Worten,  die  Erreichung  des
Zweckes  und  die  Erfüllung  der  Pflicht  ist  auf  diese  Weise  nicht
möglich.  Da  hun  überdiess  die  Auslieferung,  wie  oben  festgestellt
  ist,  nicht  auf  blosse  jenseitige  Forderung  erfolgt,  sondern
nur  wenn  man  sich  auch  diesseits  aus  den  mitgelheilten  Umständen
  und  Beweisen  von  der  Wirklichkeit  eines  begangenen
Vergehens  und  von  der  Wahrscheinlichkeit  einer  Schuld  des  Angeklagten
  überzeugt  hat,  man  es  somit  ganz  in  der  Hand  hat,
nicht  der  Mitschuldige  und  Scherge  bei  ungerechter  Verfolgung
zu  sein,  vielmehr  die  Bedrohten  gegen  solche  zu  schützen;  da
sich  ferner  von  selbst  versteht,  dass  der  fremde  Staat  nur  wegen
derjenigen  Anschuldigungen,  über  welche  er  Mitiheilungen  gemacht
  und  Beweise  geliefert  hat,  nicht  aber  auch  gegen  belie-
        <pb n="535" />
        vom  Asyle.  594

bige  anderweitige  gegen  den  Ausgelieferten  gerichtlich  vorgehen
darf:  so  kann  auch  die  Furcht  vor  Beihülfe  zu  Rache  und  zu
Barbarei,  anstatt  zu  einer  Weltrechtsordnung,  nicht  abhalten.

d)  Der  vierte  Fall.

Wenn  es  sich  endlich  von  Bestrafung  von  Verbrechen  handelt,
  welche  gegen  einen  fremden  Staat  durch  Menschen
  begangen  wurden,  welche  weder  ihm  noch
uns  als  Unterthanen  zur  Zeit  der  That  angehörten,
dagegen  sichspäterindasdiesseitige  Gebiet  flüchteten:
  so  kommt  es  vor  Allem  darauf  an,  ob  solche  Haudlungen
  überhaupt  als  rechtlich  strafbare  Handlungen  betrachtet
werden  können,  oder  vielmehr  als  feindselige  Unternehmungen,
gegen  welche  den  Bedrohten  zwar  Vertheidigung  und  den  Vertretern
  Retorsion  oder  Schadensersatz  -Forderung,  aber  kein
Strafrecht  zusteht.  In  der  ersten  Voraussetzung  ist  die  Sache
ganz  ähnlich  zu  behandeln,  wie  der  so  eben  besprochene  dritte
Fall.  Es  bedarf  jedoch  nicht  wohl  des  Beweises,  dass  diese  Annahme
  nur  gerechtfertigt  ist,  wenn  überhaupt  gewisse  Handlungen
schon  an  sich,  d.  h.  ohne  ein  besonderes  den  Handelnden  bindendes
  Gesetz  strafbar  sind,  wo,  von  wem  und  gegen  wen  immer
sie  begangen  werden  mögen.  Ist  aber  diese  Ansicht  eine  unzulässige,
  so  kann  auch,  selbstredend,  unser  Staat  aus  Gründen
einer  Weltrechtsordnung  nur  zu  einem  bürgerlichen  Rechtsurtheile
über  den  sachlichen  Schaden  verpflichtet  sein,  nicht  aber  zu
Strafe  oder  Auslieferung.  Höchstens  mag  es  sich  fragen,  ob
etwa,  wenn  ein  besonderes  Schutzbündniss  zwischen  beiden
Staaten  besteht,  ein  Fall  verlragsmässiger  Hülfeleistung  gegen
einen  gemeinschafllichen  äusseren  Feind  vorliegt.  -—  Welche  von
beiden  Ansichten  die  richtige  ist,  liegt  allerdings  im  Streite;  doch
scheint  die  Annahme  einer  Strafbarkeit  solcher  gemeinschädlicher
Handlungen  weniger  auf  strengen  .Rechisbegriffen,  als  auf  einem
unklaren  sittlichen  Gefühle  zu  beruhen,  und  somit  die  entgegengeseizte
  den  Vorzug  zu  verdienen.  Nur  in  Beziehung  auf  Seeräuberei
  dürfte  nach  alter  Gewohnheit  eine  Ausnahme  gemacht
werden,  und  diese  einer  Strafe  oder  Auslieferung  unterliegen,
selbst  wenn  sie  von  Fremden  gegen  Fremde  begangen  würde.
        <pb n="536" />
        532.  Völkerrechtliche  Lehre

Dieselbe  ist  nämlich  als  ein  gewerbemässiges  Verbrechen  gegen
die  ganze  Menschheit  zu  betrachten,  und  es  hat  somit  jeder  Staat
das  Recht  und  die  Pflicht  eigener  Unterdrückung  und  Bestrafung,
und  somit  auch  der  Beihülfe  hierzu.  Für  die  Schuldigen  hat  es
ohnedem  keine  Bedeutung,  wer  das  Strafamt  übt,  da  die  Strafe
überall  dieselbe  ist.

Vom  Standpunkte  einer  kosmopolitischen  Rechtsansicht  .aus
hat  also  der  Staat  eine  doppelte  Aufgabe.  Einmal  hat  er  immer,
wo  der  Natur  der  Sache  nach  eine  Möglichkeit  dazu  besteht  und
wo  seine  Mitwirkung  zum  Zwecke  nöthig  ist,  Vorbeugungsmaassregeln
  zum  Schutze  des  Rechtes  zu  treffen,  auch  wenn  dasselbe
zunächst  ausserhalb  seines  Gebietes  liegt.  Sodann  aber  muss  er
auch  durch  Beihülfe  zu  den  gesetzlichen  Strafen  zur  Herstellung
der  Weltrechtsordnung  mitwirken.  Und  zwar  hat  er  durch  die
eigenen  Gerichte  und  nach  seinen  eigenen  Geselzen  seine  eigenen,
bleibenden  oder  vorübergehenden,  Unterthanen  zur  Strafe  zu  bringen,
  welche  ein  auswärtiges  Recht  verletzt  haben,  sei  es  im
diesseiligen,  sei  es  im  freinden  Gebiete.  Durch  Auslieferung  an
den  verletzten  Staat  aber  soll  er  (ausgenommen  den  Fall  einer
beabsichtigten.  Ungerechtigkeit..  oder  unmenschlicher  Härte  )  Beihülfe
  leisten,  wenn  eine  strafbare  Verletzung  des  fremden  Rechtes
zwar  auf  fremdem  Gebicle  und  von  Fremden,  d.  h.  seiner  Gewalt
zur  Zeit  der  Begehung  in  keiner  Weise  Unterworfenen,  begangen
wurde,  er  aber  der  Thäler  später  irgendwie  habhaft  geworden  ist.

2.

Die  selbstsüchtige  Auffassung.

Die  bisher  erörterte  und  in  ihren  Folgerungen  dargelegte
Ansicht  ist  aber  keineswegs  die  einzige  grundsätzlich  mögliche.
Vielmehr  kann  ‚das  Verhalten  des  Staales  zur  allgemeinen  Rechtsordnung
  auch  auf  eine  ganz  andere  Grundlage  gestellt  und  folgerichtig
  auf  dieser  entwickelt  werden.  Diess  geschieht  aber,  wenn
man  dem  Staate  lediglich  die  Aufgabe  setzt,  seine  eigene
Rechtsordnung  gegen  Angriffe  zu  schützen  und  nach  etwaiger
Verletzung  wiederherzustellen,  über  diese  Thätigkeit  hinaus  ihm
aber  weder  Rechte  noch  Pflichten  einräumt,

Hier  stellt  man.  als  obersten  Salz  und  Ausgangspunkt  auf,
        <pb n="537" />
        vom  Asyle.  533

dass  jeder  Staat  ausschliesslich  die  Aufgabe  habe,  die  Lebenszwecke
  seiner  Theilnehmer  zu  fördern,  zu  dem  Ende  aber  die
entsprechenden  Mittel  zu  ergreifen.  Eine  weitere  Bestimmung,
also  namentlich  eine  Förderung  allgemeiner  Zwecke  der  gesammten
Menschheit  oder  der  Gesittigung  aller  Völker  u.  s.  w.,  wird  lediglich
  zurückgewiesen  als  unklare  Phantasterei  oder  besten  Falles
als  ein  erst  in  unabsehbarer  und  unbestimmbarer  Zeit  vielleicht
eintretender  Zustand.  —  Das  unentbehrlichste  aller  Mittel  zur
Erreichung  der  concreten  Lebenszwecke  ist  die  Herstellung  -einer
bestimmten  Rechtsordnung.  Eine  solche  Ordnung  besteht  aber,
wenn  die  Verhältnisse  der  dem  Staate  angehörigen  Einzelnen  zu
Einzelnen,  der  verschiedenen,  im  Staate  befindlichen  menschlichen
Vereine  unter  sich  und  zu  Einzelnen,  endlich  die  der  Gesammtheit
  zu  den  Einzelnen  und  zu  den  gesellschaftlichen  Gliederungen
des  Volkes  bestimmt  sind  und,  nölhigen  Falles,  vom  Staate  aufrecht
  erhalten  werden.  Das  hierzu  Erforderliche  an  Gesetzen,
Vorbeugunsmaassregeln,  Gerichten  und  Vollstreckungseinrichtungen
  muss  vorhanden  sein  und  nach  den  jeweiligen  Bedürfnissen
in  gutem  Stande  erhalten  werden.  —  So  wie  nun  aber  der  Staat
überhaupt  ein  in  sich  abgeschlossener  Organismus  ist  und  zu
Erreichung  seiner  Zwecke  sich  selbst  genügen  muss  ohne  Beihülfe
  anderweitiger  Einzelner  oder  Vereine:  so  namentlich  auch
bei  seiner  Rechlsordnung.  Was  über  die  eigenen,  auf  die  richtige
  Weise  in  Anspruch  genommenen  Kräfte  hinausgeht,  ist  eine
relative  Unmöglichkeit  für  ihn,  und  kann  nicht  gefordert  werden.
Ebenso  aber  beschränkt  er  auch  seine  Leistungen  auf  sich  und
die  Seinigen,  und  ist  völlig  zufrieden,  wenn  innerhalb  seines  einheillichen
  Kreises  keine  Rechtsverletzungen  vorkommen  oder
solche  wenigstens  wieder  gut  gemacht  werden.  Gleiches  für  sich
zu  thun,  überlässt  er  jedem  andern  Staate,  welcher  ja  ebenfalls
selbstständig  seine  eigenen  Zwecke  zu  erreichen  hat.  Das  Rechtsverhältniss
  zu  anderen  Staaten  besteht  also  lediglich  darin,  dass
keiner  in  die  Selbstständigkeit  des  Andern  eingreift,  noch  sich
seiner  Seits  eingreifen  lässt.  Gegenseitige  völlige  Unabhängigkeit
  ist  der  oberste  Grundsatz,  und  kein  Staat  hat  ein  Recht,  von
dem  andern  eine  Mitwirkung  zu  Erreichung  seiner  eigenen  Zwecke
zu  verlangen.
        <pb n="538" />
        534  Völkerrechtliche  Lehre

Nothwendige  Folgerungen  dieser  Auffassung,  welche  ohne
Zweifel  eine  „selbstsüchtige*  genannt  werden  darf,  sind  nun
aber  nachstehende.

‘Vor  Allem  bekümmert  sich  der  Staat  um  Handlungen,  welche
nicht  gegen  seine  eigene  Rechtsordnung  gerichtet  sind,  gar
nicht;  gleichgültig,  wo  und  von  wem  dieselben  vorbereitet  oder
begangen  werden  mögen.  Er  ordnet  weder  Vorbeugungsmaassregeln
  zu  ihrer  Verhinderung  an,  noch  enthält  sein  Strafgesetz
‚ein  Verbot  derselben,  oder  ist  seinen  Gerichten  irgend  eine  Zusländigkeit
  in  Beziehung  auf  solche  Handlungen  gegeben.  Selbst  wenn
sie  in  seinem  Gebiete  und  von  seinen  Angehörigen  unternommen
sind,  ist  es  nicht  seine  Sache,  denselben  enigegen  zu  treten,  da
sie  mit  seiner  eigenen  Aufgabe  in  keinem  Widerspruche  stehen,
er  aber  nicht  zum  Hüter  und  Vormund.  fremder  Staaten  gesetzt
ist.  Diese  mögen  sich  selbst  schützen;  und  sie  haben  namentlich
  auch  unbestritten  das  Recht,  Verletzer  ihrer  Gesetze,  wer
immer  sie  sein  mögen,  nach  ihren  eigenen  Bestimmungen  zu  behandeln,
  wenn  sie  derselben  im  Bereiche  ihrer  Zuständigkeit  und
ihrer  Gewalt  habhaft  werden  können.  Lediglich  in  dem  Falle,
wenn  eine  gegen  auswärliges  Recht  gerichtete  Handlung  auch
den  innern  Frieden  zu  stören  oder  dem  Staate  sonstigen  Schaden
  zu  bringen  geeignet  ist,  mag  solche  gesetzlich  verboten  und
vorkommenden  Fulles  bestraft  werden;  aber  natürlich  nur  eben
im  Verbältnisse  dieser  inneren  Beziehungen.  -

Eine  zweite  nolhwendige  Folge  dieser  Auffassung  ist  es,
dass  Menschen,  welche  in  eineın  fremden  Staate  eine  Verletzung
der  dortigen  Rechtsordnung  begangen,  sich  aber  später  in  das
diesseitige  Gebiet  begeben  haben,  hier  unangefochten  bleiben.
Ob,  solche  Zuziehende  diesseits  überhaupt  aufgenommen  werden,
ist  eine  Frage  für  sich,  deren  Beantwortung  in  der  Regel  von
dem  Belieben  der  Regierung,  zuweilen  von  feststehenden  Gesetzen
  abhängt.  Nichtibekümmerung  um  fremde  Rechtsordnung
und  allgemeine  oder  gar  gesetzliche  Gewährung  von  Asyl  sind
keineswegs  gleichbedeutende  Begriffe;  namentlich  kann  erstere
gar  wohl  ohne  letztere  bestehen  und  Grundsatz  sein.  Wenn
aber  solche  Fremde  einmal  zugelassen  sind,  vielleicht  nach  den
Gesetzen  zugelassen  werden  müssen,  dann  stehen  sie  allerdings
        <pb n="539" />
        vom  Asyle.  535

unter  der  diesseiligen  Rechtsordnung,  und  nur  unter  dieser;  und
was  sie  früher  gethan  oder  unterlassen  haben,  berührt  unsern
Staatszweck  nicht,  ist  also  auch  kein  Gegenstand  einer  Handlung
unserer  öffentlichen  Gewall.  Desshalb  ist  es  denn  auch  ganz
gleichgültig,  ob  sie  bei  der  Begehung  solcher  früherer  Handlung
Unterthanen  des  verletzten  Staates  waren,  oder  Fremde  auch:  für
ihn.  Diess  aber  gilt  nicht  nur  von  der  Bestrafung,  sondern  auch
von  der  Auslieferung.  Den  in  diesseitigen  Schutz  Aufgenommenen
mag  etwa,  je  nachdem  über  ihre  Persönlichkeit  Nachrichten  von
fremden  Staaten  einlaufen,  aus  Gründen  der  eigenen  Rechtssicherung
  die  Aufenthaltserlaubniss  wieder  entzogen  werden;
allein  diese  Maassregel  kann  nicht  weiter  gehen,  als  bis  zu  einfacher
  Ausweisung.  Eine  Mitwirkung  zur  Strafgerechligkeit  eines
andern  Staates  und  zur  Vollstreckung  seiner  Zwecke  wäre  eine
offenbare  Folgewidrigkeit.

Endlich  versteht  es  sich  von  selbst,  dass  ein  Staat,  welcher
diese  selbstsüchtige  Auffassung  von  der  Rechtsordnung  hat,  auch
seiner  Seits  keinerlei  Ansprüche  an  andere  Staaten  machen  darf,
ihn  in  dem  Schutze  seines  verletzten  Rechtes  zu  unterstützen.
So  wie  er  diese  Aufgabe  auffasst,  muss  er  sie  auch  von  Anderen
auffassen  lassen;  und  er  kann  sich  selbst  dann  nicht  beschweren,
wenn  ein  fremder  Staat,  welcher  im  Allgemeinen  eine  weitergehende
  Ansicht  von  seiner  Rechtspflicht  hat,  ausnahmsweise
und  als  Retorsion:  gegen  ihn  die  von  ihm  selbst  befolgten  Grundsälze
  anwendet.

3.

Folgen  der  bisher  erörterten  Ansichten.

Es  sei  gestattet,  die  Erörterung  der  verschiedenen  möglichen
  Ansichten  über  das  nothwendige  Verhalten  des  Staates
zur  Rechtsordnung  an  dieser  Stelle  auf  einen  Augenblick  zu  unterbrechen,
  um  die  Folgen  scharf  ins  Auge  zu  fassen,  welche
sich  sowohl  aus  dem  einen,  als  aus  dem  andern  der  beiden  bisher
  besprochenen  Systeme  ergeben.  Es  ist  diese  Schlussziehung
desshalb  nöthig,  weil  eine  Einsicht  in  dieselbe  den  weileren  Anschauungen
  zu  Grunde  liegt.

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  3s  Heft.  35
        <pb n="540" />
        536  Völkerrechtliche  Lehre

Niemand  kann  verkennen,  dass  sowohl  das  kosmopolitische
als  das  selbstsüchlige  System  in  sich  folgerichtig  sind.  Sobald
man  dem  einen  und  dem  andern  seinen  obersten  Grundsatz  einräumt,
  ergeben  sich  die  weiteren  Sätze  mit  logischer  Nothwendigkeit.
  Allein  höchst  verschieden  sind  die  praktischen  Folgen,
welche  sich  sowohl  für  die  betreffenden  Staalen  selbst,  als  für
andere  in  weitem  Kreise  aus  denselben  entwickeln.

Nahe  liegen  die  guten  Folgen  in  beiden  Fällen.

Das  kosmopolitische  System  kann  vor  Allem  den  Anspruch
  machen,  dass  es,  so  wie  es  selbst.  hervorgeht  aus  einer
höhern  Ansicht  von  dem  Menschenzwecke,  so  auch  diese  Ansicht
  seiner  Seils  verstärkt.  Eine  solche  uneigennützige,  die
ganze  Welt  umfassende  Förderung  der  Rechtsordnung  kann  nur
den  Glauben  an  eine  allgemeine  Brüderlichkeit  und  an  die  Gemeinsamkeit
  der  Lebenszwecke  aller  Menschen  befestigen  und
zur  Föderung  dieser  Gesilligung  auch  in  anderen  Beziehungen
aufmuntern.  —  Sodann  muss  nothwendig  durch  eine  so  allseilige
Anerkennung  und  Stützung  des  Rechtes  von  Seiten  des  Staates
das  Rechtsbewusstsein  der  Bürger  überhaupt  gestärkt  und  erhöht
werden.  Sie  sehen,  dass  kein  Opfer  gescheut  wird,  um  dem
Rechte  zur  Herrschaft  zu  verhelfen,  selbst  dann,  wenn  der  Staat
unmiltebar  gar  nicht  betheiligt  ist  bei  der  Verletzung.  Diess
stellt  den  Rechtsgedanken  unwillkührlich  für  Jeden  hoch.  —
Endlich  wird  nalürlich  durch  solche  Gebrechen  des  Staates  die
materielle  Rechtssicherheit  so  sehr  befestigt  und  ausgedehnt,  als
es  überhaupt  menschlichen  Kräften  möglich  ist.  Die  Vortheile
eines  solchen  ausgedehnten  Schutzes  bedürfen  nicht  erst  eines
Nachweises,.

Knapper  allerdings  sind  die  Vortheille  des  selbstsüchtigen
  Systemes;  doch  dürfen  sie  in  ihrer  Art  nicht  verkannt
werden.  Sie  bestehen  aber  einmal  darin,  dass  der  Staat  die  ihm
zu  Gebote  stehenden  Kräfte  zusammenhält  zur  Erreichung  der
ihm  und  den  Seinigen  zunächst  anliegenden  Bedürfnisse,  und
dass  er  also  keine  weiteren  Forderungen  an  seine  Bürger  stellt,
als  unbedingt  nothwendig  ist.  Sodann  kann  es,  zweitens,  nur  als
ein  Nutzen  erkannt  werden,  dass  bei  dem  engern  Wirksamkeitskreise,
  welchen  sich  der  Staat  hier  zieht,  keinerlei  Berührung
        <pb n="541" />
        vom  Asyle.  537

mit  den  inneren  Angelegenheiten  anderer  Staaten  stattfindet,  und
man  sich  mit  der  Beurtheilung  des  Rechtszustandes  derselben
nicht  zu  befassen  braucht.  Diess  erspart  Verlegenheiten,  möglicherweise
  selbst  Gefahren.

Leider  haben  aber  beide  Systeme  keineswegs  blos  Vortheille.
  Vielmehr  bedarf  es  keines  grossen  Nachdenkens  und
Scharfsinnes,  um  einzusehen,  dass  sowohl  die  kosmopolitische  als
die  selbstsüchtige  Ansicht  in  ihrer  Starrheit  zu  grossen  Unzuträglichkeiten
  führt,  und  zwar  nicht  minder  für  die  danach
  handelnden  Staaten  selbst,  als  für  dritte  und  überhaupt  für
die  menschliche  Gesilligung.

Was  nämlich  zuerst  die  aus  der  kosmopolitischen  Auffassung
  entstehenden  Schwierigkeiten  und  Nachtheile  betrifft,  so
ist  vor  Allem  einleuchtend,  dass  der  Staat  sich  dadurch  eine
grosse  Menge  von  beschwerlichen  und  weit  aussehenden
  Geschäften  aufladet,  welche  nur  in  sehr-mittelbarer  Weise
für  ihn  selbst  von  Nutzen  sind.  —  So  weit  es  sich  nämlich  von
Vorbeugungs-Maassregeln  handelt,  muss  er  nicht  nur  die
politischen  Verhältnisse  aller  Staaten,  mit  welchen  seine  bleibenden
oder  vorübergehenden  Unterlhanen  in  Berührung  kommen  können,
beständig  im  Auge  behalten,  um  danach  zu  beurtheilen,  ob  und
welche  Eingriffe  etwa  gemacht  werden  können,  und  um  entsprechende
  Vorbeugungsansialten  zu  treffen;  sondern  er  muss
selbst  da,  wo  nur  die  Verletzungen  Einzelner  in  fremden  Staaten
als  wahrscheinlich  erscheinen,  einschreiten,  und  also  beobachten.
Wie  weit  diess  aber  gehen  kann,  und  zu  welchen  Folgerungen
es  führt,  davon  mögen  nachstehende  Andeulungen  ungefähr  einen
Begriff  geben.  Bei  der  Mitwirkung  zum  Schutze  fremden  öffentlichen
  Rechtes  wird  es  sich  nicht  etwa  blos  von  der  Verhinderung
  von  Verschwörungen,  Freischaarenzügen  u.  dergl.  handeln,
sondern  z.  B.  auch  von  Maassregeln  gegen  Schleichhandel,  welcher
vom  diesseitigen  Gebiete  aus  in  fremdes  Land  geführt  werden
wollte.  Die  Verletzung  der  Einkommengesetze  des  fremden  Staates
und  die  Störung  des  von  ihm  beliebten  Gewerbeschutzes  ist  unzweifelhaft,
  abstract  aufgefasst,  eine  Rechtsverletzung.  Will  man
nun  auch  grossmüthig  davon  absehen,  dass  diese  Anstalten  vielleicht

  unmittelbar  zur  Benachtheiligung  unserer  eigenen  Ange-35
  *
        <pb n="542" />
        538  Völkerrechtliche  Lehre

hörigen  wirken  und  dazu  ‚bestellt  sind:  so  springt  jeden  Falles
die  Ausdehnung  und  die  Beschwerlichkeit  der  Vorkehrungen  in
die  Augen,  welche  zur  Verhinderung  des  Schleichhandels  der
eigenen  Unterthanen  nöthig  werden  können.  Ist  schon  die  Abhaltung
  fremden  Schmuggels  schwer  und  kosispielig  genug,  so
ist  eine  wirksame  Beaufsichtigung  sämmtlicher  eigener  Gewerbender
  noch  ganz  anders  eingreifend.  Und  diess  vielleicht  zu  Gunsten
  eines  Staates,  welcher  uns  nicht  einmal  gleiche  Hülfe  seiner
Seits  gewährte!  Hinsichtlich  der  Verhinderung  von  Privatverbrechen
  ‘aber  würde  es  sich  nicht  etwa  blos  von  Räuber-  oder
Diebsbanden  handeln,  welchen  man  den  Weg  nach  benachbarten
Staaten  zu  verlegen  hälte,  sondern  auch  von  der  Beaufsichtigung
alles  Betruges  im  Handel  mit  den  Angehörigen  des  fremden
Staales  u.  derg.  —  Eine  nicht  minder  grosse  Last  kann  die
Untersuchung  und  Bestrafung  der  von  diesseitigen  Unterthanen
  im  fremden  Gebiete  begangenen  Rechtsverletzungen  aufladen.
  Obgleich  der  diesseitige  Staat  unmittelbar  gar  nicht
betheiligt  ist,  muss  er  mit  Mühe  und  Kosten  Beweismittel  aus
fremdem  Lande  herbeischaffen,  seine  Gerichte  ihrem  eigentlichen
Berufe  entziehen,  die  erkannten  Strafen  in  seinen  Anstalten  vollziehen.


Diese  Beschwerden  sind  aber  um  so  weniger  zu  unterschätzen,
als  höchstwahrscheinlich,  zweitens,  alle  Bemühungen  um  den
Rechtsschutz  Fremder  doch  nicht  hinreichen  werden,  um  manchfachen
  Beschwerden,  Verlangen  und  Verwicklungen
von  Seiten  auswärliger  Staaten  vorzubeugen.  Auch
bei  bestem  Willen  der  obersten  Gewalt  wird  es  keineswegs  immer
gelingen,  beabsichtigte  Verletzungen  abzuwenden  oder  durch  gerichtliche
  Thätigkeit  einen  den  Beschädigten  genügenden  Spruch
zu  erwirken.  Dann  aber  mag  man  mit  Bestimmtheit  Klagen  und
Forderungen  entgegensehen,  deren  allgemeine  Begründung:  nicht
einmal  in  Abrede  zu  ziehen  ist,  da  ja  die  Verpflichtung  zur
Rechtshülfe  diesseits  anerkannt  wird.

Ein  dritter  sehr  bedeutender  Uebelstand  ist,  dass  man  durch
das  System  allgemeiner  Rechtshülfe  gedrängt  werden  kann,  sich
über  zweifelhafte  und  bedrohliche  Zustände  in  einem  andern
Staate  amtlich  auszusprechen,  und  sie  somit  entweder  als
        <pb n="543" />
        vom  Asyle.  539

zu  Recht  bestehend  anzuerkennen  oder  sich  feindselig  gegen
sie  zu  benehmen,  während  längeres  Zuwarten  Gebot  der  Klugheit
  wäre,  oder  vielleicht  die  Dinge  an  sich  noch  keineswegs
spruchreif  sind.  Wenn  in  einem  Lande  Partheien  um  den  Sieg
kämpfen,  Herrscher  entstehen  und  gestürzt  werden,  ist  es  nicht
immer  leicht,  auch  nur  den  bequemen  internationalen  Grundsatz  aufrecht
  zu  erhalten,  nach  welchem  die  jeweil  thatsächlich  bestehende
Gewalt  im  fremden  Staate  ebenfalls  thatsächlich  anerkannt,  über
den  Rechtsbestand  aber  kein  bindendes  Uriheil  abgegeben  wird.
Allein  ganz  anders  noch  wird  die  Schwierigkeit,  und  unter  Umständen
  die  Gefahr,  wenn  ein  Staat  von  einer  solchen  zweifelhaften
  aber  starken  auswärtigen  Gewalt  kategorisch  aufgefordert
wird,  sich  über  deren  rechtliche  Anerkennung  zu  erklären;  oder
wenn  er  in  die  Lage  kommt,  seiner  Seits  amtliche  Schritte  zu
thun,  welche  eine  solche  Anerkennung  läugnen  oder  aussprechen.
Eine  Läugnung  mag  Krieg,  eine  Anerkennung  Verwicklung  in
fremde  Unruhen,  Zerwürfniss  mit  bisherigen  Verbündeten,  Untreue
  gegen  bisher  festgehaltene  politische  Grundsätze  zur  Folge
haben.  Jeder  Schritt  dieser  Art  will  also  wohl  überdacht,  mit
anderen  Regierungen  besprochen  sein.  Eine  solche  Umsicht
ist  aber  für  einen  Staat,’  welcher  sich  zu  kosmopolitischer  Rechtshülfe
  bekennt,  sehr  erschwert.  Natürlich  kann  nur  gegen  rechtlich
  bestehende  Regierungen  ein  Staatsverbrechen  begangen,  nur
von  solchen  Gewalten  eine  Aufforderung  zum  Rechtsbeistande
angenommen  werden.  Eine  Rechtshülfe  zur  Unterstützung  einer
ungesetzlichen  Gewalt  wäre  Theilnahme  an  ihrem  Vergehen  und
zu  gleicher  Zeit  Unrecht  gegen  den.  Gestraften.  Umgekehrt  aber
muss  einer  begründeten  Aufforderung  einer  rechtsbegründeten
Regierung  Folge  geleistet,  ja  eine  solche  auch  ohne  Verlangen
von  ihrer  Seite  durch  Vorbeugungsmaassregeln  geschützt  werden.
Nur  allzu  leicht  kann  also  irgend  ein  Zufall,  ein  verhältnissmässig
unbedeutender  Umstand  zu  einer  frühzeitigen  und  dadurch  sehr
bedenklichen,  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Erklärung
nöthigen.

Endlich  noch,  und  es  dürfte  diess  das  Bedenklichste  sein,
setzt  sich  ein  zu  kosmopolitischer  Rechtshülfe  entschlossener  Staat
der  üblen  Alternative  aus,  einer  fremden  gewaltthälig  und  gesetz-
        <pb n="544" />
        840  Völkerrechtliche  Lehre

widrig  herrschenden,  aber  formell  rechtmässigen  Regierung  ent«
weder  solche  Flüchtlinge  durch  Auslieferung  zum  Opfer  zu
bringen,  welche  einen  verunglückten  Versuch  gemacht  hatten,
den  ungesetzlichen  Druck  abzuwerfen,  vielleicht  also  die  besten
Männer  eines  unglücklichen  Volkes;  oder  aber  die  Verweigerung
der  Auslieferung  durch  die  unumwundene  Erklärung  begründen
zu  müssen,  dass  eine  solche  Regierung  nur  eine  Gewaliherrschaft
  sei  und  jeder  Angriff  gegen  sie  diesseils  als  berechtigt
  betrachtet  werden  müsse.  Im  letztern  Falle  können  die
Folgen  für  den  gewissenhaflen  Staat  unahsehbar  sein.  Im  erstern
dagegen  macht  er  sich,  aus  blos  formellen  Gründen  oder  aus
Schwäche,  zum  Mitschuldigen  der  Gewaltherrschaft  und  vielleicht
der  Grausamkeiten  einer  Regierung,  welche  er  selbst  hasst  und
verachtet,  und  trägt  das  Seinige  dazu  bei,  die  Erde  zu  einem
grossen  Gefängnisse  zu  machen,  aus  welchem  kein  Entrinnen
ist;  er  stellt  sich  auf  Seite  der  Unterdrücker  und  Henker.  Ein
bis  zur  äussersten  Gränze  gehendes  Pflichtgefühl  gegen  die  Rechtsordnung
  kann  also  in  Beihülfe  zum  schreiendsten  Unrechte,  eine
Sorge  für  ein  Mittel  der  Gesiltigung  zur  grausamsten  Barbarei
bringen.

Anderer  Art  zwar,  jedoch  nicht  eben  geringer,  sind  die
Nachtheile,  welche  eine  folgerichtige  Durchführung  des  selbsisüchtigen
  Systemes  bringt.  Ein  Theil  derselben  tritt  unbedingt
  und  mit  Nothwendigkeit  ein;  andere  dagegen  erscheinen  in
verschiedener  Gestalt  und  Grösse,  je  nachdem  noch  andere  Einrichtungen
  mit  diesem  Grundsatze  verbunden  werden.

In  ersterer  Beziehung  leuchtet  vor  Allem  ein,  dass  sich  ein
solcher  Staat  unter  allen  Umständen  nicht  nur  selbst  auf  einen
sehr  tiefen  Standpunkt  im  Völkerleben  stellt,  sondern  auch
zur  Festhaltung  desselben  in  weiterem  Kreise  beiträgt.

Die  ganze  Auffassung  des  menschlichen  Lebens  und  seiner
wichtigsten  Gestaltung,  des  Staates,  ist  hier  eine  enge  und  kleinliche.
  Weder  anerkennt  man  die  Aufgabe  des  Menschengeschlechtes,
immer  mehr  zu  einer  gemeinsamen  Gesitligung  vorzuschreiten;
noch  wird  überhaupt  ein  das  starre  Recht  überragendes  Gebot
  der  Sittlichkeit  als  eine  Regel  des  Völkerverkehres  erklärt.
Wie  der  Zufall  die  einzelne  Volks-  und  Staats-Individualilät  zu
        <pb n="545" />
        vom  Asyle.  541

Wege  gebracht  hat,  und  wie  diesem  Werke  des:  Zufalles  auch
die  concreten  Zwecke  entsprechen  und  genügen:  so  lebt  jeder
Verein  für  sich,  und  überlässt  allen  anderen  zu  ihrem  Ziele  zu
gelangen,  so  gut  sie  es  vermögen.  Eine  solche  Lebensansicht
steht  zwar  um  eine  Stufe  höher,  als  die  jener  rohen  Völker,
welche  im  Fremden  immer  nur  einen  Feind  sehen;  allein  sie  ist
zu  dem  Begriffe  eines  höhern  geistigen,  silllichen  und  wirthschafllichen
  Menschheitslebens  noch  nicht  durchgedrungen.  Fıemdes
  Recht  wird  an  sich  anerkannt;  allein  man  giebt  keine  Pflicht
zu,  dasselbe  zu  schützen,  auch  wenn  es  durch  Mangel  eines
solchen  Schutzes  vernichtet  werden  sollte.  Durch  eine  solche  Handlungsweise
  hält  denn  aber  der  betreffende  Staat  nicht  nur,  so  weit
sein  eigener  Umfang  und  Einfluss  geht,  eine  allgemeine  Entwickelung
  des  Menschengeschlechtes  zurück;  sondern  er  veranlasst
  auch,  gar  leicht  wenigstens,  eine  weilere  Handhabung  desselben
  roheren  Gebahrens  bei  anderen  Völkern,  welche  an  sich
zu  einer  silllicheren  Auffassung  geneigt  wären.

Es  führt  nämlich  ein  selbstsüchtiges  Verhalten  der  geschilderten
  Art,  —  und  diess  ist  der  zweite  unbedingte  Nachtheil,  —
andere  Staaten  aus  Gründen  der  Retorsion  zu  der  Anwendung
  gleicher  Grundsätze  gegen  ihn.  Es  mag  sein,  dass
es  ein  Beweis  von  noch  höherer  siltlicher  Bildung  ist,  wenn
Andere  sich  durch  eine  Verweigerung  geforderter  Beihülfe  nicht
davon  abbringen  lassen,  selbst  einem  solchen  engherzigen  Staate
gegenüber  die  grundsätzliche  Mitwirkung  ihrer  Seits  nicht  zu
versagen.  Allein  es  wird  darauf  in  der  Regel  nicht  zu  rechnen
sein.  Theils  wird  verletzte  Empfindlichkeit  und  das  Gefühl  ‘der
Gleichstellung  so  wie  der  internationalen  Ehre  den  Sieg  davon  tragen;
  theils  mag,  verständiger,  die  Erwiderung  ungenossenschaftlichen
Benehmens  und  sachlicher  Nachtheile  als  das  einzige  Mittel  zur
Bekehrung  des  selbstsüchtigen  Staates  erscheinen.  Die  Folge
aber  ist  eben  immer,  so  lange  solche  Retorsion  geübt  wird,  eine
weitere  Ausdehnung  des  weniger  gesilligten  Zustandes  und  eine
erhöhte  Erschwerung  der  Gelangung  zum  Rechlen.

Ausser  diesen  jeden  Falles  sich  ergebenden  Nachtheilen
können  aber  auch  noch  weitere  dazu  kommen,  je  nachdem  bei
dem  selbstsüchligen  Systeme  noch  andere  naheliegende  Einrich-
        <pb n="546" />
        542  Völkerrechtliche  Lehre

tungen  getroffen  werden.  Es  hängt  nämlich  viel  davon  ab,  ob
ein  Staat,  welcher  lediglich  für  seine  eigene  Rechtssicherheit
sorgt,  auch  noch  ein  allgemeines  Asyl  für  die  Flüchtlinge  aus
anderen  Staaten  eröffnet,  oder  ob  er  ein  solches  Recht  und  eine
solche  Pflicht  nicht  beansprucht.

Im  ersten  Falle  ist  nicht  zu  vermeiden,  dass  das  betreffende
Land  eine  Herberge  für  alle  Arten  von  Verbrechern
werde.  Weil  sie  weder  Besiralung  noch  Auslieferung  zu  gewarten
  haben,  werden  sie  sich  von  allen  Orten  lierher  ziehen;
zunächst  natürlich  aus  den  Nachbarstaaten.  Es  ist  nun  nicht  nur
möglich,  sondern  sogar  sehr  wahrscheinlich,  dass  sich  aus  einer
solchen  Ansamınlung  grosse,  vielleicht  ganz  unerlrägliche  Nachtheile
  entwickeln.  Auch  angenommen  nämlich  (was  aber  nicht
einmal  immer  richtig  sein  möchte),  dass  solche  Flüchtlinge  gegen
den  sie  jelzt  beschützenden  Staat  und  gegen  dessen  Angehörige
keine  Rechtsverletzungen  vornehmen;  angenommen  ferner,  dass
nicht  schon  der  Anblick  manches  grossen,  jetzt  aber  ungestraft
umhergehenden  Verbrechers  das  Rechisbewusstsein  des  eigenen
Volkes  stört  (  was  ebenfalls  nicht  zugegeben  ist):  so  entsteht
für  andere  Staaten  eine  Reihe  von  Nachtheilen.  Vorerst  ist  schon
überhaupt  der  Rechtsstand  weit  umher  gefährdet  durch  die  Möglichkeit,
  vielleicht  Leichtigkeit,  sich  der  Strafe  durch  Flucht  in
ein  sicheres  Asyl  zu  entziehen.  Sodann  mögen  die  zur  Forlsetzung
  ihrer  rechtswidrigen  Ansichten  Entschlossenen  ihre  Vorbereilungen
  mit  Bequemlichkeit  und,  wenn  sie  wollen,  oflen  betreiben
  und  den  günstigen  Augenblick  zur  Vollziehung  abwarlen.
Im  ‘schlimmsten  Falle  steht  ihnen  wieder  der  Rückzug  in  das
unbedingt  schülzende  Gebiet  offen,  und  bleibt  die  Aussicht  auf
immer  neue  Wiederholungen.  Enulich  werden  die  Bedrohlen,
häufig  wenigstens,  zu  einiger  Abwehr  der  ihnen  beständig
drohenden  Gefahr  genöthigt,  beschwerliche,  kostspielige,  auch  für
den  ordnungsmässigen  Bewohner  so  wie  für  den  Verkehr  nachtheilige
  Vorbeugungsmaassregeln  zu  Irelfen.  —  Diess  Alles  aber
natürlich  in  dem  Verhältniss  der  Ausdehnung  des  gewährlen
Asyles.  Wenn  dasselbe,  wie  diess  die  richlige  Folgerung  aus
dem  selbstsüchligen  Grundsatze  ist,  auf  alle  unter  fremder  Botmässigkeit
  begangenen  Arten  von  Rechtsverlelzungen  ausgedehnt
        <pb n="547" />
        vom  Asyle.  543

wird:  so  muss  aus  dem  schützenden  Gebiete  jeden  Falles  eine
wahre  Diebs-  und  Räuberhöhle  werden,  welche  nicht  nur  den
Auswurf  aller  Völker  gegen  die  verdiente  Strafe  schützt,  sondern
aus  welcher  sie  zu  neuen  Unthaten  ausziehen.  Ausserdem  kann,
je  nachdem  die  staatlichen  Zustände  in  der  Welt  überhaupt  sind,
auch  noch  ein  Heerd  für  politische  Unruhen  und  umwälzerische
Unternehmungen  in  weilester  Tragweite  gebildet  werden.  Es
ist  möglich,  dass  sich  die  Flüchtlinge  verschiedener  Staaten  in
einem  solchen  Asyle  sammeln,  sich  unter  sich  verbinden  und  dadurch
  verstärken,  von  hier  aus  die  Bewegungen  allerwärls  unterhalten,
  endlich  bald  dahin  bald  dorthin  zu  wohl  vorbereiteten  und
vielleicht  umfassenden  Angriffen  sich  wenden.

Nicht  erst  eines  Beweises  bedarf  es  aber,  dass  diese  Uebelstände
  besonders  kräftig  hervortreten,  ja  zum  Theile  noch  mit
weiteren  vermehrt  werden,  wenn  ein  Staat  das  allgemeine  Asylrecht
  so  weit  treibt,  dass  er  die  flüchtigen  Fremden  nicht  blos
beherbergt,  sondern  sie  auch  grundsätzlich  und  somit  ohne  persönliche
  Unterscheidung  in  sein  Staatsbürgerrecht  förmlich  aufnimmt.
  In  diesem  Falle  verliert  nämlich  der  Staat  einer  Seits
selbst  die  geringe  Möglichkeit  von  Aufsichtsmaassregeln  und  Beschränkungen,
  welche  er  etwa  noch  gegen  blos  geduldete  Fremde
zum  Rechtsschutze  und  zur  Verminderung  der  oben  angedeuteten
Nachtheile  anwenden  könnte;  und  anderer  Seits  kann  er,  vielleicht
  gegen  Wunsch  und  bessere  sittliche  Ueberzeugung,  in  die
Lage  kommen,  sich  eines  mit  auswärtigen  Behörden  in  Ungelegenheit
  gekommenen  Staatsangehörigen  dieser  Art  annehmen
zu  müssen,  während  er  einen  blos  geduldeten  Fremden  verdientem
Schicksale  überlassen  mag  ").

 

 

1)  Nicht  erst  der  Bemerkung  bedarf  es,  dass  sich  die  Sache  noch  weit
schlimmer  für  einen  solchen  Staat  gestaltet,  wenn  er  nicht  blos  förmlich  angenommene
  Bürger  schützt,  sondern  eine  Verpflichtung  hierzu  schon  dann
anerkennt,  wenn  ein  Flüchtling  auch  nur  die  ersten  unvollkommenen  Schritte
zu  einer  künftigen  Aufnahme  gemacht  hat,  z.  B.  eine  Meldung  um  einstiges
Bürgerrecht,  Ergreifung  eines  Domiciles  im  Lande  u.  dergl.  Hier  ist  die
Möglichkeit  eines  Missbrauches  der  so  unvorsichtig  angebotenen  Schutzgewalt
so  gross;  die  Wahrscheinlichkeit  vielfacher  verdriesslicher  Verwicklungen
mit  andern  Staaten  so  dringend;  die  Grundlage  der  ganzen  Handlungsweise
        <pb n="548" />
        544  Völkerrechtliche:  Lehre

Verbindet  dagegen  der  Staat,  welcher  sich  zu  jener  engen
Auffassung  seiner  Rechtspflicht  bekennt,  damit  die  Bewilligung
eines  unbedingten  Asyles  für  Fremde  nicht,  —  und  es  hängen
diese  heiden  Einrichtungen  keineswegs  mit  solcher  Nothwendigkeit
  zusammen,  dass  sie  gar  nicht  getrennt  werden  können,  —
so  mindern  sich  allerdings  die  Uebel.  Der  Stnat  behält  die  Möglichkeit,
  sein  eigenes  Land  rein  zu  halten,  so  wie  das  Ausland
von  besländiger  Furcht  zu  befreien.  Aber  auch  hier  bleilt  doch
iimmer  noch  Bedenken  genug  übrig..  —  Unter  allen  Umständen
wird  es  grosser  und  fortgeseizier  Aufmerksamkeit  auf  die  in
das  Staatsgebiet  eintretenden  Fremden  bedürfen,  um  sich  sehr
unerwünschten  Zuzuges  zu  erwehren.  Trotz  deın  nämlich,  dass
kein  unbedingtes  Asylrecht  besteht,  wird  doch  schon  die  Aussicht
auf  völliges  Unterbleiben  jeder  Art  von  gerichtlicher  Untersuchung
und  Bestrafung  allerwärts  Rechtsverbrecher  anlocken.  Möglicherweise
  finden  sie  ja  Schutz  durch  Nachsicht  oder  Täuschung  über
ihre  Persönlichkeit;  im  schlimmsten  Falle  steht  nur  einfache
Wegweisung  bevor.  Der  Zudrang  wird  also  jeden  Falles  gross
sein  und  bedenkliche  Bestandtheile  enthalten.  —  Allein  daran
nicht  genug.  Offenbar  hängt  der  ganze  Zustand  lediglich  von
den  Grundsätzen  ab,  welche  der  Staat  in  Beziehung  auf  das  Asylrecht
  überhaupt  aufstellt.-  Behält  er  sich  ein  freies  Entscheidungsrecht
  über  die  Annahme  und  Duldung  eines  jeden  Fremden  vor,
(eine  alien  bill,)  dann  hängt  allerdings  nur  von  ihm  ab,  sich
selbst  und  Andere  vor  Schaden  und  Gefahr  zu  bewahren;  und
es  bleiben  dann  nur  in  so  ferne  Nachtheile,  als  etwa  einem  wirklich
  gefährlichen  Menschen  Aufenthalt  verwilligt  wird,  oder  weil
die  Duldung  eines  bestimmten  Flüchtlings  einem:  fremden  Siaate,
gleichgültig  jelzt  ob  mit  Recht  oder  Unrecht,  “Veranlassung  zu
Besorgnissen  und  zu  Beschwerden  giebt.  Macht  dagegen  der
Staat  die  Aufenthaltserlaubniss  abhängig  von  der  Erfüllung  gewisser
  gesetzlicher  Bedingungen,  (wie  diess  wohl  bei  der
gesammiten  Rechisauffassung  eines  solchen  Staates  der  wahrscheinlogisch

  und  juristisch  so  unhaltbar:  dass  in  der  That  nur  eine  Verbindung
von  leidenschaftlicher  Anmaassung  und  von  gedankenloser  Unwissenheit  auf
einen  solchen  Grundsatz  verfallen  kann.  Dieses  Urtheil  kann  den  Vereinigten
Staaten  nicht  erspart  werden.
        <pb n="549" />
        vom  Asyle.  545

liche  Fall  ist,)  dann  tritt  wieder  die  Möglichkeit  manchfacher  Unzuträglichkeit
  ein.  Wie  immer  solche  Bedingungen  geselzt  sein
mögen,  von  einzelnen  Unerwünschten  werden  sie  umgangen  oder
erlüllt  werden,  daraus  dann  aber  die  oben  nachgewiesenen  Nachiheile
  für  das  eigene  Land  und  für  fremde  Staaten  enislehen.

4,

Das  vermittelnde  System.

Sehr  leicht  begreift  sich,  dass  die  bedeutenden  Nachtheile,
welche  eine  folgerichtige  Durchführung  sowohl  der  kosmopolilischen
  als  der  selbstsüchtigen  Anschauung  zur  nolhwendigen  Folge
hat,  stutzig  machen.  Soll  man  in  der  That  einer  ideellen  Auffassung
  der  Menschheits-  und  der  Staaiszwecke,  deren  vollstländige
  Erreichung  doch  jeden  Falles  in  weiter  Ferne  steht,  so  bedeutende
  und  unmilltelbare  Opfer  bringen?  Ist  es  im  andern
Falle  klug,  eine  so  wenig  genossenschaftliche  Stellung  gegen
Andere  einzunehmen,  dass  man  durch  den  unvermeidlichen  Rückschlag
  selbst  empfindlich  leidet?  Ist  es  überhaupt  die  Aufgabe,
die  menschlichen  Angelegenheiten  zur  Zufriedenstellung  eines
dogmalischen  Grundsatzes  einzurichten,  was  immer  die  Kosten
und  die  Leiden  einer  logisch  untadelhaften  Durchführung  sein
mögen;  oder  ist  es  nicht  vielmehr  Forderung  der  gesunden
Vernunft  und  der  Sittlichkeit,  nach  einer  solchen  Gestaltung  der
Dinge  zu  suchen,  welche  die  mehrsten  Vortlheile  bei  den  geringsten
  Nachtheilen  verspricht,  wenn  auch  dabei  nicht  ganz  folgerichtig
  verfahren  werden  kann?

Nicht  nur  von  allen  europäischen  Staaten  (freilich  mit  sehr
verschiedener  Ausführung),  sondern  auch  fast  ausnahmslos  vonder
  Lehre  (freilich  in  der  Regel  ohne  genaues  Bewusstsein  und
scharfe  Gedankenfolge)  ist  die  letztere  Frage  bejaht  worden.
Man  ist  darüber  einig,  dass  weder  eine  ausnahmslose  kosmopolitische
  Unterstützung  der  Rechtsordnung,  noch  aber  auch  eine
enge  Beschränkung  auf  die  Hütung  des  eigenen  Hauses  die
praktische  Aufgabe  sein  dürfe.  Es  soll  das  Mögliche  erstrebt
werden,  das  heisst,  es  soll  Rechtsschutz  auch  ausserhalb  der
unmittelbar  betheiligten  Staatsordnung  geleistet  werden,  wo  die-
        <pb n="550" />
        546  Völkerrechtliche  Lehre

selbe  nothwendig,  und  so  lange  sie  nicht  mit  überwiegenden
Nachtheilen  für  den  zur  Mitwirkung  Aufgeforderten  verbunden
ist.  Mit  anderen  Worien,  man  ist  dahin  einverstanden,  dass  ein
vermittelndes  oder  mittleres  System  zu  erstreben  sei.

Es  ist  nun  aber  einleuchtend,  dass,  wenn  auch  die  Richtigkeit
  dieser  Ansicht  lediglich  nicht  beanstandet  wird,  eine  praktische
  Lösung  der  Aufgabe  bedingt  ist  durch  die  Beantwortung
der  Vorfrage:  ob  als  Grundlage  des  gemischten  Verfahrens
die  kesmopolitische  oder  aber  die  selbstsüchlige  Auffassung  angenommen
  wird?  Nicht  nur  hängt  davon  die  formelle  Ordnung
des  Gedankenganges  ab;  sondern  es  ist  überhaupt  ein  grosser
Unterschied,  was  als  Regel  und  was  als  Ausnahme  zu  betrachten
ist,  für  welche  Antwort  also  in  einem  Zweifelsfalle  entschieden
werden  muss.

Nachstehende  Gründe  sprechen  nun  aber  dafür,  die  kosmopolitische
  Auffassung  der  Rechtsaufgabe  als  die  richtige  Grundlage
  für  gesiltigle  Staaten  zu  erklären.  —  Vorerst  sind  die  ihr
wesentlich  anklebenden  Uebelstände,  Alles  wohl  überlegt  und
verglichen,  die  geringeren;  denn  sie  begreifen  nur  Unannehmlichkeiten
  und  minder  nothwendige  Opfer  in  sich,  während  die
natürlichen  Nachtheile  des  selbstsüchtigen  Systemes  in  manchfacher
  und  bedenklicher  Bedrohung  der  Rechtssicherheit  bestehen.
Wenn  also  eiwa  die  anzustrebende  Vermittlung  in  diesem  oder
jenem  Punkte  nicht  jede  Unzuträglichkeit  des  angenommenen
Grundsatzes  zu  beseiligen  vermögen  sollte,  so  sind  doch  bei  der
Annahme  dieser  Grundlage  die  übrig  bleibenden  Missstände  erträglicher.
  —  Sodann  ist  es  hier  überhaupt  die  richligere  Ansicht
vom  menschlichen  Leben  und  von  der  Staatsaufgabe.  In  der
möglichsten  Ausbildung  des  einzelnen  Volks-  und  Staatslebens
geht  die  Bestimmung  des  Menschengeschlechtes  nicht  auf,  und
es  dürfen  also  auch  nicht  alle  Einrichtungen  im  letzten  Gedanken
nur  darauf  berechnet  sein.  Eine  völlige  Gleichheit  aller  Völker
in  Gesittigung  und  gesellschaftlicher  sowohl  als  staatlicher  Gestaltung
  mag  ein  Hirngespinnst  sein;  und  es  ist  selbst  mehr  als
wahrscheinlich,  dass  die  Verschiedenheit  der  Ragen,  der  Himmelsstriche
  und  der  tellurischen  Lage  auch  eine  wesentlich  verschiedene
  Ausbildung  grosser  Abtheilungen  des  Menschenge-
        <pb n="551" />
        vom  Asyle.  547-schlechles

  für  immer  bedingt,  und  nur  eine  Harmonie,  nicht  aber
eine  Gleichheit  als  letztes  Ziel  erscheinen  lässt.  Allein  damit
ist  eine  allgemeine  Handreichung  zur  Bewerkstelliging  der  für
Alle  gleichmässig  nothwendigen  Zustände  gar  wohl  vereinbar,
Unter  diese  für  alle  Völker  und  bei  allen  Gesitligungszwecken
gleich  unentbehrlichen  Voraussetzungen  gehört  aber  vor  Allem
Rechtsschutz.  —  Endlich  ist  nur  bei  der  Zugrundelegung  des
kosmopolitischen  Grundsatzes  ein  ruhiges  Fortschreiten  zu  freieren
Gesinnungen  möglich.  Wenn  von  dem  selbstsüchtigen  Gedanken
ausgegangen  wird,  so  erscheint  jede  Beihülfe,  zu  welcher  Erfahrung
  und  steigende  Gesilligung  drängen  mögen,  als  eine  weitere
Ausnahme  und  ein  neuer  Angriff  auf  die  Grundlage;  während
umgekehrt  bei  der  grundsätzlichen  Annahme  des  kosmopolitischen
Principes  jede  Erweiterung  in  der  Beihülfe  zu  einer  Weltrechtsordnung
  die  Entfernung  einer  bisher  bestandenen  folgewidrigen
Beschränkung  und  somit  die  immer  vollständigere  und  reinere
Gestaltung  des  richtigen  Gedankens  ist.  Da  nun  aber  doch  jeden
Falles  die  Bewegung  nach  allen  Erfahrungen  der  Geschichte  in
der  Richtung  der  immer  weitern  Gesilligung  vor  sich  geht,  und
sie  nach-den  Forderungen  der  Vernunft  in  dieser  Richtung  vor
sich  gehen  soll:  so  ist  auch  die  Annahme  einer  Grundlage,  welche
damit  übereinstimmt,  räthlich.

Als  Aufgabe  für  ein  miltleres  System  stellt  sich  somit  heraus:
bei  wesentlicher  Annahme  des  kosmopolitischen
Grundsatzes  diejenigen  Folgerungen  desselben  zu
beseitigen,  welche  dem  sie’durchführenden  Staate
allzugrosse  Opfer  oder  nicht  wohl  zu  überwindende
  Verlegenheiten  bringen.

Es  ist  oben  gezeigt  worden,  dass  die  Nachtheile  einer  starren
Durchführung  des  kosmopolitischen  Systemes  hauptsächlich  folgende
  sind:  die  Uebernahme  vielfacher  und  weitläufiger  Vorbeugungsmaassregeln
  und  gerichtlicher  Verfahren;  die  unerfüllbaren
  und  unbilligen  Forderungen  fremder  Staaten;  die  Nolhwendigkeit,
  über  fremde  zweifelhafle  Staatshändel  eine  bindende
Ansicht  auszusprechen;  die  Härte  der  Auslieferung  in  manchen
Fällen.  In  diesen  Beziehungen  muss  also  nach  Verminderung
der  Uebelstände  gestrebt  werden,  und  wäre  es  auch  auf  Kosten
        <pb n="552" />
        548  Völkerrechtliche  Lehre

der  streng  logischen  Folgerichtigkeit,  und  um  den  Preis  eines  gelegenllichen
  Verfallens  in  Forderungen  des  selbstsüchtigen  Systemes,.

Jedoch  kann  hier  wieder  ein  grosser  Unterschied  nicht  übersehen-
  werden.  Es  bedarf  nämlich  nicht  eben  langer  Untersuchungen,
  um  herauszufinden,  dass  es  vorzüglich  die  Verletzungen  des
öffentlichen  Rechtes  anderer  Staaten  sind,  bei  welchen  diese
Nachtheile  hervortreten,  während  die  Privat-  (gemeine)  Verbrechen
  nur  in  weit  geringerem  Maasse  zu  denselben  führen  ").

Bei  diesen  letzteren  ist  nämlich  vor  Allem  von  einer  bedenklichen
  Entscheidung  über  zweifelhafte  fremde  Zustände  gar  nicht
die  Rede.  Wie  immer  diese  sein  mögen,  so  kann  doch  Mord,
Diebstahl  und  Nothzucht  in  solchem  Lande  nicht  als  erlaubt  betrachtet
  werden;  und  es  wird  über  Rechtmässigkeit  oder  Unrechtmässigkeit
  der  fremden  Regierung  kein  Urtheil  gefällt,  wenn  man
diesseits  zur  Bestrafung  von  dergleichen  Handlungen  beiträgt.
Mit  ein  wenig  Vorsicht  in  den  Formen  lässt  sich  jede  Verlegenheit
  vermeiden.  —  Eben  so  sind  hier  unerfüllbare  Anmulhungen
oder  eine  grausame  und  ungerechte  Härte  im  Falle  einer  Auslieferung
  kaum  zu  befürchten,  wenn  nur  die  Thatsache  wirklich
feststeht,  dass  es  sich  nur  von  einem  gemeinen  Verbrechen  handelt.
  Die  Aufforderung  zur  gemeinschafllichen  Verfolgung  eines
gemeinen  Verbrechers  kann  weder  die  Ehre  noch  den  Vortheil
des  diesseitigen  Staates  bedrohen.  Bei  einem  Verfahren  gegen
einen  Ausgelieferten  dieser  Art  aber  ist  eine  böse  Absicht  oder
gesetzwidrige  Einmischung  in  den  Gang  der  Rechtspflege  von
Seiten  der  fremden  Regierung  nicht  leicht  zu  besorgen,  wie  sie

1)  Es  entgeht  mir  nicht,  dass  nicht  nur  die  neuere  Strafrechts-Wissenschaft
  begrifflich  viel  einzuwenden  hat  gegen  die  Eintheilung  der  Verbrechen
in  private  und  öffentliche,  sondern  dass  auch  praktische  Gründe  gegen  die
Aufnahme  der  Eintheilung  in  neue  Strafgesetzbücher  vorgebracht  werden.
Ich  lasse  diess  Alles,  wie  billig,  an  seinen  Ort  gestellt;  allein  wenn  ihm
auch  so  ist,  so  ist  damit  natürlich  die  Zweckmässigkeit  oder  gar  Nothwendigkeit
  einer  ähnlichen  Eintheilung  zu  völkerrechtlichen  Zwecken  nicht  berührt,
  noch  weniger  widerlegt;  sondern  es  folgt  höchstens  daraus,  dass  man
sich  nicht  begnügen  darf,  nur  im  Allgemeinen  jene  Unterscheidung  in  Verträgen
  u.  8.  w.  zu  machen,  sondern  dass  vielmehr  die  einzelnen  Arten  von  Vergehen,

  welche  so  oder  anders  behandelt  werden  sollen,  namentlich  und  einseln
  aufzuzählen  sind.
        <pb n="553" />
        vom  Asyle.  549

sonst  auch  sein  mag:  Sie  hat  hierzu  keinen  Grund,  in  der  Regel
auch  gar  kein  Mitte.  —  Somit  bleibt  also  nur  die  Mühe  der
Vorbeugung  oder  Mitwirkung.  Mag  nun  auch  diese  unter  Umständen
  nicht  unbedeutend  sein,  so  kann  sie  doch  kaum  in  Betracht
  kommen  gegenüber  von  den  Vortheilen  einer  allgemeinen
Rechtssicherung.

Anders  bei  Staatsvergehen.  Schon  hinsichtlich  der  beschwerlichen
  Geschäftevermehrung  liegt  der  Schaden  hier  am  Tage.
Vorbeugungsmaassregeln  sind  hauptsächlich  nur  wegen  solcher
Bedrohungen  nöthig.  Nicht  wegen  der  Diebe,  Betrüger  und
sonstiger  Verleizer  der  Einzelnen,  sondern  zur  Abwendung  von
Angriffen  auf  fremde  Staaten  und  deren  Regierungen  werden
Gränzbesetzungen,  Aufstellungen  von  Truppen,  Reisecontrolen
u.  s.  w.  veranstalle.  Aber  auch  die  gerichtliche  Verfolgung  eines
nicht  Auszuliefernden  wegen  einer  angeblich  gegen  einen  fremden
Staat  unternoınmenen  Rechtsverletzung  kann  die  weitläufligsten
und  kostspieligsten  Vorkehrungen  veranlassen.  —  Nicht  leicht
wird  sodann  wegen  lässigen  Schutzes  gegen  gemeine  Verbrecher
eine  bedenkliche  Beschwerde  von  einem  mächtigen  Nachbarstaate
erhoben  werden;  aber  gar  häufig  und  zum  Theile  sehr  misslich
sind  die  Forderungen  pünktlicherer  Vorbeugungsmaassregeln  gegen
staatliche  Unternehmungen.  —  In  der  Natur  der  Sache  liegt,
dass  ausschliesslich  bei  angeblichen  Unternehmungen.  wider  den
Staat  selbst  und  seine  obersten  Behörden  die  Frage  zur  Entscheidung
  kommt:  ob  die  angegriffene  Gewalt  oder  Person  sich
mit  Recht  als  eine  gesetzlich  bestellte  und  bestehende  ausgiebt  ?
—  Endlich  können  auch  Zweifel  über  die  sittliche  Erlaubtheit
einer  Auslieferung  kaum  je  in  einem  andern  Falle  entstehen,  als
bei  Solchen,  welche  entweder  nur  als  Besiegte  in  einem  Kampfe
von  mindestens  zweifelhaftem  Rechte,  oder  als  Schwärmer,  vielleicht
  als  Verzweifelte,  nicht  aber  als  Verbrecher  betrachtet  werden
  können.  Solche  mögen  allerdings  mit  grundloser  Leidenschafllichkeit
  verfolgt  werden,  und  es  kann  sich  gegen  ihre
Auslieferung  auch  ein  vernünftiges  Gefühl  sträuben.

Hieraus  ergiebt  sich  denn,  dass  ein  verschiedenes  Verfahren
  hinsichtlich  der  Privat»  und  der  Staatsverbrechen
stallinden  kann  und  muss.
        <pb n="554" />
        550  ‚Völkerrechtliche  Lelıre

Bei  der  Mitwirkung  zur  Verhinderung  oder  Bestrafung  von
Privatverbrechen,  welche  gegen  eine  fremde  Rechtsordnung  begangen
  worden  sind,  bedarf  es  bedeutender  Abweichungen  von
dem  kosmopolitischen  Systeme  nicht.  Ohne  Besorgniss  wesentlicher
  Nachtheile  kann  der  Staat  die  zur  Verhütung  von  Rechtsverletzungen
  überhaupt  bestehenden  Anstalten  auch  auf  sie  ausdehnen;
  und  kann  er  im  Falle  eines  dennoch  eingelretenen
Vergehens  gegen  die  einheimischen  Thäter  nach  Vorschrift  der
gewöhnlichen  Gesetze  verfahren,  Ausländer  aber  in  den  dazu
geeigneten  Fällen  ausliefern.  Auch  in  den  Einzelnheiten  der
Ausführung  sind  keine  bedeutenderen  Schwierigkeiten  zu  überwinden.
  Es  bedarf  hier  lediglich  der  Vorsicht,  dass  sich  der
um  Auslieferung  angegangene  Staat  jedesmal  genau  überzeuge,
ob  auch  wirklich  ein  Privatverbrechen  vorliegt,  und  er  nicht  etwa
unter  dem  Vorgeben  eines  solchen  zu  Mitwirkung  gegen  Staatsverbrechen
  missbraucht  werden  will.  Er  hat  also  nicht  nur  die
nöthigen  Nachweise  über  die  in  Frage  slehende  Thatsache  und
über  die  erhobene  oder  beabsichtigte  Anklage  zu  verlangen;
sondern  es  ist  auch  ganz  zweckmässig,  wenn  er  entweder  durch
eine  allgemeine  vertragsmässige  Bestimmung  oder  durch  eine
besondere  Erklärung  im  einzelnen  Falle  sich  die  Gewissheit  verschafft,
  dass  ein  von  ihm  Ausgelieferter  einzig  und  allein  wegen
der  in  dem  Auslieferungsansinnen  bezeichneten  und  _  diesseits
anerkannten  Vergehen  in  Untersuchung  und  Strafe  genommen
wird.  Zur  Vermeidung  von  Streit  darüber  aber,  was  als  Privatverbrechen
  und  was  als  Verletzung  des  öffentlichen  Rechtes  zu
betrachten  sei,  wird  passend  im  Wege  des  Vertrages  eine  Aufzählung
  und  Eintheilung  festgestellt  werden.

Was  dagegen  nun  die  Verfehlungen  gegen  das  öffentliche
Recht  anderer  Staaten  betrifft,  so  ist  allerdings  im  Vorstehenden
die  grosse  und  überwiegende  Unzuträglichkeit  einer  vollen  Anwendung
  des  kosmopolitischen  Systemes  auf  dieselben  nachgewiesen.
  Es  muss  also  versucht  werden,  durch  eine  Beschränkung
der  Rechtshülfe  in  dieser  Richtung  ein  verständiges  und  erträgliches
  Maass  zu  finden;  und  die  Frage  ist  nur,  wie  weit  in  der
Weigerung  gegangen  werden  soll  und  darf?
        <pb n="555" />
        vom  Asyle.  551

Von  einer  völligen  Verweigerung  jeder  Rechtshülfe.  in
allen  Fällen,  in  welchen  die  Rechte  eines  fremden  Staates  bedroht
  oder  verletzt  sind,  kann  natürlich  nicht  die  Rede  sein.
Eine  solche  grundsätzliche  Nichtanerkennung  des  Rechtes  fremder
Staaten  wäre  nicht  nur  eine  völlige  Barbarei,  sondern  auch,  weil
damit  auch  der  Anspruch  auf  Achtung  des  eignen  Rechtes  aufgegeben
  wäre,  eine  grobe  Verkennung  wohlverstandenen  Vortheiles.
Ueberdiess  hiesse  diess  den  kosmopolitischen  Gedanken  ganz  verlassen,
  nicht  aber  ihn  auf  Nothwendiges  beschränken.  Der  Grundsatz
  der  Hülfe  muss  also  bestehen  bleiben;  und  nur  wo  es  sich
findet,  dass  Beihülfe  für  den  fremden  Staat  und  dessen  Recht
von  untergeordneter  Bedeutung  ist,  während  die  daraus  für  den
diesseitigen  Staat  drohenden  Missstände  sehr  empfindlich  wären,
mag  so  weit,  aber  auch  nur  so  weit,  eine  Ausnahme  billigerweise
  gemacht  werden.

Wirft  man  nun  einen  Blick  auf-die  (oben  S.  514  ff.  näher
erörterten)  vier  verschiedenen  Arten  von  Fällen,  in  welchen  bei
Anerkennung  des  kosmopolitischen  Grundsatzes  einem  fremden
Staate  zur  Aufrechterhaltung  seines  öffentlichen  Rechtes  Hülfe  zu
leisten  sein  kann:  so  sieht  man  vor  Allem,  dass  dieselben  zwei
Gruppen  bilden.  In  der  einen  stehen  diejenigen,  präventiven  und
repressiven,  Maassregeln,  welche  der  helfende  Staat  gegen  die
unter  seiner  eigenen  Botmässigkeit  Stehenden  zu  ergreifen  hat.
Also  theils  die  Angriffe  auf  fremde  Staaten,  welche  im  diesseitigen
Gebiete  von  diesseitigen,  bleibenden  oder  vorübergehenden,  Angehörigen
  vorbereitet  und  vollzogen  werden;  theils  die  Bestrafung
  solcher  Angehöriger,  welche  in  fremdem  Gebiete  gegen
die  dortige  Gewalt  sündigten,  allein  unentdeckt  oder  mindestens
ungestraft,  unter  die  vaterländische  Gerichtsbarkeit  zurückkamen.
Die  andere  Abtheilung  aber  wird  gebildet  von  den  Fällen,  in
welchen  eniweder  Unterthanen  des  fremden  Staates  selbst  oder
Angehörige  dritter  Staaten  sich  gegen  die  Rechte  jenes  Staates
verfehlten,  unbestraft  entkamen,  nun  aber  sich  in  diesseiliger
Gewalt  befinden.  —  Vergleicht  man  nun  aber  die  eigenthümliche
Wichtigkeit  der  Beihülfe  in  den  beiderseitigen  Fällen  für  den
verletzten,  und  die  Beschwerlichkeiten  der  Mitwirkung  für  den
helfenden  Staat:  so  ist  wohl  hinsichtlich  der  in  die  erste  Gruppe

Zeitschr.  für  Staatew.  1853.  9s  Heft.  36
        <pb n="556" />
        552  Völkerrechtliche  Lehre

gehörigen  Fälle  unzweifelhaft,  einer  Seits,  dass  sie  für  den  bedrohten
  Staat  sehr  gefährlich  sind,  weil  er  zum  grossen  Theile
ihre  Verhinderung,  jeden  Falles  ihre  Bestrafung  -gar  nicht  in
seiner  Macht  hat,  die  Aussicht  auf  solche  Freiheit  und  Straflosigkeit
  aber  natürlich  eine  grosse  Aufmunterung  zu  beliebigen  und
immer  wiederholten  Versuchen  ist.  Die  in  die  zweite  Gruppe
gehörigen  Fälle  sind  dagegen  offenbar  in  so  ferne  weit  weniger
bedenklich,  als  der  Natur  der  Sache  nach  wenigstens  eine  bedeutende
  materielle  Gefahr  für  ‘den  verletzten  Staat  hier  nicht
vorhanden  sein  kann.  Es  mag  sein,  dass  ein  wichtiges  Recht
verletzt  oder  ein  grosses  Verbrechen  gegen  den  Staat  und  die
Träger  seiner  Gewalt  wirklich  begangen  worden  ist;  allein  jeden
Falles  kann  der  Verletzende  nicht  Sieger  geblieben  oder  der
Staat  noch  weiterhin  in  Gefahr  sein,  indem  ja  jener  zur  Flucht
ausserhalb  Landes  genöthigt  war.  Es  bleibt  hier  also  nur  der,
freilich  nicht  gering  anzuschlagende,  ideelle  Nachtheil  der  begangenen
  Rechtsstörung,  dass  keine  Strafe  auf  das  Verbrechen
folgt.  —  Mit  den  Unzuträglichkeiten  der  Beihülfe  verhält  es  sich
nun  aber  beinahe  umgekehrt.  Die  Mitwirkung  bei  Fällen  der
ersten  Gruppe  mag  allerdings  in  vielen  Fällen  beschwerlich,  in
einzelnen  sogar  weit  aussehend  und  sehr  kostspielig  sein;  auch
wird  es  an  verdrüsslichen  und  unbilligen  Ansinnen  anderer  Staaten
nicht  fehlen  ;  dagegen  ist  es  ein  guler  Umstand,  dass  der  mitwirkende
Staat  die  ganze  Behandlung  des  einzelnen  Falles  und  selbst  die
Aufstellung  der  allgemeinen  Grundsätze,  nach  welchen  er  handelt,
völlig  in  seiner  Gewalt  hat.  Er  kann  hier  bei  seinem  kosmopolitischen
  Streben  nach  allgemeiner  Rechtsordnung  niemals  über
Recht  und  Sittlichkeit  hinausgedrängt  werden,  und  kommt  nicht
in  Gefahr,  seine  wohlgemeinte  und  ehrliche  Beihülfe  zum  Rechte
zu  Verfolgungen  und  Grausamkeiten  missbrauchen  zu  sehen.  Bei
den  Fällen  der  zweiten  Gruppe  dagegen  ist  allerdings  die  Mühe
und  der  Aufwand  blosser  Nachspürung  und  Auslieferung  nicht
nennenswerth;  wohl  aber  können  theils  die  sittlichen  Bedenken
ungewältigbar  sein,  theils  mag  nicht  selten  die  Verlegenheit  und
Unzuträglichkeit,  ein  amtliches  Urtheil  über  die  Gesinnungen  der
Machthaber  oder  über  die  Rechtmässigkeit  der  staatlichen  Zustände
  eines  andern  Landes  zu  fällen,  sich  als  höchst  bedeutend
        <pb n="557" />
        vom  Asyle.  553

herausstellen.  Jenes  ist  der  Fall,  wenn  man  bei  der  angeblich
verletzten  Regierung  nicht  ehrliches  Verlangen  nach  Herstellung
der  Rechtsordnung,  sondern  Rachedurst,  bei  den  Gerichten  Feigheit
  und  Abhängigkeit  fürchten  muss;  wenn  man  somit  in  der
Gefahr  ist,  der  Vollziehung  einer  formellen  Verpflichtung  das
innere  Recht  und  die  Menschlichkeit  zum  Opfer  zu  bringen,  sich
vielleicht  zum  Handlanger  des  Henkers  der  edelsten  Menschen
und  berechtigtsten  Vaterlandsfreunde  zu  erniedrigen.  In  die
schwere,  unter  Umständen  selbst  sehr  gefährliche,  Verlegenheit
eines  Urtheiles  über  fremde  Zustände  und  Persönlichkeiten  kommt
ein  kosmopolitischer  Staat  aber  da,  wo  es  sich  von  Auslieferungen
nach  erfolglosem  Angriffe  oder  Widerstande  gegen  die  thatsächlich
  herrschende  Gewalt  handelt.

Es  kann  nun  verständigerweise  nicht  geläugnet  werden,  dass
bei  dieser  zweilen  Gattung  von  Beistandsfällen  die  Nachtheile
weit  grösser  sind,  als  der  mögliche  Nutzen.  Der  Angriff  auf
die  bedrohte  Staatsordnung  ist,  wenigstens  im  Wesentlichen,  verunglückt
  und  die  Urheber  sind  auf  der  Flucht.  Eine  Wiederholung
  ist  nicht  zu  fürchten,  wenn  der  asylgebende  Staat  seine
Pflicht  erfüllt,  (wovon  sogleich.)  Der  ganze  Schaden  verweigertler
Beihülfe  besteht  nur  in  der  thatsächlichen  Straflosigkeit  einer
Gesetzesverletzung.  Die  Nachtheile  der  Auslieferung  aber  können
unberechenbar  sein  für  einen  gewissenhaften  Staat,  erdrückend
für  Menschlichkeit  und  wahres  Recht  bei  Urtheilsfehlern,  Schwäche
oder  tadelnswerthem  Mitgefühle  der  um  Mitwirkung  angegangenen
Regierung.  Es  erscheint  somit  als  gerechtfertigt,  wenn  ein  zum
‚Asylrechte  Zugelassener  niemals  ausgeliefert  wird  zum  Behufe
‚der  Bestrafung  wegen  einer  vor  seiner  Aufnahme  in  den  Schutz
gegen  das  öffentliche  Recht  eines  andern  Staates  begangenen
Handlung.  Allerdings  hat  eine  strenge  Festhaltung  dieses  Grundsalzes
  auch  entschiedene  Nachtheile;  allein  sie  müssen  als  das
im  Ganzen  geringere  Uebel  getragen  werden.  So  wird  z.  B.  wohl
die  Nichtauslieferung  zuweilen  auch  Solchen  zu  einer  Straflosigkeit
  verhelfen,  bei  welchen  diess  nach  allen  göttlichen  und  menschlichen
  Rechten  zu  bedauern  ist;  und  es  mag  als  eine  grosse
Folgewidrigkeit  und  Unbilligkeit  erscheinen,  wenn  bei  einem  gemeinsamen
  Unternehmen  gegen  einen  fremden  Staat  die  diessei-36

  *
        <pb n="558" />
        554  Völkerrechtliche  Lehre

tigen  Angehörigen  gestraft  werden,  die  Ausländer  dagegen  straflos
bleiben  sollen.  Allein  in  jenem  Falle  würde  die  Gestattung  einer
Auswahl  in  die  Nachtheile  einer  subjectiven  Willkühr  und  überdiess
  in  alle  Verlegenheiten  fremder  Forderungen  werfen;  im
andern  Falle  dagegen  muss  man  sich  damit  trösten,  dass  dem
gestraften  Unterthanen  in  keinem  Falle  Unrecht  geschieht,  und
an  seiner  Strafbarkeit  dadurch  nichts  geändert  ist,  dass  höhere
Rücksichten  die  Straflosigkeit  eines  Mitschuldigen  nöthig  machen.
In  beiden  Fällen  wird  die  schleunige  Entfernung  solcher  Fremden
wenigstens  das  öffentliche  Aufsehen  und  damit  einen  Theil  des
ideellen  Schadens  beseiligen.

Dagegen  wären  unzweifelhaft  die  Nachtheile  überwiegend,
wenn  der  Staat  nicht  seine  eigenen  Angehörigen  von  Verletzung
fremder  Staaten  abhielte.e  Ein  solcher  Zustand  allgemeiner
Rechtsunsicherheit  wäre  unerträglich  und  überdiess  höchst  schädlich
  für  Gesittigung  und  Wohlstand,  da  er  nothwendig  zu  einer
allgemeinen  scheuen  Abschliessung  jedes  Staates  und  zur  möglichsten
  Unterbrechung  alles  Verkehres  mit  dem  Auslande  führen
müsste.  Von  der  Retorsion  gar:  nicht  zu  reden.  Freilich  erwachsen
  dem  Staate  durch  diese  Pflicht  der  Rechtsbewahrung
in  seinem  Gebiete  bedeutende  Bemühungen  und  vielleicht  auch
Ausgaben;  allein  sie  können  vernünftigerweise  nicht  beklagt
werden,  weil  sie  Bedingungen  der  allgemeinen  Gesittigung  sind.
Und  je  gewissenhafter  ein  Staat  dabei  verfährt,  namentlich  auch
bei  den  Vorbeugungsmaassregeln,  desto  unbedenklicher  mag  er
auch  Jie  Auslieferung  Flüchtiger  verweigern.

Nicht  unmittelbar  mit  der  Frage  über  Verhinderung,  Bestrafung
  und  Auslieferung  hängt  die  Frage  über  Gestattung
eines  Aufenthaltes  für  Flüchtlinge  aus  fremden
Staaten  zusammen.  Das  vorstehende  vermittelnde  System  kann
an  und  für  sich  durchgeführt  werden,  ob  der  Staat  den  flüchtigen
Angehörigen  fremder  Länder  einen  Aufenthalt  gestattet  oder
nicht;  und  ersteren  Falles,  ob  der  Staat  sich  eine  freie  Entscheidung
  über  den  einzelnen  Fall  vorbehält,  oder  sich  ein  für  allemal
durch  ein  Gesetz  bindet.  Dennoch  ist  eine  gleichzeitige  richtige
Bestimmung  dieses  Punktes  sehr  wünschenswerth,  indem  hiervon
die  Uebernahme  oder  Vermeidung  mancher  bedeutender  Unzu-
        <pb n="559" />
        vom  Asyle,  555

täglichkeiten  abhängt.  Es  ist  nämlich  klar,  dass  bei  jeglicher
Gewährung  eines  Asyles  den  Vorbeugungsmaassregeln  ein  grösserer
Umfang  gegeben  werden  muss,  und  zwar  in  dem  Verhältnisse
.ein  grüsserer,  als  die  Aufnahme  häufig  und  ausnahmslos  ist.  Ferner
werden  voraussichtlich,  und  zwar  ebenfalls  in  diesem  Verhältnisse,
  Verwicklungen  mit  Nachbarsiaaten  aus  der  Aufnahme
flüchliger  Unterthanen  derselben  entstehen.  Endlich  können  die
oben  näher  bezeichneten  Unzuträglichkeiten  und  Folgewidrigkeiten
  des  vermittelnden  Systemes  bei  einer  unbedingten  Aufnahmepflicht
  nicht  unsichtbar  gemacht  werden.  —  Es  bewahrt
aber  wohl  der  Staat  den  Geist  der  praktischen  Weisheit  und  der
Mässigung,  welcher  zur  Aufgebung  der  starren  Folgerichtigkeit
in  der  Hauptfrage  führt,  wenn  er  weder  eine  unbedingte  Zurückweisung
  aller  Flüchtlinge  aus  fremden  Gebieten,  noch  eine  unbedingte
  Aufnahme  Aller  und  Jeder,  so  wie  eine  alsbaldige  grundsätzliche
  Gleichstellung  derselben  mit  den  eigenen  Unterithanen
in  sämmtlichen  bürgerlichen  und  staatlichen  Rechten  ausspricht;
sondern  zugiebt,  was  Menschlichkeit  und  eigener  Vortheil  verlangen,
  dagegen  sich  weder  die  Uebernahme  übergrosser  Lasten
und  Verlegenheilen,  noch  die  Beihülfe  zu  gemeinschädlichen  Zuständen
  und  gefährlichen  Rechtsbedrohungen  aufdrängen  lässt.
Dem  gemäss  dürfte  es  aber  das  Richtige  sein,  wenn  in  einem
Staate,  welcher  hinsichtlich  der  Bestrafung  und  Verhinderung  ein
mittleres  System  verfolgt,  auch  hinsichtlich  des  Asyles  nachstehende
Sätze  aufgestellt  werden:

Der  Staat  spricht  im  Allgemeinen  das  Recht  an,  Unterthanen.
  fremder  Staaten  in  sein  Gebiet  aufzunehmen  und  denselben
  hier  Aufenthalt  zu  gestatien,  auch  wenn  dieselben  von
ihrer  bisherigen  Regierung  wegen  angeblicher  Rechisverletzungen
verfolgt  werden.  Er  erkennt  es  ferner  im_Allgemeinen  als  eine
sittliche  Pflicht,  solchen  Flüchtlingen  Aufenthalt  und  Schutz
zu  gewähren,  zu  deren  Bestrafung  mitzuwirken  er  nach  den  von
ihm  anerkannten  Grundsätzen  nicht  berufen  ist.

Dagegen  anerkennt  der  Staat  kein  förmliches  Recht
eines  Ausländers,  Schutz  und  Aufenthalt  zu  fordern,  sondern
  er  behält  sich  vielmehr  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Nichtzulassung
  oder  Wiederausweisung  vor.  Ebenso  hat  ein  geduldeter
        <pb n="560" />
        556  Völkerrechtliche  Lehre

Ausländer  nicht  das  Recht,  die  volle  und  ausnahmslose  Anwendung
  der  ‚Landesgeselze  auf  seine  Person  in  Anspruch  zu
nehmen;  vielmehr  steht  dem  Staate  frei,  entweder  im  einzelnen
Falle  Bedingungen  der  Duldung  zu  machen,  oder  durch  allgemeine
  Vorschriften,  welchen  sich  alle  Flüchtlinge  zu  unterwerfen
haben,  ihre  Verhältnisse  zu  ordnen.  Zugegeben  mag  dabei  werden,
  dass  alle  diese  Beschränkungen  grundsätzlich  nicht  weiter
gehen  sollen,  als  es  die  dem  Staate  obliegende  und  von  ihm
anerkannte  Beihülfe  zur  Rechtsordnung  erfordert.

Im  Allgemeinen  ist  Nichtzulassung  Grundsatz:  theils
wenn  sich  der  Flüchtling  gemeinschaftlich  mit  diesseitigen  Unterthanen
  einer  Verletzung  eines  fremden  Staates  schuldig  gemacht
hat,  wegen  welcher  letztere  diesseitiger  Strafe  verfallen  werden;
theils  bei  solchen  Vergehen  gegen  fremde  Staaten,  welche.  nicht
blos  das  positive  Recht  verletzten,  sondern  auch  die  sittliche
Ordnung  der  menschlichen  Gesellschaft  in  ihrer  Grundlage  angreifen;
  theils  endlich,  wenn  der  Staat  bereits  sichere  Kunde
davon  hat,  dass  der  sich  Anmeldende  grober  Verletzungen  von
Privatrechten  schuldig  ist.  Im  letzteren  Falle  mag  entweder  einfache
  Verweisung  oder,  nach  Beschaffenheit  des  Falles,  Verhaftung
und  Auslieferung  verfügt  werden.

Eine  Wiederaufkündigung  des  Asyles  aber  tritt  regelmässig,
  auch  ohne  Verlangen  von  Aussen,  ein,  wenn  Flüchtlinge
nach  ihrer  Aufnahme  weitere  Rechtsverletzungen  gegen  fremde
Siaaten  vorbereiten  oder  begehen,  oder  wenn  sie  die  ihnen  im
Allgemeinen  oder  Einzelnen  gesetzten  Bedingungen  brechen.  Im
letztern  Falle  hängt  es  vom  Staate  ab,  ob  er  wohl  die  verwirkte
Strafe  erstehen  lassen  oder  sogleich  mit  der  Ausweisung  beginnen
will.  Handelt  es  sich  von  einer  gerichtlichen  Maassregel  gegen
einen  Flüchtigen,  sa  findet  natürlich  das  allgemeine  gesetzliche
Verfahren  auch  gegen  ihn  stalt,  da  die  Gerichte  kein  anderes
kennen  und  befolgen  dürfen.  Namentlich  sind  die  landesüblichen
Grundsätze  des  Beweisverfahrens  gegen  ihn  einzuhalten,  und
auch  fremde  Staaten  können  keine  Abweichung  von  denselben
verlangen.  Zu  einer  einfachen  Wiederausweisung  reicht  der  Grad
und  die  Art  der  Gewissheit  hin,  welche  überhaupt  zu  Verwaltungsmaassregeln
  berechligen.
        <pb n="561" />
        vom  Asyle.  '557

Hiermit  sind  denn  wohl  die  Grundzüge  des  vermittelnden
Systemes,  sowohl  was  die  active  Mitwirkung  zur  Herstellung  der
Rechtsordnung,  als  die  passive  Gewährung  von  Asyl  betrifft,  im
Wesentlichen  entwickelt,  und  also  auch  die  Hauptanhaltspunkte
für  das  praktische  Verfahren  gegeben.  —  Nicht  gesagt  ist  aber
freilich,  dass  nicht  bei  genauerem  Eingehen  in  die  Einzelnheiten
sich  noch  das  Bedürfniss  von  Ausnahmen  oder  Modificationen
  herausstelle.e  Nur  selten  decken  sich  die  logischen
Schlussfolgen  eines  Systemes  und  die  Wirklichkeiten  des  Lebens;
und  namentlich  in  dem  vorliegenden  Falle,  wo  es  sich  nicht  von
der  starren  Durchführung  eines  Grundsatzes,  sondern  vielmehr
von  der  Aufstellung  einer  praktisch  zuträglichen  Einrichtung
handelt,  wäre  es  sehr  unverständig,  ein  sich  aufdrängendes  Bedürfniss
  durch  einfache  Verweisung  auf  eine  logische  Schlussfolge
  abweisen  zu  wollen.  Solche  Fragen  sind  vielmehr  nach
ihren  sachlichen  Verhältnissen  und  in  dem  Geiste  der  Vermeidung
von  überwiegenden  Unzuträglichkeiten  zu  entscheiden.

Theils  genauere  Prüfung  der  Lehre,  theils  Betrachtung  der
in  den  positiven  Verträgen  niedergelegten  Bestimmungen  führt
denn  auch  in  der  That  zu  der  Ueberzeugung,  dass  in  einer  Reihe
wichtiger  Fragen  eine  rücksichtslose  Durchführung  der  allgemeinen
  Sätze  zu  entschiedenen  Unzuträglichkeiten  führen  würde.
Und  zwar  finden  sich  dergleichen  Fälle  sowohl  bei  den  Maassregeln
  hinsichtlich  der  gemeinen  Vergehen,  als  bei  der  Behandlung
  Solcher,  welche  sich  gegen  das  öffentliche  Recht  eines  andern
  Staates,  angeblich  oder  wirklich,  verfehlt  haben.

In  ersterer  Beziehung  sind  es  zwei  Punkte  besonders,  welche
eine  ernstliche  Ueberlegung  verdienen.  Einmal  nämlich  fragt
es  sich,  ob  eine  Auslieferung  wegen  eines  gemeinen  Verbrechens
statlfinden  darf,  auf  welches  in  dem  zur  Bestrafung  befugten
Lande  geselzlich  eine  grausame  und  von  der  diesseiligen
Gesittigung  entschieden  verworfene  Strafe  bestimmt  ist?  Sodann
ist,  zweitens,  zu  untersuchen,  ob  die  sämmtlichen  Vorbeugungs-,
Bestrafungs-  und  Auslieferungs-Grundsätze  auch  bei  kleineren
und  unbedeutenderen  Rechtsverletzungen  zur  Anwendung  kommen
sollen?

Die  erste  dieser  beiden  Fragen  ist  unzweifelhaft  zu  ver-
        <pb n="562" />
        558  Völkerrechtliche  Lehre

neinen.  Allerdings  wird  durch  eine  Weigerung  der  Grundsatz
verlassen,  welchem  gemäss  das  Gesetz  und  das  gesetzliche  Verfahren
  eines  andern  Staates  ohne  weilere  Untersuchung  als  gerecht
  und  der  Rechtsordnung  angemessen  zu  betrachten  und  zu
achten  ist.  Ferner  ist  nicht  zu  läugnen,  dass  der  Weigerung
ein  verletzendes  Urtheil.  über  die  Gesiltigungsstufe  des  fraglichen
Staates  zu  Grunde  liegt.  Allein  einmal  ist  der  Staat  durch  seine
Bereitwilligkeit,  zur  Weltrechtsordnung  beizutragen,  nicht  verbunden,
  zu  einer  von  ihm  selbst  als  grausam,  somit  als  sachlich
ungerecht,  erkannten  Handlung  mitzuwirken;  vielmehr  würde  eine
Mitwirkung  dieser  Art  geradezu  pflichtwidrig  sein.  Sodann  hat
der  Staat  das  Recht,  sich  einer  Handlungsweise  zu  enthalten,
welche  ihn  der  Achtung  seiner  eigenen  Unterthanen  berauben,
ihm  selbst  vielleicht  ernstliche  Ungelegenheiten  zuziehen  würde.
—  Im  Uebrigen  mögen  die  Zwistigkeiten  mit  dem  fremden
Staate,  welche  aus  einer  Weigerung  entstehen  könnten,  durch
ein  kluges  Benehmen  vermieden  werden.  Entweder  kann  nämlich
  durch  einen  Vertrag  ein  für  allemal  die  Verpflichtung  zur
Auslieferung  wegen  der  in  Frage  stehenden  Verbrechen  beseitigt
werden;  oder  aber  ist,  und  wohl  noch  besser,  die  Nichtanwendung
  der  von  uns  beanstandeten  Strafe  für  alle  Fälle  von  Auslieferungen
  durch  Uebereinkunft  festzusetzen.

Die  Verträge  über  die  gegenseitige  Unterstützung  der  Rechtspflege
  beschränken,  wohl  ausnahmslos,  die  Verabredungen  über
Auslieferung  auf  die  schwereren  Verbrechen.  Entweder  sind
dieselben  ausdrücklich  und  unter  dieser  Bezeichnung  blossen
Vergehen  entgegengestellt;  oder  sie  sind  nach  der  Höhe  der
gesetzlich  angedrohten  Strafe  bezeichnet;  oder  es  wird  endlich
ein  Verzeichniss  solcher  groben  Rechtsverletzungen  gegeben,  auf
welche  ausschliesslich  die  Bestimmungen  des  Vertrages  Anwendung
  finden  sollen.  Beruht  nun  diese  Gewohnheit  auf  einer  richtigen
  Auffassung,  und  ist  daher  auch  in  der  Lehre  eine  allgemeine
  Ausnahme  grundsätzlich  zu  verlangen?  —  Allerdings.
Zwar  begreift  eine  vollständige  Rechtsordnung  auch  die  Bewahrung
des  Gesetzes  gegen  leichtere  Verleizungen;  und  kann  möglicherweise
  eine  Handlung  dieser  Art  eben  so  vielen  unsittlichen  und
ungesellschaftlichen  Willen  beweisen,  oder  eben  so  grossen  sach-
        <pb n="563" />
        vom  Asyle.  559

lichen  Schaden  anrichten,  als  die  Verletzung  eines  höheren  Rechtes.
Ferner  ist  die  Gränzlinie  nicht  in  der  Natur  der  Sache  begründet,
und  wird  daher,  als  willkührlich  gezogen,  nicht  selten  zu  Wunderlichkeiten
  und  vielleicht  Willkührlichkeiten  führen.  Allein
vorerst  erscheint  es  kaum  als  passend,  einen  fremden  Staat  wegen
einer  unbedeutenden  Sache  zu  bemühen.  Sodann  würden  bei
kleineren  Vergehen  gar  leicht  die  Folgen  einer  Auslieferung  weit
über  Billigkeit  und  Verhältniss  hinausgehen.  Wegen  eines  nach
Absicht  und  Gegenstand  kaum  nennenswerthen  Vergehens  könnten
ehrenhafte  Menschen  eine  beschimpfende  Maassregel  zu  befahren
haben,  eine  neu  gegründete  Ansiedlung  unterbrochen  sehen.  Endlich
  würde  der  Schutz,  welchen  die  Rücksichten  der  Menschlichkeit
  und  Zweckmässigkeit  politischen  Flüchtlingen  angedeihen
lassen  wollen,  gar  oft  vereitelt  werden.  Wie  leicht  wäre  es
nämlich,  einen  solchen  irgend  einer  kleinen  Gesetzesüberlretung
zu  bezüchtigen,  um  ihn  auf  solche  Weise  wieder  in  die  Hände
zu  bekommen  !).  —  Zwei  Bemerkungen  werden  übrigens  dabei
an  der  Stelle  sein.  Zunächst  erscheint  es  räthlich,  die  Fälle,  in
welchen  Auslieferung  stattfinden  soll,  durch  Aufzählung  der  einzelnen
  Verbrechensgaltungen,  nicht  aber  durch  das  Strafmaass
oder  durch  die  allgemeinen  Eintheilungen  der  Gesetzbücher  oder

1)  Nur  Wenige  wohl  dürften  geneigt  sein,  sich  dem  von  Berner,
a.  a.  Ö.,  S.  127,  für  die  Straflosigkeit  der  im  Auslande  begangenen  kleineren
  Uebertretungen  angeführten  Grunde  anzuschliessen.  Ihm  zu  Folge  sind
die  hier  in  Frage  stehenden  Vergehen  „rein  localer“  Art,  welche  somit
auch  nur  „am  Orte  der  That  verletzt  werden  können.*  Hiergegen  ist  denn
nun  aber  vor  Allem  zu  bemerken,  dass  nichts  irriger  sein  kann,  als  geringe
Vergehen  für  gleichbedeutend  zu  nehmen  mit  Geboten  von  örtlicher  Beziehung.
  Gering  ist  ein  Vergehen,  wenn  das  verletzte  Recht  an  sich  ein  unbedeutendes,
  oder  die  Schuld  bei  der  Handlung  eine  leichte  ist.  Nun  kann
aber  einer  Seits  ein  unbedeutendes  Recht  ein  sehr  allgemeines  und  weit  verbreitetes
  sein;  anderer  Seits  ist  es  gar  wohl  möglich,  dass  bei  Geboten  oder
Verboten  rein  örtlicher  Art  die  schwersten  und  mit  den  höchsten  Strafen
bedrohten  Uebertretungen  vorkommen  können.  Sodann  aber  ist  nicht  einzusehen,
  warum  nicht  auch  bei  kleineren  Vergehen  die  vom  Verf.  angenommene
  Persönlichkeit  des  Strafrechtes  sollte  stattfinden  können.  —  Die  Sache
ist  sehr  einfach.  Die  Abrügung  solcher  kleiner  Rechtsverletzungen  ist  von
keiner  Bedeutung  für  die  Erhaltung  der  Rechtsordnung  im  Grossen  und  Ganzen,
  und  desshalb  tritt  keine  Hülfe  von  Staat  zu  Staat  dabei  ein.
        <pb n="564" />
        560  Völkerrechtliche  Lehre

der  Lehre  festzustellen.  Erstere  ist  kein  sicherer  Maasstab  für
die  Schwere  der  in  der  Rechtsordnung  angerichteten  Verletzung,
indem  noch  manche  weitere  Gründe  auf  das  Strafmaass  einwirken
können;  überdiess  muss  bei  grossen  Strafrahmen,  wie  sie  die
neueren  Gesetze  oft  haben,  Ungewissheit  und  Folgewidrigkeit
entstehen.  Die  allgemeinen  Eintheilungen  aber  finden  in  vielen
Fällen  erst  dann  Anwendung,  wenn  schwierige  und  zweifelhafte
Rechtspunkte  bereits  entschieden  sind.  Diess  kann  aber  nur  zu
Zögerungen  und  Zwistigkeiten  führen.  Eine  zweite  Bemerkung
aber  geht  dahin,  dass  nur  die  Auslieferungen,  nicht  aber  auch
die  Vorbeugungsmaassregeln,  so  wie  die  Bestrafungen  der  eigenen
Unterthanen  wegen  Verletzungen  fremder  Gesetze  sich  nach  dieser
Gränzlinie  zu  richten  haben.  Möchte  man  nämlich  etwa  auch  behaupten
  können,  dass  der  fremde  Staat  \angenommenermaassen
überhaupt  nur  Schutz  gegen  gröbere  Verletzungen  zu  verlangen
habe:  so  ist  doch  zu  bemerken,  dass  der  diesseitige  Staat  bei
Vorbeugungen  und  Strafen  zu  seinem  eigenen  Nutzen  weiter  gehen
muss.  Die  Verschiedenheit  des  Verfahrens  bei  einer  und  derselben
Handlung,  je  nachdem  der  Gegenstand  des  unrechtlichen  Willens
der  engern  oder  weitern  Rechtsordnung  angehörte,  könnte  nur
Verwirrung  des  Rechtsbewusstseins  und  Unwirksamkeit  der  Maassregeln
  zur  Folge  haben.  Die  Beschränktheit  des  auswärtigen
Anspruches  mag  es  also  rechifertigen,  dass  zur  Abwehr  oder
Bestrafung  kleinern  Unrechtes  gegen  Fremde  nichts  Eigenthümliches
  angeordnet  wird;  allein  so  weit  die  einheimische  Gesetzgebung
  zum  Schutze  des  eigenen  Rechtes  geht,  hat  sie,  ergänzungsweise,
  auch  das  fremde  zu  berücksichtigen,  und  zwar
gleichmässig  sowohl  nach  Form  als  Inhalt  der  Maassregeln.
Auch  in  der  Lehre  von  dem  Verhalten  zum  öffentlichen
Rechte  anderer  Staaten  sind  es  zwei  Fragen,  welche  eine  besondere
  Beachtung  schon  bei  der  allgemeinen  Feststellung  der  Theorie
verdienen.  Die  eine  geht  dahin:  ob  die  Nichtauslieferung  von
Flüchtigen  sich  auch  auf  Diejenigen  erstrecke,  welche  gegen  die
Kriegsdienstordnung  ihres  Vaterlandes  gefehlt  haben,  und
also  entweder  nach  bereits  geschehener  Einreihung  in  das  Heer
fahnenflüchtig  geworden  sind,  oder  sich  der  Aushebung  durch
Flucht  entzogen  haben.  Zweitens  aber  fragt  sich:  ob  die  vor-
        <pb n="565" />
        vom  Asyle.  561

beugenden  Vorkehrungen  eines  Staates  zu  Gunsten  fremder  Gesetze
  sich  auch  auf  die  Abhaltung  diesseitiger  Angehöriger  von
Schleichhandel  in  den  fremden  Staat,  überhaupt  auf  den  Schutz
seiner  Abgabengesetze,  zu  erstrecken  haben  ?  —  Eine  Verneinung
  der  ersten  Frage  wäre  also  eine  Ausnahme  von  dem
Grundsatze  der  Nichtauslieferung;  eine  Verneinung  der  andern
aber  würde  eine  bedeutende  Lücke  in  dem  Systeme  der  Abhaltung
  der  eigenen  Angehörigen  von  Verletzung  Fremder  zur  Folge
haben.

Was  nun  den  ersten  Fall  betrifft,  so  ist  zwar  bekannt,  dass
viele  Staaten  gerade  die  Auslieferung  flüchtiger  Heerpflichtiger
  zum  Gegenstande  von  besonderen  Verträgen  gemacht
haben,  und  zwar  selbst  solche  darunter,  welche  sonst  keine  Verpflichtungen
  dieser  Art  eingehen;  auch  lässt  sich  etwa  zur  Rechtfertigung
  einer  Ausnahme  sagen,  dass  ein  ungehorsamer  Kriegsdienstpflichtiger
  nicht  blos  eine  öffentliche  Pflicht  verletzt,  sondern
auch  einem  seiner  Mitbürger,  welcher  jetzt  für  ihn  eintreten  muss,
einen  schweren  Schaden  unrechtlicher  Weise  zufügt;  so  wie,  dass
wenigstens  zuweilen  Diebstahl  öffentlichen  Eigenthumes  mit  der
Fahnenflucht  verbunden  ist:  dennoch  muss  man  sich  gegen  die
Verlassung  des  Grundsatzes  erklären.  Nicht  nur  würde  man
doch  selbst  jetzt  in  einzelnen  Fällen  mithelfen  zu  barbarischen
Strafen;  sondern  es  könnte  überhaupt  eine  grundsätzliche  Auslieferung
  der  Kriegsdienstpflichtigen  leicht  missbraucht  werden
zur  Umgehung  der  ganzen  Nichtauslieferung  bei  Staatsvergehen.
Es  bedürfte  nämlich  von  Seiten  einer  beliebigen  Regierung  nur
einer  scheinbaren  Ausdehnung  der  Dienstpflicht  auf  die  Männer
aller  Alter  und  Verhältnisse,  um  jeden  politischen  Flüchtling  als
Ausreisser  in  Anspruch  nehmen  zu  können.  Und  gerade  in  den
schlimmsten  Fällen  dürfte  man  wohl  solchen  Versuchen  entgegensehen.
  Von  einer  höhern  Nothwendigkeit  der  Ausnahmen  aber
kann  nicht  die  Rede  sein,  da  die  Erfahrung  genügend  zeigt,  dass
Staaten,  welche  die  Kriegsdienstpflicht  nicht  auf  eine  harte  Weise
übertreiben,  und  welche  den  Soldaten  gerecht  und  menschlich  behandeln,
  keine  ihre  Vertheidigungskraft  beeinträchtigende  Fahnenflucht
  zu  fürchten  haben.

Dagegen  ist  allerdings  die  andere  Ausnahme  zu  vertheidigen,
        <pb n="566" />
        562  Völkerrechtliche  Lehre

nämlich  die  Unterlassung  von  Vorbeugungsmaassregeln  gegen  die
Verletzung  vonEinkommensgesetzen  fremder  Staaten,
  namentlich  also  gegen  Schleichhandel  diesseitiger  Unterthanen
  in  das  jenseitige  Gebiet.  Nicht  etwa,  weil  der  Schleichhandel
  nicht  unter  den  Begriff  der  Störung  der  Rechtsordnung
file.  Die  Zollgesetze  sind  ein  wesentliches  Mittel  zur  Feststellung
der  Beitragpflicht  der  verschiedenen  Gatlungen  von  Unterthanen
zu  den  Staatslasten;  und  überdiess  hängt  von  ihrer  Durchführung
die  Aufrechterhaltung  manchfacher  Rechte  und  Privilegien  ab,
‘welche  jeder  Staat  vollkommen  befugt  ist,  seinen  Unterthanen  zu
verleihen.  Auch  nicht  damit  kann  die  Ausgabe  gerechifertigt
werden,  dass  der  diesseilige  Staat  bei  der  ganzen  Maassregel
kein  Interesse  habe.  Abgesehen  davon,  dass  diese  Rücksicht
bei  der  kosmopolitischen  Auffassung  überhaupt  zurückgestellt
wird,  wäre  diese  Ansicht  nicht  einmal  thatsächlich  richtig.  Theils
ist  nichts  verkehrter,  als  die,  freilich  nicht  ‘eben  seltene,  Freude
einer  Regierung  an  der  erfolgreichen  Durchbrechung  des  Handelssystemes
  anderer  Staaten.  Die  Vergeltung  lässt  in  der  Regel
nicht  lange  auf  sich  warten,  .da  die  zu  erfolgreichen  Schleichhändlern
  Gebildeten  keinerlei  Anstand  nehmen,  ihre  Künste  auch
gegen  die  eigenen  Gesetze  zu  kehren;  und  überdiess  von  dem
diesseits  nicht  beschützten  Nachbarstaate  nicht  erwartet  werden
mag,  dass  er  nun  doch  seiner  Seits  seine  Unterthanen  von  Beeinträchtigung
  unserer  Abgabengesetze  abzuhalten  suche.  Theils
aber  bildet  sich  durch  den  Schleichhandel  eine  verwegene,  arbeitsscheue,’allmählig
  auch  zu  jeder  andern  Art  von  Gesetzesverletzung
  geneigte  Bevölkerung  aus,  welche  dem  eigenen  Staale
lästig  und  gefährlich  werden  kann.  Am  wenigsten  endlich  darf
die  Vorbeugung  desshalb  unterbleiben,  weil  etwa  Vortheil  aus
dem  Schleichhandel  gezogen  wird.  Aus  gleichem  Grunde  könnte
Diebstahl,  Betrug  und  Raubmord  im  fremden  Gebiete  begünstigt
werden.  —  Wohl  aber  rechtfertigt  sich  die  Aufstellung  einer
Ausnahme  von  dem  Präventivsysteme  in  diesem  besondern  Falle
dadurch,  dass  eine  wirksame  Vorkehrung  nur  durch  solche  Ueberwachungen
  und  Beschränkungen  des  eigenen  inneren  Gewerbewesens
  und  Handels,  der  sämmtlichen  Verkehrsanstalten  und  Verbindungswege
  hergestellt  werden  könnte,  dass  sie  den  diesseitigen
        <pb n="567" />
        vom  Asyle.  563

Unterthanen,  und  zwar  allen  ohne  Unterschied,  die  empfindlichsten
  Hemmungen  und  Nachtheile  bereiten  müssten.  Diess  wäre
nun  aber  unvernünftig,  und  somit  unerlaubt;  um  so  mehr,  als
dieser  Schaden  jeden  Falles  und  in  weitester  Ausdehnung  einträte,
  während  die  abzuwendende  Gesetzesverletzung  nur  eine
mögliche  und  vereinzelte  wäre,  überdiess  der  zunächst  Betheiligte
seiner  Seits  selbst  Vorkehrungen  treffen  kann.  Auch  darf  nicht
vergessen  werden,  dass,  wenn  die  Vorbeugungsmaassregeln  unbedingte
  diesseitige  Rechtspflicht  wären,  sie  auch  von  solchen
Staaten  zu  ihren  Gunsten  in  Anspruch  genommen  werden  könnten,
welche  durch  übertriebene  und  selbstsüchtige  Sperre-  und  Verbotsysteme
  dem  allgemeinen  menschlichen  Verkehre  unerlaubte  Schwierigkeiten
  in  den  Weg  legen,  und  gegen  deren  gemeinschädliche
und  verkehrte  Maassregel  in  der  That  der  Schleichhandel  ein
naturgemässes  Vertheidigungsmittel  ist.  —  Wenn  es  also  allerdings
  niemals  dem  Staate  gestattet  sein  kann,  den  Schleichhandel
seiner  Unterthanen  in  einen  fremden  Staat  positiv  zu  fördern;
und  wenn  er  vielmehr  dem  Rechte  und  sich  selbst  schuldig  ist,
denselben  immer  als  eine  unerlaubte  Handlung  zu  betrachten  und
zu  behandeln:  so  kann  doch  kein  System  von  Vorbeugungsmaassregeln
  von  ihm  als  Rechtspflicht  verlangt  werden,  sondern  es
muss  ihm  überlassen  bleiben,  zu  beuriheilen,  ob  und  wie  weit
er  unter  den  jeweil  gegebenen  Umständen  die  Ergreifung  von
Verhinderungseinrichtungen  mit  dem  Wohle  und  Rechte  seiner
eigenen  Unterthanen  vereinbar  findet.

Auf  diese  Weise  ergiebt  sich  denn  als  eine  Folge  der  Auffassung
  nicht  sowohl  die  folgerichtigste  Durchführung  eines
obersten  Grundsatzes,  als  die  Aufstellung  der  zum  allseitigen
Besten  am  sichersten  führenden  Normen  anzustreben,  in  Kürze
folgende  Reihe  von  Sätzen:  Der  Staat  erkennt  im  Allgemeinen
die  Verpflichtung  an,  zur  Herstellung  der  Rechisordnung  auch
ausserhalb  seiner  eigenen  unmittelbaren  Verhältnisse  beizutragen,
wenn  ohne  seine  Mithülfe  diese  Ordnung  nicht  geschaffen  werden
könnte.  Diese  Mitwirkung  kann,  je  nach  dem  Bedürfnisse,  aus
Vorbeugungsmaassregeln  oder  aus  Sirafe  bestehen.  Erstere  sind
sowohl  bei  solchen  Rechtsverletzungen,  welche  fremde  Staaten  im
Ganzen,  als  welche  einzelne  Angehörige  derselben  bedrohen,  an-
        <pb n="568" />
        564  Völkerrechtliche  "Lehre

zuwenden;  nur  bei  Unternehmungen  gegen  fremde  Zollgesetze
behält  sich  der  Staat  freie  Hand  vor,  je  nach  der  Beschwerlichkeit
  und  Schädlichkeit  der  an  sich  nöthigen  Maassregeln.  Die
Strafen  werden  entweder  durch  die  eigenen  Gerichte  des  Staates
und  nach  seinen  Gesetzen  zugefügt,  oder  durch  Auslieferung  des
Verbrechers  an  den  verletzten  Staat  möglich  gemacht.  Ersteres
findet  stali  bei  denjenigen  Rechtsstörungen,  welche  von  den
Angehörigen  des  mitwirkenden  Staates  begangen  worden  sind.
Ausgeliefert  dagegen  werden  Angehörige  des  verletzten  Staates
und  Solche,  welche  beiden  Staaten  fremd  sind;  beide  jedoch  nur
dann,  wenn  sie  der  Verletzung  von  Rechten  Einzelner  beschuldigt
sind,  wogegen  flüchtige  politische  Verbrecher,  welche  dem  Staate
ihres  jetzigen  Aufenthaltes  fremd  sind,  von  letzterem  weder  bestraft
  noch  ausgeliefert  werden.  Ihre  Duldung  oder  einfache
Wegweisung  ist  lediglich  Sache  der  Gesetzgebung  und  Politik
des  einzelnen  um  Aufenthalt  angegangenen  Staates;  denn  der
Staat  hat  nur  ein  Recht,  nicht  aber  eine  Pflicht  zur  Aufnahme
Fremder;  die  Geduldeten  unterliegen  jeden  Falles  den  nöthigen
Vorbeugungsmaassregeln  gegen  Wiederholung  ihrer  Unternehmungen.


Als  ein  wichtiger  Anhang  ist  aber  schliesslich  noch  die
Frage  über  Gegenseitigkeit  des  Verfahrens  zu  erörtern.

Die  im  Vorstehenden  dargelegten  Grundsätze  sowohl  über
Verhinderung  und  Bestrafung  im  Allgemeinen  als  über  die  Aufnahme
  Flüchtiger  im  Besonderen  fliessen  aus  der  Natur  der
Sache,  d.  h.  aus  der  wesentlichen  Aufgabe  des  Staates  und  aus
überall  gültigen  Zweckmässigkeitsgründen.  Jeder  Staat  ist  daher
nicht  nur  berechligt,  dieselben  als  Regeln  seines  eigenen  Verhaltens
  aufzusiellen  und  zu  befolgen;  sondern  er  kann  auch
verständiger-  und  billigerweise  an  andere  Staaten  das  Verlangen
stellen,  dass  dieselben  in  ihrem  Verhältnisse  zu  ihm  das  gleiche
Verfahren  einhalten.  Leicht  wird  daher  auch,  bei  der  innern
Richtigkeit  der  Sache,  eine  Gewohnheit  oder  gar  ein  förmlicher
Vertrag  auf  dieser  Grundlage  zwischen  bestimmten  Staaten  zu
Stande  gebracht  werden  können.  —  Allein  es  ist  allerdings  möglich,
  dass  irgend  eine  fremde  Regierung  diese  Ansicht  von  Recht
und  Pflicht  nicht  tkeilt,  und  ihrer  abweichenden  Auffassung.  im
        <pb n="569" />
        vom  Asyle.  665

äussern  Verkehre  Folgen  giebt;  also  entweder  eine  von  uns
geforderte  Mitwirkung  nicht  leistet,  oder  eine  diesseils  nicht  als
zulässig  erachtete  weitergehende  Hülfsforderung  stellt.  Es  entsteht
  nun  die  Frage,  welche  Folgen  ein  solcher  Widerspruch
haben  könne,  beziehungsweise  haben  müsse  ?

Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  dass  eine  Forderung  oder
Weigerung  dieser  Art  sachlich  so  bedeutend  oder  so  verleizend
für  klares  Recht  sein  kann,  dass  sich  selbst  ein  Krieg  daraus
entspinnt.  Da  jegliche  Rechtsverletzung  grundsätzlich  zur  Selbsthülfe
  führen  mag;  und  da  ferner  jeder  Staat  über  die  Thatsache
und  die  Schwere  einer  ihm  zugefügten  Rechtsverletzung  selbst
Richter  ist:  so  lässt  sich  natürlich  nicht  im  Allgemeinen  sagen,
welche  Fälle  gerade  diese  äussersten  und  bedenklichen  Mittel
rechtfertigen  möchten.  Allein  man  kann  wohl  zugeben,  dass
z.  B.  die  ungehinderte  Duldung  von  Freischaaren-  oder  Seeräuberzügen,
  oder  ein  Versuch,  die  Auslieferung  eines  eigenen  Unterthanen
  des  angegangenen  Staates  zu  erzwingen;  oder  die  Gewährung
  eines  Asyles  für  alle  Arten  von  gemeinen  Verbrechern,  den
Streit  bis  zur  Ergreifung  der  Waffen  erhitzen  könne.  Mehr
Sittlichkeits-  und  Klugheits-,  denn  Rechtsregeln  sind  es  daher,
wenn,  einmal,  gefordert  wird,  dass  ein  Fall  von  geringerer  Bedeutung
  oder  gar  von  zweifelhaftem  Rechte  nicht  als  Grund  zu
einem  Kriege  betrachtet  werde;  und  wenn,  zweitens,  der  Rath
gegeben  wird,  Forderungen,  welche  nicht  in  deın  oben  auseinander
  gesetzten  gemässigten  Systeme  ihre  Rechtfertigung  finden,
überhaupt  nicht  zum  Gegenstande  eines  ernstlichen  Streites  zu
machen,  weil  man  sonst  leicht  in  die  Gefahr  kommt,  sich  selbst
als  ausserhalb  des  bestehenden  Gesittigungs-  und  Verständigkeitskreises
  stehend  zu  erweisen,  und  durch  eine  ungewöhnliche  Forderung
  den  Widerspruch  und  die  Abneigung  aller  anderen  Staaten,
selbst  der  zunächst  nicht  betheiligten,  zu  erwecken.

In  der  Regel  ist  übrigens  natürlich  von  diesem  äussersten
Mittel  zur  Entscheidung  einer  Meinungsverschiedenheit  über  internationale
  Rechtshülfe  keine  Rede,  sondern  es  handelt  sich,  wenn.
Vorstellungen  und  Unterhandlungen  nicht  zur  Ausgleichung  führen,
nur  von  Retorsion,  als  Zwangsmaassregel  und  Herstellung  der
Gegenseitigkeit.  Hier  werfen  sich  denn  aber  zwei  Fragen  auf.
        <pb n="570" />
        566  Völkerrechtliche  Lehre

Erstens,  ist  es  erlaubt,  gegenüber  von  einem  Staate,.welcher  in
seiner  Beihülfe  zum  Rechtsschutze  nicht  so  weit  geht,  als  der
diesseitige  Staat  für  recht  hält  und  zu  gehen  bereit  ist,  auch
einen  Theil  der  sonst,  d.  h.  anderen  Staaten,  gewährten  Mitwirkung
  zu  entziehen?  Zum  Beispiele  also:  dürfen  gegenüber
von  einem  Staate,  welcher  in  seinem  Gebiete  keine  Vorbeugungsmittel
  zur  Bewahrung  unseres  Rechtes  trifft,  ebenfalls  unerlaubte
Unternehmungen  unserer  Angehörigen  gegen  ihn  zugelassen
werden?  oder,  würden  einem  Staate,  welcher  uns  die  Auslieferung
flüchtiger  gemeiner  Verbrecher  verweigert,  seine  Unterihanen
gleicher  Art  ebenfalls  vorenthalten  ?  Zweitens,  kann  verlangt
werden,  dass  gegenüber  von  einem  Staate,  welcher  eine  ausgedehntere
  Beihülfe  leistet,  als  wir  nach  unserem  Systeme
für  gerechtfertigt  erachten,  ebenfalls  erweiterte  Grundsätze  befolgt
  werden?  Zum  Beispiele:  sollen  einem  Staate,  welcher
seiner  Seits  politische  Flüchtlinge  ausliefert,  ausnahmsweise  seine
Unterthanen,  welche  wegen  politischer  Vergehen  zu  uns  geflüchtet
sind,  auch  ausgelieferi  werden?  —  Beide  Fragen  sind  aber  sowohl
  vom  Standpunkte  des  Rechtes,  als  der  Staatsklugheit  zu
beantworten.

Es  ist  nicht  in  Abrede  zu  ziehen,  dass  die  erste  Frage  sowohl
  von  der  rechtlichen  als  von  der  politischen  Seite  zweifelhaft
ist.  —  Stelli  man  sich  nämlich,  in  ersterer  Beziehung,  auf  den
Boden  des  Völkerrechtes,  so  unterliegt  die  Berechtigung  zur
Retorsion  gar  keinem  Zweifel.  Es  steht  nach  Lehre  und  Gewohnheit
  der  europäischen  Völker  gleichmässig  fest,  dass  ein
Staat,  welchem  eine  gerechte  Forderung  versagt  wird,  gegenüber
von  dem  Verletzenden  das  gleiche  Verfahren  einhalten  darf.
Anders  nun  aber,  wenn  man  die  Rechtsaufgabe  der  Staaten  an
sich,  somit  den  eigentlichen  Kern  der  Sache  ins  Auge  fasst.  Hier
nämlich  muss  man  sich  erinnern,  dass  die  Mitwirkung  zur  Rechtsordnung
  in  fremden  Staaten  nicht  diesen  zu  Liebe,  noch
weniger  als  Vergeltung  eines  von  ihnen  erwiesenen  Dienstes
oder  als  Folge  einer  Verabredung  anerkannt  wird;  sondern  weil
der  Staat  die  Pflicht  dazu  an  und:  für  sich,  d.  h.  in  dem  Menschheitszwecke,
  begründet  erachtet.  Desshalb  hängt  denn  auch  die
Erfüllung  der  verschiedenen  Auflagen  nicht  von  der  mehr  oder
        <pb n="571" />
        vom  Asyle.  567

weniger  löblichen  Handlungsweise  Anderer  ab;  sondern  es  muss
eine  etwaige  Unterlassung  ihrer  Rechispflicht  durch  anderweitige,
an  sich  unantasibare  Mittel  erzwungen  werden.  —  Vom  Zweckmässigkeitsstandpunkte
  aber  erscheint  einer  Seits  eine  Retorsion
allerdings  als  das  natürlichste  und  wirksamste  Mittel  zur  Nöthigung
des  Gegners;  und  zu  gleicher  Zeit  ist  man  geneigt,  sie  auch  für
noihwendig  zur  Wahrung  der  Ehre  zu  betrachten.  Auf  der  andern
  Seite  verliert  man  durch  das  Eingehen  auf  Ausnahmsmaassregeln
  die  sichere  und  abgeschlossene  Haltung,  welche  am
leichtesten  über  Zweifel  und  Schwierigkeiten  weghilft,  und  namentlich
  auch  die  einfachste  und  am  wenigsten  verletzende  Vertheidigung
  gegen  zu  weit  gehende  Forderungen  anderer  Staaten
abgiebt.  Wenn  einmal  aus  Nutzensgründen  abgewichen  wird
vom  Grundsatze,  so  ist  das  Ende  von  Forderungen  und  Nachgiebigkeiten
  nicht  abzusehen.  Als  höchste  Wahrung  der  Ehre
aber  mag  es  angesehen  werden,  wenn  sich  der  Staat  unter  keinen
Umständen,  selbst  durch  eine  Verletzung  nicht,  von  der  Handhabung
  des  als  Recht  und  Pflicht  Erkannten  abdrängen  lässt.  —
Erwägt  man  nun,  dass  das  Völkerrecht  zwar  eine  Befugniss,  dagegen
  die  Förderung  der  Rechtsordnung  eine  Verpflichtung  giebt;
ferner,  dass  die  Festhaltung  des  Systemes  eine  höhere,  weil  eine
weitersehende,  Klugheit  ist,  auch  ein  edleres  Ehrgefühl  verräth:
so  muss  man  wohl  zu  dem  Schlusse  kommen,  dass  die  ausnahmlose
  Festhaltung  sämmtlicher  Grundsätze  über  Rechisförderung
auch  gegenüber  von  solchen  Staaten,  welche  dieselben  gegen
uns  nicht  vollständig  einhalten,  die  richtige  Handlungsweise  sowohl
aus  Gründen  des  Rechts  als  der  Staatskunst  ist.  Dass  damit
übrigens  die  Benützung  jedes  an  sich  erlaubten  sonstigen  Mittels
zur  Gewinnung  oder  zur  Nöthigung  des  Gegners  vereinbar  ist,
versteht  sich  von  selbst.  Es  soll  nicht  feige  Friedensliebe  um
jeden  Preis  und  marklose  Geduld  empfohlen  werden;  sondern
vielmehr  das  richtige  Verfahren  nach  versländiger  Erwägung  von
Pflicht  und  Vortheil.  |
Geringerem  Zweifel  unterliegt  die  Beantwortung  der  Frage:
was  Recht  und  Klugheit  gebieten,  wenn  ein  anderer  Staat  in  seiner
Beihülfe  zur  Rechtsordnung  weiter  geht,  als  wir;  er  aber  Gleiches
von  uns  verlangt?  Geht  man  hier  nämlich  davon  aus,  dass  das
Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  4s  Heft.  37
        <pb n="572" />
        568  Völkerrechtliche  Lehre

gemässigte  System  Alles  leistet,  was  nach  Recht  und  Zweckmässigkeit
  verlangt  werden  kann:  so  ist  klar,  dass  Niemand  befugt
ist,  weiter  gehende  Forderungen  zu  stellen.  -Von  einem  Rechte
dritter  Staaten,  uns  ihre  Auffassung  aufzunöthigen,  kann  somit  keine
Rede  sein.  Sie  mögen  ihr  Ansinnen  stellen;  allein  wir  sind
rechtlich  nicht  verpflichtet,  demselben  uns  zu  fügen.  Namentlich
kann  von  einer  völkerrechtlichen  Verpflichtung,  weiter  zu  gehen,
gar  nicht  die  Rede  sein,  da  die  Uebung  vieler  und  sehr  bedeutender
  Staaten  nicht  einmal  ganz  einräumt,  was  das  genannte
System  verlangt.  —  Was  nun  aber  die  Klugheitsrücksichten  betrifft,
  so  mag  es  sich  immerhin  begeben,  dass  unserer  Weigerung
missliebige  Maassregeln  von  der  andern  Seite  folgen.  Hier  tritt
denn  nun  aber  die  Alternative  ein,  dass  entweder  der  fremde
Staat  uns,  im  Wege  der  Retorsion,  gerade  so  behandelt,  wie  wir
uns  gegen  ihn  verhalten;  oder  dass  er  anderweitige  und  mittelbare
  Nöthigungsmittel  anzuwenden  versucht,  z.  B.  Verweigerung
von  Vortheilen,  welche  er  uns  sonst  bewilligt  hätte,  Bestürmung
mit  Vorstellungen  u.  s.  w.  In  dem  ersten  Falle  erdulden  wir
offenbar  gar  kein  Uebel,  indem  dann  eben  zwischen  beiden  Staaten
der  Zustand  hergestellt  ist,  welcher  uns  von  Anfang  an  als  der
richtige  erschien.  Es  werden  z.B.  von  beiden  Seiten  politische
Flüchtlinge  nicht  ausgeliefert.  Dass  dieser  Zustand  keinen  Grund
abgeben  kann,  abzuweichen  von  unseren  Grundsätzen,  versteht  sich
von  selbst.  Im  andern  Falle  mögen  wir  allerdings  mehr  oder
weniger  empfindlich  leiden;  und  zwar  ist  natürlich  nicht  im  Allgemeinen
  zu  sagen,  wie  weit  diess  gehen  kann.  Dennoch
scheint  auch  hier  kein  Zweifel  über  das  Festhalten  an  dem  richtigen
  Systeme  bestehen  zu  können.  Wenn  in  einer  so  wichtigen
Frage,  wie  das  Verhalten  zur  Weltrechtsordnung  ist,  ein  Staat
gegen  seine  Auffassung  von  Pflicht  und  Recht  fremdem  Ansinnen
nachgiebt,  so  ist  seine  Selbstständigkeit  verloren,  damit  aber
auch  jeder  unberechtigten  und  schädlichen  Forderung  fremden
Uebermuthes  Thür  und  Thor  geöffnet.  Hier  gilt  es  also,  (wenn
irgend  die  Macht  zur  Wahrung  der  Gleichberechtigung  und  Unabhängigkeit
  vorhanden  ist,  )  tapfer  Stand  zu  halten.  Welche
bessere  Stellung  kann  er  aber  haben,  als  die  Vertheidigung  einer
Handlungsweise,  welche  sich  einfach  auf  die  Vorschriften  der
        <pb n="573" />
        vom  Asyle.  569

Vernunft  gründet,  und  für  welche  überdiess  das  Mitgefühl  der
gesittigten  Völker  und  der  Mehrzahl  der  Regierungen  spricht  ?
Und  nicht  erst  der  Bemerkung  bedarf  es,  dass  unsere  Pflicht,
der  eigenen  Ueberzeugung  zu  folgen,  nicht  im  Mindesten  geändert
  wird  durch  das  Anerbieten  des  fremden  Staates,  das  an  uns
Verlangte  auch  seiner  Seits  zu  vollziehen.  Wenn  Recht  und
Sittengeselz  uns  die  Begehung  einer  bestimmten  Handlung  überhaupt
  untersagen,  kann  dieselbe  durch  die  vertragsmässige  Verpflichtung
  eines  Andern,  sie  ebenfalls  auszuüben,  nicht  zu  einer
erlaubten  werden  ').

Das  Ergebniss  ist  somit,  dass  der  Staat  sich  durch  die  Nichtzustimmung
  fremder  Staaten  zu  dem  miltlern  Systeme  weder
seiner  Seits  zu  Retorsionen  treiben,  noch  aber  zur  Einstimmung
in  fremde  Forderungen  durch  Nüthigungsmaassregeln  oder  Vertragsanerbielen
  bewegen  lassen,  sondern  vielmehr  unwandelbar
die  richtigen  Grundsätze  befolgen  soll;  gleichgültig,  ob  sie  Erwiederung
  finden  oder  nicht,  ob  er  Nachtheile  zu  befahren  hat
oder  nicht.

III.
Kritik  und  Vorschläge,

Die  Ausführlichkeit  der  vorstehenden  Erörterungen  erlaubt
eine  verhältnissmässig  kurze  Fassung  des  Urtheiles  über  die  be-1)

  Hieraus  ergiebt  sich  denn  auch,  im  Vorbeigehen  gesagt,  wie  vollkommen
  grundsatzlos  die  bis  in  die  neueste  Zeit  von  Völkerrechtslehrern
aufgestellte  Ansicht  ist,  dass  zwar  keine  unbedingte  Rechtspflicht  zur  Auslieferung
  flüchtiger  Verbrecher  für  den  Staat  bestehe,  wohl  aber  im  Wege
des  Vertrages  eine  solche  Verbindlichkeit  übernommen  werden  könne.  ($.
oben,  S.  509.)  Wenn  der  Staat  keine  Pflicht  hat,  eine  gewisse  Bestrafung
zu  bewirken,  so  hat  er  auch  kein  Recht  dazu;  denn  nur  in  so  ferne  seine
Rechtsaufgabe  es  gebieterisch  verlangt,  kann  er  zur  Zufügung  von  Uebel  und
Leiden  befugt  sein.  Eine  Zufügung,  welche  rechtlich  und  sittlich  auch  unterlassen
  werden  kann,  ist  eine  Grausamkeit,  aber  kein  Rechtsact.  Durch  das
Versprechen  eines  Dritten,  in  ähnlichen  Fällen  gleich  unerlaubt  zu  handeln,
wird  aber  sicherlich  eine  Befugniss  diesseits  nicht  begründet,  sondern  nur
doppeltes  Unrecht  geschaffen.
37*
        <pb n="574" />
        570  Völkerrechtliche  Lehre

stehenden  Zustände  und  der  sich  von  selbst  daran  schliessenden
Vorschläge  zur  Verbesserung  derselben.
Es  sei  zuerst  ein  Blick  geworfen  auf

1.

den  gegenwärtigen  Stand  der  wissenschaftlichen  Bearbeitung.

Dass  derselbe  wenig  genügt  sowohl  im  Ganzen  als  hinsichtlich
  der  meisten  Einzelnfragen  hat  sich  wohl  aus  der  Aufzählung
der  verschiedenen  Lehrmeinungen  selbst  ergeben.  Es  sind  aber
zwei  ungefähr  gleich  wirksame  Ursachen  dieses  unbefriedigenden
Zustandes  zu  bemerken.

Vorerst  die  beinahe  gänzliche  Vernachlässigung  der  Untersuchung
  über  die  Ausdehnung  der  Rechtsaufgabe  des  Staates.
Es  ist  einleuchtend,  dass  man  ohne  eine  feste  allgemeine  Beantworlung
  dieser  Frage  in  den  einzelnen  Punkten  lediglich  im  Dunkeln
tappt,  und  leicht  zu  Willkührlichkeiten  und  Folgewidrigkeiten
kommt.  An  ganzen  Reihen  von  Beispielen  liesse  es  sich  nachweisen,
  dass  namentlich  drei  Fehler  die  Folge  eines  solchen  mangelhaften
  Ausgangspunktes  sind.  Einmal,  die  Aufstellung  von
angeblich  obersten  Sätzen,  welche  im  besten  Falle  nur  einen
Theil  der  Frage  beherrschen.  Zweitens,  die  Begnügung  mil  blossen
Behauptungen,  anstatt  bewiesener  leizter  Gründe.  Drittens  endlich,
  die  völlige  Uebergehung  ganzer  wichtiger  Seiten  des  Gegenstandes
  ).  So  lange  also  hier  nicht  gründlich  geholfen  ist,  ist

‘1)  Nachstehende  Beispiele  liessen  sich  beinahe  nach  Belieben  vermehren,
  —  Als  Beleg  der  Annahme  eines  nur  theilweise  ausreichenden  Satzes
erscheint  es,  wenn  man  von  dem  Axiom  ausgeht,  der  Staat  habe  ein  Recht
zur  Strafe,  also  überhaupt  zur  Gerichtsbarkeit,  nur  da,  wo  er  zur  Äuflegung
von  Pflichten  berechtigt  sei.  Diess  möchte  etwa  von  Bedeutung  sein  für  die
strafrechtliche  internationale  Frage;  allein  es  ist  klar,  dass  damit  für  die  ganze
Vorbeugungsfrage  und  für  einen  guten  Theil  des  internationalen  Privatrechtes
gar  kein  Anbaltspunkt  gewonnen  ist.  Der  Satz,  wenn  er  überhaupt  wahr
ist,  kann  höchstens  in  zweiter  Linie,  als  Regel  für  eine  Unterabtheilung
stehen.  —  Eine  Begnügung  mit  einer  blossen  Behauptung  anstatt  der  Auffindung
  eines  richtigen  obersten  Grundsatzes  ist  es  aber,  wenn  man  ohne
weiteres  setzt,  der  Staat  dürfe  die  sog.  delicta  juris  gentium  wegen  ihrer
Abscheulichkeit  überall  verfolgen,  geringere  Rechtsvergehen  aber  nicht;  oder
        <pb n="575" />
        vom  Asyle.  574

alles  Andere  umsonst,  höchstens  Stückwerk.  Dabei  aber  sei,  zur
Vermeidung  jedes  Missverständnisses,  nochmals  ausdrücklich  bemerkt,
  dass  der  Grundsatz  der  „Territorialität  des  Rechtes“  keineswegs
  als  die  längst  gefundene  Lösung  der  hier  gestellten  Aufgabe
vorgebracht  werden  kann.  Dieser  Grundsatz  spricht  sich  nur
über  die  Befugniss  und  die  Pflicht  des  Staates  in  Beziehung  auf
seine  eigene  Rechtsordnung  aus;  hier  handelt  es  sich  aber  ja
eben  davon,  ob  und  was  etwa  er  über  diese  Aufgabe  hinaus,
nämlich  in  Beziehung  auf  fremde  Rechtsordnungen,  zu  leisten
habe  ?

Die  zweite  Ursache  des  jetzigen  ungenügenden  Zustandes
ist  der  Mangel  an  Zusammenfassung  der  ganzen  Lehre.  Die
einzelnen  grossen  Fragen,  in  welche  sich  die  Beihülfe  zu  einer
Weltrechtsordnung  logisch  zerlegt,  werden  —  mit  sehr  seltener
Ausnahme  —  vollständig  getrennt  von  einander  behandelt;  in
der  Regel  in  ganz  verschiedenen  Wissenschaften.  So  die  Vorbeugung,
  so  weit  von  ihr  überhaupt  die  Rede  ist,  in  der  Polizei;
die  Rechtshülfe  in  bürgerlichen  Streitigkeiten  im  Privatrechte;
die  internationalen  strafrechtlichen  Fragen  im  Strafrechte  und
Strafverfahren;  das  Asylrecht  und  die  Auslieferung,  vielleicht
noch  zuweilen  ein  Lappen  einer  der  anderen  Fragen,  im  Völkerbehauptet,

  dass  der  Staat  nur  innerhalb  seiner  Gebietsgränzen  Recht  zu
schaffen  im  Stande  sei;  oder  annimmt,  der  Staat  könne  fremdes  Recht  wohl
in  Fragen  des  bürgerlichen,  nicht  aber  auch  des  öffentlichen  Rechtes  anerkennen:
  während  doch  der  erste  Satz  vollkommen  willkührlich  und  sogar,
wenn  einmal  eine  ausgedehntere  Rechtsaufgabe  angenommen  ist,  offenbar
unrichtig  ist;  der  zweite  gegen  die  täglichen  Erfahrungen  im  Völkerleben,
z.  B.  bei  Staatsverträgen,  läuft,  und  gelegentlich  selbst  die  Möglichkeit  eines
internationalen  Privatrechtes  läugnet;  für  den  dritten  aber  gar  kein  Grund
einzusehen  ist,  da  doch  offenbar  die  Aufrechthaltung  des  bürgerlichen  Rechtes
eine  eben  so  wesentliche  Staatshandlung  ist,  als  das  Gebahren  mit  politischen
Rechten.  —  Zu  welchen  grossen  Lücken  aber  der  Mangel  an  umfassenden
obersten  Grundsätzen  führen  kann,  beweist  gewiss  die  bisherige  Unterlassung
jeglichen  Versuches,  die  Vorbeugung  von  Unrecht  gegen  fremde  Rechtsordnungen
  wissenschaftlich  zu  untersuchen  und  zu  ordnen.  Jeder  allgemeine
oberste  Grundsatz  über  die  Ausdehnung  der  Rechtspflicht  des  Staates  hätte
mit  logischer  Nothwendigkeit  zur  Behandlung  dieser  Frage  geführt,  und
zwar  sogar  vor  allem  Andern.
        <pb n="576" />
        572  Völkerrechtliche  Lehre

rechte.  Hierdurch  geht  nun  aber  nicht  nur  die  Uebersicht  und
das  volle  Bewusstsein  von  der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  verloren;
  sondern  es  wirkt  natürlich  die  Abtrennung  ungünstig  sowohl
  auf  die  allseitig  richtige  und  umfassende  Ausprägung  des
obersten  Grundsatzes,  als  auf  eine  folgerichtige  und  harmonische
Ausbildung  der  einzelnen  Abtheilungen.  Es  ist  natürlich  nicht  zu
vermeiden,  dass  die  besonderen  Fragen  auch  in  denjenigen  Wissenschafiskreisen,
  welchen  sie  dem  Stoffe  nach  angehören,  gehörigen
Ortes  dargestellt  und  in  die  hier  passende  Verbindung  gebracht
werden;  allein  selbst  im  Interesse  dieser  einzelnen  praktischen
Anwendungen  ist  es  nöthig,  dass  denselben  eine  die  sämmtlichen
verwandten  Fragen  umfassende  Bearbeitung  vorangehe  und  zur
Grundlage  diene.

Unter  diesen  Umständen  ergeben  sich  die  Forderungen,  welche
an  die  Wissenschaft  zu  stellen  sind,  ganz  von  selbst.  Einmal
ist  eine  ausführliche  abgesonderte  Behandlung  des  Gegenstandes
Bedürfniss.  Er  muss  nach  Haupt  und  Gliedern,  nach  Grundsatz
und  Folgerungen,  nach  Recht,  Pflicht  und  Zweckmässigkeit  durchdacht
  und  festgestellt  werden.  Wer  eine  eigene  Ansicht  in  der
Sache  hat,  der  möge  sie  miltheilen,  bis  sich  aus  Rede  und  Gegenrede,
  Beweis  und  Gegenbeweis  die  Wahrheit  herausgestellt  hat.
Sodann  aber  sind  die  einzelnen  Abtheilungen  und  Fragen  in  den
betreffenden  einzelnen  Wissenschaften  einzureihen  und  mit  dem
übrigen  Stoffe  in  die  rechte  Verbindung  zu  bringen.  Und  zwar
ist  in  dieser  Reihenfolge  zu  verfahren;  denn  wenn  nicht  die
ganze  oben  angedeutete  Ansicht  über  die  Gründe  des  fehlerhaften
jelzigen  Zustandes  unrichtig  ist,  so  erhellt  auch,  dass  der  umgekehrte
  Weg,  nämlich  ein  Aufsteigen  von  Verbesserungen  im
Einzelnen  zu  der  Gewinnung  des  leitenden  Grundsatzes,  ein  durchaus
  verkehrter  wäre.

Die  Bedeutung  einer  tüchtigen  Bearbeitung  und  gründlichen
Feststellung  der  Lehre  in  solchem  Umfange  wäre  gross  für  mehr
als  Eine  Staats-  und  Rechtswissenschaft.

Vor  Allem  würde  natürlich  das  philosophische  Völkerrecht
  eine  entschiedene  und  umfassende  Bereicherung  und
Berichtigung  erhalten.  Allerdings  sind  nicht  alle  Einzelnheiten
der  anzustellenden  Untersuchungen  Gegenstand  des  internationalen
        <pb n="577" />
        vom  Asyle.  573

Rechtes,  sondern  sie  betreffen  zum  Theile  Handlungen,  welche
der  Staat  in  seinem  Innern  und  nur  zu  seiner  eigenen  sittlichen
und  rechtlichen  Befriedigung  vorzunehmen  hat.  Allein  die  Mehrzahl
  der  Sätze  ist  in  ihren  schliesslichen  Ergebnissen  von  Bedeutung
  für  ‚die  Forderungen  von  Staat  zu  Staat.  Und  zwar
lässt  sich  bei  genauerer  Betrachtung  ein  dreifacher  Gewinn  entdecken,
  welchen  die  philosophische  Auffassung  dieser  Wissenschaft
  von  einer  abschliessenden  Feststellung  des  Grundsatzes
und  einer  richtigen  Einfügung  der  einzelnen  Sätze  zu  erwarten
hätte.  —  Vorerst  würde  das  System  sachlich  um  einen  wichtigen
und  ansprechenden  Abschnitt  bereichert,  welcher  an  die  Stelle
grosser  Vernachlässigung,  höchstens  einzelner  zerstreuter  Bruchstücke
  träte.  —  Sodann  liesse  sich  Grosses  hoffen  von  einer  endlichen
  Auffindung  des  richtigen  Grundsatzes  für  eine  entsprechende
  Ausbildung  des  internationalen  Privatrechtes.  Es  ist
nicht  die  Aufgabe  der  gegenwärtigen  Blätter,  diese  Frage  zu
behandeln,  und  am  wenigsten  könnte  diess  so  im  Vorbeigehen
geschehen;  allein  die  Andeutung  sei  erlaubt,  dass  ohne  Zweifel
für  diesen  schwierigen  und  so  sehr  bestrittenen  Gegenstand
leichter  eine  glücklichere  Ordnung  gefunden  werden  könnte,  wenn
auch  er  unter  den  Grundsatz  von  der  richtigen  räumlichen  Ausdehnung
  der  Rechtshülfe  des  Siaates  gestellt  würde.  Unmöglich
hätte  der  Streit  schon  so  lange  ohne  Befriedigung  und  Ende  von
so  vielen  unserer  ersten  Rechtskenner  geführt  werden  können,
wenn  ein  sicherer  oberster  Grundsatz  vorhanden  gewesen  wäre.
Dass  aber  namentlich  die  Rechtspflicht  des  Staates  zur  Förderung
fremder  Rechtsordnung  (  natürlich  in  bestimmten  Gränzen  und
unter  genau  zu  beslimmenden  Bedingungen)  ein  solcher  Ausgangspunkt
  wäre,  welcher  besser  zu  einem  Ziele  führte,  als  die
Unbestimmtheit  der  comitas,  die  Abgeschmacktheit  der  unbedingten
Anwendung  des  fremden  Rechtes,  die  starre  und  blos  formales
Recht  schaffende  Beschränkung  auf  das  Landesrecht,  und  selbst
endlich  die  nur  zu  endlosem  Streite  führende  Unterordnung  jedes
Rechtsgeschäftes  unter  das  Gesetz  seiner  Entstehung:  dafür  spricht
doch  wohl  mehr,  als  nur  subjective  Ansicht.  —  Driltens  aber
würde  die  Aufnahme  des  allgemeinen  Grundsatzes  der  aushelfenden
  Rechtspflicht  die  so  nothwendige  formelle  und  sachliche  Um-
        <pb n="578" />
        574  Völkerrechtliche  Lehre

gestaltung  des  Völkerrechts  beschleunigen,  welche  die  verschiedenen
  grossen  Aufgaben  eines  gesitligten  Staates  im  Völkerleben
als  Grundlagen  des  Systemes  und  als  Ausgangspunkt  für  die  einzelne
  Lehre  nehmen  wird,  anstatt  der  jetzigen  Eintheilung  nach
Rechtsansprüchen  des  unabhängigen  Staates  oder  nach  der  rein
äusserlichen  in  Frieden  und  Krieg.  Dass  diess  aber  nicht  etwa
nur  eine  Umstellung  der  alten  Sätze  oder  eine  neue  Formel  für
bisherige  Gedanken,  sondern  vielmehr  ein  Heraustreten  aus  einer
engen  und  selbstsüchtigen  Auffassung  des  ganzen  Staatslebens
wäre,  wird  kein  Sachkenner  läugnen.

Für  das  positive  Völkerrecht  wären  freilich  diese  Bereinigungen
  und  Verbesserungen  zunächst  nicht  maassgebend.
Allein  wenn  man  bedenkt,  dass  sich  die  reine  Lehre  in  keinem
Rechtstheile  so  leicht  und  so  schnell  Bahn  bricht,  als  im  Völkerrechle,
  weil  sie  nirgends  auf  die  Quellen  des  positiven  Rechtes,
auf  die  Verträge  nämlich  und  auf  die  Gewohnheit,  so  schnellen  Einfluss
  ausüben  kann:  so  muss  der  Verbesserung  der  philosophischen
Lehre  auch  eine  baldige  Gültigkeit  im  Leben,  und  somit  auch  eine
grosse  Vereinfachung  und  Verbesserung  der  Darstellung  des  positiven
  Rechtes  in  Aussicht  gestellt  werden.  Diess  aber  natürlich
um  so  schneller  und  um  so  durchgreifender,  als  die  Wissenschaft
nicht  blos  auf  logische  Durchführung  eines  Salzes,  sondern  auf
Anerkennung  und  Befriedigung  der  wirklichen  Bedürfnisse  der
Staaten  ausgehen  wird.

Nächst  dem  Völkerrechte  ist  es  aber  vorzüglich  das  Strafrecht,
  welches  grossen  Vortheil  von  der  Lösung  der  Frage  zu
erwarten  hat.  Es  ist  in  der  That  hohe  Zeit,  dass  man  sich  wenigstens
  wissenschaftlich  darüber  verständigt,  ob  ganze  Klassen
von  Handlungen  einer  Sirafgerichtsbarkeit  des  Staates  unterliegen,
ob  er  ganze  grosse  Gallungen  von  Menschen  seinen  Gesetzen
unterordnen  darf,  oder  nicht.  Nichts  ist  geeigneter,  die  höhere
Ansicht  über  Befugniss  und  Pflicht  des  Staates  zur  gewaltsamen
Durchführung  des  Rechtes  zu  erschüttern,  als  solche  grosse  und
weitgreifende  Zweifel  über  Grundfragen.  Und  wie  sehr  muss
die  Achtung  vor  der  Wissenschaft  sinken,  wenn  man  sieht,  dass
über  solche  einfache  Fragen  die  Meinungen  der  berühmtesten.
Kenner  völlig  auseinander  laufen,  sich  geradezu  widersprechen;
        <pb n="579" />
        vom  Asyle.  575

dass  die  Regel  des  Einen  höchstens  als  Ausnahme  von  dem  Andern
  anerkannt  ist?  Man  bedenke  ferner  noch,  dass  diese  Meinungsverschiedenheit
  der  Theoretiker  unmittelbar  auf  die  Gesetzgebungen
  eingewirkt  und  in  diesen  die  widersprechendsten  Bestimmungen
  veranlasst  hat;  dass  aber  hierdurch  das  gemeine
Rechtsbewussisein  auf  eine  höchst  verderbliche  Weise  gestört,
überdiess  eine  Menge  von  verdriesslichen  Schwierigkeiten  zwischen
  den  Staaten  und  ihren  Behörden  hervorgerufen  wird.  Eine
Lehre,  welche  hier  Einheit  der  Ansichten,  und  in  Folge  dieser
allmählig  auch  grössere  Uebereinstimmung  in  den  Strafgesetzbüchern
  hervorriefe,  wäre  in  der  That  als  ein  Glück  Zu  begrüsen.
Niemand  aber  wird  behaupten  wollen,  dass  die  Auffindung  solcher
allgemein  anerkannter  Sätze  eine  Unmöglichkeit  sei.  Handelt  es
sich  doch  hier  nicht  von  verschiedenen  örtlichen  oder  zeitlichen
Bedürfnissen,  nicht  von  abweichenden  Gesittigungsstufen,  von
einmal  bestehenden  Sitten  und  Einrichtungen,  welchen  Rechnung
zu  tragen  wäre;  sondern  lediglich  von  einer  allgemeinen  Auffassung
  des  Staates  und  seiner  Zwecke,  von  einer  logisch  richtigen
  Anwendung  dieser  Begriffe,  kurz  von  Wahrheiten,  welche
zu  jeder  Zeit  und  für  alle  Menschen  bestehen,  wenn  sie  nur
einmal  richtig  aufgefunden  und  überzeugend  nachgewiesen  sind.

Aus  dem  in  einem  frühern  Abschnitte  Bemerkten  ergiebt
sich,  wie  sehr  sowohl  die  allgemeine  Staatslehre  (oder,
wenn  der  Gegenstand  daselbst  abgehandelt  werden  soll,  das  philosophische
  Staatsrecht)  als  die  Präventivjustiz  einer
Ergänzung  in  der  ganzen  Lehre  von  Sorge  für  fremde  Rechtsordnungen
  bedürfen.  Beide  Wissenschaflen  haben  sich  bis  jetzt
der  Untersuchung  des  Grundsatzes  und  seiner  Folgen  völlig  entschlagen.
  Die  erstere  aber  wird  wesentlich  gewinnen  durch  die
tiefere  Begründung  des  Staates  in  den  Bedürfnissen  der  Menschen
  und  in  dem  Gesammtleben  der  Menschheit,  so  wie  durch
den  Nachweis  eines  reichern  Inhaltes  seiner  Thätigkeit.  Bei
der  Präventiv-Justiz  aber  ist  nicht  nur  die  Ausfüllung  einer
grossen,  ihr  mit  Recht  jetzt  zum  Vorwurf  gereichenden  Lücke  in
ihren  Grundsätzen  und  Rathschlägen  in’s  Auge  zu  fassen;  sondern
  namentlich  auch  noch,  dass  durch  diese  ihre  Verbesserung
ohne  Zweifel  ein  weiterer  Anstoss  gegeben  würde  zur  allmähligen
        <pb n="580" />
        576  Völkerrechtliche  Lehre

Ausbildung  einer  allgemeinen  Justiz-Politik.  Diess  aber  darf
nicht  gering  angeschlagen  werden,  denn  es  ist  in  der  That  s  chon
längst  ein  grosses  Bedürfniss,  dass  wir  die  gesammte  Rechtspflege
  auch  vom  Standpunkte  der  Zweckmässigkeit  behandeln,
und  zwar  grundsätzlich  und  im  Zusammenhange.  Gehört  es  doch
sicher  zu  den  grössten  Wunderlichkeiten,  dass  wir  uns  in  so
überschwänglicher  Weise  und  in  unberechenbar  grosser  Anzahl
mit  dem  Inhalte  einer  Lehre  beschäfigen,  ohne  dass  die  Art
und  Weise,  dieselbe  zweckmässig  in’s  Leben  zu  setzen,  irgend
ein  Gegenstand  der  Betrachtung  wäre.  Wie  wenn  sich  das  Alles
  von  selbst  verstünde  oder  gleichgiltig  wäre!  Nichts  bewegt
aber  so  leicht  zu  einer  Fortsetzung,  als  ein  guter  Anfang;  ein
solcher  aber  ist  es,  wenn  einmal  allseitig  und  verständig  erörtert
sein  wird,  wie  sich  der  Staat  in  Sachen  der  Rechtspflege  gegen
auswärtige  Staaten  am  zweckmässigsten  benimmt,  und  welche
Einrichtungen  dazu  nöthig  sind.

Fast  mit  Schüchternheit  erwähne  ich  schliesslich  noch  der
Staats-Sittenlehre.  Es  sind  der  Wissenschaftskreise,  welche
den  Staat  zum  Mittelpunkte  haben,  schon  so  viele,  dass  es  wohl
der  Ueberlegung  bedarf,  ehe  eine  weitere  noch  zur  Ausbildung
empfohlen  wird.  Da  es  jedoch  wohl  keinem  Widerspruche  unterliegen
  wird,  dass  eine  vollständige  Erörterung  des  Staates  und
seines  Lebens  nur  unter  der  Voraussetzung  einer  Betrachtung
vom  reinsitllichen  Standpunkte  besteht:  auch  sicher  kein  Grund
vorhanden  ist,  warum  diese  Seite  der  Staatswissenschaften  nicht
auch  selbstständig  dargestelli  werden  könnte,  sondern  immer  nur
als  ein  Bestandtheil  der  allgemeinen  Sittenlehre  zu  behandeln
wäre:  so  mag  eine  eigene  Disciplin  immerhin  angenommen  werden.
Ist  dem  aber  also,  so  hat  dieselbe  natürlich  auch  die  Frage  zu
beantworlen,  welche  sittliche  Pflichten  der  Staat  hinsichtlich  fremder
  Rechisordnungen  habe;  und  je  gründlicher  und  sachgemässer
ein  so  tief  und  unmittelbar  in  das  Leben  eingreifender  Gegenstand
  behandelt  wird,  desto  leichter  wird  auch  die  ganze  Lehre
Anerkennung  ihres  Daseins  und  Werthes  nicht  nur  bei  Philosophen
  und  Theologen,  sondern  auch  bei  Staatsmännern  erwerben.
  Auch  für  diese,  in  der  Regel  allerdings  weniger  beachtete,
  Seite  der  Wissenschaft  vom  Staate  ist  somit  eine  richtige
        <pb n="581" />
        vom  Asyle,  577

und  gründliche  Erörterung  der  internationalen  Rechtsaufgabe  von
bedeutendem  Werthe.

2.

Das  gegenwärtig  bestehende  positive  Recht,

Wie  nun  aber  auch  immer  der  wissenschaflliche  Vortheil
einer  Aufstellung  richtiger  Grundsätze  über  internationale  Rechtspflege
  angeschlagen  werden  mag;  die  Hauptsache  ist  natürlich
der  Einfluss,  welchen  eine  solche  bessere  Theorie  unmittelbar
auf  das  Leben  auszuüben  geeignet  ist,

Es  wäre  freilich  thöricht,  auch  von  der  offenbar  richtigsten
Lehre  eine  alsbaldige,  eine  durchgängige  und  eine  unverbrüchliche
  Uebereinstimmung  der  Grundsätze  und  Handlungen  säunmtlicher
  Staaten  zu  erwarten.  Die  Wirkung  kann  nicht  augenblicklich
  sein,  (wenn  schon,  wie  oben  bemerkt,  gerade  im  auswärligen
  Verkehre,  neue  Ueberzeugungen  an  sich  leichter  in’s
Leben  treten,  )  weil  die  maassgebenden  Staatsmänner  zur  Aenderung
  ihrer  bisherigen  Auffassungen  durch  neue  Theorieen  nicht
eben  schnell  bewogen  werden;  überdiess  manche  Aenderung
in  der  Strafgesetzgebung  erforderlich  ist.  Noch  schwieriger
wird  eine  völlige  Gleichförnigkeit  zu  bewerkstelligen  sein,
weil  die  Bereitwilligkeit  zur  Unterstützung  fremder  Staaten,  zu
welchen  Zwecken  es  auch  immer  sei,  vielfach  bedingt  ist  durch
allgemeine  Verhältnisse,  überhaupt  bestehende  Gemeingefühle  oder
Abneigungen,  mit  Einem  Worte  durch  Interessen  und  Vorurtheile,
und  nicht  immer  durch  Ueberzeugungen.  Und  am  wenigsten  darf
darauf  gehofft  werden,  dass  niemals  Leidenschaft  oder  die  Beschaffenheit
  des  einzelnen  Falles  zu  einer  Abweichung  von  den
Regeln  verleiten  werden,  selbst  wenn  diese  grundsätzlich  ganz
allgemein  arerkannt  wären.  Zur  scheinbaren  Rechtfertigung  einer
  Abweichung  von  völkerrechtlichen  Regeln  hat  es  erforderlichen
  Falles  niemals  an  Worten  und  Scharfsinn  gefehlt.

Dennoch  wäre  die  Auffindung  einer  richtigen  Lehre  auch
für  das  Leben  von  entschiedener  Bedeutung.  Ein  grosser  Theil
der  jetzigen  Meinungsverschiedenheiten  und  Unzuträglichkeiten
        <pb n="582" />
        578  Völkerrechtliche  Lehre

rührt  nicht  her  von  einem  besondern  Interesse  oder  einem  bewussten
  Widerwillen  ;  sondern  ist  lediglich  die  Folge  der  mangelhaften
  und  vielgestaltigen  Theorie.  Alle  nur  aus  diesem  Grunde
irre  gehenden  Staatsmänner,  Richter  und  schliesslich  Gesetzgeber
würden  sich  allmählig  eines  Bessern  überzeugen  und  darnach
auch  handeln.  Selbst  für  die  weniger  Geneigten  wäre  aber  die
Festhaltung  einer  eigenthümlichen  und  vielleicht  offenbar  selbstsüchtigen
  Verfahrensweise  schwer  gemacht  gegenüber  von  einem
offenbar  richtigen,  von  der  Wissenschaft  allgemein,  von  den  gesittigten
  Staaten  wenigstens  überwiegend  angenommenen  Grundsatze.
  Ja  sogar  die  öffentliche  Meinung  jener  Völker,  welche
nur  ihre  eigene  Rechtspflege  als  eine  zuverlässige  zu  betrachten
gewohnt  und  daher  jeder  Unterstützung  fremder  Gesetze  sehr
abgeneigt  sind,  dadurch  aber  auch  ihren  Regierungen  die  Hände
binden;  selbst  die  öffentliche  Meinung  also  in  England,  Nordamerika,
  der  Schweiz  könnte  sich  doch  wohl  auf  die  Dauer  einer
klaren  Nachweisung  des  wirklichen  Rechtes  und  der  Vernunftmässigkeit
  nicht  entziehen.

Dass  eine  Annahme  einstimmiger  Grundsätze  über  die  internationale
  Rechtspflege  eine  grosse  Veränderung  in  dem  jetzigen
positiven  Rechte  zur  Folge  haben  müsste,  ergiebt  sich  eigentlich
auch  ohne  nähere  Untersuchung  schon  aus  der  jetzigen  grossen
Verschiedenheit  des  letziern.  Ebenso  muss  schon  aus  dieser
auf  eine  grosse  Verbesserung  geschlossen  werden,  da  doch  von
diesen  sich  widersprechenden  Verträgen,  Gewohnheiten  und  Gesetzen
  höchstens  nur  Eine  Gattung  das  Richtige  feststellen  kann.
Es  kann  aber  nur  beitragen  zur  richtigen  Einsicht  in  den  ganzen
  Gegenstand,  wenn  das  jetzt  bestehende  Recht  genauer  und
im  Einzelnen  zusammengehalten  wird  mit  einer  wissenschafllichen
Theorie,  und  hieraus  denn  sowohl  eine  Kritik  des  jetzigen  Zustandes
  als  eine  Hinweisung  auf  die  wünschenswerthen  Verbesserungen
  entsteht.

Wenn  im  Nachstehenden  dieser  Versuch  gemacht  und  demselben
  die  oben  entwickelte  miltlere  Theorie  zu  Grunde  gelegt
wird,  so  geschieht  diess  nicht  in  der  eillen  Voraussetzung,  als
sei  durch  diese  Auffassung  der  Frage  bereits  alles  Wünschenswerthe
  geleistet  und  stehe  damit.  das  allgemeine  Recht  der  Zu-
        <pb n="583" />
        vom  Asyle.  579

kunft  schon  so  fest,  dass  die  Staaten  ohne  Weiteres  aufgefordert
werden  könnten,  sich  demselben  zu  fügen.  Nichts  ist  wahrscheinlicher,
  als  dass  die  Aufgabe,  wenn  sie  überhaupt  aufgenommen
wird,  noch  in  sehr  verschiedenem  Sinne  gefasst,  und  dass  noch
sehr  abweichende  Rede  und  Gegenrede  gewechselt  werden  wird;
und  es  ist.wenigstens  möglich,  dass  schliesslich  eine  andere  Lösung
  Zustimmung  erhält,  als  die  hier  gefundene.  Allein  einmal
liegt  eine  andere  allgemeine  Bearbeitung  der  Frage  gar  noch
nicht  vor;  und  zweitens  dient  es  zu  gleicher  Zeit  zur  Prüfung
der  aufgestellten  Lehre,  wenn  sie  mit  dem  Bestehenden  zusammengehalten
  und  untersucht  wird,  welche  Folgerungen  für  dieses
sich  daraus  ergeben.  Führen  die  Schlüsse  aus  einem  Satze  zu
verständigen  Ergebnissen,  so  ist  es  wenigstens  eine  Vermuthung
für  seine  Richtigkeit;  während  umgekehrt  unmögliche  oder  offenbar
  verkehrte  Folgesätze  einen  sichern  Schluss  auf  die  Unrichtigkeit
  des  Ausgangssatzes  ziehen  lassen.  _

Es  würde  zu  weit  führen  und  kaum  von  genügender  Bedeutung
  sein,  wenn  alle  untergeordneten  Einzelnheiten  und  Abweichungen
  besprochen  werden  wollten.  Der  Zweck  wird  erreicht,
  wenn  die  Hauptpunkte  ausgehoben,  hierbei  aber  die  jetzigen
Zustände  mit  der  oben  aufgestellten  Theorie  verglichen,  gehörigen
Ortes  Vorschläge  gemacht  werden.  —  Als  solche  Hauptpunkte
lassen  sich  nun  aber  folgende  drei  bezeichnen:  Vor  Allem  die
Frage  über  die  eigene  Bestrafung  der  Staalsangehörigen  wegen
eines  im  Auslande  begangenen  Verbrechens;  zweitens,  die  Bestrafung
eines  von  einem  Ausländer  gegen  das  Ausland  und  in  demselben
begangenen  Verbrechens;  drittens,  das  Asylrecht  und  die  Auslieferung
  ').

1)  Die  diesseitige  Bestrafung  eines  Ausländers,  wegen  eines  im  Auslande
  gegen  Jen  diesseitigen  Staat  begangenen,  bisher  nicht  bestraften  Verbrechens
  ist  hier  nicht  mit  aufgenommen,  obgleich  diese  Frage  von  den
verschiedenen  Staaten  sehr  verschieden  beantwortet  wird  (s.  oben,  S.  473).
So  wichtig  nämlich  auch  die  Frage  in  internationaler  Beziehung  ist,  wegen
der  möglicherweise  verschiedenen  Auffassung  des  Rechtspunktes  von  Seiten
der  beiden  betheiligten  Staaten;  so  macht  sie  doch  keinen  Theil  des  hier
zunächst  zu  besprechenden  Systemes  der  ergänzenden  Rechtspflege  aus.  In
einem  solchen  Falle  nimmt  ja  der  Staat  keine  fremde  Regierung  in  Anspruch
zur  Ergänzung  seiner  eigenen,  nicht  ausreichenden  Rechtspflege;  sondern  er
        <pb n="584" />
        580  Völkerrechtliche  Lehre

a)  Bestrafung  der  Staatsangehörigen  wegen  der
im  Auslande  begangenen  Verbrechen.

Die  positiven,  gegenwärtig  bestehenden  Bestimmungen  hinsichtlich
  dieses  Falles  bilden  (wie  oben,  S.  471  das  Nähere  angegeben
  ist)  nicht  weniger  als  vier  Gruppen.  Nach  der  einen
Auffassung  werden  sie  gar  nicht  bestraft;  nach  einer  zweiten
allerdings  und  unbedingt;  nach  einer  dritten  unter  gewissen  Bedingungen,
  namentlich  der  Gegenseitigkeit;  nach  einer  vierten
nur  bei  einzelnen  bestimmten  Arten  von  Verbrechen.  —  Die  im
Vorstehenden  als  die  richtige  angenommene  mittlere  Theorie  aber
enthält  (s.  Seite  547  fg.)  nachstehende  Sätze:  Der  Staat  gewährt
jeder  fremden  Rechtsordnung  in  so  ferne  Schutz,  als  er  die  von
eigenen  Unterthanen  gegen  sie  begangenen  Verbrechen  bestraft,
gleichgültig,  ob  dieselben  im  eigenen  Gebiete  oder,  unentdeckt,  im
fremden  Lande  begangen  wurden;  gleichgültig  ferner,  ob  sie
Privat-  oder  öffentliche  Rechte  verletzten  und  zwar  bestraft
nach  eigenem  Verfahren  und  nach  eigenem  Gesetze,  auch  ohne
Aufforderung  des  Verletzten,  und  selbst  bei  Verweigerung  der
Gegenseitigkeit.  Hiervon  machen  nur  ganz  untergeordnete  Vergehen
  und  die  Fahnenflüchtigkeit  eine  Ausnahme.  —  Es  fällt
also  die  Theorie  vollkommen  zusammen  mit  dem  positiven  Rechte
der  zweiten  Gruppe,  d.  h.  Oesterreichs,  Preussens,  Bayerns  und
Sachsens,  indem  in  diesen  Staaten  der  Unterschied  zwischen
eigentlichen  Rechtsverletzungen  und  unbedeutenden  Vergehen
ebenfalls  gemacht  ist.  Nur  geringe  Abweichungen  finden  statt,
zwischen  der  Theorie  und  den  Gesetzgebungen  der  drilten  und
der  vierten  Gruppe,  indem  jene  den  Grundsatz  zugibt  und  nur
einige  Bedingungen  beifügt,  diese  aber  zwar  den  Grundsatz  als
solchen  zurückweist,  allein  durch  zahlreiche  Aufzählungen  einzelner
  zu  bestrafender  Handlungen  im  Erfolge  beinahe  Gleiches
leistet.  Dagegen  befolgt  die  erste  Gruppe  vollständig  entgegensieht

  sich  im  Gegentheile  jetzt  im  Stande,  seine  Gesetze  durch  seine  Gerichte
in  Anwendung  zu  bringen.  Der  einzige  Punkt,  in  welchem  die  Bestrafung
eines  Ausländers  mit  der  Lehre  von  der  internationalen  Rechtsbeihülfe  in
Verbindung  steht,  ist  der  etwaige  Anspruch  auf  Auslieferung  eines  solchen
'Verbrechers.  Dieser  Fall  wird  aber  bei  der  Asylfrage  erörtert.
        <pb n="585" />
        vom  Asyle.  58

gesetzte  Grundsätze.  —  Die  Aufgabe  ist  also,  den  Werth  dieser
drei  abweichenden  Bestimmungen  zu  prüfen  und  dieselben  namentlich
  mit  den  Sätzen  der  Theorie  zu  vergleichen.

Was  nun  zuerst  die  Bedingungen  betrifft,  unter  welchen
die  in  der  zweiten  Gruppe  stehenden  Staaten  (Sardinien  und
Württemberg)  sich  zur  Bestrafung  der  gegen  Fremde  begangenen
  Rechtsverletzungen  verstehen,  so  sind  dieselben:  Gegenseitigkeit
  (und  zwar  bei  Württemberg  unbedingt,  bei  Sardinien
wenigstens  bei  den  geringeren  Verletzungen,  delits)  ;  Strafbarkeit
  der  Handlung  auch  nach  ausländischem  Gesetze  (bei  Württemberg);
  Milderung  der  eigentlich  auf  die  betreffenden  Handlungen
  gesetzlich  gelegten  Strafen.  —  Ueber  die  Forderung  der
Gegenseitigkeit  ist  bereits  oben,  S.  564  fg.,  das  Nöthige  bemerkt
und  nachgewiesen  worden,  dass  der  Staat  die  unbedingte  Pflicht
des  Rechtsschutzes  hat,  und  ihm  also  tadelnswerthes  Handeln  eines
  anderen  Staates  hiervon  nicht  entbinden  kann.  Etwa  für
nöthig  erachtete  Zwangsmaassregeln  und  Retorsionen  haben  in
Anderem  zu  bestehen,  als  in  Preisgebung  der  Rechtsordnung.
Geradezu  eines  verständigen  Grundes  entbehrt  die  Beschränkung
der  Gegenseitigkeitsforderung  auf  die  blossen  Vergehen.  Diese
mögen  allenfalls  ganz  unbestraft  bleiben,  als  von  untergeordneter
Bedeutung  für  den  Rechtsstand  bei  unverhältnissmässiger  Beschwerlichkeit
  der  Verfolgung;  es  ist  aber  widersinnig,  die  Leistung
des  Kleineren  abhängig  zu  machen  von  Bedingungen,  während
das  Grössere  unbedingt  vollzogen  wird.  —  Sehr  vertheidigbar
erscheint  auf  den  ersten  Blick  die  württembergische  Bedingung,
dass  eine  gegen  ein  fremdes  Recht  gerichtete  Handlung  auch
nach  dem  Gesetze  dieses  Staates  selbst  mit  einer  Strafe  bedroht
sein  müsse.  Wenn  nämlich  auch  der  zur  Begründung  des  Satzes
zunächst  angeführte  Grund:  volenti  non  fit  injuria  !)  im  Strafrechte
  keineswegs  richtig  ist:  so  mag  für  die  erwähnte  Forderung
allerdings  angeführt  werden,  dass  die  Aufgabe  des  Staates  nicht
darin  besteht,  seine  eigene  Rechtsordnung  auch  in  anderen  Staaten
  zur  Anwendung  zu  bringen,  sondern  vielmehr  in  der  Unterstützung
  der  fremden  Ordnung  in  ihren  gesetzlichen  Bestimmungen.

1)  8.  Hufnagel,  Commentar,  Bd.  1,  S.  9.
        <pb n="586" />
        582  Völkerrechtliche  Lehre

Dennoch  muss  man  sich  gegen  die  fragliche  Bestimmung  erklären.
Allerdings  soll  der  Staat  nur  die  unzureichende  fremde  Rechtspflege
  unterstützen;  allein  er  thut  diess,  und  darf  es  nur  ihun,
nach  seinen  eigenen  Bestimmungen  über  Recht  und  Strafe.  Nicht
was  der  fremde  Staat  vorschreibt  oder  unterlässt,  ist  für  ihn  und
für  seine  Gerichtsuntergebene  bestimmend;  sondern  was  er  selbst
diesen  verboten  hat.  So  wie  er,  anerkanntermaassen,  nicht  bestraft,
  wenn  eine  Handlung  zwar  im  Auslande,  allein  nicht  von
ihm  selbst  verboten  ist:  so  muss  er,  anderer  Seits,  strafen,  wenn
er  eine  Strafe  angedroht  hat,  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechtsansicht.
  des  Verletzten.  Strafe  erfolgt  ja  überhaupt  nicht,  weil  der
Verletzte  es  wünscht,  sondern  weil  gesetzliches  Recht  verletzt
worden  ist.  Die  auswärtige  Freilassung  einer  diesseits  verbotenen
Handlung  hat  somit  höchstens  die  thatsächliche  Wirkung,  dass
der  fremde  Staat  keine  Anzeige  von  den  vorgefallenen  Hand-Jungen
  macht,  und  dass  er  nicht  zur  Bestrafung  auffordert;
allein  wenn  der  diesseitige  Staat  anderweitige  Kenntniss  erhält,
so  ist  er  zur  Bestrafung  berechtigt  und  verpflichtet.  —  Dass  es  kein
Grund  zu  einer  Verminderung  der  Strafe  ist,  wenn  das  verletzte
Recht  dem  Lebenskreise  eines  fremden  Staates  und  Volkes  angehört,
  und  nicht  dem  eigenen,  bedarf  wohl  nicht  erst  eines  Beweises.
  Nicht  desshalb,  weil  ein  verletztes  Recht  unter  unserem
Schutze  steht,  sondern  weil  es  überhaupt  ein  Recht  ist,  wird  eine
Strafe  nothwendig  und  gerecht.  Die  Höhe  des  Strafübels  aber
wird  bestimmt  theils  durch  die.  Bedeutung  des  zu  schützenden
Rechtes  an  sich,  theils  durch  das  Maass  der  unrechtlichen  Gesinnung
  des  Thäters.  Beide  Rücksichten  werden  denn  aber  durch
die  räumliche  Lage  des  verletzten  Rechts  gar  nicht  berührt.
Es  ist  somit  erwiesen,  dass  die  in  der  fraglichen  Gesetz-Gruppe
  gemachten  Ausnahmen  und  Bedingungen  keine  innere
Begründung  haben.  Nimmt  man  nun  hierzu  noch,  dass  überhaupt
durch  solche  Modificationen  die  richtige  Auffassung  des  ganzen
Verhältnisses  getrübt  und  erschwert  wird:  so  erscheint  die  Verwerfung
  des  ganzen  Gedankens  um  so  begründeter.  Die  wenigen
Staaten,  welche  diese  Abtheilung  bilden,  würden  somit  sich  und

dem  Allgemeinen  nur  nützen,  wenn  sie  sich  einfach  der  Theorie
anschlössen.
        <pb n="587" />
        vom  Asyle.  583

Wenige  Worte  werden  genügen,  dasselbe  zu  beweisen  von
den  Staaten,  welche  das  französische  System  befolgen.  Es  besteht
  diess,  wie  bemerkt,  darin,  dass  einzelne  Verbrechen  namentlich
  hervorgehoben  und  nur  diese  mit  Strafe  auch  für  den  Fall
ihrer  Begehung  gegen  Fremde  bedroht  werden.  —  Hier  ist  nicht
sowohl  gegen  den  Inhalt,  als  gegen  die  Form  zu  kämpfen.  Im
Grundsatze  ist  keine  Verschiedenheit.  Auch  die  hier  in  Betracht
kommenden  Staaten  wollen  in  allen  bedeutenden  Fällen  Beihülfe
leisten  zur  Wiederherstellung  einer  fremden  Rechtsordnung.  Allein
  die  von  ihnen  gewählte  Art  des  Ausspruches  ihres  Willens
ist  fehlerhaft.  Die  theoretische  Lehre  zeigt,  und  die  französische
Gesetzgebung  stimmt  damit  überein,  dass  für  den  Staat  die  Aufgabe
  bestehe,  auch  fremde  Rechtsordnung  zu  fördern,  hierbei  jedoch,
  aus  Zweckmässigkeitsgründen,  von  der  Bestrafung  unbedeutender
  Verletzungen  Fremder  abgestanden  werden  könne.
Nun  sollte  es  doch  keinem  Streite  unterliegen,  dass  unter  diesen
Umständen  das  einzig  richtige  Verfahren  darin  besteht,  die  Ausnahme,
  nämlich  die  freizulassenden  kleineren  Vergehen,  scharf
zu  bestimmen  und  zu  umgränzen;  nicht  aber,  die  Regel  aufzulösen
  in  eine  zufällige  Zahl  von  einzelnen  Fällen,  somit  das  Verhältniss
  gerade  umzudrehen.  Der  Tadel  beruht  nun  aber  nicht
etwa  blos  auf  einer  logischen  Peinlichkeit;  sondern  er  muss  aus
höheren  Gründen  festgehalten  werden.  Einmal  verliert  sich  bei
solcher  Behandlung  der  grosse  Grundsatz  völlig  aus  dem  Auge
und  dem  Bewusstsein.  Der  Staat  erklärt  nicht,  dass  er  eine
Weltrechtsordnung  anerkenne  und  ihr  zu  dienen  verpflichtet  sei;
sondern  er  bestimmt  nur  Strafen  für  gewisse  Ausnahmsfälle.
Hieraus  lässt  sich  weder  ein  allgemeiner  Satz  ableiten,  noch  dürfen
  daraus  Schlüsse  auf  weitere  Fragen  gezogen  werden.  .Zweitens
  aber  wird  der  anwendende  Staatsmann  und  Richter  durch
die  Bezeichnung  nur  einzelner  Fälle  anstatt  eines  Grundsatzes  gar
leicht  genöthigt,  zur  Anwendung  der  Analogie  zu  greifen.  Dass
nun  aber  dieses  Verfahren  von  allen  Auslegungsarten  die  unsicherste
  und  dem  Streite  am  meisten  ausgeseizte  ist,  weiss  Jeder.
Endlich  ist  bei  Veränderungen  in  der  Geselzgebung  Gefahr,  dass
nutz-  und  absichtslos  Schwierigkeiten  entstehen,  welche  bei  der
Aufstellung  eines  einheitlichen  Grundsatzes  gar  nicht  eintreten

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  4s  Helt.  38
        <pb n="588" />
        E84  Völkerrechtliche  Lehre

könnten.  —  Somit  ist  auch  hier  klar,  dass  die  einfache  Anschliessung
  an  die  Lehre  bei  weitem  das  Zuträglichste  wäre.

Nicht  so  leicht  freilich  ist  ein  Abkommen  mit  denjenigen
Staaten,  welche  die  erste  Gruppe  bilden,  also  mit  England  und
Nordamerika.  Hier  handelt  es  sich  nicht  blos  von  Fassung  oder
von  kleineren  Abänderungen  und  Zusälzen,  sondern  es  wird  der
Grundsatz  selbst  geläugnet.  Während  nämlich  nach  dem  eben
genannten  Rechte  allerdings  solche  Vergehen  gegen  Fremde,
welche  innerhalb  ‘des  Gebietes  begangen  werden,  zur  Sirafe  gebracht
  werden  können,  wird  jedes  Verfahren  gegen  eine  im  Auslande
  begangene  Handlung  eines  Staatsangehörigen  verweigert.
Es  steht  also  hier  die  Territorialität  des  Rechtes  (in  der  Auffassung
  als  Beschränkung  auf  das  eigene  Gebiet)  dem  Grundsatze,
dass  ein  unbestraft  gebliebenes,  im  Auslande  gegen  Ausländer
begangenes  Unrecht  des  Unterihanen  zum  Behufe  einer  Förderung
der  Weltrechtsordnung  zu  bestrafen  sei,  geradezu  entgegen.

Die  Einwendungen,  welche  sich  gegen  das  englische  System
erheben  lassen,  sind  manchfach  und  bedeutend.  —  Vor  Allem
trifft  es  der  Vorwurf  der  Folgewidrigkeit.  Würde  sich  das  englische
  Recht  lediglich  beschränken  auf  den  Schutz  des  eigenen
Staates  und  der  Angehörigen  desselben,  und  würde  also  keinerlei
Verletzung  eines  fremden  Rechtes  als  Gegenstand  von  Untersuchung
  und  Strafe  betrachtet:  so  möchte  zwar  eine  solche
Selbstsucht  immerhin  aus  Gründen  der  allgemeinen  Gesittigung
und  Humanität  getadelt  werden;  allein  es  wäre  ganz  folgerichtig,
wenn  auch  ein  im  Auslande  begangenes  Verbrechen  unberücksichtigt
  bliebe.  Allein  so  weit  treibt  das  englische  Recht  seine
Abschliessung  nicht.  Ein  im  Lande  selbst  gegen  auswärliges
Recht  begangenes  Verbrechen  ist  ihm  strafbar,  wie  eben  bemerkt
wurde.  Ein  Recht  also,  welches  gar  nicht  innerhalb  der  geographischen
  Schutzgränzen  liegt,  findet  in  diesem  Falle  Schutz  ;
eine  Handlung,  welche  innerhalb  dieser  Gränzen  gar  keine  Wirkung
  hat,  wird  als  strafbar  betrachtet.  Offenbar  kann  der  einzige
  Rechtsgrund  dieses  Verfahrens  sein,  dass  der  Staat  seinen
Unterthanen  die  Verletzung  auch  fremder  Rechte  untersagt  hat
in  Anerkennung  seiner  Pflicht,  das  Recht  überhaupt  innerhalb
des  Umfanges  seiner  ausschliesslichen  Wirksamkeit  zu  wahren,
        <pb n="589" />
        vom  Asyle.  585

und  ausserdem  mögen  auch  noch  Zweckmässigkeitsgründe  herücksichtigt
  worden  sein.  Nun  aber  liegt  ganz  derselbe  Fall
eines  verletzten  Rechtes  und  einer  ausschliessenden  Möglichkeit
der  Wiederherstellung  vor,  wenn  der  Unterthan  zwar  im  Auslande
  gehandelt  hat,  allein  ungestraft  in  das  Staatsgebiet  zurückgekehri
  ist.  Das  Verbrechen  ist  dasselbe,  da  dasselbe  Recht
desselben  Besitzers  von  demselben  Thäter  verletzt  wurde.  Die
Unfähigkeit  des  fremden  Staates,  den  Verbrecher  in  England  u.  s.  w.
durch  seine  Gerichte  zur  Strafe  zu  bringen,  ist  dieselbe.  Die
Verletzung  des  Rechtsbewusstseins  der  übrigen  Unterthanen,  welche
ein  Verbrechen  unbesiraft  sehen,  ist  eben  sowohl  dieselbe,  wie
die  politische  Bedenklichkeit,  die  Handelnden  selbst  an  die  ungestrafte
  Begehung  von  Verbrechen  zu  gewöhnen.  Der  Unterschied
  besteht  lediglich  in  der  Oertlichkeit  der  begangenen
Handlung;  diese  aber  ist  von  gar  keiner  Bedeutung  bei  der
sitlichen  und  rechtlichen  Würdigung  der  Handlung;  und  es  ist
also  eine  Folgewidrigkeit,  in  dem  einen  Falle  zu  strafen,  in  dem
ändern  nicht.  —  Eine  zweite  gewichtige  Ausstellung  gegen  das
englisch  -  amerikanische  System  ist  es,  dass  unter  dem  Schutze
desselben  unbelästigt  und  ungestraft  eine  grosse  Anzahl  von  Verbrechen
  gegen  fremde  Staaten  und  deren  Angehörige  vorbereitet,
deren  Vollziehung  im  Auslande  versucht,  und  endlich,  nach  glücklichem
  oder  unglücklichem  Ausgange,  Straflosigkeit  von  dem  zurückgekehrten
  Schuldigen  verlangt  werden  kann.  Die  Gefahr,
für  das  Recht  und  die  .Ruhe  anderer  Staaten  ist  aber  dabei  um
so  grösser,  als  dieser  Schutz  und  diese  Gelegenheit  nicht  nur
den  eingebornen  oder  wenigstens  förmlich  in  das‘  Staatsbürgerrecht
  aufgenommenen  Unterthanen,  sondern  auch  jedem  sich  nur
thatsächlich  im  Lande  aufhaltenden  Fremden  zu  Theil  wird;  und
als  ferner  in  beiden  Reichen  der  Zutrilt  jedem  Fremden  offen
ist  und  ein  Ausweisungsrecht  weder  der  Regierung  noch  den
Gerichten  zusteht.  Allerdings  verbieten  die  Landesgesetze  einzelne
  Arten  von  Vorbereitungshandlungen  unbedingt,  und  somit
auch  Fremden  und  wenn  das  Unternehmen  gegen  das  Ausland
gerichtet  werden  will.  Allein  theils  sind  diess  nur  Ausnahmen,
welche  überdiess  mehr  oder  weniger  leicht  umgangen  werden
mögen;  theils  bleibt  immer  der  Rückzug  nach  vollendeter  That.
38  *
        <pb n="590" />
        586  Völkerrechtliche  Lehre

Es  mag  nun  sein,  dass  sich  politische  Leidenschaft  zu  einer  Entschuldigung
  und  selbst  einer  Lobpreisung  dieses  Verhaltens  hinreissen
  lässt;  allein  einem  ungetrübten  rechtlichen  Urtheile  muss
es  als  ein  Verkennen  der  allgemeinen  Rechtsaufgabe  jedes  gesittigten
  Staates  und  als  eine  grobe  Selbstsucht  erscheinen,  welche
um  so  weniger  zu  enischuldigen  sind,  als  jede  wirklich  wünschenswerihe
  und  löbliche  Ausdehnung  des  Asylrechtes  mit  einer
Bestrafung  wirklicher  Verbrechen  durchaus  vereinbar  ist.  —  Der
Fehler  aber  ist  um  so  grösser,  als  die  genannlen  Staaten  durch
solche  Straflosigkeit  offenbarer  Rechtswidrigkeiten  sich  selbst
manchfach  schaden.  Einmal,  indem  sie  ihre  eigene  Sicherheit
und  Rechtsordnung  in  Gefahr  bringen,  wie  bereits  oben  angedeutet
  ist.  Die  gegenüber  dem  Auslande  wo  nicht  gehegte,  doch
wenigstens  nicht  unterdrückte  unrechtliche  Gesinnung  und  Gewohnheit
  muss  nolhwendig  auch  in  inländischen  Verhältnissen
sich  geltend  machen.  Sodann  aber,  weil  leicht  missliche  Verbältnisse
  zu  auswärtigen  Staaten  entstehen,  welche  sich,  und  in
der  That  mit  Recht,  über  Verweigerung  von  Schutz  und  Hülfe
beschweren.  So  gewiss  ein  grosses  Reich  Alles  daran  setzen
soll,  um  dem  Rechte  nichts  zu  vergeben;  so  wenig  löblich  und
so  unklug  ist  es  aber,  wenn  es  sich  und  den  Seinigen  Schaden
zuzieht  durch  Festhaltung  offenbaren  Unrechtes,  welches  nicht
einmal  von  ihm  ausgeht,  ihm  selbst  schadet,  und  schliesslich  nur
in  einer  verkehrten  theoretischen  Ansicht  seinen  Grund  hat.
Mehr  als  naiv  aber  ist  es,  wenn  man  glaubt,  Vorwurf  und  Schaden
  durch  Berufung  auf  die  nun  einmal  so  bestehenden  Grundsätze
  der  Landesgeseize  abwenden  zu  können.  Eben  über  diese
Gesetze  beschwert  man  sich  ja;  und  zu  ihrer  Abänderung  bedarf
  es  nur  der  Einsicht  und  des  guten  Willens.

Eine  grosse  Selbsttäuschung  wäre  es  freilich,  wollte  man
diesen  Gründen  einen  baldigen  und  wirksamen  Sieg  in  England
  und  in  den  Vereinigten  Staaten  versprechen.  Selbst  die
schlagendste  theoretische  Beweisführung  würde  ohne  Zweifel  zunächst
  noch  keine  Umwandlung  der  dort  herrschenden  Ansichten
bewerkstelligen.  Dem  widersetzen  sich  die  geringe  Ausbildung
der  Rechtsgelehrten  dieser  Länder  in  den  allgemeinen  Lehren;
die  Ueberschätzung  der  persönlichen  Ungebundenheit;  die  Miss-
        <pb n="591" />
        'vom  Asyle,  587

achtung  anderer  Staaten  und  Rechtszustände;  vor  Allem  aber  die
Gewohnheit  und  das  Herkommen.  Streitigkeiten  mit  anderen
Staaten  aber  bewirken,  so  lange  die  öffentliche  Meinung  nicht
geändert  ist,  nur  ein  um  so  erbitterteres  und  hochmüthigeres
Beharren.  Dennoch  kann  und  darf  die  Bekämpfung  des  Irrihumes
nicht  unterlassen  und  eine,  wenn  auch  entfernte,  Hoffnung  auf
Erfolg  nicht  aufgegeben  werden.  Kann  doch,  wenn  nicht  die
ganze  oben  vorgetragene  Grundansicht  eine  falsche  ist,  keine
Meinungsverschiedenheit  darüber  sein,  dass  die  Aufgebung  jener
verkehrten  Auffassung  und  ein  Anschliessen  an  die  mittlere  Lehre
ein  Fortschritt  zur  allgemeinen  Gesiltigung,  so  wie  ein  bedeutender
  sachlicher  Vortheil  für  alle  Staaten  wäre.  Dieser  Wahrheit
  muss  denn  aber  doch  eine  Kraft  zugeschrieben  werden.

b&amp;gt;  Bestrafung  eines  Ausländers  wegen  eines  im
Auslande  und  gegen  dasselbe  begangenen  Verbrechens.


Nicht  sowohl  wegen  ihrer  grossen  Wichtigkeit  für  das  Leben
  und  wegen  der  Häufigkeit  des  Vorkommens,  als  wegen  der
Bedeutung  für  das  System  muss  die  zweite  der  oben  ausgehobenen
Fragen:  ob  der  Staat  berechtigt  und  verpflichtet  ist,  ein  von  einem
  Ausländer  im  Auslande  begangenes  Verbrechen  zu  bestrafen,
falls  der  Thäter  noch  unbestraft  in  diesseitige  Gewalt  gerathen
ist  und  kein  unmittelbar  betheiligier  Staat  die  gerichtliche  Verfolgung
  für  sich  in  Anspruch  nimmt?  als  ein  Hauptpunkt  bezeichnet
  werden.  Weniger  wichtig  für  das  praktische  Leben  ist  diese
Frage  nämlich,  weil  es  nicht  oft  vorkommt,  dass  weder  der  verletzte
  Staat,  noch  derjenige,  welchem  der  Thäter  als  Unterthan
angehört,  ihn  zur  Bestrafung  einfordern;  dagegen  von  hoher
theoretischer  Bedeutung  für  die  Theorie,  weil  eine  Bejahung  derselben
  offenbar  die  äusserste  Folgerung  aus  dem  kosmopolitischen
Grundsatze  ist,  und  die  Antwort  als  schärfste  Probe  der  gemachten
  Rechnung  gelten  mag.

Dass  nur  wenige  Staaten  den  Fall  in  ihren  Gesetzbüchern
überhaupt  erwähnt  haben,  ist  oben  S.  475  fg.  bereits  bemerkt
worden.  Die  Frage  ist  aber  bei  den  Stillschweigenden  als  verneint
  zu  betrachten,  indem  nicht  nur  bei  den  Staaten  des
        <pb n="592" />
        588  Völkerrechtliche  Lehre

englischen  Systems  ein  Ansprueh  auf  eine  Gerichtsbarkeit  dieser
Art  ganz  ausser  Frage  ist;  sondern  auch  in  den  übrigen  Staaten
die  Gerichte  eine  Zuständigkeit  über  Fremde  nur  entweder  in
Folge  eines  allgemeinen  Grundsatzes,  welcher  nicht  ausgesprochen
ist,  oder  nach  ausdrücklichen  Einzelnbestimmungen  in  Anspruch
nehmen  könnten.  Wenn  auch  etwa  (was  übrigens  auch  noch  dahin
steht)  ein  Gewohnheitsrecht  eine  allgemeine  Zuständigkeit  über
Seeräuber  begründet:  so  ist  diess  nur  eine  Ausnahme,  welche
sich  darauf  gründet,  dass  Verbrecher  dieser  Art  als  ganz  ausser
allem  Gesetze  und  Rechte  befindlich  angenommen  werden.  —  Um
so  bemerkenswerther  ist  daher  die  Gesetzgebung  Oesterreichs,
Bayerns  und  Sachsens,  welche  —  mit  untergeordneten  Abweichungen
  —  die  Frage  bejaht,  und  somit  die  Mitwirkung  zu  einer
Weltrechtsordnung  bis  zu  ihrer  äussersten  Spitze  anerkennt.

Ist  nun  jene,  ausdrückliche  oder  stillschweigende,  Verwerfung
  zu  tadeln  und  das  Beispiel  dieser  deutschen  Staaten  als  ein
allgemein  nachahmungswürdiges  und  in  richtiger  Auffassung  begründetes
  anzupreisen  ?

Die  Antwort  wird  sich  danach  richten,  ob  die,  unzweifelhaft
  logisch  richtigere,  Anwendung  des  kosmopolitischen  Grundsatzes
  überwiegende  praktische  Nachtheile  in  ihrem  Gefolge  hat,
oder  nicht.  —  Dass  vor  Allem  solche  Nachtheile  nicht  etwa  bestehen
  können  in  Verwicklungen,  sei  es  mit  dem  zunächst  verletzten
  Staate,  sei  es  mit  demjenigen,  welchem  der  Verbrecher  als
Unterihan  angehört,  ergiebt  sich  daraus,  dass  unter  allen  Umständen
  der  diesseitigen  Strafe  ein  Anerbieten  der  Auslieferung
an  diese  beiden  Staaten  muss  vorangegangen,  dieses  aber  abgewiesen
  worden  sein.  Wenn  es  nun  aber  diesen  Staaten  ausdrücklich
  anheim  gegeben  wurde,  den  Beschuldigten  nach  ihrer
Auffassung  von  Recht  zu  behandeln  und  ihn  der  diesseitigen
Gerichtsbarkeit  zu  entziehen,  so  können  sie  sich  weder  über
einen  Eingriff  in  ihr  eigenes  näheres  Recht,  noch  über  eine  der
bestraften  Person  zugefügte  Unbill  beschweren.  —  Eben  so  wenig
kann  von  einem  allgemeinen  Vorwurfe  die  Rede  sein,  dass  der
zu  solcher  Handlungsweise  sich  berechtigt  und  verpflichtete  Staat
seinem  Rechte  eine  allgemeine  Geltung  auch  ausserhalb  seiner
Gränzen  beizulegen  versuche.  Einer  Seits  beurtheilt  er  natürlich
        <pb n="593" />
        vom  Asyle.  589

die  Frage,  ob  überhaupt  ein  ünbestraftes  Verbrechen  vorliege,
nicht  nach  seinem  Landesrechte,  sondern  nach  dem  Rechte  des
Ortes  des  Verbrechens.  Nur  wenn  unter  den  besonderen  Verhältnissen
  des  fraglichen  Falles  überhaupt  ein  Verbrechen  begangen
  worden  ist,  kann  ja  überhaupt  eine  Sirafe  möglich  sein.
Eine  ungebürliche  Ausdehnung  der  eigenen  Gesetzgebung  findet
also  gar  nicht  statt.  Anderer  Seils  übt  der  strafende  Staat  Gerichtsbarkeit
  nur  in  seinem  Gebiete  und  nur  gegen  einen  in  seiner
  Gewalt  Befindlichen.  Also  ist  auch  in  dieser  Beziehung  kein
Grund  zu  einer  Beschwerde  und  hieraus  folgenden  Verlegenheit.
—  Endlich  können  aber  die  überwiegenden  Nachtheile  nicht  etwa
darin  bestehen,  dass  ein  zu  dem  fraglichen  Grundsatze  sich  bekennender
  Staat  sich  eine  lächerliche  und  doch  schliesslich  unmögliche
  donquixotische  Verfolgung  alles  ungestraften  Verbrechens
in  der  weiten  Welt  auflüde.  Nicht  zu  einer  allgemeinen  Rechtsherstellung
  verpflichtet  er  sich;  sondern  nur  zur  Bestrafung  solcher
  Verbrecher,  welche  sich  ohne  ihre  Handlung  gesühnt  zu
haben  ihm  selbst  in  die  Hände  geben.  Diese  Fälle  sind  aber
nicht  nur  selten,  namentlich  wenn,  wie  natürlich,  auch  hier  alle
kleinern  Geselzesübertretungen  unbeachtet  bleiben‘;  sondern  es
macht  auch  ihre  Behandlung  keine  ungewöhnliche  und  übergrosse
Beschwerde.  Nicht  einmal  besondere  Ausforschungs-Maassregeln
werden  verlangt;  es  genügt,  wenn  der  Staat  seine  Thätigkeit
im  Falle  einer  ihm  im  gewöhnlichen  Geschäftsgange  zukommenden
sichern  Nachricht  entwickelt.

Es  ist  somit  nicht  abzusehen,  welche  Gründe  hindern  könnten,
  an  die  Stelle  einer  folgewidrigen  und  mit  dem  Rechtsbewusstsein
  im  Widerspruche  stehenden  Gleichgülligkeit  eine  Beihülfe
  zur  Rechtsordnung  treten  zu  lassen,  welche  um  so  verdienstlicher
  ist,  als  der  Handelnde  durch  keinerlei  selbstischen
Vortheil,  sondern  lediglich  durch  Pflichtgefühl  zur  Aufwendung
von  Kraft  und  Mitteln  bewogen  wird.  Auch  hier  also  ist  der
aus  der  richtigen  Lehre  hervorgehende  Tadel  bestehender  Einrichtungen
  begründet,  und  der  Rath  zu  einer  Abänderung  der
Gesetzgebungen  gerechtfertigt.
        <pb n="594" />
        590  Völkerrechtliche  Lehre

c)  Das  Asylrecht  und  die  Auslieferung.

Es  ist  überflüssig,  nochmals  auszuführen,  dass  die  Frage
über  Asyl  und  Auslieferung  eine  der  wichtigsten  des  ganzen
Gegenstandes  ist.  Sie  schlingt  sich  durch  alle  anderen  Fragen
durch,  indem  sowohl  theoretisch  bei  der  Bestrafung  eigener  Unterihanen
  und  fremder  Frevler  über  Schutz  oder  Auslieferung
zu  entscheiden  ist,  ‘als  praktisch  die  Anwendung  der  verschiedenen
Sätze,  in  der  Regel,  durch  Auslieferung  bedingt  ist.  Leicht  begreift
  sich  daher  auch,  dass  diese  Frage  vorzugsweise  bei  Erörterungen
  über  internationale  Rechtshülfe  in’s  Auge  gefasst  wird,
und  dass  sich  die  Meinungen  hartnäckig  um  die  Vertheidigung
oder  Bekämpfung  der  verschiedenen  positiven  Bestimmungen
sammeln.

.  Es  ist  gezeigt  worden,  dass  Gesetzgebungen  und  Verträge
die  Staaten  hinsichtlich  des  völkerrechtlichen  Asyles  in  vier  wesentlich
  verschiedene  Gruppen  stellen.  In  der  einen  Abtheilung
stehen  diejenigen  Staaten,  deren  Grundsatz  unbedingte  Aufnahme
fremder  Flüchtlinge  ist,  und  welche  höchstens  in  einzelnen
schreienden  Fällen  von  Privätverbrechen  ausliefern.  Diess  ist
namentlich  England  und  Nordamerika.  Eine  zweite  Gatlung  besteht
  aus  denjenigen  Staaten,  welche  —  wie  Frankreich,  Belgien,
die  Schweiz  —  zwar  in  der  Regel  Flüchtige  zulassen,  doch  sich
hierin  Ausnahmen  nach  ihrem  Gutbefinden  im  einzelnen  Falle
vorbehalten;  politische  Verbrecher  jedoch  niemals,  gemeine  nur
in  bestimmten  schwereren  Fällen  ausliefern.  Eine  drilte  Gruppe
bilden  namentlich  die  deutschen  Staaten,  welche  sich  sowohl  die
Zulassung  als  die  Auslieferung  aller  Arten  von  fremden  Flüchtlingen
  grundsätzlich  vorbehalten,  daher  denn  zu  beliebigen  Verträgen
  mit  anderen  Staaten  befähigt  und  geneigt  sind.  Auch
politische  Flüchtlinge  sind  hier  von  der  Möglichkeit  einer  Auslieferung
  keineswegs  ausgenommen.  Ganz  seltene  Fälle,  in  welchen
  selbst  eigene  Unterthanen  ausgeliefert  werden,  bilden  eine
vierte,  in  der  Menge  kaum  bemerkliche  Art.

Als  Grundsatz  der  mitllern  theoretischen  Lehre  aber  ist
aufgestellt  worden:  unbedingte  Verweigerung  der  Auslieferung
eigener  Unterthanen;  freie  Entscheidung  der  Regierung  über  die
        <pb n="595" />
        vom  Asyle.  594

Zulassung  fremder  Unterthanen,  und  Vorschreibung  beliebiger
Bedingungen  der  Aufnahme;  Nichtauslieferung  politischer  Flüchtlinge
  und  Auslieferung  wegen  grösserer  gemeiner  Verbrechen.

Da  die  Verwerflichkeit  der  Auslieferung  eigener  Unterihanen
ganz  ausser  Zweifel  ist,  so  sind  die  zur  Beurlheilung  gestellten
Fragen  folgende:  Ist  der  Grundsatz  des  englischen  Rechtes,  nach
welchem  der  Fremde  einen  unbedingten  Anspruch  auf  Zulassung
hat,  vom  Standpunkte  des  Rechts  und  der  Vernunft  zu  vertheidigen?
  —  Ist  im  Verneinungsfalle,  also  bei  nur  bedingter  Zulassung,
  das  belgische  System  einer  Regelung  der  Bedingungen
durch  Gesetz,  oder  eine  freie  Ueberlassung  des  einzelnen  Falles
an  das  Belieben  der  Regierung,  wie  diess  z.  B.  in  Frankreich
besteht,  vorzuziehen  ?  —  Lässt  die  Auslieferung  politischer  Flüchtlinge,
  wie  sie  die  deutschen  Staaten  theils  als  Möglichkeit  zulassen,
  theils  als  Verpflichtung  übernommen  haben,  eine  Vertheidigung
  zu,  sei  es  eine  allgemeine  und  grundsätzliche,  sei  es
eine  ausnahmsweise  ?

a)  Das  englisch-amerikanische  System.

Es  gehört  vielleicht:  einiger  Muth  dazu,  das  System  Englands
  und  der  Vereinigten  Staaten,  welchem  so  viele  Tausende
eben  jetzt  dankbar  sind,  und  welches  noch  weit  Zahlreicheren
eine  sichernde  letzte  Hoffnung  in  möglichen  Wechselfällen  erscheinen
  mag,  anzugreifen  als  unvereinbar  mit  Recht  und  Vernunft.
  Und  dennoch  ist  dieses  herbe  Urtheil  darüber  zu  fällen.
Es  ist  —  wie  hiervon  die  Beweise  oben  $.  542  und  555  hinreichend
  geliefert  sind  —  unvernünftig,  wenn  ein  Staat  sich  die
Pflicht  auferlegt,  jeden  Fremden  nach  dessen  Belieben  aufzunchmen
  und  zu  beherbergen,  mag  auch  dessen  Vergangenheit  noch
so  schuldbedeckt,  dessen  Anwesenheit  noch  so  nachlheilig  und
selbst  gefährlich  sein?  Ein  Fremder,  der  Angehörige  eines  andern
  Volkes,  der  von  verschiedenen  Sitten,  Rechtsanschauungen
und  Neigungen  Belebte  hat  auch  keinen  Schein  von  Recht,  sich
einer  politischen  Genossenschaft  einseitig  und  gegen  den  Wunsch
der  bisherigen  Theilnehmer  und  ihres  Stellvertreters,  des  Regenten,
  als  Genosse  aufzudrängen.  Es  kann  höchst  bedenklich
für  die  eigene  Sicherheit  und  Ordnung  werden,  wenn  der  Staat
        <pb n="596" />
        592  Völkerrechtliche  Lehre

ohne  seine  eigenen  augenblicklichen  Zustände  und  die  Zahlenverhältnisse
  berücksichtigen  zu  dürfen,  zusehen  muss,  wie  jede  beliebige
  Menge  und  jede  Art  von  Ausländern  einwandert,  sich
nach  Belieben  zusammenrottet  oder  vertheilt,  dieser  oder  jener
innern  Parthei  sich  anschliesst  oder  dient.  Höchst  wahrscheinlich
  ist,  dass  eine  solche  unterschiedslose  Aufnahme  anderen
Staaten  zu  beständigen  und  zum  Theile  ganz  gerechten  Klagen
Veranlassung  giebt,  indem  sie  auf  diese  Weise  in  fortwährender
Besorgniss  vor  erneuerten  Unternehmungen  gehalten  sind,  wohl
zu  beschwerlichen  und  kosispieligen  Sicherungsmaassregeln  genöthigt
  werden.  Dass  aus  solchen  Missstimmungen  aber  auch
für  den  aufnehmenden  Staat  früher  oder  später  ungünstige  Folgen
  sich  ergeben,  ist  wenigstens  wahrscheinlich.  Möglich,  dass
eine  weite  geographische  Entfernung,  ein  ausgedehntes  Gebiet
und  eine  grosse  Volkszahl,  in  welchen  sich  die  fremden  Flüchtlinge
  vertheilen,  diese  Nachtheile  für  den  eigenen  Staat  und  für
Andere  mindert;  allein  die  Erfahrung  zeigt  auch,  dass  sich  dieselben
  im  Verhältnisse  einer  leichten  und  schnellen  Verbindung
steigern.  Günstige  Lage  und  Macht  mögen  die  Mittel  geben,
alle  Beschwerden  anderer  Staaten  zu  missachten  und  selbst  zu
verhöhnen;  allein  hierin  kann  nur  Verblendung  und  Rohheit  einen
  Beweis  von  höherer  Gesittigung  und  Rechtsachtung  erblicken,
während  in  der  That  das  Ganze  ein  Beispiel  von  unorganischen
Zuständen  und  von  Verkennung  der  höheren  Rechts-  und  Menschheits-Forderungen
  ist.  —  Die  Frage  also:  ob  die  englischen  und
amerikanischen  Gewohnheiten  sich  vertheidigen  lassen,  muss  unbedingt
  verneint  werden.  Wenn  aber  erst  kürzlich  noch  an
amtlicher  Stelle  erklärt  worden  ist,  dass  kein  seiner  Sinne  mächtiger
  englischer  Minister  wagen  würde,  dem  Parlamente  eine
Aenderung  in  diesem  Rechte  vorzuschlagen:  so  mag  immerhin
ein  solches  Beispiel  von  dem  Festhalten  eines  Volkes  an  dem,  was
es  für  recht  und  für  freisinnig  hält,  mit  Achtung  erfüllen;  allein
ein  Beweis,  dass  dieser  Ueberzeugung  wirklich  eiwas  Vernünftiges
zu  Grunde  liegt,  ist  natürlich  nicht  gegeben.  Im  Gegentheile  hat
die  Wissenschaft  um  so  sicherer  die  Aufgabe,  über  die  Wahrheit
aufzuklären,  damit  sich  allmählig  die  allgemeine  Meinung  ändere,
dadurch  aber  eine  Verbesserung  des  Rechtes  möglich  werde.
        <pb n="597" />
        vom  Asyle.  593

#)  Vergleichung  des  belgischen  und  des  französischen  Systemes.

Wird  nun  aber  dem  Staate  ein  Recht  auf  nöthige  Freiheit
der  eigenen  Entscheidung  und  auf  Verfahren  nach  örtlichen  und
persönlichen  Verhältnissen  zuerkannt,  so  kann  —  und  diess  ist
die  Antwort  auf  ‘die  zweite  der  oben  aufgestellten  Fragen  —
darüber  wohl  kein  Zweifel  obwalten,  dass  es  fast  ein  Widerspruch
in  sich  ist,  wenn  man  die  Entscheidungen  der  Regierung  durch
allgemeine  Gesetze  möglichst  zu  regeln  und  zu  beengen  sucht,
wie  diess  das  belgische  Recht  thut.  Darin  besteht  ja  eben  das
Tadelnswerthe  der  englischen  Auffassung,  dass  man  einem  Fremden
ein  förmliches  Recht  giebt,  sich  aufzudrängen,  und  zwar  desshalb,
  weil  er  mit  den  Gesetzen  seines  Vaterlandes  in  Zwiespalt
gekommen  ist;  anstatt  der  Regierung  in  jedem  besondern  Falle
eine  Prüfung  über  die  Annehmbarkeit  der  Person  und  über  die
wahrscheinlichen  Folgen  des  Schutzes  nicht  nur  einzuräumen,
sondern  sogar  zur  Pflicht  zu  machen.  Nun  ist  es  aber  klar,  dass
wenn  ganze  Kategorieen  von  Personen  ein  für  allemal  als  zulassungsfähig
  erklärt  sind,  wenn  ferner  die  Aufkündigung  des
Schutzes  bestimmten  Voraussetzungen  gesetzlich  unlerliegt,  ein
grosser  Theil  der  freien  Bewegung  wieder  genommen  ist.  Es
ist  unmöglich,  diese  Kategorieen  so  zu  bilden,  dass  sich  nicht
in  vielen  einzelnen  Fällen  Unzuträglichkeiten  ergeben;  keinem
Scharfsinne  wird  es  gelingen,  alle  trifiigen  Gründe  einer  Wiederwegweisung
  zum  Voraus  auszusinnen.  Die  ein  für  allemal  gegebenen
  Ansprüche  benehmen  der  Regierung  die  Möglichkeit,
Bedingungen  der  Duldung  vorzuschreiben,  welche  vielleicht  allein
im  Stande  wären,  die  im  Inneren  oder  von  Aussen  drohenden
Nachtheile  zu  beseitigen.  Es  kann  unter  diesen  Umständen  weder
an  Zerwürfnissen  mit  dem  Auslande,  noch  an  widrigen  .und  fast
unwürdigen  Streitigkeiten  mit  einzelnen  Flüchtlingen  fehlen.  Das
Ganze  ist  eine  halbe  Maassregel,  welche  denn  auch  alle  Folgen
einer  solchen  hat,  namentlich  Undank  von  jeder  Seite.  —  Entschieden
  ist  also  das  System  der  völligen  Unbeschränktheit  der
Staalsgewalt  vorzuziehen.  Dass  darunter  nicht  Willkühr  und  unbegründete
  Härte  verstanden  sein  will,  versteht  sich  von  selbst.
Auch  da,  wo  der  Regierung  eine  Prüfung  des  einzelnen  Falles
zusteht,  und  wo  Bedingungen  der  Aufnahme  und  fernern  Dul-
        <pb n="598" />
        594  Völkerrechtliche  Lehre

dung  vorgeschrieben  werden  können,  ist  die  Aufstellung  von
allgemeinen  Grundsätzen  möglich,  nach  welchen  in  der  Regel
gehandelt  wird.  Warum  sollte  ein  Staat  nicht  aussprechen  können,
dass  er  im  Zweifel  Fremden  Aufenthalt:  gestalte,  dass  er  jeden
Falles  einen  politischen  Flüchlling  oder  einen  wegen  bestimmter
untergeordneter  Vergehen  Verfolgten  nicht  ausliefere,  u.  dergl.;
dagegen  allerdings  sich  eine  Entscheidung  in  jedem  einzelnen
Falle  vorbehalte,  ob  nicht  Gründe  des  allgemeinen  Wohles  oder
die  Verhältnisse  der  Person  und  der  in  Frage  stehenden  Beschuldigung
  eine  Ausnahme  oder  wenigstens  die  Auflegung  von
Bedingungen  erheischen?  Nichts  ist  freilich  möglicher,  als  dass
sich  auch  bei  dem  seltensten  und  billigsten  Gebrauche  solcher
Rechle  ein  Geschrei  erhebt,  und  zwar  wohl  ein  um  so  lauteres,
als  der  von  der  Maassregel  Betroffene  dieselbe  wirklich  verdient;
allein  diess  kann  doch  kein  Grund  zur  Verzichtung  auf  ein  nothwendiges
  Recht  und  zur  Nichterfüllung  einer  grossen  Pflicht  sein.
Auch  soll  gar  nicht  in  Abrede  gestellt  werden,  dass  die  eingeräumte
  Freiheit  missbraucht  werden  kann,  schon  oft  missbraucht
worden  ist,  aus  Feigheit  nach  Aussen,  aus  kleinlicher  polizeilicher
Quälerei,  aus  Abneigung  gegen  edle  Bestrebungen  und  tüchtige
Männer.  Allein  bier  liegt  einfach  die  Alternative  vor,  ob  die
sittlichen  Zustände  und  die  staatlichen  Einrichtungen  des  Landes
so  beschaffen  sind,  dass  sich  eine  gesunde  öffentliche  Meinung
gegen  einen  solchen  Missbrauch  kräftig  und  nachhaltig  geltend
macht;  oder  ob  dem  nicht  so  ist.  Im  ersten  Falle  wird  die
Regierung  in  bessere  Bahnen  gedrängt  werden;  im  andern  würden
  auch  formelle  Bestimmungen  thatsächlich  keinen  Schutz  gewähren.
  Ueberhaupt  ist  es  keine  richtige  Staatskunst,  dem  Staate
aus  Besorgniss  vor  Missbrauch  die  noihwendige  Macht  zu  versagen.
  Vielmehr  sorge  man  durch  allgemeine  Einrichtungen  für
einen  Geist  gesetzlicher  Freiheit  und  männlichen  Bürgerbewusstiseins,
  dann  wird  sich  der  richtige  Gebrauch  schon  von  selbst
ergeben.  Hierin  allerdings  kann  England  ein  Muster  sein.

y)  Das  System  der  deutschen  Staaten.

Auch  für  die  mittlere  Theorie  ist  der  Satz  aufgestellt  worden,
  dass  keine  Auslieferung  wegen  politischer  Anklagen  statt-
        <pb n="599" />
        vom  Asyle.  595

finden  dürfe.  Nun  findet  sich  aber,  dass  im  Widerspruche  mit
dieser  Lehre  solche  Auslieferungen  vielfach  zugestanden  werden,
und  zwar  auch  von  solchen  Staaten,  welche  den  Vorwurf  schwer
ertragen  würden,  schnöder  Willkühr  und  Härte  zu  fröhnen.  So
z.  B.  die  deutschen  Staaten,  namentlich  seil  dem  Bundesschlusse
vom  18.  Aug.  1836,  welcher  die  allgemeine  gegenseitige  Auslieferung
  von  Staatsverbrechern  anordnet.  —  Ist  nun  diese  Abweichung
  von  einer  unter  den  übrigen  gesitligten  Völkern  fast
unwandelbar  bestehenden  Sitte  zu  tadeln,  oder  liegen  etwa  in
den  besonderen  Verhältnissen  dieser  Länder  Rechifertigungsgründe?


Es  ist  vor  Allem  zu  unterscheiden.

Wenn  es  deutsche  Staaten  gibt,  welche  ihre  Geneigtheit  zu
Auslieferungen  politischer  Flüchtlinge  auch  gegenüber  von  nichtdeutschen
  Staaten  bethätigen,  so  kann  hier  natürlich  der  Rechtfertigungsgrund
  nicht  in  den  eigenthümlichen  inneren  Verhältnissen
  gefunden  werden.  Der  Bund  ist  in  diesen  Fällen  nur
etwa  in  so  ferne  von  Bedeutung,  als  er  selbst  kleineren  Ländern
eine  bedeutende  Stütze  gewährt,  welche  sie  in  den  Stand  setzt,
auch  im  Verhältnisse  zu  mächtigeren  Staaten  ihr  Recht  und  ihre
Unabhängigkeit  zu  wahren  und  die  allgemeinen  völkerrechtlichen
Befugnisse  in  Anspruch  zu  nehmen.  In  solcher  günstiger  Stellung
  befinden  sie  sich  denn  auch  in  der  Auslieferungsfrage;  und
bei  den  grossen  deutschen  Mächten  bedarf  es  nicht  einmal  einer
solchen  weiteren  Unterstützung  ihres  Rechtes.  —  Wenn  also
dennoch  eine  Auslieferung  politisch  Angeklagter  an  fremde  Staaten
stattfindet,  sei  es  grundsätzlich,  wie  in  Oesterreich,  oder  wenigstens
  gerne  veriragsmässig,  wie  in  Preussen,  so  treten  ohne
Zweifel  die  gegen  eine  solche  folgerichlige  Anwendung  des
kosmopolitischen  Systemes  geltend  zu  machenden  Gründe  auch
hier  in  Kraft.  Es  wäre  also  zwar  eine  Beeinträchtigung  des
logisch  -richtigsten  Gedankenganges,  allein  ein  Vorschreiten  zu
einer  praktisch  richligern  und  mildern  Auffassung  der  menschlichen
  Verhältnisse,  wenn  sich  auch  diese  Staaten  zur  Anwendung
des  mittlern  Systemes  in  diesem  Punkte  verständen.  Was  sie
etwa  in  einzelnen  Fällen  an  Sicherheit  oder  wenigstens  an  Bequemheit
  der  Zustände  verlören,  würden  sie  wohl  reichlich  in
        <pb n="600" />
        596  Völkerrechtliche  Lehre

sittlicher  Achtung,  selbst  der  eigenen  Unterthanen,  gewinnen.  —
Zugegeben  ist  allerdings,  dass  sich  heide  Mächte  in  Beziehung
auf  ihre  polnischen  Provinzen,  Oesterreich  überdiess  noch  hinsichtlich
  seiner  italiänischen  Besitzungen,  in  der  besondern  Lage
befinden,  in  Denjenigen,  welche  sich  gegen  einen  der  anderen
Mitbesitzer  von  Polen  oder  Italien  staatlich  vergehen,  mittelbare
eigene  Feinde  sehen  zu  müssen,  indem  unzweifelhaft  ein  glückliches
  Unternehmen  gegen  den  Nachbar  auch  in  Bestandtheilen
ihres  eigenen  Reiches  Unruhen  und  Gefahren  hervorrufen  würde.
Es  begreift  sich  also  wohl,  dass  sie  mit  den  auf  gleiche  Weise
Bedrohten  gemeinschaflliche  Sicherungsmaassregeln  zu  verabreden
suchen;  und  es  ist  nicht  unnatürlich,  dass  sie  eine  derselben  in
gegenseitiger  Auslieferung  der  politisch  Angeschuldigten  zu  finden
glauben.  Auch  wäre  schliesslich  nichts  läppischer,  als  wenn  man
die  freiwillige  Aufgebung  so  gearteter  Gebietsbestandtheile  als
Heilmittel  anpreisen,  oder  die  jetzige  Verlegenheit  als  eine  naturgemässe
  Folge  alter  Sünden  darstellen  und  damit  über  die  Schwierigkeit
  wohlfeilen  Kaufes  wegkommen  wollte.  Diese  Verhältnisse
bestehen  einmal,  und  können  auch  ohne  eine  allgemeine  europäische
  Umwälzung  und,  wahrscheinlich  wenigstens,  ohne  grösste
Beeinträchtigung  der  Sicherheit  und  vielleicht  des  Bestehens  von
Deutschland  nicht  anders  werden.  Die  Frage  ist  also  nur,  ob
hier  unter  den  allerdings  bestehenden  besonderen  Umständen  die
Auslieferungen  ausnahmsweise  als  eine  nothwendige  Maassregel
erscheinen?  Hierüber  sind  wohl  zunächst  noch  die  Ansichten
getheilt,  und  eine  Aenderung  ist  kaum  zu  erwarten;  doch  darf
die  Hoffnung  nicht  aufgegeben  werden,  dass  bei  einer  grössern
innern  Beruhigung  dieser  zerrissenen  Völkerschaften  auch  allmählig
  aufmerksame  Vorbeugungsmaassregeln  und,  im  Falle  eines
Vergehens,  Nichtaufnahme  der  Flüchtigen  und  deren  Weitersendung
  in  entferntere  Länder  genügen  werden.  Bei  einer  Zögerung
der  Verbesserungen  aber  bedenke  man,  dass  es  nicht  die  Zeiten
innerer  Aufregung  und  kaum  eben  niedergekämpfter  Aufstände
sind,  in  welchen  Aenderungen  vorgenommen  werden,  deren
erste  Wirkung  die  Schwächung  eines  bisher  besessenen  Regierungsmiltels
  wäre,  und  welche  erst  allmählig  durch  Gewinnung
des  Rechtsgefühles  sittllichen  Gewinn  versprechen.
        <pb n="601" />
        vom  Asyle.  597

Wesentlich  anders  stellt  sich  die  ganze  Frage  bei  den  Auslieferungen
  der  deutschen  Staaten  unter  sich.  —  Gegenstand  der
besonderen  Verabredung  sind  Solche,  welche  sich  „gegen  die
Souveränelät,  oder  gegen  die  Existenz,  Integrilät  oder  Sicherheit
eines  andern  Bundesstaates  *  verfehlten  und  dem  ihrer  habhaft
gewordenen‘  Staate  nicht  selbst  angehören.  Die  angeordnete
Maassregel  aber  ist:  Auslieferung  an  den  verletzten  oder  bedrohten
Staat,  auf  vorgängiges  Verlangen  desselben.  —  Hieraus  ergiebt
sich  denn  zunächst,  dass  der  Bundesbeschluss  eine  Auslieferung
nicht  vorschreibt  für  Solche,  welche  einer  Unternehmung  gegen
den  Bund  selbst  beschuldigt  sind.  Allerdings  verfügt  das  Gesetz,
dass  solche  Handlungen,  weil  die  Bundesverfassung  wesentlicher
Bestandtheil  der  Verfassung  jedes  einzelnen  Bundesstaates  'sei,
unter  den  Begriff  des  Hochverrathes,  Landesverrathes  u.  s.  w.
fallen  sollen;  allein  eben  hieraus  geht  hervor,  dass  jeder  einzelne
Staat,  der  eines  Beschuldigten  dieser  Art  habhaft  wird,  zur  Anstellung
  eines  gerichtlichen  Verfahrens  selbst  zuständig  ist.  Selbst
wenn  die  in  Frage  stehende  Handlung  ausserhalb  Landes,  und
wenn  sie  von  einem  Nichtunterthanen  begangen  wurde,  ist  Auslieferung
  keine  Nothwendigkeit;  sondern  es  tritt  dann  vielmehr
der  Fall  einer  gegen  den  Staat  im  Auslande  und  von  einem
Fremden  gerichteten  Verletzung  ein,  zu  deren  Untersuchung  und
Bestrafung  die  einheimischen  Gerichte  vollkommen  zuständig  sind,
wenn  der  Thäter  (  wie  hier  vorausgeseizt)  in  Gewahrsam  gebracht
  ist.  Ferner  erhellt  aus  den  Worten  des  Gesetzes,  dass
die  Auslieferung  keineswegs  eine  unbedingt  nothwendige,  in  Folge
des  Bundesschlusses  von  selbst  eintretende,  und  somit  die  einzig
erlaubte  Verfahrensweise  ist;  sondern  dass  sie  nur  erfolgen  muss,
wenn  sie  vom  Verletzten  verlangt  wird.  Bis  dahin,  und  in  Ermanglung
  eines  Auslieferungsansinnens,  ist  jeder  Bundesstaat
ermächtigt,  nach  den  von  ihm  im  Allgemeinen  befolgten  Grundsätzen
  zu  verfahren,  also  namentlich,  wenn  er  es  für  gut  findet,
Asyl  zu  gewähren,  sei  es  mit,  sei  es  ohne  Bedingungen,  oder
aber  den  Flüchtigen  ganz  wegzuweisen.  Endlich  ist  bestimmt,
dass  eigene  Unterthanen  auch  in  diesem  Falle  niemals  auszuliefern
sind.  —  Die  Frage  ist  also,  ob  die  vom  Bunde  in  solcher  Weise
beschränkte  Auslieferung  in  den  eigenthümlichen  Verhältnissen
        <pb n="602" />
        598  Völkerrechtliche  Lehre

Deutschlands  begründet  ist,  so  dass  eine  Ausnahme  von  dem
millleren  Systeme  als  eine  besondere  Nothwendigkeit  und  nicht
als  ein  Vorkommen  der  von  der  europäischen  Gesilligung  im
Allgemeinen  geforderten  Handlungsweise  erscheint?

Hier  kommen  denn  nun  dreierlei  Umstände  in  Betracht:  die
Kleinheit  des  Gebietes  sehr  vieler  Bundesstaaten;  die  vielfache
Verschlingung  der  Landesgrenzen;  endlich  die  gemeinschaftliche
politische  Grundlage  der  deutschen  Staaten.  —  Die  Kleinheit  des
Gebietes  hat  zwei  bedeutende  Nachtheile  für  die  Beschützung  der
bestehenden  Staaten  gegen  ungesetzliche  Unternehmungen.  Zunächst
  die  Leichligkeit  der  Flucht  nach  vollzogener  oder  gescheiterler
  Verletzung.  Zweitens  die  Unmöglichkeit,  einem  politischen
  Flüchtling  in  solchem  beschränkten  Raume  einen  unschädlich
machenden,  etwa  von  der  Gränze  oder  von  den  grossen  Verkehrswegen
  entfernten,  Aufenthaltsort  anzuweisen.  —  Letzterer
Umstand  fällt  aber  um  so  mehr  ins  Gewicht,  als  die  Unregelmässigkeit
  der  Gränzen  und  die  selbst  theilweise  vorhandene
Zerrissenheit  der  Gebiete  dazu  kommt.  Diese  erschwert  eben
so  sehr  Vorsichtsmaassregeln,  als  sie  Wiederholungen  der  Vorbereitungen
  und  Angriffe  erleichtert.  Dass  namentlich  die  kleineren
  deutschen  Staaten  durch  diese  Verhältnisse  in  Schwierigkeiten
  verwickelt  sind,  welche  in  grösseren  Staaten  gar  nicht
bestehen,  lässt  sich  nicht  verkennen.  —  Was  aber  schliesslich
die  gemeinschaflliche  staatliche  Stellung  der  Bundesstaaten  betrifft,
  so  ist  allerdings  in  Betrachtung  zu  ziehen,  und  ist  durch
Erfahrung  vielfach  nachgewiesen,  dass  bedeutendere  Unruhen  in
einem  Lande  die  Ordnung  auch  in  anderen  schnell  und  bedenklich
  gefährden  können.  In  welchen  letzten  Ursachen  ein  solches
Gemeingefühl  begründet  ist,  thut  hier,  wo  es  sich  nicht  von
Wünschen  nach  Umgestaltung  der  deutschen  Zustände,  sondern
von  den  Maassregeln  zur  Vertheidigung  der  bestehenden  handelt,
nichts  zur  Sache;  es  genügt  die  Anerkennung  einer  eigenthümlichen
  Gefahr.

Unter  diesen  Umständen  mögen  denn  allerdings  Sicherungsmaassregeln,
  welcher  ausgedehntere  und  selbstständigere  Staaten
nicht  bedürfen,  ergriffen  werden.  Und  dass  eine  grössere  Wahrscheinlichkeit
  der  Bestrafung  ein  Sicherungsmittel  ist,  kann  auch
        <pb n="603" />
        vom  Asyle.  599

nicht  bestritten  werden.  Als  eine  ganz  grundlose  und  verkehrte
Härte  ist  also  diese  Ausdehnung  der  Auslieferungen  an  sich
nicht  zu  erklären.  Allerdings  können  dieselben  auch  unter
den  deutschen  Staaten  missbraucht  werden  und  zur  Vollbringung
gehässiger  Rachehandlungen  und  offenbarer  Ungerechtigkeiten
dienen;  und  es  ist  somit  sehr  wünschenswerth,  dass  in  denjenigen
Fällen,  in  welchen  etwa  Uebelthaten  zu  befürchten  stehen,  besser
gesinnte  Regierungen  nicht  nur  durch  geeignete  Vorstellungen
Einhalt  thun,  sondern  namentlich  auch  der  ungefährdeien  Entfernung
  unschuldiger  Flüchtiger  nichts  in  den  Weg  legen:  allein,
wenn  schliesslich  ein  Bedauern  auf  der  Maassregel  liegen  bleibt,
so  ist  er  mehr  verschuldet  durch  die  ganze  Gestaltung  der  deutschen
  Dinge,  als  durch  diese  besondere,  in  der  That  nicht  willkührlich
  hervorgerufene,  Folge  derselben.  Es  wäre  somit  auch
ungerecht,  aus  dieser  Abweichung  von  dem  miltlern  Systeme
auf  eine  tiefer  stehende  sittliche  und  menschliche  Bildung  Deutschlands
  und  in  Sonderheit  seiner  Regierungen  zu  schliessen.  Nothwehr
  schliesst  in  allen  Verhältnissen  feinere  Rücksichten  aus.

en

Doch,  es  ist  mehr  als  Zeit,  die  über  Absicht  und  Gebühr
hinausgewachsene  Abhandlung  zu  Ende  zu  bringen.  Es  sei  aber
gestattet,  dieses  zu  thun  durch  eine  Hindeutung  auf  das  Mittel,
welches  eine  bessere  Ordnung  des  wichtigen  Gegenstandes  herbeizuführen
  geeignet  erscheint.

Wie  immer  die  Ansicht  des  Einzelnen  über  die  theoretisch.
beste  Lösung  der  Asyl-  und  Flüchtlingsfrage  und  dessen,‘  was
daran  hängt,  oder  über  die  Handbarkeit  der  Sache  im  Leben
beschaffen  sein  mag;  darüber  kann  nur  Eine  Stimme  sein,  dass
die  jetzige  Meinungsverschiedenheit  der  Regierungen,  so  wie  die
grosse  Anzahl  der  verschiedenarligsten  Gesetze,  Verträge  und
Gewohnheitsrechte  ein  grosser  Uebelstand  ist.  Denn  Meinungsverschiedenheit
  über  Recht  und  Pflicht  der  Staaten  hinsichtlich
der  internationalen  Rechtspflege  führt  erfahrungsgemäss  zu  beständigen
  und  zum  Theile  höchst  bitteren  Streitigkeiten.  Die  Verweigerung
  einer  Hülfe  wird  von  dem  Anfordernden  als  Begünstigung
  seiner  Feinde,  vielleicht  als  unverantwortliche  Genossenschaft

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  4s  Heft.  39
        <pb n="604" />
        600  Völkerrechtliche  Lehre

mit  Verbrechern  betrachtet;  während  der  Angeforderte  sich  beleidigt
  findet  durch  eine  Zumuthung,  welche  ihm  eine  Barbarei
und  deren  Erfüllung  ihm  Feigheit  erscheint.  Die  Klagen  über
Belästigungen  und  Gefährdungen  durch  die  jenseits  beherbergten
Flüchtlinge  reissen  nicht  ab;  und  schon  in  mehr  als  Einem  Falle
ist  die  Erbitterung  fast  bis  zur  Kriegserklärung  gestiegen,  hat
wiederholt  sehr  herbe  Gegenmaassregeln  als  Retorsion  hervorgerufen.
  Und  da  sich  die  politische  Leidenschaft  bis  zu  Mordanfällen
  gesteigert  hat,  so  hat  auch  das,  an  sich  gewiss  sehr
gerechte,  Verlangen  nach  Beseitigung  der  Gefahr  die  Färbung
der  persönlichen  Beleidigung  erhalten.  Durch  alles  Dieses  aber
ist  ein  hässlicher  Misston  in  grosse  Völkerverhältnisse  gekommen
und  ein  neuer  Zündstoff  den  ohnedem  nur  allzu  zahlreichen,
früheren  Streitgründen  zugefügt.  Und  je  weniger  eine  schnelle
Beruhigung  der  staatlichen  Bewegungen  und  Versuche  zu  erwarten,
  während  die  Schnelligkeit  und  Leichtigkeit  der  Verbindungen
  unter  Ländern,  ja  Welitheilen,  ins  Fabelhafte  wächst:
desto  sicherer  wird  das  Uebel  fortdauern  und  selbst  zunehmen.
Die  grosse  Menge  und  Verschiedenheit  der  positiven  Rechtsquellen
aber  ist  eine  Qual  nicht  nur  für  die  Uebersicht  und  Beherrschung
des  Gegenstandes,  sondern  noch  weit  mehr  für  die  Amtsthätigkeit
  der  Behörden  aller  Art.  Es  streift  doch  fast  an  das  Lächerliche,
  wenn  über  diese  einzige  Frage  ganze  Sammlungen  von
Verträgen  von  Einem  Staate  abgeschlossen  und  angewendet  werden,
  unter  sich  voll  unmerklicher,  spitzfindiger  Unterschiede  und
abweichender  kleiner  Bestimmungen.

Nun  ist  aber  wohl  unbestreitbar,  dass  die  ganze  Frage  unter
Staaten  wesentlich  gleicher  Gesittigung  auf  eine  gleichmässige
Weise  bestimmt  werden  könnte.  Es  ist  ja  —  vielleicht  mit  einzelnen,
  genau  zu  bezeichnenden  Ausnahmen  —  dieselbe  keine
Frage  der  Zeit,  des  Ortes,  der  Regierungsform;  sondern  eine
ganz  allgemeine,  menschliche.  Eine  einzige,  keineswegs  ausgedehnte
  Vereinbarung  könnte  freundliche  Gesinnung  unter  den
Regierungen  und  Staaten  und  eine  grosse  Vereinfachung  der
Geschäfte  herbeiführen;  und  nichts  wäre  an  sich  möglicher,  als
durch  einen  Congress  eine  solche  Uebereinkunft  zu  Wege
zu  bringen,
        <pb n="605" />
        vom  Asyle.  601

Im  Wege  stehen  nur  zwei  Hindernisse.  Einmal,  die  bisherige
  ungenügende  wissenschaftliche  Bearbeitung  der  Sache,
wodurch  die  Gewinnung  einer  gleichförmigen  theoretischen  Auffassung,
  die  Annahme  eines  von  Allen  anerkannlen  Ausgangspunktes
  verhindert  ist.  Zweitens,  die  bis  zum  Fanatismus  in
einzelnen  Ländern  gesteigerte  volksthümliche  Entschiedenheit  für
eine  bestimmte  Ansicht,  und  leider  nicht  für  die  richlige;  wodurch
denn  den  Regierungen  eine  freie  Verfolgung  ihrer  eigenen  bessern
  Ansicht  sehr  erschwert  wird,  zumal  in  parlamentarischen
Staaten.

Beiden  Hindernissen  muss  also  entgegengearbeitet  werden,
wenn  eine  Vereinbarung  soll  zu  Stande  kommen.  Glücklicherweise
  gehen  die  Mittel  gegen  beide,  wenigstens  anfänglich,  Hand
in  Hand.

Das  erste  Erforderniss  ist  eine  gründliche  wissenschaflliche
Durcharbeitung  der  ganzen  Lehre,  deren  schliessliches  Ergebniss,
welches  es  nun  auch  sachlich  sei,  doch  wohl,  in  so  einfacher
Sache,  eine  Gewinnung  grosser  Uebereinstimmung  sein  wird.
Natürlich  wird  es  auch  hier,  wie  überall,  an  Querköpfen  und
eigensinnigen  Rechthabern  nicht  fehlen;  allein  wenn  die  grosse
Mehrzahl  der  gesunden  praktischen  Menschen  sich  für  ein  Ergebniss
  wird  entschieden  haben,  ist  für  die  Benützung  im  Leben  das
Nöthige  erreicht.  Diese  wissenschaftliche  Erörterung  kann  aber
ohne  alle  Hindernisse  vor  sich  gehen.  Möge  doch  —  diese  Aufforderung
  darf  nochmals  an  das  Herz  gelegt  werden  —  jeder  Stimmbefähigte
  sein  Scherflein  dazu  beitragen  |

Schon  diese  Verhandlungen  aber,  und  noch  mehr  ein  endliches
  allgemein  anerkanntes  Ergebniss  derselben,  würden  viel
beitragen  zur  Aufklärung  der  öffentlichen  Meinung.  Dass  es  langsam
  gienge,  ist  freilich  mehr  als  wahrscheinlich.  Es  braucht
lange,  ehe  neu  gewonnene  Sälze  durch  die  verschiedenen  Gattungen
  des  Schriftenthums  eine  Umstimmung  der  Massen  bewirken.
  Aber  es  ist  keineswegs  unmöglich.  Namentlich  wird
man  hier  wohl  auf  die,  in  anderen  Beziehungen  freilich  unwünschenswerthen,
  fühlbaren  Wirkungen  der  jetzigen  Streitigkeiten
rechnen  können.  Auch  Völker  werden  durch  Schaden  klug;  und
die  bei  solchen  Gelegenheiten  nothwendig  entstehenden  vielfachen

39  *
        <pb n="606" />
        602  Völkerrechtliche  Lehre

Erörterungen,  welche  durch  die  Unmittelbarkeit  der  Beispiele  sehr
belehrend  sind,  müssen  mächtig  dazu  helfen.

Wenn  diess  nun  aber  auch  nicht  überall  so  schnell  und  so
vollständig  gelingen  sollte,  als  zu  wünschen  wäre,  also  z.  B.
Russland  von  einer  Nichtauslieferung  politischer  Flüchtlinge  immer
nichts  hören  wollte,  oder  in  England  und  Nordamerika  sich  grosse
Reste  falscher  Meinungen  halten  sollten:  so  hinderte  diess  die  übrigen
  Staaten,  welche  im  Wesentlichen  zu  gleicher  Auffassung  gelangt
wären,  keineswegs  mit  einer  Vereinigung  unter  sich  zu  beginnen.
Worin  sollte  die  Unmöglichkeit,  oder  auch  nur  die  Schwierigkeit
liegen,  durch  einen  Congress  der  westeuropäischen  Staaten  zu
einer  gemeinsamen  Uebereinkunft  zu  gelangen?  Schon  jetzt  sind
die  Ansichten  und  Gesetzgebungen  dieser  Regierungen  so  ziemlich
  übereinstimmend;  eine  völlige  Vereinigung  auf  eine  .mittlere
Handlungsweise  aber  dürfte  (auch  ganz  abgesehen  von  der  Nachhülfe
  einer  bessern  Theorie)  dadurch  erleichtert  werden,  dass
vortheilhafte  Ausgleichungen  für  das,  was  etwa  ungerne  aufgegeben
  würde,  in  der  That  vorhanden  wären.  Wenn  nämlich
allerdings  z.  B.  einzelne  Staaten  zu  dem  Grundsatze  der  Nichtauslieferung
  wegen  staatlicher  Vergehen  nur  ungerne  ihre  Zustimmung
  geben  möchten:  so  wäre  zu  bedenken,  dass  eine  allgemeine
  Vereinbarung  auch  ein  gemeinschaftliches  und  wirksames
System  vorbeugender  Maassregeln  enthalten  müsste,  und  somit
eine  jetzt  ungekannte  Sicherung  und  Beruhigung  brächte.  Man
nehme  an,  dass  eine  der  verabredeien  Bedingungen  festsetze,
  ein  politischer  Flüchtling  sei  in  einem  unmittelbar  anstossenden
  Staate  gar  nicht,  und  überhaupt  nur  in  einer  bestimmten
geographischen  Entfernung  von  den  Gränzen  des  Staates,  gegen
den  er  sich  vergangen,  zu  dulden:  würde  dadurch  nicht  (  um
eben  jetzt  bestehende  Verhältnisse  anzuführen)  Oesterreich  gegenüber
  von  Piemont  oder  der  Schweiz,  Frankreich  gegen  Belgien
gewinnen?  Würde  nicht  der  Streit  Badens  mit  der  Schweiz
über  ungenügendes  Interniren  ganz  wegfallen?  Aber  eben  so
auf  der  andern  Seite,  d.  h.  bei  denjenigen  Staaten,  welche  ihrer
bisherigen  Beihülfe  zu  fremdem  Rechtsschutze  etwas  beifügen
müssten.  Unzweifelhaft  würde  sich  z.  B.  die  Schweiz  zu  den
eben  genannten,  und  vielleicht  noch  weiteren,  Vorbeugungsmaass-
        <pb n="607" />
        vom  Asyle.  603

regeln  schwer  verstehen.  Allein  wäre  es  unverständig  und  unehrenhaft,
  die  bisher  eingehaltene  grössere  Freiheit  aufzugeben,
wenn  dagegen  nicht  nur  eigene  Befreiung  von  nicht  abreissenden
Beschwerden  und  Unannehmlichkeiten  aller  Art  erlangt,  die  Veranlassıng
  zu  harten  und  auch  für  Unschuldige  verderblichen  Repressalien
  beseitigt;  sondern  auch  der  Grundsatz,  dessen  Durchsetzung
  die  edleren  Geister  des  Volkes  als  Forderung  der
Gesittigung  betrachteten,  nämlich  die  Asylberechtigung  politischer
Flüchtlinge,  zum  allgemeinen  europäischen  Rechte  erklärt  werden
könnte?  Schwierigkeiten  würden  freilich  sein;  allein  diejenige
Auffassung  der  internationalen  Verhältnisse,  welche  die  Zollvereine,
  die  Verträge  über  die  Posten,  Eisenbahnen,  Telegraphen,
die  Verabredungen  über  Heimathlose  zu  Stande  gebracht  hat,
welche  eine  gemeinschaftliche  Quarantäneordnung  erwarten  lässt,
würde  dieselben  hesiegen  können.  \

Und  wenn  etwa  auch  nicht  sogleich  unter  allen  bezeichneten
Staaten  der  Abschluss  zu  Stande  käme,  schon  eine  Verabredung
unter  wenigeren  wäre  ein  grosser  Gewinn;  zunächst  für  die  Betheiligten,
  dann  aber,  und  hauptsächlich,  als  Anfang  und  zwingender
  Vorgang.  Vielleicht  müsste  auch  den  besonderen  Verhältnissen
  Deutschlands  in  so  ferne  Rechnung  getragen  werden,
als  sich  der  Bund  nur  als  Gesammtheit  und  gegen  Aussen  den
allgemeinen  Grundsätzen  anschlösse,  in  seinem  Innern  aber,  d.h.
für  die  Verhältnisse  der  Mitglieder  unter  sich,  freie  Hand  für
besondere  Verabredungen  behielte.  Diess  Alles  wären  keine  unbedingten.
  Hindernisse.  Ist  doch  überhaupt  der  Grundgedanke,
welcher  in  der  ganzen  Sache  festgehalten  werden  muss,  der
der  Mässigung,  der  Anerkennung  der  Bedürfnisse  des  Lebens  im
Gegensatze  gegen  blosse  logische  Starrheit.  Es  soll  dadurch  im
Einzelnen  und  Ganzen  das  erreichbare  Gute  an  die  Stelle  von
Streit  über  das  unbedingte  Recht,  und  Anerkennung  der  verschiedenen
  Bedürfnisse  an  die  Stelle  von  hochmüthiger  und  eigensinniger
  Einseitigkeit  gesetzt  werden.

Einer  besondern  Erwägung  könnte  unterzogen  werden,  ob
nicht  zur  Entscheidung  über  zweifelhafte  Fragen  ein  völkerrechtliches
  Schiedsgericht  zu  bestellen  wäre;  wenigstens  für  die  erste
Zeit,  bis  zur  Bildung  eines  Gewohnheitsrechtes.  Es  ist  wohl
        <pb n="608" />
        604  Völkerrechtliche  Lehre  vom  Asyle.

erlaubt,  Elihu  Burritt's  Plan  im  Ganzen  zu  belächeln,  und  doch
sich  zu  der  Ansicht  zu  bekennen,  dass  eine  Ausdehnung  des
schiedsrichterlichen  Verfahrens  zur  Ordnung  einzelner  bestimmter
Fragen  ein  grosser  Gewinn  und  keine  thatsächliche  Unmöglichkeit
  wäre.

Ob  die  im  Vorstehenden  versuchten  Erörterungen  Beifall
finden,  ob  sie  auch  nur  irgend  Aufmerksamkeit  auf  sich  zu  ziehen
vermögen,  habe  ich  allerdings  zu  erwarten.  Es  ist  aber  jeden
Falles  nicht  blos  eine  falschbescheidene  Redeweise,  wenn  ich
versichere,  dass  es  mir  persönlich  weit  angenehmer  wäre,  den
Anstoss  zu  einer  lebendigen,  wenn  auch  mitunter  tadelnden  Verhandlung
  zu  geben,  als  eine  leidende  und  erfolglose  Zustimmung
zu  gewinnen.  Je  länger  und  ernster  ich  den  Gegenstand  betrachte,
  desto  mehr  erscheint  mir  der  jeizige  Zustand  der  internationalen
  Rechtshülfe  eine  Unehre  für  die  Wissenschaft  und  ein
Uebel  für  das  Leben.  Ohne  ein  eifriges  Rütteln  und  ein  hefliges
Hin-  und  Widerreden  aber  wird  es,  kann  es  nicht  besser  werden.
        <pb n="609" />
        Ueber  Begriff  und  Wesen  der  Polizei.

m,

Von  &amp;amp;.  H.  Rau.

Der  Verfasser  dieses  Aufsatzes  hat  schon  vor  15  Jahren
bei  der  Anzeige  des  Dictionnaire  de  Police  von  Elouin,  Trebuchet
  et  Labat  im  3.  Bande  seines  Archivs  seine  Ansicht
von  dem  in  der  Ueberschrift  genannten  Gegenstande  ausgesprochen.
  Diess  konnte  dort  nur  kurz  geschehen,  es  konnten
manche  Zweifel  und  Einwürfe  nicht  berührt  werden,  weil  eine
Recension  nicht  für  eine  ausführliche  Entwicklung  Raum  hat  und
diese  an  solcher  Stelle  auch  nicht  erwartet  und  gesucht  wird.
Eine  wiederholte  und  vollständigere  Erörterung  wird  nach  Allem,
  was  in  der  Zwischenzeit  von  Anderen  gesagt  worden  ist,
noch  nicht  als  überflüssig  erscheinen,  denn  adhuc  sub  judice
lis  est.  Der  Verfasser  fühlt  eine  besondere  Aufforderung,  sich
über  das  System  der  Polizei  zu  erklären,  weil  er  alle,  die  wirthschaftlichen
  Zwecke  betreffenden  Maassregeln  aus  jener  in  die
Volkswirthschaftspolitik  zu  setzen  versucht  hat.  Zwar  liegt  eine
Rechtfertigung  dafür  in  dem  Eindruck  des  Zusammengehörigen,
Einheitlichen  und  Geschlossenen,  welchen  der  Inhalt  der  Volkswirthschaftspolitik
  zu  verursachen  vermag,  allein  es  kann  immer
noch  der  Zweifel  bleiben,  ob  nicht  durch  das  Ausscheiden  eines
ansehnlichen  Theiles  der  nothwendige  Zusaminenhang  der  Polizeiwissenschaft
  zerrissen  und  diese  verstümmelt  werde.  Es  soll
hier  gezeigt  werden,  dass  diess  nicht  der  Fall  ist,  dass  vielmehr
auch  die  ausgeschiedenen  Theile  an  innerem  Zusammenhang  gewinnen.
        <pb n="610" />
        606  Ueber  Begriff  und  Wesen

Die  Polizei  ist  der  gordische  Knoten,  die  dunkle  Stelle
in  den  staatswissenschaftlichen  Büchern  und  mancher  Verfasser
eines  Lehrgebäudes  der  Staatswissenschaft  oder  des  sog.  allgemeinen
  Staalsrechts  ')  wird  sich,  wenn  er  an  jenen  Gegenstand
kam,  eines  unbehaglichen  Gefühls  von  Unsicherheit  und  Unklarheit
  nicht  haben  erwehren  können.  Es  sind  wie  früherhin,  so
auch  noch  in  dem  letzten  Jahrzehend  Erklärungen  von  der  Polizei
  in  so  unbestimmten  Ausdrücken  gegeben  worden,  dass  Niemand
  daraus  sich  eine  deutliche  Vorstellung  von  dem  Gegenstande
  zu  bilden  vermochte.  Was  soll  man  sich  z.  B.  bei  dem
Satze  denken,  dass  die  Polizeigewalt  dazu  bestimmt  sei,  „in  den
privativen  und  äusserlichen  Verhältnissen  des  Staatslebens  eine
dem  Staatszweck  angemessene  Ordnung  aufzustellen  und  zu  handhaben*?
  Gewiss  nicht  mehr  als  bei  der  alten  Erklärung  des
Freiherrn  von  Hohenthal  in  seinem  Liber  de  politia,  1776;
die  Polizei  sei  congeries  mediorum,  quae  universae  reip.  splendori
  alque  exiernae  singulorum  civium  felicitali  inserviunt.
Die  herrschende  Ungewissheit  über  das  Wesen  der  Polizei  isl,
wie  jede  Lücke  in  der  Erkenulniss  von  Staatsangelegenheiten,
auch  für  die  Ausübung  im  Leben  nicht  gleichgültig,  sie  verhindert
  die  Gewinnung  fester  Grundsätze  und  eröffnet  der  Willkühr,
der  zufälligen  individuellen  Auffassung  ein  weites  Feld,  sie  lenkt
ferner  gute  geistige  Kräfle  von  diesem  ganzen  Gebiete  ab,  in
welchem  unverkennbar  weniger  Fortschritte  gemacht  worden  sind,
als  in  anderen  Theilen  der  Staatswissenschaft.  Die  Polizei  hat
ohnehin  mit  mancher  Ungunst  zu  kämpfen,  sie  thut  den  Menschen
oft  ihrer  Meinung  nach  zuviel,  wenn  sie  ihre  Bequemlichkeit
durch  Verbote  oder  Gebote  stört,  und  doch  wirft  man  ihr,  so
oft  ein  Unglück  eintrilt,  vor,  sie  habe  zu  wenig  gethan;  sie  soll
viel  leisten,  während  man  ihr  die  Miltel  hiezu  nicht  vergönnt.

1)  Diese  Benennung  hat  eine  Unbestimmtheit  in  sich,  die  man  vermeiden
sollte.  Das  allgemeine  Staatsrecht  könnte  ein  abstraclum  aus  dem  Staatsrechte
  der  einzelnen  Länder  sein,  ungefähr  wie  das  gemeine  deutsche  Privatrecht,
  —  oder  eine  Darstellung  der  aus  dem  Wesen  des  Staates  abgeleiteten
  rechtlichen  Grundzüge,  also  eine  spekulative  oder  rechtsphilosophische
Wissenschaft,  —  oder  auch  eine  Verbindung  beider,  indem  die  obersten
Grundsätze  zur  Beurtheilung  des  positiv  Gegebenen  angewendet  werden.
        <pb n="611" />
        der  Polizei.  607

Die  Neigung,  sich  in  viele  Angelegenheiten  des  bürgerlichen
Lebens  bevormundend  einzumischen,  hat,  wie  wir  wissen,  besonders
  auf  polizeilichem  Gebiete  leichte  Befriedigung  erlangen
können  und  desshalb  ist  die  Polizei  zum  Vorwand  für  jede,
wenn  auch  überflüssige  und  offenbar  verwerfliche  Beschränkung,
aber  auch  zum  Gegenslande  eines  sehr  verbreiteten  Widerwillens
geworden.  Die  Benennung  Polizeistaat  wurde  gewählt,  um
ein  chinesisches  System  des  übertriebenen  Befehlens  und  Verbietens
  zu  beseichnen,  als  wäre  die  Polizei  an  und  für  sich  ein
fehlerhafter  Auswuchs,  während  sie  doch,  in  verständigen  Gränzen
gehalten,  .den  Anspruch  machen  kann,  als  eine  wohlthätige,  unentbehrliche
  Beschützerin  geachtet  zu  werden.  Erwägt  man  hiezu
noch  das  Nebelhafte  in  der  Begränzung  der  Polizei  und  die  Unmöglichkeit,
  alles  das,  was  man  zu  ihr  zu  rechnen  pflegt,  in
innere  Verknüpfung  zu  bringen,  so  ist  nichts  natürlicher,  als
dass  man  sich  von  ihr  abwendet  und  die  undankbare  Mühe  scheut,
sie  aus  dem  chaolischen  Zustande  zu  ziehen.  In  unseren  Staaten
fährt  man  fort,  die  Verwirrung  zu  verewigen,  wenn  man  z.  B.
kleine  Diebstähle  und  Betrügereien  zu  Polizeisachen  stempelt.
Es  wäre  ein  logisches  Kunststück,.  welches  noch  Niemanden  gelungen
  ist,  eine  solche  Definition  von  Polizei  aufzustellen,  aus
der  sich  ableiten  liesse,  dass  es  in  ihrer  Bestimmung  liege,  eine
Ohrfeige,  nicht  aber  einen  Messerstich  zu  bestrafen.

Um  zur  Aufklärung  dieses  Gegenstandes  zu  gelangen,  muss
man  sich  erst  vergegenwärligen,  wie  die  heutige  Polizei  dem
Namen  und  der  Sache  nach  entstanden  ist.  Die  Polizei  unserer
Staaten  ist  ein  Gebiet  von  Regierungsgeschäften,  welches  sich
nicht  auf  einmal  und  nach  einem  Begriffe,  sondern  nach  und  nach
und  in  Folge  eines  Gefühles  des  Passenden  oder  Bequemen  gebildet
  hat.  Nachdem  einzelne  Geschäfte  dieser  Art  durch  sehr
fühlbare  Bedürfnisse  schon  im  Alterthum  hauptsächlich  in  den
Städten  zum  Vorschein  gekommen  waren,  wurden  diese  auch  im
Mittelalter  der  Sitz  von  mancherlei  Anordnungen  in  Bezug  auf
Bauwesen,  Feuersgefahr,  Gesundheit,  Marktwesen  u.  dgl.  Das
Schulwesen  und  die  Armenunlerstützung  wurden  theilweise  von
der  Kirche  besorgt.  In  den  Landbezirken  übernahm  der  Gerichtsbeamte
  zugleich  mancherlei  solche  Veranstallungen,  die,  ohne
        <pb n="612" />
        608  Ueber  Begriff  und  Wesen

Richtersprüche  zu  sein,  doch  kaum  weniger  nöthig  und  wohlthätig
  schienen,  als  jene.  Späterhin,  als  gegen  Ende  des  Mittelalters
  die  landesherrliche  Gewalt  stärker  wurde  und  ihre  grössere
Macht  zu  gebrauchen  anfieng,  fand  sie  sich  ermunlert,  manche
jener  Gegenstände,  die  bisher  lediglich  von  Stadtobrigkeiten,
Geistlichen  oder  unteren  Gerichtsbeamten  verwaltet  worden  waren,
  in  ihren  Kreis  zu  ziehen  und  durch  Gesetze  zu  behandeln.
Diess  neue  Gebiet  von  Regierungsgeschäften  musste  einen  Namen
haben  und  man  wählte  dazu  ein  Wort,  welches  bisker  zwar  schon
ziemlich  gangbar  gewesen  war,  aber  noch  keine  bestimmte  Bedeutung
  gehabt  hatte.  Bei  Aristoteles  ist  Politeia  (modıreie)
bald  Staat,  Staatseinrichtung,  Staatsverfassung  im  Allgemeinen,
bald  im  engeren  Sinne  eine  der  vernunftgemäss  eingerichteten
einzelnen  Staatsformen,  nämlich  eine  Vielherrschaft.  Aristoteles
  stellt  3  gute  Staatsformen  auf,  Monarchie,  Aristokratie,
und  Politeia,  ferner  3  Ausartungen  oder  verschlechterte  Formen,
Tyrannis,  Oligarchie  und  Demokratie  ’).  Mit  der  Politeia  beschäfligt
  er  sich  am  meisten  und  diess  thaten  ihm  seine  späteren
Erklärer  und  Anhänger  in  der  praktischen  Philosophie  nach.
Das  Wort  wurde  in  lateinischer  Sprache  politia  geschrieben  und
wie  bei  rein-römischen  Wörtern  das  fi  wie  zö  ausgesprochen,
während  man  hätte  —-  ihia  sagen  sollen.  Nur  die  Engländer
haben  neben  der  veränderten  Form  policy  und  police  zugleich
noch  die  ältere  polity  behalten,  worunter  sie  ebenso  wie  die
Griechen  die  Staatsverfassung  oder  Staatseinrichtung  im  Allgemeinen
  verstehen.  Noch  Hertius  (Elementa  civilis  prudentiae,
1712)  erklärt  ächt-  aristotelisch  Politia  als  universi  populi  imperium
  ad  communem  utilitatem  und  Christian  von  Wolff  in
den  Gedanken  von  dem  gesellschaftlichen  Leben  (6.  Ausg.  1747)
setzt  der  Politie  die  Demokratie  als  ihre  Ausartung  entgegen
  ?).  Die  Staatslehre  der  Alten  hatte  ein  ganz  ethisches
Gepräge,  der  Staat,  den  Platon  wie  einen  Menschen  im  Ganzen

1)  Andere  nannten  später  die  gute  Vielherrschaft  Demokratie,  die
schlechte  Ochlokratie.

2)  Zur  Geschichte  des  Namens  und  Begriffs  von  Polizei  hat  Helwing
schätzbare  Beiträge  geliefert:  De  politiae  apud  populos  rerentiores  origine  et
notione.  Lemgov.  1852.  4.
        <pb n="613" />
        der  Polizei.  609

darstellte,  sollte  wie  der  Einzelne  streng  nach  Sittengesetzen
regiert  werden.  Desshalb  dachte  man  auch  in  später  Zeit  bei
dem  Worte  Politeia,  Politia,  Polizei  vorzugsweise  an  Maassregeln,
welche  sich  auf  die  Sitten  bezogen,  und  so  kam  es,  dass  neben
jenem  Gebrauche  dieses  Ausdrucks  von  den  eigentlichen  Staatsgelehrten
  eine  andere  Bedeutung  entstand,  nach  welcher  Polizei
mit  Ordnung  zusammengestellt  und  als  eine  Sittenaufsicht  betrachtet
  wurde.  So  sagt  die  Reichsregimentsordnung  von  1495,
„dass  die  Obrigkeiten  sollen  Ordnung  und  Pollucey  fürnehmen“,
  mit  dem  Nachsatze,  dass  die  Kostspieligkeit  und  der
Ueberfluss  aller  Stände  gemässigt  werden  sollten;  Luxusgesetze
waren  demnach  in  der  Reichsgesetzgebung  die  älteste  polizeiliche
Maassregel.  In  den  3  Reichspolizeiordnungen  des  16.  Jahrhunderts
  und  den  darauf  folgenden  zahlreichen  Landespolizeiordnungen.
  einzelner  deutscher  Gebiete  erweiterte  sich  der  Umfang
dessen,  was  man  zur  Polizei  rechnete,  mehr  und  mehr,  und  so
entstand  in  Deutschland,  wie  in  England  und  Frankreich,  der
heutige  Sinn  des  Wortes.

Was  die  Polizei  der  modernen  Staatspraxis,  —  man  könnte
sie  die  positive  Polizei  nennen  —-  nicht  ist,  das  lässt  sich
leicht  angeben,  sie  beschäftigt  sich  nämlich  zwar  wie  die  Justiz
und  Finanz  mit  inneren  Staatsangelegenheilen,  aber  mit  solchen,
die  nicht  zu  den  beiden  genannten  Regierungszweigen  gehören.
Diess  ist  jedoch  offenbar  nur  eine  äusserliche  Bezeichnung,  keine
wahre  Begriffsbestimmung,  die  den  Anforderungen  der  Wissenschaft
  entspräche.  Seit  anderthalb  Jahrhunderten  hat  man  sich
bemüht,  eine  gute  Erklärung  zu  Stande  zu  bringen,  die  Zahl  der
Versuche  ist  ansehnlich  angewachsen,  aber  es  gelang  nicht.  Bald
griff  man  zu  jenen  vieldeutigen,  unbestimmten  Ausdrücken,  welche
schon  im  Eingange  erwähnt  worden  sind,  bald  gab  man  Definitionen,
  die  offenbar  zu  eng  waren,  bald  begnügte  man  sich  damit,
  nur  die  Haupttheile  des  polizeilichen  Gebietes  aufzuzählen  ')-Selbst
  Kant  blieb  hiebei  stehen,  indem  er  sich  darauf  beschränkte,

———

1)  Hiezu  könnte  man  auch  den  alten  französischen  Parlamentspräsidenten
Harley  rechnen,  der,  als  sich  ihm  ein  neu  ernannter  Pariser  Polizeilieutenant
vorstellte,  während  er  gerade  sehr  beschäftigt  war,  demselben  nur  die  Worte
sagte:  Monsieur,  sürele,  proprete,  clarte  !
        <pb n="614" />
        610  Ueber  Begriff  und  Wesen

zu  bemerken,  die  Polizei  habe  öffentliche  Sicherheit,  Gemächlichkeit
  und  Anständigkeit  zu  besorgen.  So  hatte  schon  von  Justi
geäussert,  die  Polizei  umfasse  das,  was  zur  guten  Verfassung
des  bürgerlichen  Lebens  erfordert  wird,  vornämlich  Erhaltung
guter  Zucht  und  Ordnung  unter  den  Unterthanen,  Bequemlichkeit
des  Lebens  und  Wachsthum  des  Nahrungsstandes,  und  auch  der
französische  Staalsrath  Macarel  wusste  nichts  Genaueres  anzugeben,
  als  dass  die  Polizei  der  Inbegriff  aller  Mittel  sei,  um
die  öffentliche  Ordnung,  Sicherheit  und  Ruhe  zu  bewirken
(Elemens  de  droit  politique,  1833).  Auf  die  Ordnung  haben
viele  Schriftsteller  vorzüglichen  Nachdruck  gelegt,  als  sei  sie
ein  besonders  hervorleuchtendes  Ziel  der  Polizei.  Allein  mit
diesem  Ausdrucke  wird  die  Schwierigkeit  nur  verdeckt,  nicht
gehoben.  Ordnung  ist  ein  sehr  weiter  Begriff,  unter  den  mancherlei
  gebracht  werden  kann,  was  den  Staat  nicht  berührt,  und
aus  dem  Gesichtspunkte  der  Ordnung  könnte  Vieles  erzwungen
werden,  was  man  noihwendig  frei  lassen  ‚muss.  Die  unerträglichste
  Einmischung  in  harmlose  Privatangelegenheiten  könnte
unter  dem  Vorwande  der  Ordnung  vertheidigt  werden.  Es  bleibt
also  erst  zu  untersuchen,  von  welcher  Art  diejenige  Ordnung
sei,  die  der  Staat  aufrecht  zu  halten  berechtigt  und  verpflichtet
  ist.

Unsere  Staatsgelehrten  entschliessen  sich  meistens  schwer
dazu,  einzuräumen,  dass  die  positive  Polizei  ein  Inbegriff  von
verschiedenarligen  Geschäften  sei,  dem  die  innere  Einheit  fehlt.
Sie  scheinen  vorauszusetzen,  die  in  der  Praxis  bestehenden  Abtheilungen
  seien  unangreifbar  und  die  Wissenschaft  habe  nur
die  Verpflichtung,  ihren  tiefen  Sinn  zu  ergründen.  Allein  so  ist
es  nicht,  und  es  kann  uns  kaum  Wunder  nehmen,  dass  es  sich
wirklich  nicht  so  verhält,  wenn  wir  erwägen,  wie  die  Zusammenfügungen
  entstanden  sind.  Die  Abtheilungen  der  Regierungsgeschäfte
  waren  überhaupt  nicht  aus  einem  staatswissenschafllichen
  Plane,  sondern  aus  augenblicklichen  Bedürfnissen  und
Anlässen  hervorgegangen,  und  wurden  auch  im  Laufe  der  Zeit
vorzüglich  darnach  abgeändert,  wie  sich  die  Ausführung  gestaltete,
  wobei  auf  die  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  der  Beamten  für
die  verschiedenen  Theile  ihres  Wirkungskreises  ganz  besonders
        <pb n="615" />
        der  Polizei.  611

geachtet  wurde.  Sehen  wir  doch  ein  und  dasselbe  Geschäft
bald  diesem,  bald  jenem  Ministerium  untergeben,:  bisweilen  nur
nach  dem  Umfange  von  Kenntnissen  des  einzelnen  Ministers!
Für  die  Begränzung  des  Umfangs  der  Polizei  war  ohne  Zweifel
das  Beispiel  von  Frankreich  wichtig,  wo  zuerst  1667  in  Paris,
sodann  in  anderen  Städten  1699  eigene  oberste  Polizeibeamte
ernannt  wurden.  Der  im  ersten  dieser  Jahre  bestellte  Lieutenant
general  de  police  in  Paris,  der  den  2  schon  früher  vorhandenen
Lieutenants  des  prevöt  de  Paris,  dem  Lieutenant  civil-und  criminel,
beigesellt  wurde,  ist  das  Vorbild,  nach  welchem  die  Polizeidirectoren
und  Commissäre  in  allen  Ländern  eingesetzt  wurden.  Zimmermann
  hat  mit  Recht  auf  dieses  folgenreiche  Ereigniss  aufmerksam
  gemacht,  welches  kürzlich  Fregier  in  seiner  Histoire  de
administration  de  la  police  de  Paris  (1850,  2  Bände)  ausführlicher
  erläutert  hat  '),  nachdem  es  schon  von  Delamare  (Traite
de  la  police,  1729)  erzählt  worden  war.  Der  letzigenannte  Schriftsteller
  nennt  folgende  11  Hauptgegenstände  der  Polizei:  Religion,
—  gute  Sitten  —  Gesundheit,  —  Nahrungsmittel,  —  öffentliche
Sicherheit  und  Ruhe,  —  Strassen  der  Städte  und  Landstrassen
(voirie),  —  Wissenschaften  und  Künste  (arts  liberaus),  —
Handel,  Fabriken  und  Handwerke,  —  Hausgesinde,  —  Armenwesen,
  womit  die  ausführliche  Aufzählung  bei  Macarel,  104
Jahre  später,  grossentheils  zusammentrifft.  Offenbar  wallen  bei
diesen  Gegenständen  der  polizeilichen  Thätigkeiten  sehr  verschiedene
  Zwecke  und  sie  müssen  in  sehr  ungleichförmiger  Weise
behandelt  werden.

Zur  Fortführung  der  Regierungsgeschäfte  in  dem  schon  gezogenen
  Geleise  genügt  es  allerdings  die  bestehenden  Abtheilungen
  und  die  in  jeder  derselben  aufgestellten  Vorschriften  zu
kennen,  auch  ist  es  dafür  nicht  sonderlich  störend,  wenn  in  einem
  Lande  etwas  zur  Polizei  gezählt  wird,  was  in  einem  anderen
  der  Justiz,  der  Schulbehörde  oder  einem  Finanzcollegium
übertragen  ist.  Allein  die  Staatswissenschaft  kann  durch  die
hergebrachten  Abgränzungen  der  Regierungszweige  nicht  gebun-1)

  Dieses  Werk  enthält  zugleich  viele  lehrreiche  Züge  zur  Geschichte
der  Sitten  und  der  gesellschaftlichen  Verhältnisse,  die  eigentlich  polizeiliche
Ausbeute  aus  demselben  ist  aber  weniger  reich.
        <pb n="616" />
        612  Ueber  Begriff  und  Wesen

den  werden.  Sie  soll  nicht  bei  dem  stehen  bleiben,  was  von
Seite  der  Staatsgewalt  geschieht,  sondern  sie  hat  bei  Allem  zu
erforschen,  warum  es  geschieht  und  ob  es  nach  der  nothwendigen
  Vernunftbestimmung  des  Staates  geschehen  darf
oder  soll.  Sie  muss  aus  dieser  höchsten  Bestimmung  des  Staates
  die  einzelnen  Zwecke  ableiten,  denen  die  Haupizweige  der
Regierung  entsprechen  -und  in  jedem  derselben  die  sämmtlichen
einzelnen  Maassregeln  mit  dem  anerkannten  Zwecke  in  Zusammenhang
  bringen.  Es  darf  hiebei  nicht  eine  blosse  undeutliche
Vorstellung  des  Nützlichen  oder  Angemessenen  entscheiden,  man
darf  sich  nicht  mit  dem  höchst  schwankenden  Begriff  der  allgemeinen
  Wohlfahrt  (salus  publica)  oder  der  Glückseligkeit  der
Bürger  begnügen,  sondern  muss  kenntliche  Gränzen  der  Staatsthätigkeit
  ziehen.  Diese  Gränzen  werden  freilich  nur  in  Ansehung
  der  Zwecke  allgemein  angegeben  werden  können,  denn
was  die  Mittel  betrifft,  so  geht  die  Staatsthätigkeit  bekanntlich
mehr  oder  weniger  weit,  je  nachdem  ihre  Einwirkung  durch  die
einzelnen  Bürger  oder  die  Privatvereine  weniger  oder  mehr  enibehrlich
  gemacht  wird.  Der  Staat  greift  nur  da  ein,  wo  es  Bedürfniss
  ist,  wo  die  Privatbestrebungen  für  einen  zum  Wohl  des
Ganzen  gehörenden  Erfolg  unzulänglich  sind,  und  diess  ist  unter
verschiedenen  Umständen  der  Zeit  und  des  Raumes  nicht  in  gleicher
  Weise  der  Fall.  In  der  Beförderung  eines  Gewerbszweiges,
in  der  Armenversorgung  und  dgl.  wird  in  neuerer  Zeit  durch
freie  Privatvereine  der  Slaatsgewalt  manche  Mühe  abgenommen;
dagegen  kommen  auch  im  Fortgang  der  gesellschaftlichen  Entwicklung
  manche  neue  Uebelstände  zum  Vorschein,  manche  Missverhältnisse
  waren  auch  schon  vorhanden  und  werden  nur  späterhin
  erst  deutlicher  erkannt.

Die  Staatswissenschaft,  von  welcher  die  Polizeiwissenschaft
ein  Theil  ist,  kann  demnach  nicht  bei  dem  in  der  Ausübung  herkömmlichen
  Umfang  der  Polizei  stehen  bleiben,  wie  es  etwa  die
Kameralwissenschaft  im  vorigen  Jahrhundert  that;  sie  soll  nicht
blos  beschreiben,  sondern  überblicken  und  ordnen,  und  es  ist
ihr  die  Befugniss  nicht  abzusprechen,  zu  trennen,  wo  sie  Ungleichartiges
  beisammen  findet.  Diesen  Grundsatz  erkannte  auch
R.  von  Mohl  an,  als  er  in  seinem  vortrefflichen  Werke  „die
        <pb n="617" />
        der  Polizei.  613

Polizeiwissenschaft  nach  den  Grundsätzen  des  Rechtsstaates“  die
mangelnde  Einheit  dadurch  herzustellen  unternahm,  dass  er  die
Verhütung  der  von  Menschen  ausgehenden  Sicherungsstörungen
von  der  Polizei  ausschied  und  der  Justiz  zutheilte.  Obgleich  es
von  Zimmermann  entschieden  gemissbilligt  wird,  wenn  man
bei  dieser  Veranlassung  auf  die  Zwecke  des  Staates  zurückgeht,
so  wird  doch  zu  einer  befriedigenden  und  begründeten  Eintheilung
  der  Regierungsthätigkeiten  und  zu  einer  darauf  gestützten
Bestimmung  des  Wirkungskreises  der  Polizei  jenes  Anknüpfen
an  die  Aufgabe  der  Staatsgewalt  im  Ganzen  nicht  zu  entbehren  sein,

Ohne  gerade  einen  sirengen  Beweis  zu  fordern,  hat  man
in  unserer  Zeit  ziemlich  allgemein  angenommen,  dass  die  Staatsgewalt
  drei  Hauptzwecke  zu  verfolgen  habe,  Sicherheit,
Wohlstand  und  Bildung.  Diese  drei  werden  auch  bei  tieferem
  Eindringen  in  den  Gegenstand  als  richtig  erkannt.  Die
Vervollkommnung  und  allseitige  Ausbildung  des  menschlichen
Wesens  ist  nur  dann  möglich,  wenn  die  Menschen  in  inniger
Berührung  mit  anderen,  wenn  sie  in  der  Gesellschaft  leben.  Hieraus
  folgt,  dass  diesem  Zusammenleben  auch  diejenige  Einrichtung
gegeben  werden  müsse,  welche  für  diese  Ausbildung  die  günstigste
ist;  es  muss  eine  Anzahl  von  Menschen  oder  vielmehr  von  Familien,
  die  einen  Abschnitt  der  Erde,  ein  Land  bewohnen,  ein
selbstständiges  und  unabhängiges  Ganzes  bilden,  sich  einer  aus
ihrer  Mitte  herstammenden  höheren  Gewalt  unterordnen  und  ihre
Freiheit  soweit  beschränken,  als  es  erforderlich  ist,  damit  durch
äussere  Veranstaltungen  die  Annäherung  an  jenes  Ziel  befördert
werden  könne.  Die  Vernunftbestimmung  des  Staates  ist  also  die
der  Menschheit,  nur  auf  ein  einzelnes  Volk  bezogen,  und  innerhalb
  der  Gränzen  einer  äusseren  Einwirkung  ').  Nun  lässt  sich
Alles,  was  den  Einzelnen  vernünftiger  Weise  wünschenswerth
und  dem  Staate  befördernswerth  erscheint,  als  Gut  bezeichnen.
Die  Güter  sind  theils  Zustände  und  Eigenschaften  der  Personen,
theils  sachliche  Mittel  für  diese  persönlichen  Güter,  Sachgüter,

1)  Organisation  des  Sittlichen,  Ausbildung  einer  organisch-sittlichen  Persönlichkeit
  etc.  sind  nur  verschiedene  Ausdrücke  für  einen  und  denselben
Hauptgedanken,,  der  bis  auf  Platon  und  Aristoteles  zurückzuführen  ist,
und  den  auch  die  heutige  Philosophie  annimmt.
        <pb n="618" />
        614  Ueber  Begriff  und  Wesen

die  also  nicht  an  und  für  sich,  sondern  in  ihrer  Beziehung  auf
die  menschlichen  Absichten,  zu  Gegenständen  der  Thätigkeit
werden.  Demnach  muss  die  Wirksamkeit  des  Staats  theils  auf
Personen,  theils  auf  Sachgüter  gerichtet  sein.  In  Bezug  auf  beide
ist  aber  zweierlei  zu  ersireben,  nämlich  die  Erhaltung  der
schon  vorhandenen  Güter,  und  die  Vermehrung  derselben.
Zur  Erhaltung  gehört  nicht  blos,  dass  die  vorhandenen  Güter
gegen  Zerstörung  und  Verschlechterung  geschützt  werden,  sondern
  auch,  dass  die  Verfügung  der  Menschen  über  die  ihnen  zustehenden
  Güter  nicht  gehemmt  werde,  wie  es  z.  B.  durch  Diebstahl
  und  Raub  geschieht.  Der  Zustand  des  ungestörten  Besitzes
der  einer  Person  angehörenden  Güter  kann  überhaupt  Sicherheit
  genannt  werden,  die  Sorge  für  die  Sicherheit  ist  die  Beschützung.
  Diess  ist  demnach  das  Ziel  der  erhaltenden  Staatsthätigkeit,
  und  dieselbe  erhält  durch  den  gegebenen  Umfang  der
vorhandenen  Güter  ihre  Begränzung.  Die  beschützende  Wirksamkeit
  kann  insofern  eine  negative  genannt  werden,  als  sie  nur
alle  Störungen,  Hemmungen  und  Angriffe  von  dem  schon  erworbenen
  Vorrath  der  Güter  beider  Art  entfernen,  aber  nichts
Neues  schaffen  soll.  Die  fördernde  Thätigkeit  hat  kein  solches
begränztes  Ziel,  da  der  Anwachs  von  Gütern  beider  Art  ein  unendlicher
  sein  kann,  indess  wird  er  durch  den  unvermeidlichen
Untergang  von  Gütern  zum  Theile  wieder  aufgehoben  und  diese
unaufhörliche  Verminderung  macht  gerade  die  gütervermehrende
Sorgfalt  besonders  nothwendig;  Menschen  sterben,  Sachgüter
werden  verbraucht,  und  die  Lücke  muss  durch  die  Heranbildung
eines  neuen  Geschlechts  und  neue  Produktion  ausgefüllt  werden.
Die  Beschützung  in  denjenigen  Fällen,  wo  die  Macht  der.  Einzelnen
  nicht  zureicht,  steht  mehr  in  der  Gewalt  der  Regierung,
als  die  Mehrung  der  Güter,  denn  zu  dieser  müssen  die  Einzelnen
selbst  viel  thun.  Die  Bildung  jeder  Art,  geistige,  sittliche,  religiöse,
  ästhetische  u.  s.  w.  muss  durch  eigene  Thätigkeit  errungen
und  kann  nur  erleichtert,  gefördert  werden,  z.  B.  durch  dargebotene
  Unterrichtsanstalten.  Die  Erzeugung  der  Güter  und  der
Erwerb  derselben  durch  Einzelne  vermittelst  der  Vertheilung  beruhen
  ebenfalls  auf  dem  wirthschaftlichen  Fleisse  derselben,  der
nur  von  Hindernissen  befreit,  unterstützt  und  geleitet  zu  werden
        <pb n="619" />
        der  Polizei,  615.

braucht.  Die  Staaisgewalt  findet  ein  System  wirthschaftlicher.
Thätigkeiten  vor,  die  Volkswirthschaft,  deren  Nalur  sie  erforschen
  und  die  sie  unterstützen  soll.  Daher  isi-die  Unterscheidung
der  schützenden  und  der  fördernden  Regierungsthätigkeit  eine
durchgreifende.  Wir  finden  sie  schon  von  dem  höchst  verdienstvollen
  und  geistreichen  Schlözer  aufgestellt,  mit  der  Bezeichnung
der  fines  negalivi  und  posilivi  des  Staates.

Die  Beschützung  äussert  sich  sowohl  gegen  das  Ausland,
als  im  Inneren.  Dass  in  der  erstgenannten  Hinsicht  die  Staatsvertheidigung
  (Militärwesen)  und  die  auswärtigen  Verhandlungen
ihre  Stelle  finden,  bedarf  kaum  nur  erwähnt  zu  werden.  Im
Innern  ist  ebenfalls  eine  zweifache  Art  der  Beschützung  möglich.

1)  Verletzungen  der  Sicherheit,  d.  h.  Störungen  in  der
freien  Verfügung  der  Menschen  über  die  in  ihrer  Gewalt  befindlichen
  Güter,  wenn  sie  von  Menschen  ausgehen  und  wissentlich
unternommen  werden,  können  als  Unrecht  betrachtet  werden.
Diess  ist  ein  Angriff  gegen  die  sittliche  Ordnung,  der  der  Bestimmung
  des  Staates  durchaus  widerstreitet,  indem  er  eine  Grundbedingung
  des  vernünftigen  Beisammenlebens,  die  Achtung  des
Freiheitsgebietes  für  jedes  Mitglied  der  Gesellschaft  angreift.
Jede  Ungerechtigkeit  ist  von  dieser  Seite,  formell  betrachtet,
ein  Uebel,  gegen’  welches  die  Staatsgewalt  einwirken  muss.
Sie  hat  folglich  den  Willen  der  Bürger  zur  Achtung  der  Rechte
zu  bestimmen.  Zu  diesem  Behufe  giebt  sie  den  Rechten,  die
schon  vor  aller  Gesetzgebung  des  Staates  als  sittliche  Forderung
vorhanden  sind,  einen  bestimmten  Ausdruck  und  eine  weilere
Ausführung  (  Gesetzgebung  über  bürgerliches  Recht),  regelt
das  Verfahren,  durch  welches  im  einzelnen  Falle  jedes  zweifelhafte
  Recht  aufgehellt,  jedes  verweigerte  geltend  gemacht
wird  (bürgerlicher  Prozess),  bedroht  gewisse  gewaltthätige  und
der  rechtlichen  Ordnung  gefährliche  Rechtsverleizungen  mit  Strafe
und  verwirklichl  bei  geschehenen  Handlungen  die  Drohung  (Strafrecht,
  strafrechtliches  Verfahren).  Da  der  rechtswidrige  Wille,
ehe  er  sich  durch  die  That  kund  giebt,  unerforschlich  ist,
so  kann  die  hier  bezeichnete  Klasse  von  beschülzenden  Maassregeln,
  die  Justiz  (Rechtsanstalt)  immer  erst  nach  der
erfolgten  ungerechten  Handlung  angewendet  werden.  Die  Ju-Zeitschr.

  für  Staatsw.  1853.  4s  Heft.  40
        <pb n="620" />
        616  Ueber  Begriff  und  Wesen

stiz  wirkt  also  nur  wiederherstellend  oder  befestigend!)


2)  Störungeri  der  unter  1)  genannten  Art  können  aber  auch
als  materielle  Uebel  betrachtet  werden,  indem  sie  irgend
einen  Nachtheil  in  dem  Zustande  der  Person  hervorbringen,  sei
es  ein  körperliches  Leiden,  oder  ein  Hinderniss  in  der  Erreichung
gewisser  Zwecke,  eine  Entbehrung  u.  dgl.  Von  dieser  Seite  kann
die  Nachlässigkeit  eben  soviel  Schaden  anrichten,  als  der  böse
Vorsatz,  eine  Naturkraft  soviel  als  eine  menschliche  Handlung.
Gegen  diese  Art  der  Uebel  vermag  die  Justiz  nicht  zu  schützen,
weil  sie  immer  erst  nachkommt,  wenn  dieselbe  schon  eingetreten
ist,  und  sie  oft  nicht  ganz  wieder  aufheben  kann.  In  der  Zwischenzeit
  bis  zur  Wiederherstellung  dauert  die  Störung  fort,
mancher  Schaden  ist  unersetzlich  (Leben,  Gesundheit),  der  Urheber
  einer  Störung  ist  bisweilen  ausser  Stand,  den  Ersatz,  wo
er  möglich  wäre,  zu  leisten,  und  die  Strafe  des  Verbrechers  fügt
sogar  noch  ein  zweites  Uebel  hinzu.  Hieraus  erklärt  sich  das
Bedürfniss  einer  Sorgfalt  der  Regierung  zur  Verhütung  solcher
Uebel,  d.  h.  zu  Maassregeln,  die  das  Eintreten  derselben  verhindern
  oder  erschweren.  Diess  geschieht  so,  dass  man  die  Ursachen
  der  Störungen  und  die  begünstigenden  Umstände  ins
Auge  fasst  und  gegen  beide  zweckmässige  Vorkehrungen  richtet,
also  durch  eine  Vorbeugung,  und  in  dieser  besteht  die  Aufgabe
der  Sicherheits-  oder  Schutzpolizei.  Die  Justiz  straft
den  Brandstifter  und  denjenigen,  der  durch  Fahrlässigkeit  die
Entstehung  einer  Feuersbrunst  verursacht  hat,  die  Polizei  überlegt,
  welche  Umstände  den  Ausbruch  eines  Feuers  bewirken
oder  erleichtern,  und  bekämpft  dieselben,  sie  entfernt  feuergefährliche
  Einrichtungen  der  Gebäude,  verbietet  unvorsichtiges  Behandeln
  des  Feuers  und  Lichtes,  ordnet  Löschanstalten  an  u.  dgl.
Wenn  die  Polizei  Strafgesetze  unter  ihre  Mittel  aufnimmt,  so  sind

 

 

1)  Eine  Ausnahme  hievon  macht  die  sog.  Rechtspolizei,  jurisdictio  voluntaria,
  ein  zwischen  beiden  Gebieten  schwebendes  Mittelding,  welches
wie  die  Polizei  verhütet,  aber  wie  die  Justiz  das  Recht  vollzieht  und  befestiget
  und  dadurch  dem  Streite  oder  Verluste  zuvorkommt.  Sie  ist  eine
Art  von  Rechtsbeistand,  der  im  Ganzen  doch  mehr  den  Charakter  der  Justiz
als  der  Polizei  an  sich  trägt.
        <pb n="621" />
        der  Polizei.  617

doch  die  von  ihr  verpönten  Handlungen  andere  als  diejenigen,
welche  von  der  Justizgewalt  mit  Strafe  bedroht  werden,  es  ist
nicht  schon  die  Rechtsverletzung  selbst,  sondern  der  Weg  zu
ihr.  Es  ist  nicht  unrecht,  einen  Balken  nahe  am  Feuerheerde
in  die  Wand  einzulassen  oder  mit  brennender  Cigarre  in  die
Scheune  zu  gehen,  allein  weil  aus  diesen  Handlungen  sehr  leicht
grosser  Schaden  und  grosses  Unrecht  erwachsen  kann,  so  wird
eine  ganze  Gatlung  solcher  Handlungen  allgemein  untersagt.
Bewirkt  nun  das  Polizeigesetz,  dass  dieselben  unterbleiben,  so
wird  damit  dem  Feuerschaden  vorgebeugt  !).  Die  hier  beschriebene
  vorbeugende  Beschützung  darf  als  Kern  der  Polizei  angesehen
  werden,  schon  weil  gerade  sie  jene  unausgeselzie  Bewachung
  und  Aufsicht  nothwendig  macht,  die  man  als  Kennzeichen
der  polizeilichen  Wirksamkeit.  anzusehen  pflegt.  Diesen  Widerstand
  gegen  die  Ursachen  der  Sicherheitsstörungen  halte  Henrici
im  Auge,  als  er  der  Polizei  den  Beruf  zuerkannle,  die  Sicherheit
auf  dem  Wege  des  physischen  Causalzusammenhanges  zu  befördern.
  Wenn  Zimmermann  zu  dem  Vorbeugen  noch  die  Wachsamkeit
  zur  Entdeckung  der  beginnenden  und  das  Hemmen  der
bereits  eingetretenen  Störungen,  sowie  das  Spähen  nach  den
Urhebern  begangener  Verletzungen  zählt,  so  ist  diese  Hinzufügung
dreier  anderer  Obliegenheiten  nicht  nöthig,  weil  sich  diess  Alles
unter  den  Begriff  des  Vorbeugens  bringen  lässt.  Das  Hemmen,
z.  B.  des  schon  flammenden  Feuers,  ist  nur  ein  Vorbeugen  gegen
weiteres  Uebel,  nachdem  einiges  schon  erfolgt  ist,  die  Aufmerksamkeit
  auf  jedes  Kennzeichen  einer  nahenden  Gefahr  ist  eine
Vorbedingung  für  das  rasche  Bekämpfen  derselben,  und  der  Beistand,
  den  die  Polizei  der  Justiz  beim  Erspähen  und  Ergreifen
der  Schuldigen  leistet,  kann  ebenfalls  daraus  erklärt  werden,

dass  die  Ungesiraftheit  des  Verbrechers  neue  Unihaten  besorgen
lässt.

 

1)  Es  ist  übrigens  bekanntlich  keineswegs  nöthig,  dass  die  Polizeibehörden
  die  aus  polizeilichen  Gründen  angedrohten  Strafen  selbst  zuerkennen,
vielmehr  verdient  die  Errichtung  von  Polizeigerichten,  denen  der  Polizeibeamte
  die  Uebertreter  anzeigt,  den  Vorzug,  wie  es  nach  dem  Vorgang  von

Grossbritannien  und  Frankreich  neuerlich  in  mehreren  deutschen  Staaten
geschehen  ist.

40  *
        <pb n="622" />
        618  Ueber  Begriff  und  Wesen

Die  fördernde  Regierungssorge,  wie  es  aus  den  vorstehenden
Andeutungen  hervorgeht,  richtet  sich  sowohl  auf  die  Personen
als  auf  die  Sachgüter,  oder  vielmehr  auf  das  Verhalten  der  Menschen
  in  Bezug  auf  die  Sachgüter.  Den  ersteren  entspricht  die
Volksbildungssorge  (Culturpolizei  u.  s.  w.),  in  welcher
  das  Verhalten  der  höchsten  Gewalt  gegen  Kirche  und  Schule,
sowie  alle  Anordnungen  für  die  Anregung  allseitiger  Bildungsbestrebungen,
  auch  die  Bestrafung  der  öffentlich  auftretenden
Unsittlichkeit  begriffen  sind.  Bei  den  Sachgütern  erscheinen  wieder
zwei  wesentlich  verschiedene  Zwecke,  denn  es  soll  nicht  blos
allen  Staatsbürgern  die  reichliche  Versorgung  mit  solchen  Hülfsmitteln
  erleichtert,  sondern  auch  die  Staatsgewalt  selbst  mit  dem
Bedarfe  an  solchen  Gütern  ausgestattet  werden,  um  für  alle  Staatszwecke
  den  erforderlichen  Aufwand  zu  machen.  So  entsteht  die
Nothwendigkeit  einer  Volkswirthschaftspflege  oder  Wohlstandssorge
  und  einer  Regierungswirthschaft,  die
man  Finanzverwaltung  zu  nennen  gewohnt  ist.  Es  möchte
überflüssig  sein,  hier  die  Unentbehrlichkeit  dieser  fördernden
Thätigkeiten  darzuthun,  denn  sie  ist  nicht  allein  bei  dem  Finanzwesen,
  sondern  auch  bei  den  zwei  früher  genannten  Zweigen
sowohl  allgemein  üblich  als  allgemein  in  der  Wissenschaft  anerkannt.
  Was  sollte  auch  die  Regierung  abhalten,  unmittelbar  für
Wohlstand  und  Bildung  des  Volkes  in  allen  Fällen  zu  wirken,
wo  sie  Mittel  hiezu  hat,  da  beide  unzweifelhaft  zu  den  mit  Nothwendigkeit
  gebotenen  Strebezielen  sowohl  für  die  Einzelnen  als
für  die  ganze  bürgerliche  Gesellschaft  gehören  und  die  offenbare
  Unzulänglichkeit  der  Privatbestrebungen  den  Beistand  der
Staatsgewalt  zum  Bedürfniss  macht  !)  ?

Ueber  die  beiden,  als  selbstständig  neben  der  Polizei-,
Finanzwissenschaft  u.  s.  w.  einzureihenden  Theile  der  Politik,
nämlich  die  Volkswirthschafts-  und  Volksbildungs-1)

  Neben  den  hier  aufgeführten  Haupttheilen  der  Regierungsgeschäfte
giebt  es  noch  mehrere,  die  keinen  einzelnen  materiellen  Zweck  haben,  sondern
  nur  einen  formalen,  z.  B.  die  Leitung  der  Wahlen  zu  den  Landes-  und
Provinzialständen  und  der  Verkehr  mit  denselben,  die  Wahlen  und  Ernennungen
  zu  den  Gemeindeämtern,  —  ferner  die  allgemeinen  Anordnungen  zur
Landesstatistik.
        <pb n="623" />
        der  Polizei,  619

politik,  ihr  Prinzip,  ihren  Umfang  und  Inhalt  hier  weiter  zu
sprechen,  ist  für  den  Zweck  des  gegenwärtigen  Aufsatzes  unnöthig.


Manche  Veranstaltungen  für  volkswirthschaftliche  Angelegenheiten
  sind  öfters  zu  den  Sicherheitsmaassregeln  gezählt  worden,
z.  B.  die  sog.  Theuerungs-  und  Armenpolizei.  Genauer
betrachiet,  haben  beide  mit  der  Beschützung  nichts  gemein.  Sie
sollen  wirthschaftlichen  Uebeln  abhelfen,  die  aber  nicht  in
Sicherheitsstörungen  bestehen.  Was  den  Armen  drückt,  ist  weder
eine  Verletzung  seiner  Rechte,  noch  eine  feindliche  Naturkraft,
sondern  die  Stockung  seines  Erwerbes  bei  der  unvermeidlichen
Fortdauer  seines  Verbrauches,  die  mangelhafte  Vertheilung  des
Volkseinkommens,  die  nicht  Jedem  den  nöthigen  Antheil  zufliessen
lässt.  Mit  der  erhaltenden  Staatsthätigkeit  ist  ihm  nicht  geholfen,
denn  er  selbst  zehrt  seinen-  Gütervorrath  auf,  es  muss  ihm  also
Beistand  geleistet  werden,  dass  er  ein  nothdürftiiges  Einkommen
erlange.  Ebenso  ist  es  in  der  Theuerung,  wo  die  Unfähigkeit
vieler  Menschen,  die  nöthigen  Lebensmittel  zu  kaufen,  die  hohen
Preise  und  die  verminderte  Erzeugung  derselben,  die  Ursachen
der  Bedrängniss  sind.  Das  Gleichgewicht  des  Bedarfes  und  der
Vorräthe,  der  Preise  des  Unterhaltsbedarfes  und  der  Einkünfte,
sind  volkswirthschaftliche  Verhältnisse,  gegen  welche  die  polizeiliche
  Vorbeugung  nichts  vermag.

Demnach  ist  in  der  bisherigen  positiven  Polizei  die  ganze
vorbeugende  Schutzthätigkeit  mit  Theilen  der  Volksbildungssorge
und  Volkswirthschaftspflege  verbunden;  mit  Theilen  der  beiden
letzteren,  ‚nicht  mit  ihrem  ganzen  Umfange,  weil  man  nur  das
der  Polizei  zuzutheilen  pflegte,  was  von  den  ausführenden  Polizeibeamten
  und  ihrem  untergebenen  Aufsichtspersonal  gut  besorgt
werden  kann.  Manches  blieb  anderen  Behörden  anvertraut,  weil
es  andere  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  und  andere  Vollziehungsorgane
  erfordert,  z.  B.  die  Leitung  des  Unterrichtswesens  durch
Schulbehörden,  der  allgemeinen  Bergwerks-  und  Forstpolizei
durch  die  Staats-Berg-  und  Forstbeamten,  die  Regulirung  der  bäuerlichen
  Verhältnisse,  Gemeintheilungen  u.  dgl.  Schon  längst  hat
man  von  der  Handelspolizei  die  Handelspolitik  unterschieden,
  welche  die  höheren  Erwägungen  und  die  Maassregeln
        <pb n="624" />
        620  Ueber  Begriff  und  Wesen

allgemeinerer  Art,  z.  B.  Handelsverträge,  Zollwesen,  Anlegung
von  Strassen,  Canälen,  Häfen,  Beförderungen  der  Schiffahrt  u.  s.  w.
umfasst.  Einige  neuere  Schriftsteller  haben  angefangen,  diese
aus  äusseren  Beweggründen  gemachte  Unterscheidung  fallen  zu
lassen  und  die  gesammte  Pflege  der  Volkswirthschaft  der  Polizei
einzuverleiben,  wodurch  wenigstens  der  wichtige  Vortheil  erreicht
wird,  dass  jene  als  ein  vollständiges  Ganzes  behandelt  und  an
das  System  der  Volkswirthschaftspflege  angeknüpft  wird.  Um
volle  Klarheit  zu  erlangen,  ist  es  am  besten,  wenn  man  zuvörderst
die  Haupizweige  des  staatlichen  Wirkens  nach  ihren  Gegenständen
und  Zwecken  in  die  oben  aufgeführten  Gruppen  abtheilt,  dann
aber  untersucht,  wie  die  Behörden  aın  vortheilhaftesten  einzurichten
  seien,  wobei  für  Volkswirthschaftspflege  und  Volksbildungssorge
  eigene  oberste  Landesstellen  oder  Abtheilungen  von  solchen
  (  Sectionen  u.  s.  w.)  als  Bedürfniss  erscheinen,  bei  den
Mittel-  und  Unterbehörden  (Bezirksamt,  Landgericht  u.  s.  w.  )
aber  die  Verbindung  der  Schutzpolizei  mit  einem  Theile  jener
beiden  anderen  Gruppen  als  wohl  zulässig  angesehen  werden  darf.

Die  Schutzpolizei  verfährt  ihrer  Bestimmung  gemäss  in  den
meisten  Fällen  kraftvoll,  rasch,  zwingend,  denn  die  Gefahren,
welche  sie  abwenden  soll,  sind  grossentheils  wegen  der  Schwere
des  drohenden  Uebels  oder  wegen  der  Wahrscheinlichkeit  seines
Eintreffens  von  wichtiger  Art,  Bald  sind  Leben  oder  Gesundheit
gefährdet,  bald  Verluste  an  Habe  zu  fürchten,  die  bisweilen  den
Getroffenen  wirthschaftllich  zu  Grunde  richten  oder  Viele  in
Schaden  bringen.  Daher  verlangt  man  ein  schnell  und  sicher
auf  das  Ziel  gerichtetes  nachdrückliches  Handeln  mit  unwiderstehlicher
  Gewalt.  Ganz  anders  verhält  es  sich  mit  der  Pflege
der  Volkswirthschaft  und  Volksbildung,  wo  die  Bestrebungen  der
Einzelnen  vorausgesetzt,  geschont,  gelenkt  und  unterstützt  werden
  müssen;  Mit  Zwang  wird  oft  mehr  Schlimmes  als  "Gutes
verursacht,  doch  kann  derselbe  auch  nicht  ganz  unterlassen  werden,
  z.  B.  wo  der  Eine  die  Anderen  in  der  Verfolgung  ihres
Vortheiles  hindert  und  dieser  zugleich  gemeinnützig  ist,

Die  Schutzpolizei  ist  die  Polizei  im  engeren  und  eigentlichen
  Sinne.  Schon  seit  längerer  Zeit  haben  manche  Schriftsteller
  sie  in  diesem  Sinne  genommen,  wie  einigermassen  v.  Son-
        <pb n="625" />
        der  Polizei.  621

nenfels,Henrici  (1808),  Harl  (1809),  GrafSoden  (1817),
Emmermann  (1819),  v.  Salza-Lichtenau  (1840),  Funke
(1844),  Zimmermann  (1845),  Behr  (1848),  auch  Bülau
der  Hauptsache  nach,  und  in  dem  Wirkungskreise  der  Polizeibeamten
  macht  sie  den  grössten  Theil  des  Inhaltes  aus.  Sehen
wir  uns  z.  B.  nach  den  Geschäften  des  Pariser  Polizeipräfecten
um,  so  finden  wir  nur  weniges  Ändere  als  jene  vorbeugende
Beschützung,  z.  B.  die  Sorge  für  die  gehörige  Zufuhr  von  Nahrungsmitteln
  und  die  gute  Einrichtung  der  Märkte,  für  die  obrigkeitliche
  Preisbestimmung  des  Brodes,  für  Getreidevorräthe  u.  s.  w.
Es  muss  zugestanden  werden,  dass  in  manchen  Dingen  die  polizeiliche
  und  die  volkswirthschaftliche  Thätigkeit  nahe  an  einander
gränzen.

Nach  diesen  Sätzen  wird  es  nicht  auffallend  erscheinen,  dass
Niemand  im  Stande  war,  die  positive  Polizei  in  einen,  den  Anforderungen
  der  Logik  entsprechenden  Begriff  zu  fassen.  Denn
die  drei  nachgewiesenen  Bestandtheile  bilden  keine  eigene  Abtheilung
  der  Staatsgeschäfte,  die  man  mit  gemeinsamen  Merkmalen
  bezeichnen  könnte.  Dass  sie  geradezu  das  Wohl  der
Bürger  befördern,  .haben  sie  mit  der  Rechtspflege  gemein,  und
was  die  Schutzpolizei  von  dieser  unterscheidet,  das  Vorbeugen,
das  passt  nicht  auf  die  fördernden  Staatsthätigkeiten,  in  denen
wenig  Unwillkommenes  verhütet,  aber  desto  mehr  Wünschenswerthes
  näher  gebracht  wird.  Wollte  man  an  der  gangbaren
weiteren  Bedeutung  des  Wortes  Polizei  festhalten,  so  wäre  es
am  einfachsten,  sie  als  die  Verbindung  von  drei  Theilen  zu  erklären,
  die  dann  die  Namen  Schutz-,  Volkswirthschaftsund
  Volksbildungspolizei  erhalten  müssten.  Es  widerstreitet
  aber  sicherlich  dem  Sprachgebrauch,  z.  B.  die  Untersuchungen
über  den  Werth  der  Universitäten  in  Vergleich  mit  den  Fachschulen,
über  den  der  Kirche  oder  den  verschiedenen  Landeskirchen  einzuräumenden
  Grad  von  Unabhängigkeit,  über  Creditanstalten  und
Urbarmachung  ebenfalls  als  Gegenstand  der  Polizeiwissenschaft
anzusehen.

Wie  man  jedoch  auch  diesen  Ausdruck  versteht,  ob  man
den  engeren  oder  weiteren  Sinn  annimmt,  jedenfalls  muss  man
einräumen,  dass  die  Polizei  unserer  Staaten  mancherlei  thut,  was
        <pb n="626" />
        622  Ueber  Begriff  und  Wesen

in  ihrem  wahren  Berufe  nicht  begründet  ist,  sondern  ihr  nur  der
Bequemlichkeit  willen  übertragen  wird.  Es  giebt  also  aufgetragene,
  commissorische  Geschäfte,  die  einem  anderen
Regierungszweige  angehören  und  nur  wie  durch  eine  Bevollmächtigung
  an  die  Polizeibehörden  gekommen  sind.  Diese  haben
nämlich
1)  geringfügige  Rechtsstreitigkeiten  zu  entscheiden,  bei  denen,
wenn  der  versuchte  Vergleich  nicht  zu  Stande  kommt,  die  schleunige
  Fällung  des  Urtheils  nach  abgekürztem  Verfahren  besonders
wünschenswerth  ist,  z.  B.  die  Händel  zwischen  Lohnkutschern
und  Reisenden,  Dienstboten  und  Herrschaften,  Miethsleuten  und
Vermiethern.
2)  Sie  erkennen  Strafen  geringer  Rechtsverletzungen  zu,
z.  B.  kleiner  Diebstähle,  Betrügereien,  Körperverletzungen,  der
Ehrenkränkungen,  des  Fischens  in  öffentlichen  Gewässern,  der
Zerstörung  oder  Beschädigung  von  fremdem  Eigenthum,  des  Verrückens
  der  Gränzen,  des  Abpflügens  von  fremdem  Lande,  der
Widersetzlichkeit  oder  des  ungeziemenden-Betragens  gegen  Staatsbeamte
  u.  dgl.  Die  neuen  Polizeistrafgesetzbücher,  z.  B.  von
Basel-Stadt,  Württemberg  und  Hannover,  enthalten  eine  ziemliche
Anzahl  solcher  Strafbestimmungen.  Es  hat  zur  Unklarheit  in  den
Begriffen  ohne  Zweifel  beigetragen,  dass  man  sich  daran  gewöhnt
hat,  Gesetzwidrigkeiten,  die  mit  einer  geringen  Strafe  belegt  sind,
überhaupt  Polizeivergehen  zu  nennen,  blos  weil  die  Untersuchung
  über  sie  in  den  nämlichen  abgekürzten  Formen  geschieht,
wie  über  die  wahren  Polizeiübertretungen,  wobei  man  ganz  unterliess,
  auf  die  Wesenheit  der  verpönten  Handlungen,  sowie  auf
den  Beweggrund  zur  Strafandrohung  Rücksicht  zu  nehmen.  Daher
‚stehen  Strafgeseize  aus  dem  Justizzweck  (gegen  Rechtsverletzungen)
  mit  solchen,  die  aus  polizeilichen,  volkswirthschafllichen
(z.  B.  Privatlotterieen,  Zinswucher,  Beeinträchtigung  eines  Erfindungspatentes)
  und  Volksbildungszwecken  (z.  B.  gegen  öffentlich
erscheinende  Unsiltlichkeit)  herrühren,  vermengt.  In  den  Strafgesetzbüchern
  findet  freilich  auch  eine  Scheidung  nach  den  Gründen
der  Strafdrohung  nicht  Stalt,  und  man  hat  sich  meistens  auch  im
Strafrecht  mit  diesen  Gründen  wenig  beschäftigt,  wie  denn  überhaupt
  die  ganze  Justizpolitik  bis  jetzt  nur  stückweise  und  gele-
        <pb n="627" />
        der  Polizei.  623

gentlich  behandelt  worden  ist.  Die  erwähnte  Unterscheidung  hat

zugleich  ihre  Schwierigkeiten,  denn  ein  einzelnes  Strafgesetz

beruht  oft  auf  mehreren  zusammentreffenden  Gründen,  z.  B.  das

Verhot  des  Nachdruckes.  Diess  dürfte  von  einer  hierauf  gerichteten

  Forschung  nicht  abhalten,  indess  enisteht  keine  solche  Begriffsverwirrung

  aus  den  Strafgesetzbüchern,  wie  aus  den  Polizeistrafgesetzen,
  weil  diese  durch  ihre  Ueberschrift  ein  engeres  Feld
ankündigen,  als  in  ihnen  ausgebreitet  liegt.

3)  Die  Polizeibeamten  wirken  als  Gehülfen  für  den  Zweck
der  Staatsvertheidigung  zur  Aushebung  der  waffenfähigen  Mannschaft
  mit,  und  diess  ist  auch  nicht  zu  missbilligen,  denn  theils
giebt  es  nicht  in  allen  Bezirken  des  Landes  Militärbehörden,
welche  die  zu  jenem  Behufe  erforderlichen  Verrichtungen  übernehmen
  könnten,  theils  liegt  eine  grössere  Bürgschaft  für  die
streng  gesetzliche  Ausführung  derselben  in  dem  Beistande  eines
Beamten,  der  an  der  Befreiung  oder  Einreihung  eines  jungen
Mannes  im  Alter  der  Wehrpflichtigkeit  gar  kein  besondere$  Interesse
  nimmt.

Es  wird  nicht  überflüssig  sein,  noch  kürzlich  zu  zeigen,  wie
sich  nach  den  vorstehenden  Betrachtungen  das  System  der
Polizeiwissenschaft  gestalten  lässt.  Dieselbe  zerfällt  zunächst
in  einen  allgemeinen  und  einen  besonderen  Theil.  Jener
handelt  überhaupt  von  den  Mitteln,  die  zur  Erreichung  der  polizeilichen
  Zwecke  dienlich  sind.  Abgesehen  von  den  Veranstaltungen
  besonderer  Art  für  einzelne  Klassen  von  Gefahren
giebt  es  zwei  allgemeine  Mittel,  nämlich  1)  Gesetze  und  Verordnungen,
  von  denen  vorzüglich  die  mit  Strafandrohung  verbundenen
  näher  zu  beleuchten  sind;  2)  Vollziehungsorgane,  vom
Polizeidiener  und  Landjäger  bis  zu  der  obersten  Landesbehörde.

Im  besonderen  Theile  ist  die  weitere  Abtheilung  am  besten
nach  den  bedrohten  Objecten  anzuordnen.

I.  Die  Sicherheit  der  Einzelnen  (Privatsicherheit)

ist  bedroht:

A)  durch  unbestimmte  Gefahren,  zufolge  des  Daseins  einer
Klasse  von  Menschen,  die  zu  einer  Besorgniss  aus  eigener
Schuld  Veranlassung  geben,  wobei  natürlich  hinreichend
kenntliche  Merkmale  der  Gefährlichkeit  oder  Verdächtigkeit
        <pb n="628" />
        624

Ueber  Begriff  und  Wesen

angegeben  werden  müssen,  um  individueller  Meinung  oder
Ungunst  keinen  Spielraum  zu  lassen;  unbestrafte  Verbrecher,
entlassene  Sträflinge  in  Fällen,  wo  eine  Polizeiaufsicht  für
nothwendig  erachtet  wird,  —  Beitler,  Landstreicher,  —  Unbekannte,
  wenn  unter  besonderen  Umständen  eine  ungünstige
-Vermuthung  gegen  sie  entsteht,  die  sie  durch  einen  Pass
u.  s.  w.  beseitigen  können,  —  Trunkene  an  öffentlichen

In  dieser  Abtheilung  sind  auch  die  polizeilichen

Verwahrungsanstalten  oder  Zwangsarbeitshäuser  abzuhandeln.

B)  Durch  bestimmte  Gefahren,
1)  für  die  Personen.

a)  Leben  und  Gesundheit  können  angegriffen  werden:
@)  durch  äussere,  gewaltsame  Ereignisse,  deren  es  eine

grosse  Anzahl  giebt,  Tod  oder  Verletzung  durch
Feuer,  Wasser,  Explosionen,  Fuhrwerke,  Herabfallen,
Mord,  Verwundung  u.  s.  w.;

@)  durch  Störungen  in  den  Verrichtungen  der  menschlichen

  Organe.  Mag  auch  eine  äussere  Veranlassung
vorhanden  sein  (Gift,  ungesunde  Luft,  verdorbene
Nahrungsmittel  u.  s.  w.),  so  ist  doch  die  Wirkung  nicht
wie  bei  «&amp;amp;)  blos  mechanisch,  sondern  organisch,  indem
die  Thätigkeiten  der  Körpertheile  (z.  B.  des  Verdauungssystems,
  der  Blutgefässe)  in  ihrem  regelmässigen
  Gange  gehindert  und  hiedurch  Uebel  hervorgebracht
  werden,  die,  wie  bei  Vergiftungen  oder  dem
Einathmen  schädlicher  Luft,  wohl  auch  ein  rasches
Lebensende  nach  sich  ziehen.  Diese  Art  von  Uebeln
erfordert  zu  ihrer  Erkenntniss  oder  wenigstens  zu
ihrer  Abwendung  mehr  oder  weniger  ärztliche  Kenntniss.
  Medizinische  Polizei.

b)  Auch  die  Freiheit  und  die  Ehre  der  Bürger  sind  vielen
Angriffen  ausgesetzt,  bei  denen  aber  die  Vorbeugung
wenig  vermag,  wesshalb  die  jenen  Gütern  gewidmeten
Abschnitte  nach  der  Ausscheidung  des  ohne  zureichenden
Grund  Herbeigezogenen  sehr  kurz  ausfallen.

2)  Für  das  Eigenthum,  welches  gefährdet  wird:
        <pb n="629" />
        der  Polizei.  625

a)  von  menschlichen  Handlungen  (Diebstahl,  Raub,  Betrug
  u.  Ss.  w.);

b)  von  Naturkräften,  bei  denen  indessen  meistens  auch-Menschen
  mitwirken  und  die  Vorbeugung  grossentheils  gegen
diese  gerichtet  wird;  Feuersbrünste,  Ueberschwemmungen,
  Viehseuchen,  Schaden  an  Feldfrüchten  durch  Thiere.

II.  Auch  die  Staatsgesammtheit  kann  bedroht  sein,  es  können
Staatsverbrechen  beabsichtigt  werden;  Polizei  der  öffentlichen
  Sicherheit.  Oeffentlich  bedeutet  hier  nicht  das
sog.  Publikum,  sondern  wie  das  römische  publicus  den  Staat
im  Ganzen.  Ein  wüthender  Hund  setzt  blos  einzelne  Privatpersonen
  in  Gefahr,  nur  weiss  man  nicht  gerade,  welche;
diess  ist  also  keine  Verletzung  der  öffentlichen  Sicherheit,
wie  bei  Majestätsverbrechen,  Hochverrath,  gesetzwidrigen
Handlungen  gegen  Beamte  als  solche.  Hieher  gehört  auch
das  Verhalten  in  Bezug  auf  politische  Vereine,  Versammlungen,
  Pressvergehen,  Aufstand,  Aufruhr  u.  dgl.
        <pb n="630" />
        II.  Vermischtes.

Der  statistische  Congress  in  Brüssel.

I.

Die  grosse  Verschiedenheit  der  Punkte,  auf  welche  die  Statistik,  vornehmlich
  die  officielle,  in  den  verschiedenen  Staaten  den  Blick  zu  richten
"gewohnt  ist;  die  abweichenden  Methoden,  welche,  auch  wo  die  Gegenstände
die  nämlichen  sind,  bei  Erhebung  des  statistischen  Stoffes  angewendet  zu
werden  pflegen  und  welche  vielfach  die  Bedeutung  der  Ergebnisse  bedingen;
die  Eigenthümlichkeiten  in  der  Veröffentlichung,  die  selbst  bei  übereinstimmender
  Wahl  des  Objekts  und  der  Methode  noch  die  Vergleichung  der
Ermittelungen  unmöglich  machen  können  —  diess  Mles  sind  ausserordentliche
  Hindernisse  für  die  vergleichende  Statistik  selbst  und  folgeweise  für
alle  praktischen  und  wissenschaftlichen  Bestrebungen  auf  socialpolitischem
Boden,  welche  das  Bedürfniss  einer  eben  so  sichern  als  weiten  Erfahrungsgrundlage
  theilen.  Das  Dasein  dieser  Hemmnisse  hat  in  der  neuesten  Zeit
sich  um  so  fühlbarer  machen  müssen,  je  lebhafter  sich  der  Drang  zeigte,
die  Statistik  in  die  Reihe  der  exacten  Wissenschaften  einzuführen,  und,  wo
diess  nicht  gelang,  -oder  wo  es  nicht  beansprucht  ward,  wenigstens  die
grösstmögliche  historische  Genauigkeit  zu  erzielen;  je  enger  zugleich  die
zunehmenden  Bemühungen,  zu  einer  Physik  oder  Physiologie  der  Gesellschaft
  zu  gelangen,  die  für  die  Ermittelung  der  Gesetze,  welche  sie  sucht,
an  den  Thatsachen  eines  einzelnen  Landes  häufig  nicht  genug  hat,  sich  an
die  Statistik  angeschlossen  und  zum  Theil  mit  ihr  verschmolzen  haben.  Und
auf  dem  praktischen  Gebiete  führt  ebenso  nothwendig  die  heute  so  rasch
wie  nie  sich  entwickelnde  Verschlingung  der  Interessen  der  einzelnen  Staaten
  zu  dem  Bedürfniss  gegenseitiger  möglichst  genauer  Kenntniss  der  entsprechenden
  Zustände,  und  ebendamit  zu  dem  Wunsche  einer  in  der  That
vergleichbaren  Statistik,  weil  der  Mensch  das  Fremde  nicht  eher  wahrhaft
erkennt,  als  bis  er  es  im  Lichte  des  Eigenen,  welches  er  kennt,  zu  erblicken
  vermag.

Von  wie  vielen  Männern  der  Wissenschaft  und  Prexis,  an  wie  vielen
        <pb n="631" />
        Der  statistische  Congress  in  Brüssel.  627

Orten  dieser  Wunsch  auch  gehegt  ward,  er  konnte  nirgends  lebhafter  gefühlt
  werden  als  in  jenem  Kreise  von  Männern,  die  das  günstige  Terrain
des  jungen  belgischen  Staates,  das  sie  selbst  zum  Theile  mitgeschaffen,  mit
so  ausgezeichneter  Tüchtigkeit  in  statistischer  Richtung  bebaut  haben,  dass
sie  jetzt  nach  zwölf  Jahren  einer  unausgesetzten  Thätigkeit,  unter  der  Führung
  eines  Mannes,  der  früher  schon  mit  grossem  Glück  die  wissenschaftliche
  Statistik  in  eine  neue  Bahn  geleitet,  den  unbestrittenen  Mittelpunkt
für  die  Fortschritte  der  praktischen  Statistik  in  beiden  Hemisphären  bilden.
Solcher  Männer  Art  aber  ist  es  nicht  bei  dem  Wünschen  stehen  zu  bleiben,
wo  gehandelt  werden  kann,  —  und  so  finden  wir  denn,  dass  aus  der  Mitte
der  statistischen  Centralcommission  zu  Brüssel  die  Idee  eines  Congresses,
um  grössere  Einheit  in  die  Arbeiten  der  verschiedenen  Länder  zu  bringen,
zur  Zeit  der  Weltindustrieausstellung  in  London  von  Quetelet  und  Visschers
auf  einen  fruchtbaren  Boden  geworfen  wird  und  alsbald  zu  keimen  beginnt.
Noch  vor  Ende  des  Jahres  1851  fehlte  es  nicht  an  der  Zustimmung  von
Männern  verschiedener  Nationalität  und  schon  auf  1852  erfolgte  eine  vorläufige
  Einladung  der  Fachmänner  nach  Brüssel  1).  Man  liess  sie  später,
politischer  Hindernisse  wegen,  fallen,  aber  nur  um  sie  im  Mai  1853  desto
ernstlicher  zu  erneuern,  indem  von  der  Centralcommission  in  diesem  Monate,
zugleich  mit  der  Einladung  zu  dem  auf  die  Mitte  des  Sept.  gesetzten  Congresse,
  das  ausführliche  Programm  versandt  ward,  welches  die  Grundlage
der  Berathungen  auf  demselben  gebildet,  und  dessen  Ergebnisse,  wie  sie
vorliegen,  allein  möglich  gemacht  hat.

Sollte  jedoch  eine  Versammlung  von  Statistikern  den  vorgesetzten  Zweck
wirklich  erfüllen,  so  musste  sie  aus  denjenigen  Männern  bestehen,  welche
die  meiste,  die  zuverlässigste  und  regelmässigste  statistische  Auskunft  zu
geben  im  Stande  sind,  d.  h.  aus  den  Beamten  der  statistischen  Bureaux.  Au
diese  mochten  sich  mit  Nutzen  Männer  der  Wissenschaft  und  praktischstatistischen
  Bestrebungen  zugewandte  Privatleute  anschliessen;  fehlten  aber
jene,  so  war  mit  diesen  .allein  sehr  wenig  zu  erreichen.  Die  Centralcommission
  bedurfte  daher  der  Hülfe  der  belgischen  Regierung,  um  sich  das
Erscheinen  der  statistischen  Beamten  der  fremden  Staaten  zu  sichern  und
diese  Hülfe  ist  ihr  in  vollstem  Umfang,  ja  bis  zu  der  Ausdehnung  geworden,
dass  auch  fremde  Fachmänner  ausserhalb  der  Büreaux,  deren  Theilnahme
am  Congresse  die  Commission  wünschte,  durch  Vermittelung  der  Regierung
auf  officiellem  Wege  ihre  Einladung  erhielten.  Personen,  welche  weder  von
der  Regierung  noch  von  der  Commission  speciell  eingeladen  waren,  sollten
hiedurch  nicht  ausgeschlossen  sein;  es  war  aber  durch  den  Zweck  des  Congresses
  wie  durch  den  dem  Programme  vorausgesendeten  Entwurf  der  Geschäftsordnung,
  wonach  die  Versammlung  eine  nach  gepflogener  Berathung
beschliessende  werden  sollte,  mittelbar  ausgesprochen,  dass  es  sich  hier  nur

1)  Die  Vorbereitungen  sind  näher  geschildert  von  X.  Heusohling  in  dem  kurzen  Berichte
  über  den  Congress,  welchen  er  im  Ootoberheft  des  Journal  des  Economistes,  Nr,  150,
p-  70  verößentlicht  hat.
        <pb n="632" />
        628  Der  statistische  Congress

davon  handle,  die  in  irgend  einem  Gebiete  der  Statistik  Sachverständigen
zu  gemeinschaftlicher  Arbeit  zu  vereinigen.

In  der  That  hat  denn  auch  die  Centralcommission  die  Genugthuung.  erfahren,
  dass  auf  ihre  Einladung  hin  die  officiellen  Vertreter  von  10  statistischen
  Bureaux,  im  Ganzen  aber  151  Männer  aus  20  Staaten  als  Mitglieder
des  Congresses  in  Brüssel  sich  zusammenfanden  !)  und  dass  an  dessen  Berathungen
  sich  kaum  Jemand  wirklich  betheiligt  haben  wird,  der  nicht
irgend  einen  Titel  der  Berechtigung  hiezu  hätte  aufweisen  können.

Nach  der  Verschiedenheit  der  Staaten  betrachtet,  denen  die  Mitglieder
angehören,  waren  es  ohne  die  beiden  Minister  des  Innern  und  der  Justiz
Piercot  und  Faider  und  den  zum  Theil  ebenfalls  anwesenden  Finanzminister
Liedis  86  Belgier,  41  aus  andern  nichtdeutschen  Staaten,  24  aus  Deutschland
  nebst  ganz  Oesterreich.  Die  nichtbelgischen  65  Mitglieder  vertheilen
sich  so,  dass  auf  England  16  kommen,  auf  Frankreich  11,  Preussen  7,  die
Niederlande  5,  Frankfurt  4,  Württemberg  3;  auf  Oesterreich,  Königreich
Sachsen,  Hamburg,  die  Schweiz,  Dänemark,  Egypten  ?)  je  2;  endlich  je  1
auf  Baiern,  Baden,  Hessen-Cassel,  Hessen-Darmstadt,  Sardinien,  Spanien  und
Portugal.  Diese  Vertheilung  nach  Staaten  entspricht  übrigens  nicht  ganz  genau
der  verhältnissmässigen  Vertretung  der  Nationalitäten;  so  war  namentlich
von  den  beiden  Mitgliedern  aus  Oesterreich  der  eine  ein  Deutscher,  der
andere  ein  Italiener,  unter  den  preussischen  Unterthanen  ein  bekannter  Pole,
unter  den  Belgiern  ein  paar  Männer  italienischer  und  polnischer  Geburt,  unter
den  Engländern  ein  Deutscher  und  ein  Spanier;  aus  der  Schweiz  war  ein
deutscher  und  ein  französischer  Schweizer  zugegen.  Unter  den  Grossmächten
Europas  war  nur  Russland  nicht  repräsentirt  3),  von  den  grösseren  Staaten
überhaupt  ausser  Russland  auch  nicht  Schweden  und  Norwegen,  beide  Sicilien,
der  Kirchenstaat,  Toskana,  Griechenland  und  die  Türkei.

Die  fremden  statistischen  Behörden  wurden  meist  durch  ihre  Chefs  ver-4)

  Der  Moniteur  beige  vom  21  und  22  Sept.  giebt  ein  Verzeichniss  aller  derjenigen
Männer,  welche  aus  26  verschiedenen  Staaten  für  den  Congress  sich  erklärt  haben  (Adhärenten)
  und  bezeichnet  die  wirklich  erschienenen  mit  einem  Sternchen,  das  jedoch  zuweilen
  irrig  gesetzt  ist.  —  Die  überhaupt  allzu  fabrikmässige  Uebersetzung  der  Verhandlungen
  des  Congresses  aus  dem  Moniteur  in  O.  Hübners  Nachrichten  aus  dem  Gebiete
der  Staats.  und  Volkswirthschaft  1853.  Il,  Nr.  13--20  hat  zu  den  Irrthümern  des  Moniteur
noch  einige  beigefügt,  namentlich  die  18  in  der  zweiten  Sitzung  als  neueingelreten  verkündigten
  Mitglieder  übersehen.  Auch  die  im  Journal  des  Economistes  Oct.  Nr.  150,
p-  128  mitgetheilte  Liste  ist  keineswegs  correct.

2)  Mahmud-Effendi  und  Ismael-Effendi,  Astronomen  aus  Cairo.

3)  Die  Ablehnung  des  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten  zu  St.  Petersburg
auf  die  Einladung  der  belgischen  Regierung  lautete:  Le  gouvernement  imperial  dans  les
travaux  statistiques  qu’il  fait  executer  n'a  pour  but  que  de  procurer  les  notions  dont  il
a  besoin  pour  eclairer  la  marche  de  l’administration;  et  comme  les  recherches  dont  les
employeds  dans  cette  partie  sont  charges,  doivent  repondre  a  des  besoins  locaux,  sis  ne
peuvent  uller  chercher  d  l’exterieur  des  instructions  pour  les  guider.  Le  petit  nombre
de  savants  qui,  par  goüt,  se  consacrent  ä  des  travaux  statistiques,  profiteront  sans  doute
du  resultat  qu’aura  amene  la  reunion  annoncde,  sans  y  prendre  möme  une  part  direote.
Heuschling  im  Journal  des  Econ.  |,  c,  76.

[
        <pb n="633" />
        in  Brüssel.  629

treten;  so  die  Direction  der  administrativen  Statistik  in  Wien  durch  v.  C’sörnig;
das  statistische  Büreau  zu  Berlin  durch  Dielerici;  das  von  Bayern  durch
v.  Herniann;  das  dänische  durch  Bergsöe;  das  holländische  durch  v.  Baumhauer;
  im  Namen  der  administrativen  Statistik  Portagals  erschien  der  Staatsminister
  und  Cortesdeputirte  d’Avila;  Frankreich  und  das  Königreich  Sachsen
hatten  ausser  den  ersten  Vorständen  der  statistischen  Bureaux  Legoyt  und
Weinlig  noch  die  Büreauchefs  Maurice  Block  und  Dr.  Engel  geschickt;
Württemberg  hatte  den  thätigsten  Beamten  seines  Büreaus  im  Fache  der
Statistik,  den  Secretär  Dr.  Sick  gesendet;  im  Auftrag  der  sardinischen  Regierung
  fand  sich  der  Kanımerdeputirte  Dr.  Bertint  ein,  in  dem  der  spanischen
  Ramon  de  la  Sagra,  der  Verfasser  des  grossen  Prachtwerks  über  die
Naturgeschichte,  Geschichte  und  Statistik  von  Cuba.  Aus  England  war  zwar
Niemand  vom  statistischen  Departement  des  Board  of  Trade  gekommen,
allein  die  Behörde  zur  Aufzeichnung  der  Geburten,  Ehen  und  Todesfälle  vertrat
  Dr.  William  Farr  !).  Von  statistischen  Vereinen  repräsentirte  den  zu
Marseille  sein  beständiger  Secretär,  Dr.  Roux;  vom  Collegium  der  Rechner
der  Londner  Versicherungsgesellschaften  (  Institute  of  actuaries)  waren  zwei
Secretäre  anwesend;  unter  den  Belgiern  gehörten  über  25  theils  der  statistischen
  Centralcommission,  theils  den  Provincialcommissionen  an.  Die
Pariser  Societe  d’economie  politigque  war  ebenfalls  vertreten.

Von  Universitätslehrern  können  genannt  werden  ausser  den  schon  erwähnten
  Dieterici,  v.  Hermann  und  Bergsöe:  Mittermaier  aus  Heidelberg,  Schubert
aus  Königsberg,  Vols  und  Fallati  aus  Tübingen,  Akkersdyck  aus  Utrecht,  Vissering
  aus  Leyden,  Hennan,  Molinari  aus  Brüssel  und  Lüttich,  David  aus  Copenhagen,
  Nardi  Prof.  der  Statistik  aus  Padua  2);  auch  Leopold  Ranke,  wegen
archivalischer  Studien  in  Brüssel  anwesend,  liess  sich  als  Mitglied  einschreiben.
Unter  den  Belgiern  fehlte  es  nicht  an  Justiz-,  Administrativ-  und  Finanzbeamten;
  dieser  Kategorie  gehörte  auch  aus  Frankreich  Valentin  Smith  an,
welcher  als  Secretär  bei  der  Commission  über  die  Findlinge  besonders  thätig
gewesen;  unter  den  22  anwesenden  Deutschen  war  ausser  den  statistischen
Beamten  kein  Mitglied  unserer  zahlreichen  Büreaukratie.  Nicht  gering  war
die  Zahl  der  belgischen  und  fremden  Aerzte,  welche  sich  hatten  einschreiben
lassen;  darunter  z.  B.  Dr.  Varrentrapp  aus  Frankfurt  a/M.,  Dr.  Villerme  aus
Paris,  ausser  dem  schon  genannten  Dr.-Bertini  aus  Turin  auch  Dr.  Marc
d’Espine  aus  Genf,  Dr.  Viemingka  Präsident  der  belgischen  Akademie  für
Medicin  und  Generalinspector  des  Sanitätswesens  der  belgischen  Armee,  sowie
Dr.  Sauveur  ,  Inspector  des  Civilsanitätswesens  zu  Brüssel.

4)  Dr.  Farr  ist  nicht  der  Chef  des  statistischen  Bureaus,  wie  der  Moniteur  belge
p-  3203  sagt,  noch  der  Nachfolger  Fleichers  „au  bureau  de  statistique  generale  a  Londres‘“‘,
  wie  es  im  Journal  des  Economistes  Nr.  150,  p.  146  heisst,  sondern  er  ist  als  Secretär
  die  Seele  des  Registrationsbureaus  (s.  unten  $.  645),  an  dessen  Spitze  als  Registrargeneral
  M.  Graham  steht.

2)  Verf.  von  Elementi  di  Statistica  europea  dell'  Abate  Francesco  Nardi.  Padova
1851  bis  1852,  Vol.  J,  li.  Vergl.  Annali  di  Statist,  Ser.  1,  Vol.  26  (1850)  p.  207  und  Vol.
80  (1852)  p.  235.
        <pb n="634" />
        630  Der  statistische  Congress

Von  andern  Privattheilnehmern,  deren  Namen  auf  dem  statistischen
Gebiete  bekannt  sind,  nennen  wir  Horace  Say,  den  Hauptredacteur  der
Statistique  de  l’industrie  a  Paris  von  1851,  die  Herren  Garnier  und  Guillaumin,
Herausgeber  und  Verleger  des  Journal  des  Economistes,  der  Annuaires  d’economie
  politique  et  de  statistique,  Dr.  Stolle  und  Otio  Hübner  1)  aus  Berlin,
den  Freiherrn  v.  Reden,  Herrn  Asher  aus  Hamburg,  Richter  Dr.  Dael  aus
Mainz,  Graf  August  v.  Cieczkowski  aus  dem  Grossherzogthum  Posen,  den
Historiker  und  Archivdirector  Meyer  von  Knonau  aus  Zürich;  den  belgischen
  Generalarchivar  Herrn  G@achard  und  den  Grafen  Arrivabene  aus
Brüssel.  Zuletzt  endlich  aber  nicht  als  die  letzten  erwähnen  wir  die  Engländer
  Babbage  und  Lord  Ebrington.  Wohl  war  es  tief  zu  beklagen,  dass
ihre  Landsleute  Porter  und  Joseph  Fleicher  dem  Congress,  dessen  erste
Keime  sie  gepflegt,  nicht  mehr  anwohnen  konnten  —  und  der  Präsident
Quetelet  hat  es  nicht  versäumt  der  Trauer  der  Versammlung  um  beide
Männer  Worte  zu  leihen;  wohl  vermisste  man  ungern  manche  Andere,
welche  dem  Unternehmen  nur  schriftlich  ihre  Theilnahme  bezeugt  hatten,
ohne  selbst  zu  erscheinen,  wie  die  Chefs  der  statistischen  Bureaux  zu  Christiania,
  Stockholm,  Hannover,  des  statistischen  Comites  zu  Lübeck;  die
Professoren  Hanssen  aus  Göttingen,  Raw  und  R.  Mohl  zu  Heidelberg,  die
Herren  Benoiston  de  Chateauneuf  und  Wolowski  aus  Paris,  F'rranscini  aus
Bern,  den  Grafen  Salmour,  die  Herren  Giulio  und  Mancini  aus  Turin  und
vorzüglich  auch  den  früheren  Chef  der  officiellen  Statistik  zu  Washington,
Kennedy,  dessen  Werk  die  neueste  Volkszählung  der  Vereinigten  Staaten  ist,
und  der  für  diesen  Congress  ein  lebhaftes  Interesse  längst  an  den  Tag  gelegt
hatte,  aber  vor  dessen  Beginn  in  Folge  des  Wechsels  in  der  Präsidentschaft
seines  Vaterlandes  von  seinem  Posten  entfernt  worden  war.  Allein  im
Ganzen  war  die  Versammlung  trefflich  zusammengesetzt,  und  zählte  so  viele
Notabilitäten  des  Faches,  dass  das  Uebergewicht  der  wirklich  Sachverständigen,
  trotz  des  immerhin  bedenklichen  Mangels  aller  Qualification  für  die
Zulassung  zu  einer  abstimmenden  Versammlung  °),  im  Ganzen  sich  unschwer
geltend  machen  konnte.  Und  das  war  eine  Grundbedingung  des  Gelingens,
denn  wo  die  Ergebnisse  der  Abstimmung  nicht  autoritative  Beschlüsse,
denen  gehorcht  werden  muss,  sondern  blosse  Feststellungen  der  Ansichten
der  Majorität  sind,  da  kommt  es  überall  für  die  Wirksamkeit  derselben

4)  In  der  Liste  der  Mitglieder,  wie  sie  Hübners  Nachrichten  II,  ns  13  geben,  ist  er
auch  als  Abg.  des  statistischen  Amtes  des  k.  Polizeipräsidiums  in  Berlin  bezeichnet.  Von
diesem  ist  seither  herausgegeben  worden:  Jahresbericht  des  statist.  Amtes  u.  5,  w.  für
das  Jahr  1852.  V.  Dr.  E.H.  Müller  Reg.  u.  Medic.-Rathe  und  C.  F.  Schneider  Dr.  phil.
(Separatabdruck  aus  Hübners  Jahrbuch)  127  5.  Leipzig  1853.

2)  L’assemblee  —  sagt  Heuschling  im  Journal  des  Econ.  1.  c.  80  —  se  composait  d’administrateurs,
  de  savants,  d’economistes,  de  statisticiens  distingues  a  divers  titres  et  de
divers  pays.  On  avait  egalement  admis,  sur  billet  d’invitation,  d’autres  personnes,  en
petit  nombre,  qui,  sans  prendre  une  part  active  aux  travaux  du  congrös,  pouvaient  cependant
  y  trouver  de  l’inter&amp;amp;t.  Wir  wissen  nicht,  wer  damit  gemeint  ist;  aber  so  viel  ist
klar,  dass,  wenn  sie  wollten,  diese  Personen  mit  Handaufheben  abstimmen  konnten  gleich
allen  übrigen.
        <pb n="635" />
        in  Brüssel.  631

nicht  bloss  auf  eine  starke,  sondern  vor  Allem  auf  eine  gewichtige  Mehrheit
  an.

Die  Einrichtung  des  Congresses,  wie  sie  von  der  Centralcommission  in
einem  provisorischen  Reglement  getroffen  worden,  das  in  der  ersten  Sitzung
des  Congresses  ohne  Abänderung  angenommen  wurde,  war  im  Wesentlichen
folgende.

Die  Mitglieder  schrieben  sich  für  eine  der  drei  Sectionen  ein,  welchen
das  Programm  je  die  Vorberathung  besonderer  Fragen  zugetheilt  hatte.
Der  vor  dem  Beginne  der  Verhandlungen  mehrfach  geäusserte  Wunsch,  die
Sitzungen  der  Sectionen  nicht  zu  gleicher  Zeit  zu  balten,  damit  man  mehreren
  derselben  anwohnen  könne,  fand  der  Ansicht  gegenüber,  welche  den
Congress  in  wenigen  Tagen  zu  beendigen  wünschte,  keine  Geltung;  doch
wurde  zugegeben,  dass  Niemand  verhindert  werden  solle,  den  Berathungen
einer  andern  Section,  als  der  er  angehörte,  so  oft  er  es  vorzöge,  anzuwohnen.
  Es  wurden  daher  die  Sectionssitzungen  gleichzeitig  alle  Morgen
(mit  Ausnahme  des  ersten  Tages)  von  9  oder  10  bis  1  Uhr  gehalten;  in
ihnen  berieth  man  unter  Zugrundelegung  des  Programmes  täglich  eine  oder
mehrere  Fragen,  beschloss  über  dieselben  durch  Zuruf  oder  Abstimmung  und
ernannte  einen  oder  mehrere  Berichterstatter.  Die  Aufgabe  der  lezteren
war  es,  in  der  Regel  in  der  Zwischenzeit  bis  zum  Zusammentritt  der  allgemeinen
  Sitzung,  der  nach  2  Uhr  erfolgte,  den  Bericht  vorzubereiten,  mit
welchem  die  vorläufigen  Sectionsbeschlüsse  der  Generalversammlung  zur
Genehmigung  vorgelegt  wurden.  In  den  Sitzungen  der  Sectionen  war  die
Debatte  ganz  ungezwungen,  oft  sehr  lebhaft,  nicht  selten  durch  die  Kürze
der  zugemessenen  Zeit  allzugedrängt;  gewiss  hat  es  ihr  zum  Vortheil
gereicht,  dass  keine  Stenographen  diesen  Sitzungen  anwohnten.  Dagegen
war  es  völlig  angemessen,  die  Verhandlungen  der  Generalversammlung  zu
stenographiren,  in  welcher  die  Berichte  der  Sectionen  vorgetragen  und,  was
in  der  Natur  der  Sache  lag  und  durch  den  Umfang  der  Aufgabe  unterstüzt
ward,  ohne  Debatte  oder  nach  kurzer  Discussion  unverändert  oder  mit
wenigen  Modificationen  und  Zusätzen  angenommen  zu  werden  pflegten.  Niemand
  sollte  über  15  Minuten  das  Wort  haben,  was  jedoch  nicht  strenge
gehandhabt  worden  ist;  im  Ganzen  war  nicht  über  Weitschweifigkeit  zu
klagen,  Phrase  und  Gemeinplatz,  die  unvermeidlichen  Gäste,  machten  sich  selten
bemerklich.  Zum  Theil  gewiss  war  diess  eine  verdienstliche  Tendenz  der
Sprechenden,  zum  Theil  war  es  eine  unwillkürliche  Folge  des  Uıinstands,
dass  Alles  in  französischer  Sprache  verhandelt  ward,  die  ausser  den  Franzosen
und  Belgiern  doch  den  Meisten  nicht  so  vollkommen  geläufig  war,  dass  sie
nicht  gerne  zuweilen  des  Spruches  sich  erinnert  hätten:  Reden  ist  Silber,
aber  Schweigen  ist  Gold.  Ohne  Zweifel  sind  hierdurch  die  das  Französische
  nicht  als  ihre  Muttersprache  Redenden  bei  einzelnen  Punkten  in
sachlichen  Nachtheil  versetzt  worden,  im  Allgemeinen  aber  muss  die
auf  die  Sache  gerichtete,  von  sprachlichen  Unvollkommenheiten  absehende
Unbefangenheit  auf  der  einen,  die  entsprechende  Nachsicht  auf  der  andern

Zeitschr.  für  Staatew.  1853.  4s  Heft.  41
        <pb n="636" />
        632  Der  statistische  Congress

Seite  gleich  sehr  gelobt  werden.  Auch  konnte  die  Maassregel  nur
Anerkennung  finden,  dass  nichts  gelesen  werden  durfie  ohne  Beistimmung
des  Büreaus,  welche  von  Niemand  als  den  Berichterstattern,  denen  sie  stillschweigend
  gegeben  ward,  in  Anspruch  genommen  wurde.  Endlich.hat  in
den  Generalversammlungen  Keiner  durch  Unfähigkeit  oder  Taktlosigkeit
Fiasco  gemacht.  Dass  Alles,  was  vorgekommen  untadelhaft  gewesen,  ist
natürlich  hiermit  nicht  gesagt,  noch  weniger,  dass  Alles  Allen  gefallen.  Was
man  aber  auch  im  Einzelnen  anders  gewünscht  haben  mag  und  es  hat  auch
bei  uns  an  solchen  Wünschen  nicht  gefehlt,  die  allgemeine  Haltung  des
Congresses  konnte,  wie  seine  gewandte  Leitung,  nur  einen  günstigen  Eindruck
  machen.  Und  alle  Erwartungen  übertraf  die  lebendige  Theilnahme
der  Minister  nicht  blos,  sondern  des  Königes  selbst,  der,  nachdem  er  mit  dem
Herzog  v.  Brabant  und  dem  Grafen  v.  Flandern  der  zweiten  allgemeinen
Sitzung  anzuwohnen  gekommen  war,  zum  Schlusse  des  Congresses  noch  fast
alle  ausländischen  und  einen  Theil  der  belgischen  Mitglieder  an  seiner  königlichen
  Tafel  um  sich  und  seine  Familie  versammelte,

Am  19.  September,  Vormittags  11!/2  Uhr  wurde  die  erste  allgemeine
Sitzung  im  grossen  Saale  der  königl.  Akademie  gehalten.  Quedtelet  nahm
den  Stuhl  des  Präsidenten  ein,  neben  ihm  bildeten  der  Minister  des  Innern
Piercot  —  unter  welchem  die  statistische  Centralcommission  steht  —  und
die  Mitglieder  eben  dieser  Commission:  Partoes,  Visschers,  Ducpetiaux
und  Heuschling,  die  beiden  leztern  als  Secretäre,  das  provisorische  Bureau  1).
Auf  Villermes  Antrag  ward  es  von  der  Versammlung  als  definitives  bestätigt,
  auf  Quelelets  Vorschlag  alsdann  der  Minister  des  Innern  zum  Ehreupräsidenten
  ernannt,  und  endlich  wählte  die  Versammlung  unter  dem  Vortritt
Arrivabenes  —  ebenfalls  durch  Zuruf  —  8  Vicepräsidenten  aus  den  verschiedenen
  Nationen,  in  den  Personen  von  Farr,  Villerme,  Dieterici,  Mittermaier,
Akkersdyck,  Ramon  de  la  Sagra,  Csörnig  und  Bertini.  Deutschland  erschien
hiebei  nicht  als  durch  den  Bundestag  vertretene  Einheit  des  deutschen
Bundes,  sondern  in  die  Trias  Oestreich,  Preussen,  Deutschland  gespalten,
und  hat  so  einmal  ausnahmsweise  im  Ausland  von  seinem  Mangel  an  Einheit
  Vortheil  gezogen.  Von  einer  andern  Seite  betrachtet,  war  es  billig,
dass  unser  nach  Zahl  und  Bedeutung  der  anwesenden  Deutschen  besonders
gut  vertretenes  Vaterland  auch  in  den  Ehrenstellungen  entsprechend  anerkannt
  ward,  und  ist  diess  denn  wirklich  in  vollem  Maasse  geschehen.

Die  Reden  mit  welchen  die  beiden  Präsidenten  die  Versammlung  eröffneten,
  bieten  jede  eine  bemerkenswerthe  Seite.

Mit  so  lebhafter  Anerkennung  sprach  der  Minister  des  Innern  von  der
administrativen  Statistik,  als  einem  integrirenden,  nothwendigen  Bestandtheile
des  Staatsorganismus;  so  hoch  stellte  er  dabei  die  Mitwirkung  der  Wissenschaft;
  so  frei  und  weit  hinaus  richtete  er  den  Blick  auf  den  Nutzen,  den

 

 

4)  Diesen  Männern  hat  bei  den  vorbereitenden  Arbeiten  für  den  Congress  mit  beständiger
  Hülfe  Hr.  van  Dyok  vom  statistischen  Büreau  zur  Seite  gestanden.
        <pb n="637" />
        in  Brüssel,  633

eine  wohlorganisirte  Statisik  für  das  Wohl  der  Völker,  wie  der  Regierungen,
für  das  Band  der  Staaten,  wie  für  das  einzelne  Land  haben  müsse  —  dass
man  dabei  mit  Wehmuth  an  die  hohen  Beamten  anderer  Staaten  denken
musste,  die  eine  solche  Auffassung  als  eine  unpraktische  Phantasie  der  Theoreliker
  zu  belächeln  gewohnt  sind,  und  es  kaum  über  sich  gewinnen
können,  dem  statistischen  Büreau  ein  enges  Plätzchen  in  irgend  einem
Winkel  des  Staatsgebäudes  einzuräumen  und  unangeltastet  zu  lassen.

Queitelet  seinerseits  wandte  sich  der  besonderen  Aufgabe  des  Congresses
zu,  und  wies  ihm  hiernach  seinen  Platz  in  der  Geschichte  der  Wissenschaft
an.  „Es  ist  bekannt,  sagte  er,  dass  das  sicherste  Mittel,  die  Wissenschaft
fortschreiten  zu  machen,  die  Vervollkommung  ihrer  Sprache  und  die  Annahme
  gleicher  Begriffe  ist,  welche  eine  grössere  Anzahl  von  Ideen  zusammenzufassen
  und  mehr  Thatsachen  einander  zu  nähern  gestatten,  um  ihre
Verhältnisse  und  Gesetze  zu  erfassen.“  Er  hätte  hier  auf  die  Chemie  hinweisen
  können;  aber  ein  anderes  Beispiel  lag  näher.  „Vor  wenigen
Tagen,  fuhr  er  fort,  war  in  Brüssel  ein  anderer  Congress  mit  den  nämlichen
Tendenzen,  dem  nämlichen  Zweck,  wie  der  unsrige,  versammelt.  Es  handelte
  sich  ebenfalls  davon,  die  Beobachter  der  verschiedenen  Länder  in
wohlwollende  Beziehungen  zu  bringen,  ihnen  gleichförmige  Methoden  vorzuschlagen,
  um  ihre  Arbeiten  zu  vereinfachen  und  deren  Ergebnisse  vergleichbar
  zu  machen,  Man  hatte  dort  das  Studium  der  grossen  Strömungen
der  Atmosphäre  und  der  Hauptmeere  der  Erde  im  Auge!);  unser  Ziel  ist
weder  weniger  umfassend  noch  weniger  erhaben;  auch  hier  handelt  es  sich
darum,  in  einer  andern  Ordnung  der  Dinge,  die  Fluctuationen  zu  studiren,
welche  die  modernen  Gesellschaften  darbieten,  ihre  Strömungen  und  ihre
Klippen.“  Möchte  es  uns  gelingen,  —  so  schloss  er,  —  mit  Erfolg  unsere
edie  Sendung  zu  erfüllen,  und  soweit  au  uns  ist,  der  Sache  der  Wissenschaft
und  der  Humanität  zu  dienen.

Den  Rest  dieser  Eröffoungssitzung  nahm  die  mehr  oder  minder  kurze
Darstellung  der  Einrichtung  und  der  Leistungen  der  officiellen  Statistik  in
den  verschiedenen  Staaten  ein,  welche  vertreten  waren.  Der  dem  Programm
vorangestellte  Entwurf  der  Geschäftsordnung  hatte  solche  Mittheilungen
facultativ  der  ersten  Sitzung  zugewiesen;  sie  wirklich  zu  machen,  waren
insbesondere  die  anwesenden  Chefs  der  Büreaus  nach  ihrer  Ankunft  aufgefordert
  worden.  Es  konnte  nicht  anders  sein,  als  dass  diese  mündlichen
und  halb  improvisirten  Darstellungen  nur  einen  allgemeinen,  für  die  Beantwortung
  der  Frage,  inwiefern  eine  gleichmässige  Verfahrungweise  in
den  statistischen  Arbeiten  der  verschiedenen  Länder  eingeführt  werden

4)  Die  Protocolle  und  Beschlüsse  dieser  Conferenz,  welche  von  dem  amerikanischen
Marinelieutenant  M.  F.  Maury,  Director  des  Observatoriums  zu  Washington  angeregt
worden  waren,  sind  in  engl.  u.  französ.  Sprache  als  MS.  gedruckt  unter  dem  Titel:  Maritime
  conference  held  at  Brussels  for  devising  an  uniform  system  of  meteorological  observations
  at  sen.  August  &amp;amp;  Sept.  1858.  125  5.  nebst  4  Tab.  4°.  Vgl.  Journal  des  Econom.
Nr.  150.  p.  4144.

41  *
        <pb n="638" />
        634  Der  statistische  Congress

könnte,  ungenügenden  Ueberblick  zu  gewähren  vermochten.  Um  jedem
einzelnen  Theilnehmer  einen  solchen  Einblick  in  die  statistische  Organisation
und  Methode  der  verschiedenen  Staaten  zu  verschaffen,  dass  er  auf  nichts
antrage  und  zu  nichts  beistimme,  was  sich  nicht  in  allen  oder  doch  den
meisten  und  bedeutendsten  ohne  allzugrosse  Schwierigkeit  realisiren  liesse,
wäre  es  nothwendig  gewesen,  eine  viel  genauere  Darstellung  allen  Mitgliedern
  in  die  Hand  zu  geben.  Es  bedurfte  hiezu  insbesondere,  wie  es  in
dieser  Zeitschrift  am  Ende  des  Jahrgangs  1852,  VII,  692,  schon  kurz  hervorgehoben
  worden,  einer  gedruckten  vergleichenden  Zusammenstellung  der
verschiedenen  Behandlungsweisen  der  wichtigsten  Punkte,  bei  welchen  die
Erreichung  der  Gleichförmigkeit  den  meisten  Werth  hätte.  Denn  nicht  davon
  kann  es  sich  auf  einem  solchen  Congresse  handeln,  die  besten  Methoden
  aus  wissenschaftlichem  Gesichtspunkte  erst  zu  suchen,  sondern  sein
vorzüglicher  Zweck  muss  der  sein,  die  verschiedenen  Regierungen  zu  veranlassen,
  ihre  statistischen  Arbeiten  in  so  übereinstimmender  Weise  auf  die
durch  Wissenschaft  und  Erfahrung  schon  empfohlenen  Bahnen  zu  leiten,  dass
sie  in  den  Hauptpunkten  vergleichbar  werden.  Nicht  als  ob  es  ausgeschlossen
  sein  sollte,  im  einzelnen  Falle  neuen  schlagenden  Verbesserungen
bei  dieser  Gelegenheit  Eingang  zu  verschaffen,  allein  wenn  man  darauf  besonders
  ausgehen  wollte,  würde  man  um  des  Besten  willen  das  Gute  nicht
erreichen;  was  der  Literatur  und  Praxis  überlassen  werden  kann,  muss  auf
‚den  Congressen  Ausnahme  bleiben.

Am  allerwenigsten  kann  es  die  Aufgabe  der  statistischen  Congresse  sein,
den  richtigen  Begriff  der  Statistik  in  der  Controverse  zu  finden  und  durch
die  Abstimmung  zu  sanctioniren;  eine  Bemerkung  die  wir  einzuschieben
nicht  für  nöthig  gehalten  haben  würden,  wenn.nicht  schon  von  mehr  .als
einer  Seite’  der  Wunsch  laut  geworden  wäre,  die  Philosophie  der  Statistik
in  die  Debatte  der  Congresse  einzuführen.  Da  kam  eine  schriftliche  Bitte
von  Herrn  Siegfried  Weiss  ein:  ‚‚sein  System  der  Discussion  zu  unterwerfen,“
dessen  erster  Theil  die  Statistik  unter  dem  Namen  der  praktischen  Nationalöconomie
  begreife,  der  zweite  aber  das  System  der  Wissenschaft  unter
dem  der  theoretischen  Nationalöconomie.  Auch  von  Prof.  Denzinger  in
Würzburg  (einst  in  Lüttich)  war  ein  Schreiben  eingelaufen,  worin  er  meint:
es  würde  von  dem  höchsten  Interesse  sein,  wenn  auf  einem  Congresse  von
Gelehrten  wenigstens  der  Begriff  der  Statistik  präcisirt  würde.  Und  von
den  Anwesenden  kündigte  Herr  Valentin  Smith  aus  Lyon  an,  dass  er  ein
Schriftchen  über  die  Philosophie  der  Statistik  verfasst  habe,  und  stellte  die
Frage  —  die  unseres  Wissens  nicht  beantwortet  wurde  —  ob  es  seinen
Platz  in  der  Discussion  finden  könne?  Nun  ist  es  aber  eine  alte  Erfahrung,
dass  auf  dem  Felde  der  Theorie  die  wissenschaftliche  Einigung  über  Fundamentalsätze
  nie  in  Disputationen  erzielt  wird,  wie  auch  die  Religionsgespräche
  der  Reformationszeit  die  confessionellen  Gegensätze  nicht  ausgeglichen
  haben.  Geht  diess  schon  so  ,  wo  die  Streitenden  derselben  Nation
angehören,  wie  vielmehr  da,  wo  Deutsche,  Engländer,  Franzosen,  Italiener
        <pb n="639" />
        in  Brüssel.  635

u.  s.  w.  mit  ihrer  von  Haus  aus  verschiedenen  Behandlungsweise  der  Philosophie,
  mit  dem  Gegensatz  germanischer  und  romanischer  Wissenschaftlichkeit,
  sich  untereinander  verständigen  sollen.  Dass  auf  diesem  Wege  nach
dieser  Richtung  nichts  erreicht  werden  kann,  liegt  vollkommen  in  der  Natur
der  Sache.  Der  wissenschaftliche  Fortschritt  geht  vor  sich  in  der  einsamen
Kammer  des  Denkers  und  in  dem  Austausch  sorgsam  überlegter  Ansichten
durch  die  Literatur;  das  ist  ein  langsamer  Process,  der  oft  nicht  in  einer
Generation  sich  vollzieht;  während  die  Alten  mit  ihren  Meinungen,  an  denen
sie  festhalten,  ins  Grab  steigen,  wachsen  mit  den  Jungen  die  neuen  Ideen
aus  dem  von  den  Vätern  bearbeiteten  Boden  enpor.  Auch  hat  gerade
dieser  erste  statistische  Congress  gezeigt,  dass  eine  formelle  Einigung  der
Statistiker  über  den  Begriff  der  Statistik  für  seine  Zwecke  unnöthig  ist,
denn  jene  haben  sich  alle  in  den  gemeinsamen  praktischen  Zielen  stillschweigend
  begegnet.  Wir  fürchten,  dass  wenn  man  eine  solche
formelle  Einigung  dennoch  versuchen  wollte,  diess  .neben  der  Zeitverschwendung
  zu  einem  Hervortreten  von  streitenden  Gegensätzen  führen
möchte,  dessen  unmittelbar  nachtheilige  Folgen  für  das  praktische  Zusammenwirken,
  durch  etwaige  mittelbare  theoretische  Anregung  nicht  aufgewogen
  werden  würden.

Das  praktische  Ziel  wird  aber  in  dem  Maasse  besser  erreicht  werden,  als
die  Beschlüsse  des  Congresses  sich  möglichst  wenig  von  dem  entfernen,
was  in  den  einzelnen  Ländern  schon  gilt  oder  ohne  erhebliche  Schwierigkeit
  eingeführt  werden  kann;  denn  in  allen  Staaten  werden  sich  der  Einführung
  neuer  statistischer  Erhebungen,  der  Vermehrung  der  Arbeit  für  die  das
Vorhandene  auszubeuten  bestimmten  Beamten,  der  Erweiterung  der  Publicationen
  grössere  oder  geringere  Hindernisse  entgegenstellen.  Auf  cinen
dieser  Punkte,  nicht  selten  auf  alle  zusammen  wird  es  immer  in  diesem
oder  jenem  Staate  ankommen,  wenn  die  Beschlüsse  des  Congresses  verwirklicht
  werden  sollen.  Da  die  meisten  Staaten  bis  jetzt  kaum  so  viel  erheben,
  als  für  ihre  unmittelbar  administratiyen  Zwecke  nach  der  Besonderheit
  ihrer  Gesetze  und  Einrichtungen  nothwendig  ist,  und  da  Niemand  verlangen
  wird,  dass  sie-um  der  statistischen  Gleichförmigkeit  willen  entweder
das  für  ihre  bestehende  Verwaltung  Erforderliche  nicht  ins  Auge  fassen,
oder  ihre  Gesetzgebung  und  Staalsorganisation  ändern  sollen,  so  wird  um
die  Vergleichung  möglich  zu  machen  und  die  höheren  wissenschaftlichen
Zwecke  mittelst  der  officiellen  Statistiken  erreichen  zu  können,  sehr  häufig
eine  Einschiebung  neuer  vergleichbarer  Rubriken  neben  Beibehaltung  der
alten  nothwendig  werden;  —  und  der  dadurch  entstehenden  Vergrösserung
der  auf  die  Statistik  zu  verwendenden  Müheleistungen  und  Kosten  werden
sich  um  so  mehr  Gegner  entgegenstellen,  je  mehr  diese  Zuthaten  Arbeit  nnd
Aufwand  verursachen,  je  weniger  der  Sinn  für  die  Statistik  irgendwo  lebendig
ist,  je  geringer  die  Mittel  sind,  welche  ‘ein  kleiner  Staat  überhaupt  aufzuwenden
  hat.  Von  jenen  Hemmungen  ganz  zu  schweigen,  welche  eine  übertriebene
  Vorliebe  für  das  Einheimische  und  Selbsterfundene,  eine  Abneigung
        <pb n="640" />
        636  Der  statistische  Congress

gegen  das  Fremde  und  von  aussen  Angerathene,  eine  gewisse  Bequemlichkeit,
  die  das  Neue  überhaupt  scheut,  den  von  den  Congressen  beschlossenen
Neuerungen  innerhalb  der  statistischen  Behörden  selbst  m  den  Weg  legen
könnte.  Wir  setzen  die  unbefangene  Einsicht  und  den  guten  Willen  der
letzteren  voraus;  ohne  jedoch  darunter  zu  begreifen,  dass  die  auf  dem  Congresse
  vereinigten  Vorstände  der  statistischen  Bureaux  sich  so  vorwiegend  auf
den  Standpunkt  wissenschaftlicher  Liebhaber  der  Statistik  stellten,  dass  sie
ihren  nationalen  Beamtencharakter  darüber  vergässen.  Was  wäre  in  der
That  gewonnen,  wenn  alle  diese  Vorstände  aufs  Gefälligste  in  die  schönsten
Erweiterungen  der  Statistik  einwilligten,  und  dann  nach  Hause  zurückgekehrt
  es  unmöglich  fänden,  dieselben  ins  Werk  zu  setzen?  Durch  all’
diese  Erwägungen  werden  wir  nun  aber  theils  zu  dem  Schlusse  geführt,
dass  es  weise  sei,  des  Neuen  nicht  zu  viel  zu  fordern,  theils  auch  auf  das
Verlangen  hingewiesen,  dass  man  diejenigen  Punkte  besonders  berücksichtige,
  bei  welchen  es  nicht  nöthig  wäre,  neben  dem  erst  einzuführenden  Neuen
das  Alte  vollständig  bestehen  zu  lassen,  sondern  wo  mit  einer  den  Interessen
  des  einheimischen  Dienstes  nicht  nachtheiligen  und  die  nöthige  Vergleichbarkeit
  der  neueren  mit  den  wesentlichen  älteren  Daten  in  demselben
Lande  möglichst  erhaltenden  Modification  des  schon  Bestehenden  sich  die
Gleichförmigkeit  herstellen  liesse.  Nun  ist  es  aber  einleuchtend,  dass  man
sich  darüber  gar  nicht  klar  werden  kann,  welche  Punkte  diess  im  Einzelnen
sind,  ohne  eine  ins  Detail  gehende  vergleichende  Zusammenstellung,  wie  sie
oben  gefordert  worden  ist,  vor  sich  zu  haben.

Nach  dem  Schlusse  des  ersten  Congresses  stehen  wir  mit  dieser  Forderung
  einer  detaillirtten  Zusammenstellung  der  wichtigsten  Schemate  der
officiellen  Statistik  in  den  verschiedenen  Staaten  1)  nicht  mehr  allein.  Sie
ist  zwar  nicht  in  Form  eines  allgemeinen  Antrags  für  den  nächsten  Congress
gestellt  und  angenommen  worden.  Allein  die  Richtigkeit  derselben  hat  man
wenigstens  durch  einen  ausdrücklichen  Beschluss  in  Beziehung  auf  einen
sehr  bedeutenden  Zweig  der  Statistik  anerkannt.  Es  hat  nämlich  die
zweite  Section  beschlossen  und  der  Congress  es  genehmigt,  dass  bis
zur  nächsten  Versammlung  über  die  in  den  einzelnen  Ländern  veröffentlichten
  oder  sonst  vorhandenen  Handelstabellen  unter  Hervorhebung  ihrer
Verschiedenheiten,  sowohl  was  ihre  Form  als  die  Auskunft  betrifft  welche
sie  enthalten,  Bericht  erstattet  werden  solle,  und  es  ist  diese  Arbeit  der
Centralcommission  in  Brüssel  anvertraut  worden.  Auch  in  ondern  Sectionen
hat  sich  das  Bedürfniss  ähnlicher  Vorarbeiten  fühlbar  gemacht,  und  es  wäre
sehr  zu  wünschen,  dass  die  Centralcommission  selbst  den  ihr  ertheilten  Specialauftrag
  in  einem  allgemeineren  Sinne  aufzugreifen  bereit  und  in  den
Stand  gesetzt  sein.möchte.e  An  dem  dazu  nothwendigen  Material  wird  es
in  Brüssel  jetzt  kaum  mehr  fehlen,  nachdem  sowohl  aus  Anlass  des  Con-4)

  Als  es  sich  im  J.  1848  in  Frankfurt  davon  handelte,  eine  allgemeine  deutsche  Volkszählung
  vorzunehmen,  hat  Prot.  Hanssen  für  das  damalige  Reichsministerium  eine  vergleichende
Vorarbeit  ähnlicher  Art  gemacht,  die  im  Archiv,  N.  F.  VIII,  335  abgedruckt  ist.
        <pb n="641" />
        in  Brüssel.  637

gresses  viele  Lücken  durch  mitgebrachte  Geschenke  der  anwesenden  Bureauchefs
  an  die  Commission  ausgefüllt,  als  insbesondere  auch  für  die  Zukunft
in  Folge  des  Congresses  regelmässige  Mittheilungen  zu  erwarten  sind.

Wenn  übrigens  eine  Zusammenstellung  der  bezeichneten  Art  nicht  gleich
dem  ersten  Congresse  vorgelegt  wurde,  so  mag  diess  nicht  so  viel  geschadet
  haben,  als  man  denken  sollte,  Weniger  weil  sie  durch  die  in  dem
Programm  der  Commission  zerstreuten  Blicke  auf  verschiedene  Methoden  in
einzelnen  Ländern,  oder  die  in  der  ersten  Sitzung  gegebenen  Mittheilungen
der  Bureauchefs  ersetzt  worden  wäre,  als  deswegen,  weil  es  bei  dieser
ersten  Zusammenkunft  der  Statistiker  zunächst  galt  sich  kennen  zu  lernen,
sich  auf  einem  gemeinsamen  Boden  zusammen  zu  finden,  die  künftige  Einheit
  vorzubereiten.  Ein  Gesichtspunkt  von  welchem  auch  die  vorbereitende
Commission  ausgegangen  zu  sein  scheint  !).  Bei  einer  späteren  Zusammenkunft
  wird  man  eher  daran  denken  können,  ernstere  Detailarbeit  auf  historischer
  Grundlage  vorzunehmen  und  es  wird  hiefür  nicht  überflüssig  sein,  die
gewünschte  Zusammenstellung  auch  auf  die  scheinbar  schon  auf  diesem
ersten  Congresse  abgemachten  Punkte  z.  B.  der  Bevölkerungstatistik  zu  erstrecken;
  denn  in  der  Zwischenzeit  wird  es  sich  ohne  Zweifel  herausstellen,
dass  manche  der  auf  Gleichförmigkeit  berechneten  Beschlüsse  diese  nicht  zur
Folge  gehabt  haben,  weil  sie  auf  Hindernisse  stiessen,  welchen  auf  einem
andern  Wege  auszuweichen  eine  neue  Aufgabe  des  späteren  Congresses  bei
Reproponirung  der  nämlichen  Gegenstände  bilden  wird.

1.

Was  nun  die  mehrgenannte  Darstellung  der  Einrichtung  und  der
Leistungen  der  officiellen  Statistik  in  den  europäischen  Ländern  betrifft,
welche  der  Versammlung  gegeben  ward,  so  ist  den  Lesern  dieser  Zeitschrift
und  des  Archivs  sehr  Vieles  von  ihrem  Inhalte  schon  aüs  früheren  Heften,
und  zwar  umfassender  und  genauer  bekannt,  als  es  dem  Congresse  mündlich
  mitgetheilt  werden  konnte.  Doch  wurde  auch  über  Länder  Auskunft
gegeben,  deren  statistische  Einrichtungen  beide  Zeitschriften  nicht  berührt
haben;  und  die  kurzen  Berichte  über  solche  Staaten,  die  darin  früher  schon
besprochen  wurden,  bieten  theils  als  Recapitulation,  theils  durch  Fortführung
der  Notizen  bis  auf  die  neueste  Zeit  Interesse  genug,  um  wenigstens  in
ihren  Hauptpunkten  nicht  übergangen  zu  werden.  Wir  beginnen  mit  den
ersteren  2).

4)  Projet  de  solution  p.  3,  wo  von  Congres  speciaux  um  die  Formulare  zu  prüfen,
die  Rede  ist.  Dieser  Satz  ist  übrigens  vom  Congress  gestrichen  worden,  wahrscheinlich
weil  man  diess  der  Entwicklung  der  Zukunft  überlassen  wollte.  Solche  Specialcongresse
würden  dann  den  Conferenzen  von  Regierungsbevollmächtigten  sehr  nahe  stehen,  welche
Soetbeer  (Uebers.  von  Mill’s  polit.  Oeconomie  II,  517)  überhaupt  anstatt  der  statistischen
Congresse  vorgeschlagen  hat.

2)  Die  bibliographischen  Notizen,  welche  wir  beifügen,  sollen,  ohne  Anspruch  auf
Vollständigkeit,  wichtigere  und  namentlich  in  Deutschland  weniger  bekannte  neuere
        <pb n="642" />
        638  Der  statistische  Congress

Alle  Anwesenden  überraschte  ohne  Zweifel  am  Meisten  der  umfassende
Bericht,  den  in  der  dritten  allgemeinen  Sitzung  der  nun  erst  angekommene
portugiesische  Staatsminister  und  Deputirte  d’Avila  über  die  Statistik  in
seinem  Vaterlande  erstattete.  Er  erklärte  der  Kürze  wegen  von  den  im
16.,  17.  und  im  Anfange  des  18.  Jahrhunderts  in  Portugal  unternommenen
statistischen  Arbeiten  schweigen  zu  wollen,  und  ging  sogleich  zu  der  neuesten
Zeit  über,  in  welcher  die  Einführung  des  constitutionellen  Systems,  und
namentlich  seine  Wiedereinführung  im  J.  1834  die  Regierung  einsehen  gelehrt
babe,  dass  sie  ihre  alljährlich  der  Kammer  vorzulegenden  Berichte  auf
statistische  Documente  stützen  müsse.  Die  Berichte  von  1850,  1851,  1852
werden  als  von  sehr  wichtigen  Nachweisungen  begleitet  hervorgehoben.
Die  statistischen  Arbeiten  —  fuhr  er  nun  fort  —  sind  unter  die  verschiedenen
Ministerien  vertheilt;  doch  beschäftigt  man  sich  damit,  ihnen  eine  einheitliche
  Leitung  durch  eine  ganz  nach  dem  Muster  der  belgischen  aus  höhern
Beamten  der  verschiedenen  Ministerien  und  tüchtigen  Privatkräften  zusammenzusetzende
  Centralcommission  zu  geben,  in  der  ein  Minister  den  Vorsitz
führen  soll.  Dem  Ministerium  des  Innern  gehören  die  Volkszählungen  an,
deren  man  seit  1835  vier  vorgenommen  hat,  in  den  Jahren  1838,  1843,
1849  !)  und  1850;  die  von  1851  ist  beinahe  beendigt.  Diese  Zählungen
enthalten  nicht  alle  in  das  Programm  des  Congresses  aufgenommenen
Punkte  2);  allein  sie  sind  auch  nicht  bloss  nach  den  Feuerstellen  gemacht,
wie  noch  neuerdings  in  statistischen  Werken  gedruckt  worden.  Sie  enthalten
  die  Feuerstellen  und  die  Personen  und  sind  mittelst  Zetteln  aufgenommen,
  welche  an  die  Familienhäupter  ausgetheilt  und  von  diesen  oder
von  den  Agenten  der  Verwaltung  ausgefüllt  werden.  Die  Grundlage  bildet
nicht  das  thatsächliche,  sondern  das  gesetzliche  Domicil.  Zur  Controle  der
Zählung  dient  die  Bewegung  der  Bevölkerung  nach  den  Registern  des  Civilstandes,
  die  jedoch  noch  unvollständig  sind.  Das  Gesetz  welches  ihre  Führung
  der  weltlichen  Obrigkeit  zuscheidet,  ist  noch  nicht  ins  Leben  getreten,
und  die  von  den  Pfarrern  der  Kirchspiele  geführten  Listen  enthalten  weder
die  ungetauften  noch  die  todtgebornen  Kinder;  auch  erwähnen  sie  nicht  die
Ehen  zwischen  Nichtkatholiken.  Ueber  die  Todesfälle  sind  dagegen  genaue
Angaben  vorhanden,  die  bis  auf  einen  gewissen  Grad  duzu  benutzt  werden
können,  die  Lücken  bei  den  Geburten  auszufüllen.  Diess  kommt  daher,  dass
alle  Beerdigungen  in  öffentlichen  Kirchhöfen  geschehen,  und  zwar  erst  nach
eingehalter  Erlaubniss  der  örtlichen  Verwaltungsbehörde  ,  die  auf  das  Certilicat
  eines  Arztes  hin  ertheilt  wird,  welches  den  Tod  und  dessen  Ursache
bezeugt,  und  so  eine  wichtige  Quelle  der  medicinischen  Statistik  bildet.
Die  Erlaubnisscheine  werden  mit  den  beigelegten  Certificaten  allmonatlich
durch  die  Gemeindebehörden  an  die  höhern  Stellen  eingesundt.  Dieser

amtliche,  oder  wenigstens  aus  amtlichen  Quellen  geschöpfte  Publicationen,  die  uns  entweder

  selbst  zur  Hand  sind,  oder  worüber  zuverlässige  Nachricht  vorliegt,  berühren.
4)  1846?

2)  Vgl.  unten  Abschnitt  IV.
        <pb n="643" />
        in  Brüssel.  639

Dienst  entspricht  für  die  Katholiken  vollkommen  seinem  Zweck;  für  die
Protestanten  nicht  eben  so,  doch  ist  die  Regierung  eben  jetzt  bedacht,  dem
abzuhelfen  !).  Im  Ministerium  des  Innern  beschäftigt  man  sich  auch  mit  der
Statistik  des  öffentlichen  Unterrichts,  der  Wohltbätigkeitsanstalten,  der  Hospitäler,
  der  Findelkinder,  der  Departemental  -  und  Communalsteuern,  der
Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinden.  Im  Ministerium  der  Justiz  und
des  Cultus  wird  die  Criminalstatistik  und  die  Statistik  derjenigen  Abgaben  bearbeitet,
  welche  die  Kirchspiele  zu  Erhaltung  der  Pfarrer  aufbringen.  Diese
letztere  Arbeit,  sagt  der  Redner,  lässt  nichts  zu  wünschen  übrig.  Das
Ministerium  der  Finanzen  entwirft  Tabellen  über  den  auswärtigen  Handel  und
die  Schiffahrt,  und  zieht  alle  für  die  Kenntniss  der  finanziellen  Lage  des
Landes,  der  Art  und  des  Betrags  der  Steuern  wie  der  Einkünfte  und  Ausgaben
des  Schatzes  und  der  fundirten  wie  der  schwebenden  Staatsschuld  nöthige
Auskunft  ein.  Die  Handels-  und  'Schiffahrtstabellen  enthalten  alle  von  dem
Programm  für  die  Congressverhandlungen  ?)  geforderten  Rubriken  und  ausserdem
  die  Bezeichnung  der  Häfen  der  verschiedenen  Länder,  aus  welchen
die  Waaren  kommen  und  derjenigen  in  welche  sie  gehen;  der  Häfen  der
verschiedenen  Länder,  aus  welchen  die  Schiffe  ein-,  und  nach  welchen  sie
auslaufen  ;  der  portugiesischen  Häfen,  in  welche  sie  einkommen  und  welche
sie  verlassen;  und  die  Zahl  der  Individuen,  welche  ihre  Bemannung  bilden.
Die  Tabelle  für  1851  wird  eben  publicirt  und  künftig  soll  jedes  Jahr  die
Tabelle  für  das  unmittelbar  verhergegangene  Jahr  veröffentlicht  werden.  Im
Ministerium  der  Marine  und  der  Colonieen  wird  die  Statistik  der  Besitzungen
in  Afrika,  Indien,  China  und  Oceanien  gesammelt;  die  den  Kanımern  1850
und  1851  übergebenen  Berichte  sind  schon  von  interessanten  Arbeiten  dieser
Art  begleitet.  Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  sucht  die
Sammlung  der  Nachrichten  zu  vervollständigen,  die  man  1850  von  den  portugiesischen
  Consuln  über  die  Zustände  der  Länder,  in  welchen  sie  ihr  Amt
ausüben,  nach  allen  Richtungen  welche  für  den  Handel  von  Wichtigkeit  sind,
einverlangt  hat,  und  die  grossen  Theils  bereits  veröffentlicht  sind.  Im  neugeschaffenen
  Handelsministerium  wird  die  Statistik  des  Ackerbaus,  der  Industrie
  und  des  innern  Handels  aufgenommen.  Die  Industriestatistik  ist  soweit
  es  sich  von  der  grossen  Industrie  handelt,  vollendet.  Auch  die  Triangulirung
  des  Landes  ist  schon  weit  vorgeschritten;  in  einem  Theil  desselben
kann  man  mit  der  Aufnahme  der  Katasterkarten  beginnen.  Schliesslich  erklärt
  der  Portugiese  nicht  verhehlen  zu  wollen,  dass  einige  dieser  statistischen
Arbeiten  an  grossen  Unvollkommenheiten  leiden,  die  er  näher  bezeichnen
würde,  wenn  er  nicht  fürchtete,  zu  weitläufig  zu  werden,  —  dass  aber  die
portugiesische  Regierung  ihre  Ansicht  von  der  Wichtigkeit  der  statistischen
  Arbeiten  durch  seine  Absendung  zu  diesem  Congresse  bethätigt
habe,  und  dass  er  überzeugt  sei,  es  werde  dieselbe  sich  beeilen,  alle  Be-—.



4)  Einzelheiten  über  die  Volkszählungen  theilte  mündlich  ausser  dem  Portugiesen
d’Avila  nur  der  Engländer  Farr  mit.
2)  Siehe  unten  Abschnitt  IV,
        <pb n="644" />
        640.  Der  statistische  Congress

schlüsse  des  Congresses  zur  Ausführung  zu  bringen;  —  eine  vertrauensvolle
Zusicherung,  wie  sie  wohlweislich  kein  anderer  Commissär  zu  geben  gewagt
  hat.  Uebrigens  hatte  Herr  v.  Avila  eine  Anzahl  der  erwähnten  Publicationen
  mitgebracht,  die  er  auf  dem  Bureau  niederlegte  !).

Der  Spanier  konnte  noch  nicht  wie  der  Portugiese  von  gemachten
Fortschritten  sprechen.  Er  stellte  voran,  dass  eine  eigentlich  rationelle  Bahn
in  Madrid  noch  nicht  betreten  und  dass  er  hierher  gesandt  sei,  nicht  um
was  dort  geschehen,  als  ein  Muster  zu  empfehlen,  sondern  um  Belehrung
zu  sammeln,  welche  dazu  behülflich  sein  könne,  die  Statistik  zu  Hause  in
Zukunft  auf  zweckmässigen  Grundlagen  zu  organisiren.  Es  ist  ein  Vortheil,
fügte  er,  wie  um  sich  selbst  zu  trösten,  unter  der  Heiterkeit  der  Versammlung
bei,  den  die  zurückgebliebenen  Länder  vor  den  rasch  voranschreitenden
voraus  haben,  dass  sie  alles  Gute  annehmen  können  und  nicht  zuweilen  die
besten  Institutionen  wieder  zerstören  zu  sehen  brauchen;  unter  diesem  Gesichtspunkt
  können  wir  uns  über  unsere  Unwissenheit  beglückwünschen.

Eine  Organisation  der  Statistik  existirt  in  Spanien  nicht.  Die  Geschichte
  der  früher  für  statistische  Arbeiten  ernannten  Commissionen,  der  in
sehr  entfernten  Perioden  bis  zurück  zum  15.  Jahrhundert  veröffentlichten
Documente  würde  historisch  interessant  genug,  aber  ohne  Bedeutung  für  die
Zukunft  sein.  Hieher  gehört  nur,  was  von  der  Regierung,  den  Corporationen,
den  Privatpersonen  für  den  Fortschritt  der  Statistik  neuestens  geschehen  ist.

Die  physische  und  physiologische  Statistik,  die  sich  mit  den  physischen
Erscheinungen  der  Erde  und  der  lebenden  Wesen  beschäftigt,  und  die  bis
jetzt  nur  schlecht  gepflegt  worden,  scheint  dem  Redner  in  Spanien  eine
schöne  Zukunft  zu  haben.  Diese  kündigt  sich  durch  die  Entwerfung  einer  mit
allen  Hülfsmittela  der  neueren  Wissenschaft  aufzunehmenden  Karte  von  ganz
Spanien  aus  geographischem,  geologischem,  mineralogischem,  landwirthschaftlichem
  Gesichtspunkte  an.  Sie  wird  den  Ausgangspunkt  der  statistischen
Arbeiten  in  dieser  Richtung  bilden.  Mit  der  Climatologie  hat  man  sich  noch
wenig  beschäftigt;  doch  sammeln  die  Observatorien  von  San  Fernando  und
von  Madrid  monatliche  meteorologische  Beobachtungen.  Eine  Volkszählung
aus  neuester  Zeit  giebt  es  nicht;  der  Minister  des  Innern  arbeitet  eifrig  auf
eine  solche  hin.  Bücher  des  Civilstandes  ausserhalb  der  Kirche  waren  bis
vor  Kurzem  nicht  vorhanden.  Aber  da  die  Kirche  sehr  genau  in  ihren  Aufzeichnungen
  ist,  so  war  es  auch  bisher  möglich,  in  ihren  Registern.  über
Geburten,  Ehen  und  Todesfälle  alle  Notizen  zu  finden,  soweit  die  Religion
betheiligt  ist.  Wo  sie  es  nicht  ist,  mangelten  sie,  z.  B.  über  die  Todtgebornen,
  die  gesellschaftliche  Stellung  der  Eltern.  Seit  der  Annahme  des
neuen  Municipalgesetzes,  das  dem  französischen  sehr  ähnlich  ist,  sind  auch
in  Spanien  Civilstandsbücher  angeordnet  worden.  Aus  dem  Gebiete  der  medicinischen
  Statistik  kennt  Don  Ramon  de  la  Sagra  keine  Publication,  abgesehen

1)  Vgl.  Auszüge  aus  amtlichen  Berichten  über  Portugal,  zusammengestellt  von  Ob.-Lieut.
  Seubert  in  Stuttgart:  in  Hübners  Nachrichten  1858.  I,  Nr,  16,  S.  129—132.
        <pb n="645" />
        in  Brüssel,  641

von  den  Notizen  über  Sterblichkeit,  Epidemieen  u.  dgl.  in  medicinischen  Zeit--schriften.
  Auch  für  die  Statistik  der  Production  --  Bergbau,  Landwirthschaft
  und  Industrie  —  mangelt  es  an  besondern  Documenten.  Manches
Einzelne  über  Bergbau  enthalten  Madrider  Journale  und  insbesondere  das
Journal  der  Bergbauschule;  über  die  Gesammtarbeiten  (des  Bergbaus?)  existirt
eine  Aufstellung  aus  dem  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts.  Eine  gute
Statistik  der  Industrie  Cataloniens  giebt  über  diese  rasch  aufstrebende  Provinz
  Aufschluss;  "ausserdem  ist  für  das  Historische  der  Production  der  grossen
Industriezweige  der  Halbinsel  überhaupt  der  Bericht  nachzusehen,  den  der
Director  des  Handels  und  der  Industrie,  Caveda,  dem  Minister  des  Innern
über  die  Ausstellung  von  1850  erstattet  hat.  Grosse  Lücken  bieten  die  officiellen
  Publicationen  über  die  Handelsstatistik.  Für  die  ersten  dreissig  und
einige  Jahre  dieses  Jahrhunderts  ist  gar  nichts  da.  Später  erfolgten  von  Zeit
zu  Zeit  Veröffentlichungen,  welche  ohne  gemeinschaftlichen  Plan  nach  verschiedenen
  Methoden  redigirt  sind;  neuerdings  ist  die  regelmässige  Publication
  von  Tabellen  über  den  auswärtigen  Handel  angeordnet  worden  !).  Ueber
den  innern  und  den  Küstenhandel  mangelt  es  gänzlich  an  Auskunft,  Was
die  Finanzstatistik  betrifft,  so  müssen  seit  Einführung  des  constitutionellen
Systems  die  Minister  den  Kammern  Ausgabenbüdgets  vorlegen.  Auch  werden
  Einnahmeübersichten  veröffentlicht.  Die  moralische  Statistik  ist  zwei
Ministerien  anvertraut,  dem  des  Innern,  hinsichtlich  der  sogenannten  intellectuellen
  Statistik,  d.  h.  derjenigen  des  öffentlichen  Unterrichts,  und  dem  der
Justiz,  hinsichtlich  der  Criminalität.  Beide  Gegenstände  sind  nicht  in  ofliciellen
  Publicationen  besonders  vertreten.  In  dem  Bulletin  des  öffentlichen
Unterrichts,  welches  vom  Ministerium  des  Innern  herausgegeben  wird,  finden
sich  vielleicht  genügende  Angaben,  um  die  Zahl  der  Schulen  und  der  Schüler
zu  bestimmen.  Einige  Arbeiten  existiren  über  die  Criminalität  in  Catalonien
und  ein  etwa  ein  Jahrzehent  alter  Bericht  über  die  Verbrechen  auf  den  balearischen
  Inseln,  der  sehr  bemerkenswerthe  Daten  über  die  Criminalität  in
Spanien,  und  namentlich  über  den  wilden  Charakter  derselben  in  den  südlichen
  Provinzen  enthält,

Nach  dieser  Darstellung  empfiehlt  Don  Ramon  den  Diccionario  geograficoestadistico-historico
  de  Espana  y  sus  possesiones  de  ultramar  von  dem  Cortes-Deputirten
  Puscual  Mados  (Madrid  1845  —  50)  in  16  Bänden,  4.  Es  sei
diess  kein  blosses  buchhändlerisches  Unternehmen:  der  Verfasser  habe  mit
Commissionen  in  Verbindung  gestanden,  Personen  in  die  einzelnen  Provinzen
gesendet,  kurz  sich  aller  der  Mittel  bedient,  über  welche  sonst  allein  die
Regierungen  zu  verfügen  pflegen,  um  ein  gewissenhaftes  Werk  zu  Stande
zu  bringen  ?).

4)  Vorhanden  ist  z.  B.:  Cuadro  general  del  comercio  esterior  de  Espana  con  sus  posesiones
  ultramarinas  y  las  potencias  estranjeras  en  1849,  formado  por  la  direccion  general
de  aduanas  y  aranceles,  Madrid  1852.  Fol.

2)  Nicht  alle  spanischen  Gelehrten  sprechen  so  günstig  von  diesem  Werke,  und  namentlich
  haben  wir  den  Mangel  an  Kritik  in  Publication  der  erfragten  Auskunft  rügen  hören.
        <pb n="646" />
        642  Der  statistische  Congress

Endlich  geht  er  zu  den  Colonieen  über,  um  hier  ein.  ganz  anderes  Bild
zu  entrollen.  Dank  dem  Frieden  und  der  Ruhe,  welche  die  spanischen
Antillen  genossen,  während  der  Bürgerkrieg  das  Mutterland  zerfleischte,  hat
man  auf  der  Insel  Cuba  sich  statistischen  Untersuchungen  über  die  Bevölkerung,
den  Nationalreichthum,  den  Handel  gewidmet,  und  es  giebt  hier  jährlich  erscheinende,
  von  Specialbureaux  ausgearbeitete  Publicationen  über  den  Seehandel
  mit  allen  wünschenswerthen  Einzelnheiten  hinsichtlich  der  Menge  der
eingeführten  und  ausgeführten  Waaren,  der  Orte,  woher  sie  kommen,  des
Tonnengehalts  der  Schiffe,  endlich  aller  derjenigen  Punkte,  welche  beim
Ausfuhrhandel  zu  kennen  wünschenswerth  ist.  Diese  Arbeiten  werden  gesondert
  für  die  Stadt  der  Havana  und  für  die  ganze  Insel  veröffentlicht,
so  dass  man  beide  Serien  zu  Rathe  ziehen  muss,  die  mit  1817  beginnen  und
bis  1852  fortlaufen.  Auf  Cuba  hat  man  ausserdem  eine  fortlaufende  Reihe
von  Finanztabellen  über  die  Einkünfte  des  Landes,  ihre  Verwendung  für
die  öffentlichen  Ausgaben  und  die  nach  dem  Mutterlande  gesendeten  Ueberschüsse.
  Die  Ausfuhrtabellen  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
sind  bei  diesen  Arbeiten  zum  Muster  genommen  und  zugleich  verbessert
worden.  Sie  bilden  die  Grundlage  der  beiden  ersten  Bände  oder  des  politischen
  und  statistischen  Theils  von  des  Redners  Geschichte  der  Insel  Cuba,
welche  auf  Kosten  der  spanischen  Regierung  herauskommt,  und  im  Nebenzimmer
  des  allgemeinen  Sitzungssaales  aufgelegt  war  !).

Ueber  Holland  gab  Herr  ».  Baumhauer  Auskunft,

Die  holländische  Regierung  hatte  1826  ein  statistisches  Bureau  gegründet,
  von  welchem  zwei  Bände  allgemeiner  Statistik  veröffentlicht  wurden.
Es  beschäftigte  sich  vorzüglich  mit  der  Bevölkerung,  indem  es  die  über  die
Geburten,  Todesfälle  und  Ehen  vorhandenen  Documente  seit  1804  und  für
einige  Gemeinden  noch  höher  hinauf  sammelte,  und  die  Volkszählung  von
1829  veranstaltete.  Dieses  Bureau  ist  1830  eingegangen;  doch  ist  1836

Uebrigens  enthält  auch  der  noch  unvollendete  Atlas  de  Espana  y  sus  posesiones  de  ultramar
  por  D.  Francisco  Coello  statistische  Beigaben  von  Mudoz,  und  trägt  im  Anschluss
an  jenes  andere  Werk  auf  den  Karten  den  Beisatz:  Diecionario  geografco-estadisticohistorico.
  Vgl.  über  diesen  Atlas  und  über  die  Broschüre  Estadistica  de  Espana  por  orden
alfabetico  por  J.  M.  N.  y  C.  16  p.  Madrid  1852:  H.  Kiepert  zur  Kartographie  und  Statislik
  v.  Spanien  in  der  Zeitschrift  für  Allgem.  Erdkunde  1.  f.  Berlin  1853.  S.  49.  Eben
so  iheuer  als,  was  die  Karten  angeht,  schlecht,  ist  ein  andrer  seit  4849  in  Madrid  erscheinender
  Atlas  de  Espana  de  Bachiller,  den  ein  gedruckter  geogr.-statist.  Text  von  Don  J.
de  S.  Y.  Q.  begleitet.

1)  Der  eilrige,  auch  auf  die  Gleichförmigkeit  der  Statistik  verschiedener  Länder  besonderes
  Gewicht  legende  Hauptbeamte  des  statistischen  Büreaus  in  der  Havana,  ist  Don
Jose  Muria  de  la  Forre,  Protessor  der  Geographie  und  Geschichte  an  der  dortigen  Universität.
  Seiner  Freundlichkeit  verdanken  wir  die  Nachricht,  dass  er  mit  der  Ausarbeitung
von  Formularen  nach  den  belgischen,  französischen,  englischen  und  nordamerikanischen
Mustern  beschäftigt  ist,  um  die  officielle  Statistik  von  Cuba  auf  alle  noch  mangelnden
Zweige  einer  umfassenden  Landesstatistik  zu  erstrecken.  Ein  weilerer  Plan  desselben  zu
einer  jährlichen  allgemeinen  und  vollständigen  Statistik  der  spanischen  Antillen  ist  von
der  Regierung  nicht  genehmigt  worden.  Jedoch  findet  sich  auch  auf  Portorico  eine
permanente  Specialcommission  für  die  Statistik  der  Insel,
        <pb n="647" />
        in  Brüssel.  643

noch  ein  dritter  Band  von  Publicationen  zu  Vervollständigung  der  beiden
ersten  erschienen.  Ebenfalls  seit  1826  ward  von  Professor  Lobatlo  in
Delft  auf  Befehl  des  Königs  regelmässig  ein  Jahrbuch  herausgegeben  ;  allein
es  enthielt  an  statistischen  Daten  auch  nur  solche,  welche  die  Bevölkerung
betrafen,  nebst  Tabellen  über  die  Statistik  der  Gefängnisse  1).  Im  Jahr
1840  fand  eine  Volkszählung  durch  die  Provinzialgouverneure  statt,  deren
Ergebnisse  in  einem  kleinen  Octavband  zur  allgemeinen  Kenntniss  gebracht
worden  sind.  Erst  1848,  bei  der  Revision  des  Grundgesetzes,  gründete
ein  liberales  Ministerium,  von  der  Nothwendigkeit  der  Oeffentlichkeit  durchdrungen,
  zwei  neue  statistische  Bureaux,  eines  im  Ministerium  des  Innern,
das  andere  im  Finanzministerium.  Ein  allgemeines  statistisches  Bureau  ist
nicht  da;  auch  keine  Provinzialbureaux,  obgleich  das  Provinzialgesetz  sie
verlangt.

Was  die  einzelnen  Ministerien  angeht,  so  ‚hat  das  Ministerium  des  Innern
  seit  1815  Berichte  über  das  niedere,  mittlere  und  höhere  Unterrichtswesen
  und  über  die  Wohlthätigkeitsanstalten  veröffentlicht,  welche  Berichte
  seit  1847  Erweiterungen  erfahren  haben  ?).  In  demselben  Ministerium
war  man  seit  1849  mit  der  dritten  Volkszählung  beschäftigt,  deren  Ergebnisse
  eben  ans  Licht  getreten  sind.  Die  Einrichtung  derselben  ist  der  belgischen
  ganz  ähnlich;  nur  ist  keine  landwirthschaftliche  und  gewerbliche
Statistik  mit  der  Volkszählung  verbunden  worden.  Sie  schliesst  die  Wohlthätigkeitsanstalten
  und  die  Schulen  mit  ein.  Bevölkerungsregister  sind  schon
aus  Gelegenheit  der  ersten  Volkszählung  (von  1829)  eingeführt  worden.  Jede
der  11  Provinzen  füllt  einen  besonderen  Band;  ein  zwölfter  enthält  die  Recapitulation
  für  das  ganze  Königreich;  im  Ganzen  sind  es  1000  Seiten  in  gross’
Folio.  Auch  bat  man  den  Berichten,  welche  die  permanenten  Deputationen
jährlich  den  Provinzialräthen  machen,  grössere  Aufmerksamkeit  zugewendet
und  sie  namentlich  gleichförmiger  eingerichtet.  Diese  Berichte  bilden  die
Hauptquelle  der  Statistik  in  Holland;  manche  derselben  enthalten  500—600
ausschliesslich  der  Statistik  gewidmete  Seiten.  Sie  stützen  sich  ihrerseits  auf
die  Berichte,  welche  die  Collegien  von  Bürgermeister  und  Schöffen  jährlich
inn  Monat  April  den  Gemeinderäthen  zu  erstatten  haben.  Die  meisten  Gemeinden
  drucken  diese  Berichte;  die  übrigen  haben  eine  Abschrift  an  das

4)  Jaarboekje  ‚Juitgegeven  op  last  van  Z.  M.  den  Koning.  'sGravenhage.  8.  Dazu
ist  neuerdings  gekommen;  Statistisch  Jaarboekje  voor  bet  Koningıijk  des  Nederlanden.
Eerste  Jaargang,  uitgeg.  door  het  Departement  van  Binnenl,  Zaaken.  271  5.  'sGravenhage,
Vgl.  Nieuwe  Bijdragen  tot  Regtsgeleerdheid  en  Wetgeving,  uitgeg.  door  den  Tex  en  van
Hall.  Amsterdam  1852,  S.  119;  und  die  Privatpublication:  Staatkundig  en  Staatsluishoudkundig
  Jaarboekje,  onder  medewerking  etc.  door  J.  de  Bosch  Kemper  seit  1849.  Vgl.
ebendas.  S.  419  und  Nederlandsche  JaarbLocken  etc.  (welchen  Titel  die  Zeitschrift  von  den
Tex  und  van  Hall  bis  1850  hatte)  1849,  S.  620.

2)  Ueber  die  Wohlthätigkeitsanstalten  in  Gröningen  siehe  ausserdem:  H.  G.  Schülthuis,
Vereenigingen  tot  weldadigheid  en  Inriglingen  ter  bevordering  van  volksopvoeding  elc.
den  i  Sept.  1850  te  Groningen  bestaande.  48  5.  Vgl.  Nieuwe  Bijdragen,  1851,  S.  151.
        <pb n="648" />
        644  Der  statistische  Congress

statistische  Bureau  im  Ministerium  des  Innern  einzusenden  !).  —  Im  Finanzministerrum
  werden  seit  1846  regelmässig  sehr  detaillirte  Tabellen  über  die
Schiffahrt  und  den  auswärtigen  Handel  herausgegeben,  welche  sich  einer  günstigen
  Aufnahme  auch  im  Auslande  zu  erfreuen  hatten  ;  der  7.  Band  ist  im  Erscheinen
  begriffen  2).  Ausserdem  legt  dieses  Ministerium  den  Kammern  genaue
Finanzberichte  vor.  —  Das  Justizministerium  veröffentlicht  seit  1847  Tabellen  über
die  Criminal-  und  Civiljustiz  ;  drei  Bände  sind  bis  jetzt  erschienen,  deren  erster  die
drei  Jahre  1847,  1848,  1849  umfasst  ;  die  beiden  andern  betreffen  die  Jahre  1850,
1851  3).  Dazu  kommen  die  jährlichen  Berichte  der  Inspectoren  der  Irrenhäuser
  ?),  ein  Verwaltungszweig,  der  seit  dem  Gesetze  von  1841,  in  der
Hand  der  Regierung,  sehr  gut  organisirt  ist.  Ihre  Berichte  sind  vorzüglich
  desswegen  interessant,  weil  sie  bis  zum  Ursprunge  der  neuen  Einrichtungen
  zurückreichen  °),  —  Das  Ministerium  der  Colonieen  endlich  lässt
gleichfalls  Jahresberichte  über  die  Verwaltung  und  Statistik  der  hbolländischen
  Besitzungen  in  beiden  Indien  bis  ins  Einzelne  erscheinen  °).

Besonders  ausführlich  verbreitete  sich  Dr.  William  Farr  über  die  Institutionen
  und  Leistungen  der  Statistik  in  England.

Die  Verwaltung,  begann  er,  ist  in  England,  wie  in  andern  Ländern,  unter
verschiedene  Behördenkreise  vertheilt,  welche  unmittelbar  oder  mittelbar

4)  Es  existirt  ein  als  MS  gedrucktes:  Model  voor  het  jaarlijksch  uitvoerig  en  beredeneerd
  verslag  van  den  toestand  der  gemeente  (Art,  182  der  wet  van  den  29  Junij  1851,
Staatsblad,  N®.  85).  78.  Fol.

2)  Er  ist  seitdem  erschienen:  Statistiek  van  den  Handel  en  de  Scheepvaart  van  het
Koningrijk  der  Nederlanden  over  het  Jaar  1852,  uitgeg.  door  het  Dep.  van  Financien.
V,  449  S.  'sGravenhage  1853.  4.

3)  Vgl.  Krit.  Zeitschrift  für  Rechtswissenschaft  des  Auslands,  Band  XXVI  (1854)  Heft  1,
Nr.6.  Die  niederländischen  Jahrbücher  und  neuen  Beiträge  von  den  Tex  und  van  Hall  enthielten
  ausserdem  seit  einer  Reihe  von  Jahren  in  ihrem  Regtsgeleerd  Bijblad  Statistiken  der
Wirksamkeit  des  Hoogen  Raads  der  Nederlanden  (für  1847—49:  Jg.  1849,  S.  1;  1850,  S.  1),
der  Provinzialhöfe  von  Nordholland  (Jg.  1843,  $S.  497;  4814,  S.  241;  1845,  S.  449;  1846,
$.  369;  1848,  $.  353,  359;  1849,  S.  129;  1850,  $.  289;  1851,  S.  481,  vgl.  auch  $.  640),
v.  Gelderland  (Jg.  1816,  $.  291,  673;  1847,  S.  577;  1848,  S.  417;  1849,  S.  481;  1851,  S.  561,
565;  1852,  S.  561),  von  Seeland  (für  1838—48,  Jg.  1849,  S.  65),  so  wie  der  Arondissements-Regtsbank
  zu  Middelburg  (für  1838-49,  Jg.  1850,  $.  65).  Diese  Uebersichten  betreffen
meist  Criminalstatistik  mit  Beachtung  der  Alters-  und  Berufsclassen  der  Verbrecher;  nur
bei  Middelburg  fehlen  die  Altersclassen,  bei  den  übrigen  sind  sie  nicht  ganz  gleich,  nämlich
  bei  Nordholland  und  Seeland:  unter  16  J.,  16—W;  bei  Gelderland  10—%  ;  dann  bei
allen  in  A40jährigen  Perioden  weiter.

4)  Z.  B,  Geschiedkundig  Overzigt  der  verbeteringen  in  de  verpleging  van  krankzinnigen
  in  Nederland  en  statistieke  Tabellen  etc.  (1844-46)  door  C.  J.  Feith  en  J.  L.  C.
Schroeder  van  der  Kolk.  54  S.  u.  48  S.  Tabellen,  ’sGravenhage  41848.  8.  und  von  denselben:
  Verslag  over  den  Staat  der  gestichten  voor  krankzinnigen  (1847).  23  5.  u  16  $.
Tab.  Ibid.  41849.  8.  °

5)  Nach  Hr.  v.  Baumhauers  eigner  Angabe  wären  noch  beizufügen  die  jährlichen
Berichte  über  den  Stand  der  Deiche,  Flüsse,  Canäle  u.  s.  w,  (Waterstaat.);  und  ein  Bericht
  über  den  Stand  der  Landwirthschaft  im  J.  1851.

6)  Der  Erwähnung  werth  ist  auch  die  ganz  neue  Unternehmung:  Bijdragen  tot  de
Taal-,  Land-en  Volkenkunde  van  Ne£rlandsch  Indie.  Tijdschrift  van  het  Koninglijk  Instituut
  voor  de  etc,  Eerste  Deel  XXVIll,  440  5.  'sGravenhbage  1853.  8.
        <pb n="649" />
        in  Brüssel.  645

unter  der  Leitung  der  Minister  stehen.  Einige  davon  haben  nur  geringe
Ausdehnung  und  sind  ganz  local;  andere  zählen  Heere  von  Angestellten
über  das  ganze  Königreich  verbreitet.  Die  alten  Bezirke  der  Grafschaften
und  Gemeinden  haben  ihre  besonderen  Beamten.  Das  Artilleriebureau  der
Armee,  die  Marine  enthalten  auch  Civilbeamte,  die  in  allen  Theilen  des
Königreichs  in  Thätigkeit  sind;  die  Zollbeamten  umgeben  die  Küste;  die
Diener  des  Fiscus,  wie  die  Generaleinnehmer  der  directen  Steuern,  die
Stempelagenten,  die  Accisebeamten,  vertheilen  sich  über  das  ganze  Land.
Die  Briefträger  der  Post  machen  ihre  bestimmten  Runden.  Endlich  hat  die
Armenbehörde  eine  letzte  Eintheilung  des  Landes  eingeführt,  welche  für  die  statistischen
  Berechnungen  die  beste  Grundlage  bildet.  An  sie  schliesst  sich  die
Eintheilung  in  Districte  und  Unterdistricte  für  die  Aufnahme  der  Geburten,  Todesfälle
  und  Ehen,  wie  auch  für  die  Volkszählung  an.  Diese  Districte  bestehen  aus
Gemeinden  oder  Kirchspielen  ;  die  Mittelpunkte  bilden  die  Marktstädte.  Jeder  Unterdistrikt
  hat  ein  Einregistrirungsamt,  und  ein  Centralamt  steht  an  der  Spitze  des
Districts  !).  Alle  diese  Behörden  führen  Bücher  und  liefern  mehr  oder  weniger
statistische  Daten.  Die  Form  und  die  Anknüpfungspunkte  ihrer  Publicationen
sind  verschieden.  Der  Finanzminister  übergiebt  dem  Hause  der  Gemeinen,
indem  er  ihm  den  jährlichen  Ueberblick  über  die  finanzielle  Lage  des  Reiches
vorlegt,  die  Generalrechnung  über  die  Staatseinnahmen  und  Ausgaben.  Beide
Häuser  des  Parlaments  haben  das  Recht,  von  allen  Behörden  Auskunft  einzuholen
  und  Ausschüsse  niederzuseizen,  welche  nicht  bloss  von  Beamten,
sondern  von  Gelehrten  und  Fachmännern  Nachweisungen  verlangen  ,  die
dann  in  den  Bine  Books  veröffentlicht  werden  2).  Specielle  Enqu&amp;amp;tencommissäre
  und  Inspectoren  verschiedener  Art  publiciren  andere  nützliche  Materialien,
  deren  auch  in  den  Tagesblättern  manche  sich  finden.  Eine  interessante
  Sammlung  bilden  die  Aufnahmen  der  Zollverhältnisse  und  anderer
Handelsbeziehungen  3).  Seit  Porters  Zeit  sind  alljährlich  die  bekannten  Tabellen
  des  Handelsbureaus  veröffentlicht  worden,  welche  jetzt  Hr.  Fonblangue

.——  U]  pp  os

 

1)  Eine  sehr  interessante  historische  Arbeit  über  die  verschiedenen  Eintheilungen
Englands  enthält  der  weiter  unten  näher  bezeichnete  erste  Band  der  grossen  Parlamentspublication
  über  die  Zählung.

2)  Vgl.  hierüber  diese  Zeitschrift  Ill.  (1846),  724;  VIll,  672  und  über  .die  Quellen
englischer  Statistik  überhaupt  auch  Fallati,  die  statist.  Vereine  der  Engländer.  Tübingen
1840.  Nas  Statistical  Department  of  the  Board  of  Trade  verößlentlicht  jährlich  einen  Folioband
  der  bekannten  Tables  of  Revenue  (der  neueste,  den  wir  kennen  ist  Part  XX,  Sect.  A.
4850.  IV,  129  $.  1852.)  ;  und  monatl.  Accounts  relating  to  Trade  and  Navigation  von  4—5  Bog.
Folio,  die  ebenfalls  wie  die  Tables  zu  den  Parlamentspapieren  gehören.  —  Der  Registrar
General  veröffentlicht  Annual  Reports  etc.  1—11.  London  1839—52.  Fol.  (Parlam.Pap.)
(auch  in  einer  Octavausg.  z.  B.  Eigth  Annual  Report  etc.  Vil,  366  p.  London,  printed  for
her  Maj.  Stationery  office  1849.  8.);  Quarterly  Returns  of  the  Marriages,  Birsths  and  Deaths
in  England,  z.  B.  1851,  No.  10.  Spring  quarter,  ending  June  30.  47  p.  8.  und  Weekly
Returns  of  Births  and  Deaths  in  London  z.  B.  1853.  Vol.  XIV.  Week  ending  Saturday
Sept.  17.  No.  38.  p.  297—304.  8.

3)  Der  französische  Ausdruck  ist  undeutlich:  1es  releves  des  douanes  et  des  autres
branchss  du  commerce.  Die  Douanen  sind  aber  kein  Handelszweig.
        <pb n="650" />
        646  Der  statistische  Congress

fortsetzt,  und  welchen  auch  Auszüge  aus  den  Statistiken  anderer  Länder
beigegeben  werden.  Die  Criminalstatistiken  liefern  die  Beamten  der  verschiedenen
  Gerichts-  und  Polizeibehörden  dem  Minister  des  Innern,  und  Hr.
Sumuel  Redgrave  bearbeitet  sie.  Oberst  T'ulloch  und  Doctor  Balfour  machen
die  Statistik  des  Heeres  ;  Sir  William  Burnett  und  Dr.  Bryson  die  der  königl.
Marine.  Die  Verwaltung  des  Armenwesens  übergiebt  der  Oeffentlichkeit  die
interessantesten  Daten.

Neben  der  officiellen  Organisation  sind  in  England  jedoch  um  so  bedeutendere
  Mittel  statistischer  Belehrung  anderswo  zu  suchen  und  zu  finden,
als  man  dort  bei  den  Fragen  von  grosser  Wichtigkeit  nicht  Alles  den  Händen
der  Regierung  zu  überlassen  pflegt.  Die  statistische  Gesellschaft  zu  London
—  durch  Lord  Ebrington  vertreten  —  mit  ihrer  Vierteljahrsschrift,  Porters
und  Mc.  Cullochs  Leistungen  werden  hier  von  Dr.  Farr  hervorgehoben.

Ausser  diesen  allgemeinen  Andeutungen  gab  übrigens  derselbe  eine
Schilderung  der  Thätigkeit  des  Registrationsbureaus,  dem  er  selbst  angehört,
während  er  eine  Note  von  Mr.  Yalpy  über  die  Publicationen  des  Board  of
Trade  überreichte,  und  auf  einen  Brief  Hrn.  Samuel  Redgraves  über  die  englische
  Criminalstatistik  an  den  Präsidenten  des  Congresses  verwies.

Jene  Schilderung  betraf  weniger  die  dem  General  Register  Office,  welches
  dem  Ministerium  des  Innern  zugetheilt  ist,  obliegende  Aufzeichnung  der
Geburten,  Todesfälle  und  Ehen  und  die  von  dem  Registrar  general  Graham
dem  Parlamente  vorzulegenden  Uebersichten,  —  als  die  letzte,  unter  der
Leitung  des  englischen  Registrar  general  mit  Hülfe  von  Horace  Mann  und
dem  Redner  in  Grossbritannien,  durch  den  irischen  Generafregistrator  unter
dem  Beistande  von  Mr.  Wy/de  in  Irland  im  Jahr  1851  vorgenommene  Volkszählung.
  In  der  ersten  Beziehung  wird  nur  bemerkt,  dass  die  seit  1837  in
England  und  Wales  durch  die  Registratoren  vorgenommene  Aufzeichnung  der
Geburten  nicht  vollständig  sei,  da  keine  Strafe  den  Eltern  angedroht  ist,
welche  sie  nicht  anzeigen;  dass  jedoch  der  Ausfall  nicht  bedeutend  sein
könne,  da  man  650,000  Geburten  zähle  ;  und  dass  man  von  Schottland  und  Irland,
auf  welche  die  Registrationsacte  sich  nicht  bezieht,  wegen  der  grossen  Mangelhaftigkeit
  der  dortigen  Einrichtungen  kaum  sagen  könne,  dass  es  dort  eine
Einregistrirung  der  Geburten,  Ehen  und  Todesfälle  gebe.  Im  Uebrigen  verweist
  Dr.  Farr  auch  hier  theils  auf  das  Gesetz,  theils  auf  eine  Note,  welche  das
Bureau  der  allgemeinen  Volkszählung  an  den  Congress  gesendet  babe,  Was  dagegen
  die  neueste  Volkszählung  betrifft,  so  lässt  er  sich  auf  diese  weit  näher  ein.

Die  Volkszählung  in  Grossbritannien  —  beginnt  er  —  bietet  einige  Besonderheiten
  dar.  Zwar  bewohnt  die  Masse  der  Bevölkerung  die  Hauptinsel,
aber  Theile  lösen  sich  ab  und  sitzen  auf  175  bewohnten  Eilanden  von  den  Scilly-Inseln
  bis  zu  den  Shetlands,  auf  10  Längen-  und  11  Breitengraden  zerstreut.
Nach  dem  Willen  des  Gesetzes  war  die  ganze  Bevölkerung  am  31.  März
1851  in  folgenden  7  Rubriken  mittelst  in  den  Häusern  zu  vertheilender
Zettel  aufzunehmen:  Name;  Verwandtschaftsverhältniss  zum  Hausvater;  Civilstand
  ;  Geschlecht;  Alter;  Rang,  Beruf  oder  Stand;  Geburtsort.  Taubstumme
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        in  Brüssel.  647

und  Blinde  waren  ebenfalls  aufzuführen.  Diess  ins  Werk  zu  setzen  wurden
die  2190  Registratoren  (der  Geburten,  Ehen  und  Todesfälle)  beauftragt,  besoldete
  Agenten  für  so  kleine  Unterabtheilungen  der  Unterdistricte,  dass  man
sie  in  einem  Tage  begehen  könne,  zu  ernennen.  Man  setzte  fest,  welche
Eigenschaften  sie  hesitzen  müssen,  welchen  Lohn  sie  bekommen  sollen,  und
ernannte  deren  30,610  für  England.  Da  das  Einregistrirungssystem  sich
nicht  auf  Schottland  erstreckt,  so  bat  man  dort  durch  die  32  Sheriffs  1010
Registratoren  ad  hoc  und  8130  Zähler  ernennen  lassen.  Auf  den  Inseln  ernannten
  die  Gouverneure  257  Zähler.  Glücklicher  Weise  war  der  31.  März
ein  schöner  Tag.  :Die  38,997  Zähler  brachten  fast  alle  Declarationen  der
4,312,388  Wohnungsinhaber  (Haus-  oder  Altermiether)  zusammen.  Vorkehrungen
  waren  getroffen,  um  die  Sterbenden  oder  Unlähigen  zu  ersetzen.
Während  sie  zu  Lande  thätig  waren,  versahen  die  Zollbeamten  das  Geschäft
auf  den  Schiffen  und  zwar  bis  zu  Ende  Aprils.  Die  Capitäne  der  königlichen
Marine,  die  Registratoren,  die  Rechnungsführer  der  Handelsflotte,  das
Kriegsministerium  lieferten  den  Rest  der  auswärts  befindlichen  militärischen
und  Marinebevölkerung.  Vor  dem  8.  April  halten  die  Zähler  die  Declarationen
  in  Bücher  überzutragen,  welche  von  den  3200  Registratoren  revidirt
und  auf  den  22.  April  an  den  Oberregistrator  jedes  Districts  übergeben  werden
  mussten.  Die  letzte  Revision  erforderte  geringere  Aufmerksamkeit,  und
die  Bücher  mussten  Anfangs  Mai  übergeben  sein.  Zu  Ende  dieses  Monats  gelangten
  die  Declarationen  und  die  Bücher  an  das  Centralbureau  zu  London.
Gewisse  Details  über  Wohnungen  und  Personen  wurden  am  7.  Juni  1851
dem  Minister  des  Innern  übergeben  und  publicirt.  Das  Centralbureau
revidirte  nun  die  Bücher  ins  Einzelnste  und  begann  dann  die  Ucbersichten
  zu  fertigen.  Drei  Bände  sind  bis  jetzt  erschienen,  welche
17,150  Orte  in  topographischer  Ordnung  mit  Bezeichnung  ihrer  Volkszahl
nach  den  6  Zählungen  aufführen,  welche  man  seit  1800  gemacht  hat  !!).
Ein  vierter  Band.  ist  in  Arbeit,  welcher  das  Alter  der  Personen  beider  Geschlechter
  nach  fünfjährigen  Perioden  für  die  Grafschaften,  Districte  und
Unterdistricte  enthalten  wird.  Man  wird  darin  die  Zahl  der  Verheiratheten,
der  Unverheiratheten  und  der  Verwittweten  und  das  respective  Alter  der
Ehemänner  und  Frauen  in  jedem  District  und  jeder  Stadt  finden.  Eine  Reihe

 

1,  Für  das  Ausland  ist  von  Interesse  der  1852  erschienene  erste  Band,  der  in  kurzer
und  klarer  Darstellung  mit  historischen  Rückblicken  und  veranschaulichenden  Karten  und
Diagrammen  Bericht  über  die  Zählung  der  Ew.  nach  Geschlechtern,  und  der  Häuser  mit
beigesetztem  Flächenraume  gibt.  Census  of  Great  Britain  1851.  Population  Tables.  I.
Numbers  of  the  Inhabitants.  Report  and  Summary  Tables.  London,  printed  by  W.
Clowes  and  Sons  1852.  Inhalt:  1.  Bericht,  1.  Gegenstände  und  Maschinerie  des  Census.
p-  IX—XVlil.  2.  Ergebnisse  und  Bemerkungen.  p  XIX—LXXXIV  mit  6  lithogr.  Tafeln.  —
Anhang  1.  Resultate  auf  welche  der  Bericht  Bezug  nimmt,  in  Tabellen  p.  LXXXV—CXXXII.,
2.  Formulare  und  Instructionen  p.’CXXX1ll—CLXI,  nebst  einem  Glossar  zum  Verständniss
besonders  der  celtischen  Namen,  p.  CLXII,  CLXliI.  —  Il.  Summarische  Tabellen  unter
Vergleichung  mit  den  Ergebnissen  der  früheren  Zählungen  p.  CLXV—CCXXI.

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  4s  Helt.  42
        <pb n="652" />
        ‚648  Der  statistische  Congress

von  sehr  detaillirten  Tabellen  enthält  das  Alter  der  den  verschiedenen  Gewerbs-
  und  Berufsklassen  Angehörigen.  Eine  andere  zählt  die  jedem  Gewerbe
  in  jedem  Districte  zugehörigen  männlichen  Einwohner  von  20  Jahren
und  darüber  auf.  Den  Agenten,  welche  die  Volkszählung  besorgten,  sind  übrigens
  zugleich  zwei  andere  wichtige  Aufnahmen  übertragen  worden:  erstens  die
Aufnahme  der  Zahl  der  Schulen  der  verschiedenen  Kategorieen,  der  Zahl  der  am
Montag  den  31.  März  eingetragenen  und  die  Lehrstunden  besuchenden  Schüler,
der  verschiedenen  Lehrsysteme  !)  und  anderer  Einzelnheiten;  zweitens
die  Aufnahme  der  Zahl  der  Kirchen,  Kapellen  und  sonstigen  Gebäude
für  den  Cultus,  der  Zahl  von  Gläubigen,  welche  jedes  fassen  kann,  sowie
derjenigen,  welche  am  Tage  vorher  (Sonntag  den  30.  März)  dem  Gottesdienst
beiwohnten,  nebst  anderem  Detail.  Man  hielt  es  für  wichtiger,  diese  Aufnahme
  zu  machen,  als  die  Confession  oder  Secte  aller  Einzelnen  dadurch  dass
man  sie  selbst  fragte,  welcher  derselben  sie  angehörten,  ermitteln  zu  wollen.
Um  alle  diese  Daten  für  21,121,967  Einwohner  von  Grossbritannien  zu
‚analysiren  und  verschiedentlich  zu  combiniren,  sind  von  dem  Centralbureau
eine  grosse  Anzahl  Arbeiter,  in  einem  Zeitpunkte  einmal  bis  gegen  100,
darunter  sehr  fähige  und  sehr  thätige  Männer,  von  Morgens  9  bis  Abends
8  Uhr,  und  zwar  nach  dem  System  der  Stückarbeit  —  um  einen  industriellen
Ausdruck  zu  gebrauchen  —  eine  geraume  Zeit  lang  beschäftigt  gewesen.
Zu  Anfang  des  kommenden  Jahres  hofft  man  die  Resultate  dieser  Arbeit  publiciren
  zu  können.

In  Irland  ist  die  Volkszählung  durch  die  Gensdarmerie  vorgenommen
worden.  Im  Allgemeinen  sind  die  Zählungszettel  den  englischen  gleich,  doch
enthalten  sie  eine  grössere  Anzahl  von  Einzelheiten.  Auch  die  Art  der
Veröffentlichung  der  irischen  Zählung  wird  wahrscheinlich  von  der  der  englischen
  etwas  abweichen.  Für  Irland  ist  seit  1841  auch  ein  zienlich
vollständiges  System  einer  agriculturstatistischen  Aufnahme  ins  Leben  getreten
  ?).

Viel  kürzer  als  der  Engländer,  der  das  Detail  einer  einzelnen,  allerdings
der  wichtigsten  statistischen  Operation  herbeigezogen  hatte,  war  der  Franzose
  Herr  Legoyt.  In  Frankreich,  sagte  er,  sind  die  statistischen  Arbeiten
  unter  verschiedene  Ministerien  vertheilt;  beinahe  jedes  Ministerium
publicirt  Documente  über  die  Verwaltungszweige  seines  Departements.  In
einigen  Ministerien  giebt  es  jedoch  specielle  statistische  Bureaux:  so  im  Justizministerium
  für  die  Criminal-  und  Civiljustizstatistik  ,  —  die  Criminalstatistik
  ist  Herrn  Arondeau  anvertraut,  —  und  im  Ministerium  der  Finanzen
bei  der  Zolldirection.  Beide  Bureaux  veröffentlichen  ihre  Arbeiten.  Im  Jahr
1834  wurde  beim  Handelsministerium  ein  allgemeines  statistisches  Bureau

4)  Das  sollten  die  Zähler  erheben  ?  es  soll  wohl  .nur  heissen,  ob  wechselseitiger  Untergicht
  oder  nicht  ?

2)  Returns  of  agricultural  produce  in  Ireland,  in  the  year  1850.  Presented  to  both
H.  of  P.  Dublin  1851.  XXl  (einschl,  der  summarischen  Tabellen)  und  275  S.  Fol,
        <pb n="653" />
        in  Brüssel.  649

geschaffen  und  unter  die  Leitung  von  Morsau  de  Jonnes  gestellt.  Es  halte
den  Auftrag,  alle  Documente  über  die  Gesamnitheit  der  öconomischen  Thatsachen
  im  ganzen  Lande  zu  sammeln,  und  es  hat  bis  jetzt  ungefähr  13  Bände
über  verschiedene  Materien:  Bevölkerung,  Verwaltung,  Finanzen,  Handel,
Ackerbau,  Industrie  u.  s.  w.  der  Oeffentlichkeit  übergeben.  Als  ich  —  es
ist  Legoyt,  der  das  Wort  hat  —  im  Jahr  1852  an  die  Stelle  Moreaus  trat,  der
seine  Rechte  auf  den  Ruhestand  geltend  machte,  drängte  sich  mir  gleich
eine  Thatsache  auf,  die  schon  in  den  Correspondenzen  der  Präfecten  angedeutet
  worden  war,  dass  man  nämlich  viel  zu  viele  Dinge  von  den  Maires
zu  wissen  verlangte,  und  dass  im  Allgemeinen  diese  Beamten  weder  Zeit,
noch  Lust,  noch  Kenntnisse  besassen,  um  die  geforderte  Auskunft  mit  Sorgfalt
  aufzusuchen  und  wiederzugeben.  Ich  glaubte  nun,  dass  es  unendlich
mehr  Gewinn  bringen  würde,  die  Bemühungen  von  Privatpersonen  mit  denen
der  Regierungsbeamten  zu  verbinden,  und  in  Folge  dieser  Ansicht  schlug
ich  eine  neue  Einrichtung  vor,  welche.  durch  Decret  vom  1.  Januar  1853
genehmigt  ward.

In  jedem  Canton  ist  eine  statistische  Commission  geschaffen  worden,
deren  Mitglieder  der  Prüfect  ernennt.  Sie  unterabtheilt  sich  in  Untercommissionen
  der  Gemeinden.  Versuchsweise  ist  ein  Formular,  eine  Fragenreihe
entworfen  worden,  die  den  Cantonalcommissionen  zugesendet  ward.  Wir
machten  den  Anfang  mit  der  Anordnung  einer  agriculturstatistischen  Aufnahme
und  dem  vor  der  Hand.  sehr  eingeschränkten  Verlangen  —  denn  wir  behalten
uns  vor,  später  weiter  zu  gehen  —  nach  einiger  Auskunft  über  den  Zustand
der  Industrie.  Das  Verfahren  der  Commissionen  aber  ist  folgendes.  Jede
Untercommission  hat  das  ihr  geschickte  Formular  auszufüllen.  Diese  Arbeit
wird  der  Cantonalcommission  eingesendet,  welche.  darüber  in  Verhandlung
tritt,  indem  sie  die  Hauptverfasser  derselben  beizieht  und  diesen  ihre  Zweifel
und  Kritiken  mittheilt.  Nach  dieser  Prüfung  zieht  man  die  Antworten  auf  die
verschiedenen  Communalinterrogatorien  zusammen,  und  füllt  hbiernach  das
Cantonalformular  aus.  Ist  diess  von  der  Commission  des  Cantons  geschehen,
so  wird  das  ausgefüllte  Cantonalformular  dem  Unterpräfecten  vorgelegt,  der
es  einer  doppelten  Verification  unterwirft:  zuerst  durch  die  Centralcommission
  des  Arondissements,  dann  in  Beziehung  auf  das  Landwirtbschaftliche
durch  die  Agriculturkammer.  Darauf  werden  alle  Cantonalzettel  an  den  Präfecten
  gebracht,  der  sie  einer  letzten  Prüfung  unterzieht,  sie  recapitulirt  und
das  Ergebniss  dem  Minister  des  Innern  sendet.  Was  die  neue  Einrichtung
leisten  wird,  lässt  sich  noch  nicht  sagen:  bemerkenswerthe  Arbeiten,  welche
schon  eingekommen  sind,  lassen  jedoch  Resultate  hoffen,  so  gut  sie  mit
den  neu  in  Anspruch  genommenen  Mitteln  überhaupt  erlangt  werden
können  ?).

4)  Eine  Darstellung  und  vorläußge  Kritik  dieser  neuen  Organisatioa  mit  Rückblicken
auf  die  älteren  Einrichtungen  gab  Heuschling  im  Journal  des  Econom.  Nr.  446  (1853)
Pp.  858,  worauf  Legoys  erwiederte  ehandas..  Nr.  147  (185%,  140.  Auch  finden  wir  ange-42

  *
        <pb n="654" />
        650  Der  statistische  Congress

Uebrigens  correspondirt  das  allgemeine  statistische  Bureau  durch  Vermittelung
  des  Ministers  1)  auch  mit  den  Präfecten,  um  von  ihnen  alle  diejenigen
  administrativstatistischen  Documente  zu  erhalten,  welche  im  Laufe  des
gewöhnlichen  Geschäftsganges  entstehen,  wie  z.  B.  über  Bevölkerung,  Findelkinder,
  Bettel  u.  s.  w.

Das  allgemeine  Bureau  vereinigt  daher  zweierlei  Auskunft  verschiedener
Art:  einestheils  die  administrativen  Documente,  die  wir  von  den  Präfecten
erhalten,  anderntheils  solche  Daten,  welche  die  Agenten  der  Regierung  allein
nicht  mit  binreichender  Genauigkeit  zu  ermitteln  vermögen,  und  zu  deren
Erlangung  die  Thätigkeit  der  Privatpersonen  zu  Hülfe  genommen  werden
muss:  das  sind  diejenigen,  welche  man  von  den  Cantonalcommissionen
verlangt.

Diess  ist  der  Bericht  Legoyts’?).

Ueber  Sardinien  berichtete  Bertini,  indem  er  die  Verwandtschuft
in  dem  politischen  Geiste  und  in  den  Verwaltungseinrichtungen  der  Königreiche
  Sardinien  und  Belgien  hervorhob.

Carl  Albert  war  es,  der  im  Änfange  seiner  Regierung  eine  statistische
Commission  für  die  Provinzen  des  Festlandes  errichtete,  mit  welcher  37
Giunten  oder  Commissionen  in  jeder  Provinz,  jede  aus  6  Mitgliedern,  mit
Einschluss  des  Provinzialintendanten,  in  Verbindung  gesetzt  sind.  Diese
Giunten  lassen  die  statistischen  Daten  in  allen  Gemeinden  durch  die  Localbehörden,
  die  Pfarrer  und  notable  Privatpersonen  erheben.  Die  Obercommission
  besteht  aus  hohen  Verwallungsbeamten  und  aus  gelehrten  und
andern  Specialitäten.  Sie  antwortet  auf  Fragen  die  ibr  (von  den  Behörden  ?)
gestellt  werden.  Sie  veröffentlicht  die  Ergebnisse  ihrer  Arbeiten  und  derjenigen
  der  Provinzialgiunten  unter  dem  Titel  Informasioni  stalistiche,  WwOovon
  4  Bände  erschienen  sind?)  ,;  der  im  letzten  Jahre  herausgegebene  enthält
  die  mediginische  Statistik.

 

kündigt:  A.  Barbier  ,  Organisation  et  Iravaux  des  commissions  cantonales  de  statistique.
3  Bogen.  Poitiers,  Hilleret.  1853.  18.

1)  Das  statist.  Büreau  steht  unter  der  Generaldirection  des  Ackerbaus  und  Handels
im  Ministerium  des  Ackerbaus,  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten.

2)  Veber  die  ofhciellen  und  nicht  ofhciellen  statistischen  Publicationen  in  und  über
Frankreich  überhaupt,  siehe  Heuschling,  Bibliographie  historique  de  la  statistique  en
France  —  im  Bulletin  de  la  commission  centrale  IV,  257,  und  besonders  abgedruckt:
60  p.  Bruxelles  1851.  8.  Zu  den  dort  erwähnten  amtlichen  Publicationen  ist  namentlich
‚noch  beizusetzen:  Statistique  des  etablissements  de  bienfaisance.  Rapport  elc.  par  A.  de
Watteville.  141  p.  Paris  1849.  4,;  —  Rapport  etc.  sur  les  travaux  de  la  commission  des  enfans
trouves,  institude  le  22  Aoüt  1849.  1.  XV,  575  p.  II.  Xll,  819  p.  Paris  1850.  4.  (Vgl.
Mokl  in  der  Krit.  Ztschr.  für  Rechtswissensch.  und  Gesetzgebung  des  Auslands.  XXUI
(1851),  398.)  Rapport  etc.  sur  l’administration  des  höpitaux  et  des  hospices.  (von  Watteville)
  Ire  partie.  402  p.  Paris  1851.  —  Auszüge  aus  den  meisten  dieser  Documente  stehen
bekanntlich  in  dem  Annuaire  d’&amp;amp;conomie  politique  et  de  statistique.

3)  Informazioni  statistiche,  raccolte  dalla  regia  commissione  superiore  per  gli  Stati  di
$S.M.  in  terra  ferma.  Censimento  della  popolazione  (LXVIII,  152  p.).  Torino,  stamperia
reale  1839.  4.  Vgl.  dazu:  Popolazione  del  regno  di  $S.  M.  Sarda  secondo  il  censimento
del  1848  in  Annali  di  Statistica,  Ser.  II,  Vol.  26  (1850),  p.  265.  —  Vol.  Il.  Movimento
        <pb n="655" />
        in  Brüssel,  651

Ausser  diesen  Bänden,  welche  die  allgemeine  Statistik  betreffen,  sind
zwei  Statistiken  vom  Ministerium  der  Justiz  und  des  Cultus  über  die  Civilrechtspflege
  publicirt  worden  !).,  Die  Statistik  der  Criminaljustiz  2)  wird
unverzüglich  erscheinen.  Andrerseits  hat  das  Ministerium  des  öffentlichen
Unterrichts  eine  Statistik  des  höheren,  mittleren  und  niederen  Schulwesens
zum  Drucke  gebracht  3),  Der  Präsident  des  Ministerraths  (Finanzminister),
sein  College  für  die  öffentlichen  Arbeiten,  die  Generaladministration  der
Posten  machen  monatlich  in  der  Staatszeitung  den  Ertrag  der  indirecten
Abgaben,  der  Staatseisenbahn,  des  Briefportos  u.  s.  w.  bekannt.  Viele
stalistische  Daten  enthalten  die  jährlich  den  Kammern  vorgelegten  Budgets
und  die  Berichte  der  Generalintendanten  der  Administrativdivisionen  an  die
Divisionsräthe  ").  Auch  giebt  es  einige  interessante  Statistiken  von  Landestneilen.
  Der  allgemeine  Kalender,  welchen  das  Ministerium  des  Innern
jährlich  herausgiebt,  enthält-viele  wichtige  Auskunft  aus  diesem  Departement.
Sehr  reich  ist  endlich  ein  statistiisches  Jahrbuch  das  im  Jahr  1852  erschienen,
  an  Nachrichten  über  Bevölkerung,  Industrie,  Handel,  Eisenbahnen
  °)  u.  8.  w.

Von  der  Schweiz  erfuhr  man  weniger  Bekanntes  durch  Herrn  Meyer
von  Kuonau.

Eigentliche  statistische  Bureaux  giebt  es  in  der  Schweiz  nicht.  Doch
hat  man  besonders  seit  1830  viel  für  die  Statistik  geihan.  In  der  Hälfte
der  25  Cantone  giebt  es  mehr  oder  minder  ausführliche  Verwaltungsberichte,

 

della  popolazione  (ıXX!V,  740  p.  nebst  5  graphischen  Darstellungen).  Torino  1843.  4.
Vgl.  Archiv  N.  F.  Ill.  (1845),  129,  wo  jedoch  ein  berichtigender  Nachtrag  zu  Vol.  Il:
Avvertenza,  8  Bl.  mit  3  Tab.  4.  nicht  berücksichtigt  ist.  —  Vol.  Ill  und  Vol.  IV  sind  una
noch  nicht  zugekommen.

4)  Es  scheint,  dass  im  J.  1848  die  erste  Publication  über  Civil-  und  Handelsjustiz  des
Fe$tlands  vom  J.  1815  erschien.  Halbofhcielle  Veröflentlichungen  in  Beziehung  auf  einzelne
  Gerichtssprengel  füllten  später  nur  unvollkommen  die  Lücke  aus,  welche  nun  eintrat.
  Hierauf  ward  von  einer  1850  für  Abfassung  der  Justizstatistik  der  sardinischen
Staaten  niedergesetzten  Commission,  deren  Berichterstatter  P.  5.  Mancini  war,  im  Laufe
des  J.  1852  die  Statistik  der  Civil-  und  Handelsrechtspflege  von  1849  und  1850  veröffentlicht.
Vgl.  Vivien,  Auszug  im  Journal  des  Econ.  1853,  Nr.  148,  p-  196.

2,  ebenfalls  von  Mancini  bearbeitet.

3)  z.  B.  Statistica  dell’  istruzione  primaria,  negli  Stati  Sardi  pel  1850,  compilata  per
cura  dell’  ispettore  generale  delle  scuole  primarie  e  pubblicata  dal  ministero  di  pubblica
  istruzione  (75  p.).  Torino,  slamperia  reale,  1852.  4.  Vgl.  Annali  di  Statistica
Ser.  II,  Vol.  30,  (1852),  p-  7.

4)  Hinsichtlich  der  Industrie  verweisen  wir  auf:  Giudizio  della  regia  camera  d'agricoltura
  e  di  commercio  di  Torıno  (sull'  esposizione  di  1844)  e  notizie  sulla  patria  industria
compilate.  da  C.  J.  @iulio.:  XXIV,  441.  Torino,  stamp.  reale.  s.  a.  8.  —  Desgl.  sull’  exposizione
  del  1850,  con  alcune  notizie  sull’  industria  patria.  Nov.  1851.  Vgl.  Annalı  di
Statistica  Ser.  Il,  Vol.  29  (185%,  p-  265.

5)  Annuario  italiano  storico-statistico  pel  1852,  compilato  da  Guglielmo  Stefani.
Anno  primo.  XV,  565  p.'  Torino,  tipografa  Favale  1852,  12.  Ein  ähnliches  Jahrbuch  ist
von  Seiten  der  Emigration  veröffentlicht  worden.
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        652  Der  statistische  Congress

unter  welchen  die  der  Cantone  Basel  (Stadt),  Sankt  Gallen  1)  und  besonders
Zürich  hervorzuheben  sind.

Unabhängig  von  diesen  Rechenschaftsberichten  werden  ähnliche  von
philanthropischen  und  industriellen  Vereinen  publicirt,  welche  der  Statistik
grossen  Nutzen  geschafft  haben  und  mehrere  sehr  ausgezeichnete  Männer
unter  ihren  Mitgliedern  zählen.  In  der  ersten  Reihe  steht  der  Bundesrath
Stefano  Franscini  ?),  dessen  Stafistik  der  Schweiz,  italienisch  geschrieben,
ins  Deutsche  übersetzt  ist,  und  ins  Französische  übersetzt  werden  wird.
Ausserdem  hat  Herr  v.  Gonsenbuch  interessante  Arbeiten  über  die  Industrie
in  der  Schweiz  veröffentlicht  °).  Es  giebt  auch  eine  sehr  ins  Einzelne  gehende
Topographie  aller  Cantone,  deren  Plan  der  Redner  entworfen  hat,  und
welche  sehr  verbreitet  ist  ?).

Die  älteste  Volkszählung  in  der  Schweiz  besitzt  der  Canton  Zürich:
eine  namentliche  Zählung  vor  220  Jahren  vorgenommen  und  merkwürdig  vom
statistischen  wie  vom  historischen  Gesichtspunkte  aus.

Es  folgen  nun  die  übrigen  auf  dem  Congresse  vertretenen  Staaten,  über
deren  statistische  Einrichtungen  mehrfache  Auskunft  schon  in  früheren  Bänden
dieser  Zeitschrift  gegeben  wurde.

Von  Professor  Bergsöe  hörten  wir  über  Dänemark,  dass  die
frühere  im  Jahre  1833  gegründete  Commission,  welche  bis  1849  18  Bände
statistischer  Publicationen  aus  fast  allen  wichtigen  Gebieten  herausgegeben
hat,  einer  eigentlichen  Organisation  entbehrte,  indem  keine  feste  Summe
für  ihre  Bedürfnisse  ausgesetzt  war,  ein  Bureau  nicht  existirte  und  eigne
Beamte,  um  ihr  an  die  Hand  zu  gehen  nicht  angestellt  waren.  Die  ver-4%)

  Diese  Berichte  aus  St.  Gallen  für  das  letzte  Jahrzehent  liegen  z.  B.  vor  uns:
Amtsbericht  des  Kleinen  Raths  vom  Canton  St.  Gallen  über  das  Jahr  1832;  und  9  dergl.
je  über  die  Jahre  1843—51,  ein  jeder  112—180  Seiten  und  X—XV  beigelegte  Tabellen
füllend.  Sie  erstrecken  sich  über  alle  Zweige  der  Verwaltung  mit  Einschluss  der  Rechtspflege,
  werden  je  im  Juni  des  folgenden  Jahres  erstattet,  und  sind  je  in  diesem  folgend&amp;amp;n
Jahre  gedruckt:  St.  Gallen  in  der  F.  D.  Kälin’schen  'Offizin.  4.  ,

2)  Stefano  Franscini  Nuova  statistica  della  Svizzera.  Tomi  due.  Lugano  1847.
Vgl.  Annali  di  Statist.  Ser.  II,  Vol.  45  (1848)  p.  16.  -  Dazu  gehörig:  Tavole  statistiche
per  servire  di  supplemento  etc.  333  p.  Lugano  1851.  Vgl.  Annali  di  Stat.  Ser.  Il,  Vol.  39
(1852),  p-  58.  —  Neue  Statistik  der  Schweiz:  Bern  1848,  49,  2  Bände.  8.,  und  mit  d.  Tab.
Bern  1851.  4.

3)  Darstellung  der  Handelsverhältnisse  zwischen  der  Schweiz  und  Frankreich  im  Jahr
4340.  VIN,  151  5.  Bern  1842.  4;  —  Expose  du  mouvement  commercial  entre  la  Suisse  et  la
France.  Beıne  1&amp;amp;42.  4;  —  Ueber  die  Handelsverhältnisse  zwischen  der  Schweiz  und
den  deutschen  Zollvereinstaaten.  Luzern  1845.  4;  —  Ueber  die  englische  Tarifrefarm
und  ihre  Folgen  für  den  schweizerischen  Handel.  1816.  8.  Zu  vergleichen  ist  auch:
Bericht  der  eidgenössischen  Expertenkommission  in  Handelssachen  über  die  Handelsverhältnisse
  der  Schweiz  zum  Auslande.  231  $S.  Luzern  1844.  8.  mit  einem  besonderen
Gutachten  von  Gonzenbach  $.  181—224;  —  ferner:  Oechelhäuser,  über  das  schweiz.
Gewerbewesen,  in  dieser  Zeitschrift  Vil.  (1851),  397.

4)  Historisch  geographisch-statistisches  Gemälde  der  Schweiz  (mit  besond.  Titeln  fär
die  einzelnen  Cantone,  welche  von  verschiedenen  Verfassern  bearbeitet  sind),  bei  Huber
u..Comp.  in  St.  Gallen  u.  Bern  v.  4834  an.  8.  Der  Canton  Zürich  v.  Meyer  von  Knonau
(der  auch  Schwyz  bearbeitet  hat)  ist  4847  in  2.  Aufl.  2  Bde.  59  Bogen.  Arachienen.
        <pb n="657" />
        in  Brüssel.  653

schiedenen  Mitglieder,  Beamte  aus  verschiedenen  Verwaltungszweigen,  arbeiteten
  jeder  für  sich  und  bedienten  sich  für  die  mechanischen  Arbeiten  der
Subalternbeamten  ihrer  Bureaux,  welche  von  der  Commission  mittelst  einer
Subvention  bezahlt  wurden,  die  der  König  von  Zeit  zu  Zeit  durch  besondern
Befehl  ihr  anwies  !).  Das  Bedürfniss  grösserer  Einheit  in  der  Leitung  der
statistischen  Arbeiten  und  die  Nothwendigkeit  von  Angestellten,  welche  sich
das  ganze  Jahr  hindurch  mit  denselben  zu  beschäftigen  hätten,  machte  sich
jedoch  so  fühlbar,  dass  man  1849  die  Commission  aufhob  und  an  ihre
Stelle  ein  Bureau  der  allgemeinen  Statistik  aus  7  Beamten  bestehend,
setzte,  dessen  Chef  das  Recht  erhielt,  für  die  verschiedenen  Minister  in  statistischen
  Angelegenheiten  zu  unterzeichnen.  Das  Bureau  erhielt  eine  jährliche
  Geldbewilligung,  im  Betrag  von  35000  Franken  und  hat  bis  jetzt  10
Bände  seiner  Arbeiten  publicirt  2).

Nur  die  Staatsregierung  beschäftigt  sich  in  Dänemark  mit  der  eigentlichen
  Statistik;  die  Provinzialräthe  veröffentlichen  nichts;  statistische  Vereine
giebt  es  nicht,  die  künigl.  medicinische  Gesellschaft  zu  Copenhagen  hat
übrigens  einen  permamenten  Ausschuss  für  medicinische  Statistik.  Die  Gemeinden,
  und  die  Beamten  in  Stadt  und  Land  sind  der  officiellen  Statistik
so  wenig  günstig,  dass  sie  mit  NMissvergnügen  die  Zettel  in  Empfang  nehmen
welche  sic  ausfüllen  sollen,  und  diess  oft  nur  mit  einer  Nachlässigkeit  thun,
welche  es  nöthig  macht,  sie  ihnen  zurückzuschicken  :  eine  Beobachtung,
die  Herr  Bergsöe  allein  ausgesprochen  hat,  die  aber  in  den  übrigen
Staaten  mehr  oder  minder  gleichwie  in  Dänemark  zu  machen  Gelegenheit
sein  wird.

Ueber  die  Entwicklung,  das  Verfahren,  die  Erfolge  der  administrativen
Statistik  in  Oesterreich  giebt  uns  v.  Czörnig  näheren  Aufschluss  °).

Als  man  zu  Ende  der  zwanziger  Jahren  zuerst  ein  statistisches  Bureau
bei  dem  Generalrechnungsdirectorium  errichtete,  hatte  dieses  nur  die  Bestimmung,
  der  Regierung  nützliche  Daten  aus  officiellen  Acten  .auszuziehen,
wobei  man  sich  im  Ganzen  auf  die  von  den  Controlebehörden  zu  erlangende
Auskunft  beschränkte.  Die  jährliche  Arbeit  wurde  in  lithographirte  Tabellen
  zusammengestellt  an  die  Ministerien  vertheilt.  Indem  Baron  Kübeck
1840  diese  Tabellenanstalt  in  eine  Direction  der  administrativen  Statistik
verwandelte,  erweiterte  er  die  Grundlagen  und  verfolgte  ausser  dem  administrativen
  anch  das  wissenschaftliche  Ziel  der  Statistik.  Czörnig  trat  an
die  Spitze  und  richtete  sein  Augenmerk  zunächst  auf  die  volkswirthschaft- 



 

4)  Vgl.  über  diese  ältere  Commission  und  ihre  Arbeiten:  diese  Zeitschrift  IV.  (1847),
221;  VI.  (1850),  770.

2)  Sie  sind  bis  zum  VI.  Bande  einschliesslich  genau  aufgezählt  in  der  Bücherschau
dieser  Zeitschrift  VIII.  (185%,  553,  wo  auch  v.  Bergsöe’s  nun  vollendeter,  aus  amtlichen
Quellen  geschöpfter  Statistik  von  Dänemark  in  4  Bänden  (1814—52)  der  genaue  Titel  steht.
Beizufügen  ist,  dass  letzteres  Werk  nun  ganz  vollendet  ist,  und  dass  seither  weiter  erschienen
  sind:  Statistisk  Tabelvaerk.  21.  Heft.  indehold.  Tabeller  for  1851.  Kjöbenhavn,
Gyldendal.  Fol.  und  Meddelelser  fra  det  stalistiske  Bureau.  1.  Saml.  243  S.  Ebds.  8.

3)  Vgl.  diese  Zeitschrift  VI.  (1850),  742.
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        654  Der  statistische  Congress

lichen,  bisher  grossentheils  ausser  Acht  gelassenen  Gebiete,  deren  Kenntniss
das  allgemeinste  Interesse  darbot:  die  Landwirthschaft,  den  Bergbau,  die  Industrie,
  den  Handel.  Als  diese  Aufnahme  vollendet.  war,  übergab  man  sie
der  Oeffentlichkeit  und  fügte  Tabellen  über  die  Bevölkerung,  den  öffentlichen
  Unterricht  und  die  Justizstatistik  hinzu.  Im  Jahr  1844  ward  dann  zur
Veröffentlichung  auch  der  auf  die  eigentliche  Administration  sich  beziehenden
  statistischen  Arbeiten  Erlaubniss  ertheilt,  und  cs  kann  jetzt  das  Publikum
  sich  eine  eben  so  genaue  Kunde  von  der  Finanzverwaltung  wie  von
den  ausserordentlichen  Hülfsquellen  des  Kaiserreichs  verschaffen.  Beispielsweise
  ergiebt  sich.aus  diesen  Tabellen,  dass  man  bei  der  Tabakadministration
im  Jahre  1841  28  Millionen  Cigarren  fabricirte,  während  man  jetzt  im  Jahre
mehr  als  800  Millionen  verfertigt,  und  diese  Ziffer  würde  sich  noch  höher
stellen,  wenn  die  Fabriken  schnell  genug  sich  vermehren  liessen,  um  mit
der  Ausdehnung  des  Verbrauches  Schritt  zu  halten.  Auch  entnimmt  man
daraus,  dass  die  von  der  österreichischen  Industrie  erzeugten  Werthe  im
Jahre  1845  sich  auf  2500  Millionen  Franken  beliefen,  d..  h.  auf  die  nämliche
Summe,  welche  der  Statistiker  Schnitzler  als  den  Werthbetrag  der  industriellen
  Produktion  Frankreichs  zu  der  nämlichen  Zeit  angiebt  —  und
Czörnig  ist  der  Ansicht,  dass  diese  Zahl  nahezu  auch  den  jetzigen  Betrag
für  Oesterreich  ausdrücke,  indem  die  Rückschritte  der  Revolutionsjahre  jetzt
schon  auf  den  alten  Bestand  ergänzt  sein  werden.  —  Im  Jahre  1848  wurde
bei  Gründung  eines  Ministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten
die  Direction  der  Statistik  diesem  zugetheilt,  da  in  seinen  Wirkungskreis
diejenigen  Angelegenheiten  fallen,  welche  den  Hauptgegenstand  der  statistischen
  Nachforschungen  bilden.

Was  das  Verfahren  und  die  Mittel  zum  Ziele  zu  gelangen  angeht,  so
sucht  die  Direction  der  Statistik  vor  Allem  in  der  genauesten  Verbindung
mit  der  Verwaltung  zu  bleiben,  sie  auf  jedem  Schritte  zu  begleiten  und
die  Thatsachen,  die  sich  hier  darbieten,  sei  es  für  die  Regierung,  sei  es
für  das  Publicum  zu  verzeichnen;  auch  dem  Handel  und  der  Industrie  sucht
sie  in  allen  ihren  Phasen  zu  folgen,  um  zu  jeder  Zeit  die  Aufschlüsse  geben
zu  können,  die  man  von  ihr  verlangen  könnte.  Alle  Ministerien  stehen  —
rühmt  Czörnig  —  ihr  bei  diesem  Streben  bei,  und  die  untergeordneten
Stellen  —  fügt  er  hinzu  —  sind  verpflichtet  in  ihren  Geschäftskreisen  das
Gleiche  zu  thun;  allein  da  allgemein  anerkannt  wird,  dass  die  zu  speciell
statistischem  Gebrauche  geforderte  ‘Auskunft  nicht  immer  genau  und  vollständig
  ist  ?‘,  so  sucht  man  diese  Mitwirkung  anderer  Behörden  auf  eine
kleine  Zahl  von  Tabellen  zu  beschränken.  Mit  Erfolg  setzt  man  ein  anderes
  Verfahren  an  die  Stelle  ihres  unmittelbar  thätigen  Beistands,  Die  Direction
  der  Statistik  bemächtigt  sich  selbst  in  den  Registraturen  der  einzelnen
  Verwaltungszweige  der  zahlreichen  Nachweisungen,  welche  die
Administrativbehörden  fast  unaufhörlich  für  ihre  speciellen  praktischen  Zwecke

1)  Das  heisst  ungefähr  ebensoviel,  als  was  Bergsöe  über  Dänemark  sagte,  S.  653.
        <pb n="659" />
        in  Brüssel.  655

sich  zu  verschaffen  genöthigt  sind,  und  welche,  nachdem  sie  benutzt  worden,
  zu  den  Acten  gelegt  zu  werden  pflegen.  Die  so  gewonnene  Ermte
der  Statistik  fällt  doppelt  werthvoll  aus,  wenn  die  einzelnen  Verwaltungsbehörden
  ehe  sie  die  Nachforschungen  „  die  sie  brauchen,  anstellen,  der
Direction  der  Statistik  die  Entwerfung  der  bei  denselben  zu  Grunde  zu
legenden  Formulare  überlassen  !).  Geschieht  diess,  so  ist  es  dieser  Stelle
zuweilen  möglich,  sich  vorneherein  eine  sichere  Controle  zu  verschaffen,
indem  die  Thatsachen  unter  verschiedene  Gesichtspunkte  so  classificirt  werden,
  dass  schliesslich  die  Ergebnisse  zusammenstimmen  müssen.  —  Üzörnig
hebt  nun  mit  grossem  Recht  die  Nothwendigkeit  einer  kritischen  Prüfung
der  Daten  überhaupt  besonders  da  hervor,  wo  sie,  wie  bei  der  Industrie
und  dem  Handel,  von  Privatpersonen  unmittelbar  herrühren.  Die  einzelnen
Methoden  der  angewandten  Controle  bei  Seite  lassend,  spricht  er  sich  sodann
  dahin  aus,  dass  man  für  die  Statistik  der  Industrie  die  sicherste  Auskunft
  erhalte,  wenn  man  von  den  Industriellen  die  Angabe  der  Maschinen
und  der  Fabricationsmittel,  so  wie  der  in  ihren  Etablissements  beschäftigten  Arbeiterzahl
  verlange,  und  dann  die  Menge  der  verarbeiteten  Rohstoffe  oder
Halbfabrikate,  so  wie  der  in  den  Grosshandel  gebrachten  fertigen  Waaren
berechne.  Mit  mehr  als  6000  Gewerbtreibenden  sei  in  diesem  Sinne  von
der  Direction  in  Wien  correspondirt  worden.  Mittelst  der  Kenniniss  der
Technik  der  verschiedenen  Gewerbszweige  und  der  Einheit  ihrer  Operationen,
und  mit  Hülfe  der  Creditetablissements,  welchen  in  der  Regel  durch  ihre
Verbindungen  mit  den  Fabrikanten  die  Quantitäten  der  dem  Grosshandel
übergebenen  Fabrikate  bekannt  sind,  lassen  sich  auch  ohne  directe  und
detaillirte  Kenntnissnahme  von  der  Menge  und  dem  Werthe  der  industriellen
Producte,  zu  einer  annähernden  Schätzung,  die  der  Wirklichkeit  sehr  nahe
liege,  kommen:  die  Annäherung  aber  sei  die  Wahrheit  in  statistischen
Dingen.

Die  officiellen  Publicationen  Oesterreichs  sind  kurz  aufgezählt  folgende  2).
Zuerst  die  „Tafeln  zur  Statistik  der  österreichischen  Monarchie“,  deren  Doppeljahrgang
  1847  und  1848  am  Erscheinen  ist.  Sodann  die  „Mittheilungen®,
die  seit  vier  Jahren  in  monatlichen  oder  vierteljährlichen  Lieferungen  erschienen
  sind;  sie  enthalten  die  Berichte  der  österreichischen  Consuln,  besonders:
  derjenigen  im  Orient,  über  Handelsverhältnisse;  solche  Detailartikel,
welche  in  dem  grossen  Werke  der  Tafeln  keinen  Platz  finden,  und  eine  übersichtliche
  jährliche  Statistik  um  einigermaassen  die  durch  den  schwierigen

 

1)  Diess  scheint  in  Oestreich  hiernach  zuweilen  zu  geschehen.  Ein  völliges  Ueberlassen
der  Entwerfung  der  Schemate  an  das  statist.  Bureau  ist  übrigens  nicht  nöthig;  in  den
meisten  Fällen  wird,  wo  keine  statistische  Commission  wie  in  Belgien  vorhanden  ist,  eine
gemeinschafuliche  Festsetzung,  wie  sie  in  Bayern  stattfindet  (siehe  unten  $  657),  den  Zweck
besser  erreichen.  Diese  Maassregel,  so  wie  jenes  andere  Verfahren  eines  selbstihäligen
Ausbeutens  der  Registraturen  durch  die  Beamten  des  statistischen  Bureaus  können  gewiss
nicht  genug  zur  Nachahmung  empfohlen  werden.

2)  Vgl.  Archiv  N.  F.  Vil  (1348),  176,  948;  XI  (1851),  243;  X  (1853),  399  und  diese
Zeitschrift  Vi,  742.  '
        <pb n="660" />
        656  Der  statistische  Congress

Druck  bewirkte  Verspätung  der  Tafeln  wieder  gut  zu  machen.  Ferner  die
„Ausweise  über  den  Handel  von  Oesterreich“,  die  jährlich  herauskommen  !)
und  von  welchen  das  Jahr  1852  unter  der  Presse  ist.  Das  politisch-öconomische
  Tagblatt  Austria,  gegründet  im  Handelsministerium  und  im  ersten
Jahre  (1849-50)  von  Czörnig  geleitet,  enthält  ebenfalls  statistisches  Material.
Endlich  die  grosse  ethnographische  Karte  von  Oesterreich,  an  der  Czörnig
seit  10  Jahren  arbeitet,  sein  Lieblingskind,  noch  nicht  publicirt  und  was
den  dazu  gehörigen  Text  betrifft,  noch  unvollendet  ?).

In  Beziehung  auf  Preussen  stellte  Geheimerath  Dieterici  die  früheren
und  späteren  Perioden  nach  ihrem  verschiedenen  Geiste  einander  so  gegenüber,
  dass  er  die  officielle  Statistik  vor  J.  G.  Hoffmanns  Leitung  als  eine  zuerst
nur  auf  die  Kenntniss  der  Bevölkerung  gerichtete  und  auch  hierbei  ungenaue,
  dann  aber  in  ihren  Anforderungen  unmässige  und  desswegen  ohne
Vertrauen  aufgenommene  schilderte  —  während  seit  Hoffmann  der  Grundsalz
  herrschend  geworden:  wenige  Auskunft,  aber  diese  genau.  Den  Anfung
  einer  officiellen  Statistik  in  Preussen  findet  er  vor  mehr  als  einem
Jahrhundert  in  der  Regierung  König  Friedrich  Wilhelms  I.,  des  Schöpfers
der  preussischen  Civilverwaltung,  auf  dessen  Befehl  die  Provinzialverwaltungen
und  der  Ministerrath  die  Volkszahl  zu  ermitteln  suchten,  nicht  durch  Zählung,
sondern  durch  Berechnufgen.  Friedrich  II.  machte  diese  Bestrebungen  permanent:
  seit  1748  giebt  es  mit  Ausnahme  einiger  Kriegsjahre  jährliche  Aufnahmen
  der  Volkszahl.  Die  Provinzialregierungen  halten  den  Auftrag,  gesonderte
  Tabellen  für  Stadt  und  Land  zu  entwerfen.  Auf  diesen  Documenten
  befinden  sich  Randbemerkungen  von  Friedrichs  eigener  Hand.  In  der
nämlichen  Zeit  förderte  Süssmilch  auf  wissenschaftlichem  Wege  die  Statistik
durch  seine  „Göttliche  Ordnung“.  Die  inzwischen  neben  der  Bevölkerungserhebung
  auf  allzuvieles  Detail  sich  richtende  Regierungsstatistik  gewährte
keine  Garantie  der  Genauigkeit;  zu  solchem  allzuvielen  Detail  rechnet
Dieterici  freilich  auch,  dass  man  habe  wissen  wollen:  wie  viel  Weizen,
wie  viel  Roggen  man  ernte?  Erst  auf  Steins  Veranlassung  ward  im  Jahr
1805  jenes  statistische  Centralbureau  gegründet,  das  bei  seiner  Erneuerung
nach  dem  Frieden  durch  Hoffinann  diejenigen  Einrichtungen  erhielt  ,  welche
es  mit  Ausnahme  weniger  Ausdehnungen  bis  auf  den  heutigen  Tag  behalten
hat,  und  welche,  wie  auch  die  Publicationen  seiner  Vorstände,  bekannt  genug
sind  3).  Ein  paar  vielleicht  weniger  bekannte  Punkte,  die  der  Redner  berührte,
  mögen  jedoch  hier  am  Platze  sein.  Die  auswärtige  Statistik  wird

1)  Siche  diese  Zeitschrift  VI,  745,  Note  2.

2)  Ausser  verschiedenen  bei  uns  kaum  bekannten  Localstatistiken  Aus  den  südlichen
Provinzen  des  Kaiserstaats,  welche  von  Privatleuten  herzurühren  scheinen  (Annali  di  Statistica,
  Ser.  II,  Vol.  18  (1848),  p.  116;  Vol.  22  (1849,  p.  229;  Vol.  30  (185%,  p.  233)  finden
wir  auch  einen  offciellen  Prospetto  generale  dell  J.  R.  ragioneria  provinziale  della  Nalmazia
  sulla  popolazione,  bestiame  e  mezzi  di  trasporto  di  quella  provincia  a  tutto  31  Dic.
1819.  Vgl.  Annali,  Ser.  II,  Vol.  27  (1851),  p.  331.

3)  Vgl.  diese  Zeitschrift  VI.  14350),  746  und  das  Archie,  N.  F.  IV  (1846),  329,  wo  auch
die  Tabellenschemate  stehen,
        <pb n="661" />
        in  Brüssel.  657

durch  einen  Angestellten  berücksichtigt,  welcher  die  Documente  des  Auslands
  auszieht.  Das  topographische,  durch  Hoffmann  mit  dem  statistischen
verbundene  Bureau:  hat  nicht  etwa  die  Aufgabe,  Karten  zu  entwerfen,  sondern
  die,  auf  den  vorhandenen  Karten  die  neuen  Etablissements  zu  verzeichnen,
  in  welchem  Sinne  die  Provinzialregierungen  instruirt  sind.  Es  besitzt  also
das  statistische  Bureau  in  seinen  Karten  die  auf  dem  Laufenden  gehaltene
graphische  Beschreibung  des  Areals.  Von  dem  unter  Doves  Leitung  stehenden
  meteorologischen  Institut,  das  an  das  statistische  Bureau  angeschoben
ist,  werden  jetzt  die  Beobachtungen  von  34  meteorologischen  Stationen  in
Preussen  bearbeitet  und  publicirt  1).  Neuestens  ist  auch  die  Redaction  des
Kalenders  dem  statistischen  Bureau  zugetheilt  worden.  Drei  weitere  Bände
werden  als  Fortsetzung  der  drei  unter  Dietericis  Vorstandschaft  schon  erschienenen
  Bände  der  „statistischen  Tabellen  und  amtlichen  Nachrichten  über
den  preussischen  Staat  im  Jahre  1849“  2)  in  Aussicht  gestellt;  die  „Mittheilungen*
  gehen  fort  wie  bisher  5).

Hr.  von  Hermann  beschränkte  sich  darauf  die  Stellung  des  statistischen
Bureaus  in  Bayern  zu  den  übrigen  Landesstellen  in  formeller  und  materieller
  Beziehung  in’s  Licht  zu  setzen.

Das  statistische  Bureau,  dem  Ministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen
  Arbeiten  zugetheilt,  verkehrt  mit  den  Beamten,  von  welchen  statistische
  Auskunft  verlangt  wird,  nicht  direct,  sondern  durch  Vermittelung  des
Ministeriums  des  Handels,  das  sie  von  diesen  Beamten  einholt,  sofern  es  sich
nicht  um  Nachweisungen  handelt,  welche  das  Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten  angehen,  das  selbst  die  Kreisregierungen  zu  ihrer  Erstattung  auffordert.
  Die  Documente  kommen  im  Handelsminısterium  zusammen,  und
werden  im  statistischen  Bureau  geordnet  und  für  die  Oeffentlichkeit  bearbeitet.
  Ist  Correspondenz  mit  dem  Auslande  nöthig,  so  wendet  das  Handelsministerium
  sich  an  das  Ministerium  des  Auswärtigen,  das  den  diplomatischen
Weg  betritt.

Auch  hinsichtlich  der  Wahl  der  Gegenstände  der  statistischen  Arbeiten
ist  das  Bureau  nicht  für  sich  allein  thätig,  sondern  es  muss  sein  Chef  sich
immer  mit  dem  Referenten  für  denjenigen  Verwaltungszweig,  von  ‚dem  es

 

4)  Auch  unter  dem  besonderen  Titel  aus  den  ‚‚Statist.  Tabellen‘‘  abgedruckt:  Bericht
über  die  aus  den  J.  4848  und  1849  auf  den  Stationen  des  meteorologischen  Instituls  im
Preuss,  Staate  angestellten  Beobachtungen  v.  H.  W.  Dove.  XLIV,  Vill,  120  S.  Berlin
4851.  Fol.

2)  I.  Gebäude,  Einwohner,  Viehstand,  Wohnplätze.  IV,  425  S.  Berlin  4851.  —  II.  Geborene,
  Getraute,  Gestorbene.  Kirchen-  und  Schullabelle.  Sanitätsanstalten.  VI,  622  S.
Ebd.  1851.  Fol.  —  ill.  siehe  oben  Anm.  1.  —  Die  folgenden  Bände  werden  Gewerbe-,  Handels-
  und  Verwaltungsverhältnisse  betreffen.

9)  Der  Etat  des  statist.  Bureaus  mit  dem  meteorol.  Institut  und  der  Kalenderverwaltung
  beträgt  für  d.  J.  1853:  17,877  Rthir.  Hübner  Nachr.  Il,  $.  17.  —  Auszüge  aus  den
statist.  Documenten  des  Auslands  sollen  künftig  in  dem  Berliner  ‚  „Magazin  für  dıe  Literatur
  des  Auslands‘'“  veröffentlicht  werden  (wo  man  sie  nicht  eben  suchen  würde).
Vgl.  daselbst  Nr.  133,  134  vom  5,  8.  Nov.  d.  J.:  England,  Bevölkerungstabellen;  unterzeichnet
  K.  St,  B.
        <pb n="662" />
        658  Der  statistische  Congress

sich  handelt,  bei  diesem  oder  jenem  Ministerium,  in’s  Vernehmen  selzen.
Beide  kommen  über  die  wesentlichen  Punkte  der  zu  veranstaltenden  Untersuchung,
  über  die  aufzunehmenden  Thatsachen  überein.  Der  betreffende
Minister  erlässt  alsdann,  auf  Ansinnen  des  Handelsministeriums  die  erforderlichen
  Befehle  an  seine  Beamten  und  die  erlangte  Auskunft  geht  dem  letzteren
  zu  }).

Was  Hr.  Weinlig  über  Sachsen  in  wenigen  Worten  mittheilte,  enthält
ausser  der  Ankündigung,  dass  die  dritte  Lieferung  der  Statistik  der  Bevölkerung
und  der  erste  Jahrgang  des  statistischen  Jahrbuchs  für  Sachsen,  die  Frucht
von  Dr.  Engels  erfolgreichen  Anstrengungen,  nun  wirklich  erschienen  sei,
nichts,  das  zu  dem  von  diesem  selbst  im  letzten  Hefte  unserer  Zeitschrift
(S.  274  ff.)  gegebenen  Berichte  über  die  amtliche  Statistik  in  Sachsen  nachzulragen
  wäre  ?).

Dagegen  enthielten  die  Mittheilungen  des  Dr.  Sick  über  das  statistischtopographische
  Bureau  in  Württemberg  auch  für  die  Leser  dieser  Zeitschrift
Neues.  Sie  liessen  sehr  erfreuliche  Fortschritte  in  dessen  Arbeiten  seit  1850
erkennen  3).  Zwar  ist  die  Organisation  des  Bureaus  nicht  verändert  wurden.
Den  Plan  vom  Januar  1850,  nur  noch  ein  topographisches  Bureau  fortbestehen
  zu  lassen,  alle  administrativ-statistische  Thätigkeit  aber  dem  Steuer-4

  Vgl.  diese  Zeitschrift  VI.  (1850),  752.  Bisher  sind  aus  amtlichen  Quellen  herausgegeben
  von  Dr.  F.  B.  W.  von  Hermann:  Beiträge  zur  Statistik  des  Ker.  Bayern.
I.  Bevölkerung.  München  1850.  Bucbhandlung,  v.  Christian  Kaiser.  (IV,  236  S.  Fol.  —
II.  Leistungen  der  Sicherheitspolizei  und  Strafrechtspflege.  München  1853.  In  Commission
der  lit.  art.  Anstalt  der  J.  G.  Cotta’schen  Buchhandlung.  (tV,)  147  5.  Fol.  —  Ih  wird
die  Bewegung  der  Bevölkerung  in  den  J.  1844—45  bis  1550—51  enthalten  und  nächstens
erscheinen.  —  Einen  ausführlichen  Auszug  des  ersten  Heftes  hat  Meuschling  gegeben  in
dem  Bulletin  de  la  Commission  centrale  de  Statistique.  Bruxelles.  IV.  (1851),  295.

2)  Vgl.  auch  Raw  und  Hanssen’s  Archiv  I.  (1835),  56:  N.  F.  U.  (1844),  95.  Die  Veröffentlichungen
  des  neuen  Büreaus  sind  bis  jelzt:  Statistische  Mittheilungen  aus  dem  Kgr.
Sachsen,  herausgeg.  von  dem  statist.  Büreau  des  Min.  des  Innern.  Bevölkerung.  Erste
Abth.  Stand  der  Bevölkerung  nach  der  Zählung  vom  3.  Dec.  1949.  Erste  Lieferung.
W235  $.  Dresden  1851  (Druck  u.  Commissionsverlag  v.  B.  G.  Teubner  in  Leipzig
u.  Dresden).  4.  —  Zweite  Abth.  Bewegung  der  Bevölkerung  in  den  J.  1534—50.  Zweite
Lief.  XII,  141,  229  5.  ‚Dresden  1852.  4.  —  Dritte  Lief.  Bevölkerung  und  Industrie.  Die
Bevölkerung  des  Kgrs.  nach  Berufs-  und  Erwerbsclassen  und  Resultate  der  Gewerbsgeographie
  und  Gewerbsstalistik  von  Sachsen.  VI,  330  $.  Dresden  1853.  4.  —  Jahrbuch  für
Statistik  und  Staatswirthschaft  des  Königreichs  Sachsen.  Im  Auftrage  des  statist.  Bür.  etc.
herausg.  v.  Dr  Ernst  Engel.  Jgg.  I.  XXıl,  560  5.  Dresden,  Rudolph  hunize,  1553.  8.  —
Allen  diesen  Arbeiten  ist  ausser  der  pragmatischen  Umsicht  eine  durchgängige  Berechnung
auf  prorentale  Verhältnisse  eigenthümlich,  wie  sie  bisher  nirgend  sonst  durchgeführt  worden,
  jedoch  als  eine  der  ersten  Vorausselzungen  einer  bequemen  Benutzung  und  namentlich
  Vergleichbarkeit  statislischer  Werke  sich  überall  Balın  brechen  muss.  Der  dritten
Lieferung  ist  ein  sehr  interessanter  Bericht  über  die  Theilung  und  Einrichtung  der  Arbeit
auf  dem  statistischen  Büreau  ın  Dresden  vorausgeschickt.

3)  Die  Leser  werden  einverstanden  seın,  dass  wir  in  dem  folgenden  Nachtrag  zu  der
in  dieser  Zeitschrift  VI.  (1850),  758  gegebenen  Darstellung  der  Einrichtung  und  den  Leistungen
  der  ofhciellen  Statistik  in  Württemberg  uns  nicht  allein  auf  den  Inhalt  des  für
den  Congress  berechneten  kürzeren  Berichts  des  Dr.  Sick  in  Brüssel  beschränken,
        <pb n="663" />
        in  Brüssel,  :659

collegium  zuzuweisen,  hat  man  unausgeführt  wieder  aufgegeben  und  das
Bureau  hat  als  statistisch  -  topographisches  seine  alte  Gestalt  behalten.  Insbesondere
  ist  es  fortwährend  unter  des  Staatsministers  v.  Herdegen  Leitung
dem  Ministerium  der  Finanzen,  statt  demjenigen  des  Innern  zugetheilt,.  Der
arbeitenden  Kräfte  sind  es  noch  immer  wenige,  dem  frübern  Kanzleiassistenten,
  jetzt  Assessor  Dr.  Sick  steht  ein  ‚zugetheilter  Trigonometer  zur
Seite;  ausserdem  hat  er,  da  der  Revisionsgehülfe  abgeschafft  ist,.  nur  zeitweise
  Unterstützung  bei  den  administrativstatistischen  Arbeiten,  welche  sein
Hauptgeschäft  bilden.  Bei  den  Öberamtsbeschreibungen  thätig  sind  ausser
dem  einen,  seit  einem  Jabre  zum  Mitglied  des  Bureaus  vorgerückten  Topographen
  Paulus  drei  dem  Bureau  zugetheilte  Beamte  aus  den  Departements
des  Kirchen-  und  Schulwesens  und  der  Finanzen,  fünf  weitere  Beamte  dieser
  Departements  sind  mehr  als  Ehrenmitglieder  zu  betrachten.  Für  die
beinahe  vollendeten  Kartenarbeiten  sind  wie  früher  noch  ein  weiterer  Topograph
  und  zwei  Lithographen  vorhanden.  Endlich  ein  Kanzlist.  Der
Verein  für  Vaterlandskunde  ist  in  seinem  Schlummer  ungestört  geblieben.
Allein  in  die  Leistungen  des  Bureaus  ist  ein  wacheres  Leben  gekommen.  Es
ist  nicht  blos  der  topographische  Atlas  im  Maasstab  von  */50,0oo  nunmehr
in  55  Blättern  nebst  Titelblatt,  und  die  Mittnachtische  Generalkarte  von
Württemberg  in  4  Blättern,  im  Maasstabe  von  !/aoo,ooo,  unter  Revision  der
drei  älteren  Blätter,  mit  dem  vierten  vollendet;  auch  die  Oberamtsbeschreibungen
  sind  seit  Hr.  v.  Herdegen  dieLeitung  des  Bureaus  übernommen,  namentlich
  in  Folge  der  Thätigkeit  des  Hrn.  Paulus,  viel  rascher,  als  früher  einander
  gefolgt;  in  drei  Jahren  sind  deren  7  erschienen  !),  so  dass  ihre  Zahl  sich
jetzt.  auf  32  beläuft;  4  weitere  liegen  beinahe  fertig  auf  dem  Bureau;  endlich
haben  die  württembergischen  Jahrbücher  mehrere  neue  statistische  Arbeiten  des
Dr.  Sick  gebracht,  welche  nicht  blos  eine  Ausbreitung  der  Thätigkeit  des
Bureaus  über  neue  Gebiete  anzeigen,  sondern.  namentlich  auch  in  der  Art
ihrer  Behandlung  den  gesteigerten  Anforderungen  der  Gegenwart  auf  sehr
anerkennenswerthe  Weise  Rechnung  tragen.  Wir  meinen  die  Statistik  der
Zahl,  der  Ursachen  und  Folgen  der  Brandfälle  in  dem  Jahrzehent  1841—50;
die  Untersuchung  der  Benützung  und  Zerstückelung  des  Grundes  und  Bodens;
  die  Statistik  des  Ackerbaus  und  der  Obstzucht  im  Jahr  18522).  Alle
diese  Verhältnisse  sind  durch  illuminirte  Karten  in  schlagendes  Licht  gerückt  5),
Auch  bei  früher  schon  regelmässig  behandelten  Gegenständen,  wie  der  Aufnn

  —

1)  26.  Waiblingen  1850;  27.  Böblingen  1850;  28.  Stuttgart  Amt  1851;  29.  Schorndorf
1851;  30.  Leonberg  1852;  31.  Gaildorf  1852;  32.  Besigheim  1853.

2)  Die-genannten  Arbeiten,  mit  Ausnahme  derjenigen  über  die  Brandfälle  sind  ausser  in
den  württ.  Jb.  v.  1851  u,  1852  auch  besonders  abgedruckt  unter  demTitel:  PaulSick  ,  Beiträge
  zur  Statistik  der  Landwirthschaft  des  Kgrs.  Württemberg.  Mit  30  Tab.  u.  6  Uebersichtskarten.
  225  S.  Stuttzart  1853.  8.

3)  Von  den  Karten  sind  bis  jelzt  nur  6,  über  einige  der  wichtigsten  allgemeinen  Verhältnisse
  der  Landwirthschaft  in  verkleinertem  Maasstabe-  und  in  Farbendiuck  (in  den
Beiträgen  u.  s.  w.)  erschienen  ;  dem  Congress  in  Brüssel  hat  Dr.  Sick  gegen  100  derselben
vorgelegt.
        <pb n="664" />
        660  Der  statistische  Congress

nahme  des  Viehstands,  die  Ergebnisse  der  Fruchtmärkte  ist  die  bessere  Methode
  und  vorzüglich  die  durchgängige  Berechnung  auf  Proportionalzahlen
jetzt  angewendet  worden.  Da  nun  in  der  neuesten  Zeit  such  5  meteorologische
  Stationen  in  Württemberg  errichtet,  mit  den  nöthigen  Instrumenten
ausgestattet  und  in  Verbindung  mit  dem  statistisch  -topographischen  Bureau
gesetzt  worden  sind,  so  sehen  die  Veröffentlichungen  desselben  auch  nach
dieser  Seite  hin  einer  Bereicherung  entgegen.

Ueber  die  Statistik  in  Baden  !)  hatte  Mittermeier  einiges  Neue  zu
sagen.  Er  erwähnte  der  vom  Finanzministerium  herausgegebenen  amtlichen
Beiträge  zur  Statistik  der  Staatsfinanzen  des  Grossherzogthums  Baden  2),
und  berichtete  von  45  Fragen,  welche  Seitens  des  Ministeriums  des  Innern
an  alle  Gemeinden  gestellt  worden,  um  auf  ihre  Beantwortung,  die  unter
der  Controle  der  Behörden  erfolgen  wird,  eine  moralische  Statistik  des  Landes
  zu  gründen  ?).  Die  Organisation  des  in  neuester  Zeit  bei  dem  Ministerium
  des  Innern  in  Carlsruhe  errichteten  statistischen  Bureaus  ist  noch
nicht  vollendet.

[Hinsichtlich  der  auf  dem  Congresse  nicht  vertreten  gewesenen  Länder
fügen  wir  folgende  Nachweisungen  bei.

Wie  über  die  statistischen  Einrichtungen  in  Deutschland  überhaupt  ?)
und  die  Zollvereinsstaaten  als  Ganzes)  hat  die  Zeitschrift  für  Staalswissenschaft
  früher  schon  Auskunft  gegeben  über  die  Organisation  und  die  Leistungen
  der  administrativen  Statistik  einer  Anzahl  in  Brüssel  nicht  erwähnter
deutscher  Staaten.-  Wir  wissen  diesen  Mittheilungen  über  Mecklenburg
(VI,  787),  Oldenburg  (776  9),  Nassau  (785),  Sachsen-Meiningen
(793),  Schwarzburg-Sondershausen  (793),  Waldeck  (794),
Luxemburg  (794)  nichts  der  Rede  Werthes  beizufügen.

I  Hannover  (VI,  775,  782)  sind  seit  1850  zwei  weitere  Hefte  von
reichem  und  eigenthümlichem  Inhalte:  Zur  Statistik  des-Königreichs  Hannover.
Zweites  Heft.  Zur  Agrarstatistik.  Erste  Abth.  Aufnahmen  aus  den  Jahren
1831  und  1832.  XI,  73  $S.  Zweite  Abth.  Aufnahmen  aus  den  Jahren  1848,
1849,  1850.  XIII,  88  S.  —  Drittes  Heft.  Gemeinheitstheilungen  und  Ver-"koppelungen
  von  1832—1852.  VI,  68  S.  ‘Hannover  1851,  1852,  1853.  Fol.
von  dem  statistischen  Bureau  herausgegeben  worden,  welche  sich  besonders
auch  durch  die  umfassende  und  rückhaltlose  Darstellung  des  Wesens  und  der
Mängel  der  zu  Grunde  gelegten  amtlichen  Quellen  auszeichnen.  Es  ist  diess
um  so  dankenswerther,  als  andere  Regierungen  noch  Anstand  zu  nehmen

1)  Vgl.  diese  Zeitschrift  VI.  (1850),  773,  782.

2)  X1,  392  $S.  Karlsruhe  1851.  4.  Vgl.  Aau  im  Archiv  N.  F,  X.  (1858),  356.

3)  Ein  Art.  der  Augsb.  Allg.  Zeitung  v.  13.  Nov.  d.  J.  Nr.  817:  Zur  Statistik  im
Ghzth.  Baden  macht  auf  eine  fast  vollendete,  aber  noch  ungedruckte  Arbeit  über  Baden
aufmerksam,  die  A.  J.  V.  Heunisch  in  5  Bänden  erscheinen  lassen  möchte,  wenn  er
Unterstützung  fände.  '

4)  Vgl.  diese  Zeitschrift  1.  (1854),  531;  IN.  (1846),  496;  und  hauptsächlich  VI.  (1850),
"U.  5)  Ehbendaselbst  VI.  (1650),  776.

6)  Zur  neuesten  Statistik  von  Oldenburg  nach  amtl.  Mittheilungen  vgl.  Hübners
Nachr.  I.  Nr.  15,  5.  123.
        <pb n="665" />
        in  Brüssel.  661

scheinen,  die  nothwendige  oder  zufällige  Unvollkommenheit  ihrer  statistischen
Mittheilungen  und  Aufnahmen  offen  dem  Publikum  zu  gestehen  und  zu  erklären
  t).

Dass  in  Kurhessen  (VI,  772)  in  neuester  Zeit  für  die  administrative
Statistik.  etwas  geschehen  sei,  wird  Niemand  erwarten.  Glücklicherweise
hat  Prof.  Bruno  Hildebrand,  der  früher  an  den  Vorbereitungen  für  die
Organisation  der  officiellen  Statistik  daselbst  Theil  nahm,  und  jetzt  in
Zürich  lehrt,  dem  Vaterlande  in  seinen  „Statistischen  Mittheilungen  über  die
volkswirthschaftlichen  Zustände  Kurhessens..  Nach  amtlichen  Quellen.  VIII,
208  S.  Berlin  1852.  8.“  ein  werthvolles  Andenken  zurückgelassen.

In  Hamburg  (VI,  775,  779,  788)  ist  im  Dec.  1850  vom  Rathe  bei  der
Bürgerschaft  beantragt  worden,  das  handelsstatistische  Bureau  in  der  1847
provisorisch  ihm  gegebenen  Ausdehnung  definitiv  zu  organisiren.  Es  läuft
wie  früher  mit  7700  Mark  Courant  für  7  Beamte  im  hamburgischen  Budget
der  Zollverwaltung.  Erfreulich  klingen  die  Motive  des  erwähnten  Antrags:
„Das  reiche  Material  zur  Statistik  des  deutschen  Seehandels,  welches  sich
alljährlich  bei  dem  Hauptzollcomtoir  in  den  eingelieferten  Declarationen  und
Manifesten  einsammelt,  wird  um  so  weniger  unbenutzt  bleiben  dürfen,  als
die  Erfahrung  des  letzten  Jahrzehents  vielfach  bewiesen  hat,  wie  nutzbringend
  dasselbe  verwendet  werden  kann.  Sowohl  bei  der  Verhandlung  mit
andern  Staaten  über  Angelegenheiten  des  Handels  und  der  Schiffahrt,  als
bei  der  Beurtheilung  der  in  das  Gebiet  der  Handelspolitik  fallenden  inneren
Verwaltungsmaassregeln  hat  sich  die  hauptsächlich  aus  den  Arbeiten  des
statistischen  Bureaus  geschöpfte  Kenntniss  der  gerade  in  Frage  stehenden
Verhältnisse  unseres  Verkehrs  mit  dem  Auslande  in  hohem  Grade  förderlich
erwiesen“.  Worauf  noch  beigefügt  wird,  dass  die  durch  Veröffentlichung  der
wesentlichen  Resultate  auch  manches  falsche  Urtheil  gegen  Hamburg  und
seine  Handelspolitik  widerlegt  worden  sei.  Diese  Publicationen  sind:  Tabellarische
  Uebersichten  des  Hamburgischen  Handels  während  der  .vier  Jahre
1845—-48.  XI,  87  S.  Hamburg,  Nestler  und  Melle,  o.  J.  Gr.  4;  —  desgl.
im  J.  1849  (besonders  abgedruckt  aus  der  Wochenschrift  für  politische
Oekonomie).  43  S.  Hamburg  1850.  Kl.  4.  —  Desgl.  im  J.  1850,  ausgearbeitet
  von  .dem  handelsstatistischen  Bureau.  55  S.  Hamburg,  Druck  v.  Kümpel.
Hoch  gr.  4.  —  Desgl.  im  J.  1851.  96$.  Ebend.  Gr.  4;  —  desgl.  im  J.  1852.
123  S.  Ebend.  1853.  Gr.  4.  —  Aus  amtlichen  Quellen  sind  auch  geschöpft:
Beiträge  zu  einer  Criminalstalistik  für  Hamburg.  Von  Dr.  C.  W.  Aslıer.
26  S.  Hamburg  1853.  8,

Bremens  (VI,  780,  789)  handelsstatistische  Behörde  hat  fortgefahren,
wabellarische  Uebersichten  über  den  bremischen  Handel  zu  veröffentlichen.

.-1)

  Vgl.  die  Bemerkungen  in  dieser  Zeitschrift  VII.  (1852),  351.  —  Hier  mag  auch
noch  beigefügt  werden:  H.  Ainyklib  (Calculator  im  hannöv.  statist.  Büreau),  Statistische
Uebersicht  des  Kgrs.  Hannover  nach  Verwaltungs-  und  Gerichtsbezirken  in  Folge  der
neuen  Organisation  der  Verwaltung  und  Justiz.  Hannover,  Schlüter’sche  Hofbuchdruckerei
1852.  4.  Vgl.  Mittheilun  gen  des  statist.  Büreaus  in  Berlin.  V.  (1852),  365.
        <pb n="666" />
        662  Der  statistische  Congress

Die  letzterschienenen  betreffen  die  Jahre  1851  (V,  94  S.  Bremen,  Heyse
1852.  Fol.)  und  1852  (IV,  190  S.  Ebend.  1853.  Fol.).

Bei  Lübeck  (VI,  791)  ist  nicht  nur  nachzuholen  eine  ältere:  Tabellarische
  Uebersicht  der  Waareneinfuhr  in  Lübeck  während  der  Jahre  1834
bis  1843;  herausg.  von  der  Zolldeputation  zu  Lübeck  4  S.  4.4),  sondern
es  ist  besonders  die  thätige  Fortsetzung  der  von  dem  halbamtlichen  statistischen
  Ausschuss  der  Lübeckischen  Gesellschaft  zur  Beförderung  gemeinnütziger
  Thätigkeit  in  einzelnen  Blättern  herausgegebenen  Tabellen  rühmend
zu  erwähnen.  Die  ganze  Reihe  derselben  bis  zum  Frühjahr  d.  J.  umfasste:
Meteorologische  Beobachtungen  in  d.  J.  1840—51:  Tab.  6,  8,.13,  14,  17
20,  26,  31,  39,  45,  51,  57.  Areal:  Tab.  7.  Wasserstand  in  den  Jahren
1842-51:  Tab.  10,  15,  16,  19,  22,  35,  38,  46,  52,  56.  Volkszähluug  in
den  Jahren  1840,  1845,  1851:  Tab.  1,  2,  3,  18  nebst  1  Heft:  Resultat  der
Volkszählung  vom  1.  Sept.  1845.  27  S.  Lübeck  1846.  4.,  55  nebst  1  Heft,
desgl.  vom  1.  Sept  1851.  46  S.  Lübeck  1852.  4.  Populationsverhältnisse
in  den  Jahren  1842—51;  Tab.  12,  27,  28,  29,  30,.  37,  42,  48,  54,  61,  insbesondere
  Mortalitätstabelle  über  die  Jahre  1840-48:  Tab.  43.  Schiffahrtstabellen
  über  die  Jahre  1840  —  51:  Tab,  4,  9,  23,  24,  25,  32,  33,  34,  44,
50,  53,  59,  und  Uebersicht  der  in  den  Jahren  1840-50  angekommenen
Seeschiffe:  Tab.  49.  Verhältnisse  der  Seeassecuranz  -  Compagnieen  in  den
Jahren  1826  -  48:  Tab.  11,  40.  Durchschnittspreise  der  Cerealien,  Kartoffeln
und  des  Brodes  in  den  Jahren  1836—45:  Tab.  21.  Consumtionstabellen  über
die  Jahre  1836—51;  Tab.  36,  41,  58.  Schulbesuch  im  Gebiet  im  Jahr  1841:
Tab.  5.  Ertrag  der  Leuchten-  und  Pflastersteuer  in  den  Jahren  1848-51:
Tab.  47,  60  2).

Für  Frankfurt  (VI,  740)  sind  bei  dem  gänzlichen  Mangel  eigentlich
officieller  Publicationen,  als  Versuche,  sie  zu  ersetzen  wichtig  J.  G@.  Böhmer,
die  Kirchenbuchführung  der  freien  Stadt  Frankfurt,  (sehr  gerühmt  in  der
zweiten  zu  nennenden  Schrift  von  Gustav  Kirchner  :)  Uebersichten  der  im
Jahr  1851  in  Frankfurt  a/M.  und  den  Frankfurter  Landgemeinden  Getrauten,
Geborenen  und  Gestorbenen.  24  S.  Frankfurt  a/M.  Verlag  des  Intelligenzcomtoirs.
  1852.  4.  3).

4)  Nach  Heuschling  Bibliographie  historique  de  la  Statistique  en  Allemagne.  Bruxelles
4845.  8.  p.  95.

2)  Die  im  Buchhandel  angezeigten:  Arbeiten  des.  Vereins  für  Lübeckische  Statistik.
416  S.  mit  54  Tab.  in  Folio.  Lübeck,  v.  Rohden.  4.  sind  ohne  Zweifel  eben  diese  unter
einem  Titel  zusammengefassten  Leistungen.

3)  Das  mittelst  Verfügung  vom  25.  Febr.  1850  ins  Leben  gerufene  statistische  Büreau
Str  Schleswig-Holstein  (Director:  Prof.  Ravit  in  Kiel)  ist  am  1.  April  1852  wieder  aufgehoben
  worden  (Academ.  Monatschriftı  v.  Mai  1852,  $S.  251).  Anfänge  von  Mittheilungen
dess.  unter  dem  "Titel:  Institut  für  nordalbingische  Landeskunde.  Heft  4.  Kiel  1851.  8.
(vgl.  Mitth.  des  Berliner  Büreaus  1851,  S.  366).  Schon  vor  Gründung  dieses  Büreaus
war  von  Ravit  erschienen  ein  topographisch-statistisches  „Staatshandbuch  für  die  Herzogihümer
  Schleswig-Holstein  auf  d.  J.  1849.  Vi,  318  $S.  u.  120  $.  Genealogie  u.  Register.
Altona,  Verlag  der  Exped,  des  Merkurs“.  8.  Ferner  sind  erschienen:  Statistische  Nach-
        <pb n="667" />
        in  Brüssel.  663

Unter  den  nicht  vertretenen  italienischen  Staaten  ist  Toscana
zuerst  zu  nennen.  Eine  Section  für  Statistik,  anfänglich  dem  Finanzministerium
zugetheilt,  ist  seit  1849  in  eine  Ministerialsection  des  Civilstandes  und  der
allgemeinen  Statistik  für  alle  Ministerien  verwandelt  worden,  (Etat  v.  1851:
34,070  Lire)  und  hat  unter  Zuccagni-  Orlandini  seit  1840  veröffentlicht:
Ricerche  statistiche  sul  Granducato  di  Toscana.  Tomo  I.  XII,  569  p.
Firenze  1848;  —  I.  X,  527  p.  Ibid.  1850;  —  II  Distr.  1—10  (mit  dem
äussern  Titel:  Statistica  del  Gr.  di  Tosc.  Tomo  II.  Firenze  1852,  53)  IV,
p.  1—440.  Ibid.  1852.  4.1)

Ueber  Modena  ist  das  auf  Kosten  der  Regierung  herausgegebene  Werk
vorhanden:  Statistica  generale  degli  Stati  Estensi,  compilata  dall  Dott.  Carlo
Roncaglia.  Vol.  I.  324  p.  con  una  carta  geogr.  —  II.  424  p.  Modena
1849—50.  4.  Diese  beiden  Bände  enthalten  den  historisch  -  geographischtopographischen
  Theil,  wie  die  Abschnitte  über  Bevölkerung,  Ackerbau,
Consumtion  und  Handel,  alles  bis  zum  Schluss  d.  J.  1847  2).  Roncaglia
hatte  früher  einmal  vom  Grossherzog  von  Toscana  den  Auftrag  erhalten,
eine  —  nicht  erschienene  —  Statistik  des  Grossherzogthums  zu  verfassen  3).

Im  Kirchenstaate  findet  sich  für  das  J.  1850  nach  Unterbrechung
von  ein  Paar  Jahren  wieder  eine  officielle  Statistik  der  Bevölkerung  von
Rom  durch  das  Generalvicariat  ?);  namentlich  aber  erliess  am  15.  April  1851
der  Minister  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  ein  bemerkenswerthes
Rundschreiben  an  die  betreffenden  Behörden.  Er  sagt  darin,  dass  in  seinem
  Ministerium  schon  seit  längerer  Zeit  ein  statistisches  Bureau  bestehe,
welches  jedoch  bisher  wegen  der  politischen  Wechselfälle  nichts  Bedeutendes
habe  leisten  können.  Nun  aber  wolle  er  eine  Generalstatistik  des  Kirchenstaates
  zusammentragen  lassen,  der  die  im  J.  1841  erschienene  Statistik  von
Belgien®)  zum  Muster  dienen  solle.  Denn  die  Ausarbeitung  einer  alle  Zweige
des  gesellschaftlichen  Lebens  berücksichtigenden  Statistik  sei  die  Grundlage
jeder  weisen  und  wohlgeordneten  Regierung;  an  den  Vortheilen,  welche
die  Statistik  biete,  seien  die  Fürsten  und  Staatsmänner,  wie  die  Unterthanen
gleich  sehr  betheiligt:  ihr  grösster  Nutzen  sei  die  politisch  -moralische  Erziehung
  der  Völker.  Das  bereits  vorhandene  Material  sei  in  Rom  einer  Centralgiunta
  überwiesen  und  zur  schleunigsten  Sammlung  der  noch  fehlenden
Auskunft  Provinzialgiunten  eingesetzt  worden.  Von  dem  Zusammenwirken

 

richten  über  Handel-  und  Schifffahrt  der  Herzogth.  Schleswig-Holstein  im  J.  1848.  Bearbeitet
  im  Finanzdepartement.  IX,  134  S.  Altona,  Druck  v.  Köbner  und  Lehmkuhl  1850.
Folio.

1)  Vgl.  R(eumon)t  in  der  Augsb.  Allg.  Zeitg  1850,  Nr.  137.  B.  5.  2188;  und  1852,
Nr.  4.  5.  60;  mit  Auszügen.  Siehe  auch  ebend.  1852,  Nr.  103.  B.  S.  1644.

2)  Vgl.  Annali  di  Statistica,  Ser.  II,  Vol.  27  (1851),  p.  121.  Gersdorfs  Repertorium,
1852,  IH,  182  u.  R(eumon  )t  in  d.  Augsb.  Allg.  Ztg  v.  1852,  Nr.  66.  B.  67  B.  S.  1052,  1068.

3)  Annali,  Ser.  I,  Vol.  9  (1846),  p.  193.

4)  Ebds.  Ser.  II,  Vol.  26  (1850),  p-  269.

5)  Es  ist  wohl  das  erste  Resume  decennal  de  la  situation  administrative  des  provinces
et  des  communes  gemeint.

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  4s  Helft.  43
        <pb n="668" />
        664  Der  statistische  Congress

der  letzteren  mit  den  Pfarrern  hofft  er  günstigen  Erfolg.  Insbesondere  legt
er  den  Provinzialpräsidenten  und  -Giunten,  sowie  den  Pfarrern  auf,  die  etwaigen
  Vorurtheile  des  Volkes  zu  berichtigen  !.,  Ob  und  wie  dieser  Plan
verwirklicht  worden,  ist  uns  nicht  zu  Ohren  gekommen.

Im  Königreich  beider  Sicilien  (IV,  (1847)  216;  III  (1846),  741)
besteht  noch  das  Journal  der  statist.  Centraldirection  zu  Palermo  und  giebt
das  Giornale  delle  due  Sicilie  jeweilen  noch  statistische  Notizen,  wie  z.  B.
über  die  Bevölkerung  im  J.  1850  2).  Auch  finden  wir  erwähnt:  Riassunti
statistici  sul  Principato  ulteriore.  Avellino,  tipogr.  dell’  Intendenza,  1845  3).

Was  die  nicht  vertretenen  nordischen  Staaten  angeht,  so  können  wir
für  Schweden  und  Norwegen  auf  die  im  Archiv,  N.  F.  V  (1846),
309  über  die  statistischen  Einrichtungen  des  ersten,  und  die  in  dieser  Zeitschrift
  VIII.  (1852),  691  über  die  administrativ  -  statistische  Organisation
des  zweiten  Landes  enthaltene  ausführliche  Auskunft  verweisen.

In  Beziehung  auf  Russland  aber  sind  wir  auf  zerstreute  Notizen  aus
einigen  statistischen  Privatarbeiten,  aus  wissenschaftlichen  und  politischen
Zeitschriften  beschränkt.  Ob  die  „Materialien  zur  Statistik  des  russischen
'Reiches,  mit  allerhöchster  Genehmigung  herausgeg.  von  der  statistischen
Abtheilung  im  Ministerium  des  Innern.  St.  Petersburg.  I,  1839;  II,  1842“  ®)
fortgesetzt  worden  sind,  wissen  wir  nicht.  Dagegen  finden  wir  in  den  folgenden
  Jahren  erwähnt:  Statistische  Skizzen  von  Russland  von  Constantin
Arsenieff  (St.  Petersburg  1848°),  dem  Chef  des  statistischen  Bureaus  im
Ministerium  des  Innern.  In  andern  Ministerien  und  in  den  Kanzleien  der
Gouverneure  der  Provinzen  sollen  sich  ebenfalls  statistische  Abtheilungen
finden.  Bekannt  sind  die  gedruckten  Rechenschaftsberichte  des  Ministers
des  öffentlichen  Unterrichts  6),  so  wie  des  Justizministers  ?),  welche  statistisches
  Material  enthalten.  Aehnliche  Compte-rendus  des  Ministeriums  des
Innern  und  desjenigen  der  Domänen  :  werden  angeführt,  z.  B.  als  Quellen
für  die  Statistik  der  Getraidearten,  der  Forsten.  Vom  öconomischen  Depar- 



1)  Augsb.  Allg.  Zeitg  von  1851,  Nr.  115,  B.  S.  1836.  Aus  amtl.  Quellen  flossen  ohne
Zweifel  auch  die  älteren  Cenni  economico:stalistici  sullo  stato  pontificio  di  Angelo  Galli,
computista  generale  della  R.  C.  A.  Roma  1840.  Vgl.  Annali,  Ser.  II,  Vol.  3  (1845)  p.  1135
4,  p.  145,  257.  Ueber  Gabriele  Rossi  sulla  condizione  economica  e  sociale  dello  Stato
pontificio.  I  Voll.  Bologna  1848.  8.  mit  27  statist.  Tabellen  vgl.  ebds.  Ser.  I,  Vol.  23
(1850)  p.  3.

2)  Vgl.  Annali  di  Statistica,  Ser.  Il,  Vol.  27  (1851),  p.  109  und  namentlich  Vol.  35
(1853,  Settembre).  Von  dem  statist.  Bureau  in  Palermo  und  dem  Giornale  di  statistica
stehen  auch  Notizen  bei:  Neigebaur  ,  Sicilien.  Leipzig  1848.  5.  VII,  28,  60.

3)  Annali,  Ser.  H,  Vol.  8  (1846)  p.  121.

4)  In  russischer  Sprache;  Inhaltsangabe  des  2.  Bandes  siehe  in  J.  P.  Jordan’s  )b.  für
slav.  Literatur  u.  s.  w.  1843,  Heft  1,  S.  80.

5)  Ebenfalls  russisch:  Statistitscheskije  Otscherki  Rossii.  Sotschinenie  Konstantina
Arsenjewa.  Vgl.  Erman’s  Archiv  für  Kunde  Russlands  VIII,  173—184.

6)  Vgl.  z.  B.  den  Auszug  aus  dem  Bericht  von  1843  in  v.  Redens  Kaiserreich  'Russland,
  Berlin,  Posen  u.  Bromberg  1843,  $.  612.

7)  Siehe  z.  B.  Russische  Criminalstatistik  v.  1842  aus  einem  solchen  -Berichte  in  der
Krit.  Zeitschr.  für  Rechtswissenschaft  und  Gesetzgebung  des  Auslands  XVII  (1846),  118.
        <pb n="669" />
        in  Brüssel.  665

tement  im  letztgenannten  Ministerium  ist  ein  agronomisch  -  statistischer  Atlas
herausgegeben  worden  !).  Im  Finanzministerium  erscheinen  jährliche  Tabellen
  über  den  auswärtigen  Handel  2).  Die  Regierungszeitschriften,  z.B.  das
Journal  des  Domänenministeriums  enthalten  gleichfalls  statistische  Mittheilungen
  5).  Der  St.  Petersburger  Almanach  gab  über  Geburten  und  Todesfälle
von  1841  —48  Auskunft.  Auch  der  Bericht  einer  Enqu&amp;amp;tecommission  ist
veröffentlicht,  die  vom  Minister  der  kaiserl.  Domänen  ernannt  war,  um  den
Zustand  der  Leinenindustrie  im  Reiche  zu  erkunden  (1847.  4.)  ®).  Für  die
südlichen  Gouvernements  Taurien,  Cherson  ,  Iekaterinoslaw  und  Bessärabien
soll  im  Jahre  1843  ein  besonderes  statistisches  Bureau  in  Odessa  gegründet
worden  sein.  Das  die  Arbeiten  leitende  Comite  sollte  einen  Entwurf  anfertigen,
  der  den  Gouvernements-  und  Cantonsbehörden  als  Instruction  dienen
  werde  5).  In  demselben  Jahre  hatte  die  Academie  der  Wissenschaften
in  St.  Petersburg  6)  au  die  Gouvernementschefs  eine  ‚Aufforderung  erlassen,
ihr  baldmöglichst  zuverlässige  Notizen  über  die  anwesende  fremde  Bevölkerung
  jeder  Stadt,  jedes  Fleckens,  Edelhofs  und  Dorfes,  nach  den  in
ihnen  angesiedelten  Volksstämmen,  mit  Angabe  des  Geschlechtes  und  der
Gewerbszweige,  welchen  sie  obliegen,  und  ob  sie  etwa  auf  Kron-  oder
herrschaftlichen  Gütern  angesessen  seien,  zukommen  zu  lassen  7).  Wie  hier
die  Academie,  so  trat  —  und  zwar  viel  enger  —  die  im  Jahr  1845  gegründete
  geographische  Gesellschaft  v.  St.  Petersburg  in  Verbindung
anit  den  kaiserl.  Behörden.  Der  Viceadmiral  v.  Lüike  sprach  als  Präsident
bei  der  Eröffnung  aus,  dass  dieselbe  russische  Geographie  und  Statistik  zu
ihrem  Zwecke  habe.  Als  Arbeiten  der  Gesellschaft  bezeichnete  er  theils
die  Sammlung  neuer  Materialien,  besonders  durch  Begünstigung  von  Reisen
in  unerforschte  Gegenden,  theils  die  Ausbeutung  des  vorhandenen,  in  den
Händen  vieler  Administrationen  und  Privatleute  befindlichen  Stoffes,  theils
endlich  die  Veröffentlichung  beiderlei  Materials  für  Russland  und  das  Ausland.
Die  ganze  Gesellschaft  müsse  daher  in  Verbindung  treten,  einmal  mit  dem
topographischen  Depöt  des  Generalstabs  des  Kaisers,  dessen  Arbeiten  ihrerseits
  im  Detail  zu  ergänzen  eine  angemessene  Thätigkeit  für  ihre  Mitglieder
sein  werde;  sodann  mit  dem  hydrographischen  Departement  im  Ministerium
des  Seewesens,  welches  über  die  Küsten  und  Küstenländer,  ihre  Klimatologie,

 

1)  L.  de  Tengoborski,  Etudes  sur  les  forces  productives  de  la  Russie.  Paris  1852,  1.
p-  185;  I,  141;  u.  a.  a.  O.

2)  Gregor  Nebolsin,  Statistische  Uebersicht  des  auswärtigen  Handels  v.  Russland.
1850  (in  russischer  Sprache)  hat  nach  A.  Steinhaus,  dessen  Buch  über  Russlands  industrielle
und  commercielle  Verhältnisse  (Leipzig  1852)  eine  freie  Uebertragung  jenes  Werkes  ist,
vorzugsweise  aus  diesen  Tabellen  geschöpft.

3)  Vgl.  nam.  v.  Reden  a.  a.  O.  S.  542.

4)  Russisch.  Vgl.  Bulletin  de  la  Commission  centrale  etc.  IV,  363.

5)  Schwäbischer  Merkur  v.  1844,  Nr.  7.  \

6)  In  den  Memoires  de  l’academie  de  St.  Petersbourg  ist  überhaupt  verschiedenes
statist.  Material  enthalten.

7)  Schwäb,  Merkur  v.  10.  Deo.  1843,  $.  1342.

43  *
        <pb n="670" />
        666  Der  statistische  Congress

Ethnographie  und  Naturgeschichte  eine  reiche  Ernte  biete;  ferner  mit  der
k.  Academie  der  Wissenschaften,  in  deren  Schooss  mit  den  Werken  von
Storch  das  erste  wissenschaftliche  Studium  der  Statistik  in  Russland  entsprungen
  sei;  endlich  mit  dem  Ministerium  des  Innern,  um  dessen  statistische
Materialien  benutzen  zu  können.  Von  den  4  Sectionen  der  Gesellschaft
ward  die  vierte  für  Statistik  von  Russland  und  zu  ihrem  Vorstand  Staatsrath
P.  von  Koeppen  bestimmt  !).  Man  sieht,  es  giebt  in  Russland  nicht  nur
eine  bedeutende  Anzahl  publicirter  statistischer  Documente,  sondern  es  hat
sich  im  letzten  Jahrzehent  auch  an  der  Newa  eine  Bewegung  auf  dem  statistischen
  Gebiete  bei  den  Behörden  selbst  und  in  Verbindung  mit  ihnen
bemerklich  gemacht.  Es  sei  diess  Land,  sagt  Tengoborski,  allerdings  noch
gegen  andere  Länder  zurück,  allein  jede  neue  statistische  Arbeit  zeige,  dass
man  Fortschritte  mache  ?2).  Dass  übrigens  diese  Bewegung  sich  innerhalb
der  Schranken  „des  Anstandes“  im  russisch-politischen  Sinne  „und  der  allgemeinen
  Grundsätze  der  (russischen)  Censur“  hält  3),  versteht  sich  von
selbst.

Machen  wir  den  Sprung  von  Russland  nach  Nordamerika,  so  sieht
man  von  dort  den  ausführlichen  Publicationen  über  die  Ergebnisse  der  siebenten
  Volkszählung  von  1850  entgegen;  deren  allgemeinste  Resultate  schon
seit  längerer  Zeit  durch  die  wiederholten  Auflagen  von  Kennedys  Bericht
über  dieselbe  d.  d.  1.  Dec.  1851  °)  bekannt  sind,  während  in  desselben
History  and  Statistics  of  the  State  of  Maryland  etc.  III,  104  p.  Washington
1852.  Fol.  ein  Specimen  vorliegt,  wie  nach  der  Ansicht  des  damaligen  Chefs
des  statistischen  Bureaus  die’  Ergebnisse  der  neuesten  Zählung  bearbeitet
werden  sollten.  Er  hatte  diese  übrigens  nicht  in  einzelnen  Bänden  nach  Staaten,
  sondern  so  erscheinen  zu  lassen  im  Sinne,  dass  in  einem  Bande  die
statistischen  Tabellen  über  das  ganze  Land,  und  in  einem  zweiten  die  darauf
bezüglichen  historischen,  geographischen  und  sonstigen  Thatsachen  zusammengefasst
  worden  wären,

1)  Frorieps  Fortschritte  der  Geographie  und  Naturgeschichte,  Jg.  I.  (1846),  Nr.  4  nach
dem  Journal  de  St.  Petersbourg  vom  6-48.  Nov.  1845,  Nr.  979.  —  Von  Köppen  sind
populationistische  Arbeiten  vorhanden,  in  den  Memoires  de  l’acad&amp;amp;mie  des  sciences  de
St.  Petersbourg,  und  ein  besonders  gedrucktes  Schriftchen:  Quelques  mots  au  sujet  des
donndes  statistiques  sur  la  population  de  la  Russie.  St.  Petersbourg  1850.  Vgl.  Tengoborski,
  l.  c.  I,  89.

2)  A.  a.  O.  I,  121.

3)  Censuredict  für  den  Warschauer  Lehrbezirk  d.  d.  Zarsko&amp;amp;  Selo  25.  Mai  (6.  Juni)
4843:  „Kein  Beamter  darf  ohne  Erlaubniss  der  Regierung  elwas  veröffentlichen,  was  ihm
nur  durch  sein  Amtsverhältniss  bekannt  geworden;  doch  wird  die  Censur  allgemeine  von
Beamten  verfasste  Beschreibungen  und  Nachrichten  aus  dem  Gebiete  der  Geschichte,
Geographie  und  Statistik  Russlands  und  Polens,  wenn  sie  mit  Anstand  abgefasst  sind  und
den  allgemeinen  Grundsätzen  der  Censur  nicht  widersprechen,  nicht  verbieten.“  Schwäb.
Merkur  vom  7.  Nov.  1843,  S.  1214.

4)  Im  Economist,  1853,  Nr.  514,  S.  739  wird  ausserdem  erwähnt:  Report  of  the  Superintendent
  of  the  Census  (J.  C.  G.  Kennedy)  for  Dec.  1,  1852.  To  which  is  appended
the  report  for  Dec.  4854.  Printed  by  order  of  the  Repr.  of  the  U.  St.  Washington,
Rob.  Armstrong.
        <pb n="671" />
        in  Brüssel.  667

Was  endlich  Belgien  selbst  betrifft,  so  bildet  bekanntlich  die  Hauptquelle
  über  seine  statistischen  Einrichtungen  und  Publicationen  das  Bulletin
de  la  Commission  centrale  de  Statistique,  dessen  fünfter  Band  im  Druck  begriffen
  ist.  Vgl.  auch  diese  Zeitschrift  II  (1846),  741;  IV  (1847),  381;
IX,  280  1).]

II.

Nach  solchen  Mittheilungen  am  ersten  Tage  folgten  die  Debatten  und
Beschlüsse  der  drei  folgenden.  Es  wird  den  Ueberblick  erleichtern,  wenn
wir  bei  ihrer  Darstellung  nicht  die  Reihenfolge  der  Fragen,  in  der  sie  an
den  verschiedenen  Tagen  erst  in  den  Sectionen  oder  schliesslich  in  der
Generalversammlung  wirklich  verhandelt  wurden  zu  Grunde  legen,  sondern
die  behandelten  Gegenstände  in  der  Ordnung  berühren,  welche  sie  im  Programm
  einnehmen.  Was  die  Debatten  in  den  Sectionen  betrifft,  so  würden
wir  sie  schon  aus  dem  Grunde  nicht  zusammenhängend  darstellen  können,
weil  die  Gleichzeitigkeit  der  Sectionssitzungen  es  unmöglich  machte,  den
Verhandlungen  in  einer  Section  zu  folgen,  ohne  sich  von  denjenigen  in
den  beiden  übrigen  auszuschliessen  ;  so  dass  man  bloss  die  Wahl  hatte,  entweder
  in  mehreren  Sectionen  nur  einzelnen  Debatten,  oder  in  einer  einzelnen
allen  Verhandlungen  zu  folgen,  Wir  haben  das  letzte  vorgezogen  und
können  daher  als  Mitglied  der  dritten  Section’  über  das  in  der  ersten  und
zweiten  Verhandelte  nur  nach  den  in  der  allgemeinen  Sitzung  darüber  erstatteten
  Berichten  und  einzelnem  Privatmittheilungen  Auskunft  geben.  Allein
selbst,  wenn  wir  von  den  Verhandlungen  in  allen  Sectionen  eben  so  genaue
Kunde  hätten,  wie  von  denjenigen  der  dritten,  würden  wir  es  nicht  für
passend  halten,  die  Debatten  in  den  Vordergrund  zu  rücken;  und  auch
bei  den  kürzeren  Verhandlungen  der  allgemeinen  Sitzungen  erscheint  uns
diess  nicht  als  angemessen.  Allerdings  ist  die  Kenntniss  der  Motive  besonders
nützlich  bei  einem  Congresse,  der  keine  zwingende  Gewalt  hat,  dessen  Entscheidungen
  vielmehr  nur  in  dem  Grade  in  Kraft  treten  werden,  als  sie  auf
guten  Gründen  ruhen,  welche  sich  bei  der  Mehrheit  geltend  gemacht
haben  und  durch  die  Auctorität  derselben  eine  Verstärkung  in  der  öffentlichen
  Meinung  erhalten  können.  Allein  wo  diese  Motive  nicht  selbst  zum
Gegenstande  des  Beschlusses  gemacht  werden,  wird  es  immer  schwierig  und
unsicher  bleiben,  zu  entscheiden,  inwiefern  das  von  Einzelnen  Ausgesprochene
  dem  Beschlusse  der  Mehrheit  wirklich  zu  Grunde  liege,  und  so

 

4)  Wir  wollen  zum  Schlusse  hier  nicht  unerwähnt  Jassen,  dass  dem.  grossen  Publikum,
welches  unmöglich  sich  alle  die  erwähnten  offhiciellen  Veröffentlichungen  verschaffen,  oder
wenn  es  diess  auch  vermöchte,  sie  bewältigen  kann,  die  Thätigkeit  entgegenkommt,  mit
welcher  Dr.  O.  Hübner  in  Berlin  sein  stutistisches  Centralarchiv  zu  vervollständigen  und
einen  Theil  des  Inhalts  desselben  durch  seine  wöchentlich  erscheinenden  Nachrichten  aus
dem  Gebiete  der  Staats-  und  Volkswirthschalt  rasch  auf  weitere  Kreise  zu  übertragen
bemüht  ist.  Auch  ist  soeben  der  2.  Jahrgang  seines  Jahrbuchs  für  Volkswirthschaft  und
Statistik  (VI,  558  $.  Leipzig  1654.  8.)  welches  ähnliche  Zwecke  verfolgt,  erschienen.
        <pb n="672" />
        668  Der  statistische  „Congress

wird  man  trotz  der  Eigenthümlichheit  eines  solchen  Congresses  nicht  umhin
können,  auch  bei  ihm  die  Beschlüsse  als  die  Hauptsache  voran  zu  stellen,
und.  ihre  wahrscheinlichen  Motive  oder  soweit  diess  nicht  möglich  ist,
wenigstens  die  bemerkenswerthen  Aeusserungen  ,  nach  welchen  sie  gefasst
worden  sind,  erläuternd  beizufügen.  Indem  wir  diesen  Weg  auch  deswegen
wählen  1),  weil  er  für  den  praktischen  Gebrauch  durch  Zusammenstellung
von  Text  und  Noten,  die  grössere  Uebersichtlichkeit  gewährt,  verzichten
wir  jedoch  keineswegs  darauf,  dieser  Zusammenstellung  einige  Fingerzeige
zur  Orientirung  über  den  Geist  und  die  Richtung  der  Verhandlungen  in  den
verschiedenen  Sectionen  und  hinsichtlich  einiger  Hauptpunkte  voranzuschicken.

Schon  ehe  die  grosse  Grundfrage  von  der  Organisation  der  officiellen
  Statistik  in  der  ersten  Section  zur  Verhandlung  kam,
hatte  sich  in  zwei  vorbereitenden  Sitzungen  der  Centralcommission,,  zu
welchen  eine  Anzahl  der  schon  angekommenen  Mitglieder  beigezogen  worden
  waren,  deutlich  herausgestellt,  dass  eine  so  starke  Betonung  des  belgischen
  Systems  der  statistischen  Commissionen,  wie  sie  das  ursprüngliche
Programm  enthielt,  als  des  besten  für  die  statistische  Organisation  im  Centrum
  des  Staats  und  in  den  Provinzen,  von  wohl  zu  beachtenden  Seiten
keinen  den  Erfolg  verbürgenden  Anklang  fand.  Man  stellte  den  Verwaltungsorganismus
  einzelner  Staaten,  in  welchen  die  Commissionen  nicht  passen
entgegen;  man  warf  ein,  wie  es  den  bestelienden  Verhältnissen  zufolge
nicht  überall  möglich  sei,  Commissionen  aus  tüchtigen,  wirklich  arbeitenden
Männern  zu  Stande  zu  bringen;  man  liess  merken,  wie  man  denjenigen
Beamten,  welch  bisher  für  die  Stalistik.  thätig  gewesen,  nicht  sowohl  Hülfe
schaffen,  als  Weitläufigkeiten  und  Verdruss  bereiten  würde;  und  bald  war
nicht  zu  verkennen,  dass  man  gar  nicht  darauf  rechnen  könne,  es  werden
die  verdienten  Bureauchefs  verschiedener  Länder  sich  einer  Einschränkung
durch  eine  statistische  Centralcommission  fügen.  Diese  Beobachtung  musste
praktisch  entscheidend  wirken  und  verstärkte  das  Gewicht  der  angeführten
Thatsachen  so  sehr,  dass  die  entgegenstehenden  Gründe  einer  von  den  Commissionen
  zu  erwartenden  umsichtigeren  Behandlung;  einer  grösseren  Sicherheit,
  dass  man  keinen  Zweig  der  Statistik  vernachlässige;  einer  Abwendung
der  Gefahr,  dass  nicht  neue  und  junge  Kräfte  ferngehalten  werden,  während
altgewordene  Bureauchefs  eine  Stelle  behaupten,  die  sie  nicht  mehr  ausfüllen
  können,  für  jetzt.  zurückgedrängt  werden  mussten.  Die  Mitglieder
der  vorbereitenden  Commission  in  Brüssel  hätten  wenig  von  jenem  Takte
der  sie  auszeichnet,  besitzen  müssen,  wenn  sie  nun  noch  ihre  Sätze  von
der  Vorzüglichkeit  der  Errichtung  von  Commissionen  —  obwohl  dieselben
den  Umständen  einige  Rechnung  trugen  —  ungemildert  vor  den  Congress
selbst  gebracht  hätten.  Sie  thaten  es  nicht,  sie  legten  vielmehr  eine  veränderte,
  der  Annahme  im  Wesentlichen  gewisse  Redaction’  vor,  in  welcher
das  Hauptgewicht  auf  die  Nothwendigkeit  irgendwelcher  Behörden  für  die

4)  Siehe  unten  Abschnitt  WV.
        <pb n="673" />
        in  Brüssel,  669

Statistik  im  Centrum  und  in  den  Theilen  des  Staates  gelegt,  und  die
Annäherung  an  das  belgische  Muster  bloss  als  wünschenswerth  bezeichnet
wurde.  ,

In  der  Section  traten  sich  beide  Ansichten  zuerst  scharf  gegenüber,
die  eine  welche  ein  Centralbureau  unter  einem  hohen  Beamten,  der  den  administrativen
  Apparat  für  die  Statistik  nutzbar  zu  machen  hat  (wie  in  Preussen)
vorzieht,  und  die  andere  welche  eine  Centralcommission  will,  die  sich
in  untergeordneten  Commissionen  über  das  ganze  Land  verzweigt.  Sie  vereinigten
  sich  jedoch  zu  einer  —  wie  der  Berichterstatter  Garnier  sie  bezeichnete
  —  eklektischen  Erklärung  über  die  Nothwendigkeit  einer  centralen
Institution,  die  in  gewissen  Beziehungen  unabhängig  von  dem  administrativen
Organismus  sei  und  mit  localen  Institutionen  in  Verbindung  stehe;  wobei  es  im
Uebrigen  jedem  Lande  überlassen  blieb,  auf  die  dem  Geiste  seiner  allgemeinen
  Verwaltung  angemessenste  Weise  diese  Institutionen  zu  organisiren,
und  es  der  Erfahrung  anheimgestellt  ward,  die  für  die  Sammlung  und  Bearbeitung
  statistischer  Daten  günstigste  Organisation  ins  Licht  zu  stellen.  Ohne
Discussion  trat  der  Congress  dieser  Ansicht  bei.

Eine  weitere  Frucht  jener  Vorberathungen  war  ein  wichtiger  Antrag
Ducpetiauxs,  den  die  erste  Section  und  der  Congress  nachher  ebenfalls  zum
Beschluss  erhoben,  und  der  die  Sicherung  der  gegenseitigen  Kenntniss  der
Statistik  der  verschiedenen  Staaten  unter  einander  durch  den  organisirten
Austausch  ihrer  Publicationen  und  eine  jährlich  von  der  Centralcommission
  in  Brüssel  auszugebende  Liste  derselben  bezweckt.

In  der  ersten  Section  bildete  sodann  den  zweiten  Hauptgegenstand  der
Berathung  neben  der  Organisation  die  Statistik  der  Bevölkerung.
Die  Debatte  bewegte  sich  meist  um  Einzelheiten,  die  wir  hier  übergehen.
Doch  ist  eine  allgemeine  Bestimmung,  so  wie  die  Discussion  über  einen
einzelnen  wichtigen  Punkt,  die  sich  mit  Lebhaftigkeit  in  der  allgemeinen
Sitzung  fortsetzte,  einer  besondern  Erwähnung  an  diesem  Orte  werth.

Jene  allgemeine  Bestimmung  ist  der  auf  Legoyts  Antrag  von  der  Section
angenommene  Satz:  „Die  Genauigkeit  der  (bei  der  Volkszählung)  geforderten
Auskunft  sollte,  sovielmöglich,  durch  eine  gesetzliche  Strafandrohung  sicher
gestellt  werden.“  Hiegegen  erhob  sich  in  der  allgemeinen  Sitzung  MHorace
Say  aus  zwei  Gründen.  Einmal:  nm  eine  gute  Statistik  zu  erhalten,  müsse
man  nicht  auf  die  Befragten  drücken;  die  Volkszählung  sei  der  Menge  ohnehin
schon  widerwärtig,  und  die  mit  derselben  beauftragten  Beamten  würden  mit
noch  viel  grösserem  Misstrauen  aufgenommen  werden,  wenn  man  wisse,
dass  sie  eine  Strafe  herbeiführen  können.  Zweitens:  man  bedürfe  zur  Zählung
  eines  sehr  grossen  Personals  und  könne  nicht  immer  sicher  sein,  dass
Einzelne  ihre  Gewalt  nicht  missbrauchen  würden.  Vergebens  berief  sich
Legoyt  darauf,  dass  in  Belgien,  in  England,  in  der  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  eine  solche  Gesetzgebung  existire;  dass  die  in  Frankreich
vorkommenden  Weigerungen  oder  illusorischen  Beantwortungen  sie  auch
dort  als  nöthig  erscheinen  lassen;  dass  er  nicht  einsehe,  wie  sie  zur  Folge
        <pb n="674" />
        670  Der  statistische  Congress

haben  könne,  dass  die  Zählungsagenten  schlechter  aufgenommen  werden
würden  ;  dass  diese  auch  keine  discretionäre  Gewalt  haben,  sondern  bloss
die  Uebertreter  vor  ein  Polizeibureau  sollten  führen  !)  können,  um  sie  zu
einer  Geldstrafe  verurtheilen  zu  lassen.  Vergebens  beharrte  Lord  Ebrington
  auf  der  Nothwendigkeit  einer  Strafmaassregel  wenigstens  in  Beziehung
auf  die  unentbehrlichen  Daten  der  Namen,  Vornamen,  des  Standes,  der  Kinderzahl.
  Die  Versammlung  verwarf  den  Satz  der  Section,  dem  Änscheine  nach
aus  zwei  verschiedenen  Motiven:  ein  Theil  bewogen  durch  einen  übelverstandenen
  Liberalismus;  ein  anderer  Theil  der  Ansicht  des  Präsidenten  folgend,
  dass  die  Versammlung  besser  es  den  einzelnen  Regierungen  oder  den
die  Zählungen  im  einzelnen  Lande  vornehmenden  Behörden  überlasse  ,  über
die  Nothwendigkeit  einer  solchen  die  Attribute  der  ausübenden  Gewalt  betreffenden
  Strafverfügung  zu  entscheiden.

Der  einzelne  Punkt  welcher  ausser  dieser  Verfügung  noch  in  Beziehung
auf  die  Bevölkerungsstatistik  berührt  werden  mag,  ist  die  im  Programm
enthaltene  Hinweisung  auf  die  unverkennbare  Wichtigkeit  einer  gleichförmigen
  Nomenclatur  der  Todesursachen,  die  für  alle  Länder
anwendbar  wäre,  jedoch  so  wenig  alsbald  beschlossen  werden  sollte,  dass
sie  vielmehr  nur  als  Gegenstand  künftiger  Studien  empfohlen  und  als  ein
möglicher  Gegenstand  der  Annahme  durch  Beschluss  eines  späteren  Congresses
  bezeichnet  war.  Hiergegen  nämlich  erhoben  sich  in  der  allgemeinen
„Sitzung  zwei  belgische  Aerzte,  darunter  namentlich  mit  Lebhaftigkeit  Vleminckx,
  der  Generalinspector  des  belgischen  Militärsanitätswesens,  indem  sie
die  hier  einem  -künftigen  Congresse  überlassene  Aufgabe  sogleich  wegen
der  Unmöglichkeit  ihrer  Lösung  gestrichen  sehen  wollten.  Denn  diese  Nomenclatur
  zu  Stande  bringen  heisse  nicht  weniger  als  alle  Aerzte  in  Einklang
  setzen;  das  sei  nicht  möglich  ohne  zuvor  den  ärztlichen  Unterricht  zu
uniformisiren,  was  wiederum  unmöglich  und  wenn  möglich,  ebenso  beklagenswerth
  wäre,  weil  es  allen  Fortschritt  hemmen  würde,  als  unnütz,  weil
der  junge  Mann,  nachdem  er  die  Bänke  der  Hochschule  verlassen,  sich  doch
emancipiren  und  die  Krankheiten  benennen  werde,  wie  er  möge.  Wer  die
Geschichte  der  Medicin  kenne,  wisse  überdiess,  dass  mit  den  Systemen
periodisch  auch  die  Namen  der  Krankheiten  vollkommen  geändert  worden
seien,  Allerdings  habe  die  königl.  medicinische  Academie  zu  Brüssel  unter
Anderm  auch  eine  solche  Nomenclatur  redigirt,  aber  er  —  der  Redner  —
wisse  als  Präsident  dieser  Academie,  dass  sie  nicht  mit  Stimmeneinhelligkeit,
sondern  durch  irgend  eine  Mehrheit  beschlossen  worden  sei,  weil  man  sich
nicht  habe  vereinigen  können  und  doch  endlich  habe  zum  Schlusse  kommen
müssen.  Dagegen  erhob  sich  nun  Dr.  Varrentrapp  aus  Frankfurt  a/M.,  als
ärztliche  Gegenstimme.  Die  abweichende  Benennung  der  Krankheiten  durch
verschiedene  Schulen  hindere  eine  Uebereinkunft  über  eine  gemeinschaftliche
  Nomenclatur  nicht,  da  jeder  Arzt  wisse,  dass  was  früher  Nervenfieber,

 

1)  Legoyt  sagte:  seront  conduits  —,  was  wenn  er  nicht  blosses  Vorladen  meinte,
allerdings  hart  wäre.
        <pb n="675" />
        in  Brüssel,  674

dann  Gastroenteritis  geheissen  habe  und  jetzt  Typhus  genannt  werde,  die
nämliche  Sache  sei;  und  da  den  Aerzten  soviel  guter  Wille  zugetraut  werden
  dürfe,  dass  sie  sich  um  der  Einheit  der  Statistik  willen  einer  Namengebung
  unterwerfen  würden,  die  vielleicht  nicht  mit  ihren  Ansichten  übereinstimme.
  Auch  Dr.  William  Farr  schlug  sich  auf  diese  Seite  und  führte
die  seit  mehreren  Jahren  in  England  schon  angenommene  Nomenclatur  für
die  Todesursachen  an.  Nicht  minder  erklärte  Dr.  Marc  d’Espine  die  Sache
für  möglich  und  der  Congress  hielt  den  Beschluss  der  Section  in  der  oben
angegebenen  Richtung  aufrecht.

Zu  den  von  der  ersten  Section  zu  verhandelnden  Fragen  gehörten
auch  noch  das  Kataster  und  die  Auswanderung.  Bei  der  Verhandlung  der
Auswanderung  zeigte  sich  recht  deutlich  der  Unterschied  derjenigen.
Völker,  für  welche  sie  eine  grosse,  bekannte,  dringende  Frage  ist,  und  derjenigen,
  welchen  sie  noch  ferne  liegt.  Die  Franzosen  (H.  Say,  Garnier)
wollten  das  Detail  der  Frage  ganz  bei  Seite  lassen  oder  einem  spätern
Congresse  vorbehalten;  —  glücklicherweise  aber  drang  die  von  Ducpetiaux
vertretene  Ansicht  ,  welche  die  Deutschen  nur  theilen  konnten  durch,  dass
es  recht  eigentlich  Sache  des  Congresses  sei,  die  Einholung  genauer  und
passender  Auskunft  über  ein  so  grosses  sociales  Phänomen,  das  unter  unsern
Augen  sich  vollziehe  und  die  Nationalöconomen,  wie  die  Regierungen  interessire,
  jetzt  schon  vorzubereiten  und  zu  sichern.

Die  Katasterfrage  endlich  war  von  der  Section  bis  zuletzt  verschoben
  worden,  so  dass,  um  sie  wenigstens  formell  noch  mit  zu  erledigen,
und  insbesondere  der  Meinung  nicht  Vorschub  zu  leisten,  als  ob  man  vor
unübersteiglichen  Schwierigkeiten  der  Einigung  bei  ihr  zurückgetreten  sei,
nichts  übrig  blieb,  als  dass  diejenigen  Mitglieder,  welche  in  derselben
speciell  bewäandert  waren,  sich,  auf  Einladung  des  Präsidenten,  während
der  letzten  allgemeinen  Sitzung  auf  eine  Zeitlang  zur  gemeinschaftlichen
Berathung  entfernten  und  nach  rascher  Uebereinkunft  zurückkehrend  auch
über  diese  Frage  noch  einen  Bericht  —  den  letzten,  welchen  der  Congress
  entgegennahm  —  durch  den  Portugiesen  d’Avila  erstatten  liessen.

In  der  zweiten  Section  wandte  man  sich  auf  Professor  Akkersdycks
  Anregung  zuerst  einer  Formfrage  zu.  Das  Programm  hatte  unterschieden:
  Agricultur,  Industrie  (einschliesslich  des  Berg-  und  Hüttenwesens),
Handel  und  Schiffahrt.  Dass  man  nun  den  Bergbau  aus  der  Industrie  loslöste
  und  ihn  zwischen  die  beiden  ersten  Productionszweige  als  einen
abgesondert  zu  behandelnden  einschob,  war  gewiss  eine  Verbesserung.  Dagegen
  will  es  uns  bedünken,  es  sei  die  ausserdem  beschlossene  Nomenclatur:
  die  Statistik  der  Arbeit  zerfalle  in  vier  Classen,  Statistik  der  landwirtfhschaftlichen
  Industrie,  oder  des  Ackerbaus  ;  der  Industrie  der  Bergwerke
und  Steinbrüche  ;  der  Manufacturindustrie,  und  der  Handelsindustrie  oder
des  Handels,  weil  nicht  bloss  die  Manufacturindustrie  sondern  auch  die  übrigen
Zweige  der  öconomischen  Arbeit  unter  den  weitern  Begriff  der  Industrie
fallen,  eine  schwerfällige  und  unbequeme,  die  sich  kaum  Eingang  verschaffen
        <pb n="676" />
        672  Der  statistische  Congress

wird.  Die  Wissenschaftlichkeit  würde  sicherlich  nicht  darunter  gelitten
haben,  wenn  man  den  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  beibehalten  und  einfach
  von  Ackerbau,  Bergbau,  Industrie  und  Handel  gesprochen  hätte.  Auch
hat  man  sich  offenbar  nicht  verhehlt,  dass  Industrie  agricole  und  Industrie
commerciale  ungewöhnliche  Weitschweifigkeiten  sind,  und  hat  deswegen  die
verbannten  Ausdrücke  Agriculture  und  Commerce  inconsequenterweise  mit
einem  „oder“  zur  Hinterthüre  wieder  eingeführt.

Von  diesen  Haupterwerbszweigen  ist  für  die  Landwirthschaft  am
wenigsten  die  Gleichförmigkeit  als  erreichbar  betrachtet  worden.  Man  hat
demnach  die  ganze  Hinweisung  auf  eine  bestimmte  Methode  der  Aufnahme
einer  landwirthschaftlichen  Statistik  mittelst  Vertheilung  von  Fragezetteln  an
alle,  welche  irgend  einen  Fleck  Erde  bauen,  unter  Controlirung  ihrer  Angaben
  durch  eine  Hierarchie  von  Prüfungsbehörden,  wie  sie  nach  dem
Muster  der  belgischen  Aufnahme  von  1846  !)  im  Programm  Platz  gefunden
hatte,  gestrichen.  Der  Berichterstatter  über  diese  Partei,  Herr  Cogels  aus
Antwerpen  machte  geltend,  dass  man  theils  über  die  besten  Methoden  der
Agriculturstatistik  noch  sehr  wenig  Erfahrungen  gesammelt  habe;  dass  theils
auch  durch  die  Verschiedenheit  der  landwirthschaftlichen  Verhältnisse  der  Anwendbarkeit
  einer  allgemeinen  Methode  grosse  Hindernisse  in  den  Weg  gelegt
  werden.  Was  nun  aber  insbesondere  die  vorgeschlagene  belgische
Methode  der  Aufnahme  mit  Fragezetteln  für  jeden  einzelnen  Landbauenden
betreffe,  so  sei  sie  schwierig  bei  sehr  grosser  Vertheilung  des  Grundeigenthums
  durchzuführen.  Auch  die  Frage  nach  dem  passenden  Zeitpunkt  der
Anfnahme  lasse  sich  nicht  allgemein  beantworten  und  sei  von  der  gewählten
  Methode  abhängig.  Sende  man  Einzelbülletins  aus,  so  sei  offenbar
die  geeigneste  Zeit  hiezu  diejenige  nach  der  Ernte,  weil  hier  der  Landmann
  die  genauesten  Angaben  zu  machen  vermöge;  lasse  man  aber  die
Aufnahme  durch  Commissionen  vornehmen,  so  müsse  sie  geschehen,  so
lange  die  Ernte  im  Felde  stehe,  damit  diese  durch  den  Augenschein  sich
von  dem  Stande  der  Dinge  überzeugen  können.  Aus  solchen  Gründen
glaubte  die  Section  die  Methode  der  Aufnahme  und  was  damit  zusammenhängt,
  nicht  fixiren  zu  dürfen,  und  ihr  Beschluss  stiess  in  der  allgemeinen
Sitzung  auf  keinen  Widerspruch.

Wohl  aber  gab  es  Anstoss,  als  das  nämliche  Prinzip  so  weit  ausgedehnt
ward,  dass  die  Section  auch  alle  nähere  Bezeichnung  der  Gegenstände  beseitigte,
  welche  das  Programm  als  gleichmässig  bei  der  Agriculturstatistik
ins  Auge  zu  fassende  aufgezählt  hatte.  Es  waren  diess  alle  Thatsachen,
welche  sich  beziehen  auf  den  Boden  für  sich  selbst  betrachtet;  auf  die  Naturerscheinungen,
  welche  der  Bauer  bei  seiner  Arbeit  in  Rechnung  zu  ziehen
nicht  umhin  kann;  auf  die  zum  Anbau  des  Bodens  nöthigen  Kräfte  und
Werkzeuge;  auf  die  Besserungsmittel  des  Bodens;  auf  das  Vieh  und  was
unmittelbar  damit  zusammenhängt;  auf  den  speciellen  Anbau  der  nutzbaren

4)  Vgl.  diese  Zeitschrift  IV  (1847),  421.
        <pb n="677" />
        in  Brüssel,  673

Gewächse  mit  Rücksicht  auf  die  Eintheilung  in  Schläge  und  die  Rotationen  ;
auf  die  Gesetze  der  Erzeugung,  der  Vertheilung  und  des  Verbrauchs  der
landwirthschaftlichen  Producte;  auf  die  Beziehungen  des  Landbaus  zur  Gesellschaft,
  mit  Einschluss  des  Civilrechts  und  der  daraus  folgenden  Regeln
für  die  Landwirthschaft.  Könnte  man  nun  auch  sagen,  dass  hier  zu  viel  verlangt
  sei,  so  liess  sich  doch  mit  Grund  nicht  einwenden,  dass  diese  Punkte
sich  nicht  alle  in  Ziffern  ausdrücken  lassen  und  deswegen  wegfallen  müssen,
wogegen  Graf  Cieszkowski  mit  Recht  sich  erklärte,  weil  die  Zahl  zwar  ein
Hauptelement,  aber  nicht  das  einzige  der  Statistik  sei.  Und  noch  unrichtiger
war,  was  Horace  Say  meinte,  dass,  da  man  keine  Zeit  gehabt  habe,  ein
vollständiges  Verzeichniss  aller  wichtigen  Punkte  zu  machen,  man  gar  keine
habe  nennen  dürfen  ,  'weil  sonst  die  nicht  genannten  im  Werth  herabgesetzt
worden  wären.  Mit  diesem  Argumente  hätte  man  die  ganze  Arbeit  des
Congresses  auf  nichts  zurückführen  können.  Handelte  es  sich  doch  überall  nur
darum,  die  wichtigsten  Punkte  zu  gleichförmiger  Behandlung  festzustellen.

In  der  That  wendete  sich  auch  die  Stimmung  in  der  allgemeinen  Sitzung
gegen  den  gänzlichen  Wegfall  jeder  näheren  Angabe  dessen,  was  in  der
Agriculturstatistik  zu  ermitteln  sei.  Zwar  ward  kein  Rahmen  der  zu  erhebenden
  Daten  in  die  Beschlüsse  des  Congresses  selbst  aufgenommen,  allein
v.  Reden  erreichte,  —  dass  seine  Bemerkung,  welche  Graf  Ciesskowski
unterstützte,  —  ins  Protokoll  aufgenommen  wurde:  es  seien  mehrere  Mitglieder
  der  Section  der  Ansicht  gewesen,  dass  die  landwirthschaftliche  Aufnahme
  ein  Minimum  von  Fragen  in  Beziehung  auf  die  Grundfläche,  die  Art
der  Fruchtbarmachung  des  Bodens,  den  Werth  der  Produkte  und  die  landwirthschaftlichen
  Arbeiter  enthalten  müsse.  „Wenn  Sie  dieses  Minimum  nicht
bezeichnen“,  fügte  er  hinzu,  „so  wird  man  in  jedem  Lande  fragen,  was  man
eben  mag,  und  wir  werden  keine  vergleichbare  Statistik  erhalten.“  Und
Horace  Say  sowie  der  Berichterstatter  Cogels  gaben,  obwohl  sie  dagegen
waren,  dass  die  vier  Punkte  ins  Programm  aufgenommen  würden,  doch  ebenfalls
  zu,  dass  dieselben  unerlässlich  seien.

Das  Verlangen  ‘eines  Minimums  von  Fragen  ward  bei  der  Statistik
  des  Bergwesens  und  der  eigentlichen  Industrie  zwar  nicht
in  gleicher  Weise  zur  Seite  geschoben,  allein  auch  nicht  in  solchem  Maasse
gewürdigt,  wie  es  gerade  auf  diesem  Gebiete  verdient.  Als  namentlich
Volzs  in  der  zweiten  Section  die  förmliche  Festsetzung  zweier  Klassen  von
Fragen,  der  obligatorischen  und  der  zur  Beantwortung  freigestellten,  als  für
die  Statistik  der  Industrie  höchst  wichtig  beantragte,  drang  er  nicht  durch.
Wir  zweifeln  nicht,  dass  man  später  auf  diese  Ansicht  wird  zurückkommen
  müssen,  wonach  neben  den  obligatorischen  Fragen,  die  sich  auf  die
allgemeinsten  Verhältnisse  der  Industrie  zu  beschränken  haben  (wie  Zahl  der
Etablissements,  bewegende  Kraft,  Betriebsmaterial,  Arbeiterzahl),  zu  freiwilliger
  Beantwortung  noch  eine  zweite  Reihe  von  Fragen  herzugehen  hätte,
welche  an  der  Hand  einer  ‘genauen  Kenntniss  der  Technik  für  jedes  einzelne
Gewerbe  in  der  Weise  festzustellen  wären,  dass  sich  mit  höchster  Wahr-
        <pb n="678" />
        674  Der  statistische  Congress

scheinlichkeit  annehmen  liesse,  es  werde  eine  genügende  Anzahl  intelligenter
Unternehmer  des  betreffenden  Gewerbes  sie  in  hinreichendem  Maasse  beantworten,
  um  durchaus  brauchbare  Ergebnisse  zu  gewinnen,  die  zu  nützlichen
Schlüssen  berechtigen.  Wir  vermissen  es  überhaupt,  dass  nicht  eine  kleine
Anzahl  praktisch  wichtiger  allgemeiner  Fragen  —  deren  Platz  in  der
ersten  Section  gewesen  wäre  —  zur  Verhandlung  gestellt  worden  sind,
und  rechnen  dahin  ausser  dem  nicht  bloss  für  die  Industrie  bedeutenden
  Unterschiede  der  Fragen  mit  freiwilligem  oder  obligatorischem
  Charakter!)  namentlich  die  Nothwendigkeit  einer  ausgedehnten
  Reduction  der  absoluten  Zahlen  auf  procentale
Verhältnisse  in  den  Regierungspublicationen  selbst  2)  und  die  möglichste
Beschleunigung  der  Veröffentlichung  wenigstens  der  Hauptergebnisse
  der  statistischen  Erhebungen,  seien  diese  ausserordentliche  oder  regelmässig
  wiederkehrende  &amp;gt;).

Einen  Hauptgegenstand  der  Debatte  bildete  in  der  zweiten  Section  der
mittlereLohn,  welchen  das  Programm  neben  der  Zahl  der  Etablissements,
der  bewegenden  Kraft  und  der  Anzahl  der  Arbeiter  als  vierten  Punkt  aufführt.
  Man  fand  die  Angabe  des  blossen  Durchschnitts  der  Löbne  ungenügend
  und  substituirte  daher  dem  einfachen  mittleren  Lohn  die  dreifache  Angabe
  des  gewöhnlichen  Lohns  im  Sinne  desjenigen,  welchen  die  grösste
Masse  der  Arbeiter  empfängt,  des  ungewöhnlich  hohen  und  des  ungewöhnlich
  niedrigen  Lohnes,  indem.  man  zugleich  die  Zahl  der  Arbeiter
kennen  zu  lernen  verlangte,  welche  den  einen  oder  den  andern  empfangen.
  Diese  Spaltung  des  Lohnes  in  drei  Klassen  wurde  von  dem  Berichterstatter
  Say  damis  begründet,  dass  die  bedeutenden  Löhne,  welche  einige
Arbeiter  beziehen,  und  die  auf  den  Durchschnitt  von  Einfluss  sind,  denjenigen
  keine  Hülfsquellen  bieten,  welche  nur  die  kleinsten  Löhne  verdienen.
Derselbe  bemerkte  ferner,  dass  überhaupt  die  Ziffer  des  Lohnes  geringe
Wichtigkeit  habe,  wenn  man  nicht  die  Ausgaben  des  Arbeiters  kenne,  welche
damit  bestritten  werden  sollen;  und  dass  man  ‘deswegen  den  oben  erwähnten
  vier  Punkten  als  einen  weiter  zu  ermittelnden  die  Bedingungen  der  Existenz
  der  Arbeiter  hinzugefügt  habe.  Endlich  hat  man  auch  die  Frage  nach
den  Verhältnissen  der  Lehrlinge  herangezogen.

Es  kommt  uns  vor,  als  ob  die  Begründung  dieser  Beschlüsse  —  wie
sie  der  Bericht  Hrn.  Says  enthält  —  zu  vorwiegend  die  Statistik  der  Pro- 



4)  Dieser  Unterschied  bleibt  auch  da  von  Bedeutung,  wo  keine  Strafen  auf  die  Nichtbeantwortung
  gesetzt  sind;  obligatorische  Fragen  wären  nämlich  solche,  deren  Beantwortung
  mit  derjenigen  Autorität,  welche  nach  der  Gesetzgebung  des  einzelnen  Landes
der  fragenden  Behörde  zusteht,  durchgesetzt  werden  soll  und  kann.

2)  Vgl.  oben  S.  658  Note  2.  Ich  finde  irgendwo  die  Notiz,  dass  ausgemacht  worden
sei,  was  nicht  das  Nämliche  ist,  aber  damit  zusammenhängt:  man  solle  die  Bruchtheile
überall  in  Decimalen  ausdrücken.  In  den  Beschlüssen  der  Generalversammlung  kommt
diess  jedoch  nicht  vor.

3)  Ein  Muster  ist  in  dieser  Hinsicht  England.  Vgl.  oben  8.  647.  In  Preussen  hat
namentlich  die  Breslauer  Handelskammer  den  gleichen  Wunsch  geüussert.
        <pb n="679" />
        in  Brüssel.  675

ducenten  im  Auge  hätte,  und  als  ob  überhaupt  diese  darin  nicht  klar  genug
von  der  Statistik  der  Production  geschieden  wäre.  Diese  letztere  war  der
eigentliche  Gegenstand  der  Berathung  für  die  zweite  Section,  und  die  Statistik
  der  Arbeiter  kam  erst  in  zweiter  Linie,  soweit  sie  nämlich  theils  für
die  Statistik  der  Production  von  Wichtigkeit  war,  theils  sich  derselben  näher
anschloss,  als  dem  Standpunkte  der  dritten  Section.  Jene  Beachtung  der
Zahl  der  Arbeiter  mit  ungewöhnlich  hohem  oder  niedrigem  Lohne  neben  der
Zahl  derjenigen,  die  den  gewöhnlichen  Lohn  beziehen,  ist  ganz  in  der  Ordnung,
  aber  es  ist  einseitig,  sie  nur  damit  zu  begründen,  weil  der  Arbeiter
nicht  vom  mittleren  Lohn  lebe;  sie  ist  zunächst  für  die  Statistik  der  Production
  dadurch  von  Werth,  dass  sie  zur  Charakterisirung  des  Organismus
der  verschiedenen  industriellen  Etablissements  dient.  Inwiefern  der  Lohn  des
Arbeiters  den  Bedingungen  seiner  Existenz,  d.  h.  seinen  Bedürfnissen  genügt,
  ist  dagegen  für  die  Statistik  der  Production  und  insbesondere  des
Lohnes  sofern  er  einen  Theil  der  Herstellungskosten  des  Produktes  bildet,
gleichgültig,  so  werthvoll  auch  dieser  Punkt  vom  humanitären  und  socialen
Standpunkte  aus  ist.  Wir  geben  wohl  zu,  dass  die  zweite  Section  Anlass
hatte,  sich  mit  den  Bedingungen  der  Existenz  der  Arbeiter  zu  befassen,  aber
nur  deswegen  weil  es  aus  dem  Gesichtspunkte  der  Lage  des  einzelnen  Gewerbes,
als  eines  Ganzen  für  sich,  von  Interesse  ist,  zu  erfahren,  wie  es  die  in  ihm
Beschäftigten  nährt,  und  weil  man  diess  auf  dem  Wege  nicht  zu  wissen  bekommt,
  den  die  dritte  Section  für  die  Aufnahme  ihres  Budgets  der  arbeitenden
  Klassen  gewählt  hat.  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  den  Bedingungen
der  Lehrlingschaft,  die  auch  an  und  für  sich  die  Statistik  der  Production  nicht
berühren.  Wir  hätten  um  so  mehr  gewünscht,  dass  man  die  gewerbsöconomische
  Statistik  von  der  socialen  Arbeiterfrage  schärfer  geschieden  und
der  ersten  an  diesem  Orte  deutlicher  den  Vorrang  gelassen  hätte,  als  die
letztere  ohnehin  gegenwärtig  auf  die  Berücksichtigung  rechnen  kann,  die  sie
allerdings  in  hohem  firade  verdient,  für  die  erste  aber  noch  fast  Alles  zu
thun  ist,

Doch  wollen  wir  auf  diese  Wünsche  kein  übermässiges  Gewicht  legen,
da  die  beantragten  und  angenommenen  Zusätze,  so  wie  sie  aufgefasst  und
angenommen  worden,  unläugbar  praktisch  wichtig  und  eben  blosse  Zusätze
sind,  die  an  den  Hauptstamm  der  Statistik  der  Industrie  sich  lehnen,  den
die  vorbereitende  Commission  im  Programın  mit  richtiger  Einsicht  in  den
Vorgrund  gestellt  hatte.  Sie  verdanken  übrigens  sämmtlich  ihren  Ursprung
und  ihre  Richtung  dem  bei  der  Enquete  der  Handelskammer  über  die  Industrie
von  Paris  in  den  Jahren  1847—48  beobachteten  Verfahren.  Die  Enquätencommission,
  deren  Secretär  und  Berichterstatter,  H.  Say,  in  Brüssel  den
Präsidentenstuhl  der  zweiten  Section  einnahm,  hatte  20  Punkte  bezeichnet,
welche  zu  ermitteln  seien,  wovon  der  erste  die  Gattung  der  Fabrication
(nebst  der  Zahl  der  Arbeiter,  welche  der  Fabrikant  beschäftigt),  der  zweite
den  Geldwerth  derselben  in  jedem  der  Jahre  1847  und  1848,  und  der  letzte
das  Betriebsmaterial  bloss  bei  der  Weberei,  nämlich  die  Zahl  der  Webstühle
        <pb n="680" />
        676  Der  statistische  Congress

betrifft,  die  übrigen  17  Punkte  aber  im  Wesentlichen  dahin  gehen:  ob  die
Arbeiter  ansässig  oder  nur  zeitweilig  am  Orte  sind;  in  der  Werkstätte  oder
zu  Hause  oder  am  dritten  Ort  (wie  z.  B.  Maurer)  arbeiten;  welchen  Alters
und  Geschlechts  sie  sind;  ob  sie  nach  dem  Stück  oder  der  Zeit  bezahlt
werden;  welche  Gewohnheiten  und  Bedürfnisse  (conditions  d’existence)  sie
haben;  wie  lange  die  todte  Jahrzeit  dauert;  wie  die  Verhältnisse  der  Lehrlinge
  sich  gestalten  !).

Wenden  wir  uns  dem  Handel  zu,  so  ist  eine  Hauptverbesserung  des
Programms  durch  die  von  der  Section  bewirkte  Hinzufügung  einer  besonderen
  Jahresübersicht  des  Standes  der  Handelsmarine  jeden  Landes
nach  den  verschiedenen  Beziehungen  der  Schiffe  und  der  Mannschaft  erreicht
worden.  Auch  gingen  von  der  Section  zwei  beachtenswerthe  Wünsche
aus:  dass  in  denjenigen  Ländern,  wo  das  metrische  Maass-  und  Gewichtssystem
  nicht  üblich  sei,  eine  besondere  Columne  mit  der  Reduction
auf  dasselbe  beigefügt  2),  —  und  dass  möglichst  auch  der  innere  Handel
  zum  Gegenstande  der  officiellen  Statistik  gemacht  werden  möchte,

In  den  Verhandlungen  der  dritten  Section  begegnet  uns  sogleich
wieder  die  Arbeiterfrage,  die  hier  auf  ihrem  eigentlichen  Terrän  war.  Im
Programm  stand  nämlich  voran:  das  Budget  der  arbeitendenKlassen,
und  waren  dabei  vorzüglich  die  Ausgaben  und  nur  nebenher  die  Einnahmen
ins  Auge  gefasst.  Da  jedoch  zum  Budget  auch  die  Einnahmen  gehören,  und
da  die  Ausgaben  sich  in  der  Regel  nach  diesen  richten,  so  beschloss  die
Section,  die  Einnahmen  und  zwar  ebenfalls  ausführlich  voranzustellen.

Die  Aufnahme  des  Budgets  der  arbeitenden  Klassen  ist  übrigens  kein
blosses  Projekt  mehr,  sondern  —  abgesehen  von  vereinzelten  Privatarbeiten,
deren  auch  mehrere  neue  dem  Congresse  überreicht  wurden  ®)  —  ist  sie  in
Belgien,  obwohl  noch  nicht  bearbeitet  und  gedruckt,  doch  zur  Zeit  des  Congresses,
  und  zwar  mit  Beziehung  auf  denselben,  schon  durchgeführt  gewesen
  °).  In  einem  Schreiben  der  Centralcommission  an.den  Minister  des  Innern

4)  Statistique  de  l'industrie  A  „Paris.  Introduction  p.  7,  8.  Resultats  gendraux
p.  11—204.  Tableaux  generaux  1—55  und  Annexe  A—D  156  S.  ohne  Paginirung.  Resultats
  par  industrie  p.  I|—993.  Table  generale  etc.  —  1008,  nebst  4  Plan  v.  Paris.  Paris
4351.  49.

2)  Das  neueste  Heft  von  Wedekinds  allg.  Forst-  und  Jagdzeitung,  Nov.  1853,  enthält
eine  Abhandlung  von  Faustmann,  worin  (S.  404,  405)  den  deutschen  Forstwirthen  zugeredet
  wird,  ihre  forstlichen  Zahlenangaben  nicht  bloss  in  dem  betreffenden  Landesmaasse,
sondern  daneben  auch  in  dem  metrischen  Maass  auszudrücken;  zumal  schon  auf  der
42.  Versammlung  der  deutschen  Land-  und  Forstwirthe  zu  Mainz  im  J.  1849  der  Antrag
fast  einstimmig  angenommen  worden  sei,  bei  allen  landwirthschaftlichen  Verhältnisszahlen
so  zu  verfahren.

8)  z.  B.  von  R.  Mohl  und  Mittermaier.

4)  In  Preussen  ist  von  dem  Landesöconomie-Collegium  durch  Circular  v.  22.  Juni  1848
an  die  landwirthschaftlichen  Vereine  eine  ähnliche  Enquete,  jedoch  mit  Beschränkung  auf
die  ländlichen  Arbeiter,  angeordnet  worden,  deren  Ergebnisse  von  A.  v.  Lengerke  zusammengestellt
  sind  in  dem  Buche:  Die  ländliche  Arbeiterfrage  u.  s.  w.  XVI,  396  S.  nebst
Karte,  Berlin  4849.  8.
        <pb n="681" />
        in  Brüssel.  677

vom  8.  Juni  1853  berief  sich  dieselbe  auf  die  damals  schon  in  dem  vom
Mai  datirten  Programm  vorliegende  Redaction  der  Frage  nach  dem  Budget
der  arbeitenden  Klassen,  und  machte  dann  geltend,  dass  dieselbe,  bei  der
vollkommenen  Neuheit  des  Unternehmens,  durch  die  Erfahrung  geprüft  werden
  sollte,  ehe  sie  dem  Congresse  vorgelegt  werde.  Sie  schlug  daher  vor,
sogleich  einen  Versuch  der  Ausführung  in  Belgien  zu  machen,  damit  man
sehe,  ob  die  gewählte  Formel  praktisch  und  geeignet  sei,  als  allgemeine
Basis  für  die  vergleichende  Statistik  angenommen  zu  werden,  und  dieser
Versuch  ist  alsbald  ins  Werk  gesetzt  worden.  Man  bediente  sich  dazu  der
statistischen  Provinzialcommissionen,  welchen  von  den  Gouverneurs  der  Provinzen
  alle  erforderlichen  Verwaltungsacten  mitzutheilen  waren.  Die  Commissionen
  sollten  die  mittleren  Einnahmen  und  Ausgaben  je  eines  städtischen
oder  ländlichen  Haushalts,  einer  armen,  einer  mittleren  und  einer  wohlhabenden
  Arbeiterfamilie  in  jedem  Arrondissement,  oder  wenigstens  in  jedem
localen  Bezirke,  welcher  geeignet  scheine,  bestimmte  Typen  darzubieten,
ermitteln.  Man  bezeichnete  ihnen  aus  diesem  Gesichtspunkte  von  Seiten  der
Centralcommission  im  Ganzen  21  Städte  und  30  ländliche  Bezirke  als  den
Schauplatz  ihrer  Thätigkeit,  und  nahm  bei  den  letzteren  insbesondere  darauf
Rücksicht,  dass  Polder,  rein  ackerbauende  Districte,  und  solche,  wo  die
Linnenindustrie  mit  dem  Ackerbau  vereint  betrieben  wird,  nebeneinander
beachtet  wurden.  Auch  ward  Sorge  getragen,  dass  der  Unterschied  der  verschiedenen
  Gewerbe  mitberücksichtigt,  der  Bergmann  nicht  mit  dem  Fuhrmann,
dieser  nicht  mit  dem  Spinner  und  Weber  zusammengeworfen  werde.  Die
drei  Klassen  von  Familien  aber  waren  (wie  im  Programme)  näher  so  bezeichnet:
  arme  Arbeiterfamilie,  welche  zum  Theil  der  öffentlichen  Wohlthätigkeit
  anheimfällt;  wenig  'bemittelte,  bei  der  diess  jedoch  nicht  der  Fall  ist;
wohlhabende  in  vollkommen  unabhängiger  Stellung.  In  den  Schematen  der
auszufüllenden  Zettel  waren  zum  Eintrag  des  Betrags  jeder  einzelnen  Ausgabe
  folgende  vier  Columnen  enthalten:  Wöchentlich  verzehrte  Quantitäten;
Preis  der  Einheiten  (z.  B.  des  Pfundes  Fleisch,  des  Litres  Wein);  wöchentlicher
  Gesammtaufwand;  Schätzung  der  jährlichen  Ausgabe,  —  wozu  noch
eine  Columne  Bemerkungen  kam.  Diese  Schemate  waren  übrigens  keine
Uraufnahmszettel,  zur  Einzeichnung  individueller  Fälle,  also  der  wirklich  in
einer  einzelnen  bestimmten  Familie  gemachten  Ausgaben,  sondern  sie  waren
bestimmt,  Mittelzahlen  der  Ausgabeposten  aufzunehmen  ,  welche  durch  Prüfung
  und  Vergleichung  einzelner  Fälle  gewonnen  werden,  und  die  Lebensweise
  der  möglichst  grossen  Zahl  von  in  ähnlichen  Umstäden  befindlichen
Familien  der  ob&amp;amp;n  bezeichneten  Kategorieen  resumiren  sollten.  Der  Vergleichbarkeit
  wegen  wurden  dabei  alle  Familien  als  gleichmässig  aus  dem
Vater,  der  Mutter  und  4  Kindern  von  16,  12,  6  und  2  Jahren  bestehend
angenommen.

-  Zur  Zeit  des  Congresses  waren  diese  Untersuchungen  gemacht  und  die
Antworten  weit  über  Erwarten  zahlreich  —  an  die  tausend  —  eingelaufen,
allein  es  war  keine  Zeit  mehr  geblieben,  nach  der  ursprünglichen  Absicht  die-
        <pb n="682" />
        678  Der  statistische  Congress

selben  für  den  Congress  übersichtlich  zu  bearbeiten  und  als  Prüfstein  für
die  Zweckmässigkeit  der  Fassung  des  Programms  zu  benutzen,  welches  unverändert
  die  Grundlage  der  Berathungen  der  dritten  Section  und  des  Congresses
  gebildet  hat.  .

Es  war  interessant,  in  dem  Berichte  Visschers  über  diese  Frage  zu  hören,
dass  auf  sie  namentlich  in  London  zur  Zeit  der  Industrieausstellung  als  eine
dem  Congress  vorzulegende  Joseph  Fletcher  Gewicht  gelegt  hatte,  dem  nun
jeider  nicht  mehr  vergönnt  war,  unter  den  Lebenden  für  sie  zu  wirken.
Noch  Interessanteres  aber  hatte  man  in  der  Section  zu  vernehmen  Gelegenheit
  gehabt.  So  namentlich,  dass  sich  der  fraglichen  Enquöte  in  Belgien  vielfache
  Opposition  als  einer  gefährlichen  entgegenstellt,  dass  man  die  Centralcommission
  beschuldigt  habe,  Socialismus  zu  treiben,  und  dass  gewisse
Industrielle  die  Naivetät  gehabt,  sich  auf  die  Angabe  des  Taglohns  zu  beschränken,
  weil,  wenn  man  wisse,  was  der  Arbeiter  verdiene,  man  auch
wisse,  was  er  ausgebe!  Herr  var  der  Meersch,  aufgefordert,  näher  zu  erklären,
  auf  welche  Weise  er  bei  der  Aufnahme  verfahren  ,  bemerkte,  dass
er  zuerst  sich  der  Vermittlung  des  Commissaire  de.  l’arrondissement  bediente,
die  sehr  mangelhafte  Resultate  geliefert  ;  worauf  er  dann  eine  Anzahl  wohlwollender
  und  intelligenter  Personen  des  Bezirks  sich  beigesellte,  um  mit
ihnen  an  Ort  und  Stelle  die  Angaben  des  Commissärs  zu  berichtigen.  Auf
die  Nothwendigkeit  der  Thätigkeit  freiwilliger  Intelligenz  wies  auch  Graf
Arrivabene  hin,  indem  er  die  Richtigkeit  der  von  den  Gemeindebehörden  gegebenen
  Auskunft  bezweifelte,  und  ganz  entschieden  die  Ansicht  aussprach,
man  könne  auf  administrativem  Wege  eine  Untersuchung  dieser  Art  nicht
mit  der  erforderlichen  Genauigkeit  bewerkstelligen.  Auch  deutete  Lentz,
der  Bearbeiter  der  belgischen  Justizstatistik,  an,  wie  die  Durchschnittszahlen
  der  Enquäte  auf  specificirte  Elemente  gegründet  sein  müssten,  um
Werth  zu  haben,  was  ihm  nicht  der  Fall  zu  sein  schien.  Visschers  dagegen
und  Ducpetiaux  hatten  besseren  Glauben  an  die  Zuverlässigkeit  der  erlangten
Auskunft,  welche  letzterer  wenigstens  für  zwei  Provinzen  geprüft  und  befriedigend
  gefunden  hatte.  Ersterer  setzte  in  der  Generalversammlung  hinzu:
dass  er,  ehe  er  die  Enquete  durch  die  Provinzialcommissionen  mit  Hülfe  der
Behörden  in  der  Centralcommission  vorgeschlagen,  verschiedene  Privatuntersuchungen
  angestellt,  und  sich  dabei  an  diejenigen  Personen  gewendet  habe,
von  denen  er  voraussetzen  zu  dürfen  glaubte,  dass  sie  am  geeignetsten  dazu
wären,  nämlich  an  die  mit  der  Austheilung  von  öffentlichen  und  Privatalmosen
  beschäftigten  Personen.  Wobei  er  denn  die  Erfahrung  gemacht,  dass
keine  der  Personen  dieser  Gattung,  die  er  befragte,  ihm  die  nöthigen  Daten
zu  geben  vermochte,  dass  sie  allzuhäufig  über  die  Hülfsquellen  und
die  Ausgaben  der  Armen  in  einer  fast  vollständigen  Unwissenheit
  sich  befanden,  und  dass  sie  bei  allem  guten  Willen  ihre  Almosen
  zweckmässig  und  gerecht  zu  vertheilen,  zuweilen  das  Uebel  nährten,  dem
abgeholfen  werden  sollte.

In  den  Schlussanträgen  der  Section,  welche  der  Congress  annahm,  ist
        <pb n="683" />
        in  Brüssel.  679

die  Frage  über  die  Methode  offen  gelassen;  jedenfalls  aber  soll  bei  den,  wo
es  auch  sei,  vorgenommenen  Enqu&amp;amp;ten  dieser  Art  die  beobachtete  Methode
und  die  angewendete  Controle  bezeichnet  werden.  Um  auch  solche  Untersuchungen
  nutzbar  machen  zu  können,  welche  in  dem  Lande,  wo  sie  angestellt
worden  nicht  publicirt  würden,  stellte  überdiess  die  Centralcommission  in
Aussicht,  dass  sie,  wenn  man  sie  ihr  einsenden  wolle,  dieselben  bearbeiten
und  veröffentlichen  werde.

Bei  der  zweiten  Frage,  welche  die  dritte  Section  zu  verbandeln  hatte:
der  Zählung  der  Nothleidenden  (indigens)  und  der  Ermittelung
des  Standes  der  Noth,  drehte  sich  die  Discussion  hauptsächlich  um  den  Punkt,
wie  weit  es  möglich  sei,  eine  nicht  bloss  genaue,  sondern  auch  international
vergleichbare  Statistik  der  Nothleidenden,  d.  h.  aller  derjenigen  zu  erhalten,
welche  ohne  fremde  Beisteuer  nicht  leben  können.  Es  gewann  die  Ansicht
die  Oberhand,  welche  nur  diejenigen  Nothleidenden  als  mit  Sicherheit  gleichmässig
  von  der  Statistik  erfassbar  ansab,  die  von  der  öffentlichen  Gewalt  (dem
Staat  oder  der  Gemeinde)  Beisteuern  empfangen,  jedoch  zugab,  dass  es  wünschenswerth
  und  vielfach  thunlich  sei,  auch  die  von  organisirten  Privatwohlthätigkeitsanstalten
  (geistlichen  und  weltlichen)  Unterstützten  zu  kennen,
während  sie  es  für  ein  vollkommen  vergebliches  Unternehmen  hielt,  die  Betheiligung
  des  freien  Almosens  bei  der  Linderung  der  Noth  und  die  Zahl  der
nur  an  dieses  gewiesenen  Nothleidenden  erfahren  zu  wollen.

Das  Capitel  von  der  Statistik  des  Unterrichts  und  der  Erziehung
  gab,  abgesehen  vom  Detail,  zu  einer  Meinungsverschiedenheit  ebenfalls
  nur  in  einem  Hauptpunkte  Anlass:  der  relativen  Stellung  der  Erziehung
und  des  Unterrichts.  Während  Graf  Ciesskowsky  den  Unterricht  nie  von  der
Erziehung  getrennt  sehen  und  derselben  nachgeordnet  wissen  wollte,  womit
die  Section  sich  insoferne  einverstanden  erklärte,  als  sie  an  mehreren  Stellen
des  Programms,  welche  nur  den  Unterricht  erwähnten,  die  Erziehung  mit
und  zwar  vor  demselben  nannte  —  gab  Ramon  de  la  Sagra  seine  abweichende
  Ansicht,  ohne  gegen  die  Fassung  der  Section  zu  stimmen,  in  scharfer
Weise  zu  Protokoll.  „Die  Erziehung“,  sagte  er,  „ist  die  Regel  des  Betra-.
gens,  sie  gehört  der  Moral,  der  Religion  an.  Der  Unterricht  gehört  der
Wissenschaft.  Ich  wünschte,  dass  das  zusammen  ginge.  Unglücklicherweise
muss  aber  entweder  der  Unterricht  die  Erziehung  oder  die  Erziehung  den
Unterricht  beherrschen.  Beherrscht  die  Erziehung  den  Unterricht,  so  herrscht
der  Glaube,  und  die  Wissenschaft  unterliegt;  beherrscht  der  Unterricht  die
Erziehung,  so  neigt  der  Glaube  das  Haupt.  Es  giebt  kein  Mittel,  dem  zu
entrinnen.“  Er  fügte  bei,  dass  in  einer  Anzahl  der  im  angenommenen  Programme
  erwähnten  Unterrichtsanstalten  von  Erziehung  gar  keine  Rede  sei.
Praktisch  ist  zum  Glück  dieser  Streit  für  die  Statistik  des  Unterrichts  und
der  Erziehung  von  keinem  Belang.

Was  endlich  noch  die  Criminalstatistik  angeht,  so  war  die  Verhandlung
  darüber  in  der  dritten  Section  besonders  inhaltreich.  Auf  Mitiermaiers
  Anregung,  den  namentlich  die  deutschen  Mitglieder  unterstützten,

Zeitschr.  für  Staatsw.  1853.  4s  Heft.  44
        <pb n="684" />
        680  Der  statistische  Congress

wurde  die  ganze  Classification  der  Verbrechen  unter  drei  Abtheilungen:
Verletzungen  der  Person,  des  Eigenthums,  und  des  Staats  sowie  der  öffentlichen
  Ordnung  verworfen.  #Mittermaier  hob  hervor,  wie  diese  Eintheilung
der  Verbrechen  sich  in  den  Gesetzgebungen  nicht  mehr  finde,  welche  das
Ergebniss  des  Fortschritts  der  Wissenschaft  sind,  und  wie  ihre  Beibehaltung
dahin  führen  würde,  dass  man  Grundlagen  der  Statistik  annehmen  müsste,
welche  im  Widerspruche  mit  der  Gesetzgebung  des  Landes  stünden;  wie
auch  im  Einzelnen  die  Kategorieen  des  Programms  nicht  zulässig  seien,  z.  B.
Schläge  und  Verwundungen  nicht  mit  der  unfreiwilligen  Tödtung  in  eine
Linie  geseizt  werden  dürfen;  wie  man  unter  Mord  in  England,  Frankreich
und  Deutschland  nicht  das  Nämliche  verstehe,  in  Frankreich  dem  Worte  Diebstahl
  eine  viel  grössere  Ausdehnung  gehe,  als  in  Deutschland;  wie  endlich
die  vorgeschlagene  Liste  manche  Verbrechen  und  Vergehen  nicht  enthalte,
als  z.  B.  den  betrügerischen,  den  einfachen  Bankerott,  und  solche  nicht,
welche,  wie  den  Incest  und  die  Sodomie,  zufällig  das  französische  Gesetzbuch
  nicht  bestrafe.  Die  Aufstellung  einer  Classification  erschien  nach  diesen
und  andern  Auseinandersetzungen  vou  Lord  Ebringlon  jedenfalls  als  verfrüht,
  und  es  wurde  daher  beschlossen,  für  jetzt  der  Criminalstatistik  die
Nomenclatur  der  Verbrechen  und  Vergehen,  wie  sie  die  Gesetzgebung  jedes
einzelnen  Staates  mit  Strafe  bedroht,  unter  Beifügung  von  Erläuterungen,
zu  Grunde  zu  legen,  —  zugleich  aber  (auf  Faliatis  Antrag)  die  Juristen
der  verschiedenen  Länder  einzuladen,  Listen  aller  nach  der  Gesetzgebung
derselben  möglichen  Verbrechen  und  Vergehen  mit  Erläuterung  ihres  Sinnes
zu  verfassen,  weil  erst,  wenn  solche  Listen  vorliegen,  sich  das  wahrhaft
Gleichartige  zusammenstellen,  das  Verwandte  gruppiren  und  eine  Classification
  werde  finden  lassen,  welche  auf  die  verschiedenen  Länder  anwendbar
  sei.

Für  einen  künftigen  Congress  wurden  jedoch  noch  weitere  Aufgaben
von  der  Section  bezeichnet,  die  sich  im  Programme  nicht  fanden.  Auf  die
Wichtigkeit  von  Uebersichten  ward  hingewiesen,  welche  die  Organisation
der  Competenz  wie  der  Instruction  in  allen  ihren  Phasen  ins  Licht.  stellen
würden,  und  der  Wunsch  ausgesprochen,  dass  auch  die  Grundlagen  einer
Statistik  der  Civiljustiz  vorbereitet  werden  möchten.

Diese  Andeutungen  werden  genügen,  Gang  und  Geist  der  Verhandlungen
  über  die  Hauptpunkte  erkennen  zu  lassen.  In  eine  ausführliche  Kritik
der  Details  einzugehen,  kann  nicht  die  Aufgabe  eines  Berichtes  sein,  der
unmittelbar  nach  dem  Schlusse  der  Versamnilung  ein  übersichtliches  Bild
derselben  zu  liefern  bestimmt  ist.  Manchen  einzelnen  Punkt  literarisch  vor
der  nächsten  Zusanımenkunft  zu  erörtern,  wäre  gewiss  sehr  zweckmässig,  allein
dazu  ist  Zeit  gegeben,  da  jedenfalls  im  nächsten  Jahre  noch  kein  statistischer
Congress  wieder  zusammentritt.  Wenn  der  ausführliche  Bericht  der  Centralcommission
  mit  allen  seinen  Anlagen  wird  erschienen  sein,  und  zumal  wenn
die  Zeit  der  neuen  Zusammenkunft  herannaht,  hoffen  wir,  dass  es  an  erneuerter
  Besprechung  des  ersten  Congresses  im  Hinblick  auf  die  Aufgabe
        <pb n="685" />
        in  Brüssel.  681

des  zweiten  nicht  fehlen  wird.  Diejenigen  Männer,  welche  als  Vorstände
oder  Mitglieder  statistischer  Bureaux  Gelegenheit  haben  werden,  Erfahrungen
über  die  Zweckmässigkeit  der  Beschlüsse  von  1853  zu  machen,  werden  es
vielleicht  für  passend  halten,  schon  vor  dem  Zusammentreten  einer  neuen
Versammlung  sie  dem  Publicum  mitzutheilen.  Einstweilen  begnügen  wir
uns,  demselben  eine  nach  den  stenographischen  Mittheilungen  im  Moniteur
belge  und  ‚unsern  eigenen  Erinnerungen  verfasste  Redaction  der  Beschlüsse
des  Brüsseler  Congresses  zu  bieten.  Ohwohl  sie  auf  Authenticität  keinen
Anspruch  machen  kann,  hoffen  wir  doch,  dass  sie  von  den  Theilnchmern  als
in  ‘der  Sache  richtig  erfunden  werden  wird.  In  der  Form  wird  der  künftige
Bericht  der  Centralcommission  gewiss  an  manchen  Stellen  von  ihr  abweichen;
denn  die  Beschlüsse  sind  in  den  Sectionen  und  der  allgemeinen  Versammlung
  wegen  Kürze  der  Zeit  zum  Theil  nur  sachlich,  unter  Vorbehalt  genauerer
  Redaction,  gefasst  worden.  Auch  liessen  die  Berichte  in  der  Generalversammlung
  nicht  immer  klar  erkennen,  ob  die  mit  Antiqua  gedruckten
Motive  des  Programms  den  Beschlussnahmen  der  Sectionen,  welche  der  Congress
  zu  seinen  eigenen  machte,  mit  zu  Grunde  gelegen  hatten  und  in  sie  aufgenommen
  worden  waren,  oder  ob  die  Berathungen  und  Beschlüsse  sich  nur
auf  die  cursiv  gesetzten  Schlussfolgerungen  des  Programms  beschränkten.
Eine  gleichmässige  Praxis  scheint  in  den  Sectionen  hierin  nicht  gewaltet  zu
haben-—  wie  denn  z.  B.  in  der  dritien  Section  die  Motive  regelmässig  mit
zur  Beschlussfassung  gezogen  wurden,  während  man  sich  in  der  zweiten
fast  nur  an  die  Conclusionen  gehalten  zu  haben  scheint.  In  dieser  Beziehung
haben  wir  daher  eine  Ungleichheit  nicht  vermeiden  können,  und  vielleicht
auch  im  einzelnen  Falle  geirrtt  —  was  wir  übrigens  mehr  der  Genauigkeit
zu  Liebe  hervorheben,  als  weil  wir  glaubten,  dass  es  für  die  Richtigkeit
des  wesentlichen  Inhalts  von  Bedeutung  wäre  !).

 

1)  Die  äussere  Anordnung  unserer  Redaction  ist  die,  dass  der  Text  des  Programms,
soweit  er  in  den  Beschlüssen  des  Congresses  beibehalten  worden,  olıne  Motive  und  Schlussfolgerungen
  durch  den  Druck  zu  unterscheiden,  mit  Antiqua,  die  Aenderungen  in  und  Zusätze
  zu  demselben  cursiv  gesetzt  sind.  \Was  aus  dem  ursprünglichen  Programme,  sei  es
ohne  Ersatz  ausgeworfen,  sei  es  durch  Anderes  ersetzt  worden,  wird,  soweit  es  notliwendig
scheint,  also  nicht  wo  es  sich  bloss  von  einer  Abweichung  in  der  Fassung  handelt,  in  den
Anmerkungen  berührt  werden,  welche  auch  Erläuterungen  einzelner  Punkte  aus  den
stenographischen  Protocollen  der  Generalversammlung  zu  geben  bestimmt  sind.  Die  Titelüberschriften
  der  einzelnen  Fragen  sind  abgekürzt  und  dann  und  wann,  jedoch  selten  und
unter  Bezeichnung  mit  eckigen  Klammern,  ist  ein  eıklärendes  Wort  in  den  Text  selbst  einschoben
  worden.  „Hinsichtlich  der  Uebersetzung  konnte  es  sich  namentlich  fragen,  wie
die  häufigen  Formeln:  &amp;amp;%  convient  que,  und  #2  y  a  lieu  de,  wiedergegeben  werden  sollten.
Wir  haben  keinen  Anstand  genommen,  sie  bald  mit:  es  soll,  es  muss,  es  ist  zu  thun,  bald
mit:  es  ist  angemessen,  es  ist  rathsam  zu  übersetzen.  Will  und  kann  ja  doch  der  Congress
überhaupt  nur  dringend  anrathen,  so  oder  so  zu  verfahren,  und  sind  selbstverständlich
aus  diesem  Gesichtspunkte  seine  Beschlüsse,  wie  sie  auch  lauten  mögen,  aufzufassen  !
Wo  der  Congress  übrigens  mit  absichtlicher  Abschwächung  einen  blossen  Wunsch  ausspricht
  —  ist  auch  in  unsrer  Uebersetzung  immer  nur  vom  Wünschen  die  Rede.

44*
        <pb n="686" />
        682  Der  statistische  Congress

IV.
Erste  Section.
Frage  1.  Organisation  der  Statistik  ?).

Um  den  officiellen  Arbeiten  Einheit  zu  geben,  muss  man  sie  auf
einen  gemeinschaftlichen  Mittelpunkt  zurückführen;  die  hauptsächlich  mit
der  Leitung  der  verschiedenen  Zweige  der  allgemeinen  Landesstatistik  betrauten
  Beamten  müssen  sich  sehen  und  verständigen  können;  sie  müssen,
nach  reiflicher  Prüfung,  die  nämlichen  Eintheilungen  annehmen,  für  dieselben
Dinge  auch  dieselben  Namen  und  Ziffern  brauchen;  sie  müssen  zusammenwirken,
  um  in  den  allgemeinen  Tabellen  einerseits  keine  Lücken  zu  lassen,
und  andererseits  nichts  doppelt  in  Ansatz  zu  bringen.

Das  sicherste  Mittel,  um  zu  der  gewünschten  Einheit  zu  gelangen,
scheint  zu  sein,  dass  für  jeden  Staat  eine  statistische  Centralcommission  oder
ein  ähnliches  Instilut  2)  geschaffen  werde,  aus  den  Vertretern  der  verschiedenen
  Verwaltungsdepartements  unter  Zuziehung  einiger  Männer  gebildet,
die,  durch  ihre  Studien  und  besonderen  Kenntnisse,  zur  Aufklärung  der  Praxis
und  zur  Lösung  von  Schwierigkeiten  geeignet  seien,  welche  wesentlich  der
Wissenschaft  angehören.

Dieser  Vorschlag  ist  kein  ausschliesslicher;  unter  gewissen  Umständen
kann  die  Concentration  der  statistischen  Arbeiten  in  den  Händen  eines  oder
mehrerer  Beamten  ihre  Vortheile  haben.

Da  viele  Documente  nur  an  Ort  und  Stelle  verificirt  werden  können,
und  da  die  Statistiken  bis  in  ihr  kleinstes  Detail  geprüft  und  controlirt  werden
  müssen,  so  ist  es  von  Wichtigkeit,  dass  Beamte,  Bureaux  oder  Specialcommissionen
  vorhanden  und  in  Verbindung  mit  dem  Centralinstitut  gesetzt
seien.  Ein  solches  Netz  über  ein  ganzes  Land  gespannt,  wird  schwerlich
einigermaassen  wichtige  Thatsachen  der  Aufmerksamkeit  derjenigen,  die  sie
zu  constatiren  berufen  sind,  entgehen  lassen,  und  wird  dazu  dienen,  die
grossen  statistischen  Aufnahmen  volksthümlicher  zu  machen,  welche  beim
Publikum  fast  immer  Besorgnisse  wecken  und  zuweilen  sogar  Widerstand
finden.  Es  ist  andererseits  zu  wünschen,  dass  die  Centralinstitute  der  verschiedenen
  Länder  sich  mit  einander  in  Verbindung  setzen,  und  ihre  Publicationen
  so  wie  die  Tabellenschemate  austauschen,  die  man  zur  Erhebung  °),
Ordnung  und  Resumirung  der  statistischen  Daten  gebraucht.

Congresse  *),  welche  die  Abgesandten  der  Centralinstitute  der  in  der

 

1)  Berichterstatter:  Hr.  Joseph  Garnier  aus  Paris.

2)  Siehe  die  Erklärung  hievon  oben  S.  668.

3)  Eine  wesentliche  Verbesserung  der  ursprünglichen  Fassung  des  Programms:  et  des
modeles  des  tableaux  employes  pour  classer  et  resumer  les  documents  qu’elles  recueillent.

4)  %.  Heuschliny  lässt  in  seiner  vorläufgen  Redaction  (Journal  des  Econ.  I.  c.  93)
stellen  Ces  Congres  etc.  Da  jedoch  der  vorangehende  Satz  des  Programms:  Ces  modeles
eux  m&amp;amp;mes  apres  avoir  etudies,  devraient  ätre  soumis  a  un  mür  examen  dans  des  congr&amp;amp;s
speciaux  institues  A  cet  eflet  (vgl.  oben  S.  637.  Anm.  1)  weggefallen  ist,  so  muss  68  nun
heissen:  Des  congrös  etc.
        <pb n="687" />
        in  Brüssel.  683

Statistik  am  meisten  vorgeschrittenen  Staaten  zu  vereinigen  hätten,  würden
dieser  Wissenschaft,  die  mehr  als  jede  andere  der  Einheit  in  ihren  Arbeiten
und  einer  Vermittlung  bedarf,  um  zu  vergleichbaren  Ergebnissen  zu  gelangen,
  einen  gleichförmigen  Gang  verschaffen.

In  jedem  Lande  wird  eine  Stelle  dazu  in  Stand  gesetzt,  oder  eine
Person  dazu  bezeichnet  werden,  die  statistischen  Mittheilungen  und  Publicationen
  derjenigen  Staaten,  welche  sich  zum  Zwecke  des  Austausches
und  der  Correspondens  in  Verbindung  gesetzt  haben,  einerseils  in  Empfang
  zu  nehmen  und  andererseits  auf  dem  sichersten,  raschesten  und
billigsten  Wege  zu  versenden  ').  |

Das  Bulletin  der  belgischen  Centralcommission  ıcird  alljährlich  eine
Liste  von  Mittheilungen,  Documenten  und  Publicationen  veröffentlichen,  die
sich  auf  Statistik  besiehen  und  den  Gegenstand  des  erwähnten  Auslausches
bilden  können.

Der  Congress  spricht  den  Wunsch  aus,  dass  die  stalistischen  Veröffentlichungen,
  besonders  in  ihren  nützlichsten  Theilen  zugänglicher  gemacht
  werden  möchlen,  d.  h.  dass  mun  soviel  möglich  zu  niedrigerem
Preise  die  allgemeinen  Tabellen  mit  dem  sie  erklärenden  Texte  herausgebe
  ?).

Frage  2,  Allgemeine  Volkszählungen.
[A.  Volkszählung.  ?]

I.  Es  sollen  die  Volkszählungen  namentlich  vorgenommen  und  auf  das
Princip  der  thatsächlichen  Bevölkerung  gegründet  werden.  Nichtsdestoweniger
kann  besondere  Auskunft  verlangt  werden,  um  je  nach  Umständen  die
rechtliche  Bevölkerung  zu  ermitteln  ?).

_1.  Die  Zählungen  werden  in  mindestens  zehnjährigen  Perioden  stattfinden,
  und  je  im  Monat  December  vorgenommen  werden  °).

4)  Vgl.  oben  S.  669.  Welches  dieser  Weg  sei,  ob  der  diplomatische,  der  buchhändlerische
  oder  derjenige  directer  Versendung  als  Frachtgut  oder  Postpaket,  darüber  konnte  es
begreiflicherweise  bei  der  Verschiedenheit  der  Verhältnisse  in  verschiedenen  Ländern  zu
keinem  festen  Beschluss  kommen  ;  die  Meinungen  gingen  sehr  auseinander.

2)  Graf  Arrivubene  hatte  zunächst  beantragt,  es  sollten  überall  ausser  den  theuern
und  grossen  Ausgaben  der  statist.  Regierungspublicationen  compactere  und  wohlleilere  veranstaltet
  werden.  Nachdem  ihm  entgegengehalten  worden,  dass  zweite  Ausgaben  grosse
Kosten  hervorrufen,  auch  zu  Druckfehlern  Anlass  geben  würden  und  ein  kleineres  Format
zu  wählen  oft  nicht  angehe  —  während  andrerseits  der  blosse  Abzug  der  übersichtlichen
Einleitungen  und  der  allgemeinen  Tabellen  der  grösseren  Publicationen  in  mehr
Exemplaren  dem  Bedürfnisse  des  Auslandes  und  des  Publicums  genüge  und  ihm  jetzt  schon
zum  Theil  (in  England  und  Belgien)  zweckmässig  entgegenkomme,  vereinigte  man  sich
zu  dem  entsprechenden  Beschlusse.  Vgl.  Bulletin  de  la  commission  centrale  III,  81.

3)  Berichterstatter:  Hr.  Joseph  Garnier  aus  Paris.

4)  Vgl.  über  den  Unterschied  der  Population  de  fait  und  de  droit:  diese  Zeitschrift
IV  (1847),  395,  416,  419.

5)  Das  Programm  hatte  kein:  au  moins,  und  lautete  am  Schluss:  le  premier  (sc.  recensement)
  etant  fixe  a  la  date  du  31  Dec.  1860.  Eine  solche  Periodisirung  der  Zählungen
mit  gleichem  Antritt  und  Fortschritt  wäre  gewiss  etwas  sehr  Wünschenswerthes;  allein  es
wurde  in  der  Section  geltend  gemacht,  dass  sie  fast  unmöglich  sei,  da  z.  B.  im  Zollverein
        <pb n="688" />
        684  Der  statistische  Congress

I.  Für  jede  Familie  oder  Haushaltung  ist  ein  besonderer  Aufnahmezettel

  zu  verwenden.  |
IV.  Specialagenten  mit  dem  Auftrage,  diese  Zettel  auszutheilen  und

wieder  einzusammeln,  haben  darüber  zu  wachen,  dass  sie  genau  ausgefüllt
werden,  oder  selbst  sie  nach  den  ihnen  gemachten  Angaben  auszufüllen.

V.  Die  Volkszählungen  umfassen  :

a.  Namen  und  Vornamen;  Alter;  Geburtsort;  Sprache;  Religion;
Civilstand;  Gewerbe  oder  Beruf;  Aufenthalt  in  der  Gemeinde,  und  zwar
fester  oder  gewöhnlicher,  vorübergehender  oder  momentaner,  und  blosser
Aufenthalt  auf  der  Durchreise  !);  Kinder,  welche  öfentlichen  vder  Privatunterricht
  empfangen  2);  Anzahl  der  Stockwerke  der  Häuser  und  Anzahl
der  Gemächer,  welche  von  jeder  Familie  bewohnt  werden;  Gärten  an  den

Häusern  °).
b.  Auffallende  Krankheiten  und  Gebrechen:  Blinde;  Taubstumme,  Irre,
zu  Hause  und  in  öffentlichen  oder  Privatanstalten  versorgte;  Cretinen  ?),
VI.  Die  Daten  der  Volkszählung  sollten  überall  nach  gleichmäsje

  dreijährige  Zählungen  grundgesetzlich  sind,  in  Oestreich  aber,  wo  die  Aushebungen
nach  deın  Ergebniss  der  Zählungen  erfolgen,  diese  wenigstens  alle  8  Jahre,  als  der  Dienstzeit
  der  Truppen  erneuert  werden  müssen  (?  X.  Heuschling  im  Journal  des  Econ.  1.  c.  94).

4)  Man  wird  annehmen  mü  sen,  dass  diese  aus  dem  belgischen  Uraufnahmsschema  in
das  Programm  hineingetragenen  Unterschiede  in  dem  Sinne  verstanden  sind,  welcher  ihnen
bei  der  belgischen  Zählung  vom  15  Oct.  1816  beigelegt  worden.  Vgl.  diese  Zeitschrift
JV  1817),  394.

2)  In  diesem  Punkte  sind  die  Rubriken  des  belgischen  Uraufnahmezettels:  qui  recoirent
Pinstruction  primaire,  moyenne  ou  superieure  bes.itigt  und  durch  die  im  Text  ange-"gebenen
  ersetzt  worden.

3)  Gestrichen  hat  man  bei  a  ohne  etwas  andres  an  die  Stelle  zu  setzen:  familles  ou
personnes  secourues.  par  le  bureau  de  bienfuisance  ;  assurance  contre  l’incendie  ,  beides
im  belgischen  Uraufnahmszettel  enthaltene  Punkte.  Hauptgründe  waren:  die  Unterstützungen
  scien  oft  nur  augenblicklich;  die  Angaben  über  Brandversicherung  selır  ungenau  dder
müsste  man  um  sie  genau  zu  erhalten  näher  bezeichnen,  ob  Mobiliar-  oder  Immobiliarversicherung
  gemeint  sei,  welche  Art  von  Mobiliarversicherung,  ob  der  Eınte  wie  auf  dem
Lande,  oder  des  Hausgeräths  wie  häufig  in  der  Stadt,  endlich  ob  es  sich  von  Assecuranzen
auf  Unternehmungsgewinn  oder  nach  dem  Princip  der  Gegenseitigkeit  handele.  Diese
allerdings  wertlivollen  Daten  lassen  sich  aber  nicht  nebenher  bei  der  Volkszählung  eiheben.
Mit  dieser  Ansicht  drang  Horace  Say,  unterstützt  von  Kamon  de  la  Sagra,  gegen  Gf.  Arrivabene
  miltelst  Abstimmung  in  der  allgemeinen  Sitzung  durch.  In  Belgien  und  Sachsen
hat  man  übrigens  die  Aufnahme  der  Versicherungsverhältnisse  der  allgemeinen  Volkszählung
  einverleibt.

4)  Bei  b.  sind  eine  ganze  Reihe  von  Punkten  gestrichen  worden,  nämlich:  borgnes,
indiridus  alteints  du  goiire,  affliges  d’une  devialion  de  la  colonne  verielrale,  de  la  perte
d’un  bras,  d’une  jambe  ,  pieds  bots  ‚aulres  maladies  ou  infirmiles  apparentes.  Man  de.
battirte  in  der  allg.  Sitzung  über  die  Beibehaltung  der  Kröpfe  und  Abweichungen  der
Rückenwirbelsäule.  Gegen  die  Vertheidiger  bemerkte  Garnier:  es  handle  sich  nicht  davon,
ob  es  für  den  Fortschritt  der  Mediein  wichtig  sei,  die  Daten  über  die  Kröpfe  zu  besitzen,
sondern  ob  man  sie  bekommen  könne,  indem  man  bei  der  Volkszählung  z.  B.  frage,  ob
ein  Mann  unter  seiner  Cravate  nicht  elwa  einen  Kropf  habe,  und  Horace  Say  meinte,
Abweichungen  der  Rückenwirbelsäule  seien  eine  sehr  delicate  Frage,  und  es  würde  vielleicht
  die  schönere  Hälfte  des  menschlichen  Geschlerhtes  ein  wenig  in  unserer  Bewunderung
sinken,  wenn  man  sie  alle  ermitleltee  Der  Durchstrich  wurde  dann  genehmigt,  wie  ihn
die  Seclion  vorgeschlagen  halte.
        <pb n="689" />
        in  Brüssel,  685

sigen  Formularen  resumirt  werden,  um  sie  unter  einander  vergleichbar  zu
machen.
[B.]  Bevölkerungsregister  !).

VIL  Es  ist  unerlässlich,  dass  in  jeder  Gemeinde  ein  Bevölkerungsregister
  geführt  werde  ?).  Jede  Haushaltung  wird  eine  Seite  desselben  einnehmen.
  Die  ersten  Einschreibungen  sind  nach  den  Daten  zu  machen,
welche  eine  allgemeine  Volkszählung  geliefert  hat,  und  successiv  in  geordneler
  Reihenfolge  alle  Veränderungen  einzutragen,  die  im  Personal  der  Haushaltungen
  vor  sich  gehen.  Administrative  ?)  Maassregeln  werden  die  Ermittelung
  der  Wohnsitzveränderungen  sichern,  damit  zwischen  den  Streichungen
  und  den  neuen  Einträgen  vollkommene  Uebereinstimmung  herrsche,

[C.]  Bewegung  des  Civilstandes.°)

VII.  Die  Bewegung  des  Civilstandes  wird  jährlich  ermittelt.  Sie
begreift

a.  die  Geburten  mit  Angabe  des  Alters  der  Eltern);  die  Zwillinge;
die  Todtgebornen,  alle  diese  unterschieden  nach  dem  Geschlecht,  und  in
eheliche  und  uneheliche;  die  Todesfälle;  die  Ehen  und  die  Scheidungen  —
Alles  nach  Monaten.

b.  Die  Todesfälle  nach  [dem  Geschlecht]  6),  dem  Alter  und  dem  Monat,
mit  Unterscheidung  der  gestorbenen  Kinder  in  eheliche  und  uneheliche  bis
sum  Alter  von  3  Jahren  ?).

 

 

4)  Berichterstatter  über  B.,  C.  und  D.  Hr.  Achile  Guillurd  aus  Paris  Sein  Bericht
war  unseres  Eraclıtens  der  beste  von  allen,  indem  er  nicht  bloss  klar  die  Beschlüsse  hervortreten
  liess,  sondern  in  Kürze  die  ganze  Debatle  in  der  Seclion  mit  Nennung  der
Namen  zur  Kunde  der  allgemeinen  Versammlung  brachte.

2)  Mehrere  Mitglieder  halten  die  Durchführbarkeit  dieser  Maassregel  bezweifelt.
Juurn.  des  Econ.  I.  c.  95.  In  der  Section  hatte  Hr.  v.  Baumhauer  jedoch  hervorgehohen,
  dass  nachdem  die  Einführung  derselben  im  J.  1850,  und  zwar  so,  dass  neben  den
Registern  der  ansässigen  Bevölkerung  noch  besondere  lür  die  nicht  ansässige  geführt  werden,
  anfänglich  in  Holland  auf  vielen  Widerstand  gestossen  sei,  sie  nun,  besonders  in
Folge  jährlicher  Inspectionen  durch  k.  Commissäre,  olıne  Schwierigkeit  und  regelmässig
im  Gange  sei.

3,  Mesures  de  police  —  sagte  das  Programm.

4)  Mouvement  de  l’etat  civil  heisst  es.  Bewegung  der  Bevölkerung  wäre  zu  weit,
weil  es  auch  die  Ein-  und  Auswanderungen  umfassen  würde,  die  hier  nicht  vorkommen.
So  lasse  ich  denn  auch  im  Deutschen  obwohl  ungern  diese  undeutsche  Rubrik.

5)  Auf  Bergsöes  Antrag  in  der  Seclion,  damit  man  sehen  könne,  in  welchem  Jalıre
das  Weib  in  den  verschiedenen  Ländern  anlange  und  aulhöre  Mutter  zu  werden,  und
welches  die  fruchtbarste  Periode  seines  Lebens  sei.  Man  kann  linzufügen,  damit  man
dem  nälıer  komme  zu  erfahren,  welchen  Einfluss  auf  Zahl  und  Geschlecht  der  Kinder  das
respective  Alter  der  Eltern  ausübt.  \Vobei  freilich  der  Missstand  wallet,  dass  man  nur
die  lebenden,  nicht  die  verstorbenen  Kinder  kennen  lernt.

6)  Dieser  Beisalz  steht  nicht  in  der  von  Gwillard  als  Beschluss  der  Section  mitgetheilten
und  vom  Congress  angenommenen  Redaction.  Allein  es  ist  ohne  Zweilel  bloss  eine  Auslassung
  aus  Versehen.  Im  Programm  hiess  es  nämlich  allerdings  an  dieser  Stelle  auch
nur:  les  deces  par  dge  et  par  mois;  allein  weiter  unten  kam  dann  der  Satz:  Le  Lableau
des  deces  par  äge  indiquera  oufre  le  se.re  l’etat  civil  des  personnes.  Nun  hal  man  nach
Guillard  (Moniteur  p.  3269)  diesen  Satz  gestrichen  und  den  Civilstand  bei  c.  eingefügt;
aber  das  Geschlecht  bei  b.  einzuschieben  hat  man  lediglich  vergessen.

7)  Auf  Legoyts  Antrag  in  der  Section.  Engel  wünschte  bis  zu  6  Jahren,  wie  die
        <pb n="690" />
        686  Der  statistische  Congress

c.  Die  Todesfälle  nach  Krankheiten  und  nach  Monaten,  so  dass  ausschliesslich!)
  von  Aerzten  die  Angabe  der  Krankheit,  welche  den  T'od
herbeigeführt  hat,  gefordert  ?2)  und  Gewerbe  oder  Beruf),  sowie  Civilstand
des  Gestorbenen  beigefügt  wird”).

d.  Die  Ehen,  mit  Unterscheidung  des  Alters,  des  Civilstands  und  des
Gewerbes  [oder  Berufs]  der  Getrauten,  und  unter  Angabe  der  durch  die
Ehe  legitimirten  Kinder  °).

In  Betreff  einzelner  Kategorieen  sind  überdiess  folgende  Regeln  zu
beobachten:

Neben  der  Anzahl  der  natürlichen  Kinder  wird  man  die  der  anerkannten
  und  der  legitimirten  angeben  ®).

Bei  den  Todigebornen  sind  die  vor,  während  und  unmittelbar  nach  der
Niederkunft  gestorbenen  Kinder  zu  unterscheiden  ?).

sächsischen  Tabellen  es  haben;  allein  man  bemerkte,  dass  nach  Verfluss  des  ersten,  und
namentlich  zweiten  und  dritten  Jahres  von  den  unehelichen  Kindern  nur  noch  die  kräftigsten
  am  Leben  sind,  und  dass  eine  Fortführung  der  Unterscheidung  daher  nichts  mehr
nütze.  »

4)  Auf  Antrag  des  Dr.  Sauveur,

2)  Legoyt  berichtete  in  der  Section,  wie  die  frz.  Regierung  mittelst  Anordnung  versiegelter
  Einsendung  der  Krankheilsbezeichnung  durch  die  Aerzte  an  den  Maire  der  Indiscretion
  der  Subalternen  entgegen  zu  treten  denke;  Ir.  Farr,  dass  in  London  die
Todesursachen  von  den  Aerzten  in  die  dazu  bestimmten  Büchlein  mit  solchem  Eiler  .eingetragen
  werden,  dass  bei  wöchentlich  4000  Todesfällen,  kaum  140  Einträge  fehlen;  Marc
d’Espine  rühmte  das  im  Text  erwähnte  System  aus  langjähriger  Erfahrung  als  segensreich.
Um  Irrthum  und  Leichtsinn  zu  controliren  wird  seit  45  Jahren  in  Genf  nach  der  Notiz
des  behandelnden  Arztes  eine  zweite  des  visilirenden  Arztes  der  die  Verwandten  befragt
verlangt,  welche  beide  an  den  Gesundheitsrath  gehen,  worauf  Marc  d’Espine  sie  genau
prüft,  die  Widersprüche  durch  Belragung  der  beiden  Aerzte  aufzuhellen  sucht  und  nur
die  als  zuverlässig  erkannten  Notizen  in  seine  Berechnungen  und  Ergebnisse  aufnimmt.

3)  Auf  Antrag  Lord  Ebringtons.

4)  Farr  wünschte  ohne  Erfolg,  dass  die  Dauer  der  Krankheit  beigefügt  werde.

5)  Zusätze  von  Legoyt  und  Lord  Ebrington.

6)  Bergsöe  bemerkte:  man  müsse  namentlich  auch  das  Verhältniss  der  unehelichen
Geburten  zu  der  Zahl  der  ledigen  Weiber  im  fruchtbaren  Alter  ermitteln.  In  Dänemark
ist  es  geschehen.  Statistisk  Tabelvaerk,  Ny  Raekke,  Förste  Bind  (1850)  p.  LXIX.

f)  Angenommen,  obwohl  Legoyt  in  der  Section  erwähnt  hatie,  dass  diese  in  Frankreich
  versuchte  Unterscheidung  wieder  unterdrückt  worden  sei,  weil  sie  zu  bedenklichen
Erbschafisfragen  Anlass  gegeben  habe.  Es  gebe  Länder,  hiess  es  andrerseits,  wo  die
Gesetzgebung  diese  Folge  nicht  befürchten  lasse,  da  sie  jedes  vor  der  Meldung  und  Einschreibung
  in  die  Civilstandsregister  gestorbene  Kind  für  rechtlich  todtgeboren  erkläre,
Marc  d’Espine  bemerkt  in  seinem  autographirten  Rapport  au  Conseil  de  sgnte  du  cunton
de  Geneve  et  aux  societes  medicales  de  la  Suisse  (Geneve,  Berne  et  Zurich)  über  den
Congress  zu  dem.sie  ihn  delegirt  hatten  (d.  d.  42  Oct.  43  p.  4.):  diese  Unterscheidung  sei
zwar  Mehreren  absurd  vorgekommen,  da  die  T'odtgebornen  die  nach  der  Entbindung  gestorben,,
  keine  Todtgeborne  seien.  Er  habe  aber  lebhaft  die  Beibehaltung  dieser  Rubrik
vertheidigt,  weil  man  sonst  Gefahr  laufe,  dass  die  Todtenschauer  solche  Geburten,  die
einige  Minuten  oder  selbst  eine  Stunde  gelebt  einfach  zu  den  Todtgebornen  werfen,  durch
diese  besondere  Rubrik  aber  die  Möglichkeit  gegeben  werde,  die  genaue  Zahl  der  Todtgebornen
  zu  finden,  indem  man  die  in  der  Rubrik  der  nach  der  Entbindung  Todtgebornen
Befindlichen  später  zu  den  lebenden  Geburten  schlage.  Den  Tag  darauf  habe  er  wirklich
in  den  Registern  des  Medecin  verificateur  des  deces  der  Stadt  Brüssel,  Dr.  Verstraeten
        <pb n="691" />
        in  Brüssel,  687

Bei  den  Todesfällen  werden  wie  bei  der  Volkszählung,  die  Tabellen  so
eingerichtet  werden,  dass  sie  das  Alter  im  ersten  Jahre  von  Monat  zu  Monat,
im  zweiten  von  Vierteljahr  zu  Vierteljahr  (15,  18,  21  Monate)  und  für  alle
folgenden  Jahre  nach  dem  Jahr  und  den  Monaten  angeben,  da  die  Bezeichnung
  der  Monate  nothwendig  ist,  um  mit  Sicherheit  die  Classification  der
Todesfälle  nach  Alterskategorieen  vorzunehmen  und  Üebertragungen  von
einer  Kategorie  in  die  andere  zu  verhüten.

[D.  Todesursachen.]

Es  empfiehlt  sich,  eine  gleichförmige  Nomenclatur  der  Todesursachen
festzusetzen,  die  in  allen  Ländern  anwendbar  wäre.  Diese  Nomenclatur,
deren  Wichtigkeit  nicht  verkannt  werden  kann,  wird  den  Gegenstand  weiterer
  Studien  bilden  und  mag  auf  einem  folgenden  Congresse  beschlossen
werden  !).

Frage  3.  Territorium.  Kataster  2),

Es  ist  zu  wünschen,  dass  eine  gleichmässige  Einrichtung  des  Katasters
in  folgender  Weise  überall  stattfinde.
I.  Der  technische  Theil  des  Katasters  begreift:

a.  die  Grenzbestimmung  der  Gemeinde  und  ihre  Eintheilung  in  Sectionen;


b.  die  Triangulirung  ;

c.  die  Arbeiten  der  Vermessung  und  die  Aufnahme  des  Parcellenplans
  in  dem  gewöhnlichen  Maasstabe  von  !/2500,  an  dessen  Stelle  aber  auch
nach  Umständen  ein  Maasstab  von  !/sooo,  "/ı250,  und  selbst  von  4/s0oo  für  Oertlichkeiten,
  welche  im  Allgemeinen  sehr  kleine  Parcellen  haben,  gesetzt  werden
  kann.  Dem  Atlas  der  Parcellenpläne  ist  ein  Uebersichtsblatt  zu  1/5000,
oder  /20,000,  in  der  Regel  aber  zu  !/10,00o  beizugeben  ;

d.  den  Eintrag  in  die  Nachweisungsliste  (tableau  indicatif),  welche
den  Namen  des  Eigenthümers,  die  Culturgattung  und  den  Flächengehalt
jeder  Parcelle  enthält  °).

I.  Der  Antheil  der  Schätzer  besteht  in  folgenden  Operationen  :

a.  Erhebung  der  Pachtzinse  und  Kaufpreise,  so  wie  der  Getreidepreise
  für  einen  Zeitraum  von  15  Jahren  und  Zusammenstellung  derselben
in  eine  Tabelle;

b.  Bestimmung  des  Verpachtungswerthes,  einerseits  nach  den  Pachtzinsen
  und  Getreidepreisen,  andererseits  nach  localen  Erkundigungen,  und
durch  die  Vergleichung  dieser  beiden  Elemente  Ermittelung  eines  gemeinen
Werths  jeder  Gattung  von  Grundstücken  ;

die  drei  Rubriken  durchgeführt  gesehen,  die  dritte  mit  Beifügung  der  Zeit,  wie  lange  die
Kinder  geatlımet,  welche  sich  bei  einzelnen  bis  zu  1/2  Stunde  und  darüber  erstreckte.  _

1)  Siehe  oben  S.  670.

2,  Berichterstatter:  Hr.  d’Avila,  Cortesdeputirter  aus  Lissabon.

3)  Ein  vor  mir  liegendes  Tableuu  indicatif  der  belgischen  Gemeinde  Waterloo  enthält
diese  Elemente  in  der  Reihenfolge  der  Parcellennummern,  und  entspricht  somit  dem,  was
anderswo  Elementar-  oder  Primärkataster  heisst.
        <pb n="692" />
        688  ”  Der  statistische  Congress

c.  Festsetzung  der  Musterstücke  und  des  Werthes  jeder  Culturclasse,
nach  Sectionen  der  Gemeinde;

d.  Anwendung  der  Classirung  auf  jede  Parcelle  und  Einschreibung
ihres  Ertrages  in  die  Nachweisungsliste,

Ill.  Die  Erhaltung  des  Katasters  hat  es  zu  thun

a.  mit  den  Veränderungen  der  Figur  oder  der  Grenzen  der  Parcellen,
die  auf  Ergänzungspläne  zu  verzeichnen  sind,  unabhängig  von  den  Einschreibungen,
  welche  in  die  Ergänzungslisten  !)  geschehen  müssen  ;

b.  mit  der  Veränderung  der  Culturgaltung;

c.  mit  der  Veränderung  des  Eigenthümers;

d.  mit  der  Veränderung  des  Werths  der  Grundstücke  in  den  vom
Geselze  voryesehenen  Ausnahms[ällen  ?).

Es  scheint  unnütz,  in  die  Einzelheiten:  der  Aufnahme  nach  der  Culturart,
die  Details  der  Mutterrolle  und  anderer  Maassregeln,  die  alle  Practiker  kennen,
einzugehen;  was  für  den  Augenblick  am  wichtigsten,  ist  sich  über  die  Hauptgrundsätze
  für  die  Ausführung  des  Katasters,  unter  dem  doppelten  Gesichtspunkte
  der  Topographie  und  des  Werthes  der  Grundstücke,  ohne  Rücksicht
auf  die  Besteurungsfragen,  zu  einigen.

Uebrigens  spricht  der  Congress  den  Wunsch  aus,  dass  bei  der.  Hersiellung
  des  Katasters  folgende  Andeulungen  beachlet  werden  mögen:

1.  Dass  die  Triangulirung  in  Uebereinstimmung  mit  der  allgemeinen
Karle  des  Landes,  wenn  eine  vorhanden  ist,  gemucht  werde;  und  dass
man,  wenn  es  keine  giebt,  mil  der  grossen  Triangulirung  beginne,  und
die  grossen  Dreiecke  derselben  in  kleinere  theile  und  unterabtheile,  um
sie  der  Kalasterkarie  su  Grunde  zu  legen;

2.  dass  die  Einschatgungsarbeilen  unmiltelbur  nach  denjenigen  der  Vermessung
  vorgenommen.  werden  ;

3.  dass  die  Einschätzungsarbeiten  so  eingerichlet  werden,  dass  die
namliche  Ziffer  so  viel  als  möglich  den  nämlichen  Erirag  in  allen  Gemeinden
  bezeichne,  und  die  Gesammiziffer  des  Ertrages  im  Katasier  den
Erirag  des  Grundeigenihums  des  Landes  zur  Zeit  der  Ausführung  des
Katasters  darstelle);

4.  dass  das  Kataster  die  Thatsache  des  Besitzes  conslalire  und  späler
gemäss  den  Regeln  über  die  Verjährung  das  Recht  beweise.  Zu  diesem
  Zicecke  darf  keine  Aenderung  im  Kataster  gestaltet  sein,  die  nicht
durch  authentische  oder  legale  Documente  bewiesen  ist  ?).

1)  Tableaux  indicatils  supplementaires,  Ergänzungsbände  zum  Primär-Kataster..

2)  Zusatz  der  Commission,  weil  der  Satz  in  seiner  Allgemeinheit  missverstanden  werden
könnte,  als  solle  jede  Werthveränderung  eines  Grundstücks  eine  Aenderung  im  Kataster
nach  sich  ziehen,  was  mit  dem  Grundsatze  seiner  Permanenz  ganz  unvereinbar  wäre.

*  3)  Diese  Zusätze  I1—3  sind  durch  Erfahrungen  entgegengesetzien  unzweckmässigen
Verfahrens  in  Italien  und  andern  Ländern  begründet;  Nr.  3  insbesondere  dadurch,  dass
man  in  Frankreich  die  Ziffer  1  in  einer  Gemeinde  für  den  Werth  1U,  in  einer  andern  für  5,
in  einer  dritten  für  den  wirklichen  Werth  1  gebraucht  habe.

4)  Denn  wir  wollen  nicht,  fügte  der  Berichterstatter  der  Section  hinzu:  dass  das
Kataster  nur  ein  fiskalisches  Werkzeug  sei;  wir  wollen,  dass  es  eine  höhere  Bedeutung
        <pb n="693" />
        in  Brüssel.  689

Frage  4.  Auswanderung  ').

Die  Auswanderung  findet  unter  dem  Einflusse  verschiedener  politischer,
religiöser  und  socialer  Ursachen  statt.  In  unsern  Tagen  üben  die  letzteren
den  grössten  Einfluss:  die  Hoffnung,  seinen  Wohlstand  zu  vermehren,  bestimmt
  den  Auswanderer  sein  Vaterland  zu  fliehen  und  sich  in  einem  andern
  Lande  niederzulassen,  um  seine  Lage  zu  verbessern.  Daher  ist  die
Auswanderung  unter  dem  Gesichtspunkte  der  Wirkungen  zu  betrachten,  die
sie  für  den  öconomischen  Zustand  (la  fortune  publique)  des  Mutterlandes  hat,
und  es  ist  diejenige  Auskunft  genau  zu  bezeichnen,  welche  man  bedarf,  um
zur  Kenntniss  dieser  Wirkung  zu  gelangen.

Zu  diesem  Zwecke  sollten  in  allen  Ländern  2)  Auswanderungsregister
gehalten  werden,  in  welche  die,  um  in  einem  fremden  Lande  sich  anzusiedeln
  das  Vaterland  verlassenden  Einwohner  einzuzeichnen  wären.  Die  zu
ermittelnden  Punkte  würden  sein:

Namen  und  Vornamen  der  Auswanderer  ;

Geburtsort  und  -tag;

Religion;

Geschlecht,  Alter  und  Civilstand  ;

Gewerbe  [oder  Beruf];

annähernder  Betrag  der  Hülfsmittel  oder  des  Capitals,  über  das
sie  verfügen;

.  Tag  der  Abreise  aus  der  Gemeinde;

.  Name  des  Landes  der  künftigen  Niederlassung  ;

.  Einschiffungshafen  ;

10.  Ausschiffungshafen  ;

11.  die  allgemeinen,  bekannten  oder  wahrscheinlichen  Ursachen  der

Auswanderung  °).

Pe  napmwn

SS  9  I

habe,  dass  es  das  Inventarium  des  Grundbesitzes  im  Lande,  das  grosse  Buch  werde,  wo.jeder
Grundeigenthümer  den  Titel  seines  Besitzes  Ainde;  dass  es  die  Grundlage  der  Statistik  des
Territoriums  und  der  Landwirthschaft,  des  Unterpfandwesens,  des  Grundcredits,  mit  einem
Worte  aller  Fragen  bilde,  die  das  Grundeigenthum  betreffen.

4)  Berichterstatier:  Hr.  Gachard,  Generalarchivar  zu  Brüssel,  Die  Auswanderungsfrage
  war  in  dem  ursprünglichen,  vom  1  Mai  1852  datirlen  Entwurf  in  zwei  Fragen
gespalten:  Nr.  4:  in  Beziehung  auf  Ursprung,  Zalıl  und  Stand  der  Auswanderer  und
Nr.  12:  in  Beziehung  auf  Ursachen  und  Wirkungen.  Beide  wurden,  auf  v.  Hermann’s
Einwendungen,  bei  Abfassung  des  dehniliven  Programms  in  Nr.  3  verschmolzen,  Heuschling
  im  Journal  des  Econom.  |.  c.  73.  .

2)  Das  Programm  und  der  Antrag  der  Sectian  hatte  hier  das  Verlangen:  dans  chaque
commune  ;  eine  Bestimmung  die  auf  Vorstellung  Horace  Says,  dass  diess  unmöglich  durchzuführen
  sei  «im  Centrum  Frankreichs  gebe  es  Gemeinden,  wo  man  nie  eine  Zeile  hineinschreiben
  würde)  —  fallen  gelassen  wurde.

3)  Das  Programm  sagte:  Les  renseignements  A  demander  sur  chaque  emigrant  com«
pendraient  ..  41°.  le  motif  connu  ou  probable  de  l’emigration.  Diese  Nr.  wollte
die  Section  auf  Antrag  von  Dr.  Bourson  gestrichen  wissen,  weil  ein  solches  Eindringen  in  die
Beweggründe  jedes  Einzelnen  etwas  Inquisilorisches  habe  —  allein  es  wurde  entgegenhalten,
  dass  diess  so  nicht  gemeint  sei,  indem  man  nur  mittelst  der  Gemeindebehörden  die
ihnen  bekannten  Ursachen  erfahren  wolle.  So  ward  dieser  wichtige  Punkt  in  der  Generalsitzung,
  nur  in  einer  allgemeineren  Fassung  Ramons  de  Ja  Sagra,  geieltet,
        <pb n="694" />
        690  Der  statistische  Congress

Ist  von  einer  ganzen  Familie  die  Rede,  die  aus  Kindern  und  jungen  Leuten
unter  21  Jahren  besteht,  welche  kein  ihnen  persönlich  gehöriges  Vermögen
besitzen,  so  genügt  es,  neben  dem  Namen  des  Vaters  den  Betrag  seiner
Hülfsquellen  oder  des  Capitals,  über  das  er  zur  Ansiedelung  der  Familie
verfügen  kann  !),  anzugeben.

In  diesem  Falle  wird  der  Eintrag  mit  dem  Vater  beginnen,  dem  der
Namen  der  Mutter,  wenn  sie  mit  auswandert,  und  der  Kinder  in  der  Reihenfolge
  ihrer  Geburt  sich  anschliessen;  die  übrigen  etwa  zur  Familie  oder  zum
Haushalt  gehörigen  Personen  sind  unter  Angabe  ihres  Verwandtschaftsgrades
hinter  den  Kindern  anzugeben,

Heimlich  auswandernde  Personen  sind  von  Amtswegen:.mit  allen  Notizen,
welche  die  Notorietät  an  die  Hand  geben  kann,  einzuschreiben.

Mit  Hülfe  dieser  in  allen  Ländern  gleichförmig  einzuholenden  Daten
sind  am  Ende  jedes  Jahres  übersichtliche  Tabellen  zusammenzustellen,  aus
welchen  die  Ursachen  ?2)  der  Auswanderung,  ihre  Bedeutung,  die  Zahl
der  dem  Lande  dadurch  entgebenden  Arbeiter  und  Capitalbeträge  sich  ersehen
  lassen.

In  Beziehung  auf  die  Einwanderungen  liesse  sich  ein  ähnlicher  Gang
einschlagen.

Zur  Controle  ist  es  rathsam  in  den  Einschiffungs  -  und  Ausschiffungshäfen
  Register  zu  führen,  welche  enthalten  würden:

für  die  Einschiffungshäfen  —

a)  die  Zahl  der  Auswanderer,  Männer,  Weiber,  Kinder;

b)  das  Vaterland;  -

c)  Zahl,  Tonnengehalt  und  Flagge  der  sie  überführenden  Schiffe;

d)  den  mittleren  Betrag  der  Ueberfahrtskosten  nach  jedem  Bestimmungsorte;


für  die  Ausschiffungshäfen  —

a)  die  Zahl  der  Einwanderer,  Männer,  Weiber,  Kinder  ;

b)  das  Land  dem  sie  angehören;

c)  Zahl,  Tonnengehalt  und  Flagge  der  Schiffe,  welche  sie  übergeführt

  haben;

d)  unterwegs  vorgekommene  Todesfälle  mit  Angabe  des  Geschlechtes,

des  Alters,  des  Gewerbes  [oder  Berufs]  und  der  Art  der  Krankheit  °)  ;

e)  sociale  Stellung  und  wahrscheinliche  Hülfsquellen  der  Einwanderer,

mit  Unterscheidung  ihrer  Beschäftigungen  ?).

4)  Die  Worte  des  Programms:  ainss  que  les  renseignements  relatifs  aus  causes  de
l’emigration  —  müssen  nach  der  nunmehrigen  Fassung  und  Bedeutung  von  Nr.  11  hier
wegfallen.

2)  Im  Antrag  der  Section  waren  hier:  les  causes  ausgeschieden  ;  nach  dem  Beschlus;e
des  Congresses  müssen  sie  wieder  eingeschoben  werden,

3)  Zusatz  der  Section  vom  Congress  genehmigt.

4)  Das  Programm  hatte:  en  distinguant  les  cultivateurs,  les  nuvriers  ou  artisans  et
es  individus  appartenant  aux  professions  dites  liberales.  Diess  ist  verworfen,  man  will
        <pb n="695" />
        in  Brüssel,  691

Zweite  Section.

Die  allgemeine  Statistik  der  Arbeit  ist  in  vier  Classen  zu  theilen!)  ;
A.  Statistik  des  landwirthschaftlichen  Gewerbes  oder  des  Ackerbaues.
B.  Statistik  des  Bergbau-  und  Hüttengewerbes.

C.  Statistik  des  Manufacturgewerbes.

D.  Statistik  des  Handelsgewerbes  oder  des  Handels.

Frage  5.  A.  Statistik  des  landwirthschaftlichen  Gewerbes  oder  des  Ackerbaus  2).

I.  Zeitpunkt  der  landwirthschaftlichen  Aufnahmen.

Indem  der  Cungress  dem  Urtheile  der  verschiedenen  Regierungen  und
statistischen  Commissionen,  welchen  die  einschlagenden  wichtigen  Arbeiten
anverlraul  sind,  die  Wahl  des  Zeitpunktes  der  landwirthschaftllichen  Erhebungen
  überlässt,  spricht  er  den  Wunsch  uus,  es  .möchte,  wenn  thunlich,
dem  leisten  Quurlal  des  Juhres,  den  er  für  den  günstigsten  Augenblick
hält,  der  Vorzug  gegeben  werden  °).

I.  Periodicität?).

Es  scheint,  dass  mun  für  die  landwirthschaftlichen  Aufnahmen  die
nämliche  Erneuerungsperiode,  wie  für  die  Volkszählungen  annehmen  könnte,
vorausgesetzt,  dass  dieselbe  nicht  zu  lang  ist  d.  h.  nicht  über  sehn  °)  Jahre
umfasst.

Ein  anderer  Wunsch  des  Congresses  ist,  dass  die  landwirthschaftalso

  eine  detaillirte  Aufnahme  der  einzelnen  Gewerbe  und  Berufsarten.  Mutatis  mutandis
sind  natürlich  auch  über  die  zu  L.ande  Ein-  und  Auswandernden  ähnliche  Nachrichten
einzuziehen,  wie  Ducpetiaux  bemerkte.

4)  Vgl.  oben  $.  671.

2)  Berichterstatter:  Hr.  Cogels,  Alt-Senator  aus  Antwerpen.

3)  Gegen  diesen  Mehrheitsbeschluss  der  Section  hat  es  an  Einwürfen  nicht  gefehlt.
Es  wurde  namentlich  bemerkt,  dass  diese  Zeit  für  die  Viehzählung  ungünstig  sei,  weil
dann  das  Mastviel  häufig  in  den  Brennereien  aufgestellt,  gegen  Schluss  des  Jahres  auch  ein
Theil  schon  geschlachtet  sei;  der  Sommer  wäre  allerdings  auch  unangemessen,  weil  das
Vieh  zum  Theil  auf  der  Weide  bleibe,  dagegen  das  Frühjahr  der  passendste  Zeitpunkt.

4)  Bei  dieser  Nr.  Il  ist  zwar  von  dem  Berichterstatter  Coge/s  ausdrücklich  bemerkt,
die  Section  habe  die  Motive  des  Programms,  wie  den  darauf  gebauten  Schlussatz  angenommen;
  da  es  jedoch  im  Moniteur  p.  3266  von  der  allg.  Versammlung  heisst:  des  conclusions
du  rapport  sont  mises  aux  voix  et  adoptees  —  so  geben  wir  die  Motive  nur  im  Auszug
in  dieser  Note.  Sie  gehen  dahin:  dass  wenn  jedes  Land  als  ein  grosses  Gut  betrachtet
werden  könnte,  das  in  gleiche  Schläge  eingetheilt  mit  der  nämlichen  Fruchtfolge  bewirthschaftet
  würde,  die  Aufnahmen  jedes  letzte  Jahr  der  Fruchtfolgenreihe  wiederholt  werden
müssten.  Allein  da  in  Wirklichkeit  nicht  das  kleinste  Land  gleich  wirthschafte,  so  sei  die
Erneurungsfrage  nach  Art  und  Zeit  verschieden  zu  beantworten,  und  müsse  insbesondere
bei  raschen  Veränderungen  in  der  Art  des  Betriebs  und  in  der  Production  die  Erneuerung
häufiger  erfolgen,  als  wo  beides  stationär  oder  in  langsamem  Fortschreiten  begriffen  sei.
Man  kommt  hiernach  nur  dazu  suszusprechen,  dass  im  Allgemeinen  nicht  zu  lange  Zeit
ohne  Erneuerung  vorübergehen  zu  lassen  sei,  wobei  man  sich  an  die  Periode  der  Volkszählung
  als  etwas  Gegebenes  anschliesst.

5)  Das  Programm  hatte  15  Jahre.  Uebrigens  hob  der  Berichterstaiter  der  Section
hervor,  dass  für  jährliche  Aufnahmen  einiger  landwirthschaftlicher  Hauptpunkte  eine
beachtenswerthe  Stimme  in  der  Section  laut  geworden,  und  dass  sie  namentlich  zu  Gewinnung
  walırer  Durchschnitte  fast  unentbehrlich  seien.
        <pb n="696" />
        692  Der  statistische  Congress

liche  Erhebung  soviel  möglich  in  einer  gemeinschafllichen  Operation  mit  der
Volkssählung  vorgenommen  werde  (coincide).

Er  macht  ferner  die  Bemerkung,  dass  die  Tabellen  zwei  Columnen
enthalten  sollten,  deren  eine  die  Resullate  des  in  I'rage  stehenden  Jahres
der  Aufnaume,  die  andere  das  mittlere  Resultat  der,  swischen  der  leisten
landwirthschaftlichen  Erhebung  und  der  eben  im  Werke  befindlichen,  liegenden
  Jahre  angeben  würde.

II.  Art  der  Ausführung.

Die  landwirthschaftlichen  Aufnahmen  können  wie  die  Volkszählungen
nur  in  dem  Maasse  glaubwürdige  Ergebnisse  liefern,  als  sie  so  eingerichtet
werden,  dass  sic!)  an  Ort  und  Stelle  selbst,  und  mit  Hülfe  zuverlässiger
und  intelligenter  Agenten  alle  diejenigen  Thatsachen  constatiren,  welche  sie
zu  erheben  bestimmt  sind  ?).  ,

IV.  Zu  erhebende  Daten.

Da  die  landwirthschaftlichen  Aufnahmen  zum  Zwecke  haben,  eine  vollständige
  Kenntniss  der  Lage,  der  Verfahrungsweisen  und  der  Ergebnisse  des
landwirthschaftlichen  Gewerbes  eines  Landes  zu  einer  bestimmten  Zeit  zu
begründen,  so  ist  es  wichtig,  dass  sie  alle  Thatsachen  umfassen,  die  aus
diesen  verschiedenen  Gesichtspunkten  nothwendig  sind,  um  sich  ein  Urtheil
bilden  zu  können  °).

Frage  6.  Statistik  des  Berg-  und  Hüttenwesens  und  der  Manufacturindustrie  ?).

[B.  u.  C.]  Bei  diesen  beiden  Industriezweigen  sind  durchweg
zu  erheben:
1.  die  Zahl  der  Etablissements;
2.  die  angewandte  mechanische  Kraft,  insbesondere  ob  Dampf,  Wasser,
  Wind;
3.  das  Betriebsmaterial  [Maschinen  und  sonstige  Arbeilsmillel]°)  ;

4)  Hier  stand  im  Programme  un  &amp;amp;  un;  es  ist  weggefallen,  weil  es  in  einzelnen  Fällen
zweckmässiger  sein  könnte,  nicht  so  sehr  ins  Einzelne  zu  gehen  und  mehrere  vereinigte
kleine  Culturen  in  Bausch  und  Bogen  zu  nehmen.

2)  An  dieser  Stelle  schrieb  nun  ins  Einzelne  gehend  das  Programm  die  Befolgung  der
bei  der  landwirthschaftlichen  Aufnahme  in  Belgien  im  J.  1846  angewendeien  Methode  vor
(vgl.  oben  $.  672,  Ann.  1).

3)  Vgl.  oben  Abschnitt  Ill,  S.  673.  Uebrigens  giebt  Frhr.  von  Reden  selbst  (in  der
Frankfurter  Postzeitung  vom  5  Oct.  d.  J.)  abweichend  von  dem  Moniteur  belge,  an,  sein
ins  Protokoll  aufgenommener  Antrag  sei  gewesen:  als  Minimum  jener  Grundlagen  zu  bezeichnen
  1)  den  Umfang  der  Bodenfläche;  2)  dieArt  und  den  Mengeertrag  ihrer  Benutzung;
3)  den  Geldwerth  ihrer  Erzeugnisse;  4)  die  Zahl  und  einige  wichtigste  Verhältnisse  der
landwirthschaftlichen  Arbeiten  ;  5)  die  Hausthierzählung.

4)  Berichterstatter  für  [B.u.  C]  und  C  Horace  Say  aus  Paris;  für  B.  Hr.  Deineufoour,
Ingenieur  des  mines  und  Mitglied  der  Handelskammer  von  Bergen.

5)  Was  diese  Rubrik  betrifft,  so  stand  sie  nicht  als  besondere  Nummer  im  Programm,
und  in  dem  Berichte  von  Horace  Say  ist  auch  nur  beiläußg  bemerkt,  dass  die  zweite
Section  le  materiel  industriel  unter  die  zu  erfragenden  Punkte  aufgenommen  habe;  allein
diess  ist  ganz  bestimmt  gesagt  (vgl.  auch  Heuschling  im  Journal  des  Econ.  1.  c.  p.  100)
und  im  Einzelnen  enthielt  auch  das  Programm  beispielsweise:  Zahl  der  Spindeln,  der
Webstühle,  der  Schmiedeessen  und  anderer  „instrumens  ou  agens  du  travail“.
        <pb n="697" />
        in  Brüssel.  693

4.  die  Zahl  der  Arbeiter;

3.  der  gewöhnliche  Lohn;  die  Zahl  der  Arbeiter,  welche  ihn  erhalten;
  die  Zahl  der  Arbeiter,  welche  einen  höheren  oder  niedrigeren
  Lohn  erhalten  ;

6.  die  Bedürfnisse  (conditions  d’existence)  der  Arbeiter.

Die  Arbeiter  müssen  nach  den  drei  Kategorieen:  Männer,  Weiber,  Kinder
  unter  16  Jahren  unterschieden  sein.  Die  nämliche  Unterscheidung  ist
bei  den  Löhnen  und  den  Becürfrissen  zu  machen.  Bei  den  Kindern  ist
auch  die  Zahl  der  als  Lehrlinge  engagirten  und  sind  die  Bedingungen  der
Lehrlingschaft  anzugeben.

B.  Statistik  des  Berg-  und  Hüttenwesens,

Bei  allen  Zweigen  des  Berg-  und  Hüttenwesens  kommt  zu  den  [6]  allgemeinen,
  die  Production  betreffenden  Punkten  hinzu

7.  die  Menge  der  Erzeugnisse.

Diese  Zweige  sind:

a)  Gewinnung  von  Brennstoffen  (Steinkohlen,  Braunkohlen,  Torf).

Neben  der  Zahl  der  Etublissements  [1]  sind  hier  besonders  auszuheben:
Schachte;  Tiefe  derselben  !);  Mächtigkeit  der  Schichten;  Qualität.

Bei  den  Maschinen  [3]  sind  die  Einrichtungen  zum  Ausbringen  des  Erzeugnisses,
  zum  Auspumpen  des  Wassers  und  zur  Lüftung  anzuführen.

b)  Gewinnung  von  Erzen  ?).

Die  Schachte  [oder  offnen  Gruben  5]  und  alle  übrigen  Punkte  sollen
soviel  möglich  nach  der  Gattung  des  Erzes  unterschieden  werden,  also  Eisen,
Kupfer,  Blei,  Galmei  u.  s.  w.

_  ce)  Verarbeitung  der  Erze  in  allen  Abstufungen  °).

Die  Etablissements  sind  soviel  möglich  nach  der  Gattung  des  erzeugten
oder  in  Arbeit  genommenen  Metalls  zu  classificiren  (Robeisen,  Schmiedeeisen,
  Kupfer,  Blei,  Zink  u.  s.  w.).

Die  Angabe  der  hauptsächlichsten  Bearbeitungsmittel  und  Werkzeuge
  [3]  betrifft  hier  z.  B.  Hochöfen,  Cokeöfen,.  Puddelöfen,  Walzwerke,
Schmieden,  Giessereien  u.  dgl.

Was  die  Menge  der  Erzeugnisse  angeht  [7],  so  ist  die  Production  in
grossen  Abtheilungen  wiederzugeben:  rohes  und  verarbeitetes  Metall,  weisses
Roheisen  zum  Frischen,  Formenguss  5),  Stangeneisen,  Schienen,  Bleche,  Maschinen
  und  Maschinentheile,  gusseiserne  Waaren,  Blei  in  Blöcken,  gewalztes
  Blei,  rohes  und  verarbeitetes  Zink  u.  8.  w.

4)  Dass  bier  die  Ausdrücke  Sieges  d’esploitation  oder  ezploitations  bei  prolondeur
des  exploitations  mit  puits  gleichbedeutend  zu  nehmen  sind,  ergiebt  sich  aus  der  Statistik
des  belgischen  Berg-  und  Hüllenwesens,  deren  Tabellen  hier  zu  Grunde  gelegt  worden.
Mines,  usines  mineralogiques,  machines  a  vapeur.  Rapport  au  roi.  Bruxelles  18412.  4.
p.  XVill,  XXVI.

2)  Extraction  des  minerais  statt  wie  im  Programm:  Mines  'metalliques.  Das  Programm
  hat  hier  unter  20  den  sehr  vagen  Ausdruck:  nature  de  l’ezploitation.

3)  Vgl.  Mines,  usines  elc.  p.  LX.

4)  Traitement  des  minsrais  @  tous  les  degrös  stalk  Industrie  mindralurgique.

5)  Fonte  d’alinage,  de  moulage.
        <pb n="698" />
        694  Der  statistische  Congress

d)  Steinsalabergwerke  und  Salzsquellen.
e)  Steinbrüche,  Lehm-  und  Sandgruben  u.  8.  w.

C.  Statistik  der  Manufacturindustrie,

Der  Congress  nimmt  zwei  grosse  Abtheilungen  an:

a)  Industrie  der  Gewerbe.

Hier  sind  die  Etablissements  nach  der  Gattung  des  verarbeiteten  Stoffs
(Hanf  und  Flachs,  Baumwolle,  Wolle,  Seide)  zu  unterscheiden  und  die
verschiedenen  Theilungen  der  Arbeit  sind  anzugeben  ,  (Spinnerei  ,  Weberei,
Färberei,  Druckerei).

Bei  den  Spinnereien  wird  [unter  3]  die  Angabe  der  in  Thätigkeit  befindlichen
  Spindeln;  bei  den  Webereien  die  Anzahl  der  Webstühle,  der  gewöhnlichen
  und  der  Jacquardstüble  erwartet,

b)  Verschiedene  Industrieen,
das  heisst,  die  übrigen  Hauptgewerbszweige  jeden  Landes  1).

Zur  Ergänzung  sind  endlich  zu  veranstalten.

1.  eine  allgemeine  und  vollständige  Aufnahme  aller  Dampfmaschinen
und  benutzten  Wasserkräfte  im  Lande,  um  die  Summe  der  in  Thätigkeit
befindlichen  mechanischen  Kräfte  abgesehen  von  den  einzelnen  Industriezweigen
  zu  bestimmen;

2.  eine  allgemeine  Zählung  aller  Arbeiter,  ebenfalls  ohne  Beachtung  der
Unterschiede  der  Industriezweige  ?).

Frage  7.  D.  Statistik  des  Handelsgewerbes  oder  des  Handels  3),

a)  Auswärliger  Handel.
I.  Die  Ergebnisse  der  Bewegung  der  Waaren  müssen  gesondert  nach
folgender  Classification  aufgeführt  werden:  \
1.  Allgemeiner  Handel.
2.  Besonderer  Handel.
3.  Durchgang.
4.  Niederlagen.
Ausserdem  müssen  die  Ergebnisse  der  Bewegung  der  Waaren  aber  auch
noch  nach  folgender  Abtheilung  unterschieden  werden:
a)  Ein-  und  Ausfuhr  zu  Lande,  auf  Flüssen  und  Canälen;
b)  Ein  und  Ausfuhr  zur  See;
a)  auf  einheimischen  Schiffen  °),

1)  In  dem  Programm  folgte  nun  der  Satz:  Alle  diese  Angaben  beziehen  sich  auf  die
grosse  Industrie  mit  Ausschluss  des  Handwerks.  Die  Section  und  der  Congress  haben  diesen
Unterschied  verworfen.

2)  Es  erhellt  aus  dem  Berichte  Says  nicht,  ob  diese  beiden  Punkte  (Ill,  1,  2)  in  der
Section  besprochen  worden  sind.

3)  Berichterstatter:  Hr.  Partoes,  Generalsecretär  des  Ministeriums  der  öff.  Arbeiten
in  Brüssel,

4)  Das  Programm  giebt  hiezu  folgende  Erläuterungen  :  der  ullgemeine  Handel  umfasst
alle  Waaren,  welche  ins  Land  ein-  oder  aus  demselben  ausgehen.

Der  besondere  Handel  begreift  nur,  einerseits  die  zur  Verzehrung  oder  Verwendung
        <pb n="699" />
        in  Brüssel.  695

#)  auf  fremden  Schiffen.

II.)  Die  Tabellen  müssen  die  Bezeichnung  des  Landes  enthalten,  von
wo  die  Waaren  kommen  oder  wohin  sie  gesendet  werden.

II.  Sie  müssen  ausserden  enthalten

1:  die  Gesammtmengen  nach  Gewicht,  Maass,  Zahl,  je  nach  den
Fällen,  mit  möglichster  Annäherung  an  gemeinsame  Bezeichnungsarten  dieser
Quantitäten  ;

2.  die  Schätzungsgrundlage,  die  bei  Bestimmung  des  Werths  der
Quantitäten  zur  Anwendung  gekommen.

IV.  Die  Ziffern  der  Mengen  und  der  Werthe  sind  in  ganzen  Zahlen  und
Decimalbrüchen  anzugeben.

Für  die  Werthe  sind  zwei  Columnen  nöthig:  die  eine  zu  Bezeichnung
des  permanenten  officiellen  Wertbhs,  die  andere  zu  Bezeichnung  des  veränderlichen
  Werthes  2).

Bei  den  Gegenständen  der  Einfuhr  ist  der  Werth  mit  Ausschluss  des
Beirages  von  Zoll  und  Accise  aufsunehmen.

V.  Die  Tabellen  müssen  die  Turifirung  und  den  Gesammibeirag  der
erhobenen  Abgaben  angeben.

VI.  Die  Angaben  haben  sich  auf  eine  zwölfmonatliche  Periode  zu  beziehen
  3).

VII  Recapitulirende  Tabellen  sollen  sovielmöglich  die  entsprechenden
Ziffern  früherer  Perioden  mit  heranziehen.

b)  Seeschiffahrt  mit  dem  Ausland  und  mit  den  Colonieen.

Sie  hat  swei  grosse  Abtheilungen  zu  begreifen:  die  Segelschiffahrt,

die  Dampfschiffahrt.

im  Lande  eingeführten  und  Andrerseits  diejenigen  aus  dem  Lande  ausgeführten  Waaren,
welche  das  Erzeugniss  des  Bodens  oder  der  Industrie  des  Landes,  oder  obwohl  ausländisch
doch  mit  den  inländischen  Waaren  vermischt  sind.  Hieraus  folgt,  dass  Waaren,  die  beim
Eingang  in  eine  Niederlage  dirigirt  oder  zum  Transit  declarirt  sind,  vom  besonderen
Handel  ausgeschlossen  bleiben.

Den  Durchgang  bilden  die  Waaren,  welche  das  Land  bloss  durchschneiden.

Die  Entrepöts  umfassen  die  unter  Aufsicht  der  Zoll-  oder  Accisebeamten  niedergelegten
  Waaren,  von  welchen  noch  unbekannt  ist,  ob  sie  schliesslich  aus  dem  Lande  ausgeführt
  oder  zur  Consumtion  in  dasselbe  eingeführt  werden  sollen.

Zur  Noth  kann  es  genügen  anzugeben:

4.  die  Bewegung  oder  den  Betrag  des  allgemeinen  Handels;

2.  diejenige  des  besondern  Handels;  da  aus  der  Differenz  beider  sich  die  Bewegung
oder  Bedeutung  der  vereinigten  Operationen  des  Transits  und  der  Niederlagen  ergiebt.

4)  Die  Nummer  II  des  Programms  ist  hier  ausgefallen:  des  tableauz  doivent  contenir
da  designation  nominative  des  marchandises.

.  2)  Das  Programm  enthält  die  Erläuterung:  Permanenter  Werth  ist,  der  (in  manchen
Ländern)  ausschliesslich  nach  einer  conventionellen  Taxation,  die  vor  mehr  oder  weniger
langer  Zeit  festgestellt  ist  und  unverändert  bleibt,  bestimmt  wird;  veränderlicher  Werth
ist  der  wirkliche,  laufende  Preis,  der  jährlich  nach  den  Marktpreisen  regulirt  wird.  Ersterer
macht  die  Vergleichung  mit  früheren  Jahren  möglich  ,  letzterer  giebt  allein  einen  annähernd
  genauen  Begriff  von  der  Ausdehnung  des  Geschäfts  im  letzten  Jahre.

9  Das  Programm  sagt:  Wünschenswerth  wäre  die  Periode  vom  1  Januar  bis  31  Der.
Da  es  jedoch  Länder  giebt,  in  welchen  das  Finanzjahr  vom  1  Juli  —  30  Juni  geht,  so
an  darauf  nicht  bestanden  werden.

Zeitschr.  für  Staatew.  1853.  4s  Heft.  45
        <pb n="700" />
        696  Der  statistische  Congress

Für  jede  dieser  Abtheilungen  sind  folgende  Punkte  zu  ermitteln:
1.  Zahl  und  Tonnengehalt  der  Gesammtheit  der  eingelaufenen  Schiffe,
ohne  Unterscheidung  der  Länder,  woher  sie  kommen  ;
2.  Zahl  und  Tonnengehalt  der  Gesammtheit  der  ausgelaufenen  Schiffe,
ohne  Unterscheidung  der  Länder,  wohin  sie  gehen  ?).
3.  Zahl  und  Tonnengehalt  der  aus  dem  Auslande?)  eingelaufenen
Schiffe  mit  Angabe  der  Länder,  woher  sie  kommen  ;
4.  Zahl  und  Tonnengehalt  der  nach  dem  Auslande  ausgelaufenen
Schiffe  mit  Angabe  der  Länder,  wohin  sie  gehen;
9.  Zahl  und  Tonnengehalt  der  aus  den  Colonieen  eingelaufenen  Schiffe
mit  Anyabe  der  Colonie,  aus  der  sie  kommen;
6.  Zahl  und  Tonnengehali  der  nach  den  Colonieen  ausgelaufenen
Schiffe  mit  Angabe  der  Colonie,  in  welche  sie  gehen’).
7.  Zahl  und  Tonnengehalt  der  eingelaufenen  Schiffe  nach  deren  Nationalität
  oder  Flagge,  und
8.  ebenso  der  ausgelaufenen  Schiffe  °).
Bei  allen  diese  Angaben  sind  die  Hauptergebnisse  mit  der  doppelten
Unterscheidung
der  einheimischen  und  fremden  Schiffe,
der  Schiffe  in  Ladung  und  in  Ballast  wiederzugeben.
Da  die  Grundlage,  nach  welcher  der  Tonnengehalt  berechnet  wird,
nicht  überall  die  nämliche  ist,  so  ist  die  gebrauchte  näher  zu  bezeichnen.

 

 

4)  Ramon  de  la  Sogra  wollte  diese  beiden  Tabellen  beseitigt  wissen,  weil  sie  sich
aus  den  späteren  construiren  lassen;  man  fand  sie  aber  der  Beibehaltung  werth,  Derselbe
  stellte  den  Antrag,  dass  auch  über  die  in  den  verschiedenen  Häfen  eines  jeden
Landes  ein--und  auslaufenden  Schiffe  Nachweisungen  gegeben  werden  sollten;  Partoes
bemerkte  dagegen,  dieser  Unterschied  sei  nicht  überall  wichtig  z.  B.  nicht  für  Länder,
wo  nur  ein  bedeutender  Hafen  neben  unbedeutenden  Hülfshäfen  sei,  —  auch  in  wichtigen
Seestaaten  zum  Theil  nicht  eingeführt.  Der  Antrag  ward  verworfen.

2)  Dieser  Beisatz,  der  noch  nicht  in  der  Redaction  der  Sectionsbeschlüsse  vorkommt,
die  dem  Congresse  vorgelegt  wurde,  wird  dadurch  nothwendig,  dass  Lord  Ebringtons
Antrag  einer  Unterscheidung  der  Schiffahrt  mit  dem  Ausland  und  mit  den  Colonieen  angenommen
  worden  ist.  Die  Tabellen  4  u.  2  berührt  diesen  Unterschied  nicht;  ihre  Beibehaltung
  ist  aber  nach  Annahme  jener  Unterscheidung  für  die  Specialtabellen,  doppelt  am
Platze.

3)  Diese  in  den  Text  von  mir  aufgenommenen  Rubriken  ergeben  sich  von  selbst  aus
der  Analogie  der  über  die  Schiffahrt  mit  dem  Ausland  gefassten  Beschlüsse.

4,  In  der  Section  hatte  man  geltend  gemacht,  dass  es  für  mehrere  seefahrende  Nationen
  von  Wichtigkeit  wäre,  nicht  nur  zu  wissen,  in  welche  Länder  die  Schiffe  ausund
  von  welchen  sie  einlaufen,  sondern  auch  die  Bewegung  der  Schiffe  zwischen  fremden
Häfen  zu  kennen.  Jetzt  könne  z.  B.  ein  Schiff  von  Holland  oder  England  um  nach
Indien  zu  segeln  auslaufen  und  dann  zwischen  fremden  Häfen  hin-  und  herfahren,  ohne
dass  diess  in  den  Tabellen  des  Mutterlandes  vorkäme.  Es  liesse  sich  aber  hier  nur  helfen,
wenn  es  möglich  wäre,  in  den  verschiedenen  Häfen,  welche  die  Schiffe  berühren,  die
Aufzeichnungen  zu  machen.  Allein  diess  könnte  nur  hinsichtlich  derjenigen  Häfen,  wo
Consuln  sind,  ohne  grosse  Schwierigkeiten  geschehen;  man  hiell  es  daher  für  passend,
den  einzelnen  Regierungen  die  Erledigung  dieses  allerdings  wichtigen  Punktes  anheim«
zustellen.
        <pb n="701" />
        in  Brüssel.  697

In  jedem  Falle  ist  die  Zahl  der  Bemannung  der  Schiffe  anzugeben‘!).

c)  Stand  der  Handelsmarine.

Die  Statistik  der  Handelsmarine  hat  su  jährlicher  Kenntniss  zu  bringen:

l.  Zahl,  Gattung  und  Tonnengehalt

1.  der  vorhandenen  Seeschiffe;

2.  der  im  Laufe  des  Jahrs  neuerbaulen  oder  nationalisirten  Schiffe;

3.  der  verloren  gegangenen,  ins  Ausland  verkauften  oder  aufgehauenen
  Schiffe  ;

I.  die  Zahl  der  jedes  Jahr  enrolirten  Seeleute,  mit  Unterscheidung
der  einheimischen  und  fremden.

Der  Stand  der  Handelsmarine  ist  gesondert  für  die  Dampfmarine  und
für  die  Segelmarine  aufsufussen.

Der  Congress  beschliesst,  dass  in  der  Zwischenzeit  bis  zur  nächsten
Versammlung  ein  Bericht  über  die  in  den  verschiedenen  Ländern  publicirten
  oder  sonst  susammengestellten  Handelstabellen  entworfen  werde,  mit
Beachtung  ihrer  Verschiedenheiten  sowohl  nach  ihrer  Form  als  nach  der
Auskunft,  die  sie  enthalten.  Diese  Arbeit  ist  der  belgischen  Ceniralcommission
  sur  Besorgung  übertragen.

Der  Congress  spricht  überdiess  folgende  Wünsche  aus:

1.  dass  in.  den  statistischen  Tabellen  derjenigen  Länder,  wo  das
melrische  System  nicht  eingeführt  ist,  eime  besondere  Columne  eingefügt
werde,  welche  die  meirische  Reduction  der  Maasse  und  Gewichte  enthalle;

2.  dass  die  Regierungen  sich  nicht  auf  die  Erhebung  der  Verhältnisse
des  ausıärligen  Handels  beschränken,  sondern  alle  Thatsachen  aufnehmen
lassen  mögen,  welche  die  Bewegung  des  inländischen  Handels  .[und  der
inländischen  Schiffahri]  soweit  möglich  kennen  zu  lehren  geeignet  sind;
wohin  namentlich  auch  die  ein-  und  auslaufenden  Schiffe  gehören,  weiche
Küstenschiffuhrt  betreiben  2).

Dritte  Section.

Frage  8.  Einnahmen  und  Ausgaben  der  arbeitenden  Classen  3),

Das  öconomische  Budget  der  arbeitenden  Classen  ist  nach  Einnahmen
und  Ausgaben  aufzunehmen.

 

1)  Lord  Ebrington  wollte  den  Unterschied  von  Jungen  und  Männern  unter  dem
Schiffsvolk  bemerkt  wissen,  weil  ein  altes  englisches  Gesetz  verlange,  dass  eine  bestimmte
Anzahl  Jungen  auf  dem  Schiffe  sei;  die  Amerikaner  kennen  kein  solches  Gesetz  und  haben
daher  melır  Männer  auf  den  Schiffen;  olıne  jene  Unterscheidung  könne  man  die  wirkliche
  Kraft  an  Mannschaft  auf  Schiffen  der  verschiedenen  Nationen  nicht  vergleichen.
Asher  hielt  entgegen,  dass  jenes  englische  Gesetz  mit  den  Resten  der  Navigationsacte
fallen  werde;  Partoss  wendete  die  Unbestimmtheit  des  Begriffs  Schiflsjungen  in  Beziehung
auf  das  Alter  ein  und  der  Antrag  fiel.

2),  Nombre  et  tonnage  des  navires  employees  au  cabolage  kunt  &amp;amp;  l’entree  gu’  ü  la
sortie  stand  im  Programm  bei  der  Schiffahrt  überhaupt  als  Nr.  7.  Man  hielt  aber  in
der  Section  für  besser  zu  sagen:  Jos  navirss  du  cabotage  tant  @  l’entree,  qu’  @  la  soriie,
und  diesen  Punkt  zur  inländischen  Schiffahrt  zu  verweisen.

9)  Berichterstatter:  Hr.  Visschers,  Mitglied  des  Conseil  des  mines  in  Brüssel:

45  *
        <pb n="702" />
        698

Der  statistische  Congress

I.  Einnahmen.

Die  Einnahmen  umfassen

A.  Löhne

des  Hausvaters,
der  Mutter,
der  Kinder.

In  der  Columne  der  Bemerkungen  hat  man  die  mittlere  Zahl  der  Arbeitstage
  mit  Beachtung  der  Tage,  an  weichen  gefeiert  wird,  und  der  todten

Jahrszeit  ansugeben.

'B.  Andere
Hülfsquellen:

Ertrag  des  Gartens  oder  Güichens  ;

Ertrag  der  Vermiethung  eines  Hauses  ;

Ertrag  der  Verpachtung  eines  Feldstücks;

Ertrag  des  Rindviehs,  des  Schweins,  der  Ziege,
des  Geflügels;

Holzgaben;  Genuss  der  Gemeindegüter.

Pensionen,  Renten,  Zinse.

Verschiedener  Ertrag.

Eventuelle  Einnahmen  ').

I.  Ausgaben.

1)  Ausgaben  für  das  physische  und  materielle  Bedürfniss  ?).

a)  Nahrung  &amp;lt;

|

 

aus  Roggen,

aus  Mischfrucht  ;
Kartoffeln  ;
Gemüse  ;
Fleisch  ;
Milchwerk,  Eier,  Fisch  ;
Butter,  Oel,  Schmalz  ;
Zuthaten,  Salz,  Specereien  ;
Thee,  Kaffee,  Cichorie  ;

l  aus  Waizen,
Brod  |

\  Bier,  Cider,  Wein,  die  im  Haushalt  verbraucht  werden;

b)  Wohnung,  mit  Angabe  der  Zahl  der  Gemächer  u.  s.  w;,  aus  denen:

sie  besteht;

c)  Kleidung,  mit  Unterscheidung  derjenigen  der  Eltern  und  der  Kinder;

d)  Nachtlager;

e)  Heizung;

f)  Beleuchtung;

g)  Wäsche;

4)  Vgl.  oben  S.  676.  Es  sind  diess  die  Aubriken  der  Einnahmen,  welche  bei  dem
Versuche  in  Belgien  zu  Grunde  gelegt  und  auf  Anstoss  Graf  Oiesskowskis  hier  vorangestellt

  wurden.

2)  Das  Programm  hatte:  Depenses  necessaires  et  usuelles.  Graf  Ciesskowski  befürchtete
  die  Auslegung,  als  seien  hiedurch  die  unter  2)  folgenden  Depenses  de  l’ordre  religieuzr,
  moral  et  intellectuel  für  nicht  nothwendig  erklärt,  und  setzte  eine  Aenderung  in

der  Section  durch.
        <pb n="703" />
        in  Brüssel.  699

h)  Sorge  für  gesunden  und  reinlichen  Zustand,  Bäder  u.  s.  w.;
i)  Behandlung  in  Krankheitsfällen  ;
j)  Unterhaltung  und  Reparaturen  der  Wohnung;  Versicherungsprämie;
k)  Ankauf  und  Unterhaltung  von  Mobiliar  ;
I)  Steuern  und  Abgaben;
m)  Briefporti  und  verschiedene  Kosten  ;
n)  Kosten,  welche  der  Betrieb  des  Handwerks  verursacht,  ausschliesslich
  des  Ankaufs  der  Rohstoffe  ;
o)  Kosten  für  Besorgung  des  Gartens  oder  Gütchens,  wenn  die  Familie
  den  Genuss  eines  solchen  hat,
2.  Ausgaben  für  das  religiöse,  moralische  und  intellectuelle  Bedürfniss
a)  Kosten  des  Cultus;
b)  Schulkosten  der  Kinder;
c)  Kosten  für  die  Lehrlingschaft  ;
d)  Ankauf  von  Büchern,  Bildern  u.  dergl.;
e)  Einzahlungen  und  Beiträge  für  moralische,  intellectuelle  und  Wohlthätigkeitszwecke
  ;
f)  Theilnahme  an  Vereinen  zu  gegenseitiger  Hülfe,  Rückzugskassen
u.  dergl.;
g)  Einlagen  in  die  Sparkasse.
3.  Luxusausgaben  oder  die  aus.  Mangel  an  Vorsicht  entspringen.
a)  Besuch  der  Kaffeehäuser  und  Schenken,  und  Genuss  gegohrener
und  spirituöser  Getränke  ;
b)  Ankauf  von  Tabak  ;
c)  Verlust  im  Spiel,  in  der  Lotterie;
d)  Schmucksachen  (ornements  de  toilette)  ;
e)  Feste  und  öffentliche  Vergnügungen  ;
f)  Anlehen  und  Ausgaben  für  Depositen  im  Leihhaus.
Bei  jeder  Gattung  Ausgaben  ist  ausser  dem  Gegenstand,  soviel  thunlich,
auch  Gewicht,  Maass  oder  Menge,  nebst  dem  Anschlag  in  Geld  beizufügen-Ausserdem
  werden,  zur  Aufklärung  über  gewisse  Artikel  des  Budgets,
kurze  Nachweisungen  gewünscht  über  Sitten  und  Gebräuche,  sowie  einige
allgemeine  Notizen  über  die  Ernährung,  die  Beschaffenheit  der  Wohnungen,
die  hygienischen  Gewohnheiten,  die  Abgaben,  die  Erziehung,  die  Anstalten
der  Fürsorge  ,  die  Zerstreuungen,  die  Zahl  der  Schenkwirthschaften,  den
Verbrauch  an  Spirituosen,  Tabak  u,  dgl
Um  die  Ergebnisse  vergleichbar  zu  machen,  ist  für  jede  grosse  Abtheilung
  des  Landes  oder  für  jeden  Bezirk,  den  man  kennen  lernen  will,  mit
Rücksicht  auf  den  Unterschied  der  Arbeiter  in  den  Gewerken  und  beim
Ackerbau,  das  Budget  von  drei  Familien  zu  entwerfen,  deren  jede  aus  Vater,
Mutter  und  4  Kindern  von  beziehungsweise  16,  12,  6  und  2  Jahren  bestehend
gedacht  wird;  und  zwar
von  einer  Familie  nothleidender  Arbeiter,  welche  zum  Theil  der  öffentlichen
  Unterstützung  anheimfällt  ;
        <pb n="704" />
        700  Der  statistische  Congress

von  einer  Familie  wenig  bemittelter  Arbeiter,  die  jedoch  keine  Öffentliche
  Unterstützung  geniesst;  und

von  einer  Familie  wohlhabender  Arbeiter  in  völlig  unabhängiger  Lage.

Die  von  den  Mitgliedern  der  Familie  getriebenen  Beschäftigungen  sind
bei  einer  jeden  zu  nennen,  und  für  jede  Kategorie  ist  das  Beispiel  so  zu
wählen,  dass  es  am  besten  geeignet  ist,  von  der  öconomischen  Lage  der
grössten  Anzahl  der  in  ähnlichen  Verhältnissen  befindlichen  Familien  einen
genauen  Begrilf  zu  geben.

Die  ausgefüllten  Formulare  haben  die  verbrauchten  Quantitäten  und  die
tägliche  oder  wöchentliche  Ausgabe  bei  jedem  Artikel,  :  wo  diess  angeht,
jedoch  auch  den  Gesammibetrag  jeder  Ausgabe  fürs  ganze  Jahr  anzugeben,
so  dass  durch  eine  einfache  Addition  die  öconomische  Lage  jeder  Familie
zur  Uebersicht  gebracht  werden  kann.

Der  Congress  äussert  den  Wunsch,  es  möchten  in  jedem  Lande  die
Mitglieder  der  Versammlung  auf  die  Mittel  bedacht  sein,  um  das  öconomische
Budget  der  arbeitenden  Classen  nach  dem  beschlossenen  Schema  aufsunehmen,
  welchem  zur  Erläuterung  die  von  der  belgischen  Centralcommission
  [für  ihren  Versuch  einer  solchen  Aufnahme]  ausgegebenen  Insitructionen
  werden  beigefügt  werden  !).

Bei  der  Veröffentlichung  der  Ergebnisse  dieser  Enquöte  oder  bei  der
Einsendung’  derselben  an.die  Centralcommission  in  Brüssel?)  möge  man
Sorge  iragen,  die  beobachtele  Methode,  so  wie  die  Controte,  weicher  man
die  Angaben  unlerzogen  hat,  su  beseichnen.

Frage  9.  Statistik  der  Nothleidenden  3).

Um  die  Zahl  der  Nothleidenden  und  den  Stand  der  Noth  in  den  verschiedenen
  Ländern  zu  vergleichen,  ist  es  vor  Allem  erforderlich,  positiv  und
übereinstimmend  zu  definiren,  was  man  unter  Noth  versteht.

Noth  ist  der  Mangel  am  Nothwendigen;  ein  Nothleidender  ist,  der  die
Mittel  nicht  besitzt,  ohne  fremde  Hülfe  leben  zu  können.

Man  hat  oft  Noth  und  Armuth  verwechselt,  und  doch  sind  sie  wesentlich
  verschieden.  Die  Noth  ist  ein-  absolutes  Uebel,  die  Armuth  nur  ein
relatives.  Der  Arme  kann  zur  Noth  bestehen,  ohne  zum  Almosen  seine  Zuflucht
  zu  nehmen,  und  ohne  öffentliche  Unterstützung  ;  der  Nothleidende  ohne
Almosen  und  ohne  öffentliche  Unterstützung  ist  zum  Sterben  verdammt.  Eine
Bevölkerung  kann  arm  sein,  ohne  eigentliche  Noth  zu  leiden.

Die  Noth  ist  verschiedener  Art;  sie  ist  entweder  gelegentlich,  vorüber-4)

  nämlich  in  dem  Bericht  über  den  Congress,  welchen  die  Centralcommission  verfassen
  und  allen  Mitgliedern  schicken  wird.

2)  Man  setzte  voraus,  dass  nicht  überall  die  Ergebnisse  im  betreffenden  Lande  zum
Druck  gelangen  möchten,  und  musste  doch  wünschen  nicht  bloss  die  zufällig  gedruckten
für  grössere  Kreise  nutzbar  zu  machen,  was  eben  durch  Vermittlung  der  Centralcommission
in  Brüssel  möglich  werden  wird.

3)  Statistique  des  indigents.  Berichterstatter:  Hr.  Ducpetiauz,  Generalinspector  der
belgischen  Gefängnisse  und  Wohlthätigkeitsanstallen  in  Brüssel.
        <pb n="705" />
        in  Brüssel.  704

gehend  oder  bleibend  und,  so  zu  sagen,  bestätigt  !).  Im  letzteren  Falle  hat
man  sie  Pauperismus  genannt.

Zu  oft  hat  man  als  Zeichen  der  Noth  die  Mittel  genommen,  welche,  um
sie  zu  erleichtern,  angewendet  wurden.

Wohl  kann  in  solchen  Oertlichkeiten,  wo  diese  Mittel  im  Ueberfluss  vorhanden
  sind,  wo  die  Unterstützungen  olıne  Kritik  oder  nach  einem  fehlerhaften
  System  vertheilt  oder  verzetielt  werden,  die  einfache  Armuth  in  Noth
sich  verwandeln  und  in  Pauperismus  endigen  ?).

Die  Zählung  der  Nothleidenden  hat  nach  Bezirken  (Stadt  und  Land),
nach  Haushaltungen  oder  Familien,  nnd  nach  Individuen  (Männer,  Weiber,
Kinder  unter  16  Jahren)  zu  geschehen,  wobei  zu  unterscheiden  sind:

a)  diejenigen,  welche  öffentliche  Unterstützung  gelegentlich  und  zeitweise

empfangen  5);

b)  diejenigen,  welchen  sie  fortwährend  und  ununterbrochen  zu  Theil  wird.

Ausserdem  ist  es  wünschenswerth,  dass,  soweit  thunlich,  auch  die
Anzahl  derjenigen  conslalirt  werde,  welche  von  Privatanstallen,  sei  es
allein,  sei  es  cumulaliv  mit  der  öffentlichen  Unterstützung,  Hülfe  empfungen;
  und  ferner,  dass  die  Documente,  Listen  oder  Register  u.  s.  w.,  ın
welchen  die  Nothleidenden  eingeschrieben  ıwerden,  periodisch  revidirt  und
in  ihnen  die  Geschlechter  und  die  Alter  unterschieden  werden  möchten.

Zur  Ergänzung  der  Zählung  dient

1)  die  Anführung  der  hauptsächlichen  und  wesentlichen  Ursachen  der
Noth,  unter  Classification  der  Nothleidenden,  wenn  es  möglich  ist,  nach
diesen  Ursachen:  Alter,  Krankheiten,  Gebrechen,  Verwittwung,  Verlust  der
Eltern  oder  Verstossung,  grosse  Kinderzahl,  Mangel  an  Arbeit,  unzureichender
  Lohn  oder  andere  unverschuldele  Ursachen;  schlechtes  Betragen,  Faulheit,
  Unmässigkeit,  Unredlichkeit  oder  andere  verschuldele  Ursachen  °);

2)  Angabe  von  Zahl  und  Wesen  der  Wohlthätigkeitsanstalten  der  verschiedenen
  Kategorieen,  ihrer  Bevölkerung  oder  der  Zahl  von  Nothleidenden,
welche  sie  in  einem  bestimmten  Zeitraum  unterslützen  ;

3)  besondere  Auskunft  über  den  Pauperismus,  seinen  Charakter,  seine
Ursachen,  seine  Wirkungen;

4)  Auskunft  in  Betreff  der  Bettler,  der  Vagabunden,  der  Heimathlosen)
  (Zigeuner)  ;

 

4)  ou  bien  elle  est  permanente  et  conflrmee  pour  ainsi  dire.

2)  Diess  sind  zwar  nur  einleilende  Bemerkungen,  allein  da  sie  in  der  Section  der
Berathung  unterworfen  und  dann  angenommen  worden  sind,  so  dürfen  sie  nicht  fehlen.

3)  Die  Redaction  der  Beschlüsse  durch  Ducpetiaux,  wie  sıe  der  Congress  angenommen
hat,  sagt  zwar  nur  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Programm:  ceu:s  qui  sont  secourus,
ohne  den  in  Fallatis  von  der  Section  angenommenem  Antrag  enthalten  gewesenen  Beisalz
par  l’etat  ou  la  commune,  als  Gegensatz  gegen  diejenigen:  recevant  des  secours  d'institutions
  privees;  es  konnte  jedoch  unterbleiben  dagegen  zu  reclamiren,  da  der  Sinn  im
Hinblick  auf  eben  diesen  Gegensatz  der  nämliche  ist.

4)  Dieser  Unterschied  zwischen  verschuldeten  und  unverschuldeten  Ursachen  fand  sich
nicht  im  Programm.  Er  ward  auf  Ciesskowskis  Antrag  in  der  Section  eingefügt.

5)  Indigents  declasses,  sans  domicile  legal.
        <pb n="706" />
        702  Der  statistische  Congress

5)  Schätzung  der  Hülfsquellen  der  Wohlthätigkeit  und  der  den  Nothleidenden
  gewährten  Unterstützungen,  mit  Unterscheidung  der  zu  Hause  und
der  in  den  Anstalten  gereichten  Unterstützung  ;  r

6)  Angabe  von  Anstalten  der  Fürsorge  !),  welche  zur  Linderung
und  Verhütung  der  Noth  bestimmt  sind.

Der  Congress  spricht  den  Wunsch  aus:  es  möchten  in  nicht  ferner
Zeit  diejenigen  Männer  zu  einem  allgemeinen  Congress  susammenireten,
die  in  den  verschiedenen  Ländern  sich  mit  den  Fragen  beschäfligen,  weiche
die  physische,  moralische  und  intellectuelle  Hebung  der  arbeitenden  und
nothleidenden  Classen  betreffen  ?).

Frage  10.  Erziehung,  Unterricht  ®).

Die  Anstalten  für  Erziehung  und?)  Unterricht  theilen  sich  in  4  Hauptkategorieen:


1)  diejenigen,  welche  den  Elementarunterricht  betreffen  (erste  Stufe);
Krippen,  Kleinkinderbewahranstalten,  Kleinkinderschulen,  eigentliche  Elementarschulen,
  höhere  Elementar-  (Primär-)  Schulen,  Wiederholungsschulen
für  Erwachsene,  Sonntagsschulen  u.  8.  w.,  Kostschulen  ,  Elementarlehrerschulen
  °),  Schulen  für  Blinde  und  Taubstumme,  aus  Wohlthätigkeitsrücksichlen,
  Waisenhäuser  und  Kinderretiungsanstalten,  Schulen  bei  industriellen
Etablissemenis,  bei  Woblthätigkeits-  oder  Strafanstalten  u.  3.  w.;

2)  diejenigen,  welche  den  mittleren  Unterricht  angehen  (zweite
Stufe):  Atheneen,  Lyceen,  Gymnasien,  Colleges,  Industrie-  und  Handelsschulen,
  Ackerbau-,  Gärtnerei-,  Baumzuchtschulen,  Veterinärschulen,  Schifffahrtsschulen
  u.  s.  w.;

3)  diejenigen,  ‘welche  für  den  höheren  Unterricht  bestimmt  sind
(dritte  Stufe):  Universitäten,  Civilingenieurschulen,  Bergbauschulen,  höhere
Schulen  für  das  Gewerbswesen,  für  Land-  und  Forstwirthschaft  u.  dergl.  6).;

4)  diejenigen,  welche  eine  Specialunterweisung  in  einer  andern  Richtung
  als  die  bisher  genannten  Schulen  bezwecken:  religiöse  Bildung  —
Seminarien;  praktisch  gewerbliche  —  Lehrwerkstätten;  bildkünstlerische  —
Kunstacademieen,  Zeichnungsschulen  u.  s.  w.;  musikalische  —  Conversatorien,
Musikcurse  und  -Schulen;  gymnastische  —  [Turnschulen  und  Anstalten]  ;
militärische  —-  Soldatenkinderschulen,  Soldatenunterrichtsanstalten,  Regimentsabendschulen,
  höhere  militärische  Schulen  ;  Reitschulen;  Feuerwerkerschulen
u.  5.  w.

 

 

4)  Institutions  de  prevoyance,  Hülfs-  oder  Versorgungscassen.

2)  Die  Vorbereitungen  zu  diesem  Congress  der  schon  zur  Zeit  des  Gefängnisscongresses
von  1847  in  Brüssel  besprochen  worden,  sind  am  Tage  nach  dem  Schlusse  des  statistischen
  Congresses  von  Ducpetiaur  und  seinen  Freunden  in  Angriff  genommen  worden.
Es  wäre  möglich,  dass  er  schon  1854  zusammenkäme.

3)  Berichterstatter:  Graf  Cieszkowski,  Mitglied  der  zweiten  Kammer  in  Berlin.

4)  Vgl.  oben  S.  679.

5)  Ecoles  normales  pour  l’instruction  primaire,  Schullehrerseminare.

6)  Es  versteht  sich  von  selbst,  dass  auch  die  polytechnischen  Schulen  hieher  gehören.
        <pb n="707" />
        in  Brüssel.  03

Die  Statistik  der  Ersiehung  und  des  Unterrichts  soll  für.  jede  Kategorie
von  Anstalten  umfassen:

1.  Anzahl  und  Specification  der  Anstalten,  möglichst  unter  erläuternder
Beifügung  der  Gegenstände  des  Unterrichts,  der  Methoden,  der  Sprache,
in  welcher  gelehrt  wird,  eintretenden  Falls  auch  des  confessionellen  Charakters
  !)  u.  s.  w.

2.  Anzahl  der  Vorsteher,  Gehülfen,  Lehrer  ?).

3.  Anzahl  der  Schüler,  mit  Unterscheidung  der  Geschlechter  und  wenn
möglich,  Angabe  des  Alters;

4.  Gehalte  und  Emolumente  der  Lehrer;

5.  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  ;

6.  Accessorische  und  ergänzende  Anstalten:  Lehrerconferenzen,  öffentliche
  Vorlesungen,  Bibliotheken,  Museen  und  Sammlungen,  Publicationen,
Ermunterungen  und  Belohnungen,  Concurse,  Studir-  und  Reisestipendien,
Hülfskassen,  Pensionskassen  für's  Alter  3)  oder  su  Gunsten  von  Wittwen  und
Waisen  u.  3.  w.

7.  Einnahmen  und  Ausgaben,  so  dass  bei  den  Einnahmen  der  Betrag
der  Zahlungen  der  Schüler,  der  Verwilligungen  oder  Beisteuern  des  Staates,
der  verschiedenen  Verwaltungskreise  ?),  der  Wohlthätigkeitsbehörden;  und
bei  den  Ausgaben  die  Kosten  der  Verwaltung  und  Beaufsichtigung,  des  Materials,
  des  Lehrpersonals  u.  s.  w.  specificirt  werden.

Unabhängig  von  der  Auskunft  über  diese  allgemeinen  Punkte,  welche
grösstentheils  in  Ziffern  gegeben  werden  kann,  ist  weiter

a)  das  Verhältniss,  in  welches  die  Erziehung  zum  Unterricht  auf  den
verschiedenen  Stufen  steht,  nachzuweisen;

b)  es  sind  die  besonderen  Maassregeln  anzuführen,  welche  für  Erziehung
  und  Unterricht  der  Kinder  der  landbauenden  Bevölkerung,  der  arbeitenden
  Classe  in  den  Städten  und  der  nothleidenden  Armen  getroffen  sind:
unentgeltlicher  Unterricht  ,  Schulpflichtigkeit,  Ermunterungen,  Zwangsmittel;

c)  es  ist  bei  den  Anstalten  und  Schulen  der  ersten  Stufe  swischen
dem  Besuch  im  Winter  und  im  Sommer  zu  unterscheiden);

d)  es  sind  möglichst  genau  die  Ergebnisse  des  befolgten  Erziehungsund
  Unterrichtssystemes  aufzuzeichnen,  um  seine  Wirksamkeit  beurtheilen
zu  können:  Prüfungen,  Grade,  Diplome;  Grad  der  Bildung  der  zum  Kriegsdienst
  Ausgehobenen,  der  Gefangenen;  Statistik  der  Unterschriften  auf  den
Akten  des  Civilstandes  u.  s.  w.;

endlich  sind

e)  die  günstigen  oder  ungünstigen  Umstände  hervorzuheben,  welche
auf  diese  Ergebnisse  von  Einfluss  sein  konnten.

1)  Zusätze  auf  Ciesskowskis  Antrag  in  der  Section.
2)  Maitres,  instituteurs,  professeurs.

3)  Caisses  de  prevoyance,  pensions  de  retraite.

4)  d.  h.  Provinzen  oder  Gemeinden.

5)  Zusatz  auf  Oiesskowskis  Antrag  in  der  Section.
        <pb n="708" />
        704  Der  statistische  Congress

Frage  11.  Criminalität  und  Strafe  2).

Die  Criminalstatistik  begreift  hauptsächlich  :

1.  die  Anzahl  der  Verhrechen  und  der  Verbrecher;
2.  die  Gattung  der  Verbrechen;

3.  das  gerichtliche  Verfahren  2);

4.  die  erkannten  Strafen.

Es  ist)

1)  der  Criminalstalistik  vorderhand,  ohne  Festselzung  von  allgemeinen
Classen  oder  Kategorieen  [der  Verbrechen,  in  jedem  Lande]  die  Namenclatur
  aller  Verbrechen,  für  welche  das  Strafyeseisbuch  uder  besondere
Geselze  eine  Strafe  androhen,  zu  Grunde  zu  legen;

2)  den  Tabellen  die  in’s  Einzelne  gehende  Erläuterung  des  Wesens
der  Sirafgeseizgebung  jedes  Landes,  besonders  hinsichtlich  des  vom  Sirafgeselse
  den  Qualificationen,  den  Unterschieden  und  Graden  der  Verschuldung
  u.  8.  ı.  beigeleglten  Sinnes  anzufügen  °).

3)  Es  sind  die  Rechisgelehrien  und  numentlich  die  Criminalisten  der
verschiedenen  Länder  einsuladen,  je  nach  dem  Sitrafrechte  ihres  Landes
eine  möglichst  detaillirte  und  specificirle  Liste  der  Verbrechen,  Vergehen
und  Ueberiretungen  °)  su  entwerfen,  mit  Erklärung  ihres  Sinnes  und  Wesens,
  um  so  die  „Erundlage  für  eine  allgemeinere  und  auf  alle  Länder
anıwendbure  Classificalion  zu  gewinnen  und  ihre  Elemente  vorzubereiten.

Die  nothwendigen  Nachweisungen,  sind  folgende:

1)  Anzahl  der  Verbrechen,  die  gerichtsanhängig  geworden  sind  $);

2)  Anzahl  der  Verbrechen,  die  aus  einer  oder  der  andern  Ursache  nicht
verfolgt  worden  oder  zu  keiner  regelmässigen  Aburtheilung  durch  Freisprechung
  oder  Verurtheilung  gelangt  sind  ;

1)  Berichterstatter:  Prof.  Fallati  aus  Tübingen.  —  Wir  brauchen  den  Ausdruck
Verbrechen,  wo  nicht  Vergehen  und  Uebertrelungen  daneben  steht,  im  allgemeinen  Sinne
von  offenses.

2)  La  repression  sagte  das  Programm;  in  der  Section  ward  vorgeschoben;  !a  poursuite
  et.

3)  Hier  stand  im  Programm:  Die  Verschiedenheit  in  der  Qualification  und  Classihcirung
  der  Verbrechen  habe  bisher  keine  Vergleichung  gestattet;  um  diesem  Uebelstande
abzuhelfen  sollte  man  eine  gleichförmige  Classification  annelımen:  abstraclion  faite  de
toute  nomenclature  ou  qualification  legale.  Nun  folgte  eine  abstracie  Classihcation.
Siehe  oben  $.  679.

4)  Diese  beiden  Sätze  wurden  auf  Mittermaiers  Antrag  in  der  Section  beschlossen.

5)  d.  h.  also  eine  vollständige  Liste  aller  nach  dem  Strafrechte  ihres  Landes  möglichen
  Verbrechen  u.  s.  w.  zu  liefern.  Hat  man  einst  diese  Listen  vor  Augen,  dann
wird  man  im  Ueberblick  sehen,  unter  welchen  gleichen  oder  verschiedenen  Benennungen
die  Gesetzgebungen  gleiche  oder  wenigstens  so  nahe  verwandie  verbrecherische  Handlungen
  verstehen,  dass  man  sie  für  den  wesentlichen  Zweck  der  Criminalstalistik  unter
eine  gemeinsame  Rubrik  bringen  kann.  Man  sieht  leicht,  dass  dieser  Vorschlag  auf  einer
ähnlichen  Grundansicht  beruht,  wie  derjenige,  welcher  die  detaillirte  Zusammenstellung  der
statistischen  Schemate  der  verschiedenen  Länder  als  Basis  der  Detailberathung  der  Con-Bresse
  verlangt.

6)  Anstatt:  Nombre  des  oflenses  constatdes,  heisst  es  jetzt:  dons  la  Justice  a  dt6
saisie.  *
        <pb n="709" />
        In  Brüssel.  705

3)  Anzahl  der  wirklich  verfolgten  Verbrechen  und  der  Angeklagten
oder  [?]  Angeschuldigten  mit  Unterscheidung  ihres  Geschlechts  und  Alters,
wobei  sie  nach  Möglichkeit  in  Jahresclassen  !)  der  bis  su  21  Jahr,  dann
in  eine  Classe  der  von  21—30  Jahr  alten,  und  weiterhin  je  von  10  zu
10  Jahren  susammensustellen  sind.

4)  Anzahl  der  Freigesprochenen  und  der  Verurtheilten  mit  den  namlichen
  Unierscheidungen.

5)  Erkannte  Strafen  nach  einer  möglichst  detaillirten  2)  Nomenclatur:
Todesstrafe;  Gefängniss;  Deportation,  Geldstrafen  u.  8.  w.  mit  besonderer
Angabe  der  Zahl  der  Vollstreckungen,  der  Dauer  der  Freiheitsstrafen  (lebenslängliche,
  über  10  Jahre,  10-5,  5—3,  3—1  Jahr,  1  Jahr  und  darunter),
der  Dauer  der  Deportation  und  des  Betrags  der  Geldbussen.

6)  Anzahl  der,  gleichviel  aus  welcher  Ursache,  verhafteten  und  eingesperrten
  Individuen.

7)  Dauer  der  präventiven  Verhaflungen.

8)  Zahl  der  vorläufigen  Freilassungen  mit  oder  ohne  Caution.

9)  Dauer  der  Voruntersuchungen  vor  der  gerichtlichen  Aburtheilung  °).

10)  Anzahl  der  Verurtheilten  beider  Geschlechter  und  jeden  Alters,
mit  Unterscheidung  derjenigen,  die  früher  noch  nicht  zu  einer  Gefängnissoder
  äquivalenten  Strafe  verurtheilt  und  derjenigen,  gegen  welche  früher
schon  eine  oder  mehrere  Verurtbeilungen  dieser  Art  ergangen  waren.

Es  ist  angemessen,  diesen  Hauptnachweisungen  soviel  möglich  solche
beizufügen,  welche  den  Geburtsort,  den  Wohnsitz,  den  Civilstand,  den  Beruf,
  -  den  Bildungsgrad  der  Delinquenten,  die  bekannten  oder  wahrscheinlichen
  Ursachen  der  Verbrechen,  die  mildernden  Umstände,  die  Contumacialfälle,
  das  Untersuchungs-  und  Entscheidungsverfahren  (mit  Angabe  jeder
Phase  desselben  *),  die  Berufungen,  die  Cassalionsrecurse,  die  Ausübung
des  Begnadigungsrechtes  u.  s.  w.  betreffen.

5)  Diese  Angaben  sind  besonders  nützlich,  um  den  Einfluss  der  Städte,
der  Beschäftigungen,  des  Unterrichts,  der  Erziehung,  des  Elends  auf  die
Criminalität  und  die  Uebereinstimmung  der  Sitten  und  der  öffentlichen  Meinung
  mit  den  Strafgesetzen  zu  würdigen.

°

1)  Dieser  Antrag  ging  nicht  einstimmig  durch,  insbesondere  machte  Lents  dagegen
‚die  Vergrösserung  der  Tabellenmasse  geltend,  allein  da  bei  der  Verschiedenheit  der  Bedeutung
  der  einzelnen  Alter  unter  21  in  verschiedenen  Ländern  gemeinsame  niedrigere
Altersstufen  sich  nicht  darboten,  glauble  man  die  grössere  Weitläußgkeit  in  den  Kauf
nehmen  zu  müssen.  Das  Programm  hatte  verlangt:  unter  16  J.,  v.  16—21,  33—30,  30—40,
40—60  J.  und  darüber.

2)  Das  „uniforme“  des  Programms  konnte  nach  einstweilen  beibehaltener  Nomenclatur
der  einzelnen  Staaten  nicht  stehen  bleiben.

3)  Auch  diese  drei  Punkte  sind  durch  Mittermaier  in  die  Reihe  der  Beschlüsse  ge
kommen.

4)  Hier  hatte.es  in  Klammern  geheissen:  (Juges,  jures)).

5)  An  dieser  Stelle  steht  irrig  im  Moniteur  beige,  p.  3231  und  bei  Heuschling  im
Journal  des  Econ.  p.  107:  (L’ancien  70),  was,  wenn  es  überhaupt  gesetzt  werden  wollte,
vor  die  neue  Nr.  10  gehören  würde.
        <pb n="710" />
        706  Der  statistische  Congress

‚Der  gegenwärtige  Congress  macht  den  nächsikünftigen  auf  die  Wichtigkeit
  der  Formulirung  von  Tabellen  aufmerksam,  welche  die  Organisation
der  Competens,  wie  der  vorbereitenden  Instruction  in  allen  ihren  Phasen,
mit  Unterscheidung  der  Förmlichkeiten  und  der  Ergebnisse  sur  Anschauung
brächten.

1)  Er  spricht  den  Wunsch  aus,  dass  derselbe  Congress  Grundlagen
und  Formulare  für  die  Statistik  der  Civiljustis  vorbereiten  möge  ?).

V.

Noch  ist  es  übrig,  einiger  ausserordentlichen  Beschlüsse  des  Congresses
in  der  letzten  allgemeinen  Sitzung  zu  gedenken,  welche  weder  im  Programme
  vorgesehen,  noch  in  den  Sectionen  vorberathen  waren,  indem  sie
zu  keiner  der  formulirten  Einzelfragen  unmittelbar  gehörten.

Ohne  Weiteres  ging  in  der  Generalversammlung  ein  schriftlich  eingereichter
  von  einer  Anzahl  Mitglieder  gezeichneter  Antrag  durch,  der  so  lautet:

Indem  der  Congress  die  eigenthümlichen  Erscheinungen  in  Betrach
zieht,  welche  die  stark  angehäuften  Bevölkerungen  unler  den  Gesichtspunkten
der  öffentlichen  Gesundheit,  der  Sittlichkeit,  der  Criminalität  darbielen,
spricht  er  den  Wunsch  aus,  dass  besondere  und  in’s  Einzelne  gehende
Statistiken  für  alle  grossen  Städte  entworfen  werden  möchten.

Da  die  Absicht,  auch  in  dieser  Beziehung  möglichste  Gleichförmigkeit
zn  erreichen,  vorausgesetzt  werden  darf,  so  erscheint  als  unmittelbarste  Folge
dieses  Beschlusses,  dass  dem  nächsten  Congresse  ein  Schema  für  die  gewünschte
  Statistik  der  grossen  Städte  vorgelegt  werde.

Nicht  so  leicht  ward  es  zwei  anderen  Anträgen  gemacht,  zur  Annahme
zu  gelangen.

Es  hatte  nämlich  der  englische  Verein  für  die  Ausdehnung  der  Postreform
  auf  die  Colonieen  und  die  im  Wechselverkehr  stehenden  Staaten
überhaupt  (Colonia!  and  International  Postage  Association,  Sociely  of  Arts,
18  John  Street,  Adelphi,  London)  seinen  Ehrensecretär  Don  Manuel  de
Ysasi,  als  Abgeordneten  bezeichnet,  der  im  Namen  des  Vereins  ein  aus
London  vom  15.  Sept.  datirtes  französisches  Schreiben  an  den  Congress
richtete,  in  welchem  der  Zweck  des  Vereins  und  der  Weg,  den  er  für  den
geeigneten  hält,  ihn  zu  erreichen,  dargelegt  und  von  den  Theilnehmern  des
Congresses  gewünscht  wird,  dass  sie  den  Verein  mit  ihren  Erfahrungen
und  praktischen  Kenntnissen  unterstützen  möchten.  Der  Congress  wird  darin
als  Congres  international  et  statistique  bezeichnet;  es  wird  eine
jebhafte  Genugtbuung  darüber  geäussert,  dass  derselbe,  wie  man  gehört,
pauf  erweiterten  Grundlagen“  im  Jahre  1855  zur  Zeit  der  Ausstellung
  in  Paris  sich  wieder  vereinigen  werde;  es  wird  gehoflt,  dass  die
Abgeordneten  des  Vereins  ?)  mit  dem  Congresse  Einleitungen  werden  treffen

 

4)  Hier  steht  im  Moniteur  belge  p.  3231  ein  sinnloses  N.B.,  das  nur  für  den  Setzer
bestimmt  war.

2)  Auch  diese  beiden  Zusätze  rühren  von  Mittermaier  her.

3)  Oberst  Sykes  sollte  der  zweite  sein,  der  aber  nicht  kam.
        <pb n="711" />
        in  Brüssel,  707

können,  welche  die  vollständige  Discussion  der  ihnen  am  Herzen
liegenden  Angelegenheit  noch  auf  dem  gegenwärtigen  Congresse
erleichtern  und  ihr  gestatten  möchten,  unter  den  Arbeiten  der  Versammlung
von  1855  eine  hervorragende  Stelle  einzunehmen;  es  wird  endlich  sogar  die
Hoffnung  ausgesprochen,  dass  alle  Regierungen,  durchdrungen  von  der  Wichtigkeit
  der  Sache  diesen  zweiten  Congress  mit  Repräsentanten  beschicken
werden,  die  bevollmächtigt  wären,  die  complicirte  Frage  zum  Abschluss
  zu  bringen!

Ein  Blick  auf  dieses,  den  Mitgliedern  in  lithographirten  Copien  übersandte,.
  Schreiben  zeigt,  dass  hier  ein  völliges  Missverständniss  über  den
Charakter  des  statistischen  Congresses  obwaltete:  er  war  kein  internationaler
Congress  im  Allgemeinen  und  statistischer  insbesondere;  es  war  durchaus
nicht  im  Plan,  ihn  auf  erweiterten  Grundlagen  in  Paris  wieder  zusammentreten
  zu  lassen;  es  war  auch  gar  keine  Discussion  auf  dem  gegenwärtigen
Congresse  über  die  Postreform  eingeleitet  worden;  es  war  ebensowenig  davon
die  Rede  gewesen,  sie  dem  nächsten  Congress  als  Gegenstand  der  Berathung
zu  empfehlen.  Als  nun  dennoch  in  der  letzten  Sitzung  ein  Mitglied  des
Bureaus,  unter  einfacher  Hinweisung  auf  die  Wichtigkeit  der  postalischen
Einheit,  den  Antrag  formulirte:  \

nachdem  der  Congress  von  den  ihm  vorgelegten  Vorschlägen  Kenntnisse
genommen,  äussert  er  den  Wunsch,  die  Ideen,  auf  welchen  die  neuesten
Postreformen  in  verschiedenen  Ländern  beruhen,  auch  auf  den  internalionalen
  Postverkehr  angewendei  zu  sehen;

war  es  da  zu  verwundern,  dass  sich  von  allen  Seiten  die  Rufe  erhoben:
das  geht  uns  nichts  an!  die  Vorfrage!  das  ist  keine  Statistik!  das  können
wir  ohne  Prüfung  nicht  annehmen!  Und  wenn  der  Antrag  dennoch  angenommen
  wurde,  nachdem  ein  anderes  Mitglied  des  Bureaus  ihn  theils  durch
die  Rücksicht  internationaler  Höflichkeit,  theils  dadurch  zu  rechtfertigen  versucht
  hatte,  dass  der  Congress  dabei  wegen  des  Austausches  der  statistischen
Documente  betheiligt  sei  —  so  darf  nicht  ausser  Acht  gelassen  werden,  dass
die  Abstimmung  erst  nach  zwei  zweifelhaften  Proben  zu  seinen  Gunsten
ausfiel  ?).

Gleich  darauf  ward  ein  anderer  ähnlicher  Antrag  vom  Bureau  aus  gestellt
  und  ohne  Discussion  mit  ähnlicher  geringer  Mehrheit  angenommen.
Er  lautete  dahin:

dass  der  Congress  die  in  der  Handelsgesetsgebung  der  verschiedenen

 

4)  Hiernach  ist  die  ganz  falsche  Darstellung  zu  berichtigen,  welche  das  Athenaeum,
Oct.  p.  1161  in  einem  Rlatschartikelchen  über  den  Congress  giebt.  Es  heisst  dort  wörtlich:
  The  subjects  discussed  were  chiefly  of  a  local  nature;  and  the  resolutions  passed
in  the  form  of  recommendations  were  of  a  practical  and  prospective  character,  —  such
as  rules  for  taking  the  next  Belgian  c!)  census  and  the  like.  There  was  however  one
notable  exception:  the  proposal  for  an  international  uniform  postal  law.  The  subject
was  introduced  to  the  notice  of  the  congress  by  a  deputation  from  the  London  society,
and  after  an  interesting  debate  (!)  the  assembiy  adopted  the  two  fundamental  rules  of
the  society.
        <pb n="712" />
        708  Der  statistische  Congress

Länder  bemerkbaren  Unterschiede  sich  vermindern  oder  verschwinden  su
sehen  wünsche.

Der  eigentliche  Urheber  dieses  gleichfalls  aus  England  stammenden  Antrags,
  war  Hr.  Leone  Levi,  Professor  des  Handelsrechts  am  Kings  College  ir
London  und  Verfasser  einer  Zusammenstellung  der  meisten  Handelsgeset:-gebungen,
  der  für  die  Verwirklichung  der  Idee  eines  allgemeinen  Handelsgesetzbuchs
  seit  einiger  Zeit  schon  in  England  thätig  gewesen  ist.  Dort
haben  sich  Meetings  und  eigene  Committees  mit  der  Sache  zu  beschäftigen
angefangen.  Auch  hatte  Hr.  Levi  schon  im  Dec.  1851  in  der  statistischen
Gesellschaft  zu  London  im  Anschluss  an  eine  handelsstatistische  Mittheilung
die  Ansicht  geltend  zu  machen  versucht,  dass  der  beabsichtigte  Congress
in  Brüssel  „might  appropriately  discuss  and  promote  the  subject  of  intermtional
  law  and  prepare  the  ground  for  a  determined  line  of  action“  !),

Es  versteht  sich  von  selbst,  dass  gegen  den  Inhalt  dieser  beiden  Anträge
  an  sich,  namentlich  gegen  den  ersten  (wie  das  auch  ausdrücklich  hervorgehoben
  ward)  kaum  Jemand  etwas  einzuwenden  haben  komnte,  allein
nicht  das  war  die  Frage.  Es  handelte  sich  um  die  Selbsteinschränkung  des
Congresses  auf  seine  Competenz  und  um  das  Ansehen  seiner  Beschlüsse.  Und  es
ist  zu  beklagen,  dass  beide  hier  nicht  gewahrt  worden  sind.  Je  mehr  das
Gewicht  der  Beschlüsse  des  Congresses  —  wie  schon  öfter  bemerkt  —  nur
ein  moralisches  und  eben  deswegen  der  ernsthaften  Erwägung  proportional
ist,  aus  der  sie  hervorgegangen  sind,  desto  mehr  musste  er  sich  hüten,  Beschlüsse
  obne  Berichterstattung  und  Debatte  zu  fassen.  Selbst  wenn  sie  in
seinen  Kreis  gehört  hätten,  geschweige  denn,  wenn  sie  ihm  fern  lagen.  In
den  Augen  jedes  besonnenen  Dritten,  und  dazu  muss  man  doch  die  gesetsgebenden
  Gewalten  rechnen,  wird  es  die  Postreform  und  die  Einheit  der
Handelsgesetzgebung  um  nichts  dringender  machen,  dass  eine  Versammlung
von  Statistikern,  ehe  sie  auseinanderging  in  einem  tumultuarischen  Beschluss
beide  für  wünschenswerth  erklärt  hat.  Diese  Gattung  in  England  üblicher
Agitation  fleckt  wenig  auf  dem  Continente.  Wohl  aber  wäre  zu  befürchten,
dass  wenn  sich  Aehnliches  wiederholte,  in  den  Augen  der  besonnenen
Dritten,  und  insbesondere  der  Regierungen,  auch  auf  die  übrigen  Beschlüsse
der  Versammlung  durch  solche  Beschlüsse,  die  aus  der  Bahn  der  wissenschaftlich
  practischen  Behandlung  schweifen,  ein  nachtheiliger  Reflex  geworfen.
  würde.  Auf  der  andern  Seite  ist  es  nicht  ohne  Gefahr  für  die  Erreichung
  der  Zwecke  des  Congresses  in  der  Zukunft,  dass  nicht  von
Anfang  an  die  Competenz  mit  Strenge  eingehalten  worden.  Vorgänge  sind
wie  Mauerbrecher  —  haben  einmal  ein  Paar  Stösse  gewirkt,  so  ist  die
Bresche  nachher  bald  gelegt.  Mit  solchen  Anknüpfungen,  wie  die  der

4)  Journal  ol  the  Statist.  Society  of  London.  1852.  XV,  113,  444.  —  Ueber  Leons
Levis  Werk  siehe  Mittermaier  in  der  Zeitschr.  für  Rechtswiss.  u.  Gesetzgebung  de
Auslds.  XXI  (1851),  448,  und  Brinckmann  in  der  kritischen  Zeitschrift  für  die  gesammte
Rechtswissenschaft,  Heidelberg.  I  (1853),  281  ff.  —  Auch  eine  gedruckte  Adresse  des  Edin:
burgher  Cemiws's  für  die  Einführung  eines  internationalen  Handelsgesetzbuchs  an  den
‚  Congress  vom  26  Aug.  1853  erwähnt  Heuschling  Journal  des  Econ.  I.  c.  77.
        <pb n="713" />
        in  Brüssel.  09

Nützlichkeit  wohlfeilen  Portos  für  die  Statistiker,  kann  man  nöch  viele
Dinge  herbeiziehen,  für  welche  diese  oder  jene  Partei  den  glänzenden
Schild  des  Votums  einer  Versammlung  von  bekannten  Namen  zu  gewinnen
wünscht,  Sobald  aber  diess  geschieht,  sobald  z.  B.  der  Gegensatz  der
Handelsfreiheit  und  des  Schutzzolls,  sobald  namentlich  politische  Parteibestrebungen,
  so  berechtigt  sie  sein  mögen,  sich  an  die  Fersen  der  statistischen
  Congresse  heften,  wird  es  um  ihren  Frieden,  wenn  nicht  —  unter
den  Sternen,  die  zur  Zeit  regieren  —  um  ihre  Existenz  geschehen  sein.
War  es  erfreulich,  dass  eine  in  Deutschland  unbekannte,  in  Frankreich  und
Belgien  noch  aus  der  Zeit  J.  B.  Says  nachklingende  und  durch  neuere  Angriffe
  Blanquis  und  Lamartines  auf  die  Statistik  wieder  belebte  Eifersucht
der  Oeconomisten  und  Statistiker  in  Brüssel  bei  Seite  gelegt  ward,  und  dass
ein  friedliches  Ergebniss  dadurch  möglich  gemacht  wurde,  dass  nationale
und  politische  Gegensätze,  die  in  schroffer  Abweichling  vertreten  waren,
den  neutralen  Grund  respectirten  —  so  hätte  man  auch  gleich  Anfangs  sich
denselben  sichern  sollen,  und  das  konnte  nicht  einfacher,  nicht  schonender,
nicht  wirksamer  geschehen,  als  indem  man  sich  auf  dem  Gebiete  der  Statistik
verschanzte,  und  jeden  Antrag  abwies,  der  nicht  auf  ihm  zu  Hause  war.

Ein  weiterer  Antrag  Ramon  de  la  Sagras,  der  in  der  Schlussitzung
einfach  an  die  organisatorische  Commission  d.  h.  die  Centralcommission  in
Brüssel  gewiesen  ward  !),  verlässt  zwar  das  Gebiet  der  Statistik  im  weitesten
Sinne  nicht,  erregt  aber  dennoch  Bedenken  und  entlockt  uns  den  Wunsch,
dass  die  Commission  ihn  nicht  berücksichtigen  möge.  Der  Antragsteller  wünscht:

dass  im  Programm  des  nächsten  Congresses  unter  dem  Titel:  physische
Statistik  eine  neue  Reihe  von  Fragen  erscheine  über  Climalologie,  Orographie,
  Geographie,  sowohl  der  wildwachsenden  als  der  landwirihschaftlich
  gebauten  Pflanzen,  periodische  Phänomene  des  Lebens  der  Pflanzen
und  der  Thiere,  die  sich  an  die  grossen  Probleme  der  Physik  der  Erde
anschliessen  und  durch  ihre  Wirkungen  zu  der  Gesundheitspolisei,  der
grossen  Cultur,  dem  Forstwesen  und  der  Verfassung  des  Grundeigenihums
in  unmitielbarer  Besiehung  stehen.

Unsere  Besorgniss  ist,  dass  wenn  die  Commission  diesen  Antrag  verwirklicht,
  der  nächste  Congress  in  zwei  disparate  Bestandiheile  zerfallen
kann.  Denn  nur  ganz  ausnahmsweise  interessiren  sich  die  nämlichen  Männer
für  diese  physischen  Fragen  und  zugleich  für  die  socialen  Objecte  der  eigentlichen
  Statistik.  Wenigstens  werden  sie  in  der  Regel  nur  das  eine  Gebiet
verstehen,  im  andern,  wenn  es  sie  überhaupt  in  Anspruch  nimmt,  nur
dilettiren.  Wie  leicht  könnte  der  Zufall  dann  in  den  allgemeinen  Versammlungen
  die  Entscheidung  über  die  Fragen  des  einen  Kreises  in  die
Hand  der  gerade  anwesenden  Männer  des  andern  werfen!  Und  wenn  diess

4)  Es  ist  unrichtig,  wenn  Heuschling  im  Journal  des  Econ.  1.  c.  107  diesen  Wunsch
de  la  Sagras  unter  die  Wünsche  des  Congresses  selbst  einreiht;  der  Congress  hat  sich
nicht  dagegen  und  nicht  dafür  ausgesprochen,  er  hat  ohne  alle  Discussion  die  Entscheidung
  der  Commission  anheimgestellt.
        <pb n="714" />
        710  Der  statistische  Congress  in  Brüssel.

auch  nicht  der  Fall  wäre,  so  bliebe  eine  Spaltung  des  Interesse  in  den  Congressen
  in  ein  vorwiegend  naturwissenschaftliches  und  ein  vorwiegend  sociales
jedenfalls  ein  Nachtheil.  Dass  mit  einzelnen  statistischen  Bureaux  meteorologische
  Institute  in  Verbindung  gesetzt  sind,  ist  etwas  rein  Aeusserliches,
und  wo  es  in  irgend  ausgedehnter  Weise  der  Fall  ist,  wird  wie  in  Berlin,
der  Chef  des  annexirten  Instituts  eine  von  dem  Vorstand  des  statistischen
Bureaus  verschiedene  Person  sein.  Eine  so  seltene  Ausnahme  der  doppelten
  Befähigung  für  beide  Fächer,  wie  sie  bei  Alexander  von  Humboldt  und
bei  Quetelet  sich  findet,  bestätigt  nur  die  Regel,  und  dass  trotz  dieser  Ausnahme
  in  der  Person  ihres  Vorstands  die  organisatorische  Commission  das
erstemal  die  physische  Statistik  nicht  mit  ins  Programm  aufgenommen  hat,
lässt  uns  hoffen,  dass  sie  unsere  Ansicht  theilt.  Der  eigentliche  Gegenstand
der  Statistik  ist  das  Leben  der  Menschen  im  Staate  und  der  Gesellschaft,
das  allerdings  vom  Naturleben  der  Erde  nicht  losgerissen  ist,  aber  seine
eigenthümlichen  Mittelpunkte  hat  und  an  wichtigen  Fragen  so  reich  ist,  dass
gar  kein  Grund  vorliegt,  den  Umfang  der  Arbeiten  des  Congresses  durch
Herbeiziehung  verwandter  Gegenstände  zu  vergrössern,  vielmehr  alle  Ursache
  gegeben  ist,  sich  zunächst  auf  die  wichtigsten  und  naheliegenden
Punkte  zu  beschränken,  um  bei  diesen  in  alles  practisch  nothwendige  Detail
eingehen  zu  können.  Will  man  für  die  physikalische  Statistik  ebenfalls  das
Beförderungsmittel  der  Uebereinkunft  auf  Versammlungen  in  Anwendung
bringen,  so  wird  diess  in  besondern  Zusammenkünften  der  Physiker  u.  s.  w.
auf  eine  für  sie  selbst,  wie  für  die  Statistiker  erspriesslichere  Weise  geschehen,
  und  ist  dafür  ein  Vorgang  an  der  kurz  vor  dem  statistischen  Congresse
  in  Brüssel  gehaltenen  Conferenz  der  Seestaaten  über  gleichförmige
meteorologische  Beobachtungen  zur  See  schon  gegeben.

Die  letzte  Frage  endlich,  welche  in  der  Schlusssitzung  zu  verhandeln
war,  betraf  die  Zeit  und  den  Ort  des  nächsten  Congresses,  dem
über  die  Vorfrage,  dass  eine  Erneuerung  der  Versammlung  wünschenswert
sei,  hatte  sich  während  der  Verhandlungen  selbst  eine  allgemeine  Uebereinstimmung
  gebildet.  Ceörnig  schlug  Berlin  vor;  Legoyt  remonstrirte  gegen
eine  Tags  zuvor  gefallene  Aeusserung  von  Horace  Say,  der  auf  Turin  hingewiesen
  und  bemerkt  hatte,  dass  „„unter  den  gegenwärtigen  Umständen“
Paris  zu  wählen  .nicht  rathsam  sei.  Ueber  die  Zeit  war  noch  gar  nicht
debattirt  als  Varrentrapp  den  Antrag  stellte:

die  Bestimmung  von  Ort  und  Zeit  der  Centralcommission  in  Brüssel
mit  dem  Wunsche  anheimsustiellen,  dass  sie  beide  wenigstens  ein
halbes  Jahr  vorher  bekannt  machen  möge.

Dieser  Antrag  erhielt  die  Beistimmung  der  Versammlung.  Es  ist  also
über  den  Ort  noch  nichts  bestimmt,  —  was  die  Zeit  betrifft,  so  schien  die
Ansicht  vorzuwalten,  der  wir  uns  anschliessen,  dass  der  nächste  Congress,
wenn  nicht  besondere  Hindernisse  eintreten,  ‘im  zweitnächsten  Jahre  1855
gehalten  werden  sollte.  F.
        <pb n="715" />
        III.  Staatswissenschaftliche  Bücherschau.

I.  Encyclopädische  Werke.

II.  Philosophisches  Staatsrecht.

Staat  und  Gesellschaft  in  ihrem  Urbilde.  2.  Bd.  2.  (Hft.:)  Das  Recht  der
Armen.  8.  VI,  122  S.  Berlin,  Gebauer.  (18  Ngr.;  I—II,  2.:  2  Thir.

23  Ngr.)
Aristoteles’s  Statsleere  i  ordnet  og  forkortet  Fremstilling  efter  hans  Böger  om

Staten  og  med  oplysende  Anm,  af  E.  Bojesen.  8.  158  S.  Kjöbenh.,
Reitzel.  (1  Rbd.)

 

III.  Positives  Staatsrecht.

Deutschland  überhaupt.

Pözstl,  J.,  Die  Competenzfrage  in  dem  gräflich  Bentinck’schen  Successionsstreite.
  Ein  rechtl.  Gutachten  im  Einverständnisse  mit  J.  C.  Bluntschli
erstattet.  8.  VIII,  164  S.  München,  Franz.  (21  Ngr.)

Zöpft,  Heinr.,  Ueber  hohen  Adel  u.  Ebenbürtigkeit  nach  dem  deutschen
Reichsstaatsrecht  und  dem  deutschen  Bundesrecht  überhaupt  und  mit
Rücksicht  auf  den  gräflich  Bentinck’schen  Rechtsstreit  insbesondere;  zugleich
  eine  krit.  Beleuchtung  der  Schrift:  „Die  Competenzfrage“  u.  s.  w.
von  J.  Pöst.  8.  XVII,  342  S.  Stuttgart,  Krabbe.  (14/3  Thlr.)  —  Ueber
Missheirathen  in  den  deutschen  regierenden  Fürstenhäusern  überhaupt
und  in  dem  Oldenburgischen  Gesammthause  insbesondere.  8.  IV,  136  S.
Stuttgart,  Krabbe.  (16  Ngr.)

Oesterreich.

Hahn,  Mich.,  Die  direkten  Steuern  Oesterreichs.  Vollständ.  alphabet.  Nachschlagebuch.

  8.  V,  408  8,  Wien,  Tendier.  1852.  (2  Thir.)

Zeitschr.  für  Staatew,  1853.  4s  Heft.  46
        <pb n="716" />
        12  Bücherschau.

Ellinger,  Jos.,  Handbuch  des  österreichischen  allgemeinen  Zoll-  Rechts.
5.  Aufl.  8.  XII,  592  S.  Wien,  Braumüller.  (3  Thlr.  10  Ngr.)

Toth,  Lor.,  Die  Aviticität  u.  sonstigen  Besitzverhältnisse,  geordnet  durch
das  allerh.  Patent  vom  29.  Nov.  1852,  erklärt.  Uebers.  von  Stefan
Görgei.  8.  167  S.  Pesth,  Heckenast.  (24  Ngr.)  —  Erläuterungen  des
allerhöchsten  Patentes  vom  29.  Nov.  1852,  über  die  Aviticitäts-Verhältnisse.
  Von  einem  praktischen  Juristen.  8.  92  S,  Wien,  Braumüller.
(!/  Thlr.)

Reglement  für  die  Ausübung  des  Schiedsrichteramtes  durch  die  Handels-  u.
Gewerbekammer  für  Kroatien.  8.  8  S.  Agram,  Suppan.  (1}/g  Ngr.)

Preussen.

Rönne,  L.  v.,  Die  in  der  Kammer-Sitzungs-Periode  von  1851  —  1852
bewirkte  Revision  der  Verfassungsurkunde  für  den  preuss.  Staat,  vom
31.  Jan.  1850.  4.  IV,  56  S.  Berlin,  C.  Heymann.  1852.  (20  Ngr.;  pl.
1  Thir,  15  Ngr.)

Gesetz-Sammlung  für  die  preussischen  Verwaltungsbeamten.  Eine  chronolog.
Zusammenstellung  für  die  J.  1806—1852  incl.  u.  s.  w.  2  Bde.  8.  X,
932  S.  Berlin,  C.  Heymann.  (4  Thlr.)

Gräff,  H.,  Die  Städte  -  Ordnung  für  die  sechs  östlichen  Provinzen  des
preuss,  Staats,  nebst  den  sie  ergänzenden  Gesetzen  und  Verordnungen,
mit  Berücksichtigung  der  ihrer  Redaction  zum  Grunde  liegenden  Naterialien
  bearbeitet  und  für  den  prakt.  Gebrauch  commentirt.  8,  VIll,
161  S.  Breslau,  Aderholz.  (2/3  Thlr.)  —  C.  F.  Müller,  Städteordnung
u.  5.  w.,  mit  Erläuterungen  u.  s.  w.  2.  Aufl.  8.  IV,  124  S.  (121/,  Ngr.)  -
Dieselbe;  8.  48  S.  Berlin,  Decker.  (11/2  Ngr.)  —  16.  46  S.  Brandenburg,
  Müller.  (2!/g  Ngr.);  —  8.  47  S.  Landsberg,  Volger  und  Klein.
(4  Ngr.);  —  8.  40  S.  Breslau,  Grass,  Barth  &amp;amp;  Co.  (1!/s  Ngr.);  —
8.  16  S.  Nordhausen,  Büchting.  (1'!/g  Ngr.);  —'’8.  27  S.  Grünberg,
Levysohn.  (1!/,  Ngr.)

Liebgot,  L.,  Das  gerichtliche  Etats  -,  Salarienkassen  -  und  Kalculatur-Wesen.
  8.  368  S.  Berlin,  Nauck.  (13/,  Thir.)

Krieg,  E.  V.,  Das  Stempel-Gesetz  für  die  königl.  preuss.  Staaten  vom  !.
März  1822,  mit  den  späterhin  ergangenen  gesetzl.  Verordnungen  und
Erläuterungen,  u.  als  Anh.,  das  Gesetz  über  das  Postwesen  vom  5.

Juni  1852.  8.  VII,  207  S.  Wesel,  A.  Bagel.  (!/a  Tbhir.)

Gesetz  über  das  preuss.  Postwesen,  vom  5.  Juni  1852,  und  das  in  Gemäss
heit  dieses  Gesetzes  erlassene  Reglement  vom  31.  Juli  1852,  nebst  den  in
Bezug  darauf  bis  Ende  des  Juli  1852  erlassenen  Instructionen  und  Bestimmungen
  u,  s.  w.  8.  VIII,  135  S.  Berlin,  Decker.  (8Ngr.)  —  Neues  Post-Handbuch.
  Enthaltend:  Das  Gesetz  über  das  Postwesen  vom  5.  Juni  185
u.  8.  w.  2.  verm.  Ausg.  8.  VI,  104  S.  Kreuznach,  Voigtländer.  (!/  Thlr.)

Handbuch  der  gesammten  preuss.  Schul-Gesetzgebung.  Bearbeitet  von  C:  F.
‘Müller.  In  5  Lfg.  8.  1.  Lfg.  S.  1-80,  Berlin,  Hempel.  (%/6  Thir)  -—  .
0.  Ebmeyer,  Zusammenstellung  des  Provinzial-  Kirchen-  und  Schul-
        <pb n="717" />
        Bücherschau.  713

Rechts  der  Kur-  u.  Neu-Mark  Brandenburg.  8.  VII,  88  S.  Frankfurt  a/O.,
Trowitzsch.  (12!/2  Ngr.)

Die  preussischen  Parzellirungs-Gesetze.  8.  16  S.  Landsberg,  Volger  u.  Klein.
(2'/2  Ngr.)

Gesinde-Ordnung  für  sämmtliche  Provinzen  der  preuss.  Monarchie,  vom  8,
Nov.  1810;  G.-O.  für  Neu-Vorpommern  und  das  Fürstenthum  Rügen,
vom  11.  April  1845.  G.-O.  für  die  Rheinprovinz,  vom  19.  Aug.  1844,
8.  39  S.  Berlin,  Decker.  (3  Ngr.)

Fichiner,  J.  W.,  Zusammenstellung  der  auf  das  Brandversicherungswesen
  der  allgemeinen  Immobiliar-Feuerversicherungs-Anstalt  für  Gebäude
  in  den  Gebieistheilen  diesseits  des  Rheins  bezügl.  Vorschrilten.
4.  91  S.  Landshut,  Rietsch.  (16  Ngr.;  48  kr.  rh.)

Bau-Polizei-Ordnung  für  Berlin  und  dessen  Bau-Polizei-Bezirk.  Amtlicher
Abdr.  4.  35  S.  Berlin,  Hayn  in  Comm.  (!/s  Thlr.)  —  Dieselbe,  vom  21.
April  1853.  8.  27  S.  Berlin,  Decker.  (3  Ngr.)  —  Anweisung  zur  Verwaltung
  des  Gemeinde-Bauwesens  im  Regierungs-Bezirk  Köln.  4.  38  S.
Mit  2  Taf.  Köln,  Bachem.  (16  Ngr.)

Reglement  über  die  Geld-Verpflegung  der  Truppen  im  Frieden.  8.  X,  124  $.
mit  69  S.  Tab.  Berlin,  Mittler.  (?/2  Thlr.)

Bayern.

Fortgesetzte  Sammlung  der  im  Gebiete  der  inneren  Staatsverwaltung  des
Königr.  Bayern  bestehenden  Verordnungen  von  1835—1852,  aus  amtl.
Quellen  bearb.  von  Fr.  v.  Strauss.  1—6  Bd.  der  neuen  Folge.  Als
Fortsetzung  der  Döllinger'schen  Sammlung  21—26  Bd.  4.  München,
Franz.  (17/6  Thir.)  Inhalt:  1.  Die  Abthlgn.:  1)  Staatsgebiet,  2)  Staatsverfassung,
  3)  König  und  kgl.  Familie,  4)  Staatsverwaltungsorganisation,
6)  Landtag  u.  7)  Landrath.  V,  427  S.  (2  Thir  16  Ngr.)  —  2.  die  Abth.:
5)  Staatsunterthanen.  III,  449  S.  (22/s  Thir.)  —  3.  Die  Abth.:  8)  Religion
  u.  Cultus.  488  S.  (2  Thir.  23  Ngr.)  —  4.  Die  Abth.:  9)  Unterricht
u.  Bildung.  600  $.  (3'/  Tblr.)  —  5.  Die  Abth.:  10)  Militärgegenstände.
329  S.  (1  Thir.  26  Ngr.)  —  6.  Die  Abth.:  11)  Gemeinde-  u.  Stiftungswesen,
  12)  Heimath,  Ansässigmachung  u.  Verehelichung,  13)  Armenwesen.
  Ill,  732  S.  (4  Tblr.)

Jandebeur,  S.,  Neunte  Fortsetzung  des  Döllinger'schen  Registers  über
die  in  den  Regierungs  -  u.  Gesetzblättern  von  den  Jahren  1850,  1851
u.  1852  enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  Mit  einem  besond.
Namen-  u.  Sachregister.  4.  251  $.  Augsburg,  Jaquet.  (2  Thir.)

Haller,  Sigm.  v.,  Encyclopädie  der  bayerischen  Gesetzgebung  f.  die  sieben
älteren  Kreise,  enth.  alle  einzelnen  in  den  Gesetzblättern  der  J.  1818
bis  1852  befindl.  Gesetze  und  Gesetzesstellen,  alphab.  geordnet  u.  8.  w.
In  5  Bdn.  8.  1.  Bd.  IV,  320  S.  Fürth,  Schmid.  1854.  (1/3  Thlr.)

Wunder,  G.  Chr.  E.,  Handbuch  der  gesammten  Polizeiverwaltung  im  Königreich
  Bayern.  In  ca.  6  Lfgn.  8.  1.  Lfg.  S.  1—112.  Bamberg,  Buchner.
  (16  Ngr.;  48  kr.  rh.)

46*
        <pb n="718" />
        714  Bücherschau.

Sammlung  der  bisher  noch  ungedruckten  oder  doch  noch  nicht  allgemein
bekannten  Verordnungen,  Instructionen  und  Normen,  welche  über  die
Verwaltung  und  Verrechnung  des  Staatsvermügens  erlassen  worden  sind.
Vom  1.  Jan.  1851  bis  dahin  1853.  27.  Bd.  als  Fortsetzung  des  Repertoriums
  üb.  die  k.  bayer.  Finanz-Verordnungen,  2  Thle.  Hg.  v.  L.A.
Geret.  4.  LII,  238  S.  Ansbach,  Junge.  (2  Thlr.  10  Ngr.)

Vocke,  W.,  Die  bayerischen  Stempelnormen  in  alphabet.  Uebersicht.  8,
IV,  111  S.  Nördlingen,  Beck.  (15  Ngr.)

Gesetz  über  die  Ausübung  und  Ablösung  des  Weiderechts  auf  fremdem  Grund
und  Boden  im  Königr.  Bayern.  Mit  Einleitung  u.  s.  w.  8.  XIX,  36  5.
München,  Finsterlin.  (8  Ngr.)

Pöhlmann,  Karl,  Ueber  das  Wesen  der  sogenannten  administrativ  -  kontentiösen
  Sachen  mit  besond.  Rücksicht  auf  Bayern.  8.  71  S.  Würzburg,
Stahel.  (12  Ngr.;  36  kr.  rh.)  —  Die  Praxis  des  bayer.  Oberappellationsgerichtes
  in  Betreff  der  Gränzen  zwischen  civilgerichtlicher  u.  administrativer
  Zuständigkeit,  nachgewiesen  an  110  Erkenntnissen.  [Abdr.
aus  den  Blättern  für  administr.  Praxis,  Jabrg.  1853.]  8.  30  S.  Nördlingen,
  Beck.  (!/s  Thlr.;  18  kr.  rh.)

Württemberg.  Baden.

Neueste  Steuergesetze  des  Königr.  Württemberg.  Handausgabe  mit  Erläuteterungen
  etc.  von  Schwars.  1.  Abth.:  Gesetz,  betr.  die  Abgabe  von
Branntwein,  vom  19.  Sept.  1852  u.  s.  w.  8.  576  S.  mit  6  Tab.  Stuttgart,
  J.  J.  Steinkopf.  (1!/e  Thlr.)

Gesetz  vom  23.  Juni  1853,  betr.  die  Beseitigung  der  bei  Liegenschafts-Veräusserungen
  und  insbesondere  bei  der  Zerstücklung  von  Bauerngütenn
vorkommenden  Missbräuche,  mit  Erläuterungen  u.  s.  w.  hrsg.  von  H.  4.
Fecht.  8.  88  S.  Stultgart,  Metzler.  (9  Ngr.;  27  kr.  rh.)

Gesetz  vom  14.  März  1853,  betr.  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen
Gebäude  -Brandversicherungsanstalt,  nebst  Vollzugsverordnung  und  mit
erläut.  Zusätzen.  Mit  alphab.  Sachregister,  hg.  v.  Jak.  Lok.  16.  120  5.
Stuttgart,  Metzler.  1852.  (12  Ngr.)

Entwurf  eines  Hochbau-Gesetzes  für  das  Königr.  Württemberg  u.  einer  Vollzugsverfügung
  zu  demselben.  8.  VIII,  119  S.  Stuttgart,  Metzler.  (12  Ngr.)

Systematisch  geordnete  Sammlung  aller  durch  das  Grossh.  Bad.  Steuerverordnungsblatt
  vom  1.  Jan.  1827  bis  zum  31.  Dec.  185%  verkündeten,  am
Schlusse  dieses  Zeitraums  noch  gültig  gewesenen,  und  keiner  andern
Verordnungssammlung  einverleibten  Gesetze  und  Verordnungen,  welche
die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Steuerverwaltung,  sowie  das  Kassen-,
Münz-  und  Rechnungswesen  zum  Gegenstande  haben.  4.  XXXVIII,  316  5.
m.  1  Taf.  Karlsruhe,  Müller.  1852.  (2  Thir.)

Retiig,  Fr.,  Die  Polizeigesetzgebung  des  Grossherzogth.  Baden.  4.  Auf
Bearb.  von  P.  Guerillot.  8.  XX,  862  S.  Karlsruhe,  Müller.  (21%  Thlr.i
4  fl,  rh.)
        <pb n="719" />
        Bücherschau.  715

Melter,  Auch  ein  Wort  über  die  grossherzogl.  badische  Forstorganisation
vom  J.  1849.  8.  27  S.  Freiburg  im  Br.,  Wangler,  1852.  (3  Ngr.;  9kr.  rh.)
Vogelmann,  Die  badische  Militär-Verwaltung.  8.  XII,  392  S.  Karlsruhe,
Braun.  (1  Thir.  24  Ngr.)  Cenir.  Blatt.  Nr.  40.
Königr.  Sachsen.  Sachsen  Weimar.  Sachsen-Altenburg.  Kurhessen.

Hültner,  G.  F.,  Das  Briefpostwesen  des  k.  sächs.  Postbezirks  nach  den
letzten  Postconferenz-Beschlüssen.  2.  Aufl.  8.  44  S.  Leipzig,  Brauns,
1852.  (8  Ngr.)

Schreyer,  E.,  Supplement  zum  Codex  des  im  Königr.  Sachsen  geltenden
Kirchen-  und  Schulrechts  mit  Einschluss  des  Rechts  der  frommen  Stiftungen
  u.  s.  w.  4.  VII,  352  S.  Leipzig,  B.  Tauchnitz,  1852.  (4  Thlr.)
C.  B.  Nr.  22.

Dienstvorschriften  für  die  bei  dem  Volksschulwesen  im  Grossherzogth.  Sachsen-Weimar-Eisenach
  thätigen  Personen  u.  Behörden.  8.  VI,  90  S.  Weimar,
Hofbuchdruckerei.  1852.  (12  Ngr.)

Die  Domänenfrage  im  Herzogth.  Sachsen-Altenburg.  8.  III,  100  S.  Frankfurt
  a.M.,  Schmerber.  ('!/s  Thlr.)

Kurhessens  Verfassungs-Urkunde  vom  5.  Jan.  1831  nebst  den  1848  u.  1849
eingetretenen  Aenderungen  derselben,  gegenübergestellt  der  Verfassungs-Urkunde
  vom  13.  April  1852.  8.  91  S.  Cassel,  Scheel.  1852,  (71/2  Ngr.)
-—  Die  Verfassungsfrage  in  Kurhessen  auf  ihrem  jetzigen  Standpunkte.
8.  93  S.  Leipzig,  Remmelmann,  (16  Ngr.)  —  Die  angebliche  Steuerverweigerung
  in  Kurhessen  und  der  Prozess  gegen  die  Mitglieder  der
aufgelösten  Ständeversammlung.  8.  VII,  41  S.  Braunschweig,  Vieweg.
(7'/x  Ngr.)  Gersd.  Rep.  IV,  1.  oo.

Hannover.  Oldenburg.  Hamburg.

Gesetz  über  die  Amtsvertretung  vom  27.  Juli  1852.  16.  12  S.  Hannover,
Pockwitz.  1852.  (1!/  Ngr.)  —  Gesetz  über  die  Amtsordnung  vom  16.
Sept.  1852,  und  Gesetz  über  die  Landdrostei-  Ordnung  vom  25.  Sept.
1852.  8.  19  S.  Hannover,  Pockwitz.  (33/a  Ngr.)

Gesetz,  die  Landgemeinden  nebst  Ausschreiben  des  k.  Ministeriums  des  Innern,
  die  Regelung  der  Verhältnisse  derselben  betr.,  und  Gesetz,  die‘
Wahlen  der  Gerichtsschöffen  auf  dem  Lande  betr.,  vom  4.  Mai  1852,
3.  Aufl.  8.  30  S.  Hannover,  Pockwitz.  1852.  (!/s  Thlr.)

Staatsdienergesetz  u.  Gesetz,  das  Disciplinarverfahren  gegen  Richter  betr.,
vom  8.  Mai  1852.  8.  15  S.  Hannover,  Pockwitz.  1852.  (2!/a  Ngr.)

Hannoversche  Gesetzgebung  über  das  Medicinalwesen.  Zusammengestellt  m.
Auftrage  des  k.  Min.  des  Innern,  &amp;amp;.  VI,  150  S.  Hannover,  Hellwing.
(15  Ngr.)

Seidensticker,  H.  A.,  Ueber  den  geschichtlichen  Ursprung  u.  die  rechtliche
  Natur  der  hannöv.  Interessentenforsten,  besonders  im  Fürstenthum
Calenberg.  8.  IV,  105  S.  Peine,  Heuer.  (?/s  Thir.)

Malortie,  C.  E.  v.,  Die  Verwaltung  herrschaftlicher  Bauten  und  Gärten.  8,
VII],  218  S.  Hannover,  Hahn.  (1!/2  Thlr.)
        <pb n="720" />
        16  Bücherschau.

Entwurf  des  revidirten  Staatsgrundgesetzes  für  das  Grossherzogthum  Oldenburg.
  8.  77  S.  Oldenburg,  Stalling.  1852.  (5  Ngr.)  —  Nachweisungen
zu  dem  Entwurfe  des  revidirten  Staatsgrundgesetzes.  8.  11  S.  Oldenburg,
  Stalling.  1852.  (2'/  Ngr.)

Sirackerjan,  Fr.  Ant.,  Schiffahrts-Handbuch.  Eine  Sammlung  der  Handels-
  und  Schiffahrts  -  Verträge  und  der  Schiffahrts  -  Gesetze  und  Verordnungen
  Oldenburgs  u.  a.  m.  8.  XIV,  219  S.  .Oldenburg,  Schulze
(20  Ngr.)

Sammlung  der  Verordnungen  der  freien  Hanse-Stadt  Hamburg  ,  seit  1814.
22.  Bd.  1851  u.  1852,  nebst  Register  über  den  10.  bis  22.  Bd.,  bearb.
von  J.  M.  Lappenberg.  8.  CXLII,  704  S.  Hamburg  ,  Meissner.
(4  Thir.  7Ys  Ngr.)

Niederlande.

Niebuhr,  B.  G.,  Grundzüge  für  eine  Verfassung  Niederlands  ,  1813  geschrieben.
  8.  78  S.  Berlin,  Herz.  1852.  (15  Ngr.)  @.  R.  Il,  342.

De  Nederlandsche  Staatswetten,  bevattende  de  Grondwet,  met  al  de  daarbij
voorgeschrevene  Wetten.  Supplement  to  de  derde  Aflevering.  8.  Amsterdam,
  Loman  en  Reudler.  (17!/2  c.)

Ontwerp  van  Wet  op  het  Armbestuur  van  15.  Febr.  1853,  met  de  memorie
van  toelichiing.  8.  Amsterdam,  Loman  en  Reudler.  (50  c.)  —  6ewijzigd
  Ontwerp  van  Wet  tot  regeling  van  het  Armbestuur,  met  de
nieuwe  memorie  van  toelichting,  door  de  Regering  ingediend  aan  de
Tweede  Kamer  der  Staten-Generaal,  in  de  zitting  van  15.  Febr.  185
etc.  8.  ’s  Gravenhage,  K.  Fuhri.  (60  c.)  —  Drieling,  F.  H.  (.,  Beschouwingen
  over  het  nieuwe  ontwerp  van  Wet  op  het  Armbestuur.  8.
Utrecht,  Kemink  en  Zoon,  (50  c.)  —  Zubli,  A.  J.,  Geschiedenis  der
Nederlandsche  Armenwet.  1.  aflevering:  Ontwerp  van  wet.  Vergelijking
met  het  vroegere  ontwerp.  2.  aflevering:  Memorie  van  toelichting.
Vergelijking  der  memorien  van  toelichting  van  het  vroeger  en  van  hel
gewijzigd  ontwerp,  ook  naar  aanleiding  van  het  voorloopig  verslag  der
Commissie  van  Rapporteurs.  8.  Amsterdam,  W.  Willems.  (70  c.)

Boissevain,  J.  H.  @.,  De  wet  op  de  onteigening  ten  algemeene  nulle
van  den  28.  Aug.  1851,  in  hare  beginselen  en  strekking  toegelicht.  8.
Arnheim,  J.  A.  Nyhoff  en  Zoon.  (2  fl.)  —  Wet,  regelende  de  onteigening
  ten  algemeene  nutte,  met  aanteekeningen  en  toelichtingen.  8.
Middelburg,  Gebr.  Abralams.  (1  fl.)

Molsiter,  J.  A.,  Bepalingen  van  Wet  en  regt  omtrent  den  geld-  en  fondsenhandel.
  8.  Utrecht,  W.  H.  van  Heijningen.  (2  fl.  60  c.)

Dänemark.  Schweden.  England.

Uldall,  F.  A.,  1.  Tilleg  og  Forts.  af  Real-Register  over  Danmarks_civile
Medicinal-Lovgivning  for  1848  —  52.  8.  76  S.  Eibe.  (48  Sk.;  compl.
2  Rbd.)

Lovsamling  for  Island,  indeh.  Udvalg  af  de  vigtigste  wldre  og  nyere  Love  08
Anordninger  etc.,  Collegial-Breve,  samt  andre  Aktstykker.  Samlet  0g
        <pb n="721" />
        Bücherschau.  717

udgivet  af  O.  Stephensen  og  J.  Sugordsson.  I.  1096-1720.  8.
842  S.  Kjöbenhavn,  Höst.  (3  Rbd.  28  Sk.)

Thurgren,  Jo.  Ado.,  Populär  Handbok  i  Swenska  Cameral-lagfarenheten.
Sednare  Delen.  8.  100  S.  Stockholm,  Berg.  1852.  (32  Sk.)

Nouvelle  loi  des  patentes  anglaises,  appliquee  depuis  le  1er  oct.  1852,  etc.
2e  edition,  publide  par  Gardissal.  8.  3'/  f.  Paris,  boulevard  Saint-Martin,
  19.  (1  fr.  50  c.)  —  Wordsworth,  Charles,  A  summary  of
the  law  of  patents,  and  an  extension  of  patents.  Ath.,  June,  p.  769.

Shelford,  Leon,  The  law  of  railways,  in  England  and  Ireland,  with  copious
  notes  of  decided  cases  etc.  3,  edit.  8.  868  S.  London.  1852,

(30  Sk.)

Frankreich.

Berriat  Saint-Prix,  Felix,  Theorie  du  droit  constitutionnel  frangais,
esprit  des  constitutions  de  1848  et  de  1852  et  des  senatus-  consultes
organiques,  precede  d’un  essai  sur  le  pouvoir  constituant  et  d’un  precis
historique  des  constitutions  frangaises.  8.  51!/a  f.  Paris,  Videcog  fils
aine.  (1851—1853.)  (9  fr.)

Recueil  des  decrets  rendus  par  le  prince  Louis-  Napoleon,  depuis  lo  2  dec.
1851  jusqu’au  29  mars  1852.  1re  partie.  Epoque  presidentielle.  8.  21  f.
Paris,  Cosse  (4  fr.  50  c.)

Loi  du  5  juin  1850  sur  le  timbre,  annotde  et  commentde  par  F.  M.  Sellier.
2e  Ed.,  augm.  de  toutes  les  decisions  rendues  sur  la  matiere.  8.  4/sf.
Paris,  Cotillon  (3  fr.)  —  Perry,  Loi  de  l’enregistrement  du  22  frimaire
  an  VII  (12  dec.  1798),  commentee  au  moyen  de  la  conference
avec  les  lois  posterieures.  2e  ed.  4.  9'/a  f.  Paris,  Mme  veuve  Joubert.
—  Lundrieu,  A.,  Guide  pour  l’application  des  lois,  decisions  et  instructions
  sur  le  timbre  et  l’enregistrement  en  matiere  de  comptabilite
communale  et  des  etablissemens  publics..  2e  ed.  8.  51/2  f.  Lille,  impr.
de  Danel.

Blanche,  Armand,  De  l’expropriation  pour  cause  d’utilitE  publique,  ou
tableau  complet  de  la  jurisprudence  de  la  cour  de  cassation  en  maliere
d’expropriation  pour  cause  d’utilitE  publique,  de  1833  A  1852,  etc.  8.
14!/u  f.  Paris,  Dupont.  1852.  (3  fr.)

Loi,  instruction  et  reglement  sur  le  service  des  caisses  d’epargne.  8.  4/ı  f.
Paris,  impr.  de  Moessard.

Rapport  au  comite  de  l’enseignement  libre  sur  l’execution  et  les  effets  de
la  loi  organique  de  l’instruction  publique  du  15  mars  1850,  par  une
commission  speciale.  8.  15°/  f.  Paris,  Jacg.  Lecoffre.

Commission  departementale  faisant  fonctions  de  conseil  general  du  departement
  de  la  Seine.  Session  ordinaire  de  1852  et  session  extraordinaire
de  1853.  Proces-verbaux.  8.  27  f.  Paris,  impr.  de  Vinchon.

Boyard,  Nouveau  manuel  complet  des  maires,  adjoints,  conseillers  municipaux,
  des  prefets,  conseils  de  prefecture  et  conseils  generäux  etc.
        <pb n="722" />
        18  Bücherschau.

selon  la  legislation  nouvelle,  jusqu’en  1853.  3e  ed.  2  vols.  8.  67!/z  f.
Paris,  Roret,  rue  Hautefeuille,  12.  (12  fr.)
Polen.
Gesetzliche  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  im  Königr.  Polen  eingeführten
  Kaufmanns-Gilde.  Aus  dem  Poln.  8.  24  S.  Thorn,  Lambeck.

(6  Ngr.)

IV.  Völkerrecht.

Murhard,  Fred.,  Nouveau  recueil  general  de  trait&amp;amp;s.  Tom.  XI.  Pour
1847  et  1848.  8.  643  S.  Gottingue,  Dieterich  (4  Thlr.)

Vereins-  Zolltarif.  Eine  amtl.  Zusammenstellung  der  in  den  Staaten  des
deutschen  Zollvereins  vom  1.  Jan.  1854  an  gültigen  Tarifbestimmungen.
4.  52  S.  Dresden,  Meinhold  u.  Söhne.  (8  Ngr.)

Revidirter,  Vertrag  des  deutsch-österreichischen  Postvereins.  8.  21  S.  Hannover,
  Pockwitz.  1852.  (3°/a  Ngr.)

Santarem,  Visc.  de,  Quadro  elementar  das  relacoes  politicas  e  diplomaticas
  de  Portugal  etc.  Tom.  VIII.  8.  23°/,  f.  Paris,  Aillaud.  (10  fr.)

Aschlund,  J.,  Verdensfreden,  et  Olieblad.  12.  36  S.  Kjöbenhavn,
Iversen.  (20  Sk.)

[Bellemare,  A.  @.,]  Question  internationale.  Recours  a  S.  M.  l’empereur.
Capture  et  confiscation  du  brick  anglais  (he  Fame  et  de  sa  cargaison
aussi  de  propriete  anglaise.  Blocus  de  Buenos-Ayres  de  1847  &amp;amp;  1848.
4.  18  f.  Pau,  impr.  de  Vignancour.

Flanders,  H.,  A  treatise  on  maritime  law.  8.  444  p.  Boston,  Brown
u.  Co.  —  Abbink,  J.  J.,  Het  Zeeregt  en  de  Zee  -  Ässurantiewelten
aller  volken.  23.  24.  aflevering.  8.  Amsterdam,  Weijtingh  (1  fl.  20  c.)

—  mn  nn

V.  Politik.
Theorie.

Mezieres,  Alfr.,  Etude  sur  les  oeuvres  politiques  de  Paul  Paruta.  &amp;amp;.
10  f.  Paris,  Mme  veuve  Joubert.

Nationalite.  8.  31/2  f.  Paris,  impr.  de  Duverger.  —  Clausen,  H.N.
Nationalitetens  Vesen  og  Betydning.  8.  20  S.  Kjöbenh.,  Reitzel.  (16  Sk.)

Palafox,  Don  Juan  de,  Monarchie  und  Politik.  Aus  d.  Span.  von  Sebast,
Brunner.  8.  XVI,  168  S.  Wien,  Gress.  (18  Ngr.)

Aymard,  Sylvain,  La  politicomanie,  ou  folie  revolutionnaire  qui  a  regne
en  Europe  depuis  1789  jusqu’au  2  dec.  1851.  2e  ed.  8.  I8'/y  f.  Paris,
Garnier.

Cadoret,  Eug.,  Le  droit  de  Cesar,  doctrine  catholique  sur  la  legitimite
du  pouvoir  royal.  8.  17!/  f.  Paris,  Parent-Desbarres  (4  fr.)

Mace,  Jacg.,  Du  titre  de  citoyen  comme  moyen  de  civilisation  des  masses.
8  43/5  £.  Paris,  Diard.
        <pb n="723" />
        Bücherschau,  719

Die  sogenannte  Unverletzlichkeit  der  Landtagsabgeordneten,  aus  den  Institutionen
  aller  nach  dem  Repräsentativsysteme  verfassten  Staaten  entwickelt.
  8.  86  S.  Giessen,  Heinemann.  (12!/,  Ngr.)  Gersd.  Rep.
IV,  147.  |

Westeuropäische  Gränzen.  8.  XV,  125  S.  Trier,  Lintz.  (15  Sgr.)  C.  B.
Nr.  32.

Grundsätze  der  Realpolitik,  angewendet  auf  die  staatlichen  Zustände  Deutschlands.
  8.  III,  224  S.  Stuttgart,  Göpel.  (1'/s  Thlr.,  2  fl.  15  kr,  rh.)

Calhoun,  J.  C.,  A  disquisition  on  government,  and  a  discourse  on  the
constitution  and  government  of  the  United  States.  Edited  by  Rich.  K.
Crolle.  8.  414  p.  New-York.  1852.  (4  Thlr.)

Kirche  und  Stuat.

Ueber  den  Charakter  und  die  wesentlichen  Eigenschaften  der  Concordate.
Aus  d.  Ital.  übers.,  mit  Noten  von  J.  A.  Mor.  Brühl.  8.  V,  165  S.
Schaffhausen,  Hurter.  (1/a  Thlr.;  48  kr.  rh.)

[Für  den  Episcopat.]

Lieber,  Mor.,  In  Sachen  der  oberrheinischen  Kirchenprovinz.  8.  157  8.
Freiburg  im  Br.,  Herder.  (!/;  Thir.;  30  kr.  rh.)  —  Beleuchtung  der
Entschliessung  der  Regierungen  der  oberrhein.  Kirchenprovinz  auf  die
bischöfl.  Denkschrift  vom  März  1851.  Von  einem  Laien.  8.  136  S.
Schaffhausen,  Hurter,  (12  Ngr.;  36  kr.  rh.)  —  Denkschrift  des  Episcopates
  der  oberrheinischen  Kirchenprozinz  in  Bezug  auf  die  königl.
württemberg.,  grossherzogl.  badische  und  herzogl.  nassauische  allerhöchste
  Entschliessung  vom  5.  März  1853  in  Betreff  der  Denkschrift
des  Episcopates  vom  März  1851.  8.  122  S.  Freiburg  im  Br.,  Herder.
(8  Ngr.;  24  kr.  rh.)  C.  B.  Nr.  49.  —  Kirchlich  -  politische  Blätter  aus
der  oberrhein.  Kirchenprovinz  von  Dr.  Fl.  Riess.  Bis  jetzt  32  Blätter.
Stuttgart  1853.  —  Die  Wiederherstellung  des  canonischen  Rechts  in  der
oberrheinischen  Kirchenprovinz.  Von  einem  Staatsmann  a.  D.  8.  XXII,
998  S.  Stuttgart,  Lindemann.  (1  Thir.  6  Ngr.)  [Hieher  gehört  auch:
der  paritätische  Staat  —  Bücherschau,  VIII,  546).

[Gegen  den  Episcopat.]

Bischöfliche  Theorien  und  positives  Recht.  Zur  Beleuchtung  der  Denkschrift
des  oberrhein.  Episcopats  von  einem  Württemberger.  8.  48  S.  Stuttgart,
  Metzler.  (6  Ngr.;  20  kr.  rh.)  —  Leu,  S.  B.,  Warnung  vor
Neuerungen  und  Uebertreibungen  in  der  kathol.  Kirche  Deutschlands.
8.  76  S.  Leipzig.  C.  B.  Nr.  45.  —  Beleuchtung  der  bischöflichen
Denkschrift  vom  18.  Juni  1853.  8.  64  S.  Karlsruhe.  —  Beleuchtung
der  Denkschrift  des  Episcopats  der  oberrhein.  Kirchenprovinz.  8.  648,
Leipzig.  —  Der  Erzbischof  Hermann  v.  Freiburg  und  die  grossherzogl.
badische  Regierung...  8.  31  $.  Leipzig,  O.  Wigand.  1854.  (!/s  Thlr.)
—  Warnkönig,  L.  A.,  Ueber  den  Conflict  des  Episcopats  der  oberrheinischen
  Kirchenprovinz  mit  den  Landesregierungen  in  derselben.  8.
        <pb n="724" />
        720  Bücherschau.

94  S.  Erlangen,  Enke.  (48  kr.)  Hieher  gehören  auch  die  „Denkschrift
  über  die  Auflehnung  des  oberrhein.  Episcopats*  —  Bücherschau,
IX,  290  —;  „der  christl.  Staat  u.  die  bischöfl.  Denkschriften*;  Knies,
die  kathol.  Hierarchie  —  ebds.  VIII,  546.

Stahl,  F.  Jul.,  Der  Protestantismus  als  politisches  Princip.  8  2  Bl.  122.
Berlin,  W.  Schultze.  (15  Ngr.)  €.  B.  Nr.  25.  —  Rintel,  K.N.  6,
Der  Protestantismus  als  politisches  Princip  von  Fr.  Jul.  Stahl.  In  drei
Sendschreiben  widerlegt.  8.  VII,  1608.  Breslau,  Aderholz.  (2/3  Thlr.)
—  Reinkens,  J.  H.,  Der  Protestantismus  als  politisches  Princip
u.  s.  w.  gewürdigt.  8.  IV,  131  S.  Breslau,  Aderholz.  (1/2  Thlr.)  —
Der  Protestantismus  als  politisches  Princip.  Eine  katholische  Beantwortung
  u.  s.  w.  8.  16  S.  Regensburg,  Manz.  (2  Ngr.;  6  kr.  rh.)

Linde,  J.  T.  B.  v.,  Gleichberechtigung  der  augsburgischen  Confession  mit
der  katholischen  Religion  in  Deutschland  nach  den  Grundsätzen  des
Reichs,  des  Rheinbundes  und  deutschen  Bundes.  Nebst  Beleuchtung
der  Schrift:  „Die  katholische  Religionsübung  in  Mecklenburg-Schwerin.
8.  Xll,  250  S.  Mainz,  Kirchheim.  (1  Thlr.)  Gersd.  Rep.  IV,  21.
C.  B.  Nr.  22.  —  —,  Bemerkungen  über  die  durch  ein  christliches  Religionsbekenntniss
  bedingte  Rechtsfähigkeit  in  den  deutschen  Bundesstaaten.
  (Aus  der  Zeitschr.  für  Civilrecht  u.  Process,  Bd.  X.  Heft  1,2.)
C.  B.  Nr.  22.  “

Urkundenbuch  der  evangelischen  Union  mit  Erläuterungen  herausgegeben
von  C.  Imm.  Nitzssch.  8.  XVI,  143S.  Bonn,  Ad,  Marcus.  (25  Ngr.)
G@.  R.  II,  75.  Hommel,  Friedr.,  Recht  der  Kirche,  Union  und
die  bayerische  protestantische  Landeskirche.  8.  XI,  104  S.  Stuttgart,
$.  G.  Liesching.  (12  Ngr.)

Der  Deutschkatholizismus  in  seiner  Entwicklung  dargestellt  in  der  Geschichte
der  deutsch-  katholischen  Gemeinde  zu  Heidelberg.  2.  Bd.  Mit  den
J.  1848  u.  1849.  8.  IV,  236  S.  Heidelberg,  Bange  u.  Schmitt,  1854.
(28  Ngr.;  1.  2.:  1  Thir.  28  Ngr.)

Aktenstücke  über  die  Entziehung  der  der  freien  Gemeinde  in  Magdeburg
ertheilten  Conzession.  Unter  Benutzung  amtl.  Quellen  hrsg.  8.  475.
Magdeburg,  Baensch.  ('/s  Thlr.)

Die  Staatskirche  Russlands.  Nach  den  neuesten  Synodalberichten  dargestellt
von  einem  Priester  aus  der  Congregation  des  Oratoriums,  Mit  Beilagen.
2.  (Titel-)  Ausg.  8.  XXIV,  561  S.  mit  5  Tab.  Schaffhausen,  Hurter.
(1844.)  (2!/3  Thlr.;  4  fl.  rh.)

Mirabeau,  Comie  de,  Sur  Moses  Mendelssohn  et  sur  la  reforme  politique
des  Juifs.  Nouvelle  edition.  8,  VII,  114  S.  Leipzig,  Avenarius
(18  Sgr.)  C.  B.  Nr.  30.  —  Mills,  J.,  The  british  jews.  12.  424  p.
London,  Houlston.  (5  s.)  Ath.,  July,  p.  793.

Proletariat,  Pauperismus.

Salzwedel,  W.  v.,  Das  Proletariat,  seine  Erscheinung,  seine  Ursachen

und  seine  Abwehr.  8,  39  S.  Königsberg,  Samter.  (6  Sgr.)  C.  B.  Nr.  39.
        <pb n="725" />
        Bücherschan,  121

Ernst,  @.,  Der  Pauperismus  oder  die  Armennoth.  8.  39  S.  Winterthur.
Herisau,  Meisel.  1852.  (4  Ngr.)

Ockel,  C.  G.,  Volksbuch  über  die  sociale  Frage.  I.  Nüchternheit,  Sparsamkeit
  u.  Fleiss.  II.  Nützlichkeit  des  Anbaues  der  Runkelrüben  u.  s.  w.
8.  VI,  121  S.  Breslau,  Dülfer.  (10  Ngr.)

Moser,  E.,  Der  Pauperismus  in  Flandern  und  die  zu  dessen  Abhilfe  in
gewerblicher  Beziehung  getroffenen  Maassregeln,  insbesondere  die  Ateliers
modeles.  8.  III,  80  S.  Berlin,  Jonas.  (16  Ngr.)

Tilorier,  A.,  Etudes  sur  le  pauperisme  dans  le  departement  de  l’Aisne
et  sur  les  moyens  proposes,  pour  y  remedier,  par  les  comites  cantonaux
de  bienfaisance,  suivies  d’un  memoire  sur  les  fermes  de  bienfaisance
fondes  en  Belgique  par  l’  abbe  Glorieux.  8.  10/:  f.  Paris,  Guillaumin,

Cabet,  Inventaire  de  la  colonie  icarienne.  1853.  C&amp;amp;lebration  de  l’anniversaire
  du  3  fevr.  1848.  Un  jugement  en  Icarie.  16.  1  f.  Paris,  l’auteur,
rue  Baillet,  3.  (25  c.)

Sclavenfrage.

Steinheim,  S.  L.,  Aristoteles  über  die  Sclavenfrage.  8.  XI,  108  S.  Hamburg,
Perthes  u.  Besser.  (!/»  Thlr.)

Irving,  B.  A.,  The  theory  and  practice  of  caste.  London,  Smith,  Elder
and  Co.  Ath.,  July,  p.  853.

Goodell,  Will,  The  american  slave  code,  in  theory  and  practice.  12
424  p.  (3  s.  6  d.)'  Ah.  June,  p.  677.  ---  The  british  West  India
Colonies  in  connection  with  slavery,  emancipation,  etc.  By  a  resident  in
the  West  Indies.  Ath.,  July,  p.  799.  —  The  West  India  Colonies:  Demerara
  after  fifteen  years  of  freedom.  By  a.Landowner.  Ebds.

Sumner,  Ch.,  White  slavery  in  the  barbary  states.  London,  Low.  Ath.,  Apr.,
p.  475.  “

Politische  Zeitfragen  in  eigselnen  Ländern.
Orientalische  Frage.

Justus,  Siegfr.,  Ueber  die  Bedeutsamkeit  der  heiligen  Stättenfrage.  8.  VI,
157  S.  Berlin,  Trowitzsch.  (!/»a  Thlr.)

Diezel,  G@ust.,  Russland,  Deutschland  u.  die  östliche  Frage.  8.  III.  103  S.
Stuttgart,  Göpel.  (1/  Thlr.,  48  kr.  rh.)

Gross-Hoffinger,  Ant,.  Russland  u.  der  Orient.  1.  (Heft.)  8.  III,  102  S.
Berlin,  Nauck.  (!/s  Thlr.)  |

Schuselka,  Franz,  Das  lürkische  Verhängniss  und  die  Grossmächte.
8.  XII,  141  S.  Leipzig,  Brockhaus.  (20  Sgr.)C.  B.  Nr.  38.  —  Gersd.
Rep.  III,  344.

Einige  Worte  über  die  orientalische  Frage.  Eine  Stimme  der  Mahnung  aus
Athen.  8.  31  S.  Dresden,  R.  Schäfer.  (6  Ngr.)  —  Quelques  mots  sur
la  question  d’Orient.  8.  23  p.  Athönes.  —  Encore  quelques  mots  sur
etc.  8.  22  p.  Ebds.  —  L’eglise  orthodoxe  d’Orient.  8.  28  p.  Ebds.  —
N.  J.  Saripolos,  Ire  partie.  30  p.  IIme  partie.  112  p.  8.  Ebds.  —
ıVieeg  71005  Av  Tod  ararolızov  Intynaroz.  8,  48  S.  Ebds.  Ueber  alle
diese:  Gersd.  Rep.  IV,  216.
        <pb n="726" />
        722  Bücherschau.

Das  serbische  Volk  in  seiner  Bedeutung  für  die  orientalische  Frage.  8.  64  S.
Leipzig,  G.  Mayer.  (!/s  Thlr.)

Leouzon  Le  Duc,  L.,  La  question  russe.  16.  7!/s  f.  Paris,  Hachette.
(1  fr.  50  c.)  —  Englisch;  By  J.  H.  Urgquhart.  Clarke  &amp;amp;  Co.  Ath.
Oct.,  p.  1185.

Questign  religieuse  d’Orient  et  d’Occident.  Traduit  du  russe  par  Alexandre
Popovitski.  8.  4  f.  Paris,  Franck.

Vaillant,  J.  A.,  Solution  de  la  question  d’Orient  pendante  pour  la  Russie
et  l’Autriche  dans  la  vall&amp;amp;e  du  Danube,  et  pour  l’Angleterre  et  la  France
dans  la  vallee  du  Nil.  8.  3%/,  f.  Paris,  impr.  de  Guyot.

Solution  de  la  question  d’Orient.  Traduit  de  l’anglais.  8.  3  f.  Paris,  Garnier
  freres.

Urquhart,  Dav.,  Progress  of  Russia  in  the  west,  north  and  south.  London,
  Trübner.  Ec.  Nr.  522,  p.  970.  —  Ath.,  Oct.  p.  1255.

Zollverein.

Beiträge  zur  Beurtheilung  der  Zollvereins-Frage.  Eine  Sammlung  amtlicher
Aktenstücke.  8.  XXIV,  192  S.  Berlin,  Decker.  (15  Ngr.)

Das  Rechtsverhältniss  des  thüringschen  Zoll-  und  Handelsvereins  zum  Zollverein.
  8.  28  S,  Leipzig,  Jackowitz.  1852.  (7'/a  Ngr.)

Ansprache  an  die  deutsche  Fabrik  -  und  Handelswelt  über  die  schliessliche
Wendung  der  Zollvereins-  und  Handelsverträge.  8.  VI,  92  S.  Braunschweig,
  Vieweg.  (10  Ngr.)

Betrachtungen  über  den  Beitritt  Mecklenburgs  zum  deutschen  Zollverein.  8.
XIV,  302  S.  Schwerin,  Stiller.  (1°’/s  Thlr.)

Die  Stellung  der  Hansestädte.  Bemerkungen,  veranlasst  durch  6  Artikel  der
Weserzeitung.  8.  41  S.  Hamburg,  Herold.  (!/e6  Thlr.)

Hanssen,  Ein  Beitrag  zu  den  Debatten  über  die  Oldenburgische  Zollanschlussfrage.
  8.  30  S.  Oldenburg,  Schulze.  1852.  (4  Ngr.)  —  Herr  Professor
  Hanssen  ,„  die  Statistik  des  Zollvereins  und  der  Anschluss  Oldenburgs.
  8.  22  S.  Oldenburg,  Schulze.  1852.  (4  Ngr.)

Deutschland  und  deutsche  Slaalen.

Kiefer,  Fr.,  Ueber  die  Colonisation  Algeriens  durch  deutsche  Colonisten.
8.  20  S.  Freiburg  im  Br.,  Wangler.  (2  Ner.;  6  kr.  rh.)

Die  Ministerialerlasse  vom  22.  Mai  u.  16.  Juli  1852  in  der  zweiten  Kammer
nebst  2  Beilagen.  8.  221  S.  Paderborn,  Schöningh.  1852.  (12  Ngr.)  —
Huber,  V.  A.,  Bruch  mit  der  Revolution  u.  Ritterschaft.  8.  XII,
56  S.  Berlin,  Hertz.  1852.  (10  Ngr.)

Der  hannoversche  Verfassungsstreit.  8.  V,  80  S.  Hannover,  Hahn.  (4  Ngr.)
—  Zachariä,  H.  A.,  Votum  über  die  neuesten  Vorlagen  der  königl.
Regierung  an  die  allgemeine  Ständeversammlung,  die  Abänderung  des
Verfassungsgesetzes  vom  5.  Sept.  1848  u,  s.  w.  betr.  8.  43  S,  Göttingen,
  Vandenhoeck.  (!/s  Thlr.)

Thielau,  H.  E.  A.  v.,  Ob  Justiz,  ob  Verwaltung?  Ein  Beitrag  zu  der
Örganisationsfrage  der  untersten  Justiz-  und  Verwaltungsinstanz  im
        <pb n="727" />
        Bücherschau.  23

Königr.  Sachsen.  8.  IV,  80  S.  Bautzen,  Helfer.  (10  Ngr.)  —  Bemerkungen
  zu  der  Frage:  ob  in  Sachsen  auch  in  der  unteren  Instanz  die  Justiz
von  der  Verwaltung  zu  trennen  sei?  Von  einem  Staaisl:c«mten.  8.
36.  $S.  Leipzig,  Hirschfeld.  1852  (6  Ngr.)  @.  R.  Il.  343.

Bretschneider,  Osk.,  Die  Vereinigung  Coburgs  u.  Gothas  und  die  Abänderung
  der  gothaischen  Verfassung.  8.  32  5.  Gotha,  Müller.  1852.
(2  Ngr.)  —  Briegleb,  Mlor.,  Zusammenstellung  von  Material  zur  Beurtheilung
  des  Streites  um  das  Hausallodium  im  Herzogth.  Gotba  u.  die
dafür  bedungene  Allodialrente.  8.  156  S.  Gotha,  Thienemann.  (10  Ngr.)

Betrachtungen  über  die  politischen  Zustände  des  Herzogth.  Sachsen  -  Altenburg
  bei  Anlass  des  gegenwärt.  Regierungswechsels.  8.  36  S.  Berlin.
Schneider.  (!/s  Thlr.)

Die  Anhaltische  Gesammt-Verfassungsfrage  geschichtlich,  zeit-  und  sachgemäss
  beleuchtet.  8.  49  S.  Cöthen;  Leipzig,  Kollmann.  (!/s  Thlr.)

Der  Prozess  Gervinus.  2.  Thl.  Verhandlungen  vor  dem  grossherzogl.  badischen
Oberhofgericht  zu  Mannheim.  Mitgetheilt  v.  Wilh  Beseler.  8.  12  S.
Braunschweig,  Schwetschke  u.  Sohn.  (2  Ngr.;  cplt.  1  Thir.  8  Ngr.)
Vgl.  Geschichte.

Dänemark  und  die  Herzogthümer.

Betsenkning  over  det  kgl.  Budskab  ang.  Thronfolgens  Ordning,  afg.  af  det  af
den  forenede  Rigsdag  nedsatte  Udvalg.  8.  44  S.  Philipsen.  (16  Sk.)  —
Rapport  de  la  commission  chargee  par  la  diete  du  royaume  de  Danemark,
d’examiner  le  message  royal  relatif  d  l’ordre  de  succession  au  tröne.
Trad.  du  Danois.  8.  70  S.  Copenhague,  Höst  1852.  (32  Sk.)  —  Berlien,
  J.  H.  F.,  Chr.  I.  Maonsstamm  in  allen  seinen  Haupt-  und  Nebenlinien
  uls  Herzoge  von  Schleswig  und  Holstein.  1.  B.  Ibidem,  Lind.
(1  Rbd.)  —  Krüger,  C.  @.,  Genealogisk  Oplysning  om  de  3  Siegtlinier,
  der  formenes  at  have  Successions  -Ret  til  den  Glückstadtske  og
Kielske  Deel  af  det  forrige  Lehns-Hertugdömme  Holsten  og  hvis  eventuelle
  Rettigheder  ere  forbeholdie  i  Warschauer-Protokollen.  Fol.  1  B.
Reitzel.  (12  Sk.)  —  Schiern,  F.,  Om  Londoner-Tractatens  Forhold
til  det  danske  Kongehuses  gamle  Retiigheder  og  det  russiske  Keiserhuses
  fornyede  Arvepretensioner.  8.  42  S.  Reitzel.  (28  Sk.)  —  Dirckinck-
  Holmfeld,  C.,  De  holsten-gottorpske  Fordringers  og  Reservationers
  retlige  Ugyldighed  i  Henseende  til  Arvefolgen  i  Holsten  eller
hvilkensomhelst  Deel  af  dette  Hertugdömme.  8.  40  S.  Gyldendal.  (24  Sk.)
—  Wegener,  C.  F.,  Forsvar  for  Danmarks  Kongens  og  Kongehuses,
navnlig  Prinds  Christians  og  Gemalindes,  fulde  Arveret  efter  Lex  regia.
Et  Manuscript  angaaende  det  for  den  forenede  Rigsdag  om  Arvefölgen
fremlagte  Budskab.  8.  24  S.  Reitzel.  (16  Sk.)  —  Dasselbe  englisch  :
Defence  for  the  full  hereditary  right  etc.  8.  24  S.  Iversen.  (16  Sk.)  —
Die  Botschaft  Sr.  Maj.  des  Königs  v.  Dänemark  und  das  Wegenersche
Altentat.  Vorwort,  Beilagen  u.  Anmerkungen,  uebst  deutscher  Üebersetzung
  des  „Manuscripts“.  8.  VIII,  70  8.  Altona,  Lehmkuhl  uw.  Comp.
        <pb n="728" />
        724  Bücherschau.

(12  Ngr.)  —  Dirckinck-  Holmfeld,  C.,  Aktstykkerne  betreffende
Arvefölgesagen  ;  og  Belysning  af  Wegeners  Angreb  paa  det  kgl.  Budskab.
  8.  69  S.  Kjöbenhavn,  Gyldendal.  (32  Sk.)  —  Örsted,  A.  S.,
Over  det  den  forenede  Rigsdag  forelagte  kgl.  Budskab  om  Arvefölgen
for  den  samlede  danske  Stat,  fornemmelig  med  Hensyn  til  Wegeners
Skrift.  8.  38  S.  Kjöbenhavn,  Gyldendal.  (24  Sk.)  —  Örsted,  H.  C.,
Yderligere  Bemzrkninger  i  Anledning  af  det  den  forenede  Rigsdag  forelagte
  kgl.  Budskab  om  Aryefölgen.  8.  68  S.  Gyldendal.  (40  Sk.)  —
Gjendrivelse  af  Örsteds  og  Anonymens  Skrifter  imod  Wegener.  (Afır.
af  „Fadrelandet“.)  8.  60  S.  Iversen.  (24  Sk.)  —  Yderligere  Gjendrivelse
  af  Örsteds  yderligere  Bemerkninger  etc.  (Aftr.  af  „Fedrelandet.“)
8.  1  B.  Iversen.  (8  Sk)  —  Roerdam,  H.  C.,  Et  Ord  til  danske
Medborgere,  i  Anledning  af  Arvefölgesagen  og  Angrebene  paa  Wegener.
8.  1  B.  Iversen.  (8  Sk.)  —  Nielsen,  J.,  Om  det  kgl.  Budskab  ang.
Arvefölgen  etc.  8.  22  S.  Aarhuus,  Wissing.  (8  Sk.)  —  Sibbern,
F.  C.,  Til  videre  Forklaring  af  Budskabets  Forhold  til  Londonnertractaten.
  8.  2%  S.  Kjöbenhayn,  A.  F.  Höst.  16  Sk.)  —  Madvig,  J.  N.
Om  Arvefölgesagens  Behandling  i  den  forenede  Rigsdag.  8.  64  S.  Gyldendal.
  (40  Sk.)  —  Det  kongelige  Budskab  og  Geheimearchivar  Wegener.
  8.  268.  A.  F.  Höst.  (16  Sk.)  —  Det  kongelige  Budskab  Conf,
Wegener  og  Lidt  til,  og  endda  et  Par  Efterskrifter.  8.  12  S.  Gyldendal.
  (8  Sk.)  —  De  3  Spörgsmaal  ang.  Arvefölgesagen,  af  en  Rigsdagsmand.
  (Afır.  af  „Fsdrel.“)  8.  20  S.  Gyldendal.  (12  Sk.)  —  Hr.  Conf.
Wegeners  Forsvar  for  Kongehuus  og  Fadreland.  8.  20  S.  Thaarup.
(16  Sk.)  —  Om  Wegeners  Manuscript.  (Revid.  Aftr.  af  Berl.  Tid.)  8.
54  S.  Bing.  (16  Sk.)  —  Et  Par  Ord  til  Folket,  i  Anledning  af  Wegeners
  Skrift  etc.  8.  7  S.  Pio.  (8Sk.)  —  Det  allerh.  Budskab  om  Arvefölgen,
  angrebet  af  En  af  Kongens  Nermeste.  8.  47  S.  (Revid.  Aftr.  af
Flyvepst.)  Gyldendal.  (24  Sk.)  —  En  Kjendelse  i  Striden  om  Arvefölgesagen.
  8.  84  S.  A.  F.  Höst.  (48  Sk.)  —  Om  Alternativerne  i
Arvefölgesagen  af  Forf.  til  en  Kjendelse  etc.  8.  19  S.  A.  F.  Höst.
(16  Sk.)  —  Arvefölgelov  i  Spanien,  den  gamle  cognatiske,  dens  grundlovstridige
  Afskaffelse  under  Philip  V.,  og  dens  Gjenopstandelse  og  nye
Anerkjendelse  af  Magterne  i  vore  Dage.  8.  36  S.  (Aftr.  af  „Fadrelandet.*)
  Reitzel.  (16  Sk.)

Der  „passive  Widerstand“  in  Schleswig  u.  Holstein.  8.  62  S.  Kopenhagen,
Bing.  (32  Sk.)  —  Hertugen  af  Augustenborg  eller  dei  feilslagne  Haab.
8.  12  S.  H.  P.  Möller.  (8  Sk.)

Flyvende  politiske  Blade  af  Sincerus.  Nr.  1—4.  8.  Kjöbenhavn,  A.  F.  Höst.
(46  Sk.)  —  Paalidelige  Skildringer,  iserdeleshed  af  den  constitutionelle
Fribed,  i  fortrolige  Breve  til  danske  og  norske  Venner.  fra  1820  til
1851.  1.H.  8.  48  S.  Thaarup.  (24  Sk.)  —  Dirckinck-Holmfeld,
  C.,  Monarkisk  Regjerings-Program  for  Heelstaten  Danmark  motiveret.
  B.  248.  Gyldendal,  (16  Sk.)  —  ‚Om  Kongemagt.og  Folkefrihed,
        <pb n="729" />
        Bücherschau.  725

samt  deres  Betryggelse  ved  Rigsstender.  8.  24.  S.  A.  F.  Höst.  (16  Sk.)
—  Danske  Statsforhold.  En  politisk  Betragtning.  8.  72  S.  Gyldendal,
(24Sk.)  —  Reventlow,  C.  D.,  Betragtninger,  foranledigede  ved
nogle  af  de  sidste  politiske  Tidsbegivenheder.  Begyndte  1848  og  udg.
ester  hans  Död.  8.  135  S.  Reitzel.  (72  Sk.)  —  Grundloven  er  i  Fare.
iste  forseglede  Brev  etc.  Thaarup.  (4  Sk.)

Örsted,  A.  S.,  Til  rigtiig  Bedömmelse  af  Folgethingets  Oplösning.  8.  88  S.
Kjöbenhavn,  Gyldendal.  (48  Sk.)  —  En  ny  „Blaa  Bog“,  eller  Bidrag
til  Bedömmelsen  af  det  oplöste  Folkethings  Virksomhed.  Af  A.  O.  8.  2B.
Gandrup.  (16  Sk.)  —  Grundtvig,  N.  S.  F.,  El  venligt  Ord  til  det
danske  Folk  om  Valgene  til  Folkethinget.  8.  1  B.  Philipsen.  (4  Sk.)
—  Bondevennernes  Virksomhed.  Yderligere  oplysende  Bemerkninger  i
Anledn.  af  de  forestaaende  Valg.  I,  IL  8.  2  B.  Philipsen.  (8  Sk.)  —
Rigsdagen  og  Ministeriet.  Nogle  oplysende  Bemzrkninger  i  Anledning
af  de  forestaaende  Valg.  8.  32  S.  Philipsen.  (8  Sk.)  —  Hjort,  P.,
Nogle  Trek  af  vore  Valgbevagelser,  oplevede  og  beskrevne.  8.  43  S.
Gyldendal.  (24  Sk.)

Om  Forslaget  til  Tvangsloven  om  Fastegodsets  Overgang  til  Selveiendom,
forelagt  Folkethinget  1852.  (Aftr.  af  „Fiyveposten.“)  8.  64  S.  Kjöbenhavn,
  Beitzel.  (24  Sk.)  —  Sehested,  F.,  1Anledning  af  den  indledende
og  iste  Behandling  af  Forslaget  om  „Tvangsloven“  i  Folkethinget,  8.
34  S.  Reitzel.  (312  Sk.)  —  Nogle  Bemerkninger  om   Tvangsaflösning
af  Festeforholdet,  af  N—n.  8.  1.  2.  H.  81,  132  S.  A.  F.  Höst.  (1  Rbd.
48  Sk.)

Hald,  Thor.,  Om  Undervisningsloven  for  Almueskoler.  8.  30  $.  Kjöbenhavn,
  H.  P.  Möller.  (16  Sk.)

Thomsen,  A.  P.,  Contra  Fyens  Intendantur.  Et  oplysende  Bidrag  am
Bureaukratiets  Magt  og  Misbrug.  8.  14  S.  Odense;  Kjöbenhavn,  Thaarup.
  (16  Sk.)

Rink,  H.,  Om  Monopolhandelen  paa  Grönland.  Betenkning  i  Anledning
af  Spörgmalet  om  Privates  Adgang  til  Grönland.  8.  104  S.  Kjöbenhavn,
  Höst.  1852.  (48  sk.)

Niederlande  nebst  Colonieen.

Rijk,  J.  C.,  Het  Besiuur  der  Marine,  gedurende  de  jaren  1842  —  1849.
8.  Amsterdam,  G.  Hulst  van  Keulen.  (1fl.  80  c.)  —  Een  woord  over
de  marine  in  verband  met  de  kolonien.  8.  ’s  Gravenhage,  Erven  Doorman.
  (15  c.)

Cornets  de  Groot  van  Kraaijenburg,  Ihr.  J.  P.,  Aanmerkingen
op  het  Ontwerp  van  Wet,  tot  vasistelling  van  een  Reglement  op  bet
beleid  der  Regering  van  Nederlandsch  Indie.  8.  ’s  Gravenhage,  Gebr.
Belinfante.  (1  fl.  25  c.)  —  Antwoord  op  de  aanmerkingen  van  den  Heer
Cornets  de  Groot,  op  het  ontwerp  van  wet  etc.,  door  een  oud
Oost-Indisch  Ambtenaar.  8.  ’s  Gravenhage,  Gebr.  Beliufante.  (1  .)  —
Lange,  H.  M.,  Het  Nederlandsch  Oost-Indisch  Leger  ter  westkust  van
        <pb n="730" />
        726  Bücherschau.

Sumatra,  1819  —  1845.  2.  deel.  8.  ’s  Hertogenbosch,  Gebr.  Muller.
(6  .  15  c.)  —  van  Doren,  J.  B.  J.,  Vrijmoedige  Beschouwingen
over  het  aanlegen  van  volksplantingen  door  Nederlandsche  behoeftigen
en  bedeelden  in  Nederlandsch-Indie.  8.  ’s  Gravenhage,  Gebr.  J.  en  H.
van  Langenhuijsen.  (60  c.)  —  Het  Engelsch  Bestuur  in  Oost-Indie,  vergeleken
  met  het  Nederlandsche.  8.  ’s  Gravenhage,  K.  Fuhri.  (60  c.)

van  Vloten,  E.  A.,  De  mededinging  tuschen  de  Beetwortel-en  Riet-Suikerproductie,
  met  betrekking  tot  het  eiland  Java.  8.  Utrecht.  J,  G.
Broese.  (1  fl.  80  c.)

England  und  seine  Colonieen.

Statutes  of  the  colleges  of  Oxford,  with  royal  patents  of  foundations  etc.
Printed  by  desire  of  Her  Majesty’s  commissioners  for  inquiring  into  the
state  of  the  university  of  Oxford.  3  Vols.  8.  Oxford.  1852.  (24  s.)  —
1.  Report  of  Her  Majesty’s  [said]  commissioners  etc.  1852,  Qu.  Rev.,  June,
p.  152.  —  Recommendations  resp.  the  extension  of  the  university  of  Oxford.
adopted  by  the  tutors’  association.  January  1853;  April  29,  1853.  Ebds.
—  Heywood,  Jam.,  The  recommendations  of  the  Oxford  university
commissioners,  with  selections  from  their  report  etc.  8.  596  $.  Oxford
1852.  (10  se.)  |

Documents  relating  to  the  university  and  colleges  of  Cambridge.  3  vols.  8.
111  Bog.  Cambridge,  1852.  (24  s.)

Tucker,  Henry  St.  George,  Memorials  of  indian  government:  being  a
selection  from  the  papers  of  —.  Edited  by  John  Will.  Kaye.  Vol.  3.  8.
500  p.  (16  8.)  —  Kaye,  John  W.,  The  administration  of  the  East
India  Company.  8.  722  p.  Bentley.  (21  s.)  Ath.,,  June,  p.  695.  —
Prinsep,  Henry  T'.,  The  indian  question  in  1853.  Allen.  Ebds.  —
India  reform  tracts.  Saunders  and  Stanford.  Aih.,  July,  p.  853.  —
Cameron,  Charles  Hay,  An  address  to  parliament  on  the  duties  of
Great  Britain  to  India  in  respect  of  the  education  of  the  natives  and
their  official  employment.  8.  174  p.  Longman.  (6  8.)  Ebds.—  Green,  H.,
The  deccan  ryots  and  their  land  tenure.  Ath.  Apr..  p.  500.  —  Baillie,
Neil  B.,  The  land  tax  of  India,  according  to  the  Moohummudan  law.
Smitb,  Elder  and  Co.  Ath.,  July,  p.  843.;  Eco.  Nr.  510  p.  627.  —
Cobden,  Rich.,  How  wars  are  got  in  India.  The  origin  of  the  burmese
  war.  W.  and  F.  G.  Gash.  Ec.  Nr.  519.  p.  876.  Ath.  Aug.  p.  963;

Alister,  R.,  Barriers  to  the  national  prosperity  of  Scotland  ;  or,  an  inquiry
  into  some  of  the  immediate  causes  of  modern  social  evils.  Edinburgh,
  Johnstone.  Ec.  Nr.  509.  p.  598.

Frankreich.

Duhait,  Rene,  De  la  demoralisation  de  la  societe  en  France  au  1%
siecle,  suivie  de  l’expose  d’un  nouveau  systeme  d’  education  publique
tendant  ä  en  arr&amp;amp;ter  les  progres.  8.  4'/s  f,  Paris,  Ledoyen,  Palaisroyal,
        <pb n="731" />
        Bücherschau.  727

Mailly-  Nestle,  Marquis  de,  La  revolution  est-elle  finie?  12.  6f.  Paris,
Dentu.

Der  neue  Kaiser  der  Franzosen.  Politische  Bedenken.  8.  1  Bl.,  81  S.  Wien,
Jasper's  Wwe  u.  Hügel.  (15  Ngr.)  C.  B.  Nr.  32.

Bouverot,  Ludw.  v,  Beilage  zur  Beleuchtung  der  Frage:  ob  die  öffentliche
  Ruhe  Frankreichs  u.  der  andern  Länder  Europa’s  durch  die  Fortdauer
  der  obersten  Staatsgewalt  des  Prinzen  Ludwig  Napoleon  befestigt
  werden  könne?  u.  s.  w.  Eine  Schutzschrift  zu  Gunsten  des
Grafen  v.  Chambord.  12.  70  $.  Düsseldorf,  Engels  u.  Lensch.  (!/s  Thlr.)

(Odilon-Barrot,)  Consultation  sur  I’  inviolabilit&amp;amp;  des  lettres.  4.  31/5  £,
Paris,  impr.  de  Briere.

Baudicour,  Louis  de,  La  guerre  et  le  gouvernement  de  l’Algerie.  8,
38  f.  Paris,  Sagnier  et  Bray.

Rapport  present€  a  M.  le  ministre  de  la  police  generale  par  la  commission
institude  pour  rechercher  les  moyens  d’eteindre  le  banditisme  en  Corse.
4.  15!/2  f.  Paris,  impr.  de  Dupont.

VI  Polizeiwissenschaft.

Polizei  im  Allgemeinen.

Anglade,  Eug.,  Etude  sur  la  police.  8.  14  f.  Paris,  Gerard.  1852.
(5  fr.)

Verslag  der  Staats-Commissie,  benoemd  by  koninkljik  besluit  van  3.  Mei
1852,  tot  het  doen  van  onderzoek  naar  en  stelsel  van  Politiewet,  uitgebragt
  op  den  18.  Sept.  1852.  Uitgegeven  op  last  van  den  Minister  van
Justitie.  8.  ’sGravenhage,  ter  algemeene  Landsdruckerij.  (2  fl.)

Medicinalwesen.

Vogel,  Karl,  Die  medicinische  Polizeiwissenschaft.  8.  XIX,  196  S.  Jena,
Frommann.  (1!/3  Thir.)

Nees  von  Esenbeck,  Die  Staatsheilkunde  oder  der  Kampf  gegen  die
Epidemieen.  8.  22  S.  Wiesbaden,  Kreidel.  1852.  (6  Ngr.)  —  Weissbrod,
  Joh.  Bapt.  v.,  Denkschrift  über  die  orientalische  Pest  in  sanitätspolizeilicher
  Beziehung  nebst  einer  Beilage:  über  das  sog.  gelbe
Fieber.  4.  VIII,  103  S.  München,  Fleischmann.  (1  Thir.  8  Ngr.)  C.  B.
Nr.  38.  Gersd.  Rep.  IV,  204  —  Bierbaum,  Jos.,  Das  Malaria-Siechthum
vorzugsweise  in  sanitäts-polizeilicher  Beziehung.  8.  XI,  172  S.  Wesel,
A.  Bagel.  (?/s  Thlr.)

Edel,  Em.,  Kritische  Beiträge  zur  Reform  des  Medicinalwesens  im  Königr.
Hannover.  8.  III,  50  S.  Hildesheim,  Gerstenberg.  1852.  (7!/2  Ngr.)
Jahresbericht  über  die  Verwaltung  des  Medicinalwesens  etc.,  und  den  allgem.

Gesundheitszustand  des  Cantons  Zürich  im  J.  1852.  8.  IV,  183  S,  mit
1  Tab.  Zürich,  Orell.  (2/3  Thir.;  1.  rh.)
Kreuser,  J.  M.,  Die  Reorganisation  des  Veterinärwesens  in  Bayern.

Zeitschr.  für  Staatew.  1833.  4s  Heft.  47
        <pb n="732" />
        728  Bücherschau.

Eine  Denkschrift.  8.  72  S.  Erlangen,  Palm.  (8  Ngr.;  24  kr.  rh.)  —
Jessen,  P.,  Ueber  die  gänzliche  Ausrottung  der  Rinderpest.  8.  36  S.
Dorpat,  Gläser.  1852.  (10  Ngr.)  —  Weber,  F.,  Die  Rinderpest  in
symptomatologischer  ,  pathologisch  -  anatomischer,  diagnostischer  und
medicinal-polizeilicher  Beziehung.  8.  72  S.  Prag,  Credner.  1852.  (12  Ngr.)
—  Ulrich,  C.,  General-Bericht  über  die,  zur  Ermittelung  der  Ansteckungsfähigkeit
  u.  der  Gelegenheits-Ursachen  der  Lungenseuche  des
Rindviehes  angestellten  Versuche.  8.  VIII,  130  S.  Berlin,  Wiegandt  u.
Grieben.  1852.  (15  Ngr.)

Theurungspolizei.

Die  Ursachen  der  Lebensmittel-Theuerung.  Von  D.  A.  A.  8.  IV,  -60  S.  Altona,
Lange.  (!/s  Thir.)

Kruse,  A.  T.,  Ueber  die  Versorgung  von  Berlin  mit  Nahrungsmitteln.
Denkschrift  zur  Begutachtung  einer  Berlin-Stralsunder  Eisenbahn.  4.  17.
Berlin,  Schneider.  (8  Ngr.)  Hübners  Nachr.  I,  170.

Troy,  Paul,  Question  des  cerdales,  ses  rapports  avec  les  institutions  du
credit  foncier  et  des  caisses  de  retraites.  12.  14°/3  f.  Toulouse,  Delboy;
Paris,  Guillaumin.  (3  fr.)

Montureux,  Comte  de,  Essai  sur  l’avenir  alimentaire  de  la  France,  et
sur  les  mesures  &amp;amp;  prendre  pour  attenuer  les  maux  resultant  de  la
rarete  des  subsistances.  8.  20'/2  f.  Nanci,  Grimblot;  Paris,  Charpentier.
(1852—53.)

Feuerlöschwesen.

Das  Feuerlösch  -  Wesen  der  Stadt  Heidelberg.  8.  48  5.  Heidelberg,  akad.
Anst.  f.  Lit.  u.  Kunst.  (7  Ngr.)

Sorge  für  die  Auswanderer.

Die  englische  Parlaments-  Acte  vom  30.  Juni  1852,  zum  Schutze  der  Auswanderer.
  Uebers.  u.  herausgeg.  von  Fried.  Subel.  4.  27  S.  Frankfurt  a/M.,
Auffarth  in  Comm.  (!/s  Thlr.;  30  kr.  rh.)

Schultxe,  Aug.,  Neuestesüber  Auswanderung  u.  von  den  Ausgewanderten
-für  das  Jahr  1853.  8.  82  S.  Leipzig,  Naumburg.  (12  Ngr.)

Sorge  für  Ackerbau,  Gewerbe,  Fischzucht.

S  selig,  W.,  Die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  in  besond.  Beziehung
auf  die  Gesetzgebung  u.  das  Verfahren  im  Königr.  ‚Hannover.  Mit  1  Karte.
8.  V,  98  S..  Göttingen,  Dieterich,  (20  Ngr.)

Schenck,  C.,  Ueber  die  Folgen  der  Güter  -  Zersplitterung.  8.  IV,  52  S.
Wiesbaden,  Kreidel.  (!/,  Thir.;  27  kr.  rh,)

Meyer-Altenburg,  C.  H.,  Die  Vorzüge  der  Minorats-Erbfolge.  8.  46  S.
Cassel,  Luckhardt.  (7!/s  Ngr.)

Schutse-Delitssch,  H.,  Associationshandbuch  für  deutsche  Handwerker
  und  Arbeiter.  8.  VII,  240  S.  Leipzig,  Keil.  (1  Thir.)  Hübners
Nachr.  I,  194.
        <pb n="733" />
        ‚Bücherschau.  729

Friedreich,  J.  B.,  Ueber  Handels-  u.  Gewerbsobjecte  in  Beziehung  auf
Verwechslung,  Verunreinigung,  Verfälschung  und  Betrug.  8.  XII,  343  S.
Ansbach,  Junge.  (1!/;  Thlr.)

Kruse,  T.  A.,  Ein  Gutachten  über  die  Frage:  „ob  und  welche  Veränderungen
  der  bevorstehenden  Gewerbesteuer-Gesetzgebung  in  der  That
als  Bedürfniss  anzusehen  sein  möchten.“  Mit  besond.  Rücksicht  auf
Neu  -  Vorpommern  u.  Rügen.  8.  IV,  59  S,  Berlin,  Schneider  u.  Comp.
(10  Ngr.)  Hübners  Nachr.  I,  108.

Coste,  instructions  pratiques  sur  la  pisciculture.  18.  4  f,  Paris,  Victor
Masson.  —-  Deutsch:  —  —  ,  Die  neuesten  u.  wichtigen  Verbesserungen
in  der  Fischzucht.  Nach  dem  Franz.  bearb.  Mit  2  lith.  Taf.  8.  86  S.
Quedlirfburg,  Basse.  (’/2  Thlr.)  —  Haxo,  De  la  fecondation  artificielle
des  oeufs  de  poissons  et  de  leur  eclosion,  an  moyen  des  procddes
decouverts  par  M.  M.  Remy  et  Gehin,  de  la  Bresse  (Vosges).  Nouv.
edition.  8.  6%  f.  Paris,  Ledoyen.  (2  fr.  50  c.)  —  Deutsch:  —  —
Die  künstliche  Fisch-Erzeugung.  8.  79  S.  Leipzig,  Spamer.  (12!/,  Ngr.)

Creditanstalien,  Versicherungswesen.

Schindler,  K.Eug.,  Die  Association  der  Geldkräfte  sammt  Vorschlägen  für
Gewerbe-  u.  Gewerkenbanken  und  für  landwirthschaftliche  Geldvereine.
8.  107  S.  Wien,  Gress.  (28  Ngr.)

Albrecht,  Wilh.,  Ist  eine  Reorganisation  des  landwirthsch.  Creditwesens
zunächst  in  Bezug  auf  den  Kleingütler  in  Deutschland  nothwendig  und
nach  welchen  Grundsätzen  soll  sie  durchgeführt  werden?  2.  Aufl.  16.
40  S.  Nürnberg,  Bauer.  1854.  ('/s  Thlr.;  15  kr.  rh.)

Bodemer,  Heinr.,  Die  Wirkungen  der  Creditpapiere  in  Bezug  auf  die
Vermehrung  der  Banken  in  Deutschland.  8.  120  S.  Leipzig,  Hübner.
(16  Ngr.)  Hübners  Nachr.  II,  196.  “

Bruns,  G.,  Zur  Bankfrage  Hannovers.  8.51  S.  Hannvver,  Helwing.  (71/2  Ngr.)

Nettement,  Francois,  Decentralisation  du  credit.  8.  1!/s  f.  Paris,  impr.  de
Le  Normant.

Ferrara,  Franc.,  Lettere  dirette  al  Sig.  cavaliere  Merger,  direttore  generale
  della  Compagnia  di  assicurazioni  mutue  sulla  vita,  denominata
Cassa  paterna  in  Parigi.  8.  36  p.  Torino,  Biancardi.  J.  des  Ec.
Avril  p.  145.  —  Scialoja,  A.,  Brevi  note  sulle  tontine  e  sull’  articolo
  2  del  progetto  di  legge  risguardante  le  associazioni  mutue.  8.
32  p.  Torino,  Biancardi.  Ebds.  |

Thomson,  Will.  Thom.,  Actuarial  tables,  Carlisle  three  per  cent.,  single
lives  and  single  deaths,  with  auxiliary  tables.  Edinburgh,  R.  and  R.
Clark.  Ec.  Nr.  513.  p.  710.—  Fokker,  G.  A.,  Het  Spaarbankwezen’
in  Europa,  in  ’t  bijzonder  met  het  og  op  Nederland  beschouwd.  12.
Middelburg,  Gebr.  Abrahams.  (1  fl.  25  c.)

Bildungswesen.

Papius,  K.,  Ueber  staatswirtbschaftliche  Bildung.  8.  IV,  39  5.  Ulm,
Adam.  (8  Ngr.;  24  kr.  rh.

(8  Ngr.;,  k  )  47*
        <pb n="734" />
        730  Bücherschau.

Hole,  James,  An  essay  on  the  history  and  management  of  literary,  scientiic,
  and  mechanic’s  institutions.  8.  191  p.  (5  s.)  Ath.,  July,  p.  858.

The  report  of  the  committee  appointed  by  the  council  of  the  society  of
arts  to  inquire  into  the  subject  of  industrial  instruction.  Longman.  Ath.,
July,  p.  886.

Rothe,  W.,  Det  danske  Almueskolevssen  og  dets  Reform,  etc.  Et  kronet
Priisskrift.  8.  232  S.  Kjöbenhavn,  Iversen.  (1  Rbd.  16  Sk.)  —  Börresen,
  C.  L.,  Motiveret  Forslag  til  en  Reform  af  det  danske  Folkeskolevzsen.
  8.  201  S.  Steen.  (1  Rbd.  16  Sk.)  —  Madvig,  J.N.,
Udkast  til  Lov  om  Almueskolevzsenet  udenfor  Kjöbenhavn.  8.  85  S.
Gyldendal.  (48  Sk.)  —  Friis,  C.  B.,  Bidrag  til  Belysning  af  Skolespörgsmanlet.
  8.  625.  Hjörring;  Reitzel.  (40  Sk.)  —  Sinding,  F.T.,
Om  Skolens  Reform  eller  Forslag  til  Forandringer  i  det  danske  Folkeskolevesen.
  8.  40  S.  Gyldendal.  (24  Sk.)  —  Nogle  Bemerkninger
om  Almueskolelsrernes  Stilling  og  Kaar,  ved  J.  C.  C.  8.  15  S.  Eibe
(12  Sk)  —  Nielsen,  C.,  Om  Landsbyskolelerernes  Kaldelse  og  Kaar.
8.  1B.  Reitzel.  (12  Sk.)

Mönch,  J.  G.,  Organisation  der  Armenerziehung.  [Abdr.  aus  der  „Sächs.
Schulzeitung*.]  8  VII,  59  S.  Grimma,  Verlags-Compt.  (6  Ngr.)
C.  B.  Nr.  40.

Marechal,  Pierre  Sylvain  (ne  1750),  Il  ne  faut  pas  que  les  femmes  sachent
  lire,  ou  projet  d’une  loi  portant  defense  d’apprendre  A  lire  aux
femmes.  3e  edition,  revue  et  augm.  par  G.  Sandre.  32.  2f.  Paris,
G.  Sandre.  (60  c.)  —  Dasselbe:  18.  4  f.  Paris,  Delarue,  quai  des
Augustins,  11.

Armenwesen.

Vogt,  J.  J.,  Das  Armenwesen  und  die  diessfälligen  Staatsanstalten;  letztere
mit  besond.  Beziehung  der  Zwangsarbeitsanstalt.  8.  1.  Bd.  516  S.
Bern,  Huber.  (2  Thir.;  3  fl.  36  kr.  rh.)  €.  B.  Nr.  40.

de  Brouckere,  Charles,  La  charite  et  l’assistance  publique.  8.  Bruxelles,
Societ6  pour  l’&amp;amp;mancipation  intellectuelle  (A.  Jamar).  J.  des  Ec.  Juillet

p.  147.  —  Wery,  Vincent,  Memoire  sur  l’organisation  de  l’assistance.
8.  140  p.  Bruxelles,  A.  Decq.  (Preisschrift  der  k.  belg.  Academie.)
J.  des  Ec.  Juillet  p.  144.  —  —,  Reponse  &amp;amp;  Mr.  Charles  de  Broucköre,

au  sujet  de  ses  conferences  sur  la  charite  et  l’assistance  publique.  8.
16  p.  Ibid.  J.  des  Ee.  I.  c.

Opsomer,  E.  G.,  De  armoede  en  de  bureelen  van  weldadigheid.  8.
119  S.  Gand.  (15  Ngr.)

Alison,  A.  en  P.  W.,  De  staatszorg  voor  de  armen,  verdedigd  en  aangeprezen.
  Uit  het  Engelsch,  met  eene  voorrede  van  H.  W.  Tijdeman.
8.  Leiden,  P.  H.  van  den  Heuvell.  (1  fl.  30  c.)  —  Fock,  C.,  Over
het  Armwezen.  8.  Amsterdam,  J.  H.  en  G.  van  Heteren.  (50  c.)  —
Busch  Keiser,  J.,  Het  bestuur  over  de  zorg  voor  armen  en  verwaarloosden.
  Onderzoek  of  de  meeste  verpligting  en  geschiktheid  tot
        <pb n="735" />
        Bücherschau,  731

dat  bestuur,  bij  den  Staat,  bij  de  Kerk  of  vrije  Vereenigingen  zij.  8.
Groningen,  A.  L.  Scholtens.  (1  fl.  20  c.)

Buol-Bernberg,  Adalb.  v.,  Die  holländischen  Armenkolonien  und  die
Strafanstalten  ın  Berlin,  Gent,  Bruchsal  und  Genf  mit  besonderer  Rücksicht
  auf  die  Gefängnissreform  in  Oesterreich.  Nebst  einem  Anhang
über  die  Feuerwehr  in  Berlin.  8.  Mit4  Taf.  IV,  2045.  Wien,  Manz,
(1  Thir.  24  Ngr.)  C.  B.  Nr.  34.

Audiganne,  M.  A.,  Die  französische  Gesetzgebung  in  Betreff  der  Arbeiter
in  Fabriken  und  Werkstätten  und  gemeinnützige  Einrichtungen  für  den
Gewerb-  und  Arbeiterstand.  Nach  d.  Franz.  von  F.  @.  Wieck.  [Aus
der  deutschen  Gewerbezeitung  abgedr.]  8.  52  $.  Leipzig,  Friedlein.
(!/3  Thlr.)

Gourlier,  Ch.,  Des  voies  publiques  et  des  habitations  particulieres  ä  Paris.
Essai  sur  les  ameliorations  qui  y  ont  &amp;amp;t&amp;amp;  successivement  apportees  ainsi
qu’aux  habitations  des  classes  pauvres  et  ouvrieres,  8.  7  f.  Paris,
Bance,  rue  Bonaparte,  13.

Rouget  de  Lisle,  Die  öffentlichen  und  privatlichen  Wasch-,  Bleich-  und
Badeanstalten  Frankreichs  und  Englands  u.  s.  w.  Nach  dessen  gekrönter
  Preisschrift  von  Chr.  Heinr.  Schmidt.  8.  Mit  7  Taf.  VI,  233  S,
Weimar,  Voigt.  (1  Thlr.)

Archbold,  J.  Fr.,  The  poor  law.  Brought  down  to  march  1853.  12,
1000  p.  London.  (26  s.)

Duparc,  H.  M.,  De  Blinden-  verzorging.  8.  Amsterdam,  Gebr.  Diederichs.
  (1  fl.  50  c.)

Strafanstalten.

Ferrus,  M.  @.,  Ueber  Gefangene,  Gefangenschaft  und  Gefängnisse,  In’s
Deutsche  übertragen  von  S.  Klein.  8.  XII,  400  S.  Ratibor,  Jacobsohn.
  1852.  (2  Thlr.)  —  —,  De  la  reforme  penitentiaire  en  Angleterre
  et  en  France.  Travail  faisant  suite  ä  l’ouvrage:  Des  prisonniers
etc.  8.  131/a  f.  Paris,  G.  Bailliere.

Faucher,  J.  F.,  Question  d’hygiene  et  de  salubrit6  des  prisons,  de  la
possibilitE  des  travaux  agricoles  dans  les  maisons  centrales,  8.  61/z  f.
Paris,  J.  B.  Bailliere.  (2  fr.  50  c.)

Bucquet,  Paul,  Tableau  de  la  situation  morale  et  materielle  en  France  des
jeunes  detenus  et  des  jeunes  liheres,  et  recherches  statistiques  sur  les
colonies  agricoles,  les  etablissements  correctionnels  et  les  societds  de
patronage  de  jeunes  detenus.  4.  10  f,  Paris,  impr.  de  Dupont.  —
Hamilton,  @.  H.,  An  account  of  the  reformatory  institution  at  Mettrai,
in  France,  from  the  pampblet  of  M.  A.  Cochin.  Ath.,  July,  p.  888.
—  Storm  van  ’s  Gravesande,  Jhr.  N.  J.,  Brief  over  de  Gevangenis
  voor  jeugdige  veroordeelden  te  Rotterdam.  8.  Rotterdam,  J.
van  Baalen.  (30  c.)

Pape,  H.  M.  M.,  Ueber  die  Wiedereinführung  der  Prügelstrafe  und  die
Züchtigung  des  Gesindes.  8.  120  S.  Insterburg,  Wilbelmi.  (!/z  Thir.)
        <pb n="736" />
        32  Bücherschan.

Wood,  Will.,  Remarks  on  the  plea  of  insanity,  and  on  management  of
criminal  lunatics.  8.  London.  1852.  (2  s.)

ne  mn  nn

VII.  Nationalökonomie.

Say,  J.  Bapt.,  Cours  complet  d’economfe  politique  pratique.  3.  &amp;amp;d.,  augm.
des  notes  par  Hor.  Say,  son  fil.  2  vols;  8.  81°/  f.  Paris,  Guillaumin.
  1852,  (20  fr.)

Storch,  H.,  Cours  d’economie  politique,  ou  exposition  des  principes  qui
determinent  la  prosperite  des  nations.  Ouvrage  qui  a  servi  ä  l’instruction
  de  LL.  AA,  les  grands-ducs  Nicolas  et  Michel.  Tom.  V.  Considerations
  sur  la  nature  du  revenu  national.  8.  15  f.  Paris,  Rey  et
Belhatte.  (6  fr.)

Becher,  Sfr.,  Die  Volkswirthschaft.  8.  IV,  3648.  Wien,  Wallishausser.
(2  Thir.  20  Ngr.)

Tellkampf,  J.  L.,  Beiträge  zur  Nationalökonomie  und  Handelspolitik.
2.  Heft.  8.  IV,  S.  85—208.  Leipzig,  Weber.  (20  Ngr.)  C.  B.  Nr.  29,

Rinne,  J.  Chr.,  Neue  Beiträge  zur  weiteren  Ausbildung  der  Nationalökonomie.
  8.  38  S.  Leipzig,  Hartung.  (!/s  Thlr.)

Saint  Chamans,  Vicomte  de,  Trait&amp;amp;  d’economie  politique,  suivi  d’un
apergu  sur  les  finances  de  la  France.  3  vols.  8.  75'/f.  Paris,  Dentu.
1852.  (15  fr.)

Fonteyrand,  Alcide,  Melanges  d’economie  politique;  mis  en  ordre  etc.
par  Jos.  Garnier.  8.  20t/a  f.  Paris,  Guillaumin.  (5  fr.)

Rickards,  @.  K.,  Drei  volkswirthschaftliche  Vorträge.  Deutsch  von  L.
Bucher.  8.  VI,  u.  S.  7—64.  Berlin,  Besser.  (10  Ngr.)  €.  B.  Nr.
23.  —  Hübners  Nachr.  I,  100.

Vrau,  Jules,  Proudhon  et  son  syst&amp;amp;me  &amp;amp;conomique,  12.  13'/2  f.  Paris,
Ledoyen,  (2  fr.)

Friedländer,  Eberh.,  Die  Theorie  des  Werthes.  4.  70  S.  Dorpat,
Gläser.  1852.  (28  Ngr.)  C.  B.  Nr.  39.  .
Schneider,  A.,  Gedanken  über  Cultur  und  Luxus.  8  43  S,  Berlin,

Hollstein.  1852.  (6  Ngr.)

Puynode,  Gust.  de,  De  la  monnaie,  du  credit  et  de  l’impöt.  2  vols.  8.
99%  f  Paris,  Guillaumin.  (12  fr.)

Bonneval,  Urbain  de,  Le  travail  economise.  Explication  des  effets  du
bill  de  sir  Rob.  Peel.  8.  10  f.  Paris,  Coussin.  (1  fr.)

Knies,  Karl,  Die  Eisenbahnen  u.  ihre  Wirkungen.  8.  V,147$S.  Braunschweig,
  Schwetschke  u.  Sohn,  (24  Ngr.)

Chalmers,  Ch.,  Notes,  thoughts,  and  inquiries.  First  series,  part  I.,  on  a
permanent  adjustment  between  the  population  and  the  food  of  the  population.

  Part  II.,  on  man’s  social  well-being.  8.  London.  1852,
(2  .6.d.)
        <pb n="737" />
        Bücherschau,  33

VIII.  Finanzwissenschaft.

Bergius,  C.  J.,  Die  Grundsteuer  und  die  Mahl-  und  Schlachtsteuer.  Breslau,
  Korn.  Hübners  Nachr.  II,  116.

Quarizius,  C.  @.,  Die  Einkommensteuer  ,  ihre  Unzweckmässigkeit,
Schwierigkeiten  ‘u.  nachtheiligen  Folgen.  8.  VII,  100  S.  Weimar,
Voigt.  (12!/2  Ngr.)

Das  englische  Einkommensteuer  -  Gesetz  vom  22,  Juni  1842  übers.  u.  mit
einer  Sammlung  der  seit  dem  J.  1848  in  den  deutschen  Bundesstaaten
erschienenen  Einkommensteuer-Gesetze  hrsg.  von  Fr.  A.  v.  L.  Fol.  XV,
219  S.  München,  Franz.  (2  Thlr.)

Gibbon,  A.,  Taxation:  its  nature  and  properties.  2.  ed.  Ath.,  June,  p.
737.  —  Elements  of  taxation:  to  which  are  added  a  summary  of  the
evidence  adduced  before  the  parliamentary  committee  on  the  property
and  income  tax  etc.,  by  the  author  of  a  prize  essay  on  „direct  taxation.“
Ebds.  —  Coleman,  John,  Some  observations  on  direct  taxation  in
reference  to  commercial  reform.  Ebds.  —  Hemming,  @G.  W.,  A  just
income  tax:  how  possible:  heing  a  review  of  the  evidence  reported  by
the  income  tax  committee,  and  an  inquiry  into  the  true  principle  of
taxation.  Ebds.

Donker  Curtius,  F.  B.,  De  comptabiliteitswet.  Geen  regt  meer  tegen
den  Staat.  8.  ’s  Gravenhage,  Gebr.  Belinfante.  (25  c.)

IX.  Statistik  N).

Statistik  von  Ländern  und  Landestheilen.

Brachelli,  Hugo.  Frans,  Die  Staaten  Europas  in  kurzer  statistischer  Darstellung.
  8.  VI,  518  S.  Brünn,  Buschak.  (2  Thlr.  10  Ngr.)

Frankenheim,  M.  L.,  Charakteristik  u.  Physiologie  der  Völker.  VIII,
559  S.  Breslau,  Trewendt.  (2  Thlr.  7!/2  Ngr.)  Gersd.  Rep.  IV,  89.

Staatshandbücher,  Staats-,  Hof-  und  Adress-Calender.

Königl.  Preussischer  Staatskalender  f.  d.  J.  1853.  8.  XXIV,  155  u.  791  S.
Berlin,  Decker.  (3  Thir.)  —  Hof-  und  Staatshandbuch  des  Königreichs
Bayern.  1853.  8.  XX,  523  S.  München,  Palm.  (1  Thir.  15  Ngr.)  —
Hof-  und  Staats-Handbuch  des  Grossherzogth.  Baden.  1853.  8.  XVI,
390  S.  Carlsruhe,  Braun.  (1  Thir.  4  Ngr.)  —  Staats-  u.  Adress-Handbuch
  des  Herzogth.  Nassau  f.  d.  J.  1853.  8.  X,  248  S.  Wiesbaden,
Kreidel.  (1  Thir.)  —  Herzoglich  Sachsen-Meiningisches  Hof-  u.  Staats-Handbuch.
  1853.  8.  XX,  304  S.  Meiningen,  Brückner.  (1  Thlr.)  —

1)  Die  schon  in.  dem  Artikel  über  den  statistischen  Congress  zu  Brüssel  angeführten
neuesten  amtlichen  oder  aus  amtlichen  Quellen  geschöpften  Werke  sind  in  der  Bücherschau
weggelassen.
        <pb n="738" />
        734  Bücherschau.

Staats-Calender  der  freien  Hansestadt  Bremen  auf  d.  J.  1853.  8.  152  $,
Bremen,  Heyse.  (%/a  Rthir.)  —  Staats-  und  Adress-Handbuch  der  freien
Stadt  Frankfurt.  1853.  1.  Thl.:  Staats-Handbuch.  115.  Jahrg.  8.  XI,
175  S.  Frankfurt  a.  M.,  Völcker.  (?/s  Thlr.)

Civil-,  Militär-  u.  Kirchen-Etat  d.  schweizerischen  Standes  St.  Gallen,  f.  das
Amtsjahr  185%.  8.  108  S.  St.  Gallen,  Scheitlin.  (1/s  Thlr.;  36  kr.  rh.)

Kongl.  dansk  Hof-  og  Statscalender,  Statshaandbog  for  det  danske  Monarchie
for  1853.  8.  389  S.  Kjöbenhavn,  Rasch.  (3  Rbd.  —  Deutsch:  8,  4128.
Kopenhagen,  Reitzel.  (3  Rbd.  od.  2  Thir.  18  Ngr.)

Sweriges  och  Norriges  Kalender  för  Aret  1853.  8.  Stockholm  „  Norstedt.
(2  Thir.  18  Ngr.)

Tarlier,  H.,  Almanach  royal  officiel  du  royaume  de  Belgique.  12.  Annde
1853.  8.  746  S.  Bruxelles.  (3  Thir.  26  Ngr.)

Almanach  de  la  cour  pour  l’annee  1853.  16.  XXXVI,  231  S,  St.  Petersbourg.
(Leipzig,  Voss.)  (1  Thlr.  20  Ngr.)

Oesterreich  und  deutsche  Staaten.

Hain,  Jos.,  Handbuch  der  Statistik  des  österreich.  Kaiserstaates.  2.  Bd.
4—6.  Heft.  8.  S.  385  —  763,  [Schluss.]  Wien,  Tendler  &amp;amp;  Comp.  (&amp;amp;  2/3  Thlr.;
cplt.  62/3  Thlr.)

Prasch,  Vinc.,  Handbuch  der  Statistik  des  österreichischen  Kaiserstaates.
8.  219  S.  Brünn,  Buschak.  1852.  (28  Ngr.)

Hauer,  Jos.  v.,  Neuere  Üebersicht  des  Standes  der  Verfassung  ,  der  Administration
  u.  des  Haushaltes  der  österr.  Monarchie  zu  Ende  April  1853.
8,  IV,  147  S.  Wien,  Wallishausser.  (28  Ngr.)  Gersd.  Rep.  IV,  146.

Beiträge  zur  Kunde  Pommerns.  Herausgeg.  von  dem  Verein  für  pommer’sche
Statistik.  Jhrg,  V,  Hft.  1.  Die  pommer’schen  Chausseen  v.  Th.  Schmidt.
Stettin,  Morin.  Hübner’s  Nachr.  I,  202.

Brückner,  @.,  Landeskunde  des  Herzogth.  Meiningen.  2.  Thl.  Die  Topographie.
  8.  IV,  828  S.  Meiningen,  Brückner.  (2  Thlr.;  cplt.  31/,  Thlr.)

Lesser,  W.,  Topographie  des  Herzogthums  Schleswig.  8.  1.  Thl.  404  $.
2.  Tbl.  260  S.  Kiel,  Schröder  &amp;amp;  Comp.  (3”/s  Thlr.)

Irland.  Frankreich.  Spanien.

Keshan,  Dan.,  Ireland:  an  inquiry  into  the  social  condition  of  the  country.
Ath.,  Apr.  p.  416.

Sauretet  Raffy,  A.,  Repertoire  des  trente-sept  mille  communes  de
France.  8.  63%,  f.,  plus  carte.  Paris,  Ledoyen,  palais-royal.  (2  fr.
50  c.)  —  Ministere  de  la  guerre.  Tableau  de  la  situation  des  etablissements
  frangais  en  Algerie.  1850--1852.  4.  84  f.  Impr.  imperiale.  —
Annuaire  de  la  marine  et  des  colonies.  1853.  8,  34  f.  Paris,  Ledoyen.
(2  fr.)

Diccionario  estadistico  de  todos  los  pueblos  de  Espana  y  sus  islas  adyacentes
eic.  Redactado  por  Don  Rafael  Tamarit  de  la  Plaza,  secundo
gefe  de  administracion  civil  y  ausiliar  del  Consejo  Real.  4.  1852.  (16  r.)
—  Tratado  de  estadistica  territorial  y  pecuaria,  acompanado  de  un  regla-
        <pb n="739" />
        Bücherschau.  735

mento  general  para  su  establecimiento  y  conservacion  etc.  por  Don
Celestino  de  la  Penüa.  4.  1852.  (20  r.)
Schweden.  Russland.  Donauländer.

Tham,  W.,  Beskrifning  öfver  Sweriges  Rike.  I.  B.  5  H.  8.  VII,  359  S.
Stockholm,  Hjerta.  1852.  (2  Rdr.)

Lagny,  Germain  de,  Le  knout  et  les  Russes.  Moeurs  et  organisation  de
la  Russie.  18.  91/  f.  Paris,  Giraud.  (3  fr.)

The  frontier  lands  of  the  Christian  and  the  Turk;  comprising  travels  in  the
regions  of  the  lower  Danube  in  1850  and  1851.  2  vols.  London,
Bentley.  Ath.,  June,  p.  697.

Amerika.

Andree,  Karl,  Nord-Amerika.  2.  Aufl.  10-13.  Lfg.  8.  S.  497—720,  mit
3  Karten.  Braunschweig,  Westermann.  (!/s  Thlr.)

Nauwerck,  K.,  Statistisches  Wörterbuch  über  die  Vereinigten  Staaten  8,
279  S.  (1  Thlr.  20  Ngr.)

Briefe  aus  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika.  Von  *  *  *,  2  Bde.
8.  VII,  274;  VIII,  358  S.  Leipzig,  Weber.  (2  Thir.  20  Ngr.)  C.  B.  Nr.  31.

Löher,  Frans,  Aussichten  für  gebildete  Deutsche  in  Nordamerika.  8.  VI,
92  S.  Berlin,  Springer.  (!/2  Thlr.)

Strickland,  C.  M.,  Twenty-seven  years  in  Canada  West,  edited  by  Agnes
Strickland.  2  vols.”  London,  Bentley.  Ath.,  May,  p.  559.

Holinski,  Alex.,  La  Californie  et  les  routes  interocdaniques.  8,  X,  414  $,
Bruxelles,  (1  Thlr.)

Stansbury,  Howard,  Die  Mormonen  -  Ansiedlungen.  Deutsch  bearb.  von
Koltenkamp.  Mit  einer  Karte.  16.  VIII,  293  S.  Stuttgart,  Franckh.  1854.
(1  Thir.;  1  fl.  42  kr.  rh.)

Rodowics-Oswiencimsky,  Th.,  Die  Colonie  Dona  Francisca  in  Süd-Brasilien.
  8.  VI,  166  S.  Hamburg,  Nestler  u.  Melle.  (1  Thlr.  15  Ngr.)
—  Alvensleben,  L.  v.,  Die  deutsche  Colonie  Dona  Francisca  in
Brasilien.  8.  24  S.  Leipzig,  Haendel.  1854.  (i/s  Thlr.)

Ostindien  und  China.

Statistical  papers  relating  to  India.  Printed  for  the  directors  of  the  East
India  Company.  Ath.,  June,  p.  695.  —  Gironiere,  Paul  de  la,
Twenty  years  in  the  Philippines.  Translated  by  Fred.  Hardman.  12.

.  144  p.  (15.)  Ath.,  Sept.,  p.  1121.

China.  With  some  account  of  Ava  and  the  Burmese,  Siam  and  Anam.  London,
  Bohn.  Ec.  Nr.  522.  p.  791.

Afrika.

Cruickshank,  Brodie,  Eighieen  years  on  the  gold  coast  of  Africa.  2  vols.
London,  Hurst.  Ath.,  Apr.  p.  520.  Ec.  Nr.  508.  p.  571.

Notice  sur  la  colonie  de  Liberia.  8.  66  S.  Berne,  Dalp.  (!/.  Thir.)

Cole,  Alfr.  W.,  Das  Cap  und  die  Kaffern.  Aus  dem  Engl.  von  S.  K.  Hasskarl.

  8.  XV,  280  S.  Leipzig,  Arnold.  1852.  (1  Thir.  20  Ngr.)  @.  R.
II,  286,
        <pb n="740" />
        136  Bücherschau,

Australien.

Ungewitter,  F.  H.,  Der  Welttheil  Australien.  Mit  einem  Vorworte  von
H.  von  Schubert.  8.  VIII,  514  S.  Erlangen,  Palm.  (2  Thir.  20  Ngr.)
@.  R.  Ill,  149.  —  C.  B.  Nr.  27.

Lancelott,  F.,  Australia  as  it  is;  its  settlements,  farms,  and  gold  fields,
2  vols.  8.  617  p.  (21  s.)

South  Australia  and  the  gold  discoveries.  London,  Saunders.  Ec.  Nr.  514.
p.  740,

Statistik  einzelner  Theile  des  Staats-  oder  gesellschaftlichen  Lebens  in
einem  oder  mehreren  Ländern.

Gesundheitsverhältnisse.

Meding,  Henri,  Manuel  du  Paris  medical.  Paris.  Tome  2.  18.  15!/2  f,
1  pl.  Paris,  J.  B.  Bailliere.  (3  fr.  50  c.)  —  —,  Essai  sur  la  topographie
medicale  de  Paris.  18.  81/3  f.  Ebds.  (2  fr.  50  c.)

Wirthschaft  im  Allgemeinen.  Bergbau,  Forst-  und  Landwirthschaft  insbesondere.

Agardh,  C.  A.,  Försok  till  en  statsekonomisk  Statistik  öfver  Swerige.  1.
Delen.  1.  Häftet.  8.  6  u.  226  S.  Carlstad,  Kjellin.  1852.  (1  Rdr.  32  Sk.)

Our  coal  fields  and  our  coal  pits.  Parts  1  and  2.  16.  243  p.  (2  -.6.d))

Falkman,  Ludw.  B.,  Om  Swenska  skogarnas  nuwarande  tillstind  etc.  8.
IV,  184  S.  Stockholm,  Bonnier.  1852.  (1  Rdr.  18  Sk.)

Wessely,  Jos.,  Die  österreichischen  Alpenländer  u.  ihre  Forste.  2  Thle.
V,  272  S.  VI,  191  S.  8.  Wien,  Braumüller.  (4  Thir.)

Jahrbuch  der  Landwirthschaft  u.  der  landwirthschaftlichen  Statistik  f.  d.  J.
1852.  Hrsg.  v.  William  Löbe.  6.  Jahrg.  8.  VII,  376  S.  Leipzig,  Reichenbach.
  (2  Thlr.)

Kotelmann,  Albert,  Die  preussische  Landwirthschaft  nach  den  amtlichen
Quellen  statistisch  dargestellt  und  mit  besonderer  Beziehung  auf  Besteuerung
  u.  Zollgesetzgebung  betrachtet.  8.  XVI,  336  S.  Berlin,  Förstner,
(1  Thir.  25  Ngr.)  ©.  B.  Nr.  39.

Engel,  E.,  Die  Branntweinbrennerei  in  ihren  Beziehungen  zur  Landwirthschaft,
  zur  Steuer  u.  zum  öffentl.  Wohl.  8.  XII,  98  S.  Dresden,  Kunize,
(2/;  Thlr.)

Skizzen  über  Pferdezucht  u.  Pferdewesen  in  England  u.  Frankreich.  8.  IV,
68  S.  Wien,  Gerold.  (16  Ngr.)  —  Calendrier  officiel  des  courses  dg
chevaux.  1852.  12.  28!/3  f.  Paris,  rue  Drouot,  2.

Combes,  A.  ei  Hipp.,  Les  paysans  frangais  consideres  sous  le  rapporl
historique,  &amp;amp;conomique,  agricole,  medical,  et  administratif.  8.  Paris,
Bailliere.  J.  des  Ec.  Avüt,  p.  303.

Industrie.  Handel.

Stolle,  Ed.,  Industrie-Atlas.  Blatt  1  u.  2.  Lith.  u.  illum.  Mit  Text  am
Rande  qu.  Fol.  1)  Uebersichtskarte  der  Zuckerproduction  der  ganzen
Erde.  2)  Uebersichtskarte  der  Rübenzucker-Industrie.  2.  Ausg.  Berlin,
Herbig  in  Comm.  (22/3  Thlr.)
        <pb n="741" />
        Bücherschau.  737

Amtlicher  Bericht  über  die  Industrie-Ausstellang  aller  Völker  zu  London  im
J.  1851,  von  der  Berichterstattungs-Commission  der  deutschen  Zollvereinsregierungen,
  31.  u.  32.  Lfg.  8.  (IN.  Thl.)  VII,  u.  S.  641—864.
[Schluss.]  Berlin,  Decker.  (18%  Ngr.;  cplt.  7  Thir.  2!/,  Ngr.)  —
Wyatt,  M.  Digby,  The  industrial  arts  of  the  19th  century.  Illustrations
of  specimens  produced  by  every  nation  at  the  great  exhibition  etc.  London,
Day  &amp;amp;  Son.  Ah.  June,  p.  730.  —  Bleekrode,  S.,  De  Tentoonstelling
  der  nijverheid  van  alle  volken  te  London.  Verm.  Uitgave.  8.
’s  Gravenhage,  Gebr.  Belinfante.  (5  fl.)

Official  catalogue  of  the  great  industrial  exhibition.  1853.  Dublin.  Ath.,  June,
p.  672.

Bericht  über  die  Industrie-Ausstellung  des  kgl.  bayr.  Regierungsbezirkes
Schwaben  u.  Neuburg  in  Augsburg,  vom-4.  Sept.  bis  17.  Oct.  1852.
8.  200  S.  Augsburg,  Jaquet,  (3/  Tbir;  1  fl.  12  kr.  rh.)

[Pfeiffer,]  Statistische  Tabellen  über  verschiedene  Stände  und  Gewerbe
Bayerns  zur  richtigern  Beurtheilung  der  billigen  Verleihung  oder  gegründeten
  Abweisung  von  Selbstständigkeitsgesuchen  in  Gewerbesachen
u.  s.  w.  8.  16  S.  Augsburg,  v.  Jenisch  u.  Stage.  (5  Ngr.)

Steinbeis,  F.  v.,  Die  Elemente  der  Gewerbebeförderung  nachgewiesen
an  den  Grundlagen  der  belgischen  Industrie.  8.  XIV,  288  S.  Stuttgart,
Ebner  u.  Seubert.  (1  Thir.  3  Ngr.;  1  fl.  48  kr.  rh.)

Rothe,  V.,  Grundtraekkene  af  den  danske  Stats  Handels  -  og  Industri-Statistik.
  8.  86  S.  Kjöbenhavn,  Philipsen.  (40  Sk.)

Hübner,  O.,  Die  Banken.  2  Lfgn.  1.  Lfg.  8.  VII,  368  S.  Leizig,  Hübner.
(3  Thir.)

Logan,  Die  schottischen  Banken,  ihre  Geschichte,  Einrichtung,  Geschäfte
und  prakt.  Handhabung.  Aus  dem  Engl.  [Aus  der  deutschen  Gewerbezeitung
  abgedr.]  8.  71  S.  Leipzig,  Friedlein.  (12  Ngr.)

Nationalbankens  Regnskab  for  1851—  52.  Fol.  20  S.  Kjöbenhavn,  J.  G.  Salomon.
(40  Sk.)

Eisenbahnen.  Filussschiffahrt.  Postwesen.

[Pönits,  K.  E.,]  Die  Eisenbahnen  und  ihre  Benutzung  als  militärische
Operationslinien.  Mit  1  Eisenbahnkarte.  2.  Ausg.  8.  XII,  287  S.  Adorf,
Verlagsbureau.  (1  Thlr.  21  Ngr.)  C.  B.  Nr.  40.

Mitteldeutscher  Eisenbahnverband.  Directer  Güterverkehr.  8.  28  S.  mit  2  Tab.
Karlsruhe,  Müller.  1852.  (4  Ngr.;  12  kr.  rh.)

Hansen,  C.  jun.,  Bemerkungen  über  die  projectirten  Eisenbahnen  im
Herzogthum  Schleswig.  8.  28  S.  Flensburg;  Kjöbenhavn,  Reitzel  (16  Sk.)

Petit  de  Coupray,  Annuaire  offciel  des  chemins  de  fer.  18.  664  p.
Paris,  Chaix  1852—53.  J.  des  Ec.  p.  465.  (Zwei  frühere  Bände  erschienen
1847—48,  1850—51.)

Lamaignere,  Ed.,  Bayonne  et  les  chemins  de  fer.  Etudes  historiques  sur  les
voies  de  communication  usit6es  parmi  les  peuples,  depuis  leur  origine
        <pb n="742" />
        738  Bücherschau,

jusqu’Aä  nos  jours.  Inflaence  des  chemins  de  fer  sur  le  sort  des  populations.
  8.  25%/a  f.  Bayonne,  Larroulet.  (6  fr.  50  c.)

Beiträge  zur  Kenntniss  der  Verbindungen  durch  Eisenbahnen  in  Russland  im
Allgemeinen  u.  besonders  über  die  projectirte  Dünaburg-Rigaer  Bahn.
Vom  Verf.  des  Werks  über  Russlands  Wasserverbindungen.  8.  V,  66  5.
Leipzig,  G.  E.  Schulze.  1852.  (24  Ngr.)

Meidinger  H.,  Die  deutschen  Ströme  in  ihren  Verkehrs-  und  Handels-Verhältnissen.
  In  4  Abtheilungen.  2.  Abth.  :  Der  Rhein,  8.  VII,  183  $.
Mit  Karten.  Leipzig,  Fr.  Fleischer,  (1  Thir.)

Dippeil,  J.  P.,  Gütertransport-Tarife  der  sämmtl.  deutschen  u.  anschliessenden
  Eisenbahnen  sowie  der  Flussschiffahrten.  1.  Jahrg.  Nr.  I.,  2.  u.  3.
Lfg.  April  1853.  12.  IV,  108  S.  Cassel,  Fischer  in  Comm.  (12!/z  Ngr.;
1—3:  2/3  Thlr.)

Adel.

Gneist,  Rud.,  Ad®l  u.  Ritterschaft  in  England.  2.  Abdr.  8.  103  S,  Berlin,
L.  Oehmigke.  (14  Ngr.)

Perre,  Pere  du,  Abrege  du  nobiliaire  de  la  province  de  Bretagne,  par
ordre  alphabetique,  contenant  environ  dix-huit  cents  familles  nobles  etc.
8.  3  f.  Rennes,  Mile  Frout;  Paris,  Martinon.  (2  fr)

Finanzen.

Reden,  Fr.  v.,  Allgemeine  vergleichende  Finanz  -Statistik.  12.  Heft  oder
II.  Bd.  2.  Hft.  8.  (1.  Abth.:  Oesterreich.)  S.  241—1024.  Darmstadt,
Jonghaus.  (3!/3  Thir.;  6  fl.  rh.  —  I-I,  3.:  112/3  Thlr.;  214.  rh.)

Der  gegenwärtige  Stand  der  Finanzen  und  des  Geldumlaufes  in  Oesterreich.
Von  einem  Unbetheiligten.  2.  Aufl,  8.  52  S.  Leipzig,  Armbruster.
(!/  Thlr.)

Lehsen,  W.,  Hannover’s  Staatshaushalt.  1.  Tbl.:  Die  Einnahmen  8.  VII,
473  S.  Hannover,  Hahn.  (2  Thlr.)  Hübners  Nachr.  I,  115.  C\  B.
Nr.  35.

Lewis,  @.  Cornetwall,  The  finances  and  trade  of  the  United  Kingdom,  at
the  beginning  of  the  year  1852.  2,  edit.  8.  London.  1852.  (1  3.)  —
Troup,  @.,  Revenue  and  commerce  of  the  united  kingdom  for  1851.
Ath.,  June,  p.  737.

Land-  und  Seemacht.

Organisation  des  deutschen  Bundesheers,,  der  österreichischen  ,  bayerischen,
hannöverschen,  sächsischen,  württembergischen,  russischen,  französischen,
brittischen  u.  der  ostindischen  Armee.  4.  XV,  1785.  Berlin.  (1!/.  Thir.)

Militär-Schematismus  des  österreichischen  Kaiserthumes.  8.  XXIV,  1168  $.
Wien;  Braumüller.  (2'/  Thlr.)  —  Dub,  Aug.,  Organisation  der  k.k.
Militär-  Verwaltungsbehörden  und  ihr  Wirkungskreis.  8.  75  $.  Wien;
Leipzig,  Hübner.  (!/s  Thlr.)

Rang-  u.  Quartierliste  der  königl.  preuss.  Armee  für  das  J.  1853.  12.  491  8.
Mit  1  Tab.  Berlin,  Mittler,  (1  Thlr.)  —  Militär-  Handbuch  des  Königr.
        <pb n="743" />
        Bücherschau.  39

Bayern.  (Nach  dem  Stande  vom  13,  April  1853.)  8.  XVII,  285  S.
München,  Franz.  (1°/s  Thlr.)

Annuaire  militaire  de  l’empire  frangais,  pour  l’annde  1853.  Publie  sur  les
documents  communiques  par  le  ministere  de  la  guerre.  12!/3  f.  Strasbourg,
  Mme  veuve  Levrault.  —  Kgl.  dansk  Landmilitair-Etats-Calender
for  1853.  Udg.  af  N.  C.  Mühlensteth.  8.  90  S.  (1  Rbd.  32  Sk.)  —
Calender  over  den  kgl.  danske  Söetat  for  1853.  8.  118  S.  (48  Sk.)

Fliegner,  Ferd.,  Militär  -  Verhältnisse  der  Türkei.  Aus  den  Bildern  aus
Constantinopel.  8.  27  8.  Breslau;  Berlin,  Stuhr.  (4  Ngr.)

Unterricht  und  Erziehung.

Haas,  @.  E.,  Ueber  den  Zustand  der  österreichischen  Universitäten  mit
besond.  Beziehung  auf  die  Wiener  Hochschule.  [Abdr.  aus  der  Augsburger
  Postzeitung.]  2.  Aufl.  12.  36  S.  Augsburg,  Schmid.  (3  Ngr.)  —
Hingenau,  Oilo  v.,  Zur  österreichischen  Studienfrage.  Eine  krit.
Beleuchtung  der  Druckschfift:  über  den  Zustand  u.  s.  w.  8.  IV,  35  S,
Wien,  Gerold.  (8  Ngr.)  —  Die  Universitätsfrage  in  Oesterreich.  Beleuchtet
  vom  Standpunkte  der  Lehr-  u,  Lernfreiheit.  [Abgedr.  aus  dem
Wiener  Lloyd,]  12.  107  S.  Wien,  Gerold.  (?/s  Thlr.)

Rapport  de  la  societe  pour  l’  encouragement  de  l’  instruction  primaire  parmi
les  protestants  de  France.  8.  7  f.  Paris,  impr.  de  Mme  Smith.

Sibjeström,  P.  A.,  The  educational  institutions  of  the  United  States;
their  character  and  organisation.  Translated  by  Frederica  Roıan.
12.  London.  Ed.  rev.,  July,  p.  170.

X.  Geschichte  des  Staats  und  der  Gesellschafl.

Allgemeine  und  besondere  Geschichte  von  Ländern  und  Landestheilen.
Allgemeine  politische  Geschichte.

Wachsmuth,  W.,  Geschichte  der  politischen  Parteiungen  alter  u.  neuer
Zeit.  1.  Bd.8.  XII,  424  S.  Braunschweig,  Schwetschke.  (2  Thir.  8  Ngr.)

Schmidt,  C.,  Essai  historique  sur  la  societ6  civile  dans  le  monde  romain
et  sur  sa  transformation  par  le  christianisme.  8.  321/,  f.  [Ouvrage  couronn6
par  l’Institut.]  Strasbourg,  C.  F.  Schmith;  Paris,  Hachette.  (8  fr.)
Gersd.  Rep.  IV,  227.

Beaumont-Vassy,  Vicomte  de,  Histoire  des  Etats  europeens,  depuis
le  congres  de  Vienne.  Tome  VI.  Empire  russe.  8.  25°/ı  f.  Paris,  Amyot,
rue  de  la  Paix,  6.  (7  fr.  50  c.)  [Früher  sind  erschienen:  T.  I.  Belgique
  et  Hollande.  —  II.  Suede,  Danemarc,  Norwege,  Prusse.  —  III.  et  IV.
Grande-Bretagne.  —  Y.  Etats  italiens.]

Sybel,  H,  v.,  Geschichte  der  Revolutionszeit  von  1789  bis  1795.  1.  Bd.  8.
LX,  596  S.  Düsseldorf,  Buddeus.  (3  Thlr.)

Wittmaack,  Th.,  Zur  Analyse  der  Schrift  von  Gervinus.  „Einleitung  in
die  Geschichte  des  19.  Jahrhunderts.“  8.  71  S.  Neustadt  in  Holstein.
        <pb n="744" />
        740  -Bücherschan.

(15  Ngr.)  C.  B.  Nr.  38.  —  Volkmuth,  P.,  Gervinus  und  die
Zukunft  der  Slawen.  8.  VII,  96  S.  Halle,  Pfeffer.  (18  Ngr.)  &amp;amp;Gersd.

Rep.  IV,  141.
Deutschland.
Handelmunn,  Heinr.,  Die  letzten  Zeiten  hansischer  Uebermacht  im

skandinavischen  Norden.  8.  XI,  284  S.  Kiel,  Schwers.  (1/2  Thlr.)
Gersd.  Rep.  IV,  36.  —  Schlöser,  Kurd  v.,  Verfall  u.  Untergang
der  Hansa  u.  des  deutschen  Ordens  in  den  Ostseeländern.  8.  VIII,  227  8.
Berlin,  Hertz.  (1  Thir.  20  Ngr.)  Gersd.  Rep.  IV,  101.

Aegidi,  Ludıo.  Karl,  Der  Fürsten-Rath  nach  dem  Lüneviller  Frieden.
8.  XIV,  1  Bl.,  331  S.  u.  1  Tab.  Berlin,  G.  Reimer.  (1  Thlr.  20  Ngr.)
C.  B.  Nr.  27.  Gersd.  Rep.  IV,  77.

Taillandier,  Saint-Rene,  Etudes  sur  la  revolution  en  Allemagne.
2  vols.  8.  713/,  f.  Paris,  Franck,  rue  Richelieu,  67.

Oesterreich.  Ungarn.

History  of  the  house  of  Austria,  from  1792  to  the  present  time;  in  continuation
  of  Cowe.  8.  London,  H.  G.  Bohn.  (3  s.  6  d.)

Mailath,  Joh.,  Graf,  Geschichte  der  Magyaren.  3.  Bd.  2.  sehr  verm.  u.
verb.  Aufl,  Mit  2  Karten,  8.  XII,  500  S.  Regensburg,  Manz.  (2  Thlr.
15  Ngr.)  —  Horvath,  Mich.,  Geschichte  der  Ungarn.  Aus  d.  Ungar.
übers.  mit  Anmerk.  10.  Heft.  2.  Bd.  8.  S.  161—  240.  Pesth,  Emich.
(A  6  Ngr.)

Balleydier,  Alph.,  Histoire  de  la  guerre  de  Hongrie  en  184849,  pour
faire  suite  A  l’histoire  des  revolutions  de  l’empire  d’Autriche.  8.  25  f.
plus  une  carte.  Paris,  imprimeurs  unis.  (6  fr.)

Preussen  und  übrige  deutsche  Länder.

Stahl,  Fr.  Jul.,  Friedrich  Wilhelm  der  Dritte»  Gedächtnissrede.  8.  16  S.
Berlin,  Hertz.  (4  Ngr.)

Wright,  W.  Buchan,  The  late  revolution  in  Prussia,  in  its  relationship  to
the  university  and  the  schools.  12.  162  p.  (2  ».6.d.)

Die  Schleswig  -  Holsteinische  Literatur.  Verzeichniss  der  seit  Erlass  des
„Offenen  Briefes“  1846  bis  Ende  1852  erschienenen,  die  Herzogthümer
u.  ihren  jüngst  geführten  Krieg  betreffenden  od.  mitberührenden  Bücher,
Karten  u.  s.  w.  von  H.  F.  8.  IV,  40  S.  Leipzig,  Avenarius  u.  Mendelssohn.
  (8  Ngr.)  —  [Lüders,  Th.,]  Denkwürdigkeiten  zur  neuesten
Schleswig-Holsteinischen  Geschichte.  4.  Buch:  Die  Herzogthümer  im  ).
1850.  8.  II,  248  S.  Stuttgart,  Metzler.  (1  Thir.  4  Ngr.;  2.  rh.;  cpli.
3  Thir.  14:  Ngr.;  6  fl.  6  kr.  rh.)  —  Zur  Charakteristik  der  deutschen
Legion  von  1851  im  kaiserl.  brasilianischen  Dienste,  8.  110  S.  Marburg,
  Elwert.  (!/s  Thlr.;  36  kr.  rh.)

Eichelberg,  Leop.,  Nachtrag  zum  Jordan’schen  Criminalprocess,  zugleich
als  Beitrag  zur  Zeitgeschichte.  8.  108  S.  Frankfurt  a.  M.,  Lizius.  (1/5  Thir.)

Schweiz.  Niederlande.

Severus,  @.  @.,  Die  Schweiz  nach  ihrer  Vergangenheit  und  ‚Gegenwart.
        <pb n="745" />
        Bücherschau.  74

Studien.  8.  IV,  188  S.  St.  Gallen,  Huber.  (2/3  Thir.;  1  fl.  rh.)  C.  B.
Nr.  39,

Bladzijden  voor  Ne£rland’s  Geschiedboek  van  1853,  of  Willem  III.  te  Amsterdam
  in  April  dezes  jaars.  Eenige  beschouwingen  over  het  vorige
en  bet  tegenwoordige  ministerie.  8.  Aınsterdam,  A.  Jager.  (1  A.)

Grossbritannien.

Superville,  de,  De  Dynastie  der  Stuarts.  8.  Middelburg,  J.  C.  en  W.
Altorffer.  (80  c.)

Burton,  John  Hill,  History  of  Scotland  ,  from  the  revolution  to  the  extinction
  of  the  last  Jacobite  insurrection  (1689  —  1748).  2  vols.  p.
1151  p.  London,  Longman.  (26  s.)  Ath.,  June,  p.  727.

Baines,  Thom.,  History  of  the  commerce  and  town  of  Liverpool,  and  of
the  rise  of  manufacturing  industry  in  tbe  adjoining  counties.  8.  860  S.
Liverpool.  (26  s.)

Frankreich.

Monteil,  A.  A.,  Histoire  des  Francais  des  divers  etats,  ou  histoire  de
France  aux  cing  derniers  siecles.  Ouvrage  couronne  deux  fois  par  l’Institut.
  4e  Edition.  Tome  3.  168  siecle.  12.  254/6  f£  Paris,  Guiraudet.
(3  fr.  50  c.)

Thierry,  Augustin,  Essai  sur  l’'histoire  de  la  formation  et  des  progr&amp;amp;s  du
tiers-dtat.  2e  Edition.  2  volumes.  8.  17/2  f.  Paris,  Furne.  (14  fr.)
Le  Roi,  Releve  des  depenses  de  Mme  de  Pompadour,  depuis  la  premiere
annde  de  sa  faveur  jusqu’  a  sa  mort.  8.  1  F.  Versailles,  impr.  de

Montalant  Bougleux.

Laponneraye,  Histoire  complete  de  la  revolution  francaise,  depuis  1789
jusques  et  y  compris  le  regne  de  Louis-Philippe  I.;  suivie  de  la  revolution
  de  1848,  par  C’h.  Robin  et  Van  Tenac.  5  vols.  8.  152  f.  et  48
pl.  Paris,  Penaud.

Du  caractere  des  dtats-  generaux  de  1789.  8.  43/,  f.  Valenciennes,  impr.
de  Prignet.  —  Barante,  de,  Histoire  de  la  convention  nationale.  Tom.
V.  et  VI.  66!/2  f.  Paris,  Furne.  (12  fr.;  cpl.  36  fr.)  —  Ziukeisen,
J.  W.,  Der  Jakobiner-Klub.  2.  Thl.  [Schluss.]  8.  XV,  1020  S.  Berlin,
Decker.  (3°/;  Thlr.;  cplt.  62/3.  Thlr.)  C.  B.  Nr.  46.

Beauchesne,  A.  de,  Louis  XVII.  Sa  vie,  son  agonie,  sa  mort;  captivite
de  la  famille  royale  au  Temple.  2  vols.  18.  241/3  f,  Paris,  Plon  fröres.
(8  fr.)  —  Englisch:  Translated  by  W.  Haslitt.  2  vols.  London,  Vizetelly.
  Ec.  Nr.  521,  p.  935.  —  C.  B.  Nr.  4%.

Stensler,  E.,  Die  Familie  Bonaparte.  Eine  genealog.  Tabelle.  Fol.  1  Bog.
Königsberg,  Nürnberger,  1852.  (7!/a  Ngr.)  —  Napoleon,  Recueil,  par
ordre  chronologique,  de  ses  lettres,  proclamations,  bulletins  etc.,  accompagnd
  de  notes  historiques  par  M.  Kermoysan.  Tome  1er.  8.  16  f.
Paris,  F.  Didot.  (3  fr.)  —  Begin,  Emile,  Histoire  de  Napoleon  ,  au
point  de  vue  de  l’influence  des  idees  napoleoniennes  sur  le  monde.
Tome  2.  8.  34!/  f.  Paris,  Plon  freres.  (6  fr.)  —  Forsyth,  W.,
        <pb n="746" />
        742  Bücherschau.

History  of  the  captivity  of  Napoleon  at  St.  Helena.  3  vols.  London,
Murray.  Ath.,  July,  p.  791,  821.  —  Deutsch  v.  Jul.  Seibt.  8.  Lief.
1—3.  S.  1—240.  Leipzig,  Amelang  (&amp;amp;  7!/2  Ngr.).  |

Saint-Felix,  Jules  de,  Histoire  de  Napoleon  II,  roi  de  Rome,  d’apres
les  documents  officiels  etc.  18.  4  f.  Paris,  Renault.

Marcellus,  Comte  de,  Souvenirs  diplomatiques,  Reponse  &amp;amp;  la  revue
d’Edimbourgh.  8.  1  f.  Paris,  faubourg  Montinartre,  13.

Liadieres,  1848  et  1830,  10  mois  et  18  ans.  ı6e  edition.  8.  41/y  f.
Paris,  impr.  de  Leautey.  |

Lassalle,  Alex.  de,  Histoire  et  politique  de  la  famille  d’Orleans.  Revelations
  sur  la  mort  du  prince  de  Conde.  8.  33  £.  Paris,  Dentu,  palaisroyal.
  (6  fr.)

Preuschen,  Freik.  v.,  Geschichte  der  französischen  Revolution  vom
Jahre  1848.  8.  VII,  497  S.  Frankfurt  a/M.,  Auffarth.  (1  Thlr.  221/,  Sgr.)
C.B.  Nr.  25.  —  Stern,  Dan.,  Histoire  de  la  revolution  de  1848.  Tome  3.
8.  24  f..  Paris,  Gust,  Sandre  (6  fr.).

Tiedesfreund,  A.,  Napoleon  Ill,  Kaiser  der  Franzosen.  8.  VIII,  216  S.
Berlin,  Hempel.  (20  Sgr.)  C.B.  Nr.  32.  —  Geschichte  des  Kaisers  Ludwig
  Napoleon.  8.  VIII,  2158.  Berlin,  Sacco.  (15  Sgr.)  C.B.  Nr.  32.  —
Laurent,  F.,  Voyage  de  Sa  Majeste  Napoleon  III,  emp.  des  Frangais,
dans  les  departements  etc.  8.  36  fr.  Paris,  impr.  de  Racon.  —  La
Rochejaquelein,  Marquis  de,  La  France  en  1853.  2e  ed.  18.
Ua  f.  Paris,  Simon  (1  fr.  50  c.).  —  Recueil  des  documents  pour
la  plupart  secrets  et  inedits  et  d’autres  pieces  historiques  utiles  &amp;amp;  consulter
  dans  la  crise  actuelle.  (Juillet  1853.)  8.  11  f.  Paris,  Pagnerre.
(2  fr.  50  c.).

Montmaure,  Jos.  de,  Etudes  sociales,  historiques  et  administratives
sur  la  France.  3.  partie:  etudes  administratives.  8.  65/  f.  Toulouse.
1852.

Italien.

Gay,  Charles,  Negociations  relatives  &amp;amp;  l’etablissement  de  la  maison  de
Bourbon  sur  le  tröne  des  Deux-Siciles.  OQuvrage  entierement  redige
d’apres  les  documents  originaux.  8  21  f.  Paris,  Allouard.  (6  fr.)

Ragona,  Vite,  La  politique  anglaise  et  frangaise  en  Sicile  pendant  les
anndes  1848.  1849.  Ed.  franc.  8.  10  f.  Paris,  Garnier  freres,  palaisroyal.
  (2  fr.  50  c.)  —  Italiänisch:  10  B.  Ebds.  (2  fr.  50  c.)

Forge,  Anatole  de  la,  Histoire  de  la  republique  de  Venise  sous  Manin.
Tome  2.  [Schluss]  8.  28  f.  Paris,  Amyot  (5  fr.).

Helfferich,  A.,  Briefe  aus  Italien.  3.  Thl.:  Neapel  u.  Sicilien  im  J.  1850.
8.  VII,  166  S.  Leipzig,  Hinrichs’  Verl.  (27  Ngr.;  cplt.  3  Thir.  17  Ngr.)
Gers.  Rep.  IV,  91.

Russland.  Orient.

Lettres  slaves  (1839—1853).  Orient,  —  Pologne.  —  Russie.  8.  15!/2  f.

Paris,  Giraud,
        <pb n="747" />
        Bücherschan.  143

Junck,  C.,  Grundriss  der  Geschichte  des  Osmanischen  Reichs.  Nebst  einem
Anh.  betr.  das  gegenwärt.  Heerwesen  der  Türkei.  8.  XII,  182  S.  Marburg,
  Elwert.  (2/3  Thir.;  1  fl.  12  kr.  rh.)

Amerika.

Lorain,  Origine  et  fondation  des  Etats-Unis  d’Amerique.  Ouvrage  revu
par  Guizot.  (1497  -  1620.)  16.  8'/a  f.  Paris,  Hachette.  (2  fr.  50  c.)

American  revolution.  —  Correspondence  of  the  american  revolution  being
leiters  of  eminent  men  to  George  Washington.  Edited  from  original
manuscripts  by  Jared  Sparks.  4  vols.  8.  2226  p.  Boston,  Little;
London,  Trübner  (48  s.).  Ath.  Aug.  p.  940.

Herran,  Vr.,  Notice  sur  les  cing  6tats  du  Centre-Amerique.  ‚8.  21/g  f.
Bordeaux,  impr.  de  A,  Pechade.

Ardouin,  B.,  Etudes  sur  l’histoire  d’Haiti,  suivies  de  la  vie  du  general
J.  M.  Borgella.  2  vols.  8.  56'/a  f.,  Paris,  Dezobry.

China.

Callery  et  Yvan,  Insurrection  de  Chine  depuis  son  origine  jusqu’  ä
la  prise  de  Nankin.  18.  72/3  f.  Paris,  boulevard  des  Italiens,  15.
(3  fr.  50  c.)  —  Englisch:  with  a  supplem.  chapter  narrating  the  most
recent  events  by  J.  Oxenford.  Smith,  Elder  &amp;amp;  Co.  Ath.  Sept.  p.  1059.

Geschichte  einzelner  Gebiete  und  Erscheinungen  des  staatlichen  oder  gesellsohaftlichen
  Lebens  in  einem  oder  mehreren  Staaten.

Politische  Kirchengeschichte.

Buss,  F.  J.,  Die  Gesellschaft  Jesu,  ihr  Zweck,  ihre  Satzungen,  Geschichte,
Aufgabe  u.  Stellung  in  der  Gegenwart.  In  2  Abtheil.  1.  Abth.  Weltgeschichtliche
  Vorbereitungen  u.  Satzungen  der  Gesellschaft  Jesu.  8.
VII,  S.  1—640.  Mainz,  Kunze.  (1  Thir.  27  Ngr.)  C.  B.  Nr.  31.  —
Cretineau-Joly,  J.,  Le  pape  Clement  XIV.  Seconde  et  derniere
lettre  au  pere  Augustin  Theiner,  pr&amp;amp;tre  de  l’oratoire  a  Rome  etc.
8.  13  f.  Paris,  boulevard  des  Italiens,  15.  (3  fr.)  —  Ward,  W.P.,
Les  Jesuites  de  Naples  en  mars  1848.  Lettre  traduite  de  l’anglais,
par  St.  L.  Dubuisson.  8.  4!/s  f.  Plancy;  Paris,  Sagnier  et  Bray.  —
Nicolini,  @.  B.,  History  ofthe  Jesuits.  Edinburgh,  Nichol;  London,
Nisbet.  Ath.,  July,  p.  911.

Jager,  Abbe,  Histoire  de  l’eglise  de  France  pendant  la  revolution.  3  tomes.
8.  VIII,  491;  2  Bil,  476;  2  Bll.,  634  S.  Paris,  Didot.  1852.  (5  Thlr.
10  Ngr.)  ©.  B.  Nr.  24.

Weiss,  Ch.,  Histoire  des  refugies  protestants  de  France  depuis  la  revocation
  de  l’edit  de  Nantes  jusqu’  a  nos  jours.  2  vols.  8.  25!/3  f.  Paris,
Charpentier.  (7  fr.)  |

Castro,  Ado.  de,  History  of  religious  intolerance  in  Spain.  Translated
from  the  Spanish  by  Thom.  Parker.  8.  252  p.  London.  (8  s.  6  d.)
—  —  The  spanish  protestants,  and  their  persecution  by  Philip  Il.
Translated  by  Thom.  Parker.  12.  460  S.  London.  (4  s.  6  d.)

48
        <pb n="748" />
        744  Bücherschau.

Socialismus  und  Armenwesen.

Thonissen,  J.  J.,  Le  socialisme  depuis  l’antiquite  jusqu’  &amp;amp;  la  constitution
  frangaise  du  14  Janvier  1852.  2  vols.  8.  49  f.  Louvain  1852.
(Paris,  S  agnier  et  Bray)  (3  Thlr.  6  Ngr.)  J.  des  Ec.  Aoüt,  p.  297.

Chastel,  Etienne,  Etudes  historiques  sur  l’influence  de  la  charite  durant
les  premiers  siecles  chretiens  et  considerations  sur  son  röle  dans  les
societes  modernes.  Ouvr.  couronne  par  l’acad.  frangaise.  8.  XVI,
420  p.  Paris,  Chapelle.  (2  Thir.  10  Ngr.)  Gersd.  Rep.  IV,  227.

Van  der  Meersch,  P.,  De  l’etat  de  la  mendicite  et  de  la  bienfaisance
dans  la  province  de  la  Flandre  orientale,  depuis  le  regne  de  Marie-Therese
  jusqu’  &amp;amp;  nos  jours  (1740—1850).  4.  VII,  244  p.  Bruxelles,
(3  Thlr.  5  Ngr.)

Hungerbühler,  J.  M.,  Geschichtliches  über  das  St.  Gallische  Armenwesen.
  8.  VI,  144  S.  St.  Gallen,  Huber  u.  Comp.  1852.  (15  Ngr.)

Ackerbau.  Handel.

Hofmann,  Karl  Jul.,  Gedrängte  Darstellung  der  Kulturgeschichte,  Chronologie
  und  Statistik  des  Weinbaues  im  Königr.  Sachsen.  12,  58  S.
Meissen,  Mosche.  (4  Ngr.)

Tiedemann,  Friedr.,  Geschichte  des  Tabaks  u.  anderer  ähnlicher  Genussmittel.
  Mit  18  lith.  Abbild.  8.  XXII,  440  S.  Frankfurt  a/M.,  Brönner,
1854.  (2  Thir.;  3  fl.  30  kr.  rh.)

Richeloi,  Henri,  Histoire  de  la  reforme  commerciale  en  Angleterre.  Tome
Ier.  8,  313/a  f.  Paris,  Chapelle.  (8  fr.)

Finanzen.

Heymann,  J.,  Law  u.  sein  System.  Ein  Beitrag  zur  Finanzgeschichte.
8.  VI,  172  S.  München,  Rieger.  (20  Ngr.)  C.  B.  Nr.  39.  —  Cochut,
P.  A.,  Law,  son  systeme  et  son  Epoque.  (1716—29.)  18.  240  p.  Paris,
Hachette.  J.  des  Ec.  Juin,  p.  462.

Weise,  Sfr.,  Weitere  Betrachtungen  zur  Geschichte  der  österreich.  Finanzen.
  [Staatswissenschaft  u.  Politik.  VIL.]  8.  69  S.  Wien,  Sollinger’s
Wittwe..  (15  Ngr.)

Taylor,  Will.,  The  history  of  the  taxation  of  England;  with  an  account
of  the  rise  and  progress  of  the  national  debt.  8.  190  p.  (7  e.6.d,)

Politische  und  sociale  Persönlichkeiten.

Ewald,  Arm.,  Louise,  Königin  von  Preussen.  Mit  Portr.  8.  XVl,  308  S.
Cassel,  Balde.  (22!/  Ngr.)  —  Bodelschwingh,  E.  v.,  Leben  des
Ober-Präsidenten  FErhrn.  v.  Vincke.  Nach  sein.  Tagebüchern.  1.  Thl.  [1774
bis  1816.]  8.  III,  618  S.  Berlin,  G.  Reimer.  (2'/;  Thir.)  —  Berger,
A.  F.,  Felix,  Fürst  zu  Schwarzenberg  ,  k.  k.  Ministerpräsident  u.  8.  w.
1.  Abth.  8.  XXI,  S.  1—  222.  Leipzig,  Spamer.  (Abth.  1.  2.  2  Thlr.
20  Ngr.)  ©.  B.  N.  37.  -—-  Gervinus  u.  seine  politischen  Ueberzeugungen.
Ein  hiographischer  Beitrag.  8.  119  S.  Leipzig,  W.  Engelmann.  (15  Ngr.)
C.  B.  Nr.  38.

Macvey,  Napier,  Lord  Bacon  and  Sir  Walter  Raleigh.  Cambridge,  Mac-
        <pb n="749" />
        Bücherschau,  743

millan  and  Co.  Ath.,  Sept.,  p.  1037.  —  Ec.  Nr.  504.  p.  461.  —  Allen,
Jos.,  Life  of  Lord  Viscount  Nelson,  K.  B.,  Duke  of  Bronte,  etc.  8.  336  p.
London.  (2  s.  6  d.)  —  Fox,  Ch.  J.,  Memorials  and  correspondence.
Edited  by  Lord  John  Russell.  Vols  I.  and  II.  London,  Bentley.  Atk.,
May,  p.  551,  586.  —  Correspondence,  despatches,  and  other  papers
of  Viscount  Castlereagh,  second  Marquess  of  Londonderry.  Edited  by
his  brother,  the  Marquess  of  Londonderry.  34  series.  4  vols.  2000  p.
London,  Murray.  (56  s.)  Ath.,  June,  p.  674.  —  Biographical  memoranda
  of  Arthur  Duke  of  Wellington.  Compiled  from  his  despatches,
letters,  etc.  12.  220  p.  (7  s.  6  d.)  —  The  private  journal,  by  F.  Seymour
  Larpent,  attached  to  the  head  quarters  of  Lord  Wellington  during
the  peninsular  war,  from  1812  to  its  close.  2.  edit.  2  vols.  8.  48  Bog.
London.  (21  s.)

Ortille,  A.  F.,  Etude  historique  sur  Lamoral  d’Egmont,  prince  du  Gavre,
etc.  8.  5%/  f.  Dunkerque,  impr.  de  Drouillard.

Bouille,  Rene  de,  Essai  sur  la  vie  du  marquis  de  Bouille  (Frangois-Claude-Amour),
  chevalier  des  ordres  du  roi,  gouverneur  de  Douai  etc.  8.  30  f.
Paris,  Amyot.  —  [Sainte-Beuve,]  Le  comte  Roederer.  8.  4a  £.
Paris,  impr.  de  Panckoucke.  —  Michaud,  L.  G.,  Histoire  politique
et  privee  de  Charles-Maurice  de  Talleyrand,  ancien  ev&amp;amp;que  d’Autun,  etc.
8.  14!/  f.  Paris,  rue  de  la  Croix-du-Roule,  4.

Märcker,  F.  A.,  Dan.  Webster,  der  amerikanische  Staatsmann.  8.  48  S.
Berlin,  G.  Reimer.  (!/;  Thir)  —  Sainti-Remy  (des  Cayes,  Haiti),
'Memoires  du  general  Toussaint-Louverture,  e&amp;amp;crits  par  lui-m&amp;amp;me.  8.  10f.
Paris,  Pagnerre.  (3  fr.)

XI.  Vermischten  Inhalts.

Radowits,  J.  v.,  Gesammelte  Schriften.  5.  Bd.  A,  u.  d.  T.:  Fragmente.
2.  Tbl.  8.  XII,  367  S.  Berlin,  G.  Reimer.  (12/3  Thlr.;  cplt.  8°/s  Thlr.)

Jarcke,  K.  E.,  Vermischte  Schriften.  4.  Bd.  8.  XXIV,  551  S.  Paderborn,
Schöningh.  1854.  (2  Thir.;  cplt.  8!/a  Thir.)

 

Xll.  Zeitschriften.

Zeitschrift  für  allgemeine  Erdkunde.  Mit  Unterstützung  der  Gesellschaft  für
Erdkunde  zu  Berlin  u.  unter  besond.  Mitwirkung  von  H.  W.  Dove,  C.
G.  Ehrenberg,  H.  Kiepert,  C.  Ritter,  K.  Andree,  A.  Petermann  u.  J.  E.
Wappaeus  herausgeg.  von  T.  E.  Gumprecht.  1.  Bd.  6  Hefte.  8.  1.  Hft.
S.  1-84.  mit  1  lith.  Karte  in  Q.-Fol.  Berlin,  D.  Reimer.  (2?/;  Thlr.)
€.  B.  Nr.  41.
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        746  Bücherschan.

Zeitschrift  für  das  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen  in  dem  preuss.  Staate,
herausgeg.  m.  Genehmigung  der  Ministerial  -  Abth.  für  Berg-,  Hüttenund
  Salinenwesen  von  R.  v.  Carnall.  1.  Bd.  4  Lfgn.  4.  1.  Lig.
120  S.  Berlin,  Hertz.  (3  Thlr.)

Zeitschrift  für  die  Landeskultur-Gesetzgebung  der  preuss.  Staaten.  Herausgeg.
von  dem  k.  Revisions-Collegium  füz  Landeskultur-Sachen.  6.  Bd.  3  Hite.

8.  I.  Heft.  160  S.  Berlin,  Jonas.  (2  Thlr.)
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