Einleitung.  7

währung  oder  Versagen  der  Arbeitslosenunterstützung  der  privaten
Hamburger  Kriegshilfe.  Ein  solches  Zwangsmittel  ist  inhaltlich
im  Frieden  selbstverständlich  nicht  anwendbar.  Außerdem  würde
nach  der  Meinung  mancher  Praktiker  formell  jede  Nötigung  zur
Teilnahme  an  der  „Jugenpflege"  nicht  nur  wirksamer,  sondern  auch
leichter  zu  ertragen  sein,  wenn  dahinter  die  Autorität  einer  öffentlichen
Schule  stände.  Es  hat  sich  ferner  gezeigt,  daß  der  fest  geordnete  Unterricht
  die  geeignete  Grundform  für  solche  „obligatorische“  Erzieherarbeit
ist.  Diese  zwei  Erfahrungen  sind  für  die  Zukunft  unserer  Jugendpflege
lehrreich.  Denn  es  besteht  die  Notwendigkeit,  für  die  großen  Scharen
der  vereinsfreien  Jugend  eine  Erziehungsform  zu  sinden,  die  ihnen
allen  das  Mindestmaß  pädagogischen  Einflusses  und  körperlicher  Ausbildung
  gewährt,  dessen  sie  gegenüber  der  für  ihre  Unreife  bedenklichen
Freiheit,  die  Wirtschaft  und  Recht  der  modernen  Gesellschaft  ihnen
bisher  gedankenlos  zugestanden,  unter  allen  Umständen  bedürfen.
Diesem  Mindestmaß  an  „Jugendpflege“  darf  sich  keiner  und  keine
entziehen.  Es  muß  obligatorisch  sein.  Die  nach  der  Zahl  der  Zöglinge
  so  umfassende  Aufgabe  kann  nur  von  öffentlichen  Körperschaften
gelöst  werden.  Nachdem  die  freie  Wohlfahrtspflege  in  vielfach  jahrzehntelanger
  Arbeit  in  der  Erziehung  unserer  Heranwachsenden  hervorragende
  Pionierdienste  geleistet  hat,  ist  jetzt  für  sie  der  Augenblick
gekommen,  wo  sie  Staat  und  Gemeinde  dafür  gewinnen  muß,  unter
weitgehender  Nutzung  ihrer  Erfahrungen  in  veränderter  Form  das  im
großen  für  das  ganze  Volk  zu  tun,  was  sie  an  einem  kleinen  und
bevorzugten  Teile  bisher  geübt  hat.  Sie  behält  sich  vor,  den  Mädchen
und  jungen  Burschen,  die  für  sich  ein  Mehr  an  Erziehung  wünschen,
als  die  auf  ein  Durchschnittsmaß  von  Begabung  und  auf  eine  gewisse
Neutralität  der  Anschauung  eingestellten  Leistungen  öffentlicher
Körperschaften  zu  gewähren  vermögen,  ihre  Jugendvereine  wie  bisher
zu  erhalten.  Denn  —  und  damit  rechtfertigt  sich  die  Mannigfaltigkeit
  der  Formen  unserer  Jugendvereinsarbeit  —  für  die  verschiedenen
durch  die  gemeinsame  Weltanschauung  ihrer  Glieder  verbundenen
Gesellschaftsgruppen  gibt  es  immer  und  überall  eine  Sphäre,  deren
Bedürfnisse  Staat  und  Gemeinde  nicht  befriedigen  können.  Ihrer
öffentlichen  Natur  wegen  müssen  sie  gleichmäßig  den  Wünschen  aller
gerecht  werden.  Offentliche  Erziehungsanstalten  können  die  Aufgabe
der  ethischen  Einwirkung  nur  durch  einen  Kompromiß  lösen.  Alle
feinere  und  bestimmtere  Arbeit  auf  diesem  Gebiete  muß  anderen
Stellen  vorbehalten  bleiben:  in  der  Jugendpflege  den  freien  Vereinen.
In  den  Vereinen  bilden  sich  die  besseren  Elemente  weiter,  in  ihren
kleinen  Kreisen  erwerben  sie  staatsbürgerliche  Fertigkeiten  und  Fähigkeiten,
  schließen  sie  dauernde  Freundschaften.  Aus  den  Reihen  dieser
Tüchtigsten  erwachsen  die  Führer  in  Werkstatt  und  Kontor,  die
Unterführer  im  gesellschaftlichen  Leben  der  breiten  Volksmassen.  Es
kann  dem  Vaterlande  nur  zugute  kommen,  wenn  für  diese  Naturen
die  feinere  Form  der  Jugendpflege,  der  Jugendverein,  in  voller
Freiheit  erhalten  wird.  Die  freie  Wohlfahrtspflege  wird  die  Vereine
nach  wie  vor  ausbauen  und  vervollkommnen,  und  sie  wird  darüber
hinaus  immer  genug  neue  Bedürfnisse  in  der  Jugenderziehung