III.
Vortrag.
Zwang,  Freiwilligkeit  und  Selbstbestimmung  als
Erziehungsmächte.

Von  Universitätsprofessor  Dr.  Aloys  Fischer,  München.

Hochverehrte  Damen  und  Herren!  Indem  wir  vom  Jugendschutz,
  als  den  Fürsorgeeinrichtungen  für  die  arme,  verwahrloste,
gesährdete,  in  abnormer  gesellschaftlicher  Lage  befindliche  Jugend
die  Jugendpflege  unterscheiden  und  trennen,  schweben  uns  deren
Absichten  und  Maßnahmen  als  Teilaufgabe  der  Erziehung  der  gesunden,
  normalen  Jugend  vor.  Und  zwar  sind  es  besonders  zwei
Richtungen,  für  die  sich  der  Name  Jugendpflege  eingebürgert  hat,
einmal  fällt  darunter  die  erzieherische  Beeinflussung  der  volksschulentlassenen
  Jugend  vom  14.  bis  17.  Lebensjahr.  Für  diese  unbedingt
notwendige  Erziehung  fehlen  heute  vielfach  die  gesetzlichen  Grundlagen;
  nicht  einmal  zu  einem  Unterrichte  können  die  Jugendlichen
dieses  Alters  überall  herangezogen  werden,  da  eine  auf  dem  richtigen
Ausbau  der  allgemeinen  Schulpflicht  sinnvoll  erwachsende  Pflichtfortbildungsschule
  noch  nicht  einheitlich  im  ganzen  Reiche  durchgeführt
ist.  In  manchen  Kreisen  fehlt  selbst  die  Einsicht  in  die  Notwendigkeit
planmäßiger  Erziehung  der  volksschulentwachsenen  Jugendmassen
und  der  Unzulänglichkeit  der  wenigen  Maßnahmen,  welche  die  pädagogische
  Volkstradition  für  dieses  Alter  ausmachen.

In  etwas  weiterer  Bedeutung  wenden  wir  den  Ausdruck  Jugendpflege
  an,  wenn  wir  darunter  die  Erziehung  der  gesamten  Jugend,
der  männlichen  und  weiblichen,  in  der  Pubertät  verstehen,  soweit
diese  Erziehung  nicht  von  den  alten  pädagogischen  Mächten  Eltern,
Vormund,  Schule  ausgeübt  und  geleitet  wird,  sondern  unter  Mitarbeit
  der  Jugendlichen  selbst  in  mannigfachen  Jugendvereinen  und
Pflegeeinrichtungen  sich  betätigt.  In  diesem  weiteren  Sinne  gibt  es
eine  Jugendpflege  auch  an  den  Jugendlichen,  die  noch  eine  Schule
besuchen,  eine  Fortbildungsschule,  Fachschule,  höhere  Lehranstalt,
endet  die  Jugendpflege  auch  nicht  mit  dem  Eintritt  eines  bestimmten
Lebensjahres,  höchstens  mit  der  erreichten  Mündigkeit.  Jugendpflege
in  diesem  weiteren  Sinne  ist  eben  der  Name  für  die  Erziehung  in  den
Entwicklungsjahren;  da  die  Entwicklung  selbst  nicht  ein  kalendermäßig
fest  abgegrenzter  Lebensabschnitt  ist,  so  lassen  sich  auch  für  die  Jugendpflege
  nicht  ohne  Willkür  feste  Altersgrenzen  angeben.  Sicher  ist