Zwang,  Freiwilligkeit  und  Selbstbestimmung  als  Erziehungsmächte.  17

brauchen  deshalb  noch  nicht  gleich  an  einen  organisatorischen  Zusammenschluß
  der  jugendpflegerischen  Arbeit  mit  den  bestehenden
Fortbildungsschulen  zu  denken.  Es  wäre  durchaus  möglich,  daß  für
die  Jugendpflege  neben  der  Fortbildungsschule  andere,  nicht  an  ihr
tätige  Lehrkräfte  gewonnen  würden.  Es  wäre  durchaus  möglich,
daß  die  Jugendpflege  erst  nach  Erlöschen  der  Fortbildungsschulpflicht
einzusetzen  hat;  denn  bis  dahin  wären  uns,  vorausgesetzt  nämlich,
daß  wir  eine  Pflichtfortbildungsschule  im  ganzen  Reiche  für  Knaben
und  Mädchen  bis  zum  18.  Lebensjahre  bekommen,  ja  die  Jugendlichen
  ohnehin  in  der  großen  Masse  zugänglich.  Es  wäre  aber  auch
möglich,  daß  die  Zwangsjugendpflege  an  die  Fortbildungsschulen
angegliedert  wird,  daß  das  Fortbildungsschulhaus  der  Raum  ist,  in
welchem  die  Jugendpflege  ihr  Unterkommen  findet,  daß  die  Fortbildungsschullehrkräfte
  die  Kräfte  sind,  die  die  jugendpflegerische
Arbeit  durchführen,  wenn  auch  beraten  und  unterstützt  von  Helfern
aus  allen  Lagern  und  Parteien.  In  jedem  Falle  könnten  wir  uns
den  Zwang  in  der  Jugendpflege  als  einen  verlängerten  Schulzwang
vorstellen.  Damit  würde  unvermeidlich  die  Jugendpflege  auch  einen
bestimmten  Inhalt  bekommen.  Ein  Zwang  in  der  Jugendpflege
nach  Art  des  Schulzwanges  würde  gleichbedeutend  sein  mit  der
Neutralisierung  des  geistigen  Inhalts  der  Jugendpflege.  So  wie
unsere  Schule  und  Fortbildungsschule  im  Prinzip  neutral  ist,  so
müßte  auch  die  Jugendpflege  im  Prinzip  neutral  bleiben.  Wir
würden  also  die  geistigen  Interessen,  die  neben  der  körperlichen
Ertüchtigung,  Geselligkeit  und  anderen  Bedürfnissen,  wie  wir  später
noch  kurz  sehen  werden,  den  Inhalt  der  Jugendpflege  bilden,  alle
Seiten,  die  in  der  Weltanschauung  der  nachwachsenden
Generation  und  ihrer  älteren  Schicht  verwurzelt  sind,  aus  unserer
pflegerischen  Arbeit  ausschließen  oder  wenigstens  in  den  Hintergrund
  stellen.  Sonst  wäre  Zwang  nach  Art  des  Schulzwanges  zwar
technisch  möglich,  aber  innerlich  von  großem  Unsegen.

Wir  können  uns  den  Zwang  in  der  Pflegearbeit  auch  anders
denken,  wir  können  ihn  uns  als  eine  Vorverlängerung  des  militärischen
  Dienstzwanges  denken.  Das  ist  eine  ganz  andere  Sorte  von
Zwang  als  der  Schulzwang.  Auch  wenn  wir  uns  den  Zwang  in
der  Jugendpflege  als  Vorstadium  des  militärischen  Dienstzwanges
denken,  auch  dann  erhält  die  Jugendpflege  wiederum  einen  bestimmten
  einseitigen  Inhalt.  Eine  Jugendpflege,  zwangsmäßig
organisiert,  und  zwar  als  Zwangsvorläufer  des  militärischen  Dienstes
aufgefaßt,  könnte  sich  auch  nur  auf  diejenigen  Seiten  stützen,  die
wir  im  allgemeinen  als  Vorschule  für  den  Heerespflichtigen  aufzufassen
  in  der  Loge  sind.  Eine  solche  Jugendpflege  würde  sich  also
im  wesentlichen  auf  die  körperliche  Ertüchtigung  mit  Einschluß  von
alledem  zu  stützen  haben,  was  uns  erst  im  Kriege  als  Voraussetzung
für  die  militärische  Dienstleistung  ersichtlich  geworden  ist,  körperliche
Abhärtung,  Pflege  der  Sinne,  Anpassung  an  Wind  und  Wetter,
Orientierung  im  Gelände  usw.

In  diesen  zwei  Formen  könnte  man  sich  zunächst  den
Zwang  in  der  Jugendpflege  durchgeführt  denken;  ich  be-Schriften

  der  Zentralstelle  für  Volkswohlfahrt.  N.  F.  Nr.  18.  2