Zwang,  Freiwilligkeit  und  Selbstbestimmung  als  Erziehungsmächte.  19

Lehrerpersönlichkeit  sich  zwischen  den  Zwang  des  Systems  und  die
jugendlichen  Seelen  geschickt  einzuschalten  vermag)  oder  wir  fassen
die  jugendliche  Persönlichkeit  nur  dann,  wenn  in  ihr  selbst  schon  der
Wille,  sich  zu  bilden,  Selbstzucht  und  eigenes  sittliches  Streben  vorhanden
  sind.  In  der  Familie  arbeiten  wir  im  allgemeinen  weit
weniger  mit  ausgeklügelter  Technik  und  Zwangsmaßnahmen.  Dafür
  sind  wir  aber  mit  unserer  Liebe  zum  Kinde  imstande,  an  das
Kind  heranzukommen,  es  selbst  im  Zentrum  zu  fassen.  Wir  hängen
ja  als  Eltern  mit  dem  Kinde  so  eng  zusammen,  daß  jede  Regung  in
der  jugendlichen  Seele  in  uns  ein  Echo  findet  und  Erinnerungen
an  ähnliche  Regungen  aus  unserer  Kindheit  anklingen  läßt.  Wir
haben  ein  Verhältnis  auf  Du  und  Du  zum  Zögling  in  all  den  Ergiehungssystemen,
  die  den  Zwang  nicht  oder  nur  gelegentlich  anwenden.


Schule  und  Heer  können,  weil  die  gesetzliche  Gewalt  hinter  ihnen
steht,  den  Jugendlichen  härter  anfassen,  als  das  Haus  oder  die
Vereinspflege  dies  tun  werden;  ihre  Erziehung  ist  eine  unperfönlichere,
  durch  die  allverbindliche  Satzung  geregelte,  die  keine  Ausnahme
  kennt  und  alle  gleich  behandelt,  während  alle  Eltern  dazu
neigen,  bei  ihren  Kindern  Vorzüge  wie  Fehler  mit  anderen  Augen
zu  betrachten  als  bei  anderen  Kindern.

Wenn  ich  hier  auf  die  Verschiedenheit  der  Menschenbehandlung
in  Haus  und  Verein  einerseits,  Schule  und  Heer  andererseits  aufmerksam
  mache,  so  geschieht  es  selbstverständlich  nicht  im  Sinne  des
Tadels  gegen  die  eine  oder  die  andere  Partei;  die  Schule  ist  ein
Lebensgebiet  eigener  Art  und  Ordnung,  etwas  anderes  als  die
Familie,  und  die  Kaserne  ist  wieder  ein  selbständiger,  eigenberechtigter
  Lebenskreis.  Die  sachlichen  Notwendigkeiten  dieser  verschieden
großen  und  verschieden  zusammengesetzten  Gemeinschaften:  Familie,
Schule,  Kaserne,  und  die  speziellen  Zwecke  ihrer  Erziehungsarbeit
entscheiden  auch  über  die  Methodik  der  Menschenbehandlung  und
berechtigen  zu  solchen  Unterschieden  wie  die  angedeuteten.

Einerlei,  in  welcher  Form  wir  uns  den  Zwang  in  der  Jugendpflege
  eingeführt  denken,  ob  als  Fortsetzung  des  Schulzwanges  oder
als  Vorläufer  des  militärischen  Dienstzwanges  oder  als  Zwang  zur
Wahl  unter  den  Pflegeveranstaltungen,  in  jedem  Falle  würde  der
Zwang  dem  Jugendlichen  fühlbar  nicht  nur  in  der  Weise,  daß  er
ihm  die  Möglichkeit  nimmt  oder  beschneidet,  sich  der  Pflege  zu  entziehen
  —  jeder  wäre  gezwungen,  seine  Jugend  pflegen  zu  lassen  —,
sondern  auch  in  der  Art,  wie  der  Jugendliche  persönlich  angefaßt
wird,  und  schließlich  auch  im  Inhalte  der  Pflegearbeit;  nicht  mehr
die  eigenen  Bedürfnisse,  Interessen,  Neigungen  des  Jugendlichen
entschieden  darüber,  auf  welchen  Gebieten  er  Pflege,  Beratung,  Förderung
  suchen  soll,  sondern  der  Zwangscharakter  der  Pflege  schriebe
die  Gebiete  vor,  sei  es,  daß  die  Pflege  mehr  in  der  Richtung  schulmäßiger
  neutraler  Belehrung  und  Erziehung  ausgebaut  würde
oder  daß  mehr  die  Wehrerziehung  ihren  Inhalt  bilden  würde.  Der
Zwang,  als  Prinzip  der  Jugendpflege  anerkannt,  würde  sich  auf

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