Zwang,  Freiwilligkeit  und  Selbstbestimmung  als  Erziehungsmächte.  45

Das  Fernhalten  von  Schädlichkeiten  können  wir  gesetzlich  regulieren.
  Das  ist  die  eine  Linie  für  unsere  gesetzliche  Arbeit  am  Ausbau
  der  Jugendpflege.  Ich  weiß  nicht,  darüber  müßten  im  einzelnen
Sachverständige  Feststellungen  machen,  ob  die  Art,  wie  gerade  bisher
  der  Schutz  der  Jugendlichen  in  Angriff  genommen  wurde,  richtig
ist  oder  ob  man  noch  viel  feiner  differenzieren  und  mehr  auf
die  Verhältnisse  des  Elternhauses,  die  Erziehungsrechte  der  Kirche
und  Schule  Rücksicht  nehmen  muß,  aber  im  großen  und  ganzen  meine
ich,  können  wir  wohl  in  dem  Resultate  zusammenstimmen:  negative
Jugendpflege  durch  Ausbau  der  Jugendschutzgesetzgebung,  Hintanhaltung
  der  Gefährdung  der  Jugendlichen  ist  zweifellos  eine  Sache
der  gesetzlichen  Fortbildung.  Die  genauen  Überlegungen  zur  Einzelausgestaltung
  dieser  Jugendschutzgesetzgebung  erfordern  eine  Überlegung
  für  sich  und  führen  uns  zu  weit,  wir  begnügen  uns  hier,
den  Punkt  aufzuzeigen,  an  dem  sie  sich  in  die  Gesamtarbeit  der
Jugendpflege  einordnen.

Noch  ein  zweiter  Punkt,  der  auch  vor  dem  Kriege  uns  schon  bekannt
  war,  aber  erst  im  Kriege  seine  richtige  Beleuchtung  erfahren
hat,  hebt  sich  aus  der  Jugendpflegearbeit  heraus.  Erst  im  Kriege
haben  wir  gesehen,  daß  alle  auf  die  körperliche  Ertüchtigung
  der  Jugend  abzielenden  Pflegebestrebungen  besonders  notwendig
  sind.  Die  Körperpflege,  die  körperliche  Ertüchtigung  war  ja
schon  vor  dem  Kriege  Gegenstand  der  Jugendpflege.  Ich  habe  oben  schon
an  alle  die  vielen  Wandervereine,  Sportvereine,  Turnvereine  erinnert,
weise  hier  auch  auf  diejenigen  Vereine  zur  Pflege  der  körperlichen
Ertüchtigung  hin,  die  schon  eine  militärische  Abzielung  hatten,  wie  die
Wehrkraftvereine  usw.  Die  Motive,  aus  denen  man  vor  dem  Kriege
die  körperliche  Ertüchtigung  der  Jugend  gefördert  und  gepflegt  hat,
waren  ganz  verschieden.  Das  patriotische  oder  militärische  Motiv
istnureines.  Ganzgewiß  hat  man  die  körperliche  Ertüchtigung  der  Jugend
auch  im  Interesse  der  Gesundheit  getrieben,  im  Interesse  der  Geselligkeit,
  im  Interesse  einer  gewissen  Erziehung  zu  körperlicher  Ku#ltur:
zum  äußerlichen  Anstand  in  Gang,  Haltung  und  Bewegung.  Asthetische,
  militärische  hygienische  Motive  sind  für  diese  Jugendpflegearbeit,
  soweit  sie  die  körperliche  Ertüchtigung  betraf,  maßgebend
gewesen,  und  ich  bin  der  Meinung,  sie  werden  auch  maßgebend
bleiben  müssen.  Und  über  diese  Motive  im  einzelnen  hinaus  war
es  andererseits  grundsätzlich  ein  allgemeines,  pädagogisches  Motiv.
Wir  haben  den  Wert  des  Körpers  wieder  entdeckt,  den  Wert
des  Körpers  um  seiner  selbst  willen,  den  Wert  des  Körpers
als  Instrument,  den  Wert  des  Körpers  als  Träger  des  Seelenlebens,
  den  Wert  des  Körpers  als  Grundlage  der  Wehrmacht  und
der  Volkskraft  unseres  Volkes.  Das  alles  wird  künftighin  so  bleiben,
ich  meine,  alle  diese  Motive  werden  nicht  verschwinden,  sie  werden
dem  einzigen  Motive  der  militärischen  Sicherung  der  Zukunft  unseres
Volkes  nicht  untergeordnet  oder  von  ihm  verschlungen  werden  dürfen.
Wenigstens  wir  als  Erzieher  haben  keinen  Anlaß,  die  ausschließliche
Einseitigkeit  des  militärischen  Motives  als  Dauereinrichtung  für  die
Jugendpflege  zu  unterstützen;  die  Erziehung  erstrebt  physische,