Zwang,  Freiwilligkeit  und  Selbstbestimmung  als  Erziehungsmächte.  47

zulänglich  ist,  wenn  sie  der  Überzeugung  sind,  Deutschlands  Lage
werde  künftighin  so  gefährdet  sein,  daßz  auch  eine  Verkürzung  der
Dienstzeit  und  eine  Bereitstellung  größerer  Massen  ausgebildeter
Soldaten  uns  nicht  hilft,  wenn  die  militärischen  Kreise  der  Ansicht
sind,  daß  wir  die  Jugend  auch  vorbereiten  müssen,  womöglich  vom
vollendeten  17.  Lebensjahre,  so  werden  wir  uns  diesem  Zwange  fügen
müssen,  auch  wenn  damit  schon  die  16=  und  17  jährigen  gefaßt  werden,
nicht  nur  erst  die  18.  und  19  jährigen.  Das  will  ich  unverhohlen
aussprechen,  daß  es  vom  Standpunkte  der  Erziehung  nach  meinem
Urteile  nicht  wünschenswert  ist.  Aber  wenn  es  unvermeidlich  ist,
werden  wir  diesen  Zwang  auf  uns  nehmen  müssen,  es  wird  uns
nichts  anderes  übrig  bleiben.  Aber  das  wird  ein  Wendepunkt  in
der  Jugendpflege.

Heute  geht  in  der  Jugendpflege  noch  durcheinander  die  körperliche
Ertüchtigung  (das  Wandern,  der  Sport,  das  Turnen,  auch  die  militärische
  Vorbereitung)  und  die  geistige  Jugendpflege.  Erweist  es
sich  als  notwendig,  für  die  körperliche  Ertüchtigung  zu  einem  Dienstzwange
  der  Jugendlichen  oder  weniastens  einer  militärischen  Vorbereitung
  zu  greifen,  so  müssen  wir  künftighin  die  körperliche  Seite
aus  unserer  Jugendpflege  ganz  herauslassen  und  die  Jugendpflege  nach
der  geistigen  und  sittlichen  Seite  hin  weitertreiben  und  vertiefen.
Für  die  körperliche  Seite  der  Jugendpflege  würden  wir  dann,  wenn
die  Verhältnisse  uns  dazu  zwingen,  ein  Gesetz  in  Anspruch  zu
nehmen  haben,  das  den  Jugendlichen  vom  17.  oder  wenigstens  vom
18.  Jahre  an  zwingt,  körperliche  Ertüchtigung  in  einem  von  der
Heeresorganisation  geschaffenen  Verein  oder  in  entsprechenden,  als
vollwertig  anerkannten  privaten  Einrichtungen  zu  suchen  und  zu
finden.  Für  die  Jugendpflege  allgemein  aber  einen  Zwang
fordern,  weil  er  um  der  körperlichen  Ertüchtigung  willen  wünschenswert
  ist,  das  heißt  die  breiteren  und  tieferen  Aufgaben  der  Jugendpflege
  verkennen.

Damit,  meine  Damen  und  Herren,  habe  ich,  freilich  kurz  und
gedrängt,  mehr  andeutend  als  begründend,  die  Gesichtspunkte  dargelegt,
  die  für  den  Pädagogen  in  der  Frage  Zwang  und  Freiheit
  in  der  Jugendpflege  heute  bewegend  sind.  Lassen  Sie  mich
das  Ausgeführte  in  einem  Schlagworte  zusammenfassen.  Wenn  Sie
die  Jugendpflege  als  eine  Erziehungsmaßregel  wünschen  und  ausbauen
  wollen,  dann  vergessen  Sie  einen  Grundsatz  nicht,  der  für
die  Erziehung  der  Jugendlichen  maßgebend  ist,  vielleicht  der  einzig
maßgebende,  und  dieser  Grundsatz  lautet:  „Wenn  du  willst,  daß
der  Jugendliche  wirklich  erzogen  werde,  daß  er  sich  innerlich  selbst
um  Bildung  bemühe  und  an  der  Formung  seiner  eigenen  Persönlichkeit
  mitarbeite,  dann  lege  Verantwortung  auf  seine  Schultern!“
Und  das  tun  wir  mit  dem  Prinzip  der  Freiwilligkeit.

Leitsätze.

Da  die  Jugendpflege  ein  Teil  der  Gesamterziehung  ist,  so  kum  über
die  “ms  ihrer  Organisation,  insbesondere  auch  über  die  Fr  Frage:  Zwang,
Freiwilligkeit  oder  Selbstbestimmung  nicht  ohne  Rücksicht  auf  die  letzten  Zie  .