48  Dr.  Aloys  Fischer.

aller  Erziehung  und  die  wesentlichen  Gesichtspunkte  für  das  Erziehungsverfahren
  entschieden  werden.  Die  Organisation  der  Jugendpflege  hat  sich  dememäß
  einerseits  nach  der  durchschnittlichen  seelischen  Beschaffenheit  der  Alterstufe
  zu  richten,  für  die  sie  berechnet  ist,  andererseits  nach  dem  Inhalte  der  pflegerischen
  Arbeit  selbst,  für  den  die  Organisation  den  äußeren  Rahmen  abgibt.

2.  Die  seelische  Beschaffenheit  der  reifenden  Jugend  ist  im  allgemeinen  gekennzeichnet
  durch  die  Krisenstimmung  der  geistigen  und  wirtschaftlichen  Verselbständigung.
  Als  Einzelzeichen  dieses  Vorganges  treten  auf  dem  Gebiete  der
Intelligenzentwicklung  ein  starkes  Wachstum  der  Mbstrartionsfähigkei,  logischer
Fanatismus,  Räsonniereifer  und  Kritiksucht  zutage,  auf  dem  Gebiete  der  individuellen
  positiven  Anlagen:  die  Anfänge  der  Produktion,  der  Dilettantismus
als  Vorläufer  und  Keimform  schöpferischer  Tätigkeit,  auf  dem  Gebiete  des  Gefühls=
  und  Willenslebens:  die  Verselbständigung  der  Werthaltungen,  in  der
äußeren  Lebensführung:  die  physischen  und  charakterologischen  Folgen  der  beginnenden
  Lebensweise  der  Erwachsenen.  Überdies  ist  der  Vorgang  der  Reifung
im  ganzen  durchzogen  und  unterfüttert  von  den  Ausstrahlungen  der  im  engeren
Sinne  sogenannten  sexuellen  Entwicklung.

3.  Diese  allgemeinen  Züge  der  seelischen  Lage  und  Entwicklung  erfahren
im  Einzelfalle  gesetzmäßige  Abwandlungen,  die  mit  der  sozialen  Schicht,  der
Bildungshöhe,  der  Beschäfti  ung,  der  wirtschaftlichen  Lage  und  dem  Geschlechte
der  Jugendlichen  zusammenhängen  (Großstadtjugend  —  Dorfjugend;  die  höheren
Schüler  und  höheren  Töchter  —  Fortbildungsschüler,  Lehrlinge  und  Arbeiterjugend;
  die  akademische  Schicht  der  Jugendlichen  usw.).

4.  Die  seelische  Lage  der  Jugendlichen  weist  dem  Zwange  als  Erziehungsfaktor
  die  geringste  Möglichkeit  erfolgreicher  Wirkung  zu.  eilich  müssen  wir
unterscheiden  zwischen  repressivem  Zwange  und  Zwang  durch  Sitte  und  gesetzliche
  Verhältnisse,  zwischen  unmerklichem  Zwange,  der  im  frühen  Lebensabschnitte

ößter  Bildsamkeit  unvermeidlich  und  bei  der  geringen  Entwicklung  der  Perfönichkeit
  im  jungen  Kinde  höchstens  in  seiner  Überspannung  bedenklich  ist,  und
ausdrücklichem  Zwange,  der  „als  Zwang“  beabsichtigt  ist  und  gespürt  werden
soll.  Er  wird  zwar  erst  mit  dem  gwachenden  Selbstbewußtsein  der  Persönlichkeit,
  aus  der  Gegensätzlichkeit  ihres  Eigen-Seins  und  Eigen-Sinnes  zu  den  Absichten
  der  autoritativen  Führung  psychologisch  möglich,  ist  aber  zugleich  im
Durchschnitte  das  Ergebnis  des  erzieherischen  Ungeschicks  der  Autoritätsführung,
sittlich  gefährlich,  erzieherisch  wenig  wirksam.  Nur  insofern  er  auf  genügende
geistig-sittliche  Reife  rechnen  kann,  darf  er  zur  sittlichen  Tat  freiwilliger  Unterordnung
  und  des  Opfers  eines  zwar  triebmäßig  kräftigen,  aber  sittlich  unzulänglich
  motivierten  Eigenwillens  spärlich  Gelegenheit  schaffen.  So  ist  die  Anwendungsmöglichkeit
  des  Zwanges  zeitlich  beschränkt  auf  die  Periode  größter
natürlicher  Plastizität,  sachlich  beschränkt  durch  die  Abzielung  der  Erziehung  auf
die  sittliche  Freiheit  der  Selbstverantwortung  und  Selbstführung,  psychologisch
beschränkt  durch  die  abnehmende  Wirksamkeit  aller  Zwangsmaßregeln.

5.  Dieselbe  seelische  Lage  des  Jugendlichen,  zu  der  hier  noch  die  Einflüsse
neuzeitlicher  Lebensverhältnisse  treten,  fordert  eine  allmähliche  Umwandlung  des
Böglings  in  seinen  Miterzieher  und  muß  schließlich  zur  Selbstbestimmung  befähigen.
  Als  Zwischenstufen  in  diesem  Erziehungsgang  erweisen  sich  als  sinnvoll
  und  nützlich  einerseits  ein  besonnener  Ausbau  der  unter  dem  Namen  Selbstregierung
  bekannten  Grundsätze  der  Disziplinierung  in  Schulen  und  Anstalten,
andererseits  die  auf  Freiwilligkeit  gegründete  Teilnahme  der  Jugendlichen  an
Hlegerischen  Vereinen  und  Bestrebungen.  Freilich  ist  auch  das  System  der
Selbstregierung  nicht  eindeutig,  und  soweit  öffentliche  Bildungsanstalten  in  Frage
kommen,  werden  sie  im  Interesse  der  Gesellschaft,  der  Höhe  ihres  geistigen  Lebens,
der  Qualität  der  nationalen  Arbeit  auf  einen  den  Fortschritt  sichernden  Druck
nicht  verzichten  können.  Desto  breiter  muß  die  Zone  der  jugendlichen  Freiheit
in  allen  Bestrebungen  und  Veranstaltungen  bleiben,  die  nicht  unmittelbar  zur