50  Dr.  Aloys  Fischer:  Zwang,  Freiwilligkeit  und  Selbstbestimmung  usw.

losgelöst  von  den  übrigen  Erziehungsmächten  und  Erziehungsfaktoren  durchgeführt
  werden.  Soweit  das  Elternhaus,  die  Schule,  die  Bereinapflege  auf
emeinsamer  Weltanschauungsgrundlage  noch  tatsächlich  Einfluß  auf  die  reifende

tend  haben  und  dauernd  zu  behalten,  beziehungsweise  wiederzugewinnen
streben,  darf  die  Organisation  der  Jugendpflege  hier  nicht  durch  Zwang  lebendige
Kräfte  ausschalten,  noch  weniger  darf  sie  —  damit  würde  sie  ihrem  eigenen
inneren  Sinne  widerstreiten  —  auf  Geseitigur  dieser  ursprünglichen,  natürlichen
Erzieher  hinarbeiten.  Auch  von  diesem  Gesichtspunkt  aus  ist  die  Freiwilligkeit
die  gesündeste  Grundlage,  am  schonsamsten  für  die  Erziehungsrechte  der  Eltern
und  Schule,  der  Weltanschauungen  und  Kirchen.

10.  Soweit  der  Ausbau  der  Jugendpflegebestrebungen  durch  die  Bedürfnisse
der  staatlich-organisierten  Gesellschaft  gefordert  ist  —  und  sie  ist  ein  Bedürfnis
nicht  nur  vom  Standpunkte  der  Volksgesundheit  und  Wehrmacht  aus,  nicht  nur
als  Maßregel  gegen  die  Verwahrlosung  für  die  aller  Eltern=  und  Schulzucht
entbehrenden  Jugendlichen,  sondern  auch  im  Interesse  einer  allgemeinen  geistigen
Hebung  des  Volkes  und  der  Durchdringung  aller  Schichten  mit  staatsbürgerlichem
  Geiste  —,  kann  die  kluge  Benutzung  und  Zusammenfassung  der  von  unten
auf  sich  selbst  organisierenden  erzieherischen  Kräfte  des  Volkes  mehr  fördern  als
eine  uniformierende  Zwangsvorschrift  von  oben.  Es  stehen  dem  Staate  in  der
Aufsichtsbefugnis,  in  der  Ausarbeitung  allgemeiner  Leitlinien  für  die  pflegerische
Arbeit,  in  der  Beratung  der  Leitungen  Mittel  genug  zur  Verfügung,  um  au
die  beiden  hauptsächlich  in  seinem  Interesse  gelegenen  iele  hinzuarbeiten:  au
das  staatliche  Ethos  und  die  körperliche  chtigung  der  nachwachsenden
Generationen.

11.  Das  Prinzip  der  Freiwilligkeit,  damit  die  Vielgestalt  der  organisierenden
Kreise  und  Körperschaften  bedeutet  auch  keine  Gefahr  das  vom  Staatszwecke
geforderte  Ziel,  denn  die  freie  Jugendoft  e  wird  nur  dann  erfolgreich  bleiben,
wenn  sie  jugendgemäß  ist,  d.  h.  aber  in  enster  Linie  sich  auf  die  von  den  Unterschieden
  der  Stände  und  Schichten,  Konfessionen  und  Parteien  der  Erwachsenen
noch  wenig  und  äußerlich  berührten  Lebensgebiete  der  Jugend  aufbaut.