Welche  gesetzl.  Einrichtungen  find  f.  d.  Erziehung  d.  Heranwachsenden  notwendig?  61

Preußen  auf  dem  Gesetzbuche,  das  wir  das  Gesetzbuch  Friedrich's
des  Großen  nennen  können,  wenn  es  auch  erst  unter  seinem  Nachfolger
  erschienen  ist,  auf  dem  Allgemeinen  Landrecht.  Dies  sagt  im
zweiten  Buche,  zwölfter  Titel,  §  43:  „Jeder  Einwohner,  welcher  den
nötigen  Unterricht  für  seine  Kinder  in  seinem  Hause  nicht  besorgen
kann  oder  will,  ist  schuldig,  dieselben  nach  zurückgelegtem  fünften  Jahre  zur
Schule  zu  schicken“  und  im  §  46:  „Der  Schulunterricht  muß  solange
fortgesetzt  werden,  bis  ein  Kind  nach  dem  Befunde  seines  Seelsorgers
die  einem  jeden  vernünftigen  Menschen  seines  Standes  notwendigen
Kenntnisse  gefaßt  hat“.  Das  Gesetz  setzt  also  für  die  Schulpflicht
keine  absolute  Altersgrenze,  sondern  verlangt  die  Feststellung  der
Tatsache,  daß  das  Kind  die  notwendigen  Kenntnisse  „gefaßt“  hat.
Es  ist  allgemein  bekannt,  daß  die  praktische  Handhabung  dieser  Bestimmung
  sich  nicht  an  den  Wortlaut  geklammert  hat,  sondern  daß
in  Preußen  vermöge  einer  fest  eingeführten  Ubung  das  vollendete
vierzehnte  Lebensjahr  als  das  Ende  der  Schulpflicht  gilt.  Den  Gedanken.
der  der  Volksschulpflicht  zugrunde  liegt  und  der  deutlich  in  den
Worten  des  Allgemeinen  Landrechts  ausgesprochen  ist,  hat  ein  Mann,
der  auch  den  Arbeiten  der  Zentralstelle  nahe  gestanden  hat,  mein  früh
verstorbener  Freund  Karl  Dunker  in  dem  von  ihm  verfaßten
Einleitungskapitel  des  ersten  Verwaltungsberichts  des  Landesgewerbeamts
  in  der  Formulierung  ausgeprägt:  „Es  handelt  sich  bei  dem
Besuche  der  Volksschule,  bei  dem  Ziele  der  Volksschule  um  den  Erwerb
des  vom  Staate  geforderten  Bildungsminimums“.  Dunker
hat  damals  schon  untersucht,  wie  weit  die  Volksschule  zur  Erreichung
des  Bildungsminimums  ausreicht,  und  hat  dargelegt,  daß  die  folgerichtige
  Durchdenkung  des  Gedankens  des  Bildungsminimums  notwenigerweise
  zu  der  Forderung  einer  Ergänzungsschule  für  diejenigen
führt,  die  wegen  Erreichung  der  Altersgrenze  aus  der  Schule  entlassen
  werden  müssen,  obwohl  sie  das  Lehrziel  nicht  erreicht  haben,
und  zu  der  Forderung  einer  Wiederholungsschule  für  diejenigen,  die
erfahrungsgemäß  in  Gefahr  stehen,  das  in  der  Volksschule  erworbene
Bildungsminimum  später  wieder  zu  verlieren.  Wir  sehen  auch  in
der  Tat,  daß  deutsche  Landesobrigkeiten  diesen  Gedanken  gefaßt  und
ihm  Folge  gegeben  haben.  Wir  finden  die  Ergänzungs-  und  Wiederholungsschule
  verwirklicht  in  den  Sonntagsschulen,  wie  sie  in  landesfürstlichen
  Verordnungen  seit  dem  Ende  des  17.  Jahrhunderts  aneordnet
  sind.  Soweit  ich  sehe,  hat  Württemberg  zuerst  1695  eine
ordnung  über  den  Besuch  der  Sonntagsschule  erlassen,  dann  Baden
1756,  Bayern  1771  und  schließlich  auch  Friedrich  der  Große
in  seinem  Generallandschulreglement  von  1763  und  dem  katholischen
Schulreglement  für  Schlesien  1765.  Aus  dieser  Sonntagsschule  ist.
zwar  nicht  auf  preußischem  Boden,  wohl  aber  in  Süddeutschland  die
allgemeine  Fortbildungsschule  erwachsen,  eine  Schule,  die  ein
organisches  Glied  der  Volksschule  ist.  Sie  unterscheidet  sich  von
unserer  preußischen  Fortbildungsschule  dadurch,  daß  sie  nicht  eine
besondere  Rücksicht  auf  den  künftigen  Beruf  des  Schülers  nimmt,
sie  ist  eben  im  wesentlichen  nur  eine  Ergänzungs-  und  Wiederholungsschule,
  sie  will  die  jungen  Leute  im  Besitze  ihres  Volks-