62  Dr.  v.  Seefeld.

schulwissens  erhalten,  und  wo  sie  das  Volksschulziel  nicht  erreicht
haben,  das  Fehlende  nachträglich  vermitteln.  Wir  finden  diese  allgemeine
  Fortbildungsschule  noch  jetzt  gesetzlich  vorgeschrieben  in
Sachsen  und  in  den  süddeutschen  Staaten,  erst  neuerdings,  im
Jahre  1913,  hat  Bayern  sie  durch  eine  Königliche  Verordnung  als
Volksfortbildungsschule  neu  organisiert.

Schon  vor  mehr  als  100  Jahren  sind  also  die  Schulverwaltungen  zu
dem  Ergebnisse  gekommen,  daß  im  allgemeinen  die  Volksschule  allein
zur  Vermittlung  und  Sicherung  des  vom  Staate  geforderten  Bildungsminimums
  nicht  genügte.  Jetzt  stehen  wir  vor  der  Frage:
Entspricht  das,  was  die  Volksschule  jetzt  ihrer  Jugend  mit  auf  den
Weg  gibt,  dem  vom  heutigen  Standunkt  aus  zu  fordernden  Bildungsminimum?
  Wenn  wir  die  Antwort  darauf  suchen,  müssen  wir  auf
der  einen  Seite  in  Betracht  ziehen,  daß  die  Volksschule  gegen  früher
erhebliche  Fortschritte  gemacht  hat.  Wir  wissen,  daß  die  Lehrerzausbildung
  gewaltig  gehoben  ist,  daß  die  Methoden,  die  Lehrmittel
verbessert  worden  sind,  daß  die  Ausstattung  der  Schulen  stark  bereichert
  worden  ist,  daß  die  Zahl  der  Schulen  vermehrt,  die  Zahl
der  Schüler  in  den  einzelnen  Klassen  vermindert  worden  ist.  Bei
dieser  großen,  Jahrzehnte  ausfüllenden  und  noch  nicht  abgeschlossenen
Arbeit  zur  Hebung  unserer  Volksschule  ist  es  unzweifelhaft,  daß
die  Leistungen  der  Volksschule  große  Fortschritte  gemacht  haben.  Auf
der  anderen  Seite  haben  aber  auch  die  Anforderungen,  die  jetzt  unter
dem  Bildungsminimum  begriffen  werden  müssen,  andere  Gestalt
gewonnen.  Sie  sind  andere  geworden  einerseits  aus  dem  Gesichtspunkte
  des  staatlichen  Bedürfnisses,  zweitens  aus  dem  Gesichtspunkte
der  notwendigen  Berufsvorbereitung  und  drittens  auch  aus  dem
Gesichtspunkte  des  eigenen  Bedürfnisses  der  jugendlichen  Menschen.
kene  mich  zunächst  der  Frage  des  staatlichen  Bedürfnisses
  zu.

Wie  ist  das  Bildungsminimum  gestaltet,  das  der  heutige  Staat
im  eigenen  Interesse  von  seinen  Bürgern  fordern  muß?  Es  würde
natürlich  zu  weit  gehen,  wenn  ich  an  dieser  Stelle  die  Umwandlung
des  ständisch  gegliederten  Staates,  etwa  zur  Zeit  des  Allgemeinen
Landrechts,  zu  dem  heutigen  Staate  schildern  wollte.  Ich  muß  mich
darauf  beschränken,  diese  Umwandlungen  in  einzelnen  Ausläufern
der  Entwicklung  hervorzuheben.

Ein  großer  Teil  unseres  Gewerbes  ist  organisiert  in  Innungen,
in  Innungsausschüssen,  Innungsverbänden,  in  Handwerkskammern,
mit  dem  Rechte,  Prüfungen  abzunehmen,  Befugnisse  zu  verleihen,
Vorschriften  über  die  Lehrlingshaltung  zu  erlassen,  die  Durchführung
dieser  Vorschriften  zu  überwachen,  Strafen  für  ihre  Nichteinhaltung
zu  verhängen,  und  an  der  Ausführung  dieser  Vorschriften  sind  durch
gesetzliche  Bestimmungen  auch  die  noch  nicht  selbständigen  Gesellen,
die  noch  im  jugendlichen  Alter  stehenden  Gewerbeangehörigen  beteiligt.
  Wir  wissen  ferner,  daß  die  Gewerbeordnung  den  Arbeitern
das  Koalitionsrecht  zu  dem  Zwecke  gegeben  hat,  daß  sie  durch  Zusammenschluß
  ihre  Lohn-  und  Arbeitsverhältnisse  verbessern  können.
Wir  wissen,  daß  große  Teile  unserer  Arbeiterversicherung  in  die