Welche  gesetzl.  Einrichtungen  sind  f.  d.  Erziehung  d.  Heranwachsenden  notwendig?  63

Selbstverwaltung  der  Arbeiterschaft  gelegt  sind,  daß  die  Erwählten
der  Arbeiter  zur  Versehung  richterlicher  Amter  in  den  Behörden
  der  Arbeiterversicherung,  in  Gewerbe--  und  Kaufmannsgerichten
  berufen  sind.  Alle  diese  Dinge  haben  nur  dann  Sinn,  und
sie  wären  andernfalls  unvernünftig  und  für  den  Staat  gefährlich,
wenn  bei  der  Arbeiterschaft  nicht  bloß  die  formale  Bildung  zur
äußerlich  glatten  Erledigung  der  Geschäfte  als  vorhanden  vorausgesetzt
  werden  kann,  sondern  eine  solche  Entwicklung  des  Denkens,
speziell  des  staatsbürgerlichen  Denkens,  daß  sie  bei  der  Erfüllung
dieser  Aufgaben  nicht  Privat=  und  Klasseninteressen  verfolgen,  sondern.
daß  sie  sich  dem  Willen  des  Gesetzes  fügen  und  das  Gemeinwohl  zur
Richtschnur  ihres  Handelns,  ihrer  Entscheidungen  nehmen.  Aber
noch  früher,  als  diese  besonderen  Organisationen  für  den  Gewerbestand
  geschaffen  wurden,  hat  ja  der  Staat  die  Bevölkerung,  und  zwar
ohne  nach  dem  Schulzeugnisse  zu  fragen,  zur  Mitwirkung  bei  der  Rechtsprechung
  in  Schöffen-  und  Geschworenengerichten  herangezogen,  er
hat  sie  an  der  Verwaltung  seiner  Kreise,  Gemeinden  und  Provinzen
durch  das  Kommunalwahlrecht  beteiligt,  er  hat  der  Bevölkerung
ein  Recht  der  Mitentscheidung  an  den  Lebensfragen  von  Staat  un

Reich  in  dem  allgemeinen  Wahlrechte  gegeben.  Ich  wiederhole,  alles
dieses  wäre  widersinnig,  wenn  nicht  bei  der  großen  Mehrzahl  der
Glieder  des  Volkes  das  Verständnis  für  das  Wesentliche  bei  den  zu
treffenden  Entscheidungen  vorausgesetzt  werden  könnte.

Was  ich  hier  ausgeführt  habe,  bezieht  sich  in  erster  Linie  auf  die
männliche  Bevölkerung.  Es  würde  ein  besonderes  Interesse  bieten,
auch  für  die  weibliche  Bevölkerung  zu  verfolgen,  wie  sie  durch  die
Entwicklung  der  Gesetzgebung  und  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  in
die  öffentliche  Tätigkeit  hineingezogen  ist.  Ich  übergehe  indeß  diese
Frage,  um  meiner  Korreferentin  nicht  vorzugreifen.

Aber  eins  müssen  wir  noch  berücksichtigen,  wenn  wir  die  Bildungsanforderungen
  betrachten,  die  der  Staat  heute  an  seine  Bürger  stellen
muß.  Welches  Maß  geistiger  Beweglichkeit  erfordert  heutzutage  der
Heeresdienst!  Bedenken  wir,  daß  die  Kriegswerkzeuge  zum  großen
Teile  kunstvolle,  sorgsam  zu  handhabende  Maschinen  sind,  daß  der
Bauernjunge,  den  wir  als  Kürassier  aufs  Pferd  setzen,  mit  Karte  und
Kompaß  umgehen  muß,  um  sich  im  Gelände  zurechtzufinden,  daß
überhaupt  die  Selbständigkeit  des  einzelnen  Mannes  immer  stärker
in  Anspruch  genommen  wird.  Der  Gedanke  an  den  Heeresdienst  führt
aber  weiter  auf  die  körperliche  Tauglichkeit.  Wir  werden  immer  mehr
vom  Landvolke  zum  Stadtvolk,  und  die  Erfahrung  lehrt,  daß  damit
ein  Herabsinken  der  Tauglichkeitsziffer  verbunden  ist.  So  tritt  denn.
die  Frage  des  Bildungsminimums  unter  einen  neuen  Gesichtspunkt.
Wir  dürfen  das  Bildungsminimum  nicht  mehr  bloß  geistig  fassen,
sondern,  worauf  auch  mein  Herr  Vorredner  bereits  hingewiesen  hat,
müssen  es  auch  auf  die  körperliche  Ausbildung  beziehen.

Wenn  wir  also  die  Frage  des  Bildungsminimums  unter  dem
Gesichtspunkte  des  staatlichen  Bedürfnisses  prüfen,  so  gelangen  wir  zu
Anforderungen,  die  zum  großen  Teile  dem  Verständnisse  der  Volksschuljugend
  nicht  zugänglich  sind,  und  zu  Erziehungsaufgaben,  die  in