Welche  gesetzl.  Einrichtungen  sind  f.  d.  Erziehung  d.  Heranwachsenden  notwendig?  67

lichen  Unterricht  zu  fordern  haben.  Die  Tatsache,  daß  die  Fortbildungsschule
  auf  den  praktischen  Beruf  der  jungen  Leute  unmittelbar
  vorbereitet,  hat  sich  dabei,  das  möchte  ich  betonen,  längst  als  die
beste  Förderung  ihrer  erzieherischen  Aufgaben  erwiesen.  Durch  das
Bewußtsein,  daß  die  Schüler  etwas  Nützliches  lernen,  werden  sie  der
erziehlichen  Einwirkung  des  Lehrers  überhaupt  zugänglich.

So  komme  ich  zu  meinem  zweiten  Leitsatze:  „Die  Fortbildungsschule
  hat  die  Aufgabe,  mitzuarbeiten  an  der  beruflichen  Ausbildung
der  jungen  Leute  zwischen  14  und  18  Jahren,  an  ihrer  Erziehung
zu  tüchtigen  Staatsbürgern  und  Menschen  und  an  ihrer  körperlichen
Ertüchtigung.“

Wir  fordern  für  die  jungen  Leute  im  Interesse  ihres  eigenen
Glückes,  ihrer  Leistungsfähigkeit  im  Beruf  und  ihrer  Tauglichkeit  als
Soldaten  regelmäßige  körperliche  Ubungen  in  der  Fortbildungsschule.
Wir  müssen  aber  noch  einen  Schritt  weitergehen  und  eine  regelmäßige
  schulärztliche  Uberwachung  der  Fortbildungsschuljugend  beanspruchen.
  Nur  so  kann  Schädigungen  der  Gesundheit,  wie  sie  mit
gewissen  Zweigen  der  gewerblichen  Arbeit  verbunden  sind,  rechtzeitig
  vorgebeugt,  kann  Krankheiten  und  gesundheitwidrigen
Gewohnheiten  begegnet  werden,  kann  auch  die  sachgemäße  Durchführung
  der  körperlichen  Ubungen  gewährleistet  werden.  So  aber
wird  die  Fortbildungsschule  auch  instandgesetzt  werden,  ihren  Anteil
an  der  Fürsorge  für  die  Wehrhaftigkeit  unseres  Volkes  zu  tragen.

So  komme  ich  zu  meinem  dritten  Leitsatze:  „Die  Jugend  ist  im
Interesse  des  Staates,  des  Wirtschaftslebens  und  ihrer  selbst  gesund
.  erhalten  und  zu  diesem  Zwecke  auch  in  der  Fortbildungsschule
chulärztlich  zu  überwachen.“

Aber  meine  Damen  und  Herren,  die  Stunden  der  Fortbildungsschule
  sind  kurz,  die  Mahnungen  des  Arztes  reichen  unter  Umständen
nicht  weit  genug,  um  die  Jugend  vor  Schaden  zu  bewahren,  deswegen
halte  ich  in  Ubereinstimmung  mit  Herrn  Professor  Fischer  Schutzmaßregeln
  —  auch  in  der  Bezeichnung  treffe  ich  mit  Herrn
Professor  Fischer  zusammen  —  für  notwendig,  die  den  schädigenden
Einwirkungen  des  heutigen,  besonders  des  städtischen  Lebens,  entgegenwirken.
  Ich  denke  dabei  ebenso  wie  Herr  Professor  Fischer
an  vorzeitigen  Kneipenbesuch,  Alkohol-  und  Tabakmißbrauch,  an  wahllosen
  Kinobesuch,  an  sinnlose  Verwendung  des  verdienten  Lohnes
und  dgl.  Auch  ich  wollte  an  dieser  Stelle  die  Maßregeln  der
militärischen  Befehlshaber  berühren,  besonders  den  Versuch,  der  Vorschrift
  des  §  119a  der  Gewerbeordnung  über  die  Auszahlung  des
Lohnes  minderjähriger  Arbeiter  an  die  Eltern  —  die  bisher  im  wesentlichen
  auf  dem  Papiere  stehen  geblieben  war  —  zu  praktischer  Bedeutung
  zu  verhelfen.  Ich  glaube,  daß  wir  nach  Wiederaufnahme
der  Friedensarbeit  unsere  Gesetzgebung  durch  Aufnahme  von  Schutzmaßregeln
  für  unsere  Jugend  werden  ergänzen  müssen.  Man  könnte
vielleicht  an  den  Erlaß  eines  besonderen  Jugendgesetzes  denken,  darin
liegt  gewiß  etwas  Verlockendes.  Soweit  ich  die  Frage  übersehe,
glaube  ich  aber,  daß  ein  solches  Gesetz  nicht  möglich  sein  wird,  weil  es
in  zuviele  Gebiete  eingreift.  Ich  nenne  nur  das  Gebiet  der  Berufs-5

