Welche  Einrichtung.  sind  f.  d.  Erziehung  d.  heranwachs.  weibl.  Jugend  notwendig?  69
Leitsätze.

I.  Im  Interesse  des  Staates,  des  Wirtschaftslebens  und  der  erwerbstätigen
  Jugend  selbst  ist  für  die  aus  der  Volksschule  Entlassenen  der  pflichtmäßige
  Besuch  einer  Fortbildungsschule  zu  fordern.  Diese  muß  eine  allgemeine
Einrichtung  sein  und  beide  Geschlechter  umfassen.  r**p-pvmd
II.  Die  Fortbildungsschule  hat  die  Aufgabe,  mitzuarbeiten  an  der  beruflichen
  Ausbildung  der  jungen  Leute  zwischen  14  und  18  Jahren,  an  ihrer
Erziehung  zu  tüchtigen  Staatsbürgern  und  Menschen  und  an  ihrer  körperlichen
Ertü  tigung.

III.  Die  Jugend  ist  im  Interesse  des  Staates,  des  Wirtschaftslebens  und
ihrer  selbst  gesund  zu  erhalten  und  zu  diesem  Zwecke  auch  in  der  Fortbildungsschule
  schulärztlich  zu  überwachen.  Z„  Z„  Z

IV.  Durch  Ausbau  der  gesetzlichen  Vorschriften  ist  der  Jugend  ein  verstärkter
  Schutz  sowohl  gegen  übermäßige  Ausnutzung  ihrer  Arbeitskraft  wie
gegen  die  schädigenden  Einwirkungen  des  heutigen  Lebens  zu  gewähren.

Welche  gesetzlichen  Einrichtungen  sind  für  die  Erziehung
der  heranwachsenden  weiblichen  Jugend  notwendig?

Von  Fräulein  Dr.  Agnes  von  Harnack,  Berlin.

Meine  Damen  und  Herren!  Gestatten  Sie,  daß  ich  ohne  jede  Einleitung
  in  der  Behandlung  des  Themas  fortfahre  und  mich  dem  Teile
zuwende,  der  meine  Aufgabe  ist,  nämlich  über  die  gesetzlichen  Einrichtungen
  zu  sprechen,  die  für  die  Erziehung  der  heranwachsenden
weiblichen  Jugend  notwendig  und  wünschenswert  sind.  Ich  möchte
zunächst  mein  Thema  beschränken,  indem  ich  gleich  voraussage,  daß
ich  nur  von  der  weiblichen  Jugend  handeln  werde,  die  aus  den  Volksschulen
  entlassen  ist.  Allerdings  haben  wir  auch  für  die  aus  den
höheren  Schulen  entlassene  weibliche  Jugend  sehr  viele  Wünsche  auf
dem  Herzen.  Man  kann  kaum  mehr  eine  Zeitung  aufschlagen,  ohne
auf  die  Pläne  zu  stoßen,  die  gerade  für  die  Weitererziehung  der  weiblichen
  Jugend  der  höheren  Schulen  aufgestellt  werden.  Aber  die
Dinge  sind  noch  so  wenig  spruchreif,  daß  es  unmöglich  ist,  hier
jetzt  schon  nach  gesetzlichen  Einrichtungen  zu  rufen.  Sonst  könnten
wir  plötzlich  vor  Tatsachen  stehen,  denen  gegenüber  das  resignierte
Wort  gilt:  In  der  Erfüllung  kennt  man  den  Wunsch  nicht  mehr.
So  werde  ich  mich  auf  die  aus  der  Volksschule  entlassene  Jugend  und
auf  das  Alter  von  14  bis  18  Jahren  beschränken.

Wenn  wir  an  das  Problem,  diese  jungen  Menschen  zu  erziehen,
mit  Ernst  herangehen  wollen,  so  sehen  wir  uns  vor  einer  Schwierigkeit:
  es  ist  die  Zeit  nicht  da,  in  der  wir  diese  Erziehungsarbeit
leisten  könnten;  die  jungen  Mädchen  haben  keine  Zeit,  sie  sind  in  das
Berufsleben  eingezwängt,  und  wenn  sie  zu  uns  kommen,  um  in  den
Bruchstücken  der  Zeit,  die  noch  übrig  sind,  erzogen  zu  werden,  so  sind
sie  derartig  in  Anspruch  genommen  gewesen,  derartig  mit  ihrer  Kraft
verbraucht,  daß  eine  wirklich  fördernde  erziehliche  Beeinflussung  kaum
mehr  möglich  ist.  Wir  würden  also  zuerst  bitten,  daß  uns  auf  dem
Wege  gesetzlicher  Einrichtung  die  Zeit  zur  Verfügung  gestellt  wird,  in
der  wir  die  weibliche  Jugend  erziehen  können.  Und  zwar  bitten  wir