VI.

Aussprache  über  die  Vorträge  von  Geheimrat  v.  Seefeld
und  Dr.  Agnes  v.  Harnack.

Generalpräses  Mosterts,  Düsseldorf  (Verband  der  katholischen
  Jünglingsvereinigungen  Deutschlands):  Meine  Damen  und
Herren!  Bei  der  Überbrückung  der  Gegensätze  zwischen  „Zwang  und
Freiheit  in  der  Jugendpflege"  scheint  es  mir  unbedingt  notwendig,
ein  Wort  zum  Ausgangspunkte  zu  nehmen,  das  heute  morgen,  so  viel
ich  gehört  habe,  kaum  erwähnt  worden  ist,  nämlich  das  Wort
Pflicht.  Wir  haben  Pflichten  an  der  heranwachsenden  Jugend,
und  die  Jugendlichen  stehen  vor  großen  Pflichten  der  Gesamtheit
gegenüber.  Dieser  Gesichtspunkt  muß  uns  vor  allem  maßgebend
sein.  So  verlieren  auch  viele  gesetzlichen  Maßnahmen  für  die  Jugend
ihre  Härte,  bekommen  einen  ganz  anderen  Inhalt  und  andere
Richtung.  Und  ich  meine,  daß  wir  unter  diesem  Gesichtspunkte
keineswegs  so  zaghaft  zu  sein  brauchen,  bestimmte,  nicht  zwangmäßige,
  sondern  pflichtmäßige  Maßnahmen  zum  Besten  der  Jugend
durchzuführen.  Haben  wir  Erwachsene  nicht  alle  das  Empfinden,
daß  wir  manche  Pflicht  unterlassen  würden,  wenn  sie  uns  nicht  als
Gebot  immer  wieder  näher  gerückt  und  auch  unter  einem  gewissen
Zwange  uns  zur  Ausführung  drängen  würde?  Weit  mehr  ist  das
doch  bei  der  Jugend  der  Fall.  Sie  bedarf  dieses  Druckes  sowohl  in
Form  von  Schranken  und  Verboten,  die  ja  größtenteils  zu  ihrem
eigenen  Schutze  dienen,  wie  auch  in  Form  von  gesetzlichen  Bestimmungen
  zu  ihrer  Fortbildung  und  Erziehung.  Sie  würden  uns
später  selbst  anklagen,  wenn  wir  jeden  Zwang  ausgeschaltet  hätten.

Allerdings  scheinen  mir  zur  näheren  Festlegung  derjenigen  Maßnahmen,
  welche  der  Jugendpflege  gesetzlich  auferlegt  werden  sollen,
bestimmte  Voraussetzungen  notwendig  zu  sein.

Erstlich:  was  zur  Erhaltung  von  Volkskraft  und  Volksgesundheit
—  geistig,  sittlich  und  körperlich  verstanden  —  unbedingt  erforderlich
ist,  darf  und  muß  unter  Umständen  gesetzlich  bestimmt  werden
können.  Falls  eine  solche  gesetzliche  Festlegung  stattfindet,  darf  sie  aber
nicht  einseitig  zugunsten  nur  eines  Teiles  der  menschlichen  Fähigkeiten
  und  Lebensstrebungen  stattfinden.  Das  würde  für  die  übrigen
wesentlichen  Erziehungs-  und  Kraftfaktoren  nicht  nur  eine  grundsätzliche
  Zurücksetzung,  sondern  auch  eine  tatsächliche  Verkümmerung,
für  die  Gesamtentwicklung  des  Volkes  aber  eine  große  Schädigung
bedeuten.  Als  Grenze  jener  gesetzlich  festzulegenden,  bzw.  zwangsweise