80  Aussprache.

auferlegten  Jugendpflege  muß  das  Maß  dessen  dienen,  was  jeder
nicht  bedeutend  unter  dem  Durchschnitte  stehende  Jugendliche  geistig
und  körperlich  leisten  kann.  Dieses  Mindestmaß  für  alle  muß  darum
auch  das  Höchstmaß  der  pflichtmäßigen  und  zwangsmäßigen  Jugendpflege
  sein.  Alles  andere  bleibt  der  freiwilligen  Jugendpflege  überlassen,
  denn  diese  muß  unbedingt  Grundsatz  bleiben.

Für  meine  Person  ziehe  ich  hieraus  diese  Folgerungen:  Erstens:
Wenn  die  maßgebenden  Kreise,  insbesondere  die  Heeresleitung
erklärt,  daß  die  Wehrkraft  des  deutschen  Volkes  ohne  ununterbrochene
Wehrkrafterziehung  aller  Jugendlichen  bis  zum  Eintritt  in  das  Heer
nicht  aufrecht  erhalten  werden  kann,  so  muß  sich  die  freiwillige
Jugendpflege  diesem  fachmännischen  Urteile  beugen  und  wird  sich
gewiß  nicht  weigern,  das  entsprechende  Maß  körperlicher  Erziehung
abzugeben.  Soll  nun  ein  Mindestmaß  körperlicher  Durchbildung
gesetzlich  festgelegt  werden,  so  darf  aber  auch  nicht  die  geringste  Freiwilligkeit
  mehr  obwalten.  Schon  aus  dem  Grunde,  weil  diese
körperlichen  übungen  ja  eine  Vorbereitung  auf  die  militärische
Dienstzeit  sein  sollen,  diese  aber  Pflicht  und  Disziplin  zu  ihrer
Grundlage  hat.  Sodann  aber  auch,  damit  pflichtmäßige  und  freiwillige
  Jugendpflege  nicht  miteinander  vermischt  werden.  Man  hat
von  mancher  Seite  eine  Verbindung  beider  als  das  rechte  hingestellt
und  den  Vorschlag  gemacht,  es  möchte  wohl  ein  gewisses  Maß  von
körperlichen  übungen  den  Jugendlichen  zur  Pflicht  gemacht  werden;
wo  er  diese  Ausbildung  aber  nehme,  solle  ihm  freigestellt  bleiben.
Ich  fürchte,  daß,  wenn  dieser  Weg  beschritten  wird,  ein  geradezu
unerträglicher  Wettbewerb  der  verschiedenen  Jugendorganisationen
entstehen  wird.  Hinzu  kommt,  daß  hierdurch  die  freiwillig  von  den
Jugendlichen  gewählten  Vereine  in  bezug  auf  diese  pflichtmäßige
Körperübung  ein  Zwangsrecht  zu  bekommen  hätten,  was  durchaus  nicht
zu  ihrer  Gesamtauffassung  und  zu  ihren  Erziehungsgrundsätzen
paßt.  Sind  pflichtmäßige  Körperübungen  notwendig,  so  können  sie  für
die  Schulentlassenen  bis  17  Jahren  nur,  soweit  das  gesetzliche  Mindestmaß
  in  Betracht  kommt,  an  die  Fortbildungsschulen  angeschlossen
werden  und  für  die  Landsturmpflichtigen  Sache  einer  besonderen
Heeresvorschule  werden,  die  unabhängig  von  jeder  bestehenden
Organisation  nur  der  Heeresleitung,  bzw.  den  örtlichen  Militärbehörden
  zu  unterstellen  wäre.  Jeder  andere  Weg  würde  nach  meiner
Auffassung  die  Jugendpflege  zersprengen.

Die  zweite  Folgerung,  die  ich  aus  den  genannten  Voraussetzungen
  ziehe,  ist  die  allgemeine  Einführung  der  Pflichtfortbildungsschule
  in  Stadt  und  Land.  In  den  meisten  Bundesstaaten
ist  sie  schon  vorhanden  oder  steht  bevor.  Vielleicht  ließe  sich  im  Anschluß
  an  dieselbe  auch  eine  gewisse  Arbeitspfli  t  durchführen  und
auch  ein  beschränkter  Sparzwang,  obwohl  ich  mir  gestehe,  daß  in
bezug  auf  den  letzteren  eine  große  Zurückhaltung  notwendig  ist;
denn  so  wertvoll  ein  Sparzwang  in  sozial-wirtschaftlicher  Hinsicht  ist,
so  nachteilig  kann  er  erziehlich  wirken,  da  durch  den  Zwang  unstreitig
  das  charakterbildende,  das  doch  beim  Sparen  der  Jugendlichen
  im  Vordergrunde  steht,  fast  ausgeschaltet  wird.  Man  wird