Welchegesetzl.  Einrichtungen  sind  f.  d.  Erziehung  d.  Heranwachsenden  notwendig?  81

darum  bei  Durchführung  des  Sparzwanges  wiederum  nur  ein
Mindestmaß  zubilligen  können.

Zu  diesen  beiden  genannten  Folgerungen  ziehe  ich  noch  eine
dritte.  Wenn  das  pflichtmäßige  Maß  von  Fortbildung  und  Erziehung,
  das  der  Gesamtheit  der  Jugendlichen  auferlegt  wird.
nicht  einseitig  bleiben  soll,  so  muß  auch  dem  Teile  der  Erziehung  ein
Mindestpflichtmaß  zugebilligt  werden,  der,  wie  heute  morgen  des
öfteren  hervorgehoben  wurde,  der  bedeutsamste,  nach  christlicher  Auffassung
  die  Grundlage  der  ganzen  Erziehung  ist.  Ich  meine  die
religiös-sittliche  Festigung  der  Jugend.  Wird  die  Fortbildungsschule
  zu  einer  Erziehungsschule  ausgebaut,  wie  dieses  ja  von  allen
Seiten  erstrebt  wird,  so  muß  ihr  auch  in  einem  auf  christlichen  Grundsätzen
  aufgebauten  Staatswesen  die  Religion  eingegliedert  werden.
Ich  leugne  nicht,  daß  einer  Einführung  des  Religionsunterrichts
manche  Schwierigkeiten  im  Wege  stehen.  Die  als  Hauptgegengrund
angeführte  Abneigung  der  Jugendlichen  teilt  der  Religionsunterricht
  zur  Hälfte  mit  jeder  erziehlichen  und  belehrenden  Beeinflussung.
Wenn  wir  diese  maßgebend  sein  lassen  wollten,  dann  müßten  wir
jede  Erziehung  und  jeden  Unterricht  der  freien  Wahl  der  Jugendlichen
  überlassen.  Zur  anderen  Hälfte  richtet  sich  diese  Abneigung
nicht  gegen  die  Religion,  sondern  gegen  unpsychologische  Darbietungsformen
  derselben.  Wer  ein  wenig  in  Jünglingsseelen  hineingeblickt
  hat,  der  weiß,  wie  sehr  sie  nach  religiöser  Klärung  und  Festigung
  verlangen  und  wie  verhängnisvoll  unwahr  es  ist,  sie  in  diesen
Jahren  mit  dem  gährenden  Moste  zu  vergleichen,  der,  sich  selbst  überlassen,
  schon  zu  gutem  Wein  wird.  Derjenige,  dem  das  Wort  von
der  „religiösen  Schonzeit“  in  den  Mund  gelegt  wurde,  Clemens
Schultz,  Hamburg,  schreibt  in  den  „Sämannschriften“  Nr.  7  Seite
40:  „Religiöse  Schonzeit  ist  Unsinn“.  Wohl  ist  zuzugestehen,  daß
einzelne  Großstädte  schon  einen  solchen  Tiefstand  religiösen  Empfindens,
  vielleicht  auch  nur  allgemeiner  Verhetzung  aufweisen,  daß  der
Religionsunterricht  in  den  Fortbildungsschulen  auf  innere  und
äußere  Ablehnung  stoßen  würde.  Dies  darf  aber  kein  Grund  sein,
der  Gesamtheit  der  gewerblichen  Jugend  ein  Erziehungsmittel  vorzuenthalten,
  das  bisher  als  ein  integraler  Teil  in  dem  Erziehungsprogramme
  der  Söhne  höherer  Stände  angesehen  und  mit  Selbstverständlichkeit
  allen  anderen  Erziehungsinstituten  und  selbst  der
Kaserne  eingegliedert  wurde.  Es  kommt  hinzu,  daß  die  Fortbildungsschule
  durch  das  zwangsweise  Beisammensein  aller
Jugendlichen  im  Alter  der  größten  sittlichen  Ansteckungsgefahr
unbedingt  in  sich  selbst  ein  gewisses  Gegengewicht  gegenüber  diesen
Schädigungen  bieten  muß.  —  Wie  wir  uns  von  katholischer  Seite
den  Religionsunterricht  in  den  Fortbildungsschulen  denken  und  wie
wir  ihn  schon  zum  Teile  dort,  wo  die  Möglichkeit  einer  freiwilligen
Einführung  vorhanden  war,  gehandhabt  haben,  ist  in  einem  Sonderhefte
  der  von  uns  herausgegebenen  Zeitschrift  „Jugendführung“,
das  ich  vor  dem  Saale  habe  auflegen  lassen,  besprochen.  Sowohl  die
grundsätzliche  Seite,  die  schultechnische  wie  auch  die  pädagogisch=Ppsychologische.
  Diejenigen  von  den  geehrten  Damen  und  Herren,

Schriften  der  Zentralstelle  für  Volkswohlfahrt.  N.  F.  Nr.  13.  6