82  Aussprache.

die  sich  besonders  für  diese  Frage  interessieren,  darf  ich  wohl  bitten,
dieses  Heft  der  genannten  Zeitschrift  durchzusehen.  Sie  werden
finden,  daß  der  dort  vorgeschlagene  Religionsunterricht  keineswegs,
wie  vielfach  befürchtet  wird,  eine  dem  Empfinden  dieser  Jugendlichen
  nicht  zusagende  Fortsetzung  des  Katechismusunterrichts  der
Volksschulen  darstellt,  erst  recht  nicht  ein  Auswendiglernen  von  Bibelsprüchen,
  Kirchenliedern  und  Katechismusfragen,  wie  manchmal
gesagt  wurde,  sondern  daß  er  durchaus  psychologisch  an  das  Seelenleben
  und  auch  an  das  Außenleben  der  Jugendlichen  dieses  Alters
anknüpft  und,  auf  dieses  aufbauend,  das  ganze  Leben  religiös  durchdringen
  soll,  um  den  jungen  Menschen  sittlich  stark  zu  machen  und
zu  befähigen,  die  großen  inneren  Schwierigkeiten  dieses  Alters  durchzukämpfen.
  Daß  ein  solcher  Religionsunterricht  nicht  leicht  ist.
wird  jeder,  der  die  Jugendseele  kennt,  zugeben.  Das  ist  aber  keine
Veranlassung,  ihn  auszuschalten.  Ausschaltung  der  Religion  aus  einer
Erziehungsschule  bedeutet  ebensoviel  wie  Leugnung  ihres  grundlegenden
  Wertes  für  die  Erziehung.  Es  hieße  auch  die  ehrliche  Erfahrung,
  die  der  Krieg  uns  gebracht  hat,  verleugnen,  wenn  wir
nicht  als  Hauptgrundlage  unseres  ganzen  Volkslebens  Religion  und
Sittlichkeit  wieder  ganz  anerkennen  und  für  die  Zukunft  eine  weitvertieftere
  Pflege  derselben  fördern  wollten.  Allerdings  hat  der
Krieg  auch  gelehrt,  daß  nur  tiefgewurzelte  Religiosität  und  grundsatzfeste
  Sittlichkeit  Wert  hat  und  standhält.  Wollen  wir  die  Erhaltung
und  Hebung  der  ganzen  Volkskraft  in  geistiger,  sittlicher  und  körperlicher
  Hinsicht,  so  müssen  wir  darum,  wie  mir  scheint,  gleichmäßig  die
drei  Folgerungen  ziehen:  Pflichtmäßiger  Fortbildungsschulunterricht,
pflichtmäßige  Wehrkrafterziehung  und  pflichtmäßige  religiös-sittliche
  Festigung.

Wenn  ich  noch  ein  letztes  hinzufügen  darf,  so  wäre  es  der  Wunsch,
von  den  Maßnahmen  des  Ingendschutzes,  die  augenblicklich  durch
die  Generalkommandos  getroffen  werden,  wenn  auch  nicht  alles,  so
doch  die  wichtigsten  in  die  Friedenszeit  hinüberzunehmen,  denn  Volk
und  Jugend  bedarf  sie  auch  in  Friedenszeiten.  Gewiß  stellen  dieselben
  eine  Einschränkung  der  menschlichen  Freiheit  dar.  Niemand
aber  wird  leugnen,  daß  ein  Jugendlicher,  auch  wenn  er  schon  im
Berufsleben  steht,  dasselbe  Recht  der  Benutzung  menschlicher  Freiheit
  hat  wie  ein  Erwachsener.  Sonst  müßte  er  auch  volle  Verantwortung
  für  alle  seine  Handlungen  tragen  wie  dieser.  Dazu  sind
derartige  Gesetzesbestimmungen,  wie  der  Schutz  der  Jugend  vor
Obszönitäten  in  Bildern,  Büchern,  Schaustellungen,  Kinos  usw.,  an
die  ich  hier  besonders  denke,  weiter  nichts  als  Ergänzungen  der
positiven  Jugendpflegemaßnahmen,  deren  Erfolg  großenteils  in
Frage  gestellt  wird,  wenn  sie  nicht  durch  die  negativen  Schranken  des
moralischen  Jugendschutzes  gestützt  werden.  Wer  mit  den  überaus.
strengen  Bestimmungen  zum  Schutze  vor  gesundheitlichen  Schädigungen
  einverstanden  ist,  wird  gewiß  auch  einen  gesetzlichen  Schutz
vor  den  schlimmsten  sittlichen  Gefahren  begründet  finden,  zumal  das
große  Heer  sexueller  Krankheiten  doch  größtenteils  aus  diesen  seinen
Ursprung  hat.  Soll  die  Förderung  und  Erhaltung  der  Volkskraft,