Welche  gesetzl.  Einrichtungen  sind  f.  d.  Erziehung  d.  Heranwachsenden  notwendig?  87

Mein  Herr  Vorredner  hat  zu  dem  Thema:  Was  soll  von  all
den  Jugendschutzgesetzen  mit  in  die  Zukunft  genommen  werden?
gesprochen,  und  auch  ich  möchte  kurz  sagen,  daß  der  Sparzwang
gar  nicht  notwendig  ist.  In  dem  §  119  a  oder  b  der  Reichsgewerbeordnung
  steht  ausdrücklich,  daß  die  verdienten  Löhne  den  gesetzlichen
Vertretern  ausgehändigt  werden  können.  Wenn  wir  das  allenthalben
im  Deutschen  Reiche,  und  in  Preußen  besonders,  durchsetzen,  dann
brauchen  wir  keinen  Sparzwang.  Dann  mögen  die  Eltern  sehen.
was  sie  mit  dem  Gelde  machen.  «

Oberregierungsrat  Dr.  Dietrich,  Leipzig  (Fürsorgeverband
Leipzig):  Meine  Damen  und  Herren!  Es  ist  heute  früh  von
dem  Jugendgesetze  die  Rede  gewesen,  und  Herr  Wirklicher  Geheimer
Oberregierungsrat  Dr.  v.  Seefeld  hat  die  Meinung  vertreten,
es  werde  besser  sein  —  wenigstens  so  habe  ich  es  verstanden  —  mit
diesem  Gegenstande  sich  nicht  näher  zu  befassen,  denn  es  werde  wohl
eine  nicht  zu  lösende  Aufgabe  sein,  einen  Entwurf  für  dieses  Gesetz
zu  liefern  und  es  zur  Verabschiedung  zu  bringen.  Da  das  heute
früh  einmal  gesagt  worden  ist,  so  möchte  es  doch  geboten  erscheinen,
auch  einmal  den  anderen  Standpunkt  zu  vertreten,  daß  ein  Jugendgesetz
  notwendig  sei.  Wenn  ich  dies  tue  und  hier  spreche,  so  geschieht
dies  außerhalb  meiner  amtlichen  Tätigkeit.  Gewiß  ist  es  ein  wesentlicher
  Vorteil,  daß  wir  ein  Bundesstaat  sind.  Es  hat  dies  zur  Folge,
daß  bei  uns  in  allem  eine  größere  Individualisierung  stattfindet,  als
es  in  anderen  Ländern  der  Fall  ist,  und  das  hat  die  Entwicklung
aller  in  unserem  Volke  liegenden  Kräfte  in  höherem  Maße  mit  sich
gebracht.  Aber  die  Vielgestaltigkeit  der  Gesetzggebung  hat  uns  für
manche  Gebiete  auch  Nachteile  geschaffen.  Es  sei  z.  B.  an  die  Fürsorgeerziehungsgesetzgebung
  erinnert.  Wenn  es  möglich  ist,  daß  ein
Mädchen  von  18  Jahren,  das  in  Hamburg  durch  sein  Umhertreiben
lästig  wird,  sich  dadurch  der  Fürsorgeerziehung  entzieht,  daß  es  mit
seiner  Mutter  auf  die  andere  Straßenseite  nach  Altona  verzieht  und
dadurch  unter  das  preußische  Fürsorgeerziehungsgesetz  fällt,  ist  das
zweifellos  eine  Tatsache,  die  geeignet  ist,  auf  die  Unzulänglichkeit
des  geltenden  Rechtes  ein  hinreichendes  Licht  zu  werfen.  Und  so  ist
es  schließlich  mit  vielen  Dingen  im  Gebiet  unserer  Jugendfürsorge
bestellt.  Bedauerlich  ist,  daß  die  Regelung,  die  vor  dem  Kriege  geplant
  war,  wenigstens  auf  strafrechtlichem  Gebiet  in  einigen  Dingen
eine  einheitliche  Jugendgesetzgebung  zu  schaffen,  namentlich  für  das
Verfahren  gegen  Jugendliche  und  insbesondere  durch  Hinaufsetzung
der  Strafmündigkeit  auf  das  14.  Lebensjahr,  gescheitert  ist.  Es  ist
ja  nicht  recht,  daß  wir  nach  dem  Auslande  sehen;  aber  was  die
Jugendfürsorge  betrifft,  so  können  wir  nicht  umhin,  unsere  Blicke
einmal  nach  Frankreich  und  England  hinüberschweifen  zu  lassen.
Frankreich  und  England  haben  dank  ihrer  einheitlichen  politischen
Gestaltung  schon  immer  eine  einheitliche  Jugendgesetzgebung.  Sie
hat  sich  in  England  zu  einer  Kodifizierung  des  gesamten  vorhandenen
Iugendrechts  in  der  „Children  Act“  von  1908  gesteigert.  Frankreich
  hat  diesen  Vorgang  zum  Anlaß  genommen,  eine  besondere