Welche  Aufgaben  fallen  der  freiwilligen  Jugendvereinsarbeit  zu?  111

Jugenderzieher,  für  den  äußere  Rücksichten  oder  Vorteile  den  Anre
zur  Betätigung  auf  unserem  Gebiete  bilden.  Bedenklich  auch,  das
hier  eingeschaltet,  für  die  Leistungsfähigkeit  der  Jugendpflege  —  hier
immer  natürlich  ausschließlich  als  Jugendvereinsarbeit  verstanden  —
ist  es,  wenn  etwa  Kirche  und  Schule,  vielleicht  auch  das  Heer,  ihre
eigentlich  für  andere  Aufgaben  bestellten  Beamten  zur  Setätigung
auf  diesem  Gebiete  nötigen.  Es  wäre  doch  mindestens  fraglich,  ob
die  neueren  organisatorischen  Bestrebungen  der  evangelischen  Kirche,
gelegentlich  auch  der  Schule,  auf  dem  Gebiete  der  Jugendpflege  —
Neigung  zur  Zusammenfassung  jugendpflegerischer  Einrichtungen
unter  die  Hoheit  der  kirchlichen  Behörden  oder  der  örtlichen  Schulverwaltungen
  —  nicht  schon  die  Grenzen  der  Freiwilligkeit  überschreiten
  und  deshalb,  soweit  sie  bei  der  freien  Jugendvereinsarbeit
einsetzen,  in  eine  Sphäre  eingreifen,  die  ihrer  Natur  nach  solcher
Herrschaft  entzogen  ist.

Zum  Punkte  der  frei  gewählten  Erziehungsgemeinschaft  sei  in
diesem  Zusammenhange  noch  beispielsweise  auf  die  erziehliche  Bedeutung
  der  Vereinsämter  hingewiesen.  Verfassungsmäßige  Formen,  vor
allem  Erscheinungen,  die  man  mit  einer  parlamentarischen  Regierung
vergleichen  könnte,  sind  im  allgemeinen  technisch  im  Verein  ungleich
eher  durchführbar  als  in  einer  schulmäßigen  Einrichtung.

Außer  der  freien  Wahl  der  Gefährten  gehört  auch  die  freie  Wahl
des  Gegenstandes  der  Betätigung  zu  den  Leistungen,  die  den  Jugendvereinen
  eigentümlich  sind.  Hier  kann  man  mit  Gleichgesinnten  die
Interessen  pflegen,  die  kleinen  Talente  entwickeln.  Beides  liegt  in
der  Richtung  der  Entfaltung  der  Individualität.  Inwieweit  die
Wahlfreiheit  des  Erziehers  und  der  Erziehungsgemeinschaft,  der  Gefährten,
  des  Gegenstandes  der  Beschäftigung  auch  für  die  Jugendlichen
gegeben  ist,  die  sich  einem  Berufsverein  anschließen,  wage  ich  nicht  zu
entscheiden.  Aber  wie  immer  man  darüber  denken  mag,  man  wird
in  jedem  Falle  zugeben  müssen,  daß  durch  die  Berufswahl  an  sich,
wenigstens  nach  der  wirtschaftlichen  Seite  hin,  schon  eine  gewisse  Entscheidung
  getroffen  ist  und  daß  in  der  Folge  dem  Jugendlichen  nurnoch
  die  Möglichkeit  bleibt,  unter  den  verschiedenen  für  seinen  Beruf
zuständigen  Fachverbänden  den  auszuwählen,  der  seiner  Weltanschauung
  am  meisten  zusagt.  Sehr  bezeichnend  für  die  organisatorische
Kraft  der  deutschen  Katholiken  ist  die  Fülle  katholischer  Berufsorganisationen.
  Meines  Wissens  kann  man  mit  einigem  Rechte  sagen,
daß  der  katholische  junge  Mann  und  das  katholische  junge  Mädchen,
welchem  Beruf  immer  sie  sich  zuwenden  mögen,  in  jedem  Falle  einen
für  diesen  berechneten  katholischen  Standesverein  finden  werden.

Zeitlich  muß  sich  der  Jugendverein  mit  seinen  Veranstaltungen
nach  Arbeits=  und  Familienleben  der  Jugendlichen  richten,  die  er
gewinnen  will,  und  er  wird  in  Zukunft  —  soweit  er  Fortbildungsschüler
  sammelt,  ist  das  schon  heute  der  Fall  —  sich  auch  zeitlich  den
pflichtmäßigen  Erziehungseinrichtungen  einzufügen  haben.  Mit  Rücksicht
  auf  die  der  Fortbildungsschule  entwachsene  männliche  Jugend.
wird  in  Zukunft  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  eine  „Grenzregulierung“
zwischen  Heeresvorschule  und  Jungmännervereinen  notwendig  sein.