Pflichtmäßige  Leibe#nitungen  an  der  Fortbildungsschule.  121

einer  derartigen  Ergänzung  unseres  Heret  von  Seiten  des
Kwiegsministeriums  bekannt  gegeben  ist.  Der  Gedanke  selbst  muß
—  da  seine  Durchführung  von  den  geieigebnen  Körperschaften  zu
beschließen  ist  —  ausreichend  volkstümlich  werden,  und  das  wird  er
am  ehesten  dann,  wenn  er  noch  während  des  Krieges  die  Offentlichkeit
beschäftigt.  Vor  allem  wäre  aber  auch  eine  Bekanntgabe  der  Absichten
des  Kriegsministeriums  dringend  zu  wünschen,  damit  die  vielerlei
Jugendabteilungen  und  damit  insbesondere  die  Menge  von  Vereinen,
die  seither  viele  Jahre  hindurch  in  selbstlosester  Weise  für  die
Mehrung  unserer  Volkskraft  und  Volkstüchtigkeit  arbeiteten,  sich
zeitig  auf  ihre  künftigen  Aufgaben  einrichten  können.  Wir  haben
uns  hier  weiterhin  also  nur  mit  der  Altersstufe  von  14—17  Jahren
zu  beschäftigen.
Wir  sind  uns  alle  darin  einig,  daß  in  dieser  wichtigen  Zeit  der
Entwichunnn  die  Arbeit  der  Volksschule  nach  erfolgter  Berufswahl
ner  Ergängung  bedarf  durch  Vermittlung  fachlicher  und  volkswirtschaftlicher
  Kenntnisse  und  damit  in  Verbindung  stehender  Fähigkeiten.
  Diesen  Aufgaben  dient  die  Fortbildungsschule,  die  entsprechend
  der  wirtschaftlichen  und  sozialen  Entwicklung  der  Jetztzeit
sich  immer  mehr  zu  einem  grundlegenden  und  unersetzlichen  Gliede  in
der  Erziehung  des  heranwachsenden  Geschlechtes  zum  Staatsbürger
ausgestaltet  hat.  Daher  halten  wir  die  Ausdehnung  der  Fortbildungsschulpflicht
  auf  alle  Knaben  und  Mädchen  vor  vollendetem
17.  Lebensjahre  für  eine  Notwendigkeit,  wenn  anders  wir  unserem
Volke  in  allen  seinen  Gliedern  und  Schichten  den  Platz  zur  Wahrung
seiner  Daseinsbedingungen  sichern  wollen,  den  es  sich  durch  seine
Arbeit  und  Leistungstüchtigkeit  bisher  unter  allen  Völkern  zu  erringen
  wußte.  Hierhin  gehört  aber  auch  —  auf  die  bedeutsame
ethische  Einwirkung,  der  vor  allem  die  freie  Arbeit  unserer
Jugendpflege  gewidmet  ist,  sei  nur  im  Vorübergehen  hingewiefen  —
die  körperliche  Ertüchtigung  der  Jugend.  Wo  es  auf  die  Hebung  und
Sicherung  der  Leistungskraft  des  Volkes  ankommt,  steht  sie  in  der
Jugenderziehung  gleichwertig  neben  dem  intellektuellen  Unterricht.
Es  wäre  müßig,  hier  darauf  einzugehen,  weshalb  gerade  in  diesen
Jahren  der  Entwicklung  geregelte  Leibesübung  von  ausschlaggebender
  Bedeutung  für  die  spätere  Ausgestaltung  und  Widerstandskraft
  des  Körpers  ist.  Noch  jüngst  hat  Dr.  Mathias  in  Zürich
durch  eine  außergewöhnlich  umfangreiche  Erhebung  den  Umfang  der
Wachstumsanregung,  den  in  dieser  Altersstufe  ein  geregeltes  Turnen
nicht  nur  auf  die  Längen-,  sondern  auch  auf  die  Breitenentwicklung
des  Körpers  sowie  auf  die  Zunahme  des  Brustumfanges  und  der
Atemtiefe  hat,  nachgewiesen.  Was  es  für  ein  Volk  zur  Verteidigung
seines  Daseins  zu  bedeuten  vermag,  ob  seine  Jugend  körperlich  wohlgeübt
  und  leistungsfähig  ist,  das  braucht  angesichts  des  großen
Völkerkrieges  wahrhaftig  nicht  besonders  betont  zu  werden.  Allein
es  gilt  hier  nicht  allein  die  Wehrhaftigkeit  im  Kriege,  sondern  auch
die  Bedeutung  gesunder  Volkskraft  zu  alben  Werken  des  Friedens.
Der  Betrieb  regelmäßigen  Turnens,  der  volkstümlichen  Übungen
in  freier  Luft  —  oder  sagen  wir  meinetwegen  „sportlichen“  Übungen,