Pflichtmäßige  Leibessbungen  an  der  Fortbildungsschule.  127

reichender  Zahl  Turn-  oder  Spielwarte,  Turnlehrer,  Vorturner  usw.
aufweisen,  die  ihre  Aufgabe  mit  der  nötigen  Hingabe  und  dem
nötigen  sittlichen  Ernste  auffassen.  Diese  Leiter  der  Ubungen  müssen
vertraut  sein  mit  dem  nötigen  Übungsstoffe  für  diese  Altersstufe  und
die  Verpflichtung  eingehen,  sich  durch  Teilnahme  an  zeitweilig  stattfindenden
  Vorturnerstunden  oder  Kursen  stetig  für  ihre  Arbeit  fortzubilden.
  Es  EW.  ferner  gefordert  werden,  daß  die  Art  der  Ubungen
nicht  nur  den  gesundheitlichen  Anforderungen  entspricht,  die  für
die  körperliche  Erziehung  in  der  Entwicklungszeit  zu  stellen  sind,
sondern  daß  für  die  UÜbungen  der  männlichen  Jugend  alle  die
Gesichtspunkte  zur  vollen  Geltung  kommen,  die  in  den  „Richtlinien“
  sowie  in  den  „Erläuterungen“  des  Kriegsministeriums  aufgestellt
  sind.  Damit  ist  übrigens  dem  Betrieb  ausschließlich  einer
einzigen  Ubungsart  ein  Riegel  vorgeschoben.  Wenn  es  dem  Erwachsenen
  Freude  macht,  nur  das  Rudern  oder  nur  das  Radfahren
oder  nur  das  Schwimmen  oder  nur  Schwerathletik  usw.  zu  pflegen,
so  ist  das  seine  Sach:  Für  die  Jugend,  die  noch  in  der  Entwicklungszeit
  steht,  ist  solche  Einfeitigkert  nicht  am  Platze,  ja  schädlich:  das  zu
beweiten,  wenn  es  noch  nötig  sein  sollte,  muß  ich  mir  an  dieser  Stelle
versagen.

Nun  können  neben  solchen  mehr  fachlichen  Gesichtspunkten  selbstverständlich
  auch  die  erziehlichen  nicht  außer  Acht  bleiben.  Wir  können
unsere  heranwachsende  Jugend  nicht  solchen  Vereinen  geradezu  zuführen,
  in  denen  ein  roher  Ton  herrscht  und  das  Wirtshausleben  und
die  Wirtshausvergnügungen  die  wichtigste  Seite  des  Vereinsdaseins
ausmachen.

Endlich  müssen  die  Vereine,  denen  das  Recht  zuerkannt  ist,  daß  die
von  ihnen  geleitete  körperliche  Ausbildung  der  Jugend  vollwertiger
Ersatz  für  die  turnerischen  Pflichtstunden  der  Fortbildungsschulen  sein

oll,  noch  eines  unweigerlich  übernehmen:  das  ist  die  fortlaufende

erwachung  des  Besuchs  der  Übungsstunden  seitens  ihrer  Jugendlichen.
  In  dem  Augenblick,  wo  Leibesübungen  als  Pflichtstunden  bei
der  Fortbildungsschule  gelten,  ist  jedes  Fehlen  in  der  Stunde  ohne
begründende  Entschuldigung  unzulässig  und  strafbar.  Vorhin  hatte
ich  bereits  erwähnt,  daß  Fortbildungsschulen,  die  an  bestimmten
Sonntagen  pflichtgemäße  Wehrübungen  abhielten,  jeden  Schüler,  der
ohne  Entschuldigung  fehlte,  mit  einer  Geldstrafe  belegten.  Nicht
anders  ist  es  bei  den  Fortbildungsschulen,  die  bereits  ein  pflichtmäßiges
  Turnen  schon  vor  dem  Kriege  eingeführt  hatten.  Anders
ist  nun  einmal  eine  regelmäßige  Teilnahme  nicht  zu  erzwingen.  Ich
weiß  wohl,  daß  diese  notwendige  Art  der  Bestrafung  eine  äußerst
unerauickliche  Sache  für  den  Leiter  der  Fortbildungsschule  ist,  verdrießlich
  und  zeitraubend.  Aber  hat  nicht  die  Fortbildungsschule
überhaupt,  als  der  Unterrichtszwang  eintrat,  ganz  abgesehen  von
körperlichen  Uübungen,  mit  starkem  Widerstande  kämpfen  und  die  Verdrießlichkeiten
  der  Strafverfolgung  gegen  Säumige  durchlebenmüssen,
  bis  Eltern,  Meister  und  Lehrling  sich  an  die  unbedingte
Schulpflicht  gewöhnt  hatten?  Das  sind  Kinderkrankheiten,  die  nicht

ausbleiben.  Sicherlich  werden  Schüler,  die  der  Pflicht  körperlicher