128  Dr.  mod.  F.  A.  Eqmibt.

Ausbildung  bei  einem  Verein  genügen  wollen,  sich  besonders  leicht
der  Vorstellung  hingeben,  daß  hier  die  Pünktlichkeit  der  Teilnahme
nicht  so  streng  überwacht  werde  und  daß  gelegentliches  Fehlen  ohne
Grund  doch  nicht  so  streng  geahndet  werde  wie  in  der  Schule  selbst.
Dem  muß  allerdings  von  vornherein  streng  entgegengetreten  werden.
Die  Vereine  haben  über  die  Teilnahme  an  den  Übungen  seitens  der
ihnen  anvertrauten  Schüler  genaue  Listen  zu  führen  und  Säumige
sofort  bei  der  Schule  zu  melden.  Das  ist  unerläßlich,  wenn  anders
die  Übungsstunden  in  den  Vereinen  denen  in  der  Schule  als  gleichwertig
  nebengeordnet  werden  sollen.  In  Lüdenscheid  hat  sich  das  von
Anfang  an  gut  durchführen  lassen.  4

Es  bedarf  wohl  kaum  der  Erwähnung,  daß  die  Ubungszeiten  für
die  Turn-,  Spiel-,  Schwimm-  usw.  Stunden  mit  der  Schule  zu  vereinbaren
  sind  und  die  Berufszeit  nicht  unnötig  stören  dürfen.

In  der  Denkschrift  des  westfälisch-lippischen  Turnkreises  vom
Jahre  1907,  die  auch  das  Vorgehen  der  Stadt  Lüdenscheid  veranlaßte,
  ist  gefordert,  daß  die  den  ÜUbungen  der  Fortbildungsschüler
dienstbar  gemachten  turnerisch  vorgebildeten  Lehrer  ebenso  wie  bie
Turnwarte,  Vorturner  usw.  für  die  Leitung  der  Übungen  „ihren  Gehalts-
  und  Lohnsätzen  entsprechend“  bezahlt  werden.  Diese  Forderung
  ist  gerechtfertigt,  denn  die  Leiter  der  Ubungen  müssen  dafür
ihrerseits  die  Verpflichtung  übernehmen,  stets  genau  so  regelmäßig
am  Platze  zu  sein  wie  die  Jugendlichen  selbst.

Nun  erhebt  sich  aber  als  schwierig  die  Frage:  welche  Vereine  find
überhaupt  zu  dem  Rechte  zuzulassen,  an  Stelle  der  Fortbildungsschule
und  in  deren  Namen  pflichtmäßige  Leibesübungen  zu  übernehmen,
wer  entscheidet  über  diese  Zulassung  und  wer  überwacht  den  Betrieb
des  Jugendturnvereins  oder  der  Jugendübungen  in  den  Vereinen?
Als  entscheidende  Körperschaft  scheint  vielleicht  als  von  vornherein
gegeben  der  überall  vorhandene  Ortsausschuß  für  Jugendpflege.
Indes  für  diesen  besonderen  Zweck  ist  der  oft  recht  vielköpfig  zusammengesetzte
  Ortsausschuß  doch  kaum  die  richtige  Stelle.  Schon
weil  in  ihm  die  Vertreter  der  in  Betracht  kommenden  Vereine  sitzen
und  unter  Umständen  ihren  Einfluß  mehr  geltend  machen,  als  es
einer  unbefangenen  und  durchaus  unparteiischen  Behandlung  der
Dinge  entspricht.  Ich  denke  mir  vielmehr,  daß  hier  ein  kleinerer,
sachlich  erfahrener  und  berufener  Sonderausschuß  zu  bilden  ist.
Diesem  muß  in  erster  Linie  der  Leiter  der  Fortbildungsschule  selbst
angehören,  ferner  ein  Vertreter  des  städtischen  Schulwesens,  also  der
Stadtschulrat  oder  Schulinspektor  sowie  weiter  der  Leiter  des  städtschen
  Turnwesens.  Vielleicht  empfiehlt  es  sich,  auch  einen  Vertreter
des  Heerwesens  mit  heranzuziehen.  Diesem  Sonderausschusse  würde
es  also  obliegen,  die  Vereine  zu  bestimmen,  welche  die  Vorbedingungen
  erfüllen,  nach  denen  ihnen  die  Unterweisung  von  Fortbildungsschülern
  in  Leibesübungen  übertragen  werden  können.
habe  vorhin  bereits  angedeutet,  daß  bestimmte  Einrichtungen  hinsichtlich
  der  Ubungsplätze  und  Hallen  vorhanden  sein  und  daß  geeignete
  Lehrkräfte  zur  Verfügung  stehen  müssen  usw.  Der  Sonbet
ansschuß  wird  auch  die  Pflicht  haben,  durch  Besuch  der  Übungsstunden